VGH München, Entscheidung vom 14.09.2023, Az. 10 CE 23.796

10. Senat | REWIS RS 2023, 6323

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Gegenstand

Beobachtung einer Partei (AfD-Gesamtpartei) durch den Verfassungsschutz, Beschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antragsbefugnis des Landesverbands der Partei (Betroffenheit), Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsbegehren, (Anordnungs-)Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung, maßgeblicher Zeitpunkt, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Eingriff in die Parteifreiheit, Rechtswidrigkeit des Eingriffs (hier verneint), Anwendbarkeit der Bestimmungen des BayVSG auf politische Parteien, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen (hier bejaht), Verwertbarkeit einschlägiger Verhaltensweisen der Bundespartei und anderer Landesverbände bzw. deren Untergliederungen, Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis der maßgeblichen Beobachtungserklärung der Verfassungsschutzbehörde, Einfluss der Sammlungsbewegung „Der, Flügel“ und der Jugendorganisation „Junge, Alternative“ auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei, Umsturzphantasien innerhalb der Partei, Missachtung der Menschenwürde von Muslimen, ordnungsgemäße Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit der Beobachtung, öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung, konkrete Presseerklärung, überschießende Fehletikettierung als gesichert extremistisch


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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10 CE 23.796

14.09.2023

VGH München 10. Senat

Entscheidung

Sachgebiet: CE

Zitier­vorschlag: VGH München, Entscheidung vom 14.09.2023, Az. 10 CE 23.796 (REWIS RS 2023, 6323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6323

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Referenzen
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Zitiert

1 BvR 1072/01

2 BvE 11/12

2 BvB 1/13

2 BvB 1/01

13 L 104/21

1 BvR 98/21

1 BvR 1619/17

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