Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.04.2022, Az. 1 BvR 1619/17

1. Senat | REWIS RS 2022, 160

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Online-Durchsuchung, zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, zur Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, zu Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten, zur Observation außerhalb der Wohnung sowie zur Informationsübermittlung durch das Landesamt für Verfassungsschutz weithin unverhältnismäßig ieS - teilweise Fortgeltung nach Maßgabe des Tenors, längstens bis 31.07.2023


Leitsatz

1. Dass Verfassungsschutzbehörden nach geltendem Recht spezifische Aufgaben der Beobachtung und Vorfeldaufklärung wahrnehmen und dabei nicht wie Polizeibehörden über operative Anschlussbefugnisse verfügen, rechtfertigt es grundsätzlich, Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde an modifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Dann muss aber eine Übermittlung der daraus erlangten personenbezogenen Daten und Informationen strengen Voraussetzungen unterliegen.

2. Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht.

a) Maßnahmen, die zu einer weitestgehenden Erfassung der Persönlichkeit führen können, unterliegen denselben Verhältnismäßigkeitsanforderungen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen.

b) Ansonsten muss die Überwachungsbefugnis einer Verfassungsschutzbehörde nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne geknüpft werden. Vorauszusetzen ist dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf. Dieser ist nur gegeben, wenn die Überwachungsmaßnahme zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Einzelfall geboten ist und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Beobachtungsbedürftigkeit vorliegen. Diese muss umso dringender sein, je höher das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahme ist. Der Gesetzgeber muss die Maßgaben zur jeweils erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln. Besondere Anforderungen bestehen, wenn Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der Bestrebung oder für die Bestrebung tätig sind. Je nach Eingriffsintensität der Maßnahme kann es erforderlich sein, diese vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen.

3. Die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen durch eine Verfassungsschutzbehörde an eine andere Stelle begründet einen erneuten Grundrechtseingriff. Dessen Rechtfertigung ist jedenfalls, wenn die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, nach dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung zu beurteilen. Danach kommt es darauf an, ob der empfangenden Behörde zu dem jeweiligen Übermittlungszweck eine eigene Datenerhebung und Informationsgewinnung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen Überwachung durch die Verfassungsschutzbehörde erlaubt werden dürfte. Eine Übermittlung durch eine Verfassungsschutzbehörde setzt stets voraus, dass dies dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient. Die Anforderungen an die Übermittlungsschwelle unterscheiden sich hingegen danach, an welche Stelle übermittelt wird.

a) Die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde setzt voraus, dass sie dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das wenigstens eine hinreichend konkretisierte Gefahr besteht.

b) Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

c) Die Übermittlung an eine sonstige Stelle ist nur zum Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts zulässig. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlungsschwelle unterscheiden sich nach dem Eingriffsgewicht, das auch davon abhängt, welche operativen Anschlussbefugnisse die empfangende Behörde hat. Eine Übermittlung an eine Verfassungsschutzbehörde kommt in Betracht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Information zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall benötigt.

d) Für die Übermittlung ins Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung. Außerdem setzt sie einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Informationen im Empfängerstaat und eine entsprechende Vergewisserung voraus.

4. Das Gebot der Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar.

Tenor

1. Artikel 15 Absatz 3 des [X.] ([X.]) vom 12. Juli 2016 ([X.]), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 418) geändert worden ist, verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

2. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 1 2. Alternative, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 25 Absatz 1a, Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Artikel 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Artikel 8b Absatz 3 [X.] Verfassungsschutzgesetz sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2023, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit den folgenden Maßgaben fort:

Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und gemäß Artikel 10 Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, ergriffen werden und nur dann, wenn geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dabei ist Artikel 8a Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz mit der Maßgabe der widerleglichen Vermutung anzuwenden, dass Erkenntnisse, die bei einer Wohnraumüberwachung gewonnen werden, den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.

Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz dürfen technische Mittel nicht so eingesetzt werden, dass die Bewegungen des Mobilfunkendgeräts einer beobachteten Person über einen längeren Zeitraum hinweg nachverfolgt werden.

Eine Maßnahme nach Artikel 18 Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz oder nach Artikel 19 Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz ist nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn sie nicht zur Erforschung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das [X.]amt für Verfassungsschutz ([X.]verfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 ([X.]gesetzblatt I Seite 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 ([X.]gesetzblatt [X.]), genannten Schutzgüter gefährden. Ist der Einsatz gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, ist Artikel 19a Absatz 2 [X.] Verfassungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

Auf der Grundlage von Artikel 19a Absatz 1 [X.] Verfassungsschutzgesetz dürfen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen und zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nur dann verdeckt eingesetzt werden, wenn dies zur Erforschung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 [X.]verfassungsschutzgesetz genannten Schutzgüter gefährden und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Artikel 25 [X.] Verfassungsschutzgesetz ist nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig; dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten. Außerdem müssen die nach Maßgabe der Urteilsgründe an den jeweiligen [X.] zu stellenden Anforderungen erfüllt sein.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen.

5. Der [X.] hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

[X.]egenstand der [X.]beschwerde ist die [X.]mäßigkeit von Vorschriften des [X.] ([X.]) vom 12. Juli 2016 ([X.]; erheblich geändert durch [X.]esetz vom 12. Juni 2018, [X.]), in denen die [X.]efugnisse des [X.] geregelt sind.

2

Die [X.]eschwerdeführer [X.]den sich mit ihrer im Juli 2017 erhobenen [X.]beschwerde gegen verschiedene Regelungen des [X.]. Der [X.] [X.]esetzgeber hatte dieses im Jahr 2016 durch Neufassung umfassend novelliert. Neu geregelt wurden die [X.] einschließlich der nachrichtendienstlichen Mittel des [X.]s sowie dessen [X.]efugnisse, Daten und Informationen an andere Stellen zu übermitteln.

3

Ziel der Novelle war insbesondere, die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten, Polizei- und sonstigen Sicherheitsbehörden zu verbessern. Angesichts des hohen [X.]edrohungs- und [X.]efährdungspotenzials durch den islamistischen Terrorismus und seine Folgewirkungen komme der engen und effektiven Zusammenarbeit existenzielle [X.]edeutung zu. Außerdem hätten die von der [X.] und -senatoren eingesetzte [X.] "Rechtsterrorismus" und der [X.] des [X.]n [X.]s ebenso wie die von zahlreichen anderen [X.]parlamenten und vom [X.] eingesetzten Untersuchungsausschüsse gezeigt, dass der Prozess zur Reform des [X.]es auch gesetzgeberisches [X.]andeln erfordere. Innerhalb der Sicherheitsarchitektur habe der [X.] die unverzichtbare Aufgabe, [X.]edrohungen bereits im Vorfeld einer konkreten [X.]efahr zu identifizieren. Die Reform des [X.] beschränke sich nicht nur auf punktuelle Anpassungen. Durch logische Umstrukturierung, redaktionelle Überarbeitung und Straffung des [X.]esetzes werde der [X.] in [X.] auf eine moderne und tragfähige gesetzliche [X.]rundlage gestellt. Die Neufassung setze dazu auf bundeseinheitlich geltende rechtsst[X.]tliche Standards, wie sie im Artikel 10-[X.]esetz ([X.]) und dem [X.]verfassungsschutzgesetz ([X.]VerfSch[X.]) niedergelegt seien (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/10014, S. 1 f.).

4

Aufgrund des kurz vor der Neufassung des [X.] ergangenen Urteils des [X.] zum [X.] ([X.] 141, 220) sah der [X.] [X.]esetzgeber weiteren [X.]andlungsbedarf, den er durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 12. Juni 2018 ([X.]) umsetzte (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/20763, S. 1).

5

Auch die im [X.]n [X.]gesetz in [X.]ezug genommenen Normen des [X.]rechts wurden während des [X.] geändert. Insbesondere wurden die in Art. 15 [X.] zitierten [X.]estimmungen des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 2004 ([X.]) mit Ablauf des 30. November 2021 aufgehoben und überwiegend durch Vorschriften des [X.] vom 23. Juni 2021 ([X.]) ersetzt. Am 2. März 2022 wurde ein [X.]esetzentwurf der [X.]n St[X.]tsregierung zu Änderungen des [X.] und des [X.]n Datenschutzgesetzes veröffentlicht ([X.]ayLTDrucks 18/21537), der insoweit Anpassungen vorsieht. Außerdem sollen die ursprünglich mit der [X.]beschwerde angegriffenen Art. 13 [X.] und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des [X.]n Datenschutzgesetzes vom 15. Mai 2018 ([X.]) gestrichen werden.

6

Das [X.] [X.]gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen [X.]efugnissen der Informationsverarbeitung in Art. 5 [X.], der speziellen [X.]efugnis zur [X.]rhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln in Art. 8 [X.] und besonderen nachrichtendienstlichen Mitteln, die in Art. 9 bis Art. 19a [X.] nochmals spezieller geregelt sind. Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten gilt Art. 8b Abs. 1 [X.]. Die Informationsübermittlung einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch das [X.] an andere Stellen ist allgemein in Art. 25 [X.] geregelt. Spezielle Regeln für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch eine Wohnraumüberwachung oder durch einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische [X.]eme erlangt wurden, finden sich in Art. 8b Abs. 2 [X.]. Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch besondere Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie nach Art. 16 Abs. 1 [X.] erlangt wurden, regelt Art. 8b Abs. 3 [X.] spezielle Anforderungen.

7

Die für das Verfahren relevanten Normen des [X.] und die darin in [X.]ezug genommenen Vorschriften des [X.]- und [X.]rechts haben in den hier maßgeblichen Fassungen den folgenden Wortlaut:

8

Art. 5 [X.] - Allgemeine [X.]efugnisse

(1)

1. zur [X.]rfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,

2. zur [X.]rforschung und [X.]ewertung von [X.]estrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder

3. zum Schutz seiner Mitarbeiter, [X.]inrichtungen, [X.]egenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

[X.])

9

Der in [X.]ezug genommene Art. 3 [X.] lautet wie folgt:

Art. 3 [X.] - Aufgaben

Der hier in [X.]ezug genommene § 3 [X.]VerfSch[X.] lautet auszugsweise:

§ 3 [X.]VerfSch[X.] - Aufgaben der [X.]behörden

(1) Aufgabe der [X.]behörden des [X.] und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. [X.]estrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung, den [X.]estand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] gerichtet sind oder eine ungesetzliche [X.]eeinträchtigung der Amtsführung der [X.]organe des [X.] oder eines [X.] oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im [X.]eltungsbereich dieses [X.]esetzes für eine fremde Macht,

3. [X.]estrebungen im [X.]eltungsbereich dieses [X.]esetzes, die durch An[X.]dung von [X.]ewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige [X.]elange der [X.]republik [X.] gefährden,

4. [X.]estrebungen im [X.]eltungsbereich dieses [X.]esetzes, die gegen den [X.]edanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des [X.]rundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes) gerichtet sind.

[X.])

1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, [X.]egenstände oder [X.]rkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen [X.]inrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, [X.]egenständen oder [X.]rkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,

5. bei der [X.]eheimschutzbetreuung von nicht öffentlichen Stellen durch den [X.] oder durch ein Land.

Die in Art. 3 [X.] aufgeführten [X.]eobachtungsobjekte des [X.]es sind in Art. 4 [X.] definiert:

Art. 4 [X.] - [X.]egriffsbestimmungen

(1)

[X.]) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses [X.]esetzes ist die von [X.]ewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige [X.]egehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer [X.]esamtheit von erheblicher [X.]edeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei [X.]eteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden

1. unter Ver[X.]dung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

2. unter An[X.]dung von [X.]ewalt oder durch entsprechende Drohung oder

3. unter [X.]influssnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.

Der in [X.]ezug genommene § 4 [X.]VerfSch[X.] lautet aktuell:

§ 4 [X.]VerfSch[X.] - [X.]egriffsbestimmungen

(1)

a) [X.]estrebungen gegen den [X.]estand des [X.] oder eines [X.] solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des [X.] oder eines [X.] von fremder [X.]errschaft aufzuheben, ihre st[X.]tliche [X.]inheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes [X.]ebiet abzutrennen;

b) [X.]estrebungen gegen die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den [X.], Länder oder deren [X.]inrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

c) [X.]estrebungen gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten [X.]grundsätze zu beseitigen oder außer [X.]eltung zu setzen.

[X.]) Zur freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung im Sinne dieses [X.]esetzes zählen:

a) das Recht des Volkes, die St[X.]tsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der [X.]esetzgebung, der vollziehenden [X.]ewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die [X.]indung der [X.]esetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die [X.]indung der vollziehenden [X.]ewalt und der Rechtsprechung an [X.]esetz und Recht,

c) das Recht auf [X.]ildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der [X.]erichte,

f) der Ausschluß jeder [X.]ewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im [X.]rundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die landesrechtliche [X.]eneralklausel für den [X.]insatz nachrichtendienstlicher Mittel findet sich in Art. 8 [X.]:

Art. 8 [X.] - An[X.]dung nachrichtendienstlicher Mittel

(1)

[X.])

[X.]esondere nachrichtendienstliche Mittel sind in Art. 9 bis Art. 19a [X.] speziell geregelt. Zu einigen dieser [X.]efugnisregelungen sieht das [X.]esetz spezielle flankierende Vorschriften vor.

a) Art. 9 und Art. 10 [X.] regeln die Wohnraumüberwachung und die sogenannte [X.].

[X.])

Art. 9 [X.] - Verdeckter [X.]insatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

(1)

1. den [X.]estand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.],

2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

3. Sachen, deren [X.]rhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.

[X.])

1. die Zielperson sich dort zur [X.] der Maßnahme aufhält,

2. sich dort für die [X.]rforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und

3. eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur [X.]rforschung des Sachverhalts ausreicht.

Der in Art. 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] in [X.]ezug genommene § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] lautet:

§ 3 [X.] - Voraussetzungen

[X.])

[X.]) Art. 10 [X.] - Verdeckter Zugriff auf informationstechnische [X.]eme

(1) Auf informationstechnische [X.]eme, die der [X.]etroffene in der berechtigten [X.]rwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das [X.] nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um

1. Zugangsdaten und verarbeitete Daten zu erheben oder

2. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nr. 1 spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen [X.]ems zu ermitteln.

[X.])

1. an dem informationstechnischen [X.]em nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,

2. die vorgenommenen Veränderungen bei [X.]eendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden und

3. Daten, die [X.]bereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden.

(3)

1. die Zielperson deren informationstechnisches [X.]em benutzt oder benutzt hat,

2. sich dadurch für die Abwehr der [X.]efahr relevante Informationen ergeben werden und

3. ein Zugriff auf das informationstechnische [X.]em der Zielperson allein nicht zur [X.]rforschung des Sachverhalts ausreicht.

[X.]) Flankierende Verfahrensregelungen finden sich in Art. 11 [X.], der folgenden Wortlaut hat:

Art. 11 [X.] - Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10

(1)

[X.])

(3)

(4)

Die in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]ezug genommenen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] lauten:

§ 10 [X.] - Anordnung

[X.])

(3)

[…]

§ 12 [X.] - Mitteilungen an [X.]etroffene

(1)

1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach [X.]eendigung der Maßnahme noch vorliegt,

2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und

3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim [X.]mpfänger vorliegen.

[X.]) […]

(3)

b) Art. 12 [X.] regelt die Ortung von Mobiltelefonen und die [X.]rmittlung ihrer [X.]eräte- oder Kartennummer.

Art. 12 [X.] - Ortung von Mobilfunkendgeräten

(1) Das [X.] darf technische Mittel zur [X.]rmittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur [X.]rmittlung der [X.]eräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.

[X.]) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 [X.] gelten entsprechend.

Der in Art. 12 Abs. 2 [X.] in [X.]ezug genommene § 10 Abs. 1 [X.] lautet:

§ 10 [X.] - Anordnung

(1) Zuständig für die Anordnung von [X.] ist bei Anträgen der [X.]behörden der Länder die zuständige oberste [X.]behörde, im Übrigen das [X.]ministerium des Innern, für [X.]au und [X.]eimat.

[…]

c) Art. 15 und Art. 16 [X.] regeln besondere Auskunftsersuchen.

[X.]) Art. 15 [X.] - Auskunftsersuchen im Schutzbereich des [X.]rief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Das [X.] darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, [X.]n hierzu anhand einer zu einem bestimmten [X.]punkt zugewiesenen [X.] automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

[X.]) Das [X.] darf Auskunft einholen bei

1. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

2. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.] und

3. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über

a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,

b) Angaben über [X.]eginn und [X.]nde sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.

(3) Das [X.] darf bei den nach § 113a Abs. 1 [X.] Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b [X.] einholen.

(4) § 3 Abs. 2 [X.] gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.

Die in Art. 15 [X.] enthaltenen Verweise auf das [X.] bezogen sich auf die [X.]esetzesfassung vor der Neufassung zum 1. Dezember 2021. Die in Art. 15 Abs. 3 [X.] zitierten §§ 113a ff. [X.] a.F. sind nun in §§ 175 ff. [X.] n.F. geregelt.

[X.]) Art. 16 [X.] - Weitere Auskunftsersuchen

(1) Das [X.] darf Auskunft einholen bei

1. Luftfahrtunternehmen sowie [X.]etreibern von [X.] und [X.]lobalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum [X.]punkt von Abfertigung und Abflug und zum [X.]uchungsweg,

2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen [X.]erechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr [X.]eteiligten und über [X.]eldbewegungen und [X.]eldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.

[X.]) Das [X.] darf das [X.]zentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) bezeichneten Daten abzurufen.

(3) Art. 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

[X.]) Flankierende Verfahrensregelungen zu Art. 14 bis Art. 16 [X.] finden sich in Art. 17 [X.], der folgenden Wortlaut hat:

Art. 17 [X.] - Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16

(1)

[X.])

(3)

d) Art. 18 und Art. 19 [X.] regeln den [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten:

Art. 18 [X.] - Verdeckte Mitarbeiter

(1) Das [X.] darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen.

[X.])

1. nicht in Individualrechte eingreifen,

2. von den an den [X.]estrebungen [X.]eteiligten derart erwartet werden, dass sie zur [X.]ewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und

3. nicht außer Verhältnis zur [X.]edeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

(3) [X.]ei [X.]insätzen zur [X.]rfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 [X.]VerfSch[X.] entsprechend.

(4) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in [X.] Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im [X.] erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 [X.]VerfSch[X.] entsprechend, auch [X.]n sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

Art. 19 [X.] - Vertrauensleute

(1) Für den [X.]insatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem [X.] [X.] nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist Art. 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzu[X.]den.

[X.])

1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

2. von den [X.]eld- oder Sachzu[X.]dungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,

3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

4. Mitglied des [X.], des [X.]es, eines [X.]parlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder

5. im [X.]zentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur [X.]ewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

e) Art. 19a [X.] regelt länger andauernde Observationen und hat folgenden Wortlaut:

Art. 19a [X.] - Observationen

(1)

1. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

2. Lichtbilder und [X.]ildaufzeichnungen herstellen,

[X.]n dies zur Aufklärung von [X.]estrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher [X.]edeutung erforderlich ist.

[X.]) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf [X.]rund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

1. sie an der [X.]estrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,

2. sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und

a) von der [X.]estrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder

b) die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der [X.]estrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur [X.]rforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3)

f) Das [X.]esetz regelt übergreifende Anforderungen an die Nutzung der verschiedenen nachrichtendienstlichen [X.]efugnisse.

[X.]) [X.] ist übergreifend in Art. 8a [X.] geregelt:

Art. 8a [X.] - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der [X.]erufsgeheimnisträger

(1)

1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder

2. bei einem [X.]eistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung ([X.]) genannten [X.]erufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.] gleich stehenden Person, über die der [X.]erufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

[X.])

Der in Art. 8a Abs. 1 Satz 5 [X.] in [X.]ezug genommene § 3a [X.] wurde zum 9. Juli 2021 um einen Absatz 2 erweitert. Die nunmehr in Absatz 1 enthaltenen Sätze 4 bis 7 [X.] lauten:

§ 3a [X.] - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) […]

[X.]) [X.]erichtspflichten des St[X.]tsministeriums und des [X.] sind in Art. 20 [X.] geregelt:

Art. 20 [X.] - [X.] Kontrolle

(1)

1. im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, [X.]rgebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,

2. in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu

a) Maßnahmen nach den Art. 9, 10 und 12 und 19a,

b) dem [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19 und

c) Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des [X.]s unterliegen.

[X.]) Das St[X.]tsministerium erstattet dem [X.]n Kontrollgremium des [X.] jährlich einen [X.]ericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 [X.]VerfSch[X.] über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, [X.]rgebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.

[X.]) [X.]ine übergreifende Regelung der Auskunftsansprüche von [X.]etroffenen findet sich in Art. 23 [X.]:

Art. 23 [X.] - Auskunft

(1)

1. die [X.]erkunft der Daten und die [X.]mpfänger von Übermittlungen,

2. Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der [X.]etroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die [X.]rteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom [X.]etroffenen geltend gemachten Informationsinteresse und

3. Daten, die zur [X.]rfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das [X.]auptst[X.]tsarchiv gespeichert sind.

[X.]) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie

1. eine [X.]efährdung der [X.]rfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,

2. Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des [X.]rkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des [X.]s zu befürchten ist,

3. die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des [X.] oder eines [X.] ein Nachteil bereitet würde oder

4. Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines [X.], geheim gehalten werden müssen.

(3)

Das [X.]esetz regelt die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten allgemein in Art. 8b Abs. 1 [X.]. Die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach Art. 9 oder Art. 10 [X.] gewonnen wurden (Wohnraumüberwachung und [X.]), richtet sich nach Art. 8b Abs. 2 [X.]. Die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 oder aus Art. 16 Abs. 1 [X.] erlangt wurden (Auskunftsersuchen), richtet sich nach Art. 8b Abs. 3 [X.]. Die Informationsübermittlung durch das [X.] an andere Stellen ist in Art. 25 [X.] geregelt. Sofern Daten übermittelt werden, die aus Maßnahmen nach Art. 9 oder Art. 10 [X.] beziehungsweise nach Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 oder aus Art. 16 Abs. 1 [X.] erlangt wurden, gelten wiederum Art. 8b Abs. 2 und Abs. 3 [X.]. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:

a) Art. 8b [X.] - Zweckbindung

(1)

[X.])

1. [X.]n die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,

2. [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende [X.]efahr der [X.]egehung von Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 [X.] vorliegen oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden [X.]efugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender An[X.]dung des § 4 [X.] weiterverarbeitet werden.

b) Art. 25 [X.] - Informationsübermittlung durch das [X.]

(1) Das [X.] darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch [X.]n sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der [X.]mpfänger die Informationen benötigt

1. zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit,

2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der [X.]nadenverfahren oder

3. zur [X.]rfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung beizutragen oder [X.]esichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige [X.]elange zu würdigen hat, insbesondere

a) im Rahmen der Überprüfung der [X.]treue von Personen, die sich um [X.]instellung in den öffentlichen Dienst bewerben, mit deren [X.]inwilligung,

b) in [X.] zur Verleihung des Verdienstordens der [X.]republik [X.] ‒ mit Ausnahme der [X.] und des [X.]n Verdienstordens oder

c) bei einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren [X.]inwilligung.

(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Informationen an

1. öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedst[X.]ten der [X.],

2. zwischen- und überst[X.]tliche Stellen der [X.] oder deren Mitgliedst[X.]ten und

3. öffentliche Stellen von [X.], welche die [X.]estimmungen des [X.] auf [X.]rund eines Assoziierungsübereinkommens mit der [X.] über die Umsetzung, An[X.]dung und [X.]ntwicklung des [X.] an[X.]den.

[X.])

1. zum Schutz des [X.]estands oder der Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder von Leib, Leben, [X.]esundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren [X.]rhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

2. zur Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher [X.]edeutung oder

3. [X.]n der [X.]mpfänger die Informationen auch mit eigenen [X.]efugnissen in gleicher Weise hätte erheben können.

(3)

1. Dienststellen der [X.], soweit die [X.]republik [X.] dazu im Rahmen des Art. 3 des [X.] zu dem Abkommen zwischen den Parteien des [X.] über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der [X.]republik [X.] stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 ([X.], 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,

2. ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenst[X.]tliche Stellen, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des [X.]mpfängers erforderlich ist, es sei denn, auswärtige [X.]elange der [X.]republik [X.] stehen der Übermittlung entgegen,

3. nicht-öffentliche Stellen, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das [X.] zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.

(4)

(5) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das St[X.]tsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend.

Der in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]ezug genommene § 20 [X.]VerfSch[X.] lautet wie folgt:

§ 20 [X.]VerfSch[X.] - Übermittlung von Informationen durch das [X.]amt für [X.] an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des St[X.]ts- und [X.]es

(1)

[X.])

[X.]esondere Übermittlungsverbote sind in Art. 27 [X.] geregelt:

Art. 27 [X.] - Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, [X.]n

1. erkennbar ist, dass unter [X.]erücksichtigung der Art der Informationen und ihrer [X.]rhebung die schutzwürdigen Interessen des [X.]etroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des [X.]mpfängers an der Übermittlung überwiegen,

2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere [X.]rün-de des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder

3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher [X.]eheimhaltungspflichten oder von [X.]erufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

[X.])

1. Abwehr einer gegenwärtigen [X.]efahr für den [X.]estand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren [X.]rhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder

2. Verfolgung einer auch im [X.]inzelfall beson[X.] schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 [X.],

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare [X.]efährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese [X.]efährdung nicht abge[X.]det werden kann.

Die [X.]eschwerdeführer sind Mitglieder und zum Teil aktive Funktionsträger von Organisationen, die durch das [X.] für [X.] beobachtet und auch in dessen [X.]berichten erwähnt werden. Sie [X.]den sich mit ihrer im Juli 2017 erhobenen [X.]beschwerde gegen verschiedene im [X.]n [X.]gesetz geregelte Datenerhebungs- und [X.]se. Sie [X.] die Verletzung von [X.]rundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.]. In Folge der zwischenzeitlichen Änderungen durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 12. Juni 2018 und eines [X.]esetzentwurfs der [X.]n St[X.]tsregierung vom 2. März 2022 ([X.]ayLTDrucks 18/21537) haben sie Teile ihrer ursprünglichen [X.] zurückgenommen, die [X.]beschwerde auf neue Regelungen erweitert und ergänzend vorgetragen. Insbesondere haben sie in Reaktion auf den jüngsten [X.]esetzentwurf im Nachgang der mündlichen Verhandlung die [X.]beschwerde zurückgenommen, soweit Art. 13 [X.] und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] angegriffen waren.

1. Die [X.]eschwerdeführer halten die im [X.]n [X.]gesetz vorgesehenen [X.] für unzureichend. Allgemein seien an [X.]n desto höhere Anforderungen zu stellen, je schwerer der geregelte Überwachungseingriff wiege. Auch im Nachrichtendienstrecht verschärften sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen mit der [X.]. [X.]ei beson[X.] eingriffsintensiven Maßnahmen konvergierten die Anforderungen an nachrichtendienstliche und an polizeirechtliche [X.]rmächtigungen. Für [X.] ergebe sich dies bereits aus Art. 13 Abs. 4 [X.]. Insgesamt seien zwar Aufklärungsmaßnahmen der Nachrichtendienste ohne oder von geringer [X.] zulässig, ohne dass ein konkretisierter Verdacht bestehen müsse. [X.]ingegen erforderten personengerichtete Überwachungsmaßnahmen hoher [X.] eine situationsbezogene Schadens- oder eine personenbezogene [X.]efährlichkeitsprognose. Der [X.]efahrbegriff im Urteil des [X.] zum [X.] sei für das Nachrichtendienstrecht anschlussfähig (Verweisung auf [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>).

Die [X.]efugnisse zur Durchführung von [X.] (Art. 9 [X.]) und [X.]en (Art. 10 [X.]) seien verfassungswidrig, weil ihr Ziel nicht darauf begrenzt werde, dringende [X.]efahren abzuwehren. Vielmehr könne das [X.] eine konkret eingetretene [X.]efahr als Ausgangspunkt nutzen, um weiterreichende Überwachungsziele zu verfolgen. Zudem genüge der Kernbereichsschutz auch nach [X.]inführung des Art. 8a [X.] nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

In weiteren Vorschriften seien vor allem die [X.]n defizitär. So könne die [X.]andyortung nach Art. 12 [X.] eine hohe [X.] erreichen, gerade [X.]n sie über einen längeren [X.]raum hinweg andauere und so die [X.]rstellung eines [X.]ewegungsprofils ermögliche. Die vorgesehene [X.] einer schwerwiegenden [X.]efahr für von Art. 3 [X.] umfasste Schutzgüter sei dafür zu unbestimmt. Weder könne der polizeirechtliche [X.]efahrbegriff zur Konkretisierung herangezogen werden, noch existiere ein hinreichend klarer nachrichtendienstlicher [X.]efahrenbegriff. Zudem blieben die relevanten Schutzgüter zu unklar. Die [X.]ntscheidung des [X.], in der ein gleichartiger [X.]ingriffstatbestand gebilligt worden sei (Verweisung auf [X.] 120, 274 <348 f.>), bedürfe einer Neubewertung.

Dies gelte auch hinsichtlich der Regeln zu Auskunftsersuchen in Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 [X.], die ebenfalls die [X.] einer schwerwiegenden [X.]efahr für die von Art. 3 [X.] umfassten Schutzgüter ver[X.]deten. Art. 15 Abs. 3 [X.] verstoße gegen [X.]recht und sei gemäß Art. 31 [X.] nichtig. [X.]r verpflichte die zur [X.]rhebung von [X.] verpflichteten Diensteanbieter zu einer Übermittlung an das [X.]. Die Diensteanbieter seien dazu jedoch nicht berechtigt, da ihnen § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. nur eine Übermittlung an [X.] erlaube.

Die [X.]n für den [X.]insatz verdeckt tätiger Personen in Art. 18 und Art. 19 [X.] und für Observationen in Art. 19a [X.] seien zu niedrig. Für den [X.]insatz verdeckt agierender Personen reiche nach der gesetzlichen Regelung bereits die allgemeine Schwelle des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus, wonach lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für nach Art. 3 [X.] beobachtungswürdige [X.]estrebungen oder Tätigkeiten vorliegen müssten. Dies genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da durch diese Maßnahmen in erheblichem Ausmaß schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht werden könne, was einen [X.]rundrechtseingriff gehobener Intensität bewirke. Daher sei schon bei nicht personengerichteten [X.]insätzen eine hinsichtlich des Objekts der Aufklärung qualifizierte [X.] wie zum [X.]eispiel in § 9a Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSch[X.] nötig. [X.]eim personengerichteten [X.]insatz sei das [X.]ingriffsgewicht noch weiter gesteigert. [X.]s bedürfe eines hinreichend gewichtigen Anlasses und einer präzisen und restriktiven [X.]eschreibung möglicher Zielpersonen.

Auch die Observation nach Art. 19a [X.] könne je nach den Umständen eine hohe [X.] erreichen. Dafür genüge die vorgesehene [X.] nicht. Insbesondere setze sie keine [X.]ewaltbereitschaft der beobachteten [X.]estrebung voraus. Zudem könne jeglicher Verdacht einer [X.]eteiligung an der betreffenden [X.]estrebung ausreichen, um Zielperson der Maßnahme zu werden.

2. a) Auch die [X.]se nach Art. 25 [X.], die die [X.]eschwerdeführer angreifen, soweit mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Daten betroffen sind, verfehlten zum Teil die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Für Datenübermittlungen an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gelte verfassungsrechtlich ein [X.]. Im [X.] des [X.] sei dies durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung allgemeingültig konkretisiert worden.

Danach sei Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verfassungswidrig. [X.]r erlaube eine Übermittlung generell für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. Dies ermögliche die Übermittlung an nahezu beliebige [X.], sobald diesen die Information nur nützlich sein könne. [X.]ine qualifizierte [X.] sei aber nicht nur im Verhältnis der Nachrichtendienste zu [X.] mit polizeilichen [X.]n nötig, sondern auch bei Übermittlungen an andere [X.]ehörden. [X.]widrig sei auch der noch weiter gefasste Art. 25 Abs. 1 [X.] [X.], der die Übermittlung praktisch vollständig freigebe, da so gut wie jede [X.]ehörde berufen sei, die dort genannten [X.]elange zu beachten.

Art. 25 Abs. 1a [X.] teile durch den Verweis auf Absatz 1 die dortigen Mängel und vertiefe sie.

Auch die [X.] zur Verhinderung, sonstigen Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher [X.]edeutung in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei verfassungswidrig, weil dafür bereits Delikte aus dem [X.]ereich der mittleren Kriminalität ausreichen könnten. Zudem gebe es zahlreiche Straftaten von erheblicher [X.]edeutung, die bereits im Vorfeld strafbarer [X.] verwirklicht würden. [X.]ier drohe der [X.] zu entgrenzen. Weiterhin gewährleiste der unscharfe [X.]egriff der Verhütung von Straftaten nicht, dass der erforderliche [X.]rmittlungsansatz in jedem Fall bereits vorliege. Die in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] enthaltene Übermittlungsermächtigung greife zwar das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung auf, enthalte jedoch keinen eigenständigen Übermittlungstatbestand; der [X.] [X.]esetzgeber müsse aber die Voraussetzungen einer Datenübermittlung selbst festlegen. Zu weit gefasst sei auch Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit der bundesrechtlichen [X.] in § 20 [X.]VerfSch[X.]. Der [X.]egriff des St[X.]tsschutzdelikts in § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSch[X.] umfasse auch Straftaten von geringem [X.]ewicht.

Die Übermittlung nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 und [X.][X.]sei ebenfalls ungenügend geregelt. Die Norm ermögliche eine Übermittlung in das Ausland zur Wahrung unspezifischer "erheblicher Sicherheitsinteressen" des [X.]mpfängers, ohne die zu schützenden Rechtsgüter oder den [X.] zu konkretisieren. [X.]ei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] bestehe ein hohes Risiko der zweckentfremdenden Nutzung, das nur in beson[X.] gewichtigen Fällen hinnehmbar sei.

b) Art. 8b Abs. 2 [X.] sei verfassungswidrig, weil eine zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten aus den beson[X.] eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nach Art. 9 und Art. 10 [X.] nur grundrechtskonform sei, [X.]n deren [X.] wiederum vorlägen. Der in Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in [X.]ezug genommene Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 [X.] umfasse jedoch Vorfeldtatbestände, die nicht zwangsläufig voraussetzten, dass ein Schaden für Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar sei. Auch Art. 8b Abs. 3 [X.], der für die Weiterverarbeitung von Daten aus Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 [X.] auf § 4 [X.] verweist, sei schon deshalb verfassungswidrig, weil an dieser Stelle eine dynamische Verweisung unzulässig sei. Zudem wiesen die damit in [X.]ezug genommenen Übermittlungstatbestände des § 4 Abs. 4 [X.] verfassungsrechtliche Mängel auf.

3. Weiterhin bestünden verfahrensrechtliche Defizite.

a) So fehle für Maßnahmen nach Art. 12, Art. 18, Art. 19 und Art. 19a [X.] eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle. Soweit diese für andere Maßnahmen vorgesehen sei, seien die inhaltlichen Vorgaben für die Überwachungsanordnung zu unspezifisch, weil durchweg auf das Artikel 10-[X.]esetz verwiesen werde.

b) Auch die transparenzschaffenden Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. [X.]ine [X.]enachrichtigung der [X.]etroffenen sei nicht im gebotenen Ausmaß gewährleistet. Für Maßnahmen nach Art. 12, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 und Art. 19 [X.] fehle eine [X.]enachrichtigungspflicht ganz. Soweit bei anderen Maßnahmen eine [X.]enachrichtigung vorgesehen sei, werde auf § 12 Abs. 1 [X.] verwiesen, der aber zu weite Ausschlusstatbestände enthalte.

Auch die Regelungen zum Auskunftsanspruch in Art. 23 [X.] seien defizitär. [X.]in gebundener Auskunftsanspruch bestehe nur, [X.]n ein besonderes Interesse dargelegt werde. Die Auskunft erstrecke sich nicht auf die [X.]erkunft personenbezogener Daten und die [X.]mpfänger von Übermittlungen. Zudem reiche der Ausschluss in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] zu weit.

c) Schließlich genügten die parlamentarische und öffentliche Kontrolle der eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen und der nachfolgenden Datenverarbeitungen nicht den grundrechtlichen Anforderungen. Die in Art. 20 Abs. 1 [X.] enthaltenen Pflichten zur [X.]erichterstattung reichten nicht weit genug. Sie erfassten nicht alle berichtspflichtigen Vorgänge. Insbesondere erstrecke sich die [X.]erichtspflicht des [X.] an den [X.] nicht auf den [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten. Die verfassungsrechtlich gebotene [X.]erichterstattung an die Öffentlichkeit sei nicht sichergestellt. Die [X.]erichtspflichten umfassten nicht den weiteren Umgang mit den durch eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten. Die [X.]erichtspflichten reichten auch inhaltlich nicht weit genug. [X.]s fehle an der Pflicht zur [X.]erichterstattung darüber, inwieweit die [X.]etroffenen über diese Maßnahmen benachrichtigt worden seien.

Zu der [X.]beschwerde haben der [X.] [X.], die [X.] St[X.]tsregierung und der [X.] [X.]beauftragte für Datenschutz Stellung genommen.

Die [X.] St[X.]tsregierung hält die [X.]beschwerde teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

a) Allgemein führt die St[X.]tsregierung aus, das [X.]rundgesetz setze die [X.]xistenz von Nachrichtendiensten in Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 45d, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.]uchstabe b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] voraus. Dies legitimiere die nachrichtendienstliche Aufgabe heimlicher Informationsbeschaffung und schließe aufgabenadäquate [X.]rmächtigungen ein. Zwischen den Anforderungen an die [X.]ingriffsbefugnisnormen für Polizei und [X.] könne der [X.]esetzgeber differenzieren. Dies rechtfertigte sich zum einen daraus, dass die Nachrichtendienste in den Schutz von St[X.]t und Verfassung in der spezifischen Modalität eines Informationsdienstleisters eingebunden seien. Dafür seien ein hinreichendes Maß an Vertraulichkeit und Ausschluss der Öffentlichkeit unabdingbar. Zum anderen sei das [X.] zwar mit weitreichenden Informationserhebungsbefugnissen ausgestattet, habe aber keine [X.] [X.]efugnisse. Dies rechtfertige, ihm [X.]rmittlungen und Überwachungen teils unter niedrigeren Voraussetzungen zu erlauben als anderen [X.]ehörden.

Insbesondere liege es nicht nahe, Maßnahmen des [X.]es durchgängig an das Vorliegen konkreter [X.]efahren zu binden. Zwar könnten für [X.]efugnisse mit erheblicher [X.] konkret drohende oder auch dringende oder schwerwiegende [X.]efahren gefordert werden. Mit [X.]lick auf die [X.]esonderheiten der Nachrichtendienste stehe damit indes nicht fest, dass die Anforderungen an polizeiliche und nachrichtendienstliche [X.]efugnisnormen durchweg konvergieren müssten. Die analytische Auswertung durch den Nachrichtendienst vor einer Übermittlung an Polizeibehörden entfalte besonderen [X.]rundrechtsschutz. Das [X.] [X.]gesetz enthalte ein den gebotenen Differenzierungen entsprechend abgestuftes Modell, indem es für [X.]ig eingriffsintensive Maßnahmen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsschutzrelevante Tätigkeiten oder [X.]estrebungen fordere, für [X.]ingriffe mittlerer Intensität eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 [X.] umfassten Schutzgüter und für die eingriffsintensiven Maßnahmen der Wohnraumüberwachung und der [X.] eine dringende [X.]efahr für höchste Rechtsgüter.

