Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13

2. Senat | REWIS RS 2017, 17287

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Gegenstand

Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)


Leitsatz

1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.

2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar.

a) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar.

b) Gleiches gilt, soweit die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist.

c) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens durch den Verfassungsschutz nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der Partei verwendet werden.

d) Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht. Zur Feststellung des Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses bedarf es einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits.

3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.

4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.

5. Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.

a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.

b) Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.

c) Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Indemnität schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus.

6. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung "ausgehen".

a) Ein solches "Ausgehen" setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.

b) Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

c) Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.

d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine "Atmosphäre der Angst" herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen.

7. Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum.

a) Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.  

b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht.

8. Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.

9. Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:

a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.  

b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.

c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer [X.], hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom [X.] am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

[X.]egenstand des Verfahrens ist der Antrag des [X.]esrates auf Feststellung der [X.]widrigkeit und Auflösung der [X.] ([X.]) gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [X.][X.], § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. [X.].

2

1. Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 als Sammlungsbewegung national[X.]r Kräfte gegründet. S[X.]hon im September 1965 verfügte sie über eine annähernd flä[X.]hende[X.]kende [X.]organisation in der [X.] und zog zwis[X.]hen 1966 und 1968 mit Wahlergebnissen zwis[X.]hen 5,8 % und 9,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt 61 [X.] in die [X.]e von [X.], [X.], [X.], [X.]en, [X.], [X.] und [X.] ein. 1969 s[X.]heiterte sie bei der [X.] mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % an der [X.]. Dana[X.]h konnte die Antragsgegnerin in einem [X.]raum von 35 Jahren bei [X.]s- oder [X.]en kein Mandat mehr erringen.

3

Erst 2004 zog sie bei der [X.] mit einem Wahlergebnis von 9,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen wieder in einen [X.] ein. 2006 gelang ihr dies mit 7,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen au[X.]h in [X.]. In beide [X.]e konnte sie trotz [X.] bei der jeweils na[X.]hfolgenden [X.]swahl erneut einziehen (mit einem Wahlergebnis in [X.] im [X.] von 5,6 % und in [X.] im [X.] von 6,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen). Aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum [X.] zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Wahlergebnis von 1,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen mit dem [X.] [X.] in das [X.] ein.

4

[X.]egenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf [X.]es- oder [X.]ebene vertreten. Bei der [X.] 2013 errei[X.]hte sie einen Zweitstimmenanteil von 1,3 %. In [X.] verpasste sie bei der [X.]swahl 2014 mit 4,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen, in [X.] bei der [X.]swahl 2016 mit einem Zweitstimmenanteil von 3,0 % knapp den Wiedereinzug in den [X.]. Die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin lagen bei der jeweils letzten [X.]swahl in den alten [X.]esländern zwis[X.]hen 0,2 % ([X.]) und 1,2 % ([X.]) und in den neuen [X.]esländern zwis[X.]hen 1,9 % ([X.]-Anhalt) und 4,9 % ([X.]).

5

Auf [X.] verfügt die Antragsgegnerin na[X.]h unwi[X.]pro[X.]henen Angaben des Antragstellers seit den Kommunalwahlen 2014 über 367 Mandate, vor allem in den neuen [X.] (vgl. zu den Wahlergebnissen Rn. 904 ff.).

6

2. Die Mitgliederzahl der Antragsgegnerin, die 1969 mit 28.000 ihren [X.]stand errei[X.]ht hatte, sank in den folgenden Jahren zunä[X.]hst stetig; 1996 verfügte sie na[X.]h eigenen Angaben nur no[X.]h über 3.240 Mitglieder. Mit der Wahl von [X.] 1996 zum [X.]vorsitzenden stieg die Mitgliederzahl wieder an und errei[X.]hte 2007 einen (neuen) [X.]stand von 7.014 Mitgliedern. Dana[X.]h fiel der Mitgliederbestand erneut auf 5.048 Mitglieder zum 31. Dezember 2013. Der [X.]vorsitzende [X.] erklärte beim [X.] im November 2015 in [X.] jedo[X.]h, dass erstmals seit Jahren wieder ein Mitgliederzuwa[X.]hs zu verzei[X.]hnen sei. In der mündli[X.]hen Verhandlung konkretisierte er dies dur[X.]h die Angabe einer Steigungsrate von 8 % im Verglei[X.]h zum Vorjahr.

7

3. Die Antragsgegnerin ist in (se[X.]hzehn) [X.]verbände sowie Bezirks- und Kreisverbände gegliedert. Der [X.] ist na[X.]h § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung (Stand: 21./22. November 2015) das "oberste Organ der [X.]. Er bestimmt die politis[X.]he Zielsetzung und tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu einer ordentli[X.]hen Tagung zusammen." Die "politis[X.]he und organisatoris[X.]he Führung der [X.]" obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem [X.]vorstand.

8

4. Mit den 1969 gegründeten "[X.]" ([X.]) verfügt die Antragsgegnerin über eine eigene Jugendorganisation, die im Jahr 2012 etwa 350 Mitglieder hatte. Bereits 1966 wurde der "[X.]" ([X.]) als Unterorganisation der Antragsgegnerin gegründet, der ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]h mittlerweile aber ni[X.]ht mehr in Ers[X.]heinung tritt. 2003 gründete si[X.]h die "Kommunalpolitis[X.]he Vereinigung der [X.]" ([X.]) als bundesweite Interessenvertretung der kommunalen Mandatsträger, 2006 der "[X.]" ([X.]), der si[X.]h als "Spra[X.]hrohr und Anspre[X.]hpartner für alle nationalen Frauen, unabhängig von einer [X.]mitglieds[X.]haft" versteht und 2012 rund 100 Mitglieder hatte. Die ([X.]es-)Vorsitzenden der Vereinigungen gehören na[X.]h § 7 Abs. 3 Satz 1 der [X.]-Satzung (Stand: 21./22. November 2015) [X.] Amtes dem [X.]vorstand der [X.] an, "soweit sie Mitglieder der [X.] sind".

9

5. Der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] weist 488.859,96 [X.] (2014: 459.157,77 [X.]) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,- [X.] (2014: 866.000,- [X.]) Spenden aus; zusammen entspri[X.]ht dies ungefähr 43,4 % (2014: 43,6 %) der [X.]esamteinnahmen der [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 18/4301, [X.] 109; BTDru[X.]ks 18/8475, [X.] 109).

6. Die von der Antragsgegnerin gegründete "[X.]" verlegt die [X.]zeitung "[X.] Stimme". Deren Auflagenhöhe betrug Mitte 2012 na[X.]h Angaben der Antragsgegnerin 25.000 Exemplare. Mit [X.] verfügt sie über einen Videokanal. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin für vers[X.]hiedene regionale Publikationen verantwortli[X.]h und nutzt intensiv das [X.]. Sie ist auf [X.], [X.] und mit [X.] auf [X.] vertreten (vgl. au[X.]h Rn. 852 f.).

Ein dur[X.]h Anträge der [X.]esregierung, des [X.]n [X.]estages und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung der [X.]widrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] vom 18. März 2003 eingestellt ([X.] 107, 339).

Mit [X.] vom 1. Dezember 2013 hat der Antragsteller auf der [X.]rundlage seines Bes[X.]hlusses vom 14. Dezember 2012 ([X.] 770/12) die Feststellung der [X.]widrigkeit der Antragsgegnerin und die Auflösung ihrer [X.]organisation jeweils eins[X.]hließli[X.]h ihrer Teilorganisationen, das Verbot, Ersatzorganisationen zu s[X.]haffen oder fortzusetzen, sowie die Einziehung ihres Vermögens und das ihrer Teilorganisationen beantragt. Er hat diesen Antrag auf die erste Alternative des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] gestützt und hierzu im Wesentli[X.]hen vorgetragen:

1. Der Antrag sei zulässig. [X.] lägen weder unter dem [X.]esi[X.]htspunkt einer fehlenden [X.] des vorgelegten Materials no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h einer mangelnden St[X.]tsfreiheit der Antragsgegnerin vor.

a) Die in das Verfahren eingeführten Belege entstammten allgemein zugängli[X.]hen Materialien. Es handele si[X.]h um eigene Publikationen der Antragsgegnerin, amtli[X.]he Ents[X.]heidungen sowie öffentli[X.]h zugängli[X.]he Filme und Beri[X.]hte über das Verhalten von Funktionären und Mitgliedern der [X.]. [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt würden au[X.]h Ergebnisse offener Ermittlungsmaßnahmen sowie Informationen aus dem Berei[X.]h der Strafverfolgung gegen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Ergänzend werde auf Erkenntnisse aus der empiris[X.]hen sozialwissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung zurü[X.]kgegriffen. Hierzu hat der Antragsteller zwei Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten aus dem [X.] vorgelegt, zum einen ein [X.]uta[X.]hten des [X.] zur [X.] von [X.] und historis[X.]hem Nationalsozialismus, zum anderen ein [X.]uta[X.]hten von Prof. Dr. [X.] zum Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.].

b) Zwis[X.]hen 2008 und 2013 habe der Anteil der dur[X.]h Polizei und Na[X.]hri[X.]htendienste im Berei[X.]h der Antragsgegnerin eingesetzten Quellen nie mehr als 2,5 % der Mitglieder und 6,6 % der Vorstandsmitglieder betragen. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012, dem Datum der Bes[X.]hlussfassung im [X.]esrat über die Einleitung eines [X.], sei die Antragsgegnerin auf ihren Führungsebenen im [X.] und in den [X.] st[X.]tsfrei. Die zur Begründung des Antrags ver[X.]deten und zitierten Quellen seien weder st[X.]tli[X.]h erzeugt no[X.]h beeinflusst.

[X.]) Zur [X.]laubhaftma[X.]hung seines Vortrags zur St[X.]tsfreiheit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller Testate des [X.]esinnenministers sowie der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt, wona[X.]h "spätestens seit dem 6. Dezember 2012 […] in den Vorständen der [X.] und ihrer Teilorganisationen auf [X.]es- und [X.]ebene weder vom [X.] no[X.]h von der Polizei Quellen im Sinne von Verde[X.]kten Ermittlern, [X.] oder Vertrauenspersonen eingesetzt werden".

d) Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der vorgelegten Belege differenziert der Antragsteller zwis[X.]hen Belegen, die einer bestimmten ([X.] als Urheber inhaltli[X.]h zuzure[X.]hnen sind (Kategorie 1), und Belegen, bei denen ein Personenkreis verantwortli[X.]h zei[X.]hnet (Kategorie 2). In vorgelegten Testaten erklären der [X.]esinnenminister sowie die Innenminister und -senatoren der Länder mit Bli[X.]k auf die Personen, denen die Belege der Kategorie 1 zuzure[X.]hnen seien, dass keine dieser Personen na[X.]h dem 1. Januar 2003 eine Quelle der Si[X.]herheitsbehörden im Zuständigkeitsberei[X.]h des jeweils Testierenden "im Sinne von Verde[X.]kten Ermittlern, [X.] oder Vertrauenspersonen war oder ist". Bezügli[X.]h der Belege der Kategorie 2 wird testiert, dass "von Si[X.]herheitsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsberei[X.]h zu dem [X.]punkt, als das jeweilige Beweismittel entstanden ist (Datum der Veröffentli[X.]hung oder bei [X.]-Veröffentli[X.]hungen der [X.]punkt des Abrufs dur[X.]h die Si[X.]herheitsbehörden), in dem hierfür verantwortli[X.]hen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der Organisation (z.B. Orts-, Kreis-, [X.]- oder [X.]esverband der [X.], [X.]-Stützpunkt oder Verlagsgesells[X.]haft), der das Beweismittel inhaltli[X.]h zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verde[X.]kten Ermittlern, [X.] oder Vertrauenspersonen eingesetzt wurden".

2. Der Antrag sei na[X.]h Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 [X.][X.] au[X.]h begründet. Die Antragsgegnerin gehe sowohl na[X.]h ihren Zielen als au[X.]h na[X.]h dem ihr zure[X.]henbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu beeinträ[X.]htigen und zu beseitigen.

a) An den Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] seien folgende Anforderungen zu stellen:

[X.]) Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] diene der Prävention vor politis[X.]hen [X.]efahren. Eine si[X.]h aus dem [X.]prinzip des [X.]rundgesetzes ergebende restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sei ni[X.]ht geboten. Zwar genügten bloße Überzeugungen den Anforderungen an ein [X.]verbot ni[X.]ht, jedo[X.]h sei au[X.]h keine - au[X.]h nur marginale - konkrete [X.]efährdung der S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] erforderli[X.]h. Die Vors[X.]hrift bezwe[X.]ke bereits die Verhinderung einer gefährli[X.]hen Lage und beinhalte damit im Unters[X.]hied zur polizeili[X.]hen [X.]efahrenabwehr eine "Vorverlagerung des St[X.]tss[X.]hutzes".

Das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] habe seine Funktion dur[X.]h die Etablierung und Si[X.]herung der grundgesetzli[X.]hen [X.] ni[X.]ht verloren. Weder die Autoren des [X.]rundgesetzes no[X.]h die ihnen folgenden Akteure des bundes[X.] [X.] hätten das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] als bloß transitoris[X.]hes Instrument verstanden. Das Verfahren na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] diene der internen Stabilisierung des immer wieder neu gefährdeten offenen politis[X.]hen Prozesses in einer [X.].

[X.]) Die Zure[X.]hnung verfassungsfeindli[X.]hen Handelns zu einer politis[X.]hen [X.] ergebe si[X.]h aus einem Zusammenwirken von Normen des öffentli[X.]hen und des Privatre[X.]hts mit internen Regeln der [X.]: Wenn ein Funktionsträger, etwa ein Vorstandsmitglied, für eine [X.] spre[X.]he, bestünden keine Zweifel an der Zure[X.]henbarkeit. Eine [X.] als juristis[X.]he Person oder ni[X.]htre[X.]htsfähiger Verein handele dur[X.]h ihre satzungsmäßig berufenen Organe. Darüber hinaus stelle Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] mit dem Begriff des "Anhängers" klar, dass die Zure[X.]hnung verfassungsfeindli[X.]hen Verhaltens zu einer politis[X.]hen [X.] ni[X.]ht dur[X.]h ein Mitglieds[X.]haftsverhältnis vermittelt sein müsse. Re[X.]htswidrige Handlungen oder Straftaten seien einer [X.] zure[X.]henbar, [X.]n sie einen politis[X.]hen Hintergrund hätten, der si[X.]h mit den legalen politis[X.]hen Aktivitäten der [X.] in einen Zusammenhang bringen lasse, das fragli[X.]he Verhalten si[X.]h ni[X.]ht als völlig atypis[X.]h darstelle und [X.]n es Anzei[X.]hen dafür gebe, dass sol[X.]he [X.] von der [X.]organisation geduldet würden.

[X.]) Das S[X.]hutzgut der "freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung" beziehe si[X.]h ni[X.]ht auf alle Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.], sondern nur auf dessen politis[X.]hen [X.]. Hierzu zähle zumindest eine normative Ordnung, die ausgehend von der unantastbaren Würde jedes Mens[X.]hen die konstitutive [X.]lei[X.][X.]eit aller politis[X.]hen Subjekte und den S[X.]hutz ihrer Re[X.]hte in einem unabhängigen Verfahren garantiere. Dies seien in der Systematik des [X.]rundgesetzes die Prinzipien von [X.] und Re[X.]htsst[X.]t auf der [X.]rundlage der [X.]arantie der Mens[X.]henwürde.

(1) Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] verbiete es politis[X.]hen [X.]en, ein gegen die [X.]arantie der Mens[X.]henwürde verstoßendes politis[X.]hes Programm zu verfolgen. Die Würde des Mens[X.]hen sei ein allen Mens[X.]hen unabhängig von ihrer Herkunft, Ethnie oder St[X.]tsangehörigkeit zustehendes Mens[X.]henre[X.]ht. Sie sei zuglei[X.]h der Ausgangspunkt ni[X.]ht nur aller weiteren [X.]rundre[X.]hte, sondern au[X.]h des [X.] aller dur[X.]h das [X.]rundgesetz zu legitimierenden Herrs[X.]haft.

Bezei[X.]hnet werden könnten vier [X.]ehalte der [X.]: Zum Ersten garantiere sie jedem Mens[X.]hen ein basales Minimum an Re[X.]hten. Damit sei, zum [X.], au[X.]h ein [X.]lei[X.][X.]eitsgehalt im Sinne eines glei[X.]hen minimalen Re[X.]htsstatus umfasst. Zum [X.] spre[X.]he die Mens[X.]henwürde allen Mens[X.]hen ein Potential zu mehr Re[X.]hten als diesem Minimalstandard zu. Zum [X.] stelle die systematis[X.]he Stellung der Mens[X.]henwürde zu Beginn des [X.]rundgesetzes klar, dass jede Art von politis[X.]her Vergemeins[X.]haftung si[X.]h aus der Bere[X.]htigung des Individuums herleiten müsse, und ni[X.]ht umgekehrt individuelle Würde als bloß abgeleitetes Phänomen einer politis[X.]hen [X.]emeins[X.]haft verstanden werden dürfe.

Die [X.] statuiere ein mens[X.]henre[X.]htli[X.]hes [X.]sverbot. Zuglei[X.]h verbiete sie, den Einzelnen zur bloßen Funktion eines bestimmten [X.] zu ma[X.]hen. Sie gebiete vielmehr einen normativen Individualismus.

(2) Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] zwinge außerdem zur Bestimmung eines [X.]s des [X.]prinzips, der der Änderung entzogen sei und si[X.]h auf ein basales Verständnis von [X.] als einer Herrs[X.]haft politis[X.]her [X.]lei[X.][X.]eit bes[X.]hränke.

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] s[X.]hließe eine ethnis[X.]he Konzeption des [X.] Volkes aus, die es dem [X.]esetzgeber verwehren würde, die St[X.]tsangehörigkeit offen auszugestalten. Die Zugehörigkeit zum [X.] Volk werde vom [X.]rundgesetz weder als etwas Naturwü[X.]hsiges no[X.]h als unvermeidli[X.]he Konsequenz einer historis[X.]hen Entwi[X.]klung verstanden, sondern vielmehr als Ergebnis einer [X.] Ents[X.]heidung. Jedwede Konzeption von "Volksherrs[X.]haft", die anstelle eines politis[X.]hen [X.]s einen anderen, namentli[X.]h einen ethnis[X.]hen [X.] zur An[X.]dung bringen wolle, sei damit ausges[X.]hlossen. Es müssten alle Mens[X.]hen eingebürgert werden und damit glei[X.]he st[X.]tsbürgerli[X.]he Re[X.]hte erwerben können. Ein ethnis[X.]her [X.] würde bereits eingebürgerte [X.] zu St[X.]tsbürgern zweiter Klasse degradieren und ihr Re[X.]ht auf [X.] [X.]lei[X.][X.]eit verletzen.

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] stehe zudem der Einführung eines Regierungssystems entgegen, das ni[X.]ht auf der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Regierung und Opposition aufbaue. Das [X.]prinzip des [X.]rundgesetzes eröffne auf dem [X.]ebiet der St[X.]tsorganisation im engeren Sinne zwar eine große [X.]estaltungsfreiheit für den [X.]- und den [X.]esetzgeber. Diese finde jedo[X.]h ihre [X.]renze dort, wo dur[X.]h die Re[X.]htsordnung si[X.]hergestellt werde, dass die in einem [X.] Akt unterlegene Minderheit die Mögli[X.]hkeit behalte, si[X.]h in dem an die Wahl ans[X.]hließenden politis[X.]hen Prozess so zu profilieren, dass sie bei der nä[X.]hsten Wahl ins Parlament oder sogar in die Regierung gelangen könne.

S[X.]hließli[X.]h verbiete Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] au[X.]h Bestrebungen, die Bedingungen [X.]r Beteiligung im [X.]eltungsberei[X.]h des [X.]rundgesetzes territorial zu bes[X.]hränken, also Inseln zu s[X.]haffen, in denen ein offener politis[X.]her Prozess im Sinne des grundgesetzli[X.]hen [X.]prinzips ni[X.]ht mehr stattfinden könne. Nur [X.]n si[X.]h die Angehörigen des Legitimationssubjekts in allen Teilen des St[X.]tes si[X.]her fühlten, an der politis[X.]hen [X.]ensbildung frei und glei[X.]hbere[X.]htigt teilnehmen zu können, könne der [X.] dem Standard [X.]r [X.]lei[X.][X.]eit genügen.

(3) Au[X.]h das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip gehöre zu den von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] umfassten normativen Feldern der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung. Hierzu zähle insbesondere das [X.]ewaltmonopol des St[X.]tes. Politis[X.]he [X.]en verfolgten au[X.]h dann verfassungsfeindli[X.]he Ziele im Sinne des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], [X.]n sie si[X.]h ni[X.]ht eindeutig dazu bekennten, physis[X.]he [X.]ewalt als Mittel der politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung auszus[X.]hließen.

(4) Besondere verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung habe s[X.]hließli[X.]h das Verbot der Relativierung des [X.] Unre[X.]hts. Der verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfungsmaßstab im [X.]verbotsverfahren könne ni[X.]ht ohne die Antwort des [X.]rundgesetzes auf die Katastrophe der [X.] [X.]ewaltherrs[X.]haft entwi[X.]kelt werden. Die Absage an den Nationalsozialismus gehöre zum [X.]ründungskonsens der [X.]. Eine Relativierung der Unre[X.]htsherrs[X.]haft des Nationalsozialismus dur[X.]h eine [X.] setze diese in Wi[X.]pru[X.]h zur normativen "Identität der [X.]" und damit zu den Prämissen, die der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung des [X.]rundgesetzes zugrunde lägen.

Bei der Auslegung des [X.] des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] könne in diesem Zusammenhang die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts zu [X.] herangezogen werden. Dieses lasse zur Erfüllung des [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung genügen, dass die Vereinigung eine "[X.]" aufweise.

[X.]) Das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" belege, dass politis[X.]he [X.]en, die die Abs[X.]haffung der Ordnung des [X.]rundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser politis[X.]hen Orientierung ni[X.]ht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das [X.]rundgesetz entspre[X.]hende na[X.]h außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe si[X.]h aber eine systematis[X.]he Spannung: Da aktives Handeln bereits im Begriff der politis[X.]hen [X.] enthalten sei (§ 2 Abs. 1 Part[X.]), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] mehr verlangt werden als die bloße Eigens[X.]haft einer politis[X.]hen [X.].

Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] geboten, die einen Mittelweg zwis[X.]hen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit [X.]iger zu verlangen als ein dur[X.]hgehendes re[X.]htswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das bloß typis[X.]he Verhalten einer politis[X.]hen [X.], die si[X.]h der übli[X.]hen Mittel politis[X.]her Kommunikation bediene. In diesem Zusammenhang gestatte es Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], au[X.]h legale politis[X.]he Aktivitäten - wie das Antreten bei Wahlen und die politis[X.]he Arbeit in [X.] Repräsentationskörpers[X.]haften - als Anhaltspunkt für ein verfassungsgeri[X.]htli[X.]hes Verbot zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Allerdings sei erforderli[X.]h, dass die [X.] mit ihren politis[X.]hen Aktivitäten ni[X.]ht nur ihre Ablehnung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung zum Ausdru[X.]k bringe, sondern au[X.]h deren Abs[X.]haffung bezwe[X.]ke. Re[X.]htswidrige und insbesondere strafbare Handlungen seien hierfür zwar ni[X.]ht not[X.]dig, aber als ein wi[X.]htiges Indiz für die aktiv kämpferis[X.]he, aggressive Haltung der [X.] zu behandeln. Diese müssten allerdings einen formellen und materiellen Bezug zur politis[X.]hen Arbeit der [X.] haben, und ihre Re[X.]htswidrigkeit dürfe si[X.]h ni[X.]ht allein aus dem ideologis[X.]hen Bestand der [X.] ergeben.

ee) (1) Der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit finde im Verfahren na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] keine An[X.]dung. Die politis[X.]hen [X.]en und damit au[X.]h das [X.]verbot seien im [X.]rundgesetz als Elemente des [X.] Systems bewusst ni[X.]ht im [X.]rundre[X.]htsabs[X.]hnitt, sondern im st[X.]tsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Teil geregelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehe seine argumentative Logik jedo[X.]h aus der asymmetris[X.]hen Freiheitsverteilung zwis[X.]hen [X.] und St[X.]t. Der [X.]geber habe selbst ents[X.]hieden, dass das [X.]verbot "verhältnismäßig" sei, [X.]n die hohen tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen der Vors[X.]hrift erfüllt seien.

(2) Hilfsweise sei der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] jedenfalls sowohl mit Bli[X.]k auf die Voraussetzungen als au[X.]h auf die Re[X.]htsfolge zu modifizieren. Ein verfassungsre[X.]htli[X.]h legitimer Zwe[X.]k liege unproblematis[X.]h vor, [X.]n der Antrag ni[X.]ht als verde[X.]kter Angriff auf einen politis[X.]hen Wettbewerber verstanden werden müsse. Es ers[X.]heine au[X.]h kaum mögli[X.]h, dass ein Antrag gegen eine ihren politis[X.]hen Zielen na[X.]h verfassungsfeindli[X.]he [X.] an der [X.]eeignetheit s[X.]heitern könne. Eine verfassungsre[X.]htli[X.]h übli[X.]he Erforderli[X.]hkeitsprüfung s[X.]heitere bereits daran, dass Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] kein Kontinuum von Re[X.]htsfolgen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Eingriffsintensitäten vorsehe. In einer erweiterten Erforderli[X.]hkeitsprüfung könnte si[X.]h allenfalls die Frage stellen, ob der von der Verfassung alternativlos geforderte Eingriff des [X.]verbots in die [X.]freiheit dur[X.]h andere Maßnahmen flankiert sein müsse, um seine Intensität zu re[X.]htfertigen. Bei der Angemessenheit sei s[X.]hließli[X.]h zu bea[X.]hten, dass das [X.]rundgesetz bereits dadur[X.]h eine Abwägung vorgenommen habe, dass es den Tatbestand der Vors[X.]hrift ni[X.]ht allein an die verfassungsfeindli[X.]he Ideologie der in Frage stehenden [X.] knüpfe, sondern au[X.]h an das weitere Erfordernis einer über die Meinungsbildung hinausgehenden aggressiven Haltung.

ff) Die [X.] ([X.]) sei kein unmittelbar an[X.]dbarer Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Zu prüfen sei ledigli[X.]h, ob beziehungsweise wel[X.]he Rü[X.]kwirkungen die Mens[X.]henre[X.]htsverbürgung der [X.] für das Verfahren na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] habe.

Art. 17 [X.] komme dabei eine grundsätzli[X.]he Bedeutung dergestalt zu, dass der [X.] ([X.]) [X.]en, die rassistis[X.]he, totalitäre und vor allem [X.] Inhalte verträten, regelmäßig die Berufung auf die [X.] versage. Im Übrigen falle die Ents[X.]heidung des [X.] über die Zulässigkeit eines [X.]verbots in nahezu allen Fällen bei der Frage, ob das Verbot in einer [X.] [X.]esells[X.]haft not[X.]dig gewesen sei. Der [X.] lege diese Anforderung eng aus: Nur überzeugende und zwingende [X.]ründe könnten ein Verbot re[X.]htfertigen. Diesen Maßstäben entspre[X.]hend prüfe der [X.] in der Regel zweistufig, ob für das [X.]verbot ein dringendes [X.]s Bedürfnis bestehe und ob das Verbot zum verfolgten Zwe[X.]k verhältnismäßig sei. Soweit er dabei auf die verfolgten Ziele abstelle, komme den historis[X.]hen und kulturellen Besonderheiten des jeweiligen [X.] besondere Bedeutung zu. Die Funktion des [X.]rundgesetzes als Antwort auf die [X.] sei hier einzuordnen. Hinsi[X.]htli[X.]h der Wahl des [X.]punkts für das [X.]verbot räume der [X.] dem Mitgliedst[X.]t einen Beurteilungsspielraum ein und betone dessen präventiven Charakter.

Die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Anforderungen der [X.] bei der Entfaltung des grundgesetzli[X.]hen [X.] für ein [X.]verbot führe ni[X.]ht zu dessen Änderung. Im Berei[X.]h der "wehrhaften [X.]" verfolge die [X.] dasselbe Konzept wie das [X.]rundgesetz.

b) Die An[X.]dung des verfassungsre[X.]htli[X.]h vorgegebenen [X.] auf die Antragsgegnerin führe zum Resultat ihrer [X.]widrigkeit:

[X.]) Die "Ziele" der Antragsgegnerin, ihre Programmatik sowie das ihr zure[X.]henbare Verhalten ihrer Anhänger seien auf die Beeinträ[X.]htigung und Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] geri[X.]htet.

Der ethnis[X.]he Personenbegriff als Basis für die völkis[X.]he Welt- und Re[X.]htsans[X.]hauung der Antragsgegnerin stelle als Verstoß gegen die Mens[X.]henwürde (1) zuglei[X.]h eine Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dar. [X.]lei[X.]hes gelte für die Ablehnung des auf dem [X.]prinzip beruhenden parlamentaris[X.]hen Regierungssystems (2), die Infragestellung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ewaltmonopols (3) und die Relativierung des [X.] Unre[X.]hts (4).

(1) Die Antragsgegnerin verfolge ein politis[X.]hes Programm, das gegen die [X.]arantie der Mens[X.]henwürde verstoße. Dreh- und Angelpunkt ihrer Ideologie sei ein ethnis[X.]her [X.], verdi[X.]htet und operationalisiert in Kategorien wie der "nationalen Identität" oder der "[X.]". Ziel ihrer Politik sei die Herstellung nationaler Identität dur[X.]h ein ethnis[X.]h homogenes Volk. Dieser Zusammenhang werde im [X.]programm als "lebensri[X.]htiges Mens[X.]henbild" ums[X.]hrieben. Die "Rü[X.]kführung" der in [X.] lebenden Ausländer sei zentraler Programmpunkt: "Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht statt Bleibere[X.]ht". Das Zusammenleben von [X.]n und Ausländern werde als "Vorbürgerkrieg" bezei[X.]hnet, Integration als "[X.]". Die Art der [X.]emeins[X.]haft definiere die Bedeutung des Einzelnen, ni[X.]ht umgekehrt. Das Mens[X.]henbild, die Position des Einzelnen in St[X.]t und [X.]esells[X.]haft, sei damit abgeleitet, ni[X.]ht originär. Die Antragsgegnerin vertrete insoweit einen normativen Kollektivismus biologis[X.]her Provenienz.

Das ethnis[X.]he Verständnis des [X.]s führe zu einem kaum vers[X.]hleierten Auss[X.]hluss einzelner [X.]ruppen von der [X.]rundre[X.]htsbere[X.]htigung. Zwar werde im [X.]programm von der "Unantastbarkeit der Würde" der Mens[X.]hen gespro[X.]hen, diese jedo[X.]h direkt im [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h auf die "[X.]" bezogen. Individuelle Würde werde nur im Rahmen und aufgrund der Zugehörigkeit zur "[X.]" zugestanden. Den ni[X.]ht der "[X.]" Zugehörigen werde na[X.]h der Programmatik der Antragsgegnerin generell und systematis[X.]h ein niedrigerer Re[X.]htsstatus zugewiesen.

Der ethnis[X.]he [X.] der Antragsgegnerin sei Ausdru[X.]k eines mens[X.]henvera[X.]htenden Rassismus. [X.]egen die multikulturelle [X.]esells[X.]haft werde unter Rü[X.]kgriff auf eine fremdenfeindli[X.]he Rhetorik vehement polemisiert. Einwanderer außer[X.]r Herkunft würden paus[X.]hal diffamiert und mit Negativeigens[X.]haften belegt. Beson[X.] kategoris[X.]h lehne die Antragsgegnerin den Aufenthalt von Muslimen in [X.] ab. Dabei stünden ni[X.]ht religiöse, sondern ethnis[X.]h-biologistis[X.]he Aspekte im Vordergrund. Einwanderer außer[X.]r Herkunft seien aus Si[X.]ht der Antragsgegnerin, ungea[X.]htet der Frage, ob sie formal die [X.] St[X.]tsbürgers[X.]haft besäßen oder ni[X.]ht, ausnahmslos als Ausländer zu betra[X.]hten. [X.] stelle die Antragsgegnerin die völlige Unvereinbarkeit zwis[X.]hen einem dauerhaften Aufenthalt von Migranten ethnis[X.]h fremder Herkunft und der Idee der "[X.]" heraus.

(2) Die Antragsgegnerin lehne die parlamentaris[X.]he [X.] ab. Sie bestreite in ihrem [X.]programm die Legitimität des [X.]rundgesetzes, "da das Volk darüber bis heute ni[X.]ht abstimmen durfte". Das als Fremdwort denunzierte Substantiv "[X.]" werde vermieden und ihm die auf der "[X.]" basierende Volksherrs[X.]haft gegenübergestellt: "Volksherrs[X.]haft setzt die '[X.]' voraus." Die Ablehnung des parlamentaris[X.]hen Regierungssystems des [X.]rundgesetzes werde dur[X.]h die häufige, pejorative Ver[X.]dung des Begriffs "System" sowie die massive Kritik an den politis[X.]hen [X.]en deutli[X.]h.

Publikationen und Äußerungen führender [X.]vertreter ließen keine Zweifel an der Bekämpfung der parlamentaris[X.]hen [X.] als programmatis[X.]hem Ziel. Die parlamentaris[X.]he [X.] werde verä[X.]htli[X.]h gema[X.]ht und als Zerrbild "wahrer" [X.] [X.]harakterisiert. Mehrheitsprinzip, Existenz einer Opposition und pluralistis[X.]he [X.] würden abgelehnt. Der Versu[X.]h, die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu delegitimieren, werde begleitet von der Behauptung, dass diese [X.]rundordnung von "anti[X.]" Kräften gesteuert werde und letztli[X.]h eine "Besatzung und Fremdherrs[X.]haft" darstelle. Die Mitarbeit in Parlamenten erfolge rein instrumentell. Die Antragsgegnerin verspre[X.]he si[X.]h dadur[X.]h Vorteile, ohne damit die parlamentaris[X.]he [X.] im Sinne des [X.]rundgesetzes zu akzeptieren. Stattdessen halte sie an der "[X.]sidee" fest und rufe zur "Selbsthilfe" und zum revolutionären Wi[X.]tand gegen das "System" auf.

(3) Na[X.]h ihren Zielen und ihrer Strategie negiere die Antragsgegnerin au[X.]h das st[X.]tli[X.]he [X.]ewaltmonopol als Konkretion der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.].

Sie verhalte si[X.]h na[X.]h außen, bei oberflä[X.]hli[X.]her Betra[X.]htung, ambivalent. Spra[X.]hli[X.]her Militanz stünden ausdrü[X.]kli[X.]he Distanzierungen von [X.]ewalt gegenüber. Insbesondere das [X.]programm enthalte keine expliziten Äußerungen zum Einsatz von [X.]ewalt als politis[X.]hem Mittel. Die [X.] bekenne si[X.]h aber in zahlrei[X.]hen Äußerungen von Führungskräften zu einem - ni[X.]ht nur verbal vorgetäus[X.]hten - "nationalrevolutionären", "systemüberwindenden" Anspru[X.]h. Dabei werde der Einsatz von [X.]ewalt teilweise gefordert, zumindest jedo[X.]h gebilligt oder in Kauf genommen. Der geri[X.]htli[X.]h bezeugte [X.] zahlrei[X.]her Anhänger und Funktionäre der Antragsgegnerin spre[X.]he ebenfalls eine deutli[X.]he Spra[X.]he.

(4) Die Antragsgegnerin versu[X.]he, in ihrer Programmatik [X.] Verbre[X.]hen zu relativieren oder zu re[X.]htfertigen. Anhänger der [X.] gingen bis zur Leugnung der Ermordung der [X.]n [X.]n dur[X.]h die Nationalsozialisten. Der revisionistis[X.]he [X.]esamtansatz der Antragsgegnerin umfasse zudem die Leugnung der [X.] Kriegss[X.]huld, die Überzei[X.]hnung der Handlungen der Kriegsgegner und gebietsrevisionistis[X.]he Postulate.

Au[X.]h [X.]n das [X.]programm offen antisemitis[X.]he Äußerungen vermeide, könnten in den Äußerungen des Führungspersonals der Antragsgegnerin zahlrei[X.]he antisemitis[X.]he Ausfälle aufgezeigt werden. Quantität und Qualität dieser Äußerungen bestätigten, dass [X.] ein Strukturelement der [X.]ideologie sei.

Die zur Erfüllung des [X.] s[X.]hon für si[X.]h hinrei[X.]hende [X.] der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus werde dur[X.]h das [X.]uta[X.]hten des [X.] belegt. Neben ideologis[X.]hen und strukturellen Übereinstimmungen mit der [X.]n [X.]n Arbeiterpartei ([X.]) - etwa bezogen auf das Konzept der "[X.]" - bedienten si[X.]h führende Mitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Jugendorganisation sowohl des Vokabulars als au[X.]h der Symbolik der [X.]. Dies ges[X.]hehe teilweise ausdrü[X.]kli[X.]h - etwa dur[X.]h die Ver[X.]dung von Originalzitaten sowie den Rü[X.]kgriff auf [X.] oder entspre[X.]hendes Liedgut -, teilweise dur[X.]h Anspielungen. [X.] Symbole fänden au[X.]h bei Veranstaltungen oder Aktionen mit [X.]-/[X.]-Beteiligung Ver[X.]dung. Die Identifikation mit dem historis[X.]hen Nationalsozialismus werde beson[X.] deutli[X.]h dur[X.]h die [X.]lorifizierung von Repräsentanten des "[X.] [X.]es" und der [X.].

[X.]) Die Antragsgegnerin gehe au[X.]h auf die Beeinträ[X.]htigung und Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung aus.

(1) Die Antragsgegnerin sei die älteste und bedeutendste re[X.]htsextremistis[X.]he [X.] in [X.]: Sie nehme an Wahlen teil, informiere und s[X.]hule ihre Mitglieder, sei mit dem nationalen und internationalen Re[X.]htsextremismus intensiv verflo[X.]hten, lege besonderen Wert auf ihre Jugendarbeit und wirke publizistis[X.]h und in sonstiger Weise in die Öffentli[X.]hkeit mit dem Ziel einer Verwirkli[X.]hung ihrer politis[X.]hen Absi[X.]hten. Die aktiv kämpferis[X.]he und aggressive Haltung, die über das Handeln "normaler" [X.]en hinausgehe, zeige si[X.]h darin, dass die Antragsgegnerin das S[X.]hutzgut des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht nur ablehne, sondern sowohl in ihrer "offenen" Programmatik als au[X.]h in dem Bild, wel[X.]hes das Verhalten ihrer Anhänger biete, auf seine Abs[X.]haffung hinarbeite.

Die Ideologie der Antragsgegnerin bleibe keine Theorie, sondern werde vielfältig und aggressiv in die politis[X.]he Praxis umgesetzt. Die Antragsgegnerin werde im Parlament, auf [X.] und "auf der [X.]", das heiße in politis[X.]hen Aktionen - sei es dur[X.]h Versammlungen, Aufmärs[X.]he, Kundgebungen oder in medialer Form - tätig. In diesem Zusammenhang sei auf die geringe Re[X.]htstreue ihres Führungspersonals hinzuweisen, die si[X.]h in weit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h häufigen geri[X.]htli[X.]hen Verurteilungen au[X.]h jenseits von [X.] äußere, insbesondere wegen Delikten aus dem Berei[X.]h der [X.]ewaltkriminalität.

Zur Errei[X.]hung ihrer Ziele definiere die Antragsgegnerin seit Oktober 1997 für ihren politis[X.]hen Kampf drei strategis[X.]he Säulen (Kampf um die Köpfe, Kampf um die [X.] und Kampf um die Wähler). Auf dem [X.] 2004 sei diese "Drei-Säulen-Strategie" dur[X.]h den seinerzeitigen [X.]esvorsitzenden [X.] um eine vierte "Säule" ergänzt worden, den "Kampf um den organisierten [X.]en". Darunter werde der "Versu[X.]h der Konzentration mögli[X.]hst aller nationalen Kräfte" verstanden.

Dieses "Volksfrontkonzept" der Antragsgegnerin ziele vor allem auf die Einbindung des parteiunabhängigen neonazistis[X.]hen Spektrums und dadur[X.]h auf die Entstehung einer "umfassenden nationalen Oppositionsbewegung", die weit über die Teilnahme an Wahlen hinaus tätig werden solle. Die Zusammenarbeit zwis[X.]hen [X.] und sogenannten "Freien Nationalisten", die auf ideologis[X.]hen [X.]emeinsamkeiten, übereinstimmenden politis[X.]hen Zielen und persönli[X.]hen Kontakten basiere, ermögli[X.]he der Antragsgegnerin ein deutli[X.]h höheres Wirkungs- und Mobilisierungspotential. Dabei sei die Antragsgegnerin bestrebt, die "[X.]" au[X.]h organisatoris[X.]h in die [X.] einzubinden und sie unter anderem dur[X.]h die Vergabe von [X.]posten an si[X.]h zu binden. Die Verbindungen der Antragsgegnerin au[X.]h zu verbotenen neonazistis[X.]hen Organisationen verdeutli[X.]hten die Verfle[X.]htung zwis[X.]hen [X.] und parteiunabhängigen Re[X.]htsextremisten.

Die Antragsgegnerin verfüge damit über ein konkretes Konzept der politis[X.]hen Agitation, um auf die Errei[X.]hung ihrer verfassungswidrigen Ziele hinzuarbeiten.

(2) Obglei[X.]h die Antragsgegnerin den Parlamentarismus ablehne, besitze der "Kampf um die Parlamente" einen hohen Stellenwert. Dur[X.]h Wahlerfolge und [X.]arbeit wolle sie ihre Bekanntheit steigern und Finanzmittel akquirieren. Insbesondere in den ost[X.] [X.] werde mit bea[X.]htli[X.]hem materiellen Aufwand Wahlkampf betrieben. Die parlamentaris[X.]hen Äußerungen belegten die Vera[X.]htung des demokratis[X.]h-parlamentaris[X.]hen Systems, den [X.], die Verharmlosung beziehungsweise Verherrli[X.]hung des Nationalsozialismus und seiner Verbre[X.]hen sowie die Fremdenfeindli[X.]hkeit der Antragsgegnerin. Bemerkenswert sei die sehr hohe Anzahl an [X.] und sonstigen parlamentaris[X.]hen Maßnahmen gegen Redner und Abgeordnete der Antragsgegnerin. Insgesamt könne ein hö[X.]hst aggressives, spra[X.]hverrohendes parlamentaris[X.]hes Verhalten festgestellt werden, das ni[X.]ht mit parlamentaris[X.]hen [X.]epflogenheiten erklärt oder gar gere[X.]htfertigt werden könne.

Die rassistis[X.]hen [X.]rundpositionen der Antragsgegnerin zeigten si[X.]h au[X.]h bei der Dur[X.]hführung von Wahlkämpfen. So habe die [X.] [X.] in den [X.]kämpfen 2009 und 2013 S[X.]hreiben an Politiker mit Migrationshintergrund vers[X.]hi[X.]kt und diese aufgefordert, [X.] umgehend zu verlassen. Beson[X.] aggressiv hätten si[X.]h die Aktivitäten der Antragsgegnerin im [X.]/[X.] 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern gestaltet: Die Antragsgegnerin habe auf vers[X.]hiedenen kommunikativen Kanälen gegen den Zuzug von Asylbewerbern in einer Weise zu mobilisieren versu[X.]ht, die die Herabwürdigung der Asylbewerber mit verfassungsfeindli[X.]hen Äußerungen verbunden habe.

(3) Auf [X.] sei zwis[X.]hen dem politis[X.]hen Engagement dur[X.]h kommunale Mandatsträger einerseits und der vermeintli[X.]h harmlosen "[X.]raswurzelbewegung" als "Kümmerer vor Ort" in Vereinen, Na[X.]hbars[X.]haften und ähnli[X.]hen [X.] Zusammenhängen andererseits zu unters[X.]heiden. Von zentraler Bedeutung sei daneben die sogenannte "[X.]sstrategie": Dur[X.]h gezieltes Eingreifen ges[X.]hulter Aktivisten würden politis[X.]he Veranstaltungen der anderen [X.]en zu eigenen Zwe[X.]ken umfunktioniert. Der politis[X.]he [X.]egner werde einges[X.]hü[X.]htert, bloßgestellt, lä[X.]herli[X.]h gema[X.]ht - bis hin zu tätli[X.]hen Angriffen.

Die "[X.]raswurzelpolitik" der Antragsgegnerin strebe dana[X.]h, in der "Mitte des Volkes" Fuß zu fassen und si[X.]h über die Präsenz auf [X.], die Besetzung bürgernaher Themenfelder und die An[X.]dung geeigneter Aktionsformen den Weg zu Wahlerfolgen zu ebnen. Dadur[X.]h solle eine [X.]egenöffentli[X.]hkeit etabliert werden, um eine s[X.]hlei[X.]hende Infiltration der [X.]esells[X.]haft dur[X.]h eine vermeintli[X.]he Normalisierung zu errei[X.]hen. Zu den Organisationsformen zählten Kinderfeste, Infiltrationen der örtli[X.]hen Vereinsszenen, gezielte Übernahme öffentli[X.]her Ämter und Aufgaben, aber au[X.]h die Bildung von Bürgerwehren und die Verteilung eigener kostenloser [X.]ungen, wie etwa der ursprüngli[X.]h aus der Kamerads[X.]haftsszene stammenden "Boten" in [X.].

(4) Eine weitere Strategie der Antragsgegnerin stelle die sogenannte "re[X.]htsextremistis[X.]he Raumordnungsbewegung" dar, bei der dur[X.]h den Aufkauf bena[X.]hbarter Immobilien und den Zuzug von Personen aus dem re[X.]htsextremistis[X.]hen Milieu re[X.]htsextremistis[X.]he Enklaven gebildet würden. Dies sei für die Räume [X.] und [X.] sozialwissens[X.]haftli[X.]h analysiert worden, finde allerdings in den alten [X.]esländern keine Parallelen. Es gehe hierbei um die Erringung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen als Basis für spätere politis[X.]he Erfolge. Dies entspre[X.]he dem Konzept "national befreiter Zonen" aus der nationalrevolutionären [X.] der 1990er Jahre.

(a) In dem vorgelegten [X.]uta[X.]hten zum Re[X.]htsextremismus in [X.] würden Situationen bes[X.]hrieben, in denen Re[X.]htsextremisten vorübergehend den öffentli[X.]hen Raum kontrollierten, das Vertrauen der Bevölkerung in den St[X.]t relativiert und eine Atmosphäre der Angst für die [X.]egner der Antragsgegnerin und des Re[X.]htsextremismus erzeugt werde. Erkennbare Eins[X.]hränkungen [X.] Handelns seien na[X.]hweisbar. Die Antragsgegnerin bilde dabei die organisierte Seite eines politis[X.]hen Komplexes, in dem si[X.]h [X.] in ihr organisierte sowie unorganisierte Re[X.]htsextremisten in der Verfolgung ihrer gemeinsamen politis[X.]hen Ziele we[X.]hselseitig unterstützten und verstärkten. Die sozialräumli[X.]hen Ma[X.]htgewinne der re[X.]htsextremen Bewegung in Teilen [X.] und [X.] seien dabei so weit voranges[X.]hritten, dass eine Lösung der Probleme mit den örtli[X.]hen Ressour[X.]en kaum mehr mögli[X.]h ers[X.]heine.

(b) Die "[X.]raswurzelpolitik" vor Ort (bei hinrei[X.]hender Präsenz) und die S[X.]haffung kontrollierter "national befreiter Zonen" führten im Einzelfall zu einem Klima der Angst und Unfreiheit, wel[X.]hes den [X.] Prozess behindere. Ziel sei es au[X.]h, das st[X.]tli[X.]he [X.]ewaltmonopol lä[X.]herli[X.]h zu ma[X.]hen und letztli[X.]h zu substituieren.

(5) Besondere Bedeutung bei dem Versu[X.]h der [X.]ewinnung kultureller Hegemonie weise die Antragsgegnerin der Jugendarbeit zu. Sie setze jugendadäquates Material in ihrer Arbeit strategis[X.]h ein. Ihre junge Klientel werde mit gezielt positionierten Medien angespro[X.]hen (Ver[X.]dung von Jugendspra[X.]he, Comi[X.]s, [X.] mit re[X.]htsextremistis[X.]her Musik, Kontakt zu S[X.]hülervertretungen et[X.].). Au[X.]h die professionell ausgebaute [X.]-Arbeit der [X.] ziele - [X.]n au[X.]h ni[X.]ht nur - auf einen jungen Adressatenkreis.

Die Antragsgegnerin betreibe gezielt S[X.]hulungsarbeit. In [X.] gebe es das 2005 gegründete "[X.]", das dur[X.]h die Veranstaltung von Seminaren und die Herausgabe von [X.]ungen "Bildungsarbeit" leiste. Au[X.]h die Einri[X.]htung einer politis[X.]hen Stiftung rü[X.]ke - weitere Wahlerfolge der Antragsgegnerin vorausgesetzt - in größere Nähe.

(6) Die Antragsgegnerin unterhalte zudem intensive Verbindungen zur [X.], was Teil ihrer Strategie als "re[X.]hte Volksfront" sei. Inhaltli[X.]h erfolgten etwa gegenseitige Unterstützungen bei Wahlkämpfen dur[X.]h Aktionen und Unters[X.]hriftensammlungen sowie dur[X.]h gemeinsame Demonstrationen, bei denen die [X.]strukturen der Antragsgegnerin für die organisatoris[X.]hen und materiellen Voraussetzungen sorgten, während die "[X.]" die Mobilisierung vor Ort organisierten.

Die Zusammenarbeit äußere si[X.]h in umfangrei[X.]hen personellen Übers[X.]hneidungen. Dabei würden die [X.] mit ihren Stützpunkten als Bindeglied zu Neonationalsozialisten eingesetzt. Dies zeige si[X.]h beson[X.] deutli[X.]h an den personellen Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und Mitgliedern ehemaliger, auf der [X.]rundlage von Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] in Verbindung mit § 3 Vereins[X.] verbotener Vereine. Hierzu zählten insbesondere die "Freiheitli[X.]he [X.] Arbeiterpartei" ([X.]), die "Heimattreue [X.] Jugend" ([X.]) und die "[X.] und deren Angehörige" ([X.]). Der Antragsgegnerin sei es gelungen, zahlrei[X.]he Mitglieder dieser verbotenen Vereine zu rekrutieren, die nun teilweise in Führungsfunktionen bei ihr tätig seien.

(7) Die Antragsgegnerin und ihr Führungspersonal erwiesen si[X.]h in allen Berei[X.]hen der Re[X.]htsordnung als [X.]ig re[X.]htstreu. So gebe es zahlrei[X.]he Ents[X.]heidungen der Verwaltungs- und Strafgeri[X.]hte zu den von der Antragsgegnerin vertretenen Inhalten, den Mitteln ihres politis[X.]hen Handelns und dem (re[X.]htswidrigen) Verhalten ihrer Führungspersonen. Im Berei[X.]h des gesamten Re[X.]htsextremismus, das heiße über die Antragsgegnerin hinausgreifend, habe si[X.]h die politis[X.]h motivierte Kriminalität bei S[X.]hwankungen auf hohem Niveau stabilisiert. Die Antragsgegnerin befinde si[X.]h hier in einem [X.]esamtmilieu, das überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kriminalitätswerte aufweise.

Über einzelne - vom Antragsteller aufgeführte - Verurteilungen führender [X.]mitglieder hinaus habe eine anonymisierte statistis[X.]he Untersu[X.]hung der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen bezogen auf re[X.]htsextremistis[X.]h motivierte Delikte - unter Herausnahme allgemeinkrimineller Straftaten - ergeben, dass 25 % dieses Personenkreises re[X.]htskräftig strafre[X.]htli[X.]h verurteilt seien, wobei über 11 % mehrfa[X.]h strafre[X.]htli[X.]h belangt worden seien. Au[X.]h [X.]n man berü[X.]ksi[X.]htige, dass ein Teil der aufgeführten Taten Propagandadelikte darstelle, bleibe immer no[X.]h ein bea[X.]htli[X.]her Teil von Verurteilungen wegen [X.]ewaltkriminalität, worin si[X.]h die [X.]erings[X.]hätzung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ewaltmonopols manifestiere.

[X.]) Ein Verbot der Antragsgegnerin sei jedenfalls ni[X.]ht "unverhältnismäßig". Es sei geeignet und erforderli[X.]h zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung, da "mildere" Mittel s[X.]hon von [X.] wegen aufgrund des [X.]enprivilegs ni[X.]ht zulässig seien. [X.] Antragsgegnerin hielte au[X.]h einer erweiterten Erforderli[X.]hkeitsprüfung stand, da die den Antragsteller bes[X.]hi[X.]kenden [X.]regierungen eins[X.]hließli[X.]h der Kommunen - neben der [X.]esregierung - ein umfangrei[X.]hes Programm der Bekämpfung des Re[X.]htsextremismus for[X.]ierten und damit den vorliegenden Antrag flankierten. Die bisher bestehende Legalität der Antragsgegnerin konterkariere diese Bemühungen jedo[X.]h in hohem Maße, da sie ihr legale öffentli[X.]hkeitswirksame Plattformen eröffne, um gegen diese Maßnahmen zu arbeiten. Daher sei ein Verbot der Antragsgegnerin au[X.]h angemessen.

[X.]) Ein sol[X.]hes Verbot erfülle die Vorgaben der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Insbesondere genüge es dem Merkmal der "Not[X.]digkeit in einer [X.] [X.]esells[X.]haft", da die Antragsgegnerin angesi[X.]hts ihres systemüberwindenden, von ihr selbst als "revolutionär" eingestuften Kampfes [X.]ewalt als Mittel politis[X.]her Auseinan[X.]etzung zumindest ni[X.]ht auss[X.]hließe und aufgrund des ihrem gesamten Programm zugrunde liegenden ethnis[X.]hen Personenbegriffs in demokratiewidriger Weise [X.]rundre[X.]htsexklusionen bei Mens[X.]hen fordere, die ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h ni[X.]ht zur "[X.]" gehörten. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei dabei die nationale Besonderheit, dass es si[X.]h um das Verbot einer [X.] handele, die eindeutig und na[X.][X.]altig die [X.] Ideologie vertrete. Die Antragsgegnerin sei au[X.]h keineswegs als eine in ihrer politis[X.]hen Bedeutung zu verna[X.]hlässigende Organisation anzusehen. Sie sei in einzelnen Teilen der [X.]esrepublik ein politis[X.]h überaus präsenter [X.]or, der unterhalb des [X.]es auf allen [X.]n [X.]r [X.]ebietskörpers[X.]haften das politis[X.]he wie au[X.]h das gesells[X.]haftli[X.]he Leben mitdefiniere. [X.]esweit operiere die Antragsgegnerin als Anlauf- und Verbindungsstelle re[X.]htsextremistis[X.]her Organisationen.

1. Mit [X.] vom 30. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes beantragt, den Präsidenten des [X.]n [X.]estages zu Abs[X.]hlagszahlungen aus der st[X.]tli[X.]hen [X.]enfinanzierung ohne Verre[X.]hnung gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 Part[X.] mit einem gegen sie festgesetzten Zahlungsanspru[X.]h zu verpfli[X.]hten, hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der [X.]esgesetzgeber die anwaltli[X.]hen Vergütungsregelungen für das [X.]verbotsverfahren dur[X.]h eine verfassungskonforme Regelung ersetzt habe.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, dies sei erforderli[X.]h, weil sie ni[X.]ht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmä[X.]htigten aufzubringen. Eine dem [X.]rundsatz des fairen Verfahrens entspre[X.]hende sa[X.]hgere[X.]hte Re[X.]htsverteidigung im [X.]verbotsverfahren sei damit ausges[X.]hlossen.

2. Mit Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2014 ([X.] 135, 234) hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat er auf den vorrangig zu bes[X.]hreitenden Verwaltungsre[X.]htsweg verwiesen. Ergänzend hat er festgestellt, dass eine sa[X.]hgere[X.]hte Re[X.]htsverteidigung auf einen entspre[X.]henden Antrag hin im Wege der Prozesskostenhilfe oder dur[X.]h eine analoge An[X.]dung der Regelungen über die not[X.]dige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. [X.]) si[X.]hergestellt werden könne.

Mit [X.] vom 25. März 2014 hat die Antragsgegnerin auf die Antragss[X.]hrift erwidert und hat beantragt,

den Verbotsantrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das [X.]verbotsverfahren wegen des Vorliegens unbehe[X.]arer [X.] einzustellen,

hö[X.]hst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom [X.]n [X.]estag am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abs[X.]hlussberi[X.]ht vorgelegt hat.

1. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin in diesem und in weiteren S[X.]hriftsätzen aus, dass es bereits an einer wirksamen Vollma[X.]ht für die [X.]n des Antragstellers fehle.

Die vorgelegten [X.]en seien ledigli[X.]h dur[X.]h den Direktor des Antragstellers unterzei[X.]hnet, der in einem verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren zu einer Bevollmä[X.]htigung ni[X.]ht befugt sei. Erforderli[X.]h sei stattdessen eine Bevollmä[X.]htigung dur[X.]h den Präsidenten des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der [X.]es[X.]häftsordnung des [X.]esrates ([X.]). Hilfsweise könne eine Bevollmä[X.]htigung dur[X.]h die Vizepräsidenten des Antragstellers erfolgen, ni[X.]ht hingegen dur[X.]h den Direktor, wel[X.]her gemäß § 14 Abs. 2 [X.] ledigli[X.]h das Sekretariat des Antragstellers leite und den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsges[X.]häfte unterstütze.

2. Das Verfahren sei jedenfalls einzustellen, weil mindestens drei ni[X.]ht behe[X.]are [X.] vorlägen. Es fehle an der St[X.]tsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin, weil davon auszugehen sei, dass si[X.]h auf diesen weiterhin V-Leute und/oder [X.] befänden (a). Des Weiteren fehle es an der [X.] des vorgelegten [X.], da dieses von V-Leuten und/oder Verde[X.]kten Ermittlern "kontaminiert" worden sei (b). S[X.]hließli[X.]h führe die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung der Antragsgegnerin und ihres [X.]n zu 1. zu einem Ausspähen ihrer Prozessstrategie, was eine effektive Verteidigung unmögli[X.]h ma[X.]he ([X.]).

a) Die "Abs[X.]haltung" sämtli[X.]her in den Führungsgremien der Antragsgegnerin vorhandener Verde[X.]kter Ermittler, [X.] und/oder V-Leute werde weder substantiiert dargelegt no[X.]h na[X.]hgewiesen. Der Antragsteller erkläre si[X.]h zudem ni[X.]ht zur Frage der Rü[X.]kziehung einges[X.]hleuster V-Leute.

[X.]) Er trage bereits ni[X.]ht s[X.]hlüssig vor, [X.]n er einerseits behaupte, spätestens seit dem 6. Dezember 2012 seien sämtli[X.]he Verde[X.]kten Ermittler, [X.] und V-Leute in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Unterorganisationen abges[X.]haltet worden, glei[X.]hzeitig aber ausführe, dass zwis[X.]hen 2008 und 2013 der Anteil der Quellen der Polizei und der Na[X.]hri[X.]htendienste auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu keinem [X.]punkt über 6,6 % der Vorstandsmitglieder gelegen habe. Daraus sei zu s[X.]hließen, dass offenbar bis 2013 V-Leute in den Führungsgremien der Antragsgegnerin beziehungsweise ihrer Unterorganisationen anwesend gewesen seien.

[X.]) Der Beweiswert der vorgelegten "Testate" sei hö[X.]hst fragli[X.]h. Angesi[X.]hts der ho[X.]h sensiblen V-Mann-Materie könne es ni[X.]ht ausrei[X.]hen, dass Minister bloße s[X.]hriftli[X.]he Erklärungen abgäben.

Zwar könne ein [X.]verbotsverfahren ni[X.]ht bereits dann eingestellt werden, [X.]n nur rein hypothetis[X.]he Zweifel am Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bestünden. Dieser Fall liege hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor, weil die Erfahrungen aus dem vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür begründeten, dass sie heute genauso [X.]ig gegnerfrei sei wie damals. Die grundsätzli[X.]he Vermutung für die Re[X.]htmäßigkeit des Handelns st[X.]tli[X.]her Stellen könne der Antragsteller aufgrund seines Vorverhaltens ni[X.]ht mehr für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen.

Aus diesem [X.]rund sei es unumgängli[X.]h, dass der Antragsteller konkret offenlege, wie viele angeworbene oder einges[X.]hleuste V-Leute im Einzelnen, in wel[X.]hen Vorständen und in wel[X.]hem [X.]raum tätig gewesen seien und an wel[X.]hen [X.]tagen sie als Delegierte teilgenommen hätten. Außerdem sei darzulegen, wie der Vorgang der "Abs[X.]haltung" einer Person konkret aussehe, wie der Antragsteller si[X.]herstelle, dass keine "Na[X.]hsorge" erfolge, dass keine Informationen ver[X.]det würden, die von abges[X.]halteten V-Leuten freiwillig übermittelt worden seien, und dass ein außerhalb der Führungsebene [X.] st[X.]tli[X.]her V-Mann während des laufenden [X.] ni[X.]ht in eine Führungsposition gewählt beziehungsweise wie in einem sol[X.]hen Fall verfahren werde.

Zur Si[X.]herstellung der tatsä[X.]hli[X.]hen "Abs[X.]haltung" sowie der [X.]pung jegli[X.]hen fortwirkenden Informationsflusses zwis[X.]hen diesen Personen und den st[X.]tli[X.]hen Behörden sei es unumgängli[X.]h, dass der Antragsteller vollständige Einsi[X.]ht in alle die "abges[X.]halteten" V-Leute betreffenden Akten gewähre.

[X.]) Uns[X.]hlüssig sei der Vortrag des Antragstellers au[X.]h insoweit, als der ehemalige [X.]esinnenminister für den Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst ([X.]), den [X.]esna[X.]hri[X.]htendienst ([X.]) und das [X.] testiert habe, da diese Behörden ni[X.]ht dem [X.]esministerium des Innern unterstünden, sondern dem [X.]esministerium der Verteidigung, dem [X.] und dem [X.]esministerium der Finanzen. [X.] der Präsidenten der betreffenden Behörden und der zuständigen [X.] seien unzurei[X.]hend, da die Testate von dem politis[X.]h hö[X.]hstrangigen Funktionsträger des jeweiligen Fa[X.]hministeriums und ni[X.]ht von einem weisungsgebundenen Beamten innerhalb der [X.] abgegeben werden müssten.

[X.]) [X.] man die "Abs[X.]haltung" sämtli[X.]her Verde[X.]kter Ermittler, [X.] und V-Leute, so fehle immer no[X.]h jegli[X.]her Vortrag des Antragstellers zur Rü[X.]kziehung einges[X.]hleuster V-Leute. Bei diesen sei es mehr als unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass sie si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h als Informationssammler und -übermittler betätigten. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie als Spalter, Provokateure und Saboteure handelten. Bei Einleitung eines [X.] müssten daher die einges[X.]hleusten V-Leute entfernt werden.

ee) Unklar bleibe au[X.]h, warum die Testate si[X.]h überhaupt mit Verde[X.]kten Ermittlern und [X.] auseinan[X.]etzten, [X.]n diese na[X.]h Auskunft des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nie eingesetzt worden seien.Davon sei ni[X.]ht auszugehen.

(1) Dass die Behauptung, die Si[X.]herheitsbehörden hätten zu keinem [X.]punkt Personen in die Antragsgegnerin einges[X.]hleust, sondern stets nur dort bereits vorhandenes Personal angeworben, fals[X.]h sei, ergebe si[X.]h daraus, dass am Montag, den 4. August 2014, der ehemalige [X.]vorsitzende [X.] zusammen mit [X.] in der Kanzlei zweier [X.] Re[X.]htsanwälte auf [X.] getroffen sei. Letzterer habe erzählt, dass er im Laufe des Jahres mehrfa[X.]h von Mitarbeitern des [X.] St[X.]tss[X.]hutzes darauf angespro[X.]hen worden sei, für sie zu arbeiten und Mitglied der Antragsgegnerin zu werden. Bei dem letzten Treffen sei ihm ein monatli[X.]hes Salär von 4.000,- [X.] angeboten worden, [X.]n er aktiv werde und in die Antragsgegnerin einträte. Dies beinhalte, si[X.]h in Vorstände wählen zu lassen, unter anderem bei der [X.]estaltung der [X.]auftritte in [X.] mitzuwirken und für die Öffentli[X.]hkeitsarbeit zuständig zu sein. Das Angebot stamme von dem Leiter der operativen Abteilung beim St[X.]tss[X.]hutz, "einem Herrn [X.] o.ä.".

(2) [X.]egen die Behauptung des Antragstellers, es seien nie V-Leute beziehungsweise [X.] in die Antragsgegnerin einges[X.]hleust worden, spre[X.]he außerdem, dass das Na[X.]hri[X.]htenportal [X.] unter dem 3. Dezember 2014 über die Vernehmung von [X.] alias "V-Mann [X.]" im "[X.]" vor dem [X.] beri[X.]htet und den Zeugen damit zitiert habe, dass er erst na[X.]h Rü[X.]kspra[X.]he mit dem Amt und in dessen Auftrag Mitglied der [X.] geworden sei - auss[X.]hließli[X.]h deshalb, um "Einbli[X.]k in die Strukturen zu bekommen" und "Informationen zu gewinnen".

Der Zeuge habe somit seine Mitglieds[X.]haft erst auf Initiative der Inlandsgeheimdienste beantragt und sei selbst zu einem [X.]punkt, als er ideologis[X.]h ni[X.]ht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, von Seiten des [X.]es zu einer weiteren Agententätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin - au[X.]h auf einer Führungsebene - angesta[X.]helt worden. Demgemäß trage der Antragsteller im hiesigen Verfahren vorsätzli[X.]h fals[X.]h vor, was die [X.]laubhaftigkeit seines gesamten Vortrags und insbesondere der von ihm vorgelegten "Testate" na[X.][X.]altig ers[X.]hüttere.

ff) S[X.]hließli[X.]h fehle jegli[X.]he Auseinan[X.]etzung mit der Frage, ob in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Mitarbeiter ausländis[X.]her [X.]eheimdienste als [X.], [X.] oder V-Leute tätig seien, die die von ihnen erlangten Informationen an [X.] Behörden weiterleiteten.

gg) Die Testate seien darüber hinaus in weiteren Punkten unvollständig:

Unklar sei, was genau mit "Führungsebene" gemeint sei und auf wel[X.]he Vorstände si[X.]h die Testate konkret bezögen. So sei ni[X.]ht erkennbar, ob au[X.]h die Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstände mitumfasst seien, obwohl es si[X.]h insoweit au[X.]h um "Vorstände auf [X.]ebene" handele. Die glei[X.]he Problematik stelle si[X.]h bei den Unterorganisationen der Antragsgegnerin bezogen auf na[X.]hgeordnete [X.]liederungsebenen.

Ebenso klärungsbedürftig ers[X.]heine die Frage, ob si[X.]h die Testate nur auf Vorstände oder au[X.]h auf [X.]es- und [X.] bezögen, da diese ebenfalls als Führungsgremien zu qualifizieren seien. Der Souverän der [X.] sei ni[X.]ht etwa der [X.]esvorstand, sondern der [X.], der vor allem für die Bes[X.]hlussfassung über das [X.]programm sowie für die Besetzung des [X.]esvorstands zuständig sei.

S[X.]hließli[X.]h verhielten si[X.]h die Testate ni[X.]ht zu den beiden - zu diesem [X.]punkt no[X.]h bestehenden - [X.]sfraktionen der Antragsgegnerin und ihren kommunalen Mandatsträgern. [X.]erade weil der Antragsgegnerin vorgeworfen werde, ihre Mandatsträger würden das parlamentaris[X.]he System ni[X.]ht anerkennen, dieses fortwährend verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hen und den legislativen Betrieb stören, müsse si[X.]hergestellt sein, dass die Fraktionsapparate der Antragsgegnerin weder hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] von st[X.]tli[X.]hen Agenten infiltriert seien.

b) Ein weiteres Verfahrenshindernis bestehe hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] des vorgelegten [X.]. Es sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert vorgetragen worden, dass dieses Material Ergebnis einer authentis[X.]hen [X.]ensbildung der Antragsgegnerin und ni[X.]ht Produkt st[X.]tli[X.]her Einflussnahme sei.

[X.]) Au[X.]h hier könnten die Innenminister und -senatoren keine Aussagen darüber treffen, ob, wann und wo der [X.], der [X.] und das [X.] [X.], [X.] oder V-Leute eingesetzt hätten. Hinzu komme in Bezug auf Beweismittel der Kategorie 1, dass allein der Umstand, dass der unmittelbare Urheber eines Beweismittels kein Verde[X.]kter Ermittler, [X.] oder V-Mann gewesen sei, no[X.]h keine "Kompromittierung" dieses Beweismittels auss[X.]hließe. Es sei nämli[X.]h ohne weiteres mögli[X.]h, dass dieser dur[X.]h einen sol[X.]hen angestiftet, aufgehetzt und zur S[X.]haffung eines entspre[X.]henden Beweismittels animiert worden sei. Zur Dur[X.]hführung eines re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verfahrens sei es unabdingbar, dass das vorgelegte Beweismaterial tatsä[X.]hli[X.]h und vollumfängli[X.]h st[X.]tsfrei sei, sowohl unmittelbar als au[X.]h mittelbar.

[X.]) Aufgrund der vielfältigen denkbaren Wirkungsme[X.]hanismen und Kausalzusammenhänge, die aus der Anwesenheit und der Tätigkeit einer Vielzahl von st[X.]tli[X.]hen Agenten herrührten, ergäben si[X.]h Rü[X.]kwirkungen auf das Beweismaterial. Wirkli[X.]h [X.] könne daher erst na[X.]h "Abs[X.]haltung" aller st[X.]tli[X.]hen Agenten bei der Antragsgegnerin und einer ans[X.]hließenden Konsolidierungsphase von zwei bis drei Jahren gewonnen werden.

[X.]) Ein drittes Verfahrenshindernis liege darin, dass derzeit eine vertrauli[X.]he Kommunikation zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und ihrem [X.]n zu 1., aber au[X.]h zwis[X.]hen Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin untereinander ni[X.]ht gewährleistet sei, weil die konkrete [X.]efahr bestehe, dass sowohl der [X.] als au[X.]h Vorstandsmitglieder auf [X.]es- und/oder [X.]ebene von in- und/oder ausländis[X.]hen [X.]eheimdiensten na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h überwa[X.]ht würden und damit die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgespäht werde. Solange die Antragsgegnerin damit re[X.]hnen müsse, dass [X.] und vertrauli[X.]he [X.]esprä[X.]he zwis[X.]hen Vorstandsmitgliedern und dem [X.]n zu 1. dem antragstellenden St[X.]t zur Kenntnis gelangten, könne keine Re[X.]htsverteidigung auf Augenhöhe dur[X.]hgeführt werden.

[X.]) Dass diese re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Mindestanforderungen gegenwärtig ni[X.]ht gewährleistet seien, weil zu besorgen sei, dass der [X.] zu 1. der Antragsgegnerin na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h überwa[X.]ht werde, ergebe si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass er als Funktionär des [X.] im [X.] seit dem [X.] aktente[X.]hnis[X.]h erfasst sei. Als mittlerweile stellvertretender [X.]vorsitzender sei davon auszugehen, dass die gegen ihn geri[X.]htete Beoba[X.]htung ausgeweitet worden sei. Auf seine s[X.]hriftli[X.]he Anfrage habe das [X.]amt für [X.] des [X.]es mit S[X.]hreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt, dass eine na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Überwa[X.]hung seiner Person ni[X.]ht erfolge und au[X.]h in der Vergangenheit ni[X.]ht erfolgt sei. [X.]lei[X.]hes habe das [X.]esamt für [X.] mit S[X.]hreiben vom 29. April 2014 versi[X.]hert. Sol[X.]he unsubstantiierten Behauptungen rei[X.]hten indes ni[X.]ht aus. Vielmehr sei es not[X.]dig, dass die [X.]ämter die den [X.]n zu 1. betreffenden Akten offenlegten.

In diesem Zusammenhang sei auf einen Vorfall am 30. November 2012 hinzuweisen, als ein im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmä[X.]htigen zu 1. stehendes [X.]fahrzeug, wel[X.]hes regelmäßig von ihm selbst benutzt werde, auf einem öffentli[X.]hen Parkplatz in [X.] von einem zivilen Dienstfahrzeug des [X.]amts für [X.] des [X.]es gerammt worden sei. Zwar sei der [X.] ni[X.]ht persönli[X.]h anwesend gewesen, es sei aber bemerkenswert, dass der [X.] [X.] behaupte, es finde keine Überwa[X.]hung des familiären Umfelds des [X.]n statt, und eine sol[X.]he habe au[X.]h nie stattgefunden.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der Mitglieder des [X.]esvorstands und der [X.]vorstände der Antragsgegnerin sowie ihrer Unterorganisationen bestehe ebenfalls der dringende Verda[X.]ht, dass eine na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Überwa[X.]hung erfolge. Es liege nahe, dass das mit der "Abs[X.]haltung" der V-Leute einhergehende Informationsdefizit dur[X.]h erweiterte Überwa[X.]hung der Telekommunikation, dur[X.]h akustis[X.]he Wohnraumüberwa[X.]hung oder dur[X.]h Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen kompensiert werde.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h bestehe der konkrete Verda[X.]ht, dass die Sitzungen des [X.]vorstands der Antragsgegnerin na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h abgehört würden. So sei der ehemalige [X.]ess[X.]hatzmeister der Antragsgegnerin [X.] bei polizeili[X.]hen Vernehmungen im Rahmen eines gegen ihn geri[X.]hteten Ermittlungsverfahrens mit wörtli[X.]hen Aussagen konfrontiert worden, die er während [X.]vorstandssitzungen getätigt habe.

[X.]) Außerdem müsse der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Es stelle si[X.]h die Frage, inwiefern Funktionäre der Antragsgegnerin beziehungsweise ihr [X.]r zu 1. Ziel von Abhörmaßnahmen ausländis[X.]her [X.]eheimdienste seien, deren Ergebnisse auf dem "kurzen Dienstweg" an [X.] Behörden zurü[X.]kflössen und dort verwertet würden. Es werde daher beantragt, hierzu [X.] als Zeugen zu vernehmen.

3. [X.] hilfsweise sei das Verbotsverfahren auszusetzen, bis der vom [X.]n [X.]estag am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abs[X.]hlussberi[X.]ht vorgelegt habe. Da die [X.] gerade hinsi[X.]htli[X.]h der Aktivitäten des [X.] kein verwertbares Testat vorgelegt habe, sei es jedenfalls geboten, diesen Beri[X.]ht abzuwarten, der wesentli[X.]he Erkenntnisse über Art und Umfang von Abhörmaßnahmen ausländis[X.]her [X.]eheimdienste und die Weitergabe dabei erlangter Kenntnisse an [X.] Si[X.]herheitsbehörden bezogen auf die Beteiligten des hiesigen Verfahrens erbringen dürfte, bevor eine Ents[X.]heidung über die Dur[X.]hführung des Hauptverfahrens gemäß § 45 [X.] getroffen werden könne.

Der Antragsteller hat mit [X.] vom 14. Mai 2014 beantragt, die von der Antragsgegnerin gestellten Anträge zurü[X.]kzuweisen, und hat in diesem und weiteren S[X.]hriftsätzen dazu ausgeführt:

1. Die vorgelegten Verfahrensvollma[X.]hten genügten den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 [X.]. Die aus § 14 Abs. 2 [X.] folgende re[X.]htli[X.]he Handlungsma[X.]ht des Direktors des Antragstellers umfasse au[X.]h dessen Vertretung im Außenverhältnis, die na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h der Präsident wahrnehme. Andernfalls wäre das [X.]esorgan [X.]esrat weitgehend in seiner Funktion einges[X.]hränkt.

Der Direktor sei au[X.]h zur Vertretung des Präsidenten des Antragstellers in "parlamentaris[X.]hen Angelegenheiten" mit Außenwirkung befugt. Dies belegten die Regelungen in § 36 Abs. 1, § 45a Abs. 1 und § 45d Abs. 4 [X.] sowie Ents[X.]heidungen, die der Direktor für den Präsidenten treffe, ohne dass dies ausdrü[X.]kli[X.]h in der [X.]es[X.]häftsordnung geregelt sei (§ 37 Abs. 1 [X.], § 61 Abs. 2 der [X.]emeinsamen [X.]es[X.]häftsordnung der [X.]esministerien und in [X.] § 3 Abs. 2 des [X.]esetzes über befriedete Bezirke für [X.]organe des [X.]es).

Vorliegend habe der Präsident des Antragstellers auf Vors[X.]hlag der Innenministerkonferenz na[X.]h Zustimmung des [X.] den Direktor beauftragt, die [X.]n zur Vertretung des Antragstellers im Verbotsverfahren zu bestellen. Die materielle Ents[X.]heidung über die bevollmä[X.]htigten Personen sei somit vom Präsidenten des Antragstellers lange vor der Ausstellung der Vollma[X.]hten getroffen worden. Die büromäßige Erteilung der Vollma[X.]hten habe ledigli[X.]h den Vollzug dieser Ents[X.]heidung dargestellt.

Das Vorgehen entspre[X.]he der bisherigen St[X.]tspraxis. Seit Bestehen des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes sei jede [X.] für den Antragsteller dur[X.]h seinen Direktor erteilt worden.

2. Es werde daran festgehalten, dass die Führungsgremien der Antragsgegnerin st[X.]tsfrei und die vorgelegten Belege quellenfrei seien. Ein Abhören und ein damit verbundenes Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin fänden ni[X.]ht statt.

a) Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Hinweise dafür vorgelegt, dass der dur[X.]h die Testate belegte Sa[X.]hvortrag zur St[X.]tsfreiheit unzutreffend sei. Das S[X.]heitern des ersten [X.] führe ni[X.]ht zu einer Vers[X.]härfung der Darlegungslast des Antragstellers.

[X.]) (1) Zunä[X.]hst sei festzustellen, dass nur [X.] zurü[X.]kgezogen werden könnten, weil sie als Bedienstete st[X.]tli[X.]her Behörden weiterhin Weisungen unterworfen seien. V-Leute unterlägen na[X.]h der "Abs[X.]haltung" hingegen keinen Weisungen mehr, eine Rü[X.]kziehung s[X.]heide daher aus. Die Erwähnung von Verde[X.]kten Ermittlern wie au[X.]h von [X.] in den Testaten habe ledigli[X.]h deren sa[X.]hli[X.]he Lü[X.]kenlosigkeit gewährleisten sollen. Eingesetzt worden seien sol[X.]he ni[X.]ht. Daher habe es au[X.]h keiner Erklärung zu ihrer Rü[X.]kziehung bedurft.

(2) Es habe au[X.]h keinen Versu[X.]h [X.] Si[X.]herheitsbehörden gegeben, [X.] für eine Tätigkeit als [X.], Informant oder Ähnli[X.]hes zu gewinnen.

Der Freist[X.]t [X.] habe zur Überprüfung der Behauptungen der Antragsgegnerin sämtli[X.]he [X.] Polizeidienststellen um Stellungnahme gebeten, ob es einen [X.] gegenüber [X.] gegeben habe. Dies sei von allen Dienststellen verneint worden. Au[X.]h seien alle im [X.] Polizeivollzugsdienst mit dem Na[X.]hnamen "[X.]" tätigen Polizeivollzugsbeamten gesondert befragt worden. Alle hätten ausgesagt, [X.] ni[X.]ht zu kennen beziehungsweise keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Im [X.]amt für [X.] seien die für Werbung und Bes[X.]haffung zuständigen Bediensteten befragt worden, ob es Versu[X.]he gegeben habe, [X.] anzuwerben oder mit ihm in Kontakt zu treten. Beides sei ausges[X.]hlossen worden. Zusätzli[X.]h sei in allen Polizeidienststellen geprüft worden, in wel[X.]hen Verfahren [X.] im [X.]raum 2013/14 in Ers[X.]heinung getreten sei und wel[X.]he Beamten dabei mit ihm Kontakt gehabt hätten. Diese Beamten seien befragt worden, ob es einen "[X.]" oder Äußerungen gegeben habe, die mögli[X.]herweise als [X.] hätten missverstanden werden können. Diese Fragen seien ausnahmslos verneint worden.

(3) Au[X.]h die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen über die Quelle "[X.]" berührten die St[X.]tsfreiheit im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht. [X.] habe si[X.]h niemals in einem Bes[X.]häftigungsverhältnis zu Si[X.]herheitsbehörden von [X.] oder [X.] befunden. Er habe aus der Untersu[X.]hungshaft heraus 1994 aus eigenem Antrieb den Kontakt zu den Si[X.]herheitsbehörden initiiert. Seitdem habe er als [X.] Erkenntnisse über die re[X.]htsextremistis[X.]he Szene in [X.] weitergegeben. Im Verlauf des Jahres 2000 sei er als Quelle abges[X.]haltet und der Kontakt zu ihm beendet worden.

[X.] sei daher kein "Verde[X.]kter Ermittler" gewesen. Er sei als [X.] ni[X.]ht unter einer anderen Identität in eine Organisation "einges[X.]hleust" worden, sondern bereits vor der Kontaktaufnahme mit den Si[X.]herheitsbehörden in der "Szene" aktiv gewesen und habe si[X.]h dann aus eigenem Antrieb zu einer Weitergabe von Informationen an die Si[X.]herheitsbehörden ents[X.]hlossen.

[X.]) Bei den V-Leuten habe au[X.]h ni[X.]ht bloß eine "Abs[X.]haltung" stattgefunden, sondern es sei zudem keine "Na[X.]hsorge" betrieben worden. Aufgrund einer Vereinbarung zwis[X.]hen [X.] und [X.] seien die Si[X.]herheitsbehörden angewiesen worden, jeden Kontaktversu[X.]h einer abges[X.]halteten Quelle zurü[X.]kzuweisen und die Zurü[X.]kweisung zu dokumentieren. Für den Fall, dass eine ni[X.]ht abges[X.]haltete [X.] in einen Vorstand der Antragsgegnerin oder ihrer Untergliederungen gewählt werden sollte, würde umgehend ihre "Abs[X.]haltung" vorgenommen. Seit dem 6. Dezember 2012 habe au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h keine Kommunikation mit "abges[X.]halteten" V-Leuten mehr stattgefunden. Vereinzelte [X.] ehemaliger V-Leute seien abgelehnt und dokumentiert worden.

[X.]) Mit Bli[X.]k auf die angegebene Statistik von 2008 bis 2013 sei das [X.] einbezogen worden, um dem [X.]eri[X.]ht mögli[X.]hst aktuelle Daten vorlegen zu können. Die Feststellung, dass spätestens seit Dezember 2012 keine V-Leute mehr in der Führungsebene der Antragsgegnerin vorhanden seien, sei spezieller als die den [X.]raum 2008 bis 2013 umfassende Statistik. Der entspre[X.]hende Quellenanteil für das [X.] habe bei 0,0 % gelegen.

[X.]) Die Antragsgegnerin habe keine einzige konkrete Tatsa[X.]he vorgetragen, die die Ri[X.]htigkeit der Testate in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Si[X.]herheitsbehörden seien aus [X.]ründen des verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Quellens[X.]hutzes und zur Si[X.]herung ihrer künftigen Aufgabenerfüllung re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in der Lage, den ehemaligen wie aktuellen Bestand von V-Leuten offenzulegen. Deswegen wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Vortrag darzulegen.

Das Risiko der fehlenden Erweisli[X.]hkeit eines [X.]s trage die Antragsgegnerin. Zwar bestehe im [X.]re[X.]ht keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, jedo[X.]h griffen die Regeln der "objektiven Beweislast". Demgemäß sei das Risiko der fehlenden Erweisli[X.]hkeit dana[X.]h verteilt, wer aus der betreffenden Tatsa[X.]he eine günstige Re[X.]htsfolge herleite, sowie dana[X.]h, was "Regel" und was "Ausnahme" sei. Na[X.]h diesen [X.]rundsätzen trage die Antragsgegnerin die objektive Beweislast, soweit sie si[X.]h auf ein Verfahrenshindernis berufe.

ee) Das Testat des [X.]esinnenministers werde von den jeweils zuständigen Ressorts der [X.]esregierung mitgetragen und dur[X.]h entspre[X.]hende - nunmehr vorgelegte - [X.] der Präsidenten des [X.]esamts für [X.], des [X.]eskriminalamts, des [X.]espolizeipräsidiums und des [X.]esna[X.]hri[X.]htendienstes bestätigt. Der [X.]esinnenminister habe die Testate ledigli[X.]h gesammelt, um dem [X.]eri[X.]ht gegenüber eine [X.]esamtaussage ma[X.]hen zu können. Darüber hinaus hätten die [X.] im [X.]esministerium der Verteidigung und im [X.]esministerium der Finanzen entspre[X.]hende - ebenfalls vorgelegte - Erklärungen für die [X.]es[X.]häftsberei[X.]he ihrer Ministerien abgegeben.

ff) Unter "Führungsebene" verstünden [X.] und Länder den [X.]esvorstand, die [X.]vorstände sowie die entspre[X.]henden Vorstände der drei vom Antrag mitumfassten Teilorganisationen der Antragsgegnerin.

b) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] des [X.] habe die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die ein Verfahrenshindernis zu begründen geeignet seien. Die angebli[X.]he mittelbare Beeinflussung des im Antrag ver[X.]deten [X.] werde dur[X.]h die Antragsgegnerin ledigli[X.]h paus[X.]hal behauptet und dur[X.]h keinerlei Tatsa[X.]hen plausibilisiert. Problematis[X.]h seien nur Äußerungen, die von [X.]mitgliedern stammten, die direkte na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Kontakte mit st[X.]tli[X.]hen Behörden unterhielten oder unterhalten hätten. Dass es daran fehle, werde dur[X.]h die vorgelegten Testate bestätigt.

[X.]) Die Unterstellung der Antragsgegnerin, dass die Kommunikation mit ihrem [X.]n zu 1. überwa[X.]ht werde, werde zurü[X.]kgewiesen. Bereits mit Weisung vom 14. Dezember 2012 hätten [X.] und Länder verfügt, keinerlei Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin von Quellen entgegenzunehmen. Überdies hätten si[X.]h die Behörden von [X.] und [X.] am 17. März 2014 anlässli[X.]h der Bestellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin auf die Weisung geeinigt, dass na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangte Informationen über die Prozessstrategie der [X.] au[X.]h dann ni[X.]ht entgegengenommen werden dürften, [X.]n sie aus dem Umfeld des [X.]n oder seiner Kanzlei kämen. Zudem sei auf dessen privilegierte Stellung und in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 3b Abs. 1 [X.] 10 und § 160a Abs. 1 [X.] sowie auf ein S[X.]hreiben des [X.]esministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 zum Einsatz von [X.] 10-Maßnahmen hingewiesen worden. Daraus folge, dass au[X.]h [X.]esprä[X.]he, die der [X.] zu 1. mit Mitgliedern des [X.]vorstands der Antragsgegnerin führe, ni[X.]ht überwa[X.]ht würden.

Das von der Antragsgegnerin ges[X.]hilderte Unfallereignis stehe in keinem Zusammenhang mit vermeintli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen gegen ihren [X.]n zu 1., der zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht [X.]r der Antragsgegnerin gewesen sei. Vielmehr hätten Mitarbeiter des [X.]amts für [X.] des [X.]es am Unfalltag ein Postfa[X.]h leeren sollen. Zu diesem Zwe[X.]k habe man den [X.] auf einem öffentli[X.]hen Parkplatz parken wollen und dabei einen Unfall mit dem Pkw der Mutter des [X.]n verursa[X.]ht. Der dienstli[X.]he Auftrag habe weder Bezug zur Antragsgegnerin gehabt no[X.]h in einem Zusammenhang mit dem [X.]n oder dessen Umfeld gestanden. Hierzu werde ein Bestätigungss[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs des [X.] vorgelegt und eine Zeugenvernehmung des entspre[X.]henden Mitarbeiters angeboten.

3. Hinsi[X.]htli[X.]h des hilfsweise gestellten [X.] vertritt der Antragsteller die Ansi[X.]ht, Art. 44 Abs. 4 Satz 2 [X.][X.] lege fest, dass die Würdigung der Beweise und die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der Tatsa[X.]hen dur[X.]h [X.]eri[X.]hte unabhängig von den Feststellungen eines [X.]es, also "frei" erfolgten. Außerdem entstamme keiner der in der Antragss[X.]hrift ver[X.]deten Belege den Erkenntnissen ausländis[X.]her Na[X.]hri[X.]htendienste. Au[X.]h zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin lägen ihm von ausländis[X.]hen Na[X.]hri[X.]htendiensten keine Informationen vor.

1. Mit Bes[X.]hluss vom 19. März 2015 ([X.] 138, 397) hat der Senat dem Antragsteller folgende Hinweise erteilt:

II[X.] 1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum [X.] vom 14. Mai 2014 den Bes[X.]hluss der [X.] und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Bes[X.]hlusses lautet: "Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abges[X.]haltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein [X.]raum von mindestens se[X.]hs Monaten verans[X.]hlagt."

Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Bes[X.]hlusses im [X.] und in den einzelnen [X.] - insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Zahl und des Ablaufs der "Abs[X.]haltungen" - darstellen und in geeigneter Weise belegen.

2. Der Antragsteller hat in diesem [X.] ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin ni[X.]ht nur "abges[X.]haltet" worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 au[X.]h keine "Na[X.]hsorge" betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine "Vereinbarung zwis[X.]hen [X.] und [X.]". Diese Vereinbarung möge er vorlegen.

Soweit in den [X.] Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (verglei[X.]hbar den beiden vorgelegten S[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs des [X.]esministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen.

Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzi[X.]hts auf eine Na[X.]hsorge bei "abges[X.]halteten Quellen" im [X.] und in den einzelnen [X.] darstellen und in geeigneter Weise belegen.

3. Der Antragsteller möge s[X.]hließli[X.]h in geeigneter Weise belegen, auf wel[X.]he Weise - wie im [X.] vom 14. Mai 2014 vorgetragen - si[X.]hergestellt ist, dass keinerlei na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des [X.]n insbesondere im Hinbli[X.]k auf § 3b Abs. 1 [X.] 10 und § 160a Abs. 1 [X.] Re[X.]hnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf wel[X.]he Weise si[X.]hergestellt ist, dass - falls denno[X.]h diesbezügli[X.]he Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausges[X.]hlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entspre[X.]henden Weisungen des [X.]es und der Länder vorzulegen, möge er dies tun.

4. Der Antragsteller differenziert in der Antragss[X.]hrift die ver[X.]deten Belege hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] na[X.]h zwei Kategorien. Allerdings werden weder das [X.]programm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das [X.]programm der [X.] [[X.]]. Bes[X.]hlossen auf dem [X.] am 4./5. Juni 2010 in [X.]) no[X.]h der Beleg 112 ([X.]-Positionspapier "Das strategis[X.]he Konzept der [X.]" vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge si[X.]h hierzu erklären und insbesondere zur Frage der [X.] des [X.]programms Stellung nehmen.

2. Mit Beri[X.]hterstatters[X.]hreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller außerdem darauf hingewiesen, dass sein Sa[X.]hvortrag zur vorübergehenden Kontrolle des öffentli[X.]hen Raums dur[X.]h die Antragsgegnerin mit der Folge, dass eine "Atmosphäre der Angst" erzeugt werde und hierdur[X.]h erkennbare Eins[X.]hränkungen [X.] Handelns na[X.]hweisbar seien, mögli[X.]herweise ni[X.]ht hinrei[X.]hend dur[X.]h konkrete Beispiele unterlegt sei. Ferner werde der Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihre Aktivitäten im [X.]/[X.] 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern beson[X.] aggressiv gestaltet und zahlrei[X.]he Proteste gegen Asylbewerber organisiert, bislang nur mit dem Hinweis auf einen Aufruf zu einem "Fa[X.]kelmars[X.]h gegen Asylmissbrau[X.]h" und drei Belegen unterlegt. Weitere Belege und Darstellungen des Verlaufs konkreter Aktivitäten fehlten.

Mit [X.] vom 13. Mai 2015 und weiteren S[X.]hriftsätzen nahm der Antragsteller zum Hinweisbes[X.]hluss des Senats Stellung und legte interne Vermerke, Erlasse, Abs[X.]halterklärungen, [X.]esprä[X.]hsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder vor, die bisher der [X.]eheimhaltung unterlegen hätten. Er hat vorgetragen, dass damit interne Arbeitsabläufe der Si[X.]herheitsbehörden dargestellt und die Anzahl der abges[X.]halteten V-Leute in [X.] und [X.] genannt würden. Die Klarnamen der Quellen und Teile der Dokumente, aus denen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Identität der Quellen gezogen werden könnten, sowie die Namen von Mitarbeitern der Si[X.]herheitsbehörden von [X.] der Referatsleiter abwärts seien zum S[X.]hutz der Betroffenen ges[X.]hwärzt worden. Na[X.]h Auffassung des Antragstellers seien die Si[X.]herheitsbehörden damit "an die [X.]renze des re[X.]htli[X.]h Zulässigen" gegangen.

1. Zu Ziffer II[X.]1. des [X.] hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Bes[X.]hluss der Innenministerkonferenz ([X.]) vom 22. März 2012 zur "Abs[X.]haltung" aller Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin von [X.] und [X.] teilweise in der Folgezeit, teilweise aber au[X.]h s[X.]hon im Vorgriff umgesetzt worden sei. Alle Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seien abges[X.]haltet worden, so dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 die [X.] zu sämtli[X.]hen Quellen auf der Führungsebene beendet gewesen seien.

a) Bereits am 30. November 2011 sei eine [X.]-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung der Erfolgsaussi[X.]hten eines neuen [X.]-[X.] bes[X.]hlossen worden, die am 14. März 2012 einen Beri[X.]ht vorgelegt habe. Der 4. Teil dieses Beri[X.]hts mit dem Titel "[X.] Punkte des Kriterienkatalogs" stelle die in Ziffer [X.] des [X.] angespro[X.]hene Vereinbarung zwis[X.]hen [X.] und [X.] dar, die nunmehr vorgelegt werde. Im Detail sei vereinbart worden, dass re[X.]htzeitig vor Eingang des [X.] beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht alle Quellen in den Vorständen der [X.] von [X.] und [X.] abges[X.]haltet sein müssten und au[X.]h keine "Na[X.]hsorge" betrieben werden dürfe. Zudem sei vereinbart worden, dass au[X.]h Quellen, die gegebenenfalls während eines laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrü[X.]kten, unverzügli[X.]h abges[X.]haltet würden. Kontaktversu[X.]he von abges[X.]halteten Quellen und Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin seien zurü[X.]kzuweisen. Basierend auf diesen Vereinbarungen habe die [X.] am 22. März 2012 ihren Bes[X.]hluss gefasst.

b) In allen [X.] und in der [X.]esverwaltung seien die si[X.]h aus dem Bes[X.]hluss ergebenden Anforderungen an und in die Si[X.]herheitsbehörden hinein kommuniziert worden. Dies sei teils im Wege des s[X.]hriftli[X.]hen Erlasses, teils dur[X.]h E-Mail-Kommunikation, teils in Bespre[X.]hungen ges[X.]hehen. Als Sti[X.]htag für die Abfrage von Quellen auf Führungsebenen sei der 1. Dezember 2011 gewählt worden, also der Tag na[X.]h der Konstituierung der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe. Zu diesem [X.]punkt hätten der [X.] und die Länder insgesamt elf V-Leute in der Führungsebene ([X.]es- und [X.]vorstände) der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen eingesetzt. Die vom Antragsteller näher aufges[X.]hlüsselte Verteilung werde dur[X.]h die Erklärungen der jeweiligen Innenministerien beziehungsweise der Leiter der [X.]behörden bestätigt und dur[X.]h die Vorlage interner Verfügungen, Weisungen, Abs[X.]haltvermerke sowie -erklärungen belegt.

Soweit am Sti[X.]htag Quellen auf Führungsebenen der Antragsgegnerin vorhanden gewesen seien, hätten die Abs[X.]haltvorgänge in einem Treffen mit der Quelle bestanden, bei der dieser die [X.]ründe der sofortigen "Abs[X.]haltung" erklärt und eine Abs[X.]haltprämie ausgezahlt oder verspro[X.]hen worden sei. Daraufhin sei der Quelle eine "Abs[X.]halterklärung" zur Unterzei[X.]hnung vorgelegt worden. Der Quelle sei zudem verdeutli[X.]ht worden, dass keine "Na[X.]hsorge" stattfinden könne, ein Kontakt zwis[X.]hen der Si[X.]herheitsbehörde und der Quelle also ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sei. In den meisten Fällen sei dies das letzte Treffen mit der Quelle gewesen, in man[X.]hen Fällen sei es no[X.]h zu [X.]igen Na[X.]hbetreuungstreffen gekommen, die ni[X.]ht mit einem Informationsaustaus[X.]h verbunden gewesen seien. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012 seien alle [X.] zu sämtli[X.]hen Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin vollständig beendet gewesen. Nur in einem Land sei eine [X.] ni[X.]ht bereit gewesen, die formelle Abs[X.]halterklärung zu unters[X.]hreiben. Sie sei daraufhin entspre[X.]hend mündli[X.]h belehrt worden. Seit dem 1. Dezember 2011 sei es ni[X.]ht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in die Vorstände aufgerü[X.]kt seien. Seit diesem Tag seien außerdem keine Quellen unter den Mitgliedern der Fraktionen der Antragsgegnerin in den [X.]en [X.]s und [X.]s gewesen. Dies werde dur[X.]h Vorlage der entspre[X.]henden Dokumente und Testate belegt.

2. Anlässli[X.]h des Bes[X.]hlusses des Antragstellers zur Einleitung eines [X.]-[X.] am 14. Dezember 2012 hätten [X.] und Länder weitere koordinierte Maßnahmen getroffen, um si[X.]herzustellen, dass weiterhin keine "Na[X.]hsorge" im oben genannten Sinne erfolge. Hierfür sei im Dezember 2012 ein "Musters[X.]hreiben" entworfen worden, mit dem die jeweiligen Si[X.]herheitsbehörden angewiesen worden seien, jeden Kontaktversu[X.]h abges[X.]halteter Quellen zurü[X.]kzuweisen und dies zu dokumentieren. Auf [X.]esebene seien in der Folge die S[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs des [X.]esministers des Innern vom 14. Dezember 2012 erstellt worden. In den [X.] seien alle Si[X.]herheitsbehörden im Sinne des Musters[X.]hreibens dur[X.]h die jeweils zuständigen Stellen entspre[X.]hend angewiesen worden. Bei einer Länderumfrage seitens des [X.] der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe sei "ausnahmslos bestätigt" worden, dass sowohl der [X.] als au[X.]h die Polizeibehörden entspre[X.]hend dem übermittelten Musters[X.]hreiben veranlasst worden seien, die Vorkehrungen zur Si[X.]herstellung eines re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.] zu treffen.

Dur[X.]h diese Erlass- beziehungsweise Weisungslage werde au[X.]h weiterhin garantiert, dass keine "Na[X.]hsorge" erfolge. Soweit ehemalige Quellen Kontaktversu[X.]he unternommen hätten, seien diese zurü[X.]kgewiesen und die Zurü[X.]kweisungen entspre[X.]hend dokumentiert worden ([X.], [X.]en, [X.]). Au[X.]h zufällige Kontakte seien dokumentiert worden ([X.]). Darüber hinaus habe in [X.] bei einer ehemaligen Quelle am 30. März 2012 einmalig ein Betreuungstelefonat stattgefunden, weil eine psy[X.]his[X.]he Ausnahmesituation befür[X.]htet worden sei.

