Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.01.2024, Az. 2 BvB 1/19

2. Senat | REWIS RS 2024, 54

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

PARTEIEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT RECHTSEXTREMISMUS NPD PARTEIENFINANZIERUNG BVERFG

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Gegenstand

Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten, gegen die Schutzgüter des Art 21 Abs 2 GG gerichteten Ziele


Leitsatz

1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.

2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären.

3. a) Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt.

b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist.

4. Ein "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.

Tenor

1. Die [X.] ([X.], vormals [X.] ) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft den Antrag des [[[X.].].], des [[[X.].].]rates und der [[[X.].].]regierung auf Feststellung, dass die [[[X.].].] ([[[X.].].], vormals: [[[X.].].] <[[[X.].].]>, im Folgenden: Antragsgegnerin) von der st[[[X.].].]tlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 [[[X.].].] ([[[X.].].]) ausgeschlossen ist. Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [[[X.].].] in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. [[[X.].].] neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer [[[X.].].]en von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung.

2

1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits [[[X.].].] 107, 339 <341 f.>; 144, 20 <47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "[[[X.].].]" und 1949 der "[[[X.].].]" ([[[X.].].]) gehörte (vgl. [[[X.].].] 2, 1 <3>). Letztere wurde durch Urteil des [[[X.].].] vom 23. Oktober 1952 verboten ([[[X.].].] 2, 1). Viele [[[X.].].]-Funktionäre fanden in der seit 1950 bestehenden "[[[X.].].]" ([[[X.].].]) eine neue politische Heimat. Im parlamentarischen Bereich vermochte die [[[X.].].] allerdings keine nennenswerten Erfolge zu erzielen, weswegen sie im Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine "[[[X.].].] aller national[[[X.].].] Kräfte" zu bilden. Dieser Entschluss wurde durch die Gründung der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung national[[[X.].].]r Kräfte umgesetzt. Beteiligt an der Gründung waren die [[[X.].].], die "[[[X.].].]" ([[[X.].].]) und die "[[[X.].].]" (vgl. [[[X.].].], Die [[[X.].].] unter [[[X.].].], 2013, [[[X.].].]1 f. m.w.[[[X.].].]; [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], Die [[[X.].].]. Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen [[[X.].].], 1969, [[[X.].].] 23, 26; [[[X.].].], Rechtsextremismus in [[[X.].].], 2019, [[[X.].].]7-59, 61).

3

b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende [[[X.].].]organisation im gesamten [[[X.].].] auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben [[[X.].].]parlamente ein ([[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]; vgl. [[[X.].].] 144, 20 <47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund 28.000 Mitglieder und war mit circa 500 Abgeordneten in Kommunalparlamenten vertreten. Bei der [[[X.].].] scheiterte sie mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % wider Erwarten an der [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].], Rechtsextremismus in [[[X.].].], 2019, [[[X.].].]4 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen [[[X.].].]punkt in der Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].] in der [[[X.].].], 1989, [[[X.].].] ff., 184 ff.; [[[X.].].], Rechtsextremismus in [[[X.].].], 2019, [[[X.].].]). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei keiner [[[X.].].] oder [[[X.].].] bis zur [[[X.].].] kam sie in die Nähe einer parlamentarischen Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900 Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. [[[X.].].], Rechtsextremismus in [[[X.].].], 2019, [[[X.].].] f.) und rund 3.500 Mitglieder im [[[X.].].] zurück (vgl. [[[X.].].], Die [[[X.].].] unter [[[X.].].], 2013, [[[X.].].]; [[[X.].].], Rechtsextremismus in [[[X.].].], 2019, [[[X.].].]9 <1992: 5.000, 1994: 4.500, 1996: 3.500>).

4

c) Nach der [[[X.].].] verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer Infrastruktur in die neuen Länder. Die [[[X.].].]geschäftsstelle wurde im [[[X.].].] Stadtteil [[[X.].].] angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der Verlag der [[[X.].].]zeitung "[[[X.].].] Stimme" ([[[X.].].]) zog vom [[[X.].].] [[[X.].].] nach [[[X.].].]. Führende Köpfe der Antragsgegnerin arbeiteten bei der [[[X.].].] und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls nach [[[X.].].].

5

d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in [[[X.].].] 2004 erstmals wieder bei einer [[[X.].].] erfolgreich. [[[X.].].] erzielte sie in [[[X.].].] 7,3 % der Stimmen und erhielt damit Sitze in einem weiteren [[[X.].].]parlament. In beiden Landtagen gelang ihr 2009 und 2011 der Wiedereinzug. Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum [[[X.].].] zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1,0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das [[[X.].].] ein (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <47 f. Rn. 3>).

6

2. Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf [[[X.].].]- oder [[[X.].].]ebene vertreten.

7

a) Bei den [[[X.].].]en 2016 in [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].], 2017 in [[[X.].].] und dem [[[X.].].], 2018 in [[[X.].].], 2019 in [[[X.].].] sowie 2021 in [[[X.].].] und [[[X.].].] erzielte die Antragsgegnerin jeweils Ergebnisse unter 1 % der Stimmen. Bei den [[[X.].].]en 2017 in [[[X.].].] und [[[X.].].], 2018 in [[[X.].].], 2019 in [[[X.].].] und [[[X.].].], 2020 in [[[X.].].], 2021 in [[[X.].].] und [[[X.].].] sowie 2022 in [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] trat sie nicht zur Wahl an. Bei der Wiederholungswahl in [[[X.].].] am 12. Februar 2023 erhielt sie 566 Erststimmen (0,0 %) und 1.591 Zweitstimmen (0,1 %). Selbst in den [[[X.].].], in denen sie bei vorherigen Wahlen erfolgreich in Erscheinung getreten war, entfernte sie sich immer weiter von der [[[X.].].] ([[[X.].].]en in [[[X.].].] 2016: 3,0 %; 2021: 0,8 %; [[[X.].].]en in [[[X.].].] 2014: 4,9 %; 2019: 0,6 %; [[[X.].].]en in [[[X.].].]-Anhalt 2016: 1,9 %; 2021: 0,3 %).

8

b) Auch bei der [[[X.].].] 2017, bei der die Antragsgegnerin in jedem Land außer in [[[X.].].] zugelassen war, verfehlte sie mit 0,4 % der Stimmen ihr selbstgestecktes Minimalziel von 0,5 % der Stimmen und verlor im Vergleich zur [[[X.].].] 2013 etwa 70 % ihrer Wählerschaft. Der Abwärtstrend bei Wahlen setzte sich bei der [[[X.].].] 2021 fort. Die Antragsgegnerin kam auf 1.090 Erststimmen (0,0 %) und 64.574 Zweitstimmen (0,1 %). Bei der [[[X.].].] erhielt sie nur noch 0,3 % der Stimmen und verlor damit ihren Sitz im [[[X.].].].

9

3. Nach einem durch die [[[X.].].] bedingten Anstieg der Mitgliederzahl ging diese seit dem [[[X.].].] wieder zurück. [[[X.].].] hatte die Antragsgegnerin nur noch 4.048 Mitglieder (vgl. BTDrucks 19/8223, [[[X.].].]), im [[[X.].].] nur noch 3.568 (vgl. BTDrucks 20/3025, [[[X.].].]). [[[X.].].] zählte sie laut eigenem Rechenschaftsbericht 3.358 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/2289, [[[X.].].]), im [[[X.].].] 3.199 (vgl. BTDrucks 20/7840, [[[X.].].]). Ausweislich der Berichte des [[[X.].].] fiel die Mitgliederzahl im [[[X.].].] weiter auf 3.150 und im Jahr 2022 auf 3.000 (vgl. [[[X.].].] und für Heimat, [[[X.].].] 2021, [[[X.].].]2; 2022, [[[X.].].]). Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin, die 1969 gegründeten "[[[X.].].]" (seit Januar 2018 umbenannt in "Junge Nationalisten" <[[[X.].].]>) hatte im [[[X.].].] 280 und im Jahr 2022 230 Mitglieder (vgl. [[[X.].].] und für Heimat, [[[X.].].] 2022, [[[X.].].] 95).

4. Der Antragsgegnerin flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu.

a) Einen Anspruch auf Teilhabe an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung haben nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [[[X.].].] grundsätzlich [[[X.].].]en, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten [[[X.].].] oder [[[X.].].] mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten [[[X.].].]en in einem der 16 Länder 1,0 % der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 [[[X.].].] muss die [[[X.].].] für die Zahlung des [[[X.].].] (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [[[X.].].]) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Für die übrigen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 [[[X.].].] (Zuwendungsanteil) genügt es, wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht (vgl. hierzu [[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 20, 22). Die st[[[X.].].]tliche Teilfinanzierung politischer [[[X.].].]en wird durch zwei Obergrenzen beschränkt. Zum einen darf die Höhe der Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 [[[X.].].] die Summe der Einnahmen einer [[[X.].].] nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 [[[X.].].] nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum anderen bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].] das jährliche Gesamtvolumen st[[[X.].].]tlicher Mittel, das allen [[[X.].].]en insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller [[[X.].].]en (unter Berücksichtigung der relativen Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der [[[X.].].]en auf ihren jeweiligen (prozentualen) Anteil an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39).

b) [[[X.].].]) Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum [[[X.].].] an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung. Für das [[[X.].].] wurden für die Antragsgegnerin insgesamt 1.137.520,67 Euro festgesetzt (vgl. [[[X.].].]r [[[X.].].], Festsetzung der st[[[X.].].]tlichen Mittel für das [[[X.].].] , [[[X.].].]). Bei einem Wählerstimmenanteil von 1.083.263,00 Euro und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 Euro, also insgesamt von 1.544.689,91 Euro, erfolgte aufgrund der relativen Obergrenze eine Kürzung auf 1.313.280,94 Euro und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00 Euro) auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das [[[X.].].] wies einen Endbetrag von 852.333,72 Euro aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 516.829,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 994.048,88 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (161.803.517,00 Euro) auf den genannten Betrag gekürzt (vgl. [[[X.].].]r [[[X.].].], Festsetzung der st[[[X.].].]tlichen Mittel für das [[[X.].].] , [[[X.].].]). [[[X.].].] wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 878.325,19 Euro aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von 493.063,92 Euro sowie ein Zuwendungsanteil von 415.807,89 Euro zugrunde. Der Betrag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (190.000.000,00 Euro) auf den festgesetzten Betrag gekürzt (vgl. [[[X.].].]r [[[X.].].], Festsetzung der st[[[X.].].]tlichen Mittel für das [[[X.].].] , [[[X.].].]).

[[[X.].].]) Nachdem die Antragsgegnerin bei der [[[X.].].] nur noch 0,3 % der Stimmen erzielt hatte, war eine Verringerung ihres Anteils an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung absehbar. Denn während die Antragsgegnerin bei der [[[X.].].] noch 1,0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [[[X.].].] anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick auf die [[[X.].].] nun nicht mehr. Allerdings blieb die Antragsgegnerin aufgrund der letzten Wahlergebnisse bei den [[[X.].].]en 2016 in [[[X.].].] (3,0 %) und [[[X.].].]-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 [[[X.].].] anspruchsberechtigt. Die Festsetzung für das [[[X.].].] belief sich auf 407.038,23 Euro, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 46.918,56 Euro und ein Zuwendungsanteil von 370.515,50 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 417.434,06 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 Euro) gekürzt (vgl. [[[X.].].]r [[[X.].].], Festsetzung der st[[[X.].].]tlichen Mittel für das [[[X.].].] , [[[X.].].]). Für das [[[X.].].] wurde für die Antragsgegnerin ein Anteil in Höhe von 370.632,85 Euro festgesetzt (vgl. [[[X.].].]r [[[X.].].], Festsetzung der st[[[X.].].]tlichen Mittel für das [[[X.].].] , [[[X.].].]; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt die Antragsgegnerin einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 Euro). Der Wählerstimmenanteil belief sich auf 47.829,60 Euro und der Zuwendungsanteil auf 349.890,46 Euro, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06 Euro ergab. Aufgrund der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 Euro kam es zu der Kürzung auf den genannten Betrag.

[[[X.].].]) Nach der [[[X.].].] 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in [[[X.].].] und [[[X.].].] verlor die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Mittel aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [[[X.].].]. Bei der [[[X.].].] 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen (vgl. Der [[[X.].].], [[[X.].].] 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, [[[X.].].]), bei der mittlerweile wiederholten Wahl zum [[[X.].].] Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 % (vgl. Die [[[X.].].]in, Ergebnisse früherer [[[X.].].]en , [[[X.].].] 9) und bei der [[[X.].].] in [[[X.].].] 0,8 % (vgl. Die [[[X.].].]in, Ergebnisse früherer [[[X.].].]en , [[[X.].].]4). Bei den Festsetzungen der st[[[X.].].]tlichen Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der Antragsgegnerin bis zum gegenwärtigen [[[X.].].]punkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausreichendes Ergebnis zu erreichen.

c) Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung. So erhielt sie im [[[X.].].] Mitgliedsbeiträge in Höhe von 392.382,60 Euro und Spenden von natürlichen [[[X.].].]en in Höhe von 580.682,43 Euro sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in Höhe von 876.319,21 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von 114.983,80 Euro abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von 716.827,70 Euro (vgl. zu den Beträgen BTDrucks 19/8223, [[[X.].].]). [[[X.].].] konnte die Antragsgegnerin Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 Euro und Spenden von natürlichen [[[X.].].]en in Höhe von 553.266,87 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 63.595,40 Euro verzeichnen (vgl. BTDrucks 20/3025, [[[X.].].]). Sie schloss das Jahr mit einem Überschuss von 416.372,63 Euro ab (vgl. BTDrucks 20/2289, [[[X.].].]). Im Folgejahr 2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 338.892,06 Euro, die Spenden von natürlichen [[[X.].].]en auf 467.866,76 Euro und die sonstigen Einnahmen auf 179.119,34 Euro (vgl. BTDrucks 20/2289, [[[X.].].]). Das [[[X.].].] schloss die Antragsgegnerin mit einem Defizit von 360.839,88 Euro ab. Der Trend sinkender Einnahmen setzte sich im [[[X.].].] fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 299.205,27 Euro, die Spenden von natürlichen [[[X.].].]en auf 310.736,41 Euro. Lediglich die sonstigen Einnahmen stiegen infolge einer Erbschaft und eines [[[X.].].] auf 416.250,55 Euro an (vgl. BTDrucks 20/7840, [[[X.].].]). Die Antragsgegnerin erzielte im [[[X.].].] einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 Euro. Für die Folgejahre liegen mangels Anspruchs auf st[[[X.].].]tliche [[[X.].].]enfinanzierung keine Angaben vor.

Gegen die Antragsgegnerin wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren waren im Ergebnis erfolglos. Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der [[[X.].].] das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher [[[X.].].] ein ([[[X.].].] 107, 339). Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom [[[X.].].] des [[[X.].].] mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen ([[[X.].].] 144, 20). Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung anstrebe(vgl. [[[X.].].] 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>). Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>).

1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der [[[X.].].] fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des [[[X.].].]verbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] nicht bestünden und die Einführung [[[X.].].]elben dem [[[X.].].] Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>).

2. a) Vor diesem Hintergrund übersandte das Land [[[X.].].] am 16. Februar 2017 der [[[X.].].]ratspräsidentin den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer [[[X.].].]en von der [[[X.].].]enfinanzierung" ([[[X.].].] 153/1/17) nebst einem "Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer [[[X.].].]en von der [[[X.].].]enfinanzierung" ([[[X.].].] 154/1/17). Am 10. März 2017 beschloss der [[[X.].].]rat in seiner 954. Sitzung ([[[X.].].] 954, [[[X.].].] , 100 ) die Einbringung der Entwürfe in den [[[X.].].]n [[[X.].].].

Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf [[[X.].].]en mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potential vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Daher werde für den Ausschluss einer [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung bewusst auf das Erfordernis des "Darauf [[[X.].].]" verzichtet (vgl. [[[X.].].] 153/2/17, [[[X.].].]). Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung faktisch wie ein [[[X.].].]verbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die [[[X.].].] von existenzieller Bedeutung seien (vgl. [[[X.].].] 153/2/17, [[[X.].].]. Der Entwurf stehe mit Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] und den Vorgaben der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention ([[[X.].].]) sowie dem Recht der [[[X.].].] [[[X.].].] ([[[X.].].]) im Einklang (vgl. [[[X.].].] 153/2/17, [[[X.].].] 9).

b) Die Fraktionen von [[[X.].].] und [[[X.].].] legten am 16. Mai 2017 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)" (BTDrucks 18/12357) sowie einen "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der [[[X.].].]enfinanzierung" (BTDrucks 18/12358) vor. Der Entwurf ziele darauf, für einen Finanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein [[[X.].].]verbot festzusetzen. [[[X.].].]en seien darauf ausgerichtet, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu b[[[X.].].]inträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch planvolles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die B[[[X.].].]inträchtigung der genannten Schutzgüter hinwirkten und so die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung überschritten. Mit dem Tatbestandsmerkmal "darauf ausgerichtet sind" werde verzichtet auf das Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe ein Gleichlauf zu den Anforderungen des [[[X.].].]verbots. Dadurch werde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf [[[X.].].]en mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen Regierungsfraktionen wies darauf hin, dass der Ausschluss von der [[[X.].].]enfinanzierung existenzbedrohend für die betroffene [[[X.].].] sein könne und die Chancengleichheit der [[[X.].].]en in erheblichem Maße berühre (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].], 6 f.).

c) Die Gesetzentwürfe des [[[X.].].]rates und der Regierungsfraktionen wurden am 19. Mai 2017 in erster Lesung im Plenum des [[[X.].].] beraten (vgl. [[[X.].].] 18/235, [[[X.].].] 23869 - 23877 ). Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem [[[X.].].] um ein "Minus" gegenüber dem [[[X.].].]verbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die [[[X.].].] über das Potential verfüge, ihre (verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen (vgl. [[[X.].].] 18/235, [[[X.].].] , 23875 ). Nach der Überweisung der Gesetzentwürfe führte der Innenausschuss des [[[X.].].] am 29. Mai 2017 hierzu eine öffentliche Sachverständigenanhörung durch.

d) Der [[[X.].].] [[[X.].].] nahm beide Entwürfe der Fraktionen von [[[X.].].] und [[[X.].].] in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des [[[X.].].] (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl. [[[X.].].] 18/240, [[[X.].].] 24559 ff.; [[[X.].].], Beschluss des [[[X.].].]s vom 20. Juni 2023 - 2 [[[X.].].] -, Rn. 2 - [[[X.].].] Finanzierungsausschluss [[[X.].].]). Zugleich wurden die Entwürfe des [[[X.].].]rates für erledigt erklärt (vgl. [[[X.].].] 18/240, [[[X.].].] 24563).

e) Der [[[X.].].]rat stimmte den [[[X.].].] in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu (vgl. [[[X.].].] 959, [[[X.].].]25 f.; [[[X.].].] 509/17 , [[[X.].].]). Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder ([[[X.].].] 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (vgl. [[[X.].].] 959, [[[X.].].]27; [[[X.].].] 509/17 , I[[[X.].].]; [[[X.].].], Beschluss des [[[X.].].]s vom 20. Juni 2023 - 2 [[[X.].].] -, Rn. 3).

f) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ([[[X.].].]) wurde am 13. Juli 2017 vom [[[X.].].]präsidenten ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet ([[[X.].].]). Es trat am 20. Juli 2017 in [[[X.].].] (Art. 2 [[[X.].].]). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der [[[X.].].]enfinanzierung ([[[X.].].]) wurde am 18. Juli 2017 vom [[[X.].].]präsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im [[[X.].].] verkündet ([[[X.].].]). Es trat am 29. Juli 2017 in [[[X.].].] (Art. 8 [[[X.].].]; [[[X.].].], Beschluss des [[[X.].].]s vom 20. Juni 2023 - 2 [[[X.].].] -, Rn. 4).

3. a) Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art. 21 Abs. 3 und 4 [[[X.].].] nunmehr folgenden Wortlaut:

(3) [[[X.].].]en, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu b[[[X.].].]inträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] zu gefährden, sind von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser [[[X.].].]en und von Zuwendungen an diese [[[X.].].]en.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das [[[X.].].].

b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der [[[X.].].]enfinanzierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des [[[X.].].]gesetzes zum Gegenstand.

§ 43 Abs. 1 [[[X.].].] bestimmt nunmehr:

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine [[[X.].].] verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem [[[X.].].], dem [[[X.].].]rat oder von der [[[X.].].]regierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine [[[X.].].] verfassungswidrig ist, gestellt werden.

Der neu eingefügte § 46a [[[X.].].] lautet:

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das [[[X.].].] fest, dass die [[[X.].].] für sechs Jahre von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung nach § 18 des [[[X.].].]es ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf [[[X.].].] zu erstrecken. Dass eine [[[X.].].] die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ausgeschlossenen [[[X.].].] als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das [[[X.].].] entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die [[[X.].].] bis zur Entscheidung über diesen Antrag von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das [[[X.].].] kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute [[[X.].].] sind statthaft.

1. Mit Antragsschrift vom 17. Juli 2019 haben die Antragsteller auf der Grundlage der Beschlüsse des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2018 (BTDrucks 19/1824), des Antragstellers zu 2. vom 1. Februar 2018 ([[[X.].].] 30/18) und der Antragstellerin zu 3. vom 18. April 2018 ([[[X.].].] der 5. Kabinettssitzung vom 18. April 2018) beantragt, die [[[X.].].] von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin festzustellen.

a) Dem zulässigen Antrag stünden keine [[[X.].].] entgegen. Das [[[X.].].] lehne sich prozessual an das [[[X.].].]verbotsverfahren an, was für eine Übernahme der dortigen Verfahrensvoraussetzungen spreche. Demnach könne die Einstellung eines Verfahrens wegen eines [[[X.].].]s nur "ultima ratio" sein und setze einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Ein solcher sei anzunehmen, wenn gegen das Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der [[[X.].].] vor dem [[[X.].].] verstoßen werde. Während eines laufenden [[[X.].].] gelte das "Gebot strikter St[[[X.].].]tsfreiheit" in dem Sinne, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [[[X.].].] unzulässig sei. Zudem dürfe der Verbotsantrag nicht "im Wesentlichen" auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zustandekommen durch st[[[X.].].]tliche Quellen b[[[X.].].]influsst worden sei. Schließlich gebiete es das Gebot eines fairen Verfahrens, dass die - grundsätzlich zulässige - Beobachtung der [[[X.].].] während eines laufenden Verfahrens nicht dem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln diene.

[[[X.].].]) Die Antragsteller hätten bei der Antragsvorbereitung diese rechtsst[[[X.].].]tlichen Anforderungen für ein [[[X.].].]verbotsverfahren zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben sie Testate der Innenminister der Länder und des [[[X.].].] sowie des [[[X.].].]kanzleramtes, des [[[X.].].]ministeriums der Verteidigung und des [[[X.].].]ministeriums der Finanzen und der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgelegt, mit denen sowohl die St[[[X.].].]tsfreiheit der Antragsgegnerin und die Quellenfreiheit des Materials als auch der Ausschluss der Prozessausspähung belegt würden. Nach den Hinweisen des [[[X.].].]s im [[[X.].].]verbotsverfahren ([[[X.].].] 138, 397) sei darauf geachtet worden, den Ausschluss von [[[X.].].]n über die Testate hinaus in "g[[[X.].].]igneter Weise" zu belegen. Vor diesem Hintergrund würden interne Dokumente, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des [[[X.].].] und der Länder vorgelegt, die die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen belegten.

Die St[[[X.].].]tsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und bestehe ununterbrochen fort. Das [[[X.].].] habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 ([[[X.].].] 144, 20) für den [[[X.].].]raum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien. Sowohl im Bereich des [[[X.].].]es als auch der Polizei werde das Gebot der St[[[X.].].]tsfreiheit unverändert bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung beachtet. In den [[[X.].].]- und [[[X.].].]vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen würden keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [[[X.].].] oder Vertrauenspersonen eingesetzt. Die seit 2012 bestehende Weisungslage sei nur in [[[X.].].] und [[[X.].].] vorübergehend aufgehoben und nach kurzer [[[X.].].] wiederhergestellt worden. Dies habe sich nicht verfahrensrelevant ausgewirkt. Zudem hätten die Behörden zahlreiche weitere Maßnahmen getroffen, um die Mitarbeiter auf die Weisungslage hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sensibilisieren.

[[[X.].].]) Der Antrag basiere auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des [[[X.].].] sei, was durch entsprechende Testate bestätigt werde. Bei Belegen der Kategorie 1 handele es sich um Material, "das einer [[[X.].].] als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden könne". Diesbezüglich werde bestätigt, dass die jeweilige [[[X.].].] nach dem 1. Januar 2012 keine eingesetzte Quelle des [[[X.].].]es oder der Polizei eines [[[X.].].] oder des [[[X.].].] gewesen sei. Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen [[[X.].].], sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten [[[X.].].] und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum [[[X.].].]punkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen [[[X.].].]enkreis weder vom [[[X.].].] noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen [[[X.].].] oder des [[[X.].].] Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon [[[X.].].] 144, 20 <51 f. Rn. 17>).

[[[X.].].]) Schließlich sei eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des [[[X.].].] und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das [[[X.].].] für ausreichend befunden habe (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <182 ff. Rn. 475 ff.>). Diese Weisungslage sei aufrechterhalten worden. Nach Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin würden die Sicherheitsbehörden dessen privilegierte Stellung beachten, wobei vorsorglich davon ausgegangen worden sei, dass Rechtsanwalt (...) benannt werde, und auch im Vorhinein schon Schutzmaßnahmen insoweit getroffen worden seien.

b) Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu b[[[X.].].]inträchtigen und zu beseitigen.

[[[X.].].]) Die normativen Grundlagen des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung seien verfassungsgemäß. Insbesondere liege mit Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] kein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts vor.

(1) Die Neuregelung verstoße nicht gegen das durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] geschützte [[[X.].].]prinzip aus Art. 20 [[[X.].].]. Eine st[[[X.].].]tliche [[[X.].].]enfinanzierung sei verfassungsrechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] umfasst. Jedenfalls sei die [[[X.].].]enfreiheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].] vom [[[X.].].] nicht betroffen. Es fehle an einem Ausschluss von Formen politischer Teilhabe, auf die eine [[[X.].].] einen verfassungsunmittelbaren Anspruch habe (z.B. Stadthallennutzung, Sendezeiten zur Wahlwerbung). Soweit eingewandt werde, dass ein Finanzierungsausschluss wie ein [[[X.].].]verbot wirke und damit die Potentialitätsanforderung umgangen werde, stehe dem schon entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein [[[X.].].]verbot ohne [[[X.].].] einführen könnte. Ein solches wäre, da die Rechtsprechung früher die Potentialität nicht gefordert habe, verfassungskonform. Zudem stelle der Finanzierungsausschluss auch deshalb kein faktisches [[[X.].].]verbot dar, weil eine [[[X.].].] ohnehin zur vorrangig privaten Finanzierung verpflichtet sei (vgl. § 18 Abs. 5 [[[X.].].]).

(2) Die - durch das [[[X.].].] tangierte - Chancengleichheit der [[[X.].].]en als Ausfluss des [[[X.].].]prinzips sei nicht verletzt. Die Chancengleichheit der [[[X.].].]en sei vom Verfassungsgeber nicht als [[[X.].].] konzipiert worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung, dem auch der Finanzierungsausschluss diene, müsse möglich sein. Das [[[X.].].]enprivileg adressiere nur den einfachen Gesetzgeber und die Verwaltung. Dem [[[X.].].] Gesetzgeber stehe es zu, die Präventionsmaßnahme des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] zu ergänzen. Der Schutz der wehrhaften [[[X.].].] stelle einen sachlichen Grund für eine Differenzierung in der Form des Ausschlusses aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung dar.

(3) Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] unterschreite auch nicht den von Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] gesetzten Mindeststandard. Die Anforderungen entsprächen denen des [[[X.].].]verbotsverfahrens aus Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] mit Ausnahme des Merkmals der Potentialität. Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] sei Ausdruck eines abgestuften Konzepts der Regulierung verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en, dessen Ausgestaltung sich gerade an einer Schonung der [[[X.].].]enfreiheit orientiere.

[[[X.].].]) Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] sei erkennbar Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] nachgebildet. Er setze nur statt eines "Darauf [[[X.].].]" ein "Darauf Ausgerichtetsein" voraus. Hieraus folge, dass eine Potentialität zwar nicht erforderlich sei, die Anforderungen ansonsten aber denen des [[[X.].].]verbots entsprächen, wie sie das [[[X.].].] in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 konkretisiert habe. Demgemäß sei für ein "Ausgerichtetsein" eine planvolle Vorbereitung der B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung gefordert. Notwendig sei mehr als eine verfassungsfeindliche Programmatik, nämlich eine qualifizierte Vorbereitung der Umsetzung der verfolgten Ziele in Form eines planvollen Handelns. Die [[[X.].].] müsse kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung wi[[[X.].].]prechenden politischen Konzepts hinarbeiten. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die [[[X.].].] diese tatsächlich bedrohen könne.

[[[X.].].]) Die [[[X.].].] sei - wie im Verbotsverfahren auch - kein im [[[X.].].] unmittelbar anwendbarer Maßstab. Zu prüfen sei nur, welche Rückwirkungen sie und die Rechtsprechung des [[[X.].].] Gerichtshofs für Menschenrechte ([[[X.].].]) für das [[[X.].].] besäßen. Das [[[X.].].] habe dargelegt, dass nicht einmal ein Verbot der Antragsgegnerin gegen die Anforderungen aus Art. 11 [[[X.].].] verstieße. Das Gleiche gelte für den Finanzierungsausschluss, den der [[[X.].].] als milderes Mittel ansehe (unter Verweis auf [[[X.].].], Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].]. Sie sei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger weiterhin darauf ausgerichtet, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu beseitigen.

(1) Dem Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 ([[[X.].].] 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu. Zum einen habe das Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Antragsgegnerin festgestellt und zum anderen zwar die Potentialität verneint, das Vorliegen qualifizierter Vorbereitungshandlungen aber bejaht. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, sei daher bis zum 17. Januar 2017 festgestellt.

(2) Die fortlaufenden Aktivitäten der Antragsgegnerin zeigten, dass der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] weiterhin erfüllt sei. Die in der Antragsschrift dargelegten Anhaltspunkte hierfür stammten ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen, um die Entstehung von [[[X.].].]n auszuschließen. Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben [[[X.].].]programms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 ([[[X.].].] 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.

(3) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung sowohl hinsichtlich der Menschenwürde als auch hinsichtlich des [[[X.].].]- und Rechtsst[[[X.].].]tsprinzips. Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit sei zudem ihre [[[X.].].] mit dem Nationalsozialismus.

(a) Die Antragsgegnerin verstoße in ihrer Programmatik gegen die Menschenwürde, indem sie das Gebot elementarer Gleichbehandlung missachte und den Einzelnen unter den unbedingten Vorrang eines Kollektivs stelle. Sie vertrete weiterhin - insbesondere im [[[X.].].]programm, einer dazugehörigen Kommentierung, aktuellen Redebeiträgen von [[[X.].].]- und [[[X.].].]smitgliedern sowie Beiträgen bei [[[X.].].] - einen ethnisch definierten Begriff der "[[[X.].].]" und verletze dadurch das Gebot elementarer Gleichbehandlung ([[[X.].].]). Dahinter stehe eine rassistische ([[[X.].].]) sowie antisemitische ([[[X.].].]) Grundtendenz der [[[X.].].].

([[[X.].].]) Im Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin stehe die "[[[X.].].]", der sich der Einzelne unterzuordnen habe. Nach der Entscheidung des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 habe sie zwar nach außen vermehrt die Gleichwertigkeit von "[[[X.].].]" und Individuum vertreten. Aus dem Gesamtkontext von Äußerungen ihrer Funktionsträger und Untergliederungen ergebe sich jedoch, dass das Individuum nur scheinbar als gleichwertiges Bezugsobjekt akzeptiert werde.

Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von [[[X.].].] und "[[[X.].].]" fest. Die nationale Identität der [[[X.].].] [[[X.].].] sei auf die "ethnische Gruppe der [[[X.].].]n" zurückzuführen, zu der man nur gehöre, wenn man hineingeboren werde. Das [[[X.].].] [[[X.].].] müsse sich entscheiden, ob es ein Einwanderungsland sein wolle; in diesem Fall sei das [[[X.].].] [[[X.].].] als ethnische [[[X.].].] bald Geschichte. Aus Sicht der Antragsgegnerin könnten darum "vollkommen raum- und kulturfremde Menschen" niemals zu [[[X.].].]n werden. Ihnen sei "ihr Recht auf Heimat" zu verschaffen, womit ihre Ausweisung - unabhängig von ihrer St[[[X.].].]tsangehörigkeit - gefordert werde. Der weiterhin vertretene ethnische [[[X.].].] werde von der Antragsgegnerin seit der Entscheidung des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 sogar als Alleinstellungsmerkmal stilisiert.

([[[X.].].]) Grundlage des ethnischen [[[X.].].]sverständnisses sei eine tief verankerte rassistische Ideologie. Zuwanderung sei für die Antragsgegnerin eine "Gefahr für unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben". Die Antragsgegnerin sei einem "biologistischen Rassismus" verhaftet, auf Grundlage dessen vermeintliche [[[X.].].] zwischen [[[X.].].]en verschiedener Ethnien sowie eine vermeintlich höhere Aggressivität von [[[X.].].] und muslimischen [[[X.].].]en behauptet würden. Insbesondere der antimuslimische Rassismus sei zentraler Bestandteil der Ideologie der Antragsgegnerin. [[[X.].].], fehlendes Ehrgefühl und Gewalttätigkeit seien Teil der sunnitischen Tradition. [[[X.].].]en orientalischer Herkunft würden als "[[[X.].].]" bezeichnet, wobei diese Abkürzung explizit für "Eselficker" stehe. Muslime würden als "entmenschlicht" qualifiziert und diese "Entmenschlichung" werde auf die Form des Gebets, das Knien und Verbeugen (Rakat) zurückgeführt.

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin sei von einer antisemitischen Grundeinstellung geprägt. Deutlich werde diese vor allem im Wiederaufgreifen antisemitischer Zuschreibungen, etwa dass die [[[X.].].] Minderheit geldgierig und einflussreich sowie die Gründung eines [[[X.].].]n St[[[X.].].]ts in [[[X.].].] von [[[X.].].] wie [[[X.].].] finanziert worden sei. Unter den Mächtigsten der Welt sei "ein wesentlicher Teil der Namen dem 'auserwählten [[[X.].].]' zuzuordnen", das "die Strippen" ziehe. Nach [[[X.].].] habe nicht nur die von [[[X.].].] so bezeichnete "[[[X.].].]", sondern auch jeder einzelne [[[X.].].] auf das ungeteilte Mitleid der Welt und den sich lohnenden Opferbonus zählen können.

([[[X.].].]) Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin weitere gesellschaftliche Gruppen. So würde Sinti und [[[X.].].] pauschal abgesprochen, zum [[[X.].].]n [[[X.].].] gehören zu können. Transsexualität werde als "Abnormalität" beschrieben.

(b) Die Antragsgegnerin lehne die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ab. An Äußerungen von Vorstandsmitgliedern und Verbänden der Antragsgegnerin werde die Ablehnung der [[[X.].].]ssouveränität als Bestandteil des [[[X.].].]prinzips erkennbar. Seit dem Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 äußere sich die Antragsgegnerin zurückhaltender zum Ziel eines revolutionären [[[X.].].]. Vereinzelte Aussagen ihrer Funktionäre ließen aber auf das Fortbestehen dieser Zielsetzung schließen. Die Antragsgegnerin lehne das "System als Ganzes" ab und wolle es durch "ein neues nationalst[[[X.].].]tliches, deutschfreundliche[s] System" ersetzen. Die Antragsgegnerin mache den Parlamentarismus verächtlich, indem sie die gewählten Repräsentanten als "Verbrecher" bezeichne und sie zur Rechenschaft ziehen wolle. Auch hier seien Intensität und Anzahl der Äußerungen seit 2017 zurückgegangen. Gleichwohl zeige die fortdauernde Darstellung von Politikern als "Verbrecher" und "Feinde" die Ablehnung der repräsentativen [[[X.].].], ohne eine Alternative aufzuzeigen, wie [[[X.].].]ssouveränität gewährleistet werden könne. Zum Teil rufe die Antragsgegnerin zum Wi[[[X.].].]tand gegen die politischen Repräsentanten auf.

(c) Die Antragsgegnerin wende sich auch gegen den Rechtsst[[[X.].].]t. Sie begehre gegen das st[[[X.].].]tliche Gewaltmonopol auf und kündige an, selbst für Sicherheit sorgen zu wollen. Zudem stelle sie die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichne einzelne Urteile als Indiz für eine generelle "Willkürjustiz schlimmster Unrechtsregime".

(d) Indiz für die gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung gerichtete Programmatik der Antragsgegnerin sei zudem ihre [[[X.].].] mit dem Nationalsozialismus, die im Konzept der ethnisch definierten "[[[X.].].]", ihrem [[[X.].].] und der Verächtlichmachung der bestehenden parlamentarischen Ordnung zum Ausdruck komme. Von Teilen der Antragsgegnerin würden der Nationalsozialismus, einzelne Vertreter sowie die [[[X.].].] glorifiziert. Die gegenwärtige Aufarbeitung der Vergangenheit werde zu einer "Schuldneurotisierung" erklärt, die den "identitätsbildenden [[[X.].].]strom" der Geschichte versiegen lasse. Der angebliche "Schuldkult" werde als "[[[X.].].]sverhetzung gegen uns" qualifiziert. Zugleich fordere die Antragsgegnerin den "Rückbau von Bauten mit anti[[[X.].].]r Symbolik", insbesondere auch die "Entfernung der sogenannten [[[X.].].]" und die "Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen anti[[[X.].].]n Rassismus".

(e) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung und nicht nur auf die B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Ordnung durch einen am Konzept der "[[[X.].].]" orientierten autoritären Nationalst[[[X.].].]t ersetzen. Damit einher gingen die Missachtung der Menschenwürde aller, die nicht zur ethnisch definierten "[[[X.].].]" gehörten, und die Unvereinbarkeit der Auffassungen der Antragsgegnerin mit dem grundgesetzlichen [[[X.].].]prinzip.

(f) Die Antragsgegnerin sei auch auf die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung ausgerichtet. Sie gehe planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. [[[X.].].] Indiz hierfür sei bereits die Teilhabe der Antragsgegnerin an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ([[[X.].].]). Sie verfüge zudem über eine bundesweite Organisation ([[[X.].].]), die ihr auf allen politischen [[[X.].].]n [[[X.].].] ermögliche ([[[X.].].]), sowie über ein politisches Konzept, das sich aus ihrer der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung wi[[[X.].].]prechenden Programmatik ableite ([[[X.].].]) und in zahlreichen Aktivitäten der Antragsgegnerin Nie[[[X.].].]chlag finde ([[[X.].].]).

([[[X.].].]) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enteilfinanzierung [[[X.].].] habe, stelle ein gewichtiges Indiz für ihr planvolles Vorgehen dar. Denn es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass sich ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept und dessen zumindest versuchsweise Verwirklichung Wahlerfolge in dem von § 18 Abs. 4 [[[X.].].] vorausgesetzten Umfang einstellten.

