Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5000

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Gegenstand

Markenverletzungsstreit um eine abstrakte Farbmarke: Aussetzung des Verletzungsverfahren wegen eines gegen die Klagemarke gerichteten Löschungsverfahrens und Fehlerhaftigkeit eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen; inhaltliche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage; Zeichenverwendung in einer reinen Imagewerbung; Unterlassungsanspruch bei Verwendung des Kollisionszeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen - Sparkassen-Rot/Santander-Rot


Leitsatz

Sparkassen-Rot/Santander-Rot

1. Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

2. Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

3. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

4. Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

5. Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 6. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Dachverband der [X.], zu der die Sparkassen gehören. Die Sparkassen erbringen über ein bundesweites Filialnetz mit etwa 16.000 Geschäftsstellen Bankdienstleistungen für Privatkunden (sogenanntes Retail-Banking). Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten die Farbe "Rot" im Rahmen ihres [X.] ein, so unter anderem bei ihrem nachfolgend dargestellten Logo

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bei der Gestaltung ihrer Geschäftsstellen, bei den ausgegebenen Sparbüchern und [X.], in ihrem Internetauftritt und in der Werbung.

2

Der Kläger ist Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen, mit Priorität vom 7. Februar 2002 am 11. Juli 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen abstrakten Farbmarke Nr. 302 11 120 "Rot ([X.] 13)"

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([X.]), die für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert ist.

3

Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden [X.] Finanzkonzerns "[X.]", bei dem es sich nach der Bilanzsumme um die größte Finanzgruppe im Euroraum handelt. Die Beklagte zu 2 hat eine Zweigniederlassung in [X.]        und besitzt die Erlaubnis, in [X.] Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in [X.] etwa 200 Bankfilialen.

4

Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Außenauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem [X.] bei ihrem Marktauftritt ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der [X.] enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in [X.] gehaltenen Schriftzug "[X.] CONSUMER BANK" oder "[X.]" (bei der [X.] zu 1) oder "Grupo [X.]" (bei der [X.] zu 2). Die [X.] benutzen die Farbe "Rot" zudem beispielsweise in ihrem Internetauftritt, in Werbematerialien und bei der Außengestaltung der Filialen.

5

Die Beklagte zu 2 meldete am 5. März 2008 die nachfolgend dargestellte Gemeinschaftsfarbmarke Nr. 006728356 "Rot"

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in den Farbtönen "Rot ([X.]). [X.]: (0,100,100,0). [X.]: [X.] [X.]: 3020" unter anderem für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" an.

6

Der Kläger erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsfarbmarke Widerspruch. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurück. Die Beklagte zu 2 legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel ein.

7

Der Kläger sieht in der Verwendung der Farbe "Rot" seitens der [X.] eine Verletzung seiner Rechte vorrangig an seiner eingetragenen abstrakten Farbmarke, hilfsweise an einem Unternehmenskennzeichen "Rot ([X.] 13)", weiter hilfsweise an einer abstrakten Verbandsfarbmarke "Rot ([X.] 13)" kraft Verkehrsgeltung und äußerst hilfsweise einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

8

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik [X.] im geschäftlichen Verkehr

die Farbe Rot ([X.], [X.] 0,100,100,0, [X.] 255,0,0, [X.] 3020) entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail-Banking, insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte für Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen,

hilfsweise,

die Farbe Rot ([X.], [X.] 0,100,100,0, [X.] 255,0,0, [X.] 3020) entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail-Banking, insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte für Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn dies erfolgt

a) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Bandenwerbung gemäß den Abbildungen der [X.] "Großer Preis [X.] von [X.] 2010" vom 23. bis zum 25. Juli 2010

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und/oder

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b) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung der [X.] gemäß der Abbildung der [X.] "Großer Preis [X.] von [X.] 2010" vom 23. bis zum 25. Juli 2010

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c) durch die Benutzung des nachfolgend wiedergegebenen Logos

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wie im nachfolgend wiedergegebenen Internetauftritt unter http://www.santander.de am 29. Mai 2009 und/oder unter [X.] am 18. Oktober 2010

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und/oder

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9

Die [X.] haben beim [X.] die Löschung der abstrakten Farbmarke des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14, [X.], 796) die Löschung der [X.] angeordnet. Beim Senat ist das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Das [X.] hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig und mit den [X.] als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der [X.] zu 1 verfolgten Ansprüche vorläufig bis zur Entscheidung des [X.]s über den Löschungsantrag der [X.] ausgesetzt. Die auf die Beklagte zu 2 bezogene Berufung des [X.] hat es durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stünden gegen die [X.] zu 2 weder kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]he no[X.]h lauterkeitsre[X.]htli[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he zu. Dazu hat es ausgeführt:

Der mit dem Hauptantrag erhobene vorbeugende Unterlassungsanspru[X.]h sei ni[X.]ht gegeben, weil keine Benutzung der angemeldeten Gemeins[X.]haftsfarbmarke "Rot" für Dienstleistungen im Berei[X.]h des [X.] drohe. Die [X.] zu 2 habe dur[X.]h die Anmeldung der [X.] zwar die Gefahr ges[X.]haffen, dass der rote Farbton in [X.] für die Dienstleistungen "Finanzwesen" und "Geldges[X.]häfte" benutzt werde. Diese Erstbegehungsgefahr sei aber dadur[X.]h entfallen, dass die [X.] zu 2 gegen die die Markenanmeldung zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung des [X.] für den Binnenmarkt keine Bes[X.]hwerde eingelegt habe.

Die mit den [X.] zu a und b beanstandete in roter Farbe gehaltene Bandenwerbung und [X.] bei der [X.] stellten keine markenre[X.]htli[X.]h relevanten Verstöße der [X.] zu 2 dar. Diese habe die Farbe "Rot" ni[X.]ht markenmäßig verwendet, weil der angespro[X.]hene Verkehr anhand der Präsentationen keinen Bezug und keine gedankli[X.]he Verbindung zu konkreten Dienstleistungen der [X.] zu 2 im Berei[X.]h des [X.] herstelle, sondern sie als allgemeinen Hinweis auf das Unternehmen des Ausri[X.]hters oder Sponsors der Sportveranstaltung verstehe. Au[X.]h andere Markenfunktionen der Farbmarke "Rot" des [X.] seien ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt.

Die mit dem Hilfsantrag zu [X.] angegriffene Verwendung der Farbe "Rot" im Logo der [X.] zu 2 verletze die eingetragene Farbmarke des [X.] ni[X.]ht. Bei dem Logo handele es si[X.]h um ein aus dem Wortbestandteil "[X.]", dem Bildelement des Flammensymbols und der roten Farbgebung zusammengesetztes Zei[X.]hen. Da aus Si[X.]ht der angespro[X.]henen Verkehrskreise der Wort- und der Bildbestandteil einen eindeutigen Hinweis auf die Herkunft der Finanzdienstleistungen aus der Bankengruppe der [X.] zu 2 beinhalteten, fasse der Verkehr den roten Hintergrund ni[X.]ht als ein eigenständiges Kennzei[X.]hen, sondern als ein im Rahmen des Gesamteindru[X.]ks allenfalls glei[X.]hrangiges Kennzei[X.]hnungsmittel auf. Die ausländis[X.]he Bezei[X.]hnung "[X.]" und das vom [X.] abwei[X.]hende Flammensymbol s[X.]hlössen die Gefahr von unmittelbaren Verwe[X.]hslungen und von Verwe[X.]hslungen im weiteren Sinn selbst dann aus, wenn der Verkehr den roten Farbton innerhalb des Logos als selbstständiges Kennzei[X.]hnungsmittel wahrnehmen sollte. Gegen die Annahme wirts[X.]haftli[X.]her oder organisatoris[X.]her Verbindungen zwis[X.]hen den [X.]en spre[X.]he vor allem, dass das Logo der [X.] zu 2 auf den angegriffenen [X.]seiten in einem Zusammenhang präsentiert werde, der dem Verkehr verdeutli[X.]he, dass die [X.] zu 2 einen eigenständigen Bankenkonzern leite. Da bei dem Logo der [X.] zu 2 der Wiedererkennungswert der Unternehmensbezei[X.]hnung und des Flammensymbols im Vordergrund stehe, werde selbst im Fall der Bekanntheit der Farbmarke "Rot" des [X.] ihre Werts[X.]hätzung oder Unters[X.]heidungskraft dur[X.]h das Logo weder ausgenutzt no[X.]h beeinträ[X.]htigt. Aus denselben Gründen bestünden keine Ansprü[X.]he des [X.] wegen Verletzung seiner Ges[X.]häftsbezei[X.]hnung und einer etwaigen Benutzungsmarke "Rot" sowie unter dem Gesi[X.]htspunkt des wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes oder wegen Irreführung. Die Verwendung des angegriffenen roten Farbtons in [X.] diene au[X.]h ni[X.]ht der gezielten Behinderung des [X.], weil die [X.] zu 2 als größte Bank der [X.] in [X.] seit langem die rote Farbe bei ihrem Marktauftritt verwende.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

I. Das vorliegende Verfahren ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung ni[X.]ht gemäß § 148 ZPO bis zur re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung über den Antrag der [X.] auf Lös[X.]hung der Farbmarke "Rot" des [X.] auszusetzen.

1. Die Aussetzung eines markenre[X.]htli[X.]hen [X.]s gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit no[X.]h im Revisionsverfahren mögli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2). Dies gilt au[X.]h im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerre[X.]htli[X.]hem Lös[X.]hungsverfahren beim Senat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 2 ff.; Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1101 Rn. 16 = [X.], 1314 - Gelbe Wörterbü[X.]her).

2. Die Ents[X.]heidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Geri[X.]hts. Zu einer Aussetzung des vorliegenden Re[X.]htsstreits besteht dana[X.]h kein Anlass. Die gegen die Aussetzung spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte überwiegen die von der Revisionserwiderung für die Aussetzung geltend gema[X.]hten Umstände deutli[X.]h.

a) Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des [X.] an einer zeitnahen Ents[X.]heidung und das Interesse des [X.], ni[X.]ht aufgrund einer lös[X.]hungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprü[X.]hli[X.]he Ents[X.]heidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betra[X.]ht, wenn eine gewisse Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für die Lös[X.]hung der Marke im registerre[X.]htli[X.]hen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 1986 - [X.], [X.], 284 - Transportfahrzeug; Urteil vom 28. August 2003 - [X.], [X.]Z 156, 112, 119 - Kinder I; [X.], [X.], 1101 Rn. 17 - Gelbe Wörterbü[X.]her).

b) Der Lös[X.]hungsantrag war vor dem Deuts[X.]hen Patent- und Markenamt erfolglos. Das Bundespatentgeri[X.]ht hat dagegen mit Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2015 ([X.], 796) die Lös[X.]hung der Marke angeordnet. Es hat allerdings die Re[X.]htsbes[X.]hwerde mit der Begründung zugelassen, das Verfahren werfe zahlrei[X.]he s[X.]hwierige Re[X.]htsfragen von grundsätzli[X.]her Natur im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf. Das Bundespatentgeri[X.]ht hat die Zulassungsents[X.]heidung weiter damit begründet, es sei in wesentli[X.]hen Fragen von Ents[X.]heidungen des Bundesgeri[X.]htshofs und anderer Senate des Bundespatentgeri[X.]hts abgewi[X.]hen. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage kann von einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für die Lös[X.]hung der [X.] beim derzeitigen Verfahrensstand ni[X.]ht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Ausgang des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens offen.

Bei einer Aussetzung des Verfahrens wäre zudem ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die damit einhergehende Verfahrensverzögerung zu einer S[X.]hwä[X.]hung der [X.] führt, weil die [X.] zu 2 die rote Farbe im Rahmen ihres [X.] während der Dauer der Verfahrensaussetzung weiter nutzen kann. Die Revision hat si[X.]h darauf berufen, dass eine umfängli[X.]he Verwendung der roten Farbe dur[X.]h die [X.] in den letzten Jahren bereits zu einer Verwässerung der [X.] geführt habe.

Gegen eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Senat spri[X.]ht zudem, dass das Lös[X.]hungsverfahren ni[X.]ht für alle mit der Klage gegen die [X.] zu 2 erhobenen Ansprü[X.]he des [X.] im Sinne von § 148 ZPO vorgreifli[X.]h ist. Die Revision weist zu Re[X.]ht darauf hin, dass der Kläger seine Klage ni[X.]ht nur auf die Verletzung seiner eingetragenen Farbmarke stützt, sondern hilfsweise auf die Verletzung seines Unternehmenskennzei[X.]hens und seiner Benutzungsmarke sowie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

S[X.]hließli[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das vorliegende, den Re[X.]htsstreit zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] zu 2 betreffende Revisionsverfahren mit dem beim Berufungsgeri[X.]ht weiterhin anhängigen Teil des Re[X.]htsstreits des [X.] gegen die [X.] zu 1 re[X.]htli[X.]h verzahnt ist (unten [X.]). Da die Klage gegen die [X.] zu 2 mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht abgewiesen werden kann (unten IV), spri[X.]ht dies dafür, den in der Revisionsinstanz anhängigen Teil des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht auszusetzen. Mit einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht wird der Re[X.]htsstreit wieder zusammengeführt und dem Berufungsgeri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eröffnet, den Re[X.]htsstreit gegen beide [X.] fortzuführen und einheitli[X.]h und widerspru[X.]hsfrei zu ents[X.]heiden.

II. Das Re[X.]htsmittel des [X.] ist uneinges[X.]hränkt statthaft. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revisionszulassung im Tenor des angefo[X.]htenen [X.] ni[X.]ht bes[X.]hränkt. Zwar kann si[X.]h eine Eingrenzung der Zulassung aus den Ents[X.]heidungsgründen ergeben. Dies muss jedo[X.]h zweifelsfrei ges[X.]hehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision rei[X.]ht dafür regelmäßig ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 15 = [X.], 1508 - Pralinenform II; Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 16 = [X.], 1086 - Missbräu[X.]hli[X.]he Vertragsstrafe; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620 - [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 - Combiotik). Das Berufungsgeri[X.]ht hat in den Gründen seiner Ents[X.]heidung ausgeführt, der Re[X.]htsstreit habe im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung "[X.]" des Bundesgeri[X.]htshofs grundsätzli[X.]he Bedeutung und bedürfe einer Ents[X.]heidung des Revisionsgeri[X.]hts zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. Dieser Formulierung kann ni[X.]ht eindeutig entnommen werden, dass das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur den Grund für die Zulassung der Revision angegeben, sondern die Revision auf die Abweisung des [X.] bes[X.]hränkt zugelassen hat, zu deren Begründung es auf die Ents[X.]heidung "[X.]" eingegangen ist.

III. Das angefo[X.]htene Urteil kann s[X.]hon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgeri[X.]ht über die gegen die [X.] zu 2 geri[X.]hteten Klageanträge ni[X.]ht dur[X.]h Teilurteil (§ 301 ZPO) ents[X.]heiden durfte. Der Erlass eines unzulässigen [X.] stellt einen wesentli[X.]hen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ([X.], Urteil vom 11. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 356 Rn. 19 und 26 ff.; Urteil vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 2800 Rn. 31) und zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht führt.

1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Ents[X.]heidung über den Rest des geltend gema[X.]hten prozessualen Anspru[X.]hs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, au[X.]h dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht, ni[X.]ht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfa[X.]he Streitgenossen. Ein Teilurteil ist s[X.]hon dann unzulässig, wenn ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, dass es in demselben Re[X.]htsstreit zu einander widerspre[X.]henden Ents[X.]heidungen kommt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - [X.], [X.], 1452; Urteil vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 156, 157; [X.]Z 189, 356 Rn. 13). Die Gefahr einander widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen - au[X.]h infolge einer abwei[X.]henden Beurteilung dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage ents[X.]hieden wird, die si[X.]h dem Geri[X.]ht im weiteren Verfahren über andere Ansprü[X.]he oder Anspru[X.]hsteile no[X.]h einmal stellt oder stellen kann. Dazu rei[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer unters[X.]hiedli[X.]hen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen no[X.]h das Geri[X.]ht na[X.]h § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden ([X.]Z 189, 356 Rn. 13 f., mwN; [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Ents[X.]heidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], [X.], 343 Rn. 21 = [X.], 527 - Ora[X.]le).

2. Na[X.]h diesen Maßstäben durfte das Berufungsgeri[X.]ht kein Teilurteil erlassen. Die Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.] zu 2 hat das Berufungsgeri[X.]ht zwar mit den Besonderheiten der angegriffenen Verhaltensweisen der [X.] zu 2 begründet. Es musste aber damit re[X.]hnen, dass - sofern si[X.]h seine Begründung für die Abweisung der gegen die [X.] zu 2 geri[X.]hteten Klageanträge im Revisionsverfahren als ni[X.]ht tragend erweisen würde - die Ents[X.]heidung von dem Bestand, dem Grad der Kennzei[X.]hnungskraft oder der Bekanntheit der eingetragenen Farbmarke des [X.] abhängen würde, die au[X.]h für die Ents[X.]heidung über die Klageansprü[X.]he gegen die [X.] zu 1 ents[X.]heidungserhebli[X.]h sind. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht zur Begründung der Abweisung des Hilfsantrags zu [X.] auf den Wortbestandteil und das Flammenbildnis des Logos der [X.] zu 2 abgestellt hat, sind die re[X.]htli[X.]hen Erwägungen au[X.]h für die Beurteilung der vom Kläger angegriffenen, insoweit (zum Teil) verglei[X.]hbar gestalteten Logos der [X.] zu 1 von Bedeutung. Zudem kann es insoweit ebenfalls auf den Bestand, die Kennzei[X.]hnungskraft und die Bekanntheit der zugunsten des [X.] ges[X.]hützten Farbe "Rot" ankommen.

3. Der Erlass eines [X.] über die vom Kläger gegenüber der [X.] zu 2 geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he ist ni[X.]ht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgeri[X.]ht das Verfahren gegen die [X.] zu 1 bis zur Ents[X.]heidung über den die [X.] betreffenden Lös[X.]hungsantrag der [X.] ausgesetzt hat.

a) In der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist allerdings anerkannt, dass gegen einen einfa[X.]hen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Ents[X.]heidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren dur[X.]h Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbro[X.]hen ist. Diese Ausnahme findet ihre Re[X.]htfertigung darin, dass die Unterbre[X.]hung des Verfahrens zu einer faktis[X.]hen Trennung des Re[X.]htsstreits führt, weil regelmäßig ni[X.]ht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Mögli[X.]hkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspru[X.]h auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht vereinbar, wenn die Unterbre[X.]hung des Verfahrens eine Ents[X.]heidung nur deshalb na[X.]hhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprü[X.]hli[X.]hen Ents[X.]heidung na[X.]h einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 1002, 1003; [X.], [X.], 156 Rn. 15 f.; [X.], 343 Rn. 22 - Ora[X.]le; [X.]Z 189, 356 Rn. 17).

b) Eine verglei[X.]hbare Sa[X.]hlage liegt im Streitfall ni[X.]ht vor. Etwas anderes folgt ni[X.]ht daraus, dass der Kläger und die [X.] zu 2 im Berufungsverfahren hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben. Bei einer - im Einzelfall au[X.]h auf übereinstimmenden Antrag der [X.]en angeordneten - Aussetzung des Verfahrens fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbre[X.]hung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen verglei[X.]hbaren Situation. Die Unterbre[X.]hung des Re[X.]htsstreits dur[X.]h Tod oder Insolvenz einer [X.] müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsents[X.]heidung des Geri[X.]hts gemäß § 252 ZPO mit Re[X.]htsmitteln anfe[X.]hten können. Gegen die Ents[X.]heidung, dur[X.]h die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Bes[X.]hwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) oder - wenn wie im Streitfall das Berufungsgeri[X.]ht den Re[X.]htsstreit ausgesetzt hat - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen die Re[X.]htsbes[X.]hwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Unter diesen Umständen gebietet der Anspru[X.]h des [X.] und der [X.] zu 2 auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht den Erlass eines [X.] trotz der Gefahr widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen (vgl. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens [X.]Z 189, 356 Rn. 18).

4. Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht kann au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen ausnahmsweise abgesehen werden.

a) Zwar hat der Bundesgeri[X.]htshof bei einer Klage gegen mehrere einfa[X.]he Streitgenossen die Entlassung eines Streitgenossen dur[X.]h Teilurteil für zulässig gehalten, wenn die deuts[X.]hen Geri[X.]hte für die Klage gegen diesen Streitgenossen international ni[X.]ht zuständig sind. In diesem Fall besteht in aller Regel ein re[X.]htli[X.]h anzuerkennendes Interesse, den Streitgenossen, gegen den die Klage unzulässig ist, dur[X.]h Teilurteil aus dem Re[X.]htsstreit zu entlassen ([X.], Urteil vom 27. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Urteil vom 24. Februar 2015 - [X.], [X.], 1287 Rn. 8). So liegt der Streitfall ni[X.]ht.

b) Es brau[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, ob bei einer aus anderen Gründen als wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässigen Klage gegen einen von mehreren Streitgenossen eine Ents[X.]heidung dur[X.]h Teilurteil gere[X.]htfertigt ist. Die Klage gegen die [X.] zu 2 kann ni[X.]ht insgesamt als unzulässig abgewiesen werden. Zwar ist der vom Kläger gegenüber der [X.] zu 2 geltend gema[X.]hte Hauptantrag unzulässig (dazu [X.] und [X.]); aus prozessualen Gründen muss dem Kläger jedo[X.]h Gelegenheit gegeben werden, im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen zulässigen Hauptantrag zu stellen (dazu IV 1 a [X.][X.]). Die vom Kläger verfolgten [X.] sind ohnehin zulässig.

IV. Na[X.]h alledem kann das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand haben; es ist bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der vom Kläger gegen die [X.] zu 2 geri[X.]htete Hauptantrag kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht abgewiesen werden.

a) Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, weil er ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

aa) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht ni[X.]ht entgegen, dass der Kläger sein gegen die [X.] zu 2 geri[X.]htetes einheitli[X.]hes Klagebegehren aus mehreren S[X.]hutzre[X.]hten und aus Wettbewerbsre[X.]ht herleitet und es si[X.]h dabei um vers[X.]hiedene prozessuale Ansprü[X.]he (Streitgegenstände) handelt. Der Kläger hat dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadur[X.]h genügt, dass er die Reihenfolge bezei[X.]hnet hat, in der er die Streitgegenstände geltend ma[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).

[X.]) Dem Hauptantrag fehlt die Bestimmtheit jedo[X.]h deshalb, weil er offen lässt, wel[X.]he Formen der Verwendung des angegriffenen, der angemeldeten Gemeins[X.]haftsmarke entspre[X.]henden Rottons dem Verbot der kennzei[X.]henmäßigen Benutzung dur[X.]h die [X.] zu 2 unterfallen sollen.

(1) Mit dem Hauptantrag soll der [X.] zu 2 untersagt werden, die von ihr als Gemeins[X.]haftsfarbmarke angemeldete Farbe "Rot" in [X.] im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Berei[X.]h des [X.] zu benutzen. Der Kläger hat dabei hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht, dass er kein Verbot jedweder Benutzung des angegriffenen Rottons erstrebt. In seinem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - [X.], [X.], 269 Rn. 19 = [X.], 353 - K-Theory; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 23 = [X.], 577 - Kinderho[X.]hstühle im [X.]), und au[X.]h in der Revisionsbegründung hat er klargestellt, dass er mit der Wendung "entspre[X.]hend der angemeldeten Gemeins[X.]haftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Geldinstituts im Berei[X.]h Retail-Banking" allein eine kennzei[X.]henmäßige Benutzung des roten Farbtons für die angegebenen Dienstleistungen untersagt wissen will. Au[X.]h mit dieser Klarstellung ist der Hauptantrag jedo[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt.

