In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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