(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STRAFRECHT STRASSENVERKEHR TIERE ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) VERWALTUNGSRECHT FACEBOOK SCHADENSERSATZ MIET- UND WEG-RECHT ARBEITSVERTRAG HAFTUNG SCHMERZENSGELD RECHTSGESCHICHTE FERNSEHEN ZINSEN VERKEHRSSICHERHEIT FRIST VERKEHRSRECHT VERSICHERUNGSRECHT LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH DEUTSCHE BAHN LANDGERICHT FRANKENTHAL (PFALZ) TIERHALTERHAFTUNG BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG ANWALTLICHES BERUFSRECHT IZVR EUZVO STAATSHAFTUNG VORGERICHTLICHE RECHTSANWALTSKOSTEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D