Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2019, Az. 1 Ni 5/18 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2019, 1561

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 354 553

([X.] 2010 012 718)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 durch die Präsidentin [X.], den [X.] [X.]. [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Körtge

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 2 354 553 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 354 553 (im Folgenden: Streitpatent), das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2010 012 718 geführt wird. Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“, das am 19. Januar 2010 angemeldet und dessen Erteilung am 16. November 2016 veröffentlicht worden ist.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und mit auf diesen zumindest mittelbar rückbezogene Unteransprüchen 2 bis 15. Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung – mit hinzugefügter [X.] des Senats – wie folgt:

3

„[X.] mit einem Antriebsmotor (14) und einem ersten polyedrisch ausgebildeten Gehäuse (2), in welchem eine Steuerelektronik (18) für den Betrieb des [X.] (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Bedieneinheit (20) mit zumindest einem Anzeige- und/oder Bedienelement (26, 28, 30) vorhanden ist, welche an zumindest zwei, vorzugsweise drei verschiedenen Seitenwandungen des ersten Gehäuses positioniert mit diesem verbindbar ist.“

4

M1 [X.] mit

5

M2 einem Antriebsmotor (14) und

6

M3 einem ersten polyedrisch ausgebildeten Gehäuse (2),

7

M3.1 in welchem eine Steuerelektronik (18) für den Betrieb des [X.] (14) angeordnet ist,

8

dadurch gekennzeichnet, dass

9

M4 eine Bedieneinheit (20) mit

M4.1 zumindest einem Anzeige- und/oder Bedienelement (26, 28, 30) vorhanden ist,

M4.2 welche an zumindest zwei, vorzugsweise drei verschiedenen Seitenwandungen des ersten Gehäuses positioniert mit diesem verbindbar ist.

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die [X.]chrift verwiesen.

Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent – und folgend alle von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht hierfür den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie in geänderter Fassung mit den [X.] 1 bis 3.

In der Fassung der Hilfsanträge lautet der Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen) – in der [X.] des Senats – wie folgt:

Hilfsantrag 1

Dosierpumpenaggregat mit

M2 einem Antriebsmotor (14) und

M3 einem ersten polyedrisch ausgebildeten Gehäuse (2),

M3.1 in welchem eine Steuerelektronik (18) für den Betrieb des [X.] (14) angeordnet ist,

wobei das erste Gehäuse (2) ein Motorgehäuse, in welchem der Antriebsmotor (14) angeordnet ist, oder ein Klemmenkasten ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 eine Bedieneinheit (20) mit

M4.1 zumindest einem Anzeige- und/oder Bedienelement (26, 28, 30) vorhanden ist,

drei verschiedenen Seitenwandungen des ersten Gehäuses in drei unterschiedlichen Positionen positioniert mit diesem verbindbar ist,

wobei die Bedieneinheit (20) in den Positionen kraft- und/oder formschlüssig lösbar mit dem ersten Gehäuse (2) verbindbar ist, in denen das zumindest eine Anzeige- oder Bedienelement (26, 28, 30) in unterschiedliche Raumrichtungen gewandt ist.

Hilfsantrag 2:

entspricht Hilfsantrag 1 mit folgendem geändertem Merkmal M3.1 in Patentanspruch 1:

mit elektronischen Komponenten zur Drehzahlsteuerung für den Betrieb des [X.] (14) angeordnet ist,

Hilfsantrag 3:

entspricht Hilfsantrag 1 mit folgendem geänderten Merkmal M3.1 in Patentanspruch 1:

mit einem Frequenzumrichter zur Drehzahlsteuerung für den Betrieb des [X.] (14) angeordnet ist,

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche wird auf die Fassung der [X.] bis 3 in den Schriftsätzen vom 26. August 2019 und 4. November 2019 Bezug genommen.

