Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2016, Az. XI ZB 9/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2046

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers


Leitsatz

1. Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

2. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.

3. Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und der [X.] zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 wird der Musterentscheid des [X.] vom 3. Juli 2013 in der Fassung des [X.] vom 21. August 2013 hinsichtlich der auf Antrag der [X.] zu 1 getroffenen Feststellungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 ergänzten [X.] 14 und 17 a und insoweit aufgehoben, als die auf Antrag eines Beigeladenen mit Beschluss vom 22. Februar 2013 ergänzten [X.] 23 a bis d zurückgewiesen worden sind. Insoweit sind der erweiternde Vorlagebeschluss des [X.] vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.

Auf die Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der [X.] zu 1 wird die auf Antrag des Musterklägers getroffene Feststellung in Ziffer 6 des Tenors betreffend das [X.] 14 aufgehoben. Insoweit ist der Vorlagebeschluss des [X.] vom 22. November 2006 in der Fassung der [X.] vom 6. März 2007 und 26. November 2012 gegenstandslos.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 bis 4 tragen der [X.], die [X.] zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 wie folgt:

-       

Musterrechtsbeschwerdeführer:

0,05% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 2:

0,33% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 3:

0,23% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 4:

1,10% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 5:

0,58% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 6:

2,73% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 7:

0,23% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 8:

0,48% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 9:

0,48% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 10:

0,43% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 11:

6,83% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 12:     

1,12% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 13:

0,78% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 14:

0,48% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 15:

0,48% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 16:

0,90% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 17:

1,10% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 18:

1,19% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 19:

2,60% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 20:

1,31% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 21:

0,71% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 22:

0,86% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 23:

0,71% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 24:

0,53% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 25:

0,53% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 26:

1,26% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 27:

0,49% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 28:

0,17% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 29:

1,99% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 30:

0,75% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 31:

0,83% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 32:

0,09% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 33:

0,52% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 34:

0,77% 

-       

Rechtsbeschwerdeführer zu 35:

0,77% 

-       

Rechtsbeschwerdeführerin zu 36:

0,95% 

-       

Beigetretene zu 1:

1,93% 

-       

Beigetretene zu 2:

1,25% 

-       

[X.] zu 3:

1,25% 

-       

[X.] zu 4:

0,95% 

-       

[X.] zu 5:

58,15%

-       

Beigetretene zu 6:

0,16% 

-       

[X.] zu 7:

0,95% 

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.], die [X.] zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 selbst.

Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.172.332,69 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.], der [X.] zu 2 bis 36 und der Beigetretenen zu 1 bis 7 auf 287.489,05 €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 auf 1.172.332,69 €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 und zu 3 auf 9.092,12 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 4 auf 3.790 € festgesetzt.

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechts-beschwerdeführers, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a [X.] eine besondere Gebühr zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) um die Ri[X.]htigkeit des anlä[X.]li[X.]h des sogenannten "zweiten Börsengangs" der [X.] zu 1 im Jahr 1999 herausgegebenen Prospekts.

2

Die [X.] zu 1, die [X.], wurde in Vo[X.]zug der [X.] am 20. Dezember 1994 aus dem [X.] der früheren [X.] gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. A[X.]einiger Anteilseigner der [X.] zu 1 war zunä[X.]hst die [X.] zu 2, die [X.]. [X.] wurde ein Teil der von der [X.] zu 2 gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der [X.] zu 1 an der Börse zugela[X.]en und öffentli[X.]h zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte die [X.] zu 2 in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermode[X.]s an die [X.] zu 3, die [X.], an der sie einen Anteil von 80% hielt.

3

In der Abs[X.]hlu[X.]bilanz des [X.] zum 31. Dezember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. €) ausgewiesen. Zum Zwe[X.]ke der Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz der [X.] zu 1 wurde das Immobilienvermögen zum 1. Januar 1995 neu zu [X.] mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. €) bewertet. Dabei wurden ni[X.]ht sämtli[X.]he der mehr als 12.000 Grundstü[X.]ke der [X.] zu 1 mit etwa 33.000 bauli[X.]hen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur sol[X.]he, die individue[X.]e Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1. Januar 1993 erworbenen Grundstü[X.]ke wurden zu tatsä[X.]hli[X.]hen Ans[X.]haffungskosten angesetzt. Grundstü[X.]ke, die si[X.]h no[X.]h im [X.] befanden, wurden mit einem Erinnerungswert von 1 DM bewertet. Die übrigen Grundstü[X.]ke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in vers[X.]hiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Sti[X.]hproben zu dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Bodenpreisen und Herste[X.]ungskosten na[X.]h einem sogenannten [X.] bewertet. Der so ermi[X.]elte Ansatz zu [X.] wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rü[X.]kste[X.]ungen für ni[X.]ht mehr benötigte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. € bis in das [X.] fortges[X.]hrieben. [X.] wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung a[X.]er [X.]en Immobilien eine Sonderabs[X.]hreibung vorgenommen.

4

Im Jahr 1999 erfolgte der sogenannte "zweite Börsengang" der [X.] zu 1. In de[X.]en Rahmen wurden 250 Mi[X.]ionen auf den Inhaber lautende Stü[X.]kaktien aus einer Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 sowie im Hinbli[X.]k auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] bis zu 29.969.388 weitere auf den Inhaber lautende Stü[X.]kaktien mit einem re[X.]hneris[X.]hen Anteil am Grundkapital von [X.]e 2,56 € im Wege des öffentli[X.]hen Angebots veräußert. Ferner wurden sämtli[X.]he restli[X.]hen Aktien aus dem Bestand der [X.] zu 2 und zu 3 zum Handel an der Börse zugela[X.]en. Zu diesem Zwe[X.]k gab die [X.] zu 1 am 25. Juni 1999 einen mit "Verkaufsprospekt und zuglei[X.]h Börsenzula[X.]ungsprospekt" bezei[X.]hneten Prospekt (na[X.]hfolgend: Prospekt) heraus. Für de[X.]en Ri[X.]htigkeit übernahmen die [X.] zu 1 und die am Ende des Prospekts genannten Banken, zu denen au[X.]h die [X.] zu 4 gehört, die Verantwortung, ohne im Innenverhältnis eine vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu 2 und zu 3 zu vereinbaren.

5

Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 39,50 €. Mitarbeiter und Privatanleger erhielten Preisna[X.]hlä[X.]e. Am 28. Juni 1999 wurden die Aktien erstmals an der Börse gehandelt. Der gesamte [X.] aus der Platzierung der neuen Aktien flo[X.] an die [X.] zu 1.

6

Der Prospekt enthält - soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Intere[X.]e - folgende Angaben:

7

Der Bu[X.]hwert des gesamten [X.] des Konzerns der [X.] zu 1 wird im Prospekt zum 31. Dezember 1998 mit 17,7 Mrd. € und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,7 Mrd. € angegeben. Im Abs[X.]hni[X.] "Darste[X.]ung und Analyse der wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung“ wird unter der Zwis[X.]henübers[X.]hrift "Grundstü[X.]ke und Gebäude" auf Seite 38 auszugsweise ausgeführt:

"Das Immobilienvermögen der [X.] wurde zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zu den Konzernabs[X.]hlü[X.]en unter Zusammenfa[X.]ung der wi[X.]htigsten Bilanzierungsgrundsätze – Re[X.]hnungslegung und Bewertung bes[X.]hrieben. Zum 31. Dezember 1998 ha[X.]e das Immobilienvermögen der [X.] einen Bu[X.]hwert von insgesamt € 17,7 Mi[X.]iarden. 1997 hat die [X.] Rü[X.]kste[X.]ungen in Höhe von [X.] Mi[X.]ionen für mögli[X.]he Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von ni[X.]ht mehr für ihre Ges[X.]häftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Ferner wurde 1998 ein Aufwand von [X.]a. € 100 Mi[X.]ionen aus der Bewertung der im Rahmen der Ges[X.]häftstätigkeit genutzten Immobilien [X.]. Da die [X.] langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, ist die Entwi[X.]klung des [X.] Immobilienmarkts, ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderli[X.]hkeit einzelner Grundstü[X.]ke für den Ges[X.]häftsbetrieb der [X.], einer von mehreren wesentli[X.]hen Faktoren, die das Ergebnis der [X.] in den nä[X.]hsten Jahren b[X.]influ[X.]en können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementspre[X.]hend Gewinne oder Verluste realisiert werden."

8

Weiter heißt es im Abs[X.]hni[X.] "Ges[X.]häftstätigkeit" unter der Zwis[X.]henübers[X.]hrift "Grundbesitz und te[X.]hnis[X.]he Einri[X.]htungen" auf Seite 109:

"Wegen der Konsolidierung von vers[X.]hiedenen Tätigkeitsberei[X.]hen, des Abs[X.]hlu[X.]es der Umste[X.]ung auf digitale Vermi[X.]lung[X.]te[X.]en im Dezember 1997 und der laufenden [X.] erwartet die [X.], daß ein wesentli[X.]her Teil der eigenen oder gemieteten Grundstü[X.]ke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kernges[X.]häft ni[X.]ht mehr benötigt wird. In den Jahren 1998 und 1997 hat die [X.] einige ni[X.]ht benötigte Grundstü[X.]ke identifiziert und ihren Verkauf oder ihre Vermietung eingeleitet. […]"

9

Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwis[X.]henübers[X.]hrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite [X.] erläutert:

"In der Eröffnungsbilanz der [X.] AG wurden in Ausübung des dur[X.]h die [X.] gewährten Wahlre[X.]hts die am 1. Januar 1995 auf die [X.] übergegangenen Vermögensgegenstände des Sa[X.]hanlagevermögens mit ihren [X.] angesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum Bewertung[X.]ti[X.]htag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen Sa[X.]hanlagen deren [X.] zum 31. Dezember 1994 als künftige Ans[X.]haffungs- oder Herste[X.]ungskosten zum Ansatz gebra[X.]ht. Die Restnutzungsdauern und die Abs[X.]hreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Ans[X.]haffungs- bzw. Herste[X.]ungskosten dieser Sa[X.]hanlagen."