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin sei bundesweit organisiert. Dies zeige sich in den zahlreichen Veranstaltungen sowie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den [[[X.].].] Medien. Sie verfüge neben regionalen Untergliederungen über eine Jugendorganisation, seit 2003 über die [[[X.].].] ([[[X.].].]) sowie seit 2006 über den [[[X.].].] ([[[X.].].]). Ausweislich des [[[X.].].] habe sie am 31. Dezember 2017 4.048 Mitglieder gezählt. Damit sei die Anzahl ihrer Mitglieder im [[[X.].].] zwar um 501 [[[X.].].]en gesunken. Dieser andauernde Trend führe jedoch nur zur Verneinung der Potentialität der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin, ihre [[[X.].].]verbände und Teilorganisationen hielten regelmäßig [[[X.].].]- und [[[X.].].]parteitage und andere parteipolitische Veranstaltungen wie [[[X.].].]kongresse und Klausurtagungen ab. Außerdem würden vereinzelt Schulungen sowie Vortrags- und Infoveranstaltungen organisiert, die der Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik dienten. Die einzelnen [[[X.].].]verbände der Antragsgegnerin hätten im [[[X.].].] zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, typischerweise in Form von mobilen [[[X.].].] und der Verteilung von Flugblättern.

Die Antragsgegnerin verfüge über [[[X.].].] in [[[X.].].] und in digitalen Formaten. Die vom [[[X.].].]vorstand herausgegebene, monatlich erscheinende "[[[X.].].] Stimme" sei das wichtigste überregionale Medium. Hinzu kämen regionale Publikationen, wie der "[[[X.].].] Bote" und die "[[[X.].].]-Stimme". Der Verlag der "[[[X.].].]n Stimme" habe sich mit einem Stand an der [[[X.].].] 2018 beteiligt. Von kaum zu überschätzender Bedeutung sei der Einsatz neuer, insbesondere [[[X.].].] Medien. Auf [[[X.].].] habe die Seite der Antragsgegnerin 164.376 "Gefällt [[[X.].].]"-Angaben sowie 156.838 Abonnenten. Ihr [[[X.].].] "[[[X.].].]-TV" sei von 5.978 [[[X.].].]en abonniert und verzeichne 1.846.515 Aufrufe. Auf [[[X.].].] verzeichne die Antragsgegnerin 4.909 Follower und 20.600 Tw[[[X.].].]ts (Stand: April 2019). Die Antragsgegnerin nutze die [[[X.].].] Medien nicht nur zur Verbreitung aktueller Projekte, insbesondere der beiden Kampagnen "Schutzzonen" und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n", sondern auch zur unmittelbaren Wahl- und Mitgliederwerbung und zur Vorstellung ihrer Repräsentanten. Das [[[X.].].] werde darüber hinaus in mannigfacher Weise genutzt. Der [[[X.].].] [[[X.].].]verband habe etwa im Januar 2018 eine Übersichtskarte aller [[[X.].].] Flüchtlingseinrichtungen veröffentlicht und diese wie folgt kommentiert: "Eine Übersicht der Überfremdungsschwerpunkte in unserer Stadt". Die Angaben seien sehr detailliert gewesen und hätten neben Adressen auch jeweils die Zahl der Bewohner sowie Namen einzelner Ansprechpartner enthalten. Auch Angaben über regelmäßige Stammtischtreffen von in der Flüchtlingshilfe engagierten [[[X.].].]en seien enthalten gewesen.

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin nehme regelmäßig an [[[X.].].], [[[X.].].]s- und [[[X.].].]en teil. Bis zum [[[X.].].] habe sie sich allein an der Wahl zur [[[X.].].] am 26. Mai 2019 nicht beteiligt. Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin in erheblichem Ausmaß zu Wahlen unterhalb der [[[X.].].]ebene an und halte einige Mandate auf [[[X.].].].

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin verfolge weiterhin ein in sich geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Zwar habe sich die [[[X.].].] äußerlich von der "Vier-Säulen-Strategie" entfernt, diese stelle aber nach wie vor einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. Den "Kampf um die Köpfe" bezeichne die Antragsgegnerin nunmehr als "sympathische Anbindung an den Bürger". Als zweite Säule ihrer Strategie führe die Antragsgegnerin den "Kampf um die [X.]" fort. Sie trage ihre Ideologie sowohl bei Demonstrationen und Bürgerprotesten als auch unter Rückgriff auf zahlreiche Kanäle in den [[[X.].].] Medien und andere Publikationsformate in die Öffentlichkeit. Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin versuche, junge Leute zu erreichen, und bewerbe eine digitale [[[X.].].] 2.0, die rechtsextremistische Musik sowie entsprechendes Videomaterial und Grafiken enthalte. Der fortgeführte "Kampf um die Parlamente" zeige sich an den ständigen [[[X.].].]n und dem Bestreben, sich nicht nur, aber eben auch parlamentarisch aktiv zu zeigen. Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des [[[X.].].] kein neues [[[X.].].]mandat habe erringen können, könnten jedoch keine neuen Belege über die Fortführung des "Kampfes in den Parlamenten" beigebracht werden. Der "Kampf um den organisierten Willen" finde Ausdruck in der engen Vernetzung mit der rechtsextremen Szene.

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin versuche durch die Umsetzung ihres strategischen Konzepts ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.

(α) Im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" organisiere sie Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an [[[X.].].]anhänger gerichtet seien. Neben den beiden zentralen Kampagnen "Schutzzonen" und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" führe sie Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter wie Sommer- und Kinderfeste sowie Tage der offenen Tür und Wohltätigkeitsveranstaltungen durch. Dies nütze der [[[X.].].] als "Kümmerer-[[[X.].].]" und stehe in engem Zusammenhang mit der Strategie, durch [[[X.].].] Aktionen vor Ort eine regionale Verankerung zu erreichen.

(β) Den "Kampf um die [X.]" setze die Antragsgegnerin mithilfe unterschiedlicher Veranstaltungsformate um, bei denen sie eine hohe Präsenz zeige und von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiere. Zu den traditionellen Veranstaltungsformaten zählten Kundgebungen, Kranzniederlegungen und Mahnwachen. Daneben experimentiere die Antragsgegnerin unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene auch mit neuartigen Veranstaltungsformaten, wie etwa dem "[[[X.].].], das im April und November 2018 sowie im Juni 2019 stattgefunden habe. Aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der rechtsextremistischen Szene sei es möglich, mit anderen Organisationen zu kooperieren und dadurch regelmäßig ein großes Publikum zu erreichen. Vertreter der Antragsgegnerin nähmen auch an Demonstrationen und Bürgerprotesten nicht rechtsextremer Dritter teil, um dabei ihre eigene Ideologie zu bewerben. Ihre Aktivitäten verbreite sie durch ihre ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den [[[X.].].] Medien.

Im [[[X.].].] stünden die Kampagnen "Schutzzonen" und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n". Die "[[[X.].].] sei darauf angelegt, das Image der Antragsgegnerin als "Macher-[[[X.].].]" zu pflegen. Anfang des Jahres 2018 seien die Bemühungen um die Kampagne intensiviert und die Gründung von "Bürgerwehren" angestrebt worden. Im Juni 2018 sei eine [[[X.].].]-Kampagnenseite eingerichtet worden, die Ziele und Möglichkeiten der "Schutzzonen" erläutere. Auf dieser Seite dokumentiere die Antragsgegnerin außerdem einzelne Aktionen, bei denen es sich in erster Linie um "[[[X.].].]" mehrerer [[[X.].].]en handele. Die Seite habe 8.799 "Gefällt [[[X.].].]"-Angaben und 9.068 Abonnenten (Stand: April 2019). Seit Bestehen der Seite seien bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen in 13 von 16 [[[X.].].] dokumentiert worden. Nach Auffassung verschiedener Funktionäre der Antragsgegnerin komme der "[[[X.].].] auch im Wahlkampf große Bedeutung zu. Aus der Antragsgegnerin zurechenbaren Äußerungen, Veröffentlichungen und Aktionen lasse sich die rassistische Prägung der Kampagne erkennen. Das "[[[X.].].]" pflegten die Antragsgegnerin und ihre Jugendorganisation auch dadurch, dass sie sich mit "Schulwegwachen" gezielt an Schulkinder wendeten. Schließlich werde die "[[[X.].].] auch auf anderen Veranstaltungen beworben, etwa als Angehörige der Antragsgegnerin in "[[[X.].].]" an Veranstaltungen der [[[X.].].] in [[[X.].].] teilgenommen hätten.

Die Kampagne "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" ziele ebenfalls auf die Pflege des Images als [[[X.].].] "Macher-[[[X.].].]". Die auf der [[[X.].].]-Kampagnenseite gelisteten Aktionen reichten von Lebensmittelspenden an örtliche Tafeln und Futterspenden an Tierheime über die Durchführung von öffentlichen [[[X.].].] bis zur Verteilung von [[[X.].].]penden an Infoständen. Die Aktionen dienten der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin und würden mit der "[[[X.].].] verbunden. Auch die "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n"-Kampagne sei von einer rassistischen Grundtendenz geprägt, wofür bereits der Name spreche.

(γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 weder ein Mandat auf [[[X.].].]-, [[[X.].].]- noch [[[X.].].]ebene habe gewinnen können, sei [[[X.].].] für sie von besonderer Bedeutung. Sie verfüge bundesweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der [[[X.].].]ebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer Strukturen in einzelnen Ortschaften. Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] der Antragsgegnerin betone die Bedeutung [[[X.].].] auch vor dem Hintergrund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für [[[X.].].] ([[[X.].].]), keine lückenlose [[[X.].].]aldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lücken mit eigenen Kandidaten zu füllen.

(δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundgebungen in erheblichem Ausmaß mit anderen rechtsextremen [[[X.].].]en und Organisationen. Mit der [[[X.].].] "Die Rechte" bilde sie eine gemeinsame Ratsgruppe innerhalb des [[[X.].].] Stadtrats. In [[[X.].].] hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern der [[[X.].].] "Die Rechte" stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten", der "[[[X.].].]", bei der es sich um eine Nachfolgegruppierung der verbotenen "[[[X.].].]" handele, und anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk "[[[X.].].]", verknüpft. Sie solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und Anhänger mit den inhaftierten [[[X.].].]-Leugnern [[[X.].].] und [[[X.].].].

Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen vernetzt. Im Vordergrund stehe hierbei ihre Einbindung in das [[[X.].].] [[[X.].].]enbündnis "[[[X.].].]" ([[[X.].].]) und in die [[[X.].].]-nahe Stiftung "[[[X.].].]" ([[[X.].].]). Insbesondere die [[[X.].].] suchten [[[X.].].] im [[[X.].].]n Ausland und hätten schon an Aktionen [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und lettischer Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die "[[[X.].].] Stimme" auch ausländischen Rechtsextremisten die Möglichkeit, ihre Ideologie zu verbreiten.

2. Mit [[[X.].].] vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 17. Juli 2019 erwidert und beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

a) Der Antrag sei unzulässig.

[[[X.].].]) Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das [[[X.].].]gesetz eine Verfahrensart kennten, mit der eine politische [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausgeschlossen werden könne. Die Regelungen zu Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. [[[X.].].] seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] verfassungswidrig und nichtig.

(1) Das in Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].] zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der [[[X.].].]en bilde eines der zentralen [[[X.].].]elemente des [[[X.].].]prinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] umfasst. Das [[[X.].].]prinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].]). Dieses verfassungsrechtliche Postulat lasse sich auf Basis eines [[[X.].].]ensystems, welches die Chancengleichheit der [[[X.].].]en nicht gewährleiste, nicht verwirklichen. [[[X.].].] ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen [[[X.].].]en sei nicht denkbar. Werde eine [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausgeschlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].] an der politischen Willensbildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher Wahlen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] nicht mehr gewährleistet. Der Willensbildungsprozess des [[[X.].].]es dürfe nicht durch st[[[X.].].]tliche Interventionen verzerrt werden. Die Chancengleichheit der [[[X.].].]en beschreibe eine Teilmenge der durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] für unabänderlich erklärten Prinzipien.

(2) Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 in [[[X.].].] des [[[X.].].]prinzips ein. Das Gesetz teile [[[X.].].]en in verfassungskonform und verfassungsfeindlich ein und hebe für letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die [[[X.].].]enfinanzierung vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv b[[[X.].].]inträchtigt. Dies sei mit dem [[[X.].].]prinzip unvereinbar.

(3) (a) Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] niedergelegten Grundsätze auch vom [[[X.].].] Gesetzgeber nicht berührt werden dürften, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden Regelung per se ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das [[[X.].].]prinzip nicht nur "berührt", sondern in seinen Grundfesten erschüttert.

(b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ung[[[X.].].]ignet. Der Grundsatz der "wehrhaften [[[X.].].]" könne nicht als Rechtfertigung dienen, weil er lediglich einen dogmatischen Sammelbegriff für unterschiedliche Vorschriften des Grundgesetzes zum präventiven [[[X.].].] bilde, die nicht an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] teilnähmen. Zudem werde übersehen, dass bei [[[X.].].]en mit "falschem" Programm, aber fehlender "Potentialität" keine Notwendigkeit zum präventiven [[[X.].].] bestehe. Vielmehr gehe es um eine Bestrafung für ein falsches [[[X.].].]programm. Diese pönale Zielsetzung, durch die sich Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] unterscheide, erweise sich von vornherein als zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung untauglich. Selbst der Grundsatz der "wehrhaften [[[X.].].]" lasse es jenseits abstrakter Gefahrenlagen nicht zu, politische Gegner allein wegen ihrer "falschen" Gesinnung zu drangsalieren. Die Regelung verfolge damit keinen legitimen Zweck.

(c) Selbst bei unterstellter präventiver Zielsetzung erwiese sich ein Entzug der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung zum Schutz der Rechtsgüter der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung als von vornherein ung[[[X.].].]ignet, da der Erhalt von Mitteln aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung in der Vergangenheit nicht dazu geführt habe, dass die [[[X.].].]en infolgedessen näher an die [[[X.].].] herangerückt seien. Das gleichfalls immer wieder bemühte Argument, es sei unerträglich, dass eine "verfassungsfeindliche" [[[X.].].] st[[[X.].].]tliche Gelder erhalte, sei kein rechtliches, sondern ein rein politisches. Solange eine [[[X.].].] zugelassener Teilnehmer im [[[X.].].] Wettbewerb sei, stünden ihr dieselben Rechte zu. [[[X.].].] der Potentialität bestehe keine Verfassungstreuepflicht.

(d) Es könne auch nicht eingewendet werden, die Zulässigkeit des Ausschlusses "verfassungsfeindlicher" [[[X.].].]en aus der [[[X.].].]enfinanzierung ergebe sich denklogisch daraus, dass sogar ein [[[X.].].]verbot rechtlich zulässig wäre. Dies berücksichtige nicht, dass sich der Entzug nicht als Minus, sondern als [[[X.].].] zu einem kompletten Verbot darstelle.

(e) Hinzu komme, dass sich das Grundgesetz für ein Mehrparteiensystem entschieden habe. Angesichts dieser Entscheidung sei es wi[[[X.].].]prüchlich, die menschenrechtlich begründete [[[X.].].]anforderung des [[[X.].].]prinzips, allen Bürgern freie und gleiche Mitwirkungsmöglichkeiten zu garantieren, ausgerechnet bei deren zentralem Handlungsinstrument, nämlich den politischen [[[X.].].]en, zurückzunehmen.

[[[X.].].]) Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der Antragsgegnerin, weil sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung herausgefallen sei und der Antrag somit ins L[[[X.].].]re gehe.

b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] lägen nicht vor. Die Programmatik der Antragsgegnerin sei gemessen am Maßstab der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung nicht zu beanstanden. Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf [[[X.].].]", weil auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] auf das [[[X.].].] nicht verzichtet werden könne.

[[[X.].].]) Hauptangriffspunkt der Antragsteller und des Urteils des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 sei der [[[X.].].] im [[[X.].].]programm der Antragsgegnerin. Gegen diesen gebe es aber nichts zu erinnern. Insbesondere sei die Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde abwegig.

Ein auf dem ethnischen [[[X.].].] beruhendes St[[[X.].].]tsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cetera entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].] den einzelnen Menschen schütze. Die Menschenwürde umfasse nicht das Recht, [[[X.].].]r St[[[X.].].]tsangehöriger werden zu können, sondern lediglich das Recht, überhaupt St[[[X.].].]tsangehöriger irgendeines St[[[X.].].]tes sein zu können. Die Auffassung, dass gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, überhaupt St[[[X.].].]tsangehörige gleich welchen St[[[X.].].]tes zu sein, werde von der Antragsgegnerin aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere St[[[X.].].]ten am [[[X.].].] fest. Der [[[X.].].] habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei dem ethnischen [[[X.].].] um das tradierte, auf dem [[[X.].].] beruhende [[[X.].].]element des [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrechts handele, welches von den [[[X.].].] als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden [[[X.].].] und St[[[X.].].]tsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe das [[[X.].].] als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 [[[X.].].] gehe von der [[[X.].].]n [[[X.].].]szugehörigkeit aus, führe also ein "völkisches Element" in das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von [[[X.].].]präsident und -kanzler auf die Interessen des "[[[X.].].]n [[[X.].].]es" ausgerichtet, womit wohl kaum eine Verpflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölkerung habe statuiert werden sollen. Zudem habe das [[[X.].].] im "Teso-Beschluss"([[[X.].].] 77, 137), dem das Gericht im Urteil vom 17. Januar 2017 eine falsche Deutung gegeben habe, diesen [[[X.].].] zugrunde gelegt. Die Ausführungen des [[[X.].].] ergäben keinen Sinn, wenn man den [[[X.].].] als bunt zusammengewürfelte und beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die potentiell jeden Menschen auf dem [[[X.].].] umfasse. Die wirklichen [[[X.].].] seien auf der [[[X.].].] zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erscheinung tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungsgebot das [[[X.].].] St[[[X.].].]tsvolk radikal verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis und der von ihr vertretene ethnische [[[X.].].] nach [[[X.].].] gegen die Menschenwürde verstoßen sollten.

Auch der vom [[[X.].].] beanstandete Begriff der "[[[X.].].]", der unter anderem in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des [[[X.].].]es vom 15. Dezember 1947 zu finden sei, belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der von ihr vertretene [[[X.].].] sei Folge des "lebensrichtigen Menschenbildes", das den Menschen als ein Wesen verstehe, das der [[[X.].].] bedürfe, wie auch die [[[X.].].] der Leistung des Einzelnen bedürfe. Die "[[[X.].].]" sei kein [[[X.].].], sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung des [[[X.].].]sbegriffs stehe in krassem Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des [[[X.].].]. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen von St[[[X.].].]tsbürgern nicht[[[X.].].]r Abstammung, habe der [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung bisher von ihr nicht erhoben worden sei.

[[[X.].].]) Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen [[[X.].].] in voller Kongruenz mit den grundgesetzlichen Vorgaben stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser [[[X.].].] verstoße gegen das [[[X.].].]prinzip. Das Grundgesetz gewähre dem - einfachen - Gesetzgeber bei der Verteilung [[[X.].].]r Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsvolkes zu erhalten. Diese Konzeption nehme die Antragsgegnerin [[[X.].].] und strebe eine Rückkehr zur bewährten Konstruktion des [[[X.].].] und St[[[X.].].]tsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne sie nicht, dass es sich bei den eingebürgerten [[[X.].].]en um [[[X.].].] St[[[X.].].]tsangehörige handele, sie halte dies nur nicht für richtig.

Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in [[[X.].].] bewusst als Kritik an der [[[X.].].] fehlinterpretiert worden sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher [[[X.].].]kritik verwechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur [[[X.].].]ssouveränität und fordere die Einführung von [[[X.].].]sentscheiden sowie die Direktwahl des St[[[X.].].]tsoberhaupts, wie aus [[[X.].].] und 2007 ersichtlich sei.

Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das [[[X.].].] System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre spezifische Situation zu berücksichtigen. Diese bestehe in einer massiven und die Menschenwürde ihrer Anhänger missachtenden Diskriminierung durch die [[[X.].].]en, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. Angestrebt würden die B[[[X.].].]inträchtigung des [[[X.].].], die Verächtlichmachung der Antragsgegnerin und die massive B[[[X.].].]inträchtigung grundrechtlicher Positionen ihrer Anhänger. Zudem suggerierten die Antragsteller ein falsches Bild, wenn sie die Antragsgegnerin so darstellten, als hätte sie durch ihre Abgeordneten in den [[[X.].].]parlamenten nur herumgepöbelt und gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Dies belegten zahlreiche - näher aufgeführte - sachliche Initiativen, in denen ausdrücklich ein Mehr an [[[X.].].] und Rechtsst[[[X.].].]tlichkeit eingefordert worden sei.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin wende sich auch nicht gegen den Rechtsst[[[X.].].]t. Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltlos zur [[[X.].].] als Mittel der politischen Auseinan[[[X.].].]etzung kategorisch ab. Schon in ihrem Programm führe sie aus, dass rechtsfreie Räume nicht geduldet werden dürften, die Unabhängigkeit der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt sicherzustellen sei und das st[[[X.].].]tliche Gewaltmonopol vorbehaltlos anerkannt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie - angesichts der "äußerst prekären Sicherheitslage in diesem Land, die durch fast tägliche Messerangriffe durch einschlägiges Klientel geprägt" sei - Initiativen unterstütze, welche auf einen verstärkten Selbstschutz der Bürger zielten. Dies könne ihre Missachtung des st[[[X.].].]tlichen Gewaltmonopols nicht belegen. Die Rechtmäßigkeit ihrer "[[[X.].].] sei bereits mehrfach festgestellt worden. Das dabei von der Antragsgegnerin vertretene Konzept entspreche demjenigen der [[[X.].].] Sicherheitswacht.

[[[X.].].]) Aus den von den Antragstellern mit der Antragsschrift neu vorgelegten Belegen ergebe sich nichts anderes. Diese seien ung[[[X.].].]ignet, eine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin zu begründen, da sich ihr Beweiswert weitgehend darin erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen [[[X.].].] festhalte.

[[[X.].].]) Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf [[[X.].].]". Soweit die Antragsteller dies annähmen, weil die Antragsgegnerin Mittel aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung erhalte, bundesweit organisiert sei, ihr auf allen politischen [[[X.].].]n [[[X.].].] möglich seien und sie über ein politisches Konzept verfüge, das sich in ihren Aktivitäten zeige, verkennten sie, dass diese Kriterien eine politische [[[X.].].] im Sinne des § 2 Abs. 1 [[[X.].].] definierten. Man werde daher nicht umhinkommen, das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [[[X.].].]" ebenso auszulegen wie dasjenige des "Darauf [[[X.].].]", das heißt eine gewisse Potentialität zu fordern. Innerhalb der Tatbestände des Art. 21 [[[X.].].] könne das [[[X.].].] zwar nach dem Grad der Potentialität die angezeigt erscheinende Rechtsfolge auswählen. Gänzlich ohne einschränkendes [[[X.].].] könne die neue Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] aber nicht funktionieren. Eine solche Potentialität sei im Hinblick auf die Antragsgegnerin zum gegenwärtigen [[[X.].].]punkt aber noch viel weniger zu erkennen als im [[[X.].].].

Zudem wäre das politische Vorgehen der Antragsgegnerin - selbst wenn es die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] erfüllte - angesichts der "rechts- und verfassungswidrige[n] Überschwemmung [[[X.].].]s mit sogenannten 'Flüchtlingen', durch die sukzessive das [[[X.].].] St[[[X.].].]tsvolk ausgetauscht werden soll" und die sich als "Putsch von oben" darstelle, über das Wi[[[X.].].]tandsrecht des Art. 20 Abs. 4 [[[X.].].] gerechtfertigt.

3. Mit weiterem [[[X.].].] vom 11. März 2020 haben die Antragsteller auf den [[[X.].].] der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2020 repliziert und nochmals zur Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] mit Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] (a), zum Rechtsschutzbedürfnis (b) und zur Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] (c) vorgetragen.

a) Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ergebe sich daraus, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en nur nachrangig von der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung erfasst werde und diese auch nicht deckungsgleich mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] sei. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] stelle entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein [[[X.].].], sondern ein Minus in einem abgestuften Sanktionssystem für eine verfassungsfeindliche [[[X.].].] dar.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, da die Antragsgegnerin im [[[X.].].] noch st[[[X.].].]tliche Gelder im Wege der [[[X.].].]enfinanzierung erhalten habe. Auf die Höhe komme es nicht an, weil der Präventionszweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] schon bei geringen Summen greife.

Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 [[[X.].].] sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften erhalte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang der Fall gewesen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen Anspruch auf st[[[X.].].]tliche [[[X.].].]enfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren werde.

c) [[[X.].].]) Die zentrale Problematik des ethnischen [[[X.].].]s liege darin, dass nach dem Verständnis der Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehörigkeit zum [[[X.].].]n [[[X.].].] zu entscheiden. Die Antragsgegnerin unterscheide zwischen ethnisch [[[X.].].]n und Nicht[[[X.].].]n und betrachte Letztere, auch wenn sie [[[X.].].] St[[[X.].].]tsangehörige seien, nicht als Angehörige des [[[X.].].]n [[[X.].].]es. Damit negiere sie den durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] geschützten Zusammenhang zwischen [[[X.].].]ssouveränität und St[[[X.].].]tsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antragsgegnerin an der [[[X.].].]n [[[X.].].]szugehörigkeit, werde programmatisch die Möglichkeit eröffnet, [[[X.].].] St[[[X.].].]tsangehörige des [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsgebiets zu verweisen.

[[[X.].].]) Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die Stärkung von [[[X.].].] und Rechtsst[[[X.].].]t sei unerheblich, weil die Initiativen bereits bei Erlass des Urteils des [[[X.].].] im [[[X.].].] vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien.

[[[X.].].]) Die "[[[X.].].] sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der [[[X.].].] Sicherheitswacht verbiete sich, da diese eine st[[[X.].].]tliche Institution und als Ehrenamt der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei.

[[[X.].].]) Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass eine erst im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte.

[[[X.].].]) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das "Darauf Ausgerichtetsein" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] Potentialität erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit dem [[[X.].].]begriff aus Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].] und § 2 [[[X.].].], weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das Tatbestandsmerkmal des "Darauf [[[X.].].]" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].]. Alle Nachweise für qualifizierte Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung gingen über den verfassungsrechtlichen [[[X.].].]enbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem [[[X.].].]begriff eigenständigen Regelungsgehalts des "Darauf [[[X.].].]" bedürfe es des Rückgriffs auf das [[[X.].].] nicht.

ff) Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität nicht, weil kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen des [[[X.].].]s durch die Antragsteller kein [[[X.].].]verbot, sondern lediglich der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das [[[X.].].] anhand des "Grades" der Potentialität über die Rechtsfolge - Verbot oder Finanzierungsausschluss - entscheiden solle, entbehre jeglichen normativen Anknüpfungspunkts.

4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit [[[X.].].] vom 6. Mai 2020 dupliziert und insbesondere noch einmal die Zulässigkeit des Antrags bestritten (a) sowie den Antrag als jedenfalls unbegründet eingeordnet (b).

a) [[[X.].].]) Der Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en [[[X.].].]. 79 Abs. 3 [[[X.].].] und sei daher dem Zugriff des [[[X.].].] entzogen. Die Ausführungen im Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 führten nicht dazu, dass die Chancengleichheit der [[[X.].].]en nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] teilnehme.

[[[X.].].]) Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines [[[X.].].]es durch den Entzug der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechtsst[[[X.].].]t nicht gegen bedeutungslose [[[X.].].]en schützen müsse. Eine Prävention weit im Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als "rein repressive Schikane" dar.

[[[X.].].]) Zwischen st[[[X.].].]tlicher [[[X.].].]enfinanzierung und Erreichung der [[[X.].].] bestehe - wie gerade das Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche - kein empirisch belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine Wahlentscheidung ausschließlich aufgrund der Programmatik der jeweiligen [[[X.].].] und nicht wegen der Art und Weise, wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine [[[X.].].] Wahlkampf betreibe.

b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche Wirkungen nicht und daher auch nicht, dass Nicht-Abstammungs[[[X.].].] nach geltendem Recht Teil des [[[X.].].]es im rechtlichen Sinne des Art. 116 Abs. 1 [[[X.].].] sein könnten. Es bleibe unerfindlich, wie hierdurch der Aufenthaltsstatus von [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsangehörigen nicht[[[X.].].]r Abstammung "prekär" werden sollte.

[[[X.].].]) Dass die "[[[X.].].] "rassistisch" ausgerichtet sei, sei ein "Gerücht". Es sei nicht "rassistisch", wenn sich engagierte Bürger zusammenschlössen, um die Polizeibehörden bei der Bewältigung der aus dem "[[[X.].].]" resultierenden Gefahrenlagen zu unterstützen; man könne dies auch als "Zivilcourage" bezeichnen.

[[[X.].].]) Die "strategische Konzeption" und deren "planvolle Umsetzung" könnten für die Beurteilung eines "Darauf [[[X.].].]" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] nicht fruchtbar gemacht werden: Es handele sich um bloße "[[[X.].].]", die dem Ziel dienten, eine restriktive Handhabung des Tatbestands durch die Konstruktion zusätzlicher, letztlich redundanter Merkmale zu simulieren.

5. Mit [[[X.].].] vom 25. April 2023 haben die Antragsteller die Belegsammlung aktualisiert und weitere Testate und Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen der St[[[X.].].]ts- und Quellenfreiheit sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens für den [[[X.].].]raum nach Antragstellung am 17. Juli 2019 vorgelegt.

a) Die St[[[X.].].]tsfreiheit sei bis zum Ende des Verfahrens sichergestellt. Mit den neuen Testaten werde dokumentiert, dass die Weisungslage auch nach Einreichung der Antragsschrift im Juli 2019 unverändert aufrechterhalten worden sei. Zudem hätten die Länder und der [[[X.].].] im [[[X.].].]raum zwischen 2019 und 2023 ihre Mitarbeiter nach eigenem Ermessen mündlich in Dienstbesprechungen, aber auch durch schriftliche Erinnerungen auf die Beachtung des Gebots der St[[[X.].].]tsfreiheit hingewiesen.

b) Das mit dem [[[X.].].] vorgelegte Material sei "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des [[[X.].].]. Die Belege seien auf dieselbe Weise kategorisiert und dreifach auf Quellenfreiheit geprüft worden wie die Belege aus der Antragsschrift.

c) Die Sicherstellung eines fairen rechtsst[[[X.].].]tlichen Verfahrens habe für die Antragsteller weiterhin oberste Priorität. Entsprechend bestehe die Weisungslage fort, die dazu diene, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin von vornherein zu verhindern. Wie erwartet, sei Rechtsanwalt [[[X.].].] als Verfahrensbevollmächtigter benannt worden. Sein besonderer Schutz sei bereits vor dessen Bevollmächtigung gewährleistet gewesen. In den nun beigefügten [[[X.].].] werde seitens der Sicherheitsbehörden des [[[X.].].] und der Länder das unveränderte Fortbestehen der Weisungslage zum Ausschluss einer Prozessausspähung sowie zum besonderen Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nach Einreichen der Antragsschrift im Juli 2019 bestätigt und erläutert. Auch insoweit hätten die Sicherheitsbehörden im [[[X.].].]raum zwischen 2019 und 2023 nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter an diese Weisungslage erinnert. In [[[X.].].] sei es in den Jahren 2021 und 2022 in drei Fällen zu zufälligen Randerkenntnissen bezüglich des Verfahrensbevollmächtigten gekommen. Nachdem dies festgestellt worden sei, seien umgehend Maßnahmen eingeleitet worden, die eine Verwertung der erhobenen Erkenntnisse ausgeschlossen hätten.

d) Die Antragsgegnerin nehme auch nach dem Wegfall der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung aufgrund unzureichender Wahlergebnisse weiterhin Einfluss auf die politische Willensbildung und ziele darauf, an der Vertretung des [[[X.].].]es auf [[[X.].].]- und [[[X.].].]ebene mitzuwirken. Angesichts ihrer Mitgliederbasis von über 3.000 [[[X.].].]en und ihrer umfassenden [[[X.].].]organisation verfolge sie dieses Ziel auch [[[X.].].]haft. Im Rahmen der [[[X.].].] 2021 habe sie angegeben, über insgesamt 148 Untergliederungen zu verfügen. Die Antragsgegnerin trete weiter zu [[[X.].].]- und [[[X.].].]en an, ohne dass sie Erfolge verzeichnen könne. Zwar habe sie sich in sieben [[[X.].].] zuletzt gar nicht mehr zur Wahl gestellt. [[[X.].].] habe sie jedoch circa 106 kommunale Mandate innegehabt, wobei die Zahl schwanke und die Wahl eines Mitglieds der Antragsgegnerin zum Ortsvorsteher in einer [[[X.].].] Gemeinde zu bundesweiter Aufmerksamkeit geführt habe. Aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse erfülle die Antragsgegnerin zwar nicht länger die Voraussetzungen für die st[[[X.].].]tlichen Mittel zur Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 [[[X.].].]. Dies stehe einem Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enteilfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] aber nicht entgegen. Es genüge für einen Antrag auf Finanzierungsausschluss, dass die Antragsteller verhindern wollten, dass die Antragsgegnerin (wieder) in den Genuss st[[[X.].].]tlicher Gelder gelange. Dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen sei, belege insbesondere das letzte [[[X.].].]ergebnis in [[[X.].].] von 0,8 %. Zudem entfalle bei einem erfolgreichen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] auch die steuerliche Begünstigung. Insoweit profitiere die Antragsgegnerin mittelbar weiterhin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung.

e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der st[[[X.].].]tlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen [[[X.].].] orientierten St[[[X.].].]t zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre [[[X.].].] zum Nationalsozialismus.

[[[X.].].]) Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der St[[[X.].].]tsangehörigkeit für die Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der Zugehörigkeit zum [[[X.].].]n [[[X.].].] gleichzusetzen sei. Die Anhänger der Antragsgegnerin proklamierten nach wie vor einen "biologistischen" Rassismus, der sich auch dadurch manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und biologischen Merkmalen herstellten. Gleiches gelte für den [[[X.].].], der seit dem Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden zahlreiche antisemitische Stereotype in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer gesellschaftlicher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der "[[[X.].].]" unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin mache das [[[X.].].] System verächtlich, ohne eine Alternative aufzuzeigen, und ziele damit auf einen Systemsturz ab. Im [[[X.].].]kampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten versucht, sondern mit einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der [[[X.].].] werde abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur scheinbar demokratisch und freiheitlich organisiert.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin halte die [[[X.].].] Regierung für illegitim, bezweifle die Unabhängigkeit [[[X.].].]s und bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als "[[[X.].].]sverräter" oder auch "[[[X.].].]szertreter" und Politiker insgesamt als "Verbrecher", die juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das st[[[X.].].]tliche Gewaltmonopol ab.

[[[X.].].]) In den aktuellen Äußerungen von [[[X.].].]funktionären und -anhängern komme die [[[X.].].] zum Nationalsozialismus nach wie vor zum Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die [[[X.].].] nicht an und äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] halte die Machtübernahme [[[X.].].] für demokratisch legitimiert, während die heutige [[[X.].].] illegitim sei. Dabei ähnele die Beschreibung der [[[X.].].] dem Selbstbild der Antragsgegnerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin die Schuld des [[[X.].].]n Reiches am [[[X.].].] und die Vernichtungspraxis des [[[X.].].], indem sie die Bedeutung des Begriffs [[[X.].].] umkehre. Schließlich werde noch immer die [[[X.].].] glorifiziert und der 8. Mai nicht als [[[X.].].] verstanden; vielmehr solle an diesem Tag aller [[[X.].].]n Opfer und Vertriebenen gedacht werden.

[[[X.].].]) Auch wenn Wahlerfolge ausgeblieben seien, gehe die Antragsgegnerin bei der Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür sprächen bereits der [[[X.].].], die Mitgliederzahl sowie ihre [[[X.].].] und kommunalen Mandate. Sie führe unverändert [[[X.].].]veranstaltungen und Schulungen durch und werbe um neue Mitglieder. Während der [[[X.].].] habe auch die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten beschränken müssen. Mit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im April 2021 seien diese wiederaufgelebt.

Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die "Vier-Säulen-Strategie" aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik verändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der inhaltlichen Positionen das Bild der Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als politische Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend schlechten Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der [[[X.].].]svertretung im [[[X.].].], in den Landtagen und auf [[[X.].].] mitzuwirken. Die strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die Antragsgegnerin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die [[[X.].].] sich stärker als eine Art "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und weniger in festen [[[X.].].]strukturen arbeiten. Drittens solle sich die [[[X.].].] auf die Lokalpolitik konzentrieren. Der Fokus auf [[[X.].].] solle Wahlerfolge auf [[[X.].].]ebene vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des [[[X.].].]parteitags aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine [[[X.].].], die wie eine Bürgerbewegung einzelne Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren eigenen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit einen wesentlichen Aspekt ihrer [[[X.].].]eigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen Ziele zu nutzen.

Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe" zur Folge. Der "Kampf um die Parlamente" werde dafür zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der Antragsgegnerin. Darüber hinaus führe sie den "Kampf um die [X.]", [[[X.].].] um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im "Kampf um den organisierten Willen" bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und gemeinsame Aktionen eine breite rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren. Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme an Protestveranstaltungen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem [[[X.].].] habe sie zudem ihre Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert. Neben dem offiziellen [[[X.].].] "[[[X.].].]" betreibe auch die "[[[X.].].] Stimme" mit "[[[X.].].]-TV" einen eigenen Kanal mit 9.850 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von Demonstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der [[[X.].].]vorsitzende betreibe einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023).

Die monatlich erscheinende "[[[X.].].] Stimme" bleibe das wichtigste Publikationsorgan der Antragsgegnerin. Im Zuge der strategischen Neuausrichtung sei die "[[[X.].].] Stimme" von einer reinen [[[X.].].]zeitung zu einem Monatsmagazin gewandelt worden, um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle Mitteilungsblatt "Stimme [[[X.].].]" sowie die durch den [[[X.].].]vorstand herausgegebenen "[[[X.].].][n] Nachrichten aus der [[[X.].].]zentrale", die quartalsmäßig erschienen.

Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl national als auch international weiter gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem [[[X.].].]vorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte. Sie werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit anderen rechtsextremen [[[X.].].]en strategische Bündnisse.

6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit [[[X.].].] vom 17. Mai 2023 erwidert.

a) Es bestünden unbehe[[[X.].].]are [[[X.].].]. Die St[[[X.].].]tsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin sei nicht gewährleistet. Das Innenministerium des [[[X.].].] [[[X.].].] habe Anfang 2023 versucht, Informanten aus den Reihen des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein [[[X.].].]smitglied.

b) Neben der fehlenden St[[[X.].].]tsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht gewährleistet. Es sei durch st[[[X.].].]tliche Maßnahmen zur Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken habe im Rahmen eines Verfahrens gegen den [[[X.].].]vorsitzenden der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche prozessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten.

c) Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die Antragsgegnerin infolge des Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausgeschieden sei und es den Antragstellern damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem Wege bereits erreicht worden. Eine mögliche Wiederteilnahme der Antragsgegnerin an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden werden, weil es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im [[[X.].].]punkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener [[[X.].].] ein neuer Antrag auf Ausschluss von der [[[X.].].]enfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit einer Stattgabe einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin. Dabei handele es sich um einen unselbständigen Reflex im Rahmen eines Finanzierungsausschlusses.

