Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 1933

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit vertraglich vereinbarter Loyalitätsobliegenheiten von Bediensteten eines kirchlichem Krankenhauses - Fortführung von BVerfGE 70, 138 - hier: ordentliche Kündigung eines Chefarztes nach Ehescheidung und erneuter Heirat ohne vorheriger kirchenrechtlicher Annulierung der ersten Ehe - Verurteilung zu Weiterbeschäftigung verletzt Krankenhausträgerin in Grundrecht aus Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV


Leitsatz

1. Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.

2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.

3. Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die - im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen - kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.

Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 - 2 [X.] - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 3 der [X.] Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] Reichsverfassung). Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

3. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, in welchem Umfang die arbeitsvertragliche Festlegung glaubensbezogener Loyalitätserwartungen durch einen kirchlichen Arbeitgeber und die Gewichtung eines durch den Arbeitnehmer hiergegen begangenen Verstoßes im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens der eigenständigen Überprüfung und Beurteilung seitens der staatlichen Gerichte zugänglich sind.

2

1. Die Arbeit im sozial-karitativen Sektor, vor allem in der [X.], der Behindertenbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung stellt neben der Verkündigung des Evangeliums und der Feier der Eucharistie einen Tätigkeitsschwerpunkt der [X.] [X.]n dar. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei entweder unmittelbar durch kirchliche Untergliederungen oder durch rechtlich verselbständigte Vereinigungen und Einrichtungen, die überwiegend in den Wohlfahrtsverbänden der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.] Landeskirchen) zusammengeschlossen sind. Die Wohlfahrtsverbände und die einzelnen Träger der Einrichtungen sind regelmäßig als juristische Personen des Privatrechts organisiert. Deren ideelle und organisatorische Verbindungen zur jeweiligen [X.] werden meist durch Satzungsbestimmungen geregelt, die die inhaltliche und personelle Ausrichtung auf die verfasste [X.] festlegen.

3

Seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ist die Zahl der kirchlichen Arbeitnehmer sprunghaft angewachsen. Ursachen dieser Entwicklung sind zum einen die gesellschaftlich bedingte Ausweitung kirchlich getragener Tätigkeiten, vor allem im Bereich der [X.], die eine zunehmende Professionalisierung der Mitarbeiter erforderte, zum anderen die kontinuierlich abnehmende Zahl der Angehörigen von Orden und ähnlichen [X.]en, die früher zahlreiche Sozial- und Bildungseinrichtungen betrieben hatten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, [X.], 2. Aufl. 1995, § 59, [X.] <672 f.>). Aufgrund dieser Entwicklung erwies es sich für die [X.]n als unausweichlich, in großem Umfang auch fremdkonfessionelle und nicht[X.] Arbeitnehmer in den kirchlichen Dienst einzubeziehen, um den steigenden Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu decken.

4

2. Der Gesamtheit des kirchlichen Dienstes liegt nach dem Selbstverständnis der [X.] [X.]n das Leitbild der Dienstgemeinschaft zugrunde (vgl. hierzu bereits: [X.] 53, 366 <403 f.>; 70, 138 <165>). Es beschreibt die kirchenspezifische Besonderheit ihres Dienstes, die sich auf ein [X.]sverhältnis zwischen kirchlichem Arbeitgeber und kirchlichem Arbeitnehmer bezieht und auf die religiöse Bindung des Auftrags kirchlicher Einrichtungen gerichtet ist. Grundgedanke der Dienstgemeinschaft ist die gemeinsam getragene Verantwortung aller im kirchlichen Dienst Tätigen - sei es als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, leitend oder untergeordnet, verkündigungsnah oder unterstützend - für den Auftrag der [X.] (vgl. [X.], in: Festschrift für [X.], 1995, S. 461 <465>).

5

[X.]ach dem Selbstverständnis der [X.]n erfordert der Dienst am Herrn die Verkündigung des Evangeliums (Zeugnis), den Gottesdienst (Feier) und den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen ([X.]ächstenliebe). Wer in Einrichtungen tätig wird, die der Erfüllung eines oder mehrerer dieser [X.] Grunddienste zu dienen bestimmt sind, trägt demnach dazu bei, dass diese Einrichtungen ihren Teil am Heilswerk [X.] leisten und damit den Sendungsauftrag seiner [X.] erfüllen können (vgl. [X.], Arbeitsrecht in der [X.], 6. Aufl. 2012, § 4 Rn. 10; Zweites [X.], [X.] <"Dekret über das Laienapostolat">, Art. 2, zum [X.] Verständnis).

6

3. Zum Schutz der Integrität der Dienstgemeinschaft und zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der [X.] und ihrer Verkündigung in der Öffentlichkeit nehmen kirchliche Arbeitgeber für sich in Anspruch, arbeitsvertraglich gegenüber ihren Arbeitnehmern besondere Loyalitätserwartungen einzufordern, um die Beachtung der tragenden Grundsätze ihrer jeweiligen Glaubens- und Sittenlehre zu gewährleisten.

7

a) Diese sogenannten Loyalitätsobliegenheiten begründen nicht vertragliche [X.]ebenpflichten in Bezug auf die Erbringung der rechtsgeschäftlich zugesagten Dienstleistung, sondern betreffen allgemein das - auch außerdienstliche - Verhalten des Arbeitnehmers (vgl. [X.], Arbeitsrecht in der [X.], 6. Aufl. 2012, § 6 Rn. 24, m.w.[X.]). Ihnen fehlt regelmäßig die "Qualität erzwingbarer Rechtspflichten" ([X.] 70, 138 <141>). Ihre Missachtung durch den Arbeitnehmer führt jedoch unter Umständen dazu, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem illoyalen Mitarbeiter für den kirchlichen Arbeitgeber unzumutbar wird und ihn zur Kündigung berechtigt.

8

b) Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Loyalitätsobliegenheiten können sich über die gesetzlichen Kündigungsvorschriften auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirken. Im Falle der Verletzung einer Loyalitätsobliegenheit kommt sowohl eine ordentliche (§ 1 Abs. 1 [X.]) als auch eine außerordentliche (§ 626 Abs. 1 BGB) Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ab Mitte der 1970er Jahre entwickelte sich unter [X.] Aufgabe früherer Ansätze in der Rechtsprechung (vgl. [X.], 279 ff.) eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.], nach der die Festlegung besonderer Loyalitätsobliegenheiten nur noch für solche kirchlichen Arbeitnehmer möglich sein sollte, deren Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kirchlichen Verkündigungsauftrag stand (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1978 - 1 [X.] -, juris, Rn. 33; Urteil vom 4. März 1980 - 1 [X.] -, juris, Rn. 26; Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 AZR 1274/79 -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 [X.] -, juris, Rn. 36 f.; Urteil vom 23. März 1984 - 7 [X.] -, juris, Rn. 39; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 7 [X.] -, juris, Rn. 32). Die Feststellung, ob eine solche "kirchenspezifische" Tätigkeit im konkreten Einzelfall vorlag, sollte hierbei - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Kündigung von [X.] in [X.] - der vollumfänglichen Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte unterliegen (vgl. nur: [X.], Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 AZR 1274/79 -, juris, Rn. 45; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 [X.] -, juris, Rn. 36 f.).

9

c) [X.] des [X.] hat durch Beschluss vom 4. Juni 1985 ([X.] 70, 138 ff.) festgestellt, dass diese arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.]) verstößt und den verfassten [X.]n grundsätzlich die verbindliche Entscheidung darüber zugesprochen, was "die Glaubwürdigkeit der [X.] und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "[X.]ähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. An diese Einschätzung seien die Arbeitsgerichte gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch "zu Grundprinzipien der Rechtsordnung" (so [X.] 70, 138 <168>; vgl. auch: [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. März 2002 - 1 BvR 1962/01 -, juris).

d) Für die [X.] verabschiedete die Gesamtheit der [X.] (Erz-)Bischöfe am 22. September 1993 eine Fortschreibung der "Erklärung der [X.] Bischöfe zum kirchlichen Dienst" (nachfolgend: Erklärung) sowie die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (nachfolgend: Grundordnung, [X.]), durch die in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die verfassungsgerichtlich anerkannten Freiräume durch eine eigene kirchenrechtliche Regelung in einer zugleich rechts- und sozialstaatlichen Anforderungen genügenden Weise ausgefüllt werden sollten (vgl. [X.], [X.]JW 1994, ,S. 1369 <1369>). Ausgehend vom Leitbild der [X.] Dienstgemeinschaft setzt die Grundordnung die grundlegenden Aussagen der Erklärung zur Eigenart des kirchlichen Dienstes, zu den Anforderungen an Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen sowie an die Mitarbeiter, zur Koalitionsfreiheit und zum besonderen Regelungsverfahren zur Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse (sogenannter Dritter Weg) sowie zum gerichtlichen Rechtsschutz normativ um.

Die wesentlichen Vorschriften der Grundordnung betreffend die Auferlegung von Loyalitätsobliegenheiten und die arbeitsrechtliche Ahndung von Verstößen hiergegen lauten:

Art. 1. Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

Alle in einer Einrichtung der [X.] [X.] Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der [X.] erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dass Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der [X.] [X.] auszurichten haben.

Art. 3. Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der kirchliche Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der [X.] und der übertragenen Funktion gerecht werden.

(2) Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der [X.] [X.] angehört.

([X.])

(5) Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch Befragung und Aufklärung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie die für sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.

Art. 4. Loyalitätsobliegenheiten

(1) Von den [X.] Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Von nicht[X.] [X.] Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

([X.])

(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der [X.] und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.

Art. 5. Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die [X.] nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem [X.] zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.

(2) Für eine Kündigung aus [X.] Gründen sieht die [X.] insbesondere folgende [X.] als schwerwiegend an:

- Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere [X.]naustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der [X.] [X.] (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,

- Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe,

- Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierungen von der [X.] [X.] anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß [X.]. 1364 § 1 iVm. [X.]. 751 [X.]), Verunehrung der heiligen Eucharistie ([X.]. 1367 [X.]), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Haß und Verachtung gegen Religion und [X.] ([X.]. 1369 [X.]), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der [X.] (insbesondere gemäß den [X.]. 1373, 1374 [X.]).

(3) Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.

(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so hängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den [X.] ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit von [X.] und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren [X.]ähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der [X.] bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt.

(5) ([X.]) Im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der [X.] beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern).

e) Vergleichbare Regelungen existieren in den meisten [X.]n Landeskirchen. Der Rat der Evangelischen [X.] in [X.] ([X.]) hat nach dem Vorbild der Grundordnung die "Richtlinie über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen [X.] in [X.] und des [X.] der [X.]" vom 1. Juli 2005 erlassen.

1. Die Beschwerdeführerin ist kirchliche Trägerin des [X.] V.-Krankenhauses in D. Seit dem 1. Januar 2000 beschäftigt sie dort den [X.] Kläger des [X.] (nachfolgend: Kläger) als Chefarzt der Abteilung ... Dessen durchschnittliches Bruttogehalt betrug zum [X.]punkt der Kündigungserklärung ... Euro monatlich.

a) Der Dienstvertrag vom 12. Oktober 1999 betont in seiner Präambel die nach [X.] Verständnis zwischen [X.] in einer kirchlichen Einrichtung Tätigen bestehende Dienstgemeinschaft, die von den Grundsätzen der [X.] Glaubens- und Sittenlehre getragen werden soll und verweist zur Ausgestaltung dessen auf die Grundordnung sowie weitere außervertragliche Regelungen:

Grundlage des Vertrages

Das V.-Krankenhaus ist ein [X.] Krankenhaus.

Mit diesem Krankenhaus erfüllt der Träger eine Aufgabe der [X.] als eine Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen [X.]. Mitarbeiter im Krankenhaus leisten deshalb ihren Dienst im Geist [X.] [X.]ächstenliebe. Dienstgeber und alle Mitarbeiter des Krankenhauses bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft, die vom Dienstgeber und [X.] Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit fordert und ohne Einhaltung der Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre keinen Bestand haben kann.

In Anerkennung dieser Grundlage und unter Zugrundelegung der vom [X.] erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.93 (Amtsblatt des [X.], [X.]), der Grundordnung für [X.] Krankenhäuser in [X.] vom 05.11.96 (Amtsblatt des [X.], [X.]), der Satzung des Krankenhauses und dem [X.] in den jeweils geltenden Fassungen wird folgendes vereinbart: ([X.])

b) § 10 des Dienstvertrages enthält nähere Bestimmungen über die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

§ 10 Vertragsdauer

(1) Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte [X.] geschlossen.

([X.])

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt. Als wichtige Gründe zählen u. a. insbesondere:

1. ([X.])

2. ein grober Verstoß gegen kirchliche Grundsätze, z. B. Erklärung des [X.]naustritts, Beteiligung an einer Abtreibung, Leben in kirchlich ungültiger Ehe oder eheähnlicher [X.].

c) In der [X.] wird auf die Grundordnung für [X.] Krankenhäuser in [X.] vom 5. [X.]ovember 1996 in der Fassung vom 27. März 2001 Bezug genommen. Diese bestimmt in Buchstabe A Ziffer 6 Satz 2 die Dienststellung als Abteilungsarzt als leitende Aufgabe im Sinne der Grundordnung:

A. Zuordnung zur [X.]

6. Für den Träger ist die auf der Grundlage der Erklärung der [X.] Bischöfe zum kirchlichen Dienst erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993" nebst Änderungen und Ergänzungen verbindlich. Als leitend tätige Mitarbeiter im Sinne der genannten Grundordnung gelten die Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung und die [X.]. ([X.])

2. a) Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses und zu Beginn des Dienstverhältnisses war der Kläger nach [X.] Ritus in erster Ehe verheiratet. Ende 2005 trennten sich die Ehepartner. Zwischen 2006 und 2008 lebte der Kläger mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. [X.]ach den späteren Feststellungen des [X.] war dieses ehelose Zusammenleben dem damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin spätestens seit [X.] 2006 bekannt. Anfang 2008 wurde die erste Ehe des [X.] nach staatlichem Recht geschieden.

b) Im August 2008 heiratete der Kläger seine Lebensgefährtin standesamtlich. Hiervon erfuhr die Beschwerdeführerin im [X.]ovember 2008. Eine kirchenrechtliche Annullierung der ersten Ehe war bis zu diesem [X.]punkt nicht ausgesprochen worden.

c) In der Folgezeit fanden zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger mehrere Gespräche über die Auswirkungen seiner zweiten Heirat auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses statt. Hierbei teilte der Kläger der Beschwerdeführerin mit, dass er ein kirchengerichtliches Verfahren zur Annullierung seiner ersten Ehe beantragt habe. Er beabsichtige nicht, die eheliche [X.] mit seiner ersten Ehefrau wiederherzustellen. [X.]ach Anhörung der bestehenden Mitarbeitervertretung kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis im März 2009 ordentlich mit Wirkung zum 30. September 2009.

3. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht D. Mit Urteil vom 30. Juli 2009 - 6 Ca 2377/09 - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Weiterbeschäftigung des [X.].

Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass bis zum Abschluss des schwebenden Annullierungsverfahrens vor der kirchlichen Gerichtsbarkeit nicht feststehe, ob dem Kläger durch die Eheschließung ein schwerwiegender [X.] vorzuwerfen sei. Zwar habe der Kläger unstreitig das Verbot der neuen Ehe während eines schwebenden Annullierungsverfahrens ([X.]. 1085 § 2 [X.]) missachtet. Ein Verstoß gegen diese - nach Auffassung des Gerichts als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierende - Vorgabe sei jedoch in der Grundordnung nicht als schwerwiegender [X.] genannt und damit ungeeignet, einen Grund für die verhaltensbedingte Kündigung darzustellen. In Anbetracht dessen sei die Kündigung auch als unverhältnismäßig anzusehen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die Entscheidung über das Annullierungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung abzuwarten.

4. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wurde durch das [X.] mit Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 - zurückgewiesen.

a) Das Gericht nahm zwar an, dass das Verhalten des [X.] grundsätzlich einen geeigneten Kündigungsgrund darstelle. Insbesondere könne sich dieser entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf das schwebende Annullierungsverfahren berufen. Auch ein Verstoß gegen [X.]. 1085 § 2 [X.] sei generell geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

b) Allerdings falle die im Rahmen des § 1 Abs. 2 [X.] gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Diese habe den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet und den Kläger hierdurch in unzulässiger Weise benachteiligt. [X.]ach den Feststellungen der Kammer habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zumindest zwei geschiedenen Chefärzten [X.]r Konfession nach Wiederverheiratung nicht gekündigt. Dabei sei es unbeachtlich, dass einer der Fälle bereits 30 Jahre zurückliege und in dem anderen Fall die Kündigung nur unterblieben sei, weil die zweite Ehe des Arbeitnehmers erst einen Monat vor dessen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Dienst bekannt geworden sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige jedenfalls, dass sie in der Vergangenheit offenbar bereit gewesen sei, vergleichbare Verstöße unter bestimmten Umständen zu tolerieren.

c) Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr Kündigungsrecht verwirkt. Es sei ihr verwehrt, sich auf den Kündigungsgrund der ungültigen zweiten Ehe zu berufen, da sie jahrelang den gleichwertigen Kündigungsgrund des "Lebens in eheähnlicher [X.]" akzeptiert oder zumindest toleriert habe. Der Kläger habe in Anbetracht der Untätigkeit der Beschwerdeführerin über einen [X.]raum von mehr als drei Jahren darauf vertrauen können, dass sein privates Verhalten zu keinerlei arbeitsrechtlichen Sanktionen mehr führen und die Beschwerdeführerin auf einen gleichwertigen [X.] ("ungültige Ehe") ebenfalls nicht mit einer Kündigung reagieren werde.

5. Die Revision der Beschwerdeführerin zum [X.] wies dieses durch Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - zurück.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] dürfte das Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin nicht verwirkt sein, da eine Kündigung mit "illoyaler" Verspätung nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe nach Kenntnis von der Wiederverheiratung noch das in der Grundordnung vorgesehene Beratungsgespräch mit dem Kläger durchführen und verschiedene Gremien (Aufsichtsrat, Generalvikariat) beteiligen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie angesichts der weitreichenden Folgen dabei umsichtig und ohne Hast vorgegangen sei. Letztlich komme es auf eine etwaige Verwirkung des Kündigungsrechts indes nicht an. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.].

b) Der Kläger habe allerdings durch die Wiederverheiratung gegen seine Loyalitätsobliegenheit aus dem Arbeitsvertrag (§ 10 Abs. 4 [X.]r. 2) und gegen die darin in Bezug genommene Grundordnung (Art. 5 Abs. 2 [X.]) verstoßen.

Das Verlangen der Beschwerdeführerin nach Einhaltung der Vorschriften der [X.] Glaubens- und Sittenlehre stehe im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar könne sich der Kläger auf das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) sowie auf den Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 [X.]) berufen, die auch die Freiheit umfassten, eine zweite Ehe nach staatlichem Recht einzugehen. Dabei stehe die private Lebensgestaltung in der Regel außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und werde durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, wie sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirke und dort zu Störungen führe. Diese Grundrechte könnten jedoch zu Gunsten des ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.]) eingeschränkt werden, auf das sich die Beschwerdeführerin als der [X.] zugeordnete karitative Einrichtung berufen könne. Die Festlegung bestimmter [X.] in einem Arbeitsvertrag durch den kirchlichen Arbeitgeber stelle eine Ausübung des "verfassungskräftigen" Selbstbestimmungsrechts dar. Die Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richte sich nach den von der verfassten [X.] anerkannten Maßstäben, die verbindlich bestimmen könnten, welche Schwere einzelnen [X.]n zukomme und ob innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der [X.] stattfinde. Die Arbeitsgerichte hätten die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner [X.] zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der [X.] anerkenne, hierüber selbst zu befinden.

Durch die Eingehung seiner zweiten Ehe habe der Kläger den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verletzt. Dieser zähle zu den wesentlichen Grundsätzen der [X.] Glaubens- und Sittenlehre. Für "leitend tätige" Mitarbeiter scheide nach der maßgeblichen kirchlichen Vorgabe (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]) eine Weiterbeschäftigung in diesem Falle aus.

c) Die nach § 1 Abs. 2 [X.] gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen führe jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei.

aa) Zu ihren Gunsten wiege die unverkennbare Schwere des [X.]es. Die Beschwerdeführerin habe als [X.] Einrichtung das vom Grundgesetz gestützte Recht, auch als solche zu wirken und in Erscheinung zu treten. Sie verstehe [X.] im Sinne der Erfüllung eines religiösen Auftrages. [X.]ach der [X.] Sittenlehre sei die Unauflöslichkeit der Ehe Teil der umfassenden, nicht verfügbaren und einheitlichen Auffassung vom Menschen als Geschöpf Gottes. Dass sich Menschen aufgrund einer sie verbindenden religiösen Auffassung zusammenfänden und ihre Angelegenheiten nach Maßstäben ordnen könnten, die nicht vom Staat oder der jeweils herrschenden öffentlichen Meinung über die [X.]atur des Menschen korrigiert werden dürften, werde auch durch Art. 9 und 11 [X.] geschützt.

bb) In seinem Gewicht entscheidend geschwächt werde das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch durch drei Umstände, aus denen hervorgehe, dass sie selbst die Auffassung vertrete, einer ausnahmslosen Durchsetzung ihrer sittlichen Ansprüche zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit nicht immer zu bedürfen.

(1) So könne die Beschwerdeführerin erstens nach Art. 3 Abs. 2 [X.] auch nicht[X.] Personen mit leitenden Tätigkeiten betrauen. Die Beschwerdeführerin sei insofern durch die Grundordnung nicht gezwungen, ihr "Wohl und Wehe" bedingungslos mit dem Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter für die [X.] Sittenlehre zu verknüpfen.

(2) Durch diese Rechtslage sei es zweitens auch zu erklären, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Chefärzte beschäftigt habe beziehungsweise noch beschäftige, die als Geschiedene erneut geheiratet hätten. Es handele sich hierbei überwiegend um nicht[X.] Arbeitnehmer und [X.] Arbeitnehmer in besonderen Lebenslagen, denen gegenüber sie von vornherein nicht die strenge Befolgung der [X.] Glaubens- und Sittenlehre verlange. Hierin liege zwar - in Abweichung von der Einschätzung des [X.] - kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Andererseits werde hierdurch aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Ethos ihrer Organisation durch eine differenzierte Handhabung bei der Anwendung und Durchsetzung ihres legitimen Loyalitätsbedürfnisses selbst nicht zwingend gefährdet sehe.

(3) [X.]s habe die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des [X.] den nach dem [X.] des [X.] seit [X.] 2006 gekannt und hingenommen. Dies zeige, dass sie selbst ihre moralische Glaubwürdigkeit nicht ausnahmslos bei jedem [X.] als erschüttert betrachte.

cc) Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin die Weiterbeschäftigung des [X.] dann zumutbar, wenn dessen Belange gegen die ihren abgewogen würden. Zugunsten des [X.] falle sein durch Art. 8 und 12 [X.] geschützter Wunsch in die Waagschale, in einer bürgerlichen Ehe mit seiner jetzigen Frau zu leben. Freilich habe der Kläger als [X.] durch den Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin in die Einschränkung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingewilligt; die [X.]ichterfüllung seiner religiösen Pflichten geschehe jedoch nicht aus einer ablehnenden oder gleichgültigen Haltung heraus. Der Kläger habe seine ethischen Pflichten nicht in Abrede gestellt und sich zu keinem [X.]punkt gegen die kirchliche Sittenlehre ausgesprochen oder ihre Geltung oder Zweckmäßigkeit in Zweifel gezogen. Im Gegenteil versuche er, den ihm nach kanonischem Recht verbliebenen Weg zur kirchenrechtlichen Legalisierung seiner Ehe zu beschreiten.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 4 Abs. 2 [X.] und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.].

1. Die Arbeitsgerichte hätten in ihren Entscheidungen die Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des Rechts auf freie Religionsausübung verkannt.

a) [X.]ach den Grundsätzen des [X.] Religionsverfassungs- und Staatskirchenrechts dürften staatliche Gerichte nicht bewerten, ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich von der jeweiligen Religion gefordert werde oder nicht. Allein die [X.]n selbst könnten bestimmen, was die jeweilige Glaubensüberzeugung gebiete. Umgekehrt dürfe dies von einem staatlichen Gericht auch nicht verlangt werden, da es anderenfalls seine religiöse [X.]eutralität, die ebenfalls Verfassungsrang genieße, verlieren würde.

Entsprechend sei es nach der Entscheidung des [X.] vom 4. Juni 1985 ([X.] 70, 138 ff.) nicht Sache der staatlichen Arbeitsgerichte, sondern obliege im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts allein der jeweiligen [X.], aus ihren religiösen Überzeugungen heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiter stelle, was die Glaubwürdigkeit der [X.] und ihrer Verkündigung erfordere und welches Gewicht ein [X.] habe. Die durch die [X.] insoweit verbindlich festgelegten [X.] und die Gewichtung von Verstößen hiergegen seien durch die staatlichen Gerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Grundprinzipien der Rechtsordnung diesen entgegenstünden. Eine eigenständige Gewichtung der [X.] sei ihnen jedoch verwehrt. Die von den Arbeitsgerichten vorzunehmende Abwägung habe sich folglich auf die der Kündigung entgegenstehenden Belange aus der Sphäre des jeweiligen Arbeitnehmers zu beschränken.

b) Die angegriffene Entscheidung des [X.] werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Revisionsurteil wiege im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht das Selbstbestimmungsrecht mit gegenläufigen Rechtspositionen des Arbeitnehmers ab, sondern bestimme - abweichend von den kirchenrechtlichen Maßstäben - selbst das Gewicht des [X.]es und damit das Kündigungsinteresse der [X.]. Eine Abwägung mit den Interessen des [X.] finde nur oberflächlich am Ende des Urteils statt. Damit verstecke das Gericht hinter seiner [X.] eine eigene Bewertung kirchenrechtlicher Maßstäbe, von denen es inhaltlich grundlegend abweiche.

aa) Eine unzulässige Abweichung von den kirchenrechtlichen Maßstäben liege zunächst darin, dass das [X.] als Ausgangspunkt des [X.] darauf abstelle, ob durch das Verhalten des [X.] die Glaubwürdigkeit der [X.] in der Öffentlichkeit leide.

Schutzgut des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit sei jedoch nicht vorrangig das Bild der [X.] in der Öffentlichkeit, sondern die religiöse Überzeugung und die Freiheit, nach dieser zu leben. Das Bild der [X.] in der Öffentlichkeit sei hiervon nur ein untergeordneter Teilaspekt. Entscheidend sei vielmehr, ob es mit den Zielen der [X.] vereinbar sei, wenn ein (leitender) Mitarbeiter erkennbar in Widerspruch zu den Überzeugungen und Lehren der [X.] lebe. Dies gefährde das Wesen der Dienstgemeinschaft, die Grund und Grenze der Besonderheiten der Zweckbestimmung des kirchlichen Dienstes darstelle. Daher wende sich die [X.] auch unabhängig von der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gegen [X.], weil diese ihr Wirken und die Integrität des kirchlichen Dienstes in Frage stellten.

bb) Zudem sei es unzulässig, in die Abwägung zugunsten des [X.] einzustellen, das Gewicht des Interesses der Beschwerdeführerin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses werde entscheidend dadurch geschwächt, dass sie auch [X.]ichtkatholiken in leitenden Positionen beschäftige und insofern offensichtlich nicht gezwungen sei, eine Führungsfunktion gleichsam bedingungslos mit dem Lebenszeugnis für die [X.] Sittenlehre zu verknüpfen.

Dies verkenne die kirchenrechtlichen Vorgaben der Grundordnung. Ob diese sachgerecht seien, dürfe das weltliche Gericht nicht hinterfragen. Entscheidend sei allein, dass die [X.] für die Mitarbeit an ihrem Sendungsauftrag nur Personen zulassen wolle, die sich mit ihren Zielen identifizieren könnten. Die Argumentation des [X.] sei zudem in sich widersprüchlich. Einerseits erkenne es - rechtlich zutreffend - an, dass die [X.] gegenüber nicht[X.] Mitarbeitern nicht dieselben Loyalitätserwartungen formulieren könne wie gegenüber [X.]en. Andererseits schließe es aus dieser Ungleichbehandlung, dass die [X.] ihre Grundsätze nicht mehr ernst nehme.

cc) Ebenso sei es unzulässig, darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin in anderen Fällen der Wiederverheiratung von (nicht[X.]) Chefärzten nicht den Schritt der Kündigung gegangen sei.

Auch hier habe das [X.] die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in den kirchengesetzlichen Regelungen angelegte Differenzierung zwischen [X.]en und [X.]ichtkatholiken verkannt. [X.]ur für den [X.] Mitarbeiter sei die Ehe ein Sakrament. Daher stelle sich bei diesem das Eingehen einer ungültigen Ehe als deutlich schwererer [X.] dar. Indem das [X.] die Wiederverheiratung von [X.] und nicht[X.] Mitarbeitern auf [X.] stelle, relativiere es die Einschätzung der [X.] über die Schwere der durch den Kläger begangenen Pflichtverletzung.

dd) Ferner setze sich das [X.] über kirchenrechtliche Maßstäbe hinweg, wenn es die Wiederheirat mit dem Leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichsetze.

Damit verkenne das [X.], dass es sich bei der Wiederheirat um eine Pflichtverletzung von besonders schwerwiegender und endgültiger Qualität handele, die weit über das bloße ehelose Zusammenleben hinausgehe. Das [X.]nrecht unterscheide dies ausdrücklich, indem Art. 5 Abs. 2 [X.] nur den Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe explizit als besonders schwerwiegenden Verstoß und eigenständigen Kündigungsgrund formuliere. Zwar entspreche auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft außerhalb einer weiterbestehenden gültigen Ehe nicht dem Ethos der [X.] [X.]. Durch die Wiederheirat erreiche der [X.] jedoch eine neue Qualität: Der Bruch mit der nach kirchlichem Recht weiterhin gültigen Ehe werde offiziell dokumentiert und perpetuiert. An diese, dem kirchlichen Selbstverständnis entspringende Unterscheidung sei auch das weltliche Gericht gebunden.

ee) Schließlich werde die Schwere des [X.]es entgegen der Ansicht des [X.] nicht dadurch gemindert, dass der Kläger des [X.] sich nicht vom [X.] Glauben abgewendet habe.