Die Klägerin, die ihr Vorbringen auf folgende Dokumente stützt,

D1: [X.] 2008 033 859 A1,

[X.]: EP 0 553 935 A1,

D3: EP 1 204 194 A1,

D4: [X.] 034 A2,

D5: [X.] 2006/0129088 A1,

D6: Katalog "sera Techno news" aus Dezember 2006,

D7: [X.] 44 18 271 A1,

D8: [X.] 33 42 967 A1,

D9: WO 2005/089834 A1,

D10: [X.] 2005 060175 A1,

D11: EP 1 427 942 B1,

D12: WO 2007/112928 A1,

[X.]: [X.] A1 und

D14: [X.] 2005 031820 B4,

meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre insbesondere der [X.] und [X.] nicht neu sei. Zumindest mangele es ihm an erfinderischer Tätigkeit. Denn dessen Gegenstand ergäbe sich in naheliegender Weise u.a. aus den Druckschriften [X.] oder [X.]. der Druckschrift [X.] Das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge sei ebenfalls nicht patentfähig. Denn zum einen werde der Patentanspruch 1 des [X.] sowohl von der Lehre der Druckschrift D1 wie auch von der Lehre der Druckschrift [X.] neuheitsschädlich getroffen, weil das der Druckschrift D1 entnehmbare [X.] auch als Dosierpumpenaggregat eingesetzt werden könne. Jedenfalls beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insbesondere nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.]. der Druckschrift [X.] Dies gelte gleichermaßen für die Fassung nach den [X.] 2 und 3.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. Juni 2019 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 354 553 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 3, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 26. August 2019 und 4. November 2019, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das angegriffene Streitpatent sei bestandsfähig, insbesondere sei der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 15 neu und beruhe auf erfinderische Tätigkeit. Denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheide sich gemäß den kennzeichnenden Merkmalen vom vorveröffentlichten Stand der Technik dadurch, dass die Bedieneinheit mit zumindest einem Anzeige- und/oder Bedienelement wahlweise zwischen zumindest zwei verschiedenen Seitenwandungen des ersten Gehäuses definiert umsetzbar sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „verbindbar“ im Kontext des Merkmals M4.2 in Patentanspruch 1 des [X.] dahin auszulegen sei, dass die Bedieneinheit als separate Einheit einen ersten Zustand aufweisen müsse, in dem die Bedieneinheit getrennt, d.h. noch unverbunden, von dem ersten Gehäuse ist und einen zweiten Zustand, bei dem die Bedieneinheit mit dem ersten Gehäuse nach dessen Verbindung verbunden ist. Nur wenn es einen solchen unverbundenen Zustand gäbe, liege eine [X.], d.h. eine verbindbare Bedieneinheit vor. Die von der Klägerin eingereichten Druckschriften offenbarten keine umsetzbare Bedieneinheit im Sinne des Merkmals M4.2 und könnten daher den Gegenstand nach Patentanspruch 1 des [X.] nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] beruhe ferner gegenüber den von der Klägerin eingereichten Druckschriften auf erfinderischer Tätigkeit. Jedenfalls sei das Streitpatent in den Fassungen der [X.] bis 3 patentfähig. Mit den Beschränkungen gemäß Hilfsantrag 1 auf ein Dosierpumpenaggregat in einer Ausführungsform, bei der die Bedieneinheit an zumindest drei verschiedenen Seitenwandungen des ersten Gehäuses in drei unterschiedlichen Positionen positioniert mit diesem verbindbar sei, sei die Patentfähigkeit gegeben, da keines der Dokumente des Standes der Technik dies offenbare oder nahelege. Jedenfalls führe die weitere Einschränkung nach den [X.] 2 und 3 zur Bejahung der Patentfähigkeit, weil die [X.] und [X.] weder eine Steuerelektronik mit elektronischen Komponenten zur Drehzahlsteuerung noch einen Frequenzumrichter zur Drehzahlsteuerung offenbarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 14. November 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel Art. 138 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in der Fassung nach den [X.] wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht rechtsbeständig und ist daher für nichtig zu erklären.

[X.]

1. Zum Gegenstand des Streitpatents

1.1 [X.] betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden [X.] genannt, ein [X.].

Im Stand der Technik seien [X.]e, beispielsweise als Dosierpumpen- oder Kreiselpumpenaggregate, bekannt, welche im Wesentlichen aus zwei Teilen gebildet sind. Dies seien ein Stator- oder ein [X.] und eine Pumpeneinheit, welche mit diesem [X.] verbunden sei. Moderne Pumpen wiesen dabei im Antrieb üblicherweise eine Steuer- bzw. Regelungselektronik zum Ansteuern eines elektrischen [X.] und entsprechende Anzeige- oder Bedienelemente an der Außenseite des [X.]s auf. Problematisch sei jedoch, dass je nach Aufstellort und/oder Einbaulage des [X.] die Anzeige- und Bedienelemente an einer Außenseite des [X.]s möglicherweise schlecht zugänglich oder schlecht einsehbar seien (vgl. Absatz [0002] der [X.]).

lm Hinblick auf den Stand der Technik sei es daher Aufgabe der Erfindung, ein [X.] dahingehend noch weiter zu verbessern, dass Bedien- und/oder Anzeigeelemente an dem [X.] bei vielen verschiedenen Einbauorten und/oder verschiedenen Einbaulagen des [X.] gut zugänglich und einsehbar sind (vgl. Absatz [0005] der [X.]).