7. Mit [[[X.].].] vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorkommnissen Stellung genommen.

a) Bei den Kontaktaufnahmen durch den [[[X.].].]verfassungsschutz [[[X.].].] habe es sich um offene Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den [[[X.].].] in [[[X.].].] ([[[X.].].]gesetz [[[X.].].] - [[[X.].].]) gehandelt, bei der die befragte [[[X.].].] nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [[[X.].].] vergleichbar. Eine auch nur auf kurze Dauer angelegte Beziehung zwischen einem [[[X.].].]funktionär und dem [[[X.].].], aus der wi[[[X.].].]treitende [[[X.].].] und eine st[[[X.].].]tliche Einflussnahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der [[[X.].].] entstehen könnten, sei zu keinem [[[X.].].]punkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhebung von Informationen zur Neuausrichtung der Antragsgegnerin gedient und b[[[X.].].]inträchtige darum deren St[[[X.].].]tsfreiheit nicht.

b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des [[[X.].].]vorsitzenden der Antragsgegnerin durch die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken fehle es schon an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Strafermittlungsverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich allein auf strafverfahrensrelevante Sachverhalte im [[[X.].].]raum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit vor der Urteilsverkündung des vorangegangenen [[[X.].].]. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken auf den Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese ergänzend beantragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu den Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschuldigten als [[[X.].].]vorsitzenden seien keinerlei Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu [[[X.].].] sei es nicht gekommen.

c) Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die Antragsgegnerin in den künftigen sechs Jahren auch dann von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich wieder Wahlerfolge verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittelbaren [[[X.].].]enfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Finanzierungsausschlusses ein legitimes Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern auch mögliche zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] sei die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en.

Die Antragsgegnerin hat die [[[X.].].] [[[X.].].] und [[[X.].].] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das [[[X.].].] diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen ([[[X.].].] 158, 244 - Entzug der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung [[[X.].].] - Ablehnung BVR [[[X.].].] I; 158, 253 - Entzug der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung [[[X.].].] - Ablehnung BVR [[[X.].].] I).

Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der [[[X.].].] entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung durchzuführen (vgl. [[[X.].].], Beschluss des [[[X.].].]s vom 23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -).

Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in "[[[X.].].] ([[[X.].].])" umbenannt (vgl. [[[X.].].], Die [[[X.].].] sind jetzt [[[X.].].], Pressemitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter https://die-heimat.de/die-nationaldemokraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die [[[X.].].]in, [[[X.].].]unterlagen für [[[X.].].] vom 17. August 2023, [[[X.].].].

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der [[[X.].].] einen Antrag der Antragsgegnerin im [[[X.].].]verfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der [[[X.].].] [[[X.].].] die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] verletzt habe, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 [[[X.].].] die Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche [[[X.].].]en durch eine Entscheidung des [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung auszuschließen. Der [[[X.].].] äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des [[[X.].].] tauglicher Gegenstand des [[[X.].].] sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. [[[X.].].], Beschluss des [[[X.].].]s vom 20. Juni 2023 - 2 [[[X.].].] -, Rn. 25 ff.).

Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der Antragsgegnerin erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des [[[X.].].]s im [[[X.].].]verfahren 2 [[[X.].].] ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei. Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für die Antragsgegnerin gemeldet. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. [[[X.].].] und Prof. Dr. [[[X.].].] sowie für das [[[X.].].]amt für [[[X.].].] Herr [[[X.].].], für das [[[X.].].]amt für [[[X.].].] des [[[X.].].] [[[X.].].] Herr Martin Wentorf und für die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken Herr Leitender Oberst[[[X.].].]tsanwalt [[[X.].].] angehört worden. Die Präsidentin des [[[X.].].], der Präsident des [[[X.].].]rates und Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt [[[X.].].], die [[[X.].].]ministerin des Innern und für Heimat, die Vorsitzende der Innenministerkonferenz und [[[X.].].]orin für Inneres und Sport des [[[X.].].] [[[X.].].] sowie der Präsident des [[[X.].].] haben Stellung genommen.

Der Durchführung des [[[X.].].]s stehen [[[X.].].] nicht entgegen. Die im [[[X.].].]verbotsverfahren durch das [[[X.].].] konkretisierten Anforderungen ([[[X.].].]) gelten auch für das [[[X.].].] (I[[[X.].].]). Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen (II[[[X.].].]). Sonstige [[[X.].].] bestehen nicht (IV.).

Im Urteil vom 17. Januar 2017 ([[[X.].].] 144, 20) hat das [[[X.].].] die Maßstäbe zu unbehe[[[X.].].]aren [[[X.].].]n im [[[X.].].]verbotsverfahren konkretisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als ultima ratio in Betracht (1.). Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (2.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [[[X.].].] folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der [[[X.].].] vor dem [[[X.].].] verstoßen wird (3.). Mit dem rechtsst[[[X.].].]tlichen Gebot strikter St[[[X.].].]tsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [[[X.].].] während eines laufenden [[[X.].].] grundsätzlich nicht zu vereinbaren (4.). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen durch st[[[X.].].]tliche Quellen b[[[X.].].]influsst wurde (5.). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (6.).

1. Weder das Grundgesetz noch das [[[X.].].]gesetz enthalten spezielle Normen zu den rechtsst[[[X.].].]tlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [[[X.].].] in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. [[[X.].].] sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behe[[[X.].].]arer [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <363> ; 144, 20 <158 Rn. 402>).

Der [[[X.].].] des [[[X.].].] hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 ([[[X.].].] 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein st[[[X.].].]tliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsst[[[X.].].]tliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].] müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <364> ).

Weiterhin hat der [[[X.].].] darauf hingewiesen, dass dem [[[X.].].] aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer [[[X.].].] eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsst[[[X.].].]tlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das st[[[X.].].]tliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsst[[[X.].].]tlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin wi[[[X.].].]pricht (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <364 f.> ). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <380> ). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden [[[X.].].]s kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <365> ).

2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehe[[[X.].].]aren [[[X.].].]s ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <365> ; 144, 20 <159 Rn. 404>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung b[[[X.].].]nden (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <379> ; 144, 20 <159 Rn. 404>).

3. Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen des [[[X.].].]verbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [[[X.].].] ergebenden rechtsst[[[X.].].]tlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche [[[X.].].]verbot stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des [[[X.].].] Rechtsst[[[X.].].]ts gegen seine organisierten Feinde dar. Im [[[X.].].]verbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten. Die betroffene [[[X.].].] erhält im Verbotsverfahren vor dem [[[X.].].] - gegebenenfalls letztmalig - die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der [[[X.].].]s- und St[[[X.].].]tswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung notwendig und legitim ist. St[[[X.].].]tsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die [[[X.].].] ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <368 f.> ; 144, 20 <159 f. Rn. 405>).

4. Mit dem Gebot der St[[[X.].].]tsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer [[[X.].].] während eines gegen sie laufenden [[[X.].].] nicht vereinbar.

a) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften [[[X.].].] durch V-Leute oder [[[X.].].], die im [[[X.].].]- oder einem [[[X.].].] dieser [[[X.].].] oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien st[[[X.].].]tlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch wi[[[X.].].]prüchliche [[[X.].].] als [[[X.].].]mitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für st[[[X.].].]tliche Behörden andererseits geprägt, deren Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches [[[X.].].]verbotsverfahren zu beschaffen. St[[[X.].].]tliche Präsenz auf den Führungsebenen der [[[X.].].] macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <366 f.> ; 144, 20 <160 Rn. 407>). Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <160 Rn. 407>).

b) St[[[X.].].]tliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des [[[X.].].] beim [[[X.].].] - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen [[[X.].].] "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste [[[X.].].]en ([[[X.].].]) sind zurückzuziehen (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <369> ; 144, 20 <161 Rn. 408>). Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur B[[[X.].].]ndigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den [[[X.].].]vorstand und die [[[X.].].]vorstände der [[[X.].].] sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der [[[X.].].] während eines laufenden [[[X.].].] entscheidenden Einfluss haben (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <161 Rn. 408>).

5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter St[[[X.].].]tsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines [[[X.].].] auf [[[X.].].] gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu [[[X.].].] 107, 339 <370> ; 144, 20 <162 Rn. 410>).

Manifestationen der [[[X.].].]ziele und Verhaltensweisen der [[[X.].].]anhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] zugrunde gelegt werden, wenn sie der [[[X.].].] als Gegenstand eigenständiger unb[[[X.].].]influsster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von st[[[X.].].]tlicher Stelle provoziert oder b[[[X.].].]influsst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <382> ; 144, 20 <162 Rn. 411>). Äußerungen oder Verhaltensweisen von [[[X.].].]en, die nachrichtendienstliche Kontakte zu st[[[X.].].]tlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-[[[X.].].]-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen [[[X.].].] zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen [[[X.].].] hat zu unterbleiben (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <162 Rn. 411 f.>). Die Quellenfreiheit des vorgelegten [[[X.].].] hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <370> ; 144, 20 <162 Rn. 413>). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <162 Rn. 413>).

6. Im [[[X.].].]verbotsverfahren hat - nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen [[[X.].].] - zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der [[[X.].].] und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der [[[X.].].], die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <163 Rn. 415>).

a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen [[[X.].].] gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <384> ) oder wesentlich erschwert (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <163 Rn. 417>). Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden [[[X.].].] unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen [[[X.].].] zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung b[[[X.].].]inträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <163 Rn. 417>).

b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer [[[X.].].] und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <161 Rn. 409, 163 f. Rn. 418>). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften [[[X.].].]", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass [[[X.].].] nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des St[[[X.].].]tes gefährden, b[[[X.].].]inträchtigen oder zerstören (vgl. [[[X.].].] 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109 ff.>; 144, 20 <163 f. Rn. 418>).

c) Bei fortgesetzter Beobachtung der [[[X.].].] mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind st[[[X.].].]tlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im [[[X.].].]verbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <164 f. Rn. 420>). Es ist Sache des Antragstellers, im [[[X.].].]verbotsverfahren darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsst[[[X.].].]tlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <384> ; 144, 20 <165 Rn. 423>).

Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das [[[X.].].] gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [[[X.].].], § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. [[[X.].].] zu übertragen (so auch [[[X.].].] 18/235, [[[X.].].] ).

1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem [[[X.].].]verbotsantrag gestellt werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen eines abgestuften [[[X.].].] zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht (vgl. nur BTDrucks 18/12357, [[[X.].].], 4, 6; [[[X.].].] 18/240, [[[X.].].] 24551 ). Abgesehen von dem Erfordernis des "Darauf [[[X.].].]" sind das [[[X.].].]verbot und der Finanzierungsausschluss tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehe[[[X.].].]aren [[[X.].].]n den gleichen Regelungen zu unterwerfen.

2. Die betroffene [[[X.].].] befindet sich im [[[X.].].] in einer mit dem [[[X.].].]verbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich - wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer "letztmaligen Chance" - ebenso wie im [[[X.].].]verbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Positionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit dem Wegfall ihres Anteils an der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung für einen [[[X.].].]raum von immerhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]) einschneidende Nachteile mit Blick auf ihre Chancen im [[[X.].].]enwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzgefährdung in Kauf nehmen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des [[[X.].].], [[[X.].].] 3-3000-029-17, 2017, [[[X.].].]). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des [[[X.].].] Rechtsst[[[X.].].]ts gegen seine organisierten Feinde" ([[[X.].].] 144, 20 <159 Rn. 405>) handeln (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].] 18/119, [[[X.].].]). Jedoch ist die Wirkung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der betroffenen [[[X.].].] nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend (vgl. Wissenschaftliche Dienste des [[[X.].].], [[[X.].].] 3-3000-029-17, 2017, [[[X.].].]). Angesichts dessen bedarf es auch im [[[X.].].] einer strikten Beachtung rechtsst[[[X.].].]tlicher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen der St[[[X.].].]tsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das [[[X.].].] muss daher grundsätzlich st[[[X.].].]tsfrei geführt werden, darf nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen "st[[[X.].].]tsgeprägt" sind, und muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen.

3. Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen aus dem [[[X.].].]verbotsverfahren auf das [[[X.].].] dadurch gestützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens - soweit sich Abgeordnete und Sachverständige zu dieser Frage verhielten - grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, das [[[X.].].] prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderungen zu unterwerfen wie ein [[[X.].].]verbotsverfahren (vgl. [[[X.].].] 18/235, [[[X.].].] ; [[[X.].].], [[[X.].].] 18/119, [[[X.].].]).

Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des [[[X.].].]s gegen die Antragsgegnerin keine unbehe[[[X.].].]aren [[[X.].].] entgegen. Sowohl die Gebote der St[[[X.].].]ts- (1.) und insbesondere der Quellenfreiheit (2.) als auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (3.) sind eingehalten.

1. Ein Verstoß gegen das Gebot strikter St[[[X.].].]tsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden [[[X.].].]s liegt nicht vor. Zutreffend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den [[[X.].].]raum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin rechtzeitig abgeschaltet und nicht in [[[X.].].] Weise [[[X.].].] sowie gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien (a). Mittels der vorgelegten Testate und weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem [[[X.].].]punkt V-Leute oder [[[X.].].] auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin nicht eingesetzt oder [[[X.].].] worden sind (b).

a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das [[[X.].].] fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <168 ff. Rn. 428 ff.>).

b) Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem [[[X.].].]punkt keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig waren. Die vorgelegten Testate der [[[X.].].]ministerien sowie der Innenministerien und [[[X.].].]sverwaltungen für Inneres der Länder ([[[X.].].]) und weitere Dokumente ([[[X.].].]) belegen den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden Weisungslage und deren Umsetzung im [[[X.].].]raum nach dem 17. Januar 2017. Soweit in [[[X.].].] und [[[X.].].] die Weisungslage vorübergehend aufgehoben wurde, steht dies der Beachtung des Grundsatzes der St[[[X.].].]tsfreiheit nicht entgegen ([[[X.].].]). Auch der Vortrag der Antragsgegnerin begründet insoweit keine [[[X.].].]haften Zweifel ([[[X.].].]).

[[[X.].].]) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen [[[X.].].]ministerien sowie der Innenministerien und [[[X.].].]sverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten [[[X.].].]verbotsverfahren [[[X.].].] 144, 20 <168 f. Rn. 430>).

Für die [[[X.].].]ebene haben die Antragsteller gleichlautende Erklärungen von [[[X.].].]ministerien und nachgeordneten Behörden vorgelegt, wonach auch über den 17. Januar 2017 hinaus und somit ununterbrochen spätestens seit dem 6. Dezember 2012 in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen ([[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]) auf [[[X.].].]- und [[[X.].].]ebene keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [[[X.].].] oder Vertrauenspersonen eingesetzt worden seien und dies auch bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung gewährleistet sei. Im Einzelnen sind inhaltlich übereinstimmende Erklärungen des [[[X.].].]ministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des [[[X.].].] ([[[X.].].]), des [[[X.].].]kriminalamts und der [[[X.].].]polizei, des [[[X.].].]kanzleramts, des [[[X.].].]nachrichtendienstes, des [[[X.].].]ministeriums der Verteidigung, des [[[X.].].], des [[[X.].].]ministeriums der Finanzen und des Zollkriminalamts vorgelegt worden.

Daneben haben die Antragsteller für die [[[X.].].]ebene im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärungen der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, die insbesondere auf die [[[X.].].]ämter und die Polizei bezogen sind und den Verzicht auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dokumentieren.

In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des [[[X.].].] in seiner [[[X.].].] "aus Überzeugung und mit Gewissheit" die St[[[X.].].]tsfreiheit der Antragsgegnerin bestätigt.

[[[X.].].]) Darüber hinaus haben die Antragsteller zahlreiche weitere Unterlagen beigebracht, die g[[[X.].].]ignet sind, die St[[[X.].].]tsfreiheit der Antragsgegnerin zu belegen. Dazu zählt ein Auszug aus der Tagesordnung und dem Protokoll der Sitzung der Amtsleiter der [[[X.].].]behörden des [[[X.].].] und der Länder vom 8./9. März 2017, aus dem sich ergibt, dass der [[[X.].].] bei der Antragsgegnerin an der bisherigen Praxis orientiert wurde. Daneben sind Nachweise über die Aufrechterhaltung der Weisungslage aus dem Verbotsverfahren auf [[[X.].].]- sowie auf [[[X.].].]ebene, die fortwährende Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufforderung zur Dokumentation und Vorlage von Unterlagen zur Beachtung des Grundsatzes der St[[[X.].].]tsfreiheit vorgelegt worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Innenminister und -senatoren der Länder im März 2017 auf eine einheitliche Weisungslage für ihre nachgeordneten Sicherheitsbehörden verständigten, die die Werbung oder Führung von Quellen auf der Führungsebene der Antragsgegnerin untersagt. Nachdem der Antragsteller zu 2. am 2. Februar 2018 beschlossen hatte, ein Verfahren zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung einzuleiten, wurde die Weisungslage dahingehend präzisiert, dass die Aufrechterhaltung der im Rahmen des zweiten [[[X.].].] gegen die Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der St[[[X.].].]tsfreiheit angeordnet wurde.

Weitere von den Antragstellern vorgelegte umfangreiche Anlagenkonvolute dokumentieren, dass gegenüber den nachgeordneten Behörden - insbesondere nach der Beschlussfassung zur Durchführung eines [[[X.].].]s - wiederholt auf die Weisungslage hingewiesen wurde. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin auch nach dem 17. Januar 2017 ausnahmslos unterblieb.

[[[X.].].] handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Sie sind nicht als amtliche Auskünfte (vgl. nur [[[X.].].]/Weinland, in: [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].]er Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 373 Rn. 28) zu bewerten, weil die Verfasser in das Verfahren - wenn auch nur mittelbar - involviert sind (vgl. zur Abgrenzung [[[X.].].], Beschluss vom 11. Januar 1988 - 4 [[[X.].].]/87 -, NJW 1988, [[[X.].].]). Hinsichtlich ihres Beweiswerts ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Ein falsches Testat und die damit einhergehende Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Verfahrens wäre für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die Testate nicht leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für die Beachtung des Grundsatzes der St[[[X.].].]tsfreiheit gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich g[[[X.].].]ignet, da im Verfassungsprozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen vermögen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das [[[X.].].]gesetz nicht (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <169 Rn. 431 f.> m.w.[[[X.].].]).

Davon ausgehend ist mit den vorgelegten Testaten und sonstigen Unterlagen hinreichend dokumentiert, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden [[[X.].].]s unterblieben ist. Demgemäß ist dem Grundsatz der St[[[X.].].]tsfreiheit im vorliegenden [[[X.].].] Rechnung getragen.

[[[X.].].]) Dem steht nicht entgegen, dass in [[[X.].].] und [[[X.].].] nach Abschluss des [[[X.].].] gegen die Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2017 die damaligen Weisungslagen zur Vermeidung von [[[X.].].]n zeitweise aufgehoben wurden. In [[[X.].].] wurde die Weisungslage mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wieder in [[[X.].].] gesetzt, in [[[X.].].] bereits am 17. Februar 2017. Sowohl die Polizeipräsidentin des [[[X.].].] [[[X.].].] als auch das [[[X.].].] Innenministerium haben bestätigt, dass in den [[[X.].].]räumen, in denen die Weisungslage nicht bestanden habe, keine Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt oder geführt worden seien.

[[[X.].].]) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kontaktaufnahmen des [[[X.].].]verfassungsschutzamtes [[[X.].].] mit Mitgliedern ihres [[[X.].].]verbands [[[X.].].] im Februar und März 2023 rügt, darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der St[[[X.].].]tsfreiheit, ist dem nicht zu folgen. Der Vertreter des [[[X.].].]amtes für [[[X.].].] (LfV) des [[[X.].].] [[[X.].].] hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Anwerbeversuche von V-Leuten gehandelt habe, sondern die Treffen beziehungsweise Kontaktaufnahmen offene Befragungen im Sinne von § 6 Abs. 1 [[[X.].].] gewesen seien. Gerade um die St[[[X.].].]tsfreiheit der Antragsgegnerin zu gewährleisten, habe man sich für eine offene Ansprache und eine auf Freiwilligkeit beruhende Befragung einer größeren Zahl von Mitgliedern der Antragsgegnerin mit dem Ziel entschieden, Informationen über deren beabsichtigte strategische Neuausrichtung zu erlangen. Zu wi[[[X.].].]prüchlichen [[[X.].].]n durch die Doppelfunktion als [[[X.].].]mitglieder einerseits und als Informanten für st[[[X.].].]tliche Behörden andererseits könne es daher nicht gekommen sein. Damit sei eine B[[[X.].].]inträchtigung der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der [[[X.].].] im [[[X.].].] auszuschließen.

2. Aufgrund der vorgelegten Testate ist ebenso von der Quellenfreiheit des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten [[[X.].].] auszugehen.

a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der [[[X.].].] an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten [[[X.].].] aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <180 ff. Rn. 465 ff.>).

b) Die Antragsteller haben für die [[[X.].].] nach der Entscheidung vom 17. Januar 2017 wiederum zum Nachweis der Quellenfreiheit des mit Antragstellung und mit Nachtrag vom April 2023 neu eingeführten [[[X.].].] Testate vom selben [[[X.].].]enkreis der [[[X.].].]- und [[[X.].].]ebene vorgelegt, der die St[[[X.].].]tsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin bestätigt hat. Die Antragsteller haben versichert, der vorliegende Antrag basiere nur auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des [[[X.].].] sei. Zur Überprüfung der Quellenfreiheit der Belege sei ein konsequent eingehaltener Abstimmungsprozess zwischen [[[X.].].] und [[[X.].].] etabliert worden: erste Überprüfung durch die jeweilige [[[X.].].]- oder [[[X.].].]behörde; zweite Überprüfung nach Zusammenstellung der Belege in einem bundesweiten Abstimmungsprozess zwischen dem [[[X.].].]amt für [[[X.].].], den [[[X.].].]sicherheitsbehörden, den [[[X.].].]ämtern für [[[X.].].] und den [[[X.].].]polizeien; dritte Überprüfung durch die beteiligten Behörden bei Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des [[[X.].].] die Quellenfreiheit der 2.253 erhobenen und der Materialsammlung zugrundeliegenden Einzelbelege nochmals bestätigt.

Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der St[[[X.].].]tsfreiheit. Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege g[[[X.].].]ignet, Beweis für die Tatsache fehlender st[[[X.].].]tlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <180 Rn. 466> mit Verweis auf <169 Rn. 432>). Die Testate bestätigen, dass keine der [[[X.].].]en, denen die Beweismittel der Kategorie 1 inhaltlich zugeordnet werden können, nach dem 6. Dezember 2012 als V-[[[X.].].] oder Verdeckter Ermittler tätig war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht st[[[X.].].]tlich b[[[X.].].]influsst ist. Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Entstehungszeitpunkt der Beweismittel in dem dafür verantwortlichen [[[X.].].]enkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der jeweiligen Organisationseinheit keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, [[[X.].].] oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <180 Rn. 467 f.>).

3. Auch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires, rechtsst[[[X.].].]tliches Verfahren, insbesondere durch den Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin, wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Testate und Dokumente hinreichend belegt.

a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das [[[X.].].], dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des [[[X.].].]s feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <182 Rn. 474>).

b) Die Antragsteller haben mittels einer Vielzahl von Testaten hinreichend dargelegt, dass dies auch während des vorliegenden Verfahrens der Fall gewesen ist.

[[[X.].].]) Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich, dass eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der für das Verbotsverfahren geltenden Weisungslage unterbunden werden sollte. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem im [[[X.].].] und in allen [[[X.].].] zirkulierten Musterschreiben vom Februar 2018 mit detaillierten Vorgaben zum Ausschluss einer Prozessausspähung und zum Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu, das bereits nach der Entscheidung über die Antragstellung zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung in Erwartung der Bestellung des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf den Weg gebracht worden ist. Mit diesem Schreiben wiesen alle Länder und der [[[X.].].] ihre jeweiligen Sicherheitsbehörden an, keine prozessbezogenen Informationen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Zudem enthielten die Weisungen auch nähere Vorschriften zum Verhalten bei verdeckten Maßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem [[[X.].].] und polizeiliche Maßnahmen, die in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen) gegen Mitglieder des [[[X.].].]vorstands und der [[[X.].].]vorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Die jeweilige Umsetzung auf [[[X.].].] der Länder und des [[[X.].].] haben die Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des [[[X.].].] die Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch die fortgesetzte Sperrung der [[[X.].].]alakte des Verfahrensbevollmächtigten und seiner Sperrung im Nachrichtendienstlichen Informationssystem ([[[X.].].]) erneut bestätigt.

[[[X.].].]) Demgemäß ist den Anforderungen an ein faires Verfahren durch das eng aufeinander abgestimmte Vorgehen von [[[X.].].] und [[[X.].].] auch weiterhin genügt. Es wurden zielgerichtet Maßnahmen insbesondere hinsichtlich des im [[[X.].].] [[[X.].].] Bevollmächtigten der Antragsgegnerin getroffen. Seiner privilegierten Stellung wurde damit frühzeitig Rechnung getragen.

c) Insgesamt haben die Antragsteller damit ausreichend dokumentiert, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht unzulässig ausgespäht und die privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten beachtet wird sowie eventuell zufällig erlangte Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht verwertet werden. Für die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist daher kein Raum.

d) Die Überzeugung des [[[X.].].]s wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch die Sicherstellung und Auswertung der EDV-Geräte des [[[X.].].]vorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen, nicht erschüttert. Der Leitende Oberst[[[X.].].]tsanwalt der St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem [[[X.].].] und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich ausschließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf das [[[X.].].] an die St[[[X.].].]tsanwaltschaft S[[[X.].].]rbrücken sei von einer Globalauswertung der Geräte abgesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende Suchkriterien beschränkt worden. Die Prozessstrategie der Antragsgegnerin im vorliegenden [[[X.].].] betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein nicht erlangt worden.

Das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 steht dem Fortgang des Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 [[[X.].].] stellt ein wichtiges, aber kein ausschließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 2018, § 25 Rn. 3). Führt das [[[X.].].] eine mündliche Verhandlung durch, hat es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren Durchführung nicht gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat aus eigenen Stücken auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf die Entscheidung des [[[X.].].]s im [[[X.].].]verfahren 2 [[[X.].].] bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [[[X.].].], § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. [[[X.].].] bestehen nicht. Der Antrag ist in der gestellten Form statthaft ([[[X.].].]). Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Finanzierungsausschluss keine g[[[X.].].]ignete Rechtsgrundlage bestünde (I[[[X.].].]). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seit 2021 keinen Anspruch auf die Beteiligung an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung mehr hat (II[[[X.].].]).

Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17. Juli 2019, festzustellen:

Die [[[X.].].] ist von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin.

Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststellung des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im Falle eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] bereits kraft gesetzlicher Regelung in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 [[[X.].].] ein. Für einen dahingehenden gesonderten Feststellungsausspruch durch das [[[X.].].] ist daher kein Raum.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegenstand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] für den beantragten Finanzierungsausschluss keine g[[[X.].].]ignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.

Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 [[[X.].].] in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von der st[[[X.].].]tlichen (Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die [[[X.].].] dieses Antrags entfällt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] als verfassungswidriges Verfassungsrecht mit den Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] für unvereinbar hält und das Grundgesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Ob Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage der [[[X.].].], sondern der Begründetheit des Antrags (siehe hierzu Rn. 199 ff.). Für die [[[X.].].] eines Antrags auf Ausschluss einer [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <193 Rn. 509>).

1. Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum [[[X.].].] [[[X.].].] 152, 35 <45 Rn. 27> - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde [[[X.].].], Beschluss der [[[X.].].] des [[[X.].].]s vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle [[[X.].].] 127, 293 <319>; 150, 1 <77 Rn. 138>; 157, 223 <249 Rn. 66> m.w.[[[X.].].] - [[[X.].].] Mietendeckel) voraus. Ob ein solches für ein [[[X.].].]verbotsverfahren oder ein [[[X.].].] notwendig ist (vgl. dazu [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]68 ff.), ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das [[[X.].].]verbots- als auch das [[[X.].].] nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven [[[X.].].] gerichtet sind (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] <267>; [[[X.].].]/Unterreitmeier, [[[X.].].], [[[X.].].]65 <166>; [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]6 <66>; [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1036 f.>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <922 f.>). Zudem liefe die Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein positives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf eine Kontrolle ihres politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].] 2018, [[[X.].].] 97 <101>; [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]6 <67>). Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des [[[X.].].] nicht zur Unzulässigkeit eines [[[X.].].]verbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <113>). Wenn aber sogar ein missbräuchlicher Antrag - also ein solcher, der gestellt wird, um der [[[X.].].] politisch zu schaden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. v. [[[X.].].], in: Schmidt-Bleibtreu/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], § 43 Rn. 34 f. ) - nicht zur Unzulässigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben.

2. Für das Vorliegen des [[[X.].].] ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass eine [[[X.].].] im [[[X.].].]punkt der Antragstellung in relevantem Umfang an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung partizipiert. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] (a) stehen dem sowohl systematische Erwägungen (b) als auch die Gesetzeshistorie (c) und der Sinn und Zweck der Regelung (d) entgegen.

a) Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ("[[[X.].].]en […] sind von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossen") könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche Teilhabe an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung Voraussetzung für den Antrag auf Ausschluss einer politischen [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ist. Insofern macht die Antragsgegnerin geltend, es sei nicht möglich, eine [[[X.].].] von etwas auszuschließen, woran sie nicht teilhabe. Ein "Ausschluss" liegt indes auch dann vor, wenn eine [[[X.].].] präventiv daran gehindert wird, künftig an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung teilzunehmen.

b) Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] spricht dafür, einen Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung auch dann zuzulassen, wenn die jeweilige Antragsgegnerin aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 [[[X.].].] erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 [[[X.].].] einher (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]). Würde Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] dahingehend ausgelegt, dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn eine [[[X.].].] bezüglich der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 [[[X.].].] wegen fehlender Wahlerfolge zum [[[X.].].]punkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist, würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche Begünstigung verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en und der Zuwendung an diese [[[X.].].]en entfallen zu lassen.

c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en wurden die Folgen des Verfahrens für [[[X.].].]stparteien, die nicht nach § 18 Abs. 4 [[[X.].].] für eine st[[[X.].].]tliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt sind, erörtert. Dort heißt es (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]):

Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 [[[X.].].] verfassungsunmittelbar vorgegebene Rechtsfolge, dass die von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung ausgeschlossenen [[[X.].].]en und Zuwendungen an diese [[[X.].].]en steuerlich nicht begünstigt sind, ist akzessorisch zu der Entscheidung des [[[X.].].] über den Ausschluss der jeweiligen [[[X.].].] von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene [[[X.].].] Mittel aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung (gegenwärtig Teilfinanzierung) erhält. Gegen [[[X.].].]en, deren Wahlerfolge nicht ausreichen, um in den Genuss direkter Finanzierung zu gelangen, kann kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen Förderung geführt werden.

Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche [[[X.].].]en ein Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] unzulässig sei, liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche [[[X.].].]en ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den steuerlichen Begünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 [[[X.].].] nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] initiiert werden kann. Vielmehr folgt aus der zitierten Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese [[[X.].].]en ein [[[X.].].] nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] durchgeführt werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 [[[X.].].] beschränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16; [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]68 f.).

d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] dafür, dass es einer tatsächlichen Partizipation der betroffenen [[[X.].].] an der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung zur Durchführung eines [[[X.].].]s nicht bedarf. Die Norm soll im Sinne präventiven [[[X.].].]es dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche [[[X.].].] St[[[X.].].]t seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht dazu verhelfen muss, die aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen (vgl. hierzu [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], Linien der Rechtsprechung des [[[X.].].], Bd. 5, 2019, [[[X.].].]75 <418 f.>). Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich gegenwärtige Finanzzuwendungen des St[[[X.].].]tes unterbunden, sondern der betroffenen [[[X.].].] für einen bestimmten [[[X.].].]raum jegliche Partizipation an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass der Finanzierungsausschluss für den fraglichen [[[X.].].]raum auch schon vorsorglich angeordnet werden können muss.

Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der Antragsgegnerin an der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung nach § 18 [[[X.].].] zunächst stetig abgenommen hat und sie seit dem [[[X.].].] nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Denn es reicht aus, dass die Antragsgegnerin als politische [[[X.].].] dem Grunde nach berechtigt ist, an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung gemäß § 18 [[[X.].].] teilzunehmen, und eine solche Teilhabe für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16). Dies ist bei der Antragsgegnerin der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen [[[X.].].] - 0,4 % bei der [[[X.].].] 2017 und 0,8 % bei der [[[X.].].] in [[[X.].].] 2021 - belegen, dass die Antragsgegnerin teilweise nur knapp die Voraussetzungen für die Teilnahme an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung verfehlt hat und es möglich ist, dass sie im Sechs-Jahres-[[[X.].].]raum des § 46a Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] aufgrund eines entsprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung wieder erfüllt.

Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([[[X.].].]). Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen (I[[[X.].].]) für die Anordnung eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung liegen vor (II[[[X.].].]).

Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 ([[[X.].].]) Bestandteil des Grundgesetzes. Zweifel an der Gültigkeit der Norm unter dem umstrittenen Gesichtspunkt "verfassungswidrigen Verfassungsrechts" (1.) bestehen nicht. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Neuregelung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das [[[X.].].], wie es durch Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] vorgegeben ist, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses zu einer streitbaren [[[X.].].] auszugestalten (2.). Der Vortrag der Antragsgegnerin vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (3.).

1. Die Regelungsbefugnis des [[[X.].].] wird durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] begrenzt (a). Dabei findet auf von ihm beschlossene Verfassungsänderungen der Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen Auslegung Anwendung (b). Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] gewährt in seinem Anwendungsbereich auch gegenüber dem [[[X.].].] Gesetzgeber einen absoluten Bestandsschutz (c). Dieser umfasst aber nur die [[[X.].].]elemente der in Art. 1 und 20 [[[X.].].] genannten Grundsätze (d).

a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] berechtigt, durch ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des [[[X.].].]es und zwei Dritteln der Stimmen des [[[X.].].]rates (Art. 79 Abs. 2 [[[X.].].]). Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des [[[X.].].] durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].].

b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; 109, 279 <316 f.>). Einzelne Verfassungsbestimmungen sind in den Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes gestellt und so auszulegen, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Werteordnung vereinbar sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber anstrebt, eine Regelung in die Verfassung nur dann einzufügen, wenn sie nicht in Wi[[[X.].].]pruch zu deren Grundprinzipien steht (so in [[[X.].].] 109, 279 <311>; ähnlich in [[[X.].].] 113, 273 <296>; 137, 108 <143 ff. Rn. 80 ff.>). Nur wenn eine solche Auslegung der [[[X.].].] Norm von vornherein ausscheidet, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] in Betracht.

c) Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des [[[X.].].] in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 [[[X.].].] niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig ist. Die Norm errichtet für den [[[X.].].] Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die St[[[X.].].]tsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24>; 30, 1 <38 f.> ; 123, 267 <343>).

Die von Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. [[[X.].].] 123, 267 <344>). Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] gezogenen Grenzen nicht beachten, sich ihrerseits als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären. Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] bestimmt damit diejenigen Gehalte, an denen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss (vgl. [[[X.].].] 142, 25 <66 Rn. 112>).

Dass im Falle einer (revolutionären) Neuschaffung einer Verfassungsordnung die durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] geschützten Grundsätze jedenfalls faktisch beseitigt werden können, führt nicht dazu, dass die verfasste Gewalt, zu der auch der verfassungsändernde Gesetzgeber gehört, nicht an diese Grundsätze gebunden ist (vgl. [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 34).

d) Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] benennt als geschützte, auch im Wege der Verfassungsänderung nicht abänderbare Inhalte ausdrücklich die Gliederung des [[[X.].].] in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 [[[X.].].] niedergelegten Grundsätze. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. [[[X.].].] 84, 90 <120 f.>; 94, 12 <33 f.>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 79 Rn. 16 ). Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 79 Rn. 22 ).

Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] insbesondere die in Art. 1 und 20 [[[X.].].] niedergelegten Grundsätze. Einbezogen sind damit grundsätzlich alle in Art. 20 [[[X.].].] genannten St[[[X.].].]tsorganisationsprinzipien (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 79 Rn. 26, 31 ; Dreier, in: [[[X.].].]., [[[X.].].], 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], Art. 79 Rn. 62 ). Eine Ausnahme besteht nur für das Wi[[[X.].].]tandsrecht in Art. 20 Abs. 4 [[[X.].].], da dieses erst nachträglich im Zuge der Reformen zur sogenannten Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügt wurde und beim Erlass des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] noch nicht galt (siehe hierzu nur Dreier, in: [[[X.].].]., [[[X.].].], 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 54 m.w.[[[X.].].]). Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der [[[X.].].]elemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 79 Rn. 15 ; Dreier, in: [[[X.].].]., [[[X.].].], 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26). Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines [[[X.].].] Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24>). Anpassungen einzelner Ausprägungen des [[[X.].].]- und Rechtsst[[[X.].].]tsprinzips im Wege verfassungsändernder Gesetzgebung steht Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] daher nicht entgegen.

Dies bringt der Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig ist, wenn dadurch die vorgenannten Grundsätze berührt werden. Das [[[X.].].] hat hierzu festgestellt, dass eine Berührung der in Bezug genommenen Grundsätze nicht vorliegt, wenn ihnen im [[[X.].].] getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten Gründen modifiziert werden. Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] zu stellen. Die Norm gewährleistet, dass der St[[[X.].].]t unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der st[[[X.].].]tlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt b[[[X.].].]inträchtigt oder beseitigt wird (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24>).

Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24 f.>; Bryde, in: von [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], Art. 79 Rn. 80 ; [[[X.].].], Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, [[[X.].].]82; krit. [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/ [[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32). Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr [[[X.].].]bereich aber unangetastet bleibt (vgl. [[[X.].].] 30, 1 <24 f.>). Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird.

2. Davon ausgehend werden die von Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] geschützten Regelungsgehalte durch Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] nicht berührt. Dies gilt mit Blick sowohl auf das [[[X.].].]prinzip (a)als auch auf die [[[X.].].] (b).

a) [[[X.].].]) (1) Das [[[X.].].]prinzip ist konstitutiver Bestandteil der Verfassungsordnung. [[[X.].].] ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Id[[[X.].].] der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <142>; 144, 20 <208 Rn. 542>). Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] verankerte [[[X.].].]prinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und st[[[X.].].]tlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert (vgl. [[[X.].].] 123, 267 <367>). In der Folge bedarf die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch st[[[X.].].]tliche Organe einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als St[[[X.].].]tsvolk zurückführen lässt. Soweit das [[[X.].].] die St[[[X.].].]tsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [[[X.].].]) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das [[[X.].].] einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der St[[[X.].].]tsgewalt durch diese Organe hat (vgl. [[[X.].].] 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 144, 20 <209 Rn. 545>).

Unverzichtbar für ein [[[X.].].]s System im Sinne des Grundgesetzes ist die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung. In der [[[X.].].] erfolgt die politische Willensbildung vom [[[X.].].] zu den St[[[X.].].]tsorganen und nicht umgekehrt. Die [[[X.].].] Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern Möglichkeiten gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger. Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der [[[X.].].]en, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <140>; 69, 315 <346>; 107, 339 <361>; 144, 20 <208 f. Rn. 543 f.>).

Zu den fundamentalen Prinzipien der [[[X.].].] im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip (vgl. [[[X.].].] 1, 299 <315>; 29, 154 <165>; 123, 267 <341>; Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der [[[X.].].], 1973, [[[X.].].]6 ff.; [[[X.].].], Das Mehrheitsprinzip in der [[[X.].].], 1983, [[[X.].].] ff.; [[[X.].].], [[[X.].].] 1977, [[[X.].].] 241 <241>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/Kirchhof, [[[X.].].], 3. Aufl. 2005, § 33 Rn. 34; [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Der [[[X.].].] Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu [[[X.].].] 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142, 145>; 123, 267 <367>; 132, 195 <247 Rn. 124>; 144, 20 <196 Rn. 517>; [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). [[[X.].].] Gleichheit fordert, dass der Mehrheit und der Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des [[[X.].].]es (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <145>).

Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen [[[X.].].] die Existenz politischer [[[X.].].]en (vgl. [[[X.].].] 73, 40 <85>; 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44> - [[[X.].].] auf der Homepage des [[[X.].].]; 162, 207 <228 Rn. 70> - Äußerungsbefugnisse der [[[X.].].]kanzlerin). Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den St[[[X.].].]tsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das st[[[X.].].]tliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <145>; 52, 63 <82>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267, 269>; 162, 207 <228 f. Rn. 71>). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] erkennt dies ausdrücklich an und weist den [[[X.].].]en verfassungsrechtlich den Auftrag zu, bei der politischen Willensbildung des [[[X.].].]es mitzuwirken.

Dabei können sich nur in einem Mehrparteiensystemunterschiedliche Meinungen in einem solchen Maße organisieren, dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfügung stehen. Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue [[[X.].].]en zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des [[[X.].].]es wirksam zu werden (vgl. [[[X.].].] 6, 273 <280>; 47, 198 <225>; 73, 1 <29>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267>). Aus dieser verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der [[[X.].].]gründung und aus der Bedeutung der [[[X.].].]en und des [[[X.].].] für die [[[X.].].] folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleichheit aller [[[X.].].]en. Die [[[X.].].] kann nicht funktionieren, wenn nicht die [[[X.].].]en grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <146>; 47, 198 <225>; 82, 322 <337>; 91, 262 <269>). Nur auf dieser Grundlage sind sie in der Lage, den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] erteilten Verfassungsauftrag zu erfüllen.

(2) Die vorgenannten Grundsätze sind Teil des [[[X.].].]prinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] (vgl. spezifisch zum Recht auf Chancengleichheit der [[[X.].].]en [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]94 <496>; [[[X.].].], NJW 2017, [[[X.].].]01 <603>; [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]56 <459 f.>). Dieses wird durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] jedoch nicht in jeder einzelnen Ausprägung garantiert. Es ist Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].], das [[[X.].].]prinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] in seiner die Verfassungsordnung prägenden Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des [[[X.].].]prinzips in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu "petrifizieren" (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]94 <496 f.>). Ansonsten bedürfte es keiner gesonderten Regelung der [[[X.].].] in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] oder der [[[X.].].]enfreiheit und -gleichheit in Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].], zumal diese nach der Rechtsprechung des [[[X.].].] - wenn auch unter strengen Anforderungen - verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten unterliegen (vgl. hierzu nur [[[X.].].] 146, 327 <349 f. Rn. 59> m.w.[[[X.].].]). Zu der von Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] unverbrüchlich garantierten Substanz des [[[X.].].]prinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] gehört es folglich nicht, dass jeder der genannten Grundsätze uneingeschränkt und ausnahmslos verwirklicht wird. Entscheidend für die Grenzen, die Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] zieht, ist vielmehr, ob eine Grundgesetzänderung das [[[X.].].] Wesen des Verfassungsst[[[X.].].]tes negiert oder substantiell b[[[X.].].]inträchtigt.

(3) Mit Blick auf die - hier einschlägige - Chancengleichheit der [[[X.].].]en ist davon auszugehen, dass es sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherung der gleichberechtigten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung handelt. Einschränkungen dieser Ausprägung des [[[X.].].]prinzips tangieren den Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] aber nur, soweit dadurch die [[[X.].].] Ordnung des Grundgesetzes infrage gestellt wird, weil die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung substantiell eingeschränkt wird. Dies ist jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Chancengleichheit der [[[X.].].]en als Bedingung der Wahrung des Status der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger im Prozess der politischen Willensbildung in [[[X.].].] erhalten bleibt, also ein grundsätzlich gleicher Wettbewerb der [[[X.].].]en stattfindet, in dessen Rahmen die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf politische Selbstbestimmung wahrnehmen können.

[[[X.].].]) Gemessen daran stellt sich der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] nicht als eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] berührende Aushöhlung des [[[X.].].]prinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] dar. Nach dem grundgesetzlichen Konzept der "wehrhaften [[[X.].].]" können [[[X.].].]en, die auf die Abschaffung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung ausgehen, gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] verboten und damit vollständig an der Wahrnehmung des Verfassungsauftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des [[[X.].].]es gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] gehindert werden (1). Dabei schließt das Konzept der "wehrhaften [[[X.].].]" auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher [[[X.].].]en durch den Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ein (2). Die durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] garantierte Substanz des [[[X.].].]prinzips, das heißt die selbstbestimmte, freie und gleiche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung und das Gebot der Legitimation der Ausübung st[[[X.].].]tlicher Gewalt durch das [[[X.].].], wird dadurch nicht tangiert (3).

(1) Die Entscheidung des Grundgesetzes für das Modell der repräsentativ-parlamentarischen [[[X.].].] hat der Verfassungsgeber mit der erstmaligen Zuerkennung eines eigenen verfassungsrechtlichen Status für die politischen [[[X.].].]en verbunden. Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. [[[X.].].] 1, 208 <225>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>; 107, 339 <358>) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. [[[X.].].] 1, 208 <227>; 144, 20 <194 Rn. 512>). Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen [[[X.].].]en war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des [[[X.].].]verbots (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <194 Rn. 513> m.w.[[[X.].].]). Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des [[[X.].].], strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der [[[X.].].] und eine Entwicklung des [[[X.].].]wesens wie in der Endphase der [[[X.].].] zu verhindern (vgl. [[[X.].].] 107, 339 <362>). Es soll sichergestellt werden, dass die [[[X.].].]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].] nicht zum Kampf gegen die freiheitliche [[[X.].].] Ordnung missbraucht wird (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <195 Rn. 514>).

Dem steht die Grundentscheidung der Verfassung für einen Prozess der st[[[X.].].]tsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom [[[X.].].] zu den St[[[X.].].]tsorganen in Art. 20 Abs. 2 [[[X.].].] nicht entgegen. Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche [[[X.].].] Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen [[[X.].].] zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <195 Rn. 515>). Insoweit strebt es eine Synthese zwischen den Prinzipien der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu den grundlegenden und unantastbaren Grundwerten der St[[[X.].].]tsordnung an. Das [[[X.].].]verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] ist in diesem Sinne Ausdruck des verfassungspolitischen Willens zur Lösung einer Grenzproblematik des freiheitlichen [[[X.].].] Rechtsst[[[X.].].]ts. In ihm finden die historischen Erfahrungen des [[[X.].].] sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren [[[X.].].]" Nie[[[X.].].]chlag (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <139>; 144, 20 <196 Rn. 516>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als [[[X.].].] des [[[X.].].] Handelns den Bestand einer freiheitlichen Ordnung voraussetzt. Strebt eine politische [[[X.].].] eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf die Einschränkung, sondern auf die Gewährung von [[[X.].].] und [[[X.].].]ssouveränität. Das [[[X.].].]verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] verstößt daher nicht gegen das [[[X.].].]prinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].], sondern gestaltet dieses aus (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <196 f. Rn. 517>).

Allerdings hat das [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]) und die [[[X.].].]enfreiheit (Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].]) sowie der sich daraus ergebende Ausnahmecharakter der Norm nicht außer Betracht bleiben dürfen. Das [[[X.].].]verbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung und in die [[[X.].].]enfreiheit dar. Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] ist daher restriktiv auszulegen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <200 Rn. 523 f.>).

Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das [[[X.].].] ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen [[[X.].].] schlechthin ausgeschlossen. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer [[[X.].].] bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. [[[X.].].] 12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>; 144, 20 <201 Rn. 526>). Eine Modifizierung dieses in Art. 21 [[[X.].].] festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] unterhalb der Schwelle des [[[X.].].]verbots, ist daher dem [[[X.].].] Gesetzgeber vorbehalten (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <202 Rn. 527>).

(2) Demgemäß stellt sich der Erlass des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] als Wahrnehmung der dem [[[X.].].] Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Konzepts der "wehrhaften [[[X.].].]" unterhalb der Schwelle eines [[[X.].].]verbots dar.

Zwar b[[[X.].].]inträchtigt der Ausschluss der betroffenen [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ihre chancengleiche Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung des [[[X.].].]es in schwerwiegender, gegebenenfalls existenzbedrohender Weise. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Maßnahme als Folge des Bekenntnisses zur "wehrhaften [[[X.].].]" dem Schutz der freiheitlichen [[[X.].].] Ordnung des Grundgesetzes dient, wenn sie sich gegen eine [[[X.].].] richtet, die gerade deren Beseitigung anstrebt. Soweit das Monopol des [[[X.].].] zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer [[[X.].].] gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser [[[X.].].] auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. [[[X.].].]enprivileg, vgl. [[[X.].].] 144, 20 <201 Rn. 526> m.w.[[[X.].].]), erfasst diese Bindung den [[[X.].].] Gesetzgeber gerade nicht. Er ist nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Verfassungsprinzipien der [[[X.].].] Selbstbestimmung und der [[[X.].].]ssouveränität dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Missbrauchs [[[X.].].]r Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung Rechnung zu tragen.

(3) Davon ausgehend berührt Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] nicht die nach Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] unverbrüchlich garantierte Substanz des [[[X.].].]prinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].]. Diese Norm steht einer Fortentwicklung der konkreten Ausgestaltung des [[[X.].].]prinzips zum Schutz der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung nicht grundsätzlich entgegen. Die Chancengleichheit der [[[X.].].]en wird durch das [[[X.].].] nicht absolut garantiert. Vielmehr lässt dieses Konzept Raum für Eingriffe in die Freiheit der politischen Willensbildung und die [[[X.].].]enfreiheit des Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].], soweit dadurch der Bestand der freiheitlichen [[[X.].].] gerade gesichert werden soll. Das [[[X.].].]gebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen [[[X.].].]en nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden [[[X.].].] "Spielregeln" anerkennen und achten (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Fehlt es daran, stellen dem Rechnung tragende Regelungen bei der Vergabe st[[[X.].].]tlicher Leistungen keinen Eingriff in den durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] garantierten [[[X.].].]gehalt des [[[X.].].]prinzips dar. Weder wird dadurch das Gebot gleichberechtigter Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung noch das Gebot der Legitimation der Ausübung aller st[[[X.].].]tlichen Gewalt durch das [[[X.].].] substantiell infrage gestellt.

Dem steht nicht entgegen, dass eine [[[X.].].] nach erfolgtem Finanzierungsausschluss gegebenenfalls in ihrer Existenz gefährdet und mangels ausreichender Mittel gänzlich von der politischen Willensbildung ausgeschlossen sein kann. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en keinen Anspruch auf eine st[[[X.].].]tliche (Teil)Finanzierung begründet, sondern lediglich fordert, dass, falls eine solche stattfindet, diese gleichheitsgerecht ausgestaltet wird (so auch [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]94 <494>). Vor allem aber knüpft Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] den Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung gerade daran, dass die betroffene [[[X.].].] selbst die Beseitigung der für den [[[X.].].] Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des St[[[X.].].]tes angreift. Damit betrifft er nur solche [[[X.].].]en, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen [[[X.].].]konzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] ist. Der Verzicht auf deren st[[[X.].].]tliche Unterstützung berührt daher nicht die Substanz des in Art. 20 [[[X.].].] garantierten Grundsatzes der [[[X.].].] im Sinne des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].].

Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] mit dem Begriff des "Darauf [[[X.].].]" dem Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzierungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] mit dem Begriff des "Darauf [[[X.].].]". Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen Finanzierungsausschluss im Vergleich zu einem [[[X.].].]verbot einhergehen (vgl. Rn. 286 ff.), bleibt es dabei, dass die Regelung nur [[[X.].].]en betrifft, die die Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung anstreben und sich daher - jedenfalls gegenüber dem [[[X.].].] Gesetzgeber - auf den Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en nicht berufen können (so auch [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]94 <498, 500>). Das [[[X.].].]prinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] steht dem nicht entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst.

b) Auch der durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].] wird nicht verletzt.

[[[X.].].]) [[[X.].].] (Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].]) ist in der Rechtsprechung des [[[X.].].] als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; stRspr). Die St[[[X.].].]tsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine [[[X.].].] begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. [[[X.].].] 45, 187 <227>; 49, 286 <298>; 144, 20 <206 f. Rn. 538 f.>). Die Ausgestaltung der st[[[X.].].]tlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. [[[X.].].] 44, 125 <142>; 144, 20 <208 Rn. 542>). Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen [[[X.].].] des [[[X.].].]prinzips (vgl. [[[X.].].] 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 124>; 144, 20 <208 Rn. 542> m.w.[[[X.].].]).

[[[X.].].]) In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].] geschützten Anspruch auf [[[X.].].] Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung nicht ein.

(1) Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der [[[X.].].] mit Blick auf die von einem Finanzierungsausschluss betroffenen [[[X.].].]en. Diese können sich als juristische [[[X.].].]en nicht auf die Menschenwürde berufen (vgl. [[[X.].].] 95, 220 <242>).

(2) Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf [[[X.].].] Selbstbestimmung durch einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en kommt nicht in Betracht. Zwar führt der Finanzierungsausschluss zu einer Benachteiligung der betroffenen [[[X.].].] bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf. Dies hat aber nicht zur Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur Legitimation st[[[X.].].]tlicher Gewalt entfiele. Der Anspruch auf [[[X.].].] Selbstbestimmung bezieht sich auf die gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen [[[X.].].] Ordnung, wie das Grundgesetz sie vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine [[[X.].].] zu unterstützen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der st[[[X.].].]tlichen Mittel erheblich b[[[X.].].]inträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Objekten st[[[X.].].]tlichen Handelns würden und an der Wahrnehmung ihres [[[X.].].] Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Legitimation st[[[X.].].]tlicher Gewalt im Rahmen der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung Gebrauch machen.

Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf [[[X.].].] Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, von der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen Gebrauch zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Verzicht auf die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine "wehrhafte [[[X.].].]" auch verfassungsfeindliche [[[X.].].]en an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung beteiligt werden.

3. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit fehle, ist dem nicht zu folgen.

a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften [[[X.].].]" könne nicht als Rechtfertigung für einen Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung politischer [[[X.].].]en dienen, da bei fehlender Potentialität keine Notwendigkeit für präventiven [[[X.].].] bestehe. Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] habe eine rein pönale Zielsetzung. Diese verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] von vornherein eine zur Einschränkung der Chancengleichheit der [[[X.].].]en untaugliche und zudem unverhältnismäßige Regelung sei.

b) Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob ein einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en zum Schutz gleichwertiger [[[X.].].] unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu [[[X.].].] 111, 382 <398> m.w.[[[X.].].]). Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des [[[X.].].], dem es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] zu ändern (vgl. Rn. 201). Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beachten hat, ist Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].]. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] gehindert ist. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der [[[X.].].]en stellt sich demgegenüber nicht.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ein ung[[[X.].].]ignetes Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der "[[[X.].].]" darstellt. Selbst wenn faktisch nicht nachweisbar sein sollte, dass durch den Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung das - allein für ein [[[X.].].]verbot relevante (dazu Rn. 283 ff.) - Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung verhindert werden kann, ist dies für die Frage der Beschränkung des Gestaltungsspielraums des [[[X.].].] durch Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] ohne Bedeutung.

Ferner vermag das Argument der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] habe einen exklusiven Charakter dergestalt, dass Sanktionierungen verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en unterhalb der [[[X.].].] des [[[X.].].]verbots unzulässig seien, nicht zu überzeugen. Eine dahingehende Bindung besteht für den [[[X.].].] Gesetzgeber nicht, da Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen [[[X.].].]en nicht dem [[[X.].].]. 79 Abs. 3 [[[X.].].] unterfällt.

Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer politischen [[[X.].].] um ein Minus oder ein [[[X.].].] zu einem [[[X.].].]verbot handelt (vgl. Gadinger, [[[X.].].], [[[X.].].]34 <139>). Dies ist für die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen [[[X.].].] aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare [[[X.].].]", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und [[[X.].].]s Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Dem entspricht es, [[[X.].].]en aus der st[[[X.].].]tlichen Förderung auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung zielen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer [[[X.].].] von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den materiellen Voraussetzungen des [[[X.].].]verbots gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] geprägt (1.). Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung (2.) zu bestimmen (3.) und dabei insbesondere das "Darauf Ausgerichtetsein" als neues Merkmal zu konkretisieren (4.). Schließlich ist das so erzielte Ergebnis auf seine Vereinbarkeit mit der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention zu prüfen (5.).

1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] mit der Regelung zum [[[X.].].]verbot in Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] ergibt einen weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen unterscheiden sich insoweit nur in Bezug auf die von der betroffenen [[[X.].].] wahrzunehmenden Handlungsform ("darauf ausgehen" gegenüber "darauf ausgerichtet sein"). Diese weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale ist vom [[[X.].].] Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]). Dieser hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] orientierten Entwurf der Regierungsfraktionen (vgl. BTDrucks 18/12357) anstelle des Entwurfs des [[[X.].].]rates umzusetzen, der eine von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte (vgl. BTDrucks 18/12100: "[[[X.].].]en, die Bestrebungen gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] verfolgen, sind von einer st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen."). Der Gleichlauf der Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hinblick auf die identischen Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmende Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen den Verfahren. Die Möglichkeit, [[[X.].].]verbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und Hilfsantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkretisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines abgestuften Sanktionenkonzepts (krit. dazu Gadinger, [[[X.].].], [[[X.].].]34 <136>; [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1035>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <922 f.>) zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. nur [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 212) und demgemäß auch auf weitgehend denselben Voraussetzungen aufsetzen.

2. Wie beim [[[X.].].]verbot nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <200 Rn. 523>) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]) und die [[[X.].].]enfreiheit (Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].]) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinan[[[X.].].]etzung zwischen den einander begegnenden [[[X.].].] Kräften und Interessen, den politischen Id[[[X.].].]n und damit auch den [[[X.].].]en, die diese vertreten, der richtige Weg zur Bildung des St[[[X.].].]tswillens ist. Es vertraut auf die [[[X.].].] dieser Auseinan[[[X.].].]etzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 [[[X.].].] den [[[X.].].]en als Mittlern für die politische Willensbildung des [[[X.].].]es eine besondere Rolle zu (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <135>; 107, 339 <361>; 124, 300 <320>; 144, 20 <200 Rn. 524>). Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer verfassungsfeindlichen [[[X.].].] nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren und Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] daher wirksam ist (vgl. Rn. 199 ff.), ist der Entscheidung des [[[X.].].] für die [[[X.].].]enfreiheit und die gleichberechtigte Teilnahme der [[[X.].].]en an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen.

Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum [[[X.].].]verbot [[[X.].].] 144, 20 <200 Rn. 524>; insgesamt für Art. 21 [[[X.].].] [[[X.].].], AöR 146 <2021>, [[[X.].].]1 <435>). Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] derjenigen des [[[X.].].]verbots aus Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere - [[[X.].].]verbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu [[[X.].].] 144, 20 <200 Rn. 524>).

Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem [[[X.].].] beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über den Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] [[[X.].].] 111, 382 <410>; 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]94 <494>; [[[X.].].], NVwZ 2018, [[[X.].].]87 <787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des St[[[X.].].]tes abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. [[[X.].].], NVwZ 2018, [[[X.].].] 288 <292 f.>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 21 Rn. 212d ). Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] zwingend den Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 [[[X.].].] geregelten Nebenfolgen vor (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].] 2018, [[[X.].].] 97 <98, 101>; [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]3 <934>; so für das [[[X.].].]verbot aus Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] [[[X.].].] 144, 20 <200 ff. Rn. 525 ff.>).

3. Sowohl das [[[X.].].]verbots- als auch das [[[X.].].] verlangen eine Betroffenheit des Schutzguts der "freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung" (a), auf deren "B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung" (b) eine [[[X.].].] "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" (c) entweder ausgehen (Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].]) oder ausgerichtet sein (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].]) muss. Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff.>) auszulegen.

a) Der Begriff der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] wurde vom [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <203 f. Rn. 530 ff.>) präzisiert (vgl. dazu [[[X.].].], in: [[[X.].].]/ [[[X.].].], Linien der Rechtsprechung des [[[X.].].], Bd. 5, 2019, [[[X.].].]75 <387>; [[[X.].].], AöR 146 <2021>, [[[X.].].]1 <415, 425 f.>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].]5 <69 ff.>). Er gilt in gleicher Weise für Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].].

[[[X.].].]) Die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 [[[X.].].] umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsst[[[X.].].]t schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 [[[X.].].] geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein [[[X.].].]verbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine B[[[X.].].]inträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und [[[X.].].] Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <205 Rn. 535>).

[[[X.].].]) Der Schutzbereich der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung kann nicht unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 [[[X.].].] geht - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der [[[X.].].] und des [[[X.].].]st[[[X.].].]tes - über den für einen freiheitlichen [[[X.].].] Verfassungsst[[[X.].].]t unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <206 Rn. 537>).

[[[X.].].]) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].]). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die St[[[X.].].]tsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem St[[[X.].].]t und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; 144, 20 <206 f. Rn. 538>).

(1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <207 Rn. 539>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein [[[X.].].] Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" st[[[X.].].]tlichen Handelns zu degradieren (vgl. [[[X.].].] 122, 248 <271>; 144, 20 <207 Rn. 539>).

Auch wenn diese "Objektformel" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. [[[X.].].] 109, 279 <312>), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort g[[[X.].].]ignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. [[[X.].].] bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer [[[X.].].] unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines [[[X.].].]seins zukommt (vgl. [[[X.].].] 115, 118 <153>; 144, 20 <207 Rn. 540>).

(2) Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse", Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als [[[X.].].] ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten [[[X.].].] immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 [[[X.].].] verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu [[[X.].].] 107, 275 <284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <207 f. Rn. 541>).

[[[X.].].]) Das [[[X.].].]prinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich seines Gehalts wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Rn. 211 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt insbesondere folgenden Elementen besondere Bedeutung zu:

(1) Unverzichtbar für ein [[[X.].].]s System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der St[[[X.].].]tsgewalt an das [[[X.].].] (Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].]). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung nicht entscheidend.

(2) Der Grundsatz der [[[X.].].]ssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].]) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der St[[[X.].].]tsgewalt auf den Willen des [[[X.].].]es zurückführen lassen (vgl. [[[X.].].] 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der [[[X.].].]ssouveränität an (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <209 f. Rn. 545>).

(3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen [[[X.].].], weshalb der Wahl des [[[X.].].] bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen [[[X.].].] und st[[[X.].].]tlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. [[[X.].].] 83, 60 <72>; 144, 20 <210 Rn. 546>). Den Rahmen der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der [[[X.].].]ssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <210 Rn. 546>).

[[[X.].].]) Schließlich ist das Rechtsst[[[X.].].]tsprinzip unverzichtbarer Teil der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].]. Es zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [[[X.].].] nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung sind die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 [[[X.].].]) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte entscheidend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung von Gewalt st[[[X.].].]tlichen Organen vorbehalten ist, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Auch das Gewaltmonopol des St[[[X.].].]tes ist Teil der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <210 Rn. 547>).

b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein [[[X.].].]verbot nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ist, dass die [[[X.].].] eine "Beseitigung" oder "B[[[X.].].]inträchtigung" der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] anstrebt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <211 Rn. 548>).

[[[X.].].]) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <211 Rn. 550>; Sichert, [[[X.].].], [[[X.].].]1 <675>; [[[X.].].], Das [[[X.].].]verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] am Beispiel des [[[X.].].]-[[[X.].].], 2009, [[[X.].].] 202; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], Art. 21 Rn. 531 ; [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; [[[X.].].], in: Dreier, [[[X.].].], [[[X.].].], 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).

[[[X.].].]) Dem Begriff des "B[[[X.].].]inträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <211 Rn. 551>). Von einer "B[[[X.].].]inträchtigung" ist auszugehen, wenn eine [[[X.].].] nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung bewirken will. Ein "B[[[X.].].]inträchtigen" liegt daher bereits vor, wenn eine [[[X.].].], selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung (Menschenwürde, [[[X.].].], Rechtsst[[[X.].].]t) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <213 Rn. 556>; Sichert, [[[X.].].], [[[X.].].]1 <675>; [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; [[[X.].].], Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das [[[X.].].]verbot als Instrument der streitbaren [[[X.].].] in seiner praktischen Bewährung, 2013, [[[X.].].] 91; [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Eine politische [[[X.].].], die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung ablehnt und bekämpft, b[[[X.].].]inträchtigt die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <214 Rn. 556>; [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], Art. 21 Rn. 531 ; [[[X.].].], Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das [[[X.].].]verbot als Instrument der streitbaren [[[X.].].] in seiner praktischen Bewährung, 2013, [[[X.].].] 91; [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes wi[[[X.].].]prechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine [[[X.].].] gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und [[[X.].].]s Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein [[[X.].].]verbots- oder [[[X.].].] nur zu Zwecken des präventiven [[[X.].].]es und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <214 Rn. 556>).

c) Dass eine [[[X.].].] die Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung anstrebt, muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] aus den Zielen ([[[X.].].]) oder dem Verhalten ihrer Anhänger ([[[X.].].]) ergeben. Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <214 Rn. 557>). Davon sind die Umstände zu unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der [[[X.].].] und das Verhalten ihrer Anhänger nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle Tatsachen verwertbar, die g[[[X.].].]ignet sind, über die Ausrichtung der [[[X.].].] Aufschluss zu geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die [[[X.].].] verwendet werden sollen, dieser auch zugerechnet werden können ([[[X.].].]). Fehlt es an einem solchen Zurechnungszusammenhang, kommt eine Berücksichtigung zulasten der [[[X.].].] nicht in Betracht.

[[[X.].].]) Die Ziele einer [[[X.].].] sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder End-, Nah- oder Fern-, Haupt- oder Nebenziele handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der [[[X.].].], aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der [[[X.].].] verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder b[[[X.].].]influssten [[[X.].].]ungen und [[[X.].].]schriften (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <143 ff.>; 144, 20 <214 Rn. 558>). Das Verhalten der [[[X.].].]organe und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <144>; vgl. auch [[[X.].].], Die politischen [[[X.].].]en im Recht der [[[X.].].] [[[X.].].], 1975, [[[X.].].]67 f.).

Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der [[[X.].].], nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <144>). Stehen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Wi[[[X.].].]pruch, ist auf Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. [[[X.].].] 2, 1 <20>; 5, 85 <144>; 144, 20 <215 Rn. 559>).

[[[X.].].]) Daneben können sich die Absichten der [[[X.].].] im Verhalten ihrer Anhänger wi[[[X.].].]piegeln. Anhänger sind alle [[[X.].].]en, die sich für eine [[[X.].].] einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der [[[X.].].] sind (vgl. [[[X.].].] 2, 1 <22>; 47, 130 <139>; 144, 20 <215 Rn. 560>). Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer [[[X.].].] zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die [[[X.].].] keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu b[[[X.].].]influssen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen [[[X.].].] erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der [[[X.].].] vorhandene Grundtendenz wi[[[X.].].]piegelt oder die [[[X.].].] sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <215 Rn. 561>).

[[[X.].].]) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben, begründet dies noch keinen ausreichenden Zurechnungszusammenhang. Vielmehr bedarf es der konkreten Feststellung der Zurechenbarkeit des - für den Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] zentralen - [[[X.].].]programms (1) und der sonstigen vorgelegten Belege (2).

(1) Das [[[X.].].]programm ist als zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer [[[X.].].] dieser grundsätzlich ohne Weiteres zuzurechnen. Dies gilt auch für das aktuelle [[[X.].].]programm der Antragsgegnerin. Sie folgt weiterhin ihrem auf dem [[[X.].].] am 4./5. Juni 2010 in [[[X.].].] beschlossenen Grundsatzprogramm. Für dieses hat das [[[X.].].] die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <250 ff. Rn. 647 ff.>). Daran ist festzuhalten.

Dieses Programm war Grundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Relevante Modifikationen haben nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Bedeutung des Programms der Antragsgegnerin geändert haben könnte. Die Antragsgegnerin hat das auf dem [[[X.].].] in [[[X.].].] beschlossene [[[X.].].]programm nach Abschluss des zweiten [[[X.].].] beibehalten. Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <252 Rn. 652>).

(2) (a) Über das [[[X.].].]programm hinaus haben die Antragsteller eine Vielzahl weiterer Belege vorgelegt. Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten [[[X.].].] als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <180 Rn. 467>). Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein [[[X.].].]enkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, [[[X.].].]- oder des [[[X.].].]verbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der [[[X.].].] oder die Redaktion einer [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <180 Rn. 468>). Bei Belegen der Kategorie 1 handelt es sich überwiegend um das Verhalten von Anhängern, während Belege der Kategorie 2 häufig programmatische Äußerungen betreffen, die Aufschluss über die Ziele der [[[X.].].] geben.

(b) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen hat das [[[X.].].] bereits im [[[X.].].]-Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der [[[X.].].] zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen [[[X.].].]en, die sich für die [[[X.].].] oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. [[[X.].].] 2, 1 <22>), sofern hierin der politische Wille der betroffenen [[[X.].].] erkennbar zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <215 Rn. 561>).

(c) Die Tätigkeit ihrer Organe, beson[[[X.].].] der [[[X.].].]führung und leitender Funktionäre, muss eine [[[X.].].] ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in [[[X.].].]n der [[[X.].].] und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <215 f. Rn. 562> m.w.[[[X.].].]).

(d) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder der [[[X.].].] ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die [[[X.].].] sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer [[[X.].].]veranstaltung oder sonstigen [[[X.].].]aktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die [[[X.].].] unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer [[[X.].].]aktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des [[[X.].].]mitglieds handeln, welche von der [[[X.].].] trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen ([[[X.].].]ausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <216 Rn. 563> m.w.[[[X.].].]).

(e) Bei Anhängern, die nicht der [[[X.].].] angehören, ist grundsätzlich eine - wie auch immer geartete - B[[[X.].].]influssung oder Billigung ihres Verhaltens durch die [[[X.].].] notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten der Anhänger b[[[X.].].]influssende oder rechtfertigende Aktivitäten der [[[X.].].] erforderlich. Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger wi[[[X.].].]präche dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] und kommt deshalb nicht in Betracht. Andernfalls bestünde für die [[[X.].].] die Möglichkeit, sich vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich b[[[X.].].]influsst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des [[[X.].].]willens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die [[[X.].].] sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <216 Rn. 564>).

(f) Begehen [[[X.].].]anhänger Straftaten, ist dies im [[[X.].].]verbots- oder [[[X.].].] nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer [[[X.].].] belegen. Außerdem können Straftaten einer [[[X.].].] nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als Ausdruck des [[[X.].].]willens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der [[[X.].].] nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der [[[X.].].] b[[[X.].].]influsst sind und sich die [[[X.].].] davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <217 Rn. 565>).

Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet dagegen aus. Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung [[[X.].].] allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <217 Rn. 566>).

(g) Parlamentarische Äußerungen können einer [[[X.].].] im Verbots- und [[[X.].].] zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]) steht dem nicht entgegen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <217 Rn. 567>).

4. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] fordert für einen Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung, dass die betroffene [[[X.].].] darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung zu b[[[X.].].]inträchtigen oder zu beseitigen. Allein hierin unterscheidet sich der Wortlaut der Norm von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].], der stattdessen ein "Darauf Ausgehen" fordert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des "Darauf [[[X.].].]" nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] (a) und des "Darauf [[[X.].].]" nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] nicht identisch (b). Ein "Darauf Ausgerichtetsein" setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt (c).

a) [[[X.].].]) Wie der [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt hat, erfordert ein "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].], dass sich eine [[[X.].].] durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] hinwirkt. Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] beinhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot. Erst wenn eine [[[X.].].] mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung oder den Bestand des St[[[X.].].]tes agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] in Betracht. Die [[[X.].].] muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder des Bestandes des St[[[X.].].]tes überschreiten (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <220 Rn. 573>).

[[[X.].].]) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <221 Rn. 575>).

(1) Dies setzt voraus, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung wi[[[X.].].]prechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der [[[X.].].] zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <143>; 144, 20 <221 Rn. 576>).

(2) Das planvolle Handeln der [[[X.].].] muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der [[[X.].].] zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <221 Rn. 577>). Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] dagegen nicht, da dies mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der [[[X.].].] zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine [[[X.].].] kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das [[[X.].].]verbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <221 f. Rn. 578>).

(3) Dass das Handeln der [[[X.].].] bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] führt, ist nicht erforderlich. Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] resultiert ebenfalls aus dem Umstand, dass die Vorschrift eine Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der [[[X.].].] gegenüber den Feinden der [[[X.].].] ist. Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen. Außerdem lässt sich der [[[X.].].]punkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <224 Rn. 583> m.w.[[[X.].].]).

(4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des [[[X.].].]verbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] gerichtete Handeln einer [[[X.].].] erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität [[[X.].].] 144, 20 <224 f. Rn. 585 ff.>).

Lässt das Handeln einer [[[X.].].] noch nicht einmal auf die Möglichkeit des Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es der Anordnung eines [[[X.].].]verbots als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des [[[X.].].] Rechtsst[[[X.].].]ts gegen seine organisierten Feinde nicht. Ein [[[X.].].]verbot kommt nur in Betracht, wenn eine [[[X.].].] über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <225 Rn. 586> unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).

Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer [[[X.].].] verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind die Situation der [[[X.].].] (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, [[[X.].].], [[[X.].].], finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, [[[X.].].]), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der [[[X.].].] gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der [[[X.].].] am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der [[[X.].].] mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <225 f. Rn. 587>).

b) Davon ausgehend sind die Tatbestandsmerkmale des "Darauf [[[X.].].]" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] und des "Darauf [[[X.].].]" in Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] nicht identisch (so auch [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/ [[[X.].].], Linien der Rechtsprechung des [[[X.].].], Bd. 5, 2019, [[[X.].].]75 <419 f.>; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], BeckOK [[[X.].].], Art. 21 Rn. 212b ; [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1038>; Risse/[[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 13. Aufl. 2022, Art. 21 Rn. 26; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <924>; [[[X.].].], in: v. Mangoldt/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 252b). Das "Darauf Ausgerichtetsein" gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] setzt nur ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schwelle der Potentialität überschritten wird.

Dies bestätigt die Gesetzgebungshistorie zu Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].]. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf [[[X.].].]" in Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] gerichteten Handelns der [[[X.].].] erforderlich ist (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <224 f. Rn. 585>).

Demgegenüber sollte nach dem Willen des [[[X.].].] die Neuregelung die Möglichkeit eröffnen, [[[X.].].]en, die eine gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] gerichtete Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung st[[[X.].].]tlicher Zuschüsse unberücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte "alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde" (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]). Dem "Potentialitätserfordernis" sollte für den Ausschluss von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] gerade keine Relevanz zukommen (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]). Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, [[[X.].].]; so auch in [[[X.].].] 144, 20 <241 f. Rn. 624>) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung st[[[X.].].]tlicher Zuschüsse gegenüber dem [[[X.].].]verbot geringere Anforderungen ausreichen sollten. Dementsprechend wurde bei ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" durch das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgerichtetsein" ersetzt (vgl. [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1038>; [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 11).

Unzutreffend ist es daher, wenn die Antragsgegnerin behauptet, Ziel sei es gewesen, einen in jedweder Hinsicht gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem [[[X.].].] nur - über die bis dahin geltende Rechtslage hinaus - die Möglichkeit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Vielmehr ist ein Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] beabsichtigt; die im Vergleich zum [[[X.].].]verbot regelmäßig milderen Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen (so auch [[[X.].].], [[[X.].].] 2018, [[[X.].].] 97 <98>; [[[X.].].], Der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].], 2021, [[[X.].].]64; [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]36). Mit der Regelung sollte dem Hinweis des [[[X.].].], dass die Sanktionierung der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] Sache des [[[X.].].] sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend wird für das weitergehende [[[X.].].]verbot am "Darauf Ausgehen" festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von st[[[X.].].]tlichen Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der [[[X.].].] möglich erscheinen lassen.

c) Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des "Darauf [[[X.].].]" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] allerdings entsprechend demjenigen des "Darauf [[[X.].].]" auszulegen (so auch [[[X.].].]/[[[X.].].], in: [[[X.].].], [[[X.].].], 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]3 <934>; [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1038>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <924 f.>).

[[[X.].].]) (1) Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ein aktives, planmäßiges Handeln zur Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <925>). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <220 Rn. 573>) - nicht auf die Sanktionierung von Id[[[X.].].]n oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitliche Grundordnung keine gedankliche Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger oder [[[X.].].]en (vgl. [[[X.].].] 124, 300 <320>; Hopfauf, [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]24 <125>). Die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot (vgl. [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]38). Die Norm soll nicht den "bösen Gedanken" an sich ahnden (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], Linien der Rechtsprechung des [[[X.].].], Bd. 5, 2019, [[[X.].].]75 <394>). Vielmehr soll der freiheitliche [[[X.].].] Rechtsst[[[X.].].]t denjenigen, die aktiv auf seine B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung hinwirken, nicht auch noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben (vgl. hierzu [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]6 <67>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <923>). Daraus folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] ein qualifiziertes Handeln der Art erforderlich ist, dass die betroffene [[[X.].].] über das "Bekennen" ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum "Bekämpfen" der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder des Bestandes des St[[[X.].].]tes überschreiten muss (vgl. [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]38 f.). Ist dies nicht der Fall, erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der [[[X.].].] aus der st[[[X.].].]tlichen Teilfinanzierung, da diese Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung vorzugehen.

(2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] voraus (vgl. [[[X.].].], Der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].], 2021, [[[X.].].]66). Auch wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] - wie schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar - im Vergleich zum [[[X.].].]verbot nach Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] eher auf die Zielrichtung einer [[[X.].].] abhebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine [[[X.].].] die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <925>; vgl. so - noch zum [[[X.].].]verbot - [[[X.].].] 5, 85 <141>).

(3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum [[[X.].].]verbot gemäß Art. 21 Abs. 2 [[[X.].].] entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <221 ff. Rn. 575 ff.>). Für ein planvolles Vorgehen der [[[X.].].] ist danach erforderlich, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung wi[[[X.].].]prechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird (vgl. [[[X.].].], Der Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung, 2021, [[[X.].].]). Bestrebungen einzelner [[[X.].].]anhänger bei sonst loyaler Haltung der [[[X.].].] zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <143>; 144, 20 <221 Rn. 576>; [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] 921 <925>). Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein [[[X.].].]verbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von [[[X.].].]anhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der [[[X.].].] in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu [[[X.].].] 144, 20 <221 Rn. 576>).

(4) Das planvolle Handeln der [[[X.].].] muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter Zusammenhang zwischen den [[[X.].].]aktivitäten und der Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].]. Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist allein, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] zu berücksichtigen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <222 f. Rn. 579>).

[[[X.].].]) Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der [[[X.].].] bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] führt. Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene [[[X.].].]verbot keine solche Gefahr fordert (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <223 f. Rn. 581 ff.>). Die dem zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Rn. 282) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang.

[[[X.].].]) Ob eine [[[X.].].] die Schwelle zum "Bekämpfen" der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen (2) sowie Wahlbeteiligungen (3) erste Indizien für eine [[[X.].].] Haltung der [[[X.].].] gegenüber der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt daneben der Frage zu, ob die [[[X.].].] über ein strategisches Konzept zur B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung verfügt (4) und dessen Umsetzung planvoll vorantreibt (5).

(1) An[[[X.].].] als die Antragsgegnerin meint, ist die Beteiligung einer [[[X.].].] an der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung mit Blick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen [[[X.].].] im Sinne des § 2 Abs. 1 [[[X.].].] handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die [[[X.].].]eigenschaft nicht entfällt, wenn eine [[[X.].].] aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ausscheidet, weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 [[[X.].].] erforderlichen Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu kommt, dass die Beteiligung an der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung ein ausreichendes Stimmenergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar, wenn eine [[[X.].].] über Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung der auf die B[[[X.].].]inträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung gerichteten Ziele ermöglichen.

(2) Auch die Organisationsstruktur einer [[[X.].].] kann Hinweise auf ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die [[[X.].].] dadurch in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich nicht auf das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht, diese umzusetzen.