(2) Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h der [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und letztli[X.]h die Ents[X.]heidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 126, 130 - [X.]; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 13 = [X.], 742 - Re[X.]htsberatung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker; Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 842 Rn. 12 = [X.], 1096 - [X.]). Der Hauptantrag des [X.] genügt diesen Anforderungen ni[X.]ht.

(3) Die Revisionserwiderung weist zu Re[X.]ht darauf hin, dass es si[X.]h bei der Angabe der kennzei[X.]henmäßigen Benutzung um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Die [X.]en streiten darüber, wo die Grenze zwis[X.]hen einer in das S[X.]hutzre[X.]ht einer abstrakten Farbmarke eingreifenden markenmäßigen und einer re[X.]htmäßigen, weil nur dekorativen Verwendung des angegriffenen roten Farbtons liegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall s[X.]hwierig, weil der Verkehr eine im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendete Farbe in der Regel ni[X.]ht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel ansieht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 604 Rn. 65 - [X.]; [X.]Z 156, 126, 136 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2004 - [X.], [X.], 427, 428 = [X.], 616 - Lila-S[X.]hokolade; [X.], [X.], 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbü[X.]her, mwN). Die dafür erforderli[X.]he komplexe re[X.]htli[X.]he Würdigung ist grundsätzli[X.]h dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann ni[X.]ht ins Vollstre[X.]kungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss das Merkmal der kennzei[X.]henmäßigen Verwendung daher konkret ums[X.]hreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 50 - [X.]; [X.], [X.], 152 Rn. 58 - Kinderho[X.]hstühle im [X.]; [X.], 485 Rn. 30 - Kinderho[X.]hstühle im [X.]). Es besteht regelmäßig kein Anlass, den Kläger im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage anders als bei der Erhebung einer Verletzungsunterlassungsklage zu behandeln, bei der er seinen Antrag ebenfalls ni[X.]ht allgemein gegen jede kennzei[X.]henmäßige Nutzung eines näher definierten Farbtons ri[X.]hten kann (vgl. [X.]Z 156, 126, 131 f. - [X.]). Dies gilt au[X.]h vorliegend.

(4) Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision aus der Ents[X.]heidung "[X.]" des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - [X.], [X.], 382 = [X.], 452). In dem dieser Ents[X.]heidung zugrunde liegenden Fall stand ni[X.]ht in Streit, dass der beabsi[X.]htigte Einsatz der angemeldeten Wortmarke als kennzei[X.]henmäßig anzusehen war.

(5) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision führen diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspru[X.]h des Markeninhabers gestützten Klageantrags ni[X.]ht dazu, dass kein angemessener Re[X.]htss[X.]hutz zu erlangen ist. Im Streitfall ist es dem Kläger ohne weiteres mögli[X.]h, aus der ges[X.]häftli[X.]hen Tätigkeit der [X.] zu 2 außerhalb [X.]s mögli[X.]he Beispiele für im Inland drohende kennzei[X.]henmäßige Verwendungsformen der angemeldeten roten Farbe zu finden und damit den Klageantrag derart zu fassen, dass er dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist bei der Antragsfassung, dass der auf vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutz geri[X.]htete Hauptantrag nur Verhaltensweisen der [X.] zu 2 erfassen kann, die sie in [X.] no[X.]h ni[X.]ht umgesetzt hat (vgl. [X.], Wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 10 Rn. 14).

[X.][X.]) Die fehlende Bestimmtheit des [X.] hat ni[X.]ht zur Folge, dass er als unzulässig abzuweisen ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hauptantrag uneinges[X.]hränkt als zulässig angesehen und die Begehungsgefahr verneint. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 1153 Rn. 16 = [X.], 1390 - Unfallersatzges[X.]häft; Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 14 = [X.], 75 - [X.]; Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 129 Rn. 26).

b) Sollte der Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klageantrag stellen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein vorbeugender Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] gegen die [X.] zu 2 gegen eine drohende markenmäßige Verwendung des roten Farbtons für Dienstleistungen im Berei[X.]h des [X.] in [X.] mit der vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Begründung ni[X.]ht verneint werden.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - ohne näher auf die vers[X.]hiedenen, vom Kläger zur Prüfung unterbreiteten Streitgegenstände einzugehen - ausgeführt, die [X.] zu 2 habe dur[X.]h die Anmeldung der Farbmarke "Rot" als Gemeins[X.]haftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der Marke des [X.] begründet. Die mit der Markenanmeldung gesetzte Erstbegehungsgefahr sei jedo[X.]h wieder entfallen, weil das Harmonisierungsamt den Antrag mit seiner Ents[X.]heidung vom 3. April 2009 zurü[X.]kgewiesen und die [X.] zu 2 dagegen kein Re[X.]htsmittel eingelegt habe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis ni[X.]ht stand.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat in der Anmeldung der Gemeins[X.]haftsfarbmarke "Rot" zu Re[X.]ht eine Erstbegehungsgefahr dafür gesehen, dass die [X.] zu 2 den angemeldeten Farbton in [X.] zur Kennzei[X.]hnung von Dienstleistungen im Berei[X.]h des Finanzwesens und für Geldges[X.]häfte benutzen wird.

(1) Aufgrund der Anmeldung eines Zei[X.]hens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine sol[X.]he Benutzungsabsi[X.]ht spre[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 912 Rn. 30 = [X.], 1353 - [X.]; Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 299 Rn. 12 - [X.]; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.], 838 Rn. 24 = [X.], 1043 - [X.]). Die Anmeldung einer Marke begründet regelmäßig eine Begehungsgefahr au[X.]h für eine markenmäßige Benutzung des angemeldeten Zei[X.]hens (vgl. [X.], [X.], 838 Rn. 25 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rn. 103). Ni[X.]ht einheitli[X.]h wird die Frage beantwortet, ob die Anmeldung einer Gemeins[X.]haftsmarke regelmäßig die Gefahr ihrer Benutzung (au[X.]h) in [X.] begründet (so [X.], Markenre[X.]ht, 4. Aufl., § 14 Rn. 1007; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 615) oder ob eine Erstbegehungsgefahr nur bei zusätzli[X.]hen Anzei[X.]hen für eine drohende Verwendung im Inland zu bejahen ist (so OLG Mün[X.]hen, [X.], 375, 378; [X.]/[X.] aaO vor §§ 14-19d Rn. 119; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 11. Aufl., § 14 Rn. 446). Die Frage brau[X.]ht vorliegend ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden.

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Anmeldung einer Gemeins[X.]haftsmarke rei[X.]he ni[X.]ht aus, um in jedem Mitgliedstaat eine Gefahr drohender Verletzungen von dort ges[X.]hützten älteren nationalen Re[X.]hten zu begründen, au[X.]h wenn die Gemeins[X.]haftsmarke einheitli[X.]he Wirkung für das gesamte Gebiet der [X.] habe. Bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten könne ni[X.]ht jedem Anmelder einer Gemeins[X.]haftsmarke eine tatsä[X.]hli[X.]he Benutzungsabsi[X.]ht für jeden einzelnen Mitgliedstaat unterstellt werden. Eine sol[X.]he flä[X.]hende[X.]kende Benutzung erfordere au[X.]h der markenre[X.]htli[X.]he Benutzungszwang ni[X.]ht. Aufgrund zusätzli[X.]her Umstände sei vorliegend eine Benutzungsgefahr in [X.] zu bejahen. Da die [X.] zu 1 als To[X.]htergesells[X.]haft der [X.] zu 2 eine prominente rote Farbgebung für ihren Marktauftritt in [X.] verwende und die [X.] zu 2 als Mutterkonzern an einem einheitli[X.]hen farbli[X.]hen Marktauftritt der "[X.]"-Gruppe interessiert sei, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] zu 2 die angemeldete Gemeins[X.]haftsfarbmarke "Rot" in [X.] verwenden wolle.

(3) Das Berufungsgeri[X.]ht hat damit festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die [X.] zu 2 die angemeldete Gemeins[X.]haftsmarke in [X.] verwenden will. Diese Beurteilung verstößt angesi[X.]hts der weiteren Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, na[X.]h denen die [X.] zu 2 die Konzernmutter der na[X.]h der Bilanzsumme größten Finanzgruppe in der [X.] ist, für [X.] eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankges[X.]häften besitzt und eine Zweigniederlassung in [X.]    unterhält, weder gegen anerkannte Erfahrungssätze no[X.]h gegen Denkgesetze.

(4) Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spri[X.]ht ni[X.]ht der von der Revisionserwiderung geltend gema[X.]hte Umstand, dass Farben im Regelfall ni[X.]ht originär unters[X.]heidungskräftig sind und nur aufgrund des Na[X.]hweises der Verkehrsdur[X.]hsetzung als Marke eingetragen werden können ([X.], [X.], 604 Rn. 65 - [X.]). Die Anmeldung dient gerade der Feststellung, dass eine Farbe im Ausnahmefall Markens[X.]hutz genießen kann.

(5) Au[X.]h das von der Revisionserwiderung als vom Berufungsgeri[X.]ht übergangen gerügte Vorbringen der [X.] zu 2, sie habe die Gemeins[X.]haftsmarke allein deshalb angemeldet, um die fehlende Unters[X.]heidungskraft der angemeldeten Marke re[X.]htskräftig feststellen zu lassen, steht der Annahme der Erstbegehungsgefahr ni[X.]ht entgegen. Dur[X.]h die Anmeldung besteht unabhängig vom subjektiven Beweggrund des Anmelders die objektive Gefahr von der Markenanmeldung entspre[X.]henden Benutzungshandlungen (vgl. [X.], [X.], 838 Rn. 25 - [X.]). Die [X.] zu 2 kann si[X.]h einer Haftung ni[X.]ht dur[X.]h weiter ni[X.]ht überprüfbare Angaben zur Motivlage bei der Markenanmeldung entziehen.

(6) Die Frage, ob allein eine Anmeldung der Gemeins[X.]haftsmarke die Annahme der Erstbegehungsgefahr für die Verletzung von mit dem angemeldeten Zei[X.]hen kollidierenden nationalen Marken begründen kann, bedarf entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung keiner Klärung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.]. Die Frage ist ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil im Streitfall außer der Markenanmeldung weitere Umstände vorliegen, die die Erstbegehungsgefahr in [X.] begründen.

[X.][X.]) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, die Erstbegehungsgefahr sei entfallen, weil die [X.] zu 2 die Ents[X.]heidung des [X.] für den Binnenmarkt über die Zurü[X.]kweisung der Markenanmeldung habe bestandskräftig werden lassen.