Einen Hinweis darauf, da[X.] das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des [X.]s bewertet worden war, enthält der Prospekt ni[X.]ht.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Verantwortli[X.]hkeit für den [X.] enthält der Prospekt auf Seite 3 im Abs[X.]hni[X.] "A[X.]gemeine Informationen" folgende Angaben:

"Die [X.] und die am Ende dieses Verkaufsprospekts/Börsenzula[X.]ungsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des [X.] in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, daß ihres Wi[X.]ens die Angaben in diesem Prospekt ri[X.]htig und keine wesentli[X.]hen Umstände ausgela[X.]en sind."

Weiter heißt es auf Seite 10 des Prospekts:

"Die mit diesem Prospekt angebotenen Aktien waren Teil eines Kombinierten Angebots von 250 Mi[X.]ionen neuen Aktien. Das Kombinierte Angebot bestand aus einem Bezugsre[X.]htsangebot an Inhaber von Aktien oder [X.]] und einem Globalen Angebot, das aus einem Paneuropäis[X.]hen Angebot von Aktien an Privatanleger in [X.], [X.], den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], einem öffentli[X.]hen Angebot in den [X.] und [X.] sowie [X.] bei institutione[X.]en Anlegern weltweit bestand."

Im Mai/Juni 2000 erfolgte s[X.]hließli[X.]h der sogenannte "dri[X.]e Börsengang" der [X.] zu 1, in de[X.]en Rahmen 200 Mi[X.]ionen Aktien sowie im Hinbli[X.]k auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] bis zu weitere 30 Mi[X.]ionen Aktien aus dem Bestand der [X.] zu 3 im Wege eines öffentli[X.]hen Angebots weltweit veräußert wurden.

Auf Grund von [X.] kam es seit Anfang 2000 zu Ermi[X.]lungen der Staatsanwalts[X.]haft wegen des Verda[X.]hts des [X.] und fals[X.]her Darste[X.]ung gegen Mitarbeiter der [X.] zu 1. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, da[X.] die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen zu ho[X.]h bewertet habe. Die [X.] zu 1 wies die Ans[X.]huldigungen einer ni[X.]ht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des [X.] zurü[X.]k. Am 21. Februar 2001 gab die [X.] zu 1 in einer Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung bekannt, da[X.] sie künftig einen Strategiewe[X.]hsel verfolge und si[X.]h von Teilen ihres [X.] bes[X.]hleunigt trennen werde. Zuglei[X.]h teilte sie mit, da[X.] sie den Wert für das [X.] aus diesem Grund um 2 Mrd. € na[X.]h unten beri[X.]htigt habe.

Bis Ende des Jahres 2000 fiel [X.] der Aktien deutli[X.]h ab. In [X.], wo im Zuge des "dri[X.]en Börsengangs" ein Teil der [X.] aus dem Bestand der [X.] zu 3 platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu S[X.]hadensersatzklagen gegen die [X.] zu 1 wegen [X.]n, die zu einem [X.] führten. Zudem wurden in [X.] ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die [X.] zu 1 bis 3 und vers[X.]hiedene Konsortialbanken, zu denen au[X.]h die [X.] zu 4 gehört, erhoben.

Mit Verfügung vom 25. April 2005 ste[X.]te die Staatsanwalts[X.]haft das Ermi[X.]lungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Überbewertung des [X.] im Zusammenhang mit dem dri[X.]en Börsengang gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts ein. Hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs angebli[X.]her Fals[X.]hbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Einste[X.]ung gegen Geldauflagen na[X.]h § 153a StPO.

Das in [X.] geführte [X.] wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht dur[X.]h Zahlung einer Verglei[X.]h[X.]umme von 120 Mi[X.]ionen US-Do[X.]ar b[X.]ndet. Die [X.] zu 1 forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgeri[X.]hten von den [X.] zu 2 und zu 3 Ersta[X.]ung der Verglei[X.]h[X.]umme nebst Re[X.]htsverfolgungskosten. Der [X.] hat letztinstanzli[X.]h ents[X.]hieden (Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.]/09, [X.], 7), da[X.] die [X.] zu 1 Ersta[X.]ung dieser Kosten verlangen kann, weil die Übernahme des [X.] für das öffentli[X.]he Angebot von [X.] ohne vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung aktienre[X.]htli[X.]h unzulä[X.]ig war.

Im Musterverfahren vor dem [X.] haben der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen vers[X.]hiedene [X.] geltend gema[X.]ht. Die [X.] haben das Vorliegen eines [X.] in Abrede geste[X.]t und si[X.]h auf Ver[X.]ährung berufen. Das [X.] hat über die ihm dur[X.]h mehrfa[X.]h beri[X.]htigten und ergänzten Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vorgelegten Fragen und über die mit Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s einbezogenen [X.]e dur[X.]h [X.] vom 3. Juli 2013 ents[X.]hieden. Einen [X.] hat es ni[X.]ht festgeste[X.]t. Festste[X.]ungen hat das [X.] ledigli[X.]h zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortli[X.]hkeit der [X.] zu 1, zur Aktivlegitimation der Kläger, zu [X.] und zur Darlegungs- und Beweislast getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Festste[X.]ungen ni[X.]ht getroffen.

Gegen den [X.] haben 36 Beigeladene Re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind den Re[X.]htsbes[X.]hwerden sieben Beigeladene beigetreten. Mit Bes[X.]hlu[X.] vom 14. November 2013 hat der Senat den Beigeladenen, der zuerst Re[X.]htsmi[X.]el eingelegt hat, gemäß § 21 Abs. 2 [X.] zum [X.] und die [X.] zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur [X.] bestimmt. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 28 und zu 33 haben ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerden zurü[X.]kgenommen.

Der [X.], die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 und die Beigetretenen begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des [X.] sowie die Festste[X.]ung, da[X.] der Prospekt fehlerhaft ist und si[X.]h hieraus oder im Zusammenhang hiermit Ansprü[X.]he der Anleger ergeben können. Hilfsweise beantragen sie, den [X.] hinsi[X.]htli[X.]h im Einzelnen aufgelisteter Festste[X.]ungsbegehren aufzuheben, das Festste[X.]ungsbegehren zum [X.] 15 (Aktualisierungspfli[X.]ht) als unzulä[X.]ig zurü[X.]kzuweisen, die übrigen von [X.]seite beantragten Festste[X.]ungen zu treffen und die von Seiten der [X.] zu 1 beantragten Festste[X.]ungsbegehren zurü[X.]kzuweisen. Zur Begründung stützen si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden nur no[X.]h auf drei der im Musterverfahren behaupteten [X.]. Sie ma[X.]hen geltend, da[X.] die Immobilien fals[X.]h bewertet worden seien. Außerdem habe die [X.] zu 1 ni[X.]ht ausrei[X.]hend über die Emi[X.]ionsrisiken aufgeklärt, weil sie ni[X.]ht darauf hingewiesen habe, da[X.] sie die Prospekthaftung "[X.]" ohne Vereinbarung einer vertragli[X.]hen Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu 2 und zu 3 übernommen habe. S[X.]hließli[X.]h sei im Prospekt über Eventualverbindli[X.]hkeiten aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit Bilanzfäls[X.]hungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem Kapitalanlagebetrug ni[X.]ht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn ni[X.]ht s[X.]hon [X.]eder Einzelpunkt einen [X.] begründe, [X.]edenfa[X.]s in der gebotenen Gesamts[X.]hau fehlerhaft. Zudem habe das [X.] den Festste[X.]ungsantrag des [X.]s zur Pfli[X.]ht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unre[X.]ht aus Gründen des materie[X.]en Re[X.]hts abgewiesen. Au[X.]h hä[X.]e hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge der [X.] zu 1 zu [X.] keine Sa[X.]hents[X.]heidung ergehen dürfen.

Für den Fa[X.] des (teilweisen) Erfolgs der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat die [X.] zu 1 Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt, mit der sie si[X.]h zuletzt no[X.]h gegen die vom [X.] zur Aktivlegitimation getroffene Festste[X.]ung wendet.

B.

Die zulä[X.]igen Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das [X.] hat zu Re[X.]ht keinen [X.] festgeste[X.]t. [X.] führen nur insoweit zur Aufhebung des [X.], als sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] zu ihren Lasten Festste[X.]ungen zu Fragen getroffen hat, auf die es mangels [X.] ni[X.]ht mehr ankommt. Aus demselben Grund führt au[X.]h die Ans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zu 1 zur Aufhebung der von ihr angegriffenen Festste[X.]ung. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser ni[X.]ht mehr klärungsbedürftigen [X.]e sind die zugrundeliegenden [X.] des [X.] vom 22. November 2006 und 23. April 2007 und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.

I.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.] ([X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 3. Juli 2013 - 23 Kap 2/06, [X.]uris) im Wesentli[X.]hen Folgendes ausgeführt:

Die Festste[X.]ungsanträge beider Seiten seien weitgehend unbegründet. Ein [X.] liege ni[X.]ht vor. Au[X.]h ein [X.] oder strafre[X.]htli[X.]hes Handeln der [X.] könne ni[X.]ht festgeste[X.]t werden.

Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendma[X.]hung von [X.] sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbu[X.]h eingetragen seien ([X.] 14). Ni[X.]ht festgeste[X.]t werden könne, da[X.] si[X.]h der Beurteilungsmaßstab für die Ri[X.]htigkeit und Vo[X.]ständigkeit des Prospekts an einem unterdur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Anleger orientiere und da[X.] der Beurteilungsmaßstab dur[X.]h den mit der intensiven Werbung angespro[X.]henen Personenkreis bestimmt werde ([X.]e 23 a bis d). Maßstab für die Beurteilung der Ri[X.]htigkeit und Vo[X.]ständigkeit des Prospekts sei [X.]edenfa[X.]s für das hier relevante Jahr 1999 vielmehr ein dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]her Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber ni[X.]ht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräu[X.]hli[X.]hen [X.] vertraut zu sein brau[X.]he. Werbemaßnahmen seien ohne Einflu[X.] auf den Beurteilungsmaßstab.

Die [X.] zu 1 sei bere[X.]htigt gewesen, die Grundstü[X.]ke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abwei[X.]hend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] habe der [X.] zu 1 ein selbständiges Wahlre[X.]ht zugestanden, die Grundstü[X.]ke zum Bu[X.]h- oder Verkehrswert zu bewerten. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts ni[X.]ht dur[X.]h den Bu[X.]hwert na[X.]h oben begrenzt gewesen ([X.] 4 a [X.]).

Eine prospektre[X.]htli[X.]h relevante Fals[X.]hbewertung des [X.] der [X.] zu 1 liege ni[X.]ht vor ([X.] 4 a [X.]). Der Wert der Immobilien der [X.] zu 1 sei zwar aus Si[X.]ht des Anlegers für die Anlag[X.]nts[X.]heidung wesentli[X.]h, weil er für den Substanzwert der Gese[X.]s[X.]haft und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebli[X.]he Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von [X.]a. 17,7 Mrd. € sei aber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten der Grundstü[X.]ksbewertung ni[X.]ht unzutreffend. Einen einzigen ri[X.]htigen Wert einer Immobilie gebe es ni[X.]ht. Vielmehr liege [X.]eder Wertangabe eine S[X.]hätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das [X.] vorgenommenen Wertberi[X.]htigung von [X.]a. 2 Mrd. €, wie sie si[X.]h aus der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen a[X.]enfa[X.]s in einem Berei[X.]h bis [X.]a. 12% zu ho[X.]h angegeben worden. Eine höhere Abwei[X.]hung habe der darlegungs- und beweisbelastete [X.] au[X.]h na[X.]h dem Bes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dri[X.]en Börsengang" der [X.] zu 1 (23 [X.]) ni[X.]ht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies mögli[X.]h gewesen sei. Auf Grund der Einsi[X.]htnahme in die Ermi[X.]lungsakte der Staatsanwalts[X.]haft habe er über a[X.]e nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutli[X.]h höheren Wert konkret zu behaupten.

Soweit si[X.]h der [X.] und die Beigeladenen auf die Ermi[X.]lungsergebni[X.]e der Staatsanwalts[X.]haft beriefen, könne damit eine höhere Abwei[X.]hung von dem prospektierten Wert ni[X.]ht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholte Guta[X.]hten der Sa[X.]hverständigen [X.].                   (im Folgenden: Guta[X.]hten [X.].              ) keine ausrei[X.]hende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abwei[X.]hung. Das Guta[X.]hten bewerte ni[X.]ht a[X.]e Grundstü[X.]ke. Außerdem erfolge ledigli[X.]h eine Rü[X.]kre[X.]hnung anhand vers[X.]hiedener Bodenpreisindexreihen zum Sti[X.]htag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die [X.]-Betra[X.]htung dur[X.]h eine ex post-Beurteilung ersetzt, die den Grundstü[X.]kswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberü[X.]ksi[X.]htigt la[X.]e. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Grundstü[X.]ke im Guta[X.]hten in no[X.]h deutli[X.]h gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung dur[X.]h die [X.] zu 1.

Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von [X.]a. 12%, sei dies für die Annahme eines [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Denn im Rahmen übli[X.]her Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermi[X.]lung seien in der Literatur bereits zur [X.] [X.]annbreiten von bis +/- 30% als mögli[X.]h und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Re[X.]htspre[X.]hung gefolgt, die bereits damals Abwei[X.]hungen von 12% bis 18% gebi[X.]igt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezei[X.]hnet habe. Der Begrenzung dieser [X.]annbreite stünden die Besonderheiten des [X.] der [X.] zu 1 entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstü[X.]ken erfa[X.]t, die sehr unters[X.]hiedli[X.]h genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fä[X.]en" no[X.]h weiter ers[X.]hwert habe.

Au[X.]h sei die Bewertung der Grundstü[X.]ke mi[X.]els des [X.]s zulä[X.]ig gewesen ([X.] 4 a [X.]). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der Grundstü[X.]ke angewendet worden. Zudem habe die [X.] zu 1 auf Grund der Verweisung in § 6 [X.] auf § 9 [X.] und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie si[X.]h aus der im Ermi[X.]lungsverfahren eingeholten Ste[X.]ungnahme des damals im [X.] für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 [X.] geregelten [X.] für das ganze [X.] dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wi[X.]en des Gesetzgebers entspro[X.]hen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, da[X.] angesi[X.]hts der früheren kameralistis[X.]hen Haushaltsführung ausrei[X.]hend belastbare Werte der Grundstü[X.]ke ni[X.]ht zur Verfügung gestanden hä[X.]en. Au[X.]h hä[X.]en si[X.]h dur[X.]h die Übernahme der in der ehemaligen [X.] gelegenen Immobilien ähnli[X.]he Probleme geste[X.]t, weil keine aktue[X.]en Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen gewesen, da[X.] die Wertermi[X.]lung binnen eines relativ kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abges[X.]hlo[X.]en werden so[X.]en, einsetzbare Re[X.]our[X.]en (z.B. an Sa[X.]hverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung au[X.]h na[X.]h § 252 Abs. 2 HGB zulä[X.]ig gewesen. Diese Vors[X.]hrift gesta[X.]e eine Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine sol[X.]he unmögli[X.]h oder [X.]edenfa[X.]s ni[X.]ht mit vertretbarem Zeit- oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fa[X.] gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl hö[X.]hst unters[X.]hiedli[X.]her Grundstü[X.]ke zu bewerten gewesen sei.

Soweit das Verfahren ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h im Prospekt erwähnt worden sei, ste[X.]e dies s[X.]hon deshalb keinen eigenständigen [X.] dar, weil es ni[X.]ht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Eine Hinweispfli[X.]ht habe weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB oder § 19 [X.] no[X.]h na[X.]h a[X.]gemeinen Grundsätzen bestanden. Es habe si[X.]h um den vom Gesetzgeber gewo[X.]ten Ausnahmefa[X.], mithin eine Erweiterung des "Regelfa[X.]s" der Bewertung gehandelt. Der bloße Hinweis auf die Anwendung des [X.]s hä[X.]e für die Anleger au[X.]h kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet.

Da in Bezug auf die gerügte Immobilienbewertung kein Bilanzfehler vorliege, könne au[X.]h ni[X.]ht festgeste[X.]t werden, da[X.] der Prospekt fehlerhaft sei, weil er "vorsätzli[X.]h manipulierte Bilanzen" der [X.] zum Gegenstand habe ([X.] 8).

Der Prospekt sei au[X.]h ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, da[X.] die [X.] zu 1 die Prospekthaftung [X.] übernommen habe ([X.]e 20 a aa bis ff). Ein sol[X.]her Hinweis sei ni[X.]ht geboten. Aus dem Prospekt ergebe si[X.]h deutli[X.]h, da[X.] die [X.] zu 1 hafte, so da[X.] ein Anleger - [X.]edenfa[X.]s ohne weitere Darlegungen - damit habe re[X.]hnen mü[X.]en, da[X.] sie für etwaige Haftungsfä[X.]e keine Kompensation dur[X.]h Dri[X.]e erhalten werde. Für den Anleger sei aus dem Prospekt au[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, da[X.] zunä[X.]hst a[X.]e wirts[X.]haftli[X.]hen Risiken bei der [X.] zu 1 lägen. Die Frage, ob es aus Si[X.]ht der [X.] zu 1 geboten gewesen wäre, auf eine Kompensation dur[X.]h Dri[X.]e zu bestehen, sei keine Frage des [X.]s.

Au[X.]h liege kein [X.] vor, weil ni[X.]ht auf Eventualverbindli[X.]hkeiten der [X.] zu 1 aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit angebli[X.]hen Bilanzfäls[X.]hungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem angebli[X.]hen Kapitalanlagebetrug hingewiesen worden sei ([X.] 21). Die [X.] zu 1 sei ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, auf etwaige Haftungsansprü[X.]he aus einem vorherigen Börsengang hinzuweisen. Na[X.]h § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei a[X.]ein über laufende Geri[X.]htsverfahren zu beri[X.]hten. Sol[X.]he habe es bis zur Erstnotierung ni[X.]ht gegeben. Au[X.]h habe si[X.]h eine Aufklärungspfli[X.]ht ni[X.]ht aus anderen Gesi[X.]htspunkten ergeben. Die [X.] zu 1 habe davon ausgehen dürfen, da[X.] ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Auf Eventualverbindli[X.]hkeiten unter dem Aspekt einer angebli[X.]hen Straftat na[X.]h § 264a StGB habe s[X.]hon deswegen ni[X.]ht hingewiesen werden mü[X.]en, weil im Prospekt über Ermi[X.]lungsverfahren ni[X.]ht habe beri[X.]htet werden mü[X.]en. Bis zur [X.] bzw. bis zum Börsengang sei kein sol[X.]hes Verfahren eingeleitet gewesen. Na[X.]h dem eigenen Vortrag der Anleger seien die Ermi[X.]lungen erst deutli[X.]h na[X.]h dem [X.] in ein Stadium gelangt, bei dem ein hinrei[X.]hender Verda[X.]htsgrad e[X.]ei[X.]ht worden sei, weshalb au[X.]h eine Na[X.]htragsprospektierungspfli[X.]ht au[X.][X.]heide.

