Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2010

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ VERJÄHRUNG UNTERNEHMEN BANK- UND KAPITALMARKTRECHT DEUTSCHE TELEKOM AKTIEN BÖRSE RECHTSMISSBRAUCH KAUSALITÄT MAHNVERFAHREN KAPITALANLAGESACHEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder Güteverfahren


Leitsatz

1. Ein Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren muss den maßgeblichen Sach- und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeben und die gestellten Musteranträge erkennen lassen.

2. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder geändert werden sollen.

3. Auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt, der der Umplatzierung bereits an der Börse gehandelter Wertpapiere dient, ist nicht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern die damals geltende gesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 45 ff. BörsG entsprechend anzuwenden.

4. In einem Wertpapierverkaufsprospekt ist der Wert des Immobilienvermögens der Emittentin als Bilanzposition, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, zutreffend auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil aus Immobilien besteht. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auf den gewählten Bewertungsansatz und das angewandte Bewertungsverfahren, sofern deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Die Grundstücksbewertung ist nicht fehlerhaft, wenn sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung.

5. Die Übertragung eines erheblichen Aktienpakets von der Emittentin auf eine Konzerntochter - hier eine Holding - im Wege der Sacheinlage (sog. Umhängung) ist im Prospekt exakt zu beschreiben und darf nicht als Verkauf innerhalb des Konzerns deklariert werden. Ferner muss im Prospekt erläutert werden, dass der im Jahr der Umhängung durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Buchgewinn bei einer später erforderlich werdenden Sonderabschreibung des Beteiligungsbuchwerts an der Konzerntochter zu einem entsprechenden Verlust der Emittentin in künftigen Geschäftsjahren führen kann, der die Dividendenerwartung der neu geworbenen Aktionäre beeinträchtigt.

6. Die auf die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung nicht nur in Bezug auf Prospektfehler, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sind, sondern auch für solche, die erst nach Klageerhebung in den Prozess eingeführt werden, weil es sich bei einzelnen Fehlern des Prospektes nur um Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs und damit um denselben prozessualen Streitgegenstand handelt.

7. In einem der Klage vorangegangenen Mahn- oder Güteverfahren wird der erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des angeblich fehlerhaften Prospektes genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf es im Mahnbescheids- bzw. Güteantrag nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und der [X.] zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als [X.] zu behandelnden Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 wird der Musterentscheid des [X.] vom 16. Mai 2012 in der Fassung des [X.] vom 4. Juli 2012 auch mit Wirkung für den [X.] zu 131 hinsichtlich der auf Antrag der [X.] getroffenen Feststellungen in den Ziffern 3 und 4 des Tenors betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32 und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsanträge des [X.] zu den Streitpunkten 28, 32 [X.], 33 und 34 [X.] zurückgewiesen worden sind.

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Musterentscheid hinsichtlich der auf Antrag des [X.] getroffenen Feststellungen in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors zu den Streitpunkten 32 [X.], [X.], gg, mm und rr und insoweit aufgehoben, als die Anträge der [X.] zu den ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 zurückgewiesen worden sind.

Auf Antrag des [X.] und der [X.] zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 bis 136 wird auch mit Wirkung für den [X.] zu 131 hinsichtlich des Streitpunkts 34 [X.] festgestellt, dass der Prospekt vom 26. Mai 2000 in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist, soweit darin ausgeführt ist, dass die [X.] einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. € aufgrund des innerhalb der [X.] getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]realisieren konnte.

Die auf Seiten der Vorbezeichneten gestellten Anträge zum Streitpunkt 28, gerichtet auf Feststellung, dass die [X.] nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. der positiven Forderungsverletzung haftet, und zu den Streitpunkten 32 [X.], [X.], [X.], gg, mm und rr sowie die Anträge der [X.] zu den ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32, gerichtet auf Feststellung zu einzelnen [X.], werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen.

Die Anträge der [X.] betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32 werden zurückgewiesen.

Weiter wird der Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der [X.] hinsichtlich der auf Antrag des [X.] getroffenen Feststellung in Ziffer 5 des Tenors betreffend den Streitpunkt 29 klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger nicht voraussetzt, dass eine Eintragung im Aktienbuch erfolgt ist.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.], der [X.] zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 auf 9.118.859,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] sowie den Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der [X.] auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die [X.]en streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dri[X.]en Börsengangs" der [X.] im [X.] herausgegebenen Prospekts.

2

Die [X.], die [X.], wurde in Vollzug der [X.] am 20. Dezember 1994 aus dem [X.] der früheren [X.] gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Anteilseigner der [X.] war zunächst die [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.] wurde ein Teil der vom [X.] gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der [X.] an der Börse zugelassen und öffentlich zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte der [X.] in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die [X.] (im Folgenden: [X.]), an der er einen Anteil von 80% hielt. [X.] erfolgte der "zweite Börsengang" der [X.], in dessen Rahmen sämtliche restlichen Aktien aus dem Bestand des [X.]es und der [X.] zum Handel an der Börse zugelassen wurden.

3

In der Abschlussbilanz des [X.] zum 31. Dezember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. €) ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der [X.] wurde das Immobilienvermögen zum 1. Januar 1995 neu zu [X.] mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. €) bewertet. Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der [X.] mit etwa 32.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur solche, die individuelle Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1. Januar 1993 erworbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt. Grundstücke, die sich noch im [X.] befanden, wurden mit einem Erinnerungswert von 1 DM bewertet. Die übrigen Grundstücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschni[X.]lichen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sogenannten [X.] bewertet. Der so ermi[X.]elte Ansatz zu [X.] wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. € bis in das [X.] fortgeschrieben. [X.] wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller [X.]en Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen.

4

Im Mai 2000 erfolgte schließlich der sogenannte "dri[X.]e Börsengang" der [X.]. Weltweit wurden 200 Millionen auf den Namen lautende Stückaktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] weitere 30 Millionen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € aus dem Bestand der [X.] im Wege eines öffentlichen Angebots veräußert. Für Privatanleger und Mitarbeiter der [X.] wurde ein Bonusprogramm aufgelegt. Die [X.] übernahm die öffentliche Platzierung der Aktien und gab zu diesem Zweck am 26. Mai 2000 einen mit "Verkaufsprospekt" überschriebenen Prospekt heraus, der durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die [X.] übernahm die Verantwortung für die Richtigkeit des Prospekts, ohne im Innenverhältnis eine vertragliche Haftungsfreistellung mit der [X.] und dem [X.] zu vereinbaren.

5

Die Zeichnungsfrist begann am 31. Mai 2000 zu laufen. Sie endete für Privatanleger am 15. Juni 2000 und für institutionelle Anleger am 16. Juni 2000. Der Ausgabepreis für Privatanleger betrug 63,50 € je Aktie. Am 19. Juni 2000 wurden die Aktien erstmals zu [X.] von 65,79 € an der Börse gehandelt. Insgesamt führte der mehrfach überzeichnete Verkauf zu einem Erlös von ca. 15,3 Mrd. €, der allein der [X.] und dem [X.] zufloss.

6

Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:

7

Der Buchwert des gesamten [X.] des Konzerns der [X.] wird im Prospekt zum 31. Dezember 1999 mit 17,2 Mrd. € und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,3 Mrd. € angegeben. Des Weiteren wird im Abschni[X.] "Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung - Ausgewählte Trends und Entwicklungen mit Auswirkungen auf die [X.]" unter der Zwischenüberschrift "Grundstücke und Gebäude" auf Seite 42 auszugsweise ausgeführt:

"Das Immobilienvermögen der [X.] wurde zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zum Konzernabschluss unter "Grundlagen der Bilanzierung - Bilanzierung und Bewertung" beschrieben. 1997 hat die [X.] Rückstellungen in Höhe von 205 Millionen € für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine weitere Abschreibung wurde im Jahr 1998 als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller [X.]en Immobilien durch die [X.] vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21 Millionen € erhöht. Der Gesamtbuchwert des Grundbesitzes der [X.] betrug zum 31. Dezember 1999 insgesamt 17,2 Milliarden €.

Da die [X.] über ein beträchtliches Immobilienvermögen verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des [X.] Immobilienmarkts ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der [X.] in den nächsten Jahren b[X.]influssen können. Bei einem Verkauf von Immobilien werden entsprechende Gewinne oder Verluste realisiert."

8

Weiter heißt es im Abschni[X.] "Geschäftstätigkeit" unter der Zwischenüberschrift "Grundbesitz und technische Einrichtungen" auf Seite 116:

"Wegen der Konsolidierung von verschiedenen Tätigkeitsbereichen, des Abschlusses der Umstellung auf digitale Vermi[X.]lungsstellen im Dezember 1997 und der laufenden Personalreduzierung erwartet die [X.], dass ein wesentlicher Teil der eigenen oder gemieteten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. 1997 hat die [X.] begonnen, nicht benötigte Grundstücke zu identifizieren und ihren Verkauf oder ihre Vermietung einzuleiten. […]"

9

Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwischenüberschrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite [X.] erläutert:

"In der Eröffnungsbilanz der [X.] AG wurden in Ausübung des durch die [X.] gewährten Wahlrechts die am 1. Januar 1995 auf die [X.] übergegangenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit ihren [X.] angesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum Bewertungsstichtag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen Sachanlagen deren [X.] zum 31. Dezember 1994 als künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Ansatz gebracht. Die Restnutzungsdauer und die Abschreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Sachanlagen."

Einen Hinweis darauf, dass das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des [X.]s bewertet worden war, enthält der Prospekt nicht.

Ende des Jahres 1999 übertrug die [X.] ihre Anteile an [X.] (im Folgenden: [X.]), die sie im [X.] für rund 1,6 Mrd. € erworben ha[X.]e, innerhalb ihres Konzerns. Die gehaltenen Aktien waren auf Grund einer Haltefrist bis 2001 nicht unmi[X.]elbar veräußerbar. Die [X.] übertrug die Aktien, um die vorhandenen stillen Reserven steuerfrei offenlegen zu können, durch [X.] auf eine zu diesem Zweck in eine Holding umfirmierte 100%ige Tochtergesellschaft, die [X.] (im Folgenden: [X.]). Der [X.] betrug 9,8 Mrd. €, wobei dieser anhand des Börsenkurses zum 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Übernahmeangebots der [X.] Telefongesellschaft M.            berechnet wurde. Hierdurch erhöhte sich der Wert der Geschäftsanteile der [X.] an der[X.]  um 9,8 Mrd. €. Zugleich ergab sich im Jahresabschluss der [X.] für das [X.] ein Buchgewinn in Höhe von 8,239 Mrd. €. Auf das Konzernergebnis ha[X.]e die Übertragung keinen Einfluss.

Im Juli 2000 wurde bekannt, dass die Übernahme von [X.]durch M.            gescheitert war. In der Folge verloren die von der [X.]  gehaltenen Aktien von [X.]erheblich an Wert. Die [X.] musste im Jahresabschluss für das [X.] eine Berichtigung des Werts ihrer Beteiligung an der [X.]in Höhe von 6,653 Mrd. € vornehmen. [X.] veräußerte die [X.]  die Aktien schließlich am Markt zum Preis von 3,4 Mrd. €.

Im Prospekt wird zur Veräußerung der Anteile an "[X.]" auf Seite 15 unter der Überschrift "Ausschü[X.]ungspolitik und Dividende" ausgeführt:

"[…] [X.] konnte die [X.] einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Milliarden € aufgrund des innerhalb der [X.] Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu dem Jahresüberschuss in Höhe von 9,7 Milliarden € auf [X.] Basis bei. Dieser innerhalb der [X.] Gruppe getätigte Verkauf ha[X.]e keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Der Jahresüberschuss der [X.] auf konsolidierter Basis belief sich auf 1,3 Milliarden €."

Darüber hinaus wird auf Seite 103 im Abschni[X.] "Auflösung der Zusammenarbeit mit [X.]und [X.]" erläutert:

"[…] Die [X.] geht davon aus, dass sie ihre Anteile an [X.](oder die Anteile an M.         , die sie im Falle des Erwerbs von [X.]durch M.          erhalten würde) abhängig von den jeweiligen Marktbedingungen und nach Maßgabe rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen, veräußern wird. Die [X.] kann nicht zusichern, dass oder, im Fall von [X.], zu welchem Preis oder zu welchen Preisen ein Verkauf ihrer Anteile an [X.]oder M.       zustande kommt."

Im Konzernanhang des Prospektes wird auf Seite [X.] unter der Zwischenüberschrift "Jahresabschluss der [X.] AG" ergänzend ausgeführt:

"Die Übertragung der Anteile an der [X.]Corp., [X.], innerhalb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. €. Dadurch konnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2 Mrd. € gesteigert werden.“

Zudem enthält der Prospekt zur Verantwortlichkeit für den [X.] auf Seite 3 im Abschni[X.] "Allgemeine Informationen" folgende Angaben:

"Die [X.] und die am Ende dieses Verkaufsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des [X.] in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind."

Weiter heißt es auf Seite 7 des Prospektes:

"Dieser Prospekt bezieht sich auf Aktien der [X.] AG, die im Rahmen eines Globalen Angebots angeboten werden, das aus einem öffentlichen Angebot für Privatanleger in fünfzehn europäischen Ländern (…), öffentlichen Angeboten für Privatanleger in den [X.] (…), [X.] und [X.] sowie aus einem weltweiten Angebot für institutionelle Anleger im Rahmen von Privatplatzierungen oder öffentlichen Angeboten besteht. Die [X.] ist Verkäuferin aller 200 Millionen Aktien, die im Rahmen des Globalen Angebots angeboten werden."

Auf Grund von [X.] kam es seit Anfang 2000 zu Ermi[X.]lungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges und falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der [X.] und beauftragte Wirtschaftsprüfer. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, dass die [X.] ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die [X.] wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des [X.] in einem Nachtrag zum Prospekt zurück. Am 21. Februar 2001 gab die [X.] in einer Ad-hoc-Mi[X.]eilung bekannt, dass sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres [X.] beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das [X.] aus diesem Grund um 2 Mrd. € nach unten berichtigt habe.

Bis Ende des Jahres 2000 fiel [X.] der Aktien deutlich ab. In [X.], in denen ebenfalls ein Teil der Aktien platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu [X.]adensersatzklagen gegen die [X.] wegen [X.]n, die zu einem [X.] führten. Zudem wurden in [X.] ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die [X.], den [X.], die [X.] und einen Teil der Konsortialbanken erhoben. Außerdem wurden zahlreiche [X.]adensersatzansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in        (im Folgenden: [X.]) angemeldet.

Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermi[X.]lungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des [X.] im Zusammenhang mit dem dri[X.]en Börsengang gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vorwurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Einstellung gegen Geldauflagen nach § 153a StPO.

Das in [X.] geführte [X.] wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Millionen US-Dollar b[X.]ndet. Die [X.] forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgerichten vom [X.] und der [X.] Ersta[X.]ung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der [X.]esgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.]/09, [X.], 7), dass die [X.] Ersta[X.]ung dieser Kosten verlangen kann, weil die Übernahme des [X.] ohne vertragliche Haftungsfreistellung aktienrechtlich unzulässig war.