(1) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzli[X.]h weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der dur[X.]h eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Anders als für die dur[X.]h eine Verletzungshandlung begründete [X.] besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzli[X.]h ein "a[X.]tus [X.]ontrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (vgl. [X.], [X.], 912 Rn. 30 - [X.]; [X.], 299 Rn. 12 - [X.]; [X.], 838 Rn. 27 - [X.]; [X.], 382 Rn. 33 - [X.]), sofern es ernst gemeint und unmissverständli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.], 299 Rn. 14 - [X.]; [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 841 Rn. 23 = [X.], 1139 - [X.]; [X.], [X.], 382 Rn. 35 - [X.]). Im Regelfall führt bei der dur[X.]h eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr die Rü[X.]knahme der Markenanmeldung oder der Verzi[X.]ht auf die Eintragung der Marke zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr (vgl. [X.], [X.], 912 Rn. 30 f. - [X.]; [X.], 299 Rn. 12 - [X.]; [X.], 838 Rn. 29 - [X.]). Dabei ist es unerhebli[X.]h, ob die Rü[X.]knahme der Anmeldung beziehungsweise der Verzi[X.]ht auf die Eintragung aus prozessökonomis[X.]hen Gründen oder aufgrund besserer Einsi[X.]ht erfolgt ist (vgl. [X.], [X.], 912 Rn. 30 f. - [X.]; [X.], 299 Rn. 12 - [X.]).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, mit der Zurü[X.]kweisung des Eintragungsantrags der [X.] zu 2 dur[X.]h das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sei die beabsi[X.]htigte Eintragung der Gemeins[X.]haftsfarbmarke re[X.]htskräftig ges[X.]heitert. Die [X.] zu 2 habe dagegen keine Bes[X.]hwerde eingelegt. Zwar habe sie damit ni[X.]ht na[X.]h außen aktiv gehandelt. Für den Fortfall einer Erstbegehungsgefahr bedürfe es jedo[X.]h ni[X.]ht stets einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Aufgabe der Berühmung des beabsi[X.]htigten Verhaltens. Die [X.] zu 2 habe eine die Anmeldung der Gemeins[X.]haftsfarbmarke wirksam neutralisierende Gegenreaktion gezeigt, indem sie die Ents[X.]heidung des [X.] für den Binnenmarkt über die Zurü[X.]kweisung der Markenanmeldung ni[X.]ht angegriffen habe. Die Ents[X.]heidung habe der [X.] zu 2 die Mögli[X.]hkeit genommen, die dur[X.]h die Markenanmeldung ges[X.]haffene Erstbegehungsgefahr im Wege der Rü[X.]knahme der Anmeldung oder des Verzi[X.]hts auf die Eintragung rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen. Indem sie innerhalb der Re[X.]htsmittelfrist keine Bes[X.]hwerde gegen die Ents[X.]heidung des [X.] für den Binnenmarkt eingelegt und damit von der Mögli[X.]hkeit zur Erzwingung der Markeneintragung Abstand genommen habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie an der Absi[X.]ht der markenmäßigen Benutzung der Farbe "Rot" ni[X.]ht mehr festhalte. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(3) Die [X.] zu 2 hat ihre in der Anmeldung der Gemeins[X.]haftsfarbmarke "Rot" zutage getretene Absi[X.]ht zur markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons ni[X.]ht dur[X.]h ein ausrei[X.]hendes entgegengesetztes Verhalten beseitigt. Die unterbliebene Einlegung einer Bes[X.]hwerde gegen die die Anmeldung einer Marke zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung steht der Rü[X.]knahme der Markenanmeldung ni[X.]ht glei[X.]h. Insoweit fehlt es an einer auf die Erzielung einer bestimmten Re[X.]htswirkung geri[X.]hteten positiven Handlung des Anmelders na[X.]h außen, die der Annahme entgegensteht, er werde das angemeldete Zei[X.]hen markenmäßig nutzen (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 34 f. - [X.]). Die unterbliebene Fortführung des Anmeldeverfahrens lässt ni[X.]ht unmissverständli[X.]h auf die willentli[X.]he Ents[X.]heidung des Anmelders s[X.]hließen, die Absi[X.]ht zur markenmäßigen Benutzung des angemeldeten Zei[X.]hens aufzugeben, sondern kann auf vielfältigen Gründen beruhen (vgl. [X.]/[X.] aaO vor §§ 14-19d Rn. 128). Der bloßen Untätigkeit kommt ebenso wenig ein Erklärungswert zu wie dem bloßen S[X.]hweigen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 19. September 2002 - [X.], NJW 2002, 3629, 3630).

(4) Der Annahme einer fortbestehenden Erstbegehungsgefahr bei bloßer Ni[X.]hteinlegung eines Re[X.]htsmittels steht ni[X.]ht entgegen, dass die Erstbegehungsgefahr na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung entfällt, wenn die Anmeldung einer nationalen Marke aufgrund der unterbliebenen Zahlung der Anmeldegebühren gemäß § 64a [X.], § 6 Abs. 2 PatKostG als zurü[X.]kgenommen gilt (vgl. [X.], [X.], 838 Rn. 30 - [X.]). In beiden Fällen trägt der Anmelder zwar dur[X.]h seine Untätigkeit dazu bei, dass es ni[X.]ht zur Eintragung der Marke kommt. Im Fall der unterlassenen Einzahlung der Anmeldegebühren wird aber eine bewusste Handlung in Form der Rü[X.]knahme der Anmeldung und damit die entspre[X.]hende Re[X.]htswirkung vom Gesetz fingiert (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 36 - [X.]). Eine verglei[X.]hbare gesetzli[X.]he Fiktion bei der unterbliebenen Einlegung eines Re[X.]htsmittels gegen die Ents[X.]heidung über die Zurü[X.]kweisung einer Markenanmeldung existiert weder im Gemeins[X.]haftsmarkenre[X.]ht no[X.]h im nationalen Markenre[X.]ht. Der vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Wertungswiderspru[X.]h, dass dasselbe tatsä[X.]hli[X.]he Verhalten bei der Gemeins[X.]haftsmarke einerseits und der nationalen Marke andererseits zu einer unters[X.]hiedli[X.]hen Beurteilung des Wegfalls der Erstbegehungsgefahr führen würde, besteht bei der vorliegend in Rede stehenden Verhaltensweise deshalb ni[X.]ht.

(5) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts standen und stehen der [X.] zu 2 na[X.]h der Anmeldung der Gemeins[X.]haftsfarbmarke hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung, um die Erstbegehungsgefahr auszuräumen. Sie konnte bis zur bestandskräftigen Ents[X.]heidung des [X.] die Markenanmeldung zurü[X.]knehmen (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 23. März 2007 - [X.]/2007-1 Rn. 8; Ents[X.]heidung vom 12. November 2013 - [X.]/2012-1 Rn. 6; Be[X.]kOK [X.]/[X.], 3. Edition, Stand 1. August 2015, [X.] ([X.]) 207/2009 Art. 43 Rn. 4; Hoffri[X.]hter-Dauni[X.]ht in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO Art. 43 [X.] Rn. 3; S[X.]hennen in [X.]/S[X.]hennen, Gemeins[X.]haftsmarkenverordnung, 4. Aufl., Art. 43 Rn. 8). Ans[X.]hließend konnte sie dur[X.]h Abgabe einer Unterlassungserklärung dem Kläger gegenüber unmissverständli[X.]h und ernsthaft zu erkennen geben, dass sie die als Marke angemeldete Farbe "Rot" ni[X.]ht als Herkunftshinweis benutzen werde (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, [X.], 815 Rn. 20 = [X.], 1180 - Bu[X.]hführungsbüro; Mün[X.]hKomm.UWG/Fritzs[X.]he, 2. Aufl., § 8 Rn. 98). Ob dazu - na[X.]hdem die [X.] zu 2 die Markenanmeldung ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen hatte - in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderli[X.]h war, brau[X.]ht vorliegend ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, weil die [X.] zu 2 keinerlei Unterlassungserklärung abgegeben hat.

2. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung können die mit den [X.] zu a und b geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he ni[X.]ht verneint werden. Mit diesen Anträgen wendet si[X.]h der Kläger dagegen, dass die [X.] zu 2 anlässli[X.]h der [X.] "Großer Preis [X.] von [X.] 2010" bei ihrer Werbung an den Absperrbanden (Hilfsantrag zu a) und an der [X.] (Hilfsantrag zu b) einen roten Farbton eingesetzt hat.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings mit Re[X.]ht auf die eingetragene Farbmarke gestützte Unterlassungsansprü[X.]he des [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 [X.] verneint, weil die zugunsten des [X.] registrierte Farbmarke "Rot" und der von der [X.] zu 2 anlässli[X.]h der [X.] verwendete rote Farbton ni[X.]ht identis[X.]h sind.

aa) Na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es [X.] untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein mit der Marke identis[X.]hes Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identis[X.]h sind, für die sie S[X.]hutz genießen. Das Kriterium der Zei[X.]henidentität ist restriktiv auszulegen, um eine ungere[X.]htfertigte Ausdehnung des Tatbestands der Doppelidentität zulasten der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfassten Sa[X.]hverhalte zu vermeiden, die die Feststellung einer Verwe[X.]hslungsgefahr erfordern. Zei[X.]henidentität setzt daher grundsätzli[X.]h eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zei[X.]hen voraus; uns[X.]hädli[X.]h sind aber geringfügige Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den Zei[X.]hen, die einem Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her entgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 422 Rn. 51 und 54 - [X.] [[X.]/[X.] et Féli[X.]ie]; Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 451 Rn. 27 - BergSpe[X.]hte/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn. 47 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 607 Rn. 22 = [X.], 714 - Uhrenankauf im [X.]). Diese Maßstäbe gelten au[X.]h für abstrakte Farbmarken. Im [X.] ist für den Zei[X.]henverglei[X.]h die konkrete Benutzung des angegriffenen Zei[X.]hens maßgebli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 Rn. 64 und 67 - [X.]Hut[X.]hison; [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 826; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 14 [X.] Rn. 174). Die Frage, wie der Verkehr eine benutzte Farbe wahrnimmt, beurteilt si[X.]h na[X.]h der Si[X.]htweise eines Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers mit normaler Sehfähigkeit und Aufmerksamkeit, die von äußeren Bedingungen, etwa dem Untergrund und den Li[X.]htverhältnissen, beeinflusst sein kann (vgl. [X.] in [X.]/Ha[X.]ker aaO § 8 Rn. 590, § 26 Rn. 201). Die Frage, ob eine Farbe in ihrer konkreten Ausprägung dem Verbrau[X.]her aus der Erinnerung heraus als identis[X.]h mit einer abstrakten Farbmarke ers[X.]heint, unterliegt im Wesentli[X.]hen der Beurteilung des Tatri[X.]hters.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, zwis[X.]hen dem für den Kläger ges[X.]hützten Farbton "Rot ([X.] 13)" und dem von der [X.] zu 2 verwendeten roten Farbton liege keine markenre[X.]htli[X.]he Identität vor.

Der von der [X.] zu 2 bei der Banden- und Podestwerbung eingesetzte rote Farbton wirke deutli[X.]h dunkler als der Farbton der eingetragenen Marke des [X.]. Die Abwei[X.]hungen seien unübersehbar.

[X.][X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der bei der Banden- und der Podestwerbung der [X.] zu 2 verwendete Rotton wirke auf den angespro[X.]henen Verkehr ersi[X.]htli[X.]h anders als der zugunsten des [X.] ges[X.]hützte rote Farbton, lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Wei[X.]hen die si[X.]h gegenüberstehenden Farbtöne deutli[X.]h und unübersehbar voneinander ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her die Unters[X.]hiede ni[X.]ht erinnert. Allein der Umstand, dass das allgemeine Publikum geringfügige Farbunters[X.]hiede ni[X.]ht in Erinnerung behält, re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, deutli[X.]he Farbabwei[X.]hungen blieben ebenfalls ni[X.]ht in Erinnerung. Soweit die Revision anführt, die angespro[X.]henen Verkehrskreise würden keine Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den in Rede stehenden roten Farbtönen erkennen, ersetzt sie die tatri[X.]hterli[X.]he Bewertung ledigli[X.]h in revisionsre[X.]htli[X.]h unzulässiger Weise dur[X.]h ihre eigene Si[X.]htweise.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h ohne Re[X.]htsfehler auf die eingetragene Farbmarke gestützte Unterlassungsansprü[X.]he des [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen der Gefahr von Verwe[X.]hslungen zwis[X.]hen der [X.] und dem von der [X.] zu 2 verwendeten roten Farbton mit der Begründung verneint, es fehle bei der Bandenwerbung und der Ausgestaltung der [X.] anlässli[X.]h der [X.] an einer kennzei[X.]henmäßigen Verwendung der roten Farbe.

aa) Eine Verletzungshandlung na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass die Farbe markenmäßig oder - was dem entspri[X.]ht - als Marke verwendet wird, also von dem [X.] im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes für von ihm vertriebene Waren oder zu erbringende Dienstleistungen benutzt wird. Dies folgt aus der Hauptfunktion der Marke, dem Verbrau[X.]her die Herkunft der dur[X.]h die Marke gekennzei[X.]hneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermögli[X.]ht, sie ohne Verwe[X.]hslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unters[X.]heiden. Die Re[X.]hte aus der Marke na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwe[X.]hslungsgefahr voraussetzt, sind deshalb auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen die Benutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbrau[X.]her, beeinträ[X.]htigt oder immerhin beeinträ[X.]htigen könnte (vgl. zu Art. 5 Bu[X.]hst. b [X.]L [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 58 f. - L´Oréal/[X.]; [X.], [X.], 427, 428 - Lila-S[X.]hokolade; [X.], Urteil vom 22. September 2005 - [X.], [X.]Z 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse; Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1040 Rn. 16 = [X.], 1241 - [X.]/pure). Ob eine Farbe in diesem Sinn als Herkunftshinweis von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt si[X.]h aus der Si[X.]ht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - [X.], [X.], 618 Rn. 21 = [X.], 813 - [X.]; [X.], [X.], 1040 Rn. 16 - [X.]/pure). Die Auffassung des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers wird dur[X.]h den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zei[X.]hens bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl. [X.], [X.], 698 Rn. 67 - [X.]Hut[X.]hison; [X.], [X.], 1040 Rn. 19 - [X.]/pure).