Au[X.]h dieser Vortrag werde dur[X.]h Vorlage der entspre[X.]henden Musters[X.]hreiben, Weisungen, E-Mails und - teilweise ges[X.]hwärzten - [X.] belegt.

3. a) Zu Ziffer II[X.]3. des [X.] hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Si[X.]herstellung der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit des Verfahrens s[X.]hon weit vor dem Bes[X.]hluss zur Einleitung des [X.]-[X.] die oberste Priorität für [X.] und Länder gewesen sei. Im 4. Teil des Beri[X.]hts der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe heiße es, dass keine zielgeri[X.]htete Bes[X.]haffung von Informationen über die Prozessstrategie dur[X.]h na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung erfolgen dürfe.

b) Anlässli[X.]h des [X.]esratsbes[X.]hlusses zur Einleitung eines [X.]-[X.] vom 14. Dezember 2012 hätten [X.] und Länder zudem koordinierte Maßnahmen zur Si[X.]herstellung der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit des [X.] unternommen, wie si[X.]h aus dem bereits erwähnten, an die Si[X.]herheitsbehörden von [X.] und [X.] weitergeleiteten Musters[X.]hreiben ergebe. Dana[X.]h sei dur[X.]h entspre[X.]hende Weisungen si[X.]herzustellen gewesen, dass keine Entgegennahme na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangter Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin erfolge, au[X.]h im Rahmen von [X.] keine Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden dürften sowie entspre[X.]hende Versu[X.]he zurü[X.]kzuweisen und zu dokumentieren seien.

Diese Vorgaben seien im weiteren Verlauf vers[X.]hiedentli[X.]h präzisiert worden. So sei mit vorgelegtem S[X.]hreiben des [X.]esministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 an alle Länder sowie an alle Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es auf die Not[X.]digkeit strikter St[X.]tsfreiheit im Sinne unbeoba[X.]hteter selbstbestimmter [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der Antragsgegnerin vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hingewiesen und gebeten worden, von Maßnahmen na[X.]h dem [X.] 10-[X.]esetz gegen Mitglieder des [X.]es- oder eines [X.]s der Antragsgegnerin nur in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen [X.]ebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Sollten si[X.]h die [X.] 10-Maßnahmen glei[X.]hwohl als not[X.]dig erweisen, müsse si[X.]hergestellt werden, dass im Zuge dieser Maßnahmen keinerlei Informationen zur Prozessstrategie erfasst würden. Hierzu seien na[X.]hweisbar geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit - entspre[X.]hend der Handhabung beim [X.]berei[X.]hss[X.]hutz - bereits in der Vorauswertung keinerlei Informationen über das Verbotsverfahren aufgenommen werden könnten.

Der Antragsteller hat sodann ausgeführt, dass es seit dem S[X.]hreiben vom 29. Mai 2013 auf [X.]esebene eine [X.] 10-Maßnahme gegeben habe, die au[X.]h Personen aus der Führungsebene der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen betroffen habe. Hintergrund sei der Verda[X.]ht der Bildung einer terroristis[X.]hen Vereinigung im Sinne von § 129a St[X.]B gewesen. Die Maßnahme habe si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar und zielgeri[X.]htet gegen die Antragsgegnerin geri[X.]htet. Bereits bei der Vorauswertung seien keine Informationen über das [X.]-Verbotsverfahren aufgenommen worden; damit sei das Risiko einer Prozessausspähung ausges[X.]hlossen worden.

In den [X.] habe es nur in [X.] und in [X.] jeweils eine [X.] 10-Maßnahme gegeben. In [X.] sei Hintergrund der Verda[X.]ht der Fortführung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 St[X.]B) gewesen, in [X.] der Verda[X.]ht, dass der Betroffene an exponierter Stelle versu[X.]he, die vers[X.]hiedenen [X.]ruppierungen der Freien Kräfte in [X.] zu vernetzen, sowie die Verhinderung beziehungsweise Aufklärung von Straftaten (insbesondere § 130 St[X.]B). In [X.] seien keine Informationen zum Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin und deren Prozessstrategie angefallen, in [X.] sei trotz entgegenstehender Weisung Anfang Dezember 2013 ein Protokoll gefertigt worden, das au[X.]h eine Randerkenntnis zum bevorstehenden Verbotsverfahren zum Inhalt gehabt habe und an die [X.]behörden für [X.] in [X.]-Anhalt, [X.], [X.] und [X.] versandt worden sei. In der [X.]behörde [X.] und in den beteiligten [X.] seien die Unterlagen ni[X.]ht verwertet und zeitnah verni[X.]htet worden, in [X.] sei das Protokoll für die Fa[X.]harbeit gesperrt. Zudem sei die Maßnahme selbst ni[X.]ht fortgeführt und am 31. Dezember 2013 beendet worden.

Anlässli[X.]h der Antragstellung beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht am 3. Dezember 2013 habe das [X.]esamt für [X.] mit S[X.]hreiben vom 10. Dezember 2013 alle [X.]verfassungss[X.]hutzämter "si[X.]herheitshalber" no[X.]h einmal auf die strikte Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vorkehrungen zum S[X.]hutz eines re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.] hingewiesen. Zum Sa[X.]hverhalt Verbotsverfahren sollten, au[X.]h [X.]n nur allgemeine, öffentli[X.]h bekannte oder prozesstaktis[X.]h völlig irrelevante Aspekte betroffen seien, keinerlei Informationen auf na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hem Wege entgegengenommen werden. In den [X.] sei dies zum Anlass genommen worden, die zuständigen Stellen und Mitarbeiter abermals für die Problematik zu sensibilisieren.

Der Antragsteller hat seinen Vortrag dur[X.]h Vorlage der entspre[X.]henden Weisungen, Ans[X.]hreiben, Vermerke und weiterer Dokumente belegt. Daneben testieren au[X.]h die [X.]n des Antragstellers, dass ihnen, abgesehen von den für jedermann zugängli[X.]hen, öffentli[X.]hen Äußerungen des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin, keine Informationen zur deren Prozessstrategie vorlägen.

[X.]) Angesi[X.]hts dieser Maßnahmen sei s[X.]hon vor Bestellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin si[X.]hergestellt gewesen, dass die Si[X.]herheitsbehörden von [X.] und [X.] keine Informationen über die Kommunikation zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und einem potentiellen [X.]n zur Prozessstrategie auf na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hem Wege erlangen würden. [X.]lei[X.]hzeitig sei dur[X.]h diese Maßnahmen au[X.]h gewährleistet gewesen, dass Zufallsfunde von der Verwertung ausges[X.]hlossen seien. Denno[X.]h seien na[X.]h Bekanntwerden der Bestellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin weitere Maßnahmen ergriffen worden, um dessen privilegierte Stellung zu garantieren. Hierzu hätten si[X.]h die Behörden von [X.] und [X.] am 17. März 2014 auf die bereits erwähnte Musterweisung zur Bea[X.]htung dieser Stellung geeinigt. Diese Weisung sei an alle Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder ergangen, die sie umgesetzt hätten.

In der Folgezeit seien "weitere Vers[X.]härfungen" des S[X.]hutzes des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin erfolgt, die über die Anforderungen des § 3b Abs. 1 [X.] 10 und § 160a Abs. 1 [X.] no[X.]h hinausgingen: Am 16. Juni 2014 sei veranlasst worden, dass au[X.]h keine Personenakten über ihn weitergeführt werden dürften. Erkenntnisse dürften nur gespei[X.]hert werden, soweit diese aus öffentli[X.]hen Quellen stammten und na[X.]h einem sa[X.]hbezogenen, ni[X.]ht personenbezogenen Su[X.]hraster ermittelt worden seien. Na[X.]h diesen Kriterien unzulässige Spei[X.]herungen seit dem 7. Januar 2014 seien rü[X.]kwirkend zu lös[X.]hen gewesen. Zum Beleg dieses Vortrags werde die entspre[X.]hende E-Mail des [X.] der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe mit den dazugehörigen Weisungen vorgelegt.

Im August und im September 2015 seien in vier Fällen Dokumente an das [X.]esamt für [X.] sowie an die [X.]behörden in [X.] und [X.] übergeben worden, in denen der [X.] zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verfahren eingeladen worden sei. Als dies erkannt worden sei, seien die Unterlagen verni[X.]htet beziehungsweise mit einer funktionsäquivalenten [X.] belegt worden.

4. a) Zu Ziffer [X.] des [X.] hat der Antragsteller zunä[X.]hst darauf verwiesen, dass das Programm der Antragsgegnerin einen Sonderfall darstelle, da dieses nur der [X.] im [X.]anzen, aber keiner natürli[X.]hen Person zugere[X.]hnet werden könne und si[X.]h deswegen einer Kategorisierung im Sinne der Antragss[X.]hrift entziehe. Weder liege eine namentli[X.]he Urhebers[X.]haft des Programms vor, weshalb Kategorie 1 auss[X.]heide, no[X.]h werde die Anwesenheit einzelner [X.]quellen unter den [X.]tagsdelegierten - neun von 187 - bestritten, weshalb Kategorie 2 ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme. Die St[X.]tsfreiheit der Antragsgegnerin sei glei[X.]hwohl ni[X.]ht betroffen, da [X.]tagsdelegierte ni[X.]ht der Führungsebene einer [X.] im Sinne der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung angehörten.

Au[X.]h bei strengerer Betra[X.]htung ergebe si[X.]h eine st[X.]tsfreie Entstehung des Programms, da die mitwirkenden Personen in der Programmkommission sowie in der [X.] na[X.]h dem 1. Januar 2003 zu keinem [X.]punkt Quelle des [X.]es oder der Polizei gewesen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in den für die Programmentwi[X.]klung bedeutsamen [X.]verbänden [X.] und [X.] in der gesamten Phase der Programmerneuerung keine Quellen auf [X.]sebene eingesetzt worden seien. Außerdem sei das Programm auf dem [X.]tag mit überwältigenden Mehrheiten angenommen worden, so dass die anwesenden neun Quellen ni[X.]ht ins [X.]ewi[X.]ht fielen.

Führende Vertreter der Antragsgegnerin, die seit dem 1. Januar 2003 zu keinem [X.]punkt Quellen von Polizei und [X.] gewesen seien, hätten si[X.]h das Programm in der Folgezeit zudem ausdrü[X.]kli[X.]h zu eigen gema[X.]ht. Auf der Homepage des [X.]eswahlleiters sei das [X.]programm der Antragsgegnerin in seiner Fassung von Juni 2010 weiterhin als aktuelles Programm ausgewiesen.

b) Das Positionspapier der Antragsgegnerin von 1997 habe ledigli[X.]h der Explikation der Entwi[X.]klung der "Drei-" beziehungsweise "Vier-Säulen-Strategie" gedient. Es selbst liege außerhalb des definierten [X.]. Jedo[X.]h sei die "Vier-Säulen-Strategie" in der Folgezeit von etli[X.]hen Führungsfunktionären bis hin zum heutigen [X.]vorsitzenden [X.] immer wieder bekräftigt worden. Im Übrigen habe der damalige [X.]vorsitzende [X.] eigenen Angaben zufolge das Strategiepapier selbst erarbeitet. Dieser sei von den Testaten zur [X.] erfasst.

Die Antragsgegnerin hat hierauf mit [X.] vom 31. August 2015 geantwortet.

1. Na[X.]h ihrer Auffassung erweise si[X.]h der Vortrag des Antragstellers trotz der vorgelegten umfangrei[X.]hen Anlagen als ungeeignet, die St[X.]tsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin in einer verfahrenshindernisauss[X.]hließenden Weise zu belegen.

Die vorgelegten [X.]e bestünden überwiegend aus [X.] Kommunikation von Polizei und [X.] und bewiesen ledigli[X.]h, dass die vorgesetzten Dienststellen Weisungen erteilt hätten, ni[X.]ht hingegen die Ausführung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen. Der Na[X.]hweis der St[X.]tsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin sei dur[X.]h die vorgelegten Abs[X.]halterklärungen und -vermerke s[X.]hon deshalb ni[X.]ht geführt, weil diese in weiten Teilen ges[X.]hwärzt seien, inhaltli[X.]h daher ni[X.]ht mehr na[X.]hvollzogen und abs[X.]hließend bewertet werden könnten. Die übermäßige S[X.]hwärzung habe wohl der "inhaltli[X.]hen Frisierung" der Abs[X.]haltvermerke gedient, was si[X.]h beispielhaft an einem dem [X.] [X.]s beigefügten Abs[X.]haltvermerk zeige, der von "formellen Abs[X.]halterklärungen" spre[X.]he, obwohl er si[X.]h angebli[X.]h nur auf eine einzige Quelle beziehe. Es sei denkbar, dass der Aussagegehalt der lesbaren Textstellen im ges[X.]hwärzten Teil vollständig konterkariert werde.

Selbst [X.]n man die Abs[X.]halterklärungen nebst Begleitvermerken für beweiskräftig halten wollte, könnten diese allenfalls die "Abs[X.]haltung" derjenigen Quellen beweisen, deren Existenz der Antragsteller einräume. Sie bewiesen hingegen ni[X.]ht, dass es außer den zugestandenen elf Quellen ni[X.]ht no[X.]h weitere gegeben habe oder weiterhin gebe. Vollkommen unverständli[X.]h sei es in diesem Zusammenhang, dass es in den beiden über [X.]sfraktionen verfügenden Verbänden in [X.] und [X.] - und damit glei[X.]hsam den "Ma[X.]htzentren" der [X.] - angebli[X.]h keine abzus[X.]haltenden V-Leute gegeben haben solle. Die diesbezügli[X.]he Erklärung des Innenministeriums des [X.] [X.] im Ans[X.]hreiben vom 11. Mai 2015 lasse im Übrigen die Fraktionsmitarbeiter außen vor. Auffällig und aufklärungsbedürftig seien insbesondere die "dubiosen und regelre[X.]ht flu[X.]htartigen Abgänge" der ehemaligen [X.] Fraktionsvorsitzenden [X.] - im unmittelbaren zeitli[X.]hen Zusammenhang mit dem Verbotsantrag - und [X.], gegen den der Verda[X.]ht einer Spitzel-Tätigkeit im Raum stehe.

2. Der Vortrag des Antragstellers sei au[X.]h ni[X.]ht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und ihrem [X.]n zu 1. eine vertrauli[X.]he Kommunikation gewährleistet sei. So sei bereits der aus dem Verkehrsunfallges[X.]hehen am 30. November 2012 resultierende Verda[X.]ht na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Überwa[X.]hung ni[X.]ht entkräftet.

Hinzu komme, dass die vorgelegten Weisungen ni[X.]ht beweiskräftig seien. Jedenfalls sei deren Bes[X.]hränkung auss[X.]hließli[X.]h auf [X.] 10-Maßnahmen völlig unzurei[X.]hend. Die Prozessstrategie könne ebenso dur[X.]h Überwa[X.]hungsmaßnahmen in Form von akustis[X.]her Wohnraumüberwa[X.]hung und Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen ausgespäht werden.

Ausdrü[X.]kli[X.]h gegen die Ni[X.]htausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin spre[X.]he darüber hinaus ein Dokument im [X.] des Freist[X.]tes [X.]. Dana[X.]h habe ein Mitarbeiter des dortigen [X.]amts für [X.] bis Ende Februar 2014 über das [X.] Netzwerk "[X.]" mit dem [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin in Kontakt gestanden und diesen erst na[X.]h einer Weisung dur[X.]h den Präsidenten des Bayeris[X.]hen [X.]amts für [X.] am 26. Februar 2014 beendet. Angesi[X.]hts der erst zwei Monate na[X.]h Bestellung des [X.]n erfolgten Beendigung des Kontakts könne es si[X.]h nur um eine beabsi[X.]htigte Informationsgewinnung über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin gehandelt haben.

3. Der Vortrag des Antragstellers bestätige ferner den Verda[X.]ht, dass der St[X.]t am aktuellen [X.]programm der Antragsgegnerin sowie an dem Positionspapier "Das strategis[X.]he Konzept der [X.]" selbst mitges[X.]hrieben habe.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]programms werde dur[X.]h die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun st[X.]tli[X.]hen Quellen auf dem [X.] der [X.]rundsatz der St[X.]tsfreiheit verletzt, da es si[X.]h bei diesem um eine "führende Organisationseinheit" der Antragsgegnerin handele. Der Antragsteller müsse zumindest zu dem Wirken dieser V-Leute auf dem [X.]tag Stellung nehmen, da eine Beeinflussung der Abstimmungsergebnisse dur[X.]h diese ni[X.]ht auszus[X.]hließen sei. Die Darlegung der St[X.]tsfreiheit des [X.]programms der Antragsgegnerin könne au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h umgangen werden, dass man auf dessen angebli[X.]he "Bestätigung" dur[X.]h führende Funktionäre der [X.] verweise.

b) Ni[X.]ht an[X.] verhalte es si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Positionspapiers "Das strategis[X.]he Konzept der [X.]". Au[X.]h insoweit könne si[X.]h der Antragsteller ni[X.]ht darauf berufen, dass die genaue Urhebers[X.]haft irrelevant sei, weil [X.] und [X.] si[X.]h den Inhalt dieses Papiers zu eigen gema[X.]ht hätten.

Mit [X.] vom 27. August 2015 hat der Antragsteller auf das Beri[X.]hterstatters[X.]hreiben vom 19. März 2015 geantwortet.

Die Antragsgegnerin setze ihre verfassungsfeindli[X.]he Ideologie aggressiv-kämpferis[X.]h ins Werk und bewirke damit s[X.]hon jetzt na[X.]hweisbare Konsequenzen zulasten gesells[X.]haftli[X.]her Minderheiten, politis[X.]h An[X.]denkender sowie [X.]r Prozesse. Sie gehe über die [X.]renzen politis[X.]her Kommunikation hinaus, indem sie unter anderem dur[X.]h physis[X.]he Präsenz und psy[X.]his[X.]hen Dru[X.]k eine bedrohli[X.]he Wirkung entfalte. Eins[X.]hü[X.]hterungen politis[X.]her [X.]egner, [X.] bei Minderheiten, der Verzi[X.]ht auf die Wahrnehmung [X.]r Re[X.]hte aus Fur[X.]ht vor Ausgrenzung oder [X.]ewalt und die Hinnahme [X.] dur[X.]h Teile der Bevölkerung seien Teil der Strategie der Antragsgegnerin und führten vor allem in den neuen [X.] zu Beeinträ[X.]htigungen des politis[X.]hen Lebens und der "Freiheit der geistigen Auseinan[X.]etzung".

Ihrer angebli[X.]hen "Krise" zum Trotz habe die Antragsgegnerin die Anzahl ihrer kommunalen Mandate bundesweit von rund 330 Sitzen im [X.] auf 367 Sitze na[X.]h den Kommunalwahlen 2014 ausbauen können. Sie fungiere als organisatoris[X.]he Basis für andere re[X.]htsextremistis[X.]he [X.]ruppen und sei weiterhin in der Lage, Dominanzansprü[X.]he zu äußern und im öffentli[X.]hen Raum dementspre[X.]hend aufzutreten.

1. Hinsi[X.]htli[X.]h der im Beri[X.]hterstatters[X.]hreiben vom 19. März 2015 angespro[X.]henen Frage einer "Atmosphäre der Angst" sei festzustellen:

a) Der ideologis[X.]he Hintergrund der Antragsgegnerin sei ni[X.]ht nur theoretis[X.]her Überbau, sondern unmittelbare Handlungsmaxime, die auf direktem Weg zu Eins[X.]hü[X.]hterungen und Eins[X.]hränkungen [X.] Handelns führe. Dabei komme dem Konzept der "[X.]" sowohl im Denken als au[X.]h im Handeln der Antragsgegnerin zentrale Bedeutung zu.

b) Das s[X.]hon jetzt wirkende [X.] und Eins[X.]hü[X.]hterungspotential der Ideologie der Antragsgegnerin zeige si[X.]h in ihrer Strategie und Mittelwahl.

[X.]) Der Weg zu ihren Zielen führe aus Si[X.]ht der Antragsgegnerin insbesondere über "nationalrevolutionäre [X.]raswurzelarbeit". Die Antragsgegnerin strebe die Entwi[X.]klung von "[X.]" an, in denen die Re[X.]htsextremisten "im Alltag bestimmend, kümmernd und meinungsbildend wirken" könnten. "[X.]" und aggressive Eins[X.]hü[X.]hterungen wi[X.]prä[X.]hen si[X.]h ni[X.]ht, sondern bedingten einander.

[X.]) (1) Eins[X.]hü[X.]hterungen und Bedrohungen erfolgten in vielen Fällen unmittelbar dur[X.]h die Antragsgegnerin beziehungsweise dur[X.]h ihr zure[X.]henbare Funktionäre und Mitglieder. Es gehöre jedo[X.]h au[X.]h zu ihrer Strategie, Aktionen von re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]ruppierungen außerhalb der [X.] dur[X.]hführen zu lassen. Dies hindere die Zure[X.]hnung jedo[X.]h ni[X.]ht, da einer [X.] zum einen das Verhalten von "Anhängern" zugere[X.]hnet werden könne, zum anderen die Antragsgegnerin als ideologis[X.]he und organisatoris[X.]he Basis eines re[X.]htsextremistis[X.]hen Netzwerks agiere und - zumindest im Sinne einer Beihilfe - Akte, die von anderen re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]ruppierungen stammten, fördere.

(2) Insbesondere in [X.] seien die Verbindungen zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und der [X.] stark. Die [X.]sfraktion habe si[X.]h dabei zu einem bedeutenden [X.]zentrum entwi[X.]kelt. Neben der finanziellen Ausstattung seien insbesondere die Mögli[X.]hkeit, Re[X.]htsextremisten als Fraktions- oder Wahlkreismitarbeiter zu bes[X.]häftigen, sowie die Nutzung als S[X.]hulungsplattform für die [X.]esamtpartei von großem Wert. Über ihre Bürgerbüros, die si[X.]h teilweise in re[X.]htsextremistis[X.]hen Szeneobjekten befänden, wirkten die [X.] zudem in die Flä[X.]he hinein. Auf diese Weise habe die Antragsgegnerin großen Einfluss auf örtli[X.]he Strukturen der [X.]. Beson[X.] augenfällig sei, dass [X.]sabgeordnete der [X.] größtenteils entweder selbst mittlerweile verbotenen re[X.]htsextremistis[X.]hen Vereinen angehört hätten oder si[X.]h zumindest offen zur Zusammenarbeit mit neo[X.] freien Kräften bekennten.

Das Zusammenwirken manifestiere si[X.]h unter anderem im Berei[X.]h von Publikationen, Treffpunkten und Aktivitäten. So habe die Antragsgegnerin das ursprüngli[X.]h aus dem parteiunabhängigen Re[X.]htsextremismus stammende Projekt der "[X.]" übernommen. Das "nationale Begegnungszentrum" in [X.] diene als Treffpunkt von Neonazis und Funktionären der Antragsgegnerin. Die [X.]vertreterin der Antragsgegnerin [X.] trete als Anmelderin für neonazistis[X.]he Veranstaltungen auf und werde umgekehrt von heimis[X.]hen Neonazis in [X.]vertreterversammlungen unterstützt.

[X.]) Die praktis[X.]he Umsetzung der aggressiven politis[X.]hen Strategie der Antragsgegnerin erfolge dur[X.]h die Verwirkli[X.]hung eines räumli[X.]hen [X.], der in Teilen [X.] konkrete Eins[X.]hränkungen [X.] Handelns bewirke.

[X.]) Die [X.] agiere bestimmender, si[X.]htbarer und provokativer in [X.] wie [X.] oder [X.], wo sie über [X.], kommunal verwurzelte [X.]verbände verfüge. Abhängig hiervon sei au[X.]h der [X.]rad der Verwirkli[X.]hung ihrer Strategie: Vollständig "national befreite Zonen" im Sinne der Ideologie der Antragsgegnerin gebe es in [X.] ni[X.]ht. Die Verwirkli[X.]hung des räumli[X.]hen [X.] der Antragsgegnerin erfolge vielmehr graduell unters[X.]hiedli[X.]h.

(1) Innerhalb dieser Skala stelle der [X.] [X.]stort [X.] einen Extremfall dar. Das Dorf werde gesells[X.]haftli[X.]h fast vollständig - se[X.]hs von zehn Ans[X.]hriften - von Re[X.]htsextremisten beherrs[X.]ht. Zentrale Figur sei [X.], der von 2009 bis 2011 für die Antragsgegnerin im Kreistag [X.] und von November 2010 bis Januar 2011 als Beisitzer im [X.] vertreten gewesen sei. Bei einer Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnräume des [X.] seien 72 Fotos prominenter Politiker und Personen [X.] [X.]laubens aufgefunden worden, die als Ziels[X.]heibe gefertigt gewesen seien und teilweise Eins[X.]husslö[X.]her von Luftdru[X.]kwaffen aufgewiesen hätten.

Die Majorisierung des Ortes [X.] dur[X.]h Re[X.]htsextremisten finde deutli[X.]hen Ausdru[X.]k im Dorfbild. [X.] sei zum einen ein Holzwegweiser, der unter anderem Ri[X.]htung und Entfernung na[X.]h [X.], dem [X.]eburtsort [X.], angebe und der die [X.] [X.] mit der von den Nationalsozialisten für [X.] ver[X.]deten Benennung "[X.]" konnotiere. [X.] sei zum anderen ein Wandgemälde mit dem S[X.]hriftzug "Dorfgemeins[X.]haft [X.] [X.]". Die Dominanz der Re[X.]htsextremisten rufe bei den [X.]igen sonstigen Bewohnern ein hohes Bedrohungsgefühl hervor.

Ein Ehep[X.]r, das si[X.]h als einzige Personen im Ort offen gegen Re[X.]htsextremismus ausspre[X.]he und engagiere, sei zahlrei[X.]hen Eins[X.]hü[X.]hterungsversu[X.]hen und Verunglimpfungen ausgesetzt. Bei einem von diesem Ehep[X.]r veranstalteten Musikfestival sei es 2010 zu einer tätli[X.]hen Auseinan[X.]etzung gekommen, als ein Mitarbeiter der von [X.] betriebenen Firma mit den Worten "I[X.]h bin ein Nazi" einem Festivalteilnehmer mehrere Fausts[X.]hläge versetzt habe. Von einem [X.]emeindevertreter der Antragsgegnerin sei das Ehep[X.]r mit den Worten bedroht worden: "Sie sollten an [X.] verkaufen, solange Sie no[X.]h können." Die unmittelbar neben dem Wohnhaus des Ehep[X.]rs befindli[X.]he S[X.]heune sei in der Na[X.]ht vom 12. auf den 13. August 2015 in [X.] gesetzt worden.

(2) Die Antragsgegnerin erhebe au[X.]h in anderen [X.]ebieten [X.] Dominanzansprü[X.]he und unternehme S[X.]hritte zu ihrer Realisierung:

(a) Der Ort [X.] werde als "national befreite Zone" beanspru[X.]ht. Ihren Dominanzanspru[X.]h manifestiere die Antragsgegnerin ni[X.]ht nur dur[X.]h Präsenz und ein nationales Begegnungszentrum, sondern au[X.]h dur[X.]h ihr Handeln: So seien im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Antragsgegnerin am 31. Juli 2010 von der [X.] aufgestellte S[X.]hilder mit dem Text "Kein Ort für Neonazis" über Na[X.]ht entfernt, rund zweihundert Plakate abgehängt, se[X.]hs [X.]roßaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am [X.]tor mit Far[X.]euteln beworfen worden. In der [X.] habe si[X.]h niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele [X.]es[X.]häftsleute hätten zuvor Angst gehabt, die Plakate gegen Re[X.]htsextremisten in ihre S[X.]haufenster zu hängen.

(b) Ähnli[X.]he Dominanzansprü[X.]he erhebe die Antragsgegnerin für die [X.] [X.] und für deren näheren Umkreis, wobei sie diesen unter anderem dur[X.]h Immobilienerwerb und den gezielten Zuzug mehrerer führender Funktionäre dur[X.]hzusetzen su[X.]he. Zur Manifestation des [X.] zeige die Antragsgegnerin Präsenz bei örtli[X.]hen Veranstaltungen, au[X.]h [X.]n diese gegen Re[X.]htsextremismus geri[X.]htet seien. Im [X.]zentrum werde eine prominente Immobilie von der Antragsgegnerin genutzt, in der sie unter anderem ein Bürgerbüro sowie die [X.]esges[X.]häftsstelle der [X.] eingeri[X.]htet habe. Zudem unternähmen Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin umfangrei[X.]he Anstrengungen zur Verankerung der [X.] in der Mitte der [X.]esells[X.]haft, etwa dur[X.]h die Beteiligung an der [X.]ründung eines Sportvereins "Sportfreunde [X.]riese [X.]egend e.[X.]" und die Veranstaltung von Vorträgen und sogenannten Nervendru[X.]kseminaren.

Der Dominanzanspru[X.]h zeige si[X.]h gegenüber politis[X.]hen [X.]egnern dur[X.]h aggressive Eins[X.]hü[X.]hterungsversu[X.]he. Dazu gehörten das Verfolgen und Fotografieren von Personen, Bes[X.]himpfungen und gezielte Kampagnen auf Flugblättern sowie unters[X.]hwellige Drohungen. Voll realisieren könne die Antragsgegnerin ihren Dominanzanspru[X.]h ni[X.]ht - au[X.]h wegen umfangrei[X.]her Aktivitäten einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Re[X.]htsextremismus. Denno[X.]h sei die Antragsgegnerin in [X.] na[X.]h Eins[X.]hätzung der Bürgermeisterin "dur[X.]h ständige Präsenz ein Stü[X.]k Normalität" geworden. Dies führe zu Ängsten in der Bevölkerung, die [X.]s Handeln beeinträ[X.]htigten.

(3) Die Realisierung des [X.] der Antragsgegnerin erfolge au[X.]h dur[X.]h reale oder angekündigte physis[X.]he Präsenz, die gegen Minderheiten und An[X.]denkende geri[X.]htet sei. Beispiele hierfür seien Aufrufe zur Bildung von Bürgerwehren sowie der "[X.]-Ordnungsdienst":

(a) Der "Bürgerwehr"-[X.]edanke kombiniere mehrere Aspekte, die zur Eins[X.]hü[X.]hterung von Minderheiten und [X.]egnern beitrügen: Die Antragsgegnerin gebe vor, die Interessen der Mehrheit des Volkes zu wahren und diese zu vertreten; glei[X.]hzeitig stelle sie bestimmte Minderheiten paus[X.]hal als Si[X.]herheitsrisiko dar und unternehme konkrete S[X.]hritte, um diese einzus[X.]hü[X.]htern. Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin den St[X.]t, der angebli[X.]h seinem S[X.]hutzauftrag ni[X.]ht na[X.]hkomme. Dies münde s[X.]hließli[X.]h in die Forderung, die Ordnung des [X.]rundgesetzes revolutionär zu überwinden.

In mehreren - vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführten Fällen - hätten führende Vertreter der Antragsgegnerin, teilweise verbunden mit fremdenfeindli[X.]her Agitation, zur [X.]ründung von Bürgerwehren aufgerufen, bestehende Bürgerwehren unterstützt und als eins[X.]hü[X.]hternd empfundene "Bürgerstreifen" und "Patrouillen" dur[X.]hgeführt.

(b) Die Antragsgegnerin verfüge über einen "Ordnungsdienst", bei dem eine dominante physis[X.]he Präsenz der [X.] im öffentli[X.]hen Raum zusammentreffe mit eins[X.]hü[X.]hterndem Vorgehen gegen politis[X.]he [X.]egner. Der Ordnungsdienst werde mit mehreren Übergriffen auf [X.]egendemonstranten - etwa in [X.] und in [X.] im [X.] - in Verbindung gebra[X.]ht.

(4) Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin ([X.]) verbalisiere den territorialen Dominanzanspru[X.]h beson[X.] provokativ und offensiv und verlasse dabei den Berei[X.]h des rein geistigen Meinungskampfes. Eine Demonstration 2014 in [X.] habe unter der Losung gestanden "Hol dir deine [X.] zurü[X.]k! In [X.] si[X.]her leben!" und sei mit der Forderung beworben worden, "Bandenbildung, Ausbreitung von Modedrogen und spürbare Überfremdung" zu bekämpfen. Der [X.] [X.]-[X.]verband habe im [X.] 2014 unter dem Motto "Weg mit dem [X.]" eine auf Jugendli[X.]he zuges[X.]hnittene Kampagne mit einem "Platzhirs[X.]h" als Maskott[X.]hen dur[X.]hgeführt. Dabei hätten die [X.] den S[X.]hulunterri[X.]ht gestört und Propagandamaterial verteilt. Begleitend zu dieser Kampagne hätten sie eine Publikation mit einer Auflage von 10.000 Stü[X.]k unter dem Titel "Platzhirs[X.]h - [X.]"an Jugendli[X.]he verteilt und im [X.] zum Download angeboten. Darin sei vor massiver Überfremdung dur[X.]h Masseneinwanderung, dem beson[X.] invasoris[X.]hen [X.] und einem fals[X.]hen S[X.]huldkomplex gewarnt worden.

[X.]) Über das allgemeine Dominanzstreben hinaus sei die Antragsgegnerin für konkrete Eins[X.]hü[X.]hterungen von politis[X.]hen Verantwortungsträgern verantwortli[X.]h: Das Spektrum der Aktivitäten rei[X.]he von persönli[X.]hen Bedrohungen politis[X.]her [X.]egner und Störungen von deren Aktivitäten bis hin zu tätli[X.]hen Angriffen. Dabei wolle die Antragsgegnerin dur[X.]h im Privaten spürbaren physis[X.]hen und vor allem psy[X.]his[X.]hen Dru[X.]k politis[X.]he [X.]egner von der Ausübung öffentli[X.]her Aktivitäten abhalten oder diese jedenfalls sanktionieren. Eine Liste sol[X.]her Eins[X.]hü[X.]hterungsversu[X.]he dur[X.]h die Antragsgegnerin und andere re[X.]htsextremistis[X.]he [X.]ruppierungen habe die Psy[X.]hologin Anette Hiemis[X.]h zusammengestellt.

(1) In der Bandbreite der Eins[X.]hü[X.]hterungsmaßnahmen stellten Angriffe auf Wahlkreisbüros no[X.]h die "relativ s[X.]hwä[X.]hste" Form dar; au[X.]h lasse si[X.]h hier eine unmittelbare Täters[X.]haft der Antragsgegnerin s[X.]hle[X.]hter na[X.]hweisen als in anderen Beispielen. Jedo[X.]h sei belegbar, dass die Antragsgegnerin sol[X.]he Ans[X.]hläge gutheiße und dazu motiviere.

So sei 2010 auf der re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]seite "mupinfo" ein Artikel unter der Übers[X.]hrift "[X.] gibt es au[X.]h in Deiner [X.]" veröffentli[X.]ht worden, der Bezug auf vorausgegangene "Ans[X.]hläge auf Bürgerbüros der [X.]" genommen habe. Daran anknüpfend sei dazu aufgerufen worden, bei den örtli[X.]hen Bürgerbüros vorbeizus[X.]hauen und "brutalstmögli[X.]he Hilfestellung bei der Aufklärung der Fälle zu leisten". Abs[X.]hließend habe der Artikel eine Auflistung sämtli[X.]her Bürgerbüros der [X.], [X.] und [X.]-Fraktionen sowie der [X.] [X.] mit den Namen der [X.] und den vollständigen Büroans[X.]hriften enthalten. Auffallend sei eine damit zeitli[X.]h zusammenfallende, enorme Häufung von Angriffen auf Wahlkreisbüros in [X.] in den Jahren 2010 und 2011. Regelmäßig sei über einen längeren [X.]raum auf "mupinfo" wohlwollend über Angriffe auf Bürgerbüros beri[X.]htet worden.

(2) Am 5. Dezember 2010 habe si[X.]h eine [X.]ruppe von zwölf Aktivisten um den [X.]sabgeordneten [X.] vor dem Haus des ehrenamtli[X.]hen Bürgermeisters von [X.] ([X.]) versammelt, na[X.]hdem si[X.]h dieser geweigert gehabt habe, einer re[X.]htsextremistis[X.]hen Familie die Patenurkunde des [X.]espräsidenten zur [X.]eburt des siebten Kindes zu überrei[X.]hen. Mehrere Beteiligte hätten das [X.]rundstü[X.]k ohne Einverständnis des Hausre[X.]htsinhabers betreten. Die Re[X.]htsextremisten hätten Flugblätter mit dem Inhalt verteilt, dass der Bürgermeister mit einem "Stalinorden für [X.]erhalt" dur[X.]h das "Ministerium für [X.]emeindesi[X.]herheit [X.]" zu belohnen sei. Fünf der in [X.] beteiligten Re[X.]htsextremisten, darunter das frühere [X.]-Kreistagsmitglied [X.], hätten wegen Verda[X.]hts des Hausfriedensbru[X.]hs vor [X.]eri[X.]ht gestanden. Die Ehefrau des [X.]er Bürgermeisters habe si[X.]h während und na[X.]h der Aktion erhebli[X.]h bedroht gefühlt.

(3) Die Bedrängung und Eins[X.]hü[X.]hterung von Lokalpolitikern sowie die Behinderung ihrer Aktivitäten seien sowohl erklärtes Ziel als au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]her Inhalt der Kampagne "Den Feind erkennen - den Feind benennen", die der [X.]-Kreisverband [X.]-Pankow am 21. Januar 2015 ausgerufen habe. Erstes konkretes Ziel dieser Kampagne sei der [X.] Bezirksbürgermeister [X.] gewesen. Parallel zu einer seiner Spre[X.]hstunden hätten zunä[X.]hst [X.]ir[X.]a zehn Re[X.]htsextremisten eine vom [X.] [X.]-Kreisvorsitzenden [X.] angemeldete Kundgebung dur[X.]hgeführt, bevor si[X.]h zwei Teilnehmer Zugang zur Spre[X.]hstunde vers[X.]hafft hätten. Die eigene Darstellung der Ereignisse dur[X.]h den Kreisverband [X.]-Pankow dokumentiere die Eins[X.]hü[X.]hterung des Bürgermeisters.

(4) In [X.] ([X.]) seien am 12. Oktober 2013 na[X.]h einer Kundgebung gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, auf der der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.] ([X.]) gespro[X.]hen habe, 30 bis 50 Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des damaligen Bürgermeisters gezogen. Dieser habe die Situation als unangenehm und bedrohli[X.]h empfunden. Au[X.]h die zu dieser [X.] anwesenden Na[X.]hbarn seien entsetzt und verängstigt gewesen.

(5) In [X.] bei [X.] ([X.]) hätten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 das Sukkot-Fest, das Chanukka-Fest und wiederum das Sukkot-Fest in der Kulturgießerei von [X.] gestört. Dabei sei unter anderem sinngemäß der Ausspru[X.]h getätigt worden: "Da sitzen also alle, die beim Vergasen vergessen wurden."

Wenige Tage na[X.]h der letzten Störung sei es zu einer Bedrohung des Bürgermeisters [X.] dur[X.]h drei vermummte Personen auf seinem privaten [X.]rundstü[X.]k gekommen, die gegen 23:40 Uhr bei ihm zu Hause geklingelt und ihn unter anderem mit den Worten bes[X.]himpft hätten: "Da ist ja der Volksfeind!" und "Dir werden wir es zeigen!".

Beim Heimatfest von [X.] am 14. Juni 2009 seien s[X.]hließli[X.]h zwei Männer aus einer [X.]ruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] bedrohli[X.]h gegenüber dem Bürgermeister aufgetreten und hätten aggressiv auf diesen eingeredet. Erst eine Polizeistreife habe die Situation beendet und die Personen zur Wa[X.]he mitgenommen.

(6) Im [X.]swahlkampf 2009 habe die Antragsgegnerin eine rassistis[X.]he und bedrohli[X.]h wirkende Kampagne gegen [X.], einen in der [X.] engagierten Lokalpolitiker in [X.], geführt, der auf einem Wahlplakat der [X.] zu sehen gewesen sei. Er sei wegen seiner Hautfarbe und seiner Herkunft aus [X.] als "[X.]Quotenneger" bezei[X.]hnet worden und verbalen Angriffen der Antragsgegnerin ausgesetzt gewesen, die den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt hätten. In einem [X.]beitrag der [X.] [X.] sei angekündigt worden, [X.] persönli[X.]h aufsu[X.]hen und dazu animieren zu wollen, in seiner Heimat [X.] mit den hier eingezahlten Sozialversi[X.]herungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen.

(7) Eine fortlaufende Bedrohungslage habe si[X.]h seit 2013 für eine [X.]vertreterin und glei[X.]hzeitiges Kreistagsmitglied der [X.] [X.] in [X.]üstrow ([X.]) entwi[X.]kelt, die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte sei und si[X.]h engagiert gegen Re[X.]htsextremismus einsetze.

Aussagekräftig für die Eins[X.]hü[X.]hterungstaktik sei ein Vorfall, bei dem sie mit Reportern des Magazins "[X.]" in einem Lokal in [X.]üstrow gespro[X.]hen und der Funktionär der Antragsgegnerin M. sie von außen entde[X.]kt habe. Na[X.]hdem sie M. und dessen - offenbar herbeigerufene - [X.]ruppe wegges[X.]hi[X.]kt hatte, habe ihre 15-jährige To[X.]hter angerufen und von Nazis vor dem [X.] beri[X.]htet. Als die Polizei gekommen sei, sei die Tür zu dem Mehrfamilienhaus aufgebro[X.]hen gewesen, die Täter seien geflü[X.]htet und auf den Briefkästen hätten [X.] geklebt. Weiterhin beri[X.]hte die [X.]vertreterin von regelmäßigen Sa[X.]hbes[X.]hädigungen, Drohbriefen, persönli[X.]hen Anspra[X.]hen, Verleumdungskampagnen und Verfolgung - vor allem au[X.]h im [X.] - sowie Präsenz von Re[X.]htsextremisten vor ihrer Wohnung. Auf der re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]seite "[X.]" werde sie als "[X.]üstrower Asyl-Mutti" bezei[X.]hnet. Au[X.]h auf der [X.]-Seite der re[X.]htsextremistis[X.]hen Initiative "[X.]üstrow wehrt si[X.]h gegen Asylmissbrau[X.]h" sei herablassend über sie beri[X.]htet worden. Die örtli[X.]he Polizei habe aufgrund der Bedrohungslage eine S[X.]hutzmaßnahme angeordnet.

(8) Neben Drohungen gehöre au[X.]h [X.]ewalt gegen politis[X.]he [X.]egner zu den Mitteln der Antragsgegnerin: Am 3. Mai 2012 sei [X.]., der dem [X.]-[X.] [X.] angehört habe und als [X.]es[X.]häftsführer der [X.]-Fraktion im [X.] [X.] bes[X.]häftigt sei, vom [X.] wegen Landfriedensbru[X.]hs in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. [X.]. habe in [X.] Personen, die in einem Zug auf dem Weg zu einer [X.]egendemonstration gegen eine Veranstaltung der Antragsgegnerin in [X.] gewesen seien, aber au[X.]h Unbeteiligte angegriffen.

(9) Die persönli[X.]hen Aktionen gegen politis[X.]he [X.]egner umfassten s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Angriffe auf Mens[X.]hen mit anderer politis[X.]her [X.]esinnung, ohne dass diese dazu konkreten Anlass gegeben hätten:

In der Na[X.]ht zum 15. August 2013 hätten Bewohner eines alternativen Wohnprojekts in [X.]reifswald über Notruf gemeldet, eine [X.]ruppe von fünfzehn bis zwanzig s[X.]hwarz gekleideten und vermummten Personen stehe - mit Stö[X.]ken bewaffnet - vor der Eingangstür und rufe "Kommt raus, kommt raus!". Zwei S[X.]heiben der Tür seien zerstört worden, dana[X.]h habe si[X.]h die [X.]ruppe mit Fahrzeugen in unbekannte Ri[X.]htungen entfernt. Zu den [X.] habe unter anderem der damalige [X.] [X.]vertreter der Antragsgegnerin [X.] gehört, den das Amtsgeri[X.]ht [X.]reifswald aufgrund dieses Vorfalls wegen Sa[X.]hbes[X.]hädigung in Tateinheit mit versu[X.]hter Nötigung verurteilt habe.

(10) Teil der Strategie der Antragsgegnerin sei es s[X.]hließli[X.]h, dur[X.]h offensiv-aggressives Auftreten, Störungen oder sogar tätli[X.]he Angriffe bei Veranstaltungen des politis[X.]hen [X.]egners mediale Aufmerksamkeit zu erzielen. Dabei werde au[X.]h die Begehung von Straftaten in Kauf genommen.

Beispiel für ein sol[X.]hes Vorgehen sei ein Angriff von [X.]-Funktionären auf eine D[X.]B-Kundgebung am 1. Mai 2015 in [X.]. Dort hätten rund vierzig Re[X.]htsextremisten - darunter etli[X.]he Aktivisten der [X.] [X.] - zunä[X.]hst versu[X.]ht, die Veranstaltung mittels einer provokativen "[X.]" agitatoris[X.]h zu vereinnahmen. Sodann hätten si[X.]h die Re[X.]htsextremisten ras[X.]h und gezielt auf das Rednerpult zubewegt und dem Redner, dem [X.]estagabgeordneten [X.] ([X.]), das Mikrofon entrissen. Einem weiteren Politiker solle ein Holzstiel in den Magen gestoßen und mit der Faust ins [X.]esi[X.]ht ges[X.]hlagen worden sein. Eintreffende Polizeibeamte hätten 27 Störer vorläufig festgenommen, darunter die [X.]-Funktionäre [X.]., [X.] und [X.] Der [X.]espressespre[X.]her der Antragsgegnerin [X.]. habe den Vorfall in [X.] banalisiert und ihn als "legitime Protestaktion gegen den globalen [X.]italismus" dargestellt. Der [X.]-[X.]esvorsitzende Sebastian [X.] habe unter der Übers[X.]hrift "Solidarität ist eine Waffe!" klargestellt, "ges[X.]hlossen hinter den [X.]-Aktivisten" zu stehen, "wel[X.]he in [X.] für ihr Re[X.]ht auf die [X.] gegangen sind".

(11) Bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]oldba[X.]h nahe [X.] am 6. Juli 2015 sei es zu massiven Störungen dur[X.]h die örtli[X.]he [X.] gekommen. Die [X.]-Vertreter hätten von Beginn an mit Zwis[X.]henrufen, dem Entrollen eines Banners mit der Aufs[X.]hrift "S[X.]hluß mit der 'Flü[X.]htlings‛-Lüge. [X.]oldba[X.]h sagt Nein!" und dem Werfen von Flyern mit dem Slogan "[X.] ma[X.]ht uns arm!" gestört. Als die übrigen Versammlungsteilnehmer die Aktivisten der Antragsgegnerin zum Verlassen des S[X.]ls hätten bewegen wollen, habe der Vorsitzende des Kreisverbands [X.] der Antragsgegnerin [X.] einen ihn hinausdrängenden Teilnehmer unvermittelt mit der Faust ins [X.]esi[X.]ht ges[X.]hlagen.

(12) Am 5. März 2015 habe der ehrenamtli[X.]he Ortsbürgermeister von [X.] sein Amt mit der Begründung aufgegeben, ein genehmigter Demonstrationszug zu seinem Privathaus sei als Bedrohung für seine von behördli[X.]her Seite ni[X.]ht ausrei[X.]hend ges[X.]hützte Familie zu sehen.

Der Antragsgegnerin sei es zuvor in [X.] gelungen, den si[X.]h seit Anfang 2015 formierenden Wi[X.]tand gegen die Unterbringung von Asylbewerbern zu for[X.]ieren. Im [X.]raum vom 4. Januar bis 15. März 2015 hätten wö[X.]hentli[X.]h Kundgebungen gegen die geplante Asylbewerberunterkunft mit 70 bis 200 Teilnehmern stattgefunden, die jeweils dur[X.]h den Funktionär der Antragsgegnerin [X.] angemeldet worden seien. Unter den Anwesenden hätten si[X.]h bei diesen sogenannten "Abendspaziergängen" au[X.]h Angehörige der re[X.]htsextremistis[X.]hen Kamerads[X.]haftsszene befunden.

Der Rü[X.]ktritt des Ortsbürgermeisters sei von der Antragsgegnerin in [X.]-Anhalt zunä[X.]hst uneinges[X.]hränkt als Erfolg bewertet worden. In den darauf folgenden öffentli[X.]hen Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin den Rü[X.]ktritt zusehends vorsi[X.]htiger kommentiert. Der [X.]esvorsitzende [X.] habe in Bezug auf die Mediens[X.]hlagzeile "[X.] jagt [X.]Bürgermeister aus dem Amt - weil er si[X.]h für Flü[X.]htlinge engagierte" geäußert: "Die Presse verdreht zwar die Tatsa[X.]hen total, aber sol[X.]he Titel könnte es öfter geben."

[X.]) Eins[X.]hü[X.]hterungen und Drohungen dur[X.]h die Antragsgegnerin erfolgten au[X.]h gegenüber gesells[X.]haftli[X.]hen Minderheiten. Die bedrohli[X.]hen Aktivitäten der Antragsgegnerin ri[X.]hteten si[X.]h zum einen gegen ethnis[X.]he Minderheiten - insbesondere gegen Asylbewerber. Zum anderen führe die Ethnisierung religiöser Fragen dazu, dass die Antragsgegnerin einzelnen [X.]laubensgemeins[X.]haften in [X.] eine Existenzbere[X.]htigung in [X.] abspre[X.]he.

(1) Dass die Vertreter der Antragsgegnerin ihre Drohungen au[X.]h unmittelbar gegenüber Einzelpersonen aussprä[X.]hen, belege ein [X.]-Interview des späteren stellvertretenden [X.]esvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.], in dem dieser der in [X.] geborenen Moderatorin, einer [X.] St[X.]tsangehörigen, aufgrund ihrer ethnis[X.]hen Herkunft das Bleibere[X.]ht in [X.] abgespro[X.]hen habe. [X.]lei[X.]hes gelte für das Verhalten des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]., der eine aus [X.] stammende Frau als "Nigger", "Negers[X.]hlampe" und "Unrat" bezei[X.]hnet habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei.

(2) Ihren [X.] bringe die Antragsgegnerin teilweise subtiler zum Ausdru[X.]k als ihren Hass gegenüber anderen Minderheiten. Dieser münde aber ebenfalls in konkrete Aktionen, die eins[X.]hü[X.]hternd oder bedrohend wirkten. Neben den Vorgängen in [X.] und provokanten Aktionen vor [X.] Einri[X.]htungen könnten beispielhaft Vorfälle in [X.] genannt werden, die von Anhängern der Antragsgegnerin begangen beziehungsweise von dieser gutgeheißen worden seien: In [X.] hätten am 19. August 2010 vier Personen die Stelle besprüht, an der in der darauf folgenden Wo[X.]he "Stolpersteine" zur Erinnerung an die hier einst wohnenden [X.] Mitbürger hätten verlegt werden sollen. An eine [X.]ebäudewand seien in roter Farbe ein [X.]nstern und die Worte "[X.] statt Davidsstern und jedem das seine" gesprüht worden. Fünf Personen seien vorläufig festgenommen, die Tatmittel und Plakate si[X.]hergestellt worden. Ein Tatverdä[X.]htiger habe in seiner Vernehmung angegeben, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein. Bei den Dur[X.]hsu[X.]hungen seien unter anderem die [X.]-S[X.]hulhof-[X.] von 2006 sowie vers[X.]hiedene [X.]-Flugblätter und das Mitteilungsblatt der [X.]-[X.]sfraktion "Der Ordnungsruf" aufgefunden worden.

Am 20. August 2010 hätten unbekannte Täter in der [X.] von [X.] vier "Stolpersteine" mit s[X.]hwarzer Farbe bes[X.]hmiert, weiterhin seien [X.]ir[X.]a 100 Plakate mit dem Inhalt geklebt worden: "Rudolf [X.] - Im Alter von 93 Jahren in [X.] ermordet. Trotz § 130 Mord bleibt Mord! [X.] - [X.] im Herzen - [X.] im Sinn!".

Die [X.] hätten den [X.]aza-Krieg im [X.] 2014 zum Vorwand genommen, um im Stil des [X.] "[X.]nboykotts" auf [X.] einen Boykottaufruf für [X.] [X.] zu veröffentli[X.]hen.

(3) Die Antragsgegnerin fordere den vollständigen Rü[X.]kzug des [X.] beziehungsweise hier lebender Muslime aus [X.]. [X.] und Aufrufe zu entspre[X.]hendem Tätigwerden fänden si[X.]h bundesweit bei sämtli[X.]hen [X.]gliederungen. In beson[X.] aggressiver Weise werde auf der [X.]-Seite des [X.]n [X.]verbands zur Bekämpfung des [X.] aufgerufen, auf der von einem "Kampf für euer Leben" und einem "neuen [X.]" die Rede sei.

[X.] blieben ni[X.]ht auf [X.], sondern mündeten in konkrete Aktionen. Beispielhaft sei ein Aufruf zu einer Demonstration am 17. August 2013 unter dem Motto "[X.] statt S[X.]haria! [X.]isierung und Überfremdung stoppen" gegen die Mos[X.]hee in [X.]-[X.]ohlis zu nennen. Die Demonstration habe vor der Mos[X.]hee stattgefunden, so dass die unmittelbare physis[X.]he Präsenz für die Betroffenen wahrnehmbar gewesen sei. Ähnli[X.]h aggressiv sei eine Aktion von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der [X.] am 20. August 2014 auf dem Baugrundstü[X.]k der Mos[X.]hee in [X.] im Rahmen einer ni[X.]ht angemeldeten öffentli[X.]hen Versammlung gewesen.

(4) In den Jahren 2013 und 2014 habe die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf [X.]-, [X.]es- und [X.]ebene ein Plakat mit dem antiziganistis[X.]hen Motto "[X.]eld für die Oma statt für Sinti und [X.]" eingesetzt. Für das [X.]verbotsverfahren bedeutsam seien ni[X.]ht die Strafbarkeit der Aussage, sondern die Ängste, die na[X.]h Auskunft des Zentralrats [X.]r Sinti und [X.] sol[X.]he diffamierenden Äußerungen dur[X.]h die Antragsgegnerin bei [X.] und [X.]-Familien hervorriefen.

[X.]) Dur[X.]h die dargestellten Eins[X.]hü[X.]hterungen, Bedrohungen und Angriffe entstünden Ängste und Hemmungen, si[X.]h öffentli[X.]h gegen Re[X.]htsextremismus zu engagieren. Die dauerhafte kommunale Präsenz und das "[X.]" der Antragsgegnerin bewirkten eine gesteigerte Akzeptanz re[X.]htsextremistis[X.]her, demokratiefeindli[X.]her Ansi[X.]hten in der [X.]esells[X.]haft und die Fur[X.]ht vor einer [X.] Stigmatisierung als "Nestbes[X.]hmutzer" im Falle kritis[X.]her Auseinan[X.]etzung mit diesen Ansi[X.]hten. Diejenigen, die si[X.]h denno[X.]h politis[X.]h engagierten, müssten ni[X.]ht selten negative Folgen in ihrem Privatberei[X.]h in Kauf nehmen. Dies führe in Einzelfällen sogar zur Beendigung des politis[X.]hen und [X.] Engagements.

(1) Strategie und Aktivitäten der Antragsgegnerin führten dazu, dass die gesells[X.]haftli[X.]he Präsenz verfassungsfeindli[X.]her re[X.]htsextremistis[X.]her Ansi[X.]hten in einigen [X.]egenden [X.] als Normalität angesehen werde.

Insbesondere dem [X.]verband [X.] gelinge "seit Jahren eine bürgerli[X.]he Verankerung in weiten Räumen des [X.]". Die Antragsgegnerin habe si[X.]h dort "im vorpolitis[X.]hen Raum festgebissen". Sozialwissens[X.]haftli[X.]he [X.] hätten dies für einzelne Regionen belegt. Die örtli[X.]he Verankerung der Antragsgegnerin in der [X.]esells[X.]haft zeigten au[X.]h Ergebnisse der Kommunalwahlen 2014. Trotz eines landesweiten Rü[X.]kgangs im Verglei[X.]h zu 2011 habe die Antragsgegnerin - bezogen auf die Kreistagswahlen - in mehreren [X.]egenden erneut hohe, teilweise zweistellige Wahlergebnisse errei[X.]ht. [X.]lei[X.]hes gelte für die [X.].

(2) Die Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der [X.]esells[X.]haft verbinde si[X.]h insbesondere in ländli[X.]hen [X.]ebieten mit den "Frü[X.]hten" des "[X.]s" und erzeuge so bei Bürgern Hemmungen, si[X.]h gegen Re[X.]htsextremismus zu positionieren. In der [X.]emeinde [X.] sei ein Kandidat im Kommunalwahlkampf 2009 gegen Re[X.]htsextremismus eingetreten, woraufhin er S[X.]hmähs[X.]hriften erhalten, aber keine Solidarisierung erfahren habe.

(3) No[X.]h gravierender seien Beeinträ[X.]htigungen [X.]r Prozesse dur[X.]h die Fur[X.]ht vor [X.]ewalt, Drohungen oder sonstigen Na[X.]hteilen, die beispielhaft für Regionen in [X.] belegt werden könnten. Weite Teile der [X.]esells[X.]haft seien dur[X.]h die Aktivitäten der Antragsgegnerin und anderer re[X.]htsextremistis[X.]her [X.]ruppierungen einges[X.]hü[X.]htert. Sol[X.]he Ängste bezögen si[X.]h zumindest au[X.]h auf das Handeln der Antragsgegnerin. Ihre Aktivitäten trügen jedenfalls ents[X.]heidend dazu bei, das bes[X.]hriebene Klima hervorzurufen.

(4) Wenn politis[X.]hes oder [X.]s Handeln [X.] sowie Ängste um die eigene Si[X.]herheit zur Folge habe, sei dies s[X.]hon für si[X.]h eine Beeinträ[X.]htigung des [X.] Prozesses und damit eine [X.]efahr für die [X.]. Denn [X.] sei ni[X.]ht erst dann beeinträ[X.]htigt, [X.]n [X.] Akteure vollkommen davon absähen, ihre Re[X.]hte wahrzunehmen. Es genüge bereits, [X.]n Engagierten dur[X.]h ihre politis[X.]he Tätigkeit Na[X.]hteile für ihre Lebensführung dur[X.]h Mittel drohten, die ni[X.]ht zum geistigen Meinungskampf gehörten und diesem fremd seien. Sol[X.]he Einflüsse s[X.]hädigten den in einer [X.] not[X.]digen freien Diskurs.

Die [X.] Me[X.]hanismen wirkten in besonderem Maße zulasten von ethnis[X.]hen und religiösen Minderheiten. Für diese werde ein Klima der Angst ausgelöst dur[X.]h das Zusammenwirken der aggressiven Rhetorik mit der gesells[X.]haftli[X.]hen Akzeptanz der Antragsgegnerin in Teilen [X.] und mit der dur[X.]h Erfahrung begründeten Kenntnis innerhalb dieser Minderheiten, dass die Antragsgegnerin sowohl selbst zu aggressiven Aktionen, Bedrohungen und sogar Angriffen bereit sei, als au[X.]h über ein Netzwerk verfüge, zu dem gewaltbereite Personen gehörten. Konkrete Ängste würden von den Betroffenen selbst bestätigt. Diese Ängste seien der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der im Beri[X.]hterstatters[X.]hreiben vom 19. März 2015 angespro[X.]henen Frage aggressiven Vorgehens gegen Asylbewerber und Flü[X.]htlinge hat der Antragsteller ausgeführt, dass dieses seit Mitte 2013 sowohl inhaltli[X.]h als au[X.]h quantitativ ein S[X.]hwerpunkt der Tätigkeiten der Antragsgegnerin gewesen sei.

a) [X.] gegen Asylbewerber lasse si[X.]h allerdings s[X.]hwerli[X.]h in Zahlen fassen. Es ers[X.]hließe si[X.]h vollständig nur bei Betra[X.]htung der mens[X.]henvera[X.]htenden Ideologie und der darauf basierenden diffamierenden und hetzeris[X.]hen Rhetorik, die bestimmten Personen die Mens[X.]henwürde abspre[X.]he. Au[X.]h lasse si[X.]h die Aggressivität ni[X.]ht alleine an der Anzahl der Demonstrationen erkennen, weil diese nur einen Auss[X.]hnitt der Agitation gegen Asylbewerber darstellten. Hinzu kämen neben parteiinternen Veranstaltungen au[X.]h in die Öffentli[X.]hkeit wirkende Agitationsformen, wie etwa "Kontrollbesu[X.]he" von Asylunterkünften.

Seit 2013 ließen si[X.]h konstant hohe Zahlen von [X.] na[X.]hweisen, die auf das Thema Asyl Bezug nähmen und von der Antragsgegnerin angemeldet worden seien. Allein im [X.] habe bei fast der Hälfte der bundesweit von der Antragsgegnerin angemeldeten 123 Kundgebungen und Demonstrationen der thematis[X.]he S[X.]hwerpunkt im Berei[X.]h "Asyl" gelegen. Ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt sei dabei eine Vielzahl von Kundgebungen mit einer Teilnehmerzahl von [X.]iger als 20 Personen.

Die von der Antragsgegnerin organisierten Demonstrationen rei[X.]hten thematis[X.]h von der s[X.]hli[X.]hten Ablehnung von [X.] bis zu Warnungen vor einer vermeintli[X.]hen völkis[X.]hen und kulturellen Überfremdung dur[X.]h Asylbewerber, wel[X.]he den Fortbestand des [X.] Volkes und seiner Kultur bedrohe. Bereits in vielen Veranstaltungseinladungen komme die diffamierende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber [X.] zum Ausdru[X.]k, die paus[X.]hal als "S[X.]heinasylanten" und "Wirts[X.]haftsflü[X.]htlinge" verunglimpft würden. Oftmals knüpften die Veranstaltungen au[X.]h an angebli[X.]h steigende Kriminalitätsraten - insbesondere im Berei[X.]h der [X.]ewalt- und Drogendelikte - im Umfeld von Asylunterkünften an.

b) Die Agitation gegen Asylbewerber habe für die Antragsgegnerin zwei Funktionen: Zum einen wolle sie auf diese Weise S[X.]hritte zur Verwirkli[X.]hung der rassistis[X.]h definierten "[X.]" gehen. Zum anderen wolle sie an angebli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Alltagssorgen anknüpfen und si[X.]h dadur[X.]h in der gesells[X.]haftli[X.]hen Mitte etablieren. Die Antragsgegnerin versu[X.]he vorsi[X.]htig, aber zuglei[X.]h zielstrebig, bürgerli[X.]he Proteste mit ihrem rassistis[X.]hen Denken zu infiltrieren. Innerhalb der [X.] und gegenüber eigenen Anhängern würden hingegen die eigentli[X.]he Motivation, das wahre Ziel (die rassistis[X.]h definierte "[X.]") und der [X.]e, dieses revolutionär zu verwirkli[X.]hen, deutli[X.]h artikuliert.

Der exkludierende Inhalt, die große Anzahl der Veranstaltungen und die Aggressivität der Veranstaltungsformen führten bei den betroffenen Asylbewerbern zwangsläufig zu einem [X.]efühl des Bedrohtseins. Dies sei von der Antragsgegnerin au[X.]h bezwe[X.]kt, da sie ein gesells[X.]haftli[X.]hes Klima herstellen wolle, in dem ethnis[X.]hen Minderheiten ihre [X.] Re[X.]hte abgespro[X.]hen würden. Seit Beginn der aggressiven Aktivitäten gegen Asylbewerber habe si[X.]h die Anzahl der Übergriffe gegen Asylbewerberunterkünfte vervielfa[X.]ht.

[X.]) Obwohl si[X.]h die Antragsgegnerin in der Öffentli[X.]hkeit eine strategis[X.]he Zurü[X.]khaltung auferlegt habe, kämen die ideologis[X.]he Motivation und die Ziele der Agitation gegen Asylbewerber in einer Vielzahl von (überwiegend an eigene Anhänger geri[X.]hteten) Äußerungen zum Ausdru[X.]k.

[X.]) Die rassistis[X.]h motivierte Fremdenfeindli[X.]hkeit zeige si[X.]h, [X.]n in Bezug auf Asylbewerber Begriffe wie "entartete Mens[X.]hen", "Negerbande", "lautstarke und alkoholisierte Asyl-Neger", "S[X.]heinasylanten", "Asyl-Betrüger", "Moslem-Extremisten" oder "kriminelle Ausländer"ver[X.]det würden. Die rassistis[X.]he, ehrverletzende und mens[X.]henvera[X.]htende Ideologie drü[X.]ke die Antragsgegnerin au[X.]h auf [X.]-Profilen ihrer jeweiligen Organisationseinheiten aus. So habe die [X.] [X.] in einem [X.]-Eintrag vom 10. Mai 2015 [X.] Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Migranten gewarnt und dabei an [X.] Terminologien angeknüpft. Au[X.]h habe sie paus[X.]hal behauptet, von [X.] gehe ein [X.]esundheitsrisiko für [X.] aus.

[X.]) Die Antragsgegnerin ma[X.]he au[X.]h deutli[X.]h, wel[X.]hes politis[X.]he Ziel aus dieser mens[X.]henvera[X.]htenden Ideologie resultiere: die [X.] ethnis[X.]her Minderheiten, die gegebenenfalls au[X.]h zwangsweise dur[X.]h [X.]ewalt umgesetzt werden solle. Dies rei[X.]he bis zu einer [X.]utheißung der Tötung von [X.]. Dabei übers[X.]hneide si[X.]h die Agitation gegen Asylbewerber und Muslime häufig.

Ziel der Antragsgegnerin sei es, Asylbewerbern ihre angebli[X.]h fehlende Zugehörigkeit zur "[X.]" deutli[X.]h zu ma[X.]hen und sie dadur[X.]h einzus[X.]hü[X.]htern. So rufe etwa die [X.] [X.] dazu auf, den paus[X.]hal als "Sozials[X.]hmarotzer"verunglimpften Asylbewerbern eindringli[X.]h zu verdeutli[X.]hen, in [X.] ni[X.]ht willkommen zu sein. Zudem solle Dru[X.]k auf Politiker ausgeübt werden: So habe der Kreisverband [X.]/[X.] in einem [X.]-Eintrag ni[X.]ht nur jede Verpfli[X.]htung [X.]s zur Aufnahme von [X.] drastis[X.]h zurü[X.]kgewiesen, sondern politis[X.]hen Verantwortungsträgern, die si[X.]h in diesem Sinne engagierten, na[X.]h einem Ma[X.]htwe[X.]hsel drastis[X.]he Strafen angedroht.

d) Das aggressive Vorgehen der Antragsgegnerin zeige si[X.]h anhand beispielhafter Aktivitäten in [X.]:

[X.]) Eine Demonstration der Antragsgegnerin in [X.] am 24. Juli 2015 unter dem Motto "[X.] stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der [X.]" habe si[X.]h gegen ein vom [X.]n Roten Kreuz ([X.]) und [X.] ([X.]) aufgebautes Zeltlager in einem [X.] [X.]ewerbegebiet geri[X.]htet. Die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer regional starken Stellung und guter Organisation 200 Anhänger mobilisieren können. Die Veranstaltung habe ni[X.]ht nur den örtli[X.]hen Protest gegen Migranten erhebli[X.]h angefa[X.]ht, sondern au[X.]h eine Atmosphäre der Bedrohung bis hin zur An[X.]dung von [X.]ewalt gefördert: So sei es im Na[X.]hgang zur Demonstration zu gewaltsamen Auseinan[X.]etzungen gekommen, in deren Folge drei [X.]egendemonstranten verletzt worden seien. Na[X.]h Polizeiangaben seien die [X.]ewalttaten von Teilnehmern der Kundgebung ausgegangen.

Die Auseinan[X.]etzungen um die Zeltunterkunft in [X.]-Friedri[X.]hstadt hätten si[X.]h in den Folgetagen fortgesetzt und zu einer Atta[X.]ke von rund 20 Re[X.]htsextremisten auf 15 [X.] geführt. Beim Aufbau der Zeltstadt sei es zudem zu Angriffen auf Mitarbeiter des [X.] dur[X.]h [X.] gekommen.

[X.]) In [X.] habe der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin eine Protestbewegung gegen die Einri[X.]htung einer Asylbewerberunterkunft initiiert, die in der Folgezeit eine beträ[X.]htli[X.]he, weit über das re[X.]htsextremistis[X.]he Spektrum hinausrei[X.]hende Resonanz gefunden habe. Unter dem Label "[X.] wehrt si[X.]h" habe er Anhänger gesammelt und von Oktober 2013 bis Januar 2014 vier sogenannte "Li[X.]htelläufe" in Form von Fa[X.]kelumzügen organisiert. Dur[X.]h die Vermeidung eines offenen [X.]bezugs und den volkstümli[X.]hen Anstri[X.]h der Veranstaltung sei ein hoher [X.] erzielt worden. An den Veranstaltungen hätten si[X.]h bis zu 1.800 Personen beteiligt. Bereits vor dem ersten "Li[X.]htellauf" sei es im Na[X.]hgang einer Kundgebung zu dem bes[X.]hriebenen Vorfall gegenüber dem dortigen Bürgermeister gekommen.

[X.]) In [X.] hätten si[X.]h 2013 die fremdenfeindli[X.]hen Proteste der Antragsgegnerin auf die Agitation gegen einen Mos[X.]heeneubau im [X.]teil [X.]ohlis und gegen die Einri[X.]htung einer Asylunterkunft im [X.]teil [X.] konzentriert. Den Protest gegen diese Asylunterkunft habe die Antragsgegnerin zu instrumentalisieren und organisatoris[X.]h an si[X.]h zu ziehen versu[X.]ht.

In den Orten [X.] und [X.] ließen si[X.]h ebenfalls starke [X.]-Bezüge von zwei Bürgerinitiativen na[X.]hweisen, die gegen die Aufnahme von Asylbewerbern geri[X.]htet seien. An der Demonstration der Bürgerinitiative "[X.] wehrt si[X.]h" am 14. November 2013 hätten Funktionäre der Antragsgegnerin ni[X.]ht nur teilgenommen, sondern seien au[X.]h als Redner aufgetreten.

[X.]) In [X.] habe die Nutzung des dortigen Spreehotels als Flü[X.]htlingsheim im Fokus der [X.] der Antragsgegnerin gestanden. Dabei sei deutli[X.]h geworden, dass die Antragsgegnerin versu[X.]he, von ihr organisierte Proteste zur Eins[X.]hü[X.]hterung von politis[X.]hen Akteuren und Privatpersonen zu nutzen. Die Einri[X.]htung sei dur[X.]h eine Delegation besu[X.]ht, mehrere Mahnwa[X.]hen vor der Unterkunft dur[X.]hgeführt und aggressiv wirkende Aufmärs[X.]he organisiert worden, für die bis zu 700 Teilnehmer hätten mobilisiert werden können.

ee) (1) Im Raum [X.] [X.]de die Antragsgegnerin die von der [X.]führung geforderte taktis[X.]h-strategis[X.]he [X.]iabilität in besonderem Maße an. Sie habe seit Ende 2014/Anfang 2015 in mehreren Städten des [X.] Demonstrationen gegen Asylbewerberunterkünfte organisiert. Dabei sei sie offen als [X.] in Ers[X.]heinung getreten, habe als "[X.]" agiert oder mit einer weiteren Initiative namens "Demokratis[X.]her Aufbru[X.]h [X.]" ([X.]) kooperiert. Angehörige der Antragsgegnerin seien als Anmelder und Redner bei eigenen und von [X.] organisierten Demonstrationen aufgetreten.

(2) Am 21. August 2015 sei es in [X.] zu Vorfällen gekommen, die für die Inkaufnahme von [X.]ewalt, Eins[X.]hü[X.]hterungen von Minderheiten sowie für die Nutzung von im politis[X.]hen Diskurs unzulässigen Mitteln beispielhaft seien. Der [X.]rat der Antragsgegnerin [X.] habe gegen Pläne, einen leerstehenden Baumarkt als Asylunterkunft zu nutzen, Kundgebungen organisiert. Zu einer zentralen Protestveranstaltung am 21. August 2015 seien rund 1.100 Teilnehmer ers[X.]hienen, die teilweise dem re[X.]htsextremen Spektrum zuzure[X.]hnen gewesen seien. Der Demonstrationszug sei au[X.]h am Wohnhaus des Bürgermeisters vorbeigezogen, wo eine Zwis[X.]henkundgebung stattgefunden habe und dieser als "Volksverräter" bes[X.]himpft worden sei. Innerhalb des von [X.]geleiteten Aufzugs seien s[X.]hließli[X.]h Zettel mit der Information verteilt worden, si[X.]h eine halbe Stunde na[X.]h Versammlungsende in [X.]gruppen in Ri[X.]htung Erstaufnahmeeinri[X.]htung zu begeben, um eine Blo[X.]kade dur[X.]hzuführen.

Tatsä[X.]hli[X.]h seien na[X.]h Ende des Aufzugs bereits rund 600 Demonstrationsteilnehmer in die Nähe des ehemaligen Baumarkts gelangt, wobei 30 Personen versu[X.]ht hätten, die Dur[X.]hfahrt zur Asylbewerberunterkunft zu blo[X.]kieren. Im weiteren Verlauf sei es zu Angriffen auf [X.] dur[X.]h das Werfen von Steinen, Pyrote[X.]hnik und Flas[X.]hen gekommen. Infolgedessen seien insgesamt 31 Polizeibeamte verletzt worden, darunter einer s[X.]hwer. Die Busse, die die Asylbewerber zur Unterkunft bringen sollten, hätten aufgrund der Si[X.]herheitslage teilweise zu anderen Erstaufnahmeeinri[X.]htungen umgeleitet werden müssen. Au[X.]h am Folgetag beziehungsweise in der [X.] sei es zu gewaltsamen Protesten von Re[X.]htsextremisten gegen die Asylunterkunft und Angriffen auf die Polizei gekommen.

e) In [X.] dominiere der [X.]verband der Antragsgegnerin das gegen Asylbewerber geri[X.]htete re[X.]htsextremistis[X.]he Veranstaltungsges[X.]hehen.

[X.]) In [X.]üstrow hätten bei Demonstrationen, Fa[X.]kelmärs[X.]hen und Mahnwa[X.]hen bekannte Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin entweder als Organisatoren oder als Teilnehmer mitgewirkt. Eine Demonstration am 23. März 2013 gegen eine geplante Asylunterkunft habe unter dem Motto "Einmal [X.] und zurü[X.]k - S[X.]hluß mit der volksfeindli[X.]hen [X.]kommenskultur" gestanden. Die Teilnehmerzahl habe bei 250 bis 300 Teilnehmern gelegen. Bei der Kundgebung seien Transparente mit fremdenfeindli[X.]hen Aufs[X.]hriften mitgeführt worden und Spre[X.]h[X.]höre wie "Wir wollen keine [X.]", "[X.] den [X.]n, Asylbetrüger raus" und "Kriminelle Ausländer raus - und der Rest - au[X.]h!" zu hören gewesen. Die Aktivitäten seien 2014 und 2015 fortgeführt worden und hätten zudem zur [X.]ründung einer "Bürgerwehr" geführt.

[X.]) Unter dem Motto "Touristen willkommen - Asylbetrüger raus" habe der [X.]verband ab dem 22. Juli 2013 eine "[X.] dur[X.]h [X.] und [X.]" dur[X.]hgeführt. Ziel sei gewesen, Orte zu besu[X.]hen, an denen beabsi[X.]htigt sei, "[X.]" direkt in Wohngebieten unterzubringen.

[X.]) [X.] der [X.]sfraktion 2014 und 2015 hätten unter anderem das Motto "Ausländer kosten uns Millionen - Re[X.]ht auf Asyl abs[X.]haffen" und "Konsequent für [X.] Interessen" gehabt. Sie hätten gezielt regionale Proteste gegen geplante oder bereits vorhandene Asylbewerber- oder Flü[X.]htlingsheime aufgreifen oder initiieren sollen, um diese ans[X.]hließend in die eigene Ri[X.]htung zu lenken.

[X.]) Zusätzli[X.]h zur Organisation von Demonstrationen habe der [X.]verband dur[X.]h Publikationen auf die S[X.]haffung einer asylbewerberfeindli[X.]hen Stimmung abgezielt. So habe der [X.]-nahe "Ue[X.]ker-Randow Bote" auf seiner [X.]-Seite regelmäßig Meldungen über angebli[X.]h "besorgniserregende Zustände" rund um Asylunterkünfte veröffentli[X.]ht. Darüber hinaus seien stetig Li[X.]htbilder von ankommenden Bussen mit weiteren als "Fremdländer", "Bittsteller" oder "Steuergeldvers[X.]h[X.]der" bezei[X.]hneten Personen veröffentli[X.]ht worden, die die ansässigen [X.] Familien verdrängten. Verknüpft worden seien diese Bilder mit der Bots[X.]haft, si[X.]h gegen die Zustände zu wehren und "zu rebellieren".

f) Das persönli[X.]he Aufsu[X.]hen von Flü[X.]htlingsunterkünften dur[X.]h Funktionäre der Antragsgegnerin sei eine beson[X.] aggressive Form der Umsetzung der ideologis[X.]hen und strategis[X.]hen Postulate der Antragsgegnerin. Es ziele darauf ab, den [X.] zum Ausdru[X.]k zu bringen, indem sie in den Privatberei[X.]h der Asylbewerber eindringe.

g) Das Verhältnis der Antragsgegnerin zur "[X.]I[X.]-Bewegung" ("gegen die [X.]isierung des Abendlandes"), die seit [X.] 2014 Veranstaltungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik mit zeitweilig hohen Teilnehmerzahlen organisiere, sowie ihre Rolle bei deren Demonstrationen ließen si[X.]h ni[X.]ht paus[X.]hal [X.]harakterisieren.

[X.]) Als [X.] sei es der Antragsgegnerin verwehrt gewesen, an Veranstaltungen der si[X.]h als "überparteili[X.]h" bezei[X.]hnenden PE[X.]I[X.]-Bewegung teilzunehmen, do[X.]h habe eine Reihe von Führungspersonen der Antragsgegnerin regelmäßig Präsenz bei deren Kundgebungen gezeigt und darüber ausführli[X.]h in den [X.] Netzwerken beri[X.]htet. Zuglei[X.]h sei die Antragsgegnerin bestrebt, die Mögli[X.]hkeiten auszuloten, Berührungsängste dur[X.]h ein seriöses Auftreten geduldig abzubauen und die Einflussnahme der jeweiligen Konstellation vor Ort anzupassen. Sie sehe si[X.]h als Teil [X.]elben "patriotis[X.]hen Sammlungsbewegung" und habe deshalb etwa zur Unterstützung der PE[X.]I[X.]-Kandidatin für die [X.] Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015 aufgerufen. Zuglei[X.]h versu[X.]he sie, die Bürgerbewegung für si[X.]h zu vereinnahmen.

[X.]) Die PE[X.]I[X.]-Proteste hätten bundesweit in einer Vielzahl von Städten Na[X.]hahmer gefunden. Beteiligungs- und Partizipationsvoraussetzungen seien für die Antragsgegnerin - abhängig von der Lage vor Ort - dur[X.]haus unters[X.]hiedli[X.]h. Dur[X.]hgehend habe sie aber angestrebt, als relevanter Teil des Protests wahrgenommen zu werden und diesen weiter zu for[X.]ieren. Sie habe zur Teilnahme an [X.]I[X.]-Kundgebungen aufgerufen und ihre Unterstützung der Proteste angeboten.

[X.]) In [X.] hätten von Januar bis April 2015 17 MV[X.]I[X.]-Demonstrationen stattgefunden. Von Anfang an sei eine starke Beeinflussung der MV[X.]I[X.] dur[X.]h den [X.]verband der Antragsgegnerin erkennbar gewesen. Im weiteren Verlauf der MV[X.]I[X.]-Veranstaltungen sei die Dominanz der Antragsgegnerin bei der Organisation immer deutli[X.]her hervorgetreten, während die Teilnehmerzahlen von zunä[X.]hst [X.]ir[X.]a 600 auf 120 gesunken seien.

[X.]) In [X.] gingen die Aktivitäten unter dem [X.]I[X.]-Label inzwis[X.]hen maßgebli[X.]h von dem [X.]reizer [X.]-Funktionär [X.] aus. Auf seine Initiative seien mittlerweile elf Veranstaltungen zurü[X.]kzuführen. Die Teilnehmerzahlen hätten si[X.]h zwis[X.]hen 110 und 290 Personen bewegt. Teilnehmer und Redner seien mehrheitli[X.]h dem re[X.]htsextremistis[X.]hen Spektrum zuzure[X.]hnen gewesen. Die Reden des [X.] und anderer bei diesen Veranstaltungen spiegelten ni[X.]ht nur die Verherrli[X.]hung des [X.] Regimes wider, sondern au[X.]h [X.]feindli[X.]hkeit und [X.].

1. Der Senat hat mit Bes[X.]hluss vom 2. Dezember 2015 gemäß § 45 [X.] die Dur[X.]hführung der mündli[X.]hen Verhandlung angeordnet ([X.] 140, 316) und mit gesondertem S[X.]hreiben darauf hingewiesen, dass die mit der Antragss[X.]hrift vorgelegte "Übersi[X.]ht und Statistik über strafre[X.]htli[X.]he Verurteilungen von [X.]es- und [X.]smitgliedern der [X.]" in anonymisierter Form ni[X.]ht verwertbar sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit [X.] vom 11. Februar 2016 eine Übersi[X.]ht in deanonymisierter Form vorgelegt und dem eine Forts[X.]hreibung der Stellungnahme des [X.] zur Frage der [X.] von [X.] und historis[X.]hem Nationalsozialismus sowie ein [X.]uta[X.]hten "Re[X.]htsfragen eines Verbots der [X.] am Maßstab der [X.]" der Professoren Dr. [X.]rabenwarter und [X.] vom 5. Februar 2016 hinzugefügt. Außerdem hat er weitere Belege eingerei[X.]ht, die insbesondere Äußerungen zu [X.], zum Umgang mit straffälligen Asylbewerbern sowie ein anlässli[X.]h des [X.]eburtstags [X.] dur[X.]h den [X.]er [X.]vorsitzenden der Antragsgegnerin gepostetes [X.]edi[X.]ht betreffen. S[X.]hließli[X.]h hat der Antragsteller die Beauftragung seines [X.]n zu 3. mitgeteilt.

Mit [X.] vom 23. Februar 2016 hat der Antragsteller seinen Sa[X.]hvortrag ergänzt: Bezügli[X.]h der Demonstration am 24. Juli 2015 in [X.] seien vier Personen ermittelt worden, die sowohl an den [X.]ewalttätigkeiten beteiligt gewesen seien, als au[X.]h an der Demonstration teilgenommen hätten. Der Vorsitzende der Ortsgruppe der Antragsgegnerin [X.] sei innerhalb der [X.]ruppe gewaltbereiter Personen identifiziert worden.

2. Bereits mit [X.] vom 26. Januar 2016 hatte der [X.] zu 2. der Antragsgegnerin seine Bestellung mitgeteilt.

In der mündli[X.]hen Verhandlung hat die Antragsgegnerin einen [X.] vom 2. März 2016 vorgelegt, mit dem sie im Wesentli[X.]hen auf die Antragsbegründung und den [X.] des Antragstellers vom 27. August 2015 erwidert.

1. Der Verbotsantrag sei ni[X.]ht nur mangels ordnungsgemäßer [X.] unzulässig, sondern au[X.]h, weil keine gesetzli[X.]he [X.]rundlage für ein [X.]verbot existiere.

a) Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ziele prozessual auss[X.]hließli[X.]h auf eine Feststellung ab. Die Norm sei ni[X.]ht als Verbotsvors[X.]hrift formuliert, wie dies etwa beim Vereinsverbot na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] der Fall sei. Ein Verbot werde erst dur[X.]h § 46 Abs. 3 [X.] auf einfa[X.]hgesetzli[X.]her [X.]rundlage normiert. Der einfa[X.]he [X.]esetzgeber habe damit seinen Ausgestaltungsspielraum jedo[X.]h übers[X.]hritten. Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sei auf eine Feststellungsents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]widrigkeit einer [X.] bes[X.]hränkt und überlasse es dem "mündigen Bürger", eine entspre[X.]hende verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Erkenntnis dur[X.]h [X.] einer förmli[X.]h als verfassungswidrig erkannten [X.] zu "vollstre[X.]ken".

b) Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sei au[X.]h deshalb keine taugli[X.]he [X.]rundlage für ein [X.]verbot, weil das in der Vors[X.]hrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Beeinträ[X.]htigens" der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung, auf wel[X.]hes si[X.]h die Antragss[X.]hrift auss[X.]hließli[X.]h stütze, kein gültiges [X.]re[X.]ht darstelle, da es si[X.]h insoweit um ein Redaktionsversehen des [X.]rundgesetzgebers handele.

[X.]) Die Unzulässigkeit des Antrags ergebe si[X.]h außerdem aus der unzulängli[X.]hen Regelung der Antragsbere[X.]htigung für ein Verbotsverfahren. § 43 [X.] sei aufgrund seines Numerus [X.]lausus der Antragsbere[X.]htigten verfassungswidrig, da die Regelung der Chan[X.]englei[X.][X.]eit der [X.]en als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trage. Sie sei nur gegeben, [X.]n eine [X.], die si[X.]h - wie die Antragsgegnerin - ni[X.]ht hinter einem der antragsbere[X.]htigten St[X.]tsorgane "verste[X.]ken" könne, au[X.]h einen Antrag auf Feststellung der [X.]widrigkeit von [X.]en stellen könne. Dementspre[X.]hend sei das vorliegende Verfahren bis zur S[X.]hließung dieser [X.]esetzeslü[X.]ke auszusetzen.

2. Der Antrag sei zudem unbegründet.

a) Die bisherige [X.]verbotskonzeption sei grundlegend überholungsbedürftig.

[X.]) Die aufgrund Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] bisher ausgespro[X.]henen Verbote der Sozialistis[X.]hen [X.]spartei ([X.]) und der Kommunistis[X.]hen [X.] [X.]s ([X.]) seien vor dem Erlass der erst 1968 in das [X.]rundgesetz aufgenommenen sogenannten Notstandsverfassung ergangen, also zu einer [X.], als die wirkli[X.]he Notstandskompetenz no[X.]h bei den westli[X.]hen Besatzungsmä[X.]hten gelegen habe und das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht auf die Ausübung der "Diktatur der Besiegten" bes[X.]hränkt gewesen sei. S[X.]hon dieser politis[X.]he Kontext führe dazu, dass jene Urteile keine Orientierungsfunktion mehr erfüllen könnten.

[X.]) Die Erklärung der [X.]widrigkeit könne verfassungsgemäß nur in einer Weise erfolgen, in der keine anderen [X.]rundgesetzbestimmungen verletzt würden. Insbesondere dürften ni[X.]ht die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen verletzt werden, wel[X.]he dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] einen besonderen Rang besäßen. Na[X.]h Art. 20 Abs. 1 [X.][X.] sei die [X.] aber keine "wehrhafte [X.]", sondern ein "[X.]r [...] [X.]esst[X.]t", in dem na[X.]h Absatz 2 dieses Artikels alle St[X.]tsgewalt vom Volke ausgehe. Demgemäß stehe das [X.]prinzip in untrennbarer We[X.]hselwirkung mit dem Prinzip der Volkssouveränität, wobei letztere wörtli[X.]h zu nehmen sei: In der [X.] sei das Volk der Souverän, von ihm leite si[X.]h alle st[X.]tli[X.]he Ma[X.]ht ab und ihm allein komme die Befugnis der [X.]gebung zu. Dies lasse si[X.]h auf die Formel bringen: "[X.] hat immer Re[X.]ht." Dieses Prinzip der Volkssouveränität pervertiere der Antragsteller ins [X.]egenteil. Eine selbsternannte Verbotselite, die si[X.]h aus den als [X.]esrat in Ers[X.]heinung tretenden etablierten politis[X.]hen [X.]en rekrutiere, maße si[X.]h die Befugnis an, dem Souverän mittels [X.]verbot vorzus[X.]hreiben, wel[X.]he politis[X.]hen Programme, Ideen und Ideologien zulässigerweise vertreten werden dürften.

Der Verbotsantrag verstoße gegen das [X.]prinzip, weil er gegen eine gesamte politis[X.]he Strömung geri[X.]htet sei, deren Auss[X.]haltung bis hin zum [X.] für das gesamte Wahlvolk letztli[X.]h das [X.] beseitige. Die drohende Auss[X.]haltung einer kompletten politis[X.]hen Ri[X.]htung führe zum Verlust politis[X.]her Pluralität und zu einem virtuellen Einparteiensystem der ni[X.]ht verbotenen "[X.]". Das verstoße gegen die mit dem Begriff der "freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung" verbundene Maßgabe, dass der [X.]s[X.]hutz ni[X.]ht auf die Erri[X.]htung "volks[X.]r" Verhältnisse geri[X.]htet sein dürfe.

[X.]) Das Merkmal der "[X.]n Haltung" sei ein untaugli[X.]hes Kriterium für die Bes[X.]hreibung einer mit dem [X.]verbot abzuwehrenden [X.]efahr, weil damit fast alle bei "ideologis[X.]h guten" [X.]en für normal gehaltenen Aktivitäten wie Wahlkampfführung und [X.]s Engagement in Vereinen bei entspre[X.]hender "fals[X.]her" Ideologie als "aggressiv-kämpferis[X.]h" eingestuft werden könnten, so dass es letztli[X.]h do[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die fals[X.]hen politis[X.]hen Auffassungen als Verbotsgrund ankomme.

In Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] werde der politis[X.]hen [X.] die Verpfli[X.]htung zu einer [X.] Binnenstruktur und zu Transparenz bei ihrer Finanzierung auferlegt. Dem liege die verfassungsre[X.]htli[X.]he Vermutung zugrunde, dass si[X.]h eine parteipolitis[X.]he Organisation, die eine [X.] Binnenstruktur aufweise, au[X.]h im externen Berei[X.]h des St[X.]tes demokratis[X.]h verhalte und demokratis[X.]h denke. Der Maßstab der [X.] Binnenstruktur ergebe somit ein operables, da [X.] Kriterium für die [X.]kompatibilität einer politis[X.]hen [X.], während die Vorgabe eines [X.] Bekenntnisses dazu zwinge, von der juristis[X.]hen Logik weitgehend abzugehen und si[X.]h auf [X.] [X.] zweifelhafter Methodik wie derjenigen der politologis[X.]hen Spra[X.]hpolizei und Ideologiebewertung begeben zu müssen.

Das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip erfordere, au[X.]h im [X.]verbotsverfahren den Re[X.]htsgedanken von Art. 137 Abs. 1 WRV, der gemäß Art. 140 [X.][X.] weiterhin gelte, zu bea[X.]hten. Demgemäß müsse ausges[X.]hlossen werden, dass ein [X.]verbot auf eine "unzulässige" Ideologie gestützt werde. Vielmehr gelte ein st[X.]tli[X.]hes Ideologiebewertungsverbot, was die Antragsbegründung weitgehend bedeutungslos ma[X.]he. [X.]rundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Handlungen und Äußerungen seien per se ungeeignet, ein [X.]verbot zu begründen. Dieses sei auf die Bekämpfung illegalen Handelns bes[X.]hränkt. Der re[X.]htsst[X.]tli[X.]he [X.]rundsatz, wona[X.]h der St[X.]t dem Bürger nur re[X.]htswidriges Handeln zum Vorwurf ma[X.]hen dürfe, gelte au[X.]h im [X.]verbotsverfahren.

Da der Verbotsantrag darauf geri[X.]htet sei, die Antragsgegnerin zu verbieten, weil sie insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Erhaltung des Charakters der [X.] und zu zivilreligiösen Fragen (Anerkennung der Kriegss[X.]huld, S[X.]hweigegebot über an [X.]n begangene Verbre[X.]hen, Bewältigungsbedürftigkeit der [X.]nvertreibung) andere Auffassungen als die dem [X.]esrat angehörenden [X.]en vertrete, stelle si[X.]h der Antrag als gegen die Meinungsfreiheit geri[X.]htet dar. Dementspre[X.]hend sei der Verbotsantrag offensi[X.]htli[X.]h verfassungswidrig.

[X.]) Zu einem angemessenen Verbotsverständnis gelange man, [X.]n man das [X.]verbot als Bestandteil des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notstandsre[X.]hts begreife. Dies bedeute, dass die Voraussetzungen eines [X.]verbots re[X.]htli[X.]h eindeutig sein und die Folgen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspre[X.]hend bes[X.]hränkt werden müssten. [X.] man Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] im Zusammenhang mit Art. 91 und Art. 87a Abs. 4 [X.][X.], gelange man automatis[X.]h zur Befristung bei den [X.] und zu einer operablen Bestimmung der Verbotsvoraussetzungen. Die Analyse der zum Verständnis von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] heranzuziehenden [X.]rundgesetzbestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass [X.]ewaltbereits[X.]haft oder eine auf den [X.]umsturz ausgeri[X.]htete politis[X.]h motivierte Illegalität eine für die Feststellung der [X.]widrigkeit na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] erforderli[X.]he Voraussetzung darstelle. Das S[X.]hutzgut dieser Vors[X.]hrift, die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung, sei ni[X.]ht als Ansammlung von [X.]prinzipien zu verstehen, sondern habe das re[X.]htmäßige Funktionieren der [X.]einri[X.]htungen zum [X.]egenstand. Nur dieses Funktionieren könne im Falle des Notstands dur[X.]h besonderen Polizei- und Militäreinsatz gesi[X.]hert werden.

Als verfassungswidrig erkannt (und mögli[X.]herweise verboten) werden könne dana[X.]h nur eine als [X.] organisierte Umsturzbewegung, etwa eine [X.], die als parlamentaris[X.]her Arm einer Terrororganisation anzusehen sei. Sie müsse dabei den Straftatbestand des Ho[X.]hverrats no[X.]h ni[X.]ht verwirkli[X.]hen, aber dazu Bereits[X.]haft zeigen, etwa dur[X.]h das Anlegen von Waffenlagern oder militäris[X.]hes Training ihrer Anhänger. Ein [X.]verbot könne nur legitim sein, [X.]n eine [X.] gerade den Einfluss der Wähler auss[X.]halten wolle, indem sie jenseits eines Wählervotums gewaltsam die Ma[X.]ht anstrebe.

ee) [X.]re[X.]htli[X.]h unzulässig seien au[X.]h die gemäß § 46 Abs. 3 [X.] angeordneten Re[X.]htsfolgen der Auflösung der [X.] und der Vermögenskonfiskation. Denkbar sei, dass eine als verfassungswidrig erkannte [X.] als Verein fortbestehe, sofern dieser dann ni[X.]ht au[X.]h na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] verboten werden könne. Insofern könne dur[X.]h die Feststellung der [X.]widrigkeit na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] allenfalls das Spezifikum "verwirkt" werden, wel[X.]hes eine [X.] von einer sonstigen (politis[X.]hen) Vereinigung unters[X.]heide.

b) Au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] stehe dem Verbotsantrag entgegen. Insbesondere fehle es an dem na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung für ein [X.]verbot erforderli[X.]hen "dringenden [X.] Bedürfnis". Die vom [X.] als Auslegungshilfe herangezogenen "[X.]uidelines on prohibition and dissolution of politi[X.]al parties" der [X.] des [X.]rates postulierten ausdrü[X.]kli[X.]h das [X.]ewaltkriterium als not[X.]dige Bedingung für den Ausspru[X.]h eines [X.]verbots.

[X.]) Entspre[X.]hend der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung müsse bei einem [X.]verbot der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit bea[X.]htet werden. Ein [X.]verbot sei aber regelmäßig unverhältnismäßig, weil es s[X.]hon kein geeignetes Mittel darstelle, um die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu s[X.]hützen. Das [X.]edankengut der verbotenen [X.] ebenso wie die daraus folgenden Handlungen bestünden fort. Au[X.]h sei ein Verbot ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil mildere, glei[X.]h geeignete Mittel zur Verfügung stünden, so zum Beispiel bereits erfolgrei[X.]h eingesetzte st[X.]tli[X.]he und zivilgesells[X.]haftli[X.]he "Anti-Re[X.]hts-Programme", das Verbot von "freien Kamerads[X.]haften" na[X.]h Vereinsre[X.]ht und [X.]rundre[X.]htsverwirkungsverfahren gegen führende Funktionäre. Letztli[X.]h wäre ein Verbot der Antragsgegnerin au[X.]h ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil ihr "[X.]efährli[X.]hkeitsgrad" in Anbetra[X.]ht der äußerst geringen [X.] ihrer programmatis[X.]hen Zielsetzungen in einem groben Missverhältnis zu der S[X.]hwere des mit einem [X.]verbot verbundenen Eingriffs in die Mens[X.]henre[X.]hte der Art. 10, 11 [X.] stehe.

d) Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sei s[X.]hließli[X.]h unan[X.]dbar, weil er gegen [X.]sre[X.]ht verstoße.

Art. 2 [X.], Art. 22 A[X.] sowie Art. 12, 39, 40 [X.]RCh seien in [X.]verbotsverfahren jedenfalls dann unmittelbarer Prüfungsmaßstab, [X.]n die zu verbietende [X.] - wie hier - im [X.] dur[X.]h einen eigenen [X.] vertreten und zudem als nationale [X.] Mitglied einer politis[X.]hen [X.] auf [X.] im Sinne der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 des [X.]s und des Rates vom 4. November 2003 sei.

Na[X.]h den genannten Vors[X.]hriften bestünden aus unionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht erhebli[X.]he Bedenken gegen eine nationale [X.]verbotskonzeption, wel[X.]he das Verbot im [X.] vertretener nationaler politis[X.]her [X.]en allein aufgrund ihrer Programmatik und daher auf der Basis reinen [X.]esinnungsstrafre[X.]hts erlaube. Zwar würden au[X.]h andere Mitgliedst[X.]ten der [X.] das Re[X.]htsinstitut des [X.]verbots kennen; in keinem anderen Mitgliedst[X.]t hänge die [X.] jedo[X.]h so niedrig wie in [X.]. Insoweit sei die [X.] Re[X.]htslage im Hinbli[X.]k auf die unionale Re[X.]htslage einem erhöhten Re[X.]htfertigungszwang ausgesetzt.

Aus dem Bes[X.]hluss des Senats vom 22. November 2001 ([X.] 104, 214), mit dem dieser die Dur[X.]hführung eines [X.] abgelehnt habe, ergebe si[X.]h ni[X.]hts anderes. Die damals tragenden Erwägungen seien dur[X.]h die zwis[X.]henzeitli[X.]h voranges[X.]hrittene stärkere [X.] Integration au[X.]h und gerade im Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en überholt. Zwar seien Regelung und Dur[X.]hführung der Wahl zum [X.] na[X.]h Art. 7 Abs. 2 [X.] ([X.]) Sa[X.]he der Mitgliedst[X.]ten. Bei der Ents[X.]heidung, wel[X.]he [X.]en si[X.]h an der Wahl beteiligen dürften, seien aber die wertsetzende Bedeutung der in der [X.]rundre[X.]hte[X.]harta niedergelegten [X.]rundre[X.]hte ebenso zu bea[X.]hten wie die Werte der [X.]. Die Herausnahme einer im [X.] vertretenen nationalen politis[X.]hen [X.] im Wege eines Verbots zeitige dur[X.]h die damit verbundene Aberkennung der Mandate dieser [X.] im [X.] (§ 22 Abs. 4 des [X.]esetzes über die Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] <[X.]wahlgesetz - EuW[X.]>) unmittelbare Auswirkungen auf ein [X.]sorgan, weshalb die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 [X.]RCh vorlägen.

