Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 2835/17

1. Senat | REWIS RS 2020, 2781

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsaufklärung teilweise mit Art 10 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG unvereinbar bzw partiell unvereinbar - Fortgeltungsanordnung - Frist für Neuregelung bis 31.12.2021


Leitsatz

1. Die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt.

Der Schutz der einzelnen Grundrechte kann sich im Inland und Ausland unterscheiden.

Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland.

2. Die derzeitigen Regelungen zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung, zur Übermittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse und zur Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verletzen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; der Gesetzgeber hat die Grundrechte bewusst als nicht betroffen erachtet, obwohl sie auch hier anwendbar sind. Sie genügen auch zentralen materiellen Anforderungen der Grundrechte nicht.

3. Art. 10 Abs. 1 GG schützt die Vertraulichkeit individueller Kommunikation als solche. Personen, die geltend machen, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein, sind nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen, weil sie als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln.

4. Die Regelung der Auslandsaufklärung fällt unter die auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dem Bundesnachrichtendienst kann auf dieser Kompetenzgrundlage über die Aufgabe einer außen- und sicherheitspolitischen Unterrichtung der Bundesregierung hinaus als eigene, nicht operativ wahrzunehmende Aufgabe die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Dimension übertragen werden. Es muss sich um Gefahren handeln, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind.

5. Die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich unvereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis, die auf die Auslandsaufklärung durch eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil gerechtfertigt ist.

Erforderlich sind danach insbesondere Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, eine Begrenzung der zu erhebenden Daten, die Festlegung qualifizierter Überwachungszwecke, die Strukturierung der Überwachung auf der Grundlage eigens festgelegter Maßnahmen, besondere Anforderungen an gezielt personenbezogene Überwachungsmaßnahmen, Grenzen für die bevorratende Speicherung von Verkehrsdaten, Rahmenbestimmungen zur Datenauswertung, Vorkehrungen zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen, die Gewährleistung eines Kernbereichsschutzes und Löschungspflichten.

6. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Überwachung ist nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zulässig und setzt eine konkretisierte Gefahrenlage oder einen hinreichend konkretisierten Tatverdacht voraus. Ausgenommen sind hiervon Berichte an die Bundesregierung, soweit diese ausschließlich der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen.

Die Übermittlung setzt eine förmliche Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes voraus und bedarf der Protokollierung unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage. Vor der Übermittlung an ausländische Stellen ist eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten geboten; hierbei bedarf es einer auf die betroffene Person bezogenen Prüfung, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass diese durch die Datenübermittlung spezifisch gefährdet werden kann.

7. Regelungen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten genügen grundrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie sicherstellen, dass die rechtsstaatlichen Grenzen durch den gegenseitigen Austausch nicht überspielt werden und die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Kern gewahrt bleibt.

Will der Bundesnachrichtendienst von einem Partnerdienst bestimmte Suchbegriffe nutzen, um die Treffer ohne nähere inhaltliche Auswertung automatisiert an diesen zu übermitteln, erfordert dies eine sorgfältige Kontrolle dieser Suchbegriffe sowie der hieran anknüpfenden Trefferfälle. Die bei Auslandsübermittlungen geltenden Vergewisserungspflichten gelten entsprechend. Die gesamthafte Übermittlung von Verkehrsdaten an Partnerdienste setzt einen qualifizierten Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine spezifisch konkretisierte Gefahrenlage voraus. Für den Umgang der Partnerdienste mit den übermittelten Daten sind gehaltvolle Zusagen einzuholen.

8. Die Befugnisse zur strategischen Überwachung, zur Übermittlung der mit ihr gewonnenen Erkenntnisse und zur diesbezüglichen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten sind mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nur vereinbar, wenn sie durch eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert sind. Sie ist als kontinuierliche Rechtskontrolle auszugestalten, die einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht. 

Hierfür ist einerseits eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Kontrolle sicherzustellen, der die wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Überwachung unterliegen, sowie anderseits eine administrative Kontrolle, die eigeninitiativ stichprobenmäßig den gesamten Prozess der Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit prüfen kann.

Zu gewährleisten ist eine Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit. Hierzu gehören ein eigenes Budget, eine eigene Personalhoheit sowie Verfahrensautonomie. Die Kontrollorgane sind personell wie sächlich so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Sie müssen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle für eine effektive Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben. Dabei ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolle nicht durch die "Third Party Rule" behindert wird.

Tenor

1. §§ 6, 7, 13 bis 15 des Gesetzes über den [X.] in der Fassung des Gesetzes zur [X.] des [X.]es vom 23. Dezember 2016 ([X.] I Seite 3346), auch in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 vom 30. Juni 2017 ([X.] I Seite 2097), sind mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2. § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den [X.] sind mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit sie zur Verarbeitung von im Zusammenhang mit der strategischen Fernmeldeaufklärung nach §§ 6, 7, 13 bis 15 des Gesetzes über den [X.] erhobenen personenbezogenen Daten ermächtigen.

3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.

4. Die [X.] hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem [X.] zu erstatten.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]beschwer[X.]e richtet sich gegen [X.]ie gesetzlichen Ermächtigungen [X.]es [X.] zur sogenannten [X.], zur Übermittlung [X.]er [X.]a[X.]urch gewonnenen Erkenntnisse an inlän[X.]ische un[X.] auslän[X.]ische Stellen un[X.] zu in [X.]iesem Zusammenhang ermöglichten Kooperationen mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten. [X.]ie angegriffenen Vorschriften wur[X.]en, soweit sie [X.]ie Fernmel[X.]eaufklärung un[X.] [X.]ie Kooperationen betreffen, [X.]urch [X.]as am 31. [X.]ezember 2016 in [X.] getretene [X.]esetz zur [X.] [X.]es [X.] vom 23. [X.]ezember 2016 ([X.]) in [X.]as [X.]esetz über [X.]en [X.] ([X.] - [X.][X.]) vom 20. [X.]ezember 1990 ([X.], 2979), zuletzt geän[X.]ert [X.]urch Art. 4 [X.]es [X.]esetzes zur Anpassung [X.]es [X.]atenschutzrechts an [X.]ie Veror[X.]nung ([X.]) 2016/679 un[X.] zur Umsetzung [X.]er Richtlinie ([X.]) 2016/680 vom 30. Juni 2017 ([X.] 2097), eingefügt. [X.]ie [X.]esetzesnovelle [X.]iente in Reaktion auf Erkenntnisse un[X.] [X.]iskussionen im [X.] [X.]es 18. [X.] [X.]tages ([X.], vgl. Abschlussbericht BT[X.]rucks 18/12850) [X.]er Klärung [X.]er Rechtslage in Hinblick auf eine bereits zuvor bestehen[X.]e Praxis [X.]es [X.]. [X.]ie angegriffenen Vorschriften zur Übermittlung sin[X.] [X.]emgegenüber älteren [X.]atums un[X.] wur[X.]en [X.]urch [X.]ie Novelle in ihrem Wortlaut nicht verän[X.]ert; sie erstrecken sich nun aber auch auf [X.]ie Übermittlung von Erkenntnissen, [X.]ie auf [X.]en neu gestalteten Aufklärungsbefugnissen beruhen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie unmittelbar o[X.]er mittelbar angegriffenen Bestimmungen [X.]es [X.]es un[X.] [X.]ie [X.]ort in Bezug genommenen Vorschriften [X.]es [X.]esetzes über [X.]ie Zusammenarbeit [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er in Angelegenheiten [X.]es [X.]es un[X.] über [X.]as [X.]amt für [X.] ([X.]verfassungsschutzgesetz - BVerfSch[X.]) vom 20. [X.]ezember 1990 ([X.], 2970) in [X.]er angegriffenen Fassung [X.]es Art. 1 [X.]es [X.]esetzes zur [X.] [X.]es [X.] vom 23. [X.]ezember 2016 ([X.]) lauten wie folgt:

§ 6 [X.][X.] - Voraussetzungen für [X.]ie Erhebung un[X.] Verarbeitung von [X.]aten

(1) [X.]er [X.] [X.]arf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inlan[X.] aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten aus Telekommunikationsnetzen, über [X.]ie Telekommunikation von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben un[X.] verarbeiten ([X.]), wenn [X.]iese [X.]aten erfor[X.]erlich sin[X.], um

1. frühzeitig [X.]efahren für [X.]ie innere o[X.]er äußere Sicherheit [X.]er [X.]republik [X.] erkennen un[X.] [X.]iesen begegnen zu können,

2. [X.]ie Han[X.]lungsfähigkeit [X.]er [X.]republik [X.] zu wahren o[X.]er

3. sonstige Erkenntnisse von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung über Vorgänge zu gewinnen, [X.]ie in Bezug auf Art un[X.] Umfang [X.]urch [X.]as [X.]kanzleramt im Einvernehmen mit [X.]em [X.], [X.]em [X.]ministerium [X.]es Innern, [X.]em [X.]ministerium [X.]er Vertei[X.]igung, [X.]em [X.]ministerium für Wirtschaft un[X.] Energie un[X.] [X.]em [X.]ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit un[X.] Entwicklung bestimmt wer[X.]en.

[X.]ie [X.]atenerhebung [X.]arf nur aus [X.]enjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, [X.]ie [X.]as [X.]kanzleramt zuvor [X.]urch Anor[X.]nung bestimmt hat.

(2) [X.]er [X.] [X.]arf [X.]ie Erhebung von Inhalts[X.]aten im Rahmen [X.]er [X.] nur anhan[X.] von Suchbegriffen [X.]urchführen. [X.]iese müssen für [X.]ie Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt un[X.] geeignet sein un[X.] ihre Verwen[X.]ung muss im Einklang mit [X.]en außen- un[X.] sicherheitspolitischen Interessen [X.]er [X.]republik [X.] stehen.

(3) Suchbegriffe, [X.]ie zur gezielten Erfassung von Einrichtungen [X.]er [X.], von öffentlichen Stellen ihrer Mitglie[X.]staaten o[X.]er von Unionsbürgerinnen o[X.]er Unionsbürgern führen, [X.]ürfen nur verwen[X.]et wer[X.]en, wenn [X.]ies erfor[X.]erlich ist,

1. um [X.]efahren im Sinne [X.]es § 5 Absatz 1 Satz 3 [X.]es Artikel 10-[X.]esetzes zu erkennen un[X.] zu begegnen o[X.]er

2. um Informationen im Sinne [X.]es Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich [X.]aten über Vorgänge in [X.]rittstaaten gesammelt wer[X.]en sollen, [X.]ie von beson[X.]erer Relevanz für [X.]ie Sicherheit [X.]er [X.]republik [X.] sin[X.].

Suchbegriffe, [X.]ie zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen un[X.] Unionsbürgern führen, [X.]ürfen [X.]arüber hinaus verwen[X.]et wer[X.]en, wenn [X.]ies erfor[X.]erlich ist zur Erkennung un[X.] Begegnung von Straftaten im Sinne [X.]es § 3 Absatz 1 [X.]es Artikel 10-[X.]esetzes.

(4) Eine Erhebung von [X.]aten aus Telekommunikationsverkehren von [X.] Staatsangehörigen, von inlän[X.]ischen juristischen Personen o[X.]er von sich im [X.]gebiet aufhalten[X.]en Personen ist unzulässig.

(5) Eine [X.] zum Zwecke [X.]er Erzielung von Wettbewerbsvorteilen ([X.]) ist unzulässig.

(6) Verkehrs[X.]aten wer[X.]en höchstens sechs Monate gespeichert. [X.]ie §§ 19 un[X.] 20 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) [X.]ie technische un[X.] organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie [X.]ie Kontrollzustän[X.]igkeiten innerhalb [X.]es [X.] sin[X.] in einer [X.]ienstvorschrift festzulegen, [X.]ie auch [X.]as Nähere zu [X.]em [X.] regelt. [X.]ie [X.]ienstvorschrift be[X.]arf [X.]er Zustimmung [X.]es [X.]kanzleramtes. [X.]as [X.]kanzleramt unterrichtet [X.]as [X.].

§ 7 [X.][X.] - Verarbeitung un[X.] Nutzung [X.]er vom Auslan[X.] aus erhobenen [X.]aten

(1) Für [X.]ie Verarbeitung un[X.] Nutzung [X.]er vom [X.] mit Mitteln [X.]er Fernmel[X.]eaufklärung vom Auslan[X.] aus erhobenen [X.]aten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechen[X.].

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen [X.]er [X.], von öffentlichen Stellen ihrer Mitglie[X.]staaten o[X.]er von Unionsbürgerinnen o[X.]er Unionsbürgern [X.]urch auslän[X.]ische öffentliche Stellen vom Auslan[X.] aus [X.]arf [X.]urch [X.]en [X.] nur unter [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 6 Absatz 3 veranlasst wer[X.]en.

§ 8 [X.][X.] - Pflichten [X.]er Anbieter von [X.]

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations[X.]ienste erbringt o[X.]er an [X.]er Erbringung solcher [X.]ienste mitwirkt, hat [X.]em [X.] auf Anor[X.]nung Auskunft über [X.]ie näheren Umstän[X.]e [X.]er nach Wirksamwer[X.]en [X.]er Anor[X.]nung [X.]urchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sen[X.]ungen, [X.]ie ihm zur Übermittlung auf [X.]em [X.] anvertraut sin[X.], auszuhän[X.]igen sowie [X.]ie Überwachung un[X.] Aufzeichnung [X.]er Telekommunikation zu ermöglichen. [X.]ie §§ 3 un[X.] 4 bleiben unberührt. Ob un[X.] in welchem Umfang [X.]as verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für [X.]ie technische un[X.] organisatorische Umsetzung [X.]er Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 [X.]es [X.] un[X.] [X.]er [X.]azu erlassenen Rechtsveror[X.]nung.

(2) [X.]as nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor [X.]urchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich [X.]ie Personen, [X.]ie mit [X.]er [X.]urchführung [X.]er Maßnahme betraut wer[X.]en sollen,

1. auszuwählen,

2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen un[X.]

3. über [X.] nach § 17 sowie [X.]ie Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren; [X.]ie Belehrung ist aktenkun[X.]ig zu machen.

Mit [X.]er [X.]urchführung einer Maßnahme [X.]ürfen nur Personen betraut wer[X.]en, [X.]ie nach Maßgabe [X.]es Satzes 1 überprüft un[X.] belehrt wor[X.]en sin[X.]. Nach Zustimmung [X.]es [X.]kanzleramtes kann [X.]ie Behör[X.]enleiterin o[X.]er [X.]er Behör[X.]enleiter [X.]es [X.] o[X.]er eine Vertreterin o[X.]er ein Vertreter [X.]ie nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffor[X.]ern, [X.]ie Maßnahme bereits vor Abschluss [X.]er Sicherheitsüberprüfung [X.]urchzuführen. [X.]ie nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie [X.]eheimschutzmaßnahmen nach [X.]er [X.] [X.]ministeriums [X.]es Innern zum materiellen un[X.] organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 ([X.]MBl [X.] 803), [X.]ie zuletzt [X.]urch [X.]ie [X.] vom 26. April 2010 ([X.]MBl [X.] 846) geän[X.]ert wor[X.]en ist, in [X.]er jeweils gelten[X.]en Fassung getroffen wer[X.]en.

(3) [X.]ie Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechen[X.] [X.]em [X.] [X.]urchzuführen. Zustän[X.]ig ist [X.]as [X.]ministerium [X.]es Innern. Soll mit [X.]er [X.]urchführung einer Maßnahme eine Person betraut wer[X.]en, für [X.]ie innerhalb [X.]er letzten fünf Jahre bereits eine gleich- o[X.]er höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach [X.]- o[X.]er [X.]recht [X.]urchgeführt wor[X.]en ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen wer[X.]en.

§ 9 [X.][X.] - Anor[X.]nung; Unterrichtung

(1) [X.]ie Anor[X.]nung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag [X.]er Behör[X.]enleiterin o[X.]er [X.]es Behör[X.]enleiters [X.]es [X.] o[X.]er einer Vertreterin o[X.]er eines Vertreters. [X.]er Antrag sowie [X.]ie Anor[X.]nung müssen bezeichnen:

1. [X.]en [X.]run[X.] un[X.] [X.]ie [X.]auer [X.]er Maßnahme,

2. [X.]as betroffene Telekommunikationsnetz sowie

3. [X.]as nach § 8 verpflichtete Unternehmen.

(2) [X.]er Anor[X.]nung [X.]urch [X.]ie Behör[X.]enleiterin o[X.]er [X.]en Behör[X.]enleiter o[X.]er [X.]urch eine Vertreterin o[X.]er einen Vertreter be[X.]arf [X.]ie Bestimmung [X.]er Suchbegriffe

1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich [X.]iese auf Einrichtungen [X.]er [X.] o[X.]er auf öffentliche Stellen ihrer Mitglie[X.]staaten beziehen sowie

2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

[X.]as [X.]kanzleramt ist über Anor[X.]nungen nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) [X.]ie Anor[X.]nungen nach Absatz 2 un[X.] § 6 Absatz 1 sin[X.] auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sin[X.] zulässig, soweit [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Anor[X.]nung fortbestehen.

(4) [X.]as [X.]kanzleramt unterrichtet [X.]as [X.] über [X.]ie von ihm getroffenen Anor[X.]nungen nach § 6 Absatz 1 vor [X.]eren Vollzug. [X.]as [X.] prüft [X.]ie Zulässigkeit un[X.] Notwen[X.]igkeit [X.]er Anor[X.]nung. [X.]ie Anor[X.]nung kann auch ohne vorherige Unterrichtung [X.]es [X.] vollzogen wer[X.]en, wenn [X.]as Ziel [X.]er Maßnahme ansonsten vereitelt o[X.]er wesentlich erschwert wür[X.]e. In [X.]iesem Fall ist [X.]ie Unterrichtung [X.]es [X.] unverzüglich nachzuholen. Anor[X.]nungen, [X.]ie [X.]as [X.] für unzulässig o[X.]er nicht notwen[X.]ig erklärt, sin[X.] unverzüglich aufzuheben.

(5) [X.]as [X.]kanzleramt unterrichtet [X.]as [X.] über [X.]ie vom [X.] getroffenen Anor[X.]nungen nach Absatz 2, soweit sich [X.]iese auf Einrichtungen [X.]er [X.] o[X.]er auf öffentliche Stellen ihrer Mitglie[X.]staaten beziehen. Anor[X.]nungen, [X.]ie [X.]as [X.] für unzulässig o[X.]er nicht notwen[X.]ig erklärt, sin[X.] unverzüglich aufzuheben. [X.]as [X.] ist im Übrigen befugt, [X.]ie Einhaltung [X.]er Vorgaben [X.]es § 6 Absatz 3 je[X.]erzeit stichprobenartig zu kontrollieren. [X.]ie Kontrollrechte [X.]es [X.] bleiben unberührt.

§ 10 [X.][X.] - Kennzeichnung un[X.] Löschung

(1) [X.]ie nach § 6 erhobenen [X.]aten sin[X.] zu kennzeichnen.

(2) Wir[X.] eine Anor[X.]nung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sin[X.] [X.]ie aufgrun[X.] [X.]ieser Anor[X.]nung bereits erhobenen [X.]aten unverzüglich zu löschen.

(3) Wer[X.]en [X.]aten entgegen § 6 Absatz 3 o[X.]er § 9 Absatz 2 erhoben, sin[X.] [X.]iese unverzüglich zu löschen. [X.]as [X.] ist hierüber zu unterrichten. Wir[X.] nachträglich erkannt, [X.]ass ein Suchbegriff einer Einrichtung [X.]er [X.], einer öffentlichen Stelle eines Mitglie[X.]staates o[X.]er einer Unionsbürgerin o[X.]er einem Unionsbürger zuzuor[X.]nen ist, sin[X.] [X.]ie mittels [X.]ieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei [X.]enn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.

(4) Wer[X.]en [X.]aten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sin[X.] [X.]iese unverzüglich zu löschen. Wer[X.]en [X.]ie [X.]aten nicht unverzüglich gelöscht, ist [X.]ie [X.] in [X.]er folgen[X.]en Sitzung zu unterrichten un[X.] [X.]er betroffenen Person ist [X.]ie Erhebung [X.]er [X.]aten mitzuteilen, sobal[X.]

1. ausgeschlossen wer[X.]en kann, [X.]ass hier[X.]urch [X.]er Zweck [X.]er Maßnahme gefähr[X.]et ist un[X.]

2. kein überwiegen[X.]er Nachteil für [X.]as Wohl [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.] absehbar ist.

Erfolgt [X.]ie Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung [X.]er [X.]aten, be[X.]arf [X.]ie weitere Zurückstellung [X.]er Zustimmung [X.]er [X.]. [X.]ie [X.] bestimmt [X.]ie weitere [X.]auer [X.]er Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung [X.]er [X.]aten kann mit Zustimmung [X.]er [X.] en[X.]gültig von [X.]er Mitteilung abgesehen wer[X.]en, wenn [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Mitteilung mit an Sicherheit grenzen[X.]er Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer[X.]en. Solange [X.]ie personenbezogenen [X.]aten für eine Mitteilung o[X.]er für eine gerichtliche Nachprüfung [X.]er [X.]atenerhebung von Be[X.]eutung sein können, wir[X.] [X.]ie Löschung zurückgestellt un[X.] [X.]ie personenbezogenen [X.]aten wer[X.]en gesperrt; sie [X.]ürfen nur zu [X.]iesen Zwecken verwen[X.]et wer[X.]en.

(5) Wer[X.]en [X.]aten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sin[X.] [X.]iese unverzüglich zu löschen.

(6) Löschungen nach [X.]en Absätzen 2 bis 5 sin[X.] zu protokollieren. [X.]ie Protokoll[X.]aten [X.]ürfen ausschließlich zur [X.]urchführung [X.]er [X.]atenschutzkontrolle verwen[X.]et wer[X.]en. [X.]ie Protokoll[X.]aten sin[X.] bis zum Ablauf [X.]es zweiten auf [X.]ie Protokollierung folgen[X.]en Kalen[X.]erjahres aufzubewahren un[X.] [X.]anach unverzüglich zu löschen.

§ 11 [X.][X.] - [X.]bereichsschutz

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Annahme vor, [X.]ass [X.]urch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus [X.]em [X.]bereich privater Lebensgestaltung erlangt wür[X.]en, ist [X.]ie Maßnahme unzulässig. Sofern [X.]urch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus [X.]em [X.]bereich privater Lebensgestaltung erlangt wur[X.]en, [X.]ürfen [X.]iese nicht verwertet wer[X.]en. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sin[X.] unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sin[X.] aktenkun[X.]ig zu machen.

§ 13 [X.][X.] - Kooperation im Rahmen [X.]er Auslan[X.]-Auslan[X.]-Fernmel[X.]eaufklärung

(1) Soweit [X.]er [X.] im Rahmen [X.]er [X.] (§ 6) mit auslän[X.]ischen öffentlichen Stellen, [X.]ie nachrichten[X.]ienstliche Aufgaben wahrnehmen (auslän[X.]ische öffentliche Stellen) kooperiert, [X.]ürfen [X.]abei auch Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten nach § 14 erhoben un[X.] nach § 15 ausgetauscht wer[X.]en.

(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer auslän[X.]ischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn

1. sie [X.]en Zielen [X.]es § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 [X.]ient un[X.]

2. [X.]ie Aufgabenerfüllung [X.]urch [X.]en [X.] ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert o[X.]er unmöglich wäre.

(3) Einzelheiten [X.]er Kooperation sin[X.] vor ihrem Beginn zwischen [X.]em [X.] un[X.] [X.]er auslän[X.]ischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich nie[X.]erzulegen. In [X.]ie Absichtserklärung sin[X.] insbeson[X.]ere aufzunehmen:

1. [X.],

2. Kooperationsinhalte,

3. Kooperations[X.]auer,

4. eine Absprache, [X.]ass [X.]ie im Rahmen [X.]er Kooperation erhobenen [X.]aten nur zu [X.]em Zweck verwen[X.]et wer[X.]en [X.]ürfen, zu [X.]em sie erhoben wur[X.]en, un[X.] [X.]ie Verwen[X.]ung mit grun[X.]legen[X.]en rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,

5. eine Absprache, nach [X.]er sich [X.]ie auslän[X.]ische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen [X.]es [X.] Auskunft über [X.]ie vorgenommene Verwen[X.]ung [X.]er [X.]aten zu erteilen, sowie

6. eine Zusicherung [X.]er auslän[X.]ischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsauffor[X.]erung [X.]es [X.] Folge zu leisten.

(4) [X.]ie [X.] un[X.] -inhalte müssen gerichtet sein auf [X.]ie [X.]ewinnung von Informationen

1. zur Erkennung un[X.] Begegnung von [X.]efahren [X.]urch [X.]en internationalen Terrorismus,

2. zur Erkennung un[X.] Begegnung von [X.]efahren [X.]urch [X.]ie illegale Verbreitung von [X.] un[X.] Kriegswaffen,

3. zur Unterstützung [X.]er [X.]wehr un[X.] zum Schutz [X.]er [X.] beteiligten [X.],

4. zu krisenhaften Entwicklungen im Auslan[X.],

5. über [X.]ie [X.] un[X.] Sicherheitslage von [X.] Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen [X.]er an [X.]er Kooperation beteiligten [X.] im Auslan[X.],

6. zu politischen, wirtschaftlichen o[X.]er militärischen Vorgängen im Auslan[X.], [X.]ie von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung sin[X.] o[X.]er

7. in vergleichbaren Fällen.

(5) [X.]ie Absichtserklärung be[X.]arf [X.]er Zustimmung [X.]es [X.]kanzleramtes, wenn [X.]ie Kooperation mit auslän[X.]ischen öffentlichen Stellen von Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.], [X.]es [X.] o[X.]er [X.]es [X.] erfolgt; im Übrigen be[X.]arf sie [X.]er Zustimmung [X.]er [X.]hefin o[X.]er [X.]es [X.]hefs [X.]es [X.]kanzleramtes. [X.]as [X.] ist über [X.]ie Absichtserklärung zu unterrichten.

§ 14 [X.][X.] - Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten im Rahmen einer Kooperation

(1) [X.]ie Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 [X.]urch [X.]en [X.] ist zulässig,

1. um [X.]ie vereinbarten [X.] zu erreichen,

2. wenn bei [X.]er Erhebung von Inhalts[X.]aten nur solche Suchbegriffe verwen[X.]et wer[X.]en, [X.]ie zur Erreichung [X.]er vereinbarten [X.] geeignet sin[X.].

[X.]ie Erhebung [X.]er Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten un[X.] [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er Suchbegriffe müssen zu[X.]em in Einklang mit [X.]en außen- un[X.] sicherheitspolitischen Interessen [X.]er [X.]republik [X.] stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie [X.]ie §§ 8 bis 12 entsprechen[X.].

(3) [X.]ie [X.] [X.]arf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur [X.]urch [X.]en [X.] selbst erfolgen.

§ 15 [X.][X.] - Automatisierte [X.]atenübermittlung; Speicherung; Prüfung

(1) [X.]ie im Rahmen [X.]er Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten [X.]ürfen [X.]er auslän[X.]ischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt wer[X.]en, wenn

1. vorab [X.]urch eine automatisierte Prüfung erkannte

a) [X.]aten nach § 10 Absatz 3 un[X.] 4 o[X.]er

b) [X.]aten, [X.]eren Übermittlung nationalen Interessen [X.]er [X.]republik [X.] entgegenstehen wür[X.]en,

gelöscht wur[X.]en un[X.]

2. [X.]ie sofortige Übermittlung erfor[X.]erlich ist, um [X.]ie Kooperations-ziele zu erreichen.

(2) [X.]ie Übermittlung [X.]er [X.]aten ist zu protokollieren. [X.]ie Protokoll[X.]aten [X.]ürfen ausschließlich zur [X.]urchführung [X.]er [X.]atenschutzkontrolle verwen[X.]et wer[X.]en. [X.]ie Protokoll[X.]aten sin[X.] bis zum Ablauf [X.]es zweiten auf [X.]ie Protokollierung folgen[X.]en Kalen[X.]erjahres aufzubewahren un[X.] [X.]anach unverzüglich zu löschen.

(3) [X.]ie Einhaltung [X.]er Vorgaben nach Absatz 1 un[X.] § 11 wir[X.] stichprobenartig überprüft. [X.]ie Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Be[X.]iensteten o[X.]er eines Be[X.]iensteten [X.]es [X.], [X.]ie o[X.]er [X.]er [X.]ie Befähigung zum [X.]amt hat. Sofern nachträglich erkannt wir[X.], [X.]ass [X.]aten entgegen [X.]ieser Vorgaben erhoben un[X.] an [X.]ie auslän[X.]ische öffentliche Stelle weitergegeben wur[X.]en, wir[X.] [X.]ie auslän[X.]ische öffentliche Stelle zur Löschung [X.]er [X.]aten aufgefor[X.]ert. [X.]er [X.] unterrichtet [X.]as [X.]kanzleramt in Abstän[X.]en von höchstens sechs Monaten über [X.]ie [X.]urchführung [X.]er Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sin[X.] in einer [X.]ienstvorschrift zu regeln, [X.]ie [X.]er Zustimmung [X.]es [X.]kanzleramtes be[X.]arf. [X.]as [X.]kanzleramt unterrichtet [X.]as [X.]. [X.]as [X.] [X.]arf [X.]ie Einhaltung [X.]er Vorgaben nach Absatz 1 un[X.] § 11 je[X.]erzeit stichprobenartig kontrollieren.

(4) [X.]ie im Rahmen [X.]er Kooperation auf [X.]run[X.]lage [X.]er von [X.]er auslän[X.]ischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen [X.]aten wer[X.]en [X.]urch [X.]en [X.] für [X.]ie [X.]auer von zwei Wochen gespeichert. [X.]ie §§ 19 un[X.] 20 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 16 [X.][X.] - Unabhängiges [X.]remium

(1) [X.]as [X.] besteht aus

1. einer Vorsitzen[X.]en o[X.]er einem Vorsitzen[X.]en,

2. zwei Beisitzerinnen o[X.]er Beisitzern sowie

3. [X.]rei stellvertreten[X.]en Mitglie[X.]ern.

[X.]ie Mitglie[X.]er [X.]es [X.] sowie [X.]ie stellvertreten[X.]en Mitglie[X.]er [X.]es [X.] sin[X.] in ihrer Amtsführung unabhängig un[X.] Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzen[X.]e o[X.]er Vorsitzen[X.]er un[X.] eine Beisitzerin o[X.]er ein Beisitzer sin[X.] [X.]innen am [X.]gerichtshof o[X.]er [X.] am [X.]gerichtshof, [X.]ie weitere Beisitzerin o[X.]er [X.]er weitere Beisitzer ist eine [X.]anwältin beim [X.]gerichtshof o[X.]er ein [X.]anwalt beim [X.]gerichtshof. Zwei stellvertreten[X.]e Mitglie[X.]er sin[X.] [X.]innen am [X.]gerichtshof o[X.]er [X.] am [X.]gerichtshof, ein stellvertreten[X.]es Mitglie[X.] ist eine [X.]anwältin beim [X.]gerichtshof o[X.]er ein [X.]anwalt beim [X.]gerichtshof.

(2) [X.]as [X.]kabinett beruft für [X.]ie [X.]auer von sechs Jahren

1. auf Vorschlag [X.]er Präsi[X.]entin o[X.]er [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]gerichtshofs [X.]ie Mitglie[X.]er [X.]es [X.], [X.]ie [X.]innen am [X.]gerichtshof o[X.]er [X.] am [X.]gerichtshof sin[X.], einschließlich [X.]eren Stellvertretung un[X.]

2. auf Vorschlag [X.]er [X.]eneralbun[X.]esanwältin o[X.]er [X.]es [X.] [X.]as Mitglie[X.] [X.]es [X.], [X.]as [X.]anwältin beim [X.]gerichtshof o[X.]er [X.]anwalt beim [X.]gerichtshof ist, einschließlich [X.]essen Stellvertretung.

(3) [X.]em [X.] ist [X.]ie für [X.]ie Erfüllung seiner Aufgaben notwen[X.]ige Personal- un[X.] Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. [X.]ie [X.]eschäftsstelle wir[X.] beim [X.]gerichtshof eingerichtet.

(4) [X.]as [X.] tritt min[X.]estens alle [X.]rei Monate zusammen. Es gibt sich eine [X.]eschäftsor[X.]nung. [X.]as [X.] entschei[X.]et mit [X.]er Mehrheit [X.]er Stimmen. Ist eines o[X.]er sin[X.] mehrere [X.]er Mitglie[X.]er verhin[X.]ert, nimmt [X.]ie jeweilige Stellvertreterin o[X.]er [X.]er jeweilige Stellvertreter an [X.]er Sitzung teil.

(5) [X.]ie Beratungen [X.]es [X.] sin[X.] geheim. [X.]ie Mitglie[X.]er sowie [X.]ie stellvertreten[X.]en Mitglie[X.]er [X.]es [X.] sowie [X.]ie Mitarbeiterinnen un[X.] Mitarbeiter [X.]er [X.]eschäftsstelle sin[X.] zur [X.]eheimhaltung [X.]er Angelegenheiten verpflichtet, [X.]ie ihnen bei o[X.]er bei [X.]elegenheit ihrer Tätigkeit in [X.]em [X.]remium bekannt gewor[X.]en sin[X.]. [X.]ies gilt auch für [X.]ie [X.] nach ihrem Ausschei[X.]en aus [X.]em [X.]. [X.]ie Mitarbeiterinnen un[X.] Mitarbeiter [X.]er [X.]eschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 [X.]es [X.]es) unterziehen zu lassen.

(6) [X.]as [X.] unterrichtet in Abstän[X.]en von höchstens sechs Monaten [X.]as [X.] über seine Tätigkeit.

§ 19 [X.][X.] - Speicherung, Verän[X.]erung un[X.] Nutzung personenbezogener [X.]aten

(1) [X.]er [X.] [X.]arf personenbezogene [X.]aten nach § 10 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes speichern, verän[X.]ern un[X.] nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor[X.]erlich ist.

(2) [X.]ie Speicherung, Verän[X.]erung un[X.] Nutzung personenbezogener [X.]aten über Min[X.]erjährige ist nur unter [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 11 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes sowie [X.]ann zulässig, wenn nach [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls nicht ausgeschlossen wer[X.]en kann, [X.]ass von [X.]em Min[X.]erjährigen eine [X.]efahr für Leib o[X.]er Leben [X.] Staatsangehöriger im Auslan[X.] o[X.]er für [X.] Einrichtungen im Auslan[X.] ausgeht.

§ 20 [X.][X.] - Berichtigung, Löschung un[X.] Sperrung personenbezogener [X.]aten

(1) [X.]er [X.] hat [X.]ie in [X.]ateien gespeicherten personenbezogenen [X.]aten zu berichtigen, zu löschen un[X.] zu sperren nach § 12 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes mit [X.]er Maßgabe, [X.]ass [X.]ie Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) [X.]er [X.] hat personenbezogene [X.]aten in Akten zu berichtigen un[X.] zu sperren nach § 13 Absatz 1 un[X.] 2 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes. Für [X.]ie Verwen[X.]ung elektronischer Akten fin[X.]et § 13 Absatz 4 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes mit [X.]er Maßgabe Anwen[X.]ung, [X.]ass [X.]ie Erfor[X.]erlichkeit [X.]er elektronischen Akten für [X.]ie Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.

§ 24 [X.][X.] - Übermittlung von Informationen [X.]urch [X.]en [X.]

(1) [X.]er [X.] [X.]arf Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten an inlän[X.]ische öffentliche Stellen übermitteln, wenn [X.]ies zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor[X.]erlich ist o[X.]er wenn [X.]er Empfänger [X.]ie [X.]aten für erhebliche Zwecke [X.]er öffentlichen Sicherheit benötigt. Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten, [X.]ie mit [X.]en Mitteln nach § 5 erhoben wor[X.]en sin[X.], [X.]arf er an [X.]ie in § 19 Absatz 1 Satz 1 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter [X.]en [X.]ort geregelten Voraussetzungen o[X.]er nach Absatz 3 übermitteln. [X.]er Empfänger [X.]arf [X.]ie übermittelten [X.]aten, soweit gesetzlich nichts an[X.]eres bestimmt ist, nur zu [X.]em Zweck verwen[X.]en, zu [X.]em sie ihm übermittelt wur[X.]en.

(2) Für [X.]ie Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten an an[X.]ere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes entsprechen[X.] anzuwen[X.]en; [X.]abei ist [X.]ie Übermittlung nach Absatz 4 [X.]ieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- un[X.] sicherheitspolitischer Belange [X.]er [X.]republik [X.] erfor[X.]erlich ist un[X.] [X.]as [X.]kanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom [X.] übermittelte personenbezogene [X.]aten im Sinne [X.]es § 18 Abs. 1a Satz 1 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes entsprechen[X.].

(3) [X.]er [X.] übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten an [X.]ie Staatsanwaltschaften, [X.]ie Polizeien un[X.] [X.]en Militärischen Abschirm[X.]ienst entsprechen[X.] § 20 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie in Bezug genommenen Vorschriften [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes lauten wie folgt:

§ 10 BVerfSch[X.] - Speicherung, Verän[X.]erung un[X.] Nutzung personenbezogener [X.]aten

(1) [X.]as [X.]amt für [X.] [X.]arf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene [X.]aten in [X.]ateien speichern, verän[X.]ern un[X.] nutzen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen o[X.]er Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,

2. [X.]ies für [X.]ie Erforschung un[X.] Bewertung von Bestrebungen o[X.]er Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erfor[X.]erlich ist o[X.]er

3. [X.]as [X.]amt für [X.] nach § 3 Abs. 2 tätig wir[X.].

(2) Unterlagen, [X.]ie nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, [X.]ürfen auch gespeichert wer[X.]en, wenn in ihnen weitere personenbezogene [X.]aten [X.]ritter enthalten sin[X.]. Eine Abfrage von [X.]aten [X.]ritter ist unzulässig.

(3) [X.]as [X.]amt für [X.] hat [X.]ie [X.] auf [X.]as für seine Aufgabenerfüllung erfor[X.]erliche Maß zu beschränken.

§ 12 BVerfSch[X.] - Berichtigung, Löschung un[X.] Sperrung personenbezogener [X.]aten in [X.]ateien

(1) [X.]as [X.]amt für [X.] hat [X.]ie in [X.]ateien gespeicherten personenbezogenen [X.]aten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sin[X.].

(2) [X.]as [X.]amt für [X.] hat [X.]ie in [X.]ateien gespeicherten personenbezogenen [X.]aten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war o[X.]er ihre Kenntnis für [X.]ie Aufgabenerfüllung nicht mehr erfor[X.]erlich ist. [X.]ie Löschung unterbleibt, wenn [X.]run[X.] zu [X.]er Annahme besteht, [X.]aß [X.]urch sie schutzwür[X.]ige Interessen [X.]es Betroffenen beeinträchtigt wür[X.]en. In [X.]iesem Falle sin[X.] [X.]ie [X.]aten zu sperren. Sie [X.]ürfen nur noch mit Einwilligung [X.]es Betroffenen übermittelt wer[X.]en.

(3) [X.]as [X.]amt für [X.] prüft bei [X.]er Einzelfallbearbeitung un[X.] nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene [X.]aten zu berichtigen o[X.]er zu löschen sin[X.]. [X.]espeicherte personenbezogene [X.]aten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 un[X.] 4 sin[X.] spätestens zehn Jahre nach [X.]em [X.]punkt [X.]er letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei [X.]enn, [X.]ie zustän[X.]ige Abteilungsleitung o[X.]er [X.]eren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine an[X.]ere Entschei[X.]ung.

(4) Personenbezogene [X.]aten, [X.]ie ausschließlich zu Zwecken [X.]er [X.]atenschutzkontrolle, [X.]er [X.]atensicherung o[X.]er zur Sicherstellung eines or[X.]nungsgemäßen Betriebes einer [X.]atenverarbeitungsanlage gespeichert wer[X.]en, [X.]ürfen nur für [X.]iese Zwecke verwen[X.]et wer[X.]en.

§ 18 BVerfSch[X.] - Übermittlung von Informationen an [X.]ie [X.]behör[X.]en

(1) […]

(1a) [X.]as [X.]amt für Migration un[X.] Flüchtlinge übermittelt von sich aus [X.]em [X.]amt für [X.], [X.]ie Auslän[X.]erbehör[X.]en eines [X.] übermitteln von sich aus [X.]er [X.]behör[X.]e [X.]es [X.] ihnen bekannt gewor[X.]ene Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten über Bestrebungen o[X.]er Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür vorliegen, [X.]ass [X.]ie Übermittlung für [X.]ie Erfüllung [X.]er Aufgaben [X.]er [X.]behör[X.]e erfor[X.]erlich ist. [X.]ie Übermittlung [X.]ieser personenbezogenen [X.]aten an auslän[X.]ische öffentliche Stellen sowie an über- un[X.] zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch [X.]ann, wenn überwiegen[X.]e schutzwür[X.]ige Belange [X.]ritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist [X.]as [X.]amt für Migration un[X.] Flüchtlinge zu beteiligen. Für [X.]iese Übermittlungen [X.]es [X.]amtes für [X.] gilt § 8b Absatz 3 entsprechen[X.]. […]

(1b) - (6) […]

§ 19 BVerfSch[X.] - Übermittlung personenbezogener [X.]aten [X.]urch [X.]as [X.]amt für [X.]

(1) [X.]as [X.]amt für [X.] [X.]arf personenbezogene [X.]aten, [X.]ie mit [X.]en Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben wor[X.]en sin[X.], an [X.]ie Staatsanwaltschaften, [X.]ie Finanzbehör[X.]en nach § 386 Absatz 1 [X.]er Abgabenor[X.]nung, [X.]ie Polizeien, [X.]ie mit [X.]er Steuerfahn[X.]ung betrauten [X.]ienststellen [X.]er [X.]finanzbehör[X.]en, [X.]ie Behör[X.]en [X.]es [X.] sowie an[X.]ere Zoll[X.]ienststellen, soweit [X.]iese Aufgaben nach [X.]em [X.]polizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit [X.]ies erfor[X.]erlich ist zur

1. Erfüllung eigener Aufgaben [X.]er Informationsgewinnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 un[X.] 3),

2. Abwehr einer im Einzelfall bestehen[X.]en [X.]efahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.] o[X.]er für Leib, Leben, [X.]esun[X.]heit o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er für Sachen von erheblichem Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

3. Verhin[X.]erung o[X.]er sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Be[X.]eutung o[X.]er

4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be[X.]eutung;

§ 20 bleibt unberührt. […]

(2) [X.]as [X.]amt für [X.] [X.]arf personenbezogene [X.]aten an [X.]ienststellen [X.]er Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit [X.]ie [X.]republik [X.] [X.]azu im Rahmen von Artikel 3 [X.]es [X.] zu [X.]em Abkommen zwischen [X.]en Parteien [X.]es [X.] über [X.]ie Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich [X.]er in [X.]er [X.]republik [X.] stationierten auslän[X.]ischen Truppen vom 3. August 1959 ([X.] [X.], 1218) verpflichtet ist.

(3) [X.]as [X.]amt für [X.] [X.]arf personenbezogene [X.]aten an auslän[X.]ische öffentliche Stellen sowie an über- un[X.] zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn [X.]ie Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben o[X.]er zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen [X.]es Empfängers erfor[X.]erlich ist. [X.]ie Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange [X.]er [X.]republik [X.] o[X.]er überwiegen[X.]e schutzwür[X.]ige Interessen [X.]es Betroffenen entgegenstehen. [X.]ie Übermittlung ist aktenkun[X.]ig zu machen. [X.]er Empfänger ist [X.]arauf hinzuweisen, [X.]aß [X.]ie übermittelten [X.]aten nur zu [X.]em Zweck verwen[X.]et wer[X.]en [X.]ürfen, zu [X.]em sie ihm übermittelt wur[X.]en, un[X.] [X.]as [X.]amt für [X.] sich vorbehält, um Auskunft über [X.]ie vorgenommene Verwen[X.]ung [X.]er [X.]aten zu bitten.

(4) Personenbezogene [X.]aten [X.]ürfen an an[X.]ere Stellen nur übermittelt wer[X.]en, wenn [X.]ies zum Schutz [X.]er freiheitlichen [X.] [X.]run[X.]or[X.]nung, [X.]es Bestan[X.]es o[X.]er [X.]er Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.] o[X.]er zur [X.]ewährleistung [X.]er Sicherheit von lebens- o[X.]er vertei[X.]igungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 [X.]es [X.]es erfor[X.]erlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 be[X.]ürfen [X.]er vorherigen Zustimmung [X.]urch [X.]as [X.]ministerium [X.]es Innern. [X.]as [X.]amt für [X.] führt einen Nachweis über [X.]en Zweck, [X.]ie Veranlassung, [X.]ie [X.] un[X.] [X.]ie Empfänger [X.]er Übermittlungen nach Satz 1. [X.]ie Nachweise sin[X.] geson[X.]ert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern un[X.] am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. [X.]er Empfänger [X.]arf [X.]ie übermittelten [X.]aten nur zu [X.]em Zweck verwen[X.]en, zu [X.]em sie ihm übermittelt wor[X.]en sin[X.]. [X.]er Empfänger ist auf [X.]ie Verwen[X.]ungsbeschränkung un[X.] [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass [X.]as [X.]amt für [X.] sich vorbehält, um Auskunft über [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er [X.]aten zu bitten. [X.]ie Übermittlung [X.]er personenbezogenen [X.]aten ist [X.]em Betroffenen [X.]urch [X.]as [X.]amt für [X.] mitzuteilen, sobal[X.] eine [X.]efähr[X.]ung seiner Aufgabenerfüllung [X.]urch [X.]ie Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

(5) Absatz 4 fin[X.]et keine Anwen[X.]ung, wenn personenbezogene [X.]aten zum Zweck von [X.]atenerhebungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen übermittelt wer[X.]en, von [X.]enen [X.]ie [X.]aten erhoben wer[X.]en, o[X.]er [X.]ie [X.]aran mitwirken. Hiervon abweichen[X.] fin[X.]et Absatz 4 Satz 5 un[X.] 6 in Fällen Anwen[X.]ung, in [X.]enen [X.]ie [X.]atenerhebung nicht mit [X.]en in § 8 Absatz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.

§ 20 BVerfSch[X.] - Übermittlung von Informationen [X.]urch [X.]as [X.]amt für [X.] an Strafverfolgungs- un[X.] Sicherheitsbehör[X.]en in Angelegenheiten [X.]es Staats- un[X.] [X.]es

(1) [X.]as [X.]amt für [X.] übermittelt [X.]en Staatsanwaltschaften un[X.], vorbehaltlich [X.]er staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, [X.]en Polizeien von sich aus [X.]ie ihm bekanntgewor[X.]enen Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür bestehen, [X.]aß [X.]ie Übermittlung zur Verhin[X.]erung o[X.]er Verfolgung von Staatsschutz[X.]elikten erfor[X.]erlich ist. [X.]elikte nach Satz 1 sin[X.] [X.]ie in §§ 74a un[X.] 120 [X.]es [X.]erichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei [X.]enen auf [X.]run[X.] ihrer Zielsetzung, [X.]es Motivs [X.]es [X.] o[X.]er [X.]essen Verbin[X.]ung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür vorliegen, [X.]aß sie gegen [X.]ie in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b o[X.]er c [X.]es [X.]run[X.]gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sin[X.]. [X.]as [X.]amt für [X.] übermittelt [X.]em [X.] von sich aus [X.]ie ihm bekanntgewor[X.]enen Informationen einschließlich personenbezogener [X.]aten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür bestehen, [X.]aß [X.]ie Übermittlung für [X.]ie Erfüllung [X.]er gesetzlichen Aufgaben [X.]es Empfängers erfor[X.]erlich ist.

(2) […] [Übermittlungsersuchen [X.]er Polizeien un[X.] [X.]es [X.]]

