Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZB 9/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2036

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116B[X.]9.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 9/13

vom

22. November 2016

in dem Re[X.]ht[X.]treit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
[X.]a
[X.]Z:
[X.]a
[X.]R:
[X.]a
[X.] §§ 6, 8, 20, 22
[X.] § 41a
a)
Die Festste[X.]ungen eines [X.] entfalten nur in den na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitge-genstands Wirkung, anlä[X.]li[X.]h de[X.]en das [X.]eweilige Ausgangsverfahren im Hinbli[X.]k auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
b)
Ist die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.] des Vorlage-bes[X.]hlu[X.]es aufgrund des Ergebni[X.]es der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des [X.] entfa[X.]en, ist der [X.] Vorlagebes[X.]hlu[X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des [X.] zum Ausdru[X.]k zu bringen.
[X.])
Die Regelung des § 41a [X.] ist auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 20 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hend anwendbar.
[X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 22. November 2016 -
XI ZB 9/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
November 2016 dur[X.]h [X.] Dr.
E[X.]enberger, die Ri[X.]hter Dr.
Joeres und Dr.
Ma[X.]hias sowie die Ri[X.]hterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
bes[X.]hlo[X.]en:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.] zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36
wird der [X.] des [X.]s
[X.] vom 3.
Juli 2013 in der Fa[X.]ung des Beri[X.]hti-gungsbes[X.]hlu[X.]es vom 21.
August 2013 hinsi[X.]htli[X.]h der auf [X.] zu 1 getroffenen Festste[X.]ungen
in Zif-fer
1 und Ziffer
2 des Tenors betreffend die
dur[X.]h Bes[X.]hlu[X.] vom 23.
April 2007 ergänzten [X.] 14 und 17 a und inso-weit
aufgehoben,
als die auf Antrag eines Beigeladenen mit Be-s[X.]hlu[X.] vom 22.
Februar 2013 ergänzten [X.] 23
a bis d zurü[X.]kgewiesen worden sind. Insoweit sind der erweiternde Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 23.
April 2007 und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 22.
Februar 2013 gegenstandslos.
Auf die Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zu
1 wird die auf Antrag des [X.]s getroffene Festste[X.]ung in Ziffer
6 des Tenors betreffend das [X.] 14 aufgeho-ben. Insoweit ist der Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 22.
November 2006 in der Fa[X.]ung der [X.] vom 6.
März 2007 und 26.
November 2012 ge-genstandslos.
Die weitergehenden Re[X.]htsmi[X.]el werden zurü[X.]kgewiesen.
-
3
-
Die Geri[X.]htskosten des [X.] und die au-ßergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der [X.] zu 1 bis 4 tragen der [X.], die [X.] zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 wie folgt:
-
[X.]:

0,05%
-
[X.]in zu 2:

0,33%
-
[X.] zu 3:

0,23%
-
[X.]in zu 4:

1,10%
-
[X.] zu 5:

0,58%
-
[X.] zu 6:

2,73%
-
[X.] zu 7:

0,23%
-
[X.]in zu 8:

0,48%
-
[X.] zu 9:

0,48%
-
[X.] zu 10:

0,43%
-
[X.] zu 11:

6,83%
-
[X.]in zu 12:
1,12%
-
[X.] zu 13:

0,78%
-
[X.]in zu 14:
0,48%
-
[X.] zu 15:

0,48%
-
[X.] zu 16:

0,90%
-
[X.]in zu 17:
1,10%
-
[X.] zu 18:

1,19%
-
[X.] zu 19:

2,60%
-
[X.]in zu 20:
1,31%
-
[X.]in zu 21:
0,71%
-
[X.] zu 22:

0,86%
-
[X.] zu 23:

0,71%
-
[X.]in zu 24:
0,53%
-
4
-
-
[X.] zu 25:

0,53%
-
[X.]in zu 26:
1,26%
-
[X.]in zu 27:
0,49%
-
[X.] zu 28:

0,17%
-
[X.]in zu 29:
1,99%
-
[X.] zu 30:

0,75%
-
[X.]in zu 31:
0,83%
-
[X.] zu 32:

0,09%
-
[X.] zu 33:

0,52%
-
[X.]in zu 34:
0,77%
-
[X.] zu 35:

0,77%
-
[X.]in zu 36:
0,95%
-
Beigetretene zu 1:

1,93%
-
Beigetretene zu 2:

1,25%
-
Beigetretener zu 3:

1,25%
-
Beigetretener zu 4:

0,95%
-
Beigetretener zu 5:

58,15%
-
Beigetretene zu 6:

0,16%
-
Beigetretener zu 7:

0,95%

Ihre außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren tragen der [X.], die [X.] zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 selbst.
Der Streitwert des [X.] wird hinsi[X.]htli[X.]h der Geri[X.]htskosten auf festgesetzt.
-
5
-
Der Gegenstandswert für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.] wird für den Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htig-ten des [X.], der Re[X.]htsbes[X.]hwerde-führer zu
2 bis 36 und der Beigetretenen zu
1 bis
7 auf 287.489,05

g-ten zu 1 auf 1.172.332,69

, für den Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 2 und zu 3 auf 9.092,12

und für den Pro-ze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 4 auf 3.790

fest-gesetzt.
Der Antrag des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten des Muste[X.]e[X.]hts-bes[X.]hwerdeführers, ihm in entspre[X.]hender Anwendung des §
41a [X.] eine besondere Gebühr zu bewi[X.]igen, wird zurü[X.]kgewiesen.

Gründe:
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) um die Ri[X.]htigkeit des anlä[X.]li[X.]h des sogenannten "zweiten Börsengangs" der [X.] zu 1 im Jahr 1999 herausgegebenen Prospekts.
Die [X.] zu 1, die [X.], wurde in Vo[X.]zug der [X.] am 20.
Dezember 1994 aus dem [X.] der früheren Deuts[X.]hen
Bundespost gegründet und am 2.
Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. A[X.]einiger Anteilseigner der [X.] zu
1 war
zunä[X.]hst die [X.] zu
2, die [X.]. [X.] wurde ein Teil
der von der [X.] zu
2 gehaltenen Ak-1
2
-
6
-
tien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der [X.] zu
1 an der Börse zugela[X.]en und
öffentli[X.]h zum Kauf angeboten. Einen weite-ren Teil der Aktien veräußerte die [X.] zu
2 in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermode[X.]s an die [X.] zu
3, die Kre-ditanstalt für Wiederaufbau, an der sie einen Anteil von 80%
hielt.
In der Abs[X.]hlu[X.]bilanz des [X.] zum 31. [X.] war das Immobilienvermögen mit 22,944
Mrd.
[X.] (11,731 Mrd.

ausgewiesen. Zum Zwe[X.]ke der Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz der [X.] zu
1 wurde das Immobilienvermögen zum 1.
Januar 1995 neu zu [X.] mit einem Gesamtwert von 35,675
Mrd. [X.] (18,240
Mrd.

e-wertet. Dabei wurden ni[X.]ht sämtli[X.]he der mehr als 12.000 Grundstü[X.]ke der [X.] zu
1 mit etwa 33.000 bauli[X.]hen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur sol[X.]he, die individue[X.]e Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1.
Januar 1993 erworbenen Grundstü[X.]ke wurden zu tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] angesetzt. Grundstü[X.]ke, die si[X.]h no[X.]h im Vermögenszuordnungs-verfahren befanden, wurden mit einem Erinnerungswert von 1
[X.] bewertet. Die übrigen Grundstü[X.]ke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in vers[X.]hiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Sti[X.]hproben zu dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Bodenpreisen und Herste[X.]ungskosten na[X.]h einem soge-nannten [X.] bewertet. Der so ermi[X.]elte Ansatz zu [X.] wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bil-dung von Rü[X.]kste[X.]ungen für ni[X.]ht mehr benötigte Immobilien in Höhe von ins-gesamt 226 Mio.

r 2000 fortges[X.]hrieben. [X.] wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung a[X.]er [X.]en Immobilien eine Sonderabs[X.]hreibung vorgenommen.
[X.] erfolgte der sogenannte "zweite Börsengang" der Muster-beklagten zu
1. In de[X.]en Rahmen wurden 250 Mi[X.]ionen auf den Inhaber lau-3
4
-
7
-
tende Stü[X.]kaktien aus einer Kapitalerhöhung vom 25.
Juni 1999 sowie im [X.] auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] bis zu 29.969.388 weitere auf den Inhaber lautende Stü[X.]kaktien mit einem re[X.]hneri-s[X.]hen Anteil am Grundkapital von
[X.]e 2,56

veräußert. Ferner wurden sämtli[X.]he restli[X.]hen Aktien aus dem
Bestand der [X.] zu
2 und zu 3 zum Handel an der Börse zugela[X.]en. Zu [X.] gab die [X.] zu
1 am 25.
Juni 1999 einen mit "[X.] und zuglei[X.]h Börsenzula[X.]ungsprospekt"
bezei[X.]hneten Prospekt (na[X.]hfolgend: Prospekt) heraus. Für de[X.]en Ri[X.]htigkeit übernahmen die [X.] zu
1 und die am Ende des Prospekts genannten Banken, zu denen au[X.]h die [X.] zu 4 gehört, die Verantwortung, ohne im Innenverhält-nis eine vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu
2 und zu
3 zu vereinbaren.
Der Ausgabepreis pro Aktie betrug
39,50

erhielten Preisna[X.]hlä[X.]e. Am 28.
Juni 1999 wurden die Aktien erstmals an der Börse gehandelt. Der gesamte [X.] aus der Platzierung der neuen Aktien flo[X.] an die [X.] zu 1.
Der Prospekt enthält -
soweit
für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Intere[X.]e -
folgende Angaben:
Der Bu[X.]hwert des gesamten [X.] des Konzerns der [X.] zu
1 wird im Prospekt zum 31.
Dezember 1998 mit 17,7 Mrd.

und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,7
Mrd.

i-s[X.]henübers[X.]hrift "Grundstü[X.]ke und Gebäude" auf Seite
38 auszugsweise aus-geführt:
5
6
7
-
8
-
"Das Immobilienvermögen der [X.] wurde zum 1.
Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zu den Konzern-abs[X.]hlü[X.]en unter Zusammenfa[X.]ung der wi[X.]htigsten Bilanzierungs-grundsätze

Re[X.]hnungslegung und Bewertung

bes[X.]hrieben. Zum 31.
Dezember 1998 ha[X.]e das Immobilienvermögen der [X.] et-Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von ni[X.]ht mehr für ihre Ges[X.]häftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Ferner wurde 1998 ein Ges[X.]häftstätigkeit genutzten Immobilien [X.]. Da die [X.] langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, ist die Entwi[X.]klung des [X.] Immobilien-markts, ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderli[X.]hkeit einzelner Grundstü[X.]ke für den Ges[X.]häftsbetrieb der [X.], einer von mehreren wesentli[X.]hen Faktoren, die das Ergebnis der [X.] in den nä[X.]hsten Jahren b[X.]influ[X.]en können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementspre[X.]hend Gewinne oder Verluste reali-siert werden."
Weiter heißt es im Abs[X.]hni[X.] "Ges[X.]häftstätigkeit" unter der Zwis[X.]hen-übers[X.]hrift "Grundbesitz und te[X.]hnis[X.]he Einri[X.]htungen" auf Seite 109:
"Wegen der Konsolidierung von vers[X.]hiedenen Tätigkeitsberei[X.]hen, des Abs[X.]hlu[X.]es der Umste[X.]ung auf digitale Vermi[X.]lung[X.]te[X.]en im Dezem-ber 1997 und der laufenden [X.] erwartet die [X.], daß ein wesentli[X.]her
Teil der eigenen oder gemiete-ten Grundstü[X.]ke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kernges[X.]häft ni[X.]ht mehr benötigt wird. In den Jahren 1998 und 1997 hat die [X.] einige ni[X.]ht benötigte Grundstü[X.]ke identifiziert und ihren Verkauf oder ihre Vermie

Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwis[X.]hen-übers[X.]hrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite [X.] erläutert:
"In der Eröffnungsbilanz der [X.] AG wurden in Aus-übung des dur[X.]h die [X.] gewährten Wahlre[X.]hts die am [X.] auf die [X.] übergegangenen Vermögens-gegenstände des Sa[X.]hanlagevermögens
mit ihren [X.] an-gesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum Bewertung[X.]ti[X.]htag bei den ab 1.
Januar 1993 zugegangenen Sa[X.]hanlagen deren Restbu[X.]hwer-8
9
-
9
-
te zum 31. Dezember 1994 als künftige Ans[X.]haffungs-
oder Herstel-lungskosten zum Ansatz gebra[X.]ht. Die Restnutzungsdauern und die [X.] für diese Vermögensgegenstände werden unver-ändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Ans[X.]haffungs-
bzw. Herste[X.]ungskosten dieser Sa[X.]hanla-gen."
Einen Hinweis darauf, da[X.] das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des [X.]s bewertet worden war, enthält der Prospekt ni[X.]ht.
Hinsi[X.]htli[X.]h der Verantwortli[X.]hkeit für den [X.]
enthält der Prospekt auf Seite
3 im Abs[X.]hni[X.] "A[X.]gemeine Informationen" folgende Anga-ben:
"Die [X.] und die am Ende dieses Verkaufspros-pekts/Börsenzula[X.]ungsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des [X.] in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, daß ihres Wi[X.]ens die Angaben in [X.] ri[X.]htig und keine wesentli[X.]hen Umstände ausgela[X.]en sind."
Weiter heißt es auf Seite
10 des Prospekts:
"Die mit diesem Prospekt angebotenen Aktien waren Teil eines Kombi-nierten Angebots von 250 Mi[X.]ionen neuen Aktien. Das Kombinierte [X.] bestand aus einem Bezugsre[X.]htsangebot an Inhaber von Aktien oder [X.]] und einem Globalen Angebot, das aus einem Paneuropäis[X.]hen Angebot von Aktien an Privatanleger in [X.], [X.], den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], einem öffentli[X.]hen Angebot in den [X.] und [X.] sowie [X.] bei institutionel-len Anlegern weltweit bestand."
Im Mai/Juni 2000 erfolgte s[X.]hließli[X.]h der sogenannte "dri[X.]e Börsengang"
der [X.] zu
1, in de[X.]en Rahmen 200 Mi[X.]ionen Aktien sowie im Hinbli[X.]k auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] bis zu 10
11
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-
10
-
weitere 30 Mi[X.]ionen Aktien aus dem
Bestand der [X.] zu
3 im We-ge eines öffentli[X.]hen Angebots weltweit veräußert wurden.
Auf Grund von [X.] kam es seit Anfang 2000 zu Ermi[X.]lungen der St[X.]tsanwalts[X.]haft wegen des Verda[X.]hts des [X.] und fals[X.]her Darste[X.]ung gegen Mitarbeiter der [X.] zu
1. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, da[X.] die [X.] zu
1 ihr Immobilienvermögen zu ho[X.]h bewertet habe. Die [X.] zu
1 wies die Ans[X.]huldigungen einer ni[X.]ht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des [X.] zurü[X.]k. Am 21.
Februar 2001 gab die Musterbeklag-te zu
1 in einer Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung bekannt, da[X.] sie künftig einen Strategie-we[X.]hsel verfolge und si[X.]h von Teilen ihres [X.] bes[X.]hleunigt trennen werde. Zuglei[X.]h teilte sie mit, da[X.] sie den Wert für das [X.] aus diesem Grund um 2
Mrd.

