Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2015, Az. 2 BvB 1/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 13731

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Zur Abschaltung nachrichtendienstlicher Quellen in der Führungsebene der betroffenen Partei - hier: Anforderung von Darlegungen des Antragstellers zu Quellenabschaltung, zur Sicherung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie zur Quellenfreiheit von Belegen zur Antragsschrift


Gründe

1

Mit am 3. Dezember 2013 eingegangener Antragsschrift hat der Antragsteller gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. [X.] beantragt, die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin einschließlich ihrer Teilorganisationen [X.], [X.] festzustellen und diese aufzulösen.

2

Die Antragsgegnerin hat mit [X.] vom 25. März 2014 beantragt, den Verbotsantrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Verfahren wegen des Vorliegens unbehebbarer [X.] einzustellen, höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom [X.] am 20. März 2014 eingesetzte [X.] zur [X.] seinen Abschlussbericht vorgelegt hat.

3

Es wird darauf hingewiesen, dass das [X.] von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden hat. Dies gilt auch für das im [X.] gemäß § 45 [X.] durchzuführende Vorverfahren (vgl. [X.] 107, 339 <360>).

4

Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gleichzeitig mit der Entscheidung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 45 [X.] ergeht.

5

1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum [X.] vom 14. Mai 2014 den Beschluss der [X.] und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: "Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt."

6

Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im [X.] und in den einzelnen [X.] - insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der "Abschaltungen" - darstellen und in geeigneter Weise belegen.

7

2. Der Antragsteller hat in diesem [X.] ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur "abgeschaltet" worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine "Nachsorge" betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine "Vereinbarung zwischen [X.] und [X.]". Diese Vereinbarung möge er vorlegen.

8

Soweit in den [X.] Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des [X.]esministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen.

9

Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei "abgeschalteten Quellen" im [X.] und in den einzelnen [X.] darstellen und in geeigneter Weise belegen.

3. Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im [X.] vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des [X.]es und der Länder vorzulegen, möge er dies tun.

4. Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das Parteiprogramm der [X.] [[X.]]. Beschlossen auf dem [X.]esparteitag am 4./5. Juni 2010 in [X.]) noch der Beleg 112 ([X.]-Positionspapier "Das strategische Konzept der [X.]" vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen.

Der Antragsteller möge sich bis zum 15. Mai 2015 zu den vorstehenden Hinweisen verhalten.

Meta

2 BvB 1/13

19.03.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvB

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 21 Abs 2 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 43 BVerfGG, § 45 BVerfGG, § 3b Abs 1 G10 2001, § 160a Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2015, Az. 2 BvB 1/13 (REWIS RS 2015, 13731)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2313 NJW 2017, 611 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 144, 20-369 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 142, 1-5 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 142, 9-17 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 140, 316-317 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 142, 5-9 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 142, 18-24 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 135, 234-237 REWIS RS 2015, 13731 BVerfGE 138, 397-400 REWIS RS 2015, 13731


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvB 1/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 17.01.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 01.03.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 02.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 19.03.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/13, 28.01.2014.


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