Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. VIII ZR 432/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7007

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Gegenstand

Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils: Verurteilung dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen Gasthermenunfall


Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 unter I 1 b; vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, NJW-RR 2002, 1576 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 33; vom 19. März 2021 - V ZR 158/19, NJW-RR 2021, 1068 Rn. 7).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden der Beschluss des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 2. Dezember 2021 und das Grundurteil des [X.] - Zivilkammer 28 - vom 3. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1 als (ehemaliger) Mieter und die Klägerin zu 2 als Rentenversicherungsträgerin nehmen die beklagte Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger zu 1 war seit dem 1. Juni 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten in [X.]. Am 23. Dezember 2011 erlitt er während des [X.] einen Atemstillstand. Eine durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine [X.]. Der Kläger zu 1 behauptet, diese Vergiftung sei durch aus der Gastherme im ([X.]) [X.] verursacht worden. Die letzte Wartung der Gastherme - am 7. Juni 2011 - sei unzureichend gewesen.

3

Der Kläger zu 1 ist seit der erlittenen [X.] arbeitsunfähig und bezieht seit dem 1. Mai 2013 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von (bereits entstandenem) Verdienstausfall in Höhe von 135.794,56 €, einer monatlichen Entschädigungsrente ab dem 1. März 2016 in Höhe von 3.375,53 € bis zum 18. Oktober 2030 sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - nicht unter 150.000 € -, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Zudem hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden aus dem Gasthermenunfall vom 23. Dezember 2011 zu ersetzen.

5

Die Klägerin zu 2 hat - aus übergegangenem Recht - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 99.562,39 € (erbrachte Leistungen und entgangene Beiträge) nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. März 2016 den Schaden aus dem Gasthermenunfall in Höhe des entgangenen Beitrags des [X.] zu 1 zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des monatlichen [X.] (5.673,91 €), höchstens der Beitragsbemessungsgrenze zum jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, bis zum 18. Oktober 2030 zu zahlen, weiter festzustellen, dass die Beklagte die künftigen Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Klägerin zu 2 an den Kläger zu 1 sowie hinsichtlich der Behandlung des [X.] zu 1 die künftigen Heilbehandlungskosten inklusive Rehabilitationsmaßnahmen wegen des Unfalls vom 23. Dezember 2011 zu erstatten habe.

6

Das [X.] hat, nach Verwertung von Sachverständigengutachten, welche in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren und in einem Strafverfahren eingeholt worden waren, sowie deren mündlicher Erläuterung ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach berechtigt ist.

7

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Das [X.] habe die Beklagte zu Recht dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen des vom Kläger zu 1 erlittenen [X.] verurteilt.

Ein Grundurteil dürfe (nur) ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig sei, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehörten, erledigt seien und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sei, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe bestehe. Sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität gehörten zum Grund des Anspruchs. Ob letztere im Grundurteil ganz oder zum Teil behandelt oder dem Betragsverfahren vorbehalten werde, sei an den Erfordernissen der Prozessökonomie auszurichten.

Nach diesen Grundsätzen habe das [X.] zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 536a Abs. 1, § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2 BGB hafte und Ansprüche der Klägerin zu 2 aus übergegangenem Recht dem Grunde nach bestünden (§ 116 Abs. 1 SGB X).

Nach dem Ergebnis der vor dem [X.] durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des [X.] fest, dass die Mietsache [X.] gewesen sei und der Mangel aus dem Risikobereich der beklagten Vermieterin stamme. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Verschuldens sowie der Pflichtverletzung entlasten müsse.

Ein nachträglicher Mangel liege im Austreten von Kohlenmonoxid aus der im Bad der vermieteten Wohnung befindlichen Gastherme. Infolge deren Betriebs habe der Kläger zu 1 eine [X.] erlitten. Soweit die Beklagte dies bestritten und geltend gemacht habe, die Ursache für die [X.] sei der im Wohnzimmer vorhandene Kachelofen gewesen, sei dies unerheblich. Nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten stehe fest, dass die Gastherme die Ursache für die Vergiftung des [X.] zu 1 gewesen sei.