Bis Ende des Jahres 2000 fiel [X.] der Aktien deutli[X.]h ab. In [X.], wo im Zuge des "dri[X.]en Börsengangs"
ein Teil der [X.] aus dem [X.] der [X.] zu
3 platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu S[X.]hadensersatzklagen gegen die [X.] zu
1 wegen Pros-pektfehlern, die zu einem [X.] führten. Zudem wurden in [X.] ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die [X.] zu 1 bis 3 und vers[X.]hiedene Konsortialbanken, zu denen au[X.]h die [X.] zu 4 gehört, erhoben.
Mit Verfügung vom 25.
April 2005 ste[X.]te die St[X.]tsanwalts[X.]haft das [X.] wegen des Verda[X.]hts der Überbewertung des [X.] im Zusammenhang mit
dem dri[X.]en Börsengang gemäß §
170 Abs.
2 StPO
mangels hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts ein. Hinsi[X.]htli[X.]h des Vor-13
14
15
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11
-
wurfs angebli[X.]her Fals[X.]hbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte ei-ne Einste[X.]ung gegen Geldauflagen na[X.]h §
153a StPO.
Das in [X.] geführte [X.] wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht dur[X.]h Zahlung einer Verglei[X.]h[X.]umme von 120
Mi[X.]ionen
US-Do[X.]ar
b[X.]ndet. Die [X.] zu
1 forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgeri[X.]hten von den [X.] zu
2 und zu
3 Ersta[X.]ung der Verglei[X.]h[X.]umme nebst Re[X.]htsverfolgungskosten. Der [X.] hat letztinstanzli[X.]h ents[X.]hieden (Urteil vom 31.
Mai 2011

II
ZR 141/09, [X.]Z 190, 7), da[X.] die [X.] zu
1 Ersta[X.]ung dieser Kosten verlangen kann, weil die Übernahme des [X.] für das öffentli[X.]he Angebot von [X.] ohne vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung aktienre[X.]htli[X.]h unzulä[X.]ig war.
Im Musterverfahren vor dem [X.] haben der [X.] und die auf seiner
Seite Beigeladenen vers[X.]hiedene Pros-pektfehler geltend gema[X.]ht. Die [X.] haben das Vorliegen eines [X.] in Abrede geste[X.]t und si[X.]h auf Ver[X.]ährung berufen. Das Ober-landesgeri[X.]ht hat über die ihm dur[X.]h mehrfa[X.]h beri[X.]htigten und ergänzten [X.] des [X.] vorgelegten Fragen und über die mit Erweite-rungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s einbezogenen [X.] dur[X.]h [X.] vom 3.
Juli 2013 ents[X.]hieden. Einen [X.] hat es ni[X.]ht festgeste[X.]t. Festste[X.]ungen hat das [X.] ledigli[X.]h zu Teilas-pekten, wie zur Prospektverantwortli[X.]hkeit der [X.] zu
1, zur [X.] der Kläger, zu [X.] und zur Darlegungs-
und Beweis-last getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Festste[X.]ungen ni[X.]ht getroffen.
Gegen den [X.] haben 36 Beigeladene Re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind den Re[X.]htsbes[X.]hwerden sieben Beigeladene 16
17
18
-
12
-
beigetreten. Mit Bes[X.]hlu[X.] vom 14.
November 2013 hat der Senat den Beigela-denen, der zuerst Re[X.]htsmi[X.]el eingelegt hat, gemäß §
21 Abs.
2 [X.] zum [X.] und die [X.] zu
1 gemäß §
21 Abs.
1 Satz
2 [X.] zur [X.] bestimmt. Die Re[X.]hts-bes[X.]hwerdeführer zu
28 und zu
33 haben ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerden zurü[X.]kge-nommen.
Der [X.], die [X.] zu
2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36
und die Beigetretenen begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des [X.] sowie die Festste[X.]ung, da[X.] der Prospekt fehlerhaft ist und si[X.]h hieraus oder im Zusammenhang hiermit An-sprü[X.]he der Anleger ergeben können. Hilfsweise beantragen sie, den Muster-ents[X.]heid hinsi[X.]htli[X.]h im Einzelnen aufgelisteter Festste[X.]ungsbegehren aufzu-heben, das Festste[X.]ungsbegehren zum [X.] 15 (Aktualisierungs-pfli[X.]ht) als unzulä[X.]ig zurü[X.]kzuweisen, die übrigen von [X.]seite bean-tragten Festste[X.]ungen zu treffen und die von Seiten der [X.] zu
1 beantragten Festste[X.]ungsbegehren zurü[X.]kzuweisen. Zur Begründung stützen si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden nur no[X.]h auf drei der im Musterverfahren behaup-teten [X.]. Sie ma[X.]hen geltend, da[X.] die Immobilien fals[X.]h bewertet worden seien. Außerdem habe die [X.] zu
1 ni[X.]ht ausrei[X.]hend über die Emi[X.]ionsrisiken aufgeklärt, weil sie ni[X.]ht darauf hingewiesen habe, da[X.] sie die Prospekthaftung "[X.]" ohne Vereinbarung einer vertragli-[X.]hen Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu 2 und zu 3 übernommen habe. S[X.]hließli[X.]h sei im Prospekt über Eventualverbindli[X.]hkeiten aus dem [X.] im Zusammenhang mit Bilanzfäls[X.]hungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem Kapitalanlagebetrug ni[X.]ht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn ni[X.]ht s[X.]hon [X.]eder Einzelpunkt einen [X.] begründe, [X.]edenfa[X.]s in der gebotenen Gesamts[X.]hau fehlerhaft. Zudem habe das Oberlan-desgeri[X.]ht den Festste[X.]ungsantrag des [X.]s zur Pfli[X.]ht, den Prospekt 19
-
13
-
zu aktualisieren, zu Unre[X.]ht aus Gründen des materie[X.]en Re[X.]hts abgewiesen. Au[X.]h hä[X.]e hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge der [X.] zu 1 zu Ver[X.]ährungs-fragen keine Sa[X.]hents[X.]heidung ergehen dürfen.
Für den Fa[X.] des (teilweisen) Erfolgs der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat die [X.] zu 1 Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt, mit der sie si[X.]h
zuletzt no[X.]h gegen die vom [X.] zur Aktivlegitimation getroffene Festste[X.]ung wendet.

B.
Die zulä[X.]igen Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.] zu
2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu
34 bis 36 haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das [X.] hat zu Re[X.]ht keinen [X.] festgeste[X.]t. [X.] führen nur insoweit zur Aufhebung des [X.], als sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] zu ihren Lasten Festste[X.]ungen zu Fragen getroffen hat, auf die es mangels [X.] ni[X.]ht mehr ankommt. Aus demselben Grund führt au[X.]h die Ans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zu
1 zur [X.] von ihr angegriffenen Festste[X.]ung. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser ni[X.]ht mehr klärungsbedürftigen [X.] sind die zugrundeliegenden Vorlagebe-s[X.]hlü[X.]e des [X.] vom 22.
November 2006 und 23.
April 2007 und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 22. Februar 2013 gegen-standslos.

20
21
-
14
-
I.
Das [X.] hat zur Begründung des [X.] ([X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 3.
Juli 2013 -
23 [X.], [X.]uris) im Wesentli[X.]hen Folgendes ausgeführt:
Die Festste[X.]ungsanträge beider Seiten seien weitgehend unbegründet. Ein [X.] liege ni[X.]ht vor. Au[X.]h ein [X.] oder strafre[X.]htli[X.]hes Handeln der [X.] könne ni[X.]ht festgeste[X.]t werden.
Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendma[X.]hung von [X.] sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbu[X.]h ein-getragen seien ([X.] 14). Ni[X.]ht festgeste[X.]t werden könne, da[X.] si[X.]h der Beurteilungsmaßstab für die Ri[X.]htigkeit und Vo[X.]ständigkeit des [X.] an einem unterdur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Anleger orientiere und da[X.] der Beurtei-lungsmaßstab dur[X.]h den mit der intensiven Werbung angespro[X.]henen [X.] bestimmt werde ([X.] 23 a bis d). Maßstab für die Beur-teilung der Ri[X.]htigkeit und Vo[X.]ständigkeit des Prospekts sei [X.]edenfa[X.]s für das hier relevante Jahr 1999 vielmehr ein dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]her Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber ni[X.]ht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen [X.] vertraut zu sein brau[X.]he. Werbemaßnahmen seien ohne Einflu[X.] auf den Beurteilungsmaßstab.
Die [X.] zu 1 sei bere[X.]htigt gewesen, die Grundstü[X.]ke in der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 abwei[X.]hend von §
252 Abs.
1 Nr.
4, §
253 Abs.
1 Satz
1 HGB aF zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 [X.] habe der [X.] zu
1 ein selbständiges Wahlre[X.]ht zugestanden, die Grundstü[X.]ke zum Bu[X.]h-
oder Verkehrswert zu [X.]. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts ni[X.]ht dur[X.]h den Bu[X.]hwert na[X.]h oben begrenzt gewesen ([X.] 4 a [X.]).
22
23
24
25
-
15
-
Eine prospektre[X.]htli[X.]h relevante Fals[X.]hbewertung des Immobilienvermö-gens der [X.] zu
1 liege ni[X.]ht vor ([X.] 4 a [X.]). Der Wert der Immobilien der [X.] zu
1 sei zwar aus Si[X.]ht des Anlegers für die Anlag[X.]nts[X.]heidung wesentli[X.]h, weil er für den Substanzwert der [X.] und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebli-[X.]he Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von [X.]a. 17,7
Mrd.

aber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten der Grundstü[X.]ksbewertung ni[X.]ht unzutreffend. Einen einzigen ri[X.]htigen Wert einer Immobilie gebe es ni[X.]ht. Vielmehr liege [X.]eder Wertangabe eine S[X.]hätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das [X.] vorgenommenen Wertberi[X.]htigung von [X.]a. 2
Mrd.

sie si[X.]h aus der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung vom 21.
Februar 2001 ergebe, sei das Im-mobilienvermögen a[X.]enfa[X.]s in einem Berei[X.]h bis [X.]a. 12% zu ho[X.]h
angegeben worden. Eine höhere Abwei[X.]hung habe der darlegungs-
und beweisbelastete [X.] au[X.]h na[X.]h dem Bes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dri[X.]en Börsengang"
der [X.] zu 1 (23 [X.]) ni[X.]ht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies mögli[X.]h gewesen sei. Auf Grund der Einsi[X.]htnahme in die Ermi[X.]lungsakte der St[X.]tsanwalts[X.]haft habe er über a[X.]e nötigen Informationen verfügt, um ei-nen anderen, deutli[X.]h höheren Wert konkret zu behaupten.
Soweit si[X.]h der [X.] und die Beigeladenen auf die [X.] der St[X.]tsanwalts[X.]haft beriefen, könne damit eine höhere Abwei-[X.]hung von dem prospektierten Wert ni[X.]ht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholte Guta[X.]hten der Sa[X.]hverständigen [X.]

(im Folgenden: Guta[X.]hten [X.]

