ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK VERFASSUNG WAFFENRECHT VERFASSUNGSSCHUTZ WAFFEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLITIKER RECHTSSTAAT STRAFTATEN GEHEIMDIENSTE EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE (EGMR) MEINUNGSFREIHEIT MENSCHENWÜRDE GRUNDGESETZ RECHTSGESCHICHTE KOMMUNALPOLITIK BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) GERICHTE RECHTSEXTREMISMUS POLEN KOMMUNEN EXTREMISMUS MIGRATION BEWEISE BUNDESRAT UNZUVERLÄSSIGKEIT NPD VERFAHREN DEMOKRATIEPRINZIP UNGARN PARTEIENFINANZIERUNG PARTEIVERBOT BEWEISVERWERTUNGSVERBOT Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)
1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.
2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar.
a) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar.
b) Gleiches gilt, soweit die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist.
c) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens durch den Verfassungsschutz nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der Partei verwendet werden.
d) Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht. Zur Feststellung des Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses bedarf es einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits.
3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.
4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.
5. Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.
b) Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.
c) Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Indemnität schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus.
6. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung "ausgehen".
a) Ein solches "Ausgehen" setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.
b) Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
c) Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.
d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine "Atmosphäre der Angst" herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen.
7. Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum.
a) Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.
b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht.
8. Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.
9. Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:
a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.
b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom [X.]am 20. März 2014 eingesetzte [X.]zur [X.]seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des [X.]auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der [X.](NPD) gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG.
1. Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 als Sammlungsbewegung national[X.]Kräfte gegründet. Schon im September 1965 verfügte sie über eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation in der [X.]und zog zwischen 1966 und 1968 mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt 61 [X.]in die Landtage von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, [X.]und [X.]ein. 1969 scheiterte sie bei der [X.]mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % an der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Danach konnte die Antragsgegnerin in einem Zeitraum von 35 Jahren bei Landtags- oder [X.]kein Mandat mehr erringen.
Erst 2004 zog sie bei der [X.]mit einem Wahlergebnis von 9,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen wieder in einen [X.]ein. 2006 gelang ihr dies mit 7,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auch in Mecklenburg-Vorpommern. In beide Landtage konnte sie trotz [X.]bei der jeweils nachfolgenden [X.]erneut einziehen (mit einem Wahlergebnis in [X.]im [X.]von 5,6 % und in [X.]im [X.]von 6,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen). Aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum [X.]zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Wahlergebnis von 1,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen mit dem [X.][X.]in das [X.]ein.
Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten. Bei der [X.]2013 erreichte sie einen Zweitstimmenanteil von 1,3 %. In [X.]verpasste sie bei der [X.]2014 mit 4,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen, in [X.]bei der [X.]2016 mit einem Zweitstimmenanteil von 3,0 % knapp den Wiedereinzug in den Landtag. Die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin lagen bei der jeweils letzten [X.]in den alten Bundesländern zwischen 0,2 % (Bremen) und 1,2 % (Saarland) und in den neuen Bundesländern zwischen 1,9 % (Sachsen-Anhalt) und 4,9 % (Sachsen).
Auf [X.]verfügt die Antragsgegnerin nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers seit den Kommunalwahlen 2014 über 367 Mandate, vor allem in den neuen [X.](vgl. zu den Wahlergebnissen Rn. 904 ff.).
2. Die Mitgliederzahl der Antragsgegnerin, die 1969 mit 28.000 ihren Höchststand erreicht hatte, sank in den folgenden Jahren zunächst stetig; 1996 verfügte sie nach eigenen Angaben nur noch über 3.240 Mitglieder. Mit der Wahl von [X.]1996 zum Parteivorsitzenden stieg die Mitgliederzahl wieder an und erreichte 2007 einen (neuen) Höchststand von 7.014 Mitgliedern. Danach fiel der Mitgliederbestand erneut auf 5.048 Mitglieder zum 31. Dezember 2013. Der Parteivorsitzende [X.]erklärte beim [X.]im November 2015 in [X.]jedoch, dass erstmals seit Jahren wieder ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen sei. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er dies durch die Angabe einer Steigungsrate von 8 % im Vergleich zum Vorjahr.
3. Die Antragsgegnerin ist in (sechzehn) Landesverbände sowie Bezirks- und Kreisverbände gegliedert. Der [X.]ist nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung (Stand: 21./22. November 2015) das "oberste Organ der NP[X.]Er bestimmt die politische Zielsetzung und tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen." Die "politische und organisatorische Führung der NPD" obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem Parteivorstand.
4. Mit den 1969 gegründeten "Jungen Nationaldemokraten" (JN) verfügt die Antragsgegnerin über eine eigene Jugendorganisation, die im Jahr 2012 etwa 350 Mitglieder hatte. Bereits 1966 wurde der "National[X.]Hochschulbund e.V." (NHB) als Unterorganisation der Antragsgegnerin gegründet, der hochschulpolitisch mittlerweile aber nicht mehr in Erscheinung tritt. 2003 gründete sich die "Kommunalpolitische Vereinigung der NPD" (KPV) als bundesweite Interessenvertretung der kommunalen Mandatsträger, 2006 der "Ring Nationaler Frauen" (RNF), der sich als "Sprachrohr und Ansprechpartner für alle nationalen Frauen, unabhängig von einer Parteimitgliedschaft" versteht und 2012 rund 100 Mitglieder hatte. Die (Bundes-)Vorsitzenden der Vereinigungen gehören nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der NPD-Satzung (Stand: 21./22. November 2015) [X.]Amtes dem Parteivorstand der [X.]an, "soweit sie Mitglieder der [X.]sind".
5. Der Rechenschaftsbericht für das [X.]weist 488.859,96 [X.](2014: 459.157,77 EUR) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,- [X.](2014: 866.000,- EUR) Spenden aus; zusammen entspricht dies ungefähr 43,4 % (2014: 43,6 %) der Gesamteinnahmen der [X.](vgl. BTDrucks 18/4301, [X.]109; BTDrucks 18/8475, [X.]109).
6. Die von der Antragsgegnerin gegründete "[X.]Stimme Verlags GmbH" verlegt die Parteizeitung "[X.]Stimme". Deren Auflagenhöhe betrug Mitte 2012 nach Angaben der Antragsgegnerin 25.000 Exemplare. Mit [X.]verfügt sie über einen Videokanal. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin für verschiedene regionale Publikationen verantwortlich und nutzt intensiv das Internet. Sie ist auf Facebook, [X.]und mit [X.]auf [X.]vertreten (vgl. auch Rn. 852 f.).
Ein durch Anträge der Bundesregierung, des [X.]und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des [X.]vom 18. März 2003 eingestellt ([X.]107, 339).
Mit [X.]vom 1. Dezember 2013 hat der Antragsteller auf der Grundlage seines Beschlusses vom 14. Dezember 2012 ([X.]770/12) die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin und die Auflösung ihrer Parteiorganisation jeweils einschließlich ihrer Teilorganisationen, das Verbot, Ersatzorganisationen zu schaffen oder fortzusetzen, sowie die Einziehung ihres Vermögens und das ihrer Teilorganisationen beantragt. Er hat diesen Antrag auf die erste Alternative des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen:
1. Der Antrag sei zulässig. [X.]lägen weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden [X.]des vorgelegten Materials noch hinsichtlich einer mangelnden Staatsfreiheit der Antragsgegnerin vor.
a) Die in das Verfahren eingeführten Belege entstammten allgemein zugänglichen Materialien. Es handele sich um eigene Publikationen der Antragsgegnerin, amtliche Entscheidungen sowie öffentlich zugängliche Filme und Berichte über das Verhalten von Funktionären und Mitgliedern der Partei. [X.]berücksichtigt würden auch Ergebnisse offener Ermittlungsmaßnahmen sowie Informationen aus dem Bereich der Strafverfolgung gegen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Ergänzend werde auf Erkenntnisse aus der empirischen sozialwissenschaftlichen Forschung zurückgegriffen. Hierzu hat der Antragsteller zwei Sachverständigengutachten aus dem [X.]vorgelegt, zum einen ein Gutachten des [X.]zur [X.]von [X.]und historischem Nationalsozialismus, zum anderen ein Gutachten von Prof. Dr. [X.]zum Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD.
b) Zwischen 2008 und 2013 habe der Anteil der durch Polizei und Nachrichtendienste im Bereich der Antragsgegnerin eingesetzten Quellen nie mehr als 2,5 % der Mitglieder und 6,6 % der Vorstandsmitglieder betragen. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012, dem Datum der Beschlussfassung im Bundesrat über die Einleitung eines Verbotsverfahrens, sei die Antragsgegnerin auf ihren Führungsebenen im [X.]und in den [X.]staatsfrei. Die zur Begründung des Antrags verwendeten und zitierten Quellen seien weder staatlich erzeugt noch beeinflusst.
c) Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags zur Staatsfreiheit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller Testate des Bundesinnenministers sowie der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt, wonach "spätestens seit dem 6. Dezember 2012 […] in den Vorständen der [X.]und ihrer Teilorganisationen auf Bundes- und Landesebene weder vom [X.]noch von der Polizei Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [X.]oder Vertrauenspersonen eingesetzt werden".
d) Hinsichtlich der [X.]der vorgelegten Belege differenziert der Antragsteller zwischen Belegen, die einer bestimmten ([X.]als Urheber inhaltlich zuzurechnen sind (Kategorie 1), und Belegen, bei denen ein Personenkreis verantwortlich zeichnet (Kategorie 2). In vorgelegten Testaten erklären der [X.]sowie die Innenminister und -senatoren der Länder mit Blick auf die Personen, denen die Belege der Kategorie 1 zuzurechnen seien, dass keine dieser Personen nach dem 1. Januar 2003 eine Quelle der Sicherheitsbehörden im Zuständigkeitsbereich des jeweils Testierenden "im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [X.]oder Vertrauenspersonen war oder ist". Bezüglich der Belege der Kategorie 2 wird testiert, dass "von Sicherheitsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu dem Zeitpunkt, als das jeweilige Beweismittel entstanden ist (Datum der Veröffentlichung oder bei [X.]der Zeitpunkt des Abrufs durch die Sicherheitsbehörden), in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis (z.[X.]Vorstand oder Redaktion) der Organisation (z.[X.]Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband der NPD, [X.]oder Verlagsgesellschaft), der das Beweismittel inhaltlich zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [X.]oder Vertrauenspersonen eingesetzt wurden".
2. Der Antrag sei nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG auch begründet. Die Antragsgegnerin gehe sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche [X.]Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen.
a) An den Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 2 GG seien folgende Anforderungen zu stellen:
aa) Art. 21 Abs. 2 GG diene der Prävention vor politischen Gefahren. Eine sich aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ergebende restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG sei nicht geboten. Zwar genügten bloße Überzeugungen den Anforderungen an ein Parteiverbot nicht, jedoch sei auch keine - auch nur marginale - konkrete Gefährdung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG erforderlich. Die Vorschrift bezwecke bereits die Verhinderung einer gefährlichen Lage und beinhalte damit im Unterschied zur polizeilichen Gefahrenabwehr eine "Vorverlagerung des Staatsschutzes".
Das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG habe seine Funktion durch die Etablierung und Sicherung der grundgesetzlichen [X.]nicht verloren. Weder die Autoren des Grundgesetzes noch die ihnen folgenden Akteure des bundes[X.][X.]hätten das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG als bloß transitorisches Instrument verstanden. Das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG diene der internen Stabilisierung des immer wieder neu gefährdeten offenen politischen Prozesses in einer Demokratie.
bb) Die Zurechnung verfassungsfeindlichen Handelns zu einer politischen [X.]ergebe sich aus einem Zusammenwirken von Normen des öffentlichen und des Privatrechts mit internen Regeln der Partei: Wenn ein Funktionsträger, etwa ein Vorstandsmitglied, für eine [X.]spreche, bestünden keine Zweifel an der Zurechenbarkeit. Eine [X.]als juristische Person oder nichtrechtsfähiger Verein handele durch ihre satzungsmäßig berufenen Organe. Darüber hinaus stelle Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des "Anhängers" klar, dass die Zurechnung verfassungsfeindlichen Verhaltens zu einer politischen [X.]nicht durch ein Mitgliedschaftsverhältnis vermittelt sein müsse. Rechtswidrige Handlungen oder Straftaten seien einer [X.]zurechenbar, wenn sie einen politischen Hintergrund hätten, der sich mit den legalen politischen Aktivitäten der [X.]in einen Zusammenhang bringen lasse, das fragliche Verhalten sich nicht als völlig atypisch darstelle und wenn es Anzeichen dafür gebe, dass solche [X.]von der Parteiorganisation geduldet würden.
cc) Das Schutzgut der "freiheitlichen [X.]Grundordnung" beziehe sich nicht auf alle Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG, sondern nur auf dessen politischen Kern. Hierzu zähle zumindest eine normative Ordnung, die ausgehend von der unantastbaren Würde jedes Menschen die konstitutive Gleichheit aller politischen Subjekte und den Schutz ihrer Rechte in einem unabhängigen Verfahren garantiere. Dies seien in der Systematik des Grundgesetzes die Prinzipien von [X.]und Rechtsstaat auf der Grundlage der Garantie der Menschenwürde.
(1) Art. 21 Abs. 2 GG verbiete es politischen Parteien, ein gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßendes politisches Programm zu verfolgen. Die Würde des Menschen sei ein allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Ethnie oder Staatsangehörigkeit zustehendes Menschenrecht. Sie sei zugleich der Ausgangspunkt nicht nur aller weiteren Grundrechte, sondern auch des [X.]aller durch das Grundgesetz zu legitimierenden Herrschaft.
Bezeichnet werden könnten vier Gehalte der Menschenwürdegarantie: Zum Ersten garantiere sie jedem Menschen ein basales Minimum an Rechten. Damit sei, zum Zweiten, auch ein Gleichheitsgehalt im Sinne eines gleichen minimalen Rechtsstatus umfasst. Zum [X.]spreche die Menschenwürde allen Menschen ein Potential zu mehr Rechten als diesem Minimalstandard zu. Zum [X.]stelle die systematische Stellung der Menschenwürde zu Beginn des Grundgesetzes klar, dass jede Art von politischer Vergemeinschaftung sich aus der Berechtigung des Individuums herleiten müsse, und nicht umgekehrt individuelle Würde als bloß abgeleitetes Phänomen einer politischen [X.]verstanden werden dürfe.
Die [X.]statuiere ein menschenrechtliches Exklusionsverbot. Zugleich verbiete sie, den Einzelnen zur bloßen Funktion eines bestimmten [X.]zu machen. Sie gebiete vielmehr einen normativen Individualismus.
(2) Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG zwinge außerdem zur Bestimmung eines Kerns des Demokratieprinzips, der der Änderung entzogen sei und sich auf ein basales Verständnis von [X.]als einer Herrschaft politischer Gleichheit beschränke.
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG schließe eine ethnische Konzeption des [X.]Volkes aus, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Staatsangehörigkeit offen auszugestalten. Die Zugehörigkeit zum [X.]Volk werde vom Grundgesetz weder als etwas Naturwüchsiges noch als unvermeidliche Konsequenz einer historischen Entwicklung verstanden, sondern vielmehr als Ergebnis einer [X.]Entscheidung. Jedwede Konzeption von "Volksherrschaft", die anstelle eines politischen Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen [X.]zur Anwendung bringen wolle, sei damit ausgeschlossen. Es müssten alle Menschen eingebürgert werden und damit gleiche staatsbürgerliche Rechte erwerben können. Ein ethnischer [X.]würde bereits eingebürgerte [X.]zu Staatsbürgern zweiter Klasse degradieren und ihr Recht auf [X.]Gleichheit verletzen.
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG stehe zudem der Einführung eines Regierungssystems entgegen, das nicht auf der Unterscheidung zwischen Regierung und Opposition aufbaue. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes eröffne auf dem Gebiet der Staatsorganisation im engeren Sinne zwar eine große Gestaltungsfreiheit für den Verfassungs- und den Gesetzgeber. Diese finde jedoch ihre Grenze dort, wo durch die Rechtsordnung sichergestellt werde, dass die in einem [X.]Akt unterlegene Minderheit die Möglichkeit behalte, sich in dem an die Wahl anschließenden politischen Prozess so zu profilieren, dass sie bei der nächsten Wahl ins Parlament oder sogar in die Regierung gelangen könne.
Schließlich verbiete Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auch Bestrebungen, die Bedingungen [X.]Beteiligung im Geltungsbereich des Grundgesetzes territorial zu beschränken, also Inseln zu schaffen, in denen ein offener politischer Prozess im Sinne des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht mehr stattfinden könne. Nur wenn sich die Angehörigen des Legitimationssubjekts in allen Teilen des Staates sicher fühlten, an der politischen Willensbildung frei und gleichberechtigt teilnehmen zu können, könne der [X.]dem Standard [X.]Gleichheit genügen.
(3) Auch das Rechtsstaatsprinzip gehöre zu den von Art. 21 Abs. 2 GG umfassten normativen Feldern der freiheitlichen [X.]Grundordnung. Hierzu zähle insbesondere das Gewaltmonopol des Staates. Politische Parteien verfolgten auch dann verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, wenn sie sich nicht eindeutig dazu bekennten, physische Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auszuschließen.
(4) Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung habe schließlich das Verbot der Relativierung des [X.]Unrechts. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab im [X.]könne nicht ohne die Antwort des Grundgesetzes auf die Katastrophe der [X.]Gewaltherrschaft entwickelt werden. Die Absage an den Nationalsozialismus gehöre zum Gründungskonsens der [X.]Deutschland. Eine Relativierung der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus durch eine [X.]setze diese in Widerspruch zur normativen "Identität der [X.]Deutschland" und damit zu den Prämissen, die der freiheitlichen [X.]Grundordnung des Grundgesetzes zugrunde lägen.
Bei der Auslegung des [X.]des Art. 21 Abs. 2 GG könne in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des [X.]zu [X.]herangezogen werden. Dieses lasse zur Erfüllung des [X.]in ständiger Rechtsprechung genügen, dass die Vereinigung eine "[X.]mit dem Nationalsozialismus" aufweise.
dd) Das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" belege, dass politische Parteien, die die Abschaffung der Ordnung des Grundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser politischen Orientierung nicht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das Grundgesetz entsprechende nach außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich aber eine systematische Spannung: Da aktives Handeln bereits im Begriff der politischen [X.]enthalten sei (§ 2 Abs. 1 PartG), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG mehr verlangt werden als die bloße Eigenschaft einer politischen Partei.
Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG geboten, die einen Mittelweg zwischen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit weniger zu verlangen als ein durchgehendes rechtswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das bloß typische Verhalten einer politischen Partei, die sich der üblichen Mittel politischer Kommunikation bediene. In diesem Zusammenhang gestatte es Art. 21 Abs. 2 GG, auch legale politische Aktivitäten - wie das Antreten bei Wahlen und die politische Arbeit in [X.]Repräsentationskörperschaften - als Anhaltspunkt für ein verfassungsgerichtliches Verbot zu berücksichtigen. Allerdings sei erforderlich, dass die [X.]mit ihren politischen Aktivitäten nicht nur ihre Ablehnung der freiheitlichen [X.]Grundordnung zum Ausdruck bringe, sondern auch deren Abschaffung bezwecke. Rechtswidrige und insbesondere strafbare Handlungen seien hierfür zwar nicht notwendig, aber als ein wichtiges Indiz für die aktiv kämpferische, aggressive Haltung der [X.]zu behandeln. Diese müssten allerdings einen formellen und materiellen Bezug zur politischen Arbeit der [X.]haben, und ihre Rechtswidrigkeit dürfe sich nicht allein aus dem ideologischen Bestand der [X.]ergeben.
ee) (1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finde im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG keine Anwendung. Die politischen Parteien und damit auch das Parteiverbot seien im Grundgesetz als Elemente des [X.]Systems bewusst nicht im Grundrechtsabschnitt, sondern im staatsorganisationsrechtlichen Teil geregelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehe seine argumentative Logik jedoch aus der asymmetrischen Freiheitsverteilung zwischen [X.]und Staat. Der Verfassungsgeber habe selbst entschieden, dass das Parteiverbot "verhältnismäßig" sei, wenn die hohen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien.
(2) Hilfsweise sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG jedenfalls sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch auf die Rechtsfolge zu modifizieren. Ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck liege unproblematisch vor, wenn der Antrag nicht als verdeckter Angriff auf einen politischen Wettbewerber verstanden werden müsse. Es erscheine auch kaum möglich, dass ein Antrag gegen eine ihren politischen Zielen nach verfassungsfeindliche [X.]an der Geeignetheit scheitern könne. Eine verfassungsrechtlich übliche Erforderlichkeitsprüfung scheitere bereits daran, dass Art. 21 Abs. 2 GG kein Kontinuum von Rechtsfolgen mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten vorsehe. In einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der von der Verfassung alternativlos geforderte Eingriff des Parteiverbots in die Parteifreiheit durch andere Maßnahmen flankiert sein müsse, um seine Intensität zu rechtfertigen. Bei der Angemessenheit sei schließlich zu beachten, dass das Grundgesetz bereits dadurch eine Abwägung vorgenommen habe, dass es den Tatbestand der Vorschrift nicht allein an die verfassungsfeindliche Ideologie der in Frage stehenden [X.]knüpfe, sondern auch an das weitere Erfordernis einer über die Meinungsbildung hinausgehenden aggressiven Haltung.
ff) Die [X.](EMRK) sei kein unmittelbar anwendbarer Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Zu prüfen sei lediglich, ob beziehungsweise welche Rückwirkungen die Menschenrechtsverbürgung der [X.]für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG habe.
Art. 17 [X.]komme dabei eine grundsätzliche Bedeutung dergestalt zu, dass der [X.](EGMR) Parteien, die rassistische, totalitäre und vor allem [X.]Inhalte verträten, regelmäßig die Berufung auf die [X.]versage. Im Übrigen falle die Entscheidung des [X.]über die Zulässigkeit eines Parteiverbots in nahezu allen Fällen bei der Frage, ob das Verbot in einer [X.][X.]notwendig gewesen sei. Der [X.]lege diese Anforderung eng aus: Nur überzeugende und zwingende Gründe könnten ein Verbot rechtfertigen. Diesen Maßstäben entsprechend prüfe der [X.]in der Regel zweistufig, ob für das Parteiverbot ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe und ob das Verbot zum verfolgten Zweck verhältnismäßig sei. Soweit er dabei auf die verfolgten Ziele abstelle, komme den historischen und kulturellen Besonderheiten des jeweiligen [X.]besondere Bedeutung zu. Die Funktion des Grundgesetzes als Antwort auf die [X.]sei hier einzuordnen. Hinsichtlich der Wahl des Zeitpunkts für das Parteiverbot räume der [X.]dem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum ein und betone dessen präventiven Charakter.
Die Berücksichtigung der Anforderungen der [X.]bei der Entfaltung des grundgesetzlichen [X.]für ein Parteiverbot führe nicht zu dessen Änderung. Im Bereich der "wehrhaften Demokratie" verfolge die [X.]dasselbe Konzept wie das Grundgesetz.
b) Die Anwendung des verfassungsrechtlich vorgegebenen [X.]auf die Antragsgegnerin führe zum Resultat ihrer Verfassungswidrigkeit:
aa) Die "Ziele" der Antragsgegnerin, ihre Programmatik sowie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Anhänger seien auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG gerichtet.
Der ethnische Personenbegriff als Basis für die völkische Welt- und Rechtsanschauung der Antragsgegnerin stelle als Verstoß gegen die Menschenwürde (1) zugleich eine Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung dar. Gleiches gelte für die Ablehnung des auf dem Demokratieprinzip beruhenden parlamentarischen Regierungssystems (2), die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols (3) und die Relativierung des [X.]Unrechts (4).
(1) Die Antragsgegnerin verfolge ein politisches Programm, das gegen die Garantie der Menschenwürde verstoße. Dreh- und Angelpunkt ihrer Ideologie sei ein ethnischer Volksbegriff, verdichtet und operationalisiert in Kategorien wie der "nationalen Identität" oder der "Volksgemeinschaft". Ziel ihrer Politik sei die Herstellung nationaler Identität durch ein ethnisch homogenes Volk. Dieser Zusammenhang werde im Parteiprogramm als "lebensrichtiges Menschenbild" umschrieben. Die "Rückführung" der in [X.]lebenden Ausländer sei zentraler Programmpunkt: "Rückkehrpflicht statt Bleiberecht". Das Zusammenleben von [X.]und Ausländern werde als "Vorbürgerkrieg" bezeichnet, Integration als "Völkermord". Die Art der [X.]definiere die Bedeutung des Einzelnen, nicht umgekehrt. Das Menschenbild, die Position des Einzelnen in Staat und Gesellschaft, sei damit abgeleitet, nicht originär. Die Antragsgegnerin vertrete insoweit einen normativen Kollektivismus biologischer Provenienz.
Das ethnische Verständnis des Volksbegriffs führe zu einem kaum verschleierten Ausschluss einzelner Gruppen von der Grundrechtsberechtigung. Zwar werde im Parteiprogramm von der "Unantastbarkeit der Würde" der Menschen gesprochen, diese jedoch direkt im [X.]ausdrücklich auf die "Volksgemeinschaft" bezogen. Individuelle Würde werde nur im Rahmen und aufgrund der Zugehörigkeit zur "Volksgemeinschaft" zugestanden. Den nicht der "Volksgemeinschaft" Zugehörigen werde nach der Programmatik der Antragsgegnerin generell und systematisch ein niedrigerer Rechtsstatus zugewiesen.
Der ethnische [X.]der Antragsgegnerin sei Ausdruck eines menschenverachtenden Rassismus. Gegen die multikulturelle [X.]werde unter Rückgriff auf eine fremdenfeindliche Rhetorik vehement polemisiert. Einwanderer außer[X.]Herkunft würden pauschal diffamiert und mit Negativeigenschaften belegt. Beson[X.]kategorisch lehne die Antragsgegnerin den Aufenthalt von Muslimen in [X.]ab. Dabei stünden nicht religiöse, sondern ethnisch-biologistische Aspekte im Vordergrund. Einwanderer außer[X.]Herkunft seien aus Sicht der Antragsgegnerin, ungeachtet der Frage, ob sie formal die [X.]Staatsbürgerschaft besäßen oder nicht, ausnahmslos als Ausländer zu betrachten. [X.]stelle die Antragsgegnerin die völlige Unvereinbarkeit zwischen einem dauerhaften Aufenthalt von Migranten ethnisch fremder Herkunft und der Idee der "Volksgemeinschaft" heraus.
(2) Die Antragsgegnerin lehne die parlamentarische [X.]ab. Sie bestreite in ihrem Parteiprogramm die Legitimität des Grundgesetzes, "da das Volk darüber bis heute nicht abstimmen durfte". Das als Fremdwort denunzierte Substantiv "Demokratie" werde vermieden und ihm die auf der "Volksgemeinschaft" basierende Volksherrschaft gegenübergestellt: "Volksherrschaft setzt die 'Volksgemeinschaft' voraus." Die Ablehnung des parlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes werde durch die häufige, pejorative Verwendung des Begriffs "System" sowie die massive Kritik an den politischen Parteien deutlich.
Publikationen und Äußerungen führender Parteivertreter ließen keine Zweifel an der Bekämpfung der parlamentarischen [X.]als programmatischem Ziel. Die parlamentarische [X.]werde verächtlich gemacht und als Zerrbild "wahrer" [X.]charakterisiert. Mehrheitsprinzip, Existenz einer Opposition und pluralistische [X.]würden abgelehnt. Der Versuch, die freiheitliche [X.]Grundordnung zu delegitimieren, werde begleitet von der Behauptung, dass diese Grundordnung von "antideutschen" Kräften gesteuert werde und letztlich eine "Besatzung und Fremdherrschaft" darstelle. Die Mitarbeit in Parlamenten erfolge rein instrumentell. Die Antragsgegnerin verspreche sich dadurch Vorteile, ohne damit die parlamentarische [X.]im Sinne des Grundgesetzes zu akzeptieren. Stattdessen halte sie an der "Reichsidee" fest und rufe zur "Selbsthilfe" und zum revolutionären Widerstand gegen das "System" auf.
(3) Nach ihren Zielen und ihrer Strategie negiere die Antragsgegnerin auch das staatliche Gewaltmonopol als Konkretion der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG.
Sie verhalte sich nach außen, bei oberflächlicher Betrachtung, ambivalent. Sprachlicher Militanz stünden ausdrückliche Distanzierungen von Gewalt gegenüber. Insbesondere das Parteiprogramm enthalte keine expliziten Äußerungen zum Einsatz von Gewalt als politischem Mittel. Die [X.]bekenne sich aber in zahlreichen Äußerungen von Führungskräften zu einem - nicht nur verbal vorgetäuschten - "nationalrevolutionären", "systemüberwindenden" Anspruch. Dabei werde der Einsatz von Gewalt teilweise gefordert, zumindest jedoch gebilligt oder in Kauf genommen. Der gerichtlich bezeugte [X.]zahlreicher Anhänger und Funktionäre der Antragsgegnerin spreche ebenfalls eine deutliche Sprache.
(4) Die Antragsgegnerin versuche, in ihrer Programmatik [X.]Verbrechen zu relativieren oder zu rechtfertigen. Anhänger der [X.]gingen bis zur Leugnung der Ermordung der [X.][X.]durch die Nationalsozialisten. Der revisionistische Gesamtansatz der Antragsgegnerin umfasse zudem die Leugnung der [X.]Kriegsschuld, die Überzeichnung der Handlungen der Kriegsgegner und gebietsrevisionistische Postulate.
Auch wenn das Parteiprogramm offen antisemitische Äußerungen vermeide, könnten in den Äußerungen des Führungspersonals der Antragsgegnerin zahlreiche antisemitische Ausfälle aufgezeigt werden. Quantität und Qualität dieser Äußerungen bestätigten, dass [X.]ein Strukturelement der Parteiideologie sei.
Die zur Erfüllung des [X.]schon für sich hinreichende [X.]der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus werde durch das Gutachten des [X.]belegt. Neben ideologischen und strukturellen Übereinstimmungen mit der [X.](NSDAP) - etwa bezogen auf das Konzept der "Volksgemeinschaft" - bedienten sich führende Mitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Jugendorganisation sowohl des Vokabulars als auch der Symbolik der NSDA[X.]Dies geschehe teilweise ausdrücklich - etwa durch die Verwendung von Originalzitaten sowie den Rückgriff auf [X.]oder entsprechendes Liedgut -, teilweise durch Anspielungen. [X.]Symbole fänden auch bei Veranstaltungen oder Aktionen mit NPD-/JN-Beteiligung Verwendung. Die Identifikation mit dem historischen Nationalsozialismus werde beson[X.]deutlich durch die Glorifizierung von Repräsentanten des "[X.]Reiches" und der NSDAP.
bb) Die Antragsgegnerin gehe auch auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung aus.
(1) Die Antragsgegnerin sei die älteste und bedeutendste rechtsextremistische [X.]in Deutschland: Sie nehme an Wahlen teil, informiere und schule ihre Mitglieder, sei mit dem nationalen und internationalen Rechtsextremismus intensiv verflochten, lege besonderen Wert auf ihre Jugendarbeit und wirke publizistisch und in sonstiger Weise in die Öffentlichkeit mit dem Ziel einer Verwirklichung ihrer politischen Absichten. Die aktiv kämpferische und aggressive Haltung, die über das Handeln "normaler" Parteien hinausgehe, zeige sich darin, dass die Antragsgegnerin das Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG nicht nur ablehne, sondern sowohl in ihrer "offenen" Programmatik als auch in dem Bild, welches das Verhalten ihrer Anhänger biete, auf seine Abschaffung hinarbeite.
Die Ideologie der Antragsgegnerin bleibe keine Theorie, sondern werde vielfältig und aggressiv in die politische Praxis umgesetzt. Die Antragsgegnerin werde im Parlament, auf [X.]und "auf der Straße", das heiße in politischen Aktionen - sei es durch Versammlungen, Aufmärsche, Kundgebungen oder in medialer Form - tätig. In diesem Zusammenhang sei auf die geringe Rechtstreue ihres Führungspersonals hinzuweisen, die sich in weit überdurchschnittlich häufigen gerichtlichen Verurteilungen auch jenseits von [X.]äußere, insbesondere wegen Delikten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität.
Zur Erreichung ihrer Ziele definiere die Antragsgegnerin seit Oktober 1997 für ihren politischen Kampf drei strategische Säulen (Kampf um die Köpfe, Kampf um die [X.]und Kampf um die Wähler). Auf dem [X.]2004 sei diese "Drei-Säulen-Strategie" durch den seinerzeitigen [X.][X.]um eine vierte "Säule" ergänzt worden, den "Kampf um den organisierten Willen". Darunter werde der "Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte" verstanden.
Dieses "Volksfrontkonzept" der Antragsgegnerin ziele vor allem auf die Einbindung des parteiunabhängigen neonazistischen Spektrums und dadurch auf die Entstehung einer "umfassenden nationalen Oppositionsbewegung", die weit über die Teilnahme an Wahlen hinaus tätig werden solle. Die Zusammenarbeit zwischen [X.]und sogenannten "Freien Nationalisten", die auf ideologischen Gemeinsamkeiten, übereinstimmenden politischen Zielen und persönlichen Kontakten basiere, ermögliche der Antragsgegnerin ein deutlich höheres Wirkungs- und Mobilisierungspotential. Dabei sei die Antragsgegnerin bestrebt, die "Freien Kameradschaften" auch organisatorisch in die [X.]einzubinden und sie unter anderem durch die Vergabe von [X.]an sich zu binden. Die Verbindungen der Antragsgegnerin auch zu verbotenen neonazistischen Organisationen verdeutlichten die Verflechtung zwischen [X.]und parteiunabhängigen Rechtsextremisten.
Die Antragsgegnerin verfüge damit über ein konkretes Konzept der politischen Agitation, um auf die Erreichung ihrer verfassungswidrigen Ziele hinzuarbeiten.
(2) Obgleich die Antragsgegnerin den Parlamentarismus ablehne, besitze der "Kampf um die Parlamente" einen hohen Stellenwert. Durch Wahlerfolge und Parlamentsarbeit wolle sie ihre Bekanntheit steigern und Finanzmittel akquirieren. Insbesondere in den ost[X.][X.]werde mit beachtlichem materiellen Aufwand Wahlkampf betrieben. Die parlamentarischen Äußerungen belegten die Verachtung des demokratisch-parlamentarischen Systems, den Antisemitismus, die Verharmlosung beziehungsweise Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen sowie die Fremdenfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Bemerkenswert sei die sehr hohe Anzahl an [X.]und sonstigen parlamentarischen Maßnahmen gegen Redner und Abgeordnete der Antragsgegnerin. Insgesamt könne ein höchst aggressives, sprachverrohendes parlamentarisches Verhalten festgestellt werden, das nicht mit parlamentarischen Gepflogenheiten erklärt oder gar gerechtfertigt werden könne.
Die rassistischen Grundpositionen der Antragsgegnerin zeigten sich auch bei der Durchführung von Wahlkämpfen. So habe die [X.][X.]in den [X.]2009 und 2013 Schreiben an Politiker mit Migrationshintergrund verschickt und diese aufgefordert, [X.]umgehend zu verlassen. Beson[X.]aggressiv hätten sich die Aktivitäten der Antragsgegnerin im Sommer/[X.]2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern gestaltet: Die Antragsgegnerin habe auf verschiedenen kommunikativen Kanälen gegen den Zuzug von Asylbewerbern in einer Weise zu mobilisieren versucht, die die Herabwürdigung der Asylbewerber mit verfassungsfeindlichen Äußerungen verbunden habe.
(3) Auf [X.]sei zwischen dem politischen Engagement durch kommunale Mandatsträger einerseits und der vermeintlich harmlosen "Graswurzelbewegung" als "Kümmerer vor Ort" in Vereinen, Nachbarschaften und ähnlichen [X.]Zusammenhängen andererseits zu unterscheiden. Von zentraler Bedeutung sei daneben die sogenannte "Wortergreifungsstrategie": Durch gezieltes Eingreifen geschulter Aktivisten würden politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert. Der politische Gegner werde eingeschüchtert, bloßgestellt, lächerlich gemacht - bis hin zu tätlichen Angriffen.
Die "Graswurzelpolitik" der Antragsgegnerin strebe danach, in der "Mitte des Volkes" Fuß zu fassen und sich über die Präsenz auf lokaler Ebene, die Besetzung bürgernaher Themenfelder und die Anwendung geeigneter Aktionsformen den Weg zu Wahlerfolgen zu ebnen. Dadurch solle eine Gegenöffentlichkeit etabliert werden, um eine schleichende Infiltration der [X.]durch eine vermeintliche Normalisierung zu erreichen. Zu den Organisationsformen zählten Kinderfeste, Infiltrationen der örtlichen Vereinsszenen, gezielte Übernahme öffentlicher Ämter und Aufgaben, aber auch die Bildung von Bürgerwehren und die Verteilung eigener kostenloser Zeitungen, wie etwa der ursprünglich aus der Kameradschaftsszene stammenden "Boten" in Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Eine weitere Strategie der Antragsgegnerin stelle die sogenannte "rechtsextremistische Raumordnungsbewegung" dar, bei der durch den Aufkauf benachbarter Immobilien und den Zuzug von Personen aus dem rechtsextremistischen Milieu rechtsextremistische Enklaven gebildet würden. Dies sei für die Räume [X.]und [X.]sozialwissenschaftlich analysiert worden, finde allerdings in den alten Bundesländern keine Parallelen. Es gehe hierbei um die Erringung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen als Basis für spätere politische Erfolge. Dies entspreche dem Konzept "national befreiter Zonen" aus der nationalrevolutionären [X.]der 1990er Jahre.
(a) In dem vorgelegten Gutachten zum Rechtsextremismus in [X.]würden Situationen beschrieben, in denen Rechtsextremisten vorübergehend den öffentlichen Raum kontrollierten, das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat relativiert und eine Atmosphäre der Angst für die Gegner der Antragsgegnerin und des Rechtsextremismus erzeugt werde. Erkennbare Einschränkungen [X.]Handelns seien nachweisbar. Die Antragsgegnerin bilde dabei die organisierte Seite eines politischen Komplexes, in dem sich [X.]in ihr organisierte sowie unorganisierte Rechtsextremisten in der Verfolgung ihrer gemeinsamen politischen Ziele wechselseitig unterstützten und verstärkten. Die sozialräumlichen Machtgewinne der rechtsextremen Bewegung in Teilen [X.]und [X.]seien dabei so weit vorangeschritten, dass eine Lösung der Probleme mit den örtlichen Ressourcen kaum mehr möglich erscheine.
(b) Die "Graswurzelpolitik" vor Ort (bei hinreichender Präsenz) und die Schaffung kontrollierter "national befreiter Zonen" führten im Einzelfall zu einem Klima der Angst und Unfreiheit, welches den [X.]Prozess behindere. Ziel sei es auch, das staatliche Gewaltmonopol lächerlich zu machen und letztlich zu substituieren.
(5) Besondere Bedeutung bei dem Versuch der Gewinnung kultureller Hegemonie weise die Antragsgegnerin der Jugendarbeit zu. Sie setze jugendadäquates Material in ihrer Arbeit strategisch ein. Ihre junge Klientel werde mit gezielt positionierten Medien angesprochen (Verwendung von Jugendsprache, Comics, [X.]mit rechtsextremistischer Musik, Kontakt zu Schülervertretungen etc.). Auch die professionell ausgebaute Internet-Arbeit der [X.]ziele - wenn auch nicht nur - auf einen jungen Adressatenkreis.
Die Antragsgegnerin betreibe gezielt Schulungsarbeit. In [X.]gebe es das 2005 gegründete "Bildungswerk für Heimat und nationale Identität e.V.", das durch die Veranstaltung von Seminaren und die Herausgabe von Zeitungen "Bildungsarbeit" leiste. Auch die Einrichtung einer politischen Stiftung rücke - weitere Wahlerfolge der Antragsgegnerin vorausgesetzt - in größere Nähe.
(6) Die Antragsgegnerin unterhalte zudem intensive Verbindungen zur Neonazi-Szene, was Teil ihrer Strategie als "rechte Volksfront" sei. Inhaltlich erfolgten etwa gegenseitige Unterstützungen bei Wahlkämpfen durch Aktionen und Unterschriftensammlungen sowie durch gemeinsame Demonstrationen, bei denen die Parteistrukturen der Antragsgegnerin für die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen sorgten, während die "Freien Kameradschaften" die Mobilisierung vor Ort organisierten.
Die Zusammenarbeit äußere sich in umfangreichen personellen Überschneidungen. Dabei würden die [X.]mit ihren Stützpunkten als Bindeglied zu Neonationalsozialisten eingesetzt. Dies zeige sich beson[X.]deutlich an den personellen Überschneidungen zwischen der Antragsgegnerin und Mitgliedern ehemaliger, auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Vereins[X.]verbotener Vereine. Hierzu zählten insbesondere die "Freiheitliche [X.]Arbeiterpartei" (FAP), die "Heimattreue [X.]Jugend" (HDJ) und die "[X.]und deren Angehörige" (HNG). Der Antragsgegnerin sei es gelungen, zahlreiche Mitglieder dieser verbotenen Vereine zu rekrutieren, die nun teilweise in Führungsfunktionen bei ihr tätig seien.
(7) Die Antragsgegnerin und ihr Führungspersonal erwiesen sich in allen Bereichen der Rechtsordnung als wenig rechtstreu. So gebe es zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungs- und Strafgerichte zu den von der Antragsgegnerin vertretenen Inhalten, den Mitteln ihres politischen Handelns und dem (rechtswidrigen) Verhalten ihrer Führungspersonen. Im Bereich des gesamten Rechtsextremismus, das heiße über die Antragsgegnerin hinausgreifend, habe sich die politisch motivierte Kriminalität bei Schwankungen auf hohem Niveau stabilisiert. Die Antragsgegnerin befinde sich hier in einem Gesamtmilieu, das überdurchschnittliche Kriminalitätswerte aufweise.
Über einzelne - vom Antragsteller aufgeführte - Verurteilungen führender Parteimitglieder hinaus habe eine anonymisierte statistische Untersuchung der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen bezogen auf rechtsextremistisch motivierte Delikte - unter Herausnahme allgemeinkrimineller Straftaten - ergeben, dass 25 % dieses Personenkreises rechtskräftig strafrechtlich verurteilt seien, wobei über 11 % mehrfach strafrechtlich belangt worden seien. Auch wenn man berücksichtige, dass ein Teil der aufgeführten Taten Propagandadelikte darstelle, bleibe immer noch ein beachtlicher Teil von Verurteilungen wegen Gewaltkriminalität, worin sich die Geringschätzung des staatlichen Gewaltmonopols manifestiere.
cc) Ein Verbot der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht "unverhältnismäßig". Es sei geeignet und erforderlich zum Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung, da "mildere" Mittel schon von [X.]wegen aufgrund des [X.]nicht zulässig seien. [X.]Antragsgegnerin hielte auch einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung stand, da die den Antragsteller beschickenden Landesregierungen einschließlich der Kommunen - neben der Bundesregierung - ein umfangreiches Programm der Bekämpfung des Rechtsextremismus forcierten und damit den vorliegenden Antrag flankierten. Die bisher bestehende Legalität der Antragsgegnerin konterkariere diese Bemühungen jedoch in hohem Maße, da sie ihr legale öffentlichkeitswirksame Plattformen eröffne, um gegen diese Maßnahmen zu arbeiten. Daher sei ein Verbot der Antragsgegnerin auch angemessen.
dd) Ein solches Verbot erfülle die Vorgaben der Rechtsprechung des EGM[X.]Insbesondere genüge es dem Merkmal der "Notwendigkeit in einer [X.]Gesellschaft", da die Antragsgegnerin angesichts ihres systemüberwindenden, von ihr selbst als "revolutionär" eingestuften Kampfes Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung zumindest nicht ausschließe und aufgrund des ihrem gesamten Programm zugrunde liegenden ethnischen Personenbegriffs in demokratiewidriger Weise Grundrechtsexklusionen bei Menschen fordere, die ihrer Ansicht nach nicht zur "Volksgemeinschaft" gehörten. Zu berücksichtigen sei dabei die nationale Besonderheit, dass es sich um das Verbot einer [X.]handele, die eindeutig und nachhaltig die [X.]Ideologie vertrete. Die Antragsgegnerin sei auch keineswegs als eine in ihrer politischen Bedeutung zu vernachlässigende Organisation anzusehen. Sie sei in einzelnen Teilen der [X.]ein politisch überaus präsenter Faktor, der unterhalb des [X.]auf allen Ebenen [X.]Gebietskörperschaften das politische wie auch das gesellschaftliche Leben mitdefiniere. [X.]operiere die Antragsgegnerin als Anlauf- und Verbindungsstelle rechtsextremistischer Organisationen.
1. Mit [X.]vom 30. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Präsidenten des [X.]zu Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG mit einem gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruch zu verpflichten, hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesgesetzgeber die anwaltlichen Vergütungsregelungen für das [X.]durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt habe.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, dies sei erforderlich, weil sie nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im [X.]sei damit ausgeschlossen.
2. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 ([X.]135, 234) hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat er auf den vorrangig zu beschreitenden Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Ergänzend hat er festgestellt, dass eine sachgerechte Rechtsverteidigung auf einen entsprechenden Antrag hin im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch eine analoge Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) sichergestellt werden könne.
Mit [X.]vom 25. März 2014 hat die Antragsgegnerin auf die Antragsschrift erwidert und hat beantragt,
den Verbotsantrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das [X.]wegen des Vorliegens unbehebbarer [X.]einzustellen,
höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom [X.]am 20. März 2014 eingesetzte [X.]zur [X.]seinen Abschlussbericht vorgelegt hat.
1. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin in diesem und in weiteren Schriftsätzen aus, dass es bereits an einer wirksamen Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fehle.
Die vorgelegten Prozessvollmachten seien lediglich durch den Direktor des Antragstellers unterzeichnet, der in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer Bevollmächtigung nicht befugt sei. Erforderlich sei stattdessen eine Bevollmächtigung durch den Präsidenten des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des [X.](GOBR). Hilfsweise könne eine Bevollmächtigung durch die Vizepräsidenten des Antragstellers erfolgen, nicht hingegen durch den Direktor, welcher gemäß § 14 Abs. 2 [X.]lediglich das Sekretariat des Antragstellers leite und den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte unterstütze.
2. Das Verfahren sei jedenfalls einzustellen, weil mindestens drei nicht behebbare [X.]vorlägen. Es fehle an der Staatsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin, weil davon auszugehen sei, dass sich auf diesen weiterhin V-Leute und/oder [X.]befänden (a). Des Weiteren fehle es an der [X.]des vorgelegten Beweismaterials, da dieses von V-Leuten und/oder Verdeckten Ermittlern "kontaminiert" worden sei (b). Schließlich führe die nachrichtendienstliche Beobachtung der Antragsgegnerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. zu einem Ausspähen ihrer Prozessstrategie, was eine effektive Verteidigung unmöglich mache (c).
a) Die "Abschaltung" sämtlicher in den Führungsgremien der Antragsgegnerin vorhandener Verdeckter Ermittler, [X.]und/oder V-Leute werde weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller erkläre sich zudem nicht zur Frage der Rückziehung eingeschleuster V-Leute.
aa) Er trage bereits nicht schlüssig vor, wenn er einerseits behaupte, spätestens seit dem 6. Dezember 2012 seien sämtliche Verdeckten Ermittler, [X.]und V-Leute in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Unterorganisationen abgeschaltet worden, gleichzeitig aber ausführe, dass zwischen 2008 und 2013 der Anteil der Quellen der Polizei und der Nachrichtendienste auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt über 6,6 % der Vorstandsmitglieder gelegen habe. Daraus sei zu schließen, dass offenbar bis 2013 V-Leute in den Führungsgremien der Antragsgegnerin beziehungsweise ihrer Unterorganisationen anwesend gewesen seien.
bb) Der Beweiswert der vorgelegten "Testate" sei höchst fraglich. Angesichts der hoch sensiblen V-Mann-Materie könne es nicht ausreichen, dass Minister bloße schriftliche Erklärungen abgäben.
Zwar könne ein [X.]nicht bereits dann eingestellt werden, wenn nur rein hypothetische Zweifel am Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bestünden. Dieser Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Erfahrungen aus dem vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür begründeten, dass sie heute genauso wenig gegnerfrei sei wie damals. Die grundsätzliche Vermutung für die Rechtmäßigkeit des Handelns staatlicher Stellen könne der Antragsteller aufgrund seines Vorverhaltens nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund sei es unumgänglich, dass der Antragsteller konkret offenlege, wie viele angeworbene oder eingeschleuste V-Leute im Einzelnen, in welchen Vorständen und in welchem Zeitraum tätig gewesen seien und an welchen Parteitagen sie als Delegierte teilgenommen hätten. Außerdem sei darzulegen, wie der Vorgang der "Abschaltung" einer Person konkret aussehe, wie der Antragsteller sicherstelle, dass keine "Nachsorge" erfolge, dass keine Informationen verwendet würden, die von abgeschalteten V-Leuten freiwillig übermittelt worden seien, und dass ein außerhalb der Führungsebene [X.]staatlicher V-Mann während des laufenden [X.]nicht in eine Führungsposition gewählt beziehungsweise wie in einem solchen Fall verfahren werde.
Zur Sicherstellung der tatsächlichen "Abschaltung" sowie der Kappung jeglichen fortwirkenden Informationsflusses zwischen diesen Personen und den staatlichen Behörden sei es unumgänglich, dass der Antragsteller vollständige Einsicht in alle die "abgeschalteten" V-Leute betreffenden Akten gewähre.
cc) Unschlüssig sei der Vortrag des Antragstellers auch insoweit, als der ehemalige [X.]für den Militärischen Abschirmdienst (MAD), den [X.](BND) und das [X.]testiert habe, da diese Behörden nicht dem [X.]unterstünden, sondern dem Bundesministerium der Verteidigung, dem [X.]und dem Bundesministerium der Finanzen. [X.]der Präsidenten der betreffenden Behörden und der zuständigen [X.]seien unzureichend, da die Testate von dem politisch höchstrangigen Funktionsträger des jeweiligen Fachministeriums und nicht von einem weisungsgebundenen Beamten innerhalb der [X.]abgegeben werden müssten.
dd) [X.]man die "Abschaltung" sämtlicher Verdeckter Ermittler, [X.]und V-Leute, so fehle immer noch jeglicher Vortrag des Antragstellers zur Rückziehung eingeschleuster V-Leute. Bei diesen sei es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich ausschließlich als Informationssammler und -übermittler betätigten. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie als Spalter, Provokateure und Saboteure handelten. Bei Einleitung eines [X.]müssten daher die eingeschleusten V-Leute entfernt werden.
ee) Unklar bleibe auch, warum die Testate sich überhaupt mit Verdeckten Ermittlern und [X.]auseinandersetzten, wenn diese nach Auskunft des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nie eingesetzt worden seien.Davon sei nicht auszugehen.
(1) Dass die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten zu keinem Zeitpunkt Personen in die Antragsgegnerin eingeschleust, sondern stets nur dort bereits vorhandenes Personal angeworben, falsch sei, ergebe sich daraus, dass am Montag, den 4. August 2014, der ehemalige Parteivorsitzende [X.]zusammen mit [X.]in der Kanzlei zweier [X.]Rechtsanwälte auf [X.]getroffen sei. Letzterer habe erzählt, dass er im Laufe des Jahres mehrfach von Mitarbeitern des [X.]Staatsschutzes darauf angesprochen worden sei, für sie zu arbeiten und Mitglied der Antragsgegnerin zu werden. Bei dem letzten Treffen sei ihm ein monatliches Salär von 4.000,- [X.]angeboten worden, wenn er aktiv werde und in die Antragsgegnerin einträte. Dies beinhalte, sich in Vorstände wählen zu lassen, unter anderem bei der Gestaltung der Internetauftritte in [X.]mitzuwirken und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig zu sein. Das Angebot stamme von dem Leiter der operativen Abteilung beim Staatsschutz, "einem Herrn [X.]o.ä.".
(2) Gegen die Behauptung des Antragstellers, es seien nie V-Leute beziehungsweise [X.]in die Antragsgegnerin eingeschleust worden, spreche außerdem, dass das Nachrichtenportal [X.]unter dem 3. Dezember 2014 über die Vernehmung von [X.]alias "V-Mann Piatto" im "NSU-Prozess" vor dem [X.]berichtet und den Zeugen damit zitiert habe, dass er erst nach Rücksprache mit dem Amt und in dessen Auftrag Mitglied der [X.]geworden sei - ausschließlich deshalb, um "Einblick in die Strukturen zu bekommen" und "Informationen zu gewinnen".
Der Zeuge habe somit seine Mitgliedschaft erst auf Initiative der Inlandsgeheimdienste beantragt und sei selbst zu einem Zeitpunkt, als er ideologisch nicht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, von Seiten des Verfassungsschutzes zu einer weiteren Agententätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin - auch auf einer Führungsebene - angestachelt worden. Demgemäß trage der Antragsteller im hiesigen Verfahren vorsätzlich falsch vor, was die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vortrags und insbesondere der von ihm vorgelegten "Testate" nachhaltig erschüttere.
ff) Schließlich fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Mitarbeiter ausländischer Geheimdienste als Verdeckte Ermittler, [X.]oder V-Leute tätig seien, die die von ihnen erlangten Informationen an [X.]Behörden weiterleiteten.
gg) Die Testate seien darüber hinaus in weiteren Punkten unvollständig:
Unklar sei, was genau mit "Führungsebene" gemeint sei und auf welche Vorstände sich die Testate konkret bezögen. So sei nicht erkennbar, ob auch die Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstände mitumfasst seien, obwohl es sich insoweit auch um "Vorstände auf Landesebene" handele. Die gleiche Problematik stelle sich bei den Unterorganisationen der Antragsgegnerin bezogen auf nachgeordnete Gliederungsebenen.
Ebenso klärungsbedürftig erscheine die Frage, ob sich die Testate nur auf Vorstände oder auch auf Bundes- und [X.]bezögen, da diese ebenfalls als Führungsgremien zu qualifizieren seien. Der Souverän der [X.]sei nicht etwa der Bundesvorstand, sondern der Bundesparteitag, der vor allem für die Beschlussfassung über das Parteiprogramm sowie für die Besetzung des [X.]zuständig sei.
Schließlich verhielten sich die Testate nicht zu den beiden - zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden - [X.]der Antragsgegnerin und ihren kommunalen Mandatsträgern. Gerade weil der Antragsgegnerin vorgeworfen werde, ihre Mandatsträger würden das parlamentarische System nicht anerkennen, dieses fortwährend verächtlich machen und den legislativen Betrieb stören, müsse sichergestellt sein, dass die Fraktionsapparate der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der [X.]noch hinsichtlich der [X.]von staatlichen Agenten infiltriert seien.
b) Ein weiteres Verfahrenshindernis bestehe hinsichtlich der [X.]des vorgelegten Beweismaterials. Es sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass dieses Material Ergebnis einer authentischen Willensbildung der Antragsgegnerin und nicht Produkt staatlicher Einflussnahme sei.
aa) Auch hier könnten die Innenminister und -senatoren keine Aussagen darüber treffen, ob, wann und wo der MAD, der [X.]und das [X.]Verdeckte Ermittler, [X.]oder V-Leute eingesetzt hätten. Hinzu komme in Bezug auf Beweismittel der Kategorie 1, dass allein der Umstand, dass der unmittelbare Urheber eines Beweismittels kein Verdeckter Ermittler, [X.]oder V-Mann gewesen sei, noch keine "Kompromittierung" dieses Beweismittels ausschließe. Es sei nämlich ohne weiteres möglich, dass dieser durch einen solchen angestiftet, aufgehetzt und zur Schaffung eines entsprechenden Beweismittels animiert worden sei. Zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei es unabdingbar, dass das vorgelegte Beweismaterial tatsächlich und vollumfänglich staatsfrei sei, sowohl unmittelbar als auch mittelbar.
bb) Aufgrund der vielfältigen denkbaren Wirkungsmechanismen und Kausalzusammenhänge, die aus der Anwesenheit und der Tätigkeit einer Vielzahl von staatlichen Agenten herrührten, ergäben sich Rückwirkungen auf das Beweismaterial. Wirklich [X.]könne daher erst nach "Abschaltung" aller staatlichen Agenten bei der Antragsgegnerin und einer anschließenden Konsolidierungsphase von zwei bis drei Jahren gewonnen werden.
c) Ein drittes Verfahrenshindernis liege darin, dass derzeit eine vertrauliche Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1., aber auch zwischen Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin untereinander nicht gewährleistet sei, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass sowohl der [X.]als auch Vorstandsmitglieder auf Bundes- und/oder Landesebene von in- und/oder ausländischen Geheimdiensten nachrichtendienstlich überwacht würden und damit die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgespäht werde. Solange die Antragsgegnerin damit rechnen müsse, dass [X.]und vertrauliche Gespräche zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. dem antragstellenden Staat zur Kenntnis gelangten, könne keine Rechtsverteidigung auf Augenhöhe durchgeführt werden.
aa) Dass diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gegenwärtig nicht gewährleistet seien, weil zu besorgen sei, dass der [X.]zu 1. der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich überwacht werde, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er als Funktionär des [X.]im [X.]seit dem [X.]aktentechnisch erfasst sei. Als mittlerweile stellvertretender Landesvorsitzender sei davon auszugehen, dass die gegen ihn gerichtete Beobachtung ausgeweitet worden sei. Auf seine schriftliche Anfrage habe das Landesamt für [X.]des [X.]mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung seiner Person nicht erfolge und auch in der Vergangenheit nicht erfolgt sei. Gleiches habe das Bundesamt für [X.]mit Schreiben vom 29. April 2014 versichert. Solche unsubstantiierten Behauptungen reichten indes nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass die Verfassungsschutzämter die den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. betreffenden Akten offenlegten.
In diesem Zusammenhang sei auf einen Vorfall am 30. November 2012 hinzuweisen, als ein im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmächtigen zu 1. stehendes Kraftfahrzeug, welches regelmäßig von ihm selbst benutzt werde, auf einem öffentlichen Parkplatz in [X.]von einem zivilen Dienstfahrzeug des Landesamts für [X.]des [X.]gerammt worden sei. Zwar sei der [X.]nicht persönlich anwesend gewesen, es sei aber bemerkenswert, dass der [X.][X.]behaupte, es finde keine Überwachung des familiären Umfelds des Verfahrensbevollmächtigten statt, und eine solche habe auch nie stattgefunden.
bb) Hinsichtlich der Mitglieder des [X.]und der Landesvorstände der Antragsgegnerin sowie ihrer Unterorganisationen bestehe ebenfalls der dringende Verdacht, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung erfolge. Es liege nahe, dass das mit der "Abschaltung" der V-Leute einhergehende Informationsdefizit durch erweiterte Überwachung der Telekommunikation, durch akustische Wohnraumüberwachung oder durch Online-Durchsuchungen kompensiert werde.
cc) Schließlich bestehe der konkrete Verdacht, dass die Sitzungen des [X.]der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich abgehört würden. So sei der ehemalige Bundesschatzmeister der Antragsgegnerin [X.]bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit wörtlichen Aussagen konfrontiert worden, die er während [X.]getätigt habe.
dd) Außerdem müsse der [X.]berücksichtigt werden. Es stelle sich die Frage, inwiefern Funktionäre der Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Verfahrensbevollmächtigter zu 1. Ziel von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste seien, deren Ergebnisse auf dem "kurzen Dienstweg" an [X.]Behörden zurückflössen und dort verwertet würden. Es werde daher beantragt, hierzu [X.]als Zeugen zu vernehmen.
3. [X.]hilfsweise sei das Verbotsverfahren auszusetzen, bis der vom [X.]am 20. März 2014 eingesetzte [X.]zur [X.]seinen Abschlussbericht vorgelegt habe. Da die [X.]gerade hinsichtlich der Aktivitäten des [X.]kein verwertbares Testat vorgelegt habe, sei es jedenfalls geboten, diesen Bericht abzuwarten, der wesentliche Erkenntnisse über Art und Umfang von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste und die Weitergabe dabei erlangter Kenntnisse an [X.]Sicherheitsbehörden bezogen auf die Beteiligten des hiesigen Verfahrens erbringen dürfte, bevor eine Entscheidung über die Durchführung des Hauptverfahrens gemäß § 45 BVerfGG getroffen werden könne.
Der Antragsteller hat mit [X.]vom 14. Mai 2014 beantragt, die von der Antragsgegnerin gestellten Anträge zurückzuweisen, und hat in diesem und weiteren Schriftsätzen dazu ausgeführt:
1. Die vorgelegten Verfahrensvollmachten genügten den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG. Die aus § 14 Abs. 2 [X.]folgende rechtliche Handlungsmacht des Direktors des Antragstellers umfasse auch dessen Vertretung im Außenverhältnis, die nach § 6 Abs. 1 [X.]grundsätzlich der Präsident wahrnehme. Andernfalls wäre das Bundesorgan Bundesrat weitgehend in seiner Funktion eingeschränkt.
Der Direktor sei auch zur Vertretung des Präsidenten des Antragstellers in "parlamentarischen Angelegenheiten" mit Außenwirkung befugt. Dies belegten die Regelungen in § 36 Abs. 1, § 45a Abs. 1 und § 45d Abs. 4 [X.]sowie Entscheidungen, die der Direktor für den Präsidenten treffe, ohne dass dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung geregelt sei (§ 37 Abs. 1 GOBR, § 61 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und in [X.]§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes).
Vorliegend habe der Präsident des Antragstellers auf Vorschlag der Innenministerkonferenz nach Zustimmung des [X.]den Direktor beauftragt, die Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung des Antragstellers im Verbotsverfahren zu bestellen. Die materielle Entscheidung über die bevollmächtigten Personen sei somit vom Präsidenten des Antragstellers lange vor der Ausstellung der Vollmachten getroffen worden. Die büromäßige Erteilung der Vollmachten habe lediglich den Vollzug dieser Entscheidung dargestellt.
Das Vorgehen entspreche der bisherigen Staatspraxis. Seit Bestehen des [X.]sei jede [X.]für den Antragsteller durch seinen Direktor erteilt worden.
2. Es werde daran festgehalten, dass die Führungsgremien der Antragsgegnerin staatsfrei und die vorgelegten Belege quellenfrei seien. Ein Abhören und ein damit verbundenes Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin fänden nicht statt.
a) Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Hinweise dafür vorgelegt, dass der durch die Testate belegte Sachvortrag zur Staatsfreiheit unzutreffend sei. Das Scheitern des ersten [X.]führe nicht zu einer Verschärfung der Darlegungslast des Antragstellers.
aa) (1) Zunächst sei festzustellen, dass nur [X.]zurückgezogen werden könnten, weil sie als Bedienstete staatlicher Behörden weiterhin Weisungen unterworfen seien. V-Leute unterlägen nach der "Abschaltung" hingegen keinen Weisungen mehr, eine Rückziehung scheide daher aus. Die Erwähnung von Verdeckten Ermittlern wie auch von [X.]in den Testaten habe lediglich deren sachliche Lückenlosigkeit gewährleisten sollen. Eingesetzt worden seien solche nicht. Daher habe es auch keiner Erklärung zu ihrer Rückziehung bedurft.
(2) Es habe auch keinen Versuch [X.]Sicherheitsbehörden gegeben, [X.]für eine Tätigkeit als V-Person, Informant oder Ähnliches zu gewinnen.
Der Freistaat [X.]habe zur Überprüfung der Behauptungen der Antragsgegnerin sämtliche [X.]Polizeidienststellen um Stellungnahme gebeten, ob es einen [X.]gegenüber [X.]gegeben habe. Dies sei von allen Dienststellen verneint worden. Auch seien alle im [X.]Polizeivollzugsdienst mit dem Nachnamen "Friebe" tätigen Polizeivollzugsbeamten gesondert befragt worden. Alle hätten ausgesagt, [X.]nicht zu kennen beziehungsweise keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Im Landesamt für [X.]seien die für Werbung und Beschaffung zuständigen Bediensteten befragt worden, ob es Versuche gegeben habe, [X.]anzuwerben oder mit ihm in Kontakt zu treten. Beides sei ausgeschlossen worden. Zusätzlich sei in allen Polizeidienststellen geprüft worden, in welchen Verfahren [X.]im Zeitraum 2013/14 in Erscheinung getreten sei und welche Beamten dabei mit ihm Kontakt gehabt hätten. Diese Beamten seien befragt worden, ob es einen "Anwerbeversuch" oder Äußerungen gegeben habe, die möglicherweise als [X.]hätten missverstanden werden können. Diese Fragen seien ausnahmslos verneint worden.
(3) Auch die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen über die Quelle "Piatto" berührten die Staatsfreiheit im vorliegenden Verfahren nicht. [X.]habe sich niemals in einem Beschäftigungsverhältnis zu Sicherheitsbehörden von [X.]oder [X.]befunden. Er habe aus der Untersuchungshaft heraus 1994 aus eigenem Antrieb den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden initiiert. Seitdem habe er als [X.]Erkenntnisse über die rechtsextremistische Szene in [X.]weitergegeben. Im Verlauf des Jahres 2000 sei er als Quelle abgeschaltet und der Kontakt zu ihm beendet worden.
[X.]sei daher kein "Verdeckter Ermittler" gewesen. Er sei als [X.]nicht unter einer anderen Identität in eine Organisation "eingeschleust" worden, sondern bereits vor der Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden in der "Szene" aktiv gewesen und habe sich dann aus eigenem Antrieb zu einer Weitergabe von Informationen an die Sicherheitsbehörden entschlossen.
bb) Bei den V-Leuten habe auch nicht bloß eine "Abschaltung" stattgefunden, sondern es sei zudem keine "Nachsorge" betrieben worden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen [X.]und [X.]seien die Sicherheitsbehörden angewiesen worden, jeden Kontaktversuch einer abgeschalteten Quelle zurückzuweisen und die Zurückweisung zu dokumentieren. Für den Fall, dass eine nicht abgeschaltete [X.]in einen Vorstand der Antragsgegnerin oder ihrer Untergliederungen gewählt werden sollte, würde umgehend ihre "Abschaltung" vorgenommen. Seit dem 6. Dezember 2012 habe auch tatsächlich keine Kommunikation mit "abgeschalteten" V-Leuten mehr stattgefunden. Vereinzelte [X.]ehemaliger V-Leute seien abgelehnt und dokumentiert worden.
cc) Mit Blick auf die angegebene Statistik von 2008 bis 2013 sei das [X.]einbezogen worden, um dem Gericht möglichst aktuelle Daten vorlegen zu können. Die Feststellung, dass spätestens seit Dezember 2012 keine V-Leute mehr in der Führungsebene der Antragsgegnerin vorhanden seien, sei spezieller als die den Zeitraum 2008 bis 2013 umfassende Statistik. Der entsprechende Quellenanteil für das [X.]habe bei 0,0 % gelegen.
dd) Die Antragsgegnerin habe keine einzige konkrete Tatsache vorgetragen, die die Richtigkeit der Testate in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Sicherheitsbehörden seien aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Quellenschutzes und zur Sicherung ihrer künftigen Aufgabenerfüllung rechtlich nicht in der Lage, den ehemaligen wie aktuellen Bestand von V-Leuten offenzulegen. Deswegen wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Vortrag darzulegen.
Das Risiko der fehlenden Erweislichkeit eines [X.]trage die Antragsgegnerin. Zwar bestehe im Verfassungsrecht keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, jedoch griffen die Regeln der "objektiven Beweislast". Demgemäß sei das Risiko der fehlenden Erweislichkeit danach verteilt, wer aus der betreffenden Tatsache eine günstige Rechtsfolge herleite, sowie danach, was "Regel" und was "Ausnahme" sei. Nach diesen Grundsätzen trage die Antragsgegnerin die objektive Beweislast, soweit sie sich auf ein Verfahrenshindernis berufe.
ee) Das Testat des Bundesinnenministers werde von den jeweils zuständigen Ressorts der Bundesregierung mitgetragen und durch entsprechende - nunmehr vorgelegte - [X.]der Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamts, des Bundespolizeipräsidiums und des [X.]bestätigt. Der [X.]habe die Testate lediglich gesammelt, um dem Gericht gegenüber eine Gesamtaussage machen zu können. Darüber hinaus hätten die [X.]im [X.]und im [X.]entsprechende - ebenfalls vorgelegte - Erklärungen für die Geschäftsbereiche ihrer Ministerien abgegeben.
ff) Unter "Führungsebene" verstünden [X.]und Länder den Bundesvorstand, die Landesvorstände sowie die entsprechenden Vorstände der drei vom Antrag mitumfassten Teilorganisationen der Antragsgegnerin.
b) Auch hinsichtlich der [X.]des [X.]habe die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die ein Verfahrenshindernis zu begründen geeignet seien. Die angebliche mittelbare Beeinflussung des im Antrag verwendeten [X.]werde durch die Antragsgegnerin lediglich pauschal behauptet und durch keinerlei Tatsachen plausibilisiert. Problematisch seien nur Äußerungen, die von Parteimitgliedern stammten, die direkte nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhielten oder unterhalten hätten. Dass es daran fehle, werde durch die vorgelegten Testate bestätigt.
c) Die Unterstellung der Antragsgegnerin, dass die Kommunikation mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. überwacht werde, werde zurückgewiesen. Bereits mit Weisung vom 14. Dezember 2012 hätten [X.]und Länder verfügt, keinerlei Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin von Quellen entgegenzunehmen. Überdies hätten sich die Behörden von [X.]und [X.]am 17. März 2014 anlässlich der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin auf die Weisung geeinigt, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der [X.]auch dann nicht entgegengenommen werden dürften, wenn sie aus dem Umfeld des Verfahrensbevollmächtigten oder seiner Kanzlei kämen. Zudem sei auf dessen privilegierte Stellung und in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 3b Abs. 1 [X.]10 und § 160a Abs. 1 StPO sowie auf ein Schreiben des [X.]vom 29. Mai 2013 zum Einsatz von [X.]10-Maßnahmen hingewiesen worden. Daraus folge, dass auch Gespräche, die der [X.]zu 1. mit Mitgliedern des [X.]der Antragsgegnerin führe, nicht überwacht würden.
Das von der Antragsgegnerin geschilderte Unfallereignis stehe in keinem Zusammenhang mit vermeintlichen Überwachungsmaßnahmen gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten zu 1., der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin gewesen sei. Vielmehr hätten Mitarbeiter des Landesamts für [X.]des [X.]am Unfalltag ein Postfach leeren sollen. Zu diesem Zweck habe man den [X.]auf einem öffentlichen Parkplatz parken wollen und dabei einen Unfall mit dem Pkw der Mutter des Verfahrensbevollmächtigten verursacht. Der dienstliche Auftrag habe weder Bezug zur Antragsgegnerin gehabt noch in einem Zusammenhang mit dem Verfahrensbevollmächtigten oder dessen Umfeld gestanden. Hierzu werde ein Bestätigungsschreiben des Staatssekretärs des [X.]vorgelegt und eine Zeugenvernehmung des entsprechenden Mitarbeiters angeboten.
3. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten [X.]vertritt der Antragsteller die Ansicht, Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG lege fest, dass die Würdigung der Beweise und die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch Gerichte unabhängig von den Feststellungen eines Untersuchungsausschusses, also "frei" erfolgten. Außerdem entstamme keiner der in der Antragsschrift verwendeten Belege den Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste. Auch zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin lägen ihm von ausländischen Nachrichtendiensten keine Informationen vor.
1. Mit Beschluss vom 19. März 2015 ([X.]138, 397) hat der Senat dem Antragsteller folgende Hinweise erteilt:
II[X.]1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum [X.]vom 14. Mai 2014 den Beschluss der [X.]und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: "Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt."
Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im [X.]und in den einzelnen [X.]- insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der "Abschaltungen" - darstellen und in geeigneter Weise belegen.
2. Der Antragsteller hat in diesem [X.]ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur "abgeschaltet" worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine "Nachsorge" betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine "Vereinbarung zwischen [X.]und Ländern". Diese Vereinbarung möge er vorlegen.
Soweit in den [X.]Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des [X.]vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen.
Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei "abgeschalteten Quellen" im [X.]und in den einzelnen [X.]darstellen und in geeigneter Weise belegen.
3. Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im [X.]vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 [X.]10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des [X.]und der Länder vorzulegen, möge er dies tun.
4. Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der [X.]nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das Parteiprogramm der [X.][NPD]. Beschlossen auf dem [X.]am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 ([X.]"Das strategische Konzept der NPD" vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der [X.]des Parteiprogramms Stellung nehmen.
2. Mit Berichterstatterschreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller außerdem darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag zur vorübergehenden Kontrolle des öffentlichen Raums durch die Antragsgegnerin mit der Folge, dass eine "Atmosphäre der Angst" erzeugt werde und hierdurch erkennbare Einschränkungen [X.]Handelns nachweisbar seien, möglicherweise nicht hinreichend durch konkrete Beispiele unterlegt sei. Ferner werde der Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihre Aktivitäten im Sommer/[X.]2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern beson[X.]aggressiv gestaltet und zahlreiche Proteste gegen Asylbewerber organisiert, bislang nur mit dem Hinweis auf einen Aufruf zu einem "Fackelmarsch gegen Asylmissbrauch" und drei Belegen unterlegt. Weitere Belege und Darstellungen des Verlaufs konkreter Aktivitäten fehlten.
Mit [X.]vom 13. Mai 2015 und weiteren Schriftsätzen nahm der Antragsteller zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung und legte interne Vermerke, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder vor, die bisher der Geheimhaltung unterlegen hätten. Er hat vorgetragen, dass damit interne Arbeitsabläufe der Sicherheitsbehörden dargestellt und die Anzahl der abgeschalteten V-Leute in [X.]und [X.]genannt würden. Die Klarnamen der Quellen und Teile der Dokumente, aus denen Rückschlüsse auf die Identität der Quellen gezogen werden könnten, sowie die Namen von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden von [X.]der Referatsleiter abwärts seien zum Schutz der Betroffenen geschwärzt worden. Nach Auffassung des Antragstellers seien die Sicherheitsbehörden damit "an die Grenze des rechtlich Zulässigen" gegangen.