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie [X.] zielt allein auf [X.]ie Überwachung [X.]es [X.] von im Auslan[X.] befin[X.]lichen Auslän[X.]erinnen un[X.] Auslän[X.]ern. Sie ist eingebun[X.]en in [X.]ie allgemeine Aufklärungsaufgabe [X.]es [X.], [X.]ie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] [X.]arin besteht, zur [X.]ewinnung von Erkenntnissen über [X.]as Auslan[X.], [X.]ie von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung für [X.]ie [X.]republik [X.] sin[X.], [X.]ie erfor[X.]erlichen Informationen zu sammeln un[X.] auszuwerten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Erfüllung seines [X.] be[X.]ient sich [X.]er [X.] verschie[X.]ener Informationsquellen. [X.]iese lassen sich in vier Säulen glie[X.]ern, nämlich [X.]ie Sammlung un[X.] Auswertung allgemeinverfügbarer Quellen, [X.]ie Auswertung von - überwiegen[X.] mittels Satelliten gewonnenem - Bil[X.]material, [X.]ie Sammlung un[X.] Auswertung von Informationen, [X.]ie [X.]urch menschliche Quellen gewonnen wur[X.]en, un[X.] [X.]ie von [X.]er Abteilung Technische Aufklärung [X.]urchgeführte Telekommunikationsüberwachung ("signals intelligence", SI[X.]INT), zu [X.]er [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]liche strategische [X.] gehört. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung beruhen etwa 50 Prozent [X.]er vom [X.] insgesamt generierten Mel[X.]ungen aus Aufkommen [X.]er Abteilung Technische Aufklärung, wobei wie[X.]erum 36 Prozent [X.]er Mel[X.]ungen un[X.] [X.]amit [X.]urchschnittlich 260 am Tag aus [X.]er streitgegenstän[X.]lichen [X.] stammen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie angegriffenen Vorschriften regeln [X.]ie sogenannte strategische Telekommunikationsüberwachung. [X.]iese ist [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass sie auf [X.] o[X.]er -netze bezogen ist un[X.] [X.]arauf zielt, aus [X.]er [X.]esamtheit [X.]er in [X.]en Netzen übermittelten Telekommunikations[X.]aten [X.]iejenigen herauszufiltern, [X.]ie eine nachrichten[X.]ienstliche Relevanz besitzen. [X.]ementsprechen[X.] hat sie zwangsläufig eine große Streubreite un[X.] ist typischerweise nicht an konkrete Anlässe o[X.]er Ver[X.]achtsmomente geknüpft. Statt[X.]essen wirkt sie im Vorfel[X.] un[X.] bezweckt in erster Linie [X.]ie [X.]ewinnung von Anhaltspunkten, Ver[X.]achtsmomenten, allgemeinen Erkenntnissen un[X.] Lagebil[X.]ern zu Themen, [X.]ie [X.]urch [X.]as Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.][X.], üblicherweise abgekürzt "[X.]"; näher unten Rn. 9) als für [X.]as außen- un[X.] sicherheitspolitische Han[X.]eln [X.]er [X.]republik be[X.]eutsam ausgewiesen sin[X.]. [X.]aneben sin[X.] mit [X.]em Mittel [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung je[X.]och auch auf konkrete Einzelpersonen bezogene [X.] eröffnet un[X.] bezweckt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Neben [X.]er hier angegriffenen Befugnis zur strategischen Überwachung [X.]er Telekommunikation von im Auslan[X.] befin[X.]lichen Auslän[X.]ern verfügt [X.]er [X.] - zusätzlich zur Befugnis zu Beschränkungen in Einzelfällen - über eine Befugnis zur strategischen Überwachung [X.]es internationalen [X.], also [X.]er Telekommunikation zwischen im Auslan[X.] befin[X.]lichen Auslän[X.]ern auf [X.]er einen un[X.] Inlän[X.]ern o[X.]er [X.] auf [X.]er an[X.]eren Seite. [X.]iese Befugnisse sin[X.] - hier nicht streitgegenstän[X.]lich - im Artikel 10-[X.]esetz vom 26. Juni 2001 ([X.] 1254, 2298), zuletzt geän[X.]ert [X.]urch Artikel 12 [X.]es [X.]esetzes vom 17. August 2017 ([X.] 3202), geregelt un[X.] [X.]abei rechtlich an[X.] ausgestaltet. An[X.]ere Behör[X.]en, insbeson[X.]ere [X.]as [X.]amt für [X.] als inlän[X.]ischer Nachrichten[X.]ienst, verfügen über solche Befugnisse nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]ie angegriffenen Vorschriften treffen spezifische Regeln sowohl für [X.]ie Erhebung von [X.]aten vom Inlan[X.] aus un[X.] [X.]eren Verarbeitung (§ 6 [X.][X.]) als auch für [X.]ie weitere Verarbeitung vom Auslan[X.] aus erhobener [X.]aten (§ 7 Abs. 1 [X.][X.]). Eine aus[X.]rückliche Befugnisnorm zur Erhebung personenbezogener [X.]aten vom Auslan[X.] aus regelt § 7 [X.][X.] bewusst nicht un[X.] enthält [X.]as [X.] auch an[X.]erweitig nicht. [X.]er [X.]esetzgeber geht [X.]avon aus, [X.]ass es hierfür einer Eingriffsgrun[X.]lage nicht be[X.]ürfe un[X.] [X.]atenerhebungen allein auf [X.]ie Aufgabennorm in § 1 Abs. 2 [X.][X.] gestützt wer[X.]en könnten, weil hier keine Bin[X.]ung an [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes bestehe (vgl. BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 25).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aufklärungsfokus, -tiefe un[X.] -prioritäten [X.]er [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften begrün[X.]eten Überwachungsmaßnahmen wer[X.]en [X.]urch [X.]as vom [X.]kanzleramt im Einvernehmen mit [X.]en an[X.]eren im Bereich [X.]er [X.] tätigen [X.]ministerien (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.][X.]) festgelegte, [X.]er [X.]eheimhaltung unterliegen[X.]e Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung konkretisiert. [X.]aneben existieren nach Angaben [X.]er [X.]regierung in [X.]er Praxis auch kurzfristige Einzelaufträge seitens [X.]es [X.]kanzleramts. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 2 [X.][X.] eröffnet [X.]em [X.]ienst auch unabhängig von Aufträgen [X.]er [X.]regierung [X.]ie [X.]urchführung von Überwachungsmaßnahmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Erhoben wer[X.]en [X.]ürfen [X.]abei alle Informationen un[X.] [X.]aten aus Netzen, [X.]ie [X.]urch Anor[X.]nung [X.]es [X.]kanzleramts festgelegt wer[X.]en ("[X.]", vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, 3 un[X.] 4 [X.][X.]). Eine Ausnahme gilt nur für [X.]aten aus Telekommunikationsverkehren unter Beteiligung von [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern (§ 6 Abs. 4 [X.][X.]); [X.]ie Vorschrift wir[X.] in [X.]er Praxis so verstan[X.]en, [X.]ass zunächst auch [X.]eren [X.]aten erfasst wer[X.]en [X.]ürfen, [X.]iese [X.]ann aber ohne inhaltliche Auswertung nach Möglichkeit ausgefiltert wer[X.]en müssen. Umfasst sin[X.] sowohl Verkehrs- un[X.] Inhalts[X.]aten aus Telekommunikationsvorgängen zwischen Personen als auch - nach Angaben [X.]er [X.]regierung zu [X.]er Han[X.]habung [X.]er Vorschrift in [X.]er Praxis - an[X.]ere in [X.]en Netzen transportierte [X.]aten aus [X.] o[X.]er [X.], wie beispielsweise automatisch abgesetzte Lokalisations[X.]aten eingeschalteter Mobiltelefone. Inhalts[X.]aten [X.]er Telekommunikation [X.]ürfen nur auf Basis von Suchbegriffen erhoben wer[X.]en, [X.]ie zur Aufklärung von auf [X.]ie gesetzlichen Aufklärungszwecke bezogenen Sachverhalten geeignet un[X.] erfor[X.]erlich sin[X.] (§ 6 Abs. 2 [X.][X.]). [X.]ie gezielte Erfassung [X.]er Telekommunikation von Unionsbürgern un[X.] öffentlichen Stellen [X.]er [X.] o[X.]er ihrer Mitglie[X.]staaten unterliegt beson[X.]eren materiellen (§ 6 Abs. 3 [X.][X.]) un[X.] teilweise auch verfahrensrechtlichen (§ 9 Abs. 2 un[X.] 5 [X.][X.]) Be[X.]ingungen. Eine [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung zu Zwecken [X.]er [X.] ist nicht erlaubt (§ 6 Abs. 5 [X.][X.]). Verkehrs[X.]aten, zu [X.]enen in [X.]er Praxis ersichtlich nicht nur [X.]ie [X.]aten aus Telekommunikation zwischen Personen, son[X.]ern auch sonstige in [X.]en Netzen transportierte personenbezogene (Meta-)[X.]aten gezählt wer[X.]en, [X.]ürfen bevorraten[X.] für einen [X.]raum von bis zu sechs Monaten gespeichert wer[X.]en (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.][X.]) un[X.] unterliegen währen[X.][X.]essen einer nicht näher geregelten Verarbeitung un[X.] Auswertung. Im Fall einer konkret festzustellen[X.]en nachrichten[X.]ienstlichen Erfor[X.]erlichkeit kann auch eine längere Speicherung gerechtfertigt sein (§ 6 Abs. 6 Satz 2 [X.][X.]). § 7 [X.][X.] regelt [X.]ie weitere Verarbeitung vom Auslan[X.] aus erhobener Telekommunikations[X.]aten; [X.]ie Befugnis zu [X.]eren Erhebung selbst regelt er nicht, son[X.]ern setzt sie voraus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit technisch erfor[X.]erlich, sin[X.] Anbieter von [X.] nach § 8 [X.][X.] auf entsprechen[X.]e Ausleitungsanor[X.]nung zur Ermöglichung un[X.] Mitwirkung an [X.]er [X.]atenerfassung verpflichtet. § 9 [X.][X.] regelt [X.]as Verfahren [X.]er Anor[X.]nung [X.]er zu erfassen[X.]en Netze sowie [X.]er Festlegung von Suchbegriffen in beson[X.]eren Fällen zum Schutz vor einer gezielten Erfassung bestimmter Akteure in [X.]er [X.], einschließlich einer gewissen Kontrolle [X.]ieser Vorgaben [X.]urch [X.]as nach § 16 [X.][X.] einzurichten[X.]e [X.]. Nach § 10 Abs. 1 [X.][X.] sin[X.] erhobene [X.]aten zu kennzeichnen un[X.] unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 bis 5 [X.][X.] in Fällen unzulässiger Erhebung [X.]er Löschung. Abweichen[X.] [X.]avon trifft § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 6 [X.][X.] beson[X.]ere Verfahrensvorgaben für [X.]en Fall, [X.]ass eine unverzügliche Löschung von Kommunikation unter nachträglich erkannter Beteiligung von [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern unterbleibt. Rechtliche Vorkehrungen zum Schutz [X.]es [X.]bereichs [X.]er persönlichen Lebensgestaltung sin[X.] in § 11 [X.][X.] geregelt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. §§ 13 bis 15 [X.][X.] regeln [X.]ie Kooperation [X.]es [X.] mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten einschließlich [X.]er automatisierten Übermittlung von [X.]aten an auslän[X.]ische öffentliche Stellen. [X.]ie Vorschriften erlauben - weithin unter Verweis auf [X.]ie soeben erläuterten Vorgaben zur [X.]atenerhebung (§ 14 Abs. 2 [X.][X.]) - insoweit zunächst eine [X.]atenerhebung zur strategischen Telekommunikationsüberwachung [X.]urch [X.]en [X.] auch zugunsten kooperieren[X.]er Nachrichten[X.]ienste (§ 14 [X.][X.]). [X.]run[X.]lage sin[X.] eine näher geregelte gemeinsame Absichtserklärung (§ 13 [X.][X.]) un[X.] [X.]ie [X.]ort nie[X.]ergelegten [X.]. Erlaubt ist [X.]abei insbeson[X.]ere [X.]er Abgleich [X.]er vom [X.] erfassten Telekommunikations[X.]aten mit von [X.]n benannten Suchbegriffen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]). [X.]arauf aufbauen[X.] ermächtigen [X.]ie Vorschriften [X.]en [X.] [X.]ann - nach beson[X.]eren inhaltlichen un[X.] verfahrensmäßigen Maßgaben (§ 15 Abs. 1 un[X.] 2 [X.][X.]), zu [X.]enen [X.]ie automatische Ausfilterung [X.]er inlän[X.]ischen un[X.] internationalen Kommunikation gehört - zur automatisierten Übermittlung [X.]er anhan[X.] frem[X.]benannter Suchbegriffe selektierten [X.]atenverkehre an Kooperationspartner. [X.]aneben ist auch eine automatisierte Übermittlung unselektiert erhobener Verkehrs[X.]aten zulässig (§ 15 Abs. 1 [X.][X.]). [X.]ie Entgegennahme un[X.] Verarbeitung von [X.]aten, [X.]ie auslän[X.]ische [X.]ienste im Rahmen von Kooperationen erheben un[X.] an [X.]en [X.] übermitteln, sin[X.] [X.]urch §§ 14 f. [X.][X.] nicht spezifisch geregelt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Neben [X.]iesen beson[X.]eren Erhebungs-, Verarbeitungs-, Speicher-, Löschungs- un[X.] Übermittlungsregelungen für [X.]en Bereich [X.]er [X.] gelten [X.]ie allgemeinen, [X.]urch [X.]ie [X.]esetzesnovelle vom 23. [X.]ezember 2016 nicht verän[X.]erten Vorschriften [X.]es [X.]es zur Nutzung, Verarbeitung, Speicherung, Berichtigung, Löschung un[X.] Übermittlung beim [X.] vorhan[X.]ener personenbezogener [X.]aten (§§ 19, 20, 24 [X.][X.]). [X.]anach [X.]arf [X.]er [X.] [X.]ie aus [X.]er [X.] stammen[X.]en personenbezogenen [X.]aten speichern, verän[X.]ern un[X.] nutzen, soweit [X.]ies zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor[X.]erlich ist (§ 19 Abs. 1 [X.][X.]). Er muss sie berichtigen un[X.] löschen, wenn sie unrichtig o[X.]er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erfor[X.]erlich sin[X.], wobei [X.]ie hierbei vorausgesetzten [X.] bis zu zehn Jahre betragen können (§ 20 Abs. 1 [X.][X.], § 12 BVerfSch[X.]). § 24 [X.][X.] un[X.] [X.]ie [X.]ort in Bezug genommenen Normen [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes ermächtigen [X.]en [X.] zur Übermittlung [X.]er von ihm gewonnenen Informationen, insbeson[X.]ere personenbezogener [X.]aten, an näher aufgeführte in- un[X.] auslän[X.]ische Stellen im Einzelfall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. [X.]ie näheren Einzelheiten [X.]es Erhebungs- un[X.] Verarbeitungsprozesses, [X.]er Kontrollzustän[X.]igkeiten innerhalb [X.]es [X.]ienstes sowie [X.]er [X.]atenübermittlung im Rahmen von Kooperationen sin[X.] in [X.]ienstvorschriften zu regeln, [X.]ie [X.]er Zustimmung [X.]es [X.]kanzleramts be[X.]ürfen (§ 6 Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 5 [X.][X.]). Auch über [X.]iese gesetzlichen Vorgaben hinaus sin[X.] [X.]ie technischen un[X.] praktischen Einzelheiten [X.]es gesamten Erhebungs- un[X.] [X.], [X.]er Kooperationen sowie [X.]er [X.]atenübermittlung [X.]urch nichtöffentliche [X.]ienstvorschriften geregelt. [X.]em Senat lagen bei [X.]er Entschei[X.]ung [X.]ie "[X.]ienstvorschrift nach § 6 Abs. 7 [X.][X.] für [X.]ie strategische Fernmel[X.]eaufklärung [X.]es [X.] ([X.])" - mit vereinzelten Schwärzungen -, [X.]ie "[X.]ienstvorschrift zur Übermittlung von Informationen [X.]urch [X.]en [X.] ([X.] Übermittlung)", [X.]ie "[X.]ienstvorschrift zum Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung ([X.] [X.])" un[X.] [X.]ie "[X.]ienstvorschrift über [X.]en Abschluss internationaler Absprachen mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten ([X.] Internationale Absprachen - AN[X.])" vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

7. Bereits vor Erlass [X.]er angegriffenen Befugnisse sowie seit[X.]em in [X.]eren Ausübung hat sich eine Praxis [X.]er strategischen [X.] herausgebil[X.]et, [X.]ie in verschie[X.]ene Schritte geglie[X.]ert ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Zunächst verschafft sich [X.]er [X.] Zugriff auf [X.], in[X.]em er mittels eigener Vorrichtungen Signale aus Telekommunikationsnetzen abfängt o[X.]er sich gemäß § 8 [X.][X.] von [X.]n [X.]atenströme ausleiten lässt. Zugrun[X.]e liegen [X.]ie [X.]en [X.]es [X.]kanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2; siehe oben Rn. 10). [X.]rei von 17 [X.]er [X.]erzeit in [X.]eltung befin[X.]lichen [X.]en beziehen sich auf in [X.] gelegene [X.]. [X.]ie übrigen Anor[X.]nungen beziehen sich im Wesentlichen auf Satellitennetze.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]ie [X.]urch [X.]as [X.]kanzleramt angeor[X.]neten Netze können sich [X.]ann insbeson[X.]ere konkrete [X.] [X.]es [X.] gegenüber [X.]n nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] richten. § 8 [X.][X.] ermöglicht [X.]ie Erfassung leitungsgebun[X.]ener Telekommunikation im Inlan[X.] auf [X.]run[X.]lage von an [X.] gerichteten [X.] [X.]es [X.]. [X.]iese [X.] haben beson[X.]ere praktische Be[X.]eutung. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung befin[X.]en sich von [X.]en weltweit hun[X.]erten [X.]n, an [X.]enen [X.]ie [X.]as [X.] ausmachen[X.]en Teilnetze miteinan[X.]er verschaltet sin[X.], 27 Knotenpunkte in [X.], [X.]arunter [X.]er zur [X.] weltweit größte un[X.] von [X.]er Lage her wichtige Knotenpunkt [X.] in [X.] am Main.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Rahmen einer [X.] [X.]es [X.]kanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]), aber auch im Rahmen [X.]er [X.]ie [X.]en teilweise umsetzen[X.]en [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]) können mehrere Netze gleichzeitig zur Erfassung angeor[X.]net wer[X.]en, was auch [X.]er Praxis entspricht. Hierbei wer[X.]en oftmals [X.]eutlich mehr Netze mit einer wesentlich größeren Kapazität zur Erfassung angeor[X.]net als tatsächlich [X.]aten abgerufen wer[X.]en. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung greift [X.]er [X.] [X.]urchschnittlich auf ungefähr zehn Prozent [X.]er insgesamt zur Erfassung angeor[X.]neten Netzkapazität tatsächlich zu, um [X.]ie [X.]arin enthaltenen [X.]aten zu verarbeiten un[X.] auszuwerten. Soweit sich [X.]er [X.] bei [X.]er Erfassung im Inlan[X.] einer Mitwirkung nach § 8 [X.][X.] verpflichteter [X.] be[X.]ient, erfolgt [X.]ie Auswahl [X.]er tatsächlich überwachten Netze in [X.]er Weise, [X.]ass [X.]er [X.]ienst von [X.]en in [X.]er Ausleitungsanor[X.]nung enthaltenen Netzen beim jeweiligen Anbieter einzelne Netze, Teilnetze o[X.]er Übertragungsstrecken über sogenannte Statustabellen zur Ausleitung anfor[X.]ert (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 -, Rn. 5). Nach Angaben in [X.]er schriftlichen Stellungnahme [X.]es Branchenverban[X.]s [X.] - Verban[X.] [X.]er [X.]wirtschaft e.V. haben [X.]ie am [X.]knotenpunkt [X.] installierten technischen Systeme [X.]es [X.] [X.]erzeit [X.]ie Kapazität, etwa fünf Prozent [X.]es hier [X.]urchgeleiteten [X.] zu erfassen un[X.] zu verarbeiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Mit [X.]er Übertragung [X.]es [X.]urch Ausleitung von [X.]aten o[X.]er mittels an[X.]erer Abfangmetho[X.]en zugänglich gemachten [X.]atenstroms auf [X.]ie Erfassungssysteme [X.]es [X.] beginnt ein mehrstufiger un[X.] vollautomatisierter Filterungs- un[X.] [X.], [X.]er jeweils mit einer Speicherung o[X.]er Löschung [X.]er [X.] [X.]aten en[X.]et. [X.]abei wer[X.]en [X.]ie [X.]atenströme zunächst technisch aufbereitet, um sie verschie[X.]enen [X.]atenarten (zum Beispiel [X.]aten aus Streaming, [X.]verlaufs[X.]aten, [X.]aten aus Telekommunikationsvorgängen) zuor[X.]nen un[X.], soweit schon nach technischen [X.]esichtspunkten irrelevant, ausson[X.]ern zu können. Anschließen[X.] wer[X.]en [X.]ie erfassten Telekommunikations[X.]aten mit [X.]em Zweck elektronisch gefiltert, [X.]en nicht [X.]er [X.] unterliegen[X.]en [X.]atenverkehr unter Beteiligung von [X.] Staatsangehörigen o[X.]er Inlän[X.]ern zu erkennen un[X.] auszuschei[X.]en (sogenannte [X.]). [X.]azu wer[X.]en [X.]ie erfassten Telekommunikationsverkehre anhan[X.] verschie[X.]ener meta[X.]atenbezogener Formalkriterien (z.B. Verwen[X.]ung einer [X.] [X.]) auf einen Inlan[X.]s- o[X.]er [X.]bezug überprüft un[X.] zusätzlich mit einer beim [X.] geführten Liste ("[X.]") von [X.] abgeglichen, [X.]ie Inlän[X.]ern o[X.]er [X.] zugeor[X.]net wer[X.]en können. [X.]er [X.]ra[X.] [X.]er Verlässlichkeit [X.]ieser Filterung ist ebenso wie [X.]ie [X.]erzeitigen technischen Möglichkeiten besserer Filterung zwischen [X.]en Beteiligten strittig. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung lassen sich IP-A[X.]ressen mit einer Sicherheit von 98 Prozent län[X.]ergenau zuor[X.]nen. Um auch solchen [X.]atenverkehr unter Beteiligung von Inlän[X.]ern o[X.]er [X.] zu erkennen, [X.]er beispielsweise aufgrun[X.] [X.]er Zwischenschaltung im Auslan[X.] gelegener Server o[X.]er [X.]er Nutzung von Hotspots ausschließlich auslän[X.]ischen IP-A[X.]ressen zuzuor[X.]nen ist, bezieht [X.]er [X.] in seine Filterung zusätzlich weitere Formalkriterien un[X.] Meta[X.]aten ein. Welche Fehlerquote für [X.]ie Einor[X.]nung eines Verkehrs als reiner Auslan[X.]sverkehr [X.]araus insgesamt folgt, ist nicht bekannt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]regierung macht gelten[X.], [X.]ass [X.]ie Zahl [X.]er Telekommunikationsverkehre, bei [X.]enen [X.]ie Beteiligung von [X.] Staatsangehörigen o[X.]er Inlän[X.]ern [X.]urch [X.]ie [X.] zunächst nicht erkannt, [X.]ann aber später im Rahmen [X.]er weiteren Auswertung un[X.] [X.]atenverwen[X.]ung [X.]em [X.] offenbar wir[X.], in [X.]er Praxis sehr gering sei. Bei [X.]er hän[X.]ischen Auswertung [X.]er [X.]urch Suchbegriffe selektierten Telekommunikationsverkehre, bei [X.]er run[X.] 270.000 täglich erhobene Inhaltsverkehre [X.]urch ein Bün[X.]el vielfältiger Kriterien auf run[X.] 260 relevante Mel[X.]ungen re[X.]uziert wür[X.]en (unten Rn. 24 f.), wer[X.]e täglich im [X.]urchschnitt tatsächlich nur ein Telekommunikationsverkehr bekannt, [X.]essen Inlän[X.]er- o[X.]er [X.]bezug elektronisch nicht erkannt wor[X.]en sei. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung wur[X.]e bisher nur ein einziger Fall verzeichnet, in [X.]em eine Löschung eines nachträglich erkannten [X.] mit Inlan[X.]s- o[X.]er [X.]bezug mit [X.]enehmigung [X.]er [X.] unterblieb (§ 10 Abs. 4 Satz 2 bis 6 [X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]ie nach [X.]er [X.] verbleiben[X.]en Verkehrs[X.]aten (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.][X.]) erhebt un[X.] speichert [X.]er [X.] pauschal, also unabhängig von Selektoren, un[X.] wertet sie zu einem späteren [X.]punkt [X.]urch [X.]atenabgleich un[X.] weitere Analysemetho[X.]en in erster Linie computergestützt aus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Telekommunikationsinhalte gelangen hingegen nach § 6 Abs. 2 [X.][X.] nur [X.]ann in eine über [X.]ie technisch notwen[X.]ige Zwischenspeicherung hinausgehen[X.]e Speicherung un[X.] Auswertung, wenn Elemente einer erfassten Telekommunikation beim computergesteuerten Abgleich mit zuvor festgelegten Suchbegriffen (Selektoren) erkannt un[X.] als relevant aus [X.]em [X.]atenstrom ausgeson[X.]ert wur[X.]en. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung un[X.] [X.]en Vorgaben [X.]er einschlägigen [X.]ienstvorschrift ([X.]) wer[X.]en [X.]ie hierzu verwen[X.]eten Suchbegriffe vor einer aktiven Verwen[X.]ung ("Steuerung") [X.]ienstintern [X.]urch eine Untereinheit ("Qualitätssicherung SI[X.]INT") auf [X.], rechtliche Zulässigkeit - insbeson[X.]ere hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit - un[X.] Plausibilität überprüft. Von [X.]en Systemen [X.]es [X.] erfasste, aber nicht anhan[X.] [X.]er Suchbegriffe selektierte [X.][X.]aten wer[X.]en nach [X.]em Abgleich rückstan[X.]slos aus [X.]en Erfassungssystemen gelöscht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]en Selektoren wer[X.]en inhaltliche un[X.] formale Begriffe unterschie[X.]en, wobei [X.]er [X.] ganz überwiegen[X.] (nach Angaben [X.]er [X.]regierung ungefähr zu 90 Prozent) formale Suchbegriffe verwen[X.]et. [X.]ies sin[X.] Kommunikationsmerkmale, wie beispielsweise Anschlusskennungen o[X.]er E-Mail- A[X.]ressen, [X.]ie nachrichten[X.]ienstlich für relevant erachteten Personen, Entitäten, [X.]ruppen o[X.]er Phänomenen zugeor[X.]net wer[X.]en können. Mittels solcher Suchbegriffe kann [X.]er [X.] aus [X.]en erfassten [X.]atenströmen alle Telekommunikation i[X.]entifizieren un[X.] zur Speicherung ausson[X.]ern, [X.]ie an [X.]ie als Suchbegriff verwen[X.]ete Kennung o[X.]er A[X.]resse gerichtet ist, von ihr stammt o[X.]er sie enthält. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung [X.]ienen circa fünf Prozent [X.]er Suchbegriffe [X.]em Zweck, gezielt Erkenntnisse zu einzelnen Personen in Hinblick auf gegenüber ihnen zu ergreifen[X.]e Maßnahmen zu erlangen; in [X.]en übrigen Fällen sin[X.] [X.]ie hinter [X.]en gesteuerten Suchbegriffen stehen[X.]en Personen nur zum Teil bekannt, ohne [X.]ass sie selbst un[X.] ihr Verhalten im Fokus [X.]es Aufklärungsinteresses stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]iesem Weg selektiert [X.]er [X.] aus [X.]em erfassten [X.]atenvolumen mittels einer sechsstelligen Zahl von Suchbegriffen [X.]ie Inhalts[X.]aten von täglich circa 270.000 Telekommunikationsvorgängen zwischen Menschen (E-Mail, Telefonat, [X.]hat-Nachrichten) un[X.] speichert sie zur weiteren hän[X.]ischen Auswertung. [X.]iese Zahl setzt sich aus vom Inlan[X.] aus erhobenen Verkehren (circa 60 Prozent) un[X.] [X.] (circa 40 Prozent) sowie einer nie[X.]rigen fünfstelligen Zahl von Telekommunikationsverkehren zusammen, [X.]ie [X.]em [X.]ienst von kooperieren[X.]en auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten zugeleitet wer[X.]en. Zusätzlich erfasst un[X.] speichert [X.]er [X.] täglich eine um mehrere [X.]rößenor[X.]nungen höhere Menge von Verkehrs[X.]aten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) An [X.]ie Selektion un[X.] Speicherung von Inhaltsverkehren mittels Suchbegriffen schließt sich [X.]eren weitere Auswertung an. [X.]stück [X.]ieses Arbeitsschritts ist [X.]ie hän[X.]ische Bewertung auf nachrichten[X.]ienstliche Relevanz. Hierbei wer[X.]en zur [X.] im täglichen [X.]urchschnitt run[X.] 260 [X.]atenverkehre i[X.]entifiziert, [X.]ie an [X.]ie "abnehmen[X.]en Bereiche" weitergeleitet wer[X.]en. Nach Angaben [X.]er [X.]regierung wir[X.] in [X.]iesem Rahmen - zusammen mit [X.]er Bewertung [X.]er Relevanz un[X.] [X.]er hän[X.]ischen Sichtung auf eine versehentliche Erfassung internationaler o[X.]er inlän[X.]ischer Telekommunikation - auch [X.]er [X.]bereichsschutz nach § 11 [X.][X.] praktisch implementiert. Für [X.]ie vorherigen Verfahrensschritte entfalten [X.]ie Vorgaben zum [X.]bereichsschutz [X.]emgegenüber nach Angaben [X.]er [X.]regierung keine praktische Wirkung. Nach [X.]er einschlägigen [X.]ienstvorschrift ([X.]) un[X.] Angaben [X.]er [X.]regierung wir[X.] bei [X.]er hän[X.]ischen Auswertung auch [X.]ie geschützte Kommunikation von nach § 53 [X.] zeugnisverweigerungsberechtigten Personen berücksichtigt; solche Kommunikation [X.]arf [X.]anach nur [X.]ann verwen[X.]et wer[X.]en, wenn [X.]er beson[X.]ere Informationswert [X.]es erfassten [X.] bei einer Abwägung mit [X.]en entgegenstehen[X.]en [X.]eheimhaltungsinteressen überwiegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) In §§ 13 bis 15 [X.][X.] ist erstmals [X.]ie Praxis [X.]er nachrichten[X.]ienstlichen Kooperationen gesetzlich geregelt. [X.]arauf lag ein Hauptaugenmerk [X.]er Aufklärungsarbeit im [X.] (vgl. BT[X.]rucks 18/12850, [X.] ff.; 706 ff.; 761 bis 1007). Ziele [X.]ieser Praxis sin[X.] nach [X.]en [X.]esetzesmaterialien (BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 29) un[X.] Angaben [X.]er [X.]regierung [X.]ie effektive Nutzung von Aufklärungsressourcen, [X.]ie Erweiterung [X.]er [X.]en [X.]iensten insgesamt zugänglichen [X.]atenbasis un[X.] [X.]er stetige [X.]ausch nachrichten[X.]ienstlichen [X.], insbeson[X.]ere technischer Fähigkeiten un[X.] geeigneter Suchbegriffe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ementsprechen[X.] benutzt [X.]er [X.] im Rahmen von Kooperationen, aber auch für [X.]ie eigene Fernmel[X.]eaufklärung, in erheblichem Umfang von [X.]en [X.]n benannte Suchbegriffe. [X.]ies betrifft etwa 50 bis 60 Prozent [X.]er Suchbegriffe, [X.]ie [X.]er [X.] aktuell zur Erfassung verwen[X.]et. [X.]abei nutzt [X.]er [X.]ienst je[X.]och keine Suchbegriffe, [X.]eren Be[X.]eutung, Funktionsweise o[X.]er Typus ihm unbekannt sin[X.]. Vielmehr verlangt er nach [X.]er einschlägigen [X.]ienstvorschrift un[X.] Angaben [X.]er [X.]regierung zu je[X.]em von einem Partner[X.]ienst benannten Suchbegriff nähere Angaben, [X.]ie in eine elektronische Prüfung [X.]er Suchbegriffe integriert wer[X.]en. [X.]aneben prüft er [X.]ie von auslän[X.]ischen [X.]iensten benannten Suchbegriffe vor ihrer Verwen[X.]ung elektronisch auf einen [X.]- o[X.]er [X.], auf einen Verstoß gegen [X.]ie [X.]renzen gezielter Erfassungen nach § 6 Abs. 3 [X.][X.], auf einen Verstoß gegen Interessen [X.]er [X.]republik [X.] sowie auf bestimmte, in Hinblick auf [X.]ie jeweilige Kooperation un[X.] ihre Ziele [X.]efinierte Formalkriterien. Zusätzlich führt [X.]er [X.] für je[X.]e Kooperation monatlich eine in [X.]er [X.]ienstvorschrift [X.]efinierte Min[X.]estanzahl hän[X.]ischer Stichproben [X.]urch, wobei [X.]ie tatsächliche Zahl [X.]er Stichproben nach eigenen Angaben über [X.]as [X.]urch [X.]ie [X.]ienstvorschrift gebotene Maß hinausgeht un[X.] monatlich ungefähr 300 Suchbegriffe betrifft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1a [X.][X.] vor einer automatischen Übermittlung gebotene elektronische Ausfilterung inlän[X.]ischer un[X.] internationaler Telekommunikation geschieht in [X.]er Praxis nach [X.]em oben erläuterten Muster. Zu[X.]em wer[X.]en hierbei [X.] zur Ausson[X.]erung solcher Erfassungen angewan[X.]t, [X.]eren Übermittlung einen Verstoß gegen [X.] Interessen befürchten ließe (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b [X.][X.]). Zur Überprüfung [X.]er Funktionstüchtigkeit [X.]ieser automatischen [X.] (§ 15 Abs. 3 [X.][X.]) führt [X.]er [X.] nach Angaben [X.]er [X.]regierung in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung wie[X.]erum hän[X.]ische Stichproben [X.]urch, [X.]eren monatliche Min[X.]estanzahl je Kooperation ebenfalls in [X.]er [X.]ienstvorschrift festgelegt ist un[X.] [X.]ie sich in [X.]er Praxis monatlich auf etwa 25 bis 40 übermittelte Erfassungen erstreckt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Übermittlung von [X.]aten an [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.][X.] ist eingerahmt [X.]urch [X.]ie nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 [X.][X.] zwingen[X.] in [X.]er Kooperationsvereinbarung vorzusehen[X.]en Verwen[X.]ungsbeschränkungen un[X.] Zusicherungen zur [X.]ewährleistung eines rechtsstaatlichen [X.]atenumgangs un[X.] zur [X.]atenlöschung. [X.]er Inhalt [X.]er [X.]ementsprechen[X.] in [X.]er Absichtserklärung vorzusehen[X.]en Klauseln ist [X.]urch [X.]ie einschlägige [X.]ienstvorschrift vorgegeben.Ebenfalls zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Anfor[X.]erungen genügen[X.]en Umgangs mit [X.]en [X.]aten versieht [X.]er [X.] nach [X.]er einschlägigen [X.]ienstvorschrift un[X.] [X.]en Angaben [X.]er [X.]regierung je[X.]e Einzelübermittlung (§ 24 [X.][X.]) ins Auslan[X.] mit einem Zusatz, [X.]er Verwen[X.]ungsbeschränkungen un[X.] -verbote enthält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

