§ 138 BGB

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2024 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Tags

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT VERBÄNDE POLITIK GESETZGEBUNG STRAFRECHT OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ARBEITSRECHT SCHULEN BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) STEUERRECHT EHE RENTE EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MIETWOHNUNG VERBRAUCHERSCHUTZ SOZIALRECHT SOZIALSTAAT LANDTAG AUTO VERTRAGSRECHT FAMILIENRECHT FAMILIE KINDER RELIGION ARBEITSVERTRAG AUSBILDUNG SOZIALHILFE MENSCHENWÜRDE RECHTSGESCHICHTE AMTSGERICHT MÜNCHEN UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE SPORTRECHT WETTBEWERBSRECHT WIRTSCHAFT ESOTERIK SITTENWIDRIGKEIT SCHIEDSGERICHTSBARKEIT EGMR MENSCHENRECHTE COMPLIANCE LANDGERICHT BERLIN HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT ABMAHNUNG ERBRECHT BETRUG MIETVERTRAG OBERLANDESGERICHT HAMM UNTERHALT MANAGER AKTIEN BÖRSE BEWERBUNG AUFSICHTSRAT GESELLSCHAFTSFORMEN DOPING GEHÄLTER VON JURISTEN ENERGIEPREISE UMGANGSRECHT PRAKTIKA MINDESTLOHN WINTERSPORT TESTAMENTE BERUFSSTART GASPREISE BUSHIDO WUCHER MAPPUS (STEFAN) NIEDRIGLOHN AUFSÄTZE GÜTERICHTERVERFAHREN KOMMANDITGESELLSCHAFT SCHIEDSFÄHIGKEIT SCHIEDRICHTERLICHES VERFAHREN ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG OLG FRANKFURT BGH WERBERECHT HEILMITTELWERBERECHT BIOZIDPRODUKT BIOZIDVERORDNUNG CORONA VIRUS COVID 19 DESINFEKTIONSMITTEL HEILVERSPRECHEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.