Ähnliches gelte für die Verantwortlichkeit der [X.]etroffenen. Der Funktion der Nachrichtendienste als Vorfeldaufklärer würde es nicht gerecht, für die [X.]estimmung des Adressaten eines Informationseingriffs generell die polizeirechtliche Störerdogmatik heranzuziehen. Für nicht auf bestimmte Personen bezogene Maßnahmen reiche es grundsätzlich, dass diese zur [X.]rforschung von beobachtungsbedürftigen [X.]estrebungen erforderlich seien. Für die eingriffsintensiven Maßnahmen in Art. 9, Art. 10 und Art. 19a [X.] bestünden ausdrückliche Adressatenregelungen. Für [X.]iger eingriffsintensive Maßnahmen liege eine Orientierung an den Adressatenregelungen der Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 19a Abs. 2 [X.] im Rahmen der pflichtgemäßen [X.]rmessensausübung nahe.

Soweit die angegriffenen Vorschriften nicht in spezielle [X.]rundrechte eingriffen, komme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Dieses sei 1983 entwickelt worden. In der heutigen [X.]esellschaft habe die [X.]mpfindlichkeit gegenüber der Verarbeitung personenbezogener Daten erheblich nachgelassen. Auch habe sich die [X.]edrohungslage grundlegend geändert. Der gesellschaftliche Wandel gebiete es, frühere Annahmen kritisch zu reflektieren. [X.]ier sei dem [X.]esetzgeber ein weiter Spielraum eigenverantwortlicher [X.]ewertung einzuräumen. Andernfalls werde die rechtsst[X.]tliche [X.]ewaltenteilung relativiert.

b) Die [X.] St[X.]tsregierung hält die jeweils angegriffenen [X.]efugnisse für verfassungsgemäß.

[X.]) Art. 9 [X.] genüge der in Art. 13 Abs. 4 [X.] vorgesehenen [X.]efahrenschwelle. Die Tätigkeit des [X.]s müsse sich in dem in Art. 3 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.]VerfSch[X.] enthaltenen Aufgabenbereich halten, der als Zielbeschreibung diene. Die erhobenen Daten würden unter [X.]eachtung von Art. 8b Abs. 2 [X.] nur im Rahmen dringender [X.]efahren für die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Rechtsgüter ver[X.]det oder um die Strafverfolgungsbehörden über beson[X.] schwere Straftaten zu informieren. [X.] werde durch Art. 8a [X.] ausreichend gewährleistet. [X.]iner gesetzlichen Vermutungsregelung der Kernbereichsrelevanz bedürfe es für [X.]espräche in Wohnräumen nicht. Dies könne beim Vollzug der Maßnahme sichergestellt werden. Dass die Sichtung durch eine unabhängige Stelle lediglich in Zweifelsfällen vorgesehen sei, sei in Abweichung von den im [X.] für das Polizeirecht aufgestellten Anforderungen wegen des fehlenden Risikos unmittelbar intervenierender Folgemaßnahmen unbedenklich. Zudem sei durch Art. 28 Abs. 2 [X.] eine regelmäßige [X.]x-post-Kontrolle durch den [X.]beauftragten für Datenschutz vorgesehen.

[X.]insichtlich Art. 10 [X.] sei eine parallele Ausgestaltung zu der [X.] und zum Kernbereichsschutz bei [X.] gewählt worden.

[X.]) Maßnahmen nach Art. 12 [X.] hätten keine erhöhte [X.]. Die [X.]rmächtigung werde in der Praxis nicht genutzt, um ein umfassendes [X.]ewegungsprofil zu erstellen. In jedem Fall sei die [X.] der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die in Art. 3 [X.] erfassten Schutzgüter ausreichend. Wegen der verhältnismäßig geringen [X.]ingriffstiefe einerseits und der spezifischen Funktionsbedingungen nachrichtendienstlicher Tätigkeit in [X.]inblick auf Transparenz und Kontrolle andererseits sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass keine gerichtliche Vorabkontrolle und keine [X.]enachrichtigungspflicht geregelt seien.

[X.]) Dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 [X.] den Datenzugriff erlauben, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 [X.] umfassten Schutzgüter vorliegen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]s gehe um den Schutz beson[X.] gewichtiger Rechtsgüter, welche die [X.]rhebung personenbezogener Daten in relativ weitem Umfang rechtfertigten (Verweisung auf [X.] 141, 220 <339 Rn. 320>). Der [X.]egriff der "schwerwiegenden [X.]efahr" sei nicht zu unbestimmt und lasse sich konkretisieren.

Art. 15 Abs. 3 [X.] stehe auch nicht in Wi[X.]pruch zu § 113c Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. Der [X.]egriff der "[X.]" werde dort nicht näher definiert. Dem Wortlaut nach könne auch das [X.] erfasst sein, zu dessen Aufgaben es gehöre, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln, die (auch) der Abwehr von [X.]efahren für wichtige Rechtsgüter dienten. Die Nachrichtendienste stünden nicht außerhalb der Sicherheitsarchitektur, sondern seien deren integraler [X.]estandteil. Auch § 113 Abs. 3 [X.] a.F. gebiete keine andere Auslegung. Selbst [X.]n die Ansicht der [X.]eschwerdeführer zuträfe, sei aber nur die Übermittlung nach § 113b [X.] a.F. ausgeschlossen. Art. 15 Abs. 3 [X.] werde dadurch nicht sinnlos, sondern behalte eine Reservefunktion.

dd) Für [X.]ingriffe nach Art. 18 und Art. 19 [X.] sei die allgemeine [X.] des Art. 5 Abs. 1 [X.] ausreichend. Die in tatsächlicher [X.]insicht relativ niedrige [X.] sei gerechtfertigt, weil auf der einen Seite die Rechtsgüter des [X.]es besondere [X.]edeutung hätten und auf der anderen Seite der [X.]ingriff bei Maßnahmen nach Art. 18 und Art. 19 [X.] wegen der offenen Kommunikationsstrukturen regelmäßig nicht schwer wiege. Die bloße [X.]xistenz verdeckt agierender Personen stelle noch keinen [X.]rundrechtseingriff dar. [X.]rundrechtliche Relevanz habe es erst, [X.]n der St[X.]t die verdeckt agierende Person gezielt dazu einsetze, Vertrauen auszunutzen und so Informationen zu gewinnen. Dann liege ein [X.]ingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 [X.] geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der aber nicht beson[X.] tief sei, da die verdeckt agierende Person als solche offen handele.

Der [X.]insatz verdeckt agierender Personen setze ein hohes Maß an Vertraulichkeit voraus, was der vorherigen Zustimmung einer unabhängigen Stelle entgegenstehe. Durch [X.] sei das "Vier-Augen-Prinzip" gewahrt.

ee) Observationen außerhalb von Wohnungen nach Art. 19a [X.] erreichten nicht dieselbe [X.]ingriffstiefe wie [X.] oder Online-Datenerhebungen. Soweit die [X.]eschwerdeführer hier eine "hinreichende [X.]efährdungsprognose" forderten, würden sie den Schwerpunkt nachrichtendienstlicher Tätigkeit im [X.]ereich der [X.] verkennen. Zudem seien nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] "tatsächliche Anhaltspunkte" erforderlich, sodass es durchaus eine hinreichend konkrete, [X.]n auch weit im Vorfeld liegende [X.]efährdungsprognose geben müsse. Dass untergeordnete und legale Tätigkeiten ausreichen könnten, liege an der [X.]esonderheit nachrichtendienstlicher Tätigkeit.

Dass die Durchführung der Maßnahme nicht an die [X.]ntscheidung einer unabhängigen Stelle, sondern der [X.]ehördenleitung gebunden sei, sei zur [X.]ewährleistung nachhaltiger Vertraulichkeit gerechtfertigt. [X.] setzten zudem voraus, dass eine überschaubare [X.]rkenntnislage bestehe, die eine externe Stelle nach Aktenlage beurteilen könne. Insbesondere im [X.] seien [X.]ewertungen aufgrund geringer Tatsachendichte aber generell stärker abhängig von [X.]rfahrung, Fachwissen und nachrichtendienstlichen [X.]rkenntnislagen, über die ein aus dem [X.] ausgelagertes Organ unter Wahrung der operativen Sicherheit nicht angemessen verfügen könne.

ff) Die Übermittlungsermächtigungen in Art. 25 wie auch in Art. 8b Abs. 2 und Abs. 3 [X.] seien verfassungsgemäß. In der Übermittlung von Informationen durch das [X.] nach Art. 25 [X.] liege keine Zweckänderung und damit auch kein rechtfertigungsbedürftiger [X.]ingriff. Der Aufgabenbereich des [X.]s sei nicht auf das Sammeln von Informationen beschränkt. [X.]in Nachrichtendienst könne seinen Schutzauftrag aber mangels exekutiv-polizeilicher [X.]efugnisse nur durch Weitergabe seiner [X.]rkenntnisse erfüllen. Darin liege gerade ein wesentlicher Zweck der Datenerhebung. Selbst [X.]n man einen [X.]ingriff annehme, sei dieser aber gerechtfertigt. Die Übermittlung analytisch aufbereiteter und verdichteter [X.]rkenntnisse durch das [X.] weise eine geringere [X.] auf als ihre hypothetische Neuerhebung.

Die in Art. 25 Abs. 1 [X.] vorgesehene Übermittlung an inländische öffentliche Stellen, die diese Informationen zur [X.]rfüllung ihrer Aufgaben benötigen, diene verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Weiterhin sei der normative Kontext der Vorschrift zu beachten. Für Daten aus den beson[X.] eingriffsintensiven Maßnahmen der verdeckten Wohnraumüberwachung und der Online-Datenerhebung enthalte Art. 8b Abs. 2 [X.] besondere gesetzliche Regelungen, die einer Datenübermittlung entgegenstehen könnten. Zudem sei eine Übermittlung an St[X.]tsanwaltschaften nur nach Art. 25 Abs. 2 [X.] möglich. Außerdem könnten im [X.]inzelfall nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] schutzwürdige Interessen der [X.]etroffenen gegenüber dem Interesse an der Übermittlung überwiegen.

Die [X.]efugnis in Art. 25 Abs. 1a [X.] zur Übermittlung an Stellen innerhalb der [X.] und an öffentliche Stellen von [X.], welche die [X.]estimmungen des [X.] an[X.]den, trage dem [X.]-rechtlichen Äquivalenzgrundsatz Rechnung. Dass nicht auf die Voraussetzungen für eingriffsintensive Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 2 [X.] verwiesen werde, habe seinen [X.]rund darin, dass das in den Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommende informationelle Trennungsprinzip in anderen [X.] der [X.] unbekannt sei. Darauf dürfe der [X.]esetzgeber im Interesse einer funktionierenden Kooperation Rücksicht nehmen. Dafür spreche auch die Integrationsfreundlichkeit des [X.]rundgesetzes.

Auch Art. 25 Abs. 2 [X.] sei verfassungsgemäß. Der in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthaltene Verweis auf "Straftaten von erheblicher [X.]edeutung" sei weder zu unbestimmt noch zu weitgehend. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] entspreche den Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung. Die Übermittlungspflicht in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 [X.]VerfSch[X.] trage dem besonderen [X.]ewicht des St[X.]tsschutzes Rechnung.

Art. 25 Abs. 3 [X.] sei ebenfalls verfassungsgemäß. Die in Satz 1 Nr. 2 geregelte Kooperation mit anderen [X.] liege im erheblichen Sicherheitsinteresse der [X.]republik. Auch die in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehene Informationsübermittlung an Private sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da erhebliche sicherheitsrelevante [X.]lemente der Infrastruktur in privater Trägerschaft stünden, müsse der [X.] auch an private Stellen Informationen übermitteln können. Dabei seien die [X.]inhaltung des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 [X.] sowie nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die entgegenstehenden Interessen des [X.]etroffenen zu beachten.

Außerdem gelte als [X.] bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach Art. 9 und Art. 10 [X.] auch Art. 8b Abs. 2 [X.]. Die Kritik der [X.]eschwerdeführer an der [X.]rfassung von [X.] verkenne die besondere Aufgabe der Nachrichtendienste als Vorfeldinformationsdienstleister. Lägen dem St[X.]t [X.]inweise auf Straftaten nach den §§ 89a und 129a St[X.][X.] vor, gebiete das [X.] eine hinreichend effektive Informationsübermittlung.

Auch die Übermittlungsermächtigung des Art. 8b Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 4 [X.] für Daten aus Auskunftsersuchen nach Art. 15 und Art. 16 [X.] sei verfassungsgemäß. Da die Datenerhebung in [X.]rundrechte aus Art. 10 [X.] eingreife, sei es naheliegend, für die Übermittlung § 4 Abs. 4 [X.] heranzuziehen. Die dortige [X.] habe das [X.]verfassungsgericht nicht beanstandet (Verweisung auf [X.] 100, 313).

gg) Dass ein gebundener Auskunftsanspruch nach Art. 23 [X.] nur bei Darlegung eines besonderen Interesses bestehe, schütze das [X.] vor systematischen Ausforschungsanträgen. Dass sich die Auskunft nicht auf die [X.]erkunft der Daten und die [X.]mpfänger von Übermittlungen erstrecke, diene insbesondere dem Quellen- und Methodenschutz. Die [X.]inschränkung auf strukturiert in automatisierten Dateien gespeicherte Daten sei durch die Funktionsbedingungen des [X.]s begründet, da andere Daten nicht durch eine automatische Suche aufgefunden werden könnten.

hh) Zu [X.], die zu einer [X.]efährdung nachrichtendienstlicher Quellen, Methoden und Aufklärungsansätze führen könnten, sehe das [X.]esetz ein sachgerechtes und nach [X.] abgestuftes Regelungskonzept vor. So könne angesichts der regelmäßig nur geringen [X.] für Maßnahmen nach Art. 8 und Art. 12 [X.] von einer [X.]enachrichtigungspflicht abgesehen werden. Soweit Art. 19a Abs. 3 Satz 4 [X.] eine [X.]enachrichtigungspflicht nur bei eingriffsintensiveren Überwachungen vorsehe, bestünden keine [X.]edenken. Für den [X.]insatz Verdeckter Mitarbeiter und von Vertrauenspersonen (Art. 18, Art. 19 [X.]) sei keine [X.]enachrichtigungspflicht vorgesehen, weil die verdeckt agierenden Personen ansonsten unbeherrschbaren [X.]efahren ausgesetzt würden und dieses Mittel ansonsten in der Praxis unan[X.]dbar wäre. Im Übrigen werde die [X.]enachrichtigung hinreichend durch Verweisungen auf § 12 [X.] geregelt. Die darin enthaltenen [X.]inschränkungen seien den [X.]esonderheiten nachrichtendienstlicher Tätigkeit geschuldet.

ii) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle seien wegen der [X.]esonderheiten der Nachrichtendienste insbesondere im Vergleich zum Polizeirecht reduziert. Das verfassungsrechtliche Mindestmaß sei gewährleistet. Das [X.] sei nach Art. 1 [X.] eine dem [X.], für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete [X.]ehörde und unterliege als solche allgemein dessen st[X.]tlicher Aufsicht. Die verfassungsrechtliche Verantwortung jedes St[X.]tsministers gegenüber dem [X.] sei hinsichtlich des [X.]s nicht eingeschränkt. Dementsprechend besäßen die Abgeordneten des [X.]s ein allgemeines Kontrollrecht, auch [X.]n dieses hier durch [X.]eheimhaltungsinteressen eingeschränkt sein könne. In [X.]rgänzung zur allgemeinen St[X.]tsaufsicht übe der St[X.]tsminister die Dienstaufsicht aus. Daneben bestehe die Kontrolle durch den [X.]n [X.]beauftragten für den Datenschutz.

Weiterhin erfolge eine parlamentarische Kontrolle nach Maßgabe des [X.]. Art. 20 [X.] sehe eine regelmäßige Unterrichtung des [X.] über eingriffsintensive Maßnahmen des [X.]s vor. Dass sich die [X.]erichtspflicht des [X.]remiums an den [X.] nicht auf den [X.]insatz verdeckter Personen erstrecke, sei wegen der Schutzpflicht des St[X.]tes für diese Personen und der Not[X.]digkeit erfolgreicher Rekrutierung gerechtfertigt.

Der [X.] [X.] hat sich der Stellungnahme der [X.]n St[X.]tsregierung angeschlossen. Die unmodifizierte Übertragung der im [X.] entwickelten Vorgaben sei nicht geboten. Zudem stelle sich die Frage, ob die bisherige Interpretation des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der umfassenden und vielseitigen Datennutzung und -preisgabe im 21. Jahrhundert noch trage. Die sehr konkreten aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne abgeleiteten Vorgaben des [X.] gingen "an die [X.]renzen der Abgrenzung Rechtsprechung - [X.]esetzgebung". Die [X.]renzen zwischen [X.]xekutive, Legislative und Judikative müssten wieder klar gezogen werden. Der Freist[X.]t [X.] habe eine [X.]estaltung getroffen, die einerseits die informationellen Selbstbestimmungsrechte Dritter achte, andererseits aber auch das Sicherheitsbedürfnis der [X.]ürger und den [X.]lauben an den Rechtsst[X.]t stärke.

Nach Auffassung des [X.]n [X.]beauftragten für den Datenschutz legen die Ausführungen im [X.] des [X.] ([X.] 141, 220) eine Übertragung auf heimliche Überwachungsmaßnahmen anderer Sicherheitsbehörden nahe. Dass dem [X.] keine exekutiv-polizeilichen [X.]efugnisse zustünden, verringere das [X.]ingriffsgewicht nicht wesentlich. Der Datenschutzbeauftragte verweist auf seine Stellungnahme, die er im [X.]esetzgebungsverfahren zur [X.]inführung des [X.] im Jahre 2016 zu den damaligen [X.] abgegeben hat. Zu der Regelung über den Abruf von [X.] teilte er dort die Ansicht, dass das [X.] keine "[X.]" im Sinne des § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum der [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nicht [X.]igstens auf gewaltan[X.]dende [X.]estrebungen beschränkt sei. Dass die ‒ allerdings später noch modifizierten ‒ Regelungen zur Übermittlung von Daten den verfassungsrechtlichen Anforderungen voll entsprächen, hielt er für zweifelhaft. Der Datenaustausch müsse einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, was durch hinreichend konkrete und qualifizierte [X.]n zu sichern sei. Zudem dürften durch den Austausch nicht die [X.]n für die [X.]rlangung der Daten unterlaufen werden. Dies sei nicht hinreichend geregelt. Über seine Stellungnahme im ursprünglichen [X.]esetzgebungsverfahren hinaus halte er insbesondere die vorgesehenen Protokollierungs-, [X.]enachrichtigungs- und [X.]erichtspflichten für unzureichend. Auch die Regelung zum Kernbereichsschutz in Art. 8a [X.] sei unzureichend. [X.]s genüge nicht, dass die [X.]-Kommission beteiligt werden müsse, [X.]n Zweifel an der Verwertbarkeit erhobener Daten bestünden.

Das [X.]verfassungsgericht hat am 14. Dezember 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. [X.] haben sich die [X.]eschwerdeführer, der [X.] [X.] durch die Vorsitzende des [X.], Recht, Parlamentsfragen und Integration, die [X.] St[X.]tsregierung durch den St[X.]tsminister des Innern, für Sport und Integration und das [X.] für [X.]. Als sachkundige Dritte nach § 27a [X.] haben sich der [X.] [X.]beauftragte für den Datenschutz und die [X.]esellschaft für Freiheitsrechte e.V. geäußert.

1. Die [X.]eschwerdeführer hatten mit ihrer ursprünglichen [X.]eschwerdeschrift vom 21. Juli 2017 und deren [X.]rweiterung vom 30. Juli 2017 eine Reihe von Normen des [X.] und eine [X.]estimmung des [X.]n Datenschutzgesetzes angegriffen. Durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 12. Juni 2018 und das [X.] Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2018 wurden die ursprünglich angegriffenen Normen zum Teil verändert. Am 2. März 2022 wurde ein [X.]esetzentwurf der [X.]n St[X.]tsregierung zur erneuten Änderung des [X.] und des [X.]n Datenschutzgesetzes veröffentlicht ([X.]ayLTDrucks 18/21537). Darauf haben die [X.]eschwerdeführer jeweils reagiert. Soweit die [X.]eschwerdeführer ihre [X.]beschwerde zurückgenommen oder für erledigt erklärt haben, war dies zulässig (vgl. dazu [X.] 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; 126, 1 <17>). Im Übrigen sind die im Laufe des Verfahrens geänderten Vorschriften wirksam in jener Fassung zum Verfahrensgegenstand gemacht worden, die sie durch die [X.]esetzesänderungen gefunden haben.

2. Im [X.]rgebnis richtet sich die [X.]beschwerde gegen [X.] des [X.] (Art. 9 Abs. 1 Satz 1; Art. 10 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3; Art. 16 Abs. 1; Art. 18 Abs. 1; Art. 19 Abs. 1; Art. 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 [X.]) sowie gegen dessen [X.] (Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3; Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und [X.], Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und [X.], Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und [X.] [X.]).

Darüber hinaus bezeichnen die [X.]eschwerdeführer einige übergreifende Regelungen zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung der Überwachung als Verfahrensgegenstand (Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5; Art. 11 Abs. 2 Satz 3; Art. 17 Abs. 2 Satz 1; Art. 20 Abs. 1; Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]). Diese sind zwar nicht unmittelbar [X.]eschwerdegegenstand, können aber insbesondere für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen [X.]efugnisse von [X.]edeutung sein (vgl. [X.] 155, 119 <157 Rn. 64>‒ [X.]; stRspr; näher unten Rn. 132).

3. Nicht als [X.]eschwerdegegenstand anzusehen ist bei verständiger Auslegung der [X.]beschwerde der von den [X.]eschwerdeführern genannte Art. 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. Da sich hierzu kein weiterer Vortrag findet, wäre eine entsprechende Rüge jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Auch soweit die [X.]eschwerdeführer Art. 9 [X.] formal ohne weitere [X.]inschränkung als [X.]eschwerdegegenstand bezeichnen, finden sich hierzu über Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus keine Ausführungen zur Sache und ist die [X.]beschwerde entsprechend begrenzend auszulegen. Art. 15 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls entgegen der [X.]ezeichnung durch die [X.]eschwerdeführer nicht als [X.]eschwerdegegenstand anzusehen, weil sie hierzu neben der allgemeinen [X.]eanstandung unzureichender [X.] nichts vortragen. Art. 25 [X.] greifen die [X.]eschwerdeführer nur an, soweit die Übermittlung von Daten ermöglicht wird, die unter [X.]insatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Obwohl sie keine weitere [X.]inschränkung vorgenommen haben, ergibt sich aus ihrer [X.]eschwerdebegründung bei verständiger Auslegung außerdem, dass nur Teile von Art. 25 Abs. 1 [X.] beanstandet werden. So bemängeln sie dessen Nummer 1 inhaltlich nur insoweit, als eine Übermittlung "für Zwecke der öffentlichen Sicherheit" erlaubt wird. Darüber hinaus greifen sie nur noch Art. 25 Abs. 1 [X.] [X.] an. Dessen Regelungsgehalt haben die [X.]eschwerdeführer in ihrer ursprünglichen [X.]eschwerdeschrift als damalige Nummer 2 beanstandet. Sie sind darauf nach den Änderungen des [X.]esetzes in ihrem erweiterten Vortrag nicht eingegangen. [X.]s wird jedoch deutlich, dass sie an ihrer ursprünglichen Rüge in der Sache festhalten wollen. Die [X.]beschwerde ist so auszulegen, dass sie nunmehr Art. 25 Abs. 1 [X.], nicht aber Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zum [X.]egenstand haben soll. Sollten weitere Übermittlungstatbestände des Art. 25 Abs. 1 [X.] angegriffen sein, fehlte es dazu jedenfalls an Ausführungen.

Die [X.]beschwerde ist zum Teil unzulässig, weil die [X.]eschwerdeführer hinsichtlich einiger der angegriffenen Normen ihre [X.]eschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt haben und hinsichtlich einiger Normen die Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht gewahrt sind.

a) Die Zulässigkeit einer [X.]beschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] die [X.]ehauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen [X.]ewalt in [X.]rundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein ([X.]eschwerdebefugnis) (vgl. [X.] 140, 42 <54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der [X.]rundrechtsverletzung ([X.]) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige [X.]etroffenheit ([X.]) den [X.]egründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend dargelegt sein (vgl. [X.] 125, 39 <73>; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 971/21 u.a. -, Rn. 25 - [X.]notbremse II).

[X.]) Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein und der Vortrag muss die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. [X.] 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). [X.]ine genaue [X.]ezeichnung des [X.]rundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich die [X.]n durch den angegriffenen [X.]oheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen (vgl. [X.] 115, 166 <180>). Die [X.]beschwerde hat sich dabei mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen [X.]eurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 101, 331 <345 f.>). Soweit das [X.]verfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit [X.]rundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen ([X.], [X.]eschluss des [X.] vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u.a. -, Rn. 89 - [X.]notbremse I m.w.[X.]; stRspr).

Ist die Verletzung einer Schutzpflicht gerügt, muss die Darlegung besonderen Anforderungen genügen. [X.]ine mögliche [X.]rundrechtsverletzung der [X.]n geht hier aus dem Vortrag regelmäßig nur dann hervor, [X.]n sich dieser nicht in pauschalen [X.]ehauptungen und punktuell herausgegriffenen, angeblichen Unzulänglichkeiten der Rechtslage erschöpft. [X.]rforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen [X.] insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten [X.] jedenfalls in [X.]rundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist ([X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 51 - [X.]slücken).

[X.]) Für die Darlegung der eigenen und gegenwärtigen (1) sowie der unmittelbaren [X.]) [X.]etroffenheit gelten bei einer [X.]beschwerde gegen eine gesetzliche [X.]rmächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen.

(1) [X.]rfolgt die konkrete [X.]eeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften, erlangen die [X.]etroffenen jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen [X.]etroffenheit aus, darzulegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen [X.]rundrechten berührt zu werden (vgl. [X.] 155, 119 <160 Rn. 75>). [X.]in Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein, ist zum [X.]eleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso [X.]ig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich [X.] selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. [X.] 130, 151 <176 f.>; stRspr).

Für die Wahrscheinlichkeit eigener [X.]etroffenheit spricht eine große Streubreite der Überwachungsmaßnahme, [X.]n die Maßnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere [X.]n sie auch Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann. [X.]ingegen kann nicht ohne Weiteres von der Wahrscheinlichkeit eigener [X.]etroffenheit ausgegangen werden, [X.]n durch die [X.]egrenzung auf bestimmte [X.]n und zu schützende Rechtsgüter ein deutlicher [X.]inzelfallbezug verlangt ist oder [X.]n ein Richtervorbehalt besteht. Dann bedarf es näherer Darlegungen, warum dennoch eine individuelle [X.]etroffenheit hinreichend wahrscheinlich ist. In besonderen Fällen müssen die [X.]n darüber hinaus nähere Aussagen zu Art und [X.]egenstand der möglicherweise überwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten treffen. Dies ist erforderlich, [X.]n sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher [X.]ehördenaktivitäten geraten könnten (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2021 - 1 [X.]vR 1732/14 -, Rn. 33 f., 42).

[X.]) [X.]edürfen die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte, ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch von einer unmittelbaren [X.]etroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges [X.]esetz auszugehen, [X.]n [X.] den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder [X.]n eine nachträgliche [X.]ekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. [X.] 155, 119 <159 Rn. 73>).

b) [X.]esondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarität der [X.]beschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen [X.] kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 [X.] zur Verfügung, der vor [X.]rhebung der [X.]beschwerde erschöpft werden müsste. Die [X.]beschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich nicht darauf, nur die zur [X.]rreichung des unmittelbaren [X.] förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten [X.]rundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das [X.]verfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende [X.]ntscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und An[X.]dung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der [X.]rundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor [X.]inlegung einer [X.]beschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten [X.]verletzung zu erwirken oder eine [X.]rundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, [X.]n zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann.

Wenn sich die [X.]n unmittelbar gegen ein [X.]esetz [X.]den, kann daher auch die [X.]rhebung einer [X.] oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, [X.]n die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene [X.]esetz gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.]verfassungsgericht vorgelegt wird. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das [X.]verfassungsgericht seine [X.]ntscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. [X.]in solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, [X.]n die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und An[X.]dung es maßgeblich abhängt, inwieweit [X.] durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind.

Soweit die [X.]eurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.]verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte [X.]ntscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen [X.]ntscheidung hingegen nicht. Außerdem ist es zur Wahrung des [X.]rundsatzes der Subsidiarität nicht erforderlich, vor [X.]rhebung einer [X.]beschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder [X.]ußgeldverfahren die [X.]widrigkeit der Norm geltend machen zu können. Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte, [X.]n die angegriffene Regelung die [X.]n zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, [X.]n die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, [X.]n Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum [X.]anzen [X.] 143, 246 <321 f. Rn. 210>; 145, 20 <54 f. Rn. 85 f.>; 150, 309 <326 f. Rn. 42 ff.>; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 68 ff.; stRspr).

Soweit die [X.]beschwerde gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerichtet ist, ist sie zulässig. Die [X.]eschwerdeführer sind insbesondere beschwerdebefugt.

a) Sie haben die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung durch Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinreichend dargelegt, soweit sie geltend machen, dass eine Ausrichtung der Überwachungsmaßnahmen auf die Abwehr einer [X.]efahr fehle und Defizite beim Kernbereichsschutz (vgl. Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5 [X.]) bestünden.

Sofern sie darüber hinaus nach der [X.]inführung des Art. 9 Abs. 2 [X.] an der Rüge festhalten, die richterliche Vorabkontrolle (Art. 9 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sei verfassungsrechtlich unzureichend ausgestaltet, genügt dies hingegen nicht. Die [X.]eschwerdeführer hatten zunächst gerügt, dass die inhaltlichen Vorgaben für die Überwachungsanordnung teils zu unspezifisch seien. [X.]s kann dahinstehen, ob sie sich insoweit hinreichend mit dem bereits damals in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]ezug genommenen § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] befasst haben. Dieser sieht vor, dass in der schriftlichen Anordnung der [X.] auch deren Umfang zu bestimmen ist. Jedenfalls genügt ihr Vortrag nach der [X.]inführung des Art. 9 Abs. 2 [X.] durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 12. Juni 2018 nicht mehr den [X.]egründungsanforderungen. Dort ist in Satz 1 und Satz 2 ausdrücklich geregelt, auf welche Wohnräume sich die Maßnahme beziehen darf. Damit haben sich die [X.]eschwerdeführer nicht näher befasst.

b) Die [X.]eschwerdeführer haben hinreichend dargelegt, dass sie von einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffen sein könnten. Zwar erfolgte eine konkrete [X.]eeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschrift. Weil sie davon aber in der Regel keine Kenntnis erlangen ([X.]), genügt es, dass sie darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein ([X.]).

[X.]) Die durch Art. 9 Abs. 1 [X.] ermöglichte Überwachung von Wohnraum wird heimlich durchgeführt. Den [X.]eschwerdeführern würde nach Art. 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ein [X.]ebrauch der angegriffenen [X.]efugnis nicht ohne Weiteres mitgeteilt. Dort sind [X.]inschränkungen der Mitteilungspflicht vorgesehen, teilweise sogar ihr völliger [X.]ntfall. Durch Art. 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] ist die Mitteilungspflicht noch weiter eingeschränkt. Den [X.]eschwerdeführern ist nicht etwa abzuverlangen, zunächst über die [X.]eltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu versuchen, Näheres über eine konkrete [X.]etroffenheit zu erfahren. Der Auskunftsanspruch unterliegt nach Art. 23 [X.] weiten [X.]inschränkungen. Würde eine Auskunft erteilt, hätte sie wegen dieser [X.]inschränkungen nur begrenzte Aussagekraft und könnte nicht zuverlässig belegen, ob die [X.]eschwerdeführer von einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 [X.] betroffen sind oder nicht. Insbesondere erstreckt sich die Auskunft nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] nicht auf die [X.]erkunft der Daten, sodass die [X.]etroffenen im Falle einer Auskunftserteilung nicht zuverlässig über das für die Datenerhebung eingesetzte Mittel informiert wären.

[X.]) In dieser Situation haben die [X.]eschwerdeführer nach den oben genannten Maßstäben (Rn. 97 f.) hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen [X.]rundrechten betroffen zu sein. Zwar hat die [X.]efugnis nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine besondere Streubreite. Die [X.]eschwerdeführer haben aber substantiiert dargelegt, dass für sie aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Überwachung besteht. Insbesondere haben sie vorgetragen, dass sie als Mitglieder von in [X.] durch das [X.] beobachteten Organisationen mit einiger Wahrscheinlichkeit von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein könnten.

Die [X.]beschwerde gegen Art. 10 Abs. 1 [X.] ist zulässig, soweit die [X.]eschwerdeführer [X.], die Maßnahme sei nicht auf die Abwehr einer [X.]efahr begrenzt und soweit sie Defizite beim in Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5 [X.] geregelten Kernbereichsschutz geltend machen.

Unzulässig ist die [X.]beschwerde hingegen, sofern die [X.]eschwerdeführer beanstanden, die richterliche Vorabkontrolle (Art. 10 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sei verfassungsrechtlich unzureichend ausgestaltet. Auch hier gehen sie weder näher auf die [X.]edeutung des durch Art. 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]ezug genommenen § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein, noch befassen sie sich mit dem neu eingefügten Art. 10 Abs. 3 [X.], der Vorgaben hinsichtlich der möglichen Zielsysteme enthält.

Ihr Vortrag erfüllt die verfassungsprozessrechtlichen [X.] auch nicht, soweit sie geltend machen, Art. 10 [X.] stehe mit der objektivrechtlichen Dimension des [X.]rundrechts auf [X.]ewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer [X.]eme nicht in [X.]inklang, da er keine begrenzenden Vorgaben dafür enthalte, in welcher Weise die Zielsysteme solcher Überwachungen infiltriert werden dürfen, es aber eine schwerwiegende [X.]edrohung der [X.] darstelle, [X.]n eine Sicherheitsbehörde eine solche Sicherheitslücke geheim halte, um sie in der Zukunft für Überwachungen nutzen zu können (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. [X.].). [X.]rforderlich ist dafür, den gesetzlichen [X.] insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten [X.] jedenfalls in [X.]rundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist. Der Vortrag der [X.]eschwerdeführer wird dem nicht gerecht. Sie sind innerhalb der [X.]beschwerdefrist (§ 93 Abs. 3 [X.]) nicht darauf eingegangen, ob Regelungen bestehen, die eine mögliche Schutzpflicht erfüllen könnten (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 53 ff.). Soweit die [X.]eschwerdeführer auf die [X.]efahr abstellen, dass das [X.] wegen der ihm bekannten Schwachstellen selbst Ziel von Kriminalität werden könnte, gehen sie nicht auf Art. 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] ein, der dies möglicherweise adressiert.

Die [X.]beschwerde gegen Art. 12 Abs. 1 [X.] ist zulässig. Insbesondere ist die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung hinreichend dargelegt. Das gilt für die Rüge, die [X.] seien zu unbestimmt, da zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden [X.]efahr wegen der nachrichtendienstlichen [X.]esonderheiten nicht auf den polizeilichen [X.]efahrenbegriff zurückgegriffen werden könne, die [X.]efahr daher in der Praxis eigenständig verstanden werde, so aber praktisch keine Konturen habe. Auch soweit die [X.]eschwerdeführer [X.], es fehle an einer unabhängigen Vorabkontrolle, haben sie das hinreichend substantiiert dargetan. Sie folgern dies aus dem [X.]ingriffsgewicht dieser Maßnahme, das sie näher begründet haben.

Die [X.]beschwerde gegen Art. 15 Abs. 2 [X.] ist unzulässig (a), gegen Art. 15 Abs. 3 [X.] hingegen zulässig (b).

a) Die [X.]eschwerdeführer haben ihre [X.]eschwerdebefugnis hinsichtlich Art. 15 Abs. 2 [X.] nicht hinreichend dargelegt. Sie machen unter Verweis auf ihre Ausführungen zu Art. 12 [X.] geltend, dass das Merkmal einer schwerwiegenden [X.]efahr als [X.]ingriffsvoraussetzung einer Überwachungsbefugnis des [X.]s zu unbestimmt sei. Da sich sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materielle [X.] als auch die Anforderungen an deren [X.]estimmtheit nach dem [X.]ingriffsgewicht richten, hätten sie zum [X.]ingriffsgewicht der verschiedenen in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen vortragen müssen. Daran fehlt es.

b) Die [X.]beschwerde gegen Art. 15 Abs. 3 [X.] ist zulässig. Die [X.]eschwerdeführer haben substantiiert dargelegt, dass ihre [X.]rundrechte verletzt sein könnten, weil Art. 15 Abs. 3 [X.] das [X.], also die [X.]behörde eines [X.], unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. zum Abruf von gemäß § 113a [X.] a.F. bevorrateten Verkehrsdaten ermächtige, obwohl § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. den Diensteanbietern die Übermittlung nur an [X.] erlaube.

Der Zulässigkeit der [X.]beschwerde steht insoweit nicht entgegen, dass das [X.] neu gefasst wurde (oben Rn. 5), so dass die auf die alte [X.]esetzesfassung verweisenden Regelungen des Art. 15 [X.] derzeit ins Leere gehen. Das Rechtsschutzinteresse besteht schon deshalb fort, weil die [X.] St[X.]tsregierung in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, das [X.]gesetz bald anpassen zu wollen (vgl. nunmehr zu Art. 15 Abs. 3 [X.] auch [X.]ayLTDrucks 18/21537, [X.]), wodurch sich die von den [X.]eschwerdeführern behaupteten [X.]eeinträchtigungen wiederholen würden (vgl. dazu [X.] 103, 44 <58>; 116, 69 <79>; 119, 309 <317>).

Zu Art. 16 [X.] haben die [X.]eschwerdeführer ihre [X.]eschwerdebefugnis nicht hinreichend begründet. Auch hier beanstanden sie, dass das Merkmal einer schwerwiegenden [X.]efahr als [X.]ingriffsvoraussetzung einer Überwachungsbefugnis des [X.]s zu unbestimmt sei. Allerdings fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur [X.], die aber maßgeblich dafür ist, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materielle [X.] und deren [X.]estimmtheit zu richten sind.

Die [X.], Art. 18 und Art. 19 [X.] wie auch Art. 19a [X.] seien wegen unzureichender [X.] und mangels Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle verfassungswidrig, sind zulässig.