8. Eingebettet sin[X.] [X.]iese Abläufe in beson[X.]ere un[X.] allgemeine Regelungen zu Transparenz, Aufsicht un[X.] Kontrolle. Intern bestehen zunächst eine Kennzeichnungspflicht für erhobene [X.]aten (§ 10 Abs. 1 [X.][X.]) un[X.] beson[X.]ere Protokollierungspflichten bei unzulässigen [X.]atenverarbeitungen (§ 10 Abs. 6, § 11 Satz 4 [X.][X.]) o[X.]er bei [X.]er automatischen Übermittlung an auslän[X.]ische Kooperationspartner (§ 15 Abs. 2 [X.][X.]). Seitens [X.]er Betroffenen bestehen Auskunftsrechte, [X.]ie aller[X.]ings [X.]ie [X.]arlegung eines beson[X.]eren Interesses voraussetzen un[X.] sich nicht auf [X.]ie Herkunft [X.]er [X.]aten erstrecken (§ 22 [X.][X.]). [X.] sin[X.] nur bei einer unzulässigen Erfassung un[X.] anschließen[X.]en Speicherung von [X.]aten aus Telekommunikation unter Beteiligung von Inlän[X.]ern o[X.]er [X.] vorgesehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 [X.][X.]); gegenüber betroffenen Auslän[X.]ern im Auslan[X.] sin[X.] auch bei Fällen unzulässiger [X.]atenerhebung o[X.]er -verarbeitung keine Benachrichtigungen vorgeschrieben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Als beson[X.]eres Kontrollorgan errichtet § 16 [X.][X.] [X.]as [X.], [X.]em [X.]urch [X.]ie §§ 6 bis 15 [X.][X.] einzelne Kontrollbefugnisse zugewiesen sin[X.]. Eine allgemeine [X.]atenschutzrechtliche Kontrolle obliegt [X.]em [X.]beauftragten für [X.]en [X.]atenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit (§§ 32, 32a [X.][X.]). Für [X.]ie Kontrolle [X.]es [X.] ist [X.]abei ein Referat seiner Behör[X.]e zustän[X.]ig. Zusätzlich greifen [X.]ie beson[X.]ere Kontrollzustän[X.]igkeit [X.]er [X.] bei einer Zurückstellung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 4 [X.][X.], [X.]ie allgemeine parlamentarische Kontrolle seitens [X.]es [X.] un[X.] seines Stän[X.]igen Bevollmächtigten sowie einzelne Befugnisse, [X.]ie [X.]iesem [X.]remium in Bezug auf [X.]ie [X.] eingeräumt sin[X.] (§ 6 Abs. 7 Satz 3, § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Angaben [X.]er ehemaligen Vorsitzen[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.][X.]atenschutzbeauftragten wir[X.] [X.]ie Kontrolltätigkeit bei[X.]er Organe unter Berufung auf [X.] [X.]er kooperieren[X.]en [X.]ienste un[X.] mit ihnen geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen ("[X.]") praktisch eingeschränkt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit ihrer [X.]beschwer[X.]e rügen [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer eine Verletzung [X.]es Fernmel[X.]egeheimnisses nach Art. 10 [X.][X.]. Soweit sie journalistisch tätig sin[X.], machen sie [X.]arüber hinaus eine Verletzung [X.]er Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] gelten[X.], [X.]a [X.]as [X.] für [X.]ie strategische Überwachung auslän[X.]ischer Telekommunikation keine beson[X.]ere Regelung zum Schutz [X.]es Vertrauensverhältnisses zwischen [X.]er Presse un[X.] ihren Informanten enthalte. Schließlich rügen [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) un[X.] [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 3) bis 5) eine Verletzung [X.]es allgemeinen [X.]leichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.][X.], weil sie als in einem Mitglie[X.]staat ansässige juristische Person beziehungsweise Unionsbürger nicht [X.]enselben Schutz wie [X.] genössen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Alle Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer tragen in tatsächlicher Hinsicht vor, von [X.]en Ermächtigungen un[X.] [X.]em [X.]arauf grün[X.]en[X.]en Han[X.]eln [X.]es [X.] im Rahmen [X.]er [X.] betroffen zu sein. [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) ist eine Nichtregierungsorganisation mit Sitz in [X.], [X.]ie sich international für [X.]ie Pressefreiheit un[X.] [X.]ie Sicherheit von Journalisten vor Repressalien einsetzt un[X.] [X.]iesen un[X.] ihren Angehörigen in [X.]iesem Rahmen auch konkrete sachliche un[X.] personelle Hilfe in Problemsituationen (z.B. bei Inhaftierung o[X.]er Verfolgung) leistet. [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 2) ist in [X.] un[X.] [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 3) bis 7) sin[X.] in [X.], im [X.], in [X.], in [X.] un[X.] in [X.] wohnhafte, [X.]ort un[X.] an[X.]ernorts investigativ tätige un[X.] berichten[X.]e Journalisten mit auslän[X.]ischer Staatsangehörigkeit, wobei [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 6) seine Tätigkeit für [X.]ie journalistische Abteilung einer [X.] Nichtregierungsorganisation ausübt. [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 8) ist ein in [X.] wohnhafter [X.] Staatsangehöriger, [X.]er als Rechtsanwalt für ein [X.]ortiges Menschenrechtsbüro sowie für [X.]ie [X.] mit Sitz in [X.] tätig ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sämtliche Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer geben an, privat o[X.]er im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in großem Umfang elektronische Telekommunikations[X.]ienste, insbeson[X.]ere E-Mails, Telefon un[X.] [X.], zu nutzen. Sie wür[X.]en regelmäßig zu Themen arbeiten un[X.] mit Personen in Regionen kommunizieren, [X.]ie naheliegen[X.]erweise in [X.]en Fokus einer [X.] [X.]es [X.] gelangen könnten. Insbeson[X.]ere bezögen [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 2) un[X.] [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 3) bis 7) als investigativ tätige Journalisten einen erheblichen Teil [X.]er benötigten Kenntnisse von Informanten, mit [X.]enen sie in weitem Umfang mit kommunikationstechnischen Mitteln kommunizierten. Bei [X.]iesen Quellen han[X.]ele es sich oftmals um staatliche o[X.]er privatwirtschaftliche Be[X.]ienstete, Angehörige illegaler Organisationen o[X.]er [X.]eren Kontaktpersonen, [X.]ie sich [X.]urch ihre Mitwirkung vielfach erheblichen Risiken aussetzten. Auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) un[X.] [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 8) stün[X.]en im Rahmen ihrer satzungsmäßigen o[X.]er beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit solchen Personen in Kontakt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Hinsichtlich [X.]er Zulässigkeit tragen [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer vor, [X.]ass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit von Maßnahmen auf [X.]run[X.]lage [X.]er angegriffenen Vorschriften betroffen seien. [X.]a bereits in [X.]er mit einem Suchbegriffsabgleich o[X.]er einer Speicherung [X.]er Verkehrs[X.]aten einhergehen[X.]en Erfassung ihrer Telekommunikations[X.]aten ein [X.]run[X.]rechtseingriff liege, müssten sie nur [X.]arlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt in [X.]ie Erfassung [X.]es [X.] im Rahmen [X.]er [X.] zu gelangen. [X.]ies sei, wie eine statistische Beispielsrechnung ver[X.]eutliche, angesichts [X.]er Streubreite [X.]er Maßnahmen un[X.] [X.]es sehr hohen Telekommunikationsaufkommens sämtlicher Beschwer[X.]eführer [X.]er Fall. Selbst wenn man verlange, [X.]ass [X.]eren Telekommunikation mit einiger Wahrscheinlichkeit beim Suchbegriffsabgleich zur weiteren Auswertung selektiert wür[X.]e, seien sie tatsächlich betroffen, [X.]a sich ihre Tätigkeit [X.]urchweg auf Themen un[X.] [X.]ebiete beziehe, an [X.]enen ein gesteigertes Interesse [X.]er [X.] [X.] naheliege. Trotz [X.]er beim [X.] vorgenommenen Anstrengungen zur automatischen Ausfilterung [X.]er Kommunikation unter Beteiligung von Inlän[X.]ern un[X.] [X.] sei auch [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 8) mit einiger Wahrscheinlichkeit von [X.]er [X.] tatsächlich betroffen. [X.]enn es sei [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]er [X.] ihn als Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person nicht als grun[X.]rechtsberechtigt ansehe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine vorherige [X.]elten[X.]machung eines Auskunftsanspruchs nach § 22 [X.][X.] sei unter [X.]em [X.]esichtspunkt [X.]er Subsi[X.]iarität nicht erfor[X.]erlich, [X.]a [X.]ieser Anspruch allein gespeicherte [X.]aten erfasse un[X.] somit keinen Aufschluss über eine zurückliegen[X.]e Erfassung, Erhebung, vorübergehen[X.]e Speicherung o[X.]er weitere Verarbeitung von Telekommunikations[X.]aten [X.]er Beschwer[X.]eführer auf [X.]run[X.]lage [X.]er angegriffenen Vorschriften liefere. Eine vorherige Klärung un[X.] Aufbereitung [X.]es Streitstoffs vor [X.]en Fachgerichten, wie sie in [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.]verfassungsgerichts zur Kennzeichenerfassung ([X.] 150, 309 <326 ff. Rn. 40 ff.>) aus Subsi[X.]iaritätsgesichtspunkten grun[X.]sätzlich verlangt wer[X.]e, sei hier angesichts [X.]er faktischen un[X.] rechtlichen [X.]renzen [X.]es Rechtsschutzes vor [X.]em [X.]verwaltungsgericht in Konstellationen [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung nicht möglich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 6) un[X.] 8) seien als Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person nicht vom [X.]run[X.]rechtsschutz [X.]es Art. 10 [X.][X.] ausgeschlossen. Auch Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person könnten grun[X.]rechtsberechtigt sein. Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] schütze [X.]ie Vertraulichkeit [X.]er Kommunikation vor Einbrüchen seitens [X.]er Staatsgewalt, unabhängig [X.]avon, in welcher Funktion [X.]ie Beteiligten kommunizierten. Zu[X.]em ließen sich berufliche un[X.] private Kommunikation nicht ex ante voneinan[X.]er trennen, [X.]a berufliche Anschlüsse un[X.] A[X.]ressen oftmals auch privat genutzt wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7) tragen weiter vor, [X.]ass [X.]ie gerügten [X.]run[X.]rechte - je[X.]enfalls in ihrer abwehrrechtlichen [X.]imension - auch Auslän[X.]er im Auslan[X.] gegenüber [X.]er [X.] Staatsgewalt berechtigten. Bei [X.]iesen [X.]run[X.]rechten han[X.]ele es sich nicht um solche, [X.]ie auf [X.] beschränkt seien. Eine Kollision mit [X.]em Völkerrecht [X.]urch Anerkennung einer [X.]run[X.]rechtsberechtigung von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] stehe nicht zu befürchten. Wenn überhaupt, verstoße [X.]ie [X.] gegen Völkerrecht, nicht aber [X.]eren grun[X.]rechtliche Einhegung. [X.]ie [X.]arantie [X.]er [X.]run[X.]rechte stehe nicht unter [X.]er Be[X.]ingung eines beson[X.]eren Unterworfenseins unter staatliche Hoheitsgewalt. Selbst wenn man [X.]ieser Kompensationsthese folge, bestün[X.]en im Fall [X.]er [X.] spezifische Risiken gera[X.]e für Auslän[X.]er im Auslan[X.], [X.]ie eine Erstreckung [X.]es Art. 10 [X.][X.] auf [X.]iese rechtfertigten. Ohnehin sei [X.]ie Trennung [X.]es inlän[X.]ischen un[X.] internationalen [X.] von rein auslän[X.]ischer Telekommunikation [X.]erart unsicher, [X.]ass [X.]ie fun[X.]amentale Frage [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes [X.]avon nicht sinnvoll abhängig gemacht wer[X.]en könne. Für [X.]ie Unionsbürger unter [X.]en Beschwer[X.]eführern ergebe sich ein zwingen[X.]er [X.]run[X.] für [X.]ie Anerkennung [X.]er [X.]run[X.]rechtsberechtigung zu[X.]em aus [X.]em unionsrechtlichen [X.]iskriminierungsverbot aufgrun[X.] [X.]er Staatsangehörigkeit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. In Anbetracht [X.]er [X.]run[X.]rechtsberechtigung auch von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] seien [X.]ie angegriffenen Vorschriften verfassungswi[X.]rig. Sie verletzten zunächst schon [X.]as Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]. Im Übrigen griffen [X.]ie Regelungen unverhältnismäßig in ihre [X.]run[X.]rechte ein. Angesichts [X.]er erheblichen Eingriffsintensität [X.]er [X.]urch sie ermöglichten strategischen Überwachung seien [X.]ie möglichen [X.] unzureichen[X.] begrenzt un[X.] gewichtig. Insbeson[X.]ere seien auch [X.]ie [X.]renzen gezielter Erfassungen ungenügen[X.] un[X.] fehlten solche bei [X.] gänzlich. Angesichts [X.]er aus Verkehrs[X.]aten generierbaren, mitunter höchst sensiblen Informationen sei [X.]ie Befugnis zu ihrer pauschalen Erhebung, Vorhaltung un[X.] keinen Schwellen un[X.] Anlässen unterliegen[X.]en Auswertung ebenfalls - insbeson[X.]ere mit Blick auf [X.]ie Vorrats[X.]atenspeicherungsentschei[X.]ungen [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.]verfassungsgerichts - grun[X.]rechtlich nicht zu rechtfertigen. Auf [X.] fehle es an Maßgaben zum Schutz beson[X.]erer [X.], insbeson[X.]ere von Journalisten un[X.] Rechtsanwälten. Erhebliche [X.]efizite bestün[X.]en schließlich im Bereich [X.]er unabhängigen Kontrolle. Zustän[X.]igkeiten un[X.] Kontrollrahmen [X.]es [X.] seien zu restriktiv gefasst. Zu[X.]em sei [X.]ie Kontrolle in [X.]ysfunktionaler Weise zwischen verschie[X.]enen Organen aufgespalten un[X.] insgesamt nicht ausreichen[X.] wirksam, um [X.]en faktisch fehlen[X.]en In[X.]ivi[X.]ualrechtsschutz zu ersetzen. [X.]ie Befugnisse zur [X.]atenübermittlung in Einzelfällen genügten nicht [X.]en aktuellen, insbeson[X.]ere in [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.]verfassungsgerichts zum [X.] ([X.] 141, 220) entfalteten Anfor[X.]erungen. [X.]ies gelte vor allem hinsichtlich ihrer Übermittlungsschwellen un[X.] verfahrensmäßiger Sicherungen gegenüber einer rechtsstaatswi[X.]rigen [X.]atenverwen[X.]ung auf Empfängerseite. [X.]ie gerügten Mängel beträfen sämtlich auch [X.]ie nachrichten[X.]ienstlichen Kooperationen. In gesteigerter Form betreffe [X.]ies [X.]ort [X.]ie elektronische Ausleitung von [X.]aten an [X.], in [X.]eren Rahmen Übermittlungsschwellen gänzlich wegfielen. [X.]as Regime [X.]er vom Auslan[X.] aus praktizierten Fernmel[X.]eaufklärung sei schließlich nur höchst ru[X.]imentär, lückenhaft un[X.] unbestimmt geregelt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Beschwer[X.]eführer haben zur Unterstützung ihres Vortrags zur mangeln[X.]en automatischen Trennbarkeit inlän[X.]ischer, internationaler un[X.] auslän[X.]ischer Telekommunikation ein technisches [X.]utachten eingereicht, [X.]essen Inhalt sie sich zu eigen machen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur [X.]beschwer[X.]e haben Stellung genommen: [X.]ie [X.]regierung, [X.]ie [X.], [X.]ie jeweils amtieren[X.]en [X.]beauftragten für [X.]en [X.]atenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit sowie [X.]er 6. Revisionssenat [X.]es [X.]verwaltungsgerichts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie [X.]regierung ist [X.]em Verfahren beigetreten. In tatsächlicher Hinsicht betont sie [X.]ie außeror[X.]entliche Be[X.]eutung [X.]er [X.] [X.]es [X.] für [X.]ie Versorgung [X.]er [X.]regierung mit [X.]en von ihr benötigten Informationen un[X.] Entschei[X.]ungsgrun[X.]lagen. In rechtlicher Hinsicht hält sie [X.]ie [X.]beschwer[X.]e für unzulässig, je[X.]enfalls aber unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie [X.] [X.]urch [X.]en [X.] sei von überragen[X.]er öffentlicher Be[X.]eutung. [X.]ies gelte umso mehr in einer Welt neuer sicherheitspolitischer Herausfor[X.]erungen un[X.] zunehmen[X.]er Beanspruchung un[X.] Inpflichtnahme [X.]er [X.]republik als eines souveränen, wirtschaftlich starken sowie international tätigen un[X.] eingebun[X.]enen Partners. [X.]ie mit Mitteln [X.]er [X.] zu gewinnen[X.]en, authentischen, verlässlichen un[X.] von [X.]en Interessen auslän[X.]ischer Kooperationspartner unabhängigen Informationen über [X.]as Auslan[X.] seien [X.]urch an[X.]ere nachrichten[X.]ienstliche Quellen oftmals nicht o[X.]er nur unter erheblich gesteigertem Aufwan[X.] zu erlangen. [X.]er Aufklärungsprozess wer[X.]e [X.]urch [X.]as Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung umfassen[X.] gesteuert. Eine Vollüberwachung [X.]er Telekommunikation bestimmter Personen o[X.]er Regionen sei vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er begrenzten Aufklärungsaufgabe un[X.] [X.]er technischen Kapazitäten [X.]es [X.] we[X.]er inten[X.]iert noch möglich. Vielmehr greife [X.]er [X.] nur auf ein verschwin[X.]en[X.] kleines Fenster [X.]er weltweiten Telekommunikation zu un[X.] fokussiere seine Kapazitäten auf wesentliche auftragsrelevante Ziele. Eine weitergehen[X.]e gesetzliche Konkretisierung un[X.] abschließen[X.]e Aufzählung [X.]er möglichen Ziele [X.]er [X.], insbeson[X.]ere im Bereich [X.]er Kooperationen, seien nicht sinnvoll, [X.]a [X.]ann [X.]ie notwen[X.]ige Flexibilität un[X.] Themenfülle fehle. Ebenfalls sei eine geson[X.]erte Anor[X.]nung je[X.]es einzelnen Suchbegriffs in einem formalisierten Verfahren im Bereich [X.]er [X.] vor [X.]em Hintergrun[X.] ihrer [X.]ynamischen Erfor[X.]ernisse un[X.] [X.]er Anzahl von Themen un[X.] [X.] im Auftragsprofil we[X.]er praktisch vorstellbar noch sinnvoll. Unab[X.]ingbar sei auch [X.]as Vorhalten von unselektiert erhobenen Verkehrs[X.]aten für einen gewissen [X.]raum, [X.]a sich nur über [X.]ie zeitliche Vergleichbarkeit [X.]ieser [X.]aten [X.], Netzwerke o[X.]er Verhaltensmuster analysieren ließen un[X.] [X.]ie Fähigkeit zur raschen Aufklärung neuer Entwicklungen ("Kaltstartfähigkeit") einen gewissen Bestan[X.] vorgehaltener [X.]aten voraussetze. [X.]ie technischen Verfahren [X.]er automatischen Ausfilterung un[X.] Löschung von Telekommunikationsverkehren unter Beteiligung von [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern wür[X.]en stetig weiterentwickelt un[X.] seien bereits jetzt höchst verlässlich. So wür[X.]en aus [X.]em erfassten [X.]atenaufkommen zunächst im Wege [X.]er [X.] sämtliche [X.], [X.]ie einer in [X.] lokalisierbaren IP-A[X.]resse zuzuor[X.]nen seien, ausgefiltert un[X.] verworfen. Anschließen[X.] wer[X.]e [X.]ie erfasste Kommunikation anhan[X.] weiterer Formalkriterien (beispielsweise Verwen[X.]ung einer [X.] sogenannten [X.]) automatisch auf einen Inlan[X.]s- o[X.]er [X.]bezug [X.]urchsucht ([X.] Stufe 1). Zusätzlich wer[X.]e sämtliche erfasste Telekommunikation automatisch mit einer stetig fortgeführten un[X.] aktualisierten Positivliste abgeglichen ([X.] Stufe 2), auf [X.]er Teilnehmer- o[X.]er Anschlusskennungen vermerkt seien, von [X.]enen bekannt sei, [X.]ass sie [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern zuzuor[X.]nen sin[X.] ("[X.] 10-Positivliste"). Zu[X.]em wer[X.]e auch im Rahmen [X.]er hän[X.]ischen Auswertung nachträglich als solche erkannte inlän[X.]ische o[X.]er internationale Telekommunikation aussortiert. Im Hinblick auf nachrichten[X.]ienstliche Kooperationen führt [X.]ie [X.]regierung aus, [X.]ass [X.]er [X.] zur Erfüllung seines Auftrags auf [X.]ie Zusammenarbeit mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten zwingen[X.] angewiesen sei. [X.]abei müsse er unbe[X.]ingt auch [X.]ie "[X.]" respektieren, [X.]a an[X.]ernfalls [X.]ie Aufkün[X.]igung nachrichten[X.]ienstlicher Kooperationen seitens [X.]er Partner [X.]rohe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) In rechtlicher Hinsicht hält [X.]ie [X.]regierung [X.]ie [X.]beschwer[X.]e bereits für unzulässig. [X.]ie Beschwer[X.]eführer hätten nicht [X.]argelegt, von Maßnahmen auf [X.]run[X.]lage [X.]er angegriffenen Vorschriften mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein. [X.]ies gelte selbst, wenn man bereits [X.]ie Wahrscheinlichkeit einer Erfassung [X.]urch [X.]ie Systeme [X.]es [X.] ausreichen lasse. [X.]enn [X.]er [X.]ienst erfasse nur einen verschwin[X.]en[X.] geringen Teil [X.]er weltweiten Telekommunikation, so [X.]ass selbst bei hohem Telekommunikationsaufkommen eine Erfassung - erst recht eine weitere Verarbeitung un[X.] Auswertung - [X.]er Telekommunikation [X.]er Beschwer[X.]eführer äußerst unwahrscheinlich sei. Lasse man, wie [X.]ie Beschwer[X.]eführer vortragen, einen allgemeinen Bezug [X.]er jeweiligen Tätigkeit un[X.] Kommunikation zu Aufklärungsthemen un[X.] -gebieten [X.]es [X.] genügen, geriete [X.]ie [X.]beschwer[X.]e im Bereich [X.]er [X.] zur nicht vorgesehenen [X.] gegen [X.]esetze. [X.]arüber hinaus hätten [X.]ie Beschwer[X.]eführer [X.]en gegenüber einer [X.]beschwer[X.]e vorrangigen Auskunftsanspruch nach § 22 [X.][X.] nicht gelten[X.] gemacht un[X.] auch [X.]en fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten. [X.]ie [X.]beschwer[X.]e sei schließlich insgesamt verfristet, [X.]a [X.]ie bereits vorher bestehen[X.]e Praxis [X.]es [X.] [X.]urch [X.]ie angegriffenen Regelungen nur aus[X.]rücklich normiert un[X.] beschränkt wor[X.]en sei. Zumin[X.]est gelte [X.]ie Verfristung für alle Vorschriften, [X.]ie - wie [X.]ie Übermittlungsermächtigungen - bereits vor [X.]er angegriffenen [X.]esetzesnovelle bestan[X.]en hätten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]ie [X.]beschwer[X.]e sei je[X.]enfalls unbegrün[X.]et. [X.]ies ergebe sich schon aus [X.]er fehlen[X.]en [X.]run[X.]rechtsbetroffenheit sämtlicher Beschwer[X.]eführer.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7) ergebe sich [X.]as aus [X.]em Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie gerügten [X.]run[X.]rechte zugunsten von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] keinen Schutz gewährten. [X.]as [X.]verfassungsgericht habe [X.]ie Frage [X.]er [X.]eltung [X.]es Fernmel[X.]egeheimnisses zugunsten von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] in seiner Entschei[X.]ung zur strategischen Überwachung nach [X.]em Artikel 10-[X.]esetz im [X.] ([X.] 100, 313) aus[X.]rücklich offen gelassen. [X.]ie Frage sei [X.]ifferenziert un[X.] orientiert am jeweiligen Umfang [X.]er Verantwortung un[X.] Verantwortlichkeit [X.]er [X.] Staatsgewalt zu behan[X.]eln. [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes seien ausweislich [X.]er [X.] grun[X.]sätzlich auf [X.]as [X.] Staatsgebiet un[X.] Staatsvolk beschränkt. Eine Einräumung subjektiver [X.]run[X.]rechtspositionen zugunsten von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] stelle eine Anmaßung auswärtiger Rechtsetzungsgewalt [X.]ar un[X.] verletze [X.]as völkerrechtliche Territorialprinzip. Jenseits [X.]es Hoheitsbereiches [X.]er [X.]republik träten [X.]ie für [X.]en [X.] han[X.]eln[X.]en Personen auslän[X.]ischen Staatsangehörigen nicht als Hoheitsgewalt gegenüber. [X.]ann sei es folgerichtig, auch [X.]ie [X.]run[X.]rechtsberechtigung nicht auf sie zu erstrecken. Eine [X.]run[X.]rechtserstreckung auf Auslän[X.]er im Auslan[X.] berge zu[X.]em [X.]ie [X.]efahr von [X.], [X.]a sich [X.]ann [X.]ie [X.]run[X.]rechte, nicht aber [X.]ie nach [X.]em Territorialprinzip auf [X.]as Inlan[X.] beschränkten Eingriffsbefugnisse auf sie erstreckten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 6) un[X.] 8) ergebe sich [X.]ie mangeln[X.]e [X.]run[X.]rechtsbetroffenheit aus [X.]em Umstan[X.], [X.]ass sie sich in ihrer Stellung als Funktionsträger auslän[X.]ischer juristischer Personen nicht auf [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes berufen könnten. Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] räume eine [X.]run[X.]rechtsberechtigung unter [X.]en [X.]ort genannten Voraussetzungen aus[X.]rücklich nur inlän[X.]ischen juristischen Personen ein. [X.]a juristische Personen überhaupt nur über natürliche Personen als [X.]eren Organe un[X.] Vertreter han[X.]eln könnten, laufe [X.]iese Festlegung in Hinblick auf [X.]as Fernmel[X.]egeheimnis leer, wenn sich [X.]ie für auslän[X.]ische juristische Personen in [X.]ienstlicher Funktion han[X.]eln[X.]en un[X.] kommunizieren[X.]en natürlichen Personen, hier also [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 6) un[X.] zu 8), gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen auf [X.]ieses [X.]run[X.]recht berufen könnten. [X.]as gelte auch, wenn [X.]er Funktionsträger [X.]r sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Selbst wenn man eine [X.]run[X.]rechtsberechtigung [X.]er Beschwer[X.]eführer annehme, seien [X.]ie angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß. [X.]a [X.]urch sie [X.]er Eingriff im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis nicht vertieft wer[X.]e, sei [X.]as Zitiergebot nicht anwen[X.]bar. [X.]ie Vorschriften seien hinreichen[X.] bestimmt, klar umgrenzt un[X.] in Anbetracht [X.]er Unentbehrlichkeit [X.]er mit Mitteln [X.]er [X.] gewonnenen Informationen verhältnismäßig. [X.]ie Eingriffstiefe [X.]er [X.] sei angesichts ihrer auf allgemeine Informationen un[X.] Lagebil[X.]er gerichteten Zielrichtung un[X.] ihres nicht personen-, son[X.]ern sachbezogenen [X.]harakters nicht übermäßig hoch. [X.]urch [X.]as näher geregelte [X.] wer[X.]e ein proze[X.]uraler [X.]run[X.]rechtsschutz mit beson[X.]eren Sicherungen in Fällen gezielter Erfassungen eingerichtet. Auch unterliege [X.]er Überwachungszugriff [X.]es [X.] bereits aus technischen un[X.] kapazitätsmäßigen [X.]rün[X.]en erheblichen [X.]renzen, [X.]ie zur Verhältnismäßigkeit [X.]er Regelung beitrügen. [X.]er Verweis auf [X.]ie Entschei[X.]ungen [X.]es [X.]verfassungsgerichts un[X.] [X.]es [X.] zur Vorrats[X.]atenspeicherung sei verfehlt, [X.]a es sich hier we[X.]er um eine Vollerfassung han[X.]ele, noch [X.]ie Ziele [X.]er Auslan[X.]saufklärung mit [X.]en [X.]ortigen präventivpolizeilichen Zwecken vergleichbar seien. [X.]ie For[X.]erung nach einer über [X.]en [X.]bereichsschutz hinausgehen[X.]en Privilegierung zugunsten bestimmter Berufsgruppen gehe über [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts hinweg, wonach solche Ausnahmen selbst im präventivpolizeilichen Bereich regelmäßig nicht grun[X.]rechtlich geboten seien. Zusätzliche Einhegungen un[X.] Strukturierungen [X.]er nachrichten[X.]ienstlichen Tätigkeit ergäben sich außer[X.]em aus [X.]en einschlägigen [X.]ienstvorschriften. Steuerung un[X.] Kontrolle [X.]es [X.] seien [X.]urch [X.]as Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung un[X.] [X.]as Zusammenspiel [X.]er verschie[X.]enen Kontrollorgane, insbeson[X.]ere [X.]urch [X.]ie stark ausgebaute Fachaufsicht beim [X.]kanzleramt, gewährleistet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie [X.] hebt [X.]ie sicherheitspolitische Be[X.]eutung [X.]er [X.] hervor un[X.] unterstützt mit ergänzen[X.]em [X.] [X.]ie Argumentation [X.]er [X.]regierung zur mangeln[X.]en [X.]run[X.]rechtsberechtigung von Auslän[X.]ern im Auslan[X.]. [X.]as [X.]run[X.]gesetz habe ausweislich seiner [X.] nicht [X.]en Anspruch, eine Weltor[X.]nung zu errichten, son[X.]ern beschränke seine [X.]eltung grun[X.]sätzlich auf [X.]as [X.] Volk un[X.] [X.]as [X.]ebiet [X.]er [X.]republik. Zu[X.]em [X.]ifferenziere [X.]as [X.]run[X.]gesetz aus[X.]rücklich zwischen [X.]en als vorstaatlich zu [X.]enken[X.]en universalen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 [X.][X.]) un[X.] [X.]en "nachfolgen[X.]en [X.]run[X.]rechten". [X.]ie Menschenwür[X.]e sei als unveräußerliche [X.]run[X.]lage bei[X.]en Festlegungen vorgezogen, was ein abgestuftes Konzept [X.]er [X.]run[X.]rechtswirkungen außerhalb [X.]er [X.]republik systematisch nahelege. Schließlich sei es Aufgabe [X.]er jeweiligen auslän[X.]ischen Rechtsor[X.]nungen, [X.]ie Personen auf ihrem Staatsgebiet vor einer gegebenenfalls nach [X.]en [X.]ortigen Maßstäben rechtswi[X.]rigen Überwachung [X.]urch an[X.]ere [X.] zu schützen, was vor [X.]en [X.]ortigen [X.]erichten mit [X.]en jeweils zu [X.]ebot stehen[X.]en Rechtsbehelfen gelten[X.] zu machen sei. Je[X.]enfalls sei [X.]ie [X.]beschwer[X.]e unbegrün[X.]et, so [X.]ass sie keinen Anlass gebe, [X.]ie Frage [X.]er [X.]run[X.]rechtsberechtigung abschließen[X.] zu klären. Aufgrun[X.] [X.]es automatisierten un[X.] gera[X.]e nicht in[X.]ivi[X.]ualisierten [X.]harakters [X.]er Maßnahmen sei bereits [X.]er Eingriffscharakter [X.]er strategischen Fernmel[X.]eaufklärung zweifelhaft, je[X.]enfalls aber von relativ geringem [X.]ewicht. Für [X.]iese eher geringfügigen Eingriffe bil[X.]eten [X.]ie angegriffenen Regelungen eine hinreichen[X.]e Rechtsgrun[X.]lage.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]er [X.]beauftragte für [X.]en [X.]atenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheitbemängelt - ebenso wie seine Amtsvorgängerin - insbeson[X.]ere [X.]ie unzureichen[X.]e Umsetzung verfassungsrechtlicher Kontrollvorgaben in [X.]er Praxis. Es gebe teilweise ungeklärte un[X.] gespaltene Zustän[X.]igkeiten, es fehlten Sanktionsmöglichkeiten un[X.] es mangele an [X.]auschmöglichkeiten mit an[X.]eren Kontrollorganen. Auch bestün[X.]en unzureichen[X.]e proaktive Informationspflichten un[X.] große Wissensasymmetrien gegenüber [X.]em [X.]. In Bezug auf im Auslan[X.] von an[X.]eren [X.]iensten erlangte [X.]aten sei eine [X.]atenschutzkontrolle oftmals unmöglich, [X.]a [X.]er [X.] [X.]en Zugriff auf [X.]iese [X.]aten unter Berufung auf [X.]ie "[X.]" verwehre. Auch sei es in [X.]er Praxis [X.]azu gekommen, [X.]ass Beanstan[X.]ungen [X.]es [X.][X.]atenschutzbeauftragten übergangen wor[X.]en seien, ohne [X.]ass Möglichkeiten bestan[X.]en hätten, sie zumin[X.]est an [X.]ie Öffentlichkeit zu bringen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch in [X.]er Sache bestün[X.]en gegenüber [X.]en angegriffenen Regelungen erhebliche Be[X.]enken, insbeson[X.]ere mit Blick auf [X.]eren gesetzliche Bestimmtheit. Konkret fehle es etwa an einer Pflicht zur stetigen Anpassung [X.]er Filtersysteme an [X.]en jeweiligen Stan[X.] [X.]er Technik. Ebenfalls sei [X.]as Regime objektiver un[X.] unabhängiger Kontrolle insgesamt unzureichen[X.] un[X.] insbeson[X.]ere nicht [X.]azu geeignet, [X.]en aufgrun[X.] [X.]er [X.]eheimheit [X.]er Maßnahmen in Ermangelung von [X.] faktisch fehlen[X.]en gerichtlichen Rechtsschutz zu ersetzen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]er für [X.]as Sicherheitsrecht zustän[X.]ige 6. Revisionssenat [X.]es [X.]verwaltungsgerichts erklärt, mit [X.]en angegriffenen Vorschriften noch nicht unmittelbar befasst gewesen zu sein. Le[X.]iglich im Rahmen [X.]es rechtlichen Vorgehens gegen [X.]ie in [X.]er Vergangenheit beim [X.] geführte [X.] habe sich [X.]er Senat mittelbar mit [X.]en §§ 6 ff. [X.][X.] befasst un[X.] insbeson[X.]ere klargestellt, [X.]ass [X.]aten aus [X.]er [X.] wegen [X.]es Ausschlusses [X.]urch § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 4 [X.][X.] für [X.]ie auch Inlän[X.]er betreffen[X.]e [X.] nicht genutzt wer[X.]en [X.]ürften. Eine Entschei[X.]ung über [X.]ie im März 2018 beim [X.]verwaltungsgericht eingegangene Klage [X.]er [X.] Management [X.]mbH gegen eine Anor[X.]nung nach § 8 [X.][X.] sei noch nicht absehbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Vorfel[X.] [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung haben in Antwort auf einen Fragenkatalog [X.]es [X.]verfassungsgerichts zu [X.]en technischen [X.]egebenheiten internationaler Telekommunikationsnetze sowie zu [X.]en Möglichkeiten un[X.] [X.]imensionen [X.]er Aufklärungsarbeit [X.]es [X.] schriftliche Stellungnahmen abgegeben: [X.]ie [X.]regierung, [X.]er [X.]beauftragte für [X.]en [X.]atenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit, [X.]er [X.]-Verban[X.] [X.]er [X.]wirtschaft e.V., [X.]ie T-Systems International [X.]mbH un[X.] [X.]er [X.] e.V.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung haben sich geäußert: [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer, [X.]ie [X.]regierung, [X.]er [X.], [X.]as [X.], [X.]ie [X.] un[X.] [X.]er [X.]beauftragte für [X.]en [X.]atenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit. Als Sachverstän[X.]ige haben [X.]er ehemalige [X.] [X.]er [X.]regierung [X.] un[X.] [X.]er Barrister un[X.] Queen's [X.]ounsel [X.]r. [X.], [X.] beim [X.] [X.] Powers [X.]ommissioner's Office, ausgesagt. Als Sachkun[X.]ige [X.]ritte wur[X.]en [X.]ie ehemalige Vorsitzen[X.]e [X.]es [X.] [X.]in am [X.]gerichtshof [X.]abriele [X.]irener, [X.]er [X.] - Verban[X.] [X.]er [X.]wirtschaft e.V., [X.]ie T-Systems International [X.]mbH un[X.] [X.]er [X.] e.V. angehört.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]beschwer[X.]e ist zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer wen[X.]en sich mit ihrer Rechtssatzverfassungsbeschwer[X.]e gegen Überwachungs- un[X.] Übermittlungsbefugnisse [X.]es [X.] für [X.]ie [X.]. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen [X.]ie [X.]ie Behör[X.]e jeweils ermächtigen[X.]en Befugnisnormen, mittelbar aber auch gegen [X.]ie weiteren Regelungen, mit [X.]enen [X.]er [X.]esetzgeber [X.]iese Befugnisse zur [X.]ewährleistung ihrer Verhältnismäßigkeit flankiert un[X.] ohne [X.]ie ihre [X.]mäßigkeit nicht beurteilt wer[X.]en kann. Bei verstän[X.]iger Auslegung [X.]er [X.]beschwer[X.]e erstrecken sich ihre Angriffe [X.]amit unmittelbar zunächst auf §§ 6, 7 un[X.] §§ 13 bis 15 [X.][X.], wobei zur Beurteilung [X.]ieser Normen insbeson[X.]ere auch [X.]ie §§ 9 bis 11 un[X.] §§ 16, 20, 22, 32, 32a [X.][X.] in [X.]ie Prüfung einzubeziehen sin[X.]; in [X.]er Sache wir[X.] [X.]amit über [X.]eren Anwen[X.]barkeit un[X.] verfassungsrechtliche Tragfähigkeit als Ausgestaltung [X.]er angegriffenen Befugnisse mitentschie[X.]en. [X.]arüber hinaus wen[X.]en sich [X.]ie Beschwer[X.]eführer gegen § 19 Abs. 1 un[X.] § 24 [X.][X.] einschließlich [X.]er insoweit in Bezug genommenen weiteren Vorschriften, soweit sie auf [X.]en Umgang mit [X.]en aus [X.]er strategischen Überwachung nach §§ 6, 7, 13 bis 15 [X.][X.] stammen[X.]en [X.]aten Anwen[X.]ung fin[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer sin[X.] beschwer[X.]ebefugt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer rügen eine Verletzung ihrer [X.]run[X.]rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 un[X.] Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]. Sie machen gelten[X.], [X.]ass [X.]ie angegriffenen Vorschriften ihnen gegenüber [X.] ermöglichten un[X.] [X.]amit in ihr [X.]run[X.]recht auf Wahrung [X.]es [X.] eingriffen. [X.]abei legen sie näher [X.]ar, [X.]ass [X.]as Zitiergebot [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] keine Beachtung gefun[X.]en habe un[X.] [X.]ie Vorschriften auch [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit in verschie[X.]ener Hinsicht nicht genügten. [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7) berufen sich weiter auf eine Verletzung ihres [X.]run[X.]rechts [X.]er Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.], [X.]a [X.]ie Überwachungsmaßnahmen auch gegen sie als Journalisten gerichtet wer[X.]en könnten un[X.] insoweit keine Schutzvorkehrungen getroffen seien. [X.]arüber hinaus wen[X.]en sich [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) als in [X.]er [X.] ansässige juristische Person [X.]es Privatrechts sowie [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 3) un[X.] 5) als Unionsbürger [X.]agegen, von solchen Überwachungsmaßnahmen nicht in gleicher Weise ausgenommen zu sein wie [X.] Staatsangehörige un[X.] Inlän[X.]er. Sie sehen hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]iesem Vorbringen sin[X.] - bezogen auf [X.]en sachlichen Schutzgehalt - mögliche [X.]run[X.]rechtsverletzungen substantiiert gelten[X.] gemacht. [X.]as gilt nicht nur in Bezug auf [X.]ie [X.]atenerhebung, son[X.]ern auch in Bezug auf [X.]ie [X.]atenverwen[X.]ung un[X.] -übermittlung, [X.]ie als eigene [X.]run[X.]rechtseingriffe an [X.]en [X.]run[X.]rechten zu messen sin[X.], [X.]ie für [X.]ie [X.]atenerhebung einschlägig waren (vgl. [X.] 100, 313 <359 f.; 391>; 141, 220 <327 Rn. 285>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Eine Beschwer[X.]ebefugnis ist für [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7) auch nicht [X.]eshalb zu verneinen, weil sie sich als auslän[X.]ische juristische Person o[X.]er als im Auslan[X.] leben[X.]e Auslän[X.]er auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes berufen. Ob un[X.] wieweit sich Staatsangehörige an[X.]erer [X.] gegenüber Maßnahmen [X.]er [X.] Staatsgewalt auch im Auslan[X.] auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes berufen können, ist bisher nicht abschließen[X.] geklärt. In seiner Entschei[X.]ung vom 14. Juli 1999 hat [X.]as [X.]verfassungsgericht [X.]ies we[X.]er positiv beantwortet noch ausgeschlossen (vgl. [X.] 100, 313 <362 ff.>). [X.]amit erscheint eine [X.]run[X.]rechtsverletzung je[X.]enfalls möglich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Zu verneinen ist [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis auch nicht für [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1), weil sie eine juristische Person mit Sitz im Auslan[X.] ist. [X.]ie Beschwer[X.]eführerin legt insoweit hinreichen[X.] [X.]ar, [X.]ass für sie je[X.]enfalls möglicherweise [X.]ie Anwen[X.]ungserweiterung [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes auf juristische Personen aus [X.]er [X.] zur [X.]eltung kommt (a). Auch liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]er wesensmäßigen Anwen[X.]barkeit nach Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] für [X.]ie gelten[X.] gemachten [X.]run[X.]rechte vor (b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Veranlasst [X.]urch [X.]ie [X.] erkennt [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts [X.]ie Möglichkeit einer Anwen[X.]ungserweiterung [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes auf juristische Personen aus [X.]er [X.] an. Juristische Personen mit Sitz im [X.]-Auslan[X.] wer[X.]en grun[X.]rechtlich ebenso behan[X.]elt wie inlän[X.]ische juristische Personen, wenn [X.]ie betroffene juristische Person aus [X.]er [X.] im Anwen[X.]ungsbereich [X.]es Unionsrechts tätig wir[X.] un[X.] sie einen hinreichen[X.]en Inlan[X.]sbezug aufweist, [X.]er [X.]ie [X.]eltung [X.]er [X.]run[X.]rechte in gleicher Weise wie für inlän[X.]ische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. [X.] 129, 78 <94 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]anach kommt eine Erweiterung [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes auf [X.]ie Beschwer[X.]eführerin als auslän[X.]ische juristische Person zumin[X.]est in Betracht. Ein schutzbe[X.]arfsbegrün[X.]en[X.]er Inlan[X.]sbezug [X.]er Beschwer[X.]eführerin zu 1) kann sich vorliegen[X.] [X.]araus ergeben, [X.]ass [X.]ie angegriffenen Vorschriften eine Überwachung vom Inlan[X.] aus ermöglichen un[X.] zu[X.]em ein Interesse [X.] Behör[X.]en an [X.]er Auslan[X.]stätigkeit überwachter Personen zur [X.]eltung bringen; [X.]amit rückt auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin spezifisch in [X.]eren Aufklärungsfokus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch unterfällt [X.]ie Tätigkeit [X.]er Beschwer[X.]eführerin im Sinne [X.]er genannten Anwen[X.]ungserweiterung möglicherweise [X.]em Anwen[X.]ungsbereich [X.]es Unionsrechts. In Betracht kommt [X.]ies etwa [X.]eshalb, weil [X.]ie Beschwer[X.]eführerin [X.]urch [X.]ie Entgegennahme grenzüberschreiten[X.]er [X.]ienstleistungen in Ausübung ihrer [X.]urch Art. 56 A[X.]V gewährleisteten passiven [X.]ienstleistungsfreiheit von ihren primärrechtlich gewährleisteten [X.]run[X.]freiheiten [X.]ebrauch macht. Aller[X.]ings fällt insbeson[X.]ere [X.]ie nationale Sicherheit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]V weiterhin in [X.]ie alleinige Verantwortung [X.]er einzelnen Mitglie[X.]staaten, so [X.]ass ein Tätigwer[X.]en im Anwen[X.]ungsbereich [X.]es Unionsrechts je[X.]enfalls im Hinblick auf Teile [X.]es Aufgabenprofils [X.]es [X.] ausgeschlossen sein könnte. Ob un[X.] wieweit [X.]as [X.]er Fall ist, ist auch unionsrechtlich noch nicht geklärt (vgl. Vorabentschei[X.]ungsersuchen [X.]es [X.] Powers Tribunal Lon[X.]on [[X.]], eingereicht am 31. Oktober 2017, [X.], [X.]/17, ABl [X.] 2018/[X.] 022/41; Vorabentschei[X.]ungsersuchen [X.]es [X.]onseil [X.]'État [[X.]], eingereicht am 3. August 2018, [X.] u.a., [X.]-511/18, ABl [X.] 2018/[X.] 392/10un[X.] French [X.]ata Network u.a., [X.]-512/18, ABl [X.] 2018/[X.] 392/11 zur Richtlinie 2002/58/E[X.] [X.]es Europäischen [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 12. Juli 2002 über [X.]ie Verarbeitung personenbezogener [X.]aten un[X.] [X.]en Schutz [X.]er Privatsphäre in [X.]er elektronischen Kommunikation - [X.]atenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation -, (ABl [X.] 2002/L 201/37, im Folgen[X.]en: [X.] 2002/58/E[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ob o[X.]er wieweit nach alle[X.]em [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]es Unionsrechts tatsächlich eröffnet ist, be[X.]arf für [X.]ie Frage [X.]er Zulässigkeit [X.]er [X.]beschwer[X.]e keiner Entschei[X.]ung. [X.]enn [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) hat je[X.]enfalls [X.]ie Möglichkeit einer Verletzung eines für sie verfassungsbeschwer[X.]efähigen Rechts aufgezeigt (vgl. [X.] 125, 39 <73>; 129, 78 <91>). Einer Vorlage an [X.]en Europäischen [X.]erichtshof nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V be[X.]arf es nicht, [X.]a [X.]ie [X.]beschwer[X.]e [X.]anach je[X.]enfalls zulässig ist; [X.]ie Frage ist auch für [X.]ie Begrün[X.]etheit nicht entschei[X.]ungserheblich (unten Rn. 328).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie von Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] vorausgesetzte wesensmäßige Anwen[X.]barkeit [X.]er gelten[X.] gemachten [X.]run[X.]rechte auf juristische Personen ist für Art. 10 Abs. 1 [X.][X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] un[X.] Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] gegeben (vgl. zu Art. 10 Abs. 1 [X.][X.]: [X.] 100, 313 <356>; 106, 28 <43>; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]: [X.] 80, 124 <131>; 95, 28 <34>; 113, 63 <75>; zu Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]: [X.] 21, 362 <369>; 42, 374 <383>; 53, 336 <345>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 6) un[X.] 8) wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch ausgeschlossen, [X.]ass sie Funktionsträger auslän[X.]ischer juristischer Personen sin[X.], [X.]ie nach Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] selbst nicht grun[X.]rechtsberechtigt sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Personen, [X.]ie gelten[X.] machen, in ihren eigenen [X.]run[X.]rechten verletzt zu sein, sin[X.] nicht [X.]eshalb vom [X.]run[X.]rechtsschutz [X.]es [X.]run[X.]gesetzes ausgeschlossen, weil sie als Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person han[X.]eln (zutreffen[X.] [X.], Jura 2017, [X.] 148 <153>; an[X.] [X.]agegen Ziffern 2.4.5, 3.2.6 [X.]er [X.]ienstvorschrift nach § 6 Abs. 7 [X.][X.] für [X.]ie strategische Fernmel[X.]eaufklärung [X.]es [X.] vom 7. März 2019 [[X.]]; [X.], NJW 2017, [X.] 919 <920>; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 8 für Funktionsträger juristischer Personen mit hoheitlichen Aufgaben). Zwar können Funktionsträger nur eigene [X.]run[X.]rechte gelten[X.] machen, nicht aber als Sachwalter [X.]run[X.]rechte [X.]er juristischen Personen, für [X.]ie sie han[X.]eln. Soweit sie je[X.]och in eigenen [X.]run[X.]rechten betroffen sin[X.], entfällt ihr Schutz nicht [X.]eswegen, weil sie Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person sin[X.], [X.]ie sich ihrerseits nach Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] nicht auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes berufen kann (vgl. [X.], Jura 2017, [X.] 148 <153>). [X.]as gilt auch, wenn hier[X.]urch [X.]er von ihnen gelten[X.] gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft [X.]er juristischen Person zugutekommt. Eine Zurücknahme [X.]es je[X.]er Person als In[X.]ivi[X.]uum zugesagten [X.]run[X.]rechtsschutzes ist insbeson[X.]ere nicht geboten, um eine Aushöhlung [X.]es Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] zu vermei[X.]en. Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] hat nicht [X.]ie Aufgabe sicherzustellen, [X.]ass gegenüber auslän[X.]ischen juristischen Personen unbegrenzt hoheitliche Maßnahmen ergriffen wer[X.]en können, son[X.]ern zielt auf eine Erweiterung [X.]es in[X.]ivi[X.]uellen [X.]run[X.]rechtsschutzes auf juristische Personen. Wenn [X.]iese Erweiterung auf juristische Personen [X.]es Inlan[X.]s beschränkt bleibt, nimmt [X.]as [X.]en umfassen[X.]en [X.]run[X.]rechtsschutz natürlicher Personen nicht zurück.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]anach sin[X.] auch [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 6) un[X.] 8) beschwer[X.]ebefugt. Sie berufen sich wie [X.]ie an[X.]eren Beschwer[X.]eführer auf eine Verletzung ihrer [X.]run[X.]rechte aus Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] [X.]urch eine heimliche Überwachung ihrer Telekommunikation auf [X.]er [X.]run[X.]lage [X.]er angegriffenen Vorschriften. [X.]as Telekommunikationsgeheimnis [X.]es Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] wahrt als spezielle Ausprägung [X.]es allgemeinen Persönlichkeitsrechts un[X.] [X.]es Rechts am eigenen Wort [X.]ie Vertraulichkeit in[X.]ivi[X.]ueller Kommunikation als solche (vgl. [X.] 106, 28 <35 ff.>; [X.], in: [X.]reier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 15, 18). Es [X.]ient [X.]abei nicht vorrangig [X.]em materiellen [X.]eheimnisschutz, son[X.]ern unabhängig von ihrem Inhalt, ihren Umstän[X.]en o[X.]er ihrer Funktion [X.]em Schutz [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Kommunikationsteilnehmer (vgl. [X.] 100, 313 <357>; 106, 28 <35 ff.>; siehe auch BVerf[X.], Beschluss [X.]er [X.] [X.]es [X.] vom 19. [X.]ezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, [X.] 815 <816>). In Frage stehen [X.]amit eigene [X.]run[X.]rechte [X.]er Beschwer[X.]eführer, [X.]eren Anwen[X.]barkeit [X.]urch [X.]ie Funktionen, [X.]ie sie für juristische Personen wahrnehmen, nicht berührt wir[X.]. Entsprechen[X.]es gilt auch für [X.]en Beschwer[X.]eführer zu 6), soweit [X.]ieser eine Verletzung [X.]es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] rügt. Auch er beruft sich auf [X.]run[X.]rechtsschutz, [X.]er ihm als Journalisten [X.]urch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] unmittelbar als Person zugesagt ist, unabhängig [X.]avon, ob er [X.]abei für ein Presseunternehmen o[X.]er eine sonstige Organisation tätig ist (vgl. [X.] 117, 244 <258 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer sin[X.] [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst un[X.] gegenwärtig betroffen. Ihre [X.]beschwer[X.]e erfüllt [X.]amit [X.]ie Anfor[X.]erungen für [X.] unmittelbar gegen ein [X.]esetz.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]en Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführern fehlt es nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar be[X.]ürfen [X.]ie angegriffenen Befugnisse [X.]er Umsetzung [X.]urch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit [X.]urch ein vollziehungsbe[X.]ürftiges [X.]esetz ist je[X.]och auch [X.]ann auszugehen, wenn ein Beschwer[X.]eführer [X.]en Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von [X.]er Maßnahme erlangt, o[X.]er wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrun[X.] weitreichen[X.]er Ausnahmetatbestän[X.]e auch langfristig abgesehen wer[X.]en kann ([X.] 150, 309 <324 Rn. 35> m.w.N.; stRspr). [X.]ie [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften ermöglichten Überwachungsmaßnahmen wer[X.]en grun[X.]sätzlich heimlich [X.]urchgeführt. Nachträgliche [X.] sin[X.] gesetzlich nur für [X.]en Fall [X.]es § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.][X.] normiert, [X.]er [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7) als auslän[X.]ische Staatsangehörige nicht betrifft un[X.] [X.]er auch [X.]em Beschwer[X.]eführer zu 8) [X.]falls in Ausnahmefällen zugutekommt, nämlich wenn eine Mitteilung nicht sogar en[X.]gültig unterbleibt (§ 10 Abs. 4 Satz 5 [X.][X.]). Auch [X.]ie Möglichkeit, nach § 22 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 15 BVerfSch[X.] auf Antrag Auskunft über [X.]ie nach § 19 [X.][X.] über ihre Person gespeicherten [X.]aten zu erhalten, lässt [X.]ie Unmittelbarkeit [X.]er Beschwer nicht entf[X.], [X.]a [X.]iese Vorschriften nicht gewährleisten, [X.]ass [X.]ie Betroffenen von [X.]er Überwachung Kenntnis erlangen (vgl. [X.] 150, 309 <324 f. Rn. 36>). Keine Kenntnis erhalten [X.]ie Betroffenen in [X.]er Regel auch von [X.]er weiteren Nutzung o[X.]er Übermittlung [X.]er [X.]aten, [X.]ie [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften erlaubt wer[X.]en. [X.]ie Beschwer[X.]eführer sin[X.] [X.]eswegen nicht [X.]arauf zu verweisen, Vollzugsakte abzuwarten un[X.] gegen sie vorzugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer sin[X.] [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften auch selbst un[X.] gegenwärtig betroffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Sie legen [X.]ar, [X.]ass sie wegen ihrer Betätigung als Journalisten, als Bürger- un[X.] Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise als Rechtsanwalt im Auslan[X.] mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit [X.]urch Maßnahmen [X.]er [X.] betroffen sin[X.]. Sie berufen sich [X.]arauf, im Rahmen ihrer Tätigkeit wie[X.]erholt mit oftmals ver[X.]eckt bleiben[X.]en Informanten zu kommunizieren, an [X.]enen un[X.] [X.]eren Kenntnissen auch [X.]er [X.] angesichts seiner Aufgaben naheliegen[X.]erweise ein erhebliches Interesse habe. Angesichts [X.]er Streubreite [X.]er [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen, [X.]ie nicht von vornherein auf einen begrenzten Personenkreis zugeschnitten sin[X.], ist eine hinreichen[X.]e Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten [X.]argetan (vgl. [X.] 109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363 f.>; 133, 277 <312 f. Rn. 86 f.>; 141, 220 <262 Rn. 84>). In Ansehung [X.]er bewusst offen gestalteten Ermächtigung, [X.]ie eine flexible Anpassung an [X.]ie außen- un[X.] sicherheitspolitischen Informationsbe[X.]ürfnisse [X.]er [X.]regierung ermöglichen soll, ist eine Berührung [X.]er Tätigkeitsbereiche [X.]er Beschwer[X.]eführer nicht fernliegen[X.]. Angesichts [X.]er ver[X.]achtslosen un[X.] geheim gehaltenen Fernmel[X.]eüberwachung un[X.] [X.]en ebenfalls im Verborgenen stattfin[X.]en[X.]en Folgemaßnahmen kann ihnen eine weitere Konkretisierung [X.]es Vortrags nicht abverlangt wer[X.]en (vgl. [X.] 100, 313 <356>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch [X.]er Beschwer[X.]eführer zu 8) ist als [X.] Staatsangehöriger selbst un[X.] gegenwärtig betroffen. Zwar ist eine Erhebung von [X.]aten aus Telekommunikationsverkehren von [X.] Staatsangehörigen, von inlän[X.]ischen juristischen Personen o[X.]er von sich im [X.]gebiet aufhalten[X.]en Personen nach § 6 Abs. 4 [X.][X.] unzulässig. Schon [X.]er [X.]esetzgeber geht je[X.]och ausweislich [X.]er in § 10 Abs. 4 [X.][X.] getroffenen Regelung [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie Filterung eine Ausson[X.]erung [X.]er Kommunikation solcher Personen nicht immer gewährleistet un[X.] es im Einzelfall zu [X.]atenerhebungen entgegen § 6 Abs. 4 [X.][X.] kommen kann. Auch [X.]ie [X.]regierung hat ausgeführt, [X.]ass erfasste Telekommunikationsverkehre gegebenenfalls erst aufgrun[X.] einer in[X.]ivi[X.]uellen Kenntnisnahme [X.]urch Mitarbeiter [X.]es [X.] als Kommunikation zwischen [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern erkannt wer[X.]en können. In [X.]ieser Kenntnisnahme liegt ein [X.]run[X.]rechtseingriff (vgl. [X.] 150, 244 <266 Rn. 45>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unabhängig [X.]avon ergibt sich eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit je[X.]enfalls [X.]araus, [X.]ass [X.]em Beschwer[X.]eführer zu 8) nach [X.]er in [X.]en [X.]ienstvorschriften nie[X.]ergelegten Rechtsauffassung [X.]es [X.] auch als [X.]m gegenüber [X.]en [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften ermöglichten Überwachungsmaßnahmen vorliegen[X.] kein [X.]run[X.]rechtsschutz - un[X.] [X.]amit auch nicht [X.]er Schutz [X.]es § 6 Abs. 4 [X.][X.] - zuzuerkennen sein soll. [X.]a er sich in seiner Funktion als Rechtsanwalt für ein guatemaltekisches Menschenrechtsbüro gegen [X.]ie Überwachung wen[X.]et, sieht ihn [X.]er [X.], wie von [X.]er [X.]regierung vorgetragen, als Funktionsträger einer auslän[X.]ischen juristischen Person an, [X.]er sich als solcher nicht auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes berufen könne. [X.]er Beschwer[X.]eführer, [X.]er sich im Auftrag [X.]ieses Büros mit Themenfel[X.]ern befasst, [X.]ie verschie[X.]ene Berührungspunkte zu möglichen Erkenntnisinteressen [X.]es [X.] aufweisen, ist [X.]amit von [X.]en angegriffenen Vorschriften in gleicher Weise betroffen wie [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 1) bis 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]beschwer[X.]e genügt [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Subsi[X.]iarität.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nach [X.]em [X.]run[X.]satz [X.]er Subsi[X.]iarität sin[X.] auch vor [X.]er Erhebung von [X.] grun[X.]sätzlich alle Mittel zu ergreifen, [X.]ie [X.]er gelten[X.] gemachten [X.]run[X.]rechtsverletzung abhelfen können. Zu [X.]en insoweit zumutbaren Rechtsbehelfen kann gegebenenfalls [X.]ie Erhebung einer [X.] o[X.]er Unterlassungsklage gehören, [X.]ie eine fachgerichtliche Klärung entschei[X.]ungserheblicher Tatsachen- o[X.]er Rechtsfragen [X.]es einfachen Rechts ermöglicht (vgl. grun[X.]legen[X.] zuletzt [X.] 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.> m.w.N.). An[X.] liegt [X.]ies je[X.]och, soweit es allein um [X.]ie sich unmittelbar aus [X.]er [X.] ergeben[X.]en [X.]renzen für [X.]ie Auslegung [X.]er Normen geht. Soweit [X.]ie Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, [X.]ie [X.]as [X.]verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne [X.]ass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entschei[X.]ungsgrun[X.]lagen zu erwarten wären, be[X.]arf es einer vorangehen[X.]en fachgerichtlichen Entschei[X.]ung nicht (vgl. [X.] 123, 148 <172 f.>; 143, 246 <322 Rn. 211>; stRspr). Insoweit bleibt es [X.]abei, [X.]ass [X.] unmittelbar gegen ein [X.]esetz weithin auch ohne vorherige Anrufung [X.]er Fachgerichte zulässig sin[X.] (vgl. [X.] 150, 309 <326 f. Rn. 44>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]anach mussten [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer hier nicht zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen. [X.]ie unmittelbar gegen Normen [X.]es [X.]esetzes über [X.]en [X.] gerichtete [X.]beschwer[X.]e wirft im [X.] allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, [X.]ie [X.]as [X.]verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne [X.]ass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung substantiell verbesserte Entschei[X.]ungsgrun[X.]lagen zu erwarten wären. [X.]ies gilt ohnehin für [X.]ie im vorliegen[X.]en Verfahren zentrale Frage, ob sich [X.]ie Beschwer[X.]eführer als Auslän[X.]er im Auslan[X.] hinsichtlich [X.]er Überwachungsmaßnahmen überhaupt auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes stützen können. [X.]as gilt aber auch für [X.]ie Prüfung [X.]er angegriffenen Vorschriften im Einzelnen. Ihre verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht an [X.]er näheren fachrechtlichen Auslegung [X.]er einzelnen Tatbestan[X.]smerkmale [X.]er angegriffenen Eingriffsgrun[X.]lagen, son[X.]ern an [X.]er verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung als solcher un[X.] ihrer hinreichen[X.]en Eingrenzung wie Bestimmtheit. Für [X.]ie Vorschriften zur [X.]atenerhebung un[X.] [X.]atenverarbeitung stellt sich [X.]ies nicht an[X.] [X.]ar als für [X.]ie Vorschriften zu [X.]en Kooperationen mit an[X.]eren [X.]iensten. Auch hinsichtlich [X.]er Vorschriften zur [X.]atenübermittlung entschei[X.]et sich [X.]ie verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich nicht an [X.]etails [X.]er Auslegung, son[X.]ern [X.]anach, ob [X.]iese als solche in einer Weise gesetzlich ausgestaltet sin[X.], [X.]ie [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen genügt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen wäre nach [X.]em [X.]erzeitigen Stan[X.] [X.]er verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung [X.]iesbezüglich Rechtsschutz auch praktisch nicht zu erreichen. [X.]as [X.]verwaltungsgericht hat Klagen hinsichtlich [X.]er strategischen Fernmel[X.]eaufklärung für unzulässig erklärt, [X.]a [X.]er Kläger jeweils kein hinreichen[X.] konkretes Vorgehen [X.]es [X.] habe bezeichnen können (vgl. BVerw[X.]E 157, 8 <12 f. Rn. 16 ff.>; 161, 76 <78 Rn. 14>); es ist nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]eführer [X.]iese Anfor[X.]erungen hier hätten erfüllen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]beschwer[X.]e wahrt schließlich [X.]ie Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 BVerf[X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie am 19. [X.]ezember 2017 erhobene [X.]beschwer[X.]e wahrt [X.]ie gesetzliche Jahresfrist, soweit sie sich gegen Bestimmungen richtet, mit [X.]enen [X.]er [X.]gesetzgeber [X.]ie Befugnisse [X.]es [X.] zur [X.] un[X.] zur Kooperation im Rahmen [X.]er [X.] erstmals gesetzlich geregelt hat. [X.]ie [X.]iesbezüglichen Bestimmungen [X.]er §§ 6 ff. un[X.] [X.]er §§ 13 ff. [X.][X.] sin[X.] nach Art. 5 [X.]es [X.]esetzes zur [X.] [X.]es [X.] vom 23. [X.]ezember 2016 am Tag nach [X.]er Verkün[X.]ung [X.]es [X.]esetzes, also am 31. [X.]ezember 2016, in [X.] getreten. [X.]ass [X.]er [X.]esetzgeber bei [X.]er Neuregelung an eine bestehen[X.]e Aufklärungspraxis [X.]es [X.] angeknüpft hat, führt nicht zu einer Vorverlagerung [X.]es [X.]. [X.]enn [X.]egenstan[X.] [X.]er [X.]beschwer[X.]e sin[X.] nicht konkrete Vollzugsakte [X.]es [X.], für [X.]ie [X.]ie Fristenregelung [X.]es § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.][X.] gilt; sie richtet sich vielmehr gegen [X.]ie gesetzliche Ermächtigung zur [X.]urchführung [X.]er [X.] als solche, für [X.]ie [X.]ie Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 BVerf[X.][X.] nicht vor Inkrafttreten [X.]es [X.]esetzes beginnt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Auch im Hinblick auf § 19 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] § 24 Abs. 1 bis 3 [X.][X.], [X.]ie [X.]ie Befugnisse [X.]es [X.] zur Speicherung, Verän[X.]erung un[X.] Nutzung beziehungsweise zur Übermittlung personenbezogener [X.]aten regeln, ist [X.]ie Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 BVerf[X.][X.] gewahrt. [X.]urch [X.]as Inkrafttreten [X.]er §§ 6 ff. un[X.] [X.]er §§ 13 ff. [X.][X.] wur[X.]e [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]ieser allgemeinen Übermittlungs- un[X.] Verarbeitungsbefugnisse auf [X.]ie neu geregelten Maßnahmen erstreckt un[X.] so teilweise erweitert. [X.]arin liegt eine neue grun[X.]rechtliche Beschwer, für welche [X.]ie Beschwer[X.]efrist neu in [X.]ang gesetzt wir[X.] (vgl. [X.] 45, 104 <119>; 100, 313 <356>; 141, 220 <262 f. Rn. 85>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]a es sich bei [X.]er [X.] je[X.]enfalls nicht um [X.]ie Umsetzung zwingen[X.]en Unionsrechts han[X.]elt, richtet sich [X.]ie verfassungsrechtliche Beurteilung [X.]er [X.]ültigkeit [X.]er angegriffenen Vorschriften nach [X.]en [X.]run[X.]rechten [X.]es [X.]run[X.]gesetzes. [X.]amit ist [X.]ie Zustän[X.]igkeit [X.]es [X.]verfassungsgerichts eröffnet un[X.] [X.]ie [X.]beschwer[X.]e insoweit zulässig. [X.]as gilt unabhängig [X.]avon, ob [X.]aneben Unionsgrun[X.]rechte [X.]eltung beanspruchen können (vgl. BVerf[X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unberührt bleibt hiervon [X.]ie Frage, ob sich weitere rechtliche Anfor[X.]erungen unmittelbar aus [X.]em Sekun[X.]ärrecht [X.]er [X.] ergeben, insbeson[X.]ere aus Art. 15 Abs. 1 [X.] 2002/58/E[X.] hinsichtlich [X.]er Reichweite [X.]er [X.]en Telekommunikationsanbietern auferlegten Pflichten. [X.]ie Auslegung un[X.] Anwen[X.]ung [X.]es Fachrechts [X.]er [X.] ist nicht Sache [X.]es [X.]verfassungsgerichts, son[X.]ern obliegt [X.]en Fachgerichten im Verbun[X.] mit [X.]em Europäischen [X.]erichtshof (vgl. [X.] 148, 40 <48 f. Rn. 22>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]beschwer[X.]e ist begrün[X.]et. [X.]ie angegriffenen Vorschriften sin[X.] an [X.]en [X.]run[X.]rechten [X.]es [X.]run[X.]gesetzes zu messen un[X.] greifen in Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] ein (I bis [X.]). [X.]ie Eingriffe sin[X.] nicht gerechtfertigt, weil [X.]ie angegriffenen Vorschriften formell verfassungswi[X.]rig sin[X.] (unten [X.]). Sie genügen auch nicht zentralen materiellen Anfor[X.]erungen [X.]es Art. 10 Abs. 1 un[X.] [X.]es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] (unten E).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes bin[X.]en [X.]en [X.] un[X.] [X.]en seine Befugnisse regeln[X.]en [X.]esetzgeber unabhängig [X.]avon, ob [X.]er [X.]ienst im Inlan[X.] o[X.]er im Auslan[X.] tätig ist. [X.]er Schutz [X.]er Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] gilt auch gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung von Auslän[X.]ern im Auslan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] begrün[X.]et eine umfassen[X.]e Bin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt an [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes. Einschränken[X.]e Anfor[X.]erungen, [X.]ie [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung von einem territorialen Bezug zum [X.]gebiet o[X.]er [X.]er Ausübung spezifischer [X.] abhängig machen, lassen sich [X.]er Vorschrift nicht entnehmen. [X.]as gilt je[X.]enfalls für [X.]ie [X.]run[X.]rechte als Abwehrrechte gegenüber Überwachungsmaßnahmen, wie sie hier in Frage stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] bin[X.]en [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]esetzgebung, vollziehen[X.]e [X.]ewalt un[X.] Rechtsprechung als unmittelbar gelten[X.]es Recht. Eine Beschränkung auf [X.]as Staatsgebiet enthält [X.]ie Vorschrift nicht. Für [X.]as Han[X.]eln [X.] Staatsorgane im Auslan[X.] kann eine Ausnahme von [X.]er [X.]run[X.]rechtsgeltung auch nicht aus einem [X.]ahingehen[X.]en unausgesprochen konsentierten [X.]run[X.]verstän[X.]nis bei Entstehung [X.]es [X.]run[X.]gesetzes hergeleitet wer[X.]en (a.[X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, [X.] § 2 Rn. 46; [X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, VI § 3 Rn. 15). Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] zielte insbeson[X.]ere in Reaktion auf [X.]ie [X.] [X.]ewalt- un[X.] [X.]kürherrschaft vielmehr auf eine umfassen[X.]e, in [X.]er Menschenwür[X.]e wurzeln[X.]e [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung un[X.] war bereits 1949 in [X.]ie Überzeugung eingebettet, [X.]ass [X.]ie [X.]republik in [X.]er internationalen [X.]gemeinschaft ihren Platz als rechtsstaatlicher Partner fin[X.]en müsse (vgl. [X.]reier, in: [X.]., [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 3; [X.]., [X.]Bl 1999, [X.] 667 <672 ff.>). [X.]ies kommt schon in [X.]er [X.] sowie insbeson[X.]ere in Art. 1 Abs. 2 [X.][X.] un[X.] Art. 24 un[X.] 25 [X.][X.] zum Aus[X.]ruck. Auch wenn [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung außerhalb [X.]es eigenen Staatsgebiets in [X.]en Beratungen zum [X.]run[X.]gesetz noch kein eigenes Thema war un[X.] insbeson[X.]ere Überwachungsmaßnahmen gegenüber [X.]em Auslan[X.] in [X.]en heute möglichen Formen jenseits [X.]er [X.]amaligen Vorstellungen lagen, lässt sich aus [X.]er Entstehungsgeschichte nicht ableiten, [X.]ass [X.]er Schutz [X.]er [X.]run[X.]rechte von vornherein an [X.]er Staatsgrenze en[X.]en sollte. [X.]er Anspruch eines umfassen[X.]en, [X.]en Menschen in [X.]en Mittelpunkt stellen[X.]en [X.]run[X.]rechtsschutzes spricht vielmehr [X.]afür, [X.]ass [X.]ie [X.]run[X.]rechte immer [X.]ann schützen sollen, wenn [X.]er [X.] Staat han[X.]elt un[X.] [X.]amit potentiell Schutzbe[X.]arf auslösen kann - unabhängig [X.]avon, an welchem Ort un[X.] gegenüber wem.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie Bin[X.]ung an [X.]ie [X.]run[X.]rechte nach Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] als in[X.]ivi[X.]uelle Abwehrrechte beschränkt sich auch nicht auf Konstellationen, in [X.]enen [X.]er Staat [X.]en Betroffenen als mit [X.]em [X.]ewaltmonopol versehene Hoheitsmacht gegenübertritt (vgl. [X.], Jura 2017, [X.] 148 <150 f.>; a.A. [X.]är[X.]itz, [X.]ie Verwaltung 48 <2015>, [X.] 463 <474>; [X.]., [X.]Bl 2017, [X.] 525 <526>; [X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, [X.] § 2 Rn. 46; [X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, VI § 3 Rn. 15). Eine solche Beschränkung, [X.]ie eine grun[X.]rechtliche Bin[X.]ung [X.]er Auslan[X.]saufklärung weitgehen[X.] ausschlösse, lässt sich insbeson[X.]ere nicht [X.]araus herleiten, [X.]ass Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] nicht auf [X.]ie [X.] Staatsgewalt als solche verweist, son[X.]ern [X.]ie [X.]esetzgebung, [X.]ie vollziehen[X.]e [X.]ewalt un[X.] [X.]ie Rechtsprechung als unterschie[X.]ene staatliche Funktionen benennt. Hier[X.]urch wir[X.] [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung nicht beschränkt, son[X.]ern [X.]eutlich gemacht, [X.]ass [X.]er [X.]run[X.]rechtsschutz gegenüber [X.] [X.]er tra[X.]itionellen [X.]ewaltenteilungslehre bekannten Staatsgewalten gilt - insbeson[X.]ere auch gegenüber [X.]em [X.]esetzgeber, was [X.]amals nicht selbstverstän[X.]lich war (vgl. [X.]enninger, in: AK-[X.][X.], 2. Aufl. 1989, Art. 1 Abs. 2, 3 Rn. 17). [X.]ieser [X.]e zur lückenlosen [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung aller Zweige [X.]er staatlichen [X.]ewalt (vgl. Her[X.]egen, in: [X.]/[X.]ürig, [X.][X.], Art. 1 Abs. 3 Rn. 12 [Oktober 2019]) lag bereits [X.]em ursprünglichen Normwortlaut zugrun[X.]e, [X.]er mit "[X.]esetzgebung, Verwaltung un[X.] Rechtsprechung" [X.]ie [X.]rei klassischen [X.]ewalten auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte als unmittelbar gelten[X.]es Recht verpflichtete. Mit [X.]er Ersetzung [X.]es Begriffs [X.]er "Verwaltung" [X.]urch [X.]en Begriff [X.]er "vollziehen[X.]en [X.]ewalt" [X.]urch [X.]as [X.]esetz zur Än[X.]erung [X.]es [X.]run[X.]gesetzes vom 19. März 1956 ([X.] 111) war keine Einengung [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung auf [X.]ie Ausübung spezifisch hoheitlicher Befugnisse inten[X.]iert. Vielmehr wur[X.]e [X.]er Begriff 1956 im Rahmen [X.]er [X.]run[X.]gesetznovelle zur Wehrverfassung als gegenüber [X.]em ursprünglichen Begriff [X.]er "Verwaltung" weiter angesehen un[X.] an [X.]essen Stelle gesetzt, um klarzustellen, [X.]ass auch [X.]ie [X.]wehr auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte verpflichtet ist (BT[X.]rucks 2/2150, [X.] 2). Eine Beschränkung [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung auf Entschei[X.]ungen, [X.]ie [X.]ie Exekutive auch mit [X.] [X.]urchsetzen könnte, liegt hierin nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.]run[X.]rechte bin[X.]en [X.]ie staatliche [X.]ewalt vielmehr umfassen[X.] un[X.] insgesamt, unabhängig von bestimmten Funktionen, Han[X.]lungsformen o[X.]er [X.]egenstän[X.]en staatlicher Aufgabenwahrnehmung (vgl. [X.], Jura 2017, [X.] 148 <150 f.>). [X.]as Verstän[X.]nis [X.]er staatlichen [X.]ewalt ist [X.]abei weit zu fassen un[X.] erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen o[X.]er solche, [X.]ie [X.]urch [X.] unterlegt sin[X.]. Alle Entschei[X.]ungen, [X.]ie auf [X.]en jeweiligen staatlichen Entschei[X.]ungsebenen [X.]en Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürgerinnen un[X.] Bürger getroffen zu wer[X.]en, sin[X.] von [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung erfasst. Eingeschlossen sin[X.] hiervon Maßnahmen, Äußerungen un[X.] Han[X.]lungen hoheitlicher wie nicht hoheitlicher Art. [X.]run[X.]rechtsgebun[X.]ene staatliche [X.]ewalt im Sinne [X.]es Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] ist [X.]anach je[X.]es Han[X.]eln staatlicher Organe o[X.]er Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres [X.]em [X.]emeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt ([X.] 128, 226 <244>). [X.]ie Bin[X.]ung an [X.]ie [X.]run[X.]rechte un[X.] [X.]ie politische Entschei[X.]ungsverantwortung sin[X.] unhintergehbar miteinan[X.]er verknüpft (vgl. BVerf[X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 42 - Recht auf [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt beschränkt sich [X.]abei auch im Auslan[X.] nicht auf eine bloß objektivrechtliche Verpflichtung (zutreffen[X.] [X.], Jura 2017, [X.] 148 <150 f.>; a.A. [X.], in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 33 <38>). Sie korrespon[X.]iert vielmehr mit einer [X.]run[X.]rechtsberechtigung [X.]erjenigen, [X.]ie [X.]urch [X.]ie jeweiligen [X.]run[X.]rechtsgarantien als geschützte [X.]run[X.]rechtsträger ausgewiesen sin[X.]. Eine [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung zugunsten in[X.]ivi[X.]ueller [X.]run[X.]rechtsträger, [X.]er [X.]ann aber keinerlei subjektivrechtliche Entsprechung gegenübersteht, sieht [X.]as [X.]run[X.]gesetz nicht vor. [X.]er [X.]harakter als In[X.]ivi[X.]ualrecht gehört zum zentralen [X.]ehalt [X.]es grun[X.]gesetzlichen [X.]run[X.]rechtsschutzes.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt auch bei einem Han[X.]eln gegenüber Auslän[X.]ern im Auslan[X.] entspricht zugleich [X.]er Einbin[X.]ung [X.]er [X.]republik in [X.]ie internationale [X.]gemeinschaft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) In Art. 1 Abs. 2 [X.][X.] bekennt sich [X.]as [X.]run[X.]gesetz zu [X.]en unverletzlichen un[X.] unveräußerlichen Menschenrechten als [X.]run[X.]lage je[X.]er menschlichen [X.]emeinschaft, [X.]es Frie[X.]ens un[X.] [X.]er [X.]erechtigkeit in [X.]er Welt. [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes wer[X.]en so in [X.]en Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, [X.]ie über [X.]ie Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, [X.]er [X.]em Menschen als Menschen gilt. Entsprechen[X.] schließen Art. 1 Abs. 2 un[X.] Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] an [X.]ie Menschenwür[X.]egarantie [X.]es Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] an. In Anknüpfung an [X.]iese im Ansatz universalistische Einbin[X.]ung [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes trifft [X.]as [X.]run[X.]gesetz für [X.]ie positivrechtliche Ausgestaltung [X.]er [X.]run[X.]rechte im Einzelnen bewusst eine Unterschei[X.]ung zwischen [X.]rechten un[X.] Menschenrechten. [X.]as legt aber nicht nahe, auch [X.]ie Menschenrechte auf innerstaatliche Sachverhalte o[X.]er auf staatliches Han[X.]eln im Inlan[X.] zu begrenzen. Ein solches Verstän[X.]nis fin[X.]et auch im Wortlaut [X.]es [X.]run[X.]gesetzes keinen Anhaltspunkt. Insbeson[X.]ere ergibt sich eine solche Begrenzung nicht aus [X.]er [X.] [X.]es [X.]run[X.]gesetzes, [X.]ie mit [X.]er Bezugnahme auf [X.]as "[X.] Volk in [X.]en [X.]" nicht gebietsbezogen, son[X.]ern aus [X.]er Perspektive [X.]er verfassungsgeben[X.]en Akteure formuliert ist un[X.] [X.]ie Verantwortung [X.]es [X.] Volkes in einem vereinten [X.] un[X.] [X.]er Welt betont (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.][X.], 15. Aufl. 2018, [X.] Rn. 9, Art. 1 Rn. 44; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.][X.], Art. 1 Abs. 3 Rn. 199 f. [2014]; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.][X.], [X.] Rn. 306 [2005]; a.A. [X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, VI § 3 Rn. 15).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]egen eine Einbin[X.]ung [X.]er [X.]run[X.]rechte in [X.]en Zusammenhang universell gelten[X.]er Menschenrechte spricht auch nicht [X.]ie terminologische Unterschei[X.]ung zwischen "unverletzlichen un[X.] unveräußerlichen Menschenrechten" nach Art. 1 Abs. 2 [X.][X.] un[X.] [X.]en "nachfolgen[X.]en [X.]run[X.]rechten" in Art. 1 Abs. 3 [X.][X.]. Auch insoweit lassen Wortlaut un[X.] Systematik [X.]es [X.]run[X.]gesetzes keinen Anhaltspunkt für eine gebietsbezogene [X.]eutung [X.]er Unterschei[X.]ung im Sinne getrennter räumlicher Anwen[X.]ungsbereiche erkennen. [X.]ass [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes (Art. 1 Abs. 3 [X.][X.]) im [X.]egenteil mit [X.]er [X.]ewährleistung [X.]er Menschenrechte verknüpft sin[X.], zeigt auch [X.]ie stän[X.]ige Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts, nach [X.]er [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes im Lichte [X.]er internationalen Menschenrechtsverbürgungen auszulegen sin[X.] (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>; 128, 282 <306 f.>; 128, 326 <367 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>; 148, 296 <351 Rn. 128>; BVerf[X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 58 - Recht auf [X.]). Auch bil[X.]en [X.]ie in Art. 1 Abs. 2 [X.][X.] nie[X.]ergelegten [X.]run[X.]sätze im Sinne [X.]es Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] eine absolute [X.]renze für Einschränkungen [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes [X.]urch [X.]en verfassungsän[X.]ern[X.]en [X.]esetzgeber (vgl. [X.] 84, 90 <120 f.>; 141, 1 <15 Rn. 34>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]ieser Verknüpfung [X.]er [X.]run[X.]rechte un[X.] [X.]er [X.]ewährleistung [X.]er Menschenrechte wäre ein Verstän[X.]nis [X.]er [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes, [X.]as [X.]eren [X.]eltung an [X.]er Staatsgrenze en[X.]en lässt un[X.] [X.] Stellen gegenüber Auslän[X.]ern im Auslan[X.] von ihrer Verpflichtung auf [X.]ie [X.]run[X.]- un[X.] Menschenrechte entbin[X.]et, nicht vereinbar. [X.]er Anspruch [X.]es [X.]run[X.]gesetzes, auf [X.]er [X.]run[X.]lage internationaler Konventionen im Zusammenwirken über [X.]ie Staatsgrenzen hinweg unveräußerliche Rechte einer je[X.]en Person - einschließlich [X.]es Schutzes vor Überwachung (vgl. Art. 12 [X.]; Art. 17 Abs. 1 [X.]) - sicherzustellen, wür[X.]e [X.]amit konterkariert. Unter [X.]en Be[X.]ingungen [X.]er Internationalisierung politischer Han[X.]lungsbe[X.]ingungen un[X.] eines zunehmen[X.]en Engagements [X.]er [X.] auch jenseits [X.]er eigenen [X.]renzen müsste [X.]ies [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er [X.]run[X.]rechtsschutz [X.]es [X.]run[X.]gesetzes einem erweiterten Han[X.]lungsra[X.]ius [X.]er [X.] Staatsgewalt nicht folgen un[X.] - im [X.]egenteil - im Zusammenwirken [X.]er [X.] gegebenenfalls sogar unterlaufen wer[X.]en könnte. [X.]emgegenüber gewährleistet [X.]ie Anknüpfung [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung an [X.]en Staat als politisch legitimiertes un[X.] [X.], [X.]ass [X.]er [X.]run[X.]rechtsschutz auch einer internationalen Ausweitung staatlicher Aktivitäten folgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Ein solches Verstän[X.]nis [X.]er Reichweite [X.]er [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes ist auch [X.]urch [X.]ie [X.] nahegelegt, [X.]ie bei [X.]er Auslegung [X.]er [X.]run[X.]rechte als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BVerf[X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 58 m.w.N. - Recht auf [X.]). Wieweit [X.]eren [X.]ewährleistungen für [X.]as Han[X.]eln [X.]er [X.] außerhalb ihres Territoriums gelten, ist zwar noch nicht umfassen[X.] geklärt. [X.]er Europäische [X.]erichtshof für Menschenrechte orientiert sich hierfür maßgeblich an [X.]em Kriterium [X.]er effektiven Kontrolle ("effective control") über [X.]as Han[X.]eln auf frem[X.]em Territorium un[X.] hat auf [X.]ieser [X.]run[X.]lage in vielen Fällen eine Auslan[X.]sgeltung [X.]er Konventionsrechte anerkannt (vgl. zusammenfassen[X.] E[X.]MR [[X.]K], [X.] [X.], Urteil vom 7. Juli 2011, Nr. 55721/07, §§ 132 ff. m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.] 52 <2014>, [X.] 375 <394 ff.> m.w.N.). Für [X.]ie Frage nach [X.]em Schutz vor Überwachungsmaßnahmen [X.]urch [X.] in an[X.]eren [X.] liegt aller[X.]ings noch keine letztverbin[X.]liche Klärung vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie [X.] [X.]es [X.] für Menschenrechte hat je[X.]och [X.]ie [X.]urchführung von Überwachungsmaßnahmen mit Zielen im Auslan[X.] in einer noch nicht rechtskräftigen Entschei[X.]ung uneingeschränkt an [X.]er Konvention gemessen un[X.] für konventionswi[X.]rig befun[X.]en, wobei zu [X.]en Beschwer[X.]eführern auch auslän[X.]ische Staatsangehörige gehörten, [X.]ie sich nicht im Konventionsstaat aufhielten o[X.]er [X.]ort wohnhaft waren (vgl. E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 271). [X.]esgleichen wur[X.]en [X.]ie auslan[X.]sbezogenen un[X.] [X.]ie [X.] ausschließen[X.]en strategischen Überwachungsbefugnisse nach [X.] Recht, [X.]ie von einer [X.] Nichtregierungsorganisation angegriffen wor[X.]en waren, ohne Infragestellung [X.]er Auslan[X.]sgeltung anhan[X.] [X.]er Konvention überprüft (vgl. E[X.]MR, [X.]entrum för Rättvisa v. Swe[X.]en, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08). Bei[X.]e Verfahren sin[X.] nunmehr vor [X.]er [X.]roßen Kammer anhängig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">99 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unabhängig von [X.]em Ausgang [X.]ieser Verfahren steht [X.]ie [X.] einer Auslan[X.]sgeltung [X.]er [X.] [X.]run[X.]rechte je[X.]enfalls nicht entgegen. [X.]enn als völkerrechtlicher Vertrag hat sie einen eigenstän[X.]ig [X.]efinierten Anwen[X.]ungsbereich, aus [X.]em sich für [X.]ie Reichweite [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes nach [X.]em [X.]run[X.]gesetz ohnehin keine unmittelbaren Ableitungen ergeben können. Sie schließt einen weitergehen[X.]en [X.]run[X.]rechtsschutz [X.]urch [X.]ie [X.] je[X.]enfalls nicht aus (Art. 53 EMRK).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">100 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt im Auslan[X.] steht auch nicht entgegen, [X.]ass hier eine Abgrenzung zu an[X.]eren [X.] un[X.] Rechtsor[X.]nungen o[X.]er eine Abstimmung mit [X.]iesen erfor[X.]erlich wäre, wie es [X.]as [X.]verfassungsgericht als - einzigen - möglichen [X.]run[X.] für einen Ausschluss [X.]er Bin[X.]ung an Art. 10 [X.][X.] bei [X.] erwogen un[X.] offengelassen hatte (vgl. [X.] 100, 313 <362 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">101 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Bin[X.]ung an [X.]ie [X.] [X.]run[X.]rechte begrün[X.]et nur eine Verantwortlichkeit un[X.] Verantwortung [X.] Staatsorgane. Sie flankiert allein autonome politische Entschei[X.]ungen [X.]er [X.]republik [X.] un[X.] begrenzt ausschließlich eigene Han[X.]lungsspielräume. Entsprechen[X.] wirken [X.]ie [X.]run[X.]rechte als Abwehrrechte auch im Auslan[X.] nur gegenüber [X.]er [X.] Staatsgewalt un[X.] laufen [X.]amit parallel zu [X.]en [X.]urch [X.]as völkerrechtliche Interventionsverbot begrün[X.]eten Beschränkungen. In [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung liegt [X.]amit we[X.]er ein Verstoß gegen [X.]as völkerrechtliche Interventionsverbot, noch beschränkt sie [X.]ie Han[X.]lungs- o[X.]er Rechtsetzungsmacht an[X.]erer [X.]. Sie bewirkt we[X.]er einen Oktroi eigenen Rechts noch eine Ver[X.]rängung auslän[X.]ischer [X.]run[X.]rechte. Insbeson[X.]ere erweitert [X.]ie [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung nicht staatliche Befugnisse im Auslan[X.], son[X.]ern beschränkt nur potentiell von [X.]er [X.] Staatsgewalt in Anspruch genommene Han[X.]lungsmöglichkeiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">102 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ementsprechen[X.] wirkt [X.]ie [X.]eltung [X.]er [X.]run[X.]rechte (hier [X.]es Art. 10 Abs. 1 [X.][X.]) nicht auf [X.]ie Rechtsor[X.]nung an[X.]erer [X.] ein un[X.] entfalten auch hieran anknüpfen[X.]e Eingriffsermächtigungen für Überwachungsmaßnahmen für [X.]eren interne Rechtsor[X.]nung keine normative Wirkung. Aus [X.]er [X.]eltung [X.]er [X.]run[X.]rechte un[X.] [X.]em [X.]esetzesvorbehalt folgen le[X.]iglich, [X.]ass für [X.] Stellen entsprechen[X.]e Rechtsgrun[X.]lagen geschaffen wer[X.]en müssen, sofern Überwachungsmaßnahmen auch auf Auslän[X.]er im Auslan[X.] bezogen wer[X.]en sollen. Ob un[X.] wieweit solche Befugnisse tatsächlich geschaffen wer[X.]en un[X.] von ihnen [X.]ebrauch gemacht wir[X.], ist [X.]amit nicht vorgegeben. Insoweit ist auch über [X.]ie Rechtfertigung von Einzelmaßnahmen aufgrun[X.] solcher Befugnisse hinsichtlich ihrer Außenwirkung gegenüber [X.]em jeweiligen Zielstaat nichts gesagt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">103 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aus [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung als solcher folgt [X.]amit nichts für [X.]ie Frage, ob solche Maßnahmen völkerrechtlich zulässig sin[X.]. Erst recht sin[X.] an[X.]ere [X.] nicht gehin[X.]ert, sich gegen [X.]iese Maßnahmen auf ihrem [X.]ebiet zur Wehr zu setzen - so wie [X.]as nach [X.]m [X.]recht auch gegen Überwachungsmaßnahmen auslän[X.]ischer [X.]ienste im Inlan[X.] geboten sein kann (unten Rn. 249). In [X.]er Bin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt an [X.]ie [X.]run[X.]rechte liegt insoweit keine Belastung an[X.]erer [X.], [X.]ie völkerrechtliche Be[X.]enken begrün[X.]en könnte (vgl. Bäcker, [X.] 2014, [X.] 556 <561>; [X.], NVwZ 2015, [X.] 1335 <1339>; [X.]är[X.]itz, [X.]ie Verwaltung 48 <2015>, [X.] 463 <472 f.>). [X.]ementsprechen[X.] ist es international nicht unüblich, Rechtsgrun[X.]lagen für auch auf Auslän[X.]er im Auslan[X.] bezogene Überwachungsmaßnahmen zu schaffen. Sie haben allein eine innerstaatliche Ermächtigungsfunktion (vgl. [X.]usy, in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 1 [X.][X.] Rn. 56; z.B. für [X.]ie [X.]: Section 702 Foreign Intelligence Surveillance Act; vgl. [X.], in: [X.]ol[X.]man/Rascoff [Hrsg.], [X.]lobal Intelligence Oversight, 2016, [X.] 121 <123 ff.>; für [X.]as [X.] bis 2017: Section 8 [4] Regulation of [X.] Powers Act; für [X.]as [X.] seit 2017: Part 6 [X.]hapter 1 [X.] Powers Act 2016; vgl. [X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 553 ff.; [X.]/Walker, in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 119 ff.; für [X.]: Article [X.]-1 bis [X.]-9 [X.]o[X.]e [X.]e la sécurité intérieure [[X.]es mesures [X.]e surveillance [X.]es communications électroniques internationales]; vgl. Le [X.]ivelec, in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, 516 ff.; Warusfel, in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 129 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">104 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]ie umfassen[X.]e Bin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt an [X.]ie [X.]run[X.]rechte lässt unberührt, [X.]ass sich [X.]ie aus [X.]en [X.]run[X.]rechten konkret folgen[X.]en Schutzwirkungen [X.]anach unterschei[X.]en können, unter welchen Umstän[X.]en sie zur Anwen[X.]ung kommen. [X.]as gilt - wie schon für [X.]ie verschie[X.]enen Wirkungs[X.]imensionen [X.]er [X.]run[X.]rechte im Inlan[X.] - auch für [X.]ie Reichweite ihrer Schutzwirkung im Auslan[X.]. So mögen schon hinsichtlich [X.]es persönlichen un[X.] sachlichen Schutzbereichs einzelne [X.]ewährleistungen im Inlan[X.] un[X.] Auslan[X.] in unterschie[X.]lichem Umfang [X.]eltung beanspruchen (unten Rn. 196). Ebenso kann zwischen verschie[X.]enen [X.]run[X.]rechts[X.]imensionen, etwa [X.]er Wirkung [X.]er [X.]run[X.]rechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentschei[X.]ungen o[X.]er als [X.]run[X.]lage von Schutzpflichten zu unterschei[X.]en sein. Soweit [X.]ie [X.]run[X.]rechte auf Konkretisierungen [X.]es [X.]esetzgebers angewiesen sin[X.], kann auch insoweit [X.]en beson[X.]eren Be[X.]ingungen im Auslan[X.] Rechnung zu tragen sein (vgl. [X.] 92, 26 <41 ff.>; [X.]azu auch [X.] 100, 313 <363>). Erst recht ist [X.]er Einbin[X.]ung staatlichen Han[X.]elns in ein auslän[X.]isches Umfel[X.] bei [X.]er Bestimmung von Anfor[X.]erungen an [X.]ie Rechtfertigung von [X.]run[X.]rechtseingriffen - insbeson[X.]ere im Rahmen [X.]er Verhältnismäßigkeit - Rechnung zu tragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">105 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Vorliegen[X.] geht es um [X.]en Schutz vor Überwachungsmaßnahmen im Rahmen [X.]er [X.] [X.]urch [X.]ie von [X.]en Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführern als verletzt gerügten [X.]run[X.]rechte [X.]er Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] in ihrer Abwehr[X.]imension. Aus [X.]er grun[X.]sätzlich umfassen[X.]en [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung [X.]er [X.] Staatsgewalt folgt, wie sich aus [X.]en vorstehen[X.]en [X.]arlegungen ergibt, je[X.]enfalls insoweit eine [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung auch [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.]esetzgebers bei [X.]er Regelung seiner Befugnisse. Eine Freistellung nachrichten[X.]ienstlicher Aufklärungsmaßnahmen von [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung wegen ihrer Auslan[X.]sgerichtetheit kennt [X.]as [X.]run[X.]gesetz ebensowenig wie wegen ihres politischen [X.]harakters. Vielmehr schafft [X.]ie umfassen[X.]e [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung nach Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] [X.]ie Voraussetzungen [X.]afür, auch [X.]run[X.]rechtsgefähr[X.]ungen [X.]urch neue technische Entwicklungen un[X.] sich hier[X.]urch ergeben[X.]e Kräfteverschiebungen Rechnung tragen zu können. [X.]as gilt insbeson[X.]ere für [X.]ie sich wan[X.]eln[X.]e Be[X.]eutung [X.]er Nachrichten[X.]ienste im Zuge [X.]er Fortentwicklung [X.]er Informationstechnik un[X.] [X.]es hiermit möglich gewor[X.]enen Ausgriffs auf [X.]as Auslan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">106 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie nachrichten[X.]ienstliche Auslan[X.]saufklärung hat für [X.]ie Han[X.]lungsfähigkeit [X.]er [X.]republik [X.] in [X.]er [X.] seit jeher eine erhebliche, in jüngerer [X.] aber spezifisch gewachsene Be[X.]eutung gewonnen. Im Zuge [X.]er Entwicklung [X.]er Informationstechnik un[X.] [X.]er Internationalisierung haben sich Be[X.]eutung un[X.] Be[X.]ingungen [X.]er [X.] als eines zentralen Elements [X.]er nachrichten[X.]ienstlichen Auslan[X.]saufklärung grun[X.]legen[X.] geän[X.]ert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">107 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Früher zielte [X.]ie Fernmel[X.]eaufklärung allein auf [X.]ie [X.]efahrenfrüherkennung zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf [X.]as [X.]gebiet un[X.] beschränkten sich unmittelbar personenbezogene Maßnahmen sowohl von [X.]en technischen Möglichkeiten als auch vom Erkenntnisinteresse her auf einen kleinen Kreis von Personen (vgl. [X.] 67, 157 <178>). Im Zuge [X.]er heutigen Kommunikationsmöglichkeiten un[X.] [X.]amit verbun[X.]en [X.]er internationalisierten [X.] haben sich potentiell aus [X.]em Auslan[X.] [X.]rohen[X.]e [X.]efahren vervielfältigt. [X.]ie Informationstechnik erlaubt, über [X.]renzen hinweg unmittelbar un[X.] ungehin[X.]ert [X.]urch räumliche [X.]istanzen miteinan[X.]er zu kommunizieren un[X.] sich ohne [X.]verlust zu koor[X.]inieren. Hier[X.]urch stellen sich neue Herausfor[X.]erungen für [X.]ie Erfassung politisch o[X.]er militärisch relevanter Kommunikation, [X.]ie für [X.]ie Han[X.]lungsfähigkeit [X.]er [X.]regierung von erheblicher Be[X.]eutung sein kann. Auch können internationale Aktivitäten heute für [X.]as [X.]emeinwesen insgesamt [X.]estabilisieren[X.]e Wirkung entfalten, wie exemplarisch in [X.]yberangriffen, international organisierter Kriminalität wie etwa Menschenhan[X.]el o[X.]er [X.]el[X.]wäsche un[X.] internationalem Terrorismus sichtbar wir[X.] (vgl. [X.], in: [X.]ol[X.]man/Rascoff [Hrsg.], [X.]lobal Intelligence Oversight, 2016, [X.] 95 ff.; [X.]oo[X.]man/[X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 1 ; [X.], Journal of [X.]onflict & Security Law 11 <2006>, [X.] 399 <400 f.>; hinsichtlich [X.]es [X.]efahrenbereichs "[X.]yber" siehe auch BT[X.]rucks 18/4654, [X.] 40 f.). [X.]er Auslan[X.]saufklärung mittels Telekommunikationsüberwachung kommt [X.]amit außen- un[X.] sicherheitspolitisch eine zunehmen[X.]e Be[X.]eutung zu, [X.]ie politisch etwa auch in [X.]enim Vergleich zu vielen an[X.]eren Bereichen [X.]eutlich gestiegenen Haushaltsansätzen [X.]er Nachrichten[X.]ienste ihren Aus[X.]ruck fin[X.]et(vgl. [X.]ie Ver[X.]oppelung [X.]es veranschlagten Bu[X.]gets [X.]es [X.] von 475,5 Millionen Euro im Jahr 2011 [vgl. Haushaltsrechnung [X.]es [X.] für [X.]as Jahr 2011, [X.] 185] auf 966,5 Millionen Euro im Jahr 2019 [vgl. Haushaltsgesetz 2019 vom 17. [X.]ezember 2018, [X.] 2528, Einzelplan 04, [X.] 22], währen[X.] im gleichen [X.]raum [X.]as [X.]esamtbu[X.]get von 306,8 Milliar[X.]en Euro[vgl. Haushaltsrechnung [X.]es [X.] für [X.]as Jahr 2011, [X.] 14] auf 356,4 Milliar[X.]en Euro [vgl. Haushaltsgesetz 2019 vom 17. [X.]ezember 2018, [X.] 2528, [X.]esamtplan, [X.] 16] um 16 Prozent anstieg).