Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17

2. Senat | REWIS RS 2020, 2657

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden Rechtsgütern (weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit Dritter) - Sondervotum zur Begründung und zum Ergebnis:  Kopftuchverbot insb nicht verhältnismäßig


Leitsatz

1. Die Rechtsreferendaren auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden könnten, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein.

2. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter, die einen Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen können, kommen der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens.

3. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat - wie im Bereich der Justiz - auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.   

4. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und ist im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein "absolutes Vertrauen" in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu.

5. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber.

6. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen.

7. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er über eine Einschätzungsprärogative.

8. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen vorliegend ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Untersagung, während bestimmter Ausbildungsabschnitte ihres in [X.] abgeleisteten [X.] ein Kopftuch zu tragen. [X.] werden die in § 45 des [X.] vom 27. Mai 2013 (GVBl [X.], 508 - [X.]) geregelte Neutralitätspflicht sowie der Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 - 2220-V/[X.]-2007/6920-V - zur Prüfung gestellt.

2

1. Das Rechtsreferendariat in [X.] wird im Wesentlichen durch das Gesetz ü[X.] die juristische Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 ([X.], [X.], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Septem[X.] 2019 ) geregelt. Zum Status und [X.] und Rechtsreferendare finden sich folgende Vorschriften (jeweils in der bis zum 31. Okto[X.] 2019 geltenden Fassung):

§ 26 [X.]

(1) …

(2)

([X.]) …

§ 27 [X.]

(1)

(2)-(3) …

3

Das [X.] enthält nur wenige ausschließlich auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf bezogene Bestimmungen. Grundsätzlich regelt es die beamtenrechtlichen Verhältnisse einheitlich und unabhängig von der Art des Beamtenverhältnisses. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten daher insbesondere auch die im Fünften Abschnitt des [X.] des [X.] enthaltenen Bestimmungen zur rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis. Die Regelungen sind nach § 2 des Hessischen [X.]gesetzes (HRiG) für [X.]innen und [X.] sinngemäß heranzuziehen. Die hier verfahrensgegenständliche Vorschrift ü[X.] die Neutralitätspflicht befindet sich in § 45 [X.] und hat folgenden Wortlaut:

§ 45 Neutralitätspflicht (§ 33 Beamtenstatusgesetz)

4

Die Vorschrift entspricht § 68 Abs. 2 in der alten Fassung des [X.], der durch das Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18. Okto[X.] 2004 ([X.], [X.]. [X.] 2005 [X.] 95) eingefügt wurde und seitdem inhaltlich unverändert fortgilt.

5

2. Nach Erlass des § 68 Abs. 2 [X.] a.F. mehrten sich beim [X.] Anfragen zum Tragen eines Kopftuchs während des juristischen Vor[X.]eitungsdienstes. Infolgedessen ü[X.]sandte das [X.] des O[X.]landesgerichts Frankfurt am Main sowie nachrichtlich den Präsidenten der [X.] in [X.] den hier mittelbar angegriffenen Erlass vom 28. Juni 2007, in welchem es bat, künftig wie folgt zu verfahren:

"Wenn aus den Bewerbungsunterlagen für die Einstellung in den juristischen Vor[X.]eitungsdienst erkennbar wird, dass während des Vor[X.]eitungsdienstes ein Kopftuch getragen werden soll, sind die Bewer[X.]innen vor der Einstellung in den Vor[X.]eitungsdienst dahingehend zu belehren, dass sich auch [X.] im juristischen Vor[X.]eitungsdienst gegenü[X.] Bürgerinnen und Bürgern politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten haben. Das bedeutet, dass sie, wenn sie während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen, keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des [X.]es wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

Praktisch bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen,

- bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der [X.]bank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können,

- keine Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchführen können,

- keine Sitzungsvertretungen für die [X.]sanwaltschaft ü[X.]nehmen können,

- während der [X.] keine Anhörungsausschusssitzung leiten können.

Die Bewer[X.]innen sind darü[X.] zu belehren, dass sich der Umstand, dass einzelne Ausbildungsleistungen nicht erbracht werden können, negativ auf die Bewertung der Gesamtleistung auswirken kann, da nicht erbrachte Regelleistungen grundsätzlich mit 'ungenügend' zu bewerten sein werden. Wie sich dies im Einzelfall auf die abschließende Bewertung der Leistung in der Ausbildungsstelle auswirkt, entscheidet die Einzelausbilderin oder der Einzelausbilder."

6

1. Die Beschwerdeführerin ist [X.] und [X.] [X.]sangehörige. Sie war seit dem 2. Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land [X.]. Nach eigenen Angaben trägt sie als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensü[X.]zeugung und Persönlichkeit in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Noch vor Aufnahme der Ausbildung erhielt sie ü[X.] das O[X.]landesgericht Frankfurt am Main ein Hinweisblatt, welches inhaltlich den Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 wiedergab. Die Beschwerdeführerin erklärte am 7. Dezem[X.] 2016 die Annahme des ihr angebotenen Ausbildungsplatzes und merkte an, das Hinweisblatt zur Kenntnis genommen zu haben.

7

2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die dem Hinweis entsprechende Verwaltungspraxis ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte ihr der Präsident des [X.] unter Verweis unter anderem auf den Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 mit, dass er der Beschwerde nicht abhelfe. Hiergegen stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 beim [X.] einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

8

3. Anlässlich dieses verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ü[X.]prüfte das [X.] die Erlasslage und das Hinweisblatt. Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das [X.] dem Präsidenten des O[X.]landesgerichts Frankfurt am Main mit, es sei beabsichtigt, den Erlass vom 28. Juni 2007 insbesondere bezüglich der Bewertung nicht erbrachter Ausbildungsleistungen abzuändern. Eine nicht erbrachte Regelleistung als Folge einer Weigerung, auf das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen zu verzichten, solle sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Gesamtnote in der Ausbildungsstation auswirken. Im Falle der Beschwerdeführerin solle [X.]eits jetzt so verfahren werden.

9

Den Erlass vom 28. Juni 2007 hob das [X.] - [X.] - mit Erlass vom 24. Juli 2017 - [X.]-2017/7064-II/E - auf und wies auf Folgendes hin:

"[X.] und Rechtsreferendare im juristischen Vor[X.]eitungsdienst haben sich gegenü[X.] Bürgerinnen und Bürgern politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.

Für den Vor[X.]eitungsdienst bedeutet dies praktisch, dass [X.] und Rechtsreferendare, die Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale in dem oben genannten Sinne tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der [X.]bank Platz nehmen dürfen, sondern nur im Zuschauerraum sitzen können, keine Sitzungsleitungen oder Beweisaufnahmen durchführen dürfen, keine Sitzungsvertretung für die [X.]sanwaltschaft ü[X.]nehmen dürfen und während der [X.] keine Anhörungsausschusssitzung leiten dürfen. Soweit deshalb vorgesehene Regelleistungen durch die Referendarin oder den Referendar nicht erbracht werden, darf dieser Umstand keinen Einfluss auf die Bewertung haben.

Das O[X.]landesgericht wird gebeten, das bisherige, eigene Hinweisblatt nicht mehr zu verwenden und ab dem Einstellungstermin Septem[X.] 2017 das beiliegende, neue Hinweisblatt während des Verfahrens zur Aufnahme in den juristischen Vor[X.]eitungsdienst allen Antragstellerinnen und Antragstellern zur Kenntnis zu bringen.

Sollten einzelne im Ausbildungsplan vorgesehene Leistungen von [X.] und [X.] wegen der Neutralitätspflicht nicht erbracht werden können, ist im Zeugnisformular der Hinweis 'konnte nicht erbracht werden' ohne weitere Zusätze anzubringen. Das Nichterbringen der Leistung darf sich nicht auf die Bewertung auswirken. Ich bitte darum, alle mit der Referendarausbildung betrauten [X.]innen und [X.] sowie [X.]sanwältinnen und [X.]sanwälte hiervon in Kenntnis zu setzen."

4. Mit Beschluss vom 12. April 2017 - 9 L 1298/17.F - verpflichtete das [X.] das Land [X.], sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen könne und dass sie insbesondere nicht den Beschränkungen unterliege, die sich aus dem Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 ergeben.

Für die der Beschwerdeführerin auferlegten Einschränkungen fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzge[X.], die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und nicht der Exekutive zu ü[X.]lassen.

Durch das Verbot des Tragens des Kopftuchs während wesentlicher Teile des Vor[X.]eitungsdienstes sei eine Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 [X.] sowie der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 [X.] gegeben. Diesen Belangen stünden mit der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Verfahrensbeteiligten und dem im Bereich der Justiz besonders bedeutsamen Grundsatz der staatlichen Neutralität grundrechtliche Freiheitsrechte beziehungsweise grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien gegenü[X.]. Das hierdurch entstehende Konfliktgeflecht erfordere eine legislative Auflösung. Der Gesetzge[X.] habe mit dem Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität eine ausdrückliche Normierung zur Neutralitätspflicht für Beamte in § 45 [X.] und für Referendare im schulischen Vor[X.]eitungsdienst in § 86 Abs. 3 Satz 3 des [X.] (HSchG) geschaffen. Für Rechtsreferendare, die keine Beamte auf Widerruf mehr seien, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stünden, sei eine derartige Regelung a[X.] nicht erfolgt. Eine Anwendung der Neutralitätspflicht ü[X.] § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] komme nicht in Betracht. Soweit diese Vorschrift auf § 45 [X.] verweise, erfasse sie das Neutralitätsgebot nicht, da es erst nach Erlass des § 27 [X.] in die genannte Norm eingefügt worden sei. Eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzge[X.]s zur Neutralitätspflicht von [X.] fehle demnach. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung der Frage scheide die Annahme einer dynamischen Verweisung auf nachträglich in § 45 [X.] eingefügte Norminhalte aus.

Das Gericht sei zwar der Auffassung, dass sich ein Verbot religiös konnotierter Kleidungsstücke in bestimmen Fällen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 45 [X.] für die Beamtenschaft beziehungsweise ü[X.] § 2 HRiG für die [X.]schaft herleiten lasse. Aufgrund der Unterschiede in der Amtsführung, bei den Anforderungen an das Amt und den sich aus der Verfassung und dem Gesetz ergebenden Amtspflichten zwischen Beamten und [X.]n einerseits sowie [X.] andererseits sei es a[X.] im Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Stellenwert der Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig, Referendaren in religiös-weltanschaulicher Hinsicht die gleichen Verhaltenspflichten aufzuerlegen wie der dauerhaft tätigen Beamten- und [X.]schaft. Zudem bestünden hinreichende Möglichkeiten, den [X.] trotz eines religiös-weltanschaulich motivierten Erscheinungsbildes des [X.] zu bewahren und konkreten Gefährdungen im Einzelfall angemessen zu begegnen, indem seitens der Ausbilder gegenü[X.] den Verfahrensbeteiligten bei der Wahrnehmung der streitgegenständlichen Aufgaben auf die Rechtsstellung als Referendar beziehungsweise als Referendarin hingewiesen werde.

5. Auf die Beschwerde des Landes [X.] hob der [X.] den Beschluss des [X.] mit hier angegriffenem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 B 1056/17 - auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines Kopftuchverbots für [X.] sei mit § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 Satz 1 [X.] gegeben. Der Wille des Gesetzge[X.]s, dass gerade auch § 45 [X.] für Rechtsreferendare Geltung haben solle, sei zweifelsfrei erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzge[X.] bei der Änderung von Gesetzen bestehende Verweise im Blick halte. Zudem habe er die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Neufassung des [X.] vom 27. Mai 2013 angepasst. Es bestünden entgegen der Auffassung des [X.] auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der durch § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgenommenen dynamischen Verweisung unter anderem auf § 45 [X.].