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die farbli[X.]he Ausgestaltung der Bandenwerbung und der [X.] bei der [X.] "Großer Preis [X.] von [X.] 2010" stelle keine markenmäßige Verwendung der Farbe "Rot" dar. Die Präsentationen enthielten weder selbst no[X.]h in ihrem räumli[X.]hen Umfeld einen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen aus dem Berei[X.]h des [X.]. Sofern Teile des angespro[X.]henen inländis[X.]hen Verkehrs in der konkreten Gestaltung ni[X.]ht nur einen Hinweis auf die spanis[X.]he Stadt [X.] und deren Stadtwappen, sondern auf ein Wirts[X.]haftsunternehmen sähen, würden sie mangels eines Bezugs zu dem Ges[X.]häftsberei[X.]h der Finanzdienstleistungen bei einer bran[X.]henfernen Veranstaltung wie dem in Rede stehenden [X.] keine gedankli[X.]he Verbindung zu dem Dienstleistungsangebot der [X.] zu 2 herstellen, weil diese auf dem deuts[X.]hen Markt nur zurü[X.]khaltend ges[X.]häftli[X.]h tätig sei. Ob etwas anderes in Bezug auf die [X.] zu 1 gelte, bedürfe in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung. Der angespro[X.]hene Verkehr werde angesi[X.]hts der Präsentation der Farbe "Rot" keinen Produktbezug erkennen, sondern darin allenfalls einen allgemeinen Hinweis auf das Unternehmen der [X.] zu 2 als Ausri[X.]hterin oder Sponsorin der [X.] sehen.

[X.][X.]) Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die mit den [X.] zu a und b angegriffenen Verwendungen der roten Farbe dur[X.]h die [X.] zu 2 deshalb ni[X.]ht als kennzei[X.]henmäßig anzusehen sind, weil mit dem roten Farbton kein Bezug zu den Dienstleistungen im Berei[X.]h des [X.] hergestellt wird, ist im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] und des Senats wird eine Marke ni[X.]ht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 [X.]L "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zei[X.]hen auss[X.]hließli[X.]h als Unternehmensbezei[X.]hnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzei[X.]hens ist allerdings zuglei[X.]h eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträ[X.]htigt wird oder werden kann. Das ist der Fall, wenn dur[X.]h die Verwendung des Unternehmenskennzei[X.]hens - etwa dur[X.]h die Anbringung auf den Waren oder dur[X.]h die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines [X.]auftritts - der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwis[X.]hen dem angegriffenen Unternehmenskennzei[X.]hen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2007 - [X.], [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 Rn. 21 und 23 - [X.]; [X.], Urteil vom 13. September 2007 - [X.], [X.], 254 Rn. 22 f. = [X.], 236 - [X.] HOME STORE; Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 772 Rn. 48 = [X.], 971 - [X.]; Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1140 Rn. 17 = [X.], 1606 - S[X.]haumstoff [X.]; Urteil vom 19. April 2012 - [X.], [X.], 1145 Rn. 29 = [X.], 1392 - Pelikan; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, [X.], 1004 Rn. 53 = [X.], 1219 - IPS/ISP). Ob aus der Si[X.]ht des angespro[X.]henen Verkehrs eine sol[X.]he Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 772 Rn. 48 - [X.]; [X.], 1004 Rn. 53 - IPS/ISP).

(2) Der Umstand, dass die [X.] zu 2 dem deuts[X.]hen Verkehr ni[X.]ht bekannt sein mag, steht einer markenmäßigen Benutzung der roten Farbe allerdings ni[X.]ht entgegen. Es würde für eine kennzei[X.]henmäßige Benutzung ausrei[X.]hen, wenn der angespro[X.]hene Verkehr in dem roten Farbton einen Hinweis auf die Dienstleistungen der [X.] zu 1 erkennen würde. Die markenmäßige Benutzung eines Zei[X.]hens kann si[X.]h au[X.]h auf Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, die der Dritte im eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse bewirbt (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 60 - [X.] und [X.] Fran[X.]e; Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 91 - L´Oréal/[X.]; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker aaO § 14 Rn. 80). Das Berufungsgeri[X.]ht hat offengelassen, ob die [X.] zu 1, die bundesweit zahlrei[X.]he Bankfilialen betreibt, dem deuts[X.]hen Verkehr bekannt ist und er deshalb Veranlassung hat, die Verwendung der roten Farbe als Hinweis auf die Dienstleistungen der konzernangehörigen [X.] zu 1 aufzufassen.

(3) Ni[X.]ht jede vom Verkehr gedankli[X.]h hergestellte Verbindung zwis[X.]hen dem rotfarbigen Unternehmenskennzei[X.]hen der Bankengruppe der [X.] zu 2 und den von ihr erbra[X.]hten Finanzdienstleistungen rei[X.]ht für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons aus. Wie die in § 14 Abs. 3 [X.] beispielhaft aufgeführten Verletzungshandlungen zeigen, erfordert eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen regelmäßig eine Verwendung des Zei[X.]hens in der Weise, dass eine na[X.]h außen erkennbare kennzei[X.]hnende Verbindung zwis[X.]hen dem angegriffenen Zei[X.]hen und den vom [X.] vertriebenen Waren oder den von ihm erbra[X.]hten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 [X.]L [X.], [X.], 971 Rn. 23 - [X.]; [X.], [X.], 912 Rn. 27 - [X.]). Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der Benutzungshandlung als sol[X.]her ersehen können, auf wel[X.]he konkreten Dienstleistungen si[X.]h der Kennzei[X.]hengebrau[X.]h bezieht (vgl. zu Domainnamen [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.], 1055 Rn. 59 = [X.], 1533 - airdsl; Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 832 Rn. 19 = [X.], 940 - [X.]; zu § 26 [X.] [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04, [X.], 616 Rn. 13 = [X.], 802 - [X.]; Bes[X.]hluss vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 270 Rn. 17 = [X.], 269 - [X.]). Daher muss dur[X.]h die angegriffene Handlung selbst ein Bezug zwis[X.]hen dem Zei[X.]hen und konkreten Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden. Für einen sol[X.]hen Bezug kann eine reine Imagewerbung eines Unternehmens ni[X.]ht ausrei[X.]hend sein (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 121; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker aaO § 14 Rn. 76). So liegt es im Streitfall.

(4) Dieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten na[X.]hfolgenden Ents[X.]heidungen ni[X.]ht entgegen. Der Bundesgeri[X.]htshof hat in der Ents[X.]heidung "[X.]" angenommen, die Marke "[X.]" sei im Rahmen des Sponsorings von sportli[X.]hen und kulturellen Veranstaltungen für die Dienstleistung "Veranstaltung von sportli[X.]hen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten" markenmäßig verwendet worden (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, [X.], 60 Rn. 42, 44 und 46 = [X.], 1544). Das Geri[X.]ht der Europäis[X.]hen [X.] hat in dem Sponsoring von Sportveranstaltungen in der Weise, dass die Marke des Sponsors auf von ihm hergestellter Sportbekleidung angebra[X.]ht ist, eine Benutzung der Marke für Bekleidungsstü[X.]ke gesehen (vgl. EuG, [X.]. 2007, 327 Rn. 61 f. - [X.]/[X.]). Davon abwei[X.]hend weisen die Unternehmenskennzei[X.]hen der [X.] zu 2, die anlässli[X.]h der [X.] an den Absperrbanden und der [X.] angebra[X.]ht worden sind, keinen na[X.]h außen erkennbaren Zusammenhang zu den von ihrer Bankengruppe angebotenen Finanzdienstleistungen auf.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht wird jedo[X.]h im wiedereröffneten Berufungsverfahren die bisher unterlassene Prüfung vorzunehmen haben, ob die mit den [X.] zu a und b angegriffenen Verwendungsformen der roten Farbe dur[X.]h die [X.] zu 2 unter dem Gesi[X.]htspunkt des Bekanntheitss[X.]hutzes der abstrakten Farbmarke des [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 [X.]), zu untersagen sind. Derartige Ansprü[X.]he können mit den Erwägungen, die das Berufungsgeri[X.]ht in anderem Zusammenhang angestellt hat, ni[X.]ht verneint werden.

aa) Na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist es [X.] untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein mit der Marke identis[X.]hes Zei[X.]hen oder ein ähnli[X.]hes Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die ni[X.]ht denen ähnli[X.]h sind, für die die Marke S[X.]hutz genießt, wenn es si[X.]h bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zei[X.]hens die Unters[X.]heidungskraft oder die Werts[X.]hätzung der bekannten Marke ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Vors[X.]hrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist bei Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnli[X.]hkeit entspre[X.]hend anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, [X.], 235, 239 = [X.], 360 - [X.]; Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 61 = [X.], 1454 - [X.]). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] ist zur Benutzung eines Zei[X.]hens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]L - der dur[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] umgesetzt wird - eine Benutzung zur Unters[X.]heidung dieser Waren oder Dienstleistungen erforderli[X.]h, während Art. 5 Abs. 5 [X.]L die Verwendung eines Zei[X.]hens zu anderen Zwe[X.]ken als zur Unters[X.]heidung von Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. [X.], [X.], 971 Rn. 21 - [X.]). Soweit es um den S[X.]hutz einer Marke gegenüber der Verwendung eines Zei[X.]hens zu anderen Zwe[X.]ken als der Unters[X.]heidung von Waren oder Dienstleistungen geht und dur[X.]h die Benutzung des Zei[X.]hens die Unters[X.]heidungskraft oder Werts[X.]hätzung der Marke ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträ[X.]htigt wird, steht es na[X.]h Art. 5 Abs. 5 [X.]L im Belieben der Mitgliedstaaten, einen S[X.]hutz der bekannten Marke vorzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 143 Rn. 36 - Robel[X.]o/Robe[X.]o). Eine S[X.]hutzlü[X.]ke gegen eine Verwendung einer bekannten Marke als Unternehmenskennzei[X.]hen kann daher dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ges[X.]hlossen werden (vgl. Büs[X.]her, Fests[X.]hrift [X.], 2006, [X.], 151 und in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 14 [X.] Rn. 143 und 511; offen gelassen in [X.], Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, [X.], 583, 584 = [X.], 896 - Lila-Postkarte).