Soweit Art. 25 [X.] angegriffen ist, ist die [X.]beschwerde nur zum Teil zulässig.

a) Die [X.]beschwerde ist bezüglich der allgemeinen Übermittlungsermächtigungen in Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.] zulässig. Die [X.]eschwerdeführer sind insbesondere beschwerdebefugt. Sie haben die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung wie auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dargetan, durch die [X.]se nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.] selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Die [X.]etroffenheit der [X.]eschwerdeführer ergibt sich auch hier daraus, dass sie hinreichend wahrscheinlich von Überwachungsmaßnahmen des [X.]s betroffen sind. [X.]esteht aber die begründete Annahme, dass ihre Daten erhoben und beim [X.] gesammelt werden könnten, ist auch eine Übermittlung jener Daten und daraus gewonnener Informationen durch das [X.] hinreichend wahrscheinlich. Wiederum genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, weil auch die Übermittlungen durch das [X.] heimlich erfolgen. [X.]ine [X.]enachrichtigung ist nicht vorgesehen. Zudem erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Art. 23 Abs. 1 [X.] nach dessen Satz 3 Nr. 1 ausdrücklich nicht darauf, an [X.] erhobene Daten übermittelt wurden.

b) Für die Regelung zur Übermittlung von Daten ins [X.] Ausland in Art. 25 Abs. 1a [X.], der wegen der Übermittlungsvoraussetzungen Art. 25 Abs. 1 [X.] in [X.]ezug nimmt, verweisen die [X.]eschwerdeführer auf die zu Absatz 1 angeführten Mängel. Damit ist die [X.]eschwerdebefugnis hinreichend dargetan, soweit die [X.]beschwerde gegen die Übermittlung an öffentliche Stellen gerichtet ist. [X.]insichtlich der Übermittlung an nicht öffentliche Stellen ist die Möglichkeit der [X.]rundrechtsverletzung hingegen nicht substantiiert dargelegt. [X.]ier trägt die Verweisung der [X.]eschwerdeführer auf ihren Vortrag zu Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.] nicht, weil dieser nur Übermittlungen an öffentliche Stellen erlaubt.

c) Die [X.]beschwerde ist bezüglich der Regelungen zur Übermittlung an Polizei, St[X.]tsanwaltschaften, Polizeibehörden und weitere [X.] in Art. 25 Abs. 2 [X.] nur zum Teil zulässig.

[X.]) Soweit die [X.]eschwerdeführer die [X.] nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 und [X.][X.] [X.], ist ihre [X.]beschwerde zulässig.

[X.]) Die [X.]eanstandung der Übermittlungspflicht in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hingegen unzulässig. Die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung ist nicht hinreichend dargelegt. Satz 2 statuiert eine Pflicht zur Übermittlung und verweist insofern auf § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfSch[X.]. Die [X.]eschwerdeführer kritisieren, dass die Definition der St[X.]tsschutzdelikte in § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSch[X.] zu weit reiche und bei entsprechender Motivation des [X.] auch Straftaten von geringem [X.]ewicht wie [X.]eleidigungen oder Sachbeschädigungen umfasse. Die Möglichkeit der [X.]rundrechtsverletzung legen sie mit ihrem äußerst knappen Vortrag aber nicht hinreichend dar.

(1) Soweit die [X.]eschwerdeführer vortragen, die über Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative [X.]VerfSch[X.] in [X.]ezug genommenen Straftaten reichten zu weit, gehen sie auf die dort genannten Kataloge der §§ 74a und 120 [X.] nicht ein. Dass die [X.]ezugnahme der ersten Alternative des § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSch[X.] auf die dort genannten Katalogstraftaten in der von den [X.]eschwerdeführern zitierten Literatur unter verfassungsrechtlichen [X.]esichtspunkten kritisch gesehen wird, kann einen eigenen Vortrag nicht ersetzen. [X.]s wird auch nicht deutlich, ob ein Mangel in diesen Katalogen gesehen wird oder ob erst die in der zweiten Alternative genannte [X.] den beanstandeten Mangel begründen soll.

[X.]) [X.]insichtlich des durch Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]ezug genommenen § 20 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative [X.]VerfSch[X.] ist der Vortrag ebenfalls überaus knapp gehalten. Tatsächlich grenzt die Vorschrift zwar die zur Übermittlung ermächtigenden Straftaten nicht der Schwere nach ein. Abgrenzungskriterium ist nach der vom [X.]esetzgeber gewählten [X.]ematik lediglich eine verfassungsfeindliche Zielsetzung oder Motivation des [X.] oder dessen Verbindung zu einer entsprechenden Organisation, und dass daraus tatsächliche Anhaltspunkte dafür folgen, dass die Straftat gegen die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.]uchstaben b und c [X.] genannten Schutzgüter gerichtet ist. Inwiefern dies unzureichend sein soll und, wie die [X.]eschwerdeführer vortragen, etwa bereits eine [X.]eleidigung bei entsprechender Zielsetzung erfasse, erläutern sie jedoch nicht. Sie hätten hier näher darlegen müssen, welche Auslegung von § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative [X.]VerfSch[X.] ihnen vor Augen steht und von ihnen für bedenklich gehalten wird.

d) Soweit die [X.]beschwerde gegen Art. 25 Abs. 3 [X.] gerichtet ist, ist sie ebenfalls nur zum Teil zulässig.

[X.]) Die [X.]eschwerdeführer haben zu der Übermittlung an ausländische öffentliche, über- und zwischenst[X.]tliche Stellen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung hinreichend dargelegt, soweit sie die dort genannten Übermittlungsvoraussetzungen gerügt haben.

Ihre übrigen [X.] sind hingegen nicht hinreichend substantiiert. Soweit die [X.]eschwerdeführer [X.], es fänden sich keine Vorgaben zum Datenschutzniveau bei der [X.]mpfängerstelle, trifft dies nach der [X.]inführung des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 12. Juni 2018 nicht mehr zu. [X.]ierauf sind sie nicht eingegangen. Auch soweit die [X.]eschwerdeführer geltend machen, es fehle an den erforderlichen verfahrensrechtlichen Sicherungen, ist dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie benennen weder, welche Sicherungen sie für geboten halten, noch führen sie konkret aus, inwiefern das [X.]esetz diese Anforderungen verfehlt. Soweit die [X.]eschwerdeführer kritisieren, dass Art. 25 Abs. 4 Satz 3 [X.] nur den Vorbehalt einer bloßen "[X.]itte" um Auskunft zur Ver[X.]dung der Daten vorsehe, ist dies zu knapp. Insbesondere gehen die [X.]eschwerdeführer auch insofern nicht auf die neu aufgenommene [X.]inschränkung für Übermittlungen in das Ausland in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 [X.] ein. Auch mit den Übermittlungsverboten des Art. 27 [X.], die ergänzend zur An[X.]dung kommen und nach denen schutzwürdige Interessen der [X.]etroffenen zu berücksichtigen sind, setzen sie sich nicht auseinander.

[X.]) Die gegen die in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] geregelte [X.]efugnis zur Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gerichtete Rüge ist unzulässig. Die [X.]eschwerdeführer haben die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsverletzung insoweit nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Sie legen zwar dar, warum sie Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen wegen des möglichen weiteren Umgangs mit den übermittelten Daten für riskant halten. Jedoch befassen sie sich auch hier nicht mit dem zwischenzeitlich eingefügten Art. 25 Abs. 3 Satz 2 [X.], der die Weitergabe von Informationen ausschließt, [X.]n im [X.]inzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim [X.]mpfänger nicht hinreichend gesichert ist. Auch ihre Forderung nach einer "qualifizierten [X.]" bleibt zu vage. Die [X.]ehauptung, Art. 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] enthalte eine solche nicht, weil danach "eine Übermittlung letztlich generell zur Aufgabenerfüllung des [X.]s" möglich sei, trifft den Wortlaut der angegriffenen Norm nicht, mit der sich die [X.]eschwerdeführer nicht hinreichend auseinan[X.]etzen. Diese verweist nicht auf die Aufgaben des [X.]s, sondern nimmt die von Art. 3 [X.] umfassten Rechtsgüter als Schutzgüter einer Übermittlung in [X.]ezug. Auch auf die Ausschlussgründe für eine Übermittlung nach Art. 27 Abs. 1 [X.] gehen die [X.]eschwerdeführer nicht ein.

Die Rüge, Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 [X.] sei wegen unzureichender [X.]n und dynamischer Verweisung auf andere [X.]esetze verfassungswidrig, ist zulässig.

Die [X.]eschwerdeführer beanstanden darüber hinaus die vom [X.]n [X.]esetzgeber geregelten Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle. Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die [X.]etroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz nicht in der üblichen Weise möglich ist, ergeben sich hier aus dem jeweiligen [X.]rundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 [X.] und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. [X.] 65, 1 <44 ff.>; 133, 277 <365 Rn. 204>; 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.[X.]; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. [X.] 141, 220 <267 Rn. 98>). Vorschriften, die etwa [X.], Auskunftsrechte, [X.]erichtspflichten und die Datenschutzaufsicht regeln, sichern so die [X.]mäßigkeit der [X.]. Sie bilden im [X.] grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der [X.]ingriffsermächtigung mittelbar [X.]egenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. [X.] 155, 119 <157 Rn. 64>). Anlass zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht allerdings auch insoweit regelmäßig nur dann, [X.]n die verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder [X.]n sie auf der [X.]and liegt. Nach dem [X.] kann es außerdem erforderlich sein, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Danach ist hier im [X.]rgebnis nicht zu prüfen, inwiefern die angegriffenen Regelungen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden übergreifenden Transparenzmaßgaben genügen.

a) Die Rüge, die [X.]enachrichtigung der [X.]etroffenen sei unzureichend ausgestaltet, ist teils unsubstantiiert, teils hätten die [X.]eschwerdeführer aus [X.]ründen der Subsidiarität zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen müssen.

Allerdings ist die ‒ hier vielfach ver[X.]dete ‒ Regelungstechnik vergleichsweise schwer auffindbarer Verweisungen in andere [X.]esetze unter dem [X.]esichtspunkt der Normenklarheit nicht unbedenklich. Im [X.]n [X.]gesetz existiert keine zentrale Norm zur [X.]enachrichtigung der [X.]etroffenen. Sie ist bei einigen Maßnahmen gar nicht vorgesehen, bei anderen ist eine beschränkte [X.]enachrichtigungspflicht in den [X.]rmächtigungsgrundlagen mitgeregelt, indem jeweils auf die Mitteilungsregelung des § 12 Abs. 1 [X.] verwiesen wird. Dies gilt für die Wohnraumüberwachung und die [X.] (Art. 11 Abs. 2 Satz 3 [X.]), Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 [X.] (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und für längere Observationen (Art. 19a Abs. 3 Satz 4 [X.]). Die Regelung über die [X.]enachrichtigung erfolgt insoweit durch die in weitere [X.] eingebundene bloße [X.]estimmung, § 12 Abs. 1 [X.] sei entsprechend anzu[X.]den. So ist aber kaum zu erkennen, dass und wo im [X.]esetz Regelungen über Mitteilungen an [X.]etroffene bestehen. Wer nicht weiß, dass der in [X.]ezug genommene § 12 Abs. 1 [X.] [X.] enthält, wird sie im [X.]n [X.]gesetz schwer finden. Die [X.]eschwerdeführer haben diese Regelungstechnik jedoch nicht gerügt.

Soweit die [X.]eschwerdeführer beanstanden, dass [X.] bei manchen [X.] gar nicht vorgesehen sind, haben sie nicht näher begründet, warum dies verfassungswidrig sei. Sie setzen sich insoweit nicht mit dem auf der [X.]and liegenden Rechtfertigungsargument auseinander, dass die Offenlegung von Überwachungsmaßnahmen im [X.]ereich des [X.]es Schwierigkeiten aufwerfen kann. Die [X.] St[X.]tsregierung hat etwa auf [X.]rfordernisse des Quellen- und Methodenschutzes hingewiesen, die ein abgestuftes Regelungskonzept erforderten (vgl. auch [X.] 156, 270 <305 ff. Rn. 109 ff.> m.w.[X.]). Die [X.]eschwerdeführer gehen auf das Regelungskonzept des [X.]esetzgebers nicht ein, sondern halten die Rechtfertigung eines [X.]enachrichtigungsausschlusses ohne weitere [X.]egründung für unmöglich.

Soweit dem [X.]runde nach [X.] bestehen, [X.] die [X.]eschwerdeführer, diese seien zu weit beschränkt. [X.]ier hätten sie jedoch zunächst versuchen müssen, die Reichweite der [X.] und ihrer [X.]eschränkungen im fachgerichtlichen Verfahren zu klären. Sie verweisen selbst darauf, dass das [X.]verfassungsgericht in ähnlichem Zusammenhang eine verfassungskonforme enge Auslegung der [X.]eschränkung für geboten und möglich gehalten hat (vgl. [X.] 141, 220 <320 Rn. 261>).

b) Unzureichend sind auch die [X.] zur Auskunftsregelung in Art. 23 [X.]. Soweit sich die [X.]eschwerdeführer gegen die [X.]eschränkung des Auskunftsanspruchs durch das [X.]rfordernis eines besonderen Auskunftsinteresses in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]den, bestand und besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunft nach Art. 23 Abs. 1 [X.] zu stellen und im Falle einer Ablehnung des Antrags in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, was einfachrechtlich unter einem besonderen Interesse an der Auskunft im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verstehen ist und so möglicherweise eine Interpretation dieses Merkmals herbeizuführen, die den [X.]rundrechten in ihren Augen genügt.

Nicht hinreichend substantiiert ist der Vortrag der [X.]eschwerdeführer, soweit sie ausgesprochen knapp die [X.]egrenzung der Reichweite des Auskunftsanspruchs in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] [X.], der eine Auskunft über die [X.]erkunft von Daten und die [X.]mpfänger von [X.] ausschließt. Sie setzen sich nicht mit naheliegenden [X.]ründen für diese Ausschlussregelung und mit zu vergleichbaren Regelungen ergangener Rechtsprechung auseinander (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7/14 -, juris, Rn. 17 f.).

Auch soweit die [X.]eschwerdeführer die grundsätzliche [X.]egrenzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] auf strukturiert in automatisierten Dateien gespeicherte Daten [X.], ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die [X.]eschwerdeführer sind der Ansicht, die betroffenen Daten könnten durch die elektronische Aktenführung mit einer Volltextsuche umfassend erschlossen werden, gehen jedoch nicht näher auf die [X.]rwägungen des [X.]esetzgebers zu der gerügten [X.]edingung ein ([X.]ayLTDrucks 17/10014, [X.]7 f.). Außerdem hätten sie auch insoweit vorher eine Auskunft beantragen und erforderlichenfalls im [X.] daran ein fachgerichtliches Verfahren durchlaufen müssen. Dort könnten rechtliche und tatsächliche Fragen zum Ausschluss des Zugriffs auf nicht strukturiert gespeicherte Daten und zur Rückausnahme des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 2. Alternative [X.] möglicherweise im Sinne der [X.]eschwerdeführer geklärt werden.

c) Soweit die [X.]eschwerdeführer [X.], die [X.]erichtspflichten nach Art. 20 [X.] genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, besteht ebenfalls kein Anlass, die [X.]mäßigkeit verfassungsgerichtlich zu überprüfen. Art. 20 [X.] sieht in Absatz 1 Satz 1 Unterrichtungen durch das St[X.]tsministerium an das [X.] vor. In Absatz 1 Satz 2 ist geregelt, inwieweit das [X.] seinerseits auf dieser [X.]rundlage dem [X.] [X.]ericht zu erstatten hat. Der im Verhältnis zu den umfänglichen [X.]eanstandungen sehr knappe Vortrag der [X.]eschwerdeführer ist nicht hinreichend substantiiert.

Soweit sie bemängeln, dass keine [X.]erichte des [X.] an den [X.] über Maßnahmen nach Art. 18 und Art. 19 [X.] vorgesehen sind, und soweit sie [X.], dass keine [X.]erichterstattung darüber erfolgt, ob [X.]etroffene benachrichtigt wurden, fehlt die Auseinan[X.]etzung mit dem Argument, dass Transparenzpflichten im [X.]ereich des [X.]es besonderen, möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten [X.]n unterliegen könnten (vgl. auch [X.] 154, 152 <299 Rn. 298>). Soweit sie beanstanden, dass keine [X.]erichtspflicht für den weiteren Umgang mit den erhobenen Daten bestehe, legen sie die verfassungsrechtliche Not[X.]digkeit einer solchen Pflicht nicht näher dar. Auch zur [X.]egründung ihrer Rüge, dass keine [X.]erichtspflichten für Datenübermittlungen vorgesehen seien, legen die [X.]eschwerdeführer nicht dar, dass solche [X.]erichtspflichten verfassungsrechtlich geboten sind. Die in [X.]ezug genommenen Ausführungen des [X.] betrafen nicht [X.]erichtspflichten allgemein für Übermittlungen, sondern einerseits [X.]erichtspflichten für Überwachungsmaßnahmen ([X.] 141, 220 <285 Rn. 142 f.>) und andererseits [X.]erichtspflichten für Übermittlungen ins Ausland ([X.] 141, 220 <346 Rn. 340, 350 f. Rn. 354>). Soweit die [X.]eschwerdeführer [X.], dass keine Veröffentlichung von [X.]erichten vorgesehen ist, befassen sie sich nicht mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach das [X.] dem [X.] jährlich einen [X.]ericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen nach Art. 15 und Art. 16 [X.] und über Maßnahmen nach den Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 18, Art. 19 und Art. 19a [X.] vorlegen muss. Dies erreicht auch die Öffentlichkeit, weil die entsprechenden [X.]erichte als [X.]sdrucksachen verfügbar sind. Im Übrigen fehlt auch hier eine [X.]efassung mit der Möglichkeit besonderer [X.], die weitergehenden [X.]erichtspflichten im [X.]ereich des [X.]es entgegenstehen könnten.

Die angegriffenen Vorschriften haben zum Teil [X.]ezüge zu datenschutzrechtlichen [X.]estimmungen in Richtlinien und Verordnungen der [X.] (vgl. Richtlinie 2002/58/[X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ePrivacy-RL>; s. dazu [X.], Urteil vom 6. Oktober 2020, [X.], [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 37 ff., 42; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2020, [X.] du Net, [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 96 f.; Richtlinie ([X.]) 2016/680 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen [X.]ehörden zum Zwecke der Verhütung, [X.]rmittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977[X.] des Rates JI-Richtlinie>; Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.][X.] DS[X.]VO>).

Ungeachtet der Frage der An[X.]dbarkeit dieser Rechtsakte der [X.] auf die [X.]efugnisse des [X.]s für [X.] (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]V) ist die Zuständigkeit des [X.] für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den [X.]rundrechten des [X.]rundgesetzes eröffnet und sind die [X.] zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. [X.] 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> m.w.[X.] ‒ [X.]; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.> ‒ Antiterrordateigesetz II; s. auch [X.] 152, 152 <168 f. Rn. 39, 42> ‒ Recht auf Vergessen I; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 27. April 2021 - 2 [X.]vR 206/14 -, Rn. 45 ‒ [X.]). Rechtsvorschriften der [X.] enthalten keine [X.]estimmungen, welche die hier angegriffenen [X.]efugnisse einer [X.]behörde erforderten oder gar abschließend regelten.

Im [X.]rgebnis ist die [X.]beschwerde, soweit sie gegen [X.] gerichtet ist, teils zulässig und teils unzulässig. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zulässig beanstandet; zulässig ist insoweit auch die Rüge unzureichen[X.]bereichsschutzes durch Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5 [X.]. Die [X.]beschwerde gegen Art. 10 Abs. 1 [X.] ist zulässig, soweit die [X.]eschwerdeführer die gesetzlichen [X.] einschließlich des Kernbereichsschutzes bemängeln, nicht aber, soweit sie [X.], es liege eine Verletzung objektivrechtlicher [X.]ehalte des [X.]rundrechts auf [X.]ewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer [X.]eme vor. Die [X.]beschwerde gegen Art. 12 Abs. 1 [X.] ist zulässig. Die Rüge von Art. 15 Abs. 2 [X.] ist unzulässig. [X.]ingegen ist die [X.]beschwerde gegen Art. 15 Abs. 3 [X.] zulässig. Die [X.]eanstandung des Art. 16 [X.] ist unzulässig. Die gegen Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Abs. 1 [X.] gerichteten [X.] sind zulässig.

Soweit die [X.]beschwerde gegen [X.] und [X.] gerichtet ist, ist sie ebenfalls teils zulässig und teils unzulässig. Die [X.]eschwerdeführer haben Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] insoweit zulässig angegriffen, als dieser Übermittlungen für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erlaubt. [X.]benso haben sie die in Art. 25 Abs. 1 [X.] [X.] enthaltene [X.]efugnis für Übermittlungen zur [X.]rfüllung anderer dem [X.]mpfänger zugewiesener Aufgaben zulässig beanstandet. Die durch Art. 25 Abs. 1a [X.] erlaubten Übermittlungen an Stellen im [X.]n Ausland haben die [X.]eschwerdeführer nur insoweit zulässig angegriffen, als es um Übermittlungen an öffentliche Stellen geht. Die [X.]beschwerde gegen Art. 25 Abs. 2 [X.] (Übermittlung an Polizei, St[X.]tsanwaltschaften, Polizeibehörden und weitere [X.]) ist zulässig, soweit sie gegen die [X.] nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur Verfolgung, Verhinderung und Verhütung von Straftaten erheblicher [X.]edeutung und gegen die [X.] nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] gerichtet ist. Unzulässig ist hingegen die [X.]eanstandung der Übermittlungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die [X.]beschwerde gegen die [X.]rmächtigung in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur Übermittlung an ausländische öffentliche, über- und zwischenst[X.]tliche Stellen ist zulässig. Die [X.]efugnis zur Übermittlung von Informationen an nicht öffentliche Stellen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] haben die [X.]eschwerdeführer nicht zulässig angegriffen. Die [X.]beschwerde gegen Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] und gegen Art. 8b Abs. 3 [X.] ist zulässig.

Schließlich sind die [X.] der [X.]eschwerdeführer hinsichtlich der im [X.]n [X.]gesetz vorgesehenen Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle teils nicht hinreichend substantiiert und teils nicht hinreichend im fachgerichtlichen Rechtsschutz vorgeklärt; das gilt für die [X.]eanstandung von Art. 11 Abs. 2 Satz 3, Art. 17 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 [X.].

Soweit die [X.]beschwerde zulässig ist, ist sie überwiegend auch begründet. Die angegriffenen Regelungen ermächtigen das [X.] zu Zwecken des [X.]es zur heimlichen [X.]rhebung und zur Übermittlung personenbezogener Daten und begründen [X.]ingriffe in die [X.]rundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 10 Abs. 1 [X.] ([X.]rief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und Art. 13 Abs. 1 [X.] (Unverletzlichkeit der Wohnung). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist teilweise in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, teilweise als Recht auf [X.]ewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer [X.]eme betroffen. Die einzelnen [X.]efugnisnormen dienen einem legitimen Zweck und genügen den Verhältnismäßigkeitsanforderungen im [X.]inblick auf ihre [X.]ignung und [X.]rforderlichkeit; aus der Verfassung ergeben sich darüber hinaus übergreifende Maßstäbe insbesondere für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (I), denen die einzelnen [X.]efugnisnormen weithin nicht genügen (II).

Die [X.]mäßigkeit der angegriffenen [X.] richtet sich nach den jeweils betroffenen [X.]rundrechten und dabei vor allem nach den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (1). [X.]rundrechtseingriffe durch eine [X.]behörde weisen gegenüber polizeilichen [X.]ingriffen [X.]esonderheiten auf und können deshalb modifizierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen [X.]). [X.]esondere Anforderungen an die Ausgestaltung des [X.]rechts folgen aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; sie betreffen die Ausgestaltung sowohl der [X.] (3) als auch der [X.]efugnisse zur weiteren Nutzung und zur Übermittlung von Informationen (4). Weitere verfassungsrechtliche Anforderungen bestehen nach dem [X.]ebot der Normenklarheit und der [X.]estimmtheit (5), zum Schutz des grundrechtlichen Kernbereichs (6) und hinsichtlich des Zusammenwirkens verschiedener Überwachungsmaßnahmen (7). Außerdem sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der [X.]rundrechtseingriffe besondere prozedurale Vorkehrungen erforderlich (8).

Um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, müssen die Maßnahmen des [X.]es einen legitimen Zweck verfolgen und zur [X.]rreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. [X.] 67, 157 <173>; 120, 378 <427>; 154, 152 <239 f. Rn. 141>; stRspr).

a) Die angegriffenen Normen dienen einem legitimen Zweck. Die darin geregelten [X.]efugnisse stehen dem [X.] für [X.] zur [X.]rfüllung seiner Aufgabe zur Verfügung, die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung, den [X.]estand von [X.] und Ländern sowie bestimmte auf das Verhältnis zum Ausland gerichtete Interessen der [X.]republik zu sichern (vgl. Art. 3 [X.] i.V.m. § 3 [X.]VerfSch[X.]). Dabei handelt es sich um Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem [X.]ewicht (vgl. auch [X.] 141, 220 <267 f. Rn. 100>). [X.]ine [X.]eschränkung von Freiheitsrechten kann zum Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung legitim sein, weil das [X.]rundgesetz sich für eine streitbare Demokratie entschieden hat (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 [X.]). [X.] sollen nicht unter [X.]erufung auf Freiheiten, die das [X.]rundgesetz gewährt, die [X.]ordnung oder den [X.]estand des St[X.]tes gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen ([X.] 134, 141 <179 f. Rn. 112>; vgl. auch [X.] 30, 1 <29 ff.>; 149, 160 <194 Rn. 101>; stRspr). Die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des [X.]es lässt das [X.]rundgesetz ausdrücklich zu, indem es die [X.]esetzgebungskompetenz hierfür regelt und die Schaffung von [X.]ehörden ermöglicht, die diese Aufgabe wahrnehmen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.]uchstabe [X.]. Art. 70 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]) (vgl. [X.] 134, 141 <180 Rn. 113>). Dabei stellt das [X.]rundgesetz in Rechnung, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den [X.]estand des St[X.]tes gerichtete [X.]estrebungen und Aktivitäten auch von [X.]ruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und der [X.] seine Aufgaben daher nur effektiv erfüllen kann, [X.]n er über nachrichtendienstliche Mittel verfügt, die verdeckt genutzt werden (vgl. [X.] 146, 1 <50 Rn. 110>; 156, 270 <304 Rn. 104>). Das [X.]rundgesetz nimmt dafür teils ausdrücklich gewisse anderweitig zu kompensierende [X.]inschränkungen an Transparenz und gerichtlichem Rechtsschutz in Kauf (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 3 [X.]), obwohl beide ihrerseits beson[X.] wichtige [X.]lemente des Rechtsst[X.]tsprinzips sind.

b) Dass die angegriffenen [X.]efugnisse zur [X.]rreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel.

c) Differenzierte Anforderungen an die Ausgestaltung der [X.]efugnisse des [X.]es ergeben sich aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Wie streng diese Anforderungen im [X.]inzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen [X.]ingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 105>; 155, 119 <178 Rn. 128>) und nach dem jeweils betroffenen [X.]rundrecht. Für heimliche Überwachungsmaßnahmen durch Polizeibehörden hat das [X.]verfassungsgericht diese Anforderungen in jüngeren [X.]ntscheidungen zusammengefasst (vgl. [X.] 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.>; 155, 119 <186 ff. Rn. 145 ff.>). Dies bildet auch den Ausgangspunkt für die [X.]eurteilung der [X.]efugnisse des [X.]es ‒ sowohl für die Anforderungen an die Datenerhebung als auch für die Anforderungen an deren weitere Nutzung und Übermittlung (vgl. auch [X.] 154, 152 <239 Rn. 141>). Die Anforderungen müssen jedoch unter [X.]erücksichtigung der besonderen Aufgaben und des speziellen [X.] von Maßnahmen einer [X.]behörde weiter konkretisiert und hierfür teilweise modifiziert werden (vgl. [X.] 100, 313 <383>; 120, 274 <330>; 125, 260 <331>; 130, 151 <206>; 156, 11 <56 Rn. 119>).

Aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben sich für die Ausgestaltung von [X.]n einer [X.]behörde teilweise andere Anforderungen als für das [X.]andeln von Polizeibehörden. Dass [X.]behörden nach geltendem Recht spezifische Aufgaben der [X.]eobachtung und [X.] wahrnehmen und dabei nicht wie Polizeibehörden über operative [X.]befugnisse verfügen, aufgrund derer sie aus den [X.]rkenntnissen einer Überwachungsmaßnahme selbst unmittelbar operative Konsequenzen ziehen könnten (a), kann es rechtfertigen, [X.] einer [X.]behörde an modifizierte [X.]n zu binden (b). Dann muss aber eine Übermittlung von Informationen an andere [X.]ehörden strengen Voraussetzungen unterliegen (c).

a) Wie nachrichtendienstliche [X.]ehörden im Allgemeinen unterscheiden sich auch [X.]behörden von Polizeibehörden dadurch, dass sie nach geltendem Recht nicht in operativer Verantwortung stehen (vgl. ausführlich [X.] 133, 277 <324 ff. Rn. 115 ff.>). Die Aufgabe der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Straftaten zu verhüten, zu verhindern und zu verfolgen sowie sonstige [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, ist geprägt von einer operativen Verantwortung und der [X.]efugnis, gegenüber [X.]inzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen (vgl. [X.] 156, 11 <51 Rn. 102> m.w.[X.]). Demgegenüber kommt [X.]behörden die Aufgabe zu, Aufklärung im Vorfeld von [X.] zu betreiben. Sie haben mannigfaltige [X.]estrebungen auf ihr [X.]efahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten [X.]efahren in den [X.]lick zu nehmen ([X.] 133, 277 <325 Rn. 116>). Dies spiegelt sich in einer [X.]eschränkung ihrer [X.]efugnisse wider: Polizeiliche [X.]efugnisse haben sie nicht, und sie dürfen auch im Wege der Amtshilfe nicht die Polizei um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind ([X.] 133, 277 <326 f. Rn. 119>). Den [X.]behörden stehen damit keine polizeilichen [X.] zu, um im [X.] an eine Überwachungsmaßnahme aufgrund der gewonnenen Informationen selbst konkrete [X.]efahrenabwehrmaßnahmen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber [X.]inzelnen mit Zwang durchzusetzen.

b) Diese Unterschiede haben Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] einer [X.]behörde (dazu im [X.]inzelnen Rn. 174 ff.; zu Konsequenzen für die Anforderungen an die Übermittlung so erlangter Informationen unten Rn. 170 ff. und im [X.]inzelnen Rn. 225 ff.).

[X.]) Dass eine [X.]behörde nicht über eigene operative [X.]befugnisse verfügt, rechtfertigt es im [X.]rundsatz, die ihr zur Wahrnehmung ihrer [X.]eobachtungsaufgaben eingeräumten [X.] im Vergleich zu den [X.]efugnissen einer Polizeibehörde wegen des geringeren [X.] an modifizierte [X.]n zu knüpfen, die zugleich dem speziellen Charakter der Aufgaben des [X.]es entsprechen.

(1) Das [X.]ingriffsgewicht einer Überwachungsmaßnahme wird generell durch die denkbare Ver[X.]dung der Daten mitbestimmt (vgl. [X.] 65, 1 <45 f.>; 155, 119 <178 f. Rn. 129>), hängt also auch davon ab, welche Nachteile den [X.]rundrechtsberechtigten aus der weiteren Ver[X.]dung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne [X.]rund befürchtet werden müssen (vgl. [X.] 100, 313 <376>; 107, 299 <320>; 109, 279 <353>; 113, 348 <382>; 115, 320 <347 f.>; 118, 168 <197>; 120, 378 <403>). Dies schlägt sich in den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] behördlichen [X.]andelns nieder.

So sind die [X.]efugnisse von Polizeibehörden zur heimlichen Überwachung an strenge Voraussetzungen gebunden. Weil die Aufgabenwahrnehmung von Polizeibehörden von einer operativen Verantwortung und der [X.]efugnis geprägt ist, Maßnahmen gegenüber [X.]inzelnen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen, sind die [X.]efugnisse hierzu eng und präzise zu fassen (vgl. [X.] 156, 11 <51 Rn. 102> m.w.[X.]). Die [X.]rhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher [X.] ist im [X.]ereich der [X.]efahrenabwehr grundsätzlich nur verhältnismäßig, [X.]n eine [X.]efährdung beson[X.] gewichtiger Rechtsgüter im [X.]inzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen [X.] den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 108 f.>). Dementsprechend setzt der traditionelle polizeirechtliche [X.]egriff der "konkreten [X.]efahr" eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden [X.]eschehens im [X.]inzelfall in absehbarer [X.] mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 111> m.w.[X.]). [X.]ine hinreichend konkretisierte [X.]efahr kann zwar auch dann schon bestehen, [X.]n sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im [X.]inzelfall drohende [X.]efahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Auch dann müssen die Tatsachen dafür jedoch zum einen bereits den Schluss auf ein [X.]igstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares [X.]eschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>).

Demgegenüber ist das [X.]n einer [X.]behörde grundsätzlich verringert, weil ihr eigene operative [X.]befugnisse fehlen, was es verfassungsrechtlich rechtfertigen kann, deren [X.] an modifizierte [X.]n zu knüpfen (vgl. [X.] 130, 151 <206>; 133, 277 <325 ff. Rn. 117 ff.>; 154, 152 <242 Rn. 149>; 156, 11 <51 Rn. 103 f.>; vgl. auch [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3, Rn. 4 ; [X.]äcker, in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt [X.], Rn. 249; [X.], [X.], 6 <11>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, [X.], [X.]. Vorb. Rn. 41; [X.], in: [X.]./[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, [X.]ayPA[X.], [X.]. Vorb. z. [X.] in [X.] Rn. 58; [X.]arczak, [X.], 91 <111 f.>; vgl. aber [X.], [X.] [X.]016), 293 <312 ff.> m.w.[X.]).

[X.]) Indessen müssen auch Überwachungsmaßnahmen der [X.]behörden an [X.] gebunden werden, welche die Verhältnismäßigkeit des [X.]ingriffs gemessen an der jeweiligen [X.] und dem verfolgten Zweck sichern. Sie müssen durch einen hinreichenden [X.]rund, die sogenannte [X.], veranlasst sein und dem Schutz von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen (vgl. dazu [X.] 150, 244 <280 f. Rn. 90>; stRspr). Darin liegt ein unverzichtbares Kernelement rechtsst[X.]tlicher Anforderungen an st[X.]tliches [X.]andeln. Das gilt im [X.]rundsatz auch für nachrichtendienstliche [X.]ehörden wie den [X.] (vgl. [X.] 154, 152 <244 f. Rn. 155 f.>).

Aus dem Urteil des [X.] zur sogenannten strategischen [X.] durch den [X.]nachrichtendienst folgt nichts Anderes. Zwar ist diese beson[X.] eingriffsintensive [X.]efugnis verfassungsrechtlich im [X.]rundsatz zu rechtfertigen, obwohl der [X.]esetzgeber den [X.]nachrichtendienst hierfür vom [X.]rforderniskonkretisierender [X.]n völlig freigestellt, die [X.]efugnis also nicht auf konkrete, objektiv bestimmte [X.] begrenzt hat (vgl. [X.] 154, 152 <240 Rn. 143, 244 f. Rn. 154 f.>). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nachrichtendienstliche [X.]ehörden generell vom [X.]rfordernis konkretisierender [X.]n freigestellt wären (vgl. auch [X.] 100, 313 <389 f.>). Im Fall der strategischen Auslandsüberwachung ist die [X.]efahr operativer [X.]maßnahmen dadurch spezifisch verringert, dass die Auslandsaufklärung Vorgänge in anderen Ländern betrifft, in denen der [X.] nicht über [X.] verfügt (vgl. [X.] 154, 152 <242 Rn. 149, 248 f. Rn. 165>). Zudem erfolgt die Aufklärung von Vorgängen in anderen Ländern unter besonderen [X.]andlungsbedingungen, weil der [X.] allenfalls punktuell mit eigenen [X.]rkenntnisquellen präsent ist und nicht über [X.] verfügt, die ihm einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglichten (vgl. [X.] 154, 152 <246 Rn. 159>). [X.]rst dies rechtfertigt dort den Verzicht auf konkretisierende [X.]n. Für sonstige Überwachungsmaßnahmen sind dagegen entsprechend den allgemeinen Anforderungen belastbare [X.]n unerlässlich (vgl. [X.] 154, 152 <245 Rn. 156>).

(3) Auch [X.]n die [X.]efugnisse einer [X.]behörde an konkretisierende [X.]n gebunden werden müssen, schließt dies jedoch wegen des grundsätzlich geringeren [X.] nicht aus, diese im Vergleich zu den [X.]n für polizeiliche [X.] zu modifizieren (oben Rn. 156 ff.). [X.]ine Modifikation der [X.]n kann dem Charakter der Tätigkeit der [X.]behörden und damit deren besonderer Aufgabenstellung Rechnung tragen, verfassungsfeindliche [X.]estrebungen im Vorfeld konkreter [X.]efahren aufzuklären (vgl. [X.] 120, 274 <330>).

Das [X.]rfordernis einer polizeilichen [X.]efahr würde als generelle [X.] dem Aufgabenprofil einer [X.]behörde nicht gerecht (vgl. [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1 f., Rn. 36 f. ; [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, [X.] § 2, Rn. 4 ; [X.], [X.], 6 <15>; [X.]äcker, in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Nachrichtendienste im [X.] Rechtsst[X.]t, 2018, [X.] ff. <144, 147>; [X.]/[X.], [X.], 165 <171> m.w.[X.]; [X.]arczak, [X.], 91 <107 f.>; vgl. aber [X.] 125, 260 <331 f.> und näher hierzu unten Rn. 172). So darf die Polizei heimliche Überwachungsmaßnahmen nur durchführen, [X.]n sich ein gefahrenabwehrrechtlicher Sachverhalt bereits hinreichend konkretisiert hat (oben Rn. 158). Demgegenüber sind für die Aufgaben des [X.]es [X.]efugnisse erforderlich, die unabhängig von solcher Sachverhaltskonkretisierung ergriffen werden können. Durch [X.]eobachtung soll der St[X.]t bereits im Vorfeld konkreter [X.]efahren in die Lage versetzt werden, im [X.]ntstehen befindliche [X.]edrohungsszenarien für die Rechtsgüter des [X.]es zu erkennen. Das kann etwa der Fall sein, [X.]n gegen diese Schutzgüter gebündelt und organisiert im Zusammenwirken mehrerer Personen vorgegangen wird; eine beobachtungsbedürftige [X.]edrohung von [X.] resultiert in diesem Fall aus der organisierten Verfasstheit verfassungsfeindlicher Ideen [X.], [X.], 360 <361>; vgl. aber zu von einer [X.]inzelperson ausgehenden [X.]estrebungen § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]VerfSch[X.]). Zugleich wird angenommen, dass das [X.]efahrenpotenzial nicht mehr allein auf [X.], sondern unter anderem aufgrund einer sich wechselseitig verstärkenden Kommunikationsdynamik in den sogenannten [X.] Medien von je autonomen, aber gleichgerichteten und aktionell verknüpften [X.] ausgehen könne (vgl. [X.]/Marscholleck, [X.] 2021, 191 <195>; s. auch [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 27 ). In beiden Fällen kann die den [X.]eobachtungsbedarf auslösende [X.]edrohungslage eintreten, ohne dass bereits eine konkretisierte [X.]efahr im polizeilichen Sinne vorliegen müsste.

Daher ist die Anforderung, dass eine Überwachungsmaßnahme des [X.]es zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten sein muss, grundsätzlich eine verfassungsgemäße [X.]ntsprechung zum an polizeiliche Maßnahmen gerichteten [X.]rfordernis einer konkretisierten [X.]efahr (vgl. [X.] 155, 119 <189 Rn. 151, 202 Rn. 179 a.[X.].>). An die [X.]eobachtungsbedürftigkeit sind dann allerdings je nach [X.] der Überwachungsmaßnahme unter Umständen gesteigerte Anforderungen zu stellen (näher unten Rn. 190 ff.).

[X.]) Nicht alle heimlichen Überwachungsmaßnahmen einer [X.]behörde können jedoch unter solchen modifizierten [X.] zugelassen werden.

