(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ FACEBOOK LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN SCHADENSERSATZ POLIZEI INTERNET SCHMERZENSGELD FACHLITERATUR RECHTSGESCHICHTE KIRCHE PERSÖNLICHKEITSRECHT LANDGERICHT KÖLN STAATSEXAMEN SEXUELLER MISSBRAUCH DIGITALISIERUNG EXAMEN INSOLVENZ SACHMANGEL BANK- UND KAPITALMARKTRECHT KÖRPERVERLETZUNG DEMONSTRATIONEN WERKVERTRAG BILDER BANKEN RECHT AM EIGENEN BILD BANKENKRISE KIRCHENRECHT RECHTSPHILOSOPHIE ANLAGEBERATUNG RECHTLICHES GEHÖR BERGBAU ZULÄSSIGKEIT HINWEISPFLICHT BAGATELLVERFAHREN SCHLÜSSIGKEIT LITIGATION DSGVO; GELDENTSCHÄDIGUNG; ABTRETUNG; LEGAL-TECH; SCHADENSERSATZ Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D