Auch durch diesen Gesichtspunkt der [X.] korrigiere das Gericht die kirchenrechtlich zutreffende Einschätzung, dass die Wiederheirat einen schweren [X.] darstelle, nach seiner eigenen Einschätzung und stelle sich in die Position der [X.]. Hierzu sei es nicht befugt. Zudem verkenne es, dass schon der objektive Tatbestand der Wiederheirat einen [X.] darstelle, ohne dass es auf eine innere Abkehr von den Werten der [X.] ankomme. Diese würde, läge sie vor, sogar einen zusätzlichen, von der Wiederheirat unabhängigen [X.] darstellen. Dies mache auch die Systematik der Grundordnung deutlich, indem sie die Apostasie und Häresie sowie verschiedene Formen des öffentlichen Eintretens gegen tragende Grundsätze der [X.] als [X.] definiere, die alternativ zur Wiederheirat eine Kündigung rechtfertigen könnten. Auch habe allein die Einleitung eines Annullierungsverfahrens nach kirchenrechtlichen Maßstäben keine rechtfertigende oder schuldmindernde Bedeutung.

c) Auf diesen Verstößen gegen Art. 4 Abs. 2 [X.] und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] beruhe das Urteil. Jede der durch das Gericht vorgenommenen Gewichtungen sei schon für sich ein tragendes Element der [X.]; spätestens in der Zusammenschau seien sie notwendige Bedingung für die Erfolglosigkeit der Revision der Beschwerdeführerin. Dies gelte umso mehr, als keine Abwägung im eigentlichen Sinne - also mit den Interessen des [X.] - stattfinde.

2. Eine andere Bewertung sei auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] geboten.

a) Grundsätzlich seien die [X.] und die hierzu ergangenen Entscheidungen des [X.] zwar von den nationalen Gerichten so weit wie möglich bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Eine schematische Parallelisierung sei hingegen nicht erforderlich. Gerade im Bereich der Religionsfreiheit sei bei der Rezeption der [X.] in die innerstaatliche Rechtsordnung Augenmaß angebracht. Der [X.] habe in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, unterschiedliche Konzeptionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Verhältnisses von Staat und [X.] zu akzeptieren. So habe der [X.] in seinen Urteilen vom 6. Dezember 2011 ([X.] u.a. v. [X.]) einen ausgeprägten Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts anerkannt und es als mit Art. 6 [X.] vereinbar angesehen, dass ein staatlicher Rechtsweg zur Überprüfung rein innerkirchlicher Angelegenheiten in [X.] nicht bestehe.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Falle um ein mehrpoliges Grundrechtsverhältnis handele, bei dem ein "Mehr" an Freiheit für einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeute. Diese Grundrechtskollision wirke als Rezeptionshemmnis, zumal auch die Menschenrechtskonvention selbst eine Einschränkung des Grundrechtsschutzes auf Grundlage ihrer Garantien verbiete (Art. 53 [X.]).

b) Aber auch die zum kirchlichen Arbeitsrecht ergangene Rechtsprechung des [X.] selbst erfordere keine Abkehr von den durch das [X.] in der Entscheidung vom 4. Juni 1985 entwickelten Maßstäben.

aa) In der Entscheidung Obst v. [X.] vom 23. September 2010 habe der [X.] den Ansatz des [X.] Arbeitsrechts gebilligt, bei der Bewertung der Schwere des [X.]es auf die Bedeutung ehelicher Treue für die den Arbeitnehmer kündigende [X.] abzustellen. Auch habe der [X.] es als zulässig erachtet, dass die [X.]n gegenüber ihren Angestellten weitergehende [X.] als andere Arbeitgeber definieren würden.

bb) Gleiches gelte hinsichtlich der Entscheidung [X.] v. [X.] vom 3. Februar 2011.

cc) Schließlich stehe die Entscheidung Schüth v. [X.] vom 23. September 2010 diesem Maßstab nicht entgegen, wenn auch der [X.] im konkreten Einzelfall zur Konventionswidrigkeit der [X.] Gerichtsurteile gelangt sei. Der [X.] habe lediglich die unzureichende Abwägung der Fachgerichte mit den Rechtspositionen des Arbeitnehmers beanstandet, die tatsächlich nur oberflächlich und ohne inhaltliche Konkretisierungen vorgenommen worden sei. Zudem sei der konkrete Abwägungsvorgang unzureichend dargelegt worden. Weitergehende Anforderungen an den Abwägungsprozess, etwa eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der [X.] oder gar deren volle gerichtliche Kontrolle, seien durch den Europäischen [X.] für Menschenrechte jedoch nicht aufgestellt worden.

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem [X.], dem [X.], dem [X.] des Landes [X.], der Präsidentin des [X.], dem Kommissariat der [X.] Bischöfe, dem Rat der Evangelischen [X.] in [X.], dem Zentralrat der [X.] in [X.] K.d.ö.R., dem [X.] ([X.]esverband) und dem Kläger des [X.] zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

a) Die Präsidentin des [X.] verteidigt die angefochtene Revisionsentscheidung vom 8. September 2011. Der 2. Senat des [X.] habe aus § 1 Abs. 2 [X.] in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der übrigen Senate des Gerichts ein zweistufiges Prüfprogramm abgeleitet, nach dem eine Kündigung aus in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Anwendungsbereich des [X.] nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer für die vertraglich geschuldete Tätigkeit ungeeignet sei oder eine Vertragspflicht erheblich verletzt habe (erste Stufe) und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheine (zweite Stufe).

Auf beiden Stufen habe der 2. Senat des [X.] in Übereinstimmung mit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben und unter Orientierung an der Rechtsprechung des [X.] das kirchliche Selbstbestimmungsrecht angemessen berücksichtigt. Dies gelte auch für die [X.], in die das Selbstbestimmungsrecht als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden sei. Diese Vorgehensweise erlaube differenzierte Abwägungsergebnisse, die im konkreten Einzelfall zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Dies zeige auch der Vergleich zur Entscheidung vom 25. April 2013 (- 2 [X.] - [X.], S. 1131 ff.), in der der 2. Senat des [X.] im Falle des [X.]naustritts festgestellt habe, dass die Kündigung eines im verkündigungsnahen Bereich eingesetzten kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt gewesen sei. In diesem Einzelfall habe die Abwägung dazu geführt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit des kirchlichen Arbeitnehmers sowie dessen Beschäftigungsdauer und Lebensalter hinter das Selbstbestimmungsrecht des kirchlichen Arbeitgebers zurückzutreten habe, weil der gekündigte Arbeitnehmer nicht nur in einzelnen Punkten kirchlichen [X.] nicht mehr gerecht geworden sei, sondern sich durch den Austritt insgesamt von der kirchlichen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe.

b) Der gemäß § 94 Abs. 3 [X.]G am Verfahren beteiligte Kläger des [X.] ist der Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde kein Erfolg zu bescheiden sei.

Es genüge zur Wahrung der geschützten Verfassungsrechtspositionen des Arbeitnehmers nicht, nur bei einem Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung eine Einschränkung der kirchlichen Autonomie zuzulassen und dementsprechend bei der im Kündigungsschutzprozess vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen die autonom von den [X.]n bestimmte Gewichtung der [X.] zu betonen. Vielmehr müssten sich die kirchliche Autonomie und speziell die ihren Arbeitnehmern abverlangten [X.] von vornherein eine Kontrastierung mit den entgegenstehenden Grundrechten der kirchlichen Arbeitnehmer gef[X.] lassen, die durch Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Verfassungsrechtsgüter, durch Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung und schließlich durch Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz zu erfolgen habe. Soweit zur kirchlichen Autonomie auch die Befugnis gehöre, verbindlich zu bestimmen, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre seien, was als (schwerer) Verstoß gegen diese anzusehen sei, sowie ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der [X.] eingreifen solle, bedürfe dies mit [X.]ick auf kollidierendes Verfassungsrecht einer Relativierung, wenn es - wie in diesem Fall - nicht um [X.] gehe, die in spezifischer Weise durch den religiösen Auftrag und Glauben geprägt seien. Je mehr das jeweilige Arbeitsverhältnis durch den religiösen Auftrag und Glauben geprägt sei und, umgekehrt, je weniger sich das jeweilige Arbeitsverhältnis von vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten bei nicht-kirchlichen Arbeitgebern unterscheide, könne sich die kirchliche Autonomie mehr oder weniger gegenüber Grundrechtspositionen des kirchlichen Arbeitnehmers durchsetzen.

Allein aus seiner leitenden Stellung könnten hinsichtlich der persönlichen Pflicht zur Identifikation mit der [X.] Glaubens- oder Sittenlehre nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse einen spezifisch religiösen Bezug aufwiesen. Andernfalls würden eine unverhältnismäßige Begünstigung der Selbstgesetzlichkeit der [X.] und eine nicht zu rechtfertigende Relativierung des staatlichen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 [X.] begründet. Schließlich könne bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die [X.] zunehmend den Wiederverheirateten öffne und auch die Eucharistie für diese Gruppe nicht mehr ausschließe.

c) Für die [X.] hat das Kommissariat der [X.] Bischöfe eine Stellungnahme des Direktors des [X.] der Diözesen [X.]s, Prof. Dr. [X.], vorgelegt und sich inhaltlich zu Eigen gemacht. Dieser schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis an und vertieft ihre Argumentation.

Die Verfassung gewährleiste nicht nur das karitative Wirken der [X.]n als eine ihrer Lebens- und Wesensäußerungen, sondern auch die grundsätzlich autonome Ausgestaltung der kircheneigenen Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Die Verwirklichung des Religiösen beschränke sich dabei nicht nur auf eine bloß spirituelle, liturgische Seite, sondern erstrecke sich gleichermaßen auf den religiösen Dienst in und an der Welt und umfasse auch die organisatorischen Voraussetzungen, die nach dem jeweiligen kirchlichen Selbstverständnis erforderlich seien, um diesen religiösen Dienst erfüllen zu können. Weder objektive noch gesellschaftlich vorherrschende Maßstäbe dürften diese definieren, da das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gerade die Abwehr solch fremdbestimmter Vorgänge verfassungsrechtlich verbürge. Aus diesem Grund werde das staatliche Individualarbeitsrecht partiell modifiziert. Im Rahmen des Willkürverbots, der guten Sitten und des ordre public sei es nach der Rechtsprechung des [X.] ausschließlich den [X.]n überlassen, die konkreten [X.] festzulegen, die nach dem jeweiligen Selbstverständnis erforderlich seien, und diese auch nach ihrer Bedeutung für das kirchliche Selbstverständnis zu gewichten. Dies beinhalte auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob und - [X.] - welche Abstufungen der [X.] vorgenommen werden sollten. In der [X.] [X.] sei dies in Gestalt der Grundordnung geschehen. Bei der konkreten Abwägung durch die weltlichen Gerichte im Rahmen des Kündigungsschutzrechts werde die kirchliche Bewertung des [X.]es nicht zur [X.], sondern sei die maßgebliche Richtschnur für die Bewertung. Mit diesen Grundsätzen stehe die Entscheidung des [X.] vom 8. September 2011 nicht in Einklang, weil das Gericht eine eigene Bewertung kirchlicher Maßstäbe vornehme und es letzten Endes unterlasse, einen Abwägungsprozess lege artis durchzuführen.

d) Der Zentralrat der [X.] in [X.] K.d.ö.R. schließt sich ebenfalls den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Er betont, dass seine Situation zwar nicht mit den Organisationsstrukturen der Großkirchen verglichen werden könne. Dennoch seien die in der täglichen Arbeit auftretenden Fragen im [X.] vergleichbar.

Die verfassungsrechtliche Absicherung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts resultiere auch aus dem Erfordernis, eine uneingeschränkte Religionsausübung im Sinne des Grundgesetzes zu gewährleisten. Dies sei aber nur möglich, wenn Religionsgemeinschaften gerade im arbeitsrechtlichen Bereich frei darin seien, ihre eigenen religiösen Regeln als Grundvoraussetzung für ein Arbeitsverhältnis vorzugeben. Diese religiösen Regeln könnten höchst unterschiedlich ausgestaltet sein, seien jedoch im Rahmen der Religionsfreiheit durch die staatlichen Stellen zu akzeptieren, solange gültige Gesetze nicht verletzt und Menschen anderer Religionszugehörigkeit nicht betroffen seien. Jeder Mitarbeiter, der sich unmittelbar bei einer Religionsgemeinschaft oder einer von dieser getragenen Einrichtung bewerbe, wisse darum, dass die Religionsgemeinschaft eigene religiöse Regeln habe, zu deren Einhaltung er verpflichtet sei. Gehöre ein Bewerber darüber hinaus noch der betreffenden Religionsgemeinschaft an, sei es ihm umso mehr bewusst, dass er mit Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses zusätzliche Loyalitätsverpflichtungen übernehme.

Im Falle der [X.] [X.]en in [X.] sei daher Grundlage der arbeitsvertraglichen Bindungen, die [X.] Religion und Kultur in [X.] zu leben und zu fördern sowie sozial bedürftige [X.] in [X.] Bereichen zu unterstützen. Dabei seien die religiösen Erfordernisse schon bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, da nur auf diese Weise gewährleistet werden könne, dass jeder Mitarbeiter in seinem Aufgabenbereich in die religiöse Dimension der [X.] [X.] eingebunden sei. Die Bereitschaft hierzu sei ein wesentliches Kriterium für die [X.] und werde bei Abschluss von Beschäftigungsverhältnissen vorrangig berücksichtigt. Für eine fruchtbare Zusammenarbeit innerhalb der Religionsgemeinschaft sei es unverzichtbar, dass alle Mitarbeiter - insbesondere die [X.] - sich des höheren Zwecks und des allgemeinen religiösen Zusammenhangs ihrer Tätigkeit bewusst seien.

e) Der [X.] ([X.]esverband) erachtet die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis für aussichtslos.

aa) Er tritt allgemein der Privilegierung kirchlicher Einrichtungen entgegen. Einrichtungen der [X.] oder [X.], die wie die Beschwerdeführerin in marktüblicher Weise in der Gesundheitswirtschaft agierten, dürften keine kirchlichen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Wenn die Beschwerdeführerin die Richtungsentscheidung getroffen habe, am [X.] teilzunehmen, müsse sie sich unbeschadet ihrer Motivlage an denselben Maßstäben messen lassen, die auch für vergleichbare Klinikträger Geltung beanspruchten. Die unter Berufung auf die Loyalitätsobliegenheiten in Anspruch genommene Möglichkeit, die Maßstäbe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses selbst festzulegen und durch Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Überprüfung durch weltliche Gerichte im Einzelfall zu entziehen, führe zu "strukturellen Defiziten" und erheblichen arbeitsmarktlichen Verwerfungen.