Diese Aufgabe soll durch ein [X.] mit den in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden (vgl. Absatz [0006] der [X.]).

1.2 Als Fachmann ist für das Verständnis des Streitgegenstandes sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Ingenieur mit Hochschulabschluss ausgebildet ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.]en verfügt.

2. Zur erteilten Fassung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der [X.] als nicht neu, so dass der [X.] des Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Absatz 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ gegeben ist.

2.1 Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.

Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. [X.], 311 – Baumscheibenabdeckung; [X.], 845 – Drehzahlermittlung).

Ein Ausführungsbeispiel erlaubt so regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs ([X.] [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.]-8, 361 – Mehrgangnabe). Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch beachten, dass [X.] regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen ([X.], 1031 – Wärmetauscher). Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht ([X.], 159 – Zugriffsrechte).

2.2 Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ein [X.], das gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] einen Antriebsmotor und ein erstes Gehäuse umfasst, wobei der Antriebsmotor dem Antrieb einer ebenfalls dem [X.] zuordenbaren Pumpe dient und beispielsweise elektrisch ausgebildet sein kann (vgl. Absatz [0007] der [X.]).

Das erste Gehäuse ist in seiner Form gemäß Merkmal [X.] polyedrisch ausgebildet. Der Begriff „Polyeder“ definiert in der Geometrie einen Körper, der durch eine Vielzahl von ausschließlich geraden Flächen begrenzt ist. Insofern zeichnet sich das beanspruchte erste Gehäuse dadurch aus, dass es einen Körper repräsentiert, der in etwa durch eine Vielzahl an ebenen Wandungen begrenzt ist. Ein Beispiel für einen polyedrischen Körper stellt ein Quader dar. Ein solcher wird etwa in einer Weiterbildung gemäß dem erteilten [X.] auch als Form des ersten Gehäuses beansprucht bzw. so in einem zur Erfindung gehörigen Ausführungsbeispiel erläutert (vgl. auch Absatz [0009], Zeilen 43 bis 47 der [X.]). Eine Beschränkung erfährt der beanspruchte Gegenstand durch dieses Beispiel aber nicht (vgl. [X.] – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a.a.O.; [X.] – Wärmetauscher, a.a.O.).

In dem ersten Gehäuse ist gemäß Merkmal [X.].1 zumindest eine Steuerelektronik für den Betrieb des [X.] angeordnet, somit zumindest im Wesentlichen solche elektronischen Komponenten umfassend, die zur Regelung für den gesteuerten oder geregelten Betrieb des [X.] und/oder (Leistungs-) Steuerung des [X.] notwendig sind. Nach dem Streitpatent kann es sich hierbei um elektronische Komponenten handeln, welche die Drehzahl des [X.] gemäß von außen vorgegebenen Werten oder auf Grundlage von im [X.] selber erfassten Werten einstellen bzw. regeln. Insbesondere kann die Steuerelektronik so beispielsweise auch einen Frequenzumrichter für einen drehzahlgesteuerten Betrieb des [X.] aufweisen (vgl. Absatz [0007] der [X.]). Die Unterbringung weiterer Elemente in dem ersten Gehäuse lässt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung darüber hinaus offen. So kann das erste Gehäuse ferner auch den Antriebsmotor selbst aufnehmen oder als Klemmkasten dienen, wie dies in einer Weiterbildung gemäß dem erteilten [X.] ausgeführt ist. Ein solcher Klemmkasten dient der Aufnahme der Anschlüsse der elektrischen Zuleitungen des [X.]s (vgl. Absatz [0021] der [X.]).

Ferner umfasst das [X.] gemäß Merkmal M4 eine Bedieneinheit, die nach Merkmal M4.1 zumindest ein Anzeige- und/oder ein Bedienelement beinhaltet.

