Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2014, Az. 2 BvB 1/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 8328

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der Verfahrensaussetzung - Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG bedarf vorrangig fachgerichtlicher Klärung - Sicherung sachgerechter Rechtsverteidigung ggf im Wege der PKH-Gewährung oder gem §§ 140ff StPO entsprechend


Gründe

1

Die Antragsgegnerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Präsident des [X.] verpflichtet wird, Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszuzahlen.


2

Der Antragsteller beantragte unter dem 1. Dezember 2013 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des [X.] Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, [X.], und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im [X.] sei damit ausgeschlossen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

4

den Präsidenten des [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom [X.] zum 15. November 2013 zu leistende Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung entsprechend seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

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hilfsweise: den Präsidenten des [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom [X.] zum 15. Februar 2014 zu leistende und vom Präsidenten des [X.] noch zu beziffernde Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

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höchst hilfsweise: das Hauptsacheverfahren auszusetzen, bis der [X.]esgesetzgeber die Vergütungsregelungen für den im verfassungsgerichtlichen [X.] tätig werdenden Rechtsanwalt in § 37 Abs. 1 Nr. 2 RVG in Verbindung mit Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 VV-RVG durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt hat.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

8

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.]G kann das [X.]esverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. [X.]E 42, 103 <119>). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.]G ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.]E 87, 107 <111>; 93, 181 <186>; stRspr).

9

2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Erstattungsanspruchs des Präsidenten des [X.] mit den Abschlagszahlungen an die Antragsgegnerin gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG steht in keinem Zusammenhang mit dem [X.] und ist zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 7). Soweit sich die Antragsgegnerin aufgrund der Verrechnung der Abschlagszahlungen zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe (vgl. [X.]E 81, 347 <356 f.>; 92, 122 <124>) oder durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen. Auf einen entsprechenden Antrag hin wird der Senat darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise etwaigen Unzulänglichkeiten der Rechtsanwaltsvergütung im [X.], wie sie von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres [X.] geltend gemacht werden, Rechnung zu tragen sein könnte.


3. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht damit kein Anlass.

Meta

2 BvB 1/13

28.01.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvB

nachgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 31a Abs 3 S 2 PartG, §§ 140ff StPO, § 140 StPO, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2014, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2014, 8328)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 144, 20-369 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 142, 1-5 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 142, 9-17 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 140, 316-317 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 142, 5-9 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 142, 18-24 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 135, 234-237 REWIS RS 2014, 8328 BVerfGE 138, 397-400 REWIS RS 2014, 8328


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvB 1/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 17.01.2017.

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Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 28.01.2014.


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