Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2022, Az. 1 BvR 2604/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 1893

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG gerichteten Verfassungsbeschwerde ("3G-Regel" in öffentlichen Verkehrsmitteln) - Unzulässigkeit mangels Selbstbetroffenheit sowie wegen unzureichender Substantiierung - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] wird verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

2

1. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. [X.] 46, 200 <200>; 72, 51 <59>; 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 13). Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten [X.] und jede abgelehnte [X.]in mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s oder der abgelehnten [X.]in zumindest möglich erscheinen. Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 13 f. m.w.[X.]; Beschluss des [X.] vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 m.w.[X.]). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte [X.]in oder der abgelehnte [X.] nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f.>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4 und Beschluss des [X.] vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 -, Rn. 13).

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]in oder des abgelehnten [X.]s; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>, stRspr, sowie [X.], Beschlüsse des [X.] vom 23. Juni 2021 - 2 [X.] -, Rn. 22 f. und - 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f. jeweils [X.] Müller; Beschluss des [X.] vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 24). Über offensichtlich unzulässige [X.] entscheidet im Falle des [X.] 2 Satz 1 [X.] die Kammer in ihrer originären Besetzung (vgl. [X.] 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1).

4

2. Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

5

a) Soweit es sich gegen den Präsidenten [X.] und die [X.]innen und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] richtet, ist das Gesuch offensichtlich unzulässig, weil diese der hier zuständigen [X.] des [X.] des [X.] nicht angehören.

6

b) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen [X.] und [X.] und den [X.] [X.] ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

7

Soweit die Beschwerdeführerin die Sorge äußert, nicht an einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren teilnehmen zu können, weil es die Mitglieder des Senats gewesen seien, die eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eines anderen Verfahrens auf geimpfte und genesene Personen beschränkt haben, die zusätzlich einen negativen [X.] beizubringen hatten, ergibt sich aus diesem Vortrag weder ein konkreter Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zum Verfahren der Beschwerdeführerin noch zu einer etwaigen in der Zukunft liegenden mündlichen Verhandlung unter den dann gegebenen Umständen der [X.]. Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen mündlichen Verhandlung des [X.] am 14. Dezember 2021 im Verfahren 1 BvR 1619/17 beruhte auf einer Anordnung des Vorsitzenden nach Maßgabe seiner sitzungspolizeilichen Befugnis aus § 17 [X.] in Verbindung mit § 176 [X.] sowie des Hausrechts.

8

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Mitglieder der Kammer wegen der für eine mündliche Verhandlung des [X.] angeordneten Hygiene- und [X.] inhaltlich festgelegt sei, weil Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde eine Regelung sei, nach der die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs unter infektionsschutzrechtlich bestimmten Bedingungen steht, liegt die Annahme der Befangenheit daher ebenfalls fern.

9

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen in § 28b Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 [X.] zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, von den Regelungen betroffen zu sein. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Anforderungen an die Begründung.

Von einer weiteren Begründung wird nach [X.] 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2604/21

20.01.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 2 BVerfGG, § 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG, § 28b Abs 5 S 3 IfSG, § 28b Abs 5 S 4 IfSG, § 28b Abs 5 S 5 IfSG, § 28b Abs 5 S 6 IfSG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2022, Az. 1 BvR 2604/21 (REWIS RS 2022, 1893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1893

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