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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
[X.] richtet sich gegen alle [X.]innen und [X.], die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig ([X.] 153, 72 <73 Rn. 2>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).
2. Das ist hier der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>; stRspr.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. [X.] 86, 133 ˂146˃). Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der Entscheidung einen Ablehnungsgrund ableiten.
Auch der Vorwurf, die nunmehr abgelehnten [X.]innen und [X.] hätten nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, weil sie in dem Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht aus ihrem persönlichen Erfahrungswissen geschöpft hätten, kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s oder der abgelehnten [X.]in zumindest möglich erscheinen (vgl. [X.], Beschlüsse des [X.] vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerungspflicht dazu besteht lediglich für den abgelehnten [X.] oder die abgelehnte [X.]in (§ 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]G). Haben die entscheidenden [X.]innen und [X.] an den Angaben aus einer dienstlichen Erklärung keine Zweifel, werden diese der Beurteilung des [X.] zugrunde gelegt (vgl. dazu [X.] 20, 1 ˂5˃).
3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines [X.] bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]innen und [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).
Meta
16.11.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 5. Mai 2021, Az: 1 BvR 781/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 1 BvR 781/21 (REWIS RS 2021, 1067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1067
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 781/21, 16.11.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 781/21, 12.10.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 854/21, 19.10.2021.
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