BT-Drucksache 17/9030

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entscheidung im Transplantationsgesetz

Vom 21. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9030
17. Wahlperiode 21. 03. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Kauder, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Gerda Hasselfeldt,
Rainer Brüderle, Dr. Gregor Gysi, Renate Künast, Jürgen Trittin, Jens Spahn,
Dr. Carola Reimann, Gabriele Molitor, Dr. Martina Bunge, Dr. Harald Terpe,
Daniel Bahr (Münster), Annette Widmann-Mauz, Dr. Marlies Volkmer, Heinz
Lanfermann, Dr. Gesine Lötzsch, Elisabeth Scharfenberg, Jens Ackermann,
Ilse Aigner, Peter Altmaier, Kerstin Andreae, Ingrid Arndt-Brauer, Rainer Arnold,
Christine Aschenberg-Dugnus, Peter Aumer, Dorothee Bär, Sabine
Bätzing-Lichtenthäler, Heinz-Joachim Barchmann, Thomas Bareiß, Doris Barnett,
Dr. Hans-Peter Bartels, Klaus Barthel, Norbert Barthle, Sören Bartol, Dr. Dietmar
Bartsch, Bärbel Bas, Günter Baumann, Dirk Becker, Uwe Beckmeyer, Veronika
Bellmann, Birgitt Bender, Dr. Christoph Bergner, Florian Bernschneider,
Peter Beyer, Steffen Bilger, Lothar Binding (Heidelberg), Matthias W. Birkwald,
Peter Bleser, Claudia Bögel, Gerd Bollmann, Wolfgang Bosbach, Nicole
Bracht-Bendt, Norbert Brackmann, Klaus Brähmig, Michael Brand, Dr. Reinhard
Brandl, Klaus Brandner, Helmut Brandt, Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Dr. Helge
Braun, Heike Brehmer, Klaus Breil, Ralph Brinkhaus, Agnes Brugger, Angelika
Brunkhorst, Edelgard Bulmahn, Ulla Burchardt, Ernst Burgbacher, Martin Burkert,
Marco Buschmann, Cajus Caesar, Sylvia Canel, Roland Claus, Gitta Connemann,
Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Helga Daub, Reiner Deutschmann, Bijan
Djir-Sarai, Thomas Dörflinger, Patrick Döring, Martin Dörmann, Katja Dörner,
Marie-Luise Dött, Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans,
Harald Ebner, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Siegmund Ehrmann, Dr. Dagmar
Enkelmann, Rainer Erdel, Dr. h. c. Gernot Erler, Petra Ernstberger, Jörg van Essen,
Karin Evers-Meyer, Dr. Thomas Feist, Enak Ferlemann, Elke Ferner, Ingrid
Fischbach, Hartwig Fischer (Göttingen), Ulrike Flach, Dr. Maria Flachsbarth,
Klaus-Peter Flosbach, Gabriele Fograscher, Dr. Edgar Franke, Herbert
Frankenhauser, Dagmar Freitag, Otto Fricke, Erich G. Fritz, Hans-Joachim Fuchtel,
Alexander Funk, Sigmar Gabriel, Ingo Gädechens, Dr. Thomas Gambke,
Dr. Thomas Gebhart, Wolfgang Gehrcke, Kai Gehring, Norbert Geis, Dr. Edmund
Peter Geisen, Michael Gerdes, Dr. Wolfgang Gerhardt, Alois Gerig, Martin Gerster,
Eberhard Gienger, Iris Gleicke, Günter Gloser, Josef Göppel, Katrin
Göring-Eckardt, Hans-Michael Goldmann, Heinz Golombeck, Diana Golze,
Ulrike Gottschalck, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Granold, Kerstin Griese,
Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Groschek, Michael Groß, Michael

Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika Grütters, Manfred Grund, Miriam Gruß,
Joachim Günther (Plauen), Olav Gutting, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn,
Klaus Hagemann, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Stephan Harbarth, Jürgen
Hardt, Michael Hartmann (Wackernheim), Britta Haßelmann, Heinz-Peter Haustein,
Dr. Matthias Heider, Helmut Heiderich, Mechthild Heil, Hubertus Heil (Peine),

Drucksache 17/9030 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dr. Rosemarie Hein, Ursula Heinen-Esser, Rolf Hempelmann, Dr. Barbara
Hendricks, Rudolf Henke, Michael Hennrich, Jürgen Herrmann, Gustav Herzog,
Gabriele Hiller-Ohm, Christian Hirte, Manuel Höferlin, Dr. Eva Högl, Ingrid
Hönlinger, Elke Hoff, Frank Hofmann (Volkach), Karl Holmeier, Birgit Homburger,
Thilo Hoppe, Anette Hübinger, Christel Humme, Dieter Jasper, Dr. Franz Josef
Jung, Josip Juratovic, Oliver Kaczmarek, Johannes Kahrs, Bartholomäus Kalb,
Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Alois Karl, Bernhard Kaster,
Dr. h. c. Susanne Kastner, Michael Kauch, Dr. Stefan Kaufmann, Ulrich Kelber,
Katja Keul, Roderich Kiesewetter, Sven-Christian Kindler, Katja Kipping, Eckart
von Klaeden, Ewa Klamt, Volkmar Klein, Maria Klein-Schmeink, Jürgen Klimke,
Lars Klingbeil, Hans-Ulrich Klose, Axel Knoerig, Dr. Lutz Knopek, Jens Koeppen,
Sebastian Körber, Fritz Rudolf Körper, Dr. Bärbel Kofler, Daniela Kolbe (Leipzig),
Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Dr. Rolf Koschorrek, Hartmut Koschyk,
Thomas Kossendey, Sylvia Kotting-Uhl, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Michael
Kretschmer, Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings, Oliver Krischer, Angelika
Krüger-Leißner, Rüdiger Kruse, Stephan Kühn, Dr. Hermann Kues, Fritz Kuhn,
Ute Kumpf, Katrin Kunert, Patrick Kurth (Kyffhäuser), Undine Kurth (Quedlinburg),
Günter Lach, Christine Lambrecht, Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg), Katharina
Landgraf, Christian Lange (Backnang), Sibylle Laurischk, Dr. Karl Lauterbach,
Caren Lay, Harald Leibrecht, Sabine Leidig, Steffen-Claudio Lemme, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Ursula von der Leyen, Stefan Liebich, Ingbert
Liebing, Dr. Tobias Lindner, Michael Link (Heilbronn), Dr. Carsten Linnemann,
Patricia Lips, Burkhard Lischka, Gabriele Lösekrug-Möller, Dr. Erwin Lotter,
Dr. Jan-Marco Luczak, Daniela Ludwig, Kirsten Lühmann, Dr. Michael Luther,
Karin Maag, Dr. Thomas de Maizière, Caren Marks, Katja Mast, Andreas Mattfeldt,
Ulrich Maurer, Stephan Mayer (Altötting), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Dr. Michael Meister, Dr. Angela Merkel, Petra Merkel (Berlin), Ullrich Meßmer,
Maria Michalk, Dr. Mathias Middelberg, Dr. Matthias Miersch, Philipp Mißfelder,
Dietrich Monstadt, Jerzy Montag, Marlene Mortler, Petra Müller (Aachen), Stefan
Müller (Erlangen), Kerstin Müller (Köln), Franz Müntefering, Dr. Rolf Mützenich,
Dr. Philipp Murmann, Andrea Nahles, Dr. Martin Neumann (Lausitz), Bernd
Neumann (Bremen), Dirk Niebel, Dietmar Nietan, Manfred Nink, Michaela Noll,
Omid Nouripour, Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier, Aydan Özog˘uz, Thomas
Oppermann, Holger Ortel, Eduard Oswald, Dr. Hermann E. Ott, Henning Otte,
Dr. Michael Paul, Heinz Paula, Rita Pawelski, Jens Petermann, Ulrich Petzold,
Dr. Joachim Pfeiffer, Sibylle Pfeiffer, Johannes Pflug, Beatrix Philipp, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Richard Pitterle, Ronald Pofalla, Ruprecht Polenz, Jörg von
Polheim, Eckhard Pols, Joachim Poß, Brigitte Pothmer, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Florian Pronold, Dr. Sascha Raabe, Thomas Rachel, Mechthild Rawert, Stefan
Rebmann, Eckhardt Rehberg, Katherina Reiche (Potsdam), Gerold Reichenbach,
Dr. Birgit Reinemund, Lothar Riebsamen, Josef Rief, Klaus Riegert, Dr. Heinz
Riesenhuber, Sönke Rix, Dr. Peter Röhlinger, Johannes Röring, Tabea Rößner,
Dr. Norbert Röttgen, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Karin Roth (Esslingen), Michael

Roth (Heringen), Dr. Christian Ruck, Erwin Rüddel, Dr. Stefan Ruppert, Marlene
Rupprecht (Tuchenbach), Albert Rupprecht (Weiden), Björn Sänger, Krista Sager,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9030

