(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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