S[X.]hließli[X.]h ergebe si[X.]h au[X.]h in der Gesamts[X.]hau des Prospekts kein unzutreffender Eindru[X.]k ([X.] 22 b).

Die [X.] zu 1 sei ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, au[X.]h na[X.]h dem Börsengang zu ihrem Prospekt Na[X.]hträge vorzunehmen oder diesen zu aktualisieren ([X.] 15). Eine sol[X.]he Aktualisierungspfli[X.]ht habe nur bis zum Börsengang bestanden.

Auf Antrag der [X.] zu 1 sei festzuste[X.]en, da[X.] die Kläger dafür darlegungs- und beweispfli[X.]htig seien, da[X.] sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angebli[X.]hen Ansprü[X.]he stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. bis zum Andienen der Aktien an die [X.] zu 1 gehalten haben (auf Antrag der [X.] zu 1 erweitertes [X.] 14). Beim Innehaben der Aktien handele es si[X.]h um eine anspru[X.]hsbegründende Tatsa[X.]he.

Auf Antrag der [X.] zu 1 sei ferner die Festste[X.]ung zu treffen, da[X.] es si[X.]h bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des [X.] genannten und von den Klägern als Prospektunri[X.]htigkeiten angenommenen Umständen um fünf unters[X.]hiedli[X.]he Leben[X.]a[X.]hverhalte handele, so da[X.] fünf unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände gegeben seien ([X.] 17 a). Jeder Fehler des Prospekts sei eigenständig zu würdigen und löse [X.]eweils au[X.]h eine eigenständige Ver[X.]ährungsfrist aus.

II.

Diese Ausführungen halten, soweit sie ni[X.]ht gegenstandslos gewordene [X.]e betreffen, einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.

1. [X.] des [X.]s und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 sowie die Beitri[X.]e der no[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.] sind zulä[X.]ig.

a) [X.] des [X.]s und der weiteren Beigeladenen sind re[X.]htzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Glei[X.]hes gilt für die Beitri[X.]e der no[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.], die den Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

b) Die re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen sind bes[X.]hwerdebere[X.]htigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

[X.] des [X.] zu 11 und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 12 steht ni[X.]ht entgegen, da[X.] sie keine Aktien der [X.] zu 1 aus dem hier verfahrensgegenständli[X.]hen "zweiten Börsengang" des Jahres 1999 erworben haben, sondern au[X.][X.]hließli[X.]h aus dem "dri[X.]en Börsengang" des Jahres 2000, der Gegenstand des [X.] des [X.]s Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 ([X.]. 23 [X.]) war und über den der Senat bereits mit Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1) ents[X.]hieden hat. Ihre Ausgangsverfahren wurden au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt. Zwar wird die verfahrensre[X.]htli[X.]he Ste[X.]ung als Beigeladener - anders als na[X.]h § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung (im Folgenden: [X.] aF) - ni[X.]ht mehr dur[X.]h den Au[X.]etzungsbes[X.]hlu[X.] herbeigeführt. Die Beigeladenen erhalten ihre Ste[X.]ung vielmehr nun kraft Gesetzes, wenn sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren ni[X.]ht als [X.] ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 [X.]; vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/8799, [X.]; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 9 Rn. 38). Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 4 [X.] au[X.]h weiterhin ni[X.]ht zu prüfen, ob die Ausgangsverfahren zu Re[X.]ht ausgesetzt wurden.

[X.]) Anders als die [X.] zu 1 meint, sind die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren Beigeladenen im Hauptantrag ni[X.]ht mangels ordnungsgemäßer Antragste[X.]ung unzulä[X.]ig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

aa) Zwar trifft es zu, da[X.] der Hauptantrag ni[X.]ht ordnungsgemäß gefa[X.]t ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebes[X.]hlu[X.] a[X.]gemein formulierte [X.] ledigli[X.]h auf Aufhebung des [X.] und Festste[X.]ung, da[X.] der Prospekt fehlerhaft ist und si[X.]h Ansprü[X.]he der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Re[X.]htsbes[X.]hwerdeantrag im Sinne von § 20 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt inde[X.]en die genaue Benennung der angegriffenen Teile des [X.], die aufgehoben oder abgeändert werden so[X.]en (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54 zu § 15 [X.] aF).

[X.]) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten Re[X.]htsbes[X.]hwerdeantrags ist aber uns[X.]hädli[X.]h, wenn aus der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung - wie hier - ersi[X.]htli[X.]h ist, wel[X.]he einzelnen [X.]e angegriffen sind (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 55).

Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden einen [X.] auf die angebli[X.]h fehlerhafte Immobilienbewertung stützen, begehren sie ersi[X.]htli[X.]h eine Änderung der Festste[X.]ungen des [X.]s zu den [X.]en 4 a [X.][X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.], pp, [X.], uu [X.] und [X.], [X.], 4 [X.] bis [X.], 4 [X.] aa bis [X.], 5 a, 9 und 16 a. Darüber hinaus greifen sie den [X.] insoweit an, als das [X.] die vom [X.] behaupteten [X.] im Zusammenhang mit einer "[X.]en" Haftungsübernahme der [X.] zu 1 ([X.] 20), aufgrund manipulierter Bilanzen ([X.] 8) und Eventualverbindli[X.]hkeiten ([X.] 21) sowie aufgrund eines fehlerhaften Gesamtbilds ([X.] 22 b) verneint hat und die vom [X.] beantragte Festste[X.]ung zum Beurteilungsmaßstab eines [X.]/Adre[X.]atenkreis des Prospekts ([X.]e 23 a bis d) zurü[X.]kgewiesen hat. Sie beanstanden den [X.] weiter, soweit das [X.] von der [X.] zu 1 beantragte Festste[X.]ungen zu einer ver[X.]ährungsre[X.]htli[X.]hen Frage ([X.] 17 a) und zu einer Frage der Darlegungs- und Beweislast (auf Antrag der [X.] zu 1 ergänztes [X.] 14) getroffen hat. S[X.]hließli[X.]h wenden sie si[X.]h dagegen, da[X.] das [X.] das [X.] zu einer Aktualisierungspfli[X.]ht au[X.]h na[X.]h dem Börsengang ([X.] 15) aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen zurü[X.]kgewiesen hat, und erstreben de[X.]en Zurü[X.]kweisung als unzulä[X.]ig.

Soweit die Ents[X.]heidung des [X.]s zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]en auf einem einheitli[X.]hen Grund beruht - wie insbesondere dem Fehlen eines [X.] - und die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung diesen einheitli[X.]hen Grund angreift, erstre[X.]kt sie si[X.]h zuglei[X.]h au[X.]h auf diese [X.]e (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 58 [X.]). Das ist für die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde angegriffenen [X.]e 11 d, e, g bis [X.], 12 b bis d, 18 a bis [X.], 22 a, [X.] und 24 der Fa[X.].

Da[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung zum Hauptantrag die im Einzelnen angegriffenen Festste[X.]ungen no[X.]h als einem [X.] untergeordnete "Streitpunkte" begreift und ni[X.]ht, wie dies na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen seit dem 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung des [X.] zutreffend wäre, als selbständige [X.]e (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Nr. 1 [X.]), steht der Zulä[X.]igkeit des [X.] ni[X.]ht entgegen. Der für den Fa[X.], da[X.] es für die Zulä[X.]igkeit der Antrag[X.]te[X.]ung auf die Eigenständigkeit der einzelnen [X.]e ankommen so[X.]te, geste[X.]te Hilfsantrag ist daher ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angefa[X.]en.

d) Einer erneuten Sa[X.]hents[X.]heidung über einzelne hier im Streit stehende [X.]e steht ni[X.]ht entgegen, da[X.] der [X.] des [X.]s Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 ([X.]. 23 [X.]) zum "dri[X.]en Börsengang" der [X.] zu 1 inhaltsglei[X.]he Festste[X.]ungen enthält, die im Umfang der Zurü[X.]kweisung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden dur[X.]h den Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1) in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) und Bindungswirkung für a[X.]e Beigeladenen dieses Verfahrens entfalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] aF).

aa) Die Re[X.]htskraft im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ([X.]etzt § 22 Abs. 2 [X.]) wirkt in sub[X.]ektiver Hinsi[X.]ht nur zwis[X.]hen den Parteien des [X.], also zwis[X.]hen [X.] und [X.]m, und deren Re[X.]htsna[X.]hfolgern ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 26; Vorwerk/Wolf/Wolf, [X.], 1. Aufl., § 16 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 674; [X.], [X.], 2329, 2331; [X.], [X.] 119 (2006), 131, 155; Wolf/[X.], NJW 2012, 3751, 3756; aA wohl [X.] in FS Vo[X.]kommer, 2006, [X.], 146). Sie erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf die Beigeladenen (Mün[X.]hKommZPO/Go[X.]wald, 5. Aufl., § 325a Rn. 10; Prü[X.]ing/Gehrlein/Völzmann-Sti[X.]kelbro[X.]k, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 4; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 22 Rn. 14 f.). Der [X.] des den "dri[X.]en Börsengang" betreffenden [X.] und der hiesige [X.] sind [X.]edo[X.]h ni[X.]ht identis[X.]h.