Weiter stehe aufgrund der vor dem [X.] durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass für den Austritt von Kohlenmonoxid aus der Gastherme die Verschmutzung des Wärmetauschers ursächlich gewesen sei. Die Abgase hätten zurück auf den [X.] gedrückt, so dass es zu einer unvollständigen Verbrennung und der Entstehung von Kohlenmonoxid gekommen sei. Nach den sachverständigen Ausführungen sei infolge des verschmutzten Wärmetauschers die für das Auslösen des Abgassensors (Abgasüberwachungseinrichtung) erforderliche Temperatur nicht erreicht worden. Aufgrund der fehlenden Entlüftung im Bad und der hierdurch bewirkten Verschmutzung des Wärmetauschers durch nicht abströmende Schmutzpartikel sei die schnellere Verschmutzung des Wärmetauschers weiter plausibilisiert und als Schadensursache hinreichend bewiesen (§ 286 ZPO). Somit könne dahinstehen, ob (auch) ein anfänglicher Mangel der Mietsache aufgrund der Aufstellsituation der Gastherme im fensterlosen Bad vorliege.

Die Beklagte habe den für ihren Gefahrenbereich gebotenen Entlastungsbeweis, für eine ausreichende Wartung der Gastherme gesorgt zu haben, beziehungsweise eines nicht schuldhaften Handelns von ihr und ihren - die Wartung ausführenden - Erfüllungsgehilfen nicht erbracht. Die Beklagte als Vermieterin treffe grundsätzlich die Pflicht, die Gastherme in der Weise regelmäßig und ausreichend warten zu lassen, dass keine Verschmutzungen aufträten, die zu einer unzureichenden Verbrennung mit [X.] führten. Dass die letzte Wartung der Gastherme (7. Juni 2011) vor dem hier in Rede stehenden Unfallereignis ordnungsgemäß erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden. Dies habe die Beklagte nicht dargelegt.

Ihr Vorbringen, am [X.] (23. Dezember 2011) seien vor Ort keine wesentlichen Verschmutzungen der Gastherme festgestellt worden, sei nicht hinreichend substantiiert. Die insoweit als Zeugen benannten Personen, der Bezirksschornsteinfeger und der [X.], seien daher nicht zu vernehmen gewesen. Die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, welche Untersuchungen die beiden Zeugen am Unfalltag an der Gastherme durchgeführt hätten und inwiefern deshalb der [X.] des Wärmetauschers hätte festgestellt werden können. Es erscheine zudem vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Notfall gehandelt habe, zu dem die Feuerwehr alarmiert worden sei, und ein Gasthermenunfall "im Raum" gestanden habe, unwahrscheinlich, dass tatsächlich eine genaue Untersuchung des Wärmetauschers auf Verschmutzungen stattgefunden habe.

Soweit die Beklagte bestreite, dass die vom Kläger zu 1 dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Schadensereignis zurückzuführen seien, sei dies unerheblich. Aufgrund des [X.] des         [X.] vom 29. Dezember 2011 stehe fest, dass der Kläger zu 1 eine [X.] erlitten habe. Es sei im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu klären, ob die von ihm im Einzelnen behaupteten (weiteren) Gesundheitsschäden hierauf zurückzuführen seien.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das vom [X.] erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) ist - was die Revision zutreffend rügt und was auch von Amts wegen zu beachten ist (vgl. [X.], Urteile vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1498 unter II 1; vom 11. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 356 Rn. 23; vom 25. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 327 Rn. 25; vom 8. September 2016 - [X.], [X.], 265 Rn. 20) - [X.] ergangen.

Zudem können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung Ansprüche des [X.] zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 536a Abs. 1, § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2 BGB) sowie Ansprüche der Klägerin zu 2 als Rentenversicherungsträgerin aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) nicht - dem Grunde nach - bejaht werden. Das Berufungsgericht hat den Mangel der Mietsache (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 1 BGB) in einer Verschmutzung des Wärmetauschers der Gastherme gesehen, worauf der Austritt von Kohlenmonoxid zurückzuführen gewesen sei. Insoweit hat es [X.] unterlassen, die seitens der Beklagten zum [X.] des Wärmetauschers am Unfalltag benannten Zeugen zu vernehmen.