1. Zu Ziffer III.1. des [X.]hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 22. März 2012 zur "Abschaltung" aller Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin von [X.]und [X.]teilweise in der Folgezeit, teilweise aber auch schon im Vorgriff umgesetzt worden sei. Alle Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seien abgeschaltet worden, so dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 die [X.]zu sämtlichen Quellen auf der Führungsebene beendet gewesen seien.
a) Bereits am 30. November 2011 sei eine [X.]zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-[X.]beschlossen worden, die am 14. März 2012 einen Bericht vorgelegt habe. Der 4. Teil dieses Berichts mit dem Titel "[X.]Punkte des Kriterienkatalogs" stelle die in Ziffer [X.]des [X.]angesprochene Vereinbarung zwischen [X.]und [X.]dar, die nunmehr vorgelegt werde. Im Detail sei vereinbart worden, dass rechtzeitig vor Eingang des [X.]beim [X.]alle Quellen in den Vorständen der [X.]von [X.]und [X.]abgeschaltet sein müssten und auch keine "Nachsorge" betrieben werden dürfe. Zudem sei vereinbart worden, dass auch Quellen, die gegebenenfalls während eines laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrückten, unverzüglich abgeschaltet würden. Kontaktversuche von abgeschalteten Quellen und Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin seien zurückzuweisen. Basierend auf diesen Vereinbarungen habe die [X.]am 22. März 2012 ihren Beschluss gefasst.
b) In allen [X.]und in der Bundesverwaltung seien die sich aus dem Beschluss ergebenden Anforderungen an und in die Sicherheitsbehörden hinein kommuniziert worden. Dies sei teils im Wege des schriftlichen Erlasses, teils durch E-Mail-Kommunikation, teils in Besprechungen geschehen. Als Stichtag für die Abfrage von Quellen auf Führungsebenen sei der 1. Dezember 2011 gewählt worden, also der Tag nach der Konstituierung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Zu diesem Zeitpunkt hätten der [X.]und die Länder insgesamt elf V-Leute in der Führungsebene (Bundes- und Landesvorstände) der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen eingesetzt. Die vom Antragsteller näher aufgeschlüsselte Verteilung werde durch die Erklärungen der jeweiligen Innenministerien beziehungsweise der Leiter der [X.]bestätigt und durch die Vorlage interner Verfügungen, Weisungen, Abschaltvermerke sowie -erklärungen belegt.
Soweit am Stichtag Quellen auf Führungsebenen der Antragsgegnerin vorhanden gewesen seien, hätten die Abschaltvorgänge in einem Treffen mit der Quelle bestanden, bei der dieser die Gründe der sofortigen "Abschaltung" erklärt und eine Abschaltprämie ausgezahlt oder versprochen worden sei. Daraufhin sei der Quelle eine "Abschalterklärung" zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Der Quelle sei zudem verdeutlicht worden, dass keine "Nachsorge" stattfinden könne, ein Kontakt zwischen der Sicherheitsbehörde und der Quelle also nicht mehr möglich sei. In den meisten Fällen sei dies das letzte Treffen mit der Quelle gewesen, in manchen Fällen sei es noch zu wenigen Nachbetreuungstreffen gekommen, die nicht mit einem Informationsaustausch verbunden gewesen seien. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012 seien alle [X.]zu sämtlichen Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin vollständig beendet gewesen. Nur in einem Land sei eine [X.]nicht bereit gewesen, die formelle Abschalterklärung zu unterschreiben. Sie sei daraufhin entsprechend mündlich belehrt worden. Seit dem 1. Dezember 2011 sei es nicht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in die Vorstände aufgerückt seien. Seit diesem Tag seien außerdem keine Quellen unter den Mitgliedern der Fraktionen der Antragsgegnerin in den Landtagen [X.]und Mecklenburg-[X.]gewesen. Dies werde durch Vorlage der entsprechenden Dokumente und Testate belegt.
2. Anlässlich des Beschlusses des Antragstellers zur Einleitung eines NPD-[X.]am 14. Dezember 2012 hätten [X.]und Länder weitere koordinierte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass weiterhin keine "Nachsorge" im oben genannten Sinne erfolge. Hierfür sei im Dezember 2012 ein "Musterschreiben" entworfen worden, mit dem die jeweiligen Sicherheitsbehörden angewiesen worden seien, jeden Kontaktversuch abgeschalteter Quellen zurückzuweisen und dies zu dokumentieren. Auf [X.]seien in der Folge die Schreiben des Staatssekretärs des [X.]vom 14. Dezember 2012 erstellt worden. In den [X.]seien alle Sicherheitsbehörden im Sinne des Musterschreibens durch die jeweils zuständigen Stellen entsprechend angewiesen worden. Bei einer Länderumfrage seitens des [X.]der [X.]sei "ausnahmslos bestätigt" worden, dass sowohl der [X.]als auch die Polizeibehörden entsprechend dem übermittelten Musterschreiben veranlasst worden seien, die Vorkehrungen zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen [X.]zu treffen.
Durch diese Erlass- beziehungsweise Weisungslage werde auch weiterhin garantiert, dass keine "Nachsorge" erfolge. Soweit ehemalige Quellen Kontaktversuche unternommen hätten, seien diese zurückgewiesen und die Zurückweisungen entsprechend dokumentiert worden (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern). Auch zufällige Kontakte seien dokumentiert worden (Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus habe in [X.]bei einer ehemaligen Quelle am 30. März 2012 einmalig ein Betreuungstelefonat stattgefunden, weil eine psychische Ausnahmesituation befürchtet worden sei.
Auch dieser Vortrag werde durch Vorlage der entsprechenden Musterschreiben, Weisungen, E-Mails und - teilweise geschwärzten - [X.]belegt.
3. a) Zu Ziffer III.3. des [X.]hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schon weit vor dem Beschluss zur Einleitung des NPD-[X.]die oberste Priorität für [X.]und Länder gewesen sei. Im 4. Teil des Berichts der [X.]heiße es, dass keine zielgerichtete Beschaffung von Informationen über die Prozessstrategie durch nachrichtendienstliche Beobachtung erfolgen dürfe.
b) Anlässlich des [X.]zur Einleitung eines NPD-[X.]vom 14. Dezember 2012 hätten [X.]und Länder zudem koordinierte Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des [X.]unternommen, wie sich aus dem bereits erwähnten, an die Sicherheitsbehörden von [X.]und [X.]weitergeleiteten Musterschreiben ergebe. Danach sei durch entsprechende Weisungen sicherzustellen gewesen, dass keine Entgegennahme nachrichtendienstlich erlangter Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin erfolge, auch im Rahmen von [X.]keine Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden dürften sowie entsprechende Versuche zurückzuweisen und zu dokumentieren seien.
Diese Vorgaben seien im weiteren Verlauf verschiedentlich präzisiert worden. So sei mit vorgelegtem Schreiben des [X.]vom 29. Mai 2013 an alle Länder sowie an alle Sicherheitsbehörden des [X.]auf die Notwendigkeit strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Antragsgegnerin vor dem [X.]hingewiesen und gebeten worden, von Maßnahmen nach dem [X.]10-Gesetz gegen Mitglieder des Bundes- oder eines Landesvorstands der Antragsgegnerin nur in beson[X.]gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Sollten sich die [X.]10-Maßnahmen gleichwohl als notwendig erweisen, müsse sichergestellt werden, dass im Zuge dieser Maßnahmen keinerlei Informationen zur Prozessstrategie erfasst würden. Hierzu seien nachweisbar geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit - entsprechend der Handhabung beim Kernbereichsschutz - bereits in der Vorauswertung keinerlei Informationen über das Verbotsverfahren aufgenommen werden könnten.
Der Antragsteller hat sodann ausgeführt, dass es seit dem Schreiben vom 29. Mai 2013 auf [X.]eine [X.]10-Maßnahme gegeben habe, die auch Personen aus der Führungsebene der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen betroffen habe. Hintergrund sei der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB gewesen. Die Maßnahme habe sich nicht unmittelbar und zielgerichtet gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Bereits bei der Vorauswertung seien keine Informationen über das NPD-Verbotsverfahren aufgenommen worden; damit sei das Risiko einer Prozessausspähung ausgeschlossen worden.
In den [X.]habe es nur in [X.]und in [X.]jeweils eine [X.]10-Maßnahme gegeben. In [X.]sei Hintergrund der Verdacht der Fortführung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 StGB) gewesen, in [X.]der Verdacht, dass der Betroffene an exponierter Stelle versuche, die verschiedenen Gruppierungen der Freien Kräfte in [X.]zu vernetzen, sowie die Verhinderung beziehungsweise Aufklärung von Straftaten (insbesondere § 130 StGB). In [X.]seien keine Informationen zum Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin und deren Prozessstrategie angefallen, in [X.]sei trotz entgegenstehender Weisung Anfang Dezember 2013 ein Protokoll gefertigt worden, das auch eine Randerkenntnis zum bevorstehenden Verbotsverfahren zum Inhalt gehabt habe und an die Landesbehörden für [X.]in Sachsen-Anhalt, Berlin, [X.]und [X.]versandt worden sei. In der Verfassungsschutzbehörde [X.]und in den beteiligten [X.]seien die Unterlagen nicht verwertet und zeitnah vernichtet worden, in [X.]sei das Protokoll für die Facharbeit gesperrt. Zudem sei die Maßnahme selbst nicht fortgeführt und am 31. Dezember 2013 beendet worden.
Anlässlich der Antragstellung beim [X.]am 3. Dezember 2013 habe das Bundesamt für [X.]mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 alle Landesverfassungsschutzämter "sicherheitshalber" noch einmal auf die strikte Berücksichtigung der Vorkehrungen zum Schutz eines rechtsstaatlichen [X.]hingewiesen. Zum Sachverhalt Verbotsverfahren sollten, auch wenn nur allgemeine, öffentlich bekannte oder prozesstaktisch völlig irrelevante Aspekte betroffen seien, keinerlei Informationen auf nachrichtendienstlichem Wege entgegengenommen werden. In den [X.]sei dies zum Anlass genommen worden, die zuständigen Stellen und Mitarbeiter abermals für die Problematik zu sensibilisieren.
Der Antragsteller hat seinen Vortrag durch Vorlage der entsprechenden Weisungen, Anschreiben, Vermerke und weiterer Dokumente belegt. Daneben testieren auch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass ihnen, abgesehen von den für jedermann zugänglichen, öffentlichen Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin, keine Informationen zur deren Prozessstrategie vorlägen.
c) Angesichts dieser Maßnahmen sei schon vor Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin sichergestellt gewesen, dass die Sicherheitsbehörden von [X.]und [X.]keine Informationen über die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und einem potentiellen Verfahrensbevollmächtigten zur Prozessstrategie auf nachrichtendienstlichem Wege erlangen würden. Gleichzeitig sei durch diese Maßnahmen auch gewährleistet gewesen, dass Zufallsfunde von der Verwertung ausgeschlossen seien. Dennoch seien nach Bekanntwerden der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin weitere Maßnahmen ergriffen worden, um dessen privilegierte Stellung zu garantieren. Hierzu hätten sich die Behörden von [X.]und [X.]am 17. März 2014 auf die bereits erwähnte Musterweisung zur Beachtung dieser Stellung geeinigt. Diese Weisung sei an alle Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder ergangen, die sie umgesetzt hätten.
In der Folgezeit seien "weitere Verschärfungen" des Schutzes des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin erfolgt, die über die Anforderungen des § 3b Abs. 1 [X.]10 und § 160a Abs. 1 StPO noch hinausgingen: Am 16. Juni 2014 sei veranlasst worden, dass auch keine Personenakten über ihn weitergeführt werden dürften. Erkenntnisse dürften nur gespeichert werden, soweit diese aus öffentlichen Quellen stammten und nach einem sachbezogenen, nicht personenbezogenen Suchraster ermittelt worden seien. Nach diesen Kriterien unzulässige Speicherungen seit dem 7. Januar 2014 seien rückwirkend zu löschen gewesen. Zum Beleg dieses Vortrags werde die entsprechende E-Mail des [X.]der [X.]mit den dazugehörigen Weisungen vorgelegt.
Im August und im September 2015 seien in vier Fällen Dokumente an das Bundesamt für [X.]sowie an die [X.]in [X.]und [X.]übergeben worden, in denen der [X.]zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verfahren eingeladen worden sei. Als dies erkannt worden sei, seien die Unterlagen vernichtet beziehungsweise mit einer funktionsäquivalenten [X.]belegt worden.
4. a) Zu Ziffer [X.]des [X.]hat der Antragsteller zunächst darauf verwiesen, dass das Programm der Antragsgegnerin einen Sonderfall darstelle, da dieses nur der [X.]im Ganzen, aber keiner natürlichen Person zugerechnet werden könne und sich deswegen einer Kategorisierung im Sinne der Antragsschrift entziehe. Weder liege eine namentliche Urheberschaft des Programms vor, weshalb Kategorie 1 ausscheide, noch werde die Anwesenheit einzelner Verfassungsschutzquellen unter den Parteitagsdelegierten - neun von 187 - bestritten, weshalb Kategorie 2 nicht in Betracht komme. Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei gleichwohl nicht betroffen, da [X.]nicht der Führungsebene einer [X.]im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angehörten.
Auch bei strengerer Betrachtung ergebe sich eine staatsfreie Entstehung des Programms, da die mitwirkenden Personen in der Programmkommission sowie in der [X.]nach dem 1. Januar 2003 zu keinem Zeitpunkt Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei gewesen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in den für die Programmentwicklung bedeutsamen Landesverbänden [X.]und [X.]in der gesamten Phase der Programmerneuerung keine Quellen auf Landesvorstandsebene eingesetzt worden seien. Außerdem sei das Programm auf dem Parteitag mit überwältigenden Mehrheiten angenommen worden, so dass die anwesenden neun Quellen nicht ins Gewicht fielen.
Führende Vertreter der Antragsgegnerin, die seit dem 1. Januar 2003 zu keinem Zeitpunkt Quellen von Polizei und [X.]gewesen seien, hätten sich das Programm in der Folgezeit zudem ausdrücklich zu eigen gemacht. Auf der Homepage des [X.]sei das Parteiprogramm der Antragsgegnerin in seiner Fassung von Juni 2010 weiterhin als aktuelles Programm ausgewiesen.
b) Das Positionspapier der Antragsgegnerin von 1997 habe lediglich der Explikation der Entwicklung der "Drei-" beziehungsweise "Vier-Säulen-Strategie" gedient. Es selbst liege außerhalb des definierten Kategorisierungszeitraums. Jedoch sei die "Vier-Säulen-Strategie" in der Folgezeit von etlichen Führungsfunktionären bis hin zum heutigen Parteivorsitzenden [X.]immer wieder bekräftigt worden. Im Übrigen habe der damalige Parteivorsitzende [X.]eigenen Angaben zufolge das Strategiepapier selbst erarbeitet. Dieser sei von den Testaten zur [X.]erfasst.
Die Antragsgegnerin hat hierauf mit [X.]vom 31. August 2015 geantwortet.
1. Nach ihrer Auffassung erweise sich der Vortrag des Antragstellers trotz der vorgelegten umfangreichen Anlagen als ungeeignet, die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin in einer verfahrenshindernisausschließenden Weise zu belegen.
Die vorgelegten Anlagenkonvolute bestünden überwiegend aus [X.]Kommunikation von Polizei und [X.]und bewiesen lediglich, dass die vorgesetzten Dienststellen Weisungen erteilt hätten, nicht hingegen die Ausführung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen. Der Nachweis der Staatsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin sei durch die vorgelegten Abschalterklärungen und -vermerke schon deshalb nicht geführt, weil diese in weiten Teilen geschwärzt seien, inhaltlich daher nicht mehr nachvollzogen und abschließend bewertet werden könnten. Die übermäßige Schwärzung habe wohl der "inhaltlichen Frisierung" der Abschaltvermerke gedient, was sich beispielhaft an einem dem [X.][X.]beigefügten Abschaltvermerk zeige, der von "formellen Abschalterklärungen" spreche, obwohl er sich angeblich nur auf eine einzige Quelle beziehe. Es sei denkbar, dass der Aussagegehalt der lesbaren Textstellen im geschwärzten Teil vollständig konterkariert werde.
Selbst wenn man die Abschalterklärungen nebst Begleitvermerken für beweiskräftig halten wollte, könnten diese allenfalls die "Abschaltung" derjenigen Quellen beweisen, deren Existenz der Antragsteller einräume. Sie bewiesen hingegen nicht, dass es außer den zugestandenen elf Quellen nicht noch weitere gegeben habe oder weiterhin gebe. Vollkommen unverständlich sei es in diesem Zusammenhang, dass es in den beiden über [X.]verfügenden Verbänden in [X.]und [X.]- und damit gleichsam den "Machtzentren" der [X.]- angeblich keine abzuschaltenden V-Leute gegeben haben solle. Die diesbezügliche Erklärung des Innenministeriums des [X.][X.]im Anschreiben vom 11. Mai 2015 lasse im Übrigen die Fraktionsmitarbeiter außen vor. Auffällig und aufklärungsbedürftig seien insbesondere die "dubiosen und regelrecht fluchtartigen Abgänge" der ehemaligen [X.]Fraktionsvorsitzenden [X.]- im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbotsantrag - und Szymanski, gegen den der Verdacht einer Spitzel-Tätigkeit im Raum stehe.
2. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet sei. So sei bereits der aus dem Verkehrsunfallgeschehen am 30. November 2012 resultierende Verdacht nachrichtendienstlicher Überwachung nicht entkräftet.
Hinzu komme, dass die vorgelegten Weisungen nicht beweiskräftig seien. Jedenfalls sei deren Beschränkung ausschließlich auf [X.]10-Maßnahmen völlig unzureichend. Die Prozessstrategie könne ebenso durch Überwachungsmaßnahmen in Form von akustischer Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchungen ausgespäht werden.
Ausdrücklich gegen die Nichtausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin spreche darüber hinaus ein Dokument im [X.]des Freistaates Bayern. Danach habe ein Mitarbeiter des dortigen Landesamts für [X.]bis Ende Februar 2014 über das [X.]Netzwerk "Facebook" mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin in Kontakt gestanden und diesen erst nach einer Weisung durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für [X.]am 26. Februar 2014 beendet. Angesichts der erst zwei Monate nach Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Beendigung des Kontakts könne es sich nur um eine beabsichtigte Informationsgewinnung über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin gehandelt haben.
3. Der Vortrag des Antragstellers bestätige ferner den Verdacht, dass der Staat am aktuellen Parteiprogramm der Antragsgegnerin sowie an dem Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" selbst mitgeschrieben habe.
a) Hinsichtlich des Parteiprogramms werde durch die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun staatlichen Quellen auf dem [X.]der Grundsatz der Staatsfreiheit verletzt, da es sich bei diesem um eine "führende Organisationseinheit" der Antragsgegnerin handele. Der Antragsteller müsse zumindest zu dem Wirken dieser V-Leute auf dem Parteitag Stellung nehmen, da eine Beeinflussung der Abstimmungsergebnisse durch diese nicht auszuschließen sei. Die Darlegung der Staatsfreiheit des Parteiprogramms der Antragsgegnerin könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass man auf dessen angebliche "Bestätigung" durch führende Funktionäre der [X.]verweise.
b) Nicht an[X.]verhalte es sich hinsichtlich des Positionspapiers "Das strategische Konzept der NPD". Auch insoweit könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die genaue Urheberschaft irrelevant sei, weil [X.]und [X.]sich den Inhalt dieses Papiers zu eigen gemacht hätten.
Mit [X.]vom 27. August 2015 hat der Antragsteller auf das Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 geantwortet.
Die Antragsgegnerin setze ihre verfassungsfeindliche Ideologie aggressiv-kämpferisch ins Werk und bewirke damit schon jetzt nachweisbare Konsequenzen zulasten gesellschaftlicher Minderheiten, politisch Andersdenkender sowie [X.]Prozesse. Sie gehe über die Grenzen politischer Kommunikation hinaus, indem sie unter anderem durch physische Präsenz und psychischen Druck eine bedrohliche Wirkung entfalte. Einschüchterungen politischer Gegner, [X.]bei Minderheiten, der Verzicht auf die Wahrnehmung [X.]Rechte aus Furcht vor Ausgrenzung oder Gewalt und die Hinnahme [X.]durch Teile der Bevölkerung seien Teil der Strategie der Antragsgegnerin und führten vor allem in den neuen [X.]zu Beeinträchtigungen des politischen Lebens und der "Freiheit der geistigen Auseinandersetzung".
Ihrer angeblichen "Krise" zum Trotz habe die Antragsgegnerin die Anzahl ihrer kommunalen Mandate bundesweit von rund 330 Sitzen im [X.]auf 367 Sitze nach den Kommunalwahlen 2014 ausbauen können. Sie fungiere als organisatorische Basis für andere rechtsextremistische Gruppen und sei weiterhin in der Lage, Dominanzansprüche zu äußern und im öffentlichen Raum dementsprechend aufzutreten.
1. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage einer "Atmosphäre der Angst" sei festzustellen:
a) Der ideologische Hintergrund der Antragsgegnerin sei nicht nur theoretischer Überbau, sondern unmittelbare Handlungsmaxime, die auf direktem Weg zu Einschüchterungen und Einschränkungen [X.]Handelns führe. Dabei komme dem Konzept der "Volksgemeinschaft" sowohl im Denken als auch im Handeln der Antragsgegnerin zentrale Bedeutung zu.
b) Das schon jetzt wirkende [X.]und Einschüchterungspotential der Ideologie der Antragsgegnerin zeige sich in ihrer Strategie und Mittelwahl.
aa) Der Weg zu ihren Zielen führe aus Sicht der Antragsgegnerin insbesondere über "nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit". Die Antragsgegnerin strebe die Entwicklung von "Dominanzzonen" an, in denen die Rechtsextremisten "im Alltag bestimmend, kümmernd und meinungsbildend wirken" könnten. "Kümmerer-Image" und aggressive Einschüchterungen widersprächen sich nicht, sondern bedingten einander.
bb) (1) Einschüchterungen und Bedrohungen erfolgten in vielen Fällen unmittelbar durch die Antragsgegnerin beziehungsweise durch ihr zurechenbare Funktionäre und Mitglieder. Es gehöre jedoch auch zu ihrer Strategie, Aktionen von rechtsextremistischen Gruppierungen außerhalb der [X.]durchführen zu lassen. Dies hindere die Zurechnung jedoch nicht, da einer [X.]zum einen das Verhalten von "Anhängern" zugerechnet werden könne, zum anderen die Antragsgegnerin als ideologische und organisatorische Basis eines rechtsextremistischen Netzwerks agiere und - zumindest im Sinne einer Beihilfe - Akte, die von anderen rechtsextremistischen Gruppierungen stammten, fördere.
(2) Insbesondere in [X.]seien die Verbindungen zwischen der Antragsgegnerin und der [X.]stark. Die [X.]habe sich dabei zu einem bedeutenden Kraftzentrum entwickelt. Neben der finanziellen Ausstattung seien insbesondere die Möglichkeit, Rechtsextremisten als Fraktions- oder Wahlkreismitarbeiter zu beschäftigen, sowie die Nutzung als Schulungsplattform für die Gesamtpartei von großem Wert. Über ihre Bürgerbüros, die sich teilweise in rechtsextremistischen Szeneobjekten befänden, wirkten die [X.]zudem in die Fläche hinein. Auf diese Weise habe die Antragsgegnerin großen Einfluss auf örtliche Strukturen der Neonazi-Szene. Beson[X.]augenfällig sei, dass Landtagsabgeordnete der [X.]größtenteils entweder selbst mittlerweile verbotenen rechtsextremistischen Vereinen angehört hätten oder sich zumindest offen zur Zusammenarbeit mit neo[X.]freien Kräften bekennten.
Das Zusammenwirken manifestiere sich unter anderem im Bereich von Publikationen, Treffpunkten und Aktivitäten. So habe die Antragsgegnerin das ursprünglich aus dem parteiunabhängigen Rechtsextremismus stammende Projekt der "Regionalboten" übernommen. Das "nationale Begegnungszentrum" in [X.]diene als Treffpunkt von Neonazis und Funktionären der Antragsgegnerin. Die Stadtvertreterin der Antragsgegnerin [X.]trete als Anmelderin für neonazistische Veranstaltungen auf und werde umgekehrt von heimischen Neonazis in Stadtvertreterversammlungen unterstützt.
c) Die praktische Umsetzung der aggressiven politischen Strategie der Antragsgegnerin erfolge durch die Verwirklichung eines räumlichen Dominanzanspruchs, der in Teilen [X.]konkrete Einschränkungen [X.]Handelns bewirke.
aa) Die [X.]agiere bestimmender, sichtbarer und provokativer in [X.]wie [X.]oder Sachsen, wo sie über strukturstarke, kommunal verwurzelte Landesverbände verfüge. Abhängig hiervon sei auch der Grad der Verwirklichung ihrer Strategie: Vollständig "national befreite Zonen" im Sinne der Ideologie der Antragsgegnerin gebe es in [X.]nicht. Die Verwirklichung des räumlichen [X.]der Antragsgegnerin erfolge vielmehr graduell unterschiedlich.
(1) Innerhalb dieser Skala stelle der [X.]Kleinstort [X.]einen Extremfall dar. Das Dorf werde gesellschaftlich fast vollständig - sechs von zehn Anschriften - von Rechtsextremisten beherrscht. Zentrale Figur sei K., der von 2009 bis 2011 für die Antragsgegnerin im Kreistag [X.]und von November 2010 bis Januar 2011 als Beisitzer im [X.]vertreten gewesen sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des [X.]seien 72 Fotos prominenter Politiker und Personen [X.]Glaubens aufgefunden worden, die als Zielscheibe gefertigt gewesen seien und teilweise Einschusslöcher von Luftdruckwaffen aufgewiesen hätten.
Die Majorisierung des Ortes [X.]durch Rechtsextremisten finde deutlichen Ausdruck im Dorfbild. [X.]sei zum einen ein Holzwegweiser, der unter anderem Richtung und Entfernung nach Braunau am Inn, dem Geburtsort Adolf Hitlers, angebe und der die [X.][X.]mit der von den Nationalsozialisten für [X.]verwendeten Benennung "Ostmark" konnotiere. [X.]sei zum anderen ein Wandgemälde mit dem Schriftzug "Dorfgemeinschaft [X.]frei-sozial-national". Die Dominanz der Rechtsextremisten rufe bei den wenigen sonstigen Bewohnern ein hohes Bedrohungsgefühl hervor.
Ein Ehepaar, das sich als einzige Personen im Ort offen gegen Rechtsextremismus ausspreche und engagiere, sei zahlreichen Einschüchterungsversuchen und Verunglimpfungen ausgesetzt. Bei einem von diesem Ehepaar veranstalteten Musikfestival sei es 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, als ein Mitarbeiter der von [X.]betriebenen Firma mit den Worten "Ich bin ein Nazi" einem Festivalteilnehmer mehrere Faustschläge versetzt habe. Von einem Gemeindevertreter der Antragsgegnerin sei das Ehepaar mit den Worten bedroht worden: "Sie sollten an [X.]verkaufen, solange Sie noch können." Die unmittelbar neben dem Wohnhaus des Ehepaars befindliche Scheune sei in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2015 in [X.]gesetzt worden.
(2) Die Antragsgegnerin erhebe auch in anderen Gebieten [X.]Dominanzansprüche und unternehme Schritte zu ihrer Realisierung:
(a) Der Ort [X.]werde als "national befreite Zone" beansprucht. Ihren Dominanzanspruch manifestiere die Antragsgegnerin nicht nur durch Präsenz und ein nationales Begegnungszentrum, sondern auch durch ihr Handeln: So seien im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Antragsgegnerin am 31. Juli 2010 von der [X.]aufgestellte Schilder mit dem Text "Kein Ort für Neonazis" über Nacht entfernt, rund zweihundert Plakate abgehängt, sechs Großaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am Stadttor mit Farbbeuteln beworfen worden. In der [X.]habe sich niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele Geschäftsleute hätten zuvor Angst gehabt, die Plakate gegen Rechtsextremisten in ihre Schaufenster zu hängen.
(b) Ähnliche Dominanzansprüche erhebe die Antragsgegnerin für die [X.][X.]und für deren näheren Umkreis, wobei sie diesen unter anderem durch Immobilienerwerb und den gezielten Zuzug mehrerer führender Funktionäre durchzusetzen suche. Zur Manifestation des [X.]zeige die Antragsgegnerin Präsenz bei örtlichen Veranstaltungen, auch wenn diese gegen Rechtsextremismus gerichtet seien. Im Stadtzentrum werde eine prominente Immobilie von der Antragsgegnerin genutzt, in der sie unter anderem ein Bürgerbüro sowie die Bundesgeschäftsstelle der [X.]eingerichtet habe. Zudem unternähmen Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin umfangreiche Anstrengungen zur Verankerung der [X.]in der Mitte der Gesellschaft, etwa durch die Beteiligung an der Gründung eines Sportvereins "[X.]e.V." und die Veranstaltung von Vorträgen und sogenannten Nervendruckseminaren.
Der Dominanzanspruch zeige sich gegenüber politischen Gegnern durch aggressive Einschüchterungsversuche. Dazu gehörten das Verfolgen und Fotografieren von Personen, Beschimpfungen und gezielte Kampagnen auf Flugblättern sowie unterschwellige Drohungen. Voll realisieren könne die Antragsgegnerin ihren Dominanzanspruch nicht - auch wegen umfangreicher Aktivitäten einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus. Dennoch sei die Antragsgegnerin in [X.]nach Einschätzung der Bürgermeisterin "durch ständige Präsenz ein Stück Normalität" geworden. Dies führe zu Ängsten in der Bevölkerung, die demokratisches Handeln beeinträchtigten.
(3) Die Realisierung des [X.]der Antragsgegnerin erfolge auch durch reale oder angekündigte physische Präsenz, die gegen Minderheiten und Andersdenkende gerichtet sei. Beispiele hierfür seien Aufrufe zur Bildung von Bürgerwehren sowie der "NPD-Ordnungsdienst":
(a) Der "Bürgerwehr"-Gedanke kombiniere mehrere Aspekte, die zur Einschüchterung von Minderheiten und Gegnern beitrügen: Die Antragsgegnerin gebe vor, die Interessen der Mehrheit des Volkes zu wahren und diese zu vertreten; gleichzeitig stelle sie bestimmte Minderheiten pauschal als Sicherheitsrisiko dar und unternehme konkrete Schritte, um diese einzuschüchtern. Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin den Staat, der angeblich seinem Schutzauftrag nicht nachkomme. Dies münde schließlich in die Forderung, die Ordnung des Grundgesetzes revolutionär zu überwinden.
In mehreren - vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführten Fällen - hätten führende Vertreter der Antragsgegnerin, teilweise verbunden mit fremdenfeindlicher Agitation, zur Gründung von Bürgerwehren aufgerufen, bestehende Bürgerwehren unterstützt und als einschüchternd empfundene "Bürgerstreifen" und "Patrouillen" durchgeführt.
(b) Die Antragsgegnerin verfüge über einen "Ordnungsdienst", bei dem eine dominante physische Präsenz der [X.]im öffentlichen Raum zusammentreffe mit einschüchterndem Vorgehen gegen politische Gegner. Der Ordnungsdienst werde mit mehreren Übergriffen auf Gegendemonstranten - etwa in [X.]und in [X.]im [X.]- in Verbindung gebracht.
(4) Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin (JN) verbalisiere den territorialen Dominanzanspruch beson[X.]provokativ und offensiv und verlasse dabei den Bereich des rein geistigen Meinungskampfes. Eine Demonstration 2014 in [X.]habe unter der Losung gestanden "Hol dir deine [X.]zurück! In [X.]sicher leben!" und sei mit der Forderung beworben worden, "Bandenbildung, Ausbreitung von Modedrogen und spürbare Überfremdung" zu bekämpfen. Der [X.][X.]habe im [X.]2014 unter dem Motto "Weg mit dem Drogendreck" eine auf Jugendliche zugeschnittene Kampagne mit einem "Platzhirsch" als Maskottchen durchgeführt. Dabei hätten die [X.]den Schulunterricht gestört und Propagandamaterial verteilt. Begleitend zu dieser Kampagne hätten sie eine Publikation mit einer Auflage von 10.000 Stück unter dem Titel "Platzhirsch - Der Schülersprecher"an Jugendliche verteilt und im [X.]zum Download angeboten. Darin sei vor massiver Überfremdung durch Masseneinwanderung, dem beson[X.]invasorischen [X.]und einem falschen Schuldkomplex gewarnt worden.
bb) Über das allgemeine Dominanzstreben hinaus sei die Antragsgegnerin für konkrete Einschüchterungen von politischen Verantwortungsträgern verantwortlich: Das Spektrum der Aktivitäten reiche von persönlichen Bedrohungen politischer Gegner und Störungen von deren Aktivitäten bis hin zu tätlichen Angriffen. Dabei wolle die Antragsgegnerin durch im Privaten spürbaren physischen und vor allem psychischen Druck politische Gegner von der Ausübung öffentlicher Aktivitäten abhalten oder diese jedenfalls sanktionieren. Eine Liste solcher Einschüchterungsversuche durch die Antragsgegnerin und andere rechtsextremistische Gruppierungen habe die Psychologin [X.]zusammengestellt.
(1) In der Bandbreite der Einschüchterungsmaßnahmen stellten Angriffe auf Wahlkreisbüros noch die "relativ schwächste" Form dar; auch lasse sich hier eine unmittelbare Täterschaft der Antragsgegnerin schlechter nachweisen als in anderen Beispielen. Jedoch sei belegbar, dass die Antragsgegnerin solche Anschläge gutheiße und dazu motiviere.
So sei 2010 auf der rechtsextremistischen Internetseite "mupinfo" ein Artikel unter der Überschrift "[X.]gibt es auch in Deiner Stadt" veröffentlicht worden, der Bezug auf vorausgegangene "Anschläge auf Bürgerbüros der SPD" genommen habe. Daran anknüpfend sei dazu aufgerufen worden, bei den örtlichen Bürgerbüros vorbeizuschauen und "brutalstmögliche Hilfestellung bei der Aufklärung der Fälle zu leisten". Abschließend habe der Artikel eine Auflistung sämtlicher Bürgerbüros der CDU-, [X.]und SPD-Fraktionen sowie der [X.][X.]mit den Namen der [X.]und den vollständigen Büroanschriften enthalten. Auffallend sei eine damit zeitlich zusammenfallende, enorme Häufung von Angriffen auf Wahlkreisbüros in [X.]in den Jahren 2010 und 2011. Regelmäßig sei über einen längeren Zeitraum auf "mupinfo" wohlwollend über Angriffe auf Bürgerbüros berichtet worden.
(2) Am 5. Dezember 2010 habe sich eine Gruppe von zwölf Aktivisten um den Landtagsabgeordneten [X.]vor dem Haus des ehrenamtlichen Bürgermeisters von [X.](Mecklenburg-Vorpommern) versammelt, nachdem sich dieser geweigert gehabt habe, einer rechtsextremistischen Familie die Patenurkunde des Bundespräsidenten zur Geburt des siebten Kindes zu überreichen. Mehrere Beteiligte hätten das Grundstück ohne Einverständnis des Hausrechtsinhabers betreten. Die Rechtsextremisten hätten Flugblätter mit dem Inhalt verteilt, dass der Bürgermeister mit einem "Stalinorden für Demokratieerhalt" durch das "Ministerium für Gemeindesicherheit Lalendorf" zu belohnen sei. Fünf der in [X.]beteiligten Rechtsextremisten, darunter das frühere NPD-Kreistagsmitglied S., hätten wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vor Gericht gestanden. Die Ehefrau des [X.]Bürgermeisters habe sich während und nach der Aktion erheblich bedroht gefühlt.
(3) Die Bedrängung und Einschüchterung von Lokalpolitikern sowie die Behinderung ihrer Aktivitäten seien sowohl erklärtes Ziel als auch tatsächlicher Inhalt der Kampagne "Den Feind erkennen - den Feind benennen", die der [X.][X.]am 21. Januar 2015 ausgerufen habe. Erstes konkretes Ziel dieser Kampagne sei der [X.]Bezirksbürgermeister [X.]gewesen. Parallel zu einer seiner Sprechstunden hätten zunächst circa zehn Rechtsextremisten eine vom [X.]NPD-Kreisvorsitzenden [X.]angemeldete Kundgebung durchgeführt, bevor sich zwei Teilnehmer Zugang zur Sprechstunde verschafft hätten. Die eigene Darstellung der Ereignisse durch den Kreisverband [X.]dokumentiere die Einschüchterung des Bürgermeisters.
(4) In [X.](Sachsen) seien am 12. Oktober 2013 nach einer Kundgebung gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, auf der der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.](Erzgebirgskreis) gesprochen habe, 30 bis 50 Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des damaligen Bürgermeisters gezogen. Dieser habe die Situation als unangenehm und bedrohlich empfunden. Auch die zu dieser [X.]anwesenden Nachbarn seien entsetzt und verängstigt gewesen.
(5) In [X.]bei [X.](Brandenburg) hätten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 das Sukkot-Fest, das Chanukka-Fest und wiederum das Sukkot-Fest in der Kulturgießerei von [X.]gestört. Dabei sei unter anderem sinngemäß der Ausspruch getätigt worden: "Da sitzen also alle, die beim Vergasen vergessen wurden."
Wenige Tage nach der letzten Störung sei es zu einer Bedrohung des Bürgermeisters [X.]durch drei vermummte Personen auf seinem privaten Grundstück gekommen, die gegen 23:40 Uhr bei ihm zu Hause geklingelt und ihn unter anderem mit den Worten beschimpft hätten: "Da ist ja der Volksfeind!" und "Dir werden wir es zeigen!".
Beim Heimatfest von [X.]am 14. Juni 2009 seien schließlich zwei Männer aus einer Gruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]bedrohlich gegenüber dem Bürgermeister aufgetreten und hätten aggressiv auf diesen eingeredet. Erst eine Polizeistreife habe die Situation beendet und die Personen zur Wache mitgenommen.
(6) Im Landtagswahlkampf 2009 habe die Antragsgegnerin eine rassistische und bedrohlich wirkende Kampagne gegen S., einen in der [X.]engagierten Lokalpolitiker in Thüringen, geführt, der auf einem Wahlplakat der [X.]zu sehen gewesen sei. Er sei wegen seiner Hautfarbe und seiner Herkunft aus [X.]als "CDU-Quotenneger" bezeichnet worden und verbalen Angriffen der Antragsgegnerin ausgesetzt gewesen, die den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt hätten. In einem Internetbeitrag der [X.][X.]sei angekündigt worden, [X.]persönlich aufsuchen und dazu animieren zu wollen, in seiner Heimat [X.]mit den hier eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen.
(7) Eine fortlaufende Bedrohungslage habe sich seit 2013 für eine Stadtvertreterin und gleichzeitiges Kreistagsmitglied der [X.][X.]in [X.](Mecklenburg-Vorpommern) entwickelt, die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte sei und sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetze.
Aussagekräftig für die Einschüchterungstaktik sei ein Vorfall, bei dem sie mit Reportern des Magazins "Stern" in einem Lokal in [X.]gesprochen und der Funktionär der Antragsgegnerin M. sie von außen entdeckt habe. Nachdem sie M. und dessen - offenbar herbeigerufene - Gruppe weggeschickt hatte, habe ihre 15-jährige Tochter angerufen und von Nazis vor dem [X.]berichtet. Als die Polizei gekommen sei, sei die Tür zu dem Mehrfamilienhaus aufgebrochen gewesen, die Täter seien geflüchtet und auf den Briefkästen hätten [X.]geklebt. Weiterhin berichte die Stadtvertreterin von regelmäßigen Sachbeschädigungen, Drohbriefen, persönlichen Ansprachen, Verleumdungskampagnen und Verfolgung - vor allem auch im [X.]- sowie Präsenz von Rechtsextremisten vor ihrer Wohnung. Auf der rechtsextremistischen Internetseite "Der Staatsstreich" werde sie als "[X.]Asyl-Mutti" bezeichnet. Auch auf der Facebook-Seite der rechtsextremistischen Initiative "[X.]wehrt sich gegen Asylmissbrauch" sei herablassend über sie berichtet worden. Die örtliche Polizei habe aufgrund der Bedrohungslage eine Schutzmaßnahme angeordnet.
(8) Neben Drohungen gehöre auch Gewalt gegen politische Gegner zu den Mitteln der Antragsgegnerin: Am 3. Mai 2012 sei G., der dem NPD-[X.][X.]angehört habe und als Geschäftsführer der [X.]im [X.][X.]beschäftigt sei, vom [X.]wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. [X.]habe in [X.]Personen, die in einem Zug auf dem Weg zu einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung der Antragsgegnerin in [X.]gewesen seien, aber auch Unbeteiligte angegriffen.
(9) Die persönlichen Aktionen gegen politische Gegner umfassten schließlich auch Angriffe auf Menschen mit anderer politischer Gesinnung, ohne dass diese dazu konkreten Anlass gegeben hätten:
In der Nacht zum 15. August 2013 hätten Bewohner eines alternativen Wohnprojekts in [X.]über Notruf gemeldet, eine Gruppe von fünfzehn bis zwanzig schwarz gekleideten und vermummten Personen stehe - mit Stöcken bewaffnet - vor der Eingangstür und rufe "Kommt raus, kommt raus!". Zwei Scheiben der Tür seien zerstört worden, danach habe sich die Gruppe mit Fahrzeugen in unbekannte Richtungen entfernt. Zu den [X.]habe unter anderem der damalige [X.]Stadtvertreter der Antragsgegnerin [X.]gehört, den das Amtsgericht [X.]aufgrund dieses Vorfalls wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt habe.
(10) Teil der Strategie der Antragsgegnerin sei es schließlich, durch offensiv-aggressives Auftreten, Störungen oder sogar tätliche Angriffe bei Veranstaltungen des politischen Gegners mediale Aufmerksamkeit zu erzielen. Dabei werde auch die Begehung von Straftaten in Kauf genommen.
Beispiel für ein solches Vorgehen sei ein Angriff von [X.]auf eine [X.]am 1. Mai 2015 in Weimar. Dort hätten rund vierzig Rechtsextremisten - darunter etliche Aktivisten der [X.][X.]- zunächst versucht, die Veranstaltung mittels einer provokativen "Wortergreifung" agitatorisch zu vereinnahmen. Sodann hätten sich die Rechtsextremisten rasch und gezielt auf das Rednerpult zubewegt und dem Redner, dem Bundestagabgeordneten [X.](SPD), das Mikrofon entrissen. Einem weiteren Politiker solle ein Holzstiel in den Magen gestoßen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sein. Eintreffende Polizeibeamte hätten 27 Störer vorläufig festgenommen, darunter die JN-Funktionäre G., [X.]und [X.]der Antragsgegnerin Klaus Beier. habe den Vorfall in [X.]banalisiert und ihn als "legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus" dargestellt. Der JN-Bundesvorsitzende Sebastian [X.]habe unter der Überschrift "Solidarität ist eine Waffe!" klargestellt, "geschlossen hinter den JN-Aktivisten" zu stehen, "welche in [X.]für ihr Recht auf die [X.]gegangen sind".
(11) Bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]nahe [X.]am 6. Juli 2015 sei es zu massiven Störungen durch die örtliche [X.]gekommen. Die [X.]hätten von Beginn an mit Zwischenrufen, dem Entrollen eines Banners mit der Aufschrift "Schluß mit der 'Flüchtlings‛-Lüge. [X.]sagt Nein!" und dem Werfen von Flyern mit dem Slogan "[X.]macht uns arm!" gestört. Als die übrigen Versammlungsteilnehmer die Aktivisten der Antragsgegnerin zum Verlassen des Saals hätten bewegen wollen, habe der Vorsitzende des Kreisverbands [X.]der Antragsgegnerin [X.]einen ihn hinausdrängenden Teilnehmer unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen.
(12) Am 5. März 2015 habe der ehrenamtliche Ortsbürgermeister von [X.]sein Amt mit der Begründung aufgegeben, ein genehmigter Demonstrationszug zu seinem Privathaus sei als Bedrohung für seine von behördlicher Seite nicht ausreichend geschützte Familie zu sehen.
Der Antragsgegnerin sei es zuvor in [X.]gelungen, den sich seit Anfang 2015 formierenden Widerstand gegen die Unterbringung von Asylbewerbern zu forcieren. Im Zeitraum vom 4. Januar bis 15. März 2015 hätten wöchentlich Kundgebungen gegen die geplante Asylbewerberunterkunft mit 70 bis 200 Teilnehmern stattgefunden, die jeweils durch den Funktionär der Antragsgegnerin [X.]angemeldet worden seien. Unter den Anwesenden hätten sich bei diesen sogenannten "Abendspaziergängen" auch Angehörige der rechtsextremistischen Kameradschaftsszene befunden.
Der Rücktritt des Ortsbürgermeisters sei von der Antragsgegnerin in [X.]zunächst uneingeschränkt als Erfolg bewertet worden. In den darauf folgenden öffentlichen Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin den Rücktritt zusehends vorsichtiger kommentiert. Der Bundesvorsitzende [X.]habe in Bezug auf die Medienschlagzeile "[X.]jagt [X.]aus dem Amt - weil er sich für Flüchtlinge engagierte" geäußert: "Die Presse verdreht zwar die Tatsachen total, aber solche Titel könnte es öfter geben."
cc) Einschüchterungen und Drohungen durch die Antragsgegnerin erfolgten auch gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten. Die bedrohlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin richteten sich zum einen gegen ethnische Minderheiten - insbesondere gegen Asylbewerber. Zum anderen führe die Ethnisierung religiöser Fragen dazu, dass die Antragsgegnerin einzelnen Glaubensgemeinschaften in [X.]eine Existenzberechtigung in [X.]abspreche.
(1) Dass die Vertreter der Antragsgegnerin ihre Drohungen auch unmittelbar gegenüber Einzelpersonen aussprächen, belege ein ZDF-Interview des späteren stellvertretenden [X.]der Antragsgegnerin Ronny Zasowk, in dem dieser der in [X.]geborenen Moderatorin, einer [X.]Staatsangehörigen, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft das Bleiberecht in [X.]abgesprochen habe. Gleiches gelte für das Verhalten des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin G., der eine aus [X.]stammende Frau als "Nigger", "Negerschlampe" und "Unrat" bezeichnet habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei.
(2) Ihren [X.]bringe die Antragsgegnerin teilweise subtiler zum Ausdruck als ihren Hass gegenüber anderen Minderheiten. Dieser münde aber ebenfalls in konkrete Aktionen, die einschüchternd oder bedrohend wirkten. Neben den Vorgängen in [X.]und provokanten Aktionen vor [X.]Einrichtungen könnten beispielhaft Vorfälle in [X.]genannt werden, die von Anhängern der Antragsgegnerin begangen beziehungsweise von dieser gutgeheißen worden seien: In [X.]hätten am 19. August 2010 vier Personen die Stelle besprüht, an der in der darauf folgenden Woche "Stolpersteine" zur Erinnerung an die hier einst wohnenden [X.]Mitbürger hätten verlegt werden sollen. An eine Gebäudewand seien in roter Farbe ein [X.]und die Worte "[X.]statt Davidsstern und jedem das seine" gesprüht worden. Fünf Personen seien vorläufig festgenommen, die Tatmittel und Plakate sichergestellt worden. Ein Tatverdächtiger habe in seiner Vernehmung angegeben, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein. Bei den Durchsuchungen seien unter anderem die NPD-Schulhof-[X.]von 2006 sowie verschiedene NPD-Flugblätter und das Mitteilungsblatt der NPD-[X.]"Der Ordnungsruf" aufgefunden worden.
Am 20. August 2010 hätten unbekannte Täter in der [X.]von [X.]vier "Stolpersteine" mit schwarzer Farbe beschmiert, weiterhin seien circa 100 Plakate mit dem Inhalt geklebt worden: "Rudolf [X.]- Im Alter von 93 Jahren in [X.]ermordet. Trotz § 130 Mord bleibt Mord! [X.]- [X.]im Herzen - [X.]im Sinn!".
Die [X.]hätten den [X.]im [X.]2014 zum Vorwand genommen, um im Stil des [X.]"Judenboykotts" auf [X.]einen Boykottaufruf für [X.][X.]zu veröffentlichen.
(3) Die Antragsgegnerin fordere den vollständigen Rückzug des [X.]beziehungsweise hier lebender Muslime aus Europa. [X.]und Aufrufe zu entsprechendem Tätigwerden fänden sich bundesweit bei sämtlichen Parteigliederungen. In beson[X.]aggressiver Weise werde auf der Facebook-Seite des [X.][X.]zur Bekämpfung des [X.]aufgerufen, auf der von einem "Kampf für euer Leben" und einem "neuen Kreuzzug" die Rede sei.
[X.]blieben nicht auf der rhetorischen Ebene, sondern mündeten in konkrete Aktionen. Beispielhaft sei ein Aufruf zu einer Demonstration am 17. August 2013 unter dem Motto "[X.]statt Scharia! Islamisierung und Überfremdung stoppen" gegen die Moschee in [X.]zu nennen. Die Demonstration habe vor der Moschee stattgefunden, so dass die unmittelbare physische Präsenz für die Betroffenen wahrnehmbar gewesen sei. Ähnlich aggressiv sei eine Aktion von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der [X.]am 20. August 2014 auf dem Baugrundstück der Moschee in [X.]im Rahmen einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung gewesen.
(4) In den Jahren 2013 und 2014 habe die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf Europa-, Bundes- und Landesebene ein Plakat mit dem antiziganistischen Motto "Geld für die Oma statt für Sinti und Roma" eingesetzt. Für das [X.]bedeutsam seien nicht die Strafbarkeit der Aussage, sondern die Ängste, die nach Auskunft des Zentralrats [X.]Sinti und [X.]solche diffamierenden Äußerungen durch die Antragsgegnerin bei [X.]und Roma-Familien hervorriefen.
dd) Durch die dargestellten Einschüchterungen, Bedrohungen und Angriffe entstünden Ängste und Hemmungen, sich öffentlich gegen Rechtsextremismus zu engagieren. Die dauerhafte kommunale Präsenz und das "Kümmerer-Image" der Antragsgegnerin bewirkten eine gesteigerte Akzeptanz rechtsextremistischer, demokratiefeindlicher Ansichten in der [X.]vor einer [X.]Stigmatisierung als "Nestbeschmutzer" im Falle kritischer Auseinandersetzung mit diesen Ansichten. Diejenigen, die sich dennoch politisch engagierten, müssten nicht selten negative Folgen in ihrem Privatbereich in Kauf nehmen. Dies führe in Einzelfällen sogar zur Beendigung des politischen und [X.]Engagements.
(1) Strategie und Aktivitäten der Antragsgegnerin führten dazu, dass die gesellschaftliche Präsenz verfassungsfeindlicher rechtsextremistischer Ansichten in einigen Gegenden [X.]als Normalität angesehen werde.
Insbesondere dem Landesverband [X.]gelinge "seit Jahren eine bürgerliche Verankerung in weiten Räumen des Landes". Die Antragsgegnerin habe sich dort "im vorpolitischen Raum festgebissen". Sozialwissenschaftliche [X.]hätten dies für einzelne Regionen belegt. Die örtliche Verankerung der Antragsgegnerin in der [X.]zeigten auch Ergebnisse der Kommunalwahlen 2014. Trotz eines landesweiten Rückgangs im Vergleich zu 2011 habe die Antragsgegnerin - bezogen auf die Kreistagswahlen - in mehreren Gegenden erneut hohe, teilweise zweistellige Wahlergebnisse erreicht. Gleiches gelte für die Sächsische Schweiz.
(2) Die Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der [X.]verbinde sich insbesondere in ländlichen Gebieten mit den "Früchten" des "Kümmerer-Images" und erzeuge so bei Bürgern Hemmungen, sich gegen Rechtsextremismus zu positionieren. In der Gemeinde [X.]sei ein Kandidat im Kommunalwahlkampf 2009 gegen Rechtsextremismus eingetreten, woraufhin er Schmähschriften erhalten, aber keine Solidarisierung erfahren habe.
(3) Noch gravierender seien Beeinträchtigungen [X.]Prozesse durch die Furcht vor Gewalt, Drohungen oder sonstigen Nachteilen, die beispielhaft für Regionen in [X.]belegt werden könnten. Weite Teile der [X.]seien durch die Aktivitäten der Antragsgegnerin und anderer rechtsextremistischer Gruppierungen eingeschüchtert. Solche Ängste bezögen sich zumindest auch auf das Handeln der Antragsgegnerin. Ihre Aktivitäten trügen jedenfalls entscheidend dazu bei, das beschriebene Klima hervorzurufen.
(4) Wenn politisches oder soziales Handeln [X.]sowie Ängste um die eigene Sicherheit zur Folge habe, sei dies schon für sich eine Beeinträchtigung des [X.]Prozesses und damit eine Gefahr für die Demokratie. Denn [X.]sei nicht erst dann beeinträchtigt, wenn [X.]Akteure vollkommen davon absähen, ihre Rechte wahrzunehmen. Es genüge bereits, wenn Engagierten durch ihre politische Tätigkeit Nachteile für ihre Lebensführung durch Mittel drohten, die nicht zum geistigen Meinungskampf gehörten und diesem fremd seien. Solche Einflüsse schädigten den in einer [X.]notwendigen freien Diskurs.
Die [X.]Mechanismen wirkten in besonderem Maße zulasten von ethnischen und religiösen Minderheiten. Für diese werde ein Klima der Angst ausgelöst durch das Zusammenwirken der aggressiven Rhetorik mit der gesellschaftlichen Akzeptanz der Antragsgegnerin in Teilen [X.]und mit der durch Erfahrung begründeten Kenntnis innerhalb dieser Minderheiten, dass die Antragsgegnerin sowohl selbst zu aggressiven Aktionen, Bedrohungen und sogar Angriffen bereit sei, als auch über ein Netzwerk verfüge, zu dem gewaltbereite Personen gehörten. Konkrete Ängste würden von den Betroffenen selbst bestätigt. Diese Ängste seien der Antragsgegnerin zuzurechnen.
2. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage aggressiven Vorgehens gegen Asylbewerber und Flüchtlinge hat der Antragsteller ausgeführt, dass dieses seit Mitte 2013 sowohl inhaltlich als auch quantitativ ein Schwerpunkt der Tätigkeiten der Antragsgegnerin gewesen sei.
a) [X.]gegen Asylbewerber lasse sich allerdings schwerlich in Zahlen fassen. Es erschließe sich vollständig nur bei Betrachtung der menschenverachtenden Ideologie und der darauf basierenden diffamierenden und hetzerischen Rhetorik, die bestimmten Personen die Menschenwürde abspreche. Auch lasse sich die Aggressivität nicht alleine an der Anzahl der Demonstrationen erkennen, weil diese nur einen Ausschnitt der Agitation gegen Asylbewerber darstellten. Hinzu kämen neben parteiinternen Veranstaltungen auch in die Öffentlichkeit wirkende Agitationsformen, wie etwa "Kontrollbesuche" von Asylunterkünften.
Seit 2013 ließen sich konstant hohe Zahlen von [X.]nachweisen, die auf das Thema Asyl Bezug nähmen und von der Antragsgegnerin angemeldet worden seien. Allein im [X.]habe bei fast der Hälfte der bundesweit von der Antragsgegnerin angemeldeten 123 Kundgebungen und Demonstrationen der thematische Schwerpunkt im Bereich "Asyl" gelegen. Nicht berücksichtigt sei dabei eine Vielzahl von Kundgebungen mit einer Teilnehmerzahl von weniger als 20 Personen.
Die von der Antragsgegnerin organisierten Demonstrationen reichten thematisch von der schlichten Ablehnung von [X.]bis zu Warnungen vor einer vermeintlichen völkischen und kulturellen Überfremdung durch Asylbewerber, welche den Fortbestand des [X.]Volkes und seiner Kultur bedrohe. Bereits in vielen Veranstaltungseinladungen komme die diffamierende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber [X.]zum Ausdruck, die pauschal als "Scheinasylanten" und "Wirtschaftsflüchtlinge" verunglimpft würden. Oftmals knüpften die Veranstaltungen auch an angeblich steigende Kriminalitätsraten - insbesondere im Bereich der Gewalt- und Drogendelikte - im Umfeld von Asylunterkünften an.
b) Die Agitation gegen Asylbewerber habe für die Antragsgegnerin zwei Funktionen: Zum einen wolle sie auf diese Weise Schritte zur Verwirklichung der rassistisch definierten "Volksgemeinschaft" gehen. Zum anderen wolle sie an angebliche oder tatsächlich vorhandene Alltagssorgen anknüpfen und sich dadurch in der gesellschaftlichen Mitte etablieren. Die Antragsgegnerin versuche vorsichtig, aber zugleich zielstrebig, bürgerliche Proteste mit ihrem rassistischen Denken zu infiltrieren. Innerhalb der [X.]und gegenüber eigenen Anhängern würden hingegen die eigentliche Motivation, das wahre Ziel (die rassistisch definierte "Volksgemeinschaft") und der Wille, dieses revolutionär zu verwirklichen, deutlich artikuliert.
Der exkludierende Inhalt, die große Anzahl der Veranstaltungen und die Aggressivität der Veranstaltungsformen führten bei den betroffenen Asylbewerbern zwangsläufig zu einem Gefühl des Bedrohtseins. Dies sei von der Antragsgegnerin auch bezweckt, da sie ein gesellschaftliches Klima herstellen wolle, in dem ethnischen Minderheiten ihre [X.]Rechte abgesprochen würden. Seit Beginn der aggressiven Aktivitäten gegen Asylbewerber habe sich die Anzahl der Übergriffe gegen Asylbewerberunterkünfte vervielfacht.
c) Obwohl sich die Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit eine strategische Zurückhaltung auferlegt habe, kämen die ideologische Motivation und die Ziele der Agitation gegen Asylbewerber in einer Vielzahl von (überwiegend an eigene Anhänger gerichteten) Äußerungen zum Ausdruck.
aa) Die rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit zeige sich, wenn in Bezug auf Asylbewerber Begriffe wie "entartete Menschen", "Negerbande", "lautstarke und alkoholisierte Asyl-Neger", "Scheinasylanten", "Asyl-Betrüger", "Moslem-Extremisten" oder "kriminelle Ausländer"verwendet würden. Die rassistische, ehrverletzende und menschenverachtende Ideologie drücke die Antragsgegnerin auch auf [X.]ihrer jeweiligen Organisationseinheiten aus. So habe die [X.][X.]in einem [X.]vom 10. Mai 2015 [X.]Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Migranten gewarnt und dabei an [X.]Terminologien angeknüpft. Auch habe sie pauschal behauptet, von [X.]gehe ein Gesundheitsrisiko für [X.]aus.
bb) Die Antragsgegnerin mache auch deutlich, welches politische Ziel aus dieser menschenverachtenden Ideologie resultiere: die [X.]ethnischer Minderheiten, die gegebenenfalls auch zwangsweise durch Gewalt umgesetzt werden solle. Dies reiche bis zu einer Gutheißung der Tötung von Flüchtlingen. Dabei überschneide sich die Agitation gegen Asylbewerber und Muslime häufig.
Ziel der Antragsgegnerin sei es, Asylbewerbern ihre angeblich fehlende Zugehörigkeit zur "Volksgemeinschaft" deutlich zu machen und sie dadurch einzuschüchtern. So rufe etwa die [X.][X.]dazu auf, den pauschal als "Sozialschmarotzer"verunglimpften Asylbewerbern eindringlich zu verdeutlichen, in [X.]nicht willkommen zu sein. Zudem solle Druck auf Politiker ausgeübt werden: So habe der Kreisverband Unna/[X.]in einem [X.]nicht nur jede Verpflichtung [X.]zur Aufnahme von [X.]drastisch zurückgewiesen, sondern politischen Verantwortungsträgern, die sich in diesem Sinne engagierten, nach einem Machtwechsel drastische Strafen angedroht.
d) Das aggressive Vorgehen der Antragsgegnerin zeige sich anhand beispielhafter Aktivitäten in Sachsen:
aa) Eine Demonstration der Antragsgegnerin in [X.]am 24. Juli 2015 unter dem Motto "[X.]stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße" habe sich gegen ein vom [X.](DRK) und [X.](THW) aufgebautes Zeltlager in einem [X.]Gewerbegebiet gerichtet. Die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer regional starken Stellung und guter Organisation 200 Anhänger mobilisieren können. Die Veranstaltung habe nicht nur den örtlichen Protest gegen Migranten erheblich angefacht, sondern auch eine Atmosphäre der Bedrohung bis hin zur Anwendung von Gewalt gefördert: So sei es im Nachgang zur Demonstration zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge drei Gegendemonstranten verletzt worden seien. Nach Polizeiangaben seien die Gewalttaten von Teilnehmern der Kundgebung ausgegangen.
Die Auseinandersetzungen um die Zeltunterkunft in [X.]hätten sich in den Folgetagen fortgesetzt und zu einer Attacke von rund 20 Rechtsextremisten auf 15 [X.]geführt. Beim Aufbau der Zeltstadt sei es zudem zu Angriffen auf Mitarbeiter des [X.]durch [X.]gekommen.
bb) In [X.]habe der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin eine Protestbewegung gegen die Einrichtung einer Asylbewerberunterkunft initiiert, die in der Folgezeit eine beträchtliche, weit über das rechtsextremistische Spektrum hinausreichende Resonanz gefunden habe. Unter dem Label "[X.]wehrt sich" habe er Anhänger gesammelt und von Oktober 2013 bis Januar 2014 vier sogenannte "Lichtelläufe" in Form von Fackelumzügen organisiert. Durch die Vermeidung eines offenen Parteibezugs und den volkstümlichen Anstrich der Veranstaltung sei ein hoher [X.]erzielt worden. An den Veranstaltungen hätten sich bis zu 1.800 Personen beteiligt. Bereits vor dem ersten "Lichtellauf" sei es im Nachgang einer Kundgebung zu dem beschriebenen Vorfall gegenüber dem dortigen Bürgermeister gekommen.
cc) In [X.]hätten sich 2013 die fremdenfeindlichen Proteste der Antragsgegnerin auf die Agitation gegen einen Moscheeneubau im Stadtteil [X.]und gegen die Einrichtung einer Asylunterkunft im Stadtteil [X.]konzentriert. Den Protest gegen diese Asylunterkunft habe die Antragsgegnerin zu instrumentalisieren und organisatorisch an sich zu ziehen versucht.
In den Orten [X.]und [X.]ließen sich ebenfalls starke NPD-Bezüge von zwei Bürgerinitiativen nachweisen, die gegen die Aufnahme von Asylbewerbern gerichtet seien. An der Demonstration der Bürgerinitiative "[X.]wehrt sich" am 14. November 2013 hätten Funktionäre der Antragsgegnerin nicht nur teilgenommen, sondern seien auch als Redner aufgetreten.
dd) In [X.]habe die Nutzung des dortigen Spreehotels als Flüchtlingsheim im Fokus der [X.]der Antragsgegnerin gestanden. Dabei sei deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin versuche, von ihr organisierte Proteste zur Einschüchterung von politischen Akteuren und Privatpersonen zu nutzen. Die Einrichtung sei durch eine Delegation besucht, mehrere Mahnwachen vor der Unterkunft durchgeführt und aggressiv wirkende Aufmärsche organisiert worden, für die bis zu 700 Teilnehmer hätten mobilisiert werden können.
ee) (1) Im Raum [X.]wende die Antragsgegnerin die von der Parteiführung geforderte taktisch-strategische Variabilität in besonderem Maße an. Sie habe seit Ende 2014/Anfang 2015 in mehreren Städten des [X.]Demonstrationen gegen Asylbewerberunterkünfte organisiert. Dabei sei sie offen als [X.]in Erscheinung getreten, habe als "Initiative Nein zum Heim" agiert oder mit einer weiteren Initiative namens "Demokratischer Aufbruch Sächsische Schweiz" (DASS) kooperiert. Angehörige der Antragsgegnerin seien als Anmelder und Redner bei eigenen und von [X.]organisierten Demonstrationen aufgetreten.
(2) Am 21. August 2015 sei es in [X.]zu Vorfällen gekommen, die für die Inkaufnahme von Gewalt, Einschüchterungen von Minderheiten sowie für die Nutzung von im politischen Diskurs unzulässigen Mitteln beispielhaft seien. Der Stadtrat der Antragsgegnerin [X.]habe gegen Pläne, einen leerstehenden Baumarkt als Asylunterkunft zu nutzen, Kundgebungen organisiert. Zu einer zentralen Protestveranstaltung am 21. August 2015 seien rund 1.100 Teilnehmer erschienen, die teilweise dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen gewesen seien. Der Demonstrationszug sei auch am Wohnhaus des Bürgermeisters vorbeigezogen, wo eine Zwischenkundgebung stattgefunden habe und dieser als "Volksverräter" beschimpft worden sei. Innerhalb des von R.geleiteten Aufzugs seien schließlich Zettel mit der Information verteilt worden, sich eine halbe Stunde nach Versammlungsende in [X.]in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, um eine Blockade durchzuführen.
Tatsächlich seien nach Ende des Aufzugs bereits rund 600 Demonstrationsteilnehmer in die Nähe des ehemaligen Baumarkts gelangt, wobei 30 Personen versucht hätten, die Durchfahrt zur Asylbewerberunterkunft zu blockieren. Im weiteren Verlauf sei es zu Angriffen auf [X.]durch das Werfen von Steinen, Pyrotechnik und Flaschen gekommen. Infolgedessen seien insgesamt 31 Polizeibeamte verletzt worden, darunter einer schwer. Die Busse, die die Asylbewerber zur Unterkunft bringen sollten, hätten aufgrund der Sicherheitslage teilweise zu anderen Erstaufnahmeeinrichtungen umgeleitet werden müssen. Auch am Folgetag beziehungsweise in der [X.]sei es zu gewaltsamen Protesten von Rechtsextremisten gegen die Asylunterkunft und Angriffen auf die Polizei gekommen.
e) In [X.]dominiere der [X.]das gegen Asylbewerber gerichtete rechtsextremistische Veranstaltungsgeschehen.
aa) In [X.]hätten bei Demonstrationen, Fackelmärschen und Mahnwachen bekannte Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin entweder als Organisatoren oder als Teilnehmer mitgewirkt. Eine Demonstration am 23. März 2013 gegen eine geplante Asylunterkunft habe unter dem Motto "Einmal [X.]und zurück - Schluß mit der volksfeindlichen Willkommenskultur" gestanden. Die Teilnehmerzahl habe bei 250 bis 300 Teilnehmern gelegen. Bei der Kundgebung seien Transparente mit fremdenfeindlichen Aufschriften mitgeführt worden und Sprechchöre wie "Wir wollen keine Asylantenheime", "[X.]den Deutschen, Asylbetrüger raus" und "Kriminelle Ausländer raus - und der Rest - auch!" zu hören gewesen. Die Aktivitäten seien 2014 und 2015 fortgeführt worden und hätten zudem zur Gründung einer "Bürgerwehr" geführt.
bb) Unter dem Motto "Touristen willkommen - Asylbetrüger raus" habe der Landesverband ab dem 22. Juli 2013 eine "[X.]durch [X.]und Pommern" durchgeführt. Ziel sei gewesen, Orte zu besuchen, an denen beabsichtigt sei, "Asylschnorrer" direkt in Wohngebieten unterzubringen.
cc) [X.]der [X.]2014 und 2015 hätten unter anderem das Motto "Ausländer kosten uns Millionen - Recht auf Asyl abschaffen" und "Konsequent für [X.]Interessen" gehabt. Sie hätten gezielt regionale Proteste gegen geplante oder bereits vorhandene Asylbewerber- oder Flüchtlingsheime aufgreifen oder initiieren sollen, um diese anschließend in die eigene Richtung zu lenken.
dd) Zusätzlich zur Organisation von Demonstrationen habe der Landesverband durch Publikationen auf die Schaffung einer asylbewerberfeindlichen Stimmung abgezielt. So habe der NPD-nahe "Uecker-Randow Bote" auf seiner Facebook-Seite regelmäßig Meldungen über angeblich "besorgniserregende Zustände" rund um Asylunterkünfte veröffentlicht. Darüber hinaus seien stetig Lichtbilder von ankommenden Bussen mit weiteren als "Fremdländer", "Bittsteller" oder "Steuergeldverschwender" bezeichneten Personen veröffentlicht worden, die die ansässigen [X.]Familien verdrängten. Verknüpft worden seien diese Bilder mit der Botschaft, sich gegen die Zustände zu wehren und "zu rebellieren".
f) Das persönliche Aufsuchen von Flüchtlingsunterkünften durch Funktionäre der Antragsgegnerin sei eine beson[X.]aggressive Form der Umsetzung der ideologischen und strategischen Postulate der Antragsgegnerin. Es ziele darauf ab, den [X.]zum Ausdruck zu bringen, indem sie in den Privatbereich der Asylbewerber eindringe.
g) Das Verhältnis der Antragsgegnerin zur "GIDA-Bewegung" ("gegen die Islamisierung des Abendlandes"), die seit [X.]2014 Veranstaltungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik mit zeitweilig hohen Teilnehmerzahlen organisiere, sowie ihre Rolle bei deren Demonstrationen ließen sich nicht pauschal charakterisieren.
aa) Als [X.]sei es der Antragsgegnerin verwehrt gewesen, an Veranstaltungen der sich als "überparteilich" bezeichnenden PE[X.]teilzunehmen, doch habe eine Reihe von Führungspersonen der Antragsgegnerin regelmäßig Präsenz bei deren Kundgebungen gezeigt und darüber ausführlich in den [X.]Netzwerken berichtet. Zugleich sei die Antragsgegnerin bestrebt, die Möglichkeiten auszuloten, Berührungsängste durch ein seriöses Auftreten geduldig abzubauen und die Einflussnahme der jeweiligen Konstellation vor Ort anzupassen. Sie sehe sich als Teil derselben "patriotischen Sammlungsbewegung" und habe deshalb etwa zur Unterstützung der PEGIDA-Kandidatin für die [X.]Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015 aufgerufen. Zugleich versuche sie, die Bürgerbewegung für sich zu vereinnahmen.
bb) Die [X.]hätten bundesweit in einer Vielzahl von Städten Nachahmer gefunden. Beteiligungs- und Partizipationsvoraussetzungen seien für die Antragsgegnerin - abhängig von der Lage vor Ort - durchaus unterschiedlich. Durchgehend habe sie aber angestrebt, als relevanter Teil des Protests wahrgenommen zu werden und diesen weiter zu forcieren. Sie habe zur Teilnahme an [X.]aufgerufen und ihre Unterstützung der Proteste angeboten.
cc) In [X.]hätten von Januar bis April 2015 17 [X.]stattgefunden. Von Anfang an sei eine starke Beeinflussung der [X.]durch den [X.]erkennbar gewesen. Im weiteren Verlauf der [X.]sei die Dominanz der Antragsgegnerin bei der Organisation immer deutlicher hervorgetreten, während die Teilnehmerzahlen von zunächst circa 600 auf 120 gesunken seien.
dd) In [X.]gingen die Aktivitäten unter dem [X.]inzwischen maßgeblich von dem [X.]NPD-Funktionär [X.]aus. Auf seine Initiative seien mittlerweile elf Veranstaltungen zurückzuführen. Die Teilnehmerzahlen hätten sich zwischen 110 und 290 Personen bewegt. Teilnehmer und Redner seien mehrheitlich dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen gewesen. Die Reden des [X.]und anderer bei diesen Veranstaltungen spiegelten nicht nur die Verherrlichung des [X.]Regimes wider, sondern auch Verfassungsfeindlichkeit und Antisemitismus.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der mündlichen Verhandlung angeordnet ([X.]140, 316) und mit gesondertem Schreiben darauf hingewiesen, dass die mit der Antragsschrift vorgelegte "Übersicht und Statistik über strafrechtliche Verurteilungen von Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern der NPD" in anonymisierter Form nicht verwertbar sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit [X.]vom 11. Februar 2016 eine Übersicht in deanonymisierter Form vorgelegt und dem eine Fortschreibung der Stellungnahme des [X.]zur Frage der [X.]von [X.]und historischem Nationalsozialismus sowie ein Gutachten "Rechtsfragen eines Verbots der [X.]am Maßstab der EMRK" der Professoren [X.]und [X.]vom 5. Februar 2016 hinzugefügt. Außerdem hat er weitere Belege eingereicht, die insbesondere Äußerungen zu Asylbewerberunterkünften, zum Umgang mit straffälligen Asylbewerbern sowie ein anlässlich des Geburtstags [X.]durch den [X.]Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin gepostetes Gedicht betreffen. Schließlich hat der Antragsteller die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten zu 3. mitgeteilt.
Mit [X.]vom 23. Februar 2016 hat der Antragsteller seinen Sachvortrag ergänzt: Bezüglich der Demonstration am 24. Juli 2015 in [X.]seien vier Personen ermittelt worden, die sowohl an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen seien, als auch an der Demonstration teilgenommen hätten. Der Vorsitzende der Ortsgruppe der Antragsgegnerin [X.]sei innerhalb der Gruppe gewaltbereiter Personen identifiziert worden.
2. Bereits mit [X.]vom 26. Januar 2016 hatte der [X.]zu 2. der Antragsgegnerin seine Bestellung mitgeteilt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin einen [X.]vom 2. März 2016 vorgelegt, mit dem sie im Wesentlichen auf die Antragsbegründung und den [X.]des Antragstellers vom 27. August 2015 erwidert.
1. Der Verbotsantrag sei nicht nur mangels ordnungsgemäßer [X.]unzulässig, sondern auch, weil keine gesetzliche Grundlage für ein Parteiverbot existiere.
a) Art. 21 Abs. 2 GG ziele prozessual ausschließlich auf eine Feststellung ab. Die Norm sei nicht als Verbotsvorschrift formuliert, wie dies etwa beim Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall sei. Ein Verbot werde erst durch § 46 Abs. 3 BVerfGG auf einfachgesetzlicher Grundlage normiert. Der einfache Gesetzgeber habe damit seinen Ausgestaltungsspielraum jedoch überschritten. Art. 21 Abs. 2 GG sei auf eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit einer [X.]beschränkt und überlasse es dem "mündigen Bürger", eine entsprechende verfassungsgerichtliche Erkenntnis durch [X.]einer förmlich als verfassungswidrig erkannten [X.]zu "vollstrecken".
b) Art. 21 Abs. 2 GG sei auch deshalb keine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot, weil das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Beeinträchtigens" der freiheitlichen [X.]Grundordnung, auf welches sich die Antragsschrift ausschließlich stütze, kein gültiges Verfassungsrecht darstelle, da es sich insoweit um ein Redaktionsversehen des Grundgesetzgebers handele.
c) Die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich außerdem aus der unzulänglichen Regelung der Antragsberechtigung für ein Verbotsverfahren. § 43 BVerfGG sei aufgrund seines Numerus clausus der Antragsberechtigten verfassungswidrig, da die Regelung der Chancengleichheit der Parteien als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht hinreichend Rechnung trage. Sie sei nur gegeben, wenn eine Partei, die sich - wie die Antragsgegnerin - nicht hinter einem der antragsberechtigten Staatsorgane "verstecken" könne, auch einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien stellen könne. Dementsprechend sei das vorliegende Verfahren bis zur Schließung dieser Gesetzeslücke auszusetzen.
