Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 BvB 1/13

2. Senat | REWIS RS 2016, 15346

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Huber


Tenor

Die Ablehnung des Richters [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat mit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 1. März 2016 den [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

1. Die Antragsgegnerin begründet ihr Ablehnungsgesuch zum einen mit Äußerungen des abgelehnten [X.]s, die verschiedenen Medienberichten und einer Broschüre des [X.] entnommen sind (a), zum anderen mit seiner angeblichen Kenntnis vom Inhalt der die Antragsgegnerin betreffenden Akten des [X.] (b).

3

a) [X.]) In einem Beitrag auf publikative.org vom 12. Januar 2010 mit dem Titel "[X.] fordert [X.]-Verbot" heiße es:

Auch in [X.] fordern [X.] mittlerweile ein Verbot der neonazistischen [X.]. Angestoßen wurde die Debatte von Innenminister Peter [X.], der einen zweiten Anlauf für ein [X.]-Verbotsverfahren befürwortete. Der [X.] müsse "die Vorteile des [X.]engesetzes genommen werden", begründete der [X.] laut [X.] seinen Vorstoß. […]

4

In einem Gastbeitrag für die [X.] ([X.]) mit dem Titel "[X.]-Verbot? Kein St[X.]tsgeld für Extremisten" vom 6. Mai 2010 schreibe [X.] [X.] außerdem:

Muss der freiheitliche Verfassungsst[X.]t extremistische [X.]en also finanziell unterstützen, die seine Grundordnung bekämpfen? Muss er den Verstößen gegen Straf- und Ordnungsvorschriften durch Anmelder und Teilnehmer extremistischer Demonstrationen zusehen und sich auf wiederholte Veranstaltungsverbote sowie auf die Bestrafung von Einzelpersonen beschränken? Wohl nicht. […]

Anders ausgedrückt: Wenn Meinungsäußerungen und Versammlungen, die den öffentlichen Frieden gefährden, diskriminiert werden dürfen, weshalb nicht auch [X.]aktivitäten?

5

Zudem habe [X.] [X.] während seiner Amtszeit als [X.] Innenminister eine Broschüre mit einem von ihm verfassten Vorwort unter dem Titel "Geistige Brandstifter - nicht in unseren Reihen!" herausgegeben, in der Handlungsempfehlungen für die [X.] Feuerwehren im Umgang mit "Rechtsextremisten" gegeben würden. Der Sache nach handele es sich um eine "Anti-[X.]-Schrift", weil als einzige "rechtsextreme" Gruppierung immer nur die Antragsgegnerin erwähnt werde. Unter anderem heiße es in der Broschüre:

[…] Eine nicht-verbotene [X.] ist deshalb nicht per se demokratisch. Das trifft heute besonders für die [X.] zu. Die [X.] ist nicht verboten, sie kann sich an Wahlen beteiligen. Aber sie ist als [X.] - antidemokratisch, antipluralistisch, [X.] - auch keine [X.] wie alle anderen. […]

2. Fall: Ein Mitglied der [X.], das sich im Dienst politisch unauffällig verhält, aber in der [X.] Funktionen ausübt oder sich als Wahlkandidat zur Verfügung stellt. Jemand, der diese [X.]tätigkeiten ausübt oder an rechtsextremen Demonstrationen teilnimmt, ist z.B. als Jugendwart in der örtlichen Feuerwehr nicht geeignet. […] Wer auf die Frage: "Wie hältst Du es mit der Demokratie und ihren zentralen Werten?" keine plausible Antwort gibt, der ist nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, mit der Landesverfassung und ggf. mit der Satzung der Feuerwehr. Derartiges Verhalten kann - sofern die Satzung ein Bekenntnis zur freiheitlichen [X.] Grundordnung vorsieht - als [X.] sanktioniert werden.

Nun könnte einer sagen, die [X.] ist keine wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit verbotene [X.]. […] Also könne auch die Aufnahme eines [X.]-Mitglieds erfolgen. Dagegen hat die Satzung einen Riegel vorgeschoben. In § 3 Absatz 2 erfolgt eine Klarstellung. Die Aufnahme in die Feuerwehr ist auch dann verwehrt, wenn der Bewerber einer Vereinigung angehört, die mit der [X.] Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Welche [X.]en und Organisationen dies aus Sicht der Verfassungsschutzämter sind, kann man den jährlichen Berichten dieser Behörden entnehmen.

[…] Die "Saubermänner" der [X.] wollen mit einem vielfach vorbestraften Führungspersonal die angeblich verrotteten "Blockparteien" ablösen. Eine [X.] mit diesem Programm und diesen Funktionären ist kein Vorbild für Ehrlichkeit und Sauberkeit in öffentlichen Angelegenheiten.