Im Musterverfahren vor dem [X.] haben der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von [X.]n geltend gemacht. Die [X.] hat das Vorliegen eines [X.] in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Soweit die Anleger zunächst auch eine angeblich fehlerhafte Bewertung des technischen Anlagevermögens geltend gemacht ha[X.]en (Streitpunkt 22), haben sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zurückgenommen. Das [X.] hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des [X.] vorgelegten Fragen durch [X.] vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen [X.] hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat das [X.] lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der [X.], zu [X.] und zur [X.] getroffen. Im Übrigen hat es die [X.] beider Seiten zurückgewiesen.

Gegen den [X.] wenden sich der [X.] sowie die [X.] jeweils mit ihrer Rechtsbeschwerde. Zudem haben gegen den [X.] ursprünglich 136 Beigeladene auf Seiten des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des [X.]s 1181 Beigeladene beigetreten. Auf Seiten der [X.] sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der Beigeladenen die [X.] und der [X.] beigetreten. Die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 13 und die Beitri[X.]e der [X.], [X.] und [X.] wurden nach erklärter Rücknahme für verlustig erklärt.

Der [X.] und die auf seiner Seite noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen verlangen die Aufhebung des [X.]s sowie die Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich eine Haftung hieraus oder im Zusammenhang hiermit ergibt. Zur Begründung stützen sie sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf vier der im Musterverfahren behaupteten [X.]. Sie machen geltend, dass die Immobilien falsch bewertet und die konzerninterne Übertragung der Aktien von [X.]an die Tochtergesellschaft [X.]  im Prospekt nur unzureichend dargestellt worden seien. Außerdem habe die [X.] nicht ausreichend über die [X.] aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung "[X.]" ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung mit dem [X.] und der [X.] übernommen habe. [X.]ließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit damals erfolgten [X.] nicht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen [X.] begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Zudem habe das [X.] Anträge zur Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten, zu [X.] und zur Pflicht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des materiellen Rechts abgewiesen. Auch hä[X.]e hinsichtlich der Anträge der [X.] zu [X.] keine Sachentscheidung ergehen dürfen.

Die [X.] und die Beigetretenen auf Seiten der [X.] halten die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen bereits in weiten Teilen für unzulässig, weil die angegriffenen Streitpunkte im [X.] nicht konkret bezeichnet worden seien. Jedenfalls seien die Rechtsbeschwerden unbegründet. Darüber hinaus wendet sich die [X.] mit ihrer eigenen Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gegen die zu Gunsten des [X.]s und zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen bezüglich einzelner [X.]. Für den Fall, dass der [X.] mangels ordnungsgemäßer Antragstellung für unzulässig halten sollte, haben der [X.] und die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen Hilfsanschlussrechtsbeschwerde erhoben. Insoweit verfolgen sie die in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Angriffe gegen den [X.] weiter.

B.

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des [X.]s und der [X.] zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als [X.] zu behandelnden Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 haben teilweise Erfolg. Das gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Prospektangaben zum "Verkauf" der [X.] seien fehlerhaft (Streitpunkt 34 [X.]). Insoweit ist ein [X.] in Abänderung des [X.]s festzustellen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, um Feststellungen zu den bislang offen gelassenen weiteren prospekthaftungsrechtlichen Voraussetzungen des Verschuldens und der Kausalität hinsichtlich dieses [X.] zu treffen. Auf die wechselseitigen Rechtsbeschwerden ist der [X.] hinsichtlich Einzelpunkten zu [X.] aufzuheben. Zudem ist der [X.] auf die Rechtsbeschwerde der [X.] - wie aus dem Tenor ersichtlich - in einem Punkt klarstellend neu zu fassen. Die weitergehenden Rechtsmi[X.]el haben demgegenüber keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung des angefochtenen [X.]s ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 - 23 Kap 1/06, juris), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, folgendes ausgeführt:

Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von [X.] sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch eingetragen seien (Streitpunkt 29). Welche Angaben im Prospekt darzustellen gewesen seien, beurteile sich nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998. Dieses sei auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor einem öffentlichen Angebot bereits zum Handel an der Börse zugelassen worden seien (Streitpunkt 3). Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei dabei jedenfalls für das hier relevante [X.] ein durchschni[X.]licher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen [X.] vertraut zu sein brauche (Streitpunkte 34 [X.], 34 f aa, [X.] und [X.]). Die intensive Bewerbung der Aktie in den Medien unter Einschaltung des [X.]auspielers [X.]          könne den Beteiligungsmaßstab nicht abweichend definieren. Bei der Werbung habe es sich um eine reine Sympathiewerbung gehandelt.

Das Immobilienvermögen sei nicht zu hoch bewertet worden (Streitpunkt 11 a aa). Der Wert der Immobilien der [X.] sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlag[X.]ntscheidung wesentlich, weil er für den Substanzwert der [X.] und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebliche Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von ca. 17,237 Mrd. € sei aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Immobilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertangabe eine [X.]ätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das [X.] vorgenommenen Wertberichtigung von ca. 2 Mrd. €, wie sie sich aus der Ad-hoc-Mi[X.]eilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs- und beweisbelastete [X.] auch nach dem Hinweis vom 28. Mai 2008 nicht substant[X.]ert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermi[X.]lungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaupten.

Soweit sich der [X.] und die Beigeladenen auf die Ermi[X.]lungsergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne eine höhere Abweichung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen [X.].                   (im Folgenden: Gutachten [X.].       ) keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gutachten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rückrechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die [X.]-Betrachtung durch eine ex post-Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im [X.]punkt seiner Bewertung unberücksichtigt lasse. Zudem verzichte das Gutachten nicht nur auf eine Einzelbewertung. Vielmehr sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gutachten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die [X.].

Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines [X.] nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermi[X.]lung seien in der Literatur bereits zur [X.] [X.]annbreiten von bis +/- 30% als möglich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezeichnet habe. Der Begrenzung dieser [X.]annbreite stünden die Besonderheiten des [X.] der [X.] entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken erfasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen" noch weiter erschwert habe.

Auch sei die Bewertung der Grundstücke mi[X.]els des [X.]s zulässig gewesen (Streitpunkt 11 a [X.]). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke verwendet worden. Zudem habe die [X.] auf Grund der Verweisung in § 6 [X.] auf § 9 [X.] und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholten Stellungnahme des damals im [X.]esministerium der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 [X.] geregelten [X.] für das ganze [X.]esgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der früheren kameralistischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Verfügung gestanden hä[X.]en. Auch hä[X.]en sich durch die Übernahme der in der ehemaligen [X.] gelegenen Immobilien ähnliche Probleme gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wertermi[X.]lung binnen eines relativ kurzen [X.]raums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen und einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach § 252 Abs. 2 [X.] zulässig gewesen. Diese Vorschrift gesta[X.]e eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem [X.]- oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewesen, da in kurzer [X.] eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei.

Soweit das danach zulässige [X.] nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen [X.] dar, weil die Bewertung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe (Streitpunkt 11 a [X.]). Eine Hinweispflicht habe zudem weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.], § 19 [X.] noch nach allgemeinen Grundsätzen bestanden. Da es sich um ein zulässiges Verfahren gehandelt habe, hä[X.]e der Hinweis hierauf für die Anleger kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet (Streitpunkt 34 d aa [X.]c).

Ebenso wenig liege eine unzulässige und die Anleger täuschende Aufwertung der Grundstücke zu [X.] vor (Streitpunkte 11 a [X.] und [X.]). Die [X.] sei - wie unter Streitpunkt 11 a [X.] näher ausgeführt - berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abweichend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] habe der [X.] ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, ob sie die Grundstücke zum Buch- oder zum Verkehrswert bewerte. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswertes nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen.

Auch sei im Prospekt hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Bewertung zu [X.] nach den Sonderregelungen des [X.] von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten [X.]en grundlegend unterscheide (Streitpunkte 11 a [X.] und [X.] und 20 a aa und [X.]). Dem Anleger werde anhand der im Prospekt dargestellten Entstehungsgeschichte der [X.] verdeutlicht, dass die [X.] gerade im Hinblick auf den Erwerb ihrer Vermögensgegenstände nicht mit anderen börsennotierten Unternehmen zu vergleichen sei. Darüber hinaus weise der Prospekt ([X.]) auf ein Bewertungswahlrecht im Zusammenhang mit der Postreform hin. Da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorgelegen habe, seien dem Anleger auch keine besonderen Risiken mitzuteilen gewesen.

Zudem sei auf mit dem dri[X.]en Börsengang verbundene [X.] ausreichend hingewiesen worden (Streitpunkte 19 und 34 a aa [X.] bis ggg). So werde dargestellt, dass die [X.] die Verantwortung für den Pros-pektinhalt übernommen habe, ohne einen Anteil des Erlöses zu erhalten. Da der Prospekt keine Ausführungen zu einer etwaigen Haftungsfreistellung durch die [X.] oder den [X.] enthalte, könne der Anleger eine solche nicht vermuten. Vielmehr habe ein Anleger - angesichts des deutlichen Hinweises auf die Haftungsübernahme jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit rechnen müssen, dass die [X.] für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dri[X.]e erhalten werde (Streitpunkte 19 und 34 a).

Ferner sei der Prospekt nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht auf Eventualverbindlichkeiten der [X.] aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit angeblichen [X.] in den Jahren 1995 bis 1997 und wegen des Vorwurfs des Kapitalanlagebetruges hingewiesen worden sei (Streitpunkte 34 b und [X.] bis [X.]). Die [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus vorherigen Börsengängen hinzuweisen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei allein über laufende Gerichtsverfahren zu berichten. Solche seien bis zur [X.] nicht anhängig gewesen. Auch ergebe sich eine Aufklärungspflicht nicht unter anderen Gesichtspunkten. Die [X.] habe davon ausgehen dürfen, dass ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Außerdem sei auf Eventualverbindlichkeiten, die auf die Begehung einer Straftat gestützt würden, nicht hinzuweisen gewesen. Dem stehe schon entgegen, dass im Prospekt über Ermi[X.]lungsverfahren nicht habe berichtet werden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ermi[X.]lungen nach dem eigenen Vortrag der Anleger erst deutlich nach dem [X.] in ein Stadium gelangt seien, bei dem ein hinreichender [X.] erreicht worden sei. Von daher scheide auch die Annahme der Verletzung einer Nachtragspflicht aus.

Eine Gewinnmanipulation im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an der [X.] Telefongesellschaft [X.]an die konzerneigene Tochter [X.]sei ebenfalls nicht festzustellen (Streitpunkt 21 a aa). Der vom Abschlussprüfer gebilligte Wertansatz der Beteiligung der [X.] an der [X.]  sei nicht um 5 Mrd. € zu hoch gewesen. Auch sei die [X.] nicht verpflichtet gewesen, den Wert ihrer Beteiligung auf Grund der gesunkenen Kurse der [X.]-Aktien nach unten zu berichtigen und hierauf im Prospekt oder in einem Nachtrag hinzuweisen. Die Börsenkurse, die Grundlage des Angebots von M.          gewesen seien, seien zum damaligen [X.]punkt sehr wechselnd gewesen. Teilweise hä[X.]en sich die verschiedenen [X.]-Aktien ([X.] und [X.]) dergestalt zueinander verhalten, dass ein Verlust bei der einen Ga[X.]ung durch einen Anstieg bei der anderen Ga[X.]ung ausgeglichen worden sei. Solange sich keine klare Tendenz dahingehend ergeben habe, dass der Börsenkurs dauerhaft und insgesamt unter dem für die Bewertung maßgeblichen Kurs liege, habe daher kein Änderungsbedarf bestanden.

Auch liege kein [X.] vor, soweit im Prospekt ausgeführt werde, die [X.] habe einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. € aufgrund des innerhalb der [X.] Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]realisieren können (Streitpunkt 34 [X.]). Bei der Prospekterstellung habe auf einen bilanzkundigen Anleger abgestellt werden dürfen, der die Begriffe "Buchgewinn", "[X.]" und "konsolidierter" Abschluss verstehe (Streitpunkt 34 f [X.]). Die Bezeichnung "Buchgewinn" verdeutliche, dass diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes sei, das zu einer echten Einnahme geführt habe. Vielmehr werde klargestellt, dass sich der Gewinn weitgehend als Ergebnis eines buc[X.]alterischen Vorgangs ergebe und keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens eingetreten sei. Dies werde dadurch verstärkt, dass in direktem Zusammenhang hervorgehoben werde, dass die Übertragung ohne Einfluss auf den Konzernabschluss und damit insgesamt neutral gewesen sei. Weitere Angaben zu Risiken seien nicht veranlasst gewesen. Denn im Prospekt werde verdeutlicht, welche wirtschaftliche Bedeutung der Begriff "Buchgewinn" vorliegend habe. Zwar habe kein Verkaufsgeschäft im Sinne des § 433 BGB vorgelegen. Allerdings ergebe sich aus der Zusammenschau der unmi[X.]elbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen "Buchgewinn", "konzernintern" und "keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss", dass es nicht darum gegangen sei, von einer nicht zum Konzern gehörenden Person eine Kaufpreiszahlung zu erhalten. Von daher habe dem Anleger klar sei müssen, dass insoweit nicht die gleichen Regeln und Begrifflichkeiten anzuwenden seien wie bei einem Geschäft mit einem Konzernfremden. Darüber hinaus werde auf Seite [X.] ergänzend und zutreffend erläutert, dass eine "Übertragung (…) innerhalb des Konzerns" sta[X.]gefunden habe.

Die [X.] sei auch mangels einer dahingehenden prospekthaftungsrechtlichen Pflicht nicht zur Aktualisierung des Prospekts verpflichtet gewesen (Streitpunkt 30). [X.]ließlich habe der Prospekt auch keinen falschen Gesamteindruck vermi[X.]elt. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die [X.] die Einbringung der [X.]-Anteile in die [X.]  nicht zwei Mal als "Verkauf" bezeichnet hä[X.]e. Ebenso wäre es zu begrüßen gewesen, wenn die [X.] mitgeteilt hä[X.]e, dass sie ihre Grundstücke teilweise nach dem [X.] bewertet habe. Diese Umstände könnten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht zu der Annahme führen, dass durch ihr Fehlen ein zu positives Bild der Investition vermi[X.]elt worden sei (Streitpunkt 34 d aa [X.]b).

Eine Haftung der [X.] aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten (Streitpunkt 28) sei nicht festzustellen. Es fehle an einer schuldrechtlichen Sonderverbindung. Weder könne die Erklärung zur Prospektverantwortlichkeit als vertragliche Haftungsübernahme angesehen werden noch sei ersichtlich, dass es vorvertragliche Kontakte zu den [X.] gegeben habe.