2. Der Antrag sei zudem unbegründet.
a) Die bisherige [X.]sei grundlegend überholungsbedürftig.
aa) Die aufgrund Art. 21 Abs. 2 GG bisher ausgesprochenen Verbote der [X.](SRP) und der Kommunistischen [X.][X.](KPD) seien vor dem Erlass der erst 1968 in das Grundgesetz aufgenommenen sogenannten Notstandsverfassung ergangen, also zu einer Zeit, als die wirkliche Notstandskompetenz noch bei den westlichen Besatzungsmächten gelegen habe und das [X.]auf die Ausübung der "Diktatur der Besiegten" beschränkt gewesen sei. Schon dieser politische Kontext führe dazu, dass jene Urteile keine Orientierungsfunktion mehr erfüllen könnten.
bb) Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit könne verfassungsgemäß nur in einer Weise erfolgen, in der keine anderen Grundgesetzbestimmungen verletzt würden. Insbesondere dürften nicht die verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden, welche durch Art. 79 Abs. 3 GG einen besonderen Rang besäßen. Nach Art. 20 Abs. 1 GG sei die [X.]aber keine "wehrhafte Demokratie", sondern ein "[X.][...] Bundesstaat", in dem nach Absatz 2 dieses Artikels alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Demgemäß stehe das Demokratieprinzip in untrennbarer Wechselwirkung mit dem Prinzip der Volkssouveränität, wobei letztere wörtlich zu nehmen sei: In der [X.]sei das Volk der Souverän, von ihm leite sich alle staatliche Macht ab und ihm allein komme die Befugnis der Verfassungsgebung zu. Dies lasse sich auf die Formel bringen: "[X.]hat immer Recht." Dieses Prinzip der Volkssouveränität pervertiere der Antragsteller ins Gegenteil. Eine selbsternannte Verbotselite, die sich aus den als Bundesrat in Erscheinung tretenden etablierten politischen Parteien rekrutiere, maße sich die Befugnis an, dem Souverän mittels Parteiverbot vorzuschreiben, welche politischen Programme, Ideen und Ideologien zulässigerweise vertreten werden dürften.
Der Verbotsantrag verstoße gegen das Demokratieprinzip, weil er gegen eine gesamte politische Strömung gerichtet sei, deren Ausschaltung bis hin zum [X.]für das gesamte Wahlvolk letztlich das [X.]beseitige. Die drohende Ausschaltung einer kompletten politischen Richtung führe zum Verlust politischer Pluralität und zu einem virtuellen Einparteiensystem der nicht verbotenen "Demokraten". Das verstoße gegen die mit dem Begriff der "freiheitlichen [X.]Grundordnung" verbundene Maßgabe, dass der Demokratieschutz nicht auf die Errichtung "volksdemokratischer" Verhältnisse gerichtet sein dürfe.
cc) Das Merkmal der "aggressiv-kämpferischen Haltung" sei ein untaugliches Kriterium für die Beschreibung einer mit dem Parteiverbot abzuwehrenden Gefahr, weil damit fast alle bei "ideologisch guten" Parteien für normal gehaltenen Aktivitäten wie Wahlkampfführung und soziales Engagement in Vereinen bei entsprechender "falscher" Ideologie als "aggressiv-kämpferisch" eingestuft werden könnten, so dass es letztlich doch ausschließlich auf die falschen politischen Auffassungen als Verbotsgrund ankomme.
In Art. 21 Abs. 1 GG werde der politischen [X.]die Verpflichtung zu einer [X.]Binnenstruktur und zu Transparenz bei ihrer Finanzierung auferlegt. Dem liege die verfassungsrechtliche Vermutung zugrunde, dass sich eine parteipolitische Organisation, die eine [X.]Binnenstruktur aufweise, auch im externen Bereich des Staates demokratisch verhalte und demokratisch denke. Der Maßstab der [X.]Binnenstruktur ergebe somit ein operables, da [X.]Kriterium für die Demokratiekompatibilität einer politischen Partei, während die Vorgabe eines [X.]Bekenntnisses dazu zwinge, von der juristischen Logik weitgehend abzugehen und sich auf [X.][X.]zweifelhafter Methodik wie derjenigen der politologischen Sprachpolizei und Ideologiebewertung begeben zu müssen.
Das Rechtsstaatsprinzip erfordere, auch im [X.]den Rechtsgedanken von Art. 137 Abs. 1 WRV, der gemäß Art. 140 GG weiterhin gelte, zu beachten. Demgemäß müsse ausgeschlossen werden, dass ein Parteiverbot auf eine "unzulässige" Ideologie gestützt werde. Vielmehr gelte ein staatliches Ideologiebewertungsverbot, was die Antragsbegründung weitgehend bedeutungslos mache. [X.]geschützte Handlungen und Äußerungen seien per se ungeeignet, ein Parteiverbot zu begründen. Dieses sei auf die Bekämpfung illegalen Handelns beschränkt. Der rechtsstaatliche Grundsatz, wonach der Staat dem Bürger nur rechtswidriges Handeln zum Vorwurf machen dürfe, gelte auch im Parteiverbotsverfahren.
Da der Verbotsantrag darauf gerichtet sei, die Antragsgegnerin zu verbieten, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Charakters der [X.]und zu zivilreligiösen Fragen (Anerkennung der Kriegsschuld, Schweigegebot über an [X.]begangene Verbrechen, Bewältigungsbedürftigkeit der Deutschenvertreibung) andere Auffassungen als die dem Bundesrat angehörenden Parteien vertrete, stelle sich der Antrag als gegen die Meinungsfreiheit gerichtet dar. Dementsprechend sei der Verbotsantrag offensichtlich verfassungswidrig.
dd) Zu einem angemessenen Verbotsverständnis gelange man, wenn man das Parteiverbot als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts begreife. Dies bedeute, dass die Voraussetzungen eines Parteiverbots rechtlich eindeutig sein und die Folgen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend beschränkt werden müssten. [X.]man Art. 21 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit Art. 91 und Art. 87a Abs. 4 GG, gelange man automatisch zur Befristung bei den [X.]und zu einer operablen Bestimmung der Verbotsvoraussetzungen. Die Analyse der zum Verständnis von Art. 21 Abs. 2 GG heranzuziehenden Grundgesetzbestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass Gewaltbereitschaft oder eine auf den [X.]ausgerichtete politisch motivierte Illegalität eine für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG erforderliche Voraussetzung darstelle. Das Schutzgut dieser Vorschrift, die freiheitliche [X.]Grundordnung, sei nicht als Ansammlung von [X.]zu verstehen, sondern habe das rechtmäßige Funktionieren der Verfassungseinrichtungen zum Gegenstand. Nur dieses Funktionieren könne im Falle des Notstands durch besonderen Polizei- und Militäreinsatz gesichert werden.
Als verfassungswidrig erkannt (und möglicherweise verboten) werden könne danach nur eine als [X.]organisierte Umsturzbewegung, etwa eine Partei, die als parlamentarischer Arm einer Terrororganisation anzusehen sei. Sie müsse dabei den Straftatbestand des Hochverrats noch nicht verwirklichen, aber dazu Bereitschaft zeigen, etwa durch das Anlegen von Waffenlagern oder militärisches Training ihrer Anhänger. Ein Parteiverbot könne nur legitim sein, wenn eine [X.]gerade den Einfluss der Wähler ausschalten wolle, indem sie jenseits eines Wählervotums gewaltsam die Macht anstrebe.
ee) Verfassungsrechtlich unzulässig seien auch die gemäß § 46 Abs. 3 BVerfGG angeordneten Rechtsfolgen der Auflösung der [X.]und der Vermögenskonfiskation. Denkbar sei, dass eine als verfassungswidrig erkannte [X.]als Verein fortbestehe, sofern dieser dann nicht auch nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden könne. Insofern könne durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG allenfalls das Spezifikum "verwirkt" werden, welches eine [X.]von einer sonstigen (politischen) Vereinigung unterscheide.
b) Auch die Rechtsprechung des [X.]stehe dem Verbotsantrag entgegen. Insbesondere fehle es an dem nach dieser Rechtsprechung für ein Parteiverbot erforderlichen "dringenden [X.]Bedürfnis". Die vom [X.]als Auslegungshilfe herangezogenen "Guidelines on prohibition and dissolution of political parties" der [X.]des [X.]postulierten ausdrücklich das Gewaltkriterium als notwendige Bedingung für den Ausspruch eines Parteiverbots.
c) Entsprechend der [X.]müsse bei einem Parteiverbot der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ein Parteiverbot sei aber regelmäßig unverhältnismäßig, weil es schon kein geeignetes Mittel darstelle, um die freiheitliche [X.]Grundordnung zu schützen. Das Gedankengut der verbotenen [X.]ebenso wie die daraus folgenden Handlungen bestünden fort. Auch sei ein Verbot nicht erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden, so zum Beispiel bereits erfolgreich eingesetzte staatliche und zivilgesellschaftliche "Anti-Rechts-Programme", das Verbot von "freien Kameradschaften" nach Vereinsrecht und Grundrechtsverwirkungsverfahren gegen führende Funktionäre. Letztlich wäre ein Verbot der Antragsgegnerin auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil ihr "Gefährlichkeitsgrad" in Anbetracht der äußerst geringen [X.]ihrer programmatischen Zielsetzungen in einem groben Missverhältnis zu der Schwere des mit einem Parteiverbot verbundenen Eingriffs in die Menschenrechte der Art. 10, 11 [X.]stehe.
d) Art. 21 Abs. 2 GG sei schließlich unanwendbar, weil er gegen Unionsrecht verstoße.
Art. 2 EUV, Art. 22 AEUV sowie Art. 12, 39, 40 [X.]seien in [X.]jedenfalls dann unmittelbarer Prüfungsmaßstab, wenn die zu verbietende [X.]- wie hier - im [X.]durch einen eigenen [X.]vertreten und zudem als nationale [X.]Mitglied einer politischen [X.]auf [X.]im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des [X.]und des Rates vom 4. November 2003 sei.
Nach den genannten Vorschriften bestünden aus unionsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen eine nationale Parteiverbotskonzeption, welche das Verbot im [X.]vertretener nationaler politischer Parteien allein aufgrund ihrer Programmatik und daher auf der Basis reinen Gesinnungsstrafrechts erlaube. Zwar würden auch andere Mitgliedstaaten der [X.]das Rechtsinstitut des Parteiverbots kennen; in keinem anderen Mitgliedstaat hänge die [X.]jedoch so niedrig wie in Deutschland. Insoweit sei die [X.]Rechtslage im Hinblick auf die unionale Rechtslage einem erhöhten Rechtfertigungszwang ausgesetzt.
Aus dem Beschluss des Senats vom 22. November 2001 ([X.]104, 214), mit dem dieser die Durchführung eines [X.]abgelehnt habe, ergebe sich nichts anderes. Die damals tragenden Erwägungen seien durch die zwischenzeitlich vorangeschrittene stärkere [X.]Integration auch und gerade im Recht der politischen Parteien überholt. Zwar seien Regelung und Durchführung der Wahl zum [X.]nach Art. 7 Abs. 2 [X.](DWA) Sache der Mitgliedstaaten. Bei der Entscheidung, welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürften, seien aber die wertsetzende Bedeutung der in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte ebenso zu beachten wie die Werte der Union. Die Herausnahme einer im [X.]vertretenen nationalen politischen [X.]im Wege eines Verbots zeitige durch die damit verbundene Aberkennung der Mandate dieser [X.]im [X.](§ 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahl der [X.]des [X.]aus der [X.]<Europawahlgesetz - EuWG>) unmittelbare Auswirkungen auf ein Unionsorgan, weshalb die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 [X.]vorlägen.
Ein Parteiverbot gerate jedenfalls dann in einen Konflikt mit dem Unionsrecht, wenn das Verbot der nationalen [X.]automatisch zu einem faktischen Verbot einer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 anerkannten politischen [X.]auf [X.](hier: der Alliance for Peace and Freedom <APF>) führe. Würde die Antragsgegnerin verboten, verlöre ihr [X.][X.]gemäß § 22 Abs. 4 EuW[X.]seinen Sitz im Europäischen Parlament. Dies hätte zur Folge, dass die [X.]nicht mehr in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten durch Mitglieder des [X.]oder nationaler Parlamente vertreten wäre. Sie ginge ihres Status als politische [X.]auf [X.]verlustig und wäre von der [X.]Parteienfinanzierung ausgeschlossen. [X.]nationalen politischen [X.][X.]zöge somit automatisch das faktische Verbot der politischen [X.][X.]auf [X.]nach sich.
Da die rechtliche Frage der Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Unionsrecht mithin entscheidungserheblich sei, habe das [X.]zur Wahrung des Grundrechts auf den gesetzlichen [X.]den [X.]der [X.]im Wege der Vorabentscheidung anzurufen. Es werde daher beantragt,
das Verfahren auszusetzen und dem [X.]der [X.]gemäß Art. 267 des [X.]Arbeitsweise der [X.](AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Artikel 2 des [X.]Europäische [X.](EUV), Artikel 22 des [X.]Arbeitsweise der [X.](AEUV), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der Grundrechte der [X.](GRCh) sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des [X.]und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf [X.]und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische [X.]allein auf Grund ihrer programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische [X.]mit eigenen [X.]im [X.]vertreten ist?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Sind Artikel 2 des [X.]Europäische [X.](EUV), Artikel 22 des [X.]Arbeitsweise der [X.](AEUV), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der Grundrechte der [X.](GRCh) sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des [X.]und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf [X.]und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische [X.]allein auf Grund ihrer programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, jedenfalls dann entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische [X.]nicht nur mit eigenen [X.]im [X.]vertreten ist, sondern sie selbst sowie der von ihr entsandte Europaabgeordnete Mitglied einer politischen [X.]auf [X.]sind und der mit dem nationalen Parteiverbot verbundene [X.]dazu führen würde, dass die politische [X.]auf [X.]wegen Unterschreitens des Mindestquorums des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b Alternative 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/ 2003 des [X.]und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf [X.]und ihre Finanzierung ihre Anerkennung als politische [X.]auf [X.]verlieren würde?
e) Für eine verfassungskonforme [X.]sei die Frage von entscheidender Bedeutung, welches Verhalten sich die zu verbietende [X.]überhaupt zurechnen lassen müsse.
aa) [X.]sei einer [X.]grundsätzlich das Handeln von Funktionären und - mit Einschränkungen - von einfachen Parteimitgliedern. Der vorliegende Verbotsantrag stütze sich aber in zentralen Teilen - gerade im Kontext der angeblichen Schaffung einer "Atmosphäre der Angst" - auf Handlungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der Antragsgegnerin. Der Anhängerbegriff sei jedoch uferlos und verstoße daher gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Allein der Umstand, dass sich eine Person zu einer von der [X.]organisierten Demonstration hinzugeselle, dort eine selbst mitgebrachte Parteifahne schwenke und anschließend verfassungsfeindliche Parolen gröle oder gar Straftaten begehe, könne der [X.]nicht zugerechnet werden. Erst recht könnten anonyme Kommentare auf Internetseiten keine Zurechnung bewirken.
Letztlich dürfe Verhalten nur zugerechnet werden, wenn dieses auch für den von der Zurechnung Betroffenen beherrschbar sei. Die Antragsgegnerin könne Verhalten von bloßen Anhängern, an[X.]als von Mitgliedern, jedoch nicht ahnden und damit auch nicht beherrschen. Eine Distanzierung zu fordern, werfe nur noch mehr Fragen - der Zuständigkeit, der Form, des Adressaten und der Wahrnehmung - auf. Die vom Antragsteller konstruierte "Distanzierungsobliegenheit" sei in der Praxis nicht darstellbar.
Wolle man Anhängerverhalten dennoch zurechnen, stelle sich ein besonderes Problem im Hinblick auf die Gewährleistung der Quellenfreiheit. Es ergebe sich in jedem Fall, in dem es um die Zurechnung von anonymem Anhängerverhalten gehe.
bb) Dem Antragsteller sei auch zu widersprechen, soweit er den Grundsatz der Indemnität der [X.]nicht beachte und deren im Parlament getätigte Äußerungen für den Verbotsantrag verwende. Abgeordnete dürften zu keiner [X.]wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Diese Vorschrift sei weit zu verstehen und erfasse nicht nur eine gerichtliche Verfolgung, sondern auch ein sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen außerhalb des Parlaments. Dies gelte auch in einem Parteiverbotsverfahren. Es mache keinen Unterschied, ob der Abgeordnete deshalb zur Selbstzensur genötigt werde, weil er eine strafrechtliche Verurteilung fürchte, oder weil er damit rechnen müsse, dass seine Aussagen über ein damit begründetes Parteiverbot zur Aberkennung seines Parlamentsmandats führten.
f) Die Antragsgegnerin sei nicht verfassungswidrig. Selbst wenn man sämtliche tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers als wahr unterstelle und diese unter den von der Antragsgegnerin vertretenen Prüfungsmaßstab subsumiere, erweise sich der Verbotsantrag als unschlüssig. Der Antragsteller behaupte nicht einmal, dass die Antragsgegnerin in der politischen Auseinandersetzung Gewalt anwende oder sich überhaupt rechtswidriger Mittel bediene. Ihr werde lediglich ein - verfassungsrechtlich irrelevanter, weil grundrechtlich geschützter - Verbalradikalismus zum Vorwurf gemacht, der weit davon entfernt sei, den [X.]Rechtsstaat in irgendeiner Form zu gefährden.
Grundlage der verfassungsgerichtlichen Prüfung könne nur das dem [X.]vorgelegte Programm und nicht ein vom Antragsteller pseudowissenschaftlich ermitteltes "Geheimprogramm" sein. Der Antragsgegnerin könne auch keine "Verschleierungstaktik" unterstellt werden, die ihre wahre, "verfassungswidrige" Gesinnung mit prima facie harmlos daherkommenden Aussagen verberge. Das als primäres Erkenntnismittel zu verwertende Parteiprogramm könne nicht durch Entgleisungen Einzelner in Frage gestellt werden, weil diesen nicht die Befugnis zustehe, vom [X.]beschlossene programmatische Leitlinien durch individuelles Handeln zu derogieren.
Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe ein "Spiel mit Doppeldeutigkeiten", greife nicht durch. Es gälten dieselben Grundsätze wie im Strafrecht, wonach eine objektiv mehrdeutige Aussage in allen Auslegungsalternativen strafbar sein müsse, und nicht die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, denn es gehe nicht um die Unterbindung zukünftiger Äußerungen, sondern um die Verhängung der "Todesstrafe" für eine Partei.
aa) Die Antragsgegnerin strebe weder die Beseitigung noch eine Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung an, noch arbeite sie faktisch auf ein derartiges Ziel hin.
(1) Die Hauptstoßrichtung des [X.]gehe dahin, die Antragsgegnerin ausgehend von ihrem [X.]mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Menschenwürde von Ausländern und Minderheiten zu überziehen. Sie stehe mit ihrem [X.]jedoch auf dem Boden des Grundgesetzes. Demgegenüber erweise sich der vom Antragsteller propagierte, auf beliebiger Austauschbarkeit der zum Staatsvolk gehörenden Personen beruhende [X.]als verfassungswidrig. Auch jenseits des ethnischen Volksbegriffs greife die Antragsgegnerin weder die Menschenwürde von Ausländern noch von sonstigen Minderheiten an.
Entschieden zu widersprechen sei der These des Antragstellers, dass aus der Menschenwürde ein Recht resultiere, jede beliebige Staatsangehörigkeit annehmen zu können. Dem liege offenbar die bereits im Ansatz verfehlte Vorstellung zugrunde, jeder Mensch müsse theoretisch Träger jedes denkbaren Rechts sein können. Die Menschenwürde umfasse aber lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die von der Antragsgegnerin erhobene Forderung nach einer Rückkehr zum alten, auf dem ius sanguinis beruhenden Abstammungsrecht sei mithin kein Verstoß gegen die Menschenwürde.
Der ethnische [X.]sei tradiertes Leitprinzip des [X.]Staatsangehörigkeitsrechts. In diesem Zusammenhang könne auf Art. 116 Abs. 1 GG verwiesen werden, die Präambel der [X.]sowie die Formulierungen über den Amtseid von Bundeskanzler, Bundespräsident und Bundesministern. Auch das [X.]lege seinem "Teso"-Beschluss diesen [X.]zugrunde und postuliere eine Pflicht des Gesetzgebers, die Identität des [X.]Staatsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf [X.]77, 137 <150>). Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]und [X.](RuStAG) habe daher wie selbstverständlich das [X.]als prägendes Wesensmerkmal zugrunde gelegen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit [X.]Geburt sei der Regelfall, die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG die Ausnahme. Daher verletze das neue StA[X.]das Identitätswahrungsgebot des Bundesverfassungsgerichtes, indem es die Identität des [X.]Staatsvolkes radikal verändern wolle.
Ausgehend von diesen Maßstäben sei nicht ersichtlich, inwiefern der ethnische [X.]der Antragsgegnerin gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung im Allgemeinen oder gegen die [X.]im Besonderen verstoßen könne. Die Antragsgegnerin verstehe unter dem Begriff "Volk" eine menschliche Gruppe beziehungsweise [X.]von Menschen mit gleicher Abstammung, Sprache, Kultur und Geschichte. Der an [X.]angelehnte [X.]der Antragsgegnerin werde nicht rassisch konstruiert. Die Antragsgegnerin gehe von der Vielgestaltigkeit der Menschen und Völker aus. Deshalb habe nach ihrer Ansicht auch jedes Volk ein Recht auf Selbstbestimmung und Wahrung seiner kulturellen und nationalen Identität.
Die Antragsgegnerin vertrete im Ergebnis eine auf dem ius sanguinis beruhende Staatsangehörigkeitskonzeption. Indem sie die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung ausdrücklich anerkenne, sei eine Verletzung der [X.]in jedem Fall ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, denjenigen Menschen, die auf der Basis eines aus ihrer Sicht verfehlten [X.]eingebürgert worden seien, die [X.]Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen.
Die Programmatik der Antragsgegnerin beruhe auf einem "lebensrichtigen Menschenbild". Alle Völker und Menschen seien danach gleichwertig. [X.]und Individuum würden sich gegenseitig bedingen. Die übertriebene Vertretung von Einzel- oder Gruppeninteressen solle verhindert werden; es dürfe keinen Kampf aller gegen alle geben. Die Rechte des Einzelnen würden durch die "Volksgemeinschaft" daher nicht bedroht, sondern gerade garantiert.
Der Antragsteller sei der Auffassung, das von der Antragsgegnerin vertretene Konzept der "Volksgemeinschaft" führe zu einem Ausschluss Nicht-Staatsangehöriger von der Grundrechtsberechtigung und verstoße dadurch gegen das Prinzip der Menschenwürde. Dieser Vorwurf sei zurückzuweisen; die Antragsgegnerin beabsichtige in keiner Weise, Nicht-[X.]von jeglicher Grundrechtsberechtigung auszuschließen, sondern setze sich lediglich für eine konsequente Unterscheidung von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen ein. Insbesondere spreche die Antragsgegnerin Asylbewerbern und Migranten nicht die Menschenwürde ab. Grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik der regierenden Parteien müsse jedoch zulässig sein. So bezeichne die Antragsgegnerin keineswegs alle Asylbewerber als Betrüger, sondern wolle lediglich auf den tagtäglich stattfindenden [X.]hinweisen.
Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, der Fraktionsvorsitzende im [X.]von [X.][X.]habe Asylbewerber als "entartete Menschen" bezeichnet, beruhe auf einer perfiden Entstellung einer Landtagsrede. Inwiefern die Termini "Scheinasylanten", "Asylbetrüger", "Moslem-Extremisten" oder "kriminelle Ausländer" einen Angriff auf die Menschenwürde darstellten, erschließe sich nicht, da es all dies in [X.]zuhauf gebe. Es sei von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet worden, dass von [X.]per se eine Gesundheitsgefahr ausgehe, sondern nur auf Zeitungsinformationen über vermehrte Infektionen mit Krätze in Flüchtlingsunterkünften hingewiesen worden.
Ebenso wenig spreche die Antragsgegnerin Juden, Muslimen oder Sinti und [X.]die Menschenwürde ab und schüchtere diese ein. Legitime Kritik am [X.]sowie an prominenten [X.]Funktionären könne schwerlich als "Einschüchterung" gewertet werden. Der Vorwurf des [X.]sei schlicht falsch. Die Antragsgegnerin setze sich differenziert mit dem [X.]sowie der schwierigen deutsch-[X.]Geschichte im 20. Jahrhundert auseinander. Ihre mangelnde Semitophilie könne ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zum [X.]stelle die Antragsgegnerin ausdrücklich fest, dass dieser dort, wo er historisch beheimatet sei, selbstverständlich ein Existenzrecht habe. Die Position der Antragsgegnerin sei ethnopluralistisch, das heiße dem Ziel einer multipolaren Weltordnung verpflichtet, in der die Völker in ihrer Vielfalt friedlich zusammenlebten. Dass sich durch die Politik der Antragsgegnerin jemand bedroht fühlen müsse, werde ausdrücklich bestritten.
(2) Der ethnische [X.]der Antragsgegnerin verstoße auch nicht gegen das Demokratieprinzip.
(a) Bereits die Ausgangsprämisse des Antragstellers, das Staatsangehörigkeitsrecht müsse vom einfachen Gesetzgeber völlig offen und frei ausgestaltet werden können, sei verfehlt. Das Grundgesetz gewähre dem einfachen Gesetzgeber bei der Verteilung [X.]Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des [X.]Staatsvolkes zu erhalten. Ihm seien schon von [X.]wegen Grenzen bei der Konzeption des [X.]gesetzt, wobei diese Grenzen im Abstammungsgedanken zu sehen seien.
Kritik an den von den etablierten Parteien zu verantwortenden "Masseneinbürgerungen" bedeute nicht, dass die Antragsgegnerin nicht anerkennen würde, dass die eingebürgerten Personen [X.]Staatsangehörige seien. Ihre Auffassung sei lediglich eine Meinung auf dem Markt politischer Meinungen, in die der Verbotsantrag eingreife, indem er eine Änderung des neuen [X.]aus dem Kanon zulässiger politischer Forderungen ausschließen wolle.
(b) Dass sich die Antragsgegnerin als nationalistische [X.]sehe, könne ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ein aufgeklärter Nationalismus, wie ihn die Antragsgegnerin vertrete, in keinerlei Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Für die Antragsgegnerin stehe die eigene Nation als gewachsener Schicksalsverband mit starken Zusammengehörigkeitsgefühlen, emotionaler Binde[X.]und Loyalitätsempfindungen im Mittelpunkt. Die eigene Nation, die moralisch nicht über anderen Nationen stehe, aber gegen diese ihre kulturelle Identität zu bewahren und ihre Lebensinteressen zu behaupten habe, sei einer der höchsten ethischen Werte. Ziel des [X.]Nationalismus sei ein freies und identitätsstarkes [X.]Volk unter anderen freien und identitätsstarken Völkern. Die Antragsgegnerin erhebe das [X.]Volk aber nicht über andere Völker und werfe diesen keine "Minderwertigkeit" vor.
(c) Eine grundlegende Fehleinschätzung der Antragsschrift bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in [X.]als Kritik an der [X.]als solcher fehlinterpretiert werde. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität, fordere die Einführung von Volksentscheiden und die Direktwahl des Staatsoberhaupts. Ihre demokratie- und staatspolitische Grundposition bestehe darin, eine Demokratisierung des Staates durch den Ausbau konkreter Mitbestimmungsrechte der Staatsbürger und der Volksgesetzgebung zu fordern sowie der massiven Beschneidung des politischen Pluralismus im Zuge des sogenannten "Kampfes gegen Rechts" entgegenzutreten.
Die zahlreichen parlamentarischen Initiativen der [X.]der Antragsgegnerin, in denen ausdrücklich ein Mehr an [X.]und Rechtsstaatlichkeit eingefordert werde, zeigten, dass die Antragsgegnerin weit davon entfernt sei, die [X.]als solche zu bekämpfen. Die Berücksichtigung dieser Initiativen sei auch deshalb bedeutsam, weil die Antragsschrift den Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin würde durch ihre [X.]in den Landesparlamenten nur gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Die Zahl von [X.]und die angebliche Sprachverrohung seien - abgesehen von ihrer Unverwertbarkeit aufgrund der bestehenden Indemnität - kein tauglicher Beleg für eine "Verachtung des parlamentarischen Systems". Die [X.]der Antragsgegnerin überschritten die Grenzen des parlamentarisch Üblichen nicht. Dass sie sich das Recht herausnähmen, den politischen Gegner mit scharfen Worten anzugreifen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf Abgeordnete der Antragsgegnerin überproportional häufig entfallenden Ordnungsrufe seien kein Beleg für ihre "Aggressivität", sondern für die höchst parteiische Sitzungsführung der Parlamentspräsidenten in [X.]und Schwerin.
(3) Die Antragsgegnerin bekämpfe auch den Rechtsstaat nicht.
Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltslos zur [X.]im [X.]Rechtsstaat, zum Gewaltmonopol des Staates und zur Unabhängigkeit der Justiz. Sie lehne Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Dass die Antragsgegnerin einen "nationalrevolutionären" beziehungsweise "systemüberwindenden" Anspruch erhebe, habe nichts mit Gewalt zu tun, sondern beziehe sich einzig und allein auf eine beabsichtigte Änderung des geltenden Rechts auf demokratischem Wege.
Bei ihren Demonstrationen verhalte die Antragsgegnerin sich friedlich und leiste den Anordnungen der Polizei Folge. Selbstverteidigungskurse dienten lediglich der Abwehr linker Gewalt. Bürgerwehren würden gegründet, weil die Bürger aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage das Vertrauen in die staatlichen Sicherheitsbehörden verloren hätten. Die Initiative zur Gründung von Bürgerwehren gehe zudem von den Betroffenen aus, die lediglich von der Antragsgegnerin unterstützt würden. Es sei selbstverständlich, dass derartige Bürgerwehren keinen Ersatz für das staatliche Gewaltmonopol darstellten und an die Rechtsordnung gebunden seien. Der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin rechtfertige sich bereits aufgrund des [X.]bei öffentlichen Versammlungen. Angriffe auf Gegendemonstranten seien von diesem nicht ausgegangen.
(4) Die [X.]sei kein Tatbestandsmerkmal des Art. 21 Abs. 2 GG. Darauf komme es aber auch nicht an, weil die Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus nicht wesensverwandt sei.
Die Antragsgegnerin sei nicht nach dem "Führerprinzip" aufgebaut. Ihre Programmatik beruhe auf vollständig anderen Grundsätzen als diejenige des historischen Nationalsozialismus. Eugenik und Sozialdarwinismus lehne sie ab. Kommunikationsformen des historischen Nationalsozialismus verwende sie nicht. Daher unterscheide die Antragsgegnerin sich fundamental von der NSDA[X.]Demgegenüber seien einzelne Aussagen selbst führender Persönlichkeiten der Antragsgegnerin für die Frage der [X.]irrelevant. Dies gelte erst recht für Aussagen von Personen, die nicht einmal Mitglied der Antragsgegnerin seien.
Aus den anonym verfassten Gutachten des [X.]ergebe sich die behauptete [X.]nicht. Die Gutachten wiesen durchgreifende wissenschaftlich-methodische Fehler auf, da die zitierten Belege nicht vorgelegt würden, und seien daher unverwertbar. Mit [X.]und einer Zusammenschau aufgrund sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse könne eine [X.]nicht bewiesen werden.
bb) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Darauf Ausgehens" gelte: Selbst wenn man dieses nicht als Verbot des gewaltsamen [X.]begreife und nicht einmal strafbares und auch kein rechtswidriges Verhalten zu fordern wäre, gäben die vom Antragsteller vorgelegten "Belege" für eine Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nichts Substantielles her.
Der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, was gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ihre Aufgabe sei: Die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen, strategische Konzepte, [X.]Agieren, Anwendung der Wortergreifungsstrategie, Schulung kommunaler Mandatsträger und jugendorientierte Initiativen. Soweit der Antragsteller sich dabei auf das Gutachten von Prof. [X.]beziehe, werde dessen Verwertung widersprochen. Viele Belege seien anonym und für eine Beweisführung daher ungeeignet.
(1) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin eine Taktik der "kulturellen Subversion und gezielter Siedlung an ausgesuchten Orten" betreibe, um in einzelnen Regionen "Dominanzzonen" und eine "Kultur der Angst" zu erzeugen.
(a) Insbesondere sei die Besiedlungsstruktur des Dorfes [X.]nicht auf Initiativen der Antragsgegnerin zurückzuführen. Dass die dort beheimateten rechtsorientierten Bürger und insbesondere der vom Antragsteller benannte [X.]bei den anderen Bürgern ein Bedrohungsgefühl hervorriefen, werde bestritten. Die tätliche Auseinandersetzung im Rahmen des Musikfestivals und der [X.]der Scheune könnten der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden.
(b) Ein wie auch immer geartetes "Dominanzstreben" der Antragsgegnerin könne auch in [X.]nicht festgestellt werden. Es werde bestritten, dass in der [X.]ein von der Antragsgegnerin erzeugtes "Klima der Angst" herrsche, das eine offensive Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus lähme, Menschen von Aussagen gegenüber der Polizei abhalte und [X.]Prozesse beinträchtige. Die Antragsgegnerin stelle in der Stadtvertretung [X.]nur zwei von 25 Mitgliedern. In den Ausschüssen sei sie jeweils mit nur einem Sitz vertreten.
Eine Lähmung des "Kampfes gegen Rechts" sei nicht feststellbar. Neben einem "Demokratieladen", der von den Landeszentralen für politische Bildung des [X.]und des [X.]seit 2011 gefördert werde, gebe es noch einen vom Stadtjugendring [X.]betriebenen "Demokratiebahnhof" sowie ein Büro des "Regionalzentrums für [X.]Kultur". Tätig sei zudem ein Präventionsrat der Stadt. Dass [X.]Geschäftsleute der [X.]sich aus Furcht vor der Antragsgegnerin geweigert hätten, eine gegen sie gerichtete öffentliche Erklärung in ihren Ladengeschäften aufzuhängen, werde bestritten. Ebenso werde bestritten, dass in [X.]begangene Straftaten mit der Antragsgegnerin in Verbindung stünden. Dass diese sich nicht von jedem einzelnen Vorfall distanziere, sei aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung von Gewalt unerheblich.
(2) Selbst Prof. [X.]habe in seinem Gutachten festgestellt, dass von einer "Atmosphäre der Angst" keine Rede sein könne. Die von der Antragsgegnerin praktizierte "Wortergreifungsstrategie" könne ihr ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Dass sie mittels "geschulter Aktivisten" "politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert", sei ein in der [X.]völlig normaler Vorgang. Dass der politische Gegner hierbei "eingeschüchtert, bloßgestellt, lächerlich gemacht" werde, werde bestritten. Mit Angriffen auf Wahlkreisbüros habe die Antragsgegnerin nichts zu tun und dazu auch nicht aufgerufen. Die zitierten Artikel des [X.]"mupinfo" könnten nicht als Aufruf zur oder Billigung von Gewalt angesehen werden.
(a) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem ehrenamtlichen Bürgermeister von [X.]in bedrohlicher Weise aufgetreten sei, um diesen in der Wahrnehmung seiner Grundrechte einzuschränken. Alle in dieser Sache Angeklagten seien vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs rechtskräftig freigesprochen worden. Auch habe die Antragsgegnerin weder zum Betreten des Grundstücks aufgefordert noch dieses toleriert. Im Übrigen sei der Vorgang nicht als einseitiger Akt der "Bedrängung und Einschüchterung" zu werten, sondern als politischer Schlagabtausch.
(b) Bestritten werde auch die Bedrohung von Lokalpolitikern in Berlin-Pankow. Die Kundgebung mit fünf Teilnehmern habe nicht direkt vor dem Bürgerhaus, sondern laut polizeilicher Auflage 50 Meter daneben auf einer Grünfläche stattgefunden. Den Teilnehmern der Kundgebung sei rechtswidrig untersagt worden, an der Bürgersprechstunde teilzunehmen; von "Zugang verschaffen" könne keine Rede sein. Eine Bedrohungslage gegenüber dem Bezirksbürgermeister habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
(c) Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.]durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Die genannte Demonstration sei keine der Antragsgegnerin gewesen. Dass die Versammlung sich in Richtung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung gesetzt habe, habe der lediglich teilnehmende Funktionär der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sei eingestellt worden.
(d) Ebenso werde eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.]bestritten. Eine Störung der [X.]Feste in der Kulturgießerei sei bei keinem der drei genannten Besuche entstanden, der Funktionär [X.]sei nie in der Kulturgießerei gewesen. Dass der Bürgermeister auf seinem Privatgrundstück beschimpft und bedroht worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls könne dies der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters auf dem Heimatfest habe nicht stattgefunden.
(e) Durch die "Kampagne" gegen den Lokalpolitiker [X.]habe lediglich legitime Kritik an der überbordenden Einbürgerungspolitik der Bundesregierung geübt werden sollen. Die Antragsgegnerin habe mit dieser Aktion nur zum Ausdruck gebracht, dass Herr [X.]nach ihrer Auffassung nicht hätte eingebürgert werden dürfen.
(f) Auch die Bedrohung einer Aktivistin in [X.]werde bestritten. Diese begebe sich selbst offensiv in die Nähe der von ihr angeblich so gefürchteten Antragsgegnerin. Ein bedrohlicher Charakter sei dem geschilderten Vorfall - der Beobachtung durch Mitglieder der Antragsgegnerin - nicht zu entnehmen. Um [X.]genau es sich bei den Personen gehandelt habe, die sich anschließend vor ihrem Haus versammelt haben sollen, gehe aus dem Bericht nicht hervor. Eine Zurechnung zur Antragsgegnerin sei nicht möglich.
(g) Die vom Antragsteller als "Gewalt gegen politische Gegner" gewerteten Ereignisse von [X.]belegten genau das Gegenteil. [X.]und seine Begleiter seien auf dem Weg zu einer angemeldeten Demonstration gewesen, als gewaltbereite Linksextremisten sie daran hätten hindern wollen. Dass [X.]bei seiner Reaktion auf diesen Übergriff nach Ansicht des Landgerichts [X.]sein Notwehrrecht überschritten und sein Agieren den Charakter eines Gegenangriffs angenommen habe, ändere - unabhängig davon, dass diese Darstellung bestritten werde - nichts an der Tatsache, dass hier von einem Versuch, systematisch Dominanz über politische Gegner zu erringen und Furcht zu verbreiten, keine Rede sein könne.
(h) Soweit der Antragsteller versuche, anhand eines einzigen Vorfalls in [X.]die [X.]als Angstzone für politische Gegner der Antragsgegnerin darzustellen, sei dies zurückzuweisen. Lediglich das NPD-Mitglied [X.]sei aufgrund eines Vorfalls verurteilt worden. Die [X.]sei als eine von Linksextremen dominierte Angstzone anzusehen.
(i) Auch ein "Angriff" auf die [X.]in [X.]habe nicht stattgefunden. Es habe sich um eine öffentliche, für jeden Bürger zugängliche Veranstaltung gehandelt. Die [X.]hätten Transparente entrollt und Flugblätter verteilt. Ein Teilnehmer habe das Motto der Veranstaltung "Besucher fragen - Politiker antworten" ernst genommen und das freie Mikrofon ergriffen. Daraufhin seien die Teilnehmer der Kundgebung gegenüber den Aktivisten aggressiv geworden.
(j) Ebenso sei es nicht zu einer "gewaltsamen Störung" einer Informationsveranstaltung in [X.]seitens der Antragsgegnerin gekommen. Richtig sei, dass Herr [X.]an der Bürgerversammlung teilgenommen und ein Transparent mit der Aufschrift "[X.]ist kein Menschenrecht" mitgebracht habe. Als Herr [X.]die Veranstaltung habe verlassen wollen, habe man versucht, ihm sein Transparent zu entreißen und ihn zu schubsen. Erst im Rahmen einer Abwehrreaktion habe er dann zugeschlagen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen [X.]sei eingestellt und Strafanzeige wegen Körperverletzung nicht erstattet worden.
(k) Eine Bedrohung des Bürgermeisters von [X.]werde bestritten. Der Kreisrat der Antragsgegnerin habe lediglich gegen die geplante Aufnahme von "Asylanten" insgesamt zehn "Lichterspaziergänge" durchgeführt. Zwischenfälle habe es bei keiner Veranstaltung gegeben. Die Route des zehnten Spaziergangs habe am [X.]vorbeigeführt, da dieser bis dahin nicht auf die Proteste reagiert gehabt habe. Eine Bedrohungslage habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin sei für den Rücktritt des Bürgermeisters nicht verantwortlich.
(3) Die These von der seitens der Antragsgegnerin angeblich zu verantwortenden "Beeinträchtigung des [X.]Handelns vor Ort" erweise sich damit insgesamt als haltlos. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniere, dass "verfassungsfeindliche rechtsextremistische Ansichten" in der [X.]verbreitet Akzeptanz fänden, spreche dies bei richtiger Betrachtung lediglich für die Verankerung der Antragsgegnerin in der Gesellschaft.
Die Behauptung des Antragstellers, in bestimmten Regionen würden Bürger durch das politische Wirken der Antragsgegnerin davon abgehalten, offen gegen Rechtsextremismus Position zu beziehen und von ihren [X.]Rechten Gebrauch zu machen, werde bestritten. Dass in [X.]niemand etwas Negatives über Herrn [X.]sage, liege an seiner Beliebtheit. Auch die Weigerung von Geschäftsleuten in Anklam, eine vom Rat verabschiedete Erklärung gegen den Immobilienkauf von [X.]aufzuhängen, sei allenfalls auf gesunden Menschenverstand zurückzuführen. Die Behauptung, es gebe in [X.]Städte und Regionen, in denen sich gegen Rechtsextremismus Engagierte und Minderheiten kaum angstfrei bewegen könnten, sei unzutreffend.
(4) Aggressives Verhalten gegenüber Asylbewerbern gebe es nicht. Die Antragsgegnerin betreibe keine "diffamierende und hetzerische Rhetorik", sondern übe Kritik am ausufernden Asylmissbrauch. Auch die Durchführung von Demonstrationen stelle nichts weiter als ein legitimes Gebrauchmachen vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) dar. Der Hinweis auf die angeblich steigende Zahl von Angriffen auf Asylbewerberunterkünfte trage nicht, weil die Antragsgegnerin hierfür nicht verantwortlich sei und sich ausdrücklich von solchen Taten distanziere. Die Proteste der Antragsgegnerin seien nicht ursächlich für die genannten Gewaltattacken und diese könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zu den einzelnen Vorwürfen sei wie folgt zu erwidern:
(a) Die Versammlung unter dem Motto "[X.]stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße!" in [X.]sei als Eilversammlung angezeigt worden. Die Kundgebung selbst sei ruhig geblieben. Die Behauptung des Antragstellers, in der Nacht zum 28. Juli 2015 hätten rund 20 Rechtsextremisten in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft 15 [X.]attackiert, werde mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die Behauptung, beim Aufbau der Zeltstadt sei es zu Angriffen auf Mitarbeiter des [X.]gekommen. Die Antragsgegnerin distanziere sich von diesen Vorfällen.
(b) Unklar bleibe, was an den "[X.]Lichtelläufen" verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Dass ein Funktionär der Antragsgegnerin mit einem Bürgermeister ins Gespräch kommen wolle und diesem daher ein entsprechendes Angebot unterbreite, sei ein völlig normaler Vorgang.
(c) Ebenso wenig erschließe sich, worin eine "Bedrängung" der [X.]liegen solle, wenn dem Bürgermeister Unterschriften besorgter Bürger gegen den Bau einer Moschee und die Unterbringung von Asylbewerbern übergeben würden. Die veranstalteten Demonstrationen seien durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG geschützt; gewalttätige Aktionen würden nicht behauptet.
(d) Die Proteste in [X.]gegen eine Asylbewerberunterkunft seien legitim, die Aufforderung gegenüber dem Vermieter des Hauses zum Nachdenken das gute Recht der Antragsgegnerin. Es sei ausdrücklich von friedlich-legalen Protestformen gesprochen worden; ein Drohpotential sei mithin nicht erkennbar.
(e) Die Beteiligung der Antragsgegnerin an Bürgerprotesten in der [X.]stelle legitimen Protest dar.
(f) Die angebliche Gewalteskalation in [X.]sei der Antragsgegnerin nicht zurechenbar, sondern habe sich erst einige Stunden nach Ende der von ihr durchgeführten Kundgebung ereignet. Die Antragsgegnerin habe auch keine Zettel verteilt, um sich nach Versammlungsende für eine Blockade zu treffen. Im Übrigen sei von der Sitzblockade keine Gewalt ausgegangen, sondern von der Polizeihundertschaft, die diese mit brachialer Gewalt aufgelöst habe.
(g) Das Aufsuchen von Asylunterkünften durch gewählte Abgeordnete der Antragsgegnerin geschehe in Wahrnehmung des ihnen zustehenden parlamentarischen Kontrollrechts. Es handele sich hierbei um eine seit Jahren bei sämtlichen Fraktionen anzutreffende, gängige Praxis, so dass nicht erkennbar sei, wieso ein von den Mandatsträgern der Antragsgegnerin durchgeführter Besuch einer entsprechenden Unterkunft irgendjemanden "einschüchtern" oder ein Zeichen von "Dominanz" sein solle.
(5) Soweit die Gegenseite behaupte, ein Großteil der Funktionäre der Antragsgegnerin sei vorbestraft und offenbare dadurch mangelnde Rechtstreue, sei dem entschieden zu widersprechen. Richtig sei, dass es vereinzelt zu Verurteilungen von Funktionären gekommen sei, wobei es sich in der allergrößten Zahl der Fälle um reine Meinungs- und Propagandadelikte handele (§§ 86a, 130 StGB). Die Behauptung des Antragstellers, 25 % der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin seien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und über 11 % der Vorstandsmitglieder seien schon mehrfach verurteilt worden, werde bestritten. Die Verurteilung des Fraktionsvorsitzenden Udo [X.]wegen Volksverhetzung und Holocaust-Leugnung beruhe auf willkürlicher Rechtsanwendung. Weitere - von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführte - Verurteilungen seien rechtlich fehlerhaft, ohne politischen Bezug oder der Antragsgegnerin nicht zurechenbar.
(6) Auch werde bestritten, dass die Antragsgegnerin - insbesondere in [X.]- zusammen mit Kameradschaften, die auf Gewalt und Einschüchterung abzielten, ein Netzwerk oder gar eine "Volksfront von Rechts" bilde. Erst recht könnten deren Taten nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden.
Es sei auch befremdlich, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Resozialisierung von vorbestraften [X.]und Heranwachsenden vorwerfe. Die Antragsgegnerin nehme ihre Aufgabe ernst, auch Personen und Tendenzen in den [X.]Prozess zu integrieren, die sich radikalisieren könnten. Zu diesem Integrationsprozess gehöre, dass bestimmten Aussagen nicht sofort disziplinarisch entgegengetreten werde. Tatsächlich erweise sich die Antragsgegnerin als entscheidender gesellschaftspolitischer Ordnungsfaktor in der "Neonazi-Szene". Von den wirklich radikalen Kräften der "Freien Szene" werde die Antragsgegnerin als "weichgespült" kritisiert und politisch bekämpft.
(7) Letztlich komme es auf die vorgenannten Punkte aber nicht an, weil die Antragsgegnerin gegenwärtig weit davon entfernt sei, ihre Programmatik in absehbarer [X.]verwirklichen zu können. Sie sei nicht im [X.]vertreten und es sei auch nicht absehbar, dass sie demnächst dort einziehen werde. Selbst wenn dies an[X.]wäre, würde keine der etablierten Parteien mit der Antragsgegnerin koalieren.
Soweit der Antragsteller auf die über 300 kommunalen Mandate der Antragsgegnerin in ganz [X.]hinweise, relativiere sich diese Zahl ganz erheblich, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Antragsgegnerin in den meisten Räten nur mit ein oder zwei fraktionslosen [X.]vertreten sei, die in der Regel nicht einmal über ein eigenes Antragsrecht verfügten.
Vergegenwärtige man sich zudem die - gerichtsbekannten - eminenten finanziellen Probleme, an denen die Antragsgegnerin seit Jahren leide, werde auch eine verbleibende "Rest-Gefahr" durch den Mangel an Liquidität und die damit verbundene Einschränkung der politischen [X.]erheblich relativiert.
g) Hilfsweise hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass selbst dann, wenn ihr eine unter normalen Umständen als aggressiv-kämpferisch zu qualifizierende Haltung nachgewiesen werden könnte, diese Haltung aufgrund ihrer besonderen Situation gerechtfertigt wäre. Diese Situation bestehe in der seit ihrem Bestehen massiven Diskriminierung der Antragsgegnerin durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. In dieser Situation könnten Aussagen, insbesondere die Wortwahl, die man als bedenklich einstufen möge, nicht als "aggressiv-kämpferisch", sondern nur als "defensiv-kämpferisch" eingestuft werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin beinahe täglich zum Opfer gewalttätiger körperlicher Angriffe aus der linksradikalen Szene würden.
1. Unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin mit [X.]vom 1. März 2016 mehrere Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt und die Besetzung des Senats gerügt. Zur Begründung hat sie auf Äußerungen einzelner Mitglieder des Senats vor ihrer Ernennung zu Richtern des Bundesverfassungsgerichtes, auf § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG sowie ein (angeblich) gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßendes Berufungsverfahren verwiesen. Am selben Tag sind sämtliche Anträge zurückgewiesen oder verworfen worden, und auf die entsprechenden [X.]hat der Senat seine ordnungsgemäße Besetzung festgestellt. Die schriftliche Begründung ist mit vier im Mai 2016 veröffentlichten Beschlüssen erfolgt (jeweils mit dem Aktenzeichen 2 BvB 1/13).
2. In der mündlichen Verhandlung vom 1., 2. und 3. März 2016 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt. Gemäß § 27a BVerfGG sind Prof. Dr. Dierk Borstel, Prof. em. Dr. Eckhard Jesse, [X.]Dr. habil. Steffen Kailitz, [X.]sowie die Funktionsträger der Antragsgegnerin [X.]und [X.]und deren ehemaliger Vorsitzender Holger [X.]gehört worden. Die Präsidentin des [X.]und der [X.]des [X.][X.]sowie der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr des Freistaates [X.]haben Stellung genommen.
3. a) Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen weiteren auf den 1. März 2016 datierten [X.]vorgelegt, in dem sie mitgeteilt hat, gegen zwei ihrer [X.]des [X.][X.]seien laut Benachrichtigungen des [X.]in der [X.]vom 10. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 durch die [X.]Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Pol[X.]NRW durchgeführt worden. Der Anlass für die Überwachungsmaßnahmen sei nicht bekannt. Offenbar hätten die Maßnahmen sich primär gegen "eine bestimmte Person" gerichtet, wobei die beiden Betroffenen als Begleit- und Kontaktpersonen ebenfalls überwacht worden seien. Dies lege die Vermutung nahe, dass primäres Überwachungsobjekt eine weitere Person aus dem [X.]gewesen sei.
Es stehe damit fest, dass entgegen der Zusicherung des Antragstellers Mitglieder eines Landesvorstands - also der Führungsebene der Antragsgegnerin - während des laufenden [X.]mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht worden seien. Darüber hinaus habe auch der [X.]zu 1. der Antragsgegnerin mit einer der beiden Betroffenen in den letzten Monaten in vermehrtem Kontakt gestanden, weshalb vermutlich auch von ihm Daten erfasst worden seien.
b) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung erwidert, dass der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorgang nicht von den Testaten umfasst sei und keine [X.]im hier verhandelten Sinne betreffe.
Zum konkreten Sachverhalt ist [X.][X.]vom [X.]mündlich angehört worden: Er hat erklärt, dass Gegenstand der Maßnahme, auf die sich die Benachrichtigung über eine Datenerhebung durch die Polizei bezogen habe, ein Verfahren zur Gefahrenabwehr gewesen sei, das das [X.]betrieben habe. Adressat der Maßnahmen sei ein in [X.]als sogenannter Gefährder eingestufter Straftäter gewesen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befunden habe. Anlässlich seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 habe das [X.]die Anordnung getroffen, ihn mit dem Ziel der Ermittlung des weiteren Aufenthalts und der Wohnsitznahme unter Einsatz technischer Mittel zu observieren. Daraufhin hätten Einsatzkräfte der Polizei am 14. Juli 2015 festgestellt, dass der Betroffene bei seiner Entlassung von drei Personen abgeholt worden sei. Zwei dieser Personen seien die Adressaten der Benachrichtigung über die Datenerhebung durch die Polizei gewesen. Nach erfolgreicher Feststellung des Wohnsitzes seien die Maßnahmen eingestellt worden.
4. Die Antragsgegnerin hat außerdem zwei eidesstattliche Versicherungen von [X.]und [X.]vorgelegt, die den bereits schriftsätzlich vorgetragenen [X.]von Herrn [X.](vgl. Rn. 91) belegen sollen. In der Erklärung von Herrn [X.]wird der angebliche Anwerber des [X.]als "Herr Fink" bezeichnet.
1. Mit [X.]vom 22. März 2016 hat der Antragsteller die von ihm aus den beiden Gutachten des [X.]zitierten Belege vorgelegt.
2. Mit [X.]vom 11. April 2016 hat die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
a) Sie wendet sich zunächst gegen Behauptungen der Präsidentin des [X.]von [X.]in der mündlichen Verhandlung und macht geltend, dass diese durch eine Belastungstendenz zum Nachteil der Antragsgegnerin geprägt seien, was durch von ihr geschilderte Vorfälle belegt werde. Außerdem bestreitet sie von der sachkundigen [X.][X.]in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptungen, vor allem zu einem angeblichen Angriff eines Mitglieds der Antragsgegnerin auf einen Gewerkschaftsvertreter.
b) Die Antragsgegnerin führt ferner sechs Fälle der Bezugnahme auf den Nationalsozialismus durch eigene Mitglieder auf, gegen die sie mit parteirechtlichen Ordnungsmitteln vorgegangen sei. Außerdem verweist sie auf einen Parteivorstandsbeschluss vom 5./6. April 2014, wonach die vom Antragsteller als Belege vorgelegten, vom Parteivorstand nicht genehmigten Leitfäden der [X.]nicht weiter zu verbreiten und zu vernichten seien. Gleiches gelte auch für die Broschüre des [X.]"Leitfaden für Kandidaten" ("Argumente für Mandats- und Funktionsträger").
c) Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin hinsichtlich der Behauptung, sie verbreite ein "Klima der Angst", Bezug auf eine Broschüre der [X.]sowie der [X.]mit dem Titel "Darf die [X.]wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?". In dieser würden aktuelle Erkenntnisse zu den vom Antragsteller aufgeführten Fällen einer angeblichen Einschüchterung verarbeitet und die Antragsgegnerin umfassend entlastet.
So heiße es zum Rücktritt des Ortsbürgermeisters von Tröglitz, dass dieser weniger durch das Verhalten der Antragsgegnerin, als durch den Unwillen und die Unfähigkeit der zuständigen Versammlungsbehörde begründet sei, einen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Familie des Bürgermeisters und dem Versammlungsrecht zu finden. Zu den Vorgängen in [X.]am 24. Juli 2015 werde festgestellt, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin an der Gewalt im [X.]an die Kundgebung nicht beteiligt gewesen seien, auch wenn sie diese nicht unterbunden hätten. Die Taten seien jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von der Antragsgegnerin geplant oder gesteuert worden. Zum Fall [X.]weise die Broschüre darauf hin, dass die [X.]zwar eine aggressive, rassistische Stimmung befördert, der verantwortliche Funktionär [X.]die Antragsgegnerin aber mittlerweile verlassen habe. Formal habe sich die [X.]von der Gewalt in direkter zeitlicher Nähe distanziert. Auch die Ausführenden seien keine [X.]gewesen, für eine Lenkung durch die Antragsgegnerin bestünden keine Anhaltspunkte.
3. Mit [X.]vom 27. April 2016 hat der Antragsteller auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 2. März und 11. April 2016 geantwortet.
Die Schriftsätze seien selbst von den verfassungswidrigen Zielen der Antragsgegnerin geprägt. Sie enthielten Falschbehauptungen, verzerrende Interpretationen von Aussagen der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder, unrichtige Darstellungen des Vortrags des Antragstellers sowie Behauptungen ins Blaue hinein.
a) Mit dem Grundgesetz - insbesondere mit den Grundsätzen des Art. 79 Abs. 3 GG - sei das Demokratieverständnis der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren. Es baue auf der Möglichkeit einer Diktatur der Mehrheit auf, die an keine rechtlichen Regeln gebunden sei. In dieser Konstruktion lösten sich nicht nur die änderungsfesten Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG, sondern bereits der einfache Vorrang der Verfassung auf. Zudem sei die von der Antragsgegnerin beschriebene Mehrheit keine Mehrheit innerhalb einer [X.]Allgemeinheit, sondern eine völkisch selektierte Mehrheit. [X.]man diese Sicht der Volkssouveränität mit dem [X.]der Antragsgegnerin in Verbindung, so ergebe sich daraus das Ideal einer politischen Ordnung, in der eine rassisch homogene "Volksgemeinschaft" sich dazu ermächtigt sehe, prozedural und materiell unbegrenzt politische Entscheidungen zu treffen. Dass die Universalität der Menschenwürde auch die [X.]Mehrheit begrenze, lasse die Antragsgegnerin völlig außer Betracht.
b) Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin sich gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung wende.
aa) Sie vertrete - entgegen ihrem Vorbringen - einen rassisch definierten, ethnischen Volksbegriff. Der Deutschenbegriff des Parteiprogramms knüpfe nicht an der Staatszugehörigkeit, sondern an einer ethnisch definierten Volkszugehörigkeit an. Die gesetzlich ausgestaltete Staatsangehörigkeit führe ein politisch und rechtlich irrelevantes Nebendasein. Die Antragsgegnerin stelle ethnisch Fremde mit [X.]Staatsbürgerschaft rechtlos und wolle diese des [X.]verweisen. Wenn sie behaupte, dass sie "keine Ausbürgerungen" plane, sei dies für ihre verfassungsfeindlichen Ziele irrelevant. Die Staatsbürgerschaft habe letztlich für das Bleiberecht keine Bedeutung, da dieses ausschließlich [X.]definiert werde.
Zwar sei eine Rückkehr zu einem allein auf Abstammung basierenden Staatsangehörigkeitsrecht auf gesetzlichem Weg möglich. Der Antragsteller trete jedoch der Auffassung der Antragsgegnerin entgegen, wonach der Gesetzgeber gar nicht konstitutiv entscheiden könne, wer zum "[X.]Volk" gehöre, da sich dies aus ethnisch-rassischen Kriterien ergebe. Art. 116 Abs. 1 Var. 1 G[X.]bestätige gerade, dass die "Volkszugehörigkeit" allein nicht darüber bestimmen dürfe, wer zum Staatsvolk gehöre, sondern dass dies bewusst dem Gesetzgeber im Rahmen des [X.]überlassen werde.
bb) Die Antragsgegnerin versuche, die Verfassungswidrigkeit ihrer Ideologie durch Verfälschungen zu überdecken. Sie betreibe eine verharmlosende Auslegung von Äußerungen (1), eine bewusste Dekontextualisierung und Unterschlagung von [X.]Bezügen (2) sowie den Versuch der Distanzierung von grundlegenden Parteidokumenten (3) und einzelnen Belegen und Personen (4).
(1) Die Antragsgegnerin richte ihre Äußerungen bewusst am Adressatenkreis aus. Dies stehe der von ihr behaupteten "objektiven Mehrdeutigkeit" ihrer Äußerungen entgegen. Sie banalisiere insbesondere den die Menschenwürde verachtenden Charakter des Antisemitismus. Vereinzelte Zitate, die das Fehlen von [X.]in der [X.]belegen sollten, stünden einer Vielzahl antisemitischer Äußerungen gegenüber.
(2) Bewusst dekontextualisiert und damit entgegen den verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgelegt würden insbesondere Aussagen, die die [X.]der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus belegten. Auch weitere beispielhaft aufgeführte Äußerungen würden durch die Außerachtlassung des kommunikativen Kontextes bewusst verfälscht. Irreführend sei die Behauptung, beim Besuch einer Flüchtlingsunterkunft in [X.]hätten sich Bewohner mit einem Funktionär der Antragsgegnerin fotografieren lassen. In Wahrheit hätten drei der abgebildeten Asylbewerber Strafantrag gestellt mit der Folge, dass das Amtsgericht [X.]einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erlassen habe. Verharmlosend dargestellt werde auch die Kampagne gegen S., deretwegen der Funktionär [X.]zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Bedrängung von Kommunalpolitikern in [X.]blende die Antragsgegnerin aus, dass das Motto der Aktion gelautet habe: "Den Feind erkennen - den Feind benennen." Bezogen auf die Störung der [X.]in [X.]habe die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verstoßes gegen § 21 VersG erhoben. [X.]der Ausschreitungen am 24. Juli 2015 in [X.]seien der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.]und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Teilnehmer der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration gewesen.
(3) Die Antragsgegnerin versuche vergeblich, sich nachträglich von grundlegenden Parteidokumenten, insbesondere der Schrift "[X.]- Argumente für Mandats- und Funktionsträger" sowie den Leitfäden der [X.]zu distanzieren. Der vorgelegte Beschluss des [X.]vom 5./6. April 2014 sei Teil eines taktischen Vorgehens im Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren. Die betroffenen Texte behandelten Kernpositionen der Antragsgegnerin, die diese nicht nur über einen langen Zeitraum vertreten habe, sondern auch weiterhin vertrete. Dies werde durch zahlreiche Äußerungen führender Parteifunktionäre belegt.
Der für die Leitfäden verantwortliche [X.][X.]sei ein halbes Jahr nach diesem Beschluss zum stellvertretenden [X.]der [X.]aufgestiegen. Dieses Amt übe er weiterhin aus. In einem Interview vom 27. April 2014 habe er die fortwährende Gültigkeit der Leitfäden bestätigt.
Die Argumentationsbroschüre für Mandats- und Funktionsträger besitze ihrerseits eine große Relevanz innerhalb der Antragsgegnerin und eine hohe Reichweite. Sie entstamme der "Schriftenreihe des [X.]der NPD" und enthalte ein Vorwort des damaligen Parteivorsitzenden, wonach es sich um eine der "drei Grundlagenschriften national[X.]Politikverständnisses" handele. Der Verfasser [X.]sei führender und die Ideologie prägender Funktionär der Antragsgegnerin. Die 2012 in zweiter Auflage erschienene Broschüre sei seit mindestens zehn Jahren ideologische Grundlage der Parteiarbeit. Die fortgesetzte Gültigkeit der Broschüre zeige sich schließlich daran, dass zentrale Thesen der Schrift noch heute im Wortlaut auf der Homepage der [X.]abgerufen werden könnten.
(4) Auch die Distanzierung von einzelnen Belegen und Personen sei vergeblich. Wenn eine verharmlosende Auslegung einer Äußerung nicht mehr möglich sei, werde versucht, diese als Entgleisung eines Einzelnen darzustellen oder deren Zurechenbarkeit zu bestreiten. Dies sei nicht hinnehmbar, da an der Zurechenbarkeit im Einzelfall keine Zweifel bestünden und die aufgeführten Äußerungen den Grundtendenzen der [X.]entsprächen.
Die Schilderung eines Vorgehens gegen rechts- und satzungswidriges Verhalten von Mitgliedern in sechs Einzelfällen sei kaum repräsentativ und betreffe keine prägenden Mitglieder. Sie seien für das Gesamtbild der [X.]ohne Belang. Vielmehr sei ein bekennender Nationalsozialist wie [X.]Anfang 2014 auf einem Parteitag in [X.]zum Landesvorsitzenden gewählt worden und gehöre dem Bundesvorstand der Antragsgegnerin an.
cc) Bezeichnend sei schließlich, dass die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen die zahlreichen Belege zum Antiparlamentarismus und zur Systemüberwindung nicht inhaltlich kommentiere. Der systemüberwindende Anspruch sei noch einmal in den Äußerungen von [X.]in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Von dieser handlungsleitenden Zielsetzung könne auch der Verweis auf die parlamentarische Arbeit nicht ablenken, da diese nur Mittel auf dem Weg zur Abschaffung des parlamentarischen Systems sei. Ziel der Antragsgegnerin sei die Herrschaft einer rassischen Elite. Dies sei keine andere Form von Demokratie, sondern eine menschenrechtsverletzende Willkürherrschaft.
c) Die Antragsgegnerin gehe auch weiterhin auf eine Beeinträchtigung beziehungsweise Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung aus.
aa) (1) Zwar könne ein Parteiverbot nicht allein auf eine verfassungswidrige Gesinnung gestützt werden. Das Verfahren erfülle jedoch eine eigenständige Funktion. Daher könnten Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit nicht Voraussetzung eines verbotswidrigen Verhaltens sein. Dem [X.]sei es bei Verabschiedung des Grundgesetzes nicht darum gegangen, über die verfassungswidrigen Ziele hinaus weitere Voraussetzungen für ein Parteiverbot aufzustellen. Das Kriterium "Verhalten der Anhänger" sei nur hinzugefügt worden, damit eine [X.]sich nicht hinter dem "Lippenbekenntnis" eines harmlosen Programms verstecken könne. Der [X.]setze keine - auch nicht eine marginale - konkrete Gefahr für eines der beiden Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG voraus, zumal eine verlässliche Prognose über die [X.]einer solchen Gefahr nicht getroffen werden könne.
Die jeweilige prozentuale Entwicklung der Wahlergebnisse könne daher kein Maßstab für den "richtigen Zeitpunkt" eines Parteiverbots sein. Die Wahl des Zeitpunkts der Einleitung eines [X.]liege im politischen Ermessen der zugelassenen Antragsteller, die allesamt Verfassungsorgane seien. Dieses Ermessen sei vom [X.]allenfalls auf Missbrauch hin überprüfbar.
Eine dem Zweck des Verfahrens angemessene Prävention erlaube ein Verbot jedenfalls dann, wenn der [X.]Äußerungen oder Aktivitäten zuzurechnen seien, die typischerweise Gefährdungen für den Verfassungsstaat oder die Menschenwürde darstellten, und es unvorhersehbar sei, wie und wann sie sich realisierten. Derartige typische Gefährdungen seien namentlich mit Handlungen und Äußerungen unmittelbar gegenüber dem politischen Gegner oder einer angegriffenen Minderheit verbunden. Selbst wenn Aktivitäten in der Form einer Äußerung erfolgten - etwa eine Aufforderung zur Ausreise -, könne darin nicht nur eine Mitteilung von Inhalten gesehen werden. Die [X.]- etwa aufgrund des bedrohlichen oder einschüchternden Charakters - gleichzeitig eine die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gefährdende Handlung dar. Gefährlich könnten auch Äußerungen gegenüber eigenen Anhängern sein, wenn diese handlungsleitend seien.
(2) Auch das Kriterium der "[X.]mit dem Nationalsozialismus" knüpfe nicht nur an eine Gesinnung oder eine Überzeugung an. Es sei - als ein Indiz für ein "Darauf Ausgehen" - vielmehr auch anwendbar, wenn man deutlich mehr als eine verfassungswidrige Überzeugung verlange, da es auf der Erkenntnis basiere, dass eine dem Nationalsozialismus verwandte [X.]typischerweise Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung verursache.
bb) (1) Der gestiegene Umfang der Aktivitäten der Antragsgegnerin sei ein Indiz für die [X.]Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Nach einer Schwächephase von 2012 bis 2014 sei in den vergangenen eineinhalb Jahren - auch bedingt durch die Flüchtlingsproblematik - eine Stärkung der Antragsgegnerin zu beobachten. Dies betreffe insbesondere die Zahl und die Reichweite der Aktivitäten, wie etwa das zunehmende [X.]zeige. Die selektive Betrachtung von Verfassungsschutzberichten aus einzelnen Jahren sei nicht repräsentativ. Vielmehr sei die Entwicklung der [X.]insgesamt in den Blick zu nehmen.
Die Reichweite der Aktivitäten der Antragsgegnerin könne nicht nur an traditionellen Indikatoren, wie etwa Mitgliederzahlen, festgemacht werden. Die Antragsgegnerin benutze umfangreich und professionell die neuen Medien und erreiche dadurch - mit relativ kleinem Aufwand - eine große Zahl von Adressaten. Entscheidend für die Beurteilung ihrer Stärke sei darüber hinaus ihr Selbstverständnis als Weltanschauungspartei. Dieses habe zur Folge, dass ihre Mitglieder eine - im Vergleich zu den Mitgliedern anderer Parteien - überdurchschnittlich hohe Aktivitätsquote hätten.
Die [X.]und das Mobilisierungspotential der Antragsgegnerin ließen sich insbesondere an den umfangreichen Demonstrationsaktivitäten im [X.]ablesen. Betrachte man nur die Veranstaltungen ab 20 Personen, seien 192 unmittelbar der Antragsgegnerin zurechenbare Veranstaltungen mit insgesamt circa 23.000 Teilnehmern im [X.]zu verzeichnen. Hinzu kämen 95 von der Antragsgegnerin beeinflusste oder gesteuerte Veranstaltungen (THÜGIDA, MVGIDA, "[X.]gegen Salafisten" etc.) mit einer Gesamtteilnehmerzahl von über 20.000.
Die Antragsgegnerin sei ein Hauptakteur der rechtsextremistischen Anti-Asyl-Agitation. Von rechtsextremistischen Parteien organisierte Aktionen und Straftaten gegen Asylunterkünfte hätten im [X.]mit 1.031 Straftaten (davon 177 Gewaltdelikte) ihren Höchststand erreicht. Der völkischen Ideologie der Antragsgegnerin könne dabei nach Einschätzung des [X.]eine katalysierende Wirkung zukommen.
Ein weiterer Faktor bei der Beurteilung der Stärke der Antragsgegnerin sei ihre Rolle als Arbeitgeberin. Insgesamt seien den [X.]87 Personen bekannt, die seit 2004 als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der [X.]der Antragsgegnerin in [X.]und Sachsen, der einzelnen Landtagsabgeordneten der [X.]sowie des Europaabgeordneten [X.]tätig gewesen seien. Bei 37 dieser Personen könne eine vorherige oder gleichzeitige Verbindung zu neonazistischen Personenzusammenschlüssen aus offen verwertbaren Informationen bestätigt werden. Ihre Rolle als Arbeitgeberin stärke die personelle Basis der Antragsgegnerin und ihre Netzwerkfunktion im rechtsextremistischen Spektrum.
(2) In den vergangenen Wochen und Monaten sei es zudem zu weiteren Ereignissen gekommen, die zeigten, dass die Antragsgegnerin durch Einschüchterungen und Bedrohungen bis hin zur Gewaltanwendung demokratisches Handeln vor Ort einschränke.
In [X.]sei der Funktionär [X.]wegen des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung mit Blick auf eine als Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle verhaftet worden. In [X.]habe eine Gruppe um einen Gemeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung gestört und sei wegen Äußerungen wie "keine Volksdeutschen", "alles Parasiten" und "[X.]Pöbel" angezeigt worden.
Am 11. Januar 2016 sei es im [X.]Stadtteil [X.]zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, die der Kreisverband der Antragsgegnerin [X.]in den [X.]Medien positiv kommentiert und dadurch die Situation angeheizt habe. Der überwiegende Teil der Täter habe einen rechtsextremen Hintergrund gehabt.
Schließlich habe die Antragsgegnerin in [X.]zum Umsturz aufgerufen, als sie im Februar 2016 Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Soldaten dazu aufgefordert habe, von ihrem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG Gebrauch zu machen. Eine derart gezielte Verleitung zum Ungehorsam gegenüber dem Staat beinhalte ein aktives Untergraben der freiheitlichen [X.]Grundordnung.
4. Mit [X.]vom 9. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin zu den mit [X.]vom 22. März 2016 vorgelegten Belegen des [X.]mitgeteilt, dass ihr die Belege hinsichtlich [X.]und [X.]nicht zurechenbar seien, da keine der beiden Personen Mitglied der Antragsgegnerin sei.
5. Mit [X.]vom 23. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin auf den [X.]des Antragstellers vom 27. April 2016 erwidert und geltend gemacht, dass sie die Bindung des Gesetzgebers an das [X.]ausdrücklich anerkenne. Auch die Behauptung des Antragstellers, sie negiere die Geltung der ([X.]für Ausländer, gehe fehl. Sie strebe auch keine Ausbürgerung an, sondern fordere eine Einschränkung der überbordenden Einbürgerungspraxis durch eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes ex nunc.
Zu den neu erhobenen tatsächlichen Vorwürfen sei Folgendes auszuführen: [X.]stehe in [X.]lediglich unter Brandstiftungsverdacht, gerichtliche Feststellungen seien bislang nicht getroffen worden. Jedenfalls könne die Tat der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden, da sie diese weder billige, noch dazu angestiftet habe. Im Fall [X.]habe ihr Gemeindevertreter weder beleidigende Äußerungen getätigt noch Gewalt ausgeübt.
Zu den Verlautbarungen des Kreisverbands [X.]sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin den hierfür verantwortlichen Kreisvorsitzenden [X.]unverzüglich seines Amts enthoben habe. Der Betroffene habe die [X.]sodann freiwillig verlassen. Mehr könne von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden.
6. Mit [X.]vom 28. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Hinblick auf die Mitwirkung des Richters [X.]gerügt. Dessen Amtszeit sei abgelaufen. Gleichwohl versuche der Antragsteller durch die vorsätzliche [X.]eines Nachfolgers die Erfolgsaussichten seines [X.]zu verbessern.
Hinsichtlich der 57 vom Antragsteller in der Antragsschrift und der deanonymisierten Übersicht aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen hat der Senat in 54 Fällen die entsprechenden Verfahrensakten beiziehen können.
Die Anträge sind zulässig.
Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Senats bestehen nicht (I.). Auch stehen der Durchführung des Verfahrens keine unbehebbaren [X.]entgegen (II.). Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom [X.]am 20. März 2014 eingesetzte [X.]zur [X.]seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, ist zurückzuweisen (III.). Die von der Antragsgegnerin im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsmängel liegen nicht vor. Weder fehlt es an einer ordnungsgemäßen [X.]der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (IV.1.), noch ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus einer verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im [X.]durch § 43 BVerfGG (IV.2.). Auch die Auffassung, für das beantragte Parteiverbot stelle Art. 21 Abs. 2 GG keine geeignete Rechtsgrundlage dar, steht der Zulässigkeit des [X.]nicht entgegen (IV.3.).