§ 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 Satz 1 und 2 [X.] sei entgegen der Auffassung des [X.] und der Beschwerdeführerin eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für das Verbot, Ausbildungsleistungen mit unmittelbarem [X.] mit Kopftuch wahrzunehmen. Der [X.] habe in seinem Urteil vom 10. Dezem[X.] 2007 - [X.]. 2016 - entschieden, dass beide Vorschriften mit der [X.] vereinbar seien, und in diesem Zusammenhang auch die hinreichende Bestimmtheit bestätigt.

Die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin sei nicht grenzenlos gewährleistet, sondern werde durch kollidierende Grundrechte anderer Personen und sonstige [X.] eingeschränkt. [X.] der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin ergäben sich aus der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Verfahrensbeteiligten sowie aus dem staatlichen Neutralitätsgebot als Gemeinschaftswert von Verfassungsrang. Die Abwägung dieser Positionen führe dazu, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 Satz 1 und 2 [X.] seitens des Landes [X.] verfassungskonform ausgelegt worden sei und die Beschwerdeführerin die genannten Tätigkeiten nicht durchführen könne.

Die Ausübung des Vor[X.]eitungsdienstes in Form der Ü[X.]nahme staatlicher Funktionen und der Repräsentation nach außen mit religiös konnotierter Bekleidung verstoße gegen das Neutralitätsgebot in der Justiz. Es sei einem Verfahrensbeteiligten nicht zuzumuten, unter der Glaubens- und Bekenntnissymbolik eines Repräsentanten beziehungsweise einer Repräsentantin des [X.]es einem staatlichen Verfahren ausgesetzt zu sein, dem er sich nicht entziehen könne. Ein Rechtsreferendar, der auf der [X.]bank sitze, werde allein durch diese Positionierung von den Verfahrensbeteiligten als Repräsentant der staatlichen - rechtsprechenden - Gewalt wahrgenommen. Es erschließe sich nicht, wie der vom Verwaltungsgericht für angezeigt gehaltene "schonende Ausgleich" der widerstreitenden Positionen durch Erläuterung der Funktion der Rechtsreferendare durchführbar sein solle. Bürger vor Gericht befänden sich in einer Situation, in der sie wegen der richterlichen Entscheidungsgewalt kaum geneigt seien, Erklärungen des [X.]s hierzu infrage zu stellen. Dessen ungeachtet sei eine Sitzung vor Gericht nicht der Ort, an dem es angezeigt sei, die genaue Funktion und die religiöse oder weltanschauliche Grundeinstellung der Repräsentanten des Gerichts nach dem äußeren Anschein zu erläutern oder zu diskutieren. Insofern unterscheide sich die Situation von derjenigen in einer Schule oder gar Kindertagesstätte, in der sich die Beteiligten nicht nur einmalig und nicht in einer aus der richterlichen Entscheidungsgewalt resultierenden Ü[X.]- und Unterordnungssituation begegneten.

Demgegenü[X.] seien die Nachteile für Rechtsreferendare und konkret für die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie vor die Wahl gestellt werde, entweder ihr Kopftuch abzunehmen oder a[X.] nicht auf der [X.]bank Platz nehmen und Verfahrenshandlungen vornehmen zu dürfen, von geringerem Gewicht. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, der gerichtlichen Verhandlung mit [X.] beizuwohnen. Lediglich Verfahrenshandlungen wie Beweisaufnahmen, Anhörungen vor dem Anhörungsausschuss in der [X.] oder Sitzungsvertretungen für die [X.]sanwaltschaft dürfe sie mit Kopftuch nicht durchführen. Hieraus entstehe ihr auch kein gravierender Nachteil. Die selbständige Wahrnehmung derartiger Tätigkeiten gehöre nicht zu den nach den §§ 32-34 [X.] in der Referendarausbildung verbindlich durchzuführenden Tätigkeiten. Schließlich sei beachtlich, dass in der Praxis nicht selten die Ausbilderin oder der Ausbilder die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendare nicht mit der Durchführung solcher Tätigkeiten betrauten, etwa, weil sich während der Ausbildungszeit kein Verfahren finde, das zur Ü[X.]tragung von Verfahrenshandlungen an Rechtsreferendare oder aus sonstigen Gründen geeignet erscheine. Insofern erhalte die Beschwerdeführerin mit Kopftuch in genau gleichem Umfang einen praktischen Einblick in die richterliche Tätigkeit wie andere Rechtsreferendare auch. Jedenfalls hänge der Ausbildungserfolg in keiner Weise davon ab, dass sie derartige Verfahrenshandlungen erbringe oder der Verhandlung von der [X.]bank aus folge.

Es sei kaum ein Ort denkbar, an dem die Wahrung staatlicher Neutralität durch ihre Repräsentanten so bedeutsam sei wie vor Gericht, wo die Verfahrensbeteiligten eine in jeder Hinsicht von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen unabhängige Entscheidung erwarteten. Daher sei dort, wo Rechtsreferendare nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Repräsentanten der Justiz wahrgenommen würden, die hierdurch begründete abstrakte Gefahr für eine Beschädigung des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Neutralität des Gerichts und die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung ausreichend, um [X.] das Tragen religiös konnotierter Kleidungsstücke in dieser Situation zu untersagen. Die Grundrechte der [X.] und Rechtsreferendare hätten nach einer durchzuführenden Abwägung demgegenü[X.] zurückzutreten.

6. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim [X.]. Das Verfahren ruht derzeit.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 14. Juni 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie von Art. 3 Abs. 1 und 3 [X.]. Sie beantragt, den Beschluss des Hessischen [X.]hofs vom 23. Mai 2017, den Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 sowie das ihr auferlegte Verbot, bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung im Rahmen ihres juristischen Vor[X.]eitungsdienstes ein Kopftuch zu tragen, aufzuheben und ihr die im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

1. Der Beschluss des Hessischen [X.]hofs greife (in gesteigerter Intensität) in die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ein, soweit er ihren Ausschluss als Trägerin eines Kopftuchs von den praktischen Aufgaben der Referendarausbildung unter Bezug auf die "Hinweise" des [X.] als "lediglich einschränkende verfassungskonforme Auslegung" der Neutralitätspflicht der Beamten gemäß § 45 Satz 2 [X.] bewerte. Betroffen sei der Aspekt der Berufswahl, vor allem da das ausgesprochene Verbot geeignet sei, andere Absolventinnen des Jurastudiums, die aus religiöser Ü[X.]zeugung, aus Gründen der Selbstdarstellung oder Würde ein Kopftuch trügen, vom Rechtsreferendariat abzuhalten. An die Rechtfertigung seien damit erhöhte Anforderungen zu stellen.

Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei mangels dynamischen Charakters der Verweisung auf das [X.] nicht geeignet, den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszufüllen. Ungeachtet der Verweisungsproblematik ergäben sich gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 45 [X.] als die Ausbildungsfreiheit einschränkendes Gesetz. § 45 Satz 1 und 2 [X.] enthielten die allgemeine, unterschiedslos an alle Beamtinnen und Beamten adressierte, höchst unbestimmte Pflicht, sich "im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten". Nach Satz 3 sei "bei der Entscheidung" ü[X.] die Neutralitätspflicht "der christlich und humanistisch geprägten Tradition des Landes [X.] angemessen Rechnung zu tragen". Die hierdurch bedingte Privilegierung der christlich-humanistischen Tradition stehe nicht im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 3 [X.] niedergelegten Verbot der Benachteiligung beziehungsweise Bevorzugung aus religiösen Gründen. § 45 [X.] sei keiner verfassungs- beziehungsweise grundrechtskonformen Auslegung zugänglich.

§ 45 Satz 2 [X.] verstoße gegen den [X.]. Insbesondere könne anhand der Norm nicht definiert werden, worin die "objektive Eignung" eines muslimischen Kopftuchs bestehe, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen oder den [X.] zu gefährden. Viel weniger noch gebe die Norm zu erkennen, warum das Kopftuchverbot auch auf nicht verbeamtete [X.] zu erstrecken sei, nicht a[X.] auf Angestellte im öffentlichen Dienst, die funktional gleiche Tätigkeiten wahrnähmen.

Das ministerielle Schreiben ü[X.]trage das Neutralitätsgebot und die Kleidungsvorschrift des § 45 Satz 1 und 2 [X.] wörtlich auf den juristischen Vor[X.]eitungsdienst. Die grundrechtlich erhebliche Differenz zwischen einem freiwillig eingegangenen Beamtenverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, das wegen des staatlichen Monopols zwangsweise von allen Bewer[X.]innen für juristische Berufe zu durchlaufen sei, werde damit zu ihren Lasten eingeebnet. Die gesetzliche wie auch die ministerielle Konkretisierung der [X.] für [X.] verkenne auch die Differenz von richterlichen und beamtlichen Dienstpflichten. Im Unterschied zu § 45 [X.] verwendeten das Grundgesetz und das Deutsche [X.]gesetz mit Bedacht nicht den Begriff der Neutralität, sondern vielmehr die Begriffe der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Selbst wenn man [X.] bei praktischen Aufgaben als Repräsentantinnen der Justiz den [X.]innen gleichstellen wollte, geböte es ihre Ausbildungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.], ihre Dienstpflichten an denen von [X.]innen zu orientieren und entsprechend ihrem Ausbildungsverhältnis abzustufen. Die Unterstellung, eine [X.]in mit Kopftuch könne den Anforderungen an die Unparteilichkeit oder auch an die Neutralität der Amtsführung nicht gerecht werden, finde weder normativ noch empirisch eine Grundlage.

Wolle man trotz der genannten Bedenken am Begriff der Neutralität festhalten, lege das Grundgesetz ein pluralistisches Verständnis nahe. Art. 33 Abs. 3 Satz 1 [X.] normiere, dass der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnis seien. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfe niemandem aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Art. 33 Abs. 3 [X.] streite damit für ein offenes Verständnis staatlicher Neutralität, das religiös-weltanschauliche Betätigungen der Bürgerinnen nicht strikt aus dem staatlichen Bereich verbanne und in den Bereich der Gesellschaft verschiebe. Neutralität bezeichne vielmehr eine offene und ü[X.]greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Folglich enthalte Art. 33 Abs. 3 [X.] nicht nur ein individuelles Diskriminierungsverbot, sondern im Kontext der staatsbürgerlichen Rechte und damit des [X.] eine Grundentscheidung des Grundgesetzes, Angehörige aller in der [X.] gleichermaßen an der Ausübung öffentlicher Gewalt zu beteiligen. Das Grundgesetz sorge damit dafür, dass die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft sich auch in einer pluralistischen Zusammensetzung des öffentlichen Dienstes widerspiegele.

Unabhängig hiervon sei die Regelung unverhältnismäßig.

Das Vorliegen eines legitimen Zwecks könne bezweifelt werden. Es erscheine fraglich, ob der nicht näher konkretisierte Verweis auf Rechts- und [X.] wie die religiös-weltanschauliche Neutralität des [X.]es und die richterliche Unabhängigkeit ausreichten, um Grundrechtseingriffe mit hoher Eingriffsintensität im Einzelfall zu rechtfertigen. Den in § 45 Satz 2 [X.] genannten Friedensvorstellungen oder auch dem im Ausgangsverfahren genannten "Verhandlungsfrieden" und dem Vertrauen in die religiöse Neutralität des [X.]es komme kein Verfassungsrang zu. § 45 Satz 2 [X.] wäre allenfalls teleologisch zu reduzieren auf den verfassungskonformen Zweck, die Funktionsfähigkeit einer auch im Erscheinungsbild unabhängigen und unparteiischen Justiz im Sinne von Art. 97 [X.] zu sichern.