) [X.] ausrei[X.]hende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abwei[X.]hung. Das Guta[X.]hten bewerte ni[X.]ht a[X.]e Grundstü[X.]ke.
Außerdem erfolge ledigli[X.]h eine Rü[X.]kre[X.]hnung anhand vers[X.]hiedener Bodenpreisindexreihen zum Sti[X.]htag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die [X.]-Betra[X.]htung dur[X.]h eine ex post-26
27
-
16
-
Beurteilung ersetzt, die den Grundstü[X.]kswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberü[X.]ksi[X.]htigt la[X.]e. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Grundstü[X.]ke im Guta[X.]hten in no[X.]h deutli[X.]h gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung dur[X.]h die [X.] zu 1.
Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von [X.]a. 12%, sei dies für die Annahme eines [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Denn im Rahmen übli[X.]her Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermi[X.]lung seien in der Literatur bereits zur [X.] [X.] von bis +/-
30% als mög-li[X.]h und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Re[X.]htspre[X.]hung gefolgt, die bereits damals Abwei[X.]hungen von 12% bis 18% gebi[X.]igt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezei[X.]hnet habe. Der Begrenzung die-ser Spannbreite stünden die Besonderheiten des [X.] der [X.] zu
1 entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstü[X.]ken erfa[X.]t, die sehr unters[X.]hiedli[X.]h genutzt worden und in vielen Regionen bele-gen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fä[X.]en" no[X.]h [X.] ers[X.]hwert habe.
Au[X.]h sei die Bewertung der Grundstü[X.]ke mi[X.]els des [X.]s zulä[X.]ig gewesen ([X.] 4 a [X.]). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der Grundstü[X.]ke angewendet worden. Zudem habe die [X.] zu
1 auf Grund der Verweisung in §
6 [X.] auf §
9 [X.] und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie si[X.]h aus der im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholten Ste[X.]ungnahme des [X.] im [X.] für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in §
9 [X.] geregelten Vereinfa[X.]hungsverfah-rens für das ganze [X.] dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wi[X.]en des Gesetzgebers entspro[X.]hen. Grund hierfür sei zum einen gewesen,
da[X.] angesi[X.]hts der frühe-28
29
-
17
-
ren kameralistis[X.]hen Haushaltsführung ausrei[X.]hend belastbare Werte der Grundstü[X.]ke ni[X.]ht zur Verfügung gestanden hä[X.]en. Au[X.]h hä[X.]en si[X.]h dur[X.]h die Übernahme der in der ehemaligen [X.] gelegenen Immobilien ähnli[X.]he Prob-leme geste[X.]t, weil keine aktue[X.]en Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen gewesen, da[X.] die Wertermi[X.]lung binnen eines relativ kur-zen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abges[X.]hlo[X.]en werden so[X.]en, einsetzbare Re[X.]our[X.]en (z.B. an Sa[X.]hverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung au[X.]h na[X.]h §
252 Abs.
2 HGB zulä[X.]ig gewesen. Diese Vors[X.]hrift gesta[X.]e eine Ab-wei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine sol[X.]he unmögli[X.]h oder [X.]edenfa[X.]s ni[X.]ht mit vertretbarem Zeit-
oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fa[X.] gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl hö[X.]hst unter-s[X.]hiedli[X.]her Grundstü[X.]ke zu bewerten gewesen sei.
Soweit das Verfahren ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h im Prospekt erwähnt worden sei, ste[X.]e dies s[X.]hon deshalb keinen eigenständigen [X.] dar, weil es ni[X.]ht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Eine Hinweispfli[X.]ht habe weder gemäß §
284 Abs.
2 Nr.
3 HGB oder §
19 [X.] no[X.]h na[X.]h a[X.]gemei-nen Grundsätzen bestanden. Es habe si[X.]h um den vom Gesetzgeber gewo[X.]ten Ausnahmefa[X.], mithin eine Erweiterung des "Regelfa[X.]s"
der Bewertung gehan-delt. Der bloße Hinweis auf die Anwendung des [X.]s hä[X.]e für die Anleger au[X.]h kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet.
Da in Bezug auf die gerügte Immobilienbewertung kein Bilanzfehler [X.], könne au[X.]h ni[X.]ht festgeste[X.]t werden, da[X.] der Prospekt fehlerhaft sei, weil er "vorsätzli[X.]h manipulierte Bilanzen"
der [X.] zum Gegenstand habe ([X.] 8).

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31
-
18
-
Der Prospekt sei au[X.]h ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, da[X.] die [X.] zu
1 die Prospekthaftung [X.] übernommen habe ([X.] 20 a [X.] bis ff). Ein sol[X.]her Hinweis sei ni[X.]ht geboten. Aus dem
Prospekt ergebe si[X.]h deutli[X.]h, da[X.] die [X.] zu
1 hafte, so da[X.] ein Anleger -
[X.]edenfa[X.]s ohne weitere Darlegungen -
damit habe re[X.]hnen mü[X.]en, da[X.] sie für etwaige Haftungsfä[X.]e keine Kompensation dur[X.]h Dri[X.]e erhalten werde. Für den Anleger sei aus dem Prospekt au[X.]h er-si[X.]htli[X.]h, da[X.] zunä[X.]hst a[X.]e wirts[X.]haftli[X.]hen Risiken bei der [X.] zu
1 lägen. Die Frage, ob es aus Si[X.]ht der [X.] zu
1 geboten ge-wesen wäre, auf eine Kompensation dur[X.]h Dri[X.]e zu bestehen, sei keine Frage des [X.].
Au[X.]h liege kein [X.] vor, weil ni[X.]ht auf Eventualverbindli[X.]hkei-ten der [X.] zu
1 aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit angebli[X.]hen Bilanzfäls[X.]hungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem an-gebli[X.]hen Kapitalanlagebetrug hingewiesen worden sei ([X.] 21). Die [X.] zu
1 sei ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, auf etwaige Haftungs-ansprü[X.]he aus einem vorherigen Börsengang hinzuweisen. Na[X.]h §
7 Abs.
1 Nr.
3 VerkProspV, §
20 Abs.
1 Nr.
6 BörsZulV sei a[X.]ein über laufende Geri[X.]hts-verfahren zu beri[X.]hten. Sol[X.]he habe es bis zur Erstnotierung ni[X.]ht gegeben. Au[X.]h habe si[X.]h eine Aufklärungspfli[X.]ht ni[X.]ht aus anderen Gesi[X.]htspunkten er-geben. Die [X.] zu
1 habe davon ausgehen dürfen, da[X.] ihre bishe-rige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Auf Eventualverbindli[X.]hkeiten unter dem Aspekt einer angebli[X.]hen Straftat na[X.]h §
264a StGB habe s[X.]hon deswe-gen ni[X.]ht hingewiesen werden mü[X.]en, weil im Prospekt über Ermi[X.]lungsver-fahren ni[X.]ht habe beri[X.]htet werden
mü[X.]en. Bis zur [X.] bzw. bis zum Börsengang sei kein sol[X.]hes Verfahren eingeleitet gewesen. Na[X.]h dem eigenen Vortrag der Anleger seien die Ermi[X.]lungen erst deutli[X.]h na[X.]h dem Jahr 32
33
-
19
-
2000 in ein Stadium gelangt, bei dem ein hinrei[X.]hender Verda[X.]htsgrad e[X.]ei[X.]ht worden sei, weshalb au[X.]h eine Na[X.]htragsprospektierungspfli[X.]ht au[X.][X.]heide.
S[X.]hließli[X.]h ergebe si[X.]h au[X.]h in der Gesamts[X.]hau des Prospekts kein unzutreffender Eindru[X.]k ([X.] 22 b).
Die [X.] zu
1 sei ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, au[X.]h na[X.]h dem Börsengang zu ihrem Prospekt Na[X.]hträge vorzunehmen oder diesen zu aktua-lisieren ([X.] 15). Eine sol[X.]he Aktualisierungspfli[X.]ht habe nur bis zum Börsengang bestanden.
Auf Antrag der [X.] zu
1 sei festzuste[X.]en, da[X.] die Kläger dafür darlegungs-
und beweispfli[X.]htig seien, da[X.] sie die Aktien, auf deren Er-werb sie ihre angebli[X.]hen Ansprü[X.]he stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. bis zum Andienen der Aktien an die [X.] zu 1 gehalten haben (auf Antrag der [X.] zu 1 erweiter-tes [X.] 14). Beim Innehaben der Aktien handele es si[X.]h um eine anspru[X.]hsbegründende Tatsa[X.]he.
Auf Antrag der [X.] zu
1 sei ferner die Festste[X.]ung zu tref-fen, da[X.] es si[X.]h bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Vorlagebe-s[X.]hlu[X.]es genannten und von den Klägern als Prospektunri[X.]htigkeiten ange-nommenen Umständen um fünf unters[X.]hiedli[X.]he Leben[X.]a[X.]hverhalte handele, so da[X.] fünf unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände gegeben seien (Festste[X.]ungs-ziel 17
a). Jeder Fehler des Prospekts sei eigenständig zu würdigen und löse [X.]eweils au[X.]h eine eigenständige Ver[X.]ährungsfrist aus.

34
35
36
37
-
20
-
II.
Diese Ausführungen halten, soweit sie ni[X.]ht gegenstandslos gewordene [X.] betreffen, einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.
1. [X.] des [X.] und der [X.] zu
2 bis 27, zu
29 bis 32 und zu
34 bis 36 sowie die Beitri[X.]e der no[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.] sind zulä[X.]ig.
a) [X.] des [X.] und der weiteren Beigeladenen sind re[X.]htzeitig eingelegt und begründet worden (§
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
575 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 [X.]). Glei[X.]hes gilt für die Beitri[X.]e der no[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.], die den Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.]en re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen zur Unterstützung beigetreten sind (§
20 Abs.
3 Satz
1 und Satz
2 [X.]).
b) Die re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen sind bes[X.]hwerdebe-re[X.]htigt (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 Nr.
3 [X.]).
Der Bes[X.]hwerdebere[X.]htigung
des [X.]s zu
11 und der [X.]in zu
12 steht ni[X.]ht entgegen, da[X.] sie keine Ak-tien der [X.] zu
1 aus dem hier verfahrensgegenständli[X.]hen "zwei-ten Börsengang"
des Jahres 1999 erworben haben, sondern au[X.][X.]hließli[X.]h aus dem "dri[X.]en Börsengang"
des Jahres 2000, der Gegenstand des Musterent-s[X.]heids des
[X.] vom 16.
Mai
2012 ([X.].
23
[X.]) war und über den der Senat bereits mit Bes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014 ([X.], [X.]Z 203, 1) ents[X.]hieden hat. Ihre [X.] wurden au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt. 38
39
40
41
42
-
21
-
Zwar wird die verfahrensre[X.]htli[X.]he Ste[X.]ung als Beigeladener

anders als na[X.]h §
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] in der bis zum 1.
November 2012 geltenden [X.] (im Folgenden: [X.] aF)

ni[X.]ht mehr dur[X.]h den Au[X.]etzungsbe-s[X.]hlu[X.] herbeigeführt. Die Beigeladenen erhalten ihre Ste[X.]ung vielmehr nun kraft Gesetzes, wenn sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren ni[X.]ht als [X.] ausgewählt wurden (§
9 Abs.
2 Satz
1 i.[X.]. §
9 Abs.
3 [X.];
vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/8799, S.
22; KK-[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
9 Rn.
38). Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat im Rahmen des §
20 Abs.
1 Satz
4 [X.] au[X.]h weiterhin ni[X.]ht zu prüfen, ob die Aus-gangsverfahren zu Re[X.]ht ausgesetzt wurden.
[X.]) Anders als die [X.] zu
1 meint, sind die Re[X.]htsbes[X.]hwer-den des [X.] und der weiteren Beigeladenen im Hauptantrag ni[X.]ht mangels ordnungsgemäßer Antragste[X.]ung unzulä[X.]ig (§
575 Abs.
3 Nr.
1 [X.]).
[X.]) Zwar trifft es zu, da[X.] der Hauptantrag ni[X.]ht ordnungsgemäß gefa[X.]t ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebes[X.]hlu[X.] a[X.]gemein formulierte [X.] ledigli[X.]h auf Aufhebung des [X.] und Feststel-lung, da[X.] der Prospekt fehlerhaft ist und si[X.]h Ansprü[X.]he der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Re[X.]htsbes[X.]hwerdeantrag im Sinne von §
20 [X.] i.[X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
1 [X.] verlangt inde[X.]en die genaue Benennung der angegriffenen Teile des [X.], die aufgehoben oder abgeändert werden so[X.]en (Senatsbe-s[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
54 zu §
15 [X.] aF).
[X.]) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten [X.] ist aber uns[X.]hädli[X.]h, wenn aus der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung 43
44
45
-
22
-

wie hier

ersi[X.]htli[X.]h ist, wel[X.]he einzelnen [X.] angegriffen sind (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
55).
Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden einen [X.] auf die angebli[X.]h fehlerhafte Immobilienbewertung stützen, begehren sie ersi[X.]htli[X.]h eine Ände-rung der Festste[X.]ungen des [X.]s zu den [X.]n 4 a [X.][X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.], pp, [X.], uu [X.] und [X.]b, [X.], 4 [X.] bis [X.], 4 [X.] [X.] bis [X.], 5 a, 9 und 16
a. Darüber hinaus greifen sie den [X.] inso-weit an, als das [X.] die vom [X.] behaupteten Pros-pektfehler im Zusammenhang mit einer "[X.]en"
Haftungsüber-nahme der [X.] zu
1 ([X.] 20), aufgrund manipulierter Bilanzen ([X.] 8) und Eventualverbindli[X.]hkeiten ([X.] 21) sowie aufgrund eines fehlerhaften Gesamtbilds ([X.] 22 b) ver-neint hat und die vom [X.] beantragte Festste[X.]ung zum Beurteilungs-maßstab eines [X.]/Adre[X.]atenkreis des Prospekts ([X.] 23
a bis d) zurü[X.]kgewiesen hat. Sie beanstanden den [X.] weiter, soweit das [X.] von der [X.] zu
1 beantragte Festste[X.]ungen zu einer ver[X.]ährungsre[X.]htli[X.]hen Frage ([X.] 17
a) und zu einer Frage der Darlegungs-
und Beweislast (auf Antrag der [X.] zu
1 ergänztes [X.] 14) getroffen hat. S[X.]hließli[X.]h wenden sie si[X.]h dagegen, da[X.] das [X.] das [X.] zu einer Aktualisierungspfli[X.]ht au[X.]h na[X.]h dem Börsengang ([X.] 15) aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen zurü[X.]kgewiesen hat, und erstreben de[X.]en Zurü[X.]kweisung als unzulä[X.]ig.
Soweit die Ents[X.]heidung des [X.]s zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]n auf einem einheitli[X.]hen Grund beruht

wie insbesondere dem Fehlen eines [X.]