(1) Vielmehr sind dieselben Anforderungen wie an polizeiliche Maßnahmen zu stellen, [X.]n die [X.]rundrechtsbeeinträchtigung durch den [X.]ingriff der [X.]behörde bereits für sich gesehen ‒ also nicht erst wegen möglicher Folgeeingriffe ‒ eine Intensität erlangt, die es unerheblich erscheinen lässt, welche Folgeeingriffe noch durch weitere Ver[X.]dungen möglich sind. Das ist dann der Fall, [X.]n durch eine Überwachungsmaßnahme beson[X.] umfangreiche Informationen gewonnen werden und dies eine weitestgehende [X.]rfassung der Persönlichkeit zulässt, wie etwa durch eine [X.] (vgl. [X.] 120, 274 <331>). Die [X.]eschränkung auf [X.], also das Fehlen operativer [X.]befugnisse (oben Rn. 154), genügt dann nicht, um von den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen [X.]ingriff abzuweichen (vgl. [X.] 120, 274 <329 f.>).

Dies ist nicht etwa dasselbe wie die Anforderungen des Kernbereichsschutzes (unten Rn. 275 ff.). Regelungen zum Schutz des Kernbereichs sind nicht nur bei einer beson[X.] weitgehenden [X.]rfassung der Persönlichkeit erforderlich, sondern auch bei sonstigen Maßnahmen, die typischerweise tief in die Privatsphäre eindringen und mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfassen können (vgl. dazu [X.] 141, 220 <295 Rn. 176>). Dem ist durch Maßnahmen zum Kernbereichsschutz zu begegnen, die auch bei nachrichtendienstlichen Maßnahmen möglich und verfassungsrechtlich geboten sind (unten Rn. 275).

[X.]) (a) [X.]leiche Voraussetzungen wie für Polizeibehörden gelten für den [X.] danach bei der [X.], weil sie das Risiko einer weitgehenden st[X.]tlichen Ausspähung der Persönlichkeit birgt (vgl. [X.] 120, 274 <331>). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung des tatsächlichen [X.]es unterscheiden sich im Fall des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches [X.]em nicht. Da die [X.]eeinträchtigung durch den [X.]ingriff in allen diesen Fällen für die [X.]etroffenen die gleiche ist, besteht kein Anlass zu Differenzierungen zwischen Polizeibehörden und [X.]behörden. Dass sie unterschiedliche Aufgaben und [X.]efugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher [X.]ingriffstiefe vornehmen können, ist für die [X.]ewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische [X.]em grundsätzlich ohne [X.]elang (vgl. [X.] 120, 274 <329 ff.>).

(b) Schon aus Art. 13 Abs. 4 [X.] ergibt sich, dass dies auch für die akustische oder optische Wohnraumüberwachung durch eine [X.]behörde gilt. [X.]ine präventive Wohnraumüberwachung durch den [X.] kommt nach Art. 13 Abs. 4 [X.] nur zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen [X.]efahr oder einer Lebensgefahr in [X.]etracht (dazu auch [X.] 109, 279 <378 f.>; 130, 1 <32>; 141, 220 <271 Rn. 110, 296 Rn. 184>). Der [X.]egriff der dringenden [X.]efahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten [X.] auf das Ausmaß [X.]ezug, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 111> m.w.[X.]). Diese beson[X.] strengen Anforderungen formuliert Art. 13 Abs. 4 [X.] ohne Unterscheidung nach der Art der [X.]ehörde. Der [X.] ist nicht freigestellt ([X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 80). [X.]ine Unterscheidung nach der handelnden [X.]ehörde findet im Wortlaut des [X.]rundgesetzes keine Stütze (vgl. auch [X.], [X.], 425 <426>; Papier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 95. [X.]L Juli 2021, Art. 13 Rn. 87; [X.]äcker, in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 248 [X.]. 486; vgl. hingegen [X.]/[X.], [X.], 165 <172>). Dies entspricht dem besonderen [X.]ingriffscharakter. Die Wohnraumüberwachung ermöglicht der überwachenden [X.]ehörde, [X.] und Unterlassen und jede Regung der überwachten Person in ihrem privaten Rückzugsraum unmittelbar akustisch und optisch mitzuerleben. Die betroffene Person ist direkt und vollständig der [X.]eobachtung durch die [X.]ehörde ausgesetzt. Wegen der besonderen Vertraulichkeitserwartung, die der eigenen Wohnung entgegengebracht werden darf, ist die überwachte Person hier in besonderem Maße in [X.]efahr, unbewusst und ungewollt breite und tiefe [X.]inblicke in ihre Persönlichkeit zu geben (vgl. [X.] 109, 279 <313 f.>; 141, 220 <295 f. Rn. 180>).

c) Modifizierte Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer [X.]behörde sind im Übrigen nur dann verfassungsgemäß, [X.]n etwaige Übermittlungen der daraus erlangten Informationen an andere Stellen an [X.]edingungen gebunden sind, die den Anforderungen genügen, die von [X.] wegen an entsprechende eigene [X.]rundrechtseingriffe der empfangenden Stellen zu richten sind ("Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung"; vgl. [X.] 141, 220 <327 f. Rn. 287>; im [X.]inzelnen unten Rn. 230 ff.).

Die weitreichenden [X.] der [X.]behörden können verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden, [X.]n die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere [X.]ehörden mit operativen [X.]befugnissen übermittelt werden dürfen ("[X.]"; vgl. [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>; 156, 11 <50 Rn. 101, 51 f. Rn. 105>). Ansonsten böte der Umstand, dass die [X.]behörde selbst nicht über operative [X.]befugnisse verfügt, den Überwachten am [X.]nde doch kaum Schutz: Die der [X.]behörde verschlossenen eingriffsintensiven Folgemaßnahmen könnten dann von operativ ausgestatteten [X.]ehörden durchgeführt werden, die dabei die durch die [X.]behörde erlangten Informationen weiternutzten, ohne dass die für sie selbst als operative [X.]ehörden geltenden Datenerhebungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Auf Seiten der empfangenden [X.]ehörde würden so die grundrechtsschützenden [X.]n der [X.]efugnisse operativer [X.]ehörden umgangen; zugleich verlöre auf Seiten der [X.]behörden der Umstand, dass diese ohne operative [X.]befugnisse sind, seinen schützenden [X.]ffekt.

Um beides zu verhindern, sind hinreichende Übermittlungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich unerlässlich. Ohne diese zweite [X.]ürde müssten die [X.] des [X.]es hingegen denselben [X.] unterworfen werden wie die [X.] von Polizeibehörden. Von einer solchen Identität der [X.] nachrichtendienstlicher und polizeilicher Überwachung ging das [X.]verfassungsgericht im Urteil zur [X.]speicherung aus. Auch das zielte darauf zu verhindern, dass die von [X.] wegen strengen Anforderungen an polizeiliche [X.] unterlaufen werden, indem Polizeibehörden die durch eine nachrichtendienstliche [X.]ehörde erlangten Daten im [X.] ver[X.]den, obgleich sie entsprechende Überwachungsmaßnahmen unter diesen Voraussetzungen selbst nicht durchführen dürften. Um eine solche Umgehung zu verhindern, erschien es geboten, die [X.]efugnisse beider [X.]ehörden an dieselben Anforderungen zu binden (vgl. [X.] 125, 260 <331 f.>).

Diese strikte [X.]indung der [X.] nachrichtendienstlicher [X.]ehörden an sonst für die Polizei geltende [X.]ürden ist aber nicht erforderlich, [X.]n die Übermittlung der erlangten Informationen an Polizeibehörden dem zwischenzeitlich fortentwickelten Kriterium der hypothetischen Neuerhebung genügt. Danach unterliegt eine weitere Ver[X.]dung der von Nachrichtendiensten gesammelten Daten durch [X.] Anforderungen an das damit zu schützende Rechtsgut und an die sogenannte [X.] (vgl. [X.] 154, 152 <268 Rn. 220>; 156, 11 <55 Rn. 115>), die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an eine erneute [X.]rhebung der übermittelten Daten durch die empfangende [X.]ehörde zu stellen wären (näher unten Rn. 231). Schutzgut- und Schwellenerfordernis zusammen bewahren die [X.]etroffenen so vor einer Umgehung grundrechtsschützender [X.]. Sieht der [X.]esetzgeber also hinreichend gehaltvolle Übermittlungsvoraussetzungen vor, ist es nicht erforderlich, schon jede Überwachungsbefugnis einer [X.]behörde mit [X.]lick auf weitere Datenver[X.]dungsmöglichkeiten an dieselben Voraussetzungen zu binden wie eine polizeiliche Überwachungsbefugnis. Zugleich rechtfertigen aber erst entsprechende Anforderungen an eine Übermittlung, dass die Datenerhebung durch eine [X.]behörde im Vergleich zu polizeilichem [X.]andeln modifizierten Anforderungen unterliegt (näher unten Rn. 235 ff.).

Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche [X.] einer [X.]behörde im [X.]inzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen [X.]ingriffsgewicht (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 105>; 155, 119 <178 Rn. 128>). [X.]rechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte [X.], also den Anlass der Überwachung (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>). Weil Überwachungsmaßnahmen des [X.]es stets dem Schutz beson[X.] hochrangiger Rechtsgüter dienen (oben Rn. 150), stellt sich hier allerdings nur die Frage der verhältnismäßigen Ausgestaltung der [X.]n. [X.]ei [X.]ingriffen, die zu einer beson[X.] weitgehenden [X.]rfassung der Persönlichkeit führen können und deshalb denselben Anforderungen unterliegen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen, muss mindestens eine konkretisierte [X.]efahr vorliegen (a). Ansonsten muss ein spezifisch verfassungsschutzbezogener Aufklärungsbedarf bestehen (b).

a) [X.]) Die aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne folgenden Anforderungen an die [X.]n sind für Maßnahmen des [X.]es, die zu einer beson[X.] weitgehenden [X.]rfassung der Persönlichkeit führen können (oben Rn. 165 ff.), mit den an polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen identisch.

(1) So ist die [X.]rhebung von Daten im Wege der [X.] grundsätzlich nur im Falle einer mindestens konkretisierten [X.]efahr verhältnismäßig; [X.]n also bestimmte Tatsachen bereits den Schluss zum einen auf ein [X.]igstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares [X.]eschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>; dazu bereits [X.] 120, 274 <328 f.>).

[X.]) Die [X.] für eine Wohnraumüberwachung ergibt sich aus Art. 13 Abs. 4 [X.]. Dieser beson[X.] tief in die Privatsphäre eindringende [X.]ingriff ist nur zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr zulässig. An das Vorliegen einer dringenden [X.]efahr, deren Anforderungen über die einer konkreten [X.]efahr noch hinausgehen (vgl. [X.] 141, 220 <296 Rn. 184>), sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 110>).

[X.]) Sofern danach eine Überwachungsbefugnis der [X.]behörde nicht zur [X.], sondern nur zur Abwehr einer mindestens konkretisierten [X.]efahr eingeräumt werden darf, kann sie außerdem nur als subsidiäre [X.]efugnis für den Fall übertragen werden, dass geeignete polizeiliche [X.]ilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann (so auch § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfSch[X.]).

Das betrifft die [X.] und die Wohnraumüberwachung. Zu beiden darf auch eine [X.]behörde nur zur Abwehr einer [X.]igstens konkretisierten [X.]efahr beziehungsweise einer dringenden [X.]efahr ermächtigt werden (oben Rn. 168 f.). Die zur eigenhändigen Abwehr einer [X.]efahr in aller Regel benötigten operativen Mittel stehen der [X.]behörde selbst jedoch nicht zur Verfügung. Zwar endet der Auftrag einer [X.]behörde nicht an der Schwelle zur konkreten [X.]efahr; vielmehr darf sie ihre Aufklärungsarbeit grundsätzlich fortsetzen (vgl. [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 8 ; [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 4 [X.]VerfSch[X.] Rn. 105). [X.]igenhändig abwehren könnte sie eine solche [X.]efahr jedoch regelmäßig nicht, sondern müsste zur Abwehr der [X.]efahr die erlangten Informationen an eine mit operativen [X.]efugnissen ausgestattete [X.] übermitteln (vgl. [X.]äcker, in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Nachrichtendienste im [X.] Rechtsst[X.]t, 2018, [X.] <148>; [X.]/[X.], [X.], 165 <168>). Das aber verstärkt regelmäßig die [X.]rundrechtsbeeinträchtigung. Denn mit der Informationsübermittlung an die [X.] kommt es zu einem zweiten eigenständigen [X.]rundrechtseingriff (vgl. [X.] 154, 152 <266 Rn. 212> m.w.[X.]). Zum Nachteil der [X.]etroffenen erweitert sich der Kreis derer, die die Information erhalten und von dieser [X.]ebrauch machen können (vgl. [X.] 100, 313 <367>).

Um unnötige [X.]rundrechtseingriffe zu vermeiden, muss die [X.] einen Informationseingriff, der von vornherein nur dem Zweck dienen darf, die Abwehr einer konkreten [X.]efahr vorzubereiten, daher grundsätzlich selbst vornehmen. Nur [X.]n die Durchführung der Überwachungsmaßnahme durch die [X.] selbst nicht geeignet ist oder nicht rechtzeitig käme, kann ausnahmsweise eine [X.] oder eine Wohnraumüberwachung subsidiär durch die [X.]behörde verfassungsrechtlich zulässig sein (vgl. [X.], DV[X.]l 1991, 1288 <1292 f.>; [X.]äcker, in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Nachrichtendienste im [X.] Rechtsst[X.]t, 2018, [X.] <148>).

b) Wenn die Überwachungsmaßnahme nicht schon selbst eine solche Intensität erlangt, dass es unerheblich ist, welche Folgeeingriffe durch weitere Ver[X.]dungen noch möglich sind (oben Rn. 166), muss die Überwachungsbefugnis einer [X.]behörde nicht an das Vorliegen einer konkreten oder konkretisierten [X.]efahr im polizeilichen Sinne (oben Rn. 158) geknüpft werden. Soll die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne sein, muss dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf bestehen ([X.]); die Überwachungsmaßnahme muss zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten sein und auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen (vgl. [X.] 130, 151 <206>; 155, 119 <189 Rn. 151>; 156, 11 <56 Rn. 119>). Dabei muss die [X.] umso dringender sein, je höher das [X.] ist. Zudem ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen, [X.]n Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der [X.]estrebung oder für die [X.]estrebung tätig sind ([X.]). Je nach [X.] der Maßnahmen kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne außerdem die Not[X.]digkeit ergeben, die Maßnahme vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen ([X.]).

[X.]) Die verfassungsschutzspezifische [X.] setzt hinreichende Anhaltspunkte einerseits dafür voraus, dass eine beobachtungsbedürftige [X.]estrebung besteht (1), und andererseits dafür, dass die ergriffene Maßnahme im [X.]inzelfall zur Aufklärung geboten ist [X.]).

(1) Für die Annahme, es liege eine gegen die Schutzgüter des [X.]es gerichtete [X.]estrebung vor (a), müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (b). Je schwerer der [X.]ingriff wiegt, umso beobachtungsbedürftiger muss die überwachte Aktion oder [X.]ruppierung sein (c).

(a) [X.]ine gesetzliche [X.]estimmung der vom [X.] zu beobachtenden [X.]estrebungen findet sich in § 4 Abs. 1 [X.]VerfSch[X.], auf den auch Art. 4 Abs. 1 [X.] verweist. Danach sind [X.]estrebungen gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der nach § 4 Abs. 2 [X.]VerfSch[X.] zur freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung zählenden [X.]grundsätze zu beseitigen oder außer [X.]eltung zu setzen. [X.]estrebungen gegen den [X.]estand des [X.] oder eines [X.] sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des [X.] oder eines [X.] von fremder [X.]errschaft aufzuheben, ihre st[X.]tliche [X.]inheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes [X.]ebiet abzutrennen. [X.]estrebungen gegen die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den [X.], die Länder oder deren [X.]inrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 [X.]VerfSch[X.] können solche [X.]estrebungen auch von einer [X.]inzelperson ausgehen, [X.]n deren Verhaltensweise darauf gerichtet ist, die genannten Ziele zu verwirklichen.

Das [X.]verwaltungsgericht hat weiter konkretisiert, was unter einer verfassungsfeindlichen [X.]estrebung im Sinne von § 4 [X.]VerfSch[X.] zu verstehen ist. Danach sind verfassungsfeindliche [X.]estrebungen gekennzeichnet durch ein aktives, nicht not[X.]dig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung ihrer Ziele. Sie müssen objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die [X.]eeinträchtigung eines der [X.]lemente der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung abzielen. Die verantwortlich [X.]andelnden müssen auf den [X.]rfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an [X.] reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen [X.]estrebung nicht aus, [X.]n sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur [X.]eseitigung dieser [X.]rundsätze verbunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 20 m.w.[X.]). Zwar bezieht sich diese Interpretation unmittelbar nur auf [X.]estrebungen gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung. Sie ist aber wegen weitgehender Deckungsgleichheit der [X.] in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfSch[X.] auf [X.]estrebungen, die sich gegen die anderen Rechtsgüter des [X.]es richten, übertragbar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 4 [X.]VerfSch[X.] Rn. 6).

[X.]s bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken dagegen, dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen [X.]estrebung zur [X.]estimmung der grundlegenden [X.] für Überwachungsmaßnahmen der [X.]behörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu ver[X.]den (vgl. zur Unerheblichkeit bloßer Kritik an [X.]werten und -grundsätzen auch [X.] 113, 63 <81 f.>; 149, 160 <197 f. Rn. 108>). Dabei ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, [X.]n den [X.]behörden [X.]efugnisse zum [X.]insatz nachrichtendienstlicher Mittel auch eingeräumt werden, um [X.]rkenntnisse über [X.]ruppierungen zu erlangen, die die Schutzgüter des [X.]gesetzes auf dem [X.]oden der Legalität bekämpfen. Auf diese Weise kann der besonderen Aufgabenstellung der [X.]behörden zur Aufklärung verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen im Vorfeld konkreter [X.]efahren Rechnung getragen werden ([X.] 120, 274 <330>). Überwachungsmaßnahmen des [X.]es sind auch nicht von vornherein auf militante und volksverhetzende [X.]estrebungen beschränkt (vgl. [X.] 120, 274 <349>) und können zu rechtfertigen sein, bevor nach außen eine kämpferisch-aggressive [X.]altung gegenüber den elementaren [X.]rundsätzen der Verfassung eingenommen wird (vgl. hierzu aber als Voraussetzung des Verbots einer Vereinigung [X.] 149, 160 <197 f. Rn. 108>). Jedoch müssen von [X.] wegen je nach [X.] der Überwachungsmaßnahme zum Teil erhöhte Anforderungen an die [X.]eobachtungsbedürftigkeit der [X.]estrebung gestellt werden (unten Rn. 190 ff.).

(b) [X.]s müssen tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]estrebungen vorliegen, die Schutzgüter des [X.]es zu bekämpfen (vgl. [X.] 120, 274 <349>; s. auch [X.] 156, 11 <56 Rn. 119>; zur Aufnahme einer [X.]ruppierung in einen [X.]bericht [X.] 113, 63 <81>). [X.]s genügt also nicht jeder vage Verdacht, bestimmte [X.]ruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung richten (vgl. [X.] 120, 274 <349>).

Der [X.]gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Satz 5 [X.]VerfSch[X.] ausdrücklich festgelegt, dass Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ‒ das ist die [X.]eobachtung einer [X.]estrebung (vgl. nur [X.], in: Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 4 [X.]VerfSch[X.] Rn. 87) ‒ ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es hierfür einerseits keiner [X.]ewissheit darüber, dass verfassungsfeindliche [X.]estrebungen tatsächlich bestehen, und auch keiner [X.]efahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder [X.]ypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen zu begründen. Dabei darf eine [X.]eobachtung nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die der [X.]ehörde bei [X.]eginn der jeweiligen [X.]eobachtung bekannt waren. Die [X.]ehörde hat auf [X.]rund der ihr bekannten tatsächlichen Anhaltspunkte eine Prognose anzustellen, ob ein solcher Verdacht besteht. Sie darf danach gerade nicht verdachtsunabhängig, quasi erst zur Schöpfung eines Verdachts ins [X.]laue hinein oder zur [X.]enerierung von Daten auf Vorrat eine [X.]eobachtung durchführen (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.[X.]).

[X.]ine [X.]eobachtung ist danach zwar nicht zwangsläufig davon abhängig, dass das Vorliegen einer [X.]estrebung erwiesen wäre. Doch müssen Anhaltspunkte in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen zu begründen; im Vorfeld systematischer [X.]eobachtung können solche Anhaltspunkte vor allem aufgrund offener [X.]rkenntnisquellen gewonnen werden (vgl. [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 19 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 3 [X.] Rn. 17). Auch insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken, dies bei der [X.]estimmung der grundlegenden [X.] für Überwachungsmaßnahmen der [X.]behörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln heranzuziehen. Dabei müssen aber auch an diese tatsächliche [X.]rundlage je nach [X.] der Überwachungsmaßnahme von [X.] wegen unter Umständen erhöhte Anforderungen gestellt werden (unten Rn. 192 ff.).

(c) Je schwerer der [X.]ingriff wiegt ([X.]), umso beobachtungsbedürftiger muss die überwachte Aktion oder [X.]ruppierung sein ([X.]). Der [X.]esetzgeber muss die Maßgaben zur jeweils erforderlichen [X.]eobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln ([X.]).

([X.]) [X.]eimliche Überwachungsmaßnahmen des [X.]es können sehr intensive [X.]ingriffe in [X.]rundrechte bewirken. Das gilt auch für Überwachungsmaßnahmen, die nicht schon wie die [X.] und die Wohnraumüberwachung für sich genommen eine beson[X.] weitgehende [X.]rfassung der Persönlichkeit zulassen, sondern im Vergleich zu einer polizeilichen Durchführung von geringerem [X.]ewicht sind. Das [X.]n einer [X.]behörde hängt auch dann insbesondere davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob beson[X.] private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 105>; 155, 119 <229 Rn. 253>). [X.]eson[X.] schwer wiegen danach etwa längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von [X.]ildaufzeichnungen), die [X.]rfassung nichtöffentlicher [X.]espräche und der [X.]insatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>). Dabei wird das [X.]ewicht des [X.]ingriffs auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert (vgl. [X.] 141, 220 <293 Rn. 171>).

([X.]) Dem [X.]ingriffsgewicht steht die [X.]eobachtungsbedürftigkeit der (vermeintlichen) [X.]estrebung gegenüber. Sie hängt vor allem von der Intensität der [X.]edrohung der Schutzgüter des [X.]es ab. Zur [X.]eurteilung der Dringlichkeit des [X.]eobachtungsbedarfs können verschiedene Anhaltspunkte herangezogen werden, die jedoch stets in einer [X.]eziehung zu diesen Schutzgütern stehen müssen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.]uchstabe b [X.]; s. auch § 3 Abs. 1 [X.]VerfSch[X.] und Art. 3 [X.]).

Die [X.]eobachtungsbedürftigkeit steigt, je deutlichere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des [X.]es konkret bedroht sind und das gegen sie gerichtete [X.]andeln erfolgreich sein kann (vgl. [X.] 113, 63 <81 f.>; 120, 274 <348>; vgl. zu Art. 21 Abs. 2 [X.] [X.] 144, 20 <224 f. Rn. 585>‒ [X.] ([X.]); "Potentialität"). Als Indizien für die gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit einer [X.]estrebung können Kriterien entsprechend herangezogen werden, die ein "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [X.] (Verbot verfassungswidriger Parteien) indizieren (vgl. [X.] 144, 2 <224 ff. Rn. 585 ff.>; vgl. hingegen zur geringeren Anforderung eines "Sich [X.]" im Sinne einer "kämpferisch-aggressiven [X.]rundhaltung" bei Art. 9 Abs. 2 [X.] [X.] 149, 160 <197 ff. Rn. 108 f.>).

[X.]ine gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die [X.]estrebung darauf gerichtet ist, [X.]ewalt anzu[X.]den oder [X.]ewaltan[X.]dung vorzubereiten oder dass sie volksverhetzend tätig wird (vgl. [X.] 120, 274 <349>; 144, 20 <223 Rn. 580>; s. auch § 9a Abs. 1 Satz 2 letzter [X.]albsatz [X.]VerfSch[X.]; dazu [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], [X.] 2019, § 9a [X.]VerfSch[X.] Rn. 9). Die An[X.]dung von [X.]ewalt indiziert auch eine gewisse Potentialität hinsichtlich der von der [X.]estrebung verfolgten Ziele (vgl. [X.] 144, 20 <226 Rn. 588>).

Weitere Anhaltspunkte können die [X.]röße und der gesellschaftliche [X.]influss einer [X.]estrebung sein (vgl. [X.]TDrucks 18/4654, S. 26; [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 ; vgl. auch [X.] 144, 20 <224 Rn. 583>: "je mehr sie an [X.]oden gewinnen"; kritisch [X.]ergemann, in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 98). Dabei können die Situation der [X.]estrebung (Mitglieder- und Sympathisantenbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, [X.], [X.], finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die [X.]esellschaft (Publikationen, [X.]ündnisse, [X.]) und ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten Aufschluss darüber geben, ob eine Umsetzung der von der [X.]estrebung verfolgten Ziele möglich erscheint. [X.]rforderlich ist, dass sich ein hinreichendes Maß an konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten ergibt, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der [X.]estrebung gegen die Schutzgüter des [X.]es rechtfertigen. Dabei können sowohl die [X.]rfolgsaussichten einer bloßen [X.]eteiligung am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele mit sonstigen Mitteln in Rechnung gestellt werden (vgl. entsprechend zu Art. 21 Abs. 2 [X.] [X.] 144, 20 <225 f. Rn. 587>).

Die [X.]eobachtungsbedürftigkeit kann auch vom Maß der Abschottung abhängen (vgl. [X.]TDrucks 18/4654, S. 26; [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 ; kritisch [X.]ergemann, in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 98). Demgegenüber besteht für eine beson[X.] eingriffsintensive [X.]eobachtung [X.]iger Anlass, [X.]n Ansichten offen oder jedenfalls öffentlich ohne Weiteres auffindbar, also beispielsweise nicht in geschlossenen Kommunikationsgruppen verbreitet werden (s. auch [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 ).

[X.]egen eine gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit, die den [X.]insatz eingriffsintensiver Mittel rechtfertigte, spricht tendenziell auch, [X.]n eine [X.]estrebung nur mit legalen Mitteln arbeitet (vgl. [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 ; siehe auch [X.]TDrucks 18/4654, S. 26; [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 9a [X.]VerfSch[X.] Rn. 9). Auch eine solche legalistische [X.]estrebung kann aber (ausnahmsweise) beson[X.] beobachtungsbedürftig sein; das hängt von den konkreten Umständen der einzelnen [X.]estrebung ab (vgl. auch [X.] 144, 20 <221 f. Rn. 578>). So ist nicht auszuschließen, dass eine [X.]estrebung unterhalb [X.] strafrechtlich relevanten Verhaltens Potentialität entfaltet, indem sie etwa in sehr großem Stil beson[X.] wirkungsvoll Fehlinformationen verbreitet oder aber eine Atmosphäre der Angst oder der [X.]edrohung herbeiführt, und dies geeignet ist, den freien Prozess politischer Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen und wirksam auf die [X.]eseitigung der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung [X.] (vgl. auch [X.] 144, 20 <226 Rn. 588> zu Art. 21 Abs. 2 [X.]). Auch kann es gerade eine besondere [X.]eobachtungsbedürftigkeit indizieren, [X.]n eine [X.]estrebung auf die [X.]egehung beson[X.] schwerer Straftaten gerichtet ist (vgl. etwa Art. 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] mit Verweisung auf § 3 Abs. 1 [X.] und § 100b Abs. 2 [X.]).

Die [X.]eobachtungsbedürftigkeit kann schließlich sinken, je länger eine [X.]eobachtung andauert, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte dafür hervorbringt, ob oder inwiefern die Schutzgüter des [X.]es durch die [X.]estrebung (noch) konkret bedroht sind und deren gegen diese Schutzgüter gerichtetes [X.]andeln erfolgreich sein könnte (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris, Rn. 34, [X.][X.] 110, 126 <137 f.>; [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 19a; [X.], in: Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 4 [X.]VerfSch[X.], Rn. 109 ff. m.w.[X.]).

([X.]) Der [X.]esetzgeber muss die dem [X.]ingriffsgewicht der verschiedenen [X.] entsprechenden [X.]n durch Maßgaben zur jeweils erforderlichen [X.]eobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln.

(α) Zwar ergeben sich die materiellen Maßgaben für das [X.]andeln des [X.]es aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit unmittelbar aus der Verfassung. Der [X.]esetzgeber darf die Konkretisierung dieser Verhältnismäßigkeitsanforderungen jedoch nicht vollständig der Verwaltung überlassen. An die [X.]estimmtheit und Normenklarheit (zu diesen [X.] 156, 11 <45 f. Rn. 86 f.>) von [X.]rmächtigungen zur heimlichen [X.]rhebung und Verarbeitung von Daten sind grundsätzlich beson[X.] strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 150, 244 <278 f. Rn. 82>). Im [X.]inzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen zwar maßgeblich nach dem [X.]ewicht des [X.]ingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>). [X.]ei heimlichen Maßnahmen, die weit in die Privatsphäre hineinreichen können, wie dies bei den meisten der hier in Rede stehenden [X.]n der Fall ist, sind die [X.]estimmtheitsanforderungen indessen hoch. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein effektiver Schutz gegenüber st[X.]tlicher Datenerhebung und -verarbeitung nur auf [X.]rundlage eines ausreichend spezifischen gesetzlichen Normprogramms möglich ist. [X.]eimliche Überwachungsmaßnahmen gelangen den [X.]etroffenen kaum zur Kenntnis und können daher von ihnen nur selten im Rechtsweg angegriffen werden. Der [X.]ehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschränkt im Wechselspiel von An[X.]dungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>). De lege [X.] ist eine solche schrittweise Konkretisierung unter [X.]inbindung unabhängiger Kontrolle zwar etwa im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Aufsicht durch den [X.]datenschutzbeauftragten in gewissem Maße möglich; wegen der schwachen Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes ist diese auch für den [X.]rundrechtsschutz von besonderer [X.]edeutung. Von einer gerichtlichen Kontrolle, die in jedem [X.]inzelfall durch die [X.]etroffenen herbeigeführt werden könnte, unterscheidet sich das gleichwohl erheblich. Zur Sicherung der gebotenen Rechtsbindung müssen die jeweiligen Normen daher so bestimmt gefasst sein, dass sie aus sich heraus der Verwaltung steuernde und begrenzende [X.]andlungsmaßstäbe bieten (vgl. [X.] 156, 11 <45 Rn. 86>).

Für die Nachrichtendienste einschließlich des [X.]es gilt keine Ausnahme von den [X.]estimmtheitsanforderungen. Zwar bedarf ihre Aufgabenwahrnehmung in weitem Umfang der [X.]eheimhaltung. Daraus folgt jedoch nicht, dass über ihre Tätigkeit überhaupt möglichst [X.]ig bekannt werden dürfte und auch ihre Rechtsgrundlagen möglichst weitgehend im Dunkeln bleiben müssten. Für die [X.]andlungsgrundlagen und [X.]renzen ihrer [X.]efugnisse kann es im [X.] Rechtsst[X.]t eine prinzipielle [X.]eheimhaltung nicht geben. Auch ihre [X.]efugnisse müssen durch [X.] und bestimmt vor der Öffentlichkeit geregelt werden und Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sein. Das [X.]rfordernis einer normenklaren und hinreichend bestimmten Fassung der gesetzlichen [X.]efugnisse stellt die Möglichkeit nicht infrage, sie in der Sache geheim zu handhaben. Die [X.]efugnisse schaffen nur abstrakt rechtliche Möglichkeiten, sagen aber nichts darüber aus, ob, wie, mit welcher Reichweite und welchem [X.]rfolg von ihnen [X.]ebrauch gemacht wird (vgl. [X.] 154, 152 <238 f. Rn. 138 ff.>).

(β) Räumt der [X.]esetzgeber der [X.]behörde [X.]efugnisse zur heimlichen Überwachung ein, muss er danach selbst das Maß der [X.]eobachtungsbedürftigkeit der [X.]estrebung oder Aktion den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend regeln. Das bedeutet nicht, dass der [X.]esetzgeber im [X.]esetz selbst namentlich festlegen müsste, welche [X.]estrebungen in welchem Maße beobachtungsbedürftig sind. [X.]rforderlich ist aber eine abstrakt beschreibende [X.]ezeichnung des dem [X.]ingriffsgewicht jeweils angemessenen Maßes der [X.]eobachtungsbedürftigkeit, für das zudem hinreichend bestimmte Kriterien vorgegeben sein müssen.

Tatsächlich erfasst die [X.]praxis [X.]eobachtungsbedarfe bereits systematisch nach ihrer verschiedenen Dringlichkeit (vgl. zur Ver[X.]dung von Priorisierungsstufen nur [X.]ayLTDrucks 17/20763, [X.]). Auf [X.]ebene existieren Kategorisierungen der [X.]efährlichkeit von [X.]eobachtungsobjekten (vgl. [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 m.w.[X.]). In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des [X.]s für [X.] bekundet, dass es sich an der auf [X.]ebene geführten Liste orientiere, aus der sich die [X.]rheblichkeit einer [X.]estrebung ergebe. Sofern der [X.]insatz eingriffsintensiver Überwachungsmaßnahmen danach hinreichend dringenden [X.]eobachtungsbedarfen vorbehalten bleibt, mag die Praxis in der Sache verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Jedoch bedarf auch im [X.]ereich der Nachrichtendienste der [X.]insatz grundrechtsintensiver [X.] von [X.] wegen hinreichender Anbindung an Maßgaben des Rechts, die dem [X.] [X.]esetzgebungsverfahren entspringen (vgl. [X.] 154, 152 <238 f. Rn. 139>).

Die [X.]estimmung je eingriffsangemessener Stufen der [X.]eobachtungsbedürftigkeit von [X.]estrebungen und Aktionen sowie von Kriterien, die für die Zuordnung einer [X.]estrebung zu einer bestimmten Stufe der [X.]eobachtungsbedürftigkeit sprechen, bedarf darum einer gesetzlichen [X.]rundlage und kann nicht allein der [X.]praxis überlassen bleiben. Dem [X.]esetzgeber stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten der regelungstechnischen Umsetzung offen.

Dass besondere [X.]igenschaften der Tätigkeit des [X.]es eine solche Normierung von vornherein ausschlössen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch [X.], [X.] [X.]016), 293 <320 f.> m.w.[X.]). [X.] stehen einer abstrakten Festlegung durch den [X.]esetzgeber, welche der Verwaltung hinreichend steuernde und begrenzende [X.]andlungsmaßstäbe bietet, jedenfalls nicht generell entgegen. Auch dass sich die Frage, wie beobachtungsbedürftig eine [X.]estrebung tatsächlich ist, selbst anhand hinreichend bestimmt vorgegebener Kriterien nicht leicht beantworten lässt, steht dem nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung wurde der prozesshafte Charakter dieser praktischen [X.]inordnung seitens des [X.]s für [X.] ausführlich geschildert. Dabei mögen, wie die [X.] St[X.]tsregierung ausgeführt hat, in dem vom [X.] aufzuklärenden [X.] [X.]ewertungen aufgrund geringer Tatsachendichte in besonderem Maße von [X.]rfahrung, Fachwissen und nachrichtendienstlichen [X.]rkenntnislagen abhängig sein, über die die [X.]behörde verfügt, nicht aber der [X.]esetzgeber. Das betrifft jedoch die der Normierung nachgelagerte An[X.]dung solcher Kriterien, rechtstechnisch gesprochen also Fragen des Subsumtionsvorgangs. [X.]ine abstrakte [X.]estimmung der für diese [X.]inschätzungen und Zuordnungen geltenden Regeln wird dadurch nicht ausgeschlossen.

[X.]) Die Überwachungsmaßnahme muss außerdem im [X.]inzelfall zur Aufklärung der [X.]estrebung geboten sein (vgl. [X.] 130, 151 <206>; 155, 119 <189 Rn. 151>; 156, 11 <56 Rn. 119>). Für die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme kommt es mithin auf die konkrete Relevanz der hierdurch zu gewinnenden [X.]rkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen an. [X.]ine Maßnahme, die ins [X.]laue hinein erfolgte, ohne dass benannt und anhand tatsächlicher Anhaltspunkte begründet werden könnte, dass und wie sie zur Aufklärung beitragen soll, wäre danach unzulässig. Ist die Maßnahme gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, muss insbesondere die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung beitragen. Die Dringlichkeit einer Maßnahme kann sinken, je länger sie zum [X.]insatz kommt, ohne (noch) bedeutende [X.]rkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen hervorzubringen. Die Qualität der erlangten [X.]rkenntnisse ist fortlaufend zu bewerten (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 Satz 5 [X.]).

Darüber hinaus verlangt die im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enthaltene Pflicht, bei gleicher [X.]ignung mildere Mittel zu wählen, eingriffsintensivere Überwachungsmaßnahmen nur dann zu ergreifen, [X.]n die milderen verfügbaren Maßnahmen nicht den gleichen [X.] versprechen (vgl. auch § 8 Abs. 5 [X.]VerfSch[X.], § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Selbst [X.]n eingriffsintensivere Maßnahmen einen größeren Überwachungserfolg versprechen, müssen das [X.]ingriffsgewicht und der erwartbare [X.]rkenntnisgewinn aber in angemessenem Verhältnis stehen, so dass die [X.]ehörde auch auf das wirkungsvollste Mittel verzichten muss, [X.]n dies im Vergleich zur Intensität der [X.]rundrechtsbelastung keinen hinreichenden Aufklärungsgewinn verspricht (vgl. [X.] 134, 141 <187 f. Rn. 136>; dazu auch [X.], Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 22).

[X.]) Der [X.]esetzgeber hat auch für den Schutz Dritter Sorge zu tragen, die in die Überwachung einbezogen sind, ohne selbst in der [X.]estrebung oder für die [X.]estrebung tätig zu sein. Auch insoweit ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen.

Allerdings lässt sich die Aufklärungsarbeit nachrichtendienstlicher [X.]ehörden kaum von vornherein punktgenau auf unmittelbar verantwortliche Personen begrenzen. Vielmehr kommt der [X.]insatz nachrichtendienstlicher Mittel im [X.]rundsatz auch gegen Personen in [X.]etracht, von denen nicht bekannt ist, dass sie selbst beobachtungswürdige [X.]estrebungen oder Tätigkeiten verfolgen, sondern bei denen lediglich [X.]inweise auf extremistische Aktivitäten zu erwarten sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 9 [X.]VerfSch[X.] Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 5 [X.] Rn. 31). Die [X.]rundrechte gebieten jedoch, die Überwachung Unbeteiligter so zu begrenzen, dass deren [X.]rundrechtsbeeinträchtigung in angemessenem Verhältnis zu dem im [X.]inzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag steht.

Die beson[X.] eingriffsintensiven Maßnahmen der [X.] und der Wohnraumüberwachung dürfen sich daher nicht unmittelbar gegen Dritte richten. Der Zugriff auf informationstechnische [X.]eme und die Wohnraumüberwachung dürfen sich unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die [X.]efahr verantwortlich sind. Allerdings kann danach (als mittelbare Maßnahme) die Überwachung der Wohnung eines [X.] erlaubt werden, [X.]n aufgrund bestimmter Tatsachen vermutet werden kann, dass die Zielperson sich dort zur [X.] der Maßnahme aufhält, sie dort für die [X.]eobachtung relevante [X.]espräche führen wird und eine Überwachung ihrer Wohnung allein zur [X.]rforschung des Sachverhalts nicht ausreicht. [X.]benso kann eine [X.] auf informationstechnische [X.]eme Dritter erstreckt werden, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort relevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen [X.]eme beschränkter Zugriff zur [X.]rreichung des [X.]eobachtungsziels nicht ausreicht (vgl. [X.] 141, 220 <273 f. Rn. 115>).