Feststellungen zu den gestellten [X.] (Streitpunkt 32) seien nur teilweise zu treffen. Auf Antrag des [X.]s sei festzustellen (Ziffern 7 bis 22 des Tenors zu Feststellungen auf Antrag des [X.]s):

Die Ad-hoc-Mi[X.]eilung der [X.] vom 21. Februar 2001 habe nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des § 47 [X.] ausgelöst (Tenor Ziffer 7; Streitpunkte 32 a und 32 c vv). Denn aus der Ad-hoc-Mi[X.]eilung habe nicht auf die behauptete Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten Umstände geschlossen werden müssen. Zudem sei die Zustellung eines bei der [X.] eingeleiteten Antrags auch dann noch "demnächst" erfolgt, wenn der jeweilige Antrag der [X.] erst Ende 2003 oder später bekannt gegeben worden sei, sofern die Kläger die von der [X.] angeforderten Kosten innerhalb der seitens der [X.] gesetzten Frist überwiesen hä[X.]en (Tenor Ziffern 8 und 11, Streitpunkte 32 [X.] und [X.]). Die [X.] sei durch die Vielzahl der Anträge an bzw. über ihre Kapazitätsgrenze gebracht worden, so dass es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bekanntgabe gekommen sei. Diese sei den Klägern nicht zuzurechnen. Allerdings hä[X.]en die Kläger nicht unbegrenzt auf die Anforderung des Vorschusses warten können, sondern in angemessener [X.] bei der [X.] rückfragen müssen. Ob dies im Einzelfall erfolgt sei, sei keine Frage des [X.]. Vorbehaltlich der bestehenden Nachfrageobliegenheit sei auch eine Beschleunigung der Bekanntgabe durch die Kläger nicht veranlasst gewesen, so dass auch dies antragsgemäß festzustellen sei (Tenor Ziffer 9; Streitpunkt 32 c [X.]).

Für eine wirksame Verjährungshemmung sei es auch nicht nötig gewesen, dem bei der [X.] gestellten Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen (Tenor Ziffer 10, Streitpunkt 32 c [X.]). Soweit die [X.] durch ihre Anwälte mit [X.]reiben vom 12. September 2003 gegenüber der [X.] ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller [X.] verzichtet habe, könne sie sich nicht auf eine verspätete Bekanntgabe berufen, sofern die Kläger die [X.]-Kosten fristgerecht bezahlt hä[X.]en (Tenor Ziffer 12, Streitpunkt 32 c ff). Die angebliche und seitens der Kläger bestri[X.]ene allgemeine Verweigerung von Verhandlungen seitens der [X.] gegenüber der [X.] vor Anhängigkeit der Güteverfahren habe ebenso wenig verfahrensrechtliche Wirkungen für das Güteverfahren gehabt wie eine allgemeine Verweigerung gegenüber der [X.] oder der [X.] (im Folgenden: [X.]; Tenor Ziffer 13, Streitpunkt 32 c gg). Bei der Verwendung der [X.]-Antragsformulare habe es sich zudem um getrennte, selbständige Verfahren gehandelt, so dass Erklärungen der [X.] in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren gehabt hä[X.]en (Tenor Ziffer 14, Streitpunkt 32 c ll). Auch sei die Einleitung eines Verfahrens bei der [X.] bei fehlender Information der Kläger über die an die [X.] und [X.] gerichteten [X.]reiben der [X.] und bei Einhaltung der Verfahrensordnung der [X.] nicht rechtsmissbräuchlich gewesen (Tenor Ziffer 15, Streitpunkt 32 c mm). Hiervon sei - sofern nicht im konkreten Einzelfall Rechtsmissbrauch vorgelegen habe - auch deshalb auszugehen, weil eine verspätete Zustellung nicht zu einer Verzögerung geführt habe und die Kläger tatsächlich Klage eingereicht hä[X.]en (Tenor Ziffer 18, Streitpunkt 32 c rr). Das [X.]eitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensb[X.]ndigung im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB habe im Übrigen nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften der [X.] durch Bescheinigung des [X.]eiterns der Verhandlungen festgestellt werden können (Tenor Ziffern 16 und 17, Streitpunkte 32 c nn, oo und pp). Die Hemmung der Verjährung habe dabei erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das [X.]eitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin g[X.]ndet, in welchem das [X.]eitern festgestellt worden sei (Tenor Ziffern 19, 20 und 21, Streitpunkte 32 c ss, [X.] und uu).

Außerdem sei auf Antrag der [X.] festzustellen, dass die Verjährung durch [X.], die ausweislich der Eingangsstempel der [X.] erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27. Mai 2003 zugestellt wurden, nicht mehr habe gehemmt werden können und etwaige [X.] deshalb verjährt seien (Ziffer 2 des Tenors zu Feststellungen auf Antrag der [X.], ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32). Zudem sei auszusprechen, dass es sich bei den im Vorlagebeschluss genannten [X.] um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte und zwölf unterschiedliche Streitgegenstände handle (Tenor Ziffer 3, durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32). [X.] seien daher verjährt, wenn sie erst nach Ablauf der Verjährung in die Ausgangsverfahren eingeführt und auf einen dieser zwölf [X.] gestützt würden (Tenor Ziffer 4, weiter ergänzter Streitpunkt b zu Ziffer 32).

Nicht festgestellt werden könne demgegenüber, dass die Zustellung im Falle einer Antragstellung bei der [X.] auch dann noch "demnächst" gewesen sei, wenn die Kläger ihrem Antrag nicht sogleich die notwendigen Kosten beigefügt und eine erst Monate später erfolgte Aufforderung der [X.] abgewartet hä[X.]en. Die Kläger seien nach Ablauf einer gewissen Bearbeitungszeit zur Rückfrage bei der [X.] verpflichtet gewesen (Streitpunkt 32 [X.]). Die Feststellung, dass etwaige [X.] frühestens am 31. Dezember 2004 verjährt seien, könne ebenfalls nicht getroffen werden. Denn der Verjährungsbeginn sei individuell zu bestimmen und könne auch vor dem 31. Dezember 2004 liegen (Streitpunkt 32 b). Nicht festgestellt werden könne auch, dass die [X.] und die [X.] rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, an sie allgemein gerichtete [X.]reiben der [X.] an die Kläger weiterzuleiten (Streitpunkte 32 c [X.] und [X.]). Zu der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Anlegern und der [X.] sei trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts bekannt. Deshalb könne auch die Aussage nicht getroffen werden, dass den Klägern Erklärungen nicht zuzurechnen seien, die die [X.] gegenüber dem als Terminsvertreter in [X.]-Terminen für die Kläger aufgetretenen [X.] abgegeben habe (Streitpunkt 32 c [X.]). Wäre die [X.] demgegenüber im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen, so wäre den Klägern - entgegen ihrem Feststellungsantrag - dessen Kenntnis zuzurechnen gewesen (Streitpunkt 32 c [X.]). Aus den im Musterverfahren vorgelegten [X.]reiben ergebe sich auch nicht, dass die [X.] von ihrer Verweigerungshaltung zur Beteiligung am [X.]-Verfahren abgerückt sei (Streitpunkt 32 c qq).

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. [X.] des [X.]s und der [X.] zu 1 bis 12 und 14 bis 136 sind überwiegend zulässig (a) und teilweise begründet (b).

a) aa) [X.] des [X.]s und der rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 wurden rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 [X.] in der hier gemäß § 27 [X.] nF maßgeblichen, bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: [X.] aF] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitri[X.]e der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen [X.] bis [X.]181, die der Rechtsbeschwerde zur Unterstützung des [X.]s und der rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen beigetreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5[X.] aF). Die Einlegung der Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 erfolgte zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 25. Juni 2012 endenden Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die verspätet eingelegten Rechtsbeschwerden sind aber in unselbständige [X.] umzudeuten, was der [X.] im Beschluss vom 19. August 2014 ([X.], [X.], 1764 Rn. 2, 6 ff.) bereits eingehend begründet hat.

[X.]) Die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 131 ist unzulässig (1). Auf Grund der Besonderheiten des [X.] ist sie deswegen aber nicht zu verwerfen [X.]).

(1) Der [X.] zu 131 war im [X.]punkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht beschwerdeberechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] aF i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF). Zwar wurde der [X.], der nach dem bis zum 1. November 2012 geltenden [X.] die Rechtsstellung als Beigeladener begründete und damit für die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen konstitutiv war (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF), nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 319 ZPO vom [X.] um den [X.] zu 131 "berichtigt". Die rechtskräftig erfolgte Berichtigung wirkt mangels Bindungswirkung aber nicht auf den [X.]punkt des Erlasses des [X.] zurück. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage des [X.] zu 131 ist erst nach Aussetzung des Verfahrens bezüglich seiner beiden Streitgenossen beim [X.] eingegangen. Der auf die beiden Streitgenossen beschränkte [X.] war daher nicht unrichtig. Der Berichtigungsbeschluss enthält deshalb keine Berichtigung (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 1956 - [X.], [X.]Z 20, 188, 190), sondern eine erst mit Erlass des [X.] wirksam gewordene Erweiterung des [X.] um den [X.] zu 131.

[X.]) Die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 131 darf gleichwohl nicht als unzulässig verworfen werden. Denn eine Verwerfung scheidet auf Grund der Bindungs- und Rechtskraftwirkung des [X.]s aus, solange zumindest eine Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise eingelegt worden ist ([X.]sbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 22). Das ist hier - wie dargelegt - der Fall.

[X.]) An[X.] als die [X.] meint, sind die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der [X.] zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als [X.] zu behandelnden Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 (im Folgenden: Rechtsbeschwerden des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen) auch nicht mangels ordnungsgemäßer Antragstellung unzulässig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

(1) Allerdings rügt die [X.] zu Recht, dass es an einem richtig gefassten [X.] fehlt. Dieser lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein gefasste [X.] lediglich auf Aufhebung des [X.]s und Feststellung, dass der Prospekt der [X.] fehlerhaft ist und sich Ansprüche hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Die begehrten Feststellungen zu den angegriffenen Streitpunkten werden im Antrag hingegen nicht konkret bezeichnet.

Ein ordnungsgemäßer [X.] im Sinne von § 15 [X.] aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des [X.]s, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Die gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerden, Verfahrensgegenstand des [X.] sei das [X.], so dass der Antrag nur dieses wiedergeben müsse, ist unzutreffend (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 [X.] aF; KK-[X.]/Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 24; KK-[X.]/[X.], 1. Aufl., § 1 Rn. 170). Denn die Reichweite der Rechtskraft des [X.]s bestimmt sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] aF nicht nach dem im Vorlagebeschluss allgemein formulierten [X.]. Vielmehr erwachsen in Rechtskraft nur die Aussagen des [X.]s, die es - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - zu den einzelnen Fragen des [X.], den Streitpunkten, getroffen hat (KK-[X.]/[X.], 1. Aufl., § 16 Rn. 6). Dementsprechend müssen die Streitpunkte, hinsichtlich derer eine Abänderung des [X.]s im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im [X.] im Einzelnen bezeichnet werden. Zugleich müssen die Feststellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden.

[X.]) Zwar erfüllt der [X.] diese Voraussetzungen nicht. [X.] des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen sind deshalb aber entgegen der Ansicht der [X.] nicht "in weiten Teilen" unzulässig. Denn das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten [X.]s ist unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung ersichtlich ist, welche einzelnen Streitpunkte des [X.]s angegriffen sind (vgl. allg. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 6). Das ist hier der Fall.

Die auf einzelne Komplexe des [X.]s beschränkte Rechtsbeschwerde erstrebt, soweit ein [X.] auf die angeblich fehlerhafte Immobilienbewertung gestützt wird, ersichtlich die Änderung der Feststellung des [X.]s zu den Streitpunkten 11 a aa, [X.], [X.] und [X.], 20 a aa und [X.] sowie 11 d [X.]. Insoweit enthält die Rechtsbeschwerde konkrete Angriffe dazu, der Ansatz zu [X.] sei ohne deutlichen Hinweis auf die Abweichung von anderen börsennotierten [X.]en irreführend (Streitpunkte 11 a [X.] und [X.], 20 a aa und [X.]), die Bewertung des [X.] im Wege des [X.]s unzulässig (Streitpunkt 11 a aa) und das Immobilienvermögen deshalb im Prospekt zu hoch ausgewiesen (Streitpunkt 11 a [X.]). Außerdem macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Bewertung der Grundstücke unter Anwendung des [X.]s habe im Prospekt gesondert dargelegt werden müssen (Streitpunkt 11 d [X.]).

Hinsichtlich der behaupteten [X.] im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an [X.]wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Verneinung der behaupteten Falschbewertung der Aktien im [X.]punkt ihrer Übertragung. Sie greift den [X.] jedoch dezidiert an, soweit das [X.] einen [X.] wegen gefallener Kurse verneint und die Darstellung der Übertragung der Aktien als "Verkauf" für richtig und vollständig erachtet hat (Streitpunkte 21 a aa und 34 [X.]). Im Übrigen sind die angegriffenen Streitpunkte in der Rechtsbeschwerdebegründung zu den weiter behaupteten [X.]n zu Eventualverbindlichkeiten (Streitpunkt 34 b), zur "[X.]en" Haftungsübernahme (Streitpunkte 19 a und b und 34 a aa) und zu einem fehlerhaften Gesamtbild (Streitpunkte 34 d aa [X.]b bis [X.] und 34 g) unter Darlegung der angegriffenen Begründung des [X.]s genannt. Gleiches gilt für die Angriffe hinsichtlich der [X.] und der allgemeinen Fragen zur Haftung aus culpa in contrahendo und aus positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten sowie zur [X.] (Streitpunkte 28, 30, 32 [X.], [X.] bis [X.], pp und qq sowie ergänzter Streitpunkt d und weiter ergänzte Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32).

Da der [X.] eine Vielzahl von ähnlich formulierten Streitpunkten enthält, erstreckt sich die Rechtsbeschwerde zugleich auf die Streitpunkte, bezüglich derer das [X.] seine Entscheidung lediglich auf die von der Beschwerdebegründung angegriffene Begründung gestützt hat. Entsprechendes gilt, soweit das [X.] zur Entscheidung vorgelegte Folgefragen - wie etwa zum Verschulden, zur Kausalität und zu einer Haftung aus Delikt - mangels Feststellung eines [X.] nicht beantwortet hat. Denn wenn die Entscheidung zu unterschiedlichen Streitpunkten auf einem einheitlichen Grund beruht, so genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 ZPO, wenn sie diesen einheitlichen Grund angreift (vgl. allg. [X.], Urteil vom 14. Juni 2012 - [X.], [X.], 1454 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 6 i.V.m. § 551 Rn. 8 i.V.m. § 520 Rn. 38; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

b) [X.] des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen haben hinsichtlich der angegriffenen Ausführungen des [X.]s zu den Streitpunkten 28, 32 [X.], 33 und 34 [X.] sowie den durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 auch Erfolg. Die übrigen Angriffe sind demgegenüber - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigetretenen - nicht begründet.

aa) Die Rüge des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, der [X.] sei bereits ohne sachliche Prüfung aufzuheben, weil er keinen ausreichenden Tatbestand enthalte, greift nicht durch.

(1) Zwar ist ein Beschluss, der der Rechtsbeschwerde unterliegt, nach der Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs von Amts wegen aufzuheben, wenn er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO; [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN). Ein angegriffener Beschluss genügt aber den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, wenn er ausreichende tatsächliche Feststellungen enthält, so dass das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage ist. Erforderlich ist, dass der angegriffene Beschluss den maßgeblichen Sach- und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergibt und die Anträge erkennen lässt (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vgl. auch [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 1224 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, zu § 540 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst für ein Urteil § 313 Abs. 2 ZPO eine knappe Darstellung der wesentlichen Gründe im Tatbestand genügen lässt und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezugnahmen erlaubt. Diese Vorschrift findet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF auf das Musterverfahren entsprechend Anwendung (vgl. [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], § 14 Rn. 10; KK-[X.]/Vollkommer, 1. Aufl., § 9 Rn. 121 und § 14 Rn. 26).