Manuel Sarrazin, Anton Schaaf, Axel Schäfer (Bochum), Frank Schäffler,
Dr. Annette Schavan, Bernd Scheelen, Dr. Andreas Scheuer, Dr. Gerhard Schick,
Marianne Schieder (Schwandorf), Werner Schieder (Weiden), Karl Schiewerling,
Norbert Schindler, Tankred Schipanski, Georg Schirmbeck, Ulla Schmidt
(Aachen), Silvia Schmidt (Eisleben), Christian Schmidt (Fürth), Ulrich Schneider,
Carsten Schneider (Erfurt), Patrick Schnieder, Christoph Schnurr, Dr. Andreas
Schockenhoff, Nadine Schön (St. Wendel), Dr. Ole Schröder, Dr. Kristina Schröder
(Wiesbaden), Bernhard Schulte-Drüggelte, Jimmy Schulz, Swen Schulz
(Spandau), Uwe Schummer, Ewald Schurer, Marina Schuster, Armin Schuster
(Weil am Rhein), Frank Schwabe, Dr. Martin Schwanholz, Stefan Schwartze,
Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Erik Schweickert, Reinhold Sendker, Kathrin
Senger-Schäfer, Dr. Carsten Sieling, Thomas Silberhorn, Werner Simmling,
Dr. Petra Sitte, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Joachim Spatz, Carola
Stauche, Dr. Frank Steffel, Sonja Steffen, Peer Steinbrück, Kersten Steinke,
Dr. Rainer Stinner, Gero Storjohann, Stephan Stracke, Max Straubinger, Thomas
Strobl (Heilbronn), Lena Strothmann, Michael Stübgen, Kerstin Tack, Dr. Kirsten
Tackmann, Dr. Peter Tauber, Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Franz Thönnes, Stephan
Thomae, Wolfgang Tiefensee, Antje Tillmann, Florian Toncar, Dr. Hans-Peter Uhl,
Arnold Vaatz, Rüdiger Veit, Volkmar Vogel (Kleinsaara), Johannes Vogel
(Lüdenscheid), Stefanie Vogelsang, Ute Vogt, Dr. Daniel Volk, Andrea Astrid
Voßhoff, Daniela Wagner, Marco Wanderwitz, Harald Weinberg, Peter Weiß
(Emmendingen), Sabine Weiss (Wesel I), Andrea Wicklein, Heidemarie
Wieczorek-Zeul, Dr. Dieter Wiefelspütz, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dagmar G. Wöhrl, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Dagmar Ziegler, Dr. Matthias Zimmer, Sabine
Zimmermann, Wolfgang Zöller, Manfred Zöllmer, Willi Zylajew, Brigitte Zypries

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz

A. Problem und Ziel

Ein gesunder Lebensstil, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention
sowie eine gute medizinische Versorgung tragen dazu bei, dass Organausfälle
vermieden werden können. Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken
Menschen durch Organtransplantationen das Leben gerettet oder ein schweres
Leiden gelindert werden. Derzeit stehen in Deutschland etwa 12 000 Menschen
auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Viele von ihnen sterben, be-
vor ihnen ein Spenderorgan übertragen werden kann.

Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung
der Verpflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen, ist die Förderung der Organspendebereitschaft, um mehr

Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu können.
Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) belegt,

Drucksache 17/9030 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass Menschen, die gut informiert sind, eher einen Organspendeausweis aus-
füllen und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit den vorgeschlagenen
Regelungen zur Einführung der Entscheidungslösung soll der bestehende
Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund
75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund
25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen
durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, jeden Menschen in die Lage zu verset-
zen, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen.
Durch den neu eingefügten § 1 in das Transplantationsgesetz wird dieses Ziel im
Gesetz verankert und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger er-
möglicht wird, eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Organspende wird die
bislang geltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung
umgewandelt. Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Transplantationsgesetzes (TPG) werden konkretisiert und dahingehend ergänzt,
dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert wird, eine Ent-
scheidung zur Organspende abzugeben. In diesem Zusammenhang soll aus-
drücklich auf das Verhältnis zur Patientenverfügung sowie das Entscheidungs-
recht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen werden, dass eine Er-
klärung zur postmortalen Organspende zu Lebzeiten nicht abgegeben worden
ist.

Der Gesetzentwurf sieht ferner eine ausdrückliche Verpflichtung der Kranken-
kassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen vor, ihren Versicherten
geeignetes Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich
eines Organspendeausweises im Zusammenhang mit der Abgabe der elektroni-
schen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB V) oder der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Ein-
kommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen und diese zur Dokumen-
tation einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzufor-
dern. Die Informationspflichten der privaten Krankenversicherungsunternehmen
beziehen sich nur auf diejenigen Versicherten, die eine substitutive Kranken-
versicherung nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abgeschlossen
haben.

Zum Zwecke einer breiten Aufklärung der Bevölkerung sollen Aufklärungsun-
terlagen auch von den für Pass- und Personalausweisangelegenheiten zuständi-
gen Stellen des Bundes und der Länder bei der Ausgabe der entsprechenden
Ausweisdokumente an den jeweiligen Empfänger ausgehändigt werden.

Ziel der Entscheidungslösung ist es, die Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich
aufzufordern, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. In einer ersten
Stufe werden deshalb die gesetzlichen Krankenkassen sowie die privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, Organspendeausweise zur Ver-
fügung zu stellen. Ziel ist es, die technischen und datenschutzrechtlichen Vor-
aussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer zweiten Stufe die Versicherten
freiwillig für die Dokumentation der Erklärung zur Organ- und Gewebespende
auf der elektronischen Gesundheitskarte auch die Unterstützung der Kranken-
kassen in Anspruch nehmen können. Die Gesellschaft für Telematik wird des-
halb beauftragt, entsprechende Verfahren zu entwickeln.

Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9030

den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheits-
karte werden folgende Regelungen vorgesehen:

• Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V, um den
Besonderheiten dieser Erklärungen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffs-
schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

• Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewe-
bespende sowie Hinweisen auf solche Erklärungen soll es auch möglich sein,
auf Wunsch der Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Auf-
bewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach
§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufzunehmen.

• Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- und
Gewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten, können diese auch weiter-
hin in Papierform abgeben.

• Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt, sollen diese eigenstän-
dige – PIN-geschützte – Zugriffsrechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sper-
ren und Löschen erhalten.

• Zur Wahrnehmung der eigenständigen Zugriffsrechte der Versicherten wer-
den die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten entsprechende
technische Einrichtungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen.

• Leistungserbringer, für die die Erklärungen bestimmt sind, sollen die Erklä-
rungen ohne PIN-Eingabe lesen können.

• Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speicherung der Erklärungen
sowie der Hinweise unterstützen können; hierfür ist – soweit es sich nicht nur
um den Hinweis auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt – zum
Schutz der Versicherten eine PIN der Versicherten erforderlich.

Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikin-
frastruktur im Gesundheitswesen handelt es sich um ein komplexes technisches
Projekt, das schrittweise umgesetzt wird. Ebenso wie für die Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte ist die Selbstverwaltung in der gesetzlichen
Krankenversicherung für die Einführung der Anwendungen zuständig. Die
Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten ist über fünf Jahre nach dem in
§ 291 Absatz 2a SGB V geregelten Termin und erst nach der Regelung in § 4
Absatz 6 SGB V zu einer möglichen Verwaltungskostenkürzung bei den Kran-
kenkassen gestartet. Vor diesem Hintergrund können auch für die Umsetzung
der für die Organspende vorgesehenen Regelungen nur geschätzte Zeitangaben
für den Beginn der Testphase gemacht werden.

Die durch die Krankenkassen ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten
der ersten Generation sind zwar technisch bereits dazu vorbereitet, Hinweise auf
das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen aufzunehmen.
Bevor dies endgültig flächendeckend umgesetzt werden kann, ist für das sichere
Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Löschen der Hinweise aber noch wei-
tere Technik erforderlich. Aufgrund der hierfür erforderlichen Entwicklungsar-
beiten wird diese für die Testung frühestens 2013 zur Verfügung stehen können.
In einer weiteren Stufe sollen auch die Erklärungen selbst mittels der elektroni-
schen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden können. Für die Testung
der Speicherung der Organ- und Gewebespendeerklärung selbst ist die derzeit
ausgegebene Gesundheitskarte nicht vorbereitet. Hierfür sind zusätzlich geeig-
nete Verfahren erforderlich, die sicherstellen, dass es sich dabei um authenti-
sche, vom Versicherten stammende Erklärungen handelt. Diese können erst mit
der nächsten Generation der Gesundheitskarte umgesetzt werden. Die Testmaß-
nahmen dazu können nach dem derzeitigen Stand frühestens 2014 beginnen.

Die gesetzlichen Regelungen schaffen für die Gesellschaft für Telematik die
Grundlage und die Verpflichtung, die für die Aufnahme von Erklärungen und

Drucksache 17/9030 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hinweisen der Versicherten erforderlichen Anforderungen beim weiteren Auf-
bau der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen und darüber hinaus notwen-
dige weitere technische Umsetzungsmaßnahmen zeitnah in die Wege zu leiten.
Die Krankenkassen haben die Versicherten bei der eigenständigen Aufbringung
von Hinweisen und Erklärungen auch dadurch zu unterstützen, dass sie die ent-
sprechende technische Infrastruktur flächendeckend zur Verfügung stellen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrkosten für den Druck und den Ver-
sand von Informationsmaterial für Krankenversicherte, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Informationsmaterial einschließlich eines Organspendeaus-
weises liegt derzeit u. a. in Form einer Klappkarte der BZgA mit heraustrennba-
rem Organspendeausweis vor. Für den Druck von rund 70 Millionen Klappkar-
ten und die Versendung an Krankenkassen und private Krankenversicherungs-
unternehmen seitens der BZgA entstehen zusätzlich insgesamt Kosten i. H. v.
rund 1,7 Mio. Euro, damit alle Versicherten einmal informiert werden können.
Bei wiederholter Information der Versicherten entstehen diese Kosten erneut.
Da für die Länder bereits nach geltender Rechtslage eine Pflicht zur Aufklärung
über die postmortale Organ- und Gewebespende besteht, ist im Hinblick auf die
Pflicht, geeignete Aufklärungsunterlagen nunmehr auch zur Verfügung zu stel-
len, mit einer geringen Mehrbelastung der Länder zu rechnen.