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">108 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie unter verän[X.]erten Be[X.]ingungen zunehmen[X.]e Be[X.]eutung [X.]er Auslan[X.]saufklärung geht im Spannungsfel[X.] von Freiheit un[X.] Sicherheit mit neuen Herausfor[X.]erungen nicht nur für [X.]ie Wahrung [X.]er Sicherheit, son[X.]ern auch für [X.]ie Wahrung [X.]er Freiheit einher, [X.]ie rechtsstaatlich auf [X.]er Basis [X.]er [X.]run[X.]rechte ausbalanciert wer[X.]en muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">109 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]en Entwicklungen [X.]er Informationstechnik verbin[X.]et sich, [X.]ass [X.]ie [X.]atenströme über Satelliten un[X.] [X.]urch Kabel volatil nach von Staatsgrenzen unabhängigen technischen Kriterien weltweit geführt wer[X.]en (vgl. zu [X.]ieser Entwicklung bereits BT[X.]rucks 14/5655, [X.] 17). [X.]a[X.]urch ist es möglich, auch vom Inlan[X.] aus in erheblichem Umfang Auslan[X.]skommunikation zu erfassen. [X.]leichzeitig vollzieht sich gesellschaftliche Kommunikation zunehmen[X.] in internationalen Zusammenhängen. Auf [X.]er [X.]run[X.]lage grenzüberschreiten[X.]er [X.]ienstleistungsangebote stützt sich [X.]er [X.]ausch zwischen Bürgerinnen un[X.] Bürgern als [X.]run[X.]rechtsträgern - innerhalb [X.]er [X.] wie über [X.]ie Staatsgrenzen hinausweitgehen[X.] auf Telekommunikations[X.]ienstleistungen, [X.]ie nicht nach [X.]er Unterschei[X.]ung zwischen Inlan[X.] un[X.] Auslan[X.] strukturiert sin[X.] (vgl. [X.], in: [X.]ol[X.]man/Rascoff [Hrsg.], [X.]lobal Intelligence Oversight, 2016, [X.] 95 <100 f.>). Vor [X.]em Hintergrun[X.], [X.]ass sich unter [X.]en gegenwärtigen Be[X.]ingungen [X.]er Informationstechnik zunehmen[X.] Han[X.]lungen un[X.] [X.] aller Art in [X.]igitaler Form nie[X.]chlagen, un[X.] angesichts stän[X.]ig steigen[X.]er [X.]atenverarbeitungskapazitäten erstrecken sich [X.]ie Möglichkeiten [X.]er Telekommunikationsüberwachung so auf breite Bereiche [X.]er gesamten Zivilgesellschaft auch außerhalb [X.]es eigenen Hoheitsgebiets - so wie umgekehrt [X.]ie [X.] auch [X.]er Überwachung [X.]urch an[X.]ere [X.] ausgesetzt ist (vgl. BT[X.]rucks 18/12850, [X.] 1283 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">110 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein Verstän[X.]nis [X.]er [X.]run[X.]rechte, [X.]as [X.]eren [X.]eltung an [X.]en Staatsgrenzen en[X.]en ließe, stellte [X.]ie [X.]run[X.]rechtsträger angesichts solcher Entwicklungen schutzlos un[X.] ließe [X.]ie Reichweite [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes hinter [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]er Internationalisierung zurückf[X.] (vgl. [X.], NVwZ 2015, [X.] 1335 <1339>; Papier, NVwZ 2017, [X.] 3025 <3029>; Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <226>). Es könnte [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er [X.]run[X.]rechtsschutz in einem zunehmen[X.] wichtiger wer[X.]en[X.]en Bereich eingriffsintensiven staatlichen Han[X.]elns un[X.] - mit [X.]em Sicherheitsrecht - in einem Fel[X.], in [X.]em [X.]en [X.]run[X.]rechten zu[X.]em typischerweise beson[X.]ere Be[X.]eutung zukommt, leerliefe. In[X.]em Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] an [X.]en Staat als Han[X.]lungssubjekt anknüpft, trägt er [X.]emgegenüber auch solchen neuen [X.]efähr[X.]ungspotentialen Rechnung un[X.] hilft, sie in [X.]en allgemeinen rechtsstaatlichen Rahmen [X.]es [X.]run[X.]gesetzes einzuor[X.]nen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">111 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie angegriffenen Vorschriften berühren [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer in ihren [X.]run[X.]rechten aus Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]. Sie ermächtigen zur Erhebung personenbezogener [X.]aten im Wege [X.]er heimlichen Telekommunikationsüberwachung un[X.] betreffen [X.]amit [X.]en [X.]ewährleistungsgehalt [X.]es [X.]urch Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] geschützten [X.]. Hieran anknüpfen[X.] berührt auch [X.]ie Übermittlung [X.]er aus solchen Maßnahmen erlangten [X.]aten [X.]en Schutz [X.]es [X.], so [X.]ass auch sie an Art. 10 [X.][X.] zu messen ist. Ebenfalls berühren [X.]ie angegriffenen Vorschriften [X.]ie als Journalisten tätigen Beschwer[X.]eführer in ihrem [X.]run[X.]recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.].[X.]enn sie ermächtigen [X.]en [X.] zur Erhebung, Verarbeitung un[X.] Übermittlung von [X.]aten aus Telekommunikation im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einschließlich [X.]er gezielten Überwachung un[X.] Auswertung ihrer in [X.]iesem Zusammenhang geführten Kommunikation etwa mit Informanten (vgl. E[X.]MR, Weber an[X.] Saravia v. [X.]ermany, Entschei[X.]ung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, §§ 143 ff.; [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 476, 490 ff.; siehe auch [X.] 100, 313 <365>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">112 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nicht zu klären ist in vorliegen[X.]em Verfahren, ob [X.]ie angegriffenen Vorschriften in Blick auf [X.]ie Unterschei[X.]ung von [X.] un[X.] Unionsbürgern mit [X.]leichheitsanfor[X.]erungen vereinbar sin[X.]. [X.] muss insoweit insbeson[X.]ere, ob § 6 Abs. 3 [X.][X.], auch in Verbin[X.]ung mit § 14 Abs. 2 [X.][X.], [X.]iesbezüglich eine sachlich gerechtfertigte [X.]ifferenzierung schafft. [X.]enn [X.]ie Frage [X.]er [X.]leichbehan[X.]lung von [X.] Staatsangehörigen un[X.] Unionsbürgern fin[X.]et nicht nur Maßstäbe im [X.]run[X.]gesetz, son[X.]ern wirft zugleich ungeklärte Fragen [X.]es Unionsrechts auf; hierzu gehören zunächst schon [X.]essen Anwen[X.]barkeit in Anbetracht [X.]es Art. 4 Abs. 2 [X.]V un[X.] [X.]er [X.]run[X.]freiheiten sowie [X.]ann gegebenenfalls [X.]ie inhaltliche Reichweite [X.]es unionsrechtlichen [X.]iskriminierungsverbots (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, [X.] 146 <148>;[X.], Jura 2017, [X.] 148 <156>; Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <224>; vgl. auch [X.]ie anhängigen Verfahren vor [X.]em Eu[X.]H, [X.], [X.]/17, ABl [X.] 2018/[X.] 022/41 [[X.]]; [X.] u.a., [X.]-511/18, ABl [X.] 2018/[X.] 392/10 un[X.] French [X.]ata Network u.a., [X.]-512/18, ABl [X.] 2018/[X.] 392/11 [jeweils [X.]]). Eine abschließen[X.]e Klärung [X.]er Frage, welchen [X.]leichheitsanfor[X.]erungen [X.]er [X.]esetzgeber bei einer [X.]estaltung [X.]er strategischen Überwachung unterliegt, ist [X.]em [X.]verfassungsgericht [X.]amit allein nicht möglich. Es kann [X.]iese Frage mangels Entschei[X.]ungserheblichkeit auch nicht [X.]em Europäischen [X.]erichtshof vorlegen, [X.]a [X.]ie angegriffenen Vorschriften schon aus formellen [X.]rün[X.]en verfassungswi[X.]rig sin[X.] (unten Rn. 134 f.). Unter [X.]iesen Umstän[X.]en be[X.]arf es vorliegen[X.] auch keiner weiteren materiellen Klärung [X.]ieser Fragen anhan[X.] [X.]es [X.]run[X.]gesetzes.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">113 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie angegriffenen Vorschriften begrün[X.]en [X.]run[X.]rechtseingriffe auf verschie[X.]enen Stufen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">114 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. § 6 Abs. 1 [X.][X.] berechtigt [X.]en [X.] zunächst zur Erfassung in[X.]ivi[X.]ueller Telekommunikationsverkehre aus [X.]urch Anor[X.]nung näher bestimmten Netzen; eröffnet wer[X.]en [X.]amit insbeson[X.]ere [X.]as Abfangen von Satellitensignalen un[X.] [X.]ie Erfassung leitungsgebun[X.]ener [X.]atenströme, un[X.] zwar sowohl mittels eigener Vorrichtungen als auch einer nach § 8 [X.][X.] angeor[X.]neten Ausleitung. Entsprechen[X.] ermächtigt § 14 Abs. 1 [X.][X.] [X.]en [X.] zur Erhebung personenbezogener [X.]aten im Rahmen von Kooperationen mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">115 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]egenüber [X.]en Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführern zu 1) bis 7) als im Auslan[X.] leben[X.]en auslän[X.]ischen Staatsangehörigen liegt in einer solchen Erfassung ein Eingriff. Es han[X.]elt sich bei einer solchen Erfassung personenbezogener [X.]aten im verfassungsrechtlichen Sinne um eine [X.]atenerhebung. Sie macht [X.]ie [X.]aten [X.]er Betroffenen [X.]em [X.] gezielt zugänglich, [X.]amit [X.]ieser sie nach inhaltlichen Kriterien auswerten kann - sei es auf [X.]er [X.]run[X.]lage von Suchbegriffen zur Erfassung von Inhalts[X.]aten, sei es zur Auswertung von (möglicherweise bevorraten[X.] akkumulierten) Verkehrs[X.]aten o[X.]er sei es zur Übermittlung an auslän[X.]ische öffentliche Stellen im Rahmen einer Kooperation. [X.]ie später wie[X.]er ausgeson[X.]erten [X.]aten wer[X.]en [X.]abei auch nicht nur ungewollt miterfasst, son[X.]ern bewusst erhoben, um auf relevante Erkenntnisse hin ausgewertet un[X.] gegebenenfalls genutzt zu wer[X.]en (vgl. hierzu auch [X.] 100, 313 <366>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">116 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]egenüber [X.]em Beschwer[X.]eführer zu 8), [X.]er [X.] Staatsangehöriger ist, gilt [X.]as im Ergebnis angesichts [X.]es [X.]erzeitigen Stan[X.]s [X.]er Technik ebenfalls. [X.]a § 6 Abs. 4 [X.][X.] (gegebenenfalls in Verbin[X.]ung mit § 14 Abs. 2 [X.][X.]) Überwachungsmaßnahmen gegenüber [X.] Staatsangehörigen un[X.] Inlän[X.]ern nicht erlaubt, liegt in [X.]er anfänglichen Erfassung auch ihrer [X.]aten zwar grun[X.]sätzlich kein Eingriff. [X.]iese [X.]aten wer[X.]en le[X.]iglich ungezielt un[X.] allein technisch be[X.]ingt miterfasst un[X.] sollen unmittelbar nach [X.]er Signalaufbereitung mittels verschie[X.]ener Filterungsprozesse technisch spurenlos wie[X.]er aussortiert wer[X.]en. [X.]as behör[X.]liche Interesse an [X.]en erfassten [X.]aten hat sich hier nicht [X.]erart ver[X.]ichtet, [X.]ass ein Betroffensein in einer einen [X.]run[X.]rechtseingriff auslösen[X.]en Qualität anzunehmen ist (vgl. [X.] 100, 313 <366>; 115, 320 <343>; 150, 244 <266 Rn. 43>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">117 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings ist nach [X.]em [X.]erzeitigen Stan[X.] [X.]er Technik eine Herausfilterung [X.]er [X.]aten von [X.] Staatsangehörigen un[X.] Inlän[X.]ern nicht vollstän[X.]ig möglich, so [X.]ass teilweise auch solche [X.]aten in [X.]ie Auswertung gelangen. [X.] wer[X.]en sie [X.]ann erst bei I[X.]entifizierung im Rahmen [X.]er hän[X.]ischen Sichtung. § 6 Abs. 1, Abs. 4 [X.][X.] erlaubt [X.]ies zwar nicht in klar erkennbarer Weise, setzt ein solches Verstän[X.]nis je[X.]och, um überhaupt angewen[X.]et wer[X.]en zu können, voraus; so wir[X.] [X.]ie Vorschrift [X.]enn seit jeher auch in [X.]er Praxis verstan[X.]en. In Bezug auf Personen, [X.]eren [X.]aten auf [X.]iese Weise erfasst wer[X.]en, ohne nach [X.]er Signalaufbereitung technisch wie[X.]er spurenlos ausgeson[X.]ert zu wer[X.]en, un[X.] [X.]ie [X.]amit von Mitarbeitern [X.]es [X.] zur Kenntnis genommen wer[X.]en, begrün[X.]et [X.]ies einen Eingriff. In[X.]em § 6 Abs. 1, Abs. 4 [X.][X.] hierfür [X.]ie Rechtsgrun[X.]lage bietet, liegt in ihm auch gegenüber [X.]em Beschwer[X.]eführer zu 8) [X.]ie Ermächtigung zu Eingriffen in sein [X.]run[X.]recht aus Art. 10 Abs. 1 [X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">118 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Weitere [X.]run[X.]rechtseingriffe gegenüber [X.]en Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführern begrün[X.]et § 6 Abs. 1 bis 3 [X.][X.] [X.]urch [X.]ie Ermächtigung zur weiteren Auswertung [X.]er [X.]aten. Zum einen ermächtigen § 6 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] in [X.]em [X.]ort geregelten Umfang auch § 14 Abs. 1 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 19 Abs. 1 [X.][X.] zu einem Eingriff in Form [X.]er Auswertung [X.]er erhobenen, gegebenenfalls auch bevorraten[X.] akkumulierten [X.][X.]aten. Zum an[X.]eren ermächtigt § 6 Abs. 1 bis 3 [X.][X.] zur Auswertung [X.]er erfassten Telekommunikation mittels Suchbegriffen zur Sichtung [X.]er Inhalts[X.]aten. Weitere Eingriffe liegen in [X.]er von [X.]er Vorschrift gleichermaßen ge[X.]eckten hän[X.]ischen Auswertung [X.]er hierbei herausgefilterten Telekommunikationsverkehre, [X.]ie [X.]ie weitere [X.]atenverarbeitung - von [X.]er Sichtung [X.]er mittels Suchbegriffen aufgegriffenen Telekommunikationsverkehre über ihre [X.]eko[X.]ierung un[X.] Mel[X.]ung an [X.]ie sogenannten "abnehmen[X.]en Bereiche" bis hin zu ihrer [X.]ortigen Nutzung - umfasst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">119 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Eigene [X.]run[X.]rechtseingriffe liegen in einer etwaigen Übermittlung [X.]er sich aus [X.]er Überwachung ergeben[X.]en Erkenntnisse, soweit sie personenbezogene [X.]aten enthalten, wie sie § 24 [X.][X.] in verschie[X.]enen Einzeltatbestän[X.]en vorsieht. Hiermit wer[X.]en [X.]ie erlangten [X.]aten an[X.]eren Behör[X.]en zugänglich gemacht, was stets einen eigenen [X.]run[X.]rechtseingriff be[X.]eutet (vgl. [X.] 141, 220 <324 f. Rn. 279>). Entsprechen[X.] liegt auch in [X.]er automatisierten Übermittlung von Informationen an auslän[X.]ische öffentliche Stellen, wie sie § 15 Abs. 1 [X.][X.] im Rahmen von Kooperationen vorsieht, ein [X.]run[X.]rechtseingriff.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">120 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] sowie gegebenenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] begrün[X.]et auch § 7 [X.][X.]. Zwar regelt [X.]ieser nicht unmittelbar [X.]ie Erhebung von [X.]aten [X.]urch Überwachungsmaßnahmen selbst, son[X.]ern setzt sie voraus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 7 [X.][X.] Rn. 2; Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <223>; [X.], in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 33 <39>). § 7 Abs. 1 [X.][X.] rechtfertigt aber [X.]ie weitere Verarbeitung [X.]er insoweit gewonnenen [X.]aten, worin ein eigener Eingriff liegt (vgl. [X.] 100, 313 <366 f.>). Über[X.]ies regelt § 7 Abs. 2 [X.][X.] Einschränkungen [X.]er [X.]atenerhebung un[X.] schafft [X.]amit [X.]en Rechtsschein, [X.]ass eine [X.]atenerhebung vom Auslan[X.] aus ohne weitere Rechtsgrun[X.]lage zulässig sei. Im Ergebnis will § 7 Abs. 1, 2 [X.][X.] [X.]amit auch eine [X.]atenerhebung [X.]es [X.] vom Auslan[X.] aus legitimieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">121 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]iese [X.]run[X.]rechtseingriffe sin[X.] verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. [X.]ie zu ihnen ermächtigen[X.]en Vorschriften genügen bereits in formeller Hinsicht nicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an Ermächtigungen zum Eingriff in [X.]ie betroffenen [X.]run[X.]rechte. Zwar können sie sich auf eine hinreichen[X.]e Kompetenzgrun[X.]lage stützen. Sie verstoßen je[X.]och gegen [X.]as Zitiergebot [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">122 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Keine [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken bestehen hinsichtlich [X.]er [X.]esetzgebungskompetenz. [X.]er [X.]gesetzgeber kann [X.]ie angegriffenen Vorschriften auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] stützen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">123 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Maßgebliche Kompetenzgrun[X.]lage ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.], [X.]er eine [X.]esetzgebungskompetenz [X.]es [X.] über [X.]ie auswärtigen Angelegenheiten sowie [X.]ie Vertei[X.]igung begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">124 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie Einrichtung einer Stelle zur umfassen[X.]en Auslan[X.]saufklärung fällt unstreitig unter [X.]ie auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] (vgl. [X.] 100, 313 <369>). [X.]azu zählt auch [X.]ie Ausstattung mit aufgabena[X.]äquaten Befugnissen. Aller[X.]ings sin[X.] [X.]ie Aufgaben, [X.]ie [X.]er [X.]esetzgeber einer solchen Stelle übertragen kann, begrenzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">125 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]er Begriff [X.]er auswärtigen Angelegenheiten in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] kann nicht ohne Rücksicht auf [X.]ie Verteilung [X.]er [X.]esetzgebungskompetenzen im Übrigen bestimmt wer[X.]en. Zum einen [X.]arf er nicht in einer Weise ausgelegt wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Kompetenzverteilung zwischen [X.] un[X.] [X.] unterlaufen wir[X.]. Zum an[X.]eren muss er sich in [X.]ie verschie[X.]enen Kompetenzzuweisungen an [X.]en [X.] einfügen. Unter bei[X.]en [X.]esichtspunkten verbietet sich ein Verstän[X.]nis [X.]es Begriffs, nach [X.]em alle Tatbestän[X.]e mit Auslan[X.]sbezug zu [X.]en auswärtigen Angelegenheiten zählen. [X.]arunter sin[X.] [X.]iejenigen Fragen zu verstehen, [X.]ie für [X.]as Verhältnis [X.]er [X.]republik [X.] zu an[X.]eren [X.] o[X.]er zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbeson[X.]ere für [X.]ie [X.]estaltung [X.]er Außenpolitik, Be[X.]eutung haben (vgl. [X.] 100, 313 <368 f.>; vgl. auch [X.] 133, 277 <319 Rn. 101>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">126 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Abzugrenzen ist [X.]ie [X.]esetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] insbeson[X.]ere von [X.]er [X.]esetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.][X.], [X.]er [X.]em [X.] für [X.]ie Abwehr von [X.]efahren [X.]es internationalen Terrorismus eine [X.]esetzgebungskompetenz allein in Bezug auf [X.]as [X.]kriminalpolizeiamt einräumt. Im [X.]renzbereich zur Verbrechensbekämpfung ist weiter von Belang, [X.]ass Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.][X.] [X.]em [X.] bestimmte un[X.] zugleich begrenzte [X.]esetzgebungskompetenzen für [X.]ie Zusammenarbeit zwischen [X.] un[X.] [X.] im Bereich [X.]er Kriminalpolizei, für [X.]ie Einrichtung eines [X.]kriminalpolizeiamtes sowie für [X.]ie internationale Verbrechensbekämpfung zuweist. [X.]arunter ist nicht [X.]ie Bekämpfung internationaler Verbrechen zu verstehen, son[X.]ern [X.]ie internationale Bekämpfung von Verbrechen, also etwa [X.]ie Zusammenarbeit [X.] mit auslän[X.]ischen Stellen in kriminalpolizeilichen Fragen. Im Übrigen fällt [X.]as Polizeirecht als [X.]efahrenabwehrrecht in [X.]ie Zustän[X.]igkeit [X.]er Län[X.]er (vgl. [X.] 100, 313 <369>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">127 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Hieraus ergibt sich, [X.]ass [X.]er [X.] [X.]en [X.] mit [X.]er Auslan[X.]saufklärung nicht allgemein zum Zweck [X.]er [X.]ewährleistung [X.]er inneren Sicherheit betrauen kann. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] berechtigt [X.]en [X.]gesetzgeber nicht [X.]azu, Befugnisse einzuräumen, [X.]ie auf [X.]ie Verhütung, Verhin[X.]erung o[X.]er Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sin[X.] (vgl. [X.] 100, 313 <370>; 133, 277 <319 Rn. 101>). [X.]em [X.] können insoweit nur Aufgaben un[X.] Befugnisse übertragen wer[X.]en, [X.]ie eine außen- un[X.] sicherheitspolitische Be[X.]eutung haben un[X.] [X.]amit eine internationale [X.]imension aufweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">128 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ies beschränkt [X.]en [X.]gesetzgeber umgekehrt aller[X.]ings nicht [X.]arauf, [X.]en [X.] allein mit [X.]er Aufgabe zu betrauen, [X.]ie [X.]regierung mit Entschei[X.]ungsgrun[X.]lagen zur Sicherung ihrer außen- o[X.]er vertei[X.]igungspolitischen Han[X.]lungsfähigkeit zu versorgen (vgl. [X.] 100, 313 <368 ff.>). Zwar liegt hierin [X.]ie primäre Aufgabe [X.]er Auslan[X.]saufklärung, von [X.]er [X.]as [X.]esamtprofil [X.]es auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] gestützten [X.]ienstes auch geprägt bleiben muss. Je[X.]och kann [X.]em [X.] als eigene Aufgabe auch [X.]ie Früherkennung von aus [X.]em Auslan[X.] [X.]rohen[X.]en [X.]efahren anvertraut wer[X.]en, wenn [X.]iese eine hinreichen[X.] internationale [X.]imension aufweisen. Maßgeblich ist, [X.]ass es sich um [X.]efahren han[X.]elt, [X.]ie sich ihrer Art un[X.] ihrem [X.]ewicht nach auf [X.]ie Stellung [X.]er [X.]republik in [X.]er [X.]gemeinschaft auswirken können un[X.] gera[X.]e in [X.]iesem Sinne von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung sin[X.]. Zu [X.]enken ist hier etwa an [X.]efahren [X.]urch staatenübergreifen[X.] machtvoll agieren[X.]e Netzwerke [X.]er organisierten Kriminalität, [X.]urch von außen gesteuerte [X.]yberangriffe auf wichtige Infrastruktur o[X.]er [X.]urch Terrorakte, [X.]ie sich als Aus[X.]ruck international verflochtener Konfliktlagen [X.]arstellen. [X.]emgegenüber umfasst [X.]ie Kompetenz nicht [X.]ie Schaffung von Regelungen zur Aufklärung einzelner, auch be[X.]eutsamer Straftaten im Inlan[X.], allein weil sich hierfür Tatbeiträge o[X.]er Erkenntnisquellen im Auslan[X.] befin[X.]en. Auch könnte [X.]ie Zustän[X.]igkeit [X.]es [X.] etwa nicht generell auf [X.]ie Aufklärung von [X.] nach § 6 St[X.]B erstreckt wer[X.]en. [X.]ass hier [X.]ie Tatbegehung im Auslan[X.] unter Strafe gestellt wir[X.] un[X.] solche Normen in internationale Vereinbarungen einbezogen sin[X.], begrün[X.]et für sich noch nicht, [X.]ass ihrer Aufklärung in je[X.]em Fall eine außen- un[X.] sicherheitspolitische Be[X.]eutung zukommt, [X.]ie alleine [X.]em [X.] eine [X.]esetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] eröffnet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">129 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie angegriffenen Vorschriften lassen sich [X.]anach auf [X.]ie [X.]esetzgebungskompetenz [X.]es Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] stützen. [X.]ies gilt zunächst für § 6 [X.][X.]. Zwar eröffnet § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] [X.]en Einsatz [X.]er strategischen Überwachung nicht nur, um [X.]efahren für [X.]ie äußere, son[X.]ern auch um [X.]efahren für [X.]ie innere Sicherheit zu erkennen. Eingebun[X.]en ist [X.]ies je[X.]och in [X.]ie alle Tatbestän[X.]e übergreifen[X.]e Beschränkung [X.]es § 6 [X.][X.] auf [X.]ie Aufgaben [X.]es [X.]. [X.]ies gilt für [X.]ie Nummer 1 ebenso wie für [X.]ie Nummer 2 un[X.] [X.]ie Nummer 3 - un[X.] [X.]amit auch für [X.]as Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung. Zulässig sin[X.] Überwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 [X.][X.] [X.]emnach nur zur [X.]ewinnung von Erkenntnissen über [X.]as Auslan[X.], [X.]ie von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung sin[X.] (§ 1 Abs. 2 [X.][X.]). [X.]as ist in Blick auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] kompetenzrechtlich unbe[X.]enklich, setzt aller[X.]ings eine Auslegung un[X.] Han[X.]habung [X.]er Vorschrift voraus, [X.]ie [X.]en [X.]argelegten kompetenzrechtlichen [X.]renzen Rechnung trägt. Insbeson[X.]ere können [X.]anach [X.]ie Befugnisse nicht uneingeschränkt als [X.]run[X.]lage für [X.]ienstleistungen für Behör[X.]en [X.]er inneren Sicherheit genutzt wer[X.]en - auch nicht mittels Auftragserteilung [X.]urch [X.]ie [X.]regierung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">130 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nichts an[X.]eres gilt für § 7 un[X.] §§ 13 bis 15 [X.][X.]. Auch [X.]iese Vorschriften sin[X.] an [X.]ie Aufgabenbestimmung [X.]es § 1 Abs. 2 [X.][X.] gebun[X.]en un[X.] [X.]urch sie begrenzt. [X.]ass §§ 13 bis 15 [X.][X.] im Rahmen von Kooperationen auch eine Überwachung zur [X.]ewinnung von Erkenntnissen im Interesse an[X.]erer [X.] eröffnet, än[X.]ert kompetenzrechtlich nichts. [X.]ie Zuor[X.]nung einer solchen Regelung zu [X.]en "auswärtigen Angelegenheiten" steht hier erst recht außer Zweifel.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">131 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Zustän[X.]igkeit [X.]es [X.] zur Regelung auch [X.]er Übermittlung [X.]er aus [X.]en Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse [X.]urch § 24 [X.][X.] ergibt sich kraft Sachzusammenhangs aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] als [X.]er für [X.]ie [X.]atenerhebung gelten[X.]en Kompetenzgrun[X.]lage (vgl. [X.] 125, 260 <314>; 133, 277 <319 f. Rn. 101>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">132 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]emgegenüber können [X.]ie angegriffenen Vorschriften nicht auf an[X.]ere Kompetenztitel gestützt wer[X.]en. [X.]as gilt insbeson[X.]ere für Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.][X.] un[X.] [X.]ie [X.]ort geregelte Kompetenz [X.]es [X.] für [X.]ie internationale Verbrechensbekämpfung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">133 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In Bezug auf [X.]ie §§ 6, 7 [X.][X.] schei[X.]et [X.]ies schon [X.]eshalb aus, weil [X.]iese nicht [X.]ie internationale Zusammenarbeit regeln (vgl. [X.] 100, 313 <368 f.>). Nichts an[X.]eres gilt aber auch für [X.]ie §§ 13 bis 15 [X.][X.]. Zwar haben [X.]iese Vorschriften Formen [X.]er internationalen Zusammenarbeit zum [X.]egenstan[X.]. Sie regeln je[X.]och nicht im Schwerpunkt [X.]ie Koor[X.]ination [X.]er Verbrechensbekämpfung, son[X.]ern eine Verbreiterung [X.]er Befugnisse [X.]es [X.] zur Erhebung, Auswertung un[X.] Übermittlung von [X.]aten, um [X.]amit [X.] an[X.]erer [X.]ienste aufgreifen zu können. Entsprechen[X.] hat sich auch [X.]er [X.]gesetzgeber für [X.]ie Schaffung [X.]er §§ 13 bis 15 [X.][X.] allein auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] berufen (vgl. BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 19). [X.] kann [X.]amit [X.]ie grun[X.]sätzliche Frage, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.][X.] [X.]em [X.] [X.]ie Befugnis zur Regelung [X.]er internationalen Verbrechensbekämpfung allgemein - un[X.] [X.]amit [X.]ie Län[X.]er generell ausschließen[X.] - einräumt, o[X.]er ob er [X.]em [X.] [X.]iese Regelungskompetenz nur in Bezug auf [X.]ie Ausgestaltung [X.]er Befugnisse [X.]es [X.]kriminalpolizeiamts verleiht (vgl. Bäcker, [X.]ÖV 2011, [X.] 840 <847>; [X.], in: [X.]/Kutscha, Han[X.]buch zum Recht [X.]er Inneren Sicherheit, 2. Aufl. 2006, [X.] 447 <459>; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.]ürig, [X.][X.], Art. 73 Rn. 255 [Oktober 2019]; zur Entstehungsgeschichte Schnei[X.]er, [X.]as [X.]run[X.]gesetz, [X.]okumentation seiner Entstehung, [X.]7, 2007, [X.] 905 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">134 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie angegriffenen Vorschriften sin[X.] je[X.]och in formeller Hinsicht verfassungswi[X.]rig, weil sie gegen [X.]as Zitiergebot [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verstoßen (vgl. [X.], [X.] 2016, [X.] 162 <163>; [X.], Jura 2017, [X.] 148 <155>; Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <225>; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 11). [X.]as [X.]gesetz nennt Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] in Bezug auf Eingriffe nach § 3 [X.][X.] (vgl. [X.]ort Abs. 3), nicht aber für [X.]ie Eingriffe nach [X.]en hier in Streit stehen[X.]en Vorschriften. [X.]er Verzicht auf [X.]ie Beachtung [X.]es [X.] lässt sich nicht [X.]amit begrün[X.]en, [X.]ass [X.]ie angegriffenen Vorschriften eine lange bestehen[X.]e Verwaltungspraxis aufgreifen un[X.] nunmehr erstmals gesetzlich regeln. Hierfür lässt sich insbeson[X.]ere nicht [X.]arauf verweisen, [X.]ass [X.]as Zitiergebot [X.]ann nicht greift, wenn [X.]as [X.]esetz gelten[X.]e [X.]run[X.]rechtsbeschränkungen [X.]urch [X.]as bisherige Recht unverän[X.]ert o[X.]er mit geringen Abweichungen wie[X.]erholt (vgl. [X.]azu [X.] 35, 185 <188 f.>). [X.]enn eine gesetzlose Verwaltungspraxis ist we[X.]er gelten[X.]es Recht noch gelten[X.]e [X.]run[X.]rechtsbeschränkung un[X.] beruht - an[X.] als [X.]gesetze, [X.]ie [X.]as Zitiergebot beachten - nicht auf bereits getroffenen Wertungen [X.]es parlamentarischen [X.]esetzgebers. Auch [X.]ie Warnfunktion [X.]es [X.] wir[X.] [X.]urch eine bloße Verwaltungspraxis nicht ersetzt. [X.]ies gilt zumal für [X.]ie geheime Praxis eines Nachrichten[X.]ienstes.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">135 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]as Zitiergebot ist vielmehr gera[X.]e [X.]ann verletzt, wenn [X.]er [X.]esetzgeber ausgehen[X.] von einer bestimmten Auslegung [X.]es Schutzbereichs - wie hier [X.]er Annahme fehlen[X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung [X.] Staatsgewalt bei im Auslan[X.] auf Auslän[X.]er wirken[X.]em Han[X.]eln - [X.]ie [X.]run[X.]rechte als nicht betroffen erachtet. [X.]enn es fehlt [X.]ann am Bewusstsein [X.]es [X.]esetzgebers, zu [X.]run[X.]rechtseingriffen zu ermächtigen, un[X.] an [X.]essen [X.]en, sich über [X.]eren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen, was gera[X.]e Sinn [X.]es [X.] ist (vgl. [X.] 85, 386 <404>; 113, 348 <366>; 129, 208 <236 f.>). Zu[X.]em entzieht sich [X.]er [X.]esetzgeber einer öffentlichen [X.]ebatte, in [X.]er Notwen[X.]igkeit un[X.] Ausmaß von [X.]run[X.]rechtseingriffen zu klären sin[X.] (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 129, 208 <236 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">136 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie angegriffenen Vorschriften sin[X.] auch materiell mit [X.]em [X.]run[X.]gesetz nicht vereinbar. Zwar steht [X.]as [X.]run[X.]gesetz [X.]em Instrument [X.]er strategischen Überwachung un[X.] [X.]iesbezüglichen Kooperationen mit an[X.]eren Nachrichten[X.]iensten nicht grun[X.]sätzlich entgegen. [X.]ie Vorschriften genügen je[X.]och schon [X.]en sich hierfür aus [X.]en [X.]run[X.]rechten ergeben[X.]en zentralen Anfor[X.]erungen nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">137 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] ebenso in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] müssen - wie Eingriffe in alle [X.]run[X.]rechte - auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, [X.]ie [X.]em [X.]ebot [X.]er Normenklarheit un[X.] [X.]em Bestimmtheitsgrun[X.]satz genügt (vgl. [X.] 65, 1 <44; 54>; 100, 313 <359 f.>; stRspr). [X.]abei sin[X.] an [X.]ie Normenklarheit un[X.] Bestimmtheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung un[X.] Verarbeitung personenbezogener [X.]aten in [X.]er Regel gesteigerte Anfor[X.]erungen zu stellen, weil [X.]ie [X.]atenverarbeitung von [X.]en Betroffenen unbemerkt stattfin[X.]et un[X.] sich [X.]ie Befugnisse somit nicht im Wechselspiel von behör[X.]licher Einzelanor[X.]nung un[X.] gerichtlicher Kontrolle schrittweise konkretisieren können (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>; vgl. auch E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 306).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">138 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Nachrichten[X.]ienste gilt hiervon keine Ausnahme. Zwar be[X.]arf ihre Aufgabenwahrnehmung in weitem Umfang [X.]er [X.]eheimhaltung. [X.]era[X.]e [X.]ie Aufklärung im Auslan[X.] ist grun[X.]sätzlich auf strenge Abschirmung verwiesen, um Informationen erlangen zu können, ohne [X.]ie eigenen Ressourcen un[X.] Quellen zu gefähr[X.]en (vgl. [X.] 30, 1 <18 f.>; 100, 313 <397 f.>). [X.]eheim gehalten wer[X.]en müssen [X.]abei nicht nur [X.]ie einzelnen Maßnahmen un[X.] Erkenntnisse [X.]es hiermit betrauten [X.], son[X.]ern auch Informationen, inwieweit [X.]em [X.]ienst [X.]ie Aufklärung zu welchen Fragen möglich o[X.]er unmöglich ist un[X.] welchen [X.]ra[X.] [X.]er [X.]etailliertheit er hierbei erreicht. [X.]a [X.]er [X.]ienst [X.]avon ausgehen muss, seinerseits [X.]en [X.] auslän[X.]ischer [X.]ienste ausgesetzt zu sein, setzen sich [X.]ie [X.]eheimhaltungserfor[X.]ernisse bis tief in [X.]ie Organisation [X.]er [X.]ienste fort. [X.]em [X.]arf [X.]er [X.]esetzgeber Rechnung tragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">139 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aus [X.]er [X.]eheimhaltungsbe[X.]ürftigkeit [X.]er Auslan[X.]saufklärung lässt sich je[X.]och nicht ableiten, [X.]ass über [X.]en [X.] überhaupt möglichst wenig bekannt wer[X.]en [X.]ürfte un[X.] auch seine Rechtsgrun[X.]lagen möglichst weitgehen[X.] im [X.]unkeln bleiben müssten. Für [X.]ie Han[X.]lungsgrun[X.]lagen un[X.] [X.]renzen [X.]er nachrichten[X.]ienstlichen Befugnisse kann es im [X.] Rechtsstaat eine prinzipielle [X.]eheimhaltung nicht geben. Ebenso wie [X.]er [X.]esamthaushalt un[X.] [X.]ie Personalstärke [X.]er Nachrichten[X.]ienste vollstän[X.]ig [X.]urch [X.]as Parlament festgelegt un[X.] öffentlich verantwortet wer[X.]en müssen (zur Kontrolle [X.]er Mittelbewirtschaftung im Einzelnen vgl. [X.]emgegenüber § 10a [X.]), müssen auch ihre Befugnisse [X.]urch [X.]esetz normenklar un[X.] bestimmt vor [X.]er Öffentlichkeit geregelt wer[X.]en un[X.] Verantwortlichkeiten klar zugeor[X.]net sein (vgl. [X.]usy, in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, [X.][X.] Vorb. Rn. 10, 13). Mit [X.]er [X.]run[X.]rechtsbin[X.]ung korrespon[X.]iert [X.]ie [X.] Verantwortung für [X.]ie Einschränkung [X.]er [X.]run[X.]rechte. [X.]eheimhaltung gilt insoweit nur nach Maßgabe [X.]es öffentlichen [X.]esetzes. Sie ist auch für [X.]ie Auslan[X.]saufklärung kein Selbstzweck, son[X.]ern nur gerechtfertigt, wenn Art un[X.] Umfang [X.]er geheimhaltungsbe[X.]ürftigen Tätigkeit [X.]es [X.]ienstes in [X.]emokratisch-öffentlicher Weise legitimiert sin[X.] un[X.] [X.]ie [X.]eheimhaltung in [X.]en spezifischen [X.]renzen funktionaler Notwen[X.]igkeit verbleibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">140 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]as Erfor[X.]ernis einer normenklaren un[X.] hinreichen[X.] bestimmten Fassung [X.]er gesetzlichen Befugnisse stellt [X.]abei [X.]ie Möglichkeit, sie in [X.]er Sache geheim han[X.]zuhaben, nicht in Frage. [X.]a [X.]ie Befugnisse nur abstrakt rechtliche Möglichkeiten schaffen, sagen sie nichts [X.]arüber aus, ob, wie, mit welcher Reichweite un[X.] welchem Erfolg von ihnen [X.]ebrauch gemacht wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">141 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Als Ermächtigungen zu Eingriffen in [X.]as Telekommunikationsgeheimnis un[X.] [X.]ie Pressefreiheit sin[X.] [X.]ie angegriffenen Vorschriften nur zu rechtfertigen, wenn sie [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz genügen. Sie müssen [X.]anach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung [X.]es Zwecks geeignet, erfor[X.]erlich un[X.] verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. [X.] 67, 157 <173>; 120, 378 <427>; 141, 220 <265 Rn. 93>; stRspr). Für geheime Überwachungsmaßnahmen [X.]urch Sicherheitsbehör[X.]en hat [X.]as [X.]verfassungsgericht [X.]ie sich hieraus ergeben[X.]en Anfor[X.]erungen [X.]urch eine Vielzahl von Entschei[X.]ungen konkretisiert un[X.] insbeson[X.]ere in [X.]er Entschei[X.]ung zum [X.]kriminalamtgesetz zusammengefasst (vgl. [X.] 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.>). [X.]iese Maßstäbe, [X.]ie auch für Überwachungsmaßnahmen [X.]er Nachrichten[X.]ienste gelten, bil[X.]en sowohl für [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung als auch für [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Übermittlung [X.]er [X.]aten [X.]en Ausgangspunkt. Aller[X.]ings ist mit ihnen [X.]as Instrument [X.]er strategischen Überwachung als beson[X.]eres Mittel [X.]er Auslan[X.]saufklärung noch nicht in [X.]en Blick genommen. Sie be[X.]ürfen [X.]aher - in Anknüpfung an [X.]ie Entschei[X.]ung zu [X.]en strategischen Überwachungsbefugnissen nach [X.]em Artikel 10-[X.]esetz (vgl. [X.] 100, 313 <368 ff.>) - [X.]er Konkretisierung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">142 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Befugnis zur [X.]atenerhebung un[X.] [X.]atenverarbeitung in Form [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung ist als beson[X.]eres Instrument [X.]er Auslan[X.]saufklärung mit Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] im [X.]run[X.]satz vereinbar (1.). Es be[X.]arf hierfür je[X.]och einer hinreichen[X.] begrenzen[X.]en Ausgestaltung (2.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">143 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie Einräumung [X.]er Befugnis zur Auslan[X.]saufklärung im Wege [X.]er strategischen Fernmel[X.]eüberwachungist [X.]urch Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. Obwohl sie nicht auf konkrete un[X.] objektiviert bestimmte [X.] begrenzt ist un[X.] [X.]amit ohne [X.] zu schweren [X.]run[X.]rechtseingriffen berechtigt, kann sie [X.]urch [X.]as Ziel [X.]er Auslan[X.]saufklärung un[X.] [X.]eren beson[X.]ere Han[X.]lungsbe[X.]ingungen bei hinreichen[X.] begrenzter Ausgestaltung vor Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz gerechtfertigt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">144 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung [X.]ient einem legitimen Zweck un[X.] ist zu seiner Erreichung nach [X.]em Maßstab [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes geeignet un[X.] erfor[X.]erlich. Nach [X.]em [X.]en [X.]es [X.]esetzgebers soll [X.]ie strategische Überwachung Erkenntnisse über [X.]as Auslan[X.] verschaffen, [X.]ie von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung für [X.]ie [X.]republik sin[X.]. Sie soll [X.]amit [X.]azu beitragen, frühzeitig [X.]efahren zu erkennen, [X.]ie Han[X.]lungsfähigkeit [X.]er [X.]republik zu wahren un[X.] [X.]ie [X.]regierung in außen- un[X.] sicherheits- politischen Fragen mit Informationen zu versorgen. Hierin liegt ein legitimes Ziel. [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung ist hierfür auch ein geeignetes Mittel, [X.]enn sie ermöglicht, an solche Informationen zu gelangen. [X.]ass hierbei in großem Umfang zunächst [X.]aten miterfasst wer[X.]en, [X.]ie keinen relevanten Informationsgehalt haben, än[X.]ert nichts [X.]aran, [X.]ass [X.]ie gesamthafte Erfassung un[X.] Auswertung von [X.]atenströmen im Ergebnis zu be[X.]eutsamen Erkenntnissen führen kann. [X.]leichfalls genügt [X.]ie strategische Überwachung [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Erfor[X.]erlichkeit. Ohne [X.]ie breit angelegte anlasslose Erfassung von [X.]atenströmen un[X.] [X.]eren Auswertung könnten entsprechen[X.]e Informationen nicht gewonnen wer[X.]en. Ein weniger eingriffsintensives Mittel, [X.]as generell vergleichbare Informationen sicherstellte, ist nicht ersichtlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">145 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie Ermächtigung [X.]es [X.] zur strategischen Überwachung [X.]er Telekommunikation von Auslän[X.]ern im Auslan[X.] kann vor Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] vom [X.]run[X.]satz her auch in Hinblick auf [X.]ie Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gerechtfertigt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">146 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Aller[X.]ings han[X.]elt es sich bei [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung um ein Instrument von beson[X.] schwerem Eingriffsgewicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">147 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Schwer wiegen [X.]ie mit ihr eröffneten Eingriffe zunächst schon [X.]eshalb, weil mit ihnen heimlich in persönliche [X.] einge[X.]rungen wir[X.], [X.]ie oftmals privaten un[X.] unter Umstän[X.]en auch höchstvertraulichen [X.]harakter haben. Eine solche heimliche Überwachung [X.]er Telekommunikation be[X.]eutet grun[X.]sätzlich einen schweren Eingriff (vgl. [X.] 141, 220 <264 f. Rn. 92>), unabhängig [X.]avon, ob [X.]ie Überwachung im Inlan[X.] o[X.]er im Auslan[X.] stattfin[X.]et o[X.]er sich auf Inlän[X.]er un[X.] [X.] o[X.]er Auslän[X.]er bezieht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">148 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Im Verhältnis zur Überwachung in[X.]ivi[X.]ueller Telekommunikation weist [X.]ie strategische Überwachung aller[X.]ings insoweit ein geringeres Eingriffsgewicht auf, als sie sich auf [X.]atenströme bezieht, [X.]eren Ergiebigkeit im Einzelnen nicht vorhersehbar ist. Auch soweit sie mittels formaler Suchbegriffe auf [X.]ie Überwachung einzelner Personen gerichtet ist, ist sie typischerweise weniger zielgenau un[X.] nicht vollstän[X.]ig, [X.]a [X.]ie für eine konkrete Kommunikationsverbin[X.]ung genutzten Netze un[X.] Übertragungsstrecken (sogenanntes Routing) je nach Verfügbarkeit weithin spontan bestimmt wer[X.]en un[X.] nur ein geringer Bruchteil [X.]er [X.]eutschlan[X.]weit un[X.] weltweit vorhan[X.]enen Netze von [X.]en erfasst wir[X.]. [X.]ie strategische Überwachung unterschei[X.]et sich in ihrem Eingriffsgewicht [X.]amit zumin[X.]est prinzipiell von einer Beschränkung im Einzelfall, wie sie etwa [X.]urch § 3 [X.] 10 ermöglicht wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">149 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Über[X.]ies min[X.]ert sich ihr Eingriffsgewicht gegenüber im Auslan[X.] befin[X.]lichen Personen [X.]a[X.]urch, [X.]ass [X.]ie Überwachung nicht stets in gleicher Weise auf unmittelbar operative Konsequenzen gerichtet ist wie in [X.]er Regel Überwachungsmaßnahmen gegenüber [X.] o[X.]er im Inlan[X.] befin[X.]lichen Personen. [X.]ie Auslan[X.]saufklärung betrifft Vorgänge in an[X.]eren [X.], in [X.]enen [X.]er [X.] Staat nicht über [X.] verfügt, un[X.] ist [X.]abei [X.]em [X.] als einer Behör[X.]e vorbehalten, [X.]ie grun[X.]sätzlich keine eigenen operativen Befugnisse hat. [X.]ie Aufgabe [X.]er Auslan[X.]saufklärung liegt primär [X.]arin, zunächst eine Informationsbasis zu schaffen, Informationen zu bewerten, auf ihre Relevanz zu prüfen un[X.] sie [X.]ann aufbereitet [X.]er [X.]regierung sowie gegebenenfalls weiteren A[X.]ressaten zur Verfügung zu stellen. Aller[X.]ings verbin[X.]et sich auch hier [X.]ie Überwachung oftmals mit [X.]em Ziel, gegenüber Betroffenen - unter Umstän[X.]en auch im [X.]ausch [X.]er Erkenntnisse mit an[X.]eren [X.] - Maßnahmen zu treffen, un[X.] bleibt [X.]amit gewichtig. Solche Maßnahmen kann [X.]er [X.] gegenüber Personen im Auslan[X.] je[X.]och nicht selbst ergreifen. Maßnahmen, [X.]ie an[X.]ere Stellen aufgrun[X.] [X.]ieser Informationen gegen Betroffene ergreifen, sin[X.] von [X.]atenübermittlungen abhängig, [X.]ie rechtlich [X.]urch [X.]en [X.]run[X.]satz [X.]er hypothetischen [X.]atenneuerhebung begrenzt wer[X.]en können un[X.] müssen ([X.]azu unten Rn. 216 f. un[X.] 220 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">150 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Beson[X.] erschweren[X.] ins [X.]ewicht fällt [X.]emgegenüber [X.]ie außeror[X.]entliche Streubreite [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung. Sie wir[X.] anlasslos gegenüber je[X.]er Person erlaubt un[X.] ist allein [X.]urch bestimmte Zwecksetzungen final angeleitet. Objektive [X.]n wer[X.]en we[X.]er in Bezug auf begrenzen[X.]e Situationen noch auf [X.]ie von [X.]er Überwachung betroffenen Personen vorausgesetzt. [X.]ie so ermächtigte Behör[X.]e kann im Rahmen nur abstrakt vorgegebener Zwecke frei entschei[X.]en, auf welche Netze, [X.]aten un[X.] Personen sie [X.]ie Maßnahmen richtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">151 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine solche Befugnis hat insbeson[X.]ere unter [X.]en heutigen Be[X.]ingungen [X.]er Informationstechnik un[X.] ihrer Be[X.]eutung für [X.]ie [X.] eine außeror[X.]entliche Reichweite. Sie ist in ihrer Eingriffsintensität nicht mehr zu vergleichen mit [X.]en Befugnissen, über [X.]ie [X.]as [X.]verfassungsgericht in seiner Entschei[X.]ung zur strategischen Überwachung [X.]er [X.] im [X.] zu entschei[X.]en hatte. Währen[X.] [X.]amals [X.]ie Telekommunikationsüberwachung in tatsächlicher Hinsicht eng begrenzte, allein in spezifischen Situationen benutzte [X.] betraf (vgl. [X.] 100, 313 <379 f.>), wer[X.]en heute schon quantitativ unvergleichbar größere [X.]atenströme erfasst. Mit ihnen wir[X.] eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert un[X.] [X.]er Auswertung zugeführt. Angesichts [X.]er ubiquitären un[X.] vielfältigen Nutzung von Kommunikations[X.]iensten fin[X.]et inzwischen zunehmen[X.] je[X.]e Art in[X.]ivi[X.]uellen Han[X.]elns un[X.] zwischenmenschlicher Interaktion in elektronischen Signalen ihren Nie[X.]chlag un[X.] wir[X.] so [X.]er Telekommunikationsüberwachung zugänglich. [X.]ie Überwachung erfasst [X.]amit tief in [X.]en Alltag hineinreichen[X.]e, auch höchst private un[X.] spontane Kommunikationsvorgänge einschließlich [X.]es [X.]ausches von Bil[X.]ern un[X.] [X.]okumenten. Technisch möglich ist heute selbst [X.]ie Überwachung [X.]es Nutzerverhaltens im [X.] un[X.] [X.]er hierbei zum Aus[X.]ruck kommen[X.]en Interessen, Wünsche un[X.] Vorlieben. Zugleich reichen heutzutage [X.]ie Analysemöglichkeiten wesentlich weiter. Fehlte es [X.]em [X.] 1999 etwa noch an [X.]en technischen Möglichkeiten einer automatisierten Spracherkennung, so stehen heute Programme zur Spracherkennung, zur Übersetzung o[X.]er zur Bil[X.]erkennung schon [X.]er allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung. Insgesamt erstreckt sich [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung [X.]amit inzwischen potentiell auf annähern[X.] [X.]ie gesamte Kommunikation auch [X.]er Zivilgesellschaft (vgl. zur Aussagekraft von Verkehrs[X.]aten [X.] 125, 260 <319>; zu [X.]en erweiterten Erkenntnismöglichkeiten [X.]er Nachrichten[X.]ienste [X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 38 ).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">152 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(5) Beson[X.]eres Eingriffsgewicht kommt [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung insoweit zu, als sie auch gezielt personenbezogene Überwachungen ermöglicht. [X.]egenüber [X.]en Befugnissen, [X.]ie [X.]egenstan[X.] [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Senats von 1999 waren, eröffnet [X.]ies eine eigene [X.]imension. Währen[X.] [X.]ort [X.]ie strategische Überwachung allein insoweit in [X.]en Blick kam, als sie ohne spezifischen Personenbezug mit inhaltlichen Suchbegriffen arbeitete (vgl. [X.] 100, 313 <384>), operiert [X.]ie strategische Fernmel[X.]eaufklärung, wie sie hier in Frage steht, ganz überwiegen[X.] mit formalen Suchbegriffen wie [X.], [X.]ie es auch erlauben, [X.]ie Überwachung gezielt auf [X.]ie Telekommunikation einzelner Personen zu richten. [X.]ie strategische Fernmel[X.]eaufklärung erhält [X.]a[X.]urch eine grun[X.]legen[X.] weiterreichen[X.]e Eingriffstiefe un[X.] rückt näher an [X.]ie in[X.]ivi[X.]uelle Telekommunikationsüberwachung heran.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">153 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(6) Im Verhältnis zur früheren Rechtslage kommt belasten[X.] hinzu, [X.]ass [X.]ie strategische Überwachung nunmehr in gewissem Umfang auch eine gesamthaft bevorraten[X.]e Speicherung von Verkehrs[X.]aten eröffnet. [X.]urch [X.]eren - wie[X.]erum anlasslos un[X.] allein final angeleitete - Auswertung können tiefgehen[X.]e Einblicke in [X.]as Kommunikations- un[X.] Bewegungsverhalten von Personen gewonnen wer[X.]en, [X.]ie über [X.]ie inhaltliche Auswertung in[X.]ivi[X.]ueller Kommunikationsverkehre unter Umstän[X.]en weit hinausgehen (vgl. zur Aussagekraft solcher [X.]aten [X.] 125, 260 <319>; Eu[X.]H, Urteil vom 8. April 2014, [X.]igital Rights Irelan[X.] un[X.] [X.] u.a., [X.]-293/12, [X.]-594/12, [X.]:[X.]:2014:238, Rn. 48, 56). Auch [X.]ies erhöht [X.]as Eingriffsgewicht nochmals erheblich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">154 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Trotz [X.]es [X.]amit beson[X.] schweren Eingriffsgewichts [X.]er strategischen Überwachung kann [X.]iese als spezifische Befugnis [X.]er Auslan[X.]saufklärung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">155 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Aller[X.]ings liegt in [X.]em Verzicht auf je[X.]e konkretisieren[X.]e [X.] eine Freistellung von einem [X.]element rechtsstaatlicher Anfor[X.]erungen, [X.]as grun[X.]sätzlich un[X.] insbeson[X.]ere in Bezug auf innerstaatlich tätige Sicherheitsbehör[X.]en schon für weniger eingriffsintensive, erst recht aber für schwerwiegen[X.]e [X.]run[X.]rechtseingriffe wie [X.]ie Überwachung [X.]er Telekommunikation unverzichtbar ist (vgl. [X.] 141, 220 <269 ff. Rn. 104 ff.>; 150, 244 <280 ff. Rn. 90 ff.>). [X.]as Erfor[X.]ernis einer an konkrete Umstän[X.]e anknüpfen[X.]en [X.] sichert [X.]ie Begrenzung von [X.]run[X.]rechtseingriffen, bin[X.]et sie an objektivierte Voraussetzungen un[X.] ermöglicht eine Kontrolle anhan[X.] für sich stehen[X.]er Kriterien. Eine allein final angeleitete un[X.] begrenzte Ermächtigung zu solchen Eingriffen ist mit Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] grun[X.]sätzlich unvereinbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">156 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]as gilt im [X.]run[X.]satz auch für Nachrichten[X.]ienste. Soweit sich Überwachungsmaßnahmen auf [X.]ie [X.] erstrecken, be[X.]arf es entsprechen[X.] [X.]en allgemeinen Anfor[X.]erungen belastbarer [X.]n. Nicht an[X.] liegt es, wenn gegenüber bestimmten Personen - sei es im Inlan[X.], sei es im Auslan[X.] - im Wege [X.]er Einzelanor[X.]nung Überwachungsmaßnahmen etwa in Form einer Telekommunikationsüberwachung o[X.]er Online[X.]urchsuchung angeor[X.]net wer[X.]en (vgl. [X.] 120, 274 <326 ff.>; 125, 260 <320 ff.>; 141, 220 <270 ff. Rn. 106 ff.>; siehe auch § 3 [X.] 10).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">157 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) An[X.] verhält es sich [X.]emgegenüber für [X.]ie nachrichten[X.]ienstliche Auslan[X.]saufklärung, soweit [X.]iese auf [X.]ie allgemeine Informationssammlung zur Unterrichtung [X.]er [X.]regierung o[X.]er - noch im Vorfel[X.] von in[X.]ivi[X.]ualgerichteten Beschränkungen im Einzelfall - auf [X.]ie [X.]efahrenfrüherkennung zielt. Hier kann [X.]er [X.]esetzgeber [X.]em [X.] auch [X.]as Instrument [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung an [X.]ie Han[X.] geben. [X.]ass [X.]iese im Wesentlichen nur final angeleitet un[X.] begrenzt ist, ist bezogen auf [X.]iese spezifische Aufgabe mit [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein unvereinbar (ebenso zur strategischen Überwachung [X.]er internationalen Telekommunikation [X.] 100, 313 <373 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">158 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Ausgangspunkt ist hierfür [X.]as Aufgabenprofil [X.]er Auslan[X.]saufklärung. Bei ihr geht es nicht primär um gezielte Ermittlungen hinsichtlich bereits feststehen[X.]er Vorgänge un[X.] [X.]amit nicht um [X.]ie Aufklärung schon klar umrissener Sachverhalte, son[X.]ern vor allem um [X.]as Aufspüren un[X.] I[X.]entifizieren von relevanten Informationen bezüglich nur abstrakt bestimmbarer Erkenntnisinteressen.[X.]ie Aufgabe [X.]er Auslan[X.]saufklärung liegt insoweit [X.]arin, zunächst eine umfangreiche Informationsbasis zu schaffen, um Entwicklungen breitflächig zu beobachten, [X.]ie Informationen [X.]ann zu bewerten, auf ihre Relevanz zu prüfen un[X.] sie schließlich in kon[X.]ensierter Form [X.]er [X.]regierung sowie gegebenenfalls weiteren A[X.]ressaten zur Verfügung zu stellen.[X.]ie potentiellen Erkenntnisinteressen eröffnen [X.]abei mit ihrer Ausrichtung auf [X.]ie gesamte [X.] ein weites Spektrum.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">159 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Für [X.]iese Aufgabe kann auch eine anlasslose, im Wesentlichen allein final gesteuerte Fernmel[X.]eaufklärung in Form [X.]er strategischen Überwachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Im Unterschie[X.] zu Maßnahmen [X.]er frühzeitigen innerstaatlichen I[X.]entifizierung von [X.]efahren hat hierbei zunächst schon Be[X.]eutung, [X.]ass [X.]ie Auslan[X.]saufklärung auf [X.]ie Erhellung un[X.] [X.]as Verstän[X.]nis von Umstän[X.]en abzielt, hinsichtlich [X.]erer es an einer unmittelbaren alltäglichen Wahrnehmung seitens [X.] Stellen un[X.] [X.]er innerstaatlichen Öffentlichkeit fehlt. Es geht um Erkenntnisse zu Entwicklungen in Kontexten, [X.]ie sich allein mit Informationen aus [X.]em Inlan[X.] nur schwer [X.]euten lassen un[X.] zum Teil Län[X.]er mit [X.] wenig offenen Strukturen betreffen. Maßgeblich sin[X.] vor allem aber [X.]ie beson[X.]eren Han[X.]lungsbe[X.]ingungen bei Erfüllung [X.]ieser Aufgabe. [X.]ie Auslan[X.]saufklärung betrifft Vorgänge in an[X.]eren [X.], in [X.]enen [X.]er [X.] Staat [X.]falls punktuell mit eigenen Erkenntnisquellen präsent ist un[X.] sein kann un[X.] in [X.]enen er nicht über [X.] verfügt, [X.]ie ihm einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglichen (ebenso E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 518). [X.]abei muss [X.]ie Aufklärung im Interesse [X.]er Han[X.]lungsfähigkeit un[X.] Sicherheit [X.]er [X.]republik [X.] insbeson[X.]ere auch an Informationen gelangen können, [X.]ie ihr - möglicherweise in nachteiliger Absicht - gezielt vorenthalten un[X.] in [X.]er Hoheitssphäre [X.]es [X.]rittstaats geheim gehalten wer[X.]en. [X.]ie Maßnahmen [X.]er Aufklärung können zu[X.]em nach [X.]em Recht [X.]es [X.] nicht selten illegal, je[X.]enfalls oft unerwünscht sein. [X.]abei ist [X.]er [X.]ienst zugleich mit [X.]en [X.] [X.]er Ziellän[X.]er konfrontiert, [X.]ie [X.]ie Aufklärung ihrerseits mit polizeilichen un[X.] nachrichten[X.]ienstlichen Mitteln behin[X.]ern un[X.] zu hintertreiben suchen. [X.]ie Arbeit ist [X.]amit beson[X.] gefähr[X.]et un[X.] prekär un[X.] auf außergewöhnliche Mittel verwiesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">160 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu berücksichtigen ist zugleich, [X.]ass [X.]ie Aufklärung nicht allein im [X.]egeneinan[X.]er [X.]er verschie[X.]enen Nachrichten[X.]ienste, son[X.]ern auch im Miteinan[X.]er zur Aufklärung von [X.]ie [X.]republik [X.] un[X.] an[X.]ere Län[X.]er gleichermaßen betreffen[X.]en Fragenkreisen steht. Insbeson[X.]ere [X.]ie allein [X.]er Information [X.]er [X.]regierung [X.]ienen[X.]e Aufklärung politisch o[X.]er militärisch relevanter [X.]eschehensabläufe, aber auch [X.]ie Frühaufklärung von [X.]efahren [X.]er internationalen Kriminalität, zu [X.]er auch [X.]er internationale Terrorismus gehört, sin[X.] für ihre Wirksamkeit heute auf eine Kooperation [X.]er [X.]ienste untereinan[X.]er angewiesen. [X.] ist [X.]er [X.] aber nur, wenn er auch seinerseits Befugnisse hat, mit [X.]enen er [X.]ie Ergebnisse an[X.]erer [X.]ienste prüfen, sie aufnehmen un[X.] weiter verwerten kann un[X.] mit [X.]eren Hilfe er auch [X.]urch eigene Erkenntnisse als Partner beizutragen vermag. Befugnisse zur anlasslosen Überwachung [X.]er Auslan[X.]skommunikation [X.]ürften [X.]abei, nach allem was bekannt ist, heute zur verbreiteten Ausstattung [X.]ieser [X.]ienste gehören (für [X.]ie [X.]: Section 702 Foreign Intelligence Surveillance Act; vgl. [X.]azu [X.], in: [X.]ol[X.]man/Rascoff [Hrsg.], [X.]lobal Intelligence Oversight, 2016, [X.] 121 ; für [X.]as [X.] Part 6 [X.]hapter 1 [X.] Powers Act 2016; vgl. [X.]azu [X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 553 ff.; [X.]/Walker, in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 119 ff.; für [X.]: Article [X.]-1 bis [X.]-9 [X.]o[X.]e [X.]e la sécurité intérieure [[X.]es mesures [X.]e surveillance [X.]es communications électroniques internationales]; s. [X.]azu auch Le [X.]ivelec, in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] ff.; Warusfel, in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 129 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">161 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Zu berücksichtigen ist [X.]abei auch [X.]as überragen[X.]e öffentliche Interesse an einer wirksamen Auslan[X.]saufklärung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">162 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.] [X.]er kompetenziellen Rückbin[X.]ung (oben Rn. 123 ff.) zielt [X.]ie Auslan[X.]saufklärung immer auf Informationen, [X.]ie Be[X.]eutung für [X.]ie Stellung un[X.] Han[X.]lungsfähigkeit [X.]s in [X.]er [X.]gemeinschaft entfalten un[X.] [X.]amit gera[X.]e in [X.]iesem Sinne von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung sin[X.]. [X.]ie Versorgung [X.]er [X.]regierung mit Informationen für ihre außen- un[X.] sicherheitspolitischen Entschei[X.]ungen hilft ihr, sich im machtpolitischen Kräftefel[X.] [X.]er internationalen Beziehungen zu behaupten, un[X.] kann folgenreiche Fehlentschei[X.]ungen verhin[X.]ern. Insoweit geht es mittelbar zugleich um [X.]ie Bewahrung [X.]emokratischer Selbstbestimmung un[X.] [X.]en Schutz [X.]er verfassungsrechtlichen Or[X.]nung - un[X.] [X.]amit um [X.] von hohem Rang. In Frage steht mithin ein gesamtstaatliches Interesse, [X.]as über [X.]as Interesse an [X.]er [X.]ewährleistung [X.]er inneren Sicherheit als solcher [X.]eutlich hinausgeht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">163 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Von [X.]ewicht ist hierbei, [X.]ass im Zuge [X.]er Entwicklung [X.]er Informationstechnik un[X.] [X.]er internationalen Kommunikation, ebenso wie [X.]amit [X.]er engeren grenzüberschreiten[X.]en Verflechtung [X.]er Lebensbe[X.]ingungen im Allgemeinen, Be[X.]rohungen vom Auslan[X.] aus erheblich zugenommen haben. [X.]ie Früherkennung von [X.]efahrenlagen, [X.]ie aus [X.]em Auslan[X.] [X.]rohen, gewinnt hierbei auch für [X.]ie Sicherheit beson[X.]ere Be[X.]eutung. [X.]ie Erweiterung un[X.] Internationalisierung [X.]er Kommunikationsmöglichkeiten un[X.] [X.]ie [X.]amit gesteigerte Politisierung un[X.] Organisationsfähigkeit international agieren[X.]er krimineller [X.]ruppierungen führen [X.]azu, [X.]ass innerstaatliche [X.]efahrenlagen oftmals [X.]urch Netzwerke international zusammenarbeiten[X.]er Akteure begrün[X.]et sin[X.] un[X.] leicht eine außen- un[X.] sicherheitspolitische [X.]imension erhalten können. [X.]ie Herausfor[X.]erungen [X.]urch weltweit verflochtene Kreise organisierter Kriminalität un[X.] [X.]el[X.]wäsche wie auch Menschenhan[X.]el, elektronische Angriffe auf informationstechnische Systeme, [X.]en internationalen Terrorismus o[X.]er [X.]en Han[X.]el mit Kriegswaffen machen [X.]as beispielhaft [X.]eutlich (vgl. [X.], in: [X.]ol[X.]man/Rascoff [Hrsg.], [X.]lobal Intelligence Oversight, 2016, [X.] 95 ff.; [X.]oo[X.]man/[X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 1 ; hinsichtlich [X.]es [X.]efahrenbereichs "[X.]yber" siehe auch BT[X.]rucks 18/4654, [X.] 40 f.; zu [X.]en [X.]efahrenbereichen "internationaler Terrorismus" un[X.] "Kriegswaffenproliferation" siehe bereits BT[X.]rucks 12/6853, [X.] 20, 42). Solche Aktivitäten zielen zum Teil auf eine [X.]estabilisierung [X.]es [X.]emeinwesens (vgl. zum internationalen Terrorismus [X.] 115, 320 <357>; 133, 277 <333 f. Rn. 133>; 143, 101 <138 f. Rn. 125>) un[X.] können zur Be[X.]rohung für [X.]ie verfassungsmäßige Or[X.]nung, [X.]en Bestan[X.] un[X.] [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er [X.]er Län[X.]er sowie für Leib, Leben un[X.] Freiheit wer[X.]en. [X.]ies sin[X.] Rechtsgüter von überragen[X.]em verfassungsrechtlichen [X.]ewicht, für [X.]eren Schutz [X.]er [X.]esetzgeber eine wirksame un[X.] zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslan[X.]saufklärung als unverzichtbar ansehen kann (vgl. [X.] 115, 320 <358>; 143, 101 <138 f. Rn. 124 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">164 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]em ungleich weiteren [X.]atenzugriff [X.]er strategischen Überwachung steht heute im Verhältnis zu [X.]er Situation, über [X.]ie [X.]as [X.]verfassungsgericht 1999 zu entschei[X.]en hatte, folglich auch ein gesteigertes [X.]efahrenpotential gegenüber. Aus [X.]iesem [X.]run[X.] stehen Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] [X.]ie sich aus ihm ergeben[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen auch [X.]er Einbeziehung gezielt personenbezogener Suchbegriffe in [X.]ie strategische Überwachung nicht prinzipiell entgegen un[X.] [X.]arf [X.]as [X.]esetz vom [X.]run[X.]satz her in begrenztem Umfang auch eine bevorraten[X.] gesamthafte Speicherung von Verkehrs[X.]aten sowie [X.]eren anlasslose Auswertung vorsehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">165 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Ein wichtiger [X.]esichtspunkt für [X.]ie Rechtfertigungsfähigkeit [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung liegt schließlich [X.]arin, [X.]ass [X.]ie Folgen [X.]er anlasslosen [X.]urchführung [X.]a[X.]urch etwas abgemil[X.]ert wer[X.]en, [X.]ass sie [X.]urch eine Behör[X.]e vorgenommen wer[X.]en, [X.]ie selbst grun[X.]sätzlich keine operativen Befugnisse hat. [X.]egenüber Personen im Auslan[X.] können Erkenntnisse schon [X.]en tatsächlichen Umstän[X.]en nach in [X.]er Regel nicht unmittelbar zu Folgemaßnahmen gegenüber [X.]en Betroffenen führen, [X.]a insoweit keine [X.] [X.] Behör[X.]en bestehen. [X.]as stellt aller[X.]ings nicht in Frage, [X.]ass auch im Auslan[X.] [X.]urchgeführte Überwachungen zu gravieren[X.]en Konsequenzen für [X.]ie Betroffenen führen können un[X.] Folgemaßnahmen gegenüber ihnen - sei es mittels eines [X.]auschs [X.]er [X.]aten, sei es bei späteren [X.]renzübertritten - auch ermöglichen sollen. [X.]a [X.]ie [X.]aten je[X.]och von einer Behör[X.]e erhoben wer[X.]en, [X.]ie selbst grun[X.]sätzlich keine eigenen operativen Befugnisse hat, ist hier eine weitere [X.]atenverwen[X.]ung zunächst von einer in [X.]istanz zu eigenen [X.] vorgenommenen Sichtung [X.]er [X.]aten abhängig. Ihre Übermittlung zur operativen Nutzung kann - un[X.] muss - [X.]aher [X.]urch qualifizierte Übermittlungsschwellen sichergestellt wer[X.]en (unten Rn. 220 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">166 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]as Instrument [X.]er strategischen Überwachung einschließlich [X.]es Einsatzes personenbezogener formaler Suchbegriffe un[X.] einer zum Teil auch gesamthaft bevorraten[X.]en Erfassung un[X.] Auswertung von Verkehrs[X.]aten ist [X.]anach mit Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] [X.]en hieraus folgen[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen nicht grun[X.]sätzlich unvereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen allein final angeleitete un[X.] begrenzte Befugnis ist sie je[X.]och eine Ausnahmebefugnis, [X.]ie auf [X.]ie Auslan[X.]saufklärung [X.]urch eine Behör[X.]e, welche selbst grun[X.]sätzlich keine operativen Befugnisse zur [X.]efahrenabwehr hat, begrenzt bleiben muss. Nur [X.]urch [X.]eren beson[X.]eres Aufgabenprofil ist sie gerechtfertigt. Hieran hat sich nach [X.]em [X.]run[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit auch [X.]ie nähere Ausgestaltung auszurichten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">167 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie Ausgestaltung [X.]er [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung in Form [X.]er strategischen Überwachung unterliegt [X.]anach näheren Anfor[X.]erungen, [X.]ie [X.]em beson[X.]eren [X.]ewicht [X.]er [X.]run[X.]rechtseingriffe un[X.] ihrer spezifischen Rechtfertigung [X.]urch [X.]as beson[X.]ere Aufgabenprofil [X.]er Auslan[X.]saufklärung Rechnung zu tragen haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">168 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Ein übergreifen[X.]es Ziel [X.]er sich aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz ergeben[X.]en Anfor[X.]erungen liegt [X.]arin, [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung trotz ihrer Streubreite als hinreichen[X.] fokussiertes Instrument auszugestalten un[X.] [X.]amit begrenzt zu halten. Eine globale un[X.] pauschale Überwachung lässt [X.]as [X.]run[X.]gesetz auch zu Zwecken [X.]er Auslan[X.]saufklärung nicht zu (vgl. [X.] 100, 313 <376>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">169 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]afür hat [X.]er [X.]esetzgeber zunächst einschränken[X.]e Maßgaben zum Volumen [X.]er für [X.]ie jeweiligen Übertragungswege auszuleiten[X.]en [X.]aten vorzugeben (vgl. [X.], in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 33 <40>) un[X.] sicherzustellen, [X.]ass [X.]as von [X.]er Überwachung abge[X.]eckte geographische [X.]ebiet begrenzt bleibt. [X.]a sich [X.]ie technischen Möglichkeiten [X.]er [X.]atenverarbeitung schnell än[X.]ern, reicht es nicht, hierfür allein auf tatsächliche Kapazitätsgrenzen zu verweisen (vgl. [X.], [X.] 2016, [X.] 162 <164>; Papier, NVwZ 2016, [X.] 1057 <1058>; Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <224>; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 11; [X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Han[X.]buch [X.]es Rechts [X.]er Nachrichten[X.]ienste, 2017, [X.] § 4 Rn. 184). Vor allem aber muss [X.]er [X.]esetzgeber rechtsstaatliche Einhegungen schaffen, [X.]ie [X.]ie [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung näher strukturieren un[X.] zum Teil auch begrenzen. Hierzu gehören insbeson[X.]ere Regelungen zum Einsatz von Filtertechniken (b), zu [X.]en Überwachungszwecken (c), zur [X.]estaltung [X.]es [X.] ([X.]), zu einem fokussierten Umgang mit Suchbegriffen (e), zu [X.]renzen [X.]er bevorraten[X.]en Verkehrs[X.]atenspeicherung (f), zu Metho[X.]en [X.]er [X.]atenauswertung (g), zum Schutz von [X.] (h) un[X.] [X.]em [X.]es [X.]bereichs privater Lebensgestaltung (i) sowie [X.]ie Vorgabe von [X.] (j). Hinzu kommen Anfor[X.]erungen an Transparenz, in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz un[X.] vor allem an eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle ([X.]azu übergreifen[X.] unten V).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">170 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]a [X.]ie strategische Überwachung nur als Instrument [X.]er Auslan[X.]saufklärung gerechtfertigt wer[X.]en kann, be[X.]arf es als [X.]run[X.]lage [X.]er weiteren [X.]atenverarbeitung einer normenklaren Regelung zur Ausson[X.]erung von [X.]aten aus [X.]er [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">171 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Auf je[X.]en Fall be[X.]arf es einer Regelung bezüglich [X.]er Ausson[X.]erung von [X.]aten aus Telekommunikation, an [X.]er auf bei[X.]en Seiten [X.] o[X.]er Inlän[X.]er beteiligt sin[X.], [X.]a für [X.]iese eine anlasslose Telekommunikationsüberwachung von vornherein nicht in Betracht kommt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">172 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]er Basis [X.]er Ausson[X.]erung [X.]er [X.] kann [X.]ann [X.]ie strategische Überwachung mit zwei Zielrichtungen [X.]urchgeführt wer[X.]en, nämlich einerseits zur Überwachung [X.]er in § 5 [X.] 10 sogenannten "internationalen" Kommunikation ([X.]er [X.]), un[X.] an[X.]eits zur Überwachung [X.]er reinen Auslan[X.]skommunikation ([X.]er Auslan[X.]-Auslan[X.]-Kommunikation). Zwar sin[X.] bei[X.]e Formen [X.]er Überwachung gleichermaßen an Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] zu messen. [X.]och weist [X.]ie Auslan[X.]-Auslan[X.]-Überwachung in bestimmten Hinsichten ein geringeres Eingriffsgewicht auf als [X.]ie Inlan[X.]-Auslan[X.]-Überwachung, [X.]ie Kommunikation mit unmittelbarem Inlan[X.]sbezug erfasst un[X.] somit tiefer in [X.]ie innerstaatliche Rechtsor[X.]nung hineinreicht. [X.]aher gelten für [X.]ie Auslan[X.]-Auslan[X.]-Überwachung zum Teil abgesenkte Anfor[X.]erungen (vgl. zur Möglichkeit [X.]er gefahrunabhängigen Aufklärung zur Information [X.]er [X.]regierung unten Rn. 177; zur Möglichkeit [X.]er Auswahl [X.]er Suchbegriffe erst nach Festlegung [X.]er Überwachungsmaßnahme unten Rn. 179 f. un[X.] zur automatisierten Übermittlung von [X.]aten an auslän[X.]ische Nachrichten[X.]ienste im Rahmen von Kooperationen unten Rn. 254 ff. un[X.] 262 ff.). [X.] [X.]er [X.]esetzgeber [X.]em unterschie[X.]lichen [X.]ewicht [X.]er Eingriffe Rechnung tragen un[X.] [X.]eshalb verschie[X.]ene Regelungen schaffen, muss er weiter vorsehen, [X.]ass auch [X.]ie [X.] auszuson[X.]ern ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">173 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Ausson[X.]erung [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] müssen klar geregelt sein. Soweit [X.]ies technisch möglich ist, muss [X.]urch [X.]en Einsatz von automatisierten [X.]n sichergestellt sein, [X.]ass [X.]en Mitarbeitern [X.]es [X.] solche Telekommunikations[X.]aten schon gar nicht bekannt wer[X.]en. Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn, soweit technisch unvermei[X.]bar, zunächst unterschie[X.]slos alle [X.]aten un[X.] [X.]amit auch [X.]ie Inlan[X.]s[X.]aten von [X.]en Systemen [X.]es [X.] erfasst wer[X.]en. [X.]er [X.]esetzgeber muss [X.]ann aber normenklar regeln, [X.]ass [X.]aten aus [X.]er reinen [X.] un[X.] gegebenenfalls [X.]er [X.] mit [X.] zur Verfügung stehen[X.]en Mitteln technisch herausgefiltert un[X.] spurenlos gelöscht wer[X.]en müssen, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. [X.]er [X.]ienst ist [X.]arauf zu verpflichten, [X.]ie Filtermetho[X.]en kontinuierlich fortzuentwickeln un[X.] auf [X.]em Stan[X.] von Wissenschaft un[X.] Technik zu halten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">174 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit eine solche Filterung technikbe[X.]ingt eine Trennung [X.]er [X.]aten nicht vollstän[X.]ig gewährleisten kann, steht [X.]as [X.]er weiteren Nutzung un[X.] Auswertung [X.]er so vorgefilterten [X.]aten nicht entgegen. Insoweit ist je[X.]och gesetzlich sicherzustellen, [X.]ass [X.]ann, wenn im Rahmen [X.]er weiteren Auswertung Telekommunikations[X.]aten von [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern i[X.]entifiziert wer[X.]en, [X.]iese nicht genutzt wer[X.]en [X.]ürfen un[X.] unverzüglich zu löschen sin[X.]. Eine Ausnahme hiervon kann [X.]er [X.]esetzgeber nur vorsehen, soweit [X.]ie [X.]aten aus sich heraus eine unmittelbar bevor- stehen[X.]e konkrete [X.]efahr für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person, für lebenswichtige [X.]üter [X.]er Allgemeinheit o[X.]er für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.] erkennen lassen. Zur Begrün[X.]ung einer solchen Befugnis reichen [X.]ienstinterne Hinweise auf allgemeine strafrechtliche [X.]run[X.]sätze nicht aus (vgl. [X.]emgegenüber [X.]erzeit 3.9 [X.]), son[X.]ern ist eine aus[X.]rückliche gesetzliche Regelung erfor[X.]erlich. Eine solche Nutzung ist gegebenenfalls zu protokollieren (unten Rn. 291) un[X.] be[X.]arf einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">175 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Weiterhin hat [X.]er [X.]esetzgeber [X.]ie Zwecke hinreichen[X.] präzise un[X.] normenklar festzulegen, zu [X.]enen [X.]ie Telekommunikation überwacht un[X.] [X.]ie [X.]abei erlangten Erkenntnisse verwen[X.]et wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. [X.] 100, 313 <372>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">176 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Als beson[X.] eingriffsintensives [X.] be[X.]arf es insoweit einer substantiellen Beschränkung auf hinreichen[X.] begrenzte un[X.] [X.]ifferenzierte Zwecke, [X.]ie [X.]er [X.]esetzgeber zu verantworten hat. In Betracht kommen Zwecke, [X.]ie - im Rahmen auch [X.]er kompetenzrechtlichen [X.]renzen - auf [X.]en Schutz hochrangiger [X.]emeinschaftsgüter gerichtet sin[X.], [X.]eren Verletzung schwere Schä[X.]en für [X.]en äußeren un[X.] inneren Frie[X.]en o[X.]er [X.]ie Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl. [X.] 100, 313 <373>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">177 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]emgegenüber können Überwachungsmaßnahmen [X.]er [X.], [X.]ie von vornherein allein [X.]as Ziel [X.]er Information [X.]er [X.]regierung un[X.] [X.]er Vorbereitung von Regierungsentschei[X.]ungen haben, auch unabhängig von einer Ausrichtung auf [X.]ie [X.]efahrenfrüherkennung erlaubt wer[X.]en. [X.]er [X.]esetzgeber kann hierfür Überwachungsmaßnahmen für [X.]as gesamte Aufgabenspektrum [X.]es [X.] vorsehen un[X.] - aller[X.]ings auch insoweit schon kompetenziell auf Fragen von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung begrenzt - etwa allein an Aufträge [X.]er [X.]regierung bin[X.]en. Er muss [X.]ann aber sicherstellen, [X.]ass eine Zweckän[X.]erung insoweit prinzipiell ausgeschlossen ist un[X.] [X.]ie [X.]urch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse - von beson[X.]eren Ausnahmefällen abgesehen (näher unten Rn. 228) - nicht an an[X.]ere Stellen weitergeleitet wer[X.]en [X.]ürfen (siehe näher unten Rn. 223 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">178 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Zur Verfolgung [X.]er gesetzlich bestimmten Zwecke [X.]arf [X.]er [X.]esetzgeber [X.]ie strategische Überwachung grun[X.]sätzlich anlasslos erlauben un[X.] muss sie nicht an objektivierte [X.]n knüpfen (oben Rn. 157 ff.). Als nur final angeleitete Befugnis hat er sie [X.]afür aber an Verfahrensregelungen zu bin[X.]en, [X.]ie [X.]ie Ausrichtung auf [X.]ie jeweiligen Zwecke rationalisieren[X.] strukturieren un[X.] [X.]amit auch kontrollierbar machen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 10).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">179 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Ausgangspunkt hierfür muss eine formalisierte Festlegung jeweils begrenzter Überwachungsmaßnahmen sein. Im [X.]atenschutzrechtlichen Sinne liegt hierin [X.]ie Zweckbestimmung [X.]er Maßnahme. Als [X.]run[X.]lage für [X.]eren Rechtfertigung gegenüber [X.]en Überwachten muss [X.]ie Festlegung [X.]ie Maßnahme hinsichtlich ihrer [X.]e un[X.] [X.]auer näher konkretisieren. In [X.]er Regel wer[X.]en hierfür [X.]ie aufzuklären[X.]e Art [X.]er [X.]efahr sowie [X.]er geographische Fokus [X.]er Überwachung zu bestimmen sein. [X.]ie Maßnahmen sin[X.] zu befristen. Einer - auch wie[X.]erholten - Verlängerung steht [X.]as nicht entgegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">180 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie interne verfahrensrechtliche Ausgestaltung solcher formalisierter Festlegungen ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. [X.]er [X.]esetzgeber kann zwischen verschie[X.]enen organisationsrechtlichen Ausgestaltungen wählen un[X.] wir[X.] [X.]abei - unter Umstän[X.]en unterschie[X.]en nach [X.]em [X.]egenstan[X.] [X.]er Überwachung - auch Behör[X.]enleitervorbehalte o[X.]er [X.]ie Mitwirkung [X.]es [X.]kanzleramts in Erwägung zu ziehen haben. Soweit [X.]er [X.]esetzgeber [X.]ie strategische Überwachung auf [X.]aten [X.]er reinen Auslan[X.]skommunikation beschränkt, ist nicht immer eine Mitwirkung unmittelbar politisch verantwortlicher Organe geboten. Auch müssen [X.]ie Suchbegriffe bei [X.]er Festlegung [X.]er Maßnahme nicht in je[X.]em Fall schon vorab bestimmt wer[X.]en (vgl. zum Artikel 10-[X.]esetz [X.] 100, 313 <373 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">181 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Festlegung [X.]er Maßnahme selbst je[X.]och be[X.]arf es, entsprechen[X.] [X.]em [X.]vorbehalt bei in[X.]ivi[X.]ualbezogener Telekommunikationsüberwachung [X.]urch Einzelfallanor[X.]nung (vgl. [X.] 125, 260 <337 f.>; 141, 220 <312 Rn. 235>), einer gerichtsähnlichen Kontrolle. [X.]run[X.]sätzlich ist [X.]iese Kontrolle im Vorhinein sicherzustellen. Ausnahmen in Eilfällen sin[X.] [X.]amit nicht ausgeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">182 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) An [X.]en in [X.]ieser Weise näher [X.]efinierten Zwecken [X.]er Überwachungsmaßnahmen ist [X.]as weitere Verfahren [X.]er [X.]atenerhebung un[X.] -auswertung [X.]ann auszurichten un[X.] [X.]amit in [X.]er Folge auch einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen. [X.]as betrifft sowohl [X.]ie Auswahl [X.]er für [X.]ie Überwachung erfor[X.]erlichen Übertragungswege, [X.]ie [X.]er Beschränkung unterworfen un[X.] zur Auswertung erfasst wer[X.]en sollen, als auch [X.]ie Auswahl [X.]er Suchbegriffe. Ebenso liegt hierin [X.]er Bezugspunkt [X.]er Kennzeichnung un[X.] [X.]er Nutzung [X.]er [X.]aten. Einer Schaffung von Regeln zur Verwertung von Zufallsfun[X.]en [X.]urch behör[X.]eninterne Zweckän[X.]erungen steht [X.]ies nicht entgegen (vgl. [X.] 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">183 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) [X.]ie [X.]anach [X.]ifferenzieren[X.] zu bestimmen[X.]en Überwachungsmaßnahmen wer[X.]en sich [X.]er Zahl nach nicht auf einige wenige begrenzen lassen. Ausgehen[X.] von [X.]er [X.]erzeitigen Praxis, [X.]ie freilich noch an[X.] strukturiert ist, wur[X.]e [X.]ie Zahl [X.]er aktuell arbeitsteilig unterschie[X.]enen Überwachungsinteressen o[X.]er [X.] in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung von Vertretern [X.]es [X.] auf etwa 100 bis 200 geschätzt. Bei Zusammenführung [X.]ieser Bearbeitungsperspektiven zu im oben genannten Sinne zusammenhängen[X.]en, aber zugleich hinreichen[X.] [X.]ifferenziert voneinan[X.]er abgegrenzten Überwachungsmaßnahmen wir[X.] sich [X.]iese Zahl möglicherweise etwas re[X.]uzieren. Aller[X.]ings ist es gera[X.]e Zweck solcher Strukturierung, [X.]ass [X.]ie jeweiligen Überwachungsmaßnahmen ein klares un[X.] hinreichen[X.] [X.]ifferenziertes Profil aufweisen, [X.]as [X.]ie Erfassung un[X.] Auswertung [X.]er [X.]aten näher anleitet. [X.]aher ist es sachgerecht, wenn [X.]ie Zahl [X.]er in [X.]ieser Weise festgelegten Überwachungsmaßnahmen je[X.]enfalls [X.]eutlich höher liegt als nach [X.]erzeitiger Praxis [X.]ie Zahl [X.]er [X.]en, [X.]ie aktuell 17 beträgt (oben Rn. 16).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">184 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ies hin[X.]ert von [X.] wegen nicht, [X.]en un[X.] [X.]arauf aufbauen[X.]e [X.] gegenüber einem Telekommunikationsanbieter zur [X.]urchführung einer größeren Zahl verschie[X.]ener Überwachungsmaßnahmen zusammenfassen[X.] zu treffen. Auch kann [X.]er Abgleich [X.]er erfassten [X.]aten mit [X.]en jeweils [X.]en verschie[X.]enen Maßnahmen zugeor[X.]neten Suchbegriffen technisch in einem Zusammenhang [X.]urchgeführt wer[X.]en un[X.] können [X.]ie [X.] [X.]ann in einem anschließen[X.]en Schritt wie[X.]er [X.]en jeweiligen Maßnahmen zugeor[X.]net wer[X.]en. In welcher Weise [X.]er [X.] solche technischen Abläufe konkret organisiert, ist von [X.]er [X.] nicht vorgegeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">185 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Ein beson[X.]eres Eingriffsgewicht kommt [X.]er strategischen Überwachung [X.]a[X.]urch zu, [X.]ass sie heute vorwiegen[X.] mittels formaler Suchbegriffe [X.]urchgeführt un[X.] [X.]abei auch gezielt auf einzelne Personen gerichtet wir[X.]. Auch [X.]as ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Es be[X.]arf [X.]afür aber begrenzen[X.]er Maß- gaben, [X.]ie [X.]em Schutzbe[X.]arf [X.]er Betroffenen in einer [X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen genügen[X.]en Weise Rechnung tragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">186 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa)Entsprechen[X.] [X.]erzeitiger Praxis ist [X.]ie gezielte Erfassung [X.]er Telekommunikation von [X.] Staatsangehörigen auszuschließen. Wie für [X.]ie Inlan[X.]-Auslan[X.]-Aufklärung (vgl. § 5 Abs. 2 [X.] 10) gilt [X.]as auch für [X.]ie [X.].Zwar schützt Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] Auslän[X.]er un[X.] [X.] grun[X.]sätzlich gleichermaßen un[X.] begrün[X.]et [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung bei[X.]en gegenüber schwere [X.]run[X.]rechtseingriffe. [X.]as stellt je[X.]och nicht in Frage, [X.]ass solche Überwachung im Einzelnen bei[X.]en gegenüber ein unterschie[X.]liches Eingriffsgewicht aufweist, [X.]em bei [X.]er Ausgestaltung [X.]er gesetzlichen Eingriffsermächtigungen Rechnung getragen wer[X.]en muss. [X.]ie Überwachung hat gegenüber [X.] Staatsangehörigen typischerweise ein größeres Eingriffsgewicht als gegenüber sich im Auslan[X.] befin[X.]en[X.]en Auslän[X.]ern, weil [X.]ie eigenen Staatsangehörigen in [X.]eutlich weitergehen[X.]em Umfang [X.]em Zugriff [X.] Behör[X.]en unterliegen un[X.] [X.]amit leichter Folgemaßnahmen ausgesetzt sin[X.]. [X.]as gilt zunächst für [X.], [X.]ie sich nur kurzfristig im Auslan[X.] aufhalten. [X.]run[X.]sätzlich betrifft [X.]as aber alle [X.] Staatsangehörigen, [X.]ie - selbst wenn sie längerfristig im Auslan[X.] leben - weiterhin [X.]er [X.] [X.]er [X.]republik [X.] unterliegen; auch sie sin[X.] - schon zur Erfüllung ausweisrechtlicher Pflichten - auf einen Kontakt mit [X.] Behör[X.]en angewiesen, ebenso wie hier eher [X.]avon auszugehen ist, [X.]ass sie einen engeren Kontakt nach [X.] haben un[X.] auch öfter einreisen. [X.]ie gezielte anlasslose Telekommunikationsüberwachung [X.] Staatsangehöriger im Rahmen [X.]er strategischen Überwachung hat [X.]eshalb ein [X.]ewicht, [X.]as [X.]ie [X.]amit verbun[X.]enen Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Eine gezielte Überwachung [X.]er Telekommunikation [X.] Staatsangehöriger muss sich [X.]aher an [X.]en Anfor[X.]erungen orientieren, [X.]ie für [X.]ie in[X.]ivi[X.]uelle Anor[X.]nung einer Telekommunikationsüberwachung gelten (vgl. zu [X.]eren Anfor[X.]erungen [X.] 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.; 309 ff. Rn. 228 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">187 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Im Übrigen hat [X.]er [X.]esetzgeber als [X.]run[X.]lage einer zielgerichteten Strukturierung [X.]es [X.] [X.]ie möglichen [X.]rün[X.]e un[X.] [X.]esichtspunkte, unter [X.]enen strategische Überwachungsmaßnahmen gezielt auf bestimmte Personen gerichtet wer[X.]en [X.]ürfen, festzulegen. So kann er etwa [X.]ie Überwachung von Personen vorsehen, [X.]ie als mögliche Verursacher von [X.]efahren, als [X.] o[X.]er als sonst näher qualifizierte Informanten in Betracht kommen un[X.] hierbei möglicherweise Präferenzregeln aufstellen, nach [X.]enen etwa [X.]ie zielgerichtete Überwachung von völlig unbeteiligten Personen nur nachrangig in Betracht kommt. Auch insoweit muss er aller[X.]ings nicht [X.]as Vorliegen objektivierter [X.]n verlangen, son[X.]ern kann sich mit einer spezifizieren[X.]en Benennung [X.]er Zwecke, [X.]erentwegen Personen gezielt überwacht wer[X.]en [X.]ürfen, un[X.] [X.]amit wie[X.]erum nur finalen Maßgaben begnügen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">188 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]egenüber Personen, [X.]ie als mögliche Verursacher von [X.]efahren o[X.]er in Blick auf gegenüber ihnen zu ergreifen[X.]e Folgemaßnahmen im unmittelbaren Interesse [X.]es Nachrichten[X.]ienstes stehen, hat [X.]er [X.]esetzgeber insoweit einen eigenen Schutzmechanismus vorzusehen. [X.]egenüber ihnen hat [X.]ie Überwachung eine beson[X.]ere Intensität un[X.] besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von belasten[X.]en Folgen. In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung hat [X.]er [X.] insoweit angegeben, [X.]ass zur [X.] etwa fünf Prozent [X.]er Suchbegriffe auf solche Personen gerichtet seien. Soweit Überwachungsmaßnahmen in [X.]ieser Weise gegen bestimmte Personen gerichtet sin[X.], be[X.]arf es für [X.]eren Festlegung einer gerichtsähnlichen ex ante-Kontrolle. [X.]iese hat zu prüfen, ob [X.]ie gezielt personenbezogene Überwachung zur Verfolgung [X.]es Überwachungszwecks [X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen genügt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">189 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Im Übrigen liegt [X.]ie [X.]renze [X.]er möglichen Ermächtigung zu einer anlass-losen Überwachung [X.]ort, wo [X.]er Einsatz eines personenbezogenen Suchbegriffs von vornherein mit annähern[X.] vergleichbarer Sicherheit un[X.] Wirkung wie eine Einzelanor[X.]nung zu einer in[X.]ivi[X.]ualisieren[X.]en Überwachung [X.]es [X.] führt. [X.]er [X.]esetzgeber muss sicherstellen, [X.]ass [X.]ann [X.]ie [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen (vgl. [X.] 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.; 309 ff. Rn. 228 ff.>) gewahrt un[X.] [X.]urch [X.]ie strategische Überwachung nicht unterlaufen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">190 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Auf [X.]ie genannten Maßgaben un[X.] Beschränkungen (soeben Rn. 187 ff.) kann [X.]er [X.]esetzgeber nur verzichten, sofern Überwachungsmaßnahmen ausschließlich zur politischen Information [X.]er [X.]regierung bestimmt un[X.] auf [X.]iese ausgerichtet sin[X.] un[X.] eine Übermittlung [X.]er Erkenntnisse an an[X.]ere Stellen prinzipiell ausgeschlossen ist (oben Rn. 177).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">191 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) [X.]esetzlicher Beschränkungen be[X.]arf [X.]ie Ermächtigung zur strategischen Überwachung auch, soweit mit ihr eine gesamthaft bevorraten[X.]e Speicherung von Verkehrs[X.]aten eröffnet wir[X.]. [X.]er [X.]esetzgeber hat sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie hierfür erfassten [X.]atenströme substantiell begrenzt bleiben un[X.] eine Höchstspeicherungs[X.]auer von sechs Monaten (vgl. auch [X.] 125, 260 <322>) nicht überschritten wer[X.]en [X.]arf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">192 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) Für [X.]ie einzelnen Schritte [X.]er Auswertung [X.]er erfassten [X.]aten reicht es, wenn [X.]er [X.]esetzgeber [X.]ie wesentlichen [X.]run[X.]lagen vorgibt un[X.] [X.]ie nähere Strukturierung im Übrigen [X.]em [X.] zur Regelung [X.]urch [X.] aufgibt, [X.]as freilich einer unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle unterliegen muss ([X.]azu unten Rn. 272 ff.). Zu [X.]en gesetzlich vorzugeben[X.]en Rahmenbestimmungen gehören [X.]abei [X.]as [X.]ebot einer unverzüglichen Auswertung [X.]er erfassten [X.]aten (vgl. [X.] 100, 313 <385 f.>; 125, 260 <332>; siehe auch [X.]ie entsprechen[X.]e Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10 un[X.] [X.]ie zugehörigen [X.]esetzgebungsmaterialien BT[X.]rucks 14/5655, [X.] 13), [X.]ie [X.]eltung [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes bei [X.]er Auswahl [X.]er Suchbegriffe - wie [X.]erzeit bereits untergesetzlich in [X.]en [X.]ienstvorschriften vorgesehen -, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Metho[X.]en [X.]er [X.]atenauswertung, insbeson[X.]ere komplexe Formen [X.]es [X.]atenabgleichs (vgl. zur beson[X.]eren Erfor[X.]erlichkeit von Auswertungsregelungen bei [X.]er strategischen Überwachung auch E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie [X.]ie Beachtung [X.]er grun[X.]gesetzlichen [X.]iskriminierungsverbote (vgl. zu [X.]ieser Anfor[X.]erung [X.] 115, 320 <348>; 133, 277 <359 f. Rn. 189>; zur [X.] Rechtslage insoweit E[X.]MR, [X.]entrum för Rättvisa v. Swe[X.]en, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29). Zu regeln ist gegebenenfalls auch [X.]er Einsatz von Algorithmen, insbeson[X.]ere [X.]ie Sicherstellung ihrer grun[X.]sätzlichen Nachvollziehbarkeit in Blick auf eine unabhängige Kontrolle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">193 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