[X.]) Gemessen hieran enthält der [X.] genügend tatsächliche Feststellungen. Der Sachverhalt wird zunächst zusammenfassend unter Angabe der relevanten Gründungsvorgänge sowie des [X.]punkts und des Gegenstands des dri[X.]en Börsengangs dargestellt. Im [X.] daran werden die im Vorlagebeschluss aufgeführten Anträge der Beteiligten zu den einzelnen Streitpunkten umfassend wiedergegeben. Ergänzend wird auf den Tatbestand und die Begründung des [X.] verwiesen. Dieser fasst den Sachverhalt in einem ersten darstellenden Teil zusammen und referiert das maßgebliche Vorbringen der Beteiligten zu den einzelnen Streitpunkten. Darüber hinaus arbeitet das [X.] in den Entscheidungsgründen Streitpunkt für Streitpunkt ab, wobei es konkret auf die [X.]riftsätze der Beteiligten Bezug nimmt, in denen die einzelnen Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Dabei werden die relevanten Prospektstellen im Rahmen der Prüfung der einzelnen Streitpunkte wiedergegeben. Zudem wird zwischen streitigem und unstreitigem Vorbringen unterschieden.

[X.]) Ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des [X.]s, ein [X.] liege hinsichtlich der Darstellungen zum Immobilienvermögen, der Übernahme der Prospektverantwortlichkeit und zu Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen nicht vor.

(1) Dabei ist das [X.] im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich etwaige [X.] nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 [X.] i.V.m. §§ 45 ff. [X.] in der Fassung vom 9. September 1998 ([X.] I [X.]682 ff. und [X.] ff.; im Folgenden: [X.] und [X.] aF), die entsprechend anzuwenden ist, richten. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, einschlägig sei die [X.] Prospekthaftung, greifen nicht durch.

(a) Allerdings ist richtig, dass sich die Anwendbarkeit der spezialgesetzlichen Prospekthaftung für öffentliche Angebote bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien im hier maßgeblichen [X.]raum des öffentlichen Angebots der Aktien des sogenannten dri[X.]en Börsengangs der [X.] weder mit einer unmi[X.]elbaren Anwendung des [X.] noch mit einer solchen des zwischenzeitlich zum 31. Mai 2012 außer [X.] getretenen [X.]es begründen lässt, weil die [X.] nicht verpflichtet war, einen Börsenzulassungsprospekt oder einen Verkaufsprospekt zu erstellen und zu veröffentlichen.

(aa) Eine Prospektpflicht nach § 36 Abs. 1 [X.] aF bestand nicht. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.]s (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) waren die Aktien, die durch den Prospekt öffentlich angeboten wurden, bereits im Rahmen früherer Börsengänge an der Börse zugelassen worden. Der Prospekt war damit - wie das [X.] nicht verkannt hat - kein Börsenzulassungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF. Börsenrechtlich war für die [X.] kein neuer Prospekt erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.] § 45 Rn. 16). Der Prospekt lässt sich auch nicht als eine prospektbefreiende schriftliche Darstellung im Sinne von § 45 Nr. 1BörsZulV in der Fassung vom 9. September 1998 ([X.] I [X.]832 ff.; im Folgenden: [X.]) einordnen, für die im Fall ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die börsengesetzliche Prospekthaftung gilt, § 45 Abs. 4 [X.]. Denn die Aktien wurden nicht - wie für eine schriftliche Darstellung erforderlich - auf Grund dieser Darstellung zum Börsenhandel zugelassen [X.], Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., §§ 44, 45 [X.] Rn. 26 f.; [X.], aaO).

([X.]) Ebenso wenig kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftungsvorschriften, an[X.] als das [X.] gemeint hat, darauf gestützt werden, das [X.] sei auch bereits im [X.]punkt der Prospekterstellung im [X.] auf öffentliche Angebote von bereits zum Handel an der Börse zugelassenen Aktien anwendbar gewesen. Nach § 1 [X.] aF war ein Verkaufsprospekt nur für Wertpapiere zu veröffentlichen, die erstmals im Inland öffentlich angeboten wurden und nicht - wie hier - bereits zum Handel an der Börse zugelassen waren. Öffentliche Zweitplatzierungen zum Börsenhandel zugelassener Aktien fielen damit zum damaligen [X.]punkt nicht unter das [X.] (vgl. [X.], Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., [X.] § 13 Rn. 2 ff.; [X.]li[X.]/[X.], AG 2004, 346, 350; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]li[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, § 6 Rn. 51; vgl. [X.] in [X.]/[X.]ütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 248; siehe auch Bekanntmachung des [X.]esaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (nachfolgend: [X.]) zum [X.] vom 6. September 1999, BAnz. 1999, [X.]6180 zu § 2 Nr. 5 [X.] aF). Eine Prospektpflicht wurde vielmehr erst mit Inkraf[X.]reten des § 3 Abs. 1 WpPG zum 1. Juli 2005 neu geschaffen ([X.]/[X.], [X.], 81, 82; [X.], Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 3 Rn. 2a; [X.]li[X.]/[X.], AG 2005, 498, 510). Soweit das [X.] seine Auffassung auf Literatur zum [X.] gestützt hat [X.], Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., [X.] § 13 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]li[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2008, § 28 Rn. 59), ergibt sich hieraus die Anwendung des [X.]es auf den hier in Rede stehenden "[X.]" einer öffentlichen Zweitplatzierung nicht. Denn insoweit wird die Anwendung der Haftungsregel des § 13 [X.] aF lediglich für die [X.] nach Inkraf[X.]reten des § 3 WpPG mit der aus § 3 WpPG folgenden Prospektpflicht begründet (so auch [X.], [X.], 1877 ff.).

(b) Gleichwohl ist das [X.] im Ergebnis zu Recht von einer Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung ausgegangen. Denn die [X.], die bei einer öffentlichen [X.] bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien vor dem 1. Juli 2005 mangels Prospektpflicht bestand, ist nicht durch Heranziehung der [X.]n Prospekthaftung im engeren Sinne zu schließen. Vielmehr findet die spezialgesetzliche Prospekthaftung auf Prospekte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, entsprechend Anwendung (§ 13 [X.] aF i.V.m. §§ 45 ff. [X.] analog). Maßgebend ist insoweit nach dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass [X.]uldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur [X.] der Verwirklichung ihres [X.] galt (arg. Art. 170 EGBGB; [X.], Urteil vom 18. Oktober 1965 - [X.], [X.]Z 44, 192, 194), die im [X.]punkt der Prospektveröffentlichung im [X.] geltende Fassung dieser Regelungen vom 9. September 1998 ([X.] I [X.]682 ff. und [X.] ff.).

(aa) Allerdings geht eine im [X.]rif[X.]um vertretene Meinung für den streitgegenständlichen [X.]raum bei der [X.] börsennotierter Aktien von der Anwendbarkeit der [X.]n Prospekthaftung im engeren Sinne aus ([X.]li[X.]/[X.], AG 2004, 346, 350; dies., AG 2005, 498, 510; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]li[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, § 6 Rn. 51; vgl. [X.], BuB Rn. 10/137).

([X.]) Die Gegenansicht befürwortet eine analoge Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung, wenn trotz fehlender Prospektpflicht ein Verkaufsprospekt herausgegeben wurde ([X.], AG 1996, 508, 512 ff. - für [X.]; [X.]. in [X.], 1997, [X.], 353 f.; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 9.347), jedenfalls in den Fällen, in denen ausdrücklich eine gesetzliche Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines [X.] oder Verkaufsprospektes vorlag (vgl. [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]8 f.).

([X.]) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne hat ihren Ursprung und klassischen Anwendungsbereich im früher gesetzlich nicht geregelten "grauen Kapitalmarkt". Sie findet zudem Anwendung, wenn Aktien im nicht geregelten Markt gehandelt werden ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 109). Soweit das [X.] ausdrücklich Ausnahmen von der Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren zugelassen hat, ist eine Anwendung der [X.]n Prospekthaftung im engeren Sinne nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Mit dieser war ebenso wie durch sonstige damals im [X.] oder im [X.] geregelte Ausnahmetatbestände (§ 38 Abs. 2 [X.] aF i.V.m. §§ 45 ff. [X.]; §§ 2 bis 4 [X.] aF) eine Begünstigung bestimmter Emissionen bezweckt. Denn damals sollte die verkaufsprospektrechtliche Prospektpflicht, um die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte nicht zu b[X.]inträchtigen, in Abwägung mit dem Anlegerschutz auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 11/6340, [X.], 11 zu Artikel 1). Hiermit wäre es nicht vereinbar, für gleichwohl erstellte Prospekte die für den Emi[X.]enten schärfere [X.] Prospekthaftung eingreifen zu lassen (vgl. [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]8 f.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall der [X.] von Aktien, die bereits aufgrund eines Börsenzulassungsprospektes zum Börsenhandel zugelassen sind. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Emi[X.]enten bewusst begünstigen wollen, da der Markt durch die Börsenzulassung bereits über die Aktien informiert ist. Mit diesem Sinn und Zweck des bewussten Verzichts auf eine Prospektpflicht wäre es nicht zu vereinbaren, den Emi[X.]enten bei freiwilliger Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes einer schärferen Haftung zu unterwerfen, als sie bei einer Prospektpflicht bestehen würde. Andererseits ist es weder sachgerecht noch vom Gesetzeszweck geboten, Falschinformationen in solchen freiwillig erstellten Verkaufsprospekten sanktionslos zu lassen (vgl. [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]9). Die [X.] ist sachgerecht durch die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Verkaufsprospekthaftung zu schließen. Die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung berücksichtigt - an[X.] als die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne - die Besonderheiten des öffentlichen Angebots von bereits an der Börse zugelassener Aktien, auf das § 13 [X.] aF, §§ 45 ff. [X.] zugeschni[X.]en sind. Außerdem werden Zufälligkeiten vermieden, wenn Aktien aus dem Bestand eines [X.]aktionärs umplatziert werden und der Prospekt zugleich Teilzulassungsprospekt ist, weil mit ihm eine weitere Tranche oder neue Aktien zum Handel an der Börse zugelassen werden (sog. gemischte [X.]en; vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 [X.]).

Entgegen der Annahme des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der Gesetzgeber eine Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung des § 13 [X.] aF für öffentliche Zweitplatzierungen bereits an der Börse zugelassener Wertpapiere nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich weder ausdrücklich im Gesetz noch ergibt er sich aus der Auslegung des [X.]es. Der [X.]esrat ha[X.]e lediglich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 13 [X.] aF auf Privatplatzierungen von Aktien und Euro-Anleihen sowie auf ganz bestimmte Aktien, für die eine Zulassung zur Notierung an einer inländischen Börse nicht beantragt ist, angeregt (BT-Drucks. 11/6340, [X.]). Darauf bezieht sich die Gegenäußerung der [X.]esregierung (BT-Drucks. 11/6340, [X.]), die Anwendung der [X.]n Prospekthaftung erscheine sachgerechter. Zur öffentlichen Zweitplatzierung bereits an der Börse zugelassener Aktien hat sich der Gesetzgeber demgegenüber nicht geäußert. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die - wie dargelegt - durch die entsprechende Anwendung von § 13 [X.] aF zu schließen ist.

[X.]) Weiter zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass der in Rede stehende Prospekt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der veräußerten Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Nach § 7 Abs. 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emi[X.]enten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Gemäß § 7 Abs. 2[X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkProspV in der Fassung vom 9. September 1998 ([X.] I [X.]853 ff.; im Folgenden [X.]) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermi[X.]eln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermi[X.]elt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlag[X.]ntscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., zuletzt [X.]surteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 22 ff. mwN).

(3) Gemessen hieran hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der [X.] auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann ([X.], Urteile vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 31 und vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 734 Rn. 11), über das Immobilienvermögen der [X.] zutreffend und vollständig berichtet (Streitpunkt 11). Das Immobilienvermögen stellt eine wesentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist (a). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu [X.] (b) noch die Anwendung des [X.]s (c). Ein Hinweis darauf, dass die Bewertung unter Anwendung des [X.]s erfolgte, war nicht geschuldet (d). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (e).

(a) Nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlag[X.]ntscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. § 8 [X.]). Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil - wie hier zu knapp der Hälfte - aus Immobilien besteht. Zwar sind für den Wert der Anlage und den Erfolg der Anlag[X.]ntscheidung vor allem das operative Geschäft und die We[X.]bewerbsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich. Der Wert des [X.] ist aber von Bedeutung für die Ermi[X.]lung der Eigenkapitalquote als wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffer zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Zudem hat der Wert des [X.] bei der Bestimmung des Substanzwerts maßgebliches Gewicht und gibt Aufschluss über die Krisenanfälligkeit des Unternehmens.

Dabei muss ein Prospekt entgegen der Annahme des [X.]s nicht nur den Wert des [X.] zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwertes erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller [X.]ielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863; [X.], Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §§ 44, 45 [X.] Rn. 195 f.).

(b) Ausgehend hiervon hat das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässiger und täuschender Weise zu angeblichen [X.] aufgewertet hat (Streitpunkte 11 a [X.] und [X.]). Die gegenteilige Ansicht des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, die [X.] habe ihre Bilanz durch die Neubewertung zu [X.] "aufgebessert" und sich hierdurch einen unzulässigen Darstellungsvorteil gegenüber anderen börsennotierten [X.]en verschafft, trifft nicht zu.

(aa) Der Ansatz des [X.] zu [X.] bei Gründung der [X.] stellt keine täuschende Falschbewertung dar. Die [X.] durfte ihr Immobilienvermögen vielmehr nach den [X.] und von der Rechtsbeschwerde [X.] Ausführungen des [X.]s in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 nach den Sondervorschriften des Postumwandlungs- und des [X.] neu zu [X.] bewerten (siehe Streitpunkt 11 a [X.]). Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom [X.] und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1985 ([X.] I [X.]355; im Folgenden: [X.] aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF; vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Allerdings stand es der [X.] auf Grund des in § 4 Abs. 2 [X.] vom 14. September 1994 ([X.] I [X.]325 ff., in [X.] seit dem 1. Januar 1995; im Folgenden: [X.]) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der [X.] neu zu [X.] anzusetzen. Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT-Drucks. 12/8060, [X.]90).

([X.]) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätzung des ausgewiesenen [X.] sind im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederholt ausgeführt, dass das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu [X.] bewertet worden ist (Seiten 42, [X.]). Vielmehr wird - wie das [X.] zu Recht betont hat - auf Seite [X.] unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies in Ausübung eines vom Gesetzgeber durch die [X.] gewährten Bewertungswahlrechts geschehen ist (Streitpunkte 11 a [X.], 20 a aa und [X.]). Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1. Januar 1995 in [X.] getretenen Regelung im Umwandlungsrecht (§ 24 [X.]; demgegenüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der [X.] eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, dass die [X.] auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu [X.] Gebrauch gemacht hat. Damit ist zugleich ersichtlich, dass die [X.] in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damaligen [X.]punkt mit anderen bereits börsennotierten [X.]en nicht ohne weiteres vergleichbar war.

Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass in Folge der Bewertung zu [X.] zum 1. Januar 1995 stille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. €) offengelegt worden waren, bedurfte es nicht. Zwar ist in einem Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, dass ein Gewinn aus der Offenlegung stiller Reserven stammt (vgl. [X.], Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit stille Reserven aber - wie hier - bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neubewertung zu [X.] hinzuweisen (vgl. auch, indes mit anderem Ansatz, [X.], Beschluss vom 3. Juli 2013 - 23 Kap 2/06, juris Rn. 336).

(c) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] auch angenommen, dass die [X.] ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des [X.]s bewerten durfte (Streitpunkt 11 a [X.]).

(aa) Der hiergegen erhobene Rechtsbeschwerdeangriff des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO). Das [X.] hat seine Auffassung auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, dass die Anwendung des [X.]s gemäß § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulässig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, dass das [X.] jedenfalls ausnahmsweise nach § 252 Abs. 2 [X.] aF zur Bewertung herangezogen werden konnte.

Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig ([X.], Urteile vom 27. September 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 789, 790 und vom 27. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 641 f. sowie [X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1534 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 6, § 551 Rn. 8, § 520 Rn. 38). So ist es hier. Mit ihren Rechtsbeschwerden greifen der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen nur die erstgenannte Begründung an. Ausführungen zur Frage, ob die Zulässigkeit des [X.]s darüber hinaus auch auf § 252 Abs. 2 [X.] aF gestützt werden kann, finden sich weder in den [X.] noch in den gleichlautenden Beitri[X.]sbegründungen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 [X.] aF).

([X.]) Ungeachtet dessen greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Heranziehung des [X.]s zur Bewertung des umfangreichen [X.] der [X.] zulässig war.

([X.]) Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und [X.]ulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Vermögensgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden ([X.]/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 [X.] Rn. 48). Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht absolut ([X.], [X.]. 1999, [X.] Rn. 30 ff.; [X.], BStBl. II 1989, 359, 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher [X.]ezialregelungen (vgl. etwa zur Gruppenbewertung, § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 [X.] aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 [X.] aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden ([X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 57 f.).

([X.]b) Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung war hier - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - bereits auf Grund der [X.]ezialregelungen im [X.] und [X.] erlaubt (§ 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsprechend). § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.], auf den § 6 Abs. 1 [X.] verweist, sah im Zusammenhang mit der erstmaligen Erstellung einer Bilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen für Unternehmen der ehemaligen [X.] [X.] vor (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Danach durfte bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen zur Ermi[X.]lung des Verkehrswerts von Grund und Boden aus Vereinfachungsgründen auf die von mehreren Ministerien der [X.] empfohlenen Richtwerte der "[X.] zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden" vom 18. Juli 1990 (abgedruckt bei [X.]/Kämpfer in [X.]/[X.], [X.], § 9 Rn. 26) zurückgegriffen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Diese Richtlinie ermöglichte eine Gruppenbewertung. Denn danach konnten die Grundstückswerte vereinfachend durch Multiplikation eines festgelegten Durchschni[X.]swerts mit unterschiedlichen Bewertungskoeffizienten für Lage, Nutzung, Infrastruktur und spezielle wertmindernde oder werterhöhende Merkmale (z.B. Altlasten oder exponierte Citylage) errechnet werden.

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Gesetzgeber des [X.]es die Möglichkeit einer solchen Gruppenbewertung ausdrücklich vorgesehen. Zugleich hat er der [X.] eine Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass in den alten [X.]esländern im [X.]punkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz bereits Gutachterausschüsse gebildet waren, eine Heranziehung des [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] aber nur hilfsweise möglich war, sofern solche Gutachterausschüsse nicht existent waren. Denn der Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann nur so verstanden werden, dass lediglich auf die Zulässigkeit der dort geregelten [X.] verwiesen wird, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.], wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten. Hierfür streiten der lediglich entsprechende Verweis auf das [X.] und das im gesamten [X.]esgebiet belegene Immobilienvermögen der [X.]. Hinzu kommen die vom [X.] festgestellten, im ganzen [X.]esgebiet herrschenden Bewertungsschwierigkeiten, von denen - wie die Gesetzesmaterialien belegen - auch der Gesetzgeber ausgegangen ist.

Nach den [X.] und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s fehlte es nicht nur hinsichtlich der Immobilien, die in der ehemaligen [X.] belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu [X.]. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vorhanden. Dieser tatsächliche Befund wird durch die Ausführungen im Regierungsentwurf bestätigt. Denn darin wird ausgeführt, Verkehrswerte seien zu einem großen Teil nicht bekannt und in der Kürze der [X.] nicht durch die Bewertung des [X.] zu ermi[X.]eln (BT-Drucks. 12/7270, [X.] unter Verweis auf den identischen Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6718, [X.]; siehe zur entsprechenden Regelung in § 10 [X.] [[X.]GrG], BT-Drucks. 12/5014, [X.] unter Verweis auf BT-Drucks. 12/4609, S. 80 f.).

Für eine flächendeckende Anwendbarkeit des [X.]s spricht auch, dass eine Verkehrswertermi[X.]lung in relativ kurzer [X.] durchgeführt werden musste. Denn die Möglichkeit, Grund und Boden zu [X.] anzusetzen, wurde erst zu einem späten [X.]punkt auf Vorschlag des [X.] vom 27. Juni 1994 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drucks. 12/8060, S. 40 f.). Damit blieb für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angesichts der weiterhin zum 1. Januar 1995 beabsichtigten Gründung der [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/8060, [X.]) für die Neubewertung des umfangreichen [X.] zu [X.] nur wenig [X.]. Dies bedurfte - wie der Gesetzgeber auf Grund des Verweises auf § 9 [X.] erkannt hat - der Zulassung von [X.] (BT-Drucks. 12/8060, [X.]). Ihren Regelungszweck konnten diese dabei sinnvollerweise nur bei einer bundesweiten Zulassung einer Gruppenbewertung erfüllen.

Der Gesta[X.]ung einer bundesweiten Anwendbarkeit des [X.]s gemäß § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] stehen, an[X.] als der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen meinen, weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 [X.] noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegen. § 5 [X.] wäre, wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt, lediglich anwendbar, wenn sich die [X.] bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschieden hä[X.]e. Die [X.] hat jedoch - wie dargelegt - von ihrem Wahlrecht (§ 4 Abs. 2 [X.]) dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie ihr Immobilienvermögen neu zu [X.] nach § 6 [X.] bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und [X.]ulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6 [X.] verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7, 9, 10 und 12 [X.], nicht aber auf § 6 [X.].

([X.]c) Unabhängig davon ist das [X.] in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang rechtsfehlerfrei und - wie oben dargelegt - von den Rechtsbeschwerden unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des [X.]s jedenfalls nach allgemeinen handelsrechtlichen Regelungen zulässig war (§ 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 252 Abs. 2 [X.] aF).

§ 252 Abs. 2 [X.] aF erlaubt - wie dargelegt - eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen. Danach entspricht eine Gruppenbewertung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermi[X.]lung des Wertes oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem [X.]- und Kostenaufwand möglich ist. Das war im [X.]punkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Rechtsprechung des [X.]esfinanzhofs für Forderungen und Gewährleistungsrückstellungen anerkannt ([X.], BStBl. II, 1981, 766, 767; siehe auch [X.], BB 1998, 739, 740; Merkt in [X.][X.], [X.], 36. Aufl., § 252 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 252 Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 [X.] Rn. 57). Dabei wurde davon ausgegangen, dass nach den im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ([X.], BStBl. II 1989, 359, 362) in solchen Fällen erst die zusammengefasste Bewertung ein zutreffendes Bild der Vermögensverhältnisse wiedergibt ([X.], BStBl. II 1989, 359, 361; siehe auch [X.], [X.]. 1999, [X.] Rn. 34). In Anlehnung an diese Rechtsprechung war die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen - wie hier - in begründeten Ausnahmefällen zulässig ([X.], Immobilien und Kapitalmarkt: [X.] (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, [X.] f.; [X.]., [X.], 1250, 1255 f. - europarechtlich sogar geboten; Eube/Pörschke in [X.], [X.], 2005, [X.]71, 272 ff.; [X.]rengne[X.]er, Immobilienbewertung, 31. [X.]., 2/8/5/4; [X.]/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2594 f.; [X.] in [X.]/[X.], Immobilienbewertung, 2010, [X.], 198; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], 21. Aufl., § 6 EStG Rn. 120 mwN; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 252 Rn. 6).

Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung darf der [X.] nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, wi[X.]pruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.]surteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 25 mwN). Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des [X.]s, es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstücken mit ca. 32.000 baulichen Anlagen in nur kurzer [X.] weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar.

(d) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] des Weiteren angenommen, dass im Prospekt nicht offen gelegt werden musste, dass die Grundstücke bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des [X.]s bewertet worden sind (Streitpunkt 11 d [X.] 2. [X.]iegelstrich). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf der Grundlage von [X.]en noch aus den Vorschriften der § 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF, § 19 [X.].

(aa) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, an[X.] als das [X.] gemeint hat, losgelöst von der Richtigkeit des Bewertungsergebnisses zu beurteilen. Die [X.] erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., [X.]surteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 23 und [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 26; jeweils mwN). Danach muss zwar nicht auf gewöhnliche, rechtlich zulässige Bewertungsansätze und -verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des [X.] erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertungsverfahren rechtlich unzulässig und damit offensichtlich für eine sachgerechte Bewertung ung[X.]ignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulässig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsmethode "eher als nicht" von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen - wie hier - einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich [X.], die zu Sonderabschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 [X.]) zwingen, nac[X.]altig auf das Unternehmensergebnis auswirken können.

([X.]) Gemessen hieran war über die Anwendung des [X.]s im Prospekt nicht gesondert zu berichten. Die [X.] war - wie dargelegt - rechtlich zulässig. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen keinen im Musterverfahren gehaltenen substant[X.]erten Vortrag des Inhalts auf, der Anlass zu einer Sachaufklärung des [X.]s über eine strukturelle Fehleranfälligkeit des [X.]s gegeben hä[X.]e (§ 286 ZPO). Soweit die Rechtsbeschwerde auf Seite 4 des [X.]riftsatzes des [X.]s vom 30. April 2009 verweist, ergibt sich hieraus kein beweiserheblicher Vortrag, der das [X.] zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verpflichtete. Denn dort wird lediglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die [X.] sei in ihrer [X.] zumindest ungewöhnlich gewesen, so dass [X.] die Gefahr einer 12% übersteigenden Abweichung bestanden habe.

Soweit die Rechtsbeschwerden meinen, ein [X.]ätzungsverfahren wie das [X.] sei stets ungünstiger, weil sich Fehler multiplizieren, verkennen sie, dass jedes Bewertungsverfahren [X.]ätzungenauigkeiten aufweist ([X.], Urteil vom 23. November 1962 - [X.], [X.], 290, 291). Zudem können sich gerade bei der Einzelbewertung großer Immobilienbestände Einzelfehler aufsummieren, die nicht mehr der Bilanzwahrheit entsprechen und daher nicht g[X.]ignet sind, dem Anleger ein getreues Bild von der [X.] zu vermi[X.]eln (vgl. [X.], Immobilien und Kapitalmarkt: [X.] (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, [X.]; [X.]., [X.], 1250, 1255).

Im Übrigen lassen die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen außer Betracht, dass das [X.] in der Fachliteratur als g[X.]ignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu liefern, sofern beson[X.] wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundstücke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichproben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Eube/Pörschke in [X.], [X.], 2005, [X.]71, 279 f.; [X.]rengne[X.]er, Immobilienbewertung, 31. [X.]., Rn. 2/8/5/4). Dies hat die [X.] im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte [X.]gutachten der Professoren Sc.   und [X.].   als qualifiziertem [X.]vortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substant[X.]erungslast des [X.]s. Der schlichte Hinweis auf eine "zumindest in ihrer [X.] ungewöhnliche Bewertungsmethode" genügte daher nicht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen.

Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine konkreten Anwendungsfehler des [X.]s auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem [X.]riftsatz des [X.]s beschränkt sich - wie dargelegt - auf die allgemeine Behauptung, das [X.] sei in seiner [X.] ungewöhnlich. Substant[X.]erter Vortrag dazu, die Anwendung des [X.]s sei beson[X.] risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hä[X.]e jedoch eine Auseinan[X.]etzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fall bedurft. Dies hä[X.]e verlangt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung beson[X.] werthaltiger Grundstücke behauptet wird. Hieran fehlt es.

([X.]) Auch ergab sich eine Pflicht, im Prospekt auf die Anwendung des [X.]s im [X.] hinzuweisen, nicht aus den Regelungen des Handelsgesetzbuches (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF) oder des [X.] (§ 19 [X.]).

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF müssen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Jedoch fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF, da [X.]utzgut die Herstellung der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse ist, einen Hinweis auf die Bewertungsmethode allenfalls im Jahr der Abweichung (Hü[X.]emann/[X.] in [X.], [X.]komm. [X.], 5. Aufl., § 284 Rn. 50; [X.], Stellungnahme 3/1997, [X.], 540, 541; wohl auch [X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 284 Rn. 21; aA [X.]’scher Bilanz-Kommentar/Gro[X.]el, 9. Aufl., [X.] § 284 Rn. 140). Denn nur für diese Fälle ergibt die in § 284 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] aF vorgesehene Darstellung des Einflusses von Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einen besonderen Sinn (Hü[X.]emann/[X.], aaO). Da das [X.] bereits bei Erstellung der [X.] im Jahr 1995 angewendet worden war, musste mithin über seine Anwendung in dem im [X.] herausgegebenen Prospekt nicht - abermals - nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF berichtet werden. Auf § 19 [X.], der zur Angabe der bei der Neubewertung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der [X.] verpflichtete, verweist das [X.] zudem nicht.

(e) Der Wert des [X.] war im Prospekt schließlich auch nicht auf Grund des [X.]s zu hoch und damit falsch angegeben (Streitpunkt 11 a).

(aa) Die Heranziehung des [X.]s im Rahmen der Bewertung zu [X.] war - wie dargelegt - zulässig. Auch fehlt es nach der [X.] tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das [X.] hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewertung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € bei einem prospektierten Gesamtgrundstückswert von 17,237 Mrd. € allenfalls auf 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 25 mwN), ist nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass es bei der Bewertung von Immobilien - an[X.] als bei genau messbaren Bilanzposten - kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt ([X.], Urteil vom 23. November 1962 - [X.], [X.], 290, 291). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung notwendig mit Unschärfen behaftet und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs sind bei der Verkehrswertermi[X.]lung [X.]wankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeidbar und noch vertretbar angesehen worden ([X.], Urteile vom 26. April 1961 - [X.], [X.]RS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 1169 und vom 2. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 8, 14). In seiner Entscheidung vom 26. April 1991 ([X.], [X.] 1991, 1169) hat der V. Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. In der Literatur werden im Einzelfall noch höhere Abweichungen von bis zu 30% akzeptiert ([X.], Verkehrswertermi[X.]lung von Grundstücken, 7. Aufl., [X.] ff.). Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung ([X.], Urteil vom 26. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 1169).