[X.]ine Anordnung anderer heimlicher Überwachungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber [X.] ist hingegen nicht schlechthin ausgeschlossen. [X.]ier steigen jedoch mit der [X.] der Überwachungsmaßnahme die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.]eziehung der von der Überwachung betroffenen Person zu der aufzuklärenden Aktion oder [X.]ruppierung. [X.]ei Maßnahmen, die stärker in [X.]rundrechte eingreifen, reichen lose Zusammenhänge nicht aus (vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 5 [X.] Rn. 36). [X.]s genügt nicht schon, dass Dritte mit einer Zielperson überhaupt in irgendeinem Austausch stehen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen [X.]ezug zum [X.] aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der [X.]estrebung dienlich sein wird (vgl. auch [X.] 141, 220 <274 f. Rn. 116>).

[X.]) Die verfassungsschutzspezifischen [X.] bleiben, auch [X.]n der [X.]esetzgeber seinen verfassungsrechtlichen [X.] nachkommt, tendenziell schwächer konturiert als die Voraussetzungen polizeilicher [X.]. Dies liegt an der Art der Aufgaben des [X.]es, die weitgehend das Vorfeld konkreter [X.]efahren betreffen und für deren [X.]rfüllung die [X.]behörde mit entsprechenden [X.]efugnissen ausgestattet werden darf. Daher bedarf es ungeachtet der in diesem Verfahren klar erkennbar gewordenen [X.]estrebungen des [X.]s, seine [X.]efugnisse nach verfassungsrechtlichen Maßstäben praktisch einzuhegen, weiterer Regelungen, die sichern, dass die [X.], insbesondere die Schwelle des verfassungsschutzspezifischen (gesteigerten) [X.]eobachtungsbedarfs, ihre begrenzende Wirkung praktisch entfalten. Je nach [X.] der Maßnahmen ergibt sich daher aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne auch die Not[X.]digkeit, die Maßnahme vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen. [X.]erade wegen der Weite der nachrichtendienstlichen [X.]n, die Überwachungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter [X.]efahren im Sinne des Polizeirechts zulassen, kommt dem [X.]rfordernis einer Vorabkontrolle besondere [X.]edeutung zu.

(1) Die hier überwiegend in Rede stehenden eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen, und die gegenüber den [X.]etroffenen heimlich durchgeführt werden, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung (vgl. dazu auch [X.], Klass u.a. v. [X.], Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; [X.] <[X.]K>, [X.], Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; [X.], [X.] und [X.], Urteil vom 12. Januar 2016, [X.]7138/14, § 77). Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 [X.] und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. [X.] 120, 274 <331 ff.>; 125, 260 <337 ff.>;141, 220 <275 Rn. 117>; 154, 152 <292 Rn. 278>; 155, 119 <229 Rn. 253>). [X.]ine vorbeugende Kontrolle ist bedeutsames [X.]lement eines effektiven [X.]rundrechtsschutzes und gewährleistet, dass die [X.]ntscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die Interessen der [X.]etroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, [X.]n diese selbst ihre Interessen aufgrund der [X.]eimlichkeit der Maßnahme im [X.] nicht wahrnehmen können (vgl. [X.] 120, 274 <331 f.>; 155, 119 <229 Rn. 253>).

Der [X.]esetzgeber hat das [X.]ebot vorbeugender unabhängiger Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form zu regeln. Die Regelung muss das [X.]rfordernis einer hinreichend substantiierten [X.]egründung des von der [X.]ehörde zu stellenden Antrags auf Anordnung enthalten, die es überhaupt erst praktisch erlaubt, eine unabhängige Kontrolle effektiv auszuüben. Zudem muss die antragstellende [X.]ehörde verpflichtet werden, über alle beurteilungsrelevanten Aspekte zu informieren. In Anknüpfung hieran ist die Aufgabe und Pflicht der unabhängigen Stelle zu regeln, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte heimliche Überwachungsmaßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. [X.]ierfür sind die not[X.]digen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. [X.] 141, 220 <275 f. Rn. 118> m.w.[X.]).

[X.]) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher [X.]efugnisse (vgl. [X.] 154, 152 <292 Rn. 278 a.[X.].>; 155, 119 <228 f. Rn. 252 f.>) einschließlich der des [X.]es (vgl. [X.] 120, 274 <331 ff.>).

(a) Ob für eine [X.]efugnis zur heimlichen Überwachung eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle zu fordern ist oder nicht, richtet sich zunächst danach, wie intensiv der [X.]rundrechtseingriff ist. Werden Nachrichtendiensten heimliche Überwachungsmaßnahmen erlaubt, muss je nach der in Frage stehenden [X.]efugnis und ihrer [X.] geprüft werden, ob es einer unabhängigen Vorabkontrolle bedarf. Abzustellen ist neben der [X.]eimlichkeit maßgeblich darauf, ob es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. [X.] 155, 119 <229 Rn. 253>; s. bereits [X.] 141, 220 <275 Rn. 117, 294 Rn. 174>; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2016, [X.] Sverige und [X.] u.a., [X.]/15 u.a., [X.]:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]. Dass Maßnahmen des [X.]es so schwer wiegen und so tief in die Privatsphäre eindringen können, dass deren Anordnung einer unabhängigen Instanz vorbehalten sein muss, hat das [X.]verfassungsgericht außerdem für [X.]en festgestellt (vgl. [X.] 120, 274 <332>).

Des Weiteren hat das [X.]verfassungsgericht eine unabhängige Kontrolle von Maßnahmen des [X.]kriminalamts etwa für längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von [X.]ildaufzeichnungen oder unter Nutzung besonderer technischer Mittel wie Peilsender), die [X.]rfassung nichtöffentlicher [X.]espräche und den [X.]insatz von Vertrauenspersonen als verfassungsrechtlich unverzichtbar angesehen (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>). Zwar ist das [X.]ingriffsgewicht solcher Maßnahmen verringert, [X.]n sie nicht vom [X.]kriminalamt, sondern von einer [X.]behörde durchgeführt werden, die selbst nicht über operative [X.]befugnisse verfügt (oben Rn. 157 ff.). Jedoch besteht hier gerade wegen der tatbestandlich [X.]iger scharf konturierten [X.] ein besonderer [X.]edarf nach einer unabhängigen Vorabkontrolle (unten Rn. 222). Würde eine unabhängige Vorabkontrolle hier wegen des Fehlens operativer [X.]befugnisse gleichwohl für verzichtbar gehalten (vgl. dazu [X.], [X.], 6 <19 f.>), wären stattdessen unabhängige [X.] jedenfalls bei der Übermittlung der Informationen an andere Stellen not[X.]dig, um zu verhindern, dass die für die [X.]rhebung durch andere [X.]ehörden not[X.]digen Kontrollvorbehalte unterlaufen werden.

Nicht jede heimliche Überwachungsmaßnahme des [X.]es wiegt aber so schwer, dass eine unabhängige Vorabkontrolle verfassungsrechtlich geboten wäre. Zum Teil hängt dies auch von der Dauer der Maßnahme ab. Dauern Überwachungsmaßnahmen länger an, kann eine anfangs [X.]iger eingriffsintensive Maßnahme mit der [X.] ein solches [X.]ewicht erlangen, dass eine zunächst verzichtbare externe Kontrolle doch erforderlich wird (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>; s. auch [X.] 112, 304 <318 f.>). Länger andauernde Überwachungsmaßnahmen, die von [X.]eginn an ein solches [X.]ingriffsgewicht haben, dass sie einer unabhängigen Vorabkontrolle zu unterwerfen sind, müssen befristet oder einer erneuten Kontrolle unterzogen werden. Denn die Kontrolle, die stets eine vorausschauende [X.]eurteilung der [X.]ffektivität der Maßnahme einschließen muss, kann im [X.]inblick auf den einschneidenden [X.]ingriff einerseits und die hochrangigen Rechtsgüter andererseits hinreichend verantwortungsvoll nur für einen überschaubaren [X.]raum vorgenommen werden (vgl. [X.] 109, 279 <361>).

(b) Die Struktur und das Wesen nachrichtendienstlicher Tätigkeit stehen der kontrollierenden Vorabeinbindung externer Stellen nicht entgegen. So mögen in dem vom [X.] aufzuklärenden [X.] wegen der geringeren Tatsachendichte [X.]ewertungen stärker als bei der [X.]efahrenabwehr von [X.]rfahrung, Fachwissen und nachrichtendienstlichen [X.]rkenntnislagen abhängig sein, über die eine aus dem [X.] ausgelagerte Stelle nicht ohne Weiteres verfügt. In dem hier zu entscheidenden [X.] konnte aber letztlich nicht plausibel erklärt werden und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die [X.]behörde die (verfassungsschutzspezifischen) Tatbestandsvoraussetzungen ihrer Tätigkeit nicht trotz ihrer [X.]esonderheiten vor [X.]eginn der Maßnahme einer externen Stelle sollte darlegen können. Auch [X.]n die Interpretation von Verdachtsindikatoren hier maßgeblich von nachrichtendienstlichem [X.]rfahrungswissen getragen ist (vgl. [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V § 1, Rn. 16 ; [X.], [X.], 6 <18>; [X.]/[X.], [X.], 165 <174>; [X.]/Marscholleck, [X.] 2021, 191 <196>), enthebt dies die [X.]behörde nicht der Not[X.]digkeit, eben dieses Wissen und die daraus anhand konkreter Tatsachen abgeleitete Interpretation der [X.] in einer Weise darzulegen, dass deren Plausibilität [X.]igstens nachvollziehend geprüft werden kann.

[X.]erade weil keine [X.]efahrenlage im Sinne des Polizeirechts vorausgesetzt ist, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für einen (je nach [X.]ingriffstiefe gesteigerten) verfassungsschutzspezifischen [X.]eobachtungsbedarf vorliegen müssen, gilt es zu verhindern, dass aufgrund bloßer Vermutungen, Spekulationen oder [X.]ypothesen gehandelt werden könnte, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen ließen. Die Anhaltspunkte für einen verfassungsschutzspezifischen [X.]eobachtungsbedarf müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 23). [X.]ierüber muss die [X.]behörde sowohl sich selbst als auch ‒ im Rahmen unabhängiger Überprüfung ‒ anderen Rechenschaft ablegen können, bevor sie die Maßnahme ergreift (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 24 f. m.w.[X.]). Ist die [X.]behörde nicht in der Lage, einer unabhängigen Stelle zu begründen, inwiefern die von [X.] wegen zu fordernden Anhaltspunkte vorliegen, kann die verfassungsrechtlich erforderliche [X.] kaum erreicht sein. Angesichts der nachrichtendiensttypischen Aufgabenwahrnehmung im [X.]eheimen, die die Wirksamkeit der justiziellen Kontrollfunktion und die justizielle Konkretisierung der [X.] begrenzt (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>; [X.]/Marscholleck, [X.] 2021, 191 <196>), kommt nicht zuletzt auch der mit dem [X.]egründungserfordernis verbundenen Selbstkontrolle besondere [X.]edeutung zu. Das [X.]egründungserfordernis schließt aus, dass aufgrund bloßer Vermutungen gehandelt wird, und kann so die [X.]inhaltung der verfassungsschutzspezifischen [X.] für die Überwachungstätigkeit sichern.

Der [X.]esetzgeber selbst geht in vielen Fällen davon aus, dass es den [X.]behörden möglich ist, die [X.] einer Überwachungsmaßnahme gegenüber dem [X.]innenministerium oder der zuständigen [X.]behörde darzulegen (vgl. § 8b Abs. 1 [X.]VerfSch[X.], § 9 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 8b Abs. 1 [X.]VerfSch[X.]; s. auch § 10 Abs. 1 [X.], auf den Art. 12 Abs. 2 [X.] und Art. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verweisen). Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen (§ 8b Abs. 1 Satz 1 2. [X.]albsatz [X.]VerfSch[X.], § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Wenn demnach von den Antragsberechtigten grundsätzlich erwartet wird, gegenüber dem [X.]innenministerium oder der zuständigen [X.]behörde darlegen zu können, dass die Voraussetzungen der beantragten Maßnahme vorliegen, ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch gegenüber einer unabhängigen Stelle möglich sein sollte.

(c) Auch das [X.]rfordernis nachhaltiger Vertraulichkeit der Arbeit des [X.]es steht der vorherigen [X.]inbindung einer unabhängigen Kontrolle nicht entgegen. Zwar ist denkbar, dass in einem Antrag auf Durchführung einer Überwachungsmaßnahme sensible sowie voraussetzungsvolle Aufklärungsstrategien offengelegt werden müssen. [X.]s wird vertreten, dass eine [X.]inbindung von [X.]erichten insofern Probleme bereiten könnte (vgl. Weisser, [X.], 831 <835>; [X.], [X.], 6 <17 f.>). Dass die Vorabkontrolle gerade durch ein [X.]ericht erfolgt, ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgegeben (s. allerdings Art. 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Dass es dem [X.]esetzgeber von vornherein unmöglich wäre, den [X.] entsprechende, unabhängige Stellen zu schaffen, ist nicht erkennbar; dies belegt beispielsweise die gesetzliche Vorkehrung zur [X.]eheimhaltung der Tätigkeit der [X.]-Kommission (vgl. § 15 Abs. 2 [X.]). Die Kontrolle darf grundsätzlich auch nicht durch die "[X.]" behindert werden, deren [X.]inhaltung durch eine strikt auf [X.]eheimhaltung ausgerichtete Ausgestaltung der Kontrolle und durch Absprachen mit ausländischen Diensten gewährleistet werden kann (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.] 154, 152 <296 ff. Rn. 292 ff.>; vgl. auch [X.] 143, 101 <151 ff. Rn. 163 ff.>).

[X.]esondere Anforderungen stellt der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch an die gesetzliche Regelung von [X.]n (zum [X.]intergrund oben Rn. 170 ff.). Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung st[X.]tlich erhobener Daten richten sich nach den [X.]rundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung. Zu unterscheiden ist zwischen der weiteren Nutzung durch dieselbe [X.]ehörde im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (a) und der zweckändernden Nutzung durch dieselbe oder eine andere [X.]ehörde (b).

a) Für die weitere Nutzung von Daten durch die erhebende [X.]ehörde selbst ist grundsätzlich keine eigenständige Rechtfertigung erforderlich, [X.]n sich diese im Rahmen des konkreten Anlasses des [X.]rhebungseingriffs hält. [X.]rlaubt der [X.]esetzgeber hingegen die weitere Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden [X.]rund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen. Zu unterscheiden ist dann zwischen der weiteren Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 278 ff.>) und zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung (vgl. [X.] 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.>; dazu unten Rn. 229 ff.). [X.]eide bedürfen eigener Rechtfertigung. Die Übermittlung von Daten an eine andere [X.]ehörde ist ein Unterfall der zweckändernden Nutzung, weil eine weitere Nutzung nur dann innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung bleiben kann, [X.]n sie seitens [X.]elben [X.]ehörde erfolgt (vgl. [X.] 141, 220 <325 Rn. 279>; vgl. aber [X.], in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 36).

[X.]rlaubt der [X.]esetzgeber einer [X.]ehörde die eigene Weiternutzung von Daten über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus, aber im Rahmen der ursprünglichen Zwecke, kann sie sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. [X.] 141, 220 <325 Rn. 278>). Vielmehr genügt, dass die erhobenen Daten für ein neues Verfahren [X.]elben [X.]ehörde im Rahmen der ursprünglichen [X.]rhebungszwecke einen hinreichenden Spurenansatz bieten (vgl. [X.] 141, 220 <325 Rn. 279>).

Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für Daten aus [X.] und [X.]en. [X.]ier ist jede weitere Nutzung der Daten in einem neuen Verfahren nur dann zweckentsprechend, [X.]n sie auch aufgrund einer den [X.] entsprechend dringenden beziehungsweise zumindest konkretisierten [X.]efahr erforderlich ist. Das außerordentliche [X.]ingriffsgewicht solcher Datenerhebungen spiegelt sich hier auch in einer beson[X.] engen [X.]indung jeder weiteren Nutzung der gewonnenen Daten an die Voraussetzungen und Zwecke der Datenerhebung. [X.]ine Nutzung der [X.]rkenntnisse als bloßer Spuren- oder [X.]rmittlungsansatz unabhängig von einer dringenden oder zumindest konkretisierten [X.]efahr kommt hier nicht in [X.]etracht (vgl. [X.] 141, 220 <326 Rn. 283>).

b) Der [X.]esetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben. Dann liegt eine Zweckänderung vor. [X.]s ist sicherzustellen, dass dem [X.] auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 141, 220 <326 f. Rn. 284> m.w.[X.]). Dies richtet sich nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung ([X.]). Die Übermittlungsvoraussetzungen können sich danach unterscheiden, je nachdem, an welche Stelle übermittelt wird ([X.]).

[X.]) (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine [X.]ehörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen eigenen [X.]rundrechtseingriff. Dieser ist an dem [X.]rundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde ([X.] 154, 152 <266 Rn. 212> m.w.[X.]). Materiell müssen sowohl die gesetzliche [X.]rmächtigung zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahme im [X.]inzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Übermittlung muss zur [X.]rreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Ausgangspunkt für die [X.]estimmung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. [X.] 141, 220 <327 f. Rn. 287>; 154, 152 <266 f. Rn. 216> m.w.[X.]; 156, 11 <49 f. Rn. 99>; stRspr). Das bemisst sich danach, ob der empfangenden Stelle unter den gegebenen [X.]edingungen eine eigene [X.]efugnis eingeräumt werden dürfte, die Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie dem ersten [X.]ingriff erneut zu erheben. Danach sind Anforderungen sowohl an den Rechtsgüterschutz als auch an die [X.]n, hier in Form von [X.]n, zu stellen ([X.] 154, 152 <268 Rn. 220>; stRspr). Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen [X.]ewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. [X.] 141, 220 <327 Rn. 288>; 154, 152 <269 Rn. 221>; 156, 11 <55 Rn. 116>). Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive [X.]rsterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>; 154, 152 <269 f. Rn. 222>; 156, 11 <55 Rn. 117 f.>). Dabei gilt der [X.]rundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung nicht schematisch abschließend und schließt die [X.]erücksichtigung weiterer [X.]esichtspunkte nicht aus (vgl. [X.] 156, 11 <50 Rn. 100>m.w.[X.]).

[X.]) Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche [X.]ehörden, also auch durch eine [X.]behörde (vgl. [X.] 154, 152 <266 f. Rn. 216, 327 f. Rn. 287>; 156, 11 <1. Leitsatz>; s. aber [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, [X.], [X.]. Vorb. Rn. 51; [X.], [X.], 175 <184 f.>). Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften, welche die Weitergabe nachrichtendienstlich erlangter Informationen regeln, erübrigen sich entgegen der [X.]inschätzung der [X.]n St[X.]tsregierung nicht dadurch, dass [X.]behörden zunehmend in die [X.]efahrfrüherkennung eingebunden werden (vgl. [X.] 156, 11 <50 f. Rn. 104 f.>) und sie Daten gerade zu dem Zweck erheben, diese später an eine andere Stelle übermitteln zu können. Vielmehr ist auch dann mit der Übermittlung an die andere [X.]ehörde eine Zweckänderung verbunden, die verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf. Denn in der Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere [X.]ehörde liegt stets ein neuer [X.]rundrechtseingriff (vgl. [X.] 154, 152 <266 Rn. 212> m.w.[X.]; stRspr). Dabei handelt es sich auch um eine Zweckänderung, weil eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung nur seitens [X.]elben [X.]ehörde in [X.]etracht kommt (vgl. [X.] 141, 220 <325 Rn. 279>).

Zwar hat das [X.]verfassungsgericht für die [X.] durch den [X.]nachrichtendienst festgestellt, der Zweck dieser Datenerhebung und der Datenübermittlung an die zu informierenden Stellen rückten zusammen: Dem Nachrichtendienst seien weitreichende Aufklärungsbefugnisse übertragen, damit er auf der [X.]rundlage einer großen Menge weithin auch unstrukturierter Daten wichtige Informationen im Vorfeld operativer Tätigkeit herausfiltern könne. In der Unterscheidung zwischen relevanten und irrelevanten Daten, die darüber bestimme, welche Informationen der Regierung und gegebenenfalls mit [X.]andlungsbefugnissen ausgestatteten weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht werden, liege ein wesentlicher Zweck der Datenerhebung. Daraus wurde aber gerade nicht geschlossen, dass an die Übertragung keine besonderen Anforderungen zu richten seien. Vielmehr ist auch dort auf [X.] der Übermittlungsnormen sicherzustellen, dass die vom [X.]nachrichtendienst gewonnenen [X.]rkenntnisse nur der weiteren Verarbeitung zugänglich werden, [X.]n eine [X.]rhebung der Daten nach allgemeinen rechtsst[X.]tlichen Anforderungen für die [X.] gerechtfertigt wäre (vgl. [X.] 154, 152 <267 f. Rn. 218>; vgl. auch [X.] 100, 313 <367>).

[X.]) Nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung können sich die Übermittlungsanforderungen unterscheiden, je nachdem, an welche [X.]ehörde übermittelt wird. Denn für die Rechtfertigung einer Übermittlung kommt es danach darauf an, ob der empfangenden [X.]ehörde zu dem jeweiligen [X.] eine eigene Datenerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen Überwachung durch die [X.]behörde erlaubt werden dürfte. Das hängt aber auch davon ab, mit welchen [X.]efugnissen die empfangende [X.]ehörde von [X.] wegen ausgestattet werden dürfte. Verfügt die empfangende [X.]ehörde über operative [X.]befugnisse, wären an eine Datenneuerhebung wegen der unmittelbar möglichen Folgemaßnahmen ‒ und sind entsprechend an eine Übermittlung ‒ grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als [X.]n die empfangende [X.]ehörde keine weiteren operativen [X.]efugnisse hat. Dabei ist hier nur über die Übermittlung von Informationen zu entscheiden, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden.

(1) [X.]ei der Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten und daraus gewonnener Informationen an [X.] gelten beson[X.] strenge Anforderungen, [X.]n diese über operative [X.] verfügen. Im [X.]rgebnis setzt dies voraus, dass für ein beson[X.] gewichtiges Rechtsgut (a) [X.]igstens eine konkretisierte [X.]efahr (b) besteht.

(a) ([X.]) Die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten und daraus gewonnener Informationen an eine [X.] muss einem beson[X.] gewichtigen Rechtsgut dienen. An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>; 154, 152 <268 Rn. 219>; 156, 11 <51 f. Rn. 105,55 Rn. 116>).

Für die Übermittlung von Daten, die mittels der hier überwiegend in Rede stehenden beson[X.] eingriffsintensiven [X.] erlangt wurden, folgt das schon daraus, dass solche [X.]efugnisse generell nur zum Schutz beson[X.] hochwertiger Rechtsgüter eingeräumt werden dürfen. Wenn eine operativ handelnde [X.] mittels solcher [X.] selbst Daten erheben würde, wäre zu verlangen, dass dies dem Schutz eines beson[X.] gewichtigen Rechtsguts dient (vgl. [X.] 141, 220 <270 f. Rn. 108>). Für die Übermittlung an eine [X.] gilt nichts anderes.

Aber auch nachrichtendienstliche [X.]rkenntnisse, die aus für sich genommen jeweils [X.]iger eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen stammen, dürfen nur zum Schutz beson[X.] hochwertiger Rechtsgüter übermittelt werden. [X.]ine Differenzierung nach dem [X.]ingriffsgewicht der jeweiligen [X.]inzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der [X.]esonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in [X.]etracht (vgl. auch [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>; 154, 152 <268 Rn. 219>; 156, 11 <51 f. Rn. 105>). Denn durch die [X.]etrachtung eines einzelnen, für sich genommen [X.]iger eingriffsintensiven Datenerhebungsvorgangs würde die [X.]rundrechtsbelastung, die von der breit angelegten, teils nie[X.]chwelligen [X.]eobachtungstätigkeit nachrichtendienstlicher [X.]ehörden ausgeht, nicht in [X.]änze erfasst.

Nachrichtendienstliche [X.]ehörden schöpfen ihre [X.]rkenntnisse aus einer Fülle von Daten, die sie weit im Vorfeld konkreter [X.]efahren und operativer Tätigkeit erheben, miteinander und mit [X.]rkenntnissen anderer Stellen verknüpfen und filtern, um daraus relevante Informationen zu gewinnen und auch weiterzugeben; dies ist eine [X.]esonderheit ihrer Aufgabe (vgl. auch [X.] 154, 152 <267 f. Rn. 218>). So hat die [X.] St[X.]tsregierung in diesem Verfahren hervorgehoben, dass [X.]behörden nicht so sehr [X.]inzeldaten, sondern vielmehr analytisch aufbereitete und verdichtete [X.]rkenntnisse übermitteln.

Dafür haben sie breite [X.]efugnisse zur Datensammlung, die teilweise weder hinsichtlich der konkreten Tätigkeitsfelder spezifisch ausdefiniert noch hinsichtlich der jeweils einzusetzenden Mittel und der betroffenen Personen detailscharf ausgestaltet sind (vgl. [X.] 133, 277 <325 Rn. 117>). So sind [X.]ig eingriffsintensive nachrichtendienstliche Maßnahmen durch [X.]behörden schon bei einem schlichten verfassungsschutzspezifischen [X.]eobachtungsbedarf zulässig, ohne dass sich eine polizeiliche [X.]efahr in irgendeiner Weise abzeichnen müsste oder eine gesteigerte verfassungsschutzspezifische [X.]eobachtungsbedürftigkeit gefordert wäre; für die [X.]eobachtungsbefugnis genügt insoweit, dass Anhaltspunkte in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände den Verdacht relevanter [X.]estrebungen begründen, selbst [X.]n eine besondere "Potentialität" der [X.]estrebung aktuell nicht erkennbar ist (oben Rn. 185 f.). Auch sind, sofern nachrichtendienstliche [X.]rundrechtseingriffe für sich genommen gering wiegen, nicht unbedingt Anhaltspunkte für eine spezifische Verantwortlichkeit der [X.]etroffenen erforderlich (oben Rn. 210 ff.). Von ihrer Verantwortlichkeit abzusehen wäre aber in anderen [X.]ereichen des Sicherheitsrechts ‒ jedenfalls bei noch kaum konkretisiertem [X.] ‒ mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an st[X.]tliche Überwachung grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. [X.] 150, 244 <297 Rn. 142> ‒ Kfz-Kennzeichenkontrollen [X.]). Dass nachrichtendienstliche [X.]eobachtung weit im Vorfeld konkreter [X.]efahren zulässig ist, begründet zugleich die inhaltliche Weite des [X.], das gerade nicht durch ein von konkreter [X.]efahr bedrohtes Schutzgut definiert wird, sondern durch eine möglicherweise noch [X.]ig konkrete allgemeine [X.]edrohung vergleichsweise abstrakter Rechtsgüter nur grob abgesteckt ist. Diese breite nachrichtendienstliche [X.]eobachtungstätigkeit geschieht überdies weitgehend im Verborgenen. Die Nachrichtendienste sammeln Daten grundsätzlich geheim. Der [X.]rundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für sie nicht, und sie sind von Transparenz- und [X.]erichtspflichten gegenüber den [X.]etroffenen weithin freigestellt. [X.]ntsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes ([X.] 133, 277 <325 f. Rn. 117>).

Auch [X.]n eine einzelne Datenerhebung für sich genommen [X.]iger schwer wiegt, unterliegt diese von jeder konkreten Rechtsgutgefährdung und teilweise auch von spezifischer Verantwortlichkeit der [X.]etroffenen losgelöste [X.]efugnis zur weitgehend verborgenen, breit angelegten Datensammlung, -auswertung und -aufbereitung daher hohen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsbedingungen. Denn diese Form der Informationsgewinnung steht durchaus in einem Spannungsverhältnis zu Anforderungen, wie sie im [X.] Rechtsst[X.]t zum Schutz der [X.]rundrechte üblicherweise an st[X.]tliches [X.]andeln zu richten sind. Dass nachrichtendienstliche [X.]ehörden unter erleichterten [X.]edingungen im Vorfeld konkreter [X.]efahren weitgehend im Dunkeln in großer Zahl Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten und daraus Informationen über die [X.]ürgerinnen und [X.]ürger gewinnen können, ist nur wegen der besonderen Aufgabe der [X.]behörden und hinsichtlich der beson[X.] hohen Rechtsgüter zu rechtfertigen, denen ihre Tätigkeit dient (vgl. auch [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>). [X.]iner Polizeibehörde dürften eigene [X.]efugnisse diesen Zuschnitts aufgrund ihres Aufgaben- und [X.]efugnisspektrums in keiner Konstellation eingeräumt werden.

Das schließt eine Übermittlung zwar nicht von vornherein aus, denn das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt nicht schematisch abschließend. Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 287>; 154, 152 <268 Rn. 219>; 156, 11 <50 Rn. 100>). Was den [X.] angeht, ist das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung jedoch streng. Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern solchen [X.]ewichts dient, dass dies ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 288>). Danach darf die Übermittlung hier nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen. Denn zum Schutz von Rechtsgütern geringeren Werts wären diese weitreichenden [X.]efugnisse zur Datensammlung und Informationsgewinnung im Verborgenen verfassungsrechtlich nicht zulässig, selbst [X.]n mit dem einzelnen Datenerhebungsvorgang nur [X.]iger intensive [X.]rundrechtseingriffe verbunden sind; sie könnten weder einer nachrichtendienstlichen noch irgendeiner anderen [X.]ehörde eingeräumt werden. [X.]ntsprechend setzt auch die Übermittlung der von einer [X.]behörde aus [X.]iger eingriffsintensiven Maßnahmen erlangten Informationen nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung voraus, dass sie dem Schutz beson[X.] hochwertiger Rechtsgüter dient.

([X.]) [X.]eson[X.] gewichtige Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der [X.]estand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] (vgl. [X.] 156, 11 <55 Rn. 116>). Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren [X.]rhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, die Übermittlung rechtfertigen (vgl. [X.] 141, 220 <296 Rn. 183>). Allerdings ist dabei ein enges Verständnis geboten. [X.]emeint sind etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer [X.]edeutung für das [X.]emeinwesen (vgl. [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>). Die Übermittlung muss dabei nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahme (vgl. [X.] 154, 152 <269 Rn. 221>).

[X.]ei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur [X.]efahrenabwehr muss der [X.]esetzgeber das erforderliche Rechtsgut auch nicht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entsprechende Straftaten anknüpfen (vgl. dazu [X.] 154, 152 <269 Rn. 221>). [X.]ezieht er sich nicht unmittelbar auf Rechtsgüter, sondern auf die Art der zur verhindernden Straftaten, sind die [X.]ewichtungen, die für die strafprozessuale Datenerhebung gelten, entsprechend heranzuziehen. Zwischen der präventiven und der repressiven Anknüpfung von Übermittlungsvoraussetzungen an Straftaten besteht ein [X.]leichlauf (vgl. [X.] 141, 220 <348 Rn. 347>). Allerdings ist für die bei der Übermittlung polizeilich ersterhobener Daten geltende Abstufung nach erheblichen, schweren und beson[X.] schweren Straftaten bei der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an [X.] kein Raum. Das Rechtsgut muss insoweit vielmehr immer von herausragendem öffentlichem Interesse sein (oben Rn.238 ff.). Dem entspricht eine [X.]egrenzung auf beson[X.] schwere Straftaten (vgl. [X.] 154, 152 <269 Rn. 221 a.[X.].>).

(b) Als [X.] für Übermittlungen durch den [X.] an [X.] muss [X.]igstens eine konkretisierte [X.]efahr (vgl. [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>) bestehen.

Zwar gilt wiederum, dass die [X.]behörde regelmäßig Informationen übermitteln wird, die sie nicht aus einem einzelnen Datenerhebungsvorgang, sondern aus ihrer breit angelegten [X.]eobachtungstätigkeit im Verborgenen gewonnen hat, und dass [X.]efugnisse solchen Zuschnitts Polizeibehörden aufgrund ihres Aufgaben- und [X.]efugnisspektrums in keiner Konstellation eingeräumt werden dürften (oben Rn. 158). Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 287>; 154, 152 <268 Rn. 219>). Weil den [X.] so weite [X.]efugnisse wie dem [X.] von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für den [X.] die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im [X.]ereich der [X.]efahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher [X.] gelten (vgl. auch [X.] 154, 152 <268 Rn. 219>), mithin das [X.]rfordernis einer [X.]igstens konkretisierten [X.]efahr (dazu [X.] 141, 220 <271 ff. Rn. 109 ff.>).

Dabei kommt die weitere für die Übermittlung durch das [X.]kriminalamt ersterhobener Daten geltende Absenkung der [X.] (vgl. [X.] 141, 220 <328 f. Rn. 289 f.>) bei einer Übermittlung durch den [X.] an die [X.] nicht zum Tragen. [X.]ei der Übermittlung durch das [X.]kriminalamt ist verfassungsrechtlich regelmäßig ausreichend, dass sich aus den Daten ‒ sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der [X.]ehörde ‒ ein konkreter [X.]rmittlungsansatz ergibt. Der [X.]esetzgeber kann dort eine Zweckänderung von Daten grundsätzlich dann erlauben, [X.]n es sich um Informationen handelt, aus denen sich im [X.]inzelfall konkrete [X.]rmittlungsansätze zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden [X.]efahren ergeben (vgl. [X.] 141, 220 <329 Rn. 290>).

Die für Übermittlungen durch das [X.]kriminalamt geltenden [X.]rleichterungen hinsichtlich der [X.] kommen hier aber nicht zur An[X.]dung. Für die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener Daten an die Polizeibehörden müssen vielmehr ‒ auch unterhalb des [X.] von Wohnraumüberwachung und [X.] (vgl. [X.] 141, 220 <329 Rn. 291>) ‒ die jeweils für die polizeiliche [X.]rsterhebung geltenden [X.]n vorgesehen werden. Die im Urteil zum [X.] genannten [X.]rleichterungen der Zweckänderung sind vor dem [X.]intergrund zu sehen, dass die Daten ursprünglich vom [X.]kriminalamt erhoben wurden, das seinerseits bei diesen [X.]rsteingriffen an die für [X.] generell geltenden [X.]n gebunden ist. Werden hingegen Daten weitergenutzt, die nicht von [X.], sondern von nachrichtendienstlichen [X.]ehörden ersterhoben wurden, ist eine solche [X.]egrenzung der [X.]rsterhebung nicht gewährleistet, weil nachrichtendienstliche [X.]ehörden verfassungsrechtlich nicht denselben [X.]n unterworfen sein müssen und dies einfachrechtlich auch nicht sind (oben Rn. 159). Die Weitergabe von Daten, die nachrichtendienstliche [X.]ehörden unter modifizierten Anforderungen erhoben haben, an [X.] darf aber nicht dazu führen, dass die für [X.] geltenden Anforderungen unterlaufen werden können (vgl. [X.] 154, 152 <267 f. Rn. 218 f.>; 156, 11 <51 f. Rn. 105>). Deshalb gilt für die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an eine [X.] die allgemeine [X.] für heimliche Überwachungsmaßnahmen der [X.] (vgl. [X.] 154, 152 <269 Rn. 222>; 156, 11 <55 Rn. 118>). Das ist die konkrete beziehungsweise konkretisierte [X.]efahr (vgl. [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>) und bei einer Wohnraumüberwachung die dringende [X.]efahr (vgl. Art. 13 Abs. 4 [X.]). Die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt ([X.] 154, 152 <272 f. Rn. 230>).

[X.]) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung von Übermittlungen zur Strafverfolgung richten sich ebenfalls nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung.

(a) [X.]ine Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten darf generell nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses erfolgen (oben Rn. 236 ff.).

Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, kommt es auf das [X.]ewicht der Straftaten an, die der [X.]esetzgeber in ‒ jeweils näher bestimmte ‒ erhebliche, schwere und beson[X.] schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. [X.] 141, 220 <270 Rn. 107>). [X.]ine Übermittlung von Daten, die eine [X.]behörde erhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung beson[X.] schwerer Straftaten in [X.]etracht (vgl. [X.] 154, 152 <269 Rn. 221>).

(b) Als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der [X.]esetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. [X.] 154, 152 <269 f. Rn. 222>; 156, 11 <51 f. Rn. 105, 56 Rn. 120>; s. bereits [X.] 100, 313 <392>). Zwar dürften auch zur Strafverfolgung keine [X.]efugnisse solchen Zuschnitts begründet werden, wie sie dem [X.] zustehen und aufgrund derer dieser die zur Strafverfolgung übermittelten Informationen erlangt; auch insoweit steht das dem Datenaustausch jedoch nicht prinzipiell entgegen (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 287>; dazu oben Rn. 246).

Für die [X.] gilt aber auch hier, dass die weiteren im Urteil zum [X.] (vgl. [X.] 141, 220 <328 f. Rn. 289 f.>) genannten erleichternden Abweichungen vom Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht zur An[X.]dung kommen. [X.]eht es um die Übermittlung von durch das [X.]kriminalamt oder andere Polizeibehörden erhobenen Daten, kann der [X.]esetzgeber eine Zweckänderung bereits dann erlauben, [X.]n es sich um Informationen handelt, aus denen sich im [X.]inzelfall konkrete [X.]rmittlungsansätze zur Aufdeckung vergleichbar gewichtiger Straftaten ergeben (vgl. [X.] 141, 220 <329 Rn. 290>). Diese Privilegierung kann aber nur auf Daten An[X.]dung finden, die von Polizeibehörden unter den für diese geltenden strengen Anforderungen erhoben sind. Wenn die Daten hingegen durch eine [X.]behörde erhoben wurden, unterlag die [X.]rsterhebung nicht zwangsläufig diesen Anforderungen. Sie müssen dann wegen der Intensivierung des [X.]ingriffs [X.]igstens bei der Übermittlung gelten (oben Rn. 248). Auch insoweit bleibt die Möglichkeit unberührt, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen (vgl. [X.] 154, 152 <272 f. Rn. 230>).

(3) [X.]ei der Übermittlung der von Nachrichtendiensten erhobenen Daten an sonstige Stellen findet das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung ebenfalls An[X.]dung (vgl. [X.] 156, 11 <55 Rn. 117>), da es eine Ausprägung des allgemeineren datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes ist (vgl. [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 4, Rn. 78 ; [X.]., [X.] 2019, 16 <17>; s. auch [X.], in: [X.][X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 7, Rn. 41 ). Im [X.]rgebnis muss die Übermittlung zwar auch hier stets einem Rechtsgut von besonderem [X.]ewicht dienen (a), die [X.] kann jedoch im Vergleich zur Übermittlung zwecks [X.]efahrenabwehr oder Strafverfolgung niedriger sein, [X.]n auch die empfangende [X.]ehörde nicht über eigene operative [X.]befugnisse verfügt (b).

(a) Auch an sonstige Stellen dürfen die aus Überwachungsmaßnahmen des [X.]es erlangten Informationen und personenbezogenen Daten nur zum Schutz eines Rechtsguts von besonderem [X.]ewicht übermittelt werden.

Zum Schutz von Rechtsgütern geringeren Werts dürften die weitreichenden [X.]efugnisse des [X.]es zur breiten Sammlung und filternd verknüpfenden Auswertung von Daten im Verborgenen nicht zugelassen werden, selbst [X.]n mit der [X.]rsterhebung von Daten im [X.]inzelfall nur [X.]iger intensive [X.]rundrechtseingriffe verbunden sind. Das gilt auch für sonstige Stellen, die selbst keine operativen [X.]andlungsbefugnisse haben. [X.]ntsprechend scheidet auch eine Übermittlung aus (näher oben Rn. 238 ff.).