Nach § 45 Satz 2 [X.] sei Voraussetzung für das Kopftuchverbot, dass sich das Kopftuch "objektiv eigne", die Neutralität der Amtsführung - hier der Wahrnehmung "praktischer Aufgaben" - zu beeinträchtigen oder den [X.] zu gefährden. Eine derartige Wirkung werde beim muslimischen Kopftuch in der einschlägigen Rechtsprechung - im Gegensatz zur Entscheidung des Hessischen [X.]hofs - ü[X.]wiegend bestritten. Empirisch seien die Erwägungen des [X.]hofs für die Bejahung der abstrakten Gefahr "für eine Beschädigung des Vertrauens bei den Verfahrensbeteiligten in die Neutralität des Gerichts und die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung" nicht zu verifizieren. Das Kopftuch sei in [X.] im gesellschaftlichen Alltag üblich und nicht durchgängig religiös konnotiert. Frauen, die das Kopftuch a[X.] aus religiösen Gründen trügen, könne nicht unterstellt werden, sich auch in ihrer [X.]uflichen Praxis religiös leiten zu lassen. Letztlich werde das Kopftuch der Trägerin und nicht dem [X.] zugerechnet, den sie repräsentiere.

Das Kopftuchverbot und der Ausschluss von "praktischen Aufgaben" im Vor[X.]eitungsdienst seien nicht erforderlich. Die Ausgangsentscheidung des [X.] sei ü[X.]zeugend davon ausgegangen, dass, soweit ü[X.]haupt nötig, Maßnahmen der Aufklärung und Information der mit der Gerichtspraxis nicht vertrauten Verfahrensbeteiligten oder der Hinweis auf die mögliche Ablehnung wegen Befangenheit effektiv "Abhilfe" schaffen könnten.

Das Verbot sei zudem nicht angemessen. Zunächst sei zu beanstanden, dass der [X.] eine von einem Kopftuch angeblich ausgehende abstrakte Gefahr ausreichen lasse, um Grundrechte gegenü[X.] den Belangen der staatlichen Neutralität und der negativen Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten einzuschränken. Daneben trügen die Einschränkungen und Verhaltens- sowie Bekleidungsgebote den rechtlichen und funktionalen Unterschieden zwischen einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einerseits und einem Amtsverhältnis als [X.]in oder als Beamtin andererseits nicht angemessen Rechnung. Sie [X.]ücksichtigten die unterschiedlichen Anforderungen an das dienstliche Verhalten und die Kleidung im Dienst nicht angemessen, die daraus resultierten, dass [X.] unter der Aufsicht ihres Ausbilders stünden und in der Regel nicht eigenständig agierten. Auch bei [X.] sehe der [X.] Gesetzge[X.] eine gegenü[X.] verbeamteten Lehrerinnen abgeschwächte Bekleidungsvorschrift vor. Weiterhin sei beachtlich, dass der Zugang zu den juristischen Berufen vom [X.] kontrolliert und organisiert werde. Als Monopolist entscheide er ü[X.] die Möglichkeit, nach Maßgabe des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 [X.] den Beruf etwa des Anwalts oder Notars wählen zu können.

2. Das Kopftuchverbot im Referendardienst verletze sie auch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Der schwerwiegende Eingriff in die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der angegriffene Beschluss stelle das religiöse Bedeckungsgebot und - gestützt auf § 45 Satz 2 [X.] - das Neutralitätsgebot für den Bereich der Justiz in die praktische [X.] ein. Für den schonenden Ausgleich von Religionsfreiheit einerseits und einem Neutralität und Frieden sichernden Kopftuchverbot andererseits habe das [X.] entschieden, dass ein Verbot religiöser Bekundungen, das [X.]eits bei der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität greife, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unangemessen und damit unverhältnismäßig sei, wenn die Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen sei. Diese für Pädagoginnen getroffene Entscheidung sei auf Referendarinnen im juristischen Vor[X.]eitungsdienst ü[X.]tragbar.

3. Der Beschluss greife in ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung als Bedingungen der Identitätsbildung aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ein. Die Bedeckung werfe neben dem als verpflichtend empfundenen religiösen Gebot zugleich die Frage auf, wie sie sich als Frau im öffentlichen Raum und bei alltäglichen [X.] Kontakten ihrer Vorstellung von Würde entsprechend darstellen wolle. Neben die religiöse Verpflichtung trete die aus ihrem Selbstbild und ihrer Identitätsvorstellung abgeleitete [X.], sich nicht mit unbedecktem Haupthaar in der Öffentlichkeit zu zeigen.

4. Durch den angegriffenen Beschluss sowie mittelbar durch § 45 Satz 2 [X.] werde sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.]). Bei § 45 Satz 2 [X.] handele es sich zwar um eine geschlechtsneutral formulierte Regelung. Deren ausweislich der Gesetzesbegründung intendierte Bedeutung sei a[X.], das Tragen von Kopftüchern zu unterbinden. Das Bekundungsverbot erfasse Männer gegenwärtig und auf absehbare [X.] in verschwindend geringer Zahl.

Zum Verfahren haben die [X.], die [X.], die [X.], der Humanistische Verband [X.]s, der [X.], der [X.], das [X.] in [X.], die Evangelische Kirche in [X.], der Zentralrat der Muslime in [X.], der [X.], der [X.] für die [X.]esrepublik [X.], die Neue [X.]vereinigung, der Deutsche [X.]bund sowie der [X.] Stellung genommen.

1. Die [X.] hält die Verfassungsbeschwerde insoweit für unzulässig, als mit ihr beantragt werde, den Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 und das darin ausgesprochene Verbot aufzuheben, als Rechtsreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung im Rahmen ihres juristischen Vor[X.]eitungsdienstes ein Kopftuch zu tragen. Dieser Antrag sei insoweit gegenstandslos und die Verfassungsbeschwerde unzulässig geworden, als das [X.] den genannten Erlass mit seinem Erlass vom 24. Juli 2017 aufgehoben habe.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig sei, sei sie unbegründet. Zwar liege ein Eingriff in die Schutz[X.]eiche der Religionsfreiheit aus Art. 4 [X.] und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] vor, dieser sei a[X.] verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Mit der Verpflichtung von [X.] zur religiösen Neutralität solle den an einem Zivil- oder Strafverfahren oder einem verwaltungsbehördlichen Verfahren Beteiligten das Vertrauen vermittelt werden, dass religiöse Erwägungen oder Einstellungen in ihrem Verfahren keine Rolle spielten und Tatsachen- wie Rechtsfragen allein auf der Grundlage des geltenden Rechts entschieden würden. Die Verpflichtung des [X.]es zu strikter weltanschaulich-religiöser Neutralität folge unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Der Gesetzge[X.] beschreibe auf der Tatbestandsseite des § 45 [X.] einen Wirkungszusammenhang, den er für möglich halten und als neutralitätsschädlich unterbinden dürfe. Er sei danach [X.]echtigt, seiner Regelung die Annahme zugrunde zu legen, Kleidungsstücke, Symbole und sonstige Merkmale könnten - und sollten vielfach auch - inhaltlich aussagekräftig sein und den Schluss auf die Ü[X.]zeugung desjenigen zulassen, der sich ihrer in der Öffentlichkeit bediene. Des Weiteren habe der Gesetzge[X.] darauf abgestellt, die verwendeten Merkmale bräuchten nur objektiv geeignet zu sein, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Mit dieser Formulierung sei es ihm indessen nicht um eine Grenzbestimmung zwischen abstrakter und konkreter Vertrauensbeeinträchtigung und Friedensgefährdung gegangen, sondern allein um die Klarstellung, dass es für diese Wirkungen nicht auf die Absichten der Trägerin ankomme. Deshalb lasse sich das Gesetz dahin verstehen, dass zumindest dann, wenn die Glaubensbekundung nachvollziehbar auf ein als verpflichtend betrachtetes religiöses Gebot zurückzuführen sei, jene objektive Eignung eine konkrete Gefahr für den politischen, weltanschaulichen oder religiösen Frieden voraussetze oder a[X.] das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung konkret beeinträchtige. Diese Einschränkung habe das [X.] ü[X.]nommen. Auf diese Weise sei für den Bereich der allgemeinen Verwaltung und damit für die Ausbildung der [X.] und Rechtsreferendare in der [X.] den Anforderungen des [X.]s genügt.

Auf eine konkrete Friedensgefährdung oder Vertrauensbeeinträchtigung könne es für den justiziellen Bereich indessen nicht ankommen. Die Möglichkeiten, die das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stelle, wenn die Verwendung der im Gesetz genannten Kleidungsstücke, Symbole oder anderer Merkmale sie an der Neutralität des Gerichts zweifeln lasse, seien mit dem Recht zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ü[X.]aus begrenzt. Zudem sei es in gleichem Maße die Öffentlichkeit - auch ü[X.] das im Gerichtssaal anwesende Publikum hinaus -, der die Ü[X.]zeugung von der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität vermittelt werden müsse und deren Vertrauen durch das Verhalten und Auftreten des [X.] daher keinesfalls beeinträchtigt werden dürfe. Aus diesem Grund folge das gerichtliche Verfahren gänzlich anderen Regeln, als sie etwa im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten gelten mögen. Der [X.] habe nicht nur die neutrale, unabhängige und allein dem Gesetz unterworfene Amtsführung des [X.]s, sondern in gleicher Weise auch sicherzustellen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und in jedem Einzelfall auch der Verfahrensbeteiligten in eben diese Amtsführung nicht gefährdet oder gar enttäuscht werde. Daraus erwachse seine [X.] zur institutionellen Neutralitätssicherung, die sich darum bemühen müsse, selbst dem Anschein mangelnder Objektivität und unzulänglicher oder gar verfehlter Sachbezogenheit entgegenzutreten. Diese Einschränkungen müssten auch für [X.] gelten, wenn und soweit sie richterliche oder staatsanwaltliche Funktionen ausübten.

Das Verbot des Kopftuchs bei dienstlichen Kontakten mit Verfahrensbeteiligten erweise sich auch als angemessen und im engeren Sinne verhältnismäßig. Aus der Sicht und nach den Erfahrungen des [X.]es sei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde praktisch von einer sachgerechten und ihr Recht auf Ausbildung sichernden Teilnahme an den praktischen Aufgaben des Vor[X.]eitungsdienstes ausgeschlossen, entschieden entgegenzutreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] solle die Rechtsreferendarin praktische Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und eigenverantwortlich erledigen. Damit sei nicht allein die Teilnahme an Sitzungen, die Durchführung einer Beweisaufnahme, die Sitzungsvertretung für die [X.]sanwaltschaft oder die Leitung der Sitzung eines Anhörungsausschusses gemeint. Zu den praktischen Aufgaben zählten vor allem das Studium von Akten und Vorgängen der jeweiligen Ausbildungsstation, die Begutachtung von Streitfällen und Ermittlungsergebnissen, der mündliche Vortrag sowie die Anfertigung von Urteils-, Beschluss- und Verfügungsentwürfen. Hier liege der Schwerpunkt der praktischen Ausbildung, während diejenigen Aufgaben, die die Beschwerdeführerin, ohne ihr Kopftuch abzulegen, nicht wahrnehmen könne, nur einen untergeordneten Teil[X.]eich der Ausbildung darstellten. Deren Ü[X.]nahme sei zwar wünschenswert, könne a[X.] ohnehin nicht durchweg gewährleistet werden, sondern sei davon abhängig, ob in der jeweiligen Ausbildungsstation Fälle vorlägen, die für die Ü[X.]nahme des [X.] oder für eine eigenständige Beweisaufnahme geeignet seien.

