§ 2 BVerfGG

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jedem Senat werden acht Richter gewählt.

(3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. 2Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2024 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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VERFASSUNG STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESJUSTIZMINISTERIUM GRUNDGESETZ BVERFG

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