(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) 1Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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