2. Die [X.] ist der Auffassung, der vorliegende Grundrechtseingriff halte einer materiellen Ü[X.]prüfung am Maßstab kollidierenden Verfassungsrechts stand. [X.] von Verfassungsrang und gegebenenfalls auch die Grundrechte Dritter erforderten es, dass die Justiz den Bürgerinnen und Bürgern auch äußerlich neutral gegenü[X.]trete. Das Grundgesetz gehe von dem Bild einer nur Recht und Gesetz unterworfenen und dabei den Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen und neutral gegenü[X.]tretenden [X.]persönlichkeit aus. Die Ü[X.]zeugungskraft richterlicher Entscheidungen [X.]uhe vor diesem Hintergrund nicht nur auf der juristischen Qualität ihrer Gründe; sie stütze sich in hohem Maße auch auf das Vertrauen, das den [X.]innen und [X.]n von der Bevölkerung entgegengebracht werde. Dieses Vertrauen [X.] nicht zuletzt auf der äußeren und inneren Unabhängigkeit des [X.]s, seiner Neutralität und erkennbaren Distanz. Eine Kundgabe religiöser Ü[X.]zeugungen, die geeignet sei, dieses Vertrauen zu erschüttern, widerspreche dem [X.]bild des Grundgesetzes. Auch Referendarinnen und Referendare müssten Neutralität und Distanz an den Tag legen, soweit sie gegenü[X.] den Verfahrensbeteiligten Aufgaben der Rechtspflege wahrnähmen.

[X.] sei nicht situationsbezogen, sondern umfassend zu verstehen. Nur ein generelles und vom Einzelfall unabhängiges Verbot könne einem möglichen Vertrauensverlust vorbeugen und den Eindruck verhindern, die [X.] könne womöglich auch durch sachfremde - religiöse - Einflüsse geprägt werden. Ein anlass- beziehungsweise konfliktbezogenes Verbot werde dieses Ziel - anders als nach der Rechtsprechung des [X.]s im Fall des Kopftuchs bei Lehrkräften - verfehlen, weil der Vertrauensverlust unwiderruflich eingetreten sein würde, bevor ein Verbot ausgesprochen werden könnte. Zudem werde ein Unbehagen der Verfahrensbeteiligten in Anbetracht religiöser Symbole nicht stets offen zutage treten. Auch in derartigen Fällen gerate das Vertrauen in die Justiz indes in Gefahr.

3. Die [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin sei von lediglich geringer Intensität. Die ihr aufgrund ihres Kopftuchs verwehrten Tätigkeiten stellten lediglich einen sehr eng begrenzten Ausschnitt des [X.] dar. Außerdem habe sie keine negativen Auswirkungen auf ihre Gesamtnote zu befürchten.

Das Verbot bezwecke den Schutz wichtiger Belange, denen das Grundgesetz Verfassungsrang beimesse und die aufgrund ihrer hohen Bedeutung selbst einen deutlich intensiveren Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Zunächst diene es der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des Vertrauens der rechtsunterworfenen Bürger in die unbedingte und uneingeschränkte Neutralität des [X.]es sowie der diesen repräsentierenden Amtsträger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Daneben sei auch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der (übrigen) Prozessbeteiligten betroffen. Eine Differenzierung zwischen [X.]innen und [X.] sei insoweit nicht geboten.

Das Verbot sei auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Sachlage nicht mit der Situation von Lehrerinnen und Erzieherinnen vergleichbar, bei der erst eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität eine Untersagung rechtfertige. Hier könnten die verschiedenen Beteiligten ihre Belange formenfrei und flexibel diskutieren, Änderungen und Lösungsansätze ohne engere zeitliche und sachliche Vorgaben erproben sowie ü[X.] einen längeren [X.]raum hinweg auf eine wechselseitige Annäherung der konkreten Belange hinwirken. Der [X.] als Garant einer neutralen, allein Recht und Gesetz unterworfenen rechtsprechenden Gewalt könne demgegenü[X.] den Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit des [X.]s und einer der verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht unterworfenen Amtsführung gerade nicht im konkreten Einzelfall lösen. Eine Forderung, die Gerichtsverwaltung müsse auch im Bereich der richterlichen Tätigkeit bei Tragen einer religiös konnotierten Kleidung in jedem Einzelfall die Gefahr einer Neutralitätspflichtverletzung begründen und belegen und auf Einzelfalllösungen hinwirken, sei mit der Arbeitsweise der Gerichte und der einfachrechtlichen Ausprägung des Neutralitätsgebots schlicht nicht zu vereinbaren. Weder komme es im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in Betracht, die Zuteilung eines Falles vom vermeintlich weltanschaulichen Gehalt der aufgeworfenen Rechtsfragen abhängig zu machen, noch könne die Frage der praktischen [X.] adäquat dort gelöst werden, wo sie regelhaft auftreten werde, nämlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

4. Nach Auffassung des Humanistischen Verbands [X.]s kann eine Referendarin im juristischen Vor[X.]eitungsdienst keine religiöse Bekleidung und kein religiöses Symbol tragen, sofern sie zu Ausbildungszwecken einen [X.] oder [X.]sanwalt vertritt. Anders sehe der Fall aus, in dem die Referendarin ohne Robe auf der [X.]bank sitze, wenn sie zu Ausbildungszwecken an der Verhandlung teilnehme. Hier könne durch ein Schild klargestellt werden, dass es sich nicht um ein Mitglied des Gerichts handele, welches entscheidungsbefugt sei. Auch eine räumliche Abgrenzung durch Aufstellung eines Nebentisches erscheine denkbar. In Zweifelsfällen könne das Gericht auf die Ausbildungssituation auch ausdrücklich hinweisen. Sofern die Stellung als Auszubildende klar erkennbar sei, dürfe die Gefahr, dass Bürger annähmen, die Referendarin könne Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen, als sehr gering einzuschätzen sein.

5. Aus der Sicht des [X.] erscheint § 45 Satz 3 [X.] als nicht mit Art. 3 [X.] vereinbar, soweit als Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auf die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes [X.] Bezug genommen wird. Dieser Satz erscheine im Hinblick auf die Trennung von [X.] und Kirche sowie auf die Religions- und Bekenntnisfreiheit des Einzelnen weder in Bezug auf die konkrete Entscheidung noch im Hinblick auf andere Sachverhalte geeignet, zu einer verfassungsgemäßen Bewertung der gebotenen religiösen und weltanschaulichen Neutralität von Beamten zu gelangen. Es sei besonders wichtig, die Trennung von [X.] und Kirche einzuhalten, was für im [X.]sdienst tätige Personen bedeute, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bekenntnis- und weltanschauungsneutral handeln müssten. Die Anforderungen seien auch an eine Referendarin im juristischen Vor[X.]eitungsdienst zu stellen.

6. Der [X.] sieht es als problematisch an, dass nach § 45 Satz 3 [X.] der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes [X.] angemessen Rechnung zu tragen ist. Es sei geklärt, dass Ausnahmeregelungen zugunsten der Darstellung [X.] und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte verfassungswidrig seien.

Soweit in dem Kopftuchverbot ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 [X.] gesehen werden könne, sei dieser durch die von den Fachgerichten herangezogenen Vorschriften gedeckt. Das Recht auf freie Religionsausübung sei ebenfalls nicht verletzt. Es habe hinter der negativen Religionsfreiheit anderer Beteiligter an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren und dem staatlichen Neutralitätsgebot zurückzustehen. Der Verfahrensbeteiligte habe aus seinem Grundrecht auf negative Religionsfreiheit den Anspruch, dass er von [X.] nicht mit deren Religion konfrontiert werde. Anders als im [X.] finde in Gerichtssälen keine Diskussion ü[X.] das Tragen von religiösen Symbolen statt. Die [X.] des tatsächlichen Aufeinandertreffens sei viel zu kurz, um die Hintergründe oder gar die Sinnhaftigkeit der Benutzung religiöser Symbole erörtern zu können. Der Umstand, dass es vorliegend um den Fall einer Rechtsreferendarin gehe, führe zu keiner anderen Wertung.

7. Das [X.] in [X.] hält das hier in Rede stehende Kopftuchverbot für verfassungswidrig.

Bei der materiellen verfassungsrechtlichen Beurteilung sei allgemein zu [X.]ücksichtigen, dass sich die Stellung der [X.] von derjenigen der [X.]innen und [X.]sanwältinnen unterscheide. Erstere würden nur unter Aufsicht für die in § 10 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) abschließend aufgezählten richterlichen Tätigkeiten eingesetzt. Sie befänden sich zudem in einer Ausbildungssituation, die für die Zweite Juristische [X.]sprüfung verpflichtende Voraussetzung und damit auch für Berufe außerhalb des [X.]sdienstes unabdingbar sei.

Für muslimische Referendarinnen mit Kopftuch stellten [X.] nicht nur eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 [X.], sondern zugleich eine gleichheitswidrige Behandlung aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Religion (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 [X.]) dar. [X.] knüpften an eine Vielzahl von Diskriminierungsmerkmalen an, ohne dass eines alleine ausschlaggebend wäre. Es werde ausschließlich der erkennbaren Muslimin die umfassende und gleich[X.]echtigte Juristenausbildung im Referendariat verwehrt. Für eine ganz bestimmte, strukturell benachteiligte Minderheit (kopftuchtragende muslimische Frauen) werde eine Juristenausbildung zweiter Klasse geschaffen.

Eine Rechtfertigung aufgrund der negativen Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten komme nicht in Betracht. Eine Parallele zur [X.] des [X.]s könne nicht gezogen werden, da die Zurschaustellung religiöser Symbole in den dort zu entscheidenden Fällen staatlich angeordnet worden sei. Jedem Beteiligten eines Gerichtsprozesses sei a[X.] unmittelbar einleuchtend, dass der [X.] das Kopftuch seiner [X.]sbediensteten als Ausdruck der zunehmenden religiösen Pluralität lediglich hinnehme, ohne es sich zu eigen zu machen. Gegen die von der Robe ausgehende symbolische Wirkmacht könne sich das Kopftuch nicht durchsetzen.

Jeweils für sich stehe weder die Unabhängigkeit des [X.]s aus Art. 97 Abs. 1 [X.] noch die religiös-weltanschauliche Neutralität des [X.]es dem Tragen eines Kopftuchs durch eine Rechtsreferendarin entgegen. Art. 97 Abs. 1 [X.] gelte [X.]eits nur für die [X.]person, könne also nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf Referendarinnen ausgedehnt werden. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des [X.]es sei ein an den [X.] gerichtetes objektives Verfassungsprinzip, das dem [X.]sbediensteten erst entgegengehalten werden könne, wenn er seine Stellung zur gezielten Beeinflussung missbrauche.