[X.]) Die im [X.] zum "dri[X.]en Börsengang" getroffenen Festste[X.]ungen entfalten au[X.]h für die zum Teil personenidentis[X.]hen Beigeladenen des hiesigen [X.] keine Bindungswirkung na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] aF ([X.]etzt § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

(1) Das Musterverfahren bildet einen Abs[X.]hni[X.] der von den Proze[X.]geri[X.]hten ausgesetzten Ausgangsverfahren (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 22 Rn. 29). Dabei sind die Festste[X.]ungen im [X.] von vornherein auf erstinstanzli[X.]he Verfahren mit der Art na[X.]h bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) bezogen ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24). Sie entfalten daher - vorbehaltli[X.]h des § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] (§ 16 Abs. 1 Satz 4 [X.] aF) - nur in den gemäß § 8 Abs. 1 [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.] aF) ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlä[X.]li[X.]h de[X.]en das Ausgangsverfahren im Hinbli[X.]k auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist (vgl. Mün[X.]hKommZPO/Go[X.]wald, 5. Aufl., § 325a Rn. 11; Prü[X.]ing/Gehrlein/Völzmann-Sti[X.]kelbro[X.]k, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24 und 37; Vorwerk/Wolf/Wolf, [X.], 1. Aufl., § 16 Rn. 4 und 5 [X.]; im Ergebnis au[X.]h Haufe, Das [X.] ("[X.]") - Streitgegenstand des [X.] und Bindungswirkung des [X.], 2012, [X.]). Für Folgeproze[X.]e, denen ledigli[X.]h para[X.]ele Fa[X.]gestaltungen zugrunde liegen, kommt den Festste[X.]ungen des [X.] hingegen keine Bindungswirkung zu (aA KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 22 Rn. 9; Leser, Die Bindungswirkung des [X.] na[X.]h dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz, 2014, S. 272).

(2) Dana[X.]h geht von den zum Teil wortglei[X.]hen [X.]en des [X.] zum "dri[X.]en Börsengang" keine Bindungswirkung für die dem hiesigen Musterverfahren zugrundeliegenden Klagen aus. Den dortigen Festste[X.]ungen liegen S[X.]hadensersatzansprü[X.]he zu Grunde, die auf die Unri[X.]htigkeit des anlä[X.]li[X.]h des "dri[X.]en Börsengangs" der [X.] zu 1 herausgegebenen Prospekts gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF). Nur innerhalb dieses Streitgegenstands wurden die zu treffenden Festste[X.]ungen in einem Musterverfahren gebündelt. Für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he, die auf die Unri[X.]htigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, wie die im hiesigen Musterverfahren zu klärende Unri[X.]htigkeit des anlä[X.]li[X.]h des "zweiten Börsengangs" herausgegebenen Prospekts, entfalten die Festste[X.]ungen des [X.] keine Wirkung. Das gilt au[X.]h dann, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der [X.] zu 1 erworben haben, in einem einheitli[X.]hen Ausgangsverfahren S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen der Unri[X.]htigkeit beider Prospekte geltend ma[X.]hen und das Ausgangsverfahren im Hinbli[X.]k auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

2. [X.] des [X.]s und der weiteren re[X.]htsbes[X.]hwerdeführenden Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] einen [X.] verneint hat. Sie haben nur teilweise Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] zu ihren Lasten Festste[X.]ungen zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast eines Prospekthaftungsanspru[X.]hs (auf Antrag der [X.] zu 1 ergänztes [X.] 14), [X.] ([X.] 17 a) und dem abstrakten Beurteilungsmaßstab für einen [X.] ([X.]e 23 a bis d) getroffen hat. Auf diese [X.]e kommt es ni[X.]ht mehr an, weil der Prospekt - unabhängig vom anzulegenden Beurteilungsmaßstab - weder unri[X.]htig no[X.]h unvo[X.]ständig ist. Die zugehörigen Festste[X.]ungen des [X.] sind daher aufzuheben. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser ni[X.]ht mehr klärungsbedürftigen [X.]e sind der zugrundeliegende erweiternde Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.

a) Das [X.] geht zutreffend davon aus, da[X.] auf den vorliegenden Prospekt die Regelungen über die spezialgesetzli[X.]he Prospekthaftung gemäß §§ 45 ff. [X.]. § 13 [X.] in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998 ([X.] I S. 2682 ff. und [X.] ff.; im Folgenden: [X.] und [X.] aF) anzuwenden sind. Aufgrund des Prospekts so[X.]ten Aktien erstmals zum Handel an der Börse mit amtli[X.]her Notierung zugela[X.]en werden, so da[X.] der Prospekt Börsenzula[X.]ungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG aF ist. Er ist zuglei[X.]h Verkaufsprospekt im Sinne des § 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] aF, weil Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 dur[X.]h den Prospekt erstmals öffentli[X.]h angeboten werden so[X.]ten. Für beide Prospektarten - Börsenzula[X.]ungsprospekt und Verkaufsprospekt - gelten die spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftungsvors[X.]hriften der §§ 45 ff. [X.] i.V.m. § 13 [X.] aF.

b) Weiter zutreffend hat das [X.] ausgeführt, da[X.] der in Rede stehende Prospekt na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.] aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentli[X.]he Angaben unri[X.]htig oder unvo[X.]ständig sind.

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998 (im Folgenden: BörsZulV aF), die au[X.]h anwendbar sind, soweit der Prospekt Verkaufsprospekt ist (§ 5 Abs. 1 [X.] aF), mu[X.] der Prospekt über die tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältni[X.]e, die für die Beurteilung der zuzula[X.]enden Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und ri[X.]htig und vo[X.]ständig sein. Er mu[X.] dana[X.]h a[X.]e für die Beurteilung der Anlage wi[X.]htigen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältni[X.]e mögli[X.]hst zeitnah darste[X.]en und dur[X.]h seine Au[X.]agen von den Verhältni[X.]en und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, de[X.]en Papiere zum Börsenhandel zugela[X.]en bzw. öffentli[X.]h angeboten werden, dem intere[X.]ierten Publikum ein zutreffendes Bild vermi[X.]eln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszwe[X.]k vereiteln können. Diese Aufklärungspfli[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h auf sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, da[X.] sie den vom Anleger verfolgten Zwe[X.]k gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt na[X.]h diesen Grundsätzen unri[X.]htig oder unvo[X.]ständig ist, kommt es dabei ni[X.]ht a[X.]ein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsa[X.]hen an, sondern wesentli[X.]h au[X.]h darauf, wel[X.]hes Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältni[X.]en des Unternehmens vermi[X.]elt. Hierbei sind sol[X.]he Angaben wesentli[X.]h, die ein Anleger "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlag[X.]nts[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des § 7 [X.] aF Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 1 Rn. 22 ff. [X.] und Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 74).

[X.]) Geme[X.]en hieran hat das [X.] zu Re[X.]ht angenommen, da[X.] der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 75 [X.]), über das Immobilienvermögen der [X.] zu 1 zutreffend und vo[X.]ständig beri[X.]htet ([X.] 4 mit a[X.]en angegriffenen Unterpunkten). Das Immobilienvermögen ste[X.]t eine wesentli[X.]he Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist (aa). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu [X.] ([X.]) no[X.]h die Anwendung des [X.]s ([X.][X.]). Ein Hinweis darauf, da[X.] die Bewertung unter Anwendung des [X.]s erfolgte, war ni[X.]ht ges[X.]huldet ([X.]). Au[X.]h war das Immobilienvermögen im Prospekt ni[X.]ht zu ho[X.]h ausgewiesen ([X.]).

aa) Na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]s zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlag[X.]nts[X.]heidung von wesentli[X.]her Bedeutung sind (vgl. § 21 BörsZulV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträ[X.]htli[X.]hen Teil - wie hier zum 31. Dezember 1998 rund 70% - des Eigenkapitals ausma[X.]ht. Ein Prospekt mu[X.] ni[X.]ht nur den Wert des [X.] zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfa[X.] erforderli[X.]h sein, den gewählten Bewertungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranla[X.]ung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sa[X.]hgere[X.]hten Eins[X.]hätzung der Belastbarkeit des angegebenen [X.] erforderli[X.]h ist. Au[X.]h bedarf es eines entspre[X.]henden Hinweises, wenn dur[X.]h die Ausnutzung bilanzie[X.]er [X.]ielräume unter Anwendung eines zwar no[X.]h vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezei[X.]hnet wird (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 77 [X.]).

[X.]) Ausgehend hiervon hat das [X.] im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei angenommen, da[X.] die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung ni[X.]ht in unzulä[X.]iger und täus[X.]hender Weise zu angebli[X.]hen [X.] aufgewertet hat ([X.]e 4 a [X.] und [X.]). Die gegenteilige Ansi[X.]ht des [X.]s, der übrigen Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der Beigetretenen, den Anlegern sei dur[X.]h den Prospekt ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht worden, da[X.] aufgrund der na[X.]h einer Sonderbestimmung zulä[X.]igen Bewertung des Immobilienbesitzes zu [X.] keine sti[X.]en Reserven mehr vorhanden seien und da[X.] mit der Bewertung zu "fiktiven" [X.] "erhöhte Unsi[X.]herheiten" verbunden seien, trifft ni[X.]ht zu.

(1) Wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht in Zweifel ziehen, durfte die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 na[X.]h den Sondervors[X.]hriften des Postumwandlungs- und des D-Markbilanzgesetzes (im Folgenden: [X.] und [X.]) neu zu [X.] bewerten ([X.] 4 a [X.]). Zwar hat die Bewertung grundsätzli[X.]h ausgehend vom Vorsi[X.]htsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgebli[X.]hen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fa[X.]ung vom 19. Dezember 1985 ([X.] I S. 2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historis[X.]hen Ans[X.]haffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. Mün[X.]hKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Es stand der [X.] zu 1 aber auf Grund des in § 4 Abs. 2 [X.] vom 14. September 1994 ([X.] I S. 2325 ff., in [X.] seit dem 1. Januar 1995) geregelten Wahlre[X.]hts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abwei[X.]hend vom Grundsatz der Bu[X.]hwertfortführung neu zu [X.] anzusetzen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 79). Dabei entspra[X.]h es dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wi[X.]en des Gesetzgebers, da[X.] hierdur[X.]h sti[X.]e Reserven offengelegt werden (BT-Dru[X.]ks. 12/8060, S. 190).