([X.]) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des [X.]s, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewertung nicht unrichtig, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem [X.] insoweit nicht unterlaufen (§ 286 ZPO). Das [X.] hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom [X.] behaupteten höheren Überbewertung durch Einholung eines Gutachtens zur Immobilienbewertung zu erheben. Denn der [X.] hat eine höhere Überbewertung trotz ausdrücklichen Hinweises des [X.]s nicht substant[X.]ert vorgetragen.

([X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen hat das [X.] die Darlegungs- und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen [X.] darzulegen und zu beweisen ([X.]surteil vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2069 Rn. 24). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern, oder kann der Emi[X.]ent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen [X.] tragen, hat sich durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrens nichts geändert. Das [X.] bezweckt lediglich die effektive Rechtsdurchsetzung durch Bündelung der Interessen der einzelnen Anleger (BT-Drucks. 15/5091, [X.], 16). Insoweit stellt es verfahrensrechtliche Regelungen bereit, um [X.]äden kollektiv, kostensparend und beschleunigt geltend zu machen (vgl. [X.]/[X.], EWiR 2012, 497). Jedoch trifft es keine materiell-rechtlichen Regelungen und legt dementsprechend die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen fest (vgl. auch KK-[X.]/Vollkommer, 1. Aufl., § 9 Rn. 106 ff.).

([X.]b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des [X.] einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, substant[X.]erter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei nicht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von [X.] bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erforderlich gemacht hä[X.]e, trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der [X.] Feststellungen des [X.]s bindend fest, dass der [X.] Einsicht in die umfangreiche Ermi[X.]lungsakte der Staatsanwaltschaft ha[X.]e und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaupten.

([X.]c) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten [X.].      beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des [X.]s habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des [X.] von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Auftragsumfangs des Gutachtens lässt dieses nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s nicht auf eine höhere Überbewertung schließen. Das Gutachten ist - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfindung nach dem [X.] nicht [X.] beurteilt und dessen Vertretbarkeit nachvollzogen wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 errechneten Grundstückswerten erfolgt (vgl. [X.]/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2590). Maßgeblich hinzu kommt, dass das Gutachten keine Rückrechnung für sämtliche Grundstücke der [X.] vornimmt, sondern sich - auftragsgemäß - auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die Staatsanwaltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens [X.].       für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamtwert von 11,255 Mrd. DM. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstücke von 13,645 Mrd. DM ergibt sich hieraus allenfalls eine Abweichung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des [X.] von 36,675 Mrd. DM einschließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten [X.].         mithin lediglich eine im Rahmen zulässiger Toleranzen liegende Abweichung von 6,5% ableiten.

([X.]) Auch genügte die in der Ad-hoc-Mi[X.]eilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dri[X.]en Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € nicht, um eine höhere Überbewertung schlüssig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den [X.]luss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen ([X.], Urteil vom 17. Februar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 245, 261). Aus der Ad-hoc-Mi[X.]eilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulässige [X.]wankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die Ad-hoc-Mi[X.]eilung ließ schon deshalb keinen sicheren [X.]luss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem [X.]teil des [X.] begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind an[X.] als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermi[X.]eln. Vielmehr muss die Bewertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als [X.] angesehen wird, nach dem strengen Nie[X.]twertprinzip zum Veräußerungswert, also dem geschätzten Ne[X.]o-Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF; [X.]’scherBilanz-Kommentar/[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., [X.] § 253 Rn. 308 f.).

Andere [X.], die eine Falschbilanzierung begründen könnten, zeigen der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen im Übrigen nicht auf.

(4) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch einen [X.] verneint, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die [X.] als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit der [X.] und dem [X.] vereinbart hat (Streitpunkte 19 a und b sowie 34 a aa [X.] bis ggg).

Die fehlende Vereinbarung einer Haftungsfreistellung ist nicht prospektpflichtig. Denn die Übernahme des [X.] erfolgte, auch wenn keine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart worden ist, nicht "[X.]". Vielmehr stehen der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.]/09, [X.], 7 Rn. 4, 13 ff.) gesetzliche Freistellungsansprüche gegen die [X.] wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 57, 62 AktG) und möglicherweise auch gegen den [X.] (§ 311 Abs. 1, § 317 AktG) zu. Gesetzliche Ansprüche sind auch nicht schwerer durchsetzbar als eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung. Das bloße Prozesskostenrisiko besteht gleichermaßen.

(5) Zu Recht hat das [X.] auch einen [X.] im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen verneint. Eine Pflicht, im Prospekt auf etwaige Haftungsansprüche aus früheren Börsengängen wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Streitpunkt 34 b unter Bezugnahme auf Streitpunkt 34 [X.]).

(a) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das [X.] angenommen, dass die [X.] nicht dazu verpflichtet war, im Prospekt oder in einem der Nachträge über die Ermi[X.]lungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit früheren Börsengängen zu berichten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts- und [X.]iedsverfahren hinzuweisen, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emi[X.]enten haben können. Ob darüber hinaus der Emi[X.]ent, der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom [X.] im Einzelfall verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass ein Ermi[X.]lungsverfahren gegen seine Verantwortlichen wegen Straftaten im Zusammenhang mit früheren Börsengängen anhängig ist (vgl. zum Anlageberater [X.], Urteil vom 10. November 2011 - [X.], [X.], 2353 Rn. 9 f.; [X.]/Lamberti/[X.], [X.], 1635, 1641 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06, juris Rn. 3; [X.], Urteil vom 18. März 2005 - [X.], juris Rn. 82 f.), kann hier dahinstehen. Denn das [X.] hat eine solche Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint. Diese tatrichterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung stand. [X.] erheben insofern auch keine Einwendungen.

(b) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht, darauf, dass die [X.] mit [X.] Eventualverbindlichkeiten habe rechnen müssen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hä[X.]en. Auch insoweit vermögen die [X.] aber eine Hinweispflicht nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwaigen [X.] im Zusammenhang mit früheren Börsengängen hat das [X.] nicht getroffen. Auch lassen die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der unrichtigen Darstellung (§ 400 AktG) und des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) vermissen. Soweit sie auf den [X.]riftsatz der [X.]vom 22. Oktober 2009 (3-07 O 453/03) Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermi[X.]lungsakte verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beschwerdevorbringen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom [X.] angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom [X.] zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor-)Ermi[X.]lungen.

[X.]) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] jedoch einen [X.] hinsichtlich der Darstellung der Übertragung der [X.]-Anteile verneint (Streitpunkt 34 [X.]).

(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Maßstab zur Auslegung des Prospekts ein (Klein-)Anleger oder ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger Anleger ist, der die Begriffe Buchgewinn, Übertragung, konsolidierter Abschluss und nicht konsolidierte Fassung einzuordnen weiß (siehe Streitpunkte 34 f aa, [X.] und [X.], 34 [X.] und 34 d [X.]; dazu [X.], Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863 und vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 25). Denn der Prospekt ist objektiv falsch, weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts ([X.], Urteile vom 28. Februar 2008 - [X.], juris Rn. 8 und vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 30 mwN) nicht ersichtlich ist, dass die [X.] die [X.]-Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf die 100%-ige Konzerntochter, die [X.]  , übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt lässt damit nicht wie geboten erkennen, dass die [X.] trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines [X.] der [X.]-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Das hat das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt.

[X.]) Auf Seite 15 des Prospektes ist fehlerhaft ausgeführt, dass die [X.] aufgrund des innerhalb der [X.] Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]im [X.] einen Buchgewinn realisieren konnte. Das ist deswegen fehlerhaft, weil die Aktien nicht auf Grundlage eines Kaufvertrages im Sinne von § 433 BGB veräußert wurden. Die [X.] ha[X.]e somit - an[X.] als der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert - weder eine Kaufpreiszahlung erhalten noch eine Kaufpreisforderung erworben, sondern lediglich eine im Wert höhere Beteiligung an der [X.]  erlangt. Die Bezeichnung als Verkauf entsprach damit nicht den Tatsachen. Wird der Rechtsbegriff des "Verkaufs" in einem Prospekt gebraucht, muss dieser jedoch korrekt verwendet werden.

(a) Bei der fehlerhaften Bezeichnung der Umhängung als Verkauf handelt es sich - entgegen der Annahme des [X.]s - nicht lediglich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Denn die Falschbezeichnung wird an keiner Stelle des Prospektes richtig gestellt. Insbesondere lässt der Prospekt wesentliche Informationen vermissen, die für eine sachgerechte Einschätzung der mit der Übertragung des [X.] auf die [X.]  verbundenen Risiken erforderlich waren. Um zu erkennen, dass die [X.] selbst (und nicht nur der Konzern) im Falle eines [X.] der [X.] - an[X.] als es der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert - weiterhin das volle und [X.]e [X.] trug, hä[X.]e im Prospekt dargelegt werden müssen, dass der [X.] der [X.] an der [X.]  in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der [X.] im Falle eines [X.] der [X.] in selber Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des komple[X.]en Kursverlusts vorgenommen werden muss (§ 253 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF), was wiederum unmi[X.]elbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der [X.] in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die [X.]  , ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an [X.]hielt, und die wesentliche Beteiligung der [X.] an der [X.]  erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" auf Seite [X.] unter "Sonstige Beteiligungen" der Kapitalanteil der [X.] an S.  -[X.] mit 10,99% und an [X.]-[X.] mit 11,28% angegeben und über eine hochgestellte 3 auf eine Erläuterung verwiesen "Geschäftsjahr 1998". Diese sachlich nicht nachvollziehbare und auch von der [X.] sachlich nicht erläuterte Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im [X.] und der damit einhergehenden Risiken konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger nicht durchschauen. Auch ein solcher Anleger musste nicht davon ausgehen, dass ein etwaiger Kursverlust der [X.]-Aktien "eins zu eins" auf das Ergebnis der [X.] in künftigen Geschäftsjahren durchschlagen würde und - zwangsläufig - zu einem sich in der Bilanz der [X.] nie[X.]chlagenden Verlust in Höhe des [X.] der [X.] führen würde.

An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die [X.] den komple[X.]en Kursverlust der Aktien möglicherweise auch im Falle eines Verkaufs hä[X.]e tragen müssen, so etwa wenn die [X.]  infolge des [X.] mangels anderer ertragsrelevanter Betätigungsfelder nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die noch offene Kaufpreisforderung zu erfüllen oder die [X.] den Verlust auf Grund eines mit der [X.]  geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages hä[X.]e tragen müssen. Denn solche Alternativüberlegungen konnte auch ein bilanzkundiger Anleger selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht anstellen. Die [X.]wird im Prospekt nicht einmal als "Käuferin" genannt. Auch finden sich - wie bereits dargelegt - keine Angaben zu deren Rechtsform, ihrem Geschäftsfeld und zu ihrer Einbeziehung in den Konsolidierungskreis.

(b) An[X.] als das [X.] gemeint hat genügte auch der Hinweis darauf, dass der "Verkauf" "innerhalb des Konzerns" erfolgte, nicht den Anforderungen an eine richtige und vollständige Information des Anlegers. Hieraus ergab sich zwar, dass kein Umsatzgeschäft mit einem Konzernfremden getätigt wurde und die Übertragung der [X.]-Aktien für das Konzernergebnis ohne Relevanz war. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt fehlerhaft ist, ist aber - was das [X.] verkannt hat - nicht allein maßgeblich, ob die Auswirkungen der Übertragung eines [X.] auf den Konzern richtig dargelegt werden. Darüber hinaus müssen die wirtschaftlichen Folgen und die bilanzrechtlichen Risiken für den Einzelabschluss der Emi[X.]entin durch eine richtige und vollständige Darstellung aufgezeigt werden. Denn für die Ausschü[X.]ung der Dividenden ist - wie die [X.] im Prospekt selbst wiederholt betont hat (Seiten 15, [X.]) - nicht der Konzern-, sondern der Einzelabschluss Bemessungsgrundlage (Merkt in [X.][X.], [X.], 36. Aufl., § 297 Rn. 2). Aus der bloßen Beschreibung der Transaktion als konzerninterner "Verkauf" war jedoch nicht ersichtlich, dass die [X.] weiterhin das [X.] der [X.]-Aktien trug und damit erhebliche dividendenrelevante Abschreibungsrisiken in künftigen Geschäftsjahren bestanden. Die bloße allgemeine Bezeichnung "Übertragung" auf Seite [X.] des Konzernabschlusses ist nicht g[X.]ignet, die fehlerhafte Bezeichnung als "Verkauf" zu relativieren. Denn eine Übertragung der Anteile wäre auch in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgt. Außerdem fehlt auch in diesem Zusammenhang jeder Hinweis auf die [X.]  , deren Geschäftsfeld und die konzernrechtliche Abhängigkeit von der [X.], der das bestehende erhebliche [X.] möglicherweise hä[X.]e erkennen lassen können.

(c) Entgegen der Annahme des [X.]s lässt sich auch aus dem Begriff des "Buchgewinns" nicht ableiten, dass im Falle eines [X.] der [X.]-Aktien mit einem Verlust in künftigen Geschäftsjahren gerechnet werden musste. An[X.] als das [X.] gemeint hat, ist der Buchgewinn kein bloßer Buchungsposten, dem kein Vermögenszuwachs auf der Aktivseite gegenübersteht. Nach gängiger Definition werden als Buchgewinne Erträge verstanden, die - wie hier - nicht durch ein Umsatzgeschäft im gewöhnlichen Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in [X.] Handbuch 2012, [X.], 14. Aufl., Rn. [X.] f., 521, 906). Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus. Aus ihm lässt sich deshalb nicht ableiten, ob dem durch die Veräußerung erzielten Ertrag ein in der weiteren Entwicklung "unsicherer", mit erheblichen Abschreibungsrisiken belasteter höherer [X.] an einer Tochtergesellschaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter höherer Kassen- oder Forderungsbestand.

(d) Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis auf Seite 103 des Prospekts, dass die [X.] nicht zusichern könne, zu welchem Preis ein Verkauf ihrer Anteile an [X.]oder im Falle einer Übernahme anM.           zustande komme, ausreichend auf das [X.] der [X.] schließen. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass der Gewinn auf Konzernebene noch nicht realisiert wurde. In dem Abschni[X.], in dem sich dieser Hinweis befindet, wird allgemein über die Geschäftstätigkeit der "[X.]" und nicht ausschließlich über jene der [X.] AG berichtet. Ausweislich der Begriffsbestimmungen auf Seite 3 des Prospekts umfasst der Begriff "[X.]" die [X.] und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt. Dass mit der "[X.]" die AG gemeint ist und diese möglicherweise den gesamten [X.] zu tragen hat, geht aus dem Zusammenhang jedoch nicht hervor. Gleiches gilt für die Hinweise im "Lagebericht des Konzerns und der AG“ auf Seite F-78, dass sich [X.] aus dem Verkauf der 10-prozentigen Beteiligung an [X.]ergäben und dass diese Beteiligung bestmöglich realisiert werden solle. Dass dem Einzelabschluss der [X.] trotz Erzielung des "Buchgewinns" von 8,2 Mrd. € im [X.] erhebliche Sonderabschreibungen in den Folgejahren drohen, bleibt bei diesen Formulierungen im Dunkeln. Denn der allgemein gehaltene Hinweis auf das Kursrisiko macht nicht unmissverständlich deutlich, dass Kursverluste der [X.]-Aktien "eins zu eins" auf den Wert der Beteiligung an der [X.]  und damit auf das Jahresergebnis der [X.] durchschlagen.

