Zur Bestimmung der für die deutsche öffentliche Gewalt maßgeblichen Grundrechtsverbürgung bei unionsrechtlicher Determinierung der Rechtslage - hier: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GG sowie der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) - keine Verletzung der Grundrechte eines Herstellers von Tierarzneimitteln durch Heranziehung und Verwendung von Daten zur Umweltrisikobewertung eines seiner Arzneimittel (Ökotox-Daten) im Rahmen der Zulassung eines von einem Dritten produzierten Generikums
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