Art. 4 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. Juli 2025 00:44

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Tags

ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK VERFASSUNG GESETZGEBUNG VERFASSUNGSSCHUTZ POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT STRAFRECHT STRASSENVERKEHR ARBEITSRECHT BERUF SCHULEN BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) GLEICHSTELLUNG STEUERN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BEAMTE EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUGH BERUFSFREIHEIT AUTO ARBEITSZEIT KINDER RELIGION INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT HARTZ IV GRUNDGESETZ RECHTSGESCHICHTE KOMMUNALPOLITIK KIRCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN GRUNDRECHTE BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) KÜNDIGUNG LEHRER RECHTSEXTREMISMUS PERSÖNLICHKEITSRECHT MENSCHENRECHTE BEAMTENRECHT FEIERTAG NEUTRALITÄTSGEBOT INTEGRATION NATIONALSOZIALISMUS GESUNDHEIT OBERVERWALTUNGSGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN BUNDESWEHR DEMONSTRATIONEN VERWALTUNGSGERICHT KÖLN VERKEHRSSICHERHEIT OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF OBERLANDESGERICHT HAMM KOPFTUCH BERUFS- UND STANDESRECHT VERSAMMLUNGEN ISLAM APOTHEKEN KIRCHENRECHT LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF WEHRPFLICHT BILDUNG SCHÖFFEN ZIVILDIENST OBERVERWALTUNGSGERICHT MECKLENBURG-VORPOMMERN VERWALTUNGSGERICHT MINDEN BESCHNEIDUNG CORONAVIRUS KOSTENFESTSETZUNG RVG BVERFG KOLLEKTIVER RECHTSSCHUTZ KOPFTUCHVERBOT AFD 75 JAHRE GG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Verweise auf Art. 4 GG

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC