(1) 1Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. 2Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
G. Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
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