(2) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlre[X.]hts für die sa[X.]hgere[X.]hte Eins[X.]hätzung des ausgewiesenen [X.] sind im Prospekt zutreffend dargeste[X.]t. Dort wird ni[X.]ht nur wiederholt ausgeführt, da[X.] das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu [X.] bewertet worden ist (Seiten 38, [X.]). Vielmehr wird auf Seite [X.] au[X.]h unmi[X.]verständli[X.]h darauf hingewiesen, da[X.] dies in Ausübung eines vom Gesetzgeber dur[X.]h die [X.] gewährten Bewertungswahlre[X.]hts ges[X.]hehen ist. Die Mögli[X.]hkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entspra[X.]h der zum 1. Januar 1995 in [X.] getretenen Regelung im Umwandlungsre[X.]ht (§ 24 [X.]; demgegenüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Dur[X.]h den Hinweis auf das im Rahmen der [X.] eingeräumte Wahlre[X.]ht wird zudem offen gelegt, da[X.] die [X.] zu 1 auf Grund von Sondervors[X.]hriften von einer Neubewertung zu [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat. Damit ist zuglei[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, da[X.] die [X.] zu 1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damaligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gese[X.]s[X.]haften ni[X.]ht ohne weiteres verglei[X.]hbar war (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 80).

Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Klarste[X.]ung, da[X.] in Folge der Bewertung zu [X.] zum 1. Januar 1995 sti[X.]e Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. €) offengelegt worden waren, bedurfte es ni[X.]ht (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 81). Zwar ist in einem Prospekt grundsätzli[X.]h darüber zu beri[X.]hten, da[X.] ein Gewinn aus der Offenlegung sti[X.]er Reserven stammt (vgl. Groß, Kapitalmarktre[X.]ht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit sti[X.]e Reserven aber - wie hier - bei der Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausrei[X.]hend, auf die Neubewertung zu [X.] hinzuweisen (Senatsbes[X.]hlu[X.] aaO).

[X.][X.]) Re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] au[X.]h angenommen, da[X.] die [X.] zu 1 ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des [X.]s bewerten durfte ([X.]e 4 a [X.] und 4 b pp und qq).

(1) Der hiergegen erhobene Re[X.]htsbes[X.]hwerdeangriff des [X.]s, der übrigen Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der Beigetretenen ist s[X.]hon ni[X.]ht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. a ZPO). Das [X.] hat seine Auffa[X.]ung auf zwei, [X.]eweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, da[X.] die Anwendung des [X.]s gemäß § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulä[X.]ig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, da[X.] das [X.] [X.]edenfa[X.]s ausnahmsweise na[X.]h § 252 Abs. 2 HGB aF zur Bewertung herangezogen werden konnte.

Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen, mu[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für [X.]ede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Ents[X.]heidung ni[X.]ht trägt; andernfa[X.]s ist der Angriff unzulä[X.]ig (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 84 [X.]). So ist es hier. Zwar greifen der [X.], die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen formelhaft au[X.]h die zweite Begründung an, indem sie si[X.]h auf den Standpunkt ste[X.]en, die Abwei[X.]hung vom [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 252 Abs. 2 HGB aF zulä[X.]ig. Ausführungen hierzu fehlen [X.]edo[X.]h.

(2) Ungea[X.]htet de[X.]en greift der Einwand der Re[X.]htsbes[X.]hwerden au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht dur[X.]h. Denn das [X.] hat mit Re[X.]ht angenommen, da[X.] die Heranziehung des [X.]s zur Bewertung des umfangrei[X.]hen [X.] in der Eröffnungsbilanz der [X.] zu 1 zulä[X.]ig war.

(a) Na[X.]h dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung mü[X.]en Vermögensgegenstände und S[X.]hulden in der Bilanz grundsätzli[X.]h ohne Ve[X.]e[X.]hnung oder Zusammenfa[X.]ung mit anderen Vermögensgegenständen zum Abs[X.]hlu[X.]sti[X.]htag einzeln bewertet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt [X.]edo[X.]h ni[X.]ht absolut ([X.], [X.]. 1999, [X.] Rn. 30 ff.; [X.], BStBl. II 1989, 359, 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzli[X.]her [X.]ezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individue[X.] begründeten Ausnahmefä[X.]en abgewi[X.]hen werden (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 86 [X.]).

(b) Eine sol[X.]he Abwei[X.]hung war hier - wie das [X.] zu Re[X.]ht angenommen hat - bereits auf Grund der [X.]ezialregelungen im [X.] und [X.] erlaubt (§ 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] entspre[X.]hend). Wie der Senat bereits im Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1 Rn. 87 ff.) ents[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes dur[X.]h den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] der [X.] zu 1 die Mögli[X.]hkeit einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne da[X.] zuglei[X.]h die Tatbestandsvorau[X.]etzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.], wie die fehlende Einri[X.]htung von Guta[X.]hterau[X.][X.]hü[X.]en, erfü[X.]t sein mu[X.]ten. Na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien und von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht angegriffenen Festste[X.]ungen des [X.]s fehlte es ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Immobilien, die in der ehemaligen [X.] belegen waren, an aktue[X.]en Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu [X.]. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistis[X.]hen Bu[X.]hführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstü[X.]ksbewertung vorhanden.

Anders als der [X.], die weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen meinen, stehen einer bundesweiten Anwendbarkeit des [X.]s gemäß § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] weder die Vors[X.]hrift des § 5 Satz 2 [X.] no[X.]h des § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 91). § 5 [X.] wäre, wie si[X.]h bereits aus der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift der Vors[X.]hrift ergibt, ledigli[X.]h anwendbar, wenn si[X.]h die [X.] zu 1 bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Bu[X.]hwerten ents[X.]hieden hä[X.]e. Die [X.] zu 1 hat [X.]edo[X.]h - wie dargelegt - von ihrem Wahlre[X.]ht (§ 4 Abs. 2 [X.]) dahingehend Gebrau[X.]h gema[X.]ht, da[X.] sie ihr Immobilienvermögen neu zu [X.] na[X.]h § 6 [X.] bewertet hat. Au[X.]h lä[X.]t si[X.]h aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und S[X.]hulden verlangt, ni[X.]hts für den Streitfa[X.] ableiten. Denn § 6 [X.] verweist nur auf die Vors[X.]hriften der §§ 7, 9, 10 und 12 [X.], ni[X.]ht aber auf § 6 [X.].

([X.]) Unabhängig davon ist das [X.] in einem zweiten, die Ents[X.]heidung ebenfa[X.]s tragenden Begründung[X.]trang re[X.]htsfehlerfrei und - wie oben dargelegt - von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht ordnungsgemäß angegriffen zu dem Ergebnis gelangt, da[X.] die Anwendung des [X.]s [X.]edenfa[X.]s na[X.]h a[X.]gemeinen handelsre[X.]htli[X.]hen Regelungen zulä[X.]ig war (§ 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB aF).

§ 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt - wie dargelegt - eine Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefä[X.]en. Dana[X.]h entspri[X.]ht eine Gruppenbewertung au[X.]h bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen - wie hier - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bu[X.]hführung, wenn die individue[X.]e Ermi[X.]lung des Werts oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsob[X.]ekts unmögli[X.]h oder nur mit unvertretbarem Zeit- und Kostenaufwand mögli[X.]h ist (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 93 [X.]).

Das Vorliegen eines sol[X.]hen Ausnahmefa[X.]s hat das [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgeste[X.]t. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, ni[X.]ht auf verfahrenswidriger Tatsa[X.]henfestste[X.]ung beruht und ob der Streitstoff umfa[X.]end, widerspru[X.]hsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrung[X.]ätze gewürdigt worden ist (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 94 [X.]). Sol[X.]he Fehler zeigen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht auf. Vielmehr ist die Annahme des [X.]s, es habe ein begründeter Ausnahmefa[X.] für die Abwei[X.]hung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstü[X.]ken mit [X.]a. 33.000 bauli[X.]hen Anlagen in nur kurzer Zeit weder zeitli[X.]h no[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h zumutbar gewesen ist, vertretbar.

[X.]) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] des Weiteren angenommen, da[X.] im Prospekt ni[X.]ht offen gelegt werden mu[X.]te, da[X.] die Grundstü[X.]ke bei Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des [X.]s bewertet worden sind ([X.] 4 a [X.]). Eine Hinweispfli[X.]ht ergab si[X.]h weder auf Grundlage der a[X.]gemeinen Prospektpublizitätspfli[X.]hten no[X.]h auf Grundlage der Vors[X.]hriften über den [X.] (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 HGB aF).

(1) A[X.]erdings ist die Frage, ob eine Hinweispfli[X.]ht bestand, anders als das [X.] gemeint hat, losgelöst von der Ri[X.]htigkeit des Bewertungsergebni[X.]es zu beurteilen. Die Prospektpublizitätspfli[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, da[X.] sie den vom Anleger verfolgten Zwe[X.]k gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 1 Rn. 23 und Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 96, [X.]eweils [X.]). Dana[X.]h mu[X.] zwar ni[X.]ht auf gewöhnli[X.]he, re[X.]htli[X.]h zulä[X.]ige Bewertungsansätze und -verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf sol[X.]he, deren Kenntnis für die sa[X.]hgere[X.]hte Eins[X.]hätzung des Grundstü[X.]kswerts erforderli[X.]h ist. Das kann etwa der Fa[X.] sein, wenn ein Bewertungsverfahren re[X.]htli[X.]h unzulä[X.]ig und damit offensi[X.]htli[X.]h für eine sa[X.]hgere[X.]hte Bewertung ung[X.]ignet ist. Au[X.]h kann eine Hinweispfli[X.]ht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar re[X.]htli[X.]h zulä[X.]ig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsmethode "eher als ni[X.]ht" von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen - wie hier - einen beträ[X.]htli[X.]hen Umfang aufweist und si[X.]h [X.], die zu Sonderabs[X.]hreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF) zwingen, na[X.][X.]altig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 96).