Merkmal M4.1 spezifiziert in diesem Zusammenhang jedoch weder welche Anzeige darzustellen, noch welche Funktionen des [X.]s über das Bedienelement zu bedienen oder einzusteuern sind. In Bezug zu Merkmal [X.].1 ist lediglich auszuschließen, dass die Bedieneinheit jene wesentlichen Elemente der Steuerelektronik beinhaltet, die für den Betrieb des [X.] notwendig sind, da diese in dem ersten Gehäuse angeordnet sind. Die Bedieneinheit kann darüber hinaus jedoch mit der Steuerelektronik in dem ersten Gehäuse bevorzugt signalverbunden sein, wobei diese Verbindung über optische und/oder elektrische Leiter oder aber auch nur drahtlos, beispielsweise induktiv oder per Funkübertragung erfolgen kann (vgl. Absatz [0011] der [X.]).

Die Bedieneinheit ist, wie auch in Absatz [0008] der [X.] ausgeführt und durch das Ausführungsbeispiel gestützt, erfindungsgemäß nicht fest in das erste Gehäuse integriert, sondern vielmehr als ein separates Bauteil, vorzugsweise lösbar, mit dem ersten Gehäuse verbindbar. Dabei sollen das erste Gehäuse und die Bedieneinheit so ausgestaltet und somit so technisch hergerichtet sein, dass gemäß Merkmal [X.] die Bedieneinheit an zumindest zwei „[X.]“ des ersten Gehäuses „positioniert mit diesem verbindbar ist“.

Unter den Begriff „[X.]“ sind hierbei alle Wandungen des polyedrischen Körpers des ersten Gehäuses im Sinne der vorstehenden Auslegung aufzufassen. Insofern die Beklagte mit Verweis auf das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zwischen „[X.]“ und etwa einer „Oberseite“ des ersten Gehäuses unterscheiden mag und diese Unterscheidung ihrer Auslegung des Merkmals [X.] zugrunde legt, kann diesem nicht gefolgt werden. Denn eine solche Trennung in „[X.]“ und „Oberseite“ ist zum einen nur für spezielle Ausführungsformen eines Polyeders mit nur wenigen Wandungen sinnvoll, wie etwa für einen, wie im Ausführungsbeispiel gewählten, Quader, und setzt zum anderen eine fest definierte räumliche Anordnung des ersten Gehäuses bzw. des [X.]s in einer vorgegebenen Einbausituation voraus, so dass die Oberseite gemäß ihres Wortlauts eine Orientierung nach oben und die [X.] eine Orientierung zur Seite einnehmen können. Für beide Einengungen des Gegenstandes lässt der geltende Patentanspruch 1 aber keinen Raum.

Die Positionierung der Bedieneinheit an dem ersten Gehäuse, im Sinne von „positioniert“ und somit nicht gleichzusetzen mit „verbindbar“, erfolgt gemäß Absatz [0009], Zeile 47 bis 49, der [X.] derart, dass die Bedieneinheit an eine - aus den mindestens zwei möglichen - ausgewählte Wandung des ersten Gehäuses angesetzt wird. Dabei kann, wie es das Ausführungsbeispiel lehrt, eine Anlagefläche der Bedieneinheit in Anlage zu der gewählten Wandung kommen (vgl. Absatz [0029], Zeilen 13 bis 16, der [X.]). Die Bedieneinheit kann gemäß geltendem [X.] aber auch beabstandet zu mindestens einem Teil der von der Bedieneinheit überdeckten Wandung des ersten Gehäuses sein. Insofern ist nach Merkmal [X.] das erste Gehäuse derart hergerichtet, dass an mindestens zwei seiner Wandungen eine „positionierte“ Zuordnung der Bedieneinheit an eben dieser Seitenwandung möglich ist, wobei die Bedieneinheit in jeder dieser „positionierten“ Zuordnungen mit dem ersten Gehäuse zudem mechanisch „verbindbar“ ist. Die Art und den Ort der Verbindung im positionierten Zustand spezifiziert der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hierbei nicht näher. So kann die Bedieneinheit gemäß dem jedoch nicht beschränkend wirkenden, geltenden Unteranspruch 3 kraft und/oder formschlüssig lösbar mit dem ersten Gehäuse verbindbar sein, so wie dies gemäß Absatz [0012] der [X.] etwa durch eine Rastverbindung oder eine Befestigung mittels Schraubverbindungen ermöglicht wird. Ebenso legt der geltende Patentanspruch 1 keine definierte Verortung der technischen Mittel zur Realisierung dieser Verbindung am ersten Gehäuse oder der Bedieneinheit fest. So können diese Mittel unmittelbar an der gemäß Merkmal [X.] gewählten Wandung vorgesehen sein, sie können aber auch unabhängig der gewählten ([X.] jeweils an ein- und derselben Stelle fern ab der mindestens zwei Wandungen vorgesehen sein. So offenbart das zentrale Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Figur 3 der [X.]) eine Bedieneinheit 20, die insoweit in drei verschiedenen Positionen mit einem Motorgehäuse 2 verbindbar ist, als die Bedieneinheit 20 alternativ zwar jeweils mit einer von drei verschiedenen [X.] 32, 34 oder 36 zur Positionierung in Anlage gebracht wird. Dabei erfolgt die Verbindung der Bedieneinheit jedoch unabhängig von ihrer gewählten Positionierung immer im Bereich jeweils ein- und derselben Wandung, nämlich der Oberseite 38 des [X.] (vgl. Absätze [0026 bis 0030] der [X.]), die hierfür ausgestaltet ist, ohne selbst die Positionierung an den drei [X.] zu bewirken.

Abbildung

Figur 3 der [X.]

Eine Auslegung, die ausschließlich eine direkte und unmittelbare Verbindung an der jeweils zur Positionierung gewählten ([X.] vorsieht, so wie von der Beklagten dargelegt, stünde somit diesem zentralen Ausführungsbeispiel der Erfindung entgegen. Insofern kommt ein solche Auslegung daher nicht in Betracht ([X.] – Zugriffsrechte, a.a.O.)

Soweit die Beklagte in der Formulierung des Merkmals [X.] darüber hinaus in der Nennung der einzelnen Begriffe eine zeitliche Reihenfolge derart zu erkennen vermag, dass zunächst eine Positionierung und dieser nachfolgend eine Verbindung erfolgt, kann dieser Ansicht ebenso nicht gefolgt werden. Denn eine solche Reihenfolge ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Anspruchs, der auf eine Vorrichtung und kein Verfahren gerichtet ist, noch zwingend aus der Beschreibung des Streitpatents selbst. Denn hier erfolgt etwa im Falle einer einfachen Verrastung der Bedieneinheit mit dem ersten Gehäuse (vgl. Absatz [0012] der [X.]) die Positionierung und mechanische Verbindung gleichzeitig, ebenso wie dies auch das Ausführungsbeispiel in den Absätzen [0029] und [0030] lehrt. Insofern müssen die der Verbindung dienenden Mittel auch nicht hinsichtlich einer solchen Reihenfolge hergerichtet sein.

Da darüber hinaus der Patentanspruch 1 nicht explizit eine lösbare Verbindung zwischen Bedieneinheit und erstem Gehäuse fordert, lässt er es folglich offen, ob nach einer einmal gewählten Positionierung und Verbindung von Bedieneinheit und erstem Gehäuse diese Verbindung auch wieder trennbar ist. Allerdings schließt der Patentanspruch 1 eine solche Umpositionierung auch nicht aus, wobei diese dann allerdings auch nicht auf ein reines Umsetzen, wie im Ausführungsbeispiel beschrieben, beschränkt ist.

2.3 Patentfähigkeit

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber der [X.] als nicht neu. Insofern kann eine sachliche Beurteilung der [X.], [X.] und [X.] sowie des weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik dahinstehen.

Der Druckschrift [X.] ist in den Figuren 1 und 2 ein [X.] zu entnehmen, das einen Antriebsmotor (drive motor) 40 sowie ein erstes polyedrisch ausgebildetes Gehäuse (housing) 26 umfasst, wobei in dem ersten Gehäuse 26 eine Steuerelektronik (electronic module) 24 für den Betrieb des [X.] 40 integriert ist (vgl. Spalte 6, Zeilen 1 bis 15; Spalte 8, Zeilen 43 bis 45). Darüber hinaus weist das [X.] eine Bedieneinheit (control pad) 28 auf, welche ausweislich der Figur 4 Anzeige- und Bedienelemente umfasst (Spalte 8, Zeilen 4 bis 33). Somit ist aus der Druckschrift [X.] ein [X.] gemäß den Merkmalen [X.] bis M4.1 vorbekannt.

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Die Bedieneinheit 28 stellt ein separates Bauteil dar, das gemäß Figur 1 an der linken Seitenwandung des ersten Gehäuses 26 in vollständiger Anlage zu dieser Wandung positioniert werden kann und das in dieser Position mittels Schrauben (pin) 32 mechanisch mit dem ersten Gehäuse verbindbar ist. Wie in Spalte 6, Zeilen 8 bis 11 beschrieben, ist die Befestigung der Bedieneinheit 28 an dem ersten Gehäuse 26 dabei so ausgebildet, dass die Bedieneinheit 28 um die Achse der Schrauben 32 verschwenkt werden kann, um so eine komfortable Bedienung zu ermöglichen. In der Figur 1 ist dies durch eine gestrichelte Darstellung der Bedieneinheit 28 veranschaulicht. Für den Fachmann ergibt sich aus dieser Darstellung dabei in unmittelbar eindeutiger Weise, dass die Verschwenkbarkeit eine Vielzahl von möglichen Positionierungen der Bedieneinheit 28 erlaubt, bis hin zu einer zweiten Position, in der die Bedieneinheit 28 in Anschlag mit der Oberseite des ersten Gehäuses 26 kommt. Auch diese Lehre geht daher aus der Druckschrift [X.] hervor, denn durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift ist für den Fachmann alles als offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen ist oder was er bei deren aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest ([X.] GRUR 1995, 330 – elektrische Steckverbindung). Zur [X.] eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann dabei die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung bezieht (vgl. [X.] GRUR 2010, 559 – Formteil).

In dieser zweiten Position ist die Bedieneinheit 28 an der Oberseite und somit an einer zweiten Wandung des ersten Gehäuses 26 positioniert und mit diesem wiederum auch über die Schrauben 32 verbindbar.

Somit geht aus der Druckschrift [X.] in Summe auch das Merkmal [X.] hervor, so dass daher in der Folge der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die [X.] vollständig vorweggenommen ist.

Soweit die Beklagte ausführt, dass in Rahmen der [X.] die Schraubverbindungen 32 für beide Positionen jeweils an der gleichen Seitenwandung vorgesehen sind, ist diesem zwar zuzustimmen, ebenso wie es Faktum ist, dass hinsichtlich eines Wechsels zwischen den beiden durch zwei [X.] definierten Positionen nur ein Verschwenken der Bedieneinheit 28 offenbart ist. Allerdings ist, wie vorstehend ausgeführt, der vorliegend beanspruchte Gegenstand auch nicht derart einzuschränken, dass dieser solche Gegebenheiten zwingend ausschließt.

2.4 Mithin ist das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, zumal die Beklagte, wie sie im Hinblick auf die Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, die weiteren Patentansprüche nicht ausdrücklich verteidigt. Auch hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale dieser [X.] zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen ([X.], [X.], 149ff – Sensoranordnung; [X.], [X.], 862ff - Informationsübermittlungsverfahren II; [X.], [X.], 57ff – Datengenerator).

3. Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns, belegt durch die Druckschrift [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der [X.] des Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Absatz 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ gegeben ist.

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nun gemäß dem geänderten Merkmal [X.]

Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu hinzugefügte Merkmal [X.].2

Merkmal [X.]

Gemäß dem neuen Merkmal M4.3

3.2 Der in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand ergibt sich aus dem Inhalt der Patentansprüche 1, 3, 12 und 13 sowie den Absätzen [0012] und [0013] der [X.] und ist in dieser Form so auch bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Darüber hinaus wirken die neuen Merkmale auch beschränkend. Dies ist von der Klägerin auch unbestritten.

3.3 Das erste Gehäuse 26 des der Druckschrift [X.] entnehmbaren [X.]s dient der Aufnahme der Steuerelektronik 24. Ausweislich der Figuren 5 und 6 sind an der Steuerelektronik 24 hierbei Anschlüsse 120 bis 123 für etwa elektrische Zuleitungen oder weitere elektrische Komponenten vorgesehen (vgl. Spalte 8, Zeile 48 bis Spalte 9, Zeile 5). Insofern dient das erste Gehäuse 26 der Funktion eines Klemmkasten für das [X.], so dass auch das Merkmal [X.].2

Darüber hinaus kann gemäß Spalte 6, Zeilen 1 bis 15, die Bedieneinheit 28 bei Bedarf anstatt mittels der Schrauben 32 auch mittels der Schrauben 36 mit dem ersten Gehäuse verbunden werden, so dass die Bedieneinheit 28 dann – bezogen auf die Darstellung in Figur 1 – nach unten verschwenkbar positioniert werden kann. Somit ergibt sich neben den beiden aus der Figur 1 für den Fachmann unmittelbar erkennbaren zwei Raumrichtungen, in denen das Anzeige- oder Bedienelement gerichtet ist, eine weitere dritte, dann nach unten orientierte Raumrichtung. Somit auch die Merkmale [X.]

Insofern die Beklagte auch hierzu anführt, dass der Druckschrift [X.] kein reines Umsetzen des [X.] zu entnehmen sei, sondern auch hier ein Verschwenken stattfinde, mag dies zutreffen. Darauf ist der beanspruchte Gegenstand aber, wie ausgeführt, nicht beschränkt. Dies gilt gleichermaßen für die Verortung der Verbindungsmittel an dem ersten Gehäuse.

Somit unterscheidet sich der nun beanspruchte Gegenstand von der der Druckschrift [X.] entnehmbaren Lehre alleinig dadurch, dass diese nicht explizit für ein Dosierpumpenaggregat gemäß dem aggregierten Merkmal [X.]

Für den Fachmann bedarf es aber keiner erfinderischen Tätigkeit, diese Lehre im Rahmen seines Fachwissens auf Dosierpumpenaggregate zu übertragen. Denn was bei einem nahe verwandten technischen Gebiet bekannt ist, ist auf dem benachbarten Gebiet zum technischen Grundwissen zu rechnen (vgl. [X.], Patentgesetz, 11. Auflage, § 4, [X.]; [X.], Patentgesetz, 10. Auflage, § 4, Rn. 50; Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Auflage, § 4, Rn. 161). Dabei stellt sich dem Fachmann auch bei [X.] die Problematik der Anordnung und bequemen Zugänglichkeit von baulich getrennten Bedienelementen, so wie dies die Druckschrift [X.] belegt. Denn dieser ist ein Dosierpumpenaggregat (metering pump) 10 zu entnehmen, dass ebenfalls ein separates Bedienelement (interface device) 19 aufweist, wobei dieses abnehmbar an einem Gehäuse (pump base) 13 angeordnet ist, welches die Steuerelektronik für den Betrieb eines [X.] beinhaltet (vgl. Absatz [0007], „[X.] 13“).

Damit wird der Fachmann durch eine nahe liegende Übertragung der durch die Druckschrift [X.] vermittelten Lehre im Rahmen seines Fachkönnens zwangsläufig zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 gelangen. Mithin beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Zusammenfassung der Merkmale ergibt sich aus der Aufgabenstellung von selbst.

3.4 Demnach kann der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 keinen Patentschutz begründen.

4. Hilfsanträge 2 und 3

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß der [X.] und 3 beruhen ausgehend von der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns, belegt durch die Druckschriften [X.] und [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der [X.] des Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Absatz 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ gegeben ist.

4.1 Merkmal [X.].1

Das neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufgenommene Merkmal [X.].1

4.2 Die in die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 neu aufgenommenen Merkmale [X.].1

4.3 Die beiden Merkmale [X.].1

Dies ist so beispielsweise auch der Druckschrift [X.] zu entnehmen, die ein Steuermodul mit integriertem Frequenzumrichter für Dosierpumpen offenbart (vgl. Seite 4, Spalte 1; Seite 6, Spalte 3 und Seite 7, Spalte 3) und die somit als Beleg für dieses Fachwissen dient.

Damit wird der Fachmann durch eine nahe liegende Übertragung der durch die Druckschrift [X.] vermittelten Lehre im Rahmen seines Fachwissens auch zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 in der Fassung nach den [X.] 2 und 3 gelangen. Mithin beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 2 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.4 Demnach können auch die Patentansprüche 1 in der Fassung nach den [X.] 2 und 3 keinen Patentschutz begründen.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 5/18 (EP)

14.11.2019

Bundespatentgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2019, Az. 1 Ni 5/18 (EP) (REWIS RS 2019, 1561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1561

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