8. Die Evangelische Kirche in [X.] führt aus, dem Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Justiz sei ein hoher Stellenwert beizumessen. Dem dienten unter anderem die Regelungen zu einer einheitlichen Amtstracht der handelnden Personen. Durch die Amtstracht werde anschaulich, dass jemand eine bestimmte Rolle wahrnehme und von dieser vereinnahmt werde. Sie markiere zugleich die Differenz zwischen der Person und dem Amt und schaffe eine gewisse Distanz zum Interaktionspartner, dem der Amtsträger nicht bloß "von Mensch zu Mensch", sondern als Repräsentant des [X.]es begegne. Diese Funktion werde relativiert oder gar konterkariert, wenn zur Amtstracht auffällige weitere Kleidungsstücke oder Symbole träten, die eine gegenläufige Botschaft vermittelten. Dies sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfe a[X.] einer besonderen Abwägung. Bei Entscheidungen darü[X.], ob [X.]sbedienstete religiös akzentuierte Kleidung bei der Amtsführung tragen dürften, sei die polyvalente Wirkung von Symbolen zu bedenken. Antworten ließen sich nicht einfach aus [X.] deduzieren. Vielmehr müsse eine Vielzahl von Wertungen in diese Entscheidung einfließen, die letztlich stark dezisionalen Charakter trage. Dies spreche dafür, hier eine Prärogative des parlamentarischen Gesetzge[X.]s anzunehmen.

9. Der Zentralrat der Muslime in [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Für den vorliegenden Grundrechtseingriff bestehe kein legitimes Ziel. Das Kopftuchverbot diene nicht dem Schutz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des [X.]es, sondern allein des faktisch konstruierten "Vertrauens" in diese. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf die Wahrung eines objektiv-rechtlichen Verfassungsprinzips (Neutralität) sei a[X.] kein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut. Obendrein [X.]ücksichtige der vorliegende Fall nur die antizipierte vorurteilsbeladene Sicht Dritter hinsichtlich der [X.]streue und Vertrauenswürdigkeit muslimischer [X.]sbediensteter und missachte die möglichen positiven Effekte der Sichtbarkeit ethnischer, religiöser oder gesellschaftlicher Minderheiten auf der [X.]bank.

Der pauschale Ausschluss von der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher, richterlicher und bestimmter Verwaltungstätigkeiten stehe in keinem Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] sollten die praktischen Arbeiten in der Juristenausbildung die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der Rechtsreferendare stärken, indem diese maßgeblich an der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung mitwirkten. Der Betroffenen hingegen würden diese grundlegenden Lernerfahrungen, in denen sie gerade die intendierten Kompetenzen Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit für ihre [X.]ufliche Zukunft erlernen könne, verwehrt. Eine Ungleichbehandlung gegenü[X.] anderen Referendaren sei nicht begründbar.

Der vom Land [X.] lediglich vermutete Eingriff in Freiheitsrechte Dritter sei allenfalls von marginaler Intensität. Wenn das [X.] selbst schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen zumute, zwischen der muslimischen Lehrerin mit Kopftuch und dem [X.] zu unterscheiden, sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht für erwachsene, meistens auch anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte gelten solle. Ähnlich wie in [X.] müsse vielmehr eine Einzelfallbetrachtung stattfinden, in der aus der Perspektive eines durchschnittlichen [X.] gefragt werde, ob die religiöse Bekundung dem [X.] zurechenbar oder eher Ausdruck der individuellen Freiheit einer einzelnen [X.] sei. Die verfahrensgegenständliche Regelung bezwecke den Schutz lediglich eines "Unwohlseins" der Prozessbeteiligten.

Eine Neutralitätspflicht könne vorliegend auch nicht aus den Art. 97, 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] hergeleitet werden, da diese Normen für [X.] nicht gelten. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereich oder die Verwaltung könnten die Vorschriften generell nicht herangezogen werden. Unabhängig hiervon bestehe die Gefahr, dass außerrechtliche wie beispielsweise religiöse Kriterien bei der Entscheidungsfindung Geltung fänden, bei jedem gläubigen [X.], unabhängig davon, ob äußerlich sichtbare religiöse Merkmale vorhanden seien oder nicht. Das subjektive Empfinden einzelner Verfahrensbeteiligter zuungunsten individueller Freiheitsrechte durchzusetzen, um einen mutmaßlichen Eindruck der Objektivität herzustellen, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Religionszugehörigkeit allein stelle noch keinen Befangenheitsgrund dar. Es sei diskriminierend, gerade bei muslimischen Frauen von ihrem Bekenntnis auf ihre fehlende Gesetzestreue schließen zu wollen.

10. Der [X.] argumentiert im Ergebnis damit, dass das Tragen eines Kopftuchs ein Menschenbild vermittele, das mit dem Grundgesetz und den universellen Menschenrechten nicht kompatibel sei. Wenn Musliminnen ein glaubensgeleitetes Leben auf der Grundlage von [X.] und [X.] führen wollten und dies beispielsweise durch eine strikte Befolgung des Bedeckungsgebots auch während der Dienstzeit demonstrierten, bestünden [X.]echtigte Zweifel an der Loyalität zum säkularen, freiheitlich [X.] Rechtsstaat und seiner Werteordnung.

11. Nach Auffassung des [X.]s für die [X.]esrepublik [X.] ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

Der in dem Kopftuchverbot liegende Grundrechtseingriff wiege besonders schwer, da die [X.] nicht nur eine religiöse Empfehlung, sondern eine unbedingt zu wahrende religiöse Pflicht sei, deren Erfüllung ihnen im [X.] unmöglich gemacht werde. Da es um eine Verpflichtung gehe, die für die Betroffenen nach ihrem Selbstverständnis nicht zeitlich dispensierbar sei, könne auch der Einwand nicht ü[X.]zeugen, der Eingriff wiege nicht so schwer, da es sich "nur" um ein zeitlich und örtlich begrenztes Verbot handle.

Die teilweise vertretene Ansicht, in der Justiz habe ein besonders strenger Neutralitätsbegriff zu gelten, könne nicht ü[X.]zeugen. Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 [X.] sowie das Recht auf den gesetzlichen [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien von der religiös-weltanschaulichen Neutralität des [X.]es zu unterscheiden. Außerdem seien diese Vorschriften weder auf [X.] noch auf [X.]sanwältinnen oder Verwaltungsbeamtinnen anwendbar. Allgemein hindere das religiös motivierte Tragen eines Kleidungsstücks allein die [X.]in nicht daran, frei von außerrechtlichen Einflüssen, Zwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu verschaffen. Anders sei dies nur, wenn sie aufgrund weiterer Umstände einen gegenteiligen Eindruck hervorrufe. Diesen Fällen könne a[X.] durch die Befangenheitsregelungen begegnet werden.

Eine Rechtfertigung durch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten komme ebenfalls nicht in Betracht. Diese enthalte kein Verfügungsrecht ü[X.] die positive Religionsfreiheit der [X.]in. Auch bestehe keine Vergleichbarkeit zu der vom [X.] in seiner "[X.]" angenommenen unausweichlichen Zwangslage. Vielmehr nehme der [X.] hier die Ausübung der Religionsfreiheit der Rechtsreferendarin lediglich hin. Damit würden die Verfahrensbeteiligten nur mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Rechtsreferendarin in Form einer religiös motivierten Bekleidung konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Repräsentanten des Gerichts mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen werde.

12. Nach Auffassung der Neuen [X.]vereinigung ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Kopftuchverbot gegenü[X.] [X.]innen und [X.]n verfassungsrechtlich zulässig sei, bestünden erhebliche Unterschiede zwischen dauerhaft tätigen [X.]innen und [X.]sanwältinnen einerseits und Referendarinnen andererseits. Während sich die Erstgenannten darü[X.] im Klaren sein müssten, dass sie an die Grundwerte der Verfassung in besonderer Weise dauerhaft gebunden seien, seien Referendarinnen aufgrund des staatlichen [X.] zunächst nur vorü[X.]gehend in der Justiz tätig. Bei ihnen stehe nicht die eigenverantwortliche Rechtsfindung im Mittelpunkt, sondern die Berufsausbildung. Im Ergebnis komme keiner der gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Positionen ein solches Gewicht zu, dass [X.]eits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot rechtfertigen könne. Bei der Abwägung im Rahmen der praktischen [X.] sei zu [X.]ücksichtigen, dass in der Ausbildung während der [X.] dieser Ausbildungszweck unzweideutig im Mittelpunkt stehe, weil die ausbildende [X.]in oder der ausbildende [X.] stets anwesend sei. Dasselbe gelte im Ergebnis für den staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst. Zwar träten Referendarinnen insoweit alleine und in Robe auf. Nichtsdestoweniger müsse die staatliche Neutralitätspflicht selbst in dieser Konstellation zurücktreten; dabei sei zu [X.]ücksichtigen, dass die Ausbildung bei der [X.]sanwaltschaft zeitlich begrenzt sei und der Ausbildungsaspekt durch einen Hinweis des Gerichts deutlich gemacht werden könne.

Soweit der [X.] in der angegriffenen Entscheidung die Situation in der Schule von der in der Justiz abgrenzen wolle, könne dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die staatliche Neutralitätspflicht sei sowohl in der Schule als auch im Gericht durch Lehrerinnen beziehungsweise Referendarinnen mit Kopftuch zunächst einmal nur abstrakt gefährdet. Weshalb a[X.] nur im Bereich der Justiz [X.]eits die abstrakte Gefahr für ein Kopftuchverbot ausreichen solle, erschließe sich nicht. Die fehlende Möglichkeit im Gerichtssaal, die innere Einstellung der [X.]in oder [X.]sanwältin durch kritische Diskussion zu eruieren und insoweit in einen Diskurs einzutreten, könne dafür nicht ausschlaggebend sein. Denn dieser Umstand sei - mit Ausnahme von Anträgen wegen der Besorgnis der Befangenheit - Normalität im Gerichtssaal. [X.]innen und [X.] genössen einen durch äußere Umstände gerechtfertigten Unabhängigkeitsvorschuss. Die unabhängige Rechtsprechung werde nicht durch Uniformität ihrer Angehörigen gesichert: [X.] vermittele nicht Sterilität, sie sei kein Schutzschild, hinter dem [X.]innen und [X.] ihre wahren Absichten ver[X.]gen; sie signalisiere lediglich den Wechsel vom Privaten ins Amt, ohne dass [X.]innen und [X.] damit ihre Individualität oder ihre Ü[X.]zeugungen aufgeben müssten.

13. Der Deutsche [X.]bund hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Zwar gebe es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem aus dem Tragen bestimmter Kleidungsstücke (z.B. eines [X.] Kopftuchs) ohne Weiteres auf eine Haltung des [X.]s geschlossen werden könne, bei der Entscheidung von Streitsachen in [X.] oder Konfliktfällen religiösen Regeln oder Vorstellungen den Vorrang vor staatlichen Gesetzen zu geben. Das Verbot, als Repräsentant der dritten [X.]sgewalt religiöse Kleidungsstücke oder Zeichen sichtbar zu tragen, diene a[X.] auch nicht der Abwehr einer konkreten oder abstrakten Gefahr für die Gesetzesbindung der Justiz oder einem "Verhandlungsfrieden". Ein Gerichtsverfahren habe vielmehr die Aufgabe, Rechtsstreitigkeiten zwischen den Prozessparteien frei von externen Einflüssen auf einem strikt neutralen Forum einer Lösung zuzuführen. In einem rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen sei es zentrale Aufgabe des unabhängigen gesetzlichen [X.]s, hierfür einen neutralen Raum zu gewährleisten. Jedwede nicht mit dem Verfahren an sich zusammenhängende Ablenkung schmälere diesen neutralen Raum. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert eines neutralen und unvoreingenommenen [X.]s für das Rechtsstaatsprinzip und die eher moderate Beschränkung der Religionsfreiheit und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seien die strittigen Regelungen in § 45 [X.] verhältnismäßig.

