(1) 1Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KANZLEIEN IN DER REGION WEST KANZLEIEN IN KÖLN DATENSCHUTZ LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN SCHADENSERSATZ URLAUB KANZLEIEN IN DER REGION NORD KANZLEIEN IN HAMBURG RECHTSEXTREMISMUS EGMR ZINSEN ZIVILPROZESS NPD VERFAHREN GÄFGEN (MAGNUS) AUSLÄNDISCHES RECHT PROZESSVERGLEICH KOSTENENTSCHEIDUNG ORDRE PUBLIC BESTIMMTHEIT DES KLAGEANTRAGS ZUG-UM-ZUG-VERURTEILUNG KOSTENFESTSTELLUNGSANTRAG VORGERICHTLICHE RECHTSANWALTSKOSTEN ANNAHMEVERZUG SCHADENERSATZANSPRUCH Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D