Aktenzeichen AN 18 E 22.00688

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RCN:
RCN72LFZWRB7BQD49V

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VG Ansbach: Entscheidung vom 06.04.2022

Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Rechtsträger der Kreisverwaltungsbehörde auch im Falle einer bundesgesetzlichen Regelung bejaht, bisherige verfassungsrechtliche Bedenken durch Einführung von § 22a IfSG ausgeräumt, kein Fall des Rückwirkungsverbots

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