Ein [X.]verbot gerate jedenfalls dann in einen Konflikt mit dem [X.]sre[X.]ht, [X.]n das Verbot der nationalen [X.] automatis[X.]h zu einem faktis[X.]hen Verbot einer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 anerkannten politis[X.]hen [X.] auf [X.] (hier: der [X.] <[X.]>) führe. Würde die Antragsgegnerin verboten, verlöre ihr [X.] [X.] gemäß § 22 Abs. 4 EuW[X.] seinen Sitz im [X.]. Dies hätte zur Folge, dass die [X.] ni[X.]ht mehr in einer ausrei[X.]henden Zahl von Mitgliedst[X.]ten dur[X.]h Mitglieder des [X.]s oder nationaler Parlamente vertreten wäre. Sie ginge ihres Status als politis[X.]he [X.] auf [X.] verlustig und wäre von der [X.]n [X.]enfinanzierung ausges[X.]hlossen. [X.] nationalen politis[X.]hen [X.] [X.] zöge somit automatis[X.]h das faktis[X.]he Verbot der politis[X.]hen [X.] [X.] auf [X.] na[X.]h si[X.]h.

Da die re[X.]htli[X.]he Frage der Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] mit dem [X.]sre[X.]ht mithin ents[X.]heidungserhebli[X.]h sei, habe das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht zur Wahrung des [X.]rundre[X.]hts auf den gesetzli[X.]hen [X.] den [X.]eri[X.]htshof der [X.] im Wege der Vorabents[X.]heidung anzurufen. Es werde daher beantragt,

das Verfahren auszusetzen und dem [X.]eri[X.]htshof der [X.] gemäß Art. 267 des [X.] Arbeitsweise der [X.] (A[X.]) folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen:

1. Sind Artikel 2 des [X.] Europäis[X.]he [X.] ([X.]), Artikel 22 des [X.] Arbeitsweise der [X.] (A[X.]), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der [X.]rundre[X.]hte der [X.] ([X.]RCh) sowie die Vors[X.]hriften der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 des [X.]s und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politis[X.]hen [X.]en auf [X.] und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des [X.]rundgesetzes, na[X.]h der eine nationale politis[X.]he [X.] allein auf [X.]rund ihrer programmatis[X.]hen Zielsetzung verboten werden kann, entgegenstehen, [X.]n die zu verbietende nationale politis[X.]he [X.] mit eigenen [X.] im [X.] vertreten ist?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Sind Artikel 2 des [X.] Europäis[X.]he [X.] ([X.]), Artikel 22 des [X.] Arbeitsweise der [X.] (A[X.]), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der [X.]rundre[X.]hte der [X.] ([X.]RCh) sowie die Vors[X.]hriften der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 des [X.]s und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politis[X.]hen [X.]en auf [X.] und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des [X.]rundgesetzes, na[X.]h der eine nationale politis[X.]he [X.] allein auf [X.]rund ihrer programmatis[X.]hen Zielsetzung verboten werden kann, jedenfalls dann entgegenstehen, [X.]n die zu verbietende nationale politis[X.]he [X.] ni[X.]ht nur mit eigenen [X.] im [X.] vertreten ist, sondern sie selbst sowie der von ihr entsandte [X.]abgeordnete Mitglied einer politis[X.]hen [X.] auf [X.] sind und der mit dem nationalen [X.]verbot verbundene [X.] dazu führen würde, dass die politis[X.]he [X.] auf [X.] wegen Unters[X.]hreitens des Mindestquorums des Artikels 3 Absatz 1 Bu[X.]hstabe b Alternative 1 der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/ 2003 des [X.]s und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politis[X.]hen [X.]en auf [X.] und ihre Finanzierung ihre Anerkennung als politis[X.]he [X.] auf [X.] verlieren würde?

e) Für eine verfassungskonforme [X.]verbotskonzeption sei die Frage von ents[X.]heidender Bedeutung, wel[X.]hes Verhalten si[X.]h die zu verbietende [X.] überhaupt zure[X.]hnen lassen müsse.

[X.]) [X.] sei einer [X.] grundsätzli[X.]h das Handeln von Funktionären und - mit Eins[X.]hränkungen - von einfa[X.]hen [X.]mitgliedern. Der vorliegende Verbotsantrag stütze si[X.]h aber in zentralen Teilen - gerade im Kontext der angebli[X.]hen S[X.]haffung einer "Atmosphäre der Angst" - auf Handlungen von tatsä[X.]hli[X.]hen oder vermeintli[X.]hen Anhängern der Antragsgegnerin. Der Anhängerbegriff sei jedo[X.]h uferlos und verstoße daher gegen das re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Bestimmtheitsgebot. Allein der Umstand, dass si[X.]h eine Person zu einer von der [X.] organisierten Demonstration hinzugeselle, dort eine selbst mitgebra[X.]hte [X.]fahne s[X.]h[X.]ke und ans[X.]hließend verfassungsfeindli[X.]he Parolen gröle oder gar Straftaten begehe, könne der [X.] ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Erst re[X.]ht könnten anonyme Kommentare auf [X.]seiten keine Zure[X.]hnung bewirken.

Letztli[X.]h dürfe Verhalten nur zugere[X.]hnet werden, [X.]n dieses au[X.]h für den von der Zure[X.]hnung Betroffenen beherrs[X.]hbar sei. Die Antragsgegnerin könne Verhalten von bloßen Anhängern, an[X.] als von Mitgliedern, jedo[X.]h ni[X.]ht ahnden und damit au[X.]h ni[X.]ht beherrs[X.]hen. Eine Distanzierung zu fordern, werfe nur no[X.]h mehr Fragen - der Zuständigkeit, der Form, des Adressaten und der Wahrnehmung - auf. Die vom Antragsteller konstruierte "Distanzierungsobliegenheit" sei in der Praxis ni[X.]ht darstellbar.

Wolle man Anhängerverhalten denno[X.]h zure[X.]hnen, stelle si[X.]h ein besonderes Problem im Hinbli[X.]k auf die [X.]ewährleistung der [X.]. Es ergebe si[X.]h in jedem Fall, in dem es um die Zure[X.]hnung von anonymem Anhängerverhalten gehe.

[X.]) Dem Antragsteller sei au[X.]h zu wi[X.]pre[X.]hen, soweit er den [X.]rundsatz der Indemnität der [X.] ni[X.]ht bea[X.]hte und deren im Parlament getätigte Äußerungen für den Verbotsantrag ver[X.]de. Abgeordnete dürften zu keiner [X.] wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Parlament oder in einem seiner Auss[X.]hüsse geri[X.]htli[X.]h oder dienstli[X.]h verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Diese Vors[X.]hrift sei weit zu verstehen und erfasse ni[X.]ht nur eine geri[X.]htli[X.]he Verfolgung, sondern au[X.]h ein sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen außerhalb des [X.]. Dies gelte au[X.]h in einem [X.]verbotsverfahren. Es ma[X.]he keinen Unters[X.]hied, ob der Abgeordnete deshalb zur Selbstzensur genötigt werde, weil er eine strafre[X.]htli[X.]he Verurteilung für[X.]hte, oder weil er damit re[X.]hnen müsse, dass seine Aussagen über ein damit begründetes [X.]verbot zur Aberkennung seines [X.]mandats führten.

f) Die Antragsgegnerin sei ni[X.]ht verfassungswidrig. Selbst [X.]n man sämtli[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Behauptungen des Antragstellers als wahr unterstelle und diese unter den von der Antragsgegnerin vertretenen Prüfungsmaßstab subsumiere, erweise si[X.]h der Verbotsantrag als uns[X.]hlüssig. Der Antragsteller behaupte ni[X.]ht einmal, dass die Antragsgegnerin in der politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung [X.]ewalt an[X.]de oder si[X.]h überhaupt re[X.]htswidriger Mittel bediene. Ihr werde ledigli[X.]h ein - verfassungsre[X.]htli[X.]h irrelevanter, weil grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter - Verbalradikalismus zum Vorwurf gema[X.]ht, der weit davon entfernt sei, den [X.] Re[X.]htsst[X.]t in irgendeiner Form zu gefährden.

[X.]rundlage der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung könne nur das dem [X.]eswahlleiter vorgelegte Programm und ni[X.]ht ein vom Antragsteller pseudowissens[X.]haftli[X.]h ermitteltes "[X.]eheimprogramm" sein. Der Antragsgegnerin könne au[X.]h keine "Vers[X.]hleierungstaktik" unterstellt werden, die ihre wahre, "verfassungswidrige" [X.]esinnung mit prima fa[X.]ie harmlos daherkommenden Aussagen verberge. Das als primäres Erkenntnismittel zu verwertende [X.]programm könne ni[X.]ht dur[X.]h Entgleisungen Einzelner in Frage gestellt werden, weil diesen ni[X.]ht die Befugnis zustehe, vom [X.] bes[X.]hlossene programmatis[X.]he Leitlinien dur[X.]h individuelles Handeln zu derogieren.

Au[X.]h der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe ein "Spiel mit Doppeldeutigkeiten", greife ni[X.]ht dur[X.]h. Es gälten dieselben [X.]rundsätze wie im Strafre[X.]ht, wona[X.]h eine objektiv mehrdeutige Aussage in allen Auslegungsalternativen strafbar sein müsse, und ni[X.]ht die zivilre[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zum S[X.]hutz vor unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen, denn es gehe ni[X.]ht um die Unterbindung zukünftiger Äußerungen, sondern um die Verhängung der "Todesstrafe" für eine [X.].

[X.]) Die Antragsgegnerin strebe weder die Beseitigung no[X.]h eine Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung an, no[X.]h arbeite sie faktis[X.]h auf ein derartiges Ziel hin.

(1) Die Hauptstoßri[X.]htung des [X.] gehe dahin, die Antragsgegnerin ausgehend von ihrem [X.] mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Mens[X.]henwürde von Ausländern und Minderheiten zu überziehen. Sie stehe mit ihrem [X.] jedo[X.]h auf dem Boden des [X.]rundgesetzes. Demgegenüber erweise si[X.]h der vom Antragsteller propagierte, auf beliebiger Austaus[X.]hbarkeit der zum St[X.]tsvolk gehörenden Personen beruhende [X.] als verfassungswidrig. Au[X.]h jenseits des ethnis[X.]hen [X.]s greife die Antragsgegnerin weder die Mens[X.]henwürde von Ausländern no[X.]h von sonstigen Minderheiten an.

Ents[X.]hieden zu wi[X.]pre[X.]hen sei der These des Antragstellers, dass aus der Mens[X.]henwürde ein Re[X.]ht resultiere, jede beliebige St[X.]tsangehörigkeit annehmen zu können. Dem liege offenbar die bereits im Ansatz verfehlte Vorstellung zugrunde, jeder Mens[X.]h müsse theoretis[X.]h Träger jedes denkbaren Re[X.]hts sein können. Die Mens[X.]henwürde umfasse aber ledigli[X.]h das Re[X.]ht, überhaupt St[X.]tsangehöriger irgendeines St[X.]tes sein zu können. Die von der Antragsgegnerin erhobene Forderung na[X.]h einer Rü[X.]kkehr zum alten, auf dem ius sanguinis beruhenden Abstammungsre[X.]ht sei mithin kein Verstoß gegen die Mens[X.]henwürde.

Der ethnis[X.]he [X.] sei tradiertes Leitprinzip des [X.] [X.]. In diesem Zusammenhang könne auf Art. 116 Abs. 1 [X.][X.] verwiesen werden, die Präambel der [X.]er [X.]sverfassung sowie die Formulierungen über den Amtseid von [X.]eskanzler, [X.]espräsident und [X.]esministern. Au[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht lege seinem "Teso"-Bes[X.]hluss diesen [X.] zugrunde und postuliere eine Pfli[X.]ht des [X.]esetzgebers, die Identität des [X.] St[X.]tsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf [X.] 77, 137 <150>). Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]s- und St[X.]tsangehörigkeitsgesetz (RuStA[X.]) habe daher wie selbstverständli[X.]h das [X.] als prägendes Wesensmerkmal zugrunde gelegen. Der Erwerb der St[X.]tsangehörigkeit [X.] [X.]eburt sei der Regelfall, die Ermessenseinbürgerung na[X.]h § 8 RuStA[X.] die Ausnahme. Daher verletze das neue StA[X.] das Identitätswahrungsgebot des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes, indem es die Identität des [X.] St[X.]tsvolkes radikal verändern wolle.

Ausgehend von diesen Maßstäben sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwiefern der ethnis[X.]he [X.] der Antragsgegnerin gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung im Allgemeinen oder gegen die [X.] im Besonderen verstoßen könne. Die Antragsgegnerin verstehe unter dem Begriff "Volk" eine mens[X.]hli[X.]he [X.]ruppe beziehungsweise [X.]emeins[X.]haft von Mens[X.]hen mit glei[X.]her Abstammung, Spra[X.]he, Kultur und [X.]es[X.]hi[X.]hte. Der an [X.] angelehnte [X.] der Antragsgegnerin werde ni[X.]ht rassis[X.]h konstruiert. Die Antragsgegnerin gehe von der Vielgestaltigkeit der Mens[X.]hen und Völker aus. Deshalb habe na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht au[X.]h jedes Volk ein Re[X.]ht auf Selbstbestimmung und Wahrung seiner kulturellen und nationalen Identität.

Die Antragsgegnerin vertrete im Ergebnis eine auf dem ius sanguinis beruhende St[X.]tsangehörigkeitskonzeption. Indem sie die Mögli[X.]hkeit einer Ermessenseinbürgerung ausdrü[X.]kli[X.]h anerkenne, sei eine Verletzung der [X.] in jedem Fall ausges[X.]hlossen. Die Antragsgegnerin habe zu keinem [X.]punkt gefordert, denjenigen Mens[X.]hen, die auf der Basis eines aus ihrer Si[X.]ht verfehlten [X.] eingebürgert worden seien, die [X.] St[X.]tsangehörigkeit wieder zu entziehen.

Die Programmatik der Antragsgegnerin beruhe auf einem "lebensri[X.]htigen Mens[X.]henbild". Alle Völker und Mens[X.]hen seien dana[X.]h glei[X.]hwertig. [X.]emeins[X.]haft und Individuum würden si[X.]h gegenseitig bedingen. Die übertriebene Vertretung von Einzel- oder [X.]ruppeninteressen solle verhindert werden; es dürfe keinen Kampf aller gegen alle geben. Die Re[X.]hte des Einzelnen würden dur[X.]h die "[X.]" daher ni[X.]ht bedroht, sondern gerade garantiert.

Der Antragsteller sei der Auffassung, das von der Antragsgegnerin vertretene Konzept der "[X.]" führe zu einem Auss[X.]hluss Ni[X.]ht-St[X.]tsangehöriger von der [X.]rundre[X.]htsbere[X.]htigung und verstoße dadur[X.]h gegen das Prinzip der Mens[X.]henwürde. Dieser Vorwurf sei zurü[X.]kzuweisen; die Antragsgegnerin beabsi[X.]htige in keiner Weise, Ni[X.]ht-[X.] von jegli[X.]her [X.]rundre[X.]htsbere[X.]htigung auszus[X.]hließen, sondern setze si[X.]h ledigli[X.]h für eine konsequente Unters[X.]heidung von St[X.]tsangehörigen und Ni[X.]ht-St[X.]tsangehörigen ein. Insbesondere spre[X.]he die Antragsgegnerin Asylbewerbern und Migranten ni[X.]ht die Mens[X.]henwürde ab. [X.]rundsätzli[X.]he Kritik an der Einwanderungspolitik der regierenden [X.]en müsse jedo[X.]h zulässig sein. So bezei[X.]hne die Antragsgegnerin keineswegs alle Asylbewerber als Betrüger, sondern wolle ledigli[X.]h auf den tagtägli[X.]h stattfindenden [X.] hinweisen.

Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, der Fraktionsvorsitzende im [X.] von [X.] [X.] habe Asylbewerber als "entartete Mens[X.]hen" bezei[X.]hnet, beruhe auf einer perfiden Entstellung einer [X.]srede. Inwiefern die Termini "S[X.]heinasylanten", "Asylbetrüger", "Moslem-Extremisten" oder "kriminelle Ausländer" einen Angriff auf die Mens[X.]henwürde darstellten, ers[X.]hließe si[X.]h ni[X.]ht, da es all dies in [X.] zuhauf gebe. Es sei von der Antragsgegnerin au[X.]h ni[X.]ht behauptet worden, dass von [X.] per se eine [X.]esundheitsgefahr ausgehe, sondern nur auf [X.]ungsinformationen über vermehrte Infektionen mit Krätze in Flü[X.]htlingsunterkünften hingewiesen worden.

Ebenso [X.]ig spre[X.]he die Antragsgegnerin [X.]n, Muslimen oder Sinti und [X.] die Mens[X.]henwürde ab und s[X.]hü[X.]htere diese ein. Legitime Kritik am [X.] sowie an prominenten [X.] Funktionären könne s[X.]hwerli[X.]h als "Eins[X.]hü[X.]hterung" gewertet werden. Der Vorwurf des [X.] sei s[X.]hli[X.]ht fals[X.]h. Die Antragsgegnerin setze si[X.]h differenziert mit dem [X.]ntum sowie der s[X.]hwierigen deuts[X.]h-[X.] [X.]es[X.]hi[X.]hte im 20. Jahrhundert auseinander. Ihre mangelnde Semitophilie könne ihr jedenfalls ni[X.]ht zum Vorwurf gema[X.]ht werden. Zum [X.] stelle die Antragsgegnerin ausdrü[X.]kli[X.]h fest, dass dieser dort, wo er historis[X.]h beheimatet sei, selbstverständli[X.]h ein Existenzre[X.]ht habe. Die Position der Antragsgegnerin sei ethnopluralistis[X.]h, das heiße dem Ziel einer multipolaren Weltordnung verpfli[X.]htet, in der die Völker in ihrer Vielfalt friedli[X.]h zusammenlebten. Dass si[X.]h dur[X.]h die Politik der Antragsgegnerin jemand bedroht fühlen müsse, werde ausdrü[X.]kli[X.]h bestritten.

(2) Der ethnis[X.]he [X.] der Antragsgegnerin verstoße au[X.]h ni[X.]ht gegen das [X.]prinzip.

(a) Bereits die Ausgangsprämisse des Antragstellers, das St[X.]tsangehörigkeitsre[X.]ht müsse vom einfa[X.]hen [X.]esetzgeber völlig offen und frei ausgestaltet werden können, sei verfehlt. Das [X.]rundgesetz gewähre dem einfa[X.]hen [X.]esetzgeber bei der Verteilung [X.]r Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpfli[X.]hte ihn, die Identität des [X.] St[X.]tsvolkes zu erhalten. Ihm seien s[X.]hon von [X.] wegen [X.]renzen bei der Konzeption des [X.] gesetzt, wobei diese [X.]renzen im Abstammungsgedanken zu sehen seien.

Kritik an den von den etablierten [X.]en zu verantwortenden "Masseneinbürgerungen" bedeute ni[X.]ht, dass die Antragsgegnerin ni[X.]ht anerkennen würde, dass die eingebürgerten Personen [X.] St[X.]tsangehörige seien. Ihre Auffassung sei ledigli[X.]h eine Meinung auf dem Markt politis[X.]her Meinungen, in die der Verbotsantrag eingreife, indem er eine Änderung des neuen [X.] aus dem Kanon zulässiger politis[X.]her Forderungen auss[X.]hließen wolle.

(b) Dass si[X.]h die Antragsgegnerin als nationalistis[X.]he [X.] sehe, könne ihr ebenfalls ni[X.]ht zum Vorwurf gema[X.]ht werden, da ein aufgeklärter Nationalismus, wie ihn die Antragsgegnerin vertrete, in keinerlei Wi[X.]pru[X.]h zum [X.]rundgesetz stehe. Für die Antragsgegnerin stehe die eigene Nation als gewa[X.]hsener S[X.]hi[X.]ksalsverband mit starken Zusammengehörigkeitsgefühlen, emotionaler Binde[X.] und Loyalitätsempfindungen im Mittelpunkt. Die eigene Nation, die moralis[X.]h ni[X.]ht über anderen Nationen stehe, aber gegen diese ihre kulturelle Identität zu bewahren und ihre Lebensinteressen zu behaupten habe, sei einer der hö[X.]hsten ethis[X.]hen Werte. Ziel des [X.] Nationalismus sei ein freies und identitätsstarkes [X.]s Volk unter anderen freien und identitätsstarken Völkern. Die Antragsgegnerin erhebe das [X.] Volk aber ni[X.]ht über andere Völker und werfe diesen keine "Minderwertigkeit" vor.

([X.]) Eine grundlegende Fehleins[X.]hätzung der Antragss[X.]hrift bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrs[X.]henden politis[X.]hen Klasse in [X.] als Kritik an der [X.] als sol[X.]her fehlinterpretiert werde. Die Antragsgegnerin bekenne si[X.]h zur Volkssouveränität, fordere die Einführung von Volksents[X.]heiden und die Direktwahl des St[X.]tsoberhaupts. Ihre demokratie- und st[X.]tspolitis[X.]he [X.]rundposition bestehe darin, eine Demokratisierung des St[X.]tes dur[X.]h den Ausbau konkreter Mitbestimmungsre[X.]hte der St[X.]tsbürger und der Volksgesetzgebung zu fordern sowie der massiven Bes[X.]hneidung des politis[X.]hen Pluralismus im Zuge des sogenannten "Kampfes gegen Re[X.]hts" entgegenzutreten.

Die zahlrei[X.]hen parlamentaris[X.]hen Initiativen der [X.]sfraktionen der Antragsgegnerin, in denen ausdrü[X.]kli[X.]h ein Mehr an [X.] und Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit eingefordert werde, zeigten, dass die Antragsgegnerin weit davon entfernt sei, die [X.] als sol[X.]he zu bekämpfen. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Initiativen sei au[X.]h deshalb bedeutsam, weil die Antragss[X.]hrift den Eindru[X.]k erwe[X.]ke, die Antragsgegnerin würde dur[X.]h ihre [X.] in den [X.]parlamenten nur gegen die parlamentaris[X.]he Ordnung verstoßen. Die Zahl von [X.] und die angebli[X.]he Spra[X.]hverrohung seien - abgesehen von ihrer Unverwertbarkeit aufgrund der bestehenden Indemnität - kein taugli[X.]her Beleg für eine "Vera[X.]htung des parlamentaris[X.]hen Systems". Die [X.] der Antragsgegnerin übers[X.]hritten die [X.]renzen des parlamentaris[X.]h Übli[X.]hen ni[X.]ht. Dass sie si[X.]h das Re[X.]ht herausnähmen, den politis[X.]hen [X.]egner mit s[X.]harfen Worten anzugreifen, sei re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die auf Abgeordnete der Antragsgegnerin überproportional häufig entfallenden Ordnungsrufe seien kein Beleg für ihre "Aggressivität", sondern für die hö[X.]hst parteiis[X.]he Sitzungsführung der [X.]präsidenten in [X.] und S[X.]hwerin.

(3) Die Antragsgegnerin bekämpfe au[X.]h den Re[X.]htsst[X.]t ni[X.]ht.

[X.]erade weil sie fortwährend politis[X.]h motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physis[X.]her [X.]ewalt dur[X.]h linksextremistis[X.]he Elemente werde, bekenne sie si[X.]h vorbehaltslos zur [X.] im [X.] Re[X.]htsst[X.]t, zum [X.]ewaltmonopol des St[X.]tes und zur Unabhängigkeit der Justiz. Sie lehne [X.]ewalt als Mittel der politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung kategoris[X.]h ab. Dass die Antragsgegnerin einen "nationalrevolutionären" beziehungsweise "systemüberwindenden" Anspru[X.]h erhebe, habe ni[X.]hts mit [X.]ewalt zu tun, sondern beziehe si[X.]h einzig und allein auf eine beabsi[X.]htigte Änderung des geltenden Re[X.]hts auf [X.]m Wege.

Bei ihren Demonstrationen verhalte die Antragsgegnerin si[X.]h friedli[X.]h und leiste den Anordnungen der Polizei Folge. Selbstverteidigungskurse dienten ledigli[X.]h der Abwehr linker [X.]ewalt. Bürgerwehren würden gegründet, weil die Bürger aufgrund der äußerst prekären Si[X.]herheitslage das Vertrauen in die st[X.]tli[X.]hen Si[X.]herheitsbehörden verloren hätten. Die Initiative zur [X.]ründung von Bürgerwehren gehe zudem von den Betroffenen aus, die ledigli[X.]h von der Antragsgegnerin unterstützt würden. Es sei selbstverständli[X.]h, dass derartige Bürgerwehren keinen Ersatz für das st[X.]tli[X.]he [X.]ewaltmonopol darstellten und an die Re[X.]htsordnung gebunden seien. Der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin re[X.]htfertige si[X.]h bereits aufgrund des [X.] bei öffentli[X.]hen Versammlungen. Angriffe auf [X.]egendemonstranten seien von diesem ni[X.]ht ausgegangen.

(4) Die [X.] sei kein Tatbestandsmerkmal des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.]. Darauf komme es aber au[X.]h ni[X.]ht an, weil die Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus ni[X.]ht wesensverwandt sei.

Die Antragsgegnerin sei ni[X.]ht na[X.]h dem "Führerprinzip" aufgebaut. Ihre Programmatik beruhe auf vollständig anderen [X.]rundsätzen als diejenige des historis[X.]hen Nationalsozialismus. Eugenik und Sozialdarwinismus lehne sie ab. Kommunikationsformen des historis[X.]hen Nationalsozialismus ver[X.]de sie ni[X.]ht. Daher unters[X.]heide die Antragsgegnerin si[X.]h fundamental von der [X.]. Demgegenüber seien einzelne Aussagen selbst führender Persönli[X.]hkeiten der Antragsgegnerin für die Frage der [X.] irrelevant. Dies gelte erst re[X.]ht für Aussagen von Personen, die ni[X.]ht einmal Mitglied der Antragsgegnerin seien.

Aus den anonym verfassten [X.]uta[X.]hten des [X.] ergebe si[X.]h die behauptete [X.] ni[X.]ht. Die [X.]uta[X.]hten wiesen dur[X.]hgreifende wissens[X.]haftli[X.]h-methodis[X.]he Fehler auf, da die zitierten Belege ni[X.]ht vorgelegt würden, und seien daher unverwertbar. Mit [X.] und einer Zusammens[X.]hau aufgrund spra[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her Erkenntnisse könne eine [X.] ni[X.]ht bewiesen werden.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des Tatbestandsmerkmals des "Darauf [X.]" gelte: Selbst [X.]n man dieses ni[X.]ht als Verbot des gewaltsamen [X.]umsturzes begreife und ni[X.]ht einmal strafbares und au[X.]h kein re[X.]htswidriges Verhalten zu fordern wäre, gäben die vom Antragsteller vorgelegten "Belege" für eine Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ni[X.]hts Substantielles her.

Der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, was gemäß Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] ihre Aufgabe sei: Die Mitwirkung bei der politis[X.]hen [X.]ensbildung dur[X.]h Teilnahme an Wahlen, strategis[X.]he Konzepte, [X.] Agieren, An[X.]dung der [X.]sstrategie, S[X.]hulung kommunaler Mandatsträger und jugendorientierte Initiativen. Soweit der Antragsteller si[X.]h dabei auf das [X.]uta[X.]hten von Prof. [X.] beziehe, werde dessen Verwertung wi[X.]pro[X.]hen. Viele Belege seien anonym und für eine Beweisführung daher ungeeignet.

(1) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin eine Taktik der "kulturellen Subversion und gezielter Siedlung an ausgesu[X.]hten Orten" betreibe, um in einzelnen Regionen "[X.]" und eine "Kultur der Angst" zu erzeugen.

(a) Insbesondere sei die Besiedlungsstruktur des Dorfes [X.] ni[X.]ht auf Initiativen der Antragsgegnerin zurü[X.]kzuführen. Dass die dort beheimateten re[X.]htsorientierten Bürger und insbesondere der vom Antragsteller benannte [X.] bei den anderen Bürgern ein Bedrohungsgefühl hervorriefen, werde bestritten. Die tätli[X.]he Auseinan[X.]etzung im Rahmen des Musikfestivals und der [X.] der S[X.]heune könnten der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden.

(b) Ein wie au[X.]h immer geartetes "Dominanzstreben" der Antragsgegnerin könne au[X.]h in [X.] ni[X.]ht festgestellt werden. Es werde bestritten, dass in der [X.] ein von der Antragsgegnerin erzeugtes "Klima der Angst" herrs[X.]he, das eine offensive Auseinan[X.]etzung mit dem Re[X.]htsextremismus lähme, Mens[X.]hen von Aussagen gegenüber der Polizei abhalte und [X.] Prozesse beinträ[X.]htige. Die Antragsgegnerin stelle in der [X.]vertretung [X.]s nur zwei von 25 Mitgliedern. In den Auss[X.]hüssen sei sie jeweils mit nur einem Sitz vertreten.

Eine Lähmung des "Kampfes gegen Re[X.]hts" sei ni[X.]ht feststellbar. Neben einem "[X.]laden", der von den [X.]zentralen für politis[X.]he Bildung des [X.]es und des [X.] seit 2011 gefördert werde, gebe es no[X.]h einen vom [X.]jugendring [X.]reifswald betriebenen "[X.]" sowie ein Büro des "Regionalzentrums für [X.] Kultur". Tätig sei zudem ein Präventionsrat der [X.]. Dass [X.] [X.]es[X.]häftsleute der [X.] si[X.]h aus Fur[X.]ht vor der Antragsgegnerin geweigert hätten, eine gegen sie geri[X.]htete öffentli[X.]he Erklärung in ihren Ladenges[X.]häften aufzuhängen, werde bestritten. Ebenso werde bestritten, dass in [X.] begangene Straftaten mit der Antragsgegnerin in Verbindung stünden. Dass diese si[X.]h ni[X.]ht von jedem einzelnen Vorfall distanziere, sei aufgrund der grundsätzli[X.]hen Ablehnung von [X.]ewalt unerhebli[X.]h.

(2) Selbst Prof. [X.] habe in seinem [X.]uta[X.]hten festgestellt, dass von einer "Atmosphäre der Angst" keine Rede sein könne. Die von der Antragsgegnerin praktizierte "[X.]sstrategie" könne ihr ebenfalls ni[X.]ht vorgeworfen werden. Dass sie mittels "ges[X.]hulter Aktivisten" "politis[X.]he Veranstaltungen der anderen [X.]en zu eigenen Zwe[X.]ken umfunktioniert", sei ein in der [X.] völlig normaler Vorgang. Dass der politis[X.]he [X.]egner hierbei "einges[X.]hü[X.]htert, bloßgestellt, lä[X.]herli[X.]h gema[X.]ht" werde, werde bestritten. Mit Angriffen auf Wahlkreisbüros habe die Antragsgegnerin ni[X.]hts zu tun und dazu au[X.]h ni[X.]ht aufgerufen. Die zitierten Artikel des [X.]-Portals "mupinfo" könnten ni[X.]ht als Aufruf zur oder Billigung von [X.]ewalt angesehen werden.

(a) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem ehrenamtli[X.]hen Bürgermeister von [X.] in bedrohli[X.]her Weise aufgetreten sei, um diesen in der Wahrnehmung seiner [X.]rundre[X.]hte einzus[X.]hränken. Alle in dieser Sa[X.]he Angeklagten seien vom Vorwurf des Hausfriedensbru[X.]hs re[X.]htskräftig freigespro[X.]hen worden. Au[X.]h habe die Antragsgegnerin weder zum Betreten des [X.]rundstü[X.]ks aufgefordert no[X.]h dieses toleriert. Im Übrigen sei der Vorgang ni[X.]ht als einseitiger Akt der "Bedrängung und Eins[X.]hü[X.]hterung" zu werten, sondern als politis[X.]her S[X.]hlagabtaus[X.]h.

(b) Bestritten werde au[X.]h die Bedrohung von Lokalpolitikern in [X.]-Pankow. Die Kundgebung mit fünf Teilnehmern habe ni[X.]ht direkt vor dem Bürgerhaus, sondern laut polizeili[X.]her Auflage 50 Meter daneben auf einer [X.]rünflä[X.]he stattgefunden. Den Teilnehmern der Kundgebung sei re[X.]htswidrig untersagt worden, an der Bürgerspre[X.]hstunde teilzunehmen; von "Zugang vers[X.]haffen" könne keine Rede sein. Eine Bedrohungslage gegenüber dem Bezirksbürgermeister habe zu keinem [X.]punkt vorgelegen.

([X.]) Au[X.]h eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.] dur[X.]h die Antragsgegnerin habe ni[X.]ht stattgefunden. Die genannte Demonstration sei keine der Antragsgegnerin gewesen. Dass die Versammlung si[X.]h in Ri[X.]htung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung gesetzt habe, habe der ledigli[X.]h teilnehmende Funktionär der Antragsgegnerin ni[X.]ht veranlasst. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sei eingestellt worden.

(d) Ebenso werde eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.] bestritten. Eine Störung der [X.] Feste in der Kulturgießerei sei bei keinem der drei genannten Besu[X.]he entstanden, der Funktionär [X.] sei nie in der Kulturgießerei gewesen. Dass der Bürgermeister auf seinem Privatgrundstü[X.]k bes[X.]himpft und bedroht worden sei, werde mit Ni[X.]htwissen bestritten. Jedenfalls könne dies der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Au[X.]h eine Bedrohung des Bürgermeisters auf dem Heimatfest habe ni[X.]ht stattgefunden.

(e) Dur[X.]h die "Kampagne" gegen den Lokalpolitiker [X.] habe ledigli[X.]h legitime Kritik an der überbordenden Einbürgerungspolitik der [X.]esregierung geübt werden sollen. Die Antragsgegnerin habe mit dieser Aktion nur zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass Herr [X.] na[X.]h ihrer Auffassung ni[X.]ht hätte eingebürgert werden dürfen.

(f) Au[X.]h die Bedrohung einer Aktivistin in [X.]üstrow werde bestritten. Diese begebe si[X.]h selbst offensiv in die Nähe der von ihr angebli[X.]h so gefür[X.]hteten Antragsgegnerin. Ein bedrohli[X.]her Charakter sei dem ges[X.]hilderten Vorfall - der Beoba[X.]htung dur[X.]h Mitglieder der Antragsgegnerin - ni[X.]ht zu entnehmen. Um [X.] genau es si[X.]h bei den Personen gehandelt habe, die si[X.]h ans[X.]hließend vor ihrem Haus versammelt haben sollen, gehe aus dem Beri[X.]ht ni[X.]ht hervor. Eine Zure[X.]hnung zur Antragsgegnerin sei ni[X.]ht mögli[X.]h.

(g) Die vom Antragsteller als "[X.]ewalt gegen politis[X.]he [X.]egner" gewerteten Ereignisse von [X.] belegten genau das [X.]egenteil. [X.]. und seine Begleiter seien auf dem Weg zu einer angemeldeten Demonstration gewesen, als gewaltbereite Linksextremisten sie daran hätten hindern wollen. Dass [X.]. bei seiner Reaktion auf diesen Übergriff na[X.]h Ansi[X.]ht des Landgeri[X.]hts [X.] sein Notwehrre[X.]ht übers[X.]hritten und sein Agieren den Charakter eines [X.]egenangriffs angenommen habe, ändere - unabhängig davon, dass diese Darstellung bestritten werde - ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass hier von einem Versu[X.]h, systematis[X.]h Dominanz über politis[X.]he [X.]egner zu erringen und Fur[X.]ht zu verbreiten, keine Rede sein könne.

(h) Soweit der Antragsteller versu[X.]he, anhand eines einzigen Vorfalls in [X.]reifswald die [X.] als Angstzone für politis[X.]he [X.]egner der Antragsgegnerin darzustellen, sei dies zurü[X.]kzuweisen. Ledigli[X.]h das [X.]-Mitglied [X.] sei aufgrund eines Vorfalls verurteilt worden. Die [X.] sei als eine von Linksextremen dominierte Angstzone anzusehen.

(i) Au[X.]h ein "Angriff" auf die D[X.]B-Kundgebung in [X.] habe ni[X.]ht stattgefunden. Es habe si[X.]h um eine öffentli[X.]he, für jeden Bürger zugängli[X.]he Veranstaltung gehandelt. Die [X.]-Aktivisten hätten Transparente entrollt und Flugblätter verteilt. Ein Teilnehmer habe das Motto der Veranstaltung "Besu[X.]her fragen - Politiker antworten" ernst genommen und das freie Mikrofon ergriffen. Daraufhin seien die Teilnehmer der Kundgebung gegenüber den Aktivisten aggressiv geworden.

(j) Ebenso sei es ni[X.]ht zu einer "gewaltsamen Störung" einer Informationsveranstaltung in [X.]oldba[X.]h seitens der Antragsgegnerin gekommen. Ri[X.]htig sei, dass Herr [X.] an der Bürgerversammlung teilgenommen und ein Transparent mit der Aufs[X.]hrift "[X.] ist kein Mens[X.]henre[X.]ht" mitgebra[X.]ht habe. Als Herr [X.] die Veranstaltung habe verlassen wollen, habe man versu[X.]ht, ihm sein Transparent zu entreißen und ihn zu s[X.]hubsen. Erst im Rahmen einer Abwehrreaktion habe er dann zuges[X.]hlagen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen [X.] sei eingestellt und Strafanzeige wegen Körperverletzung ni[X.]ht erstattet worden.

(k) Eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.] werde bestritten. Der Kreisrat der Antragsgegnerin habe ledigli[X.]h gegen die geplante Aufnahme von "Asylanten" insgesamt zehn "[X.]" dur[X.]hgeführt. Zwis[X.]henfälle habe es bei keiner Veranstaltung gegeben. Die Route des zehnten Spaziergangs habe am [X.] vorbeigeführt, da dieser bis dahin ni[X.]ht auf die Proteste reagiert gehabt habe. Eine Bedrohungslage habe ni[X.]ht bestanden. Die Antragsgegnerin sei für den Rü[X.]ktritt des Bürgermeisters ni[X.]ht verantwortli[X.]h.

(3) Die These von der seitens der Antragsgegnerin angebli[X.]h zu verantwortenden "Beeinträ[X.]htigung des [X.] Handelns vor Ort" erweise si[X.]h damit insgesamt als haltlos. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniere, dass "verfassungsfeindli[X.]he re[X.]htsextremistis[X.]he Ansi[X.]hten" in der [X.]esells[X.]haft verbreitet Akzeptanz fänden, spre[X.]he dies bei ri[X.]htiger Betra[X.]htung ledigli[X.]h für die Verankerung der Antragsgegnerin in der [X.]esells[X.]haft.

Die Behauptung des Antragstellers, in bestimmten Regionen würden Bürger dur[X.]h das politis[X.]he Wirken der Antragsgegnerin davon abgehalten, offen gegen Re[X.]htsextremismus Position zu beziehen und von ihren [X.] Re[X.]hten [X.]ebrau[X.]h zu ma[X.]hen, werde bestritten. Dass in [X.] niemand etwas Negatives über Herrn [X.] sage, liege an seiner Beliebtheit. Au[X.]h die Weigerung von [X.]es[X.]häftsleuten in [X.], eine vom Rat verabs[X.]hiedete Erklärung gegen den Immobilienkauf von [X.]-Mitgliedern aufzuhängen, sei allenfalls auf gesunden Mens[X.]henverstand zurü[X.]kzuführen. Die Behauptung, es gebe in [X.] Städte und Regionen, in denen si[X.]h gegen Re[X.]htsextremismus Engagierte und Minderheiten kaum angstfrei bewegen könnten, sei unzutreffend.

(4) Aggressives Verhalten gegenüber Asylbewerbern gebe es ni[X.]ht. Die Antragsgegnerin betreibe keine "diffamierende und hetzeris[X.]he Rhetorik", sondern übe Kritik am ausufernden Asylmissbrau[X.]h. Au[X.]h die Dur[X.]hführung von Demonstrationen stelle ni[X.]hts weiter als ein legitimes [X.]ebrau[X.]hma[X.]hen vom [X.]rundre[X.]ht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.][X.]) dar. Der Hinweis auf die angebli[X.]h steigende Zahl von Angriffen auf Asylbewerberunterkünfte trage ni[X.]ht, weil die Antragsgegnerin hierfür ni[X.]ht verantwortli[X.]h sei und si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h von sol[X.]hen Taten distanziere. Die Proteste der Antragsgegnerin seien ni[X.]ht ursä[X.]hli[X.]h für die genannten [X.]ewaltatta[X.]ken und diese könnten ihr ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Zu den einzelnen Vorwürfen sei wie folgt zu erwidern:

(a) Die Versammlung unter dem Motto "[X.] stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der [X.]!" in [X.] sei als Eilversammlung angezeigt worden. Die Kundgebung selbst sei ruhig geblieben. Die Behauptung des Antragstellers, in der Na[X.]ht zum 28. Juli 2015 hätten rund 20 Re[X.]htsextremisten in der Nähe der Flü[X.]htlingsunterkunft 15 [X.] atta[X.]kiert, werde mit Ni[X.]htwissen bestritten. [X.]lei[X.]hes gelte für die Behauptung, beim Aufbau der Zeltstadt sei es zu Angriffen auf Mitarbeiter des [X.] gekommen. Die Antragsgegnerin distanziere si[X.]h von diesen Vorfällen.

(b) Unklar bleibe, was an den "[X.] Li[X.]htelläufen" verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden sei. Dass ein Funktionär der Antragsgegnerin mit einem Bürgermeister ins [X.]esprä[X.]h kommen wolle und diesem daher ein entspre[X.]hendes Angebot unterbreite, sei ein völlig normaler Vorgang.

([X.]) Ebenso [X.]ig ers[X.]hließe si[X.]h, worin eine "Bedrängung" der [X.]er [X.]spitze liegen solle, [X.]n dem Bürgermeister Unters[X.]hriften besorgter Bürger gegen den Bau einer Mos[X.]hee und die Unterbringung von Asylbewerbern übergeben würden. Die veranstalteten Demonstrationen seien dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 [X.][X.] ges[X.]hützt; gewalttätige Aktionen würden ni[X.]ht behauptet.

(d) Die Proteste in [X.] gegen eine Asylbewerberunterkunft seien legitim, die Aufforderung gegenüber dem Vermieter des Hauses zum Na[X.]hdenken das gute Re[X.]ht der Antragsgegnerin. Es sei ausdrü[X.]kli[X.]h von friedli[X.]h-legalen Protestformen gespro[X.]hen worden; ein Drohpotential sei mithin ni[X.]ht erkennbar.

(e) Die Beteiligung der Antragsgegnerin an Bürgerprotesten in der [X.] stelle legitimen Protest dar.

(f) Die angebli[X.]he [X.]ewalteskalation in [X.] sei der Antragsgegnerin ni[X.]ht zure[X.]henbar, sondern habe si[X.]h erst einige Stunden na[X.]h Ende der von ihr dur[X.]hgeführten Kundgebung ereignet. Die Antragsgegnerin habe au[X.]h keine Zettel verteilt, um si[X.]h na[X.]h Versammlungsende für eine Blo[X.]kade zu treffen. Im Übrigen sei von der Sitzblo[X.]kade keine [X.]ewalt ausgegangen, sondern von der Polizeihunderts[X.]haft, die diese mit bra[X.]hialer [X.]ewalt aufgelöst habe.

(g) Das Aufsu[X.]hen von Asylunterkünften dur[X.]h gewählte Abgeordnete der Antragsgegnerin ges[X.]hehe in Wahrnehmung des ihnen zustehenden parlamentaris[X.]hen Kontrollre[X.]hts. Es handele si[X.]h hierbei um eine seit Jahren bei sämtli[X.]hen Fraktionen anzutreffende, gängige Praxis, so dass ni[X.]ht erkennbar sei, wieso ein von den Mandatsträgern der Antragsgegnerin dur[X.]hgeführter Besu[X.]h einer entspre[X.]henden Unterkunft irgendjemanden "eins[X.]hü[X.]htern" oder ein Zei[X.]hen von "Dominanz" sein solle.

(5) Soweit die [X.]egenseite behaupte, ein [X.]roßteil der Funktionäre der Antragsgegnerin sei vorbestraft und offenbare dadur[X.]h mangelnde Re[X.]htstreue, sei dem ents[X.]hieden zu wi[X.]pre[X.]hen. Ri[X.]htig sei, dass es vereinzelt zu Verurteilungen von Funktionären gekommen sei, wobei es si[X.]h in der allergrößten Zahl der Fälle um reine Meinungs- und Propagandadelikte handele (§§ 86a, 130 St[X.]B). Die Behauptung des Antragstellers, 25 % der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin seien re[X.]htskräftig strafre[X.]htli[X.]h verurteilt und über 11 % der Vorstandsmitglieder seien s[X.]hon mehrfa[X.]h verurteilt worden, werde bestritten. Die Verurteilung des Fraktionsvorsitzenden Udo [X.] wegen Volksverhetzung und Holo[X.]aust-Leugnung beruhe auf willkürli[X.]her Re[X.]htsan[X.]dung. Weitere - von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführte - Verurteilungen seien re[X.]htli[X.]h fehlerhaft, ohne politis[X.]hen Bezug oder der Antragsgegnerin ni[X.]ht zure[X.]henbar.

(6) Au[X.]h werde bestritten, dass die Antragsgegnerin - insbesondere in [X.] - zusammen mit Kamerads[X.]haften, die auf [X.]ewalt und Eins[X.]hü[X.]hterung abzielten, ein Netzwerk oder gar eine "Volksfront von Re[X.]hts" bilde. Erst re[X.]ht könnten deren Taten ni[X.]ht der Antragsgegnerin zugere[X.]hnet werden.

Es sei au[X.]h befremdli[X.]h, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Resozialisierung von vorbestraften Jugendli[X.]hen und Heranwa[X.]hsenden vorwerfe. Die Antragsgegnerin nehme ihre Aufgabe ernst, au[X.]h Personen und Tendenzen in den [X.] Prozess zu integrieren, die si[X.]h radikalisieren könnten. Zu diesem Integrationsprozess gehöre, dass bestimmten Aussagen ni[X.]ht sofort disziplinaris[X.]h entgegengetreten werde. Tatsä[X.]hli[X.]h erweise si[X.]h die Antragsgegnerin als ents[X.]heidender gesells[X.]haftspolitis[X.]her Ordnungsfaktor in der "[X.]". Von den wirkli[X.]h radikalen Kräften der "Freien Szene" werde die Antragsgegnerin als "wei[X.]hgespült" kritisiert und politis[X.]h bekämpft.

(7) Letztli[X.]h komme es auf die vorgenannten Punkte aber ni[X.]ht an, weil die Antragsgegnerin gegenwärtig weit davon entfernt sei, ihre Programmatik in absehbarer [X.] verwirkli[X.]hen zu können. Sie sei ni[X.]ht im [X.]n [X.]estag vertreten und es sei au[X.]h ni[X.]ht absehbar, dass sie demnä[X.]hst dort einziehen werde. Selbst [X.]n dies an[X.] wäre, würde keine der etablierten [X.]en mit der Antragsgegnerin koalieren.

Soweit der Antragsteller auf die über 300 kommunalen Mandate der Antragsgegnerin in ganz [X.] hinweise, relativiere si[X.]h diese Zahl ganz erhebli[X.]h, [X.]n man si[X.]h vergegenwärtige, dass die Antragsgegnerin in den meisten Räten nur mit ein oder zwei fraktionslosen [X.] vertreten sei, die in der Regel ni[X.]ht einmal über ein eigenes Antragsre[X.]ht verfügten.

Vergegenwärtige man si[X.]h zudem die - geri[X.]htsbekannten - eminenten finanziellen Probleme, an denen die Antragsgegnerin seit Jahren leide, werde au[X.]h eine verbleibende "Rest-[X.]efahr" dur[X.]h den Mangel an Liquidität und die damit verbundene Eins[X.]hränkung der politis[X.]hen [X.] erhebli[X.]h relativiert.

g) Hilfsweise hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass selbst dann, [X.]n ihr eine unter normalen Umständen als aggressiv-kämpferis[X.]h zu qualifizierende Haltung na[X.]hgewiesen werden könnte, diese Haltung aufgrund ihrer besonderen Situation gere[X.]htfertigt wäre. Diese Situation bestehe in der seit ihrem Bestehen massiven Diskriminierung der Antragsgegnerin dur[X.]h die [X.]en, wel[X.]he vorliegend als Antragsteller in Ers[X.]heinung träten. In dieser Situation könnten Aussagen, insbesondere die Wortwahl, die man als bedenkli[X.]h einstufen möge, ni[X.]ht als "aggressiv-kämpferis[X.]h", sondern nur als "defensiv-kämpferis[X.]h" eingestuft werden. Dabei sei au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin beinahe tägli[X.]h zum Opfer gewalttätiger körperli[X.]her Angriffe aus der linksradikalen Szene würden.

1. Unmittelbar vor Beginn der mündli[X.]hen Verhandlung hat die Antragsgegnerin mit [X.] vom 1. März 2016 mehrere Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt und die Besetzung des Senats gerügt. Zur Begründung hat sie auf Äußerungen einzelner Mitglieder des Senats vor ihrer Ernennung zu [X.]n des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes, auf § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie ein (angebli[X.]h) gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verstoßendes Berufungsverfahren verwiesen. Am selben Tag sind sämtli[X.]he Anträge zurü[X.]kgewiesen oder verworfen worden, und auf die entspre[X.]henden [X.] hat der Senat seine ordnungsgemäße Besetzung festgestellt. Die s[X.]hriftli[X.]he Begründung ist mit vier im Mai 2016 veröffentli[X.]hten Bes[X.]hlüssen erfolgt (jeweils mit dem Aktenzei[X.]hen 2 BvB 1/13).

2. In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 1., 2. und 3. März 2016 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt. [X.]emäß § 27a [X.] sind Prof. Dr. [X.], Prof. em. Dr. [X.], [X.] Dr. habil. [X.], [X.] sowie die Funktionsträger der Antragsgegnerin Jürgen [X.]ansel und [X.] und deren ehemaliger Vorsitzender Holger [X.] gehört worden. Die Präsidentin des [X.]es und der [X.] des [X.] [X.] sowie der St[X.]tsminister des Innern, für Bau und Verkehr des Freist[X.]tes [X.] haben Stellung genommen.

3. a) Die Antragsgegnerin hat in der mündli[X.]hen Verhandlung einen weiteren auf den 1. März 2016 datierten [X.] vorgelegt, in dem sie mitgeteilt hat, gegen zwei ihrer [X.]smitglieder des [X.]verbands [X.] seien laut Bena[X.]hri[X.]htigungen des [X.] in der [X.] vom 10. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 dur[X.]h die [X.] Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Pol[X.] NRW dur[X.]hgeführt worden. Der Anlass für die Überwa[X.]hungsmaßnahmen sei ni[X.]ht bekannt. Offenbar hätten die Maßnahmen si[X.]h primär gegen "eine bestimmte Person" geri[X.]htet, wobei die beiden Betroffenen als Begleit- und Kontaktpersonen ebenfalls überwa[X.]ht worden seien. Dies lege die Vermutung nahe, dass primäres Überwa[X.]hungsobjekt eine weitere Person aus dem [X.] gewesen sei.

Es stehe damit fest, dass entgegen der Zusi[X.]herung des Antragstellers Mitglieder eines [X.]s - also der Führungsebene der Antragsgegnerin - während des laufenden [X.] mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln überwa[X.]ht worden seien. Darüber hinaus habe au[X.]h der [X.] zu 1. der Antragsgegnerin mit einer der beiden Betroffenen in den letzten Monaten in vermehrtem Kontakt gestanden, weshalb vermutli[X.]h au[X.]h von ihm Daten erfasst worden seien.

b) Der Antragsteller hat in der mündli[X.]hen Verhandlung erwidert, dass der von der Antragsgegnerin ges[X.]hilderte Vorgang ni[X.]ht von den Testaten umfasst sei und keine [X.] im hier verhandelten Sinne betreffe.

Zum konkreten Sa[X.]hverhalt ist [X.]kriminaldirektor [X.] vom [X.] mündli[X.]h angehört worden: Er hat erklärt, dass [X.]egenstand der Maßnahme, auf die si[X.]h die Bena[X.]hri[X.]htigung über eine Datenerhebung dur[X.]h die Polizei bezogen habe, ein Verfahren zur [X.]efahrenabwehr gewesen sei, das das [X.] betrieben habe. Adressat der Maßnahmen sei ein in [X.] als sogenannter [X.]efährder eingestufter Straftäter gewesen, der si[X.]h zu diesem [X.]punkt no[X.]h in Strafhaft befunden habe. Anlässli[X.]h seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 habe das [X.] die Anordnung getroffen, ihn mit dem Ziel der Ermittlung des weiteren Aufenthalts und der Wohnsitznahme unter Einsatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zu observieren. Daraufhin hätten Einsatzkräfte der Polizei am 14. Juli 2015 festgestellt, dass der Betroffene bei seiner Entlassung von drei Personen abgeholt worden sei. Zwei dieser Personen seien die Adressaten der Bena[X.]hri[X.]htigung über die Datenerhebung dur[X.]h die Polizei gewesen. Na[X.]h erfolgrei[X.]her Feststellung des Wohnsitzes seien die Maßnahmen eingestellt worden.

4. Die Antragsgegnerin hat außerdem zwei eidesstattli[X.]he Versi[X.]herungen von [X.] und [X.] vorgelegt, die den bereits s[X.]hriftsätzli[X.]h vorgetragenen [X.] von Herrn [X.] (vgl. Rn. 91) belegen sollen. In der Erklärung von Herrn [X.] wird der angebli[X.]he Anwerber des [X.] als "Herr Fink" bezei[X.]hnet.

1. Mit [X.] vom 22. März 2016 hat der Antragsteller die von ihm aus den beiden [X.]uta[X.]hten des [X.] zitierten Belege vorgelegt.

2. Mit [X.] vom 11. April 2016 hat die Antragsgegnerin zur mündli[X.]hen Verhandlung Stellung genommen.

a) Sie [X.]det si[X.]h zunä[X.]hst gegen Behauptungen der Präsidentin des [X.]es von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung und ma[X.]ht geltend, dass diese dur[X.]h eine Belastungstendenz zum Na[X.]hteil der Antragsgegnerin geprägt seien, was dur[X.]h von ihr ges[X.]hilderte Vorfälle belegt werde. Außerdem bestreitet sie von der sa[X.]hkundigen [X.] [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung aufgestellte Behauptungen, vor allem zu einem angebli[X.]hen Angriff eines Mitglieds der Antragsgegnerin auf einen [X.]ewerks[X.]haftsvertreter.

b) Die Antragsgegnerin führt ferner se[X.]hs Fälle der Bezugnahme auf den Nationalsozialismus dur[X.]h eigene Mitglieder auf, gegen die sie mit parteire[X.]htli[X.]hen Ordnungsmitteln vorgegangen sei. Außerdem verweist sie auf einen [X.]vorstandsbes[X.]hluss vom 5./6. April 2014, wona[X.]h die vom Antragsteller als Belege vorgelegten, vom [X.]vorstand ni[X.]ht genehmigten Leitfäden der [X.] ni[X.]ht weiter zu verbreiten und zu verni[X.]hten seien. [X.]lei[X.]hes gelte au[X.]h für die Bros[X.]hüre des [X.]vorstands "Leitfaden für Kandidaten" ("Argumente für Mandats- und Funktionsträger").

[X.]) Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der Behauptung, sie verbreite ein "Klima der Angst", Bezug auf eine Bros[X.]hüre der [X.] sowie der [X.] mit dem Titel "Darf die [X.] wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?". In dieser würden aktuelle Erkenntnisse zu den vom Antragsteller aufgeführten Fällen einer angebli[X.]hen Eins[X.]hü[X.]hterung verarbeitet und die Antragsgegnerin umfassend entlastet.

So heiße es zum Rü[X.]ktritt des Ortsbürgermeisters von [X.], dass dieser [X.]iger dur[X.]h das Verhalten der Antragsgegnerin, als dur[X.]h den Unwillen und die Unfähigkeit der zuständigen Versammlungsbehörde begründet sei, einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.]rundre[X.]hten der Familie des Bürgermeisters und dem Versammlungsre[X.]ht zu finden. Zu den Vorgängen in [X.] am 24. Juli 2015 werde festgestellt, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin an der [X.]ewalt im [X.] an die Kundgebung ni[X.]ht beteiligt gewesen seien, au[X.]h [X.]n sie diese ni[X.]ht unterbunden hätten. Die Taten seien jedenfalls na[X.]h derzeitigem Kenntnisstand ni[X.]ht von der Antragsgegnerin geplant oder gesteuert worden. Zum Fall [X.] weise die Bros[X.]hüre darauf hin, dass die [X.] zwar eine aggressive, rassistis[X.]he Stimmung befördert, der verantwortli[X.]he Funktionär [X.] die Antragsgegnerin aber mittlerweile verlassen habe. Formal habe si[X.]h die [X.] von der [X.]ewalt in direkter zeitli[X.]her Nähe distanziert. Au[X.]h die Ausführenden seien keine [X.]-Mitglieder gewesen, für eine Lenkung dur[X.]h die Antragsgegnerin bestünden keine Anhaltspunkte.

3. Mit [X.] vom 27. April 2016 hat der Antragsteller auf die S[X.]hriftsätze der Antragsgegnerin vom 2. März und 11. April 2016 geantwortet.

Die S[X.]hriftsätze seien selbst von den verfassungswidrigen Zielen der Antragsgegnerin geprägt. Sie enthielten Fals[X.]hbehauptungen, verzerrende Interpretationen von Aussagen der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder, unri[X.]htige Darstellungen des Vortrags des Antragstellers sowie Behauptungen ins Blaue hinein.

a) Mit dem [X.]rundgesetz - insbesondere mit den [X.]rundsätzen des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] - sei das [X.]verständnis der Antragsgegnerin ni[X.]ht zu vereinbaren. Es baue auf der Mögli[X.]hkeit einer Diktatur der Mehrheit auf, die an keine re[X.]htli[X.]hen Regeln gebunden sei. In dieser Konstruktion lösten si[X.]h ni[X.]ht nur die änderungsfesten [X.]renzen des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.], sondern bereits der einfa[X.]he Vorrang der Verfassung auf. Zudem sei die von der Antragsgegnerin bes[X.]hriebene Mehrheit keine Mehrheit innerhalb einer [X.] Allgemeinheit, sondern eine völkis[X.]h selektierte Mehrheit. [X.] man diese Si[X.]ht der Volkssouveränität mit dem [X.] der Antragsgegnerin in Verbindung, so ergebe si[X.]h daraus das Ideal einer politis[X.]hen Ordnung, in der eine rassis[X.]h homogene "[X.]" si[X.]h dazu ermä[X.]htigt sehe, prozedural und materiell unbegrenzt politis[X.]he Ents[X.]heidungen zu treffen. Dass die Universalität der Mens[X.]henwürde au[X.]h die [X.] Mehrheit begrenze, lasse die Antragsgegnerin völlig außer Betra[X.]ht.

b) Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin si[X.]h gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung [X.]de.

[X.]) Sie vertrete - entgegen ihrem Vorbringen - einen rassis[X.]h definierten, ethnis[X.]hen [X.]. Der [X.]nbegriff des [X.]programms knüpfe ni[X.]ht an der St[X.]tszugehörigkeit, sondern an einer ethnis[X.]h definierten Volkszugehörigkeit an. Die gesetzli[X.]h ausgestaltete St[X.]tsangehörigkeit führe ein politis[X.]h und re[X.]htli[X.]h irrelevantes Nebendasein. Die Antragsgegnerin stelle ethnis[X.]h Fremde mit [X.]r St[X.]tsbürgers[X.]haft re[X.]htlos und wolle diese des [X.] verweisen. Wenn sie behaupte, dass sie "keine [X.]" plane, sei dies für ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele irrelevant. Die St[X.]tsbürgers[X.]haft habe letztli[X.]h für das Bleibere[X.]ht keine Bedeutung, da dieses auss[X.]hließli[X.]h [X.] definiert werde.

Zwar sei eine Rü[X.]kkehr zu einem allein auf Abstammung basierenden St[X.]tsangehörigkeitsre[X.]ht auf gesetzli[X.]hem Weg mögli[X.]h. Der Antragsteller trete jedo[X.]h der Auffassung der Antragsgegnerin entgegen, wona[X.]h der [X.]esetzgeber gar ni[X.]ht konstitutiv ents[X.]heiden könne, wer zum "[X.] Volk" gehöre, da si[X.]h dies aus ethnis[X.]h-rassis[X.]hen Kriterien ergebe. Art. 116 Abs. 1 [X.]. 1 [X.][X.] bestätige gerade, dass die "Volkszugehörigkeit" allein ni[X.]ht darüber bestimmen dürfe, wer zum St[X.]tsvolk gehöre, sondern dass dies bewusst dem [X.]esetzgeber im Rahmen des [X.] überlassen werde.

[X.]) Die Antragsgegnerin versu[X.]he, die [X.]widrigkeit ihrer Ideologie dur[X.]h Verfäls[X.]hungen zu überde[X.]ken. Sie betreibe eine verharmlosende Auslegung von Äußerungen (1), eine bewusste Dekontextualisierung und Unters[X.]hlagung von [X.] Bezügen (2) sowie den Versu[X.]h der Distanzierung von grundlegenden [X.]dokumenten (3) und einzelnen Belegen und Personen (4).

(1) Die Antragsgegnerin ri[X.]hte ihre Äußerungen bewusst am Adressatenkreis aus. Dies stehe der von ihr behaupteten "objektiven Mehrdeutigkeit" ihrer Äußerungen entgegen. Sie banalisiere insbesondere den die Mens[X.]henwürde vera[X.]htenden Charakter des [X.]. Vereinzelte Zitate, die das Fehlen von [X.] in der [X.] belegen sollten, stünden einer Vielzahl antisemitis[X.]her Äußerungen gegenüber.

(2) Bewusst dekontextualisiert und damit entgegen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgelegt würden insbesondere Aussagen, die die [X.] der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus belegten. Au[X.]h weitere beispielhaft aufgeführte Äußerungen würden dur[X.]h die Außera[X.]htlassung des kommunikativen Kontextes bewusst verfäls[X.]ht. Irreführend sei die Behauptung, beim Besu[X.]h einer Flü[X.]htlingsunterkunft in [X.] hätten si[X.]h Bewohner mit einem Funktionär der Antragsgegnerin fotografieren lassen. In Wahrheit hätten drei der abgebildeten Asylbewerber Strafantrag gestellt mit der Folge, dass das Amtsgeri[X.]ht [X.] einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erlassen habe. Verharmlosend dargestellt werde au[X.]h die Kampagne gegen [X.], deretwegen der Funktionär [X.] zu einer [X.]eldstrafe wegen Beleidigung verurteilt worden sei. Hinsi[X.]htli[X.]h der Bedrängung von Kommunalpolitikern in [X.]-Pankow blende die Antragsgegnerin aus, dass das Motto der Aktion gelautet habe: "Den Feind erkennen - den Feind benennen." Bezogen auf die Störung der D[X.]B-Kundgebung in [X.] habe die St[X.]tsanwalts[X.]haft Anklage wegen Verstoßes gegen § 21 Vers[X.] erhoben. [X.] der Auss[X.]hreitungen am 24. Juli 2015 in [X.] seien der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.] und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Teilnehmer der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration gewesen.

(3) Die Antragsgegnerin versu[X.]he vergebli[X.]h, si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h von grundlegenden [X.]dokumenten, insbesondere der S[X.]hrift "[X.] - Argumente für Mandats- und Funktionsträger" sowie den Leitfäden der [X.] zu distanzieren. Der vorgelegte Bes[X.]hluss des [X.]vorstands vom 5./6. April 2014 sei Teil eines taktis[X.]hen Vorgehens im Hinbli[X.]k auf das [X.]verbotsverfahren. Die betroffenen Texte behandelten [X.]positionen der Antragsgegnerin, die diese ni[X.]ht nur über einen langen [X.]raum vertreten habe, sondern au[X.]h weiterhin vertrete. Dies werde dur[X.]h zahlrei[X.]he Äußerungen führender [X.]funktionäre belegt.

Der für die Leitfäden verantwortli[X.]he [X.]-S[X.]hulungsleiter [X.] sei ein halbes Jahr na[X.]h diesem Bes[X.]hluss zum stellvertretenden [X.]esvorsitzenden der [X.] aufgestiegen. Dieses Amt übe er weiterhin aus. In einem Interview vom 27. April 2014 habe er die fortwährende [X.]ültigkeit der Leitfäden bestätigt.

Die Argumentationsbros[X.]hüre für Mandats- und Funktionsträger besitze ihrerseits eine große Relevanz innerhalb der Antragsgegnerin und eine hohe [X.]weite. Sie entstamme der "S[X.]hriftenreihe des [X.]vorstands der [X.]" und enthalte ein Vorwort des damaligen [X.]vorsitzenden, wona[X.]h es si[X.]h um eine der "drei [X.]rundlagens[X.]hriften national[X.] [X.]" handele. Der Verfasser Jürgen [X.]ansel sei führender und die Ideologie prägender Funktionär der Antragsgegnerin. Die 2012 in zweiter Auflage ers[X.]hienene Bros[X.]hüre sei seit mindestens zehn Jahren ideologis[X.]he [X.]rundlage der [X.]arbeit. Die fortgesetzte [X.]ültigkeit der Bros[X.]hüre zeige si[X.]h s[X.]hließli[X.]h daran, dass zentrale Thesen der S[X.]hrift no[X.]h heute im Wortlaut auf der Homepage der [X.] abgerufen werden könnten.

(4) Au[X.]h die Distanzierung von einzelnen Belegen und Personen sei vergebli[X.]h. Wenn eine verharmlosende Auslegung einer Äußerung ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sei, werde versu[X.]ht, diese als Entgleisung eines Einzelnen darzustellen oder deren Zure[X.]henbarkeit zu bestreiten. Dies sei ni[X.]ht hinnehmbar, da an der Zure[X.]henbarkeit im Einzelfall keine Zweifel bestünden und die aufgeführten Äußerungen den [X.]rundtendenzen der [X.] entsprä[X.]hen.

Die S[X.]hilderung eines Vorgehens gegen re[X.]hts- und satzungswidriges Verhalten von Mitgliedern in se[X.]hs Einzelfällen sei kaum repräsentativ und betreffe keine prägenden Mitglieder. Sie seien für das [X.]esamtbild der [X.] ohne Belang. Vielmehr sei ein bekennender Nationalsozialist wie [X.] Anfang 2014 auf einem [X.]tag in [X.] zum [X.]vorsitzenden gewählt worden und gehöre dem [X.]esvorstand der Antragsgegnerin an.

[X.]) Bezei[X.]hnend sei s[X.]hließli[X.]h, dass die Antragsgegnerin in ihren S[X.]hriftsätzen die zahlrei[X.]hen Belege zum Antiparlamentarismus und zur Systemüberwindung ni[X.]ht inhaltli[X.]h kommentiere. Der systemüberwindende Anspru[X.]h sei no[X.]h einmal in den Äußerungen von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung deutli[X.]h geworden. Von dieser handlungsleitenden Zielsetzung könne au[X.]h der Verweis auf die parlamentaris[X.]he Arbeit ni[X.]ht ablenken, da diese nur Mittel auf dem Weg zur Abs[X.]haffung des parlamentaris[X.]hen Systems sei. Ziel der Antragsgegnerin sei die Herrs[X.]haft einer rassis[X.]hen Elite. Dies sei keine andere Form von [X.], sondern eine mens[X.]henre[X.]htsverletzende [X.]kürherrs[X.]haft.

[X.]) Die Antragsgegnerin gehe au[X.]h weiterhin auf eine Beeinträ[X.]htigung beziehungsweise Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung aus.

[X.]) (1) Zwar könne ein [X.]verbot ni[X.]ht allein auf eine verfassungswidrige [X.]esinnung gestützt werden. Das Verfahren erfülle jedo[X.]h eine eigenständige Funktion. Daher könnten Strafbarkeit oder Re[X.]htswidrigkeit ni[X.]ht Voraussetzung eines verbotswidrigen Verhaltens sein. Dem [X.] sei es bei Verabs[X.]hiedung des [X.]rundgesetzes ni[X.]ht darum gegangen, über die verfassungswidrigen Ziele hinaus weitere Voraussetzungen für ein [X.]verbot aufzustellen. Das Kriterium "Verhalten der Anhänger" sei nur hinzugefügt worden, damit eine [X.] si[X.]h ni[X.]ht hinter dem "Lippenbekenntnis" eines harmlosen Programms verste[X.]ken könne. Der [X.] setze keine - au[X.]h ni[X.]ht eine marginale - konkrete [X.]efahr für eines der beiden S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] voraus, zumal eine verlässli[X.]he Prognose über die [X.] einer sol[X.]hen [X.]efahr ni[X.]ht getroffen werden könne.

Die jeweilige prozentuale Entwi[X.]klung der Wahlergebnisse könne daher kein Maßstab für den "ri[X.]htigen [X.]punkt" eines [X.]verbots sein. Die Wahl des [X.]punkts der Einleitung eines [X.] liege im politis[X.]hen Ermessen der zugelassenen Antragsteller, die allesamt [X.]organe seien. Dieses Ermessen sei vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht allenfalls auf Missbrau[X.]h hin überprüfbar.

Eine dem Zwe[X.]k des Verfahrens angemessene Prävention erlaube ein Verbot jedenfalls dann, [X.]n der [X.] Äußerungen oder Aktivitäten zuzure[X.]hnen seien, die typis[X.]herweise [X.]efährdungen für den [X.]st[X.]t oder die Mens[X.]henwürde darstellten, und es unvorhersehbar sei, wie und wann sie si[X.]h realisierten. Derartige typis[X.]he [X.]efährdungen seien namentli[X.]h mit Handlungen und Äußerungen unmittelbar gegenüber dem politis[X.]hen [X.]egner oder einer angegriffenen Minderheit verbunden. Selbst [X.]n Aktivitäten in der Form einer Äußerung erfolgten - etwa eine Aufforderung zur Ausreise -, könne darin ni[X.]ht nur eine Mitteilung von Inhalten gesehen werden. Die [X.] - etwa aufgrund des bedrohli[X.]hen oder eins[X.]hü[X.]hternden Charakters - glei[X.]hzeitig eine die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] gefährdende Handlung dar. [X.]efährli[X.]h könnten au[X.]h Äußerungen gegenüber eigenen Anhängern sein, [X.]n diese handlungsleitend seien.

(2) Au[X.]h das Kriterium der "[X.]" knüpfe ni[X.]ht nur an eine [X.]esinnung oder eine Überzeugung an. Es sei - als ein Indiz für ein "Darauf Ausgehen" - vielmehr au[X.]h an[X.]dbar, [X.]n man deutli[X.]h mehr als eine verfassungswidrige Überzeugung verlange, da es auf der Erkenntnis basiere, dass eine dem Nationalsozialismus verwandte [X.] typis[X.]herweise [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung verursa[X.]he.

[X.]) (1) Der gestiegene Umfang der Aktivitäten der Antragsgegnerin sei ein Indiz für die [X.] Verfolgung ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Ziele. Na[X.]h einer S[X.]hwä[X.]hephase von 2012 bis 2014 sei in den vergangenen eineinhalb Jahren - au[X.]h bedingt dur[X.]h die Flü[X.]htlingsproblematik - eine Stärkung der Antragsgegnerin zu beoba[X.]hten. Dies betreffe insbesondere die Zahl und die [X.]weite der Aktivitäten, wie etwa das zunehmende Demonstrationsges[X.]hehen zeige. Die selektive Betra[X.]htung von [X.]beri[X.]hten aus einzelnen Jahren sei ni[X.]ht repräsentativ. Vielmehr sei die Entwi[X.]klung der [X.] insgesamt in den Bli[X.]k zu nehmen.

Die [X.]weite der Aktivitäten der Antragsgegnerin könne ni[X.]ht nur an traditionellen Indikatoren, wie etwa Mitgliederzahlen, festgema[X.]ht werden. Die Antragsgegnerin benutze umfangrei[X.]h und professionell die neuen Medien und errei[X.]he dadur[X.]h - mit relativ kleinem Aufwand - eine große Zahl von Adressaten. Ents[X.]heidend für die Beurteilung ihrer Stärke sei darüber hinaus ihr Selbstverständnis als [X.]. Dieses habe zur Folge, dass ihre Mitglieder eine - im Verglei[X.]h zu den Mitgliedern anderer [X.]en - überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h hohe Aktivitätsquote hätten.

Die [X.] und das Mobilisierungspotential der Antragsgegnerin ließen si[X.]h insbesondere an den umfangrei[X.]hen Demonstrationsaktivitäten im [X.] ablesen. Betra[X.]hte man nur die Veranstaltungen ab 20 Personen, seien 192 unmittelbar der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Veranstaltungen mit insgesamt [X.]ir[X.]a 23.000 Teilnehmern im [X.] zu verzei[X.]hnen. Hinzu kämen 95 von der Antragsgegnerin beeinflusste oder gesteuerte Veranstaltungen (THÜ[X.]I[X.], MV[X.]I[X.], "[X.] gegen Salafisten" et[X.].) mit einer [X.]esamtteilnehmerzahl von über 20.000.

Die Antragsgegnerin sei ein Hauptakteur der re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]. Von re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]en organisierte Aktionen und Straftaten gegen Asylunterkünfte hätten im [X.] mit 1.031 Straftaten (davon 177 [X.]ewaltdelikte) ihren [X.]stand errei[X.]ht. Der völkis[X.]hen Ideologie der Antragsgegnerin könne dabei na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.]eskriminalamts eine katalysierende Wirkung zukommen.

Ein weiterer [X.]or bei der Beurteilung der Stärke der Antragsgegnerin sei ihre Rolle als Arbeitgeberin. Insgesamt seien den [X.]behörden 87 Personen bekannt, die seit 2004 als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der [X.]sfraktionen der Antragsgegnerin in [X.] und [X.], der einzelnen [X.]sabgeordneten der [X.] sowie des [X.]abgeordneten [X.] tätig gewesen seien. Bei 37 dieser Personen könne eine vorherige oder glei[X.]hzeitige Verbindung zu neonazistis[X.]hen Personenzusammens[X.]hlüssen aus offen verwertbaren Informationen bestätigt werden. Ihre Rolle als Arbeitgeberin stärke die personelle Basis der Antragsgegnerin und ihre Netzwerkfunktion im re[X.]htsextremistis[X.]hen Spektrum.

(2) In den vergangenen Wo[X.]hen und Monaten sei es zudem zu weiteren Ereignissen gekommen, die zeigten, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h Eins[X.]hü[X.]hterungen und Bedrohungen bis hin zur [X.]ewaltan[X.]dung [X.]s Handeln vor Ort eins[X.]hränke.

In [X.] sei der Funktionär [X.] wegen des dringenden Tatverda[X.]hts der [X.]stiftung mit Bli[X.]k auf eine als Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle verhaftet worden. In [X.] habe eine [X.]ruppe um einen [X.]emeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung gestört und sei wegen Äußerungen wie "keine Volks[X.]", "alles Parasiten" und "[X.] Pöbel" angezeigt worden.

Am 11. Januar 2016 sei es im [X.]er [X.]teil [X.] zu gewalttätigen Auseinan[X.]etzungen gekommen, die der Kreisverband der Antragsgegnerin [X.] in den [X.] Medien positiv kommentiert und dadur[X.]h die Situation angeheizt habe. Der überwiegende Teil der Täter habe einen re[X.]htsextremen Hintergrund gehabt.

S[X.]hließli[X.]h habe die Antragsgegnerin in [X.] zum Umsturz aufgerufen, als sie im Februar 2016 Beamte und Angestellte des öffentli[X.]hen Dienstes sowie Soldaten dazu aufgefordert habe, von ihrem Wi[X.]tandsre[X.]ht na[X.]h Art. 20 Abs. 4 [X.][X.] [X.]ebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Eine derart gezielte Verleitung zum Ungehorsam gegenüber dem St[X.]t beinhalte ein aktives Untergraben der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung.

4. Mit [X.] vom 9. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin zu den mit [X.] vom 22. März 2016 vorgelegten Belegen des [X.] mitgeteilt, dass ihr die Belege hinsi[X.]htli[X.]h [X.] und [X.] ni[X.]ht zure[X.]henbar seien, da keine der beiden Personen Mitglied der Antragsgegnerin sei.

5. Mit [X.] vom 23. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin auf den [X.] des Antragstellers vom 27. April 2016 erwidert und geltend gema[X.]ht, dass sie die Bindung des [X.]esetzgebers an das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h anerkenne. Au[X.]h die Behauptung des Antragstellers, sie negiere die [X.]eltung der (Jedermann-)[X.]rundre[X.]hte für Ausländer, gehe fehl. Sie strebe au[X.]h keine Ausbürgerung an, sondern fordere eine Eins[X.]hränkung der überbordenden Einbürgerungspraxis dur[X.]h eine Änderung des St[X.]tsangehörigkeitsre[X.]htes ex nun[X.].

Zu den neu erhobenen tatsä[X.]hli[X.]hen Vorwürfen sei Folgendes auszuführen: [X.] stehe in [X.] ledigli[X.]h unter [X.]stiftungsverda[X.]ht, geri[X.]htli[X.]he Feststellungen seien bislang ni[X.]ht getroffen worden. Jedenfalls könne die Tat der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, da sie diese weder billige, no[X.]h dazu angestiftet habe. Im Fall [X.] habe ihr [X.]emeindevertreter weder beleidigende Äußerungen getätigt no[X.]h [X.]ewalt ausgeübt.

Zu den Verlautbarungen des Kreisverbands [X.] sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin den hierfür verantwortli[X.]hen Kreisvorsitzenden B. unverzügli[X.]h seines Amts enthoben habe. Der Betroffene habe die [X.] sodann freiwillig verlassen. Mehr könne von der Antragsgegnerin ni[X.]ht verlangt werden.

6. Mit [X.] vom 28. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Hinbli[X.]k auf die Mitwirkung des [X.]s [X.] gerügt. Dessen Amtszeit sei abgelaufen. [X.]lei[X.]hwohl versu[X.]he der Antragsteller dur[X.]h die vorsätzli[X.]he [X.] eines Na[X.]hfolgers die Erfolgsaussi[X.]hten seines [X.] zu verbessern.

Hinsi[X.]htli[X.]h der 57 vom Antragsteller in der Antragss[X.]hrift und der deanonymisierten Übersi[X.]ht aufgeführten strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilungen hat der Senat in 54 Fällen die entspre[X.]henden Verfahrensakten beiziehen können.

Die Anträge sind zulässig.

Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Senats bestehen ni[X.]ht ([X.]). Au[X.]h stehen der Dur[X.]hführung des Verfahrens keine unbehe[X.]aren [X.] entgegen (I[X.]). Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom [X.]n [X.]estag am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abs[X.]hlussberi[X.]ht vorgelegt hat, ist zurü[X.]kzuweisen (II[X.]). Die von der Antragsgegnerin im Übrigen geltend gema[X.]hten Zulässigkeitsmängel liegen ni[X.]ht vor. Weder fehlt es an einer ordnungsgemäßen [X.] der [X.]n des Antragstellers (I[X.]1.), no[X.]h ergibt si[X.]h die Unzulässigkeit des Antrags aus einer verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im [X.]verbotsverfahren dur[X.]h § 43 [X.] (I[X.]2.). Au[X.]h die Auffassung, für das beantragte [X.]verbot stelle Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] keine geeignete Re[X.]htsgrundlage dar, steht der Zulässigkeit des [X.] ni[X.]ht entgegen (I[X.]3.).

Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Hinsi[X.]htli[X.]h der bereits in der mündli[X.]hen Verhandlung bes[X.]hiedenen Besetzungsrügen wird auf die gesondert ergangenen Bes[X.]hlüsse verwiesen (vgl. Rn. 349). Die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin betreffend den [X.] [X.] geht ins Leere. Die Amtszeit des [X.]s ist abgelaufen und er ist mit der Ernennung seiner Na[X.]hfolgerin gemäß § 4 Abs. 1 und 4 [X.] aus dem Senat ausges[X.]hieden. Demgemäß hat er an der Ents[X.]heidung ni[X.]ht mitgewirkt.

Für eine Einstellung des Verfahrens wegen unbehe[X.]arer [X.] ist kein Raum.

1. Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt ledigli[X.]h als ultima ratio mögli[X.]her Re[X.]htsfolgen von [X.]verstößen in Betra[X.]ht (a). Im [X.]verbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] setzt dies einen [X.]verstoß von erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht voraus (b). Dies kommt insbesondere dann in Betra[X.]ht, [X.]n gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] folgende [X.]ebot freier und selbstbestimmter [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der [X.] vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht verstoßen wird ([X.]). Mit dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.]ebot strikter St[X.]tsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verde[X.]kten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.] während eines laufenden [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu vereinbaren (d). [X.]lei[X.]hes gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentli[X.]hen auf Materialien und Sa[X.]hverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Quellen beeinflusst wurde (e). Daneben kommt dem [X.]rundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspru[X.]h einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln entgegen (f). Wird diesen Anforderungen ni[X.]ht genügt, kommt eine Fortsetzung des [X.]verbotsverfahrens grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, [X.]n angesi[X.]hts der von einer [X.] ausgehenden [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung der [X.] des [X.]verbotsverfahrens die Beeinträ[X.]htigung der re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen an das [X.]verbotsverfahren eindeutig überwiegt (g).

a) Weder das [X.]rundgesetz no[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]htsgesetz enthalten spezielle Normen zu den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Mindestanforderungen an die Dur[X.]hführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [X.][X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. [X.] sowie zu den Re[X.]htsfolgen von Verstößen gegen sol[X.]he Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen ni[X.]ht behe[X.]arer [X.] (vgl. [X.] 107, 339 <363>).

Allerdings hat der Zweite Senat des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes in seiner Ents[X.]heidung vom 18. März 2003 ([X.] 107, 339) hierzu - insoweit im Ansatz übereinstimmend zwis[X.]hen damaliger Senatsmehrheit und -minderheit - ausgeführt: Kein st[X.]tli[X.]hes Verfahren darf einseitig nur na[X.]h Maßgabe des jeweils re[X.]htli[X.]h bestimmten Verfahrenszwe[X.]ks ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf mögli[X.]he gegenläufige [X.]gebote und auf mögli[X.]he übermäßige re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Kosten einseitiger Zielverfolgung dur[X.]hgeführt werden. Die Dur[X.]hsetzung jedes st[X.]tli[X.]hen Verfahrensinteresses muss im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hten, [X.]rundsätzen und [X.]eboten als vorzugswürdig na[X.]h Maßgabe der [X.]rundsätze der Verhältnismäßigkeit gere[X.]htfertigt sein ([X.] 107, 339 <364>). Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Ents[X.]heidung über die [X.]widrigkeit einer [X.] eine [X.]arantenstellung für die Wahrung re[X.]htsst[X.]tli[X.]her Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das st[X.]tli[X.]he Interesse an der weiteren Dur[X.]hführung des Verfahrens überwiegt, oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit und dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen S[X.]hutz der Antragsgegnerin wi[X.]prä[X.]he (vgl. [X.] 107, 339 <364 f.>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis wird dabei allerdings nur in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden können, [X.]n die materiellen Ziele des Verfahrens tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Re[X.]htsverletzungen zu verwirkli[X.]hen sind ([X.] 107, 339 <380> ni[X.]ht ents[X.]heidungstragende Senatsmehrheit). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden [X.]s kommt nur als ultima ratio mögli[X.]her Re[X.]htsfolgen von [X.]verstößen in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 107, 339 <365> ents[X.]heidungstragende Senatsminderheit).

b) Voraussetzung für die Annahme eines unüberwindli[X.]hen [X.]s ist demgemäß ein [X.]verstoß von erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht (vgl. [X.] 107, 339 <365>). Bei [X.]iger s[X.]hwerwiegenden oder auf andere Weise ausglei[X.]hbaren Verfahrensmängeln verbietet si[X.]h hingegen eine Verfahrenseinstellung. Sie können dur[X.]h Re[X.]htsfolgen ausgegli[X.]hen werden, die ni[X.]ht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung oder Beweisverwertungsverbote (vgl. [X.] 107, 339 <379> Senatsmehrheit unter Verweis auf [X.] 44, 353 <383>; 57, 250 <292 f.>; 101, 106 <126>).

[X.]) Für die Frage, ob ein gewi[X.]htiger [X.]verstoß gegeben ist, sind vor allem die si[X.]h spezifis[X.]h aus dem Wesen des [X.]verbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] ergebenden re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen zu bea[X.]hten: Das verfassungsgeri[X.]htli[X.]he [X.]verbot stellt die s[X.]härfste und überdies zweis[X.]hneidige Waffe des [X.] Re[X.]htsst[X.]ts gegen seine organisierten Feinde dar. Im [X.]verbotsverfahren ist daher ein [X.]maß an Re[X.]htssi[X.]herheit, Transparenz, Bere[X.]henbarkeit und Verlässli[X.]hkeit geboten (vgl. [X.] 107, 339 <369> Senatsminderheit). Die betroffene [X.] erhält vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht - gegebenenfalls letztmalig - die Chan[X.]e, dem Vorbringen des oder der Antragsteller, die ein [X.]verbot für erforderli[X.]h halten, das Bild einer loyalen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und St[X.]tswillensbildung gerade im Interesse einer freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung not[X.]dig und legitim ist. St[X.]tsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine beson[X.] herausragende Bedeutung (vgl. [X.] 107, 339 <368> Senatsminderheit). Es muss gewährleistet sein, dass die [X.] ihre Position frei, unbeoba[X.]htet und selbstbestimmt darstellen kann. Neben den [X.]eboten der Verlässli[X.]hkeit und Transparenz ist die Anforderung strikter St[X.]tsfreiheit im Sinne unbeoba[X.]hteter selbstbestimmter [X.]ensbildung und Selbstdarstellung vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht (vgl. [X.] 107, 339 <369> Senatsminderheit) unverzi[X.]htbar.

d) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verde[X.]kten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.] während eines gegen diese laufenden [X.] ist mit dem [X.]ebot strikter St[X.]tsfreiheit ni[X.]ht vereinbar:

[X.]) Erfolgt die Beoba[X.]htung einer als verfassungsfeindli[X.]h eingestuften [X.] dur[X.]h V-Leute oder [X.], die im [X.]esvorstand oder einem [X.] dieser [X.] oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte [X.]ensbildung und Selbstdarstellung ni[X.]ht gewährleistet. V-Leute wirken not[X.]dig als Medien st[X.]tli[X.]her Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist dur[X.]h wi[X.]prü[X.]hli[X.]he [X.] als [X.]mitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltli[X.]h tätige - Informanten für st[X.]tli[X.]he Behörden andererseits geprägt, dessen Aufgabe es sein kann, Material für ein mögli[X.]hes [X.]verbotsverfahren zu bes[X.]haffen (vgl. [X.] 107, 339 <367> Senatsminderheit). St[X.]tli[X.]he Präsenz auf den Führungsebenen der [X.] ma[X.]ht Einflussnahmen auf deren [X.]ensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. [X.] 107, 339 <366> Senatsminderheit). Ob und inwieweit der Einzelne tatsä[X.]hli[X.]h Einfluss genommen hat, ist regelmäßig ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar und daher ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend.

[X.]) St[X.]tli[X.]he Stellen müssen re[X.]htzeitig vor dem Eingang des [X.] beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht - spätestens mit der öffentli[X.]hen Bekanntma[X.]hung der Absi[X.]ht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politis[X.]hen [X.] abges[X.]haltet haben und dürfen au[X.]h keine die "Abs[X.]haltung" umgehende "Na[X.]hsorge" betreiben; einges[X.]hleuste Personen ([X.]) sind zurü[X.]kzuziehen (vgl. [X.] 107, 339 <369>). Dabei ist die Pfli[X.]ht zur "Abs[X.]haltung" von V-Leuten und Zurü[X.]kziehung von Verde[X.]kten Ermittlern auf den [X.]esvorstand und die [X.]vorstände der [X.] sowie ihre Teilorganisationen begrenzt, da es si[X.]h hierbei um diejenigen [X.]remien handelt, die auf die [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der [X.] während eines laufenden [X.] ents[X.]heidenden Einfluss haben. [X.]tagsdelegierten, [X.] oder Fraktionsmitarbeitern kommt demgegenüber ein verglei[X.]hbarer Einfluss ni[X.]ht zu.

[X.]) Die "Abs[X.]haltung" von V-Leuten und die Zurü[X.]kziehung Verde[X.]kter Ermittler aus den Führungsebenen der [X.] na[X.]h Bekanntma[X.]hung der Absi[X.]ht, ein Verbotsverfahren einzuleiten, stehen der Forderung, die Handlungsfähigkeit der Organe präventiven [X.]es zu erhalten, ni[X.]ht entgegen (vgl. au[X.]h Rn. 418). Ein auf die Dauer des [X.] begrenztes Abs[X.]halten der V-Leute in den Führungsgremien der [X.] setzt die zuständigen Behörden ni[X.]ht außerstande, unter Einsatz der verbleibenden na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mittel (eins[X.]hließli[X.]h des Einsatzes von V-Leuten unterhalb [X.] der Führungsgremien) im re[X.]htli[X.]h zulässigen Rahmen verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen in gebotenem Umfang aufzuklären. Dabei ist allerdings zu bea[X.]hten, dass die Beoba[X.]htung einer [X.] mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln einen s[X.]hweren Eingriff in das aus der [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] folgende Selbstbestimmungsre[X.]ht darstellt, der in jedem Einzelfall neben einer hinrei[X.]hend bestimmten gesetzli[X.]hen [X.]rundlage einer besonderen Re[X.]htfertigung na[X.]h dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. [X.] 107, 339 <366>; siehe au[X.]h [X.] 134, 141 <179 f., Rn. 112 ff.>).

e) Ebenfalls mit dem [X.]ebot strikter St[X.]tsfreiheit ni[X.]ht zu vereinbaren ist es, [X.]n die Begründung eines [X.] auf [X.] gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verde[X.]kten Ermittlern zurü[X.]kzuführen ist (vgl. [X.] 107, 339 <370> Senatsminderheit; [X.]ebot der [X.]).

[X.]) Manifestationen der [X.]ziele und Verhaltensweisen der [X.]anhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zugrunde gelegt werden, [X.]n sie der [X.] als [X.]egenstand eigenständiger unbeeinflusster [X.]ensbildung zuzure[X.]hnen sind. Dies ist bei Sa[X.]hverhalten, die von st[X.]tli[X.]her Stelle provoziert oder beeinflusst wurden, regelmäßig ni[X.]ht der Fall (vgl. [X.] 107, 339 <382> Senatsmehrheit). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Kontakte zu st[X.]tli[X.]hen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unters[X.]hiedli[X.]hen Loyalitäten ni[X.]ht eindeutig der Sphäre der betroffenen [X.] zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen [X.] hat zu unterbleiben.

Demgegenüber sind Äußerungen oder Verhaltensweisen vor oder na[X.]h Beendigung der V-Mann-Tätigkeit zumindest ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt als unverwertbar anzusehen. Jedenfalls im Falle eines ausrei[X.]henden zeitli[X.]hen Abstands zur V-Mann-Tätigkeit, der gewährleistet, dass [X.] das Verhalten ni[X.]ht beeinflusst haben, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen eine Zure[X.]hnung dieses Verhaltens zu der betroffenen [X.].

[X.]) Die [X.] des zur Begründung eines [X.] vorgelegten [X.] hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. [X.] 107, 339 <370> Senatsminderheit). Verbleiben na[X.]h Auss[X.]höpfung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses der [X.] ni[X.]ht zugere[X.]hnet und ni[X.]ht zu Beweiszwe[X.]ken ver[X.]det werden.

[X.]) Ein sol[X.]hes, auf das infizierte Beweismaterial bes[X.]hränktes Verwertungsverbot bedeutet allerdings ni[X.]ht, dass damit stets ein ni[X.]ht ausglei[X.]hbarer Verfahrensmangel begründet ist. Ist ledigli[X.]h ein Teil des [X.] betroffen, verbietet si[X.]h eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Re[X.]htsfolge jedenfalls dann, [X.]n die restli[X.]he Tatsa[X.]hengrundlage die Dur[X.]hführung des Verfahrens zulässt (vgl. [X.] 107, 339 <379> Senatsmehrheit).

f) Im [X.]verbotsverfahren hat - ni[X.]ht zuletzt angesi[X.]hts der Re[X.]htsfolge der Auflösung der betroffenen [X.] - zudem der [X.]rundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert S[X.]hutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwis[X.]hen der [X.] und ihrem [X.]n behindern, und steht einer Ver[X.]dung von Informationen über die Prozessstrategie der [X.], die mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln erhoben wurden, entgegen.

Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsre[X.]ht (Art. 2 Abs. 1 [X.][X.]) den Anspru[X.]h auf ein faires, re[X.]htsst[X.]tli[X.]hes Verfahren abgeleitet (vgl. [X.] 107, 339 <383> Senatsmehrheit).

[X.]) Dieser Anspru[X.]h umfasst insbesondere das Re[X.]ht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Re[X.]hte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. [X.] 38, 105 <111>; 63, 380 <390 f.>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>; 107, 339 <383 f.> Senatsmehrheit), und ist au[X.]h im [X.]verbotsverfahren zu bea[X.]hten (vgl. [X.] 104, 42 <50>; 107, 339 <367, 383>). Eine Verletzung des [X.]rundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] insbesondere vor, [X.]n die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen [X.] gezielt in einer Weise ausgefors[X.]ht wird, die eine sa[X.]hangemessene Re[X.]htsverteidigung unmögli[X.]h ma[X.]ht (vgl. [X.] 107, 339 <384> Senatsmehrheit) oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert. [X.]lei[X.]hes kommt in Betra[X.]ht, [X.]n während eines laufenden [X.] unter Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel ni[X.]ht allgemein zugängli[X.]he Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen [X.] zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträ[X.]htigenden Weise verwertet werden.

[X.]) Allerdings führt au[X.]h der Anspru[X.]h auf ein faires Verfahren ni[X.]ht zu einem Verbot der Beoba[X.]htung einer [X.] und ihrer Mandatsträger mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln während eines laufenden [X.] (vgl. bereits Rn. 409). Die Mögli[X.]hkeit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Beoba[X.]htung verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften [X.]", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h verankert ist und gewährleisten soll, dass [X.]feinde ni[X.]ht unter Berufung auf die Freiheiten, die das [X.]rundgesetz gewährt, und unter ihrem S[X.]hutz die [X.]ordnung oder den Bestand des St[X.]tes gefährden, beeinträ[X.]htigen oder zerstören (vgl. [X.] 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>). Eine Beoba[X.]htung - au[X.]h unter Rü[X.]kgriff auf die Instrumente heimli[X.]her Informationsbes[X.]haffung gemäß § 8 Abs. 2 [X.]esverfassungss[X.]hutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzli[X.]h zulässig, [X.]n sie auf einer gesetzli[X.]hen [X.]rundlage beruht, zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung erfolgt und dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit Re[X.]hnung trägt (vgl. [X.] 107, 339 <365> Senatsminderheit; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>; BVerw[X.]E 110, 126 <130 ff.>) sowie die re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.]ebote der St[X.]tsfreiheit und des fairen Verfahrens ni[X.]ht außer A[X.]ht lässt.

Der [X.]rundsatz des fairen Verfahrens gebietet daher, dass, soweit die Beoba[X.]htung einer [X.] während eines laufenden [X.] fortgesetzt wird, dies ni[X.]ht der Ausspähung ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beoba[X.]htung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren ni[X.]ht zulasten der [X.] ver[X.]det werden. Nur auf diesem Weg kann si[X.]hergestellt werden, dass die Aufgabe präventiven [X.]es weiter wahrgenommen werden kann, ohne das verfassungsmäßige Re[X.]ht der betroffenen [X.] auf ein faires Verfahren zu verletzen.

[X.]) Bei fortgesetzter Beoba[X.]htung der [X.] mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln sind st[X.]tli[X.]herseits hinrei[X.]hende Vorkehrungen zu treffen, die eine Bea[X.]htung des [X.]rundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der [X.]n der Antragsgegnerin im [X.]verbotsverfahren Re[X.]hnung zu tragen.

Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat für den ähnli[X.]h gelagerten Fall der Überwa[X.]hung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren mehrfa[X.]h festgestellt, dass Überwa[X.]hungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger ni[X.]ht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwis[X.]hen dem Bes[X.]huldigten und seiner Verteidigung behindern, das Re[X.]ht des Bes[X.]huldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. [X.] 30, 1 <32>; 49, 24 <55>; BVerf[X.]K 11, 33 <43 ff.>; 19, 326 <332 f.>; vgl. au[X.]h [X.] 109, 279 <323, 329 ff.>; 110, 226 <251 ff.>; 113, 29 <49>). Die Überwa[X.]hung des Telefonans[X.]hlusses eines Strafverteidigers ist demzufolge von [X.] wegen unstatthaft, [X.]n sie auf die Überwa[X.]hung der Kommunikation mit seinem Mandanten abzielt (vgl. BVerf[X.]K 11, 33 <43>).

Für das [X.]verbotsverfahren kann ni[X.]hts anderes gelten. Au[X.]h hier sind das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen der betroffenen [X.] und ihren [X.]n und das Re[X.]ht auf effektive Verteidigung verfassungsre[X.]htli[X.]h in grundsätzli[X.]h glei[X.]her Weise ges[X.]hützt. Dem ist dur[X.]h geeignete Maßnahmen, die den freien und unbeoba[X.]hteten Kontakt zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und ihren [X.]n gewährleisten, Re[X.]hnung zu tragen.

[X.]) Es ist Sa[X.]he des Antragstellers im [X.]verbotsverfahren darzulegen, wel[X.]he Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und na[X.]hvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte [X.]efahr einer Ausfors[X.]hung ni[X.]ht, um von einer Verletzung des re[X.]htsst[X.]tli[X.]h verbürgten Anspru[X.]hs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. [X.] 107, 339 <384> Senatsmehrheit).

g) Die Verletzung des [X.]ebots der strikten St[X.]tsfreiheit und des Anspru[X.]hs auf ein faires Verfahren bedeutet einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die gemäß Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] gebotene Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit des [X.]verbotsverfahrens. Der Einsatz von V-Leuten oder Verde[X.]kten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.] während eines laufenden [X.], die Begründung des [X.] in seinen wesentli[X.]hen Teilen unter Rü[X.]kgriff auf von st[X.]tli[X.]hen Quellen infiziertes Beweismaterial oder die Ausnutzung von unter Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel erworbener Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin stellen erhebli[X.]he [X.]verstöße dar. Deren [X.]ewi[X.]ht wird no[X.]h dadur[X.]h verstärkt, dass ein [X.]verbotsverfahren ni[X.]ht nur mit der Re[X.]htsfolge der Auflösung der betroffenen [X.] verbunden sein kann, sondern dass bereits die mit Beantragung eines Verbots zum Ausdru[X.]k kommende Eins[X.]hätzung ihrer [X.]widrigkeit einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in das si[X.]h aus der [X.]enfreiheit ergebende Re[X.]ht auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb darstellt.