6

Weiterhin habe der [X.] [X.] bei der Vorstellung des [X.] Verfassungsschutzberichts 2009 nach einem Artikel von [X.] vom 19. Mai 2010 öffentlich erklärt:

Die gesunkene Mitgliederzahl der [X.] und der Rückgang bei den Gewaltstraftaten im rechten Bereich dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kampf gegen den Rechtsextremismus weiterhin mit großem Nachdruck betrieben werden muss.

[…] Darüber hinaus bleibt der Kampf gegen den Rechtsextremismus eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ich bin sehr froh, dass am 1. Mai in [X.] ein breites Bürgerbündnis aus allen [X.] Lagern ein deutliches Zeichen gegen den Rechtsextremismus gesetzt hat, und erhoffe [X.] auch für die Zukunft solch eindrucksvollen friedlichen Protest.

7

In demselben Artikel werde [X.] [X.] unter Verweis auf eine Pressemitteilung des [X.] vom 9. Juli 2010 mit folgender Äußerung zitiert:

[X.]s Innenminister Prof. Dr. Peter M. [X.] begrüßt den breiten gesellschaftlichen Protest gegen die [X.]-Veranstaltung am kommenden Samstag in [X.], ruft aber zu strikter Friedfertigkeit auf.

8

bb) Nach Auffassung der Antragsgegnerin begründen diese Einlassungen die Besorgnis der Befangenheit. [X.] [X.] bringe mit seinen Äußerungen eine durchweg negative und geradezu feindselige Haltung gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck. In den zitierten Beiträgen befürworte er ein Verbot der Antragsgegnerin nicht nur, sondern fordere es sogar. Er solidarisiere sich außerdem mit Gruppierungen, welche gegen die Antragsgegnerin demonstrierten. Der in seinen Äußerungen zum Ausdruck kommende Impetus betreffe die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin.

9

Es lägen damit besondere Umstände vor, welche die Besorgnis der Befangenheit begründeten. Angesichts der Häufigkeit und Massivität der getätigten Äußerungen müsse ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine verfestigte Voreingenommenheit des abgelehnten [X.]s befürchten. Es sei zu erwarten, dass er für die Argumente der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugänglich sei, sondern ergebnisorientiert eine Verbotsentscheidung treffen wolle.

b) Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin vor, [X.] [X.] sei als Innenminister des Freist[X.]ts [X.] direkter Vorgesetzter des dortigen [X.] gewesen und daher sei davon auszugehen, dass er über die in seiner Amtszeit gegen die Antragsgegnerin durchgeführten geheimdienstlichen Aktionen (Überwachung von Funktionären, Infiltration der [X.] mit Spitzeln etc.) informiert gewesen sei, wenn er diese Aktionen nicht sogar in Auftrag gegeben habe. Es sei anzunehmen, dass [X.] [X.] der Inhalt der [X.], deren Beschlagnahme die Antragsgegnerin beantragt habe, bekannt sei. Demgemäß liege der Verdacht nahe, dass [X.] [X.] tendenziell geneigt sein werde, wenn der Inhalt dieser Akten tatsächlich geeignet sei, die fehlende St[X.]tsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin zu belegen, eine Offenlegung zu verhindern, um eine Bloßstellung seiner ehemaligen Kollegen und Untergebenen zu vermeiden.

2. [X.] [X.] hat in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Danach seien die Zitate zwar inhaltlich richtig wiedergegeben, er sehe sich deswegen aber nicht als befangen an. Die über die Antragsgegnerin und ihre Funktionäre durch das [X.] Landesamt für Verfassungsschutz möglicherweise geführten Akten hätten ihm nicht vorgelegen; ihr Inhalt sei ihm nicht bekannt. [X.] [X.] hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Forderung, ein Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin einzuleiten, Teil des [X.] der damaligen [X.] Landesregierung gewesen sei.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Der Antrag auf Ablehnung von [X.] [X.] gemäß § 19 Abs. 1 [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.] nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <51>; 102, 122 <125>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 108, 122 <126>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rn. 8; stRspr).

Dies ist vorliegend nicht der Fall:

1. Weder die Äußerungen des [X.]s [X.] noch die Broschüre des [X.] bieten bei vernünftiger Würdigung Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln.

a) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein [X.] zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des [X.] war und daher den besonderen Anforderungen dieses [X.]amts in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung des [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den Bestimmungen über die Wahl von [X.]n des [X.] (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. [X.]) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von [X.]en politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des [X.] gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als [X.] unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden ([X.] 99, 51 <56 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15).