und die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung diesen einheitli[X.]hen Grund angreift, erstre[X.]kt sie si[X.]h zuglei[X.]h au[X.]h auf diese 46
47
-
23
-
[X.] (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
58 [X.]). Das ist für die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde angegrif-fenen [X.] 11 d, e, g bis [X.], 12 b bis d, 18 a bis [X.], 22 a, [X.] und 24 der Fa[X.].
Da[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung zum Hauptantrag die im [X.] angegriffenen Festste[X.]ungen no[X.]h als einem [X.] untergeord-nete "Streitpunkte"
begreift und ni[X.]ht, wie dies na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen seit dem 1.
November 2012 geltenden Fa[X.]ung des [X.] zutreffend wäre, als selbständige [X.] (vgl. §
2 Abs.
1 Satz
1, §
6 Abs.
3 Nr.
1 [X.]), steht der Zulä[X.]igkeit des [X.] ni[X.]ht entgegen. Der für den Fa[X.], da[X.] es für die Zulä[X.]igkeit der Antrag[X.]te[X.]ung auf die Eigenständigkeit der einzelnen [X.] ankommen so[X.]te, geste[X.]te Hilfsantrag ist [X.] ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angefa[X.]en.
d) Einer erneuten Sa[X.]hents[X.]heidung über einzelne hier im Streit stehen-de [X.] steht ni[X.]ht entgegen, da[X.] der [X.] des Ober-landesgeri[X.]hts [X.] vom 16.
Mai 2012 ([X.]. 23
[X.]) zum "dri[X.]en Börsengang"
der [X.] zu
1 inhaltsglei[X.]he Festste[X.]ungen enthält, die im Umfang der Zurü[X.]kweisung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden dur[X.]h den Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.]Z 203, 1) in Re[X.]hts-kraft erwa[X.]hsen sind (§
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF) und Bindungswirkung für a[X.]e Beigeladenen
dieses Verfahrens entfalten (§
16 Abs.
1 Satz
1 und Satz
3 [X.] aF).
[X.])
Die Re[X.]htskraft im Sinne des §
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF ([X.]etzt §
22 Abs.
2 [X.]) wirkt in sub[X.]ektiver Hinsi[X.]ht nur zwis[X.]hen den Parteien des [X.], also zwis[X.]hen [X.] und [X.]m, und deren Re[X.]htsna[X.]hfolgern
([X.], [X.], 22.
Aufl., §
325a Rn.
26; 48
49
50
-
24
-
Vorwerk/Wolf/Wolf, [X.], 1.
Aufl., §
16 Rn.
3; [X.] in [X.], S.
663, 674; [X.], [X.], 2329, 2331; [X.], [X.] 119 (2006), 131, 155; Wolf/[X.], NJW 2012, 3751, 3756; aA wohl [X.] in FS Vo[X.]kommer, 2006, S.
119, 146). Sie erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf die Beigeladenen (Mün[X.]h-Komm[X.]/Go[X.]wald, 5.
Aufl., §
325a Rn.
10; Prü[X.]ing/Gehrlein/Völzmann-Sti[X.]kelbro[X.]k, [X.], 8.
Aufl., §
325a Rn.
4; KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
22 Rn.
14 f.). Der [X.] des den "dri[X.]en Börsengang"
betreffenden [X.] und der hiesige [X.] sind [X.]edo[X.]h ni[X.]ht identis[X.]h.
[X.]) Die im [X.] zum "dri[X.]en Börsengang"
getroffenen Fest-ste[X.]ungen entfalten au[X.]h für die zum Teil personenidentis[X.]hen Beigeladenen des hiesigen [X.] keine Bindungswirkung na[X.]h §
16 Abs.
1 Satz
1 und Satz
3 [X.] aF ([X.]etzt §
22 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 [X.]).
(1) Das Musterverfahren bildet einen Abs[X.]hni[X.] der von den Proze[X.]ge-ri[X.]hten ausgesetzten Ausgangsverfahren (KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
22 Rn.
29). Dabei sind die Festste[X.]ungen im [X.] von vornherein auf erstinstanzli[X.]he Verfahren mit der Art na[X.]h bestimmten Streitgegenständen im Sinne des §
1 Abs.
1 [X.] (§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF) bezogen [X.]/
[X.]/Leipold, [X.], 22.
Aufl., §
325a Rn.
24). Sie entfalten daher

vorbehalt-li[X.]h des §
22 Abs.
1 Satz
3 [X.] (§
16 Abs.
1 Satz
4 [X.] aF)

nur in den gemäß §
8 Abs.
1 [X.] (§
7 Abs.
1 [X.] aF) ausgesetzten Verfah-ren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlä[X.]li[X.]h de[X.]en das Ausgangsverfahren im Hinbli[X.]k auf das zugehörige Musterverfahren aus-gesetzt worden ist (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/Go[X.]wald, 5.
Aufl., §
325a Rn.
11; Prü[X.]ing/Gehrlein/Völzmann-Sti[X.]kelbro[X.]k, [X.], 8.
Aufl., §
325a Rn.
5; Stein/
[X.]/Leipold, [X.], 22.
Aufl., §
325a Rn.
24 und 37; Vorwerk/Wolf/Wolf, [X.], 1.
Aufl., §
16 Rn.
4 und 5 [X.]; im Ergebnis au[X.]h Haufe, Das [X.] ("[X.]")

Streitgegenstand des Musterver-51
52
-
25
-
fahrens und Bindungswirkung des [X.], 2012, S.
265). Für [X.], denen ledigli[X.]h para[X.]ele Fa[X.]gestaltungen zugrunde liegen, kommt den Festste[X.]ungen des [X.] hingegen keine Bindungswirkung zu (aA KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
22 Rn.
9; Leser, Die Bindungswirkung des [X.] na[X.]h dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz, 2014, S.
272).
(2) Dana[X.]h geht von den zum Teil wortglei[X.]hen [X.]n des [X.] zum "dri[X.]en Börsengang"
keine Bindungswirkung für die dem hiesigen Musterverfahren zugrundeliegenden Klagen aus. Den dortigen Fest-ste[X.]ungen liegen S[X.]hadensersatzansprü[X.]he zu Grunde, die auf die Unri[X.]htig-keit des anlä[X.]li[X.]h des "dri[X.]en Börsengangs"
der [X.] zu 1 heraus-gegebenen Prospekts gestützt werden (§
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] aF). Nur innerhalb dieses Streitgegenstands wurden die zu treffenden [X.] in
einem Musterverfahren gebündelt. Für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he, die auf die Unri[X.]htigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, wie die im hiesigen Musterverfahren zu klärende Unri[X.]htigkeit des anlä[X.]li[X.]h des "zweiten Börsengangs"
herausgegebenen Prospekts, entfalten die [X.] des [X.] keine Wirkung. Das gilt au[X.]h dann, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der [X.] zu 1 erworben haben, in einem einheitli[X.]hen Ausgangsverfahren S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen der Unri[X.]htigkeit beider Prospekte geltend ma[X.]hen und das Ausgangsverfahren im Hinbli[X.]k auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
2. [X.] des [X.] und der weiteren re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] einen [X.] verneint hat. Sie haben nur teilweise Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] zu ihren Lasten Festste[X.]ungen zu Fragen der Dar-53
54
-
26
-
legungs-
und Beweislast eines Prospekthaftungsanspru[X.]hs (auf Antrag der [X.] zu
1 ergänztes [X.] 14), [X.] (Fest-ste[X.]ungsziel 17
a) und dem abstrakten Beurteilungsmaßstab für einen Pros-pektfehler ([X.] 23
a bis d) getroffen hat. Auf diese [X.] kommt es ni[X.]ht mehr an, weil der Prospekt

unabhängig vom anzulegen-den Beurteilungsmaßstab

weder unri[X.]htig no[X.]h unvo[X.]ständig ist. Die zugehö-rigen Festste[X.]ungen des [X.] sind daher aufzuheben. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser ni[X.]ht mehr klärungsbedürftigen [X.] sind der zugrundelie-gende erweiternde Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 23.
April 2007 und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.]
des [X.]s vom 22.
Februar 2013 ge-genstandslos.
a) Das [X.] geht zutreffend davon aus, da[X.] auf den [X.]nden Prospekt die Regelungen über die spezialgesetzli[X.]he [X.] gemäß §§
45
ff. [X.]. §
13 [X.] in der Fa[X.]ung vom 9.
September 1998 ([X.] I S.
2682
ff. und S.
2701
ff.; im Folgenden: [X.] und [X.] aF) anzuwenden sind. Aufgrund des Prospekts so[X.]ten Aktien erstmals zum Handel an der Börse mit amtli[X.]her Notierung zugela[X.]en werden, so da[X.] der Prospekt Börsenzula[X.]ungsprospekt im Sinne von §
36 Abs.
3 Nr.
2 BörsG
aF ist. Er ist zuglei[X.]h Verkaufsprospekt
im Sinne des §
1 i.[X.]. §
5 Abs.
1 [X.] aF, weil Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 25.
Juni 1999 dur[X.]h den Prospekt erstmals öffentli[X.]h angeboten werden so[X.]ten. Für beide Prospektarten

Börsenzula[X.]ungsprospekt und Verkaufsprospekt

gelten die spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftungsvors[X.]hriften der §§
45
ff. [X.] i.[X.]. §
13 [X.] aF.
b) Weiter zutreffend hat das [X.] ausgeführt, da[X.] der in Rede stehende Prospekt na[X.]h §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
13 Abs.
1 55
56
-
27
-
[X.] aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentli-[X.]he Angaben unri[X.]htig oder unvo[X.]ständig sind.
Gemäß §
38 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
i.[X.]. §
13 Abs.
1 Satz
1 BörsZulV in der Fa[X.]ung vom 9.
September 1998 (im Folgenden: BörsZulV aF), die au[X.]h anwendbar sind, soweit der Prospekt Verkaufsprospekt ist (§
5 Abs.
1
[X.] aF), mu[X.] der Prospekt über die tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältni[X.]e, die für die Beurteilung der zuzula[X.]enden Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und ri[X.]htig und vo[X.]ständig sein. Er mu[X.] dana[X.]h a[X.]e für die Beurteilung der Anlage wi[X.]htigen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältni[X.]e mögli[X.]hst zeitnah darste[X.]en und dur[X.]h seine Au[X.]agen von den Verhältni[X.]en und der Vermögens-, Ertrags-
und Liquiditätslage des Unternehmens, de[X.]en Papiere zum Börsenhandel zugela[X.]en bzw. öffentli[X.]h angeboten werden, dem intere[X.]ierten Publikum ein zutreffendes Bild vermi[X.]eln. Dazu gehört eine Auf-klärung über Umstände, die den Vertragszwe[X.]k vereiteln können. Diese Aufklä-rungspfli[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h auf sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, da[X.] sie den vom Anleger ver-folgten Zwe[X.]k gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt na[X.]h diesen [X.] unri[X.]htig oder unvo[X.]ständig ist, kommt es dabei ni[X.]ht a[X.]ein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsa[X.]hen an, sondern wesentli[X.]h au[X.]h darauf, wel-[X.]hes Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältni[X.]en des [X.] vermi[X.]elt. Hierbei sind sol[X.]he Angaben wesentli[X.]h, die ein Anleger "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlag[X.]nts[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des §
7 [X.] aF Senatsurteil vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
22
ff. [X.] und Senats-bes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
74).
[X.]) Geme[X.]en hieran hat das [X.] zu Re[X.]ht angenommen, da[X.] der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung 57
58
-
28
-
selbst auslegen kann (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
75 [X.]), über das Immobilienvermögen der [X.] zu
1 zutreffend und vo[X.]ständig beri[X.]htet ([X.] 4 mit a[X.]en angegrif-fenen Unterpunkten). Das Immobilienvermögen ste[X.]t eine wesentli[X.]he Bilanz-position dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist ([X.]). [X.] war aber weder der Ansatz zu [X.] ([X.]) no[X.]h die Anwendung des [X.]s ([X.][X.]). Ein Hinweis darauf, da[X.] die Bewertung unter An-wendung des [X.]s erfolgte, war ni[X.]ht ges[X.]huldet ([X.]). Au[X.]h war das Immobilienvermögen im Prospekt ni[X.]ht zu ho[X.]h ausgewiesen ([X.]).
[X.]) Na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]s zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlag[X.]nts[X.]heidung von wesentli[X.]her Bedeutung sind (vgl. §
21 BörsZulV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträ[X.]htli[X.]hen Teil

wie hier zum 31.
Dezember 1998 rund 70%

des Eigenkapitals ausma[X.]ht. Ein Prospekt mu[X.] ni[X.]ht nur den Wert des [X.] zutreffend [X.]. Vielmehr kann es im Einzelfa[X.] erforderli[X.]h sein, den gewählten Bewer-tungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranla[X.]ung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des [X.] oder -verfahrens zur sa[X.]hgere[X.]hten Eins[X.]hätzung der Belastbarkeit des angegebenen [X.] erforderli[X.]h ist. Au[X.]h bedarf es eines entspre-[X.]henden Hinweises, wenn dur[X.]h die Ausnutzung bilanzie[X.]er Spielräume unter Anwendung eines zwar no[X.]h vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungs-verfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage ge-zei[X.]hnet wird (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
77 [X.]).

59
-
29
-
[X.]) Ausgehend hiervon hat das [X.] im Ergebnis re[X.]hts-fehlerfrei angenommen, da[X.] die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung ni[X.]ht in unzulä[X.]iger und täus[X.]hender Weise zu an-gebli[X.]hen [X.] aufgewertet hat ([X.] 4 a [X.] und [X.]). Die gegenteilige Ansi[X.]ht des [X.], der übrigen [X.] und der Beigetretenen, den Anlegern sei dur[X.]h den Prospekt ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht worden, da[X.] aufgrund der na[X.]h einer Sonderbestimmung zulä[X.]igen Bewertung des Immobilienbesitzes zu [X.] keine sti[X.]en Reserven mehr vorhanden seien und da[X.] mit der Bewertung zu "fiktiven"
[X.] "erhöhte Unsi[X.]herheiten"
verbunden seien, trifft ni[X.]ht zu.
(1) Wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht in Zweifel ziehen, durfte die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 na[X.]h den Sondervors[X.]hriften des Postumwandlungs-
und des
D-Markbilanzgesetzes (im Folgenden: [X.] und [X.]) neu zu [X.] bewerten ([X.] 4 a [X.]). Zwar hat die Bewertung grundsätzli[X.]h ausgehend vom Vorsi[X.]htsgrundsatz und dem aus §
252 Abs.
1 Nr.
4 Halbsatz
2 HGB
in der hier maßgebli[X.]hen, ab dem 1. Januar 1986 gelten-den Fa[X.]ung vom 19.
Dezember 1985 ([X.] I S.
2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historis[X.]hen Ans[X.]haffungskosten zu erfolgen (§
253 Abs.
1 Satz
1 HGB
aF; vgl. Mün[X.]hKommHGB/Ba[X.]wieser, 3.
Aufl., §
253 Rn.
1). Es stand der [X.] zu 1 aber auf Grund des in §
4 Abs.
2 [X.] vom 14.
September 1994
([X.] I S.
2325
ff., in [X.] seit dem 1.
Januar 1995) geregelten Wahlre[X.]hts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abwei[X.]hend vom Grundsatz der Bu[X.]hwertfortführung neu zu [X.] anzusetzen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
79). Dabei entspra[X.]h es dem ausdrü[X.]kli[X.]hen 60
61
-
30
-
Wi[X.]en des Gesetzgebers, da[X.] hierdur[X.]h sti[X.]e Reserven offengelegt
werden (BT-Dru[X.]ks. 12/8060, S.
190).
(2) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlre[X.]hts für die sa[X.]hgere[X.]hte Eins[X.]hätzung des ausgewiesenen [X.] sind im Prospekt zutreffend dargeste[X.]t. Dort wird ni[X.]ht nur wiederholt ausgeführt, da[X.] das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1.
Januar 1995 neu zu [X.] bewertet worden ist (Seiten 38, [X.]). Vielmehr wird auf Seite [X.] au[X.]h unmi[X.]verständli[X.]h darauf hingewiesen, da[X.] dies in Ausübung eines vom Gesetzgeber dur[X.]h die [X.] gewährten Bewertungswahl-re[X.]hts ges[X.]hehen ist. Die Mögli[X.]hkeit einer Neubewertung des [X.] im Rahmen der Umwandlung entspra[X.]h der zum 1.
Januar 1995 in [X.] getretenen Regelung im Umwandlungsre[X.]ht (§
24 [X.]; demgegenüber §
348 Abs.
1 AktG
aF). Dur[X.]h den Hinweis auf das im Rahmen der Post-reform
II eingeräumte Wahlre[X.]ht wird zudem offen gelegt, da[X.] die Musterbe-klagte zu
1 auf Grund von Sondervors[X.]hriften von einer Neubewertung zu [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat.
Damit ist zuglei[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, da[X.] die [X.] zu
1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum da-maligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gese[X.]s[X.]haften ni[X.]ht [X.] weiteres verglei[X.]hbar war (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
80).
Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Klarste[X.]ung, da[X.] in Folge der Bewertung zu [X.] zum 1.
Januar 1995 sti[X.]e Reserven in Höhe von 12,731
Mrd.
[X.] (6,509
Mrd.