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Hinsichtlich der bereits in der mündlichen Verhandlung beschiedenen Besetzungsrügen wird auf die gesondert ergangenen Beschlüsse verwiesen (vgl. Rn. 349). Die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin betreffend den [X.][X.]geht ins Leere. Die Amtszeit des Richters ist abgelaufen und er ist mit der Ernennung seiner Nachfolgerin gemäß § 4 Abs. 1 und 4 [X.]aus dem Senat ausgeschieden. Demgemäß hat er an der Entscheidung nicht mitgewirkt.
Für eine Einstellung des Verfahrens wegen unbehebbarer [X.]ist kein Raum.
1. Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (a). Im [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 GG setzt dies einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (b). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der [X.]vor dem [X.]verstoßen wird (c). Mit dem rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.]während eines laufenden [X.]grundsätzlich nicht zu vereinbaren (d). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (e). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (f). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn angesichts der von einer [X.]ausgehenden Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung der [X.]des Parteiverbotsverfahrens die Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Anforderungen an das [X.]eindeutig überwiegt (g).
a) Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. [X.]sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer [X.](vgl. [X.]107, 339 <363>).
Allerdings hat der Zweite Senat des [X.]in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 ([X.]107, 339) hierzu - insoweit im Ansatz übereinstimmend zwischen damaliger Senatsmehrheit und -minderheit - ausgeführt: Kein staatliches Verfahren darf einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses muss im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein ([X.]107, 339 <364>). Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem [X.]aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer [X.]eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt, oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspräche (vgl. [X.]107, 339 <364 f.>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis wird dabei allerdings nur in beson[X.]gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind ([X.]107, 339 <380> nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden [X.]kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. [X.]107, 339 <365> entscheidungstragende Senatsminderheit).
b) Voraussetzung für die Annahme eines unüberwindlichen [X.]ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. [X.]107, 339 <365>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich hingegen eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung oder Beweisverwertungsverbote (vgl. [X.]107, 339 <379> Senatsmehrheit unter Verweis auf [X.]44, 353 <383>; 57, 250 <292 f.>; 101, 106 <126>).
c) Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des [X.]Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im [X.]ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten (vgl. [X.]107, 339 <369> Senatsminderheit). Die betroffene [X.]erhält vor dem [X.]- gegebenenfalls letztmalig - die Chance, dem Vorbringen des oder der Antragsteller, die ein Parteiverbot für erforderlich halten, das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung gerade im Interesse einer freiheitlichen [X.]Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine beson[X.]herausragende Bedeutung (vgl. [X.]107, 339 <368> Senatsminderheit). Es muss gewährleistet sein, dass die [X.]ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann. Neben den Geboten der Verlässlichkeit und Transparenz ist die Anforderung strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung vor dem [X.](vgl. [X.]107, 339 <369> Senatsminderheit) unverzichtbar.
d) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.]während eines gegen diese laufenden [X.]ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar:
aa) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften [X.]durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundesvorstand oder einem [X.]dieser [X.]oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche [X.]als Parteimitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, dessen Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches [X.]zu beschaffen (vgl. [X.]107, 339 <367> Senatsminderheit). Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der [X.]macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. [X.]107, 339 <366> Senatsminderheit). Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend.
bb) Staatliche Stellen müssen rechtzeitig vor dem Eingang des [X.]beim [X.]- spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen [X.]abgeschaltet haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. [X.]107, 339 <369>). Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und Zurückziehung von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der [X.]sowie ihre Teilorganisationen begrenzt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der [X.]während eines laufenden [X.]entscheidenden Einfluss haben. Parteitagsdelegierten, [X.]oder Fraktionsmitarbeitern kommt demgegenüber ein vergleichbarer Einfluss nicht zu.
cc) Die "Abschaltung" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der [X.]nach Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten, stehen der Forderung, die Handlungsfähigkeit der Organe präventiven Verfassungsschutzes zu erhalten, nicht entgegen (vgl. auch Rn. 418). Ein auf die Dauer des [X.]begrenztes Abschalten der V-Leute in den Führungsgremien der [X.]setzt die zuständigen Behörden nicht außerstande, unter Einsatz der verbleibenden nachrichtendienstlichen Mittel (einschließlich des Einsatzes von V-Leuten unterhalb [X.]der Führungsgremien) im rechtlich zulässigen Rahmen verfassungsfeindliche Bestrebungen in gebotenem Umfang aufzuklären. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beobachtung einer [X.]mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht darstellt, der in jedem Einzelfall neben einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. [X.]107, 339 <366>; siehe auch [X.]134, 141 <179 f., Rn. 112 ff.>).
e) Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines [X.]auf [X.]gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (vgl. [X.]107, 339 <370> Senatsminderheit; Gebot der Quellenfreiheit).
aa) Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der [X.]können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der [X.]als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst wurden, regelmäßig nicht der Fall (vgl. [X.]107, 339 <382> Senatsmehrheit). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen [X.]zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen [X.]hat zu unterbleiben.
Demgegenüber sind Äußerungen oder Verhaltensweisen vor oder nach Beendigung der V-Mann-Tätigkeit zumindest nicht uneingeschränkt als unverwertbar anzusehen. Jedenfalls im Falle eines ausreichenden zeitlichen Abstands zur V-Mann-Tätigkeit, der gewährleistet, dass [X.]das Verhalten nicht beeinflusst haben, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen eine Zurechnung dieses Verhaltens zu der betroffenen Partei.
bb) Die [X.]des zur Begründung eines [X.]vorgelegten [X.]hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. [X.]107, 339 <370> Senatsminderheit). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses der [X.]nicht zugerechnet und nicht zu Beweiszwecken verwendet werden.
cc) Ein solches, auf das infizierte Beweismaterial beschränktes Verwertungsverbot bedeutet allerdings nicht, dass damit stets ein nicht ausgleichbarer Verfahrensmangel begründet ist. Ist lediglich ein Teil des [X.]betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. [X.]107, 339 <379> Senatsmehrheit).
f) Im [X.]hat - nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen [X.]- zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der [X.]und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, entgegen.
Das [X.]hat aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren abgeleitet (vgl. [X.]107, 339 <383> Senatsmehrheit).
aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. [X.]38, 105 <111>; 63, 380 <390 f.>; 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>; 107, 339 <383 f.> Senatsmehrheit), und ist auch im [X.]zu beachten (vgl. [X.]104, 42 <50>; 107, 339 <367, 383>). Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen [X.]gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. [X.]107, 339 <384> Senatsmehrheit) oder wesentlich erschwert. Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden [X.]unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen [X.]zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden.
bb) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer [X.]und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden [X.](vgl. bereits Rn. 409). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass [X.]nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. [X.]2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>). Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. [X.]107, 339 <365> Senatsminderheit; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>; BVerwGE 110, 126 <130 ff.>) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer [X.]lässt.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet daher, dass, soweit die Beobachtung einer [X.]während eines laufenden [X.]fortgesetzt wird, dies nicht der Ausspähung ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der [X.]verwendet werden. Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass die Aufgabe präventiven Verfassungsschutzes weiter wahrgenommen werden kann, ohne das verfassungsmäßige Recht der betroffenen [X.]auf ein faires Verfahren zu verletzen.
cc) Bei fortgesetzter Beobachtung der [X.]mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im [X.]Rechnung zu tragen.
Das [X.]hat für den ähnlich gelagerten Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. [X.]30, 1 <32>; 49, 24 <55>; BVerfGK 11, 33 <43 ff.>; 19, 326 <332 f.>; vgl. auch [X.]109, 279 <323, 329 ff.>; 110, 226 <251 ff.>; 113, 29 <49>). Die Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers ist demzufolge von [X.]wegen unstatthaft, wenn sie auf die Überwachung der Kommunikation mit seinem Mandanten abzielt (vgl. BVerfGK 11, 33 <43>).
Für das [X.]kann nichts anderes gelten. Auch hier sind das Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen [X.]und ihren Verfahrensbevollmächtigten und das Recht auf effektive Verteidigung verfassungsrechtlich in grundsätzlich gleicher Weise geschützt. Dem ist durch geeignete Maßnahmen, die den freien und unbeobachteten Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gewährleisten, Rechnung zu tragen.
dd) Es ist Sache des Antragstellers im [X.]darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. [X.]107, 339 <384> Senatsmehrheit).
g) Die Verletzung des Gebots der strikten Staatsfreiheit und des Anspruchs auf ein faires Verfahren bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in die gemäß Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsstaatlichkeit des Parteiverbotsverfahrens. Der Einsatz von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [X.]während eines laufenden Verbotsverfahrens, die Begründung des [X.]in seinen wesentlichen Teilen unter Rückgriff auf von staatlichen Quellen infiziertes Beweismaterial oder die Ausnutzung von unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erworbener Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin stellen erhebliche Verfassungsverstöße dar. Deren Gewicht wird noch dadurch verstärkt, dass ein [X.]nicht nur mit der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen [X.]verbunden sein kann, sondern dass bereits die mit Beantragung eines Verbots zum Ausdruck kommende Einschätzung ihrer Verfassungswidrigkeit einen schwerwiegenden Eingriff in das sich aus der Parteienfreiheit ergebende Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb darstellt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob dies zu einer Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung führt, ist allerdings neben der in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Parteienfreiheit auch die Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" zu beachten. Die [X.]der Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG gehört zu den Kernbestandteilen präventiven Verfassungsschutzes (vgl. [X.]107, 339 <386> Senatsmehrheit). Das Grundanliegen einer Verfassung, die sich nicht durch den Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition stellen lassen will, würde verfehlt, wenn sie nicht über wirksame Instrumente zum Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung verfügte (vgl. [X.]107, 339 <387> Senatsmehrheit). Daher ist bei der Entscheidung über das Vorliegen eines zur Verfahrenseinstellung führenden unbehebbaren [X.]im [X.]neben den rechtsstaatlichen Anforderungen an seine Durchführung immer auch dessen [X.]in den Blick zu nehmen und beides gegeneinander abzuwägen.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung im [X.]ausnahmslos nach sich zieht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.]107, 339 <371> Senatsminderheit). Zwar wird im Falle einer Verletzung der rechtsstaatlichen Gebote strikter Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens regelmäßig ein nicht behebbarer rechtsstaatlicher Mangel gegeben sein mit der Folge, dass grundsätzlich vom Vorliegen eines [X.]auszugehen und das Verfahren einzustellen sein wird. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn dem Eingriff in die rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Präventionszwecks des [X.]gegenübersteht. Auch wenn ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt, ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens, dass seine Fortsetzung auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen am wirksamen Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen [X.]ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist (vgl. [X.]107, 339 <365> Senatsminderheit; <380> Senatsmehrheit). Im Fall des eindeutigen Überwiegens des Präventionszwecks des Parteiverbotsverfahrens kann dessen Fortführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. [X.]107, 339 <385> Senatsmehrheit). Im [X.]bedarf es daher zur Feststellung des Vorliegens eines [X.]einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem [X.]dieses Verfahrens andererseits.
2. Nach diesen Maßgaben ist ein zur Einstellung des [X.]führendes Verfahrenshindernis vorliegend nicht gegeben. Da aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Testate und Belege davon auszugehen ist, dass es auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verdeckten Ermittler oder V-Leute mehr gibt (a), das relevante Beweismaterial in seinen wesentlichen Teilen nicht auf Äußerungen und Verhaltensweisen von Parteimitgliedern mit Kontakten zu staatlichen Behörden gestützt ist (b), der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin Rechnung getragen worden ist und Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht erlangt wurden (c), fehlt es bereits an einem erheblichen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien (erste Prüfungsstufe). Einer Abwägung mit dem [X.]des [X.](zweite Prüfungsstufe) bedarf es daher nicht.
a) Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots strikter Staatsfreiheit im Sinne freier und unbeobachteter Willensbildung und Selbstdarstellung der [X.]vor dem [X.]durch Einsatz staatlicher Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des streitgegenständlichen [X.]liegt nicht vor. Der Antragsteller hat glaubhaft - und ohne dass dies von der Antragsgegnerin in aufklärungsbedürftiger Weise erschüttert werden konnte - dargetan, dass rechtzeitig alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin abgeschaltet (aa) und nicht in [X.]Weise [X.]wurden (bb), sowie dass gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt wurden oder werden (cc).
aa) Die "Abschaltung" aller V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller durch die vorgelegten Testate und sonstigen Dokumente hinreichend belegt (1). Der Vortrag der Antragsgegnerin begründet keine ernsthaften Zweifel daran (2), so dass es weiterer Beweiserhebungen nicht bedurfte (3).
(1) (a) Der Antragsteller hat zum Nachweis der "Abschaltung" der V-Leute in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Testate des Bundesinnenministers sowie der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, in denen diese gleichlautend erklären, dass spätestens seit der Bekanntmachung der Absicht am 6. Dezember 2012, einen Verbotsantrag zu stellen, in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen (JN, [X.]und RNF) keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [X.]oder V-Leuten eingesetzt werden. Darüber hinaus hat er inhaltlich übereinstimmende Erklärungen der Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des [X.]und des Bundespolizeipräsidiums sowie der [X.]im [X.]und im [X.]vorgelegt. Diese nehmen zwar auf das Datum vom 6. Dezember 2012 nicht ausdrücklich Bezug, datieren aber alle vor diesem Zeitpunkt.
Diese Testate sind im Rahmen der Prüfung der Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu beachten, da im Verfassungsprozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die geeignet sind, dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 26 Rn. 10 <Januar 1979>; Haberzettl, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 26 Rn. 20; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 26 Rn. 8).
[X.]handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Hinsichtlich ihres Beweiswertes ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Selbst wenn den Innenministern und -senatoren ein Interesse am Ausgang des Verfahrens unterstellt würde, sind sie doch selbst nicht Antragsteller. Dies gilt erst recht für die übrigen Testierenden, so dass die Bedeutung der Testate über die Qualität eines bloßen Parteivortrags hinausreicht. Außerdem wären ein falsches Testat und die damit verbundene Verantwortung für ein mögliches Scheitern des [X.]für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die vorgelegten Testate nicht leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für eine "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin grundsätzlich geeignet, es sei denn, dass ihre Glaubhaftigkeit durch den beweis- oder indiziengestützten Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin oder in anderer Weise erschüttert wird.
(b) Der Antragsteller hat außerdem auf die Aufforderung in Ziffer III.1. des [X.]vom 19. März 2015 (vgl. Rn. 131) den Vollzug der "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin dargestellt und belegt. Er hat dadurch die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Testate untermauert:
Die Anzahl der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin hat er zum Stichtag 1. Dezember 2011 mit insgesamt elf V-Leuten beziffert, die zwischen dem 29. Dezember 2011 und dem 10. April 2012 ausnahmslos abgeschaltet worden seien. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingesetzten Quellen ausschließlich um V-Leute gehandelt habe, da [X.]nicht eingesetzt worden seien. Dabei führt der Antragsteller aus, er sei vom [X.]zum Stichtag 1. Dezember 2011 - und nicht erst zum Zeitpunkt des Beginns der Materialsammlung am 2. April 2012 - ausgegangen, um auch "Abschaltungen", die gleichsam im Vorgriff auf das Verbotsverfahren erfolgt seien, zu dokumentieren. Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, es sei seit dem 1. Dezember 2011 nicht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in diese aufgerückt seien.
Zum Beleg der Anzahl an V-Leuten zum Stichtag hat der Antragsteller die Anschreiben der Innenministerien aller Länder und des [X.]an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegt, in denen - jeweils unter Vorlage weiterer Anlagen und Belege (etwa der Leiter der Verfassungsschutzbehörden) - der jeweilige [X.]dargelegt wird. Außerdem schildert der Antragsteller detailliert den "Regelfall" einer "Abschaltung" - in Form eines "Abschalttreffens" und der Unterzeichnung einer "Abschalterklärung" - und benennt (Einzel-)Fälle sogenannter "Nachbetreuungstreffen" zur Abwicklung der "Abschaltung" (insbesondere Auszahlung der "Abschaltprämie"), die - nach seinem Vortrag - jeweils vor dem 6. Dezember 2012 stattfanden und ausnahmslos nicht mit einem Informationsaustausch verbunden waren. Zum Nachweis der einzelnen Abschaltvorgänge werden die entsprechenden Abschaltvermerke und Abschalterklärungen vorgelegt.
(2) Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Umstände vorgetragen, noch sind solche in sonstiger Weise ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege zur "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu begründen geeignet sind.
(a) Bezogen auf die Testate selbst wendet die Antragsgegnerin ein, diese seien unvollständig, da sich die Erklärungen zur "Abschaltung" von V-Leuten nicht auf alle zu berücksichtigenden Gremien der Antragsgegnerin bezögen und für MAD, [X.]und [X.]keine ausreichenden Erklärungen abgegeben worden seien. Diese Einwendungen gehen fehl.
(aa) Die vorgelegten Testate beziehen sich auf die Vorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen (JN, [X.]und RNF) auf Bundes- und Landesebene. Mit dieser Bezugnahme auf Bundes- und Landesvorstände orientiert sich der Antragsteller an den Vorgaben der Senatsminderheit im vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (vgl. [X.]107, 339 <369>) und wird dem hier anzuwendenden Maßstab gerecht.
Der Begriff der Führungsebene ist mit Blick auf das Gebot unbeeinflusster Willensbildung und Selbstdarstellung der [X.]im [X.]zu bestimmen. Damit umfasst er - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weder die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, kommunalen Mandatsträger, Mitglieder der [X.]und deren [X.]noch die Delegierten von Bundes- und Landesparteitagen:
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die genannten Personen und Gremien innerhalb der Parteiorganisation der Antragsgegnerin überhaupt Führungsfunktionen wahrnehmen. So sind Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände nachgeordnete Organisationseinheiten innerhalb der Parteihierarchie. Bei [X.]handelt es sich bereits nicht um ([X.]der Partei. Auch wenn die Arbeit der ([X.]eng mit der Parteiarbeit verknüpft sein wird, ergibt sich daraus noch nicht, dass Mitgliedern oder gar Mitarbeitern der [X.]Führungsverantwortung innerhalb der [X.]zukommt. Ebenso wenig handelt es sich bei den Delegierten der Bundes- und [X.]per se um Mitglieder der Führungsebene der Partei. Zwar ist der Parteitag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Partei[X.]das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbands, jedoch bestimmt er durch die Wahl des [X.]gemäß § 9 Abs. 4 Partei[X.]erst die führende Organisationseinheit der [X.]innerhalb seiner Gebietszuständigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin obliegt die politische und organisatorische Führung der [X.]dem Parteivorstand. Das den Parteitagsdelegierten zustehende Vorstandswahlrecht macht diese daher nicht selbst zu Mitgliedern der Parteiführung. Unabhängig davon ist unter dem Gesichtspunkt strikter Staatsfreiheit allein entscheidend, wer während des laufenden [X.]auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der [X.]vor dem [X.]Einfluss nehmen kann. Dies sind in erster Linie der Bundesvorstand und allenfalls noch die Landesvorstände und die entsprechenden Gremien der Teilorganisationen der Antragsgegnerin. Eine darüber hinausgehende Bestimmung des Begriffs der "Führungsebene" kommt jedenfalls für das [X.]nicht in Betracht.
(bb) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der "Abschaltung" von V-Leuten aus dem Bereich des MAD, des [X.]und des Zollkriminalamts rügt, dass das Testat des [X.]unzureichend sei und die [X.]der [X.]in den Bundesministerien der Finanzen und der Verteidigung und der Präsidenten der jeweiligen Bundesbehörden nicht genügten, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, welcher Beweiswert der Erklärung des [X.]bezogen auf die "Abschaltung" von V-Leuten von Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zukommt. Jedenfalls ist der Beweiswert der - nachträglich vorgelegten - Testate der [X.]in den Bundesministerien der Finanzen und der Verteidigung sowie des Präsidenten des [X.]ausreichend, um von der Richtigkeit der Behauptung, dass im jeweiligen Zuständigkeitsbereich seit Dezember 2012 keine V-Leute eingesetzt werden, ausgehen zu können. Diese Personen sind Amtsträger in hervorgehobener Position, deren Erklärungen aufgrund ihrer Verantwortung, des von ihnen geleisteten [X.](vgl. § 64 Abs. 1 BBG) sowie der möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle eines falschen Testats ein hohes Maß an Glaubhaftigkeit zukommt.
Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten unterschiedlichen Maß an [X.]Legitimation zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit der abgegebenen Erklärungen wird dadurch nicht tangiert. Daher liegt die Behauptung der Antragsgegnerin, dass nur der jeweilige Fachminister wirksame Testate abgeben könne, neben der Sache.
(b) Auch die sonstigen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen vermögen die Vermutung der Richtigkeit der zur "Abschaltung" der V-Leute vorgelegten Testate nicht zu erschüttern.
(aa) Unschlüssig ist die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sich aus den statistischen Angaben des Antragstellers bereits ergebe, dass im [X.]in ihren Führungsgremien noch V-Leute tätig gewesen seien. Zwar hat der Antragsteller den Anteil der V-Leute, die im Zeitraum von 2008 bis 2013 in den Führungsgremien der Antragsgegnerin tätig gewesen seien, mit höchstens 6,6 % der Vorstandsmitglieder angegeben und dabei auch das [X.]in die Betrachtung einbezogen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch im [X.]noch V-Leute auf [X.]des [X.]oder der Landesvorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen tätig waren. Vielmehr handelt es sich um die Angabe eines Maximalwertes für den angesprochenen Zeitraum. Dies schließt nicht aus, dass dieser Wert je nach Zeitpunkt deutlich unterschritten wurde und im [X.]- wie vom Antragsteller vorgetragen - überhaupt kein Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin mehr erfolgte.
(bb) Ebenso wenig steht die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne aufgrund des Vorverhaltens im vorangegangenen Verbotsverfahren eine grundsätzliche Vermutung rechtmäßigen Handelns staatlicher Stellen nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, einer Verwertung der Testate entgegen. Die Antragsgegnerin lässt insbesondere außer Betracht, dass entsprechende Erklärungen im vorangegangenen Verbotsverfahren nicht abgegeben wurden.
(cc) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe nicht dargelegt, wie im Fall der Wahl einer [X.]in ein Amt auf der Führungsebene der Antragsgegnerin während des laufenden [X.]vorgegangen würde, trägt nicht. Der Antragsteller hat durch die vorgelegten Testate hinreichend belegt, dass - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Wahl - spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Er hat außerdem Dokumente des [X.]und der Länder vorgelegt, die ausdrücklich anordnen, dass Quellen, die während des laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrücken, unverzüglich und ohne "Nachsorge" abgeschaltet werden. Solche Fälle hat es nach seiner Darstellung seit Einleitung des [X.]nicht gegeben. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Daher hat es keiner weiteren Darlegungen bedurft, wie in einem solchen Fall verfahren worden wäre.
(dd) Die Behauptung der Antragsgegnerin, der [X.]Staatsschutz habe im [X.]versucht, den von ihr benannten [X.]anzuwerben und einzuschleusen, steht der Richtigkeit der vorgelegten Testate ebenfalls nicht entgegen. Es wurde nicht dargelegt, dass der als Zeuge Benannte überhaupt auf [X.]des Bundes- oder eines Landesvorstands der Antragsgegnerin oder ihrer Teilorganisationen tätig wurde oder auch nur werden sollte. Die Antragsgegnerin trägt nur undifferenziert vor, [X.]sei aufgefordert worden, sich in "Vorstände" wählen zu lassen und Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen. Inwieweit dies den Rückschluss auf einen Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren erlauben soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommen Ungereimtheiten im Vortrag der Antragsgegnerin. So behauptet sie schriftsätzlich, als Anwerber für den [X.]Staatsschutz sei ein Herr "Friebe" aufgetreten, während in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des [X.]von einem Herrn "Fink" die Rede ist. Das Ansinnen, Aufgaben auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu übernehmen, kann der eidesstattlichen Versicherung nicht entnommen werden. Schließlich ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, dass die Befragung aller für einen [X.]in Betracht kommenden Dienststellen zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Demgemäß bestehen erhebliche Zweifel, ob der von der Antragsgegnerin behauptete [X.]überhaupt stattgefunden hat. Jedenfalls kann hieraus nicht auf den Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden [X.]geschlossen werden.
(ee) Soweit die Antragsgegnerin der Verwertung der vorgelegten Dokumente wegen der darin vorgenommenen Schwärzungen widerspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin lässt außer Betracht, dass diese durch den Hinweis auf staatliche Fürsorgepflichten für Leib und Leben der betroffenen Personen und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden nachvollziehbar begründet worden sind. Dass die Schwärzungen das erforderliche Maß übersteigen, ist nicht erkennbar. Die Verständlichkeit der vorgelegten Erklärungen wird dadurch nicht entscheidend vermindert.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Inhalt der geschwärzten Passagen führe möglicherweise zu einer Verkehrung des [X.]der vorgelegten Erklärungen in ihr Gegenteil, stellt sich als eine durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegte Spekulation dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, in einem Abschaltvermerk aus Nordrhein-Westfalen, der nur eine Quelle betreffe, sei der Plural verwendet worden. Für die - vom vorgelegten [X.]abweichende - Formulierung kann es vielfältige Gründe gegeben haben. Jedenfalls erschließt sich nicht, weshalb aus der Verwendung des Plurals in dem vorgelegten Abschaltvermerk folgen soll, dass es in [X.]mehr als die zwei angegebenen Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin gegeben habe und daher insgesamt von der Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente ausgegangen werden müsse.
(ff) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die vorgelegten Weisungen zur "Abschaltung" der V-Leute seien nicht geeignet, deren Vollzug zu belegen, ignoriert sie die vorgelegten Abschalterklärungen und -protokolle sowie die weiteren hierzu vorgelegten Dokumente aus den Akten der Sicherheitsbehörden, die den Vollzug der entsprechenden Weisungen dokumentieren.
(gg) Auch die Auffassung, die vorgelegten Unterlagen seien bereits deshalb unglaubhaft, weil es danach auf den Führungsebenen der beson[X.]starken Landesverbände der Antragsgegnerin in [X.]und [X.]keine Quellen gegeben habe, trägt nicht. Das Fehlen von Quellen auf den Führungsebenen dieser Landesverbände kann unterschiedliche Ursachen haben und etwa Ergebnis beson[X.]erfolgreicher Abschottung gegenüber Anwerbeversuchen der jeweiligen Sicherheitsbehörden sein.
(hh) Soweit die Antragsgegnerin schließlich das angeblich plötzliche Ausscheiden der beiden ehemaligen [X.]Fraktionsvorsitzenden [X.]und [X.]als "verdächtig" bewertet und daraus ableitet, die Erklärung des Präsidenten des Landesamts für [X.][X.]zum [X.]staatlicher Quellen in der ehemaligen [X.][X.]der Antragsgegnerin seit Dezember 2011 sei nicht glaubhaft, erschließt sich die Bedeutung dieses Vorbringens für den vorliegend relevanten Sachzusammenhang nicht:
Die Antragsgegnerin stellt eine V-Mann-Tätigkeit der beiden ehemaligen [X.]Fraktionsvorsitzenden in den Raum. Bezüglich des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden [X.]wird dies lediglich damit begründet, er habe während des laufenden [X.]die [X.]"fluchtartig" verlassen. Dieser Vortrag stellt sich als in keiner Weise tatsachengestützte Vermutung der Antragsgegnerin dar. Bezüglich des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden [X.]bezieht sie sich auf einen Eintrag im Internetblog "gamma", der sich lediglich mit einer bereits im [X.]beendeten angeblichen V-Mann-Tätigkeit und einem [X.]im Jahr 2004 befasst. Bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe hat dieser Sachverhalt keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Präsidenten des Landesamts für [X.][X.]wird durch dieses Vorbringen der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bezieht sich dessen Erklärung lediglich auf den Einsatz staatlicher Quellen in der ehemaligen [X.][X.]der Antragsgegnerin und damit auf eine Ebene, die hinsichtlich der Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit im [X.]ohne Belang ist (vgl. Rn. 439 f.).
(3) Im Ergebnis ist die "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt. Da die Antragsgegnerin nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, die Darlegungen des Antragstellers in Frage zu stellen, bestand keine Veranlassung, ihrer Beweisanregung zu folgen und eine Beschlagnahme und Inaugenscheinnahme sämtlicher sie betreffenden Akten der Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder vorzunehmen.
bb) (1) Hinsichtlich des Verzichts auf eine informationsgewinnende "Nachsorge" bei den abgeschalteten V-Leuten hat der Antragsteller - entsprechend Ziffer [X.]des [X.]vom 19. März 2015 - die in Bezug genommene "Vereinbarung zwischen [X.]und Ländern" in Form des 4. Teils des Berichts der [X.]zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-[X.]("[X.]Punkte des Kriterienkatalogs") vorgelegt und deren Umsetzung auch auf Länderebene erläutert. Insoweit verweist er auf ein zeitlich nachfolgendes "Musterschreiben" vom Dezember 2012, in dem die Sicherheitsbehörden angewiesen werden, jeden Kontaktversuch abgeschalteter Quellen zurückzuweisen und dies zu dokumentieren. Die Weiterleitung dieses Schreibens an alle betroffenen Behörden wird für den [X.]aus zwei Schreiben des Staatssekretärs des [X.]und für die Länder aus dem dies bestätigenden Ergebnis einer Länderumfrage des [X.]der [X.]zum NPD-Verbotsverfahren abgeleitet.
Im Hinblick auf den Vollzug des angewiesenen Verzichts auf eine informationsgewinnende "Nachsorge" bei "abgeschalteten Quellen" im [X.]und in den [X.]und die Zurückweisung etwaiger Kontaktversuche im Einzelfall sowie deren Dokumentation werden in den vorgelegten [X.]sowohl Fälle zurückgewiesener Kontaktversuche (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern) und zufälliger Kontakte (Nordrhein-Westfalen) als auch ein Fall eines "Betreuungstelefonates" wegen einer befürchteten psychischen Ausnahmesituation (Baden-Württemberg) dargestellt und belegt.
(2) Damit hat der Antragsteller bewiesen, dass eine informationsgewinnende "Nachsorge" bei den abgeschalteten V-Leuten grundsätzlich unterblieben ist. Soweit er einräumt, dass eine Ausnahme von dem angeordneten Kontaktverbot für Maßnahmen gemacht worden ist, die dem unmittelbaren Schutz von Leib und Leben der Quellen dienten, erscheint dies gerechtfertigt. Die Fälle nachträglicher Kontakte und Kontaktversuche hat der Antragsteller dokumentiert. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Darlegungen zu begründen geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es insoweit nicht.
cc) (1) Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Testate verhielten sich nicht zur "Rückziehung" eingeschleuster V-Leute und Verdeckter Ermittler, weist der Antragsteller darauf hin, dass eine Rückziehung nur bei Verdeckten Ermittlern in Betracht komme, da nur diese als staatliche Bedienstete [X.]seien. Sodann legt er durch Vorlage von Aktenauszügen der Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder glaubhaft dar, dass gegenüber der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt [X.]eingesetzt worden sind.
(2) (a) Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin zur "Rückziehung eingeschleuster V-Leute" betreffen nicht staatlich bedienstete Verdeckte Ermittler, sondern Personen, die der Antragsgegnerin oder ihren Teilorganisationen auf Anregung oder Anweisung der Sicherheitsbehörden beigetreten sein sollen, um anschließend als Informanten tätig zu sein. Auch hinsichtlich dieser Personen genügt nach Auffassung der Antragsgegnerin eine "Abschaltung" nicht; sie seien vielmehr ebenfalls (aktiv) zurückzuziehen. Der Antragsteller bestreitet, dass Sicherheitsbehörden V-Leute in die Antragsgegnerin "eingeschleust" hätten.
(b) Ob es in derartigen Fällen tatsächlich einer Rückziehung bedarf, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich die Tätigkeit "eingeschleuster" V-Leute auf ihren Führungsebenen seit der Bekanntmachung der Absicht des Antragstellers, ein Verbotsverfahren einzuleiten, ergibt und derartige Umstände auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich sind.
(aa) Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erneut auf den angeblichen [X.]und Einschleusungsversuch des von ihr als Zeugen benannten [X.]durch den [X.]Staatsschutz rekurriert, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. Rn. 447).
(bb) Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, der ehemalige "V-Mann Piatto", S., sei auf Veranlassung des Verfassungsschutzes [X.]in die Antragsgegnerin "eingeschleust" worden, dort als "Geheimagent" auf der Führungsebene der Antragsgegnerin tätig gewesen und selbst zu einem Zeitpunkt, als er ideologisch nicht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, vom [X.]zu einer weiteren Tätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin angestachelt worden.
Auch mit diesem Vortrag lässt sich eine Einschleusung von V-Leuten in die Führungsebenen der Antragsgegnerin, die nicht spätestens am 6. Dezember 2012 zurückgezogen wurden, nicht belegen. [X.]wurde als V-Mann bereits im [X.]enttarnt. Welche Relevanz für das vorliegende Verfahren dem auf [X.]bezogenen Vorbringen angesichts dieser Zeitabläufe zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Für die von der Antragsgegnerin begehrte Beiziehung der Akten des Oberlandesgerichts [X.]zum "NSU-Prozess" besteht daher kein Anlass.
(cc) Deshalb ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Auch für einen Einsatz "eingeschleuster V-Leute" bestehen keine Anhaltspunkte, so dass es seitens des Antragstellers keiner Erklärung zu deren "Rückziehung" bedurfte.
b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einer Fortführung des Verfahrens die fehlende [X.]wesentlicher Teile des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten [X.]entgegensteht.
aa) Der Antragsteller hat zum Beleg der [X.]des vorgelegten [X.]weitere Testate des identischen Personenkreises vorgelegt, der auch die "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin testiert hat. Der Beweiswert dieser Testate zur [X.]des [X.]entspricht demjenigen der Testate zur "Abschaltung" der V-Leute und Verdeckten Ermittler (vgl. Rn. 432). Sie sind hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme zu erbringen.
(1) In der Kategorie 1 bezieht der Antragsteller sich auf Beweismittel, die einer Person inhaltlich zugeordnet werden können (z.[X.]Aufsätze, Reden). Mit den Testaten wird bestätigt, dass keine der in dieser Kategorie aufgeführten Personen nach dem 1. Januar 2003 als V-Mann oder Verdeckter Ermittler tätig gewesen sei (vgl. Rn. 17). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Erklärung sind nicht ersichtlich.
(2) Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Beweismittel entstanden sind, in dem dafür verantwortlichen Personenkreis (z.[X.]Vorstand oder Redaktion) der Organisation, der das Beweismittel inhaltlich zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [X.]oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt worden seien (vgl. zum genauen Wortlaut der Testate Rn. 17). Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung.
(3) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein zur Durchführung des [X.]ausreichender Teil des vorgelegten [X.]quellenfrei ist:
(a) Der allergrößte Teil der vom Antragsteller vorgelegten Belege der Kategorie 1 datiert deutlich nach dem Jahr 2003. Lediglich bei drei Belegen, die dem Nachweis einer früheren Mitgliedschaft einzelner Angehöriger des Parteipräsidiums in neonazistischen Vereinigungen dienen, ist dies nicht der Fall. Ein weiterer Beleg, der die Ansprache des damaligen Vorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]auf dem [X.]2004 zum Gegenstand hat (Nr. 111), entstammt dem zeitlichen Umfeld des vom Antragsteller gewählten Stichtags. Bei allen übrigen Belegen der Kategorie 1 besteht ein hinreichender zeitlicher Abstand zu dem vom Antragsteller gewählten Bezugsjahr. Sie sind aufgrund der vorgelegten Testate als quellenfrei anzusehen.
(b) Demgegenüber führt der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit "mittelbarer Beeinflussung" des vorgelegten [X.]durch staatliche Quellen nicht zur Unverwertbarkeit. Die Antragsgegnerin hat keinerlei tatsächliche Umstände dargelegt, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die das Beweismaterial bildenden Äußerungen und Verhaltensweisen nicht Gegenstand eigenständiger Willensbildung oder Überzeugung der jeweiligen Funktionäre, Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin waren, sondern durch Dritte provoziert wurden. Insbesondere für das Führungspersonal der Antragsgegnerin erscheint eine derartige "Fremdsteuerung" fernliegend.
(c) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht staatlich beeinflusst ist.
bb) Dass der Antragsteller weder Beleg Nr. 112 (Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" vom 9. Oktober 1997) noch das vorgelegte Parteiprogramm der Antragsgegnerin einer der beiden Beweismittelkategorien zugeordnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn für diese Belege eine fehlende [X.]und damit ihre Unverwertbarkeit (zum Parteiprogramm vgl. insoweit nachfolgend Rn. 647 ff.) anzunehmen wäre, verbliebe mit den von den Testaten erfassten, mehr als 650 Belegen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Durchführung des Verbotsverfahrens. Ein Verfahrenshindernis wegen staatlicher Beeinflussung wesentlicher Teile des [X.]kommt ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit dieser Einzelbelege nicht in Betracht.
c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, da zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde, der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. Rechnung getragen worden ist, und auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.
aa) Der Antragsteller nimmt zum Beweis der Nichtausspähung der Antragsgegnerin Bezug auf den 4. Teil des Berichts der [X.]und das "Musterschreiben" vom Dezember 2012 mit der Weisung, nachrichtendienstlich erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht entgegenzunehmen. Weiterhin bezieht er sich auf eine Weisung vom 17. März 2014 vor dem Hintergrund der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin, wonach Informationen zu deren Prozessstrategie auch nicht entgegengenommen werden dürften, wenn sie aus dem Umfeld ihres Verfahrensbevollmächtigten oder seiner Kanzlei stammten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin selbst ein Schreiben des Bundesamts für [X.]vom 29. April 2014 und des Landesamts für [X.]des [X.]vom 24. Februar 2014 vorgelegt, in denen die jeweiligen Behörden mitteilen, dass der [X.]zu 1. der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich nicht beobachtet werde.
bb) Unter Bezugnahme auf Ziffer III.3. des [X.]des Senats vom 19. März 2015 hat der Antragsteller seinen Vortrag zum Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie (1) und zur Sicherstellung der privilegierten Stellung des (damals allein bestellten) Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin (2) ergänzt und die entsprechenden Weisungen des [X.]und der Länder vorgelegt.
(1) Hinsichtlich des [X.]der Prozessstrategie der Antragsgegnerin hat der Antragsteller dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder anlässlich des [X.]vom 14. Dezember 2012 zur Durchführung des [X.]angewiesen wurden, keine diesbezüglichen Informationen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Neben den diesbezüglichen Weisungen hat er ein Schreiben des [X.]vom 29. Mai 2013 an alle Länder und alle Sicherheitsbehörden des [X.]zur Präzisierung dieser Vorgaben insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem [X.]10-Gesetz vorgelegt. Die jeweilige Umsetzung auf [X.]der Länder und des [X.]belegt der Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse. Außerdem werden Ausführungen zu jeweils einer [X.]10-Maßnahme des [X.]sowie der Länder [X.]und [X.]gemacht. Sonstige [X.]10-Maßnahmen, in denen sich Bezüge zum NPD-Verbotsverfahren ergeben hätten, gebe es nicht.
Der Antragsteller legt zudem ein Schreiben des Bundesamts für [X.]vom 10. Dezember 2013 an alle Landesverfassungsschutzämter vor, mit welchem anlässlich der Antragstellung beim [X.]"sicherheitshalber" noch einmal auf den "völligen und ausnahmslos zu berücksichtigenden Verzicht" auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse in Bezug auf das Verbotsverfahren hingewiesen wird. Darüber hinaus haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärt, dass ihnen - abgesehen von allgemein zugänglichen, öffentlichen Äußerungen - keine Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin vorlägen.
(2) Im Hinblick auf die Sicherstellung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, dass nach Bekanntwerden seiner Bestellung zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden seien, um dessen privilegierte Stellung - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 3b Abs. 1 [X.]10 und § 160a Abs. 1 StPO und explizit auch darüber hinaus - zu garantieren. Im Einzelnen verweist er auf die Musterweisung des [X.]und der Länder vom 17. März 2014 sowie die vorgelegte E-Mail des [X.]der [X.]vom 16. Juni 2014 an alle Länder und den [X.]betreffend den Verzicht auf die Führung von Personenakten und die rückwirkende Löschung unzulässiger Speicherungen über den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin sowie die Beschränkung auf Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen.
Die Umsetzung der Musterweisung und der per E-Mail eingeforderten Verhaltensweisen auf [X.]des [X.]und der Länder wird durch Vorlage entsprechender Weisungen und Erlasse dokumentiert. Ergänzend erklärt der Antragsteller, dass vier im Einzelnen bezeichnete Dokumente aus dem Jahr 2015, in denen der [X.]zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verbotsverfahren eingeladen worden sei, nach Bekanntwerden teilweise vernichtet und im Übrigen mit einer funktionsadäquaten [X.]belegt worden seien.
(3) Die vorgelegten Unterlagen reichen aus, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass auf eine Entgegennahme nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin verzichtet wurde. Der Antragsteller hat die entsprechenden Weisungen des [X.]und der Länder lückenlos dokumentiert. Er hat über durchgeführte [X.]10-Maßnahmen berichtet und dargelegt, dass auch insoweit Informationen über das Verbotsverfahren nicht erlangt wurden beziehungsweise deren Verwertung unterbunden wurde. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
cc) Hieran vermag der Vortrag der Antragsgegnerin nichts zu ändern. Weder ist sie in der Lage, Umstände darzulegen, die auf einen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Ausspähung der Prozessstrategie gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. schließen lassen (1), noch ist dies gegenüber Angehörigen der Führungsebenen der Antragsgegnerin der Fall (2).
(1) Sowohl die Schilderung des Verkehrsunfallgeschehens vom 30. November 2012 als auch die sonstigen Ausführungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Vermutung einer Ausspähung der Prozessstrategie durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin zu begründen.
(a) Einer näheren Aufklärung des Verkehrsunfallgeschehens vom 30. November 2012 bedarf es nicht, da dieses bereits aufgrund des Zeitpunkts nicht im Zusammenhang mit dem Versuch einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gestanden haben kann und eine mögliche frühere nachrichtendienstliche Beobachtung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. im vorliegenden Verfahren ohne Belang ist.
(aa) Der Unfall zwischen dem im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin stehenden Kraftfahrzeug und einem Dienstfahrzeug des Landesamts für [X.]des [X.]ereignete sich am 30. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Absicht der Einleitung eines [X.]gegen die Antragsgegnerin noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Auch war weder der entsprechende Beschluss des Antragstellers gefasst, noch lag der vorbereitende Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder vom 6. Dezember 2012 vor. Vor allem war zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar, dass die Antragsgegnerin einen Vertretungsauftrag an ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten zu 1. erteilen würde. Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass zum Unfallzeitpunkt eine etwaige nachrichtendienstliche Beobachtung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Ausspähung der Prozessstrategie für das vorliegende Verbotsverfahren dienen sollte.
(bb) [X.]kann daher, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - das Verkehrsunfallgeschehen vom 30. November 2012 eine Überwachung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu diesem Zeitpunkt belegt. Dem steht entgegen, dass der Antragsteller ein Schreiben des Staatssekretärs des [X.]vorgelegt hat, in dem dieser eine Überwachung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin verneint und erklärt, dass die das Unfallfahrzeug benutzenden Mitarbeiter des Landesamts für [X.]unterwegs gewesen seien, um eine konspirative Wohnung anzumieten und ein Postfach zu leeren. Der Direktor des Landesamts für [X.]im [X.]hat diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung detailliert und widerspruchsfrei bestätigt.
Im vorliegenden Zusammenhang ist ungeachtet dessen von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller umfänglich dargelegt hat, welche spezifischen Maßnahmen er ergriffen hat, um der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. und der Möglichkeit vertraulicher Kommunikation Rechnung zu tragen. Diese Darlegungen werden durch ein zeitlich weit davorliegendes Verkehrsunfallereignis unter Beteiligung eines Fahrzeuges des [X.]Verfassungsschutzes nicht in Frage gestellt.
(b) Welche Bedeutung hinsichtlich einer Ausspähung der Prozessstrategie dem Hinweis der Antragsgegnerin zukommen soll, ein Mitarbeiter des [X.]Landesamts für [X.]habe am 26. Februar 2014 auf Weisung des Präsidenten der Behörde einen bestehenden [X.]mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. abgebrochen, erschließt sich nicht. Weder hat die Antragsgegnerin vorgetragen noch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass [X.]Prozessstrategien über [X.]verbreiten.
(c) Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Antragstellers zum Unterbleiben einer Ausspähung der Prozessstrategie auch durch die Behauptung der Antragsgegnerin nicht erschüttert, es sei nach "Abschaltung" der V-Leute grundsätzlich von einer diese "Abschaltung" kompensierenden Überwachung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. und der Mitglieder des [X.]der Antragsgegnerin mit sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln auszugehen, was dadurch bestätigt werde, dass die vorgelegten Weisungen sich ausschließlich auf [X.]10-Maßnahmen beschränkten.
Insoweit trifft schon nicht zu, dass die vom Antragsteller vorgelegten Weisungen und sonstigen Belege ausschließlich [X.]10-Maßnahmen zum Gegenstand haben. Vielmehr hat er umfänglich ausgeführt und belegt, dass die Sicherheitsbehörden des [X.]und der Länder angewiesen waren, nicht nur bei [X.]10-Maßnahmen bereits in die [X.]keine Informationen über das Verbotsverfahren aufzunehmen, sondern auch keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegenzunehmen, jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen und zu dokumentieren sowie keine Akten über den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin zu führen und unzulässige Speicherungen zu löschen. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Vermutung, bei einer "Abschaltung" der V-Leute auf den Führungsebenen und einem Verzicht auf [X.]10-Maßnahmen sei davon auszugehen, dass akustische Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen verstärkt eingesetzt würden, nicht, um die Annahme des Einsatzes dieser nachrichtendienstlichen Mittel gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. zu begründen.
(2) Auch soweit die Antragsgegnerin die Überwachung von Mitgliedern des [X.]mit nachrichtendienstlichen Mitteln behauptet, zeigt sie keine Umstände auf, die Zweifel daran begründen, dass der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. Rechnung getragen worden und weder die Prozessstrategie der Antragsgegnerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht noch zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse darüber im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.
(a) Soweit die Antragsgegnerin zum Beweis dieser Behauptung die Vernehmung ihres ehemaligen Bundesschatzmeisters begehrt, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob der benannte Zeuge bei einer polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit wörtlichen Aussagen konfrontiert wurde, die er während einer Parteivorstandssitzung getätigt haben soll. Selbst wenn dies der Fall wäre, bedeutet das nicht, dass die Kenntnis von diesen Aussagen auf der nachrichtendienstlichen Überwachung des [X.]der Antragsgegnerin beruhte. Erst recht ergibt sich hieraus nichts für die Behauptung, dass Gegenstand dieser Überwachung die Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren gewesen sei, oder dafür, dass insoweit relevante Erkenntnisse erlangt worden seien, zumal die Antragsgegnerin jede zeitliche Einordnung der Äußerungen des benannten Zeugen, der nicht mehr Mitglied des [X.]ist, unterlässt.
(b) Nicht angezeigt ist zudem eine von der Antragsgegnerin angeregte Vernehmung des ehemaligen Mitarbeiters des US-Geheimdienstes Edward Snowden. Der Vortrag der Antragsgegnerin bleibt rein spekulativ. Es erscheint bereits fernliegend, dass der benannte Zeuge bestätigen kann, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung der Vorstandsmitglieder oder des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin durch ausländische Geheimdienste stattgefunden hat und die dabei gesammelten Informationen an die nationalen Sicherheitsbehörden der [X.]weitergegeben wurden. Noch ferner liegt die Annahme, dass der benannte Zeuge sich darüber hinausgehend auch noch dazu äußern kann, ob dieser Informationsaustausch die Verteidigungsstrategie oder den Kontakt der Antragsgegnerin mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. im laufenden [X.]betraf.
(c) Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt, dass zwei [X.]des [X.][X.]der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 Gegenstand einer polizeilichen Überwachung und Datenerhebung waren, nicht geeignet, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin finde nicht statt, zu erschüttern.
Nach der glaubhaften und von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Auskunft des Landeskriminaldirektors [X.]in der mündlichen Verhandlung waren nicht die beiden Mitglieder des Landesvorstands Ziel der Überwachungsmaßnahme, sondern ein sogenannter Gefährder aus der rechtsextremen Szene, dessen Haftentlassung bevorstand und dessen Wohnsitznahme festgestellt werden sollte. Die [X.]seien nur deshalb mittelbar von der Maßnahme erfasst worden, weil sie den Betroffenen bei seiner Haftentlassung abgeholt hätten. Nach dessen Wohnsitznahme sei die Maßnahme sofort eingestellt worden. Ziel der Maßnahme war also keineswegs, wie die Antragsgegnerin "ins Blaue" hinein vermutet, die Ausspähung eines weiteren Landesvorstandsmitglieds. Die Maßnahme war auch weder auf die Erlangung von Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin gerichtet, noch fielen in diesem Rahmen derartige Erkenntnisse an.
dd) Im Ergebnis ist demnach davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen keine nachrichtendienstlich erlangten Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ermittelt oder entgegengenommen wurden und der privilegierten Stellung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. - insbesondere im Hinblick auf die in § 3b Abs. 1 [X.]10 und § 160a Abs. 1 StPO normierten Einschränkungen für entsprechende Ermittlungsmaßnahmen im Fall zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger - Rechnung getragen wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens liegt daher ein Verfahrenshindernis nicht vor.
Der mit [X.]vom 25. März 2014 (höchst hilfsweise) gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verbotsverfahrens, bis der vom [X.]am 20. März 2014 eingesetzte [X.]zur [X.]seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Selbst wenn die Antragsgegnerin von Abhörmaßnahmen ausländischer Dienste betroffen gewesen wäre, könnte eine Verfahrensrelevanz allenfalls gegeben sein, wenn bei den Maßnahmen Erkenntnisse über die Prozessstrategie angefallen, diese an [X.]Behörden weitergeleitet und dort - entgegen den vorliegenden Weisungen - entgegengenommen und zum Nachteil der Antragsgegnerin verwertet worden wären. Die Antragsgegnerin benennt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. Sie trägt auch insoweit ausschließlich "ins Blaue" hinein vor.
Außerdem ist nicht ersichtlich, warum das hiesige Verfahren bis zur Vorlage des Abschlussberichts des [X.]des [X.]ausgesetzt werden sollte, da weder der Einsatz von V-Leuten noch das Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin Gegenstand des Bundestagsuntersuchungsausschusses ist. Ein - wie auch immer gearteter - Erkenntnisfortschritt für das Vorliegen von [X.]im hiesigen [X.]durch die Arbeit des [X.]des [X.]ist nicht erwartbar.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin steht weder das Erfordernis ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers entgegen (1.), noch ergibt sich seine Unzulässigkeit aus einer verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im [X.]gemäß § 43 BVerfGG (2.) oder dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für das beantragte Verbot aufgrund der Unanwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals "Beeinträchtigen" in Art. 21 Abs. 2 GG (3.).
1. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind wirksam bevollmächtigt.
a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf die Prozessvollmacht, die durch einen Vertretungsberechtigten erteilt werden muss, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dabei hat das [X.]das Vorliegen einer solchen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]1, 115 <116>; 1, 433 <436>; 62, 194 <200>).
b) Die vom Antragsteller vorgelegten Vollmachten genügen diesen Anforderungen, da der Direktor des [X.]zu ihrer Unterzeichnung befugt gewesen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Aufgabenzuweisung an den Direktor des [X.]gemäß § 14 Abs. 2 [X.](aa). Hinzu kommt, dass der Präsident des [X.]den Direktor vorliegend ausdrücklich beauftragt hat, die Prozessvollmachten zu unterzeichnen (bb).
aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]vertritt der Präsident des [X.]die [X.]in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amts vertreten ihn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]die Vizepräsidenten nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.
Der Direktor des [X.]leitet gemäß § 14 Abs. 2 [X.]das Sekretariat des [X.]im Auftrag des Präsidenten und unterstützt diesen bei der Führung seiner Amtsgeschäfte. Da der Präsident und die Mitglieder des [X.]nicht ständig anwesend sind, kommt dem Sekretariat mit dem Direktor an seiner Spitze wesentliche Bedeutung für die Kontinuität der Arbeit des [X.]zu (vgl. Posser, Der Bundesrat und seine Bedeutung, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der [X.]Deutschland, 2. Aufl. 1994, § 24 Rn. 77). Dies zeigt sich in den zahlreichen Aufgaben des Direktors, die über die Leitung der Verwaltung hinausgehen, vor allem in der dem Direktor obliegenden ständigen Kontaktpflege zu den übrigen Verfassungsorganen und den Landesregierungen sowie seinen Pflichten bei der Vorbereitung von Sitzungen und der Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse (vgl. Hanikel, Die Organisation des Bundesrats, 1991, [X.]235 f.; Posser, a.a.O., § 24 Rn. 77).
Teil seiner Leitungsaufgaben, insbesondere bei Abwesenheit des Präsidenten, ist die Außenvertretung des [X.]im Auftrag des Präsidenten. Dies schließt die Erteilung von Prozessvollmachten an die durch den Präsidenten des [X.]bestimmten Verfahrensbevollmächtigten ein. Dass § 14 Abs. 2 [X.]die Befugnis des Direktors des [X.]zur Unterzeichnung der [X.]gemäß § 22 BVerfGG beinhaltet, entspricht der bisherigen Staatspraxis, die bei der Auslegung der Geschäftsordnung als Ausfluss des Selbstorganisationsrechts des [X.]zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]1, 144 <148 f.>).
bb) Darüber hinaus hat der Präsident des [X.]den Direktor vorliegend ausdrücklich mit der Erteilung der Vollmachten beauftragt: Der Bundesrat hat durch [X.]vom 14. Dezember 2012 ([X.]770/12) beschlossen, den Verbotsantrag zu stellen, und den Präsidenten gebeten, einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellung, der Begründung und der Prozessführung zu betrauen. Der Präsident hat sodann nach der durch die Antragsgegnerin nicht bestrittenen Darstellung des Antragstellers nach Zustimmung des ständigen Beirates des [X.](vgl. § 9 GOBR) den Direktor ersucht, Prof. [X.]und Prof. Dr. [X.]zu Verfahrensbevollmächtigten des [X.]zu bestellen. Damit hat er den Direktor jedenfalls ausdrücklich bevollmächtigt, die [X.]gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG zu erteilen. Einer Unterzeichnung der Vollmacht durch den Präsidenten des [X.]bedurfte es nicht.
2. Eine Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Numerus clausus der Antragsberechtigten im Verbotsverfahren gemäß § 43 BVerfGG. Soweit die Antragsgegnerin meint, § 43 BVerfGG sei verfassungswidrig, weil er unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG keine Antragsbefugnis für politische Parteien im [X.]vorsehe, vermag dies jedenfalls ein Fehlen der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen.
Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung des ihm nach Art. 21 Abs. 3 GG übertragenen Gestaltungsauftrags sämtliche Parteien gleichermaßen von der Möglichkeit der Beantragung eines Parteiverbots ausschließt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus allenfalls ein Erfordernis, den Kreis der Antragsberechtigten gemäß § 43 BVerfGG de lege ferenda zu erweitern. Eine Infragestellung der Antragsberechtigung des Antragstellers ist damit nicht verbunden.
3. Die Unzulässigkeit des [X.]folgt schließlich nicht aus der Auffassung der Antragsgegnerin, für das beantragte Parteiverbot fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ob es sich, wie die Antragsgegnerin meint, bei dem Tatbestandsmerkmal der "Beeinträchtigung" der freiheitlichen [X.]Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG um ein Redaktionsversehen handelt, kann mit Blick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags dahinstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin - der Antragsteller nicht nur geltend macht, die Antragsgegnerin strebe eine "Beeinträchtigung" der freiheitlichen [X.]Grundordnung an, sondern seinen Antrag ausdrücklich auch auf das Ziel einer "Beseitigung" dieser Ordnung durch die Antragsgegnerin stützt. Im Übrigen richtet sich der Einwand der Antragsgegnerin auf eine dem Wortlaut widersprechende Verengung des Geltungsbereichs von Art. 21 Abs. 2 GG, worauf im Rahmen der [X.]näher einzugehen ist (vgl. Rn. 548 ff.). Die Zulässigkeit des [X.]berührt dieser Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erlaube nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, hingegen nicht das Verbot einer [X.](vgl. Rn. 527).
Der Maßstab für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 GG hat sowohl dem fortbestehenden Geltungsanspruch als auch dem Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen (I.). Eine beidem entsprechende Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Parteiverbots (II.) ist mit den Vorgaben der [X.]nach der Parteiverbotsrechtsprechung des [X.]kompatibel (III.). Recht der [X.]ist für die Voraussetzungen, unter denen eine politische [X.]durch einen Mitgliedstaat verboten werden kann, nicht maßgeblich (IV.).
Das Parteiverbot ist Teil der Konstitutionalisierung der politischen Parteien in Art. 21 GG (1.) und steht mit [X.]Grundprinzipien nicht in Widerspruch (2.). Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer originären Verfassungsneuschöpfung im Rahmen von Art. 146 GG unanwendbar (3.). Ebenso wenig hat er unter den Bedingungen gefestigter [X.]Strukturen seinen Geltungsanspruch verloren (4.). Schließlich ist er auch nicht als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts zu interpretieren (5.). Allerdings ist der Tatsache, dass ein Parteiverbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung in ihrer Ausprägung als Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, bei der Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (6.).
1. a) Mit Art. 21 GG wurde den politischen Parteien erstmals ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt. Im Unterschied zur [X.]Reichsverfassung, die sich einer verfassungsrechtlichen Qualifizierung der politischen Parteien enthielt, weist das Grundgesetz ihnen eine besondere - im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene (vgl. [X.]107, 339 <358>) - Stellung zu. Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. [X.]1, 208 <225>; 2, 1 <73>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>; 107, 339 <358>) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" ([X.]1, 208 <227>) anerkannt. Die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes setzt die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit ihrer Gründung und Betätigung voraus.
b) Teil des Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots. So sah bereits Art. 47 Abs. 4 des auf [X.]ausgearbeiteten Entwurfs eines Grundgesetzes (HerrenChE) die Möglichkeit eines Verbots politischer Parteien, "die sich nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und [X.]Grundordnung zum Ziel gesetzt haben", durch das [X.]vor (vgl. Verfassungsausschuss der [X.]der westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf [X.]vom 10. bis 23. August 1948, [X.]68). Auch im [X.]stand die verfassungsrechtliche Verankerung des Parteiverbots dem Grunde nach außer Streit, so dass lediglich Einzelfragen der Ausgestaltung des entsprechenden Tatbestands erörtert wurden (vgl. v. Doemming/Füsslein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Bd. 1, 1951, [X.]208 ff.; Meier, [X.]und [X.]Republik, 1993, [X.]151 ff.).
c) Die Etablierung des Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 GG war Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der [X.]und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der [X.]zu verhindern (vgl. [X.]107, 339 <362>). Art. 21 Abs. 2 GG ist darauf gerichtet, Risiken zu begegnen, die von der Existenz einer [X.]mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen (vgl. [X.]25, 44 <56>). Einer solchen [X.]soll - entsprechend der Forderung "keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit" (vgl. [X.]5, 85 <138>) - nicht die Möglichkeit eröffnet werden, die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG zum Kampf gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung zu missbrauchen.
2. Dieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschränkung der Freiheit steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG für einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. [X.]20, 56 <100>; 107, 339 <361>) nicht in Widerspruch. Um eine freiheitliche [X.]Ordnung dauerhaft zu etablieren, will das Grundgesetz nicht auch die Freiheit gewährleisten, die Voraussetzungen der freiheitlichen [X.]zu beseitigen und die gewährte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen. Art. 21 Abs. 2 GG zielt daher auf den Schutz der grundlegenden Werte, die für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger unverzichtbar sind.
Das Grundgesetz nimmt vor diesem Hintergrund aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf [X.]Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen. Ziel ist eine Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung. Demgemäß ist Art. 21 Abs. 2 GG Ausdruck des bewussten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen [X.]Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer - in diesem Sinne - streitbaren [X.](vgl. zum Ganzen [X.]5, 85 <139>).
Der Einwand der Antragsgegnerin, ein Parteiverbot, das zur Ausschaltung einer kompletten politischen Richtung führe, verstoße gegen das [X.]Prinzip der Volkssouveränität ("[X.]hat immer Recht"), geht deshalb fehl. Sie lässt außer Betracht, dass [X.]und Volkssouveränität sich nur in einem freiheitlichen Rahmen entfalten können. Die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als [X.][X.]Handelns setzt den Bestand einer freiheitlichen Ordnung voraus. Strebt eine politische [X.]eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf eine Einschränkung, sondern auf die Gewährleistung von [X.]und Volkssouveränität. Die Unzulässigkeit der Änderung zentraler Bestimmungen der Verfassung und die Begrenzung [X.]Mitwirkungsrechte, wenn sie sich gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung richten, sind daher nicht nur als von außen gesetzte Schranken zu verstehen, sondern vielmehr auch als Ausdruck einer dem Demokratieprinzip eigenen Selbstbeschränkung, indem sie eine dauerhafte [X.]gewährleisten sollen. Herrschaft auf [X.]als Wesensgehalt von [X.]erfordert, dass die jeweilige Mehrheit in (steter) Konkurrenz zur Minderheit steht und diese die Chance hat, selbst zur Mehrheit zu werden. Die vorübergehende Mehrheit darf daher nicht die offene Tür, durch die sie eingetreten ist, hinter sich zuschlagen (vgl. Dreier, [X.]1994, [X.]741 <751>; Thiel, in: ders., Wehrhafte Demokratie, 2003, [X.]20, 23; Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 54). Soweit ein Parteiverbot dazu führt, dass bestimmte politische Auffassungen tatsächlich aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden, entspricht dies gerade der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen die Prinzipien der [X.]und Volkssouveränität im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, sondern gestaltet diese aus (vgl. bereits [X.]5, 85 <139>: "Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; …").
3. Die durch Art. 146 GG eröffnete Möglichkeit einer originären Verfassungsneuschöpfung steht einer Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 146 GG lediglich in Fällen einer Verfassungsnovation unter Beachtung der Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG oder auch bei einer Totalrevision des Grundgesetzes anwendbar ist (vgl. zum Streitstand: Roellecke, in: Depenheuer/Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 13 Rn. 48 ff.; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 146 Rn. 7 ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 146 Rn. 39 ff. <November 2012>; Michael, in: [X.]Kommentar, Bd. 19, Art. 146 Rn. 637 ff. <November 2013>; Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, 2014, [X.]433 ff. <452 f.>), bleibt das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten einer in freier Entscheidung des [X.]Volkes beschlossenen neuen Verfassung in vollem Umfang in [X.](vgl. [X.]5, 85 <128>). Auch wenn Art. 146 GG dem Verfassungsgeber die Möglichkeit einer völligen Neuschöpfung der Verfassung eröffnen sollte, wird dadurch für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes ein auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichtetes aktives Handeln einer politischen [X.]nicht legitimiert. Diese kann sich auf die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG nur berufen, soweit ihr Handeln nicht gegen den unantastbaren Kernbestand einer freiheitlichen [X.]gerichtet ist.
4. Eine Unanwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG kann auch nicht damit begründet werden, dass der Vorschrift lediglich ein transitorischer Charakter zur Gestaltung des Übergangs vom Nationalsozialismus zur freiheitlichen [X.]zukomme, so dass die Norm mittlerweile ihren Geltungsanspruch verloren habe (vgl. Hofmann, Recht - Politik - Verfassung, 1986, [X.]258; Groh, [X.]2000, [X.]500; Kugelmann, EuGRZ 2003, [X.]533 <542>; Volkmann, DÖV 2007, [X.]577 <584>). Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem [X.]führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der [X.]Deutschland, 1982, [X.]454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die [X.]([X.]2, 1) und die [X.]([X.]5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" ([X.]91, 262) und die "Freiheitliche [X.]Arbeiterpartei (FAP)" ([X.]91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin ([X.]107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.
Ein Verlust des Geltungsanspruchs der Norm käme allenfalls bei einer Ausgestaltung als bloßer Übergangsregelung in Betracht. Hierfür ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem ist der Schutzzweck von Art. 21 Abs. 2 GG, der darauf abzielt, Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung aufgrund des Erstarkens anti[X.]Parteien durch deren Verbot abzuwehren, nicht auf die Phase der Konstituierung der freiheitlichen [X.]des Grundgesetzes beschränkt. Die Sicherung der Stabilität der [X.]Strukturen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bleibt eine Daueraufgabe. Ungeachtet der Frage, ob unter den gegenwärtigen [X.]Bedingungen der Rückgriff auf das Parteiverbot im Vergleich zu einer Bekämpfung anti[X.]Positionen im Wege der öffentlichen politischen Auseinandersetzung vorzugswürdig erscheint, führt die Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Inkrafttreten des Grundgesetzes jedenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG.
5. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG sei im Lichte der verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen in Art. 91 GG und Art. 87a Abs. 4 GG zu interpretieren mit der Folge, dass Schutzgut der Vorschrift nicht eine abstrakte Ansammlung von Verfassungsprinzipien, sondern das Funktionieren staatlicher Einrichtungen sei und ein Parteiverbot nur als legitim angesehen werden könne, wenn die [X.]sich an gewaltsamen Umsturzbewegungen beteilige.
Einem Rückgriff auf die Regelungen des verfassungsrechtlichen Notstandes gemäß Art. 87a Abs. 4, Art. 91 GG zur Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG stehen bereits die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen entgegen: Während Art. 87a Abs. 4 GG und Art. 91 GG eine "drohende Gefahr" für den Bestand oder die freiheitliche [X.]Grundordnung des [X.]oder eines [X.]voraussetzen, ist dies bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht der Fall. Ausreichend für ein Parteiverbot ist der Umstand, dass eine [X.]"darauf ausgeht", die freiheitliche [X.]Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [X.]zu gefährden. Entsprechend handelt es sich bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht um eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren. Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. [X.]5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; zu Art. 9 Abs. 2 GG: [X.]80, 244 <253>; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 515 <Januar 2012>) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden. Eine an den verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen orientierte Neubestimmung der [X.]des Art. 21 Abs. 2 GG scheidet daher aus. Vielmehr ist dessen Regelungsgehalt eigenständig unter Berücksichtigung seines Präventionscharakters zu bestimmen.
6. Bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG ist den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) und dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.
a) Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden [X.]Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist (vgl. [X.]5, 85 <135>). Es vertraut auf die [X.]dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. [X.]124, 300 <320>). Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als notwendigen Instrumenten für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. [X.]107, 339 <361>). Ein Parteiverbot stellt demgemäß einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG dar, der nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Art. 21 Abs. 2 GG ist als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" zurückhaltend anzuwenden (vgl. Meier, a.a.O., [X.]263). Aus diesem Grund bedarf es einer restriktiven Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm, die dem [X.]zwischen der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und dem Parteiverbot des Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung trägt. Zugleich ist für die Annahme von ungeschriebenen, den Anwendungsbereich der Norm erweiternden Tatbestandsmerkmalen kein Raum (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 513 <Januar 2012>).
b) Die restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG trägt des Weiteren dem Umstand Rechnung, dass zwingende Rechtsfolge eines Parteiverbots die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Auflösung der [X.]ist.
Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das [X.]ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen [X.]schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen [X.]Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. [X.]40, 287 <291>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Die [X.]darf zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. [X.]12, 296 <305 ff.>; 39, 334 <357>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Das Grundgesetz nimmt in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer [X.]bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. [X.]12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>).
Ergibt hingegen die Prüfung durch das [X.]das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Auflösung der [X.]zwingend vorgegeben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG ermögliche lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]und überlasse es dem "mündigen Bürger", eine entsprechende verfassungsrechtliche Erkenntnis durch [X.]einer als verfassungswidrig erkannten [X.]zu "vollstrecken", so dass die in § 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG vorgesehene Auflösung einer [X.]die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreite, geht fehl. Sie entspricht nicht dem Regelungskonzept des Art. 21 GG. Die Vorschrift ist darauf gerichtet, die Mitwirkung einer [X.]an der politischen Willensbildung des Volkes durch einen staatlichen Eingriff zu unterbinden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das [X.]soll die Teilnahme der [X.]an der politischen Willensbildung dauerhaft beenden. Nur so kann sich der angestrebte präventive Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung entfalten. Findet aber eine Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht (mehr) statt, entfällt ein unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. § 2 PartG). Die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Beendigung der Beteiligung an der politischen Willensbildung führt notwendig zum Verlust des Status einer politischen Partei. Daher hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 46 Abs. 3 BVerfGG, wonach mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung der [X.]zu verbinden ist, den ihm durch Art. 21 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich übertragenen Gestaltungsauftrag nicht überschritten (vgl. auch [X.]5, 85 <391>). Gleiches gilt für das Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen und die fakultative Einziehung des [X.]gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfG[X.]Einer Vollziehung der Feststellungsentscheidung des [X.]durch eine [X.]seitens der Bürgerinnen und Bürger scheidet daher aus. Auch für ein Weiterbestehen der [X.]als Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG ist kein Raum. Auch scheidet eine lediglich befristete Aberkennung des Parteistatus nach dem derzeitigen Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 BVerfGG aus. Eine Modifizierung dieses Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Umso notwendiger ist es, die Voraussetzungen eines Parteiverbots so eng zu fassen, dass sie dem Gewicht des Eingriffs in die Parteienfreiheit Rechnung tragen.
Der Verbotsantrag des Antragstellers betrifft das Schutzgut der "freiheitlichen [X.]Grundordnung" (1.), auf deren "Beeinträchtigung oder Beseitigung" (2.) eine [X.]"nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" (3.) "ausgehen" muss (4.). Weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für ein Parteiverbot bestehen nicht (5.).
1. Der Begriff der "freiheitlichen [X.]Grundordnung" ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlichen [X.]Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (b). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (c), das durch die Grundsätze der [X.](d) und der Rechtsstaatlichkeit (e) näher ausgestaltet wird.
a) aa) Im [X.]hat das [X.]bereits festgestellt, dass eine [X.]nur aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen [X.]ablehnt (vgl. [X.]2, 1 <14>). Diese obersten Grundsätze bilden die freiheitliche [X.]Grundordnung, der nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die freiheitliche [X.]Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. [X.]2, 1 <12>).
Freiheitliche [X.]Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche [X.]Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. [X.]2, 1 <12 f.>). Davon ausgehend hat das [X.]dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. [X.]5, 85 <112>) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das [X.]und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition ([X.]2, 1 <13>).
bb) Im [X.]hat das Gericht ferner als Teil der freiheitlichen [X.]Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. [X.]5, 85 <199>) sowie insbesondere den aus dem [X.]fließenden Parlamentarismus (vgl. [X.]5, 85 <230, 236>) bezeichnet. Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten (vgl. [X.]5, 85 <199 f.>) verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen [X.]beson[X.]herausgestellt hat (vgl. [X.]5, 85 <204>; vgl. auch [X.]6, 32 <41>).
cc) In der Folgezeit hat das [X.]seine Rechtsprechung bestätigt ([X.]44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche [X.]Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. [X.]7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. [X.]44, 125 <139>; siehe auch [X.]20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend [X.]77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. [X.]27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit (vgl. [X.]137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. [X.]12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>; 87, 209 <228>).
dd) Die mit der Beschreibung des Begriffs der freiheitlichen [X.]Grundordnung verbundene katalogartige Aufzählung einzelner Rechtsinstitute wird im Schrifttum unter den Gesichtspunkten der Unvollständigkeit, Beliebigkeit, Unbestimmtheit, Missbrauchsanfälligkeit und fehlender Systematik teilweise kritisiert (vgl. Ridder, Aktuelle Rechtsfragen des KPD-Verbots, 1966, [X.]28; Ruland, Der Begriff der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Grundgesetz für die [X.]Deutschland, 1971, [X.]16; Stollberg, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Parteiverbots, 1976, [X.]33; Lameyer, Streitbare Demokratie, 1978, [X.]37; Gusy, AöR 105 <1980>, [X.]279 <285 ff.>; Meier, a.a.O., [X.]291 ff.; Schaefer, Grundlegung einer ordoliberalen Verfassungstheorie, 2007, [X.]572; Kalla/Zillmann, [X.]2012, [X.]176; Schnelle, Freiheitsmissbrauch und Grundrechtsverwirkung, 2014, [X.]61; differenziert Morlok, NJW 2001, [X.]2931 <2940>; ders., Jura 2013, [X.]317 <321>; ders., in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 148; zustimmend hingegen Peters, Geschichtliche Entwicklung und Grundfragen der Verfassung, 1969, [X.]204; Thiel, in: ders., Wehrhafte Demokratie, 2003, [X.]173 <198 f.>; Voscherau, [X.]in der [X.]und im Königreich Spanien, 2009, [X.]93; Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 18 Rn. 62 <April 2010>). Dabei wird verkannt, dass zwischen den Kernelementen der freiheitlichen [X.]Grundordnung und den sich daraus ergebenden (fallbezogenen) Ableitungen zu unterscheiden ist.
b) aa) Der Begriff der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter des Parteiverbots geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und [X.]Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.
bb) Eine solche Fokussierung auf die zentralen, für die [X.]unentbehrlichen Grundprinzipien kann nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten änderungsfesten [X.]der Verfassung erreicht werden. An[X.]als Art. 108 HerrenChE - der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 GG - verbietet Art. 79 Abs. 3 GG in der vom [X.]beschlossenen Fassung nicht nur Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und [X.]Grundordnung beseitigt würde (vgl. Denninger, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; Zacharias, in: Thiel, Wehrhafte Demokratie, 2003, [X.]57 ff.).
Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen [X.]Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen [X.]Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der [X.]und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen [X.]entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die [X.]Deutschland, 1978, [X.]180; Meier, a.a.O., [X.]317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, [X.]340 <357>). Eine Partei, die sich für ein derartiges Verfassungsmodell einsetzt, begibt sich nicht in einen Widerspruch zu Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie, der einen Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung rechtfertigen könnte. Daher ist der Regelungsgehalt des Schutzguts "freiheitliche [X.]Grundordnung" in Art. 21 Abs. 2 GG - ungeachtet inhaltlicher Überschneidungen - eigenständig und unabhängig vom Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG zu bestimmen.
c) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche [X.]Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des [X.]als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. [X.]5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. [X.]45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen.
aa) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; Höfling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. [X.]45, 187 <227>; 49, 286 <298>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein [X.]Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. [X.]122, 248 <271>).