Zweifel an der Objektivität des [X.]s können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht ([X.] 35, 246 <254 f.>; 73, 330 <337>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris). Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern "festgelegt" ist ([X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 19 Rn. 9 ; vgl. auch [X.] 35, 246 <251, 255>). Dabei kann der Eindruck der [X.] aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist. Je länger hingegen eine politische Äußerung zurückliegt, desto weniger kann sie die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s begründen. Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 [X.] nicht allein maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 19 Rn. 16).

b) [X.]) Die beanstandeten, mehr als fünf Jahre zurückliegenden Äußerungen des [X.]s [X.] rechtfertigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung keine rechtlich erheblichen Zweifel an seiner Objektivität.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, [X.] [X.] habe als [X.] Innenminister zu den eindeutigen [X.] gehört, ist den Beiträgen auf publikative.org vom 12. Januar 2010 und in der [X.] vom 6. Mai 2010 zu entnehmen, dass der [X.] in seinem früheren Amt die Gewährung st[X.]tlicher Finanzmittel für extremistische [X.]en in Frage stellte und "einen zweiten Anlauf für ein [X.]-Verbotsverfahren befürwortete". Dabei war die Einleitung eines neuen [X.] Teil des [X.], der der Arbeit der [X.] Landesregierung zugrunde lag. Eine Festlegung hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbots der Antragsgegnerin gemäß Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltete die Forderung nach Einleitung eines neuen [X.] jedoch nicht. Aus den damaligen Äußerungen des [X.]s [X.] als Mitglied der [X.] Landesregierung kann bei verständiger Würdigung nicht auf eine Voreingenommenheit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verbots der Antragsgegnerin geschlossen werden.

Der Umstand, dass [X.] [X.] bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2009 den friedfertigen gesellschaftlichen Protest gegen Rechtsextremismus befürwortete, lässt ebenfalls nicht auf eine bereits vorgefasste Rechtsauffassung mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG schließen. Dasselbe gilt, soweit er explizit auch den breiten gesellschaftlichen Protest gegen eine [X.]-Veranstaltung begrüßt haben sollte, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich ein Hinweis darauf in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Artikel von [X.] entgegen deren Darstellung nicht findet.

bb) Auch die Broschüre des [X.] "Geistige Brandstifter - nicht in unseren Reihen" kann eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] nicht begründen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die einzelnen in der Broschüre enthaltenen Aussagen dem [X.] [X.] als ehemaligem [X.] Innenminister überhaupt zugerechnet werden können. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass der [X.] [X.] im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin und dessen Ausgang bereits festgelegt ist. Soweit die Antragsgegnerin in der Broschüre als antidemokratisch und [X.] bezeichnet wird, beinhaltet dies nicht die Feststellung, dass die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin nach ihrer Auffassung in der Broschüre durch unbewiesene und böswillige Behauptungen in ein negatives Licht gerückt und durch konkrete Formulierungsvorschläge für Satzungen diskreditiert wird.

cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen in Wahrnehmung früherer politischer Ämter nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass der [X.] auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er als [X.] des [X.] gestellt ist, nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

2. Die Tatsache, dass [X.] [X.] in seiner früheren Funktion als Innenminister des Freist[X.]ts [X.] grundsätzlich Zugriff auf möglicherweise durch das [X.] Landesamt für Verfassungsschutz über die Antragsgegnerin oder ihre Funktionäre geführte Akten hatte, ist bei vernünftiger Würdigung ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verbotsverfahren hervorzurufen.

Der darauf gestützte Vortrag der Antragsgegnerin beruht ausschließlich auf Vermutungen. Tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich des Inhalts der Akten oder dessen Kenntnisnahme durch den [X.] [X.] sind nicht vorgetragen und auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Die Behauptungen der Antragsgegnerin zu Akteninhalt und Kenntnisnahme erfolgen "ins Blaue hinein". Ein solcher Vortrag, der durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s zu begründen.

Meta

2 BvB 1/13

01.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvB

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 21 Abs 1 GG, Art 94 Abs 1 GG, §§ 3ff BVerfGG, § 3 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2016, 15346)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 144, 20-369 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 142, 1-5 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 142, 9-17 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 140, 316-317 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 142, 5-9 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 142, 18-24 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 135, 234-237 REWIS RS 2016, 15346 BVerfGE 138, 397-400 REWIS RS 2016, 15346


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvB 1/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 17.01.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 02.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 19.03.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 28.01.2014.


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