Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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