[X.]) Angesi[X.]hts der Ausführungen im Berufungsurteil kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass es si[X.]h bei der [X.] um eine im Berei[X.]h des [X.] bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] handelt.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Hinbli[X.]k auf den Hilfsantrag zu [X.] erwogen, ob dem Kläger unter dem Gesi[X.]htspunkt einer bekannten Marke der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h zustehen könnte. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, es bestünden ni[X.]ht unerhebli[X.]he Bedenken dagegen, dass es si[X.]h bei der für den Kläger ges[X.]hützten roten Farbe um eine bekannte Marke handeln könnte, ohne dass jedo[X.]h auf die Vielzahl der von den [X.]en vorgelegten demoskopis[X.]hen Guta[X.]hten eingegangen werden müsse. In der konkreten Verwendung des roten Farbtons dur[X.]h die [X.] zu 2 werde die Unters[X.]heidungskraft oder die Werts[X.]hätzung einer - unterstellt bekannten - Farbmarke ni[X.]ht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträ[X.]htigt.

Daraus folgt, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Frage offengelassen hat, ob die eingetragene konturlose Farbmarke des [X.] die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllt. Im Revisionsverfahren ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass seine eigene Marke eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist.

[X.][X.]) Wenn es si[X.]h bei der [X.] um eine bekannte Marke handelt und - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - die [X.] zu 2 den angegriffenen roten Farbton im Rahmen der Bandenwerbung und der Gestaltung der [X.] als Unternehmenskennzei[X.]hen verwendet hat, kommt ein Unterlassungsanspru[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des Bekanntheitss[X.]hutzes in Betra[X.]ht. Für den S[X.]hutz einer bekannten Marke na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist erforderli[X.]h, dass die Benutzung des Unternehmenskennzei[X.]hens dur[X.]h den [X.] die Funktion der Marke beeinträ[X.]htigt oder beeinträ[X.]htigen kann. Dabei genügt au[X.]h die Beeinträ[X.]htigung einer anderen Funktion als der Herkunftsfunktion (vgl. [X.] aaO § 14 Rn. 78; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 14 [X.] Rn. 130). Zu den weiteren Funktionen der Marke gehören unter anderem die Gewährleistung der Qualität mit ihr gekennzei[X.]hneter Ware oder Dienstleistung sowie die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 58 - L´Oréal/[X.]; [X.], 445 Rn. 77 - [X.] und [X.] Fran[X.]e; [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 1135 Rn. 11 = [X.], 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar in anderem Zusammenhang angenommen, eine Beeinträ[X.]htigung der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion der Farbmarke des [X.] dur[X.]h den Einsatz des roten Farbtons bei der [X.] seitens der [X.] zu 2 sei wegen der Bezei[X.]hnung der Veranstaltung als "Großer Preis [X.] von [X.] 2010", des fehlenden Produktbezugs und der Gebräu[X.]hli[X.]hkeit der Grundfarbe "Rot" ni[X.]ht zu befür[X.]hten. Es hat dabei jedo[X.]h außer A[X.]ht gelassen, dass die Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Marke ni[X.]ht nur im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes, sondern au[X.]h bei der Gefährdung ihrer generellen Positionierung auf dem Markt im Sinne eines einheitli[X.]hen, in si[X.]h ges[X.]hlossenen [X.] des Markeninhabers - au[X.]h im Zuge allgemeiner werbli[X.]her Maßnahmen wie des Sponsorings von Sportveranstaltungen - beeinträ[X.]htigt werden kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 301; Völker/Elskamp, [X.], 64, 69 f.; aA Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker aaO § 14 Rn. 149). Die Revision ma[X.]ht geltend, aufgrund des werbli[X.]hen Einsatzes des roten Farbtons als Hausfarbe der [X.] zu 2 verliere die Farbmarke für den Kläger ihren Wert als Kommunikationsmittel, so dass seine Investitionen in den Aufbau dieser Marke und den einheitli[X.]hen Marktauftritt entwertet würden. Diesem Sa[X.]hvortrag wird das Berufungsgeri[X.]ht im wiedereröffneten Berufungsverfahren na[X.]hzugehen haben, sofern es über die [X.] zu ents[X.]heiden hat.

d) Das Berufungsgeri[X.]ht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls au[X.]h die bisher unterlassene Prüfung des vom Kläger hilfsweise geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs aus § 15 Abs. 2 bis 4 [X.] wegen Verletzung eines Ges[X.]häftsabzei[X.]hens "Rot ([X.] 13)" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 419, 422 = [X.], 605 - Räu[X.]herkate) hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] zu a und b vorzunehmen haben. Hierzu besteht Veranlassung, weil das Berufungsgeri[X.]ht die damit beanstandeten Verletzungshandlungen als Werbung der Unternehmensgruppe der [X.] zu 2 angesehen hat. Für einen Unterlassungsanspru[X.]h aus § 15 Abs. 4 [X.] genügt als re[X.]htsverletzende Benutzung jede kennzei[X.]henmäßige Verwendung des Kollisionszei[X.]hens; dazu zählt au[X.]h seine Verwendung als Unternehmenskennzei[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 276, 283 - [X.]; Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 685 Rn. 20 = [X.], 803 - ahd.de). Die hilfsweise formulierten [X.] zu a und b sind anhand des Klagevorbringens dahin auszulegen, dass si[X.]h der Kläger gegen die Verwendung des roten Farbtons bei der Bandenwerbung und der Ausgestaltung der [X.] unabhängig davon wendet, ob sie einen für den Verkehr unmittelbar erkennbaren Bezug zu den Dienstleistungen der Bankengruppe der [X.] zu 2 im Berei[X.]h des [X.] aufweisen.

e) Ein vom Kläger weiter hilfsweise geltend gema[X.]hter Unterlassungsanspru[X.]h wegen Verletzung einer abstrakten Farbmarke "Rot ([X.] 13)" kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 [X.]) kann aus den zur eingetragenen Farbmarke erörterten Gründen na[X.]h dem derzeitigen Verfahrensstand insoweit ni[X.]ht verneint werden, als si[X.]h der Kläger auf die Bekanntheit einer sol[X.]hen Benutzungsmarke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) beruft. Einen sol[X.]hen Anspru[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht bisher ni[X.]ht geprüft.

f) Die auf markenre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he gestützten [X.] können na[X.]h den bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die [X.] zu 2 si[X.]h bei der Verwendung der roten Farbe mit Erfolg auf die S[X.]hutzs[X.]hranke des § 23 Nr. 1 [X.] berufen kann.

(1) Na[X.]h § 23 Nr. 1 [X.] hat der Inhaber einer Marke oder ges[X.]häftli[X.]hen Bezei[X.]hnung ni[X.]ht das Re[X.]ht, einem [X.] zu untersagen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung ni[X.]ht gegen die guten Sitten verstößt. Die für die Fälle der Glei[X.]hnamigkeit entwi[X.]kelten Grundsätze gelten entspre[X.]hend bei Glei[X.]hgewi[X.]htslagen, die dadur[X.]h entstanden sind, dass die Re[X.]hte an verwe[X.]hslungsfähigen Unternehmensbezei[X.]hnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Au[X.]h in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzei[X.]henre[X.]hts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzei[X.]henre[X.]hts die Nutzung des Zei[X.]hens ni[X.]ht allein unter Berufung auf seinen zeitli[X.]hen Vorrang untersagen und damit in dessen redli[X.]h erworbenen Besitzstand einbre[X.]hen, sondern muss die Nutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzei[X.]henre[X.]hts trotz bestehender Verwe[X.]hslungsgefahr grundsätzli[X.]h dulden ([X.], Urteil vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 68 Rn. 40 = [X.], 785 - Völkl).

(2) Die S[X.]hutzs[X.]hranke des § 23 Nr. 1 [X.] greift vorliegend s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ein, weil die Revisionserwiderung ni[X.]ht aufgezeigt hat, dass der [X.] zu 2 ein Re[X.]ht im Sinne des § 23 Nr. 1 [X.] zusteht. In Betra[X.]ht kommt insoweit nur ein Re[X.]ht an einem Ges[X.]häftsabzei[X.]hen na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Gestalt der roten Farbe. Dass die [X.] zu 2 mit diesem Farbton Verkehrsgeltung im Inland erlangt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt und legt au[X.]h die Revisionserwiderung ni[X.]ht dar.

3. Der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, das mit dem Hilfsantrag zu [X.] geltend gema[X.]hte Unterlassungsbegehren gegen die [X.] zu 2 sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, kann ebenfalls ni[X.]ht zugestimmt werden.

a) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ni[X.]ht beurteilt werden, ob das Berufungsgeri[X.]ht einen auf die [X.] gestützten Unterlassungsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Verwendung des roten Farbtons im Logo der [X.] zu 2 in den zwei beanstandeten Verwendungsformen des [X.]auftritts aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] zu Re[X.]ht verneint hat.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, im Rahmen des von der [X.] zu 2 verwendeten, aus drei kennzei[X.]hnenden Einzelelementen zusammengesetzten Kombinationszei[X.]hens dränge der rote Farbton die übrigen Kennzei[X.]hnungselemente ni[X.]ht in einem Umfang in den Hintergrund, dass von einer re[X.]htsverletzenden Verwendung der roten Farbe ausgegangen werden könne. Die angespro[X.]henen Verkehrskreise ordneten das in dem Kombinationszei[X.]hen enthaltene Flammenlogo dem Wortbestandteil "[X.]" zu und verstünden die Kombination aus beiden Kennzei[X.]hnungselementen so, dass es si[X.]h bei dem Flammensymbol um ein grafis[X.]hes Wiedererkennungsmittel handele, unter dem das Unternehmen "[X.]" im Ges[X.]häftsverkehr erkannt werden wolle. Aus der Verwendung des Kombinationszei[X.]hens im Rahmen des im Antrag wiedergegebenen [X.]auftritts sei für die angespro[X.]henen Verkehrskreise erkennbar, dass es si[X.]h bei "[X.]" um einen Bankenverbund handele, auf den das als Gesamtzei[X.]hen gestaltete Logo hinweisen solle. Bei der in Streit stehenden Gestaltung, bei der das Wortzei[X.]hen und das Bildelement prominent herausgestellt seien, liege es ni[X.]ht nahe, dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise den farbli[X.]hen Hintergrund der Gesamtgestaltung als eigenständiges Kennzei[X.]hnungselement und damit als weiteren markenmäßigen Herkunftshinweis wahrnähmen. Eine häufig verwendete Grundfarbe als Hintergrund werde in der Werbung und in [X.] häufig nur und in erster Linie dekorative Zwe[X.]ke erfüllen, so dass eine markenmäßige Verwendung eher fern liege. Die rote Farbe werde in der angegriffenen Gestaltung - wenn überhaupt - allenfalls als ein mit den übrigen Kennzei[X.]hnungsmitteln glei[X.]hrangiges Kennzei[X.]hnungsmittel wahrgenommen. Aufgrund dieser zurü[X.]khaltenden Gestaltung könne der Verkehr hierin keinen relevanten Herkunftshinweis erbli[X.]ken. Bei dieser Sa[X.]hlage s[X.]heide eine unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr zwis[X.]hen der [X.] und dem von der [X.] zu 2 verwendeten Logo aus. Die angespro[X.]henen Verkehrskreise nähmen wahr, dass die Gesamtgestaltung auf eine Bankengruppe mit dem Namen "[X.]" hinweise. Selbst die Verkehrskreise, die die rote Farbe als weiteres Kennzei[X.]hnungselement wahrnähmen, bemerkten, dass es ausges[X.]hlossen sei, dass es si[X.]h hierbei um den Kläger oder eines seiner To[X.]hterunternehmen handele. Diese träten ni[X.]ht mit dem Flammenlogo, sondern mit dem [X.] auf. Selbst wenn man die rote Hintergrundfarbe als glei[X.]hwertiges Kennzei[X.]hnungselement wahrnehmen wollte, wäre ein daraus mögli[X.]herweise fließender Herkunftshinweis auf den Kläger dur[X.]h die eindeutig widerspre[X.]hende Bedeutung der beiden weiteren Kennzei[X.]hnungselemente so stark überlagert, dass er keine relevante kennzei[X.]hnende Wirkung mehr entfalten könnte. Au[X.]h eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinn liege ni[X.]ht vor. Allein die Farbgebung in Rot begründe ni[X.]ht die Gefahr der Verwe[X.]hslung dur[X.]h das Herstellen einer gedankli[X.]hen Verbindung. Bei realistis[X.]her Betra[X.]htung sei es ausges[X.]hlossen, dass Teile des Verkehrs das Kennzei[X.]hen der "[X.]" wegen der - (weitgehend) übereinstimmenden - roten Farbgebung tatsä[X.]hli[X.]h dem Kläger zuordneten.