Durch die Einbeziehung der für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen
Ausweisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder entstehen
für die BZgA weitere Kosten für Druck und Versand der Aufklärungsunterla-
gen. Für die Aushändigung von im Mittel rund 10,4 Millionen Pässen und Per-
sonalausweisen pro Jahr ist mit zusätzlichen Kosten von rund 250 000 Euro für
Druck und Versand durch die BZgA auszugehen.

E. Sonstige Kosten

Für die Anpassung der elektronischen Gesundheitskarte zur Aufnahme von Er-
klärungen und Hinweisen der Versicherten entstehen, zusätzlich zu den ohnehin
für den Aufbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen anfallenden
Kosten, keine nennenswerten zusätzlichen Kosten. Die technischen Anpassun-
gen können weitestgehend in die laufenden Arbeiten integriert werden. Die
Kosten der für die Nutzung der Erklärungen und Hinweise der Versicherten
benötigten weiteren Infrastruktur hängen insbesondere davon ab, welche Kom-
ponenten und Dienste der sich im Aufbau befindlichen Telematikinfrastruktur
genutzt werden können und welche Verfahren zur Sicherstellung der Authenti-
zität der Erklärungen des Versicherten erforderlich sind. Dies kann erst beziffert
werden, wenn die Entscheidungen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, die hierbei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berück-
sichtigen haben, getroffen wurden.

Für die übrige Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, ent-
stehen keine sonstigen zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Er-
ten Krankenversicherungsunternehmen die in Ab-
klärung zur Organ- und Gewebespende, auch im
Verhältnis zu einer Patientenverfügung, und der
Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im
Hinblick auf das Entscheidungsrecht der nächsten
Angehörigen nach § 4 sowie

3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertra-

satz 1 Satz 2 genannten Unterlagen ihren Versicher-
ten alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü-
gungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkas-
sen und die privaten Krankenversicherungsunterneh-
men die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende zu dokumentieren und benennen
ihnen gegenüber fachlich qualifizierte Ansprechpart-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9030

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt
gefasst:

„§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.

b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur
Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll
jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben
in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner
eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und
aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu
dokumentieren. Um eine informierte und unabhän-
gige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen,
sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevöl-
kerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewe-
bespende vor.“

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2
und 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die
Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der
Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung aufklä-
ren über

1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewe-
bespende,

2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeent-
nahme bei toten Spendern einschließlich der

dung von Organen und Geweben einschließlich
von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln.

Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Ent-
scheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein.
Die in Satz 1 benannten Stellen sollen auch Ausweise
für die Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Or-
ganspendeausweis) zusammen mit geeigneten Auf-
klärungsunterlagen bereithalten und der Bevölkerung
zur Verfügung stellen. Bund und Länder stellen
sicher, dass den für die Ausstellung und die Ausgabe
von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen
Stellen des Bundes und der Länder Organspendeaus-
weise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunter-
lagen zur Verfügung stehen und dass diese bei der
Ausgabe der Ausweisdokumente dem Empfänger des
Ausweisdokuments einen Organspendeausweis zu-
sammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen aus-
händigen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer
Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Unterlagen ihren Versicherten, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu
stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheits-
karte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ausgestellt wird. Die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Unterlagen ihren Versicherten, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zu-
sammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Ab-
satz 2a Satz 9 des Einkommensteuergesetzes zur Ver-
fügung zu stellen. Ist den Krankenkassen und den
privaten Krankenversicherungsunternehmen ein erst-
maliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den Sät-
zen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich, haben
sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 ihren Ver-
sicherten innerhalb des vorgenannten Zeitraums in
anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Solange die Möglichkeit zur Speicherung der Erklä-
rungen der Versicherten zur Organ- und Gewe-
bespende nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zur Verfü-
gung steht, haben die Krankenkassen und die priva-
gung im Hinblick auf den für kranke Menschen
möglichen Nutzen einer medizinischen Anwen-

ner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie
zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Er-

Drucksache 17/9030 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

klärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Ver-
hältnis zu einer Patientenverfügung.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine Er-
klärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben.“

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 291a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „5a“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt und werden die
folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:

„7. Erklärungen der Versicherten zur Or-
gan- und Gewebespende,

8. Hinweisen der Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende sowie

9. Hinweisen der Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Vorsorgevollmachten oder
Patientenverfügungen nach § 1901a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1
Nummer 7 muss sichergestellt sein.“

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Erheben, Verar-
beiten und Nutzen von Daten der Versicherten
nach Satz 1 erst beginnen, wenn die Versicherten
gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt,
Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker
dazu ihre Einwilligung erklärt haben.“

dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem Er-
heben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach
Satz 1 ohne die Unterstützung von Zugriffsbe-

c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach den
Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „Nummer 1
bis 6“ eingefügt.

d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und
5b eingefügt:

„(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
oder Nutzens mittels der elektronischen Gesundheits-
karte dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich
ist, auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
ausschließlich

1. Ärzte,

2. Personen, die

a) bei Ärzten oder

b) in einem Krankenhaus

als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung
auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen
der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden
Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter
Aufsicht eines Arztes erfolgt,

in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufs-
ausweis, der über eine Möglichkeit zur sicheren
Authentifizierung und über eine qualifizierte elektro-
nische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1
und 4 gilt entsprechend. Ohne Einverständnis der be-
troffenen Person dürfen Zugriffsberechtigte nach
Satz 1 auf Daten

1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugrei-
fen, nachdem der Tod nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festge-
stellt wurde und der Zugriff zur Klärung erforder-
lich ist, ob die verstorbene Person in die Ent-
nahme von Organen oder Gewebe eingewilligt
hat,

2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen,
wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittel-
bar bevorsteht und die betroffene Person nicht
fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.

Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Löschen
von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch
Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine technische
Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff
erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 zugreifen, wenn sie
sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches
Verfahren authentifizieren. Sobald die technische In-
frastruktur für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flä-
chendeckend zur Verfügung steht, haben die Kran-
kenkassen die Versicherten umfassend über die Mög-
lichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu
informieren sowie allein oder in Kooperation mit an-
deren Krankenkassen für ihre Versicherten techni-
sche Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffs-
rechte nach Satz 4 flächendeckend zur Verfügung zu
stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat über die Ausstattung jährlich einen Bericht nach
den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesund-
rechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a
Satz 1 begonnen haben.“

heit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. Ja-
nuar 2016 vorzulegen.

Jürgen Trittin
Jens Spahn
Dr. Carola Reimann
Gabriele Molitor
Dr. Martina Bunge
Dr. Harald Terpe
Daniel Bahr (Münster)
Annette Widmann-Mauz
Dr. Marlies Volkmer
Heinz Lanfermann
Dr. Gesine Lötzsch
Elisabeth Scharfenberg
Jens Ackermann
Ilse Aigner
Peter Altmaier
Kerstin Andreae
Ingrid Arndt-Brauer
Rainer Arnold
Christine Aschenberg-Dugnus
Peter Aumer
Dorothee Bär
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Heinz-Joachim Barchmann

Günter Baumann
Dirk Becker
Uwe Beckmeyer
Veronika Bellmann
Birgitt Bender
Dr. Christoph Bergner
Florian Bernschneider
Peter Beyer
Steffen Bilger
Lothar Binding (Heidelberg)
Matthias W. Birkwald
Peter Bleser
Claudia Bögel
Gerd Bollmann
Wolfgang Bosbach
Nicole Bracht-Bendt
Norbert Brackmann
Klaus Brähmig
Michael Brand
Dr. Reinhard Brandl
Klaus Brandner
Helmut Brandt
Willi Brase
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9030

(5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren
zur Unterstützung der Versicherten bei der Verwal-
tung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu
schaffen, dass Versicherte für die Dokumentation der
Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte
die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch
nehmen können. Bei diesen für die Versicherten frei-
willigen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der
Versicherten über die Krankenkassen mit einzubezie-
hen, bei denen die Krankenkassen mit Zustimmung
der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das
Ergebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für
Telematik dem Deutschen Bundestag über das Bun-
desministerium für Gesundheit spätestens bis zum
30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderenfalls kann
das Bundesministerium für Gesundheit Verfahren
nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines For-
schungs- und Entwicklungsvorhabens entwickeln
lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft für Tele-
matik zu erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet
das Bundesministerium für Gesundheit den Deut-

schen Bundestag über das Ergebnis der Entwick-
lung.“

e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.

f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9 können Versicherte
auch eigenständig löschen.“

g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
satz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5a Satz 1“ ein-
gefügt.

