Aktenzeichen 10 CE 23.796

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RCNKKHE3GBW5Z8DM4R

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VGH München: Entscheidung vom 14.09.2023

Beobachtung einer Partei (AfD-Gesamtpartei) durch den Verfassungsschutz, Beschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antragsbefugnis des Landesverbands der Partei (Betroffenheit), Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsbegehren, (Anordnungs-)Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung, maßgeblicher Zeitpunkt, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Eingriff in die Parteifreiheit, Rechtswidrigkeit des Eingriffs (hier verneint), Anwendbarkeit der Bestimmungen des BayVSG auf politische Parteien, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen (hier bejaht), Verwertbarkeit einschlägiger Verhaltensweisen der Bundespartei und anderer Landesverbände bzw. deren Untergliederungen, Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis der maßgeblichen Beobachtungserklärung der Verfassungsschutzbehörde, Einfluss der Sammlungsbewegung „Der, Flügel“ und der Jugendorganisation „Junge, Alternative“ auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei, Umsturzphantasien innerhalb der Partei, Missachtung der Menschenwürde von Muslimen, ordnungsgemäße Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit der Beobachtung, öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung, konkrete Presseerklärung, überschießende Fehletikettierung als gesichert extremistisch

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