Bei der Beantwortung der Frage, ob dies zu einer Beendigung des Verfahrens ohne Sa[X.]hents[X.]heidung führt, ist allerdings neben der in Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] garantierten [X.]enfreiheit au[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.]rundgesetzes für eine "streitbare [X.]" zu bea[X.]hten. Die [X.] der Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] gehört zu den [X.]bestandteilen präventiven [X.]es (vgl. [X.] 107, 339 <386> Senatsmehrheit). Das [X.]rundanliegen einer Verfassung, die si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Missbrau[X.]h der von ihr gewährleisteten Freiheitsre[X.]hte zur Disposition stellen lassen will, würde verfehlt, [X.]n sie ni[X.]ht über wirksame Instrumente zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung verfügte (vgl. [X.] 107, 339 <387> Senatsmehrheit). Daher ist bei der Ents[X.]heidung über das Vorliegen eines zur Verfahrenseinstellung führenden unbehe[X.]aren [X.]s im [X.]verbotsverfahren neben den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen an seine Dur[X.]hführung immer au[X.]h dessen [X.] in den Bli[X.]k zu nehmen und beides gegeneinander abzuwägen.

Es kann somit ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung im [X.]verbotsverfahren ausnahmslos na[X.]h si[X.]h zieht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von vornherein ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.] 107, 339 <371> Senatsminderheit). Zwar wird im Falle einer Verletzung der re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.]ebote strikter St[X.]tsfreiheit und des fairen Verfahrens regelmäßig ein ni[X.]ht behe[X.]arer re[X.]htsst[X.]tli[X.]her Mangel gegeben sein mit der Folge, dass grundsätzli[X.]h vom Vorliegen eines [X.]s auszugehen und das Verfahren einzustellen sein wird. Etwas anderes muss jedo[X.]h gelten, [X.]n dem Eingriff in die re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verfahrensanforderungen eine s[X.]hwerwiegende Beeinträ[X.]htigung des [X.]s des [X.] gegenübersteht. Au[X.]h [X.]n ein [X.]verstoß von erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht vorliegt, ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens, dass seine Fortsetzung au[X.]h bei einer Abwägung mit den st[X.]tli[X.]hen Interessen am wirksamen S[X.]hutz gegen die von einer mögli[X.]herweise verfassungswidrig tätigen [X.] ausgehenden [X.]efahren re[X.]htsst[X.]tli[X.]h ni[X.]ht hinnehmbar ist (vgl. [X.] 107, 339 <365> Senatsminderheit; <380> Senatsmehrheit). Im Fall des eindeutigen Überwiegens des [X.]s des [X.]verbotsverfahrens kann dessen Fortführung mit re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.]rundsätzen vereinbar sein (vgl. [X.] 107, 339 <385> Senatsmehrheit). Im [X.]verbotsverfahren bedarf es daher zur Feststellung des Vorliegens eines [X.]s einer Abwägung zwis[X.]hen den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verfahrensanforderungen einerseits und dem [X.] dieses Verfahrens andererseits.

2. Na[X.]h diesen Maßgaben ist ein zur Einstellung des [X.] führendes Verfahrenshindernis vorliegend ni[X.]ht gegeben. Da aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Testate und Belege davon auszugehen ist, dass es auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verde[X.]kten Ermittler oder V-Leute mehr gibt (a), das relevante Beweismaterial in seinen wesentli[X.]hen Teilen ni[X.]ht auf Äußerungen und Verhaltensweisen von [X.]mitgliedern mit Kontakten zu st[X.]tli[X.]hen Behörden gestützt ist (b), der besonderen Stellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin Re[X.]hnung getragen worden ist und Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin unter Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel ni[X.]ht erlangt wurden ([X.]), fehlt es bereits an einem erhebli[X.]hen Verstoß gegen re[X.]htsst[X.]tli[X.]he [X.]rundprinzipien (erste Prüfungsstufe). Einer Abwägung mit dem [X.] des [X.] (zweite Prüfungsstufe) bedarf es daher ni[X.]ht.

a) Eine Verletzung des re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.]ebots strikter St[X.]tsfreiheit im Sinne freier und unbeoba[X.]hteter [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der [X.] vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht dur[X.]h Einsatz st[X.]tli[X.]her Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des streitgegenständli[X.]hen [X.] liegt ni[X.]ht vor. Der Antragsteller hat glaubhaft - und ohne dass dies von der Antragsgegnerin in aufklärungsbedürftiger Weise ers[X.]hüttert werden konnte - dargetan, dass re[X.]htzeitig alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin abges[X.]haltet ([X.]) und ni[X.]ht in [X.] Weise [X.] wurden ([X.]), sowie dass gegen die Antragsgegnerin keine Verde[X.]kten Ermittler eingesetzt wurden oder werden ([X.]).

[X.]) Die "Abs[X.]haltung" aller V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller dur[X.]h die vorgelegten Testate und sonstigen Dokumente hinrei[X.]hend belegt (1). Der Vortrag der Antragsgegnerin begründet keine ernsthaften Zweifel daran (2), so dass es weiterer Beweiserhebungen ni[X.]ht bedurfte (3).

(1) (a) Der Antragsteller hat zum Na[X.]hweis der "Abs[X.]haltung" der V-Leute in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Testate des [X.]esinnenministers sowie der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, in denen diese glei[X.]hlautend erklären, dass spätestens seit der Bekanntma[X.]hung der Absi[X.]ht am 6. Dezember 2012, einen Verbotsantrag zu stellen, in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen ([X.], [X.] und [X.]) keine Quellen im Sinne von Verde[X.]kten Ermittlern, [X.] oder V-Leuten eingesetzt werden. Darüber hinaus hat er inhaltli[X.]h übereinstimmende Erklärungen der Präsidenten des [X.]esamts für [X.], des [X.]esna[X.]hri[X.]htendienstes, des [X.]eskriminalamts und des [X.]espolizeipräsidiums sowie der [X.] im [X.]esministerium der Finanzen und im [X.]esministerium der Verteidigung vorgelegt. Diese nehmen zwar auf das Datum vom 6. Dezember 2012 ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug, datieren aber alle vor diesem [X.]punkt.

Diese Testate sind im Rahmen der Prüfung der St[X.]tsfreiheit der Antragsgegnerin zu bea[X.]hten, da im [X.]prozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betra[X.]ht kommen, die geeignet sind, dem [X.]eri[X.]ht die Überzeugung von der Wahrheit des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts zu vers[X.]haffen. Einen Numerus [X.]lausus der Beweismittel kennt das [X.]esverfassungsgeri[X.]htsgesetz ni[X.]ht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 26 Rn. 10 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 26 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2015, § 26 Rn. 8).

[X.] handelt es si[X.]h bei den Testaten um s[X.]hriftli[X.]he Erklärungen von Zeugen. Hinsi[X.]htli[X.]h ihres Beweiswertes ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtli[X.]hen Eigens[X.]haft abgegeben wurden. Selbst [X.]n den Innenministern und -senatoren ein Interesse am Ausgang des Verfahrens unterstellt würde, sind sie do[X.]h selbst ni[X.]ht Antragsteller. Dies gilt erst re[X.]ht für die übrigen Testierenden, so dass die Bedeutung der Testate über die Qualität eines bloßen [X.]vortrags hinausrei[X.]ht. Außerdem wären ein fals[X.]hes Testat und die damit verbundene Verantwortung für ein mögli[X.]hes S[X.]heitern des [X.] für den jeweiligen Testierenden mit einem erhebli[X.]hen persönli[X.]hen und politis[X.]hen Risiko verbunden. Dies spri[X.]ht dafür, dass die vorgelegten Testate ni[X.]ht lei[X.]htfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für eine "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin grundsätzli[X.]h geeignet, es sei denn, dass ihre [X.]laubhaftigkeit dur[X.]h den beweis- oder indiziengestützten Tatsa[X.]henvortrag der Antragsgegnerin oder in anderer Weise ers[X.]hüttert wird.

(b) Der Antragsteller hat außerdem auf die Aufforderung in Ziffer II[X.]1. des [X.] vom 19. März 2015 (vgl. Rn. 131) den Vollzug der "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin dargestellt und belegt. Er hat dadur[X.]h die [X.]laubhaftigkeit der vorgelegten Testate untermauert:

Die Anzahl der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin hat er zum Sti[X.]htag 1. Dezember 2011 mit insgesamt elf V-Leuten beziffert, die zwis[X.]hen dem 29. Dezember 2011 und dem 10. April 2012 ausnahmslos abges[X.]haltet worden seien. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass es si[X.]h bei den eingesetzten Quellen auss[X.]hließli[X.]h um V-Leute gehandelt habe, da [X.] ni[X.]ht eingesetzt worden seien. Dabei führt der Antragsteller aus, er sei vom [X.] zum Sti[X.]htag 1. Dezember 2011 - und ni[X.]ht erst zum [X.]punkt des Beginns der Materialsammlung am 2. April 2012 - ausgegangen, um au[X.]h "Abs[X.]haltungen", die glei[X.]hsam im Vorgriff auf das Verbotsverfahren erfolgt seien, zu dokumentieren. Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, es sei seit dem 1. Dezember 2011 ni[X.]ht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in diese aufgerü[X.]kt seien.

Zum Beleg der Anzahl an V-Leuten zum Sti[X.]htag hat der Antragsteller die Ans[X.]hreiben der Innenministerien aller Länder und des [X.]esministeriums des Innern an die [X.]n des Antragstellers vorgelegt, in denen - jeweils unter Vorlage weiterer Anlagen und Belege (etwa der Leiter der [X.]behörden) - der jeweilige [X.] dargelegt wird. Außerdem s[X.]hildert der Antragsteller detailliert den "Regelfall" einer "Abs[X.]haltung" - in Form eines "Abs[X.]halttreffens" und der Unterzei[X.]hnung einer "Abs[X.]halterklärung" - und benennt (Einzel-)Fälle sogenannter "Na[X.]hbetreuungstreffen" zur Abwi[X.]klung der "Abs[X.]haltung" (insbesondere Auszahlung der "Abs[X.]haltprämie"), die - na[X.]h seinem Vortrag - jeweils vor dem 6. Dezember 2012 stattfanden und ausnahmslos ni[X.]ht mit einem Informationsaustaus[X.]h verbunden waren. Zum Na[X.]hweis der einzelnen Abs[X.]haltvorgänge werden die entspre[X.]henden Abs[X.]haltvermerke und Abs[X.]halterklärungen vorgelegt.

(2) Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Umstände vorgetragen, no[X.]h sind sol[X.]he in sonstiger Weise ersi[X.]htli[X.]h, die ernsthafte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege zur "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu begründen geeignet sind.

(a) Bezogen auf die Testate selbst [X.]det die Antragsgegnerin ein, diese seien unvollständig, da si[X.]h die Erklärungen zur "Abs[X.]haltung" von V-Leuten ni[X.]ht auf alle zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]remien der Antragsgegnerin bezögen und für [X.], [X.] und [X.] keine ausrei[X.]henden Erklärungen abgegeben worden seien. Diese Ein[X.]dungen gehen fehl.

([X.]) Die vorgelegten Testate beziehen si[X.]h auf die Vorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen ([X.], [X.] und [X.]) auf [X.]es- und [X.]ebene. Mit dieser Bezugnahme auf [X.]es- und [X.]vorstände orientiert si[X.]h der Antragsteller an den Vorgaben der Senatsminderheit im vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (vgl. [X.] 107, 339 <369>) und wird dem hier anzu[X.]denden Maßstab gere[X.]ht.

Der Begriff der Führungsebene ist mit Bli[X.]k auf das [X.]ebot unbeeinflusster [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der [X.] im [X.]verbotsverfahren zu bestimmen. Damit umfasst er - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weder die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, kommunalen Mandatsträger, Mitglieder der [X.]sfraktionen und deren [X.] no[X.]h die Delegierten von [X.]es- und [X.]n:

Es ers[X.]heint bereits zweifelhaft, ob die genannten Personen und [X.]remien innerhalb der [X.]organisation der Antragsgegnerin überhaupt Führungsfunktionen wahrnehmen. So sind Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände na[X.]hgeordnete Organisationseinheiten innerhalb der [X.]hierar[X.]hie. Bei [X.]sfraktionen handelt es si[X.]h bereits ni[X.]ht um (Unter-)[X.]liederungen der [X.]. Au[X.]h [X.]n die Arbeit der ([X.]s-)Fraktionen eng mit der [X.]arbeit verknüpft sein wird, ergibt si[X.]h daraus no[X.]h ni[X.]ht, dass Mitgliedern oder gar Mitarbeitern der [X.]sfraktionen Führungsverantwortung innerhalb der [X.] zukommt. Ebenso [X.]ig handelt es si[X.]h bei den Delegierten der [X.]es- und [X.] per se um Mitglieder der Führungsebene der [X.]. Zwar ist der [X.]tag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] das oberste Organ des jeweiligen [X.]ebietsverbands, jedo[X.]h bestimmt er dur[X.]h die Wahl des [X.]vorstands gemäß § 9 Abs. 4 [X.][X.] erst die führende Organisationseinheit der [X.] innerhalb seiner [X.]ebietszuständigkeit. [X.]emäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin obliegt die politis[X.]he und organisatoris[X.]he Führung der [X.] dem [X.]vorstand. Das den [X.]tagsdelegierten zustehende Vorstandswahlre[X.]ht ma[X.]ht diese daher ni[X.]ht selbst zu Mitgliedern der [X.]führung. Unabhängig davon ist unter dem [X.]esi[X.]htspunkt strikter St[X.]tsfreiheit allein ents[X.]heidend, wer während des laufenden [X.] auf die [X.]ensbildung und Selbstdarstellung der [X.] vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht Einfluss nehmen kann. Dies sind in erster Linie der [X.]esvorstand und allenfalls no[X.]h die [X.]vorstände und die entspre[X.]henden [X.]remien der Teilorganisationen der Antragsgegnerin. Eine darüber hinausgehende Bestimmung des Begriffs der "Führungsebene" kommt jedenfalls für das [X.]verbotsverfahren ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

([X.]) Soweit die Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der "Abs[X.]haltung" von V-Leuten aus dem Berei[X.]h des [X.], des [X.] und des [X.]s rügt, dass das Testat des [X.]esministers des Inneren unzurei[X.]hend sei und die [X.] der [X.] in den [X.]esministerien der Finanzen und der Verteidigung und der Präsidenten der jeweiligen [X.]esbehörden ni[X.]ht genügten, ist dem ebenfalls ni[X.]ht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, wel[X.]her Beweiswert der Erklärung des [X.]esministers des Inneren bezogen auf die "Abs[X.]haltung" von V-Leuten von Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsberei[X.]hs zukommt. Jedenfalls ist der Beweiswert der - na[X.]hträgli[X.]h vorgelegten - Testate der [X.] in den [X.]esministerien der Finanzen und der Verteidigung sowie des Präsidenten des [X.]esna[X.]hri[X.]htendienstes ausrei[X.]hend, um von der Ri[X.]htigkeit der Behauptung, dass im jeweiligen Zuständigkeitsberei[X.]h seit Dezember 2012 keine V-Leute eingesetzt werden, ausgehen zu können. Diese Personen sind Amtsträger in hervorgehobener Position, deren Erklärungen aufgrund ihrer Verantwortung, des von ihnen geleisteten [X.] (vgl. § 64 Abs. 1 BB[X.]) sowie der mögli[X.]hen dienstre[X.]htli[X.]hen Konsequenzen im Falle eines fals[X.]hen Testats ein hohes Maß an [X.]laubhaftigkeit zukommt.

Wel[X.]he Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Antragsgegnerin geltend gema[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]hen Maß an [X.]r Legitimation zukommen soll, ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Die [X.]laubhaftigkeit der abgegebenen Erklärungen wird dadur[X.]h ni[X.]ht tangiert. Daher liegt die Behauptung der Antragsgegnerin, dass nur der jeweilige Fa[X.]hminister wirksame Testate abgeben könne, neben der Sa[X.]he.

(b) Au[X.]h die sonstigen von der Antragsgegnerin erhobenen Ein[X.]dungen vermögen die Vermutung der Ri[X.]htigkeit der zur "Abs[X.]haltung" der V-Leute vorgelegten Testate ni[X.]ht zu ers[X.]hüttern.

([X.]) Uns[X.]hlüssig ist die Behauptung der Antragsgegnerin, dass si[X.]h aus den statistis[X.]hen Angaben des Antragstellers bereits ergebe, dass im [X.] in ihren Führungsgremien no[X.]h V-Leute tätig gewesen seien. Zwar hat der Antragsteller den Anteil der V-Leute, die im [X.]raum von 2008 bis 2013 in den Führungsgremien der Antragsgegnerin tätig gewesen seien, mit hö[X.]hstens 6,6 % der Vorstandsmitglieder angegeben und dabei au[X.]h das [X.] in die Betra[X.]htung einbezogen. Daraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass au[X.]h im [X.] no[X.]h V-Leute auf [X.] des [X.]esvorstands oder der [X.]vorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen tätig waren. Vielmehr handelt es si[X.]h um die Angabe eines Maximalwertes für den angespro[X.]henen [X.]raum. Dies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass dieser Wert je na[X.]h [X.]punkt deutli[X.]h unters[X.]hritten wurde und im [X.] - wie vom Antragsteller vorgetragen - überhaupt kein Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin mehr erfolgte.

([X.]) Ebenso [X.]ig steht die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne aufgrund des Vorverhaltens im vorangegangenen Verbotsverfahren eine grundsätzli[X.]he Vermutung re[X.]htmäßigen Handelns st[X.]tli[X.]her Stellen ni[X.]ht mehr für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen, einer Verwertung der Testate entgegen. Die Antragsgegnerin lässt insbesondere außer Betra[X.]ht, dass entspre[X.]hende Erklärungen im vorangegangenen Verbotsverfahren ni[X.]ht abgegeben wurden.

([X.]) Au[X.]h das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe ni[X.]ht dargelegt, wie im Fall der Wahl einer [X.] in ein Amt auf der Führungsebene der Antragsgegnerin während des laufenden [X.] vorgegangen würde, trägt ni[X.]ht. Der Antragsteller hat dur[X.]h die vorgelegten Testate hinrei[X.]hend belegt, dass - unabhängig vom [X.]punkt ihrer Wahl - spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Er hat außerdem Dokumente des [X.]es und der Länder vorgelegt, die ausdrü[X.]kli[X.]h anordnen, dass Quellen, die während des laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrü[X.]ken, unverzügli[X.]h und ohne "Na[X.]hsorge" abges[X.]haltet werden. Sol[X.]he Fälle hat es na[X.]h seiner Darstellung seit Einleitung des [X.] ni[X.]ht gegeben. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin ni[X.]ht substantiiert in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung unri[X.]htig sein könnte, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Daher hat es keiner weiteren Darlegungen bedurft, wie in einem sol[X.]hen Fall verfahren worden wäre.

([X.]) Die Behauptung der Antragsgegnerin, der [X.] St[X.]tss[X.]hutz habe im [X.] versu[X.]ht, den von ihr benannten [X.] anzuwerben und einzus[X.]hleusen, steht der Ri[X.]htigkeit der vorgelegten Testate ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Es wurde ni[X.]ht dargelegt, dass der als Zeuge Benannte überhaupt auf [X.] des [X.]es- oder eines [X.]s der Antragsgegnerin oder ihrer Teilorganisationen tätig wurde oder au[X.]h nur werden sollte. Die Antragsgegnerin trägt nur undifferenziert vor, [X.] sei aufgefordert worden, si[X.]h in "Vorstände" wählen zu lassen und Aufgaben der Öffentli[X.]hkeitsarbeit zu übernehmen. Inwieweit dies den Rü[X.]ks[X.]hluss auf einen Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren erlauben soll, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Hinzu kommen [X.]eimtheiten im Vortrag der Antragsgegnerin. So behauptet sie s[X.]hriftsätzli[X.]h, als Anwerber für den [X.] St[X.]tss[X.]hutz sei ein Herr "[X.]" aufgetreten, während in der im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung vorgelegten eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herung des [X.] von einem Herrn "Fink" die Rede ist. Das Ansinnen, Aufgaben auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu übernehmen, kann der eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herung ni[X.]ht entnommen werden. S[X.]hließli[X.]h ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des Antragstellers ni[X.]ht entgegengetreten, dass die Befragung aller für einen [X.] in Betra[X.]ht kommenden Dienststellen zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Demgemäß bestehen erhebli[X.]he Zweifel, ob der von der Antragsgegnerin behauptete [X.] überhaupt stattgefunden hat. Jedenfalls kann hieraus ni[X.]ht auf den Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden [X.] ges[X.]hlossen werden.

(ee) Soweit die Antragsgegnerin der Verwertung der vorgelegten Dokumente wegen der darin vorgenommenen S[X.]hwärzungen wi[X.]pri[X.]ht, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin lässt außer Betra[X.]ht, dass diese dur[X.]h den Hinweis auf st[X.]tli[X.]he Fürsorgepfli[X.]hten für Leib und Leben der betroffenen Personen und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Si[X.]herheitsbehörden na[X.]hvollziehbar begründet worden sind. Dass die S[X.]hwärzungen das erforderli[X.]he Maß übersteigen, ist ni[X.]ht erkennbar. Die Verständli[X.]hkeit der vorgelegten Erklärungen wird dadur[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend vermindert.

Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Inhalt der ges[X.]hwärzten Passagen führe mögli[X.]herweise zu einer Verkehrung des [X.] der vorgelegten Erklärungen in ihr [X.]egenteil, stellt si[X.]h als eine dur[X.]h keinerlei tatsä[X.]hli[X.]he Umstände unterlegte Spekulation dar. Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, in einem Abs[X.]haltvermerk aus [X.], der nur eine Quelle betreffe, sei der Plural ver[X.]det worden. Für die - vom vorgelegten [X.] abwei[X.]hende - Formulierung kann es vielfältige [X.]ründe gegeben haben. Jedenfalls ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht, weshalb aus der Ver[X.]dung des Plurals in dem vorgelegten Abs[X.]haltvermerk folgen soll, dass es in [X.] mehr als die zwei angegebenen Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin gegeben habe und daher insgesamt von der Unri[X.]htigkeit der vorgelegten Dokumente ausgegangen werden müsse.

(ff) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die vorgelegten Weisungen zur "Abs[X.]haltung" der V-Leute seien ni[X.]ht geeignet, deren Vollzug zu belegen, ignoriert sie die vorgelegten Abs[X.]halterklärungen und -protokolle sowie die weiteren hierzu vorgelegten Dokumente aus den Akten der Si[X.]herheitsbehörden, die den Vollzug der entspre[X.]henden Weisungen dokumentieren.

(gg) Au[X.]h die Auffassung, die vorgelegten Unterlagen seien bereits deshalb unglaubhaft, weil es dana[X.]h auf den Führungsebenen der beson[X.] starken [X.]verbände der Antragsgegnerin in [X.] und [X.] keine Quellen gegeben habe, trägt ni[X.]ht. Das Fehlen von Quellen auf den Führungsebenen dieser [X.]verbände kann unters[X.]hiedli[X.]he Ursa[X.]hen haben und etwa Ergebnis beson[X.] erfolgrei[X.]her Abs[X.]hottung gegenüber [X.]en der jeweiligen Si[X.]herheitsbehörden sein.

([X.]) Soweit die Antragsgegnerin s[X.]hließli[X.]h das angebli[X.]h plötzli[X.]he Auss[X.]heiden der beiden ehemaligen [X.] Fraktionsvorsitzenden [X.] und [X.] als "verdä[X.]htig" bewertet und daraus ableitet, die Erklärung des Präsidenten des [X.]amts für [X.] [X.] zum [X.] st[X.]tli[X.]her Quellen in der ehemaligen [X.] [X.]sfraktion der Antragsgegnerin seit Dezember 2011 sei ni[X.]ht glaubhaft, ers[X.]hließt si[X.]h die Bedeutung dieses Vorbringens für den vorliegend relevanten Sa[X.]hzusammenhang ni[X.]ht:

Die Antragsgegnerin stellt eine V-Mann-Tätigkeit der beiden ehemaligen [X.] Fraktionsvorsitzenden in den Raum. Bezügli[X.]h des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden [X.] wird dies ledigli[X.]h damit begründet, er habe während des laufenden [X.] die [X.] "flu[X.]htartig" verlassen. Dieser Vortrag stellt si[X.]h als in keiner Weise tatsa[X.]hengestützte Vermutung der Antragsgegnerin dar. Bezügli[X.]h des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden [X.] bezieht sie si[X.]h auf einen Eintrag im [X.]blog "gamma", der si[X.]h ledigli[X.]h mit einer bereits im [X.] beendeten angebli[X.]hen V-Mann-Tätigkeit und einem [X.] im Jahr 2004 befasst. Bereits aufgrund der zeitli[X.]hen Abläufe hat dieser Sa[X.]hverhalt keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die [X.]laubhaftigkeit der Erklärung des Präsidenten des [X.]amts für [X.] [X.] wird dur[X.]h dieses Vorbringen der Antragsgegnerin ni[X.]ht in Frage gestellt. Im Übrigen bezieht si[X.]h dessen Erklärung ledigli[X.]h auf den Einsatz st[X.]tli[X.]her Quellen in der ehemaligen [X.] [X.]sfraktion der Antragsgegnerin und damit auf [X.], die hinsi[X.]htli[X.]h der Bea[X.]htung des [X.]ebots der St[X.]tsfreiheit im [X.]verbotsverfahren ohne Belang ist (vgl. Rn. 439 f.).

(3) Im Ergebnis ist die "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin aufgrund der dur[X.]h zahlrei[X.]he Dokumente ergänzten Testate hinrei[X.]hend belegt. Da die Antragsgegnerin ni[X.]hts vorgetragen hat, was geeignet wäre, die Darlegungen des Antragstellers in Frage zu stellen, bestand keine Veranlassung, ihrer Beweisanregung zu folgen und eine Bes[X.]hlagnahme und Inaugens[X.]heinnahme sämtli[X.]her sie betreffenden Akten der Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder vorzunehmen.

[X.]) (1) Hinsi[X.]htli[X.]h des Verzi[X.]hts auf eine informationsgewinnende "Na[X.]hsorge" bei den abges[X.]halteten V-Leuten hat der Antragsteller - entspre[X.]hend Ziffer [X.] des [X.] vom 19. März 2015 - die in Bezug genommene "Vereinbarung zwis[X.]hen [X.] und [X.]" in Form des 4. Teils des Beri[X.]hts der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung der Erfolgsaussi[X.]hten eines neuen [X.]-[X.] ("[X.] Punkte des Kriterienkatalogs") vorgelegt und deren Umsetzung au[X.]h auf Länderebene erläutert. Insoweit verweist er auf ein zeitli[X.]h na[X.]hfolgendes "Musters[X.]hreiben" vom Dezember 2012, in dem die Si[X.]herheitsbehörden angewiesen werden, jeden Kontaktversu[X.]h abges[X.]halteter Quellen zurü[X.]kzuweisen und dies zu dokumentieren. Die Weiterleitung dieses S[X.]hreibens an alle betroffenen Behörden wird für den [X.] aus zwei S[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs des [X.]esministers des Innern und für die Länder aus dem dies bestätigenden Ergebnis einer Länderumfrage des [X.] der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe zum [X.]-Verbotsverfahren abgeleitet.

Im Hinbli[X.]k auf den Vollzug des angewiesenen Verzi[X.]hts auf eine informationsgewinnende "Na[X.]hsorge" bei "abges[X.]halteten Quellen" im [X.] und in den [X.] und die Zurü[X.]kweisung etwaiger Kontaktversu[X.]he im Einzelfall sowie deren Dokumentation werden in den vorgelegten [X.]en sowohl Fälle zurü[X.]kgewiesener Kontaktversu[X.]he ([X.], [X.]en, [X.]) und zufälliger Kontakte ([X.]) als au[X.]h ein Fall eines "Betreuungstelefonates" wegen einer befür[X.]hteten psy[X.]his[X.]hen Ausnahmesituation ([X.]) dargestellt und belegt.

(2) Damit hat der Antragsteller bewiesen, dass eine informationsgewinnende "Na[X.]hsorge" bei den abges[X.]halteten V-Leuten grundsätzli[X.]h unterblieben ist. Soweit er einräumt, dass eine Ausnahme von dem angeordneten Kontaktverbot für Maßnahmen gema[X.]ht worden ist, die dem unmittelbaren S[X.]hutz von Leib und Leben der Quellen dienten, ers[X.]heint dies gere[X.]htfertigt. Die Fälle na[X.]hträgli[X.]her Kontakte und Kontaktversu[X.]he hat der Antragsteller dokumentiert. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit seiner Darlegungen zu begründen geeignet wären, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es insoweit ni[X.]ht.

[X.]) (1) Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Testate verhielten si[X.]h ni[X.]ht zur "Rü[X.]kziehung" einges[X.]hleuster V-Leute und Verde[X.]kter Ermittler, weist der Antragsteller darauf hin, dass eine Rü[X.]kziehung nur bei Verde[X.]kten Ermittlern in Betra[X.]ht komme, da nur diese als st[X.]tli[X.]he Bedienstete [X.] seien. Sodann legt er dur[X.]h Vorlage von [X.]n der Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder glaubhaft dar, dass gegenüber der Antragsgegnerin zu keinem [X.]punkt [X.] eingesetzt worden sind.

(2) (a) Die hiergegen geri[X.]hteten Ausführungen der Antragsgegnerin zur "Rü[X.]kziehung einges[X.]hleuster V-Leute" betreffen ni[X.]ht st[X.]tli[X.]h bedienstete [X.], sondern Personen, die der Antragsgegnerin oder ihren Teilorganisationen auf Anregung oder Anweisung der Si[X.]herheitsbehörden beigetreten sein sollen, um ans[X.]hließend als Informanten tätig zu sein. Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h dieser Personen genügt na[X.]h Auffassung der Antragsgegnerin eine "Abs[X.]haltung" ni[X.]ht; sie seien vielmehr ebenfalls (aktiv) zurü[X.]kzuziehen. Der Antragsteller bestreitet, dass Si[X.]herheitsbehörden V-Leute in die Antragsgegnerin "einges[X.]hleust" hätten.

(b) Ob es in derartigen Fällen tatsä[X.]hli[X.]h einer Rü[X.]kziehung bedarf, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen si[X.]h die Tätigkeit "einges[X.]hleuster" V-Leute auf ihren Führungsebenen seit der Bekanntma[X.]hung der Absi[X.]ht des Antragstellers, ein Verbotsverfahren einzuleiten, ergibt und derartige Umstände au[X.]h in sonstiger Weise ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind.

([X.]) Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erneut auf den angebli[X.]hen [X.] und Eins[X.]hleusungsversu[X.]h des von ihr als Zeugen benannten [X.] dur[X.]h den [X.] St[X.]tss[X.]hutz rekurriert, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. Rn. 447).

([X.]) Ni[X.]hts anderes gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, der ehemalige "V-Mann [X.]", [X.], sei auf Veranlassung des [X.]es [X.] in die Antragsgegnerin "einges[X.]hleust" worden, dort als "[X.]eheimagent" auf der Führungsebene der Antragsgegnerin tätig gewesen und selbst zu einem [X.]punkt, als er ideologis[X.]h ni[X.]ht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, vom [X.] zu einer weiteren Tätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin angesta[X.]helt worden.

Au[X.]h mit diesem Vortrag lässt si[X.]h eine Eins[X.]hleusung von V-Leuten in die Führungsebenen der Antragsgegnerin, die ni[X.]ht spätestens am 6. Dezember 2012 zurü[X.]kgezogen wurden, ni[X.]ht belegen. [X.] wurde als V-Mann bereits im [X.] enttarnt. Wel[X.]he Relevanz für das vorliegende Verfahren dem auf [X.] bezogenen Vorbringen angesi[X.]hts dieser [X.]abläufe zukommen soll, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Für die von der Antragsgegnerin begehrte Beiziehung der Akten des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] zum "[X.]" besteht daher kein Anlass.

([X.]) Deshalb ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verde[X.]kten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Au[X.]h für einen Einsatz "einges[X.]hleuster V-Leute" bestehen keine Anhaltspunkte, so dass es seitens des Antragstellers keiner Erklärung zu deren "Rü[X.]kziehung" bedurfte.

b) Es kann au[X.]h ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass einer Fortführung des Verfahrens die fehlende [X.] wesentli[X.]her Teile des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten [X.] entgegensteht.

[X.]) Der Antragsteller hat zum Beleg der [X.] des vorgelegten [X.] weitere Testate des identis[X.]hen Personenkreises vorgelegt, der au[X.]h die "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin testiert hat. Der Beweiswert dieser Testate zur [X.] des [X.] entspri[X.]ht demjenigen der Testate zur "Abs[X.]haltung" der V-Leute und Verde[X.]kten Ermittler (vgl. Rn. 432). Sie sind hinsi[X.]htli[X.]h der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsa[X.]he fehlender st[X.]tli[X.]her Einflussnahme zu erbringen.

(1) In der Kategorie 1 bezieht der Antragsteller si[X.]h auf Beweismittel, die einer Person inhaltli[X.]h zugeordnet werden können (z.B. Aufsätze, Reden). Mit den Testaten wird bestätigt, dass keine der in dieser Kategorie aufgeführten Personen na[X.]h dem 1. Januar 2003 als V-Mann oder Verde[X.]kter Ermittler tätig gewesen sei (vgl. Rn. 17). Anhaltspunkte für eine Unri[X.]htigkeit dieser Erklärung sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(2) Hinsi[X.]htli[X.]h der Belege der Kategorie 2 wird dur[X.]h die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum [X.]punkt, zu dem die Beweismittel entstanden sind, in dem dafür verantwortli[X.]hen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der Organisation, der das Beweismittel inhaltli[X.]h zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verde[X.]kten Ermittlern, [X.] oder V-Leuten zur Ausfors[X.]hung der Antragsgegnerin eingesetzt worden seien (vgl. zum genauen Wortlaut der Testate Rn. 17). Au[X.]h insoweit fehlt es an Anhaltspunkten für eine Unri[X.]htigkeit dieser Behauptung.

(3) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein zur Dur[X.]hführung des [X.] ausrei[X.]hender Teil des vorgelegten [X.] quellenfrei ist:

(a) Der allergrößte Teil der vom Antragsteller vorgelegten Belege der Kategorie 1 datiert deutli[X.]h na[X.]h dem [X.]. Ledigli[X.]h bei drei Belegen, die dem Na[X.]hweis einer früheren Mitglieds[X.]haft einzelner Angehöriger des [X.]präsidiums in neonazistis[X.]hen Vereinigungen dienen, ist dies ni[X.]ht der Fall. Ein weiterer Beleg, der die Anspra[X.]he des damaligen Vorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] auf dem [X.] 2004 zum [X.]egenstand hat (Nr. 111), entstammt dem zeitli[X.]hen Umfeld des vom Antragsteller gewählten Sti[X.]htags. Bei allen übrigen Belegen der Kategorie 1 besteht ein hinrei[X.]hender zeitli[X.]her Abstand zu dem vom Antragsteller gewählten Bezugsjahr. Sie sind aufgrund der vorgelegten Testate als quellenfrei anzusehen.

(b) Demgegenüber führt der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Mögli[X.]hkeit "mittelbarer Beeinflussung" des vorgelegten [X.] dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Quellen ni[X.]ht zur Unverwertbarkeit. Die Antragsgegnerin hat keinerlei tatsä[X.]hli[X.]he Umstände dargelegt, aus denen darauf ges[X.]hlossen werden könnte, dass die das Beweismaterial bildenden Äußerungen und Verhaltensweisen ni[X.]ht [X.]egenstand eigenständiger [X.]ensbildung oder Überzeugung der jeweiligen Funktionäre, Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin waren, sondern dur[X.]h Dritte provoziert wurden. Insbesondere für das Führungspersonal der Antragsgegnerin ers[X.]heint eine derartige "Fremdsteuerung" fernliegend.

([X.]) Ni[X.]hts anderes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der Belege der Kategorie 2. Au[X.]h insoweit ist auf der [X.]rundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt ni[X.]ht st[X.]tli[X.]h beeinflusst ist.

[X.]) Dass der Antragsteller weder Beleg Nr. 112 (Positionspapier "Das strategis[X.]he Konzept der [X.]" vom 9. Oktober 1997) no[X.]h das vorgelegte [X.]programm der Antragsgegnerin einer der beiden Beweismittelkategorien zugeordnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst [X.]n für diese Belege eine fehlende [X.] und damit ihre Unverwertbarkeit (zum [X.]programm vgl. insoweit na[X.]hfolgend Rn. 647 ff.) anzunehmen wäre, verbliebe mit den von den Testaten erfassten, mehr als 650 Belegen eine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage für die Dur[X.]hführung des [X.]. Ein Verfahrenshindernis wegen st[X.]tli[X.]her Beeinflussung wesentli[X.]her Teile des [X.] kommt ungea[X.]htet der Frage der Verwertbarkeit dieser Einzelbelege ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

[X.]) Ein Verstoß gegen den [X.]rundsatz des fairen Verfahrens liegt ni[X.]ht vor, da zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ni[X.]ht mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln ausgespäht wurde, der besonderen Stellung des [X.]n zu 1. Re[X.]hnung getragen worden ist, und au[X.]h keine zufällig mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Na[X.]hteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.

[X.]) Der Antragsteller nimmt zum Beweis der Ni[X.]htausspähung der Antragsgegnerin Bezug auf den 4. Teil des Beri[X.]hts der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe und das "Musters[X.]hreiben" vom Dezember 2012 mit der Weisung, na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin ni[X.]ht entgegenzunehmen. Weiterhin bezieht er si[X.]h auf eine Weisung vom 17. März 2014 vor dem Hintergrund der Bestellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin, wona[X.]h Informationen zu deren Prozessstrategie au[X.]h ni[X.]ht entgegengenommen werden dürften, [X.]n sie aus dem Umfeld ihres [X.]n oder seiner Kanzlei stammten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin selbst ein S[X.]hreiben des [X.]esamts für [X.] vom 29. April 2014 und des [X.]amts für [X.] des [X.]es vom 24. Februar 2014 vorgelegt, in denen die jeweiligen Behörden mitteilen, dass der [X.] zu 1. der Antragsgegnerin na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h ni[X.]ht beoba[X.]htet werde.

[X.]) Unter Bezugnahme auf Ziffer II[X.]3. des [X.] des Senats vom 19. März 2015 hat der Antragsteller seinen Vortrag zum Verzi[X.]ht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie (1) und zur Si[X.]herstellung der privilegierten Stellung des (damals allein bestellten) [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin (2) ergänzt und die entspre[X.]henden Weisungen des [X.]es und der Länder vorgelegt.

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] der Prozessstrategie der Antragsgegnerin hat der Antragsteller dargelegt, dass die Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder anlässli[X.]h des [X.]esratsbes[X.]hlusses vom 14. Dezember 2012 zur Dur[X.]hführung des [X.] angewiesen wurden, keine diesbezügli[X.]hen Informationen zu bes[X.]haffen oder entgegenzunehmen und jeden Versu[X.]h einer entspre[X.]henden Erkenntniszuführung zurü[X.]kzuweisen sowie die Zurü[X.]kweisung zu dokumentieren. Neben den diesbezügli[X.]hen Weisungen hat er ein S[X.]hreiben des [X.]esministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 an alle Länder und alle Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es zur Präzisierung dieser Vorgaben insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen na[X.]h dem [X.] 10-[X.]esetz vorgelegt. Die jeweilige Umsetzung auf [X.] der Länder und des [X.]es belegt der Antragsteller dur[X.]h Vorlage der entspre[X.]henden Weisungen und Erlasse. Außerdem werden Ausführungen zu jeweils einer [X.] 10-Maßnahme des [X.]es sowie der Länder [X.] und [X.] gema[X.]ht. Sonstige [X.] 10-Maßnahmen, in denen si[X.]h Bezüge zum [X.]-Verbotsverfahren ergeben hätten, gebe es ni[X.]ht.

Der Antragsteller legt zudem ein S[X.]hreiben des [X.]esamts für [X.] vom 10. Dezember 2013 an alle [X.]verfassungss[X.]hutzämter vor, mit wel[X.]hem anlässli[X.]h der Antragstellung beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht "si[X.]herheitshalber" no[X.]h einmal auf den "völligen und ausnahmslos zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Verzi[X.]ht" auf na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Erkenntnisse in Bezug auf das Verbotsverfahren hingewiesen wird. Darüber hinaus haben die [X.]n des Antragstellers erklärt, dass ihnen - abgesehen von allgemein zugängli[X.]hen, öffentli[X.]hen Äußerungen - keine Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin vorlägen.

(2) Im Hinbli[X.]k auf die Si[X.]herstellung der privilegierten Stellung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, dass na[X.]h Bekanntwerden seiner Bestellung zusätzli[X.]he Maßnahmen ergriffen worden seien, um dessen privilegierte Stellung - unter ausdrü[X.]kli[X.]hem Hinweis auf § 3b Abs. 1 [X.] 10 und § 160a Abs. 1 [X.] und explizit au[X.]h darüber hinaus - zu garantieren. Im Einzelnen verweist er auf die Musterweisung des [X.]es und der Länder vom 17. März 2014 sowie die vorgelegte E-Mail des [X.] der [X.]-Länder-Arbeitsgruppe vom 16. Juni 2014 an alle Länder und den [X.] betreffend den Verzi[X.]ht auf die Führung von Personenakten und die rü[X.]kwirkende Lös[X.]hung unzulässiger Spei[X.]herungen über den [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin sowie die Bes[X.]hränkung auf Erkenntnisse aus öffentli[X.]hen Quellen.

Die Umsetzung der Musterweisung und der per E-Mail eingeforderten Verhaltensweisen auf [X.] des [X.]es und der Länder wird dur[X.]h Vorlage entspre[X.]hender Weisungen und Erlasse dokumentiert. Ergänzend erklärt der Antragsteller, dass vier im Einzelnen bezei[X.]hnete Dokumente aus dem [X.], in denen der [X.] zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verbotsverfahren eingeladen worden sei, na[X.]h Bekanntwerden teilweise verni[X.]htet und im Übrigen mit einer funktionsadäquaten [X.] belegt worden seien.

(3) Die vorgelegten Unterlagen rei[X.]hen aus, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass auf eine Entgegennahme na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Erkenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin verzi[X.]htet wurde. Der Antragsteller hat die entspre[X.]henden Weisungen des [X.]es und der Länder lü[X.]kenlos dokumentiert. Er hat über dur[X.]hgeführte [X.] 10-Maßnahmen beri[X.]htet und dargelegt, dass au[X.]h insoweit Informationen über das Verbotsverfahren ni[X.]ht erlangt wurden beziehungsweise deren Verwertung unterbunden wurde. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit dieses Vortrags begründen könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Hieran vermag der Vortrag der Antragsgegnerin ni[X.]hts zu ändern. Weder ist sie in der Lage, Umstände darzulegen, die auf einen Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel zur Ausspähung der Prozessstrategie gegenüber ihrem [X.]n zu 1. s[X.]hließen lassen (1), no[X.]h ist dies gegenüber Angehörigen der Führungsebenen der Antragsgegnerin der Fall (2).

(1) Sowohl die S[X.]hilderung des Verkehrsunfallges[X.]hehens vom 30. November 2012 als au[X.]h die sonstigen Ausführungen der Antragsgegnerin sind ni[X.]ht geeignet, die Vermutung einer Ausspähung der Prozessstrategie dur[X.]h den Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel gegenüber dem [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin zu begründen.

(a) Einer näheren Aufklärung des Verkehrsunfallges[X.]hehens vom 30. November 2012 bedarf es ni[X.]ht, da dieses bereits aufgrund des [X.]punkts ni[X.]ht im Zusammenhang mit dem Versu[X.]h einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gestanden haben kann und eine mögli[X.]he frühere na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung ihres [X.]n zu 1. im vorliegenden Verfahren ohne Belang ist.

([X.]) Der Unfall zwis[X.]hen dem im Eigentum der Mutter des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin stehenden [X.]fahrzeug und einem Dienstfahrzeug des [X.]amts für [X.] des [X.]es ereignete si[X.]h am 30. November 2012. Zu diesem [X.]punkt war die Absi[X.]ht der Einleitung eines [X.] gegen die Antragsgegnerin no[X.]h ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannt gema[X.]ht. Au[X.]h war weder der entspre[X.]hende Bes[X.]hluss des Antragstellers gefasst, no[X.]h lag der vorbereitende Bes[X.]hluss der Regierungs[X.]hefinnen und der Regierungs[X.]hefs der Länder vom 6. Dezember 2012 vor. Vor allem war zu diesem [X.]punkt überhaupt ni[X.]ht absehbar, dass die Antragsgegnerin einen Vertretungsauftrag an ihren nunmehrigen [X.]n zu 1. erteilen würde. Vor diesem Hintergrund ist ausges[X.]hlossen, dass zum Unfallzeitpunkt eine etwaige na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung des [X.]n zu 1. der Ausspähung der Prozessstrategie für das vorliegende Verbotsverfahren dienen sollte.

([X.]) [X.] kann daher, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - das Verkehrsunfallges[X.]hehen vom 30. November 2012 eine Überwa[X.]hung ihres [X.]n zu 1. mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln zu diesem [X.]punkt belegt. Dem steht entgegen, dass der Antragsteller ein S[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs des [X.]n Ministeriums des Innern vorgelegt hat, in dem dieser eine Überwa[X.]hung des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin verneint und erklärt, dass die das Unfallfahrzeug benutzenden Mitarbeiter des [X.]amts für [X.] unterwegs gewesen seien, um eine konspirative Wohnung anzumieten und ein Postfa[X.]h zu leeren. Der Direktor des [X.]amts für [X.] im [X.] hat diese Darstellung in der mündli[X.]hen Verhandlung detailliert und wi[X.]pru[X.]hsfrei bestätigt.

Im vorliegenden Zusammenhang ist ungea[X.]htet dessen von ents[X.]heidender Bedeutung, dass der Antragsteller umfängli[X.]h dargelegt hat, wel[X.]he spezifis[X.]hen Maßnahmen er ergriffen hat, um der privilegierten Stellung des [X.]n zu 1. und der Mögli[X.]hkeit vertrauli[X.]her Kommunikation Re[X.]hnung zu tragen. Diese Darlegungen werden dur[X.]h ein zeitli[X.]h weit davorliegendes Verkehrsunfallereignis unter Beteiligung eines Fahrzeuges des [X.]n [X.]es ni[X.]ht in Frage gestellt.

(b) Wel[X.]he Bedeutung hinsi[X.]htli[X.]h einer Ausspähung der Prozessstrategie dem Hinweis der Antragsgegnerin zukommen soll, ein Mitarbeiter des [X.]n [X.]amts für [X.] habe am 26. Februar 2014 auf Weisung des Präsidenten der Behörde einen bestehenden [X.]-Kontakt mit dem [X.]n zu 1. abgebro[X.]hen, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Weder hat die Antragsgegnerin vorgetragen no[X.]h entspri[X.]ht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass [X.] Prozessstrategien über [X.] verbreiten.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h wird die [X.]laubhaftigkeit der Darlegungen des Antragstellers zum Unterbleiben einer Ausspähung der Prozessstrategie au[X.]h dur[X.]h die Behauptung der Antragsgegnerin ni[X.]ht ers[X.]hüttert, es sei na[X.]h "Abs[X.]haltung" der V-Leute grundsätzli[X.]h von einer diese "Abs[X.]haltung" kompensierenden Überwa[X.]hung ihres [X.]n zu 1. und der Mitglieder des [X.]vorstands der Antragsgegnerin mit sonstigen na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln auszugehen, was dadur[X.]h bestätigt werde, dass die vorgelegten Weisungen si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf [X.] 10-Maßnahmen bes[X.]hränkten.

Insoweit trifft s[X.]hon ni[X.]ht zu, dass die vom Antragsteller vorgelegten Weisungen und sonstigen Belege auss[X.]hließli[X.]h [X.] 10-Maßnahmen zum [X.]egenstand haben. Vielmehr hat er umfängli[X.]h ausgeführt und belegt, dass die Si[X.]herheitsbehörden des [X.]es und der Länder angewiesen waren, ni[X.]ht nur bei [X.] 10-Maßnahmen bereits in die [X.] keine Informationen über das Verbotsverfahren aufzunehmen, sondern au[X.]h keinerlei na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegenzunehmen, jeden Versu[X.]h einer entspre[X.]henden Erkenntniszuführung zurü[X.]kzuweisen und zu dokumentieren sowie keine Akten über den [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin zu führen und unzulässige Spei[X.]herungen zu lös[X.]hen. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Vermutung, bei einer "Abs[X.]haltung" der V-Leute auf den Führungsebenen und einem Verzi[X.]ht auf [X.] 10-Maßnahmen sei davon auszugehen, dass akustis[X.]he Wohnraumüberwa[X.]hungen und Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen verstärkt eingesetzt würden, ni[X.]ht, um die Annahme des Einsatzes dieser na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mittel gegenüber dem [X.]n zu 1. zu begründen.

(2) Au[X.]h soweit die Antragsgegnerin die Überwa[X.]hung von Mitgliedern des [X.]vorstands mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln behauptet, zeigt sie keine Umstände auf, die Zweifel daran begründen, dass der besonderen Stellung des [X.]n zu 1. Re[X.]hnung getragen worden und weder die Prozessstrategie der Antragsgegnerin mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln ausgespäht no[X.]h zufällig mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln erlangte Erkenntnisse darüber im laufenden Verbotsverfahren zum Na[X.]hteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.

(a) Soweit die Antragsgegnerin zum Beweis dieser Behauptung die Vernehmung ihres ehemaligen [X.]ess[X.]hatzmeisters begehrt, ist dem im Ergebnis ni[X.]ht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob der benannte Zeuge bei einer polizeili[X.]hen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn geri[X.]hteten Ermittlungsverfahrens mit wörtli[X.]hen Aussagen konfrontiert wurde, die er während einer [X.]vorstandssitzung getätigt haben soll. Selbst [X.]n dies der Fall wäre, bedeutet das ni[X.]ht, dass die Kenntnis von diesen Aussagen auf der na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Überwa[X.]hung des [X.]esvorstands der Antragsgegnerin beruhte. Erst re[X.]ht ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]hts für die Behauptung, dass [X.]egenstand dieser Überwa[X.]hung die Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren gewesen sei, oder dafür, dass insoweit relevante Erkenntnisse erlangt worden seien, zumal die Antragsgegnerin jede zeitli[X.]he Einordnung der Äußerungen des benannten Zeugen, der ni[X.]ht mehr Mitglied des [X.]esvorstands ist, unterlässt.

(b) Ni[X.]ht angezeigt ist zudem eine von der Antragsgegnerin angeregte Vernehmung des ehemaligen Mitarbeiters des US-[X.]eheimdienstes [X.]. Der Vortrag der Antragsgegnerin bleibt rein spekulativ. Es ers[X.]heint bereits fernliegend, dass der benannte Zeuge bestätigen kann, dass eine na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Überwa[X.]hung der Vorstandsmitglieder oder des [X.]n zu 1. der Antragsgegnerin dur[X.]h ausländis[X.]he [X.]eheimdienste stattgefunden hat und die dabei gesammelten Informationen an die nationalen Si[X.]herheitsbehörden der [X.] weitergegeben wurden. No[X.]h ferner liegt die Annahme, dass der benannte Zeuge si[X.]h darüber hinausgehend au[X.]h no[X.]h dazu äußern kann, ob dieser Informationsaustaus[X.]h die Verteidigungsstrategie oder den Kontakt der Antragsgegnerin mit ihrem [X.]n zu 1. im laufenden [X.]verbotsverfahren betraf.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h der in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragene Sa[X.]hverhalt, dass zwei [X.]smitglieder des [X.]verbands [X.] der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 [X.]egenstand einer polizeili[X.]hen Überwa[X.]hung und Datenerhebung waren, ni[X.]ht geeignet, die Ri[X.]htigkeit des Vortrags des Antragstellers, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin finde ni[X.]ht statt, zu ers[X.]hüttern.

Na[X.]h der glaubhaften und von der Antragsgegnerin ni[X.]ht in Zweifel gezogenen Auskunft des [X.]kriminaldirektors [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung waren ni[X.]ht die beiden Mitglieder des [X.]s Ziel der Überwa[X.]hungsmaßnahme, sondern ein sogenannter [X.]efährder aus der re[X.]htsextremen Szene, dessen Haftentlassung bevorstand und dessen Wohnsitznahme festgestellt werden sollte. Die [X.]smitglieder seien nur deshalb mittelbar von der Maßnahme erfasst worden, weil sie den Betroffenen bei seiner Haftentlassung abgeholt hätten. Na[X.]h dessen Wohnsitznahme sei die Maßnahme sofort eingestellt worden. Ziel der Maßnahme war also keineswegs, wie die Antragsgegnerin "ins Blaue" hinein vermutet, die Ausspähung eines weiteren [X.]smitglieds. Die Maßnahme war au[X.]h weder auf die Erlangung von Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin geri[X.]htet, no[X.]h fielen in diesem Rahmen derartige Erkenntnisse an.

[X.]) Im Ergebnis ist demna[X.]h davon auszugehen, dass von st[X.]tli[X.]hen Stellen keine na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]h erlangten Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ermittelt oder entgegengenommen wurden und der privilegierten Stellung ihres [X.]n zu 1. - insbesondere im Hinbli[X.]k auf die in § 3b Abs. 1 [X.] 10 und § 160a Abs. 1 [X.] normierten Eins[X.]hränkungen für entspre[X.]hende Ermittlungsmaßnahmen im Fall zeugnisverweigerungsbere[X.]htigter Berufsgeheimnisträger - Re[X.]hnung getragen wurde. Au[X.]h unter dem [X.]esi[X.]htspunkt des fairen Verfahrens liegt daher ein Verfahrenshindernis ni[X.]ht vor.

Der mit [X.] vom 25. März 2014 (hö[X.]hst hilfsweise) gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des [X.], bis der vom [X.]n [X.]estag am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abs[X.]hlussberi[X.]ht vorgelegt hat, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Selbst [X.]n die Antragsgegnerin von Abhörmaßnahmen ausländis[X.]her Dienste betroffen gewesen wäre, könnte eine Verfahrensrelevanz allenfalls gegeben sein, [X.]n bei den Maßnahmen Erkenntnisse über die Prozessstrategie angefallen, diese an [X.] Behörden weitergeleitet und dort - entgegen den vorliegenden Weisungen - entgegengenommen und zum Na[X.]hteil der Antragsgegnerin verwertet worden wären. Die Antragsgegnerin benennt keinerlei tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte hierfür. Sie trägt au[X.]h insoweit auss[X.]hließli[X.]h "ins Blaue" hinein vor.

Außerdem ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum das hiesige Verfahren bis zur Vorlage des Abs[X.]hlussberi[X.]hts des NSA-[X.]es des [X.]n [X.]estages ausgesetzt werden sollte, da weder der Einsatz von V-Leuten no[X.]h das Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin [X.]egenstand des [X.]estagsuntersu[X.]hungsauss[X.]husses ist. Ein - wie au[X.]h immer gearteter - Erkenntnisforts[X.]hritt für das Vorliegen von [X.]n im hiesigen [X.]verbotsverfahren dur[X.]h die Arbeit des NSA-[X.]es des [X.]estages ist ni[X.]ht erwartbar.

Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der [X.]widrigkeit der Antragsgegnerin steht weder das Erfordernis ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers entgegen (1.), no[X.]h ergibt si[X.]h seine Unzulässigkeit aus einer verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im [X.]verbotsverfahren gemäß § 43 [X.] (2.) oder dem Fehlen einer Re[X.]htsgrundlage für das beantragte Verbot aufgrund der Unan[X.]dbarkeit des Tatbestandsmerkmals "Beeinträ[X.]htigen" in Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] (3.).

1. Die [X.]n des Antragstellers sind wirksam bevollmä[X.]htigt.

a) [X.]emäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] bedarf die [X.], die dur[X.]h einen Vertretungsbere[X.]htigten erteilt werden muss, zu ihrer Wirksamkeit der S[X.]hriftform. Dabei hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht das Vorliegen einer sol[X.]hen Vollma[X.]ht von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 1, 115 <116>; 1, 433 <436>; 62, 194 <200>).

b) Die vom Antragsteller vorgelegten Vollma[X.]hten genügen diesen Anforderungen, da der Direktor des [X.]esrates zu ihrer Unterzei[X.]hnung befugt gewesen ist. Dies ergibt si[X.]h bereits aus der Aufgabenzuweisung an den Direktor des [X.]esrates gemäß § 14 Abs. 2 [X.] ([X.]). Hinzu kommt, dass der Präsident des [X.]esrates den Direktor vorliegend ausdrü[X.]kli[X.]h beauftragt hat, die [X.]en zu unterzei[X.]hnen ([X.]).

[X.]) [X.]emäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vertritt der Präsident des [X.]esrates die [X.] in allen Angelegenheiten des [X.]esrates. Im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amts vertreten ihn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vizepräsidenten na[X.]h Maßgabe ihrer Reihenfolge.

Der Direktor des [X.]esrates leitet gemäß § 14 Abs. 2 [X.] das Sekretariat des [X.]esrates im Auftrag des Präsidenten und unterstützt diesen bei der Führung seiner Amtsges[X.]häfte. Da der Präsident und die Mitglieder des [X.]esrates ni[X.]ht ständig anwesend sind, kommt dem Sekretariat mit dem Direktor an seiner Spitze wesentli[X.]he Bedeutung für die Kontinuität der Arbeit des [X.]esrates zu (vgl. [X.], Der [X.]esrat und seine Bedeutung, in: [X.]/Maihofer/[X.], Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts der [X.], 2. Aufl. 1994, § 24 Rn. 77). Dies zeigt si[X.]h in den zahlrei[X.]hen Aufgaben des Direktors, die über die Leitung der Verwaltung hinausgehen, vor allem in der dem Direktor obliegenden ständigen Kontaktpflege zu den übrigen [X.]organen und den [X.]regierungen sowie seinen Pfli[X.]hten bei der Vorbereitung von Sitzungen und der Zuweisung von Vorlagen an die Auss[X.]hüsse (vgl. Hanikel, Die Organisation des [X.]esrats, 1991, [X.] 235 f.; [X.], a.a.[X.], § 24 Rn. 77).

Teil seiner Leitungsaufgaben, insbesondere bei Abwesenheit des Präsidenten, ist die Außenvertretung des [X.]esrates im Auftrag des Präsidenten. Dies s[X.]hließt die Erteilung von [X.]en an die dur[X.]h den Präsidenten des [X.]esrates bestimmten [X.]n ein. Dass § 14 Abs. 2 [X.] die Befugnis des Direktors des [X.]esrates zur Unterzei[X.]hnung der [X.] gemäß § 22 [X.] beinhaltet, entspri[X.]ht der bisherigen St[X.]tspraxis, die bei der Auslegung der [X.]es[X.]häftsordnung als Ausfluss des Selbstorganisationsre[X.]hts des [X.]esrates zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.] 1, 144 <148 f.>).

[X.]) Darüber hinaus hat der Präsident des [X.]esrates den Direktor vorliegend ausdrü[X.]kli[X.]h mit der Erteilung der Vollma[X.]hten beauftragt: Der [X.]esrat hat dur[X.]h [X.] vom 14. Dezember 2012 ([X.] 770/12) bes[X.]hlossen, den Verbotsantrag zu stellen, und den Präsidenten gebeten, einen [X.]n mit der Antragstellung, der Begründung und der Prozessführung zu betrauen. Der Präsident hat sodann na[X.]h der dur[X.]h die Antragsgegnerin ni[X.]ht bestrittenen Darstellung des Antragstellers na[X.]h Zustimmung des ständigen Beirates des [X.]esrates (vgl. § 9 [X.]) den Direktor ersu[X.]ht, Prof. [X.] und Prof. Dr. [X.] zu [X.]n des [X.]esrates zu bestellen. Damit hat er den Direktor jedenfalls ausdrü[X.]kli[X.]h bevollmä[X.]htigt, die [X.] gemäß § 22 Abs. 2 [X.] zu erteilen. Einer Unterzei[X.]hnung der Vollma[X.]ht dur[X.]h den Präsidenten des [X.]esrates bedurfte es ni[X.]ht.

2. Eine Unzulässigkeit des Antrags ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin au[X.]h ni[X.]ht aus dem Numerus [X.]lausus der Antragsbere[X.]htigten im Verbotsverfahren gemäß § 43 [X.]. Soweit die Antragsgegnerin meint, § 43 [X.] sei verfassungswidrig, weil er unter Verletzung des [X.]rundsatzes der Chan[X.]englei[X.][X.]eit gemäß Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] keine Antragsbefugnis für politis[X.]he [X.]en im [X.]verbotsverfahren vorsehe, vermag dies jedenfalls ein Fehlen der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht zu begründen.

Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des [X.]rundsatzes der Chan[X.]englei[X.][X.]eit der [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] überhaupt in Betra[X.]ht kommt, [X.]n der [X.]esetzgeber in Wahrnehmung des ihm na[X.]h Art. 21 Abs. 3 [X.][X.] übertragenen [X.]estaltungsauftrags sämtli[X.]he [X.]en glei[X.]hermaßen von der Mögli[X.]hkeit der Beantragung eines [X.]verbots auss[X.]hließt. Selbst [X.]n dies der Fall wäre, ergäbe si[X.]h daraus allenfalls ein Erfordernis, den Kreis der Antragsbere[X.]htigten gemäß § 43 [X.] de lege ferenda zu erweitern. Eine Infragestellung der Antragsbere[X.]htigung des Antragstellers ist damit ni[X.]ht verbunden.

3. Die Unzulässigkeit des [X.] folgt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht aus der Auffassung der Antragsgegnerin, für das beantragte [X.]verbot fehle es an einer Re[X.]htsgrundlage. Ob es si[X.]h, wie die Antragsgegnerin meint, bei dem Tatbestandsmerkmal der "Beeinträ[X.]htigung" der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung in Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] um ein Redaktionsversehen handelt, kann mit Bli[X.]k auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags dahinstehen. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin - der Antragsteller ni[X.]ht nur geltend ma[X.]ht, die Antragsgegnerin strebe eine "Beeinträ[X.]htigung" der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung an, sondern seinen Antrag ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h auf das Ziel einer "Beseitigung" dieser Ordnung dur[X.]h die Antragsgegnerin stützt. Im Übrigen ri[X.]htet si[X.]h der Einwand der Antragsgegnerin auf eine dem Wortlaut wi[X.]pre[X.]hende Verengung des [X.]eltungsberei[X.]hs von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], worauf im Rahmen der [X.] näher einzugehen ist (vgl. Rn. 548 ff.). Die Zulässigkeit des [X.] berührt dieser Vortrag der Antragsgegnerin ni[X.]ht. Dies gilt au[X.]h, soweit sie geltend ma[X.]ht, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] erlaube nur die Feststellung der [X.]widrigkeit, hingegen ni[X.]ht das Verbot einer [X.] (vgl. Rn. 527).

Der Maßstab für die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] hat sowohl dem fortbestehenden [X.]eltungsanspru[X.]h als au[X.]h dem Ausnahme[X.]harakter der Norm Re[X.]hnung zu tragen ([X.]). Eine beidem entspre[X.]hende Bestimmung der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen eines [X.]verbots (I[X.]) ist mit den Vorgaben der [X.] na[X.]h der [X.]verbotsre[X.]htspre[X.]hung des [X.] kompatibel (II[X.]). Re[X.]ht der [X.] ist für die Voraussetzungen, unter denen eine politis[X.]he [X.] dur[X.]h einen Mitgliedst[X.]t verboten werden kann, ni[X.]ht maßgebli[X.]h (I[X.]).

Das [X.]verbot ist Teil der Konstitutionalisierung der politis[X.]hen [X.]en in Art. 21 [X.][X.] (1.) und steht mit [X.] [X.]rundprinzipien ni[X.]ht in Wi[X.]pru[X.]h (2.). Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ist ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeit einer originären [X.]neus[X.]höpfung im Rahmen von Art. 146 [X.][X.] unan[X.]dbar (3.). Ebenso [X.]ig hat er unter den Bedingungen gefestigter [X.]r Strukturen seinen [X.]eltungsanspru[X.]h verloren (4.). S[X.]hließli[X.]h ist er au[X.]h ni[X.]ht als Bestandteil des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notstandsre[X.]hts zu interpretieren (5.). Allerdings ist der Tatsa[X.]he, dass ein [X.]verbot einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung in ihrer Ausprägung als [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] darstellt, bei der Konkretisierung der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] Re[X.]hnung zu tragen (6.).

1. a) Mit Art. 21 [X.][X.] wurde den politis[X.]hen [X.]en erstmals ein eigener verfassungsre[X.]htli[X.]her Status zuerkannt. Im Unters[X.]hied zur [X.]er [X.]sverfassung, die si[X.]h einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Qualifizierung der politis[X.]hen [X.]en enthielt, weist das [X.]rundgesetz ihnen eine besondere - im Verglei[X.]h zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [X.][X.] hervorgehobene (vgl. [X.] 107, 339 <358>) - Stellung zu. Sie werden dur[X.]h Art. 21 [X.][X.] in den Rang einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Institution erhoben (vgl. [X.] 1, 208 <225>; 2, 1 <73>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>; 107, 339 <358>) und als not[X.]dige "[X.]oren des [X.]" ([X.] 1, 208 <227>) anerkannt. Die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Aufgabe der Mitwirkung bei der politis[X.]hen [X.]ensbildung des Volkes setzt die in Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] garantierte Freiheit ihrer [X.]ründung und Betätigung voraus.

b) Teil des Prozesses der Konstitutionalisierung der politis[X.]hen [X.]en war die Fests[X.]hreibung der Mögli[X.]hkeit des [X.]verbots. So sah bereits Art. 47 Abs. 4 des auf [X.] ausgearbeiteten Entwurfs eines [X.]rundgesetzes (HerrenChE) die Mögli[X.]hkeit eines Verbots politis[X.]her [X.]en, "die si[X.]h na[X.]h der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitli[X.]hen und [X.] [X.]rundordnung zum Ziel gesetzt haben", dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht vor (vgl. [X.]auss[X.]huss der [X.] der westli[X.]hen Besatzungszonen, Beri[X.]ht über den [X.]konvent auf [X.] vom 10. bis 23. August 1948, [X.] 68). Au[X.]h im [X.] stand die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verankerung des [X.]verbots dem [X.]runde na[X.]h außer Streit, so dass ledigli[X.]h Einzelfragen der Ausgestaltung des entspre[X.]henden Tatbestands erörtert wurden (vgl. v. [X.]/Füsslein/Matz, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Artikel des [X.]rundgesetzes, [X.], [X.], 1951, [X.] 208 ff.; [X.], [X.]verbote und [X.] [X.], 1993, [X.] 151 ff.).

[X.]) Die Etablierung des [X.]verbots in Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] war Ausdru[X.]k des Bestrebens des [X.]gebers, strukturelle Voraussetzungen zu s[X.]haffen, um eine Wiederholung der [X.] und eine Entwi[X.]klung des [X.]wesens wie in der Endphase der [X.]er [X.] zu verhindern (vgl. [X.] 107, 339 <362>). Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ist darauf geri[X.]htet, Risiken zu begegnen, die von der Existenz einer [X.] mit verfassungsfeindli[X.]her [X.]rundtendenz und ihren typis[X.]hen verbandsmäßigen Wirkungsmögli[X.]hkeiten ausgehen (vgl. [X.] 25, 44 <56>). Einer sol[X.]hen [X.] soll - entspre[X.]hend der Forderung "keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit" (vgl. [X.] 5, 85 <138>) - ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eröffnet werden, die [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] zum Kampf gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu missbrau[X.]hen.

2. Dieses Konzept des S[X.]hutzes der Freiheit dur[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Freiheit steht zu der [X.]rundents[X.]heidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 [X.][X.] für einen Prozess der st[X.]tsfreien und offenen Meinungs- und [X.]ensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 107, 339 <361>) ni[X.]ht in Wi[X.]pru[X.]h. Um eine freiheitli[X.]he [X.] Ordnung dauerhaft zu etablieren, will das [X.]rundgesetz ni[X.]ht au[X.]h die Freiheit gewährleisten, die Voraussetzungen der freiheitli[X.]hen [X.] zu beseitigen und die gewährte Freiheit zur Abs[X.]haffung dieser Ordnung zu missbrau[X.]hen. Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zielt daher auf den S[X.]hutz der grundlegenden Werte, die für ein friedli[X.]hes und [X.]s Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger unverzi[X.]htbar sind.

Das [X.]rundgesetz nimmt vor diesem Hintergrund aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politis[X.]hen [X.]en [X.]estalt gewonnen haben, gewisse [X.]rundprinzipien der St[X.]tsgestaltung heraus, die, [X.]n sie einmal auf [X.] Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb ents[X.]hlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen. Ziel ist eine Synthese zwis[X.]hen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politis[X.]hen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren [X.]rundwerten der St[X.]tsordnung. Demgemäß ist Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] Ausdru[X.]k des bewussten verfassungspolitis[X.]hen [X.]ens zur Lösung eines [X.]renzproblems der freiheitli[X.]hen [X.] St[X.]tsordnung, Nie[X.][X.]hlag der Erfahrungen eines [X.]gebers, der in einer bestimmten historis[X.]hen Situation das Prinzip der Neutralität des St[X.]tes gegenüber den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht mehr rein verwirkli[X.]hen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer - in diesem Sinne - streitbaren [X.] (vgl. zum [X.]anzen [X.] 5, 85 <139>).

Der Einwand der Antragsgegnerin, ein [X.]verbot, das zur Auss[X.]haltung einer kompletten politis[X.]hen Ri[X.]htung führe, verstoße gegen das [X.] Prinzip der Volkssouveränität ("[X.] hat immer Re[X.]ht"), geht deshalb fehl. Sie lässt außer Betra[X.]ht, dass [X.] und Volkssouveränität si[X.]h nur in einem freiheitli[X.]hen Rahmen entfalten können. Die glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung als [X.] [X.] Handelns setzt den Bestand einer freiheitli[X.]hen Ordnung voraus. Strebt eine politis[X.]he [X.] eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot ni[X.]ht auf eine Eins[X.]hränkung, sondern auf die [X.]ewährleistung von [X.] und Volkssouveränität. Die Unzulässigkeit der Änderung zentraler Bestimmungen der Verfassung und die Begrenzung [X.]r Mitwirkungsre[X.]hte, [X.]n sie si[X.]h gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung ri[X.]hten, sind daher ni[X.]ht nur als von außen gesetzte S[X.]hranken zu verstehen, sondern vielmehr au[X.]h als Ausdru[X.]k einer dem [X.]prinzip eigenen Selbstbes[X.]hränkung, indem sie eine dauerhafte [X.] gewährleisten sollen. Herrs[X.]haft auf [X.] als Wesensgehalt von [X.] erfordert, dass die jeweilige Mehrheit in (steter) Konkurrenz zur Minderheit steht und diese die Chan[X.]e hat, selbst zur Mehrheit zu werden. Die vorübergehende Mehrheit darf daher ni[X.]ht die offene Tür, dur[X.]h die sie eingetreten ist, hinter si[X.]h zus[X.]hlagen (vgl. Dreier, [X.] 1994, [X.] 741 <751>; [X.], in: [X.]., [X.], 2003, [X.] 20, 23; [X.], in: [X.]/Kir[X.][X.]of, [X.], 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 54). Soweit ein [X.]verbot dazu führt, dass bestimmte politis[X.]he Auffassungen tatsä[X.]hli[X.]h aus dem Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung ausges[X.]hlossen werden, entspri[X.]ht dies gerade der [X.]rundents[X.]heidung der Verfassung für eine "streitbare [X.]", die ihre grundlegenden, für ein friedli[X.]hes und [X.]s Zusammenleben unverzi[X.]htbaren Werte ni[X.]ht zur Disposition stellt. Das [X.]verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] verstößt daher ni[X.]ht gegen die Prinzipien der [X.] und Volkssouveränität im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.][X.], sondern gestaltet diese aus (vgl. bereits [X.] 5, 85 <139>: "Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] steht somit ni[X.]ht mit einem [X.]rundprinzip der Verfassung in Wi[X.]pru[X.]h; …").

3. Die dur[X.]h Art. 146 [X.][X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit einer originären [X.]neus[X.]höpfung steht einer An[X.]dbarkeit von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 146 [X.][X.] ledigli[X.]h in Fällen einer [X.]novation unter Bea[X.]htung der [X.]rundsätze des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] oder au[X.]h bei einer Totalrevision des [X.]rundgesetzes an[X.]dbar ist (vgl. zum Streitstand: [X.], in: [X.]/[X.]rabenwarter, [X.]theorie, 2010, § 13 Rn. 48 ff.; v. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.][X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 146 Rn. 7 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 146 Rn. 39 ff. ; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 146 Rn. 637 ff. ; Dreier, Idee und [X.]estalt des freiheitli[X.]hen [X.]st[X.]tes, 2014, [X.] 433 ff. <452 f.>), bleibt das [X.]rundgesetz bis zum In[X.]treten einer in freier Ents[X.]heidung des [X.] Volkes bes[X.]hlossenen neuen Verfassung in vollem Umfang in [X.] (vgl. [X.] 5, 85 <128>). Au[X.]h [X.]n Art. 146 [X.][X.] dem [X.]geber die Mögli[X.]hkeit einer völligen Neus[X.]höpfung der Verfassung eröffnen sollte, wird dadur[X.]h für die Dauer der [X.]eltung des [X.]rundgesetzes ein auf die Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htetes aktives Handeln einer politis[X.]hen [X.] ni[X.]ht legitimiert. Diese kann si[X.]h auf die [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] nur berufen, soweit ihr Handeln ni[X.]ht gegen den unantastbaren [X.]bestand einer freiheitli[X.]hen [X.] geri[X.]htet ist.

4. Eine Unan[X.]dbarkeit von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] kann au[X.]h ni[X.]ht damit begründet werden, dass der Vors[X.]hrift ledigli[X.]h ein transitoris[X.]her Charakter zur [X.]estaltung des Übergangs vom Nationalsozialismus zur freiheitli[X.]hen [X.] zukomme, so dass die Norm mittlerweile ihren [X.]eltungsanspru[X.]h verloren habe (vgl. [X.], Re[X.]ht - Politik - Verfassung, 1986, [X.] 258; [X.]roh, [X.] 2000, [X.] 500; [X.], Eu[X.]RZ 2003, [X.] 533 <542>; [X.], [X.], [X.] 577 <584>). Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Ni[X.]htan[X.]dung einer Norm über einen längeren [X.]raum zu ihrem [X.]eltungsverlust führen kann (bejahend wohl: [X.], [X.]entwi[X.]klung - Stabilität und Dynamik im [X.]re[X.]ht der [X.], 1982, [X.] 454 f.; Dreier, in: [X.]., [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist ni[X.]ht nur in den Verbotsverfahren gegen die [X.] ([X.] 2, 1) und die [X.] ([X.] 5, 85), sondern au[X.]h in den Verfahren gegen die "Nationale Liste ([X.])" ([X.] 91, 262) und die "Freiheitli[X.]he [X.] Arbeiterpartei ([X.])" ([X.] 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin ([X.] 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zurü[X.]kgegriffen worden.

Ein Verlust des [X.]eltungsanspru[X.]hs der Norm käme allenfalls bei einer Ausgestaltung als bloßer Übergangsregelung in Betra[X.]ht. Hierfür ergeben si[X.]h bereits aus dem Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem ist der S[X.]hutzzwe[X.]k von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], der darauf abzielt, [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung aufgrund des Erstarkens anti[X.]r [X.]en dur[X.]h deren Verbot abzuwehren, ni[X.]ht auf die Phase der Konstituierung der freiheitli[X.]hen [X.] des [X.]rundgesetzes bes[X.]hränkt. Die Si[X.]herung der Stabilität der [X.] Strukturen im [X.]eltungsberei[X.]h des [X.]rundgesetzes bleibt eine Daueraufgabe. Ungea[X.]htet der Frage, ob unter den gegenwärtigen [X.] Bedingungen der Rü[X.]kgriff auf das [X.]verbot im Verglei[X.]h zu einer Bekämpfung anti[X.]r Positionen im Wege der öffentli[X.]hen politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung vorzugswürdig ers[X.]heint, führt die Veränderung der gesells[X.]haftli[X.]hen und politis[X.]hen Verhältnisse seit In[X.]treten des [X.]rundgesetzes jedenfalls ni[X.]ht zu einer grundsätzli[X.]hen Unan[X.]dbarkeit von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.].

5. Unzutreffend ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sei im Li[X.]hte der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notstandsregelungen in Art. 91 [X.][X.] und Art. 87a Abs. 4 [X.][X.] zu interpretieren mit der Folge, dass S[X.]hutzgut der Vors[X.]hrift ni[X.]ht eine abstrakte Ansammlung von [X.]prinzipien, sondern das Funktionieren st[X.]tli[X.]her Einri[X.]htungen sei und ein [X.]verbot nur als legitim angesehen werden könne, [X.]n die [X.] si[X.]h an gewaltsamen Umsturzbewegungen beteilige.

Einem Rü[X.]kgriff auf die Regelungen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notstandes gemäß Art. 87a Abs. 4, Art. 91 [X.][X.] zur Auslegung von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] stehen bereits die unters[X.]hiedli[X.]hen tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen entgegen: Während Art. 87a Abs. 4 [X.][X.] und Art. 91 [X.][X.] eine "drohende [X.]efahr" für den Bestand oder die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung des [X.]es oder eines [X.] voraussetzen, ist dies bei Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht der Fall. Ausrei[X.]hend für ein [X.]verbot ist der Umstand, dass eine [X.] "darauf ausgeht", die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu beeinträ[X.]htigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [X.] zu gefährden. Entspre[X.]hend handelt es si[X.]h bei Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht um eine Regelung zur Abwehr konkreter [X.]efahren. Vielmehr soll im Wege präventiven [X.]es (vgl. [X.] 5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; zu Art. 9 Abs. 2 [X.][X.]: [X.] 80, 244 <253>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 21 Rn. 515 ) die Entstehung konkreter [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden. Eine an den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notstandsregelungen orientierte Neubestimmung der [X.]verbotskonzeption des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] s[X.]heidet daher aus. Vielmehr ist dessen Regelungsgehalt eigenständig unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seines Präventions[X.]harakters zu bestimmen.

6. Bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ist den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rundents[X.]heidungen für die Offenheit des Prozesses der politis[X.]hen [X.]ensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]) und die [X.]enfreiheit (Art. 21 Abs. 1 [X.][X.]) und dem si[X.]h daraus ergebenden Ausnahme[X.]harakter der Norm Re[X.]hnung zu tragen.

a) Das [X.]rundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinan[X.]etzung zwis[X.]hen den einander begegnenden [X.] Kräften und Interessen, den politis[X.]hen Ideen und damit au[X.]h den sie vertretenden [X.]en der ri[X.]htige Weg zur Bildung des St[X.]tswillens ist (vgl. [X.] 5, 85 <135>). Es vertraut auf die [X.] dieser Auseinan[X.]etzung als wirksamste Waffe au[X.]h gegen die Verbreitung totalitärer und mens[X.]henvera[X.]htender Ideologien (vgl. [X.] 124, 300 <320>). Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] den [X.]en als not[X.]digen Instrumenten für die politis[X.]he [X.]ensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. [X.] 107, 339 <361>). Ein [X.]verbot stellt demgemäß einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung und die [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] dar, der nur unter besonderen Voraussetzungen gere[X.]htfertigt sein kann. Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ist als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" zurü[X.]khaltend anzu[X.]den (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 263). Aus diesem [X.]rund bedarf es einer restriktiven Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm, die dem [X.] zwis[X.]hen der [X.]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] und dem [X.]verbot des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] Re[X.]hnung trägt. Zuglei[X.]h ist für die Annahme von unges[X.]hriebenen, den An[X.]dungsberei[X.]h der Norm erweiternden Tatbestandsmerkmalen kein Raum (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 513 ).

b) Die restriktive Auslegung der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] trägt des Weiteren dem Umstand Re[X.]hnung, dass zwingende Re[X.]htsfolge eines [X.]verbots die mit der Feststellung der [X.]widrigkeit verbundene Auflösung der [X.] ist.

Bis zur Feststellung der [X.]widrigkeit dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht ist ein administratives Eins[X.]hreiten gegen den Bestand einer politis[X.]hen [X.] s[X.]hle[X.]hthin ausges[X.]hlossen, mag diese si[X.]h gegenüber der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung au[X.]h no[X.]h so feindli[X.]h verhalten (vgl. [X.] 40, 287 <291>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Die [X.] darf zwar politis[X.]h bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politis[X.]hen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. [X.] 12, 296 <305 ff.>; 39, 334 <357>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Das [X.]rundgesetz nimmt in seiner gegenwärtigen Form die [X.]efahr, die in der Tätigkeit einer [X.] bis zur Feststellung ihrer [X.]widrigkeit liegt, um der politis[X.]hen Freiheit willen in Kauf (vgl. [X.] 12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>).

Ergibt hingegen die Prüfung dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht das Vorliegen der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.], ist die Feststellung der [X.]widrigkeit und die Auflösung der [X.] zwingend vorgegeben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ermögli[X.]he ledigli[X.]h die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] und überlasse es dem "mündigen Bürger", eine entspre[X.]hende verfassungsre[X.]htli[X.]he Erkenntnis dur[X.]h [X.] einer als verfassungswidrig erkannten [X.] zu "vollstre[X.]ken", so dass die in § 46 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene Auflösung einer [X.] die [X.]renze des verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen übers[X.]hreite, geht fehl. Sie entspri[X.]ht ni[X.]ht dem Regelungskonzept des Art. 21 [X.][X.]. Die Vors[X.]hrift ist darauf geri[X.]htet, die Mitwirkung einer [X.] an der politis[X.]hen [X.]ensbildung des Volkes dur[X.]h einen st[X.]tli[X.]hen Eingriff zu unterbinden. Die Feststellung der [X.]widrigkeit dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht soll die Teilnahme der [X.] an der politis[X.]hen [X.]ensbildung dauerhaft beenden. Nur so kann si[X.]h der angestrebte präventive S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung entfalten. Findet aber eine Mitwirkung an der politis[X.]hen [X.]ensbildung ni[X.]ht (mehr) statt, entfällt ein unverzi[X.]htbares Element des [X.]begriffs (vgl. § 2 Part[X.]). Die mit der Feststellung der [X.]widrigkeit verbundene Beendigung der Beteiligung an der politis[X.]hen [X.]ensbildung führt not[X.]dig zum Verlust des Status einer politis[X.]hen [X.]. Daher hat der [X.]esetzgeber mit der Regelung des § 46 Abs. 3 [X.], wona[X.]h mit der Feststellung der [X.]widrigkeit die Auflösung der [X.] zu verbinden ist, den ihm dur[X.]h Art. 21 Abs. 3 [X.][X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h übertragenen [X.]estaltungsauftrag ni[X.]ht übers[X.]hritten (vgl. au[X.]h [X.] 5, 85 <391>). [X.]lei[X.]hes gilt für das Verbot der S[X.]haffung von Ersatzorganisationen und die fakultative Einziehung des [X.]vermögens gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]. Einer Vollziehung der Feststellungsents[X.]heidung des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes dur[X.]h eine [X.] seitens der Bürgerinnen und Bürger s[X.]heidet daher aus. Au[X.]h für ein Weiterbestehen der [X.] als Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 [X.][X.] ist kein Raum. Au[X.]h s[X.]heidet eine ledigli[X.]h befristete Aberkennung des [X.]status na[X.]h dem derzeitigen Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 3 [X.] aus. Eine Modifizierung dieses Regelungskonzepts, etwa hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]haffung von Mögli[X.]hkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] unterhalb der S[X.]hwelle des [X.]verbots, ist dem verfassungsändernden [X.]esetzgeber vorbehalten. Umso not[X.]diger ist es, die Voraussetzungen eines [X.]verbots so eng zu fassen, dass sie dem [X.]ewi[X.]ht des Eingriffs in die [X.]enfreiheit Re[X.]hnung tragen.

Der Verbotsantrag des Antragstellers betrifft das S[X.]hutzgut der "freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung" (1.), auf deren "Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung" (2.) eine [X.] "na[X.]h ihren Zielen oder na[X.]h dem Verhalten ihrer Anhänger" (3.) "ausgehen" muss (4.). Weitere unges[X.]hriebene Tatbestandsmerkmale für ein [X.]verbot bestehen ni[X.]ht (5.).

1. Der Begriff der "freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung" ist dur[X.]h die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann ni[X.]ht dur[X.]h einen paus[X.]halen Rü[X.]kgriff auf Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] bestimmt werden, sondern bes[X.]hränkt si[X.]h auf die für den freiheitli[X.]hen [X.] [X.]st[X.]t s[X.]hle[X.]hthin unverzi[X.]htbaren [X.]rundsätze (b). Dabei steht das Prinzip der Mens[X.]henwürde (Art. 1 Abs. 1 [X.][X.]) im Vordergrund ([X.]), das dur[X.]h die [X.]rundsätze der [X.] (d) und der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit (e) näher ausgestaltet wird.

a) [X.]) Im [X.]-Urteil hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht bereits festgestellt, dass eine [X.] nur aus dem politis[X.]hen Leben ausges[X.]haltet werden darf, [X.]n sie die obersten [X.]rundsätze der freiheitli[X.]hen [X.] ablehnt (vgl. [X.] 2, 1 <14>). Diese obersten [X.]rundsätze bilden die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung, der na[X.]h der im [X.]rundgesetz getroffenen verfassungspolitis[X.]hen Ents[X.]heidung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mens[X.]h in der S[X.]höpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und [X.]lei[X.][X.]eit dauernde [X.]rundwerte der st[X.]tli[X.]hen Einheit sind. Daher ist die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das [X.]egenteil des totalen St[X.]tes, der als auss[X.]hließli[X.]he Herrs[X.]haftsma[X.]ht Mens[X.]henwürde, Freiheit und [X.]lei[X.][X.]eit ablehnt (vgl. [X.] 2, 1 <12>).

Freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unters[X.]heiden. Die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung bes[X.]hränkt si[X.]h auf diejenigen Prinzipien, die unter Auss[X.]hluss jegli[X.]her [X.]ewalt- und [X.]kürherrs[X.]haft eine re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Herrs[X.]haftsordnung auf der [X.]rundlage der Selbstbestimmung des Volkes na[X.]h dem [X.]en der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und [X.]lei[X.][X.]eit gewährleisten (vgl. [X.] 2, 1 <12 f.>). Davon ausgehend hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht dieser Ordnung aus einer [X.]esamtinterpretation des [X.]rundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne [X.]ges[X.]hi[X.]hte (vgl. [X.] 5, 85 <112>) zunä[X.]hst folgende a[X.]ht Elemente zugeordnet: die A[X.]htung vor den im [X.]rundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hten, vor allem vor dem Re[X.]ht der Persönli[X.]hkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die [X.]ewaltenteilung, die Verantwortli[X.]hkeit der Regierung, die [X.]esetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der [X.]eri[X.]hte, das [X.] und die Chan[X.]englei[X.][X.]eit für alle politis[X.]hen [X.]en mit dem Re[X.]ht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition ([X.] 2, 1 <13>).

[X.]) Im [X.]-Urteil hat das [X.]eri[X.]ht ferner als Teil der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. [X.] 5, 85 <199>) sowie insbesondere den aus dem [X.] fließenden Parlamentarismus (vgl. [X.] 5, 85 <230, 236>) bezei[X.]hnet. Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen [X.]abständen und die Anerkennung von [X.]rundre[X.]hten (vgl. [X.] 5, 85 <199 f.>) verwiesen, wobei das [X.]eri[X.]ht die Mens[X.]henwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitli[X.]hen [X.] beson[X.] herausgestellt hat (vgl. [X.] 5, 85 <204>; vgl. au[X.]h [X.] 6, 32 <41>).

[X.]) In der Folgezeit hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht seine Re[X.]htspre[X.]hung bestätigt ([X.] 44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung bilden, um das [X.]rundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung (vgl. [X.] 7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und [X.]ensbildung des Volkes (vgl. [X.] 44, 125 <139>; siehe au[X.]h [X.] 20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend [X.] 77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltans[X.]hauli[X.]her Neutralität (vgl. [X.] 27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit (vgl. [X.] 137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Au[X.]h in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] hingewiesen (vgl. [X.] 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>; 87, 209 <228>).

[X.]) Die mit der Bes[X.]hreibung des Begriffs der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung verbundene katalogartige Aufzählung einzelner Re[X.]htsinstitute wird im S[X.]hrifttum unter den [X.]esi[X.]htspunkten der Unvollständigkeit, Beliebigkeit, Unbestimmtheit, Missbrau[X.]hsanfälligkeit und fehlender Systematik teilweise kritisiert (vgl. Ri[X.]er, Aktuelle Re[X.]htsfragen des [X.]-Verbots, 1966, [X.] 28; [X.], Der Begriff der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im [X.]rundgesetz für die [X.], 1971, [X.] 16; [X.], Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rundlagen des [X.]verbots, 1976, [X.] 33; [X.], [X.], 1978, [X.] 37; [X.]usy, AöR 105 <1980>, [X.] 279 <285 ff.>; [X.], a.a.[X.], [X.] 291 ff.; [X.], [X.]rundlegung einer ordoliberalen [X.]theorie, 2007, [X.] 572; [X.], [X.] 2012, [X.] 176; S[X.]hnelle, Freiheitsmissbrau[X.]h und [X.]rundre[X.]htsverwirkung, 2014, [X.] 61; differenziert [X.], NJW 2001, [X.] 2931 <2940>; [X.]., Jura 2013, [X.] 317 <321>; [X.]., in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 148; zustimmend hingegen [X.], [X.]es[X.]hi[X.]htli[X.]he Entwi[X.]klung und [X.]rundfragen der Verfassung, 1969, [X.] 204; [X.], in: [X.]., [X.], 2003, [X.] 173 <198 f.>; [X.], [X.]verbote in der [X.] und im [X.], 2009, [X.] 93; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 18 Rn. 62 ). Dabei wird verkannt, dass zwis[X.]hen den [X.]elementen der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung und den si[X.]h daraus ergebenden (fallbezogenen) Ableitungen zu unters[X.]heiden ist.

b) [X.]) Der Begriff der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] erfordert eine Konzentration auf [X.]ige, zentrale [X.]rundprinzipien, die für den freiheitli[X.]hen [X.]st[X.]t s[X.]hle[X.]hthin unentbehrli[X.]h sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz ers[X.]heint ni[X.]ht zuletzt dur[X.]h den Ausnahme[X.]harakter des [X.]verbots geboten. Die [X.]rundents[X.]heidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung hat zur Folge, dass au[X.]h das kritis[X.]he Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung mögli[X.]h sein muss, ohne dass dadur[X.]h ein [X.]verbot ausgelöst werden kann. Ein Auss[X.]hluss aus dem Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung kommt erst in Betra[X.]ht, [X.]n dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur [X.]ewährleistung eines freiheitli[X.]hen und [X.] Zusammenlebens s[X.]hle[X.]hthin unverzi[X.]htbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.

[X.]) Eine sol[X.]he Fokussierung auf die zentralen, für die [X.] unentbehrli[X.]hen [X.]rundprinzipien kann ni[X.]ht dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] bestimmten änderungsfesten [X.] der Verfassung errei[X.]ht werden. An[X.] als Art. 108 HerrenChE - der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] - verbietet Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] in der vom [X.] bes[X.]hlossenen Fassung ni[X.]ht nur Änderungen des [X.]rundgesetzes, dur[X.]h die die freiheitli[X.]he und [X.] [X.]rundordnung beseitigt würde (vgl. [X.], in: [X.]/Maihofer/[X.], Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts, 2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; [X.], in: [X.], [X.], 2003, [X.] 57 ff.).

Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] geht über den für einen freiheitli[X.]hen [X.] [X.]st[X.]t unverzi[X.]htbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung zählen insbesondere ni[X.]ht die von Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] umfassten Prinzipien der [X.] und des [X.]esst[X.]ts, da au[X.]h konstitutionelle Monar[X.]hien und Zentralst[X.]ten dem Leitbild einer freiheitli[X.]hen [X.] entspre[X.]hen können (vgl. [X.], Die verfassunggebende [X.]ewalt na[X.]h dem [X.]rundgesetz für die [X.], 1978, [X.] 180; [X.], a.a.[X.], [X.] 317; Papier/[X.], AöR 128 <2003>, [X.] 340 <357>). Eine [X.], die si[X.]h für ein derartiges [X.]modell einsetzt, begibt si[X.]h ni[X.]ht in einen Wi[X.]pru[X.]h zu [X.]rundsätzen der freiheitli[X.]hen [X.], der einen Auss[X.]hluss aus dem Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung re[X.]htfertigen könnte. Daher ist der Regelungsgehalt des S[X.]hutzguts "freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung" in Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] - ungea[X.]htet inhaltli[X.]her Übers[X.]hneidungen - eigenständig und unabhängig vom Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] zu bestimmen.

[X.]) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung in der Würde des Mens[X.]hen (Art. 1 Abs. 1 [X.][X.]). Sie ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes als der oberste Wert des [X.]rundgesetzes (vgl. [X.] 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Mens[X.]henwürde ist unverfügbar. Die St[X.]tsgewalt hat sie in allen ihren Ers[X.]heinungsformen zu a[X.]hten und zu s[X.]hützen (vgl. [X.] 45, 187 <227>). Damit wird dem St[X.]t und seiner Re[X.]htsordnung jede Absolutheit und jeder "natürli[X.]he" Vorrang genommen.

[X.]) Die [X.]arantie der Mens[X.]henwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Re[X.]htsglei[X.][X.]eit (vgl. Dreier, in: [X.]., [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; [X.], in: [X.], [X.][X.], 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Mens[X.]hen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über si[X.]h selbst bestimmen und ihr S[X.]hi[X.]ksal eigenverantwortli[X.]h gestalten kann (vgl. [X.] 45, 187 <227>; 49, 286 <298>). Mit der Subjektqualität des Mens[X.]hen ist ein [X.]r Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h verbunden, der es verbietet, den Mens[X.]hen zum "bloßen Objekt" st[X.]tli[X.]hen Handelns zu degradieren (vgl. [X.] 122, 248 <271>).

Au[X.]h [X.]n diese "Objektformel" in ihrer Leistungs[X.] begrenzt sein mag (vgl. [X.] 109, 279 <312>; kritis[X.]h Dreier, a.a.[X.], Art. 1 Abs. 1 Rn. 55; [X.], a.a.[X.], Art. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.), ist sie zur Identifizierung von Mens[X.]henwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Mens[X.]hen und der daraus folgende A[X.]htungsanspru[X.]h grundsätzli[X.]h in Frage gestellt werden (so im Ergebnis au[X.]h Dreier, a.a.[X.], Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprüngli[X.]hen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Mens[X.]hen der Fall. Die Würde des Mens[X.]hen bleibt nur unangetastet, [X.]n der Einzelne als grundsätzli[X.]h frei, [X.]nglei[X.]h stets sozialgebunden, und ni[X.]ht umgekehrt als grundsätzli[X.]h unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missa[X.]htung des Wertes dar, der jedem Mens[X.]hen um seiner selbst willen, [X.] seines [X.] ([X.] 115, 118 <153>) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die [X.]arantie der Mens[X.]henwürde dar, der fundamental gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung verstößt.

[X.]) Mens[X.]henwürde ist egalitär; sie gründet auss[X.]hließli[X.]h in der Zugehörigkeit zur mens[X.]hli[X.]hen [X.]attung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder [X.]es[X.]hle[X.]ht (vgl. [X.], in: [X.]/Papier, H[X.]Re, [X.], 2011, § 87 Rn. 168). Dem A[X.]htungsanspru[X.]h des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als glei[X.]hbere[X.]htigtes Mitglied in der re[X.]htli[X.]h verfassten [X.]emeins[X.]haft immanent (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 ). Mit der Mens[X.]henwürde sind daher ein re[X.]htli[X.]h abgewerteter Status oder demütigende Unglei[X.]hbehandlungen ni[X.]ht vereinbar (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, [X.]n derartige Unglei[X.]hbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 [X.][X.] verstoßen, die si[X.]h - ungea[X.]htet der grundsätzli[X.]hen Frage na[X.]h dem Mens[X.]henwürdegehalt der [X.]rundre[X.]hte (vgl. hierzu [X.] 107, 275 <284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Mens[X.]henwürde darstellen. Antisemitis[X.]he oder auf rassistis[X.]he Diskriminierung zielende Konzepte sind damit ni[X.]ht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung.

d) Das [X.]prinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung. [X.] ist die Herrs[X.]haftsform der Freien und [X.]lei[X.]hen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. [X.] 44, 125 <142>). Das [X.]rundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Mens[X.]hen aus und verbürgt im Re[X.]ht der Bürger, in Freiheit und [X.]lei[X.][X.]eit dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentli[X.]he [X.]ewalt personell und sa[X.]hli[X.]h zu bestimmen, zuglei[X.]h den mens[X.]henre[X.]htli[X.]hen [X.] des [X.]prinzips (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; BVerf[X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris, Rn. 124; [X.], in: [X.]/Kir[X.][X.]of, [X.], 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; [X.], Das [X.]prinzip der [X.], 2008, [X.] 252 ff.).

[X.]) Unverzi[X.]htbar für ein [X.]s System sind die Mögli[X.]hkeit glei[X.]hbere[X.]htigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung und die Rü[X.]kbindung der Ausübung der St[X.]tsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.][X.]). Wie diesen Anforderungen entspro[X.]hen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politis[X.]hen Konzepts mit der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ni[X.]ht ents[X.]heidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, [X.]n sie mit der Forderung na[X.]h dessen Ersetzung dur[X.]h ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missa[X.]htung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ni[X.]ht zu begründen. An[X.] verhält es si[X.]h jedo[X.]h im Fall eines Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hens des [X.] mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.

In der [X.] erfolgt die politis[X.]he [X.]ensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen und ni[X.]ht umgekehrt (vgl. [X.] 44, 125 <140>; 69, 315 <346>; 107, 339 <361>). Die [X.] Postulate der Freiheit und [X.]lei[X.][X.]eit erfordern glei[X.]hbere[X.]htigte Mitwirkungsmögli[X.]hkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politis[X.]hen [X.]ensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürli[X.]hen Auss[X.]hlusses Einzelner aus diesem Prozess ni[X.]ht vereinbar. Die Instrumente zur Si[X.]herung der Offenheit des Prozesses der politis[X.]hen [X.]ensbildung (Mehrparteiensystem, Chan[X.]englei[X.][X.]eit der [X.]en, Re[X.]ht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber na[X.]hrangig.

[X.]) Der [X.]rundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]) erfordert daneben, dass si[X.]h alle Akte der Ausübung der St[X.]tsgewalt auf den [X.]en des Volkes zurü[X.]kführen lassen (vgl. [X.] 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Soweit das Volk die St[X.]tsgewalt ni[X.]ht selbst dur[X.]h Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]) übertragen ist, bedarf es eines hinrei[X.]hend engen Legitimationszusammenhangs, der si[X.]herstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der St[X.]tsgewalt dur[X.]h diese Organe hat (vgl. [X.] 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>). Erforderli[X.]h ist eine ununterbro[X.]hene Legitimationskette vom Volk zu den mit st[X.]tli[X.]hen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. [X.] 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Au[X.]h insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] vorrangig ni[X.]ht auf die einzelnen Instrumente zur Si[X.]herstellung des hinrei[X.]henden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortli[X.]hkeit der Regierung, [X.]esetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzli[X.]he Bea[X.]htung des Prinzips der Volkssouveränität an.