Gerade der Vergleich zu dem kollektivrechtlichen Arbeitsrechtsregelungsmechanismus belege die Widersprüchlichkeit des Handelns kirchlich getragener Einrichtungen. Während auf dem [X.] vereinbarte Arbeitsbedingungen nach dem Willen der kirchlichen Einrichtungen durch Einbeziehung in die jeweiligen Arbeitsverträge für die Gesamtheit der Dienstgemeinschaft Geltung beanspruchen könnten, erachteten sie es im Gegensatz hierzu jedoch für zulässig, hinsichtlich der individualarbeitsrechtlich festgesetzten Loyalitätsobliegenheiten nach Konfession zu unterscheiden und an [X.] Mitarbeiter strengere [X.] zu stellen. Für eine derartige Differenzierung bestehe nach weltlichen Maßstäben keine Rechtfertigung. Zudem liege gerade im Falle der Beschwerdeführerin ein faktischer Sanktionsverzicht durch ihr vorangegangenes Verhalten vor. Es sei anzunehmen, dass ein in der Vergangenheit "in [X.] Fällen generell geduldetes Verhalten" - hier die Wiederheirat - unbeschadet seiner grundsätzlichen kanonischen Wertung zu einem gewissen liberalen Verständnis bei Betroffenen und [X.] und der Erwartung entsprechenden Umgangs mit zukünftigen gleichartigen Sachverhalten geführt habe.

bb) Das [X.] habe mit seiner Entscheidung nicht die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, die Sachgerechtigkeit einer aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folgenden Wertentscheidung unterliege nicht der Beurteilung durch das jeweils erkennende Gericht, lasse ein in Anbetracht der kanonischen Rechtstradition zwar nachvollziehbares, in der Sache jedoch [X.] Verständnis des grundgesetzlich geschützten Rechtsschutzinteresses erkennen. Um sicherzustellen, dass die betroffene Kündigungsentscheidung nicht auf willkürlicher Grundlage zustande gekommen sei, stelle sich die Inbezugnahme zum grundlegenden moralischen Regelwerk der kirchlichen Einrichtung und ihrem bisherigen Verhalten in vergleichbar gelagerten Fällen als unumgänglich dar. Dies gelte umso mehr, als es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand habe, bestimmte arbeitsrechtliche Sanktionen ohne Ermessensspielräume als zwingende Folge eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu definieren und auszugestalten. Schon aus diesem Grund müssten die weltlichen Gerichte ermächtigt sein, die Stringenz und Konsistenz des bisherigen Verhaltens einer kirchlichen Einrichtung in vergleichbaren Fällen in ihre Betrachtungen einzustellen. Anderenfalls beschränke sich der gerichtliche Entscheidungsspielraum auf eine rein formale Überprüfung, die weder den Anforderungen des [X.] Kündigungsschutzrechts noch den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben gerecht werde.

f) [X.] und sachverständigen [X.] haben von einer Stellungnahme abgesehen.

2. Die Beschwerdeführerin und der Kläger des [X.] haben von der Möglichkeit zur weiteren Äußerung nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen Gebrauch gemacht. Sie bekräftigen ihre jeweiligen Auffassungen und vertiefen ihren Vortrag. [X.]ach Mitteilung der Beschwerdeführerin ist das durch den Kläger des [X.] angestrengte kirchengerichtliche Verfahren zur Annullierung seiner ersten Ehe in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Der Kläger des [X.] hat hierzu keine weiteren Angaben gemacht.

3. Die Akten des [X.] haben dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des [X.] wendet. Im Übrigen genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G), da sie sich ausschließlich mit der Revisionsentscheidung, nicht jedoch mit den Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des [X.] auseinandersetzt.

Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

Umfang und Grenzen der Auferlegung von Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer in mit der [X.] verbundenen Organisationen und Einrichtungen und deren Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte bestimmen sich nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der [X.] Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] Reichsverfassung, [X.]) und der korporativen Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] (1.). Die staatlichen Gerichte haben auf einer ersten Prüfungsstufe zunächst im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten [X.] zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt (2.a.). Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die - im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der [X.]n verstandenen - kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen (2.b.). Ob die Arbeitsgerichte den Einfluss der Grundrechte ausreichend beachtet haben, unterliegt gegebenenfalls der Überprüfung durch das [X.]. Für den Fall, dass Grundrechtsbestimmungen unmittelbar ausgelegt und angewandt werden, hat es dabei Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte und Verfassungsbestimmungen ihrem Umfang und Gewicht nach in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (3.). Die [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung des [X.] geben insoweit keinen Anlass zu Modifikationen der Auslegung des Verfassungsrechts (4.).

1. Die Grundentscheidung der Verfassung für ein freiheitliches Religions- und Staatskirchenrecht wird durch Verfassungsgewährleistungen sichergestellt, deren inhaltliche [X.] sich teilweise überschneiden und hierdurch wechselseitig ergänzen. In ihrer Zusammenschau sind sie unterschiedliche Akzentuierungen derselben verfassungsrechtlich gewährten Freiheit (vgl. [X.], in: Festschrift für [X.], 1986, S. 203 <205>).

a) Die durch Art. 140 [X.] inkorporierten Artikel der [X.] Reichsverfassung sind vollgültiges Verfassungsrecht und von gleicher [X.]ormqualität wie die sonstigen Verfassungsbestimmungen (vgl. [X.] 19, 206 <219>; 19, 226 <236>; 111, 10 <50>). Sie sind - mit [X.] gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] - untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der [X.] Reichsverfassung erheblich gestärkt hat (vgl. [X.] 102, 370 <387 m.w.[X.]>). Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes (vgl. [X.] 70, 138 <167>; 125, 39 <80>; [X.], in: ders./[X.] , Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 14 S. 439 <444 f.>), wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] den leitenden Bezugspunkt des [X.] staatskirchenrechtlichen Systems darstellt (vgl. [X.] 102, 370 <393>).

Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten [X.]ormen der [X.] Reichsverfassung besteht eine interpretatorische Wechselwirkung (vgl. [X.], Das Staatsrecht der [X.]esrepublik [X.], [X.], 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167). Die [X.] [X.]nartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. [X.] 42, 312 <322>; 102, 370 <387>; 125, 39 <74 f., 80>) und in dessen Lichte auszulegen, da sie das [X.] zwischen Staat und [X.] regeln (Art. 137 Abs. 1 [X.]). Sie enthalten in Gestalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 3 [X.]) und verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkte zu den Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen [X.]eutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse (vgl. [X.] 102, 370 <390, 393 f.>) die Grundprinzipien des staatskirchenrechtlichen Systems des Grundgesetzes. Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der [X.] Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt ([X.] 99, 100 <119>, vgl. auch [X.] 33, 23 <30 f.>; 42, 312 <322>; 83, 341 <354 f.>; 125, 39 <77 f.>; vgl. auch [X.], Das Staatsrecht der [X.]esrepublik [X.], [X.], 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167). Die [X.] [X.]nartikel sind also auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten [X.]en (vgl. [X.] 125, 39 <79>; vgl. auch [X.] 102, 370 <387>, zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.] und [X.] 99, 100 <119 ff.>, zu Art. 138 Abs. 2 [X.]).

Soweit sich die [X.] der inkorporierten statusrechtlichen Artikel der [X.] und der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] überlagern (vgl. [X.] 42, 312 <322>; 66, 1 <22>; zu verbleibenden Unterschieden etwa von [X.], [X.], 3. Aufl. 2009, § 157, Rn. 125 m.w.[X.]), geht Art. 137 Abs. 3 [X.] als speziellere [X.]orm Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der [X.]en der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (zur sog. Schrankenspezialität in diesem Fall s. [X.], in: Dreier , [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 4, Rn. 109). Bei dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der [X.]en besonderes Gewicht zuzumessen ist.

b) Aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 [X.], Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 [X.] folgt eine Pflicht des Staates zur [X.] [X.]eutralität, die Grundlage des modernen, freiheitlichen Staates ist. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Welt-anschauungsfragen [X.]eutralität bewahrt (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.>; vgl. auch [X.] 102, 370 <383>; 105, 279 <294>).

Die Pflicht zur staatlichen [X.]eutralität in [X.] Fragen ist jedoch nicht im Sinne eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 90) und darf auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.] , Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 2, S. 47 <78>). Das Verhältnis zwischen [X.]n und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (vgl. [X.] 42, 312 <330>) und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und [X.]n auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen.

Über ihre Funktion als Beeinflussungsverbot (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>) und als Identifikationsverbot (vgl. [X.] 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 30, 415 <422>; 33, 23 <28>; 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <299 f.>; 123, 148 <178>) hinaus verwehrt es die Pflicht zur weltanschaulichen [X.]eutralität dem Staat auch, Glauben und Lehre einer [X.] oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. [X.] 33, 23 <29>; 108, 282 <300>). Die individuelle und korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten [X.] setzen und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte.

Jede Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer [X.] oder Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot religiös-weltanschaulicher [X.]eutralität wahren (vgl. [X.] 105, 279 <294>). Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher [X.]en sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. [X.] 12, 1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; 93, 1 <16>; 102, 370 <394>; 108, 279 <300>). Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf die Grundsätze der [X.]n und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu formulieren (von [X.], in: [X.]/[X.] , Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 2, S. 47 <78>). Die Eigenständigkeit der kirchlichen Rechtsordnung hat er zu respektieren.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist in Art. 137 Abs. 3 [X.] besonders hervorgehoben. Danach ordnet und verwaltet jede [X.] ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Diese Garantie erweist sich als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der [X.]n und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, [X.]ormsetzung und Verwaltung hin-zufügt (vgl. [X.] 53, 366 <401>). Sie gilt für [X.]n und sonstige Religions-gesellschaften unabhängig von ihrem rechtlichen Status (vgl. auch Art. 137 Abs. 7 [X.]).

aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die [X.]n selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der [X.]n (zur Berücksichtigung von [X.] als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. [X.], Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 <293 ff.> und S. 426 <431 ff.>) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der [X.]n wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. [X.] 46, 73 <85 ff.>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <162>).

(1) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bezieht sich dabei nicht nur auf die der [X.] zugeordnete Organisation im Sinne einer juristischen Person, sondern erstreckt sich auch auf die von dieser Organisation getragenen Einrichtungen, also auf die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. [X.] 53, 366 <398 f.>). Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. [X.] 46, 73 <85 ff.>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <162>). Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der [X.] vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf einer entsprechen- den Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur [X.] aufgehoben wird (vgl. [X.] 57, 220 <243>).

(2) [X.]icht jede Organisation oder Einrichtung, die in Verbindung zur [X.] steht, unterfällt indes dem Privileg der Selbstbestimmung. Voraussetzung einer wirksamen Zuordnung ist vielmehr, dass die Organisation oder Einrichtung teilnimmt an der Verwirklichung des Auftrages der [X.], im Einklang mit dem Bekenntnis der verfassten [X.] steht und mit ihren Amtsträgern und [X.] in besonderer Weise verbunden ist ([X.] 46, 73 <87>; 70, 138 <163 ff.>).

Von daher ist für eine sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.]) berufende Organisation oder Einrichtung unabdingbar, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element ihrer Tätigkeit ist. Ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienende Organisationen und Einrichtungen können demgegenüber das Privileg der Selbstbestimmung nicht in Anspruch nehmen, da bei ihnen der enge [X.] zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben ist. Dies gilt vor allem für Einrichtungen, die wie andere Wirtschaftssubjekte auch am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnehmen und bei welchen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützte religiöse Auftrag der [X.] oder Religionsgemeinschaft in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt.

bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. [X.] 70, 138 <164> unter Bezugnahme auf [X.] 24, 236 <249>; 53, 366 <399>; 57, 220 <243>; vgl. auch [X.] 99, 100 <125>) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. [X.] 53, 366 <399>). Unter die Freiheit des "Ordnens" und "[X.]" fällt dementsprechend auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge (vgl. [X.] 70, 138 <165>; [X.]K 12, 308 <330>; vgl. auch: [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, [X.], 2. Aufl. 1995, § 59, [X.] <730>).

Der Staat erkennt die [X.]n in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. [X.] 18, 385 <386>; 19, 1 <55>; 30, 415 <428>; 42, 312 <321 f., 332>; 46, 73 <94>; 57, 220 <244>; 66, 1 <19>; [X.]K 14, 485 <486>). Dies gilt - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - auch dann, wenn die [X.]n sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen ([X.] 46, 73 <85 ff.>; 70, 138 <162>) und wenn die Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken (vgl. [X.] 42, 312 <334 f.>). Die [X.]n bestimmen selbst, frei und autonom darüber, welche Dienste sie in welchen Rechtsformen ausüben wollen und sind nicht auf spezifisch kanonische oder kirchenrechtliche Gestaltungsformen beschränkt. Religiöse Orden oder das [X.]nbeamtentum, die spezifischem [X.]nrecht unterliegen, stellen insofern zwar originäre, aber auch nur mögliche Varianten und Formen kirchlicher Dienste dar.

Die [X.]n können sich der jedermann offen stehenden privatautonomen Gestaltungsformen bedienen, Dienstverhältnisse begründen und nach ihrem Selbstverständnis ausgestalten. Die im Selbstbestimmungsrecht der [X.]n enthaltene Ordnungsbefugnis gilt insoweit nicht nur für die kirchliche Ämterorganisation (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 [X.]), sondern ist ein allgemeines Prinzip für die Ordnung des kirchlichen Dienstes (vgl. [X.] 70, 138 <164 f.>). Sie berechtigt zur [X.] einschließlich der Aufrechterhaltung einer internen Organisationsstruktur, zur Auswahl ihrer Angestellten und zur Festlegung der religiösen Grundsätze, welche die Grundlage ihrer Tätigkeiten sein sollen.

d) Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. [X.] 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>; 108, 282 <297>; 125, 39 <79>). Dieses beinhaltet notwendigerweise neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung (vgl. nur [X.] 24, 236 <245>; 69, 1 <33 f.>; 108, 282 <297>) auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. [X.] 42, 312 <323>; 53, 366 <387>; 83, 341 <355>; 105, 279 <293>).

aa) Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 24, 236 <246 f.>; 53, 366 <387>; 105, 279 <293>). Dieser Schutz steht nicht nur [X.]n, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch von diesen selbstständigen oder unselbstständigen Vereinigungen, wenn und soweit sich diese die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist und eine hinreichende institutionelle Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft besteht (vgl. [X.] 24, 236 <246 f.>).

bb) Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als korporative Ausübung von Religion und Weltanschauung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Begriffs der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden (vgl. [X.] 24, 236 <246>).

Zwar hat der Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren (vgl. [X.] 24, 236 <247 f.>). Wo aber die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetzt, wie dies bei der Religionsfreiheit der Fall ist, würde der Staat die Eigenständigkeit der [X.]n und ihre nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] verfassungsrechtlich verankerte Selbständigkeit verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus dem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung das Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (vgl. [X.] 18, 385 <386 f.>; 24, 236 <248>; 108, 282 <298 f.>). Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt so allein den [X.]n und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verfassungsrechtlich geschützt.

cc) [X.]ach dem Selbstverständnis der [X.] [X.]n umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des [X.] Sendungsauftrages in Staat und Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für [X.] ist und von den [X.]n als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. [X.] 53, 366 <393>; siehe auch [X.] 24, 236 <246 ff.>; 46, 73 <85 ff.>; 57, 220 <242 f.>; 70, 138 <163>). Die tätige [X.]ächstenliebe ist als solche eines der Wesensmerkmale der [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, [X.], 2. Aufl. 1995, § 59, [X.]). Sie geht von der Zuwendung gegenüber Kranken und Benachteiligten ohne Rücksicht auf Konfession, Bedürftigkeit oder [X.] Status aus. [X.] Organisationen und Einrichtungen versehen die Aufgabe der Krankenpflege daher im Sinne einer an [X.] Grundsätzen ausgerichteten umfassenden medizinischen, pastoralen und seelsorgerlichen Behandlung und verwirklichen damit Sendung und Auftrag ihrer [X.] im Geist ihrer Religiosität und im Einklang mit dem Bekenntnis.

