(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT PRESSE VERFASSUNGSBESCHWERDE STRAFVERFAHREN RICHTER VERFAHRENSGRUNDSÄTZE LANDGERICHT ARNSBERG AKTENEINSICHT GESCHÄFTSVERTEILUNG GESETZLICHER RICHTER RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D