e-s[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
81). Zwar ist in einem Prospekt grundsätzli[X.]h darüber zu beri[X.]hten, da[X.] ein Gewinn aus der Offenlegung sti[X.]er Reserven stammt (vgl. Groß, Kapitalmarktre[X.]ht, 5.
Aufl., WpPG §
21 Rn.
50). Soweit sti[X.]e Reserven aber

wie hier

bei der Erste[X.]ung 62
63
-
31
-
der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausrei[X.]hend, auf die Neube-wertung zu [X.] hinzuweisen (Senatsbes[X.]hlu[X.] [X.]O).
[X.][X.]) Re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] au[X.]h angenommen, da[X.] die [X.] zu
1 ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des [X.] bewerten durfte ([X.] 4 a [X.] und 4 b pp und qq).
(1) Der hiergegen erhobene Re[X.]htsbes[X.]hwerdeangriff des Muste[X.]e[X.]hts-bes[X.]hwerdeführers, der übrigen [X.] und der [X.] ist s[X.]hon ni[X.]ht ordnungsgemäß ausgeführt (§
575 Abs.
3 Nr.
3 Bu[X.]hst.
a [X.]). Das [X.] hat seine Auffa[X.]ung auf zwei, [X.]eweils selbstän-dig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, da[X.] die Anwendung des [X.]s gemäß §
6 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]
zulä[X.]ig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, da[X.] das [X.] [X.]edenfa[X.]s ausnahmsweise na[X.]h §
252 Abs.
2 HGB
aF zur Bewertung herangezogen werden konnte.
Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhän-gigen, selbständig tragenden Erwägungen, mu[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebe-gründung beide Begründungen angreifen und für [X.]ede der mehreren Erwägun-gen darlegen, warum sie die Ents[X.]heidung ni[X.]ht trägt; andernfa[X.]s ist der Angriff unzulä[X.]ig (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z
203, 1 Rn.
84 [X.]). So ist es hier. Zwar greifen der [X.], die [X.] und die Beigetretenen formelhaft au[X.]h die zweite Begründung an, indem sie si[X.]h auf den Standpunkt ste[X.]en, die Abwei[X.]hung vom [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h §
252 Abs.
2 HGB aF zu-lä[X.]ig. Ausführungen hierzu fehlen [X.]edo[X.]h.
(2) Ungea[X.]htet de[X.]en greift der Einwand der Re[X.]htsbes[X.]hwerden au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht dur[X.]h. Denn das [X.] hat mit Re[X.]ht ange-64
65
66
67
-
32
-
nommen, da[X.] die Heranziehung des [X.]s zur Bewertung des um-fangrei[X.]hen [X.] in der Eröffnungsbilanz der [X.] zu
1 zulä[X.]ig war.
(a) Na[X.]h dem in §
252 Abs.
1 Nr.
3 HGB
aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung mü[X.]en Vermögensgegenstände und S[X.]hulden in der Bilanz grundsätzli[X.]h ohne Ve[X.]e[X.]hnung oder Zusammenfa[X.]ung
mit anderen [X.] zum Abs[X.]hlu[X.]sti[X.]htag einzeln bewertet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt [X.]edo[X.]h ni[X.]ht absolut ([X.], Slg.
1999, I05331 Rn.
30
ff.; [X.], BStBl. II 1989, 359, 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzli[X.]her
Spezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa §
240 Abs.
4 i.[X.]. §
256 Satz
2 HGB
aF) oder gemäß §
252 Abs.
2 HGB
aF in [X.] begründeten Ausnahmefä[X.]en abgewi[X.]hen werden (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
86 [X.]).
(b) Eine sol[X.]he Abwei[X.]hung war hier

wie das [X.] zu Re[X.]ht angenommen hat

bereits auf Grund der Spezialregelungen im Post-[X.] und [X.] erlaubt (§
6 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]
entspre[X.]hend). Wie der Senat bereits im Bes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014 (XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
87
ff.) ents[X.]hieden und im [X.] hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes dur[X.]h den Verweis auf §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]
der [X.] zu
1 die Mögli[X.]hkeit
einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne da[X.] zuglei[X.]h die Tatbestandsvorau[X.]etzungen des §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.], wie die fehlende Einri[X.]htung von Guta[X.]hterau[X.][X.]hü[X.]en, erfü[X.]t sein mu[X.]ten. Na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien und von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht angegriffe-nen Festste[X.]ungen des [X.]s fehlte es ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Immobilien, die in der ehemaligen [X.] belegen waren, an aktue[X.]en Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu [X.]. Vielmehr 68
69
-
33
-
waren auf Grund der früheren kameralistis[X.]hen Bu[X.]hführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstü[X.]ksbewertung vorhanden.
Anders als der [X.], die weiteren Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen meinen, stehen einer bundesweiten An-wendbarkeit des [X.]s gemäß §
6 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]
weder die Vors[X.]hrift des §
5 Satz
2 [X.]
no[X.]h des §
6 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
entgegen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
91). §
5 [X.]
wäre, wie si[X.]h bereits aus der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift der Vors[X.]hrift ergibt, ledigli[X.]h anwendbar, wenn si[X.]h die [X.] zu
1 bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Bu[X.]hwerten ents[X.]hieden hä[X.]e. Die [X.] zu
1 hat [X.]edo[X.]h

wie dargelegt

von ihrem Wahlre[X.]ht (§
4 Abs.
2 [X.]) dahingehend Gebrau[X.]h gema[X.]ht, da[X.] sie ihr Immobilienvermögen neu zu [X.] na[X.]h §
6 [X.]
bewertet hat. Au[X.]h lä[X.]t si[X.]h aus §
6 Abs.
1 Nr.
2 [X.], der eine Einzelbe-wertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und S[X.]hulden verlangt, ni[X.]hts für den Streitfa[X.] ableiten. Denn §
6 [X.]
verweist nur auf die Vors[X.]hriften der §§
7, 9,
10
und 12 [X.], ni[X.]ht aber auf §
6 [X.].
([X.]) Unabhängig davon ist das [X.] in einem zweiten, die Ents[X.]heidung ebenfa[X.]s tragenden Begründung[X.]trang re[X.]htsfehlerfrei und

wie oben dargelegt

von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht ordnungsgemäß angegrif-fen zu dem Ergebnis gelangt, da[X.] die Anwendung des [X.]s [X.]e-denfa[X.]s na[X.]h a[X.]gemeinen handelsre[X.]htli[X.]hen Regelungen zulä[X.]ig war (§
4 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
252 Abs.
2 HGB
aF).
§
252 Abs.
2 HGB
aF erlaubt

wie dargelegt

eine Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefä[X.]en. Dana[X.]h ent-70
71
72
-
34
-
spri[X.]ht eine Gruppenbewertung au[X.]h bei der Bewertung von Immobilienportfo-lios oder großen Immobilienbeständen

wie hier

den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Bu[X.]hführung, wenn die individue[X.]e Ermi[X.]lung des Werts oder der Risi-ken eines einzelnen Bewertungsob[X.]ekts unmögli[X.]h oder nur mit unvertretbarem Zeit-
und Kostenaufwand mögli[X.]h ist (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
93 [X.]).
Das Vorliegen eines sol[X.]hen Ausnahmefa[X.]s hat das [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgeste[X.]t. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, ni[X.]ht auf verfahrenswidriger Tatsa[X.]hen-festste[X.]ung beruht und ob der Streitstoff umfa[X.]end, widerspru[X.]hsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrung[X.]ätze gewürdigt worden ist (Se-natsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
94 [X.]). Sol[X.]he Fehler zeigen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht auf. Vielmehr ist die Annahme des [X.]s, es habe ein begründeter Ausnahmefa[X.] für die Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die [X.] einer Vielzahl von 12.000 Grundstü[X.]ken mit [X.]a. 33.000 bauli[X.]hen An-lagen in nur kurzer Zeit weder zeitli[X.]h no[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h zumutbar gewesen ist, vertretbar.
[X.]) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] des Weiteren an-genommen, da[X.] im Prospekt ni[X.]ht offen gelegt werden mu[X.]te, da[X.] die Grundstü[X.]ke bei Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwen-dung des [X.]s bewertet worden sind ([X.] 4 a [X.]). Eine Hinweispfli[X.]ht ergab si[X.]h weder auf Grundlage der a[X.]gemeinen Prospekt-publizitätspfli[X.]hten no[X.]h auf Grundlage der Vors[X.]hriften über den [X.] (§
284 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
3 bzw. §
313 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und Nr.
3 HGB
aF).
73
74
-
35
-
(1) A[X.]erdings ist die Frage, ob eine Hinweispfli[X.]ht bestand, anders als das [X.] gemeint hat, losgelöst von der Ri[X.]htigkeit des Bewer-tungsergebni[X.]es zu beurteilen. Die Prospektpublizitätspfli[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h
au[X.]h auf sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, da[X.] sie den vom Anleger verfolgten Zwe[X.]k gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18.
September 2012 -
XI
ZR 344/11,
[X.]Z 195, 1
Rn.
23
und
Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
96, [X.]eweils [X.]). Dana[X.]h mu[X.] zwar ni[X.]ht auf gewöhnli[X.]he, re[X.]ht-li[X.]h zulä[X.]ige Bewertungsansätze und -verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf sol[X.]he, deren Kenntnis für die sa[X.]hgere[X.]hte Eins[X.]hätzung des Grund-stü[X.]kswerts erforderli[X.]h ist. Das kann etwa der Fa[X.] sein, wenn ein Bewertungs-verfahren re[X.]htli[X.]h unzulä[X.]ig und damit offensi[X.]htli[X.]h für eine sa[X.]hgere[X.]hte Bewertung ung[X.]ignet ist. Au[X.]h kann eine Hinweispfli[X.]ht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar re[X.]htli[X.]h zulä[X.]ig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsme-thode "eher als ni[X.]ht" von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen

wie hier

einen beträ[X.]htli[X.]hen Umfang aufweist und si[X.]h [X.], die zu Sonderabs[X.]hreibungen (§
253 Abs.
3 Satz
3 HGB
aF) zwingen, na[X.][X.]altig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (Se-natsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
96).
(2) Geme[X.]en an diesen Maßstäben war über die Anwendung des [X.] im Prospekt ni[X.]ht gesondert zu beri[X.]hten.
Die Clusterbewertung war

wie dargelegt

re[X.]htli[X.]h zulä[X.]ig. Au[X.]h [X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerden keinen im Musterverfahren gehaltenen [X.] Vortrag des Inhalts auf, der Anla[X.] zu einer Sa[X.]haufklärung des Ober-landesgeri[X.]hts über eine strukture[X.]e Fehleranfä[X.]igkeit des [X.]s 75
76
77
-
36
-
gegeben hä[X.]e (§
286 [X.]). Soweit sie auf die Seiten 21 bis 23 des S[X.]hriftsat-zes des [X.]s vom 11.
Februar 2013 verweisen, ergibt si[X.]h hieraus kein beweiserhebli[X.]her Vortrag, der das [X.] zur Einholung des beantragten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens verpfli[X.]htete. Denn dort wird ledigli[X.]h a[X.]gemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die [X.] sei "strukture[X.] ungenau und fehleranfä[X.]ig"
gewesen, so da[X.] [X.] die ernstli[X.]he Gefahr einer Überbewertung von mehr als 12% bestanden habe. [X.] la[X.]en außer Betra[X.]ht, da[X.] das [X.] in der Fa[X.]hliteratur als g[X.]ignet angesehen wird, valide Bewertungsergebni[X.]e zu liefern, sofern besonders wertvo[X.]e Grundstü[X.]ke einzeln bewertet, die Grund-stü[X.]ke in ausrei[X.]hend homogene Gruppen eingeteilt und ausrei[X.]hende Sti[X.]h-proben zur Si[X.]herste[X.]ung einer Ri[X.]htigkeitskontro[X.]e gezogen werden (Senats-bes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
99 [X.]).
Dies hat die [X.] zu
1 im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Parteiguta[X.]hten der Profe[X.]oren S[X.]h.