1. Die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 304 Abs. 1 ZPO im Wege eines Grundurteils entschieden werden kann, liegen nicht vor. Das vom [X.] erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil umfasst die jeweiligen Feststellungsanträge beider Kläger, was unzulässig ist (siehe dazu nachfolgend unter I[X.]). Überdies durfte vorliegend auch hinsichtlich der Zahlungsanträge der Kläger - mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds an den Kläger zu 1 - ein Grundurteil nicht ergehen (siehe dazu unter c).

a) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig und lediglich der Streit über den [X.] entscheidungsreif ist. Dies erfordert, dass grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. [X.], Urteile vom 25. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 327 Rn. 26; vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 193 Rn. 33; vom 18. Oktober 2022 - [X.], NJW-RR 2023, 64 Rn. 16). Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensgemäß aus (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 unter [X.]; vom 12. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1576 unter II; vom 19. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1068 Rn. 7).

b) Hiernach durfte über die Feststellungsanträge der Kläger nicht im Wege eines Grundurteils entschieden werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und das erstinstanzliche Grundurteil, welches auch die jeweiligen Feststellungsanträge beider Kläger umfasst, [X.] unbeanstandet gelassen.

aa) Bei den vorinstanzlichen Entscheidungen handelt es sich - was auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt - nicht um Teilurteile; sie erstrecken sich vielmehr auf sämtliche Klageanträge.

Das [X.] hat im Tenor die (gesamte) Klage als "dem Grunde nach berechtigt" angesehen. Diesen umfassenden, mithin ([X.]) auch die Feststellungsanträge einbeziehenden Ausspruch, hat das Berufungsgericht nicht beanstandet, sondern die Berufung der Beklagten (insgesamt) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts werden "die Klage", mithin auch die Feststellungsbegehren, umfassend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht unterscheidet nicht zwischen den Zahlungs- und den Feststellungsanträgen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 unter I 1 a). Vielmehr hat es ohne Differenzierung ausgeführt, das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu 1 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hafte und Ansprüche der Klägerin zu 2 aus übergegangenem Recht dem Grunde nach bestünden. Somit beziehen sich diese "Haftung" sowie diese "Ansprüche" nicht lediglich auf die Zahlungsanträge.

bb) Selbst wenn man - entgegen dem Vorstehenden - annähme, das Berufungsgericht habe lediglich über die Zahlungsanträge der Kläger entscheiden wollen, würde dies an der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts nichts ändern. Denn es läge dann - worauf die Revision zu Recht hinweist - in der Sache ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) vor, weil in der vorliegenden Fallgestaltung der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht durch Teilurteil gesondert über einen Teil der Ansprüche entschieden werden darf (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 28. Januar 2000 - [X.], [X.], 1405 unter I[X.]; vom 4. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 155 unter I[X.]; vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2380 unter I[X.]; vom 7. November 2007 - [X.], juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2022 - [X.], [X.], 387 Rn. 11, insoweit in [X.]Z 236, 42 nicht abgedruckt).

cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegen hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin zu 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden aus dem Gasthermenunfall in Höhe des entgangenen Beitrags des [X.] zu 1 zur gesetzlichen Rentenversicherung zum jeweils gültigen Beitragssatz bis zum regulären Renteneintritt des [X.] zu 1 zu zahlen, die Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise auch über einen Feststellungsantrag (zunächst) durch ein Grundurteil entschieden werden kann, nicht vor.

(1) Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage kann ausnahmsweise dann ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Ausnahmefall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, dass ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 3295 unter [X.] a, insoweit in [X.]Z 126, 217 nicht abgedruckt; vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 unter [X.]; vom 12. September 2002 - [X.], juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.]Z 213, 224 Rn. 11).

Dieser Zweck besteht darin, das Verfahren zu vereinfachen und zu verbilligen, indem eine Vorklärung des Anspruchs und deren Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht und damit gegebenenfalls eine aufwendige Beweisaufnahme erspart wird. Dieser Funktion entsprechend ist Voraussetzung des Erlasses eines Grundurteils - wie ausgeführt - ein nach Grund und Höhe streitiger Anspruch, mithin eine mögliche Trennung in ein Grund- und in ein Betragsverfahren (vgl. [X.], Urteile vom 19. Februar 1991 - [X.], NJW 1991, 1896 unter 2 mwN; vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.], 2360 Rn. 17).