[X.]) Aus diesen Ausführungen folgt ni[X.]ht, dass keine markenmäßige Verwendung der mit dem Hilfsantrag zu [X.] angegriffenen Verletzungsform vorliegt.

(1) Den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts ist ni[X.]ht eindeutig zu entnehmen, ob es bereits Bedenken dagegen hat, dass eine markenmäßige Verwendung des roten Farbtons vorliegt. Von einer markenmäßigen Verwendung des roten Farbtons im Logo der [X.] zu 2 ist auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]hon deshalb auszugehen, weil es von einem einheitli[X.]hen Kennzei[X.]hen ausgegangen ist, das aus dem Wort- und dem Bildbestandteil und der Hintergrundfarbe Rot besteht. Dieses Zei[X.]hen wird im [X.]auftritt der [X.] zu 2 markenmäßig verwendet.

(2) Aber au[X.]h bei einem isolierten Abstellen auf den roten Farbton im angegriffenen Logo kann dessen markenmäßige Verwendung ni[X.]ht ohne weiteres verneint werden.

Die angespro[X.]henen Verkehrskreise sind es in vielen Produktberei[X.]hen und Dienstleistungssektoren ni[X.]ht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpa[X.]kung ohne Hinzutreten von grafis[X.]hen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als sol[X.]he in der Regel ni[X.]ht zur Kennzei[X.]hnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 65 - [X.]; [X.]Z 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse; Bes[X.]hluss vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 637 Rn. 15 f. = [X.], 888 - Farbe gelb; Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2015 - [X.]/13, [X.], 1012 Rn. 24 = [X.], 1108 - [X.]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betra[X.]ht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzei[X.]hnungsmittel gewöhnt ist (vgl. [X.], [X.], 637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise sie als Produktkennzei[X.]hen verstehen (vgl. [X.], [X.], 427, 428 - Lila-S[X.]hokolade; [X.], 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbü[X.]her). Bei der Frage, ob eine Farbe markenmäßig verwendet wird, ist auf die Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren- oder Dienstleistungssektor abzustellen (vgl. [X.], [X.], 838 Rn. 20 - [X.]; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 20 - [X.]; [X.], [X.], 1101 Rn. 27 - Gelbe Wörterbü[X.]her; [X.], 1012 Rn. 24 - [X.]). In die Beurteilung, ob ein angegriffenes Zei[X.]hen markenmäßig benutzt wird, ist die Kennzei[X.]hnungskraft der [X.] einzubeziehen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 158, 160 = [X.], 41 - Drei-Streifen-Kennzei[X.]hnung; Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 793 Rn. 18 = [X.], 1196 - Rillenkoffer). Der Verkehr wird einem identis[X.]hen oder ähnli[X.]hen Kollisionszei[X.]hen eher eine kennzei[X.]hnende Funktion beimessen, wenn die [X.] über eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft verfügt (vgl. [X.], [X.], 427, 429 - Lila-S[X.]hokolade; [X.]Z 164, 139, 146 - Dentale Abformmasse; vgl. au[X.]h Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 14 [X.] Rn. 139 f.). Eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft der [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszei[X.]hens ([X.], [X.], 1101 Rn. 29 - Gelbe Wörterbü[X.]her).

(3) Eine kennzei[X.]henmäßige Verwendung der roten Farbe dur[X.]h die [X.] zu 2 kann dana[X.]h in Betra[X.]ht kommen, wenn die Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten im Berei[X.]h des [X.] derart wären, dass in Farben gesonderte, von den übrigen Kennzei[X.]hnungsbestandteilen losgelöste Herkunftshinweise gesehen werden. Dazu hat der Kläger umfangrei[X.]hen Vortrag gehalten. Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es fehlt au[X.]h an Feststellungen zur Kennzei[X.]hnungskraft der [X.].

[X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings im Ergebnis zu Re[X.]ht eine unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr der si[X.]h gegenüberstehenden Zei[X.]hen verneint. Na[X.]h seinen Feststellungen bietet die [X.] zu 2 in [X.] Leistungen im Berei[X.]h des [X.] an, für die die eingetragene Farbmarke "Rot" des [X.] ges[X.]hützt ist, so dass Identität der si[X.]h gegenüberstehenden Dienstleistungen vorliegt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die für den Kläger ges[X.]hützte Farbmarke "Rot" über eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft bis hin zu ihrer Bekanntheit verfügt. Die Ähnli[X.]hkeit des Logos der [X.] zu 2 mit der [X.] ist jedo[X.]h wegen seiner zusätzli[X.]hen Wort- und Bildelemente als zu gering anzusehen, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwe[X.]hslung der Zei[X.]hen zu begründen.

(1) Bei der Beurteilung der Zei[X.]henähnli[X.]hkeit ist von dem das Kennzei[X.]henre[X.]ht beherrs[X.]henden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindru[X.]k der einander gegenüberstehenden Zei[X.]hen ankommt. Dies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zei[X.]hens für den Gesamteindru[X.]k prägend sein können, den das Kennzei[X.]hen bei den angespro[X.]henen Verkehrskreisen hervorruft. Weiter ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass ein Zei[X.]hen, das als Bestandteil in eine einheitli[X.]he Kombinationsmarke aufgenommen wird, eine selbstständig kennzei[X.]hnende Stellung behält, ohne dass es das Ers[X.]heinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 Rn. 30 - [X.] LIFE; [X.], Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]; Urteil vom 3. April 2008 - [X.], [X.], 1002 Rn. 33 = [X.], 1434 - S[X.]huhpark; Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 930 Rn. 45 = [X.], 1234 - [X.]/ [X.]; [X.], [X.], 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbü[X.]her).

Die Annahme eines selbstständigen Zweitkennzei[X.]hens kommt in Betra[X.]ht, wenn der Verkehr aufgrund der Bekanntheit eines Zei[X.]hens oder entspre[X.]hender Kennzei[X.]hnungsgewohnheiten auf dem entspre[X.]henden Waren- oder Dienstleistungssektor daran gewöhnt ist, in einem bestimmten Gestaltungselement - wie vorliegend in einer Farbe - einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. [X.], [X.], 171, 174 f. - Marlboro-Da[X.]h; [X.], 427, 429 - Lila-S[X.]hokolade). In einem sol[X.]hen Fall ist der Verkehr regelmäßig au[X.]h daran gewöhnt, dass für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen neben der Farbe zusätzli[X.]h andere Kennzei[X.]hen wie insbesondere Wortzei[X.]hen verwendet werden. Er wird diese Kennzei[X.]hnungsmittel deshalb regelmäßig au[X.]h dann, wenn sie ihm als Bestandteile eines einheitli[X.]hen Zei[X.]hens entgegentreten, als sol[X.]he erkennen und ihnen jeweils eine eigenständige Kennzei[X.]hnungsfunktion beimessen (vgl. [X.], [X.], 171, 174 f. - Marlboro-Da[X.]h; für Formzei[X.]hen [X.], Urteil vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 505 Rn. 23 = [X.], 797 - TUC-Salz[X.]ra[X.]ker; Ko[X.]hendörfer, [X.], 195, 199 f.).

Dies s[X.]hließt es jedo[X.]h ni[X.]ht aus, dass der Verkehr die vers[X.]hiedenen Kennzei[X.]hen im Einzelfall aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und Anordnung zueinander als unselbstständige Bestandteile eines einheitli[X.]hen Zei[X.]hens wahrnimmt (vgl. [X.], [X.], 171, 174 f. - Marlboro-Da[X.]h; [X.], 505 Rn. 23 - TUC-Salz[X.]ra[X.]ker; Ko[X.]hendörfer, [X.], 195, 199). Das kann der Fall sein, wenn die einzelnen Elemente ni[X.]ht räumli[X.]h voneinander abgesetzt, sondern in einer Weise miteinander verbunden sind, die eine Zusammengehörigkeit als Gesamtzei[X.]hen dokumentiert (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 Rn. 30 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConne[X.]t; Ko[X.]hendörfer, [X.], 195, 198). Die Beurteilung, wie der Verkehr ein konkretes komplexes Zei[X.]hen wahrnimmt, liegt im Wesentli[X.]hen auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet (vgl. [X.], [X.], 171, 175 - Marlboro-Da[X.]h).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit es einen kennzei[X.]henmäßigen Gebrau[X.]h der roten Farbe dur[X.]h die [X.] zu 2 unterstellt hat, im Rahmen des Zei[X.]henverglei[X.]hs der [X.] das gesamte angegriffene Logo der [X.] zu 2 gegenübergestellt. Es hat angenommen, der angegriffene rote Farbton stelle ein Kennzei[X.]hnungsmittel dar, das ni[X.]ht eigenständig sei, sondern mit der Bezei[X.]hnung "[X.]" und dem Flammensymbol als weiteren kennzei[X.]hnenden Elementen ein einheitli[X.]hes Kombinationszei[X.]hen bilde. Bei dem Logo der [X.] zu 2 werde der rote Farbton vom Verkehr als re[X.]hte[X.]kig abgegrenzte Unterlegung des weißen [X.] und des weißen [X.] wahrgenommen. In dieser konkreten Gestaltung stellten alle Kennzei[X.]hnungselemente in ihrem räumli[X.]hen Bezug aufeinander aus Si[X.]ht des angespro[X.]henen Verkehrs eine kompakte Einheit dar. Das Berufungsgeri[X.]ht hat damit im Ergebnis eine nur geringe Zei[X.]henähnli[X.]hkeit angenommen. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

(3) Die im Streitfall zu beurteilende Verwendung der roten Farbe unters[X.]heidet si[X.]h von der Farbverwendung in dem der Ents[X.]heidung "Gelbe Wörterbü[X.]her" zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalt, bei dem der Senat die Farbe "Gelb" aufgrund ihres dur[X.]hgängigen und großflä[X.]higen, ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h im räumli[X.]hen Zusammenhang mit den Wort- und Bildelementen erfolgten Einsatzes als eigenständiges Kennzei[X.]hen neben den Wort- und Bildzei[X.]hen angesehen hat; der Senat hat deshalb diese Elemente beim Zei[X.]henverglei[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen und allein auf die si[X.]h gegenüberstehenden Gelbtöne abgestellt (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 32, 53 und 55). Von einem eigenständigen Kennzei[X.]hen des roten Farbtons in dem komplexen Logo der [X.] zu 2 ist das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ni[X.]ht ausgegangen. Soweit die Revision die rote Farbgebung bei dem Logo der [X.] zu 2 als eigenständiges Kennzei[X.]hen ansieht, ersetzt sie ledigli[X.]h die tatri[X.]hterli[X.]he Bewertung in revisionsre[X.]htli[X.]h unzulässiger Weise dur[X.]h ihre eigene Si[X.]htweise.

[X.]) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht die Gefahr von Verwe[X.]hslungen im weiteren Sinn zu Unre[X.]ht verneint.

