Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 1 BvR 125/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 792

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten [X.] und das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten [X.] und das weitere Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] sind wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der [X.] kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.] und [X.]innen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter [X.] oder eine abgelehnte [X.]in nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.).

3

2. Danach sind die hier gestellten Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig.

4

a) Soweit es sich gegen den Präsidenten [X.] und die [X.]innen und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie [X.] richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die [X.]innen und [X.] nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

5

b) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und [X.] ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

6

aa) Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Erste Senat des [X.] in der Sache "Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung" am 26./27. Januar 2022 unter einer "2G plusplus Regelung" verhandelt haben soll, kann unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten [X.]innen und [X.] begründen. Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Form unzutreffend sind, ist allein der von der Beschwerdeführerin [X.] Impfstatus der abgelehnten [X.]innen und [X.] gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).

7

bb) [X.] gilt, auch soweit die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten [X.]innen und [X.] an einem früheren Beschluss des [X.] (Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -) begründet, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde. Diese Begründung ist ebenso gänzlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten [X.]innen und [X.] zu rechtfertigen.

8

Allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen sind [X.]innen und [X.], die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des [X.], an der die abgelehnten [X.]innen und [X.] mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen, da das Verfahren der [X.]ablehnung keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen dient (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7). Darüber hinausgehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten [X.]innen und [X.] begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).

9

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt hat, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 125/22

09.03.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 24. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Kammerbeschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 1 BvR 125/22 (REWIS RS 2022, 792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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