14. Der [X.] verweist darauf, dass mit der Verpflichtung von [X.] zur religiösen Neutralität den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Vertrauen darauf vermittelt werden solle, dass religiöse Erwägungen oder Einstellungen in ihrem Verfahren keine Rolle spielten. Dem stehe die Rechtsprechung des [X.]s, die zur Zurschaustellung von [X.] im Schul[X.]eich ergangen ist, nicht entgegen. Anders als für den Lehrer[X.]uf gelte für den Bereich der Justiz und damit insbesondere für [X.] und [X.]innen, dass sie mit der Rechtsprechung eine originäre [X.]aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt wahrnähmen. In diesem staatlichen [X.][X.]eich könne es nicht wie bei der Gestaltung des schulischen Unterrichts zur Einbeziehung verschiedener religiöser und weltanschaulicher Vorstellungen kommen. Vielmehr beinhalte schon das Grundgesetz mit Art. 92 [X.] und insbesondere auch Art. 97 Abs. 1 [X.] ein verfassungsrechtliches Grundbekenntnis zur richterlichen Neutralität.

Die positive Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin müsse gegenü[X.] der negativen Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten und der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität zurücktreten. Es sei mit dem Gebot praktischer [X.] nicht vereinbar, die staatliche Neutralität und Empfindungen andersdenkender Verfahrensbeteiligter völlig zurückzudrängen, damit - hier - die Rechtsreferendarin ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit uneingeschränkt nach außen kundtun könne. Es sei einem Verfahrensbeteiligten nicht zuzumuten, unter der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer Repräsentantin des [X.]es einem staatlichen Verfahren ausgesetzt zu sein, dem er sich nicht entziehen könne.

15. Dem Senat haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Den zugleich mit der Verfassungsbeschwerde von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die [X.] des Zweiten Senats durch Beschluss vom 27. Juni 2017 aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich mittelbar gegen den Erlass des [X.] vom 28. Juni 2007 wendet. Gerichte sind an verwaltungsinterne Weisungen nicht gebunden, sondern haben selbständig ü[X.] ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit dem einfachen Gesetz zu urteilen (vgl. [X.] 12, 180 <199>; 78, 214 <227>). Der Erlass ist daher kein Gesetz im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerf[X.], auf dem der unmittelbar angegriffene Beschluss des [X.]hofs [X.]uhen und das nur das [X.] für nichtig erklären könnte.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der praxisbezogenen Abschnitte des [X.], in denen die streitgegenständliche Anordnung Wirkung entfaltete, fort. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbleibt und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. [X.] 81, 138 <140>; 99, 129 <138>; 119, 309 <317>; 139, 148 <171 Rn. 44>). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - auf eine [X.]spanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des [X.]s kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 107, 299 <311>; 110, 77 <85 f.>; 117, 244 <268>; 146, 294 <308 ff. Rn. 24>; 149, 293 <316 Rn. 59>; stRspr). Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. [X.] 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>; 149, 293 <316 Rn. 59>).

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich unmittelbar gegen den Beschluss des Hessischen [X.]hofs vom 23. Mai 2017 und mittelbar gegen das Neutralitätsgebot im [X.] wendet, ist sie unbegründet. Der angegriffene Beschluss basiert auf einer verfassungskonformen Auslegung von § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 [X.]. Er verletzt weder die Religionsfreiheit ([X.]) noch die Ausbildungsfreiheit (I[X.]) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (II[X.]) der Beschwerdeführerin und diskriminiert sie auch nicht wegen ihres Geschlechts (IV.). § 45 Satz 3 [X.] ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, sodass keine Notwendigkeit bestand, diese Norm für verfassungswidrig zu erklären (V.).

1. Die der Beschwerdeführerin auferlegte und vom [X.]hof bestätigte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentantin des [X.]es wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten [X.]n sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt die Beschwerdeführerin vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.

Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. [X.] 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>; 108, 282 <297>; 125, 39 <79>; stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. [X.] 12, 1 <4>; 24, 236 <245>; 105, 279 <294>; 123, 148 <177>). Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. [X.] 24, 236 <245 f.>; 93, 1 <17>). Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Ü[X.]zeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. [X.] 108, 282 <297>; 138, 296 <328 f. Rn. 85>).

Die Beschwerdeführerin kann sich auch als in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Rechtsreferendarin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]ufen. Ihre Grundrechts[X.]echtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgaben[X.]eich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte [X.] 108, 282 <297 f.> sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst [X.] 138, 296 <328 Rn. 84>; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).

Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. [X.] 24, 236 <247 f.>; 108, 282 <298 f.>; 138, 296 <329 Rn. 86>). Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vor[X.]eitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]ufen. Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa [X.], [X.]: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.[X.]-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ [X.]/Downloads/Sonstiges/[X.]_Kopftuch.pdf ; [X.], Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, [X.] ff.; Stein[X.]g, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, [X.]-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. [X.] 108, 282 <298 f.>; 138, 296 <330 Rn. 87 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).

2. Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie [X.] von Verfassungsrang (vgl. [X.] 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>; 52, 223 <247>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61). Die Einschränkung bedarf ü[X.]dies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. [X.] 108, 282 <297>).

a) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der für die Auslegung des einfachen Rechts zunächst zuständige [X.]hof (vgl. [X.] 138, 296 <331 Rn. 91>) § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 Sätze 1 und 2 [X.] formell als die Religionsfreiheit einschränkende Gesetzesnorm herangezogen hat.

Soweit der [X.]hof annimmt, es sei zulässig, in § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Bezugnahme auch auf den zeitlich erst nach Erlass dieser Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügten § 45 [X.] zu sehen, entspricht die Begründung den Maßstäben, die das [X.] an die Zulässigkeit derartiger dynamischer Verweisungen anlegt (vgl. [X.] 26, 338 <365>; 47, 285 <312>; 141, 143 <176 f. Rn. 75>; siehe ferner statt vieler nur Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 118 m.w.N.).

Der [X.]hof ist zudem in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von ihm herangezogene gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des [X.]s fehlt die notwendige Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.] 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 127>; stRspr). Dem [X.] ist vielmehr genügt, wenn die [X.] mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. [X.] 17, 67 <82>; 83, 130 <145>; 127, 335 <356>; 134, 141 <184 f. Rn. 127>). Es ist in erster Linie Aufgabe der [X.], Zweifelsfragen zu klären und [X.] mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen ([X.] 134, 141 <185 Rn. 127> m.w.N.). Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es könne anhand des § 45 Satz 2 [X.] nicht definiert werden, worin die "objektive Eignung" eines muslimischen Kopftuchs bestehe, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen oder den [X.] zu gefährden, macht sie inhaltlich nicht geltend, dass die Norm zu unbestimmt sei, sondern, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiermit stellt sie nicht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, sondern die der Rechtsanwendung infrage.

b) Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende [X.], die einen Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen können, kommen der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität (aa), der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (bb) und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter in Betracht ([X.]). [X.] entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit ([X.]) und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens (ee).

aa) Das Grundgesetz begründet für den [X.] als Heimstatt aller [X.]sbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 [X.] sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 [X.] die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung [X.] Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. [X.] 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 33, 23 <28>; 93, 1 <17>). Der [X.] hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. [X.] 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299 f.>; 138, 296 <339 Rn. 109>) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. [X.] 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <300>; 138, 296 <339 Rn. 109>). Der freiheitliche [X.] des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenü[X.] der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Ü[X.]zeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. [X.] 41, 29 <50>; 108, 282 <300 f.>; 138, 296 <339 Rn. 109>).

Die dem [X.] gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von [X.] und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und ü[X.]greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensü[X.]zeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. [X.] 41, 29 <49>; 93, 1 <16>). Der [X.] darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>; 138, 296 <339 Rn. 110>). Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neu-tralität dem [X.], Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. [X.] 33, 23 <29>; 108, 282 <300>; 137, 273 <305 Rn. 88>; 138, 296 <339 Rn. 110>).

Die Verpflichtung des [X.]es auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität ([X.] 138, 296, 359 <367 Rn. 14> abw. Meinung [X.]/Schluckebier), denn der [X.] kann nur durch Personen handeln (vgl. [X.], Jura 2015, [X.] 1083 <1085>). Allerdings muss sich der [X.] nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Das haben beide Senate des [X.]s gerade in Bezug auf das Tragen eines [X.] Kopftuchs durch eine Lehrerin hervorgehoben. Der [X.], der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so [X.] 138, 296 <336 f. Rn. 104>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, [X.] 108, 282 <305 f.>). Beide Senate gehen a[X.] auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. [X.] 108, 282 <303>; 138, 296 <335 Rn. 103>). Es kommt insofern auf die konkreten Umstände an (vgl. [X.], [X.], [X.] 1132 <1132>).

Nimmt der [X.] etwa auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, so sind ihm abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zurechenbar (vgl. [X.], in: Germann/[X.], Handbuch des [X.]skirchenrechts, 3. Aufl., [X.], § 41 Rn. 25; zur Selbstdarstellung des [X.]es in diesem Zusammenhang ferner [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <544 f.>; Hä[X.]le, DVBl 2018, [X.] 1263 <1266>). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Um das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken, haben [X.] und Länder nicht nur das Verfahren während der mündlichen Verhandlung in den jeweiligen [X.] detailliert geregelt. Zum Selbstbildnis des [X.]es gehören auch die Verpflichtung der [X.]innen und [X.], eine Amtstracht zu tragen (vgl. [X.], DRiG, 6. Aufl. 2009, § 46 Rn. 44 f. und Teil F; Hä[X.]le, DVBl 2018, [X.] 1263 <1266>; Runderlass des [X.] betreffend die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen [X.]barkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem [X.] vom 7. Februar 2011 , neu in [X.] gesetzt durch Bekanntmachung des [X.] vom 28. Juni 2016 ) sowie ü[X.]kommene Traditionen wie das besondere Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, das Erheben bei wichtigen [X.] oder die Gestaltung des Gerichtssaals (allgemein dazu Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011, [X.] ff.). Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist (vgl. [X.]K 8, 151 <155>; [X.], [X.] 68 <2008>, [X.] 47 <84>; [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <543>). Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines [X.] Kopftuchs durch eine [X.]in oder eine [X.]sanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem [X.] zugerechnet werden (vgl. Schwabe, DVBl 2015, [X.] 570 <571>; [X.], Jura 2015, [X.] 1083 <1085>; [X.], [X.], [X.] 1132 <1132 f.>; [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <544>; Hä[X.]le, DVBl 2018, [X.] 1263 <1266>; a.[X.]/Augs[X.]g, [X.], [X.] 12 <16>; [X.], [X.], [X.] 482 <486>; [X.], djbZ 2018, [X.] 8 <9>; [X.], Der [X.] 57 <2018>, [X.] 459 <466>). Ob diese Beeinträchtigung von der Allgemeinheit in Anbetracht der betroffenen Grundrechte der Amtsträger hingenommen werden muss, entscheidet sich erst auf [X.] der Abwägung (vgl. unten C. [X.] 2. c); [X.], [X.] Gespräche 2017, [X.] 43 <58>; unklar zur Grundrechtsposition der [X.] Dreier, [X.] ohne Gott, 2018, [X.] 135 f.).

bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu [X.]ücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. [X.] 34, 238 <248 f.>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 106, 28 <49>; 107, 104 <118>; 113, 29 <54>; 117, 163 <186 f.>; 118, 1 <17>; 122, 190 <207>; 135, 90 <115 Rn. 65>; 141, 82 <90 Rn. 24>; 141, 121 <134 f. Rn. 44>; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als [X.], BayVBl 1991, [X.] 517 ff.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 [X.]) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. [X.] 33, 23 <32>). Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne [X.]persönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert (vgl. [X.], [X.] 2016, [X.] 286 <294>; [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <543>; [X.], [X.] 2018, [X.] 88 <101 f.>). Dieses Vertrauen ist unabhängig vom konkreten Streitfall erforderlich und kann durch eine Vielzahl von Umständen gestärkt oder beeinträchtigt werden. Ein "absolutes Vertrauen" in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem [X.] kommt insofern a[X.] die Aufgabe der Optimierung zu. Diese verfolgt er derzeit unter anderem - wie [X.]eits hervorgehoben - durch strenge Formalisierungsbestimmungen.