Auch wenn diese "Objektformel" in ihrer Leistungs[X.]begrenzt sein mag (vgl. [X.]109, 279 <312>; kritisch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 55; Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden (so im Ergebnis auch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, [X.]seines [X.]([X.]115, 118 <153>) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung verstößt.
bb) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 87 Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten [X.]immanent (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 <Mai 2009>). Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu [X.]107, 275 <284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung.
d) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen [X.]Grundordnung. [X.]ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. [X.]44, 125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen [X.]des Demokratieprinzips (vgl. [X.]123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris, Rn. 124; Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, [X.]252 ff.).
aa) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen [X.]Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen [X.]Grundordnung nicht zu begründen. An[X.]verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des [X.]mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.
In der [X.]erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. [X.]44, 125 <140>; 69, 315 <346>; 107, 339 <361>). Die [X.]Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.
bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. [X.]38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. [X.]83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>). Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. [X.]47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an.
cc) Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen [X.]entschieden, weshalb der Wahl des [X.]bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.]83, 60 <72>). Den Rahmen der freiheitlichen [X.]Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.
e) Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 38) und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind (vgl. Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 77; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 40). Für den Begriff der freiheitlichen [X.]Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 11, 71; Isensee, in: ders./Kirchhof, a.a.O., § 15 Rn. 86 ff.; E. Klein, in: Depenheuer/ Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 19 Rn. 14) ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen.
2. Zweite Voraussetzung für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ist, dass diese eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung" der freiheitlichen [X.]Grundordnung im oben beschriebenen Sinne anstrebt.
a) Das [X.]hat bisher auf eine strikte Unterscheidung der Begriffe des "Beseitigens" und "Beeinträchtigens" verzichtet und als definitorische Annäherungen auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen [X.]Grundordnung zurückgegriffen ([X.]2, 1 <21>; 5, 85 <insbes. 210 ff., 307 f.>; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der [X.]Deutschland, 1975, [X.]461).
b) Bei differenzierter Betrachtung bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem (vgl. Sichert, DÖV 2001, [X.]671 <675>; Gelberg, Das [X.]nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, [X.]202; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 531 <Januar 2012>; Ipsen, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).
c) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt im Vergleich zu dem des "Beseitigens" ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Tatbestandsmerkmal des "Beeinträchtigens" nicht als ein bloßes Redaktionsversehen des [X.]ohne Bedeutung.
(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dies tatsächlich der Fall ist, da aufgrund der vorliegenden Dokumente über die Beratungen des [X.]nicht zweifelsfrei feststellbar ist, worauf die Einfügung des Merkmals "Beeinträchtigen" in den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG zurückzuführen ist. Zwar ersetzte der Allgemeine Redaktionsausschuss in seiner Sitzung vom 16. November 1948 die im Entwurf des [X.]vorgesehene Anknüpfung des [X.]an die verfassungswidrige Zielsetzung einer [X.]durch das [X.]"Darauf Ausgehen" und ergänzte den Begriff des "Beseitigens" durch den Begriff des "Beeinträchtigens" (vgl. v. Doemming/Füsslein/Matz, a.a.O., [X.]209; Meier, a.a.O., [X.]154). Diesen Vorschlag übernahm der Hauptausschuss einen Tag später, am 17. November 1948, in erster Lesung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Worte "zu beeinträchtigen" gestrichen werden (vgl. v. Doemming/ Füsslein/Matz, a.a.O., [X.]209; Meier, a.a.O., [X.]155; Feldkamp, [X.]1948-1949, Bd. 14, Teilbd. 1, Hauptausschuss, 2009, [X.]120). Nach nochmaliger Befassung des Allgemeinen Redaktionsausschusses legte der Hauptausschuss am 15. Dezember 1948 eine Fassung vor, die die Tatmodalität des "Beeinträchtigens" wieder aufwies (vgl. Meier, a.a.O., [X.]157). Worauf die Wiederaufnahme dieser Tatmodalität beruhte und ob es sich dabei um ein schlichtes Versehen handelte, ist den verfügbaren Beratungsprotokollen nicht zu entnehmen (vgl. Meier, a.a.O., [X.]158). Am 5. Mai 1949 nahm der Hauptausschuss diese Formulierung unter Streichung des Wortes "oder" zwischen den Adjektiven vor "Grundordnung" endgültig an (vgl. v Doemming/Füsslein/Matz, a.a.O., [X.]210). In dieser Fassung wurde die Vorschrift - nunmehr als Art. 21 Abs. 2 - vom Plenum des [X.]am 6. und 8. Mai 1949 ohne Diskussion verabschiedet (vgl. v. Doemming/Füsslein/Matz, a.a.O., [X.]210; Meier, a.a.O., [X.]161; Feldkamp, a.a.O., Bd. 14, Teilbd. 2, Hauptausschuss, 2009, [X.]1793 f.).
Fest steht daher nur, dass sowohl der Hauptausschuss als auch das Plenum des [X.]Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG unter Einschluss der Tatbestandsalternative des "Beeinträchtigens" beschlossen haben. Dafür, dass hierbei der Wortlaut der Vorschrift nicht zur Kenntnis genommen und das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens nur versehentlich beschlossen wurde, gibt es keine Anhaltspunkte.
(2) Dessen ungeachtet geht das [X.]von jeher davon aus, dass es für die Auslegung einer Norm auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ankommt, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. [X.]1, 299 <312>; 10, 234 <244>; 35, 263 <278>; 105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>). Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. [X.]1, 299 <312>; 11, 126 <130 f.>; 59, 128 <153>; 119, 96 <179>; 122, 248 <283 f., 286 ff.>). Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. [X.]11, 126 <130>; 62, 1 <45>). Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. [X.]11, 126 <130>; 133, 168 <205 Rn. 66>) und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (vgl. [X.]105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>).
bb) Auf dieser Grundlage ist von einem "Beeinträchtigen" auszugehen, wenn eine [X.]nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen [X.]Grundordnung bewirkt. Ein "Beeinträchtigen" liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen [X.]Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. Stollberg, a.a.O., [X.]51; Sichert, DÖV 2001, [X.]671 <675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren [X.]in seiner praktischen Bewährung, 2013, [X.]91; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 163). Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen [X.]Grundordnung ablehnt und bekämpft, kann ein Parteiverbot nicht dadurch vermeiden, dass sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 228; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 531 <Januar 2012>; Georg, a.a.O., [X.]91; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass eine [X.]sich gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein [X.]nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann.
3. Dass eine [X.]die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung anstrebt, muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG aus den "Zielen" oder dem "Verhalten ihrer Anhänger" ergeben. Die "Ziele" und das "Verhalten der Anhänger" sind dementsprechend die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei.
a) Die Ziele einer [X.]sind der Inbegriff dessen, was eine [X.]politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele, Haupt- oder Nebenziele handelt (vgl. [X.]5, 85 <143 ff.>; a.[X.]Meier, a.a.O., [X.]275 ff.). Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der [X.]verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. [X.]5, 85 <144>).
Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Es ist nicht erforderlich, dass eine [X.]sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt (vgl. [X.]2, 1 <20>; 5, 85 <144>; zustimmend Seifert, DÖV 1961, [X.]81 <83>; Henke, in: [X.]Kommentar, Bd. 6, Art. 21 Rn. 357 <November 1991>; Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 234; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 536 <Januar 2012>; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 76; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 156; Shirvani, [X.]2014, [X.]1074 <1075>). Eine Beschränkung der Feststellung der von einer [X.]verfolgten Ziele auf das Programm oder offizielle Erklärungen der [X.]ist daher nicht geboten (kritisch Meier, a.a.O., [X.]104 ff., 275 ff.), auch wenn das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel zur Feststellung der Zielsetzung einer [X.]darstellen wird.
b) Neben ihrer Programmatik können sich die Absichten der [X.]im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln (vgl. [X.]2, 1 <22>). Anhänger sind dabei alle Personen, die sich für eine [X.]einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der [X.]sind (vgl. [X.]2, 1 <22>; siehe auch [X.]47, 130 <139>). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, der Begriff des "Anhängers" verstoße wegen seiner Uferlosigkeit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dies nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorstehenden Definition ist eine Unterscheidung zwischen Anhängern und Nichtanhängern einer [X.]ohne weiteres möglich.
Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer [X.]zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die [X.]keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen [X.]erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der [X.]vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die [X.]sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht. Folglich ist eine differenzierte Betrachtung geboten.
aa) [X.]ist einer [X.]grundsätzlich die Tätigkeit ihrer Organe, beson[X.]der Parteiführung und leitender Funktionäre (vgl. Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 237; Morlok, a.a.O., Art. 21 Rn. 152 <Fn. 535>). Auch die Tätigkeit von [X.]der [X.]und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr ohne weiteres zugerechnet werden.
bb) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die [X.]sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die [X.]unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des [X.]handeln, welche von der [X.]trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 237; Kunig, a.a.O., Art. 21 Rn. 77 f.; Morlok, a.a.O., Art. 21 Rn. 152 <Fn. 531>).
cc) Bei Anhängern, die nicht der [X.]angehören, ist grundsätzlich eine - wie auch immer geartete - Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die [X.]notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der [X.]erforderlich. Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widerspricht dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG und kommt auch deshalb nicht in Betracht, da es der [X.]die Möglichkeit eröffnen würde, sich vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die [X.]sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht.
dd) Begehen [X.]Straftaten, ist dies im [X.]nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer [X.]belegen. Außerdem können [X.]oder die Taten weniger einer [X.]nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der [X.]nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der [X.]beeinflusst sind und die [X.]sich davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar gutheißt.
ee) Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet aus. Insbesondere erlaubt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung - die Schaffung oder Unterstützung [X.]allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob das strafbare Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bestrebungen der [X.]anzusehen ist. Eine Zurechnung von Straftaten Dritter im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die [X.]sachliche oder organisatorische Hilfe geleistet hat, personelle Verknüpfungen zwischen der [X.]und der handelnden Gruppierung bestehen oder Parteimitglieder an der jeweiligen Tat beteiligt waren.
ff) Parlamentarische Äußerungen können einer [X.]im Verbotsverfahren zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG; zur inhaltsgleichen Regelung auf Landesebene: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LV Mecklenburg-Vorpommern, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV Sachsen) führt im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin hier zu keiner anderen Beurteilung.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG darf ein [X.]wegen einer parlamentarischen Äußerung weder gerichtlich oder dienstlich verfolgt noch sonst zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des [X.]als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines [X.](vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 46 Rn. 45 <Mai 2008>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 18). Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.]zu sichern und den [X.]zu schützen (vgl. [X.]104, 310 <332>), ist Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG weit zu verstehen. Daher kommt es für seine Anwendbarkeit nicht darauf an, ob eine staatliche Sanktion sich als unmittelbare Folge des parlamentarischen Handelns darstellt (vgl. [X.]134, 141 <183 f. Rn. 124>). Aus diesem Grund schließt der Umstand, dass ein [X.]im Falle eines auf parlamentarische Äußerungen gestützten Parteiverbots eine nur mittelbar eintretende Folge des parlamentarischen Handelns darstellt, die Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG nicht grundsätzlich aus.
Allerdings stehen sich Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG gleichrangig gegenüber. Daher ist bei der Auslegung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundentscheidung der Verfassung für die "streitbare Demokratie" in Rechnung zu stellen (vgl. insoweit zu Art. 10 GG: [X.]30, 1 <19>) und zwischen dem Indemnitätsschutz gemäß Art. 46 GG und dem Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ein Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz herzustellen. Es bedarf somit bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 GG der Außerachtlassung der parlamentarischen Äußerungen ihrer [X.]nicht, zumal diese regelmäßig in besonderer Weise geeignet sind, die von einer [X.]verfolgten Ziele und Konzepte nachzuvollziehen. Dem Indemnitätsschutz kann vielmehr bei der Entscheidung über den [X.]als Folge eines Parteiverbots Rechnung getragen werden. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass bei einem [X.]ein [X.]ausnahmsweise auch als Folge des Parteiverbots eintreten kann, wenn sich die von der verbotenen [X.]verfolgten verfassungswidrigen Ziele allein oder maßgeblich aufgrund seiner parlamentarischen Äußerungen ergeben. Einer Verwertung der Äußerungen im [X.]steht dies aber nicht entgegen.
4. Eine gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer [X.]reicht für die Anordnung eines Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die [X.]auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung "ausgeht". Ein solches "Ausgehen" setzt bereits begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot (a). Notwendig ist vielmehr ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen [X.]Grundordnung durch die Partei. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung (b) setzt dies ein planvolles Handeln voraus, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der [X.]gerichtet ist (c). Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich (d). Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung oder den Bestand der [X.]gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen (e).
a) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Darauf Ausgehens" ist den Wertentscheidungen der Verfassung für die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG), die politische Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Der mit einem Parteiverbot verbundene Eingriff in diese [X.]ist nur zulässig, soweit der Schutzzweck des Art. 21 Abs. 2 GG dies gebietet. Daher ist erforderlich, dass eine [X.]sich durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der [X.]hinwirkt.
An[X.]als die Antragsgegnerin meint, besteht aber keine verfassungsrechtliche Vermutung, dass sich eine parteipolitische Organisation, die eine [X.]Binnenstruktur aufweist, auch im externen Bereich demokratisch verhält. Auch wenn die innere Ordnung einer [X.]der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG entspricht, ist nicht ausgeschlossen, dass die [X.]nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung ausgeht.
Art. 21 Abs. 2 GG sanktioniert nicht Ideen oder Überzeugungen. Die Vorschrift beinhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 488 <Januar 2012>). Erst wenn eine [X.]mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die [X.]muss also über das "Bekennen" ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum "Bekämpfen" der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 526 <Januar 2012>). Nur ein Verständnis des "Darauf Ausgehens", das der Voraussetzung des Überschreitens dieser Grenze Rechnung trägt, entspricht dem Gebot restriktiver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG.
b) Zur Bestimmung der Grenze zwischen dem bloßen Bekenntnis der eigenen Überzeugung und der Bekämpfung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG hat das [X.]im [X.]ausgeführt, dass eine [X.]nicht schon dann verfassungswidrig sei, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen [X.]Grundordnung nicht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. [X.]5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitlichen [X.]Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der [X.]erkennbar werde. Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen im strafrechtlichen Sinne seien hierfür nicht erforderlich (vgl. [X.]5, 85 <142>). Eine [X.]könne auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf bestehe, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können.
c) Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" setzt ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der [X.]voraus.
aa) Für ein planvolles Vorgehen der [X.]ist erforderlich, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen [X.]Grundordnung widersprechendes politisches Konzept hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der [X.]zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. [X.]5, 85 <143>). Bestrebungen einzelner [X.]bei sonst loyaler Haltung der [X.]zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. [X.]5, 85 <143>). [X.]Einzelaktionen berechtigen grundsätzlich nur zu polizei- oder strafrechtlichen Reaktionen. Ein Parteiverbot kommt erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von [X.]sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der [X.]in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann.
bb) Das planvolle Handeln der [X.]muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist insoweit ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung.
Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht. Dies wäre mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar. Das Strafrecht knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten von Einzelpersonen an. Art. 21 Abs. 2 GG dient demgegenüber der Abwehr künftig möglicher Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung oder den Bestand des Staates. Dem Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften Verfassungsstaat die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig zu werden. Die Auffassung, dass ein "Darauf Ausgehen" strafrechtlich relevante Vorbereitungshandlungen im Bereich der Staatsschutzdelikte (vgl. Meier, a.a.O., [X.]271 ff.; Morlok, a.a.O., Art. 21 Rn. 150) oder den Einsatz physischen oder psychischen Terrors (vgl. Maurer, AöR 96 <1971>, [X.]203 <216>) erfordere, geht daher zu weit. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der [X.]zurechenbare Handeln - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt. Eine [X.]kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte. Auch in diesem Fall soll der Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung durch ein Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG frühzeitig möglich sein (vgl. Alter, AöR 140 <2015>, [X.]571 <577 f.>).
Daher kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Die "streitbare Demokratie" will gerade den Missbrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten zur Abschaffung der Freiheit verhindern. Es kommt im [X.]also nicht darauf an, ob eine - unbenommene - Betätigung grundrechtlicher Freiheiten vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG zu berücksichtigen.
Setzt ein Parteiverbot demgemäß die Anwendung illegaler oder strafrechtlich relevanter Mittel oder Methoden nicht voraus, können sich daraus dennoch gewichtige Anhaltspunkte sowohl für den Verstoß der Ziele dieser [X.]gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung als auch dafür ergeben, dass die [X.]auf die Verwirklichung dieser Ziele im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ausgeht. Lässt sich etwa feststellen, dass Anhänger einer [X.]in einer ihr zurechenbaren Weise Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele anwenden, spricht dies dafür, dass die [X.]das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkennt und insoweit auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt. Zugleich wäre eine der [X.]zurechenbare Anwendung oder Billigung von Gewalt ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass das Handeln der [X.]hinreichend qualifiziert eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung vorbereitet (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 533 f. <Januar 2012>).
d) Dass das Handeln der [X.]bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG führt, ist nicht erforderlich. Dagegen sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift.
aa) Nach dem Wortlaut der Norm ist das Tatbestandsmerkmal "Gefährden" ausschließlich auf das Schutzgut "Bestand der [X.]Deutschland" bezogen. Dass es demgegenüber für die erste Tatbestandsalternative der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung des Eintritts einer konkreten Gefahr nicht bedarf, bestätigen die ebenfalls dem Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung dienenden Art. 11 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4 Satz 1 und Art. 91 GG. Diese haben für die Anordnung der dort im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich das Vorliegen einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche [X.]Grundordnung des [X.]oder eines [X.]zur Voraussetzung. Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht der Fall.
bb) Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG ist Konsequenz des Umstands, dass die Vorschrift sich als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der [X.]gegenüber den Feinden der [X.]darstellt (vgl. Rn. 548 ff.). Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen (vgl. Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 171). Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der [X.]ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen. Müsste der Eintritt einer konkreten Gefahr abgewartet werden, könnte ein Parteiverbot möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die betroffene [X.]bereits eine so starke Stellung erlangt hat, dass das Verbot nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. Michael, in: Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos, 2003, [X.]383 <402>).
cc) Daher zielt Art. 21 Abs. 2 GG darauf ab, nach der Maxime "[X.]den Anfängen" frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen (vgl. [X.]5, 85 <142>). Das [X.]hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. [X.]5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 <Januar 2012>). Es zielt nicht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung.
e) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots als präventives Organisations- und nicht als bloßes [X.]oder Gesinnungsverbot kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer [X.]erfolgreich sein kann (Potentialität).
Lässt das Handeln einer [X.]dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des [X.]Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (vgl. [X.]107, 339 <369>) nicht. Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine [X.]über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG. An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die [X.]nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (vgl. [X.]5, 85 <143>), hält der Senat nicht fest.
Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer [X.]verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind die Situation der [X.](Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirk[X.]in die [X.](Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen, die Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der von der [X.]verfolgten Ziele möglich erscheint. Erforderlich ist, dass sich ein hinreichendes Maß an konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten ergibt, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der [X.]gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der [X.]am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der [X.]mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen.
Versucht eine [X.]ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen, ist die Anforderung des "Darauf Ausgehens" regelmäßig erfüllt. Die Anwendung von Gewalt beinhaltet neben der Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols einen schwerwiegenden Eingriff in das Prinzip freier und gleichberechtigter Teilhabe an der politischen Willensbildung. Sie indiziert auch eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der [X.]verfolgten Ziele. Die Anwendung von Gewalt ist daher bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine [X.]unterhalb [X.]strafrechtlich relevanten Verhaltens in einer die Freiheit des politischen Willensbildungsprozesses einschränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine [X.]eine "Atmosphäre der Angst" oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. Ausreichend ist es dabei, wenn derartige Beeinträchtigungen in regional begrenzten Räumen herbeigeführt werden. Erforderlich ist allerdings, dass das Agieren der [X.]objektiv geeignet ist, die Freiheit der politischen Willensbildung zu beschränken. [X.]subjektive Bedrohungsempfindungen reichen insoweit nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für ein "Darauf Ausgehen" nicht ausreichend, dass die Äußerungen einer [X.]darauf angelegt sind, politisch verwirklicht zu werden, und ihnen insoweit eine handlungsleitende Qualität zukommt; dies ist bei den Äußerungen einer politischen [X.]ausnahmslos der Fall. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht bestehen, die einen Erfolg der mit der Verbreitung des verfassungswidrigen Gedankenguts der [X.]verbundenen Handlungsaufforderung möglich erscheinen lassen.
5. Neben den dargestellten Voraussetzungen eines Parteiverbots ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG für die Annahme weiterer (ungeschriebener) Tatbestandsmerkmale kein Raum. Weder kommt der [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion zu (a), noch findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im [X.]Anwendung (b).
a) Ist die [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus feststellbar (aa), rechtfertigt dies für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht (bb). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]zu [X.](cc) oder der gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz (dd). Allerdings kommt der [X.]erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher, auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichteter Ziele einer [X.]zu (ee).
aa) Ob eine [X.]eine [X.]aufweist, ist unter Rückgriff auf deren politisches Programm, die inneren Organisationsstrukturen und das Auftreten der [X.]und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu bestimmen (vgl. [X.]2, 1 <40 ff.>; BVerwGE 134, 275 <292 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - NVwZ 1997, [X.]66 <67>; Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.]870 <871>; Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 [X.]-, juris, Rn. 20). Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob eine [X.]sich der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus verbunden fühlt. Diese Verbundenheit kann insbesondere in der Verwendung [X.]Symbole, der positiven historischen Bewertung des Nationalsozialismus und seiner führenden Repräsentanten oder der Leugnung der von den Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Ausdruck finden.
bb) Die bloße [X.]vermag jedoch die Anordnung eines Parteiverbots ohne Prüfung des Vorliegens der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu rechtfertigen. Der Ausnahmecharakter der Norm und das Gebot restriktiver Auslegung (vgl. Rn. 523 ff.) schließen aus, die [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus als ungeschriebenes, den Anwendungsbereich der Norm erweiterndes Tatbestandsmerkmal anzusehen.
cc) Dem steht auch die Rechtsprechung des [X.]zu Art. 9 Abs. 2 GG nicht entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob den einschlägigen Entscheidungen entnommen werden kann, dass die [X.]ausreicht, um eine Vereinigung zu verbieten. Zwar stellt das [X.]einerseits fest, dass es für eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend sei, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung untergraben wolle (vgl. BVerwGE 134, 275 <292 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.]870 <871>). Andererseits führt es im [X.]daran aber stets eine gesonderte Prüfung des Vorliegens einer "kämpferisch-aggressiven Haltung" der jeweiligen Vereinigung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung durch (vgl. BVerwGE 134, 275 <304 ff.>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, [X.]870 <874>).
Außerdem stehen einer Übertragung der Rechtsprechung des [X.]zu Art. 9 Abs. 2 GG auf [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG die Unterschiede in der tatbestandlichen Ausgestaltung beider Normen entgegen: Während es nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GG ausreicht, dass die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, setzt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG voraus, dass eine [X.]darauf ausgeht, die freiheitliche [X.]Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Vor allem aber ist Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. [X.]2, 1 <13 f.>; siehe auch [X.]12, 296 <304>; 13, 174 <177>; 17, 155 <166>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 511 <Dezember 2014>; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 143). Vereinigungen und politische Parteien unterscheiden sich dadurch voneinander, dass Vereinigungen ausschließlich Grundrechtsträger sind, während den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG zusätzlich ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt und ihnen die Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung zugewiesen ist. Dies schließt eine Übertragung der für Verbote gemäß Art. 9 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe auf [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG aus.
dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz (vgl. [X.]124, 300 <327 f.>). Zwar ist davon auszugehen, dass die menschenverachtende Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus für die Ausgestaltung der Verfassungsordnung von wesentlicher Bedeutung war, so dass das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des [X.]Regimes angesehen werden kann (vgl. [X.]124, 300 <328>). Allerdings resultiert aus diesem Umstand kein allgemeines anti[X.]Grundprinzip (vgl. [X.]124, 300 <330>; siehe hierzu: Lepsius, Jura 2010, [X.]527 <533>; Degenhart, [X.]2010, [X.]306 <310>; Höfling/Augsberg, [X.]2010, [X.]1088 <1095>; Masing, [X.]2012, [X.]585 <589 f.>). Folglich reicht die Identifikation mit oder die Nähe zum Nationalsozialismus nicht, um ungeachtet des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes Grundrechte oder sonstige verfassungsrechtliche Gewährleistungen einzuschränken.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verfassungsgeber bei der Verabschiedung von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich das Ziel einer Verhinderung des Wiedererstarkens [X.]Kräfte vor Augen hatte oder ob vor dem Hintergrund der damaligen politischen Entwicklung eine generell antitotalitäre Motivation handlungsleitend war (vgl. Schaefer, DÖV 2010, [X.]379 <386>; Handschell, BayVBl 2011, [X.]745 <749>). Auch falls Art. 21 Abs. 2 GG ausschließlich eine verfassungsunmittelbare Antwort auf die historische Erfahrung des [X.]Unrechtsregimes sein sollte, hat der Verfassungsgeber darauf verzichtet, die Norm spezifisch antinationalsozialistisch auszugestalten. Vielmehr beinhaltet sie im Interesse bestmöglichen Schutzes der freiheitlichen [X.]Grundordnung eine Absage an totalitäre Bestrebungen jeglicher Art (vgl. Höfling/ Augsberg, [X.]2010, [X.]1088 <1094>). Folglich gelten für alle Parteien die gleichen, in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG festgeschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verbots. Der [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus kann damit keine tatbestandsersetzende Bedeutung im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG zukommen.
ee) Allerdings ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG die [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus zu berücksichtigen. So können sich aus der Glorifizierung der [X.]oder der Verharmlosung der durch die Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Rückschlüsse auf die von einer [X.]verfolgten - und aus ihrer Programmatik möglicherweise nur unvollkommen ablesbaren - wirklichen Ziele ergeben. Auch verstoßen die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie - aufgrund des Führerprinzips - den Grundsatz der Volkssouveränität. Daher stellt die [X.]einer [X.]mit dem Nationalsozialismus ein Indiz dafür dar, dass diese [X.]gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt. Eine vergleichbare Bedeutung kann der [X.]hingegen mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" nicht zuerkannt werden. Dieses ist handlungsbezogen. Hierfür vermag eine Verbundenheit mit nationalsozialistischem Gedankengut grundsätzlich keine Hinweise zu geben.
b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im [X.]bedarf es nicht. Zwar schließt der Grundsatz restriktiver Auslegung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG einen Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus, da dieser allenfalls zu einer Verengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift führen würde. Auch führt der Hinweis des Antragstellers, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finde im [X.]keine Anwendung (vgl. dazu für den Bereich der Kompetenzabgrenzung: [X.]79, 311 <341>; 81, 310 <338>; 84, 25 <31>; siehe auch: Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 147; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 188), im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil die Parteien nicht der Sphäre organisierter Staatlichkeit zuzuordnen sind. Vielmehr handelt es sich dabei um "frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen", die dazu berufen sind, "bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken", ohne diesem Bereich jedoch selbst anzugehören (vgl. [X.]20, 56 <100 f.>; 121, 30 <53>).
Der Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im [X.]steht aber entgegen, dass der Verfassungsgeber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt. Der Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, soweit das handelnde Staatsorgan überhaupt über Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügt. Ist hingegen eine zu treffende Maßnahme rechtlich bindend vorgegeben und fehlt es sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich des "Wie" an alternativen Entscheidungsmöglichkeiten, ist die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen (vgl. Sachs, a.a.O., Art. 20 Rn. 148). Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG normiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Verfassungswidrigkeit der [X.]festzustellen ist. Entscheidungsspielräume, die die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen würden, bestehen nicht (vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der [X.]Deutschland, 1975, [X.]470 f.; Schmidt, [X.]verfassungswidriger Parteien und Vereinigungen, 1983, [X.]163 ff.; Koch, DVBl 2002, [X.]1388 <1389 f.>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 513 f. <Januar 2012>, 558 <Dezember 2014>; Kunig, a.a.O., Art. 21 Rn. 72).
aa) Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 558 <Dezember 2014>; a.[X.]Shirvani, [X.]2014, [X.]1074 <1080 ff.>). Bei den Beratungen der Vorschrift im [X.]war zwar erwogen worden, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer [X.]in das Ermessen des [X.]zu stellen, da man dem Gericht nicht vorschreiben solle, wie es zu urteilen habe, und es geboten sein könne, auf ein Verbot zu verzichten, da eine nicht verbotene [X.]leichter zu kontrollieren sein könnte (vgl. Parlamentarischer Rat, Organisationsausschuss, [X.]6. bis 9. Sitzung, Teil 1, Bd. 9b, 6. Sitzung, [X.]32). Letztlich setzte sich aber die Auffassung durch, dass verfassungswidrige Parteien nicht zu dulden seien (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., [X.]31, 39) und daher eine Formulierung vorzuziehen sei, die das [X.]binde, damit es Verstöße aller Parteien gleichmäßig ahnde (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., [X.]37).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm die Freiheitsgarantien und Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen und mit dem Schutzzweck der Norm "ins Verhältnis zu setzen" hat, um Widersprüche zu vermeiden und die größtmögliche Konkordanz der betroffenen Rechtsgüter herbeizuführen. Dies ist aber Teil der Normauslegung und von einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu unterscheiden.
cc) Die für eine gesonderte Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung eines Parteiverbots vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
(1) Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch sonst keine Frage des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, vielmehr sei nach der Rechtsprechung des [X.]bei Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung die Art und Schwere der Sanktionen nach dem konkreten Gefahrenpotential zu bestimmen (so Schliesky, in: Isensee/Kirchhof, HStR XII, 3. Aufl. 2014, § 277 Rn. 38), ist dem entgegenzuhalten, dass im Fall des Parteiverbots die tatbestandlichen Voraussetzungen für den staatlichen Eingriff nicht einfachgesetzlich, sondern verfassungsrechtlich normiert sind und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG bei deren Vorliegen die anzuordnende Rechtsfolge verbindlich vorgibt. Dies ist mit der Anwendung einfachen Gesetzesrechts, bei der der Behörde Ermessen auf der [X.]eröffnet ist (vgl. [X.]113, 63 <80>), nicht vergleichbar.
(2) Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertreten wird, um damit die Forderung nach dem Vorliegen einer - teilweise unter Rückgriff auf polizeirechtliche Kategorien spezifizierten - Gefahr zu begründen (Groh, [X.]2000, [X.]500 <505>; Emek/Meier, [X.]2013, [X.]74 <77 ff.>), steht dem der Präventionscharakter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen (vgl. Rn. 581 ff.). Dies gilt auch für die aus dem Umweltrecht entliehene Vorstellung einer "nachhaltigen" Gefahr (Michael, a.a.O., [X.]383 <403 ff.>). Die Forderung nach dem Vorliegen einer (konkreten oder nachhaltigen) Gefahr vermag eine verfassungsrechtlich fundierte Begründung für die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im [X.]entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu ersetzen.
(3) Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes postuliert wird, um daraus die Forderung nach vorrangiger Bekämpfung verfassungswidriger Parteien mit sonstigen politischen oder administrativen Mitteln (Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinandersetzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung) abzuleiten (vgl. Pforr, [X.]2002, [X.]149 <153>; Kumpf, DVBl 2012, [X.]1344 <1346 f.>; Shirvani, [X.]2014, [X.]1074 <1082>), handelt es sich um Fragen der politischen Opportunität der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens. Für die Entscheidung über einen bereits gestellten Parteiverbotsantrag durch das [X.]sind diese jedoch ohne Belang.
Die aus den dargelegten Maßstäben sich ergebenden Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]sind mit den Vorgaben, die der [X.]in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat (1.) und die das [X.]als Auslegungshilfe berücksichtigt (vgl. [X.]128, 326 <366 ff.>), ohne weiteres vereinbar (2.).
1. Da es in der [X.]an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien fehlt, ist Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem Art. 11 [X.](vgl. [X.]<GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.; [X.]<GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 29; EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., §§ 30 ff.; EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 28 ff.). In seine Prüfung bezieht der [X.]auf der [X.]ergänzend die Frage einer Unanwendbarkeit der Konventionsrechte aufgrund Art. 17 [X.]ein (vgl. [X.]<GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 60; [X.]<GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, §§ 29 und 53; [X.]<GK>, Freedom and Democracy Party <ÖZDEP> v. Turkey, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 23885/94, § 47).
a) Dabei erkennt der [X.]ausdrücklich die Möglichkeit eines Parteiverbots zum Schutz der [X.]an. Allerdings müsse dieses den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]genügen, das heißt, gesetzlich vorgesehen und in einer [X.][X.]notwendig sein (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 103; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 82).
b) Die Notwendigkeit eines Parteiverbots in einer [X.][X.]erfordere zunächst, dass dieses einem legitimen Zweck diene. Die insoweit in Betracht kommenden Zwecke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]abschließend aufgeführt (vgl. [X.]<GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 64; EGMR, [X.]v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 44; EGMR, [X.]Ekintza - Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).
c) Darüber hinaus müsse ein "dringendes soziales Bedürfnis" für ein Parteiverbot bestehen (vgl. [X.]<GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104).
aa) Ob ein solches vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls. Angesichts des tiefgreifenden Eingriffs, der mit einem Verbot für die [X.]und die [X.]als solche verbunden sei, komme ein Verbot aber nur in Betracht, wenn entweder die [X.]Ziele verfolge, die mit den fundamentalen Grundsätzen der [X.]und des [X.]nicht vereinbar seien, oder wenn die Mittel, die die [X.]einsetze, nicht rechtmäßig und demokratisch seien, insbesondere wenn sie zur Gewalt aufrufe oder deren Einsatz billige (vgl. Theuerkauf, [X.]und die Europäische Menschenrechtskonvention, 2006, [X.]260 ff. m.w.N.). Eine [X.]dürfe zwar für eine Änderung der gesetzlichen oder sogar der verfassungsrechtlichen Strukturen des Staates eintreten. Sie müsse dabei aber rechtmäßige und [X.]Mittel einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden [X.]Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie <STP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, [X.]v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).
bb) Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Anordnung eines Parteiverbots erkennt der [X.]die Zulässigkeit eines präventiven Vorgehens ausdrücklich an. Man könne von einem Staat nicht verlangen, erst dann gegen eine politische [X.]vorzugehen, wenn sie an die Macht gekommen sei und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung ihrer demokratiewidrigen Politik ergreife, obwohl die Gefahr dieser Politik hinreichend nachgewiesen und unmittelbar sei. Ein Staat müsse vernünftigerweise in der Lage sein, die Verwirklichung eines mit der Konvention unvereinbaren politischen Programms zu verhindern (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 102 f.; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 81 f.). Damit wird den Vertragsstaaten zumindest ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für ein Parteiverbot eingeräumt (Pabel, [X.]<2003>, [X.]921 <932>).
cc) Ob ein Parteiverbot einem dringenden [X.]Bedürfnis entspricht, stellt der [X.]auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 104 f.; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 83). Zu berücksichtigen seien dabei auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, [X.]v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, [X.]v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).
d) Schließlich müsse ein Parteiverbot in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Verbot verfolgten Zielen stehen. Dabei beschränkt der [X.]allerdings die Prüfung der "Angemessenheit" auf die [X.]und stellt fest, ob die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen des Parteiverbots nicht außer Verhältnis zur Schwere der unter dem Punkt dringendes soziales Bedürfnis festgestellten Bedrohung für die [X.]stehen. In der Regel folgert er aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; EGMR, [X.]Ekintza - Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81).
Lediglich in zwei Fällen punktueller Befürwortung von Gewalt durch einzelne Parteimitglieder kam der [X.]- unabhängig vom Vorliegen eines dringenden [X.]Bedürfnisses - zu dem Ergebnis, dass ein auf dieses Verhalten gegründetes Parteiverbot unangemessen sei (vgl. EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). Dabei verweist er im Fall der [X.][X.]ausdrücklich darauf, dass im Gegensatz zu den vereinzelten Äußerungen ihrer Mitglieder die [X.]als Ganzes sich zu friedlichen und [X.]Lösungen bekannt habe und dass nicht von einem Einfluss der einzelnen Äußerungen auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden könne (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 85 ff., § 98).
2. Hinter diesen durch den [X.]aus Art. 11 Abs. 2 [X.]abgeleiteten Vorgaben für ein Parteiverbot bleibt der dargelegte Maßstab zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]gemäß Art. 21 Abs. 2 GG nicht zurück.
a) Dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung trägt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ohne weiteres Rechnung. Auch stellen der Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung und des Bestandes des Staates legitime Zwecke im Sinne des Art. 11 Abs. 2 [X.]dar. Dabei gehen [X.]und [X.]übereinstimmend davon aus, dass eine [X.]sich nicht nur gegen einzelne Verfassungsbestimmungen, sondern gegen die fundamentalen Prinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaates wenden muss.
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch vom Vorliegen eines dringenden [X.]Bedürfnisses für ein Parteiverbot auszugehen. Handelt eine [X.]planmäßig im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung und ergibt sich aus konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten die Möglichkeit eines Erfolgs dieses Handelns, genügt dies den Anforderungen des [X.]an die Notwendigkeit eines Parteiverbots zum Schutz der [X.][X.]gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMR[X.]Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des [X.]auf das Erfordernis einer hinreichend nachgewiesenen und unmittelbaren Gefahr (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 102). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Emek/Meier, [X.]2013, [X.]74 <77>; Morlok, Jura 2013, [X.]317 <323 f.>; Bröhmer, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 19 Rn. 103 ff.; wohl auch Grimm, in: Meier, [X.][X.]- ein [X.][X.]in zwei Akten, 2015, [X.]367 <368>) kann dem nicht entnommen werden, dass ein Parteiverbot aus Sicht des [X.]nur konventionskonform ist, wenn bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche [X.]Ordnung eingetreten ist und ein Erfolg der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der [X.]unmittelbar bevorsteht.
Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass der [X.]in einzelnen Fällen die Billigung terroristischer Akte als ausreichend für ein Parteiverbot angesehen hat, ohne dabei auf die Größe oder die Bedeutung der verbotenen Regionalparteien und die von diesen ausgehenden Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung abzustellen (vgl. EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 85 ff.; EGMR, [X.]Ekintza - Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, §§ 67 ff.). Darüber hinaus bekennt sich der [X.]ausdrücklich zum präventiven Charakter des Parteiverbots und räumt den [X.]hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts des Verbots einen Ermessensspielraum ein. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Konventionswidrigkeit ausgesprochener [X.]hat er außerdem (ergänzend) darauf hingewiesen, dass die jeweils betroffene [X.]keine reale Chance zur Herbeiführung politischer Veränderungen gehabt habe (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 58; EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 55; EGMR, The United Macedonian Organisation Ilinden-Pirin and Others v. Bulgaria, Urteil vom 20. Oktober 2005, Nr. 59489/00, § 61). Demgemäß ist nicht davon auszugehen, dass aus der Sicht des [X.]das Vorliegen einer konkreten Gefahr für den [X.]Verfassungsstaat notwendige Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (so auch Klein, [X.]2001, [X.]397 <401>; Koch, DVBl 2002, [X.]1388 <1392 f.>; Pabel, [X.]<2003>, [X.]921 <932>; Sarx, Das [X.]der [X.]vor dem [X.]im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, in: Esser/Harich/Lohse/Sinn, Die Bedeutung der [X.]für die nationale Rechtsordnung, 2004, [X.]177 <188 f.>; Kumpf, DVBl 2012, [X.]1344 <1345 f.>; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 95; siehe auch Theuerkauf, a.a.O., [X.]257 ff.; Shirvani, [X.]2014, [X.]1074 <1082 f.>).
Vielmehr ist - wie der [X.]ausdrücklich darlegt - das Vorliegen eines dringenden [X.]Bedürfnisses für ein Parteiverbot auf der Basis einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Besonderheiten festzustellen (vgl. [X.]<GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, [X.]v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, [X.]v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127). Daher ist bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG in Rechnung zu stellen, dass der Norm vor allem die historische Erfahrung des Aufstiegs der [X.]in der [X.]und das Bemühen zugrunde liegen, eine Wiederholung derartiger Ereignisse durch ein frühzeitiges Einschreiten gegen totalitäre Parteien zu verhindern. Damit ist aber die Vorstellung nicht vereinbar, dass ein Parteiverbot erst in Betracht kommt, wenn eine [X.]bereits so weit erstarkt ist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung nicht nur möglich erscheint, sondern wahrscheinlich ist. Insoweit ist die Bestimmung eines frühen, den Eintritt konkreter Gefahren für die freiheitliche [X.]Grundordnung nicht abwartenden Zeitpunkts für ein Parteiverbot in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG Ausfluss der spezifischen historischen Erfahrung der Etablierung der [X.]Gewalt- und Willkürherrschaft. Vor diesem Hintergrund genügt die Erfüllung der für Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG geltenden Anforderungen - im Sinne konkreter und gewichtiger Anhaltspunkte, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichteten Handelns der [X.]zumindest möglich erscheinen lassen -, um die Annahme eines dringenden [X.]Bedürfnisses für ein Parteiverbot nach der Rechtsprechung des [X.]zu tragen.
c) Bedenken gegen die Konventionskonformität des für Art. 21 Abs. 2 GG geltenden Maßstabs ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Gerichtshofs zum Erfordernis der "Angemessenheit" des Verbots einer politischen Partei.
aa) Aus der Sicht des [X.]reicht das Vorliegen eines dringenden [X.]Bedürfnisses grundsätzlich aus, um die Angemessenheit eines Parteiverbots bejahen zu können (vgl. [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 133). Soweit der [X.]ausnahmsweise dennoch das Fehlen der Angemessenheit eines Parteiverbots festgestellt hat, handelt es sich um zwei Fälle punktueller Billigung von Gewaltakten durch einzelne Funktionäre der betroffenen [X.](vgl. EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). In einer solchen Konstellation wäre auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [X.]kein Raum. Es würde bereits an einer der [X.]zurechenbaren Grundtendenz der Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung fehlen (vgl. Rn. 576). Im Übrigen dürfte bei bloßen gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichteten Äußerungen einzelner Parteimitglieder die im Rahmen des "Darauf Ausgehens" geforderte Potentialität zur Erreichung der angestrebten verfassungswidrigen Ziele nicht gegeben sein. Demgemäß führt der Rückgriff des [X.]auf das Erfordernis der Angemessenheit nicht zu einer Verschärfung im Vergleich zu den im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtenden Anforderungen an ein Parteiverbot.
bb) Soweit der [X.]in seiner Entscheidung zum Verbot der [X.]unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf die nach [X.]Recht gegebene Möglichkeit verweist, statt eines Parteiverbots die Kürzung der staatlichen Zahlungen anzuordnen (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.), stellt dies ebenfalls die Konventionskonformität von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Frage. Es ist Sache des jeweiligen nationalen Rechts, unter Berücksichtigung der Anforderungen der [X.]zu regeln, ob und inwieweit gegenüber Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, Sanktionen ergriffen werden dürfen. Dabei bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, völlig auf eine Sanktionierung zu verzichten, gestufte Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen oder sich auf die Sanktion des Parteiverbots zu beschränken.
Konventionskonform ist daher auch das auf differenzierte Sanktionsmöglichkeiten verzichtende Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser sieht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausschließlich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit als Rechtsfolge vor. Unterhalb [X.]des Parteiverbots liegende Sanktionen - etwa die Kürzung oder Streichung staatlicher Finanzmittel - sind nach der geltenden Verfassungslage ausgeschlossen. Daher ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - solange der verfassungsändernde Gesetzgeber keine abweichenden Regelungen trifft - für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum (vgl. Rn. 599 ff.). [X.]ist dies unbedenklich, solange die Anordnung eines Parteiverbots den sich aus der Rechtsprechung des [X.]zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]ergebenden Anforderungen an die Angemessenheit eines Verbots entspricht. Dies ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG der Fall.
d) Soweit die Antragsgegnerin aus den "Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures" der [X.]des [X.]vom 10./11. Dezember 1999 (CDL-INF<2000>001; vgl. European Commission for Democracy through Law <Venice Commission>, Compilation of Venice Commission Opinions and Reports concerning Political Parties, CDL<2013>045, [X.]38) ableitet, dass konventionsrechtliche Voraussetzung für ein Parteiverbot die Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt sei und dem im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden müsse, verkennt sie, dass es sich bei den Guidelines der [X.]um unverbindliche Empfehlungen handelt, die der [X.]sich hinsichtlich der Voraussetzungen eines Parteiverbots nicht zu eigen gemacht hat. Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden [X.]Bedürfnisses für ein Verbot sowohl anhand der von einer [X.]eingesetzten Mittel als auch nach den von ihr verfolgten Zielen (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; [X.]<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, [X.]Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, [X.]v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61). Die Anwendung oder Billigung von Gewalt mag daher eine - nach den Maßstäben des [X.]- hinreichende Bedingung für ein Parteiverbot sein. Unverzichtbare Voraussetzung eines den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]entsprechenden Parteiverbots ist sie hingegen nicht.
Die Anregung der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen und dem [X.]der [X.]gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a A[X.]die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, entbehrt einer sachlichen Grundlage.
1. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, Art. 2 EUV, Art. 22 AEUV, Art. 11, 12, 39, 40 [X.]sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/ 2003 des [X.]und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf [X.]und ihre Finanzierung seien bei der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens anwendbar. Die genannten Vorschriften führten zur Unzulässigkeit des Verbots einer nationalen Partei, wenn diese mit eigenen [X.]im [X.]vertreten sei - jedenfalls dann, wenn ihr Verbot aufgrund des damit verbundenen [X.]dazu führen würde, dass eine politische [X.]auf [X.]wegen Unterschreitens des Mindestquorums des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Alt. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ihre Anerkennung verlöre (vgl. Rn. 283).
2. a) [X.]des [X.]hat indes bereits in seinem Beschluss vom 22. November 2001 ([X.]104, 214) festgestellt, dass der [X.]nach dem seinerzeit geltenden Vertragsrecht keine Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen Parteien zukommt. Zwar hatte Art. 191 des Vertrages zur Gründung der [X.](EGV) die Funktion politischer Parteien auf [X.]im Prozess der [X.]Integration anerkannt und war insoweit Grundlage für die Bildung gemeinsamer Fraktionen im Europäischen Parlament. Eine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine politische [X.]durch einen Mitgliedstaat der [X.]verboten werden kann, enthielt das Unionsrecht damit aber nicht. Auch allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie Rechtsstaatlichkeit, [X.]und Grundrechtsschutz begründen keine vorlagefähige Frage (vgl. [X.]104, 214 <218 f.>).
b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des [X.]festzuhalten. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass diese Erwägungen durch die zwischenzeitlich erfolgte stärkere [X.]Integration auch und gerade im Recht der politischen Parteien überholt seien, steht dem entgegen, dass das [X.]Primärrecht hinsichtlich des Rechts der politischen Parteien seit der Entscheidung des [X.]vom 22. November 2001 keine relevanten Änderungen erfahren hat: Zwar ist Art. 10 Abs. 4 EUV an die Stelle von Art. 191 [X.]getreten. Er geht in seinem Regelungsgehalt über diesen aber nicht hinaus. Wie dieser beschränkt er sich auf die Feststellung, dass "politische Parteien auf [X.][…] zur Herausbildung eines [X.]politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union" beitragen. Auch die Durchführung der Wahl zum [X.]erfolgt unverändert nach nationalem Recht und wirft insoweit keine unionsrechtlichen Fragen auf (vgl. [X.]104, 214 <218>; 129, 300 <317>; 135, 259 <282 f. Rn. 38 ff.>). Die Antragsgegnerin nimmt daher zu Unrecht an, dass wegen der möglichen Auswirkungen auf die Zusammensetzung des [X.]Art. 11, 12, 39, 40 [X.]auf ein Parteiverbot anzuwenden seien. Eine Anwendung der Charta der Grundrechte der [X.]setzt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]die Durchführung des Rechts der [X.]voraus. Daran fehlt es im Falle eines Verbots politischer Parteien, das ungeachtet reflexhafter Auswirkungen auf die Zusammensetzung des [X.]ausschließlich nach nationalem Recht erfolgt.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf [X.]und ihre Finanzierung. Diese wurde aufgrund Art. 191 [X.]erlassen und begründet keine über dessen Regelungsgehalt hinausgehenden Zuständigkeiten der Europäischen Union. Ziel der Verordnung ist gemäß Ziffer 2 der Erwägungsgründe die Schaffung eines Regelwerks für politische Parteien auf [X.]insbesondere hinsichtlich ihrer Finanzierung. Einen Regelungsanspruch mit Blick auf nationale Parteien erhebt die Verordnung nicht; vielmehr geht sie von einer Trennung zwischen nationalen und [X.]politischen Parteien aus. Dies bestätigt insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Verordnung, der lautet:
Die Mittel, die politische Parteien auf [X.]aus dem Gesamthaushaltsplan der [X.]oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
Das Verbot nationaler Parteien ist somit unverändert ausschließlich eine Angelegenheit des nationalen Rechts. Verliert infolge eines solchen Verbots und des damit verbundenen Verlusts [X.]Mandate ein [X.]Zusammenschluss nationaler Parteien den Status einer "politischen [X.]auf [X.]Ebene", weil die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 nicht mehr vorliegen, handelt es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen einer nach nationalem Recht getroffenen Maßnahme. Für Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]ist insoweit kein Raum.
Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin strebt zwar nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung an (I.). Da aber konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlen, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen lassen, fehlt es an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG (II.).
Die Antragsgegnerin missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen [X.]Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde (1.) und den [X.]des Demokratieprinzips (2.) und weisen Elemente der [X.]mit dem historischen Nationalsozialismus auf (3.). Die Programmatik der Antragsgegnerin ist auf die Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichtet (4.).
1. Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Der von ihr vertretene [X.]negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, [X.]und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt.
Dieses auf eine Missachtung der Menschenwürde zielende politische Konzept der Antragsgegnerin lässt sich bereits ihrem Parteiprogramm entnehmen (a) und wird durch weitere Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre bestätigt (b). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin vermögen diesen Befund nicht in Frage zu stellen (c). Folge dieses Konzepts sind menschenverachtende rassistische Positionierungen der Antragsgegnerin gegenüber gesellschaftlichen Gruppen (d).
a) Das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ist auf eine Verletzung des Wert- und Achtungsanspruchs angelegt, der sich aus dem Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen ergibt (aa). Dieses Programm muss die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen (bb).
aa) Das unter dem Titel "Arbeit. Familie. Vaterland." am 4./5. Juni 2010 in [X.]verabschiedete Parteiprogramm missachtet die durch die Garantie der Menschenwürde geschützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit.
(1) Die dem Programm vorangestellten "Grundgedanken" lauten zwar: "Gleich sind die Menschen dagegen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde". Zugleich wird dieses Bekenntnis zur Menschenwürde aber eingeschränkt, wenn es heißt: "Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland. - Das Parteiprogramm der [X.]<NPD>, 2010, [X.]5 und 6). Ihrem Verständnis des Vorrangs der "Volksgemeinschaft" entsprechend fordert die Antragsgegnerin als oberstes Ziel [X.]Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten [X.]Volkes. [X.]sei die "Einheit von Volk und Staat" und die Verhinderung einer "Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]6). [X.]müsse das [X.][X.]bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich dürfe es für Fremde in [X.]kein Bleiberecht, sondern nur eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]5).
(2) Auf dieser Grundlage wird von der Antragsgegnerin ein politisches Konzept entwickelt, das vor allem auf die strikte [X.]und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nicht[X.]gerichtet ist. Zwar enthält sich das Parteiprogramm einer ausdrücklichen Aussage dazu, inwieweit die den rechtlichen Status abwertenden Forderungen auch auf eingebürgerte [X.]mit Migrationshintergrund Anwendung finden sollen. Dafür sprechen allerdings die Behauptungen, dass sich in "überfremdeten Wohnvierteln" [X.]und Angehörige "fremder Völker" zunehmend feindselig gegenüberstünden, Angehörige anderer "Völker" in [X.]einen Arbeitsplatz nur auf [X.]innehaben könnten, Ziel eines grundlegenden politischen Wandels die Erhaltung der [X.]Volkssubstanz sei und eine "Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung" strikt abgelehnt werde (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]6, 12, 13).
(a) Die Geltung der Grundrechte wird ausdrücklich auf alle [X.]bezogen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips auf die [X.]aller [X.]beschränkt (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]10). Demgemäß hätten familienunterstützende Maßnahmen des Staates ausschließlich [X.]Familien zu fördern. Eigentum an [X.]Grund und Boden könne nur von [X.]erworben werden (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]7, 9). Im 7. Kapitel "Sozialpolitik als nationale Solidarität" wird gefordert, Ausländer aus dem [X.][X.]auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzuordnen. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse ("Volksrente") sollen Ausländer nicht teilhaben (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]11 f.).
(b) Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter dem Titel "[X.]den Deutschen" legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das [X.]Staatsbürgerrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des [X.]Volkes in Frage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem [X.]fußende Staatsbürgerrecht wieder einzuführen. Die multikulturelle [X.]habe zur Entstehung von [X.]und oftmals rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele [X.]unerträglich sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer ("Rückkehrpflicht statt Bleiberecht"). Integration sei Völkermord. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]12 f.).
(c) Im 16. Kapitel "Bildung und Kultur" spricht die Antragsgegnerin sich gegen die gemeinsame Unterrichtung [X.]und ausländischer Schüler aus, weil [X.]mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das [X.]absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der [X.]Schüler beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schüler verläuft dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ziel ist nach der Formulierung des Programms die Trennung [X.]und ausländischer Kinder und nicht eine bildungspolitisch motivierte Einteilung nach Leistungsstufen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]16 f.).
(d) Im 17. Kapitel "Reform des Rechtssystems" fordert die Antragsgegnerin einen Volksentscheid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen. Der Abschiebung krimineller Ausländer dürften strengere Strafen im Heimatland nicht entgegenstehen. Außerdem sei - so die Forderung im 18. Kapitel "Innere Sicherheit" - die Polizeiliche Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" neben der bisherigen [X.]zu ergänzen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]18 f.). Auch befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren [X.]sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von [X.](Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]19).
(3) Bereits diese im Parteiprogramm der Antragsgegnerin festgeschriebenen Ziele sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Forderungen nach "Kastration von Pädophilen" oder der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den [X.]Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen (vgl. dazu [X.]45, 187 <245>; 64, 261 <272>).
Vor allem aber zielt das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluss der Nicht[X.]aus dem Geltungsbereich der Grundrechte (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]18). Soweit die Antragsgegnerin dies mit dem Hinweis bestreitet, die fragliche Textstelle des Programms setze sich lediglich kritisch mit der Unterdrückung der Meinungsfreiheit in [X.]auseinander, steht dem bereits entgegen, dass, obwohl es sich nicht um ein Deutschengrundrecht handelt, die Meinungsfreiheit dennoch auf [X.]begrenzt wird und für eine abweichende Behandlung anderer Grundrechte nichts ersichtlich ist. Außerdem steht im [X.]des politischen Konzepts die Versagung jeglichen dauerhaften Aufenthaltsrechts für alle Personen, die nicht der "[X.]Volksgemeinschaft" angehören. Auch dadurch werden grundrechtliche Gewährleistungen für die von der Rückkehrpflicht Betroffenen faktisch gegenstandslos. Verbunden mit den - das Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Abstammung oder der Rasse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG berührenden - dargelegten Einzelforderungen ergibt sich eine demütigende Ungleichbehandlung von Nichtdeutschen, die diese zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht und ihnen die Anerkennung als grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten [X.]verweigert.
bb) Dieses Programm muss die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen. Soweit sie behauptet, einer Verwertung des Programms stehe dessen mangelnde [X.]aufgrund der - vom Antragsteller zugestandenen - Anwesenheit von neun V-Leuten auf dem [X.]am 4./5. Juni 2010 entgegen, ist dem nicht zu folgen.
(1) Zwar trifft die Auffassung des Antragstellers, das Parteiprogramm entziehe sich einer Kategorisierung im Sinne der Antragsschrift, da es sich bei der Antragsgegnerin um eine juristische Person handele, der nicht wie einer natürlichen Person bestimmte Quellen zugerechnet werden könnten, nicht zu. Dies steht bereits im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag des Antragstellers, in dem Beweismittel nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Landesverbänden, Kreisverbänden oder sonstigen Teilorganisationen der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Ebenso wenig kann der Antragsteller darauf verweisen, dass [X.]nicht den Führungsebenen der Antragsgegnerin zuzurechnen seien, da es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage der Staatsfreiheit (der Führungsebenen), sondern auf die [X.]und damit Verwertbarkeit eines Beweismittels ankommt.
(2) Entscheidend ist vielmehr, dass das Parteiprogramm als Ausdruck eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung der Antragsgegnerin anzusehen ist. Dem steht die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun V-Leuten auf dem [X.]der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 im Ergebnis nicht entgegen.
(a) Dafür spricht bereits, dass nach dem glaubhaften, durch Testate belegten Vortrag des Antragstellers der vorbereitenden Programmkommission und den Vorständen der das Programm beson[X.]prägenden Landesverbände [X.]und [X.]im entscheidungserheblichen Zeitraum keine V-Leute angehört haben und ein prägender Einfluss einzelner Parteitagsdelegierter auf den Programminhalt weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen ist.
(b) Die Zurechenbarkeit und Verwertbarkeit des Parteiprogramms ergibt sich aber jedenfalls aus dessen inhaltlicher Bestätigung durch die maßgeblichen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Das Parteiprogramm sowie dessen Änderungen sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG dem [X.]mitzuteilen. Dieser weist auf seiner Homepage das von der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 in [X.]beschlossene Programm als derzeit gültiges Parteiprogramm der Antragsgegnerin aus (Stand: 17. Juni 2016). Dieses Programm war demgemäß Grundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie sich in ihrem schriftsätzlichen Vortrag immer wieder auf dieses Programm berufen und an keiner Stelle davon distanziert. In der mündlichen Verhandlung hat der Parteivorsitzende [X.]die Gültigkeit des Programms und seine Übereinstimmung mit den Überzeugungen der Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigt. Die Frage, ob es Bestrebungen gebe, das Programm zu ändern, hat er verneint.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich das auf dem [X.]in [X.]beschlossene Parteiprogramm jedenfalls in der Folgezeit zu eigen gemacht hat und dieses Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist.
b) Die Unvereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele mit der [X.]des Art. 1 Abs. 1 GG wird auch durch ihr zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt. Dabei wird deutlich, dass die Formulierungen des Parteiprogramms die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nur zurückhaltend beschreiben beziehungsweise kaschieren. Das von ihr vertretene Konzept ethnischer Definition der "Volksgemeinschaft" (aa) hat das Bekenntnis zum Vorrang dieser [X.]als obersten Wert und die rassistische Ausgrenzung aller ethnisch Nicht[X.]zur Folge (bb). Gleichzeitig beinhaltet die Programmatik der Antragsgegnerin auch das Ziel einer Rückführung eingebürgerter [X.]mit Migrationshintergrund in ihre Herkunftsländer (cc).
aa) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene ethnische [X.]wird in der vom Parteivorstand im April 2012 in 2. Auflage herausgegebenen Broschüre "[X.]- Argumente für Mandats- und Funktionsträger" in den Kapiteln 1.10 und 1.11 ("Wer ist für die [X.]ein Deutscher? Was versteht die [X.]unter Volk?" und "Für welches Staatsbürgerschaftsrecht tritt die [X.]ein?") wie folgt beschrieben:
[X.]ist, wer [X.]Herkunft ist und damit in die ethnischkulturelle [X.]des [X.]Volkes hineingeboren wurde. [...] Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie [X.]werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von Einzelmenschen und Völkern verantwortlich sind. [...] Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in [X.]leben. Sie mutieren durch die Verleihung eines Passes ja nicht zu Deutschen. […]
[X.]ist, wer [X.]Eltern hat, also wer [X.]Abstammung ist. [X.]ist eine ethnische Herkunftsbezeichnung und keine Bezeichnung des zufälligen Geburtsortes, momentanen Wohnortes oder des Passes. […] [X.]ist man von Geburt - oder eben nicht; aber man wird es nicht durch Annahme der Staatsbürgerschaft. […] [D]ie Staatsbürgerschaft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein. Wie sagt auch der Volksmund: Blut ist dicker als Tinte. [...]
Heute haben fast neun Millionen Nicht[X.]die [X.]Staatsbürgerschaft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die [X.]durchsetzen. […] "[X.][X.]Herkunft" oder "Afro-Deutsche" kann es sowenig geben wie schwangere Jungfrauen. Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein - für [X.]kann es Ausnahmen geben. ([X.]18 ff.)
Demzufolge kann nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Ausländer auch durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht zum Mitglied der "[X.]Volksgemeinschaft" werden, "[X.]ist man durch Herkunft, aber man wird es nicht durch Paßverleihung" ([X.]45 der Broschüre "Wortgewandt"). Konsequenterweise werden eingebürgerte [X.]als "Nichtdeutsche" ([X.]20 der Broschüre "Wortgewandt") oder "Passdeutsche" bezeichnet.
(2) Die Antragsgegnerin muss sich diese Publikation des [X.]zurechnen lassen. Sie ist von dem ehemaligen Parteivorstandsmitglied und [X.]Landtagsabgeordneten [X.]verfasst und mit einem Vorwort des damaligen [X.]der Antragsgegnerin versehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit [X.]vom 11. April 2016 einen Parteivorstandsbeschluss mit Datum vom 5./6. April 2014 vorgelegt hat, wonach die Verbreitung der Broschüre gestoppt und deren inhaltliche Prüfung angeordnet worden sein soll. Bereits das Datum der angeblichen Beschlussfassung des [X.]vier Monate nach Eingang des [X.]beim [X.]deutet darauf hin, dass es sich bei dem angeblichen Beschluss um eine prozesstaktisch motivierte Reaktion auf den Verbotsantrag des Antragstellers handelt. Auch erschließt sich nicht, warum die Antragsgegnerin diesen Vorstandsbeschluss erst zwei Jahre nach seiner Fassung und nach Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Außerdem hat sie weder die Umsetzung des Beschlusses belegt noch erläutert, aus welchen Gründen die Verbreitung der Broschüre gestoppt wurde beziehungsweise welche Aussagen als fragwürdig oder mit der Haltung des jetzigen [X.]möglicherweise unvereinbar angesehen wurden. Sie hat jedenfalls die vorstehend zitierte Passage auch nach dem angeblichen Vorstandsbeschluss auf ihrer Homepage weiter verbreitet. In der mündlichen Verhandlung hat der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin weder die Richtigkeit des Zitats bestritten, noch eine inhaltliche Distanzierung durch Verweis auf den vorgenannten Vorstandsbeschluss oder in sonstiger Weise erkennen lassen.
(3) Dass die ethnische Definition der "[X.]Volksgemeinschaft" und der damit verbundene dauerhafte Ausschluss "ethnisch Nichtdeutscher" aus dieser [X.]eine Grundüberzeugung der Antragsgegnerin darstellt, wird durch weitere, ihr zurechenbare Aussagen bestätigt.
(a) So formuliert der Landesverband [X.]der Antragsgegnerin:
Die [X.]will eine Ordnung, in der das Recht auf Identität [X.]Abstammung und Schicksal garantiert wird und jeder [X.]mit seiner Persönlichkeit als dienendes Glied der [X.]verantwortlich am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des [X.]Volkes mitwirkt.
(NPD-Landesverband Berlin: "Wir sagen, was Sie denken! Landesaktionsprogramm für ein [X.]Berlin", 2011)
(b) Der Landesverband [X.]kommentiert die Ankunft [X.]Flüchtlinge im Februar 2015 auf [X.]wie folgt:
[X.]sein heißt zum [X.]Volk zu gehören und zwar nicht durch Einbürgerungsurkunde, sondern durch Geburt und Abstammung. [X.]ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!
[X.]also dankbar und stolz, [X.]Frauen und [X.]Männer, daß ihr die Gnade der [X.]Geburt in die Wiege gelegt bekamt. Diese "Neudeutschen" können sich noch so anstrengen, niemals werden [X.]aus ihnen werden können! Und das sieht man auch ganz deutlich!
bb) Die Überordnung der "Volksgemeinschaft" über den Einzelnen und deren rassenbezogene Fundierung sowie ihr exkludierender Charakter wird in Äußerungen der [X.]beson[X.]deutlich (1) und durch weitere Einlassungen und Dokumente bestätigt (2).
(1) (a) So formuliert der Bundesschulungsleiter der [X.][X.]in einem Artikel auf der Homepage der [X.](www.aktion-widerstand.de) am 13. Januar 2011:
Die [X.]steht hier an oberster Stelle. […] Unsere Weltanschauung stellt das Volk in den Mittelpunkt allen Seins. Dieses Volk wird durch den Nationalstaat geschützt und begründet seine [X.]durch das Zusammenleben der darin lebenden Persönlichkeiten. […] [X.]dagegen ist eine Schicksalsgemeinschaft, da wir schicksalhaft in dieses hineingeboren werden. Wir haben jedoch soweit Entscheidungsmacht über unser Schicksal, daß wir wählen können, ob wir Dienst an unserer Schicksalsgemeinschaft tun oder nicht.
(b) Im April 2013 veröffentlichten die [X.]auf ihrer Internetseite außerdem den Text "Gewissen und Gemeinschaft", in dem es unter anderem heißt:
"Allein gestellt sind wir nichts - in der [X.]jedoch ist jeder alles." Gemeinschaftsgebunden sind wir bereits durch die Geburt. Wir kommen aus der [X.]der Familie und fühlen uns durch die Nation unser Leben lang der [X.]- der [X.]- verbunden. Dieses [X.]wird umso stärker sein wenn die Nation nur ein Volk umschließt, denn die Gebundenheit zur eigenen Art ist stärker als die zur Nation - sie ist naturgesetzlich. […]
Das Gewissen sagt uns, dass wir Glied einer [X.]sind. Strebt der Einzelne nun Ziele an, die ihn selbst gegenüber der [X.]bevorzugen - und zwar auf Kosten anderer Glieder der [X.]- so vergeht er sich auf unnatürliche Weise an seinem Gewissen.
(c) In einem "Leitfaden - Politische Grundbegriffe", der in zwei Teilen von der Bundesführung der [X.]im Januar 2013 herausgegeben wurde, wird dargelegt:
Freiheit ist, den Sinn des Lebens zu verfolgen. Dies ist die Arterhaltung. Ist diese gefährdet, ist die Freiheit in Gefahr. […] Mit der Treue zu einem Volk, Reich, Land oder Herrscher fühlen wir uns frei. […] Merksatz: Freiheit bedeutet nicht, dass man tun und lassen kann, was man will, sondern dass man werden kann, was man soll. Sie bedeutet, dass jeder Einzelne seine Persönlichkeit im Sinne der [X.]entfalten kann. (Teil 2, [X.]40)
Weiter wird in diesem Leitfaden grundlegend zum Konzept der "Volksgemeinschaft" ausgeführt:
Bei einem Volk handelt es sich in erster Linie um eine Großgruppe von Menschen, die organisch, d.h. natürlich gewachsen ist. [...] Völker unterscheiden sich jedoch nicht nur, wie oftmals fälschlich verbreitet, durch äußere Merkmale, sondern vor allem auf geistiger Ebene. […] Merksatz: [X.]ist eine organisch gewachsene [X.]gleichen Blutes, gleicher Geschichte, mit gleichem Lebensraum und gleicher Kultur. (Teil 1, [X.]4 ff.)
Es folgt eine pejorative Klassifizierung verschiedener Rassen, wobei "Mischvölker" als Ursache für Dekadenz und Fettleibigkeit beschrieben werden:
Sie [die Zivilisation] ist mehr Erlerntes, nicht Form gewordenes Inneres wie Kultur. Zum Beispiel kann ein Affe zwar erlernen, einen Lichtschalter zu betätigen, doch wird er nie verstehen, warum das Licht an und aus geht. [...] Genauso können sich [X.]oder asiatische Völker dem [X.]anpassen, indem sie Verhaltensweisen und Kleidung übernehmen. Dennoch werden sie nie zu Europäern, weil sie eben keine sind. [...] Zum Beispiel werden die [X.]als eine der führenden Zivilisationen bezeichnet. Diese haben über Jahrhunderte zwar Wissenschaft und Technik erschaffen, doch gehen unmittelbar ihrem eigenen Untergang entgegen. Hier haben sich von Anbeginn verschiedene Kulturen und Völker vermischt, die langfristig gesehen keine Überlebenschancen hatten, da sie alle ihre Kultur aufgegeben haben. [...]. Aus der [X.]ist nun ein Einheitsbrei geworden. [...] So zeichnet sich jeder dritte [X.]durch Dekadenz und Fettleibigkeit aus. (Teil 2, [X.]13 f.)
Die Vermischung von Völkern führe zum Verlust der "besten und edelsten Tugenden" und zum Untergang des jeweiligen Volkes:
Zum einen können wir beobachten, dass die Vermischung mit andersrassigen Völkern immer mit dem Niedergang einherging. Die Vermischung verschiedener Kulturen hat nie zu einer, heute so oft postulierten multikulturellen [X.]geführt. Immer entstand ein Einheitsbrei, der im Untergang endete. Mit zunehmender Vermischung mit anderen Kulturen verloren die nordisch geprägten Völker (siehe [X.]und Römer) ihre besten und edelsten Tugenden. (Teil 2, [X.]17)
Der Leitfaden betont daher die Bedeutung "genetischer und kultureller Identität" in Europa:
Merksatz: [X.]ist der rechtmäßige Lebensraum und Ursprung aller europäisch-germanischen Völker. [...] Zwar unterscheiden sich die Mentalitäten der einzelnen [X.]Völker voneinander, doch sind sich diese untereinander wiederum ähnlicher als das identitäre Bewusstsein der negroiden (afrikanischstämmigen) oder mongoliden (asiatischen) Menschen im Vergleich zum [X.]Menschenschlag. [...] So stellen wir fest, dass Identität das entscheidende Merkmal unseres gesamten Lebens im Sinne der völkischen [X.]ist. Wir sind gekennzeichnet durch eine genetische als auch eine kulturelle Identität. (Teil 2, [X.]23 ff.)
Die Ausführungen kulminieren in einer Auseinandersetzung mit dem Rassebegriff, der von den [X.]als "Naturgesetz" und elementarer Bestandteil ihres Weltbildes angesehen wird:
Nun wollen wir uns dem reizvollsten Begriff dieser Arbeit widmen und zugleich die Missverständnisse ausräumen, die mit diesem einhergehen. Das Wort "Rasse" ist heute in Deutschland, wenn auch nicht in unseren [X.]Nachbarvölkern verpönt und wird stetig als unwissenschaftlich verteufelt. Dennoch handelt es sich dabei um einen elementaren Begriff unserer Weltanschauung. Die Naturgesetze verlangen, dass wir uns mit den Menschenrassen beschäftigen. [...] [X.]lässt sich wiederum in sechs Unterkategorien differenzieren: nordische, fälische, dinarische, [X.](mediterrane), ostische (alpine), [X.](ostbaltische). Das [X.]Volk enthält im Vergleich zu anderen [X.]Völkern noch einen hohen Anteil des nordischen Menschen, der sich einst in den heutigen skandinavischen [X.]in einem Isolat entwickelte, welches von Gletscher- und Eismassen umrandet war. [...] Die [X.]müssen in ihrem Bestehen gefördert werden. Die Vernichtung dieser wäre eine Absage an das Leben und der Natur. (Teil 2, [X.]31 ff.)
(d) Diese Aussagen der [X.]sind der Antragsgegnerin zuzurechnen. Sie sind Ausdruck der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Grundüberzeugung, dass der "[X.]Volksgemeinschaft" ein abstammungsbezogener exklusiver Charakter zukommt, diese vor einer Vermischung mit "andersrassigen Völkern" zu schützen ist und ihr gegenüber dem Einzelnen eine höherrangige Wertigkeit zukommt.
Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich weder darauf berufen, dass in dem mit [X.]vom 11. April 2016 vorgelegten Beschluss des [X.]vom 5./6. April 2014 angeordnet worden sei, den vorstehend zitierten Leitfaden der [X.]zu vernichten, noch, dass es sich bei den Aussagen des [X.]um Äußerungen eines für die Antragsgegnerin nicht repräsentativen "Hardliners" handele.
(aa) Hinsichtlich des angeblichen Beschlusses des [X.]der Antragsgegnerin vom 5./6. April 2014 sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens - wie bereits hinsichtlich der Broschüre "Wortgewandt" dargelegt (vgl. Rn. 656) - das Datum der Beschlussfassung vier Monate nach Eingang des [X.]beim [X.]sowie seine Vorlage erst nach Ende der mündlichen Verhandlung. Auch hat die Antragsgegnerin weder Belege für die Umsetzung ihres Vorstandsbeschlusses vorgelegt noch näher erläutert, aus welchen Gründen der Parteivorstand erst mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung des Leitfadens die behauptete Maßnahme eingeleitet haben will. Es fehlt darüber hinaus eine Darlegung der Gründe oder eine Bezeichnung und inhaltliche Auseinandersetzung mit den fragwürdigen Passagen des Leitfadens, die den Parteivorstand zu dessen angeblicher Rückziehung veranlasst haben sollen. Schließlich hat [X.]in einem Interview mit dem Nachrichtenportal [X.]am 27. April 2014 - also nach dem behaupteten Vorstandsbeschluss - die fortwährende Gültigkeit des Leitfadens ausdrücklich bestätigt.
(bb) Auch für eine die Zurechnung ausschließende Distanzierung der Antragsgegnerin von den Aussagen des [X.]fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Die bloße Qualifizierung des [X.]als "Hardliner" genügt wegen dessen langandauernder und führender Tätigkeit innerhalb der [X.]und seines Aufstiegs zu deren stellvertretendem [X.]nicht. Solange die Antragsgegnerin sich von Äußerungen ihrer Funktionäre oder der Führungskräfte ihrer Teilorganisationen nicht in einem zeitlich engen Zusammenhang ausdrücklich distanziert oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen hat, wofür nichts vorgetragen ist, muss sie sich diese zurechnen lassen.
(2) Darüber hinaus belegen weitere Dokumente die Vorstellung der Antragsgegnerin von einer abstammungsbezogenen Begrenzung der "[X.]Volksgemeinschaft" und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen.
(a) [X.](Stadtverordneter der Antragsgegnerin, ehemals stellvertretender Bundesvorsitzender, Landesvorsitzender in [X.]und Chefredakteur der "[X.]Stimme") und [X.](ehemaliger Landesvorsitzender und Bezirksverordneter, ehemaliges [X.]und Stadtverordneter der Antragsgegnerin) greifen 2011 in der [X.]Stimme (Ausgabe 2/2011, [X.]22) zur Beschreibung der Idee der "Volksgemeinschaft" auf den Nationalsozialismus zurück:
Gerade auch der Blick auf den selbst öffentlich nicht länger wegzuleugnenden, sich stärker und schneller vollziehenden Austausch unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen und Religionen auf [X.]Territorium beweist, wie sehr die Souveränität eines Reichskörpers als Bollwerk und Schild von Nöten wäre. [...] Es blieb dem 20. Jahrhundert und der "Volksgemeinschaft" der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitisch zu vollenden, wofür [X.]den Weg gebahnt hatte.