Die von der Verfassung anerkannte und dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen und - rein äußerlich gesehen - Gleiches verwirklichen wollen (vgl. [X.] 53, 366 <399> unter Bezugnahme auf [X.] 24, 236 <249>; vgl. auch [X.]K 12, 308 <330>). Die religiöse Dimension ist insoweit das bestimmende Element der karitativen und diakonischen Tätigkeit, das sie von äußerlich vergleichbaren Tätigkeiten unterscheidet. Es ist das spezifisch Religiöse der karitativen und diakonischen Tätigkeit, das den Umgang mit Kranken und Benachteiligten prägt und der seelsorgerlichen und pastoralen Begleitung eine hervorgehobene Bedeutung beimisst.

Dem steht nicht entgegen, dass diese Ausrichtung im modernen säkularen Staat angesichts religiöser Pluralisierung und "[X.]" der Gesellschaft schwierig zu vermitteln ist, zumal nicht in [X.] Bereichen von [X.] und [X.] hinreichend [X.] zur Verfügung stehen, die diesen Auftrag als an die eigene Person gerichteten Heilsauftrag begreifen und umsetzen. So müssen verstärkt nicht[X.] Arbeitnehmer - auch in leitenden Positionen - in Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen eingesetzt werden. Dies allein muss jedoch weder zu einem Rückzug der [X.]n aus den in Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr erkennbar sind (vgl. etwa: [X.], [X.] verwirklichen - Unsere Vision und unsere strategischen Entwicklungsschwerpunkte 2011 bis 2016, v. Bodelschwinghsche Stiftungen [X.], [X.] 2011, S. 8 ff.).

Dieser gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation kann durch Struktur und Ausformung der [X.] Dienstgemeinschaft ausreichend Rechnung getragen werden. Die [X.] [X.]n kennen viele Formen [X.] Dienens: Öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse, Zugehörigkeit zu besonderen geistlichen [X.]en wie Orden und Diakonissengemeinschaften oder eben auch nach staatlichem Recht - privatautonom - begründete Arbeitsverhältnisse. Spezifisches Kennzeichen für all diese Formen ist es, dem biblischen Auftrag zur Verkündigung und zur tätigen [X.]ächstenliebe nachzukommen. Der Dienst in der [X.] Gemeinde ist Auftrag und Sendung der [X.] und umfasst idealiter den Menschen in all seinen Bezügen in Familie, Freizeit, Arbeit und Gesellschaft. Dieses Verständnis ist die Grundlage für die kirchlichen Anforderungen an die Gestaltung des Dienstes und die persönliche Lebensführung, die in den Loyalitätsobliegenheiten ihren Ausdruck finden. [X.] in diesem Sinne bedeutet nach [X.] Glauben gemeinsame Verantwortung für das Wirken der [X.] und in der [X.] und ihren Einrichtungen. Dieses Leitbild des Umgangs aller Dienstangehörigen prägt Verhalten und Umgang untereinander und mit den anvertrauten Kranken und Benachteiligten. Vorwiegend ökonomische Interessenmaximierung ist damit nicht vereinbar.

e) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.], auch soweit sich der Schutzbereich mit demjenigen der korporativen Religionsfreiheit überlagert, unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes (sog. Schrankenspezialität, vgl. oben Rn. 85). Die Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" kann jedoch nicht im Sinne des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in einigen Grundrechtsgarantien verstanden werden (vgl. [X.] 42, 312 <333>). Vielmehr ist der Wechselwirkung von [X.]nfreiheit und [X.] bei der Entfaltung und Konturierung der Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 53, 366 <400 f.>). Beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen ist daher der Umstand zu beachten, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der [X.]en besonderes Gewicht zuzumessen ist.

aa) Deshalb ergibt sich aus dem Umstand, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, gerade nicht, dass jegliche staatliche Rechtsetzung, sofern sie nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, ohne weiteres in den den [X.]n, ihren Organisationen und Einrichtungen von Verfassungs wegen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. [X.] 53, 366 <404>; 72, 278 <289>). Die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist den [X.]n, ihren Organisationen und Einrichtungen von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, [X.]ormsetzung und Verwaltung umfassend nachkommen zu können (vgl. [X.] 53, 366 <404>).

bb) Zu dem "für alle geltenden Gesetz" im Sinne des Art. 140 [X.] in [X.] mit Art. 137 Abs. 3 [X.], unter dessen Vorbehalt die inhaltliche Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht, zählen die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes (vgl. [X.] 70, 138 <166 f.>; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 140/Art. 137 [X.], Rn. 14; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 140/Art. 137 [X.], Rn. 49). Sie tragen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der objektiven Schutzpflicht des Staates gegenüber den wechselseitigen Grundrechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung (vgl. [X.] 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 92, 140 <150>; 97, 169 <175 f.>; [X.]K 1, 308 <311>; 8, 244 <246>).

cc) Die in diesen Vorschriften enthaltenen Generalklauseln bedürfen der Ausfüllung im konkreten Einzelfall. Im [X.] entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. [X.] 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 103, 89 <100>). Der Staat hat insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. nur [X.] 103, 89 <100>). Den staatlichen Gerichten obliegt es, den grundrechtlichen Schutz im Wege der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren.

(1) Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der [X.] nicht auf (vgl. [X.] 53, 366 <392>; 70, 138 <165>). Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind daher einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.]). Das bedeutet nicht nur, dass die [X.] Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen darf. Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der [X.] zu nutzen (vgl. [X.] 83, 341 <356>), wobei dem Selbstverständnis der [X.]n ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. [X.] 53, 366 <401>, unter Bezugnahme auf [X.] 24, 236 <246>; 44, 37 <49 f.>).

(2) Andererseits darf dies nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 [X.]) und die Sicherheit des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden (vgl. [X.] 83, 341 <356>). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] sichert insoweit mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und [X.]n (vgl. [X.] 42, 312 <330 ff., 340>) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die [X.]n als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von [X.]nfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 46, 73 <95>; 53, 366 <400 f.>; 66, 1 <22>; 70, 138 <167>; 72, 278 <289>; [X.]K 12, 308 <333>).

2. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer haben die staatlichen Gerichte den organischen Zusammenhang von Statusrecht (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.]) und Grundrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]) im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beachten und umzusetzen.

a) Ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt, müssen die staatlichen Gerichte auf einer ersten Prüfungsstufe einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der [X.] unterziehen. Dabei dürfen sie die Eigenart des kirchlichen Dienstes - das kirchliche Proprium - nicht außer Acht lassen.

aa) Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein und ausschließlich den verfassten [X.]n und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso sind für die Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, allein die von der verfassten [X.] anerkannten Maßstäbe von Belang. Demgegenüber kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen - bei denen die Meinungsbildung von verschiedensten Motiven beeinflusst sein kann - noch auf diejenige breiter Kreise unter den [X.]ngliedern oder etwa gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an (vgl. [X.] 70, 138 <166>).

Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts können die verfassten [X.]n festlegen, was "die Glaubwürdigkeit der [X.] und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "[X.]ähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind, was als Verstoß gegen diese anzusehen ist und welches Gewicht diesem Verstoß aus kirchlicher Sicht zukommt (vgl. [X.] 70, 138 <168>). Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. [X.] 70, 138 <168>).

bb) Über die entsprechenden Vorgaben der verfassten [X.] dürfen sich die staatlichen Gerichte nicht hinwegsetzen. Im Rahmen der allgemeinen [X.] sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten [X.] durch Rückfragen bei den zuständigen [X.]nbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären.

(1) Religiöse Zielsetzung und institutionelle Verbindung der Organisation oder Einrichtung zur verfassten Amtskirche, ihren Organen und Amtswaltern und die bruchlose Übereinstimmung von geistlich-theologischem Auftrag und dessen Ausführung im praktischen [X.] müssen hiernach objektiv erkennbar sein und einer - den von der verfassten [X.] vorgegebenen glaubensspezifischen Parametern folgenden - Plausibilitätskontrolle standhalten (vgl. [X.], in: [X.] , [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 140, Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, [X.], 2. Aufl. 1995, § 59, [X.] <727 f.>).

(2) Ist durch den kirchlichen Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung, Dogmatik, Tradition und Lehre der verfassten [X.] ein bestimmtes Handeln oder eine Tätigkeit und daran geknüpfte Loyalitätsobliegenheiten Gegenstand, Teil oder Ziel von Glaubensregeln sind (vgl. als Beispiel hierfür: [X.], Grundsätze für Zusammenarbeit und Führung in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen [X.], [X.] 2012), darf der Staat das so umschriebene glaubensdefinierte Selbstverständnis der [X.] nicht nur nicht unberücksichtigt lassen; er hat es vielmehr seinen Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, so lange es nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht (vgl. dazu [X.] 70, 138 <168>, wo auf die Grundprinzipien der Rechtsordnung abgestellt wurde, wie sie im allgemeinen Willkürverbot [Art. 3 Abs. 1 [X.]] und in den Begriffen der "guten Sitten" [§ 138 Abs. 1 BGB] und des ordre public [Art. 6 EGBGB] ihren [X.]iederschlag gefunden haben; vgl. ferner [X.] 102, 370 <392 ff.>). Einer darüber hinaus gehenden Bewertung solcher Glaubensregeln hat sich der Staat zu enthalten (vgl. [X.] 33, 23 <30>; 104, 337 <355>), denn darin entfaltet sich nicht nur die statusrechtliche Sicherung nach Art. 137 Abs. 3 [X.], sondern vor allem auch die Schutzwirkung der Religionsfreiheit von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.].

(3) Dies gilt in besonderem Maße im Hinblick auf Loyalitätserwartungen der [X.] und eine etwaige Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten. Hat die [X.] oder Religionsgemeinschaft sich in Ausübung ihrer korporativen Religionsfreiheit dazu entschieden, ein bestimmtes Verhalten wegen des Verstoßes gegen tragende Glaubenssätze als [X.] zu werten, ein anderes aber nicht, und hat sie diese Maßgabe zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags gemacht, so ist es den staatlichen Gerichten grundsätzlich untersagt, diese autonom getroffene und von der Verfassung geschützte Entscheidung zu hinterfragen und zu bewerten. Gleiches gilt, soweit die [X.] oder Religionsgemeinschaft die Loyalitätsobliegenheiten auf Arbeitnehmer in bestimmten Aufgabenbereichen beschränkt oder nur auf solche kirchlichen Arbeitnehmer erstreckt hat, die ihrem Glauben angehören. Den staatlichen Gerichten ist es insoweit verwehrt, die eigene Einschätzung über die [X.]ähe der von einem Arbeitnehmer bekleideten Stelle zum Heilsauftrag und die [X.]otwendigkeit der auferlegten Loyalitätsobliegenheit im Hinblick auf Glaubwürdigkeit oder Vorbildfunktion innerhalb der Dienstgemeinschaft an die Stelle der durch die verfasste [X.] getroffenen Einschätzung zu stellen (vgl. auch [X.] 70, 138 <167>; 83, 341 <356>; so auch im Ergebnis: [X.], in: Festschrift für [X.], 1986, S. 203 <214 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, [X.], 3. Aufl. 2009, § 328 Rn. 24; [X.], [X.], S. 1194 <1200>; Fahrig/Stenslik, [X.] 5 <2012>, S. 184 <194 f.>; [X.], [X.] 2012, [X.] <230>; [X.], [X.] 57 <2012>, S. 233 <240>; [X.]/Kalf, [X.] 2012, [X.] <218>; Magen, in: [X.]/[X.] , [X.] und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 41 <43 ff.>).

b) Auf einer zweiten Prüfungsstufe haben die Gerichte sodann die Selbstbestimmung der [X.]n den Interessen und Grundrechten der Arbeitnehmer in einer offenen Gesamtabwägung gegenüberzustellen.

aa) Dies setzt die positive Feststellung voraus, dass der Arbeitnehmer sich der ihm vertraglich auferlegten [X.] und der Möglichkeit arbeitsrechtlicher Sanktionierung von Verstößen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Die Unannehmbarkeit einer Loyalitätsanforderung (vgl. [X.] 70, 138 <168>) ist gegeben, wenn Inhalt und Reichweite der dem kirchlichen Arbeitnehmer auferlegten Obliegenheiten sowie die sich aus einem Verstoß möglicherweise ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar sind, so dass der kirchliche Arbeitnehmer sich außer Stande sieht, sein Handeln an den [X.] seines Arbeitgebers zu orientieren. Die nach freiem Willen getroffene Entscheidung eines Grundrechtsberechtigten, eine partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte durch Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit einem kirchlichen Arbeitgeber zu dessen Voraus-setzungen hinzunehmen, setzt notwendigerweise das Bewusstsein über den Umfang der Selbstbindung voraus (vgl. hierzu auch: [X.], in: Festschrift für [X.], 1986, [X.] f.>; [X.], in: Schmidt-[X.]eibtreu/ [X.]/Henneke, [X.], 13. Aufl. 2014, Art. 140 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn sich etwa Inhalt und Reichweite der einzuhaltenden Verhaltensregeln nur mithilfe detaillierter Kenntnisse des [X.]nrechts und der Glaubens- und Sittenlehre feststellen lassen, die vom Arbeitnehmer auch bei gesteigerten Erwartungen wegen der Konfession oder der konkreten Stellung nicht verlangt werden können (vgl. zur Relevanz des letztgenannten Umstands und zur Abgrenzung auch: [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 50; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 71).

Das Erfordernis der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit steht einer Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]: "Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre") in Arbeitsverträgen und der Verweisung auf Dienstordnungen nicht grundsätzlich entgegen. Im Zweifel ist der kirchliche Arbeitgeber jedoch gehalten, abstrakte Begrifflichkeiten zum Verständnis des Arbeitnehmers im Rahmen der individualvertraglichen Vereinbarung zu konkretisieren (vgl. hierzu auch: [X.], in: [X.]/[X.] , [X.] und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 57 <58>).

Das Maß im Einzelfall zulässiger Abstrahierung korrespondiert dabei mit dem Umfang der nach Einschätzung der [X.] im Hinblick auf das konkrete Arbeitsverhältnis erforderlichen Loyalitätserwartungen: Bei Personen, die aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Stellung erhöhten [X.] unterworfen werden, sind in aller Regel auch Kenntnisse der kirchlichen Lehre Teil des beruflichen Anforderungsprofils und können durch den Arbeitgeber bei der Formulierung der Loyalitätserwartungen vorausgesetzt werden. Führt die Unkenntnis eines derartigen Arbeitnehmers zu einer Obliegenheitsverletzung, weil er sich über die Illoyalität seines Verhaltens nicht im Klaren ist, obschon er es hätte sein müssen, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung als in Konstellationen, in denen Kenntnisse der kirchlichen Lehre und der einschlägigen kirchengesetzlichen Vorgaben auch aus Sicht der [X.] nicht ohne weiteres erwartet werden können.

bb) Im Rahmen des sich hieran anschließenden [X.] sind die kollidierenden Rechtspositionen - dem Grundsatz der praktischen Konkordanz entsprechend - in möglichst hohem Maße in ihrer Wirksamkeit zu entfalten. Sie sind einander im Sinne einer Wechselwirkung verhältnismäßig zuzuordnen, das heißt, das einschränkende arbeitsrechtliche Gesetz muss im Lichte der Bedeutung des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] und Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] betrachtet werden, wie umgekehrt die Bedeutung kollidierender Rechte des Arbeitnehmers im Verhältnis zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gewichtet werden muss.