als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substantiierungslast des [X.]s. Der s[X.]hli[X.]hte Hinweis darauf, da[X.] es si[X.]h bei dem [X.] um eine "strukture[X.] ungenaue und feh-leranfä[X.]ige"
Bewertungsmethode handele, genügte daher ni[X.]ht, um eine [X.] herbeizuführen.
Au[X.]h zeigen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden keine konkreten Fehler bei der An-wendung des [X.]s
auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem S[X.]hriftsatz des [X.]s vom 11.
Februar 2013 bes[X.]hränkt si[X.]h

wie dargelegt

auf die a[X.]gemeine Behauptung, das [X.] sei un-genau und fehleranfä[X.]ig. [X.] Vortrag dazu, die Anwendung des [X.]s sei besonders risikoträ[X.]htig und deshalb fehlerhaft gewesen, hä[X.]e [X.]edo[X.]h einer Auseinandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im 78
-
37
-
konkreten Fa[X.] bedurft. Dies hä[X.]e verlangt, da[X.] im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausrei[X.]hende Sti[X.]hproben-ziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthalti-ger Grundstü[X.]ke behauptet wird (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
100). Hieran fehlt es.
(3) Ohne Erfolg ma[X.]hen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden weiter geltend, da[X.] ein Hinweis auf die Anwendung des [X.]s im Prospekt deswegen fehlt, weil diese als Abwei[X.]hung vom [X.] gemäß §
284 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
3 HGB aF im prospektierten [X.] hä[X.]e darge-ste[X.]t und erläutert werden mü[X.]en.
(a) Wie der Senat bereits mit Bes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014 (XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
102 [X.]) ents[X.]hieden und begründet hat, fordert §
284 Abs.
2 Nr.
3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im An-hang a[X.]enfa[X.]s im Jahr der Abwei[X.]hung. Für die inhaltsglei[X.]he Vors[X.]hrift des §
313 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 HGB aF, die der Gesetzgeber dem §
284 Abs.
2 Nr.
3 HGB aF na[X.]hgebildet hat (vgl. BT-Dru[X.]ks. 10/4268, S.
116) und die auf den hier prospektierten Konzernanhang Anwendung findet, gilt ni[X.]hts anderes. Da das [X.] bereits bei Erste[X.]ung der [X.] im Jahr 1995 angewendet worden war, mu[X.]te über seine Anwendung im prospektierten Konzernanhang des Konzernabs[X.]hlu[X.]es 1998 ni[X.]ht

abermals

na[X.]h §
313 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 HGB aF beri[X.]htet werden.
(b) Selbst wenn man unterste[X.]t, da[X.] si[X.]h

wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerden meinen

na[X.]h unionsre[X.]htskonformer Auslegung des [X.] Handelsbi-lanzre[X.]hts im Li[X.]hte des Art.
31 Abs.
1 Bu[X.]hst. e, Abs.
2 der Vierten Ri[X.]htlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.
Juli 1978 ([X.]. EG L 222 S.
11) [X.]edenfa[X.]s aus §
284 Abs.
2 Nr.
1 HGB aF weitergehende Beri[X.]htspfli[X.]hten für den Anhang 79
80
81
-
38
-
ergeben, kann ihnen dies hier ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. Zwar mu[X.]te der Prospekt den Anhang des letzten Ges[X.]häfts[X.]ahres gemäß §
38 Abs.
1 Nr.
2 [X.] i.[X.]. §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.] aF zur Darste[X.]ung der Vermö-gens-, Finanz-
und Ertragslage der [X.] zu
1 enthalten. Dies be-deutet aber ni[X.]ht, da[X.] [X.]ede

hier unterste[X.]te

Unvo[X.]ständigkeit des Anhangs im Sinne des Handelsbilanzre[X.]hts ohne weiteres au[X.]h zu einer Unvo[X.]ständig-keit des Prospekts und mithin zu einem [X.] führt. Insoweit statuieren §
284 Abs.
2 HGB aF bzw. §
313 Abs.
1 Satz
2 HGB aF keine über die a[X.]ge-meine Prospektpublizitätspfli[X.]ht hinausgehenden Anforderungen. Solange die Re[X.]htsbes[X.]hwerden

wie hier

ni[X.]ht aufzeigen, da[X.] das [X.] strukture[X.] besonders fehleranfä[X.]ig ist oder de[X.]en konkrete Anwendung [X.] risikoträ[X.]htig und deshalb fehlerhaft war, kann au[X.]h der fehlende Hin-weis auf die Anwendung dieses Verfahrens im Anhang keinen [X.] begründen.
[X.]) Der Wert des [X.] war im Prospekt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf Grund des [X.]s zu ho[X.]h und damit fals[X.]h angege-ben ([X.] 4 a [X.]).
(1) Die Heranziehung des [X.]s im Rahmen der Bewertung zu [X.] war

wie dargelegt

zulä[X.]ig. Au[X.]h fehlt es na[X.]h der re[X.]hts-fehlerfreien tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderhei-ten der Grundstü[X.]ksbewertung an einer prospektpfli[X.]htigen Überbewertung. Das [X.] hat angenommen, da[X.] si[X.]h eine
etwaige Überbewer-tung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberi[X.]htigung in Höhe von 2
Mrd.

Mrd.

l-lenfa[X.]s auf [X.]a. 12% beliefe. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung, die im Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeverfahren nur bes[X.]hränkter Na[X.]hprüfung unterliegt (vgl. Senatsbe-82
83
-
39
-
s[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
104 [X.]), ist ni[X.]ht zu beanstanden.
Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, da[X.] es bei der Bewertung von Immobilien

anders als bei genau me[X.]baren Bilanz-posten

kein exakt ri[X.]htiges oder fals[X.]hes Ergebnis gibt (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
105 [X.]). Vielmehr ist die Grundstü[X.]ksbewertung notwendig mit Uns[X.]härfen behaftet und deshalb ni[X.]ht fehlerhaft, solange si[X.]h das Bewertungsergebnis im Rahmen zulä[X.]iger Tole-ranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als sol[X.]hes ni[X.]ht mehr vertretbar ist. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind bei der Verkehrswertermi[X.]lung S[X.]hwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeid-bar und no[X.]h vertretbar angesehen worden ([X.], Urteile vom 26.
April 1961 -
V
ZR 183/59, [X.]RS 1961, 31348737, vom 26.
April 1991

V
ZR 61/90, [X.] 1991, 1169
und vom 2.
Juli 2004

V
ZR 213/03, [X.]Z 160, 8, 14). In seiner Ents[X.]heidung vom 26.
April 1991 (V
ZR 61/90, [X.] 1991, 1169) hat der V.
Zivilsenat des [X.] eine Abwei[X.]hung von 16,79% sogar als geringfügig bezei[X.]hnet. Wo im Einzelfa[X.] die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sa[X.]he der tatri[X.]hterli[X.]hen Beurteilung (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014 [X.]O).
(2) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung des [X.]s, eine Abwei[X.]hung von 12% ma[X.]he die Immobilienbewer-tung ni[X.]ht unri[X.]htig, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem [X.] insoweit ni[X.]ht unterlaufen (§
286 [X.]). Das Ober-landesgeri[X.]ht hat vielmehr re[X.]htsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom [X.] behaupteten höheren Überbewertung dur[X.]h Einholung eines Guta[X.]htens zur Immobilienbewertung zu erheben. Wie das [X.] von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden unangegriffen festgeste[X.]t hat, war dem Muster-84
85
-
40
-
kläger des hiesigen Verfahrens der Bes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 16.
Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dri[X.]en Börsengang" der [X.] zu
1 ([X.]. 23
[X.]) bekannt, in dem darauf hingewie-sen wurde, da[X.] der entspre[X.]hende Vortrag hierzu unzurei[X.]hend ist. Denno[X.]h hat er eine höhere Überbewertung ni[X.]ht substantiiert vorgetragen.
(a) Entgegen der Auffa[X.]ung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat das Oberlan-desgeri[X.]ht die Darlegungs-
und Beweislast weder verkannt no[X.]h überspannt. Na[X.]h a[X.]gemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der si[X.]h auf einen Anspru[X.]h aus Prospekthaftung stützt, einen [X.] darzulegen und zu beweisen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
107 [X.]). Im Einzelfa[X.] kann die Mögli[X.]hkeit, den Beweis dur[X.]h Indizien zu führen, die Beweisführung erlei[X.]htern, oder kann der Emi[X.]ent gehalten sein, zu inter-nen Vorgängen na[X.]h den Grundsätzen der sekundären Darlegungs-
und Be-weislast vorzutragen. Daran, da[X.] die Anleger die Darlegungs-
und Beweislast für einen [X.] tragen, hat si[X.]h dur[X.]h die Einführung des Kapitalanle-ger-[X.] ni[X.]hts geändert (Senatsbes[X.]hlu[X.] [X.]O).
(b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war au[X.]h ni[X.]ht deshalb veranla[X.]t, weil die Bewertung des [X.] einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des [X.], der weiteren [X.] und der Beigetretenen, substantiierter Vor-trag zu einem abwei[X.]henden Wert sei dem [X.] ni[X.]ht zumutbar gewe-sen, weil dies die Abfrage von [X.] bei einer Vielzahl von Grund-bu[X.]hämtern und die Einholung teurer Privatguta[X.]hten erforderli[X.]h gema[X.]ht [X.], trägt ni[X.]ht. Denn für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren steht angesi[X.]hts der [X.] Festste[X.]ungen des [X.]s bindend fest, da[X.] der [X.] Einsi[X.]ht in die umfangrei[X.]he Ermi[X.]lungsakte der St[X.]tsanwalt-s[X.]haft ha[X.]e und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten 86
87
-
41
-
und Guta[X.]hten mögli[X.]h gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaup-ten.
([X.]) Ebenso wenig ste[X.]t der Verweis auf das Guta[X.]hten [X.]

beweiserhebli[X.]hen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterver-fahrens habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des Immobilienvermö-gens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des be-grenzten [X.] des Guta[X.]htens lä[X.]t dieses na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]s ni[X.]ht auf eine höhere Überbewertung s[X.]hließen. Das Guta[X.]hten ist

wie das [X.] zu Re[X.]ht angenom-men hat

s[X.]hon deshalb von bes[X.]hränkter Au[X.]agekraft, weil die
Wertfindung na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht [X.] beurteilt und de[X.]en Vertretbarkeit na[X.]hvo[X.]zogen wird, sondern eine Rü[X.]kre[X.]hnung ausgehend von den im Jahr 2001 e[X.]e[X.]hneten Grundstü[X.]kswerten erfolgt (vgl. Siglo[X.]h/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2590). Maßgebli[X.]h kommt hinzu, da[X.] das Guta[X.]hten keine Rü[X.]kre[X.]hnung für sämtli[X.]he Grundstü[X.]ke der [X.] zu
1 vornimmt, sondern si[X.]h

auftragsgemäß

auf die [X.]lusterbewerteten Grundstü[X.]ke be-s[X.]hränkt. Für die Beurteilung des aus dem Guta[X.]hten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstü[X.]ke aber zwingend in die Beurteilung einzuste[X.]en. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundstü[X.]ke, deren Wert die St[X.]tsanwalts[X.]haft mit 4,09
Mrd.
[X.] angesetzt hat, e[X.]e[X.]hnet si[X.]h auf Grundlage des Guta[X.]htens [X.]

für den Sti[X.]htag zur Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 ein Gesamtwert von 11,255
Mrd.
[X.]. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstü[X.]ke von 13,645
Mrd.
[X.] ergibt si[X.]h hieraus a[X.]enfa[X.]s eine Abwei[X.]hung von
2,39
Mrd.
[X.]. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des
[X.] von 36,675
Mrd.
[X.] eins[X.]hließli[X.]h Gebäude lä[X.]t si[X.]h aus dem Guta[X.]hten [X.]

mithin ledigli[X.]h eine im Rahmen zulä[X.]iger Toleranzen liegende 88
-
42
-
Abwei[X.]hung von 6,5% ableiten (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
109).
(d) Au[X.]h genügte die in der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung vom 21.
Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr na[X.]h dem dri[X.]en Börsengang bekanntgegebene Wertbe-ri[X.]htigung in Höhe von 2
Mrd.

darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme na[X.]h a[X.]gemeinen Grundsätzen au[X.]h dann geboten sein, wenn Indiztatsa[X.]hen dargelegt werden, die a[X.]ein oder dur[X.]h ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsa[X.]hen den S[X.]hlu[X.] auf das Vorlie-gen des Tatbestandsmerkmals selbst re[X.]htfertigen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
110 [X.]). Aus der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung ergaben si[X.]h aber keine beweiserhebli[X.]hen Anzei[X.]hen für eine die zulä[X.]ige S[X.]hwankungsbreite von [X.]a. 20% übers[X.]hreitende Überbewertung. Die Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung ließ s[X.]hon deshalb keinen si[X.]heren S[X.]hlu[X.] auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberi[X.]htigung mit einem Strategiewe[X.]hsel auf Grund der beabsi[X.]htigten Trennung von einem Großteil des Grundstü[X.]ksbe-standes begründet wurde. In einem sol[X.]hen Fa[X.] einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstü[X.]ke sind anders als bei der Zugangsbewertung ni[X.]ht aus Käufersi[X.]ht auf Grund der Verhältni[X.]e am Bes[X.]haffungsmarkt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung grundstü[X.]k[X.]pezifis[X.]her Besonderheiten zu ermi[X.]eln. Vielmehr mu[X.] die [X.], wenn ein Grundstü[X.]k ni[X.]ht mehr als [X.] angesehen wird, zum Veräußerungswert, also dem ges[X.]hätzten Ne[X.]o-Verkaufspreis ab-zügli[X.]h Kosten erfolgen (vgl. §
253 Abs.
2 Satz
3 HGB aF; Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014 [X.]O; [X.]/[X.]/S[X.]hmaltz, Re[X.]hnungslegung und Prü-fung der Unternehmen, 6.
Aufl., §
253 HGB Rn.
461
f.; [X.]´s[X.]herBilanz-Kommentar/[X.]/Andre[X.]ewski/Ros[X.]her, 10.
Aufl., HGB §
253 Rn.
308
f.).