Bei der Auswahl der zu ergreifenden Optimierungsmaßnahmen hat der [X.] einen Einschätzungsspielraum. Insbesondere bei der Verfolgung des Ziels, die Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung zu stärken, hat er a[X.] darauf zu achten, dass die von ihm ausgemachten [X.] auf objektiv nachvollziehbaren Umständen [X.]uhen. Die Aufgabe, Recht zu sprechen und dabei auch die Werte durchzusetzen, auf denen das Grundgesetz gründet, bringt es mit sich, dass die Institution Justiz und deren Entscheidungen mitunter auf Widerstand in Teilen der Gesellschaft treffen. Dieser ist auszuhalten. Demgegenü[X.] darf der [X.] Maßnahmen ergreifen, die die Neutralität der Justiz aus der Sichtweise eines objektiven [X.] unterstreichen sollen. Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den [X.] und seine Amtsträger kann - wenn es sich [X.] auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl. [X.] 108, 282 <313>; 138, 296 <346 ff. Rn. 123 ff.>) - insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein (vgl. [X.], [X.] Gespräche 2017, [X.] 43 <52>). Auch wenn das religiöse Bekenntnis einzelner Amtsträger allein nicht gegen deren sachgerechte Amtswahrnehmung spricht (vgl. unten C. [X.] 2. b) [X.])), kann die erkennbare Distanzierung des einzelnen [X.]s und der einzelnen [X.]in von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Ü[X.]zeugungen bei Ausübung ihres Amtes zur Stärkung des Vertrauens in die Neutralität der Justiz insgesamt beitragen und ist umgekehrt die öffentliche Kundgabe von Religiosität geeignet, das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen, das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung [X.]ufenen Amtsträger geprägt ist.

[X.]) Für die Rechtfertigung eines Kopftuchverbots streitet im vorliegenden Zusammenhang auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten.

Dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gewährleisteten Recht zur Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 Abs. 1 [X.] ü[X.]lässt es dem Einzelnen, zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensü[X.]zeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist a[X.] eine vom [X.] geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist ([X.] 93, 1 <15 f.>; 108, 282 <301 f.>; 138, 296 <336 Rn. 104>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).

[X.] stellt einen solchen Raum dar, in dem der Anblick religiöser Symbole im vorgenannten Sinne unausweichlich sein kann, wenn der [X.] ihre Verwendung nicht untersagt. Hiermit kann für einzelne Verfahrensbeteiligte eine Belastung einhergehen, die einer grundrechtlich relevanten Beeinträchtigung gleichkommt (vgl. auch [X.], Entscheidung vom 14. März 2019 - [X.]. 3-VII-18 -, juris, Rn. 27 f.). Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen [X.], in der sich gerade die [X.] widerspiegeln soll (vgl. [X.] 138, 296 <337 Rn. 105>), tritt der [X.] dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenü[X.] (vgl. Stein[X.]g, Der [X.] 56 <2017>, [X.] 157 <174>; Wolf, [X.] 2017, [X.] 66; Hä[X.]le, Der [X.] 57 <2018>, [X.] 35 <56>; a.A. [X.], [X.], [X.] 1132 <1133>; [X.], djbZ 2018, [X.] 12 <13>; [X.], Der [X.] 57 <2018>, [X.] 459 <465>). Das gilt auch, wenn die Verwendung des religiösen Symbols - wie im Fall des Kopftuchs - auf der privaten Entscheidung des für den [X.] handelnden Amtsträgers [X.]uht. Nur der [X.] besitzt die Möglichkeit, die ansonsten unausweichliche Konfrontation mit dem Kopftuch als religiösem Symbol im Gerichtssaal zu verhindern (vgl. Röhrig, Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen als Grundrechtseingriffe, 2017, [X.] 205 ff. unter Hinweis auf die staatliche Schutzpflicht).

[X.]) Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie aus den die Justiz betreffenden Vorgaben der Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache [X.] sein darf, ist ein tragendes rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten [X.] ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und Distanz gegenü[X.] allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem [X.] steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. [X.] 3, 377 <381>; 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 21, 139 <145 f.>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; 148, 69 <96 Rn. 69>). Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar ebenfalls der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit des [X.]s betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen von ihm fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Voraussetzungen der Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen des [X.]s zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren ([X.] 148, 69 <96 f. Rn. 69>).

Dieser Maßstab stimmt mit Art. 6 Abs. 1 [X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] ü[X.]ein (vgl. [X.] 148, 69 <97 Rn. 71>). Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] bedeutet die Abwesenheit von Vorurteil und Parteinahme. Dies muss zum einen unter einem subjektiven Blickwinkel geprüft werden, wobei die persönliche Ü[X.]zeugung und das Verhalten des [X.]s zu würdigen sind. Zum anderen sind objektive Gesichtspunkte zu prüfen. Es ist danach zu fragen, ob strukturelle oder funktionale Gründe der Unparteilichkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist, ob das Gericht insbesondere durch seine Zusammensetzung ausreichende Gewähr dafür bietet, jeden legitimen Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen ([X.] 148, 69 <98 f. Rn. 74>; vgl. [X.], [X.], Urteil vom 24. Februar 1993, Nr. 14396/88, Rn. 27 ff.; [X.], Urteil vom 10. Juni 1996, Nr. 22399/93, Rn. 30; [X.], Urteil vom 6. Juni 2000, Nr. 34130/96, Rn. 40 ff.; [X.], Urteil vom 21. Dezem[X.] 2000, Nr. 33958/96, Rn. 42; [X.] , [X.], Urteil vom 15. Okto[X.] 2009, Nr. 17056/06, Rn. 93; [X.], [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 104).

Der Gesetzge[X.] ist verpflichtet, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung [X.]ufenen [X.] zu sichern (vgl. [X.] 21, 139 <146>; 30, 149 <153>; 148, 69 <97 Rn. 70>). Diesem Ziel dienen die prozessrechtlichen Vorschriften ü[X.] die Ausschließung von [X.]n und ihre Ablehnung wegen einer begründeten Besorgnis der Befangenheit. Im letztgenannten Fall genügt [X.]eits der "böse Schein" mangelnder Objektivität, der in der Außenwahrnehmung das Vertrauen in die [X.]rolle beeinträchtigt (vgl. [X.] 20, 1 <5>; 82, 30 <38>; stRspr). Nur [X.], denen die Parteien und auch die Allgemeinheit vertrauen, können ihrer Konfliktlösungsaufgabe und ihrer daraus resultierenden Befriedungsfunktion in einer [X.] Gesellschaft gerecht werden (vgl. [X.] 148, 69 <97 Rn. 70, 99 Rn. 75>; "Justice must not only be done, it must also be seen to be done", vgl. [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 1970, Nr. 2689/65, Rn. 31; [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 106, der Sache nach jeweils aufgreifend High Court of Justice, [X.], ex [X.], [1924] 1 KB 256).

Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen indes nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden [X.] zu begründen (vgl. [X.], [X.], [X.] 224 <226>; [X.], [X.] 2017, [X.] 67; [X.], [X.], [X.] 482 <486>; [X.], djbZ 2018, [X.] 8 <9>; [X.], Der [X.] 57 <2018>, [X.] 459 <469>). Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines [X.]s zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6). Von im Auswahlverfahren für das [X.]amt erfolgreichen Juristen kann unabhängig von ihrer weltanschaulichen, religiösen oder politischen Einstellung Rechtstreue erwartet werden (vgl. Wiese, Lehrerinnen mit Kopftuch, 2008, [X.] 306; [X.], [X.], [X.] 167 <176>; [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <541>). Sie haben in der Regel in diesem Auswahlverfahren und in der zuvor absolvierten Ausbildung unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sind, einen Rechtsfall unparteilich zu behandeln. Es besteht kein Grund, diese Fähigkeit denjenigen Personen abzusprechen, die ihre religiöse Einstellung durch die Verwendung von Symbolen offen für Dritte erkennbar werden lassen. Sollten Einzelne diese unverzichtbare Grundvoraussetzung im Amt nicht erfüllen, bietet das [X.]dienstrecht eine Handhabe zur Beendigung des [X.]verhältnisses, insbesondere in der Probezeit (vgl. § 22 des [X.] [X.]gesetzes ). Kommt der religiösen Einstellung eines Verfahrensbeteiligten im konkreten Streitfall ausnahmsweise entscheidende Bedeutung zu - wie es etwa bei der Anerkennung von [X.] in asylrechtlichen Sachverhalten denkbar ist -, mag die Zurschaustellung religiöser Symbole auf der [X.]bank die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall begründen. Das Institut der [X.]ablehnung kann in dieser Konstellation jedoch den Anspruch des jeweils Rechtssuchenden auf eine objektive [X.]persönlichkeit gewährleisten (vgl. [X.], [X.], [X.] 482 <487>; [X.], Der [X.] 57 <2018>, [X.] 459 <476>).

ee) Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem [X.] zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. [X.] 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>; 138, 296 <339 Rn. 110>). Ein von staatlichen Handlungen unabhängiger, allgemeiner Schutzanspruch für den [X.] im Sinne einer alle Lebens[X.]eiche umfassenden Garantenpflicht lässt sich aus dieser Neutralitätspflicht allerdings nicht ableiten (vgl. [X.], DVBl 2015, [X.] 801 <806>). Auch die übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes enthalten keine derart weitreichende Verpflichtung. Eine solche Schutzpflicht des [X.]es gegenü[X.] Störungen des weltanschaulichen-religiösen Friedens durch Dritte kommt nur in Betracht, soweit verfassungsimmanente Güter [X.]ührt sind. So folgt etwa aus dem in Art. 7 Abs. 1 [X.] verankerten staatlichen Erziehungsauftrag die Pflicht des [X.]es, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht den Schulfrieden zu gewährleisten (vgl. [X.] 108, 282 <303>; 138, 296 <333 f. Rn. 99, 335 f. Rn. 103, 338 Rn. 108>; BVerwGE 141, 223 <235 ff. Rn. 41 ff.>; vgl. [X.]sgerichtshof des Landes [X.], Urteil vom 10. Dezem[X.] 2007 - [X.]. 2016 -, juris, Rn. 96). Eine vergleichbare Vorschrift besteht für den Bereich der Justiz nicht. Kein hinreichender Grund für die Untersagung religiöser Bekundungen im Gerichtssaal ist es daher, wenn sich Einzelne an diesen Bekundungen lediglich stören oder stören könnten.

c) Das normative Spannungsverhältnis zwischen den [X.]n unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem [X.] Gesetzge[X.], der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungs[X.]eich sind aufeinander abzustimmen (vgl. [X.] 108, 282 <302 f.>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Der [X.] muss a[X.], zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. [X.] 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; 102, 197 <220>; 104, 337 <349>; 138, 296 <335 Rn. 102>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62). Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenwürde als dem o[X.]sten Wert im System der Grundrechte steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss (vgl. [X.] 24, 236 <246>; 35, 366 <375 f.>). Folglich unterliegt die Vertretbarkeit der gesetzge[X.]ischen Entscheidung einer eingehenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] 45, 187 <238>). Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die [X.] aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin ü[X.] eine [X.] (vgl. [X.] 108, 282 <310 f.>; 138, 296 <335 Rn. 102>).