Dem Selbstverständnis der [X.] ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: [X.] 53, 366 <401>; 66, 1 <22>; 70, 138 <167>; 72, 278 <289>; [X.]K 12, 308 <333>), ohne dass die Interessen der [X.] die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen. Das staatliche Arbeitsrecht lässt "absolute Kündigungsgründe" nicht zu; eine Verabsolutierung von Rechtspositionen ist der staatlichen Rechtsordnung jenseits des Art. 1 Abs. 1 [X.] fremd. Entsprechend entbindet selbst ein erkennbar schwerwiegender [X.] die staatlichen Arbeitsgerichte nicht von der Pflicht zur Abwägung der kirchlichen Interessen mit den Belangen des Arbeitnehmers. Die Arbeitsgerichte haben jedoch auch bei der Abwägung die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Gewichtung vertraglicher Loyalitätsobliegenheiten zugrunde zu legen ([X.] 70, 138 <170 ff.>).

3. Ob diese Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kann gegebenenfalls Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein. Das [X.] ist zum Eingreifen gegenüber den Fachgerichten jedoch nur dann berufen, wenn diese tragende Elemente des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der korporativen Religionsfreiheit einerseits oder Grundrechte des Arbeitnehmers andererseits verkennen.

4. Diese Maßstäbe stehen in Einklang mit der [X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] (vgl. bereits: [X.], Rommelfänger v. [X.], [X.] vom 6. September 1989, [X.]r. 12242/86). Die durch die Konvention begründeten objektiven Schutzpflichten des Staates aus Art. 11 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 [X.] und das sich hieraus ergebende Autonomierecht der [X.]n und Religionsgemeinschaften einerseits und die entgegenstehenden Rechtspositionen der kirchlichen Arbeitnehmer andererseits verlangen - in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben - eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Die durch die Konvention begründete [X.]eutralitätspflicht des Staates in religiösen Angelegenheiten untersagt den staatlichen Stellen hierbei ebenfalls eine eigenständige Bewertung und Gewichtung von Glaubensinhalten.

a) Die [X.] ist als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der [X.]. Vielmehr werden deren Wertungen im Sinne eines möglichst schonenden Einpassens in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechts- system aufgenommen (vgl. [X.] 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>; 131, 268 <295 f.>).

Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. [X.] 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Zudem darf sie nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die [X.] durch Art. 53 [X.] ihrerseits aus (vgl. [X.] 111, 307 <317>; 128, 326 <371>, jeweils m.w.[X.]). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in - wie hier - mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (vgl. [X.] 128, 326 <371>).

b) Art. 9 Abs. 1 [X.] schützt neben der individuellen Religionsfreiheit auch ihre korporative Seite (vgl. [X.], [X.], Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 9 Rn. 10, m.w.[X.]). Da die [X.]n und Religionsgemeinschaften traditionell in der Form organisierter Strukturen existieren, deren autonomer Bestand für die Vielfalt in einer [X.] Gesellschaft unverzichtbar ist und die Glaubensfreiheit in ihrem Kerngehalt berührt, muss Art. 9 Abs. 1 [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Lichte des Art. 11 Abs. 1 [X.] ausgelegt werden. Unter diesem [X.]ickwinkel bedingt die Glaubensfreiheit des Einzelnen auch den Schutz der rechtlich verfassten [X.]n und Religionsgemeinschaften vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen im Hinblick sowohl auf religiöse als auch auf organisatorische Fragen. Ohne diesen Schutz der Organisation nach Maßgabe des religiösen Selbstverständnisses durch die Konvention wäre auch die effektive Wahrnehmung der individuellen Religionsfreiheit beeinträchtigt (vgl. zu alledem: [X.] ([X.]), [X.] v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, [X.]r. 30985/96, § 62; [X.], [X.] u.a. v. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001, [X.]r. 45701/99, § 118; [X.], [X.] ([X.]) v. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009, [X.]r. 412/03 u.a., § 103; [X.] ([X.]), Sindicatul "Păstorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013, [X.]r. 2330/09, § 136; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 127).

aa) Das Autonomierecht beinhaltet das Recht der [X.] oder Religionsgemeinschaft, nach ihren Rechtssätzen und nach ihrem Ermessen auf ein Verhalten ihrer Mitglieder zu reagieren, das eine Bedrohung für den Zusammenhalt, die Glaubwürdigkeit oder die Einheit der [X.] bedeutet (vgl. hierzu: [X.] ([X.]), Sindicatul "Păstorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013, [X.]r. 2330/09, § 165; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 128). Daneben ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass aus dem Autonomierecht der [X.]n und Religionsgemeinschaften auch deren Befugnis erwächst, ihren Arbeitnehmern und den die [X.] repräsentierenden Personen ein gewisses Maß an Loyalität abzuverlangen (vgl. hierzu bereits: [X.], Rommelfänger v. [X.], [X.] vom 6. September 1989, [X.]r. 12242/86; sowie: [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 131, m.w.[X.]). Voraussetzung ist, dass von einer Verletzung der konkreten Loyalitätsanforderung nach Einschätzung der [X.] oder Religionsgemeinschaft eine substantielle Gefahr für den Zusammenhalt, die Glaubwürdigkeit oder die Einheit der [X.] ausginge, die mit der Loyalitätsanforderung verbundene Beschränkung nicht über das erforderliche Maß hinausreicht und keinen sachfremden Zwecken dient, die nicht in der Wahrnehmung des religiösen Auftrags begründet liegen; dies hat die [X.] oder Religionsgemeinschaft im Einzelfall darzulegen (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 132).

bb) Unter diesen Bedingungen können auch Beschränkungen [X.] geschützter Rechtspositionen des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein; insoweit ist Art. 11 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 [X.] generell geeignet, als Schranke für diese Konventionsrechte zu dienen und die objektive Schutzpflicht des Staates zu begrenzen oder gar zu verdrängen (vgl. hierzu: [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, §§ 43 ff.; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, §§ 133 ff., jeweils zu Art. 8 Abs. 1 [X.]; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45, zu Art. 9 Abs. 1 [X.]).

Da die vertragliche Unterwerfung unter die Loyalitätserwartungen jedoch auf einer freiwilligen Entscheidung des kirchlichen Arbeitnehmers beruht (vgl. bereits [X.], Rommelfänger v. [X.], [X.] vom 6. September 1989, [X.]r. 12242/86), ist Voraussetzung hierfür grundsätzlich, dass der Inhalt der Loyalitätserwartung und die mit einem Verstoß einhergehenden Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer vorhersehbar sind (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 117). Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist auf die Konfession des Arbeitnehmers (vgl. hierzu: [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 50) und - in besonderem Maße - die von dem kirchlichen Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall bekleidete Stellung innerhalb der Organisation abzustellen (vgl. hierzu: [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 119).

cc) Der konkreten Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der religiösen Organisation oder einer ihrer selbständigen Einrichtungen (vgl. hierzu [X.], Rommelfänger v. [X.], [X.] vom 6. September 1989, [X.]r. 12242/86, zum Fall eines Assistenzarztes in einem von einer Stiftung der [X.] [X.] getragenen Krankenhaus; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 44, zum Fall einer Erzieherin in von [X.] [X.]ngemeinden getragenen Kindertagesstätten) und dem Inhalt der ihm übertragenen Aufgaben kommt bei Beurteilung des zulässigen Umfangs der Loyalitätsobliegenheiten und der Vereinbarkeit von Sanktionsmaßnahmen aufgrund von [X.]n im Rahmen der [X.] besonderes Gewicht zu (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 131, m.w.[X.]). Eine bereits von der [X.] oder Religionsgemeinschaft vorgenommene Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession oder beruflichen Stellung des Arbeitnehmers ist daher mit der Konvention nicht nur vereinbar, sondern im Zweifelsfall sogar geboten (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 50, zur Abstufung aufgrund der Konfession; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 46; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 119, jeweils zur Abstufung aufgrund der Stellung). Hierdurch trägt die [X.] oder Religionsgemeinschaft ihrer Pflicht Rechnung, nur die aus ihrer Sicht zur Abwendung substantieller Risiken für den Zusammenhalt, die Glaubwürdigkeit oder die Einheit der [X.] unabweisbaren Einschränkungen [X.] geschützter Rechtspositionen ihrer Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 132).

c) Maßgeblich für die Beurteilung des notwendigen Inhalts der besonderen [X.] und des Gewichts von Verstößen hiergegen ist auch nach der Konvention der Standpunkt der [X.] oder Religionsgemeinschaft. Er ist von den staatlichen Stellen im Rahmen ihres Handelns grundsätzlich zugrunde zu legen (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 68; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45). Diese Beschränkung der Einschätzungsgewalt staatlicher Stellen wurzelt in dem [X.]en Autonomierecht der [X.]n und Religionsgemeinschaften (Art. 11 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 [X.]) und der staatlichen [X.]eutralitätspflicht in religiösen Angelegenheiten. Sie untersagt über die bereits genannten Gewährleistungsinhalte des [X.] hinaus der staatlichen Gewalt auch, kraft eigener Einschätzung darüber zu befinden, ob religiöse Glaubensüberzeugungen oder die Mittel zum Ausdruck solcher Glaubensüberzeugungen legitim sind (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 26. September 1996, [X.]r. 18748/91, § 47; [X.], [X.] u.a. v. [X.], Urteil vom 10. Juni 2010, [X.]r. 302/02, § 141; [X.], [X.], Urteil vom 4. März 2014, [X.]r. 7552/09, § 29).

d) Dennoch muss die staatliche Gewalt den Standpunkt der [X.] und Religionsgemeinschaft vom Inhalt einer Loyalitätsanforderung und dem Gewicht eines Verstoßes ihrem Handeln nicht gänzlich ungeprüft zugrunde legen (vgl. hierzu auch: [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 69); von der [X.]en [X.]eutralitätspflicht in religiösen Angelegenheiten ist der Staat in bestimmten Ausnahmefällen entbunden (vgl. [X.] ([X.]), [X.] v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, [X.]r. 30985/96, §§ 62, 78; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 129).

aa) Die staatlichen Gerichte haben sicherzustellen, dass die kirchlichen Arbeitgeber im Einzelfall keine unannehmbaren Anforderungen an ihre Arbeitnehmer richten (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 51; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45 f.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Loyalitätsobliegenheit oder deren Gewichtung im Kündigungsfall gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45 f.), auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 132) oder wenn die Zugrundelegung des nach kirchlichem Selbstverständnis erlassenen Rechtsakts durch das staatliche Gericht auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Interesses des kirchlichen Arbeitgebers im Ergebnis zu einer offensichtlichen Verletzung eines Konventionsrechts in seinem Kerngehalt führt (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 132). Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn durch die Loyalitätserwartung der Schutzbereich eines [X.] Konventionsrechts (vgl. Art. 15 Abs. 2 [X.]) berührt wird.

[X.]icht ausreichend ist hingegen, dass die Loyalitätsobliegenheit lediglich den Schutzbereich anderer Konventionsrechte tangiert. Dies würde nicht nur das [X.]e Autonomierecht der [X.]n (Art. 11 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 [X.]) entwerten, sondern auch den Abwägungsprozess verkürzen, wodurch der [X.] gebotene gerechte Ausgleich zwischen mehreren - privaten - Interessen (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, §§ 45, 52; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, §§ 40, 47) verhindert würde. Die Entscheidung darüber, ob dem Interesse des kirchlichen Arbeitgebers an der selbstbestimmten Verwirklichung seiner religiösen Grundsätze im Arbeitsrecht oder dem Interesse des kirchlichen Arbeitnehmers an dem [X.] geschützten, jedoch illoyalen Verhalten der Vorrang einzuräumen ist, ist erst im Wege der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen zu treffen (vgl. hierzu auch: [X.]/[X.], [X.], S. 55 <62>).

bb) Inwieweit das Autonomierecht der [X.]n als Schranke entgegenstehender Konventionsrechte wirkt (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 60), ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Positionen und aller sie beeinflussenden Faktoren auf den Einzelfall zu bestimmen (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 51; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 68; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, §§ 132, 148). Da den Staat insoweit hinsichtlich beider Konventionsrechte objektive Schutzpflichten treffen und der Schutz der einen Rechtsposition notwendigerweise zur Beeinträchtigung des entgegenstehenden Rechts führt, räumt der Europäische [X.] für Menschenrechte den [X.] einen weiten Einschätzungsspielraum ein (vgl. [X.] ([X.]), Sindicatul "Păstorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013, [X.]r. 2330/09, § 160; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 123).

Dennoch werden die [X.] ihren objektiven Schutzpflichten im Einzelfall nur gerecht, wenn sie eine eingehende und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der durch die Kündigung tangierten Rechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vornehmen (vgl. [X.] ([X.]), Sindicatul "Păstorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013, [X.]r. 2330/09, § 159; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 123).

Hierzu zählen unter anderem das Bewusstsein des Arbeitnehmers für die begangene Loyalitätspflichtverletzung (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 72; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, §§ 44, 46; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, §§ 141, 146), die Freiwilligkeit der Bindung an höhere Loyalitätsobliegenheiten (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 135), die öffentlichen Auswirkungen der Loyalitätspflichtverletzung (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 51; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 72), das Interesse des kirchlichen Arbeitgebers an der Wahrung seiner Glaubwürdigkeit (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, §§ 44, 46; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 137), die Position des Arbeitnehmers in der Einrichtung, die Schwere des [X.] in den Augen der [X.] sowie die zeitliche Dimension des [X.]es (vgl. jeweils [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 48), das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seines Arbeitsplatzes (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 67), sein Alter, seine Beschäftigungsdauer (vgl. jeweils [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 48; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 44) und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 73; [X.] ([X.]), [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, [X.]r. 56030/07, § 144).

cc) Im Rahmen der Interessenabwägung hat das staatliche Gericht allerdings stets die [X.] geschützte [X.]eutralitätspflicht in religiösen Angelegenheiten zu wahren (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 26. September 1996, [X.]r. 18748/91, § 47; [X.], [X.] u.a. v. [X.], Urteil vom 10. Juni 2010, [X.]r. 302/02, § 141; [X.], [X.], Urteil vom 4. März 2014, [X.]r. 7552/09, § 29). Aus diesem Grund muss es bei der Gewichtung religiös geprägter Abwägungselemente (z.B. spezifische [X.]ähe der Tätigkeit des Arbeitnehmers zum Verkündigungsauftrag) den Standpunkt der verfassten [X.] und Religionsgemeinschaft seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern es hierdurch nicht in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung gelangt (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 67; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, § 45).

dd) Soweit der [X.] in einem Urteil beanstandet hat, die nationalen Gerichte hätten die Frage der [X.]ähe der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag der [X.] nicht geprüft, sondern offenbar ohne weitere [X.]achprüfungen den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage übernommen (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 67), war dies den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldet und rechtfertigt deshalb keine abweichende Beurteilung vorstehender [X.]er Maßstäbe.