2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1 oder
Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Berlin, den 21. März 2012

Volker Kauder
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Gerda Hasselfeldt
Rainer Brüderle
Dr. Gregor Gysi
Renate Künast

Dr. Hans-Peter Bartels
Klaus Barthel
Norbert Barthle
Sören Bartol
Dr. Dietmar Bartsch
Bärbel Bas
Thomas Bareiß
Doris Barnett

Dr. Ralf Brauksiepe
Dr. Helge Braun

Drucksache 17/9030 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Heike Brehmer
Klaus Breil
Ralph Brinkhaus
Agnes Brugger
Angelika Brunkhorst
Edelgard Bulmahn
Ulla Burchardt
Ernst Burgbacher
Martin Burkert
Marco Buschmann
Cajus Caesar
Sylvia Canel
Roland Claus
Gitta Connemann
Petra Crone
Dr. Peter Danckert
Helga Daub
Reiner Deutschmann
Bijan Djir-Sarai
Thomas Dörflinger
Patrick Döring
Martin Dörmann
Katja Dörner
Marie-Luise Dött
Elvira Drobinski-Weiß
Garrelt Duin
Mechthild Dyckmans
Harald Ebner
Sebastian Edathy
Ingo Egloff
Siegmund Ehrmann
Dr. Dagmar Enkelmann
Rainer Erdel
Dr. h. c. Gernot Erler
Petra Ernstberger
Jörg van Essen
Karin Evers-Meyer
Dr. Thomas Feist
Enak Ferlemann
Elke Ferner
Ingrid Fischbach
Hartwig Fischer (Göttingen)
Ulrike Flach
Dr. Maria Flachsbarth
Klaus-Peter Flosbach
Gabriele Fograscher
Dr. Edgar Franke
Herbert Frankenhauser
Dagmar Freitag
Otto Fricke
Erich G. Fritz
Hans-Joachim Fuchtel
Alexander Funk
Sigmar Gabriel
Ingo Gädechens

Wolfgang Gehrcke
Kai Gehring
Norbert Geis
Dr. Edmund Peter Geisen
Michael Gerdes
Dr. Wolfgang Gerhardt
Alois Gerig
Martin Gerster
Eberhard Gienger
Iris Gleicke
Günter Gloser
Josef Göppel
Katrin Göring-Eckardt
Hans-Michael Goldmann
Heinz Golombeck
Diana Golze
Ulrike Gottschalck
Angelika Graf (Rosenheim)
Ute Granold
Kerstin Griese
Reinhard Grindel
Hermann Gröhe
Michael Groschek
Michael Groß
Michael Grosse-Brömer
Markus Grübel
Monika Grütters
Manfred Grund
Miriam Gruß
Joachim Günther (Plauen)
Olav Gutting
Hans-Joachim Hacker
Bettina Hagedorn
Klaus Hagemann
Dr. Christel Happach-Kasan
Dr. Stephan Harbarth
Jürgen Hardt
Michael Hartmann (Wackernheim)
Britta Haßelmann
Heinz-Peter Haustein
Dr. Matthias Heider
Helmut Heiderich
Mechthild Heil
Hubertus Heil (Peine)
Dr. Rosemarie Hein
Ursula Heinen-Esser
Rolf Hempelmann
Dr. Barbara Hendricks
Rudolf Henke
Michael Hennrich
Jürgen Herrmann
Gustav Herzog
Gabriele Hiller-Ohm
Christian Hirte
Manuel Höferlin
Dr. Thomas Gambke
Dr. Thomas Gebhart

Dr. Eva Högl
Ingrid Hönlinger

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9030

Elke Hoff
Frank Hofmann (Volkach)
Karl Holmeier
Birgit Homburger
Thilo Hoppe
Anette Hübinger
Christel Humme
Dieter Jasper
Dr. Franz Josef Jung
Josip Juratovic
Oliver Kaczmarek
Johannes Kahrs
Bartholomäus Kalb
Hans-Werner Kammer
Steffen Kampeter
Alois Karl
Bernhard Kaster
Dr. h. c. Susanne Kastner
Michael Kauch
Dr. Stefan Kaufmann
Ulrich Kelber
Katja Keul
Roderich Kiesewetter
Sven-Christian Kindler
Katja Kipping
Eckart von Klaeden
Ewa Klamt
Volkmar Klein
Maria Klein-Schmeink
Jürgen Klimke
Lars Klingbeil
Hans-Ulrich Klose
Axel Knoerig
Dr. Lutz Knopek
Jens Koeppen
Sebastian Körber
Fritz Rudolf Körper
Dr. Bärbel Kofler
Daniela Kolbe (Leipzig)
Gudrun Kopp
Dr. h. c. Jürgen Koppelin
Dr. Rolf Koschorrek
Hartmut Koschyk
Thomas Kossendey
Sylvia Kotting-Uhl
Anette Kramme
Nicolette Kressl
Michael Kretschmer
Gunther Krichbaum
Dr. Günter Krings
Oliver Krischer
Angelika Krüger-Leißner
Rüdiger Kruse
Stephan Kühn
Dr. Hermann Kues

Katrin Kunert
Patrick Kurth (Kyffhäuser)
Undine Kurth (Quedlinburg)
Günter Lach
Christine Lambrecht
Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg)
Katharina Landgraf
Christian Lange (Backnang)
Sibylle Laurischk
Dr. Karl Lauterbach
Caren Lay
Harald Leibrecht
Sabine Leidig
Steffen-Claudio Lemme
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dr. Ursula von der Leyen
Stefan Liebich
Ingbert Liebing
Dr. Tobias Lindner
Michael Link (Heilbronn)
Dr. Carsten Linnemann
Patricia Lips
Burkhard Lischka
Gabriele Lösekrug-Möller
Dr. Erwin Lotter
Dr. Jan-Marco Luczak
Daniela Ludwig
Kirsten Lühmann
Dr. Michael Luther
Karin Maag
Dr. Thomas de Maizière
Caren Marks
Katja Mast
Andreas Mattfeldt
Ulrich Maurer
Stephan Mayer (Altötting)
Horst Meierhofer
Patrick Meinhardt
Dr. Michael Meister
Dr. Angela Merkel
Petra Merkel (Berlin)
Ullrich Meßmer
Maria Michalk
Dr. Mathias Middelberg
Dr. Matthias Miersch
Philipp Mißfelder
Dietrich Monstadt
Jerzy Montag
Marlene Mortler
Petra Müller (Aachen)
Stefan Müller (Erlangen)
Kerstin Müller (Köln)
Franz Müntefering
Dr. Rolf Mützenich
Dr. Philipp Murmann
Fritz Kuhn
Ute Kumpf

Andrea Nahles
Dr. Martin Neumann (Lausitz)

Drucksache 17/9030 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bernd Neumann (Bremen)
Dirk Niebel
Dietmar Nietan
Manfred Nink
Michaela Noll
Omid Nouripour
Dr. Georg Nüßlein
Franz Obermeier
Aydan Özog˘uz
Thomas Oppermann
Holger Ortel
Eduard Oswald
Dr. Hermann E. Ott
Henning Otte
Dr. Michael Paul
Heinz Paula
Rita Pawelski
Jens Petermann
Ulrich Petzold
Dr. Joachim Pfeiffer
Sibylle Pfeiffer
Johannes Pflug
Beatrix Philipp
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Richard Pitterle
Ronald Pofalla
Ruprecht Polenz
Jörg von Polheim
Eckhard Pols
Joachim Poß
Brigitte Pothmer
Dr. Wilhelm Priesmeier
Florian Pronold
Dr. Sascha Raabe
Thomas Rachel
Mechthild Rawert
Stefan Rebmann
Eckhardt Rehberg
Katherina Reiche (Potsdam)
Gerold Reichenbach
Dr. Birgit Reinemund
Lothar Riebsamen
Josef Rief
Klaus Riegert
Dr. Heinz Riesenhuber
Sönke Rix
Dr. Peter Röhlinger
Johannes Röring
Tabea Rößner
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Karin Roth (Esslingen)
Michael Roth (Heringen)
Dr. Christian Ruck

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Albert Rupprecht (Weiden)
Björn Sänger
Krista Sager
Manuel Sarrazin
Anton Schaaf
Axel Schäfer (Bochum)
Frank Schäffler
Dr. Annette Schavan
Bernd Scheelen
Dr. Andreas Scheuer
Dr. Gerhard Schick
Marianne Schieder (Schwandorf)
Werner Schieder (Weiden)
Karl Schiewerling
Norbert Schindler
Tankred Schipanski
Georg Schirmbeck
Ulla Schmidt (Aachen)
Silvia Schmidt (Eisleben)
Christian Schmidt (Fürth)
Ulrich Schneider
Carsten Schneider (Erfurt)
Patrick Schnieder
Christoph Schnurr
Dr. Andreas Schockenhoff
Nadine Schön (St. Wendel)
Dr. Ole Schröder
Dr. Kristina Schröder (Wiesbaden)
Bernhard Schulte-Drüggelte
Jimmy Schulz
Swen Schulz (Spandau)
Uwe Schummer
Ewald Schurer
Marina Schuster
Armin Schuster (Weil am Rhein)
Frank Schwabe
Dr. Martin Schwanholz
Stefan Schwartze
Rita Schwarzelühr-Sutter
Dr. Erik Schweickert
Reinhold Sendker
Kathrin Senger-Schäfer
Dr. Carsten Sieling
Thomas Silberhorn
Werner Simmling
Dr. Petra Sitte
Judith Skudelny
Dr. Hermann Otto Solms
Joachim Spatz
Carola Stauche
Dr. Frank Steffel
Sonja Steffen
Peer Steinbrück
Kersten Steinke
Erwin Rüddel
Dr. Stefan Ruppert