(b) Der in der [X.] geregelte [X.] muss ebenfalls solcher Art sein, dass die empfangende [X.]ehörde hierfür zu einem [X.]rundrechtseingriff von der Intensität der [X.]rsterhebung ermächtigt werden dürfte. Dabei hängt das [X.]ingriffsgewicht der hypothetischen Neuerhebung wiederum auch davon ab, welche operativen [X.]befugnisse die empfangende [X.]ehörde bei der Ver[X.]dung dieser Daten hat; nach allgemeinen [X.]rundsätzen mindert das Fehlen operativer [X.]befugnisse das [X.]ingriffsgewicht (ausführlich oben Rn. 159).

[X.]at die empfangende Stelle operative [X.]efugnisse, gelten dieselben [X.]rundsätze wie bei der Weitergabe an Polizeibehörden; für eine Absenkung der Schwelle unter den Anlass der konkreten oder konkretisierten [X.]efahr ist kein Raum. [X.]at sie hingegen keine operativen [X.]befugnisse, kommt je nach dem [X.]ewicht des ursprünglichen Datenerhebungseingriffs eine Absenkung in [X.]etracht. Denn so wie den nachrichtendienstlichen [X.]ehörden weitere [X.] zugestanden werden können, weil sie selbst keine operativen [X.]befugnisse besitzen, dürfte der [X.]esetzgeber grundsätzlich auch anderen Stellen weitere [X.] einräumen, [X.]n sie selbst keine operativen [X.]befugnisse haben. Unerlässlich bleibt indessen die Zweckbindung der Übermittlung an ein Rechtsgut von herausragendem öffentlichem Interesse (oben Rn.236 ff.). In Abhängigkeit von den konkreten Umständen kommt dann aber etwa eine Übermittlung in [X.]etracht, [X.]n die empfangende Stelle die Information ihrerseits im Rahmen eigener [X.]aufgaben ver[X.]den will und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Information zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall benötigt wird.

Dies rechtfertigt keine pauschale Absenkung der Anforderungen an die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an andere Stellen, die keine operativen [X.]befugnisse haben. Vielmehr ist dem jeweiligen [X.]ewicht des [X.]rundrechtseingriffs Rechnung zu tragen. Denn je nach Aufgaben- und [X.]efugniskreis der empfangenden Stelle kann die Übermittlung auch dann noch massive Folgen für die [X.]rundrechte der [X.]etroffenen haben. Dass die Übermittlung in einem solchen Fall nur unter strengen Voraussetzungen erfolgt, ist in der Übermittlungsermächtigung sicherzustellen.

(4) [X.]ei der Übermittlung der von Nachrichtendiensten erhobenen Daten an ausländische [X.]ehörden richten sich die Übermittlungsvoraussetzungen zum einen nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung. Zum anderen setzt die Übermittlung einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im [X.]mpfängerst[X.]t und eine entsprechende Vergewisserung hierüber seitens des [X.] St[X.]tes voraus.

(a) Soweit Daten an ausländische [X.]ehörden übermittelt werden, gelten ebenfalls die Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. näher [X.] 141, 220 <342 ff. Rn. 329 ff.>; 154, 152 <273 ff. Rn. 231 ff.>). [X.]ine Übermittlung ist zulässig, soweit die übermittelten Daten für den [X.] mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. [X.] 141, 220 <342 f. Rn. 330>; 154, 152 <266 f. Rn. 216>). Für die Übermittlung nachrichtendienstlicher Daten ins Ausland gelten damit die gleichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten (vgl. [X.] 154, 152 <273 Rn. 232>). Die Übermittlung von Informationen durch eine [X.]behörde ins Ausland ist danach nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig (oben Rn. 236 ff.). Zudem sind dieselben Schwellen einzuhalten wie bei einer Übermittlung im Inland. Zur operativen [X.]efahrenabwehr darf die [X.]behörde auch ins Ausland nur bei Vorliegen einer [X.]igstens konkretisierten [X.]efahr übermitteln (Rn. 245 ff.), zu [X.] nur im Fall eines hinreichenden Verdachts (Rn. 252) und zu nachrichtendienstlichen Zwecken nur dann, [X.]n hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten ist (Rn. 181 ff.).

Auch bei der Übermittlung ins Ausland ist eine Absenkung der Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung der [X.]efahrenlage oder des Tatverdachts, wie sie bei der Übermittlung von durch [X.] ersterhobenen Daten möglich ist (vgl. [X.] 141, 220 <343 Rn. 330>; s. auch [X.] 141, 220 <329 Rn. 290 f.>), grundsätzlich unzulässig (entsprechend zur Inlandsübermittlung oben Rn. 248, 253).

[X.]insichtlich der damit verbundenen [X.]eurteilung der für das [X.]mpfängerland zu eröffnenden Nutzung der Daten ist allerdings die [X.]igenständigkeit der jeweils anderen Rechtsordnung zu berücksichtigen. Für die Frage der [X.]leichgewichtigkeit der [X.] ist insoweit einzustellen, dass die [X.] Rechtsordnung hier auf eine andere Rechtsordnung trifft, deren Abgrenzungslinien, Kategorien und Wertungen mit denen der [X.] Rechtsordnung und auch des [X.]rundgesetzes nicht identisch sind und auch nicht sein müssen. Dass [X.] in der ausländischen Rechtsordnung insoweit im [X.]inzelnen nicht identisch zur [X.] Rechtsordnung abgebildet werden, steht einer Übermittlung nicht von vornherein entgegen ([X.] 141, 220 <343 Rn. 331>).

(b) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt weiter einen datenschutzrechtlich angemessenen ([X.]) und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren ([X.]) Umgang mit den übermittelten Daten im [X.]mpfängerst[X.]t sowie eine entsprechende Vergewisserung hierüber seitens des [X.] St[X.]tes ([X.]) voraus (vgl. [X.] 141, 220 <344 Rn. 332>).

([X.]) Für die Anforderungen an den datenschutzrechtlichen Umgang mit den übermittelten Daten ist indessen nicht erforderlich, dass im [X.]mpfängerst[X.]t vergleichbare Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie nach der [X.] Rechtsordnung gelten oder ein gleichartiger Schutz gewährleistet ist wie nach dem [X.]rundgesetz. Das [X.]rundgesetz anerkennt vielmehr die [X.]igenständigkeit und Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen und respektiert sie grundsätzlich auch im Rahmen des Austauschs von Daten ([X.] 141, 220 <344 Rn. 334>). Das [X.]verfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer [X.] von besonderer [X.]edeutung sein kann (vgl. näher [X.] 154, 152 <279 Rn. 246 f.>; siehe auch [X.] 141, 220 <268 Rn. 102>).

[X.]rlaubt ist eine Übermittlung der Daten ins Ausland gleichwohl nur, [X.]n auch durch den dortigen Umgang mit den übermittelten Daten nicht die [X.]arantien des menschenrechtlichen Schutzes personenbezogener Daten unterlaufen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in der ausländischen Rechtsordnung institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen nach [X.]m Vorbild gewährleistet sein müssen. [X.]eboten ist in diesem Sinne die [X.]ewährleistung eines angemessenen materiellen datenschutzrechtlichen Niveaus für den Umgang mit den übermittelten Daten im [X.]mpfängerst[X.]t. In [X.]etracht zu nehmen ist insoweit insbesondere, ob für die Ver[X.]dung der Daten die ‒ bei der Übermittlung mitgeteilten ‒ [X.]renzen durch Zweckbindung und [X.] sowie grundlegende Anforderungen an Kontrolle und Datensicherheit [X.]igstens grundsätzlich [X.]eachtung finden ([X.] 141, 220 <344 f. Rn. 335>).

[X.]iner Übermittlung zu nachrichtendienstlichen Zwecken in Situationen, in denen eine konkretisierte polizeiliche [X.]efahr nicht erkennbar ist, steht danach nicht von vornherein entgegen, [X.]n in [X.]mpfängerst[X.]ten organisatorisch [X.]iger klar oder gar nicht zwischen nachrichtendienstlichen [X.]ehörden und mit operativen [X.]efugnissen ausgestatteten Polizei- und Strafverfolgungsbehörden unterschieden wird. [X.] ist aber auch dann, dass zur operativen [X.]efahrenabwehr nur im Fall einer [X.]igstens konkretisierten [X.]efahr übermittelt wird, zu [X.] nur bei hinreichendem Verdacht und zu nachrichtendienstlichen Zwecken nur dann, [X.]n hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im [X.]mpfängerland zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten ist.

([X.]) [X.]esondere [X.]edeutung kommt der [X.]inhaltung elementarer Menschenrechtsgewährleistungen beim Umgang mit den übermittelten Daten im [X.]mpfängerst[X.]t zu. [X.]insichtlich der [X.]esorgnis etwaiger Menschenrechtsverletzungen durch die Nutzung der Daten im [X.]mpfängerst[X.]t muss insbesondere gewährleistet erscheinen, dass sie dort weder zu politischer Verfolgung noch unmenschlicher oder erniedrigender [X.]estrafung oder [X.]ehandlung ver[X.]det werden (vgl. Art. 16a Abs. 3 [X.]). Der [X.]esetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, dass der Schutz der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.]) durch eine Übermittlung der von [X.] [X.]ehörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird ([X.] 141, 220 <345 Rn. 336>; vgl. auch [X.] 154, 152 <273 ff. Rn. 233 ff.>).

([X.]) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im [X.]mpfängerst[X.]t seitens des [X.] St[X.]tes voraus (vgl. näher [X.] 141, 220 <344 Rn. 332, 345 f. Rn. 337 ff.>; 154, 152 <275 f. Rn. 239>).

(5) [X.]rundsätzlich kann der [X.]esetzgeber eine zweckändernde Weiternutzung durch die [X.]behörde selbst erlauben, [X.]n es sich um Informationen handelt, aus denen sich im [X.]inzelfall konkrete [X.]rmittlungsansätze für die Überwachung beobachtungsbedürftiger [X.]estrebungen ergeben. Jene Umgehungsgefahren, die bei der Übermittlung an andere Stellen gesteigerte Übermittlungsanforderungen erforderlich machen (oben Rn. 170 ff.), bestehen hier nicht.

Anderes gilt allerdings auch hier für Informationen aus [X.] oder aus dem Zugriff auf informationstechnische [X.]eme. Angesichts des besonderen [X.] dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende beziehungsweise durch eine [X.]igstens konkretisierte [X.]efahr gerechtfertigt sein (vgl. [X.] 141, 220 <329 Rn. 291>).

Die gesetzliche [X.]rmächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 150, 244 <278 f. Rn. 82>; 154, 152 <237 f. Rn. 137>; 156, 11 <44 ff. Rn. 85 ff.>). [X.]ei der [X.]estimmtheit geht es vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung im [X.]esetz steuernde und begrenzende [X.]andlungsmaßstäbe vorfinden und dass die [X.]erichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der [X.]esetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der [X.]igenart des zu ordnenden [X.] mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. [X.]ei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit [X.]ürgerinnen und [X.]ürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. [X.] 156, 11 <45 f. Rn. 86 f.>). Die Normenklarheit setzt der Ver[X.]dung gesetzlicher Verweisungsketten [X.]renzen. An einer normenklaren Rechtsgrundlage fehlt es zwar nicht schon deshalb, weil in einer Norm auf eine andere Norm verwiesen wird. Doch müssen Verweisungen begrenzt bleiben, dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die an[X.]artige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der An[X.]dung führen. [X.] sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar ([X.] 154, 152 <266 Rn. 215>).

[X.]rundsätzlich sind an die [X.]estimmtheit und Normenklarheit von [X.]rmächtigungen zur heimlichen [X.]rhebung und Verarbeitung von Daten beson[X.] strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 150, 244 <278 f. Rn. 82>). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein effektiver Schutz gegenüber st[X.]tlicher Datenerhebung und -verarbeitung nur auf [X.]rundlage eines ausreichend spezifischen gesetzlichen Normprogramms möglich ist. [X.]eimliche Überwachungsmaßnahmen gelangen den [X.]etroffenen kaum zur Kenntnis und können daher von ihnen auch nur selten angegriffen werden. Der [X.]ehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschränkt im Wechselspiel von An[X.]dungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden, was der [X.]esetzgeber durch die hinreichende [X.]estimmtheit der jeweiligen Normen auffangen muss. Im [X.]inzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen wiederum maßgeblich nach dem [X.]ewicht des [X.]ingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>).

Für die Nachrichtendienste einschließlich des [X.]es gilt keine Ausnahme von den [X.]estimmtheitsanforderungen. Auch ihre [X.]efugnisse müssen durch [X.] und bestimmt geregelt werden (vgl. [X.] 154, 152 <238 f. Rn. 138 ff.>; näher oben Rn. 199 ff.).

a) Aus den einzelnen [X.]rundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ergeben sich für die Durchführung von eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dies gilt für [X.]behörden genauso wie für Polizeibehörden, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der hochrangigen Aufgaben des [X.]es nicht relativierbar ist (vgl. [X.] 120, 274 <335 ff.>; s. auch [X.] 141, 220 <278 Rn. 124>).

Zur [X.]ntfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie [X.]mpfindungen und [X.]efühle sowie Überlegungen, Ansichten und [X.]rlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen. [X.]eschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden. Solche [X.]espräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen [X.]öchstpersönliches und Alltägliches vermischen. Demgegenüber ist die Kommunikation unmittelbar über Straftaten nicht geschützt, selbst [X.]n sie auch [X.]öchstpersönliches zum [X.]egenstand hat (vgl. [X.] 141, 220 <276 f. Rn. 121 f.>).

Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Dies bedeutet zwar nicht, dass jede tatsächliche [X.]rfassung von höchstpersönlichen Informationen stets einen [X.]verstoß oder gar eine Menschenwürdeverletzung begründet. Jedoch muss dem Kernbereichsschutz bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auf zwei [X.]n Rechnung getragen werden. Zum einen sind auf [X.] der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen nach Möglichkeit ausschließen. Zum anderen sind auf [X.] der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen [X.]indringens in [X.]bereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. näher [X.] 141, 220 <278 ff. Rn. 126 ff.> m.w.[X.]).

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung beansprucht gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen [X.]eachtung. Können sie typischerweise zur [X.]rhebung [X.]r Daten führen, muss der [X.]esetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten. Außerhalb solch verletzungsgeneigter [X.]efugnisse bedarf es eigener Regelungen nicht. [X.]renzen, die sich im [X.]inzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren An[X.]dung unmittelbar von [X.] wegen zu beachten ([X.] 141, 220 <277 f. Rn. 123>).

b) [X.]ei [X.], die beson[X.] tief in die Privatsphäre und den persönlichen, zur Wahrung der Menschenwürde beson[X.] wichtigen Rückzugsraum der [X.]inzelnen eindringen können, sind die Anforderungen an [X.]bereichsschutz beson[X.] streng (vgl. [X.] 141, 220 <299 f. Rn. 197>).

[X.]) [X.]esondere Anforderungen gelten zum einen auf der [X.]rhebungsebene. [X.]ei der Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit einer [X.]rfassung höchstprivater Situationen besteht, sind im Interesse der [X.]ffektivität des Kernbereichsschutzes Vermutungsregeln zugrunde zu legen. Danach gilt die Vermutung, dass [X.]espräche, die in Privaträumen mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt werden, dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen und nicht überwacht werden dürfen. Für Räume, in denen solche [X.]espräche zu erwarten sind, scheidet entsprechend auch eine automatische Dauerüberwachung aus. Diese Vermutung kann widerlegt werden, sofern für bestimmte [X.]espräche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe einen unmittelbaren [X.] der auch vorliegt, [X.]n sie mit höchstpersönlichen Inhalten durchsetzt sind ‒ aufweisen oder ihnen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird. [X.]ierfür reicht hingegen nicht schon die Prognose, dass sich in einem [X.]espräch höchstvertrauliche und alltägliche Fragen mischen werden ([X.] 141, 220 <300 Rn. 198>).

[X.]esteht danach die Wahrscheinlichkeit, dass eine Überwachungsmaßnahme in [X.]bereich privater Lebensgestaltung eindringt, ist die Maßnahme zu unterlassen. [X.]estehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass bestimmten [X.]esprächen ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Wenn es dabei dennoch zur [X.]rfassung höchstvertraulicher Situationen kommt, sind die Maßnahmen unverzüglich abzubrechen. [X.]estehen in dieser Lage über den höchstvertraulichen Charakter ‒ etwa aus sprachlichen [X.]ründen ‒ Zweifel oder gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit dem Austausch höchstprivater [X.]edanken auch Straftaten besprochen werden, kann die Überwachung in Form einer automatischen Aufzeichnung fortgeführt werden (vgl. [X.] 141, 220 <300 f. Rn. 199>).

[X.]) Spezifische verfassungsrechtliche Anforderungen ergeben sich zum anderen auf der Auswertungs- und Verwertungsebene. [X.]ier ist eine unabhängige Sichtung der [X.]rgebnisse der Überwachung vorzusehen. Das gilt auch im [X.]ereich des [X.]es, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der besonderen Aufgaben des [X.]es nicht relativierbar ist (vgl. [X.] 120, 274 <335 ff.>). Die unabhängige Sichtung dient sowohl der [X.] als auch dem [X.]erausfiltern höchstvertraulicher Daten, sodass diese nach Möglichkeit der überwachenden [X.]ehörde gegenüber nicht offenbar werden. Für die unabhängige Sichtung sind Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. [X.] 141, 220 <301 Rn. 200, 302 Rn. 204>; vgl. grundlegend bereits [X.] 109, 279 <333 f.>). Freilich lässt das [X.]rundgesetz dem [X.]esetzgeber Raum, bei der Ausgestaltung der im [X.]rundsatz umfassenden Kontrollbefugnis für Ausnahmefälle bei [X.]efahr im Verzug besondere Regelungen vorzusehen ([X.] 141, 220 <302 Rn. 204>).

Wenn in der Rechtsprechung des [X.] die Not[X.]digkeit der Sichtung durch eine unabhängige Stelle betont wird, schließt dies nicht von vornherein die Möglichkeit einer automatischen Sichtung aus, sofern diese (künftig) technisch zuverlässig möglich sein sollte. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass der überwachenden [X.]ehörde über bei der [X.]rhebung unvermeidbare Kenntnisnahmen hinaus nicht noch weiter [X.] Daten offenbar werden (vgl. [X.] 141, 220 <308 Rn. 224>). [X.]s darf also bei der dem Kernbereichsschutz dienenden Sichtung auf Auswertungsebene nicht zu einer (weiteren) Kenntnisnahme durch die [X.]ehörde selbst kommen.

c) Auch der heimliche Zugriff auf informationstechnische [X.]eme trägt typischerweise die [X.]efahr einer [X.]rfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich und weist damit eine besondere Kernbereichsnähe auf. Daher bedarf es hier ebenfalls besonderer Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die Anforderungen sind dabei mit denen der Wohnraumüberwachung nicht in jeder [X.]insicht identisch. Der Schutz ist zu einem großen Teil auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschoben. Dies hat seinen [X.]rund in dem technischen Charakter des Zugriffs auf informationstechnische [X.]eme. Der Schutz vor Kernbereichsverletzungen zielt hier darauf zu verhindern, dass höchstvertrauliche Informationen aus einem [X.]esamtdatenbestand von ohnehin digital vorliegenden Informationen ausgelesen werden, die in ihrer [X.]esamtheit, typischerweise aber nicht schon als solche, den Charakter der Privatheit wie das Verhalten oder die Kommunikation in einer Wohnung aufweisen. Dementsprechend sind die Anforderungen an [X.]bereichsschutz auf der [X.]rhebungsebene etwas geringer.

Allerdings ist auch hier vorzusehen, dass die [X.]rhebung von Informationen, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren [X.]ilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt.

Können aber in der konkreten An[X.]dung [X.] Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, ist ein Zugriff auf das informationstechnische [X.]em auch dann zulässig, [X.]n hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass am Rande auch höchstpersönliche Daten miterfasst werden. Der [X.]esetzgeber hat insofern dem Schutzbedarf der [X.]etroffenen durch Sicherungen auf der Aus- und Verwertungsebene Rechnung zu tragen und die Auswirkungen eines solchen Zugriffs zu minimieren. [X.]ntscheidende [X.]edeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die [X.] Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch die [X.]ehörde herausfiltert (vgl. zum [X.]anzen [X.] 141, 220 <306 f. Rn. 218 ff.>; speziell zum [X.] bereits [X.] 120, 274 <338 f.>).

[X.]igene verfassungsrechtliche [X.]renzen ergeben sich hinsichtlich des Zusammenwirkens der verschiedenen Überwachungsmaßnahmen. Mit der Menschenwürde unvereinbar ist es, [X.]n sich eine Überwachung über einen längeren [X.]raum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle [X.]ewegungen und Lebensäußerungen der [X.]etroffenen registriert werden und zur [X.]rundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können. [X.]eim [X.]insatz moderner, insbesondere den [X.]etroffenen verborgener [X.]rmittlungsmethoden muss mit Rücksicht auf das dem "additiven" [X.]rundrechtseingriff innewohnende [X.]efährdungspotenzial darauf [X.]edacht genommen werden, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. [X.] 141, 220 <280 f. Rn. 130> m.w.[X.]). Das müssen die [X.]ehörden als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar von [X.] wegen im Rahmen ihrer [X.]efugnisse von sich aus beachten. Weiterer gesetzlicher Konkretisierung bedarf es insoweit nicht.

Das gilt auch für die [X.]efugnisse einer [X.]behörde. Sie muss im [X.]inzelfall beim [X.]insatz verschiedener Überwachungsmaßnahmen darauf achten, den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht durch die additive Wirkung der Maßnahmen zu verletzen. Soweit es um die hierfür erforderliche Koordination der [X.]efugnisse innerhalb der [X.]ehörde selbst geht, darf der [X.]esetzgeber davon ausgehen, dass diese im Rahmen der [X.] hinreichend gewährleistet ist (vgl. [X.] 141, 220 <317 Rn. 254>; zu Konsequenzen für die Aufsicht unten Rn.290).

Aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben sich auch für eine [X.]behörde prozedurale Anforderungen an die Ausgestaltung der [X.] (grundlegend [X.] 65, 1 <44, 46>). Dies verlangt neben der für die Sicherung grundrechtlicher [X.]arantien im [X.] beson[X.] bedeutsamen unabhängigen Vorabkontrolle (näher oben Rn. 213 ff.; vgl. [X.] 141, 220 <275 Rn. 117>) auch hier grundsätzlich Regelungen über [X.] und Auskunftsrechte (vgl. [X.] 133, 277 <369 Rn. 213>; 141, 220 <282 f. Rn. 136 f.>; stRspr) sowie [X.]erichtspflichten (vgl. [X.] 133, 277 <372 Rn. 221 f.>; [X.] 141, 220 <285 Rn. 142 f.>; stRspr). Die besonderen [X.] können dabei Modifikationen begründen (vgl. zur [X.]eltung und zu Modifikationen im Fall nachrichtendienstlicher [X.]ehörden [X.] 154, 152 <287 f. Rn. 266 ff., 299 Rn. 298, 287 ff. Rn. 266 ff.>; vgl. auch 133, 277 <369 Rn. 213>; kritisch zur Modifikation [X.], [X.] [X.]016), 293 <315 ff.>).

[X.]ine verhältnismäßige Ausgestaltung heimlicher Überwachungsmaßnahmen, wie sie hier in Rede stehen, verlangt zudem die Schaffung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle. Weil eine Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die [X.]rmöglichung individuellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle besondere [X.]edeutung zu (vgl. [X.] 133, 277 <369 ff. Rn. 214 ff.>; 141, 220 <284 f. Rn. 140 f.>). Dies setzt eine mit wirksamen [X.]efugnissen ausgestattete Stelle voraus (vgl. grundlegend [X.] 65, 1 <46>; 141, 220 <284 f. Rn. 141>). [X.]ine effektive Kontrolle erfordert dabei grundsätzlich, dass die kontrollierende Stelle jedenfalls alle Überwachungsmaßnahmen, denen eine Person durch eine [X.]ehörde ausgesetzt ist, in den [X.]lick nehmen kann. Dem liegt materiellrechtlich zugrunde, dass die Verhältnismäßigkeit einer einzelnen Überwachungsmaßnahme auch davon abhängt, in welchem Umfang darüber hinaus weitere Überwachungsmaßnahmen erfolgen (oben Rn. 287 f.). Das Ausmaß und die Rechtmäßigkeit einer Überwachung und die unter Umständen damit einhergehenden kumulativen [X.]rundrechtseingriffe lassen sich nicht tragfähig beurteilen, [X.]n der Aufsichtsbehörde nur ein eingeschränkter Datenbestand zur Verfügung steht (vgl. auch [X.] 133, 277 <370 Rn. 216>).

Die [X.]mäßigkeit der einzelnen [X.]efugnisse des [X.]s für [X.] richtet sich nach den jeweils betroffenen [X.]rundrechten und hängt insbesondere von ihrer Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab. Die angegriffenen [X.]efugnisse dienen einem legitimen Zweck und sind zur [X.]rreichung dieses Zwecks grundsätzlich geeignet und erforderlich (oben Rn. 150 ff.). [X.]egrenzungen ergeben sich jedoch aus den Anforderungen des [X.]rundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. [X.]iermit sind die zulässig angegriffenen [X.]efugnisse zum Teil nicht vereinbar.

Art. 9 Abs. 1Satz 1[X.] ist verfassungswidrig. Die Wohnraumüberwachung ist an Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] zu messen. Art. 9 [X.] genügt danach in Teilen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die [X.]efugnis zwar im [X.]runde einen hinreichenden [X.] voraussetzt ("dringende [X.]efahr"), jedoch nicht auf das Ziel der Abwehr einer dringenden [X.]efahr ausgerichtet ist, und weil sie nicht als gegenüber [X.]efahrenabwehrmaßnahmen der [X.] subsidiäre [X.]efugnis geregelt ist. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.]bereichsschutz bei [X.] nicht vollständig erfüllt.

a) Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermächtigt das [X.] zur akustischen und optischen Wohnraumüberwachung. Die Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln greift in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Art. 13 Abs. 1 [X.]). Die präventive [X.]ingriffsbefugnis des [X.]s aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist an den aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] folgenden Anforderungen zu messen.

b) Die Wohnraumüberwachung steht unter beson[X.] strengen Anforderungen (vgl. [X.] 141, 220 <295 f. Rn. 180>). [X.]ine Wohnraumüberwachung reicht beson[X.] tief in die Privatsphäre hinein (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 105>), denn sie erlaubt dem St[X.]t, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort der [X.]inzelnen sind und einen engen [X.]ezug zur Menschenwürde haben (vgl. [X.] 141, 220 <295 Rn. 180> m.w.[X.]). Dies schließt zwar, wie sich aus Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] ergibt, Überwachungsmaßnahmen nicht kategorisch aus. Aus Art. 13 Abs. 4 [X.] ergeben sich jedoch gegenüber den allgemein aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne folgenden Anforderungen (oben Rn. 181 ff.) strengere Maßgaben.

[X.]) Art. 13 Abs. 4 [X.] erlaubt eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung nur zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr. Diese beson[X.] strengen Anforderungen formuliert Art. 13 Abs. 4 [X.] ohne Unterscheidung nach der Art der [X.]ehörde; sie gelten mithin auch für [X.]behörden (oben Rn. 169). Dem wird Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vollständig gerecht. Zwar hat der [X.]esetzgeber eine im [X.]rundsatz zulässige Schwelle und ein hinreichend gewichtiges Schutzgut gewählt (1). Auch verwehrt Art. 13 Abs. 4 [X.] nicht von vornherein, auch dem [X.] eine [X.]efugnis der Wohnraumüberwachung einzuräumen [X.]). Die [X.]efugnis ist hier jedoch nicht auf das Ziel der Abwehr einer [X.]efahr ausgerichtet und deshalb verfassungswidrig (3). Zudem fehlt die erforderliche Subsidiaritätsregelung (4).

(1) Der [X.]esetzgeber hat eine im [X.]rundsatz mit Art. 13 Abs. 4 [X.] vereinbare [X.] und ein hinreichend gewichtiges Schutzgut geregelt. Art. 13 Abs. 4 [X.] erlaubt die Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln nur zur Abwehr dringender [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit.

[X.]ine dringende [X.]efahr im Sinne des Art. 13 Abs. 4 [X.] liegt vor, [X.]n eine konkrete Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden [X.]eschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft einen größeren Schaden verursachen wird. Das Kriterium der Dringlichkeit bezieht sich auf das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. [X.] 130, 1 <32>; 141, 220 <271 Rn. 110>). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Schwelle genügt dem.

Die [X.]estimmung verlangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine dringende [X.]efahr vorliegen. Dass ‒ an[X.] als in der Formulierung des Art. 13 Abs. 4 [X.] ‒ "tatsächliche Anhaltspunkte" für die dringende [X.]efahr vorliegen müssen, ist verfassungsgemäß, [X.]n dies nicht als [X.]inschränkung der Anforderungen daran verstanden wird, wie konkret die [X.]efahr bereits sein muss.

Der [X.] [X.]esetzgeber hat in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ([X.]estand oder Sicherheit des [X.] oder eines [X.]) und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Leib, Leben oder Freiheit einer Person) auch hinreichend gewichtige Rechtsgüter bestimmt. Das gilt auch für Absatz 1 Satz 1 [X.] (Sachen, deren [X.]rhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist); das Tatbestandsmerkmal des besonderen öffentlichen Interesses muss dabei allerdings eng verstanden werden; orientieren muss sich die Interpretation hier etwa an Sachen wie wesentlichen Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer [X.]edeutung für das [X.]emeinwesen (vgl. [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>; 141, 220 <287 Rn. 155>).

[X.]) Auch [X.]behörden dürfen unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 [X.] zur Wohnraumüberwachung ermächtigt werden; Art. 13 Abs. 4 [X.] nimmt sie von der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit der Wohnraumüberwachung nicht aus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 9 [X.]VerfSch[X.] Rn. 16; Papier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 95. [X.]L Juli 2021, Art. 13 Rn. 83 in [X.]. 2; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 80 a.[X.].; s. aber [X.]aldus, NVwZ 2003, 1289 <1292 f.>).

(3) Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als er keine ausdrückliche [X.]egrenzung auf den Zweck der Abwehr der genannten [X.]efahren enthält. Art. 13 Abs. 4 [X.] erlaubt eine Wohnraumüberwachung allein "zur Abwehr" dringender [X.]efahren (vgl. [X.], DV[X.]l 1991, 1288 <1292>; [X.], [X.], 425 <433>). Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt es aber genügen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine dringende [X.]efahr für die dort genannten Rechtsgüter vorliegen, ohne die Überwachung final auf die Abwehr dieser [X.]efahr auszurichten. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst enthält gar keine eigene Zwecksetzung für die Wohnraumüberwachung. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine dringende [X.]efahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen, könnten Daten im Wege der Wohnraumüberwachung vielmehr zu den in Art. 3 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.]VerfSch[X.] allgemein geregelten Zwecken des [X.]es erhoben werden, also zur Sammlung und Auswertung von Informationen. Die Wahrnehmung dieser allgemeinen Sammlungs- und [X.] ist jedoch kein Art. 13 Abs. 4 [X.] genügender Zweck (vgl. [X.], DV[X.]l 1991, 1288 <1292>; [X.], [X.], 425 <433>). Dass die Überwachungsbefugnis trotz fehlender Regelung im [X.] auf die [X.]efahrenabwehr ausgerichtet sein soll, kann Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung entnommen werden. Dies genügte jedenfalls nicht dem [X.]estimmtheitsgebot, das hier strikt ist (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94> m.w.[X.]; stRspr). [X.]s bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung, die die [X.]efugnis der Wohnraumüberwachung auf den Zweck der Abwehr der dringenden [X.]efahr begrenzt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfSch[X.]).

Zwar könnten dem [X.] eigene [X.]efahrenabwehraufgaben, deren Wahrnehmung polizeiliche [X.]xekutivbefugnisse voraussetzt, im Rahmen des geltenden Rechts gar nicht übertragen werden. Dass nachrichtendienstliche [X.]ehörden keine operativen [X.]befugnisse erhalten, ist gerade [X.]edingung für die grundsätzliche Vereinbarkeit der aktuell geregelten Sicherheitsarchitektur mit dem [X.]rundgesetz (näher oben Rn. 156 ff.). [X.] ist jedoch, dass das [X.] die aus einer nur zum Zweck der Abwehr einer dringenden [X.]efahr durchführbaren Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten an eine andere, mit unmittelbaren [X.]efahrenabwehrbefugnissen ausgestattete Stelle weitergibt (vgl. auch [X.], [X.], 425 <427>; zum Subsidiaritätserfordernis und zu den Anforderungen an Übermittlungsregelungen aber unten Rn. 303 und Rn. 381 ff., 388). [X.]ine mittelbare [X.]inbindung einer [X.]behörde in die letztlich durch [X.] durchzuführende [X.]efahrenabwehr ist insofern also grundsätzlich möglich, auch [X.]n dies angesichts des Aufgaben- und [X.]efugniskreises des [X.]es Ausnahmecharakter haben muss (vgl. [X.], DV[X.]l 1991, 1288 <1292>; [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 9 [X.]VerfSch[X.] Rn. 22; [X.], [X.], 425 <426, 433>). Mithin ist es möglich und verfassungsrechtlich geboten, eine Wohnraumüberwachung durch eine [X.]behörde gesetzlich ausdrücklich an den Zweck der mittelbaren Abwehr der verfassungsrechtlich vorausgesetzten dringenden [X.]efahr zu binden. Daran fehlt es hier.

(4) Zudem fehlt die verfassungsrechtlich gebotene Subsidiaritätsregelung (näher oben Rn. 178 ff.), wie sie etwa in § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfSch[X.] enthalten ist. [X.]iner [X.]behörde darf eine [X.]efugnis zur Wohnraumüberwachung nur als subsidiäre [X.]efugnis für den Fall eingeräumt werden, dass geeignete polizeiliche [X.]ilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

[X.]) Die in Art. 8a Abs. 1 [X.] getroffenen Regelungen zum Kernbereichsschutz genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei [X.] (oben Rn. 279 ff.) nicht vollständig.

(1) Auf der [X.]rhebungsebene ist der allgemeine Kernbereichsschutz in Art. 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht in der für den Fall der Wohnraumüberwachung verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausdrücklich als Vermutungsregelung zugunsten des Privatheitsschutzes ausgestaltet. Nach der gewählten Regelungstechnik ist vielmehr umgekehrt zunächst davon auszugehen, dass der [X.]insatz von nachrichtendienstlichen Mitteln zulässig sein soll, [X.]n nicht hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dagegensprechen. Ob der Wortlaut des Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch die Auslegung zuließe, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine [X.]rfassung [X.]r [X.]rkenntnisse im Sinne der Norm immer dann vorliegen, [X.]n sich die Überwachung auf Privaträume bezieht und dort die Kommunikation mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens erfasst würde, kann offenbleiben. Unzureichend wäre im Fall der Wohnraumüberwachung, [X.]n dabei ‒ wie es der [X.]esetzeswortlaut nahelegt ‒ von der Vermutung nur Fälle erfasst würden, in denen "allein" [X.] [X.]rkenntnisse zu erwarten sind (vgl. [X.] 109, 279 <330>). Jedenfalls aber genügte die bloße Möglichkeit verfassungskonformer [X.]esetzesauslegung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.]bereichsschutz. Vielmehr muss sich aus der gesetzlichen Regelung ausdrücklich ergeben, dass [X.]espräche in Wohnräumen nur überwacht werden dürfen, [X.]n zuvor die verfassungsrechtliche Vermutung positiv entkräftet ist, dass Privaträume, in denen [X.]espräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens zu erwarten sind, dem Kernbereichsschutz unterfallen. Können [X.]ingriffsbefugnisse, wie die Wohnraumüberwachung, typischerweise zur [X.]rhebung [X.]r Daten führen, muss der [X.]esetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. [X.] 141, 220 <277 Rn. 122>). Daher kann auf eine ausdrückliche Vermutungsregelung im [X.]esetz nicht verzichtet werden.

[X.]) Auch auf der Auswertungsebene genügt der Kernbereichsschutz für [X.] nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 8a Abs. 1 [X.] stellt nicht sicher, dass alle aus der Überwachung stammenden Informationen vollständig und vor einer Kenntnisnahme durch die [X.]ehörde zunächst durch eine unabhängige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet werden. Zwar soll nach Art. 8a Abs. 1 [X.] trotz aktuell ungenauer Verweisung § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] entsprechend An[X.]dung finden. Danach sind automatische Aufzeichnungen unverzüglich einem bestimmten Mitglied der [X.]-Kommission oder seinem Stellvertreter zur [X.]ntscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. [X.]ine unabhängige Sichtung ist insoweit also vorgesehen. Mit diesem Verweis ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Daten aus einer Wohnraumüberwachung vollständig vorgelegt werden. Der entsprechend anzu[X.]dende § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] betrifft nach seinem Wortlaut nur automatische Aufzeichnungen nach § 3a Abs. 1 Satz 3 [X.]. Das sind Aufzeichnungen, die angefertigt werden, [X.]n im Rahmen einer (Telekommunikations-)Überwachung zunächst eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, diese aber unterbrochen werden muss und nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden darf, weil Zweifel bestehen, ob nicht Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]). Den Anforderungen des Art. 13 [X.] an [X.]bereichsschutz bei einer akustischen oder optischen Wohnraumüberwachung ist indessen nur genügt, [X.]n sämtliche Daten, die aus der Überwachung erlangt wurden, zunächst zur unabhängigen Sichtung vorgelegt werden. Dazu zählen auch Daten, die erhoben wurden, ohne dass die [X.]ehörde Zweifel hatte, dass keine [X.]n Daten enthalten seien, in denen sie mit anderen Worten annahm, nicht durch [X.]bereichsschutz an der [X.]rhebung gehindert zu sein. Diese Fälle erfasst der nach Art. 8a Abs. 1 Satz 5 [X.] entsprechend anzu[X.]dende § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] jedoch nicht. Nichts anderes gilt, [X.]n man annimmt, dass die Verweisung auf § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] nur im [X.]inblick auf die nach Art. 8a Abs. 1 Satz 3 [X.] durchgeführte automatische Aufzeichnung erfolgt. Denn auch insoweit handelt es sich nur um Aufzeichnungen, die durchgeführt werden, [X.]n Zweifel bestehen, ob und wie lange Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

Art. 10 Abs. 1 [X.] ermächtigt das [X.] für [X.] zu einer [X.], bei der von den [X.]etroffenen unbemerkt mit technischen Mitteln Daten auf von ihnen als eigene genutzten und ihrer Verfügung unterliegenden informationstechnischen [X.]emen erhoben werden. Die Regelung ist am [X.]rundrecht auf [X.]ewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer [X.]eme als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) zu messen. Dem genügt Art. 10 Abs. 1 [X.] nicht, weil er durch die Verweisung auf die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 [X.] dessen Mängel hinsichtlich der unzureichenden Ausrichtung der Maßnahme auf die Abwehr einer [X.]efahr und der fehlenden Subsidiaritätsregelung teilt. Zudem entspricht auch der Kernbereichsschutz nicht den hier geltenden Anforderungen. [X.]ingegen ist die [X.]efugnis nicht wegen der Folgerisiken für informationstechnische [X.]eme verfassungswidrig.

a) Im heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches [X.]em liegt ein [X.]ingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] geschützte [X.]rundrecht auf [X.]ewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer [X.]eme (grundlegend [X.] 120, 274 <302 ff.>). Art. 10 [X.] ist an diesem [X.]rundrecht und nicht etwa am Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 [X.]) zu messen, weil der Zugriff nicht auf laufende Kommunikation begrenzt ist, sondern die [X.]efugnisnorm den Zugriff auf das informationstechnische [X.]em in der ganzen [X.]reite zulässt (vgl. [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 28 m.w.[X.]; stRspr).

b) Art. 10 Abs. 1 [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig.