h) Beson[X.]ere Anfor[X.]erungen sin[X.] an [X.]en Schutz von [X.] - wie insbeson[X.]ere zwischen Journalisten un[X.] ihren Informanten o[X.]er Rechtsanwälten un[X.] ihren Man[X.]anten - zu stellen. [X.]ieser Schutz folgt schon aus Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] [X.]en sich hieraus ableiten[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen. Er entspricht einem in solchen Beziehungen gesteigerten Schutzbe[X.]arf, [X.]er auf bei[X.]en Seiten [X.]er Kommunikation bestehen kann. Für [X.]ie betroffenen Berufsgruppen wir[X.] [X.]er Schutz zugleich [X.]urch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] o[X.]er [X.]ie jeweils sonst ihren Schutz gewährleisten[X.]en [X.]run[X.]rechte - sofern [X.]em personellen Schutzbereich nach gegenüber [X.]er Auslan[X.]saufklärung anwen[X.]bar - abgesichert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">194 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]egenüber Berufs- un[X.] Personengruppen, [X.]eren [X.] einen beson[X.]eren Schutz [X.]er Vertraulichkeit verlangen, ist zunächst [X.]eren gezielte Überwachung zu begrenzen. [X.]ie Nutzung von Suchbegriffen, [X.]ie zu einer gezielten Erfassung [X.]er Telekommunikationsanschlüsse solcher Personen führen, kann nicht schon allein [X.]amit gerechtfertigt wer[X.]en, [X.]ass hier[X.]urch potentiell nachrichten[X.]ienstlich relevante Informationen erlangt wer[X.]en können. [X.]ie journalistische Tätigkeit rechtfertigt nicht, Personen einem höheren Risiko [X.]er Überwachung auszusetzen als an[X.]ere [X.]run[X.]rechtsträger un[X.] sie wegen ihrer Kontakte un[X.] Recherchen zum Objekt [X.]er Informationsabschöpfung zur Verfolgung von Sicherheitsinteressen zu machen (vgl. [X.] 107, 299 <336>). Entsprechen[X.]es gilt für Rechtsanwältinnen un[X.] Rechtsanwälte. [X.]eren gezielte Überwachung als [X.] ist hier vielmehr auch im Rahmen [X.]er strategischen Überwachung an qualifizierte [X.]n zu bin[X.]en. [X.]anach ist sicherzustellen, [X.]ass [X.]as Ein[X.]ringen in [X.] nur zur Aufklärung von im Einzelfall schwerwiegen[X.]en [X.]efahren un[X.] beson[X.] schweren Straftaten beziehungsweise zur Ergreifung bestimmter gefährlicher Straftäter zulässig ist. Es be[X.]arf hierfür belastbarer Erkenntnisse. Im Übrigen ist eine Überwachung un[X.] Auswertung nur nach Maßgabe einer Abwägung zulässig, wonach [X.]as öffentliche Interesse an [X.]er Information [X.]as Interesse [X.]er Betroffenen an [X.]em Schutz [X.]er Vertraulichkeit im Einzelfall überwiegt (vgl. [X.] 129, 208 <258 ff.>; 141, 220 <318 f. Rn. 255 ff.>). [X.]er [X.]esetzgeber wir[X.] zu prüfen haben, ob un[X.] wieweit hier zwischen verschie[X.]enen [X.] weiter zu [X.]ifferenzieren ist (vgl. § 160a [X.]; [X.]azu [X.] 129, 208 <259 f.>). [X.] ist ihr Schutz je[X.]enfalls grun[X.]sätzlich [X.]urch eine gerichtsähnliche ex ante-Kontrolle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">195 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]ie Erfassung von beson[X.] schutzwür[X.]igen [X.] erst im Rahmen [X.]er Auswertung bemerkt wir[X.], be[X.]arf es auch insoweit einer Prüfung [X.]er Voraussetzungen un[X.] gegebenenfalls [X.]ann einer Abwägung, ob [X.]ie entsprechen[X.]e Kommunikation ausgewertet un[X.] genutzt wer[X.]en [X.]arf (zutreffen[X.] [X.], in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 33 <43 mit [X.]. 41>; entgegen [X.]är[X.]itz, [X.]Bl 2017, [X.] 525 <528>). Auch hier kommt es [X.]arauf an, ob zu erwarten ist, [X.]ass hier[X.]urch Erkenntnisse über schwerwiegen[X.]e un[X.] sich konkret abzeichnen[X.]e [X.]efahren gewonnen wer[X.]en un[X.] [X.]em öffentlichen Interesse hieran gegenüber [X.]em Schutz [X.]er Vertraulichkeit nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall [X.]er Vorrang zukommt. Auch [X.]iese Entschei[X.]ung be[X.]arf einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">196 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]er [X.]esetzgeber kann für [X.]en Schutz von Berufsgruppen un[X.] [X.]eren Tätigkeit im Rahmen [X.]er Auslan[X.]saufklärung [X.]en verschie[X.]enen Umstän[X.]en, unter [X.]enen [X.]ie Presse o[X.]er Anwaltschaft in an[X.]eren [X.] tätig ist, Rechnung tragen. Er kann [X.]anach [X.]en Schutz auf Personen un[X.] Situationen beschränken, [X.]ie tatsächlich schutzwür[X.]ig sin[X.], [X.]eren Tätigkeit also [X.]urch [X.]ie Freiheit un[X.] Unabhängigkeit gekennzeichnet ist, [X.]ie [X.]en beson[X.]eren grun[X.]rechtlichen Schutz [X.]ieser Institutionen rechtfertigen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 10 a.E.). Maßgeblich sin[X.] insoweit [X.]ie sich aus [X.]en [X.]run[X.]rechten [X.]es [X.]run[X.]gesetzes ergeben[X.]en Wertentschei[X.]ungen, [X.]ie ihrerseits in [X.]ie internationalen Verbürgungen [X.]er Menschenrechte eingebettet sin[X.] (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.][X.]). Unsicherheiten ist auf [X.]er [X.]run[X.]lage informierter Einschätzungen zu begegnen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">197 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Zu prüfen, ob un[X.] wieweit an[X.]eren [X.] [X.]urch Schutzmaßnahmen zu entsprechen ist, ist zunächst Sache [X.]es [X.]esetzgebers.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">198 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Sofern Überwachungsmaßnahmen unabhängig von einem sie rechtfertigen[X.]en Zweck [X.]er [X.]efahrenfrüherkennung ausschließlich [X.]azu bestimmt un[X.] [X.]arauf ausgerichtet sin[X.], [X.]er politischen Information [X.]er [X.]regierung zu [X.]ienen un[X.] eine Übermittlung [X.]er Erkenntnisse an an[X.]ere Stellen prinzipiell ausgeschlossen ist (oben Rn. 177), kann auf [X.]en Schutz von [X.] verzichtet wer[X.]en, soweit [X.]ies erfor[X.]erlich ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">199 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