89
-
43
-
Andere [X.], die eine Fals[X.]hbilanzierung begründen könn-ten, zeigen der [X.], die weiteren [X.] und die Beigetretenen im Übrigen ni[X.]ht auf.
ff) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden zum Komplex Immobilienbewertung weiter beanstanden, da[X.] die vom [X.] begehrten Festste[X.]ungen zu den [X.]n 4 a [X.][X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.], pp, uu [X.] und [X.]b, [X.], 4 [X.] bis oo, [X.] bis [X.], 4 [X.] [X.] bis [X.], 5 a, 8, 9 und 16 a vom [X.] ni[X.]ht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfa[X.]s ohne Erfolg.
Festste[X.]ungen im Sinne der [X.] 4 a [X.] bis [X.], [X.], [X.], uu [X.] und [X.]b, 4 b [X.][X.], [X.] und [X.], 4
[X.] [X.] und 16 a setzen voraus, da[X.] die An-wendung des [X.]s unzulä[X.]ig ist, was

wie dargelegt

ni[X.]ht der Fa[X.] ist. Eine Festste[X.]ung im Sinne des [X.]s 4 a ii hat das Ober-landesgeri[X.]ht ebenfa[X.]s zutreffend ni[X.]ht getroffen, weil sie beinhaltet, da[X.] eine Prospektpublizitätspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s besteht, was

wie dargelegt

ni[X.]ht der Fa[X.] ist. Das [X.] hat s[X.]hließli[X.]h zu Re[X.]ht keine Festste[X.]ungen im Sinne der [X.] 4 a [X.][X.], pp, [X.], 4 [X.] bis oo und [X.], 4 [X.] [X.], [X.][X.], [X.] und [X.], 5 a, 8 und 9 getroffen, weil diese vorau[X.]etzen, da[X.] eine außerhalb der Toleranzgrenze liegende Überbewertung des [X.] vorliegt, was

wie dargelegt

mangels hinrei[X.]hend substantiier-ten Vortrags ni[X.]ht dargetan ist.
d) Zu Re[X.]ht hat das [X.] au[X.]h einen [X.] ver-neint, soweit im Prospekt ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen worden ist, da[X.] die [X.] zu 1 als Kompensation für die Übernahme der [X.] keine vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu
2 und zu 3 vereinbart hat ([X.] 20 mit a[X.]en Unterpunkten).

90
91
92
93
-
44
-
Die Angaben zur Prospektverantwortli[X.]hkeit der [X.] zu
1 sind ni[X.]ht unvo[X.]ständig. Aus dem Prospekt ergibt
si[X.]h im Abs[X.]hni[X.] "A[X.]gemeine Informationen"
unter der Übers[X.]hrift "Verantwortli[X.]hkeit für den [X.]"
unmi[X.]verständli[X.]h, da[X.] die [X.] zu
1 und die an der Emi[X.]ion be-teiligten Banken im Rahmen des [X.] in [X.] mit §
45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt, S.
3). Ein weiterer Hinweis darauf, da[X.] si[X.]h die [X.] zu
1 in einer am 16.
Juni 1999 mit den [X.] zu
2 und zu
3 ges[X.]hlo[X.]enen internen Vereinbarung insoweit keine Entlastung vers[X.]hafft hat, böte keinen weiteren Informationsgewinn für einen Anleger, den er bei sei-ner Anlag[X.]nts[X.]heidung "eher als ni[X.]ht"
berü[X.]ksi[X.]htigen würde. Der Anleger mu[X.] bereits aufgrund der getätigten Angaben davon
ausgehen, da[X.] die [X.] zu
1 insoweit Ansprü[X.]he treffen können.
e) Ohne Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden dagegen, da[X.] das [X.] einen [X.] im Zusammenhang mit Eventualver-bindli[X.]hkeiten aus dem ersten Börsengang
verneint hat. Eine Pfli[X.]ht, im Pros-pekt über etwaige Haftungsansprü[X.]he wegen angebli[X.]h begangener Straftaten zu beri[X.]hten, bestand ni[X.]ht ([X.] 21).
[X.]) Im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] angenom-men, da[X.] die [X.] zu
1 ni[X.]ht dazu verpfli[X.]htet war, im Prospekt über die Ermi[X.]lungen der St[X.]tsanwalts[X.]haft wegen des Vorwurfs der Bilanz-fäls[X.]hung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang zu beri[X.]hten. Na[X.]h §
20 Abs.
1 Nr.
6 BörsZulV aF ist grundsätzli[X.]h nur auf anhängige Geri[X.]hts-
und S[X.]hiedsverfahren hinzuweisen, die erhebli-[X.]hen Einflu[X.] auf die wirts[X.]haftli[X.]he Lage des Emi[X.]enten haben können oder in den letzten zwei Ges[X.]häfts[X.]ahren gehabt haben. Ob darüber hinaus der Emit-tent, der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom Verda[X.]htsgrad im Einzelfa[X.] 94
95
96
-
45
-
verpfli[X.]htet ist, darüber aufzuklären, da[X.] ein Ermi[X.]lungsverfahren gegen seine Verantwortli[X.]hen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem früheren [X.] anhängig ist (vgl. zum Anlageberater [X.], Urteil vom 10.
November 2011 -
III
ZR 81/11, [X.], 2353
Rn.
9
f.; [X.]/Lamberti/[X.], [X.], 1635, 1641
f.; vgl. au[X.]h OLG Mün[X.]hen, Urteil vom 18.
Dezember 2006 -
21
U 4148/06, [X.]uris Rn.
3;
OLG Dü[X.]eldorf, Urteil vom 18.
März 2005

I-16
U 114/04, [X.]uris Rn.
82
f.), kann hier dahinstehen. Denn das [X.] hat eine sol[X.]he Pfli[X.]ht aufgrund der Umstände des Einzelfa[X.]s verneint. Diese tat-ri[X.]hterli[X.]he Würdigung hält der im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren nur einge-s[X.]hränkt mögli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. [X.] erheben inso-fern au[X.]h keine Einwendungen.
[X.]) Vielmehr stützen sie ihre Ansi[X.]ht, es bestehe eine Hinweispfli[X.]ht, da-rauf, da[X.] die [X.] zu
1 mit unver[X.]ährten Eventualverbindli[X.]hkeiten habe re[X.]hnen mü[X.]en, weil ihr bekannt gewesen sei, da[X.] Verantwortli[X.]he in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzli[X.]h fals[X.]he Bilanzen erste[X.]t und einen vor-sätzli[X.]hen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hä[X.]en. Au[X.]h insoweit vermögen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden eine Hin-weispfli[X.]ht a[X.]erdings ni[X.]ht aufzuzeigen. Festste[X.]ungen zu etwaigen Bilanzfäl-s[X.]hungen im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang hat das Oberlandes-geri[X.]ht ni[X.]ht getroffen. Au[X.]h la[X.]en die Re[X.]htsbes[X.]hwerden konkreten Vortrag zu den ob[X.]ektiven
und sub[X.]ektiven Vorau[X.]etzungen des Tatbestandes der un-ri[X.]htigen Darste[X.]ung (§
400 AktG) und des [X.] (§
264a StGB) vermi[X.]en. Soweit sie auf den S[X.]hriftsatz des [X.]s vom 11.
Februar 2013 Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere
Auszüge aus der Ermi[X.]-lungsakte verweist, genügt dies ni[X.]ht den Anforderungen an ein ordnungsge-mäßes Bes[X.]hwerdevorbringen (§
575 Abs.
3 Nr.
3 Bu[X.]hst.
a [X.]; vgl. Zö[X.]er/
[X.], [X.], 31.
Aufl., §
551 Rn.
12). Im Übrigen kann die vom [X.] angenommene Pfli[X.]ht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafre[X.]htli[X.]h relevante 97
-
46
-
Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der we[X.]hselseitigen Intere[X.]en ni[X.]ht weitergehen als die vom [X.] zu Re[X.]ht verneinte Hinweispfli[X.]ht auf st[X.]tsanwalts[X.]haftli[X.]he (Vor-)Ermi[X.]lungen (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
116).
f) Ohne Erfolg ma[X.]hen der [X.], die übrigen [X.] und die Beigetretenen geltend, da[X.] si[X.]h zumindest aus der Gesamts[X.]hau der
behaupteten "Unri[X.]htigkeiten, Ungenauigkeiten und Ausla[X.]ungen"
ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergebe (Feststel-lungsziel 22
b) und da[X.] wegen des vorsätzli[X.]h unterla[X.]enen Hinweises auf die Anwendung des [X.]s a[X.]ein

[X.]edenfa[X.]s zusammen mit anderen gerügten [X.]n

ein Kapitalanlagebetrug (§
264a StGB) der Verant-wortli[X.]hen der [X.] zu
1 und zu 4 vorliege ([X.] 24).
Das [X.] hat die zugehörigen Festste[X.]ungsanträge zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Die behaupteten [X.] liegen ni[X.]ht vor und ergeben au[X.]h in ihrer Gesamts[X.]hau kein unzutreffendes Bild. Insbesondere ist der unterla[X.]ene Hinweis auf die Anwendung des [X.]s ni[X.]ht ge-eignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zei[X.]hnen. Eine erhöhte Fehleranfä[X.]igkeit dieses Verfahrens hat das [X.] ni[X.]ht festgeste[X.]t. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf ni[X.]ht mehr [X.]er Immobilien hingewiesen (Prospekt, S.
38
f.).
g) Soweit si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden weiter dagegen wenden, da[X.] die vom [X.] begehrten Festste[X.]ungen zu den [X.]n 11 d bis [X.], 12 b bis d, 18 a bis [X.] und 22 a, [X.] vom [X.] ni[X.]ht getroffen [X.] sind, bleibt dies ebenfa[X.]s ohne Erfolg. Diese beinhalten, da[X.] ein Prospekt-fehler vorliegt, was

wie bereits dargelegt

ni[X.]ht der Fa[X.] ist.
98
99
100
-
47
-
h) Zu Re[X.]ht hat das [X.] das [X.] zur Aktuali-sierungspfli[X.]ht aus Gründen des materie[X.]en Re[X.]hts zurü[X.]kgewiesen ([X.]). [X.] ma[X.]hen insoweit ohne Erfolg geltend, das [X.] habe eine Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspfli[X.]ht na[X.]h dem Börsengang ni[X.]ht vom übergeordneten [X.] des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es umfa[X.]t gewesen sei, das darin bestehe zu klären, ob der Prospekt als Grundlage für den Erwerb der angebotenen Papiere fehlerhaft gewesen sei.
[X.]) Der Senat ist dur[X.]h §
20 Abs.
1 Satz
3 [X.] ni[X.]ht an einer [X.] Überprüfung des [X.] gehindert (zu §
15 Abs.
1 Satz
3 [X.]
aF Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
132 [X.]). Denn die Vors[X.]hrift s[X.]hließt ni[X.]ht die Prüfung aus, ob si[X.]h das [X.] bei seiner Ents[X.]heidung innerhalb des dur[X.]h die [X.] bestimmten Streitgegenstands des [X.] gehal-ten hat (vgl. §
308 [X.]
entspre[X.]hend).
[X.]) Die Festste[X.]ungen des [X.]s zur Aktualisierungspfli[X.]ht halten si[X.]h a[X.]erdings innerhalb des Streitgegenstands des [X.]. Dieses umfa[X.]t au[X.]h das im Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 22.
November 2006 formulierte [X.] 15 zur Aktualisie-rungspfli[X.]ht der [X.] zu
1 na[X.]h dem Börsengang (§
6 Abs.
3 Nr.
1 [X.]). Dem im mehrfa[X.]h beri[X.]htigten Vorlagebes[X.]hlu[X.] vom 22.
November 2006 no[X.]h unter Geltung des §
4 Abs.
2 Nr.
1 [X.] aF formulierten "über-geordneten [X.]", da[X.] der Prospekt unri[X.]htig ist und si[X.]h Ansprü-[X.]he der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des [X.] aF insoweit keine eins[X.]hränkende Wir-kung zu (Senat[X.][X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
133). Das gilt erst Re[X.]ht für das hier anwendbare (§
27 [X.]) Kapital-101
102
103
-
48
-
anleger-[X.]gesetz in der Fa[X.]ung vom 19.
Oktober 2012, das keine Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einem übergeordneten "[X.]"
und den im Einzelnen geltend gema[X.]hten "Streitpunkten" mehr kennt. Gemäß §
6 Abs.
3 [X.] enthält der Vorlagebes[X.]hlu[X.] neben einer knappen Darste[X.]ung des zugrundeliegenden Leben[X.]a[X.]hverhalts nunmehr nur no[X.]h die einzelnen [X.], die auf die Festste[X.]ung des Vorliegens oder Ni[X.]htvorliegens anspru[X.]hsbegründender oder anspru[X.]hsau[X.][X.]hließender Vorau[X.]etzungen oder die Klärung von
Re[X.]htsfragen geri[X.]htet sind (§
2 Abs.
1 [X.]).
Ob das [X.] insoweit au[X.]h in der Sa[X.]he ri[X.]htig ents[X.]hie-den hat, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn der [X.], die weiteren [X.] und die Beigetretenen haben ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerden hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s 15 wirksam auf die [X.] als unzulä[X.]ig bes[X.]hränkt (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
133 [X.]).
i) Teilweise Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden [X.]edo[X.]h, soweit sie si[X.]h gegen die Zurü[X.]kweisung der beantragten Festste[X.]ungen zum Beurteilungs-maßstab eines [X.] und zum Adre[X.]atenkreis des Prospekts [X.] ([X.] 23 a bis d).
[X.]) Ungea[X.]htet der Bindungswirkung des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es (§
6 Abs.
1 Satz
2 [X.]) haben das [X.] und das Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdegeri[X.]ht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e fortbe-steht. Das ist dann ni[X.]ht der Fa[X.], wenn auf Grundlage der bisherigen [X.] dur[X.]h die beantragte Festste[X.]ung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-[X.]/Vo[X.]kommer, 2.
Aufl., §
11 Rn.
24
f.). An einer ers[X.]höpfenden Erledigung des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es besteht in diesen Fäl-104
105
106
-
49
-
len kein bere[X.]htigtes Intere[X.]e, ohne da[X.] es darauf ankommt, ob die geste[X.]ten Fragen ausdrü[X.]kli[X.]h in ein Eventualverhältnis geste[X.]t worden sind ([X.], Aus-gewählte Probleme des [X.] na[X.]h dem [X.], S.
159
ff.). Das Musterverfahren dient ni[X.]ht dazu, abstrakte Tatsa[X.]hen-
oder Re[X.]htsfragen [X.] Bezug zur Ents[X.]heidung in zumindest einem der ausgesetzten [X.] zu beantworten (KK-[X.]/Vo[X.]kommer [X.]O Rn.
25). Dabei ist das [X.] in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen [X.] weder an die Abfolge des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es gebunden, no[X.]h daran, ob es si[X.]h um anspru[X.]hsbegründende oder anspru[X.]hsau[X.][X.]hließende Vorau[X.]et-zungen handelt. Ist die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.] aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfa[X.]en, ist der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] ge-genstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterent-s[X.]heids zum Ausdru[X.]k zu bringen (vgl. [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 1.
Juli 2014

