Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verletzt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Verbot religiöser Bekundungen setzt konkrete Gefahr für Schulfrieden bzw für staatliche Neutralität voraus - Untersagung religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte muss grds unterschiedslos erfolgen - Nichtigkeit von § 57 Abs 4 S 3 SchulG wg Verletzung von Art 3 Abs 3 S 1 GG iVm Art 33 Abs 3 GG - Einschränkende Auslegung von § 57 Abs 4 S 1, S 2, § 58 S 2 SchulG NW erforderlich - Abweichende Meinung: §§ 57 Abs 4 S 1 bis 3 SchulG NW grdsl nicht zu beanstanden
ÖffnenSelbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen" - Kein Ausschluss vom Richteramt gem § 18 Abs 1 BVerfGG bei passiver Zitierung im Ausgangsverfahren sowie bei Mitwirkung als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren - jedoch Besorgnis der Befangenheit gem § 19 Abs 1 BVerfGG
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