Dr. Rainer Stinner
Gero Storjohann

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9030

Stephan Stracke
Max Straubinger
Thomas Strobl (Heilbronn)
Lena Strothmann
Michael Stübgen
Kerstin Tack
Dr. Kirsten Tackmann
Dr. Peter Tauber
Dr. h. c. Wolfgang Thierse
Franz Thönnes
Stephan Thomae
Wolfgang Tiefensee
Antje Tillmann
Florian Toncar
Dr. Hans-Peter Uhl
Arnold Vaatz
Rüdiger Veit
Volkmar Vogel (Kleinsaara)
Johannes Vogel (Lüdenscheid)
Stefanie Vogelsang
Ute Vogt
Dr. Daniel Volk

Andrea Astrid Voßhoff
Daniela Wagner
Marco Wanderwitz
Harald Weinberg
Peter Weiß (Emmendingen)
Sabine Weiss (Wesel I)
Andrea Wicklein
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Dr. Dieter Wiefelspütz
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dagmar G. Wöhrl
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Dagmar Ziegler
Dr. Matthias Zimmer
Sabine Zimmermann
Wolfgang Zöller
Manfred Zöllmer
Willi Zylajew
Brigitte Zypries

Speicherung der Organ- und Gewebespendeerklärung auf der der Versicherten werden die Krankenkassen verpflichtet,

Gesundheitskarte noch nicht möglich ist, werden die Ver-
sicherten in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren
informiert und zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert.

für ihre Versicherten entsprechende technische Einrich-
tungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen.

• Leistungserbringer, für die die Erklärungen bestimmt
Drucksache 17/9030 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentliche Regelungen

Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit
einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden Kran-
kenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen,
ist die Förderung der Organspendebereitschaft, um mehr
Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ
erhalten zu können. Eine Studie der BZgA belegt, dass Men-
schen, die gut informiert sind, eher einen Organspendeaus-
weis ausfüllen und der Organspende positiv gegenüberste-
hen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll der beste-
hende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft
in der Bevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich
dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent)
verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Ein-
zelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, jeden Menschen in
die Lage zu versetzen, sich mit der Frage seiner eigenen
Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu ein-
gefügten § 1 Absatz 3 wird dieses Ziel im Gesetz verankert
und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger er-
möglicht wird, eine informierte und unabhängige Entschei-
dung zu treffen.

Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1
des Transplantationsgesetzes (TPG) werden insoweit kon-
kretisiert, als ausdrücklich aufgefordert wird, freiwillig eine
Entscheidung zur Organspende abzugeben; deshalb wird
auch auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen
für den Fall hingewiesen, in dem keine Erklärung zur post-
mortalen Organspende zu Lebzeiten abgegeben wird. Die
bisher geltende erweiterte Zustimmungslösung wird in eine
Entscheidungslösung umgewandelt. Im Zusammenhang mit
der allgemeinen Aufklärung soll die Konsequenz eines Un-
terlassens der Abgabe einer Erklärung zur postmortalen Or-
ganspende zu Lebzeiten für die nächsten Angehörigen im
Todesfall klarer herausgestellt werden. Darüber hinaus soll
im Rahmen der allgemeinen Aufklärung auch über das Ver-
hältnis der Organspendeerklärung zu einer Patientenverfü-
gung informiert werden.

§ 2 Absatz 1a – neu – TPG sieht eine ausdrückliche Ver-
pflichtung der Krankenkassen und privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen vor, ihren Versicherten geeignetes In-
formationsmaterial zur Organ- und Gewebespende ein-
schließlich eines Organspendeausweises im Zusammenhang
mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
oder der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen
und diese zur Dokumentation einer Erklärung zur postmorta-
len Organ- und Gewebespende aufzufordern. Solange eine

sicherten, die eine substitutive Krankenversicherung nach
§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abgeschlos-
sen haben.

Einer breiten Aufklärung der Bevölkerung dient auch die
Verpflichtung des Bundes und der Länder, sicherzustellen,
dass Aufklärungsunterlagen auch den für die Ausstellung
und Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumenten zuständi-
gen Stellen des Bundes und der Länder (z. B. den für Pass-
und Personalausweisangelegenheiten oder für Führerscheine
zuständigen Stellen) zur Verfügung stehen und dass diese bei
der Ausgabe der entsprechenden Ausweisdokumente an den
jeweiligen Empfänger ausgehändigt werden.

Ziel der Entscheidungslösung ist es, die Bürgerinnen und
Bürger ausdrücklich aufzufordern, eine Entscheidung zur Or-
ganspende abzugeben. In einer ersten Stufe werden deshalb
die gesetzlichen Krankenkassen sowie die privaten Kranken-
versicherungsunternehmen verpflichtet, Organspendeaus-
weise zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, die technischen
und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaf-
fen, dass in einer zweiten Stufe die Versicherten für die Do-
kumentation der Erklärung zur Organ- und Gewebespende
auf der elektronischen Gesundheitskarte auch die Unterstüt-
zung der Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Die
Gesellschaft für Telematik wird deshalb beauftragt, entspre-
chende Verfahren zu entwickeln.

Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme
von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von
Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen
Gesundheitskarte werden folgende Regelungen vorgesehen:

• Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in
§ 291a SGB V, um den Besonderheiten dieser Erklärun-
gen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffsschutzmaß-
nahmen Rechnung zu tragen.

• Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende sowie Hinweisen auf solche
Erklärungen soll es auch möglich sein, auf Wunsch der
Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patien-
tenverfügungen nach § 1901a BGB aufzunehmen.

• Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speiche-
rung von Organ- und Gewebespendeerklärungen nicht
nutzen möchten, können diese auch weiterhin in Papier-
form abgeben.

• Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt, sol-
len diese eigenständige – PIN-geschützte – Zugriffs-
rechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Lö-
schen erhalten.

• Zur Wahrnehmung dieser eigenständigen Zugriffsrechte
Die Informationspflichten der privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen beziehen sich nur auf diejenigen Ver-

sind, sollen die Erklärungen ohne PIN-Eingabe lesen
können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9030

• Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speiche-
rung der Erklärungen sowie der Hinweise unterstützen
können; hierfür ist – soweit es sich nicht nur um den Hin-
weis auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt –
zum Schutz der Versicherten eine PIN der Versicherten
erforderlich.

Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und
der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen handelt es
sich um ein komplexes technisches Projekt, das schrittweise
umgesetzt wird. Ebenso wie für die Einführung der elektro-
nischen Gesundheitskarte ist die Selbstverwaltung in der
gesetzlichen Krankenversicherung für die Einführung der
Anwendungen zuständig. Die Ausgabe der elektronischen
Gesundheitskarten ist über fünf Jahre nach dem in § 291 Ab-
satz 2a SGB V geregelten Termin und erst nach der Regelung
in § 4 Absatz 6 SGB V zu einer möglichen Verwaltungs-
kostenkürzung bei den Krankenkassen gestartet. Vor diesem
Hintergrund können auch für die Umsetzung der für die Or-
ganspende vorgesehenen Regelungen nur geschätzte Zeit-
angaben für den Beginn der Testphase gemacht werden.

Die durch die Krankenkassen ausgegebenen elektronischen
Gesundheitskarten der ersten Generation sind zwar tech-
nisch bereits dazu vorbereitet, Hinweise auf das Vorhan-
densein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen aufzu-
nehmen. Bevor dies endgültig flächendeckend umgesetzt
werden kann, ist für das sichere Schreiben, Lesen, Ändern,
Sperren und Löschen der Hinweise aber noch weitere Tech-
nik erforderlich. Aufgrund der hierfür erforderlichen Ent-
wicklungsarbeiten wird diese für die Testung frühestens
2013 zur Verfügung stehen können. In einer weiteren Stufe
sollen auch die Erklärungen selbst mittels der elektronischen
Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden können. Für
die Testung der Speicherung der Organ- und Gewebespende-
erklärung selbst ist die derzeit ausgegebene Gesundheits-
karte nicht vorbereitet. Hierfür sind zusätzlich geeignete
Verfahren erforderlich, die sicherstellen, dass es sich dabei
um authentische, vom Versicherten stammende Erklärungen
handelt. Diese können erst mit der nächsten Generation der
Gesundheitskarte umgesetzt werden. Die Testmaßnahmen
dazu können nach dem derzeitigen Stand frühestens 2014
beginnen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen für die Ge-
sellschaft für Telematik die Grundlage und die Verpflichtung,
die für die Aufnahme von Erklärungen und Hinweisen der
Versicherten erforderlichen Anforderungen beim weiteren
Aufbau der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen und
darüber hinaus notwendige weitere technische Umsetzungs-
maßnahmen zeitnah in die Wege zu leiten. Die Krankenkas-
sen haben die Versicherten bei der eigenständigen Aufbrin-
gung von Hinweisen und Erklärungen auch dadurch zu
unterstützen, indem sie die entsprechende technische Infra-
struktur flächendeckend zur Verfügung stellen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haus-
halte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrkosten für den
Druck und den Versand von Informationsmaterial für Kran-

weises liegt derzeit u. a. in Form einer Klappkarte der BZgA
mit heraustrennbarem Organspendeausweis vor. Für den
Druck von rund 70 Millionen Klappkarten und die Versen-
dung an Krankenkassen und private Krankenversicherungs-
unternehmen seitens der BZgA entstehen zusätzlich insge-
samt Kosten i. H. v. rund 1,7 Mio. Euro damit alle Versicher-
ten einmal informiert werden können. Bei wiederholter In-
formation der Versicherten entstehen diese Kosten erneut.
Da für die Länder bereits nach geltender Rechtslage eine
Pflicht zur Aufklärung über die postmortale Organ- und Ge-
webespende besteht, ist im Hinblick auf die Pflicht, geeignete
Aufklärungsunterlagen nunmehr auch zur Verfügung zu stel-
len, mit einer geringen Mehrbelastung der Länder zu rechnen.