(b) Der damalige Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin und heutige Abgeordnete im [X.][X.]beschreibt 2009 in der [X.]Stimme (Ausgabe 9/2009, [X.]2) das völkische Denken der Antragsgegnerin wie folgt:
Wir wollen, daß jeder [X.]in seiner Heimat Arbeit findet und diese Arbeit als etwas Wichtiges und Höheres begreift, welches den Fortbestand und die Weiterentwicklung seiner Familie, seines Volkes und seiner Nation durch seinen persönlichen Einsatz in einer [X.]garantiert. Solidarprinzip, [X.]Gerechtigkeit, gemeinsame ethnische und kulturelle Entwicklung und eine raumorientierte Volkswirtschaft sind untrennbar mit den Vorstellungen einer [X.]verbunden.
(c) [X.]erklärt 2011 in der [X.]Stimme (Ausgabe 4/2011, [X.]8), dass der "potentiell nationalrevolutionären Mehrheit im Volk" klar werden müsse, dass die "[X.]in der Globalisierungsära die einzig denkbare Schutz- und Solidargemeinschaft" sei. In der mündlichen Verhandlung hat er bestätigt, dass aus seiner Sicht ein Afrikaner, auch wenn er die [X.]Staatsangehörigkeit erwerbe, nicht Angehöriger des [X.]Volkes werden könne.
(d) In einer Rede des Kreisrats [X.]am 15. März 2015 in Tröglitz, die wegen eines Redeverbots aufgrund dessen früherer Verurteilung wegen Volksverhetzung verlesen wurde, heißt es:
Es gibt kein Land oder keine [X.]auf der Welt, wo Multi-Kulti und Rassenmischung irgendwie gut gegangen wäre. Im Gegenteil ist [X.]zielsicher auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der Rassentrennung. Und es wird weitergeh[e]n bis zur Vernichtung Europas!
Einer Zurechnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass [X.]kein Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er 2013 auf der Liste der Antragsgegnerin zum [X.]kandidiert hat und als ihr Kandidat in den Kreistag und im Januar 2015 in den Vorstand der [X.]gewählt wurde. Holger [X.]hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgesagt, dass es ihm gegen die radikaleren Kräfte in der [X.]nicht gelungen sei, eine Kandidatur des [X.]zu verhindern. [X.]ist damit als Funktionär der Antragsgegnerin anzusehen. Seine Aussagen bestätigen die rassistische Orientierung des Konzepts der "Volksgemeinschaft".
(e) Weiterhin erklärte der damalige Vorsitzende der Fraktion der Antragsgegnerin im [X.]von [X.]und spätere Bundesvorsitzende [X.]auf dem [X.]2011 in Günzburg:
Das Menschenrecht besteht aber auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und wenn wir selbstbestimmt sagen, [X.]ist das [X.]weißen Rasse und es soll es auch bleiben, dann haben wir auch ein Recht darauf, das notfalls mit militärischer Gewalt sicherzustellen. Das ist meine Überzeugung.
(f) Das [X.]bestätigte ein Versammlungsverbot gegen einen Kreisverband der Antragsgegnerin wegen zu erwartender Volksverhetzung aufgrund des Veranstaltungsmottos "[X.]ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine echte [X.]Nationalmannschaft". Das [X.]könne - nach Wortlaut, sprachlichem Kontext und den konkreten Begleitumständen - hier nur so verstanden werden, dass der Begriff "weiß" für Angehörige einer "weißen Rasse" stehe und somit [X.]anderer Hautfarbe beziehungsweise mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur [X.]Nation gehörend ausgrenzen wolle (V[X.]Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW -, juris, Rn. 3, 7).
cc) Konsequenz der ethnischen Definition und des exkludierenden Charakters der "[X.]Volksgemeinschaft" ist die Abwertung des rechtlichen Status aller, die dieser [X.]nicht angehören. Dass dies auch für [X.]mit Migrationshintergrund gilt und diesen insbesondere kein dauerhaftes Bleiberecht zugestanden wird, belegen weitere der Antragsgegnerin zurechenbare Äußerungen und Aktivitäten.
(1) Der Landesverband [X.]der Antragsgegnerin verschickte im Bundestagswahlkampf 2009 ein als "nichtamtliche Bekanntmachung" deklariertes Schreiben an 22 Politiker mit Migrationshintergrund. Unter der Überschrift "Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter informiert" wurden die Adressaten unter Hinweis auf "den [X.]zur Ausländerrückführung" der Antragsgegnerin angehalten, Vorkehrungen für ihre jeweilige "Heimreise" zu treffen:
Liebe ausländische Mitbürger,
gemäß dem [X.]zur Ausländerrückführung bin ich als Ausländerrückführungsbeauftragter der [X.]angehalten, Sie mit den Einzelheiten Ihrer Heimreise vertraut zu machen.
1. Personen mit Migrationshintergrund, die straffällig geworden sind, kehren fristlos in ihre Heimat zurück.
2. Personen ohne Sonderaufenthaltserlaubnis und Personen ohne Arbeitserlaubnis oder den Nachweis eines Arbeitsplatzes verlassen [X.]nach längstens drei Monaten.
3. Die übrigen Ausländer werden schrittweise in ihre Heimatländer zurückgeführt.
4. Ausländer werden aus dem [X.]Sozialversicherungssystem ausgegliedert [...].
Bitte kümmern Sie sich schon jetzt um Unterkunftsmöglichkeiten und Arbeit in Ihren Heimatländern. [...] Wir danken Ihnen für Ihre geleistete Arbeit und die kulturelle Bereicherung und wünschen Ihnen eine gute Heimreise. Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter.
Im Bundestagswahlkampf 2013 versandte der Landesverband [X.]erneut ein ähnliches Rundschreiben an Kandidaten mit Migrationshintergrund, in dem diese aufgefordert wurden, die [X.]freiwillig zu verlassen, um einen Rücktransport in einer "Sie persönlich benachteiligenden Form" zu vermeiden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um eine satirische Anregung zum Nachdenken über die Einwanderungspolitik, ändert nichts an der Tatsache, dass das an [X.]Staatsangehörige gerichtete und diese zum Verlassen des [X.]auffordernde Schreiben als Bestätigung der Auffassung der Antragsgegnerin zu werten ist, wonach die Zugehörigkeit zur "[X.]Volksgemeinschaft" und der damit verbundene Rechtsstatus einschließlich eines dauerhaften Bleiberechts auch durch den "Erwerb bedruckten Papiers" nicht erreicht werden können.
(2) Dies bestätigt auch ein Fernsehinterview einer [X.]Journalistin mit Migrationshintergrund mit dem stellvertretenden [X.]der Antragsgegnerin Ronny Zasowk. Auf die Frage, was er mit Menschen wie ihr, die eine andere Hautfarbe hätten, tun würde, antwortete er, dass sie einen Ausweisungsbescheid bekämen und [X.]verlassen müssten. Mobile Güter könnten sie mitnehmen, der Rest würde ihnen ausbezahlt.
Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass [X.]sachlich argumentiert habe und nicht etwa aggressiv aufgetreten sei. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr stellvertretender Bundesvorsitzender die Ausbürgerung eingebürgerter [X.]mit Migrationshintergrund propagiert. Hierauf angesprochen, hat der Parteivorsitzende [X.]in der mündlichen Verhandlung eine Distanzierung von dieser Aussage vermieden und lediglich auf die Möglichkeit direkter Befragung Zasowks verwiesen.
(3) Im [X.]Landtagswahlkampf 2009 erklärte der damalige Landesgeschäftsführer der Antragsgegnerin [X.]zur Kandidatur des farbigen Kommunalpolitikers S.:
[X.]muss deutsch bleiben. Wir danken [X.]für seine Hilfe als Gastarbeiter in Thüringen. Heute wird er jedoch nicht mehr benötigt, weshalb wir ihn direkt dazu animieren wollen, in seiner Heimat [X.]mit den hier eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen. [X.]braucht [X.]und hier gibt es mehr als 100.000 Thüringer, die [X.]Arbeitsplatz gut gebrauchen könnten.
Auch in diesem Fall wird die Rückkehrforderung ohne jegliche Differenzierung zwischen Ausländern und eingebürgerten [X.]erhoben.
c) Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnisch definierten [X.]und eines rechtlich abgewerteten und mit der [X.]unvereinbaren Status aller, die dieser [X.][X.]nicht angehören. Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, dass sie mit ihrem [X.]auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und lediglich die Rückkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]und [X.]propagiere.
aa) Das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung dieser Personengruppe wird durch die Einlassungen der Antragsgegnerin zum [X.]und zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht tangiert. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, sie unterscheide lediglich konsequent zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen, etwa bezogen auf die Rückführung ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und [X.]im Schulunterricht, über die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur Bürgerrechte betreffen.
bb) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene [X.]ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das [X.]festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der [X.]ausgeht, "von den [X.]Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" ([X.]83, 37 <51>) gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum [X.]Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern [X.]politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der [X.]Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der [X.]aufhalten, Rechnung tragen (vgl. [X.]83, 37 <51 f.>). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des [X.]streng an den [X.]gebunden, findet demgegenüber im Grundgesetz keine Stütze.
Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die [X.]Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin, nach deren Überzeugung der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führt, dass der [X.]Teil des [X.]Volkes wird.
Soweit der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, zum [X.]befragt, sich eingelassen hat, wer die [X.]Staatsangehörigkeit besitze, gehöre auch dem [X.]Volk an, gibt dies das Konzept der Antragsgegnerin erkennbar nicht zutreffend wieder. Die Aussage steht im Widerspruch zu allen diesbezüglichen schriftlichen Publikationen und Äußerungen führender Vertreter der Antragsgegnerin einschließlich der Einlassungen [X.]in der mündlichen Verhandlung.
(2) Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen [X.]zu vertreten, auch nicht auf Art. 116 GG und den dazu ergangenen "Teso"-Beschluss des [X.]([X.]77, 137) berufen. Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des [X.]Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. [X.]77, 137 <151>), die Eigenschaft als [X.]auf die sogenannten "Statusdeutschen" (vgl. [X.]83, 37 <51>). Dies führt aber nicht dazu, dass der [X.]des Grundgesetzes sich vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Vielmehr erhält Art. 116 GG als Kriegsfolgenrecht erst dadurch Sinn, dass der Träger der [X.]Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der [X.]Staatsangehörigen zu definieren ist (vgl. [X.]83, 37 <51>). Im "Teso"-Beschluss hatte das [X.]darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der [X.]Demokratischen [X.]durch eine Person, die von einem [X.]Vater abstammte, zugleich den Erwerb der [X.]Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Dass das [X.]dies - unabhängig von der ethnischen Zuordnung - bejahte (vgl. [X.]77, 137 <150 ff.>), dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum [X.]Volk.
cc) Schließlich widerspricht die Behauptung der Antragsgegnerin, sie strebe lediglich eine Rückkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [X.]und Staatsangehörigkeitsrecht einschließlich der Eröffnung der Möglichkeit zur Ermessenseinbürgerung und der dauerhaften rechtlichen Gleichstellung von "Passdeutschen" und "Biodeutschen" an, den von ihr tatsächlich verfolgten Zielen. Zwar sieht das Parteiprogramm vor, dass das "ursprüngliche, auf dem [X.]fußende Staatsbürgerschaftsrecht wieder eingeführt" wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]12). Das politische Konzept der Antragsgegnerin geht aber weit über eine Rückkehr zum [X.]und [X.]in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung hinaus.
(1) Die Berufung auf die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung lässt bereits außer Acht, dass für derartige Einbürgerungen, wie sie in § 8 RuStAG vorgesehen waren, nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin regelmäßig kein Raum sein soll. Ziel der Antragsgegnerin ist die "Einheit von Volk und Staat". Eine "Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung" lehnt sie strikt ab (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]6). Um eine Vermischung des [X.]Volkes mit andersrassigen Völkern zu vermeiden, gilt für die Antragsgegnerin: "Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein - für [X.]kann es Ausnahmen geben." (vgl. [X.]- Argumente für Mandats- und Funktionsträger, [X.]20).
(2) Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin [X.]ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer "Überfremdung" [X.]"mit oder ohne Einbürgerung". Können "Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]" auch durch Einbürgerung nicht zu [X.]werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen [X.]als "Nichtdeutsche" anzusehen (vgl. [X.]- Argumente für Mandats- und Funktionsträger, [X.]19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht erreichbar. Dem entspricht es, dass die Forderung einer Rückkehrpflicht in die Heimatländer von der Antragsgegnerin nicht nur auf Ausländer, sondern auf alle "Fremde[n]" bezogen wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]5). Die hierzu bereits dargestellten Äußerungen und Aktivitäten der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 681 ff.) belegen, dass sie auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund eine umfassende rechtliche Gleichstellung und vor allem ein dauerhaftes Bleiberecht nicht zugesteht.
(3) Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Kailitz, die Antragsgegnerin trete auf der Basis ihres Weltbildes für eine millionenfache Vertreibung von Menschen aus [X.]ein, nachvollziehbar. Jedenfalls spricht sie den - in ihrem Sinne - "Nichtdeutschen" das Bleiberecht in [X.]ab und betont deren Rückkehrpflicht. Entsprechend hat der Landesverband [X.]der Antragsgegnerin im Bundestagswahlkampf 2009 dem an [X.]Politiker mit Migrationshintergrund versandten Schreiben einen "[X.]zur Ausländerrückführung" beigefügt, in dem gefordert wird, "die menschenfeindliche Integrationspolitik [zu] beenden", und gesetzliche Lösungen zur Rückführung der "Ausländer" in ihre Heimatländer angekündigt worden sind.
d) Die aus der Vorstellung einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" sich ableitende Missachtung der Menschenwürde wird durch zahlreiche, der Antragsgegnerin zurechenbare Positionierungen gegenüber Ausländern (aa), Migranten (bb) und Minderheiten (cc) belegt.
aa) Neben der in dem Leitfaden "Politische Grundbegriffe" der [X.]enthaltenen Feststellung, dass sich jeder dritte [X.]durch Dekadenz und Fettleibigkeit auszeichne (Teil 2, [X.]14; vgl. auch Rn. 665), belegen weitere Einlassungen die rassistische, durch völkisches Denken geprägte Grundhaltung der Antragsgegnerin.
(1) So erklärte der damalige Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin im [X.]von [X.]und spätere Bundesvorsitzende Udo [X.]auf dem [X.]am 19. März 2011:
Die Türme [des World Trade Centers] brannten noch, da zogen Tausende aus, um zu plündern und zu rauben in unserem Vorbildlande Vereinigte [X.]von Nordamerika. Da konnte man so richtig mal beobachten, das Ergebnis dieser multikulturellen Jauche an der Ostküste der Vereinigten [X.]von Nordamerika. [...] In New York, da braucht nur einmal das Licht des Nachts für drei Stunden auszufallen und wie die multikulturellen Ratten, fällt dann dieses sog. [X.]Volk über sich selbst her.
(2) [X.]unterstellte als stellvertretender Bundesvorsitzender der Antragsgegnerin in einer Rede in [X.]am 13. September 2008 dunkelhäutigen Menschen pauschal eine niedrigere Intelligenz:
Neger haben einen Intelligenzquotienten, der liegt vom schwachsinnigen [X.]bis zum Normaldeutschen.
(3) Der [X.][X.]warnt in einem [X.]im Mai 2015 [X.]Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Männern:
Ist es nicht mehr als gerechtfertigt, von einer gezielten Invasion zu sprechen? In den Großstädten ist die Situation bereits so, daß man auf den Straßen auf Schritt und Tritt Schwarzafrikanern (Negern) begegnet. Nicht etwa arbeitend mit einem Besen in der Hand; nein sie gehen spazierengehen oder "shopping" oder "girls watching"!
Sie wurden geholt, um unser Volk, unsere Ethnie, endgültig zu zerstören! [X.]Frauen und Mädchen, laßt euch nicht mit Negern ein! Ihr vergeht euch sonst auf das Schwerste an eurem Volk!
Soweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet, der Verfasser des Beitrags habe lediglich auf die explodierende Zahl von Asylbewerbern aufmerksam machen wollen, widerspricht dies dem objektiven Erklärungsinhalt der Aussage und lässt die bewusste Parallelität der Wortwahl zu [X.]Parolen hinsichtlich des Umgangs mit [X.]während der [X.]des Nationalsozialismus außer Acht.
(4) Des Weiteren verwendete die Antragsgegnerin bei der [X.]2009 ein Plakat, auf dem im oberen Drittel auf rotem Hintergrund und weiß unterlegt drei schwarze Vögel mit weit geöffneten Augen zu sehen waren. Zwei der Vögel ragten mit ihren Schnäbeln über ein Bündel Euro-Geldscheine. Einer von ihnen pickte mit seinem Schnabel nach dem Geldbündel, der andere hielt seinen geöffneten Schnabel, dessen oberer Teil überdimensioniert und leicht gekrümmt war, über das Geldbündel. [X.]sind die Worte: "[X.]- Invasion stoppen!".
Die zuständige Behörde ließ die Plakate abnehmen und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Verwendung. Das Oberverwaltungsgericht [X.]bestätigte die Entscheidung der Behörde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztinstanzlich mit der Begründung, dass das Plakat die Menschenwürde der in [X.]lebenden [X.]Staatsangehörigen verletze, weil diese mit schwarzen Vögeln gleichgesetzt würden, die sich in der Art von Krähen oder vergleichbaren Vögeln über Geld hermachten. Der betroffene Personenkreis werde dadurch als raffgierig und sich ohne eigene Leistung bereichernd dargestellt. Insbesondere die auf einen objektiven Betrachter abstoßend wirkende Darstellung der Vögel habe zum Ziel, diese Bevölkerungsgruppe als minderwertig und verachtenswert zu charakterisieren. Ihnen werde das Menschsein abgesprochen und sie würden als unterwertig dargestellt (vgl. OV[X.]Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2009 - 3 M 155/09 -, juris, Rn. 19, 24).
(5) Im [X.]Landtagswahlkampf 2009 versah die Antragsgegnerin ein Wahlplakat mit einem Foto des [X.][X.]mit dem Untertitel "falscher Thüringer" und stellte dieses Foto einem mit "echte Thüringer" untertitelten Bild einer Bratwurst gegenüber. Für das Wahlplakat wurde der damalige Landesvorsitzende [X.]wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
bb) Insbesondere Asylbewerber und Migranten stehen im [X.]menschenverachtender Äußerungen, die der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Sie sind vielfach durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt.
(1) Belege hierfür ergeben sich bereits aus den parlamentarischen Aktivitäten der Antragsgegnerin.
(a) (aa) Im Sächsischen [X.]stellte die damalige Fraktion der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2010 den Antrag "Strategiewechsel in der [X.]Flüchtlings- und Asylpolitik - Rückkehrpflicht statt Aufenthaltsrecht", der auf eine Abschaffung des Asylrechts abzielt ([X.]5/4279). Hierzu erklärte der ehemalige Fraktionsvorsitzende [X.]in der Debatte im Sächsischen Landtag:
Machen Sie endlich deutlich, dass Schluss mit der Liberalisierungswelle in der Ausländerpolitik ist. Stimmen Sie zu, schließen Sie die Einfallstore für muslimische Bombenleger, kriminelle Zigeunerbanden und Sozialschmarotzer aus aller Welt.
(Plenarprotokoll 5/27 vom 17. Dezember 2010, [X.]2657)
(bb) Eine kleine Anfrage des [X.][X.]vom 4. Februar 2013 ([X.]5/11244) an die [X.]enthielt die Frage, in welchem Umfang in von Migranten geschlossenen [X.]im Zeitraum von 2002 bis 2012 in [X.]Kinder mit Behinderungen geboren wurden.
(cc) Im [X.]von [X.]verwendete Udo [X.]in Bezug auf Asylbewerber den Begriff "entartete Menschen" (Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.]98 f.). Zuvor hatte der Abgeordnete [X.]in derselben Debatte von einer "neunköpfigen Negerbande" (Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.]97) gesprochen.
(b) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der ehemalige Fraktionsvorsitzende [X.]habe seine Äußerung "entartete Menschen" nicht auf Asylbewerber bezogen, sondern nur auf Menschen, die Polizisten anspuckten, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr äußerte [X.]in der Landtagsdebatte wörtlich: "Das ist für uns so anachronistisch, so etwas von krank, dass die Polizei genötigt wird, in die Unterkünfte zu gehen, um da eventuell interkulturell beglückt zu werden, dadurch dass die Fremden, dass die, ja, entarteten Menschen […] die entarteten Menschen […]". Nachdem er an dieser Stelle von der Landtagsvizepräsidentin unterbrochen worden war, äußerte er anschließend zwar: "Wenn ich Polizisten bespucke, ist das eine Entartung, ganz klar." Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die ursprüngliche Äußerung auf die in den "Unterkünften" befindlichen "Fremden" und nicht auf Menschen, die Polizisten anspucken, bezogen war.
(2) Auch außerhalb des parlamentarischen Handelns werden Asylbewerber und Migranten von der Antragsgegnerin regelmäßig diffamiert, pauschal als Kriminelle verdächtigt und zum Objekt von die Menschenwürde missachtenden Vorschlägen gemacht.
(a) (aa) So warb [X.]auf seiner Facebook-Seite am 21. April 2015 für die schnelle Ausweisung von "Asylbetrügern, Moslem-Extremisten und kriminellen Ausländern" und sprach ganz allgemein von einer "Flut an Scheinasylanten". In einem weiteren [X.]vom 21. Mai 2015 äußerte er sich wie folgt:
Um diese [X.]begegnet man auf der [X.]nicht mehr allzu vielen Leuten - eine Ausnahme bildete eben eine sechsköpfige Gruppe von lautstarken und alkoholisierten Asyl-Negern. Genau davor bin ich vor 14 Jahren aus [X.]nach [X.]geflohen, um [X.]ein Stück [X.][X.]zu bewahren, und nun trollt sich dieses ... fast vor der eigenen Haustür. Ich kann gar nicht soviel fressen wie ich kotzen will!
(bb) In einer Rede des P., die am 15. März 2015 in [X.]von einem [X.]verlesen wurde, hieß es:
Ihr verteidigt euer Dorf, eure Heimat - gegen Überfremdung und Verlust der Gemeinschaft. [...] Sie werfen Rentner aus Altenheimen, Lehrlinge aus Wohnheimen, Schüler und Sportler aus Turnhallen, um weitere Hunderttausende Fremde nach [X.]zu holen. Der jüngste Vorschlag war gar, den armen, notgeilen Asylanten sogar noch eine Flatrate im Bordell zu bezahlen. Sozusagen ein Puff-Vormittag, wenn dort eh nicht viel los ist. Weil sie natürlich Angst haben, daß vor allem unsre Frauen und Mädchen die Leidtragenden sind. So wie es überall auf der Welt mit Rassenvielfalt passiert.
(cc) Der [X.][X.]warnt in einem [X.]vom 21. Mai 2015:"Vorsicht! Kommt den 'Flüchtlingen' nicht zu nahe! Ihr gefährdet eure Gesundheit! [...] Wobei Krätze, eine Hautinfektion mit Parasiten, noch das harmloseste ist, was man sich bei denen holen kann!"
(dd) Die Landesvorsitzende des [X.]Berlin, [X.]Frank, bezeichnete als Rednerin bei einer Demonstration der Antragsgegnerin im Juli 2013 Muslime und [X.]generell als Vergewaltiger, Drogenhändler und dreckig:
Die Muslime in unserem Land empfinde ich als noch größere Heuchler als unsere lügende Regierung. [...] Doch sind es nicht nur die Muslime. [X.]stehen an den Ecken und verkaufen verbotene Substanzen, vergewaltigen ebenfalls [X.]Frauen und verdrecken unsere schönen Städte. Die Kriminalität der hier lebenden Ausländer nimmt rasant zu. Die Geburtenrate wirklich [X.]Kinder sinkt und die Geburtenrate von weiteren Schmarotzern und vermischten Kindern steigt stetig. [...] [X.]so hilfebedürftigen Menschen lachen sich in ihre dreckigen Hände, wie blöd der [X.]doch ist.
(ee) Zum Versuch [X.]Flüchtlinge, die [X.]Enklave [X.]in Nordafrika zu erreichen, schrieb am 18. Februar 2014 der Kreisvorsitzende [X.]auf der Facebook-Seite des Kreisverbands [X.]der Antragsgegnerin:
[X.]stellt sich die Frage, wieso die [X.]mit Gummigeschossen schießt, wenn Fremde gewaltsam in das eigene Land eindringen wollen? Hatte sie keine scharfe Munition? Ich bin sicher nach zwei oder drei Attacken, die so abgewehrt worden wären, würden unsere Maximalpigmentierten es aufgeben.
Am 10. Juni 2014 heißt es dann auf der Facebook-Seite dieses Kreisverbands:"Die richtige Reihenfolge: Warnschuss und zum Abdrehen auffordern, wenn keine Reaktion erfolgt: Scharfer Schuss und das Schiff versenken, im Meer schwimmende Überlebende ab nach Afrika. Große Dinge sind oft recht einfach."
(ff) Der Kreisrat (Bautzen) der Antragsgegnerin [X.]wurde im August 2015 von Journalisten der [X.]befragt, wie mit straffälligen Asylbewerbern umzugehen sei. Darauf antwortete er: "Nee, Gleis 17, Waggon 1, rein und ab." Auf Gleis 17 im [X.]befindet sich ein Mahnmal, das an die Deportation von [X.]in Konzentrationslager erinnert. Zudem sprach er sich gegen eine "Umvolkung" aus und äußerte sich wie folgt: "Ich sage jetzt bewusst: Die [X.]Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden."
(b) (aa) Sämtliche Äußerungen sind darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, da es Asyl-Betrüger, Moslem-Extremisten und kriminelle Ausländer gebe, sei es legitim, dies auch zu kritisieren, ignoriert sie die Pauschalität der Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit richten. Die Äußerungen überschreiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Grenze einer grundsätzlichen Kritik an der Einwanderungspolitik, da sie unmittelbar an die Migranten adressiert sind und diese verächtlich machen. Die Behauptung, es solle lediglich auf den täglich stattfindenden [X.]hingewiesen werden, geht angesichts des eindeutigen Wortlauts der vorstehenden Erklärungen ins Leere.
(bb) Jede dieser Äußerungen ist der Antragsgegnerin zurechenbar und inhaltlich unmissverständlich.
(α) An der Tatsache, dass der [X.]des [X.][X.]von [X.]ausgehende Gesundheitsgefahren suggeriert, wobei Krätze noch das Harmloseste sei, ändert der Vortrag der Antragsgegnerin, man habe lediglich auf einen Zeitungsartikel verweisen wollen, nichts. Der Vortrag steht im Widerspruch zum Wortlaut des Eintrags. Soweit der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, man sei gegen diesen Beitrag nicht vorgegangen, weil er nicht bekannt gewesen sei, steht dies einer Zurechnung nicht entgegen, da diese Kenntnis spätestens mit Zugang des Schriftsatzes vom 27. August 2015 bestand.
(β) Soweit die Antragsgegnerin sich von dem [X.]des Kreisverbands [X.]mit [X.]vom 2. März 2016 distanziert hat, bleibt sie eine Erklärung für die Tatsache schuldig, dass diese Einträge über einen Zeitraum von zwei Jahren unbeanstandet geblieben sind.
(γ) Nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Antragsgegnerin, der Hinweis von K., straffällige Asylbewerber über "Gleis 17" auf die Heimreise zu schicken, enthalte lediglich die Aufforderung, geltendes Recht umzusetzen und kriminelle Asylbewerber ohne Bleiberecht abzuschieben. Eine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Sinne einer Deportation lasse sich auch nicht aus dem Hinweis auf "Gleis 17" und "dort stehende Denkmäler" konstruieren. Es ist abwegig, dass der in der Region agierende Funktionär rein zufällig als Abschiebeort von Asylbewerbern das Gleis nennt, an dem ein Mahnmal an die Deportation von [X.]in Konzentrationslager erinnert.
cc) Neben Asylbewerbern und Migranten richtet die Antragsgegnerin sich in vergleichbarer Weise gegen religiöse und gesellschaftliche Minderheiten und wendet sich dadurch gegen die Menschenwürde.
(1) Besondere Bedeutung misst sie dem Kampf gegen den [X.]zu. Die Antragsgegnerin geht davon aus, die Auseinandersetzung mit dem [X.]zu einer Popularisierung ihrer Forderung nach Ausländerrückführung instrumentalisieren zu können. Muslime werden dabei verächtlich gemacht; zugleich wird ihnen das Recht auf Religionsausübung und Aufenthalt abgesprochen.
(a) (aa) [X.]formulierte 2009 in dem auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbaren "[X.]- Dossier Minarettverbot" die Haltung der [X.]zum [X.]wie folgt:
Wir lehnen jede Form der Überfremdung durch kultur- und rassefremde Menschen entschieden ab. Deshalb beziehen wir auch eine klare Position gegen die Herausbildung orientalischer Parallelgesellschaften und die Islamisierung Deutschlands. […] Dort, wo der [X.]historisch beheimatet ist und die [X.]der Menschen prägt, hat er selbstverständlich sein Existenzrecht […]. In Mitteleuropa aber ist der [X.]eine fremdkörperhafte Aggressionsreligion, die von einem [X.]fremdrassiger Menschen eingeschleppt wird. Die Siege über die [X.]vor [X.]1529 und 1683 dürfen doch nicht umsonst gewesen sein! DIES IST UNSER LAND!
Dabei sieht [X.]in der [X.]Stimme (Ausgabe 12/2010, [X.]9) den Kampf gegen den [X.]als strategisch beson[X.]günstige Option für die Antragsgegnerin an:
Die [X.]ist also [X.]gut beraten, die Ausländerfrage auf die [X.]zuzuspitzen (ohne sie freilich darauf zu beschränken) und die Moslems als Projektionsfläche für all das anzubieten, was den Durchschnitts[X.]an Ausländern stört. […] [X.]formuliert: Man hat propagandistisch die Moslems zu schlagen, um noch ganz andere Ausländergruppen politisch zu treffen.
(bb) Noch deutlicher formuliert der [X.][X.]am 30. August 2014 auf seiner Facebook-Seite:
Das zentrale Thema dieses beginnenden 21. Jahrhunderts heißt: Kampf gegen den [X.]Unsere Heimat muß endlich von allen Feinden befreit werden, damit das [X.]Volk wieder in [X.]harmonisch leben kann, und die Güter der gemeinsamen Arbeit auch gerecht verteilt werden können. Dazu muß der [X.]und ähnliche Ideologien aber aus ganz [X.]vertrieben werden! Es läuft vielleicht auf einen neuen [X.]hinaus, wenn die Angriffe der Moslems weiter zunehmen!
[X.]und das Leben eurer Nachkommen. Nichts wird uns geschenkt werden! Aber kämpft!
Heute tolerant und morgen fremd im eigenen Land!
Dies kommentierte ein User am selben Tag mit den Worten: "niemals die [X.]werden bei uns bis aufs blut bekämpft", was der Betreiber des Profils wiederum am gleichen Tag mit "Bravo!" beantwortete.
(cc) Der NPD-Landesverband [X.]forderte in seinem 2011 von seiner Homepage abgerufenen Landesaktionsprogramm den uneingeschränkten "Abriß aller Minarette".
(dd) Holger [X.]erklärte in einem Interview mit "[X.][X.]Nachrichtenmagazin" im Oktober 2011:
Natürlich ist der [X.]heute die deutlichste Erscheinungsform der Überfremdung, deshalb wenden wir uns auch entschieden gegen den Bau von Moscheen. Aber wir wollen die Muslime nicht missionieren. Auch wenn sich die [X.]morgen taufen lassen, bleiben sie [X.]und bleiben hier ethnisch-kulturelle Fremdkörper.
(ee) Udo [X.]formulierte auf dem [X.]am 19. März 2011 in Günzburg:
Wichtig ist, dass wir einen Glauben haben, etwas Metaphysisches, denn daraus ziehen z.[X.]die Muselmanen unglaubliche Kraft. Sie sind so irrational, so irrational vergeistigt, dass sie mit Freuden in den Tod gehen, weil sie glauben, sie tun ganz genau das Richtige und deswegen sind sie auch ohne moderne Waffen so gefährlich. Am gefährlichsten und jetzt muss ich aufpassen, weil ich da schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten bin und verurteilt bin, sie sind deswegen so gefährlich, wenn sie ohne Waffen kommen. Ihre Waffe ist ihre Fruchtbarkeit und die tragen sie uns wie damals die feindliche Infanterie mitten ins Herz unseres Volkes hinein. Und dann springt die Geburtsmaschine an und dann werden wir übervölkert von innen heraus und können uns nicht zur Wehr setzen.
In seiner Aschermittwochsrede 2009 im [X.]bezeichnete [X.]türkischstämmige Bürger als "Samenkanonen" und wurde deshalb wegen Volksverhetzung vom [X.]am 22. Februar 2013 (10 Ns 128/11) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von [X.]eingelegte Revision wurde durch Beschluss des [X.]vom 13. März 2014 (Ss 50/2013) als offensichtlich unbegründet verworfen. Die insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der [X.]des [X.]am 28. April 2016 (1 BvR 1966/11) mangels Rechtswegerschöpfung bezüglich der erhobenen [X.]nicht zur Entscheidung angenommen.
(b) Die damit zum Ausdruck kommende Missachtung der Menschen [X.]Glaubens entfällt nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass das Existenzrecht des [X.]nicht generell bestritten, sondern dort, wo der [X.]beheimatet sei, ausdrücklich bejaht werde. Dies rechtfertigt die gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende Diskriminierung ebenso wenig wie die Instrumentalisierung der Muslime als Projektionsfläche für die gegen alle Ausländer gerichteten Rückführungsvorstellungen der Antragsgegnerin oder deren Verächtlichmachung als "Bombenleger" oder "Samenkanonen".
(2) Weiterhin belegen Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre eine antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin.
(a) (aa) [X.]wurde der Versandkatalog der "[X.]Stimme Verlags GmbH" wegen Verherrlichung des Nationalsozialismus und des [X.]durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert. Diese Entscheidung wurde vom [X.](V[X.]Köln, Urteil vom 12. Januar 2011 - 22 K 3151/08 -) bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen (OV[X.]Münster, Beschluss vom 28. September 2012 - 19 A 359/11 -).
In dem Katalog wurde unter der Rubrik "Gesinnungsknöpfe" ein Button "Keine Macht den Nasen" angeboten, auf dem eine Comic-Figur mit großer Nase abgebildet ist. Die Abbildung spielt auf die Darstellung [X.]Mitmenschen im Nationalsozialismus an, die durch Hässlichkeit und als besonderes körperliches Merkmal durch eine große Nase geprägt war. Dies gilt in gleichem Maße für den angebotenen Aufnäher "Vorsicht bei Gesprächen! Feind hört mit!" mit dem Kopfbild eines hässlichen, geifernden, dunkelhaarigen Mannes mit großer Nase, welches das im Nationalsozialismus propagierte Feindbild des "Juden" schürt. Die Ausgrenzung und Missachtung [X.]Mitbürger tritt auch in dem [X.]"100 % unkosher" zutage.
(bb) Auch hochrangige Funktionäre der Antragsgegnerin haben sich in öffentlichen Äußerungen antisemitisch positioniert.
(α) So formuliert etwa Jürgen Gansel:
Seit 1930 war [X.]Assistent am [X.]Institut für Sozialforschung, dessen Gründung 1923 der [X.]Millionärssohn [X.]finanziert hatte. Zusammen mit Max Horkheimer, [X.]und Friedrich Pollock, allesamt Söhne reicher Juden, machte [X.]das Institut schon zu [X.]Zeiten zu einer neomarxistischen und neofreudianischen Denkschule. Deren "Kritische Theorie" verband in ihrer Gesellschaftstheorie sozioökonomische Auffassungen des [X.][X.]mit der Psychoanalyse des [X.]Sigmund Freud. Mit scheinhumanitären Forderungen nach Demokratisierung, Emanzipation und Aufklärung rührten diese Köche eine ganz und gar nicht koschere Speise an: einen Giftfraß, der die inneren Organe und das Gehirn der [X.][X.]anfressen sollte. […] Durch die Heranzüchtung des "[X.]Menschen", der sich vom "falschen Bewußtsein" freimacht, sollte der Nährboden von [X.]und [X.]ausgetrocknet werden. Für [X.]hieß das, einen totalen Bruch mit der nationalen Vergangenheit und die Diffamierung des [X.]Wesens ins Werk zu setzen, denn der [X.]Mensch sollte auch ein antinationaler Neurotiker sein. […] Mit diesem akademisch aufpolierten Neurotisierungsprogramm musste [X.]zum Säulenheiligen der [X.]werden. Der giftspritzende Theoretiker starb vor 40 Jahren, sein Gift wirkt aber noch heute.
In der mündlichen Verhandlung auf diese Aussagen angesprochen, hat [X.]zwar erklärt, in der Formulierung "über das Ziel hinausgeschossen zu sein". Inhaltlich hat er sich aber von der Behauptung, [X.]Intellektuelle wollten das [X.]Gemeinwesen zersetzen, nicht distanziert.
(β) [X.]erklärte am 8. Januar 2015:
Ständig bemühen sich bestimmte Kreise mit ganz bestimmten Absichten, uns etwas vom "christlich-[X.]Abendland" weiszumachen. Aber das ist eine historische Lüge:
[X.]gab es im Abendland mindestens 1500 Jahre lang nur als Händler, Wucherer, Christusmörder und im Ghetto. 1500 Jahre lang hatten [X.]im Abendland so gut wie nichts zu sagen.
Kurz und gut: [X.]ist christlich und zu mindestens gleichen Teilen germanisch. Das "jüdisch" brauche ich nicht in meinem Abendland, und - ich bin so frei - ich lege auch keinen Wert darauf.
(γ) Holger [X.]führte zum Antrag der Antragsgegnerin "Keine Zusammenarbeit mit 'Schurkenstaaten' - Sächsisch-[X.]Partnerschaft beenden" im Sächsischen [X.](Plenarprotokoll 5/18 vom 17. Juni 2010, [X.]1519 ff.) aus:
[X.]ist: Mit dem aktuellen Überfall auf einen Hilfskonvoi hat sich [X.]endgültig als Schurkenstaat entlarvt. […] Für die [X.]ist der aktuelle Überfall kein Ausrutscher; Gewalt ist vielmehr eine historische Konstante des Zionistenstaates. [...]
Mit ihren Terrororganisationen wie der [X.]und der [X.]zieht sich die Blutspur des [X.]wie ein roter Faden durch die Geschichte Palästinas. Doch bis zum heutigen Tage werden die blutigen Ursprünge verleugnet. Kein Wunder, gebärdet man sich doch seit über 3.000 Jahren als Opfer der Weltgeschichte, während die eigene Rolle als Tätervolk verschwiegen wird, […].
Ebenfalls im Sächsischen [X.]erklärte Apfel:
Mit diesem miesen Spiel der [X.]und [X.]Lobby in diesem Land muss endlich Schluss sein. Lassen Sie sich, [X.]und Herren, nicht länger vor den Karren reaktionärer ewig gestriger Zentralräte spannen! Hängen Sie nicht länger am Rockzipfel der [X.]und [X.]Lobby!
(Plenarprotokoll 5/65 vom 18. Oktober 2012, [X.]6565)
Solche Aussagen […] sind natürlich ganz im Sinne von Leuten, wie dem [X.]Politoffizier der [X.]in München, Prof. [X.]Wolffsohn, der es gern sieht, dass [X.]Soldaten für [X.]am Hindukusch die Kastanien aus dem Feuer holen […]. [X.]Sie sich, [X.]und Herren, dafür, dass Sie längst nicht mehr [X.]Interessen im Auge haben, sondern nur noch willfährige Büttel des Zentralrates der [X.]sind!
(Plenarprotokoll 5/14 vom 29. April 2010, [X.]1089)
(δ) Der heutige Vorsitzende des [X.][X.]der Antragsgegnerin, Sebastian Schmidtke, erklärte am 18. Februar 2011 bei einer Mahnwache unter dem Motto "Kriminelle Ausländer raus!":
Nicht der kleine eingeführte Ausländer ist der Hauptschuldige. Nein, die Schuld tragen die Wucherkapitalisten, die Globalisierer, die Hochfinanz, ihre Köpfe aus dem vorderasiatischen Raum und all ihre Marionetten, die den freien Völkern der Welt den Untergang bringen, indem sie die Völker zu hirnlosen, heimatlosen, identitätslosen Arbeitsmaschinen umfunktionieren.
Bereits zuvor war [X.]wegen des Tragens eines schwarzen T-Shirts mit der Aufschrift "All Jews are Bastards" wegen Beleidigung verurteilt worden (A[X.]Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14. Mai 2008 - <274 Cs> 81 Js 1937/07 <343/07> -).
(ε) Der ehemalige Pressesprecher des [X.][X.]der Antragsgegnerin, G., äußerte sich am 30. Januar 2013 auf der Homepage des [X.]des Zentralrats der [X.]in Deutschland, ein neues Verbotsverfahren anzustrengen, wie folgt:
Einmal mehr erweist sich Dieter Graumann, seines Zeichens Vorsitzender des "Zentralrats der [X.]in Deutschland", als ein echter Vertreter seiner Art: "Steuergelder dürfen nicht mehr missbraucht werden, um braunes Gift zu finanzieren. Genug ist genug", fordert der freche Chefhebräer am 30. Januar 2013 in der Zeitung "Die Welt" und ist sich dabei nicht zu schade zu verheimlichen, wofür er denn die - wohl mehrheitlich von [X.]ohne [X.]Glauben - erbrachten Beiträge zum [X.]Staatshaushalt stattdessen viel lieber verwenden möchte. Vielleicht für die weitere Finanzierung (s)eines nahöstlichen Schurkenstaates, so wie in den vergangenen 65 Jahren und - wenn möglich - bis zum Sankt Nimmerleinstag? Oder für die Alimentierung raffgieriger Religionskörperschaften, wie beispielsweise der [X.]Synagogengemeinde?
(ζ) In der [X.]Stimme (Ausgabe 9/2014, [X.]23) forderte das Mitglied des Landesvorstands [X.]der Antragsgegnerin, R., [X.]nicht mehr durch [X.]Sicherheitsbehörden gegen islamistische Angriffe zu schützen:
Nicht [X.]Polizisten sollen daher mit ihrer Haut [X.]Einrichtungen schützen und sich bei Demonstrationen von Arabern mit Messern und Steinen traktieren lassen, das können [X.]Sicherheitsfirmen und Personenschützer besser. Und die Kosten dafür sollte auch der [X.]bezahlen und nicht der [X.]Steuerzahler.
(b) Dem in diesen Äußerungen zum Ausdruck kommenden [X.]stehen die Einlassungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Soweit sie darauf verweist, dass legitime Kritik am [X.]zulässig sein müsse, verkennt sie, dass die dargestellten Äußerungen sich überhaupt nicht oder zumindest nicht vorrangig gegen den Staat Israel, sondern gegen Menschen [X.]Glaubens richten, denen anknüpfend an [X.]Feindbilder negative Charaktereigenschaften in diffamierender Weise zugeschrieben werden. Ob diese Äußerungen von den Angehörigen der [X.][X.]obendrein als einschüchternd empfunden werden, ist dabei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.
Die Antragsgegnerin muss sich auch das Verhalten des Vorsitzenden des [X.][X.]zurechnen lassen. Auch wenn er zum Zeitpunkt der zur Verurteilung wegen Beleidigung führenden Tat noch nicht Mitglied der Antragsgegnerin gewesen war, handelt es sich doch um einen Anhänger, der zwischenzeitlich mit einer Spitzenfunktion betraut wurde und dessen Verhalten gemeinsam mit den übrigen Äußerungen das Vorliegen einer antisemitischen Grundhaltung bei der Antragsgegnerin bestätigt. Dem widerspricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin anhand weniger Beispiele einen differenzierten Umgang mit dem [X.]und der deutsch-[X.]Geschichte darzulegen versucht. Dies vermag die aus den dargelegten Äußerungen sich ergebende antisemitische Grundtendenz bei der Antragsgegnerin nicht zu relativieren.
(3) Die Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin ist nicht auf die bereits benannten Gruppen beschränkt. Stellungnahmen gegenüber weiteren Gruppierungen lassen erkennen, dass sie den aus der Menschenwürde folgenden Achtungsanspruch der Person auch insoweit nicht respektiert.
(a) (aa) So erklärte [X.]im Sächsischen Landtag:
Sexualität ist Privatsache, und in der Abgeschiedenheit ihrer vier Wände können auch Schwule und Lesben tun und lassen, was sie wollen - auch wenn es unappetitlich sein mag. In der Öffentlichkeit aber haben sie das Anstandsgefühl der übergroßen heterosexuellen Bevölkerungsmehrheit zu akzeptieren und eine Zurschaustellung ihrer sexuellen Neigungen zu unterlassen, wie sie etwa auf [X.]zelebriert werden.
(Plenarprotokoll 5/37 vom 26. Mai 2011, [X.]3595)
(bb) Die Volksgruppen der Sinti und [X.]beschrieb das damalige [X.]in Thüringen, K., in einer Zeitung der NPD-[X.]aus dem [X.](Bürgerstimme!, Jahrgang 3, Ausgabe 15, [X.]3), wie folgt:
"Sinti und Roma", "mobile ethnische Minderheit" oder "Angehörige reisender Familien": [...] Doch wie immer man diese Gruppe auch nennen möge: Deren Angehörige eint oftmals der Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution. [...] Doch mittlerweile überschwemmt die 2010 benannte "Kulturhauptstadt Europas" nicht das Wasser der Ruhr, sondern eine Zigeunerflut, gepaart mit dem ungezügelten Zuzug von Ausländern aus [X.]und Afrika.
In den Jahren 2013 und 2014 setzte die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf Europa-, Bundes- und Landesebene ein Plakat mit dem Motto "Geld für die Oma statt für Sinti & Roma" ein.
Der Bundesschatzmeister der Antragsgegnerin [X.]erklärte im Sächsischen Landtag:
[…] als wäre es nicht schon genug des nur uns [X.]aufgezwungenen Sprachterrorismus, dass wir Zigeuner nicht mehr beim Namen nennen dürfen […]. Das ist […] eine Einladung an die Zigeuner, es sich hier ein paar Monate auf Kosten der [X.]gutgehen zu lassen […]. Denn die im Hotel "Zum Kronprinzen" untergebrachten Sozialschmarotzer werden ihren Leuten die Netzseite ab-in-den-Urlaub.de zumailen, wo das herrliche Plüschzimmer des Hotels "Zum Kronprinzen" angepriesen wird, wahrlich eines Königs der Zigeuner würdig.
(Plenarprotokoll 5/69 vom 30. Januar 2013, [X.]7194 f.)
(b) Der Versuch der Antragsgegnerin, die Aussage des [X.]als legitime Kritik an den Zuständen in [X.]darzustellen, geht fehl, da Sinti und [X.]pauschal ein Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution unterstellt wird, die herabsetzende Bezeichnung Zigeuner mehrfach verwendet und von einem "Überschwemmen durch eine Zigeunerflut" gesprochen wird. Ebenso ist der Hinweis der Antragsgegnerin, das [X.]habe das Wahlplakat "Geld für die Oma statt für Sinti & Roma" nicht beanstandet, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Auch wenn das Plakat für sich genommen die Grenze der Strafbarkeit oder der Rechtswidrigkeit nicht überschreitet, offenbart es eine durchgängig geringschätzige Haltung gegenüber den Volksgruppen der Sinti und Roma, die in einer Gesamtschau mit den übrigen Äußerungen die Missachtung des Wert- und Achtungsanspruchs der Angehörigen dieser Gruppen erkennen lässt.
2. Die Antragsgegnerin missachtet die freiheitliche [X.]Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Zwar kann diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden (a). Die Ablehnung der grundgesetzlichen Ausgestaltung freiheitlicher [X.]ergibt sich aber unter Berücksichtigung sonstiger der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre (b). Aus ihnen ergibt sich, dass das politische Konzept der Antragsgegnerin dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 G[X.]folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung widerspricht. Außerdem missachtet die Antragsgegnerin den Grundsatz der Volkssouveränität, da sie die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll.
a) In ihrem Parteiprogramm bezeichnet die Antragsgegnerin sich einerseits als (national-) "demokratische" [X.]und beruft sich auf die Prinzipien der "Volksherrschaft" und der "Ablösung der Regierung durch [X.]Entscheidungen" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]7). Außerdem spricht sie sich für die Direktwahl des Bundespräsidenten und die Stärkung plebiszitärer Elemente aus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]8). Andererseits lässt sich dem Programm ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie, zum Grundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem nicht entnehmen. Stattdessen wird die Legitimität des Grundgesetzes bezweifelt und der nicht näher beschriebene "Nationalstaat" als notwendiger politischer Rahmen der Volksherrschaft bezeichnet (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]5). Erforderlich sei die "Einheit von Volk und Staat" (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]6). "Volksherrschaft" setze "Volksgemeinschaft" voraus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]7).
Demgemäß kann dem Parteiprogramm eine klare Positionierung zu den durch die freiheitliche [X.]Grundordnung geschützten Kernbestandteilen des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht entnommen werden. Inwieweit das Konzept des "Nationalstaates" dem Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung Rechnung trägt, ist aus den Formulierungen des Parteiprogramms nicht erkennbar. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Programm, inwieweit die Forderung nach der Einheit von Volk und Staat zu einer Beschränkung politischer Partizipationsmöglichkeiten von Eingebürgerten führen kann. Außerdem erschließt sich aus dem Parteiprogramm nicht, wie die demokratisch notwendige durchgängige Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk stattfinden und welche Bedeutung dabei der parlamentarisch-repräsentativen [X.]zukommen soll.
b) Demgegenüber ergeben sich unter Berücksichtigung der sonstigen, insbesondere aus dem Konzept der "Volksgemeinschaft" folgenden Positionen der Antragsgegnerin eindeutige Befunde für deren Missachtung des Demokratieprinzips. Weder respektiert sie den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung (aa), noch bekennt sie sich zum Prinzip der parlamentarischen Demokratie. Vielmehr tritt sie für dessen Abschaffung und Ersetzung durch einen [X.][X.]genannten autoritären Nationalstaat ein (bb).
aa) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit dem Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung unvereinbar.
(1) (a) Wenn "Volksherrschaft" die "Volksgemeinschaft" voraussetzt, wie die Antragsgegnerin dies in ihrem Parteiprogramm ausdrücklich vertritt (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]7), und die "Volksgemeinschaft" ethnisch definiert ist, hat dies zwingend den Ausschluss derjenigen, die der "Volksgemeinschaft" aus ethnischen Gründen nicht angehören, aus dem [X.]Prozess zur Folge. In einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin ist für eine Beteiligung ethnischer Nicht[X.]an der politischen Willensbildung - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - grundsätzlich kein Raum. Vielmehr führt der exkludierende Charakter der "Volksgemeinschaft" zu einer mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren ethnischen Verengung des Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung.
(b) Dieses Ergebnis hat der hierzu befragte [X.]in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat ausdrücklich zwischen Volksherrschaft und Bevölkerungsherrschaft unterschieden und ausgeführt, dass die Volksherrschaft an das ethnische Staatsvolk gebunden sei und daher in der [X.]nur eingeschränkt bestehe. Auch wenn er die anschließende Frage, wie echte Volksherrschaft in [X.]hergestellt werden könne, unbeantwortet ließ, dokumentiert dies, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der Anspruch auf [X.]Partizipation auf die Angehörigen der ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" beschränkt ist.
Einen eingeschränkten Demokratiebegriff propagiert auch Udo Pastörs, der ausweislich der Homepage des [X.][X.]am 13. März 2010 auf der Veranstaltung "[X.]BRD" erklärte:
Wir fordern eine [X.]im besten Sinne, in der alles am Prinzip Volkserhalt ausgerichtet ist.
(2) (a) Die Begrenzung politischer Partizipation auf die Angehörigen der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" widerspricht dem im menschenrechtlichen [X.]des Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung. Das von der Antragsgegnerin verfolgte politische Konzept schließt bereits [X.]wegen ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur "Volksgemeinschaft" aus dem Kreis der zur "Volksherrschaft" Berufenen aus. Eine derartige Differenzierung nach ethnischen Kriterien verstößt gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, der das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung allen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft garantiert (vgl. bereits Rn. 690 ff.).
(b) Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung akzeptiere und Eingebürgerten die staatsbürgerlichen Rechte uneingeschränkt zuerkenne. Insoweit handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. [X.]sollen nach dem Konzept der Antragsgegnerin allenfalls bei [X.]in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. Rn. 694 f.). Vor allem aber ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bereit ist, bereits Eingebürgerten sämtliche mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen. Da es sich aus ihrer Sicht um grundsätzlich Rückkehrpflichtige handelt, die weder zur "Volksgemeinschaft" gehören, noch zur Volksherrschaft berufen sind, ist für die beständige Einräumung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung kein Raum.
bb) Daneben ergibt sich die Demokratiefeindlichkeit der Antragsgegnerin aus ihrer Negation des Prinzips der parlamentarischen Demokratie. Die Antragsgegnerin lehnt das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und macht dieses verächtlich (1). Sie geht davon aus, dass die parlamentarische [X.]der Verfolgung der Interessen der "Volksgemeinschaft" nachgeordnet ist (2). Vor diesem Hintergrund fordert sie die Ersetzung des bestehenden Systems durch einen an das [X.][X.]anknüpfenden Nationalstaat (3). Damit will sie in den durch die freiheitliche [X.]Grundordnung geschützten Kernbestand der grundgesetzlichen [X.]eingreifen (4).
(1) (a) Die grundsätzliche Ablehnung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems durch die Antragsgegnerin wird in einem Interview [X.]mit der [X.]Stimme deutlich (Ausgabe 12/2008, [X.]3):
Das ist das bereits erwähnte Spiel der "parlamentarischen Demokratie": [X.]gewählt, dann bilden sich Mehrheiten, und so wird dann die ganze Wahlperiode über abgestimmt, egal, welche Qualität die Initiativen der Opposition besitzen. [...] Das Parlament ist längst zu einer billigen Karikatur einer wirklichen Volksherrschaft verkommen.
(b) In vergleichbarer Weise äußerte sich der ehemalige Landesvorsitzende Sachsen-Anhalts, Matthias Heyder, auf dem Bamberger [X.]2010:
Das da draußen ist ein kaltes, zubetoniertes, volksfeindliches, asoziales System, das gehört nicht verändert, das gehört abgeschafft.
(c) Der damalige Beisitzer im Bundesvorstand der Antragsgegnerin, Thomas Wulff, beschreibt im Mai 2009 auf www.netzwerknord.com das politische System der [X.]wie folgt:
Ein krankes System zittert in seinen morschen Knochen! Die Symptome der Fäulnis haben das Gefüge der [X.]von 1945 und ihrer [X.]Handlanger erfasst. [...] Ehrlose, korrupte Politiker und ihre Speichellecker in den Medien haben sich zusammengeschlossen mit antideutschen, volksfeindlichen Kräften. Sie üben gegenüber uns und unserem Volk eine "Diktatur der Unfreien" aus. Sie sind nichts weiter als Handlanger der Besatzungsmächte von 1945. Sie tun alles, um die Besatzung und Fremdherrschaft weiterhin als Befreiung zu kaschieren und bis heute zu sichern.
(d) Ähnlich abfällig äußert sich [X.]2009 in einem Internetbeitrag auf der Homepage der Antragsgegnerin mit dem Titel "Das Endstadium des Parlamentarismus", in dem er den "Persönlichkeits- und Charakterlosen" als bestimmenden Politikertypus beschreibt, die [X.]als "politische[n] Swinger-Club" bezeichnet und eine "Herrschaft der Minderwertigen" behauptet. In einem weiteren Artikel aus dem [X.]unter der Überschrift "Die Systemkrise beginnt im kommunalen Unterbau" formuliert er:
Das alles ist systemimmanenter Volksbetrug! Hier hilft kein bloßer Politikerwechsel, weil durch den Austausch eines Volksbetrügers durch einen anderen nichts gewonnen ist, sondern nur ein radikaler, also an die Wurzel des Übels gehender Politikwechsel.
(e) Auch die nachfolgenden Äußerungen einzelner ehemaliger [X.]in den [X.][X.]und [X.]dokumentieren das Ziel, das bestehende parlamentarische System verächtlich zu machen:
[X.]und Palaverbude.
(Udo Pastörs, [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/54 vom 23. Oktober 2008, [X.]58)
Datenschutzbeauftragter als Pausenclown […] Orgelparteien.
([X.]Andrejewski, [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/60 vom 28. Januar 2009, [X.]82)
In der mittel[X.]Bundesrepublik, zur [X.]noch [X.]genannt, regieren Tanten und Tunten.
(Raimund Borrmann, [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/81 vom 18. November 2009, [X.]97)
Stimmvieh auf Befehl der EU-Kommissare.
(Udo Pastörs, [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/96 vom 9. Juni 2010, [X.]39)
Mieser Asozialenstaat.
([X.]Andrejewski, [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/109 vom 19. November 2010, [X.]34)
[…] die [X.]heutzutage von Abschaum regiert werden.
(Jürgen Gansel, Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/52 vom 8. März 2012, [X.]5144, bezugnehmend auf den Rücktritt und Ehrensold des damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff)
(2) Zugleich stellt die Antragsgegnerin die Idee der "Volksgemeinschaft" dem Demokratieprinzip gegenüber und relativiert dabei dessen Geltungsanspruch.
(a) Deutlich wird dies, wenn der ehemalige stellvertretende Vorsitzende des [X.]Bayern, W., schreibt:
Es ist mehr Volksherrschaft verwirklicht, wenn ein Volk auf allen Gebieten des Lebens von seinen fähigsten und tüchtigsten Angehörigen geleitet wird, als es von einer bloßen Majorität oder von gekauften Parlamentariern verwalten zu lassen.
(W., in "[X.]- Der Reichsbote", Ausgabe 5/2011, [X.]11)
(b) In vergleichbarer Weise fasst der in [X.]ansässige Lokalpolitiker der Antragsgegnerin, K., seine politische Zielvorstellung wie folgt zusammen:
Darum ist mein Ziel nicht die [X.]der Kapitalisten und Halsabschneider, sondern die [X.]der Deutschen!
(K., in "De Meckelbörger Bote", Ausgabe 1/2011, [X.]2)
(c) [X.]wendet sich in der Zeitschrift "Der Aktivist" (Ausgabe 2/2012, [X.]20 f.) grundsätzlich gegen den Geltungsanspruch der [X.]und des Mehrheitsprinzips:
Die [X.]scheint zu einer Art Religion für die derzeitig Herrschenden geworden zu sein. So wie man noch in vorkopernikanischen Zeiten für die richtige Behauptung, die [X.]sei rund, auf dem Scheiterhaufen endete, landet man heute im Kerker des Systems, wenn man sich gegen die "beste Herrschaftsform aller Zeiten" ausspricht. Alleine die stetige, gebetsmühlenartig sich wiederholende Behauptung, es handle sich hierbei tatsächlich um die "beste Gesellschaftsform", ist einfach nicht haltbar. Gerade wir als Nationalisten wissen, dass die Menschen unterschiedlich sind. Einem System, das sich auf Mehrheitsentscheidungen stützt, kann demnach auch keine Ewigkeitsgarantie ausgesprochen werden. […] Es gibt keine Formel für das perfekte Staatswesen, es gibt nur den inneren Einklang eines Volkes mit diesem.
(d) Udo [X.]betonte 2011 auf dem [X.]in Günzburg:
Das, was vor uns liegt, ist die Reststrecke eines korrupten Systems, was beseitigt gehört, weil es den Volkserhalt gefährdet, liebe Freunde.
(3) Vor diesem Hintergrund erhebt die Antragsgegnerin einen fundamentaloppositionellen, revolutionären Anspruch (a), der auf die Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems einschließlich der Bestrafung der hierfür Verantwortlichen (b) und der Ersetzung durch einen [X.][X.]genannten autoritären Nationalstaat gerichtet ist (c).
(a) (aa) Die Antragsgegnerin hat ein sozialrevolutionäres Selbstverständnis. Sie beschränkt sich nicht auf die Kritik aus ihrer Sicht bestehender Missstände des parlamentarischen Systems, sondern fordert dessen Überwindung.
In einem Flugblatt des [X.][X.]aus dem [X.]dringt der damalige Spitzenkandidat Holger [X.]auf die Abschaffung des geltenden Systems und erklärt:
Ja, die [X.]versteht sich als grundsätzliche Alternative zu den Versagerparteien und ihrem System, das das Volk politisch entmündigt und wirtschaftlich verarmen lässt.
Ebenso heißt es in der [X.]"Heimat bewahren - Freiheit erkämpfen" des [X.]Sachsen, für die ebenfalls Holger [X.]presserechtlich verantwortlich zeichnete:
Die [X.]stellt die Systemfrage, sie will den sozialen, [X.]und nationalen Volksstaat schaffen und stellt dieses Ideal der etablierten "Demokratie-Karikatur" namens [X.]entgegen. ([X.]15)
Auch der Vorsitzende des [X.][X.]der Antragsgegnerin [X.]betont 2010 in einem Artikel mit dem Titel "Dem Anspruch einer sozialrevolutionären [X.]gerecht werden" auf der Homepage seines [X.]den revolutionären Anspruch der Antragsgegnerin:
Die NPD, als parlamentarischer Arm des Widerstandes, hat nun weiterhin Taten folgen zu lassen, um dem Anspruch einer sozialrevolutionären [X.]gerecht zu werden.
(bb) Demzufolge wird die Beteiligung am parlamentarischen System von der Antragsgegnerin lediglich als zusätzliches Instrument zur Verfolgung der eigenen systemüberwindenden Ziele angesehen.
(α) Entsprechend erklärte der ehemalige Landesvorsitzende Sachsen-Anhalts, Matthias Heyder, auf dem Bamberger [X.]2010:
Wir haben ja nicht vor, in den [X.]einzuziehen, um Teil des Systems zu werden, um auch nur einen Millimeter von unseren Positionen abzurücken.
(β) Ähnlich äußerten sich die [X.]am 28. März 2011 auf der Internetseite ihres [X.](www.jn-buvo.de):
Wahlen sind immer nur Mittel zum Zweck, niemals Selbstzweck. Parteipolitik und Wahlbeteiligungen müssen stets Instrument des Willens zur Veränderung sein und dürfen sich nicht auf bloße Teilhabe am parlamentarischen Zirkus beschränken.
(γ) Ebenso zur Instrumentalisierung des Parlamentarismus schrieb [X.]in "hier & jetzt" (Ausgabe 14, November 2009, [X.]4 ff., insbes. [X.]8):
Nota bene: in einem bundes[X.]Länderparlament mitzuspielen und sich im Papierausstoß mit den Fraktionen der etablierten Parteien zu messen, ist für sich genommen kein Ruhmesblatt; und auch die konkreten politischen Gestaltungsmöglichkeiten halten sich in Grenzen, solange man nicht jenseits der 51 Prozent ist. Aber als Übungsgelände ist eine Parlamentsfraktion von unschätzbarem Wert.
(b) An der Notwendigkeit der Beseitigung des bestehenden parlamentarischen Systems (aa) und der Bestrafung der hierfür Verantwortlichen (bb) bestehen für die Antragsgegnerin keine Zweifel.
(aa) (α) Unmissverständlich erklärte der Vorsitzende des [X.][X.]der Antragsgegnerin, Daniel Knebel, bei der Maikundgebung 2010:
Wir sind keine Schwätzer und wir sind auch keine Reformatoren, wir sind ausschließlich, und das mit voller Überzeugung, Revolutionäre. Wir wollen diesen Staat nicht ändern, wir wollen ihn abschaffen, wir wollen die Revolution, bringt dieses System endlich zu Fall, danke schön.
(β) Auch der Kreisverband [X.]der Antragsgegnerin formuliert auf seiner Homepage am 24. Februar 2009:
Wir sind revolutionär, weil wir das ferngesteuerte System der [X.]nicht reformieren, sondern überwinden wollen.
(γ) Ebenso bekennt sich der Landesverband [X.]auf seiner Internetseite zum Ziel der Abschaffung des bestehenden politischen Systems:
Wir erheben demgegenüber den Anspruch, weder dieses absterbende System beerben zu wollen, sondern einen Volksstaat zu schaffen, in dem jeder [X.]als Teil der [X.]mitarbeitet und gebraucht wird. Bündeln wir unsere Kraft, um diese morsche [X.]endlich zu überwinden!
(Beitrag "[X.]Alltag: [X.]weiterhin in Behörden tätig" vom 8. Juli 2009)
Stehen wir gemeinsam auf, gegen ein überlebtes, menschenfeindliches System. Kämpfen wir zusammen für unser Recht auf Arbeit und eine Zukunft für unser Volk. Die Losung lautet: [X.]BRD!
(Beitrag "Heraus zum Tag der [X.]Arbeit" vom 12. März 2010)
(bb) Für den Fall der erfolgreichen Umsetzung ihres revolutionären Anspruchs sollen die bisherigen Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen werden. Dies geschieht teilweise in menschenverachtenden Formulierungen.
(α) So schreibt [X.]in einem Beitrag mit dem Titel "Die Etablierten: Ein Leben mit der Angst im Nacken" auf der Homepage der Antragsgegnerin am 17. Juli 2008:
Wenn wir dereinst die Regierung stellen, werden wir natürlich Minister, Abgeordnete wie auch Beamte daraufhin überprüfen lassen, ob sie im Rahmen ihres Amtseides zum Wohl des [X.]Volkes gehandelt haben. Die Angst erwischt und eines schönen Tages vielleicht sogar bestraft zu werden ist also begründet und sollte uns schon bald Millionen neue Wähler zutreiben, die mit denen da oben noch eine Rechnung offen haben.
(β) Bei einer Demonstration der Antragsgegnerin "Gegen kinderfeindliche Bonzen" am 31. Juli 2010 in [X.]sagte Udo Pastörs:
Die Demokratur der [X.]und ihre Apologeten, ihre Führungsschicht, sind nicht ideologisch verblendet und deswegen verdient diese Nomenklatura am [X.]auch keine Gnade, liebe Freunde.
Am 16. Juni 2007 äußerte sich [X.]auf einer Demonstration in [X.]gegen den [X.]in Heiligendamm:
Und wenn wir zur Macht gelangen, dann besteht darin auch die Verpflichtung, jene einer gerechten Strafe zuzuführen, die für diese Ausplünderungspolitik unseres [X.]Volkes Verantwortung tragen und heute noch uns frech ins Gesicht grinsen. Also, liebe herrschende Klasse, seht euch vor, denn wer Wind sät, wird [X.]ernten. Lasst uns [X.]sein!
(γ) Der ehemalige [X.]Landtagsabgeordnete [X.]wurde am 28. April 2010 auf der Homepage seiner Fraktion wie folgt zitiert:
[X.]wird die historische Schuld, die sich die politische Klasse in diesem Land aufgeladen hat, einmal erkennen und sich ihrer dann auch entledigen - ganz demokratisch! [X.]wird die Stunde der Abrechnung sein.
(δ) [X.]schreibt in "hier & jetzt" (Ausgabe 15/2010, [X.]4 ff. <7>) unter dem Titel "Wie meinten Sie das, Herr Homer? [X.]in [X.]- warum die 'Odyssee' eigentlich verboten gehört":
Wer mit der Fremdherrschaft ins Bett stieg, gehört weg, ohne viel Federlesens, Kroppzeug, das man ausmisten muß, will man verhindern, daß es wieder hoch kommt - weiß der Mythos.
(c) An die Stelle des bestehenden politischen Systems soll ausweislich des Parteiprogramms der Antragsgegnerin der "Nationalstaat" als "[d]ie politische Organisationsform eines Volkes" treten (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., [X.]6). Dabei soll nach Auskunft ihres ehemaligen Parteivorsitzenden und Europaabgeordneten [X.]in der mündlichen Verhandlung auf den Begriff des [X.]Reiches zurückgegriffen werden. Dem entsprechen weitere der Antragsgegnerin zurechenbare Aussagen.
(aa) Anknüpfend an [X.]formuliert [X.]in einem Internetbeitrag auf der Homepage des [X.][X.]im Juni 2011:
Das [X.]ist unser Ziel, die [X.]unser Weg.
(bb) Vergleichbar forderten [X.]und [X.]2011 in der [X.]Stimme (Ausgabe 2/2011, [X.]22) nicht bloß einen "Nationalstaat" zu schaffen, sondern beide wollen offenbar ein [X.][X.](wieder-)beleben:
Integrieren wir die Reichsidee in die gegenwärtigen Themen und Herausforderungen, um den Fortbestand unseres verbliebenen Volkskörpers in kultureller Identität, [X.]Sicherheit und nationaler Souveränität zu sichern. Ja zu [X.]- ja zum Reich!
(cc) Nicht nur die Neugründung des [X.]Reiches, sondern die Wiederinkraftsetzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und Gesetze des [X.]Reiches, verbunden mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts für alle Ausländer, auch solche mit [X.]Pass, und deren Rückführung unter Strafandrohung forderte der frühere nieder[X.]Kommunalmandatsträger [X.]in der Zeitschrift "[X.]- Der Reichsbote" (Ausgabe 1/2011, [X.]18):
Unser Ziel muß die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des [X.]Reiches als unser völkerrechtlicher Nationalstaat sein. [...] Eine "Ordnende Reichsversammlung" aus den bewährten Kräften, wesentlich zusammengesetzt aus den Führungskräften des Netzwerkes, wird allgemeine Wahlen vorbereiten. [...] Als Sofortmaßnahmen stellt sie die Verfassung und die Gesetze des [X.]Reiches mit Stand vom 23. Mai 1945 wieder her, [...], macht den Ausländern einschließlich solcher mit bundes[X.]Paß klar, dass sie im [X.][X.]kein Aufenthaltsrecht haben, womit sich jede Sozialversorgung selbsttätig erledigt, kündigt sämtliche Arbeitsverträge mit Ausländern und sorgt für deren Rückführung samt Sippen unter Strafandrohung binnen längstens eines Jahres, berichtigt das Geschichtsbild und stellt jene Leute vor Gericht, die sich vorsätzlich an [X.]Lebensanliegen und am Völkerrecht vergangen haben.
Einer Zurechnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht dessen fehlende Mitgliedschaft nicht entgegen, da [X.]2006 und 2011 als ihr Kandidat in den [X.]Stadtrat und den Kreistag des [X.]Verden einzog und dort bis Anfang 2012 tätig war.
(4) In der Gesamtschau wird durch die vorstehenden Aussagen eine bei der Antragsgegnerin vorhandene Grundtendenz hinreichend belegt, die bestehende parlamentarische [X.]abzuschaffen und durch einen am Primat der ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" orientierten "Nationalstaat" zu ersetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Negation des Parlamentarismus auch - wie vom Antragsteller vorgetragen - in Zahl und Gegenstand der gegen die Mitglieder der Antragsgegnerin ergangenen parlamentarischen Ordnungsrufe dokumentiert.
Jedenfalls reicht die Ablehnung der parlamentarischen [X.]durch die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung über eine bloße Kritik an der "herrschenden politischen Klasse" hinaus. Die Antragsgegnerin richtet sich gegen das parlamentarische System als solches und macht dieses verächtlich. Sie zielt nicht nur auf den Austausch handelnder Personen, sondern stellt die Systemfrage, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalstaat" sichergestellt werden soll. Der bloße Hinweis auf den Ausbau der Volksgesetzgebung und die Direktwahl des Staatsoberhaupts genügt nicht, um das durch eine Abschaffung des parlamentarisch-repräsentativen Systems entstehende Demokratiedefizit zu kompensieren. Hinzu kommt, dass der Geltungsanspruch des Demokratieprinzips grundsätzlich relativiert wird und diesem die (vorrangigen) Interessen der "Volksgemeinschaft" gegenübergestellt werden. Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich auch nicht auf die von ihr geschilderten parlamentarischen Initiativen ihrer ehemaligen [X.]berufen, da diese - wie dargelegt - instrumentell angelegt sind (vgl. Rn. 784 ff.) und dem Anspruch auf Überwindung der parlamentarischen [X.]nicht entgegenstehen.
3. Bei der Antragsgegnerin liegt eine [X.]vor. Das Konzept der "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden [X.]Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen (a). Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren (b). Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der [X.]ergibt sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen [X.]Grundordnung durch die Antragsgegnerin (c).
a) aa) Der Begriff und das Verständnis der "Volksgemeinschaft" stellen eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der [X.]dar. Auch für den Nationalsozialismus stand die ethnisch homogene "Volksgemeinschaft" im [X.]der Politik. Das "Volk" war Ausgangspunkt aller Argumentationslinien (vgl. Weckenbrock, in: Pfahl-Traughber, Jahrbuch für [X.]2011/2012, Bd. I, 2012, [X.]180 <197>). Punkt 4 des [X.]der [X.]lautete: "Staatsbürger kann nur sein, wer [X.]ist. [X.]kann nur sein, wer [X.]Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein [X.]kann daher [X.]sein". Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der [X.][X.]Menschen entspricht diese Definition der "Volksgemeinschaft" genau den Vorstellungen der Antragsgegnerin.