Eine Lesart der Entscheidungsgründe, die eine eigenständige staatliche Bewertung der [X.]ähe einer Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag erfordern würde, liefe Gefahr, in unauflösbaren Widerspruch zur sonstigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, §§ 43, 51; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, §§ 57, 60; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011, [X.]r. 18136/02, §§ 40, 45) bei Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen Arbeitsverhältnis zu geraten und das [X.] garantierte Autonomierecht der [X.]n und Religionsgemeinschaften in seinem Kernbestand zu entwerten. Auch bliebe ungeklärt, warum der [X.] sich einerseits auf die Maßstäbe des [X.] aus der Entscheidung vom 4. Juni 1985 ([X.] 70, 138 ff.) bezogen hat, ohne deren Vereinbarkeit mit der Konvention in Zweifel zu ziehen (vgl. [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, §§ 35, 68) andererseits aber die Überprüfung kirchlicher Selbstverständnisse in weitem Umfang von den staatlichen Arbeitsgerichten verlangen würde. Eine solche Interpretation stünde letztlich auch der Rezeption in die nationale Verfassungsordnung entgegen, weil sie den Grundrechtsschutz innerhalb eines mehrpoligen Grundrechtsverhältnisses einseitig zu Lasten eines Beteiligten beschränken würde (vgl. auch [X.], [X.], S. 1194 <1200>).

[X.]ach diesen Maßstäben verstößt das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.], da die bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 [X.] vorgenommene Interessenabwägung dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

1. Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin eröffnet. Sie hat in Anbetracht der vorrangig religiösen Zielsetzung ihres Handelns und ihrer institutionellen Verbindung zur [X.] [X.] an deren kirchlichem Selbstbestimmungsrecht teil. Zwar ist weder die Beschwerdeführerin selbst noch das in ihrer Trägerschaft befindliche V.-Krankenhaus Teil der [X.]. Beide haben jedoch teil an der Verwirklichung von Auftrag und Sendung der [X.] im Geist [X.]r Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis und in Legitimation durch die Amtsträger der [X.] [X.].

a) Die durch die Beschwerdeführerin wahrgenommene Aufgabe der Krankenbehandlung und -pflege stellt sich als Teil des Sendungsauftrages der [X.] [X.] dar. Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. [X.] 53, 366 <393>; siehe auch: [X.] 24, 236 <246 ff.>; 46, 73 <85 ff.>; 57, 220 <242 f.>; 70, 138 <163>).

In der Staatspraxis der [X.]esrepublik [X.] ist die karitative Tätigkeit in den [X.]nverträgen und [X.] als legitime Aufgabe der [X.]n ausdrücklich anerkannt und den [X.]n die Berechtigung dazu gewährleistet worden (vgl. [X.] 24, 236 <248>; 53, 366 <393>, jeweils m.w.[X.]). Zu dieser karitativen Tätigkeit gehört die kirchlich getragene Krankenpflege, die in langer [X.]r Tradition steht. Ihr entspricht die Organisation des kirchlichen Krankenhauses und die auf sie gestützte, an [X.] Grundsätzen ausgerichtete, auch pastorale und seelsorgerische Zuwendung umfassende Hilfeleistung für den Patienten (vgl. [X.] 53, 366 <393>).

b) An der Erfüllung dieses kirchlichen Auftrags hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der [X.] [X.] Anteil. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Gesellschaftsvertrages.

c) Im Fall der Beschwerdeführerin tritt die religiöse Dimension nicht in einem Maße gegenüber rein ökonomischen Erwägungen in den Hintergrund, das geeignet wäre, die Prägung durch das glaubensdefinierte Selbstverständnis in Frage zu stellen. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Beschwerdeführerin vom 6. August 2003, die als verbindlich anerkannten Vorgaben der Grundordnung für [X.] Krankenhäuser in [X.] vom 5. [X.]ovember 1996 in der Fassung vom 27. März 2001 und die enge Verbindung der Beschwerdeführerin zum [X.] stehen einer vorrangig auf Vermögensmehrung ausgerichteten Aufgabenwahrnehmung der von ihr getragenen Einrichtungen entgegen. Allein das Ziel der Erwirtschaftung eines wirtschaftlichen Ergebnisses, das die Substanz der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsplätze sichert und eine sinnvolle Weiterentwicklung ermöglicht, ist für sich genommen noch nicht geeignet, die im Übrigen klar erkennbare religiöse Prägung ihres Handelns zu verdrängen.

2. Die Auferlegung besonderer Loyalitätsobliegenheiten gegenüber dem Kläger des [X.] war vom Gewährleistungsinhalt des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] umfasst. Durch den Verweis auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 ([X.]) sowie § 10 Abs. 4 [X.]r. 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Oktober 1999 ist das [X.] in kirchlich ungültiger Ehe wirksam und vorhersehbar zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden (nachfolgend a) und b)). Diese [X.] stehen ebenso wie ihre Abstufung nach Konfession und Stellung im Einklang mit den Maßstäben der verfassten [X.] [X.]. Sie erlegen dem Kläger des [X.] keine unannehmbaren oder gegen grundlegende verfassungsrechtliche Gewährleistungen verstoßenden Obliegenheiten auf (nachfolgend c)).

a) Die Regelungen der Grundordnung einschließlich derer zum [X.] in kirchlich ungültiger Ehe sowie zu der Abstufung von Loyalitätserwartungen und arbeitsrechtlichen Sanktionen nach Konfession und Stellung des Arbeitnehmers sind von der Gesamtheit der [X.] Bischöfe in [X.] übereinstimmend verabschiedet und promulgiert und damit für ihren jeweiligen Bereich als kirchliches Gesetz in [X.] gesetzt worden (vgl. [X.]. 391 § 1 [X.]). Zweifel über den Inhalt der Maßstäbe der verfassten [X.], denen seitens der staatlichen Gerichte durch entsprechende Rückfragen bei den zuständigen [X.]nbehörden zu begegnen gewesen wäre (vgl. [X.] 70, 138 <168>), liegen deshalb nicht vor.

b) Inhalt und Reichweite der dem Kläger des [X.] auferlegten Obliegenheiten sowie die sich aus einem Verstoß möglicherweise ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen waren für ihn mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, so dass er in der Lage war, sein Verhalten hieran auszurichten. Eine Unannehmbarkeit der an ihn gerichteten Loyalitätserwartungen wegen mangelnder Vorhersehbarkeit scheidet aus.

aa) Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] formuliert die für alle [X.] Mitarbeiter geltenden Loyalitätsobliegenheiten, indem er die Beachtung und Anerkennung der "Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre" verlangt. Im Vergleich zu den nicht[X.] [X.] Mitarbeitern (vgl. Art. 4 Abs. 2 [X.]) und nicht[X.] Mitarbeitern (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]) werden [X.] Mitarbeiter - zu denen der Kläger des [X.] zählt - damit gesteigerten [X.] unterworfen. Hiermit korrespondiert, dass in der Regel nur [X.] Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die im leitenden Dienst ausgeübt werden, betraut werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 2 [X.]).

Art. 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthält für leitende Mitarbeiter eine weitere Steigerung der Loyalitätsobliegenheiten. Durch Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird diesen "das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre" abverlangt, das in besonderem Maße auch die Beachtung und Anerkennung der [X.] Glaubenssätze im außerdienstlichen Bereich umfasst. Die in der [X.] ebenfalls zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses erklärte "Grundordnung für [X.] Krankenhäuser in [X.]" vom 5. [X.]ovember 1996 in der Fassung vom 27. März 2001 stellt in Abschnitt A Ziff. 6 klar, dass unter anderem die [X.] (Chefärzte) als leitende Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung zu gelten haben.

Art. 5 [X.] regelt die arbeitsrechtliche Sanktionierung von [X.]n und stellt in Absatz 1 Satz 3 klar, dass auch die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nach erfolgloser Ausschöpfung milderer Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Schwere des [X.]es in Betracht kommt. In Form von Regelbeispielen benennt Art. 5 Abs. 2 [X.] bestimmte [X.], die aus Sicht der [X.] im Regelfall derart schwerwiegend sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung aus [X.] Gründen zu rechtfertigen; hierdurch werden zugleich die in Art. 4 [X.] auferlegten Loyalitätsobliegenheiten - wenn auch nicht abschließend - konkretisiert. Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 [X.] benennt als schwerwiegenden [X.] ausdrücklich den "Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe".

Für die durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] gesteigerten [X.] unterworfenen Mitarbeiter stellt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] klar, dass die vorstehend genannten, generell als Kündigungsgrund in Betracht kommenden Verstöße die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in aller Regel ausschließen, wenn sie von einem leitenden Mitarbeiter begangen werden. Ein Absehen von der Kündigung soll ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn schwerwiegende Umstände des Einzelfalls die Kündigung als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

bb) Für den Kläger des [X.], der als Chefarzt zur Gruppe der leitenden Mitarbeiter zählt, war demnach bereits bei Vertragsschluss aufgrund der in Bezug genommenen Regelungen der Grundordnung erkennbar, dass ein [X.] durch Eingehung einer zweiten Ehe im Hinblick auf den Bestand seiner nach kirchlichem Recht geschlossenen ersten Ehe im Regelfall die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als arbeitsrechtliche Sanktion nach sich ziehen würde. Tatbestand und Rechtsfolge eines derartigen [X.]es waren zudem durch § 10 Abs. 4 [X.]r. 2 des Arbeitsvertrages konkretisiert. Dem Kläger des [X.] war danach bei der Entscheidung, die hiermit verbundene partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte durch Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu deren Konditionen hinzunehmen, der Umfang der damit eingegangenen Selbstbindung bewusst oder er hätte ihm jedenfalls bewusst sein müssen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass nach dem in der Grundordnung zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis der [X.] [X.] an einen [X.] Arbeitnehmer mit leitenden Aufgaben wegen seiner Konfession und der konkret bekleideten Stellung gesteigerte Erwartungen im Hinblick auf die Kenntnis der kirchlichen Lehre als Teil des beruflichen Anforderungsprofils gestellt werden können (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 50; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 1620/03, § 71).

c) Weder die Loyalitätsobliegenheit als solche noch die arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen aufgrund der Konfession einerseits und der leitenden Stellung andererseits ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.

aa) Die durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] auferlegte und durch Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 [X.] konkretisierte Loyalitätserwartung an die Mitarbeiter der [X.] [X.], den nach [X.] Verständnis besonderen Charakter der kirchenrechtlich geschlossenen Ehe als dauerhaften und unauflöslichen [X.] zwischen [X.] und Frau zu respektieren und zu schützen, ist auf grundlegende und durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützte Glaubenssätze der [X.] [X.] rückführbar.

bb) Auch die Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession des kirchlichen Arbeitnehmers mit ihrer grundlegenden Kategorisierung nach [X.]en (Art. 4 Abs. 1 [X.]), [X.]ichtkatholiken (Art. 4 Abs. 2 [X.]) und [X.]ichtchristen (Art. 4 Abs. 3 [X.]) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1985 die beson-dere Bedeutung von Loyalitätserwartungen gegenüber Mitgliedern der eigenen [X.] anerkannt (vgl. [X.] 70, 138 <166>). Denn für die [X.]n kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, dass gerade ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektieren. Die Abstufung knüpft zudem an die differenzierte Bindungswirkung des kanonischen Rechts an. Durch das [X.] [X.]nrecht auferlegte Pflichten gelten ausschließlich für [X.]en (vgl. [X.]. 11 [X.]).

cc) Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 3, Art. 5 Abs. 3 [X.] vorgesehene Verschärfung der Loyalitätsobliegenheiten von Arbeitnehmern in leitender Stellung ist ebenfalls von der Verfassung gedeckt. Leitende Arbeitnehmer nehmen Funktionen wahr, die hohe Bedeutung für Bestand, Entwicklung, Struktur und Umsetzung der vorgegebenen Ziele der kirchlichen Einrichtung haben. Ihnen kommt eine besondere Verantwortung für die Wahrung des spezifisch religiösen Charakters und damit der Erfüllung von Sendung und Auftrag der [X.] zu. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die außerkirchliche als auch die innerkirchliche Öffentlichkeit (vgl. [X.], [X.]JW 1994, S. 1369 <1371, 1373>).

3. Das [X.] hat im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 [X.] bei der Gewichtung der Interessen der Beschwerdeführerin Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.]) verkannt. Es hat auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung gesetzt, obschon diese anerkannten kirchlichen Maßstäben entspricht und nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch steht. Auf diese Weise hat es die Unwirksamkeit der Kündigung mit einem vermeintlich leichteren Gewicht der Rechtsposition der Beschwerdeführerin begründet - deren Bestimmung jedoch allein Sache der verfassten [X.] [X.] gewesen wäre -, statt ein besonders hohes Gewicht der Gegenposition des [X.] des [X.] in die Abwägung einzubringen (vgl. auch: [X.]/[X.], [X.] [X.]r. 92 zu § 1 [X.] 1969, [X.]. 1675 ff.; [X.], EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer [X.]r. 21, [X.] ff.; Magen, in: [X.]/[X.] , [X.] und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 41 <48 ff.>; [X.], [X.] 2012, [X.] <230>).

a) Soweit das [X.] zu Lasten der Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass nach Art. 3 Abs. 2 [X.] auch nicht[X.] Personen mit leitenden Aufgaben betraut werden können und die [X.] es daher offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an das Lebenszeugnis für die [X.] Sittenlehre zu knüpfen ([X.], Urteil vom 8. September 2011, [X.] (Rn. 41)), liegt hierin eine unzulässige eigene Bewertung der Schwere des [X.]es. Das Gericht überprüft die in Ausübung der [X.]nautonomie getroffene Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten (vgl. [X.] 70, 138 <167 f.>) nach Konfession und Stellung im Allgemeinen und erachtet sie anhand seiner eigenen - säkularen - Maßstäbe als widersprüchlich.

aa) Die [X.] hat in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts bei der flächendeckenden Promulgation der Grundordnung festgelegt, dass der kirchliche Arbeitgeber in der Regel leitende Aufgaben nur einer Person übertragen kann, die [X.] Glaubens ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 [X.]). In diesem Fall unterliegt der Mitarbeiter nicht nur den nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] für alle [X.] Mitarbeiter geltenden Loyalitätsobliegenheiten, sondern erfährt aufgrund seiner Leitungsposition auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 [X.] enthaltene weitere Verschärfung der an ihn gerichteten Loyalitätserwartungen. Im Falle des Verstoßes gegen diese Anforderungen sieht Art. 5 Abs. 3 [X.] als Regelfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, erachtet den [X.] also als besonders schwerwiegend. Hiervon ist die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall ausgegangen.

