(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
BEHÖRDEN RECHTSANWÄLTE GERICHTE SPRACHE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE URTEILSBERICHTIGUNG RECHTSKRAFT ERLEDIGUNG KLAGEÄNDERUNG BUNDESGERICHTSHOF NEBENINTERVENTION URTEILSERGÄNZUNG BERUFUNG PROZESSURTEIL KOSTENENTSCHEIDUNG OLG MÜNCHEN REVISION BEWEISKRAFT DES TATBESTANDS TATBESTANDSBERICHTIGUNGSANTRAG VERKEHRSUNFALLSACHEN FESTSTELLUNGSKLAGE ANERKENNTNISURTEIL TEILURTEIL STREITWERTBESCHWERDE KLAGEANTRAG RUBRUMSBERICHTIGUNG ANHÖRUNGSRÜGE BERICHTIGUNGSBESCHLUSS TATBESTANDSBERICHTIGUNG SOFORTIGES ANERKENNTNIS GEBÜHRENSTREITWERT KOSTENQUOTELUNG ZURÜCKVERWEISUNG GEWILLKÜRTER PARTEIWECHSEL PARTEIBERICHTIGUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D