[X.]) [X.]ine [X.] durch die [X.]behörde darf nur zur Abwehr einer mindestens konkretisierten [X.]efahr im polizeilichen Sinne für ein beson[X.] gewichtiges Rechtsgut zugelassen werden, wobei der [X.]behörde lediglich eine subsidiäre [X.]efugnis eingeräumt werden darf (ausführlich oben Rn. 176 ff.).

(1) Art. 10 Abs. 1 [X.] verweist zwar hinsichtlich der Anforderungen an die [X.] und das zu schützende Rechtsgut auf Art. 9 Abs. 1 [X.] und ist insoweit verfassungsgemäß (vgl. oben Rn. 296 ff.). Die Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch insofern nicht, als sie keine Zwecksetzung enthält. Durch die Verweisung in Art. 10 Abs. 1 [X.] auf Art. 9 Abs. 1 [X.] knüpft auch diese [X.]efugnis als Tatbestandsvoraussetzung nur an das Vorliegen einer dringenden [X.]efahr für bestimmte Rechtsgüter an. Dies ist zu weit, weil kein spezifischer Zusammenhang zu der den [X.]ingriff erst legitimierenden Abwehr der bestehenden [X.]efahr vorausgesetzt ist. Zwar findet sich im [X.]rundgesetz für die [X.] ‒ an[X.] als für die in Art. 13 Abs. 4 [X.] näher geregelte präventive Wohnraumüberwachung ‒ keine ausdrückliche [X.]egrenzung auf die Abwehr von [X.]efahren. [X.]ine [X.]egrenzung auf den Zweck der Abwehr der [X.]efahr ist aber unabhängig von einer ausdrücklichen [X.]rwähnung im [X.]rundgesetz auch hier verfassungsrechtlich geboten, weil ansonsten die besondere [X.] einer [X.]efahr im polizeilichen Sinne ihre verfassungsrechtlich gebotene [X.]egrenzungsfunktion verlöre. Dürfte das [X.] allein eine konkret eingetretene [X.]efahr als Ausgangspunkt nutzen, um gemäß seiner allgemeinen Aufgabenstellung aus Art. 3 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.]VerfSch[X.] Informationen zu sammeln und auszuwerten, würde die verfassungsrechtliche [X.] der hier mindestens erforderlichen konkretisierten [X.]efahr entwertet, die erst im Zusammenwirken mit der Ausrichtung auf die Abwehr der [X.]efahr ihre [X.]egrenzungswirkung entfaltet.

[X.]) Zudem fehlt es an der auch hier verfassungsrechtlich gebotenen Subsidiaritätsregelung (dazu näher oben Rn. 179 f.).

[X.]) Die in Art. 8a und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehenen [X.]estimmungen zum Kernbereichsschutz entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] (oben Rn. 284 ff.) nur zum Teil.

(1) Auf der [X.]rhebungsebene genügen die in Art. 8a Abs. 1 Satz 1 und in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] enthaltenen Vorgaben den Anforderungen an [X.]bereichsschutz bei [X.]en. Insbesondere gebietet Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], den Zugriff auf Informationen des Kernbereichs präventiv so weit wie möglich einzuschränken. Dass der Kernbereichsschutz nach Art. 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur greift, [X.]n allein [X.]rkenntnisse aus dem Kernbereich gewonnen würden, ist hier nicht zu beanstanden, wobei die Vorschrift von [X.] wegen so zu verstehen ist, dass eine Kommunikation über [X.]öchstvertrauliches nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützen[X.]bereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen (vgl. [X.] 141, 220 <308 Rn. 222>).

[X.]) Unzureichend ist hingegen auch hier die Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes auf der Auswertungsebene, da es an der gebotenen unabhängigen Kontrolle der erhobenen Daten vor deren Verwertung fehlt. Zwar findet auch hier § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.] nach Art. 8a Abs. 1 Satz 5 [X.] entsprechend An[X.]dung. Dieser begrenzt die externe Kontrolle jedoch auf bestimmte Daten (oben Rn. 306). [X.]rforderlich ist aber eine Verpflichtung, zum Zweck unabhängiger Kontrolle alle aus der [X.] gewonnenen Daten vorzulegen. Sofern die externe Sichtung an technische und fachliche [X.]renzen stößt, ist eine ‒ durch gesonderte Verschwiegenheitspflichten abgesicherte ‒ [X.]inzuziehung auch von [X.]ediensteten des [X.]es zur [X.]ewährleistung von ermittlungsspezifischem Fachverstand nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus kann für die Sichtung auf technische Unterstützung durch die [X.]behörde zurückgegriffen werden. Die tatsächliche Durchführung und [X.]ntscheidungsverantwortung muss jedoch maßgeblich in der [X.]behörde gegenüber unabhängigen [X.]änden liegen (vgl. [X.] 141, 220 <308 f. Rn. 224>).

[X.]) Kein [X.]verstoß ergibt sich daraus, dass mit einem [X.]ingriff nach Art. 10 Abs. 1 [X.] Folgerisiken für die Sicherheit des informationstechnischen [X.]ems verbunden sind. Zwar wirkt sich auf das [X.]ingriffsgewicht aus, dass schon die [X.]xistenz der [X.]efugnis zur [X.] einen Anreiz für die [X.]ehörde schafft, ihr bekannt werdende Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie zur Infiltration nutzen zu können (vgl. [X.] 120, 274 <326>; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 42). Dem hierdurch erhöhten [X.]ingriffsgewicht des Zugriffs auf das IT-[X.]em ist jedoch bereits durch die strengen Anforderungen an die [X.] Rechnung getragen (vgl. [X.] 120, 274 <325 f., 328>; 141, 220 <304 f. Rn. 211 f.>; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 43). Soweit die [X.]eschwerdeführer mit ihrer Rüge, die Regelung verstoße gegen [X.] [X.]ehalte des [X.]rundrechts, darüber hinaus meinen, der [X.]esetzgeber habe seine Schutzpflicht verletzt (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 [X.]vR 2771/18 -, Rn. 33 ff.), ist die [X.]beschwerde unzulässig (oben Rn. 111).

Art. 12 Abs. 1 [X.] erlaubt dem [X.] für [X.] die Ortung von Mobilfunkendgeräten. Das [X.] darf danach technische Mittel zur [X.]rmittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur [X.]rmittlung der [X.]eräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die von Art. 3 [X.] umfassten Schutzgüter vorliegen. Da die [X.]efugnis nicht auf punktuelle Maßnahmen beschränkt ist und damit die [X.]rstellung von [X.]ewegungsprofilen nicht ausschließt, ermöglicht sie intensive [X.]rundrechtseingriffe (a). Insoweit genügt die Regelung den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht (b).

a) Die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] zugelassene [X.]rhebung von Daten greift in die grundrechtlich jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] geschützte informationelle Selbstbestimmung der [X.]etroffenen ein ([X.]). Art. 12 Abs. 1 [X.] eröffnet die [X.]efugnis zur [X.]rstellung eines [X.]ewegungsprofils und ermächtigt damit auch zu schwerwiegenden [X.]rundrechtseingriffen ([X.]).

[X.]) Durch Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 [X.] wird in die informationelle Selbstbestimmung der [X.]etroffenen eingegriffen. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer vergleichbaren strafprozessualen [X.]efugnis wurden als [X.]ingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) in seiner Ausprägung als [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 22. August 2006 - 2 [X.]vR 1345/03 -, Rn. 64 ff. ‒ zum sogenannten [X.] ; vgl. auch [X.][X.][X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 -, [X.][X.][X.]St 63, 82 <84 f. Rn. 5 f.> ‒ zur sogenannten stillen [X.] ). Die An[X.]dbarkeit des spezielleren [X.]rundrechts des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 [X.] wurde verneint (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 22. August 2006 - 2 [X.]vR 1345/03 -, Rn. 49 ff. m.w.[X.]; zum Streitstand [X.], in: [X.]/[X.]illgruber, [X.]eckOK [X.], 49. [X.]dition, Stand: 15. November 2021, Art. 10 Rn. 58 m.w.[X.]; [X.]auck, in: Löwe/[X.], [X.] und [X.] <[X.]and 3>, 27. Aufl. 2019, § 100i [X.] Rn. 6 ff. m.w.[X.]). Welches der beiden [X.]rundrechte zur An[X.]dung kommt, bedarf hier keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 [X.] greifen jedenfalls in das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ohnehin lassen sich die Maßgaben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] weitgehend auf die speziellere [X.]arantie des Art. 10 [X.] übertragen (vgl. [X.] 155, 119 <170 Rn. 100> m.w.[X.]; s. auch [X.]urlit, NJW 2010, 1035 <1037 ff.>; Tanneberger, Die [X.], 2014, S. 362 f. m.w.[X.]). Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) wäre auch im Falle der An[X.]dbarkeit von Art. 10 Abs. 1 [X.] durch Art. 29 [X.] gewahrt. Art. 8 Abs. 1 [X.] wäre betroffen und schon mangels hinreichend bestimmter [X.]rmächtigung auch verletzt, [X.]n die [X.]efugnis aus Art. 12 Abs. 1 [X.] allein zum Zweck der Identifikation der Teilnehmenden einer durch Art. 8 Abs. 1 [X.] geschützten Versammlung genutzt würde.

[X.]) Art. 12 Abs. 1 [X.] ermächtigt zu schwerwiegenden [X.]rundrechtseingriffen. Wie schwer der [X.]rundrechtseingriff wiegt, richtet sich danach, welche Nutzungsmöglichkeiten die Regelung rechtlich und tatsächlich eröffnet.

(1) Angesichts der für sich genommen begrenzten Aussagekraft der nach Art. 12 Abs. 1 [X.] erhobenen Daten würde der [X.]ingriff nicht sehr schwer wiegen, [X.]n die Überwachung auf punktuelle Maßnahmen begrenzt wäre. Da Art. 12 Abs. 1 [X.] jedoch keine Vorgaben zur [X.]äufigkeit der [X.]rmittlung des Standorts und zur zeitlichen Dauer der Maßnahme trifft, lässt es die Norm jedenfalls rechtlich zu, den Standort einer Person in einem engen [X.]takt wiederholt zu ermitteln. Wenn so über einen längeren [X.]raum hinweg die [X.]ewegung des Mobiltelefons der beobachteten Person nachverfolgt und ein [X.]ewegungsprofil erstellt wird, ist dies ein intensiver [X.]rundrechtseingriff (vgl. [X.] 120, 378 <400 f., 406 f.>; 125, 260 <319 f.>; 150, 244 <285 Rn. 100>).

[X.]) Für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist von dieser hohen [X.] auszugehen. [X.]ine [X.]rstellung von [X.]ewegungsprofilen mag zwar in der Praxis des [X.]s, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, nicht Zweck der Durchführung von Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 [X.] sein. Sie ist jedoch weder rechtlich noch technisch ausgeschlossen. Art. 12 Abs. 1 [X.] ist technikneutral formuliert. Derzeit kann technisch mindestens auf zwei Wegen von der [X.]efugnis [X.]ebrauch gemacht werden, von denen jedenfalls der zweite für die [X.]rstellung von [X.]ewegungsprofilen auch praktisch bedeutsam sein kann.

(a) Zum einen können sogenannte [X.] zum [X.]insatz kommen. Diese können die auf der Chipkarte eines Mobilfunktelefons gespeicherte [X.] ([X.], IMSI) auslesen und den Standort des aktiv geschalteten Mobilfunktelefons bestimmen (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/10014, [X.]). Dazu wird eine Funkzelle simuliert, in die sich in Reichweite befindliche eingeschaltete Mobiltelefone einbuchen. Der [X.] löst daraufhin eine automatisierte Identifizierungsprozedur bei den eingebuchten Mobiltelefonen aus, welche die [X.] und die [X.]erätenummer übermitteln (vgl. [X.]runs, [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 100i Rn. 5). Der [X.]insatz des [X.]s dient neben der ungefähren Ortung auch der Vorbereitung von späteren [X.]-Maßnahmen oder der [X.]inholung von Verkehrsdatenauskünften (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/10014, [X.]). Die unter [X.]insatz eines [X.]s erhobenen Standortdaten mögen theoretisch eine lückenlose [X.]rstellung von [X.]ewegungsprofilen erlauben (vgl. [X.], in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 826). Soweit ersichtlich, ist dies jedoch praktisch keine relevante [X.]insatzmöglichkeit (vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]andbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 43 Rn. 419: "Abfallprodukt"), denn dies setzt sowohl die Kenntnis des ungefähren Aufenthaltsorts der Zielperson voraus als auch, dass ein [X.] in der Reichweite des Mobiltelefons tatsächlich eingesetzt werden kann.

(b) Zum anderen kommt zur Standortbestimmung eines eingeschalteten und empfangsbereiten Mobiltelefons eine sogenannte stille [X.] in [X.]etracht. Dabei wird eine [X.] ([X.], [X.]) an eine Mobilfunknummer gesandt, die eine Verbindung mit dem angewählten Mobiltelefon erzeugt, dabei aber für die Nutzer unerkannt bleibt. Der [X.]mpfang bewirkt eine Rückmeldung des Mobiltelefons bei der Funkzelle, in der es eingebucht ist. Dadurch wird ein Verkehrsdatensatz erzeugt, der auch die Angabe der benutzten Funkzelle enthält. Durch Abfrage dieser Daten beim Netzbetreiber kann der ungefähre Standort des [X.]mpfangsgerätes im [X.]punkt des [X.]mpfangs der stillen [X.] bestimmt werden (vgl. [X.]runs, [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 100i Rn. 6a). Der Vorgang erfolgt mithin in zwei Schritten (vgl. [X.]är, in: [X.], [X.]eckOK [X.], 42. [X.]dition, Stand: 1. Januar 2022, § 100g Rn. 28). Die Art. 12 Abs. 1 1. Alternative [X.] entsprechende Regelung in § 100i [X.] wird als Rechtsgrundlage für die Versendung der stillen [X.] herangezogen (vgl. [X.][X.][X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 -, [X.][X.][X.]St 63, 82 <86 f. Rn. 11 ff.>; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 [X.] Schwarz, in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 12 [X.] Rn. 23 ff.; näher zum Meinungsstand [X.], in: [X.]/[X.]illgruber, [X.]eckOK [X.], 49. [X.]dition, Stand: 15. November 2021, Art. 10 Rn. 58 m.w.[X.]; [X.]är, a.a.[X.], Rn. 28 ff. m.w.[X.]). Der [X.]insatz stiller [X.] und die sich daran anschließende Abfrage der so erzeugten Standortdaten ermöglichen, ein [X.]ewegungsprofil zu erstellen (vgl. [X.][X.][X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 -, [X.][X.][X.]St 63, 82 <84 f. Rn. 6>). Der [X.]insatz verursacht verhältnismäßig [X.]ig Aufwand, und die [X.]estimmung und Nachverfolgung der Standorte kann vor allem in [X.]roßstädten, wo Funkzellen mitunter sehr klein sind, relativ genau ausfallen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]andbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 43 Rn. 422).

(c) Der [X.]esetzgeber hatte bei der Normierung des Art. 12 Abs. 1 [X.] zwar offenbar nur die Ver[X.]dung eines [X.]s vor Augen (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/10014, [X.]). Dabei mag er davon ausgegangen sein, dass die Norm zur Vorbereitung anderer Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, nicht aber zur [X.]rstellung von [X.]ewegungsprofilen zum [X.]insatz kommen würde. [X.]ezogen auf den [X.]insatz eines [X.]s ist das [X.]ingriffsgewicht des Art. 12 Abs. 1 [X.] vor dem [X.]intergrund praktisch beschränkter Ver[X.]dungsmöglichkeiten gegenwärtig wohl nicht sehr hoch.

Die bloße Vorstellung des [X.]esetzgebers von der Reichweite der [X.]efugnis bestimmt jedoch nicht deren [X.]ingriffsgewicht. Dieses ist vielmehr nach den tatsächlich geschaffenen aktuellen [X.]ingriffsmöglichkeiten zu beurteilen, wofür hier auch die Möglichkeit der nicht nur punktuellen Ver[X.]dung von stillen [X.] zu berücksichtigen ist (oben Rn. 324). Dass der [X.]insatz stiller [X.] und die sich daran anschließende Abfrage der Standortdaten das [X.]rstellen eines ‒ [X.]ngleich recht groben ‒ [X.]ewegungsprofils praktisch ermöglichen, berührt das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in erheblicher Weise (vgl. [X.][X.][X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 -, [X.][X.][X.]St 63, 82 <84 f. Rn. 6>). [X.]s kommen daher strenge verfassungsrechtliche Anforderungen zur An[X.]dung. Wollte der [X.]esetzgeber das [X.]ingriffsgewicht ‒ auch vor dem [X.]intergrund wachsender technischer Möglichkeiten ‒ nachhaltig begrenzen, müsste er dies normenklar im Wortlaut des Art. 12 [X.] regeln. Dies ist nicht geschehen.

b) Die Regelung genügt den danach strengen Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht.

[X.]) Art. 12 [X.] enthält keine hinreichend bestimmten [X.]. Um den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu wahren, darf eine Maßnahme nach Art. 12 Abs. 1 [X.] nur zugelassen werden, [X.]n dies zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten ist. Dabei kommt es auf die konkrete Relevanz der hierdurch zu gewinnenden [X.]rkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen an. Da die Maßnahme regelmäßig gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet sein dürfte, muss die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung beitragen. Darüber hinaus muss die Nutzung der [X.]efugnis wegen des potenziell hohen [X.] von einem gesteigerten [X.]eobachtungsbedarf abhängig gemacht werden (allgemein zu den Anforderungen oben Rn. 192 ff.).

Dem genügt Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht, weil die [X.] nicht bestimmt genug geregelt sind. Die [X.]efugnis setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die Schutzgüter des [X.]es bestehen. Verstünde man die Tatbestandsvoraussetzung der [X.]efahr hier im polizeilichen Sinne, erforderte dies eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden [X.]eschehens im [X.]inzelfall in absehbarer [X.] mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines der genannten Schutzgüter führte (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 111>; oben Rn. 158). Diese polizeiliche [X.]efahrenschwelle würde im Tätigkeitsbereich des [X.]s für [X.], wie die [X.]eschwerdeführer zutreffend ausführen, kaum je erreicht. Der [X.]esetzgeber wollte hier aber zweifellos keine für den [X.] nahezu prohibitive Schwelle errichten. Die [X.]efugnis zur Ortung von Mobilfunkendgeräten und zur [X.]rmittlung der [X.]eräte- oder Kartennummer wird in der [X.]praxis regelmäßig genutzt (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/16055, 17/22322, 18/2079, und 18/18535). [X.]s ist davon auszugehen, dass diese [X.]efugnis dem [X.] für seine Überwachungstätigkeit effektiv zur Verfügung gestellt werden sollte. Dem würde die geschilderte polizeiliche Interpretation der [X.] offenkundig nicht entsprechen. [X.]ine verfassungsschutzspezifische [X.]eschreibung des [X.]es, die sich an den Aufgaben des [X.]s orientierte, enthält Art. 12 Abs. 1 [X.] aber nicht. [X.]ine solche Interpretation der in Art. 12 Abs. 1 [X.] ver[X.]deten Tatbestandsvoraussetzung der schwerwiegenden [X.]efahr liegt hier auch nicht so nahe, dass sich der Regelungsgehalt ohne nähere gesetzliche Ausprägung mit hinreichender Sicherheit feststellen ließe.

Zwar hat das [X.]verfassungsgericht dieselben Tatbestandsvoraussetzungen als [X.] für die Abfrage von Kontoinhalten und Kontobewegungen durch eine [X.]behörde für ausreichend gehalten und hat sie verfassungsschutzspezifisch interpretiert (vgl. [X.] 120, 274 <348 f.>). Der [X.]egriff der schwerwiegenden [X.]efahr verweise auf eine erhöhte Intensität der Rechtsgutsbedrohung. Durch das [X.]rfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr werde zudem die tatsächliche [X.]rundlage des [X.]ingriffs qualifiziert. [X.]s reiche nicht aus, dass die geregelte Datenerhebung allgemein für die Aufgabenerfüllung der [X.]behörde nützlich sei. Vielmehr müssten Anhaltspunkte für einen Zustand bestehen, in dem das Schutzgut konkret bedroht ist. Durch das [X.]rfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr sei hinreichend sichergestellt, dass nicht jeder vage Verdacht, bestimmte [X.]ruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung richten, zu einer [X.]rhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen ausreiche. Der damit verbundene [X.]ingriff wiege andererseits nicht so schwer, dass er lediglich zur [X.]ekämpfung gewalttätiger oder solcher [X.]ruppierungen verhältnismäßig sein könnte, die volksverhetzend tätig werden.

Dennoch ist Art. 12 Abs. 1 [X.] mit [X.]lick auf die mögliche [X.] der zugelassenen Maßnahmen zu unbestimmt. Weil die Regelung eine länger andauernde Nachverfolgung der [X.]ewegungen im Raum und damit schwere [X.]rundrechtseingriffe nicht ausschließt, gelten strenge Anforderungen an die [X.]estimmtheit der [X.]. Dem genügt das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden [X.]efahr, das selbst keine verfassungsschutzspezifische [X.]eschreibung des Überwachungsanlasses enthält, hier nicht. Dass das [X.]verfassungsgericht dem im Zusammenhang einer anderen Überwachungsermächtigung eine verfassungsschutzspezifische Interpretation gegeben hat, reicht insofern nicht aus. Der [X.]esetzgeber müsste vielmehr selbst eine qualifizierte verfassungsschutzspezifische [X.] für die [X.]efugnis aus Art. 12 Abs. 1 [X.] regeln. Dabei wäre eine gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit vorauszusetzen und müssten der [X.]ehörde Anhaltspunkte dafür gegeben werden, wann von einer solchen auszugehen ist. Daran fehlt es.

[X.]) Sofern in Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, die [X.]efugnis zu einer länger andauernden Überwachung zu nutzen, die zur [X.]rstellung eines umfänglichen [X.]ewegungsprofils führen kann, bedarf es wegen des potentiell hohen [X.] zudem einer unabhängigen Vorabkontrolle (vgl. [X.] 141, 220 <275 Rn. 117, 294 Rn. 174>; vgl. ‒ ohne eindeutige Festlegung ‒ zum [X.]insatz des [X.]lobal Positioning [X.]ems ([X.]PS) auch [X.] 112, 304 <318 f.>). Diese fehlt hier. Die Vorabkontrolle kann allerdings auf die Anordnung umfänglicher Überwachungsmaßnahmen beschränkt werden. Für punktuelle Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 [X.] ist eine unabhängige Vorabkontrolle wegen des begrenzten [X.] verfassungsrechtlich nicht unerlässlich.

Art. 15 Abs. 3 [X.] regelt den Abruf von Daten, die von den Diensteanbietern nach Regeln zur [X.]speicherung gespeichert wurden. Die Abrufregelung des Art. 15 Abs. 3 [X.] ist im [X.]rgebnis schon nicht mit dem [X.]ebot der Normenklarheit vereinbar und verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 [X.], weil das [X.] für [X.] zum Datenabruf ermächtigt wird, ohne dass die betroffenen Diensteanbieter nach [X.]recht zur Übermittlung dieser Daten an das [X.] verpflichtet oder auch nur berechtigt wären.

Art. 15 Abs. 3 [X.] ermächtigt das [X.] unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F.) zum Abruf von gemäß § 113a [X.] a.F. (§ 175 [X.] n.F.) bevorrateten Verkehrsdaten. Darin liegt ein [X.]ingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 [X.] geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl. [X.] 125, 260 <312 f.>).

Zu der Abrufbefugnis des [X.]s existierte und existiert jedoch keine Regelung, die dem Diensteanbieter eine Übermittlung an das [X.] erlaubte oder gar hierzu verpflichtete. § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. erlaubte den Diensteanbietern die Übermittlung nur an [X.], ohne dabei auch [X.]behörden zu erwähnen. [X.]s kann auch nicht angenommen werden, [X.]behörden seien vom [X.]egriff der [X.] in § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. miterfasst gewesen. Dagegen spricht neben dem Wortlaut schon, dass die Übermittlung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. nur zulässig war, [X.]n die abrufende [X.]ehörde diese unter [X.]erufung auf eine gesetzliche [X.]estimmung verlangt, die ihr eine [X.]rhebung der auf Vorrat gespeicherten Daten zur Abwehr einer konkreten [X.]efahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den [X.]estand des [X.] oder eines [X.] erlaubt. [X.]iner [X.]behörde stehen jedoch keine [X.]efugnisse zur Abwehr konkreter [X.]efahren zur Verfügung (oben Rn. 154). [X.]egen die Annahme, das [X.]esetz habe auch die Übermittlung der gespeicherten Daten an eine [X.]behörde erlaubt, spricht außerdem der im selben [X.] stehende § 113 [X.] a.F. (jetzt § 174 [X.] n.F.). Dieser unterschied sowohl in Absatz 3 als auch in Absatz 5 klar zwischen [X.] und [X.]behörden. [X.]s ist nichts dafür ersichtlich, dass der [X.]esetzgeber in § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. ein abweichendes Verständnis zugrunde gelegt haben könnte, wonach doch auch [X.]verfassungsschutzbehörden als [X.] anzusehen sein sollten. [X.]inzu kommt schließlich, dass mit der Schaffung von § 113c [X.] a.F. eine Änderung des Wortlauts der Vorgängervorschrift verbunden war. Dieser hatte die Abfrage von vorsorglich gespeicherten Verkehrsdaten zuvor ausdrücklich auch zur [X.]rfüllung der Aufgaben der [X.]behörden zugelassen. Das war mit der [X.]inführung von § 113c [X.] a.F. entfallen. [X.]ine Auslegung von § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. dahingehend, dass dennoch auch die Übermittlung an [X.]verfassungsschutzbehörden gemeint sei, wäre unter diesen Umständen jedenfalls mit dem hier strengen [X.]ebot der [X.]estimmtheit und Normenklarheit nicht zu vereinbaren. Im [X.]rgebnis ist also davon auszugehen, dass § 113c Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. eine Übermittlung an [X.]verfassungsschutzbehörden nicht zuließ. Dies gilt auch für die Neufassung in § 177 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F.

Dass die Abrufregelung des Art. 15 Abs. 3 [X.] demnach das [X.] zum Abruf von Daten ermächtigt, die die Diensteanbieter nach [X.]recht nicht an das [X.] übermitteln dürfen, macht die Norm verfassungswidrig. Dass die landesrechtliche Abrufregelung nicht zur bundesrechtlichen Übermittlungsregelung passt, lässt Art. 15 Abs. 3 [X.] nicht etwa lediglich leerlaufen. Das Auseinanderfallen von [X.] und [X.] verstößt gegen das [X.]ebot der Normenklarheit und führt damit zur [X.]widrigkeit. [X.] genügen dem [X.]ebot der Normenklarheit nur dann, [X.]n sie den Rahmen der durch die Übermittlungsregelung begrenzten Ver[X.]dungszwecke einhalten (vgl. [X.] 155, 119 <209 Rn. 200>). Das ist hier nicht der Fall.

Art. 18 [X.] regelt den [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern, also von eigenen Mitarbeitern des [X.]s unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende. Die [X.]estimmung verstößt jedenfalls gegen das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]), weil sie keine hinreichenden [X.]n und keine Regelung zum zulässigen Adressatenkreis enthält und weil es an einer (wiederholten) Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle fehlt.

a) [X.]) Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 [X.] können, [X.]n die Mitarbeiter des [X.]s hierbei personenbezogene Daten erlangen, jedenfalls in das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. [X.]in [X.]ingriff liegt zwar nicht schon vor, sobald Mitarbeiter des [X.]es verdeckt mit den [X.]etroffenen kommunizieren, wohl aber, [X.]n sie dabei deren schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation ihres Kommunikationspartners ausnutzen und dabei persönliche Daten erlangen, die sie ansonsten nicht erhielten (vgl. [X.] 120, 274 <345> m.w.[X.] ‒ zum Auftreten unter einer Legende im [X.]; zum [X.]insatz Verdeckter [X.]rmittler vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 22; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 18 [X.] Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 95. [X.]L Juli 2021, [X.], Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 88b; [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 95 ff. ; [X.], [X.]eimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, [X.] ff.; [X.], [X.], S. 556 <562 f.>; [X.], [X.] 1996, 167 <170 f.>; vgl. auch [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, [X.]5 <48 f.>). Werden Verdeckte Mitarbeiter gegenüber beobachtungsbedürftigen [X.]estrebungen eingesetzt, wird es zur Ausnutzung solchen Vertrauens in aller Regel kommen. Die Mitglieder solcher [X.]estrebungen und diejenigen, die diesen nahestehen, würden mit Mitarbeitern des [X.]es kaum in gleicher Weise Informationen teilen, [X.]n diese offen agierten. Regelmäßig werden sie dabei auch personenbezogene Informationen preisgeben. Sofern die Informationen nicht die handelnde Person selbst, sondern Dritte betreffen, ist das als [X.]ingriff in das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser [X.] zu werten.

Inwiefern über das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinaus allein wegen des Missbrauchs von erschlichenem Vertrauen oder aus anderen [X.]ründen weitere [X.]rundrechte betroffen sind und [X.]rundrechtsschutz insofern auch besteht, [X.]n Informationen erlangt werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten, bedarf hier keiner [X.]ntscheidung (vgl. zur An[X.]dbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als solchen etwa [X.], [X.], 556 <562 f.>; vgl. auch [X.], [X.] 1996, 167 <170 f.>; [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 95 ; zur An[X.]dbarkeit anderer [X.]rundrechte, insbesondere des Art. 13 Abs. 1 [X.] vgl. ebd. Rn. 98 ff. und 104 ff. ; [X.], [X.], 425 <429 f.>; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, [X.]5 <48 ff.>).

[X.]) Der [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern kann sehr eingriffsintensiv sein (vgl. [X.] 141, 220 <289 f. Rn. 160>; [X.]ergemann, NVwZ 2015, 1705 <1707>; [X.]., in: [X.]/Denninger, [X.]andbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt [X.], Rn. 97; [X.], [X.], 425 <426, 428 f.>; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, [X.]5 <55 ff.>; [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 94 ; a.A. [X.] [X.] 2019, 233 <234 f.>). Durch diese Maßnahmen kann eine vermeintliche Vertrauensbeziehung zunächst aufgebaut und dann ausgenutzt werden. Jedenfalls wird regelmäßig ein Vertrauen in die vermeintlichen Motive und die vermeintliche Identität der eingesetzten Person entstehen und ausgenutzt. Ziel des [X.]insatzes ist es ja gerade, bei den [X.]etroffenen, die arglos auf dieses Vertrauensverhältnis oder [X.]igstens auf die vermeintliche Identität des Verdeckten Mitarbeiters bauen, Wissen abzuschöpfen, indem ihnen Informationen entlockt werden, die sie in Kenntnis der wahren Umstände nicht preisgäben. Nutzt der St[X.]t persönliches Vertrauen aus, um [X.]eheimhaltungsinteressen zu überwinden und so zur Preisgabe von Informationen zu verleiten, kann das sehr schwer wiegen.

Dabei kann das [X.]ingriffsgewicht einer Maßnahme nach Art. 18 Abs. 1 [X.] erheblich variieren. [X.]s kommt dafür auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme an. Das [X.]ewicht hängt insbesondere von der Dauer des [X.]insatzes von Verdeckten Mitarbeitern ab. Auch kommt es darauf an, welche Intensität die [X.]eziehungen erlangen. Von [X.]edeutung sind sowohl die quantitative als auch die qualitative Intensität der Kommunikation. [X.]ierfür spielt eine Rolle, wie die Interaktion der eingesetzten Person mit anderen Mitgliedern der beobachteten [X.]estrebung konkret gestaltet ist. So macht es einen Unterschied, ob der Verdeckte Mitarbeiter lediglich einmal im Monat an einer Sitzung eines größeren [X.]remiums teilnimmt oder aber täglich mit einem kleinen Personenkreis in intensivem Austausch agiert. Von [X.]edeutung ist auch, inwiefern der [X.]insatz nur organisationsbezogen oder aber konkret personenbezogen ist. Die [X.]egründung einer tieferen vermeintlichen Vertrauensbeziehung wiegt beson[X.] schwer. Je intensivere vermeintliche Vertrauensbeziehungen entstehen und je mehr private Informationen die betroffenen Personen preisgeben, desto tiefer ist der [X.]rundrechtseingriff. Der [X.]ingriff wiegt auch dann beson[X.] schwer, [X.]n er auch auf Personen zielt, die selbst nicht Teil der [X.]estrebung sind.

b) Art. 18 Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die dort geregelten [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen ([X.]) und die erforderliche Regelung zur Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle fehlt ([X.]).

[X.]) (1) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne darf eine Maßnahme nach Art. 18 Abs. 1 [X.] nur zugelassen werden, [X.]n dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten ist. Dabei muss der [X.]esetzgeber berücksichtigen, dass der [X.]ingriff nach Art. 18 Abs. 1 [X.] sehr schwer wiegen kann. Je länger der [X.]insatz Verdeckter Mitarbeiter dauert, je tiefergehende Vertrauensbeziehungen entstehen und je mehr private Informationen erlangt werden, umso dringender muss der [X.]eobachtungsbedarf sein und umso größeren Aufklärungsgewinn muss die Maßnahme versprechen. Der [X.]esetzgeber darf die Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vollständig der [X.]ehörde überlassen, sondern muss für das [X.]ingriffsgewicht einerseits und die Dringlichkeit der Maßnahme andererseits maßgebliche [X.]esichtspunkte selbst regeln. Insbesondere muss schon im [X.]esetz selbst [X.]erücksichtigung finden, dass der [X.]rundrechtseingriff bei längerer Dauer immer schwerer wiegt und seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung daher einen umso höheren [X.]eobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn voraussetzt (allgemein oben Rn. 192 ff.). Der [X.]esetzgeber kann hierfür differenzierte [X.]n in Abhängigkeit vom [X.]ingriffsgewicht vorsehen.

Art. 18 Abs. 1 [X.] genügt dem nicht. Die Norm enthält keine eigenen [X.]n. Die [X.] für eine Maßnahme nach Art. 18 Abs. 1 [X.] ergeben sich vielmehr aus der allgemeinen Regelung in Art. 5 Abs. 1 [X.]. Dessen Satz 2 verlangt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche [X.]estrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 [X.]. Zudem muss die Maßnahme gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis [X.] [X.] zur [X.]rfüllung der Aufgaben des [X.]s nach Art. 3 [X.] oder zur [X.]rforschung und [X.]ewertung von [X.]estrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder zum Schutz der Mitarbeiter, [X.]inrichtungen, [X.]egenstände und Nachrichtenzugänge des [X.]s gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich sein. Darüber hinaus gehende Anforderungen, etwa zur zulässigen Dauer des [X.]insatzes oder zu einer im Verhältnis zur Dauer steigenden [X.]efährlichkeit der zu beobachtenden [X.]estrebung (vgl. hierfür etwa § 9a Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSch[X.]), enthält das [X.]esetz nicht. Das ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar.

[X.]) Zudem fehlt es an einer [X.]egrenzung des zulässigen [X.] für Fälle, in denen der [X.]insatz Verdeckter Mitarbeitern gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Weder Art. 18 [X.] noch Art. 5 [X.] enthalten eine [X.]estimmung über die zulässigen Adressaten nachrichtendienstlicher Maßnahmen.

[X.]rechtlich unbedenklich ist allerdings, dass das [X.] von der [X.]efugnis des Art. 18 [X.] nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch [X.]ebrauch machen darf, [X.]n Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Dass auch Personen, die nicht das Ziel der Überwachungsmaßnahme sind, mit der verdeckt agierenden Person in Kontakt kommen, ist unvermeidbar, weil Verdeckte Mitarbeiter durchgehend in ihrer Legende auftreten müssen. Ihr Auftreten unter einer Legende erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf Situationen, in denen sie mit Personen in Kontakt kommen, die entsprechende [X.]estrebungen nicht selbst verfolgen oder nicht einmal unwissentlich unterstützen. [X.]ine [X.]egrenzung auf unmittelbar verfassungsschutzrelevante Anlässe und Kontakte ist praktisch kaum möglich, weil so regelmäßig die Legende offenbar würde.

[X.]ingegen sind einer gezielten [X.]inbeziehung Unbeteiligter in solche Überwachungsmaßnahmen des [X.]es durch den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit enge [X.]renzen gesetzt. An die [X.] der unbeteiligten Person zu der aufzuklärenden Aktion oder [X.]ruppierung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je stärker Unbeteiligte gezielt in die Überwachung durch einen Verdeckten Mitarbeiter einbezogen sind (allgemein oben Rn. 212). Der [X.]esetzgeber muss hierfür begrenzende Regelungen treffen, wie dies etwa in Art. 19a Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die Observation vorgesehen ist. [X.]ine vergleichbare Regelung fehlt für den [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern.

[X.]) [X.]widrig ist Art. 18 [X.] auch insofern, als er keine unabhängige Vorabkontrolle regelt. Wegen des [X.] ist diese verfassungsrechtlich unverzichtbar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 9a [X.]VerfSch[X.], Rn. 3; a.A. [X.] [X.] 2019, 233 <237>). Zwar kommt es bei einem [X.]insatz Verdeckter Mitarbeiter für die Frage des [X.] auf die konkrete Ausgestaltung an (oben [X.]). Der [X.]insatz st[X.]tlicher Mitarbeiter, die unter einer Legende Informationen sammeln, ohne dass die [X.]etroffenen hiervon jemals Kenntnis erhielten und rechtsst[X.]tliche Kontrollmöglichkeiten hätten, begründet aber eine so hohe [X.]efahr für das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass dies ‒ jedenfalls bei einem nicht nur kurzzeitigen [X.]insatz, der den Aufbau einer Vertrauensbeziehung noch nicht erwarten lässt ‒ vorab unabhängiger Kontrolle durch eine externe Stelle bedarf (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>). [X.]ei länger andauernden [X.]insätzen muss diese Kontrolle zudem wiederholt werden, zumal sich die verfassungsrechtlichen [X.]edingungen für eine Fortsetzung im Laufe der [X.] verändern können, insbesondere die Anforderungen an den erwartbaren [X.]rkenntnisgewinn steigen können (oben Rn. 198, 206). Die unabhängige Kontrolle ist darauf zu richten, ob die für den jeweiligen Überwachungszeitraum geltenden, vom [X.]esetzgeber näher zu bestimmenden (oben Rn. 199 ff.) [X.] vorliegen. Wiederholungen der Kontrolle erübrigen sich, [X.]n der [X.]esetzgeber den [X.]insatz von vornherein gesetzlich kurz genug befristet. Auch eine [X.]efristung enthält Art. 18 [X.] jedoch nicht.