(2) Geme[X.]en an diesen Maßstäben war über die Anwendung des [X.]s im Prospekt ni[X.]ht gesondert zu beri[X.]hten.

Die [X.] war - wie dargelegt - re[X.]htli[X.]h zulä[X.]ig. Au[X.]h zeigen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden keinen im Musterverfahren gehaltenen substantiierten Vortrag des Inhalts auf, der Anla[X.] zu einer Sa[X.]haufklärung des [X.]s über eine strukture[X.]e Fehleranfä[X.]igkeit des [X.]s gegeben hä[X.]e (§ 286 ZPO). Soweit sie auf die Seiten 21 bis 23 des S[X.]hriftsatzes des [X.]s vom 11. Februar 2013 verweisen, ergibt si[X.]h hieraus kein beweiserhebli[X.]her Vortrag, der das [X.] zur Einholung des beantragten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens verpfli[X.]htete. Denn dort wird ledigli[X.]h a[X.]gemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die [X.] sei "strukture[X.] ungenau und fehleranfä[X.]ig" gewesen, so da[X.] [X.] die ernstli[X.]he Gefahr einer Überbewertung von mehr als 12% bestanden habe. [X.] la[X.]en außer Betra[X.]ht, da[X.] das [X.] in der Fa[X.]hliteratur als g[X.]ignet angesehen wird, valide Bewertungsergebni[X.]e zu liefern, sofern besonders wertvo[X.]e Grundstü[X.]ke einzeln bewertet, die Grundstü[X.]ke in ausrei[X.]hend homogene Gruppen eingeteilt und ausrei[X.]hende Sti[X.]hproben zur Si[X.]herste[X.]ung einer Ri[X.]htigkeitskontro[X.]e gezogen werden (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 99 [X.]). Dies hat die [X.] zu 1 im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Parteiguta[X.]hten der Profe[X.]oren S[X.]h.              als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substantiierungslast des [X.]s. Der s[X.]hli[X.]hte Hinweis darauf, da[X.] es si[X.]h bei dem [X.] um eine "strukture[X.] ungenaue und fehleranfä[X.]ige" Bewertungsmethode handele, genügte daher ni[X.]ht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen.

Au[X.]h zeigen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden keine konkreten Fehler bei der Anwendung des [X.]s auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem S[X.]hriftsatz des [X.]s vom 11. Februar 2013 bes[X.]hränkt si[X.]h - wie dargelegt - auf die a[X.]gemeine Behauptung, das [X.] sei ungenau und fehleranfä[X.]ig. [X.] Vortrag dazu, die Anwendung des [X.]s sei besonders risikoträ[X.]htig und deshalb fehlerhaft gewesen, hä[X.]e [X.]edo[X.]h einer Auseinandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fa[X.] bedurft. Dies hä[X.]e verlangt, da[X.] im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausrei[X.]hende Sti[X.]hprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthaltiger Grundstü[X.]ke behauptet wird (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 100). Hieran fehlt es.

(3) Ohne Erfolg ma[X.]hen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden weiter geltend, da[X.] ein Hinweis auf die Anwendung des [X.]s im Prospekt deswegen fehlt, weil diese als Abwei[X.]hung vom [X.] gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB aF im prospektierten [X.] hä[X.]e dargeste[X.]t und erläutert werden mü[X.]en.

(a) Wie der Senat bereits mit Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1 Rn. 102 [X.]) ents[X.]hieden und begründet hat, fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im Anhang a[X.]enfa[X.]s im Jahr der Abwei[X.]hung. Für die inhaltsglei[X.]he Vors[X.]hrift des § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF, die der Gesetzgeber dem § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF na[X.]hgebildet hat (vgl. BT-Dru[X.]ks. 10/4268, [X.]) und die auf den hier prospektierten Konzernanhang Anwendung findet, gilt ni[X.]hts anderes. Da das [X.] bereits bei Erste[X.]ung der [X.] im Jahr 1995 angewendet worden war, mu[X.]te über seine Anwendung im prospektierten Konzernanhang des Konzernabs[X.]hlu[X.]es 1998 ni[X.]ht - abermals - na[X.]h § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF beri[X.]htet werden.

(b) Selbst wenn man unterste[X.]t, da[X.] si[X.]h - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerden meinen - na[X.]h unionsre[X.]htskonformer Auslegung des [X.] Handelsbilanzre[X.]hts im Li[X.]hte des Art. 31 Abs. 1 Bu[X.]hst. e, Abs. 2 der Vierten Ri[X.]htlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 ([X.]. [X.]) [X.]edenfa[X.]s aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB aF weitergehende Beri[X.]htspfli[X.]hten für den Anhang ergeben, kann ihnen dies hier ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. Zwar mu[X.]te der Prospekt den Anhang des letzten Ges[X.]häfts[X.]ahres gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BörsZulVO aF zur Darste[X.]ung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der [X.] zu 1 enthalten. Dies bedeutet aber ni[X.]ht, da[X.] [X.]ede - hier unterste[X.]te - Unvo[X.]ständigkeit des Anhangs im Sinne des Handelsbilanzre[X.]hts ohne weiteres au[X.]h zu einer Unvo[X.]ständigkeit des Prospekts und mithin zu einem [X.] führt. Insoweit statuieren § 284 Abs. 2 HGB aF bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 HGB aF keine über die a[X.]gemeine Prospektpublizitätspfli[X.]ht hinausgehenden Anforderungen. Solange die Re[X.]htsbes[X.]hwerden - wie hier - ni[X.]ht aufzeigen, da[X.] das [X.] strukture[X.] besonders fehleranfä[X.]ig ist oder de[X.]en konkrete Anwendung besonders risikoträ[X.]htig und deshalb fehlerhaft war, kann au[X.]h der fehlende Hinweis auf die Anwendung dieses Verfahrens im Anhang keinen [X.] begründen.

[X.]) Der Wert des [X.] war im Prospekt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf Grund des [X.]s zu ho[X.]h und damit fals[X.]h angegeben ([X.] 4 a [X.]).

(1) Die Heranziehung des [X.]s im Rahmen der Bewertung zu [X.] war - wie dargelegt - zulä[X.]ig. Au[X.]h fehlt es na[X.]h der re[X.]htsfehlerfreien tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten der Grundstü[X.]ksbewertung an einer prospektpfli[X.]htigen Überbewertung. Das [X.] hat angenommen, da[X.] si[X.]h eine etwaige Überbewertung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberi[X.]htigung in Höhe von 2 Mrd. € bei einem prospektierten Gesamtgrundstü[X.]kswert von 17,7 Mrd. € a[X.]enfa[X.]s auf [X.]a. 12% beliefe. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung, die im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren nur bes[X.]hränkter Na[X.]hprüfung unterliegt (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 104 [X.]), ist ni[X.]ht zu beanstanden.

Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, da[X.] es bei der Bewertung von Immobilien - anders als bei genau me[X.]baren Bilanzposten - kein exakt ri[X.]htiges oder fals[X.]hes Ergebnis gibt (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 105 [X.]). Vielmehr ist die Grundstü[X.]ksbewertung notwendig mit Uns[X.]härfen behaftet und deshalb ni[X.]ht fehlerhaft, solange si[X.]h das Bewertungsergebnis im Rahmen zulä[X.]iger Toleranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als sol[X.]hes ni[X.]ht mehr vertretbar ist. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind bei der Verkehrswertermi[X.]lung S[X.]hwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeidbar und no[X.]h vertretbar angesehen worden ([X.], Urteile vom 26. April 1961 - [X.], [X.]RS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 1169 und vom 2. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 8, 14). In seiner Ents[X.]heidung vom 26. April 1991 ([X.], [X.] 1991, 1169) hat der V. Zivilsenat des [X.]s eine Abwei[X.]hung von 16,79% sogar als geringfügig bezei[X.]hnet. Wo im Einzelfa[X.] die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sa[X.]he der tatri[X.]hterli[X.]hen Beurteilung (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 aaO).

(2) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung des [X.]s, eine Abwei[X.]hung von 12% ma[X.]he die Immobilienbewertung ni[X.]ht unri[X.]htig, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem [X.] insoweit ni[X.]ht unterlaufen (§ 286 ZPO). Das [X.] hat vielmehr re[X.]htsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom [X.] behaupteten höheren Überbewertung dur[X.]h Einholung eines Guta[X.]htens zur Immobilienbewertung zu erheben. Wie das [X.] von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden unangegriffen festgeste[X.]t hat, war dem [X.] des hiesigen Verfahrens der Bes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dri[X.]en Börsengang" der [X.] zu 1 ([X.]. 23 [X.]) bekannt, in dem darauf hingewiesen wurde, da[X.] der entspre[X.]hende Vortrag hierzu unzurei[X.]hend ist. Denno[X.]h hat er eine höhere Überbewertung ni[X.]ht substantiiert vorgetragen.

(a) Entgegen der Auffa[X.]ung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat das [X.] die Darlegungs- und Beweislast weder verkannt no[X.]h überspannt. Na[X.]h a[X.]gemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der si[X.]h auf einen Anspru[X.]h aus Prospekthaftung stützt, einen [X.] darzulegen und zu beweisen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 107 [X.]). Im Einzelfa[X.] kann die Mögli[X.]hkeit, den Beweis dur[X.]h Indizien zu führen, die Beweisführung erlei[X.]htern, oder kann der Emi[X.]ent gehalten sein, zu internen Vorgängen na[X.]h den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen. Daran, da[X.] die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen [X.] tragen, hat si[X.]h dur[X.]h die Einführung des Kapitalanleger-[X.] ni[X.]hts geändert (Senatsbes[X.]hlu[X.] aaO).