(3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer [[[X.].].] kann die Teilnahme an Wahlen auf [[[X.].].]- und [[[X.].].]ebene sein. Auch dieses Kriterium ist - an[[[X.].].] als die Antragsgegnerin meint - nicht redundant und wird nicht durch die Definition des Begriffs der politischen [[[X.].].] aufgefangen. Zwar verliert eine politische [[[X.].].] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].] ihren Status, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer [[[X.].].] noch an einer [[[X.].].] teilgenommen hat. Davon ist aber der Umstand zu unterscheiden, dass regelmäßige, gegebenenfalls flächendeckende [[[X.].].] das aktive Bemühen einer [[[X.].].] um die Verwirklichung ihrer (verfassungsfeindlichen) Ziele belegen.

(4) Erhebliche Relevanz für das "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [[[X.].].] kommt der Frage zu, ob die [[[X.].].] über ein strategisches Konzept verfügt, um mittel- oder langfristig ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Aktivitäten zu entfalten, die auf die B[[[X.].].]inträchtigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der [[[X.].].] [[[X.].].] zielen.

(5) Daran anknüpfend ist es von entscheidender Bedeutung, ob die [[[X.].].] konkrete Aktivitäten entfaltet, ihr strategisches Konzept zu verwirklichen. Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der [[[X.].].] (vgl. für das [[[X.].].]verbot [[[X.].].] 144, 20 <225 Rn. 587>). Im Ergebnis müssen Tätigkeiten feststellbar sein, die gerade auf die Umsetzung des strategischen Konzepts beziehungsweise der von der [[[X.].].] vertretenen verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet sind. Die Zielsetzung der [[[X.].].] muss sich also nachhaltig und qualifiziert in ihrem öffentlichen Auftreten und dem Verhalten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger wi[[[X.].].]piegeln (vgl. [[[X.].].], DVBl 2018, [[[X.].].]5 <1039>).

5. Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] ist in der dargestellten Auslegung mit den Vorgaben der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention vereinbar.

a) Die [[[X.].].] und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die [[[X.].].] [[[X.].].] in [[[X.].].] getreten sind - stehen innerhalb der [[[X.].].]n Rechtsordnung im Rang eines [[[X.].].]gesetzes (vgl. [[[X.].].] 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 148, 296 <350 f. Rn. 127>; 151, 1 <26 f. Rn. 61> - Wahlrechtsausschluss [[[X.].].]). Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. [[[X.].].] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317, 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 151, 1 <27 Rn. 62>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der [[[X.].].]rechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der [[[X.].].] [[[X.].].] in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. [[[X.].].] 151, 1 <27 Rn. 62>). Dabei berücksichtigt das [[[X.].].] Entscheidungen des [[[X.].].] Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [[[X.].].] 128, 326 <368>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>; 151, 1 <28 Rn. 64>).

b) Der [[[X.].].] war mit der Thematik des Ausschlusses bestimmter Finanzierungsquellen politischer [[[X.].].]en bislang nur unter bestimmten Gesichtspunkten befasst. Er hat aber über ein Verbot der Annahme von Spenden aus dem Ausland entschieden (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].] - [[[X.].].], Urteil vom 7. Juni 2007, Nr. 71251/01). Außerdem wurde in einem Verfahren gegen die [[[X.].].], in deren Rechtsordnung die Möglichkeit des Ausschlusses einer [[[X.].].] aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung vorgesehen ist, festgestellt, dass diese Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der [[[X.].].] sei (vgl. [[[X.].].], Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).

c) Hingegen hat sich der [[[X.].].] mit der Frage der Vereinbarkeit eines [[[X.].].]verbots mit der Konvention intensiv auseinandergesetzt ([[[X.].].]).Die insoweit zur Vereinigungsfreiheit des Art. 11 [[[X.].].] entwickelte Rechtsprechung kann allerdings nicht unmittelbar auf den Ausschluss aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung übertragen werden ([[[X.].].]). Stattdessen ist Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 [[[X.].].] als Maßstab anzuwenden ([[[X.].].]). Der in Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] normierte Ausschluss einer [[[X.].].] von der Finanzierung steht mit deren Vorgaben im Einklang ([[[X.].].]).

[[[X.].].]) Da es in der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention an einer speziellen Regelung der Rechte politischer [[[X.].].]en fehlt, hat der [[[X.].].] als Maßstab für die Konventionskonformität von [[[X.].].]verboten vor allem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 [[[X.].].] herangezogen. Dabei erkennt er die Möglichkeit eines [[[X.].].]verbots zum Schutz der [[[X.].].] grundsätzlich als konventionskonform an. Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].], die voraussetze, dass das [[[X.].].]verbot in einer [[[X.].].] Gesellschaft notwendig ist (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <234 Rn. 608 f.> m.w.[[[X.].].]). Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden [[[X.].].] Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; [[[X.].].], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; [[[X.].].], [[[X.].].] [[[X.].].], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch [[[X.].].] 144, 20 <234 ff. Rn. 609 ff.>). Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsst[[[X.].].]t zu berücksichtigen (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <236 Rn. 614> m.w.[[[X.].].]).

Die Angemessenheit eines [[[X.].].]verbots setze voraus, dass die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Bedrohung für die [[[X.].].] stünden. In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; [[[X.].].], [[[X.].].] [[[X.].].], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - A[[[X.].].]ión Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch [[[X.].].] 144, 20 <237 Rn. 615 f.>).

[[[X.].].]) Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf [[[X.].].] politischer [[[X.].].]en übertragen werden, da es sich bei Art. 11 [[[X.].].] um eine freiheitsrechtliche Gewährleistung handelt, die einen lediglich abwehrrechtlichen Gehalt hat und auf st[[[X.].].]tliche Leistungen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. [[[X.].].], Der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].], 2021, [[[X.].].]17-326; [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]06 <321 f.>; [[[X.].].], Geht der Ausschluss der [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 [[[X.].].] mit der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, [[[X.].].] 2 ff., 9 ff.). Die Gewährung st[[[X.].].]tlicher Finanzierungsleistungen stellt sich nicht als ein Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einer politischen [[[X.].].] dar.

[[[X.].].]) St[[[X.].].]tliche Leistungsgewährungen sind stattdessen am Maßstab des Art. 14 [[[X.].].] zu messen. Danach ist der Genuss der in der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Als ein solches Konventionsrecht kommt vorliegend Art. 11 [[[X.].].] in Betracht, der zwar kein eigenes Gleichheitsgebot beinhaltet, aber als Freiheitsrecht die Anwendbarkeit von Art. 14 [[[X.].].] vermittelt.

Demgemäß ist konventionsrechtlicher Maßstab für den Ausschluss politischer [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 [[[X.].].]. Erweitert der St[[[X.].].]t die finanziellen Handlungsspielräume der politischen [[[X.].].]en, so muss gewährleistet werden, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt (vgl. [[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]06 <321 f.>; [[[X.].].], Der Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].], 2021, [[[X.].].]17 ff.). Schließt er einzelne [[[X.].].]en aus der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung aus, bedarf eine solche Ungleichbehandlung der Rechtfertigung. Erforderlich hierfür ist aus Sicht des [[[X.].].] Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sie einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Verhältnis zwischen Ungleichbehandlung und verfolgtem Zweck besteht (vgl. [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 28. Februar 2013, Nr. 16574/08, § 56 m.w.[[[X.].].]).

[[[X.].].]) Davon ausgehend sind keine durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von der st[[[X.].].]tlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] ersichtlich.

(1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen [[[X.].].] einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die in der Rechtsprechung des [[[X.].].] Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 [[[X.].].] entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Danach kann sich niemand auf die Rechte der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der [[[X.].].] Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch [[[X.].].], [[[X.].].], Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; [[[X.].].], Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch [[[X.].].], Geht der Ausschluss der [[[X.].].] von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 [[[X.].].] mit der [[[X.].].] Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, [[[X.].].] 21). Ein Konventionsst[[[X.].].]t verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische [[[X.].].] wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer [[[X.].].] Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. [[[X.].].], Parti de la Démocratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; [[[X.].].], [[[X.].].], Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; [[[X.].].] [[[X.].].], Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83). Dem trägt Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] Rechnung, da er einen Finanzierungsausschluss nur für [[[X.].].]en vorsieht, die sich gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung oder den Bestand der [[[X.].].] [[[X.].].] wenden.

(2) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus der Sicht des Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber dem [[[X.].].]verbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So verweist er in einer Entscheidung, in der er ein [[[X.].].]verbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdessen die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu erwägen gewesen wäre (vgl. [[[X.].].], Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104). Entsprechend hat sich die [[[X.].].] in den "[[[X.].].]" dafür ausgesprochen, dass die Konventionsst[[[X.].].]ten vor einem [[[X.].].]verbot prüfen sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sanktionen, in Betracht kommen (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] <2000> 1, [[[X.].].] 9).

Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer [[[X.].].], deren Betätigung nach ihren Zielen oder eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer [[[X.].].] Gesellschaft unvereinbar ist, bei der Vergabe st[[[X.].].]tlicher Mittel als grundsätzlich verhältnismäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskonformität des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. [[[X.].].] , [[[X.].].], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; [[[X.].].], Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; [[[X.].].], [[[X.].].], Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; [[[X.].].], Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.). Insbesondere die historischen Erfahrungen [[[X.].].]s, die zur Schaffung von Art. 21 [[[X.].].] geführt haben (vgl. [[[X.].].] 5, 85 <138 f.>; 107, 339 <361 f.>; 144, 20 <194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.[[[X.].].]), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher [[[X.].].]en von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des [[[X.].].] Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der [[[X.].].] [[[X.].].] umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen [[[X.].].] präventiv die st[[[X.].].]tliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum [[[X.].].]verbot [[[X.].].] 144, 20 <239 f. Rn. 621>).

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung begründet.

Im Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 ([[[X.].].] 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.). Die Antragsgegnerin ist seither unverändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung ausgerichtet (2.).

1. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das [[[X.].].] fest:

Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "[[[X.].].]" ausgerichteten autoritären "Nationalst[[[X.].].]t". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen [[[X.].].] nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen [[[X.].].]prinzip unvereinbar.

([[[X.].].] 144, 20 <22 f. Leitsatz 9. a)>)

Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung gerichteten Ziele hin.

([[[X.].].] 144, 20 <23 Leitsatz 9. b)>)

Umstände, die diese Würdigung in Bezug auf den damaligen [[[X.].].]punkt infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, dass jedenfalls zum [[[X.].].]punkt des Urteils vom 17. Januar 2017 Ziel der Antragsgegnerin die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung war und sie auch planvoll und qualifiziert auf die Erreichung dieser Ziele hinarbeitete. Ebenso ist die Quellenfreiheit der bis zu diesem [[[X.].].]punkt vorgelegten und geprüften Belege anzunehmen. Davon ausgehend ist nachfolgend festzustellen, ob sich zwischenzeitlich relevante Veränderungen der Ziele oder des Verhaltens der Anhänger der Antragsgegnerin ergeben haben oder ob die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils vom 17. Januar 2017 fortgelten. Im Ergebnis bedarf es hierfür einer eigenständigen Subsumtion des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des als Voraussetzung des Finanzierungsausschlusses neugeschaffenen Tatbestandsmerkmals des "Darauf [[[X.].].]".

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].] liegen vor. Die Antragsgegnerin missachtet unverändert die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung (a) und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung (b) ausgerichtet (c).

a) Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen [[[X.].].] Verfassungsst[[[X.].].]t unverzichtbar sind. Sie hält an der vor allem im [[[X.].].]programm niedergelegten Programmatik fest, deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung im Urteil des [[[X.].].]s vom 17. Januar 2017 dargelegt wurde ([[[X.].].]) und verstößt dadurch gegen die Menschenwürde ([[[X.].].]) und den [[[X.].].] des [[[X.].].]prinzips ([[[X.].].]). Die [[[X.].].] mit dem historischen Nationalsozialismus besteht fort ([[[X.].].]).

[[[X.].].]) Sowohl durch die Fortgeltung des [[[X.].].]programms aus dem [[[X.].].] in seinen wesentlichen Teilen (1) als auch durch verschiedene Äußerungen führender Funktionäre der Antragsgegnerin im [[[X.].].] an das Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 (2) zeigt sich, dass sich die Antragsgegnerin nicht von ihren bereits damals vertretenen Zielen distanziert hat, sondern diese weiterhin vertritt. Relevante Änderungen des politischen Programms der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(1) Die Kontinuität in den programmatischen Positionen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der neuen offiziellen Kommentierung des [[[X.].].]programms "[[[X.].].]", die vom [[[X.].].]vorstand der Antragsgegnerin am 8. und 9. September 2018 in [[[X.].].] verabschiedet wurde. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem Ende des zweiten [[[X.].].] eine Überarbeitung des Programms nicht notwendig sei und die Entscheidung des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 keine Änderung der programmatischen Positionierung der Antragsgegnerin zur Folge haben werde (vgl. [[[X.].].] - [[[X.].].]-Kommentierung des [[[X.].].]programms, 2018, [[[X.].].]82). In einem dort abgedruckten Hintergrundgespräch wird die Frage, in welchem Zusammenhang die Kommentierung mit dem [[[X.].].] stehe und ob die Antragsgegnerin gedenke, die im Urteil als kritisch erachteten Positionen programmatisch über Bord zu werfen, von deren Autor wie folgt aufgegriffen:

Die letzte Frage kann ich ganz klar mit "Nein" beantworten. Wie schon gesagt, ist das [[[X.].].]programm die Grundlage unseres politischen Wollens - daran können auch acht Verfassungsrichter nichts ändern. Unser politisches Wollen ist nicht verhandelbar. Nichtsdestotrotz hat das Gerichtsverfahren in [[[X.].].] und auch schon die Schrift der Vertreter des [[[X.].].]rates deutlich vor Augen geführt, dass man das [[[X.].].]programm auch absichtlich falsch verstehen kann, um der [[[X.].].] haltlose Unterstellungen zu machen. Daher empfanden wir es als sinnvoll, einige Punkte und Begriffe näher zu erläutern. So werden Begriffe wie [[[X.].].] und [[[X.].].] so erklärt, dass auch der letzte [[[X.].].]r [[[X.].].] und böswillige [[[X.].].]rats-Vertreter versteht, was wir uns darunter vorstellen. Aber grundsätzlich kann ich feststellen, dass die Id[[[X.].].] einer Neuauflage einer umfassenden Schrift, wie sie früher eben das Aktionsprogramm darstellte, seit einiger [[[X.].].] in unserer Schublade lag.

([[[X.].].] - [[[X.].].]-Kommentierung des [[[X.].].]programms, 2018, [[[X.].].]83 f.)

(2) In mehreren Redebeiträgen bestätigen Funktionäre der Antragsgegnerin, dass trotz des Urteils des [[[X.].].]s vom 17. Januar 2017 an der bisherigen Programmatik festgehalten werde. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin erklärte etwa in einer Rede im Juli 2017, dass es nicht "verfassungsfeindlich [sei], für das eigene [[[X.].].] zu streiten", und man entsprechend der Einschätzung des [[[X.].].] "lieber verfassungsfeindlich als volksfeindlich" sei. Wörtlich führte er aus:

Wenn der [[[X.].].] der Meinung ist, es sei verfassungswidrig, Politik für das eigene [[[X.].].] zu betreiben, dann taugt entweder dieses Gericht nichts oder die Verfassung taugt nichts.

(Auszug aus einer Rede des Vorsitzenden der Antragsgegnerin zur [[[X.].].] am 22. Juli 2017 in [[[X.].].]/[[[X.].].])

[[[X.].].]) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist weiterhin mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].] nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Fortgeltung des [[[X.].].]programms und den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 (1) und wird durch die vorgelegten neuen Belege aus der [[[X.].].] nach Verkündung des Urteils bestätigt (2). Die hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch (3).

(1) Im Urteil vom 17. Januar 2017 hat das [[[X.].].] festgestellt, dass das am 4./5. Juni 2010 beschlossene [[[X.].].]programm unter dem Titel "Arbeit. Familie. Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].] nicht vereinbar ist (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <246 ff. Rn. 635 ff.>). Die Antragsgegnerin akzeptiert die Würde des Menschen nicht als obersten und zentralen Wert der Verfassung, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten "[[[X.].].]". Aus ihrer Sicht ist oberstes Ziel [[[X.].].]r Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten [[[X.].].]n [[[X.].].]es. [[[X.].].] sei die "Einheit von [[[X.].].] und St[[[X.].].]t" und die Verhinderung einer "Überfremdung [[[X.].].]s, ob mit oder ohne Einbürgerung" (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]). [[[X.].].] müsse das [[[X.].].] [[[X.].].]n bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich müsse es für Fremde in [[[X.].].] eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].] 8; siehe auch [[[X.].].] 144, 20 <247 f. Rn. 639>). Dabei wird auch [[[X.].].]n mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in [[[X.].].] zugestanden (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].] 8, 28 f.; [[[X.].].] 144, 20 <261 Rn. 681>).

Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem [[[X.].].]programm vertretene [[[X.].].] negiert - wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der [[[X.].].] und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "[[[X.].].]" angehören (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <247 Rn. 638>). Auf dieser Grundlage zielt das [[[X.].].] auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, [[[X.].].]en [[[X.].].]n und muslimischen Glaubens und weiteren gesellschaftlichen Gruppen. Dabei mögen im Urteil vom 17. Januar 2017 aufgeführte einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <246 f. Rn. 635>).

(2) Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die Antragsgegnerin weiterhin ein auf eine Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen [[[X.].].] und der Vorstellung von der [[[X.].].]n "[[[X.].].]" als [[[X.].].] fest (a). Auf dieser Grundlage negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kulturen und Ethnien (b). Sie positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise (c). Zugleich räumt sie dem Kollektiv der "[[[X.].].]" Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein (d).

(a) Aus einer Vielzahl neuer, der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 explizit auf einen ethnischen [[[X.].].] abstellt.

In der nach dem Urteil des [[[X.].].]s vom 17. Januar 2017 erschienenen neuen Kommentierung des [[[X.].].]programms "[[[X.].].]" (2018) stellt die Antragsgegnerin dar, wie der von ihr vertretene ethnische [[[X.].].] zu verstehen sei und welche Bedeutung der Abstammung dabei zukomme ([[[X.].].]7 ff.):

Die [[[X.].].] ist eine [[[X.].].] für das [[[X.].].] [[[X.].].].

Die [[[X.].].] versteht sich als Interessenvertretung der ethnischen [[[X.].].]n, als eine politische [[[X.].].] [...], die sich für alle [[[X.].].]n und ihre Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. […]

Jedes ethnische [[[X.].].] ist auf die Dauer seiner Existenz ein wirklich einzigartiger und damit schützenswerter Generationenzusammenhang. Die durch kulturelle Errungenschaften [...] verbundenen Menschen bilden durch wissenschaftlich feststellbare und beschrei[[[X.].].]are biologische Merkmalsbesonderheiten eine eigene Gruppe aus. […]

Dem ethnischen [[[X.].].] wie dem rechtlichen und politischen [[[X.].].] ist gemeinsam, dass sie alle drei über gemeinsame Abstammung, Sprache und Kultur bestimmt werden, zumindest in der [[[X.].].]n Rechtstradition.

Das politische Eintreten für die Erhaltung und Förderung der ethnischen [[[X.].].] muss die [[[X.].].] stärken, weil ein vernünftiges Maß an ethnischer Homogenität eine Garantie für ein politisches System bildet, das auf der [[[X.].].] gründet. Sogenannte multikulturelle Gesellschaften [[[X.].].] so viele Konflikte in sich, dass sie mit der [[[X.].].] zur Ausbildung einer Diktatur neigen. Wir [[[X.].].] unterscheiden zudem zwischen den Begriffen Bevölkerung und [[[X.].].].

Ebenfalls in dieser Kommentierung führt die Antragsgegnerin die nationale Identität der [[[X.].].] [[[X.].].] auf die "ethnische Gruppe der [[[X.].].]n" zurück ([[[X.].].]2):

Die nationale Identität ist die Gruppenidentität derjenigen Menschen, die Träger der Nation sind, hier die ethnische Gruppe der [[[X.].].]n.

Diese Aussagen sind der Antragsgegnerin zuzurechnen, da sie von deren [[[X.].].]vorstand am 8. und 9. September 2018 beschlossen wurden.

Auch der [[[X.].].]verband [[[X.].].] bekannte sich in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 27. April 2018 ausdrücklich zu einem ethnisch definierten [[[X.].].]sverständnis:

Die [[[X.].].] ist bewußt eine [[[X.].].], für die der ethnische [[[X.].].] und somit die Naturgesetze Gültigkeit besitzen.

Der [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] erklärte das [[[X.].].]sverständnis der Antragsgegnerin in einem am 12. Februar 2020 auf dem [[[X.].].] "Junge Revolution" veröffentlichten Interview wie folgt:

Die [[[X.].].] sagt: - um es mal ganz nach unten runterzubrechen - "[[[X.].].]r ist der, der [[[X.].].] Eltern hat". Das heißt man kann nicht "[[[X.].].]r" werden indem irgendeine Behörde eine Plastikkarte ausstellt, auf der dann "deutsch" steht. Man kann [[[X.].].]r St[[[X.].].]tsbürger werden. Das ist möglich. Aber man kann eben nicht durch irgendein wun[[[X.].].]ames Verfahren über Nacht oder über eine Behörde seine Abstammung ändern. Und das ist für die [[[X.].].] ein wesentlicher Bestandteil ihrer Politik, weil wir eine [[[X.].].] sind, die Politik für das [[[X.].].] [[[X.].].] machen will und nicht in erster Linie für [[[X.].].] St[[[X.].].]tsbürger. [...] Wir wollen eben festgestellt wissen und das ist unser Standpunkt und das ist unser gutes Recht, dass wir unterscheiden zwischen [[[X.].].]sangehörigen und St[[[X.].].]tsbürgern.

Der Vorsitzende des [[[X.].].] [[[X.].].]verbands [[[X.].].] erklärte in einem am 22. Januar 2021 veröffentlichten Beitrag auf der Homepage des [[[X.].].]:

Dass für die Rechtspopulisten jeder, absolut jeder - Asylsuchende inbegriffen - woher er auch kommen mag ([[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] usw.), mittels eines Stück Papiers mit [[[X.].].][[[X.].].]n Stempel drauf, automatisch [[[X.].].]r wird, ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden alteingesessenen [[[X.].].]s[[[X.].].]n, der hier seit Generationen verwurzelt ist. [...] Für uns [[[X.].].] ist und bleibt das Fundament eines funktionierenden St[[[X.].].]tes sein St[[[X.].].]tsvolk. Das Fundament eines gesunden [[[X.].].]es ist die [[[X.].].] artverwandter Stämme und Sippen und deren Fundament ist die normale, gesunde Familie.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] veröffentlichte am 14. Dezember 2022 einen [[[X.].].]-Beitrag über die untrennbare Verbundenheit von Ethnie und [[[X.].].] (www.facebook.com/npdbw):

Wir [[[X.].].] setzen uns für den Erhalt des [[[X.].].]n [[[X.].].]es in seinem angestammten Siedlungsraum ein. [...] Für uns ist nicht der Paß, sondern die Biologie entscheidend. Wir [[[X.].].] unterscheiden zwischen dem Begriff der Bevölkerung und dem des [[[X.].].]es. Während die Bevölkerung alle Menschen umfasst, die zu einem bestimmten [[[X.].].]raum in einem bestimmten Gebiet leben, ist das [[[X.].].] eine Abstammungs-, Sprach- und Kulturgemeinschaft, die geschichtlich über Jahrhunderte gewachsen ist. Abstammung, Sprache und Kultur sind keine bloßen Sekundärtugenden, sondern Merkmale von Menschen und [[[X.].].]n, die diese dauerhaft prägen. [...] Während man die St[[[X.].].]tsangehörigkeit theoretisch wechseln kann, bleibt man seinem [[[X.].].], in das man hineingeboren wird, ein Leben lang verbunden. [X.] Menschen nicht[[[X.].].]r Herkunft sind durch Einbürgerung mittlerweile [[[X.].].] St[[[X.].].]tsbürger geworden - mit gleichen st[[[X.].].]tsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Für uns [[[X.].].] gehören sie aber weiterhin nicht zum [[[X.].].]n [[[X.].].].

Der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].] teilte am 28. Februar 2019 auf [[[X.].].] einen Beitrag des [[[X.].].]R, in dem es um die Blutspendenunverträglichkeit [[[X.].].]r Blutkonserven für Migranten ging. Dazu schrieb er:

Wir sagen es schon immer: Es kommt auf das #Blut an. #[[[X.].].] #[[[X.].].] #[[[X.].].]Wi[[[X.].].]tand.

Der [[[X.].].] postete am 26. Dezember 2018 auf [[[X.].].] ein Foto mit der Aufschrift "[[[X.].].]r kann man sein, aber niemals werden!" und unterstreicht damit, dass das [[[X.].].] allein aufgrund der Ethnie bestimmt werde.

Insgesamt bestehen daher keine Zweifel, dass Grundlage der Politik der Antragsgegnerin weiterhin ein ethnischer [[[X.].].] ist, der davon ausgeht, dass die Zugehörigkeit zur "[[[X.].].]n [[[X.].].]" nur durch Abstammung erworben werden kann.

(b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "[[[X.].].]n [[[X.].].]" ist die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser [[[X.].].] und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser [[[X.].].] nicht angehören (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <261 Rn. 681>).

([[[X.].].]) So wird bereits im [[[X.].].]programm die Geltung der Grundrechte ausdrücklich nur auf alle [[[X.].].]n bezogen und die Anwendung des [[[X.].].] auf die [[[X.].].] aller [[[X.].].]n beschränkt. So seien mit [[[X.].].] Maßnahmen des St[[[X.].].]tes ausschließlich [[[X.].].] Familien zu fördern (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, [[[X.].].]0 und 12 f.). Eigentum an [[[X.].].]m Grund und Boden könne nur von [[[X.].].]n erworben werden (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, [[[X.].].]9). Im 7. Kapitel des Programms "Sozialpolitik als nationale Solidarität" wird gefordert, Ausländer aus dem [[[X.].].]n [[[X.].].] auszugliedern und einer gesonderten Auslän[[[X.].].]ozialgesetzgebung zuzuordnen. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].] 23 und 27; [[[X.].].] 144, 20 <248 Rn. 641>).

Im 10. Kapitel ihres [[[X.].].]programms unter der Überschrift "[[[X.].].] den [[[X.].].]n" legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das [[[X.].].] St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des [[[X.].].]n [[[X.].].]es infrage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem [[[X.].].] fußende St[[[X.].].]tsbürgerschaftsrecht wiedereinzuführen. Die multikulturelle Gesellschaft habe zur Entstehung von [[[X.].].] und oftmals rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele [[[X.].].] unerträglich geworden sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer ("Rückkehrpflicht statt Bleiberecht"). Integration sei [[[X.].].]. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a [[[X.].].] sei ersatzlos zu streichen (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].] 28 f.; [[[X.].].] 144, 20 <248 f. Rn. 642>).

Im 16. Kapitel "Bildung und Kultur" spricht sich die Antragsgegnerin gegen die gemeinsame Unterrichtung [[[X.].].]r und ausländischer Schülerinnen und Schüler aus, weil die Kinder von Ausländern mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das [[[X.].].] absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der [[[X.].].]n Schüler b[[[X.].].]inträchtigten. Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der [[[X.].].]szugehörigkeit (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]; [[[X.].].] 144, 20 <249 Rn. 643>). Außerdem sei - so die Forderung im 18. Kapitel "Innere Sicherheit" - die polizeiliche Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" neben der bisherigen [[[X.].].] zu ergänzen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren [[[X.].].] sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von [[[X.].].] (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]5 f.; [[[X.].].] 144, 20 <249 Rn. 644>).

([[[X.].].]) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Belege dokumentieren, dass diese mit dem Grundsatz elementarer Rechtsgleichheit nicht vereinbaren Positionen von der Antragsgegnerin weiter vertreten werden.

So fordert etwa der [[[X.].].]verband [[[X.].].] in seinem "[[[X.].].]aktionsprogramm für ein [[[X.].].]s [[[X.].].]" (2019) Politik zuerst für die Interessen der "ethnisch [[[X.].].]n" und stellt dies als "[[[X.].].] des politischen Wollens der [[[X.].].]" fest:

Seit ihrer Gründung 1964 mahnt die [[[X.].].] und fordert, daß Politik zuerst für die Erfüllung der Interessen der ethnischen [[[X.].].]n gemacht werden muß. Dieser harte [[[X.].].] des politischen Wollens der [[[X.].].] ist für uns unverhandelbar.

In zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten in der Kommentierung des [[[X.].].]programms "[[[X.].].]" (2018) mit den Überschriften "Nicht gleichartig - immer gleichwertig" und "Menschenwürde" stellt die Antragsgegnerin Überlegungen zu einer natürlichen Ungleichartigkeit der Menschen an und sieht speziell die Menschenwürde "ethnisch [[[X.].].]r" gefährdet ([[[X.].].]):

Aus den drei weltanschaulichen Säulen der [[[X.].].] folgt, dass wir […] zur Anerkennung und Achtung der natürlichen Unterschiedlichkeit der Menschen gelangen.

Die natürliche Ungleichartigkeit aller Menschen begründet das Individuum und bildet einen sich nicht ausschließenden Gegensatz zur Gleichwertigkeit aller Menschen. Ungleichartigkeit und Gleichwertigkeit sind Bestandteile eines höheren Ganzen, der unantastbaren Würde des Menschen.

Unter Menschenwürde versteht die [[[X.].].] ([[[X.].].]) den Achtung gebietenden Wert, der jedem Menschen innewohnt und deswegen die jedem Menschen zukommende Bedeutung. Die Menschenwürde der ethnisch [[[X.].].]n Menschen ist gefährdet, da ihre Identität, ihre Souveränität und ihre Solidarität beseitigt werden sollen.

Auch der "Völkische Flügel", ein Zusammenschluss führender Funktionäre der Antragsgegnerin, dessen Gründung vom stellvertretenden [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] initiiert wurde, sieht in der Antragsgegnerin "die [[[X.].].] der ethnischen [[[X.].].]n". In dem durch Masseneinwanderung, Überfremdung und zunehmende Beliebigkeit geprägten "Überlebenskampf des [[[X.].].]n [[[X.].].]es" sei dies das zentrale Element national[[[X.].].]r Grundhaltung, die auf dem lebensrichtigen Menschenbild basiere (vgl. "Proklamation des Völkischen Flügels!" vom 30. Januar 2018).

[[[X.].].], Mitglied des [[[X.].].]vorstands, veröffentlichte am 18. Oktober 2018 einen Beitrag unter dem Titel "[[[X.].].] endlich vor [[[X.].].]!" auf der Homepage der Antragsgegnerin (www.npd.de), in dem er eine mit der Ethnie der Kinder begründete getrennte Unterrichtung von [[[X.].].]n und "kulturell fremde[n]" Schülerinnen und Schülern fordert:

Die [[[X.].].] will einen anderen Weg gehen. Sie spricht sich seit Jahren dafür aus, dass kulturell fremde Ausländer getrennt von unseren [[[X.].].]n Schülern unterrichtet werden. Das erspart uns letztlich viele ansonsten unvermeidbare Auseinan[[[X.].].]etzungen und verhindert die massive Absenkung des [[[X.].].]s, die durch extreme sprachliche Defizite vieler Ausländerkinder und kulturelle Konflikte ausgelöst wird. Außerdem kann damit gewährleistet werden, dass die Ausländerkinder ihrer Kultur nicht entfremdet werden und eine Rückkehr in die Heimat gefördert wird.

Im "[[[X.].].]aktionsprogramm für ein [[[X.].].]s [[[X.].].]" von Anfang des Jahres 2019 erhob der [[[X.].].]verband [[[X.].].] sozialpolitische Forderungen allein zugunsten "ethnische[r] [[[X.].].]r":

1. Bereitstellung von kostengünstigen Wohnungen in landeseigenen Immobilien für [[[X.].].] Familien!

2. Schaffung von familienfreundlichen Wohnumfeldern!

3. Einführung eines zinslosen [[[X.].].] Ehestandsdarlehens, dessen Tilgung sich mit jedem Kind verringert!

4. kostenlose Kindergartenplätze für [[[X.].].]!

5. € 500 Kindergeld für jedes [[[X.].].] Kind!

Für den [[[X.].].]verband [[[X.].].] haben [[[X.].].]en, die nicht von [[[X.].].]n abstammen, kein Recht, die [[[X.].].] [[[X.].].] politisch zu repräsentieren. Er hält es für unangebracht, wenn die [[[X.].].] St[[[X.].].]tsangehörige [[[X.].].] zur [[[X.].].]er Bürgermeisterwahl antritt ([[[X.].].]-Post vom 29. August 2018):

[[[X.].].]er [[[X.].].] wollen [[[X.].].]

In [[[X.].].] - immerhin ein d e u t s c h e s [[[X.].].]land - ist sie als Spitzenkandidatin für die nächste Bürgerschaftswahl vorgesehen; […]

Hätte eine Frau dieses Namens und dieser Religion, sie ist Muslimin, in der [[[X.].].] ein solches Amt, hielten wir das für angebracht. Aber wir sind hier in [[[X.].].]!

[…] Wir wollen keine [[[X.].].]er Bürgermeisterin mit [[[X.].].] Wurzeln! Wir wollen ein [[[X.].].]s [[[X.].].] und ein [[[X.].].]s [[[X.].].].

(c) Im Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten [[[X.].].] zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <267 ff. Rn. 698 ff.>). Nunmehr vorgelegte Belege lassen erkennen, dass die rassistische ([[[X.].].]), insbesondere antimuslimische ([[[X.].].]), antisemitische ([[[X.].].]) und [[[X.].].] ([[[X.].].]) Grundhaltung der Antragsgegnerin sowie ihre ablehnende Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie transsexuellen [[[X.].].]en ([[[X.].].]) fortbesteht.

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin legt ihrer Politik den sogenannten "Ethnopluralismus" zugrunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen "Rassen" von [[[X.].].] zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern (vgl. [[[X.].].]zentrale für politische Bildung , Transkript zum Ethnopluralismus, 11. Juli 2016). Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung.

In der Kommentierung des [[[X.].].]programms "[[[X.].].]" bekennt sich die Antragsgegnerin zur Theorie des Ethnopluralismus ([[[X.].].]9):

Die [[[X.].].] stellt ausdrücklich fest, dass sie sich zur Vielfalt der [[[X.].].] als Träger der Kulturen bekennt und damit die Theorie des Ethnopluralismus vertritt.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. Kopke hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 bestätigt, dass die Antragsgegnerin ihren früheren Rassebegriff gegen einen vermeintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht hat. Das ändere jedoch nichts daran, dass ihr Kulturverständnis absolut zu setzen und als in sich geschlossene Kultur zu verstehen sei.

Am 15. Oktober 2017 forderte die Antragsgegnerin auf ihrer [[[X.].].]-Seite "[[[X.].].] den [[[X.].].]n, [[[X.].].] uns [[[X.].].]." und verband dies mit einer Grafik mit dem Slogan "[[[X.].].]". Der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].] sagte in seiner Neujahrsansprache 2019:

[[[X.].].] und [[[X.].].] werden geflutet. Geflutet von [[[X.].].]en die hier nicht hingehören und die auch kein Recht haben hier zu sein. Die Politik der offenen Grenzen ist eine Gefahr für unseren Kontinent, unser Land, unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben. […] Gemeinsam für ein nationales, freies, weißes und souveränes [[[X.].].] in [[[X.].].].

In einem [[[X.].].]-Eintrag vom 14. September 2019 verurteilte der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] Markus [[[X.].].] Politiker, die "Mischrassen" befürworteten, durch Kommentierung eines Fotos:

[[[X.].].] an. Das ist [[[X.].].] im Endstadium: [[[X.].].] Kopfform oben, untere Hälfte und Ohren 50% asiatisch, 20% [[[X.].].], 30% negroid. Dieses Produkt kranker Hirne, die uns regieren, hat keinerlei Wurzeln, keine Heimat, kein Vaterland. Er mag schuld an seinen Verbrechen sein, die wirkliche Schuld tragen allerdings die volksfeindlichen Politiker, die genau diese Mischrassen befürworten - und die Wähler und Nichtwähler, die dafür sorgen, dass uns diese [[[X.].].] regieren.

Ausweislich eines Videomitschnitts seiner Rede ließ sich der [[[X.].].]vorsitzende der Antragsgegnerin [[[X.].].] auf dem Sommerfest der [[[X.].].] am 16. Juni 2018 in [[[X.].].] dahingehend ein, das [[[X.].].] [[[X.].].]n gehöre den [[[X.].].]n und er wolle nur weiße Gesichter sehen. Wörtlich führte er aus:

Aber warum kommen die [[[X.].].]n denn nicht auf die Id[[[X.].].] zu sagen, das ist mein Land. Das haben meine Vorfahren aufgebaut. Wir haben dieses Land jahrhundertelang, jahrhundertelang gegen Fremde verteidigt. […] Heute stehen noch nicht mal Panzer an der Grenze. Der heutige Feind ist nicht zu sehen. Es muss uns überhaupt niemand von außen angreifen. Der Feind, liebe Freunde, der sitzt in unseren Städten. Der sitzt in unseren Häusern. Der Feind liegt in unseren Kreißsälen und nimmt uns unsere Heimat, ohne dass das [[[X.].].] [[[X.].].] das überhaupt zur Kenntnis nimmt. […] Weil ich will, liebe Freunde, dass wir nicht irgendwann in irgendeinem Vielvölkerbrei aufgehen. […] Ich will, dass ich weiße Gesichter sehe, und ich will, dass das [[[X.].].] [[[X.].].]n den [[[X.].].]n gehört.

Der stellvertretende Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] Safet [[[X.].].] schrieb in der "[[[X.].].]n Stimme" in der Ausgabe Nr. 3/2019 unter dem Titel "Wissenschaftlich begründete 'Vorurteile'. Moderne Verhaltensgenetik bestätigt Unterschiede zwischen den [[[X.].].]n" über [[[X.].].] zwischen [[[X.].].]en verschiedener Ethnien und eine vermeintlich höhere Aggressivität von [[[X.].].] und muslimischen [[[X.].].]en:

Der [[[X.].].] Psychologe [[[X.].].] (1896 - 1980) und seine Schüler führten in den letzten 80 Jahren weltweit über 1000 Untersuchungen bei über 100 Ethnien durch. Im Vordergrund stand dabei die Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten. Dabei zeigte sich, daß in [[[X.].].], [[[X.].].] und im Nahen Osten nur ein Bruchteil der Bevölkerung zu logischen Schlußfolgerungen in der Lage war. […] Auch die durch zahlreiche Studien belegten [[[X.].].] sprechen eine klare Sprache. Während Mittel- und Nordeuropäer einen durchschnittlichen IQ von 100 aufweisen, kommen [[[X.].].] auf 89, Araber auf etwa 80, [[[X.].].] um die 70 und die negriden Buschmänner in [[[X.].].] auf 52 Punkte. […] Auch die Neigung zur körperlichen Aggression scheint genetisch verankert. […] Nach einer neueren Studie aus [[[X.].].] besitzen knapp 16 Prozent der Araber den Genotyp [[[X.].].] und damit mehr als dreißigmal so häufig wie [[[X.].].]! Die landläufige Meinung über die große Aggressivität der Araber ist damit nun auch wissenschaftlich belegt. […] Zudem wird bei den [[[X.].].] und anderen muslimischen [[[X.].].]n durch die Vielehe, die der [[[X.].].] ausdrücklich erlaubt, die [[[X.].].] Konkurrenz und die entsprechende Siebung auf bestimmte Charaktereigenschaften massiv verschärft. Denn wenn [[[X.].].] vier Frauen haben kann, dann gehen drei andere Stammesgenossen l[[[X.].].]r aus oder sie müssen auswandern oder fremde Frauen rauben. Aktuelle Entwicklungen werden damit wissenschaftlich nachvollziehbar. [[[X.].].] und [[[X.].].] sind aber nicht der passende Lebensraum für gefährliche Verhaltensweisen aus Wüste und Savanne, sowie deren kulturfremden Träger!

