(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 22. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.3.2021 I 333
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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