§ 4 BVerfGG

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:34

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.4.2024 I Nr. 121
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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VERFASSUNG STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESJUSTIZMINISTERIUM GRUNDGESETZ BVERFG

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