Als Reaktion auf den Amoklauf eines Somaliers in [[[X.].].] teilte der [[[X.].].]vorsitzende der Antragsgegnerin in [[[X.].].] [[[X.].].] auf seinem [[[X.].].] am 25. Juni 2021 ein Bild mit der Überschrift "[[[X.].].] BETTER", welches eine schwarze [[[X.].].] mit einem blutverschmierten Messer in der Hand in angriffsbereiter Pose zeigt. Darunter finden sich die [[[X.].].] #blackknivesbetter #[[[X.].].] #blacklivesmesser.

([[[X.].].]) Ein Beleg für den gegen Muslime gerichteten Rassismus findet sich im "[[[X.].].]aktionsprogramm für ein [[[X.].].]s [[[X.].].]" des [[[X.].].] [[[X.].].]verbands der Antragsgegnerin Anfang 2019, in dem es heißt:

Deswegen sind viele sunnitische Fremde nicht nur bildungsfern, sondern ausgesprochen bildungsfeindlich. Die [[[X.].].] hängt nicht selten mit einem durch die Haßprediger geschürten anti[[[X.].].]n Rassismus zusammen. Eine unbestimmte Zahl der Fremden besitzt keinerlei Ehrgefühl. […] Die von sunnitischen [[[X.].].] oftmals mit ihrer Ideologie gerechtfertigte und geforderte Gewalttätigkeit ist gleichfalls ein Teil der kulturellen Identität dieser Fremden. […] Deswegen waren viele der Fremden in ihrer Heimat an [[[X.].].] beteiligt oder einfach nur wirtschaftlich kriminell aus barbarischer Tradition heraus.

([[[X.].].]) Weitere Publikationen und Äußerungen belegen ihre fortbestehende antisemitische Grundhaltung. Im Grundsatzpapier der [[[X.].].] vom 14. Mai 2018 mit dem Titel "[[[X.].].] - kein Grund zum Feiern!" finden sich folgende Einlassungen:

[[[X.].].] wurde die [[[X.].].] Minderheit wohlhabend und einflussreich. Um die Assimilierung der [[[X.].].]n in ihren Gastländern zu verhindern, entwickelte sich die Id[[[X.].].], einen [[[X.].].]n St[[[X.].].]t in [[[X.].].] zu etablieren. Finanziert von [[[X.].].] wie [[[X.].].] konnten ost[[[X.].].] [[[X.].].]n in den 1880er-Jahren in die damals noch [[[X.].].] Provinz [[[X.].].] einwandern.

Der stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] schrieb in einem Begleitschreiben zu "[[[X.].].] in Bewegung - Der [[[X.].].]" (Ausgabe 1/2018):

Erschreckend, das wenn man die fünfhundert Familiennamen zusammenbringt, die unseren Planeten unter sich aufteilen, ein wesentlicher Teil der Namen dem "auserwähltem [[[X.].].]" zuzuordnen sind. Ich, als bodenständiger Familienvater mit Wald- und Wiesenwirtschaft ausschließlich für den Eigenbedarf, stellte [[[X.].].] Jahrzehnte die Frage, warum diese Finanzsubjekte mit unserem Planeten umgehen, als ob wir noch eine zweite [[[X.].].] zur Verfügung hätten. Aber bei den Namen und der wandernomadischen Genprogrammierung dieser Familienverbände wird einem alles klar. Im Gegensatz zu unserer bäuerlich geprägten Ahnenschaft, die Jahrhunderte auf den selben landwirtschaftlichen Flächen sitzt und genau weiß, das sie Verantwortung für die Nachfahren hat, kennen wandernomadische Familienverbände diese Sorge für die Nachfahren nicht. Wenn eine Fläche abgegrast ist, zieht man eben weiter.

Der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] Markus [[[X.].].]beschrieb am 10. Dezember 2018 in einem [[[X.].].]-Eintrag [[[X.].].]n als "ewige [[[X.].].][en]":

Wenn es eine zionistische Regierung schafft, daß sich die weiße Bevölkerung gegenseitig abschlachtet, weißt Du, daß der EWIGE [[[X.].].] die Strippen zieht! #NiewiederIsrael.

Dem [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] ist der [[[X.].].] in der eigenen [[[X.].].] bekannt, er bewertet diesen aber nur als "marginales Randthema", denn "jeder muss sagen dürfen, was er denkt" ([[[X.].].]-Eintrag vom 9. November 2018):

Es gibt einige Mitglieder, deren Meinung ich nicht zu 100 % teile. Und nicht jedes Mitglied wird meine Meinung zu 100 % teilen. Das ist in jeder [[[X.].].] so und das stört [[[X.].].] auch nicht. Das Thema [[[X.].].] ist aber ein marginales Randthema. [[[X.].].] [[[X.].].] nicht. Ich halte sehr viel von Meinungsfreiheit und jeder muss sagen dürfen, was er denkt.

([[[X.].].]) In diffamierender Weise beschrieb der stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 12. Juli 2018 Sinti und [[[X.].].], denen er pauschal abspricht, zum [[[X.].].]n [[[X.].].] gehören zu können:

Es ist ja sehr schön zu lesen, dass Sinti und [[[X.].].] nun auch schon zum [[[X.].].]n [[[X.].].] gehören. Auf diese Weise werden wieder unsere Kriminalstatistiken gefälscht, anhand derer uns linke Gutmenschen weißmachen wollen, [[[X.].].] seien genauso kriminell wie eingewanderte Ausländer. […] So sehr, dass sich die nächste Generation dieser Sinti und [[[X.].].] Familien sicher schon mit der Erweiterung ihrer kulturellen Bereicherung beschäftigen.

([[[X.].].]) Die [[[X.].].] [[[X.].].] stellten am 20. Oktober 2018 auf ihrer [[[X.].].]-Seite transsexuelle [[[X.].].]en als "Abnormalität" dar:

Am 19. Oktober fand in [[[X.].].] eine Protestaktion gegen die Normalisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür eine Transvestiten-Show im Bürgerhaus von [[[X.].].] ausgesucht.

Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!

Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in typisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von [[[X.].].] und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. "Gleichstellung" wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regierungsprogramm etlicher St[[[X.].].]ten mit aufgenommen. Es geht aber hierbei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von [[[X.].].] und Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwissenschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Lehre irrelevant.

(d) Weitere Belege bestätigen die Überordnung der "[[[X.].].]" gegenüber dem Einzelnen und seinen Rechten.

Das [[[X.].].]vorstandsmitglied der Antragsgegnerin [[[X.].].] beschrieb in mehreren Beiträgen - am 9. Januar 2019 auf der Webseite der Antragsgegnerin (www.npd.de) und am 10. Januar 2019 auf der Homepage des [[[X.].].] [[[X.].].]verbands ([[[X.].].]) - den Vorrang des "[[[X.].].]es" als Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin:

Wir [[[X.].].] sehen das grundsätzlich an[[[X.].].]. Für uns steht das [[[X.].].] im Mittelpunkt unserer Politik. Unser Ziel ist der Erhalt unseres [[[X.].].]es, es geht uns also darum, das [[[X.].].] [[[X.].].] vor inneren und äußeren Gefahren zu bewahren. […] Wir sagen Ja zur [[[X.].].], weil sie den Einzelnen schützt, aber auch in die Lage versetzt, seinen Beitrag zum Wohle der [[[X.].].] zu leisten.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] beschrieb in seinem "[[[X.].].]aktionsprogramm für ein [[[X.].].]s [[[X.].].]" auf seiner Homepage Anfang 2019 die "[[[X.].].]" als "höheres Ganzes":

Der einzelne Mensch und menschliche Gruppen sind kein sich ausschließender Gegensatz, sondern Teile eines höheren Ganzen, eines bewußten [[[X.].].] Gefüges, der [[[X.].].]. Eine [[[X.].].] funktioniert nur, wenn eine Mehrheit von Einzelmenschen den frei gebildeten und bewußten Willen besitzt, als [[[X.].].] zu leben. Einzelmensch und menschliche [[[X.].].]en bedingen sich beide. Der Einzelne muß sich in seiner [[[X.].].] selbst wiederfinden, so wie die [[[X.].].] den Einzelnen als wertvollen Bestandteil unbedingt benötigt. Er kann seine Freiheit nur innerhalb der Freiheit des Ganzen finden.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] teilte am 6. Februar 2019 auf [[[X.].].] einen Beitrag der [[[X.].].]-Seite "[[[X.].].]" und kommentierte diesen mit den Worten "Wir sind das [[[X.].].]! Wir sind [[[X.].].]!". Das [[[X.].].] wird als "[[[X.].].] im Pflanzengarten der Menschheit" und als "Ur-Kunde" dargestellt:

[[[X.].].]. Unendlich und zeitlos, tief wie das M[[[X.].].]r ist [[[X.].].]. Unendlich und unsterblich sind auch wir, die wir Teil sind dieser unfaßbaren, unwägbaren [[[X.].].], die aus unversieglicher Quelle fließt, sich in kurzer Welle des Einzellebens erhebt und dennoch bleibt im höheren ewigen Ganzen: Im [[[X.].].]. Hier sind wir geborgen und kräftig zum Werk. Hier wissen wir vom Leben, denn die dunklen Stimmen des Blutes sind das Leben selbst. Sie sagen, woher aus grauer Vorzeit wir kommen. Hier sind wir zukunftsgespannt, wie der Bogen auf sein Ziel. [[[X.].].] ist Leben aus Gottes [[[X.].].], ist [[[X.].].] im Pflanzengarten der Menschheit. Es ist Ur-Kunde. In seinem Gesicht steht geschrieben, was wir sind, was wir vom Leben zu erwarten haben. Deshalb ist es groß in seiner Schönheit und [[[X.].].]. [[[X.].].] und reich ist ein [[[X.].].], das in sich hat die Vielfalt des Wesens. Riesig aber ist das [[[X.].].], das seine Vielfalt zu fassen vermag in die Einheit. Hier wächst wahre Menschheit: Natur und Geist im Ring beschlossen.

Auch für die [[[X.].].] sind das [[[X.].].] und die "[[[X.].].]" und nicht der einzelne Mensch zentraler Bezugspunkt des politischen Handelns. Unter der Rubrik "Standpunkte" fordern sie auf ihrer Homepage [[[X.].].], abgerufen am 7. März 2019, eine [[[X.].].] hin zu "völkischem Bewusstsein":

Wir sind die autochthone Jugend [[[X.].].]s und damit zum Erhalt unserer Lebensweise und des [[[X.].].] verpflichtet. Als Nationalisten inmitten des [[[X.].].] kämpfen wir um unser Selbstbestimmungsrecht. In [[[X.].].]en des Suizids der dekadenten, blinden und scheinbar völlig s[[[X.].].]lenlosen Massen bilden wir bundesweit die Idealisten von morgen aus. […] Diese [[[X.].].], hin zu Rechtst[[[X.].].]tlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet. Wir sind angetreten, um unsere Nation und unser Erbe vor dem Untergang zu bewahren.

Die "[[[X.].].]" gebe jungen Leuten Identität und Wertorientierung:

Ziel einer gesunden und zukunftsfesten Politik muss es sein, dass die Jugend Perspektiven für sich selbst und ihre Heimat hat. Eine ordentliche Ausbildung, die es ermöglicht aus eigener [[[X.].].] zu leben und sich und seiner Familie etwas aufzubauen. Dies eingebettet in unsere arteigene Kultur in einer [[[X.].].], die jungen Leuten erst wieder Identität und Werteorientierung geben kann.

(3) Die hiergegen seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

(a) Die Antragsgegnerin hält einen Verstoß des ethnischen [[[X.].].]s gegen die Menschenwürde für abwegig; es handele sich bei diesem vielmehr um das tradierte [[[X.].].]element des [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrechts. Sie bekenne sich zur "Vielfalt der [[[X.].].] als Träger der Kulturen", die sich durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen unterschieden, und beziehe sich mit ihrem [[[X.].].] auf [[[X.].].], der [[[X.].].] als kulturelle Größen begreife und dessen [[[X.].].] nicht rassisch konstruiert sei. Außerdem mache das [[[X.].].]programm deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht von einer völlig homogenen [[[X.].].]smasse ausgehe.

Die "[[[X.].].]" stelle kein [[[X.].].] dar, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung, die "Klassenschranken, Standesdenken und Klassenkampf" entgegenwirke. Es sei dem Einzelnen freigestellt, ob er sich als Teil der "[[[X.].].]" begreife und an dieser mitwirken wolle; die [[[X.].].] werde hiervon unabhängig gewährleistet. Wenn das [[[X.].].]programm formuliere, "die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden [[[X.].].]n, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen" (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]2), führe dies nicht zu einer Grundrechtsexklusion von Ausländern.

Die von den Antragstellern vorgelegten Belege hält die Antragsgegnerin für per se ung[[[X.].].]ignet, weil sich ihr Beweiswert weitgehend in der Feststellung erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen [[[X.].].] festhalte, der aber gerade nicht im Wi[[[X.].].]pruch zur freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung stehe.

(b) Die Antragsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem zweiten gegen sie gerichteten Verbotsverfahren. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem [[[X.].].] [[[X.].].]s und zur Interpretation des Begriffs der "[[[X.].].]" (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <129 ff. Rn. 292 ff.>). Die insoweit von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Quellen lagen ebenfalls schon im vorausgegangenen Verbotsverfahren vor und waren Gegenstand der dortigen Entscheidungsfindung.

Der [[[X.].].] hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nicht[[[X.].].]r [[[X.].].]en und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <263 ff. Rn. 688 ff.>). Darauf wird verwiesen. Danach steht den Einwendungen der Antragsgegnerin insbesondere entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen etwa bezogen auf Rückführungen ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und [[[X.].].]n im Schulunterricht über die durch die St[[[X.].].]tsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur die dadurch vermittelten Bürgerrechte betreffen. Außerdem ist der durch die Antragsgegnerin vertretene [[[X.].].] verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des [[[X.].].]es nicht. Das [[[X.].].], von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].] die St[[[X.].].]tsgewalt ausgeht, wird "von den [[[X.].].]n St[[[X.].].]tsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 [[[X.].].] gleichgestellten [[[X.].].]en" gebildet (vgl. [[[X.].].] 83, 37 <51>). Für die [[[X.].].]szugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist demgemäß die St[[[X.].].]tsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der St[[[X.].].]tsangehörigkeit zu regeln. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des St[[[X.].].]tsangehörigkeitsrechts streng an das [[[X.].].] gebunden, findet im Grundgesetz keine Stütze. Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum [[[X.].].]n [[[X.].].] nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <264 f. Rn. 690 f.>). Darüber hinaus rechtfertigt das Fehlen der St[[[X.].].]ts- oder [[[X.].].]szugehörigkeit weder die gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] verstoßende Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit noch die Verächtlichmachung und Diffamierung von Minderheiten.

Soweit die Antragsgegnerin ergänzend vorträgt, die Aussage des [[[X.].].]programms zur Geltung der Grundrechte für jeden [[[X.].].]n rechtfertige nicht die im Urteil vom 17. Januar 2017 gezogene Schlussfolgerung auf einen rechtlich abgewerteten Status aller der ethnischen "[[[X.].].]" nicht angehörigen [[[X.].].]en und Gruppen, führt dies in die [[[X.].].]. Die Einschätzung, dass das [[[X.].].]programm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "[[[X.].].]" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <247 ff. Rn. 637 ff.>). Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nicht[[[X.].].]n" vertritt (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <250 Rn. 646>).

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin missachtet weiterhin das [[[X.].].]prinzip. Ihr fortgeltendes [[[X.].].]programm (1) sowie sonstige, ihr nach der [[[X.].].] zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender [[[X.].].]funktionäre sind mit dem [[[X.].].]prinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 [[[X.].].] unvereinbar (2).

(1) Die Antragsgegnerin fordert in ihrem [[[X.].].]programm die "Einheit von [[[X.].].] und St[[[X.].].]t" (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]). Das Postulat "[[[X.].].]sherrschaft setzt [[[X.].].] voraus" (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].]) spricht dafür, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als [[[X.].].]element des grundgesetzlichen [[[X.].].]prinzips nicht anerkennt. Denn die von der Antragsgegnerin vertretene ethnische Definition der "[[[X.].].]" hat [[[X.].].] den Ausschluss derjenigen aus dem [[[X.].].] Prozess zur Folge, die dieser [[[X.].].] nicht angehören. Da [[[X.].].] aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht zur "[[[X.].].]" gehören, sind sie auch nicht zur "[[[X.].].]sherrschaft" berufen. Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von [[[X.].].] und St[[[X.].].]t" geprägten Nationalst[[[X.].].]t im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nicht[[[X.].].]r" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der St[[[X.].].]tsangehörigkeit - kein Raum (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <284 Rn. 763>). Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "[[[X.].].]" orientierten Nationalst[[[X.].].]t (vgl. [[[X.].].]programm der [[[X.].].] vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, [[[X.].].] f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen [[[X.].].] und st[[[X.].].]tlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu [[[X.].].] 144, 20 <283 f. Rn. 759 f.>). Dieses [[[X.].].]programm gilt fort; dass sich die Antragsgegnerin davon distanziert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(2) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten neuen Belege dokumentieren ebenfalls, dass die Antragsgegnerin an der Beschränkung [[[X.].].]r Mitwirkungsrechte auf die Angehörigen der "[[[X.].].]" unabhängig von der St[[[X.].].]tsangehörigkeit festhält (a). Zudem macht sie das bestehende parlamentarische System verächtlich (b) und ruft zu dessen Überwindung auf (c). Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen fehl (d).

(a) Das Mitglied des [[[X.].].]vorstands [[[X.].].] veröffentlichte im Januar 2019 einen Beitrag auf den Homepages des [[[X.].].] [[[X.].].]verbands ([[[X.].].]) und der Antragsgegnerin (www.npd.de), der die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen "[[[X.].].]" und "Bevölkerung" beschreibt:

Dieses [[[X.].].] ist aber keine beliebig austauschbare Masse. Zum [[[X.].].] gehört man, wenn man in diesen hineingeboren wird. [[[X.].].] unterscheiden sich durch Abstammung, Sprache, Geschichte und den kulturellen Ausdruck. Sie sind daher stabile [[[X.].].]en, die sich durch eine emotionale Verbundenheit auszeichnen. Zur Bevölkerung oder zur Gesellschaft mag man gehören, wenn man zufällig in [[[X.].].] lebt.

Diese und weitere Äußerungen zum Konzept der ethnischen [[[X.].].] (vgl. Rn. 328 ff.) belegen, dass die Antragsgegnerin den Anspruch aller St[[[X.].].]tsangehörigen auf gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung als [[[X.].].]element des grundgesetzlichen [[[X.].].]prinzips nicht akzeptiert.

(b) Sie lehnt zudem das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und zielt auf eine kontinuierliche Destabilisierung der bestehenden st[[[X.].].]tlichen Ordnung. Die für die [[[X.].].] nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der [[[X.].].], wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der "herrschenden politischen Klasse" hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <294 f. Rn. 804>).

Der [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] bezeichnete in einer Rede auf der [[[X.].].]vertreterversammlung zur [[[X.].].] am 21. November 2018, deren Videomitschnitt auf seiner [[[X.].].]-Seite veröffentlicht wurde, die Mitglieder der [[[X.].].]regierung als "Verbrecher":

Liebe Freunde, wir werden nicht von Idioten regiert, denn bei Idioten könnte man ja noch annehmen und es ihnen zugute halten, dass sie es nicht besser wüssten. […] Dann sind das keine Idioten, sondern das sind Verbrecher!

Diese Auffassung teilte das damalige [[[X.].].]mitglied [[[X.].].], bis zum Jahr 2014 stellvertretender Vorsitzender der Antragsgegnerin und [[[X.].].]vorsitzender in [[[X.].].] und bis zum [[[X.].].] für die Antragsgegnerin Mitglied im [[[X.].].]ner Stadtrat, in einem Beitrag mit dem Titel "Wir müssen der Hecht im Karpfenteich sein!" in der [[[X.].].]schrift "[[[X.].].] Stimme", Ausgabe Nr. 1/2019, in dem er forderte, die [[[X.].].]regierung müsse wegen ihrer Politik zur Rechenschaft gezogen werden:

Weil wir keine Regierung haben, die [[[X.].].] Interessen vertritt. Die im Gegenteil, alles, aber auch wirklich alles tut, um unser [[[X.].].] zu schädigen und seine Zukunftsperspektiven zu schmälern. […] Das ist der Grund - einer von zahllosen im übrigen, warum es höchste, allerhöchste [[[X.].].] wird, die [[[X.].].]-Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. [[[X.].].] rechtsst[[[X.].].]tlich natürlich. […] die [[[X.].].]regierung […] eine Ansammlung deutschfeindlicher Überzeugungstäter.

Diese Ansicht vertrat [[[X.].].] auch in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 14. April 2018:

[…] wo eine beispiellos bösartige, beispiellos unfähige Politikerkaste den Karren vorsätzlich und ohne jede Heimlichtuerei gegen die Wand fährt -. Was [[[X.].].] in solchen Momenten hochhält: die Gewißheit, daß für alles - ALLES - demnächst Rechenschaft eingefordert wird. Und nichts, nichts wird vergessen.

Der Zurechnung dieser Aussagen lässt sich nicht entgegenhalten, dass [[[X.].].] seit dem [[[X.].].] nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er sich in den Jahren 2018 und 2019 noch als Mitglied der Antragsgegnerin äußerte. Diese hat sich die erstgenannte Ausführung durch Veröffentlichung in der "[[[X.].].]n Stimme" zu eigen gemacht; dem [[[X.].].]-Eintrag ist sie, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten.

Der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].] erklärte am 31. Mai 2018 auf dem [[[X.].].] Netzwerk [[[X.].].], dass

[…] nicht nur [[[X.].].] weg muss, sondern alle Vertreter dieses korrupten Regimes.

Mehrere Funktionäre der Antragsgegnerin bedienen sich zudem einer Freund-Feind-Semantik. Der stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] ordnete am 14. März 2018 auf seiner [[[X.].].]-Seite die "politische Klasse" als "Feind" ein:

Unser Feind ist nicht der Ausländer, sondern die politische Klasse, die unser Land gegen unseren Willen überfremdet und Konflikte sowie Kriminalität importiert.

Der Vorsitzende des Kreisverbands [X.] [[[X.].].] äußerte in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 26. August 2018 auf der [[[X.].].]-Seite des [[[X.].].]n [[[X.].].]verbands der Antragsgegnerin:

Wer noch nicht begriffen hat, dass wir uns im Kriegszustand befinden und es langfristig um die Liquidierung all dessen geht, was deutsch ist - also von der Kultur über die Sprache bis hin zu uns [[[X.].].]n Menschen - der ist nicht nur ein Volltrottel, sondern Gegner. Es gibt für [[[X.].].] nur noch schwarz oder weiß - Freund oder Feind.

Diese Aussagen muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Zwar handelt es sich bei [[[X.].].] als Kreisverbandsvorsitzendem nicht um einen [[[X.].].]funktionär der ersten Reihe. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin seine Aussage durch die Verbreitung auf der [[[X.].].]-Seite des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] zu eigen gemacht.

Die [[[X.].].] [[[X.].].] bezeichneten Politiker in einem Beitrag mit dem Titel "Die [[[X.].].] und ihre Folgen" vom 28. August 2018 auf der Homepage der [[[X.].].] als "Verräter unseres [[[X.].].]es", die sie zur Rechenschaft ziehen wollten:

Packen wir die Verräter unseres [[[X.].].]es am Kragen. Schlagen wir der Verlogenheit ins Gesicht und helfen dem Nachbarn und den einfachen Menschen dort draußen.

In einem weiteren Beitrag auf der Homepage der [[[X.].].] vom 14. Juli 2019 unter dem Titel "[[[X.].].] - kein [[[X.].].]s Opfer wird vergessen!" forderten diese, dass "diese Gestalten" - gemeint sind Politiker - sich dafür "juristisch zu verantworten haben, was sie unserem [[[X.].].] antaten".

Der damalige [[[X.].].]vorsitzende in [[[X.].].] [[[X.].].] kommentierte den Amoklauf eines Somaliers in [[[X.].].] im Juni 2021 in einem [[[X.].].]-Beitrag, indem er die Anklage der ehemaligen [[[X.].].]kanzlerin Dr. Angela [[[X.].].] forderte. Dieser Beitrag wurde am 26. Juni 2021 auf der [[[X.].].]-Seite des [[[X.].].]n [[[X.].].]verbands der Antragsgegnerin geteilt:

Es wäre angebracht, Frau [[[X.].].] neben dem seit 2015 in [[[X.].].] befindlichen somalischen Allahu Akbar-Messerstecher aus [[[X.].].] wegen Beihilfe auf der Anklagebank Platz nehmen zu lassen.

Diese pauschalen Äußerungen reichen über eine zugespitzte Kritik an der Politik oder an einzelnen handelnden Politikerinnen und Politikern hinaus und stellen das parlamentarisch-repräsentative System im Sinne des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition.

(c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen [[[X.].].] und st[[[X.].].]tlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalst[[[X.].].]t" sichergestellt werden soll (vgl. dazu [[[X.].].] 144, 20 <294 f. Rn. 804>).

Der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].] äußerte insoweit in einem Interview, das am 31. August 2018 auf dem [[[X.].].] "[[[X.].].]" veröffentlicht wurde:

Also wir sind der Auffassung, dass dieses System, so wie es zurzeit ist, überwunden werden muss und mit einem neuen nationalst[[[X.].].]tlichen, deutschfreundlichen System ersetzt werden soll. […] Wir sind ausgesprochene Systemkritiker und wir lehnen auch das System als Gänze ab.

In einem Artikel des stellvertretenden Vorsitzenden des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] Safet [[[X.].].] in der "[[[X.].].]n Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, zitierte dieser seinen [[[X.].].]vorsitzenden Markus [[[X.].].] mit der Forderung, das bestehende System zu überwinden:

Die Demonstrationen in [[[X.].].] halten in der [[[X.].].] die Zündflamme am Brennen, die nötig sein wird, um im entscheidenden Moment das Lauffeuer zu entzünden, das diesem System gebührt.

In Wahlkämpfen wirbt die Antragsgegnerin damit, nicht nur eine alternative Politik, sondern eine fundamentale Systemalternative anzubieten ([[[X.].].]-Eintrag vom 19. Juli 2021). Unterstrichen wird dies durch ein Interview des [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] in der [[[X.].].]schrift "[[[X.].].] Stimme", Ausgabe 8/2021:

Wir beteiligen uns auch an Wahlen, aber das ist für uns kein Selbstzweck, sondern wir denken langfristiger, weil wir überzeugt davon sind, dass der [[[X.].].]punkt kommen wird, an dem die Verhältnisse kippen werden. Dafür stehen wir bereit, aber auch dafür bedarf es eines gewissen Unterbaus, wie ihn Abgeordnete und Fraktionen darstellen, auch auf kommunaler und [[[X.].].]ebene.

(d) Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit die Antragsgegnerin erklärt, erfolgte Einbürgerungen zwar wegen des von ihr vertretenen [[[X.].].]s für falsch zu halten, sie aber rechtlich nicht infrage zu stellen, relativiert dies das Konzept der "[[[X.].].]" nicht. Danach handelt es sich bei eingebürgerten "ethnisch Nicht[[[X.].].]n" um [[[X.].].]en, die nicht zur "[[[X.].].]" gehören und deshalb auch nicht zur [[[X.].].] Teilhabe berufen sind. Dass die Antragsgegnerin trotzdem bereit wäre, eingebürgerten [[[X.].].]en die mit der St[[[X.].].]tsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der Regierung im Besonderen beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im politischen Meinungskampf dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse, bleibt außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politikern als "Verbrecher" oder "Verräter" regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems verbunden wird.

Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem [[[X.].].]programm und einzelne Beschlüsse des [[[X.].].]vorstands der Antragsgegnerin relativiert das exkludierende Konzept der ethnischen "[[[X.].].]" und die Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen in dem gegen sie gerichteten "[[[X.].].]" anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer Ablehnung der freiheitlichen [[[X.].].] des Grundgesetzes.

[[[X.].].]) Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17. Januar 2017 (1) zeigen die von den Antragstellern nunmehr vorgelegten Belege den Fortbestand der [[[X.].].] mit dem Nationalsozialismus auf (2).

(1) Wie das [[[X.].].] im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine [[[X.].].] mit dem Nationalsozialismus (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <295 ff. Rn. 805 ff.>). Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten "[[[X.].].]" als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der [[[X.].].] dar. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion [[[X.].].]r Menschen entsprach die Definition der "[[[X.].].]" in Punkt 4 des [[[X.].].] der [[[X.].].] exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <295 f. Rn. 806>). Sowohl das Konzept der "[[[X.].].]" als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden [[[X.].].] Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis zu und die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der [[[X.].].], der Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der [[[X.].].] ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <306 Rn. 843>).

(2) Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumentieren die in diesem Verfahren vorgelegten Belege den Fortbestand der [[[X.].].] mit dem Nationalsozialismus.

Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen [[[X.].].]n Landtagsabgeordneten [[[X.].].] in der "[[[X.].].]n Stimme", Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel "Der anti[[[X.].].] [[[X.].].] und seine Folgen - [[[X.].].] mit 50 Jahren 68er-Bewegung und ihrem Marsch durch die Institutionen", in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der [[[X.].].] Vergangenheit als "Schuldneurotisierung" qualifiziert:

Wer ein [[[X.].].] zerstören will, muß dessen [[[X.].].]sbewußtsein auslöschen, den identitätsbildenden [[[X.].].]strom seiner Geschichte versiegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und Massenzuwanderung idealisieren. […] Mit der scheinhumanitären Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die Zerstörung [[[X.].].]r Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslöschung des Geschichts- und Nationalbewußtseins, die Rehabilitierung des Marxismus, den A[[[X.].].]au aller natürlicher Autoritäten, die Diskreditierung der klassischen Familie als Keimzelle der [[[X.].].], die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchsexualisierung des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abendländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des Soldatentums und die Schuldneurotisierung der [[[X.].].]n durch eine inquisitorische Vergangenheitsbewältigung.

Ebenfalls in der "[[[X.].].]n Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der [[[X.].].] [[[X.].].]-Leugnerin [[[X.].].] unter dem Titel "Wenn man etwas liebt, muß man es beschützen!" abgedruckt, in dem diese gleichfalls den "Schuldkult" als "[[[X.].].]sverhetzung gegen uns" kritisierte:

Ich erkannte, daß in [[[X.].].] die Geschichte der Sklaverei dazu instrumentalisiert wird, die heutigen Weißen zu Sklaven des [[[X.].].] zu machen. Dasselbe geschieht den [[[X.].].] mit Blick auf den Kolonialismus und nicht an[[[X.].].] ergeht es den [[[X.].].]n hinsichtlich des [[[X.].].]s. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein systematisches und institutionalisiertes Schema der [[[X.].].]sverhetzung gegen uns vor.

Am 27. Januar 2017 veröffentlichte [[[X.].].] "aus aktuellem Anlass" ([[[X.].].] an die Opfer des Nationalsozialismus) auf [[[X.].].] ein Bild mit folgendem Zitat des Geschichtsrevisionisten [[[X.].].] Deckert:

Ich kann "[[[X.].].]" und "Befreiung" nicht mehr hören! Das andere [[[X.].].].

Diese Aussage ist der Antragsgegnerin zuzurechnen, weil es sich bei [[[X.].].] um einen heutigen [[[X.].].]vorsitzenden handelt, der zum [[[X.].].]punkt der Äußerung als Pressesprecher des [[[X.].].] auf regionaler [[[X.].].] für die Antragsgegnerin tätig war.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] bewertete die Zuschreibung historischer Verantwortung gegenüber den [[[X.].].]n in seinem "[[[X.].].]aktionsprogramm für ein [[[X.].].]s [[[X.].].]" (2019) als "rassistische Diffamierung" und forderte die "Entfernung der sogenannten [[[X.].].] und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den anti[[[X.].].]n Rassismus":

Den [[[X.].].]n als ethnischer Gruppe vorzuwerfen, sie hätten wegen angeblicher oder tatsächlicher politischer Fehlentscheidungen eine besondere historische Verantwortung, ist eine rassistische Diffamierung, die geächtet werden muß. Zur Lösung der Probleme - unser Vorschlag auf streng rechtsst[[[X.].].]tlicher und [[[X.].].]r Grundlage lautet:

Rückbau von Bauten mit anti[[[X.].].]r Symbolik und Verweigerung von Baugenehmigungen für Bauten mit anti[[[X.].].]r rassistischer Ausrichtung, Entfernung der sogenannten [[[X.].].] und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den anti[[[X.].].]n Rassismus!

Das [[[X.].].]vorstandsmitglied [[[X.].].] begründete in einem Beitrag auf seiner [[[X.].].]-Seite vom 26. Januar 2017 sein Fernbleiben von einer Gedenkminute für einen verstorbenen [[[X.].].]-Überlebenden in der [[[X.].].] kommunalen [[[X.].].] mit der Notwendigkeit einer Überwindung des "Schuldkultes":

In der [[[X.].].] bekommen es die Fraktionen der etablierten [[[X.].].]en nicht hin, ein würdiges Gedenken für die Opfer des [[[X.].].] durchzuführen, der sich am 15. Februar zum [[[X.].].] jährt. Dazu brauchte es die [[[X.].].], die dieses Gedenken seit dem [[[X.].].] öffentlich begeht, was aber wiederum zu buntem und damit zutiefst pietätlosem Protest seitens der Rathausspitze und der übrigen Stadtverordnetenfraktionen führte. Beispielhaft sei hierzu der heutige Aufruf "[[[X.].].] bekennt Farbe" genannt, der das geistige und moralische Niveau der Initiatoren dieser Aktion deutlich erkennen lässt. Es ging [[[X.].].] bei der demonstrativen Nichtteilnahme nicht um den Verstorbenen, den ich - wie wohl die meisten anderen Stadtverordneten auch - übrigens gar nicht kannte. Es geht [[[X.].].] darum, deutlich zu machen, dass mit diesem Schuldkult 72 Jahre nach Ende des [[[X.].].]s endlich mal Schluss gemacht werden muss. Ich halte es da mit [[[X.].].], der schon 1998 in der [[[X.].].] deutlich machte, dass die Geschichte nicht als "jederzeit einsetzbares Einschüchterungsmittel oder Moralkeule" eingesetzt werden sollte. Auch ist es nicht hinnehmbar, dass hier ganz offensichtlich [[[X.].].] geschaffen werden sollen. Verstorbenen [[[X.].].]n wird mit [[[X.].].] Miene und Krokodilstränen gedacht - am 15. Februar, dem dunkelsten Tag der [[[X.].].] Stadtgeschichte wird hingegen eine bunte Party veranstaltet, die eher etwas mit B[[[X.].].]rdigungszeremonien aus [[[X.].].] zu tun hat als mit angemessenem Gedenken der vielen [[[X.].].] Opfer.

[[[X.].].], Vorsitzender des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] der Antragsgegnerin, veröffentlichte am 27. Oktober 2018 auf [[[X.].].] ein Bild einer Karte des [[[X.].].][[[X.].].]n Reichs und kommentierte dieses unter Bezugnahme auf die bevorstehende [[[X.].].]umstellung Ende Oktober mit den Worten:

Heute Nacht wird die [[[X.].].] zurückgedreht. Leider nur um eine Stunde….

Im März 2019 veröffentlichte er auf [[[X.].].] die Zeichnung eines [[[X.].].], die er mit den Worten "Richtig bleibt richtig. #Wi[[[X.].].]tand #[[[X.].].] #[[[X.].].] #Vaterland #Heimat #[[[X.].].] #Freiheit" kommentierte.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] verdeutlichte in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 3. Oktober 2019 (www.facebook.com/[[[X.].].]SchleswigHolstein, abgerufen am 30. März 2020) auch die Ablehnung der [[[X.].].]:

Das ganze [[[X.].].] soll es sein, denn [[[X.].].] ist größer als die [[[X.].].]!

Heute feiert das System den Tag der [[[X.].].]n Einheit, aber die [[[X.].].] Einheit ist noch lange nicht vollendet.

Fürwahr die ehemalige "[[[X.].].]" und spätere [[[X.].].] wurde in die [[[X.].].] eingegliedert. Bei diesen Gebieten handelt es sich allenfalls um [[[X.].].], obwohl dieses genau genommen auch fehlerhaft ist und nicht um [[[X.].].], wie das System und dessen Medien den unbedarften [[[X.].].] Bürger weismachen möchte.

[[[X.].].], das ist der wahre [[[X.].].] Osten und damit sind die [[[X.].].]n Reichsgebiete östlich von [[[X.].].] und [[[X.].].] gemeint! Diese Gebiete wurden dem [[[X.].].]n [[[X.].].]e wider allen [[[X.].].]recht geraubt. […] Niemals hat das "[[[X.].].] [[[X.].].]" in freier Selbstbestimmung auf die [[[X.].].]n Gebiete, die östlich von der [[[X.].].] und der [[[X.].].] liegen verzichtet! Jeder Verzicht ist Verrat, "Welche Hand müsste nicht verdorren, die solche Verträge (wie die Ostverträge [[[X.].].] und [[[X.].].] den 2 plus 4 Vertrag) unterschrieben haben, die den Verzicht der [[[X.].].]n Ostgebiete zum Inhalt haben. 74 Jahre nach der Kapitulation hat [[[X.].].] seine st[[[X.].].]tliche Einheit immer noch nicht wiedererlangt.

In einem weiteren [[[X.].].]-Beitrag vom 1. September 2020 sah der [[[X.].].]verband [[[X.].].] die Schuld am [[[X.].].] bei [[[X.].].]:

Was auch immer 1939 in [[[X.].].] geschah - [[[X.].].] gab es für die [[[X.].].] Seite genügend. [...] Auf den letzten Vermittlungsvorschlag [[[X.].].] kurz vor Ausbruch des [[[X.].].] reagierte die [[[X.].].] Seite dann mit Generalmobilmachung - was praktisch einer Kriegserklärung gleich kam. [...] Nach der siegreichen B[[[X.].].]ndigung des [[[X.].].]feldzuges erfolgte von [[[X.].].]r Seite ein Friedensangebot an [[[X.].].] und [[[X.].].], verbunden mit der Bereitschaft sich aus [[[X.].].] wieder zurückzuziehen (!), abgesehen von einem schmalen Korridor zu den [[[X.].].]n Ostgebieten. Erst durch die Ablehnung dieses Friedensangebotes wurde aus dem territorial begrenzten Konflikt zwischen [[[X.].].] und [[[X.].].] ein [[[X.].].]. Wenn der II [[[X.].].] also mit einer Lüge begann, dann war es die, daß er allein von [[[X.].].]r Seite ausgelöst wurde.

Am 8. Mai 2019 veröffentlichte der ehemalige [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] einen [[[X.].].]-Eintrag mit dem Schriftzug "8. Mai 1945: Wir feiern nicht! Befreiungslüge entlarven! Volle Souveränität für [[[X.].].]! Besatzer endgültig raus! Der Opfer gedenken!".

In diese Logik fügt sich ein, dass das Wort "[[[X.].].]" nicht allein der Vernichtungspraxis des [[[X.].].] vorbehalten bleibt, sondern in geradezu umgekehrter Bedeutung Verwendung findet. So veröffentlichte der [[[X.].].]verband [[[X.].].] am 1. September 2019 ein Bild, das Menschen im Zuge der Ostvertreibung zeigte und mit "Der andere [[[X.].].]. Die Vertreibung der [[[X.].].]n 1944-1949" untertitelt wurde. Der Kreisverband [[[X.].].] und [[[X.].].] gedachte in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 30. Januar 2020 der Opfer "des angloamerikanischen Bombenholocaust".