Art. 19 [X.] regelt den [X.]insatz von Vertrauensleuten, also von Personen, deren planmäßige dauerhafte Zusammenarbeit mit dem [X.] [X.] nicht bekannt ist. [X.]r verweist auf die Voraussetzungen des Art. 18 [X.]. Auch Art. 19 Abs. 1 [X.] verstößt jedenfalls gegen das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]), weil hinreichende [X.]n und eine Regelung zum zulässigen Adressatenkreis sowie zur Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle fehlen.

a) Auch hier liegt der [X.]rundrechtseingriff darin, dass die Vertrauensperson die vermeintliche Vertrauensbeziehung ausnutzt, um von einer anderen Person Informationen zu erlangen, die sie ansonsten nicht erhalten würde (oben Rn. 338). Dass die Vertrauensperson selbst nicht Mitarbeiterin des [X.]s und damit nicht unmittelbar Teil der St[X.]tsgewalt ist, ergibt insoweit keinen Unterschied. Der Vorgang ist dem St[X.]t zuzurechnen, denn Vertrauenspersonen werden nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf [X.]ntscheidung der [X.]ehördenleitung hin verpflichtet, arbeiten mit dem [X.] zusammen und leiten gewonnene Informationen an das [X.] weiter (vgl. [X.], in: [X.]./[X.]iffler, [X.]andbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 96 ; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, [X.]5 <50>; [X.]/[X.], Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020, S. 238 f. Rn. 113; s. aber auch [X.], [X.] 2019, 233 <236 f.>).

Das [X.]ewicht des [X.]rundrechtseingriffs hängt auch hier von den Umständen des konkreten [X.]insatzes ab. Zu [X.]eginn mag der [X.]rundrechtseingriff noch [X.]iger schwer wiegen, weil die ursprüngliche Vertrauensbeziehung in einer Anwerbungsphase noch nicht vollständig durch st[X.]tliche Inpflichtnahme unterhöhlt ist und die Vertrauensperson Informationen möglicherweise noch nicht umfänglich weitergibt. Auf Dauer sind [X.]insätze von Vertrauenspersonen nach Art. 19 [X.] in der Tendenz aber nicht [X.]iger eingriffsintensiv als [X.]insätze Verdeckter Mitarbeiter nach Art. 18 [X.]. [X.]ier kann eine ursprünglich tatsächlich bestehende Vertrauensbeziehung durch st[X.]tliche Intervention einseitig heimlich gebrochen und in ein von Überwachung geprägtes Verhältnis verwandelt werden.

b) [X.]eim [X.]insatz von Vertrauensleuten nach Art. 19 [X.] gelten daher im [X.]rundsatz die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung der [X.]n und des [X.] wie beim [X.]insatz Verdeckter Mitarbeiter nach Art. 18 [X.]. Diese sind nicht erfüllt.

[X.]) Auch hier fehlt es an einer hinreichenden [X.] und an einer [X.]egrenzung des zulässigen [X.] für Fälle, in denen der [X.]insatz von Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist (vgl. oben Rn. 343 f., 345 ff.). Allerdings darf bei der Regelung der [X.]n für den [X.]insatz von Vertrauensleuten in Rechnung gestellt werden, dass ein längerer Vorlauf erforderlich sein kann als bei dem [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern. An[X.] als einen eigenen Mitarbeiter oder eine eigene Mitarbeiterin kennt das [X.] potenzielle Vertrauensleute nicht. Das macht es anfangs schwerer, den erwartbaren [X.]rkenntnisgewinn zu bestimmen. [X.]rechtlich ist daher im [X.]runde nicht zu beanstanden, [X.]n der dauerhaften Verpflichtung einer Vertrauensperson eine Anwerbungs- und [X.]rprobungsphase vorausgeht. Allerdings darf auch dies nicht ins [X.]laue hinein geschehen, sondern es muss von Anfang an ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf bestehen (allgemein oben Rn. 187 ff.). Außerdem darf eine solche Phase nur von begrenzter Dauer sein. Der [X.]esetzgeber muss sicherstellen, dass über die Verpflichtung einer Vertrauensperson in angemessener [X.] entschieden wird.

[X.]) Wegen des [X.] ist auch beim [X.]insatz von Vertrauensleuten nach Art. 19 Abs. 1 [X.] eine (wiederholte) unabhängige Vorabkontrolle verfassungsrechtlich unverzichtbar (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>; zu Verdeckten Mitarbeitern oben Rn. 348). Sofern der [X.]esetzgeber sicherstellt, dass eine praktisch erforderliche Anwerbungs- und [X.]rprobungsphase zeitlich angemessen begrenzt ist (oben Rn. 353), genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen, [X.]n erst die [X.]ntscheidung über die Verpflichtung einer Vertrauensperson der Vorabkontrolle unterliegt. Auch hier ist die Kontrolle zu wiederholen, sofern die Verpflichtung nicht von vornherein hinreichend kurz befristet ist. Art. 19 [X.] sieht weder das eine noch das andere vor. Zwar ist der [X.]insatz von Vertrauensleuten gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] nach höchstens sechs Monaten zu beenden, [X.]n er zur [X.]rforschung näher bestimmter [X.]estrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Dies betrifft jedoch lediglich den Sonderfall der Verpflichtung von Personen, die als Täter eines Totschlags oder einer allein mit lebenslanger [X.]aft bedrohten Straftat verurteilt wurden.

Dabei ist es angesichts der besonderen [X.]efahren, die Vertrauensleute im Fall ihrer [X.]nttarnung insbesondere für Leib und Leben drohen könnten, verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern vor allem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten, die unabhängige Vorabkontrolle in einer Weise auszugestalten, dass die [X.]rundrechte der Vertrauensleute geschützt werden (vgl. näher [X.] 146, 1 <45 ff. Rn. 100 ff.>;156, 270 <305 Rn. 108>).

Art. 19a Abs. 1 [X.] erlaubt dem [X.], außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 [X.] eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig zu beobachten. Die [X.]estimmung verstößt gegen das [X.]rundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]), weil sie keine hinreichenden [X.]n enthält und weil es an einer (wiederholten) Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle fehlt.

a) Die durch Art. 19a [X.] erlaubten langfristigen Observationen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das [X.]ingriffsgewicht von Observationen kann sehr unterschiedlich sein. [X.]s reicht von eher geringeren bis mittleren [X.]ingriffen, wie dem [X.]rstellen einzelner Fotos oder der zeitlich begrenzten schlichten [X.]eobachtung, bis zu schweren [X.]ingriffen wie dem langfristig-dauerhaften heimlichen Aufzeichnen von Wort und [X.]ild einer Person. Insbesondere [X.]n diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und [X.]ewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein beson[X.] schweres [X.]ingriffsgewicht erlangen (vgl. [X.] 141, 220 <287 Rn. 151>). Zwar handelt es sich hier definitionsgemäß um eine Überwachung außerhalb von Wohnungen. Doch können auch insoweit ‒ sei es im Auto, sei es abseits in einem Restaurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang ‒ mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfasst werden (vgl. [X.] 141, 220 <295 Rn. 176>).

b) Art. 19a [X.] ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die damit zugelassenen längerfristigen Observationen nicht vollständig vereinbar.

[X.]) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne darf eine Maßnahme nach Art. 19a [X.] nur zugelassen werden, [X.]n dies zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder [X.]ruppierung im [X.]inzelfall geboten ist. Dabei kommt es auf die konkrete Relevanz der hierdurch zu gewinnenden [X.]rkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher [X.]estrebungen an. Da die Maßnahme regelmäßig gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist, muss die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung beitragen. Zudem muss die [X.]ingriffsermächtigung dem möglicherweise hohen [X.]ingriffsgewicht durch nähere Anforderungen an die [X.]eobachtungsbedürftigkeit der überwachten [X.]estrebung Rechnung tragen und die [X.]efugnis jedenfalls für beson[X.] schwere [X.]ingriffe an einen beson[X.] gesteigerten [X.]eobachtungsbedarf knüpfen (allgemein zu den Anforderungen oben Rn. 192 ff.). Das gilt jedenfalls für den verdeckten [X.]insatz technischer Mittel zur Anfertigung von [X.]ildaufnahmen und [X.]ildaufzeichnungen. Sofern die [X.]efugnis zu [X.]ingriffen geringeren bis mittleren [X.]ewichts genutzt wird, muss eine beson[X.] gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit nicht vorliegen. Der [X.]esetzgeber kann also für Observationen nach Art. 19a [X.] je nach konkretem [X.]ingriffsgewicht unterschiedlich strenge [X.] regeln. Tut er dies nicht, muss die Regelung jedoch auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des schwerstmöglichen [X.]ingriffs genügen.

Dem wird Art. 19a [X.] nicht vollständig gerecht. Zwar enthält Art. 19a Abs. 2 [X.] eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende [X.]egrenzung des zulässigen [X.]. Außerdem sind Observationen nach Art. 19a Abs. 1 letzter [X.]albsatz [X.] nur zulässig, [X.]n dies zur Aufklärung von [X.]estrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher [X.]edeutung erforderlich ist. [X.]ine gesteigerte [X.]eobachtungsbedürftigkeit ist also vorausgesetzt. Dass für die beson[X.] eingriffsintensiven Observationen ein beson[X.] gesteigerter [X.]eobachtungsbedarf bestehen muss und wonach sich dieser richtet, ist hier mit dem [X.]rfordernis "erheblicher [X.]edeutung" jedoch nicht hinreichend bestimmt vorgegeben. Insbesondere hat der [X.]esetzgeber wohl selbst nicht nur die Fälle eines beson[X.] gesteigerten [X.]eobachtungsbedarfs erfassen wollen. Vielmehr sollen ausweislich der [X.]egründung des [X.]esetzentwurfs auch sogenannte legalistische [X.]estrebungen grundsätzlich erfasst werden und liegen unterhalb der [X.]rheblichkeitsschwelle nur [X.]eobachtungsobjekte mit geringer [X.]edeutung, "d. h. unterster Priorisierung, für deren Aufklärung die Ressourcen besonderer nachrichtendienstlicher Mittel fehlgesteuert wären" ([X.]ayLTDrucks 17/20763, [X.]).

[X.]) Art. 19a Abs. 1 [X.] ist auch insofern verfassungswidrig, als er keine unabhängige Vorabkontrolle vorsieht. Jedenfalls bei längerfristigen Observationen, die tief in die [X.]rundrechte der [X.]etroffenen eingreifen, ist diese Kontrolle erforderlich (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>; a.A. für die nachrichtendienstliche Überwachung [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 19a [X.] Rn. 17). Sofern die Maßnahme länger andauert, ist sie zudem zu befristen oder aber eine wiederholte Kontrolle vorzusehen. Dabei lässt das [X.]rundgesetz dem [X.]esetzgeber aber Raum, für Ausnahmefälle bei [X.]efahr im Verzug besondere Regelungen zu treffen (vgl. auch [X.] 141, 220 <302 Rn. 204>).

Soweit Art. 25 [X.] mit der [X.]beschwerde zulässig angegriffen wurde, genügen die darin geregelten [X.]se nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (dazu allgemein oben Rn. 225 ff.). Art. 25 [X.] enthält zahlreiche Übermittlungstatbestände. Die [X.]eschwerdeführer beanstanden die Übermittlungstatbestände nur hinsichtlich der Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen. [X.]ei der verfassungsrechtlichen Würdigung ist zudem in Rechnung zu stellen, dass für die Übermittlung von Daten und Informationen, die aus Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 [X.] oder nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 [X.] gewonnen wurden, in Art. 8b Abs. 2 und Abs. 3 [X.] strengere Anforderungen geregelt sind (unten Rn. 381 ff., 389 ff.). Deren Übermittlung an eine andere Stelle begründet einen eigenen [X.]rundrechtseingriff. Dieser ist an dem [X.]rundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde ([X.] 154, 152 <266 Rn. 212> m.w.[X.]). Durch Übermittlungen nach Art. 25 [X.] betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung.

a) Art. 25 Abs. 1 [X.] Alternative [X.], der eine Übermittlung an inländische Stellen "sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit" ermöglicht, enthält keine hinreichenden Übermittlungsvoraussetzungen.

[X.]) Absatz 1 Nr. 1 2. Alternative genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch die Übermittlung zu schützende Rechtsgut. Mit dem Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit ist die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung umfasst. Jeglicher Normverstoß könnte so Anlass für die Übermittlung sein. Die Übermittlung der durch das [X.] mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen ist jedoch nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig (oben Rn. 238 ff.). Diese Voraussetzung fehlt in Absatz 1 Nr. 1.

Zwar mag der [X.]esetzgeber hier eine engere Vorstellung von den mit der "öffentlichen Sicherheit" erfassten Rechtsgütern gehabt haben. So heißt es in der [X.]egründung zum [X.]ntwurf einer Vorfassung der Regelung ([X.]ayLTDrucks 17/10014, S. 50):

"Das beispielhaft genannte Schutzgut der freiheitlich [X.] [X.]rundordnung und die weiter angeführte Strafverfolgung, an der ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, machen bereits deutlich, dass nur hinreichend gewichtige Zwecke der öffentlichen Sicherheit eine Informationsübermittlung zulassen und [X.]agatellsachverhalte nicht ausreichen."

Die in der alten Fassung des [X.] noch enthaltene Zuordnung insbesondere zum Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung ist jedoch in der angegriffenen Fassung entfallen. Jedenfalls in der jetzigen Fassung ist eine solche auf hinreichend gewichtige Zwecke der öffentlichen Sicherheit begrenzte Auslegung nicht gesichert.

Im [X.]rgebnis hilft auch nicht weiter, dass Art. 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] einen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt enthält. Danach muss die Übermittlung von Informationen unterbleiben, [X.]n erkennbar ist, dass unter [X.]erücksichtigung der Art der Informationen und ihrer [X.]rhebung die schutzwürdigen Interessen des [X.]etroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des [X.]mpfängers an der Übermittlung überwiegen. Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abwägungsprozess jedoch nicht in einer Weise, dass eine [X.]eschränkung der Übermittlung auf Fälle gesichert wäre, in denen die not[X.]digen Voraussetzungen vorliegen, die Übermittlung also insbesondere dem Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse dient. Jedenfalls genügt dies nicht den Anforderungen an die [X.]estimmtheit und Normenklarheit.

[X.]) Darüber hinaus fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen [X.]. Absatz 1 Nr. 1 2. Alternative setzt lediglich voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der [X.]mpfänger die Information für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Das Kriterium des "[X.]enötigens" ist sehr weit. "[X.]enötigt" würden Informationen unter Umständen schon weit im Vorfeld von [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit, etwa um einer [X.]ehörde allgemein eine bessere [X.]inschätzung der Lage zu ermöglichen oder sie zur besseren Planung zu befähigen. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Zwar kommt eine Übermittlung im Vorfeld konkreter [X.]efahren in [X.]etracht, sofern die empfangende Stelle nicht über operative [X.]efugnisse verfügt. Das ist hier jedoch nicht sichergestellt. Außerdem rechtfertigte selbst dies nicht die pauschale Absenkung der Anforderungen an die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten (oben Rn. 259).

b) Art. 25 Abs. 1 [X.] [X.] ist ebenfalls verfassungswidrig. [X.]r erlaubt dem [X.] die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch [X.]n sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an jegliche inländische öffentliche Stelle, [X.]n tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der [X.]mpfänger die Informationen zur [X.]rfüllung ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung beizutragen oder [X.]esichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige [X.]elange zu würdigen hat.

[X.]) Zwar bezeichnet die Regelung mit der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung ein ausreichend gewichtiges Rechtsgut. Allerdings lässt sie es genügen, dass der [X.]mpfänger die Informationen zur [X.]rfüllung ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei "auch" zum Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung beizutragen hat. Damit ist die Übermittlung praktisch vollständig freigegeben, weil so gut wie jede [X.]ehörde berufen ist, diese [X.]elange zu wahren und die Übertragung nicht spezifisch auf den Schutz dieses Rechtsguts ausgerichtet ist. [X.]inzu kommt, dass Absatz 1 [X.] alternativ "[X.]esichtspunkte der öffentlichen Sicherheit" oder allgemein "auswärtige [X.]elange" genügen lässt. Damit sind die zu schützenden Rechtsgüter nicht hinreichend konkret bezeichnet.

[X.]) Absatz 1 [X.] sieht auch keine hinreichenden [X.]n vor. Wiederum soll ausreichen, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der [X.]mpfänger die Informationen zur [X.]rfüllung ihm zugewiesener Aufgaben benötigt. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (oben Rn. 368).

c) Art. 25 Abs. 1a [X.] regelt Übermittlungen von Informationen durch das [X.] an öffentliche und nicht öffentliche Stellen im [X.]n Ausland. Zulässig angegriffen ist nur die Regelung zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Diese genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weil Absatz 1a uneingeschränkt auf Absatz 1 verweist, teilt er dessen verfassungsrechtliche Defizite. Die Mängel werden dadurch vertieft, dass Art. 25 Abs. 1a [X.] zu einer Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten auch an operativ handelnde Sicherheitsbehörden im [X.]n Ausland unter den niedrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 ermächtigt; für die Übermittlung an solche [X.]ehörden im Inland gelten hingegen nach Art. 25 Abs. 2 [X.] strengere Anforderungen. Soweit ‒ wie die [X.] St[X.]tsregierung darlegt - das informationelle Trennungsprinzip in anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] unbekannt ist, setzt eine Übermittlung zu [X.]efahrenabwehrzwecken oder zu [X.] jedenfalls voraus, dass [X.]igstens eine konkretisierte [X.]efahr für ein beson[X.] wichtiges Rechtsgut beziehungsweise ein hinreichender Verdacht einer beson[X.] schweren Straftat vorliegen (oben Rn. 235 ff., 249 ff.).

d) Art. 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ermächtigt zur Übermittlung an [X.]ehörden mit eigenen [X.]xekutivbefugnissen. Satz 1 Nr. 2 regelt die Übermittlung zur Verhinderung oder sonstigen Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher [X.]edeutung. Dies bleibt in allen drei Alternativen hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen (oben Rn. 235 ff., 249 ff.) zurück. Das gilt auch für Satz 1 [X.].

[X.]) Mit der [X.]rmächtigung in Satz 1Nr. 21. und 2. Alternative zur Datenübermittlung zur Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher [X.]edeutung ist kein hinreichend gewichtiges Rechtsgut gesetzt. Das durch die Übermittlung zur [X.]efahrenabwehr zu schützende Rechtsgut muss vielmehr von herausragendem öffentlichem Interesse sein, was einer [X.]egrenzung auf beson[X.] schwere Straftaten entspricht (oben Rn. 236 ff., 251).

Zudem ist insoweit keine hinreichende [X.] vorgesehen. [X.]ine Übermittlung von durch den [X.] ersterhobenen Daten an [X.] setzt als [X.] eine konkrete oder konkretisierte [X.]efahr voraus (oben Rn. 245 ff.). Das [X.]esetz erlaubt hier jedoch eine Übermittlung allgemein zur Verhinderung erheblicher Straftaten. Damit fehlt es an jeder eingrenzenden Konkretisierung des [X.]es und können Informationen schon mit [X.]lick auf einen nur potentiellen Informationsgehalt als Spurenansatz übermittelt werden (vgl. [X.] 141, 220 <336 f. Rn. 313>). Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

[X.]ei einer Neuregelung der [X.] hat der [X.]esetzgeber darauf zu achten, dass der [X.] nicht zu weit ins Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren [X.]efahr für die Schutzgüter verlegt ist. [X.]ine Anknüpfung der Übertragungsschwelle an das [X.] ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des [X.]ingriffs nicht hinnehmbar, [X.]n nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche [X.]efahren bestehen (vgl. [X.] 141, 220 <273 Rn. 113>; vgl. auch [X.] 100, 313 <395>).

[X.]) Auch mit der [X.]rmächtigung zur Datenübermittlung zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher [X.]edeutung hat der [X.]esetzgeber in Satz 1 Nr. 23. Alternative keine hinreichenden Anforderungen an das Rechtsgut der Übermittlung gestellt. [X.]ine Übermittlung der durch den [X.] ersterhobenen Daten an Strafverfolgungsbehörden kommt nur zur Verfolgung beson[X.] schwerer Straftaten, nicht aber schon von Straftaten von bloß erheblicher [X.]edeutung in [X.]etracht (oben Rn. 251).

[X.]) Art. 25 Abs.2 Satz 1 [X.][X.] regelt ebenfalls keine ausreichenden Übermittlungsvoraussetzungen. Die [X.]estimmung verweist insoweit vollständig auf die [X.]efugnisse des [X.]mpfängers, die zu einer entsprechenden [X.]rsterhebung ermächtigen müssten. [X.]rmächtigt eine Norm zur Übermittlung von Daten zu weiteren Ver[X.]dungszwecken, müssen die weiteren Ver[X.]dungszwecke jedoch bereits in der Übermittlungsnorm selbst in verfassungskonformer Weise geregelt sein (vgl. [X.] 130, 1 <34>).

e) Auch Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, der zur Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenst[X.]tliche Stellen ermächtigt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Mit der Übermittlungsvoraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Informationsempfängers erforderlich ist, ist der [X.] verfassungsrechtlich nicht hinreichend konkretisiert.

Für die Übermittlung nachrichtendienstlicher Daten ins Ausland gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten (oben Rn. 261). Die Übermittlung darf daher nur zum Schutz eines [X.]uts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen und muss als [X.] einen hinreichend konkreten [X.] vorsehen (oben Rn. 261 ff.). [X.]ier fehlt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene [X.]. Die Norm lässt tatsächliche Anhaltspunkte dafür genügen, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des [X.]mpfängers erforderlich ist. [X.]in konkreter [X.]rmittlungsanlass im polizeilichen oder im nachrichtendienstlichen Sinn ist damit nicht bezeichnet. Die [X.]indung an die "[X.]rforderlichkeit" der Übermittlung reicht nicht aus (vgl. [X.] 154, 152 <306 Rn. 314>).

Art. 8b Abs. 2 [X.] regelt die Weiterverarbeitung von Daten aus [X.] (Art. 9 Abs. 1 [X.]) und [X.]en (Art. 10 Abs. 1 [X.]). Die in der zweckändernden Verarbeitung oder Übermittlung liegenden [X.]rundrechtseingriffe sind wie die ursprüngliche Datenerhebung an Art. 13 [X.] und am allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer [X.]eme zu messen.

Die in Art. 8b Abs. 2 [X.] enthaltene Verweisung auf § 100b Abs. 2 [X.] ist im [X.]rgebnis verfassungswidrig. [X.]s ist davon auszugehen, dass hier auf die jeweils aktuelle Fassung von § 100b Abs. 2 [X.] verwiesen wird, so dass es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung handelt. Auch die [X.]esetzgebungsmaterialien lassen auf den Willen des [X.]esetzgebers schließen, eine dynamische Verweisung vorzunehmen (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/11609, [X.]). Die dynamische Verweisung ist hier mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (a) nicht zu vereinbaren (b).

a) Regelt der [X.]esetzgeber einen Sachverhalt im Wege dynamischer Verweisung, unterliegt das besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

[X.]in [X.]esetz muss nicht in jedem Fall alle [X.]inzelheiten eines gesetzlichen Tatbestands selbst festlegen, sondern kann dabei auch auf andere Regelungen verweisen. Auch Verweisungen auf Regelungen eines anderen Normgebers sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. [X.] 26, 338 <366 f.>; 29, 198 <210>; 47, 285 <312>; 141, 143 <176 f. Rn. 75>). Die Verweisung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, [X.]n der verweisende [X.]esetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers durch sogenannte statische Verweisung in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei [X.]rlass seines [X.]esetzesbeschlusses galt (vgl. [X.] 47, 285 <312>; 141, 143 <176 f. Rn. 75>; 153, 310 <342 Rn. 79> m.w.[X.] - Knorpelfleisch; vgl. auch Dreier, in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 (Demokratie) Rn. 118).

An[X.] liegt es bei dynamischen Verweisungen. Diese sind zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. [X.]s gelten jedoch strengere Anforderungen. [X.]ine dynamische Verweisung auf die durch einen anderen Normgeber erlassenen Regelungen ist nur in dem Rahmen zulässig, den insbesondere die Prinzipien der Rechtsst[X.]tlichkeit und der Demokratie setzen (vgl. [X.] 141, 143 <176 f. Rn. 75>; 143, 38 <62 Rn. 59>; 153, 310 <343 Rn. 79>; stRspr). Vor allem grundrechtliche [X.]esetzesvorbehalte können die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen begrenzen (vgl. [X.] 47, 285 <312 ff.>; 78, 32 <36>; 143, 38 <56 Rn. 43, 62 Rn. 59>; 153, 310 <343 f. Rn. 79>; siehe zum [X.]anzen auch [X.], [X.], 63 <100 ff.>; [X.], NJW 1980, 743 <744 f., 747 ff.>). Regelungen, die zu einem [X.]rundrechtseingriff ermächtigen, verlangen eine Abwägung des betroffenen [X.]rundrechts mit entgegenstehenden [X.]rundrechten, anderen [X.]belangen oder sonstigen schützenswerten Interessen. Die grundlegende [X.]rundrechtsabwägung muss der zum [X.]rundrechtseingriff ermächtigende [X.]esetzgeber treffen, um so die Verantwortung für die [X.] zu übernehmen. Dies ist aber nicht ohne Weiteres realisierbar, [X.]n der [X.]gesetzgeber dynamisch auf [X.]recht verweist. Dann besteht die [X.]efahr, dass letztlich gar kein [X.]esetzgeber die erforderliche [X.] in voller Verantwortung trifft: Der [X.]gesetzgeber hat keinen Anlass und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei seinen Normierungen Rückwirkungen auf das [X.]recht und die im [X.]recht erforderlichen Abwägungserfordernisse in [X.]edacht zu nehmen. Der [X.]gesetzgeber kann nicht abwägen, was er wegen der Dynamik des in [X.]ezug genommenen Rechts nicht abschließend zu überblicken vermag. Dynamische Verweisungen von einem [X.]gesetz auf ein [X.]gesetz können aber dann noch zulässig sein, [X.]n die in [X.]ezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. [X.] 23, 265 <269 f.>; 26, 338 <366 f.>; 153, 310 <343 Rn. 79>).

b) Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dynamische Verweisung nicht. Die Norm ermächtigt zur Weiterverarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachung und [X.]. Dabei handelt es sich um eigenständige, beson[X.] intensive [X.]rundrechtseingriffe. Dafür ist eine gesetzliche [X.]rundlage erforderlich, die die [X.] regelt. Das ist hier nicht in der erforderlichen Weise geschehen. Vielmehr übernimmt der [X.] [X.]esetzgeber mit der dynamischen Verweisung auf § 100b Abs. 2 [X.] für die Frage, die [X.]efahr oder [X.]egehung welcher Straftaten die Weiterverarbeitung und Übermittlung rechtfertigen sollen, veränderliche Wertungen des [X.]gesetzgebers, die der [X.]gesetzgeber heute aber noch nicht kennen und daher nicht in die von ihm zu verantwortende [X.]rundrechtsabwägung einstellen kann. Mit § 100b Abs. 2 [X.] ist auch kein eng umrissenes Feld in [X.]ezug genommenen, dessen Inhalt weitgehend feststünde. Das Sicherheitsrecht einschließlich strafprozessrechtlicher [X.]rmittlungsermächtigungen wie § 100b [X.] und der dort in [X.]ezug genommenen Straftatbestände ist von erheblichen Veränderungen geprägt. So wurde § 100b [X.], der in dieser Form erst 2017 eingeführt worden war, schon 2021 deutlich erweitert. In den ohnehin sehr heterogenen Katalog des § 100b Abs. 2 [X.] wurden so unterschiedliche Straftaten wie solche nach dem [X.] (Nr. 4), dem [X.]rundstoffüberwachungsgesetz (Nr. 7) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-[X.]esetz (Nr. 8) aufgenommen. Das Sicherheitsrecht ist ein Feld intensiver politischer Auseinan[X.]etzungen. [X.]s lässt sich schwer einschätzen, welchen Änderungen die bundesrechtlichen [X.]rmittlungsbefugnisse nach § 100b [X.] noch unterworfen sein können.

[X.]ine einschränkende verfassungskonforme Auslegung der Regelung ist nicht möglich. Zwar ist grundsätzlich denkbar, eine Verweisungsregelung verfassungskonform als statische Verweisung auszulegen (vgl. [X.], [X.], 63 <81, 118>). [X.]in [X.] kommt jedoch dann nicht in [X.]etracht, [X.]n es in Wi[X.]pruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des [X.]esetzgebers träte (vgl. [X.] 128, 157 <179> m.w.[X.]; 149, 126 <154 f. Rn. 73 f.>; stRspr). [X.]ier hat der [X.] [X.]gesetzgeber in den [X.]esetzgebungsmaterialien klar zum Ausdruck gebracht, dass er die im [X.]esetz enthaltenen Verweisungen auf andere [X.]esetzesnormen dynamisch verstanden wissen wollte (vgl. etwa in [X.]ezug auf Normen des Artikel 10-[X.]esetzes [X.]ayLTDrucks 17/10014, S. 17 f.; vgl. auch ebd., S. 28). Ziel der Novelle von 2016 war ausdrücklich, im Interesse einer effektiven und engen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von [X.] und Ländern möglichst einheitliche Rechtsstandards zu etablieren und das [X.] [X.]recht stärker mit [X.]recht "zu synchronisieren", was zu "zahlreichen dynamischen Verweisungen" führe (vgl. [X.]ayLTDrucks 17/20763, [X.]). Vor diesem [X.]intergrund muss auch die Verweisung in Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] als dynamische Verweisung aufgefasst werden (siehe auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK Polizei- und Sicherheitsrecht [X.], 17. [X.]dition, Stand: 1. September 2021, Art. 8b [X.] Rn. 39).

Ob die Weiterverarbeitung und Übermittlung durch die Verweisung auf § 100b Abs. 2 [X.] in der Sache an hinreichend gewichtige Rechtsgüter und Schwellen gebunden sind, bedarf danach keiner Prüfung. [X.]ei einer Neuregelung der [X.] hat der [X.]esetzgeber aber darauf zu achten, dass der [X.] und [X.] nicht zu weit ins Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren [X.]efahr für die Schutzgüter verlegt wird (vgl. oben Rn. 376). Überdies darf eine Übermittlung von Daten, die das [X.] aus einer optischen Wohnraumüberwachung erlangt hat, allein im Fall einer dringenden [X.]efahr zu deren Abwehr übermittelt werden. Daten aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen darüber hinaus zur Strafverfolgung übermittelt werden, [X.]n bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine beson[X.] schwere Straftat begangen hat (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]).

Art. 8b Abs. 3 [X.] regelt die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 16Abs. 1[X.] innerhalb des [X.]s wie auch deren Übermittlung an andere Stellen. Die in der zweckändernden Verarbeitung oder Übermittlung liegenden [X.]rundrechtseingriffe sind wie die ursprüngliche Datenerhebung am allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung und teilweise an Art. 10 Abs. 1 [X.] zu messen. Die in Art. 8b Abs. 3 [X.] enthaltene dynamische Verweisung auf § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar (a). Außerdem verstoßen die vielgliedrigen [X.] gegen das [X.]ebot der Normenklarheit (b).

a) Art. 8b Abs. 3 [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dynamische Verweisung nicht. [X.]r enthält selbst keine Regelung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus einer Abfrage nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 [X.] erlangten Daten weiterver[X.]det und übermittelt werden dürfen, sondern verweist vollständig auf eine entsprechende An[X.]dung des § 4 [X.]. Dynamische Verweisungen können zulässig sein, [X.]n die in [X.]ezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (oben Rn. 385). Das ist nicht der Fall. [X.]ei den [X.]sen nach § 4 [X.] und den zahlreichen dort in [X.]ezug genommenen Straftatbeständen aus dem Sicherheitsrecht handelt es sich nicht um ein eng umrissenes Feld, dessen Inhalt weitgehend feststünde. Die [X.] ist daher verfassungswidrig. [X.]ei einer Neuregelung der [X.] hat der [X.]esetzgeber auch darauf zu achten, dass der [X.] und [X.] nicht zu weit ins Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren [X.]efahr für die Schutzgüter verlegt wird (vgl. oben Rn. 376).

b) Der Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] verstößt zudem gegen das [X.]ebot der Normenklarheit. Das [X.]ebot der Normenklarheit kann verletzt sein, [X.]n der [X.]esetzgeber vielgliedrige Verweisungsketten ver[X.]det. [X.] sind mit dem [X.]rundgesetz nicht vereinbar (vgl. [X.] 154, 152 <266 Rn. 215, 306 Rn. 314>). [X.]ier kommt etwa nach Art. 8b Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1a [X.] in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und Abs. 3 des [X.] eine Übermittlung zu [X.] wegen einer Tat nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 7 oder Abs. 2 des [X.]esetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in [X.]etracht. Solche sechsgliedrigen Verweisungen überschreiten das verfassungsrechtlich zulässige Maß.

Im [X.]rgebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen nur zum Teil den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die [X.]beschwerde ist insoweit überwiegend begründet.

1. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die [X.]efugnis zwar im [X.]runde hinreichende [X.] bestimmt ("dringende [X.]efahr"), jedoch nicht auf das Ziel der Abwehr einer [X.]efahr ausgerichtet ist. Zudem fehlt die erforderliche Regelung zur Subsidiarität gegenüber [X.]efahrenabwehrmaßnahmen der [X.]. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.]bereichsschutz bei [X.] weder für die [X.]rhebungsebene noch für die Auswertungsebene vollständig erfüllt.

Art. 10 Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die [X.]efugnis durch die Verweisung auf Art. 9 Abs. 1 [X.] dessen Mängel teilt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.]bereichsschutz sind zwar für die [X.]rhebungsebene erfüllt, nicht aber für die Auswertungsebene.

Art. 12 Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die [X.]efugnis eine langandauernde Überwachung der [X.]ewegungen der [X.]etroffenen erlaubt und dafür keine hinreichend bestimmten [X.] vorsieht und es an der insoweit erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.

Art. 15 Abs. 3 [X.] ist mit dem hier allein geprüften [X.]ebot der Normenklarheit unvereinbar.

Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 [X.] sind verfassungswidrig, weil keine hinreichenden [X.]n geregelt sind und eine [X.]estimmung fehlt, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt, sofern der [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Außerdem fehlt es an einer unabhängigen Vorabkontrolle.

Art. 19a Abs. 1 [X.] ist verfassungswidrig, weil die [X.]efugnis für den Fall beson[X.] eingriffsintensiver Observationen nicht hinreichend bestimmt auf [X.]estrebungen oder Tätigkeiten von beson[X.] gesteigerter [X.] beschränkt ist und es auch hier an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.

2. Die zulässig angegriffenen Übermittlungsbestimmungen des Art. 25 [X.] genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das gilt für Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Art. 25 Abs. 1 [X.], Art. 25 Abs. 1a, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und [X.] und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.].

Die [X.] und [X.] nach Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist wegen hier in ihrer konkreten [X.]estalt unzulässiger dynamischer Verweisungen auf [X.]recht verfassungswidrig. Das gilt auch für Art. 8b Abs. 3 [X.]; außerdem verstoßen dessen beson[X.] vielgliedrige Verweisungsketten gegen das [X.]ebot der Normenklarheit.

1. Die Feststellung der [X.]widrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das [X.]verfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. [X.]s verbleibt dann bei einer bloßen [X.]eanstandung der [X.]widrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die [X.] kann das [X.]verfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in [X.]etracht, [X.]n die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender [X.]üter des [X.]emeinwohls die [X.]rundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen [X.]rundrechten ergibt, dass der [X.]ingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das [X.]verfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die [X.]efugnisse der [X.]ehörden bis zur [X.]erstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den [X.]esetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist ([X.] 141, 220 <351 Rn. 355> m.w.[X.]; stRspr).

2. a) Danach ist Art. 15 Abs. 3 [X.] für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Die Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; eine verfassungsgemäße Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der [X.]gesetzgeber auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen.

b) Demgegenüber sind Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Abs. 1 [X.] sowie Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 8b Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Art. 25 Abs. 1 [X.], Art. 25 Abs. 1a, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und [X.] sowie Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die [X.] ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 zu verbinden. Die [X.]ründe für die [X.]widrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht [X.] der mit ihnen eingeräumten [X.]efugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsst[X.]tlichen Ausgestaltung. Der [X.]esetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen [X.]eanstandungen nachbessern und damit [X.] der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der großen [X.]edeutung eines wirksamen [X.]es für den freiheitlichen und [X.] Rechtsst[X.]t ist unter diesen Umständen ihre vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung, die dem [X.] bis zu einer Neuregelung zentrale [X.]rmittlungsbefugnisse des [X.]es nähme (vgl. [X.] 141, 220 <352 Rn. 357>).

c) Die Anordnung der Fortgeltung bedarf mit [X.]lick auf die betroffenen [X.]rundrechte jedoch einschränkender Maßgaben. [X.] ist zum einen, dass Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 [X.] nur zur Abwehr der dort vorausgesetzten [X.]efahr und nur dann ergriffen werden dürfen, [X.]n geeignete polizeiliche [X.]ilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dabei ist Art. 8a Abs. 1 [X.] mit der Maßgabe einer widerleglichen Vermutung anzu[X.]den, dass [X.]rkenntnisse, die bei einer Wohnraumüberwachung gewonnen werden, [X.]bereich privater Lebensgestaltung betreffen.

[X.] ist zudem, dass auf der [X.]rundlage von Art. 12 Abs. 1 [X.] technische Mittel nicht so eingesetzt werden dürfen, dass die [X.]ewegungen des Mobilfunkendgeräts einer beobachteten Person über einen längeren [X.]raum hinweg nachverfolgt werden.

Außerdem ist der [X.]insatz von Verdeckten Mitarbeitern nach Art. 18 Abs. 1 [X.] oder von Vertrauensleuten nach Art. 19 Abs. 1 [X.] nach höchstens sechs Monaten zu beenden, [X.]n er nicht zur [X.]rforschung einer [X.]estrebung unerlässlich ist, die auf die [X.]egehung von beson[X.] schweren Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 [X.]VerfSch[X.] genannten Schutzgüter gefährden. Ist der [X.]insatz eines Verdeckten Mitarbeiters oder von Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, darf dies in entsprechender An[X.]dung von Art. 19a Abs. 2 [X.] nur entweder eine Person sein, von der auf [X.]rund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der [X.]estrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder ‒ [X.]n eine Maßnahme gegen die Person in diesem erstgenannten Sinne allein nicht zur [X.]rforschung des Sachverhalts ausreicht ‒ eine Person, die mit einer Person im erstgenannten Sinne in Kontakt steht und von der [X.]estrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder derer sich die Person im erstgenannten Sinne zur Förderung der [X.]estrebung oder Tätigkeit bedient. Auf der [X.]rundlage von Art. 19a Abs. 1 [X.] dürfen technische Mittel zur Anfertigung von [X.]ildaufnahmen und [X.]ildaufzeichnungen und zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nur dann verdeckt eingesetzt werden, [X.]n dies zur [X.]rforschung einer [X.]estrebung unerlässlich ist, die auf die [X.]egehung beson[X.] schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 [X.]VerfSch[X.] genannten Schutzgüter gefährden und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich ist eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Art. 25 [X.] nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig, was einer [X.]egrenzung auf beson[X.] schwere Straftaten entspricht. Außerdem müssen die nach Maßgabe der Urteilsgründe an den jeweiligen [X.] zu stellenden Anforderungen ([X.]n) erfüllt sein.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 1619/17

26.04.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 BVerfSchG, Art 8a VerfSchutzG BY 2016, Art 8b Abs 2 S 1 Nr 2 VerfSchutzG BY 2016, Art 8b Abs 3 VerfSchutzG BY 2016, Art 9 Abs 1 S 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 10 Abs 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 12 Abs 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 15 Abs 3 VerfSchutzG BY 2016, Art 18 Abs 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 19a Abs 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 19 Abs 1 VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 1a VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 1 Nr 1 Alt 2 VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 1 Nr 3 VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 2 S 1 Nr 2 VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 2 S 1 Nr 3 VerfSchutzG BY 2016, Art 25 Abs 3 S 1 Nr 2 VerfSchutzG BY 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.04.2022, Az. 1 BvR 1619/17 (REWIS RS 2022, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 160 NJW 2022, 1570 REWIS RS 2022, 160

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