(2) Eine solche Trennung ist bezüglich des vorgenannten Feststellungsantrags der Klägerin zu 2 nicht möglich. Zwar verweist die Revisionserwiderung zutreffend darauf, dass der von der Klägerin zu 2 begehrte Betrag in Höhe des ausgebliebenen Beitrags des [X.]) [X.] zu 1 zur gesetzlichen Rentenversicherung "berechenbar" ist. Jedoch soll die Klage nicht auch zu einem Ausspruch über die Höhe dieses Anspruchs führen, da der Umfang der Pflicht der Beklagten, der Klägerin zu 2 die - aufgrund der behaupteten Erwerbsunfähigkeit des [X.] zu 1 - entgangenen Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wie im Antrag formuliert, von dem künftigen, jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängt. Ein Betragsverfahren im Sinne des § 304 ZPO ist somit weder möglich noch von der Klägerin zu 2 begehrt (vgl. zu auf künftige Schäden bezogenen Feststellungsanträgen auch [X.], Urteile vom 19. Februar 1991 - [X.], aaO; vom 27. Januar 2000 - [X.], aaO).

dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann schließlich - worauf die Revision zutreffend verweist - nicht als Entscheidung über den Grund der bezifferten Zahlungsanträge beider Kläger (§ 304 Abs. 1 ZPO) und als stattgebendes [X.] (§ 301 Abs. 1 ZPO) über die unbezifferten Feststellungsanträge angesehen werden.

(1) In Fällen der vorliegenden Art ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Berufungsgericht über Feststellungsanträge nicht lediglich - was nach [X.] unzulässig ist - durch ein Grundurteil, sondern - was grundsätzlich zulässig wäre (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1068 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - [X.], aaO mwN; [X.]/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 304 Rn. 3) - im Wege eines [X.] entschieden hat, mit der Folge, dass ein Teil-Grundurteil und ein Teil-Endurteil vorliegen würde. Eine Auslegung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass die Entscheidungsgründe oder der Gesamtinhalt des Urteils Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Berufungsgerichts ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 2. Dezember 1974 - [X.], [X.], 253, unter 1; vom 19. Februar 1991 - [X.], aaO unter 3; vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 unter [X.]; vom 19. März 2021 - [X.], aaO).

(2) Daran fehlt es hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich der jeweiligen Feststellungsanträge beider Kläger lediglich das erstinstanzliche Zwischenurteil zum Grund bestätigen wollen und (auch) insoweit keine abschließende Endentscheidung getroffen.

Sämtliche Feststellungsanträge umfassen künftige Schäden. Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 31; vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2806 Rn. 29; jeweils mwN). Zu solchen möglichen künftigen Schäden beider Kläger hat das Berufungsgericht keinerlei Ausführungen gemacht.

Im Gegenteil ist es auf das Vorliegen weiterer, nach der Behauptung des [X.] zu 1 auf das Unfallereignis zurückzuführender Gesundheitsschäden, insbesondere die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, nicht näher eingegangen. Es hat die erlittene [X.] des [X.] zu 1 als Primärschaden ausreichen lassen und will die - auch für die Feststellungsanträge maßgebende - Frage, ob die vom Kläger zu 1 behaupteten (weiteren) Gesundheitsschäden auf die [X.] zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität), erst im Betragsverfahren klären.

c) Das Grundurteil ist zudem - was ungeachtet einer fehlenden Rüge der Revision, wie ausgeführt, von Amts wegen zu prüfen ist - auch hinsichtlich der seitens beider Kläger gestellten Zahlungsanträge - mit Ausnahme des Antrags des [X.] zu 1 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds - [X.].

aa) Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf - wie ausgeführt - nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht.

bb) Das Berufungsgericht hat die vorgenannten Anforderungen zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Es hat jedoch zur Begründung seiner Entscheidung lediglich allgemein auf Erwägungen zur Prozessökonomie abgestellt, aber die gebotenen Feststellungen dazu, dass den Klägern die von ihnen mit ihren Zahlungsanträgen jeweils geltend gemachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden sind, nicht getroffen.

(1) Der Kläger zu 1 begehrt mit den Zahlungsanträgen die Erstattung seines - bereits erlittenen und künftigen - Verdienstausfalls. Feststellungen dazu, dass er einen solchen Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe erlitten hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 unter [X.]), fehlen.