[X.]) Das [X.]rundgesetz hat si[X.]h für das Modell der parlamentaris[X.]h-repräsentativen [X.] ents[X.]hieden, weshalb der Wahl des [X.] bei der Herstellung des not[X.]digen Zure[X.]hnungszusammenhangs zwis[X.]hen Volk und st[X.]tli[X.]her Herrs[X.]haft besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 83, 60 <72>). Den Rahmen der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verä[X.]htli[X.]h ma[X.]ht, ohne aufzuzeigen, auf wel[X.]hem anderen Weg dem [X.]rundsatz der Volkssouveränität Re[X.]hnung getragen und die Offenheit des politis[X.]hen [X.]s gewährleistet werden kann.

e) S[X.]hließli[X.]h ist der [X.]rundsatz der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit unverzi[X.]htbarer Teil der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentli[X.]her [X.]ewalt zum S[X.]hutz individueller Freiheit (vgl. [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 38) und ist dur[X.]h eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.][X.] nur teilweise normativ verankert sind (vgl. [X.], in: [X.]., [X.][X.], 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 77; [X.], a.a.[X.], Art. 20 Rn. 40). Für den Begriff der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung sind dabei die Re[X.]htsbindung der öffentli[X.]hen [X.]ewalt (Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]) und die Kontrolle dieser Bindung dur[X.]h unabhängige [X.]eri[X.]hte bestimmend. Zuglei[X.]h erfordert der S[X.]hutz der Freiheit des Einzelnen, dass die An[X.]dung physis[X.]her [X.]ewalt den gebundenen und geri[X.]htli[X.]her Kontrolle unterliegenden st[X.]tli[X.]hen Organen vorbehalten ist. Das [X.]ewaltmonopol des St[X.]tes (vgl. [X.]-Aßmann, in: [X.]/Kir[X.][X.]of, [X.], 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 11, 71; [X.], in: [X.]./Kir[X.][X.]of, a.a.[X.], § 15 Rn. 86 ff.; [X.], in: [X.]/ [X.]rabenwarter, [X.]theorie, 2010, § 19 Rn. 14) ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] anzusehen.

2. Zweite Voraussetzung für die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ist, dass diese eine "Beseitigung" oder "Beeinträ[X.]htigung" der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im oben bes[X.]hriebenen Sinne anstrebt.

a) Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat bisher auf eine strikte Unters[X.]heidung der Begriffe des "Beseitigens" und "Beeinträ[X.]htigens" verzi[X.]htet und als definitoris[X.]he Annäherungen auf die S[X.]hwä[X.]hung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hung und Verhöhnung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung zurü[X.]kgegriffen ([X.] 2, 1 <21>; 5, 85 ; vgl. au[X.]h [X.], Die politis[X.]hen [X.]en im Re[X.]ht der [X.], 1975, [X.] 461).

b) Bei differenzierter Betra[X.]htung bezei[X.]hnet der Begriff des "Beseitigens" die Abs[X.]haffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder deren Ersetzung dur[X.]h eine andere [X.]ordnung oder ein anderes Regierungssystem (vgl. Si[X.]hert, [X.], [X.] 671 <675>; [X.]elberg, Das [X.]verbotsverfahren na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] am Beispiel des [X.]-[X.], 2009, [X.] 202; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 531 ; [X.], in: [X.], [X.][X.], 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 164; [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).

[X.]) Dem Begriff des "Beeinträ[X.]htigens" kommt im Verglei[X.]h zu dem des "Beseitigens" ein eigenständiger, den An[X.]dungsberei[X.]h von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] erweiternder Regelungsgehalt zu.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Tatbestandsmerkmal des "Beeinträ[X.]htigens" ni[X.]ht als ein bloßes Redaktionsversehen des [X.]gebers ohne Bedeutung.

(1) Es ers[X.]heint bereits zweifelhaft, ob dies tatsä[X.]hli[X.]h der Fall ist, da aufgrund der vorliegenden Dokumente über die Beratungen des [X.]es ni[X.]ht zweifelsfrei feststellbar ist, worauf die Einfügung des Merkmals "Beeinträ[X.]htigen" in den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zurü[X.]kzuführen ist. Zwar ersetzte der Allgemeine Redaktionsauss[X.]huss in seiner Sitzung vom 16. November 1948 die im Entwurf des [X.] vorgesehene Anknüpfung des [X.] an die verfassungswidrige Zielsetzung einer [X.] dur[X.]h das [X.] "Darauf Ausgehen" und ergänzte den Begriff des "Beseitigens" dur[X.]h den Begriff des "Beeinträ[X.]htigens" (vgl. v. [X.]/Füsslein/Matz, a.a.[X.], [X.] 209; [X.], a.a.[X.], [X.] 154). Diesen Vors[X.]hlag übernahm der Hauptauss[X.]huss einen Tag später, am 17. November 1948, in erster Lesung, jedo[X.]h mit der Maßgabe, dass die Worte "zu beeinträ[X.]htigen" gestri[X.]hen werden (vgl. v. [X.]/ Füsslein/Matz, a.a.[X.], [X.] 209; [X.], a.a.[X.], [X.] 155; [X.], [X.] 1948-1949, [X.]4, [X.]. 1, Hauptauss[X.]huss, 2009, [X.] 120). Na[X.]h no[X.]hmaliger Befassung des Allgemeinen Redaktionsauss[X.]husses legte der Hauptauss[X.]huss am 15. Dezember 1948 eine Fassung vor, die die Tatmodalität des "Beeinträ[X.]htigens" wieder aufwies (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 157). Worauf die Wiederaufnahme dieser Tatmodalität beruhte und ob es si[X.]h dabei um ein s[X.]hli[X.]htes Versehen handelte, ist den verfügbaren Beratungsprotokollen ni[X.]ht zu entnehmen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 158). Am 5. Mai 1949 nahm der Hauptauss[X.]huss diese Formulierung unter Strei[X.]hung des Wortes "oder" zwis[X.]hen den Adjektiven vor "[X.]rundordnung" endgültig an (vgl. v [X.]/Füsslein/Matz, a.a.[X.], [X.] 210). In dieser Fassung wurde die Vors[X.]hrift - nunmehr als Art. 21 Abs. 2 - vom Plenum des [X.]es am 6. und 8. Mai 1949 ohne Diskussion verabs[X.]hiedet (vgl. v. [X.]/Füsslein/Matz, a.a.[X.], [X.] 210; [X.], a.a.[X.], [X.] 161; [X.], a.a.[X.], [X.]4, [X.]. 2, Hauptauss[X.]huss, 2009, [X.] 1793 f.).

Fest steht daher nur, dass sowohl der Hauptauss[X.]huss als au[X.]h das Plenum des [X.]es Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] unter Eins[X.]hluss der Tatbestandsalternative des "Beeinträ[X.]htigens" bes[X.]hlossen haben. Dafür, dass hierbei der Wortlaut der Vors[X.]hrift ni[X.]ht zur Kenntnis genommen und das Tatbestandsmerkmal des Beeinträ[X.]htigens nur versehentli[X.]h bes[X.]hlossen wurde, gibt es keine Anhaltspunkte.

(2) Dessen ungea[X.]htet geht das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht von jeher davon aus, dass es für die Auslegung einer Norm auf den in dieser zum Ausdru[X.]k kommenden objektivierten [X.]en des [X.]esetzgebers ankommt, so wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Ni[X.]ht ents[X.]heidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am [X.]esetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. [X.] 1, 299 <312>; 10, 234 <244>; 35, 263 <278>; 105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>). Der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Ri[X.]htigkeit einer na[X.]h den allgemeinen [X.]rundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten ni[X.]ht ausgeräumt werden können (vgl. [X.] 1, 299 <312>; 11, 126 <130 f.>; 59, 128 <153>; 119, 96 <179>; 122, 248 <283 f., 286 ff.>). Die in den [X.]esetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können ni[X.]ht mit dem objektiven [X.]esetzesinhalt glei[X.]hgesetzt werden (vgl. [X.] 11, 126 <130>; 62, 1 <45>). Für die Erfassung des objektiven [X.]ens des [X.]esetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die si[X.]h gegenseitig ergänzen (vgl. [X.] 11, 126 <130>; 133, 168 <205 Rn. 66>) und ni[X.]ht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (vgl. [X.] 105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>).

[X.]) Auf dieser [X.]rundlage ist von einem "Beeinträ[X.]htigen" auszugehen, [X.]n eine [X.] na[X.]h ihrem politis[X.]hen Konzept mit hinrei[X.]hender Intensität eine spürbare [X.]efährdung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung bewirkt. Ein "Beeinträ[X.]htigen" liegt daher bereits vor, [X.]n eine [X.], selbst [X.]n sie no[X.]h ni[X.]ht erkennen lässt, wel[X.]he [X.]ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außer[X.]setzung der bestehenden [X.]ordnung betreibt. Ausrei[X.]hend ist, dass sie si[X.]h gegen eines der Wesenselemente der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung (Mens[X.]henwürde, [X.], Re[X.]htsst[X.]t) [X.]det, da diese miteinander vers[X.]hränkt sind und si[X.]h gegenseitig bedingen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 51; Si[X.]hert, [X.], [X.] 671 <675>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.][X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 228; [X.], Politik dur[X.]h Re[X.]ht - Re[X.]ht dur[X.]h Politik: Das [X.]verbot als Instrument der streitbaren [X.] in seiner praktis[X.]hen Bewährung, 2013, [X.] 91; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 163). Eine politis[X.]he [X.], die einen der zentralen [X.]rundsätze der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ablehnt und bekämpft, kann ein [X.]verbot ni[X.]ht dadur[X.]h vermeiden, dass sie si[X.]h zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 228; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 531 ; [X.], a.a.[X.], [X.] 91; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist ni[X.]ht jede verfassungswidrige Forderung für si[X.]h genommen ausrei[X.]hend, um das Ziel einer Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung annehmen zu können. Ents[X.]heidend ist vielmehr, dass eine [X.] si[X.]h gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien [X.]det, die für ein freiheitli[X.]hes und [X.]s Zusammenleben unverzi[X.]htbar sind, da allein so si[X.]hergestellt ist, dass ein [X.]verbotsverfahren nur zu Zwe[X.]ken des präventiven [X.]es und ni[X.]ht au[X.]h zur Auss[X.]haltung unliebsamer politis[X.]her Konkurrenz eingesetzt werden kann.

3. Dass eine [X.] die Beseitigung oder Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung anstrebt, muss si[X.]h na[X.]h dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] aus den "Zielen" oder dem "Verhalten ihrer Anhänger" ergeben. Die "Ziele" und das "Verhalten der Anhänger" sind dementspre[X.]hend die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.].

a) Die Ziele einer [X.] sind der Inbegriff dessen, was eine [X.] politis[X.]h anstrebt, unabhängig davon, ob es si[X.]h um Zwis[X.]hen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele, Haupt- oder Nebenziele handelt (vgl. [X.] 5, 85 <143 ff.>; a.[X.], a.a.[X.], [X.] 275 ff.). Sie ergeben si[X.]h in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtli[X.]hen Erklärungen, aus den S[X.]hriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politis[X.]he Ideologie der [X.], aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der [X.] ver[X.]deten S[X.]hulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten [X.]ungen und [X.]s[X.]hriften (vgl. [X.] 5, 85 <144>).

Ents[X.]heidend sind die wirkli[X.]hen Ziele der [X.], ni[X.]ht die vorgegebenen. Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass eine [X.] si[X.]h offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt (vgl. [X.] 2, 1 <20>; 5, 85 <144>; zustimmend [X.], [X.], [X.] 81 <83>; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 21 Rn. 357 ; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 234; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 536 ; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.][X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 76; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 156; [X.], [X.] 2014, [X.] 1074 <1075>). Eine Bes[X.]hränkung der Feststellung der von einer [X.] verfolgten Ziele auf das Programm oder offizielle Erklärungen der [X.] ist daher ni[X.]ht geboten (kritis[X.]h [X.], a.a.[X.], [X.] 104 ff., 275 ff.), au[X.]h [X.]n das Programm regelmäßig ein wesentli[X.]hes Erkenntnismittel zur Feststellung der Zielsetzung einer [X.] darstellen wird.

b) Neben ihrer Programmatik können si[X.]h die Absi[X.]hten der [X.] im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln (vgl. [X.] 2, 1 <22>). Anhänger sind dabei alle Personen, die si[X.]h für eine [X.] einsetzen und si[X.]h zu ihr bekennen, au[X.]h [X.]n sie ni[X.]ht Mitglied der [X.] sind (vgl. [X.] 2, 1 <22>; siehe au[X.]h [X.] 47, 130 <139>). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, der Begriff des "Anhängers" verstoße wegen seiner Uferlosigkeit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dies ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Aufgrund der vorstehenden Definition ist eine Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Anhängern und Ni[X.]htanhängern einer [X.] ohne weiteres mögli[X.]h.

Allerdings kann ni[X.]ht jegli[X.]hes Verhalten von Anhängern einer [X.] zugere[X.]hnet werden. Eine Zure[X.]hnung ist insbesondere problematis[X.]h, [X.]n die [X.] keinerlei Mögli[X.]hkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Ents[X.]heidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politis[X.]he [X.]e der betroffenen [X.] erkennbar zum Ausdru[X.]k kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, [X.]n das Verhalten eine in der [X.] vorhandene [X.]rundtendenz wi[X.]piegelt oder die [X.] si[X.]h das Verhalten ausdrü[X.]kli[X.]h zu eigen ma[X.]ht. Folgli[X.]h ist eine differenzierte Betra[X.]htung geboten.

[X.]) [X.] ist einer [X.] grundsätzli[X.]h die Tätigkeit ihrer Organe, beson[X.] der [X.]führung und leitender Funktionäre (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 237; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 152 ). Au[X.]h die Tätigkeit von [X.] der [X.] und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr ohne weiteres zugere[X.]hnet werden.

[X.]) Bei Äußerungen oder Handlungen einfa[X.]her Mitglieder ist eine Zure[X.]hnung nur mögli[X.]h, [X.]n diese in einem politis[X.]hen Kontext stehen und die [X.] sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer [X.]veranstaltung oder sonstigen [X.]aktivitäten, liegt eine Zure[X.]hnung nahe, insbesondere [X.]n eine Distanzierung dur[X.]h die [X.] unterbleibt. Fehlt ein organisatoris[X.]her Zusammenhang mit einer [X.]aktivität, muss es si[X.]h um eine politis[X.]he Äußerung oder Handlung des [X.]mitglieds handeln, wel[X.]he von der [X.] trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl [X.]egenmaßnahmen ([X.]auss[X.]hluss, Ordnungsmaßnahmen) mögli[X.]h und zumutbar wären (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 237; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 77 f.; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 152 ).

[X.]) Bei Anhängern, die ni[X.]ht der [X.] angehören, ist grundsätzli[X.]h eine - wie au[X.]h immer geartete - Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens dur[X.]h die [X.] not[X.]dige Bedingung für die Zure[X.]henbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten der Anhänger beeinflussende oder re[X.]htfertigende Aktivitäten der [X.] erforderli[X.]h. Ein genereller Auss[X.]hluss der Zure[X.]hnung des Verhaltens einzelner Anhänger wi[X.]pri[X.]ht dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] und kommt au[X.]h deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da es der [X.] die Mögli[X.]hkeit eröffnen würde, si[X.]h vom Verhalten derjenigen, die sie maßgebli[X.]h beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele si[X.]h ni[X.]ht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsa[X.]hen vorliegen, die es re[X.]htfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdru[X.]k des [X.]willens anzusehen. Eine bloß na[X.]hträgli[X.]he [X.]utheißung wird für eine Zure[X.]hnung des Anhängerverhaltens nur ausrei[X.]hen, [X.]n die [X.] si[X.]h dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen zu eigen ma[X.]ht.

[X.]) Begehen [X.]anhänger Straftaten, ist dies im [X.]verbotsverfahren nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den S[X.]hutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] stehen. Nur eine Straftat, die einen politis[X.]hen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen einer [X.] belegen. Außerdem können [X.] oder die Taten [X.]iger einer [X.] ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, [X.]n sie ni[X.]ht als Ausdru[X.]k des [X.]willens angesehen werden können. Straftaten einfa[X.]her Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der [X.] na[X.]h diesem Maßstab nur zugere[X.]hnet werden, [X.]n diese erkennbar von der [X.] beeinflusst sind und die [X.] si[X.]h davon trotz Kenntnisnahme ni[X.]ht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar gutheißt.

ee) Die paus[X.]hale Zure[X.]hnung von Straf- und [X.]ewalttaten ohne konkreten Zure[X.]hnungszusammenhang s[X.]heidet aus. Insbesondere erlaubt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung - die S[X.]haffung oder Unterstützung [X.] allein ni[X.]ht die Zure[X.]hnung strafbarer Handlungen, die in diesem politis[X.]hen Klima begangen werden. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob das strafbare Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bestrebungen der [X.] anzusehen ist. Eine Zure[X.]hnung von Straftaten Dritter im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] kommt zum Beispiel in Betra[X.]ht, [X.]n die [X.] sa[X.]hli[X.]he oder organisatoris[X.]he Hilfe geleistet hat, personelle Verknüpfungen zwis[X.]hen der [X.] und der handelnden [X.]ruppierung bestehen oder [X.]mitglieder an der jeweiligen Tat beteiligt waren.

ff) Parlamentaris[X.]he Äußerungen können einer [X.] im Verbotsverfahren zugere[X.]hnet werden. Der [X.]rundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]; zur inhaltsglei[X.]hen Regelung auf [X.]ebene: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LV [X.], Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV [X.]) führt im [X.]egensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin hier zu keiner anderen Beurteilung.

Na[X.]h Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] darf ein [X.] wegen einer parlamentaris[X.]hen Äußerung weder geri[X.]htli[X.]h oder dienstli[X.]h verfolgt no[X.]h sonst zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätss[X.]hutz verbietet demgemäß jede beeinträ[X.]htigende Maßnahme außerhalb des [X.] als Folge innerparlamentaris[X.]hen Verhaltens eines [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 46 Rn. 45 ; [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 18). Na[X.]h seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zwe[X.]k, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu si[X.]hern und den [X.] zu s[X.]hützen (vgl. [X.] 104, 310 <332>), ist Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] weit zu verstehen. Daher kommt es für seine An[X.]dbarkeit ni[X.]ht darauf an, ob eine st[X.]tli[X.]he Sanktion si[X.]h als unmittelbare Folge des parlamentaris[X.]hen Handelns darstellt (vgl. [X.] 134, 141 <183 f. Rn. 124>). Aus diesem [X.]rund s[X.]hließt der Umstand, dass ein [X.] im Falle eines auf parlamentaris[X.]he Äußerungen gestützten [X.]verbots eine nur mittelbar eintretende Folge des parlamentaris[X.]hen Handelns darstellt, die An[X.]dbarkeit von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] ni[X.]ht grundsätzli[X.]h aus.

Allerdings stehen si[X.]h Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] glei[X.]hrangig gegenüber. Daher ist bei der Auslegung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] die [X.]rundents[X.]heidung der Verfassung für die "streitbare [X.]" in Re[X.]hnung zu stellen (vgl. insoweit zu Art. 10 [X.][X.]: [X.] 30, 1 <19>) und zwis[X.]hen dem Indemnitätss[X.]hutz gemäß Art. 46 [X.][X.] und dem S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ein Ausglei[X.]h na[X.]h dem [X.]rundsatz praktis[X.]her Konkordanz herzustellen. Es bedarf somit bei der Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] der Außera[X.]htlassung der parlamentaris[X.]hen Äußerungen ihrer [X.] ni[X.]ht, zumal diese regelmäßig in besonderer Weise geeignet sind, die von einer [X.] verfolgten Ziele und Konzepte na[X.]hzuvollziehen. Dem Indemnitätss[X.]hutz kann vielmehr bei der Ents[X.]heidung über den [X.] als Folge eines [X.]verbots Re[X.]hnung getragen werden. Zwar mag ni[X.]ht auszus[X.]hließen sein, dass bei einem [X.] ein [X.] ausnahmsweise au[X.]h als Folge des [X.]verbots eintreten kann, [X.]n si[X.]h die von der verbotenen [X.] verfolgten verfassungswidrigen Ziele allein oder maßgebli[X.]h aufgrund seiner parlamentaris[X.]hen Äußerungen ergeben. Einer Verwertung der Äußerungen im [X.]verbotsverfahren steht dies aber ni[X.]ht entgegen.

4. Eine gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htete Zielsetzung einer [X.] rei[X.]ht für die Anordnung eines [X.]verbots gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht aus. Erforderli[X.]h ist vielmehr, dass die [X.] auf die Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung "ausgeht". Ein sol[X.]hes "Ausgehen" setzt bereits begriffli[X.]h ein aktives Handeln voraus. Das [X.]verbot ist kein [X.]esinnungs- oder Weltans[X.]hauungsverbot (a). Not[X.]dig ist vielmehr ein Übers[X.]hreiten der S[X.]hwelle zur Bekämpfung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dur[X.]h die [X.]. Ausgehend von der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung (b) setzt dies ein planvolles Handeln voraus, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder auf die [X.]efährdung des Bestandes der [X.] geri[X.]htet ist ([X.]). Dass dadur[X.]h eine konkrete [X.]efahr für die dur[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter begründet wird, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h (d). Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht, die einen Erfolg des gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung oder den Bestand der [X.] geri[X.]hteten Handelns zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen (e).

a) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Darauf [X.]" ist den Wertents[X.]heidungen der Verfassung für die Offenheit des politis[X.]hen [X.]s (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]), die politis[X.]he Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]) und die [X.]enfreiheit (Art. 21 Abs. 1 [X.][X.]) Re[X.]hnung zu tragen. Der mit einem [X.]verbot verbundene Eingriff in diese [X.]güter ist nur zulässig, soweit der S[X.]hutzzwe[X.]k des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] dies gebietet. Daher ist erforderli[X.]h, dass eine [X.] si[X.]h dur[X.]h aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder die [X.]efährdung des Bestandes der [X.] hinwirkt.

An[X.] als die Antragsgegnerin meint, besteht aber keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Vermutung, dass si[X.]h eine parteipolitis[X.]he Organisation, die eine [X.] Binnenstruktur aufweist, au[X.]h im externen Berei[X.]h demokratis[X.]h verhält. Au[X.]h [X.]n die innere Ordnung einer [X.] der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgabe des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.] entspri[X.]ht, ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die [X.] na[X.]h ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ausgeht.

Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sanktioniert ni[X.]ht Ideen oder Überzeugungen. Die Vors[X.]hrift beinhaltet kein [X.]esinnungs- oder Weltans[X.]hauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 21 Rn. 488 ). Erst [X.]n eine [X.] mit ihren verfassungsfeindli[X.]hen Zielen na[X.]h außen tritt und gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung oder den Bestand des St[X.]tes agiert, kommt ein Eins[X.]hreiten na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] in Betra[X.]ht. Die [X.] muss also über das "Bekennen" ihrer eigenen (verfassungsfeindli[X.]hen) Ziele hinaus die [X.]renze zum "Bekämpfen" der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder des Bestandes des St[X.]tes übers[X.]hreiten (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 526 ). Nur ein Verständnis des "Darauf [X.]", das der Voraussetzung des Übers[X.]hreitens dieser [X.]renze Re[X.]hnung trägt, entspri[X.]ht dem [X.]ebot restriktiver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.].

b) Zur Bestimmung der [X.]renze zwis[X.]hen dem bloßen Bekenntnis der eigenen Überzeugung und der Bekämpfung der S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im [X.]-Urteil ausgeführt, dass eine [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann verfassungswidrig sei, [X.]n sie die obersten Prinzipien einer freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ni[X.]ht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferis[X.]he, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. [X.] 5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen au[X.]h programmatis[X.]he Reden verantwortli[X.]her Persönli[X.]hkeiten) zum Ausdru[X.]k kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politis[X.]hes Vorgehen der [X.] erkennbar werde. Versu[X.]hs- oder Vorbereitungshandlungen im strafre[X.]htli[X.]hen Sinne seien hierfür ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.] 5, 85 <142>). Eine [X.] könne au[X.]h dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] sein, [X.]n na[X.]h mens[X.]hli[X.]hem Ermessen keine Aussi[X.]ht darauf bestehe, dass sie ihre verfassungswidrige Absi[X.]ht in absehbarer Zukunft werde verwirkli[X.]hen können.

[X.]) Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [X.]" setzt ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder einer [X.]efährdung des Bestandes der [X.] voraus.

[X.]) Für ein planvolles Vorgehen der [X.] ist erforderli[X.]h, dass kontinuierli[X.]h auf die Verwirkli[X.]hung eines der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung wi[X.]pre[X.]hendes politis[X.]hes Konzept hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, [X.]n die einzelne Handlung Ausdru[X.]k einer der [X.] zuzure[X.]hnenden [X.]rundtendenz ist (vgl. [X.] 5, 85 <143>). Bestrebungen einzelner [X.]anhänger bei sonst loyaler Haltung der [X.] zu den S[X.]hutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] können ni[X.]ht zur Feststellung ihrer [X.]widrigkeit führen (vgl. [X.] 5, 85 <143>). [X.]widrige Einzelaktionen bere[X.]htigen grundsätzli[X.]h nur zu polizei- oder strafre[X.]htli[X.]hen Reaktionen. Ein [X.]verbot kommt erst in Betra[X.]ht, [X.]n das verfassungsfeindli[X.]he Agieren von [X.]anhängern si[X.]h ni[X.]ht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspri[X.]ht, die der [X.] in ihrer [X.]esamtheit zugere[X.]hnet werden kann.

[X.]) Das planvolle Handeln der [X.] muss si[X.]h darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinbli[X.]k auf die Errei[X.]hung ihrer gegen die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] geri[X.]hteten Ziele darstellen. Erforderli[X.]h ist insoweit ein zielorientierter Zusammenhang zwis[X.]hen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung.

Ein strafre[X.]htli[X.]h relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] dagegen ni[X.]ht. Dies wäre mit dem präventiven Charakter der Norm ni[X.]ht vereinbar. Das Strafre[X.]ht knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten von Einzelpersonen an. Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] dient demgegenüber der Abwehr künftig mögli[X.]her [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung oder den Bestand des St[X.]tes. Dem [X.]geber genügte ein repressiver S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dur[X.]h strafre[X.]htli[X.]he Bestimmungen gerade ni[X.]ht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften [X.]st[X.]t die Mögli[X.]hkeit eröffnen, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig zu werden. Die Auffassung, dass ein "Darauf Ausgehen" strafre[X.]htli[X.]h relevante Vorbereitungshandlungen im Berei[X.]h der St[X.]tss[X.]hutzdelikte (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 271 ff.; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 150) oder den Einsatz physis[X.]hen oder psy[X.]his[X.]hen Terrors [X.], AöR 96 <1971>, [X.] 203 <216>) erfordere, geht daher zu weit. Ebenso [X.]ig ist es erforderli[X.]h, dass si[X.]h das der [X.] zure[X.]henbare Handeln - unabhängig von der strafre[X.]htli[X.]hen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt. Eine [X.] kann au[X.]h dann verfassungswidrig sein, [X.]n sie ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele auss[X.]hließli[X.]h mit legalen Mitteln und unter Auss[X.]hluss jegli[X.]her [X.]ewaltan[X.]dung verfolgt. Das [X.]verbot stellt gerade au[X.]h eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Ma[X.]hterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte. Au[X.]h in diesem Fall soll der S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dur[X.]h ein [X.]verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] frühzeitig mögli[X.]h sein (vgl. Alter, AöR 140 <2015>, [X.] 571 <577 f.>).

Daher kann au[X.]h die Inanspru[X.]hnahme grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Die "streitbare [X.]" will gerade den Missbrau[X.]h grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten zur Abs[X.]haffung der Freiheit verhindern. Es kommt im [X.]verbotsverfahren also ni[X.]ht darauf an, ob eine - unbenommene - Betätigung grundre[X.]htli[X.]her Freiheiten vorliegt. Ents[X.]heidend ist vielmehr, ob diese si[X.]h als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entspre[X.]hendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Setzt ein [X.]verbot demgemäß die An[X.]dung illegaler oder strafre[X.]htli[X.]h relevanter Mittel oder Methoden ni[X.]ht voraus, können si[X.]h daraus denno[X.]h gewi[X.]htige Anhaltspunkte sowohl für den Verstoß der Ziele dieser [X.] gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung als au[X.]h dafür ergeben, dass die [X.] auf die Verwirkli[X.]hung dieser Ziele im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ausgeht. Lässt si[X.]h etwa feststellen, dass Anhänger einer [X.] in einer ihr zure[X.]henbaren Weise [X.]ewalt zur Dur[X.]hsetzung ihrer politis[X.]hen Ziele an[X.]den, spri[X.]ht dies dafür, dass die [X.] das im Re[X.]htsst[X.]tsprinzip wurzelnde [X.]ewaltmonopol des St[X.]tes ni[X.]ht anerkennt und insoweit auf eine Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htete Ziele verfolgt. Zuglei[X.]h wäre eine der [X.] zure[X.]henbare An[X.]dung oder Billigung von [X.]ewalt ausrei[X.]hend, um davon ausgehen zu können, dass das Handeln der [X.] hinrei[X.]hend qualifiziert eine Beseitigung oder Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung vorbereitet (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 533 f. ).

d) Dass das Handeln der [X.] bereits zu einer konkreten [X.]efahr für die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] führt, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dagegen spre[X.]hen der Wortlaut, die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und der Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift.

[X.]) Na[X.]h dem Wortlaut der Norm ist das Tatbestandsmerkmal "[X.]efährden" auss[X.]hließli[X.]h auf das S[X.]hutzgut "Bestand der [X.]" bezogen. Dass es demgegenüber für die erste Tatbestandsalternative der Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung des Eintritts einer konkreten [X.]efahr ni[X.]ht bedarf, bestätigen die ebenfalls dem S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dienenden Art. 11 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4 Satz 1 und Art. 91 [X.][X.]. Diese haben für die Anordnung der dort im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen ausdrü[X.]kli[X.]h das Vorliegen einer drohenden [X.]efahr für den Bestand oder die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung des [X.]es oder eines [X.] zur Voraussetzung. Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht der Fall.

[X.]) Der Verzi[X.]ht auf das Erfordernis einer konkreten [X.]efahr in Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ist Konsequenz des Umstands, dass die Vors[X.]hrift si[X.]h als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintli[X.]he) Wehrlosigkeit der [X.]er [X.]sverfassung gegenüber den Feinden der [X.] darstellt (vgl. Rn. 548 ff.). Sie beruht auf der historis[X.]hen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso s[X.]hwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 171). Außerdem lässt si[X.]h der [X.]punkt, ab dem eine konkrete [X.]efahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem [X.]es[X.]hehensablauf mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit von einer Beseitigung oder Beeinträ[X.]htigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung oder einer [X.]efährdung des Bestandes der [X.] ausgegangen werden muss, regelmäßig ni[X.]ht genau bestimmen. Müsste der Eintritt einer konkreten [X.]efahr abgewartet werden, könnte ein [X.]verbot mögli[X.]herweise erst zu einem [X.]punkt in Betra[X.]ht kommen, zu dem die betroffene [X.] bereits eine so starke Stellung erlangt hat, dass das Verbot ni[X.]ht mehr dur[X.]hgesetzt werden kann (vgl. [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.]. [X.], 2003, [X.] 383 <402>).

[X.]) Daher zielt Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] darauf ab, na[X.]h [X.] den Anfängen" frühzeitig die Mögli[X.]hkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindli[X.]he [X.]en zu eröffnen (vgl. [X.] 5, 85 <142>). Das [X.]verbotsverfahren hat seiner Natur na[X.]h den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. [X.] 5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 515 ). Es zielt ni[X.]ht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig mögli[X.]herweise eintretender [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung.

e) Entspre[X.]hend dem Ausnahme[X.]harakter des [X.]verbots als präventives Organisations- und ni[X.]ht als bloßes [X.] oder [X.]esinnungsverbot kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, [X.]n konkrete Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht vorliegen, die es zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, dass das gegen die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] geri[X.]htete Handeln einer [X.] erfolgrei[X.]h sein kann (Potentialität).

Lässt das Handeln einer [X.] dagegen no[X.]h ni[X.]ht einmal auf die Mögli[X.]hkeit eines Errei[X.]hens ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Ziele s[X.]hließen, bedarf es des präventiven S[X.]hutzes der Verfassung dur[X.]h ein [X.]verbot als s[X.]härfste und überdies zweis[X.]hneidige Waffe des [X.] Re[X.]htsst[X.]ts gegen seine organisierten Feinde (vgl. [X.] 107, 339 <369>) ni[X.]ht. Ein [X.]verbot kommt vielmehr nur in Betra[X.]ht, [X.]n eine [X.] über hinrei[X.]hende Wirkungsmögli[X.]hkeiten verfügt, die ein Errei[X.]hen der von ihr verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Ziele ni[X.]ht völlig aussi[X.]htslos ers[X.]heinen lassen, und [X.]n sie von diesen Wirkungsmögli[X.]hkeiten au[X.]h [X.]ebrau[X.]h ma[X.]ht. Ist dies ni[X.]ht der Fall, fehlt es an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.]. An der hiervon abwei[X.]henden Definition im [X.]-Urteil, na[X.]h der es einem [X.]verbot ni[X.]ht entgegenstehe, [X.]n für die [X.] na[X.]h mens[X.]hli[X.]hem Ermessen keine Aussi[X.]ht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absi[X.]ht in absehbarer Zukunft werde verwirkli[X.]hen können (vgl. [X.] 5, 85 <143>), hält der Senat ni[X.]ht fest.

Ob ein ausrei[X.]hendes Maß an Potentialität hinsi[X.]htli[X.]h der Errei[X.]hung der von einer [X.] verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden [X.]esamtbetra[X.]htung festzustellen. Dabei sind die Situation der [X.] (Mitgliederbestand und -entwi[X.]klung, Organisationsstruktur, [X.], [X.], finanzielle Lage), ihre Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, [X.]), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die Aufs[X.]hluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der von der [X.] verfolgten Ziele mögli[X.]h ers[X.]heint. Erforderli[X.]h ist, dass si[X.]h ein hinrei[X.]hendes Maß an konkreten und gewi[X.]htigen Anhaltspunkten ergibt, die den Rü[X.]ks[X.]hluss auf die Mögli[X.]hkeit erfolgrei[X.]hen Agierens der [X.] gegen die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] re[X.]htfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussi[X.]hten einer bloßen Beteiligung der [X.] am politis[X.]hen Meinungskampf als au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Dur[X.]hsetzung der politis[X.]hen Ziele der [X.] mit sonstigen Mitteln in Re[X.]hnung zu stellen.

Versu[X.]ht eine [X.] ihre verfassungswidrigen Ziele dur[X.]h den Einsatz von [X.]ewalt oder die Begehung von Straftaten dur[X.]hzusetzen, ist die Anforderung des "Darauf [X.]" regelmäßig erfüllt. Die An[X.]dung von [X.]ewalt beinhaltet neben der Missa[X.]htung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ewaltmonopols einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in das Prinzip freier und glei[X.]hbere[X.]htigter Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung. Sie indiziert au[X.]h eine gewisse Potentialität hinsi[X.]htli[X.]h der Errei[X.]hung der von der [X.] verfolgten Ziele. Die An[X.]dung von [X.]ewalt ist daher bereits für si[X.]h genommen hinrei[X.]hend gewi[X.]htig, um die Annahme der Mögli[X.]hkeit erfolgrei[X.]hen Agierens gegen die S[X.]hutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] zu re[X.]htfertigen. [X.]lei[X.]hes gilt, [X.]n eine [X.] unterhalb [X.] strafre[X.]htli[X.]h relevanten Verhaltens in einer die Freiheit des politis[X.]hen [X.]s eins[X.]hränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, [X.]n eine [X.] eine "Atmosphäre der Angst" oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und glei[X.]hbere[X.]htigte Beteiligung aller am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung na[X.][X.]altig zu beeinträ[X.]htigen. Ausrei[X.]hend ist es dabei, [X.]n derartige Beeinträ[X.]htigungen in regional begrenzten Räumen herbeigeführt werden. Erforderli[X.]h ist allerdings, dass das Agieren der [X.] objektiv geeignet ist, die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung zu bes[X.]hränken. [X.] subjektive Bedrohungsempfindungen rei[X.]hen insoweit ni[X.]ht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für ein "Darauf Ausgehen" ni[X.]ht ausrei[X.]hend, dass die Äußerungen einer [X.] darauf angelegt sind, politis[X.]h verwirkli[X.]ht zu werden, und ihnen insoweit eine handlungsleitende Qualität zukommt; dies ist bei den Äußerungen einer politis[X.]hen [X.] ausnahmslos der Fall. Erforderli[X.]h ist vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht bestehen, die einen Erfolg der mit der Verbreitung des verfassungswidrigen [X.]edankenguts der [X.] verbundenen Handlungsaufforderung mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen.

5. Neben den dargestellten Voraussetzungen eines [X.]verbots ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] für die Annahme weiterer (unges[X.]hriebener) Tatbestandsmerkmale kein Raum. Weder kommt der [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ersetzende Funktion zu (a), no[X.]h findet der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im [X.]verbotsverfahren An[X.]dung (b).

a) Ist die [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus feststellbar ([X.]), re[X.]htfertigt dies für si[X.]h genommen die Anordnung eines [X.]verbots ni[X.]ht ([X.]). Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts zu [X.] ([X.]) oder der gegenbildli[X.]h identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das [X.]rundgesetz ([X.]). Allerdings kommt der [X.] erhebli[X.]he indizielle Bedeutung hinsi[X.]htli[X.]h der Verfolgung verfassungsfeindli[X.]her, auf eine Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteter Ziele einer [X.] zu (ee).

[X.]) Ob eine [X.] eine [X.] aufweist, ist unter Rü[X.]kgriff auf deren politis[X.]hes Programm, die inneren Organisationsstrukturen und das Auftreten der [X.] und ihrer Mitglieder in der Öffentli[X.]hkeit zu bestimmen (vgl. [X.] 2, 1 <40 ff.>; BVerw[X.]E 134, 275 <292 f.>; BVerw[X.], Urteil vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - NVwZ 1997, [X.] 66 <67>; Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.] 870 <871>; Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - 6 [X.] -, juris, Rn. 20). Ents[X.]heidend kommt es dabei darauf an, ob eine [X.] si[X.]h der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus verbunden fühlt. Diese Verbundenheit kann insbesondere in der Ver[X.]dung [X.]r Symbole, der positiven historis[X.]hen Bewertung des Nationalsozialismus und seiner führenden Repräsentanten oder der Leugnung der von den Nationalsozialisten begangenen Verbre[X.]hen Ausdru[X.]k finden.

[X.]) Die bloße [X.] vermag jedo[X.]h die Anordnung eines [X.]verbots ohne Prüfung des Vorliegens der einzelnen tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Der Ausnahme[X.]harakter der Norm und das [X.]ebot restriktiver Auslegung (vgl. Rn. 523 ff.) s[X.]hließen aus, die [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus als unges[X.]hriebenes, den An[X.]dungsberei[X.]h der Norm erweiterndes Tatbestandsmerkmal anzusehen.

[X.]) Dem steht au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts zu Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht entgegen. Es ers[X.]heint bereits zweifelhaft, ob den eins[X.]hlägigen Ents[X.]heidungen entnommen werden kann, dass die [X.] ausrei[X.]ht, um eine Vereinigung zu verbieten. Zwar stellt das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht einerseits fest, dass es für eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzei[X.]hnend sei, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung untergraben wolle (vgl. BVerw[X.]E 134, 275 <292 f.>; BVerw[X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.] 870 <871>). Andererseits führt es im [X.] daran aber stets eine gesonderte Prüfung des Vorliegens einer "kämpferis[X.]h-aggressiven Haltung" der jeweiligen Vereinigung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung dur[X.]h (vgl. BVerw[X.]E 134, 275 <304 ff.>; BVerw[X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.] 870 <874>).

Außerdem stehen einer Übertragung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts zu Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] auf [X.]verbote gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] die Unters[X.]hiede in der tatbestandli[X.]hen Ausgestaltung beider Normen entgegen: Während es na[X.]h dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] ausrei[X.]ht, dass die Vereinigung si[X.]h gegen die verfassungsmäßige Ordnung ri[X.]htet, setzt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] voraus, dass eine [X.] darauf ausgeht, die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung zu beeinträ[X.]htigen oder zu beseitigen. Vor allem aber ist Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] lex spe[X.]ialis zu Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] (vgl. [X.] 2, 1 <13 f.>; siehe au[X.]h [X.] 12, 296 <304>; 13, 174 <177>; 17, 155 <166>; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 511 ; [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 143). Vereinigungen und politis[X.]he [X.]en unters[X.]heiden si[X.]h dadur[X.]h voneinander, dass Vereinigungen auss[X.]hließli[X.]h [X.]rundre[X.]htsträger sind, während den [X.]en dur[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.][X.] zusätzli[X.]h ein eigener verfassungsre[X.]htli[X.]her Status zuerkannt und ihnen die Aufgabe der Mitwirkung an der politis[X.]hen [X.]ensbildung zugewiesen ist. Dies s[X.]hließt eine Übertragung der für Verbote gemäß Art. 9 Abs. 2 [X.][X.] entwi[X.]kelten Maßstäbe auf [X.]verbote gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] aus.

[X.]) Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der gegenbildli[X.]h identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das [X.]rundgesetz (vgl. [X.] 124, 300 <327 f.>). Zwar ist davon auszugehen, dass die mens[X.]henvera[X.]htende [X.]ewalt- und [X.]kürherrs[X.]haft des Nationalsozialismus für die Ausgestaltung der [X.]ordnung von wesentli[X.]her Bedeutung war, so dass das [X.]rundgesetz geradezu als [X.]egenentwurf zu dem Totalitarismus des [X.] Regimes angesehen werden kann (vgl. [X.] 124, 300 <328>). Allerdings resultiert aus diesem Umstand kein allgemeines anti[X.]s [X.]rundprinzip (vgl. [X.] 124, 300 <330>; siehe hierzu: [X.], Jura 2010, [X.] 527 <533>; [X.], [X.] 2010, [X.] 306 <310>; [X.]/[X.], [X.] 2010, [X.] 1088 <1095>; [X.], [X.] 2012, [X.] 585 <589 f.>). Folgli[X.]h rei[X.]ht die Identifikation mit oder die Nähe zum Nationalsozialismus ni[X.]ht, um ungea[X.]htet des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen des [X.]rundgesetzes [X.]rundre[X.]hte oder sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]ewährleistungen einzus[X.]hränken.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der [X.]geber bei der Verabs[X.]hiedung von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] auss[X.]hließli[X.]h das Ziel einer Verhinderung des Wiedererstarkens [X.]r Kräfte vor Augen hatte oder ob vor dem Hintergrund der damaligen politis[X.]hen Entwi[X.]klung eine generell antitotalitäre Motivation handlungsleitend war (vgl. [X.], [X.], [X.] 379 <386>; Hands[X.]hell, BayVBl 2011, [X.] 745 <749>). Au[X.]h falls Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] auss[X.]hließli[X.]h eine verfassungsunmittelbare Antwort auf die historis[X.]he Erfahrung des [X.] Unre[X.]htsregimes sein sollte, hat der [X.]geber darauf verzi[X.]htet, die Norm spezifis[X.]h antinationalsozialistis[X.]h auszugestalten. Vielmehr beinhaltet sie im Interesse bestmögli[X.]hen S[X.]hutzes der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung eine Absage an totalitäre Bestrebungen jegli[X.]her Art (vgl. [X.]/ [X.], [X.] 2010, [X.] 1088 <1094>). Folgli[X.]h gelten für alle [X.]en die glei[X.]hen, in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] festges[X.]hriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verbots. Der [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus kann damit keine tatbestandsersetzende Bedeutung im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] zukommen.

ee) Allerdings ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] die [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus zu berü[X.]ksi[X.]htigen. So können si[X.]h aus der [X.]lorifizierung der [X.] oder der Verharmlosung der dur[X.]h die Nationalsozialisten begangenen Verbre[X.]hen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die von einer [X.] verfolgten - und aus ihrer Programmatik mögli[X.]herweise nur unvollkommen ablesbaren - wirkli[X.]hen Ziele ergeben. Au[X.]h verstoßen die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnis[X.]her [X.], Rassismus, [X.]) gegen die Mens[X.]henwürde und verletzen zuglei[X.]h das [X.]ebot glei[X.]hbere[X.]htigter Teilhabe aller Bürger am politis[X.]hen [X.]ensbildungsprozess sowie - aufgrund des Führerprinzips - den [X.]rundsatz der Volkssouveränität. Daher stellt die [X.] einer [X.] mit dem Nationalsozialismus ein Indiz dafür dar, dass diese [X.] gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htete Ziele verfolgt. Eine verglei[X.]hbare Bedeutung kann der [X.] hingegen mit Bli[X.]k auf das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [X.]" ni[X.]ht zuerkannt werden. Dieses ist handlungsbezogen. Hierfür vermag eine Verbundenheit mit [X.]m [X.]edankengut grundsätzli[X.]h keine Hinweise zu geben.

b) Einer gesonderten An[X.]dung des [X.]rundsatzes der Verhältnismäßigkeit im [X.]verbotsverfahren bedarf es ni[X.]ht. Zwar s[X.]hließt der [X.]rundsatz restriktiver Auslegung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] einen Rü[X.]kgriff auf den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht aus, da dieser allenfalls zu einer Verengung des An[X.]dungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift führen würde. Au[X.]h führt der Hinweis des Antragstellers, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finde im St[X.]tsorganisationsre[X.]ht keine An[X.]dung (vgl. dazu für den Berei[X.]h der Kompetenzabgrenzung: [X.] 79, 311 <341>; 81, 310 <338>; 84, 25 <31>; siehe au[X.]h: [X.], in: [X.]., [X.][X.], 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 147; [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 188), im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht weiter, weil die [X.]en ni[X.]ht der Sphäre organisierter St[X.]tli[X.]hkeit zuzuordnen sind. Vielmehr handelt es si[X.]h dabei um "frei gebildete, im gesells[X.]haftli[X.]h-politis[X.]hen Berei[X.]h wurzelnde [X.]ruppen", die dazu berufen sind, "bei der politis[X.]hen [X.]ensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Berei[X.]h der institutionalisierten St[X.]tli[X.]hkeit [X.]", ohne diesem Berei[X.]h jedo[X.]h selbst anzugehören (vgl. [X.] 20, 56 <100 f.>; 121, 30 <53>).

Der An[X.]dbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im [X.]verbotsverfahren steht aber entgegen, dass der [X.]geber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] eine abs[X.]hließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt. Der Rü[X.]kgriff auf den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betra[X.]ht, soweit das handelnde St[X.]tsorgan überhaupt über Handlungs- und Ents[X.]heidungsspielräume verfügt. Ist hingegen eine zu treffende Maßnahme re[X.]htli[X.]h bindend vorgegeben und fehlt es sowohl hinsi[X.]htli[X.]h des "Ob" als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des "Wie" an alternativen Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten, ist die An[X.]dung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 20 Rn. 148). Der [X.]geber hat in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] normiert, dass bei Vorliegen der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen zwingend die [X.]widrigkeit der [X.] festzustellen ist. Ents[X.]heidungsspielräume, die die An[X.]dbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermögli[X.]hen würden, bestehen ni[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.], Die politis[X.]hen [X.]en im Re[X.]ht der [X.], 1975, [X.] 470 f.; [X.], [X.] verfassungswidriger [X.]en und Vereinigungen, 1983, [X.] 163 ff.; [X.], DVBl 2002, [X.] 1388 <1389 f.>; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 513 f. , 558 ; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 72).

[X.]) Dies ergibt si[X.]h sowohl aus dem Wortlaut als au[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 558 ; a.[X.] [X.], [X.] 2014, [X.] 1074 <1080 ff.>). Bei den Beratungen der Vors[X.]hrift im [X.] war zwar erwogen worden, die Ents[X.]heidung über die [X.]widrigkeit einer [X.] in das Ermessen des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes zu stellen, da man dem [X.]eri[X.]ht ni[X.]ht vors[X.]hreiben solle, wie es zu urteilen habe, und es geboten sein könne, auf ein Verbot zu verzi[X.]hten, da eine ni[X.]ht verbotene [X.] lei[X.]hter zu kontrollieren sein könnte (vgl. Parlamentaris[X.]her Rat, [X.], [X.] 6. bis 9. Sitzung, Teil 1, [X.], 6. Sitzung, [X.] 32). Letztli[X.]h setzte si[X.]h aber die Auffassung dur[X.]h, dass verfassungswidrige [X.]en ni[X.]ht zu dulden seien (vgl. Parlamentaris[X.]her Rat, a.a.[X.], [X.] 31, 39) und daher eine Formulierung vorzuziehen sei, die das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht binde, damit es Verstöße aller [X.]en glei[X.]hmäßig ahnde (vgl. Parlamentaris[X.]her Rat, a.a.[X.], [X.] 37).

[X.]) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Senat bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm die Freiheitsgarantien und Wertents[X.]heidungen des [X.]rundgesetzes zu berü[X.]ksi[X.]htigen und mit dem S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm "ins Verhältnis zu setzen" hat, um Wi[X.]prü[X.]he zu vermeiden und die größtmögli[X.]he Konkordanz der betroffenen Re[X.]htsgüter herbeizuführen. Dies ist aber Teil der Normauslegung und von einer eigenständigen An[X.]dung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal zu unters[X.]heiden.

[X.]) Die für eine gesonderte An[X.]dbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung eines [X.]verbots vorgebra[X.]hten Argumente vermögen ni[X.]ht zu überzeugen.

(1) Soweit geltend gema[X.]ht wird, die An[X.]dung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei au[X.]h sonst keine Frage des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, vielmehr sei na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes bei [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung die Art und S[X.]hwere der Sanktionen na[X.]h dem konkreten [X.]efahrenpotential zu bestimmen (so [X.], in: [X.]/Kir[X.][X.]of, [X.], 3. Aufl. 2014, § 277 Rn. 38), ist dem entgegenzuhalten, dass im Fall des [X.]verbots die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen für den st[X.]tli[X.]hen Eingriff ni[X.]ht einfa[X.]hgesetzli[X.]h, sondern verfassungsre[X.]htli[X.]h normiert sind und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] bei deren Vorliegen die anzuordnende Re[X.]htsfolge verbindli[X.]h vorgibt. Dies ist mit der An[X.]dung einfa[X.]hen [X.]esetzesre[X.]hts, bei der der Behörde Ermessen auf der [X.] eröffnet ist (vgl. [X.] 113, 63 <80>), ni[X.]ht verglei[X.]hbar.

(2) Soweit die [X.]eltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertreten wird, um damit die Forderung na[X.]h dem Vorliegen einer - teilweise unter Rü[X.]kgriff auf polizeire[X.]htli[X.]he Kategorien spezifizierten - [X.]efahr zu begründen ([X.]roh, [X.] 2000, [X.] 500 <505>; [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 74 <77 ff.>), steht dem der Präventions[X.]harakter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] entgegen (vgl. Rn. 581 ff.). Dies gilt au[X.]h für die aus dem Umweltre[X.]ht entliehene Vorstellung einer "na[X.][X.]altigen" [X.]efahr ([X.], a.a.[X.], [X.] 383 <403 ff.>). Die Forderung na[X.]h dem Vorliegen einer (konkreten oder na[X.][X.]altigen) [X.]efahr vermag eine verfassungsre[X.]htli[X.]h fundierte Begründung für die [X.]eltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im [X.]verbotsverfahren entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ni[X.]ht zu ersetzen.

(3) Soweit die [X.]eltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes postuliert wird, um daraus die Forderung na[X.]h vorrangiger Bekämpfung verfassungswidriger [X.]en mit sonstigen politis[X.]hen oder administrativen Mitteln (Beoba[X.]htung, öffentli[X.]he Aufklärung, politis[X.]he Auseinan[X.]etzung, Infragestellung der st[X.]tli[X.]hen [X.]enfinanzierung) abzuleiten (vgl. [X.], [X.] 2002, [X.] 149 <153>; [X.], DVBl 2012, [X.] 1344 <1346 f.>; [X.], [X.] 2014, [X.] 1074 <1082>), handelt es si[X.]h um Fragen der politis[X.]hen Opportunität der Einleitung eines [X.]verbotsverfahrens. Für die Ents[X.]heidung über einen bereits gestellten [X.]verbotsantrag dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht sind diese jedo[X.]h ohne Belang.

Die aus den dargelegten Maßstäben si[X.]h ergebenden Anforderungen an die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] sind mit den Vorgaben, die der [X.] in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zu [X.]verboten aus der Konvention zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte und [X.]rundfreiheiten ([X.]) abgeleitet hat (1.) und die das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht als Auslegungshilfe berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.] 128, 326 <366 ff.>), ohne weiteres vereinbar (2.).

1. Da es in der [X.] an einer speziellen Regelung der Re[X.]hte politis[X.]her [X.]en fehlt, ist Maßstab für die Konventionskonformität von [X.]verboten vor allem Art. 11 [X.] (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 29; [X.], [X.], Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., §§ 30 ff.; [X.], Parti de la Demo[X.]ratie [X.]. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 28 ff.). In seine Prüfung bezieht der [X.] auf der [X.] ergänzend die Frage einer Unan[X.]dbarkeit der Konventionsre[X.]hte aufgrund Art. 17 [X.] ein (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 60; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, §§ 29 und 53; [X.] <[X.]K>, [X.] <[X.]> v. Turkey, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 23885/94, § 47).

a) Dabei erkennt der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines [X.]verbots zum S[X.]hutz der [X.] an. Allerdings müsse dieses den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügen, das heißt, gesetzli[X.]h vorgesehen und in einer [X.] [X.]esells[X.]haft not[X.]dig sein (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 103; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 82).

b) Die Not[X.]digkeit eines [X.]verbots in einer [X.] [X.]esells[X.]haft erfordere zunä[X.]hst, dass dieses einem legitimen Zwe[X.]k diene. Die insoweit in Betra[X.]ht kommenden Zwe[X.]ke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] abs[X.]hließend aufgeführt (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 64; [X.], [X.] and [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010, [X.], § 44; [X.], [X.] Ekintza - A[X.]ión Na[X.]ionalista Vas[X.]a [X.]. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).

[X.]) Darüber hinaus müsse ein "dringendes [X.]s Bedürfnis" für ein [X.]verbot bestehen (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104).

[X.]) Ob ein sol[X.]hes vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls. Angesi[X.]hts des tiefgreifenden Eingriffs, der mit einem Verbot für die [X.] und die [X.] als sol[X.]he verbunden sei, komme ein Verbot aber nur in Betra[X.]ht, [X.]n entweder die [X.] Ziele verfolge, die mit den fundamentalen [X.]rundsätzen der [X.] und des [X.] ni[X.]ht vereinbar seien, oder [X.]n die Mittel, die die [X.] einsetze, ni[X.]ht re[X.]htmäßig und demokratis[X.]h seien, insbesondere [X.]n sie zur [X.]ewalt aufrufe oder deren Einsatz billige (vgl. Theuerkauf, [X.]verbote und die [X.], 2006, [X.] 260 ff. m.w.N.). Eine [X.] dürfe zwar für eine Änderung der gesetzli[X.]hen oder sogar der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Strukturen des St[X.]tes eintreten. Sie müsse dabei aber re[X.]htmäßige und [X.] Mittel einsetzen und die vorges[X.]hlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden [X.] Prinzipien vereinbar sein (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; [X.], Parti de la Demo[X.]ratie [X.]. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; [X.], Parti So[X.]ialiste de Turquie et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, [X.], § 38; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; [X.], [X.] and [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010, [X.], § 61).

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]punkts für die Anordnung eines [X.]verbots erkennt der [X.] die Zulässigkeit eines präventiven Vorgehens ausdrü[X.]kli[X.]h an. Man könne von einem St[X.]t ni[X.]ht verlangen, erst dann gegen eine politis[X.]he [X.] vorzugehen, [X.]n sie an die Ma[X.]ht gekommen sei und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung ihrer demokratiewidrigen Politik ergreife, obwohl die [X.]efahr dieser Politik hinrei[X.]hend na[X.]hgewiesen und unmittelbar sei. Ein St[X.]t müsse vernünftigerweise in der Lage sein, die Verwirkli[X.]hung eines mit der Konvention unvereinbaren politis[X.]hen Programms zu verhindern (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 102 f.; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 81 f.). Damit wird den Vertragsst[X.]ten zumindest ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsi[X.]htli[X.]h der Bestimmung des ri[X.]htigen [X.]punkts für ein [X.]verbot eingeräumt ([X.], [X.] <2003>, [X.] 921 <932>).

[X.]) Ob ein [X.]verbot einem dringenden [X.] Bedürfnis entspri[X.]ht, stellt der [X.] auf [X.]rundlage einer [X.]esamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 104 f.; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 83). Zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien dabei au[X.]h die historis[X.]hen Erfahrungen und Entwi[X.]klungen in dem betreffenden Konventionsst[X.]t (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; [X.], [X.], Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; [X.], [X.] and [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010, [X.], §§ 69 ff.; [X.], [X.], Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).

d) S[X.]hließli[X.]h müsse ein [X.]verbot in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Verbot verfolgten Zielen stehen. Dabei bes[X.]hränkt der [X.]eri[X.]htshof allerdings die Prüfung der "Angemessenheit" auf die [X.] und stellt fest, ob die si[X.]h aus dem nationalen Re[X.]ht ergebenden Folgen des [X.]verbots ni[X.]ht außer Verhältnis zur S[X.]hwere der unter dem Punkt dringendes [X.]s Bedürfnis festgestellten Bedrohung für die [X.] stehen. In der Regel folgert er aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses au[X.]h die Angemessenheit des Verbots (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; [X.], [X.] Ekintza - A[X.]ión Na[X.]ionalista Vas[X.]a [X.]. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81).

Ledigli[X.]h in zwei Fällen punktueller Befürwortung von [X.]ewalt dur[X.]h einzelne [X.]mitglieder kam der [X.]eri[X.]htshof - unabhängig vom Vorliegen eines dringenden [X.] Bedürfnisses - zu dem Ergebnis, dass ein auf dieses Verhalten gegründetes [X.]verbot unangemessen sei (vgl. [X.], Parti de la Demo[X.]ratie [X.]. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; [X.], Parti pour une so[X.]iété démo[X.]ratique <[X.]> et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). Dabei verweist er im Fall der [X.] [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h darauf, dass im [X.]egensatz zu den vereinzelten Äußerungen ihrer Mitglieder die [X.] als [X.]anzes si[X.]h zu friedli[X.]hen und [X.] Lösungen bekannt habe und dass ni[X.]ht von einem Einfluss der einzelnen Äußerungen auf die nationale Si[X.]herheit oder die öffentli[X.]he Ordnung ausgegangen werden könne (vgl. [X.], Parti pour une so[X.]iété démo[X.]ratique <[X.]> et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 85 ff., § 98).

2. Hinter diesen dur[X.]h den [X.] aus Art. 11 Abs. 2 [X.] abgeleiteten Vorgaben für ein [X.]verbot bleibt der dargelegte Maßstab zur Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] ni[X.]ht zurü[X.]k.

a) Dem Erfordernis einer gesetzli[X.]hen Regelung trägt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ohne weiteres Re[X.]hnung. Au[X.]h stellen der S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung und des Bestandes des St[X.]tes legitime Zwe[X.]ke im Sinne des Art. 11 Abs. 2 [X.] dar. Dabei gehen [X.] und [X.]esverfassungsgeri[X.]ht übereinstimmend davon aus, dass eine [X.] si[X.]h ni[X.]ht nur gegen einzelne [X.]bestimmungen, sondern gegen die fundamentalen Prinzipien des freiheitli[X.]hen [X.]st[X.]tes [X.]den muss.

b) Bei Erfüllung der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ist au[X.]h vom Vorliegen eines dringenden [X.] Bedürfnisses für ein [X.]verbot auszugehen. Handelt eine [X.] planmäßig im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung und ergibt si[X.]h aus konkreten und gewi[X.]htigen Anhaltspunkten die Mögli[X.]hkeit eines Erfolgs dieses Handelns, genügt dies den Anforderungen des [X.] an die Not[X.]digkeit eines [X.]verbots zum S[X.]hutz der [X.] [X.]esells[X.]haft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Verweis des [X.] auf das Erfordernis einer hinrei[X.]hend na[X.]hgewiesenen und unmittelbaren [X.]efahr (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 102). Entgegen einer im S[X.]hrifttum vertretenen Meinung (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 74 <77>; [X.], Jura 2013, [X.] 317 <323 f.>; Bröhmer, in: [X.]/[X.]rote/Marauhn, [X.]/[X.][X.], 2. Aufl. 2013, [X.]. 19 Rn. 103 ff.; wohl au[X.]h [X.]rimm, in: [X.], [X.] [X.] - ein [X.]s St[X.]tstheater in zwei Akten, 2015, [X.] 367 <368>) kann dem ni[X.]ht entnommen werden, dass ein [X.]verbot aus Si[X.]ht des [X.] nur konventionskonform ist, [X.]n bereits eine konkrete [X.]efahr für die freiheitli[X.]he [X.] Ordnung eingetreten ist und ein Erfolg der verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen der [X.] unmittelbar bevorsteht.

Einer sol[X.]hen Annahme steht bereits entgegen, dass der [X.] in einzelnen Fällen die Billigung terroristis[X.]her Akte als ausrei[X.]hend für ein [X.]verbot angesehen hat, ohne dabei auf die [X.]röße oder die Bedeutung der verbotenen Regionalparteien und die von diesen ausgehenden [X.]efahren für die verfassungsmäßige Ordnung abzustellen (vgl. [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 85 ff.; [X.], [X.] Ekintza - A[X.]ión Na[X.]ionalista Vas[X.]a [X.]. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, §§ 67 ff.). Darüber hinaus bekennt si[X.]h der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h zum präventiven Charakter des [X.]verbots und räumt den St[X.]ten hinsi[X.]htli[X.]h der Bestimmung des [X.]punkts des Verbots einen Ermessensspielraum ein. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Konventionswidrigkeit ausgespro[X.]hener [X.]verbote hat er außerdem (ergänzend) darauf hingewiesen, dass die jeweils betroffene [X.] keine reale Chan[X.]e zur Herbeiführung politis[X.]her Veränderungen gehabt habe (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 58; [X.], Parti de la Demo[X.]ratie [X.]. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 55; [X.], [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005, Nr. 59489/00, § 61). Demgemäß ist ni[X.]ht davon auszugehen, dass aus der Si[X.]ht des [X.] das Vorliegen einer konkreten [X.]efahr für den [X.] [X.]st[X.]t not[X.]dige Voraussetzung für ein [X.]verbot ist (so au[X.]h [X.], [X.] 2001, [X.] 397 <401>; [X.], DVBl 2002, [X.] 1388 <1392 f.>; [X.], [X.] <2003>, [X.] 921 <932>; [X.], Das [X.]verbotsverfahren der [X.] vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Li[X.]hte der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Sinn, Die Bedeutung der [X.] für die nationale Re[X.]htsordnung, 2004, [X.] 177 <188 f.>; [X.], DVBl 2012, [X.] 1344 <1345 f.>; [X.]rabenwarter/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 95; siehe au[X.]h Theuerkauf, a.a.[X.], [X.] 257 ff.; [X.], [X.] 2014, [X.] 1074 <1082 f.>).

Vielmehr ist - wie der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h darlegt - das Vorliegen eines dringenden [X.] Bedürfnisses für ein [X.]verbot auf der Basis einer [X.]esamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der jeweiligen nationalen Besonderheiten festzustellen (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; [X.], [X.], Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; [X.], [X.] and [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010, [X.], §§ 69 ff.; [X.], [X.], Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127). Daher ist bezogen auf Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] in Re[X.]hnung zu stellen, dass der Norm vor allem die historis[X.]he Erfahrung des Aufstiegs der [X.] in der [X.]er [X.] und das Bemühen zugrunde liegen, eine Wiederholung derartiger Ereignisse dur[X.]h ein frühzeitiges Eins[X.]hreiten gegen totalitäre [X.]en zu verhindern. Damit ist aber die Vorstellung ni[X.]ht vereinbar, dass ein [X.]verbot erst in Betra[X.]ht kommt, [X.]n eine [X.] bereits so weit erstarkt ist, dass bei ungehindertem [X.]es[X.]hehensablauf eine Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung ni[X.]ht nur mögli[X.]h ers[X.]heint, sondern wahrs[X.]heinli[X.]h ist. Insoweit ist die Bestimmung eines frühen, den Eintritt konkreter [X.]efahren für die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung ni[X.]ht abwartenden [X.]punkts für ein [X.]verbot in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] Ausfluss der spezifis[X.]hen historis[X.]hen Erfahrung der Etablierung der [X.] [X.]ewalt- und [X.]kürherrs[X.]haft. Vor diesem Hintergrund genügt die Erfüllung der für Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] geltenden Anforderungen - im Sinne konkreter und gewi[X.]htiger Anhaltspunkte, die einen Erfolg des gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteten Handelns der [X.] zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen -, um die Annahme eines dringenden [X.] Bedürfnisses für ein [X.]verbot na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu tragen.

[X.]) Bedenken gegen die Konventionskonformität des für Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] geltenden Maßstabs ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Erwägungen des [X.]eri[X.]htshofs zum Erfordernis der "Angemessenheit" des Verbots einer politis[X.]hen [X.].

[X.]) Aus der Si[X.]ht des [X.] rei[X.]ht das Vorliegen eines dringenden [X.] Bedürfnisses grundsätzli[X.]h aus, um die Angemessenheit eines [X.]verbots bejahen zu können (vgl. [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 133). Soweit der [X.]eri[X.]htshof ausnahmsweise denno[X.]h das Fehlen der Angemessenheit eines [X.]verbots festgestellt hat, handelt es si[X.]h um zwei Fälle punktueller Billigung von [X.]ewaltakten dur[X.]h einzelne Funktionäre der betroffenen [X.] (vgl. [X.], Parti de la Demo[X.]ratie [X.]. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; [X.], Parti pour une so[X.]iété démo[X.]ratique <[X.]> et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). In einer sol[X.]hen Konstellation wäre au[X.]h im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] für die Feststellung der [X.]widrigkeit einer [X.] kein Raum. Es würde bereits an einer der [X.] zure[X.]henbaren [X.]rundtendenz der Billigung von [X.]ewalt als Mittel der politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung fehlen (vgl. Rn. 576). Im Übrigen dürfte bei bloßen gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteten Äußerungen einzelner [X.]mitglieder die im Rahmen des "Darauf [X.]" geforderte Potentialität zur Errei[X.]hung der angestrebten verfassungswidrigen Ziele ni[X.]ht gegeben sein. Demgemäß führt der Rü[X.]kgriff des [X.] auf das Erfordernis der Angemessenheit ni[X.]ht zu einer Vers[X.]härfung im Verglei[X.]h zu den im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] zu bea[X.]htenden Anforderungen an ein [X.]verbot.

[X.]) Soweit der [X.] in seiner Ents[X.]heidung zum Verbot der [X.] unter dem [X.]esi[X.]htspunkt der Angemessenheit auf die na[X.]h [X.] Re[X.]ht gegebene Mögli[X.]hkeit verweist, statt eines [X.]verbots die Kürzung der st[X.]tli[X.]hen Zahlungen anzuordnen (vgl. [X.], Parti pour une so[X.]iété démo[X.]ratique <[X.]> et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.), stellt dies ebenfalls die Konventionskonformität von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ni[X.]ht in Frage. Es ist Sa[X.]he des jeweiligen nationalen Re[X.]hts, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Anforderungen der [X.] zu regeln, ob und inwieweit gegenüber [X.]en, die verfassungsfeindli[X.]he Ziele verfolgen, Sanktionen ergriffen werden dürfen. Dabei bleibt es dem nationalen [X.]esetzgeber unbenommen, völlig auf eine Sanktionierung zu verzi[X.]hten, gestufte Sanktionsmögli[X.]hkeiten zu eröffnen oder si[X.]h auf die Sanktion des [X.]verbots zu bes[X.]hränken.

Konventionskonform ist daher au[X.]h das auf differenzierte Sanktionsmögli[X.]hkeiten verzi[X.]htende Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]. Dieser sieht bei Vorliegen der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen der Norm auss[X.]hließli[X.]h die Feststellung der [X.]widrigkeit als Re[X.]htsfolge vor. Unterhalb [X.] des [X.]verbots liegende Sanktionen - etwa die Kürzung oder Strei[X.]hung st[X.]tli[X.]her Finanzmittel - sind na[X.]h der geltenden [X.]lage ausges[X.]hlossen. Daher ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - solange der verfassungsändernde [X.]esetzgeber keine abwei[X.]henden Regelungen trifft - für die An[X.]dung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] kein Raum (vgl. Rn. 599 ff.). [X.] ist dies unbedenkli[X.]h, solange die Anordnung eines [X.]verbots den si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Anforderungen an die Angemessenheit eines Verbots entspri[X.]ht. Dies ist bei Vorliegen der tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] der Fall.

d) Soweit die Antragsgegnerin aus den "[X.]uidelines on Prohibition and Dissolution of Politi[X.]al Parties and Analogous Measures" der [X.] des [X.]rats vom 10./11. Dezember 1999 ([X.]; vgl. European Commission for Demo[X.]ra[X.]y through Law , Compilation of Veni[X.]e Commission Opinions and Reports [X.]on[X.]erning Politi[X.]al Parties, [X.], [X.] 38) ableitet, dass konventionsre[X.]htli[X.]he Voraussetzung für ein [X.]verbot die Verfolgung politis[X.]her Ziele mit [X.]ewalt sei und dem im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] Re[X.]hnung getragen werden müsse, verkennt sie, dass es si[X.]h bei den [X.]uidelines der [X.] um unverbindli[X.]he Empfehlungen handelt, die der [X.] si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen eines [X.]verbots ni[X.]ht zu eigen gema[X.]ht hat. Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden [X.] Bedürfnisses für ein Verbot sowohl anhand der von einer [X.] eingesetzten Mittel als au[X.]h na[X.]h den von ihr verfolgten Zielen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; [X.], [X.] [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; [X.], [X.] and [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010, [X.], § 61). Die An[X.]dung oder Billigung von [X.]ewalt mag daher eine - na[X.]h den Maßstäben des [X.] - hinrei[X.]hende Bedingung für ein [X.]verbot sein. Unverzi[X.]htbare Voraussetzung eines den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspre[X.]henden [X.]verbots ist sie hingegen ni[X.]ht.

Die Anregung der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen und dem [X.]eri[X.]htshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a A[X.] die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen, entbehrt einer sa[X.]hli[X.]hen [X.]rundlage.

1. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, Art. 2 [X.], Art. 22 A[X.], Art. 11, 12, 39, 40 [X.]RCh sowie die Vors[X.]hriften der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/ 2003 des [X.]s und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politis[X.]hen [X.]en auf [X.] und ihre Finanzierung seien bei der Dur[X.]hführung eines [X.]verbotsverfahrens an[X.]dbar. Die genannten Vors[X.]hriften führten zur Unzulässigkeit des Verbots einer nationalen [X.], [X.]n diese mit eigenen [X.] im [X.] vertreten sei - jedenfalls dann, [X.]n ihr Verbot aufgrund des damit verbundenen [X.]s dazu führen würde, dass eine politis[X.]he [X.] auf [X.] wegen Unters[X.]hreitens des Mindestquorums des Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Alt. 1 der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 ihre Anerkennung verlöre (vgl. Rn. 283).

2. a) [X.] des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes hat indes bereits in seinem Bes[X.]hluss vom 22. November 2001 ([X.] 104, 214) festgestellt, dass der [X.] na[X.]h dem seinerzeit geltenden Vertragsre[X.]ht keine Zuständigkeit zur Regelung des Re[X.]hts der politis[X.]hen [X.]en zukommt. Zwar hatte Art. 191 des Vertrages zur [X.]ründung der Europäis[X.]hen [X.]emeins[X.]haft (E[X.]V) die Funktion politis[X.]her [X.]en auf [X.] im Prozess der [X.]n Integration anerkannt und war insoweit [X.]rundlage für die Bildung gemeinsamer Fraktionen im [X.]. Eine Aussage dazu, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine politis[X.]he [X.] dur[X.]h einen Mitgliedst[X.]t der [X.] verboten werden kann, enthielt das [X.]sre[X.]ht damit aber ni[X.]ht. Au[X.]h allgemeine [X.]rundsätze des [X.]sre[X.]hts wie Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit, [X.] und [X.]rundre[X.]htss[X.]hutz begründen keine vorlagefähige Frage (vgl. [X.] 104, 214 <218 f.>).

b) Daran ist au[X.]h na[X.]h In[X.]treten des [X.] festzuhalten. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass diese Erwägungen dur[X.]h die zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgte stärkere [X.] Integration au[X.]h und gerade im Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en überholt seien, steht dem entgegen, dass das [X.] Primärre[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Re[X.]hts der politis[X.]hen [X.]en seit der Ents[X.]heidung des [X.]esverfassungsgeri[X.]htes vom 22. November 2001 keine relevanten Änderungen erfahren hat: Zwar ist Art. 10 Abs. 4 [X.] an die Stelle von Art. 191 E[X.]V getreten. Er geht in seinem Regelungsgehalt über diesen aber ni[X.]ht hinaus. Wie dieser bes[X.]hränkt er si[X.]h auf die Feststellung, dass "politis[X.]he [X.]en auf [X.] […] zur Herausbildung eines [X.]n politis[X.]hen Bewusstseins und zum Ausdru[X.]k des [X.]ens der Bürgerinnen und Bürger der [X.]" beitragen. Au[X.]h die Dur[X.]hführung der Wahl zum [X.] erfolgt unverändert na[X.]h nationalem Re[X.]ht und wirft insoweit keine unionsre[X.]htli[X.]hen Fragen auf (vgl. [X.] 104, 214 <218>; 129, 300 <317>; 135, 259 <282 f. Rn. 38 ff.>). Die Antragsgegnerin nimmt daher zu Unre[X.]ht an, dass wegen der mögli[X.]hen Auswirkungen auf die Zusammensetzung des [X.]s Art. 11, 12, 39, 40 [X.]RCh auf ein [X.]verbot anzu[X.]den seien. Eine An[X.]dung der Charta der [X.]rundre[X.]hte der [X.] setzt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RCh die Dur[X.]hführung des Re[X.]hts der [X.] voraus. Daran fehlt es im Falle eines Verbots politis[X.]her [X.]en, das ungea[X.]htet reflexhafter Auswirkungen auf die Zusammensetzung des [X.]s auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h nationalem Re[X.]ht erfolgt.

[X.]) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politis[X.]hen [X.]en auf [X.] und ihre Finanzierung. Diese wurde aufgrund Art. 191 E[X.]V erlassen und begründet keine über dessen Regelungsgehalt hinausgehenden Zuständigkeiten der [X.]. Ziel der Verordnung ist gemäß Ziffer 2 der Erwägungsgründe die S[X.]haffung eines Regelwerks für politis[X.]he [X.]en auf [X.] insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Finanzierung. Einen Regelungsanspru[X.]h mit Bli[X.]k auf nationale [X.]en erhebt die Verordnung ni[X.]ht; vielmehr geht sie von einer Trennung zwis[X.]hen nationalen und [X.]n politis[X.]hen [X.]en aus. Dies bestätigt insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Verordnung, der lautet:

Die Mittel, die politis[X.]he [X.]en auf [X.] aus dem [X.]esamthaushaltsplan der [X.] oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen ni[X.]ht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politis[X.]her [X.]en und insbesondere ni[X.]ht von nationalen politis[X.]hen [X.]en oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politis[X.]hen [X.]en und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen An[X.]dung.

Das Verbot nationaler [X.]en ist somit unverändert auss[X.]hließli[X.]h eine Angelegenheit des nationalen Re[X.]hts. Verliert infolge eines sol[X.]hen Verbots und des damit verbundenen Verlusts [X.]r Mandate ein [X.]r Zusammens[X.]hluss nationaler [X.]en den Status einer "politis[X.]hen [X.] auf [X.]", weil die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (E[X.]) Nr. 2004/2003 ni[X.]ht mehr vorliegen, handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um mittelbare Auswirkungen einer na[X.]h nationalem Re[X.]ht getroffenen Maßnahme. Für Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]RCh ist insoweit kein Raum.

Na[X.]h diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin strebt zwar na[X.]h ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung an ([X.]). Da aber konkrete Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht fehlen, die ein Errei[X.]hen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, fehlt es an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] (I[X.]).

Die Antragsgegnerin missa[X.]htet die [X.]rundprinzipien, die für den freiheitli[X.]hen [X.] [X.]st[X.]t unverzi[X.]htbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Mens[X.]henwürde (1.) und den [X.] des [X.]prinzips (2.) und weisen Elemente der [X.] mit dem historis[X.]hen Nationalsozialismus auf (3.). Die Programmatik der Antragsgegnerin ist auf die Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htet (4.).

1. Das politis[X.]he Konzept der Antragsgegnerin ist mit der [X.]arantie der Mens[X.]henwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] ni[X.]ht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Mens[X.]hen als obersten und zentralen Wert der Verfassung ni[X.]ht, sondern bekennt si[X.]h zum Vorrang einer ethnis[X.]h definierten "[X.]". Der von ihr vertretene [X.] negiert den si[X.]h aus der Mens[X.]henwürde ergebenden A[X.]htungsanspru[X.]h der Person und führt zur Verweigerung elementarer Re[X.]htsglei[X.][X.]eit für alle, die ni[X.]ht der ethnis[X.]hen "[X.]" angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hung und weitgehende Re[X.]htlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, [X.]n und weiteren gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]ruppen geri[X.]htet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für si[X.]h genommen die [X.]renze der Missa[X.]htung der Mens[X.]henwürde dur[X.]h die Antragsgegnerin ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die mens[X.]hli[X.]he Würde missa[X.]htenden Positionierungen dokumentieren in der [X.]esamts[X.]hau aber, dass es si[X.]h ni[X.]ht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine [X.]harakteristis[X.]he [X.]rundtendenz handelt.

Dieses auf eine Missa[X.]htung der Mens[X.]henwürde zielende politis[X.]he Konzept der Antragsgegnerin lässt si[X.]h bereits ihrem [X.]programm entnehmen (a) und wird dur[X.]h weitere Publikationen und Äußerungen führender [X.]funktionäre bestätigt (b). Die hiergegen erhobenen Ein[X.]dungen der Antragsgegnerin vermögen diesen Befund ni[X.]ht in Frage zu stellen ([X.]). Folge dieses Konzepts sind mens[X.]henvera[X.]htende rassistis[X.]he Positionierungen der Antragsgegnerin gegenüber gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]ruppen (d).

a) Das [X.]programm der Antragsgegnerin ist auf eine Verletzung des Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]hs angelegt, der si[X.]h aus dem Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Mens[X.]hen ergibt ([X.]). Dieses Programm muss die Antragsgegnerin si[X.]h zure[X.]hnen lassen ([X.]).

[X.]) Das unter dem Titel "Arbeit. Familie. Vaterland." am 4./5. Juni 2010 in [X.] verabs[X.]hiedete [X.]programm missa[X.]htet die dur[X.]h die [X.]arantie der Mens[X.]henwürde ges[X.]hützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspru[X.]h auf elementare Re[X.]htsglei[X.][X.]eit.

(1) Die dem Programm vorangestellten "[X.]rundgedanken" lauten zwar: "[X.]lei[X.]h sind die Mens[X.]hen dagegen vor dem [X.]esetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde". Zuglei[X.]h wird dieses Bekenntnis zur Mens[X.]henwürde aber einges[X.]hränkt, [X.]n es heißt: "Die Würde des Mens[X.]hen als [X.]s Wesen verwirkli[X.]ht si[X.]h vor allem in der [X.]" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland. - Das [X.]programm der [X.] <[X.]>, 2010, [X.] 5 und 6). Ihrem Verständnis des Vorrangs der "[X.]" entspre[X.]hend fordert die Antragsgegnerin als oberstes Ziel [X.]r Politik die Erhaltung des dur[X.]h Abstammung, Spra[X.]he, ges[X.]hi[X.]htli[X.]he Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten [X.] Volkes. [X.] sei die "Einheit von Volk und St[X.]t" und die Verhinderung einer "Überfremdung [X.]s, ob mit oder ohne Einbürgerung" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 6). [X.] müsse das [X.] [X.]n bleiben und dort, wo dies ni[X.]ht mehr der Fall sei, wieder werden. [X.]rundsätzli[X.]h dürfe es für Fremde in [X.] kein Bleibere[X.]ht, sondern nur eine Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht in ihre Heimat geben (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 5).

(2) Auf dieser [X.]rundlage wird von der Antragsgegnerin ein politis[X.]hes Konzept entwi[X.]kelt, das vor allem auf die strikte [X.] und weitgehende Re[X.]htlosstellung aller ethnis[X.]h Ni[X.]ht[X.] geri[X.]htet ist. Zwar enthält si[X.]h das [X.]programm einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Aussage dazu, inwieweit die den re[X.]htli[X.]hen Status abwertenden Forderungen au[X.]h auf eingebürgerte [X.] mit Migrationshintergrund An[X.]dung finden sollen. Dafür spre[X.]hen allerdings die Behauptungen, dass si[X.]h in "überfremdeten Wohnvierteln" [X.] und Angehörige "fremder Völker" zunehmend feindselig gegenüberstünden, Angehörige anderer "Völker" in [X.] einen Arbeitsplatz nur auf [X.] innehaben könnten, Ziel eines grundlegenden politis[X.]hen Wandels die Erhaltung der [X.] Volkssubstanz sei und eine "Überfremdung [X.]s, ob mit oder ohne Einbürgerung" strikt abgelehnt werde (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 6, 12, 13).

(a) Die [X.]eltung der [X.]rundre[X.]hte wird ausdrü[X.]kli[X.]h auf alle [X.]n bezogen und die An[X.]dung des Solidaritätsprinzips auf die [X.]emeins[X.]haft aller [X.]n bes[X.]hränkt (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 10). Demgemäß hätten familienunterstützende Maßnahmen des St[X.]tes auss[X.]hließli[X.]h [X.] Familien zu fördern. Eigentum an [X.]m [X.]rund und Boden könne nur von [X.]n erworben werden (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 7, 9). Im 7. [X.]itel "Sozialpolitik als nationale Solidarität" wird gefordert, Ausländer aus dem [X.] Sozialversi[X.]herungswesen auszugliedern und einer gesonderten Auslän[X.]ozialgesetzgebung zuzuordnen. Au[X.]h an der zu s[X.]haffenden einheitli[X.]hen Rentenkasse ("Volksrente") sollen Ausländer ni[X.]ht teilhaben (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 11 f.).

(b) Im 10. [X.]itel ihres [X.]programms unter dem Titel "[X.] den [X.]n" legt die Antragsgegnerin dar, dass dur[X.]h massenhafte Einbürgerungen das [X.] St[X.]tsbürgerre[X.]ht aufgewei[X.]ht und das Existenzre[X.]ht des [X.] Volkes in Frage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngli[X.]he, auf dem [X.] fußende St[X.]tsbürgerre[X.]ht wieder einzuführen. Die multikulturelle [X.]esells[X.]haft habe zur Entstehung von [X.] und oftmals re[X.]htsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele [X.] unerträgli[X.]h sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzli[X.]he Regelung zur Rü[X.]kführung der hier lebenden Ausländer ("Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht statt Bleibere[X.]ht"). Integration sei [X.]. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das [X.]rundre[X.]ht auf Asyl aus Art. 16a [X.][X.] sei ersatzlos zu strei[X.]hen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 12 f.).

([X.]) Im 16. [X.]itel "Bildung und Kultur" spri[X.]ht die Antragsgegnerin si[X.]h gegen die gemeinsame Unterri[X.]htung [X.]r und ausländis[X.]her S[X.]hüler aus, weil [X.] mit ihren meist nur mangelhaften Deuts[X.]hkenntnissen das Unterri[X.]htsniveau absenkten und die Spra[X.]h- und Lesefähigkeit au[X.]h der [X.] S[X.]hüler beeinträ[X.]htigten. Die Abgrenzung der S[X.]hüler verläuft dabei ni[X.]ht entlang der Spra[X.]hkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ziel ist na[X.]h der Formulierung des Programms die Trennung [X.]r und ausländis[X.]her Kinder und ni[X.]ht eine bildungspolitis[X.]h motivierte Einteilung na[X.]h Leistungsstufen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 16 f.).

(d) Im 17. [X.]itel "Reform des Re[X.]htssystems" fordert die Antragsgegnerin einen Volksents[X.]heid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen. Der Abs[X.]hiebung krimineller Ausländer dürften strengere Strafen im Heimatland ni[X.]ht entgegenstehen. Außerdem sei - so die Forderung im 18. [X.]itel "Innere Si[X.]herheit" - die Polizeili[X.]he Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" neben der bisherigen [X.] zu ergänzen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 18 f.). Au[X.]h befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deuts[X.]hlandweiten, öffentli[X.]h einsehbaren [X.] sowie die gesetzli[X.]he Mögli[X.]hkeit der Kastration von [X.] (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 19).

(3) Bereits diese im [X.]programm der Antragsgegnerin festges[X.]hriebenen Ziele sind mit der [X.]arantie der Mens[X.]henwürde ni[X.]ht vereinbar. Forderungen na[X.]h "Kastration von [X.]" oder der Vollstre[X.]kung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne die Mögli[X.]hkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h des Einzelnen (vgl. dazu [X.] 45, 187 <245>; 64, 261 <272>).

Vor allem aber zielt das [X.]programm auf einen re[X.]htli[X.]h abgewerteten, nahezu re[X.]htlosen Status aller, die der ethnis[X.]h definierten "[X.]" im Sinne der Antragsgegnerin ni[X.]ht angehören. [X.]rundlage ist der Auss[X.]hluss der Ni[X.]ht[X.] aus dem [X.]eltungsberei[X.]h der [X.]rundre[X.]hte (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 18). Soweit die Antragsgegnerin dies mit dem Hinweis bestreitet, die fragli[X.]he Textstelle des Programms setze si[X.]h ledigli[X.]h kritis[X.]h mit der Unterdrü[X.]kung der Meinungsfreiheit in [X.] auseinander, steht dem bereits entgegen, dass, obwohl es si[X.]h ni[X.]ht um ein [X.]ngrundre[X.]ht handelt, die Meinungsfreiheit denno[X.]h auf [X.] begrenzt wird und für eine abwei[X.]hende Behandlung anderer [X.]rundre[X.]hte ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h ist. Außerdem steht im [X.] des politis[X.]hen Konzepts die Versagung jegli[X.]hen dauerhaften Aufenthaltsre[X.]hts für alle Personen, die ni[X.]ht der "[X.] [X.]" angehören. Au[X.]h dadur[X.]h werden grundre[X.]htli[X.]he [X.]ewährleistungen für die von der Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht Betroffenen faktis[X.]h gegenstandslos. Verbunden mit den - das Verbot der Unglei[X.]hbehandlung wegen der Abstammung oder der Rasse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 [X.][X.] berührenden - dargelegten Einzelforderungen ergibt si[X.]h eine demütigende Unglei[X.]hbehandlung von Ni[X.]ht[X.], die diese zum bloßen Objekt st[X.]tli[X.]hen Handelns ma[X.]ht und ihnen die Anerkennung als grundsätzli[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigte Mitglieder der re[X.]htli[X.]h verfassten [X.]emeins[X.]haft verweigert.

[X.]) Dieses Programm muss die Antragsgegnerin gegen si[X.]h gelten lassen. Soweit sie behauptet, einer Verwertung des Programms stehe dessen mangelnde [X.] aufgrund der - vom Antragsteller zugestandenen - Anwesenheit von neun V-Leuten auf dem [X.] am 4./5. Juni 2010 entgegen, ist dem ni[X.]ht zu folgen.

(1) Zwar trifft die Auffassung des Antragstellers, das [X.]programm entziehe si[X.]h einer Kategorisierung im Sinne der Antragss[X.]hrift, da es si[X.]h bei der Antragsgegnerin um eine juristis[X.]he Person handele, der ni[X.]ht wie einer natürli[X.]hen Person bestimmte Quellen zugere[X.]hnet werden könnten, ni[X.]ht zu. Dies steht bereits im Wi[X.]pru[X.]h zu dem übrigen Vortrag des Antragstellers, in dem Beweismittel ni[X.]ht nur natürli[X.]hen Personen, sondern au[X.]h [X.]verbänden, Kreisverbänden oder sonstigen Teilorganisationen der Antragsgegnerin zugere[X.]hnet werden. Ebenso [X.]ig kann der Antragsteller darauf verweisen, dass [X.]tagsdelegierte ni[X.]ht den Führungsebenen der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen seien, da es im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht auf die Frage der St[X.]tsfreiheit (der Führungsebenen), sondern auf die [X.] und damit Verwertbarkeit eines Beweismittels ankommt.

(2) Ents[X.]heidend ist vielmehr, dass das [X.]programm als Ausdru[X.]k eigenständiger unbeeinflusster [X.]ensbildung der Antragsgegnerin anzusehen ist. Dem steht die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun V-Leuten auf dem [X.] der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 im Ergebnis ni[X.]ht entgegen.

(a) Dafür spri[X.]ht bereits, dass na[X.]h dem glaubhaften, dur[X.]h Testate belegten Vortrag des Antragstellers der vorbereitenden Programmkommission und den Vorständen der das Programm beson[X.] prägenden [X.]verbände [X.] und [X.] im ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]raum keine V-Leute angehört haben und ein prägender Einfluss einzelner [X.]tagsdelegierter auf den Programminhalt weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h von der Antragsgegnerin vorgetragen ist.

(b) Die Zure[X.]henbarkeit und Verwertbarkeit des [X.]programms ergibt si[X.]h aber jedenfalls aus dessen inhaltli[X.]her Bestätigung dur[X.]h die maßgebli[X.]hen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Das [X.]programm sowie dessen Änderungen sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Part[X.] dem [X.]eswahlleiter mitzuteilen. Dieser weist auf seiner Homepage das von der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 in [X.] bes[X.]hlossene Programm als derzeit gültiges [X.]programm der Antragsgegnerin aus (Stand: 17. Juni 2016). Dieses Programm war demgemäß [X.]rundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Au[X.]h im vorliegenden Verfahren hat sie si[X.]h in ihrem s[X.]hriftsätzli[X.]hen Vortrag immer wieder auf dieses Programm berufen und an keiner Stelle davon distanziert. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.]vorsitzende [X.] die [X.]ültigkeit des Programms und seine Übereinstimmung mit den Überzeugungen der Antragsgegnerin ausdrü[X.]kli[X.]h bestätigt. Die Frage, ob es Bestrebungen gebe, das Programm zu ändern, hat er verneint.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin si[X.]h das auf dem [X.] in [X.] bes[X.]hlossene [X.]programm jedenfalls in der Folgezeit zu eigen gema[X.]ht hat und dieses Ausdru[X.]k ihrer selbstbestimmten [X.]ensbildung und tatsä[X.]hli[X.]hen Überzeugung ist.

b) Die Unvereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele mit der [X.] des Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] wird au[X.]h dur[X.]h ihr zure[X.]henbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt. Dabei wird deutli[X.]h, dass die Formulierungen des [X.]programms die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nur zurü[X.]khaltend bes[X.]hreiben beziehungsweise kas[X.]hieren. Das von ihr vertretene Konzept ethnis[X.]her Definition der "[X.]" ([X.]) hat das Bekenntnis zum Vorrang dieser [X.]emeins[X.]haft als obersten Wert und die rassistis[X.]he Ausgrenzung aller ethnis[X.]h Ni[X.]ht[X.] zur Folge ([X.]). [X.]lei[X.]hzeitig beinhaltet die Programmatik der Antragsgegnerin au[X.]h das Ziel einer Rü[X.]kführung eingebürgerter [X.]r mit Migrationshintergrund in ihre Herkunftsländer ([X.]).

[X.]) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene ethnis[X.]he [X.] wird in der vom [X.]vorstand im April 2012 in 2. Auflage herausgegebenen Bros[X.]hüre "[X.] - Argumente für Mandats- und Funktionsträger" in den [X.]iteln 1.10 und 1.11 ("Wer ist für die [X.] ein [X.]r? Was versteht die [X.] unter Volk?" und "Für wel[X.]hes St[X.]tsbürgers[X.]haftsre[X.]ht tritt die [X.] ein?") wie folgt bes[X.]hrieben:

[X.]r ist, wer [X.]r Herkunft ist und damit in die ethnis[X.]hkulturelle [X.]emeins[X.]haft des [X.] Volkes hineingeboren wurde. [...] [X.], Asiate oder Orientale wird nie [X.]r werden können, weil die Verleihung bedru[X.]kten Papiers (des [X.]) ja ni[X.]ht die biologis[X.]hen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperli[X.]her, geistiger und seelis[X.]her Merkmale von Einzelmens[X.]hen und Völkern verantwortli[X.]h sind. [...] Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperli[X.]h, geistig und seelis[X.]h immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in [X.] leben. Sie mutieren dur[X.]h die Verleihung eines Passes ja ni[X.]ht zu [X.]n. […]

[X.]r ist, wer [X.] Eltern hat, also wer [X.]r Abstammung ist. Deuts[X.]h ist eine ethnis[X.]he Herkunftsbezei[X.]hnung und keine Bezei[X.]hnung des zufälligen [X.]eburtsortes, momentanen Wohnortes oder des Passes. […] [X.]r ist man von [X.]eburt - oder eben ni[X.]ht; aber man wird es ni[X.]ht dur[X.]h Annahme der St[X.]tsbürgers[X.]haft. […] [D]ie St[X.]tsbürgers[X.]haft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein. Wie sagt au[X.]h der Volksmund: Blut ist di[X.]ker als Tinte. [...]

Heute haben fast neun Millionen Ni[X.]ht[X.] die [X.] St[X.]tsbürgers[X.]haft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die [X.]n dur[X.]hsetzen. […] "[X.] afrikanis[X.]her Herkunft" oder "Afro-[X.]" kann es so[X.]ig geben wie s[X.]hwangere Jungfrauen. St[X.]tsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein - für [X.] kann es Ausnahmen geben. ([X.] 18 ff.)

Demzufolge kann na[X.]h Auffassung der Antragsgegnerin ein Ausländer au[X.]h dur[X.]h die Verleihung der St[X.]tsbürgers[X.]haft grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zum Mitglied der "[X.] [X.]" werden, "[X.]r ist man dur[X.]h Herkunft, aber man wird es ni[X.]ht dur[X.]h Paßverleihung" ([X.] 45 der Bros[X.]hüre "[X.]"). Konsequenterweise werden eingebürgerte [X.] als "Ni[X.]ht[X.]" ([X.] 20 der Bros[X.]hüre "[X.]") oder "Pass[X.]" bezei[X.]hnet.

(2) Die Antragsgegnerin muss si[X.]h diese Publikation des [X.]vorstands zure[X.]hnen lassen. Sie ist von dem ehemaligen [X.]vorstandsmitglied und [X.] [X.]sabgeordneten Jürgen [X.]ansel verfasst und mit einem Vorwort des damaligen [X.]esvorsitzenden der Antragsgegnerin versehen. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit [X.] vom 11. April 2016 einen [X.]vorstandsbes[X.]hluss mit Datum vom 5./6. April 2014 vorgelegt hat, wona[X.]h die Verbreitung der Bros[X.]hüre gestoppt und deren inhaltli[X.]he Prüfung angeordnet worden sein soll. Bereits das Datum der angebli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung des [X.]vorstands vier Monate na[X.]h Eingang des [X.] beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht deutet darauf hin, dass es si[X.]h bei dem angebli[X.]hen Bes[X.]hluss um eine prozesstaktis[X.]h motivierte Reaktion auf den Verbotsantrag des Antragstellers handelt. Au[X.]h ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht, warum die Antragsgegnerin diesen Vorstandsbes[X.]hluss erst zwei Jahre na[X.]h seiner Fassung und na[X.]h Ende der mündli[X.]hen Verhandlung vorgelegt hat. Außerdem hat sie weder die Umsetzung des Bes[X.]hlusses belegt no[X.]h erläutert, aus wel[X.]hen [X.]ründen die Verbreitung der Bros[X.]hüre gestoppt wurde beziehungsweise wel[X.]he Aussagen als fragwürdig oder mit der Haltung des jetzigen [X.]vorstands mögli[X.]herweise unvereinbar angesehen wurden. Sie hat jedenfalls die vorstehend zitierte Passage au[X.]h na[X.]h dem angebli[X.]hen Vorstandsbes[X.]hluss auf ihrer Homepage weiter verbreitet. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.]vorsitzende der Antragsgegnerin weder die Ri[X.]htigkeit des Zitats bestritten, no[X.]h eine inhaltli[X.]he Distanzierung dur[X.]h Verweis auf den vorgenannten Vorstandsbes[X.]hluss oder in sonstiger Weise erkennen lassen.

(3) Dass die ethnis[X.]he Definition der "[X.] [X.]" und der damit verbundene dauerhafte Auss[X.]hluss "ethnis[X.]h Ni[X.]ht[X.]r" aus dieser [X.]emeins[X.]haft eine [X.]rundüberzeugung der Antragsgegnerin darstellt, wird dur[X.]h weitere, ihr zure[X.]henbare Aussagen bestätigt.

(a) So formuliert der [X.]verband [X.] der Antragsgegnerin:

Die [X.] will eine Ordnung, in der das Re[X.]ht auf Identität [X.] Abstammung und S[X.]hi[X.]ksal garantiert wird und jeder [X.] mit seiner Persönli[X.]hkeit als dienendes [X.]lied der [X.]emeins[X.]haft verantwortli[X.]h am politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und kulturellen Leben des [X.] Volkes mitwirkt.
([X.]-[X.]verband [X.]: "Wir sagen, was Sie denken! [X.]aktionsprogramm für ein [X.]s [X.]", 2011)

(b) Der [X.]verband [X.] kommentiert die Ankunft afrikanis[X.]her Flü[X.]htlinge im Februar 2015 auf [X.] wie folgt:

Deuts[X.]h sein heißt zum [X.] Volk zu gehören und zwar ni[X.]ht dur[X.]h Einbürgerungsurkunde, sondern dur[X.]h [X.]eburt und Abstammung. [X.]r ist man dur[X.]h sein Blut und dur[X.]h ni[X.]hts anderes!

[X.] also dankbar und stolz, [X.] Frauen und [X.] Männer, daß ihr die [X.]nade der [X.] [X.]eburt in die Wiege gelegt [X.]. Diese "Neu[X.]" können si[X.]h no[X.]h so anstrengen, niemals werden [X.] aus ihnen werden können! Und das sieht man au[X.]h ganz deutli[X.]h!

[X.]) Die Überordnung der "[X.]" über den Einzelnen und deren rassenbezogene Fundierung sowie ihr exkludierender Charakter wird in Äußerungen der [X.] beson[X.] deutli[X.]h (1) und dur[X.]h weitere Einlassungen und Dokumente bestätigt (2).

(1) (a) So formuliert der [X.]ess[X.]hulungsleiter der [X.] [X.] in einem Artikel auf der Homepage der [X.] (www.aktion-wi[X.]tand.de) am 13. Januar 2011:

Die [X.]emeins[X.]haft steht hier an oberster Stelle. […] Unsere Weltans[X.]hauung stellt das Volk in den Mittelpunkt allen Seins. Dieses Volk wird dur[X.]h den Nationalst[X.]t ges[X.]hützt und begründet seine [X.] dur[X.]h das Zusammenleben der darin lebenden Persönli[X.]hkeiten. […] [X.] dagegen ist eine S[X.]hi[X.]ksalsgemeins[X.]haft, da wir s[X.]hi[X.]ksalhaft in dieses hineingeboren werden. Wir haben jedo[X.]h soweit Ents[X.]heidungsma[X.]ht über unser S[X.]hi[X.]ksal, daß wir wählen können, ob wir Dienst an unserer S[X.]hi[X.]ksalsgemeins[X.]haft tun oder ni[X.]ht.

(b) Im April 2013 veröffentli[X.]hten die [X.] auf ihrer [X.]seite außerdem den Text "[X.]ewissen und [X.]emeins[X.]haft", in dem es unter anderem heißt:

"Allein gestellt sind wir ni[X.]hts - in der [X.]emeins[X.]haft jedo[X.]h ist jeder alles." [X.]emeins[X.]haftsgebunden sind wir bereits dur[X.]h die [X.]eburt. Wir kommen aus der [X.]emeins[X.]haft der Familie und fühlen uns dur[X.]h die Nation unser Leben lang der [X.]emeins[X.]haft - der [X.] - verbunden. Dieses [X.] wird umso stärker sein [X.]n die Nation nur ein Volk ums[X.]hließt, denn die [X.]ebundenheit zur eigenen Art ist stärker als die zur Nation - sie ist naturgesetzli[X.]h. […]

Das [X.]ewissen sagt uns, dass wir [X.]lied einer [X.]emeins[X.]haft sind. Strebt der Einzelne nun Ziele an, die ihn selbst gegenüber der [X.]emeins[X.]haft bevorzugen - und zwar auf Kosten anderer [X.]lieder der [X.]emeins[X.]haft - so vergeht er si[X.]h auf unnatürli[X.]he Weise an seinem [X.]ewissen.

([X.]) In einem "Leitfaden - Politis[X.]he [X.]rundbegriffe", der in zwei Teilen von der [X.]esführung der [X.] im Januar 2013 herausgegeben wurde, wird dargelegt:

Freiheit ist, den Sinn des Lebens zu verfolgen. Dies ist die Arterhaltung. Ist diese gefährdet, ist die Freiheit in [X.]efahr. […] Mit der Treue zu einem Volk, [X.], Land oder Herrs[X.]her fühlen wir uns frei. […] Merksatz: Freiheit bedeutet ni[X.]ht, dass man tun und lassen kann, was man will, sondern dass man werden kann, was man soll. Sie bedeutet, dass jeder Einzelne seine Persönli[X.]hkeit im Sinne der [X.]emeins[X.]haft entfalten kann. (Teil 2, [X.] 40)

Weiter wird in diesem Leitfaden grundlegend zum Konzept der "[X.]" ausgeführt:

Bei einem Volk handelt es si[X.]h in erster Linie um eine [X.]roßgruppe von Mens[X.]hen, die organis[X.]h, d.h. natürli[X.]h gewa[X.]hsen ist. [...] Völker unters[X.]heiden si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht nur, wie oftmals fäls[X.]hli[X.]h verbreitet, dur[X.]h äußere Merkmale, sondern vor allem auf geistiger [X.]. […] Merksatz: [X.] ist eine organis[X.]h gewa[X.]hsene [X.]emeins[X.]haft glei[X.]hen Blutes, glei[X.]her [X.]es[X.]hi[X.]hte, mit glei[X.]hem Lebensraum und glei[X.]her Kultur. (Teil 1, [X.] 4 ff.)

Es folgt eine pejorative Klassifizierung vers[X.]hiedener Rassen, wobei "Mis[X.]hvölker" als Ursa[X.]he für Dekadenz und Fettleibigkeit bes[X.]hrieben werden:

Sie [die Zivilisation] ist mehr Erlerntes, ni[X.]ht Form gewordenes Inneres wie Kultur. Zum Beispiel kann ein Affe zwar erlernen, einen Li[X.]hts[X.]halter zu betätigen, do[X.]h wird er nie verstehen, warum das Li[X.]ht an und aus geht. [...] [X.]enauso können si[X.]h afrikanis[X.]he oder asiatis[X.]he Völker dem [X.]n anpassen, indem sie Verhaltensweisen und Kleidung übernehmen. Denno[X.]h werden sie nie zu [X.]n, weil sie eben keine sind. [...] Zum Beispiel werden die [X.] als eine der führenden Zivilisationen bezei[X.]hnet. Diese haben über Jahrhunderte zwar Wissens[X.]haft und Te[X.]hnik ers[X.]haffen, do[X.]h gehen unmittelbar ihrem eigenen Untergang entgegen. Hier haben si[X.]h von Anbeginn vers[X.]hiedene Kulturen und Völker vermis[X.]ht, die langfristig gesehen keine Überlebens[X.]han[X.]en hatten, da sie alle ihre Kultur aufgegeben haben. [...]. Aus der [X.] ist nun ein Einheitsbrei geworden. [...] So zei[X.]hnet si[X.]h jeder dritte [X.] dur[X.]h Dekadenz und Fettleibigkeit aus. (Teil 2, [X.] 13 f.)

Die Vermis[X.]hung von Völkern führe zum Verlust der "besten und edelsten Tugenden" und zum Untergang des jeweiligen Volkes:

Zum einen können wir beoba[X.]hten, dass die Vermis[X.]hung mit an[X.]rassigen Völkern immer mit dem Niedergang einherging. Die Vermis[X.]hung vers[X.]hiedener Kulturen hat nie zu einer, heute so oft postulierten multikulturellen [X.]esells[X.]haft geführt. Immer entstand ein Einheitsbrei, der im Untergang endete. Mit zunehmender Vermis[X.]hung mit anderen Kulturen verloren die nordis[X.]h geprägten Völker (siehe [X.]rie[X.]hen und [X.]) ihre besten und edelsten Tugenden. (Teil 2, [X.] 17)

Der Leitfaden betont daher die Bedeutung "genetis[X.]her und kultureller Identität" in [X.]:

Merksatz: [X.] ist der re[X.]htmäßige Lebensraum und Ursprung aller europäis[X.]h-germanis[X.]hen Völker. [...] Zwar unters[X.]heiden si[X.]h die Mentalitäten der einzelnen [X.]n Völker voneinander, do[X.]h sind si[X.]h diese untereinander wiederum ähnli[X.]her als das identitäre Bewusstsein der negroiden (afrikanis[X.]hstämmigen) oder mongoliden (asiatis[X.]hen) Mens[X.]hen im Verglei[X.]h zum [X.]n Mens[X.]hens[X.]hlag. [...] So stellen wir fest, dass Identität das ents[X.]heidende Merkmal unseres gesamten Lebens im Sinne der völkis[X.]hen [X.]emeins[X.]haft ist. Wir sind gekennzei[X.]hnet dur[X.]h eine genetis[X.]he als au[X.]h eine kulturelle Identität. (Teil 2, [X.] 23 ff.)

Die Ausführungen kulminieren in einer Auseinan[X.]etzung mit dem Rassebegriff, der von den [X.] als "Naturgesetz" und elementarer Bestandteil ihres Weltbildes angesehen wird:

Nun wollen wir uns dem reizvollsten Begriff dieser Arbeit widmen und zuglei[X.]h die Missverständnisse ausräumen, die mit diesem einhergehen. Das Wort "Rasse" ist heute in [X.], [X.]n au[X.]h ni[X.]ht in unseren [X.]n Na[X.]hbarvölkern verpönt und wird stetig als unwissens[X.]haftli[X.]h verteufelt. Denno[X.]h handelt es si[X.]h dabei um einen elementaren Begriff unserer Weltans[X.]hauung. Die Naturgesetze verlangen, dass wir uns mit den Mens[X.]henrassen bes[X.]häftigen. [...] Die europide Mens[X.]hengruppe lässt si[X.]h wiederum in se[X.]hs Unterkategorien differenzieren: nordis[X.]he, fälis[X.]he, dinaris[X.]he, westis[X.]he (mediterrane), ostis[X.]he (alpine), [X.] (ostbaltis[X.]he). Das [X.] Volk enthält im Verglei[X.]h zu anderen [X.]n Völkern no[X.]h einen hohen Anteil des nordis[X.]hen Mens[X.]hen, der si[X.]h einst in den heutigen skandinavis[X.]hen [X.] in einem Isolat entwi[X.]kelte, wel[X.]hes von [X.]lets[X.]her- und Eismassen umrandet war. [...] Die [X.]roßrassen müssen in ihrem Bestehen gefördert werden. Die Verni[X.]htung dieser wäre eine Absage an das Leben und der Natur. (Teil 2, [X.] 31 ff.)

(d) Diese Aussagen der [X.] sind der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen. Sie sind Ausdru[X.]k der bei der Antragsgegnerin vorhandenen [X.]rundüberzeugung, dass der "[X.] [X.]" ein abstammungsbezogener exklusiver Charakter zukommt, diese vor einer Vermis[X.]hung mit "an[X.]rassigen Völkern" zu s[X.]hützen ist und ihr gegenüber dem Einzelnen eine höherrangige Wertigkeit zukommt.

Demgegenüber kann die Antragsgegnerin si[X.]h weder darauf berufen, dass in dem mit [X.] vom 11. April 2016 vorgelegten Bes[X.]hluss des [X.]vorstands vom 5./6. April 2014 angeordnet worden sei, den vorstehend zitierten Leitfaden der [X.] zu verni[X.]hten, no[X.]h, dass es si[X.]h bei den Aussagen des [X.] um Äußerungen eines für die Antragsgegnerin ni[X.]ht repräsentativen "Hardliners" handele.

([X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des angebli[X.]hen Bes[X.]hlusses des [X.]esvorstands der Antragsgegnerin vom 5./6. April 2014 spre[X.]hen gegen die [X.]laubhaftigkeit ihres Vorbringens - wie bereits hinsi[X.]htli[X.]h der Bros[X.]hüre "[X.]" dargelegt (vgl. Rn. 656) - das Datum der Bes[X.]hlussfassung vier Monate na[X.]h Eingang des [X.] beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht sowie seine Vorlage erst na[X.]h Ende der mündli[X.]hen Verhandlung. Au[X.]h hat die Antragsgegnerin weder Belege für die Umsetzung ihres Vorstandsbes[X.]hlusses vorgelegt no[X.]h näher erläutert, aus wel[X.]hen [X.]ründen der [X.]vorstand erst mehr als ein Jahr na[X.]h Veröffentli[X.]hung des Leitfadens die behauptete Maßnahme eingeleitet haben will. Es fehlt darüber hinaus eine Darlegung der [X.]ründe oder eine Bezei[X.]hnung und inhaltli[X.]he Auseinan[X.]etzung mit den fragwürdigen Passagen des Leitfadens, die den [X.]vorstand zu dessen angebli[X.]her Rü[X.]kziehung veranlasst haben sollen. S[X.]hließli[X.]h hat [X.] in einem Interview mit dem Na[X.]hri[X.]htenportal [X.] am 27. April 2014 - also na[X.]h dem behaupteten Vorstandsbes[X.]hluss - die fortwährende [X.]ültigkeit des Leitfadens ausdrü[X.]kli[X.]h bestätigt.

([X.]) Au[X.]h für eine die Zure[X.]hnung auss[X.]hließende Distanzierung der Antragsgegnerin von den Aussagen des [X.] fehlt es an ausrei[X.]henden Anhaltspunkten. Die bloße Qualifizierung des [X.] als "Hardliner" genügt wegen dessen langandauernder und führender Tätigkeit innerhalb der [X.] und seines Aufstiegs zu deren stellvertretendem [X.]esvorsitzenden ni[X.]ht. Solange die Antragsgegnerin si[X.]h von Äußerungen ihrer Funktionäre oder der Führungskräfte ihrer Teilorganisationen ni[X.]ht in einem zeitli[X.]h engen Zusammenhang ausdrü[X.]kli[X.]h distanziert oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen hat, wofür ni[X.]hts vorgetragen ist, muss sie si[X.]h diese zure[X.]hnen lassen.

(2) Darüber hinaus belegen weitere Dokumente die Vorstellung der Antragsgegnerin von einer abstammungsbezogenen Begrenzung der "[X.] [X.]" und der Not[X.]digkeit, diese vor einer Vermis[X.]hung mit anderen Rassen zu s[X.]hützen.

(a) [X.] ([X.]verordneter der Antragsgegnerin, ehemals stellvertretender [X.]esvorsitzender, [X.]vorsitzender in [X.] und Chefredakteur der "[X.]n Stimme") und E[X.]kart Bräuniger (ehemaliger [X.]vorsitzender und Bezirksverordneter, ehemaliges [X.]esvorstandsmitglied und [X.]verordneter der Antragsgegnerin) greifen 2011 in der [X.]n Stimme (Ausgabe 2/2011, [X.] 22) zur Bes[X.]hreibung der Idee der "[X.]" auf den Nationalsozialismus zurü[X.]k:

[X.]erade au[X.]h der Bli[X.]k auf den selbst öffentli[X.]h ni[X.]ht länger wegzuleugnenden, si[X.]h stärker und s[X.]hneller vollziehenden Austaus[X.]h unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen und Religionen auf [X.]m Territorium beweist, wie sehr die Souveränität eines [X.]skörpers als Bollwerk und S[X.]hild von Nöten wäre. [...] Es blieb dem 20. Jahrhundert und der "[X.]" der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitis[X.]h zu vollenden, wofür Bismar[X.]k den Weg gebahnt hatte.

(b) Der damalige [X.]esvorsitzende der Antragsgegnerin und heutige Abgeordnete im [X.] [X.] bes[X.]hreibt 2009 in der [X.]n Stimme (Ausgabe 9/2009, [X.] 2) das völkis[X.]he Denken der Antragsgegnerin wie folgt:

Wir wollen, daß jeder [X.] in seiner Heimat Arbeit findet und diese Arbeit als etwas Wi[X.]htiges und Höheres begreift, wel[X.]hes den Fortbestand und die Weiterentwi[X.]klung seiner Familie, seines Volkes und seiner Nation dur[X.]h seinen persönli[X.]hen Einsatz in einer [X.] garantiert. Solidarprinzip, [X.] [X.]ere[X.]htigkeit, gemeinsame ethnis[X.]he und kulturelle Entwi[X.]klung und eine raumorientierte Volkswirts[X.]haft sind untrennbar mit den Vorstellungen einer [X.] verbunden.

([X.]) Jürgen [X.]ansel erklärt 2011 in der [X.]n Stimme (Ausgabe 4/2011, [X.] 8), dass der "potentiell nationalrevolutionären Mehrheit im Volk" klar werden müsse, dass die "[X.] in der [X.]lobalisierungsära die einzig denkbare S[X.]hutz- und Solidargemeins[X.]haft" sei. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat er bestätigt, dass aus seiner Si[X.]ht ein [X.], au[X.]h [X.]n er die [X.] St[X.]tsangehörigkeit erwerbe, ni[X.]ht Angehöriger des [X.] Volkes werden könne.

(d) In einer Rede des Kreisrats [X.] am 15. März 2015 in [X.], die wegen eines Redeverbots aufgrund dessen früherer Verurteilung wegen Volksverhetzung verlesen wurde, heißt es:

Es gibt kein Land oder keine [X.] auf der Welt, wo Multi-Kulti und Rassenmis[X.]hung irgendwie gut gegangen wäre. Im [X.]egenteil ist [X.] zielsi[X.]her auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der Rassentrennung. Und es wird [X.][e]n bis zur Verni[X.]htung [X.]s!

Einer Zure[X.]hnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht ni[X.]ht entgegen, dass [X.] kein Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er 2013 auf der Liste der Antragsgegnerin zum [X.]estag kandidiert hat und als ihr Kandidat in den Kreistag und im Januar 2015 in den Vorstand der [X.] gewählt wurde. Holger [X.] hat in der mündli[X.]hen Verhandlung dazu ausgesagt, dass es ihm gegen die radikaleren Kräfte in der [X.] ni[X.]ht gelungen sei, eine Kandidatur des [X.] zu verhindern. [X.] ist damit als Funktionär der Antragsgegnerin anzusehen. Seine Aussagen bestätigen die rassistis[X.]he Orientierung des Konzepts der "[X.]".

(e) Weiterhin erklärte der damalige Vorsitzende der Fraktion der Antragsgegnerin im [X.] von [X.] und spätere [X.]esvorsitzende [X.] auf dem [X.]-S[X.]hwabentag 2011 in [X.]ünzburg:

Das Mens[X.]henre[X.]ht besteht aber au[X.]h aus dem Selbstbestimmungsre[X.]ht der Völker und [X.]n wir selbstbestimmt sagen, [X.] ist das [X.] weißen Rasse und es soll es au[X.]h bleiben, dann haben wir au[X.]h ein Re[X.]ht darauf, das notfalls mit militäris[X.]her [X.]ewalt si[X.]herzustellen. Das ist meine Überzeugung.

(f) Das Verwaltungsgeri[X.]ht Neustadt an der Weinstraße bestätigte ein Versammlungsverbot gegen einen Kreisverband der Antragsgegnerin wegen zu erwartender Volksverhetzung aufgrund des Veranstaltungsmottos "[X.] ist ni[X.]ht nur eine Trikotfarbe - für eine e[X.]hte [X.] Nationalmanns[X.]haft". Das [X.] könne - na[X.]h Wortlaut, spra[X.]hli[X.]hem Kontext und den konkreten Begleitumständen - hier nur so verstanden werden, dass der Begriff "weiß" für Angehörige einer "weißen Rasse" stehe und somit [X.] anderer Hautfarbe beziehungsweise mit Migrationshintergrund in böswilliger und verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hender Weise als ni[X.]ht zur [X.] Nation gehörend ausgrenzen wolle (V[X.] Neustadt an der Weinstraße, Bes[X.]hluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW -, juris, Rn. 3, 7).

[X.]) Konsequenz der ethnis[X.]hen Definition und des exkludierenden Charakters der "[X.] [X.]" ist die Abwertung des re[X.]htli[X.]hen Status aller, die dieser [X.]emeins[X.]haft ni[X.]ht angehören. Dass dies au[X.]h für [X.] mit Migrationshintergrund gilt und diesen insbesondere kein dauerhaftes Bleibere[X.]ht zugestanden wird, belegen weitere der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Äußerungen und Aktivitäten.

(1) Der [X.]verband [X.] der Antragsgegnerin vers[X.]hi[X.]kte im [X.]kampf 2009 ein als "ni[X.]htamtli[X.]he Bekanntma[X.]hung" deklariertes S[X.]hreiben an 22 Politiker mit Migrationshintergrund. Unter der Übers[X.]hrift "Ihr Ausländerrü[X.]kführungsbeauftragter informiert" wurden die Adressaten unter Hinweis auf "den [X.] zur Ausländerrü[X.]kführung" der Antragsgegnerin angehalten, Vorkehrungen für ihre jeweilige "Heimreise" zu treffen:

Liebe ausländis[X.]he Mitbürger,

gemäß dem [X.] zur Ausländerrü[X.]kführung bin i[X.]h als Ausländerrü[X.]kführungsbeauftragter der [X.] angehalten, Sie mit den Einzelheiten Ihrer Heimreise vertraut zu ma[X.]hen.

1. Personen mit Migrationshintergrund, die straffällig geworden sind, kehren fristlos in ihre Heimat zurü[X.]k.

2. Personen ohne Sonderaufenthaltserlaubnis und Personen ohne Arbeitserlaubnis oder den Na[X.]hweis eines Arbeitsplatzes verlassen [X.] na[X.]h längstens drei Monaten.

3. Die übrigen Ausländer werden s[X.]hrittweise in ihre Heimatländer zurü[X.]kgeführt.

4. Ausländer werden aus dem [X.] Sozialversi[X.]herungssystem ausgegliedert [...].

Bitte kümmern Sie si[X.]h s[X.]hon jetzt um Unterkunftsmögli[X.]hkeiten und Arbeit in Ihren Heimatländern. [...] Wir danken Ihnen für Ihre geleistete Arbeit und die kulturelle Berei[X.]herung und wüns[X.]hen Ihnen eine gute Heimreise. Ihr Ausländerrü[X.]kführungsbeauftragter.

Im [X.]kampf 2013 versandte der [X.]verband [X.] erneut ein ähnli[X.]hes Runds[X.]hreiben an Kandidaten mit Migrationshintergrund, in dem diese aufgefordert wurden, die [X.] freiwillig zu verlassen, um einen Rü[X.]ktransport in einer "Sie persönli[X.]h bena[X.]hteiligenden Form" zu vermeiden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, bei diesem S[X.]hreiben handele es si[X.]h ledigli[X.]h um eine satiris[X.]he Anregung zum Na[X.]hdenken über die Einwanderungspolitik, ändert ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass das an [X.] St[X.]tsangehörige geri[X.]htete und diese zum Verlassen des [X.] auffordernde S[X.]hreiben als Bestätigung der Auffassung der Antragsgegnerin zu werten ist, wona[X.]h die Zugehörigkeit zur "[X.] [X.]" und der damit verbundene Re[X.]htsstatus eins[X.]hließli[X.]h eines dauerhaften Bleibere[X.]hts au[X.]h dur[X.]h den "Erwerb bedru[X.]kten Papiers" ni[X.]ht errei[X.]ht werden können.

(2) Dies bestätigt au[X.]h ein Fernsehinterview einer [X.] Journalistin mit Migrationshintergrund mit dem stellvertretenden [X.]esvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]. Auf die Frage, was er mit Mens[X.]hen wie ihr, die eine andere Hautfarbe hätten, tun würde, antwortete er, dass sie einen Ausweisungsbes[X.]heid bekämen und [X.] verlassen müssten. Mobile [X.]üter könnten sie mitnehmen, der Rest würde ihnen ausbezahlt.

Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass [X.] sa[X.]hli[X.]h argumentiert habe und ni[X.]ht etwa aggressiv aufgetreten sei. Dies vermag jedo[X.]h ni[X.]hts daran zu ändern, dass ihr stellvertretender [X.]esvorsitzender die Ausbürgerung eingebürgerter [X.]r mit Migrationshintergrund propagiert. Hierauf angespro[X.]hen, hat der [X.]vorsitzende [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung eine Distanzierung von dieser Aussage vermieden und ledigli[X.]h auf die Mögli[X.]hkeit direkter Befragung [X.]s verwiesen.

(3) Im thüringis[X.]hen [X.]swahlkampf 2009 erklärte der damalige [X.]ges[X.]häftsführer der Antragsgegnerin [X.] zur Kandidatur des farbigen Kommunalpolitikers [X.]:

[X.] muss deuts[X.]h bleiben. Wir danken [X.] für seine Hilfe als [X.]astarbeiter in [X.]. Heute wird er jedo[X.]h ni[X.]ht mehr benötigt, weshalb wir ihn direkt dazu animieren wollen, in seiner Heimat [X.] mit den hier eingezahlten Sozialversi[X.]herungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen. [X.] brau[X.]ht [X.] und hier gibt es mehr als 100.000 [X.], die [X.] Arbeitsplatz gut gebrau[X.]hen könnten.

Au[X.]h in diesem Fall wird die Rü[X.]kkehrforderung ohne jegli[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen Ausländern und eingebürgerten [X.]n erhoben.

[X.]) Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnis[X.]h definierten [X.] und eines re[X.]htli[X.]h abgewerteten und mit der [X.] unvereinbaren Status aller, die dieser [X.]emeins[X.]haft [X.] ni[X.]ht angehören. Dem steht au[X.]h ni[X.]ht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, dass sie mit ihrem [X.] auf dem Boden des [X.]rundgesetzes stehe und ledigli[X.]h die Rü[X.]kkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]s- und St[X.]tsangehörigkeitsgesetz propagiere.

[X.]) Das Konzept weitgehender Re[X.]htlosstellung und entwürdigender Unglei[X.]hbehandlung dieser Personengruppe wird dur[X.]h die Einlassungen der Antragsgegnerin zum [X.] und zum St[X.]tsangehörigkeitsre[X.]ht ni[X.]ht tangiert. Die Antragsgegnerin ma[X.]ht zwar geltend, sie unters[X.]heide ledigli[X.]h konsequent zwis[X.]hen St[X.]tsangehörigen und Ni[X.]htst[X.]tsangehörigen. Dem steht jedo[X.]h bereits entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Re[X.]htsverweigerungen, etwa bezogen auf die Rü[X.]kführung ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Situation im Heimatland, das Re[X.]ht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und [X.]n im S[X.]hulunterri[X.]ht, über die dur[X.]h die St[X.]tsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur Bürgerre[X.]hte betreffen.

[X.]) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unhaltbar. Das [X.]rundgesetz kennt einen auss[X.]hließli[X.]h an ethnis[X.]hen Kategorien orientierten Begriff des Volkes ni[X.]ht. Insoweit hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] das Volk, von dem die St[X.]tsgewalt in der [X.] ausgeht, "von den [X.] St[X.]tsangehörigen und den ihnen na[X.]h Art. 116 Abs. 1 glei[X.]hgestellten Personen" ([X.] 83, 37 <51>) gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum [X.] Volk und den daraus si[X.]h ergebenden st[X.]tsbürgerli[X.]hen Status ist demgemäß die St[X.]tsangehörigkeit von ents[X.]heidender Bedeutung. Dabei überlässt das [X.]rundgesetz dem [X.]esetzgeber, wie si[X.]h aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 [X.][X.] ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der St[X.]tsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erhebli[X.]hen Zunahme des Anteils der Ausländer an der [X.]esamtbevölkerung des [X.]esgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwis[X.]hen den Inhabern [X.]r politis[X.]her Re[X.]hte und den dauerhaft st[X.]tli[X.]her Herrs[X.]haft Unterworfenen dur[X.]h eine Erlei[X.]hterung des Erwerbs der [X.] St[X.]tsangehörigkeit für Ausländer, die si[X.]h re[X.]htmäßig in der [X.] aufhalten, Re[X.]hnung tragen (vgl. [X.] 83, 37 <51 f.>). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der [X.]esetzgeber sei bei der Konzeption des [X.] streng an den [X.] gebunden, findet demgegenüber im [X.]rundgesetz keine Stütze.

Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des [X.]rundgesetzes ethnis[X.]hen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die [X.] St[X.]tsangehörigkeit erwirbt, ist aus Si[X.]ht der Verfassung unabhängig von seiner ethnis[X.]hen Herkunft Teil des Volkes. Diese verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorgabe steht in deutli[X.]hem [X.]egensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin, na[X.]h deren Überzeugung der Erwerb der St[X.]tsangehörigkeit ni[X.]ht dazu führt, dass der [X.] Teil des [X.] Volkes wird.

Soweit der [X.]vorsitzende der Antragsgegnerin in der mündli[X.]hen Verhandlung, zum [X.] befragt, si[X.]h eingelassen hat, wer die [X.] St[X.]tsangehörigkeit besitze, gehöre au[X.]h dem [X.] Volk an, gibt dies das Konzept der Antragsgegnerin erkennbar ni[X.]ht zutreffend wieder. Die Aussage steht im Wi[X.]pru[X.]h zu allen diesbezügli[X.]hen s[X.]hriftli[X.]hen Publikationen und Äußerungen führender Vertreter der Antragsgegnerin eins[X.]hließli[X.]h der Einlassungen Jürgen [X.]ansels in der mündli[X.]hen Verhandlung.

(2) Die Antragsgegnerin kann si[X.]h zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen [X.] zu vertreten, au[X.]h ni[X.]ht auf Art. 116 [X.][X.] und den dazu ergangenen "Teso"-Bes[X.]hluss des [X.] ([X.] 77, 137) berufen. Zwar erweitert Art. 116 [X.][X.] als Ausdru[X.]k der Pfli[X.]ht, die Einheit des [X.] Volkes als Träger des Selbstbestimmungsre[X.]hts na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu bewahren (vgl. [X.] 77, 137 <151>), die Eigens[X.]haft als [X.]r auf die sogenannten "Status[X.]" (vgl. [X.] 83, 37 <51>). Dies führt aber ni[X.]ht dazu, dass der [X.] des [X.]rundgesetzes si[X.]h vor allem oder au[X.]h nur überwiegend na[X.]h ethnis[X.]hen Zuordnungen bestimmt. Vielmehr erhält Art. 116 [X.][X.] als Kriegsfolgenre[X.]ht erst dadur[X.]h Sinn, dass der Träger der [X.] St[X.]tsgewalt im Ausgangspunkt dur[X.]h die [X.]esamtheit der [X.] St[X.]tsangehörigen zu definieren ist (vgl. [X.] 83, 37 <51>). Im "Teso"-Bes[X.]hluss hatte das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht darüber zu befinden, ob der Erwerb der St[X.]tsbürgers[X.]haft der [X.]n Demokratis[X.]hen [X.] dur[X.]h eine Person, die von einem italienis[X.]hen Vater abstammte, zuglei[X.]h den Erwerb der [X.] St[X.]tsangehörigkeit im Sinne des [X.]rundgesetzes zur Folge hatte. Dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht dies - unabhängig von der ethnis[X.]hen Zuordnung - bejahte (vgl. [X.] 77, 137 <150 ff.>), dokumentiert die fehlende Auss[X.]hließli[X.]hkeit der ethnis[X.]hen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum [X.] Volk.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h wi[X.]pri[X.]ht die Behauptung der Antragsgegnerin, sie strebe ledigli[X.]h eine Rü[X.]kkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]s- und St[X.]tsangehörigkeitsre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h der Eröffnung der Mögli[X.]hkeit zur Ermessenseinbürgerung und der dauerhaften re[X.]htli[X.]hen [X.]lei[X.]hstellung von "Pass[X.]" und "Bio[X.]" an, den von ihr tatsä[X.]hli[X.]h verfolgten Zielen. Zwar sieht das [X.]programm vor, dass das "ursprüngli[X.]he, auf dem [X.] fußende St[X.]tsbürgers[X.]haftsre[X.]ht wieder eingeführt" wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 12). Das politis[X.]he Konzept der Antragsgegnerin geht aber weit über eine Rü[X.]kkehr zum [X.]s- und St[X.]tsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung hinaus.

(1) Die Berufung auf die Mögli[X.]hkeit einer Ermessenseinbürgerung lässt bereits außer A[X.]ht, dass für derartige Einbürgerungen, wie sie in § 8 RuStA[X.] vorgesehen waren, na[X.]h den Vorstellungen der Antragsgegnerin regelmäßig kein Raum sein soll. Ziel der Antragsgegnerin ist die "Einheit von Volk und St[X.]t". Eine "Überfremdung [X.]s, ob mit oder ohne Einbürgerung" lehnt sie strikt ab (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 6). Um eine Vermis[X.]hung des [X.] Volkes mit an[X.]rassigen Völkern zu vermeiden, gilt für die Antragsgegnerin: "St[X.]tsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein - für [X.] kann es Ausnahmen geben." (vgl. [X.] - Argumente für Mandats- und Funktionsträger, [X.] 20).

(2) Außerdem kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin [X.] auss[X.]hließt. Zwar ist eine derartige Forderung im [X.]programm ni[X.]ht enthalten und ausdrü[X.]kli[X.]h, soweit ersi[X.]htli[X.]h, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin ni[X.]ht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer "Überfremdung" [X.]s "mit oder ohne Einbürgerung". Können "[X.], Asiate[n] oder Orientale[n]" au[X.]h dur[X.]h Einbürgerung ni[X.]ht zu [X.]n werden und sind aus Si[X.]ht der Antragsgegnerin fast neun Millionen [X.] als "Ni[X.]ht[X.]" anzusehen (vgl. [X.] - Argumente für Mandats- und Funktionsträger, [X.] 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und St[X.]t ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen au[X.]h gegenüber eingebürgerten Mens[X.]hen mit Migrationshintergrund ni[X.]ht errei[X.]hbar. Dem entspri[X.]ht es, dass die Forderung einer Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht in die Heimatländer von der Antragsgegnerin ni[X.]ht nur auf Ausländer, sondern auf alle "Fremde[n]" bezogen wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 5). Die hierzu bereits dargestellten Äußerungen und Aktivitäten der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 681 ff.) belegen, dass sie au[X.]h [X.]n mit Migrationshintergrund eine umfassende re[X.]htli[X.]he [X.]lei[X.]hstellung und vor allem ein dauerhaftes Bleibere[X.]ht ni[X.]ht zugesteht.

(3) Vor diesem Hintergrund ist die in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußerte S[X.]hlussfolgerung des Sa[X.]hverständigen Prof. [X.], die Antragsgegnerin trete auf der Basis ihres Weltbildes für eine millionenfa[X.]he Vertreibung von Mens[X.]hen aus [X.] ein, na[X.]hvollziehbar. Jedenfalls spri[X.]ht sie den - in ihrem Sinne - "Ni[X.]ht[X.]" das Bleibere[X.]ht in [X.] ab und betont deren Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht. Entspre[X.]hend hat der [X.]verband [X.] der Antragsgegnerin im [X.]kampf 2009 dem an [X.] Politiker mit Migrationshintergrund versandten S[X.]hreiben einen "[X.] zur Ausländerrü[X.]kführung" beigefügt, in dem gefordert wird, "die mens[X.]henfeindli[X.]he Integrationspolitik [zu] beenden", und gesetzli[X.]he Lösungen zur Rü[X.]kführung der "Ausländer" in ihre Heimatländer angekündigt worden sind.

d) Die aus der Vorstellung einer ethnis[X.]h definierten "[X.]" si[X.]h ableitende Missa[X.]htung der Mens[X.]henwürde wird dur[X.]h zahlrei[X.]he, der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Positionierungen gegenüber Ausländern ([X.]), Migranten ([X.]) und Minderheiten ([X.]) belegt.

[X.]) Neben der in dem Leitfaden "Politis[X.]he [X.]rundbegriffe" der [X.] enthaltenen Feststellung, dass si[X.]h jeder dritte [X.] dur[X.]h Dekadenz und Fettleibigkeit auszei[X.]hne (Teil 2, [X.] 14; vgl. au[X.]h Rn. 665), belegen weitere Einlassungen die rassistis[X.]he, dur[X.]h völkis[X.]hes Denken geprägte [X.]rundhaltung der Antragsgegnerin.

(1) So erklärte der damalige Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin im [X.] von [X.] und spätere [X.]esvorsitzende Udo [X.] auf dem [X.]-S[X.]hwabentag am 19. März 2011:

Die Türme [des [X.]] brannten no[X.]h, da zogen Tausende aus, um zu plündern und zu rauben in unserem Vorbildlande Vereinigte St[X.]ten von Nordamerika. Da konnte man so ri[X.]htig mal beoba[X.]hten, das Ergebnis dieser multikulturellen Jau[X.]he an der Ostküste der Vereinigten St[X.]ten von Nordamerika. [...] In [X.], da brau[X.]ht nur einmal das Li[X.]ht des Na[X.]hts für drei Stunden auszufallen und wie die multikulturellen Ratten, fällt dann dieses sog. amerikanis[X.]he Volk über si[X.]h selbst her.

(2) [X.] unterstellte als stellvertretender [X.]esvorsitzender der Antragsgegnerin in einer Rede in [X.] am 13. September 2008 dunkelhäutigen Mens[X.]hen paus[X.]hal eine niedrigere Intelligenz:

Neger haben einen Intelligenzquotienten, der liegt vom s[X.]hwa[X.]hsinnigen [X.]n bis zum Normal[X.].

(3) Der [X.] [X.]verband der Antragsgegnerin warnt in einem [X.]-Eintrag im Mai 2015 [X.] Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Männern:

Ist es ni[X.]ht mehr als gere[X.]htfertigt, von einer gezielten Invasion zu spre[X.]hen? In den [X.]roßstädten ist die Situation bereits so, daß man auf den [X.]n auf S[X.]hritt und Tritt S[X.]hwarzafrikanern (Negern) begegnet. Ni[X.]ht etwa arbeitend mit einem Besen in der Hand; nein sie gehen spazierengehen oder "shopping" oder "girls wat[X.]hing"!

Sie wurden geholt, um unser Volk, unsere Ethnie, endgültig zu zerstören! [X.] Frauen und Mäd[X.]hen, laßt eu[X.]h ni[X.]ht mit Negern ein! Ihr vergeht eu[X.]h sonst auf das S[X.]hwerste an eurem Volk!

Soweit die Antragsgegnerin hiergegen ein[X.]det, der Verfasser des Beitrags habe ledigli[X.]h auf die explodierende Zahl von Asylbewerbern aufmerksam ma[X.]hen wollen, wi[X.]pri[X.]ht dies dem objektiven Erklärungsinhalt der Aussage und lässt die bewusste Parallelität der Wortwahl zu [X.] Parolen hinsi[X.]htli[X.]h des Umgangs mit [X.]n während der [X.] des Nationalsozialismus außer A[X.]ht.

(4) Des Weiteren ver[X.]dete die Antragsgegnerin bei der [X.] 2009 ein Plakat, auf dem im oberen Drittel auf rotem Hintergrund und weiß unterlegt drei s[X.]hwarze Vögel mit weit geöffneten Augen zu sehen waren. Zwei der Vögel ragten mit ihren S[X.]hnäbeln über ein Bündel Euro-[X.]elds[X.]heine. Einer von ihnen pi[X.]kte mit seinem S[X.]hnabel na[X.]h dem [X.]eldbündel, der andere hielt seinen geöffneten S[X.]hnabel, dessen oberer Teil überdimensioniert und lei[X.]ht gekrümmt war, über das [X.]eldbündel. Aufgedru[X.]kt sind die Worte: "[X.] - Invasion stoppen!".

Die zuständige Behörde ließ die Plakate abnehmen und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Ver[X.]dung. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht [X.] bestätigte die Ents[X.]heidung der Behörde im Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes letztinstanzli[X.]h mit der Begründung, dass das Plakat die Mens[X.]henwürde der in [X.] lebenden polnis[X.]hen St[X.]tsangehörigen verletze, weil diese mit s[X.]hwarzen Vögeln glei[X.]hgesetzt würden, die si[X.]h in der Art von Krähen oder verglei[X.]hbaren Vögeln über [X.]eld herma[X.]hten. Der betroffene Personenkreis werde dadur[X.]h als raffgierig und si[X.]h ohne eigene Leistung berei[X.]hernd dargestellt. Insbesondere die auf einen objektiven Betra[X.]hter abstoßend wirkende Darstellung der Vögel habe zum Ziel, diese Bevölkerungsgruppe als minderwertig und vera[X.]htenswert zu [X.]harakterisieren. Ihnen werde das Mens[X.]hsein abgespro[X.]hen und sie würden als unterwertig dargestellt (vgl. OV[X.] [X.], Bes[X.]hluss vom 19. September 2009 - 3 M 155/09 -, juris, Rn. 19, 24).

(5) Im thüringis[X.]hen [X.]swahlkampf 2009 versah die Antragsgegnerin ein Wahlplakat mit einem Foto des [X.]Politikers [X.] mit dem Untertitel "fals[X.]her [X.]" und stellte dieses Foto einem mit "e[X.]hte [X.]" untertitelten Bild einer Bratwurst gegenüber. Für das Wahlplakat wurde der damalige [X.]vorsitzende S[X.]hwerdt wegen Beleidigung re[X.]htskräftig zu einer [X.]eldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

[X.]) Insbesondere Asylbewerber und Migranten stehen im [X.] mens[X.]henvera[X.]htender Äußerungen, die der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen sind. Sie sind vielfa[X.]h dur[X.]h paus[X.]hale Verdä[X.]htigungen und Herabwürdigungen geprägt.

(1) Belege hierfür ergeben si[X.]h bereits aus den parlamentaris[X.]hen Aktivitäten der Antragsgegnerin.

(a) ([X.]) Im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] stellte die damalige Fraktion der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2010 den Antrag "Strategiewe[X.]hsel in der [X.] Flü[X.]htlings- und Asylpolitik - Rü[X.]kkehrpfli[X.]ht statt Aufenthaltsre[X.]ht", der auf eine Abs[X.]haffung des Asylre[X.]hts abzielt (LTDru[X.]ks 5/4279). Hierzu erklärte der ehemalige Fraktionsvorsitzende [X.] in der Debatte im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]:

Ma[X.]hen Sie endli[X.]h deutli[X.]h, dass S[X.]hluss mit der Liberalisierungswelle in der Ausländerpolitik ist. Stimmen Sie zu, s[X.]hließen Sie die Einfallstore für muslimis[X.]he Bombenleger, kriminelle Zigeunerbanden und Sozials[X.]hmarotzer aus aller Welt.
(Plenarprotokoll 5/27 vom 17. Dezember 2010, [X.] 2657)

([X.]) Eine kleine Anfrage des [X.] [X.] vom 4. Februar 2013 (LTDru[X.]ks 5/11244) an die Sä[X.]hsis[X.]he St[X.]tsregierung enthielt die Frage, in wel[X.]hem Umfang in von Migranten ges[X.]hlossenen [X.] im [X.]raum von 2002 bis 2012 in [X.] Kinder mit Behinderungen geboren wurden.

([X.]) Im [X.] von [X.] ver[X.]dete Udo [X.] in Bezug auf Asylbewerber den Begriff "entartete Mens[X.]hen" (Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.] 98 f.). Zuvor hatte der Abgeordnete [X.] in [X.]elben Debatte von einer "neunköpfigen Negerbande" (Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.] 97) gespro[X.]hen.

(b) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der ehemalige Fraktionsvorsitzende [X.] habe seine Äußerung "entartete Mens[X.]hen" ni[X.]ht auf Asylbewerber bezogen, sondern nur auf Mens[X.]hen, die Polizisten anspu[X.]kten, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Vielmehr äußerte [X.] in der [X.]sdebatte wörtli[X.]h: "Das ist für uns so ana[X.]hronistis[X.]h, so etwas von krank, dass die Polizei genötigt wird, in die Unterkünfte zu gehen, um da eventuell interkulturell beglü[X.]kt zu werden, dadur[X.]h dass die Fremden, dass die, ja, entarteten Mens[X.]hen […] die entarteten Mens[X.]hen […]". Na[X.]hdem er an dieser Stelle von der [X.]svizepräsidentin unterbro[X.]hen worden war, äußerte er ans[X.]hließend zwar: "Wenn i[X.]h Polizisten bespu[X.]ke, ist das eine Entartung, ganz klar." Dies ändert jedo[X.]h ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass die ursprüngli[X.]he Äußerung auf die in den "Unterkünften" befindli[X.]hen "Fremden" und ni[X.]ht auf Mens[X.]hen, die Polizisten anspu[X.]ken, bezogen war.

(2) Au[X.]h außerhalb des parlamentaris[X.]hen Handelns werden Asylbewerber und Migranten von der Antragsgegnerin regelmäßig diffamiert, paus[X.]hal als Kriminelle verdä[X.]htigt und zum Objekt von die Mens[X.]henwürde missa[X.]htenden Vors[X.]hlägen gema[X.]ht.

(a) ([X.]) So warb Jürgen [X.]ansel auf seiner [X.]-Seite am 21. April 2015 für die s[X.]hnelle Ausweisung von "Asylbetrügern, Moslem-Extremisten und kriminellen Ausländern" und spra[X.]h ganz allgemein von einer "Flut an S[X.]heinasylanten". In einem weiteren [X.]-Eintrag vom 21. Mai 2015 äußerte er si[X.]h wie folgt:

Um diese [X.] begegnet man auf der [X.]er [X.]oethestraße ni[X.]ht mehr allzu vielen Leuten - eine Ausnahme bildete eben eine se[X.]hsköpfige [X.]ruppe von lautstarken und alkoholisierten Asyl-Negern. [X.]enau davor bin i[X.]h vor 14 Jahren aus Westdeuts[X.]hland na[X.]h [X.] geflohen, um [X.] ein Stü[X.]k [X.]s [X.] zu bewahren, und nun trollt si[X.]h dieses ... fast vor der eigenen Haustür. I[X.]h kann gar ni[X.]ht soviel fressen wie i[X.]h kotzen will!

([X.]) In einer Rede des [X.], die am 15. März 2015 in [X.] von einem [X.] verlesen wurde, hieß es:

Ihr verteidigt euer Dorf, eure Heimat - gegen Überfremdung und Verlust der [X.]emeins[X.]haft. [...] Sie werfen Rentner aus Altenheimen, Lehrlinge aus Wohnheimen, S[X.]hüler und Sportler aus Turnhallen, um weitere Hunderttausende Fremde na[X.]h [X.] zu holen. Der jüngste Vors[X.]hlag war gar, den armen, notgeilen Asylanten sogar no[X.]h eine Flatrate im Bordell zu bezahlen. Sozusagen ein [X.], [X.]n dort eh ni[X.]ht viel los ist. Weil sie natürli[X.]h Angst haben, daß vor allem unsre Frauen und Mäd[X.]hen die Leidtragenden sind. So wie es überall auf der Welt mit Rassenvielfalt passiert.

([X.]) Der [X.] [X.]verband der Antragsgegnerin warnt in einem [X.]-Eintrag vom 21. Mai 2015:"Vorsi[X.]ht! Kommt den '[X.]' ni[X.]ht zu nahe! Ihr gefährdet eure [X.]esundheit! [...] Wobei Krätze, eine Hautinfektion mit Parasiten, no[X.]h das harmloseste ist, was man si[X.]h bei denen holen kann!"

([X.]) Die [X.]vorsitzende des [X.] [X.], [X.] Frank, bezei[X.]hnete als Rednerin bei einer Demonstration der Antragsgegnerin im Juli 2013 Muslime und S[X.]hwarzafrikaner generell als Vergewaltiger, Drogenhändler und dre[X.]kig:

Die Muslime in unserem Land empfinde i[X.]h als no[X.]h größere Heu[X.]hler als unsere lügende Regierung. [...] Do[X.]h sind es ni[X.]ht nur die Muslime. S[X.]hwarzafrikaner stehen an den E[X.]ken und verkaufen verbotene Substanzen, vergewaltigen ebenfalls [X.] Frauen und verdre[X.]ken unsere s[X.]hönen Städte. Die Kriminalität der hier lebenden Ausländer nimmt rasant zu. Die [X.]eburtenrate wirkli[X.]h [X.]r Kinder sinkt und die [X.]eburtenrate von weiteren S[X.]hmarotzern und vermis[X.]hten Kindern steigt stetig. [...] Die a[X.]h so hilfebedürftigen Mens[X.]hen la[X.]hen si[X.]h in ihre dre[X.]kigen Hände, wie blöd der [X.] do[X.]h ist.

(ee) Zum Versu[X.]h afrikanis[X.]her Flü[X.]htlinge, die spanis[X.]he Enklave [X.] in Nordafrika zu errei[X.]hen, s[X.]hrieb am 18. Februar 2014 der Kreisvorsitzende [X.] auf der [X.]-Seite des Kreisverbands [X.] der Antragsgegnerin:

[X.] stellt si[X.]h die Frage, wieso die [X.]uardia [X.]ivil mit [X.]ummiges[X.]hossen s[X.]hießt, [X.]n Fremde gewaltsam in das eigene Land eindringen wollen? Hatte sie keine s[X.]harfe Munition? I[X.]h bin si[X.]her na[X.]h zwei oder drei Atta[X.]ken, die so abgewehrt worden wären, würden unsere Maximalpigmentierten es aufgeben.

Am 10. Juni 2014 heißt es dann auf der [X.]-Seite dieses Kreisverbands:"Die ri[X.]htige Reihenfolge: Warns[X.]huss und zum Abdrehen auffordern, [X.]n keine Reaktion erfolgt: S[X.]harfer S[X.]huss und das S[X.]hiff versenken, im Meer s[X.]hwimmende Überlebende ab na[X.]h [X.]. [X.]roße Dinge sind oft re[X.]ht einfa[X.]h."

(ff) Der Kreisrat ([X.]) der Antragsgegnerin [X.] wurde im August 2015 von Journalisten der [X.] Allgemeinen [X.]ung befragt, wie mit straffälligen Asylbewerbern umzugehen sei. Darauf antwortete er: "[X.], [X.]leis 17, Waggon 1, rein und ab." Auf [X.]leis 17 im Bahnhof [X.]-[X.]runewald befindet si[X.]h ein Mahnmal, das an die Deportation von [X.]n in Konzentrationslager erinnert. Zudem spra[X.]h er si[X.]h gegen eine "Umvolkung" aus und äußerte si[X.]h wie folgt: "I[X.]h sage jetzt bewusst: Die [X.] Rasse soll dur[X.]h sol[X.]he Dinge aufgemis[X.]ht werden."

(b) ([X.]) Sämtli[X.]he Äußerungen sind darauf geri[X.]htet, Asylbewerbern und Migranten ihre Mens[X.]henwürde abzuspre[X.]hen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend ma[X.]ht, da es Asyl-Betrüger, Moslem-Extremisten und kriminelle Ausländer gebe, sei es legitim, dies au[X.]h zu kritisieren, ignoriert sie die Paus[X.]halität der Äußerungen, die si[X.]h gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer [X.]esamtheit ri[X.]hten. Die Äußerungen übers[X.]hreiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin au[X.]h die [X.]renze einer grundsätzli[X.]hen Kritik an der Einwanderungspolitik, da sie unmittelbar an die Migranten adressiert sind und diese verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hen. Die Behauptung, es solle ledigli[X.]h auf den tägli[X.]h stattfindenden [X.] hingewiesen werden, geht angesi[X.]hts des eindeutigen Wortlauts der vorstehenden Erklärungen ins Leere.

([X.]) Jede dieser Äußerungen ist der Antragsgegnerin zure[X.]henbar und inhaltli[X.]h unmissverständli[X.]h.

(α) An der Tatsa[X.]he, dass der [X.]-Eintrag des [X.]n [X.] von [X.] ausgehende [X.]esundheitsgefahren suggeriert, wobei Krätze no[X.]h das Harmloseste sei, ändert der Vortrag der Antragsgegnerin, man habe ledigli[X.]h auf einen [X.]ungsartikel verweisen wollen, ni[X.]hts. Der Vortrag steht im Wi[X.]pru[X.]h zum Wortlaut des Eintrags. Soweit der [X.]vorsitzende der Antragsgegnerin in der mündli[X.]hen Verhandlung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, man sei gegen diesen Beitrag ni[X.]ht vorgegangen, weil er ni[X.]ht bekannt gewesen sei, steht dies einer Zure[X.]hnung ni[X.]ht entgegen, da diese Kenntnis spätestens mit Zugang des [X.]es vom 27. August 2015 bestand.

(β) Soweit die Antragsgegnerin si[X.]h von dem [X.]-Eintrag des Kreisverbands [X.] mit [X.] vom 2. März 2016 distanziert hat, bleibt sie eine Erklärung für die Tatsa[X.]he s[X.]huldig, dass diese Einträge über einen [X.]raum von zwei Jahren unbeanstandet geblieben sind.

(γ) Ni[X.]ht gefolgt werden kann der Behauptung der Antragsgegnerin, der Hinweis von [X.], straffällige Asylbewerber über "[X.]leis 17" auf die Heimreise zu s[X.]hi[X.]ken, enthalte ledigli[X.]h die Aufforderung, geltendes Re[X.]ht umzusetzen und kriminelle Asylbewerber ohne Bleibere[X.]ht abzus[X.]hieben. Eine Aufforderung zu [X.]ewalt- und [X.]kürmaßnahmen im Sinne einer Deportation lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis auf "[X.]leis 17" und "dort stehende Denkmäler" konstruieren. Es ist abwegig, dass der in der Region agierende Funktionär rein zufällig als Abs[X.]hiebeort von Asylbewerbern das [X.]leis nennt, an dem ein Mahnmal an die Deportation von [X.]n in Konzentrationslager erinnert.

[X.]) Neben Asylbewerbern und Migranten ri[X.]htet die Antragsgegnerin si[X.]h in verglei[X.]hbarer Weise gegen religiöse und gesells[X.]haftli[X.]he Minderheiten und [X.]det si[X.]h dadur[X.]h gegen die Mens[X.]henwürde.

(1) Besondere Bedeutung misst sie dem Kampf gegen den [X.] zu. Die Antragsgegnerin geht davon aus, die Auseinan[X.]etzung mit dem [X.] zu einer Popularisierung ihrer Forderung na[X.]h Ausländerrü[X.]kführung instrumentalisieren zu können. Muslime werden dabei verä[X.]htli[X.]h gema[X.]ht; zuglei[X.]h wird ihnen das Re[X.]ht auf Religionsausübung und Aufenthalt abgespro[X.]hen.

(a) ([X.]) Jürgen [X.]ansel formulierte 2009 in dem auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbaren "[X.] - Dossier Minarettverbot" die Haltung der [X.] zum [X.] wie folgt:

Wir lehnen jede Form der Überfremdung dur[X.]h kultur- und rassefremde Mens[X.]hen ents[X.]hieden ab. Deshalb beziehen wir au[X.]h eine klare Position gegen die Herausbildung orientalis[X.]her Parallelgesells[X.]haften und die [X.]isierung [X.]s. […] Dort, wo der [X.] historis[X.]h beheimatet ist und die [X.] der Mens[X.]hen prägt, hat er selbstverständli[X.]h sein Existenzre[X.]ht […]. In Mitteleuropa aber ist der [X.] eine fremdkörperhafte Aggressionsreligion, die von einem [X.] fremdrassiger Mens[X.]hen einges[X.]hleppt wird. Die Siege über die [X.] vor [X.] 1529 und 1683 dürfen do[X.]h ni[X.]ht umsonst gewesen sein! DIES IST UNSER LAND!

Dabei sieht [X.]ansel in der [X.]n Stimme (Ausgabe 12/2010, [X.] 9) den Kampf gegen den [X.] als strategis[X.]h beson[X.] günstige Option für die Antragsgegnerin an:

Die [X.] ist also wahltaktis[X.]h gut beraten, die Ausländerfrage auf die [X.] zuzuspitzen (ohne sie freili[X.]h darauf zu bes[X.]hränken) und die Moslems als Projektionsflä[X.]he für all das anzubieten, was den Dur[X.]hs[X.]hnitts[X.] an Ausländern stört. […] [X.] formuliert: Man hat propagandistis[X.]h die Moslems zu s[X.]hlagen, um no[X.]h ganz andere Ausländergruppen politis[X.]h zu treffen.

([X.]) No[X.]h deutli[X.]her formuliert der [X.] [X.]verband der Antragsgegnerin am 30. August 2014 auf seiner [X.]-Seite:

Das zentrale Thema dieses beginnenden 21. Jahrhunderts heißt: Kampf gegen den [X.]! Unsere Heimat muß endli[X.]h von allen Feinden befreit werden, damit das [X.] Volk wieder in [X.] harmonis[X.]h leben kann, und die [X.]üter der gemeinsamen Arbeit au[X.]h gere[X.]ht verteilt werden können. Dazu muß der [X.] und ähnli[X.]he Ideologien aber aus ganz [X.] vertrieben werden! Es läuft viellei[X.]ht auf einen neuen [X.] hinaus, [X.]n die Angriffe der Moslems weiter zunehmen!

[X.] und das Leben eurer Na[X.]hkommen. Ni[X.]hts wird uns ges[X.]henkt werden! Aber kämpft!

Heute tolerant und morgen fremd im eigenen Land!

Dies kommentierte ein User am selben Tag mit den Worten: "niemals die kinderfi[X.]ker werden bei uns bis aufs blut bekämpft", was der Betreiber des Profils wiederum am glei[X.]hen Tag mit [X.]!" beantwortete.

([X.]) Der [X.]-[X.]verband [X.] forderte in seinem 2011 von seiner Homepage abgerufenen [X.]aktionsprogramm den uneinges[X.]hränkten "Abriß aller Minarette".

([X.]) Holger [X.] erklärte in einem Interview mit "[X.] [X.]s Na[X.]hri[X.]htenmagazin" im Oktober 2011:

Natürli[X.]h ist der [X.] heute die deutli[X.]hste Ers[X.]heinungsform der Überfremdung, deshalb [X.]den wir uns au[X.]h ents[X.]hieden gegen den Bau von Mos[X.]heen. Aber wir wollen die Muslime ni[X.]ht missionieren. Au[X.]h [X.]n si[X.]h die [X.] morgen taufen lassen, bleiben sie [X.] und bleiben hier ethnis[X.]h-kulturelle Fremdkörper.

(ee) Udo [X.] formulierte auf dem [X.]-S[X.]hwabentag am 19. März 2011 in [X.]ünzburg:

Wi[X.]htig ist, dass wir einen [X.]lauben haben, etwas Metaphysis[X.]hes, denn daraus ziehen z.B. die Muselmanen unglaubli[X.]he [X.]. Sie sind so irrational, so irrational vergeistigt, dass sie mit Freuden in den Tod gehen, weil sie glauben, sie tun ganz genau das Ri[X.]htige und deswegen sind sie au[X.]h ohne moderne Waffen so gefährli[X.]h. Am gefährli[X.]hsten und jetzt muss i[X.]h aufpassen, weil i[X.]h da s[X.]hon einmal strafre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten bin und verurteilt bin, sie sind deswegen so gefährli[X.]h, [X.]n sie ohne Waffen kommen. Ihre Waffe ist ihre Fru[X.]htbarkeit und die tragen sie uns wie damals die feindli[X.]he Infanterie mitten ins Herz unseres Volkes hinein. Und dann springt die [X.]eburtsmas[X.]hine an und dann werden wir übervölkert von innen heraus und können uns ni[X.]ht zur Wehr setzen.

In seiner As[X.]hermittwo[X.]hsrede 2009 im [X.] bezei[X.]hnete [X.] türkis[X.]hstämmige Bürger als "Samenkanonen" und wurde deshalb wegen Volksverhetzung vom Landgeri[X.]ht S[X.]rbrü[X.]ken am 22. Februar 2013 (10 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von [X.] eingelegte Revision wurde dur[X.]h Bes[X.]hluss des S[X.]rländis[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts vom 13. März 2014 ([X.]/2013) als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet verworfen. Die insoweit erhobene [X.]bes[X.]hwerde wurde von der [X.] des [X.] am 28. April 2016 (1 BvR 1966/11) mangels Re[X.]htswegers[X.]höpfung bezügli[X.]h der erhobenen [X.]ehörsrüge ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen.

(b) Die damit zum Ausdru[X.]k kommende Missa[X.]htung der Mens[X.]hen islamis[X.]hen [X.]laubens entfällt ni[X.]ht dur[X.]h den Hinweis der Antragsgegnerin, dass das Existenzre[X.]ht des [X.] ni[X.]ht generell bestritten, sondern dort, wo der [X.] beheimatet sei, ausdrü[X.]kli[X.]h bejaht werde. Dies re[X.]htfertigt die gegen Art. 3 Abs. 3 [X.][X.] verstoßende Diskriminierung ebenso [X.]ig wie die Instrumentalisierung der Muslime als Projektionsflä[X.]he für die gegen alle Ausländer geri[X.]hteten Rü[X.]kführungsvorstellungen der Antragsgegnerin oder deren Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hung als "Bombenleger" oder "Samenkanonen".

(2) Weiterhin belegen Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre eine antisemitis[X.]he [X.]rundhaltung der Antragsgegnerin.

(a) ([X.]) [X.] wurde der Versandkatalog der "[X.]" wegen Verherrli[X.]hung des Nationalsozialismus und des [X.] dur[X.]h die [X.]esprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert. Diese Ents[X.]heidung wurde vom Verwaltungsgeri[X.]ht Köln (V[X.] Köln, Urteil vom 12. Januar 2011 - 22 K 3151/08 -) bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurü[X.]kgewiesen (OV[X.] Münster, Bes[X.]hluss vom 28. September 2012 - 19 A 359/11 -).

In dem Katalog wurde unter der Rubrik "[X.]esinnungsknöpfe" ein Button "Keine Ma[X.]ht den Nasen" angeboten, auf dem eine Comi[X.]-Figur mit großer Nase abgebildet ist. Die A[X.]ildung spielt auf die Darstellung jüdis[X.]her Mitmens[X.]hen im Nationalsozialismus an, die dur[X.]h Hässli[X.]hkeit und als besonderes körperli[X.]hes Merkmal dur[X.]h eine große Nase geprägt war. Dies gilt in glei[X.]hem Maße für den angebotenen Aufnäher "Vorsi[X.]ht bei [X.]esprä[X.]hen! Feind hört mit!" mit dem Kopfbild eines hässli[X.]hen, geifernden, dunkelh[X.]rigen Mannes mit großer Nase, wel[X.]hes das im Nationalsozialismus propagierte Feindbild des "[X.]n" s[X.]hürt. Die Ausgrenzung und Missa[X.]htung jüdis[X.]her Mitbürger tritt au[X.]h in dem T-Shirt-Aufdru[X.]k "100 % unkosher" zutage.

([X.]) Au[X.]h ho[X.]hrangige Funktionäre der Antragsgegnerin haben si[X.]h in öffentli[X.]hen Äußerungen antisemitis[X.]h positioniert.

(α) So formuliert etwa Jürgen [X.]ansel:

Seit 1930 war [X.] Assistent am [X.] Institut für Sozialfors[X.]hung, dessen [X.]ründung 1923 der jüdis[X.]he Millionärssohn [X.] finanziert hatte. Zusammen mit [X.], Herbert Mar[X.]use und Friedri[X.]h Pollo[X.]k, allesamt Söhne rei[X.]her [X.]n, ma[X.]hte [X.] das Institut s[X.]hon zu [X.]er [X.]en zu einer neomarxistis[X.]hen und neofreudianis[X.]hen Denks[X.]hule. Deren "Kritis[X.]he Theorie" verband in ihrer [X.]esells[X.]haftstheorie sozioökonomis[X.]he Auffassungen des [X.]n [X.] mit der Psy[X.]hoanalyse des [X.]n [X.]. Mit s[X.]heinhumanitären Forderungen na[X.]h Demokratisierung, Emanzipation und Aufklärung rührten diese Kö[X.]he eine ganz und gar ni[X.]ht kos[X.]here Speise an: einen [X.]iftfraß, der die inneren Organe und das [X.]ehirn der [X.] [X.] anfressen sollte. […] Dur[X.]h die Heranzü[X.]htung des "[X.] Mens[X.]hen", der si[X.]h vom "fals[X.]hen Bewußtsein" freima[X.]ht, sollte der Nährboden von Fas[X.]hismus und [X.] ausgetro[X.]knet werden. Für [X.] hieß das, einen totalen Bru[X.]h mit der nationalen Vergangenheit und die Diffamierung des [X.] Wesens ins Werk zu setzen, denn der [X.] Mens[X.]h sollte au[X.]h ein antinationaler Neurotiker sein. […] Mit diesem akademis[X.]h aufpolierten Neurotisierungsprogramm musste [X.] zum Säulenheiligen der [X.] werden. Der giftspritzende Theoretiker starb vor 40 Jahren, sein [X.]ift wirkt aber no[X.]h heute.

In der mündli[X.]hen Verhandlung auf diese Aussagen angespro[X.]hen, hat [X.]ansel zwar erklärt, in der Formulierung "über das Ziel hinausges[X.]hossen zu sein". Inhaltli[X.]h hat er si[X.]h aber von der Behauptung, jüdis[X.]he Intellektuelle wollten das [X.] [X.]emeinwesen zersetzen, ni[X.]ht distanziert.

(β) [X.] erklärte am 8. Januar 2015:

Ständig bemühen si[X.]h bestimmte Kreise mit ganz bestimmten Absi[X.]hten, uns etwas vom "[X.]hristli[X.]h-[X.] Abendland" weiszuma[X.]hen. Aber das ist eine historis[X.]he Lüge:

[X.]n gab es im Abendland mindestens 1500 Jahre lang nur als Händler, Wu[X.]herer, Christusmörder und im [X.]hetto. 1500 Jahre lang hatten [X.]n im Abendland so gut wie ni[X.]hts zu sagen.

Kurz und gut: [X.] ist [X.]hristli[X.]h und zu mindestens glei[X.]hen Teilen germanis[X.]h. Das "jüdis[X.]h" brau[X.]he i[X.]h ni[X.]ht in meinem Abendland, und - i[X.]h bin so frei - i[X.]h lege au[X.]h keinen Wert darauf.

(γ) Holger [X.] führte zum Antrag der Antragsgegnerin "Keine Zusammenarbeit mit 'S[X.]hurkenst[X.]ten' - Sä[X.]hsis[X.]h-[X.] Partners[X.]haft beenden" im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] (Plenarprotokoll 5/18 vom 17. Juni 2010, [X.] 1519 ff.) aus:

[X.] ist: Mit dem aktuellen Überfall auf einen Hilfskonvoi hat si[X.]h [X.] endgültig als S[X.]hurkenst[X.]t entlarvt. […] Für die [X.] ist der aktuelle Überfall kein Ausruts[X.]her; [X.]ewalt ist vielmehr eine historis[X.]he Konstante des Zionistenst[X.]tes. [...]

Mit ihren Terrororganisationen wie der [X.] und der [X.] zieht si[X.]h die Blutspur des [X.] wie ein roter Faden dur[X.]h die [X.]es[X.]hi[X.]hte Palästinas. Do[X.]h bis zum heutigen Tage werden die blutigen Ursprünge verleugnet. Kein Wunder, gebärdet man si[X.]h do[X.]h seit über 3.000 Jahren als Opfer der Weltges[X.]hi[X.]hte, während die eigene Rolle als Tätervolk vers[X.]hwiegen wird, […].

Ebenfalls im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] erklärte [X.]:

Mit diesem miesen Spiel der [X.] und islamis[X.]hen Lo[X.]y in diesem Land muss endli[X.]h S[X.]hluss sein. Lassen Sie si[X.]h, [X.] und Herren, ni[X.]ht länger vor den Karren reaktionärer ewig gestriger Zentralräte spannen! Hängen Sie ni[X.]ht länger am Ro[X.]kzipfel der [X.] und islamis[X.]hen Lo[X.]y!
(Plenarprotokoll 5/65 vom 18. Oktober 2012, [X.] 6565)

Sol[X.]he Aussagen […] sind natürli[X.]h ganz im Sinne von Leuten, wie dem [X.] Politoffizier der [X.]eswehrho[X.]hs[X.]hule in [X.], Prof. [X.] Wolffsohn, der es gern sieht, dass [X.] Soldaten für [X.] am Hindukus[X.]h die Kastanien aus dem Feuer holen […]. S[X.]hämen Sie si[X.]h, [X.] und Herren, dafür, dass Sie längst ni[X.]ht mehr [X.] Interessen im Auge haben, sondern nur no[X.]h willfährige Büttel des Zentralrates der [X.]n sind!
(Plenarprotokoll 5/14 vom 29. April 2010, [X.] 1089)

(δ) Der heutige Vorsitzende des [X.]verbands [X.] der Antragsgegnerin, Sebastian [X.]ke, erklärte am 18. Februar 2011 bei einer Mahnwa[X.]he unter dem Motto "Kriminelle Ausländer raus!":

Ni[X.]ht der kleine eingeführte Ausländer ist der Haupts[X.]huldige. Nein, die S[X.]huld tragen die Wu[X.]herkapitalisten, die [X.]lobalisierer, die Ho[X.]hfinanz, ihre Köpfe aus dem vorderasiatis[X.]hen Raum und all ihre Marionetten, die den freien Völkern der Welt den Untergang bringen, indem sie die Völker zu hirnlosen, heimatlosen, identitätslosen Arbeitsmas[X.]hinen umfunktionieren.

Bereits zuvor war [X.]ke wegen des Tragens eines s[X.]hwarzen T-Shirts mit der Aufs[X.]hrift "[X.]" wegen Beleidigung verurteilt worden (A[X.] [X.]-Tiergarten, Urteil vom 14. Mai 2008 - <274 Cs> 81 Js 1937/07 <343/07> -).

(ε) Der ehemalige Pressespre[X.]her des [X.]verbands [X.]-Anhalt der Antragsgegnerin, [X.]., äußerte si[X.]h am 30. Januar 2013 auf der Homepage des [X.]verbands zur Forderung des Präsidenten des Zentralrats der [X.]n in [X.], ein neues Verbotsverfahren anzustrengen, wie folgt:

Einmal mehr erweist si[X.]h Dieter [X.]raumann, seines Zei[X.]hens Vorsitzender des "Zentralrats der [X.]n in [X.]", als ein e[X.]hter Vertreter seiner Art: "Steuergelder dürfen ni[X.]ht mehr missbrau[X.]ht werden, um braunes [X.]ift zu finanzieren. [X.]enug ist genug", fordert der fre[X.]he Chefhebräer am 30. Januar 2013 in der [X.]ung "[X.]" und ist si[X.]h dabei ni[X.]ht zu s[X.]hade zu verheimli[X.]hen, wofür er denn die - wohl mehrheitli[X.]h von [X.]n ohne [X.] [X.]lauben - erbra[X.]hten Beiträge zum [X.] St[X.]tshaushalt stattdessen viel lieber ver[X.]den mö[X.]hte. Viellei[X.]ht für die weitere Finanzierung (s)eines nahöstli[X.]hen S[X.]hurkenst[X.]tes, so wie in den vergangenen 65 Jahren und - [X.]n mögli[X.]h - bis zum [X.]? Oder für die Alimentierung raffgieriger Religionskörpers[X.]haften, wie beispielsweise der [X.] Synagogengemeinde?

([X.]) In der [X.]n Stimme (Ausgabe 9/2014, [X.] 23) forderte das Mitglied des [X.]s [X.] der Antragsgegnerin, [X.], [X.]n ni[X.]ht mehr dur[X.]h [X.] Si[X.]herheitsbehörden gegen islamistis[X.]he Angriffe zu s[X.]hützen:

Ni[X.]ht [X.] Polizisten sollen daher mit ihrer Haut jüdis[X.]he Einri[X.]htungen s[X.]hützen und si[X.]h bei Demonstrationen von Arabern mit Messern und Steinen traktieren lassen, das können jüdis[X.]he Si[X.]herheitsfirmen und Personens[X.]hützer besser. Und die Kosten dafür sollte au[X.]h der Jüdis[X.]he Weltkongreß bezahlen und ni[X.]ht der [X.] Steuerzahler.

(b) Dem in diesen Äußerungen zum Ausdru[X.]k kommenden [X.] stehen die Einlassungen der Antragsgegnerin ni[X.]ht entgegen. Soweit sie darauf verweist, dass legitime Kritik am [X.] zulässig sein müsse, verkennt sie, dass die dargestellten Äußerungen si[X.]h überhaupt ni[X.]ht oder zumindest ni[X.]ht vorrangig gegen den [X.], sondern gegen Mens[X.]hen [X.] [X.]laubens ri[X.]hten, denen anknüpfend an [X.] Feindbilder negative Charaktereigens[X.]haften in diffamierender Weise zuges[X.]hrieben werden. Ob diese Äußerungen von den Angehörigen der [X.] [X.]emeinden obendrein als eins[X.]hü[X.]hternd empfunden werden, ist dabei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

Die Antragsgegnerin muss si[X.]h au[X.]h das Verhalten des Vorsitzenden des [X.]verbands [X.] zure[X.]hnen lassen. Au[X.]h [X.]n er zum [X.]punkt der zur Verurteilung wegen Beleidigung führenden Tat no[X.]h ni[X.]ht Mitglied der Antragsgegnerin gewesen war, handelt es si[X.]h do[X.]h um einen Anhänger, der zwis[X.]henzeitli[X.]h mit einer Spitzenfunktion betraut wurde und dessen Verhalten gemeinsam mit den übrigen Äußerungen das Vorliegen einer antisemitis[X.]hen [X.]rundhaltung bei der Antragsgegnerin bestätigt. Dem wi[X.]pri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass die Antragsgegnerin anhand [X.]iger Beispiele einen differenzierten Umgang mit dem [X.]ntum und der deuts[X.]h-[X.] [X.]es[X.]hi[X.]hte darzulegen versu[X.]ht. Dies vermag die aus den dargelegten Äußerungen si[X.]h ergebende antisemitis[X.]he [X.]rundtendenz bei der Antragsgegnerin ni[X.]ht zu relativieren.

(3) Die Missa[X.]htung der Mens[X.]henwürde dur[X.]h die Antragsgegnerin ist ni[X.]ht auf die bereits benannten [X.]ruppen bes[X.]hränkt. Stellungnahmen gegenüber weiteren [X.]ruppierungen lassen erkennen, dass sie den aus der Mens[X.]henwürde folgenden A[X.]htungsanspru[X.]h der Person au[X.]h insoweit ni[X.]ht respektiert.

(a) ([X.]) So erklärte Jürgen [X.]ansel im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]:

Sexualität ist Privatsa[X.]he, und in der Abges[X.]hiedenheit ihrer vier Wände können au[X.]h S[X.]hwule und Lesben tun und lassen, was sie wollen - au[X.]h [X.]n es unappetitli[X.]h sein mag. In der Öffentli[X.]hkeit aber haben sie das Anstandsgefühl der übergroßen heterosexuellen Bevölkerungsmehrheit zu akzeptieren und eine Zurs[X.]haustellung ihrer sexuellen Neigungen zu unterlassen, wie sie etwa auf S[X.]hwulenparaden zelebriert werden.
(Plenarprotokoll 5/37 vom 26. Mai 2011, [X.] 3595)

([X.]) Die Volksgruppen der Sinti und [X.] bes[X.]hrieb das damalige [X.]smitglied in [X.], [X.], in einer [X.]ung der [X.]-[X.] aus dem [X.] ([X.], Jahrgang 3, Ausgabe 15, [X.] 3), wie folgt:

"Sinti und [X.]", "mobile ethnis[X.]he Minderheit" oder "Angehörige reisender Familien": [...] Do[X.]h wie immer man diese [X.]ruppe au[X.]h nennen möge: Deren Angehörige eint oftmals der Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution. [...] Do[X.]h mittlerweile übers[X.]hwemmt die 2010 benannte "Kulturhauptstadt [X.]s" ni[X.]ht das Wasser der [X.], sondern eine Zigeunerflut, gep[X.]rt mit dem ungezügelten Zuzug von Ausländern aus [X.] und [X.].

In den Jahren 2013 und 2014 setzte die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf [X.]-, [X.]es- und [X.]ebene ein Plakat mit dem Motto "[X.]eld für die Oma statt für Sinti & [X.]" ein.

Der [X.]ess[X.]hatzmeister der Antragsgegnerin [X.] erklärte im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]:

[…] als wäre es ni[X.]ht s[X.]hon genug des nur uns [X.]n aufgezwungenen Spra[X.]hterrorismus, dass wir Zigeuner ni[X.]ht mehr beim Namen nennen dürfen […]. Das ist […] eine Einladung an die Zigeuner, es si[X.]h hier ein p[X.]r Monate auf Kosten der [X.]n gutgehen zu lassen […]. Denn die im Hotel "Zum Kronprinzen" untergebra[X.]hten Sozials[X.]hmarotzer werden ihren Leuten die Netzseite ab-in-den-Urlaub.de zumailen, wo das herrli[X.]he Plüs[X.]hzimmer des Hotels "Zum Kronprinzen" angepriesen wird, wahrli[X.]h eines Königs der Zigeuner würdig.
(Plenarprotokoll 5/69 vom 30. Januar 2013, [X.] 7194 f.)

(b) Der Versu[X.]h der Antragsgegnerin, die Aussage des [X.] als legitime Kritik an den Zuständen in [X.] darzustellen, geht fehl, da Sinti und [X.] paus[X.]hal ein Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution unterstellt wird, die herabsetzende Bezei[X.]hnung Zigeuner mehrfa[X.]h ver[X.]det und von einem "Übers[X.]hwemmen dur[X.]h eine Zigeunerflut" gespro[X.]hen wird. Ebenso ist der Hinweis der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgeri[X.]ht Kassel habe das Wahlplakat "[X.]eld für die Oma statt für Sinti & [X.]" ni[X.]ht beanstandet, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Au[X.]h [X.]n das Plakat für si[X.]h genommen die [X.]renze der Strafbarkeit oder der Re[X.]htswidrigkeit ni[X.]ht übers[X.]hreitet, offenbart es eine dur[X.]hgängig gerings[X.]hätzige Haltung gegenüber den Volksgruppen der Sinti und [X.], die in einer [X.]esamts[X.]hau mit den übrigen Äußerungen die Missa[X.]htung des Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]hs der Angehörigen dieser [X.]ruppen erkennen lässt.

2. Die Antragsgegnerin missa[X.]htet die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung au[X.]h mit Bli[X.]k auf das [X.]prinzip. Zwar kann diese Haltung dem [X.]programm ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Eindeutigkeit entnommen werden (a). Die Ablehnung der grundgesetzli[X.]hen Ausgestaltung freiheitli[X.]her [X.] ergibt si[X.]h aber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung sonstiger der Antragsgegnerin zure[X.]henbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre (b). Aus ihnen ergibt si[X.]h, dass das politis[X.]he Konzept der Antragsgegnerin dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.][X.] folgenden Anspru[X.]h auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung wi[X.]pri[X.]ht. Außerdem missa[X.]htet die Antragsgegnerin den [X.]rundsatz der Volkssouveränität, da sie die Abs[X.]haffung des bestehenden parlamentaris[X.]h-repräsentativen Systems und seine Ersetzung dur[X.]h einen am Prinzip der "[X.]" orientierten Nationalst[X.]t fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der not[X.]dige Legitimationszusammenhang zwis[X.]hen Volk und st[X.]tli[X.]her Herrs[X.]haft gewährleistet werden soll.

a) In ihrem [X.]programm bezei[X.]hnet die Antragsgegnerin si[X.]h einerseits als (national-) "[X.]" [X.] und beruft si[X.]h auf die Prinzipien der "Volksherrs[X.]haft" und der "Ablösung der Regierung dur[X.]h [X.] Ents[X.]heidungen" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 7). Außerdem spri[X.]ht sie si[X.]h für die Direktwahl des [X.]espräsidenten und die Stärkung plebiszitärer Elemente aus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 8). Andererseits lässt si[X.]h dem Programm ein Bekenntnis zur parlamentaris[X.]hen [X.], zum [X.]rundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem ni[X.]ht entnehmen. Stattdessen wird die Legitimität des [X.]rundgesetzes bezweifelt und der ni[X.]ht näher bes[X.]hriebene "Nationalst[X.]t" als not[X.]diger politis[X.]her Rahmen der Volksherrs[X.]haft bezei[X.]hnet (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 5). Erforderli[X.]h sei die "Einheit von Volk und St[X.]t" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 6). "Volksherrs[X.]haft" setze "[X.]" voraus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 7).

Demgemäß kann dem [X.]programm eine klare Positionierung zu den dur[X.]h die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung ges[X.]hützten [X.]bestandteilen des grundgesetzli[X.]hen [X.]prinzips ni[X.]ht entnommen werden. Inwieweit das Konzept des "Nationalst[X.]tes" dem Anspru[X.]h auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe aller St[X.]tsbürger an der politis[X.]hen [X.]ensbildung Re[X.]hnung trägt, ist aus den Formulierungen des [X.]programms ni[X.]ht erkennbar. Ebenso [X.]ig ergibt si[X.]h aus dem Programm, inwieweit die Forderung na[X.]h der Einheit von Volk und St[X.]t zu einer Bes[X.]hränkung politis[X.]her Partizipationsmögli[X.]hkeiten von [X.]n führen kann. Außerdem ers[X.]hließt si[X.]h aus dem [X.]programm ni[X.]ht, wie die demokratis[X.]h not[X.]dige dur[X.]hgängige Rü[X.]kbindung der St[X.]tsgewalt an das Volk stattfinden und wel[X.]he Bedeutung dabei der parlamentaris[X.]h-repräsentativen [X.] zukommen soll.

b) Demgegenüber ergeben si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der sonstigen, insbesondere aus dem Konzept der "[X.]" folgenden Positionen der Antragsgegnerin eindeutige Befunde für deren Missa[X.]htung des [X.]prinzips. Weder respektiert sie den Anspru[X.]h auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung ([X.]), no[X.]h bekennt sie si[X.]h zum Prinzip der parlamentaris[X.]hen [X.]. Vielmehr tritt sie für dessen Abs[X.]haffung und Ersetzung dur[X.]h einen [X.]s [X.] genannten autoritären Nationalst[X.]t ein ([X.]).

[X.]) Das politis[X.]he Konzept der Antragsgegnerin ist mit dem Anspru[X.]h auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe aller St[X.]tsangehörigen an der politis[X.]hen [X.]ensbildung unvereinbar.

(1) (a) Wenn "Volksherrs[X.]haft" die "[X.]" voraussetzt, wie die Antragsgegnerin dies in ihrem [X.]programm ausdrü[X.]kli[X.]h vertritt (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 7), und die "[X.]" ethnis[X.]h definiert ist, hat dies zwingend den Auss[X.]hluss derjenigen, die der "[X.]" aus ethnis[X.]hen [X.]ründen ni[X.]ht angehören, aus dem [X.] Prozess zur Folge. In einem dur[X.]h die "Einheit von Volk und St[X.]t" geprägten Nationalst[X.]t im Sinne der Antragsgegnerin ist für eine Beteiligung ethnis[X.]her Ni[X.]ht[X.]r an der politis[X.]hen [X.]ensbildung - unabhängig von ihrer St[X.]tsangehörigkeit - grundsätzli[X.]h kein Raum. Vielmehr führt der exkludierende Charakter der "[X.]" zu einer mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] unvereinbaren ethnis[X.]hen Verengung des Anspru[X.]hs auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung.

(b) Dieses Ergebnis hat der hierzu befragte Jürgen [X.]ansel in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt. Er hat ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen Volksherrs[X.]haft und Bevölkerungsherrs[X.]haft unters[X.]hieden und ausgeführt, dass die Volksherrs[X.]haft an das ethnis[X.]he St[X.]tsvolk gebunden sei und daher in der [X.] nur einges[X.]hränkt bestehe. Au[X.]h [X.]n er die ans[X.]hließende Frage, wie e[X.]hte Volksherrs[X.]haft in [X.] hergestellt werden könne, unbeantwortet ließ, dokumentiert dies, dass na[X.]h Auffassung der Antragsgegnerin der Anspru[X.]h auf [X.] Partizipation auf die Angehörigen der ethnis[X.]h homogenen "[X.]" bes[X.]hränkt ist.

Einen einges[X.]hränkten [X.]begriff propagiert au[X.]h Udo [X.], der ausweisli[X.]h der Homepage des [X.]verbands [X.] am 13. März 2010 auf der Veranstaltung "[X.] [X.]" erklärte:

Wir fordern eine [X.] im besten Sinne, in der alles am Prinzip Volkserhalt ausgeri[X.]htet ist.

(2) (a) Die Begrenzung politis[X.]her Partizipation auf die Angehörigen der ethnis[X.]h definierten "[X.]" wi[X.]pri[X.]ht dem im mens[X.]henre[X.]htli[X.]hen [X.] des [X.]prinzips wurzelnden Anspru[X.]h auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe aller St[X.]tsangehörigen an der politis[X.]hen [X.]ensbildung. Das von der Antragsgegnerin verfolgte politis[X.]he Konzept s[X.]hließt bereits [X.] wegen ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur "[X.]" aus dem Kreis der zur "Volksherrs[X.]haft" Berufenen aus. Eine derartige Differenzierung na[X.]h ethnis[X.]hen Kriterien verstößt gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.][X.], der das Re[X.]ht auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung allen St[X.]tsangehörigen ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Herkunft garantiert (vgl. bereits Rn. 690 ff.).

(b) Demgegenüber kann die Antragsgegnerin si[X.]h au[X.]h im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht darauf berufen, dass sie die Mögli[X.]hkeit der Ermessenseinbürgerung akzeptiere und [X.]n die st[X.]tsbürgerli[X.]hen Re[X.]hte uneinges[X.]hränkt zuerkenne. Insoweit handelt es si[X.]h um eine reine S[X.]hutzbehauptung. [X.] sollen na[X.]h dem Konzept der Antragsgegnerin allenfalls bei [X.]n in seltenen Ausnahmefällen in Betra[X.]ht kommen (vgl. Rn. 694 f.). Vor allem aber ist ni[X.]ht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bereit ist, bereits [X.]n sämtli[X.]he mit der St[X.]tsangehörigkeit verbundenen Re[X.]hte dauerhaft zuzuerkennen. Da es si[X.]h aus ihrer Si[X.]ht um grundsätzli[X.]h Rü[X.]kkehrpfli[X.]htige handelt, die weder zur "[X.]" gehören, no[X.]h zur Volksherrs[X.]haft berufen sind, ist für die beständige Einräumung des Re[X.]hts auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung kein Raum.

[X.]) Daneben ergibt si[X.]h die [X.]feindli[X.]hkeit der Antragsgegnerin aus ihrer Negation des Prinzips der parlamentaris[X.]hen [X.]. Die Antragsgegnerin lehnt das bestehende parlamentaris[X.]h-repräsentative System ab und ma[X.]ht dieses verä[X.]htli[X.]h (1). Sie geht davon aus, dass die parlamentaris[X.]he [X.] der Verfolgung der Interessen der "[X.]" na[X.]hgeordnet ist (2). Vor diesem Hintergrund fordert sie die Ersetzung des bestehenden Systems dur[X.]h einen an das [X.] [X.] anknüpfenden Nationalst[X.]t (3). Damit will sie in den dur[X.]h die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung ges[X.]hützten [X.]bestand der grundgesetzli[X.]hen [X.] eingreifen (4).

(1) (a) Die grundsätzli[X.]he Ablehnung des bestehenden parlamentaris[X.]h-repräsentativen Systems dur[X.]h die Antragsgegnerin wird in einem Interview Holger [X.]s mit der [X.]n Stimme deutli[X.]h (Ausgabe 12/2008, [X.] 3):

Das ist das bereits erwähnte Spiel der "parlamentaris[X.]hen [X.]": Alle p[X.]r Jahre wird gewählt, dann bilden si[X.]h Mehrheiten, und so wird dann die ganze Wahlperiode über abgestimmt, egal, wel[X.]he Qualität die Initiativen der Opposition besitzen. [...] Das Parlament ist längst zu einer billigen Karikatur einer wirkli[X.]hen Volksherrs[X.]haft verkommen.

(b) In verglei[X.]hbarer Weise äußerte si[X.]h der ehemalige [X.]vorsitzende [X.]-Anhalts, [X.], auf dem [X.]er [X.] 2010:

Das da draußen ist ein kaltes, zubetoniertes, volksfeindli[X.]hes, a[X.]s System, das gehört ni[X.]ht verändert, das gehört abges[X.]hafft.

([X.]) Der damalige Beisitzer im [X.]esvorstand der Antragsgegnerin, [X.], bes[X.]hreibt im Mai 2009 auf www.netzwerknord.[X.]om das politis[X.]he System der [X.] wie folgt:

Ein krankes System zittert in seinen mors[X.]hen Kno[X.]hen! Die Symptome der Fäulnis haben das [X.]efüge der [X.] von 1945 und ihrer [X.] Handlanger erfasst. [...] Ehrlose, korrupte Politiker und ihre Spei[X.]helle[X.]ker in den Medien haben si[X.]h zusammenges[X.]hlossen mit anti[X.], volksfeindli[X.]hen Kräften. Sie üben gegenüber uns und unserem Volk eine "Diktatur der Unfreien" aus. Sie sind ni[X.]hts weiter als Handlanger der Besatzungsmä[X.]hte von 1945. Sie tun alles, um die Besatzung und Fremdherrs[X.]haft weiterhin als Befreiung zu kas[X.]hieren und bis heute zu si[X.]hern.

(d) Ähnli[X.]h abfällig äußert si[X.]h Jürgen [X.]ansel 2009 in einem [X.]beitrag auf der Homepage der Antragsgegnerin mit dem Titel "Das Endstadium des Parlamentarismus", in dem er den "Persönli[X.]hkeits- und Charakterlosen" als bestimmenden Politikertypus bes[X.]hreibt, die [X.] als "politis[X.]he[n] Swinger-Club" bezei[X.]hnet und eine "Herrs[X.]haft der Minderwertigen" behauptet. In einem weiteren Artikel aus dem [X.] unter der Übers[X.]hrift "Die Systemkrise beginnt im kommunalen Unterbau" formuliert er:

Das alles ist systemimmanenter Volksbetrug! Hier hilft kein bloßer Politikerwe[X.]hsel, weil dur[X.]h den Austaus[X.]h eines Volksbetrügers dur[X.]h einen anderen ni[X.]hts gewonnen ist, sondern nur ein radikaler, also an die Wurzel des Übels gehender Politikwe[X.]hsel.

(e) Au[X.]h die na[X.]hfolgenden Äußerungen einzelner ehemaliger [X.] in den [X.]en von [X.] und [X.] dokumentieren das Ziel, das bestehende parlamentaris[X.]he System verä[X.]htli[X.]h zu ma[X.]hen:

[X.] und Palaverbude.
(Udo [X.], [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/54 vom 23. Oktober 2008, [X.] 58)

Datens[X.]hutzbeauftragter als Pausen[X.]lown […] Orgelparteien.
([X.] Andrejewski, [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/60 vom 28. Januar 2009, [X.] 82)

In der mittel[X.]n [X.]esrepublik, zur [X.] no[X.]h [X.] genannt, regieren Tanten und Tunten.
([X.], [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/81 vom 18. November 2009, [X.] 97)

Stimmvieh auf Befehl der [X.].
(Udo [X.], [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/96 vom 9. Juni 2010, [X.] 39)

Mieser A[X.]st[X.]t.
([X.] Andrejewski, [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/109 vom 19. November 2010, [X.] 34)

[…] die [X.]n heutzutage von Abs[X.]haum regiert werden.
(Jürgen [X.]ansel, Sä[X.]hsis[X.]her [X.], Plenarprotokoll 5/52 vom 8. März 2012, [X.] 5144, bezugnehmend auf den Rü[X.]ktritt und Ehrensold des damaligen [X.]espräsidenten Christian [X.])

(2) Zuglei[X.]h stellt die Antragsgegnerin die Idee der "[X.]" dem [X.]prinzip gegenüber und relativiert dabei dessen [X.]eltungsanspru[X.]h.

(a) Deutli[X.]h wird dies, [X.]n der ehemalige stellvertretende Vorsitzende des [X.]verbands [X.], [X.], s[X.]hreibt:

Es ist mehr Volksherrs[X.]haft verwirkli[X.]ht, [X.]n ein Volk auf allen [X.]ebieten des Lebens von seinen fähigsten und tü[X.]htigsten Angehörigen geleitet wird, als es von einer bloßen Majorität oder von gekauften Parlamentariern verwalten zu lassen.
([X.], in "[X.] - Der [X.]sbote", Ausgabe 5/2011, [X.] 11)

(b) In verglei[X.]hbarer Weise fasst der in [X.] ansässige Lokalpolitiker der Antragsgegnerin, [X.], seine politis[X.]he Zielvorstellung wie folgt zusammen:

Darum ist mein Ziel ni[X.]ht die [X.] der [X.]italisten und Halsabs[X.]hneider, sondern die [X.] der [X.]n!
([X.], in "De Me[X.]kelbörger Bote", Ausgabe 1/2011, [X.] 2)

([X.]) [X.] [X.]det si[X.]h in der [X.]s[X.]hrift "Der Aktivist" (Ausgabe 2/2012, [X.] 20 f.) grundsätzli[X.]h gegen den [X.]eltungsanspru[X.]h der [X.] und des Mehrheitsprinzips:

Die [X.] s[X.]heint zu einer Art Religion für die derzeitig Herrs[X.]henden geworden zu sein. So wie man no[X.]h in vorkopernikanis[X.]hen [X.]en für die ri[X.]htige Behauptung, die [X.] sei rund, auf dem S[X.]heiterhaufen endete, landet man heute im Kerker des Systems, [X.]n man si[X.]h gegen die "beste Herrs[X.]haftsform aller [X.]en" ausspri[X.]ht. Alleine die stetige, gebetsmühlenartig si[X.]h wiederholende Behauptung, es handle si[X.]h hierbei tatsä[X.]hli[X.]h um die "beste [X.]esells[X.]haftsform", ist einfa[X.]h ni[X.]ht haltbar. [X.]erade wir als Nationalisten wissen, dass die Mens[X.]hen unters[X.]hiedli[X.]h sind. Einem System, das si[X.]h auf Mehrheitsents[X.]heidungen stützt, kann demna[X.]h au[X.]h keine Ewigkeitsgarantie ausgespro[X.]hen werden. […] Es gibt keine Formel für das perfekte St[X.]tswesen, es gibt nur den inneren Einklang eines Volkes mit diesem.

(d) Udo [X.] betonte 2011 auf dem [X.]-S[X.]hwabentag in [X.]ünzburg:

Das, was vor uns liegt, ist die Reststre[X.]ke eines korrupten Systems, was beseitigt gehört, weil es den Volkserhalt gefährdet, liebe Freunde.

(3) Vor diesem Hintergrund erhebt die Antragsgegnerin einen fundamentaloppositionellen, revolutionären Anspru[X.]h (a), der auf die Abs[X.]haffung des bestehenden parlamentaris[X.]hen Systems eins[X.]hließli[X.]h der Bestrafung der hierfür Verantwortli[X.]hen (b) und der Ersetzung dur[X.]h einen [X.]s [X.] genannten autoritären Nationalst[X.]t geri[X.]htet ist ([X.]).

(a) ([X.]) Die Antragsgegnerin hat ein sozialrevolutionäres Selbstverständnis. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht auf die Kritik aus ihrer Si[X.]ht bestehender Missstände des parlamentaris[X.]hen Systems, sondern fordert dessen Überwindung.

In einem Flugblatt des [X.]verbands [X.] aus dem [X.] dringt der damalige Spitzenkandidat Holger [X.] auf die Abs[X.]haffung des geltenden Systems und erklärt:

Ja, die [X.] versteht si[X.]h als grundsätzli[X.]he Alternative zu den Versagerparteien und ihrem System, das das Volk politis[X.]h entmündigt und wirts[X.]haftli[X.]h verarmen lässt.

Ebenso heißt es in der Informationsbros[X.]hüre "Heimat bewahren - Freiheit erkämpfen" des [X.]verbands [X.], für die ebenfalls Holger [X.] pressere[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]h zei[X.]hnete:

Die [X.] stellt die Systemfrage, sie will den [X.], [X.] und nationalen Volksst[X.]t s[X.]haffen und stellt dieses Ideal der etablierten "[X.]-Karikatur" namens [X.] entgegen. ([X.] 15)

Au[X.]h der Vorsitzende des [X.]verbands [X.] der Antragsgegnerin [X.] betont 2010 in einem Artikel mit dem Titel "Dem Anspru[X.]h einer sozialrevolutionären [X.] gere[X.]ht werden" auf der Homepage seines [X.]verbands den revolutionären Anspru[X.]h der Antragsgegnerin:

Die [X.], als parlamentaris[X.]her Arm des Wi[X.]tandes, hat nun weiterhin Taten folgen zu lassen, um dem Anspru[X.]h einer sozialrevolutionären [X.] gere[X.]ht zu werden.

([X.]) Demzufolge wird die Beteiligung am parlamentaris[X.]hen System von der Antragsgegnerin ledigli[X.]h als zusätzli[X.]hes Instrument zur Verfolgung der eigenen systemüberwindenden Ziele angesehen.

(α) Entspre[X.]hend erklärte der ehemalige [X.]vorsitzende [X.]-Anhalts, [X.], auf dem [X.]er [X.] 2010:

Wir haben ja ni[X.]ht vor, in den [X.] einzuziehen, um Teil des Systems zu werden, um au[X.]h nur einen Millimeter von unseren Positionen abzurü[X.]ken.

(β) Ähnli[X.]h äußerten si[X.]h die [X.] am 28. März 2011 auf der [X.]seite ihres [X.]esvorstands (www.jn-buvo.de):

Wahlen sind immer nur Mittel zum Zwe[X.]k, niemals Selbstzwe[X.]k. [X.]politik und Wahlbeteiligungen müssen stets Instrument des [X.]ens zur Veränderung sein und dürfen si[X.]h ni[X.]ht auf bloße Teilhabe am parlamentaris[X.]hen Zirkus bes[X.]hränken.

(γ) Ebenso zur Instrumentalisierung des Parlamentarismus s[X.]hrieb [X.] in "hier & jetzt" (Ausgabe 14, November 2009, [X.] 4 ff., insbes. [X.] 8):

Nota bene: in einem bundes[X.] Länderparlament mitzuspielen und si[X.]h im Papierausstoß mit den Fraktionen der etablierten [X.]en zu messen, ist für si[X.]h genommen kein Ruhmesblatt; und au[X.]h die konkreten politis[X.]hen [X.]estaltungsmögli[X.]hkeiten halten si[X.]h in [X.]renzen, solange man ni[X.]ht jenseits der 51 Prozent ist. Aber als Übungsgelände ist eine [X.]fraktion von uns[X.]hätzbarem Wert.

(b) An der Not[X.]digkeit der Beseitigung des bestehenden parlamentaris[X.]hen Systems ([X.]) und der Bestrafung der hierfür Verantwortli[X.]hen ([X.]) bestehen für die Antragsgegnerin keine Zweifel.

([X.]) (α) Unmissverständli[X.]h erklärte der Vorsitzende des [X.]verbands [X.]en der Antragsgegnerin, [X.], bei der Maikundgebung 2010:

Wir sind keine S[X.]hwätzer und wir sind au[X.]h keine Reformatoren, wir sind auss[X.]hließli[X.]h, und das mit voller Überzeugung, Revolutionäre. Wir wollen diesen St[X.]t ni[X.]ht ändern, wir wollen ihn abs[X.]haffen, wir wollen die Revolution, bringt dieses System endli[X.]h zu Fall, danke s[X.]hön.

(β) Au[X.]h der Kreisverband [X.]-Pankow der Antragsgegnerin formuliert auf seiner Homepage am 24. Februar 2009:

Wir sind revolutionär, weil wir das ferngesteuerte System der [X.] ni[X.]ht reformieren, sondern überwinden wollen.

(γ) Ebenso bekennt si[X.]h der [X.]verband [X.] auf seiner [X.]seite zum Ziel der Abs[X.]haffung des bestehenden politis[X.]hen Systems:

Wir erheben demgegenüber den Anspru[X.]h, weder dieses absterbende System beerben zu wollen, sondern einen Volksst[X.]t zu s[X.]haffen, in dem jeder [X.]r als Teil der [X.]emeins[X.]haft mitarbeitet und gebrau[X.]ht wird. Bündeln wir unsere [X.], um diese mors[X.]he [X.]DDR endli[X.]h zu überwinden!
(Beitrag "[X.]esrepublikanis[X.]her Alltag: [X.] weiterhin in Behörden tätig" vom 8. Juli 2009)

Stehen wir gemeinsam auf, gegen ein überlebtes, mens[X.]henfeindli[X.]hes System. Kämpfen wir zusammen für unser Re[X.]ht auf Arbeit und eine Zukunft für unser Volk. Die Losung lautet: [X.] [X.]!
(Beitrag "Heraus zum Tag der [X.] Arbeit" vom 12. März 2010)

([X.]) Für den Fall der erfolgrei[X.]hen Umsetzung ihres revolutionären Anspru[X.]hs sollen die bisherigen Ents[X.]heidungsträger zur Verantwortung gezogen werden. Dies ges[X.]hieht teilweise in mens[X.]henvera[X.]htenden Formulierungen.