Die Parallelität der Konzepte der "Volksgemeinschaft" einschließlich signifikanter sprachlicher Übereinstimmungen spiegelt sich im Vergleich von Äußerungen [X.]mit solchen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 654, 662, 666) wider:
Es ist aber ein kaum faßlicher Denkfehler, zu glauben, daß, sagen wir, aus einem Neger oder einem [X.]ein Germane wird, weil er [X.]lernt und bereit ist, künftighin die [X.]Sprache zu sprechen und etwa einer [X.]politischen [X.]seine Stimme zu geben. (vgl. Hitler, Mein Kampf, Zwei Bände in einem Band, 1938, [X.]428)
Im Blute allein liegt sowohl die [X.]als auch die Schwäche des Menschen begründet. [...] Völker, die auf die Erhaltung ihrer rassischen Reinheit verzichten, leisten damit auch Verzicht auf die Einheit ihrer Seele in allen ihren Äußerungen. (vgl. Hitler, Mein Kampf, Zwei Bände in einem Band, 1938, [X.]372)
Der einzelne ist nichts, die Gesamtheit alles. Menschen kommen und vergehen, aber wichtig ist, daß das Volk gesund erhalten bleibt. (vgl. Hitler, Reden, Schriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, Bd. IV/2, in: [X.]<Hrsg.>, 1996, [X.]180)
bb) Offensichtlich ist auch eine gemeinsame antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin und der NSDA[X.]Dass die Antragsgegnerin dabei auf von den Nationalsozialisten verwandte Stereotype zurückgreift, wurde bereits dargelegt (vgl. Rn. 738 ff.). Auch insoweit sind sprachliche Überschneidungen evident, etwa wenn [X.][X.]als "Meister der internationalen Giftmischerei" bezeichnet (vgl. Hitler, Reden, Schriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, Bd. II A, in: Weinberg/Hartmann/Lankheit <Hrsg.>, 1995, [X.]23) und [X.]in seinem "Nachruf" zum 40. Todestag von Theodor [X.][X.]von dem "Giftfraß" spricht, den die [X.]Mitglieder der [X.]Schule zur Zerstörung des [X.]Volkes angerührt hätten (vgl. Rn. 741).
cc) Schließlich stellt die Ablehnung und Verächtlichmachung der parlamentarischen [X.]eine weitere Gemeinsamkeit zwischen der Antragsgegnerin und dem Nationalsozialismus dar. Dabei findet sich das instrumentelle Verhältnis zum Parlamentarismus bereits bei der [X.]wieder:
Wir sind doch eine antiparlamentarische Partei, lehnen aus guten Gründen die [X.]Verfassung und die von ihr eingeführten [X.]Institutionen ab, sind Gegner einer verfälschten [X.][…]. Was also wollen wir im Reichstag? Wir gehen in den [X.]hinein, um uns im Waffenarsenal der [X.]mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden Reichstagsabgeordnete, um die [X.]Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahmzulegen. Wenn die [X.]so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre eigene Sache. Wir zerbrechen uns darüber nicht den Kopf. Uns ist jedes gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren. (vgl. Joseph Goebbels, [X.]Reichstag?, 30. April 1928, abgedruckt in: ders., [X.]aus der Kampfzeit, 1935, [X.]71)
b) Die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus erfährt auch im Handeln der Antragsgegnerin in unterschiedlicher Weise Ausdruck:
aa) Dazu zählen zunächst glorifizierende Bezugnahmen auf Protagonisten des [X.]durch führende Vertreter der Antragsgegnerin:
(1) So formulierte der damalige stellvertretende Vorsitzende des [X.][X.][X.]in einer Stellungnahme auf der Internetseite [X.]am 20. April 2013, dem Geburtstag Hitlers:
Möge dieser Parteitag am Wochenende des 20. April dem einen oder anderen Delegierten blitzartig ins Gedächtnis rufen, wozu der größte Sohn unseres Volkes - auch ohne Anfangs große Mittel zur Verfügung gehabt zu haben - in der Lage war. Es gelang ihm, weil er, unter Einsatz seiner ganzen Person, vollkommen selbstlos handelnd, unbestechlich und zu jedem persönlichen Opfer bereit, die Verkörperung der Hoffnung von Millionen selbst wurde! - und diese nie verraten hat.
Zwei Jahre später - ebenfalls am 20. April - postete er auf Facebook:
Es ragt dein Werk, so wie die [X.]ragen!
Gebaut für eine [X.]Ewigkeit.
Wird es die Kunde dieser hohen Zeit
bis zu den Enkeln unsrer Enkel tragen.
In Qual Geknechtete hast du befreit;
[X.]den klaren Quell geschlagen.
Schon raunt es über Grenzen wie von Sagen,
Und wie Legende, die dich benedeit.
Uns aber, die du aus der Dumpfheit pochtest,
[X.]nach deinem Willen schwang -
Uns scheint als schönster Kranz, den du dir flochtest,
[X.]Bau gelang.
Der Einwand der Antragsgegnerin, dem Gedicht komme kein objektiver Erklärungswert zu und es stelle keine Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des [X.]dar, vermag an der bewundernden Bezugnahme auf die Person Adolf [X.]nichts zu ändern. Ursprünglich wurde das Gedicht [X.]unter dem Titel "Dem Führer" zum 50. Geburtstag [X.]veröffentlicht (in: Die [X.]Glocke, Volksbuch der [X.]Heimat, Bd. 1, [X.]1939, [X.]7).
(2) Der damalige Landtagsabgeordnete [X.]kommentierte einen Fackelmarsch in der Nacht zum 17. August 2008, dem 21. Todestag von Rudolf Heß, auf der Homepage des [X.][X.]der Antragsgegnerin wie folgt:
Obwohl mit aller Härte versucht wird, Gedenkveranstaltungen für [X.]zu unterbinden, ist es nationalen Aktivisten vielerorts gelungen, an den rätselhaften Tod des stellvertretenden Reichskanzlers und Friedensfliegers zu erinnern.
(3) Bei der am 1. Mai 2013 stattfindenden [X.]unter dem Motto "Genug gezahlt - Wir sind keine Melkkuh Europas" zitierte die RNF-Vorsitzende, [X.]Frank, Joseph Goebbels:
Ich möchte meine Rede mit einem Zitat einer weiteren ehrenvollen Person beenden: "[X.]die Arbeit und achtet den Arbeiter! Bekränzt eure Häuser und die Straßen der Städte und Dörfer mit frischem Grün. [X.]aller Stände, Stämme und Berufe, reicht euch die Hände! Geschlossen marschieren wir in die neue [X.]hinein.
(4) H., Kreisvorsitzender und Mitglied des Landesvorstands [X.]der Antragsgegnerin, erklärte am 20. Oktober 2012 bei einer Kundgebung in Kirchardt:
Wir brauchen keine Schwätzer oder Stammtischproleten. Wir brauchen wieder Männer wie Albert Leo Schlageter, wir brauchen Revolutionäre.
bb) Die Anknüpfung an die [X.]Vergangenheit zeigt sich zudem im Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus.
(1) Exemplarisch hierfür steht der Artikel "[X.]- eine heroische Geschichte" von [X.]in der [X.]"Der Aktivist" (Ausgabe 3/2012, [X.]4 <5>), in dem der Autor auf den Fackelmarsch der Nationalsozialisten durch das [X.]am 30. Januar 1933 Bezug nimmt:
Das [X.]steht für die Standhaftigkeit und den Glauben eines Volkes, einst auch wieder eine Nation zu werden. Auf dem Boden [X.]wurde eine Geschichte geschrieben, die vorbildhaft für das gesamte [X.]stehen darf. […] Die [X.]in [X.]muss sich dessen bewusst sein, dass ihr große Fußstapfen hinterlassen wurden, die es nur schwer auszufüllen gelingen wird. Es wäre auch eine Anmaßung, sich mit jenen gleich zu stellen, die so einzigartig in der grausamen und immer mehr vereinheitlichten Welt sich hervorgetan haben. Dennoch leidet das Volk unter der Knechtschaft des Zinses und einer Politikerkaste, die es in den sicheren Tod regiert. Wir leben im Hier und Jetzt und müssen uns bewusst werden, dass wir die einzige Generation sind, die noch einmal für sich beanspruchen kann im Stande zu sein, das Unheil von unserem Volk abzuwenden. Wir als [X.][X.]wollen von den Taten großer Männer und Frauen zehren, den Kameraden aus anderen Gauen die Hände reichen und einst auch wieder das Schicksal mit einem Fackelmarsch durch das geliebte [X.]besiegeln. Hier wird sich auch einst entscheiden müssen, wer bleiben und wer gehen darf. So soll das [X.]wieder einmal Symbol für ein Volk sein, das sich nach jahrzehntelanger Unterdrückung aus den Fesseln der Knechtschaft befreit hat.
(2) [X.]betitelte seinen [X.]vom 12. Januar 2015 mit "Volk steh auf", eine Formulierung, die [X.]in seiner sogenannten [X.]am 18. Februar 1943 verwendet hatte. Auch die [X.][X.]bedienten sich in ihrem [X.]vom 28. November 2014 der sich ursprünglich in dem Gedicht von [X.]"Männer und Buben" findenden Formulierung "[X.]steht auf, der [X.]bricht los".
(3) In einem Beitrag auf der Internetseite des Kreisverbands Weimar/ [X.][X.]Antragsgegnerin gab der Kreisvorsitzende M. am 31. Dezember 2012 folgendes Zitat des früheren [X.]und [X.]unter entsprechender Kenntlichmachung wieder:
Und würden wider uns verbünden
sich Himmel, Hölle und die Welt:
Wir blieben aufrecht stehn und stünden,
bis auch der letzte niederfällt!
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Gedicht enthalte keine ideologische Aussage, steht der Feststellung nicht entgegen, dass die gezielte Verwendung des Zitats Ausdruck der Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus ist.
(4) Ebenso hat Udo [X.]am 11. Dezember 2014 im [X.]von [X.]mit der Verwendung des Begriffs "entartete Menschen" auf [X.]Vokabular zurückgegriffen (vgl. [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, [X.]98 f.).
(5) Zu den wichtigsten [X.]"Kernliedern", denen die Funktion eines politischen Führungsmittels zugewiesen wurde, gehörte "Ein junges Volk steht auf", das 1935 von dem [X.](HJ)-Funktionär [X.]verfasst worden war. Dessen Verwendung stand im Mittelpunkt eines vom Nieder[X.]Oberverwaltungsgericht bestätigten Verbots einer Versammlung der [X.](vgl. OV[X.]Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012 - 11 [X.]-, juris).
(6) Den Kreisvorsitzenden Erlangen-Höchstadt [X.]verurteilte das [X.]mit Urteil vom 31. Oktober 2007 aufgrund des Tragens eines T-Shirts unter anderem mit der Aufschrift "die Fahnen hoch" wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 -, juris, Rn. 5). Hintergrund war die Ähnlichkeit der Aufschrift mit dem Beginn des gleichnamigen von [X.]verfassten Liedes, das nach seinem Tod zur offiziellen Parteihymne der [X.]wurde.
(7) Auch der am 23. April 2013 anlässlich der Neuwahl des [X.]auf [X.]veröffentlichte Text der [X.][X.]bedient sich einer von den Nationalsozialisten geprägten Formulierung. Der Eintrag lautet:
Auch die [X.]werden ihre Mutterpartei [X.]nach Kräften unterstützen, denn wie heißt es doch so schön:
Mit unseren Fahnen ist der Sieg!
Von dieser Parole wurde während der [X.]des Nationalsozialismus etwa auf Propagandapostkarten Gebrauch gemacht.
(8) Der [X.]Muldental (Sachsen) stellte am 9. Dezember 2012 auf seiner Facebook-Seite ein von der [X.]herausgegebenes Gedicht mit dem Titel "[X.]in der Familie" ein. Am 12. Mai 2013 wurde auf dessen Facebook-Profil das Bild einer Frau mit zwei Kindern veröffentlicht, das im Original aus dem Buch "Ewiges Deutschland. Ein [X.]Hausbuch", herausgegeben vom Winterhilfswerk des [X.]Volkes im Jahr 1939, stammt und überschrieben ist mit einem Zitat von Adolf Hitler: "Die Arbeit ehrt die Frau wie [X.]/ das Kind aber adelt die Mutter". Die Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei im Verbotsverfahren solange irrelevant, wie die geposteten Inhalte nicht ihrerseits spezifisch [X.]Gedankengut wiedergäben, verkennt, dass der Rückgriff auf von den Nationalsozialisten benutzte Texte und Symbole die Identifikation mit deren Ideologie indiziert.
(9) Bei H., Kreisvorsitzender und Vorstandsmitglied im Landesverband [X.]der Antragsgegnerin, wurden im Oktober 2012 - von der Antragsgegnerin unbestritten - neben diversen Waffen verschiedene NS-Devotionalien, wie die Reichskriegsflagge, Bildnisse von Adolf Hitler, [X.]und [X.]sowie zahlreiche Symbole und Embleme (unter anderem Hakenkreuze und SS-Runen), sichergestellt. Dass es sich - wie die Antragsgegnerin behauptet - bei den vorgefundenen Waffen um Deko-Waffen beziehungsweise eine nicht mehr funktionsfähige [X.]gehandelt haben soll, ändert nichts an der Tatsache, dass eine glorifizierende Bezugnahme auf den Nationalsozialismus vorliegt.
(10) [X.]wurde durch rechtskräftiges (Berufungs-)Urteil des Landgerichts [X.]I vom 2. Juli 2009 (18 Ns 112 Js 10817/08) wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Vorgenannte am 2. Mai 2008 bei der konstituierenden Sitzung des [X.]Stadtrates bei seiner Vereidigung die Erinnerung an den "Hitler-Gruß" wachrief. Der Vortrag der Antragsgegnerin, [X.]habe den "Hitler-Gruß" nicht gezeigt, es habe sich vielmehr um eine Falschwahrnehmung des Belastungszeugen gehandelt, vermag die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts [X.]I sowie des Amtsgerichts [X.](Urteil vom 21. August 2008 - 844 Ds 112 Js 10817/08 -) als Vorinstanz, die sich entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidungsfindung nicht nur auf einen, sondern auf drei Zeugen stützen konnten, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
cc) Außerdem ist das Bestreben führender Vertreter der Antragsgegnerin feststellbar, den Nationalsozialismus zu verklären und seine Verbrechen zu relativieren.
(1) Entsprechend formulierte [X.]in seinem unter dem 26. September 2012 auf der Seite www.xxx.de veröffentlichten Artikel "Du sollst nicht falsch Zeugnis reden …":
Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsre Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines [X.]oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon 2002 nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von [X.]gesprochen, weil [X.]und [X.]sie zur Begründung des [X.]gegen Jugoslawien haben aufleben lassen? […] Warum hat ein Pastor [X.]erbärmlichst gelogen mit der Behauptung, in [X.]wären über 200.000 [X.]vergast worden? […] [X.]kann die offensichtlichen Fälschungen oder Manipulationen im [X.]oder im Anne-Frank-Tagebuch erkennen.
(2) [X.]schreibt in einem Internetbeitrag "Alle [X.]Schüler ins Konzentrationslager?" vom 1. Juli 2008 auf der Homepage der Antragsgegnerin:
Wird für die, die nicht die [X.]Staatsmode von Büßerhemd und Narrenkappe tragen wollen, wieder eine Baracke in [X.]oder [X.]aufgeschlossen? Vielleicht mit jungen "Migranten" als Aufsehern, die dann als Hövelmanns willige Vollstrecker jungen [X.]ihre angebliche Erbschuld mit der Auschwitz-Keule einprügeln? In der Canossa-[X.]ist jedenfalls vieles vorstellbar. Schließlich kommt ja auch die neue Studie zu dem Ergebnis, daß die [X.]für junge Menschen noch immer eine große Rolle spielt - im Positiven wie im Negativen. [X.]heißen: Die geschichtspornographisch eingefärbte Trauer- und Bewältigungsarbeit entscheidet über das Maß an andressiertem nationalen Selbsthaß, den in- und ausländische Mächte zur Durchsetzung ihrer deutschenfeindlichen Interessen ja unbedingt brauchen.
(3) Der derzeitige Kreisvorsitzende des Kreisverbands [X.]bezeichnete auf der Homepage der [X.]Region Stuttgart unter dem 28. Mai 2010 KZ-Häftlinge als "Kriegsgefangene" und führt aus:
Die "Holocaustindustrie" läßt grüßen! […] Zuletzt bleibt zu erwähnen, daß die in Hailfingen/[X.]untergebrachten [X.]selbstverständlich auch genauso als "Kriegsgefangene" bezeichnet werden können, ebenso wie Hunderttausende [X.]Soldaten und Zivilisten, wie im Falle eines meiner Urgroßväter.
(4) In einer Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 erklärte Karl Richter, die nationale Opposition werde auch den bevorstehenden 65. Jahrestag der Befreiung von [X.]nicht als "rituelle Dauerstigmatisierung der [X.]zum 'Tätervolk' hinnehmen":
Denn: der [X.]hat viele Facetten und schließt die Verbrannten und Ermordeten von [X.]und Hiroshima, die Opfer des [X.]Hunger-[X.]der dreißiger Jahre und die [X.]nach 1945 ebenfalls ein. [X.]hat keine Exklusivrechte am Holocaust-Gedenken!
(5) Auch Äußerungen im parlamentarischen Raum belegen diese verklärende und relativierende Haltung der Antragsgegnerin. [X.]diagnostizierte im Sächsischen [X.]"Geschichtspornografie in Gestalt von Holocaust-Gedenkritualen und anderen Formen des Nationalmasochismus" (vgl. Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/76 vom 15. Mai 2013, [X.]7886). Udo [X.]sprach im [X.]von [X.]von "einseitigem Schuldkult" und "Auschwitzprojektionen" (vgl. [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/88 vom 28. Januar 2010, [X.]75). Dort bekundete auch Tino Müller:
Sie belügen unsere Jugend, weil Sie verschweigen, dass nicht das [X.][X.]Großbritannien und [X.]den Krieg erklärte, sondern die [X.]und Franzosen uns. Die Wahrheit tut manchmal weh, [X.]und Herren von den Blockparteien, beson[X.]wenn man die Lüge pflegt. (vgl. [X.]Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/93 vom 28. April 2010, [X.]11)
Holger [X.]erklärte im Sächsischen Landtag:
66 Jahre nach Ende des [X.]Weltkrieges muss endlich Schluss sein, dass unser Volk durch die [X.]in die Knechtschaft getrieben wird. 66 Jahre nach Ende des [X.]Weltkrieges ist es an der Zeit, das Büßerhemd und die Narrenkappe endlich auszuziehen. Der Fahrkartenschalter nach Canossa, [X.]und Herren, sollte ein für allemal geschlossen sein. (vgl. Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/28 vom 19. Januar 2011, [X.]2753)
Einer Gedenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus im [X.]von [X.]am 30. Januar 2013 blieben die damaligen Mitglieder der [X.]der Antragsgegnerin demonstrativ fern.
c) Die vorstehenden Belege sind der Antragsgegnerin zurechenbar. Es handelt sich überwiegend um Erklärungen und Handlungen von Teilorganisationen oder führenden Parteifunktionären der Antragsgegnerin. Sie dokumentieren - ohne dass es des Rückgriffs auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des [X.]bedarf - in ausreichendem Maß die inhaltliche Verbundenheit relevanter Teile der Antragsgegnerin mit dem historischen Nationalsozialismus.
Auch der ehemalige Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Holger [X.]hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und darauf verwiesen, dass "zumindest Teile der [X.]sich noch in vielen Punkten in der politischen Gedankenwelt des [X.]Reiches befinden". Der ehemalige [X.]Landesvorsitzende [X.]bekenne sich öffentlich dazu, Nationalsozialist zu sein. Ein gegen ihn vor diesem Hintergrund eingeleitetes Parteiausschlussverfahren sei gescheitert.
Nach alledem ist vom Bestehen einer [X.]der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auszugehen. Dem steht auch der Hinweis der Antragsgegnerin nicht entgegen, sie sei nicht nach dem Führerprinzip aufgebaut und lehne einzelne von den Nationalsozialisten vertretene Prinzipien ab. Die Ablehnung einzelner inhaltlicher Grundsätze oder die fehlende Übernahme wesentlicher Organisationsprinzipien schließt die positive Anknüpfung an das Wirken einer [X.]und die von ihr vertretene Ideologie in ihrer Gesamtheit nicht aus. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus bei der Antragsgegnerin einhellig geteilt wird. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer entsprechenden Grundtendenz bei der Antragsgegnerin, so dass die positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus nicht als "Entgleisung" Einzelner angesehen werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf sechs Fälle angestrebter Ordnungsmaßnahmen gegen einfache Parteimitglieder, die angeblich wegen befürwortender Stellungnahmen zum Nationalsozialismus ergriffen werden sollten. Abgesehen davon, dass einer dieser Fälle keinen Bezug zum Nationalsozialismus hat, ein weiterer Fall den Ausschluss von Parteimitgliedern wegen ihrer Kritik an der Arbeit und einzelnen Personen des Landesvorstands [X.]betraf und in den vier übrigen Fällen keine Ordnungsmaßnahmen angeordnet wurden, weil die Betroffenen aus der Antragsgegnerin ausgetreten sind, ändern die geschilderten Fälle nichts daran, dass die vorstehend dargestellten Beispiele positiver Bezugnahme auf den Nationalsozialismus durch Führungskräfte oder Teilorganisationen der Antragsgegnerin zuzurechnen sind und nicht als Entgleisungen einzelner Mitglieder angesehen werden können. Demgemäß belegen die inhaltlichen Übereinstimmungen, die Glorifizierung einzelner Repräsentanten, die Relativierung der Verbrechen sowie der Rückgriff auf Texte und Symbole des Nationalsozialismus die [X.]der Antragsgegnerin mit diesem.
Damit bestätigt sich zugleich die Missachtung der freiheitlichen [X.]Grundordnung durch die Antragsgegnerin. Das [X.]Gewalt- und Terrorregime war geprägt durch Menschenverachtung und totalitäre Demokratiefeindlichkeit. Demgemäß zieht die bei der Antragsgegnerin feststellbare Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus deren Anerkennung der Menschenwürde und des Demokratieprinzips in Zweifel. Auch wenn dies für die Annahme, dass sie gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt, allein nicht ausreicht, führt die [X.]zumindest zu einer Bestätigung des aus dem "Volksgemeinschafts- und Nationalstaatskonzepts" der Antragsgegnerin folgenden Befundes, dass sie politische Ziele verfolgt, die mit der [X.]und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.
4. Nach alledem zielt die Antragsgegnerin auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen [X.]Grundordnung an.
Einem Verbot der Antragsgegnerin steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt ist. Die Antragsgegnerin bekennt sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichteten Zielen und arbeitet planvoll und mit hinreichender Intensität auf deren Erreichung hin, so dass sich ihr Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung darstellt (1.). Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln der Antragsgegnerin zum Erfolg führt (2.).
1. Die Antragsgegnerin arbeitet im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten (a) und auf der Grundlage eines strategischen Konzepts (b) planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin (c).
a) aa) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen mit den [X.]über eine eigene Jugendorganisation (ca. 350 Mitglieder). Hinzu kommen als weitere Teilorganisationen seit 2003 die [X.]und seit 2006 der [X.](ca. 100 Mitglieder).
Ausweislich des Rechenschaftsberichts für das [X.]hatte die Antragsgegnerin am 31. Dezember 2013 5.048 Mitglieder, am 31. Dezember 2014 waren es ausweislich des Rechenschaftsberichts für jenes Jahr 5.066 Mitglieder (vgl. BTDrucks 18/4301 und BTDrucks 18/8475, jeweils [X.]120). In der mündlichen Verhandlung hat der Parteivorsitzende [X.]erklärt, dass im [X.]vor dem Hintergrund der Asylpolitik der Bundesregierung erstmals seit Jahren ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen gewesen sei. Die Steigerungsrate habe etwa 8 % betragen. Hinsichtlich der regionalen Verteilung der Mitgliedschaft besteht eine überproportionale Konzentration in den neuen Bundesländern, in denen rund jedes dritte Mitglied der Antragsgegnerin wohnhaft ist.
Durch Schulungen und vergleichbare Maßnahmen versucht die Antragsgegnerin, ihre Anhänger für die politische Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Antragsteller hat eine Reihe von Schulungsaktivitäten für Parteimitglieder dokumentiert, die teilweise weltanschaulich-inhaltlich ausgerichtet sind und teilweise Selbstverteidigungs- und Kampfsporttechniken zum Gegenstand haben. Dabei kommt dem 2005 gegründeten "Bildungswerk für Heimat und nationale Identität e.V." besondere Bedeutung zu, dessen Vorsitzender der ehemalige Pressesprecher der Fraktion der Antragsgegnerin im Sächsischen Landtag, T., ist. Dieser beschreibt im Gespräch mit der [X.]Stimme (Ausgabe 7/2012, [X.]3) das Bildungswerk als eine den [X.]nahestehende politische Bildungsvereinigung.
bb) Die Antragsgegnerin ist im [X.]mit einem [X.]vertreten. Über Mandate auf Bundes- oder Landesebene verfügt sie nicht. Auf [X.]gehören rund 350 Mandatsträger in 14 [X.]der Antragsgegnerin an. Der weit überwiegende Teil dieser Mandate entfällt dabei auf die neuen Länder.
cc) Die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin nutzt das gesamte Spektrum medialer Möglichkeiten. Zentrales Instrument ihrer Pressearbeit ist die "[X.]Stimme Verlags GmbH", die die Parteizeitung "[X.]Stimme" mit einer Auflagenhöhe von circa 25.000 Exemplaren herausgibt. Darüber hinaus verantwortet die Antragsgegnerin zahlreiche regionale Publikationen. Insbesondere in [X.]werden von ihr die ursprünglich aus dem neonazistischen Kameradschaftsspektrum stammenden "Boten" verteilt. Herausgegeben werden "De Meckelbörger Bote" von [X.](vgl. Ausgabe 1/2013, [X.]2), "Der [X.]Bote" von [X.]Andrejewski (vgl. Ausgabe 1/2013, [X.]4) und [X.](vgl. Ausgabe 1/2014, [X.]4), "Der Insel Bote" von [X.](vgl. Ausgabe 1/2012, [X.]4) und "Der Uecker-Randow-Bote" von [X.](vgl. Ausgabe 1/2013, [X.]6).
Neben konventionellen Druckerzeugnissen nutzt die Antragsgegnerin intensiv das von ihr als "Weltnetz" bezeichnete Internet. Zur Bedeutung des [X.]für die Arbeit der Antragsgegnerin schrieb [X.]2011 in der [X.]Stimme (Ausgabe 10-11/2011, [X.]17), dass der [X.]nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Die Information des Bürgers werde ebenso wie die Vernetzung von politisch Gleichdenkenden erleichtert. Gerade Jugendliche könnten auf diese Weise besser erreicht werden. Auch sei es im Weltnetz möglich, Anonymität zu wahren.
Mit "DS-TV" betreibt die Antragsgegnerin - auch unter dem Namen "offensiv.TV" - seit März 2009 einen professionellen Videokanal auf YouTube, der bisher [X.]aufgerufen wurde und 4.758 Abonnenten aufweist (Stand Oktober 2016). Die [X.][X.]ist seit Oktober 2010 mit "weiterdenken.tv" auf [X.]präsent. Dieser Kanal wurde bislang rund 779.000 [X.]aufgerufen und hat 1.312 Abonnenten (Stand Oktober 2016).
dd) Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihre politische [X.]durch erhebliche finanzielle Probleme eingeschränkt sei. Belege hierzu hat sie allerdings nicht vorgelegt. Der Rechenschaftsbericht für das [X.]weist 488.859,96 [X.](2014: 459.157,77 EUR) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,- [X.](2014: 866.000,- EUR) Spenden aus, die zusammen rund 43,5 % (2014: 43,6 %) der Einnahmen der Gesamtpartei ausmachten (vgl. BTDrucks 18/4301, [X.]109, BTDrucks 18/8475, [X.]109).
b) Grundlage der politischen Arbeit der Antragsgegnerin ist ein geschlossenes strategisches Konzept, das sie als "Vier-Säulen-Strategie" bezeichnet und das der damalige Bundesvorsitzende [X.]auf dem [X.]der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in [X.]in seiner auf der [X.]eingestellten Ansprache wie folgt beschrieb:
[X.]um die Köpfe
Der gerade erläuterte "Kampf um die Köpfe" wirkt sich in letzter Konsequenz auf je[X.]aus. Er führt beispielsweise dazu, daß Personen, denen die [X.]bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Ziele der [X.]empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut gemacht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine Personalisierung der [X.]betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger keine drei Buchstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen "Köpfen" auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, welche die [X.]wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit "Köpfen", d.h. Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der [X.]zu machen. Daß dieser Weg richtig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Medien nach den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten "Köpfe" negativ darzustellen. […]
[X.]um die Straße
[X.]um die [X.]führt u.a. gerade bei [X.]dazu, sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die [X.]zu binden, sorgt aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfach die "Schweigespirale" zu durchbrechen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig sein. Allerdings sollten wir hierbei auf [X.]weitestgehend verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu deutlich demonstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen Gemeinde oder Kleinstadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilnehmern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer [X.]Großstadt eher lächerlich. […]
[X.]um die Parlamente
Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele Menschen wie möglich zu bewegen, die [X.]zu wählen, wobei mit entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle Ebenen einbezogen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf kommunaler Ebene, welche zudem durch bekannte Personen vor Ort verstärkt werden. Das Wahlergebnis zur [X.]versetzte uns erstmalig in die Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf Landesebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispartner [X.]die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den [X.]einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.
[X.]um den organisierten Willen
Der "Kampf um den organisierten Willen" gipfelt in der Erkenntnis, daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem "[X.]Appell" begannen wir bereits kurz nach dem Ende des [X.]den Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte. Das gute Abschneiden zur [X.]ermöglichte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der [X.]Volksunion, Dr. Gerhard Frey, intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die [X.]der [X.]mit der [X.]zugunsten der [X.]in [X.]und zugunsten der [X.]in Sachsen. Eine zwölfköpfige [X.]in [X.]und eine sechsköpfige [X.]in [X.]sind hoffentlich nur der Anfang! Erfreulicherweise erfährt der "Kampf um den organisierten Willen" bereits nachhaltige Unterstützung aus den Reihen der [X.]Partei, der Freien und ehemaliger Mitglieder der Republikaner. Wir hoffen, daß die [X.]nach ihrem [X.]im November unsere ausgestreckte Hand nicht länger zurückschlagen werden. Schließlich geht es um mehr als Geld und Posten. Es geht um Volk und Vaterland.
c) Diese strategischen Vorgaben versucht die Antragsgegnerin planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" und eines darauf gründenden "Nationalstaats" hinzuarbeiten.
aa) (1) Im Rahmen der ersten Säule dieser Strategie ("Kampf um die Köpfe") strebt sie an, durch "nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit" und ein "Kümmerer-Image" ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu steigern. Dabei steht zunächst nicht die politische Botschaft im Vordergrund. Vielmehr soll Zustimmung zur Antragsgegnerin dadurch geschaffen werden, dass sie vor Ort als "Helfer" und "Kümmerer" auftritt und dabei vor allem die Interessen derjenigen vertritt, die (angeblich) vom Staat und den "etablierten Parteien" vergessen werden. Dies belegt ein mit Holger [X.]zu dessen Amtsantritt in der [X.]Stimme (Ausgabe 1/2012, [X.]3 f.) geführtes Interview, in dem er erklärte:
Es geht um eine zukunftsorientierte und volksnahe Ausrichtung der NP[X.]Es geht um die Profilierung als Kümmererpartei, um die Verständlichkeit unserer Botschaften und die Vermittlung von Identifikation. Wir dürfen keine [X.]von [X.]und keine Bürgerschrecktruppe sein, dürfen nicht durch Kleidung und Auftreten Selbstausgrenzung betreiben. Wir stehen für einen radikalen, an die Problemwurzel gehenden Politikwechsel, wir wollen volksnah und gegenwartsbezogen - dabei durchaus unkonventionell und frech - sein, dem medialen Zerrbild begegnen und so die Herzen unserer Landsleute gewinnen.
Ähnlich schreibt [X.]in der [X.]Stimme (Ausgabe 11/2012, [X.]17):
Deshalb sind alle vernünftig auftretenden Nationalisten aufgefordert, sich in Sportvereinen, Elternvertretungen, [X.]und Feuerwehren zu engagieren und sich darüberhinaus in Kneipen, Diskotheken und auf Stadtfesten zu zeigen.
Elemente dieser auf die Herstellung emotionaler Bindungen und gesellschaftlicher Verankerung angelegten Arbeit sind die Bereitschaft zur Übernahme kommunaler Ehrenämter, die Durchführung von Hartz-IV-Beratungen, die Veranstaltung von Kinderfesten und das Engagement auf Vereinsebene. Beispielhaft hierfür steht die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Gründung des Sportvereins "[X.]e.V." in Lübtheen. Teil der [X.]ist die Einrichtung von Bürgerbüros, die als Ansprechpartner vor Ort und Anlaufstelle für alle national denkenden Menschen fungieren sollen.
(2) Nach Darstellung des Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer "Graswurzelpolitik" das Ziel der Herstellung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen bis hin zur Schaffung sogenannter "national befreiter Zonen". Dazu erklärt das Mitglied des Landesvorstands [X.][X.]in einem Interview mit der [X.]Stimme (Ausgabe 1/2008):
National befreite Zonen und Gebiete müssen daher in ihrer bereits bestehenden Infrastruktur fortwährend ausgebaut, gestärkt und gefestigt werden.
bb) Ziel des "Kampfes um die Straße" ist die Verbreitung und Durchsetzung der Ideologie der Antragsgegnerin. Dazu nutzt sie ihre medialen Möglichkeiten, die in Wahlkämpfen geführten Kampagnen und - soweit vorhanden - ihre parlamentarische Präsenz. Darüber hinaus versucht die Antragsgegnerin mit weiteren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten auf die politische Meinungsbildung einzuwirken und Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Zielen zu gewinnen. Dabei richtet sie sich insbesondere an Jugendliche (1). Inhaltlicher Schwerpunkt sind die Asylproblematik (2) sowie sonstige gegen Migranten und Minderheiten gerichtete Aktivitäten (3). Im Rahmen der "Wortergreifungsstrategie" sucht die Antragsgegnerin die direkte Konfrontation mit dem politischen Gegner (4).
(1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, durch den Einsatz spezifisch jugend-orientierten Materials potentielle Wähler und Sympathisanten frühzeitig anzusprechen und mit ihren verfassungsfeindlichen Positionen vertraut zu machen.
Beispielsweise verteilte der Landesverband [X.]im Wahlkampf zur Wahl des [X.]Abgeordnetenhauses 2011 auf Schulhöfen eine bewusst dafür gestaltete [X.]mit rechtsextremer Musik. Im Booklet der Schulhof-[X.][X.]heißt es, dass sie vornehmlich an "Schülerinnen, Schüler und Erstwähler" gerichtet sei. Die [X.]wurde von der BPjM mit Beschluss vom 1. März 2012 (Entscheidung Nr. 5889, [X.]Nr. 52) indiziert. Grund waren Textpassagen wie die Folgenden:
Die Knechtschaft hat ein Ende erst, wenn [X.]und Land befreit sind, [X.]wieder deutsch ist, alles wieder Eins ist, vereint unter einem, dem Einen - es gibt keinen [X.]wie ihn, für den in Reihe wir ziehen bis in die tiefsten Feindesgebiete.
Fast täglich werden in [X.]Haushalten Kinder von ihren Eltern vergewaltigt und missbraucht. Niemanden interessiert es. Nachbarn sehen weg, Jugendämter schalten sich erst ein, wenn alles zu spät ist. Weist die [X.]in ihre Schranken und das in allen Ländern. Todesstrafe für Kinderschänder.
Jetzt erkennst du das Problem: deine Haut ist viel zu hell, deine Augen blau, die Haare blond, bist intellektuell. Nach deinen Sätzen kommt kein "Alter", redest nicht im Türkenslang, schwörst nicht auf Allah, hast um dein' Hals kein Türkenkettchen hängen und deshalb hassen sie dich […]. Früher hat man so was [Schussgeräusch]! Jetzt toben sie sich bei uns aus, kriegen Zaster reingeschoben […], stechen junge [X.]ab, während die Bullen danebenstehen und aus purer Angst so tun, als hätten sie nichts gesehen!
Dann wird sie schwanger, sagt der Kleine wär von dir, doch als das Baby dann zur Welt kommt, bist du etwas verwirrt. Schwarze Haare, braune Haut, dunkle Augen und erstaunt denkst du, der Kleine will dir jetzt schon auf die Fresse hauen. Das ist nicht dein Kind, das ist nur ein [Brechgeräusch], sie wird älter, kriminell und mit dem Messer in der Tasche geht sie dann auf Deutschenjagd. Aber hier und heute sag ich für jeden toten [X.][Schussgeräusch]!
Ähnliche Texte finden sich auf der ebenfalls von der BPjM indizierten Sampler-[X.]"[X.]BRD" (Entscheidung Nr. [X.]2/10 vom 8. September 2010, [X.]Nr. 138), die seit dem 4. September 2010 vom [X.][X.]über das [X.]und nach Angaben der Antragsgegnerin in einer ersten Auflage von 25.000 Stück kostenlos vor Schulhöfen verteilt worden ist.
Auch der Landesverband der [X.][X.]verteilte entsprechende Schulhof-CDs, wozu er am 18. August 2009 auf seiner Homepage mitteilte:
Die Musik ist der Zugang zur nationalen Jugendkultur, in welcher viele Jugendliche später politisiert werden und endlich beginnen, sich für ihr Land einzusetzen. Wir wollen die [X.]Jugend mit unserer Jungwählerkampagne nicht nur dazu animieren, am 30. August national und damit Zukunft zu wählen, sondern aktiv ins Geschehen einzugreifen, hier zu bleiben und für [X.]anzupacken.
Im Rahmen der - von [X.]ausdrücklich unterstützten (vgl. Homepage des [X.]Sachsen, Beitrag vom 4. Juli 2014) - "Platzhirsch-Kampagne" des [X.]JN-[X.]im [X.]2014 besuchten [X.]Schulen und verteilten dort Werbematerial. Parallel dazu wurde eine Publikation mit einer Auflage von 10.000 Stück unter dem Titel "Platzhirsch - Der Schülersprecher"an Jugendliche verteilt und im [X.]zum Download angeboten. Im Zusammenhang mit dieser Publikation wurde der Staatsregierung und den "Antideutschen" ein auch über [X.]bekanntgemachtes "Zeugnis" ausgestellt, das für "Ausländerrückführung", "Sicherheit und Recht" sowie "Zukunftshoffnung" die Note 6 und unter anderem für "Schuldkult", "Falsche Toleranz", "Volkstod" und "Polizeiwillkür" die Note 1 vergibt.
(2) Schwerpunkt der öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten der Antragsgegnerin ist die Asylthematik. Vertreter der Antragsgegnerin treten als Anmelder oder Organisatoren von Protestkundgebungen auf, die sich vor allem gegen Standortentscheidungen für Flüchtlingsunterkünfte richten (a). Hinzu kommen sonstige Aktionen, mit denen die Antragsgegnerin auf ihre Forderungen nach [X.]Streichung des Asylrechts, den Verzicht auf Integration und die Rückführung aller ethnisch Nicht[X.]hinzuweisen sucht (b).
(a) (aa) Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers wurden von der Antragsgegnerin im [X.]insgesamt 192 ihr unmittelbar zuzurechnende Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern pro Veranstaltung und einer Gesamtzahl von 23.000 Teilnehmern durchgeführt. Hinzuzurechnen sind aus Sicht des Antragstellers weitere 95 Veranstaltungen mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 20.000 Personen, da insbesondere Kundgebungen der [X.]und der [X.]stark durch die Antragsgegnerin beeinflusst seien.
(bb) Die Aktivitäten der Antragsgegnerin sind vor allem auf [X.]und [X.]konzentriert. Beispielhaft für die gezielte Organisation von Protesten gegen die Standorte von [X.]in [X.]stehen die durch das [X.]und Stadtratsmitglied der Antragsgegnerin [X.]angemeldeten "Abendspaziergänge" in Tröglitz, die durch den örtlichen Kreisvorsitzenden [X.]von Oktober 2013 bis Januar 2014 organisierten "[X.]Lichtelläufe" und die am 24. Juli 2015 in [X.]unter dem Motto "[X.]stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße" durchgeführte Kundgebung, in deren Nachgang es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam. Des Weiteren organisierte der [X.]Stadtrat [X.]die "Initiative Nein zum Heim", die an unterschiedlichen Orten in [X.]Protestkundgebungen durchführte. Dazu zählte auch eine Demonstration am 21. August 2015 in Heidenau, bei der es anschließend zur Blockade einer Bundesstraße und gewalttätigen Auseinandersetzungen kam, in deren Verlauf 31 Polizeibeamte verletzt wurden. Bei Demonstrationen in [X.]und [X.]traten die Funktionsträger der Antragsgegnerin S., [X.]und [X.]als Redner auf. In [X.]wandte die Antragsgegnerin sich mit Mahnwachen und Aufmärschen gegen die Nutzung eines Hotels als Flüchtlingsheim. Auch in [X.]wurden von ihr mehrere Anti-Asyl-Veranstaltungen durchgeführt. Dazu zählen Demonstrationen, Fackelmärsche und Mahnwachen in Güstrow, die von den Funktionsträger der Antragsgegnerin M. und [X.]gesteuert wurden.
(b) Neben Protestkundgebungen gehören Besuche von [X.]durch Landtagsabgeordnete und Stadträte der Antragsgegnerin sowie die in [X.]in der [X.]von 2013 bis 2015 jährlich durch die ehemalige [X.]der Antragsgegnerin veranstalteten [X.]zur Asylpolitik zu denjenigen Maßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin versucht, das Thema Asyl für ihre Zwecke zu nutzen.
(3) Ergänzt wird die asylfeindliche Agitation der Antragsgegnerin durch weitere gegen Migranten und Minderheiten gerichtete Aktivitäten. Hierzu gehören die bereits geschilderten Rückkehraufforderungen an Politiker mit Migrationshintergrund in den [X.]2009 und 2013 sowie im [X.]Landtagswahlkampf 2009 (vgl. Rn. 682 ff.), die Plakatkampagne "Geld für die Oma statt für Sinti & Roma", das Aufstellen eines - [X.]auf einem Motorrad abbildenden - Wahlplakats mit dem Slogan "Gas geben" unter anderem vor dem [X.]Museum in [X.]und der Protest gegen die Errichtung einer Moschee in [X.]unter dem Motto "[X.]statt Scharia - Islamisierung und Überfremdung stoppen".
(4) Der Versuch der Verbreitung der politischen Ideologie der Antragsgegnerin findet auf der Basis der sogenannten "Wortergreifungsstrategie" (vgl. Rn. 62 und 320) auch in der direkten Konfrontation mit politischen Wettbewerbern statt. So entrollten bei einer [X.]am 1. Mai 2015 in [X.]Angehörige der [X.]trotz eines Platzverweises Transparente, verteilten Flugblätter und bemächtigten sich des Mikrofons, was zu tätlichen Auseinandersetzungen führte. Letzteres war auch der Fall am 6. Juli 2015, als unter der Führung des Kreisverbandsvorsitzenden [X.][X.]bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]dazwischen gerufen, ein Banner mit der Aufschrift "Schluss mit der Flüchtlingslüge" entrollt und versucht wurde, Flyer mit der Aufschrift "[X.]macht uns arm" zu verteilen. Weiterhin verteilten bei dem von einer Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus am 18. September 2010 in [X.]veranstalteten "Lindenfest" die Funktionäre Pastörs, [X.](Stadtratsmitglied und früherer stellvertretender Leiter des Bundesordnungsdienstes der Antragsgegnerin) und [X.](Landesgeschäftsführer der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern) Flugblätter und ließen [X.]aufsteigen. In Berlin-[X.]traten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 bei dort stattfindenden [X.]Festen auf. Zum "Besuch" des [X.]am 5. Oktober 2007 erklärte die [X.]Barnim auf ihrer Homepage:
Wir [X.]haben es uns zum Ziel gesetzt, die [X.]Kultur zu fördern. Deshalb werden wir zukünftig bei solchen Veranstaltungen Gesicht und NPD-T-Hemd zeigen, um eine Diskussion mit den Teilnehmern über [X.]Kultur zu fördern. An diesem Beispiel sehen Sie, wo falsch verstandene Toleranz hinführt. Toleranz heißt Duldsamkeit. Heute erdulden wir das Laubhüttenfest und morgen gibt es gar keine [X.]Feste mehr.
cc) Auch den "Kampf um die Parlamente" nutzt die Antragsgegnerin, um mit Wahlkampagnen und parlamentarischer Arbeit für ihre verfassungsfeindlichen Ziele einzutreten und auf deren Verwirklichung hinzuarbeiten. Sie ist im Hinblick auf ihr instrumentelles Verhältnis zur parlamentarischen [X.]um ein möglichst hohes Maß an Präsenz in Parlamenten bemüht und nimmt daher regelmäßig an Wahlen auf den unterschiedlichen politischen Ebenen teil. Lediglich bei Kommunalwahlen ist dies - insbesondere in den alten Bundesländern - nicht flächendeckend der Fall.
Soweit es der Antragsgegnerin gelingt, parlamentarische Mandate zu erringen, nutzt sie diese (vgl. bereits Rn. 773), um ihren verfassungswidrigen Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Dabei greift sie auch auf symbolische Handlungen zurück. So blieben die Mitglieder der ehemaligen NPD-[X.]in [X.]einer Gedenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus am 30. Januar 2013 im [X.]fern und verließen den Plenarsaal, als der [X.]im Dezember 2012 der Mordopfer der [X.]gedenken wollte. Dass die Antragsgegnerin die Teilnahme an Gedenkveranstaltungen als rechtlich bedeutungslos qualifiziert, ändert nichts daran, dass dieses Verhalten ihre Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus und ihre Missachtung der Opfer rechtsterroristischer Gewaltakte zutage treten lässt. Auch die vorgelegte Auflistung verfassungskonformer [X.]steht der Nutzung parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten zur Verbreitung des politischen Konzepts der Antragsgegnerin nicht entgegen, da sie ein Abrücken von deren verfassungsfeindlichen Zielen nicht erkennen lässt.
Vertreter der Antragsgegnerin waren häufig von parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen betroffen. Im 4. Sächsischen [X.]wurden gegen die Fraktion der Antragsgegnerin 58 der insgesamt 64 sitzungsleitenden Maßnahmen verhängt. Nach unbestrittener Auskunft der Landtagspräsidentin von [X.]in der mündlichen Verhandlung betrafen in der 5. Wahlperiode (2006 bis 2011) 708 von 849 Ordnungsmaßnahmen Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin. In der 6. Wahlperiode seien bis zum Termin der mündlichen Verhandlung 432 Ordnungsmaßnahmen verhängt worden, 382 davon hätten Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin betroffen. Abgeordnete der Antragsgegnerin hätten insgesamt in 50 Fällen Einspruch erhoben. Alle Einsprüche seien vom Plenum abgewiesen worden. Nur in elf Fällen habe die Fraktion der Antragsgegnerin ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht angestrengt. Lediglich in vier Fällen sei die Ordnungsmaßnahme als Verstoß gegen das Rederecht des [X.]gewertet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin übersteigt daher die Anzahl der gegen ihre [X.]ergangenen Ordnungsmaßnahmen das ansonsten übliche parlamentarische Maß und belegt jedenfalls die Bereitschaft, die parlamentarische Auseinandersetzung in aggressiver Weise zu führen.
Schließlich nutzt die Antragsgegnerin die mit der parlamentarischen Präsenz verbundenen finanziellen Ressourcen zur Intensivierung ihrer Verbindungen in das nicht parteigebundene rechtsextreme Spektrum. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers wurden seit 2004 zumindest 87 Personen als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der ehemaligen [X.]in [X.]und Sachsen, der einzelnen ehemaligen Landtagsabgeordneten der [X.]sowie des Europaabgeordneten [X.]beschäftigt. Bei insgesamt 37 dieser Personen liegt eine vorherige oder gleichzeitige Verbindung zu neonazistischen Organisationen vor.
dd) Im Rahmen des "Kampfes um den organisierten Willen" strebt die Antragsgegnerin ausgehend von bereits bestehenden personellen Verflechtungen (1) die Bildung einer "umfassenden nationalen Oppositionsbewegung" unter ihrer Führung an (2). Dem dienen regional unterschiedlich ausgeprägte Kooperationen mit der parteiungebundenen rechtsextremen Szene und die Bereitschaft zur Integration eintrittswilliger Mitglieder dieser Szene in die Antragsgegnerin (3). Zugleich bemüht sie sich um Kooperation und Einflussnahme auf die gegen eine angebliche "Islamisierung des Abendlandes" gerichteten Bewegungen (4).
(1) Auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin sind in erheblichem Umfang Personen vertreten, die verbotenen rechtsextremen Organisationen angehörten. Dies gilt bereits für vier Angehörige des siebenköpfigen Parteipräsidiums, denen eine frühere Mitgliedschaft in neonazistischen Vereinigungen nachgewiesen werden kann: der am 22. Oktober 2016 verstorbene [X.]("[X.]und deren Angehörige e.V." <HNG>), [X.]("Heimattreue [X.]Jugend e.V." <HDJ> und HNG), [X.]("[X.]Alternative" <DA>) und [X.](HNG). [X.]und [X.]waren außerdem führende Mitglieder des Vereins "Die Nationalen e.V.". Von den weiteren zehn gewählten Parteivorstandsmitgliedern war jedenfalls [X.]("Nationalistische Front" <NF>) Mitglied in einer neonazistischen Vereinigung. Im 2010 gewählten Bundesvorstand galt dies für fünf Personen: [X.](DA), [X.](NF), [X.]in der "Wiking-Jugend", [X.](FAP, NL, HNG) und [X.](FAP).
Der 1995 verbotenen [X.]gehörten neben den bereits Genannten die Funktionäre der Antragsgegnerin [X.]und [X.]an. Mitglied der 2009 verbotenen [X.]waren außer [X.]und [X.]auch die Funktionsträger H., B., F., B., G., K., P., [X.]und [X.]Der 2011 verbotenen [X.]gehörten außer den bereits Genannten H., David Petereit, S., R., D., J., Uwe Meenen, Safet Babic, H., L., P., S., C., D., K., W., W., B., M. und [X.]an.
Auch die früheren Landtagsabgeordneten der Antragsgegnerin in [X.]sind eng mit der neonazistischen Szene verbunden. Der ehemalige stellvertretende Fraktionsvorsitzende [X.]war Mitglied der verbotenen [X.]und hat Führungsfunktionen im rechtsextremistischen "Kulturkreis Pommern" sowie im Kameradschaftsnetzwerk "Soziales und Nationales Bündnis Pommern" übernommen. Das ehemalige Fraktionsmitglied [X.]gehörte nicht nur der [X.]und der [X.]an, sondern betreibt den Szene-Versandhandel "Levensboom" und verantwortete - bis zu dessen Einstellung - den rechtsextremistischen Internetauftritt www.mupinfo.de.
(2) Hiervon ausgehend verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel einer "Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte".
Zu diesem "Volksfrontkonzept" der Antragsgegnerin äußerte sich der [X.]Landesvorsitzende [X.]im Dezember 2010 auf der Homepage seines Landesverbands:
Doch nicht nur der Zusammenschluss mit der [X.]oder die kommenden Wahlen werden zeigen, wie der Weg des nationalen Widerstandes in Zukunft weiter geht. Dies wäre zu kurzfristig gedacht und ausschließlich auf den parlamentarischen Flügel ausgerichtet, was einer umfassenden nationalen Oppositionsbewegung nicht gerecht wird. Ebenso wichtig wie der Weg hin zur [X.]ist auch die weitere Zusammenarbeit mit den parteiungebundenen Kräften und die Stärkung der diversen Vorfeldorganisationen, denn nur gemeinsam werden wir dazu in der Lage sein, in den verschiedenen Lebensbereichen auch Akzente zu setzen.
Udo [X.]sagte in seiner auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellten Ansprache auf dem [X.]2008 in Bamberg:
Die [X.]steht weiterhin zum Schulterschluß mit allen parteiunabhängigen Nationalisten, die ihrerseits zu einer konstruktiv-partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der [X.]bereit sind. Viele gemeinsam gestaltete Aktionen mit [X.]Kräften, aber auch übernommene Führungsverantwortung durch ehemals parteifreie Aktivisten innerhalb der [X.]zeigen, daß es der [X.]ernst ist mit der Einbindung und der Zusammenarbeit mit freien Nationalisten.
Die Bedeutung der Einbindung "Freier Kameradschaften" - auch durch die Vergabe von [X.]- stellte [X.]in einem am 14. November 2011 auf der Homepage des [X.][X.]eingestellten Gespräch erneut heraus:
Für [X.]sind die freien Kameradschaften unabdingbarer Teil des gesamten nationalen Widerstandes. Es ist wichtig für die neue Parteiführung, den freien Strukturen klare Parteipositionen aufzuzeigen, die als Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit gelten sollen. Das ist wichtig, damit die freien Strukturen wissen, woran sie sind. Freie Strukturen sind auch deshalb so wichtig, weil sie viel schneller und kreativer auf politische Ereignisse reagieren können, als ein doch viel schwerfälligerer Parteiapparat.
(3) Auf dieser Grundlage bemüht sich die Antragsgegnerin um eine Intensivierung ihrer Kontakte und der Zusammenarbeit mit dem parteiungebundenen rechten Spektrum.
(a) In [X.]kommt dabei den [X.]besondere Bedeutung zu. Diese haben im [X.]und im Landkreis [X.]im [X.]gezielt vier Stützpunkte errichtet, die nach einer Mitteilung auf der Internetseite der [X.](Abruf am 24. November 2009) eine Bindegliedfunktion zur [X.]einnehmen sollen:
Die vier Stützpunktleiter bündeln nun nationale Kräfte, die bisher als Kameradschaften oder Einzelpersonen eher nebeneinander als miteinander politisch gearbeitet haben, und formen sie zu einer jugendlichen Gesinnungs- und Tatgemeinschaft unter dem Dach der NPD.
Die Vernetzung der [X.][X.]mit der neonazistischen Szene manifestierte sich in dem Parteieintritt der Führungs[X.]der "Freien Kräfte Dresden" M. und seiner Anhänger in den JN-Landesverband. Element der Zusammenarbeit sind gemeinsame Konzertveranstaltungen, wie zum Beispiel beim "JN-Sachsentag" im Juni 2010. Auf dieser JN-Veranstaltung mit etwa 400 Teilnehmern traten - wie sich aus einem Bericht auf der Homepage des JN-[X.]ergibt - zum einen Redner der Antragsgegnerin, der [X.]sowie der "Freien Kräfte" auf, zum anderen spielten rechtsextreme Musikgruppen wie "Last Pride", "Barbaren", "Conflict", "Brutal Attack" und "Frontalkraft". Weiteres Beispiel ist die Demonstration von "freien Kräften" mit dem Thema "Recht auf Zukunft" am 17. Oktober 2009 in Leipzig, deren "Demoaufruf" vom Landesverband [X.]auf seiner Homepage am 6. Oktober 2009 mit dem Kommentar abgedruckt wurde, dass er diese Demonstration unterstütze. In dem Aufruf wird "völkisches Leben" und ein "Volksrecht" gefordert sowie zum Kampf für die neue Ordnung aufgerufen. Der Aufruf endet mit den Worten "Nationaler Sozialismus jetzt!". Auch der Bundesvorstand der [X.]unterstützte die Kampagne und schrieb anschließend auf seiner Homepage (Abruf am 21. Oktober 2009):
Im Vorfeld der Demonstration stand eine groß angelegte [X.]mit nur einem Ziel, nämlich alle Strömungen des [X.]zu vereinen. Bei uns zählten nicht Bezeichnungen wie Junge Nationaldemokraten, Freie Kräfte, völkische [X.]oder Autonome Nationalisten, unser Ziel war es so viel wie möglich [X.]zu bündeln und das gelang uns definitiv.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Aufnahme vorbestrafter Jugendlicher aus der rechtsextremen Szene diene deren Resozialisierung und ihrer Integration in den [X.]Prozess, steht dem entgegen, dass die Antragsgegnerin die freiheitliche [X.]Grundordnung beseitigen will und daher von der behaupteten "Entradikalisierung der in die [X.]integrierten Neonazis" nicht ausgegangen werden kann. Der Feststellung, dass die Antragsgegnerin bemüht ist, rechtsextreme Netzwerke unter ihrer Führung im Sinne des "Kampfes um den organisierten Willen" zu bilden, steht diese Einlassung im Übrigen nicht entgegen.
(b) (aa) Insbesondere in [X.]beurteilt die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften der rechtsextremen Szene als erfolgreich. So erklärte Udo [X.]auf der Homepage des [X.](eingestellt am 14. November 2014):
Ja, es ist richtig. Bei uns hier in [X.]funktioniert das Ganze geräuschlos nach Innen und mit großer Propagandawirkung, nicht nur bei Wahlkämpfen, auch nach Außen.
Auch [X.]bekannte sich als Landesvorsitzender in [X.]im Gespräch mit der [X.]Stimme (Ausgabe 1/2008, [X.]3) zur Zusammenarbeit mit anderen "nationalen Aktivisten":
Die Kameraden in [X.]und [X.]haben etwas vollzogen, was Vorbildfunktion hat. Alle wesentlichen und zuverlässigen nationalen Aktivisten haben unseren Wahlkampf getragen. Unsere Landesliste war (und ist) das beste Beispiel für ein gutes Miteinander Volkstreuer.
(bb) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und rechtsextremen Gruppen findet im Raum [X.](Müritz) statt. Die Stadtvertreterin der Antragsgegnerin [X.]führte mehrere Veranstaltungen mit den "[X.]Müritz" durch. So trat sie bei einer "Mahnwache gegen Kinderschänder" - laut behördlichem und unbestritten gebliebenem Informationsschreiben vom 3. Oktober 2014 - mit vier Personen der rechtsextremen Szene auf.
(cc) Zu einem "Fackelmarsch gegen Asylmissbrauch" im November 2012 in [X.]riefen die Antragsgegnerin, die [X.]und die "[X.][X.]und Pommern" gemeinsam auf, wie ein Plakat auf [X.](Abruf am 1. November 2012) belegt. Die "[X.]Rostock" äußerten sich mit Blick auf Demonstrationen im [X.]auf [X.]am 6. Oktober 2011 wie folgt:
Hat man jedoch einen Partner wie die [X.]an seiner Seite, die das komplette Demo-Know-How, von Lautsprecherwagen, Ordnerdienst bis zum Informationsmaterial mitbringt, sieht die Welt schon wieder ganz an[X.]aus. [...] Während die Parteistrukturen also für landesweite Mobilisierung und das nötige drumherum am [X.]sorgten, konnten wir für ständige Präsenz in unserer Heimatstadt sorgen. Im gesamten Stadtgebiet wurden Plakate verklebt, [X.]fanden an belebten Orten statt und die flächendeckende Verteilung von Infomaterial wurde gewährleistet.
(c) Weitere Beispiele des [X.]der Antragsgegnerin mit rechtsextremen Organisationen sind die Vergabe des "Widerstandspreises" der [X.]Stimme am 1./2. Juli 2011 an drei Initiativen des "parteiungebundenen nationalen Lagers" und die vom [X.]Staatsminister des Innern in der mündlichen Verhandlung geschilderte Veranstaltung unter dem Motto "Schluss mit dem Asylwahnsinn. Wir sind das Volk", die im September 2015 am [X.]in [X.]stattfand. Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch parteiungebundene Kräfte im Kommunalwahlkampf 2009 in [X.]dokumentiert die Äußerung des dortigen Landesvorsitzenden [X.]auf der Internetseite [X.](Abruf am 16. April 2009):
In gelebter Kameradschaft zwischen NPD-Mitgliedern, freien Nationalisten und den äußerst engagierten Mitgliedern der NPD-Jugendorganisation Junge [X.](JN), gelang es der nationalen Bewegung in [X.]in den vergangenen Wochen mehr als 3.000 Unterstützungsunterschriften für die Zulassung zu den bevorstehenden Kommunalwahlen zu sammeln.
(4) Die Antragsgegnerin strebt außerdem an, als relevanter Teil der Proteste gegen die angebliche "Islamisierung des Abendlandes" wahrgenommen zu werden, da es sich nach ihrer Auffassung um eine ihr ideologisch nahestehende Bewegung handelt. So formuliert Holger [X.]in der [X.]Stimme (Ausgabe 2/2015, [X.]11):
Während sich die Spitzen von PEGI[X.]noch nicht trauen, Kontakte mit der [X.]zu pflegen, sieht das andernorts schon ganz an[X.]aus. […] Immer wieder erleben wir das Phänomen, dass die Bürger Positionen vertreten, die mit denen der [X.]übereinstimmen, diese Menschen aber bisher gar keine Kenntnis davon haben, was die [X.]eigentlich vertritt.
Entsprechend hat die Antragsgegnerin regelmäßig zur Teilnahme an Kundgebungen der sogenannten "GIDA-Bewegung" aufgerufen, ihre Unterstützung der Proteste angeboten und Präsenz zu zeigen versucht. In [X.]unterstützte sie darüber hinaus die Kandidatur der PEGIDA-Kandidatin bei der Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015. Die in [X.]durchgeführten Demonstrationen der [X.]waren stark durch den [X.]beeinflusst. Ebenso kam dem Mitglied des Landesvorstands des [X.][X.]der Antragsgegnerin [X.]bei den Veranstaltungen der [X.]eine maßgebliche Rolle zu.
2. Auch wenn die Antragsgegnerin sich nach alledem zu ihren verfassungsfeindlichen Zielen bekennt und planmäßig auf deren Verwirklichung hinarbeitet, erreicht ihr Handeln nicht die Qualität einer Bekämpfung der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne des "Darauf Ausgehens" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht (a), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (b).
a) Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen [X.]Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (aa). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit [X.]Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer [X.]für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (bb).
aa) Parlamentarische Mehrheiten zur Durchsetzung ihres politischen Konzepts sind für die Antragsgegnerin gegenwärtig weder durch Wahlen noch im Wege der Koalitionsbildung erreichbar.
(1) Auf überregionaler [X.]ist sie gegenwärtig lediglich mit einem [X.]im [X.]vertreten. Soweit sie in der Vergangenheit in den Landesparlamenten mehrerer alter Länder, [X.]und Mecklenburg-[X.]vertreten war, ist ihr eine Verstetigung ihrer parlamentarischen Präsenz nicht gelungen (vgl. bereits Rn. 2 ff.).
Die Wahlergebnisse bei [X.]und [X.]stagnieren auf sehr niedrigem Niveau. Bei der letzten [X.]2013 erzielte die Antragsgegnerin nach 1,6 % bei der [X.]2005 und 1,5 % bei der [X.]2009 ein Ergebnis von 1,3 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Die Antragsgegnerin war nie im [X.]vertreten, vor den drei genannten [X.]lag ihr Zweitstimmenanteil mehr als 30 Jahre lang bei deutlich unter 1 %. Bei der [X.]2014 erreichte sie ein Wahlergebnis von 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen und ist damit erstmals mit einem [X.]im [X.]vertreten.
In den alten [X.]schwankten die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin bei der jeweils letzten [X.]zwischen 1,2 % (Saarland) und 0,2 % (Bremen) der abgegebenen gültigen Stimmen. Trotz des bereits niedrigen Niveaus musste sie bei den [X.]weitere Stimmenverluste hinnehmen, die in [X.]und [X.]durch Verluste von jeweils 0,6 Prozentpunkten zu einer Reduzierung ihres Stimmenanteils um mehr als die Hälfte führten. Auch bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus in [X.]erzielte die Antragsgegnerin 2016 nur noch 0,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen und verlor damit im Vergleich zur Wahl von 2011 (2,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen) 1,5 Prozentpunkte.
In den neuen [X.]ist ebenfalls - ausgehend von einem höheren Niveau - ein Rückgang der Ergebnisse der Antragsgegnerin bei [X.]festzustellen. In [X.]reduzierte sich das Wahlergebnis der Antragsgegnerin von 9,2 % bei der [X.]2004 über 5,6 % bei der [X.]2009 auf 4,9 % bei der [X.]2014. In [X.]verlor die Antragsgegnerin mit einem Wahlergebnis von 1,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei der [X.]2016 im Vergleich zur [X.]2011 (4,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen) mehr als die Hälfte ihrer Wähler. In [X.]erzielte die Antragsgegnerin bei der [X.]2006 ein Ergebnis von 7,3 %, bei der [X.]2011 von 6,0 % und bei der [X.]2016 von nur noch 3,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Antragsgegnerin hat es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwicklung liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass die sonstigen in den Parlamenten auf Bundes- und Landesebene vertretenen Parteien zu Koalitionen oder auch nur punktuellen Kooperationen mit der Antragsgegnerin bisher nicht bereit sind. Parlamentarische Mehrheiten für die Antragsgegnerin sind daher auf [X.]des Europäischen Parlaments, des [X.]und der Landtage auf absehbare [X.]ausgeschlossen.
(2) Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht für die kommunale Ebene. Selbst wenn die Antragsgegnerin bundesweit über etwa 350 kommunale Mandate verfügt und die Schwankungsbreite ihrer Kommunalwahlergebnisse im Vergleich zu überregionalen Wahlen deutlich höher ausfällt, ist sie von relevanten politischen Gestaltungsmöglichkeiten sehr weit entfernt. Dafür spricht bereits der Umstand, dass sich angesichts einer geschätzten Gesamtzahl von mehr als 200.000 Kommunalmandaten der Anteil der Antragsgegnerin bundesweit lediglich im Promillebereich bewegt.
Auch eine einzelfallbezogene Betrachtung führt nicht zu einer abweichenden Bewertung: Beson[X.]schwach stellt sich die Vertretung der Antragsgegnerin auf [X.]in den alten [X.]dar, auf die lediglich rund ein Fünftel der von ihr gehaltenen Kommunalmandate entfällt. Die geringe Präsenz der Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis des [X.]Staatsministers des Innern bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei den letzten [X.]Kommunalwahlen lediglich in zwei [X.]Städten mit jeweils einer [X.]angetreten sei. Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Situation sind nicht erkennbar. Zwar erzielte die Antragsgegnerin bei der [X.]Kommunalwahl am 6. März 2016 in einzelnen [X.][X.](möglicherweise begünstigt durch das jeweilige Nichtantreten der [X.]"Alternative für Deutschland" <AfD>) zweistellige Wahlergebnisse ([X.]11,2 %, [X.]10,2 %, [X.]10,0 %). Insgesamt ging der Stimmenanteil der Antragsgegnerin aber im Vergleich zur [X.]Kommunalwahl 2011 von 0,4 % auf 0,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen zurück. Bei der Kommunalwahl 2016 in [X.]lag der Stimmenanteil bei 0,1 %. Soweit die Antragsgegnerin überhaupt in Kommunalparlamenten vertreten ist, stellt sie regelmäßig lediglich einen oder zwei Abgeordnete. Eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten sind insoweit nicht gegeben. Auch über Kooperations- oder Koalitionsoptionen verfügt sie in den Kommunalparlamenten der alten Länder nicht.
In den neuen [X.]ist ein bestimmender Einfluss der Antragsgegnerin auf die politische Willensbildung in den kommunalen [X.]ebenfalls weder gegeben noch zukünftig zu erwarten. Dies gilt selbst mit Blick auf die vom Antragsteller beson[X.]hervorgehobenen Kommunen, in denen die Antragsgegnerin bei den Kommunalwahlen 2014 in [X.]und in [X.]deutlich überproportionale Wahlergebnisse bis hin zu 27,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen in Blesewitz, 21 % in Neuenkirchen, 17,6 % in [X.]und 20,5 % in [X.]erzielt hat.
Die ganz überwiegende Zahl der zitierten [X.]hat eine geringe vierstellige, zum Teil sogar nur dreistellige Einwohnerzahl (Blesewitz: 235 Einwohner, [X.]bei Anklam: 228 Einwohner, Groß Krams: 164 Einwohner <Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 1. Januar 2015>, Reinhardtsdorf-Schöna: 1.358 Einwohner <Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Stand: 31. Dezember 2014>), weshalb die hohen Ergebnisse im Einzelfall noch nicht einmal für einen Sitz der Antragsgegnerin in der betreffenden Gemeindevertretung ausgereicht haben. An[X.]als vom Antragsteller behauptet, kann auch in der Gemeinde [X.]angesichts der zwei Mandate der Antragsgegnerin im zwölf Sitze umfassenden Gemeinderat zumindest im Kommunalparlament nicht von einer "rechten Vorherrschaft" gesprochen werden. Auf der jeweiligen Kreisebene hat die Antragsgegnerin 2014 nirgendwo mehr als 7 % der Stimmen erzielt. Im Kreis Vorpommern-Greifswald, in dem die Mehrzahl der seitens des Antragstellers exemplarisch aufgeführten [X.]liegt, hat die Antragsgegnerin deutliche Verluste hinnehmen müssen und lediglich ein Ergebnis von 6,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht (vgl. Eckert/Müller, in: Nestler/[X.]<Hrsg.>, Die Kommunalwahlen 2014 in Mecklenburg-Vorpommern, [X.]78 f.).
Insgesamt kann im Vergleich der letzten beiden Kommunalwahlen auch in den neuen [X.]ein positiver Trend zugunsten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Lediglich in [X.]ist es ihr bei den Kommunalwahlen 2014 auf Kreisebene gelungen, die Zahl ihrer Mandate von 16 auf 20 zu steigern. In den übrigen Bundesländern hat sie Mandate verloren. Dies gilt auch für [X.]und Mecklenburg-Vorpommern, wo sie auf Kreisebene bei den Kommunalwahlen 2014 jeweils neun Sitze abgegeben hat.
Über eigene Gestaltungsmehrheiten verfügt die Antragsgegnerin in den Kommunalparlamenten der neuen Länder mithin nicht. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose sind nicht erkennbar. Ferner stehen ihr Koalitionsoptionen ebenso wenig wie in den alten [X.]zur Verfügung. Diese Einschätzung wird auch nicht erschüttert durch den Hinweis des Antragstellers auf die Wahl der Gemeindevertreterin der Antragsgegnerin [X.]zur stellvertretenden Stadtpräsidentin mit drei Ja-Stimmen und drei Enthaltungen sowie die in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten beschriebenen drei Fälle der Wahl von Kommunalvertretern der Antragsgegnerin in Ausschüsse der jeweiligen Kommunalparlamente (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]24) nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um sehr vereinzelte Personalentscheidungen, die den Rückschluss auf weitere Zusammenarbeitsmöglichkeiten und eine Unterstützung der von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht erlauben. Die von dem Sachverständigen Prof. [X.]in diesem Zusammenhang beschriebenen "Normalisierungserfolge" der Antragsgegnerin betreffen im Übrigen lediglich den persönlichen Umgang der Kommunalvertreter untereinander (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]24) und vermögen daher die Annahme inhaltlicher Kooperationsbereitschaft ebenfalls nicht zu begründen.
bb) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung des auf die Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichteten Konzepts der Antragsgegnerin mit [X.]Mitteln jenseits der parlamentarischen [X.]möglich erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr stehen einer nachhaltigen Beeinflussung der außerparlamentarischen politischen Willensbildung durch die Antragsgegnerin deren niedriger und tendenziell rückläufiger Organisationsgrad (1) sowie ihre eingeschränkte [X.]und geringe Wirk[X.]in die [X.](2) entgegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, diese Defizite durch die Bildung rechtsextremer Netzwerke oder auf anderem Wege zu kompensieren (3).
(1) Der Mitgliederbestand der Antragsgegnerin hat sich im Vergleich zu seinem Höchststand im Jahr 1969 mit 28.000 Mitgliedern deutlich reduziert. Zeitlich begrenzte Erholungsphasen ändern an der Grundtendenz rückläufiger Mitgliederzahlen nichts. Weder die Fusion der Antragsgegnerin mit der [X.]Volksunion (DVU) noch die Öffnung zur Kameradschaftsszene und die Gründung eigener Landesverbände in den neuen [X.]vermochten den [X.]dauerhaft zu stoppen. Ende 2013 verfügte die Antragsgegnerin ausweislich ihres Rechenschaftsberichts nur noch über 5.048 Mitglieder, Ende 2014 über 5.066 Mitglieder. Soweit ihr Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung auf einen einmaligen Mitgliederzuwachs in einer Größenordnung von 8 % in der jüngeren Vergangenheit hinwies, sah er die Ursache dafür in der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Eine Gesamtzahl von weniger als 6.000 Mitgliedern führt zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin.
(2) Einer erfolgreichen Beteiligung der Antragsgegnerin an der politischen Willensbildung stehen deren eingeschränkter [X.](a) und ihre geringe Wirk[X.]in die [X.](b) entgegen.
(a) Der [X.]des [X.]für das [X.]stellt eine anhaltende Krise der Antragsgegnerin fest. Obwohl sie weiterhin die wirkmächtigste rechtsextreme [X.]sei, leide sie unter innerparteilichen Querelen, sinkenden Mitgliederzahlen, ungelösten strategischen Fragen, finanziellen Problemen und dem anhängigen Verbotsverfahren (vgl. Bundesministerium des Innern, [X.]2014, [X.]40 ff.).
Insbesondere in den alten [X.]erscheint die politische Aktionsfähigkeit der Antragsgegnerin erheblich eingeschränkt. So wird beispielsweise den Landesverbänden [X.]und [X.]eine zunehmende Handlungsunfähigkeit attestiert (vgl. Senator für Inneres und Sport Bremen, [X.]2014, [X.]26; [X.]und für Sport, [X.]in [X.]2014, [X.]33). Auch der nieder[X.]Landesverband wird als kaum noch aktions- und kampagnenfähig angesehen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, [X.][X.]2014, [X.]42). In [X.]wird der Zustand der Antragsgegnerin als desolat beschrieben (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, [X.]2014, [X.]30).
Aber auch in den neuen [X.]sehen die [X.]jedenfalls in Brandenburg, [X.]und [X.]die [X.]der Antragsgegnerin als stark eingeschränkt an. In [X.]unterhalte die Antragsgegnerin nur noch acht Kreisverbände. Die Aktivitäten und damit die öffentliche Wahrnehmbarkeit hänge an wenigen Protagonisten (vgl. Land Brandenburg, [X.]und für Kommunales, [X.]2014, [X.]29). Im [X.]seien alle Kampagnenversuche ins Leere gelaufen (vgl. Land Brandenburg, Ministerium des Innern, [X.]2013, [X.]149). In [X.]wird dem [X.]weitgehende Inaktivität bescheinigt. Auch von den Kreisverbänden seien lediglich vereinzelt regionale Aktionen durchgeführt worden (vgl. Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport, [X.]2014, [X.]78). Der [X.]2013 des Freistaats [X.]konstatiert eine erhebliche Beeinträchtigung der Aktions- und Mobilisierungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Mehrzahl der Mitglieder vermittele den Eindruck, weder willens noch in der Lage zu sein, kontinuierliche Parteiarbeit zu leisten (vgl. Freistaat Thüringen, [X.]2013, [X.]22 f.).
(b) Nicht zuletzt aufgrund dieser strukturellen Defizite verfügt die Antragsgegnerin nur über eine geringe Wirk[X.]in die Gesellschaft, die eine prägende Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung mit [X.]Mitteln weitgehend ausschließt.