Das Berufungsgericht hat insoweit bereits den Inhalt des Klagebegehrens nicht in den Blick genommen. Mit seinen ersten beiden Klageanträgen macht der Kläger zu 1 - was der Senat im Rahmen der Bestimmung des Klagegegenstands durch Auslegung unter Heranziehung der Klagebegründung selbst ermitteln kann (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751 Rn. 11; vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1599 Rn. 12 f.; vom 21. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 139 Rn. 27, 31) - seinen Verdienstausfall geltend, den er aufgrund von ihm behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge des [X.] erlitten habe; er sei "durch die Vergiftung dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber bestritten, dass der Kläger zu 1 infolge des Schadensereignisses seine Berufstätigkeit nicht mehr habe ausüben können, sondern darauf verwiesen, dieser sei nach der [X.] ohne Befund beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen worden.

Eine Pflicht der Beklagten den geltend gemachten Verdienstausfall des [X.] zu 1 zu zahlen und damit die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs in irgendeiner Höhe, besteht aber nur, wenn die (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit des [X.] zu 1 haftungsausfüllend kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Hierzu sind Feststellungen nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität die [X.] in Form der [X.] festgestellt und im Übrigen darauf verwiesen, es werde im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu klären sein, ob die vom Kläger zu 1 "im einzelnen behaupteten Gesundheitsschäden" auf die [X.] zurückzuführen seien.

(2) In gleicher Weise hat das Berufungsgericht auch bezüglich der Ansprüche der Klägerin zu 2 keine Feststellungen dazu getroffen, ob - mit hoher Wahrscheinlichkeit - der von dieser mit ihrem [X.] geltend gemachte Schaden (in irgendeiner Höhe) besteht.

Ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 99.562,39 € stützt die Klägerin zu 2 auf entgangene Beitragszahlungen des Arbeitgebers des [X.] zu 1 zur gesetzlichen Rentenversicherung; hierbei stehen Beiträge ab dem Wegfall des Krankengelds in Rede. Ferner werden die für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme des [X.] zu 1 im Zeitraum vom 12. Juni bis zum 17. Juli 2012 aufgewandten Kosten sowie die Rentenzahlungen an den Kläger zu 1 und die Krankenkassenbeiträge für diesen als (Erwerbsunfähigkeits-)Rentner geltend gemacht. Auch bezüglich dieser, maßgebend auf der behaupteten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des [X.] zu 1 beruhenden Schäden hat das Berufungsgericht die nach [X.] gebotenen Feststellungen nicht getroffen. Die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann allein unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Primärverletzung einer [X.] nicht bejaht werden.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, was die Revision zu Recht rügt, überdies deshalb [X.], weil es den Mangel der Mietsache (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 1 BGB), welcher ursächlich für den Austritt von Kohlenmonoxid - und damit für die Gesundheitsverletzung des [X.] zu 1 - gewesen sei, (allein) in der Verschmutzung des Wärmetauschers der Gastherme gesehen hat, ohne den insoweit von der Beklagten gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag zum [X.] des Wärmetauschers am Unfalltag hinreichend zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Wärmetauscher am Unfalltag verschmutzt gewesen sei und dies durch die Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie des [X.]s unter Beweis gestellt. Dieses Beweisbegehren der Beklagten stellt einen beachtlichen Beweisantrag dar, dem das Berufungsgericht, dem Gebot folgend, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, hätte nachgehen müssen (§ 286 Abs. 1, § 373 ZPO; vgl. hierzu [X.], Urteile vom 4. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 14; vom 11. Mai 2004 - [X.], juris Rn. 11; vom 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768 unter I[X.] a aa).

a) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vortrag der Beklagten zum Nichtvorhandensein von wesentlichen Verschmutzungen des Wärmetauschers am Unfalltag hinreichend substantiiert.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Sachvortrag bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 934 Rn. 43; vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, [X.]Z 224, 302 Rn. 55; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 703 Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - [X.], NJW 2020, 1740 Rn. 7; vom 10. Januar 2023 - [X.], [X.] 2023, 989 Rn. 14). Das gilt insbesondere dann, wenn die [X.] keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat ([X.], Beschlüsse vom 12. September 2012 - [X.], NJW-RR 2017, 22 Rn. 27; vom 28. Januar 2020 - [X.], aaO). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2014 - [X.], aaO; vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, aaO; vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; Beschlüsse vom 29. September 2021 - [X.], juris Rn. 15; vom 10. Januar 2023 - [X.], aaO Rn. 17).

bb) Gemessen hieran hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass nach ihrer Auffassung der Wärmetauscher - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - am Unfalltag nicht verschmutzt gewesen sei und damit nicht ursächlich für das nach der Behauptung der Kläger aus der Gastherme ausströmende Kohlenmonoxid gewesen sein könne, weil derartige Verschmutzungen von den benannten, am Unfalltag in der Mietwohnung anwesenden Zeugen nicht festgestellt worden seien.

