(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) 1Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 2Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
INSOLVENZRECHT SOFORTIGE BESCHWERDE ZULÄSSIGKEIT BUNDESGERICHTSHOF AUFSÄTZE ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT PROZESSURTEIL PARTEIANHÖRUNG PARTEIVERNEHMUNG ZEUGENBEWEIS IZVR ERWIRKUNGSHANDLUNG/BEWIRKUNGSHANDLUNG PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS PROZESSSTANDSCHAFT KURZER PROZESS DOLMETSCHER VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG BEWEISNOT CORONA-KRISE Hinzufügen
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