§ 138 ZPO

Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:23

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

Tags

PROZESSKOSTENHILFE STRAFRECHT EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ ZUSTELLUNG ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE AUSLÄNDISCHES RECHT SOFORTIGE BESCHWERDE RESTSCHULDBEFREIUNG KLAGEÄNDERUNG OLG HAMM PROZESSVERGLEICH SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN HINWEISPFLICHT VERSPÄTUNG/PRÄKLUSION AUFSÄTZE RECHTSBESCHWERDE BERUFUNG URKUNDENPROZESS GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEITSBEURTEILUNG PARTEIANHÖRUNG PARTEIVERNEHMUNG ZEUGENBEWEIS AMTSERMITTLUNG FREIBEWEIS REVISION ORDNUNGSGELD PERSÖNLICHES ERSCHEINEN MIETSACHEN ANWALTLICHES BERUFSRECHT VERKEHRSUNFALLSACHEN NJW KAPITALANLAGESACHEN AUSSETZUNG IZVR URKUNDENBEWEIS VORLAGEANORDNUNG WITNESS-COACHING AUSSAGEDELIKTE DIPUTERESOLUTION-MAGAZIN KIRCH-PROZESS SUBSTANTIIERUNG ARBEITSGERICHTE SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN WAHRHEITSPFLICHT TATBESTANDSBERICHTIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG STRAFURTEIL ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VIERAUGENGESPRÄCH WERT DES BESCHWERDEGEGENSTANDS NEBENINTERVENTION/STREITHILFE SCHLÜSSIGKEIT KURZER PROZESS GÜTERICHTERVERFAHREN BEWEISAUFNAHME BEWEIS BESTREITEN MIT NICHTWISSEN KOSTENRECHT SCHRIFTVERGLEICHUNG SCHRIFTSATZNACHLASS PROZESSUALE WAHRHEITSPFLICHT WIDERSPRÜCHLICHER VORTRAG ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG HAUPT- UND HILFSVORBRINGEN VERDECKTER HILFSANTRAG ÜBERZEUGUNGSBILDUNG SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN GESTÄNDNISFIKTION ZPO BEIBRINGUNGSGRUNDSATZ

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.