Art. 65 GG

1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. 3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. März 2023 02:29

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478

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