(1) 1Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) 1Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK VERFASSUNG WAHLEN VERFASSUNGSSCHUTZ WAFFEN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLITIKER PARLAMENT CUM-EX BUNDESTAG SPIONAGE BUNDESTAGSWAHL UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS GEHEIMNISVERRAT LANDESVERRAT DIE LINKE NSA EDWARD SNOWDEN NORMKONTROLLE Hinzufügen
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