(α) So s[X.]hreibt [X.] in einem Beitrag mit dem Titel "Die Etablierten: Ein Leben mit der Angst im Na[X.]ken" auf der Homepage der Antragsgegnerin am 17. Juli 2008:

Wenn wir dereinst die Regierung stellen, werden wir natürli[X.]h Minister, Abgeordnete wie au[X.]h Beamte daraufhin überprüfen lassen, ob sie im Rahmen ihres Amtseides zum Wohl des [X.] Volkes gehandelt haben. Die Angst erwis[X.]ht und eines s[X.]hönen Tages viellei[X.]ht sogar bestraft zu werden ist also begründet und sollte uns s[X.]hon bald Millionen neue Wähler zutreiben, die mit denen da oben no[X.]h eine Re[X.]hnung offen haben.

(β) Bei einer Demonstration der Antragsgegnerin "[X.]egen kinderfeindli[X.]he Bonzen" am 31. Juli 2010 in [X.] sagte Udo [X.]:

Die Demokratur der [X.] und ihre Apologeten, ihre Führungss[X.]hi[X.]ht, sind ni[X.]ht ideologis[X.]h verblendet und deswegen verdient diese Nomenklatura am Tag der Abre[X.]hnung au[X.]h keine [X.]nade, liebe Freunde.

Am 16. Juni 2007 äußerte si[X.]h [X.] auf einer Demonstration in [X.] gegen den [X.]8-[X.]ipfel in [X.]:

Und [X.]n wir zur Ma[X.]ht gelangen, dann besteht darin au[X.]h die Verpfli[X.]htung, jene einer gere[X.]hten Strafe zuzuführen, die für diese Ausplünderungspolitik unseres [X.] Volkes Verantwortung tragen und heute no[X.]h uns fre[X.]h ins [X.]esi[X.]ht grinsen. Also, liebe herrs[X.]hende Klasse, seht eu[X.]h vor, denn wer Wind sät, wird [X.] ernten. Lasst uns [X.] sein!

(γ) Der ehemalige [X.] [X.]sabgeordnete [X.] wurde am 28. April 2010 auf der Homepage seiner Fraktion wie folgt zitiert:

[X.] wird die historis[X.]he S[X.]huld, die si[X.]h die politis[X.]he Klasse in diesem Land aufgeladen hat, einmal erkennen und si[X.]h ihrer dann au[X.]h entledigen - ganz demokratis[X.]h! [X.] wird die Stunde der Abre[X.]hnung sein.

(δ) [X.] s[X.]hreibt in "hier & jetzt" (Ausgabe 15/2010, [X.] 4 ff. <7>) unter dem Titel "Wie meinten Sie das, Herr [X.]? [X.] in [X.] - warum die '[X.]' eigentli[X.]h verboten gehört":

Wer mit der Fremdherrs[X.]haft ins Bett stieg, gehört weg, ohne viel Federlesens, Kroppzeug, das man ausmisten muß, will man verhindern, daß es wieder ho[X.]h kommt - weiß der Mythos.

([X.]) An die Stelle des bestehenden politis[X.]hen Systems soll ausweisli[X.]h des [X.]programms der Antragsgegnerin der "Nationalst[X.]t" als "[d]ie politis[X.]he Organisationsform eines Volkes" treten (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.[X.], [X.] 6). Dabei soll na[X.]h Auskunft ihres ehemaligen [X.]vorsitzenden und [X.]abgeordneten [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung auf den Begriff des [X.]n [X.]es zurü[X.]kgegriffen werden. Dem entspre[X.]hen weitere der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Aussagen.

([X.]) Anknüpfend an [X.] formuliert [X.] in einem [X.]beitrag auf der Homepage des [X.]verbands [X.] im Juni 2011:

Das [X.] ist unser Ziel, die [X.] unser Weg.

([X.]) Verglei[X.]hbar forderten [X.] und E[X.]kart Bräuniger 2011 in der [X.]n Stimme (Ausgabe 2/2011, [X.] 22) ni[X.]ht bloß einen "Nationalst[X.]t" zu s[X.]haffen, sondern beide wollen offenbar ein [X.]s [X.] (wieder-)beleben:

Integrieren wir die [X.]sidee in die gegenwärtigen Themen und Herausforderungen, um den Fortbestand unseres verbliebenen Volkskörpers in kultureller Identität, [X.]r Si[X.]herheit und nationaler Souveränität zu si[X.]hern. Ja zu [X.] - ja zum [X.]!

([X.]) Ni[X.]ht nur die Neugründung des [X.]n [X.]es, sondern die Wiederin[X.]setzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und [X.]esetze des [X.]n [X.]es, verbunden mit dem Verlust des Aufenthaltsre[X.]hts für alle Ausländer, au[X.]h sol[X.]he mit [X.]m Pass, und deren Rü[X.]kführung unter Strafandrohung forderte der frühere nieder[X.] Kommunalmandatsträger [X.] in der [X.]s[X.]hrift "[X.] - Der [X.]sbote" (Ausgabe 1/2011, [X.] 18):

Unser Ziel muß die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des [X.]n [X.]es als unser völkerre[X.]htli[X.]her Nationalst[X.]t sein. [...] Eine "Ordnende [X.]sversammlung" aus den bewährten Kräften, wesentli[X.]h zusammengesetzt aus den Führungskräften des Netzwerkes, wird allgemeine Wahlen vorbereiten. [...] Als Sofortmaßnahmen stellt sie die Verfassung und die [X.]esetze des [X.]n [X.]es mit Stand vom 23. Mai 1945 wieder her, [...], ma[X.]ht den Ausländern eins[X.]hließli[X.]h sol[X.]her mit bundes[X.]m Paß klar, dass sie im [X.]n [X.] kein Aufenthaltsre[X.]ht haben, womit si[X.]h jede Sozialversorgung selbsttätig erledigt, kündigt sämtli[X.]he Arbeitsverträge mit Ausländern und sorgt für deren Rü[X.]kführung samt Sippen unter Strafandrohung binnen längstens eines Jahres, beri[X.]htigt das [X.]es[X.]hi[X.]htsbild und stellt jene Leute vor [X.]eri[X.]ht, die si[X.]h vorsätzli[X.]h an [X.] Lebensanliegen und am Völkerre[X.]ht vergangen haben.

Einer Zure[X.]hnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht dessen fehlende Mitglieds[X.]haft ni[X.]ht entgegen, da [X.] 2006 und 2011 als ihr Kandidat in den [X.] [X.]rat und den Kreistag des [X.] Verden einzog und dort bis Anfang 2012 tätig war.

(4) In der [X.]esamts[X.]hau wird dur[X.]h die vorstehenden Aussagen eine bei der Antragsgegnerin vorhandene [X.]rundtendenz hinrei[X.]hend belegt, die bestehende parlamentaris[X.]he [X.] abzus[X.]haffen und dur[X.]h einen am Primat der ethnis[X.]h homogenen "[X.]" orientierten "Nationalst[X.]t" zu ersetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob si[X.]h die Negation des Parlamentarismus au[X.]h - wie vom Antragsteller vorgetragen - in Zahl und [X.]egenstand der gegen die Mitglieder der Antragsgegnerin ergangenen parlamentaris[X.]hen Ordnungsrufe dokumentiert.

Jedenfalls rei[X.]ht die Ablehnung der parlamentaris[X.]hen [X.] dur[X.]h die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung über eine bloße Kritik an der "herrs[X.]henden politis[X.]hen Klasse" hinaus. Die Antragsgegnerin ri[X.]htet si[X.]h gegen das parlamentaris[X.]he System als sol[X.]hes und ma[X.]ht dieses verä[X.]htli[X.]h. Sie zielt ni[X.]ht nur auf den Austaus[X.]h handelnder Personen, sondern stellt die Systemfrage, ohne zuglei[X.]h offenzulegen, auf wel[X.]hem Weg der not[X.]dige Zure[X.]hnungszusammenhang zwis[X.]hen Volk und st[X.]tli[X.]her Herrs[X.]haft in dem von ihr angestrebten "Nationalst[X.]t" si[X.]hergestellt werden soll. Der bloße Hinweis auf den Ausbau der Volksgesetzgebung und die Direktwahl des St[X.]tsoberhaupts genügt ni[X.]ht, um das dur[X.]h eine Abs[X.]haffung des parlamentaris[X.]h-repräsentativen Systems entstehende [X.]defizit zu kompensieren. Hinzu kommt, dass der [X.]eltungsanspru[X.]h des [X.]prinzips grundsätzli[X.]h relativiert wird und diesem die (vorrangigen) Interessen der "[X.]" gegenübergestellt werden. Demgegenüber kann die Antragsgegnerin si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf die von ihr ges[X.]hilderten parlamentaris[X.]hen Initiativen ihrer ehemaligen [X.]sfraktionen berufen, da diese - wie dargelegt - instrumentell angelegt sind (vgl. Rn. 784 ff.) und dem Anspru[X.]h auf Überwindung der parlamentaris[X.]hen [X.] ni[X.]ht entgegenstehen.

3. Bei der Antragsgegnerin liegt eine [X.] vor. Das Konzept der "[X.]", die antisemitis[X.]he [X.]rundhaltung und die Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hung der bestehenden [X.] Ordnung lassen deutli[X.]he Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen (a). Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönli[X.]hkeiten der [X.], der punktuelle Rü[X.]kgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie ges[X.]hi[X.]htsrevisionistis[X.]he Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren (b). Ungea[X.]htet struktureller Unters[X.]hiede zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und der [X.] ergibt si[X.]h hieraus eine Bestätigung der Missa[X.]htung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dur[X.]h die Antragsgegnerin ([X.]).

a) [X.]) Der Begriff und das Verständnis der "[X.]" stellen eine zentrale [X.]emeinsamkeit der politis[X.]hen Konzepte der Antragsgegnerin und der [X.] dar. Au[X.]h für den Nationalsozialismus stand die ethnis[X.]h homogene "[X.]" im [X.] der Politik. Das "Volk" war Ausgangspunkt aller Argumentationslinien (vgl. We[X.]kenbro[X.]k, in: [X.], Jahrbu[X.]h für Extremismus- und Terrorismusfors[X.]hung 2011/2012, [X.], 2012, [X.] 180 <197>). Punkt 4 des [X.] der [X.] lautete: "St[X.]tsbürger kann nur sein, wer [X.] ist. [X.] kann nur sein, wer [X.] Blutes ist, ohne Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf Konfession. Kein [X.] kann daher [X.] sein". Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der [X.] jüdis[X.]her Mens[X.]hen entspri[X.]ht diese Definition der "[X.]" genau den Vorstellungen der Antragsgegnerin.

Die Parallelität der Konzepte der "[X.]" eins[X.]hließli[X.]h signifikanter spra[X.]hli[X.]her Übereinstimmungen spiegelt si[X.]h im Verglei[X.]h von Äußerungen [X.] mit sol[X.]hen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 654, 662, 666) wider:

Es ist aber ein kaum faßli[X.]her Denkfehler, zu glauben, daß, sagen wir, aus einem Neger oder einem [X.] ein [X.]ermane wird, weil er Deuts[X.]h lernt und bereit ist, künftighin die [X.] Spra[X.]he zu spre[X.]hen und etwa einer [X.] politis[X.]hen [X.] seine Stimme zu geben. (vgl. [X.], [X.], Zwei Bände in einem Band, 1938, [X.] 428)

Im Blute allein liegt sowohl die [X.] als au[X.]h die S[X.]hwä[X.]he des Mens[X.]hen begründet. [...] Völker, die auf die Erhaltung ihrer rassis[X.]hen [X.]heit verzi[X.]hten, leisten damit au[X.]h Verzi[X.]ht auf die Einheit ihrer Seele in allen ihren Äußerungen. (vgl. [X.], [X.], Zwei Bände in einem Band, 1938, [X.] 372)

Der einzelne ist ni[X.]hts, die [X.]esamtheit alles. Mens[X.]hen kommen und vergehen, aber wi[X.]htig ist, daß das Volk gesund erhalten bleibt. (vgl. [X.], Reden, S[X.]hriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, [X.]/2, in: [X.] , 1996, [X.] 180)

[X.]) Offensi[X.]htli[X.]h ist au[X.]h eine gemeinsame antisemitis[X.]he [X.]rundhaltung der Antragsgegnerin und der [X.]. Dass die Antragsgegnerin dabei auf von den Nationalsozialisten verwandte Stereotype zurü[X.]kgreift, wurde bereits dargelegt (vgl. Rn. 738 ff.). Au[X.]h insoweit sind spra[X.]hli[X.]he Übers[X.]hneidungen evident, etwa [X.]n [X.] [X.]n als [X.] der internationalen [X.]iftmis[X.]herei" bezei[X.]hnet (vgl. [X.], Reden, S[X.]hriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, [X.]I A, in: [X.]/[X.]/Lankheit , 1995, [X.] 23) und Jürgen [X.]ansel in seinem "Na[X.]hruf" zum 40. Todestag von Theodor [X.] [X.] von dem "[X.]iftfraß" spri[X.]ht, den die [X.] Mitglieder der [X.] S[X.]hule zur Zerstörung des [X.] Volkes angerührt hätten (vgl. Rn. 741).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h stellt die Ablehnung und Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hung der parlamentaris[X.]hen [X.] eine weitere [X.]emeinsamkeit zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und dem Nationalsozialismus dar. Dabei findet si[X.]h das instrumentelle Verhältnis zum Parlamentarismus bereits bei der [X.] wieder:

Wir sind do[X.]h eine antiparlamentaris[X.]he [X.], lehnen aus guten [X.]ründen die [X.]er Verfassung und die von ihr eingeführten republikanis[X.]hen Institutionen ab, sind [X.]egner einer verfäls[X.]hten [X.] […]. Was also wollen wir im [X.]stag? Wir gehen in den [X.]stag hinein, um uns im Waffenarsenal der [X.] mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden [X.]stagsabgeordnete, um die [X.]er [X.]esinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahmzulegen. Wenn die [X.] so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre eigene Sa[X.]he. Wir zerbre[X.]hen uns darüber ni[X.]ht den Kopf. Uns ist jedes gesetzli[X.]he Mittel re[X.]ht, den Zustand von heute zu revolutionieren. (vgl. Joseph [X.]oe[X.]els, [X.] [X.]stag?, 30. April 1928, abgedru[X.]kt in: [X.]., [X.] aus der Kampfzeit, 1935, [X.] 71)

b) Die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus erfährt au[X.]h im Handeln der Antragsgegnerin in unters[X.]hiedli[X.]her Weise Ausdru[X.]k:

[X.]) Dazu zählen zunä[X.]hst glorifizierende Bezugnahmen auf Protagonisten des [X.] dur[X.]h führende Vertreter der Antragsgegnerin:

(1) So formulierte der damalige stellvertretende Vorsitzende des [X.]verbands [X.] [X.] in einer Stellungnahme auf der [X.]seite www.altermedia-deuts[X.]hland.info am 20. April 2013, dem [X.]eburtstag [X.]s:

Möge dieser [X.]tag am Wo[X.]henende des 20. April dem einen oder anderen Delegierten blitzartig ins [X.]edä[X.]htnis rufen, wozu der größte Sohn unseres Volkes - au[X.]h ohne Anfangs große Mittel zur Verfügung gehabt zu haben - in der Lage war. Es gelang ihm, weil er, unter Einsatz seiner ganzen Person, vollkommen selbstlos handelnd, unbeste[X.]hli[X.]h und zu jedem persönli[X.]hen Opfer bereit, die Verkörperung der Hoffnung von Millionen selbst wurde! - und diese nie verraten hat.

Zwei Jahre später - ebenfalls am 20. April - postete er auf [X.]:

Es ragt dein Werk, so wie die [X.] ragen!
[X.]ebaut für eine [X.] Ewigkeit.
Wird es die Kunde dieser hohen [X.]
bis zu den Enkeln unsrer Enkel tragen.

In Qual [X.]ekne[X.]htete hast du befreit;
[X.] den klaren Quell ges[X.]hlagen.
S[X.]hon raunt es über [X.]renzen wie von Sagen,
Und wie Legende, die di[X.]h benedeit.

Uns aber, die du aus der Dumpfheit po[X.]htest,
[X.] na[X.]h deinem [X.]en s[X.]hwang -
Uns s[X.]heint als s[X.]hönster Kranz, den du dir flo[X.]htest,
Dass dir des freien [X.]es Bau gelang.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dem [X.]edi[X.]ht komme kein objektiver Erklärungswert zu und es stelle keine Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Holo[X.]aust dar, vermag an der bewundernden Bezugnahme auf die Person Adolf [X.] ni[X.]hts zu ändern. Ursprüngli[X.]h wurde das [X.]edi[X.]ht Heinri[X.]h Ana[X.]kers unter dem Titel "Dem Führer" zum 50. [X.]eburtstag [X.] veröffentli[X.]ht (in: Die [X.] [X.]lo[X.]ke, Volksbu[X.]h der [X.] Heimat, [X.], [X.] 1939, [X.] 7).

(2) Der damalige [X.]sabgeordnete [X.] kommentierte einen Fa[X.]kelmars[X.]h in der Na[X.]ht zum 17. August 2008, dem 21. Todestag von [X.], auf der Homepage des [X.]verbands [X.] der Antragsgegnerin wie folgt:

Obwohl mit aller Härte versu[X.]ht wird, [X.]edenkveranstaltungen für [X.] zu unterbinden, ist es nationalen Aktivisten vielerorts gelungen, an den rätselhaften Tod des stellvertretenden [X.]skanzlers und Friedensfliegers zu erinnern.

(3) Bei der am 1. Mai 2013 stattfindenden [X.]-Demonstration unter dem Motto "[X.]enug gezahlt - Wir sind keine Melkkuh [X.]s" zitierte die [X.]-Vorsitzende, [X.] Frank, Joseph [X.]oe[X.]els:

I[X.]h mö[X.]hte meine Rede mit einem Zitat einer weiteren ehrenvollen Person beenden: "[X.] die Arbeit und a[X.]htet den Arbeiter! Bekränzt eure Häuser und die [X.]n der Städte und Dörfer mit fris[X.]hem [X.]rün. [X.] aller Stände, Stämme und Berufe, rei[X.]ht eu[X.]h die Hände! [X.]es[X.]hlossen mars[X.]hieren wir in die neue [X.] hinein.

(4) [X.], Kreisvorsitzender und Mitglied des [X.]s [X.] der Antragsgegnerin, erklärte am 20. Oktober 2012 bei einer Kundgebung in Kir[X.]hardt:

Wir brau[X.]hen keine S[X.]hwätzer oder Stammtis[X.]hproleten. Wir brau[X.]hen wieder Männer wie Albert Leo S[X.]hlageter, wir brau[X.]hen Revolutionäre.

[X.]) Die Anknüpfung an die [X.] Vergangenheit zeigt si[X.]h zudem im Rü[X.]kgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus.

(1) Exemplaris[X.]h hierfür steht der Artikel "[X.] - eine herois[X.]he [X.]es[X.]hi[X.]hte" von [X.] in der [X.]-Publikation "Der Aktivist" (Ausgabe 3/2012, [X.] 4 <5>), in dem der Autor auf den Fa[X.]kelmars[X.]h der Nationalsozialisten dur[X.]h das [X.] am 30. Januar 1933 Bezug nimmt:

Das [X.] steht für die Standhaftigkeit und den [X.]lauben eines Volkes, einst au[X.]h wieder eine Nation zu werden. Auf dem Boden [X.]s wurde eine [X.]es[X.]hi[X.]hte ges[X.]hrieben, die vorbildhaft für das gesamte [X.] stehen darf. […] Die [X.] in [X.] muss si[X.]h dessen bewusst sein, dass ihr große Fußstapfen hinterlassen wurden, die es nur s[X.]hwer auszufüllen gelingen wird. Es wäre au[X.]h eine Anmaßung, si[X.]h mit jenen glei[X.]h zu stellen, die so einzigartig in der grausamen und immer mehr vereinheitli[X.]hten Welt si[X.]h hervorgetan haben. Denno[X.]h leidet das Volk unter der Kne[X.]hts[X.]haft des Zinses und einer Politikerkaste, die es in den si[X.]heren Tod regiert. Wir leben im Hier und Jetzt und müssen uns bewusst werden, dass wir die einzige [X.]eneration sind, die no[X.]h einmal für si[X.]h beanspru[X.]hen kann im Stande zu sein, das Unheil von unserem Volk abzu[X.]den. Wir als [X.] [X.] wollen von den Taten großer Männer und Frauen zehren, den Kameraden aus anderen [X.]auen die Hände rei[X.]hen und einst au[X.]h wieder das S[X.]hi[X.]ksal mit einem Fa[X.]kelmars[X.]h dur[X.]h das geliebte [X.] besiegeln. Hier wird si[X.]h au[X.]h einst ents[X.]heiden müssen, wer bleiben und wer gehen darf. So soll das [X.] wieder einmal Symbol für ein Volk sein, das si[X.]h na[X.]h jahrzehntelanger Unterdrü[X.]kung aus den Fesseln der Kne[X.]hts[X.]haft befreit hat.

(2) Jürgen [X.]ansel betitelte seinen [X.]-Eintrag vom 12. Januar 2015 mit "Volk steh auf", eine Formulierung, die [X.]oe[X.]els in seiner sogenannten [X.] am 18. Februar 1943 ver[X.]det hatte. Au[X.]h die [X.] [X.] bedienten si[X.]h in ihrem [X.]-Eintrag vom 28. November 2014 der si[X.]h ursprüngli[X.]h in dem [X.]edi[X.]ht von [X.] "Männer und Buben" findenden Formulierung "[X.] steht auf, der [X.] bri[X.]ht los".

(3) In einem Beitrag auf der [X.]seite des Kreisverbands [X.]/ [X.]er [X.] Antragsgegnerin gab der Kreisvorsitzende M. am 31. Dezember 2012 folgendes Zitat des früheren [X.]-Funktionärs und [X.]sjugendführers Baldur von S[X.]hira[X.]h unter entspre[X.]hender Kenntli[X.]hma[X.]hung wieder:

Und würden wider uns verbünden
si[X.]h Himmel, Hölle und die Welt:
Wir blieben aufre[X.]ht stehn und stünden,
bis au[X.]h der letzte niederfällt!

Der Einwand der Antragsgegnerin, das [X.]edi[X.]ht enthalte keine ideologis[X.]he Aussage, steht der Feststellung ni[X.]ht entgegen, dass die gezielte Ver[X.]dung des Zitats Ausdru[X.]k der Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus ist.

(4) Ebenso hat Udo [X.] am 11. Dezember 2014 im [X.] von [X.] mit der Ver[X.]dung des Begriffs "entartete Mens[X.]hen" auf [X.]s Vokabular zurü[X.]kgegriffen (vgl. [X.] [X.], Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.] 98 f.).

(5) Zu den wi[X.]htigsten [X.] "[X.]liedern", denen die Funktion eines politis[X.]hen Führungsmittels zugewiesen wurde, gehörte "Ein junges Volk steht auf", das 1935 von dem [X.]jugend (HJ)-Funktionär [X.] verfasst worden war. Dessen Ver[X.]dung stand im Mittelpunkt eines vom Nieder[X.] Oberverwaltungsgeri[X.]ht bestätigten Verbots einer Versammlung der [X.] (vgl. OV[X.] Lüneburg, Bes[X.]hluss vom 26. April 2012 - 11 [X.] -, juris).

(6) Den Kreisvorsitzenden Erlangen-[X.]adt [X.] verurteilte das Amtsgeri[X.]ht For[X.][X.]eim mit Urteil vom 31. Oktober 2007 aufgrund des Tragens eines T-Shirts unter anderem mit der Aufs[X.]hrift "die Fahnen ho[X.]h" wegen des Ver[X.]dens von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen zu einer [X.]eldstrafe (vgl. BVerf[X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 -, juris, Rn. 5). Hintergrund war die Ähnli[X.]hkeit der Aufs[X.]hrift mit dem Beginn des glei[X.]hnamigen von [X.] verfassten Liedes, das na[X.]h seinem Tod zur offiziellen [X.]hymne der [X.] wurde.

(7) Au[X.]h der am 23. April 2013 anlässli[X.]h der Neuwahl des [X.]vorstands auf [X.] veröffentli[X.]hte Text der nordrhein-westfälis[X.]hen [X.] bedient si[X.]h einer von den Nationalsozialisten geprägten Formulierung. Der Eintrag lautet:

Au[X.]h die [X.] werden ihre Mutterpartei [X.] na[X.]h Kräften unterstützen, denn wie heißt es do[X.]h so s[X.]hön:

Mit unseren Fahnen ist der Sieg!

Von dieser Parole wurde während der [X.] des Nationalsozialismus etwa auf Propagandapostkarten [X.]ebrau[X.]h gema[X.]ht.

(8) Der [X.]-Stützpunkt Muldental ([X.]) stellte am 9. Dezember 2012 auf seiner [X.]-Seite ein von der [X.] herausgegebenes [X.]edi[X.]ht mit dem Titel "Weihna[X.]hten in der Familie" ein. Am 12. Mai 2013 wurde auf dessen [X.]-Profil das Bild einer Frau mit zwei Kindern veröffentli[X.]ht, das im Original aus dem Bu[X.]h "Ewiges [X.]. Ein [X.]s Hausbu[X.]h", herausgegeben vom Winterhilfswerk des [X.]n Volkes im Jahr 1939, stammt und übers[X.]hrieben ist mit einem Zitat von Adolf [X.]: "Die Arbeit ehrt die Frau wie [X.] / das Kind aber adelt die Mutter". Die Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei im Verbotsverfahren solange irrelevant, wie die geposteten Inhalte ni[X.]ht ihrerseits spezifis[X.]h [X.]s [X.]edankengut wiedergäben, verkennt, dass der Rü[X.]kgriff auf von den Nationalsozialisten benutzte Texte und Symbole die Identifikation mit deren Ideologie indiziert.

(9) Bei [X.], Kreisvorsitzender und Vorstandsmitglied im [X.]verband [X.] der Antragsgegnerin, wurden im Oktober 2012 - von der Antragsgegnerin unbestritten - neben diversen Waffen vers[X.]hiedene NS-Devotionalien, wie die [X.]skriegsflagge, Bildnisse von Adolf [X.], [X.] und [X.] sowie zahlrei[X.]he Symbole und Embleme (unter anderem Hakenkreuze und SS-Runen), si[X.]hergestellt. Dass es si[X.]h - wie die Antragsgegnerin behauptet - bei den vorgefundenen Waffen um Deko-Waffen beziehungsweise eine ni[X.]ht mehr funktionsfähige [X.] gehandelt haben soll, ändert ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass eine glorifizierende Bezugnahme auf den Nationalsozialismus vorliegt.

(10) [X.] wurde dur[X.]h re[X.]htskräftiges (Berufungs-)Urteil des Landgeri[X.]hts [X.] I vom 2. Juli 2009 (18 [X.]) wegen des Ver[X.]dens von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Vorgenannte am 2. Mai 2008 bei der konstituierenden Sitzung des [X.]er [X.]rates bei seiner Vereidigung die Erinnerung an den "[X.]-[X.]ruß" wa[X.]hrief. Der Vortrag der Antragsgegnerin, [X.] habe den "[X.]-[X.]ruß" ni[X.]ht gezeigt, es habe si[X.]h vielmehr um eine Fals[X.]hwahrnehmung des Belastungszeugen gehandelt, vermag die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Landgeri[X.]hts [X.] I sowie des Amtsgeri[X.]hts [X.] (Urteil vom 21. August 2008 - 844 Ds 112 Js 10817/08 -) als Vorinstanz, die si[X.]h entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin bei ihrer Ents[X.]heidungsfindung ni[X.]ht nur auf einen, sondern auf drei Zeugen stützen konnten, ni[X.]ht ernstli[X.]h in Zweifel zu ziehen.

[X.]) Außerdem ist das Bestreben führender Vertreter der Antragsgegnerin feststellbar, den Nationalsozialismus zu verklären und seine Verbre[X.]hen zu relativieren.

(1) Entspre[X.]hend formulierte [X.] in seinem unter dem 26. September 2012 auf der Seite www.xxx.de veröffentli[X.]hten Artikel "Du sollst ni[X.]ht fals[X.]h Zeugnis reden …":

Die historis[X.]hen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holo[X.]austleugnung und Relativierung von Nazi-Verbre[X.]hen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsre St[X.]tsdoktrin gegründet haben als [X.]egenentwurf zu Aus[X.]hwitz, dem Vergasen in [X.], [X.], [X.], Erzählungen eines [X.] oder dem Tagebu[X.]h der [X.]? Wird deshalb ni[X.]ht über die s[X.]hon 2002 na[X.]hgewiesene 4-Millionen-Lüge von Aus[X.]hwitz gespro[X.]hen, weil [X.] und [X.] sie zur Begründung des [X.] gegen Jugoslawien haben aufleben lassen? […] Warum hat ein Pastor [X.] erbärmli[X.]hst gelogen mit der Behauptung, in Da[X.]hau wären über 200.000 [X.]n vergast worden? […] Ein Blinder mit Krü[X.]ksto[X.]k kann die offensi[X.]htli[X.]hen Fäls[X.]hungen oder Manipulationen im [X.] oder im Anne-Frank-Tagebu[X.]h erkennen.

(2) Jürgen [X.]ansel s[X.]hreibt in einem [X.]beitrag "Alle [X.] S[X.]hüler ins Konzentrationslager?" vom 1. Juli 2008 auf der Homepage der Antragsgegnerin:

Wird für die, die ni[X.]ht die bundesrepublikanis[X.]he St[X.]tsmode von Büßerhemd und Narrenkappe tragen wollen, wieder eine Bara[X.]ke in Bu[X.]henwald oder Aus[X.]hwitz aufges[X.]hlossen? Viellei[X.]ht mit jungen "Migranten" als Aufsehern, die dann als Hövelmanns willige Vollstre[X.]ker jungen [X.]n ihre angebli[X.]he Erbs[X.]huld mit der Aus[X.]hwitz-Keule einprügeln? In der [X.]-[X.] ist jedenfalls vieles vorstellbar. S[X.]hließli[X.]h kommt ja au[X.]h die neue Studie zu dem Ergebnis, daß die [X.] für junge Mens[X.]hen no[X.]h immer eine große Rolle spielt - im Positiven wie im Negativen. [X.] heißen: Die ges[X.]hi[X.]htspornographis[X.]h eingefärbte Trauer- und Bewältigungsarbeit ents[X.]heidet über das Maß an andressiertem nationalen Selbsthaß, den in- und ausländis[X.]he Mä[X.]hte zur Dur[X.]hsetzung ihrer [X.]feindli[X.]hen Interessen ja unbedingt brau[X.]hen.

(3) Der derzeitige Kreisvorsitzende des Kreisverbands [X.] bezei[X.]hnete auf der Homepage der [X.] Region Stuttgart unter dem 28. Mai 2010 KZ-Häftlinge als "Kriegsgefangene" und führt aus:

Die "Holo[X.]austindustrie" läßt grüßen! […] Zuletzt bleibt zu erwähnen, daß die in [X.]/[X.] untergebra[X.]hten [X.]n selbstverständli[X.]h au[X.]h genauso als "Kriegsgefangene" bezei[X.]hnet werden können, ebenso wie Hunderttausende [X.] Soldaten und Zivilisten, wie im Falle eines meiner Urgroßväter.

(4) In einer Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 erklärte [X.], die nationale Opposition werde au[X.]h den bevorstehenden 65. Jahrestag der Befreiung von Aus[X.]hwitz ni[X.]ht als "rituelle Dauerstigmatisierung der [X.]n zum 'Tätervolk' hinnehmen":

Denn: der Holo[X.]aust hat viele Fa[X.]etten und s[X.]hließt die Verbrannten und Ermordeten von [X.] und [X.], die Opfer des ukrainis[X.]hen Hunger-Holo[X.]aust der dreißiger Jahre und die [X.] na[X.]h 1945 ebenfalls ein. [X.] hat keine Exklusivre[X.]hte am Holo[X.]aust-[X.]edenken!

(5) Au[X.]h Äußerungen im parlamentaris[X.]hen Raum belegen diese verklärende und relativierende Haltung der Antragsgegnerin. Jürgen [X.]ansel diagnostizierte im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] "[X.]es[X.]hi[X.]htspornografie in [X.]estalt von Holo[X.]aust-[X.]edenkritualen und anderen Formen des Nationalmaso[X.]hismus" (vgl. Sä[X.]hsis[X.]her [X.], Plenarprotokoll 5/76 vom 15. Mai 2013, [X.] 7886). Udo [X.] spra[X.]h im [X.] von [X.] von "einseitigem S[X.]huldkult" und "Aus[X.]hwitzprojektionen" (vgl. [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/88 vom 28. Januar 2010, [X.] 75). Dort bekundete au[X.]h [X.]:

Sie belügen unsere Jugend, weil Sie vers[X.]hweigen, dass ni[X.]ht das [X.] [X.] [X.]roßbritannien und Frankrei[X.]h den Krieg erklärte, sondern die [X.] und [X.]osen uns. Die Wahrheit tut man[X.]hmal weh, [X.] und Herren von den Blo[X.]kparteien, beson[X.] [X.]n man die Lüge pflegt. (vgl. [X.] [X.], Plenarprotokoll 5/93 vom 28. April 2010, [X.] 11)

Holger [X.] erklärte im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]:

66 Jahre na[X.]h Ende des [X.] Weltkrieges muss endli[X.]h S[X.]hluss sein, dass unser Volk dur[X.]h die Aus[X.]hwitzkeule in die Kne[X.]hts[X.]haft getrieben wird. 66 Jahre na[X.]h Ende des [X.] Weltkrieges ist es an der [X.], das Büßerhemd und die Narrenkappe endli[X.]h auszuziehen. Der Fahrkartens[X.]halter na[X.]h [X.], [X.] und Herren, sollte ein für allemal ges[X.]hlossen sein. (vgl. Sä[X.]hsis[X.]her [X.], Plenarprotokoll 5/28 vom 19. Januar 2011, [X.] 2753)

Einer [X.]edenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus im [X.] von [X.] am 30. Januar 2013 blieben die damaligen Mitglieder der [X.]sfraktion der Antragsgegnerin demonstrativ fern.

[X.]) Die vorstehenden Belege sind der Antragsgegnerin zure[X.]henbar. Es handelt si[X.]h überwiegend um Erklärungen und Handlungen von Teilorganisationen oder führenden [X.]funktionären der Antragsgegnerin. Sie dokumentieren - ohne dass es des Rü[X.]kgriffs auf das vom Antragsteller vorgelegte [X.]uta[X.]hten des [X.] bedarf - in ausrei[X.]hendem Maß die inhaltli[X.]he Verbundenheit relevanter Teile der Antragsgegnerin mit dem historis[X.]hen Nationalsozialismus.

Au[X.]h der ehemalige [X.]esvorsitzende der Antragsgegnerin Holger [X.] hat dies in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt und darauf verwiesen, dass "zumindest Teile der [X.] si[X.]h no[X.]h in vielen Punkten in der politis[X.]hen [X.]edankenwelt des [X.] [X.]es befinden". Der ehemalige [X.]er [X.]vorsitzende [X.] bekenne si[X.]h öffentli[X.]h dazu, Nationalsozialist zu sein. Ein gegen ihn vor diesem Hintergrund eingeleitetes [X.]auss[X.]hlussverfahren sei ges[X.]heitert.

Na[X.]h alledem ist vom Bestehen einer [X.] der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auszugehen. Dem steht au[X.]h der Hinweis der Antragsgegnerin ni[X.]ht entgegen, sie sei ni[X.]ht na[X.]h dem Führerprinzip aufgebaut und lehne einzelne von den Nationalsozialisten vertretene Prinzipien ab. Die Ablehnung einzelner inhaltli[X.]her [X.]rundsätze oder die fehlende Übernahme wesentli[X.]her Organisationsprinzipien s[X.]hließt die positive Anknüpfung an das Wirken einer [X.] und die von ihr vertretene Ideologie in ihrer [X.]esamtheit ni[X.]ht aus. Ebenso [X.]ig kommt es darauf an, ob die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus bei der Antragsgegnerin einhellig geteilt wird. Ents[X.]heidend ist vielmehr das Vorliegen einer entspre[X.]henden [X.]rundtendenz bei der Antragsgegnerin, so dass die positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus ni[X.]ht als "Entgleisung" Einzelner angesehen werden kann.

Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf se[X.]hs Fälle angestrebter Ordnungsmaßnahmen gegen einfa[X.]he [X.]mitglieder, die angebli[X.]h wegen befürwortender Stellungnahmen zum Nationalsozialismus ergriffen werden sollten. Abgesehen davon, dass einer dieser Fälle keinen Bezug zum Nationalsozialismus hat, ein weiterer Fall den Auss[X.]hluss von [X.]mitgliedern wegen ihrer Kritik an der Arbeit und einzelnen Personen des [X.]s [X.] betraf und in den vier übrigen Fällen keine Ordnungsmaßnahmen angeordnet wurden, weil die Betroffenen aus der Antragsgegnerin ausgetreten sind, ändern die ges[X.]hilderten Fälle ni[X.]hts daran, dass die vorstehend dargestellten Beispiele positiver Bezugnahme auf den Nationalsozialismus dur[X.]h Führungskräfte oder Teilorganisationen der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen sind und ni[X.]ht als Entgleisungen einzelner Mitglieder angesehen werden können. Demgemäß belegen die inhaltli[X.]hen Übereinstimmungen, die [X.]lorifizierung einzelner Repräsentanten, die Relativierung der Verbre[X.]hen sowie der Rü[X.]kgriff auf Texte und Symbole des Nationalsozialismus die [X.] der Antragsgegnerin mit diesem.

Damit bestätigt si[X.]h zuglei[X.]h die Missa[X.]htung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung dur[X.]h die Antragsgegnerin. Das [X.] [X.]ewalt- und Terrorregime war geprägt dur[X.]h Mens[X.]henvera[X.]htung und totalitäre [X.]feindli[X.]hkeit. Demgemäß zieht die bei der Antragsgegnerin feststellbare Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus deren Anerkennung der Mens[X.]henwürde und des [X.]prinzips in Zweifel. Au[X.]h [X.]n dies für die Annahme, dass sie gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htete Ziele verfolgt, allein ni[X.]ht ausrei[X.]ht, führt die [X.] zumindest zu einer Bestätigung des aus dem "[X.]s- und Nationalst[X.]tskonzepts" der Antragsgegnerin folgenden Befundes, dass sie politis[X.]he Ziele verfolgt, die mit der [X.] und dem [X.]prinzip des [X.]rundgesetzes ni[X.]ht vereinbar sind.

4. Na[X.]h alledem zielt die Antragsgegnerin auf eine Ersetzung der bestehenden [X.]ordnung dur[X.]h einen an der ethnis[X.]hen "[X.]" ausgeri[X.]hteten autoritären "Nationalst[X.]t". Dieses politis[X.]he Konzept missa[X.]htet die Mens[X.]henwürde aller, die der ethnis[X.]hen "[X.]" ni[X.]ht angehören, und ist mit dem grundgesetzli[X.]hen [X.]prinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegnerin na[X.]h ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger ni[X.]ht nur eine Beeinträ[X.]htigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung an.

Einem Verbot der Antragsgegnerin steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [X.]" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ni[X.]ht erfüllt ist. Die Antragsgegnerin bekennt si[X.]h zwar zu ihren gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteten Zielen und arbeitet planvoll und mit hinrei[X.]hender Intensität auf deren Errei[X.]hung hin, so dass si[X.]h ihr Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung darstellt (1.). Es fehlt jedo[X.]h an konkreten Anhaltspunkten von [X.]ewi[X.]ht, die es zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, dass dieses Handeln der Antragsgegnerin zum Erfolg führt (2.).

1. Die Antragsgegnerin arbeitet im Rahmen ihrer organisatoris[X.]hen Mögli[X.]hkeiten (a) und auf der [X.]rundlage eines strategis[X.]hen Konzepts (b) planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Ziele hin ([X.]).

a) [X.]) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen mit den [X.] über eine eigene Jugendorganisation ([X.]a. 350 Mitglieder). Hinzu kommen als weitere Teilorganisationen seit 2003 die [X.] und seit 2006 der [X.] ([X.]a. 100 Mitglieder).

Ausweisli[X.]h des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts für das [X.] hatte die Antragsgegnerin am 31. Dezember 2013 5.048 Mitglieder, am 31. Dezember 2014 waren es ausweisli[X.]h des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts für jenes Jahr 5.066 Mitglieder (vgl. BTDru[X.]ks 18/4301 und BTDru[X.]ks 18/8475, jeweils [X.] 120). In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.]vorsitzende [X.] erklärt, dass im [X.] vor dem Hintergrund der Asylpolitik der [X.]esregierung erstmals seit Jahren ein Mitgliederzuwa[X.]hs zu verzei[X.]hnen gewesen sei. Die Steigerungsrate habe etwa 8 % betragen. Hinsi[X.]htli[X.]h der regionalen Verteilung der Mitglieds[X.]haft besteht eine überproportionale Konzentration in den neuen [X.]esländern, in denen rund jedes dritte Mitglied der Antragsgegnerin wohnhaft ist.

Dur[X.]h S[X.]hulungen und verglei[X.]hbare Maßnahmen versu[X.]ht die Antragsgegnerin, ihre Anhänger für die politis[X.]he Auseinan[X.]etzung vorzubereiten. Der Antragsteller hat eine Reihe von S[X.]hulungsaktivitäten für [X.]mitglieder dokumentiert, die teilweise weltans[X.]hauli[X.]h-inhaltli[X.]h ausgeri[X.]htet sind und teilweise Selbstverteidigungs- und Kampfsportte[X.]hniken zum [X.]egenstand haben. Dabei kommt dem 2005 gegründeten "[X.]" besondere Bedeutung zu, dessen Vorsitzender der ehemalige Pressespre[X.]her der Fraktion der Antragsgegnerin im Sä[X.]hsis[X.]hen [X.], [X.], ist. Dieser bes[X.]hreibt im [X.]esprä[X.]h mit der [X.]n Stimme (Ausgabe 7/2012, [X.] 3) das Bildungswerk als eine den [X.] nahestehende politis[X.]he Bildungsvereinigung.

[X.]) Die Antragsgegnerin ist im [X.] mit einem [X.] vertreten. Über Mandate auf [X.]es- oder [X.]ebene verfügt sie ni[X.]ht. Auf [X.] gehören rund 350 Mandatsträger in 14 [X.] der Antragsgegnerin an. Der weit überwiegende Teil dieser Mandate entfällt dabei auf die neuen Länder.

[X.]) Die Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Antragsgegnerin nutzt das gesamte Spektrum medialer Mögli[X.]hkeiten. Zentrales Instrument ihrer Pressearbeit ist die "[X.]", die die [X.]zeitung "[X.] Stimme" mit einer Auflagenhöhe von [X.]ir[X.]a 25.000 Exemplaren herausgibt. Darüber hinaus verantwortet die Antragsgegnerin zahlrei[X.]he regionale Publikationen. Insbesondere in [X.] werden von ihr die ursprüngli[X.]h aus dem neonazistis[X.]hen Kamerads[X.]haftsspektrum stammenden "Boten" verteilt. Herausgegeben werden "De Me[X.]kelbörger Bote" von [X.] (vgl. Ausgabe 1/2013, [X.] 2), "Der [X.]er Bote" von [X.] Andrejewski (vgl. Ausgabe 1/2013, [X.] 4) und [X.] (vgl. Ausgabe 1/2014, [X.] 4), "Der [X.]" von [X.] (vgl. Ausgabe 1/2012, [X.] 4) und "Der Ue[X.]ker-Randow-Bote" von [X.] (vgl. Ausgabe 1/2013, [X.] 6).

Neben konventionellen Dru[X.]kerzeugnissen nutzt die Antragsgegnerin intensiv das von ihr als "Weltnetz" bezei[X.]hnete [X.]. Zur Bedeutung des [X.]s für die Arbeit der Antragsgegnerin s[X.]hrieb [X.] 2011 in der [X.]n Stimme (Ausgabe 10-11/2011, [X.] 17), dass der [X.] ni[X.]ht ho[X.]h genug einges[X.]hätzt werden könne. Die Information des Bürgers werde ebenso wie die Vernetzung von politis[X.]h [X.]lei[X.]hdenkenden erlei[X.]htert. [X.]erade Jugendli[X.]he könnten auf diese Weise besser errei[X.]ht werden. Au[X.]h sei es im Weltnetz mögli[X.]h, Anonymität zu wahren.

Mit "[X.]" betreibt die Antragsgegnerin - au[X.]h unter dem Namen "offensiv.[X.]" - seit März 2009 einen professionellen Videokanal auf [X.], der bisher [X.] aufgerufen wurde und 4.758 Abonnenten aufweist (Stand Oktober 2016). Die [X.] [X.] ist seit Oktober 2010 mit "weiterdenken.tv" auf [X.] präsent. Dieser Kanal wurde bislang rund 779.000 [X.] aufgerufen und hat 1.312 Abonnenten (Stand Oktober 2016).

[X.]) Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihre politis[X.]he [X.] dur[X.]h erhebli[X.]he finanzielle Probleme einges[X.]hränkt sei. Belege hierzu hat sie allerdings ni[X.]ht vorgelegt. Der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] weist 488.859,96 [X.] (2014: 459.157,77 [X.]) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,- [X.] (2014: 866.000,- [X.]) Spenden aus, die zusammen rund 43,5 % (2014: 43,6 %) der Einnahmen der [X.]esamtpartei ausma[X.]hten (vgl. BTDru[X.]ks 18/4301, [X.] 109, BTDru[X.]ks 18/8475, [X.] 109).

b) [X.]rundlage der politis[X.]hen Arbeit der Antragsgegnerin ist ein ges[X.]hlossenes strategis[X.]hes Konzept, das sie als "Vier-Säulen-Strategie" bezei[X.]hnet und das der damalige [X.]esvorsitzende [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in [X.] in seiner auf der [X.]homepage eingestellten Anspra[X.]he wie folgt bes[X.]hrieb:

[X.] um die Köpfe

Der gerade erläuterte "Kampf um die Köpfe" wirkt si[X.]h in letzter Konsequenz auf je[X.] aus. Er führt beispielsweise dazu, daß Personen, denen die [X.] bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Ziele der [X.] empfinden, [X.]n sie erst mit diesen vertraut gema[X.]ht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine Personalisierung der [X.] betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger keine drei Bu[X.]hstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen "Köpfen" auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, wel[X.]he die [X.] wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit "Köpfen", d.h. Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der [X.] zu ma[X.]hen. Daß dieser Weg ri[X.]htig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Medien na[X.]h den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten "Köpfe" negativ darzustellen. […]

[X.] um die [X.]

[X.] um die [X.] führt u.a. gerade bei Jugendli[X.]hen dazu, si[X.]h wegen ihrer öffentli[X.]hen Aktivitäten an die [X.] zu binden, sorgt aber au[X.]h im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfa[X.]h die "S[X.]hweigespirale" zu dur[X.]hbre[X.]hen! Er wird si[X.]her au[X.]h weiterhin ri[X.]htig und not[X.]dig sein. Allerdings sollten wir hierbei auf [X.] weitestgehend verzi[X.]hten, bei denen der [X.]egner seine Überzahl allzu deutli[X.]h demonstrieren kann. Es ist si[X.]herli[X.]h gut in einer kleinen [X.]emeinde oder [X.]stadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebss[X.]hließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilnehmern dur[X.]hzuführen, do[X.]h wirkt diese Teilnehmerzahl in einer [X.] [X.]roßstadt eher lä[X.]herli[X.]h. […]

[X.] um die Parlamente

Im Kampf um die Parlamente geht es s[X.]hließli[X.]h darum, so viele Mens[X.]hen wie mögli[X.]h zu bewegen, die [X.] zu wählen, wobei mit entspre[X.]hender Wahlkampfführung wiederum alle [X.]n einbezogen werden. Unsere bisherigen Mögli[X.]hkeiten erlaubten jedo[X.]h nur einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf [X.], wel[X.]he zudem dur[X.]h bekannte Personen vor Ort verstärkt werden. Das Wahlergebnis zur [X.]wahl versetzte uns erstmalig in die Lage, die not[X.]digen finanziellen Mittel zu bes[X.]haffen, um unsere Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf [X.]ebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispartner [X.] die [X.]e erobern um dann 2006 gemeinsam in den [X.]stag einzuziehen. Der erfolgrei[X.]h einges[X.]hlagene Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.

[X.] um den organisierten [X.]en

Der "Kampf um den organisierten [X.]en" gipfelt in der Erkenntnis, daß organisierter [X.]e Ma[X.]ht bedeutet. Mit dem "[X.]er Appell" begannen wir bereits kurz na[X.]h dem Ende des [X.] den Versu[X.]h der Konzentration mögli[X.]hst aller nationalen Kräfte. Das gute Abs[X.]hneiden zur [X.]wahl ermögli[X.]hte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der [X.]n Volksunion, Dr. [X.], intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die Wahlabspra[X.]he der [X.] mit der [X.] zugunsten der [X.] in [X.] und zugunsten der [X.] in [X.]. Eine zwölfköpfige [X.]-Fraktion in [X.] und eine se[X.]hsköpfige [X.]-Fraktion in [X.] sind hoffentli[X.]h nur der Anfang! Erfreuli[X.]herweise erfährt der "Kampf um den organisierten [X.]en" bereits na[X.][X.]altige Unterstützung aus den Reihen der [X.]n [X.], der Freien und ehemaliger Mitglieder der [X.]aner. Wir hoffen, daß die [X.]aner na[X.]h ihrem [X.] im November unsere ausgestre[X.]kte Hand ni[X.]ht länger zurü[X.]ks[X.]hlagen werden. S[X.]hließli[X.]h geht es um mehr als [X.]eld und Posten. Es geht um Volk und Vaterland.

[X.]) Diese strategis[X.]hen Vorgaben versu[X.]ht die Antragsgegnerin planmäßig umzusetzen und dadur[X.]h auf die Verwirkli[X.]hung ihres Konzepts einer ethnis[X.]h homogenen "[X.]" und eines darauf gründenden "Nationalst[X.]ts" hinzuarbeiten.

[X.]) (1) Im Rahmen der ersten Säule dieser Strategie ("Kampf um die Köpfe") strebt sie an, dur[X.]h "nationalrevolutionäre [X.]raswurzelarbeit" und ein "[X.]" ihre Akzeptanz in der Öffentli[X.]hkeit zu steigern. Dabei steht zunä[X.]hst ni[X.]ht die politis[X.]he Bots[X.]haft im Vordergrund. Vielmehr soll Zustimmung zur Antragsgegnerin dadur[X.]h ges[X.]haffen werden, dass sie vor Ort als "Helfer" und "Kümmerer" auftritt und dabei vor allem die Interessen derjenigen vertritt, die (angebli[X.]h) vom St[X.]t und den "etablierten [X.]en" vergessen werden. Dies belegt ein mit Holger [X.] zu dessen Amtsantritt in der [X.]n Stimme (Ausgabe 1/2012, [X.] 3 f.) geführtes Interview, in dem er erklärte:

Es geht um eine zukunftsorientierte und volksnahe Ausri[X.]htung der [X.]. Es geht um die Profilierung als Kümmererpartei, um die Verständli[X.]hkeit unserer Bots[X.]haften und die Vermittlung von Identifikation. Wir dürfen keine [X.] von [X.] und keine Bürgers[X.]hre[X.]ktruppe sein, dürfen ni[X.]ht dur[X.]h Kleidung und Auftreten Selbstausgrenzung betreiben. Wir stehen für einen radikalen, an die Problemwurzel gehenden Politikwe[X.]hsel, wir wollen volksnah und gegenwartsbezogen - dabei dur[X.]haus unkonventionell und fre[X.]h - sein, dem medialen Zerrbild begegnen und so die Herzen unserer Landsleute gewinnen.

Ähnli[X.]h s[X.]hreibt Jürgen [X.]ansel in der [X.]n Stimme (Ausgabe 11/2012, [X.] 17):

Deshalb sind alle vernünftig auftretenden Nationalisten aufgefordert, si[X.]h in Sportvereinen, Elternvertretungen, [X.] und Feuerwehren zu engagieren und si[X.]h darüberhinaus in Kneipen, Diskotheken und auf [X.]festen zu zeigen.

Elemente dieser auf die Herstellung emotionaler Bindungen und gesells[X.]haftli[X.]her Verankerung angelegten Arbeit sind die Bereits[X.]haft zur Übernahme kommunaler Ehrenämter, die Dur[X.]hführung von [X.], die Veranstaltung von Kinderfesten und das Engagement auf Vereinsebene. Beispielhaft hierfür steht die Beteiligung der Antragsgegnerin an der [X.]ründung des Sportvereins "Sportfreunde [X.]riese [X.]egend e.[X.]" in [X.]. Teil der [X.]raswurzelarbeit ist die Einri[X.]htung von Bürgerbüros, die als Anspre[X.]hpartner vor Ort und Anlaufstelle für alle national denkenden Mens[X.]hen fungieren sollen.

(2) Na[X.]h Darstellung des Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin auf der [X.]rundlage ihrer "[X.]raswurzelpolitik" das Ziel der Herstellung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen bis hin zur S[X.]haffung sogenannter "national befreiter Zonen". Dazu erklärt das Mitglied des [X.]s [X.] [X.] in einem Interview mit der [X.]n Stimme (Ausgabe 1/2008):

National befreite Zonen und [X.]ebiete müssen daher in ihrer bereits bestehenden Infrastruktur fortwährend ausgebaut, gestärkt und gefestigt werden.

[X.]) Ziel des "Kampfes um die [X.]" ist die Verbreitung und Dur[X.]hsetzung der Ideologie der Antragsgegnerin. Dazu nutzt sie ihre medialen Mögli[X.]hkeiten, die in Wahlkämpfen geführten Kampagnen und - soweit vorhanden - ihre parlamentaris[X.]he Präsenz. Darüber hinaus versu[X.]ht die Antragsgegnerin mit weiteren öffentli[X.]hkeitswirksamen Aktivitäten auf die politis[X.]he Meinungsbildung einzuwirken und Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Zielen zu gewinnen. Dabei ri[X.]htet sie si[X.]h insbesondere an Jugendli[X.]he (1). Inhaltli[X.]her S[X.]hwerpunkt sind die Asylproblematik (2) sowie sonstige gegen Migranten und Minderheiten geri[X.]htete Aktivitäten (3). Im Rahmen der "[X.]sstrategie" su[X.]ht die Antragsgegnerin die direkte Konfrontation mit dem politis[X.]hen [X.]egner (4).

(1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, dur[X.]h den Einsatz spezifis[X.]h jugend-orientierten Materials potentielle Wähler und Sympathisanten frühzeitig anzuspre[X.]hen und mit ihren verfassungsfeindli[X.]hen Positionen vertraut zu ma[X.]hen.

Beispielsweise verteilte der [X.]verband [X.] im Wahlkampf zur Wahl des [X.] [X.]hauses 2011 auf S[X.]hulhöfen eine bewusst dafür gestaltete [X.] mit re[X.]htsextremer Musik. Im Booklet der S[X.]hulhof-[X.] [X.] heißt es, dass sie vornehmli[X.]h an "S[X.]hülerinnen, S[X.]hüler und Erstwähler" geri[X.]htet sei. Die [X.] wurde von der BPjM mit Bes[X.]hluss vom 1. März 2012 (Ents[X.]heidung Nr. 5889, [X.]esanzeiger Nr. 52) indiziert. [X.]rund waren Textpassagen wie die Folgenden:

Die Kne[X.]hts[X.]haft hat ein Ende erst, [X.]n [X.] und Land befreit sind, [X.] wieder deuts[X.]h ist, alles wieder Eins ist, vereint unter einem, dem Einen - es gibt keinen [X.] wie ihn, für den in Reihe wir ziehen bis in die tiefsten [X.].

Fast tägli[X.]h werden in [X.] Haushalten Kinder von ihren Eltern vergewaltigt und missbrau[X.]ht. Niemanden interessiert es. Na[X.]hbarn sehen weg, Jugendämter s[X.]halten si[X.]h erst ein, [X.]n alles zu spät ist. Weist die [X.] in ihre S[X.]hranken und das in allen [X.]. Todesstrafe für Kin[X.][X.]händer.

Jetzt erkennst du das Problem: deine Haut ist viel zu hell, deine Augen blau, die H[X.]re blond, bist intellektuell. Na[X.]h deinen Sätzen kommt kein "Alter", redest ni[X.]ht im [X.]slang, s[X.]hwörst ni[X.]ht auf [X.], hast um dein' Hals kein [X.]kett[X.]hen hängen und deshalb hassen sie di[X.]h […]. Früher hat man so was [S[X.]hussgeräus[X.]h]! Jetzt toben sie si[X.]h bei uns aus, kriegen Zaster reinges[X.]hoben […], ste[X.]hen junge [X.] ab, während die Bullen danebenstehen und aus purer Angst so tun, als hätten sie ni[X.]hts gesehen!

Dann wird sie s[X.]hwanger, sagt der [X.]e wär von dir, do[X.]h als das Baby dann zur Welt kommt, bist du etwas verwirrt. S[X.]hwarze H[X.]re, braune Haut, dunkle Augen und erstaunt denkst du, der [X.]e will dir jetzt s[X.]hon auf die Fresse hauen. Das ist ni[X.]ht dein Kind, das ist nur ein [Bre[X.]hgeräus[X.]h], sie wird älter, kriminell und mit dem Messer in der Tas[X.]he geht sie dann auf [X.]njagd. Aber hier und heute sag i[X.]h für jeden toten [X.]n [S[X.]hussgeräus[X.]h]!

Ähnli[X.]he Texte finden si[X.]h auf der ebenfalls von der BPjM indizierten Sampler-[X.] "[X.] [X.]" (Ents[X.]heidung Nr. [X.] 2/10 vom 8. September 2010, [X.]esanzeiger Nr. 138), die seit dem 4. September 2010 vom [X.]verband der Antragsgegnerin [X.] über das [X.] und na[X.]h Angaben der Antragsgegnerin in einer ersten Auflage von 25.000 Stü[X.]k kostenlos vor S[X.]hulhöfen verteilt worden ist.

Au[X.]h der [X.]verband der [X.] [X.] verteilte entspre[X.]hende [X.], wozu er am 18. August 2009 auf seiner Homepage mitteilte:

Die Musik ist der Zugang zur nationalen Jugendkultur, in wel[X.]her viele Jugendli[X.]he später politisiert werden und endli[X.]h beginnen, si[X.]h für ihr Land einzusetzen. Wir wollen die [X.] Jugend mit unserer Jungwählerkampagne ni[X.]ht nur dazu animieren, am 30. August national und damit Zukunft zu wählen, sondern aktiv ins [X.]es[X.]hehen einzugreifen, hier zu bleiben und für [X.] anzupa[X.]ken.

Im Rahmen der - von Jürgen [X.]ansel ausdrü[X.]kli[X.]h unterstützten (vgl. Homepage des [X.]verbands [X.], Beitrag vom 4. Juli 2014) - "Platzhirs[X.]h-Kampagne" des [X.] [X.]-[X.]verbands im [X.] 2014 besu[X.]hten [X.]-Mitglieder S[X.]hulen und verteilten dort Werbematerial. Parallel dazu wurde eine Publikation mit einer Auflage von 10.000 Stü[X.]k unter dem Titel "Platzhirs[X.]h - [X.]"an Jugendli[X.]he verteilt und im [X.] zum Download angeboten. Im Zusammenhang mit dieser Publikation wurde der St[X.]tsregierung und den "Anti[X.]" ein au[X.]h über [X.] bekanntgema[X.]htes "Zeugnis" ausgestellt, das für "Ausländerrü[X.]kführung", "Si[X.]herheit und Re[X.]ht" sowie "Zukunftshoffnung" die Note 6 und unter anderem für "S[X.]huldkult", "Fals[X.]he Toleranz", "Volkstod" und "Polizeiwillkür" die Note 1 vergibt.

(2) S[X.]hwerpunkt der öffentli[X.]hkeitswirksamen Aktivitäten der Antragsgegnerin ist die Asylthematik. Vertreter der Antragsgegnerin treten als Anmelder oder Organisatoren von Protestkundgebungen auf, die si[X.]h vor allem gegen Standortents[X.]heidungen für Flü[X.]htlingsunterkünfte ri[X.]hten (a). Hinzu kommen sonstige Aktionen, mit denen die Antragsgegnerin auf ihre Forderungen na[X.]h [X.] Strei[X.]hung des Asylre[X.]hts, den Verzi[X.]ht auf Integration und die Rü[X.]kführung aller ethnis[X.]h Ni[X.]ht[X.] hinzuweisen su[X.]ht (b).

(a) ([X.]) Na[X.]h dem unwi[X.]pro[X.]henen Vortrag des Antragstellers wurden von der Antragsgegnerin im [X.] insgesamt 192 ihr unmittelbar zuzure[X.]hnende Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern pro Veranstaltung und einer [X.]esamtzahl von 23.000 Teilnehmern dur[X.]hgeführt. Hinzuzure[X.]hnen sind aus Si[X.]ht des Antragstellers weitere 95 Veranstaltungen mit einer [X.]esamtteilnehmerzahl von 20.000 Personen, da insbesondere Kundgebungen der MV[X.]I[X.] und der THÜ[X.]I[X.] stark dur[X.]h die Antragsgegnerin beeinflusst seien.

([X.]) Die Aktivitäten der Antragsgegnerin sind vor allem auf [X.] und [X.] konzentriert. Beispielhaft für die gezielte Organisation von Protesten gegen die Standorte von [X.] in [X.] stehen die dur[X.]h das [X.] und [X.]ratsmitglied der Antragsgegnerin [X.] angemeldeten "Abendspaziergänge" in [X.], die dur[X.]h den örtli[X.]hen Kreisvorsitzenden [X.] von Oktober 2013 bis Januar 2014 organisierten "[X.] Li[X.]htelläufe" und die am 24. Juli 2015 in [X.] unter dem Motto "[X.] stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der [X.]" dur[X.]hgeführte Kundgebung, in deren Na[X.]hgang es zu gewalttätigen Auseinan[X.]etzungen kam. Des Weiteren organisierte der [X.]er [X.]rat [X.] die "[X.]", die an unters[X.]hiedli[X.]hen Orten in [X.] Protestkundgebungen dur[X.]hführte. Dazu zählte au[X.]h eine Demonstration am 21. August 2015 in [X.], bei der es ans[X.]hließend zur Blo[X.]kade einer [X.]esstraße und gewalttätigen Auseinan[X.]etzungen kam, in deren Verlauf 31 Polizeibeamte verletzt wurden. Bei Demonstrationen in [X.] und [X.] traten die Funktionsträger der Antragsgegnerin [X.], [X.] und [X.] als Redner auf. In [X.] wandte die Antragsgegnerin si[X.]h mit Mahnwa[X.]hen und Aufmärs[X.]hen gegen die Nutzung eines Hotels als Flü[X.]htlingsheim. Au[X.]h in [X.] wurden von ihr mehrere Anti-Asyl-Veranstaltungen dur[X.]hgeführt. Dazu zählen Demonstrationen, Fa[X.]kelmärs[X.]he und Mahnwa[X.]hen in [X.]üstrow, die von den Funktionsträger der Antragsgegnerin M. und [X.] gesteuert wurden.

(b) Neben Protestkundgebungen gehören Besu[X.]he von Asyleinri[X.]htungen dur[X.]h [X.]sabgeordnete und [X.]räte der Antragsgegnerin sowie die in [X.] in der [X.] von 2013 bis 2015 jährli[X.]h dur[X.]h die ehemalige [X.]sfraktion der Antragsgegnerin veranstalteten [X.] zur Asylpolitik zu denjenigen Maßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin versu[X.]ht, das Thema Asyl für ihre Zwe[X.]ke zu nutzen.

(3) Ergänzt wird die asylfeindli[X.]he Agitation der Antragsgegnerin dur[X.]h weitere gegen Migranten und Minderheiten geri[X.]htete Aktivitäten. Hierzu gehören die bereits ges[X.]hilderten Rü[X.]kkehraufforderungen an Politiker mit Migrationshintergrund in den [X.]kämpfen 2009 und 2013 sowie im thüringis[X.]hen [X.]swahlkampf 2009 (vgl. Rn. 682 ff.), die Plakatkampagne "[X.]eld für die Oma statt für Sinti & [X.]", das Aufstellen eines - [X.] auf einem Motorrad a[X.]ildenden - Wahlplakats mit dem Slogan "[X.]as geben" unter anderem vor dem [X.] Museum in [X.] und der Protest gegen die Erri[X.]htung einer Mos[X.]hee in [X.]-[X.]ohlis unter dem Motto "[X.] statt S[X.]haria - [X.]isierung und Überfremdung stoppen".

(4) Der Versu[X.]h der Verbreitung der politis[X.]hen Ideologie der Antragsgegnerin findet auf der Basis der sogenannten "[X.]sstrategie" (vgl. Rn. 62 und 320) au[X.]h in der direkten Konfrontation mit politis[X.]hen Wettbewerbern statt. So entrollten bei einer D[X.]B-Kundgebung am 1. Mai 2015 in [X.] Angehörige der [X.] trotz eines Platzverweises Transparente, verteilten Flugblätter und bemä[X.]htigten si[X.]h des Mikrofons, was zu tätli[X.]hen Auseinan[X.]etzungen führte. Letzteres war au[X.]h der Fall am 6. Juli 2015, als unter der Führung des Kreisverbandsvorsitzenden [X.] [X.] bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]oldba[X.]h dazwis[X.]hen gerufen, ein Banner mit der Aufs[X.]hrift "S[X.]hluss mit der Flü[X.]htlingslüge" entrollt und versu[X.]ht wurde, Flyer mit der Aufs[X.]hrift "[X.] ma[X.]ht uns arm" zu verteilen. Weiterhin verteilten bei dem von einer Bürgerinitiative gegen Re[X.]htsextremismus am 18. September 2010 in [X.] veranstalteten "[X.]" die Funktionäre [X.], [X.] ([X.]ratsmitglied und früherer stellvertretender Leiter des [X.]esordnungsdienstes der Antragsgegnerin) und [X.] ([X.]ges[X.]häftsführer der Antragsgegnerin in [X.]) Flugblätter und ließen [X.]-Ballons aufsteigen. In [X.]-[X.] traten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 bei dort stattfindenden [X.] Festen auf. Zum "Besu[X.]h" des [X.] am 5. Oktober 2007 erklärte die [X.] Barnim auf ihrer Homepage:

Wir [X.] haben es uns zum Ziel gesetzt, die [X.] Kultur zu fördern. Deshalb werden wir zukünftig bei sol[X.]hen Veranstaltungen [X.]esi[X.]ht und [X.]-T-Hemd zeigen, um eine Diskussion mit den Teilnehmern über [X.] Kultur zu fördern. An diesem Beispiel sehen Sie, wo fals[X.]h verstandene Toleranz hinführt. Toleranz heißt Duldsamkeit. Heute erdulden wir das Laubhüttenfest und morgen gibt es gar keine [X.] Feste mehr.

[X.]) Au[X.]h den "Kampf um die Parlamente" nutzt die Antragsgegnerin, um mit Wahlkampagnen und parlamentaris[X.]her Arbeit für ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele einzutreten und auf deren Verwirkli[X.]hung hinzuarbeiten. Sie ist im Hinbli[X.]k auf ihr instrumentelles Verhältnis zur parlamentaris[X.]hen [X.] um ein mögli[X.]hst hohes Maß an Präsenz in Parlamenten bemüht und nimmt daher regelmäßig an Wahlen auf den unters[X.]hiedli[X.]hen politis[X.]hen [X.]n teil. Ledigli[X.]h bei Kommunalwahlen ist dies - insbesondere in den alten [X.]esländern - ni[X.]ht flä[X.]hende[X.]kend der Fall.

Soweit es der Antragsgegnerin gelingt, parlamentaris[X.]he Mandate zu erringen, nutzt sie diese (vgl. bereits Rn. 773), um ihren verfassungswidrigen Vorstellungen Ausdru[X.]k zu verleihen. Dabei greift sie au[X.]h auf symbolis[X.]he Handlungen zurü[X.]k. So blieben die Mitglieder der ehemaligen [X.]-[X.]sfraktion in [X.] einer [X.]edenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus am 30. Januar 2013 im [X.] fern und verließen den Plenars[X.]l, als der [X.] im Dezember 2012 der Mordopfer der [X.] gedenken wollte. Dass die Antragsgegnerin die Teilnahme an [X.]edenkveranstaltungen als re[X.]htli[X.]h bedeutungslos qualifiziert, ändert ni[X.]hts daran, dass dieses Verhalten ihre Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus und ihre Missa[X.]htung der Opfer re[X.]htsterroristis[X.]her [X.]ewaltakte zutage treten lässt. Au[X.]h die vorgelegte Auflistung verfassungskonformer Bes[X.]hlussanträge steht der Nutzung parlamentaris[X.]her Handlungsmögli[X.]hkeiten zur Verbreitung des politis[X.]hen Konzepts der Antragsgegnerin ni[X.]ht entgegen, da sie ein Abrü[X.]ken von deren verfassungsfeindli[X.]hen Zielen ni[X.]ht erkennen lässt.

Vertreter der Antragsgegnerin waren häufig von parlamentaris[X.]hen Ordnungsmaßnahmen betroffen. Im 4. Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] wurden gegen die Fraktion der Antragsgegnerin 58 der insgesamt 64 sitzungsleitenden Maßnahmen verhängt. Na[X.]h unbestrittener Auskunft der [X.]spräsidentin von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung betrafen in der 5. Wahlperiode (2006 bis 2011) 708 von 849 Ordnungsmaßnahmen Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin. In der 6. Wahlperiode seien bis zum Termin der mündli[X.]hen Verhandlung 432 Ordnungsmaßnahmen verhängt worden, 382 davon hätten Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin betroffen. Abgeordnete der Antragsgegnerin hätten insgesamt in 50 Fällen Einspru[X.]h erhoben. Alle Einsprü[X.]he seien vom Plenum abgewiesen worden. Nur in elf Fällen habe die Fraktion der Antragsgegnerin ein Verfahren vor dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht angestrengt. Ledigli[X.]h in vier Fällen sei die Ordnungsmaßnahme als Verstoß gegen das Redere[X.]ht des [X.] gewertet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin übersteigt daher die Anzahl der gegen ihre [X.] ergangenen Ordnungsmaßnahmen das ansonsten übli[X.]he parlamentaris[X.]he Maß und belegt jedenfalls die Bereits[X.]haft, die parlamentaris[X.]he Auseinan[X.]etzung in aggressiver Weise zu führen.

S[X.]hließli[X.]h nutzt die Antragsgegnerin die mit der parlamentaris[X.]hen Präsenz verbundenen finanziellen Ressour[X.]en zur Intensivierung ihrer Verbindungen in das ni[X.]ht parteigebundene re[X.]htsextreme Spektrum. Na[X.]h dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers wurden seit 2004 zumindest 87 Personen als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der ehemaligen [X.]sfraktionen in [X.] und [X.], der einzelnen ehemaligen [X.]sabgeordneten der [X.] sowie des [X.]abgeordneten [X.] bes[X.]häftigt. Bei insgesamt 37 dieser Personen liegt eine vorherige oder glei[X.]hzeitige Verbindung zu neonazistis[X.]hen Organisationen vor.

[X.]) Im Rahmen des "Kampfes um den organisierten [X.]en" strebt die Antragsgegnerin ausgehend von bereits bestehenden personellen Verfle[X.]htungen (1) die Bildung einer "umfassenden nationalen Oppositionsbewegung" unter ihrer Führung an (2). Dem dienen regional unters[X.]hiedli[X.]h ausgeprägte Kooperationen mit der parteiungebundenen re[X.]htsextremen Szene und die Bereits[X.]haft zur Integration eintrittswilliger Mitglieder dieser Szene in die Antragsgegnerin (3). Zuglei[X.]h bemüht sie si[X.]h um Kooperation und Einflussnahme auf die gegen eine angebli[X.]he "[X.]isierung des Abendlandes" geri[X.]hteten Bewegungen (4).

(1) Auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin sind in erhebli[X.]hem Umfang Personen vertreten, die verbotenen re[X.]htsextremen Organisationen angehörten. Dies gilt bereits für vier Angehörige des siebenköpfigen [X.]präsidiums, denen eine frühere Mitglieds[X.]haft in neonazistis[X.]hen Vereinigungen na[X.]hgewiesen werden kann: der am 22. Oktober 2016 verstorbene [X.] ("[X.] und deren Angehörige e.[X.]" <[X.]>), [X.] ("Heimattreue [X.] Jugend e.[X.]" <[X.]> und [X.]), [X.] ("[X.] Alternative" <[X.]>) und Sebastian [X.]ke ([X.]). [X.] und [X.] waren außerdem führende Mitglieder des Vereins "Die Nationalen e.[X.]". Von den weiteren zehn gewählten [X.]vorstandsmitgliedern war jedenfalls [X.] ("Nationalistis[X.]he Front" <[X.]>) Mitglied in einer neonazistis[X.]hen Vereinigung. Im 2010 gewählten [X.]esvorstand galt dies für fünf Personen: [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] in der "[X.]", [X.] ([X.], [X.], [X.]) und [X.] ([X.]).

Der 1995 verbotenen [X.] gehörten neben den bereits [X.]enannten die Funktionäre der Antragsgegnerin B. und B. an. Mitglied der 2009 verbotenen [X.] waren außer [X.] und [X.] au[X.]h die Funktionsträger [X.], B., F., B., [X.]., [X.], [X.], [X.] und [X.] Der 2011 verbotenen [X.] gehörten außer den bereits [X.]enannten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], B., M. und [X.] an.

Au[X.]h die früheren [X.]sabgeordneten der Antragsgegnerin in [X.] sind eng mit der neonazistis[X.]hen Szene verbunden. Der ehemalige stellvertretende Fraktionsvorsitzende [X.] war Mitglied der verbotenen [X.] und hat Führungsfunktionen im re[X.]htsextremistis[X.]hen "Kulturkreis [X.]" sowie im Kamerads[X.]haftsnetzwerk "Soziales und Nationales Bündnis [X.]" übernommen. Das ehemalige Fraktionsmitglied [X.] gehörte ni[X.]ht nur der [X.] und der [X.] an, sondern betreibt den Szene-Versandhandel "Levensboom" und verantwortete - bis zu dessen Einstellung - den re[X.]htsextremistis[X.]hen [X.]auftritt [X.].

(2) Hiervon ausgehend verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel einer "Konzentration mögli[X.]hst aller nationalen Kräfte".

Zu diesem "Volksfrontkonzept" der Antragsgegnerin äußerte si[X.]h der nordrhein-westfälis[X.]he [X.]vorsitzende [X.] im Dezember 2010 auf der Homepage seines [X.]verbands:

Do[X.]h ni[X.]ht nur der Zusammens[X.]hluss mit der [X.] oder die kommenden Wahlen werden zeigen, wie der Weg des nationalen Wi[X.]tandes in Zukunft weiter geht. Dies wäre zu kurzfristig geda[X.]ht und auss[X.]hließli[X.]h auf den parlamentaris[X.]hen Flügel ausgeri[X.]htet, was einer umfassenden nationalen Oppositionsbewegung ni[X.]ht gere[X.]ht wird. Ebenso wi[X.]htig wie der Weg hin zur [X.] ist au[X.]h die weitere Zusammenarbeit mit den parteiungebundenen Kräften und die Stärkung der diversen Vorfeldorganisationen, denn nur gemeinsam werden wir dazu in der Lage sein, in den vers[X.]hiedenen Lebensberei[X.]hen au[X.]h Akzente zu setzen.

Udo [X.] sagte in seiner auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellten Anspra[X.]he auf dem [X.] 2008 in [X.]:

Die [X.] steht weiterhin zum S[X.]hulters[X.]hluß mit allen parteiunabhängigen Nationalisten, die ihrerseits zu einer konstruktiv-partners[X.]haftli[X.]hen Zusammenarbeit mit der [X.] bereit sind. Viele gemeinsam gestaltete Aktionen mit [X.] Kräften, aber au[X.]h übernommene Führungsverantwortung dur[X.]h ehemals parteifreie Aktivisten innerhalb der [X.] zeigen, daß es der [X.] ernst ist mit der Einbindung und der Zusammenarbeit mit freien Nationalisten.

Die Bedeutung der Einbindung "Freier Kamerads[X.]haften" - au[X.]h dur[X.]h die Vergabe von [X.]ämtern - stellte [X.] in einem am 14. November 2011 auf der Homepage des [X.]verbands [X.] eingestellten [X.]esprä[X.]h erneut heraus:

Für [X.] sind die freien Kamerads[X.]haften unabdingbarer Teil des gesamten nationalen Wi[X.]tandes. Es ist wi[X.]htig für die neue [X.]führung, den freien Strukturen klare [X.]positionen aufzuzeigen, die als [X.]rundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit gelten sollen. Das ist wi[X.]htig, damit die freien Strukturen wissen, woran sie sind. Freie Strukturen sind au[X.]h deshalb so wi[X.]htig, weil sie viel s[X.]hneller und kreativer auf politis[X.]he Ereignisse reagieren können, als ein do[X.]h viel s[X.]hwerfälligerer [X.]apparat.

(3) Auf dieser [X.]rundlage bemüht si[X.]h die Antragsgegnerin um eine Intensivierung ihrer Kontakte und der Zusammenarbeit mit dem parteiungebundenen re[X.]hten Spektrum.

(a) In [X.] kommt dabei den [X.] besondere Bedeutung zu. Diese haben im Landkreis Nordsa[X.]hsen und im Landkreis [X.] im [X.] gezielt vier Stützpunkte erri[X.]htet, die na[X.]h einer Mitteilung auf der [X.]seite der [X.]-Nordsa[X.]hsen (Abruf am 24. November 2009) eine Bindegliedfunktion zur [X.] einnehmen sollen:

Die vier Stützpunktleiter bündeln nun nationale Kräfte, die bisher als Kamerads[X.]haften oder Einzelpersonen eher nebeneinander als miteinander politis[X.]h gearbeitet haben, und formen sie zu einer jugendli[X.]hen [X.]esinnungs- und Tatgemeins[X.]haft unter dem Da[X.]h der [X.].

Die Vernetzung der [X.] [X.] mit der neonazistis[X.]hen Szene manifestierte si[X.]h in dem [X.]eintritt der Führungs[X.] der "Freien Kräfte [X.]" M. und seiner Anhänger in den [X.]-[X.]verband. Element der Zusammenarbeit sind gemeinsame Konzertveranstaltungen, wie zum Beispiel beim "[X.]-[X.]tag" im Juni 2010. Auf dieser [X.]-Veranstaltung mit etwa 400 Teilnehmern traten - wie si[X.]h aus einem Beri[X.]ht auf der Homepage des [X.]-[X.]esvorstands ergibt - zum einen Redner der Antragsgegnerin, der [X.] sowie der "Freien Kräfte" auf, zum anderen spielten re[X.]htsextreme Musikgruppen wie "[X.]", "Barbaren", "Confli[X.]t", "Brutal Atta[X.]k" und "Frontal[X.]". Weiteres Beispiel ist die Demonstration von "freien Kräften" mit dem Thema "Re[X.]ht auf Zukunft" am 17. Oktober 2009 in [X.], deren "Demoaufruf" vom [X.]verband [X.] auf seiner Homepage am 6. Oktober 2009 mit dem Kommentar abgedru[X.]kt wurde, dass er diese Demonstration unterstütze. In dem Aufruf wird "völkis[X.]hes Leben" und ein "Volksre[X.]ht" gefordert sowie zum Kampf für die neue Ordnung aufgerufen. Der Aufruf endet mit den Worten "Nationaler Sozialismus jetzt!". Au[X.]h der [X.]esvorstand der [X.] unterstützte die Kampagne und s[X.]hrieb ans[X.]hließend auf seiner Homepage (Abruf am 21. Oktober 2009):

Im Vorfeld der Demonstration stand eine groß angelegte [X.] mit nur einem Ziel, nämli[X.]h alle Strömungen des Nationalen Wi[X.]tandes zu vereinen. Bei uns zählten ni[X.]ht Bezei[X.]hnungen wie Junge [X.], Freie Kräfte, völkis[X.]he [X.] oder Autonome Nationalisten, unser Ziel war es so viel wie mögli[X.]h [X.] zu bündeln und das gelang uns definitiv.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Aufnahme vorbestrafter Jugendli[X.]her aus der re[X.]htsextremen Szene diene deren Resozialisierung und ihrer Integration in den [X.] Prozess, steht dem entgegen, dass die Antragsgegnerin die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung beseitigen will und daher von der behaupteten "Entradikalisierung der in die [X.] integrierten Neonazis" ni[X.]ht ausgegangen werden kann. Der Feststellung, dass die Antragsgegnerin bemüht ist, re[X.]htsextreme Netzwerke unter ihrer Führung im Sinne des "Kampfes um den organisierten [X.]en" zu bilden, steht diese Einlassung im Übrigen ni[X.]ht entgegen.

(b) ([X.]) Insbesondere in [X.] beurteilt die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften der re[X.]htsextremen Szene als erfolgrei[X.]h. So erklärte Udo [X.] auf der Homepage des [X.]verbands (eingestellt am 14. November 2014):

Ja, es ist ri[X.]htig. Bei uns hier in [X.] funktioniert das [X.]anze geräus[X.]hlos na[X.]h Innen und mit großer Propagandawirkung, ni[X.]ht nur bei Wahlkämpfen, au[X.]h na[X.]h Außen.

Au[X.]h [X.] bekannte si[X.]h als [X.]vorsitzender in [X.] im [X.]esprä[X.]h mit der [X.]n Stimme (Ausgabe 1/2008, [X.] 3) zur Zusammenarbeit mit anderen "nationalen Aktivisten":

Die Kameraden in [X.] und [X.] haben etwas vollzogen, was Vorbildfunktion hat. Alle wesentli[X.]hen und zuverlässigen nationalen Aktivisten haben unseren Wahlkampf getragen. Unsere [X.]liste war (und ist) das beste Beispiel für ein gutes Miteinander Volkstreuer.

([X.]) Eine enge Zusammenarbeit zwis[X.]hen der Antragsgegnerin und re[X.]htsextremen [X.]ruppen findet im Raum [X.] ([X.]) statt. Die [X.]vertreterin der Antragsgegnerin [X.] führte mehrere Veranstaltungen mit den "[X.] [X.]" dur[X.]h. So trat sie bei einer "Mahnwa[X.]he gegen Kin[X.][X.]händer" - laut behördli[X.]hem und unbestritten gebliebenem Informationss[X.]hreiben vom 3. Oktober 2014 - mit vier Personen der re[X.]htsextremen Szene auf.

([X.]) Zu einem "Fa[X.]kelmars[X.]h gegen Asylmissbrau[X.]h" im November 2012 in [X.] riefen die Antragsgegnerin, die [X.] und die "[X.] [X.] und [X.]" gemeinsam auf, wie ein Plakat auf [X.] (Abruf am 1. November 2012) belegt. Die "[X.] [X.]" äußerten si[X.]h mit Bli[X.]k auf Demonstrationen im [X.] auf www.info-rosto[X.]k.org am 6. Oktober 2011 wie folgt:

Hat man jedo[X.]h einen Partner wie die [X.]-MV an seiner Seite, die das komplette [X.], von Lautspre[X.]herwagen, Ordnerdienst bis zum Informationsmaterial mitbringt, sieht die Welt s[X.]hon wieder ganz an[X.] aus. [...] Während die [X.]strukturen also für landesweite Mobilisierung und das nötige drumherum am [X.] sorgten, konnten wir für ständige Präsenz in unserer Heimatstadt sorgen. Im gesamten [X.]gebiet wurden Plakate verklebt, [X.] fanden an belebten Orten statt und die flä[X.]hende[X.]kende Verteilung von Infomaterial wurde gewährleistet.

([X.]) Weitere Beispiele des [X.] der Antragsgegnerin mit re[X.]htsextremen Organisationen sind die Vergabe des "Wi[X.]tandspreises" der [X.]n Stimme am 1./2. Juli 2011 an drei Initiativen des "parteiungebundenen nationalen Lagers" und die vom [X.]n St[X.]tsminister des Innern in der mündli[X.]hen Verhandlung ges[X.]hilderte Veranstaltung unter dem Motto "S[X.]hluss mit dem Asylwahnsinn. Wir sind das Volk", die im September 2015 am [X.] in [X.] stattfand. Die Unterstützung der Antragsgegnerin dur[X.]h parteiungebundene Kräfte im Kommunalwahlkampf 2009 in [X.]-Anhalt dokumentiert die Äußerung des dortigen [X.]vorsitzenden [X.] auf der [X.]seite [X.] (Abruf am 16. April 2009):

In gelebter Kamerads[X.]haft zwis[X.]hen [X.]-Mitgliedern, freien Nationalisten und den äußerst engagierten Mitgliedern der [X.]-Jugendorganisation Junge [X.] ([X.]), gelang es der nationalen Bewegung in [X.]-Anhalt in den vergangenen Wo[X.]hen mehr als 3.000 Unterstützungsunters[X.]hriften für die Zulassung zu den bevorstehenden Kommunalwahlen zu sammeln.

(4) Die Antragsgegnerin strebt außerdem an, als relevanter Teil der Proteste gegen die angebli[X.]he "[X.]isierung des Abendlandes" wahrgenommen zu werden, da es si[X.]h na[X.]h ihrer Auffassung um eine ihr ideologis[X.]h nahestehende Bewegung handelt. So formuliert Holger [X.] in der [X.]n Stimme (Ausgabe 2/2015, [X.] 11):

Während si[X.]h die Spitzen von PE[X.]I[X.] no[X.]h ni[X.]ht trauen, Kontakte mit der [X.] zu pflegen, sieht das andernorts s[X.]hon ganz an[X.] aus. […] Immer wieder erleben wir das Phänomen, dass die Bürger Positionen vertreten, die mit denen der [X.] übereinstimmen, diese Mens[X.]hen aber bisher gar keine Kenntnis davon haben, was die [X.] eigentli[X.]h vertritt.

Entspre[X.]hend hat die Antragsgegnerin regelmäßig zur Teilnahme an Kundgebungen der sogenannten "[X.]I[X.]-Bewegung" aufgerufen, ihre Unterstützung der Proteste angeboten und Präsenz zu zeigen versu[X.]ht. In [X.] unterstützte sie darüber hinaus die Kandidatur der PE[X.]I[X.]-Kandidatin bei der Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015. Die in [X.] dur[X.]hgeführten Demonstrationen der MV[X.]I[X.] waren stark dur[X.]h den [X.]verband der Antragsgegnerin beeinflusst. Ebenso kam dem Mitglied des [X.]s des [X.]verbands [X.] der Antragsgegnerin [X.] bei den Veranstaltungen der THÜ[X.]I[X.] eine maßgebli[X.]he Rolle zu.

2. Au[X.]h [X.]n die Antragsgegnerin si[X.]h na[X.]h alledem zu ihren verfassungsfeindli[X.]hen Zielen bekennt und planmäßig auf deren Verwirkli[X.]hung hinarbeitet, errei[X.]ht ihr Handeln ni[X.]ht die Qualität einer Bekämpfung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung im Sinne des "Darauf [X.]" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]). Es fehlen hinrei[X.]hende Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht, die eine Dur[X.]hsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Ziele mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen. Weder steht eine erfolgrei[X.]he Dur[X.]hsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung in Aussi[X.]ht (a), no[X.]h ist der Versu[X.]h einer Errei[X.]hung dieser Ziele dur[X.]h eine der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Beeinträ[X.]htigung der Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung in hinrei[X.]hendem Umfang feststellbar (b).

a) Eine Dur[X.]hsetzung des verfassungsfeindli[X.]hen politis[X.]hen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentaris[X.]hen oder außerparlamentaris[X.]hen [X.] Mitteln ers[X.]heint ausges[X.]hlossen. Im parlamentaris[X.]hen Berei[X.]h verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussi[X.]ht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, no[X.]h über die Option, si[X.]h dur[X.]h die Beteiligung an Koalitionen eigene [X.]estaltungsspielräume zu vers[X.]haffen ([X.]). Au[X.]h dur[X.]h die Beteiligung am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung mit [X.] Mitteln außerhalb des parlamentaris[X.]hen Handelns besteht in absehbarer [X.] für die Antragsgegnerin keine Mögli[X.]hkeit erfolgrei[X.]her Verfolgung ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Ziele ([X.]).

[X.]) Parlamentaris[X.]he Mehrheiten zur Dur[X.]hsetzung ihres politis[X.]hen Konzepts sind für die Antragsgegnerin gegenwärtig weder dur[X.]h Wahlen no[X.]h im Wege der Koalitionsbildung errei[X.]hbar.

(1) Auf überregionaler [X.] ist sie gegenwärtig ledigli[X.]h mit einem [X.] im [X.] vertreten. Soweit sie in der Vergangenheit in den [X.]parlamenten mehrerer alter Länder, [X.]s und [X.]s vertreten war, ist ihr eine Verstetigung ihrer parlamentaris[X.]hen Präsenz ni[X.]ht gelungen (vgl. bereits Rn. 2 ff.).

Die Wahlergebnisse bei [X.]- und [X.]en stagnieren auf sehr niedrigem Niveau. Bei der letzten [X.] 2013 erzielte die Antragsgegnerin na[X.]h 1,6 % bei der [X.] 2005 und 1,5 % bei der [X.] 2009 ein Ergebnis von 1,3 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Die Antragsgegnerin war nie im [X.]estag vertreten, vor den drei genannten [X.]en lag ihr Zweitstimmenanteil mehr als 30 Jahre lang bei deutli[X.]h unter 1 %. Bei der [X.]wahl 2014 errei[X.]hte sie ein Wahlergebnis von 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen und ist damit erstmals mit einem [X.] im [X.] vertreten.

In den alten [X.] s[X.]hwankten die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin bei der jeweils letzten [X.]swahl zwis[X.]hen 1,2 % ([X.]) und 0,2 % ([X.]) der abgegebenen gültigen Stimmen. Trotz des bereits niedrigen Niveaus musste sie bei den [X.]swahlen des Jahres 2016 weitere Stimmenverluste hinnehmen, die in [X.] und [X.] dur[X.]h Verluste von jeweils 0,6 Prozentpunkten zu einer Reduzierung ihres Stimmenanteils um mehr als die Hälfte führten. Au[X.]h bei der Wahl zum [X.]haus in [X.] erzielte die Antragsgegnerin 2016 nur no[X.]h 0,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen und verlor damit im Verglei[X.]h zur Wahl von 2011 (2,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen) 1,5 Prozentpunkte.

In den neuen [X.] ist ebenfalls - ausgehend von einem höheren Niveau - ein Rü[X.]kgang der Ergebnisse der Antragsgegnerin bei [X.]swahlen festzustellen. In [X.] reduzierte si[X.]h das Wahlergebnis der Antragsgegnerin von 9,2 % bei der [X.]swahl 2004 über 5,6 % bei der [X.]swahl 2009 auf 4,9 % bei der [X.]swahl 2014. In [X.]-Anhalt verlor die Antragsgegnerin mit einem Wahlergebnis von 1,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei der [X.]swahl 2016 im Verglei[X.]h zur [X.]swahl 2011 (4,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen) mehr als die Hälfte ihrer Wähler. In [X.] erzielte die Antragsgegnerin bei der [X.]swahl 2006 ein Ergebnis von 7,3 %, bei der [X.]swahl 2011 von 6,0 % und bei der [X.]swahl 2016 von nur no[X.]h 3,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Antragsgegnerin hat es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens ni[X.]ht vermo[X.]ht, dauerhaft in einem [X.]parlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwi[X.]klung liegen ni[X.]ht vor. Hinzu kommt, dass die sonstigen in den Parlamenten auf [X.]es- und [X.]ebene vertretenen [X.]en zu Koalitionen oder au[X.]h nur punktuellen Kooperationen mit der Antragsgegnerin bisher ni[X.]ht bereit sind. Parlamentaris[X.]he Mehrheiten für die Antragsgegnerin sind daher auf [X.] des [X.]s, des [X.]estages und der [X.]e auf absehbare [X.] ausges[X.]hlossen.

(2) Etwas anderes ergibt si[X.]h im Ergebnis au[X.]h ni[X.]ht für die kommunale [X.]. Selbst [X.]n die Antragsgegnerin bundesweit über etwa 350 kommunale Mandate verfügt und die S[X.]hwankungsbreite ihrer Kommunalwahlergebnisse im Verglei[X.]h zu überregionalen Wahlen deutli[X.]h höher ausfällt, ist sie von relevanten politis[X.]hen [X.]estaltungsmögli[X.]hkeiten sehr weit entfernt. Dafür spri[X.]ht bereits der Umstand, dass si[X.]h angesi[X.]hts einer ges[X.]hätzten [X.]esamtzahl von mehr als 200.000 Kommunalmandaten der Anteil der Antragsgegnerin bundesweit ledigli[X.]h im Promilleberei[X.]h bewegt.

Au[X.]h eine einzelfallbezogene Betra[X.]htung führt ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Bewertung: Beson[X.] s[X.]hwa[X.]h stellt si[X.]h die Vertretung der Antragsgegnerin auf [X.] in den alten [X.] dar, auf die ledigli[X.]h rund ein Fünftel der von ihr gehaltenen Kommunalmandate entfällt. Die geringe Präsenz der Antragsgegnerin wurde in der mündli[X.]hen Verhandlung dur[X.]h den Hinweis des [X.]n St[X.]tsministers des Innern bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei den letzten [X.]n Kommunalwahlen ledigli[X.]h in zwei [X.]n Städten mit jeweils einer [X.] angetreten sei. Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Situation sind ni[X.]ht erkennbar. Zwar erzielte die Antragsgegnerin bei der hessis[X.]hen Kommunalwahl am 6. März 2016 in einzelnen hessis[X.]hen [X.]emeinden (mögli[X.]herweise begünstigt dur[X.]h das jeweilige Ni[X.]htantreten der [X.] "Alternative für [X.]" ) zweistellige Wahlergebnisse ([X.] 11,2 %, [X.] 10,2 %, [X.] 10,0 %). Insgesamt ging der Stimmenanteil der Antragsgegnerin aber im Verglei[X.]h zur hessis[X.]hen Kommunalwahl 2011 von 0,4 % auf 0,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen zurü[X.]k. Bei der Kommunalwahl 2016 in [X.] lag der Stimmenanteil bei 0,1 %. Soweit die Antragsgegnerin überhaupt in Kommunalparlamenten vertreten ist, stellt sie regelmäßig ledigli[X.]h einen oder zwei Abgeordnete. Eigenständige [X.]estaltungsmögli[X.]hkeiten sind insoweit ni[X.]ht gegeben. Au[X.]h über Kooperations- oder Koalitionsoptionen verfügt sie in den Kommunalparlamenten der alten Länder ni[X.]ht.

In den neuen [X.] ist ein bestimmender Einfluss der Antragsgegnerin auf die politis[X.]he [X.]ensbildung in den kommunalen Vertretungskörpers[X.]haften ebenfalls weder gegeben no[X.]h zukünftig zu erwarten. Dies gilt selbst mit Bli[X.]k auf die vom Antragsteller beson[X.] hervorgehobenen Kommunen, in denen die Antragsgegnerin bei den Kommunalwahlen 2014 in [X.] und in [X.] deutli[X.]h überproportionale Wahlergebnisse bis hin zu 27,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen in [X.], 21 % in Neuenkir[X.]hen, 17,6 % in [X.]roß Krams und 20,5 % in [X.]hardtsdorf-S[X.]höna erzielt hat.

Die ganz überwiegende Zahl der zitierten [X.]emeinden hat eine geringe vierstellige, zum Teil sogar nur dreistellige Einwohnerzahl ([X.]: 235 Einwohner, Neuenkir[X.]hen bei [X.]: 228 Einwohner, [X.]roß Krams: 164 Einwohner , [X.]hardtsdorf-S[X.]höna: 1.358 Einwohner ), weshalb die hohen Ergebnisse im Einzelfall no[X.]h ni[X.]ht einmal für einen Sitz der Antragsgegnerin in der betreffenden [X.]emeindevertretung ausgerei[X.]ht haben. An[X.] als vom Antragsteller behauptet, kann au[X.]h in der [X.]emeinde [X.]hardtsdorf-S[X.]höna angesi[X.]hts der zwei Mandate der Antragsgegnerin im zwölf Sitze umfassenden [X.]emeinderat zumindest im Kommunalparlament ni[X.]ht von einer "re[X.]hten Vorherrs[X.]haft" gespro[X.]hen werden. Auf der jeweiligen Kreisebene hat die Antragsgegnerin 2014 nirgendwo mehr als 7 % der Stimmen erzielt. Im Kreis Vorpommern-[X.]reifswald, in dem die Mehrzahl der seitens des Antragstellers exemplaris[X.]h aufgeführten [X.]emeinden liegt, hat die Antragsgegnerin deutli[X.]he Verluste hinnehmen müssen und ledigli[X.]h ein Ergebnis von 6,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen errei[X.]ht (vgl. E[X.]kert/[X.], in: [X.]/S[X.]heele , Die Kommunalwahlen 2014 in [X.], [X.] 78 f.).

Insgesamt kann im Verglei[X.]h der letzten beiden Kommunalwahlen au[X.]h in den neuen [X.] ein positiver Trend zugunsten der Antragsgegnerin ni[X.]ht festgestellt werden. Ledigli[X.]h in [X.] ist es ihr bei den Kommunalwahlen 2014 auf Kreisebene gelungen, die Zahl ihrer Mandate von 16 auf 20 zu steigern. In den übrigen [X.]esländern hat sie Mandate verloren. Dies gilt au[X.]h für [X.] und [X.], wo sie auf Kreisebene bei den Kommunalwahlen 2014 jeweils neun Sitze abgegeben hat.

Über eigene [X.]estaltungsmehrheiten verfügt die Antragsgegnerin in den Kommunalparlamenten der neuen Länder mithin ni[X.]ht. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose sind ni[X.]ht erkennbar. Ferner stehen ihr Koalitionsoptionen ebenso [X.]ig wie in den alten [X.] zur Verfügung. Diese Eins[X.]hätzung wird au[X.]h ni[X.]ht ers[X.]hüttert dur[X.]h den Hinweis des Antragstellers auf die Wahl der [X.]emeindevertreterin der Antragsgegnerin [X.] zur stellvertretenden [X.]präsidentin mit drei Ja-Stimmen und drei Enthaltungen sowie die in dem vom Antragsteller vorgelegten [X.]uta[X.]hten bes[X.]hriebenen drei Fälle der Wahl von Kommunalvertretern der Antragsgegnerin in Auss[X.]hüsse der jeweiligen Kommunalparlamente (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 24) ni[X.]ht entgegen. Es handelt si[X.]h insoweit um sehr vereinzelte Personalents[X.]heidungen, die den Rü[X.]ks[X.]hluss auf weitere Zusammenarbeitsmögli[X.]hkeiten und eine Unterstützung der von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Ziele ni[X.]ht erlauben. Die von dem Sa[X.]hverständigen Prof. [X.] in diesem Zusammenhang bes[X.]hriebenen "Normalisierungserfolge" der Antragsgegnerin betreffen im Übrigen ledigli[X.]h den persönli[X.]hen Umgang der Kommunalvertreter untereinander (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 24) und vermögen daher die Annahme inhaltli[X.]her Kooperationsbereits[X.]haft ebenfalls ni[X.]ht zu begründen.

[X.]) Konkrete Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht, die eine Dur[X.]hsetzung des auf die Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteten Konzepts der Antragsgegnerin mit [X.] Mitteln jenseits der parlamentaris[X.]hen [X.] mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, liegen ebenfalls ni[X.]ht vor. Vielmehr stehen einer na[X.][X.]altigen Beeinflussung der außerparlamentaris[X.]hen politis[X.]hen [X.]ensbildung dur[X.]h die Antragsgegnerin deren niedriger und tendenziell rü[X.]kläufiger Organisationsgrad (1) sowie ihre einges[X.]hränkte [X.] und geringe Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft (2) entgegen. Es ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, diese Defizite dur[X.]h die Bildung re[X.]htsextremer Netzwerke oder auf anderem Wege zu kompensieren (3).