Durch die Einbeziehung der für die Ausstellung und Aus-
gabe von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen Stel-
len des Bundes und der Länder entstehen für die BZgA wei-
tere Kosten für Druck und Versand der Aufklärungsunterla-
gen. Für die Aushändigung von im Mittel ca. 10,4 Millionen
Pässen und Personalausweisen pro Jahr ist mit zusätzlichen
Kosten von rund 250 000 Euro für Druck und Versand durch
die BZgA auszugehen.

III. Sonstige Kosten und Preiswirkungsklausel

Für die Anpassung der elektronischen Gesundheitskarte zur
Aufnahme von Erklärungen und Hinweisen der Versicherten
entstehen, zusätzlich zu den ohnehin für den Aufbau der Te-
lematikinfrastruktur im Gesundheitswesen anfallenden Kos-
ten, keine nennenswerten zusätzlichen Kosten. Die techni-
schen Anpassungen können weitestgehend in die laufenden
Arbeiten integriert werden. Die Kosten der für die Nutzung
der Erklärungen und Hinweisen der Versicherten benötigten
weiteren Infrastruktur hängen insbesondere davon ab, welche
Komponenten und Dienste der sich im Aufbau befindlichen
Telematikinfrastruktur genutzt werden können und welche
Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität der Erklärun-
gen des Versicherten erforderlich sind. Dies kann erst bezif-
fert werden, wenn die Entscheidungen der Selbstverwaltung
in der gesetzlichen Krankenversicherung, die hierbei das
Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen haben, ge-
troffen wurden.

Für die übrige Wirtschaft, einschließlich mittelständischer
Unternehmen, entstehen keine sonstigen zusätzlichen Kos-
ten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Trans-
plantationsrechts, aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des
Grundgesetzes (GG). Für die Regelungen zur elektronischen
Gesundheitskarte in § 291a SGB V ergibt sich die Gesetzge-
bungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72
Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.
Bei unterschiedlichen Regelungen in den Ländern bestünde
die konkrete Gefahr, dass für den oben dargestellten sensib-
kenversicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In-
formationsmaterial einschließlich eines Organspendeaus-

len Bereich der Organspende die gewünschten Ziele insge-
samt oder teilweise nicht erreicht werden.

Drucksache 17/9030 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Weiterhin ist bei unterschiedlichen Regelungen eine unzu-
mutbare Behinderung für die betroffenen Verkehrskreise, ins-
besondere Krankenkassen und Krankenhäuser, zu besorgen.
Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, durch Festlegung von
bundeseinheitlichen Regelungen die Gefahr von Diskrepan-
zen bei der Aufklärung der Bevölkerung im Prozess der Or-
ganspende zu vermeiden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit
einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden, Kran-
kenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen,
ist die Förderung der Organspende, um mehr Menschen die
Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu kön-
nen. Eine Studie der BZgA belegt, dass Menschen, die gut
informiert sind, eher einen Organspendeausweis ausfüllen
und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit den vor-
geschlagenen Regelungen soll der bestehende Abstand zwi-
schen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölke-
rung (rund 75Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten
Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden,
ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Er-
klärungspflicht einzuschränken. Der Grundsatz der Freiwil-
ligkeit der Organspende und die geltende erweiterte Zustim-
mungslösung werden beibehalten.

Zu Nummer 1

Rechtsfolgeänderung zu der Änderung der Überschrift in § 1.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung der Überschrift berücksichtigt die in dem
neuen Absatz 1 getroffene Regelung.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass jeder
Mensch in die Lage versetzt wird, sich mit der Frage seiner
eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den
neu eingefügten Absatz 1 – neu – wird dieses Ziel im Gesetz
verankert und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem
Bürger ermöglicht wird, eine informierte und unabhängige
Entscheidung zu treffen.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zum neu eingefügten Absatz 1.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1
TPG werden insoweit konkretisiert, als ausdrücklich auf das
Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall
hingewiesen wird, dass keine Erklärung zur postmortalen
Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten abgegeben wird.
Damit soll im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufklä-
rung die Konsequenz eines Unterlassens der Abgabe einer

herausgestellt werden. Die in den §§ 3 und 4 TPG geregelte
erweiterte Zustimmungslösung bleibt unverändert.

Bei der Aufklärung über die Bedeutung einer zu Lebzeiten
abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende soll
zukünftig auch das Verhältnis einer Organspendeerklärung
zu einer möglichen Patientenverfügung thematisiert werden,
um einen Widerspruch zwischen der Erklärung zur Organ-
und Gewebespende und einer Festlegung in einer Patienten-
verfügung zu vermeiden. Beispielsweise werden in der Bro-
schüre des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenver-
fügung entsprechende Textbausteine zur Auswahl zur Verfü-
gung gestellt, mit denen der Verfügende unter anderem fest-
legen kann, dass seine erklärte Bereitschaft zur Organ- und
Gewebespende vorgehen soll, wenn für eine mögliche post-
mortale Organ- und Gewebespende ärztliche Maßnahmen
durchgeführt werden müssen, die durch die Patientenverfü-
gung ausgeschlossen werden. Um den Bürgerinnen und Bür-
gern eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung zu
ermöglichen, müssen auch solche Aspekte in die Aufklärung
mit einbezogen werden, die einer Organ- und Gewebespende
möglicherweise entgegen stehen könnten. Daher hat die
Aufklärung die gesamte Tragweite der Entscheidung zu um-
fassen und muss ergebnisoffen sein. Dies wird durch den neu
eingefügten Satz 2 ausdrücklich festgelegt.

Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Stellen, Behörden
und Krankenkassen werden nach § 2 Absatz 1 Satz 3 TPG
verpflichtet, Organspendeausweise und geeignetes Aufklä-
rungsmaterial – insbesondere in Form der Broschüren der
BZgA oder in eigener Zuständigkeit der Länder oder der
Krankenkassen erstellter Materialien – bereitzuhalten und
der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Die Erweiterung
der Verpflichtung, die vorgenannten Unterlagen der Bevölke-
rung zur Verfügung zu stellen, auf Bundesbehörden und die
nach Landesrecht zuständigen Stellen, soll eine breitere Auf-
klärung der Bevölkerung sicherstellen. Diesem Ziel dient
auch die in Satz 4 aufgenommene Verpflichtung des Bundes
und der Länder sicherzustellen, dass diese Unterlagen auch
den für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen Aus-
weisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der
Länder zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe
der entsprechenden Ausweisdokumente an den jeweiligen
Empfänger ausgehändigt werden; hierbei dürfte der Schwer-
punkt auf der Ausgabe von Pässen und Personalausweisen
liegen. Mit der Einbeziehung einer Vielzahl von staatlichen
Stellen wird dem Ziel der Förderung der Organ- und Gewe-
bespende umfassend Rechnung getragen. Auf diese Weise
wird eine fortlaufende Information der Bevölkerung er-
reicht.

Die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 2 TPG enthaltene und an die
Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen gerichtete Aufforderung, das Zurverfügungstellen
mit der Bitte zu verbinden, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende abzugeben, wird aus der Regelung über die
allgemeine Aufklärung herausgenommen und nunmehr im
neuen § 2 Absatz 1a TPG im Zusammenhang mit einer per-
sönlichen Aufforderung jedes Versicherten zur Dokumen-
tation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende kon-
kretisiert.

Zu Buchstabe b
Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende zu
Lebzeiten für die nächsten Angehörigen im Todesfall klarer

§ 2 Absatz 1a – neu – TPG sieht eine ausdrückliche Ver-
pflichtung der Krankenkassen und privaten Krankenversi-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9030

cherungsunternehmen vor, ihren Versicherten geeignetes In-
formationsmaterial zur Organ- und Gewebespende ein-
schließlich eines Organspendeausweises im Zusammenhang
mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
nach § 291a SGB V oder der Beitragsmitteilung nach § 10
Absatz 2a Satz 9 EStG zur Verfügung zu stellen und diese
zur Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und Gewe-
bespende aufzufordern.

Nach § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG sind die privaten Kranken-
versicherungsunternehmen verpflichtet, ihre Versicherten
jährlich darüber zu unterrichten, in welcher Höhe die Bei-
träge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben
gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG steuerlich absetzbar
sind. In Zusammenhang mit dieser Beitragsmitteilung sollen
auch die Unterlagen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 TPG übersandt
werden.