(aa) Der Sachverständige Prof. [X.]hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine isolierte, geächtete Partei, deren [X.]- soweit man überhaupt davon reden könne - in den letzten Jahren abgenommen habe. Auch der Sachverständige Prof. [X.]hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, die Antragsgegnerin sei gegenwärtig nicht in der Lage, die bürgerliche Mitte anzusprechen. Selbst in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten zum Rechtsextremismus in [X.]wird darauf verwiesen, dass angesichts großer Mobilisierungsprobleme für die Antragsgegnerin die Kooperation mit dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus existentiell sei (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]22). In der mündlichen Verhandlung erklärte der ehemalige Parteivorsitzende der Antragsgegnerin Holger Apfel, in der öffentlichen Wahrnehmung sei der Antragsgegnerin immer eine Bedeutung zugemessen worden, die der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Man habe in den Parlamenten bewusst Tabubrüche inszeniert, um größtmögliche Aufmerksamkeit zu erlangen und den Eindruck einer schlagkräftigen, professionellen Organisation zu erwecken.
(bb) Der Befund geringer Wirk[X.]in die [X.]der Antragsgegnerin wird durch die Berichte der [X.]des [X.]und der Länder bestätigt. Durchgängig weisen die Verfassungsschutzberichte der alten Länder für Veranstaltungen der Antragsgegnerin tendenziell rückläufige, unterhalb des dreistelligen Bereichs liegende Teilnehmerzahlen aus, während nicht selten die Zahl der Gegendemonstranten um ein Vielfaches höher gelegen habe (vgl. u.a. Bundesministerium des Innern, [X.]2014, [X.]40; siehe auch: [X.]2013, [X.]86 f.; Innenministerium Baden-Württemberg, [X.]2014, [X.]201; Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, [X.]2014, [X.]99 f.; Senator für Inneres und Sport Bremen, [X.]2014, [X.]26; Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, [X.][X.]2014, [X.]93; [X.][X.]Nordrhein-Westfalen, [X.]über das Jahr 2014, [X.]45 f.; Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, [X.]2014, [X.]35; Schleswig-Holsteinischer Landtag, [X.]2014, [X.]39). Es gelinge der Antragsgegnerin nicht, Personen außerhalb des eigenen [X.]zu erreichen (vgl. [X.][X.]Nordrhein-Westfalen, [X.]über das Jahr 2014, [X.]45; Schleswig-Holsteinischer Landtag, [X.]2014, [X.]31). In den neuen [X.]wird - abgesehen von den Anti-Asyl-Kampagnen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 924 ff.) - ebenfalls festgestellt, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin bei Veranstaltungen häufig unter sich blieben (vgl. Land Brandenburg, Ministerium des Innern, [X.]2013, [X.]36) und das bürgerliche Spektrum nicht erreicht werde (vgl. [X.]Mecklenburg-Vorpommern, [X.]2013, [X.]65).
Auf die Feststellungen der [X.]in der mündlichen Verhandlung angesprochen, erklärte der [X.]Staatsminister des Innern, die Antragsgegnerin versuche dem anhaltenden Mitgliederschwund in [X.]durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremen Gruppierungen und eine erhöhte Präsenz im [X.]zu begegnen. Der Innenminister des [X.][X.]verwies darauf, dass die Antragsgegnerin dort, wo sie staatlich alimentiert werde, bestrebt sei, ihre Position in der Fläche auszubauen. Dies steht der Feststellung nicht entgegen, dass es der Antragsgegnerin an Handlungsfähigkeit und Reichweite fehlt, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele im Wege der Beteiligung an der politischen Willensbildung durchzusetzen.
(3) Die Antragsgegnerin ist auch nicht in der Lage, ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirk[X.]in die [X.]anderweitig zu kompensieren. Dass ihr dies durch ihre Öffentlichkeitsarbeit (a), die Umsetzung der "Kümmerer-Strategie" (b), die Konzentration auf den Protest gegen die Asyl- und Ausländerpolitik (c) oder das Bemühen um eine Bündelung aller "national gesinnten Kräfte" unter ihrer Führung (d) gelingen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht für die Antragsgegnerin keine realistische Möglichkeit einer Durchsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele im Prozess freier und selbstbestimmter politischer Willensbildung.
(a) Die Antragsgegnerin betreibt insbesondere unter Rückgriff auf die Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]eine intensive Öffentlichkeitsarbeit. Sie verfügt über eine beachtliche Präsenz im Bereich der [X.]Medien. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass es ihr damit gelingt, zusätzliche Unterstützung für die von ihr verfolgten Ziele zu gewinnen und ihre Wirk[X.]in die [X.]relevant zu erhöhen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verantworteten Presseerzeugnisse und des Versuchs, durch die Verteilung von [X.]mit rechtsradikalen Inhalten und vergleichbaren Kampagnen insbesondere Jugendliche an sich zu binden. Die niedrige Zahl von etwa 350 Mitgliedern der [X.]spricht dagegen, dass die [X.]Bemühungen der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung ihrer Attraktivität und Durchschlags[X.]bei dieser Bevölkerungsgruppe geführt haben. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Wirk[X.]in die [X.]der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Öffentlichkeitsarbeit bestehen nicht.
(b) Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin gelingt, im Wege "nationalrevolutionärer Graswurzelarbeit" die Akzeptanz für die Durchsetzung ihres verfassungswidrigen Konzepts zu verbessern. Die im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" zum Aufbau eines "Kümmerer"-Images von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen sind für sich genommen nicht auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichtet. Die bloße Beteiligung am örtlichen Gemeinschaftsleben oder die Gewährung persönlicher Hilfestellung stellt keine Bekämpfung der Verfassungsordnung dar. Relevanz im [X.]kann diese Arbeit daher nur erlangen, wenn es der Antragsgegnerin gelänge, auf diesem Weg die Zustimmung zu den von ihr vertretenen verfassungswidrigen Zielen zu erhöhen.
Dass die Antragsgegnerin derartige "Hebelwirkungen" in relevantem Umfang herbeizuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller schildert lediglich wenige Einzelfälle eines dem "Kümmerer"-Ansatz entsprechenden Engagements der Antragsgegnerin. Dazu zählen der Hinweis auf die Durchführung von Kinderfesten, die Teilnahme an einem Festumzug und einem Bootskorso, Bewerbungen um ein Amt als Schöffe oder eine Tätigkeit als Volkszähler, das Angebot von [X.]und die Beteiligung an der Gründung des Sportvereins "[X.]Gegend e.V." in Lübtheen. Es erscheint vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob das "Kümmerer"-Engagement überhaupt in einem solchen Umfang stattfindet, dass das damit angestrebte Maß an persönlicher Zustimmung zu den Vertretern der Antragsgegnerin erreichbar ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass aufgrund dieses Engagements die vom Antragsteller behauptete "Infiltration" der [X.]mit dem Gedankengut der Antragsgegnerin gelingt. Hinweise auf eine nachhaltige Verbesserung der gesellschaftlichen Verankerung der Antragsgegnerin fehlen. Die Behauptung des Antragstellers, seit Jahren erreiche die Antragsgegnerin in [X.]eine bürgerliche Verankerung in weiten Teilen des Landes, wird durch das von ihm selbst vorgelegte Gutachten in dieser Allgemeinheit nicht gestützt. Die Darstellung ist vielmehr an der Beschreibung von Einzelfällen orientiert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. [X.]den Fokus seiner Ausführungen ausdrücklich auf die Gemeinde [X.]und die umliegenden Dörfer beschränkt (vgl. Rn. 942 ff.). Selbst wenn im Einzelfall von einer erhöhten Zustimmung zu Vertretern der Antragsgegnerin auszugehen sein sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass damit die Akzeptanz ihres politischen Konzepts relevant erhöht wurde.
(c) Dies gilt im Ergebnis auch, soweit die Antragsgegnerin sich im Rahmen des "Kampfes um die Straße" auf gegen Asylbewerber und Minderheiten gerichtete Aktivitäten konzentriert. Dabei ist davon auszugehen, dass an den Protestkundgebungen der Antragsgegnerin auch Personen jenseits des [X.]ihrer Mitglieder und Anhänger in erheblicher Zahl teilgenommen haben. Dennoch kann auch unter Zugrundelegung des vom Antragsteller dargelegten Umfangs und der Teilnehmerzahl der Anti-Asyl-Veranstaltungen der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres von einer Erhöhung der Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Zielen und einer damit verbundenen Steigerung ihrer Wirk[X.]in die [X.]ausgegangen werden.
Vielmehr ist zwischen dem - im [X.]Diskurs hinzunehmenden - (friedlichen) Protest gegen asylpolitische Entscheidungen oder gegen die Festlegung von Standorten für Flüchtlingsunterkünfte einerseits und der Unterstützung des von der Antragsgegnerin verfolgten Konzepts willkürlicher Diskriminierung aller ethnisch Nicht[X.]andererseits zu unterscheiden. Zwar versucht die Antragsgegnerin, die Flüchtlings- und Asylproblematik für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Allerdings agiert sie dabei häufig nicht im eigenen Namen, sondern unter dem Dach neutral erscheinender Organisationen wie der Bürgerinitiative "Nein zum Heim" in Sachsen. Tritt hingegen ihre Verantwortlichkeit für eine Veranstaltung offen zu Tage, sinken die Teilnehmerzahlen erheblich. So hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass, nachdem bei Veranstaltungen der [X.]die Dominanz der Antragsgegnerin nach außen erkennbar geworden sei, die Teilnehmerzahlen von circa 600 auf 120 (vgl. auch Rn. 931) gesunken seien. Ähnlich verhielt es sich bei den gegen ein örtliches Asylbewerberheim gerichteten "[X.]Lichtelläufen". Während an den ersten Veranstaltungen im Oktober/ November 2013 jeweils mehr als 1.500 Menschen teilnahmen, konnten für den vierten "Lichtellauf" am 25. Januar 2014, bei dem sich die Antragsgegnerin offensiver als Organisatorin in den Vordergrund stellte, nur noch rund 250 Teilnehmer mobilisiert werden, die zudem weitestgehend der Antragsgegnerin und ihrem Umfeld zuzuordnen waren (vgl. Bundesministerium des Innern, [X.]2013, [X.]97). Dies dokumentiert, dass die [X.]der Antragsgegnerin zwar im Einzelfall zu nicht unerheblichen Mobilisierungserfolgen führen können. Es ist nicht erkennbar, dass damit ihre gesellschaftliche Akzeptanz steigt und die Möglichkeit eröffnet wird, ihre verfassungsfeindlichen Ziele im politischen Willensbildungsprozess mit [X.]Mitteln durchzusetzen. Auch der Antragsteller hat keine Belege dafür angeboten, dass es der Antragsgegnerin gelingt, mit ihren asyl- und ausländerpolitischen Aktivitäten zusätzliche Unterstützung oder Zustimmung zu ihren verfassungsfeindlichen Absichten in relevantem Umfang zu gewinnen.
(d) Schließlich ist eine ausreichende Stärkung der Schlag[X.]der Antragsgegnerin im politischen Willensbildungsprozess durch eine Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl mit Blick auf den bewegungsförmigen Rechtsextremismus (aa) als auch hinsichtlich der Bewegungen gegen die vermeintliche "Islamisierung des Abendlandes" (bb).
(aa) Die Antragsgegnerin arbeitet auf der Grundlage bereits bestehender personeller Verflechtungen (vgl. Rn. 877 ff.) in regional unterschiedlicher Intensität mit den Organisationen des parteiungebundenen Rechtsextremismus zusammen. Beson[X.]intensiv stellt sich diese Zusammenarbeit in [X.]und - vor allem vermittelt über die [X.]- in [X.]dar (vgl. Rn. 886 ff.).
Dies allein rechtfertigt die Annahme eines erfolgreichen Bestehens des "Kampfes um den organisierten Willen" durch die Antragsgegnerin jedoch nicht. Vielmehr ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen, eine "Bündelung aller national gesinnten Kräfte" unter ihrer Führung zu erreichen. Die Zusammenarbeit mit den freien Kräften erfolgt einzelfallbezogen und ist nicht organisatorisch verfestigt. Eine Führungsrolle gegenüber den rechten Kameradschaften und sonstigen Kräften der ungebundenen rechten Szene kommt der Antragsgegnerin nicht zu. Dies gilt auch für [X.]und Mecklenburg-Vorpommern. In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten wird sogar behauptet, die Antragsgegnerin werde in [X.]in weiten Teilen von Mitgliedern freier Netze und Kameradschaften dominiert und im Sinne der Systemüberwindung benutzt (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]44). Auch die Einbindung von Vertretern rechtsextremer Organisationen durch die Beschäftigung als Mitarbeiter von [X.]oder Parlamentsfraktionen der Antragsgegnerin hat nicht zur Folge, dass diese als deren Vorfeldorganisationen angesehen werden können.
Der Sachverständige Prof. [X.]hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aus seiner Sicht die freien Kameradschaften nicht auf die Antragsgegnerin angewiesen seien, wohl aber diese auf die freien Kameradschaften. Auch in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Prof. [X.]werden für die Antragsgegnerin Kooperationen mit dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus als existentiell bewertet. Diese Kooperationen seien aber temporär und regional. Einer dauerhaften Einbindung der Kameradschaften und freien Netzwerke stünde deren Selbstverständnis als Gruppen des außerparlamentarischen Widerstands entgegen (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]22).
Unter ergänzender Berücksichtigung des Umstands, dass selbst im Bereich des parteigebundenen Rechtsextremismus der Antragsgegnerin mit der Etablierung von Organisationen wie "DIE RECHTE" und "Der II[X.]Weg" Wettbewerber entstanden sind, die insbesondere radikalere Kräfte ansprechen (vgl. [X.][X.]Nordrhein-Westfalen, [X.]über das Jahr 2014, [X.]69), ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, durch die Bildung rechtsextremer Netzwerke unter ihrer Führung ihre politische Reichweite in einem Umfang zu erhöhen, der eine Durchsetzung ihrer Ziele mit [X.]Mitteln ermöglicht (zur Zurechnung strafbaren Handelns der freien Szene zur Antragsgegnerin vgl. Rn. 979).
(bb) Auch das Bestreben der Antragsgegnerin, als relevanter Teil des Protests gegen die angebliche "Islamisierung des Abendlandes" wahrgenommen zu werden, eröffnet die Perspektive einer Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Konzepts mit [X.]Mitteln nicht. Der Antragsteller selbst verweist darauf, dass es der Antragsgegnerin als [X.]verwehrt sei, an den Veranstaltungen der PEGI[X.]in [X.]teilzunehmen, und dass im Übrigen ihre Partizipationsmöglichkeiten unterschiedlich ausfielen. Dass es der Antragsgegnerin durchgängig gelungen wäre, die Potentiale der [X.]für sich zu nutzen, ist nicht ersichtlich. Dabei mag dahinstehen, ob ihr - wie vom Antragsteller behauptet - zumindest bei Veranstaltungen der [X.]und der [X.]eine wesentliche Rolle zukommt. Daraus allein lässt sich eine hinreichende Erweiterung ihrer Wirk[X.]in die [X.]nicht ableiten, zumal der Antragsteller selbst darauf hingewiesen hat, dass, nachdem bei den Veranstaltungen der [X.]die Dominanz der Antragsgegnerin offenbar geworden sei, die Teilnehmerzahlen von circa 600 auf 120 gesunken seien (vgl. Rn. 925).
Insgesamt ist festzustellen, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, den von ihr proklamierten "Kampf um den organisierten Willen" erfolgreich zu gestalten. Ihr kommt keine Führungsrolle gegenüber dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus zu. Einer Bündelung der "national gesinnten Kräfte" unter ihrer Führung steht bereits das Selbstverständnis der parteiungebundenen Gruppierungen entgegen. Zusätzliche Mobilisierungsmöglichkeiten ergeben sich für die Antragsgegnerin daher nur in sehr begrenztem Umfang. Die Chance auf eine erfolgreiche Gestaltung des Prozesses [X.]Willensbildung im Sinne der Antragsgegnerin wird auf diese Weise nicht eröffnet.
b) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin in einer das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" erfüllenden Weise die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes überschreitet (vgl. Rn. 588), liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin vermag Dominanzansprüche in abgegrenzten Sozialräumen nicht in relevantem Umfang zu verwirklichen (aa). Auch ist die Annahme einer ihr zurechenbaren Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten nicht belegbar (bb). Schließlich fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durch die Antragsgegnerin, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung führt oder führen könnte (cc). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch einschüchterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern punktuell eine nachvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politischen Prozesses oder gar Angst vor gewalttätigen Übergriffen auszulösen vermag, ist nicht zu verkennen, erreicht aber die durch Art. 21 Abs. 2 GG markierte Schwelle nicht (dd).
aa) Dass die Antragsgegnerin in relevantem Umfang räumliche Dominanzansprüche in einer die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ausschließenden Weise durchzusetzen vermag, ist nicht erkennbar. "National befreite Zonen" existieren nicht (1). Der Kleinstort [X.]stellt einen nicht übertragbaren Sonderfall dar (2). Ansonsten fehlt es an der Fähigkeit der Antragsgegnerin, ihr räumliches Dominanzstreben in einer [X.]Rechte verletzenden Weise umzusetzen (3).
(1) Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung hat der Antragsteller mit [X.]vom 27. August 2015 eingeräumt, dass es "vollständig national befreite Zonen" im Sinne der rechtsextremistischen Raumordnungstheorie in [X.]nicht gebe. Stattdessen erfolge die Verwirklichung des räumlichen [X.]der Antragsgegnerin graduell unterschiedlich.
(2) Der Kleinstort [X.]stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist es der Antragsgegnerin selbst in diesem Fall nicht gelungen, ihren Dominanzanspruch uneingeschränkt durchzusetzen.
Das bei [X.]am Ende einer Sackgasse gelegene Dorf [X.]hat nach Auskunft des Innenministers von [X.]in der mündlichen Verhandlung 47 Einwohner, davon 17 Kinder. Die Mehrheit der erwachsenen Einwohner sei dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen. Zentrale Figur des Ortes ist der [X.]und ehemalige Beisitzer des Landesvorstands [X.]der Antragsgegnerin [X.]Dieser ist Eigentümer des "Thinghauses" in Grevesmühlen, in dem sich unter anderem ein "Bürgerbüro" der ehemaligen Landtagsabgeordneten [X.]und [X.]befand, und auf dessen Gelände 2011 ein Holzkohlegrill mit der Aufschrift "Happy Holocaust" gesichtet wurde. Seine Frau [X.]ist ehemalige Landesvorsitzende des RNF. Ebenfalls in [X.]ansässig ist die Familie des ehemaligen Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]Insgesamt sollen unter sechs der zehn Anschriften rechtsextremistische Personen gemeldet sein.
Die Majorisierung des Ortes durch Rechtsextremisten findet Ausdruck im Dorfbild. [X.]sind vor allem ein hölzerner Wegweiser, der unter anderem Richtung und Entfernung nach Braunau am Inn, dem Geburtsort Adolf Hitlers, und nach der mit dem Zusatz "Ostmark" versehenen [X.][X.]aufweist, sowie das Wandgemälde einer traditionell gekleideten Familie mit dem in Frakturschrift ausgeführten Schriftzug "Dorfgemeinschaft [X.]- frei-sozial-national". In [X.]werden rechtsextremistische Veranstaltungen und Konzerte mit überregionaler Beteiligung durchgeführt. So fand am 20. Juni 2015 das "11. nationale Kinderfest" mit anschließender Sonnwendfeier statt, an der circa 150 Rechtsextremisten, darunter die ehemaligen Landtagsabgeordneten [X.]und Petereit, der Landesvorsitzende [X.]sowie die RNF-Landesvorsitzende in [X.]Antje Mentzel teilnahmen.
Auch in [X.]ansässig ist ein Ehepaar, das sich gegen neonazistisches Denken wendet und jährlich ein Musikfestival gegen rechts ("[X.]rockt den Förster") durchführt. Im [X.]kam es ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts [X.]vom 31. August 2011 (6 Ds 205/11) bei diesem Festival zu einem tätlichen Angriff, als der im Unternehmen des [X.]beschäftigte M. mit den Worten "Ich bin ein Nazi" einem Festivalteilnehmer mehrere Faustschläge versetzte. Darüber hinaus wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2015 die neben dem Wohnhaus des Ehepaars befindliche Scheune durch Brandstiftung zerstört (zur Zurechenbarkeit dieses Vorfalls zur Antragsgegnerin vgl. Rn. 960). Bereits 2011 soll der Vater des damaligen Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]das Ehepaar mit den Worten bedroht haben: "Sie sollten an [X.]verkaufen, so lange Sie noch können". Nach der Darstellung des Antragstellers ist das Ehepaar regelmäßigen anonymen [X.]und Einschüchterungsversuchen ausgesetzt.
Insgesamt besteht kein Zweifel, dass es sich bei [X.]um einen durch rechtsextremes Denken geprägten Ort handelt. Allerdings liegt insoweit ein auf wenige Personen begrenzter, singulärer Sonderfall vor. Eine Übertragbarkeit der Verhältnisse in [X.]auf andere, insbesondere größere Ortschaften ist - wie auch der Sachverständige Prof. [X.]in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - nicht möglich. Daher ergibt sich - ungeachtet der Frage, inwieweit die Verhältnisse in [X.]der Antragsgegnerin zugerechnet werden können - hieraus kein ausreichender Beleg für die Möglichkeit der Antragsgegnerin, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch die Errichtung von [X.]in abgegrenzten Sozialräumen durchzusetzen.
(3) Weitere Beispiele erfolgreicher Umsetzung räumlicher Dominanzansprüche der Antragsgegnerin sind nicht bekannt.
(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Hansestadt [X.]in [X.]um eine Zone kultureller Hegemonie der Antragsgegnerin handelt. Zwar bezeichnet der rechtsextreme Internetauftritt "Freies Pommern" [X.]in einem Beitrag vom 14. Juli 2010 sogar als "national befreite Zone". Tatsächlich fehlt es aber an belastbaren Anhaltspunkten, für die Annahme, dass in [X.]eine Dominanz der Antragsgegnerin vorliegt, die die Freiheit der politischen Willensbildung in einem relevanten Maß zu beeinträchtigen geeignet ist.
(aa) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine im Eigentum der Mitglieder des Landesvorstands [X.][X.]und [X.]stehende Immobilie verweist, die als "nationales Begegnungszentrum" Sitz des [X.]sowie überregionaler Anlaufpunkt für Rechtsextremisten sei und in welcher der [X.]zu 2. der Antragsgegnerin ein Bürgerbüro als ehemaliger Landtagsabgeordneter betreibe, kann daraus nicht auf die Durchsetzung von Dominanzansprüchen geschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Veranstaltungen in diesem Begegnungszentrum angeboten werden, da für eine hiervon ausgehende, das gesellschaftliche oder politische Leben in [X.]beeinträchtigende Außenwirkung nichts ersichtlich ist.
(bb) Auch die Durchführung einer Demonstration am 31. Juli 2010 unter dem Motto "Gegen kinderfeindliche Bonzen - für eine lebenswerte Zukunft in unserer Heimat - [X.]BRD", zu der die Antragsgegnerin gemeinsam mit den Organisationen "[X.]Mecklenburg" und "Freies Pommern" aufgerufen hat, belegt eine Dominanz der Antragsgegnerin in [X.]nicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der vorhergehenden Nacht von der [X.]aufgestellte Schilder mit dem Text "Kein Ort für Neonazis" entfernt, rund zweihundert Plakate abgehängt, sechs Großaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am Stadttor mit Farbbeuteln beworfen worden seien. In der [X.]habe sich niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele Geschäftsleute hätten zuvor Angst gehabt, Plakate gegen Rechtsextremisten in ihre Schaufenster zu hängen.
Diesem auf ein punktuelles Ereignis beschränkten Vortrag lässt sich eine Dominanz der Antragsgegnerin gleichwohl nicht entnehmen. Die nächtliche Beschädigung der von der Stadtverwaltung angebrachten Plakate rechtfertigt eine solche Annahme nicht, zumal nicht feststellbar ist, wer hierfür die Verantwortung trägt.
(cc) Einer dominierenden Stellung der Antragsgegnerin widerspricht im Übrigen, dass sie bei den Wahlen zur Stadtvertreterversammlung 2014 lediglich ein Ergebnis von 9,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und dementsprechend nur zwei von 25 Stadtverordneten stellt. Außerdem sind in [X.]mehrere gegen den Rechtsextremismus gerichtete Initiativen tätig. Dazu zählt etwa ein Büro des "Regionalzentrums für [X.]Kultur". Ergänzend hat die Antragsgegnerin auf einen durch die Zentrale für politische Bildung geförderten "Demokratieladen" und den vom Stadtjugendring [X.]betriebenen "Demokratiebahnhof" verwiesen. Schließlich vermag auch der Hinweis des Sachverständigen Prof. [X.]in der mündlichen Verhandlung, dass die Normalisierung und Erfahrbarkeit des Rechtsextremismus im unmittelbaren Nahfeld zur Entstehung von subjektiven Angstphänomenen führen und Distanzierungen erschweren könnten, die Einschätzung nicht zu rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin in [X.]über eine Position verfügt, die die gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung nicht mehr gewährleistet.
(b) Nichts anderes gilt für das vom Antragsteller als weiteres Beispiel einer Dominanzzone der Antragsgegnerin angeführte Lübtheen. Die Tatsache, dass aufgrund möglicherweise gezielter Zuzüge in [X.]mehrere führende Funktionäre der Antragsgegnerin - einschließlich der ehemaligen Landtagsabgeordneten [X.]und [X.]sowie des ehemaligen Geschäftsführers der [X.][X.]- wohnen und aktiv sind, genügt für die Annahme einer Dominanzsituation nicht. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin eine prominent im Ortszentrum gelegene Immobilie nutzt und ihre Vertreter bei Veranstaltungen auch dann Präsenz zeigen, wenn diese gegen den Rechtsextremismus gerichtet sind.
Der Antragsteller verweist insoweit auf ein Gebäude am Ernst-Thälmann-Platz, in dem sich die Bundesgeschäftsstelle der [X.]und ein Bürgerbüro befänden, sowie auf Vorträge zu Themen wie "Brauchtumspflege als Bestandteil des Volkstums!" am 28. September 2012 und "[X.]am Abgrund!" am 30. Mai 2012. Weiterhin führt er aus, dass - ähnlich wie schon zur [X.]in [X.]- beim "Lindenfest" 2010 die Funktionäre der Antragsgegnerin Pastörs, [X.]und [X.]erschienen seien, Flugblätter verteilt hätten und [X.]hätten aufsteigen lassen. In einem Kommentar vom 18. September 2010 auf [X.]habe es dazu geheißen:
Dies zeigt einmal mehr mit aller Deutlichkeit, daß die Nationalisten aus dem Stadtbild [X.]einfach nicht mehr wegzudenken sind und im wahrsten Sinne des Wortes aus der Mitte des VoIkes kommen.
All dies genügt jedoch nicht, um eine dominierende Stellung der Antragsgegnerin in [X.]zu begründen. Die bloße Präsenz einzelner Vertreter der Antragsgegnerin bei öffentlichen Veranstaltungen tangiert für sich genommen die Freiheit der politischen Willensbildung nicht. Gegen eine Dominanz der Antragsgegnerin spricht auch hier, dass sie bei der Kommunalwahl 2014 ein Ergebnis von 10,7 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und demgemäß nur über zwei von 17 Mandaten in der Stadtvertretung verfügt. Der Antragsteller räumt außerdem selbst ein, dass die Antragsgegnerin nicht zuletzt aufgrund einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus ihren Dominanzanspruch nicht vollständig realisieren könne. Soweit er dabei geltend macht, die Antragsgegnerin sei in [X.]ein Stück Normalität geworden, und es bestünden Hemmungen, gegen [X.]und seine Anhänger öffentlich etwas Negatives zu sagen, bleiben diese Ausführungen spekulativ. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei auch zu aggressiven Einschüchterungsversuchen gekommen, wird dies nicht mit Tatsachen unterlegt.
(c) Hinsichtlich der Auflistung mehrerer Initiativen der JN, die sich gegen Kriminalität und Überfremdung richten und in Aufklebern und Demonstrationsaufrufen formulieren "Hol Dir Deine [X.]zurück!" beziehungsweise "Unser Kiez, unsere [X.]und unsere Regeln" kann dahinstehen, ob es sich dabei - wie der Antragsteller meint - um ein die Grenzen des politischen Meinungskampfes überschreitendes provokatives Auftreten handelt. Ein Eingriff in die Möglichkeit freier und selbstbestimmter Willensbildung ist damit jedenfalls nicht verbunden.
bb) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen. Weder kann der Antragsgegnerin die Gesamtentwicklung im Bereich ausländerfeindlicher Straftaten zur Last gelegt werden (1), noch ist aufgrund einer Gesamtschau des strafrechtlich relevanten Verhaltens ihrer Mitglieder die Bereitschaft der Antragsgegnerin hinreichend belegt, ihre verfassungsfeindlichen Ziele mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten zu verfolgen (2). Soweit einzelne Gewalttätigkeiten oder sonstige Straftaten von Mitgliedern der Antragsgegnerin belegbar sind, genügen diese nicht, um bei ihr eine Grundtendenz feststellen zu können, ihre verfassungsfeindlichen Absichten gezielt im Wege des [X.]durchzusetzen (3).
(1) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Antragsgegnerin sich in einem Gesamtmilieu bewege, das überdurchschnittliche Kriminalitätswerte aufweise, und dass mit 1.031 Straftaten (davon 177 Gewaltdelikte) im [X.]die Zahl der Übergriffe auf Asylunterkünfte einen Höchststand erreicht habe, kann dies der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Erforderlich für eine derartige Zurechnung wäre, dass sich das rechtswidrige Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bemühungen der Antragsgegnerin darstellt (vgl. Rn. 565 f.). Dies setzt voraus, dass sie entweder zu den jeweiligen Straftaten beigetragen oder sich diese zumindest im Nachhinein zu eigen gemacht hat. Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerin durch ihre menschenverachtende Agitation an der Schaffung [X.]beteiligt ist. Das verkennt der Antragsteller, wenn er hervorhebt, bei den "Übergriffen" auf Asylunterkünfte handele es sich um eine konsequente Umsetzung der fremdenfeindlichen Ideologie der Antragsgegnerin. Zwar entspricht die Ausgrenzung von Asylbewerbern ihrer politischen Programmatik. Damit allein lässt sich jedoch nicht ohne weiteres belegen, dass sie Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte als geeignete Mittel zur Durchsetzung dieser Forderungen ansieht oder in sonstiger Weise billigt. Erforderlich wären vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine solche Billigung von Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen durch die Antragsgegnerin ergibt. Eine pauschale Zurechnung ausländerfeindlicher Straftaten zur Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht.
(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel zur Durchsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele auch nicht aus einer allgemein mangelhaften Rechtstreue ihrer Anhänger. Dem steht bereits entgegen, dass die vorliegenden Belege nicht ausreichen, um die Behauptung einer grundsätzlichen, das Handeln der Antragsgegnerin insgesamt prägenden Missachtung strafrechtlicher Verbote und des staatlichen Gewaltmonopols zu belegen.
(a) Unverwertbar ist in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller vorgelegte anonymisierte Statistik des Bundesamts für [X.]zur Straffälligkeit der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Der Untersuchung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die aufgeführten Delikte politisch motiviert waren und als Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können.
(b) Soweit der Antragsteller auf den Hinweis der Unverwertbarkeit der vorgenannten Statistik reagiert und insgesamt 57 strafrechtliche Verurteilungen von Funktionären der Antragsgegnerin aufgelistet hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein erheblicher Teil dieser Verurteilungen hatte - wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt - keinen politischen Hintergrund und ist daher nicht als Teil der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Antragsgegnerin anzusehen. Bei einer Reihe weiterer Straftaten ist dieser politische Hintergrund zumindest zweifelhaft. Worin etwa das im vorliegenden Zusammenhang relevante "spezifische Gewaltpotential" beispielsweise bei einer versuchten Körperverletzung am Rande eines Fußballspiels (A[X.]Hannover, Urteil vom 10. November 2000 - 248 Ds 123 b Js 49546/00 -) oder bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (A[X.]Wanzleben, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 6 Ds 753 Js 39724/96 -) liegen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass die Verurteilungen einen Zeitraum von 25 Jahren umfassen, zu einem erheblichen Teil reine Propagandadelikte betreffen, teilweise nach Jugendstrafrecht erfolgten und überwiegend der leichten Kriminalität zuzuordnen sind. Zahl, Gegenstand und Schwere der aufgelisteten Straftaten einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin genügen daher nicht, um ihr die Absicht einer Durchsetzung ihrer politischen Ziele mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten unterstellen zu können.
(3) Auch die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten Ereignisse und Sachverhalte reichen nicht aus, um eine das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllende Gewaltbereitschaft oder mangelnde Rechtstreue der Antragsgegnerin annehmen zu können. Soweit eine Berücksichtigung nicht bereits mangels Rechtswidrigkeit (a) oder Zurechenbarkeit (b) der Sachverhalte ausscheidet, genügen die verbleibenden Einzelfälle nicht, um eine Grundtendenz der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel der politischen Auseinandersetzung zu bejahen (c).
(a) (aa) Von vornherein außer Betracht zu bleiben haben die Aufrufe einzelner Führungspersönlichkeiten der Antragsgegnerin zur revolutionären Überwindung des bestehenden parlamentarischen Systems und zum Rückgriff auf das Widerstandsrecht. Sie sind allgemein gehalten und nicht mit der Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten verbunden. Dies gilt auch für den Brief, den der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin im Februar 2016 an öffentlich Bedienstete gerichtet hat. Dieser mag ein abwegiges Verständnis des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG offenbaren. Eine Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten und damit ein Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin auf diesem Weg ihre verfassungswidrigen Absichten durchzusetzen vermag, enthält er aber nicht.
(bb) Das auf "Bürgerwehren" bezogene Engagement der Antragsgegnerin überschreitet bisher die rechtlich vorgegebenen Grenzen nicht. Zwar wird die Forderung nach der Einrichtung von Bürgerwehren teilweise in fremdenfeindlicher und menschenverachtender Weise begründet. Dass sich diese Bürgerwehren ihnen nicht zustehende Befugnisse anmaßen oder nach dem Willen der Antragsgegnerin anmaßen sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Antragsteller beson[X.]hervorgehobene "Bürgerwehr Güstrow". Dass Teilnehmer an diesen [X.]anderweitig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, ist insoweit ohne Belang. Daher kann aus den "Bürgerwehr"-Aktivitäten der Antragsgegnerin jedenfalls bisher nicht auf ihre Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt oder zu rechtswidrigem Vorgehen geschlossen werden. Ebenso wenig ergibt sich dies aus dem Angebot von sogenannten Nervendruckseminaren durch die Antragsgegnerin.
(b) Die vom Antragsteller geschilderten tätlichen Auseinandersetzungen und sonstigen Straftaten können der Antragsgegnerin nicht uneingeschränkt zugerechnet werden.
(aa) Da die Verursacher der Brandanschläge auf die Scheune in [X.]und eine als Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle in [X.]bislang nicht ermittelt werden konnten und die Antragsgegnerin sich auch nicht zustimmend zu diesen Vorfällen verhalten hat, kommt eine Berücksichtigung dieser Vorfälle zu ihren Lasten nicht in Betracht. Gleiches gilt für die Beschädigung und Entfernung von Plakaten im Vorfeld der Demonstration vom 31. Juli 2010 in Anklam. Der tätliche Angriff auf einen Teilnehmer des Festivals "[X.]rockt den Förster" im [X.]kann der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zugerechnet werden, da nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem Täter um ein Mitglied oder einen Anhänger der Antragsgegnerin gehandelt hat.
Soweit der Antragsteller schildert, in [X.]sei die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte, die sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetze, nicht nur regelmäßig bedroht worden, sondern es sei auch zu Sachbeschädigungen wie dem Aufbrechen der Tür ihres Wohnhauses und Vandalismus innerhalb der Räume der "Villa Kunterbündnis" gekommen, so dass die Polizei eine Schutzmaßnahme angeordnet habe, ist nicht erkennbar, dass diese Taten durch Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin begangen wurden. Insbesondere für eine Beteiligung des [X.]der Antragsgegnerin M. an strafrechtlich relevantem Verhalten gegenüber der Leiterin der Begegnungsstätte fehlen belastbare Anhaltspunkte. Der Hinweis des Antragstellers, M. sei in einem anderen Zusammenhang wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und wirke am Aufbau von Drohkulissen sowie herabwürdigenden Kampagnen gegen die Leiterin der Begegnungsstätte mit, vermag eine Beteiligung an konkret gegen sie gerichteten Straftaten nicht zu belegen. Dies kann allenfalls bei der Frage, ob es der Antragsgegnerin gelingt, unabhängig von strafrechtlich relevantem Verhalten ein "Klima der Angst" zu schaffen und dadurch die freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung zu beeinträchtigen, berücksichtigt werden (vgl. dazu sogleich Rn. 1004).
Ebenfalls nicht feststellbar ist eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Besprühen beziehungsweise Beschmieren von zur Erinnerung an [X.]Mitbürger verlegten sogenannten "Stolpersteinen" in [X.]am 19. August 2010 und in [X.]am 20. August 2010. Die gleichzeitig in [X.]geklebten Plakate sprechen eher für eine Aktion aus dem Bereich des bewegungsförmigen Rechtsextremismus. Jedenfalls fehlt es, selbst wenn in [X.]ein Tatverdächtiger angab, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein, an einer rechtskräftigen Feststellung der Täterschaft und damit an der Möglichkeit der Zurechnung zur Antragsgegnerin.
Ebenso wenig können die Ausschreitungen vom 11. Januar 2016 in Leipzig-[X.]der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Eine Beteiligung ihrer Mitglieder oder Anhänger an diesen Ausschreitungen ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Soweit er demgegenüber darauf verweist, der Vorsitzende des Kreisverbands [X.]der Antragsgegnerin habe diese Vorfälle positiv kommentiert und dadurch die Situation angeheizt, steht einer Zurechnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin entgegen, dass der Kreisvorsitzende nach deren unwidersprochenem Vortrag unmittelbar im [X.]an diesen Vorgang seines Amts enthoben worden sei und die [X.]sodann freiwillig verlassen habe. Da nicht feststellbar ist, dass es sich dabei um ein rein prozesstaktisches Verhalten handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin sich - vermittelt durch die Äußerungen des damaligen Kreisvorsitzenden - die Gewalttätigkeiten vom 11. Januar 2016 nachträglich zu eigen gemacht hat.
(bb) Auch eine Zurechnung der Krawalle im [X.]an die Demonstrationen der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 in [X.]und vom 21. August 2015 in [X.]scheidet aus.
(α) Die in [X.]am 24. Juli 2015 veranstaltete Demonstration unter dem Motto "[X.]stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße!" wurde durch ein Mitglied der Antragsgegnerin angemeldet und als Veranstaltung der [X.]beworben. An der Kundgebung nahmen etwa 180 Personen teil, denen etwa 250 Gegendemonstranten gegenüberstanden (vgl. Nattke, in: [X.]<Hrsg.>, Darf die [X.]wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?, 2016, [X.]64). Im Nachgang zu dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf drei Gegendemonstranten verletzt, 15 [X.]attackiert und Mitarbeiter des [X.]Roten Kreuzes angegriffen wurden. Nach Darstellung des Antragstellers waren der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.]und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Demonstrationsteilnehmer an den Ausschreitungen beteiligt.
Dies allein genügt jedoch nicht, um die Ausschreitungen in ihrer Gesamtheit der Antragsgegnerin zuzurechnen. Die Gewalttätigkeiten fanden nicht im Rahmen der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration, sondern erst nach deren Abschluss statt. Dass die Antragsgegnerin zu diesen Auseinandersetzungen aufgerufen oder sie in sonstiger Weise herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat die Krawalle auch im Nachhinein nicht gebilligt. Die Personen, die für die Gewaltausübung verantwortlich waren und deren Taten am 24. Juli 2015 einen vorläufigen Höhepunkt erreichten, sollen weder in der Antragsgegnerin organisiert, noch von dieser steuerbar gewesen sein (vgl. Nattke, a.a.O., [X.]65). Demgemäß kommt eine Zurechnung zur Antragsgegnerin nicht bezogen auf die Ausschreitungen als solche in Betracht, sondern allenfalls bezogen auf das Verhalten ihrer beiden Anhänger im Rahmen der Ausschreitungen (vgl. Rn. 975), da die Antragsgegnerin sich davon nicht ausdrücklich distanziert hat.
(β) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Krawalle, die sich nach der Protestkundgebung der Antragsgegnerin am 21. August 2015 in [X.]ereigneten und in deren Verlauf unter anderem 31 Polizeibeamte verletzt wurden. Auch hier fanden die Ausschreitungen nicht im Rahmen der von [X.]angemeldeten Kundgebung, sondern erst nach deren Abschluss statt. Ebenso ist eine Herbeiführung der Krawalle durch die Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet zwar, innerhalb des von [X.]geleiteten Aufzugs seien Zettel mit der Information verteilt worden, sich eine halbe Stunde nach Versammlungsende in [X.]in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, um eine Blockade durchzuführen. Dafür legt er jedoch keine Belege vor, so dass diese Behauptung nicht verifiziert werden kann. Es bleibt unklar, ob diese Handzettel überhaupt verteilt wurden, wer dafür verantwortlich war und inwieweit die Antragsgegnerin dies hätte verhindern können. An den Ausschreitungen selbst waren - soweit ersichtlich - keine Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligt. Die Protagonisten der Gewalttätigkeiten sind in der Vergangenheit vielmehr als Hooligans von Dynamo [X.]in Erscheinung getreten (vgl. Nattke, a.a.O., [X.]71). Anhaltspunkte für eine Lenkung der Ausschreitungen durch die Antragsgegnerin fehlen. Die Krawalle können ihr daher nicht zugerechnet werden.
(cc) Auch eine Zurechnung der Angriffe gegen Wahlkreisbüros anderer Parteien in [X.]scheidet aus. Da die Täter dieser Anschläge nicht ermittelt werden konnten, kann nicht unterstellt werden, dass Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin an der Ausführung dieser Anschläge beteiligt waren. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin sich diese Anschläge zu eigen gemacht hat.
Zwar wurde am 18. April 2010 auf der von [X.]verantworteten Internetseite [X.]ein Artikel unter der Überschrift "[X.]gibt es auch in Deiner Stadt" veröffentlicht, der Bezug auf vorausgegangene Anschläge auf Bürgerbüros der [X.]nahm, eine Auflistung sämtlicher Bürgerbüros der CDU, [X.]und [X.]sowie der [X.][X.]in [X.]einschließlich der vollständigen Büroanschriften enthielt und explizit zum Besuch der Bürgerbüros aufrief, da diese nicht flächendeckend geschützt werden könnten. Selbst wenn dieser Aufruf - wie der Antragsteller behauptet - ironisch zu verstehen ist, genügt dies nicht, um darin zweifelsfrei eine versteckte Aufforderung zur Begehung weiterer Anschläge sehen zu können. Ferner kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Anschläge nachträglich gebilligt hat. Die Berichterstattung über diese Anschläge auf [X.]und in dem von der Antragsgegnerin verantworteten "Uecker-Randow-Boten" vermögen dies jedenfalls nicht zweifelsfrei zu belegen. Auch wenn diese Berichte durch eine unangemessene Wortwahl geprägt sind ([X.]vom 11. Mai 2010: "Entglasung"; 27. Mai 2010: "Einzelwertung", "Mannschaftswertung" bezogen auf die Zahl der Anschläge; 31. Mai 2010: "Jammergestalten"), enthalten sie durchgängig eine Distanzierung "von [X.]und Opfern gleichermaßen" (vgl. [X.]vom 23. Mai und 7. Juni 2010). Ebenso wenig kann der den Landtagsabgeordneten [X.]verhöhnende Artikel im "Uecker-Randow-Boten" (Ausgabe Frühling 2014, [X.]4) zweifelsfrei als Aufforderung zu dem Anschlag vom 5. Mai 2014 angesehen werden, bei dem unbekannte Täter mit Steinen zwei Fenster des Bürgerbüros einwarfen. Die bloße Berichterstattung über diesen Anschlag auf [X.]am 6. Mai 2014 reicht für die Annahme seiner Billigung durch die Antragsgegnerin nicht aus.
(c) Es verbleibt damit lediglich eine begrenzte Zahl von Gewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin (aa), die aber nicht ausreichen, um ihr eine Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten nachweisen zu können (bb).
(aa) (α) Hierzu zählt der Angriff von [X.]auf eine [X.]am 1. Mai 2015 in Weimar. Laut einer LKA-Erkenntnisanfrage vom selben Tag kam es zu einer überfallartigen Situation mit tätlichen Übergriffen auf die sonstigen Veranstaltungsteilnehmer. Gegen insgesamt 34 Personen wurden Ermittlungen wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Unter den vorläufig festgenommenen 27 Tatverdächtigen befanden sich der stellvertretende JN-Bundesvorsitzende G., der stellvertretende JN-Landesvorsitzende [X.][X.]und der Landesvorsitzende der JN-[X.]R.
Führende Vertreter der Antragsgegnerin haben den Anschlag nachträglich gebilligt. So bezeichnete der [X.]der Antragsgegnerin Klaus Beier. den Vorfall auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin am 3. Mai 2015 den Vorfall als "legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus". Der JN-Bundesvorsitzende Sebastian [X.]führte auf der Facebook-Seite der [X.]unter der Überschrift "Solidarität ist eine Waffe!" aus, "geschlossen hinter den JN-Aktivisten" zu stehen, "welche in [X.]für ihr Recht auf die [X.]gegangen sind". Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber behauptet, die [X.]hätten lediglich auf aggressives Verhalten der sonstigen Teilnehmer der [X.]reagiert, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die [X.]die Veranstaltung gezielt gestört und die nachfolgenden Eskalationen durch ihr Verhalten provoziert haben.
(β) Darüber hinaus liegen insgesamt zwölf rechtskräftige Verurteilungen von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin wegen Gewaltdelikten mit politischen Bezügen vor. Dazu gehören die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der [X.]der Antragsgegnerin in [X.][X.]wegen Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten vor dem Hintergrund des Angriffs auf Gegendemonstranten und Unbeteiligte in einem Zug auf dem Weg zu einer Veranstaltung der Antragsgegnerin (vgl. L[X.]Rostock, Urteil vom 3. Mai 2012 - 13 K[X.]125/11 <14> -) sowie die Verurteilungen des stellvertretenden [X.]Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin [X.]zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund einer Schlägerei im Zusammenhang mit der Zerstörung von [X.](vgl. L[X.]Trier, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8033 Js 11972/09.5 K[X.]-) und des JN-Mitglieds [X.]zu elf Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung aufgrund eines Angriffs auf Gegendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin gegen einen Moscheeneubau in [X.](vgl. A[X.]Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14. August 2007 - <216> 81 Js 2057/07 <26/07> -). Der Kommunalvertreter der Antragsgegnerin [X.]wurde wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich am 15. August 2013 an einem Angriff auf ein alternatives Wohnprojekt beteiligte, indem er die Scheibe der Eingangstür mit einem Kantholz einwarf (vgl. A[X.]Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2014 - 33 [X.]1557/13 -). Bei den übrigen Fällen handelt es sich um vergleichbare, mehrheitlich zufällig entstandene tätliche Auseinandersetzungen mit teilweise deutlich geringerem politischen Bezug.
(γ) Außerdem verweist der Antragsteller auf weitere Fälle der Anwendung von Gewalt durch die Antragsgegnerin. Eine besondere Rolle komme dabei ihrem Ordnungsdienst zu. Abgesehen von der bedrohlichen Wirkung, die von diesem ausgehe (vgl. Rn. 1006), sei er für zwei Übergriffe auf Gegendemonstranten bei Veranstaltungen der Antragsgegnerin in [X.]und [X.]im [X.]verantwortlich. Die sachkundige Dritte [X.]hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung über weitere Gewalttätigkeiten des Ordnungsdienstes berichtet. Im Einzelnen schilderte sie Körperverletzungshandlungen gegenüber einem [X.]in Niedersachsen, einem Kameramann des [X.]beim Wahlkampfauftakt 2006 in [X.]und einen Angriff auf Gegendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin im Dezember 2004 in Steinfurt.
Des Weiteren behauptet der Antragsteller, bei einer Informationsveranstaltung zur Unterbringung von Asylbewerbern in [X.]am 6. Juli 2015 habe der dortige Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.]einem Teilnehmer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Bei den Krawallen im [X.]an die Demonstration vom 24. Juli 2015 in [X.]habe sich der Vorsitzende der Ortsgruppe [X.]N. innerhalb der Gruppe der gewaltbereiten Teilnehmer aufgehalten. Der bei dieser Demonstration als Ordner tätige Anhänger der Antragsgegnerin [X.]habe eine Warnbake in Richtung der Gegendemonstranten quer über die [X.]geworfen. Die Antragsgegnerin hat die Behauptungen des Antragstellers bestritten und insbesondere darauf verwiesen, dass die Tätlichkeiten nicht von ihren Anhängern ausgegangen seien.
(bb) Insgesamt genügen die dargestellten Sachverhalte - ihre Wahrheit unterstellt - nicht, um die Feststellung zu tragen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungswidrigen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten umzusetzen sucht und dadurch in einer für ein "Darauf Ausgehen" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichenden Weise in den Prozess freier und gleichberechtigter politischer Willensbildung eingreift. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller und der sachkundigen [X.][X.]geschilderten Ereignisse handelt es sich um insgesamt 20 selbstständige Sachverhalte, die sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstrecken. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle liegt dabei nicht ein geplanter und gezielter Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele vor; vielmehr handelt es sich um zufällige tätliche Auseinandersetzungen am Rande oder im Vorfeld politischer Veranstaltungen. Zwar bewegen sich die Angriffe auf die [X.]in [X.]am 1. Mai 2015 und auf das alternative Wohnprojekt in [X.]am 15. August 2013 im Bereich eines gezielten Einsatzes von Gewalt zu politischen Zwecken. Aus diesen punktuellen Ereignissen kann aber nicht geschlossen werden, dass für die Antragsgegnerin die Anwendung von Gewalt oder die Begehung von Straftaten Teil ihres planmäßigen Vorgehens gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung ist. Eine Grundtendenz der Antragsgegnerin zur Durchsetzung ihrer politischen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten kann den geschilderten Einzelfällen (noch) nicht entnommen werden.
cc) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Handeln der Antragsgegnerin zu einer Atmosphäre der Angst führt, die zu einer relevanten Beeinträchtigung des Rechts auf freie und gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung geeignet ist. Dies ist zwar durch ein Handeln unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz grundsätzlich denkbar. Soweit die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller aufgeführten Sachverhalte der Antragsgegnerin überhaupt zurechenbar sind (1), fehlt es jedoch in beträchtlichem Umfang an der objektiven Eignung zur Herstellung einer bedrohlichen Atmosphäre und einer damit verbundenen Einschränkung der Freiheit zur politischen Willensbildung (2). Die verbleibenden Sachverhalte stellen sich nicht als Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dar, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungswidrigen Ziele zumindest möglich erscheinen lassen (3).
(1) (a) Zur Begründung der Schaffung einer Atmosphäre der Angst durch die Antragsgegnerin kann nicht auf die vom Antragsteller vorgelegte "Liste mit freien Angaben zu Bedrohungserfahrungen" der Psychologin [X.]zurückgegriffen werden. Diese beruht auf der Befragung von 37 Personen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, von denen 30 Personen angaben, Bedrohungserfahrungen gemacht zu haben. Der Liste ist im Einzelnen aber nicht zu entnehmen, von welcher Organisation die jeweilige Bedrohung, die zudem nach Ort, Datum und handelnden Personen nicht näher konkretisiert wird, ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass es sich um anonyme Angaben handelt. Dies schließt eine Zurechnung der erfragten Aussagen zur Antragsgegnerin aus.
(b) Der Auffassung des Antragstellers, dass Bedrohungen und Einschüchterungen durch Mitglieder von Kameradschaften und anderen "freien Gruppen" der Antragsgegnerin grundsätzlich zuzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden. Soweit er meint, dies ergebe sich bereits aus dem Begriff des "Anhängers" und aus der Existenz des bestehenden Netzwerks rechtsextremer Gruppierungen, steht dem entgegen, dass - wie bereits dargestellt (vgl. Rn. 927 ff.) - die Antragsgegnerin und die Kräfte des parteiungebundenen Rechtsextremismus zwar (mit regional unterschiedlicher Intensität) einzelfallbezogen zusammenarbeiten. Dabei kommt aber der Antragsgegnerin keine Führungsrolle zu. Kameradschaften und sonstige Gruppen der freien Szene stellen sich nicht als "verlängerter Arm" der Antragsgegnerin dar, sondern agieren autonom. Demgemäß kommt eine Zurechnung ihres Handelns zur Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn diese das Handeln herbeigeführt oder sich in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Es bedarf also auch hinsichtlich des Handelns der parteiungebundenen rechtsextremen Szene jeweils eines spezifischen Zurechnungszusammenhangs, um dieses als Teil der gegen die freiheitliche [X.]Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Antragsgegnerin ansehen zu können.
(c) Außer Betracht bleiben muss die Darstellung des Sachverständigen Prof. Borstel, im Kommunalwahlkampf 2009 sei in [X.]ein auf der Liste der [X.]angetretener parteiloser Kandidat, der sich gegen die rechtsextreme Nutzung des Jugendclubs positioniert habe, erheblichen Schmähungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in [X.]unter besonderer Berücksichtigung der NPD, [X.]32), da es an Hinweisen auf die Täter fehlt und daher eine Zurechnung dieses Sachverhalts zur Antragsgegnerin ausscheidet.
(d) Auch die Ereignisse im [X.]an eine von der Bürgerinitiative "[X.]wehrt sich" im Oktober 2013 veranstaltete Demonstration können der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Bei dieser Demonstration hatte auch der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin [X.]gesprochen. Im [X.]an die Demonstration zogen 30 bis 50 mit Fackeln ausgestattete Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des Bürgermeisters. Der Antragsteller trägt vor, der Bürgermeister habe sich bedroht gefühlt, insbesondere weil ein Aktivist sein Grundstück betreten habe. Seine Ehefrau und die Nachbarn seien ebenfalls entsetzt und verängstigt gewesen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese Abläufe veranlasst oder sich in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Ein Aufruf oder ein sonstiger Beitrag des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin dazu, dass die Versammlung sich in Richtung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung setzte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht beweiskräftig dargelegt.
(e) Die vom Antragsteller dargestellten Bedrohungen des Ehepaars in [X.]können der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zugerechnet werden, da diese anonym erfolgten.
(2) Die Feststellung einer durch die Antragsgegnerin herbeigeführten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung kommt nur in Betracht, wenn das ihr zurechenbare Handeln objektiv geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung zu beeinträchtigen (vgl. Rn. 588).
(a) Unberücksichtigt bleiben muss daher die bloße Teilnahme der Antragsgegnerin am politischen Meinungskampf. Soweit diese die Grenzen des im [X.]Diskurs Zulässigen nicht überschreitet, führt dies - ungeachtet möglicher weitergehender Intentionen der Antragsgegnerin und subjektiver Gefühle einzelner Betroffener - nicht zu einer Einschränkung Dritter bei der Wahrnehmung ihrer [X.]Rechte.
(aa) Dementsprechend kann die Beteiligung der Antragsgegnerin an Protestkundgebungen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik für sich genommen nicht als Beitrag zur Schaffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden. [X.]sind im vorliegenden Zusammenhang daher sowohl der Vortrag des Antragstellers zur Gesamtzahl der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstrationen als auch die Hinweise auf einzelne Kundgebungen, da insoweit eine der Antragsgegnerin zurechenbare Überschreitung der Grenzen des politischen Meinungskampfes nicht dargelegt ist.
Hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten Aktivitäten in [X.]ist festzustellen, dass die Eskalationen nach den Demonstrationen am 24. Juli 2015 in [X.]und am 21. August 2015 in [X.]der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden können (vgl. Rn. 964 ff.). Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin bei den vom Antragsteller gesondert aufgeführten Demonstrationen im Raum Sächsische Schweiz, im Landkreis [X.]oder in [X.]in einer Weise agiert hat, die objektiv geeignet ist, ein Klima der Angst oder Bedrohung entstehen zu lassen. Auch das von der Antragsgegnerin in [X.]zu verantwortende [X.]überschreitet - soweit erkennbar - die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes jedenfalls nicht in einer Weise, die die Möglichkeit freier und gleichberechtigter Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung einzuschränken geeignet ist. Das bloße Zeigen von Transparenten mit fremdenfeindlichen Aufschriften und Sprechchöre mit entsprechendem Inhalt genügen insoweit nicht. Die [X.]der ehemaligen [X.]der Antragsgegnerin in den Jahren 2014 und 2015 rechtfertigen keine andere Bewertung.
(bb) Hinsichtlich des Rücktritts des Ortsbürgermeisters von [X.]erscheint ein Überschreiten der Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes durch die Antragsgegnerin ebenfalls zweifelhaft. Zwar hat die Antragsgegnerin als Reaktion auf eine geplante Unterbringung von 40 [X.]in einem Wohnhaus insgesamt zehn sogenannte "Lichterspaziergänge" durchgeführt. Die Route eines Spaziergangs sollte gezielt am [X.]vorbeiführen, um diesen zu einer Stellungnahme zu den Protesten zu veranlassen. Nach Billigung dieser Route durch die Versammlungsbehörde trat der Bürgermeister mit der Begründung zurück, er sehe den Demonstrationszug als Bedrohung für seine von behördlicher Seite nicht ausreichend geschützte Familie. Die Antragsgegnerin hat den Rücktritt des Bürgermeisters als Erfolg begrüßt. Der Bundesvorsitzende [X.]äußerte in Bezug auf die Medienschlagzeile "[X.]jagt [X.]aus dem Amt - weil er sich für Flüchtlinge engagierte" auf seiner Facebook-Seite: "Die Presse verdreht zwar die Tatsachen total, aber solche Titel könnte es öfter geben".
Auch wenn der Ortsbürgermeister von [X.]den geplanten [X.]der von dem NPD-Kreistagsmitglied [X.]angemeldeten Demonstration an seinem Haus subjektiv als Bedrohung für sich und seine Familie empfunden haben mag, kann die bloße Durchführung eines angemeldeten Aufzuges auf einer gebilligten Route aber für sich noch keinen Eingriff in den Prozess freier und gleichberechtigter Teilhabe an der politischen Willensbildung darstellen.
(cc) Auch die Proteste gegen die Nutzung des Spreehotels in [X.]überschreiten die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes noch nicht. Soweit [X.]in einem am 29. März 2014 auf der Homepage des Sächsischen [X.]eingestellten Brief "die Ausschöpfung aller friedlich-legalen Protestformen von der Flugblattverteilung bis zur Mahnwache und Demonstration" ankündigt, ist dies im [X.]Meinungsbildungsprozess ebenso hinzunehmen wie der Besuch des umgewidmeten Hotels durch eine Abgeordnetendelegation der Antragsgegnerin im Juli 2014 und die Durchführung mehrerer Mahnwachen. Zur Begründung einer Atmosphäre der Angst sind diese Aktivitäten nicht geeignet.
(dd) Dies gilt auch für den Protest und den Aufruf zu einer Demonstration gegen die Moschee in [X.]unter dem Motto "[X.]statt Scharia! Islamisierung und Überfremdung stoppen" am 17. August 2013. Die Antragsgegnerin dokumentiert dadurch zwar ihre Islamfeindlichkeit. Dies rechtfertigt aber trotz des Umstandes, dass die Demonstration unmittelbar vor der Moschee stattfand, die Annahme nicht, dass hierdurch in Überschreitung der Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes eine Atmosphäre der Angst geschaffen wurde. Gleiches gilt für die auf dem Baugrundstück der geplanten Moschee im August 2014 von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der [X.]durchgeführte, nicht angemeldete öffentliche Versammlung.
(b) Weitere Aktivitäten der Antragsgegnerin dürften aufgrund ihres diffamierenden Charakters die Grenzen zulässiger politischer Meinungsbildung überschreiten. Gleichwohl kann für einzelne Fälle nicht davon ausgegangen werden, dass diese objektiv geeignet sind, eine generelle Atmosphäre der Angst herbeizuführen, die der Wahrnehmung [X.]Rechte entgegensteht.
(aa) Dies gilt insbesondere für einzelne Wahlkampfaktivitäten der Antragsgegnerin. Sowohl die Verwendung des Wahlplakats "Geld für die Oma statt für Sinti & Roma" als auch des Wahlplakats "Gas geben" und dessen Platzierung unter anderem vor dem [X.]in [X.]belegen zwar eine eklatante Missachtung ethnischer Minderheiten durch die Antragsgegnerin. Auch ist es nachvollziehbar, dass - wie der Antragsteller dargelegt hat - die aggressive Rhetorik der Antragsgegnerin bei den Betroffenen subjektive [X.]auslösen kann. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob die Häufigkeit und Dichte der von der Antragsgegnerin verbreiteten minderheitenfeindlichen Parolen ausreichen, um objektiv von der Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst ausgehen zu können. Eine Beeinträchtigung der Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung resultiert daraus jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist belegt, dass die in den [X.]2009 und 2013 vom Landesverband [X.]versandten Rundschreiben, in denen Kandidaten mit Migrationshintergrund zur Ausreise aufgefordert wurden, die Möglichkeit der Wahrnehmung [X.]Teilhaberechte eingeschränkt haben. Gleiches gilt für die an den [X.]Kommunalpolitiker [X.]gerichteten Aufforderungen.
(bb) Die durch Landtagsabgeordnete und Kommunalvertreter der Antragsgegnerin durchgeführten Besuche in Flüchtlingsheimen und Asylunterkünften sind Teil der fremdenfeindlichen Agitation der Antragsgegnerin. So nutzte der [X.]Stadtrat [X.]den Besuch in einer Asylunterkunft am 4. März 2014, um gemeinsame Fotos mit [X.]zu machen, zugleich aber in einem Kommentar auf [X.]vom 13. März 2014 von "vergleichsweise stark pigmentierten Heimbewohnern" zu sprechen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Fotos legten die Vermutung nahe, die Bewohner hätten den Besuch als angenehm empfunden, steht dem der Strafbefehl des Amtsgerichts [X.]vom 27. Oktober 2014 (Cs 112 Js 136147/14) wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz in drei tateinheitlichen Fällen - auf Strafanzeige und Strafantrag der abgebildeten Asylbewerber - entgegen.
In vergleichbarer Weise suchten Mitglieder der ehemaligen [X.]in [X.]im Dezember 2014 das Gelände eines zu einer Asylunterkunft umfunktionierten Ferienlagers in Plö[X.](Landkreis Vorpommern-Greifswald) auf. In einem hierbei angefertigten, im [X.]abrufbaren Video unter der Überschrift "[X.]für [X.]im Asylanten-Ferienlager Plöwen" schildert [X.]Andrejewski eine privilegierte Unterbringung der Flüchtlinge und entwirft Bedrohungsszenarien für die einheimische Bevölkerung. Diese müsse damit rechnen, dass angesichts des [X.]zukünftig Privatwohnungen direkt beschlagnahmt werden könnten.
Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine Atmosphäre der Angst geschaffen wird, die die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung einschränkt. Die Besuche der Flüchtlingsunterkünfte können sich noch als zulässige Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollrechte darstellen. Die damit verbundene ausländerfeindliche Agitation enthält zumindest kein ausreichendes Bedrohungspotential, um von einer dauerhaften Einschränkung [X.]Mitwirkungsmöglichkeiten ausgehen zu können. Es ist nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen bei den Betroffenen Unbehagen erzeugen oder auch Gefühle der Angst, aber sie sind nicht geeignet, eine generelle Atmosphäre der Angst zu schaffen.
(cc) Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Behauptung des Antragstellers, in [X.]habe eine Gruppe um einen Gemeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung der Regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und [X.]gestört und beleidigende Parolen wie "alles Parasiten" und "[X.]Pöbel" gerufen. Polizeikräfte verwiesen die Personen des Gebäudes und stellten ihre Identität fest. Eine Bedrohungssituation in Bezug auf die Ausübung [X.]Beteiligungsrechte ist damit nicht dargetan.
(c) Auch die Behauptungen des Antragstellers zum Versuch der Einschüchterung von Einzelpersonen durch die Antragsgegnerin überzeugen in einzelnen dargestellten Fällen nicht.
(aa) Zwar führte der Kreisverband [X.]der Antragsgegnerin am 21. Januar 2015 unter dem Motto "Den Feind erkennen - den Feind benennen" eine gegen den [X.]Bezirksbürgermeister [X.]gerichtete Kundgebung mit - nach Darstellung des Antragstellers - circa zehn Teilnehmern durch, von denen zwei versuchten, in dessen gleichzeitig stattfindende Bürgersprechstunde zu gelangen. Das damit verbundene [X.]erscheint indes gering. Von einer ernsthaften Gefährdung des betroffenen Bezirksbürgermeisters und einer relevanten Beeinträchtigung der Wahrnehmung seines Amts oder seines Anspruchs auf Teilhabe an der politischen Willensbildung kann nicht ausgegangen werden.
(bb) Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2007 bis 2009 in [X.]bei Berlin. Soweit der Antragsteller darlegt, dass Funktionäre der Antragsgegnerin [X.]Feste gestört hätten, ergibt sich allein daraus kein Hinweis auf eine Bedrohungssituation für die Anwesenden. Auch die Behauptung, beim Heimatfest 2009 hätten zwei Männer aus einer Gruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin aggressiv auf den Bürgermeister eingeredet, rechtfertigt den Rückschluss auf eine Beeinträchtigung seines Anspruchs auf freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es am 27. Oktober 2008 zu einer Bedrohung des Bürgermeisters durch drei vermummte Personen auf dessen privatem Grundstück gekommen sei, kann dieser Vorfall der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden, da keine Täter ermittelt werden konnten. Daran ändern auch befürwortende Kommentare auf der Internetseite [X.]nichts, da auch diese nicht unmittelbar der Antragsgegnerin zugerechnet werden können.
(cc) Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Interview, das eine in [X.]geborene Moderatorin mit dem stellvertretenden [X.]der Antragsgegnerin [X.]im [X.]geführt hat, belegt zwar, dass die Antragsgegnerin das Bleiberecht eingebürgerter [X.]mit Migrationshintergrund bestreitet. Dass damit aber eine die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigende Bedrohungssituation herbeigeführt wurde, ist nicht feststellbar.
(d) Schließlich sind die Aktivitäten der Antragsgegnerin zur Gründung von Bürgerwehren und der Durchführung von [X.]nicht geeignet, die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst objektiv zu begründen, da eine Überschreitung rechtlicher Grenzen und der unzulässige Eingriff in die Rechte Dritter bisher - soweit erkennbar - nicht stattgefunden haben. Dies gilt auch für die zwei von der Antragsgegnerin gesondert geschilderten Patrouillengänge der Bürgerwehr [X.]am 4. und 8. April 2015. Dass es dabei zu Rechtsverstößen oder einem in sonstiger Weise objektiv bedrohlichen Vorgehen kam, behauptet der Antragsteller nicht. Daher kann auch die Beteiligung des anderweitig vorbestraften [X.]der Antragsgegnerin M. an der Gründung und den Aktivitäten der Bürgerwehr nichts daran ändern, dass die Durchführung der beiden Patrouillengänge für die Annahme der Herbeiführung einer [X.]Beteiligungsrechte einschränkenden Atmosphäre der Angst nicht ausreicht.
(3) Soweit darüber hinaus einzelne Sachverhalte verbleiben, bei denen ein die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigendes [X.]vorhanden ist oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (a), genügen diese nicht, um bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz zur Verfolgung ihrer politischen Ziele durch die Herstellung einer Atmosphäre der Angst feststellen zu können (b).
(a) (aa) Den von den Mitgliedern der Antragsgegnerin begangenen Gewalttaten wohnt hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalls ein beträchtliches Einschüchterungs- und [X.]inne. Dies gilt auch für die vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang gesondert aufgeführte Körperverletzung und Beleidigung einer aus [X.]stammenden Frau durch den Vorsitzenden des Kreisverbands Zwickau-Westsachsen G., der wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde (vgl. A[X.]Hohenstein-Ernstthal vom 30. März 2015 - 1 Ds 120 Js 2411/15 -). Wie aber bereits dargestellt (vgl. Rn. 976), handelt es sich insoweit um meist zufällig zustande gekommene Einzeltaten, die in der Gesamtschau noch nicht als Ausdruck einer der Antragsgegnerin zurechenbaren Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt und einer damit verbundenen Schaffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden können. Dies gilt auch, soweit bei einer Durchsuchung der Wohnräume des [X.]Fotos prominenter Politiker und Personen [X.]Glaubens aufgefunden wurden, die als Zielscheibe gefertigt waren und Einschusslöcher von Luftdruckwaffen aufwiesen.
(bb) Auch wenn eine Beteiligung des [X.]M. oder sonstiger Mitglieder der Antragsgegnerin an den die Leiterin einer multikulturellen Begegnungsstätte in [X.]betreffenden Straftaten nicht feststellbar ist, kann doch zumindest von der Mitwirkung am Aufbau einer gegen diese gerichteten Drohkulisse ausgegangen werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass auf der M. zurechenbaren Facebook-Seite der Initiative "[X.]wehrt sich gegen Asylmissbrauch" in aggressiver und beleidigender Form über die Leiterin der Begegnungsstätte berichtet wird, als auch aus der durch den Antragsteller dargestellten Beobachtung eines Treffens mit einem Zeitungsreporter im April 2015 durch eine Gruppe um M. Dieses Verhalten ist - auch wenn es im Ergebnis nicht zum Erfolg geführt hat - erkennbar darauf gerichtet, Druck auf die Leiterin der Begegnungsstätte auszuüben, um diese zu veranlassen, ihr Engagement gegen Rechtsextremismus zu beenden.
(cc) Ebenso auf die Herstellung einer Drohkulisse ausgerichtet war - ungeachtet der strafrechtlichen Beurteilung - die Versammlung von zwölf Aktivisten der Antragsgegnerin unter Führung von [X.]vor dem Wohnhaus des Bürgermeisters von [X.]und die Verteilung von Flugblättern mit dem Text, das Handeln des Bürgermeisters sei mit einem "Stalinorden für Demokratieerhalt" durch das "Ministerium für Gemeindesicherheit Lalendorf" zu belohnen, nachdem dieser sich geweigert hatte, einer rechtsextremistischen Familie die Patenurkunde des Bundespräsidenten zur Geburt des siebten Kindes zu überreichen. Diese Aktion kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht mehr als "politischer Schlagabtausch innerhalb der Auseinandersetzung zwischen politischen Gegnern" gewertet werden, weil einige der Anwesenden das Grundstück des Bürgermeisters unerlaubt betreten haben.
(dd) Schließlich hat der Antragsteller zwar behauptet, dass der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin in einschüchternder Weise gegen politische Gegner auftrete. Die sachkundige Dritte [X.]hat dies bekräftigt. Dabei kann allerdings der Antragsgegnerin nicht bereits die Tatsache zur Last gelegt werden, dass sie zur Gewährleistung der störungsfreien Durchführung von Kundgebungen überhaupt über einen Ordnungsdienst verfügt. Hinsichtlich des angeblich einschüchternden Auftretens des Ordnungsdienstes werden lediglich wenige [X.]im Umfeld einzelner Veranstaltungen der Antragsgegnerin benannt (vgl. Rn. 974), die von dieser bestritten werden.
(b) Letztlich kann der Ablauf dieser [X.]dahinstehen, da die beschriebenen Sachverhalte insgesamt nicht ausreichen, um festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungsfeindlichen Absichten planvoll durch den Aufbau von Drohkulissen und die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durchzusetzen versucht. Ebenso wie die begangenen Straftaten stellt sich das Vorgehen einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin gegen die Leiterin der multikulturellen Begegnungsstätte in [X.]und gegen den Bürgermeister von [X.]als Einzelfallgeschehen dar, das nicht zu Lasten der Antragsgegnerin verallgemeinert werden kann. Dies gilt auch für die Hinweise zum Vorgehen des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin. Die Anordnung eines Parteiverbots rechtfertigen die beschriebenen Sachverhalte noch nicht. Ihre Anzahl und Qualität genügen nicht, um davon ausgehen zu können, dass eine Grundtendenz der Antragsgegnerin besteht, ihre verfassungsfeindlichen Absichten durch die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durchzusetzen.
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die von einem einschüchternden, gezielt provokativen oder die Grenzen der Strafbarkeit überschreitenden Verhalten der Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin Betroffenen sich in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungs- und Handlungsfreiheit schwer und nachhaltig beeinträchtigt sehen können. Ausmaß, Intensität und Dichte derartiger Vorfälle überschreiten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die aus den dargelegten Gründen (vgl. Rn. 523 ff.) hohe Schwelle eines Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG jedoch nicht, da die Antragsgegnerin zu einer prägenden Einflussnahme auf den politischen Prozess nicht in der Lage ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Präsenz der Antragsgegnerin und damit die vom Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger ausgehende einschüchternde Wirkung lokale oder - seltener - einige wenige regionale Schwerpunkte aufweist. Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der Antragsgegnerin Betroffene wirkungsvoll zu schützen.
Die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach kommt eine Auslagenerstattung im [X.]nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere [X.]vorliegen (vgl. [X.]20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110, 407 <409>). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat das Verfahren im Ergebnis nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin geführt. Entgegen ihrer Auffassung standen dem Verfahren aber weder unüberwindliche [X.]noch sonstige Zulässigkeitserfordernisse entgegen. Nach der materiellen Prozesslage war festzustellen, dass das Handeln der Antragsgegnerin planmäßig auf die Beseitigung der freiheitlichen [X.]Grundordnung gerichtet ist und ihm lediglich wegen mangelnder Potentialität die Qualität eines "Darauf Ausgehens" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG fehlt. Daher ist eine Auslagenerstattung trotz des im Ergebnis erfolglosen [X.]nicht angezeigt.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Meta
17.01.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Urteil
Sachgebiet: BvB
vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 S 1 GG, Art 21 Abs 2 S 2 GG, Art 46 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, Art 116 Abs 1 GG, Art 146 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 43 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 BRGO 1966, § 14 Abs 2 BRGO 1966, Art 3 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 7 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 10 Abs 4 EU, Art 51 Abs 1 S 1 Alt 2 EUGrdRCh, Art 11 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 2 S 1 MRK, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 PartG, § 6 Abs 3 S 2 PartG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2017, 17287)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2017, 17287 BVerfGE 144, 20-369 BVerfGE 142, 1-5 BVerfGE 142, 9-17 BVerfGE 140, 316-317 BVerfGE 142, 5-9 BVerfGE 142, 18-24 BVerfGE 135, 234-237 BVerfGE 138, 397-400
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - …
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD: Einstellung des Verfahrens
29 W (pat) 54/22 (Bundespatentgericht)
10 CN 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)
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