(1) Der Mitgliederbestand der Antragsgegnerin hat si[X.]h im Verglei[X.]h zu seinem [X.]stand im Jahr 1969 mit 28.000 Mitgliedern deutli[X.]h reduziert. [X.]li[X.]h begrenzte Erholungsphasen ändern an der [X.]rundtendenz rü[X.]kläufiger Mitgliederzahlen ni[X.]hts. Weder die Fusion der Antragsgegnerin mit der [X.]n Volksunion ([X.]) no[X.]h die Öffnung zur Kamerads[X.]haftsszene und die [X.]ründung eigener [X.]verbände in den neuen [X.] vermo[X.]hten den Mitgliederrü[X.]kgang dauerhaft zu stoppen. Ende 2013 verfügte die Antragsgegnerin ausweisli[X.]h ihres Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts nur no[X.]h über 5.048 Mitglieder, Ende 2014 über 5.066 Mitglieder. Soweit ihr Vorsitzender in der mündli[X.]hen Verhandlung auf einen einmaligen Mitgliederzuwa[X.]hs in einer [X.]rößenordnung von 8 % in der jüngeren Vergangenheit hinwies, sah er die Ursa[X.]he dafür in der Flü[X.]htlingspolitik der [X.]esregierung. Eine [X.]esamtzahl von [X.]iger als 6.000 Mitgliedern führt zu einer erhebli[X.]hen Bes[X.]hränkung der Aktionsmögli[X.]hkeiten der Antragsgegnerin.

(2) Einer erfolgrei[X.]hen Beteiligung der Antragsgegnerin an der politis[X.]hen [X.]ensbildung stehen deren einges[X.]hränkter [X.] (a) und ihre geringe Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft (b) entgegen.

(a) Der [X.]beri[X.]ht des [X.]es für das [X.] stellt eine anhaltende Krise der Antragsgegnerin fest. Obwohl sie weiterhin die wirkmä[X.]htigste re[X.]htsextreme [X.] sei, leide sie unter innerparteili[X.]hen Querelen, sinkenden Mitgliederzahlen, ungelösten strategis[X.]hen Fragen, finanziellen Problemen und dem anhängigen Verbotsverfahren (vgl. [X.]esministerium des Innern, [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 40 ff.).

Insbesondere in den alten [X.] ers[X.]heint die politis[X.]he Aktionsfähigkeit der Antragsgegnerin erhebli[X.]h einges[X.]hränkt. So wird beispielsweise den [X.]verbänden [X.] und [X.]en eine zunehmende Handlungsunfähigkeit attestiert (vgl. Senator für Inneres und Sport [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 26; [X.]is[X.]hes [X.] und für Sport, [X.] in [X.]en 2014, [X.] 33). Au[X.]h der nieder[X.] [X.]verband wird als kaum no[X.]h aktions- und kampagnenfähig angesehen (vgl. Nieder[X.]s [X.], [X.]beri[X.]ht [X.] 2014, [X.] 42). In [X.] wird der Zustand der Antragsgegnerin als desolat bes[X.]hrieben (vgl. [X.]is[X.]her [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 30).

Aber au[X.]h in den neuen [X.] sehen die [X.]behörden jedenfalls in [X.], [X.]-Anhalt und [X.] die [X.] der Antragsgegnerin als stark einges[X.]hränkt an. In [X.] unterhalte die Antragsgegnerin nur no[X.]h a[X.]ht Kreisverbände. Die Aktivitäten und damit die öffentli[X.]he Wahrnehmbarkeit hänge an [X.]igen Protagonisten (vgl. Land [X.], [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 29). Im [X.] seien alle Kampagnenversu[X.]he ins Leere gelaufen (vgl. Land [X.], [X.], [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 149). In [X.]-Anhalt wird dem [X.]verband der Antragsgegnerin weitgehende Inaktivität bes[X.]heinigt. Au[X.]h von den Kreisverbänden seien ledigli[X.]h vereinzelt regionale Aktionen dur[X.]hgeführt worden (vgl. [X.]-Anhalt, [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 78). Der [X.]beri[X.]ht 2013 des Freist[X.]ts [X.] konstatiert eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Aktions- und Mobilisierungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Mehrzahl der Mitglieder vermittele den Eindru[X.]k, weder willens no[X.]h in der Lage zu sein, kontinuierli[X.]he [X.]arbeit zu leisten (vgl. Freist[X.]t [X.], [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 22 f.).

(b) Ni[X.]ht zuletzt aufgrund dieser strukturellen Defizite verfügt die Antragsgegnerin nur über eine geringe Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft, die eine prägende Einflussnahme auf den Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung mit [X.] Mitteln weitgehend auss[X.]hließt.

([X.]) Der Sa[X.]hverständige Prof. [X.] hat in diesem Zusammenhang in der mündli[X.]hen Verhandlung die Auffassung vertreten, bei der Antragsgegnerin handele es si[X.]h um eine isolierte, geä[X.]htete [X.], deren [X.] - soweit man überhaupt davon reden könne - in den letzten Jahren abgenommen habe. Au[X.]h der Sa[X.]hverständige Prof. [X.] hat in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußert, die Antragsgegnerin sei gegenwärtig ni[X.]ht in der Lage, die bürgerli[X.]he Mitte anzuspre[X.]hen. Selbst in dem vom Antragsteller vorgelegten [X.]uta[X.]hten zum Re[X.]htsextremismus in [X.] wird darauf verwiesen, dass angesi[X.]hts großer Mobilisierungsprobleme für die Antragsgegnerin die Kooperation mit dem bewegungsförmigen Re[X.]htsextremismus existentiell sei (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 22). In der mündli[X.]hen Verhandlung erklärte der ehemalige [X.]vorsitzende der Antragsgegnerin Holger [X.], in der öffentli[X.]hen Wahrnehmung sei der Antragsgegnerin immer eine Bedeutung zugemessen worden, die der Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht entspro[X.]hen habe. Man habe in den Parlamenten bewusst Tabubrü[X.]he inszeniert, um größtmögli[X.]he Aufmerksamkeit zu erlangen und den Eindru[X.]k einer s[X.]hlagkräftigen, professionellen Organisation zu erwe[X.]ken.

([X.]) Der Befund geringer Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft der Antragsgegnerin wird dur[X.]h die Beri[X.]hte der [X.]behörden des [X.]es und der Länder bestätigt. Dur[X.]hgängig weisen die [X.]beri[X.]hte der alten Länder für Veranstaltungen der Antragsgegnerin tendenziell rü[X.]kläufige, unterhalb des dreistelligen Berei[X.]hs liegende Teilnehmerzahlen aus, während ni[X.]ht selten die Zahl der [X.]egendemonstranten um ein Vielfa[X.]hes höher gelegen habe (vgl. u.a. [X.]esministerium des Innern, [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 40; siehe au[X.]h: [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 86 f.; Innenministerium [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 201; Senatsverwaltung für Inneres und Sport [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 99 f.; Senator für Inneres und Sport [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 26; Nieder[X.]s [X.], [X.]beri[X.]ht [X.] 2014, [X.] 93; [X.] [X.] [X.], [X.]beri[X.]ht über das [X.], [X.] 45 f.; [X.], für Sport und Infrastruktur [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 35; [X.]is[X.]her [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 39). Es gelinge der Antragsgegnerin ni[X.]ht, Personen außerhalb des eigenen [X.] zu errei[X.]hen (vgl. [X.] [X.] [X.], [X.]beri[X.]ht über das [X.], [X.] 45; [X.]is[X.]her [X.], [X.]beri[X.]ht 2014, [X.] 31). In den neuen [X.] wird - abgesehen von den Anti-Asyl-Kampagnen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 924 ff.) - ebenfalls festgestellt, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin bei Veranstaltungen häufig unter si[X.]h blieben (vgl. Land [X.], [X.], [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 36) und das bürgerli[X.]he Spektrum ni[X.]ht errei[X.]ht werde (vgl. [X.] [X.], [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 65).

Auf die Feststellungen der [X.]behörden in der mündli[X.]hen Verhandlung angespro[X.]hen, erklärte der [X.] St[X.]tsminister des Innern, die Antragsgegnerin versu[X.]he dem anhaltenden Mitglie[X.][X.]hwund in [X.] dur[X.]h eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen re[X.]htsextremen [X.]ruppierungen und eine erhöhte Präsenz im [X.] zu begegnen. Der Innenminister des [X.] [X.] verwies darauf, dass die Antragsgegnerin dort, wo sie st[X.]tli[X.]h alimentiert werde, bestrebt sei, ihre Position in der Flä[X.]he auszubauen. Dies steht der Feststellung ni[X.]ht entgegen, dass es der Antragsgegnerin an Handlungsfähigkeit und [X.]weite fehlt, um ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele im Wege der Beteiligung an der politis[X.]hen [X.]ensbildung dur[X.]hzusetzen.

(3) Die Antragsgegnerin ist au[X.]h ni[X.]ht in der Lage, ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft anderweitig zu kompensieren. Dass ihr dies dur[X.]h ihre Öffentli[X.]hkeitsarbeit (a), die Umsetzung der "Kümmerer-Strategie" (b), die Konzentration auf den Protest gegen die Asyl- und Ausländerpolitik ([X.]) oder das Bemühen um eine Bündelung aller "[X.]" unter ihrer Führung (d) gelingen könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Umstände besteht für die Antragsgegnerin keine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit einer Dur[X.]hsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele im Prozess freier und selbstbestimmter politis[X.]her [X.]ensbildung.

(a) Die Antragsgegnerin betreibt insbesondere unter Rü[X.]kgriff auf die Kommunikationsmögli[X.]hkeiten des [X.]s eine intensive Öffentli[X.]hkeitsarbeit. Sie verfügt über eine bea[X.]htli[X.]he Präsenz im Berei[X.]h der [X.] Medien. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht feststellbar, dass es ihr damit gelingt, zusätzli[X.]he Unterstützung für die von ihr verfolgten Ziele zu gewinnen und ihre Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft relevant zu erhöhen. Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der von der Antragsgegnerin verantworteten Presseerzeugnisse und des Versu[X.]hs, dur[X.]h die Verteilung von [X.] mit re[X.]htsradikalen Inhalten und verglei[X.]hbaren Kampagnen insbesondere Jugendli[X.]he an si[X.]h zu binden. Die niedrige Zahl von etwa 350 Mitgliedern der [X.] spri[X.]ht dagegen, dass die [X.] Bemühungen der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung ihrer Attraktivität und Dur[X.]hs[X.]hlags[X.] bei dieser Bevölkerungsgruppe geführt haben. Au[X.]h der Antragsteller hat hierzu ni[X.]hts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Öffentli[X.]hkeitsarbeit bestehen ni[X.]ht.

(b) Ebenso [X.]ig kann davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin gelingt, im Wege "nationalrevolutionärer [X.]raswurzelarbeit" die Akzeptanz für die Dur[X.]hsetzung ihres verfassungswidrigen Konzepts zu verbessern. Die im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" zum Aufbau eines "Kümmerer"-Images von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen sind für si[X.]h genommen ni[X.]ht auf die Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htet. Die bloße Beteiligung am örtli[X.]hen [X.]emeins[X.]haftsleben oder die [X.]ewährung persönli[X.]her Hilfestellung stellt keine Bekämpfung der [X.]ordnung dar. Relevanz im [X.]verbotsverfahren kann diese Arbeit daher nur erlangen, [X.]n es der Antragsgegnerin gelänge, auf diesem Weg die Zustimmung zu den von ihr vertretenen verfassungswidrigen Zielen zu erhöhen.

Dass die Antragsgegnerin derartige "Hebelwirkungen" in relevantem Umfang herbeizuführen vermag, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Antragsteller s[X.]hildert ledigli[X.]h [X.]ige Einzelfälle eines dem "Kümmerer"-Ansatz entspre[X.]henden Engagements der Antragsgegnerin. Dazu zählen der Hinweis auf die Dur[X.]hführung von Kinderfesten, die Teilnahme an einem Festumzug und einem Bootskorso, Bewerbungen um ein Amt als S[X.]höffe oder eine Tätigkeit als Volkszähler, das Angebot von [X.] und die Beteiligung an der [X.]ründung des Sportvereins "[X.]riese [X.]egend e.[X.]" in [X.]. Es ers[X.]heint vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob das "Kümmerer"-Engagement überhaupt in einem sol[X.]hen Umfang stattfindet, dass das damit angestrebte Maß an persönli[X.]her Zustimmung zu den Vertretern der Antragsgegnerin errei[X.]hbar ist. Erst re[X.]ht ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass aufgrund dieses Engagements die vom Antragsteller behauptete "Infiltration" der [X.]esells[X.]haft mit dem [X.]edankengut der Antragsgegnerin gelingt. Hinweise auf eine na[X.][X.]altige Verbesserung der gesells[X.]haftli[X.]hen Verankerung der Antragsgegnerin fehlen. Die Behauptung des Antragstellers, seit Jahren errei[X.]he die Antragsgegnerin in [X.] eine bürgerli[X.]he Verankerung in weiten Teilen des [X.], wird dur[X.]h das von ihm selbst vorgelegte [X.]uta[X.]hten in dieser Allgemeinheit ni[X.]ht gestützt. Die Darstellung ist vielmehr an der Bes[X.]hreibung von Einzelfällen orientiert. Au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung hat der Sa[X.]hverständige Prof. [X.] den Fokus seiner Ausführungen ausdrü[X.]kli[X.]h auf die [X.]emeinde [X.] und die umliegenden Dörfer bes[X.]hränkt (vgl. Rn. 942 ff.). Selbst [X.]n im Einzelfall von einer erhöhten Zustimmung zu Vertretern der Antragsgegnerin auszugehen sein sollte, ist jedenfalls ni[X.]ht erkennbar, dass damit die Akzeptanz ihres politis[X.]hen Konzepts relevant erhöht wurde.

([X.]) Dies gilt im Ergebnis au[X.]h, soweit die Antragsgegnerin si[X.]h im Rahmen des "Kampfes um die [X.]" auf gegen Asylbewerber und Minderheiten geri[X.]htete Aktivitäten konzentriert. Dabei ist davon auszugehen, dass an den Protestkundgebungen der Antragsgegnerin au[X.]h Personen jenseits des [X.] ihrer Mitglieder und Anhänger in erhebli[X.]her Zahl teilgenommen haben. Denno[X.]h kann au[X.]h unter Zugrundelegung des vom Antragsteller dargelegten Umfangs und der Teilnehmerzahl der Anti-Asyl-Veranstaltungen der Antragsgegnerin ni[X.]ht ohne weiteres von einer Erhöhung der Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Zielen und einer damit verbundenen Steigerung ihrer Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft ausgegangen werden.

Vielmehr ist zwis[X.]hen dem - im [X.] Diskurs hinzunehmenden - (friedli[X.]hen) Protest gegen asylpolitis[X.]he Ents[X.]heidungen oder gegen die Festlegung von Standorten für Flü[X.]htlingsunterkünfte einerseits und der Unterstützung des von der Antragsgegnerin verfolgten Konzepts willkürli[X.]her Diskriminierung aller ethnis[X.]h Ni[X.]ht[X.] andererseits zu unters[X.]heiden. Zwar versu[X.]ht die Antragsgegnerin, die Flü[X.]htlings- und Asylproblematik für ihre Zwe[X.]ke zu instrumentalisieren. Allerdings agiert sie dabei häufig ni[X.]ht im eigenen Namen, sondern unter dem Da[X.]h neutral ers[X.]heinender Organisationen wie der Bürgerinitiative "Nein zum Heim" in [X.]. Tritt hingegen ihre Verantwortli[X.]hkeit für eine Veranstaltung offen zu Tage, sinken die Teilnehmerzahlen erhebli[X.]h. So hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass, na[X.]hdem bei Veranstaltungen der MV[X.]I[X.] die Dominanz der Antragsgegnerin na[X.]h außen erkennbar geworden sei, die Teilnehmerzahlen von [X.]ir[X.]a 600 auf 120 (vgl. au[X.]h Rn. 931) gesunken seien. Ähnli[X.]h verhielt es si[X.]h bei den gegen ein örtli[X.]hes Asylbewerberheim geri[X.]hteten "[X.] Li[X.]htelläufen". Während an den ersten Veranstaltungen im Oktober/ November 2013 jeweils mehr als 1.500 Mens[X.]hen teilnahmen, konnten für den vierten "Li[X.]htellauf" am 25. Januar 2014, bei dem si[X.]h die Antragsgegnerin offensiver als Organisatorin in den Vordergrund stellte, nur no[X.]h rund 250 Teilnehmer mobilisiert werden, die zudem weitestgehend der Antragsgegnerin und ihrem Umfeld zuzuordnen waren (vgl. [X.]esministerium des Innern, [X.]beri[X.]ht 2013, [X.] 97). Dies dokumentiert, dass die [X.] der Antragsgegnerin zwar im Einzelfall zu ni[X.]ht unerhebli[X.]hen [X.]en führen können. Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass damit ihre gesells[X.]haftli[X.]he Akzeptanz steigt und die Mögli[X.]hkeit eröffnet wird, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele im politis[X.]hen [X.]ensbildungsprozess mit [X.] Mitteln dur[X.]hzusetzen. Au[X.]h der Antragsteller hat keine Belege dafür angeboten, dass es der Antragsgegnerin gelingt, mit ihren asyl- und ausländerpolitis[X.]hen Aktivitäten zusätzli[X.]he Unterstützung oder Zustimmung zu ihren verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten in relevantem Umfang zu gewinnen.

(d) S[X.]hließli[X.]h ist eine ausrei[X.]hende Stärkung der S[X.]hlag[X.] der Antragsgegnerin im politis[X.]hen [X.]ensbildungsprozess dur[X.]h eine Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften ni[X.]ht zu erwarten. Dies gilt sowohl mit Bli[X.]k auf den bewegungsförmigen Re[X.]htsextremismus ([X.]) als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Bewegungen gegen die vermeintli[X.]he "[X.]isierung des Abendlandes" ([X.]).

([X.]) Die Antragsgegnerin arbeitet auf der [X.]rundlage bereits bestehender personeller Verfle[X.]htungen (vgl. Rn. 877 ff.) in regional unters[X.]hiedli[X.]her Intensität mit den Organisationen des parteiungebundenen Re[X.]htsextremismus zusammen. Beson[X.] intensiv stellt si[X.]h diese Zusammenarbeit in [X.] und - vor allem vermittelt über die [X.] - in [X.] dar (vgl. Rn. 886 ff.).

Dies allein re[X.]htfertigt die Annahme eines erfolgrei[X.]hen Bestehens des "Kampfes um den organisierten [X.]en" dur[X.]h die Antragsgegnerin jedo[X.]h ni[X.]ht. Vielmehr ist es der Antragsgegnerin ni[X.]ht gelungen, eine "Bündelung aller [X.]" unter ihrer Führung zu errei[X.]hen. Die Zusammenarbeit mit den freien Kräften erfolgt einzelfallbezogen und ist ni[X.]ht organisatoris[X.]h verfestigt. Eine Führungsrolle gegenüber den re[X.]hten Kamerads[X.]haften und sonstigen Kräften der ungebundenen re[X.]hten Szene kommt der Antragsgegnerin ni[X.]ht zu. Dies gilt au[X.]h für [X.] und [X.]. In dem vom Antragsteller vorgelegten [X.]uta[X.]hten wird sogar behauptet, die Antragsgegnerin werde in [X.] in weiten Teilen von Mitgliedern freier Netze und Kamerads[X.]haften dominiert und im Sinne der Systemüberwindung benutzt (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 44). Au[X.]h die Einbindung von Vertretern re[X.]htsextremer Organisationen dur[X.]h die Bes[X.]häftigung als Mitarbeiter von [X.] oder [X.]fraktionen der Antragsgegnerin hat ni[X.]ht zur Folge, dass diese als deren Vorfeldorganisationen angesehen werden können.

Der Sa[X.]hverständige Prof. [X.] hat in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgeführt, dass aus seiner Si[X.]ht die freien Kamerads[X.]haften ni[X.]ht auf die Antragsgegnerin angewiesen seien, wohl aber diese auf die freien Kamerads[X.]haften. Au[X.]h in dem vom Antragsteller vorgelegten [X.]uta[X.]hten von Prof. [X.] werden für die Antragsgegnerin Kooperationen mit dem bewegungsförmigen Re[X.]htsextremismus als existentiell bewertet. Diese Kooperationen seien aber temporär und regional. Einer dauerhaften Einbindung der Kamerads[X.]haften und freien Netzwerke stünde deren Selbstverständnis als [X.]ruppen des außerparlamentaris[X.]hen Wi[X.]tands entgegen (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 22).

Unter ergänzender Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass selbst im Berei[X.]h des parteigebundenen Re[X.]htsextremismus der Antragsgegnerin mit der Etablierung von Organisationen wie "[X.]" und "Der II[X.] Weg" Wettbewerber entstanden sind, die insbesondere radikalere Kräfte anspre[X.]hen (vgl. [X.] [X.] [X.], [X.]beri[X.]ht über das [X.], [X.] 69), ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, dur[X.]h die Bildung re[X.]htsextremer Netzwerke unter ihrer Führung ihre politis[X.]he [X.]weite in einem Umfang zu erhöhen, der eine Dur[X.]hsetzung ihrer Ziele mit [X.] Mitteln ermögli[X.]ht (zur Zure[X.]hnung strafbaren Handelns der freien Szene zur Antragsgegnerin vgl. Rn. 979).

([X.]) Au[X.]h das Bestreben der Antragsgegnerin, als relevanter Teil des Protests gegen die angebli[X.]he "[X.]isierung des Abendlandes" wahrgenommen zu werden, eröffnet die Perspektive einer Umsetzung ihres verfassungsfeindli[X.]hen Konzepts mit [X.] Mitteln ni[X.]ht. Der Antragsteller selbst verweist darauf, dass es der Antragsgegnerin als [X.] verwehrt sei, an den Veranstaltungen der PE[X.]I[X.] in [X.] teilzunehmen, und dass im Übrigen ihre Partizipationsmögli[X.]hkeiten unters[X.]hiedli[X.]h ausfielen. Dass es der Antragsgegnerin dur[X.]hgängig gelungen wäre, die Potentiale der [X.]I[X.]-Bewegungen für si[X.]h zu nutzen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dabei mag dahinstehen, ob ihr - wie vom Antragsteller behauptet - zumindest bei Veranstaltungen der THÜ[X.]I[X.] und der MV[X.]I[X.] eine wesentli[X.]he Rolle zukommt. Daraus allein lässt si[X.]h eine hinrei[X.]hende Erweiterung ihrer Wirk[X.] in die [X.]esells[X.]haft ni[X.]ht ableiten, zumal der Antragsteller selbst darauf hingewiesen hat, dass, na[X.]hdem bei den Veranstaltungen der MV[X.]I[X.] die Dominanz der Antragsgegnerin offenbar geworden sei, die Teilnehmerzahlen von [X.]ir[X.]a 600 auf 120 gesunken seien (vgl. Rn. 925).

Insgesamt ist festzustellen, dass es der Antragsgegnerin ni[X.]ht gelungen ist, den von ihr proklamierten "Kampf um den organisierten [X.]en" erfolgrei[X.]h zu gestalten. Ihr kommt keine Führungsrolle gegenüber dem bewegungsförmigen Re[X.]htsextremismus zu. Einer Bündelung der "[X.]" unter ihrer Führung steht bereits das Selbstverständnis der parteiungebundenen [X.]ruppierungen entgegen. Zusätzli[X.]he Mobilisierungsmögli[X.]hkeiten ergeben si[X.]h für die Antragsgegnerin daher nur in sehr begrenztem Umfang. Die Chan[X.]e auf eine erfolgrei[X.]he [X.]estaltung des Prozesses [X.]r [X.]ensbildung im Sinne der Antragsgegnerin wird auf diese Weise ni[X.]ht eröffnet.

b) Konkrete Anhaltspunkte von [X.]ewi[X.]ht, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin in einer das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [X.]" erfüllenden Weise die [X.]renzen des zulässigen politis[X.]hen Meinungskampfes übers[X.]hreitet (vgl. Rn. 588), liegen ebenfalls ni[X.]ht vor. Die Antragsgegnerin vermag Dominanzansprü[X.]he in abgegrenzten Sozialräumen ni[X.]ht in relevantem Umfang zu verwirkli[X.]hen ([X.]). Au[X.]h ist die Annahme einer ihr zure[X.]henbaren [X.]rundtendenz zur Dur[X.]hsetzung ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten ni[X.]ht belegbar ([X.]). S[X.]hließli[X.]h fehlen hinrei[X.]hende Anhaltspunkte für die S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst dur[X.]h die Antragsgegnerin, die zu einer spürbaren Beeinträ[X.]htigung der Freiheit des Prozesses der politis[X.]hen [X.]ensbildung führt oder führen könnte ([X.]). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h eins[X.]hü[X.]hterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern punktuell eine na[X.]hvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politis[X.]hen Prozesses oder gar Angst vor gewalttätigen Übergriffen auszulösen vermag, ist ni[X.]ht zu verkennen, errei[X.]ht aber die dur[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] markierte S[X.]hwelle ni[X.]ht ([X.]).

[X.]) Dass die Antragsgegnerin in relevantem Umfang räumli[X.]he Dominanzansprü[X.]he in einer die glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung auss[X.]hließenden Weise dur[X.]hzusetzen vermag, ist ni[X.]ht erkennbar. "National befreite Zonen" existieren ni[X.]ht (1). Der [X.]stort [X.] stellt einen ni[X.]ht übertragbaren Sonderfall dar (2). Ansonsten fehlt es an der Fähigkeit der Antragsgegnerin, ihr räumli[X.]hes Dominanzstreben in einer [X.] Re[X.]hte verletzenden Weise umzusetzen (3).

(1) Entgegen seiner ursprüngli[X.]hen Behauptung hat der Antragsteller mit [X.] vom 27. August 2015 eingeräumt, dass es "vollständig national befreite Zonen" im Sinne der re[X.]htsextremistis[X.]hen Raumordnungstheorie in [X.] ni[X.]ht gebe. Stattdessen erfolge die Verwirkli[X.]hung des räumli[X.]hen [X.] der Antragsgegnerin graduell unters[X.]hiedli[X.]h.

(2) Der [X.]stort [X.] stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist es der Antragsgegnerin selbst in diesem Fall ni[X.]ht gelungen, ihren Dominanzanspru[X.]h uneinges[X.]hränkt dur[X.]hzusetzen.

Das bei [X.] am Ende einer Sa[X.]kgasse gelegene Dorf [X.] hat na[X.]h Auskunft des Innenministers von [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung 47 Einwohner, davon 17 Kinder. Die Mehrheit der erwa[X.]hsenen Einwohner sei dem re[X.]htsextremen Spektrum zuzuordnen. Zentrale Figur des Ortes ist der A[X.]ru[X.]hunternehmer und ehemalige Beisitzer des [X.]s [X.] der Antragsgegnerin [X.] Dieser ist Eigentümer des "[X.]" in [X.]revesmühlen, in dem si[X.]h unter anderem ein "Bürgerbüro" der ehemaligen [X.]sabgeordneten [X.] und [X.] befand, und auf dessen [X.]elände 2011 ein Holzkohlegrill mit der Aufs[X.]hrift "Happy Holo[X.]aust" gesi[X.]htet wurde. Seine Frau [X.] ist ehemalige [X.]vorsitzende des [X.]. Ebenfalls in [X.] ansässig ist die Familie des ehemaligen Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] Insgesamt sollen unter se[X.]hs der zehn Ans[X.]hriften re[X.]htsextremistis[X.]he Personen gemeldet sein.

Die Majorisierung des Ortes dur[X.]h Re[X.]htsextremisten findet Ausdru[X.]k im Dorfbild. [X.] sind vor allem ein hölzerner Wegweiser, der unter anderem Ri[X.]htung und Entfernung na[X.]h [X.], dem [X.]eburtsort [X.], und na[X.]h der mit dem Zusatz "[X.]" versehenen [X.] [X.] aufweist, sowie das Wandgemälde einer traditionell gekleideten Familie mit dem in Frakturs[X.]hrift ausgeführten S[X.]hriftzug "Dorfgemeins[X.]haft [X.] - [X.]". In [X.] werden re[X.]htsextremistis[X.]he Veranstaltungen und Konzerte mit überregionaler Beteiligung dur[X.]hgeführt. So fand am 20. Juni 2015 das "11. nationale Kinderfest" mit ans[X.]hließender Sonn[X.]dfeier statt, an der [X.]ir[X.]a 150 Re[X.]htsextremisten, darunter die ehemaligen [X.]sabgeordneten [X.] und [X.], der [X.]vorsitzende [X.] sowie die [X.]-[X.]vorsitzende in [X.] Antje Mentzel teilnahmen.

Au[X.]h in [X.] ansässig ist ein Ehep[X.]r, das si[X.]h gegen neonazistis[X.]hes Denken [X.]det und jährli[X.]h ein Musikfestival gegen re[X.]hts ("[X.] ro[X.]kt den Förster") dur[X.]hführt. Im [X.] kam es ausweisli[X.]h des re[X.]htskräftigen Urteils des Amtsgeri[X.]hts [X.]revesmühlen vom 31. August 2011 (6 [X.]/11) bei diesem Festival zu einem tätli[X.]hen Angriff, als der im Unternehmen des [X.] bes[X.]häftigte M. mit den Worten "I[X.]h bin ein Nazi" einem Festivalteilnehmer mehrere Fausts[X.]hläge versetzte. Darüber hinaus wurde in der Na[X.]ht vom 12. auf den 13. August 2015 die neben dem Wohnhaus des Ehep[X.]rs befindli[X.]he S[X.]heune dur[X.]h [X.]stiftung zerstört (zur Zure[X.]henbarkeit dieses Vorfalls zur Antragsgegnerin vgl. Rn. 960). Bereits 2011 soll der Vater des damaligen Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] das Ehep[X.]r mit den Worten bedroht haben: "Sie sollten an [X.] verkaufen, so lange Sie no[X.]h können". Na[X.]h der Darstellung des Antragstellers ist das Ehep[X.]r regelmäßigen anonymen [X.] und Eins[X.]hü[X.]hterungsversu[X.]hen ausgesetzt.

Insgesamt besteht kein Zweifel, dass es si[X.]h bei [X.] um einen dur[X.]h re[X.]htsextremes Denken geprägten Ort handelt. Allerdings liegt insoweit ein auf [X.]ige Personen begrenzter, singulärer Sonderfall vor. Eine Übertragbarkeit der Verhältnisse in [X.] auf andere, insbesondere größere Orts[X.]haften ist - wie au[X.]h der Sa[X.]hverständige Prof. [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt hat - ni[X.]ht mögli[X.]h. Daher ergibt si[X.]h - ungea[X.]htet der Frage, inwieweit die Verhältnisse in [X.] der Antragsgegnerin zugere[X.]hnet werden können - hieraus kein ausrei[X.]hender Beleg für die Mögli[X.]hkeit der Antragsgegnerin, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele dur[X.]h die Erri[X.]htung von [X.] in abgegrenzten Sozialräumen dur[X.]hzusetzen.

(3) Weitere Beispiele erfolgrei[X.]her Umsetzung räumli[X.]her Dominanzansprü[X.]he der Antragsgegnerin sind ni[X.]ht bekannt.

(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass es si[X.]h bei der Hansestadt [X.] in [X.] um eine Zone kultureller Hegemonie der Antragsgegnerin handelt. Zwar bezei[X.]hnet der re[X.]htsextreme [X.]auftritt "Freies [X.]" [X.] in einem Beitrag vom 14. Juli 2010 sogar als "national befreite Zone". Tatsä[X.]hli[X.]h fehlt es aber an belastbaren Anhaltspunkten, für die Annahme, dass in [X.] eine Dominanz der Antragsgegnerin vorliegt, die die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung in einem relevanten Maß zu beeinträ[X.]htigen geeignet ist.

([X.]) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine im Eigentum der Mitglieder des [X.]s [X.] [X.] und [X.] stehende Immobilie verweist, die als "nationales Begegnungszentrum" Sitz des [X.] sowie überregionaler Anlaufpunkt für Re[X.]htsextremisten sei und in wel[X.]her der [X.] zu 2. der Antragsgegnerin ein Bürgerbüro als ehemaliger [X.]sabgeordneter betreibe, kann daraus ni[X.]ht auf die Dur[X.]hsetzung von Dominanzansprü[X.]hen ges[X.]hlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, wel[X.]he Veranstaltungen in diesem Begegnungszentrum angeboten werden, da für eine hiervon ausgehende, das gesells[X.]haftli[X.]he oder politis[X.]he Leben in [X.] beeinträ[X.]htigende Außenwirkung ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h ist.

([X.]) Au[X.]h die Dur[X.]hführung einer Demonstration am 31. Juli 2010 unter dem Motto "[X.]egen kinderfeindli[X.]he Bonzen - für eine lebenswerte Zukunft in unserer Heimat - [X.] [X.]", zu der die Antragsgegnerin gemeinsam mit den Organisationen "[X.] [X.]" und "Freies [X.]" aufgerufen hat, belegt eine Dominanz der Antragsgegnerin in [X.] ni[X.]ht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der vorhergehenden Na[X.]ht von der [X.] aufgestellte S[X.]hilder mit dem Text "Kein Ort für Neonazis" entfernt, rund zweihundert Plakate abgehängt, se[X.]hs [X.]roßaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am [X.]tor mit Far[X.]euteln beworfen worden seien. In der [X.] habe si[X.]h niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele [X.]es[X.]häftsleute hätten zuvor Angst gehabt, Plakate gegen Re[X.]htsextremisten in ihre S[X.]haufenster zu hängen.

Diesem auf ein punktuelles Ereignis bes[X.]hränkten Vortrag lässt si[X.]h eine Dominanz der Antragsgegnerin glei[X.]hwohl ni[X.]ht entnehmen. Die nä[X.]htli[X.]he Bes[X.]hädigung der von der [X.]verwaltung angebra[X.]hten Plakate re[X.]htfertigt eine sol[X.]he Annahme ni[X.]ht, zumal ni[X.]ht feststellbar ist, wer hierfür die Verantwortung trägt.

([X.]) Einer dominierenden Stellung der Antragsgegnerin wi[X.]pri[X.]ht im Übrigen, dass sie bei den Wahlen zur [X.]vertreterversammlung 2014 ledigli[X.]h ein Ergebnis von 9,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und dementspre[X.]hend nur zwei von 25 [X.]verordneten stellt. Außerdem sind in [X.] mehrere gegen den Re[X.]htsextremismus geri[X.]htete Initiativen tätig. Dazu zählt etwa ein Büro des "Regionalzentrums für [X.] Kultur". Ergänzend hat die Antragsgegnerin auf einen dur[X.]h die Zentrale für politis[X.]he Bildung geförderten "[X.]laden" und den vom [X.]jugendring [X.]reifswald betriebenen "[X.]" verwiesen. S[X.]hließli[X.]h vermag au[X.]h der Hinweis des Sa[X.]hverständigen Prof. [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung, dass die Normalisierung und Erfahrbarkeit des Re[X.]htsextremismus im unmittelbaren Nahfeld zur Entstehung von subjektiven Angstphänomenen führen und Distanzierungen ers[X.]hweren könnten, die Eins[X.]hätzung ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, dass die Antragsgegnerin in [X.] über eine Position verfügt, die die glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung ni[X.]ht mehr gewährleistet.

(b) Ni[X.]hts anderes gilt für das vom Antragsteller als weiteres Beispiel einer Dominanzzone der Antragsgegnerin angeführte [X.]. Die Tatsa[X.]he, dass aufgrund mögli[X.]herweise gezielter Zuzüge in [X.] mehrere führende Funktionäre der Antragsgegnerin - eins[X.]hließli[X.]h der ehemaligen [X.]sabgeordneten [X.] und [X.] sowie des ehemaligen [X.]es[X.]häftsführers der [X.]sfraktion [X.]. - wohnen und aktiv sind, genügt für die Annahme einer Dominanzsituation ni[X.]ht. [X.]lei[X.]hes gilt, soweit die Antragsgegnerin eine prominent im Ortszentrum gelegene Immobilie nutzt und ihre Vertreter bei Veranstaltungen au[X.]h dann Präsenz zeigen, [X.]n diese gegen den Re[X.]htsextremismus geri[X.]htet sind.

Der Antragsteller verweist insoweit auf ein [X.]ebäude am [X.], in dem si[X.]h die [X.]esges[X.]häftsstelle der [X.] und ein Bürgerbüro befänden, sowie auf Vorträge zu Themen wie "Brau[X.]htumspflege als Bestandteil des Volkstums!" am 28. September 2012 und "[X.] am Abgrund!" am 30. Mai 2012. Weiterhin führt er aus, dass - ähnli[X.]h wie s[X.]hon zur [X.] in [X.] - beim "[X.]" 2010 die Funktionäre der Antragsgegnerin [X.], [X.] und [X.] ers[X.]hienen seien, Flugblätter verteilt hätten und [X.]-Ballons hätten aufsteigen lassen. In einem Kommentar vom 18. September 2010 auf [X.] habe es dazu geheißen:

Dies zeigt einmal mehr mit aller Deutli[X.]hkeit, daß die Nationalisten aus dem [X.]bild [X.]s einfa[X.]h ni[X.]ht mehr wegzudenken sind und im wahrsten Sinne des Wortes aus der Mitte des VoIkes kommen.

All dies genügt jedo[X.]h ni[X.]ht, um eine dominierende Stellung der Antragsgegnerin in [X.] zu begründen. Die bloße Präsenz einzelner Vertreter der Antragsgegnerin bei öffentli[X.]hen Veranstaltungen tangiert für si[X.]h genommen die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung ni[X.]ht. [X.]egen eine Dominanz der Antragsgegnerin spri[X.]ht au[X.]h hier, dass sie bei der Kommunalwahl 2014 ein Ergebnis von 10,7 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und demgemäß nur über zwei von 17 Mandaten in der [X.]vertretung verfügt. Der Antragsteller räumt außerdem selbst ein, dass die Antragsgegnerin ni[X.]ht zuletzt aufgrund einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Re[X.]htsextremismus ihren Dominanzanspru[X.]h ni[X.]ht vollständig realisieren könne. Soweit er dabei geltend ma[X.]ht, die Antragsgegnerin sei in [X.] ein Stü[X.]k Normalität geworden, und es bestünden Hemmungen, gegen [X.] und seine Anhänger öffentli[X.]h etwas Negatives zu sagen, bleiben diese Ausführungen spekulativ. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei au[X.]h zu aggressiven Eins[X.]hü[X.]hterungsversu[X.]hen gekommen, wird dies ni[X.]ht mit Tatsa[X.]hen unterlegt.

([X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der Auflistung mehrerer Initiativen der [X.], die si[X.]h gegen Kriminalität und Überfremdung ri[X.]hten und in Aufklebern und Demonstrationsaufrufen formulieren "Hol Dir Deine [X.] zurü[X.]k!" beziehungsweise "Unser Kiez, unsere [X.] und unsere Regeln" kann dahinstehen, ob es si[X.]h dabei - wie der Antragsteller meint - um ein die [X.]renzen des politis[X.]hen Meinungskampfes übers[X.]hreitendes provokatives Auftreten handelt. Ein Eingriff in die Mögli[X.]hkeit freier und selbstbestimmter [X.]ensbildung ist damit jedenfalls ni[X.]ht verbunden.

[X.]) Es gibt au[X.]h keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine [X.]rundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele dur[X.]h [X.]ewalt oder die Begehung von Straftaten dur[X.]hzusetzen. Weder kann der Antragsgegnerin die [X.]esamtentwi[X.]klung im Berei[X.]h ausländerfeindli[X.]her Straftaten zur Last gelegt werden (1), no[X.]h ist aufgrund einer [X.]esamts[X.]hau des strafre[X.]htli[X.]h relevanten Verhaltens ihrer Mitglieder die Bereits[X.]haft der Antragsgegnerin hinrei[X.]hend belegt, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Ziele mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten zu verfolgen (2). Soweit einzelne [X.]ewalttätigkeiten oder sonstige Straftaten von Mitgliedern der Antragsgegnerin belegbar sind, genügen diese ni[X.]ht, um bei ihr eine [X.]rundtendenz feststellen zu können, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten gezielt im Wege des Re[X.]htsbru[X.]hs dur[X.]hzusetzen (3).

(1) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Antragsgegnerin si[X.]h in einem [X.]esamtmilieu bewege, das überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kriminalitätswerte aufweise, und dass mit 1.031 Straftaten (davon 177 [X.]ewaltdelikte) im [X.] die Zahl der Übergriffe auf Asylunterkünfte einen [X.]stand errei[X.]ht habe, kann dies der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Erforderli[X.]h für eine derartige Zure[X.]hnung wäre, dass si[X.]h das re[X.]htswidrige Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bemühungen der Antragsgegnerin darstellt (vgl. Rn. 565 f.). Dies setzt voraus, dass sie entweder zu den jeweiligen Straftaten beigetragen oder si[X.]h diese zumindest im Na[X.][X.]inein zu eigen gema[X.]ht hat. Hierfür genügt es ni[X.]ht, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h ihre mens[X.]henvera[X.]htende Agitation an der S[X.]haffung [X.] beteiligt ist. Das verkennt der Antragsteller, [X.]n er hervorhebt, bei den "Übergriffen" auf Asylunterkünfte handele es si[X.]h um eine konsequente Umsetzung der fremdenfeindli[X.]hen Ideologie der Antragsgegnerin. Zwar entspri[X.]ht die Ausgrenzung von Asylbewerbern ihrer politis[X.]hen Programmatik. Damit allein lässt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres belegen, dass sie Ans[X.]hläge auf Flü[X.]htlingsunterkünfte als geeignete Mittel zur Dur[X.]hsetzung dieser Forderungen ansieht oder in sonstiger Weise billigt. Erforderli[X.]h wären vielmehr konkrete Umstände, aus denen si[X.]h eine sol[X.]he Billigung von Ans[X.]hlägen auf Flü[X.]htlingseinri[X.]htungen dur[X.]h die Antragsgegnerin ergibt. Eine paus[X.]hale Zure[X.]hnung ausländerfeindli[X.]her Straftaten zur Antragsgegnerin kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt si[X.]h die Bereits[X.]haft der Antragsgegnerin zur An[X.]dung von [X.]ewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel zur Dur[X.]hsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele au[X.]h ni[X.]ht aus einer allgemein mangelhaften Re[X.]htstreue ihrer Anhänger. Dem steht bereits entgegen, dass die vorliegenden Belege ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um die Behauptung einer grundsätzli[X.]hen, das Handeln der Antragsgegnerin insgesamt prägenden Missa[X.]htung strafre[X.]htli[X.]her Verbote und des st[X.]tli[X.]hen [X.]ewaltmonopols zu belegen.

(a) Unverwertbar ist in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller vorgelegte anonymisierte Statistik des [X.]esamts für [X.] zur Straffälligkeit der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Der Untersu[X.]hung ist ni[X.]ht zu entnehmen, inwieweit die aufgeführten Delikte politis[X.]h motiviert waren und als Ausdru[X.]k des [X.]willens angesehen werden können.

(b) Soweit der Antragsteller auf den Hinweis der Unverwertbarkeit der vorgenannten Statistik reagiert und insgesamt 57 strafre[X.]htli[X.]he Verurteilungen von Funktionären der Antragsgegnerin aufgelistet hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein erhebli[X.]her Teil dieser Verurteilungen hatte - wie si[X.]h aus den beigezogenen Akten ergibt - keinen politis[X.]hen Hintergrund und ist daher ni[X.]ht als Teil der verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen der Antragsgegnerin anzusehen. Bei einer Reihe weiterer Straftaten ist dieser politis[X.]he Hintergrund zumindest zweifelhaft. Worin etwa das im vorliegenden Zusammenhang relevante "spezifis[X.]he [X.]ewaltpotential" beispielsweise bei einer versu[X.]hten Körperverletzung am Rande eines Fußballspiels (A[X.] Hannover, Urteil vom 10. November 2000 - 248 Ds 123 b Js 49546/00 -) oder bei einer tätli[X.]hen Auseinan[X.]etzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (A[X.] Wanzleben, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 6 Ds 753 Js 39724/96 -) liegen soll, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Hinzu kommt, dass die Verurteilungen einen [X.]raum von 25 Jahren umfassen, zu einem erhebli[X.]hen Teil reine Propagandadelikte betreffen, teilweise na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht erfolgten und überwiegend der lei[X.]hten Kriminalität zuzuordnen sind. Zahl, [X.]egenstand und S[X.]hwere der aufgelisteten Straftaten einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin genügen daher ni[X.]ht, um ihr die Absi[X.]ht einer Dur[X.]hsetzung ihrer politis[X.]hen Ziele mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten unterstellen zu können.

(3) Au[X.]h die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten Ereignisse und Sa[X.]hverhalte rei[X.]hen ni[X.]ht aus, um eine das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [X.]" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] erfüllende [X.]ewaltbereits[X.]haft oder mangelnde Re[X.]htstreue der Antragsgegnerin annehmen zu können. Soweit eine Berü[X.]ksi[X.]htigung ni[X.]ht bereits mangels Re[X.]htswidrigkeit (a) oder Zure[X.]henbarkeit (b) der Sa[X.]hverhalte auss[X.]heidet, genügen die verbleibenden Einzelfälle ni[X.]ht, um eine [X.]rundtendenz der Antragsgegnerin zur An[X.]dung von [X.]ewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel der politis[X.]hen Auseinan[X.]etzung zu bejahen ([X.]).

(a) ([X.]) Von vornherein außer Betra[X.]ht zu bleiben haben die Aufrufe einzelner Führungspersönli[X.]hkeiten der Antragsgegnerin zur revolutionären Überwindung des bestehenden parlamentaris[X.]hen Systems und zum Rü[X.]kgriff auf das Wi[X.]tandsre[X.]ht. Sie sind allgemein gehalten und ni[X.]ht mit der Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten verbunden. Dies gilt au[X.]h für den Brief, den der [X.]vorsitzende der Antragsgegnerin im Februar 2016 an öffentli[X.]h Bedienstete geri[X.]htet hat. Dieser mag ein abwegiges Verständnis des Wi[X.]tandsre[X.]hts gemäß Art. 20 Abs. 4 [X.][X.] offenbaren. Eine Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten und damit ein Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin auf diesem Weg ihre verfassungswidrigen Absi[X.]hten dur[X.]hzusetzen vermag, enthält er aber ni[X.]ht.

([X.]) Das auf "Bürgerwehren" bezogene Engagement der Antragsgegnerin übers[X.]hreitet bisher die re[X.]htli[X.]h vorgegebenen [X.]renzen ni[X.]ht. Zwar wird die Forderung na[X.]h der Einri[X.]htung von Bürgerwehren teilweise in fremdenfeindli[X.]her und mens[X.]henvera[X.]htender Weise begründet. Dass si[X.]h diese Bürgerwehren ihnen ni[X.]ht zustehende Befugnisse anmaßen oder na[X.]h dem [X.]en der Antragsgegnerin anmaßen sollen, ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dies gilt au[X.]h für die vom Antragsteller beson[X.] hervorgehobene "Bürgerwehr [X.]üstrow". Dass Teilnehmer an diesen [X.] anderweitig strafre[X.]htli[X.]h zur Verantwortung gezogen wurden, ist insoweit ohne Belang. Daher kann aus den "Bürgerwehr"-Aktivitäten der Antragsgegnerin jedenfalls bisher ni[X.]ht auf ihre Bereits[X.]haft zur An[X.]dung von [X.]ewalt oder zu re[X.]htswidrigem Vorgehen ges[X.]hlossen werden. Ebenso [X.]ig ergibt si[X.]h dies aus dem Angebot von sogenannten Nervendru[X.]kseminaren dur[X.]h die Antragsgegnerin.

(b) Die vom Antragsteller ges[X.]hilderten tätli[X.]hen Auseinan[X.]etzungen und sonstigen Straftaten können der Antragsgegnerin ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt zugere[X.]hnet werden.

([X.]) Da die Verursa[X.]her der [X.]ans[X.]hläge auf die S[X.]heune in [X.] und eine als Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle in [X.] bislang ni[X.]ht ermittelt werden konnten und die Antragsgegnerin si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht zustimmend zu diesen Vorfällen verhalten hat, kommt eine Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Vorfälle zu ihren Lasten ni[X.]ht in Betra[X.]ht. [X.]lei[X.]hes gilt für die Bes[X.]hädigung und Entfernung von Plakaten im Vorfeld der Demonstration vom 31. Juli 2010 in [X.]. Der tätli[X.]he Angriff auf einen Teilnehmer des Festivals "[X.] ro[X.]kt den Förster" im [X.] kann der Antragsgegnerin ebenfalls ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, da ni[X.]ht erkennbar ist, dass es si[X.]h bei dem Täter um ein Mitglied oder einen Anhänger der Antragsgegnerin gehandelt hat.

Soweit der Antragsteller s[X.]hildert, in [X.]üstrow sei die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte, die si[X.]h engagiert gegen Re[X.]htsextremismus einsetze, ni[X.]ht nur regelmäßig bedroht worden, sondern es sei au[X.]h zu Sa[X.]hbes[X.]hädigungen wie dem Aufbre[X.]hen der Tür ihres Wohnhauses und Vandalismus innerhalb der Räume der "[X.]" gekommen, so dass die Polizei eine S[X.]hutzmaßnahme angeordnet habe, ist ni[X.]ht erkennbar, dass diese Taten dur[X.]h Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin begangen wurden. Insbesondere für eine Beteiligung des [X.]vertreters der Antragsgegnerin M. an strafre[X.]htli[X.]h relevantem Verhalten gegenüber der Leiterin der Begegnungsstätte fehlen belastbare Anhaltspunkte. Der Hinweis des Antragstellers, M. sei in einem anderen Zusammenhang wegen gefährli[X.]her Körperverletzung verurteilt worden und wirke am Aufbau von Drohkulissen sowie herabwürdigenden Kampagnen gegen die Leiterin der Begegnungsstätte mit, vermag eine Beteiligung an konkret gegen sie geri[X.]hteten Straftaten ni[X.]ht zu belegen. Dies kann allenfalls bei der Frage, ob es der Antragsgegnerin gelingt, unabhängig von strafre[X.]htli[X.]h relevantem Verhalten ein "Klima der Angst" zu s[X.]haffen und dadur[X.]h die freie und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung zu beeinträ[X.]htigen, berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. dazu soglei[X.]h Rn. 1004).

Ebenfalls ni[X.]ht feststellbar ist eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Besprühen beziehungsweise Bes[X.]hmieren von zur Erinnerung an jüdis[X.]he Mitbürger verlegten sogenannten "Stolpersteinen" in [X.] am 19. August 2010 und in [X.] am 20. August 2010. Die glei[X.]hzeitig in [X.] geklebten Plakate spre[X.]hen eher für eine Aktion aus dem Berei[X.]h des bewegungsförmigen Re[X.]htsextremismus. Jedenfalls fehlt es, selbst [X.]n in [X.] ein Tatverdä[X.]htiger angab, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein, an einer re[X.]htskräftigen Feststellung der Täters[X.]haft und damit an der Mögli[X.]hkeit der Zure[X.]hnung zur Antragsgegnerin.

Ebenso [X.]ig können die Auss[X.]hreitungen vom 11. Januar 2016 in [X.]-[X.] der Antragsgegnerin zugere[X.]hnet werden. Eine Beteiligung ihrer Mitglieder oder Anhänger an diesen Auss[X.]hreitungen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und wird vom Antragsteller au[X.]h ni[X.]ht behauptet. Soweit er demgegenüber darauf verweist, der Vorsitzende des Kreisverbands [X.] der Antragsgegnerin habe diese Vorfälle positiv kommentiert und dadur[X.]h die Situation angeheizt, steht einer Zure[X.]hnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin entgegen, dass der Kreisvorsitzende na[X.]h deren unwi[X.]pro[X.]henem Vortrag unmittelbar im [X.] an diesen Vorgang seines Amts enthoben worden sei und die [X.] sodann freiwillig verlassen habe. Da ni[X.]ht feststellbar ist, dass es si[X.]h dabei um ein rein prozesstaktis[X.]hes Verhalten handelt, kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin si[X.]h - vermittelt dur[X.]h die Äußerungen des damaligen Kreisvorsitzenden - die [X.]ewalttätigkeiten vom 11. Januar 2016 na[X.]hträgli[X.]h zu eigen gema[X.]ht hat.

([X.]) Au[X.]h eine Zure[X.]hnung der Krawalle im [X.] an die Demonstrationen der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 in [X.] und vom 21. August 2015 in [X.] s[X.]heidet aus.

(α) Die in [X.] am 24. Juli 2015 veranstaltete Demonstration unter dem Motto "[X.] stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der [X.]!" wurde dur[X.]h ein Mitglied der Antragsgegnerin angemeldet und als Veranstaltung der [X.] beworben. An der Kundgebung nahmen etwa 180 Personen teil, denen etwa 250 [X.]egendemonstranten gegenüberstanden (vgl. [X.], in: Li[X.]hdi , Darf die [X.] wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?, 2016, [X.] 64). Im Na[X.]hgang zu dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Auseinan[X.]etzungen, in deren Verlauf drei [X.]egendemonstranten verletzt, 15 [X.] atta[X.]kiert und Mitarbeiter des [X.]n Roten Kreuzes angegriffen wurden. Na[X.]h Darstellung des Antragstellers waren der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.] und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Demonstrationsteilnehmer an den Auss[X.]hreitungen beteiligt.

Dies allein genügt jedo[X.]h ni[X.]ht, um die Auss[X.]hreitungen in ihrer [X.]esamtheit der Antragsgegnerin zuzure[X.]hnen. Die [X.]ewalttätigkeiten fanden ni[X.]ht im Rahmen der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration, sondern erst na[X.]h deren Abs[X.]hluss statt. Dass die Antragsgegnerin zu diesen Auseinan[X.]etzungen aufgerufen oder sie in sonstiger Weise herbeigeführt hat, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Sie hat die Krawalle au[X.]h im Na[X.][X.]inein ni[X.]ht gebilligt. Die Personen, die für die [X.]ewaltausübung verantwortli[X.]h waren und deren Taten am 24. Juli 2015 einen vorläufigen Höhepunkt errei[X.]hten, sollen weder in der Antragsgegnerin organisiert, no[X.]h von dieser steuerbar gewesen sein (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 65). Demgemäß kommt eine Zure[X.]hnung zur Antragsgegnerin ni[X.]ht bezogen auf die Auss[X.]hreitungen als sol[X.]he in Betra[X.]ht, sondern allenfalls bezogen auf das Verhalten ihrer beiden Anhänger im Rahmen der Auss[X.]hreitungen (vgl. Rn. 975), da die Antragsgegnerin si[X.]h davon ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h distanziert hat.

(β) Ni[X.]hts anderes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der Krawalle, die si[X.]h na[X.]h der Protestkundgebung der Antragsgegnerin am 21. August 2015 in [X.] ereigneten und in deren Verlauf unter anderem 31 Polizeibeamte verletzt wurden. Au[X.]h hier fanden die Auss[X.]hreitungen ni[X.]ht im Rahmen der von [X.] angemeldeten Kundgebung, sondern erst na[X.]h deren Abs[X.]hluss statt. Ebenso ist eine Herbeiführung der Krawalle dur[X.]h die Antragsgegnerin ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Antragsteller behauptet zwar, innerhalb des von [X.] geleiteten Aufzugs seien Zettel mit der Information verteilt worden, si[X.]h eine halbe Stunde na[X.]h Versammlungsende in [X.]gruppen in Ri[X.]htung Erstaufnahmeeinri[X.]htung zu begeben, um eine Blo[X.]kade dur[X.]hzuführen. Dafür legt er jedo[X.]h keine Belege vor, so dass diese Behauptung ni[X.]ht verifiziert werden kann. Es bleibt unklar, ob diese Handzettel überhaupt verteilt wurden, wer dafür verantwortli[X.]h war und inwieweit die Antragsgegnerin dies hätte verhindern können. An den Auss[X.]hreitungen selbst waren - soweit ersi[X.]htli[X.]h - keine Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligt. Die Protagonisten der [X.]ewalttätigkeiten sind in der Vergangenheit vielmehr als Hooligans von Dynamo [X.] in Ers[X.]heinung getreten (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 71). Anhaltspunkte für eine Lenkung der Auss[X.]hreitungen dur[X.]h die Antragsgegnerin fehlen. Die Krawalle können ihr daher ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden.

([X.]) Au[X.]h eine Zure[X.]hnung der Angriffe gegen Wahlkreisbüros anderer [X.]en in [X.] s[X.]heidet aus. Da die Täter dieser Ans[X.]hläge ni[X.]ht ermittelt werden konnten, kann ni[X.]ht unterstellt werden, dass Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin an der Ausführung dieser Ans[X.]hläge beteiligt waren. Ebenso [X.]ig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin si[X.]h diese Ans[X.]hläge zu eigen gema[X.]ht hat.

Zwar wurde am 18. April 2010 auf der von [X.] verantworteten [X.]seite [X.] ein Artikel unter der Übers[X.]hrift "[X.] gibt es au[X.]h in Deiner [X.]" veröffentli[X.]ht, der Bezug auf vorausgegangene Ans[X.]hläge auf Bürgerbüros der [X.] nahm, eine Auflistung sämtli[X.]her Bürgerbüros der [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.] in [X.] eins[X.]hließli[X.]h der vollständigen Büroans[X.]hriften enthielt und explizit zum Besu[X.]h der Bürgerbüros aufrief, da diese ni[X.]ht flä[X.]hende[X.]kend ges[X.]hützt werden könnten. Selbst [X.]n dieser Aufruf - wie der Antragsteller behauptet - ironis[X.]h zu verstehen ist, genügt dies ni[X.]ht, um darin zweifelsfrei eine verste[X.]kte Aufforderung zur Begehung weiterer Ans[X.]hläge sehen zu können. Ferner kann im Ergebnis ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Ans[X.]hläge na[X.]hträgli[X.]h gebilligt hat. Die Beri[X.]hterstattung über diese Ans[X.]hläge auf [X.] und in dem von der Antragsgegnerin verantworteten "Ue[X.]ker-Randow-Boten" vermögen dies jedenfalls ni[X.]ht zweifelsfrei zu belegen. Au[X.]h [X.]n diese Beri[X.]hte dur[X.]h eine unangemessene Wortwahl geprägt sind ([X.] vom 11. Mai 2010: "Entglasung"; 27. Mai 2010: "Einzelwertung", "Manns[X.]haftswertung" bezogen auf die Zahl der Ans[X.]hläge; 31. Mai 2010: "Jammergestalten"), enthalten sie dur[X.]hgängig eine Distanzierung "von [X.] und Opfern glei[X.]hermaßen" (vgl. [X.] vom 23. Mai und 7. Juni 2010). Ebenso [X.]ig kann der den [X.]sabgeordneten [X.] verhöhnende Artikel im "Ue[X.]ker-Randow-Boten" (Ausgabe Frühling 2014, [X.] 4) zweifelsfrei als Aufforderung zu dem Ans[X.]hlag vom 5. Mai 2014 angesehen werden, bei dem unbekannte Täter mit Steinen zwei Fenster des Bürgerbüros einwarfen. Die bloße Beri[X.]hterstattung über diesen Ans[X.]hlag auf [X.] am 6. Mai 2014 rei[X.]ht für die Annahme seiner Billigung dur[X.]h die Antragsgegnerin ni[X.]ht aus.

([X.]) Es verbleibt damit ledigli[X.]h eine begrenzte Zahl von [X.]ewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin ([X.]), die aber ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um ihr eine [X.]rundtendenz zur Dur[X.]hsetzung ihrer verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten na[X.]hweisen zu können ([X.]).

([X.]) (α) Hierzu zählt der Angriff von [X.]-Funktionären auf eine D[X.]B-Kundgebung am 1. Mai 2015 in [X.]. Laut einer LKA-Erkenntnisanfrage vom selben Tag kam es zu einer überfallartigen Situation mit tätli[X.]hen Übergriffen auf die sonstigen Veranstaltungsteilnehmer. [X.]egen insgesamt 34 Personen wurden Ermittlungen wegen Landfriedensbru[X.]hs eingeleitet. Unter den vorläufig festgenommenen 27 Tatverdä[X.]htigen befanden si[X.]h der stellvertretende [X.]-[X.]esvorsitzende [X.]., der stellvertretende [X.]-[X.]vorsitzende [X.]en [X.] und der [X.]vorsitzende der [X.]-[X.] [X.]

Führende Vertreter der Antragsgegnerin haben den Ans[X.]hlag na[X.]hträgli[X.]h gebilligt. So bezei[X.]hnete der [X.]espressespre[X.]her der Antragsgegnerin [X.]. den Vorfall auf der [X.]-Seite der Antragsgegnerin am 3. Mai 2015 den Vorfall als "legitime Protestaktion gegen den globalen [X.]italismus". Der [X.]-[X.]esvorsitzende Sebastian [X.] führte auf der [X.]-Seite der [X.] unter der Übers[X.]hrift "Solidarität ist eine Waffe!" aus, "ges[X.]hlossen hinter den [X.]-Aktivisten" zu stehen, "wel[X.]he in [X.] für ihr Re[X.]ht auf die [X.] gegangen sind". Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber behauptet, die [X.]-Aktivisten hätten ledigli[X.]h auf aggressives Verhalten der sonstigen Teilnehmer der D[X.]B-Kundgebung reagiert, ändert dies ni[X.]hts an der Tatsa[X.]he, dass die [X.] die Veranstaltung gezielt gestört und die na[X.]hfolgenden Eskalationen dur[X.]h ihr Verhalten provoziert haben.

(β) Darüber hinaus liegen insgesamt zwölf re[X.]htskräftige Verurteilungen von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin wegen [X.]ewaltdelikten mit politis[X.]hen Bezügen vor. Dazu gehören die Verurteilung des ehemaligen [X.]es[X.]häftsführers der [X.]sfraktion der Antragsgegnerin in [X.] [X.]. wegen Landfriedensbru[X.]h in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten vor dem Hintergrund des Angriffs auf [X.]egendemonstranten und Unbeteiligte in einem Zug auf dem Weg zu einer Veranstaltung der Antragsgegnerin (vgl. L[X.] [X.], Urteil vom 3. Mai 2012 - 13 [X.]/11 <14> -) sowie die Verurteilungen des stellvertretenden rheinland-pfälzis[X.]hen [X.]vorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen gefährli[X.]her Körperverletzung aufgrund einer S[X.]hlägerei im Zusammenhang mit der Zerstörung von [X.] (vgl. L[X.] Trier, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8033 [X.]/09.5 K[X.] -) und des [X.]-Mitglieds [X.] zu elf Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeins[X.]haftli[X.]her s[X.]hwerer Körperverletzung aufgrund eines Angriffs auf [X.]egendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin gegen einen Mos[X.]heeneubau in [X.] (vgl. A[X.] [X.]-Tiergarten, Urteil vom 14. August 2007 - <216> 81 Js 2057/07 <26/07> -). Der Kommunalvertreter der Antragsgegnerin [X.] wurde wegen Sa[X.]hbes[X.]hädigung und versu[X.]hter Nötigung zu einer [X.]eldstrafe verurteilt, weil er si[X.]h am 15. August 2013 an einem Angriff auf ein alternatives Wohnprojekt beteiligte, indem er die S[X.]heibe der Eingangstür mit einem Kantholz einwarf (vgl. A[X.] [X.]reifswald, Urteil vom 30. Juni 2014 - 33 [X.] 1557/13 -). Bei den übrigen Fällen handelt es si[X.]h um verglei[X.]hbare, mehrheitli[X.]h zufällig entstandene tätli[X.]he Auseinan[X.]etzungen mit teilweise deutli[X.]h geringerem politis[X.]hen Bezug.

(γ) Außerdem verweist der Antragsteller auf weitere Fälle der An[X.]dung von [X.]ewalt dur[X.]h die Antragsgegnerin. Eine besondere Rolle komme dabei ihrem Ordnungsdienst zu. Abgesehen von der bedrohli[X.]hen Wirkung, die von diesem ausgehe (vgl. Rn. 1006), sei er für zwei Übergriffe auf [X.]egendemonstranten bei Veranstaltungen der Antragsgegnerin in [X.] und [X.] im [X.] verantwortli[X.]h. Die sa[X.]hkundige Dritte [X.] hat darüber hinaus in der mündli[X.]hen Verhandlung über weitere [X.]ewalttätigkeiten des Ordnungsdienstes beri[X.]htet. Im Einzelnen s[X.]hilderte sie Körperverletzungshandlungen gegenüber einem I[X.]-Metall-Mitglied in [X.], einem Kameramann des [X.] beim Wahlkampfauftakt 2006 in [X.] und einen Angriff auf [X.]egendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin im Dezember 2004 in Steinfurt.

Des Weiteren behauptet der Antragsteller, bei einer Informationsveranstaltung zur Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]oldba[X.]h am 6. Juli 2015 habe der dortige Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.] einem Teilnehmer mit der Faust ins [X.]esi[X.]ht ges[X.]hlagen. Bei den Krawallen im [X.] an die Demonstration vom 24. Juli 2015 in [X.] habe si[X.]h der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.] N. innerhalb der [X.]ruppe der gewaltbereiten Teilnehmer aufgehalten. Der bei dieser Demonstration als Ordner tätige Anhänger der Antragsgegnerin [X.] habe eine Warnbake in Ri[X.]htung der [X.]egendemonstranten quer über die [X.] geworfen. Die Antragsgegnerin hat die Behauptungen des Antragstellers bestritten und insbesondere darauf verwiesen, dass die Tätli[X.]hkeiten ni[X.]ht von ihren Anhängern ausgegangen seien.

([X.]) Insgesamt genügen die dargestellten Sa[X.]hverhalte - ihre Wahrheit unterstellt - ni[X.]ht, um die Feststellung zu tragen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungswidrigen Absi[X.]hten mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten umzusetzen su[X.]ht und dadur[X.]h in einer für ein "Darauf Ausgehen" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ausrei[X.]henden Weise in den Prozess freier und glei[X.]hbere[X.]htigter politis[X.]her [X.]ensbildung eingreift. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vom Antragsteller und der sa[X.]hkundigen [X.] [X.] ges[X.]hilderten Ereignisse handelt es si[X.]h um insgesamt 20 selbstständige Sa[X.]hverhalte, die si[X.]h über einen [X.]raum von mehr als zehn Jahren erstre[X.]ken. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle liegt dabei ni[X.]ht ein geplanter und gezielter Einsatz von [X.]ewalt zur Dur[X.]hsetzung politis[X.]her Ziele vor; vielmehr handelt es si[X.]h um zufällige tätli[X.]he Auseinan[X.]etzungen am Rande oder im Vorfeld politis[X.]her Veranstaltungen. Zwar bewegen si[X.]h die Angriffe auf die D[X.]B-Kundgebung in [X.] am 1. Mai 2015 und auf das alternative Wohnprojekt in [X.]reifswald am 15. August 2013 im Berei[X.]h eines gezielten Einsatzes von [X.]ewalt zu politis[X.]hen Zwe[X.]ken. Aus diesen punktuellen Ereignissen kann aber ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass für die Antragsgegnerin die An[X.]dung von [X.]ewalt oder die Begehung von Straftaten Teil ihres planmäßigen Vorgehens gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung ist. Eine [X.]rundtendenz der Antragsgegnerin zur Dur[X.]hsetzung ihrer politis[X.]hen Absi[X.]hten mit [X.]ewalt oder dur[X.]h die Begehung von Straftaten kann den ges[X.]hilderten Einzelfällen (no[X.]h) ni[X.]ht entnommen werden.

[X.]) Es kann au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass das Handeln der Antragsgegnerin zu einer Atmosphäre der Angst führt, die zu einer relevanten Beeinträ[X.]htigung des Re[X.]hts auf freie und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung geeignet ist. Dies ist zwar dur[X.]h ein Handeln unterhalb der S[X.]hwelle strafre[X.]htli[X.]her Relevanz grundsätzli[X.]h denkbar. Soweit die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller aufgeführten Sa[X.]hverhalte der Antragsgegnerin überhaupt zure[X.]henbar sind (1), fehlt es jedo[X.]h in beträ[X.]htli[X.]hem Umfang an der objektiven Eignung zur Herstellung einer bedrohli[X.]hen Atmosphäre und einer damit verbundenen Eins[X.]hränkung der Freiheit zur politis[X.]hen [X.]ensbildung (2). Die verbleibenden Sa[X.]hverhalte stellen si[X.]h ni[X.]ht als Anhaltspunkte von hinrei[X.]hendem [X.]ewi[X.]ht dar, die ein Errei[X.]hen der von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungswidrigen Ziele zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen (3).

(1) (a) Zur Begründung der S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst dur[X.]h die Antragsgegnerin kann ni[X.]ht auf die vom Antragsteller vorgelegte "Liste mit freien Angaben zu Bedrohungserfahrungen" der Psy[X.]hologin Anette Hiemis[X.]h zurü[X.]kgegriffen werden. Diese beruht auf der Befragung von 37 Personen aus zivilgesells[X.]haftli[X.]hen Organisationen, von denen 30 Personen angaben, Bedrohungserfahrungen gema[X.]ht zu haben. Der Liste ist im Einzelnen aber ni[X.]ht zu entnehmen, von wel[X.]her Organisation die jeweilige Bedrohung, die zudem na[X.]h Ort, Datum und handelnden Personen ni[X.]ht näher konkretisiert wird, ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass es si[X.]h um anonyme Angaben handelt. Dies s[X.]hließt eine Zure[X.]hnung der erfragten Aussagen zur Antragsgegnerin aus.

(b) Der Auffassung des Antragstellers, dass Bedrohungen und Eins[X.]hü[X.]hterungen dur[X.]h Mitglieder von Kamerads[X.]haften und anderen "freien [X.]ruppen" der Antragsgegnerin grundsätzli[X.]h zuzure[X.]hnen seien, kann ni[X.]ht gefolgt werden. Soweit er meint, dies ergebe si[X.]h bereits aus dem Begriff des "Anhängers" und aus der Existenz des bestehenden Netzwerks re[X.]htsextremer [X.]ruppierungen, steht dem entgegen, dass - wie bereits dargestellt (vgl. Rn. 927 ff.) - die Antragsgegnerin und die Kräfte des parteiungebundenen Re[X.]htsextremismus zwar (mit regional unters[X.]hiedli[X.]her Intensität) einzelfallbezogen zusammenarbeiten. Dabei kommt aber der Antragsgegnerin keine Führungsrolle zu. Kamerads[X.]haften und sonstige [X.]ruppen der freien Szene stellen si[X.]h ni[X.]ht als "verlängerter Arm" der Antragsgegnerin dar, sondern agieren autonom. Demgemäß kommt eine Zure[X.]hnung ihres Handelns zur Antragsgegnerin nur in Betra[X.]ht, [X.]n diese das Handeln herbeigeführt oder si[X.]h in sonstiger Weise zu eigen gema[X.]ht hat. Es bedarf also au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Handelns der parteiungebundenen re[X.]htsextremen Szene jeweils eines spezifis[X.]hen Zure[X.]hnungszusammenhangs, um dieses als Teil der gegen die freiheitli[X.]he [X.] [X.]rundordnung geri[X.]hteten Bestrebungen der Antragsgegnerin ansehen zu können.

([X.]) Außer Betra[X.]ht bleiben muss die Darstellung des Sa[X.]hverständigen Prof. [X.], im Kommunalwahlkampf 2009 sei in [X.] ein auf der Liste der [X.] angetretener parteiloser Kandidat, der si[X.]h gegen die re[X.]htsextreme Nutzung des Jugend[X.]lubs positioniert habe, erhebli[X.]hen S[X.]hmähungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen (vgl. [X.], Re[X.]htsextremismus in [X.] unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], [X.] 32), da es an Hinweisen auf die Täter fehlt und daher eine Zure[X.]hnung dieses Sa[X.]hverhalts zur Antragsgegnerin auss[X.]heidet.

(d) Au[X.]h die Ereignisse im [X.] an eine von der Bürgerinitiative "[X.] wehrt si[X.]h" im Oktober 2013 veranstaltete Demonstration können der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Bei dieser Demonstration hatte au[X.]h der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.] gespro[X.]hen. Im [X.] an die Demonstration zogen 30 bis 50 mit Fa[X.]keln ausgestattete Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des Bürgermeisters. Der Antragsteller trägt vor, der Bürgermeister habe si[X.]h bedroht gefühlt, insbesondere weil ein Aktivist sein [X.]rundstü[X.]k betreten habe. Seine Ehefrau und die Na[X.]hbarn seien ebenfalls entsetzt und verängstigt gewesen. Allerdings ist ni[X.]ht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese Abläufe veranlasst oder si[X.]h in sonstiger Weise zu eigen gema[X.]ht hat. Ein Aufruf oder ein sonstiger Beitrag des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin dazu, dass die Versammlung si[X.]h in Ri[X.]htung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung setzte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und vom Antragsteller ni[X.]ht beweiskräftig dargelegt.

(e) Die vom Antragsteller dargestellten Bedrohungen des Ehep[X.]rs in [X.] können der Antragsgegnerin ebenfalls ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, da diese anonym erfolgten.

(2) Die Feststellung einer dur[X.]h die Antragsgegnerin herbeigeführten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung kommt nur in Betra[X.]ht, [X.]n das ihr zure[X.]henbare Handeln objektiv geeignet ist, die freie und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung zu beeinträ[X.]htigen (vgl. Rn. 588).

(a) Unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben muss daher die bloße Teilnahme der Antragsgegnerin am politis[X.]hen Meinungskampf. Soweit diese die [X.]renzen des im [X.] Diskurs Zulässigen ni[X.]ht übers[X.]hreitet, führt dies - ungea[X.]htet mögli[X.]her [X.]ender Intentionen der Antragsgegnerin und subjektiver [X.]efühle einzelner Betroffener - ni[X.]ht zu einer Eins[X.]hränkung Dritter bei der Wahrnehmung ihrer [X.] Re[X.]hte.

([X.]) Dementspre[X.]hend kann die Beteiligung der Antragsgegnerin an Protestkundgebungen im Berei[X.]h der Asyl- und Flü[X.]htlingspolitik für si[X.]h genommen ni[X.]ht als Beitrag zur S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden. Unbea[X.]htli[X.]h sind im vorliegenden Zusammenhang daher sowohl der Vortrag des Antragstellers zur [X.]esamtzahl der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstrationen als au[X.]h die Hinweise auf einzelne Kundgebungen, da insoweit eine der Antragsgegnerin zure[X.]henbare Übers[X.]hreitung der [X.]renzen des politis[X.]hen Meinungskampfes ni[X.]ht dargelegt ist.

Hinsi[X.]htli[X.]h der vom Antragsteller ges[X.]hilderten Aktivitäten in [X.] ist festzustellen, dass die Eskalationen na[X.]h den Demonstrationen am 24. Juli 2015 in [X.] und am 21. August 2015 in [X.] der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden können (vgl. Rn. 964 ff.). Im Übrigen ist ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die Antragsgegnerin bei den vom Antragsteller gesondert aufgeführten Demonstrationen im Raum [X.], im Landkreis [X.] oder in [X.] in einer Weise agiert hat, die objektiv geeignet ist, ein Klima der Angst oder Bedrohung entstehen zu lassen. Au[X.]h das von der Antragsgegnerin in [X.] zu verantwortende Demonstrationsges[X.]hehen übers[X.]hreitet - soweit erkennbar - die [X.]renzen des zulässigen politis[X.]hen Meinungskampfes jedenfalls ni[X.]ht in einer Weise, die die Mögli[X.]hkeit freier und glei[X.]hbere[X.]htigter Teilnahme am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung einzus[X.]hränken geeignet ist. Das bloße Zeigen von Transparenten mit fremdenfeindli[X.]hen Aufs[X.]hriften und Spre[X.]h[X.]höre mit entspre[X.]hendem Inhalt genügen insoweit ni[X.]ht. Die [X.] der ehemaligen [X.]sfraktion der Antragsgegnerin in den Jahren 2014 und 2015 re[X.]htfertigen keine andere Bewertung.

([X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des Rü[X.]ktritts des Ortsbürgermeisters von [X.] ers[X.]heint ein Übers[X.]hreiten der [X.]renzen des zulässigen politis[X.]hen Meinungskampfes dur[X.]h die Antragsgegnerin ebenfalls zweifelhaft. Zwar hat die Antragsgegnerin als Reaktion auf eine geplante Unterbringung von 40 [X.] in einem Wohnhaus insgesamt zehn sogenannte "[X.]" dur[X.]hgeführt. Die Route eines Spaziergangs sollte gezielt am [X.] vorbeiführen, um diesen zu einer Stellungnahme zu den Protesten zu veranlassen. Na[X.]h Billigung dieser Route dur[X.]h die Versammlungsbehörde trat der Bürgermeister mit der Begründung zurü[X.]k, er sehe den Demonstrationszug als Bedrohung für seine von behördli[X.]her Seite ni[X.]ht ausrei[X.]hend ges[X.]hützte Familie. Die Antragsgegnerin hat den Rü[X.]ktritt des Bürgermeisters als Erfolg begrüßt. Der [X.]esvorsitzende [X.] äußerte in Bezug auf die Mediens[X.]hlagzeile "[X.] jagt [X.]Bürgermeister aus dem Amt - weil er si[X.]h für Flü[X.]htlinge engagierte" auf seiner [X.]-Seite: "Die Presse verdreht zwar die Tatsa[X.]hen total, aber sol[X.]he Titel könnte es öfter geben".

Au[X.]h [X.]n der Ortsbürgermeister von [X.] den geplanten [X.] der von dem [X.]-Kreistagsmitglied [X.] angemeldeten Demonstration an seinem Haus subjektiv als Bedrohung für si[X.]h und seine Familie empfunden haben mag, kann die bloße Dur[X.]hführung eines angemeldeten Aufzuges auf einer gebilligten Route aber für si[X.]h no[X.]h keinen Eingriff in den Prozess freier und glei[X.]hbere[X.]htigter Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung darstellen.

([X.]) Au[X.]h die Proteste gegen die Nutzung des Spreehotels in [X.] übers[X.]hreiten die [X.]renzen des zulässigen politis[X.]hen Meinungskampfes no[X.]h ni[X.]ht. Soweit Jürgen [X.]ansel in einem am 29. März 2014 auf der Homepage des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]verbands eingestellten Brief "die Auss[X.]höpfung aller friedli[X.]h-legalen Protestformen von der Flugblattverteilung bis zur Mahnwa[X.]he und Demonstration" ankündigt, ist dies im [X.] Meinungsbildungsprozess ebenso hinzunehmen wie der Besu[X.]h des umgewidmeten Hotels dur[X.]h eine [X.]delegation der Antragsgegnerin im Juli 2014 und die Dur[X.]hführung mehrerer Mahnwa[X.]hen. Zur Begründung einer Atmosphäre der Angst sind diese Aktivitäten ni[X.]ht geeignet.

([X.]) Dies gilt au[X.]h für den Protest und den Aufruf zu einer Demonstration gegen die Mos[X.]hee in [X.]-[X.]ohlis unter dem Motto "[X.] statt S[X.]haria! [X.]isierung und Überfremdung stoppen" am 17. August 2013. Die Antragsgegnerin dokumentiert dadur[X.]h zwar ihre [X.]feindli[X.]hkeit. Dies re[X.]htfertigt aber trotz des Umstandes, dass die Demonstration unmittelbar vor der Mos[X.]hee stattfand, die Annahme ni[X.]ht, dass hierdur[X.]h in Übers[X.]hreitung der [X.]renzen des zulässigen politis[X.]hen Meinungskampfes eine Atmosphäre der Angst ges[X.]haffen wurde. [X.]lei[X.]hes gilt für die auf dem Baugrundstü[X.]k der geplanten Mos[X.]hee im August 2014 von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der [X.] dur[X.]hgeführte, ni[X.]ht angemeldete öffentli[X.]he Versammlung.

(b) Weitere Aktivitäten der Antragsgegnerin dürften aufgrund ihres diffamierenden Charakters die [X.]renzen zulässiger politis[X.]her Meinungsbildung übers[X.]hreiten. [X.]lei[X.]hwohl kann für einzelne Fälle ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass diese objektiv geeignet sind, eine generelle Atmosphäre der Angst herbeizuführen, die der Wahrnehmung [X.]r Re[X.]hte entgegensteht.

([X.]) Dies gilt insbesondere für einzelne Wahlkampfaktivitäten der Antragsgegnerin. Sowohl die Ver[X.]dung des Wahlplakats "[X.]eld für die Oma statt für Sinti & [X.]" als au[X.]h des Wahlplakats "[X.]as geben" und dessen Platzierung unter anderem vor dem Jüdis[X.]hen Museum in [X.] belegen zwar eine eklatante Missa[X.]htung ethnis[X.]her Minderheiten dur[X.]h die Antragsgegnerin. Au[X.]h ist es na[X.]hvollziehbar, dass - wie der Antragsteller dargelegt hat - die aggressive Rhetorik der Antragsgegnerin bei den Betroffenen subjektive [X.] auslösen kann. Es ers[X.]heint jedo[X.]h bereits zweifelhaft, ob die Häufigkeit und Di[X.]hte der von der Antragsgegnerin verbreiteten minderheitenfeindli[X.]hen Parolen ausrei[X.]hen, um objektiv von der Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst ausgehen zu können. Eine Beeinträ[X.]htigung der Mögli[X.]hkeit glei[X.]hbere[X.]htigter Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung resultiert daraus jedenfalls ni[X.]ht. Ebenso [X.]ig ist belegt, dass die in den [X.]kämpfen 2009 und 2013 vom [X.]verband [X.] versandten Runds[X.]hreiben, in denen Kandidaten mit Migrationshintergrund zur Ausreise aufgefordert wurden, die Mögli[X.]hkeit der Wahrnehmung [X.]r Teilhabere[X.]hte einges[X.]hränkt haben. [X.]lei[X.]hes gilt für die an den thüringis[X.]hen Kommunalpolitiker [X.] geri[X.]hteten Aufforderungen.

([X.]) Die dur[X.]h [X.]sabgeordnete und Kommunalvertreter der Antragsgegnerin dur[X.]hgeführten Besu[X.]he in Flü[X.]htlingsheimen und Asylunterkünften sind Teil der fremdenfeindli[X.]hen Agitation der Antragsgegnerin. So nutzte der [X.]er [X.]rat [X.] den Besu[X.]h in einer Asylunterkunft am 4. März 2014, um gemeinsame Fotos mit [X.] zu ma[X.]hen, zuglei[X.]h aber in einem Kommentar auf [X.] vom 13. März 2014 von "verglei[X.]hsweise stark pigmentierten Heimbewohnern" zu spre[X.]hen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Fotos legten die Vermutung nahe, die Bewohner hätten den Besu[X.]h als angenehm empfunden, steht dem der Strafbefehl des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 27. Oktober 2014 ([X.]) wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz in drei tateinheitli[X.]hen Fällen - auf Strafanzeige und Strafantrag der abgebildeten Asylbewerber - entgegen.

In verglei[X.]hbarer Weise su[X.]hten Mitglieder der ehemaligen [X.]sfraktion in [X.] im Dezember 2014 das [X.]elände eines zu einer Asylunterkunft umfunktionierten Ferienlagers in Plö[X.] (Landkreis Vorpommern-[X.]reifswald) auf. In einem hierbei angefertigten, im [X.] abrufbaren Video unter der Übers[X.]hrift "[X.] für [X.]-Besu[X.]h im Asylanten-Ferienlager Plö[X.]" s[X.]hildert [X.] Andrejewski eine privilegierte Unterbringung der Flü[X.]htlinge und entwirft Bedrohungsszenarien für die einheimis[X.]he Bevölkerung. Diese müsse damit re[X.]hnen, dass angesi[X.]hts des [X.] zukünftig Privatwohnungen direkt bes[X.]hlagnahmt werden könnten.

[X.]lei[X.]hwohl ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass hierdur[X.]h eine Atmosphäre der Angst ges[X.]haffen wird, die die Mögli[X.]hkeit glei[X.]hbere[X.]htigter Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung eins[X.]hränkt. Die Besu[X.]he der Flü[X.]htlingsunterkünfte können si[X.]h no[X.]h als zulässige Wahrnehmung parlamentaris[X.]her Kontrollre[X.]hte darstellen. Die damit verbundene ausländerfeindli[X.]he Agitation enthält zumindest kein ausrei[X.]hendes [X.], um von einer dauerhaften Eins[X.]hränkung [X.]r Mitwirkungsmögli[X.]hkeiten ausgehen zu können. Es ist na[X.]hvollziehbar, dass diese Maßnahmen bei den Betroffenen Unbehagen erzeugen oder au[X.]h [X.]efühle der Angst, aber sie sind ni[X.]ht geeignet, eine generelle Atmosphäre der Angst zu s[X.]haffen.

([X.]) Ebenso [X.]ig ergibt si[X.]h dies aus der Behauptung des Antragstellers, in [X.] habe eine [X.]ruppe um einen [X.]emeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung der Regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und [X.] gestört und beleidigende Parolen wie "alles Parasiten" und "[X.] Pöbel" gerufen. Polizeikräfte verwiesen die Personen des [X.]ebäudes und stellten ihre Identität fest. Eine Bedrohungssituation in Bezug auf die Ausübung [X.]r Beteiligungsre[X.]hte ist damit ni[X.]ht dargetan.

([X.]) Au[X.]h die Behauptungen des Antragstellers zum Versu[X.]h der Eins[X.]hü[X.]hterung von Einzelpersonen dur[X.]h die Antragsgegnerin überzeugen in einzelnen dargestellten Fällen ni[X.]ht.

([X.]) Zwar führte der Kreisverband [X.]-Pankow der Antragsgegnerin am 21. Januar 2015 unter dem Motto "Den Feind erkennen - den Feind benennen" eine gegen den [X.] Bezirksbürgermeister [X.] geri[X.]htete Kundgebung mit - na[X.]h Darstellung des Antragstellers - [X.]ir[X.]a zehn Teilnehmern dur[X.]h, von denen zwei versu[X.]hten, in dessen glei[X.]hzeitig stattfindende Bürgerspre[X.]hstunde zu gelangen. Das damit verbundene [X.] ers[X.]heint indes gering. Von einer ernsthaften [X.]efährdung des betroffenen Bezirksbürgermeisters und einer relevanten Beeinträ[X.]htigung der Wahrnehmung seines Amts oder seines Anspru[X.]hs auf Teilhabe an der politis[X.]hen [X.]ensbildung kann ni[X.]ht ausgegangen werden.

([X.]) [X.]lei[X.]hes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der vom Antragsteller ges[X.]hilderten Vorfälle aus den Jahren 2007 bis 2009 in [X.] bei [X.]. Soweit der Antragsteller darlegt, dass Funktionäre der Antragsgegnerin jüdis[X.]he Feste gestört hätten, ergibt si[X.]h allein daraus kein Hinweis auf eine Bedrohungssituation für die Anwesenden. Au[X.]h die Behauptung, beim Heimatfest 2009 hätten zwei Männer aus einer [X.]ruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin aggressiv auf den Bürgermeister eingeredet, re[X.]htfertigt den Rü[X.]ks[X.]hluss auf eine Beeinträ[X.]htigung seines Anspru[X.]hs auf freie und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen [X.]ensbildung ni[X.]ht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es am 27. Oktober 2008 zu einer Bedrohung des Bürgermeisters dur[X.]h drei vermummte Personen auf dessen privatem [X.]rundstü[X.]k gekommen sei, kann dieser Vorfall der Antragsgegnerin ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden, da keine Täter ermittelt werden konnten. Daran ändern au[X.]h befürwortende Kommentare auf der [X.]seite [X.] ni[X.]hts, da au[X.]h diese ni[X.]ht unmittelbar der Antragsgegnerin zugere[X.]hnet werden können.

([X.]) Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Interview, das eine in [X.] geborene Moderatorin mit dem stellvertretenden [X.]esvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.] im [X.] geführt hat, belegt zwar, dass die Antragsgegnerin das Bleibere[X.]ht eingebürgerter [X.]r mit Migrationshintergrund bestreitet. Dass damit aber eine die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung beeinträ[X.]htigende Bedrohungssituation herbeigeführt wurde, ist ni[X.]ht feststellbar.

(d) S[X.]hließli[X.]h sind die Aktivitäten der Antragsgegnerin zur [X.]ründung von Bürgerwehren und der Dur[X.]hführung von [X.] ni[X.]ht geeignet, die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst objektiv zu begründen, da eine Übers[X.]hreitung re[X.]htli[X.]her [X.]renzen und der unzulässige Eingriff in die Re[X.]hte Dritter bisher - soweit erkennbar - ni[X.]ht stattgefunden haben. Dies gilt au[X.]h für die zwei von der Antragsgegnerin gesondert ges[X.]hilderten Patrouillengänge der Bürgerwehr [X.]üstrow am 4. und 8. April 2015. Dass es dabei zu Re[X.]htsverstößen oder einem in sonstiger Weise objektiv bedrohli[X.]hen Vorgehen kam, behauptet der Antragsteller ni[X.]ht. Daher kann au[X.]h die Beteiligung des anderweitig vorbestraften [X.]vertreters der Antragsgegnerin M. an der [X.]ründung und den Aktivitäten der Bürgerwehr ni[X.]hts daran ändern, dass die Dur[X.]hführung der beiden Patrouillengänge für die Annahme der Herbeiführung einer [X.] Beteiligungsre[X.]hte eins[X.]hränkenden Atmosphäre der Angst ni[X.]ht ausrei[X.]ht.

(3) Soweit darüber hinaus einzelne Sa[X.]hverhalte verbleiben, bei denen ein die Freiheit der politis[X.]hen [X.]ensbildung beeinträ[X.]htigendes [X.] vorhanden ist oder zumindest ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann (a), genügen diese ni[X.]ht, um bei der Antragsgegnerin eine [X.]rundtendenz zur Verfolgung ihrer politis[X.]hen Ziele dur[X.]h die Herstellung einer Atmosphäre der Angst feststellen zu können (b).

(a) ([X.]) Den von den Mitgliedern der Antragsgegnerin begangenen [X.]ewalttaten wohnt hinsi[X.]htli[X.]h des jeweiligen Einzelfalls ein beträ[X.]htli[X.]hes Eins[X.]hü[X.]hterungs- und [X.] inne. Dies gilt au[X.]h für die vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang gesondert aufgeführte Körperverletzung und Beleidigung einer aus [X.] stammenden Frau dur[X.]h den Vorsitzenden des Kreisverbands Zwi[X.]kau-Westsa[X.]hsen [X.]., der wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde (vgl. A[X.] Hohenstein-Ernstthal vom 30. März 2015 - 1 Ds 120 Js 2411/15 -). Wie aber bereits dargestellt (vgl. Rn. 976), handelt es si[X.]h insoweit um meist zufällig zustande gekommene [X.], die in der [X.]esamts[X.]hau no[X.]h ni[X.]ht als Ausdru[X.]k einer der Antragsgegnerin zure[X.]henbaren [X.]rundtendenz zur Dur[X.]hsetzung ihrer politis[X.]hen Ziele mit [X.]ewalt oder der Drohung mit [X.]ewalt und einer damit verbundenen S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden können. Dies gilt au[X.]h, soweit bei einer Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnräume des [X.] Fotos prominenter Politiker und Personen [X.] [X.]laubens aufgefunden wurden, die als Ziels[X.]heibe gefertigt waren und Eins[X.]husslö[X.]her von Luftdru[X.]kwaffen aufwiesen.

([X.]) Au[X.]h [X.]n eine Beteiligung des [X.]vertreters M. oder sonstiger Mitglieder der Antragsgegnerin an den die Leiterin einer multikulturellen Begegnungsstätte in [X.]üstrow betreffenden Straftaten ni[X.]ht feststellbar ist, kann do[X.]h zumindest von der Mitwirkung am Aufbau einer gegen diese geri[X.]hteten Drohkulisse ausgegangen werden. Dies ergibt si[X.]h sowohl aus dem Umstand, dass auf der M. zure[X.]henbaren [X.]-Seite der Initiative "[X.]üstrow wehrt si[X.]h gegen Asylmissbrau[X.]h" in aggressiver und beleidigender Form über die Leiterin der Begegnungsstätte beri[X.]htet wird, als au[X.]h aus der dur[X.]h den Antragsteller dargestellten Beoba[X.]htung eines Treffens mit einem [X.]ungsreporter im April 2015 dur[X.]h eine [X.]ruppe um M. Dieses Verhalten ist - au[X.]h [X.]n es im Ergebnis ni[X.]ht zum Erfolg geführt hat - erkennbar darauf geri[X.]htet, Dru[X.]k auf die Leiterin der Begegnungsstätte auszuüben, um diese zu veranlassen, ihr Engagement gegen Re[X.]htsextremismus zu beenden.

([X.]) Ebenso auf die Herstellung einer Drohkulisse ausgeri[X.]htet war - ungea[X.]htet der strafre[X.]htli[X.]hen Beurteilung - die Versammlung von zwölf Aktivisten der Antragsgegnerin unter Führung von [X.] vor dem Wohnhaus des Bürgermeisters von [X.] und die Verteilung von Flugblättern mit dem Text, das Handeln des Bürgermeisters sei mit einem "Stalinorden für [X.]erhalt" dur[X.]h das "Ministerium für [X.]emeindesi[X.]herheit [X.]" zu belohnen, na[X.]hdem dieser si[X.]h geweigert hatte, einer re[X.]htsextremistis[X.]hen Familie die Patenurkunde des [X.]espräsidenten zur [X.]eburt des siebten Kindes zu überrei[X.]hen. Diese Aktion kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin s[X.]hon deshalb ni[X.]ht mehr als "politis[X.]her S[X.]hlagabtaus[X.]h innerhalb der Auseinan[X.]etzung zwis[X.]hen politis[X.]hen [X.]egnern" gewertet werden, weil einige der Anwesenden das [X.]rundstü[X.]k des Bürgermeisters unerlaubt betreten haben.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h hat der Antragsteller zwar behauptet, dass der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin in eins[X.]hü[X.]hternder Weise gegen politis[X.]he [X.]egner auftrete. Die sa[X.]hkundige Dritte [X.] hat dies bekräftigt. Dabei kann allerdings der Antragsgegnerin ni[X.]ht bereits die Tatsa[X.]he zur Last gelegt werden, dass sie zur [X.]ewährleistung der störungsfreien Dur[X.]hführung von Kundgebungen überhaupt über einen Ordnungsdienst verfügt. Hinsi[X.]htli[X.]h des angebli[X.]h eins[X.]hü[X.]hternden Auftretens des Ordnungsdienstes werden ledigli[X.]h [X.]ige [X.] im Umfeld einzelner Veranstaltungen der Antragsgegnerin benannt (vgl. Rn. 974), die von dieser bestritten werden.

(b) Letztli[X.]h kann der Ablauf dieser [X.] dahinstehen, da die bes[X.]hriebenen Sa[X.]hverhalte insgesamt ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten planvoll dur[X.]h den Aufbau von Drohkulissen und die S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht. Ebenso wie die begangenen Straftaten stellt si[X.]h das Vorgehen einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin gegen die Leiterin der multikulturellen Begegnungsstätte in [X.]üstrow und gegen den Bürgermeister von [X.] als Einzelfallges[X.]hehen dar, das ni[X.]ht zu Lasten der Antragsgegnerin verallgemeinert werden kann. Dies gilt au[X.]h für die Hinweise zum Vorgehen des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin. Die Anordnung eines [X.]verbots re[X.]htfertigen die bes[X.]hriebenen Sa[X.]hverhalte no[X.]h ni[X.]ht. Ihre Anzahl und Qualität genügen ni[X.]ht, um davon ausgehen zu können, dass eine [X.]rundtendenz der Antragsgegnerin besteht, ihre verfassungsfeindli[X.]hen Absi[X.]hten dur[X.]h die S[X.]haffung einer Atmosphäre der Angst dur[X.]hzusetzen.

[X.]) Der Senat verkennt ni[X.]ht, dass die von einem eins[X.]hü[X.]hternden, gezielt provokativen oder die [X.]renzen der Strafbarkeit übers[X.]hreitenden Verhalten der Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin Betroffenen si[X.]h in ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Meinungsäußerungs- und Handlungsfreiheit s[X.]hwer und na[X.][X.]altig beeinträ[X.]htigt sehen können. Ausmaß, Intensität und Di[X.]hte derartiger Vorfälle übers[X.]hreiten na[X.]h dem Ergebnis der mündli[X.]hen Verhandlung die aus den dargelegten [X.]ründen (vgl. Rn. 523 ff.) hohe S[X.]hwelle eines [X.]verbots na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.][X.] jedo[X.]h ni[X.]ht, da die Antragsgegnerin zu einer prägenden Einflussnahme auf den politis[X.]hen Prozess ni[X.]ht in der Lage ist. Daran ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass die Präsenz der Antragsgegnerin und damit die vom Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger ausgehende eins[X.]hü[X.]hternde Wirkung lokale oder - seltener - einige [X.]ige regionale S[X.]hwerpunkte aufweist. Auf Eins[X.]hü[X.]hterung und Bedrohung sowie den Aufbau von [X.]ewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeire[X.]hts und des repressiven Strafre[X.]hts re[X.]htzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politis[X.]hen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der Antragsgegnerin Betroffene wirkungsvoll zu s[X.]hützen.

Die Ents[X.]heidung über die Ni[X.]hterstattung der not[X.]digen Auslagen der Antragsgegnerin beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Dana[X.]h kommt eine Auslagenerstattung im [X.]verbotsverfahren nur ausnahmsweise in Betra[X.]ht, [X.]n besondere [X.] vorliegen (vgl. [X.] 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110, 407 <409>). Sol[X.]he [X.]ründe sind hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Zwar hat das Verfahren im Ergebnis ni[X.]ht zur Feststellung der [X.]widrigkeit der Antragsgegnerin geführt. Entgegen ihrer Auffassung standen dem Verfahren aber weder unüberwindli[X.]he [X.] no[X.]h sonstige Zulässigkeitserfordernisse entgegen. Na[X.]h der materiellen Prozesslage war festzustellen, dass das Handeln der Antragsgegnerin planmäßig auf die Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] [X.]rundordnung geri[X.]htet ist und ihm ledigli[X.]h wegen mangelnder Potentialität die Qualität eines "Darauf [X.]" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] fehlt. Daher ist eine Auslagenerstattung trotz des im Ergebnis erfolglosen [X.] ni[X.]ht angezeigt.

Die Ents[X.]heidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvB 1/13

17.01.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvB

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 S 1 GG, Art 21 Abs 2 S 2 GG, Art 46 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, Art 116 Abs 1 GG, Art 146 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 43 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 BRGO 1966, § 14 Abs 2 BRGO 1966, Art 3 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 7 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 10 Abs 4 EU, Art 51 Abs 1 S 1 Alt 2 EUGrdRCh, Art 11 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 2 S 1 MRK, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 PartG, § 6 Abs 3 S 2 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2017, 17287)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 144, 20-369 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 142, 1-5 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 142, 9-17 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 140, 316-317 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 142, 5-9 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 142, 18-24 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 135, 234-237 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 138, 397-400 REWIS RS 2017, 17287


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvB 1/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 17.01.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 02.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 19.03.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 28.01.2014.


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