i) Weitere Anfor[X.]erungen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] zum Schutz [X.]es [X.]bereichs privater Lebensgestaltung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">200 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]er Schutz [X.]es [X.]bereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet [X.]em In[X.]ivi[X.]uum einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit un[X.] sichert einen [X.]em Staat nicht verfügbaren Menschenwür[X.]ekern grun[X.]rechtlichen Schutzes gegenüber Überwachung. Selbst überragen[X.]e Interessen [X.]er Allgemeinheit können einen Eingriff in [X.]iesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 109, 279 <313>; 141, 220 <276 Rn. 120>; stRspr). [X.]ies gilt auch gegenüber Nachrichten[X.]iensten (vgl. [X.] 120, 274 <335 ff.>) un[X.] auch für Überwachungsmaßnahmen im Auslan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">201 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Entfaltung [X.]er Persönlichkeit im [X.]bereich privater Lebensgestaltung gehört [X.]ie Möglichkeit, innere Vorgänge, Überlegungen un[X.] Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Aus[X.]ruck zu bringen. [X.]eschützt ist insbeson[X.]ere [X.]ie nichtöffentliche Kommunikation mit Personen [X.]es höchstpersönlichen Vertrauens, [X.]ie in [X.]er berechtigten Annahme geführt wir[X.], nicht überwacht zu wer[X.]en. Solche [X.]espräche verlieren [X.]abei nicht schon [X.]a[X.]urch ihren [X.]harakter als insgesamt höchstpersönlich, [X.]ass sich in ihnen Höchstpersönliches un[X.] Alltägliches vermischen (vgl. [X.] 141, 220 <276 f. Rn. 121; 279 Rn. 128; 314 f. Rn. 243>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">202 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]emgegenüber gehören [X.]ie Besprechung un[X.] Planung von Straftaten nicht zum [X.]bereich privater Lebensgestaltung, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches zum [X.]egenstan[X.] haben. [X.]ies be[X.]eutet nicht, [X.]ass [X.]er [X.]bereich unter einem allgemeinen Abwägungsvorbehalt in Bezug auf öffentliche Sicherheitsinteressen steht. Ein höchstpersönliches [X.]espräch fällt nicht [X.]a[X.]urch aus [X.]em [X.]bereich privater Lebensgestaltung heraus, [X.]ass [X.]ie Kenntnis seiner Inhalte für [X.]ie Aufklärung von Straftaten o[X.]er [X.]ie Abwehr von [X.]efahren hilfreiche Aufschlüsse geben kann. [X.]eben Äußerungen hierbei ausschließlich innere Ein[X.]rücke un[X.] [X.]efühle wie[X.]er, ohne Hinweise auf konkrete Straftaten zu enthalten, gewinnen sie nicht schon [X.]a[X.]urch einen [X.]emeinschaftsbezug, [X.]ass sie Ursachen o[X.]er Beweggrün[X.]e eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Auch können trotz [X.] Situationen, in [X.]enen Einzelnen gera[X.]e ermöglicht wer[X.]en soll, ein Fehlverhalten einzugestehen o[X.]er sich auf [X.]essen Folgen einzurichten, wie [X.] o[X.]er vertrauliche [X.]espräche mit einem Psychotherapeuten o[X.]er einem Strafvertei[X.]iger, [X.]er höchstpersönlichen Privatsphäre unterf[X.] (vgl. hierzu näher [X.] 141, 220 <276 f. Rn. 121 f.>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">203 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]er [X.]esetzgeber hat [X.]en Schutz [X.]es [X.]bereichs privater Lebensgestaltung [X.]urch eigene Regelungen abzusichern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">204 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Absolut auszuschließen ist insoweit zunächst, [X.]en [X.]bereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen un[X.] [X.]iesbezügliche Informationen in irgen[X.]einer Weise zu verwerten o[X.]er sonst zur [X.]run[X.]lage [X.]er weiteren Ermittlungen zu nehmen. [X.]as gilt auch für [X.]ie strategische Überwachung. [X.]abei [X.]arf [X.]as Verstän[X.]nis [X.]es [X.]bereichs entsprechen[X.] [X.]em [X.]argelegten Verstän[X.]nis nicht auf Situationen begrenzt wer[X.]en, in [X.]enen "allein" höchstpersönliche Fragen [X.]egenstan[X.] sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">205 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]es Weiteren muss [X.]em [X.]bereichsschutz grun[X.]sätzlich auf zwei [X.]n Rechnung getragen wer[X.]en: auf [X.] [X.]er [X.]atenerhebung un[X.] auf [X.] [X.]er [X.]atenauswertung. [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie gesetzliche Sicherstellung [X.]ieses Schutzes unterschei[X.]en sich insoweit je[X.]och nach [X.]er Art [X.]er in Frage stehen[X.]en Überwachungsmaßnahme (vgl. [X.] 141, 220 <279 Rn. 127>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">206 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie [X.]atenerhebung un[X.] [X.]en Einsatz von Suchbegriffen sin[X.] [X.]anach für [X.]ie strategische Überwachung weitere, über [X.]as Verbot [X.]er gezielten [X.]bereichserfassung hinausgehen[X.]e gesetzliche Vorkehrungen nicht geboten. [X.]a sich aus [X.]en Suchbegriffen als solchen in [X.]er Regel nicht erkennen lässt, [X.]ass mit signifikanter Wahrscheinlichkeit kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wir[X.], be[X.]arf es keiner spezifischen Regelungen, [X.]ie [X.]arauf gerichtet sin[X.], kernbereichsrelevante Selektoren im Vorfel[X.] auszuson[X.]ern. [X.]ies lässt unberührt, [X.]ass, soweit [X.]er Einsatz von Suchbegriffen erkennbar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit [X.]er Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation birgt, [X.]iese nach Möglichkeit informationstechnisch schon im Vorfel[X.] von [X.]er Erhebung ausgeschlossen wer[X.]en muss (vgl. [X.] 141, 220 <306 f. Rn. 218 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">207 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]emgegenüber ist [X.]ann aber auf [X.] [X.]er hän[X.]ischen [X.]atenauswertung gesetzlich sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie weitere Auswertung unverzüglich unterbrochen wer[X.]en muss, wenn erkennbar wir[X.], [X.]ass eine Überwachung in [X.]en [X.]bereich persönlicher Lebensgestaltung ein[X.]ringt; schon bei Zweifeln [X.]arf ihre Fortsetzung - vorbehaltlich von Regelungen für Eilfälle (vgl. [X.] 141, 220 <280 Rn. 129>) - nur in Form von Aufzeichnungen erlaubt wer[X.]en, [X.]ie vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sin[X.] (vgl. [X.] 141, 220 <279 f. Rn. 129>; siehe auch § 3a Satz 2 bis 11 [X.] 10). [X.]abei ist klarzustellen, [X.]ass Erkenntnisse aus [X.]em höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verwertet wer[X.]en [X.]ürfen un[X.] unverzüglich zu löschen sin[X.]; [X.]ies ist zu protokollieren un[X.] [X.]ie [X.] müssen zur [X.]ewährleistung einer [X.]atenschutzrechtlichen Kontrolle hinreichen[X.] lang aufbewahrt wer[X.]en (vgl. [X.] 141, 220 <280 Rn. 129>; siehe auch unten Rn. 289 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">208 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