(1) Eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedankli[X.]hen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den Zei[X.]hen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirts[X.]haftli[X.]hen oder organisatoris[X.]hen Zusammenhängen zwis[X.]hen den Zei[X.]heninhabern ausgeht. Eine sol[X.]he Verwe[X.]hslungsgefahr kann grundsätzli[X.]h nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Der Umstand, dass ein Zei[X.]hen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzei[X.]hen hervorzurufen, rei[X.]ht ni[X.]ht aus (vgl. [X.], [X.], 1055 Rn. 37 - airdsl; [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1239 Rn. 45 = [X.], 1601 - [X.]LKSWAGEN/Volks.Inspektion). Besondere Umstände für die Annahme wirts[X.]haftli[X.]her oder organisatoris[X.]her Zusammenhänge liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke in ein zusammengesetztes Kennzei[X.]hen übernommen wird und eine selbstständig kennzei[X.]hnende Stellung beibehält (vgl. [X.], [X.], 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConne[X.]t; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 14 [X.] Rn. 488). Au[X.]h bei Ähnli[X.]hkeiten mit einer bekannten Marke nimmt der Verkehr häufig an, zwis[X.]hen den Unternehmen, die die Zei[X.]hen benutzen, lägen wirts[X.]haftli[X.]he oder organisatoris[X.]he Verbindungen vor (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2000 - [X.], [X.], 507, 509 = [X.], 694 - EVIAN/[X.]; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, [X.], 484 Rn. 80 = [X.], 616 - [X.]; [X.], [X.], 1239 Rn. 47 - [X.]LKSWAGEN/Volks.Inspektion).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, im Streitfall s[X.]hließe der Verkehr aus der weitgehenden farbli[X.]hen Übereinstimmung mit dem zugunsten des [X.] ges[X.]hützten roten Farbton ni[X.]ht auf wirts[X.]haftli[X.]he oder organisatoris[X.]he Verbindungen zwis[X.]hen den [X.]en. Einer sol[X.]hen Vorstellung wirkten die erkennbar fremdspra[X.]hige Bezei[X.]hnung "[X.]" und das abwei[X.]hende Flammensymbol eindeutig entgegen. Vor allem aber ergebe si[X.]h aus den [X.]seiten, auf denen si[X.]h das angegriffene Logo finde, für den angespro[X.]henen Verkehr unmissverständli[X.]h, dass die [X.] zu 2 mit der [X.] zu 1 einen eigenständigen Konzern bilde. Das Berufungsgeri[X.]ht hat damit besondere, über bloße Assoziationen hinausgehende Umstände mit re[X.]htsfehlerhaften Erwägungen verneint.

(3) Au[X.]h wenn das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, dass dem roten Farbton innerhalb des Logos der [X.] zu 2 keine selbstständig kennzei[X.]hnende Stellung zukommt, sondern dass er Teil eines Kombinationszei[X.]hens aus drei kennzei[X.]hnenden Einzelelementen ist, wäre eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, wenn es si[X.]h bei der [X.] im Berei[X.]h des [X.] um eine bekannte Marke handeln würde. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dies ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, diesen Umstand jedo[X.]h ni[X.]ht in die Prüfung der Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinn einbezogen. Es hat si[X.]h außerdem ni[X.]ht mit dem Vortrag des [X.] auseinandergesetzt, im Bankensektor - au[X.]h in seinem Verband - werde die Farbe als verbindendes Element in der Weise eingesetzt, dass die Logos organisatoris[X.]h verbundener Kreditinstitute abwei[X.]hende Wort- und Bildelemente und eine einheitli[X.]he Farbgebung aufwiesen. Der Verkehr sei bei dem Angebot von Bankdienstleistungen daran gewöhnt, in der übereinstimmenden Farbgestaltung einen Hinweis auf organisatoris[X.]he Verbindungen zwis[X.]hen Kreditinstituten zu sehen. Sollte si[X.]h dieser Vortrag als zutreffend erweisen, wäre dies ein Umstand, der für das Vorliegen einer Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinn spre[X.]hen würde.

(4) Der vom Berufungsgeri[X.]ht angeführte Umstand, dass es si[X.]h bei der Bezei[X.]hnung "[X.]" erkennbar um eine fremdspra[X.]hige Bezei[X.]hnung handelt, steht der Annahme organisatoris[X.]her Verbindungen zwis[X.]hen den [X.]en ni[X.]ht ohne weiteres entgegen. Dadur[X.]h ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung eines nahezu identis[X.]hen roten Farbtons auf staatenübergreifende Zusammenhänge zwis[X.]hen den Kreditinstituten s[X.]hließen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass der inländis[X.]he Verkehr internationale Kooperationen von Kreditinstituten ni[X.]ht in Erwägung zieht. Auf die von ihm weiter herangezogenen Abwei[X.]hungen in den Bildsymbolen des [X.] und der [X.] zu 2 kommt es aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht an, weil für die markenre[X.]htli[X.]he Beurteilung auss[X.]hließli[X.]h auf die eingetragene konturlose Farbmarke "Rot" des [X.] abzustellen ist.

b) Ebenfalls mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf das Logo der [X.] zu 2 einen Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 [X.] verneint hat. Mit den Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts kann die Ausnutzung oder Beeinträ[X.]htigung der Unters[X.]heidungskraft oder der Werts[X.]hätzung einer bekannten Marke ni[X.]ht abgelehnt werden.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] zu 2 wolle in dem angegriffenen zusammengesetzten Zei[X.]hen ganz überwiegend dur[X.]h ihre Unternehmensbezei[X.]hnung und das Flammenlogo erkannt werden. Soweit der rote Hintergrund ebenfalls dem Wiedererkennen diene, werde er in der Wahrnehmung des Verkehrs ni[X.]ht herkunftshinweisend verwendet. Mit dieser Begründung kann eine re[X.]htsverletzende Benutzung des Logos der [X.] zu 2 ni[X.]ht verneint werden.

[X.]) Für eine re[X.]htsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] rei[X.]ht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszei[X.]hen wegen der Ähnli[X.]hkeit der Zei[X.]hen gedankli[X.]h mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 36 - L´Oréal/[X.]; [X.], [X.], 583, 584 - Lila-Postkarte; [X.], 1043 Rn. 54 - [X.]). Die Frage, ob eine gedankli[X.]he Verknüpfung vorliegt, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnli[X.]hkeit der einander gegenüberstehenden Zei[X.]hen, die Art der fragli[X.]hen Waren und Dienstleistungen eins[X.]hließli[X.]h des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der [X.], ihre originäre oder dur[X.]h Benutzung erworbene Unters[X.]heidungskraft und das Bestehen von Verwe[X.]hslungsgefahr zählen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 56 Rn. 41 f. - [X.]/CPM; [X.], [X.], 1043 Rn. 54 - [X.]).

[X.][X.]) Eine an diesen Kriterien ausgeri[X.]htete Abwägung wird das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]hzuholen haben. Es hat in seine Würdigung bislang ni[X.]ht einbezogen, dass der im Logo der [X.] zu 2 verwendete rote Farbton eine zumindest ho[X.]hgradige Ähnli[X.]hkeit mit der [X.] aufweist und beide Zei[X.]hen im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen im Berei[X.]h des [X.] verwendet werden. Überdies hat das Berufungsgeri[X.]ht den Grad der Kennzei[X.]hnungskraft der eingetragenen Farbmarke und den Umfang ihrer Bekanntheit ni[X.]ht näher bestimmt und deshalb zu Unre[X.]ht eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinn verneint (s. oben unter [X.] 3 a [X.] (3)).

[X.]) Ebenfalls ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Verwendung der Farbe "Rot" im Logo der [X.] zu 2 beeinträ[X.]htige die Unters[X.]heidungskraft der eingetragenen Farbmarke des [X.] ni[X.]ht, weil die rote Hintergrundgestaltung von den prominenten Wort- und Bildbestandteilen überlagert werde.

(1) Von einer Beeinträ[X.]htigung der Unters[X.]heidungskraft der älteren Marke ist auszugehen, wenn deren Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu wirken, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, dadur[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht wird, dass die Benutzung des jüngeren Zei[X.]hens die Identität der älteren Marke und deren Bekanntheit beim Publikum auflöst. Das ist der Fall, wenn si[X.]h das wirts[X.]haftli[X.]he Verhalten des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zei[X.]hens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. [X.], [X.], 56 Rn. 76 f. - [X.]/CPM; [X.], 756 Rn. 39 - L´Oréal/[X.]; [X.], [X.], 1239 Rn. 60 - [X.]LKSWAGEN/Volks.Inspektion). Die Frage, ob eine Beeinträ[X.]htigung der Unters[X.]heidungskraft der älteren Marke vorliegt oder zu befür[X.]hten ist, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. Dazu re[X.]hnen au[X.]h das Ausmaß der Bekanntheit der [X.], die Frage, ob die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen unähnli[X.]h, ähnli[X.]h oder identis[X.]h sind, und der Grad der Ähnli[X.]hkeit der kollidierenden Zei[X.]hen. Eine Beeinträ[X.]htigung der Unters[X.]heidungskraft der bekannten Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwis[X.]hen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirts[X.]haftli[X.]he Verbindung besteht (vgl. [X.], [X.], 445 Rn. 83 f. - [X.] und [X.] Fran[X.]e; [X.], [X.], 1239 Rn. 61 - [X.]LKSWAGEN/Volks.Inspektion).

(2) Eine sol[X.]he umfassende Bewertung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommen. Weiter ist es ni[X.]ht auf den Sa[X.]hvortrag des [X.] zur S[X.]hwä[X.]hung der Hinweis- und Zuordnungsfunktion seiner eingetragenen Farbmarke eingegangen. Der Kläger hat unter Hinweis auf mehrere demoskopis[X.]he Guta[X.]hten vorgebra[X.]ht, der Anteil derjenigen Verbrau[X.]her, die die Farbe "Rot" ni[X.]ht nur einem, sondern mehreren Geldinstituten zuordneten, habe si[X.]h deutli[X.]h erhöht, seitdem die [X.] diese Farbe auf dem deuts[X.]hen Markt einsetzten.

[X.]) Soweit der Kläger Abwehransprü[X.]he hilfsweise darauf gestützt hat, dass der im Logo der [X.] zu 2 verwendete rote Farbton seine Re[X.]hte an einem Ges[X.]häftsabzei[X.]hen "Rot ([X.] 13)" und an einer Benutzungsmarke "Rot ([X.] 13)" verletze, hat das Berufungsgeri[X.]ht kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he aus denselben Gründen wie einen auf die eingetragene Farbmarke "Rot" des [X.] gestützten Unterlassungsanspru[X.]h verneint. Da diese Beurteilung der revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht standhält, kann au[X.]h eine Abweisung der weiteren kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he keinen Bestand haben.

d) Mit Re[X.]ht wendet si[X.]h die Revision au[X.]h dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht die äußerst hilfsweise erhobenen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsansprü[X.]he gegen die Verwendung des Rottons im Logo der [X.] zu 2 wegen lauterkeitsre[X.]htli[X.]her Verwe[X.]hslungsgefahr (§ 5 Abs. 2 UWG) und gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) als ni[X.]ht gegeben angesehen hat. Mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts, die Verwendung des roten Farbtons seitens der [X.] zu 2 diene ni[X.]ht der Behinderung des [X.], kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG ni[X.]ht verneint werden. Ausrei[X.]hend ist die Kenntnis des Na[X.]hahmers von der Existenz des anderen Kennzei[X.]hens und sein Handeln ohne zwingende Notwendigkeit; eine "böse Absi[X.]ht" ist ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1990 - [X.], [X.]Z 113, 115, 130 - SL; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 10.82). Das Berufungsgeri[X.]ht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.

4. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] kommt im derzeitigen Verfahrensstadium ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Das Berufungsurteil ist bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfenen und für klärungsbedürftig gehaltenen Re[X.]htsfragen sind deshalb für das vorliegende Revisionsverfahren ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Davon abgesehen sind sie dur[X.]h die angeführte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] hinrei[X.]hend geklärt.

Büs[X.]her                        S[X.]haffert                             Löffler

                S[X.]hwonke                       Fe[X.]ersen

Meta

I ZR 78/14

23.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. März 2014, Az: 5 U 82/11

§ 148 ZPO, § 301 ZPO, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14 (REWIS RS 2015, 5000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5000

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