Nach § 2 Absatz 1a Satz 2 – neu – TPG besteht die Verpflich-
tung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, ihren
Versicherten das Informationsmaterial zur Organ- und Ge-
webespende einschließlich Organspendeausweis zur Verfü-
gung zu stellen, alle fünf Jahre. Der Abstand von fünf Jahren
zielt auf den Gleichlauf von gesetzlicher und privater Kran-
kenversicherung ab, da die elektronische Gesundheitskarte
einen Lebenszyklus von fünf Jahren hat. Die vorgenannte
Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men bezieht sich lediglich auf diejenigen Versicherten, die
eine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 12
VAG abgeschlossen haben. Personen, die bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen eine Zusatzversiche-
rung abgeschlossen haben, sind von diesen Pflichten also
nicht erfasst.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen si-
cherstellen, dass auch mitversicherte Angehörige, die eine
substitutive Krankenversicherung abgeschlossen und das
16. Lebensjahr vollendet haben, Informationsmaterial zur
Organ- und Gewebespende einschließlich Organspendeaus-
weis und Aufforderung zur Dokumentation einer Erklärung
zur Organ- und Gewebespende erhalten.

Im Interesse einer breiten und zügigen Information aller Ver-
sicherten zum Thema Organ- und Gewebespende wird mit
Satz 3 sichergestellt, dass auch den Versicherten die Aufklä-
rungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, die bei In-
krafttreten des Gesetzes bereits im Besitz der elektronischen
Gesundheitskarte sind und folglich erst anlässlich der Aus-
stellung der elektronischen Gesundheitskarten der nächsten
Generation erreicht werden würden. Gleichzeitig räumt
diese Regelung den Krankenkassen und den privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen den notwendigen Spielraum
ein, um etwaige technische und logistische Anpassungen
vorzunehmen, ohne das Ziel einer zügigen Information der
Versicherten in Frage zu stellen. Mit der Regelung in Satz 4
soll sichergestellt werden, dass die Versicherten, solange
eine Speicherung ihrer Organ- und Gewebespendeerklärung
auf der Gesundheitskarte noch nicht möglich ist, in einem
regelmäßigen Abstand informiert und zur Abgabe einer Er-
klärung aufgefordert werden.

Mit den Regelungen in § 2 Absatz 1a – neu – TPG wird eine
einheitliche, wiederkehrende Aufklärung aller Versicherten
über die Organ- und Gewebespende gewährleistet und eine

Diese Pflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen lässt die Rechtslage zur Wirksamkeit
der Organspendeerklärungen unberührt.

Mit der Regelung in Absatz 1a soll gewährleistet werden,
dass, ungeachtet der allgemeinen Aufklärung nach Absatz 1,
jeder Versicherte über das Thema Organ- und Gewe-
bespende direkt persönlich aufgeklärt und zur Abgabe einer
diesbezüglichen Erklärung aufgefordert wird. Eine Ver-
pflichtung zur Abgabe der Erklärung besteht nicht. In Über-
einstimmung mit § 2 Absatz 2 Satz 3 TPG wird in dieser
Hinsicht auf das vollendete 16. Lebensjahr abgestellt.

Die Verpflichtung der Krankenkassen und privaten Kranken-
versicherungsunternehmen, fachlich qualifizierte Ansprech-
partner für Rückfragen der Versicherten zu benennen, soll
gewährleisten, dass die Versicherten in dem Moment, in dem
sie auf das Thema Organ- und Gewebespende angesprochen
werden und eine Auseinandersetzung mit diesem Thema an-
gestoßen ist, sich unmittelbar mit Fragen – auch im Zusam-
menhang mit einer Patientenverfügung und der Rechtsfolge
einer unterlassenen Erklärung – an einen qualifizierten An-
sprechpartner wenden können. Im Interesse einer flexiblen
Handhabung soll die genauere Ausgestaltung eines derarti-
gen Informations-/Auskunftsdienstes den Krankenkassen und
privaten Krankenversicherungsunternehmen überlassen blei-
ben; denkbar ist dabei auch die Kooperation mit der BZgA,
der Deutschen Stiftung Organtransplantation oder dem von
beiden gemeinsam betriebenen kostenlosen Infotelefon.

Zu Buchstabe c

Der neu eingefügte Absatz stellt klar, dass es jedem Bürger
und jeder Bürgerin freigestellt ist, eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende abzugeben und dass auch solche indivi-
duellen Beweggründe respektiert werden, die dazu führen,
sich nicht erklären zu wollen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aufgrund der Regelung zur Speicherung von
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von Hin-
weisen der Versicherten auf Erklärungen oder Verfügungen
mittels der elektronischen Gesundheitskarte in Absatz 5a.

Zu Buchstabe b

Mit der Neuregelung sollen die Versicherten die Möglichkeit
erhalten, sowohl Hinweise auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewe-
bespende in Papierform als auch die Erklärungen selbst mit-
tels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Da-
neben wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet, das
Vorhandensein von Vorsorgedokumenten und deren Aufbe-
wahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte zu
speichern. Ein schnelles Auffinden von bestehenden Vorsor-
gevollmachten und Patientenverfügungen ist im Interesse al-
ler Beteiligten, um dem Patientenwillen Ausdruck und Gel-
tung zu verschaffen und damit die Selbstbestimmung zu stär-
ken.

Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und

regelmäßige Befassung der Versicherten mit dem Thema be-
zweckt.

der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen handelt es
sich um ein komplexes technisches Projekt, dessen Umset-

Drucksache 17/9030 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zung durch die Selbstverwaltung (Gesellschaft für Telema-
tik) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben schrittweise er-
folgt. Mit der Schaffung der neuen gesetzlichen Regelungen
zur Speicherung von Erklärungen und Hinweisen der Versi-
cherten erhält die Selbstverwaltung die Rechtsgrundlage und
die Aufgabe, die dafür notwendigen technischen Umset-
zungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

Wie bei den anderen in § 291a geregelten Anwendungen soll
der Speicherort der Erklärungen sowie Hinweise auf diese
nicht eingeschränkt werden. Die Regelung gilt sowohl für
Fälle, in denen die Daten direkt auf der Gesundheitskarte ge-
speichert werden und damit ohne Netzzugang verfügbar sind
als auch für Fälle, in denen sich die Daten verschlüsselt auf
externen Speichermedien (zum Beispiel Servern) befinden,
auf die mittels der Gesundheitskarte zugegriffen werden
kann.

Die Schaffung dieser neuen Anwendungen ist notwendig, da
keine der bisher in Absatz 3 geregelten freiwilligen Anwen-
dungen die Anforderungen an die für diese Daten benötigten
Zugriffsrechte erfüllt (siehe Begründung zu Absatz 5a). Zum
Schutz der Daten vor Missbrauch und Fehlern stellt Satz 2
klar, dass nachprüfbar sichergestellt werden muss, dass es
sich um eine authentische, vom Versicherten selbst stam-
mende Erklärung handelt und diese nicht unbefugt verändert
worden ist. Darüber hinaus regeln die Sätze 4 und 5 Anfor-
derungen an die Einwilligung der Versicherten hinsichtlich
des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens der Daten durch
Leistungserbringer. Im neuen Satz 4 wird klargestellt, dass
die auf der Gesundheitskarte zu dokumentierende Einwilli-
gung nur dann erforderlich ist, wenn zugriffsberechtigte
Leistungserbringer erstmalig Daten nach Satz 1 erheben,
verarbeiten oder nutzen. Die Einwilligung muss gegenüber
einem für die jeweilige Anwendung zugriffsberechtigten
Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker erteilt
werden, nicht ausreichend wäre eine Einwilligung zum Bei-
spiel gegenüber berufsmäßigen Gehilfen. Da Versicherte auf
Daten nach Satz 1 Nummer 5 („Patientenfach“), auf Daten
nach Satz 1 Nummer 7 und 8 (Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende sowie Hinweise auf diese Erklärungen) und
Daten nach Satz 1 Nummer 9 (Hinweise der Versicherten auf
Vorsorgedokumente) eigenständig zugreifen können, ist
keine zusätzliche Einwilligung gegenüber einem Leistungs-
erbringer erforderlich, wenn Versicherte eigenständig ohne
Unterstützung der Leistungserbringer mit dem Erheben, Ver-
arbeiten oder Nutzen dieser Daten begonnen haben. Da in
diesen Fällen die Initialisierung der Anwendung – nach ent-
sprechender Aufklärung durch die Krankenkassen – durch
die Versicherten selbst erfolgt, ist die in Satz 4 geregelte Mit-
wirkung der Leistungserbringer dann nicht erforderlich. Aus
diesem Grund regelt Satz 6, dass Satz 4 in diesen Fällen nicht
gilt. Das Erfordernis des Einverständnisses für nachfolgende
Zugriffe, für die Absatz 5a Satz 1 gilt, bleibt davon unbe-
rührt.

