(1) 1Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. 2Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WIRTSCHAFT BUNDESPATENTGERICHT (BPATG) BANKEN PATENTE BGH Hinzufügen
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