Mitglieder der Antragsgegnerin glorifizieren außerdem die [[[X.].].] und [[[X.].].]en des Nationalsozialismus, indem sie dieser - zumeist an deren Todestag - gedenken. Neben Beiträgen zum Gedenken an [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] veröffentlichte der Kreisverband [[[X.].].]land am 20. Juli 2017, dem Jahrestag des [[[X.].].], auf seinem [[[X.].].]-Profil einen Eintrag mit der Überschrift "im Gedenken an die Opfer des 20. Juli 1944". Mit dem Zusatz "[[[X.].].] [[[X.].].] [[[X.].].] NICHT, UND NICHT DIE [[[X.].].]" wird darin der bei der [[[X.].].] platzierten Bombe Getöteten gedacht.

b) Nach alledem zielt die Antragsgegnerin nach wie vor auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "[[[X.].].]" ausgerichteten autoritären "Nationalst[[[X.].].]t". Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen "[[[X.].].]" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen [[[X.].].]prinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine B[[[X.].].]inträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung an (vgl. dazu [[[X.].].] 144, 20 <306 Rn. 844>).

c) Die Antragsgegnerin ist schließlich auf die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung ausgerichtet. Dies setzt voraus, dass sie über das bloße Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung überschreitet (vgl. Rn. 286). Dass sie in geplanter und qualifizierter Weise zur Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung unmittelbar ansetzt, wird durch ihre Organisation, Strategie und Aktivitäten sowie durch die Fähigkeit belegt, sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung teilgenommen ([[[X.].].]), verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur ([[[X.].].]) und führt bundesweit eigene Veranstaltungen durch ([[[X.].].]). Sie wirbt im Wege der Öffentlichkeitsarbeit für ihre politischen Ziele ([[[X.].].]) und tritt regelmäßig bei Wahlen an ([[[X.].].]). Sie ist bemüht, ihr strategisches Konzept (ff) auf unterschiedlichen Wegen umzusetzen (gg), und betreibt die Vernetzung mit nationalen und internationalen Strukturen des Rechtsradikalismus (hh).

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin hat bis zum [[[X.].].] an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enteilfinanzierung teilgenommen. Ein Anspruch hierauf besteht nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 [[[X.].].] nur, wenn ein Stimmenquorum von 0,5 % der Stimmen bei der letzten [[[X.].].] oder [[[X.].].] sowie 1,0 % der Stimmen bei einer [[[X.].].] erzielt wird. Ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den [[[X.].].]haften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele kann ein entsprechendes Wahlergebnis nicht erreicht werden. Daher zeigt die frühere Teilnahme der Antragsgegnerin an der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enteilfinanzierung ungeachtet des seither eingetretenen politischen Bedeutungsverlusts, dass die Antragsgegnerin aktiv Wählerinnen und Wähler für ihre politischen Überzeugungen gewonnen hat. Dies stellt ein erstes Indiz für das "Ausgerichtetsein" der Antragsgegnerin auf die Beseitigung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung dar.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene Jugendorganisation, die [[[X.].].], sowie als Teilorganisationen seit 2003 über die [[[X.].].] ([[[X.].].]) und seit 2006 über den [[[X.].].] ([[[X.].].]). Ausweislich des [[[X.].].] 2020 hatte sie am 31. Dezember 2020 3.199 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/7840, [[[X.].].]; 2017 waren es noch 4.048 Mitglieder, vgl. BTDrucks 19/8223, [[[X.].].]).

Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das [[[X.].].] im Zusammenhang mit dem [[[X.].].] ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <331 Rn. 911>). Dies schließt die Annahme nicht aus, auch bei einer Mitgliederzahl von etwa 3.000 [[[X.].].]en (vgl. [[[X.].].] und für Heimat, [[[X.].].] 2022, [[[X.].].]) könne eine [[[X.].].] geplant und qualifiziert auf die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinarbeiten. Das gilt nicht zuletzt angesichts der wenig personalintensiven Verbreitung des Gedankenguts der Antragsgegnerin in den [[[X.].].] Medien, wovon diese - wie aufgezeigt - rege Gebrauch macht. Außerdem zeigt sich die trotz des Mitglie[[[X.].].]chwunds fortbestehende Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin in der - nachfolgend darzustellenden - Durchführung zahlreicher [[[X.].].]veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin richtet weiterhin [[[X.].].]veranstaltungen in Form von [[[X.].].]tagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus.

[[[X.].].] fanden neben dem [[[X.].].]parteitag insgesamt acht [[[X.].].]parteitage in [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] statt. Es folgten 2020 [[[X.].].]parteitage in [[[X.].].] und [[[X.].].], 2021 in [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]-Anhalt und 2022 in [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]. Zur Festlegung ihrer neuen Ausrichtung (vgl. Rn. 444 ff.) führte sie zudem [[[X.].].]versammlungen am 14./15. Mai 2022 in [[[X.].].] und am 3./4. Juni 2023 in [[[X.].].] durch. Zwar wird das Abhalten derartiger [[[X.].].]tage durch § 9 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] vorgeschrieben; nichtsdestotrotz belegt ihre Durchführung die intakte Organisationsstruktur der Antragsgegnerin.

Des Weiteren hielten die [[[X.].].] einen [[[X.].].]konvent ab und organisierten Schulungen zukünftiger Führungskräfte. [[[X.].].], [[[X.].].]vorsitzender der [[[X.].].] von 2018 bis 2019, sah in einem Beitrag in der "[[[X.].].]n Stimme" vom März 2019 darin einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Jugendorganisation:

Als [[[X.].].] wissen wir: Nur organisierter Wille bringt Macht und Veränderung! Daher gehören Pflichterfüllung und Disziplin zu den grundlegenden Werten eines [[[X.].].]-Aktivisten und zu den Grundpfeilern unserer Organisation! […] Die Ausbildung und Zertifizierung der Führungskräfte hat ebenfalls begonnen. Jede zukünftige Führungskraft muß eine grundlegende Ausbildung durchlaufen und ihr Können einer Prüfung unterziehen.

Außerdem hielten [[[X.].].]verbände der Antragsgegnerin eine Reihe unterschiedlicher [[[X.].].]veranstaltungen ab. Dazu zählen ([[[X.].].] für Mitglieder ([[[X.].].]verband [[[X.].].] 2018, [[[X.].].]verband [[[X.].].]-Anhalt 2020), Vortrags- und Informationsveranstaltungen, etwa zum Thema "Landtagserfahrungen: Umgang mit volksfeindlichen [[[X.].].]en" ([[[X.].].] am 30. September 2018 in [[[X.].].]) oder zum Aufbau von Strukturen der [[[X.].].] ([[[X.].].]verband [[[X.].].] im März 2019), Lieder- ([[[X.].].]verband [[[X.].].] am 17. Februar 2018), Lese- ([[[X.].].]verband [[[X.].].] mit dem Musiker [[[X.].].] am 22. Februar 2019, der sein Buch "Werde unsterblich" vorstellte) oder [[[X.].].]zeugenabende ([[[X.].].]verband [[[X.].].] am 11. August 2018 mit einem Pfleger von [[[X.].].] unter dem Titel "Mord verjährt nicht!"), Jahresauftaktveranstaltungen ([[[X.].].]verband [[[X.].].] in den Jahren 2018 und 2019), [[[X.].].] am 23. Juni 2018 (durchgeführt vom Unterbezirk [[[X.].].], den [[[X.].].] sowie den "Düütschen D[[[X.].].]rns"), Sommerfeste ([[[X.].].]verband [[[X.].].] am 31. August 2019), [[[X.].].] in [[[X.].].] [[[X.].].] organisiert vom [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] Markus [[[X.].].], etwa am 31. März 2018) und ein politisches Grillfest des Kreisverbands [[[X.].].] am 19. Mai 2018 mit einer Rede des Geschichtsrevisionisten [[[X.].].] Deckert.

Jedenfalls aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Veranstaltungen abhält, um ihre politische Programmatik zu vermitteln und insbesondere auch Nichtmitglieder für eine Mitgliedschaft zu gewinnen. Dabei handelt es sich um ein geplantes und qualifiziertes Vorgehen, um die freiheitliche [[[X.].].] Grundordnung durch Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik zu beseitigen.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin verfügt über [[[X.].].] in [[[X.].].] (1) und digitalen Formaten (2), die von ihrem Bemühen getragen sind, in der breiten Öffentlichkeit präsent zu sein. Insbesondere die Nutzung der [[[X.].].] Medien und die dortige Werbung um Mitglieder und Unterstützer dokumentieren das "Darauf Ausgerichtetsein" der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 [[[X.].].]. Dadurch wird die Schwelle vom Bekennen verfassungsfeindlicher Ziele zum Bekämpfen der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung überschritten.

(1) Die vom [[[X.].].]vorstand herausgegebene, monatlich erscheinende "[[[X.].].] Stimme" ist das wichtigste überregionale Medium der Antragsgegnerin. Dabei ist ein Trend der Verlagerung von der Print- zur Digitalversion festzustellen. Hinzu treten regionale Publikationen. Daneben haben die Antragsteller belegt, dass die einzelnen [[[X.].].]verbände der Antragsgegnerin im [[[X.].].] eine hohe Anzahl an Informationsveranstaltungen - zumeist in Form mobiler Infotische oder der Verteilung von Flugblättern - durchführten, etwa in [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]-Anhalt. Neben der "[[[X.].].]n Stimme", die sich 2018 auch mit einem Stand auf der [[[X.].].] präsentierte, erschienen zumindest bis ins [[[X.].].] - örtlich begrenzt - der Antragsgegnerin zurechenbare Publikationen wie der "[[[X.].].] Bote" und die "[[[X.].].]-Stimme".

(2) Von erheblicher und zunehmender Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin ist der Einsatz [[[X.].].] Medien. Neben den eigenen Web-Adressen ist der [[[X.].].]verband der Antragsgegnerin auf [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] (jetzt Plattform [[X.].]) vertreten. Die öffentlich einsehbaren "Klickzahlen" erreichen teilweise sechsstellige Werte. Im April 2019 hatte die Seite der Antragsgegnerin auf [[[X.].].] 164.376 "Gefällt [[[X.].].]"-Angaben sowie 156.838 Abonnenten; der [[[X.].].] "[[[X.].].]-TV" war von 5.978 [[[X.].].]en abonniert und verzeichnete 1.846.515 Aufrufe; auf [[[X.].].] hatte die Antragsgegnerin 4.909 Abonnenten und 20.600 Tw[[[X.].].]ts.

Ein Vergleich mit den Abonnenten- und Aufrufzahlen im August 2023 zeigt, dass die Antragsgegnerin auf [[[X.].].] (141.086 "Gefällt [[[X.].].]"-Angaben und 134.531 Abonnenten) zwar einen leichten Rückgang zu verzeichnen hat. Der Kanal "[[[X.].].]-TV" auf [[[X.].].] hingegen, auf dem mittlerweile 314 [X.] veröffentlich wurden, hat sich mit nunmehr 9.930 Abonnenten und 2.450.846 Aufrufen aber als wachsender Kommunikationskanal etabliert. Auch die Aktivitäten auf der Plattform [[X.].] (5.815 Abonnenten und 22.931 Tw[[[X.].].]ts) haben zugenommen.

[[[X.].].]) Die Antragsgegnerin nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Wahlen auf den unterschiedlichen politischen [[[X.].].]n teil. Bei der [[[X.].].] entfielen 0,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie (vgl. Der [[[X.].].], [[[X.].].]: Endgültiges Ergebnis, Pressemitteilung Nr. 37/19 vom 24. Juni 2019). Bei den [[[X.].].]en erzielte sie im [[[X.].].] 0,4 % (vgl. Der [[[X.].].], Wahl zum 19. [[[X.].].]n [[[X.].].] am 24. September 2017, [X.], [[[X.].].] 9) und im [[[X.].].] 0,1 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen (vgl. Der [[[X.].].], Wahl zum 20. [[[X.].].]n [[[X.].].] am 26. September 2021, Heft 5 Teil 1, [[[X.].].]8).

Auch an [[[X.].].]en nahm die Antragsgegnerin in der jüngeren Vergangenheit - allerdings nicht durchgängig - teil. Bei den [[[X.].].]en 2019 erhielt sie in [[[X.].].] 0,6 % und in [[[X.].].] 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen; bei der [[[X.].].] in [[[X.].].] stand sie nicht zur Wahl (vgl. Rn. 7).

Auch an den Wahlen der Bürgerschaften in [[[X.].].] im [[[X.].].] und in [[[X.].].] im [[[X.].].] nahm die Antragsgegnerin nicht teil. Gleiches gilt für die [[[X.].].]en 2021 in [[[X.].].] und [[[X.].].]; in [[[X.].].] erhielt die Antragsgegnerin bei der später annullierten Wahl 0,0 %, in [[[X.].].] 0,8 % und in [[[X.].].]-Anhalt 0,3 % der Stimmen. Zu den [[[X.].].]en 2022 in [[[X.].].], dem [[[X.].].] und [[[X.].].] trat die Antragsgegnerin nicht an. Bei der Wiederholungswahl in [[[X.].].] am 12. Februar 2023 erreichte sie einen Stimmenanteil von 0,1 % (vgl. Rn. 7).

Auf [[[X.].].] beteiligte sich die Antragsgegnerin insbesondere an Wahlen in [[[X.].].] und [[[X.].].]-Anhalt. Sie verfügte im [[[X.].].] über 141 Mandate auf [[[X.].].]. Die meisten dieser Mandate erlangte sie laut einer Auflistung der Antragsteller in [[[X.].].] (24), gefolgt von [[[X.].].] (23) und [[[X.].].] (22). Zwar tritt sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der [[[X.].].]ebene an, versucht aber, durch ihre Teilnahme an Kommunalwahlen ihre Strukturen vor Ort zu festigen und ihre regionale Verankerung zu stärken. Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] betont die Bedeutung [[[X.].].] auch mit der Erwägung, die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für [[[X.].].] ([[[X.].].]), habe keine lückenlose [[[X.].].]aldecke und trete daher in einigen Wahlkreisen nicht an. So führt er auf seiner [[[X.].].]-Seite am 8. Mai 2018 aus:

Wieder hat sich eine Taktik als erfolgreich erwiesen, durch die schon vorher in [[[X.].].] gute Ergebnisse erzielt wurden.

Solange sich die von den Medien geförderte #[[[X.].].] in den Vordergrund drängt, nutzt man den Umstand aus, dass die [[[X.].].]aldecke dieser [[[X.].].] sehr dünn ist, und tritt da an, wo sie Lücken lässt und bekannte und aktive [[[X.].].]-Leute vor Ort sind.

In diese Schwerpunkte wird investiert. In [X.] hat die [[[X.].].]partei Unterstützung geleistet. [[[X.].].] persönlich hat dort Wahlkampf gemacht.

SO [X.] IM RÜCKEN DER [X.] EINE ECHTE #[X.] #[X.]. [X.] [X.] EBENE.

Insgesamt weisen die Wahlteilnahmen und -ergebnisse der Antragsgegnerin aktuell zwar eine rückläufige Tendenz auf. So ist sie bei den letzten [[[X.].].]en in zehn [[[X.].].] nicht mehr angetreten. Nach Darstellung der Antragsteller soll die Zahl der kommunalen Mandate der Antragsgegnerin im Jahr 2022 auf 106 gesunken sein. Sie ist aber weit davon entfernt, durch eine sechsjährige Nichtteilnahme an Wahlen ihren [[[X.].].]status zu verlieren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].]). Unverändert beweist die Antragsgegnerin durch ihre regelmäßige Teilnahme an [[[X.].].] und [[[X.].].]en sowie durch ihre punktuelle Teilnahme an [[[X.].].] und Kommunalwahlen ihre Fähigkeit, auch bei Wahlen qualifiziert und planvoll für die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele einzutreten.

ff) Die Antragsgegnerin verfügt weiterhin über ein geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Auch wenn die der Entscheidung vom 17. Januar 2017 zugrundeliegende "Vier-Säulen-Strategie" (1) in ihrem heutigen politischen Handeln nicht mehr in vergleichbarer Deutlichkeit hervortritt (2), bildet dieses Konzept auch nach der strategischen Neuausrichtung der Antragsgegnerin die Grundlage ihres Handelns (3).

(1) Wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargestellt, lag der politischen Arbeit der Antragsgegnerin die sogenannte "Vier-Säulen-Strategie" zugrunde. Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende [[[X.].].] auf dem [[[X.].].]parteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in den "Kampf um die Köpfe", den "Kampf um die [X.]", den "Kampf um die Parlamente" und den "Kampf um den organisierten Willen" einteilte und wie folgt beschrieb (vgl. [[[X.].].] 144, 20 <309 ff. Rn. 855>):

Der Kampf um die Köpfe

Der gerade erläuterte "Kampf um die Köpfe" wirkt sich in letzter Konsequenz auf jeder [[[X.].].] aus. Er führt beispielsweise dazu, daß [[[X.].].]en, denen die [[[X.].].] bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Ziele der [[[X.].].] empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut gemacht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine [[[X.].].]alisierung der [[[X.].].] betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger keine drei Buchstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen "Köpfen" auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt [[[X.].].]en, welche die [[[X.].].] wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit "Köpfen", d.h. Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der [[[X.].].] zu machen. Daß dieser Weg richtig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Medien nach den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten "Köpfe" negativ darzustellen.

Der Kampf um die [X.]

Der Kampf um die [X.] führt u.a. gerade bei [X.] dazu, sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die [[[X.].].] zu binden, sorgt aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfach die "Schweigespirale" zu durchbrechen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig sein. Allerdings sollten wir hierbei auf [X.] weitestgehend verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu deutlich demonstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen Gemeinde oder [[[X.].].]stadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilnehmern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer [[[X.].].]n [[[X.].].]stadt eher lächerlich.

Der Kampf um die Parlamente

Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele Menschen wie möglich zu bewegen, die [[[X.].].] zu wählen, wobei mit entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle [[[X.].].]n einbezogen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf [[[X.].].], welche zudem durch bekannte [[[X.].].]en vor Ort verstärkt werden. Das Wahlergebnis zur [[[X.].].] versetzte uns erstmalig in die Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf [[[X.].].]ebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispartner [X.] die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den [X.] einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.

Der Kampf um den organisierten Willen

Der "Kampf um den organisierten Willen" gipfelt in der Erkenntnis, daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem "[X.] Appell" begannen wir bereits kurz nach dem Ende des [[[X.].].] den Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte. Das gute Abschneiden zur [[[X.].].] ermöglichte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der [[[X.].].]n [[[X.].].]sunion, Dr. [[[X.].].], intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die [X.] der [[[X.].].] mit der [X.] zugunsten der [X.] in [[[X.].].] und zugunsten der [[[X.].].] in [[[X.].].]. Eine zwölfköpfige [[[X.].].]-Fraktion in [[[X.].].] und eine sechsköpfige [X.]-Fraktion in [[[X.].].] sind hoffentlich nur der Anfang! Erfreulicherweise erfährt der "Kampf um den organisierten Willen" bereits nachhaltige Unterstützung aus den Reihen der [[[X.].].]n [[[X.].].], der Freien und ehemaliger Mitglieder der [[[X.].].]aner. Wir hoffen, daß die [[[X.].].]aner nach ihrem [[[X.].].]parteitag im November unsere ausgestreckte Hand nicht länger zurückschlagen werden. Schließlich geht es um mehr als Geld und Posten. Es geht um [[[X.].].] und Vaterland.

(2) Von dieser "Vier-Säulen-Strategie" hat sich die Antragsgegnerin zwar äußerlich entfernt, diese stellt aber in der Sache weiterhin einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. So wird insbesondere der "Kampf um die Köpfe" weitergeführt und vom [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] in einer Rede auf dem [[[X.].].]-Sommerfest am 16. Juni 2018 in [[[X.].].] sowie in einem Interview am Rande des [[[X.].].]parteitags der Antragsgegnerin am 17. November 2018, veröffentlicht auf dem [[[X.].].] des [[[X.].].] [[[X.].].]verbands, nunmehr als "sympathische Anbindung an den Bürger" bezeichnet:

Das funktioniert nur, wenn man eine sympathische Anbindung an den Bürger erreicht, ja. Mit schlauen Flugschriften schaffen wir das nicht. Wir müssen die Hürden von uns zum Bürger a[[[X.].].]auen. Er muss uns erleben. Er muss sagen können: "Die von der [[[X.].].], das sind gar keine Menschenfresser. Sondern die sagen im Grunde genommen genau was ich denke. Und die sind sympathisch. […]

Natürlich müssen wir eine anschlussfähige [[[X.].].] sein. Wir müssen sympathisch sein. Wir müssen unsere [[[X.].].]sgenossen erreichen. Aber wir dürfen uns unter gar keinen Umständen weichspülen lassen, uns von unserem Weg a[[[X.].].]ringen lassen, uns einreden lassen, wir müssten etwas gemäßigter sein. Wir müssen nicht gemäßigt sein.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] veröffentlichte in der "[[[X.].].]n Stimme", Nr. 1/2019 ([[[X.].].]2), einen Artikel anlässlich seines [[[X.].].]listenparteitags, in dem er die Antragsgegnerin als "Macherpartei" stilisierte:

Der [[[X.].].] als "Macherpartei" ginge es zudem, und dies sei ein weiteres Unterscheidungskriterium, nicht darum, nur parlamentarisch "irgendwann" Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr wolle man dies jetzt schon im Rahmen seiner Möglichkeiten tun.

Die Antragsgegnerin führt auch den "Kampf um die [X.]" fort. Sie sieht sich ausdrücklich nicht auf den parlamentarischen Raum beschränkt, sondern will auch außerparlamentarisch als echte Alternative wahrgenommen werden. So sind nach der Vorstellung der [[[X.].].] Initiativen in allen gesellschaftlichen Bereichen gefordert (Rubrik "Standpunkte", in: [[[X.].].], abgerufen am 7. März 2019):

Unsere Mitglieder sind fest in verschiedensten Strukturen eingebunden und sehen sich stets als konstruktive Helfer im Hintergrund oder Aktivisten im Vordergrund für eine längst überfällige [[[X.].].] und ein Erwachen der Nation. Diese [[[X.].].], hin zu Rechtst[[[X.].].]tlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet.

(3) Der beträchtliche Bedeutungsverlust der Antragsgegnerin, der durch sinkende Mitgliederzahlen, schwache Wahlergebnisse und fehlende [[[X.].].]beteiligungen geprägt ist, zwingt sie allerdings zur Anpassung ihrer Handlungskonzepte. Diesbezüglich hat der Vertreter des [[[X.].].] [[[X.].].] in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 zwei signifikante Phasen in der jüngeren Entwicklung der Antragsgegnerin beschrieben. Nach dem Urteil des [[[X.].].] vom 17. Januar 2017 habe zunächst das Festhalten an den Grundpositionen und insbesondere am [[[X.].].] der Antragsgegnerin im Vordergrund gestanden. Seit 2019 sei langsam die Reformbedürftigkeit der Antragsgegnerin erkannt worden. Durch eine organisatorische Verschlankung solle nunmehr aus der ehemaligen "[X.]" [[[X.].].]" unter Auf- und Ausbau eines vorpolitischen Umfelds werden. Ziel sei, dadurch die [[[X.].].]fähigkeit der Antragsgegnerin zu erhöhen. Der Umbau sei rein strategischer Natur; der inhaltliche [[[X.].].] der Antragsgegnerin sei unverändert. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. Kopke ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 betont, die Antragsgegnerin könne als eine der ältesten rechtsextremistischen [[[X.].].]en [[[X.].].]s als "Institution auf ein gewisses Gedächtnis" zugreifen. Man müsse sie als Teil der Organisationsgeschichte des Extremismus in [[[X.].].] begreifen. In diesem Rahmen gelinge ihr immer wieder der [[[X.].].] an neonationalsozialistische Bewegungen.

Thematisiert wurde die Notwendigkeit einer strategischen Neuausrichtung durch den [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] in der Novemberausgabe 2019 der "[[[X.].].]n Stimme". Unter dem Titel "Neustart für die Heimat - statt ein bloßes «Weiter so»" veröffentlichte er Vorstellungen für ein neues Strategiekonzept der Antragsgegnerin, ohne dabei die "Vier-Säulen-Strategie" für überholt zu erklären. Inhaltliche Positionsveränderungen wurden dabei nicht vorgeschlagen. Vielmehr wurde beschrieben, wie sich das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit wieder steigern lassen könne. Demnach wolle man sich fortan stärker als "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und von den bisherigen starren Strukturen entfernen. Die Antragsgegnerin solle sich verstärkt auf die Lokalpolitik konzentrieren, wovon eine Vorbereitung von Wahlerfolgen auf [[[X.].].]ebene zu erwarten sei. Auch weitere Strukturen der Antragsgegnerin sollten in den Prozess der Neuorientierung einbezogen werden. Die [[[X.].].]schrift "[[[X.].].] Stimme" solle sich zukünftig um einen unabhängigeren und professionalisierten Eindruck bemühen.

Andere Funktionäre der Antragsgegnerin befürworteten diese Neuausrichtung. Der [[[X.].].]vorsitzende in [[[X.].].] [[[X.].].] will die Antragsgegnerin einem Beitrag auf der Homepage des [[[X.].].]n [[[X.].].]verbands vom 14. November 2019 (https://npd-sachsen.de, abgerufen am 18. November 2019) zufolge als "Kümmerer und Lautsprecher der Bürger in Erscheinung" treten lassen. Dieses Engagement sei "die beste Basis, um in Zukunft auch bei Wahlen, zunächst auf [[[X.].].], wieder Erfolge einzufahren". Weiter führte er aus: "Eine sich neu erfindende [[[X.].].] will sich künftig, so das 'Neustart'-Konzept des [[[X.].].]vorsitzenden, weniger als starre Mitgliederpartei und dafür stärker als Mitmachpartei und als [[[X.].].]' verstehen".

Im Rahmen dieser strategischen Neuausrichtung strebt die Antragsgegnerin an, Bürgerbewegungen für ihre politischen Interessen zu nutzen. Sie geht davon aus, über die personellen und sachlichen Ressourcen sowie über die Erfahrung zur Veranstaltungsorganisation und die erforderlichen Netzwerke zu verfügen, um den Erfolg kleinerer Projekte ermöglichen zu können. Dabei wird das Ziel künftiger Wahlerfolge nicht aufgegeben; vielmehr soll die Neuausrichtung dazu beitragen, bei Wahlen künftig wieder erfolgreicher zu sein. Das [[[X.].].]vorstandsmitglied [[[X.].].] fasste die strategische Neuausrichtung in einem [[[X.].].]-Beitrag vom 4. Mai 2022 wie folgt zusammen:

Die Probleme liegen auf der [X.], sie werden nur immer seltener von den [[[X.].].]en selbst aufgegriffen. In vielen [[[X.].].]ländern haben sich daher Protest-Plattformen wie die Freien [[[X.].].] gebildet. Hier muss die [[[X.].].] mit ihrer Infrastruktur, ihren repressions-geprüften Mitgliedern und Funktionsträgern, ihren kompetenten Kommunalpolitikern sowie jahrzehntelanger Erfahrung in der Durchführung von Protestveranstaltungen ins Spiel kommen. [...] Wir haben etwas zu bieten, wenn es künftig um Vernetzung und Organisation des Protests gehen wird. Die [[[X.].].] sollte sich künftig als Netzwerker und Dienstleister des patriotischen Protests sehen, um so zur Einheit der Patrioten beizutragen und neue Bündnisse zu ermöglichen. [...] Wir müssen und wollen an[[[X.].].] sein. Wir versprechen nichts, sondern packen konkret an. Wir schaffen konkrete Projekte, mit denen wir im [[[X.].].]en vorleben, wie wir uns unser Land im [[[X.].].]en vorstellen. [...] Den [[[X.].].]n wurde der Nationalismus systematisch ausgetrieben, mit dem Ergebnis, dass eine nationalistische [[[X.].].] momentan nichts zu bestellen hat. Aber was geblieben ist, ist ein ausgeprägter Lokalpatriotismus. [...] Und so gilt es für uns künftig, regionale Gruppen nach Kräften zu unterstützen und mit diesen kommunale Kooperationen auf der [X.] und vielleicht auch bald in den Parlamenten zu schmieden. Dieses neue Selbstverständnis unserer [[[X.].].], das auch eine ausgestreckte Hand allen gutwilligen Patrioten gegenüber bedeutet, ist ein neues Kapitel in unserer bald 60-jährigen [[[X.].].]geschichte.

Im Nachgang zum [[[X.].].]parteitag 2022 in [[[X.].].] erklärte die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage (www.npd.de, abgerufen am 22. Februar 2023) am 16. Mai 2022 unter dem Titel "Der Heimat eine Zukunft geben!":

In seinem Rechenschaftsbericht ging der [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] auf die Schwierigkeiten der [[[X.].].]arbeit in den beiden vergangenen "[X.]" ein. Er räumte ein, dass vor allem die [[[X.].].] gezeigt habe, dass die [[[X.].].] als [X.] bei überregionalen Wahlen aktuell keine Chancen auf positive Ergebnisse habe. Allerdings ist die [[[X.].].] noch immer die stärkste nationale Organisation der [[[X.].].] und wird sich fortan verstärkter denn je als Netzwerker, Dienstleister, punktueller Bündnispartner und regionaler Motor von Bürgerprotesten und regierungskritischen Initiativen verstehen. [...] Neben einer Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben u.a. durch Straffung der Organisation, will man sich auf den Antritt bei Kommunalwahlen konzentrieren. Die wichtigste Aufgabe wird jedoch die Unterstützung der Bürgerproteste gegen die verfehlte Politik der etablierten [[[X.].].] sein. Dies macht eine stärkere Regionalisierung und eine "Unsichtbarmachung" der [[[X.].].] als [[[X.].].], gewissermaßen als "Antiparteien-[[[X.].].]", notwendig. In der Vernetzung der vielfältigen systemkritischen Strömungen könnten sich die [[[X.].].] als erfahrene Dienstleiter anbieten.

Die Reformpläne der [[[X.].].]spitze fanden dabei regen Anklang bei den Teilnehmern des [[[X.].].]parteitags. In einer Gesamtschau der einzelnen Äußerungen zu geplanten Reformbestrebungen der Antragsgegnerin gibt sie nicht nur zu erkennen, dass sie auch in Zukunft bestrebt ist, Wahlen für sich zu entscheiden, sondern auch ihre bestehende Infrastruktur kleinschrittig ausbauen möchte. Dies umfasst insbesondere eine tiefgehende Vernetzung, die Unterstützung von lokalen und regionalen Protestbewegungen, die Zurverfügungstellung von Infrastruktur, einschlägiger Erfahrung und Logistik beziehungsweise Finanzen, eine kampagnenartige Themenbearbeitung, A[[[X.].].]au von starren Strukturen und ein professionalisiertes Auftreten. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass kein Ablassen vom Bestreben nach politischem Wahlerfolg, sondern eine umfassende Vorbereitung auf zukünftige Wahlvorhaben im [[[X.].].]en erfolgen soll.

Der Sachverständige [X.] hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 ausgeführt, dass in der Neukonzeption und der damit verbundenen Umbenennung der [[[X.].].] in "[[[X.].].]" der Versuch der Überwindung bestehender Stigmatisierungen der Antragsgegnerin liege, mit ihr jedoch keine inhaltliche Neuaufstellung verbunden sei. Im Ergebnis sei eine klare Kontinuität im Auftreten und Agieren der Antragsgegnerin zu erkennen.

gg) Die Antragsgegnerin versucht, ihr vorstehend beschriebenes strategisches Konzept auf unterschiedliche Weise umzusetzen und dadurch ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.

(1) Im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" organisiert die Antragsgegnerin Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an [[[X.].].]anhänger gerichtet sind, sondern eine breitere Öffentlichkeit ansprechen sollen. Neben den beiden zentralen Kampagnen "Schutzzonen" und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" (siehe dazu Rn. 476 ff.) haben die Antragsteller eine Vielzahl an Festen, Feiern, Wanderungen, Spenden- und Wohltätigkeitsveranstaltungen, Tagen der offenen Tür und Infoständen seit [[[X.].].] 2017 aufgelistet. Die Antragsgegnerin ist bemüht, durch unterhaltende Veranstaltungen - insbesondere kostenlose [[[X.].].]s- und Kinderfeste - Sympathien bei den Bürgerinnen und Bürgern zu gewinnen. Dabei steht die Absenkung der Hemmschwelle, an Veranstaltungen der Antragsgegnerin teilzunehmen, im Vordergrund. Vorrangig sollen junge Familien angesprochen und schon Kinder an Veranstaltungen und Überzeugungen der Antragsgegnerin herangeführt werden.

(2) Die Antragsgegnerin führt den "Kampf um die [X.]", indem sie sich bemüht, eine hohe Präsenz bei Demonstrationen und Bürgerprotesten zu zeigen, von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiert (a). Im Fokus ihrer aktuellen Strategie stehen die beiden Kampagnen "Schutzzonen" und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" (b).

(a) Die Antragsgegnerin organisierte seit 2017 eine erhebliche Zahl von Veranstaltungen zur Darstellung ihrer politischen Positionen und Forderungen. Sie greift dabei sowohl auf traditionelle ([[[X.].].]) als auch neuartige Veranstaltungsformate zurück ([[[X.].].]). Durch gemeinsame Veranstaltungen mit anderen rechtsextremen [[[X.].].]en und Organisationen ([[[X.].].]) sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter ([[[X.].].]) versucht sie, ihre Reichweite zu erhöhen.

([[[X.].].]) Zu den traditionellen Formaten der Antragsgegnerin zählen Demonstrationen, Kundgebungen, Konzerte, Partys, Kranzniederlegungen, Spaziergänge, Mahnwachen und Gedenkmärsche. Abgesehen von Musikveranstaltungen sind die genuin politischen Veranstaltungen der Antragsgegnerin allerdings regelmäßig nur mäßig bis schlecht besucht. Dennoch belegt die Fülle an Veranstaltungen, dass die Antragsgegnerin gewillt und auch organisatorisch dazu in der Lage ist, Aktionen zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung ihrer Programmatik durchzuführen.

Beispielhaft hinzuweisen ist etwa auf eine Aktion [X.] [[[X.].].]-Mitglieder, die am 31. Juli 2017 an einem Bahnhof unter anderem mit Kunstblut und Absperrband eine Tatortszenerie nachstellten, von einem "Verbrechen an unserem [[[X.].].]" sprachen und den Hinweis erteilten: "Tatort [[[X.].].]. Bitte weitergehen und brav [[[X.].].] und [X.] wählen". In [X.] fand am 17. Januar 2018 eine Kundgebung des dortigen Kreisverbands unter dem Motto "Klare Kante gegen Ausländerkriminalität und Überfremdung - [X.] gehört uns" mit 95 Teilnehmern statt. Am 17. Juni 2018 versammelten sich Anhänger der Antragsgegnerin wiederum in der [[[X.].].]n Hauptstadt zu einer Kundgebung anlässlich des Jahrestages des [[[X.].].]saufstandes in der [[[X.].].] mit dem Titel "Damals wie heute - St[[[X.].].]tsschergen abstrafen". 2018 fanden mehrere Kundgebungen unter dem Motto "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!" in [[[X.].].] statt, bei denen [X.] verteilt wurden. Der Kreisverband [X.] richtete seit 2011 den "[X.]tag" aus, der 2018 als familienfreundliche "[X.]" beworben wurde. An der Veranstaltung in [X.] nahmen rund 170 [[[X.].].]en teil. Das musikalische Rahmenprogramm bildeten Musiker aus der rechtsextremistischen Szene. Reden hielten ausschließlich Vertreter des Thüringer [[[X.].].]verbands der Antragsgegnerin.

Am 23. Januar 2019 fand in [X.] eine Kundgebung mit 28 Teilnehmern unter dem Motto "Identität bewahren, Zuwanderung stoppen" statt, auf der unter anderem die Funktionäre der Antragsgegnerin [[[X.].].] und [[[X.].].] sprachen. Der [[[X.].].]vorsitzende der [[[X.].].] [[[X.].].] und Leiter des [[[X.].].]-[[[X.].].]arbeitskreises [[[X.].].], Maik [[[X.].].], meldete für den 1. Juni 2019 in [X.] eine Demonstration unter dem Motto "Tag der [[[X.].].]n Zukunft 2019" an.

Im Zuge der [[[X.].].] musste die Antragsgegnerin ihre [X.] beschränken, nutzte jedoch die Gelegenheit zur Teilnahme an nicht von ihr selbst veranstalteten Demonstrationen gegen die Maßnahmen in der [[[X.].].].

Am 1. Mai 2020 demonstrierten laut [[[X.].].]er [[[X.].].]verband "nationale Aktivisten partei- und organisationsübergreifend", um "der kapitalistischen Ausbeutung unseres [[[X.].].]es eine deutliche Abfuhr zu erteilen". Als Sprecher kündigte der [[[X.].].]er [[[X.].].]verband für die Antragsgegnerin [[[X.].].] (stellvertretender [[[X.].].]vorsitzender) und [X.] (Vorsitzender des [[[X.].].]verbands [[[X.].].]) sowie für die [[[X.].].] "Die Rechte" [X.] an ([[[X.].].]-Beitrag der [[[X.].].] [[[X.].].] vom 5. März 2020, abgerufen am 6. März 2020).

Der [[[X.].].]er [[[X.].].]verband bewarb auf seiner Homepage ([X.]) in dem Beitrag "[X.] in [[[X.].].]" vom 11. November 2021, abgerufen am 22. Februar 2023, die in [[[X.].].] stattfindenden Corona-Demonstrationen und Kundgebungen wie folgt:

In [[[X.].].] war die [[[X.].].] mit Abstand die erste [[[X.].].], die sich gegen die [X.] gestellt hat, und wir haben bis zum heutigen Tage ununterbrochen zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen unterstützt, sowie Flugblätter und Plakate zu diesem Thema unter das [[[X.].].] gebracht.

Auf dem [[[X.].].] der Antragsgegnerin "[[[X.].].]-[[[X.].].]verband" wurde am 25. Januar 2022 ein Bild vom [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] und seinem Stellvertreter [[[X.].].] gepostet, mit der Bildunterschrift "Auch #[[[X.].].]-Chef [[[X.].].] und sein Stellvertreter [[[X.].].] mischen sich regelmäßig unter die Spaziergänger. Mach auch du mit, es geht um unser aller Zukunft." (veröffentlicht in: t.me/npdbundesverband/1515, abgerufen am 22. Februar 2023).

[X.], Vorsitzender des [[[X.].].]verbands [[[X.].].], veröffentlichte am 8. März 2022 auf seiner [[[X.].].]-Seite (abgerufen am 22. Februar 2023) ein Bild, das Demonstranten mit einem Banner "Nein! Zur [X.]" zeigt, und schrieb dazu:

In [X.] demonstrieren über 100 Teilnehmer gegen die geplante [X.] und die irrsinnigen Corona-Maßnahmen. Die [[[X.].].] war nicht der Veranstalter der Demonstration. Natürlich unterstützen wir jede Art von friedlichen Protestaktionen, die sich gegen Zwangsmaßnahmen der Regierung richten. Wo Unrecht zu Recht wird, wird Wi[[[X.].].]tand zur Pflicht!