Zu Buchstabe c

Da für den Zugriff auf Erklärungen der Versicherten (Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9) die Authentifizierung der
Leistungserbringer mittels elektronischem Heilberufsaus-
weis abschließend in Absatz 5a geregelt wird, bedarf es in

Zu Buchstabe d

Auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie auf
Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein oder den
Aufbewahrungsort von Dokumenten können die in Satz 1
genannten zugriffsberechtigten Leistungserbringer nur zum
Zwecke der Versorgung zugreifen. Die Versorgung umfasst
auch die Versorgung potenzieller Organempfänger. Die zu-
griffsberechtigten Leistungserbringer müssen zu ihrer siche-
ren Authentifizierung einen elektronischen Heilberufsaus-
weis verwenden. Der Zugriff kann sowohl lesend als auch
schreibend erfolgen und erfordert grundsätzlich das Einver-
ständnis der Versicherten (Verweis auf Absatz 5 Satz 1). Die
in Satz 2 geregelten Zugriffsmöglichkeiten betreffen Fälle,
in denen kein Einverständnis der betroffenen Person vor-
liegt. Auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie
Hinweise auf diese darf nach Satz 2 Nummer 1 ohne Einver-
ständnis der betroffenen Person entsprechend der bestehen-
den Rechtslage nur zugegriffen werden, nachdem der Tod
des möglichen Organ- und Gewebespenders nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG festgestellt wurde und der Zu-
griff zur Klärung erforderlich ist, ob der mögliche Organ-
oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hat. Diese
Regelung entspricht den datenschutzrechtlichen Vorschriften
des TPG, insbesondere § 7 TPG. Satz 2 Nummer 2 erlaubt
den Zugriff auf Hinweise des Versicherten zu Vorsorgedoku-
menten nur, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-
telbar bevorsteht und die betroffene Person insoweit nicht
einwilligungsfähig ist. Solange diese Voraussetzungen nicht
vorliegen, darf bei Versicherten, die ihr Einverständnis nicht
mehr erteilt haben, auf diese Daten nicht zugegriffen werden.

Eine technische Autorisierung des lesenden Zugriffs der
Leistungserbringer durch die Versicherten ist weder in den
Fällen des Satzes 1 noch in den Fällen von Satz 2 erforder-
lich. Da auf der technischen Ebene nicht unterschieden wer-
den kann, ob Versicherte ihr Einverständnis erteilen können
und zur Vornahme einer technischen Autorisierung in der
Lage sind, muss der lesende Zugriff immer ohne technische
Autorisierung möglich sein. Alle Zugriffe werden gemäß
Absatz 6 Satz 2 automatisch protokolliert. Unbefugte Zu-
griffe fallen unter den Straftatbestand nach § 307b Absatz 1
SGB V (zur Begründung – siehe dort).

Zum Schutz vor einer unbefugten Veränderung der Daten re-
gelt Satz 3, dass eine technische Autorisierung durch die
Versicherten dann erforderlich ist, wenn zugriffsberechtigte
Leistungserbringer Erklärungen zur Organ- und Gewe-
bespende im Auftrag ihrer Patienten speichern, verändern,
sperren oder löschen (schreibender Zugriff). Diese techni-
sche Autorisierung gilt nur für den schreibenden Zugriff auf
die Erklärung selbst und nicht, wenn die Gesundheitskarte
nur für Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von solchen Erklärungen in Papierform genutzt
wird. Grund hierfür ist, dass beim Zugriff auf Hinweise
keine unbefugte Veränderung der Erklärung selbst mittels
der Gesundheitskarte möglich ist. Satz 4 regelt den eigen-
ständigen, vom Leistungserbringer unabhängigen Zugriff
der Versicherten. Da es sich um Erklärungen der Versicher-
ten handelt, müssen die Versicherten in der Lage sein, eigen-
ständig Erklärungen oder Hinweise auf diese speichern, le-
sen, ändern, sperren oder löschen zu können. Der Zugriff
Absatz 5 Satz 3 der Einschränkung auf die in Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 6 geregelten Anwendungen.

nach Satz 4 muss daher ohne Heilberufsausweis, nur durch
technische Authentifizierung der Versicherten, möglich sein.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/9030

Zur Ausübung der eigenständigen Zugriffsrechte durch die
Versicherten werden die Krankenkassen in Satz 5 verpflich-
tet, hierfür entsprechende technische Einrichtungen, z. B. Pa-
tiententerminals, zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflich-
tung besteht, sobald die technische Infrastruktur zur Nutzung
der Hinweise und Erklärungen bei den zugriffsberechtigten
Leistungserbringern zur Verfügung steht und diese also die
Erklärungen lesen können. Dabei ist es den Krankenkassen
freigestellt, ob sie diese Einrichtungen in ihren Geschäfts-
stellen oder in anderen Einrichtungen des Gesundheitswe-
sens, wie z. B. Arztpraxen oder Apotheken, zur Verfügung
stellen oder als Zugriffsmöglichkeit in der häuslichen Umge-
bung des Versicherten realisieren. Um die Umsetzung der
Verpflichtung der Krankenkassen zu prüfen, hat der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht
nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit
zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit
erstmals ab dem 31. Januar 2016 vorzulegen ist. Die Vor-
schrift ergänzt § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes insoweit,
als die technischen Einrichtungen zur Wahrnehmung der ei-
genständigen Zugriffsrechte es den Versicherten auch er-
möglichen müssen, Daten eigenständig schreiben, ändern,
sperren und löschen zu können. Da derzeit die technische In-
frastruktur für die Nutzung von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende mittels der elektronischen Gesundheitskarte
noch nicht verfügbar ist, müssen die Regelungen dieses Ab-
satzes, soweit sie eine Änderung der Spezifikation der elek-
tronischen Gesundheitskarte zur Folge haben, erst mit der
nächsten Generation der Gesundheitskarte umgesetzt wer-
den. Der Zugriff auf Daten der Gesundheitskarte durch Be-
vollmächtigte oder Betreuer des Patienten im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht soll – soweit möglich – technisch unter-
stützt werden. Alle Zugriffe werden gemäß Absatz 6 Satz 2
automatisch protokolliert.

Die von den Krankenkassen ausgegebenen Gesundheitskar-
ten der ersten Generation sind technisch dazu vorbereitet,
Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort
von Erklärungen aufzunehmen. Mit der nächsten Generation
der Gesundheitskarte soll auch die Organ- und Gewebespen-
deerklärung selbst aufgebracht werden können. Um die Ver-
sicherten bei diesem Prozess zu unterstützen, erhält die Ge-
sellschaft für Telematik mit der Regelung in Absatz 5b den
Auftrag Verfahren, zur Unterstützung der Versicherten bei
der Verwaltung ihrer Hinweise und Erklärungen zu entwi-
ckeln. Das Verwalten von Daten umfasst das Speichern, Än-
dern, Sperren und Löschen. Dabei sind auch Rückmeldever-
fahren der Versicherten durch die Krankenkassen einzube-
ziehen, um die Erklärung des Versicherten zur Organspende-
bereitschaft auf der elektronischen Gesundheitskarte zu
speichern, ohne dass die Daten bei den Krankenkassen ge-
speichert werden, diese für die Versicherten freiwilligen Ver-
fahren sind so zu entwickeln, dass die Krankenkassen auf
Wunsch eines Versicherten Zugriff zur Aufbringung von
Hinweisen und Erklärungen zur Organspendebereitschaft er-

halten. Damit erhalten die Krankenkassen einen neuen
Dienstleistungsauftrag, aber keine eigenen neuen Zugriff-
rechte. Ebenso sind Verfahren zu prüfen, bei denen die Ver-
waltung der Daten in der häuslichen Umgebung der Versi-
cherten erfolgen kann. Der Entwicklungsauftrag soll nicht
dazu führen, dass der aktuelle Aufbauprozess der Telematik-
infrastruktur beeinträchtigt oder verzögert wird. Soweit Er-
gebnisse der Entwicklung umzusetzen sind, soll dies erst in
den späteren Ausbauschritten erfolgen. Die Gesellschaft für
Telematik kann in die Entwicklung auch Dritte im Rahmen
einer Beauftragung einbeziehen. Über das Ergebnis der Ent-
wicklung hat die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen
Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit spä-
testens bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vorzulegen. An-
derenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit Ver-
fahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs-
und Entwicklungsvorhabens entwickeln lassen, dessen Kos-
ten von der Gesellschaft für Telematik zu erstatten sind. In
diesem Fall unterrichtet das Bundesministerium für Gesund-
heit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Ent-
wicklung.

Zu Buchstabe e

Folgeregelung zu Buchstabe d. Der bisherige Absatz 5a wird
zu Absatz 5c.

Zu Buchstabe f

Die in Satz 2 genannten Anwendungen sind Anwendungen,
auf die Versicherte unabhängig von der Anwesenheit eines
elektronischen Heilberufsausweises oder Berufsausweises
zugreifen können. Daher müssen die Versicherten in der
Lage sein, diese Daten auch unabhängig von der Anwesen-
heit eines elektronischen Heilberufsausweises oder Berufs-
ausweises zu löschen.

Zu Buchstabe g

Die Erweiterung der Verbotsnorm stellt sicher, dass Dritte,
die nicht zu den Zugriffsberechtigten nach § 291a Absatz 5a
Satz 1 gehören, keinen Zugriff auf die in § 291a Absatz 3
Satz 1 Nummer 7 bis 9 neu aufgenommenen Erklärungen
und Hinweise verlangen dürfen. Bei einem Verstoß gilt die
Bußgeldvorschrift des § 307 SGB V.

Zu Nummer 2

Der Tatbestand der Strafvorschrift wird um das unbefugte
Zugreifen auf die in § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
neu aufgenommenen Erklärungen und Hinweise erweitert.

Zu Artikel 3

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Damit soll
gewährleistet werden, dass die Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen ausreichend Zeit haben,
um sich auf vorgesehene Verfahren einzustellen.

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