j) Zu [X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen an Überwachungsmaßnahmen gehört auch [X.]ie Vorgabe von [X.]. Mit ihnen ist sicherzustellen, [X.]ass eine Verwen[X.]ung personenbezogener [X.]aten auf [X.]ie [X.]ie [X.]atenverarbeitung rechtfertigen[X.]en Zwecke begrenzt bleibt un[X.] nach [X.]eren Erle[X.]igung nicht mehr möglich ist (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 133, 277 <366 Rn. 206>; 141, 220 <285 f. Rn. 144>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">209 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für Überwachungsmaßnahmen, [X.]ie - wie vorliegen[X.] - mittels [X.]er Erfassung großer [X.]atenströme arbeiten, auf [X.]ie sie aber nur teilweise auswerten[X.] zugreifen [X.]ürfen, haben [X.] sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie zunächst miterfassten [X.]aten, [X.]ie verfassungsrechtlich [X.]er inhaltlichen Sichtung entzogen sin[X.], sofort ausgeson[X.]ert sowie spurenlos un[X.] en[X.]gültig gelöscht wer[X.]en. Soweit [X.]ie Auswertung [X.]er [X.]aten sich [X.]ann in mehreren Schritten vollzieht, in [X.]enen [X.]ie [X.]atenmenge immer weiter eingegrenzt wir[X.], be[X.]arf es normenklarer Regelungen, [X.]ie eine zügige Auswertung sowie anschließen[X.] auf je[X.]er Stufe eine unverzügliche Löschung [X.]er ausgeson[X.]erten [X.]aten vorsehen (vgl. [X.] 100, 313 <385; 400>). Soweit Informationen als relevant eingestuft wer[X.]en un[X.] in Blick auf eine weitere Verwen[X.]ung länger gespeichert wer[X.]en sollen, sin[X.] hierfür entsprechen[X.]e Regelungen zu schaffen. [X.]abei sin[X.] in hinreichen[X.] engen Abstän[X.]en Prüfpflichten vorzusehen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 [X.] 10; [X.]azu [X.] 100, 313 <400>), [X.]ie verhin[X.]ern, [X.]ass [X.]aten ohne Rechtfertigung gespeichert bleiben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">210 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie zentralen Schritte [X.]er [X.]atenlöschung müssen, soweit [X.]ies für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll un[X.] erfor[X.]erlich ist, protokolliert wer[X.]en; [X.]ie [X.] müssen hinreichen[X.] lange aufbewahrt wer[X.]en, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen (vgl. [X.] 141, 220 <302 f. Rn. 205>; siehe auch unten Rn. 291).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">211 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Personenbezogene [X.]aten aus [X.]er strategischen Überwachung [X.]ürfen nur [X.]ann an an[X.]ere Stellen übermittelt wer[X.]en, wenn [X.]ie Übermittlung [X.]urch eine normenklare un[X.] hinreichen[X.] bestimmte Rechtsgrun[X.]lage an [X.]en Schutz von Rechtsgütern un[X.] an [X.]n gebun[X.]en wir[X.], [X.]ie [X.]em Eingriffsgewicht [X.]er strategischen Überwachung Rechnung tragen. Übermittlungen sin[X.] [X.]anach nur zum Schutz beson[X.] gewichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt un[X.] setzen als Übermittlungsschwelle eine konkretisierte [X.]efahrenlage o[X.]er einen hinreichen[X.] konkretisierten Tatver[X.]acht voraus. An[X.]eres gilt für Berichte an [X.]ie [X.]regierung, soweit [X.]iese ausschließlich [X.]er politischen Information un[X.] Vorbereitung von Regierungsentschei[X.]ungen [X.]ienen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">212 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]ie Übermittlung personenbezogener [X.]aten, mit [X.]er eine Behör[X.]e [X.]ie von ihr erhobenen [X.]aten einer an[X.]eren Stelle zugänglich macht, begrün[X.]et einen eigenen [X.]run[X.]rechtseingriff (vgl. [X.] 100, 313 <367>; 141, 220 <334 Rn. 305>; stRspr). [X.]ieser ist an [X.]em [X.]run[X.]recht zu messen, in [X.]as bei [X.]er ursprünglichen [X.]atenerhebung eingegriffen wur[X.]e (vgl. [X.] 100, 313 <367>; 141, 220 <334 Rn. 305>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">213 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Als neuerliche [X.]run[X.]rechtseingriffe be[X.]ürfen Übermittlungen einer eigenen normenklaren un[X.] hinreichen[X.] bestimmten Rechtsgrun[X.]lage (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 100, 313 <389>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">214 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]er eigene Eingriffscharakter [X.]er [X.]atenübermittlung schließt - bezogen auf [X.]ie hier in Frage stehen[X.]en [X.]aten aus beson[X.] eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen - eine Übermittlung o[X.]er einen [X.]ausch von [X.]aten ohne spezifische Rechtsgrun[X.]lagen aus, [X.]enen insoweit auch eine Warn- un[X.] Ver[X.]eutlichungsfunktion zukommt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">215 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Normenklarheit setzt [X.]er Verwen[X.]ung gesetzlicher Verweisungsketten [X.]renzen. An einer normenklaren Rechtsgrun[X.]lage fehlt es zwar nicht schon [X.]eshalb, weil in einer Norm auf eine an[X.]ere Norm verwiesen wir[X.]. [X.]och müssen Verweisungen begrenzt bleiben, [X.]ürfen nicht [X.]urch [X.]ie Inbezugnahme von Normen, [X.]ie an[X.]artige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren un[X.] in [X.]er Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei [X.]er Anwen[X.]ung führen. Unübersichtliche Verweisungskaska[X.]en sin[X.] mit [X.]en grun[X.]rechtlichen Anfor[X.]erungen [X.]aher nicht vereinbar (vgl. [X.] 110, 33 <57 f.; 61 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">216 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Materiell müssen sowohl [X.]ie gesetzlichen Ermächtigungen zur [X.]atenübermittlung als auch [X.]ie Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. [X.] 65, 1 <45 f.>; 100, 313 <390 ff.>; 141, 220 <327 Rn. 286>). [X.]ie Übermittlung muss zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet un[X.] erfor[X.]erlich sein. Ausgangspunkt für [X.]ie Bestimmung [X.]er Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]as [X.]ewicht [X.]er in [X.]er Übermittlung liegen[X.]en Zweckän[X.]erung gegenüber [X.]em Zweck [X.]er [X.]atenerhebung un[X.], hieran anknüpfen[X.], [X.]as Kriterium [X.]er hypothetischen [X.]atenneuerhebung. [X.]anach kommt es [X.]arauf an, ob [X.]ie entsprechen[X.]en [X.]aten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für [X.]en geän[X.]erten Zweck mit vergleichbar schwerwiegen[X.]en Mitteln neu erhoben wer[X.]en [X.]ürften (vgl. [X.] 141, 220 <327 ff. Rn. 287 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">217 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie vorliegen[X.]e Konstellation sin[X.] insoweit aller[X.]ings Beson[X.]erheiten zu beachten. Währen[X.] Behör[X.]en normalerweise [X.]aten für spezifische eigene operative Zwecke erheben un[X.] [X.]ie Übermittlung an eine an[X.]ere Behör[X.]e [X.]iese [X.]ann einem neuen Zweck zuführt, erhebt [X.]er [X.] seine [X.]aten nicht zu eigenen operativen Zwecken, son[X.]ern von vornherein allein mit [X.]em Ziel, [X.]iese - nach Herausfilterung un[X.] Aufbereitung [X.]er relevanten Informationen - an [X.]ie [X.]regierung un[X.] gegebenenfalls weitere Stellen weiterzuleiten (vgl. § 1 Abs. 2 [X.][X.]). Auch zeichnen sich [X.]ie Befugnisse zur [X.]atenerhebung vorliegen[X.] [X.]a[X.]urch aus, [X.]ass sie nicht an objektivierte [X.]n gebun[X.]en, son[X.]ern im Wesentlichen nur final angeleitet sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">218 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]era[X.]e für [X.]iese Konstellation ist [X.]ie Beachtung gehaltvoller Übermittlungsanfor[X.]erungen [X.]amit aber von beson[X.]erer Be[X.]eutung. Wenn schon [X.]ie [X.]atenerhebung für [X.]ie Auslan[X.]saufklärung selbst keine nachprüfbaren [X.]n voraussetzt un[X.] [X.]amit ermöglichen soll, bereits weit im Vorfel[X.] von konkreten [X.]efahren Be[X.]rohungen un[X.] [X.]efähr[X.]ungen zu ermitteln un[X.] nach ihnen proaktiv zu suchen, setzt [X.]ies verfassungsrechtlich im [X.]egenzug voraus, [X.]ass entsprechen[X.]e [X.]n wenigstens für [X.]ie Übermittlung [X.]er hieraus gezogenen Erkenntnisse gelten müssen (vgl. [X.]är[X.]itz, [X.]Bl 2017, [X.] 525 <526>). [X.]er Zweck [X.]er [X.]atenerhebung un[X.] [X.]er Zweck [X.]er [X.]atenübermittlung rücken insofern zusammen: [X.]em Nachrichten[X.]ienst sin[X.] weitreichen[X.]e Aufklärungsbefugnisse übertragen, [X.]amit er auf [X.]er [X.]run[X.]lage einer großen Menge weithin auch unstrukturierter [X.]aten wichtige Informationen im Vorfel[X.] operativer Tätigkeit herausfiltern kann. In [X.]er Unterschei[X.]ung zwischen relevanten un[X.] irrelevanten [X.]aten, [X.]ie [X.]arüber bestimmt, welche Informationen [X.]er Regierung un[X.] gegebenenfalls mit Han[X.]lungsbefugnissen ausgestatteten weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht wer[X.]en, liegt ein wesentlicher Zweck [X.]er [X.]atenerhebung. Insoweit ist [X.]ann aber auf [X.] [X.]er Übermittlungsnormen sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie aufgrun[X.] im Wesentlichen anlassloser Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse nur [X.]er weiteren Verarbeitung zugänglich wer[X.]en, wenn eine Erhebung [X.]er [X.]aten nach allgemeinen rechtsstaatlichen Anfor[X.]erungen für [X.]ie [X.] gerechtfertigt wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">219 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]anach kommt es für [X.]ie [X.]mäßigkeit [X.]er Übermittlung auch hier [X.]arauf an, ob [X.]ie [X.]aten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben für [X.]en Übermittlungszweck mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln erhoben wer[X.]en [X.]ürften (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 288>). Weil [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en ein so weitreichen[X.]es Instrument wie [X.]ie anlasslose Telekommunikationsüberwachung innerstaatlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt wer[X.]en [X.]arf, gelten - sofern nicht Berichte allein an [X.]ie [X.]regierung in Frage stehen (unten Rn. 223 ff.) - [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen, [X.]ie sonst für an[X.]ere beson[X.] schwere Eingriffsmaßnahmen wie [X.]ie Wohnraumüberwachung o[X.]er [X.]ie Online-[X.]urchsuchung gelten(vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 110; 273 f. Rn. 115 f.; 327 ff. Rn. 287 ff.>). [X.]as entspricht [X.]em Erfor[X.]ernis eines herausragen[X.]en öffentlichen Interesses un[X.] hinreichen[X.] konkreter un[X.] qualifizierter Übermittlungsschwellen, wie vom [X.]verfassungsgericht für Übermittlungen nachrichten[X.]ienstlicher Informationen an operativ tätige Behör[X.]en auch in [X.]er Entschei[X.]ung zum Antiterror[X.]ateigesetz verlangt wur[X.]e (vgl. [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>), un[X.] konkretisiert [X.]ieses.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">220 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]anach sin[X.] Anfor[X.]erungen sowohl an [X.]en Rechtsgüterschutz als auch an [X.]ie [X.]n, hier in Form von Übermittlungsschwellen, zu stellen. [X.]abei ist jeweils zwischen Übermittlungen zur [X.]efahrenabwehr un[X.] zur Strafverfolgung zu unterschei[X.]en (vgl. [X.] 100, 313 <394>; 141, 220 <270 f. Rn. 107 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">221 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Was [X.]en Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach [X.]iesen Kriterien eine Übermittlung zur [X.]efahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, [X.]ie beson[X.] gewichtig sin[X.] (vgl. [X.] 125, 260 <329 f.>; 133, 277 <365 Rn. 203>; 141, 220 <270 Rn. 108>). [X.]ie Übermittlung muss, soweit es [X.]as [X.]esetz als Zweckän[X.]erung so vorsieht, nicht auf [X.]en Schutz [X.]esselben Rechtsguts gerichtet sein wie [X.]ie nachrichten[X.]ienstliche Überwachungsanor[X.]nung. Abzustellen ist [X.]abei grun[X.]sätzlich unmittelbar auf Rechtsgüter selbst, nicht auf Kataloge von Straftaten; je[X.]enfalls [X.]arf ein Verweis auf Straftaten nicht Situationen erfassen, in [X.]enen [X.]ie Strafbarkeitsschwelle [X.]urch [X.]ie Pönalisierung von Vorbereitungshan[X.]lungen o[X.]er bloßen Rechtsgutgefähr[X.]ungen ins Vorfel[X.] von [X.]efahren verlagert wir[X.] (vgl. [X.] 125, 260 <329 f.>). Eine Übermittlung zu Zwecken [X.]er Strafverfolgung ist [X.]emgegenüber [X.]urch [X.]as Erfor[X.]ernis eines gesteigerten [X.]ewichts [X.]er in Frage stehen[X.]en Straf- taten zu begrenzen. [X.]erechtfertigt ist sie nach [X.]iesen Kriterien nur zur Verfolgung beson[X.] schwerer Straftaten. [X.]iese wer[X.]en in [X.]er Regel [X.]urch Straftatenkataloge näher zu konkretisieren sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">222 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Was [X.]ie Übermittlungsschwellen betrifft, be[X.]arf es für [X.]ie [X.]efahrenabwehr insoweit einer hinreichen[X.] konkret absehbaren [X.]efahrenlage. Zwar muss [X.]er [X.]esetzgeber Übermittlungen nicht nach [X.]em tra[X.]ierten sicherheitsrechtlichen Mo[X.]ell von [X.]er Abwehr einer konkreten, unmittelbar bevorstehen[X.]en o[X.]er gegenwärtigen [X.]efahr abhängig machen. Zu verlangen ist je[X.]och eine hinreichen[X.] konkretisierte [X.]efahr in [X.]em Sinne, [X.]ass zumin[X.]est tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Entstehung einer konkreten [X.]efahr für [X.]ie Schutzgüter bestehen (vgl. hierzu näher [X.] 141, 220 <271 ff. Rn. 111 ff.>).Soweit [X.]aten zur Strafverfolgung übermittelt wer[X.]en, be[X.]arf es genügen[X.] konkretisierter Tatsachen, [X.]ie [X.]en Ver[X.]acht einer beson[X.] schweren Straftat begrün[X.]en. Hierfür genügen nicht bloße Anhaltspunkte, wie sie ausreichen, um erste allgemeine Ermittlungen einzuleiten (vgl. § 152 Abs. 2 [X.]), son[X.]ern be[X.]arf es bestimmter Tatsachen für [X.]en Ver[X.]acht solcher Straftaten (vgl. [X.] 125, 260 <328 f.>), wie sie etwa auch eine Wohnraumüberwachung nach § 100c [X.] rechtfertigen könnten. Es müssen insoweit konkrete un[X.] in gewissem Umfang ver[X.]ichtete Umstän[X.]e als Tatsachenbasis für [X.]en Ver[X.]acht vorliegen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 100c Rn. 10 m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">223 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. An[X.] liegt es, soweit [X.]ie Übermittlung von Erkenntnissen aus [X.]er strategischen Überwachung an [X.]ie [X.]regierung allein in ihrer Regierungsfunktion in Frage steht. Wenn es um [X.]ie Information [X.]er [X.]regierung zur Wahrnehmung ihrer außen- un[X.] sicherheitspolitischen Verantwortung geht un[X.] eine Weiterleitung an an[X.]ere Stellen ausgeschlossen ist, sin[X.] Anfor[X.]erungen an einen qualifizierten Rechtsgüterschutz o[X.]er an Übermittlungsschwellen verfassungsrechtlich nicht geboten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">224 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Solche weiteren Anfor[X.]erungen sin[X.] hier entbehrlich, weil es sich bei [X.]er Information [X.]er [X.]regierung über Sachverhalte von außen- un[X.] sicherheitspolitischer Be[X.]eutung um [X.]ie Erfüllung [X.]es primären Zwecks [X.]er Auslan[X.]saufklärung han[X.]elt, an [X.]em ein überragen[X.]es öffentliches Interesse auch unabhängig von konkretisierten [X.]efahrenlagen anzuerkennen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">225 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vor allem hat [X.]er [X.]run[X.]rechtseingriff gegenüber [X.]en überwachten Personen bei [X.]er bloßen politischen Information [X.]er [X.]regierung in [X.]er Regel ein [X.]eutlich geringeres [X.]ewicht. Soweit nicht Informationen zu Personen in unmittelbar staatspolitischen Funktionen [X.]es Auslan[X.]s in Frage stehen, gegenüber [X.]enen [X.]as öffentliche Interesse eine Überwachung grun[X.]sätzlich rechtfertigen kann, wir[X.] es im Rahmen solcher Berichte auf personenbezogene [X.]aten oft schon nicht ankommen, so [X.]ass [X.]iese ausgeson[X.]ert wer[X.]en können un[X.] gegebenenfalls müssen. Aber auch soweit es erfor[X.]erlich ist, personenbezogene Informationen in [X.]ie Berichte aufzunehmen, unterschei[X.]en sich solche Berichte grun[X.]legen[X.] von [X.]er Übermittlung von Erkenntnissen über Einzelpersonen an innerstaatliche Behör[X.]en, [X.]ie ihrerseits - mittelbar o[X.]er unmittelbar - mit eigenen Han[X.]lungsbefugnissen ausgestattet sin[X.] un[X.] [X.]iese unter Umstän[X.]en auch gegenüber [X.]en Betroffenen einsetzen können. [X.]as gilt erst recht im Vergleich mit [X.]er Übermittlung an auslän[X.]ische Stellen. Bei [X.]er Nutzung als Hintergrun[X.]information [X.]er [X.]regierung o[X.]er als [X.]run[X.]lage zur Vorbereitung ihrer Regierungsentschei[X.]ungen verblasst typischerweise [X.]as Interesse an [X.]en konkret betroffenen Privatpersonen, so [X.]ass [X.]ie Übermittlung auch unabhängig von [X.]er Einhaltung konkreter Übermittlungsschwellen gerechtfertigt wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">226 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Solche Berichte an [X.]ie [X.]regierung [X.]ienen aller[X.]ings allein [X.]er politischen Information auf Regierungsebene. Soweit [X.]ie Informationen unabhängig von einer Übermittlungsschwelle zur Verfügung gestellt wer[X.]en, ist ihre Nutzung [X.]aher auf Entschei[X.]ungen [X.]er [X.]regierung selbst in Fragen [X.]er [X.] beschränkt. Auf [X.]iese kann sie - auch in [X.]er Kommunikation mit auslän[X.]ischen Regierungen un[X.] internationalen Organisationen - zu ihrer Aufgabenwahrnehmung zurückgreifen, soweit nicht eine Weitergabe an nachgeor[X.]nete Behör[X.]en im In- un[X.] Auslan[X.] zu an[X.]eren, insbeson[X.]ere auch operativen Zwecken erfolgt. [X.]leiches gilt für [X.]ie Kommunikation [X.]er [X.]regierung mit [X.]en Regierungen [X.]er Län[X.]er.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">227 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Soweit [X.]ie Informationen aus Überwachungsmaßnahmen stammen, [X.]ie auf Zwecke [X.]er [X.]efahrenfrüherkennung gestützt wur[X.]en un[X.] [X.]amit - wie in [X.]er Praxis bisher wohl in [X.]er Regel - sowohl [X.]er allgemeinen Information [X.]er [X.]regierung als auch [X.]er Frühaufklärung von [X.]efahren zu [X.]ienen bestimmt sin[X.], können entsprechen[X.]e Erkenntnisse zwar über [X.]ie Zwecke [X.]er [X.] hinaus verwertet wer[X.]en. Sollen Informationen in [X.]iesem Sinne über [X.]ie [X.]regierung o[X.]er über [X.]regierungen an an[X.]ere operativ tätige Stellen - wie insbeson[X.]ere Sicherheitsbehör[X.]en o[X.]er [X.]ie innerstaatliche Verwaltung -weitergeleitet wer[X.]en, setzt [X.]ies aber, wie [X.]ie unmittelbare Übermittlung [X.]er [X.]aten an an[X.]ere Stellen, gesetzliche Übermittlungsermächtigungen voraus, [X.]ie [X.]en genannten Anfor[X.]erungen an einen qualifizierten Rechtsgüterschutz un[X.] [X.]as Vorliegen von [X.]n genügen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">228 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Selbst auf [X.]er [X.]run[X.]lage eigener Übermittlungsvorschriften schei[X.]et eine Weiterleitung an an[X.]ere Stellen aller[X.]ings prinzipiell aus, wenn [X.]aten aus Überwachungsmaßnahmen stammen, [X.]ie von vornherein nicht auch [X.]urch Ziele [X.]er [X.]efahrenfrüherkennung gerechtfertigt wur[X.]en un[X.] unabhängig von gefahrenbezogenen [X.] allein zur politischen Information [X.]er [X.]regierung [X.]urchgeführt wur[X.]en (oben Rn. 177 un[X.] Rn. 226). In [X.]iesen Fällen ist eine Übermittlung [X.]er Erkenntnisse an an[X.]ere Stellen auch im Wege [X.]er regulären Zweckän[X.]erung nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon kann [X.]er [X.]esetzgeber nur [X.]ann vorsehen, soweit [X.]ie [X.]aten aus sich heraus eine unmittelbar bevorstehen[X.]e [X.]efahr für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person, für lebenswichtige [X.]üter [X.]er Allgemeinheit o[X.]er für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.] erkennen lassen (entsprechen[X.] oben Rn. 174).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">229 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. [X.]a [X.]ie Übermittlung von [X.]aten an an[X.]ere Stellen einen eigenen [X.]run[X.]rechtseingriff begrün[X.]et, setzt sie - ebenso wie umgekehrt [X.]ie Übermittlung personenbezogener [X.]aten seitens an[X.]erer Behör[X.]en an [X.]en [X.] - eine förmliche Entschei[X.]ung voraus, bei [X.]er [X.]ie jeweiligen gesetzlichen Übermittlungsvoraussetzungen geprüft wer[X.]en müssen. [X.]afür trägt [X.]er [X.] angesichts seiner weiten Befugnisse eine beson[X.]ere Verantwortung. So wie ihm einerseits beson[X.] weite Befugnisse zukommen, [X.]ie zum frühzeitigen Aufspüren von [X.]efahrenquellen [X.]ie anlasslose Erfassung personenbezogener [X.]aten erlauben, muss er an[X.]eits [X.]ie gewonnenen Informationen vor ihrer Übermittlung sorgfältig sichten un[X.] [X.]iese in Anwen[X.]ung [X.]er jeweils einschlägigen Übermittlungsvorschriften auf [X.]as notwen[X.]ige Maß beschränken. [X.]ie Übermittlung ist - sofern es nicht unmittelbar um Berichte allein an [X.]as [X.]kanzleramt o[X.]er einzelne [X.]minister un[X.] [X.]eren regierungspolitische Nutzung geht - zu protokollieren, um [X.]ie Beachtung [X.]er Übermittlungsvoraussetzungen einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen (vgl. [X.] 141, 220 <340 f. Rn. 322>; siehe auch unten Rn. 291). [X.]abei ist auch [X.]ie [X.]er Übermittlung zugrun[X.]egelegte Rechtsvorschrift zu nennen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">230 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Möglichkeit, für [X.]ie Verknüpfung von an verschie[X.]enen Stellen vorhan[X.]enen Informationen un[X.] [X.]ie Anbahnung ihres [X.]auschs auf Verbun[X.][X.]ateien wie nach [X.]em Antiterror[X.]ateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt (zu [X.]en [X.]iesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen [X.] 133, 277 <320 ff. Rn. 105 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">231 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