(e) Für die Anleger war die Kenntnis, dass die [X.] das [X.] in vollem Umfang zu tragen hat, angesichts des Umfangs des übertragenen [X.] in Höhe von 9,8 Mrd. € und des damit verbundenen erheblichen [X.]s auch wesentlich. Denn das [X.] war nicht lediglich als theoretisch, sondern als real einzustufen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verantwortlichen der [X.] nach den [X.] Feststellungen des [X.]s bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, dass es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2 Mrd. € um einen endgültigen Gewinn handelt (Tenor des [X.]s, Ziffer 24). Hinzu kommt, dass [X.] der [X.]-Aktien nicht unerheblichen Preisschwankungen unterworfen war und sich die [X.]auf Grund der vereinbarten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren [X.] nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte.

(f) Nachdem insoweit ein [X.] festzustellen ist, unterliegt auch die Zurückweisung der [X.] zum Streitpunkt 33 (Verschulden und Kausalität), die das [X.] - nach seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig - mit dem Fehlen eines [X.] begründet hat, der Aufhebung.

[X.]) Ein weiterer [X.] im Zusammenhang mit der Übertragung der [X.]anteile liegt indessen nicht vor (Streitpunkt 21 a). Vielmehr hat das [X.] zu Recht einen mi[X.]eilungsbedürftigen [X.] des [X.] bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist verneint.

Das [X.] hat insoweit ausgeführt, dass ein deutlicher Trend des Kurses der Aktien bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist nicht feststellbar war. Dabei hat es seine Auffassung insbesondere auch auf die Kursschwankungen bei den einzelnen Ga[X.]ungen der [X.]-Aktien gestützt. Diese in der [X.] nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung weist keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Das [X.] hat den Sachverhalt ausgeschöpft und vertretbar gewürdigt. Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das [X.] habe Vortrag des [X.]s zum Nachweis eines deutlichen [X.]s mit Hilfe von [X.]aubildern übergangen, so ist die Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3b ZPO). Neben der ordnungsgemäßen Bezeichnung des übergangenen Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Erheblichkeit des übergangenen Vorbringens darzutun. Dazu muss dargelegt werden, welche [X.]lüsse der Tatrichter hieraus richtigerweise hä[X.]e ziehen müssen ([X.]surteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 786). Dem wird der bloße Verweis auf die beiden [X.]aubilder, die die Kursverläufe der [X.] wiedergeben sollen, nicht gerecht. Im Übrigen machen die Beigetretenen auf Beklagtenseite zu Recht geltend, dass die beiden Charts den behaupteten konstanten [X.] nicht darstellen. Vielmehr sind die Charts angesichts der fehlenden Beschriftung der Achsen und einer erläuternden Darstellung, welche Aktien-Ga[X.]ung ([X.], [X.]) dargestellt wird, ohne Aussagewert.

[X.]) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des [X.]s, dass sich aus der Gesamtschau der behaupteten [X.] kein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergibt (Streitpunkte 34 d aa [X.]b bis [X.] und 34 g).

Zwar ist der Prospekt - an[X.] als das [X.] gemeint hat, wie oben dargelegt - fehlerhaft, soweit die Übertragung der [X.]-Aktien an die [X.]als Verkauf und nicht als Umhängung der Anteile bezeichnet worden ist. Im Zusammenhang mit den sonstigen von den Rechtsbeschwerden verfochtenen [X.]n ergibt sich aber kein weiterer [X.]. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des [X.]s nicht g[X.]ignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfälligkeit hat das [X.] nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr [X.]er Immobilien hingewiesen (Prospekt, S. 42).

ff) Rechtlicher Prüfung standhalten auch die Feststellungen des [X.]s zur [X.] (Streitpunkt 30). Der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen machen insoweit ohne Erfolg geltend, das [X.] habe eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer [X.] nicht vom [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.] aF) umfasst sei.

(1) Der [X.] ist durch § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF nicht an einer dahingehenden Überprüfung des [X.]s gehindert ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 13). Denn die Vorschrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das [X.] bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das [X.] bestimmten Streitgegenstandes des [X.] gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend).

[X.]) Die Feststellungen des [X.]s zur [X.] halten sich aber innerhalb des [X.]s. Gemäß § 1 Abs. 1[X.] aF ist das [X.] die Summe sämtlicher begehrter Feststellungen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen oder damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer unrichtigen Kapitalmarktinformation (vgl. KK-[X.]/[X.], 1. Aufl, § 16 Rn. 6; [X.], Ausgewählte Probleme des [X.] nach dem [X.], 2007, [X.]). Gemessen hieran gehörte nicht nur die Feststellung etwaiger [X.] zum [X.]. Das [X.] war vielmehr "zweigliedrig" dahingehend gefasst, dass auch festgestellt werden konnte, ob sich Ansprüche aus [X.]n und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Soweit der [X.] insoweit Bestimmtheitsbedenken äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Das [X.] wollte durch die zweigliedrige Fassung des [X.]s zu erkennen geben, dass das [X.] - entsprechend dem Willen beider [X.]en - nicht nur über [X.] befinden sollte, sondern auch über sonstige anspruchsbegründende oder -hindernde Voraussetzungen der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrundlagen. Hinzu kommt, dass der Umfang des [X.]s durch Auslegung anhand der Streitpunkte, die es ausfüllen, zu ermi[X.]eln ist. Hiervon ausgehend umfasste das [X.] sämtliche im Vorlagebeschluss und in den Erweiterungsbeschlüssen enthaltenen Streitpunkte. Das schloss sämtliche [X.], [X.] zu sonstigen Anspruchsgrundlagen sowie die prospektrechtliche [X.] (Streitpunkt 30) ein. Ob das [X.] insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen haben ihre Rechtsbeschwerde hinsichtlich des [X.] wirksam auf die Abweisung der Anträge als unzulässig beschränkt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2001 - [X.] 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).

gg) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung, mit der das [X.] die vom [X.] gestellten Anträge zu Ansprüchen der Anleger aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten abgelehnt hat (Streitpunkt 28). Die getroffenen Feststellungen halten sich zwar innerhalb des [X.]s (siehe dazu oben [X.] ff [X.])). Das [X.] hä[X.]e die geltend gemachten Ansprüche aber nicht aus Gründen des materiellen Rechts verneinen dürfen. Insoweit ist der [X.] teilweise aufzuheben und der Feststellungsantrag als im Musterverfahren unsta[X.]haft zurückzuweisen.

(a) Der [X.] ist weder durch § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF noch durch § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststellungsantrag Gegenstand des [X.] sein kann ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 13). Vielmehr kann der [X.]esgerichtshof prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine im [X.]-Verfahren feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF), die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (st. Rspr., [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 15, vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 110 Rn. 11 und vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 13; jeweils mwN).

(b) Nach diesen Grundsätzen können Rechtsstreitigkeiten, in denen [X.]adensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs von vorneherein nicht Gegenstand eines [X.] nach § 1 [X.] aF sein. Dies gilt auch dann, wenn die Haftung auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird (siehe nur [X.], Beschlüsse vom 30. November 2010 - [X.], [X.], 110 Rn. 11, vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 992 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 13 f.).

[X.]) Ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen indes dagegen, dass das [X.] die [X.] zu den verjährungsrechtlichen Streitpunkten 32 c [X.] bis [X.], pp und qq aus Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen hat. Die gestellten Fragen können Gegenstand des [X.] sein. An[X.] liegt es lediglich in Bezug auf den ebenfalls angegriffenen Streitpunkt 32 [X.] (1). Auch unterliegen die auf Antrag der [X.] getroffenen Feststellungen zu [X.] (Ziffern 2 bis 4 des diesbezüglichen Tenors zu den weiter ergänzten Streitpunkten a und b sowie dem ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32) hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des diesbezüglichen Tenors der Aufhebung [X.]).

(1) Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen [X.] können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines [X.] sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind ([X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 15). Betreffen sie demgegenüber ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 25).

(a) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Streitpunkten 32 c [X.], 32 [X.], 32 c [X.], 32 c [X.] und 32 c pp um im [X.]-Verfahren feststellungsfähige allgemein formulierte Rechtsfragen. Denn insoweit sollte ausweislich der Fassung der Vorlagefragen festgestellt werden, ob eine Verpflichtung des [X.] und der [X.] zur Weiterleitung von [X.]reiben der [X.] bestand (Streitpunkte 32 c [X.] und [X.]), ob die Kenntnis eines als Terminsvertreter oder Prozessbevollmächtigter der Anleger auftretenden Bevollmächtigten der [X.] den Anlegern zuzurechnen ist (Streitpunkte 32 c [X.] und [X.]) und ob das [X.]eitern der Verhandlungen auf Grund eines allgemeinen [X.]reibens der [X.] festgestellt werden kann (Streitpunkte 32 c nn und pp). Der Streitpunkt 32 c qq betrifft zudem die Frage nach der Auslegung eines an die [X.] gerichteten [X.]reibens der [X.], die im Musterverfahren ebenfalls allgemeingültig beantwortet werden kann.

(b) Demgegenüber ist der Feststellungsantrag zum Streitpunkt 32 [X.] im Musterverfahren als unsta[X.]haft zurückzuweisen. Die Frage, ob die Zahlungsaufforderung der [X.] abgewartet werden durfte, um die Anforderungen an eine Zustellung des Antrags "demnächst" (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB) zu erfüllen, ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Der [X.]esgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einer [X.] nicht nur geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung zuzurechnen sind. Bleibt die Anforderung des [X.] aus, müssen die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter deshalb nach angemessener Frist wegen der ausstehenden [X.] nachfragen ([X.]surteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16 mwN). Ausgehend hiervon kann die Frage, ob eine Zustellung des Antrags "demnächst" erfolgt, nur individuell entschieden werden.

[X.]) Auch halten die auf Antrag der [X.] zum Nachteil des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen getroffenen verjährungsrechtlichen Feststellungen zum ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32 und den weiter ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 (diesbezüglicher Tenor Ziffer 2 bis 4) rechtlicher Prüfung nur teilweise - hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 des Tenors - stand.

(a) Die Frage, ob im Musterverfahren geltend gemachte [X.] jeweils gesonderte "Streitgegenstände" und "Lebenssachverhalte" darstellen (vorbezeichneter Tenor Ziffer 3; weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32), kann zwar Gegenstand des [X.] sein. Denn es handelt sich um eine abstrakt-generelle, für sämtliche anhängigen Ausgangsverfahren feststellungsfähige Frage. Entgegen der Ansicht des [X.]s sind die einzelnen [X.] aber weder gesonderte Streitgegenstände noch unterschiedliche Lebenssachverhalte (vgl. [X.]surteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 15 ff.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Verjährung für jeden abgrenzbaren [X.] materiell-rechtlich gesondert zu beurteilen ist ([X.]surteile vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 372 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 24 mwN).

(b) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] auch angenommen, dass Ansprüche verjährt sind, soweit einzelne [X.] - bei isolierter Betrachtung - erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche in die Ausgangsverfahren eingeführt werden (vorbezeichneter Tenor Ziffer 4; weiter ergänzter Streitpunkt b zu Streitpunkt 32).

(aa) Allerdings ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerden nicht von einer Hemmung der Verjährung bis zum Inkraf[X.]reten des [X.] am 1. November 2005 gemäß § 206 BGB auszugehen. Die Anleger waren bis zum Inkraf[X.]reten des [X.] nicht "infolge höherer Gewalt" im Sinne von § 206 BGB an der Rechtsdurchsetzung gehindert. Denn ihnen war es trotz Überlastung der Gerichte und der [X.] möglich, verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen.

([X.]) Die Verjährung ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche für alle [X.] gehemmt worden, wenn in den Ausgangsverfahren in unverjährter [X.] Klage erhoben worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der [X.] in der Klage geltend gemacht worden ist oder nicht. Zwar ist - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährung der einzelne [X.] und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird aber der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst (vgl. [X.], [X.], 1109, 1111; vgl. [X.]surteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 22 - zur Rechtskraft; aA [X.], Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 U 84/12, juris Rn. 37; [X.], [X.], 87, 88). Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören ([X.]surteil vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 1241 Rn. 15 ff.; [X.], [X.], 1109, 1111). Das sind bei einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen [X.]n, da es sich insoweit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Denn die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf Grundlage des Prospekts (vgl. für Aufklärungs- und Beratungsfehler in einem Vermi[X.]lungs- bzw. [X.], [X.], [X.], 1109, 1110).

Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen ist und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB; [X.]/[X.], EWiR 2014, 163, 164; vgl. [X.], [X.], 1109, 1112 mwN). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs wird dabei durch die Angabe des [X.]punkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Benennung der einzelnen [X.] im Antrag bedarf es demgegenüber nicht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2005 - 8 [X.]/04, juris Rn. 23; [X.], Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10, juris Rn. 32; OLG Stu[X.]gart, Urteil vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 138 ff.; [X.], [X.], 334, 336 ff.; [X.], [X.], 581, 588; [X.], [X.] 1.-1.14; jeweils für die Anlageberatung). Denn dem Prospektverantwortlichen wird auch ohne die Benennung einzelner vermeintlicher [X.] die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.

([X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben können die Beigeladenen ihr Klagebegehren selbst dann noch auf die im Antrag a zum wiederholt ergänzten Streitpunkt 32 genannten [X.] stützen, wenn sie diese bislang weder im Mahn- oder Güteverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht haben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO kann sich die [X.] insoweit nicht berufen. Denn der rechtskräftige [X.] wirkt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] aF unabhängig davon für und gegen alle Beigeladenen, ob sie den einzelnen [X.] in ihrem Ausgangsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben. Gegenüber § 296 ZPO hat § 16[X.] aF Vorrang (KK-[X.]/[X.], 1. Aufl., § 16 Rn. 15 mit [X.]. 51).

(c) Das [X.] hat demgegenüber zu Recht festgestellt, dass die Verjährung nicht mehr durch [X.] gehemmt werden konnte, die erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27. Mai 2003 bei der [X.] eingegangen sind (Tenor auf Antrag der [X.] getroffene Feststellung zu Ziffer 2; ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32).

Der diesbezügliche Feststellungsantrag kann zulässiger Gegenstand des [X.] sein, weil er allgemein unter Vernachlässigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles gefasst ist. Die Feststellung war in der Sache - wie geschehen - zu treffen. Anspruchsgrundlage ist entgegen der Annahme des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen nicht die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne. Vielmehr findet die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 13 [X.] aF i.V.m. §§ 45 ff. [X.] auf im Wege der öffentlichen Zweitplatzierung bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien - wie dargelegt - entsprechende Anwendung (siehe oben I 1 b [X.] (1)). Die Verjährung trat mithin nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s sechs Monate nach dem [X.]punkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der am 26. Mai 2000 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts, also mit Ablauf des 26. Mai 2003 ein. Auf den [X.]punkt der Zeichnung der Aktien kommt es danach entgegen der Auffassung des [X.]s nicht an.

2. Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die auf Antrag des [X.]s getroffenen Feststellungen in den Ziffern 5 und 7 bis 22 des Tenors, die im Wesentlichen [X.] betreffen. Soweit sie geltend macht, die Festlegungen hä[X.]en richtigerweise als im Musterverfahren unsta[X.]haft zurückgewiesen werden müssen, hat sie hinsichtlich der in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen Erfolg; insoweit ist der [X.] aufzuheben.

aa) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des [X.]s, die auf die Streitpunkte 32 [X.], [X.], gg, mm und rr in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen könnten Gegenstand eines [X.] sein.

Ob die Bekanntgabe eines [X.] auf die Einreichung des Antrags zurückwirkt und die Zustellung "demnächst" erfolgt (Streitpunkt 32 [X.], Tenor Ziffer 8), kann nicht losgelöst von individuellen Besonderheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Die Vorlagefrage steht vielmehr unter der - im Musterverfahren unzulässigen - Bedingung, dass jeder Anleger seine Nachfragepflicht beachtet hat ([X.]surteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16 mwN). In gleicher Weise kann die Feststellung, ob eine Nachfragepflicht bei Überlastung der [X.] entbehrlich ist (Streitpunkt 32 c [X.], Tenor Ziffer 9), nur im Einzelfall getroffen werden. Ebenso wenig kann im Musterverfahren abschließend festgestellt werden, dass ein allgemeines an die [X.] gerichtetes Verweigerungsschreiben - in keinem Fall - verfahrensrechtliche Wirkungen hat (Streitpunkt 32 c gg, Tenor Ziffer 13). Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung des [X.]-Verfahrens setzt zudem eine den Ausgangsverfahren vorbehaltene umfassende Würdigung im Einzelfall voraus (Streitpunkte 32 c mm und rr, Tenor Ziffer 15 und 18).

[X.]) Demgegenüber sind die Feststellungen zu den Streitpunkten 29, 32 a, 32 c [X.], [X.], ff, ll, nn, oo, ss, [X.] und vv (Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 des Tenors) im Musterverfahren sta[X.]haft. Denn die Streitpunkte betreffen Rechts- und Auslegungsfragen, die allgemeingültig beantwortet werden können.

Das gilt zunächst für die Frage, ob die Ad-hoc-Mi[X.]eilung der [X.] vom 21. Februar 2001 bei sachgerechter Auslegung die kenntnisabhängige kurze Verjährungsfrist gemäß § 47 Halbsatz 1 [X.] hä[X.]e auslösen können (Streitpunkte 32 a und 32 c vv, Tenor Ziffern 7 und 22). Auch kann im Musterverfahren verbindlich geklärt werden, ob dem Güteantrag Abschriften beizufügen waren (Streitpunkt 32 c [X.], Tenor Ziffer 10) und den Antragstellern eine verzögerte Zustellung, die auf der Überlastung der [X.] beruht, zugerechnet werden kann (Streitpunkt 32 c [X.], Tenor Ziffer 11). Gleiches gilt für die Frage, ob ein gegenüber der [X.] erklärter Verzicht auf die Bekanntgabe der [X.] dazu führt, dass für die weitere rechtliche Beurteilung allein noch die Einreichung der Anträge maßgebend ist (Streitpunkt 32 c ff, Tenor Ziffer 12). Überdies kann die Klärung, ob es sich bei der Verwendung der [X.]-Formulare um jeweils selbständige Verfahren handelt, Gegenstand des [X.] sein (Streitpunkt 32 c ll, Tenor Ziffer 14). Ebenso können die Rechtsfolgen eines allgemeinen Verweigerungsschreibens der [X.] für das [X.]-Verfahren (Streitpunkt 32 c nn, Tenor Ziffer 16) sowie generelle Fragen zur Ausgestaltung des [X.]-Verfahrens (Streitpunkt 32 c oo, Tenor Ziffer 17) und zur Ablaufhemmung (Streitpunkte 32 c ss, [X.] und uu, Tenor Ziffern 19 bis 21) losgelöst vom Einzelfall festgestellt bzw. beantwortet werden.

[X.]) Grundsätzlich feststellungsfähig sind auch generelle Voraussetzungen der Aktivlegitimation (Streitpunkt 29, Tenor Ziffer 5). Jedoch ist der dahingehende Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass die Aktivlegitimation unabhängig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben ist, scheinbar abschließend und daher zu weitgehend gefasst. Der Tenor ist daher klarstellend dahingehend neu zu fassen, dass die [X.] lediglich keine Eintragung ins Aktienbuch voraussetzt.

[X.]) Soweit die getroffenen Feststellungen nicht bereits als unzulässig aufzuheben waren, sind diese vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen worden.

(1) Entgegen der Ansicht der [X.] war die Ad-hoc-Mi[X.]eilung vom 21. Januar 2001 - unabhängig davon, dass hinsichtlich der Immobilienbewertung schon kein [X.] gegeben ist - nicht g[X.]ignet, die kenntnisabhängige, kurze Verjährungsfrist des § 47 Halbsatz 1 [X.] auszulösen (Feststellungen Ziffern 7 und 22 des Tenors). § 47 Halbsatz 1 [X.] verlangt positive Kenntnis. Eine positive Kenntnis hinsichtlich einer Überbewertung des [X.] ergab sich aus der Ad-hoc-Mi[X.]eilung, die der [X.] selbst auslegen kann (vgl. [X.], [X.]surteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 31 mwN), jedoch nicht. Zum einen wird darin lediglich mitgeteilt, dass die [X.] in Bezug auf ihre Grundstücke "eine neue Strategie" verfolge. Zum anderen distanziert sich die [X.] ausdrücklich vom Vorwurf der Falschbilanzierung. Weiteren [X.] zeigt sie überdies in der Ad-hoc-Mi[X.]eilung nicht auf.

[X.]) Rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen des [X.]s zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors. Soweit die Rechtsbeschwerde grundlegende Bedenken äußert, ob das [X.]-Verfahren seine Funktion in kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren erfüllen könne, und deshalb eine Beschränkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf obligatorische Güteverfahren fordert ([X.]/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24), dringt sie nicht durch. Der von der Rechtsbeschwerde verfochtenen teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entgegen. Denn danach kann ein Güteantrag gerade auch bei einer fakultativ eingerichteten Gütestelle eingereicht und die Verjährung hierdurch gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BGB; vgl. [X.]surteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 13 ff.). Weitere Rechtsfehler hinsichtlich der vom [X.] getroffenen Feststellungen zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung weder auf noch sind solche ersichtlich.

(3) [X.] sind weiter die Feststellungen des [X.]s zur Feststellung des [X.]eiterns des [X.]-Verfahrens und zur Ablaufhemmung (Ziffern 16, 17, 19 bis 21 des Tenors). Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des [X.] endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach B[X.]ndigung des [X.] durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des [X.] oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen [X.]eiterns des Einigungsversuchs ([X.]surteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 20 f.). Dabei kann das [X.]eitern des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der [X.] festgestellt werden, deren nähere Ausgestaltung § 15a Abs. 5 EGZPO dem Landesgesetzgeber überlässt (vgl. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB; [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 337, 346). Soweit die [X.] einwendet, dies sei vor allem dann bedenklich, wenn die [X.] die Ausstellung von [X.] trotz Aufforderung unterlasse, vermag diese fehlerhafte Sachbehandlung keine anderweitige B[X.]ndigung des Verfahrens zu begründen ([X.]surteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 20).

b) Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat lediglich teilweise Erfolg, soweit die [X.] die Zurückweisung der von ihr selbst gestellten Anträge zum [X.]-Verfahren (ergänzte Streitpunkte a bis c zu Streitpunkt 32) insofern angreift, als sie sta[X.] einer Abweisung aus [X.] eine Zurückweisung als im Musterverfahren unsta[X.]haft begehrt.

aa) Die von ihr gestellten Anträge zur Rechtsmissbräuchlichkeit (ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32) konnten, da deren Feststellung vom Einzelfall abhängig ist, nicht Gegenstand des [X.] sein. Gleiches gilt für die ergänzten [X.] zum Streitpunkt 32. Denn eine weit gefasste - generelle - Feststellung des Inhalts, dass die Verjährung durch die [X.] der Kläger nicht gehemmt werden konnte, ist im Musterverfahren nicht sta[X.]haft.

[X.]) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit sie verlangt, den ergänzten Hilfsantrag c zum Streitpunkt 32 als im Musterverfahren unsta[X.]haft zurückzuweisen. Mit dem Antrag hat die [X.] - bewusst - die weit gefasste Feststellung begehrt, dass das Güteverfahren bereits auf Grund ihrer Mi[X.]eilung an die [X.] und die [X.] vom 5. Mai 2003 gescheitert ist. Diese Rechtsfrage konnte unabhängig von individuellen Besonderheiten im Musterverfahren allgemeingültig geklärt werden.

III.

Nach alledem ist der angefochtene [X.] in den im Tenor genannten Punkten aufzuheben und in Abänderung der Entscheidung des [X.]s - wie geschehen - neu zu fassen. Soweit der [X.] unter teilweiser Aufhebung des [X.]s einen [X.] in Bezug auf die [X.] (Streitpunkt 34 [X.]) bejaht, ist das Verfahren zur Entscheidung über die insoweit gestellten wechselseitigen [X.] der [X.]en zum Verschulden und zur Kausalität (Streitpunkt 33) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das [X.] hat mangels Annahme eines [X.] - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang in Bezug auf diesen Fehler keine Feststellungen zur Kausalität und zum Verschulden getroffen.

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG und §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der hier bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nF, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nF).

1. Gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 [X.] aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der [X.] zurückgenommen haben ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 55). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche übersteigt vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG aF von 30 Millionen €, so dass der Streitwert für die Gerichtskosten auf diesen Wert zu begrenzen war.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF. Im Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auftraggebers, § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG aF, die dem persönlichen Streitwert des § 23a [X.] aF entspricht ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 56). Danach sind die [X.] für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten in Anlehnung an die Beteiligung des oder der Auftraggeber in den Ausgangsverfahren festzusetzen.

Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s, der [X.] zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 ist dementsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf 9.118.859,42 € festzusetzen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.], 6. Aufl., § 23a Rn. 2).

Der Gegenstandswert für die [X.] bestimmt sich aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche. Dabei ist der Gegenstandswert gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den Höchstwert von 30 Millionen € zu begrenzen. Gleiches gilt für die Festsetzung des [X.] für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der [X.]. Die [X.] und der [X.] sind - unbeschadet dessen, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren [X.] sind - in dieser Höhe beschwert. Denn sie haben nach den Grundsätzen des Urteils des [X.] vom 31. Mai 2011 ([X.]/09, [X.], 7) im Falle einer Haftung der [X.] als Gesamtschuldner mit Regressforderungen in dieser Höhe zu rechnen.

[X.]                     Joeres                     [X.]

                Ma[X.]hias                   Menges

Meta

XI ZB 12/12

21.10.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 19. August 2014, Az: XI ZB 12/12, Beschluss

§ 9 KapMuG vom 16.08.2005, § 15 KapMuG vom 16.08.2005, § 313 Abs 2 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO, § 45 BörsG vom 09.09.1998, §§ 45ff BörsG vom 09.09.1998, § 47 BörsG vom 09.09.1998, § 13 VerkProspGebV vom 09.09.1998, § 204 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2014, 2010)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 236 WM 2016, 254 REWIS RS 2014, 2010


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 12/12

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 21.10.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 19.08.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 02.10.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe …


XI ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 24/16 (Bundesgerichtshof)

Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei Prospekthaftung


XI ZB 11/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns als Prospektveranlasser


Referenzen
Wird zitiert von

XI ZB 2/22

XI ZB 24/23

II ZR 58/21

101 MK 1/20

II ZR 59/21

II ZR 57/21

XI ZB 30/20

XI ZB 17/21

II ZR 280/14

IX ZB 33/14

X ZR 4/15

XI ZB 3/16

III ZR 170/14

XI ZB 12/12

II ZB 19/19

XI ZR 355/18

XI ZB 35/18

XI ZR 191/17

XI ZB 3/18

XI ZB 33/19

XI ZR 395/21

XI ZB 22/22

4 StR 315/13

XI ZR 44/18

II ZB 18/17

5 U 279/18

II ZB 24/14

II ZB 14/16

II ZR 180/15

XI ZB 17/15

XI ZB 17/15

XI ZB 24/16

XI ZB 9/13

XI ZB 9/13

VI ZR 594/15

III ZR 100/15

III ZR 100/15

VIII ZR 77/15

VIII ZR 77/15

II ZR 280/14

XI ZB 12/12

III ZR 231/14

IV ZR 405/14

IV ZR 405/14

III ZR 170/14

III ZR 347/14

III ZR 373/14

III ZR 240/14

III ZR 240/14

III ZR 238/14

III ZR 239/14

III ZR 239/14

III ZR 238/14

II ZB 30/12

III ZR 173/14

II ZB 30/12

III ZR 303/14

III ZR 227/14

III ZR 303/14

II ZR 166/14

III ZR 198/14

II ZR 166/14

III ZR 198/14

III ZR 191/14

III ZR 189/14

IV ZR 127/14

IV ZR 34/14

IV ZR 127/14

IV ZR 34/14

III ZR 53/14

II ZB 1/12

II ZB 1/12

XI ZR 227/12

17 U 979/18

21 U 582/17

10 U 1534/13

21 U 3850/14

21 U 3887/14

21 U 4016/15

14 U 960/15

23 U 1767/15

21 U 2777/14

23 U 1165/15

21 U 3849/14

1 HK O 2133/13

XI ZB 28/19

II ZB 31/14

10 O 366/19

XI ZB 24/16

XI ZB 9/20

XI ZB 18/17

XI ZB 2/21

XI ZB 29/19

XI ZB 19/18

XI ZB 22/19

GSZ 1/20

26 W 20/14 [AktE]

U (Kart) 6/16

I-16 U 198/14

I-16 U 197/14

34 U 14/14

XI ZB 30/19

XI ZR 234/20

XI ZB 31/19

XI ZB 26/19

3 TaBV 36/19

XI ZB 24/20

XI ZB 27/20

XI ZB 12/22

XI ZB 25/22

XI ZB 13/21

XI ZR 568/21

XI ZR 560/21

Zitiert

II ZB 29/12

II ZB 7/09

II ZB 6/09

XI ZB 12/12

II ZR 62/06

IX ZR 219/13

I ZB 73/14

II ZR 141/09

IX ZR 150/11

VI ZB 50/12

XI ZR 405/12

XI ZR 344/11

II ZR 252/11

XI ZR 104/08

XI ZR 232/09

III ZR 81/11

XI ZB 23/10

XI ZB 40/11

XI ZR 42/12

VIII ZB 45/12

II ZB 1/12

III ZR 139/67

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.