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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl der Richterin König sowie des Richters Maidowski) - Nebenentscheidung bzw Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte eA-Anträge sind eigenständige Sachen iSd § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG
Der [X.] des [X.] ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Antragsgegnerin hat mit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 1. März 2016 eine Besetzungsrüge betreffend die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] erhoben. Sie macht geltend, beide [X.] seien gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] von einer Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil sie ihr [X.]amt nach Beginn der Beratung der Sache angetreten hätten.
1. a) Die Antragsgegnerin begründet ihre Rüge zunächst damit, dass der Senat im vorliegenden Verfahren bereits am "24. Januar 2015" - mithin vor Dienstantritt der beiden genannten [X.] im Juni und Juli 2014 - einen Beschluss gefasst habe, der [X.] eine vorherige Beratung seiner Mitglieder voraussetze. Dass Gegenstand des seinerzeitigen Beschlusses ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die vom [X.] einbehaltenen Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Denn der damals gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, habe der Sicherstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen Antragsteller und Antragsgegner gedient.
Aufgrund dieses Vortrages ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 ([X.] 135, 234 ff.) bezieht.
b) Weiterhin trägt die Antragsgegnerin vor, die Beratung der Sache habe spätestens im April 2014 begonnen, nachdem der mittlerweile ausgeschiedene [X.] [X.] mit gerichtlichem Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt habe, das Verfahren werde ungeachtet des von der Antragsgegnerin gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen "umfassend weiter vorbereitet". Da eine "umfassende weiter[e] Vorbereitung" eine entsprechende Beratung innerhalb des Senats voraussetze, könne davon ausgegangen werden, dass die Beratung der Sache in jedem Falle vor Amtsantritt der beiden genannten [X.] begonnen habe.
2. Die Mitwirkung der [X.]in [X.] und des [X.]s [X.] an der Beschlussfassung des Senats vom 2. Dezember 2015 (2 BvB 1/13, juris) über die Durchführung der mündlichen Verhandlung führe demzufolge zur Unwirksamkeit dieses Beschlusses.
Die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin betreffend die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] begründet keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats.
1. Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. [X.] 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Die Feststellung der richtigen Besetzung des erkennenden Gerichts erfolgt regelmäßig - so auch vorliegend - ohne Beteiligung der [X.], deren Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint oder angezweifelt wird (vgl. [X.] 82, 286 <298>; 131, 230 <233>).
2. Nach dem Grundsatz der personellen [X.] gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] dürfen nach Beginn der Beratung einer Sache weitere [X.] nicht hinzutreten. Was unter "einer Sache" in diesem Sinne zu verstehen ist, wird vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht definiert. Dass § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] sich nicht des Begriffs des "Verfahrens" (vgl. nur § 23 [X.]) bedient, belegt, dass es sich bei der Beratung der Sache nicht um die Beratung des Verfahrens im Ganzen handelt, sondern - korrespondierend mit § 23 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG - um die Beratung einer konkreten Entscheidung in einem anhängigen Verfahren (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 46 ff.
3. Demgemäß geht die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin fehl.
a) Der von der Antragsgegnerin angesprochene Beschluss vom 28. Januar 2014 ([X.] 135, 234 ff.) stellt eine eigenständige Sache im dargelegten Sinne dar, denn er betrifft gesondert gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der vom [X.] einbehaltenen Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Als andere Sache begründet er kein Hinzutrittsverbot der nach Erlass des Beschlusses vom 28. Januar 2014 neu gewählten [X.]in [X.] und des neu gewählten [X.]s [X.] hinsichtlich des weiteren Verfahrens.
b) Die Beratung über die Zurückweisung des Antrags oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 45 [X.] hat erst nach dem Hinzutreten der beiden genannten [X.] begonnen. Zum Zeitpunkt des Amtsantritts der beiden genannten [X.] befand sich das Verfahren im Stadium der umfassenden Vorbereitung durch den Berichterstatter. Demgemäß war die Beratung der Sache zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgenommen. Sie begann im Senat erst nach Abschluss der Vorbereitung und Vorlage eines Votums durch den Berichterstatter im März 2015. Zu diesem Zeitpunkt gehörten die [X.]in [X.] und der [X.] [X.] dem Senat bereits an.
Meta
01.03.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvB
vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 45 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 BVerfGGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2016, 15354)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 144, 20-369 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 142, 1-5 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 142, 9-17 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 140, 316-317 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 142, 5-9 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 142, 18-24 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 135, 234-237 REWIS RS 2016, 15354 BVerfGE 138, 397-400 REWIS RS 2016, 15354
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 17.01.2017.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 02.12.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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