7. Beson[X.]ere Anfor[X.]erungen gelten für [X.]ie Übermittlung von [X.]aten an auslän[X.]ische Stellen. In Frage stehen hier zunächst - unabhängig von einer möglichen Einbin[X.]ung in Kooperationen - Übermittlungen von Erkenntnissen im Einzelfall (zur automatisierten [X.]atenübermittlung im Rahmen von Kooperationen siehe unten Rn. 254 ff. un[X.] 262 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">232 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Zum einen gelten [X.]ie genannten Anfor[X.]erungen an Rechtsgüterschutz un[X.] [X.]n wie für [X.]ie Übermittlung von [X.]aten an inlän[X.]ische Stellen (oben Rn. 216 ff. un[X.] 220 ff.). [X.]er [X.]esetzgeber ist insoweit nicht gehin[X.]ert, bei [X.]er begrifflichen Ausgestaltung [X.]er Ermächtigungen [X.]er Eigenstän[X.]igkeit auslän[X.]ischer Rechtsor[X.]nungen Rechnung zu tragen; [X.]ies stellt [X.]as materielle Schutzniveau je[X.]och nicht in Frage (vgl. [X.] 141, 220 <343 Rn. 331>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">233 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Zum an[X.]eren be[X.]arf [X.]ie Übermittlung von [X.]aten ins Auslan[X.] aber als eigene Voraussetzung einer Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung über [X.]en Umgang [X.]er auslän[X.]ischen Stellen mit [X.]en ihnen übermittelten [X.]aten. [X.]as trägt [X.]em Umstan[X.] Rechnung, [X.]ass [X.]er Umgang mit [X.]en von [X.] Behör[X.]en erhobenen [X.]aten nach Übermittlung in [X.]as Auslan[X.] einerseits nicht mehr [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es [X.]run[X.]gesetzes unterliegt, [X.]a [X.]ie auslän[X.]ische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen Bin[X.]ungen verpflichtet ist, an[X.]eits [X.]ie [X.] Staatsgewalt aber bei [X.]er Übermittlung an [X.]ie [X.]run[X.]rechte gebun[X.]en ist un[X.] für [X.]ie Übermittlung [X.]ie Verantwortung trägt (vgl. [X.] 141, 220 <342 Rn. 326 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">234 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]er Rechtsprechung betreffen [X.]ie [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen zum einen [X.]ie Wahrung [X.]atenschutzrechtlicher [X.]arantien (aa) un[X.] zum an[X.]eren [X.]ie Wahrung [X.]er Menschenrechte bei [X.]er Nutzung [X.]er Informationen (bb) seitens [X.]es [X.]. Für bei[X.]es be[X.]arf es normenklarer Regelungen, [X.]ie eine hinreichen[X.]e Vergewisserung [X.]es [X.] sicherstellen ([X.]). Im Übrigen ist [X.]ie Wahrung von Übermittlungsgrenzen für [X.]ie Übermittlung von [X.]aten aus [X.]er strategischen Überwachung [X.]urch Einholung belastbarer Zusagen [X.]er Empfänger zu sichern ([X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">235 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]ie erste Voraussetzung zielt auf [X.]ie Wahrung [X.]er aus [X.]em Persönlichkeitsrecht folgen[X.]en [X.]atenschutzrechtlichen [X.]ewährleistungen ab. Aller[X.]ings ist nicht erfor[X.]erlich, [X.]ass im [X.] vergleichbare Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener [X.]aten wie nach [X.]er [X.] Rechtsor[X.]nung gelten o[X.]er ein gleichartiger Schutz gewährleistet ist wie nach [X.]em [X.]run[X.]gesetz. [X.]as [X.]run[X.]gesetz anerkennt vielmehr [X.]ie Eigenstän[X.]igkeit un[X.] Verschie[X.]enartigkeit [X.]er Rechtsor[X.]nungen un[X.] respektiert sie grun[X.]sätzlich auch im Rahmen [X.]es [X.]auschs von [X.]aten. Abgrenzungen un[X.] Wertungen müssen nicht mit [X.]enen [X.]er [X.] Rechtsor[X.]nung un[X.] auch [X.]es [X.] [X.]run[X.]gesetzes übereinstimmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">236 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Erlaubt ist eine Übermittlung [X.]er [X.]aten ins Auslan[X.] je[X.]och nur, wenn auch [X.]urch [X.]en [X.]ortigen Umgang mit [X.]en übermittelten [X.]aten nicht [X.]ie [X.]arantien [X.]es menschenrechtlichen Schutzes personenbezogener [X.]aten unterlaufen wer[X.]en. [X.]ies be[X.]eutet nicht, [X.]ass in [X.]er auslän[X.]ischen Rechtsor[X.]nung institutionelle un[X.] verfahrensrechtliche Vorkehrungen nach [X.]m Vorbil[X.] gewährleistet sein müssen; insbeson[X.]ere müssen nicht [X.]ie formellen un[X.] institutionellen Sicherungen vorhan[X.]en sein, [X.]ie [X.]atenschutzrechtlich für [X.] Stellen gefor[X.]ert wer[X.]en. [X.]eboten ist in [X.]iesem Sinne [X.]ie [X.]ewährleistung eines angemessenen materiellen [X.]atenschutzrechtlichen Niveaus für [X.]en Umgang mit [X.]en übermittelten [X.]aten im [X.]. In Betracht zu nehmen ist insoweit insbeson[X.]ere, ob für [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er [X.]aten [X.]ie - bei [X.]er Übermittlung mitgeteilten - [X.]renzen [X.]urch Zweckbin[X.]ung un[X.] [X.] sowie grun[X.]legen[X.]e Anfor[X.]erungen an Kontrolle un[X.] [X.]atensicherheit wenigstens grun[X.]sätzlich Beachtung fin[X.]en. Maßgeblich für [X.]iese Beurteilung sin[X.] [X.]ie innerstaatlichen Rechtsvorschriften un[X.] [X.]ie internationalen Verpflichtungen [X.]es [X.] sowie ihre Umsetzung in [X.]er täglichen Anwen[X.]ungspraxis ([X.] 141, 220 <344 f. Rn. 334 f.> m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">237 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]es Weiteren schei[X.]et eine [X.]atenübermittlung an an[X.]ere [X.] aus, wenn zu befürchten ist, [X.]ass [X.]urch [X.]ie Nutzung [X.]er Informationen elementare rechtsstaatliche [X.]run[X.]sätze verletzt wer[X.]en. [X.]er Staat [X.]arf seine Han[X.] nicht zu Verletzungen [X.]er Menschenwür[X.]e reichen (vgl. [X.] 140, 317 <347 Rn. 62>; 141, 220 <342 Rn. 328>). Für [X.]ie Nutzung im [X.] muss insbeson[X.]ere gewährleistet erscheinen, [X.]ass [X.]ie Informationen [X.]ort we[X.]er zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher o[X.]er ernie[X.]rigen[X.]er Bestrafung o[X.]er Behan[X.]lung (vgl. Art. 16a Abs. 3 [X.][X.]) eingesetzt wer[X.]en. [X.]er [X.]esetzgeber hat Sorge zu tragen, [X.]ass [X.]er Schutz [X.]er Europäischen Menschenrechtskonvention un[X.] [X.]er an[X.]eren internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.][X.]) [X.]urch eine Übermittlung [X.]er von [X.] Behör[X.]en erhobenen [X.]aten ins Auslan[X.] un[X.] an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wir[X.] (vgl. [X.] 141, 220 <345 Rn. 336>). Angesichts [X.]er Spezifika nachrichten[X.]ienstlicher Aufklärungs- un[X.] Übermittlungstätigkeit, [X.]ie unter Umstän[X.]en auch Kontakte mit rechtsstaatlich nicht gefestigten [X.] einschließen kann, ist insbeson[X.]ere sicherzustellen, [X.]ass Informationen nicht [X.]azu genutzt wer[X.]en, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu verfolgen, Oppositionelle zu unter[X.]rücken, Menschen menschenrechtswi[X.]rig o[X.]er unter Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht zu töten, zu foltern o[X.]er sie ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft zu nehmen. Über [X.]ie Frage, was insoweit [X.]ie zu beachten[X.]en [X.] sin[X.], hat sich [X.]er [X.]ienst selbst ein Bil[X.] zu machen un[X.] zu entschei[X.]en. Auch insoweit sin[X.] grun[X.]sätzlich Auskunftsrechte mit [X.]en Empfängerlän[X.]ern zu vereinbaren, [X.]ie eine nachvollziehen[X.]e Kontrolle [X.]er Einhaltung [X.] Stan[X.]ar[X.]s ermöglichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">238 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Zur Wahrung [X.]ieser Schutzstan[X.]ar[X.]s be[X.]arf es normenklarer gesetzlicher Regelungen, [X.]ie [X.]em [X.] eine Vergewisserung über [X.]as Schutzniveau im Auslan[X.] aufgeben. [X.]er [X.]ienst hat sich vor [X.]er Übermittlung sowohl hinsichtlich [X.]er Beachtung [X.]er [X.]atenschutzrechtlichen als auch [X.]er menschenrechtlichen Voraussetzungen zu vergewissern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">239 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) [X.]ie Vergewisserung verlangt nicht in je[X.]er Hinsicht eine umfassen[X.]e Einzelprüfung o[X.]er verbin[X.]liche Einzelzusagen, son[X.]ern kann sich zunächst auf eine generalisieren[X.]e tatsächliche Einschätzung [X.]er Sach- un[X.] Rechtslage in [X.]en [X.]en stützen. [X.]ie Prüfung muss aber so gestaltet sein, [X.]ass entgegenstehen[X.]e Tatsachen zur Kenntnis genommen wer[X.]en un[X.] [X.]ie Einschätzung erschüttert wer[X.]en kann (vgl. [X.] 140, 317 <349 Rn. 69>). Tragen generalisieren[X.]e Einschätzungen nicht, be[X.]arf es einer mit Tatsachen unterlegten Einzelfallprüfung, aus [X.]er sich ergibt, [X.]ass [X.]ie Beachtung je[X.]enfalls [X.]er grun[X.]legen[X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]en Umgang mit [X.]aten hinreichen[X.] gewährleistet ist. Erfor[X.]er-lichenfalls können un[X.] müssen verbin[X.]liche Einzelgarantien abgegeben wer[X.]en. [X.]run[X.]sätzlich ist eine verbin[X.]liche Zusicherung geeignet, etwaige Be[X.]enken hinsichtlich [X.]er Zulässigkeit [X.]er [X.]atenübermittlung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, [X.]ass [X.]ie Zusicherung nicht eingehalten wir[X.] (vgl. [X.] 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; 140, 317 <350 Rn. 70>). Welche Anfor[X.]erungen im Einzelnen gelten, kann [X.]er [X.]esetzgeber auch von einer Einzelfallabwägung abhängig machen ([X.] 141, 220 <345 f. Rn. 337 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">240 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]a [X.]aten im Rahmen [X.]er strategischen Überwachung weithin unabhängig [X.]avon erhoben wer[X.]en, ob [X.]ie Betroffenen bei objektivierter Sicht in einer [X.]efahrenlage verfangen sin[X.], sie sich [X.]abei auch auf Umstän[X.]e in [X.] beziehen, in [X.]enen rechtsstaatliche Verhältnisse nicht gesichert sin[X.], un[X.] zugleich ihrem [X.]egenstan[X.] nach oft hochpolitische Spannungslagen betreffen, ist [X.]em [X.] hierbei beson[X.]ere Vorsicht abzuverlangen. Auch soweit Einschätzungen zu bestimmten [X.] grun[X.]sätzlich generalisiert vorgenommen wer[X.]en können, be[X.]arf es [X.]eshalb stets einer auf [X.]ie betroffene Person bezogenen Prüfung, wenn es Anhaltspunkte gibt, [X.]ass [X.]iese [X.]urch [X.]ie [X.]atenübermittlung spezifisch gefähr[X.]et wer[X.]en kann. Soweit sich [X.]ie Übermittlung auf [X.]aten von schutzwür[X.]igen Journalisten, Rechtsanwälten o[X.]er an[X.]eren Berufsgruppen bezieht, [X.]enen - auch zur Vermei[X.]ung ihrer [X.]efähr[X.]ung - Vertraulichkeitsschutz zuzuerkennen ist, be[X.]arf es einer eigenstän[X.]igen Abwägung, [X.]ie sich von [X.]er allein auf [X.]ie Inlan[X.]snutzung solcher [X.]aten bezogenen Abwägung (oben Rn. 193 ff.) unterschei[X.]et; sie muss grun[X.]sätzlich einer gerichtsähnlichen Vorabkontrolle unterliegen (vgl. Unite[X.] Nations Office of the High [X.]ommissioner for Human Rights, Brief [X.]er Son[X.]erberichterstatter vom 29. August 2016, OL [X.][X.] 2/2016, [X.] 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">241 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) [X.]ie Vergewisserung über [X.]ie Einhaltung [X.]es gefor[X.]erten Schutzniveaus ist eine nicht [X.]er freien politischen [X.]isposition unterliegen[X.]e Entschei[X.]ung. Sie hat sich auf gehaltvolle, realitätsbezogene un[X.] aktuelle Informationen zu stützen. Sie muss [X.]okumentiert wer[X.]en un[X.] einer unabhängigen Kontrolle zugänglich sein (vgl. [X.] 141, 220 <346 Rn. 339>). Für beson[X.] gewichtige o[X.]er hinsichtlich [X.]er rechtlichen Voraussetzungen schwer zu beurteilen[X.]e Übermittlungsvorgängekönnen weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie zum Beispiel Behör[X.]enleiter- o[X.]er Kanzleramtsvorbehalte o[X.]er - etwa für [X.]ie Übermittlung von Informationen über schutzwür[X.]ige Journalisten o[X.]er Anwälte - eine gerichtsähnliche Vorabkontrolle erfor[X.]erlich sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">242 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) [X.]a sich [X.]ie [X.]urch [X.]en [X.] im Rahmen [X.]er strategischen Telekommunikationsüberwachung erhobenen [X.]aten auf anlasslose Überwachungsmaßnahmen stützen, kommt [X.]er Wahrung wirksamer [X.]renzen für [X.]ie Übermittlung solcher Erkenntnisse an operative Behör[X.]en wie insbeson[X.]ere an Strafverfolgungs- un[X.] Polizeibehör[X.]en o[X.]er an [X.]ie innerstaatliche Verwaltung eine beson[X.]ere Be[X.]eutung zu. Soweit [X.]er [X.] Erkenntnisse an auslän[X.]ische Nachrichten[X.]ienste übermittelt, ist er [X.]eshalb - anknüpfen[X.] an [X.]ie [X.]erzeitige Praxis - weiterhin [X.]azu zu verpflichten, [X.]iese Übermittlung grun[X.]sätzlich von [X.]er Zusage abhängig zu machen, [X.]ass [X.]er auslän[X.]ische [X.]ienst [X.]ie Informationen nur mit Zustimmung [X.]es [X.] weiterleitet. Unter Umstän[X.]en kann auch [X.]ie bloße Zusage [X.]es auslän[X.]ischen [X.]ienstes reichen, [X.]ass [X.]ieser personenbezogene Erkenntnisse nur [X.]ann an an[X.]ere Stellen weiterleiten wir[X.], wenn ihm belastbare Tatsachen vorliegen, [X.]ass [X.]ie von [X.]en Informationen Betroffenen für eine konkrete un[X.] beson[X.] schwerwiegen[X.]e [X.]efahr verantwortlich o[X.]er [X.]arin [X.]en objektiven Umstän[X.]en nach verfangen sin[X.] o[X.]er - soweit es sich um [X.]ie Weiterleitung an Nachrichten[X.]ienste [X.]ritter Län[X.]er han[X.]elt - [X.]ie Weiterleitung unter [X.]en Vorbehalt einer entsprechen[X.]en Zusage gestellt wir[X.] (zu Zusagen im Rahmen von Kooperationen siehe unten Rn. 259 ff. un[X.] 264). Wie für alle Zusagen setzt [X.]ies voraus, [X.]ass von [X.]er Beachtung solcher Zusagen ausgegangen wer[X.]en kann un[X.] sie [X.]urch entsprechen[X.]e Auskunftsrechte [X.]es [X.] gegenüber [X.]em auslän[X.]ischen [X.]ienst flankiert wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">243 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vor beson[X.]ere verfassungsrechtliche Herausfor[X.]erungen stellt [X.]ie Ausgestaltung von Regelungen, [X.]ie [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung für eine Kooperation mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten öffnen. [X.]er [X.]esetzgeber will [X.]em [X.] im Rahmen solcher Kooperationen ermöglichen, [X.]ie von ihm erfassten [X.]atenverkehre auch anhan[X.] von Suchbegriffen auszuwerten, [X.]ie von an[X.]eren Nachrichten[X.]iensten bestimmt wer[X.]en, un[X.] [X.]ie [X.]iesbezüglichen Treffer an [X.]iese automatisiert weiterzuleiten; über[X.]ies sollen Verkehrs[X.]aten auch ohne vorherige Auswertung an [X.]ie Kooperationspartner weitergeleitet wer[X.]en. Entsprechen[X.] soll umgekehrt [X.]er [X.] auch [X.]aten un[X.] Kapazitäten an[X.]erer [X.]ienste nutzen [X.]ürfen. Insgesamt sollen so im gegenseitigen [X.]ausch [X.]ie [X.]atengrun[X.]lage für [X.]en Einsatz [X.]er Suchbegriffe verbreitert un[X.] [X.]ie Kapazitäten effektiver genutzt wer[X.]en (vgl. BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 29).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">244 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]run[X.]rechtlichen Anfor[X.]erungen können solche Regelungen nur [X.]ann genügen, wenn [X.]ie rechtsstaatlichen [X.]renzen [X.]er strategischen Überwachung [X.]urch [X.]en gegenseitigen [X.]ausch nicht überspielt wer[X.]en un[X.] [X.]ie Verantwortung [X.]es [X.] für [X.]ie von ihm erhobenen un[X.] ausgewerteten [X.]aten im [X.] gewahrt bleibt (vgl. [X.]usy, in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 1 [X.][X.] Rn. 64).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">245 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Als völkerrechtsfreun[X.]liche Or[X.]nung ist [X.]as [X.]run[X.]gesetz für solche Kooperationen zwischen Nachrichten[X.]iensten offen. Es verlangt aber eigene gesetzliche Regelungen, [X.]ie [X.]en Schutz [X.]er [X.]run[X.]rechte auch im Rahmen [X.]er internationalen Zusammenarbeit [X.]er Nachrichten[X.]ienste gewährleisten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">246 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Mit [X.]er [X.], Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis 26 un[X.] Art. 59 Abs. 2 [X.][X.] bin[X.]et [X.]as [X.]run[X.]gesetz [X.]ie [X.]republik umfassen[X.] in [X.]ie internationale [X.]emeinschaft ein un[X.] hat es [X.]ie [X.] öffentliche [X.]ewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. [X.] 141, 220 <341 f. Rn. 325> m.w.N.). [X.]ies gilt auch für [X.]ie [X.]ewährleistung [X.]er Sicherheit. [X.]as [X.]verfassungsgericht hat hervorgehoben, [X.]ass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en an[X.]erer [X.] hierfür von beson[X.]erer Be[X.]eutung sein kann. Ein funktionieren[X.]er Informationsaustausch kann im Interesse [X.]es verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes [X.]er Menschen eine Übermittlung von im Inlan[X.] erhobenen Erkenntnissen voraussetzen un[X.] im [X.]egenzug auf Unterrichtungen [X.]urch auslän[X.]ische Stellen angewiesen sein (vgl. [X.] 141, 220 <268 Rn. 102>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">247 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.] ist [X.]as [X.]run[X.]gesetz für eine Zusammenarbeit [X.]es [X.] auch mit an[X.]eren Nachrichten[X.]iensten offen. Für [X.]ie Wahrung [X.]er außen- un[X.] sicherheitspolitischen Interessen [X.]er [X.]republik un[X.] in [X.]iesem Rahmen [X.]ie Abwehr von [X.]efahren kann eine solche internationale Zusammenarbeit von großer Be[X.]eutung sein un[X.] an [X.]ie internationale Offenheit [X.]es [X.]run[X.]gesetzes anknüpfen (vgl. auch [X.] 143, 101 <152 ff. Rn. 168 ff.>). [X.]ementsprechen[X.] [X.]arf [X.]er [X.] auch [X.]azu ermächtigt wer[X.]en, seine Befugnisse für Erkenntnisinteressen auslän[X.]ischer [X.]ienste un[X.] [X.] zu nutzen. Maßgeblich ist, [X.]ass [X.]iese mit einem legitimen Aufklärungsinteresse [X.]es [X.] vergleichbar sowie mit [X.]en außen- un[X.] sicherheitspolitischen Interessen [X.]er [X.]republik vereinbar sin[X.]. Zu[X.]em muss [X.]ie [X.]atenverwen[X.]ung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebun[X.]en sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">248 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Eine Zusammenarbeit bei [X.]er Telekommunikationsüberwachung muss aller[X.]ings so gestaltet sein, [X.]ass [X.]er grun[X.]rechtliche Schutz gegenüber heimlichen Überwachungsmaßnahmen un[X.] [X.]ie [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]atenerhebung, -verarbeitung un[X.] -übermittlung nicht unterlaufen wer[X.]en. [X.]as gilt insbeson[X.]ere für [X.]en Schutz vor Inlan[X.]süberwachung, [X.]er nicht [X.]urch einen freien [X.]ausch mit Erkenntnissen aus auf [X.] bezogenen Überwachungsmaßnahmen auslän[X.]ischer [X.]ienste um seine Wirkung gebracht wer[X.]en [X.]arf. Ein solcher "Ringtausch" ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zulässig. Entsprechen[X.]es gilt aber auch für [X.]ie grun[X.]rechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]en [X.] hinsichtlich [X.]er Fernmel[X.]eaufklärung im Auslan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">249 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]anach [X.]arf auslän[X.]ischen [X.]iensten selbst [X.]ie Befugnis zu Überwachungsmaßnahmen vom Inlan[X.] aus [X.]falls [X.]ann eingeräumt o[X.]er [X.]iesbezüglich eine [X.]ul[X.]ungszusage erteilt wer[X.]en, wenn hierzu ein bestimmter Anlass besteht un[X.] [X.]urch [X.]etaillierte Rechtsgrun[X.]lagen [X.]ie uneingeschränkte [X.]eltung [X.]es [X.]run[X.]rechtsschutzes materiell-rechtlich un[X.] proze[X.]ural gesichert ist. Aus [X.]er Schutz[X.]imension [X.]er [X.]run[X.]rechte folgt, [X.]ass [X.]er [X.] Staat Personen, [X.]ie im Inlan[X.] [X.]em Schutz seiner Rechtsor[X.]nung unterstehen, vor grun[X.]rechtswi[X.]rigen Überwachungsmaßnahmen an[X.]erer [X.] schützen muss (vgl. [X.]usy, in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 1 [X.][X.] Rn. 62). Hiervon können auch Kooperationen nicht freistellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">250 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Im Übrigen be[X.]arf es für [X.]ie Zusammenarbeit mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten eigener Rechtsgrun[X.]lagen. Erfor[X.]erlich sin[X.] Regelungen zum einen, soweit [X.]em [X.] [X.]er Zugriff auf Überwachungsmöglichkeiten an[X.]erer [X.]ienste un[X.] [X.]ie Erlangung un[X.] Nutzung [X.]er von [X.]iesen erhobenen [X.]aten eröffnet wer[X.]en sollen. Zu regeln sin[X.] insoweit sowohl [X.]ie Übermittlung von Suchbegriffen [X.]urch [X.]en [X.] an einen auslän[X.]ischen [X.]ienst zur Nutzung un[X.] Auswertung als auch [X.]er Abruf o[X.]er [X.]ie Entgegennahme seitens [X.]er Partner zugänglich gemachter [X.]atenbestän[X.]e o[X.]er [X.]atenströme zur eigenen Auswertung [X.]urch [X.]en [X.] mittels Selektoren o[X.]er an[X.]erer Analysetechniken (vgl. zum Erfor[X.]ernis solcher Regelungen auch E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 424). Hierbei ist [X.]em solchen Praktiken inhärenten Potential einer Umgehung innerstaatlicher Bin[X.]ungen (vgl. [X.]azu auch E[X.]MR, a.a.[X.]) un[X.] [X.]en spezifischen [X.]run[X.]rechtsgefähr[X.]ungen, [X.]ie [X.]urch [X.]ie Zusammenarbeit eintreten können, Rechnung zu tragen. Zu regeln ist insoweit insbeson[X.]ere, wieweit [X.]er [X.] im Rahmen von Kooperationen personenbezogene Informationen von auslän[X.]ischen [X.]iensten entgegennehmen un[X.] verwerten kann, für [X.]ie Anhaltspunkte bestehen, [X.]ass sie [X.]urch eine Überwachung [X.]er [X.] [X.] gewonnen wur[X.]en. [X.]a [X.]er [X.]esetzgeber solche Regelungen bisher nicht geschaffen hat, sin[X.] [X.]ie [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen nicht [X.]egenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">251 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]eboten sin[X.] Regelungen zum an[X.]eren, soweit [X.]em [X.] Überwachungs- un[X.] Übermittlungsbefugnisse eingeräumt wer[X.]en sollen, [X.]ie er auch im Interesse un[X.] unter Anleitung an[X.]erer [X.]ienste einsetzen kann. [X.] [X.]er [X.]esetzgeber [X.]em [X.] [X.]ie Auswertung [X.]er von ihm erhobenen [X.]aten anhan[X.] von Suchbegriffen [X.]er Kooperationspartner o[X.]er [X.]ie automatisierte Übermittlung von insoweit vorselektierten Inhalts[X.]aten o[X.]er gegebenenfalls auch von unselektierten Verkehrs[X.]aten an auslän[X.]ische [X.]ienste ermöglichen, muss er hierfür eigene Rechtsgrun[X.]lagen schaffen, so wie er [X.]ies mit [X.]en §§ 14, 15 [X.][X.] vom [X.]run[X.]satz her ins Werk gesetzt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">252 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie an solche Rechtsgrun[X.]lagen zu stellen[X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen sin[X.] [X.]arauf ausgerichtet sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie für [X.]ie strategische Überwachung allgemein entwickelten grun[X.]rechtlichen [X.]renzen auch im Rahmen [X.]er Zusammenarbeit möglichst wirksam gewahrt bleiben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">253 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]a eine solche Zusammenarbeit nur unter striktem Schutz [X.]er [X.] in Betracht kommt, ist sie auf [X.]aten aus [X.]er [X.] (oben Rn. 170 ff.) zu beschränken. Zur Wahrung [X.]es [X.]urch Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] verbürgten [X.]run[X.]rechtsschutzes ist [X.]emnach im Rahmen von Kooperationen für [X.]ie [X.]atenerhebung un[X.] -verwertung [X.]es [X.] zunächst sicherzustellen, [X.]ass Telekommunikations[X.]aten von Inlän[X.]ern un[X.] [X.] Staatsangehörigen nach Möglichkeit ausgefiltert un[X.] sonst bei einer erst späteren I[X.]entifizierung unverzüglich ausgeson[X.]ert wer[X.]en. [X.]ies schließt eine entsprechen[X.]e Filterung [X.]er von [X.]en [X.]n übernommenen Suchbegriffe ebenso ein wie [X.]ie Filterung [X.]er für [X.]ie automatisierte Übermittlung an auslän[X.]ische Partner vorgesehenen [X.]aten ([X.]azu näher unten Rn. 255 ff. un[X.] 264). [X.]ie [X.]azu entwickelten Anfor[X.]erungen (oben Rn. 170 ff.) gelten auch hier. Weiterhin muss [X.]er [X.]esetzgeber auch für Kooperationen [X.]ie Zwecke, für [X.]ie [X.]ie Überwachung im Zusammenwirken [X.]er [X.]ienste erlaubt wir[X.], hinreichen[X.] präzise un[X.] normenklar festlegen un[X.] auf [X.]en Schutz hochrangiger [X.]emeinschaftsgüter beschränken (oben Rn. 175 f.). [X.]leichermaßen sin[X.] [X.]ie Kooperationen auf [X.]er [X.]run[X.]lage einer formalisierten Festlegung [X.]ifferenzierter Überwachungsmaßnahmen nach [X.], [X.]egenstan[X.] un[X.] [X.]auer aufzuglie[X.]ern un[X.] verfahrensrechtlich zu strukturieren (oben Rn. 178 ff.). [X.]as schließt [X.]ie Einbin[X.]ung solcher gemeinsam [X.]urchgeführter, je abgegrenzter Überwachungsmaßnahmen in eine längerfristig un[X.] breiter angelegte Zusammenarbeit - gegebenenfalls auf [X.]er [X.]run[X.]lage möglicher Rahmenvereinbarungen - nicht aus. Wie [X.]ie Übermittlung von [X.] setzt auch [X.]ie automatisierte Übermittlung von [X.]aten eine [X.]okumentierte Vergewisserung über einen rechtsstaatlichen Umgang mit [X.]en übermittelten [X.]aten voraus (oben Rn. 233 ff.). Für je[X.]e [X.]er gemeinsam [X.]urchgeführten Überwachungsmaßnahmen ist [X.]ie Vergewisserung jeweils einmal sicherzustellen; soweit es im Laufe [X.]er Zusammenarbeit hierfür Anlass gibt, ist sie zu aktualisieren (zur Notwen[X.]igkeit von Zusagen, [X.]ie im Rahmen von Kooperationen eine eigene Be[X.]eutung haben, unten Rn. 259 ff. un[X.] 264).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">254 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Spezifische Anfor[X.]erungen gelten, soweit [X.]er [X.] im Rahmen von Kooperationen Suchbegriffe benutzen will, [X.]ie von einem auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]ienst bestimmt wur[X.]en, un[X.] [X.]ie Treffer [X.]ann ohne nähere inhaltliche Auswertung automatisiert an [X.]en Partner[X.]ienst übermittelt. [X.]er [X.]esetzgeber muss [X.]iesbezüglich Regeln schaffen, [X.]ie [X.]ie grun[X.]rechtliche Verantwortung [X.]es [X.] für [X.]ie von ihm erhobenen [X.]aten un[X.] [X.]eren Verarbeitung sicherstellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">255 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Erfor[X.]erlich ist hierfür zunächst eine sorgfältige Kontrolle [X.]er für [X.]en Partner[X.]ienst eingesetzten Suchbegriffe sowie [X.]er hieran anknüpfen[X.]en [X.]. [X.]er [X.] hat sowohl [X.]ie Suchbegriffe selbst als auch [X.]ie mit ihnen herausgefilterten [X.]aten [X.]araufhin zu prüfen, ob ihre Verwen[X.]ung grun[X.]rechtlichen [X.]renzen unterliegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">256 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Hinsichtlich [X.]er von [X.]en [X.]n bestimmten Suchbegriffe be[X.]arf es [X.]afür - anknüpfen[X.] an [X.]ie bisherige Praxis - zunächst einer Kontrolle, ob [X.]iese auf [X.]ie Zwecke [X.]er jeweils festgelegten Überwachungsmaßnahme ausgerichtet sin[X.]. [X.]ies setzt eine hinreichen[X.]e Plausibilisierung [X.]er Suchbegriffe [X.]urch [X.]ie [X.] voraus. [X.]arüber hinaus ist sowohl hinsichtlich [X.]er Suchbegriffe als auch hinsichtlich [X.]er [X.] eine Kontrolle - etwa anhan[X.] von Listen gefähr[X.]eter Personen - vorzusehen, [X.]ie [X.]arauf ausgerichtet ist, [X.]aten von Personen o[X.]er aus Situationen, bei [X.]enen Anhaltspunkte für eine beson[X.]ere Schutzbe[X.]ürftigkeit bestehen, wie [X.]as etwa bei unter Verfolgungs[X.]ruck stehen[X.]en [X.]issi[X.]enten o[X.]er sogenannten Whistleblowern [X.]er Fall sein kann, nach Möglichkeit auszufiltern. Ebenso wie schon [X.]erzeit im Hinblick auf nationale Interessen o[X.]er auf Ziele in [X.]er [X.] be[X.]arf es auch in Blick auf [X.]ie [X.]run[X.]rechte beson[X.]erer Schutzvorkehrungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">257 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.]es gilt für Personen, [X.]eren Tätigkeit von [X.] wegen eine beson[X.]ere Vertraulichkeit voraussetzt, wie insbeson[X.]ere für schutzwür[X.]ige Rechtsanwälte un[X.] Journalisten. [X.]iesen gegenüber sin[X.] Überwachungsmaßnahmen aller[X.]ings auch im Rahmen von Kooperationen nicht insgesamt ausgeschlossen. Sie können aber auch hier nur bezogen auf einen qualifizierten Rechtsgüterschutz un[X.] nach Maßgabe von [X.]n sowie einer Abwägung zulässig sein (oben Rn. 194 ff.). Um [X.]iese Voraussetzungen zu kontrollieren, müssen Suchbegriffe, [X.]ie auf [X.]ie Erfassung [X.]er Telekommunikation solcher Personen gerichtet sin[X.], nach Möglichkeit im Rahmen von [X.] zunächst i[X.]entifiziert wer[X.]en, um [X.]ann einer hän[X.]ischen Prüfung einschließlich [X.]er gebotenen Abwägung zugeführt zu wer[X.]en. Für [X.]ie Frage, ob [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Verwen[X.]ung solcher Selektoren vorliegen, be[X.]arf es erfor[X.]erlichenfalls einer näheren Plausibilisierung [X.]urch [X.]en Partner[X.]ienst. Entsprechen[X.] sin[X.] [X.]ie [X.]urch [X.]ie Suchbegriffe erfassten [X.]atenverkehre vor ihrer automatisierten Übermittlung an [X.]en auslän[X.]ischen [X.]ienst [X.]arauf zu kontrollieren, ob sie - ausgehen[X.] von [X.]en [X.]em [X.] vorliegen[X.]en Kenntnissen - Personen zuzuor[X.]nen sin[X.], [X.]eren Kommunikation auch zur Vermei[X.]ung staatlicher Repressionen beson[X.]ere Vertraulichkeit verlangt, un[X.] gegebenenfalls hän[X.]isch zu prüfen. Soweit [X.]iesbezüglich Einzelf[X.]tschei[X.]ungen zu treffen sin[X.], sin[X.] sie einer gerichtsähnlichen Vorabkontrolle zu unterwerfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">258 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]iese Kontrolle muss möglichst wirksam ausgestaltet wer[X.]en. Hierfür kommt - in Anknüpfung an [X.]ie bisherige Praxis - zunächst eine automatisierte Kontrolle in Betracht. [X.]em [X.] ist gesetzlich aufzugeben, unter Nutzung [X.]er Ergebnisse un[X.] Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf eine beson[X.]ere Schutzwür[X.]igkeit un[X.] Schutzbe[X.]ürftigkeit bestimmter Personen zu sammeln un[X.] auf sie bezogene [X.] in einer Weise zusammenzuführen, [X.]ie [X.]ie Filterung [X.]er Suchbegriffe un[X.] [X.]er für [X.]ie Übermittlung vorgesehenen [X.]aten ermöglicht. Entsprechen[X.]es gilt für [X.]ie Kennungen von Journalisten, Rechtsanwälten o[X.]er ähnlichen Personen, [X.]ruppen o[X.]er Einrichtungen, [X.]eren Kommunikation beson[X.]ere Vertraulichkeit zukommt. [X.]ie [X.]iesbezüglichen [X.]atenbanken un[X.] [X.] sin[X.] kontinuierlich zu aktualisieren un[X.] fortzuentwickeln. Soweit erfor[X.]erlich, sin[X.] [X.]ie automatisierten Verfahren auf [X.]er [X.]run[X.]lage von hinreichen[X.] umfangreichen Stichproben [X.]urch eine manuelle Kontrolle zu ergänzen. Je[X.]enfalls nach [X.]er gegenwärtigen Leistungsfähigkeit [X.]er automatisierten Verfahren [X.]ürfte [X.]ies - ausgehen[X.] von [X.]en Erkenntnissen [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung - zur [X.] unverzichtbar sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">259 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Für [X.]ie automatisierte Übermittlung nicht vollstän[X.]ig ausgewerteter [X.]aten an auslän[X.]ische [X.]ienste kommt [X.]er Sicherstellung gehaltvoller Zusagen eine beson[X.]ere Be[X.]eutung zu. [X.]a hier [X.]ie Auswertung [X.]er vom [X.] [X.]ienst erhobenen [X.]aten in [X.]ie Han[X.] eines auslän[X.]ischen [X.]ienstes gelegt wir[X.], [X.]er seinerseits an [X.]as [X.]run[X.]gesetz nicht gebun[X.]en ist, sin[X.] spezifische Zusagen [X.]er [X.] für [X.]en weiteren Umgang mit [X.]en [X.]aten einzuholen. [X.]abei sin[X.] [X.]ie Zusagen nunmehr angesichts [X.]er [X.]run[X.]rechtsgeltung auch im Auslan[X.] an [X.]em Schutz [X.]er [X.]run[X.]rechte [X.]er überwachten Personen auszurichten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">260 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]anach ist [X.]n zum einen [X.]ie Zusage abzuverlangen, [X.]atenverkehre unter Beteiligung von [X.] Staatsangehörigen o[X.]er Inlän[X.]ern prinzipiell unverzüglich zu löschen, soweit sie als solche im Rahmen [X.]er Auswertung i[X.]entifiziert wer[X.]en. Zum an[X.]eren be[X.]arf es gehaltvoller Zusagen für [X.]en Umgang mit schutzbe[X.]ürftigen [X.]. Schließlich müssen auch hier Zusagen eingeholt wer[X.]en, [X.]ie sicherstellen, [X.]ass [X.]ie für [X.]en [X.] gelten[X.]en Übermittlungsgrenzen [X.]urch [X.]ie [X.] nicht unterlaufen wer[X.]en (oben Rn. 242).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">261 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]iese Zusagen sin[X.] - entsprechen[X.] [X.]er allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung - auf [X.]ie jeweils einzeln festgelegten Überwachungsmaßnahmen zu beziehen un[X.] bei Verlängerung gegebenenfalls zu erneuern. Sie müssen nicht in völkerrechtlich verbin[X.]licher Form getroffen wer[X.]en, je[X.]och tatsächlich wirksam sein. [X.]ie [X.]regierung hat hierbei zu prüfen, wieweit solche Vereinbarungen [X.]urch Auskunftsrechte o[X.]er Mitteilungspflichten sowie auch [X.]urch Kommunikations- un[X.] Einwirkungsregelungen - wie etwa ein Löschungsverlangen - flankiert wer[X.]en können, [X.]ie [X.]er [X.]ienst gegebenenfalls nutzen kann un[X.] muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">262 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Eine eigene Regelung ist schließlich geboten, soweit im Rahmen von Kooperationen ohne vorangehen[X.]e Selektion anhan[X.] bestimmter Suchbegriffe gesamthaft Verkehrs[X.]aten an auslän[X.]ische Nachrichten[X.]ienste übermittelt wer[X.]en sollen, [X.]amit [X.]iese sie bevorraten[X.] speichern un[X.] mit ihren Mitteln auswerten können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">263 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]a hier [X.]er [X.] [X.]ie von ihm erhobenen [X.]aten ohne weitere inhaltliche Kontrollmöglichkeit aus [X.]er Han[X.] gibt, be[X.]arf es für eine solche Form [X.]er Kooperation spezifisch einschränken[X.]er Voraussetzungen. Eine gesamthafte Übermittlung von Verkehrs[X.]aten kann nicht kontinuierlich un[X.] allein final angeleitet erlaubt wer[X.]en, son[X.]ern setzt einen qualifizierten Aufklärungsbe[X.]arf im Hinblick auf eine spezifisch konkretisierte [X.]efahrenlage voraus. Insoweit muss über [X.]as Bestehen allgemeiner [X.]efähr[X.]ungslagen hinaus aufgrun[X.] bestimmter Ereignisse Anlass bestehen, [X.]urch Aufklärungsmaßnahmen konkreten Be[X.]rohungen entgegenzuwirken un[X.] [X.]ie Han[X.]lungsfähigkeit [X.]er [X.]republik sicherzustellen. [X.]as kann etwa [X.]er Fall sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Vorbereitung terroristischer Anschläge vorliegen, für Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route o[X.]er für koor[X.]inierte [X.]yberangriffe gegenüber bestimmten [X.] o[X.]er Einrichtungen. Im Rahmen [X.]er formalisierten Festlegung [X.]er Maßnahme (oben Rn. 179 ff.) ist [X.]as festzuhalten un[X.] [X.]ie Auswertung [X.]urch [X.]en auslän[X.]ischen [X.]ienst auf [X.]ieses Ziel zu begrenzen. [X.]ie Festlegung einer solchen Maßnahme muss einer gerichtsähnlichen Kontrolle zugänglich sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">264 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Im Übrigen sin[X.] - [X.]en allgemeinen Maßgaben entsprechen[X.] (oben Rn. 170 ff.) - aus [X.]en Verkehrs[X.]aten zunächst [X.]ie [X.]aten von [X.] Staatsangehörigen un[X.] Inlän[X.]ern auszufiltern. Auszuson[X.]ern sin[X.] weiterhin auch hier [X.]ie Telekommunikations[X.]aten von Personen, [X.]ie [X.]em [X.] als beson[X.] schutzwür[X.]ig un[X.] schutzbe[X.]ürftig bekannt sin[X.] (oben Rn. 257 f.). Unberührt bleiben ohnehin [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung (oben Rn. 233 ff.). Zu [X.]en von [X.]en auslän[X.]ischen [X.]iensten einzuholen[X.]en Zusagen gehört hier über[X.]ies, [X.]ass [X.]ie gesamthaft übermittelten [X.]aten nicht für einen längeren [X.]raum als sechs Monate bevorraten[X.] gespeichert wer[X.]en. Im Übrigen hat [X.]ie [X.]regierung zu prüfen, ob [X.]ie grun[X.]rechtlichen [X.]renzen [X.]er Überwachung un[X.] [X.]atennutzung [X.]urch [X.]as Verlangen zusätzlicher Zusagen auch für [X.]ie Form [X.]er Kooperation noch weiter abgesichert wer[X.]en können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">265 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]er Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz stellt für Überwachungsmaßnahmen auch Anfor[X.]erungen an Transparenz, in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz un[X.] Kontrolle (vgl. [X.] 141, 220 <282 ff. Rn. 134 ff.> m.w.N.; stRspr). In Bezug auf Transparenz un[X.] in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz sin[X.] [X.]iese für [X.]ie [X.] aller[X.]ings erheblich zurückgenommen. Im Ausgleich hierfür sin[X.] [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz beson[X.]ere Anfor[X.]erungen an eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle zu entnehmen (vgl. [X.] 133, 277 <369 Rn. 214>; 141, 220 <284 f. Rn. 140 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">266 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Zu [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]ewährleistung von Transparenz [X.]er [X.]atenverarbeitung gehören Auskunftsansprüche. [X.]ies gilt grun[X.]sätzlich auch gegenüber Nachrichten[X.]iensten (vgl. [X.] 125, 260 <331 f.>). Aller[X.]ings können [X.]iese Ansprüche so weit beschränkt wer[X.]en, wie [X.]as für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist (vgl. [X.] 133, 277 <367 f. Rn. 209 ff.>; 141, 220 <283 Rn. 137>). [X.]a [X.]ie Auslan[X.]saufklärung weithin auf [X.]eheimhaltung verwiesen ist, können Auskunftsansprüche betroffener Personen [X.]anach in erheblichem Umfang beschränkt wer[X.]en. Insbeson[X.]ere kann eine Auskunft [X.]arüber, wie [X.]ie [X.]aten im Einzelnen erlangt wur[X.]en, ausgeschlossen wer[X.]en. Wenn Auskunftsansprüche [X.]amit nur in geringem Umfang Transparenz ermöglichen un[X.] eine [X.]run[X.]lage für in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz bieten können, ist [X.]em kompensieren[X.] aber [X.]urch eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 133, 277 <369 Rn. 214>; näher unten Rn. 272 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">267 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Zu [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie verhältnismäßige Ausgestaltung heimlicher Überwachungsmaßnahmen - seitens [X.]er Nachrichten[X.]ienste wie seitens an[X.]erer Sicherheitsbehör[X.]en - gehören weiterhin grun[X.]sätzlich [X.]. Auch hier kann [X.]er [X.]esetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern [X.]ritter un[X.] zur [X.]ewährleistung einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung Ausnahmen vorsehen. Obwohl [X.]iese Ausnahmen auf [X.]as unbe[X.]ingt Erfor[X.]erliche zu beschränken sin[X.] (vgl. [X.] 109, 279 <364>; 125, 260 <336>; 141, 220 <283 Rn. 136>), reichen [X.]ie [X.] bezüglich [X.]er strategischen Überwachung [X.]anach nicht weit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">268 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]egenüber Personen im Inlan[X.] be[X.]arf es aller[X.]ings auch bezüglich [X.]er strategischen Überwachung [X.]ifferenzierter Regelungen, [X.]ie eine Benachrichtigung weitestmöglich sicherstellen. Von Be[X.]eutung ist [X.]ies insbeson[X.]ere, wenn trotz [X.]er vorhan[X.]enen Filtermechanismen Kommunikation unter Beteiligung von Inlän[X.]ern o[X.]er [X.] nicht technisch ausgeson[X.]ert, son[X.]ern erst im Rahmen [X.]er manuellen Auswertung erkannt un[X.] nicht sogleich gelöscht wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">269 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]emgegenüber [X.]arf [X.]er [X.]esetzgeber in Bezug auf Personen im Auslan[X.] für Maßnahmen [X.]er strategischen Überwachung grun[X.]sätzlich von [X.] absehen (vgl. Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <227>; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 [X.][X.] Rn. 10). Für Aktivitäten [X.]es [X.], [X.]ie unmittelbar in [X.]as Auslan[X.] hineinwirken o[X.]er [X.]ort vorgenommen wer[X.]en, besteht ein elementares Interesse [X.]aran, [X.]ass [X.]iese insgesamt unbemerkt bleiben, [X.]amit [X.]er [X.]ienst seine Aufgaben [X.]auerhaft wahrnehmen kann. Je[X.]e förmlich konkretisieren[X.]e Offenlegung [X.]er Präsenz o[X.]er [X.]er [X.] [X.]es [X.]ienstes in einem an[X.]eren Staat kann insbeson[X.]ere seine Quellen gefähr[X.]en (vgl. [X.]usy, in: [X.]/ [X.]raulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2. Aufl. 2019, [X.][X.] Vorb. Rn. 10). Umgekehrt kann eine Benachrichtigung von Personen, [X.]ie im Auslan[X.] leben, ihre Funktion auch nur sehr begrenzt erfüllen. We[X.]er [X.]ie Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. [X.] 65, 1 <70>; 109, 279 <363 f.; 367>; 120, 351 <361>; stRspr), noch [X.]as Ziel, Vertrauen in [X.]er Öffentlichkeit zu schaffen, noch [X.]ie Funktion, über solche Maßnahmen einen [X.] [X.]iskurs zu ermöglichen(vgl. [X.] 125, 260 <335 f.>; 133, 277 <366 Rn. 206>; 141, 220 <282 f. Rn. 135 f.>; stRspr), können [X.]urch Benachrichtigungen im Auslan[X.] in annähern[X.] vergleichbarer Weise erreicht wer[X.]en wie [X.]urch Benachrichtigungen im Inlan[X.]. Vielmehr kann eine Benachrichtigung für [X.]ie Betroffenen in [X.]er an[X.]eren Rechtsor[X.]nung unter Umstän[X.]en sogar gefährlich sein, weil sie [X.]iese [X.]er Aufmerksamkeit un[X.] [X.]em Misstrauen [X.]er eigenen Behör[X.]en o[X.]er gegebenenfalls auch [X.]ritter aussetzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">270 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]amit sin[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Transparenz staatlichen Han[X.]elns un[X.] [X.]ie praktische Möglichkeit, in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz zu erlangen, weit zurückgenommen. Zwar bleibt [X.]ie Eröffnung [X.]es Rechtswegs nach §§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 4 Vw[X.]O förmlich unberührt, je[X.]och wir[X.] - mangels Kenntnis [X.]er Überwachungsmaßnahmen - auf [X.]iesem Wege Rechtsschutz für [X.]ie Betroffenen nur in seltenen Ausnahmefällen zu erlangen sein. Auch insoweit be[X.]arf es zur Wahrung [X.]er Verhältnismäßigkeit im Ausgleich einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle (unten Rn. 272 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">271 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b)Sieht [X.]as [X.]esetz [X.] nicht vor, kann Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] zu beachten sein. [X.]ieser führt in[X.]es nicht zu engen verfassungsrechtlichen Vorgaben für [X.]ie organisationsrechtliche Ausgestaltung einer statt[X.]essen zu schaffen[X.]en objektivrechtlichen Kontrolle. Sein Anwen[X.]ungsbereich ist schon hinsichtlich seiner Merkmale "Schutz [X.]er freiheitlichen [X.] [X.]run[X.]or[X.]nung" un[X.] "Bestan[X.] o[X.]er Sicherung [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.]" eng begrenzt (vgl. [X.] 100, 313 <397 f.>). Selbst soweit [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] vorliegen, folgt aus [X.]essen Verweis auf von [X.]er Volksvertretung bestellte Organe o[X.]er Hilfsorgane keine [X.]etaillierte Organisationsanleitung. Vorgegeben ist allein, [X.]ass [X.]as mit [X.]er Nachprüfung betraute Kontrollorgan vom Parlament geschaffen sein muss un[X.] seine Mitglie[X.]er parlamentarisch - un[X.] [X.]amit unter Berücksichtigung [X.]er verschie[X.]enen im Parlament vertretenen politischen Richtungen - bestimmt wer[X.]en müssen. [X.]och kann [X.]as Kontrollorgan innerhalb o[X.]er außerhalb [X.]es [X.] gebil[X.]et wer[X.]en (vgl. [X.] 30, 1 <23>; 143, 1 <12 Rn. 39>). Eine Besetzung mit [X.]tagsabgeor[X.]neten ist [X.]amit folglich nicht notwen[X.]ig verbun[X.]en. Ebensowenig ist hier[X.]urch eine organisatorische Verselbstän[X.]igung mit strengen [X.]eheimhaltungsregeln auch gegenüber [X.]em Parlament ausgeschlossen (zu [X.]er insoweit eigenen [X.]run[X.]sätzen folgen[X.]en parlamentarischen Verantwortlichkeit [X.]es [X.], [X.]ie nicht [X.]egenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens ist, vgl. [X.] 143, 101 <133 ff. Rn. 106 ff.>). [X.]as Organ kann als unabhängige Institution auch innerhalb [X.]es [X.] [X.]er Exekutive ausgestaltet wer[X.]en (vgl. [X.] 30, 1 <28>; 143, 1 <12 Rn. 39>; näher zu [X.]en [X.]estaltungsanfor[X.]erungen un[X.] -möglichkeiten unten Rn. 274 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">272 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]ie strategische Telekommunikationsüberwachung ist [X.]anach mit [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit nur vereinbar, wenn sie [X.]urch eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert ist. [X.]ies betrifft sowohl [X.]ie strategische Überwachung un[X.] [X.]ie [X.]amit verbun[X.]ene [X.]atennutzung selbst als auch [X.]ie Übermittlung [X.]er mit ihr gewonnenen Erkenntnisse un[X.] [X.]ie [X.]iesbezügliche Zusammenarbeit mit auslän[X.]ischen [X.]iensten. [X.]ie Kontrolle ist als kontinuierliche [X.] auszugestalten, [X.]ie einen umfassen[X.]en Kontrollzugriff ermöglicht. Sie ist auf [X.]ie Wahrung [X.]er [X.]run[X.]rechte [X.]er Betroffenen auszurichten un[X.] gilt [X.]er Sicherung un[X.] praktischen Effektivierung [X.]er rechtlichen [X.]renzen [X.]er staatlichen Überwachungstätigkeit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">273 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Ausgestaltung [X.]er objektivrechtlichen Kontrolle sin[X.] in Bezug auf [X.]ie strategische Überwachung beson[X.] hoch un[X.] [X.]etailliert. [X.]enn mit [X.]er Kontrolle ist ein Ausgleich [X.]afür zu schaffen, [X.]ass übliche rechtsstaatliche Sicherungen in weitem Umfang ausf[X.]. Sie hat insoweit zwei Funktionen zu erfüllen: Zum einen muss sie [X.]as Rechtsschutz[X.]efizit ausgleichen, [X.]as [X.]urch [X.]ie faktische Schwäche [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutzmöglichkeiten besteht. [X.]a [X.]ie [X.] wegen ihrer [X.]eheimhaltungsbe[X.]ürftigkeit nur sehr begrenzte Auskunfts- un[X.] [X.] gebietet un[X.] [X.]eshalb in[X.]ivi[X.]ueller Rechtsschutz kaum wirksam zu erlangen ist, muss [X.]ies mit [X.]er objektivrechtlichen Kontrolle [X.]urch eine unabhängige Stelle kompensiert wer[X.]en. Zum an[X.]eren hat sie als Ausgleich für [X.]ie im Wesentlichen nur finale Anleitung [X.]er Überwachungsbefugnisse [X.]ie gebotene verfahrensmäßige Strukturierung [X.]er Han[X.]habung [X.]ieser Befugnisse abzusichern. Sie bil[X.]et [X.]amit ein [X.]egengewicht zu [X.]en weiten Han[X.]lungsmöglichkeiten [X.]es [X.] un[X.] gewährleistet, [X.]ass [X.]iese verfahrensmäßig rationalisieren[X.] auf [X.]ie gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">274 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Sicherzustellen sin[X.] [X.]abei zwei verschie[X.]ene Arten von Kontrolle, [X.]ie sich auch organisationsrechtlich abbil[X.]en müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">275 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Zum einen ist eine Kontrolle [X.]urch eine gerichtsähnlich ausgestaltete Stelle sicherzustellen. Hierfür sin[X.] Spruchkörper vorzusehen, [X.]ie mit Personen in gleichsam richterlicher Unabhängigkeit besetzt sin[X.] un[X.] in formalisierten Verfahren schriftlich un[X.] abschließen[X.] mit Wirkung für [X.]regierung un[X.] Nachrichten[X.]ienst entschei[X.]en. [X.]iese Kontrolle hat [X.]ie [X.] zu erfüllen, [X.]ie sonst [X.]em [X.]vorbehalt sowie auch nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbeson[X.]ere Feststellungsklagen, zukommt. Entsprechen[X.] muss mit ihr eine auf [X.]en Einzelfall bezogene Prüfung ermöglicht wer[X.]en, [X.]ie materiell un[X.] verfahrensmäßig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbeson[X.]ere min[X.]estens ebenso wirkungsvoll ist (vgl. [X.] 30, 1 <23>, [X.]ort zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">276 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Zum an[X.]eren ist eine unabhängige [X.] a[X.]ministrativen [X.]harakters einzurichten. Insoweit muss eine Kontrollinstanz geschaffen wer[X.]en, [X.]er es möglich ist, eigeninitiativ stichprobenmäßig [X.]en gesamten Prozess [X.]er strategischen Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen - sowohl Einzelentschei[X.]ungen un[X.] Verfahrensabläufe als auch [X.]ie [X.]estaltung [X.]er [X.]atenverarbeitung un[X.] [X.]er [X.] sowie [X.]er hierfür verwen[X.]eten technischen Hilfsmittel. [X.]ieser Kontrollinstanz muss keine abschließen[X.]e Entschei[X.]ungsbefugnis zukommen, vielmehr reicht insoweit ein Beanstan[X.]ungsrecht. Zur Klärung grun[X.]legen[X.]er Rechtsfragen muss sie je[X.]och [X.]ie Möglichkeit haben, [X.]as gerichtsähnliche Entschei[X.]ungsgremium anzurufen (zur Notwen[X.]igkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen auch an Parlament un[X.] Öffentlichkeit wen[X.]en zu können, unten Rn. 298).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">277 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]ie nähere Ausgestaltung [X.]es Ineinan[X.]ergreifens [X.]er [X.] mit Blick auf [X.]ie unterschie[X.]lichen Arten [X.]er Kontrolle obliegt [X.]em [X.]esetzgeber. Er hat hierbei einen erheblichen Spielraum, unterliegt aber Maßgaben aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">278 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Sicherzustellen hat er, [X.]ass [X.]ie wesentlichen Verfahrensschritte [X.]er strategischen Überwachung un[X.] [X.]er hiermit verbun[X.]enen [X.]atenverarbeitung grun[X.]sätzlich einer gerichtsähnlichen Kontrolle mit abschließen[X.]en Entschei[X.]ungsbefugnissen unterliegen. Hierzu gehören insbeson[X.]ere, wie sich aus [X.]en oben [X.]argelegten materiellen Anfor[X.]erungen ergibt, [X.]ie formalisierte Festlegung [X.]er verschie[X.]enen Überwachungsmaßnahmen, auch im Bereich [X.]er Kooperationen, [X.]ie konkreten [X.]en, [X.]er Einsatz von Suchbegriffen, soweit [X.]iese gezielt auf Personen gerichtet sin[X.], welche als mögliche [X.]efahrenquelle im unmittelbaren Interesse [X.]es Nachrichten[X.]ienstes stehen, [X.]er Einsatz von Suchbegriffen, [X.]ie gezielt auf Personen gerichtet sin[X.], [X.]eren Kommunikation einen beson[X.]eren Vertraulichkeitsschutz genießt, [X.]ie zum Schutz solcher [X.] erfor[X.]erlichen Abwägungsentschei[X.]ungen, [X.]er Umgang mit [X.]aten, [X.]ie möglicherweise [X.]em [X.]bereich privater Lebensgestaltung unterf[X.], beson[X.] kontrollbe[X.]ürftige Übermittlungen, vor allem an auslän[X.]ische Stellen, sowie [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Festlegung einer Zusammenarbeit zur automatisierten Übermittlung von Verkehrs[X.]aten zur bevorraten[X.]en Speicherung un[X.] Auswertung an auslän[X.]ische [X.]ienste. Einer gerichtsähnlichen Kontrolle be[X.]arf weiter [X.]ie ausnahmsweise Nutzung von [X.]aten unter Berufung auf beson[X.]ere [X.]efahrensituationen, obwohl es sich um - erst in [X.]er manuellen Auswertung erkannte - [X.]aten aus Telekommunikation unter Beteiligung von [X.] o[X.]er Inlän[X.]ern han[X.]elt o[X.]er [X.]ie [X.]aten aus Überwachungsmaßnahmen stammen, [X.]ie sich nicht auf Zwecke [X.]er [X.]efahrenfrüherkennung stützten, son[X.]ern unabhängig [X.]avon allein zur politischen Information [X.]er [X.]regierung angeor[X.]net waren. Hinsichtlich [X.]er Frage, inwieweit solche Kontrolle ex ante o[X.]er ex post un[X.] im letzteren Fall - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit [X.]er a[X.]ministrativen Kontrollinstanz - nur stichprobenmäßig stattfin[X.]et, steht [X.]em [X.]esetzgeber ein Spielraum zu. Auch [X.]ieser ist freilich - wie zum Teil aus [X.]en oben entwickelten weiteren Maßgaben ersichtlich - [X.]urch [X.]en Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz gebun[X.]en, [X.]er je[X.]enfalls im Hinblick auf grun[X.]legen[X.]e Entschei[X.]ungen eine vorherige Kontrolle gebietet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">279 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Im Zusammenwirken [X.]er Kontrollinstanzen muss gewährleistet sein, [X.]ass [X.]er gesamte Prozess [X.]er strategischen Überwachung einschließlich [X.]er hieran anknüpfen[X.]en [X.]atenverarbeitung un[X.] -übermittlung wie auch [X.]er Zusammenarbeit mit auslän[X.]ischen Nachrichten[X.]iensten potentiell umfassen[X.] [X.]er Kontrolle unterliegt. Soweit keine gerichtsähnliche Kontrolle vorgesehen ist, muss [X.]ie Möglichkeit [X.]er a[X.]ministrativen Kontrolle eröffnet sein. [X.]eboten ist insoweit freilich allein eine Kontrolle [X.]er objektiven Rechtmäßigkeit [X.]er Maßnahmen. [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie fachlich zweckmäßige Ausübung [X.]er Befugnisse im Rahmen [X.]er rechtlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">280 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Bezogen auf [X.]ie gerichtsähnliche Kontrolle wir[X.] [X.]er [X.]esetzgeber auch zu prüfen haben, ob Personen, [X.]ie plausibel machen können, von Überwachungsmaßnahmen möglicherweise betroffen gewesen zu sein, [X.]as Recht eingeräumt wer[X.]en kann, [X.]iesbezüglich mit eigenen Verfahrensrechten eine objektivrechtliche Kontrolle anzustoßen. Im Rahmen [X.]er hier in Frage stehen[X.]en objektivrechtlichen Kontrolle, [X.]ie nicht als Verwirklichung [X.]er verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie zu verstehen ist un[X.] [X.]ie förmliche Eröffnung [X.]es Rechtswegs nach §§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 4 Vw[X.]O unberührt lässt, steht [X.]ie [X.] einer Ausgestaltung als Verfahren unter zumin[X.]est partiellem Ausschluss [X.]es Betroffenen un[X.] [X.]er Öffentlichkeit (in camera) nicht von vornherein entgegen. [X.]ies gilt je[X.]enfalls [X.]ann, wenn [X.]er Ausschluss erfor[X.]erlich ist, um auf [X.]iesem Weg eine Kontrolle zu eröffnen, [X.]ie an[X.]ernfalls gar nicht möglich un[X.] verfassungsrechtlich [X.]eshalb auch nicht geboten wäre (vgl. zu solchen Beschwer[X.]everfahren nach [X.]er Rechtslage im [X.] [X.], in: [X.] [Hrsg.], [X.] in Europe, 2019, [X.] 553 <575 ff.>; siehe auch [X.]ie Ausführungen zur [X.] [X.]er [X.]ortigen Beschwer[X.]eführer beziehungsweise zur Verfügbarkeit interner Rechtsbehelfe in E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 249 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">281 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Zu gewährleisten ist eine kontinuierliche Kontrolle in institutioneller Eigenstän[X.]igkeit. Hierzu gehören ein [X.]en Kontrollinstanzen zugewiesenes eigenes Bu[X.]get un[X.] - abgesehen von [X.]er Ernennung [X.]er Mitglie[X.]er [X.]er gerichtsähnlichen Spruchkörper un[X.] [X.]er Leitungsebene - eine eigene [X.]. [X.]ie Kontrollinstanzen müssen in ihrer Arbeit von Einflussnahmen wirksam abgeschirmt un[X.] insoweit mit vollstän[X.]iger Unabhängigkeit ausgestattet sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">282 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen hat [X.]er [X.]esetzgeber in [X.]er Frage [X.]er institutionellen Ausformung [X.]er Kontrollinstanzen einen großen [X.]estaltungsspielraum. [X.]ies betrifft etwa [X.]ie Frage, ob [X.]ie a[X.]ministrative [X.] [X.]urch [X.]en [X.][X.]atenschutzbeauftragten o[X.]er [X.]urch eine verselbstän[X.]igte Kontrollinstanz gewährleistet wer[X.]en soll. [X.]er [X.]esetzgeber wir[X.] [X.]ie Kontrolle hierbei aller[X.]ings organisatorisch so ausgestalten müssen, [X.]ass sie nicht [X.]urch [X.]ie "[X.]" behin[X.]ert wir[X.] (unten Rn. 292 ff.). [X.]rechtlich nicht vorgegeben ist auch, ob [X.]ie gerichtsähnliche Kontrolle un[X.] [X.]ie a[X.]ministrative [X.] institutionell unter einem [X.]ach zusammengefasst wer[X.]en, so [X.]ass [X.]ie gerichtsähnlich entschei[X.]en[X.]en Spruchkörper - bei Wahrung [X.]er richtergleichen Unabhängigkeit ihrer Mitglie[X.]er - in eine umfassen[X.]e Kontrollinstanz integriert sin[X.], o[X.]er ob [X.]iese jeweils selbstän[X.]ig ausgestaltet wer[X.]en sollen. Erfor[X.]erlich ist aller[X.]ings [X.]ie Schaffung institutionell klarer Strukturen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">283 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Insgesamt muss [X.]ie Ausstattung [X.]er Kontrollinstanzen auf eine wirksame un[X.] unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben hin ausgerichtet sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">284 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]ie Kontrollinstanzen müssen personell kompetent un[X.] professionell ausgestattet sowie ausgewogen zusammengesetzt sein. [X.]er [X.]esetzgeber hat auch [X.]iesbezüglich einen weiten [X.]estaltungsspielraum. Er ist aber verpflichtet, seine [X.]estaltung auf [X.]ie [X.]ewährleistung einer effektiven un[X.] rechtlich wie tatsächlich unabhängigen Kontrolle auszurichten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">285 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) [X.]eboten sin[X.] insoweit Regelungen, [X.]ie eine Bestellung von Personen verlangen, [X.]ie fachlich beson[X.] ausgewiesen un[X.] geeignet sin[X.], [X.]ie Vorgänge in [X.]er Behör[X.]e zu [X.]urch[X.]ringen un[X.] im gegenseitigen Zusammenwirken eine unabhängige wie professionell fachkun[X.]ige Kontrolle sicherzustellen. Hierbei [X.]ürfte je[X.]enfalls für [X.]ie a[X.]ministrative Kontrolle nicht nur [X.]ie Berücksichtigung von Personen mit rechtlichen, son[X.]ern auch weiteren, insbeson[X.]ere informationstechnischen Kenntnissen erfor[X.]erlich sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">286 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Für [X.]ie gerichtsähnliche Kontrolle ist eine Unabhängigkeit [X.]er zur Entschei[X.]ung berufenen Mitglie[X.]er sicherzustellen, [X.]ie einer richterlichen Unabhängigkeit gleichkommt. Insbeson[X.]ere müssen sie weisungsfrei un[X.] auf hinreichen[X.] lange un[X.] bestimmte [X.] fest berufen sein. Für [X.]ie Zusammensetzung [X.]er Spruchkörper ist zu gewährleisten, [X.]ass [X.]er richterlichen Perspektive ein maßgebliches [X.]ewicht zukommt, [X.]ie für eine maßgebliche Zahl [X.]er Mitglie[X.]er [X.]urch langjährige richterliche Erfahrung belegt sein muss. [X.]as schließt nicht aus, Erfahrung in an[X.]eren juristischen Berufen zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist auch hier, [X.]ass zusätzlich möglicherweise an[X.]erweitiger, insbeson[X.]ere technischer Sachverstan[X.] för[X.]erlich sein kann. Es liegt in [X.]en Hän[X.]en [X.]es [X.]esetzgebers zu entschei[X.]en, ob er hierfür als Mitglie[X.]er [X.]es gerichtsähnlichen Entschei[X.]ungsgremiums - unter Umstän[X.]en abhängig von [X.]er Art [X.]er Entschei[X.]ung - ergänzen[X.] auch Nichtjuristen vorsieht, o[X.]er ob er [X.]em [X.]remium an[X.]erweitige Möglichkeiten an [X.]ie Han[X.] gibt, technischen Sachverstan[X.] heranzuziehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">287 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Insgesamt ist eine fachlich kompetente, professionalisierte Kontrolle [X.]urch grun[X.]sätzlich hauptamtlich tätige Personen sicherzustellen; es reicht nicht, [X.]ie [X.]urchführung [X.]er Kontrolle im Wesentlichen auf eine ehrenamtliche Amtsausübung zu stützen. Zugleich ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung [X.]er Kontrollinstanzen zu achten. Personell wie strukturell ist zur Sicherstellung [X.]er gebotenen Unabhängigkeit auf [X.]ie Wahrung einer hinreichen[X.]en [X.]istanz zum [X.] Be[X.]acht zu nehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">288 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Für bei[X.]e Arten [X.]er Kontrolle sin[X.] hinreichen[X.]es Personal un[X.] hinreichen[X.]e Mittel bereitzustellen. Für [X.]ie gerichtsähnliche Kontrolle be[X.]arf es einer genügen[X.]en Anzahl von Stellen un[X.] Spruchkörpern, [X.]ie es ermöglicht, [X.]en ihnen zu übertragen[X.]en Kontrollaufgaben mit Sorgfalt nachzukommen; [X.]ie Stellen sin[X.] finanziell so auszustatten, [X.]ass hierfür hervorgehoben qualifizierte Personen zu gewinnen sin[X.]. Ebenso be[X.]arf es für [X.]ie a[X.]ministrative [X.] einer hinreichen[X.]en Zahl an Stellen für qualifizierte Mitarbeiterinnen un[X.] Mitarbeiter. [X.]ie Sachmittel müssen einen Umfang haben, [X.]er es etwa auch erlaubt, [X.]ie [X.] zur Ausson[X.]erung [X.]er Kommunikation von [X.] un[X.] Inlän[X.]ern sowie zum Schutz von [X.] wirksam zu kontrollieren un[X.] [X.]afür gegebenenfalls auch eigene [X.]ateien un[X.] Kontrollprogramme zu entwickeln. [X.]er Umfang [X.]er insoweit zu schaffen[X.]en Stellen un[X.] Mittel [X.]ürfte [X.]abei je[X.]enfalls kaum unterhalb [X.]essen liegen, was [X.]erzeit [X.]em Stän[X.]igen Bevollmächtigten [X.]es [X.] zugewiesen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">289 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) [X.]ie Kontrollinstanzen müssen gegenüber [X.]em [X.] alle für eine wirksame Kontrolle erfor[X.]erlichen Befugnisse haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">290 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Bei[X.]en Kontrollinstanzen ist umfassen[X.] Zugang zu [X.] Unterlagen einzuräumen. [X.]abei ist [X.]er [X.] [X.]azu zu verpflichten, [X.]ie Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen un[X.] Einsicht in Unterlagen un[X.] [X.]aten, Aufschluss über verwen[X.]ete Programme sowie je[X.]erzeitigen Zutritt zu [X.]iensträumen zu gewähren (vgl. [X.] 133, 277 <370 f. Rn. 215 ff.>; 141, 220 <284 f. Rn. 141>; siehe auch BT[X.]rucks 14/5655, [X.] 26 unter Bezugnahme auf [X.] 100, 313 <401>). [X.]abei sin[X.] [X.]en Kontrollinstanzen [X.]ie Festlegung ihres Verfahrens un[X.] [X.]ie Wahl ihrer Metho[X.]en selbst zu überantworten, soweit [X.]iese nicht gesetzlich festgelegt sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">291 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Zu [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen in Blick auf [X.]ie Kontrolle gehört eine Protokollierung [X.]er [X.]atenverarbeitung (vgl. [X.] 133, 277 <370 Rn. 215>; 141, 220 <284 f. Rn. 141>; stRspr). [X.]anach müssen [X.]ie verschie[X.]enen Schritte [X.]er Überwachung in einer Weise protokolliert wer[X.]en, [X.]ie eine wirksame Kontrolle ermöglicht. Erfor[X.]erlichenfalls sin[X.] [X.]ie [X.]iesbezüglichen [X.]run[X.]sätze im Benehmen zwischen [X.] un[X.] [X.]en Kontrollinstanzen näher zu konkretisieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">292 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.]ie Kontrolle [X.]arf nicht unter Berufung auf [X.]ie "[X.]" behin[X.]ert wer[X.]en. [X.]er [X.]esetzgeber hat [X.]urch [X.]ie Ausgestaltung [X.]er Kontrollinstanzen sowie [X.]urch Maßgaben zu entsprechen[X.]en Absprachen [X.]es [X.] mit [X.]en an[X.]eren [X.]iensten [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]afür zu schaffen, [X.]ass [X.]ie "[X.]" [X.]en Kontrollinstanzen nicht entgegenhalten wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">293 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings bil[X.]et [X.]ie "[X.]" eine auf Vereinbarungen mit [X.]n beruhen[X.]e allgemein anerkannte Verhaltensregel unter [X.]en Nachrichten[X.]iensten, nach [X.]er Informationen von auslän[X.]ischen [X.]iensten nach Maßgabe informeller Absprachen nicht ohne [X.]eren Zustimmung an [X.]ritte weitergegeben wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. [X.] 143, 101 <150 Rn. 162; 151 Rn. 164>). Auf [X.]iese Regel kann sich auch [X.]ie [X.]regierung berufen, sofern sie entsprechen[X.]e Zusagen gegeben hat, auf [X.]eren [X.]run[X.]lage Informationen von [X.]em auslän[X.]ischen [X.]ienst bereits übermittelt wur[X.]en un[X.] hieran anschließen[X.] eine Übermittlung an "[X.]ritte" in Frage steht; in [X.]iesem Sinne konnte sich [X.]ie [X.]regierung auf [X.]iesbezüglich gegebene Zusagen an [X.]ie Vereinigten [X.] von Amerika berufen un[X.] gegenüber einem [X.] [X.]es [X.] [X.]tags als [X.]ritten bestimmte Informationen zurückhalten (vgl. [X.] 143, 101 <152 Rn. 167; 155 ff. Rn. 176 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">294 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ies kann je[X.]och [X.]er Ausgestaltung [X.]er verfassungsrechtlich gebotenen umfassen[X.]en [X.] gegenüber [X.]em [X.] in Form strikt auf [X.]eheimhaltung ausgerichteter un[X.] verpflichteter unabhängiger Instanzen, [X.]ie nicht in [X.]as Parlament un[X.] [X.]essen politische Kommunikationszusammenhänge eingebun[X.]en sin[X.], nicht entgegengehalten wer[X.]en. Ob eine Kontrollinstanz als "[X.]ritter" im Sinne [X.]er "[X.]" anzusehen ist, ist nicht allgemein [X.]efiniert, son[X.]ern richtet sich nach [X.]er organisatorischen Ausgestaltung un[X.] entsprechen[X.]en Vereinbarungen (vgl. BT[X.]rucks 18/12850, [X.] 98 f.). [X.]ie "[X.]" ist insoweit eine auf eine rechtlich nicht verbin[X.]liche, aber auf Vereinbarung mit an[X.]eren [X.]iensten beruhen[X.]e un[X.] [X.]amit flexible Verwaltungspraktik, auf [X.]eren praktische Be[X.]eutung [X.]ie [X.]regierung Einfluss hat (vgl. [X.]är[X.]itz, [X.]Bl 2015, [X.] 903 <904 f.>; [X.], [X.], [X.] 271 <277>). Zwar bleiben [X.]ie [X.]regierung un[X.] [X.]er [X.] an gegebene Zusagen gebun[X.]en. Für [X.]ie Zukunft sin[X.] je[X.]och [X.]urch [X.]ie Art [X.]er Ausgestaltung [X.]er Kontrollinstanzen sowie [X.]urch verän[X.]erte Absprachen mit [X.]en auslän[X.]ischen [X.]iensten [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]afür zu schaffen, [X.]ass [X.]ie mit [X.]er [X.] betrauten Instanzen nicht mehr als "[X.]ritte" angesehen wer[X.]en (vgl. auch European [X.]ommission for [X.]emocracy through Law [Venice [X.]ommission], Report on the [X.]emocratic Oversight of Signals Intelligence Agencies, [X.][X.]L-A[X.][2015]011, [X.] 5 [Nr. 13]; [X.]ouncil of Europe, [X.], Resolution 1838 [2011], [X.] 2 [Punkt 7]; [X.]ouncil of Europe, [X.]ommissioner for Human Rights, [X.]emocratic an[X.] effective oversight of national security services, 2015, [X.] 13 [Empfehlung Nr. 16]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">295 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es ist so zu gewährleisten, [X.]ass sich sowohl [X.]ie verfassungsrechtlich gebotene Kontrolltätigkeit ungehin[X.]ert von [X.]er "[X.]" auch auf [X.]en Umgang [X.]es [X.] mit von auslän[X.]ischen [X.]iensten stammen[X.]en Informationen erstreckt, als auch [X.]ie für [X.]ie Wahrung [X.]er außen- un[X.] sicherheitspolitischen Interessen [X.]er [X.]republik beson[X.] be[X.]eutsame Zusammenarbeit [X.]es [X.] mit an[X.]eren Nachrichten[X.]iensten (oben Rn. 246 f.) weitergeführt wer[X.]en kann. [X.]ass [X.]ies möglich ist, erweist sich auch mit Blick auf an[X.]ere Nachrichten[X.]ienste, bei [X.]enen [X.]ie Kontrollinstanzen vollen Zugriff auf sämtliche zur Kontrolle erfor[X.]erlichen Unterlagen [X.]er von ihnen überwachten [X.]ienste haben (vgl. für [X.]ie Auskunftsrechte [X.]es [X.] Powers Tribunal im [X.] E[X.]MR, [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 250, 379; für [X.]ie unbeschränkten Auskunftsrechte [X.]es [X.] Powers [X.]ommissioner siehe Annual Report of the [X.] Powers [X.]ommissioner 2017 vom 31. Januar 2019, [X.] 41).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">296 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) [X.]ie Kontrolle kann grun[X.]sätzlich [X.]urch strenge Regeln zur [X.]eheimhaltung flankiert wer[X.]en. Neben [X.]er räumlichen wie technischen Ausstattung kann hierauf auch bei [X.]er Auswahl [X.]er Personen maßgebliches [X.]ewicht gelegt wer[X.]en. Insbeson[X.]ere kann [X.]ie [X.]eheimhaltung [X.]urch strikte, mit wirksamen Sanktionen bewehrte Verschwiegenheitspflichten abgesichert wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">297 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) [X.]emgegenüber muss zwischen [X.]en mit [X.]er objektivrechtlichen Kontrolle betrauten Kontrollinstanzen untereinan[X.]er ein offener un[X.] unmittelbarer [X.]ausch gewährleistet sein (vgl. [X.] 133, 277 <370 Rn. 216>). [X.]a [X.]iese - jeweils gleichermaßen zur Vertraulichkeit verpflichtet - im Zusammenwirken gegenüber [X.]en gleichen Maßnahmen zur Kontrolle berufen sin[X.], for[X.]ert [X.]ies [X.]as [X.]ebot einer wirksamen un[X.] kohärenten Kontrolle. Soweit im Rahmen [X.]er Kontrolle strukturelle Probleme erkennbar wer[X.]en o[X.]er an[X.] nicht auszuräumen[X.]en [X.]ifferenzen mit [X.]em [X.] auftreten, ist eine Möglichkeit vorzusehen, Beanstan[X.]ungen gegenüber [X.]er Behör[X.]enleitung un[X.] erfor[X.]erlichenfalls [X.]er Leitung [X.]es aufsichtführen[X.]en [X.]kanzleramts vorzutragen, [X.]ie sich gegebenenfalls hierzu zu verhalten haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">298 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) [X.]er Informationsfluss in [X.]en parlamentarischen Raum un[X.] [X.]amit auch zum [X.]n Kontrollgremium kann in[X.]es aus [X.]eheimhaltungsgrün[X.]en grun[X.]sätzlich begrenzt wer[X.]en. [X.]er [X.]esetzgeber [X.]arf insoweit berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie parlamentarische Kontrolle einen an[X.]eren [X.]harakter aufweist (unten Rn. 300) als eine Kontrolle, [X.]ie allein auf [X.]ie Beachtung [X.]es objektiven Rechts ausgerichtet ist, un[X.] [X.]ass [X.]eheimhaltung im parlamentarisch-politischen Umfel[X.] faktischen [X.]renzen unterliegt. Aller[X.]ings ist [X.]as [X.] nach Art. 45[X.] [X.][X.] in einer Form, [X.]ie [X.]en Belangen [X.]es [X.]eheimschutzes Rechnung trägt, regelmäßig über [X.]ie Kontrolltätigkeit zu unterrichten. [X.]arüber hinaus muss es [X.]en Kontrollinstanzen möglich sein, in abstrakter, [X.]ie [X.]eheimhaltung gewährleisten[X.]er Weise ihre Beanstan[X.]ungen un[X.] Kritik letztlich auch an [X.]as Parlament un[X.] [X.]amit an [X.]ie Öffentlichkeit heranzutragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">299 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) [X.]a [X.]ie [X.] un[X.] Öffentlichkeit weithin verschlossen bleiben, [X.]abei aber zugleich in einem potentiellen Spannungsverhältnis zu [X.]er auf [X.]em Prinzip [X.]er [X.]eheimhaltung beruhen[X.]en Arbeit [X.]es [X.] stehen un[X.] sich über[X.]ies [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]er Überwachungsmaßnahmen wie [X.]eren Kontrolle angesichts [X.]er Fortentwicklung [X.]er Technik schnell wan[X.]eln können, be[X.]arf [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Kontrolle stän[X.]iger Beobachtung. [X.]abei ist [X.]ie Effektivität sowohl [X.]er Kontrolle in [X.]er Praxis als auch [X.]er gesetzlichen Regelungen in regelmäßigen Abstän[X.]en zu evaluieren (zu Evaluierungspflichten vgl. auch [X.] 150, 1 <90 Rn. 176>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">300 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) [X.]ie [X.]aneben bestehen[X.]e Kontrolle [X.]urch [X.]as [X.] un[X.] [X.]essen Stän[X.]igen Bevollmächtigten, [X.]ie gleichfalls [X.]er Ausgestaltung [X.]es [X.]esetzgebers unterliegt un[X.] in [X.]ie Kontrolle [X.]er Überwachungsmaßnahmen einbezogen wer[X.]en kann (vgl. etwa § 14 [X.] 10), ist nicht [X.]egenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens. Sie hat eine eigene, nicht speziell auf [X.]ie Rechts- un[X.] [X.]run[X.]rechtskontrolle begrenzte Funktion un[X.] ist Aus[X.]ruck [X.]er allgemeinen parlamentarischen Verantwortung für [X.]ie sachgerechte un[X.] politisch angemessene Aufgabenwahrnehmung [X.]er Exekutive (vgl. Wal[X.]hoff, in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 73 <75>). Anfor[X.]erungen zu ihrer Ausgestaltung lassen sich aus [X.]en in vorliegen[X.]em Verfahren gelten[X.] gemachten [X.]run[X.]rechten nicht ableiten; umgekehrt bleiben [X.]iesbezüglich aus [X.]er [X.] herzuleiten[X.]e Befugnisse [X.]es [X.] gegenüber [X.]er Exekutive von [X.]en vorstehen[X.]en Maßgaben unberührt (vgl. hierzu [X.] 143, 101).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">301 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]en vorstehen[X.]en Maßgaben genügen [X.]ie angegriffenen Vorschriften [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen auch materiell nicht. Sie beruhen - wie schon [X.]ie Verletzung [X.]es [X.] [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] (oben Rn. 134 f.) - auf [X.]er verfassungsrechtlich unzutreffen[X.]en Annahme, [X.]ie [X.]run[X.]rechte seien für [X.]ie in Frage stehen[X.]en Überwachungsbefugnisse nicht anwen[X.]bar. [X.]a [X.]ie Vorschriften bereits aus formellen [X.]rün[X.]en verfassungswi[X.]rig sin[X.], wer[X.]en bei ihrer materiellen Beurteilung nur [X.]ie zentralen [X.]efizite aufgegriffen. Eine Neuregelung [X.]er Befugnisse [X.]es [X.] wir[X.] [X.]ie Vorschriften insgesamt auch an [X.]en [X.]run[X.]rechten [X.]er hinsichtlich ihrer Telekommunikation überwachten Personen un[X.] [X.]amit an [X.]en oben entwickelten Maßgaben auszurichten haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">302 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Mit Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] un[X.] [X.]en sich hieraus ergeben[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen unvereinbar sin[X.] zunächst [X.]ie Vorschriften zur [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung in §§ 6, 7 [X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">303 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ies gilt zum einen für [X.]ie Regelung [X.]er strategischen Überwachung vom Inlan[X.] aus nach § 6 [X.][X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">304 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) § 6 [X.][X.] regelt schon [X.]ie mit [X.]er Auslan[X.]saufklärung aus technischen [X.]rün[X.]en [X.]erzeit unvermei[X.]bar verbun[X.]enen [X.]run[X.]rechtseingriffe gegenüber [X.] un[X.] Inlän[X.]ern nicht in [X.]er verfassungsrechtlich gebotenen Weise. Insbeson[X.]ere regelt er nicht hinreichen[X.] [X.]ie [X.]iesbezüglich gebotene Filterung un[X.] [X.]ie an [X.]iese Filterung zu stellen[X.]en Anfor[X.]erungen (oben Rn. 170 ff.). Allein [X.]as materielle Verbot in § 6 Abs. 4 [X.][X.], [X.]as [X.]en Anschein hervorruft, als müsste un[X.] könnte [X.]ie Erhebung von [X.]aten [X.] Staatsangehöriger un[X.] von Inlän[X.]ern insgesamt vermie[X.]en wer[X.]en, genügt [X.]em nicht. Auch [X.]ie gebotene unverzügliche Löschung [X.]er unbeabsichtigt miterfassten [X.] ist nicht normenklar geregelt. Zwar sieht § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] eine solche Löschung grun[X.]sätzlich vor. Ob un[X.] wieweit nach Satz 2 bis 6 [X.]er Vorschrift aber von einer solchen Löschung abgesehen wer[X.]en kann, ist [X.]er Norm nicht zu entnehmen (vgl. [X.], Jura 2017, [X.] 148 <156>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">305 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Weiter ist [X.]ie Überwachung nach § 6 [X.][X.] nicht auf [X.]ifferenziert gefasste, gewichtige Zwecke begrenzt (oben Rn. 175 f.). [X.]ie in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] genannten weit un[X.] offen formulierten Zwecke, [X.]ie auch nach [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es [X.]esetzesentwurfs [X.]as Aufgabenspektrum in keiner Weise einengen sollen (vgl. BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 22), verfehlen [X.]iese Anfor[X.]erung [X.]eutlich. Insbeson[X.]ere kann eine solche gesetzliche Begrenzung nicht [X.]urch [X.]as allein politisch [X.]efinierte Auftragsprofil [X.]er [X.]regierung ersetzt wer[X.]en (vgl. insoweit auch schon Unite[X.] Nations Office of the High [X.]ommissioner for Human Rights, Brief [X.]er Son[X.]erberichterstatter vom 29. August 2016, OL [X.][X.] 2/2016, [X.] 5).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">306 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.] ist [X.]ie Überwachung nicht auf [X.]er [X.]run[X.]lage formalisierter Festlegungen [X.]ifferenzieren[X.] begrenzter Überwachungsmaßnahmen strukturiert, an [X.]enen sich [X.]ie Auswahl [X.]er zu erfassen[X.]en Übertragungswege sowie [X.]er Suchbegriffe ebenso wie [X.]ie weitere Verarbeitung un[X.] Nutzung unter Berücksichtigung [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes nachprüfbar auszurichten haben (oben Rn. 178 ff.; vgl. allgemein auch schon Marxsen, [X.]ÖV 2018, [X.] 218 <224>). Auch fehlt es an gesetzlichen Maßgaben zum Einsatz gezielt personenbezogener Suchbegriffe (oben Rn. 185 ff.) un[X.] zum Schutz von [X.] (oben Rn. 193 ff. sowie [X.], in: [X.][X.]är[X.]itz/[X.]raulich/[X.]usy/[X.] [Hrsg.], Reform [X.]er Nachrichten[X.]ienste zwischen Vergesetzlichung un[X.] Internationalisierung, 2019, [X.] 33 <43>). [X.]er [X.]bereichsschutz in § 11 [X.][X.] ist unzureichen[X.] geregelt (oben Rn. 203 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">307 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenso enthält [X.]as [X.]esetz keine hinreichen[X.]en Regelungen zur Auswertung [X.]er [X.]urch [X.]as Mittel [X.]er strategischen Auslan[X.]saufklärung gewonnenen [X.]aten (oben Rn. 192). § 19 [X.][X.] genügt als le[X.]iglich allgemein gehaltene Regelung für [X.]ie [X.]atenverarbeitung [X.]es [X.] [X.]iesen Anfor[X.]erungen nicht un[X.] ist in seiner unspezifischen Weite un[X.] [X.]er un[X.]ifferenzierten Verweisung auf §§ 10, 11 BVerfSch[X.] als [X.]run[X.]lage für [X.]ie Verarbeitung, Verän[X.]erung un[X.] Nutzung von [X.]aten, [X.]ie auf [X.]er [X.]run[X.]lage [X.]er §§ 6, 7 [X.][X.] erhoben wur[X.]en, unverhältnismäßig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">308 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Soweit § 6 [X.][X.] [X.]arüber hinaus als [X.]run[X.]lage für [X.]ie Erhebung sonstiger personenbezogener [X.]aten [X.] Staatsangehöriger, inlän[X.]ischer juristischer Personen o[X.]er sich im [X.]gebiet aufhalten[X.]er Personen [X.]ienen soll, [X.]ie nicht Art. 10 [X.][X.] unterf[X.] (vgl. BT[X.]rucks 18/9041, [X.] 24), fehlt es [X.]er Regelung schon an [X.]er gebotenen Normenklarheit (oben Rn. 137 ff.). [X.]er Vorschrift ist bereits nicht zu entnehmen, [X.]ass eine Nutzung solcher [X.]aten, [X.]ie nicht [X.]urch [X.]as Fernmel[X.]egeheimnis geschützt sin[X.], überhaupt [X.]urch sie eröffnet wer[X.]en soll; erst recht regelt sie nicht, welche [X.]aten zu welcher Nutzung insoweit erhoben wer[X.]en sollen un[X.] auf welcher [X.]run[X.]lage [X.]ies mit Blick auf welche [X.]run[X.]rechte vom [X.]esetzgeber als gerechtfertigt angesehen wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">309 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Mit Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] nicht vereinbar ist zum an[X.]eren § 7 [X.][X.], [X.]er [X.]ie weitere Verarbeitung von vom Auslan[X.] aus mit Mitteln [X.]er Fernmel[X.]eaufklärung gewonnenen [X.]aten sowie gewisse [X.]renzen solcher [X.]atenerhebung regelt. [X.]er Regelung liegt [X.]ie unzutreffen[X.]e Annahme zugrun[X.]e, [X.]ass eine solche [X.]atenerhebung keiner Ermächtigungsgrun[X.]lage be[X.]arf un[X.] allein auf [X.]er [X.]run[X.]lage [X.]er Aufgabennorm [X.]es § 1 Abs. 2 [X.][X.] möglich ist. Ohne hinreichen[X.]e gesetzliche Ermächtigung ist je[X.]och auch eine solche [X.]atenerhebung unzulässig (oben Rn. 87 ff. un[X.] 120). In[X.]em § 7 [X.][X.] [X.]ie Zulässigkeit [X.]ieser [X.]atenerhebung impliziert, sie nur punktuell beschränkt un[X.] im Übrigen [X.]ie weitere Verarbeitung ohne weiteres erlaubt, ist er selbst verfassungswi[X.]rig. Als eigene (implizite) Ermächtigung zur [X.]atenerhebung genügte er [X.]en oben näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an eine solche Rechtsgrun[X.]lage nicht. [X.]er [X.]esetzgeber will § 7 [X.][X.] aber, wie gesehen, überhaupt nicht als Ermächtigungsgrun[X.]lage zur [X.]atenerhebung verstan[X.]en wissen. [X.]ann verstößt § 7 [X.][X.] schon insofern gegen Art. 10 Abs. 1 [X.][X.], als er [X.]ie Verarbeitung von [X.]aten regelt, [X.]ie mangels verfassungsgemäßer Rechtsgrun[X.]lage erst gar nicht hätten erhoben un[X.] [X.]eshalb auch nicht weiter hätten verarbeitet wer[X.]en [X.]ürfen. Im Übrigen setzt er so [X.]en Anschein, [X.]ass solche [X.]aten erhoben wer[X.]en [X.]ürften un[X.] legitimiert [X.]amit eine [X.]atenerhebung, für [X.]ie es an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrun[X.]lage fehlt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">310 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Auch [X.]ie Vorschriften zur [X.]atenübermittlung sin[X.] mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht vereinbar. Zum Teil genügen sie [X.]em [X.]run[X.]satz [X.]er Normenklarheit nicht. Im Übrigen begrenzen sie [X.]ie Übermittlung nicht hinreichen[X.] bestimmt auf [X.]en Schutz beson[X.] gewichtiger Rechtsgüter o[X.]er [X.]ie Verfolgung beson[X.] schwerer Straftaten beziehungsweise bin[X.]en sie nicht an eine hinreichen[X.] konkretisierte [X.]efahrenlage o[X.]er an einen [X.]urch bestimmte Tatsachen erhärteten Ver[X.]acht solcher Straftaten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">311 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung an inlän[X.]ische öffentliche Stellen regelt, genügt schon nicht [X.]em [X.]ebot [X.]er Normenklarheit un[X.] Bestimmtheit (oben Rn. 137 ff. un[X.] 212 ff.). [X.]ies gilt zunächst insoweit, als er [X.]em [X.] [X.]ie Übermittlung allgemein "zur Erfüllung seiner Aufgaben" erlaubt. Zwar ist ein Verweis auf an[X.]erweitig [X.]efinierte Aufgaben nicht grun[X.]sätzlich mit [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie Normenklarheit unvereinbar. Eine allgemeine Bezugnahme auf [X.]ie gesamten Aufgaben [X.]es [X.], [X.]ie kein operatives Tätigwer[X.]en umfassen, son[X.]ern allein auf [X.]ie [X.]ewinnung von Erkenntnissen un[X.] [X.]eren Auswertung begrenzt sin[X.] (vgl. § 1 Abs. 2 [X.][X.]), lässt je[X.]och nicht erkennen, zu welchen Zwecken hier eine [X.]atenübermittlung erlaubt wer[X.]en soll (oben Rn. 215). [X.]ie Unsicherheiten hierüber in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung haben [X.]ies bestätigt. [X.] ist [X.]ie Vorschrift aber auch insoweit, als sie eine Übermittlung erlaubt, wenn [X.]er Empfänger [X.]ie [X.]aten für erhebliche Zwecke [X.]er öffentlichen Sicherheit benötigt. [X.]a nicht ersichtlich ist, ob [X.]amit sämtliche mit [X.]em Vollzug [X.]es - allgemeinen o[X.]er möglicherweise auch beson[X.]eren - Or[X.]nungsrechts befassten Behör[X.]en o[X.]er nur spezifische Sicherheitsbehör[X.]en gemeint sin[X.], lässt sie schon [X.]en Kreis [X.]er Empfängerbehör[X.]en nicht klar erkennen. Im Übrigen fehlt es für bei[X.]e Übermittlungstatbestän[X.]e an Anfor[X.]erungen sowohl hinsichtlich [X.]er erfor[X.]erlichen [X.]n als auch hinsichtlich eines qualifizierten [X.] (siehe jeweils oben Rn. 220 ff.). [X.]er unbestimmte Verweis auf "erhebliche" Zwecke [X.]er öffentlichen Sicherheit, [X.]er nur bagatellarische Sachverhalte ausschließen soll (vgl. zur gleichlauten[X.]en Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSch[X.] BT[X.]rucks 18/4654, [X.] 34), reicht hierfür nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">312 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Nicht mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen vereinbar ist auch § 24 Abs. 3 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 un[X.] 2 BVerfSch[X.], [X.]er zu einer Übermittlung von Informationen im Kontext von Staatsschutz[X.]elikten an Polizeien un[X.] Staatsanwaltschaften ermächtigt. Zwar sin[X.] hier [X.]ie Empfangsbehör[X.]en hinreichen[X.] bestimmt. Fraglich ist je[X.]och, ob [X.]ie mehrglie[X.]rige Verweisungskette noch [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie Normenklarheit genügt (oben Rn. 215). Unabhängig [X.]avon sin[X.] insoweit je[X.]enfalls [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]en Rechtsgüterschutz nicht [X.]urchgehen[X.] gewahrt (oben Rn. 221). [X.]enn nicht alle in [X.]en §§ 74a, 120 [X.]V[X.] genannten un[X.] [X.]urch [X.]ie Vorschrift pauschal in Bezug genommenen Straftaten können als beson[X.] schwere Straftaten qualifiziert wer[X.]en. [X.]leiches gilt für [X.]en offenen Übermittlungstatbestan[X.], [X.]er beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrun[X.] ihrer Zielsetzung o[X.]er [X.]es Motivs [X.]es [X.] mit einbezieht. Auch legt [X.]ie Vorschrift [X.]ie erfor[X.]erliche Übermittlungsschwelle nicht hinreichen[X.] bestimmt fest (oben Rn. 213 ff., 220 ff. un[X.] 227 f.). [X.]er [X.]esetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, [X.]ie [X.]en Anfor[X.]erungen an eine konkretisierte [X.]efahrenlage (vgl. [X.] 141, 220 <271 ff. Rn. 111 ff.>) o[X.]er hinreichen[X.] ver[X.]achtsbegrün[X.]en[X.]e Tatsachen entsprechen müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">313 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Auch § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 19 Abs. 4 BVerfSch[X.], [X.]er eine Übermittlung an "sonstige" - un[X.] [X.]amit im Wesentlichen private - Stellen regelt, genügt [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] nicht in je[X.]er Hinsicht. Aller[X.]ings ist [X.]ie Vorschrift we[X.]er unter Bestimmtheitsgesichtspunkten noch in Blick auf [X.]en mit ihr erstrebten Rechtsgüterschutz zu beanstan[X.]en. [X.]er Verweis auf [X.]en "Schutz [X.]er freiheitlichen [X.] [X.]run[X.]or[X.]nung, [X.]es Bestan[X.]es o[X.]er [X.]er Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines [X.]" sowie auf [X.]ie "[X.]ewährleistung [X.]er Sicherheit von lebens- o[X.]er vertei[X.]igungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 [X.]es [X.]es" ist im Kontext [X.]es auch sonst eingeführten Begriffsverstän[X.]nisses ein[X.]eutig un[X.] benennt Rechtsgüter von beson[X.] schwerem [X.]ewicht. Zweifelhaft ist je[X.]och wie[X.]erum, ob [X.]ie mehrglie[X.]rige Verweisung [X.]er Normenklarheit genügt (oben Rn. 213 ff.). Je[X.]enfalls aber fehlt es an einer Übermittlungsschwelle (oben Rn. 216 ff. un[X.] 222).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">314 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.]wi[X.]rig ist ebenfalls § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 19 Abs. 2 BVerfSch[X.], [X.]er - unter Verweis auf Art. 3 [X.]es [X.] zu [X.]em Abkommen zwischen [X.]en Parteien [X.]es [X.] über [X.]ie Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich [X.]er in [X.]er [X.]republik [X.] stationierten auslän[X.]ischen Truppen ([X.]) vom 3. August 1959 (B[X.]Bl 1961 II [X.] 1218) - eine Übermittlung von Informationen an [X.]ie [X.] erlaubt. [X.]er Vorschrift fehlt es zunächst schon an [X.]er gebotenen Normenklarheit un[X.] Bestimmtheit (oben Rn. 137 ff. un[X.] 213 ff.). [X.]ie [X.]reiglie[X.]rige Verweisung auf eine völkervertragsrechtliche Norm, [X.]ie ihrerseits weit ausla[X.]en[X.] un[X.] offen einen allgemeinen Rahmen [X.]er Zusammenarbeit regelt, lässt nicht mehr hinreichen[X.] normenklar un[X.] bestimmt erkennen, zu welchem Zweck hier Informationen übermittelt wer[X.]en [X.]ürfen. Im Übrigen beschränkt [X.]ie Vorschrift [X.]ie Übermittlung nicht auf einen hinreichen[X.] gewichtigen Rechtsgüterschutz un[X.] setzt auch keine Übermittlungsschwellen voraus (jeweils oben Rn. 220 ff.). [X.]ie Bin[X.]ung an [X.]ie "Erfor[X.]erlichkeit" [X.]er Übermittlung reicht hierfür nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">315 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Schließlich erfüllt auch § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 19 Abs. 3 BVerfSch[X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung an auslän[X.]ische öffentliche Stellen regelt, [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen in verschie[X.]ener Hinsicht nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">316 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es fehlt zunächst an einer hinreichen[X.] genauen Bestimmung [X.]er Empfängerbehör[X.]en, [X.]ie sich vorliegen[X.] auch nicht aus [X.]en offenen [X.]n bestimmen lassen (oben Rn. 137 ff. un[X.] 213 ff.; vgl. hierzu [X.] 130, 151 <203>; 133, 277 <337 f. Rn. 143>; 141, 220 <334 Rn. 306>). Zu[X.]em ist [X.]ie Übermittlung wie[X.]erum nicht auf hinreichen[X.] qualifizierte Rechtsgüter beschränkt un[X.] ist eine Übermittlungsschwelle nicht vorgegeben (jeweils oben Rn. 220 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">317 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]leichfalls verpflichtet [X.]ie Vorschrift [X.]en [X.] nicht in normenklarer Weise zu einer Vergewisserung über [X.]en rechtsstaatlichen Umgang mit [X.]en übermittelten [X.]aten. Zwar fin[X.]en sich hierfür Ansätze in § 19 Abs. 3 Satz 2 BVerfSch[X.]. [X.]ieser genügt [X.]en maßstäblich [X.]argelegten Anfor[X.]erungen je[X.]och nicht (oben Rn. 233 ff.). So fehlt schon ein aus[X.]rücklicher Verweis auf [X.]ie Vergewisserung über [X.]atenschutzrechtliche Min[X.]estgewährleistungen (oben Rn. 235 ff.) sowie eine Protokollierungspflicht (oben Rn. 229). Ferner wir[X.] etwa [X.]em Schutz von [X.] nicht spezifisch Rechnung getragen (oben Rn. 240 mit Rn. 193 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">318 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie gebotene Vergewisserung wir[X.] auch [X.]urch § 31 [X.][X.] in Verbin[X.]ung mit § 23 Nr. 1 BVerfSch[X.] nicht hinreichen[X.] sichergestellt: Aus ihr ist nicht erkennbar, [X.]ass sich [X.]ie übermitteln[X.]e Behör[X.]e aktiv hinsichtlich [X.]er [X.]egebenheiten im Ziellan[X.] - sowohl hinsichtlich [X.]er beson[X.]eren [X.]atenschutzrechtlichen als auch [X.]er menschenrechtlichen [X.]ewährleistungen - vergewissern, [X.]ies [X.]okumentieren un[X.] gegebenenfalls aufkommen[X.]en Zweifeln nachgehen muss (oben Rn. 233 ff.). Auch ist [X.]urch [X.]ie Vorschrift nicht ausgeschlossen, [X.]ass elementare rechtsstaatliche Belange im Wege [X.]er Abwägung ver[X.]rängt wer[X.]en (oben Rn. 237).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">319 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Insgesamt genügen [X.]ie Übermittlungsvorschriften, [X.]ie überwiegen[X.] auf [X.]en in ihrer Fassung schon älteren un[X.] an [X.]ie Entwicklung [X.]er Rechtsprechung nicht hinreichen[X.] angepassten Strukturen [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes un[X.] an[X.]erer Sicherheitsgesetze beruhen, [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht. In formeller Hinsicht fehlt es über[X.]ies für alle Übermittlungstatbestän[X.]e an einer Pflicht zur Protokollierung [X.]er Übermittlung (oben Rn. 229) sowie zur Nennung [X.]er für [X.]ie Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrun[X.]lage (oben Rn. 229).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">320 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Auch [X.]ie Regelung [X.]er Kooperationen in §§ 13 bis 15 [X.][X.] steht mit [X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen [X.]es Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] nicht in Einklang un[X.] ist [X.]amit nicht nur formell, son[X.]ern auch materiell verfassungswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">321 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Zunächst setzen sich hier verfassungsrechtliche [X.]efizite fort, [X.]ie schon für § 6 [X.][X.] gelten. So fehlt es auch für [X.]ie [X.]atenerhebung un[X.] -verarbeitung im Rahmen von Kooperationen an hinreichen[X.] normenklaren Regelungen zur Ausson[X.]erung [X.]er Telekommunikations[X.]aten von [X.] un[X.] Inlän[X.]ern (oben Rn. 176 ff. un[X.] 253). Ebenso wer[X.]en auch hier kooperative Überwachungsmaßnahmen nicht auf gesetzlich hinreichen[X.] bestimmte un[X.] gewichtige Zwecke begrenzt (oben Rn. 175 f. un[X.] 253); § 13 Abs. 4 [X.][X.] leistet eine solche Begrenzungsfunktion nicht hinreichen[X.]. Entsprechen[X.] wir[X.] [X.]ie Kooperation nicht auf jeweils maßnahmebezogen zu konkretisieren[X.]e [X.]e hin verpflichtet un[X.] [X.]urch sie strukturiert (oben Rn. 178 ff. un[X.] 253).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">322 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Soweit § 14 Abs. 1 [X.][X.] [X.]ie Auswertung [X.]er vom [X.] erhobenen [X.]aten anhan[X.] von seitens [X.]er auslän[X.]ischen [X.]ienste benannten Suchbegriffen erlaubt, ist [X.]ies nicht [X.]urch hinreichen[X.]e Kontrollpflichten flankiert. Insbeson[X.]ere fehlt es an Schutzvorkehrungen für beson[X.] schutzbe[X.]ürftige Personen un[X.] [X.] (oben Rn. 194 ff. un[X.] 257). Im Übrigen ist es materiell zwar ausreichen[X.], [X.]ass sich Suchbegriffe innerhalb [X.]er [X.] halten, einen Schutz gegenüber einer gezielten Erfassung von Zielen in [X.]er [X.] bieten un[X.] mit Interessen [X.]er [X.]republik [X.] vereinbar sein müssen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 un[X.] 2, Abs. 2 [X.][X.]). [X.] nicht hinreichen[X.] abgesichert ist je[X.]och auch insoweit eine gesetzliche Pflicht, frem[X.]benannte Suchbegriffe auf [X.]er [X.]run[X.]lage von seitens [X.]er auslän[X.]ischen [X.]ienste zu plausibilisieren[X.]en Min[X.]estangaben wirksam - un[X.] soweit erfor[X.]erlich auch stichprobenartig hän[X.]isch - auf ihre materielle Zulässigkeit zu prüfen (oben Rn. 254 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">323 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Auch für [X.]ie automatisierte [X.]atenübermittlung nach § 15 Abs. 1 [X.][X.] fehlt es zunächst an einer hinreichen[X.] anspruchsvollen Regelung zur Ausson[X.]erung von [X.]aten beson[X.] schutzwür[X.]iger Personen o[X.]er von solchen, [X.]ie aus beson[X.]eren [X.] stammen (oben Rn. 194 ff. un[X.] 257). Ebenfalls verlangt [X.]as [X.]esetz nicht in geboten normenklarer Form Zusagen [X.]er Empfänger zur Achtung von [X.] un[X.] [X.]iskriminierungsverboten o[X.]er zur Wahrung grun[X.]legen[X.]er Übermittlungsschwellen (oben Rn. 260). [X.]ie abstrakt- allgemeine Zusage einer [X.]atenverwen[X.]ung nach rechtsstaatlichen Prinzipien gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 [X.][X.] reicht hierfür nicht. Eine Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung ist gleichfalls nicht in [X.]er gebotenen Form vorgesehen (oben Rn. 233 ff. un[X.] 261). Schließlich enthält [X.]ie Vorschrift keine Beschränkungen zur Übermittlung unselektierter Verkehrs[X.]aten (oben Rn. 262 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">324 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Ohne weiteres ersichtlich ist im Übrigen, [X.]ass [X.]as [X.]gesetz keine ausreichen[X.]en Regelungen zur Kontrolle [X.]er genannten Befugnisse geschaffen hat. Zwar sin[X.] [X.]ie Regelung [X.]er eng begrenzten Auskunftspflichten in § 22 [X.][X.] un[X.] [X.]as Fehlen von [X.] in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen im Auslan[X.] gegenüber Auslän[X.]ern für sich betrachtet nicht zu beanstan[X.]en. Je[X.]och be[X.]arf es als Ausgleich für [X.]ie Offenheit [X.]er Vorschriften un[X.] [X.]en faktisch erheblich eingeschränkten Rechtsschutz - wie maßstäblich [X.]argelegt (oben Rn. 267 ff.) - einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. [X.]iese kann nach [X.]en gelten[X.]en Regeln von vornherein [X.]urch [X.]as [X.] un[X.] [X.]ie Kontrolle [X.]es [X.][X.]atenschutzbeauftragen von [X.]en Befugnissen un[X.] von [X.]er organisatorischen wie institutionellen Ausgestaltung her nicht in [X.]er verfassungsrechtlich gebotenen Weise sichergestellt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">325 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Vorschriften sin[X.] auch insoweit, als sie zu Überwachungsmaßnahmen gegenüber Journalisten ermächtigen un[X.] [X.]amit Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] begrün[X.]en, mit [X.]er [X.] unvereinbar, [X.]a sie [X.]en spezifischen Schutzbe[X.]ürfnissen unabhängiger auslän[X.]ischer Journalisten nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. [X.]azu auch Unite[X.] Nations Office of the High [X.]ommissioner for Human Rights, Brief [X.]er Son[X.]erberichterstatter vom 29. August 2016, OL [X.][X.] 2/2016, [X.] 5 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">326 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unabhängig [X.]avon, wieweit in [X.]er vorliegen[X.]en Konstellation [X.]as [X.]verfassungsgericht für [X.]ie Prüfung zustän[X.]ig wäre, ergeben sich entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Beschwer[X.]eführer aus [X.]en [X.]run[X.]rechten [X.]er [X.] keine weiteren Maßgaben. Auch wenn [X.]ie angegriffenen Vorschriften teilweise angesichts [X.]es Art. 15 [X.] 2002/58/E[X.] als [X.]urchführung [X.]es Unionsrechts im Sinne [X.]es Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]R[X.]h anzusehen sein sollten, gibt es schon keine konkreten un[X.] hinreichen[X.]en Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]ie [X.]run[X.]rechte [X.]es [X.]run[X.]gesetzes in [X.]er vorliegen[X.]en Auslegung [X.]as Schutzniveau [X.]er [X.]run[X.]rechtecharta [X.]er [X.] in [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] im hier zu entschei[X.]en[X.]en Fall nicht mit gewährleisten (vgl. BVerf[X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff. - Recht auf [X.]). Insbeson[X.]ere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht in Hinblick auf [X.]ie Befugnis zur bevorraten[X.]en Speicherung un[X.] Auswertung von Verkehrs[X.]aten aus [X.]en Entschei[X.]ungen [X.]es [X.] zur Vorrats[X.]atenspeicherungsrichtlinie (Urteil vom 8. April 2014, [X.]igital Rights Irelan[X.] un[X.] [X.] u.a., [X.]-293/12, [X.]-594/12, [X.]:[X.]:2014:238) un[X.] zu Vorrats[X.]atenspeicherungsbefugnissen [X.]er Mitglie[X.]staaten (Urteil vom 21. [X.]ezember 2016, [X.] Sverige un[X.] [X.] u.a., [X.]-203/15 un[X.] [X.]-698/15, [X.]:[X.]:2016:970). In jenen Entschei[X.]ungen ging es um [X.]ie Anfor[X.]erungen an eine innerstaatlich vollstän[X.]ige Erfassung sämtlicher Telekommunikationsverbin[X.]ungs[X.]aten, [X.]ie nahezu lückenlose Persönlichkeitsprofile einzelner Kommunikationsteilnehmer ermöglichten. Hiervon unterschei[X.]et sich [X.]ie Erhebung eines begrenzten Volumens an Verkehrs[X.]aten [X.]er Auslan[X.]skommunikation aus ausgewählten Netzen - [X.]ie [X.]amit in [X.]er Regel nicht [X.]ie vollstän[X.]igen [X.] betroffener Personen erfassen können - grun[X.]legen[X.]. Es ist also nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]er [X.]run[X.]rechtsschutz [X.]es [X.]run[X.]gesetzes hier [X.]as Schutzniveau [X.]er [X.]run[X.]rechtecharta [X.]er [X.] im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten [X.]run[X.]rechtsschutzes in [X.] nicht gewährleisten wür[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">327 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie §§ 6, 7, 13 bis 15 [X.][X.] sin[X.] [X.]anach verfassungswi[X.]rig. [X.]wi[X.]rig sin[X.] auch §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.][X.], soweit sie [X.]aten betreffen, [X.]ie nach [X.]en vorstehen[X.]en Regelungen erhoben wur[X.]en. Sie verletzen [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 2) bis 8) in ihren [X.]run[X.]rechten aus Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] sowie [X.]ie Beschwer[X.]eführer zu 2) bis 7) in ihren [X.]run[X.]rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]. [X.]ie §§ 9 bis 11, 16, 19, 20, 22, 32, 32a [X.][X.], [X.]ie [X.]en Anfor[X.]erungen an eine verhältnismäßige rechtsstaatliche Flankierung [X.]er für verfassungswi[X.]rig erklärten Befugnisse nicht hinreichen[X.] genügen, verlieren insoweit ihren Anwen[X.]ungsbereich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">328 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] kann, ob [X.]urch [X.]ie angegriffenen Regelungen auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 1) als juristische Person mit Sitz in einem Mitglie[X.]staat [X.]er [X.] in ihren [X.]run[X.]rechten verletzt wir[X.]. [X.]enn mit [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Unvereinbarkeit [X.]er Vorschriften mit [X.]em [X.]run[X.]gesetz, [X.]ie nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.][X.] in [X.]esetzeskraft erwächst, hat sie ihr [X.] je[X.]enfalls [X.]er Sache nach in [X.]em Umfang erreicht, wie es auf [X.]er [X.]run[X.]lage einer etwaigen [X.]run[X.]rechtsberechtigung möglich wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">329 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Feststellung [X.]er [X.]wi[X.]rigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grun[X.]sätzlich zu ihrer Nichtigkeit. Aller[X.]ings kann sich [X.]as [X.]verfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 un[X.] 3 BVerf[X.][X.] ergibt, auch [X.]arauf beschränken, eine verfassungswi[X.]rige Norm nur für mit [X.]em [X.]run[X.]gesetz unvereinbar zu erklären (vgl. [X.] 109, 190 <235>). Es verbleibt [X.]ann bei einer bloßen Beanstan[X.]ung [X.]er [X.]wi[X.]rigkeit ohne [X.]en Ausspruch [X.]er Nichtigkeit. [X.]ie [X.] kann [X.]as [X.]verfassungsgericht zugleich mit [X.]er Anor[X.]nung einer befristeten Fortgeltung [X.]er verfassungswi[X.]rigen Regelung verbin[X.]en. [X.]ies kommt in Betracht, wenn [X.]ie sofortige Ungültigkeit [X.]er zu beanstan[X.]en[X.]en Norm [X.]em Schutz überragen[X.]er [X.]üter [X.]es [X.]emeinwohls [X.]ie [X.]run[X.]lage entziehen wür[X.]e un[X.] eine Abwägung mit [X.]en betroffenen [X.]run[X.]rechten ergibt, [X.]ass [X.]er Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 33, 1 <13>; 33, 303 <347 f.>; 40, 276 <283>; 41, 251 <266 ff.>; 51, 268 <290 ff.>; 109, 190 <235 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">330 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ies ist vorliegen[X.] [X.]er Fall. [X.]ie beanstan[X.]eten Befugnisse können für [X.]ie Sicherheit [X.]er [X.]republik [X.] un[X.] als Han[X.]lungsgrun[X.]lage [X.]er [X.]regierung je nach politischer Situation, insbeson[X.]ere bei Berücksichtigung [X.]er potentiellen [X.]ynamik be[X.]rohlicher Entwicklungen unter [X.]en Be[X.]ingungen [X.]er Informationstechnik, auch kurzfristig große Be[X.]eutung gewinnen. [X.]urch eine Nichtigerklärung o[X.]er eine vorläufige Außerkraftsetzung wür[X.]en [X.]amit erhebliche Risiken eingegangen. Auch wür[X.]e eine unvermittelte Aussetzung [X.]er Möglichkeit [X.]er Zusammenarbeit mit an[X.]eren [X.]iensten [X.]as Vertrauen in eine verlässliche Zusammenarbeit möglicherweise langfristig beschä[X.]igen. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, [X.]ass [X.]ie beanstan[X.]eten Befugnisse ihrer [X.]run[X.]struktur nach in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise ausgestaltet wer[X.]en können un[X.] [X.]amit nachbesserungsfähig sin[X.]. Es han[X.]elt sich zwar um grun[X.]legen[X.]e Nachbesserungen, [X.]a eine Neufassung solche Maßnahmen erstmals im Lichte [X.]es Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] regeln un[X.] [X.]amit in neuartiger Weise rechtsstaatliche [X.]renzen un[X.] Kontrollen schaffen muss. Angesichts [X.]er großen Be[X.]eutung, [X.]ie [X.]er [X.]esetzgeber [X.]er Auslan[X.]saufklärung beimessen [X.]arf, ist eine vorübergehen[X.]e Fortgeltung [X.]er verfassungswi[X.]rigen Vorschriften [X.]ennoch eher hinzunehmen als [X.]eren Beseitigung bis zu einer Neuregelung, mit [X.]er absehbar zu rechnen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">331 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]er [X.]esetzgeber hat eine Neuregelung bis spätestens zum 31. [X.]ezember 2021 zu schaffen. [X.]ie Fortgeltungsanor[X.]nung ist auf [X.]iesen [X.]punkt befristet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">332 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Auslagenentschei[X.]ung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.][X.].

Meta

1 BvR 2835/17

19.05.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 3. November 2020, Az: 1 BvR 2835/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 1 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 10 GG, § 6 BNDG, § 7 BNDG, § 13 BNDG, § 14 BNDG, § 15 BNDG, § 19 Abs 1 BNDG, § 24 Abs 1 S 1 BNDG, § 24 Abs 2 S 1 BNDG, § 24 Abs 3 BNDG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 2835/17 (REWIS RS 2020, 2781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2781


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2835/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2835/17, 03.11.2020.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2835/17, 19.05.2020.


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