Hiervon ausgehend ist der angegriffene Beschluss des [X.]hofs und die ihm zugrundeliegende Auslegung von § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen vorliegend ein derart ü[X.]wiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzge[X.]s für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren (vgl. auch [X.], Jura 2015, [X.] 1083 <1087, 1090>; [X.], RdJB 2015, [X.] 217 <229>; [X.], [X.], [X.] 6 <10>; [X.]/[X.], [X.], [X.] 73 <79>).

aa) Für die Position der Beschwerdeführerin spricht, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen für ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist, welches - wie etwa das Kreuz an einer Halskette - jederzeit abgenommen werden könnte (vgl. [X.], [X.] 63 <2018>, [X.] 170 <203>). Vielmehr stellt das Tragen für sie die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht dar; eine Pflicht, für die es insbesondere im [X.] kein entsprechendes, derart weit verbreitetes Äquivalent gibt. Das allgemeine Verbot religiöser Bekundungen trifft die Beschwerdeführerin daher härter als andere religiös eingestellte, insbesondere [X.] [X.]sbedienstete (vgl. [X.], [X.], [X.] 167 <175>). Beamte und [X.] haben sich zudem in der Regel in Kenntnis der bestehenden Reglementierungen bewusst und freiwillig für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entschieden. Juristen, die das Zweite [X.]sexamen anstreben, bleibt hingegen kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des [X.].

bb) Für die Verfassungsmäßigkeit des streitgegenständlichen Verbots spricht indes der Umstand, dass sich das Verbot auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt, bei denen der [X.] den verfassungsrechtlichen Neutralitätsvorgaben den Vorrang eingeräumt hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 73 <81>). Dies gilt, soweit Referendare mit richterlichen Aufgaben betraut werden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen [X.] und bei der Ü[X.]nahme justizähnlicher Funktionen wie hier der Leitung einer Anhörungsausschusssitzung während der [X.]. Sie haben insofern ebenso wie die Beamten der [X.]sanwaltschaft oder - in diesem besonderen Teil[X.]eich - der allgemeinen Verwaltung die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Der Umstand, dass sich Rechtsreferendare in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für welche die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare für Rechtssuchende oder -unterworfene nicht bei jeder Tätigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der [X.] Aufgaben zu Ausbildungszwecken ü[X.]trägt.

Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die einen vergleichsweise kurzen [X.]raum der Ausbildungsdauer umfassen. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften diesen Tätigkeiten einen hohen Stellenwert beimessen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar praktische Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen soll), besteht auf ihre Wahrnehmung jedoch kein Rechtsanspruch. Insbesondere der staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienst - der in der tatsächlichen Praxis die am häufigsten von [X.] ü[X.]nommene Aufgabe darstellen dürfte, die mit einer Außenwahrnehmung verbunden ist - wird im maßgeblichen Ausbildungsplan ausdrücklich nicht als "Regelleistung im engeren Sinne" bezeichnet, da er in aller Regel einer konkreten Beurteilung durch die Ausbilderin beziehungsweise den Ausbilder nicht zugänglich sein werde (Zweiter Teil, Abschnitt III des [X.] des [X.] vom 21. Okto[X.] 2014 - [X.]-2014/7709-II/E -, JMBl [X.] 703). Letztlich darf der Umstand, dass vorgesehene Regelleistungen nicht erbracht werden, nach der geänderten Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung der Beschwerdeführerin haben. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen [X.] wird ihr also ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund basiert die Entscheidung des [X.]hofs auf einer verfassungsgemäßen Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 [X.].

Auch die Ausbildungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist nicht verletzt.

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet allen [X.] das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. [X.] 33, 303 <329 f.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>). Wenn die Aufnahme eines Berufs - wie bei Volljuristen (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 der [X.]esrechtsanwaltsordnung ) - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. [X.] 33, 303 <330>; 147, 253 <306 Rn. 104>).

Ü[X.] das - hier nicht in Rede stehende - Recht auf Zugang zu einer Ausbildungsstätte hinaus schützt Art. 12 Abs. 1 [X.] die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten (vgl. allgemein: [X.] 33, 303 <329>; in Bezug auf die Teilnahme an Prüfungen während der Ausbildung: [X.] 84, 34 <45>; 84, 59 <72>). Hierzu zählt vorliegend auch die Wahrnehmung sitzungsdienstlicher Aufgaben bei Gericht, [X.]sanwaltschaft und Verwaltung. Zwar besteht im Rechtsreferendariat, wie dargelegt, kein Anspruch, derartige Aufgaben tatsächlich zu ü[X.]nehmen. Die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen bringen a[X.] zum Ausdruck, dass der Gesetzge[X.] derartige Tätigkeiten als zumindest regelmäßig erforderlichen Ausbildungsinhalt betrachtet.

Das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestätigte Verbot, die genannten sitzungsdienstlichen Aufgaben mit Kopftuch wahrzunehmen, greift in diesen Gewährleistungsgehalt ein. Die Ausbildungsfreiheit garantiert a[X.] keinen weitergehenden Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit. Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 [X.]) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzge[X.] verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des [X.]es, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. [X.] 119, 59 <83>; 138, 296 <353 Rn. 141>).

[X.] ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teil[X.]eich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] genießt (vgl. [X.] 138, 296 <332 Rn. 96>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt in dieser Gewährleistungsvariante insbesondere als Schutz des Selbstbestimmungsrechts ü[X.] die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 2 Abs. 1 Rn. 166 ; vgl. auch Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 40). Der Einzelne soll selbst darü[X.] befinden dürfen, wie er sich gegenü[X.] [X.] oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen [X.] Geltungsanspruch ausmachen soll ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Novem[X.] 1999 - 2 BvR 2039/99 -, Rn. 15; vgl. [X.] 35, 202 <220>; 54, 148 <155 f.>; 63, 131 <142>; [X.], djbZ 2018, [X.] 12 <13>).

Der Eingriff in dieses Recht ist jedoch mit den [X.]eits ausgeführten Gründen ebenfalls gerechtfertigt.

Ob die Neutralitätsvorgabe des § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 45 [X.] zu einer mittelbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts führt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Zwar dürfte das § 45 Satz 2 [X.] zu entnehmende Verbot bestimmter, insbesondere religiös konnotierter Kleidungsstücke faktisch ganz ü[X.]wiegend muslimische Frauen treffen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen (vgl. [X.] 138, 296 <354 Rn. 143>). Allerdings ist § 45 Satz 2 [X.] lediglich als Konkretisierung der grundlegenden Norm des § 45 Satz 1 [X.] konzipiert ("insbesondere"; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]/1897 neu, [X.] 4), der Beamtinnen und Beamte gleichermaßen zu politisch, weltanschaulich und religiös neutralem Verhalten verpflichtet, sodass sich die Neutralitätsvorgabe insgesamt nicht auf das Tragen von Kleidungsstücken beschränkt. Auch der nunmehr maßgebliche Erlass des [X.] vom 24. Juli 2017 - [X.]-2017/7064-II/E - bezieht sich, anders als der vorhergehende Erlass vom 28. Juni 2007 - 2220-V/[X.]-2007/6920-V -, nicht ausdrücklich auf das Kopftuch, sondern verpflichtet allgemein zu neutralem Verhalten. Soweit man der Norm a[X.] eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, wäre diese aus den Gründen zu rechtfertigen, die auch einen Eingriff in Art. 4 [X.] tragen können (vgl. [X.] 138, 296 <354 Rn. 145>).

§ 45 Satz 3 [X.], auf den sich die Entscheidung des [X.]hofs nicht ausdrücklich stützt, der a[X.] in engem [X.] mit § 45 Satz 1 und 2 [X.] steht (vgl. [X.] 138, 296 <346 Rn. 123> in Bezug auf den dort zur Prüfung gestellten § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW) und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegriffen wird, steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird.

Nach § 45 Satz 3 [X.] ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes [X.] bei der Entscheidung ü[X.] das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Satz 1 und 2 [X.], also darü[X.], ob im Einzelfall ein im Sinne der Norm neutrales Verhalten vorliegt, angemessen Rechnung zu tragen. Die Anwendung der Norm kann zu einer Bevorzugung insbesondere [X.] Beamter führen, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre (1.). Eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung der Vorschrift ist a[X.] möglich (2.).

1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützte Glaubensfreiheit ([X.] 138, 296 <347 Rn. 125>). Hiermit nicht im Einklang stünde ein Verständnis von § 45 Satz 3 [X.], das [X.] Symbole vom Anwendungs[X.]eich des Neutralitätsgebots vollständig ausschlösse (vgl. [X.] 138, 296 <348 Rn. 127, 371 Rn. 21>). § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der Prüfungsgegenstand des Beschlusses des [X.] vom 27. Januar 2015 ([X.] 138, 296) war, konnte in diesem Sinne verstanden werden, soweit er bestimmte, dass die "Darstellung [X.] und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen […] nicht dem Verhaltensgebot" widerspricht.

2. § 45 Satz 3 [X.] enthält eine derart eindeutige Ausschlussklausel jedoch gerade nicht (vgl. [X.]sgerichtshof des Landes [X.], Urteil vom 10. Dezem[X.] 2007 - [X.]. 2016 -, juris, Rn. 120; [X.], DVBl 2018, [X.] 537 <542>). Vielmehr ist die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes [X.] ein Belang, der bei der Entscheidung darü[X.], ob ein Neutralitätsverstoß vorliegt, zu [X.]ücksichtigen ist. Von der Prüfung, ob sich die ([X.]) Bekundung im Einzelfall insbesondere mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des [X.]es in Ü[X.]einstimmung bringen lässt, entbindet die Norm nicht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Sachverhalte mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund dort gleich zu behandeln, wo dies - wie im Bereich der Justiz - verfassungsrechtlich notwendig ist. Ob staatliche Bereiche bestehen, in denen eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt erscheint, bedarf vorliegend keiner Klärung.

Eine derartige Interpretation hält die Auslegungsgrenzen (vgl. [X.] 138, 296 <350 Rn. 132> m.w.N.) ein, da sie vom Wortlaut der Norm gedeckt ist und nicht mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzge[X.]s in Widerspruch steht. Der Gesetzge[X.] mag eine Privilegierung [X.] Bekundungen für möglich gehalten haben, hat die Bestimmung der konkret zulässigen Symbole a[X.] der behördlichen Einzelfallentscheidung ü[X.]antwortet und hierbei zu erkennen gegeben, dass er ein Verbot auch von [X.]n Symbolen für zulässig erachtet (vgl. [X.]/1897 neu, [X.] 4).

Die Auslagenentscheidung [X.]uht auf § 34a Abs. 3 BVerf[X.]. Gründe, die trotz der Abweisung der Verfassungsbeschwerde für eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin sprechen, liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 1333/17

14.01.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Frankfurt, 12. April 2017, Az: 9 L 1298/17.F, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 45 S 1 BG HE, § 45 S 2 BG HE, § 45 S 3 BG HE, § 26 Abs 1 JAG HE, § 27 Abs 1 S 2 JAG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17 (REWIS RS 2020, 2657)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2333 REWIS RS 2020, 2657

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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