Einen näheren Vortrag zum genauen [X.] und zu der Art der Untersuchung des Wärmetauschers durch die benannten Zeugen konnte und musste die Beklagte, die im Gegensatz zu den beiden als Zeugen benannten [X.] selbst am Unfalltag nicht vor Ort war, nicht halten. Sie musste insbesondere - worauf die Revision zu Recht verweist und was das Berufungsgericht verkannt hat - keine Ausführungen dazu machen, welche konkreten Untersuchungen die Zeugen an der Gastherme vorgenommen hatten und "inwiefern deshalb der [X.] des Wärmetauschers hätte festgestellt werden können".

b) Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, es erscheine "unwahrscheinlich", dass am Unfalltag angesichts des im Raum stehenden [X.] und der hinzugezogenen Feuerwehr eine genaue Untersuchung des Wärmetauschers auf Verschmutzungen stattgefunden habe, stellt - wie die Revision zutreffend rügt - eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.

aa) Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer [X.] angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 158 Rn. 17 mwN; Beschlüsse vom 25. April 2019 - [X.], [X.] 2019, 376 Rn. 12 f.; vom 16. August 2022 - [X.] 1151/20, NJW 2022, 2935 Rn. 11).

bb) So liegt der Fall hier. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme, es erscheine "unwahrscheinlich", dass die am Unfalltag anwesenden Schornsteinfeger (nähere) Untersuchungen der Gastherme durchgeführt hätten, so dass die Vernehmung der Zeugen keine sachdienlichen Erkenntnisse erbringen könnte. Denn für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es nicht erforderlich, dass die [X.] das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht ([X.], NJW 2003, 2976 unter I[X.] c [zum Prozesskostenhilfeverfahren]; [X.], Urteil vom 28. Juni 2022 - [X.], NJW-RR 2023, 117 Rn. 65). Das Berufungsgericht hat somit die nicht erhobenen Beweise vorab gewürdigt und eine bloße Mutmaßung zum [X.] am Unfalltag angestellt. Ob und welche Untersuchungen stattgefunden haben, ist durch die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen zu klären. Daher kann auch die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg darauf verweisen, die [X.]eite habe vorgetragen, die Feuerwehr habe die Gastherme noch am Unfalltag sperren lassen, wozu sich die Beklagte nicht geäußert habe. Diese - unstreitige - Sperrung der Gastherme schließt es jedoch nicht aus, dass sie zuvor von den Zeugen untersucht wurde.

III.

Nach alledem kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; sie ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der auch dem Revisionsgericht offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit wegen der Mängel des landgerichtlichen Verfahrens (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) unter Aufhebung des Grundurteils an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.], Urteile vom 21. Februar 1992 - [X.], [X.], 970 unter IV; vom 13. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, 848 unter I[X.]; vom 4. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 155 unter III; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 563 Rn. 26; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. November 2018 - [X.], NVwZ-RR 2019, 245 Rn. 22 [zu § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO]). Denn dieses hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - den [X.]en aufgegeben, zunächst ausschließlich zu den Pflichtverletzungen der Beklagten vorzutragen, so dass der Sachverhalt - nach entsprechendem Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität sowie zur Schadenshöhe - weiter aufzuklären ist und daher eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht sachdienlich wäre.

Dr. Bünger     

      

Dr. Liebert     

      

Dr. Schmidt

      

Wiegand     

      

Messing     

      

Meta

VIII ZR 432/21

20.09.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 2. Dezember 2021, Az: 8 U 70/19

§ 304 Abs 1 ZPO, § 249 Abs 2 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 536a Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. VIII ZR 432/21 (REWIS RS 2023, 7007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7007

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