bb) Diese Einschätzung stellt das [X.] dadurch infrage, dass es auf die in der Grundordnung offengehaltene Möglichkeit verweist, leitende Aufgaben - im Ausnahmefall (vgl. hierzu etwa Ziff. 3 der "Ausführungsrichtlinien und Hinweise zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" der [X.] vom 1. April 1994) - auch nicht[X.] [X.] Mitarbeitern zu übertragen. Zudem erachtet das [X.] unter Übergehung der kirchlichen Einschätzung zwei Tatbestände als vergleichbar, die für die [X.] von ganz unterschiedlichem Gewicht sind: Für ihre Glaubwürdigkeit, die Integrität der Dienstgemeinschaft und die Vertrauensbasis der Mitarbeiterschaft hat es ein signifikant anderes Gewicht, ob in Ausnahmefällen in leitenden Funktionen auch Personen beschäftigt werden, die aus kirchenrechtlichen Gründen von Beginn an nur verminderten Loyalitätsobliegenheiten unterliegen oder ob Personen weiterbeschäftigt werden müssen, die gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur [X.] [X.] bevorzugt diese Positionen erhalten haben und daher erhöhten Loyalitätsbindungen unterliegen, diese aber bewusst brechen und damit nicht nur gegen ihre arbeitsvertraglichen Obliegenheiten, sondern auch gegen ihre Pflichten als Mitglied der [X.] verstoßen.

b) Auch soweit das [X.] aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte weiterbeschäftigt habe, die als Geschiedene erneut geheiratet hatten, auf ein vermindertes Kündigungsinteresse geschlossen hat, setzt es seine Einschätzung der Gewichtigkeit des durch den Kläger des [X.] begangenen [X.]es an die Stelle der verfassten [X.], ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

aa) Dies gilt zunächst, soweit das [X.] auch nicht[X.] geschiedene Chefärzte in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Gericht stellt wiederum die Abstufung von [X.] nach der Konfession des Stelleninhabers insgesamt in Frage. Dabei setzt es sich über die bereits im Beschluss des [X.] vom 4. Juni 1985 enthaltene Vorgabe hinweg, wonach auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit ist (vgl. [X.] 70, 138 <167 f.>).

bb) [X.]ichts anderes gilt, soweit das [X.] auf die Weiterbeschäftigung [X.]r Chefärzte nach ihrer Wiederheirat verweist. Das [X.] wäre von Verfassungs wegen nur dann zu einer eigenständigen Gewichtung des [X.]es des [X.] des [X.] entgegen der kirchlichen Einschätzung ermächtigt gewesen, wenn es durch die Anwendung der kirchlicherseits vorgegebenen Kriterien mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch geraten wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene hohe Gewichtung des [X.]es seitens des [X.] des [X.] auch in Anbetracht der Fälle, in denen [X.] Chefärzten nach Wiederverheiratung nicht gekündigt worden war, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] [X.]r. 92 zu § 1 [X.] 1969, [X.]. 1675 <1678>).

(1) [X.]ach den Feststellungen des [X.] Düsseldorf im Urteil vom 1. Juli 2010, an die das [X.] gemäß § 72 Abs. 5 Arb[X.] in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO gebunden ist, waren in der Vergangenheit lediglich zwei [X.] Chefärzte nach erneuter Heirat weiterbeschäftigt worden. Im ersten Fall erfuhr die Beschwerdeführerin von der Wiederverheiratung des Chefarztes erst einen Monat vor dessen altersbedingtem Ausscheiden und sah in Anbetracht dieses Umstands von einer Kündigung ab. Im zweiten Fall lag der sachgerechte Grund für die abweichende Vorgehensweise der Beschwerdeführerin in der zwischenzeitlich deutlich geänderten innerkirchlichen Rechtslage und der daraus sich ergebenden Vorhersehbarkeit einer Kündigung im Falle einer Wieder- heirat.

(2) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist daher auch die Argumentation des [X.], gerade hieraus lasse sich für den Fall des [X.] des [X.] der Rückschluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin das Ethos ihrer Organisation durch eine differenzierte Handhabung bei der Anwendung und Durchsetzung ihres legitimen Loyalitätsbedürfnisses selbst nicht zwingend gefährdet sah. Einerseits beruht sie auf der wenig überzeugenden Prämisse, dass Kompromissbereitschaft aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein [X.]achweis dafür sei, dass der kompromittierte Wert nicht hoch eingeschätzt werde (vgl. Magen, in: [X.]/[X.] , [X.] und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 41 <49 f.>). Andererseits basiert sie auf der unzutreffenden Annahme, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht falle bei der Abwägung nur dann ins Gewicht, wenn es - auch unter Überspielung der eigenen Grundsätze - seitens der [X.]n ausnahmslos durchgesetzt werde. Ein derartiger "Kündigungsautomatismus", den das [X.] der Beschwerdeführerin abzuverlangen scheint, ist jedoch nicht nur dem [X.] Kündigungsschutzrecht fremd, sondern steht auch im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen (vgl. [X.] 70, 138 <166 f.>) wie [X.]en Vorgaben (vgl. [X.], Obst v. [X.], Urteil vom 23. September 2010, [X.]r. 425/03, § 51).

c) Auch die Annahme des [X.], die Beschwerdeführerin habe nach den Feststellungen des [X.] bereits seit längerem von dem ehelosen Zusammenleben des [X.] mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst was erkennen lasse, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit nicht durch jeden [X.] eines Mitarbeiters als erschüttert ansehe (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2011, [X.] (Rn. 43)), verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen und verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.] (zu Fragen des Vertrauensschutzes, vgl. Rn. 181). Das [X.] setzt sich über den Maßstab der verfassten [X.] hinweg, indem es das Leben in kirchlich ungültiger Ehe mit dem Leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichsetzt und aus der vermeintlich bestehenden Gleichwertigkeit beider Tatbestände Rückschlüsse auf eine das Kündigungsinteresse der Beschwerdeführerin verringernde Inkonsistenz der arbeitsrechtlichen Gewichtung und Sanktionierung von [X.]n zieht (vgl. auch [X.], EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer [X.]r. 21, [X.] <18>; [X.]/[X.], [X.] [X.]r. 92 zu § 1 [X.] 1969, [X.]. 1675 <1678>).

aa) Die Grundordnung als relevanter Maßstab der verfassten [X.] sieht - neben anderen Tatbeständen - nur den Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe als ausreichend schwerwiegenden [X.] an, der eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann (Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 [X.]) und bei leitenden Arbeitnehmern nach Einschätzung der [X.] im Regelfall auch rechtfertigt (Art. 5 Abs. 3 [X.]). Diese scharfe Sanktionierung des [X.]es beruht auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe und dem für das [X.] Glaubensverständnis zentralen Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten.

Das ehelose Zusammenleben mit einem anderen Partner trotz fortbestehender Ehe hat nach dem Maßstab der verfassten [X.] [X.] demgegenüber eine andere Qualität. Zwar entspricht die nichteheliche Lebensgemeinschaft neben einer weiterbestehenden Ehe ebenfalls nicht dem Ethos der [X.] [X.]. Die [X.] [X.] haben jedoch in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und in Ausfüllung der durch die Entscheidung des [X.] vom 4. Juni 1985 den [X.]n überlassenen Spielräume entschieden, diesem Glaubenssatz mit Wirkung für das weltliche Arbeitsverhältnis nicht dasselbe Gewicht zuzumessen wie dem Verbot der erneuten Heirat zu Lebzeiten des ursprünglichen Ehepartners. Die Beschwerdeführerin betont in diesem Zusammenhang, dass erst durch die Wiederheirat der [X.] eine neue Qualität erreiche, indem der Bruch mit der nach kirchlichem Recht weiterhin gültigen Ehe offiziell dokumentiert und perpetuiert werde (vgl. hierzu bereits: [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, [X.], 2. Aufl. 1995, § 66, S. 901 <923>). Die Wiederverheiratung schaffe zugleich einen kaum mehr änderbaren Dauerzustand, während der Ehebruch - obschon nach der Lehre der [X.] eindeutig missbilligt - durch ein zukünftiges Unterlassen korrigierbar sei und daher noch die Möglichkeit bestehe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werde.

bb) Dieses in der Grundordnung zum Ausdruck gebrachte und für die welt-lichen Gerichte grundsätzlich bindende Selbstverständnis der [X.] [X.], dass gerade der Bruch des sakramentalen Bandes durch eine erneute Heirat einen "wesentlichen Grundsatz der Glaubens- und Sittenlehre" für die [X.] verletzt und hierin ein besonders schwerwiegender [X.] zu erblicken ist, ist plausibel und beruht in Anbetracht des Vorstehenden nicht auf einem Verstoß gegen grundlegende verfassungsrechtliche Gewährleistungen, so dass es durch die staatlichen Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen gewesen wäre.

Dies hat das [X.] missachtet und zugleich die Einschätzung der [X.] [X.] über die für sie relevanten Loyalitätsobliegenheiten dadurch relativiert, dass es aus der Tatsache, dass ein nach Einschätzung des Gerichts vermeintlich gleichwertiger [X.] nicht konsequent geahndet wird, auf eine generelle Duldung auch anderer Pflichtverletzungen und eine Vernachlässigung der diesen zugrunde liegenden Prinzipien geschlossen hat. Indem das [X.] hierdurch die Kenntnis der Beschwerdeführerin von einem nach Einschätzung der verfassten [X.] qualitativ andersartigen und unbedeutenderen [X.] zum Anlass nimmt, ihr Interesse an der arbeitsrechtlichen Ahndung des aus ihrer Sicht schwerwiegenderen [X.]es des [X.] des [X.] in Frage zu stellen, hat es die auf Grundlage ihrer [X.] Glaubensgrundsätze durch die [X.] gebildete Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten und arbeitsrechtlichen Sanktionierungen nivelliert und dem in Art. 137 Abs. 3 [X.] gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen.

Das Urteil des [X.] ist daher aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]G). Das [X.] wird bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 [X.] die praktische Konkordanz zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.]) und der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]) auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 [X.]) sowie dem Gedanken des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) auf Seiten des [X.] des [X.] herzustellen haben (vgl. hierzu [X.] 89, 214 <232>; 97, 169 <176>).

1. Art. 6 Abs. 1 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. [X.] 6, 55 <71 f.>; 6, 386 <388>; 9, 237 <248>; 22, 93 <98>; 24, 119 <135>; 61, 18 <25>; 62, 323 <329>; 76, 1 <41, 49>; 105, 313 <346>; 107, 205 <212 f.>; 131, 239 <259>). Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen [X.] unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. [X.] 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>) und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. [X.] 21, 329 <353>; 61, 319 <346 f.>; 99, 216 <231>; 107, 27 <53>). Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines [X.]es mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. [X.] 10, 59 <66>; 29, 166 <176>; 62, 323 <330>; 105, 313 <345>; 115, 1 <19>; 121, 175 <193>; 131, 239 <259>), in der [X.] und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. [X.] 37, 217 <249 ff.>; 103, 89 <101>; 105, 313 <345>) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. [X.] 39, 169 <183>; 48, 327 <338>; 66, 84 <94>; 105, 313 <345>).

Maßgeblich aus Sicht des Grundgesetzes ist dabei das Bild einer "verweltlichten" bürgerlich-rechtlichen Ehe (vgl. [X.] 31, 58 <82 f.>), das durch das [X.] Eheverständnis traditionell geprägt, aber mit diesem nicht inhaltlich identisch ist. Da die konstitutiven Merkmale einer Ehe und die Gründe ihrer Aufhebung in der kirchlichen und der staatlichen Rechtsordnung nicht kongruent sind, können daher Bestand und Fortbestand einer Ehe aus Sicht des Staates und aus Sicht der [X.] unterschiedlich beurteilt werden (vgl. [X.], in: [X.]/ders., Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 28, S. 787 <798>). Zwar ist auch nach dem [X.] Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene [X.] (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie ist jedoch im Gegensatz zu der nach [X.] Ritus geschlossenen Ehe nicht unauflöslich, sondern kann unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden, wodurch die Ehegatten ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. [X.] 10, 59 <66>; 31, 58 <82>; 53, 224 <245, 250>). Aus diesem Grund kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die Erstehe (vgl. [X.] 55, 114 <128 f.>; 66, 84 <93>; 68, 256 <267 f.>; 108, 351 <364>).

2. Bisher hat das [X.] lediglich festgestellt, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.] zu Gunsten des [X.] des [X.] und seiner zweiten Ehefrau eröffnet ist und dass der Schutz von Ehe und Familie daher - ebenso wie die Wertungen aus Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 12 [X.] - im Wege mittelbarer Drittwirkung bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 [X.] Berücksichtigung zu finden hat. Es hat jedoch bisher nicht dargelegt, weshalb diese Rechtspositionen, die begrifflich bei ausnahmslos jeder Kündigung wegen Wiederverheiratung betroffen sind, gerade im vorliegenden Fall in einem Maße tangiert sind, das es rechtfertigen würde, den Interessen des [X.] des [X.] den Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführerin einzuräumen. Der Hinweis auf die Eröffnung des Schutzbereichs kann für sich genommen hierfür nicht ausreichen, da anderenfalls die in Ausübung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts festgelegte Loyalitätsobliegenheit entwertet (vgl. auch: [X.], in: [X.]/[X.] , [X.] und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 27 <38>) und ein Vorrang von Art. 6 Abs. 1 [X.] gegenüber den kirchlichen Rechtspositionen vermutet würde, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Andererseits reicht dieser Hinweis auch nicht, um der für den Kläger des [X.] und seiner jetzigen Ehefrau aus der Situation erwachsenden emotionalen Zwangslage gerecht zu werden. Das [X.] wird daher - gegebenenfalls nach Ermöglichung ergänzender Tatsachenfeststellungen - eine eingehende und alle wesentliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der durch die Kündigung tangierten Rechtspositionen der Beschwerdeführerin und des [X.] des [X.] vorzunehmen haben.

3. Das [X.] wird auch den Gedanken des Vertrauensschutzes insoweit zu würdigen haben, als § 10 Abs. 4 [X.]r. 2 des Arbeitsvertrages in Abweichung von der Grundordnung unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich von Verstößen gegen kirchliche Grundsätze - Verstoß gegen das [X.] in kirchlich ungültiger Ehe einerseits und Verstoß gegen das [X.] in nichtehelicher [X.] andererseits - nicht vorsieht und die individualvertragliche Abrede besonderes Vertrauen des Arbeitnehmers ausgelöst haben könnte.

4. Ferner wird es zu beachten haben, dass die Freiwilligkeit der Eingehung von Loyalitätsobliegenheiten durch den kirchlichen Arbeitnehmer im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2013 - 2 [X.] - juris, Rn. 32; [X.], Schüth v. [X.], Urteil vom 23. September 2010 [X.]r. 1620/03, § 71; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011 [X.]r. 18136/02, § 46) und dem Arbeitgeber nach einem einmaligen Fehlverhalten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses eher zugemutet werden kann als in Konstellationen, in denen er dauerhaft mit dem illoyalen Verhalten des Arbeitnehmers konfrontiert wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1988 - 7 [X.] - juris, Rn. 27; hierzu auch: [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -, juris, Rn. 8 f.).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]G. Dies erscheint auch in Anbetracht des durch die Beschwerdeführerin noch vollständig erreichbaren (fachgerichtlichen) [X.] nicht als unangemessen.

Meta

2 BvR 661/12

22.10.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 8. September 2011, Az: 2 AZR 543/10, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 622 BGB, can 1085 § 2 CIC, Art 5 Abs 2 KathKiGrdO, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, Art 9 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 1 MRK, Art 137 Abs 3 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12 (REWIS RS 2014, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1933 BVerfGE 137, 273-345 REWIS RS 2014, 1933


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 661/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 661/12, 22.10.2014.


Az. 2 AZR 543/10

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 543/10, 08.09.2011.


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