(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Fußnote Paragraph
(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
19.07.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
PROZESSKOSTENHILFE ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT GESETZGEBUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ SCHADENSERSATZ MIET- UND WEG-RECHT ABGASAFFÄRE VERJÄHRUNG KARTELLRECHT KARTELLE MIETPREISBREMSE MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE ZIVILPROZESS ZUSTELLUNG MIETVERTRAG DAS BESTE AUS KANZLEIEN & UNTERNEHMEN RECHTSMISSBRAUCH MAHNVERFAHREN URTEILSBERICHTIGUNG KLAGEÄNDERUNG STREITVERKÜNDUNG WIDERKLAGE URTEILSERGÄNZUNG AUFSÄTZE BERUFUNG BESCHLUSSZURÜCKWEISUNG MIETSACHEN KAPITALANLAGESACHEN AUSSETZUNG IZVR BESTIMMTHEIT DES KLAGEANTRAGS FESTSTELLUNGSKLAGE TEILKLAGE RÜCKWIRKUNG DER ZUSTELLUNG § 167 ZPO SCHLICHTUNGSVERFAHREN EUZVO AUSLANDSZUSTELLUNG AKTO FRISTVERS VERJÄHRUNGSHEMMUNG TATBESTANDSBERICHTIGUNG GÜTERICHTERVERFAHREN ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG KLAGEREGISTER ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG INTERVENTIONSWIRKUNG DEMNÄCHST BGH Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D