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin versucht darüber hinaus, die Attraktivität ihrer Veranstaltungen durch neuartige Formate unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene zu erhöhen. Das erste der vom stellvertretenden [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] insoweit organisierten "[[[X.].].]s fand am 20. und 21. April 2018 unter dem Motto "Reconquista [[[X.].].] - Gegenkultur schaffen" in [X.] ([[[X.].].]) statt. Am ersten Tag beteiligten sich 585 [[[X.].].]en, am zweiten Tag zog der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen 1.269 Teilnehmer an. Während der gesamten Veranstaltung waren Informations- und Verkaufsstände von rechtsextremen Organisationen, darunter auch solche der Antragsgegnerin, aufgebaut. Die Organisatoren bewarben die Veranstaltung auf [[[X.].].] folgendermaßen:

Zur Politik gehört nicht nur der Wortbeitrag, sondern auch Kultur, Kunst und Lebensart! Und so entstand das Konzept, ein ganzes Wochenende zu zeigen, das national sein alle Lebensbereich umfassen kann! Mit unserem Balladenabend, [X.], [X.], [X.] und Konzert wollen wir das zeigen. Wir haben den Anspruch, all unseren Freunden und Kameraden, ein unvergessliches Politik Festival zu bieten, mit der Möglichkeit vor Ort zu übernachten. [[[X.].].] im Jahr. Unser erster Termin ist der 20. und 21. April 2018. Er steht unter dem Motto "Reconquista [[[X.].].]". Den zweiten Termin planen wir bereits für den 2. und 3. November 2018.

Wie geplant fand das zweite Festival am 2. und 3. November 2018 erneut in [X.] statt. Der Zuspruch übertraf mit 400 Teilnehmern am ersten Tag die angemeldeten 250 Teilnehmer und mit bis zu 800 Teilnehmern am zweiten Tag die gemeldete Teilnehmerzahl von 750 [[[X.].].]en. Das politische Forum wurde aber lediglich von rund 40 [[[X.].].]en besucht. Neben den überwiegend [[[X.].].]n Besuchern stammten einzelne Teilnehmer aus [X.], [[[X.].].], der [X.], der [X.] und [[[X.].].].

Am 21. und 22. Juni 2019 kam es zur Fortführung des "[[[X.].].]s, in dessen Mittelpunkt erneut der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen und eine Kampfsportvorführung standen. Nach 2019 wurde das [X.] fortlaufend verschoben. Auf der Homepage des Festivals wird derzeit noch immer angekündigt, dass das Festival "wohl" wieder "im [[[X.].].] 2022 stattfinden" wird (vgl. https://schildundschwertfestival.de).

([[[X.].].]) Die Antragsgegnerin versucht, ihre Reichweite durch gemeinsame Veranstaltungen mit Organisationen und [[[X.].].]en des rechtsextremen Lagers zu vergrößern.

Ein wiederkehrender Kooperationspartner ist dabei die [[[X.].].] "Die Rechte". So berichtete am 7. April 2018 der Kreisverband [[[X.].].] und [[[X.].].] über eine "partei- und organisationsübergreifende" Kundgebung in der [[[X.].].]er [X.] unter dem Motto "[[[X.].].] erwache!". Als Redner traten neben dem [[[X.].].]vorsitzenden der Antragsgegnerin [[[X.].].] auch der stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende der [[[X.].].] "Die Rechte" [X.], der zugleich den sogenannten "Freien Nationalisten" angehört, auf. Am 10. November 2018 veranstaltete der Kreisverband [X.] mit der [[[X.].].] "Die Rechte" eine Demonstration unter dem Motto "Mit 90 Jahren in Gesinnungshaft - Freiheit für [[[X.].].]". An der Veranstaltung beteiligten sich der Kreisverband [X.] sowie [[[X.].].] ([[[X.].].]vorsitzender der [[[X.].].] von 2018 bis 2019). Kooperationen betreffen insbesondere Veranstaltungen zum 1. Mai. Die [[[X.].].]verbände der Antragsgegnerin riefen im [[[X.].].] zur Beteiligung an einer zentralen "[X.] in [X.] auf, die zusammen mit der [[[X.].].] "Die Rechte" organisiert wurde. An dieser Demonstration beteiligten sich etwa 700 [[[X.].].]en. Am 1. Mai 2020 fand eine Demonstration in [[[X.].].] statt, bei der unter anderem der [[[X.].].]vorsitzende der [[[X.].].] "Die Rechte" [X.] als Redner vorgesehen war. Zum 1. Mai 2021 veranstaltete der [[[X.].].]verband [[[X.].].] eine gemeinsame Demonstrationstour in mehreren Etappen durch das [X.]. Die meistbesuchte Etappe konnte nach eigenen Angaben allerdings nur eine Teilnehmerzahl von 200 [[[X.].].]en für sich verbuchen. Abermals traten als Redner [[[X.].].] und [X.] auf.

Am 8. Mai 2018 wurde ein Trauermarsch in [X.] ([[[X.].].]) unter dem Motto "Wir feiern nicht - Wir vergessen nicht!" unter dem [[[X.].].]logo der Antragsgegnerin und der [[[X.].].] durchgeführt, der erstmals auch von der neonazistischen Gruppierung "[X.]" beworben wurde. Die seitdem jährlich stattfindende Veranstaltung verzeichnet eine konstant bleibende Teilnehmerzahl von circa 250 [[[X.].].]en, was dafürspricht, dass die Bemühungen der Antragsgegnerin, den Zusammenhalt der rechtsextremistischen Bewegung zu fördern, nicht ergebnislos bleiben.

Am 8. und 9. Juni 2018 fand unter dem Motto "Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für [[[X.].].]" eine rechtsextremistische [[[X.].].]veranstaltung in [X.] ([[[X.].].]) statt. Als Anmelder und Versammlungsleiter fungierte der [[[X.].].]organisationsleiter und stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende der Antragsgegnerin [X.]. Am 8. Juni 2018 nahmen rund 1.000 [[[X.].].]en aus dem gesamten [[[X.].].] und dem [[[X.].].]n Ausland teil, am 9. Juni 2018 etwa 2.250 [[[X.].].]en. Den überwiegenden Teil der Redebeiträge steuerten hochrangige Funktionäre der Antragsgegnerin bei, darunter [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].]. Insgesamt traten 19 rechtsextremistische Musikgruppen und [X.] auf. Während der gesamten Veranstaltung waren diverse Informations- und Verkaufsstände aufgebaut, darunter solche der Antragsgegnerin und der [[[X.].].]. Die Polizei, die mit über 1.000 Beamten im Einsatz war, nahm über beide Veranstaltungstage hinweg 84 Anzeigen auf, in der Mehrheit Propagandadelikte sowie - anlässlich des Angriffs eines Teilnehmers auf einen Pressefotografen - eine Anzeige wegen Körperverletzung.

Die Aktion "[[[X.].].]" wurde im [[[X.].].] zum [[[X.].].] durchgeführt und entwickelte sich zu einem festen Termin innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Mit dem Aufstellen von schwarzen Kreuzen beabsichtigen Rechtsextremisten, an die "[[[X.].].]n Opfer von Ausländergewalt" zu erinnern. Sie betrachten den 13. Juli als "den inoffiziellen Gedenktag, an dem deutschlandweit an die Opfer multikultureller Gewalttaten erinnert wird". Die [[[X.].].] brachten sich nach eigenen Angaben in verschiedenen Regionen ein, um mit schwarzen Kreuzen zu zeigen: "Kein [[[X.].].]s Opfer ist vergessen!"

Jährlich organisieren Rechtsextremisten Demonstrationen anlässlich des Jahrestages der Bombardierung von [X.], die unter der Bezeichnung "[X.] - Gedenken" firmieren. Der [[[X.].].]vorsitzende der [[[X.].].] [[[X.].].] und Leiter des [[[X.].].]-[[[X.].].]arbeitskreises [[[X.].].], Maik [[[X.].].], meldete für den 15. Februar 2019 eine Demonstration unter dem Motto "[X.] [X.]! Gedenkmarsch zu Ehren der [X.] Luftkriegstoten des 13. Februar 1945. [X.]-Gedenken 2019" an. Die Veranstaltung wies eine Teilnehmerzahl von etwa 1.500 [[[X.].].]en auf. Im [[[X.].].] nahmen an der Veranstaltung rund 1.600 [[[X.].].]en teil.

Ein weiteres Kooperationsformat stellt der erstmals am 10. September 2022 ausgerichtete "[[[X.].].]-[X.]" in [X.] dar, an welchem sich die Antragsgegnerin maßgeblich beteiligte. Teilnehmer waren unter anderem das ehemalige Mitglied der [[[X.].].] [X.] [X.], der [[[X.].].]vorsitzende der Antragsgegnerin [[[X.].].], der ehemalige Vorsitzende des [[[X.].].]-[[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].], der stellvertretende NRW-[[[X.].].]vorsitzende der [[[X.].].] "Die Rechte" [X.] sowie [X.] von den "Patrioten [X.]". Nach eigener Aussage verfolgte die Antragsgegnerin damit das Ziel eines "Schulterschluss[es] der [X.]". Der zweite [X.] fand bereits am 10. Dezember 2022 statt, bei dem neben der Antragsgegnerin auch [X.], [[[X.].].] und [[[X.].].] teilnahmen, welche dem "intellektuellen Rechtsextremismus" zugeordnet werden, sowie der Funktionär der Regionalpartei "Freie [[[X.].].]" [[[X.].].]. Die Bemühungen im Rahmen der [X.]e führten zum [[[X.].].]eintritt ehemaliger Aktivisten der [[[X.].].] "Die Rechte" bei der Antragsgegnerin. [[[X.].].], [[[X.].].]vorsitzender in [[[X.].].], stellte in einem Beitrag auf der Homepage der Antragsgegnerin unter dem Titel "Alle zusammen für die Heimat!" fest:

Ich freue [[[X.].].] darüber, daß die Planungen meiner [[[X.].].] auf fruchtbaren Boden fallen. Bereits die beiden zurückliegenden [X.]e haben gezeigt, daß der Wille zur Zusammenarbeit besteht und sich die Einsicht durchgesetzt hat, dass nur eine geschlossene, nationale Heimatbewegung das Ruder in [[[X.].].] noch einmal herumreissen kann. Viele der nun (wieder) vereinten Aktivisten kenne ich seit Jahren und sehe positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit.

([[[X.].].]) Vertreter der Antragsgegnerin nahmen an mehreren Demonstrationen und Bürgerprotesten teil, die von nicht unmittelbar der rechtsextremen Szene zuzuordnenden Veranstaltern getragen wurden, und bewarben dabei die eigene Ideologie. Die [[[X.].].] [[[X.].].] und weitere Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligten sich am 27. August 2018 an einer Demonstration, die anlässlich eines Tötungsdelikts stattfand. Diesbezüglich äußerte der Vorsitzende des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] [[[X.].].]:

Dem Veranstalter der Kundgebung und Demonstration am Montag, Herrn [[[X.].].]mann, möchte ich dafür danken, dass er eine überparteiliche Plattform für den berechtigten Protest der Bürger geschaffen hat. Als Vertreter der [[[X.].].]n [[[X.].].] war es [[[X.].].] eine Ehre, mit weiteren Kameraden, darunter auch Vertretern unserer Jugendorganisation [[[X.].].], daran teilzunehmen.

Die Antragsgegnerin bemüht sich um die Mitwirkung an Veranstaltungen, selbst wenn sie dort nach Angaben der Veranstalter unerwünscht ist. Dies gilt etwa für die Teilnahme an einer Mahnwache der [[[X.].].] in [X.] mit insgesamt etwa 250 Teilnehmern.

In [[[X.].].] nahmen Mitglieder der Antragsgegnerin an einer Demonstration teil, die aus Anlass eines Tötungsdelikts an einer jungen Frau aus [[[X.].].] stattfand. Auf den in diesem Zusammenhang veröffentlichten [X.] ist das Skandieren von Rufen wie "[[[X.].].] Jugend Revolution", "Wer [[[X.].].] nicht liebt, soll [[[X.].].] verlassen", "Alles für [[[X.].].], Heimat und Nation", "Festung [[[X.].].], macht die Grenzen dicht", "[X.]", "Antifa Hurensöhne" und "Wi[[[X.].].]tand! Wi[[[X.].].]tand!" zu hören.

(b) Beson[[[X.].].] hervorzuheben sind die beiden bundesweiten Kampagnen der Antragsgegnerin "Schutzzonen" ([[[X.].].]) und "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" ([[[X.].].]).

([[[X.].].]) Die "[[[X.].].] wurde bereits im Rahmen der Wahlkampagne zur [[[X.].].] am 24. September 2017 in einer Wahlsonderausgabe der "[[[X.].].]n Stimme" vorgestellt. Nachdem die Kampagne zunächst keine nennenswerte Wirkung - weder nach innen noch nach außen - erzielte, intensivierten führende Funktionäre der Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2018 ihre Bemühungen zur Stärkung der Kampagne. Diese zielt auf den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und die Gründung von "Bürgerwehren".

Der [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] stellte am 2. Februar 2018 auf [[[X.].].] den Videoaufruf "Bildet Schutzzonen!" online:

Damit unmittelbar verknüpft ist eben die Frage der inneren Sicherheit und die Frage, ob der [[[X.].].] St[[[X.].].]t in der Lage ist, seine Bürger noch angemessen zu schützen. […] Und da darf man sich auch nicht wundern, wenn die Bürger irgendwann zu der Überzeugung kommen, dass sie eben nicht ausreichend geschützt werden und sich selbst zusammenschließen, um diese Aufgabe selbst in die eigene Hand zu nehmen. Und überall dort, wo sich Bürger nun zusammenschließen, um sich und ihre Interessen zu schützen, weil der St[[[X.].].]t dieser Aufgabe nicht mehr gerecht wird, entstehen "Schutzzonen". Und wir wollen diese "Schutzzonen" nun in Zukunft fördern und vorantreiben. Was kann eine solche "Schutzzone" sein? Nun, das kann z.B. das eigene Haus sein, das kann die Gartenlaube sein, das kann ein Stadtteil oder sogar eine ganze Region sein. Hier könnt ihr gespannt sein, wie wir dieses Projekt in Zukunft vorantreiben, was wir daraus machen und wenn ihr mitmachen wollt oder wenn ihr interessiert daran seid, dann bleibt dran wir werden euch informieren und euch in diese Arbeit aktiv einbinden!

In einem weiteren Beitrag am 28. August 2018 sah er die "[[[X.].].] als Antwort auf die "Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität":

Jetzt ist [[[X.].].], zu handeln! Es genügt auch nicht mehr, spontan Zivilcourage zu zeigen. Vielmehr muss diese [X.] werden. Vor einigen Wochen gründete sich eine Initiative namens "Schafft Schutzzonen!", die zweierlei Ziele verfolgt: Erstens, das Augenmerk auf die Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität zu lenken. Und zweitens, selbst etwas dagegen zu unternehmen, dass in [[[X.].].] immer mehr Gebiete entstehen, in denen Ausländer aus uns fremden Kulturkreisen zunehmend das Sagen haben; Gebiete, in die sich selbst die Polizei kaum noch hineintraut, weil ihr die politische Rückendeckung fehlt oder weil sie personell unterbesetzt ist; Gebiete, in denen wir, vor allem unsere Frauen, zu Freiwild werden.

Neben der Einrichtung einer [[[X.].].]-Kampagnenseite, die das Ziel und die Möglichkeiten der Bildung von "Schutzzonen" erläutert, wurden Flyer und "Schutzzonen"-Meldebögen als Anlage zur "[[[X.].].]n Stimme" herausgegeben sowie weitere Materialien (Flugblätter, Aufkleber, Visitenkarten, Plakate, Abwehrspray) und Bekleidungsstücke (T-Shirts und Warnwesten) im [[[X.].].] angeboten.

Auf der Kampagnenseite dokumentiert die Antragsgegnerin seitdem die Aktionen ihrer Untergliederungen. In erster Linie handelt es sich dabei um "[[[X.].].]" mehrerer [[[X.].].]en, welche - bekleidet mit Sicherheitswesten mit [X.] - an öffentlichen Orten wie Fußgängerzonen, Bahnhöfen und auch Friedhöfen durchgeführt werden. Seit Bestehen der Kampagnenseite wurden bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen an rund 60 Orten dokumentiert. Diese verteilten sich auf 13 Länder. Die Schwerpunkte lagen in [[[X.].].] (45), [[[X.].].] (44), [[[X.].].] (33) und [[[X.].].] (22). Aus den aktualisierten Belegen der Antragsteller ergibt sich für den [[[X.].].]raum April 2019 bis März 2020, dass erneut zahlreiche Aktionen in insgesamt zehn [[[X.].].] durchgeführt wurden, darunter [[[X.].].] (67), [[[X.].].] (39), [[[X.].].] (35), [[[X.].].] (22) und [[[X.].].] (21). Die Kampagnenseite hatte im August 2023 11.636 "Gefällt [[[X.].].]"-Angaben und 11.976 Abonnenten.

Bis zum Ausbruch der [[[X.].].] gelang es der Antragsgegnerin, das Projekt intensiv zu betreiben. So wurde beispielsweise anlässlich eines mutmaßlichen "Übergriff[s] von fremdländischen Messermännern" im Oktober 2018 im [X.] von [[[X.].].] ein "[X.]" durchgeführt. In [X.] ([[[X.].].]) lief ebenfalls im Oktober 2018 eine nächtliche "Streife", weil - so die Begründung - die Polizei die Sorgen und Ängste von Bürgern nach der Vergewaltigung einer Frau durch zwei tatverdächtige [X.] nicht [[[X.].].] genug genommen habe. Im [[[X.].].] [X.] wurde nach einer vorgeblichen "Prügelserie junger, betrunkener Asylanten" im September 2019 über eine "längere Streife an den Orten des Geschehens sowie beim örtlichen Asylantenheim" berichtet.

Der [[[X.].].]verband [[[X.].].] äußerte sich zu "[X.]" in [[[X.].].] und [X.] am 7. August 2018 und am 14. September 2018 auf seiner [[[X.].].]-Seite (www.facebook.com/npd.sachsen) wie folgt:

Am Montag (06.08.) nahm die Schutzzonen-[[[X.].].]schaft in [[[X.].].] sich zunächst einen bislang von Ausländern dominierten Brennpunkt vor, den [X.] im Stadtinneren sowie das in der Nähe befindliche [X.], wo sich vor allem abends viele "Kulturbereicherer" aufhalten.

[X.] wurde unter anderem der [[[X.].].] Brennpunkt [X.]-Grünau sowie die [X.]. Mit seinem für mittel[[[X.].].] Verhältnisse sehr hohen Ausländeranteil ist [X.] immer wieder Schauplatz massiver Kriminalität, bis hin zu Messerstechereien. Gerade die linke Hochburg [X.] ist ein Negativbeispiel für die gravierenden Folgen der Massenzuwanderung. Soziale und gesellschaftliche Abgründe, verursacht durch [X.] und Politikversagen, treten hier beson[[[X.].].] deutlich zutage.

Ein [[[X.].].]-Beitrag des Kreisverbands [X.] vom 12. September 2018 macht deutlich, dass die "[[[X.].].] von einer rassistischen Ideologie geprägt ist:

[X.] im [[[X.].].] Brennpunkt [X.] wurden überproportional viele illegale Einwanderer in hunderten sogenannter Gewährleistungswohnungen einquartiert, was die Situation noch weiter verschärft. Viele Anwohner haben genug von Multi-Kulti-Kriminalität und Verwahrlosung. Die inländerfeindliche Politik der linken Mehrheit im [X.] Stadtrat muss endlich gestoppt werden!

Die Antragsgegnerin versucht, mit den Aktivitäten im Rahmen der Kampagne ihr "[[[X.].].]" zu pflegen. In diesem Zusammenhang wurden von ihr auch "Schulwegwachen" angeboten. So beteiligten sich die [[[X.].].] im nord[[[X.].].]n [X.] an solchen "Schulwegwachen".

Darüber hinaus wurde die "[[[X.].].] auf anderen Veranstaltungen beworben. So nahmen Angehörige der Antragsgegnerin in "[[[X.].].]" an Veranstaltungen der [[[X.].].] teil, namentlich am 27. November 2018 in [[[X.].].]enburg und am 10. Dezember 2018 in [X.]. Die entsprechenden Beiträge wurden auf den [[[X.].].]-Seiten der "Schutzzone" und der [[[X.].].] veröffentlicht.

Die "[[[X.].].] verdeutlicht das strategische Vorgehen der Antragsgegnerin. Die Kampagne soll eine möglichst große Zahl an [[[X.].].]en mobilisieren und zu dem Image der Antragsgegnerin als "Macher-[[[X.].].]" beitragen. Zugleich ist die Kampagne bewusst auf die Anprangerung und Einschüchterung von nicht der "[[[X.].].]" angehörenden [[[X.].].]en angelegt und soll ein vermeintliches Versagen des [[[X.].].]n St[[[X.].].]tes und der Politik belegen.

Angesichts der rassistischen Ausrichtung geht der Hinweis der Antragsgegnerin fehl, das "Schutzzonen"-Konzept entspreche demjenigen der [[[X.].].] Sicherheitswacht. Im Übrigen weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine st[[[X.].].]tliche Institution handelt, die der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Sicherheitsbehörden nachgelagert ist.

([[[X.].].]) Die Kampagne "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" stellt sich als eine Aktion der Antragsgegnerin dar, die - ähnlich wie die "[[[X.].].] - auf die bewusste Ausgrenzung von Ausländern abzielt und damit deren rassistische Grundtendenz wi[[[X.].].]piegelt. Die Kampagne soll die regionale Verankerung der Antragsgegnerin und ihr Image als [[[X.].].] "Macher-[[[X.].].]" sowie ihr "[[[X.].].]" stärken. Die Aktionen dienen zugleich der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin. Sie stellen im "Kampf um die [X.]" qualifizierte Vorbereitungshandlungen zur Überwindung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung dar.

Anfang Juni 2018 wurde eine eigene [[[X.].].]-Seite "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n. @nationalesolidaritaet" geschaltet, auf der die Aktionen im Rahmen der Kampagne publiziert wurden. Verantwortlicher für diese Seite war der [[[X.].].] [[[X.].].]vorsitzende der Antragsgegnerin [[[X.].].]. Darüber hinaus weisen die [[[X.].].]seiten der beteiligten [[[X.].].]gliederungen eigene Einträge auf - im Fall des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] unter dem Namen "Soziale Aktion [[[X.].].]", im Fall der [[[X.].].] unter dem Namen "[X.] an". Auch in [[[X.].].] existierte eine Informationsseite auf [[[X.].].] mit dem Namen "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n [[[X.].].]".

Bei den einzelnen Aktionen im Rahmen der Kampagne wird deren fremdenfeindliche Grundtendenz deutlich. So berichtete [X.], [[[X.].].]vorsitzender in [[[X.].].] und [[[X.].].]vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, am 26. April 2018 von Aktivitäten im Rahmen der Aktion "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" in [X.]: Man habe an den [X.]er Tafeln umfangreiche Tüten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln übergeben. Ausländer seien "natürlich l[[[X.].].]r aus[gegangen]". In einem [X.] für das verbundene Projekt "[X.] an" heißt es, dass Kleider, Kaff[[[X.].].] und Kuchen "für [[[X.].].]" kostenlos seien.

Zudem wird stets die Bedeutung der "[[[X.].].]" bei diesen Aktionen betont. Teilweise werden die Veranstaltungen explizit unter das Motto "Tag der [[[X.].].]" gestellt oder mit ihr begründet; beispielsweise durch den [[[X.].].]vorsitzenden [[[X.].].] am 8. Mai 2018 bei der Erläuterung der Bedeutung der Kampagne:

[…] andererseits ist dies aber auch der Versuch, die [[[X.].].] im [[[X.].].]en vorzuleben, die wir im [[[X.].].]en eines Tages in ganz [[[X.].].] verwirklichen wollen.

Auch in neuerer [[[X.].].] wurden noch Aktionen durchgeführt, wenngleich ihre Zahl im Gefolge der [[[X.].].] geringer geworden ist. So fanden am 16. April 2019 in [X.] und im November 2019 in [[[X.].].] Klei[[[X.].].]penden statt. Ein politischer Zusammenhang wurde insbesondere bei einer während der [X.] durchgeführten Lebensmittelspende vor der Tafel in [X.] ([[[X.].].]) im Dezember 2019 hergestellt. In einem Beitrag auf der Homepage des [[[X.].].]verbands [[[X.].].] der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2019 heißt es dazu:

[X.] ist ein Grundpfeiler unserer Weltanschauung und beson[[[X.].].] in der [X.] sollte man vorrangig an die eigenen Landsleute denken. [X.] von [[[X.].].]n sind auf Hilfsangebote wie die Tafeln angewiesen. Alleine 2,8 [X.] Kinder leben in Armut. Schwerarbeitende Menschen können von den Früchten ihrer Arbeit nicht mehr leben und stehen Schlange beim Jobcenter. Eine Schande für einen St[[[X.].].]t wie die [[[X.].].], […] Doch die [[[X.].].] stellt nicht nur politische Anträge, sondern lässt auch Taten folgen. Unter dem Motto "[[[X.].].] helfen [[[X.].].]n" führten die [[[X.].].] eine Aktion vor der [X.]aner Tafel durch, bei der Lebensmittelspenden an bedürftige [[[X.].].] verteilt wurden.

hh) Im Rahmen des "Kampfes um den organisierten Willen" strebt die Antragsgegnerin eine enge Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen [[[X.].].]en und Gruppierungen an. Sie pflegt intensive Kontakte zu solchen [[[X.].].]en und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in [[[X.].].] (1), solidarisiert sich mit [[[X.].].]-Leugnern (2) und ist auf internationaler [[[X.].].] gut vernetzt (3).

(1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, ihre Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen [[[X.].].]en und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in [[[X.].].] zu intensivieren. Der [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] beschrieb diese Vernetzung in der Ausgabe Juli/August 2022 der [[[X.].].]schrift "Nationaler Sozialismus Heute" im Rahmen eines Interviews als Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte:

Ich halte es für elementar, dass wir endlich umsetzen, wovon die Rechte schon zeitlebens fabuliert: Sich besser zu vernetzen, mit dem Ziel, einen "Konsens der Willigen" zu erreichen. [...] Ich bin heute aber mit Leuten aus allen rechten Strömungen in Kontakt, auch aus allen [[[X.].].]en und sonstigen Organisationen.

Die enge Verbindung der Antragsgegnerin zur [[[X.].].] "Die Rechte" wurde hinsichtlich gemeinsamer Veranstaltungen bereits dargestellt (vgl. Rn. 467). Sie kommt darüber hinaus auch dadurch zum Ausdruck, dass beide [[[X.].].]en eine gemeinsame Ratsgruppe im [[[X.].].] Stadtrat im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von [[[X.].].] bilden. Zudem stellt die Antragsgegnerin Vertretern der [[[X.].].] "Die Rechte" die Möglichkeit zur Publikation von Beiträgen in der "[[[X.].].]n Stimme" zur Verfügung.

Daneben ist die Antragsgegnerin auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten" und anderen nicht parteigebundenen Rechtsextremisten verbunden. Deutlich wird dies etwa bei Veranstaltungen zum Gedenken an den Stellvertreter [[[X.].].], [[[X.].].]. Solche fanden am 17. August 2017 (dem Jahrestag des Todes von [[[X.].].]) und am 18. August 2018 in [[[X.].].] als zentrale Demonstration der rechtsextremistischen Szene unter dem Motto "Mord verjährt nicht! Gebt die Akten frei - Recht statt Rache!" statt. [X.], [[[X.].].]schatzmeister und [[[X.].].]vorsitzender der Antragsgegnerin in [X.], rief im Vorfeld zur Teilnahme auf: "Am Sonnabend geht es natürlich nach [X.], denn Mord verjährt nicht!". [X.] der [[[X.].].]-Seite "Gebt die Akten frei" beziehungsweise der entsprechenden [[[X.].].]seite "[X.]" wurden auch von [[[X.].].], dem [[[X.].].]vorsitzenden der [[[X.].].] von 2018 bis 2019, sowie vom "Völkischen Flügel" der Antragsgegnerin verbreitet.

Die Antragsgegnerin teilte des Weiteren am 30. Juni 2018 einen Veranstaltungshinweis für den "Kampf der Nibelungen", eine Kampfsportveranstaltung, die vom als rechtsextrem eingestuften Netzwerk "[[[X.].].]" durchgeführt wurde. [[[X.].].] berichtete auf [[[X.].].], dass er am 15. Dezember 2018 eine "#Julfeier" der "[[[X.].].]" besucht habe. Die "[[[X.].].]" gilt als eine von der [[[X.].].] "Die Rechte" organisierte Gruppierung (vgl. [X.] [[[X.].].] [[[X.].].], [[[X.].].] 2017, [[[X.].].]7). [X.] berichtete, er habe als [[[X.].].]vorsitzender "ein p[[[X.].].]r Grußworte der [[[X.].].]" überbracht und freue sich darüber, dass die Zusammenarbeit im Raum [X.] "wieder intensiviert werden konnte".

Nach einem Beitrag in der [[[X.].].]schrift "[[[X.].].] Stimme" in der Ausgabe Nr. 8/2022 hat sich zwischen der [[[X.].].] "Freie [[[X.].].]" und dem [[[X.].].]n [[[X.].].]verband der Antragsgegnerin eine enge Verbindung entwickelt. Dafür spricht auch die Kandidatur des [[[X.].].]n Vorsitzenden der Antragsgegnerin [[[X.].].] als Bürgermeisterkandidat der "Freien [[[X.].].]" in der Stadt [X.]. Im September 2022 wurde [[[X.].].] zudem in den Vorstand der "Freien [[[X.].].]" gewählt. Mit ihm und [[[X.].].] (Vorsitzender des Kreisverbands [X.]) sind zwei Funktionäre der Antragsgegnerin in der Führung der "Freien [[[X.].].]" vertreten.

(2) Die Antragsgegnerin solidarisierte sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen durch ihre Funktionäre und Anhänger mit der inhaftierten [[[X.].].]-Leugnerin [[[X.].].]. Gleichermaßen forderte die Antragsgegnerin zur Solidarität mit dem ebenfalls inhaftierten [[[X.].].]-Leugner [[[X.].].] auf. So veröffentlichte [X.] am 6. Mai 2018 ein Foto auf seiner [[[X.].].]-Seite, auf dem ein Banner mit der Aufschrift "Freiheit für [[[X.].].]. Es geht um den Preis, den man bereit ist zu zahlen" zu sehen ist. [[[X.].].], bis 2014 stellvertretender [[[X.].].]vorsitzender und [[[X.].].]vorsitzender in [[[X.].].], verlangte auf seiner [[[X.].].]-Seite am 19. Januar 2019 "Freiheit für [[[X.].].], [[[X.].].] und alle anderen politischen Gefangenen dieses Regimes". Mit derartigen Initiativen versucht die Antragsgegnerin, ihre Akzeptanz im rechtsradikalen Lager zu erhöhen.

(3) Auch international ist die Antragsgegnerin eng mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen vernetzt und bestrebt, die bestehenden Kontakte zu nationalistisch gesinnten politischen Kräften in [[[X.].].] weiter zu intensivieren. [[[X.].].] unterstrich in der "[[[X.].].]n Stimme", Nr. 1/2019 ([[[X.].].]), die Bedeutung der Kontakte der Antragsgegnerin im [[[X.].].] und betonte, dass diese weiter ausgebaut werden müssten:

Während sich etwa mit der [X.] [X.], einigen parteilosen Abgeordneten, aber auch Teilen des Front National eine konstruktive, ja durchaus herzliche Kooperation einstellte, bleiben andere auf Distanz und reagieren auf die Präsenz einer volkstreuen Stimme wie derjenigen [[[X.].].]s mit ängstlicher Ablehnung. Eine Reihe von Kontakten hat sich aber auch abseits der [[[X.].].]-[[[X.].].] ergeben, etwa zu nationalen und regionalen Gruppierungen und Abgeordneten, beispielsweise in [X.] und [X.]. Hier bleibt für die Zukunft noch viel zu tun.

Im Vordergrund steht dabei für die Antragsgegnerin die Einbindung in das [[[X.].].] [[[X.].].]enbündnis "[[[X.].].]" und die [[[X.].].]-nahe Stiftung "[[[X.].].]". Im Oktober 2018 wurde in der "[[[X.].].]n Stimme" über den Besuch von "[X.] [[[X.].].]streuen" ([X.] Sverige - Das freie [X.]) bei der Antragsgegnerin in [[[X.].].] im Rahmen der Stiftung "[[[X.].].]" berichtet. Der [[[X.].].] e.V. veröffentlichte in der "[[[X.].].]n Stimme", Nr. 03/2018 ([[[X.].].]), einen Artikel über eine Delegationsreise nach [X.]:

Der [[[X.].].]-Vorsitzende [[[X.].].] verdeutlichte noch einmal das [[[X.].].]anliegen der politischen Stiftung: Es gehe darum, [[[X.].].] Nationalisten an einen Tisch zu bringen und chauvinistische Vorstellungen zu überwinden, um auf diese Weise einen erneuten [X.] zu verhindern. [[[X.].].] biete hierfür eine g[[[X.].].]ignete Plattform. [[[X.].].] befinde sich an einem Scheideweg - entweder gelinge es, die Festung [[[X.].].] zu schaffen oder das gute alte [[[X.].].] werde unter dem Massenansturm zumeist [X.] Migranten zusammenbrechen. [...] Der Tagungsort wurde natürlich bewußt ausgewählt. Ist [[[X.].].] doch drauf und dran, sich erneut einen würdigen Platz in künftigen Geschichtsbüchern zu sichern. [X.] sowie [[[X.].].]-Phantastereien stoßen hier auf breite Ablehnung. Und "[X.] steht man hier eher reserviert bis ablehnend gegenüber.

Insbesondere die [[[X.].].] suchen [[[X.].].] im [[[X.].].]n Ausland. So betonte [[[X.].].], [[[X.].].]vorsitzender der [[[X.].].] von 2018 bis 2019, in der "[[[X.].].]n Stimme" (Nr. 9/2018, [[[X.].].] f.):

Die Vernetzung [[[X.].].]r Nationalisten hat in der [[[X.].].] eine lange Tradition. […] Die [[[X.].].] pflegt Kontakte zu Kameraden in [X.], [[[X.].].], den [X.], [X.], [X.], [X.], der Tschechischen [[[X.].].], [X.], [X.], [[[X.].].], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Diese Kontakte versuchen wir stets mit Leben und Inhalt zu füllen, zum Beispiel durch gegenseitige Besuche, Austausche oder Teilnahme an Veranstaltungen. […] In diesen Kontakten, die über die Beziehungen der [[[X.].].] in der [[[X.].].] hinausgehen, schmelzen uns die Bedrohungen von außen beson[[[X.].].] mit unseren Freunden im Norden, im Süden sowie im Westen [[[X.].].]s zusammen. Die Beziehungen nach Osten bringen gegenseitige Einblicke. Für uns vor allem in ethnisch homogene Bevölkerungen, für die Kameraden von dort wiederum ist der Eindruck von Besuchen bei uns beson[[[X.].].] in [[[X.].].]städten wie [[[X.].].] ein wahres Erwachen. Dieses [[[X.].].] von [X.] wollen auch sie nicht, und so ist unser [[[X.].].] ein dichter werdendes Netz mit immer mehr Fäden und Knoten. Sicher ein Netzwerk, das diese [[[X.].].] überdauern wird!

Deutlich wurde die intensive Zusammenarbeit mit [[[X.].].]n Nationalisten beim [[[X.].].]kongress der [[[X.].].], der am 11. und 12. Mai 2018 im [[[X.].].]n [[[X.].].] stattfand. Maik [[[X.].].], [[[X.].].]vorsitzender der [[[X.].].] [[[X.].].] und Leiter des [[[X.].].]-[[[X.].].]arbeitskreises [[[X.].].], moderierte die Veranstaltung, an der am ersten Veranstaltungstag rund 160 [[[X.].].]en, am zweiten Veranstaltungstag bis zu 350 [[[X.].].]en teilnahmen. Es beteiligten sich Vertreter von mindestens 14 Organisationen aus elf [[[X.].].]n [[[X.].].]. Zu den ausländischen Rednern zählten die [X.] Nationalistin [X.], der [X.] Publizist und Politologe [X.] sowie das ebenfalls aus [X.] stammende Vorstandsmitglied der Stiftung "[[[X.].].]" [X.]. Darüber hinaus referierte der [X.] und Gitarrist der als rechtsextrem eingestuften Band "Stahlgewitter" [[[X.].].] zum Thema "Die [[[X.].].]n [[[X.].].] als Lebenskampfgemeinschaft". Für die Antragsgegnerin sprach der stellvertretende [[[X.].].]vorsitzende [[[X.].].] zum Thema "[[[X.].].]s Jugend - Träger und Bewahrer von Kultur, Erbe und Diversität der [[[X.].].]n [[[X.].].] im 21. Jahrhundert".

Am 17. Februar 2018 beteiligten sich Mitglieder der [[[X.].].] aus [X.] zudem am [X.] in [[[X.].].], [X.]. Ebenso nahmen [[[X.].].]-Aktivisten am 11. März 2018 an einer Kundgebung anlässlich des Unabhängigkeitstags in [X.] teil, bei der Maik [[[X.].].] sprach. Am 24. März 2018 führten die [[[X.].].] [X.] einen "[X.]" gemeinsam mit "Aktivisten der Arbeiterpartei für [[[X.].].] Gerechtigkeit, der [X.] Dělnická [X.] ([[[X.].].]SS)", im [X.] durch.

Der [[[X.].].]vorsitzende in [[[X.].].] [[[X.].].] nahm als Vertreter der Antragsgegnerin 2021 und 2022 an den Kongressen der [[[X.].].] teil. Daraufhin wurde in einem [[[X.].].]-Eintrag vom 28. September 2021 auf der Seite der Antragsgegnerin folgendes Fazit veröffentlicht:

Als Vertreter der [[[X.].].] sprach [[[X.].].] zu den anwesenden Nationalisten und machte deutlich, daß der nationale Freiheitskampf der Zukunft auch ein [[[X.].].]r Freiheitskampf sein muss, um den gesamten Kontinent vor der Massenmigration, der Zerstörung seiner Kultur, der Vernichtung seines Aussehens und dem [[[X.].].]-, Covid- und Genderwahnsinn zu schützen. Besonderen Applaus gab es zudem für die Feststellungen, daß die [[[X.].].] an der Seite aller weissen Nationalisten in [[[X.].].] steht, […].

Insgesamt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin trotz einer Entwicklung, die durch Mitglie[[[X.].].]chwund, zurückgehende Wahlergebnisse und ein dadurch bedingtes Ausscheiden aus der st[[[X.].].]tlichen [[[X.].].]enfinanzierung sowie durch eine strategische Neuorientierung im Sinne vorläufig stärkerer Fokussierung auf bürgerschaftliches Engagement geprägt ist, mit einer Vielzahl von Aktivitäten versucht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen. Sie überschreitet damit die Schwelle vom bloßen Bekenntnis der Ablehnung zur Bekämpfung der freiheitlichen [[[X.].].] Grundordnung und ist auf deren Beseitigung ausgerichtet. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 [[[X.].].], § 46a Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von st[[[X.].].]tlicher Finanzierung nach § 18 [[[X.].].] ausgeschlossen ist.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 [[[X.].].]. Im [[[X.].].] findet eine Erstattung von Auslagen - wie bei [[[X.].].]verbotsverfahren (vgl. [[[X.].].] 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110, 407 <409>; 144, 20 <368 Rn. 1009>) - nur ausnahmsweise statt, wenn besondere [X.] dies geboten erscheinen lassen. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvB 1/19

23.01.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvB

vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 3 S 1 GG, Art 21 Abs 3 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2a BVerfGG, § 43 BVerfGG, Art 11 MRK, Art 11 MRK, § 18 Abs 4 S 1 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.01.2024, Az. 2 BvB 1/19 (REWIS RS 2024, 54)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 54

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