II
ZB 29/12, [X.], 1946 Rn.
62
f. [X.]).
[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der [X.] zu den [X.] unabhängig davon, ob die Ausführungen des Oberlan-desgeri[X.]hts ri[X.]htig sind, a[X.]ein deshalb aufzuheben, weil die Fragen zum Beur-teilungsmaßstab eines [X.] und zum Adre[X.]atenkreis des Prospekts in den Ausgangsverfahren ni[X.]ht mehr ents[X.]heidungserhebli[X.]h werden können. Wie bereits ausgeführt liegen die gerügten Unvo[X.]ständigkeiten oder Unri[X.]htig-keiten des Prospekts ni[X.]ht vor, ohne da[X.] es auf den Maßstab der Auslegung konkreter Prospektangaben oder den Adre[X.]atenkreis ges[X.]huldeter Informatio-nen ankommt. Die Frage, ob insoweit auf einen bilanzunkundigen (Klein-)An-leger abzuste[X.]en ist oder

wie das [X.] gemeint hat

auf einen dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Anleger, der zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber ni[X.]ht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräu[X.]hli[X.]hen S[X.]hlü[X.]elspra[X.]he vertraut zu sein brau[X.]ht (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 12.
Juli 1982

II
ZR 107
-
50
-
175/81, [X.], 862, 863 und vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
25), ist mithin ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig. Der zugrundelie-gende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 22.
Februar 2013 ist hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] 23 a bis d gegenstandslos.
[X.]) Aus demselben Grund sind die Re[X.]htsbes[X.]hwerden au[X.]h zum Teil er-folgrei[X.]h, soweit sie beanstanden, da[X.] das [X.] auf Antrag der [X.] zu
1 festgeste[X.]t hat, die Kläger seien darlegungs-
und be-weispfli[X.]htig dafür, da[X.] sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angebli[X.]hen Ansprü[X.]he stützen, bis zur Veräußerung bzw. bis zum Andienen an die Muster-beklagte zu
1 gehalten haben (dur[X.]h Bes[X.]hlu[X.] vom 23.
April 2007 erweitertes [X.] 14), und es handele si[X.]h bei den unter den Ziffern 4 bis 8 des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es behaupteten Prospektunri[X.]htigkeiten um fünf unters[X.]hied-li[X.]he Leben[X.]a[X.]hverhalte und Streitgegenstände ([X.] 17 a). Man-gels eines [X.] kommt es auf Fragen der Darlegungs-
und Beweis-last im Rahmen des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ebenso wenig an wie auf Ver-[X.]ährungsfragen. Die hierzu getroffenen Festste[X.]ungen sind daher aufzuheben, weil der erweiternde Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 23.
April 2007 hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] gegenstandslos geworden ist.
3. Die
gemäß §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.].
§
574 Abs.
4 Satz
1 und Satz
2 [X.] zulä[X.]ige Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zu
1 ist zum Teil begründet.
Die [X.] zu
1 hat si[X.]h den Re[X.]htsbes[X.]hwerden des Muster-re[X.]htsbes[X.]hwerdeführers und der weiteren [X.] für den Fa[X.] anges[X.]hlo[X.]en, da[X.]
der [X.] auf deren Re[X.]htsbes[X.]hwerden ganz oder teilweise aufgehoben wird. Diese Bedingung ist eingetreten.

108
109
110
-
51
-
Die [X.] zu
1 ma[X.]ht zuletzt nur no[X.]h geltend, das vom [X.] beantragte [X.] 14, aufgrund de[X.]en das Oberlandesge-ri[X.]ht festgeste[X.]t hat, die Aktivlegitimation sei unabhängig von einer Eintragung im Aktienbu[X.]h gegeben, erwe[X.]ke den Ans[X.]hein einer abs[X.]hließenden Prüfung und sei daher zu weitgehend gefa[X.]t. In erster Linie verfolgt sie daher das Ziel, den Au[X.]pru[X.]h aufzuheben und den zugrundeliegenden Festste[X.]ungsantrag zurü[X.]kzuweisen. Dies hat nur zum Teil Erfolg, weil es au[X.]h auf die Frage der Aktivlegitimation für die au[X.][X.]hließli[X.]h auf [X.] gestützten Ansprü[X.]he mangels eines [X.] ni[X.]ht
mehr ankommt. Der diesem Festste[X.]ungs-ziel zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 22.
November 2006 ist insoweit ebenfa[X.]s gegenstandslos.

III.
Die Ents[X.]heidung über die Kosten des [X.] folgt aus §
26 Abs.
1, Abs.
3 [X.] i.[X.]. §
92 Abs.
2 Nr.
1 [X.] analog. Da-na[X.]h haben der [X.], die weiteren [X.] und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerde-verfahrens na[X.]h dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Sie haben si[X.]h ohne Erfolg dagegen gewandt, da[X.] das [X.] einen [X.] verneint hat.
Der Umstand, da[X.] einzelne Festste[X.]ungen des [X.]s der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden [X.] mangels [X.] ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig sind, führt ni[X.]ht zur [X.] des §
26 Abs.
2 [X.]. Eine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he selbst ist damit gerade ni[X.]ht verbunden. Der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] bzw. Erweite-rungsbes[X.]hlu[X.] ist insoweit gegenstandslos.
111
112
113
-
52
-
Die Aufhebung der Festste[X.]ungen zu dem auf Antrag der Musterbeklag-ten zu 1 ergänzten [X.] 14, zu dem [X.] 17 a und zu den [X.]n 23 a bis d re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, den [X.] einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesent-li[X.]he Bedeutung zu (§
26 Abs.
3 [X.] i.[X.]. §
92 Abs.
2 Nr.
1 [X.] analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihnen günstigen Festste[X.]ungen verbunden ist, belastet die [X.]n in der Sa[X.]he ni[X.]ht. Sie betrifft a[X.]ein [X.], auf die es in den Ausgangsverfahren ni[X.]ht mehr ankommt, weil bereits kein [X.] vorliegt.
Da[X.]elbe gilt für das Teilunterliegen der [X.] zu
1 mit ihrer Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde. Da[X.] es auf die von ihr erstrebte Sa[X.]hent-s[X.]heidung zur Aktivlegitimation mangels [X.] ni[X.]ht mehr ankommt, belastet sie in der Sa[X.]he ebenfa[X.]s ni[X.]ht. Au[X.]h die Teilrü[X.]knahme ihrer Hilfsan-s[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zu keiner anteiligen Kostenbelastung. Der zu-rü[X.]kgenommene Teil bezog si[X.]h auf Festste[X.]ungziele zu [X.], die ebenfa[X.]s ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig gewesen wären.

IV.
Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]hts-kosten und die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten folgt aus §
51a Abs.
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2013 gelten-den Fa[X.]ung (im Folgenden: [X.] aF) und aus §
23a [X.] in der bis zum 31.
Juli 2013 geltenden Fa[X.]ung (im Folgenden: [X.] aF; vgl. §
71 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 [X.], §
60 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2, Abs.
2 [X.]).
114
115
116
-
53
-
1. Gemäß §
51a Abs.
2 [X.] aF ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämt-li[X.]hen na[X.]h §
8 [X.] ausgesetzten Proze[X.]verfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgede[X.]en sind bei der Streitwertbeme[X.]ung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetre-ten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des §
8 Abs.
3 Nr.
2, §
24 Abs.
2 [X.] zurü[X.]kgenommen haben (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
166 [X.] zur Zwei-Wo[X.]hen-frist des §
8 Abs.
3 Satz
3 Nr.
2, §
17 Satz
4 [X.] aF). Der Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he beträgt vorliegend 1.172.332,69

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die der Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigte des [X.], der weiteren [X.] und der Beigetretenen gemäß §
33 Abs.
1 [X.] beantragt hat, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h §
23a [X.] aF. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder ge-gen diesen im Proze[X.]verfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten, die mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegen-standswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß §
22 Abs.
1 [X.] aF in Höhe der Summe der na[X.]h §
23a [X.] aF zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbes[X.]hlü[X.]e vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn.
168
f. und vom 15.
Dezember 2015

XI
ZB 12/12, [X.], 254 Rn.
9).

117
118
-
54
-
Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli-[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten des Muste[X.]e[X.]htsbes[X.]hwerde-führers, der weiteren [X.] und der Beigetretenen auf 287.489,05

Von der mit S[X.]hriftsatz vom 13.
Juni 2016 dur[X.]h den antragste[X.]enden Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten übermi[X.]elten Liste wei[X.]ht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, als für den [X.] zu
6 nur 7.801,31

sbes[X.]hwerdeführer zu
7 nur 665,22

[X.] zu
8 und 9 als Gesamtgläubiger nur 2.727

[X.] zu
10 nur 1.216,95

zu
12 nur 3.198,81

13 nur 2.234,62

[X.] zu
14 und 15 als Gesamtgläubiger nur 2.727

[X.] zu
16 nur 2.576,91

die [X.]in zu
17 nur 3.145,15

18 nur 3.410,28

[X.] zu
19 nur 7.425,03

zu
20 nur 3.750

21 nur 2.045,25

[X.] zu
22 nur 2.461,87

, den [X.] zu
23 nur 2.045,25

die [X.]in zu
26 nur 3.603,23

[X.]in zu
29 nur 5.685,84

zu
30 nur 2.157,95

die [X.]in zu
31 nur 2.386,36

[X.] zu
32 nur 262,50

zu
33 nur 2.909,16

ie [X.] zu
34 und 35 als Gesamt-gläubiger nur 4.431,37

die [X.]in zu
36 nur 2.727

Beigetretene zu
1 nur 5.532,64

2 und den Beigetretenen zu
3 als Gesamtgläubiger nur 7.161,43

retenen zu
4 nur 2.727

Ansatz zu bringen sind. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Beteiligten (Muste[X.]e[X.]htsbe-s[X.]hwerdeführer, [X.] zu
2 bis 5, zu
11, zu
24 und 25, zu
27 und 28, Beigetretener zu
5) stimmen die anzusetzenden Werte mit der 119
-
55
-
Liste des antragste[X.]enden Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten überein. Die angesetzten Werte entspre[X.]hen dem Wert der Ansprü[X.]he, die in den Ausgangsverfahren bezogen auf den "zweiten Börsengang"
der [X.] zu
1 geltend ge-ma[X.]ht werden bzw. derer si[X.]h die ehemaligen [X.] bezo-gen auf diesen Börsengang mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde berühmt haben ([X.] zu
28 und 33) oder hinsi[X.]htli[X.]h derer das [X.] au[X.]h bezogen
auf dieses Musterverfahren ausgesetzt worden ist ([X.] zu
11 und [X.]in zu
12).
Für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]-mä[X.]htigten der [X.] zu
1 beläuft si[X.]h der Gegenstandswert auf 1.172.332,69

i-[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu
2 und zu
3 beträgt 9.092,12

hren [X.]. 3-07 O 40/06: 5.302,12

307 [X.]: 3.790

om Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der Musterbeklag-ten zu
2 und zu
3 weiter benannte Verfahren des W.

H.

(ri[X.]htiges Ak-tenzei[X.]hen 3-07 O 161/06) beinhaltet ledigli[X.]h auf den "dri[X.]en Börsengang"
bezogene Ansprü[X.]he. Die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]h-tigten der [X.] zu
4 bestimmen si[X.]h na[X.]h einem Gegenstandswert von 3.790

-07 [X.]).

V.
Der Antrag des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten des Muste[X.]e[X.]htsbes[X.]hwerde-führers, ihm in entspre[X.]hender Anwendung
des §
41a [X.] eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewi[X.]igen, hat keinen Erfolg.
120
121
-
56
-
Die Regelung des §
41a [X.] ist auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h §
20 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hend anwendbar (vgl. Föls[X.]h in [X.]/
Wolf, Anwaltkommentar [X.], 7.
Aufl., §
41a Rn.
11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslü[X.]ke no[X.]h ist die Intere[X.]enlage verglei[X.]hbar. Na[X.]h §
41a Abs.
1 Satz
1 [X.] kann das [X.] dem Re[X.]htsanwalt, der den [X.] vertri[X.], auf Antrag eine besondere Gebühr bewi[X.]igen, wenn sein Aufwand im Verglei[X.]h zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausglei[X.]h dafür zu s[X.]haffen, da[X.] das Musterverfahren beim [X.] keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsver-fahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
16 Nr.
13 [X.] bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angeme[X.]en, dem Musterklä-gervertreter eine zusätzli[X.]he Vergütung zukommen zu la[X.]en, fa[X.]s er bei der Dur[X.]hführung des [X.] vor dem [X.] im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand ha[X.]e (vgl. BT-Dru[X.]ks.
17/8799, S.
28
f.). Damit wird deutli[X.]h, da[X.] der Gesetzgeber die Bewi[X.]igungsmögli[X.]hkeit der besonderen Gebühr na[X.]h §
41a [X.] ni[X.]ht au[X.]h auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren erstre[X.]ken wo[X.]te. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenre[X.]htli[X.]h nämli[X.]h eine neue, hiervon ver-s[X.]hiedene Angelegenheit (§
15 Abs.
2 Satz
2 [X.] aF; [X.]etzt §
17 Nr.
1 [X.]; vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 15.
Dezember 2015

XI
ZB 12/12, [X.], 254 Rn.
11). Damit erhält der antragste[X.]ende Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigte des Muster-re[X.]htsbes[X.]hwerdeführers für die Dur[X.]hführung des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfah-rens na[X.]h §
20 [X.] vor
dem [X.] na[X.]h Nr.
3208 VV [X.] aF bereits eine 2,3-fa[X.]he Gebühr aus einem
Gegenstandswert von 287.489,05

Es besteht kein Anla[X.], darüber hinaus no[X.]h eine zusätzli[X.]he Gebühr
zu bewil-ligen, nur weil die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h gegenüber 122
-
57
-
den[X.]enigen wirkt, die si[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beteiligt haben (vgl.
§ 22 [X.]).

E[X.]enberger

Joeres

Ma[X.]hias

Menges

Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 22.11.2006 -
3-7 OH 2/06 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 03.07.2013 -
23 [X.] -

Meta

XI ZB 9/13

22.11.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZB 9/13 (REWIS RS 2016, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2036

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