(b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war au[X.]h ni[X.]ht deshalb veranla[X.]t, weil die Bewertung des [X.] einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des [X.]s, der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der Beigetretenen, substantiierter Vortrag zu einem abwei[X.]henden Wert sei dem [X.] ni[X.]ht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von [X.] bei einer Vielzahl von Grundbu[X.]hämtern und die Einholung teurer Privatguta[X.]hten erforderli[X.]h gema[X.]ht hä[X.]e, trägt ni[X.]ht. Denn für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren steht angesi[X.]hts der [X.] Festste[X.]ungen des [X.]s bindend fest, da[X.] der [X.] Einsi[X.]ht in die umfangrei[X.]he Ermi[X.]lungsakte der Staatsanwalts[X.]haft ha[X.]e und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Guta[X.]hten mögli[X.]h gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaupten.

([X.]) Ebenso wenig ste[X.]t der Verweis auf das Guta[X.]hten [X.].               beweiserhebli[X.]hen Vortrag dazu dar, die Anwendung des [X.]s habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des [X.] von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Auftragsumfangs des Guta[X.]htens lä[X.]t dieses na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]s ni[X.]ht auf eine höhere Überbewertung s[X.]hließen. Das Guta[X.]hten ist - wie das [X.] zu Re[X.]ht angenommen hat - s[X.]hon deshalb von bes[X.]hränkter Au[X.]agekraft, weil die Wertfindung na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht [X.] beurteilt und de[X.]en Vertretbarkeit na[X.]hvo[X.]zogen wird, sondern eine Rü[X.]kre[X.]hnung ausgehend von den im Jahr 2001 e[X.]e[X.]hneten Grundstü[X.]kswerten erfolgt (vgl. Siglo[X.]h/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2590). Maßgebli[X.]h kommt hinzu, da[X.] das Guta[X.]hten keine Rü[X.]kre[X.]hnung für sämtli[X.]he Grundstü[X.]ke der [X.] zu 1 vornimmt, sondern si[X.]h - auftragsgemäß - auf die [X.]lusterbewerteten Grundstü[X.]ke bes[X.]hränkt. Für die Beurteilung des aus dem Guta[X.]hten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstü[X.]ke aber zwingend in die Beurteilung einzuste[X.]en. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundstü[X.]ke, deren Wert die Staatsanwalts[X.]haft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, e[X.]e[X.]hnet si[X.]h auf Grundlage des Guta[X.]htens [X.].               für den Sti[X.]htag zur Erste[X.]ung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamtwert von 11,255 Mrd. DM. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstü[X.]ke von 13,645 Mrd. DM ergibt si[X.]h hieraus a[X.]enfa[X.]s eine Abwei[X.]hung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des [X.] von 36,675 Mrd. DM eins[X.]hließli[X.]h Gebäude lä[X.]t si[X.]h aus dem Guta[X.]hten [X.].                mithin ledigli[X.]h eine im Rahmen zulä[X.]iger Toleranzen liegende Abwei[X.]hung von 6,5% ableiten (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 109).

(d) Au[X.]h genügte die in der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr na[X.]h dem dri[X.]en Börsengang bekanntgegebene Wertberi[X.]htigung in Höhe von 2 Mrd. € ni[X.]ht, um eine höhere Überbewertung s[X.]hlü[X.]ig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme na[X.]h a[X.]gemeinen Grundsätzen au[X.]h dann geboten sein, wenn Indiztatsa[X.]hen dargelegt werden, die a[X.]ein oder dur[X.]h ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsa[X.]hen den S[X.]hlu[X.] auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst re[X.]htfertigen (Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 110 [X.]). Aus der Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung ergaben si[X.]h aber keine beweiserhebli[X.]hen Anzei[X.]hen für eine die zulä[X.]ige S[X.]hwankungsbreite von [X.]a. 20% übers[X.]hreitende Überbewertung. Die Ad-ho[X.]-Mi[X.]eilung ließ s[X.]hon deshalb keinen si[X.]heren S[X.]hlu[X.] auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberi[X.]htigung mit einem Strategiewe[X.]hsel auf Grund der beabsi[X.]htigten Trennung von einem Großteil des Grundstü[X.]ksbestandes begründet wurde. In einem sol[X.]hen Fa[X.] einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstü[X.]ke sind anders als bei der Zugangsbewertung ni[X.]ht aus Käufersi[X.]ht auf Grund der Verhältni[X.]e am Bes[X.]haffungsmarkt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung grundstü[X.]k[X.]pezifis[X.]her Besonderheiten zu ermi[X.]eln. Vielmehr mu[X.] die Bewertung, wenn ein Grundstü[X.]k ni[X.]ht mehr als [X.] angesehen wird, zum Veräußerungswert, also dem ges[X.]hätzten Ne[X.]o-Verkaufspreis abzügli[X.]h Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 aaO; [X.]/[X.]/S[X.]hmaltz, Re[X.]hnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 253 HGB Rn. 461 f.; [X.]´s[X.]herBilanz-Kommentar/[X.]/Andre[X.]ewski/Ros[X.]her, 10. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.).

Andere [X.], die eine Fals[X.]hbilanzierung begründen könnten, zeigen der [X.], die weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen im Übrigen ni[X.]ht auf.

ff) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden zum Komplex Immobilienbewertung weiter beanstanden, da[X.] die vom [X.] begehrten Festste[X.]ungen zu den [X.]en 4 a [X.][X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.], pp, uu [X.] und [X.], [X.], 4 [X.] bis oo, [X.] bis [X.], 4 [X.] aa bis [X.], 5 a, 8, 9 und 16 a vom [X.] ni[X.]ht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfa[X.]s ohne Erfolg.

Festste[X.]ungen im Sinne der [X.]e 4 a [X.] bis [X.], [X.], [X.], uu [X.] und [X.], 4 b [X.][X.], [X.] und [X.], 4 [X.] aa und 16 a setzen voraus, da[X.] die Anwendung des [X.]s unzulä[X.]ig ist, was - wie dargelegt - ni[X.]ht der Fa[X.] ist. Eine Festste[X.]ung im Sinne des [X.]s 4 a ii hat das [X.] ebenfa[X.]s zutreffend ni[X.]ht getroffen, weil sie beinhaltet, da[X.] eine Prospektpublizitätspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s besteht, was - wie dargelegt - ni[X.]ht der Fa[X.] ist. Das [X.] hat s[X.]hließli[X.]h zu Re[X.]ht keine Festste[X.]ungen im Sinne der [X.]e 4 a [X.][X.], pp, [X.], 4 [X.] bis oo und [X.], 4 [X.] [X.], [X.][X.], [X.] und [X.], 5 a, 8 und 9 getroffen, weil diese vorau[X.]etzen, da[X.] eine außerhalb der Toleranzgrenze liegende Überbewertung des [X.] vorliegt, was - wie dargelegt - mangels hinrei[X.]hend substantiierten Vortrags ni[X.]ht dargetan ist.

d) Zu Re[X.]ht hat das [X.] au[X.]h einen [X.] verneint, soweit im Prospekt ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen worden ist, da[X.] die [X.] zu 1 als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragli[X.]he Haftungsfreiste[X.]ung mit den [X.] zu 2 und zu 3 vereinbart hat ([X.] 20 mit a[X.]en Unterpunkten).

Die Angaben zur Prospektverantwortli[X.]hkeit der [X.] zu 1 sind ni[X.]ht unvo[X.]ständig. Aus dem Prospekt ergibt si[X.]h im Abs[X.]hni[X.] "A[X.]gemeine Informationen" unter der Übers[X.]hrift "Verantwortli[X.]hkeit für den [X.]" unmi[X.]verständli[X.]h, da[X.] die [X.] zu 1 und die an der Emi[X.]ion beteiligten Banken im Rahmen des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt, [X.]). Ein weiterer Hinweis darauf, da[X.] si[X.]h die [X.] zu 1 in einer am 16. Juni 1999 mit den [X.] zu 2 und zu 3 ges[X.]hlo[X.]enen internen Vereinbarung insoweit keine Entlastung vers[X.]hafft hat, böte keinen weiteren Informationsgewinn für einen Anleger, den er bei seiner Anlag[X.]nts[X.]heidung "eher als ni[X.]ht" berü[X.]ksi[X.]htigen würde. Der Anleger mu[X.] bereits aufgrund der getätigten Angaben davon ausgehen, da[X.] die [X.] zu 1 insoweit Ansprü[X.]he treffen können.

e) Ohne Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden dagegen, da[X.] das [X.] einen [X.] im Zusammenhang mit Eventualverbindli[X.]hkeiten aus dem ersten Börsengang verneint hat. Eine Pfli[X.]ht, im Prospekt über etwaige Haftungsansprü[X.]he wegen angebli[X.]h begangener Straftaten zu beri[X.]hten, bestand ni[X.]ht ([X.] 21).

aa) Im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] angenommen, da[X.] die [X.] zu 1 ni[X.]ht dazu verpfli[X.]htet war, im Prospekt über die Ermi[X.]lungen der Staatsanwalts[X.]haft wegen des Vorwurfs der Bilanzfäls[X.]hung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang zu beri[X.]hten. Na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV aF ist grundsätzli[X.]h nur auf anhängige Geri[X.]hts- und S[X.]hiedsverfahren hinzuweisen, die erhebli[X.]hen Einflu[X.] auf die wirts[X.]haftli[X.]he Lage des Emi[X.]enten haben können oder in den letzten zwei Ges[X.]häfts[X.]ahren gehabt haben. Ob darüber hinaus der Emi[X.]ent, der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom Verda[X.]htsgrad im Einzelfa[X.] verpfli[X.]htet ist, darüber aufzuklären, da[X.] ein Ermi[X.]lungsverfahren gegen seine Verantwortli[X.]hen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem früheren Börsengang anhängig ist (vgl. zum Anlageberater [X.], Urteil vom 10. November 2011 - [X.], [X.], 2353 Rn. 9 f.; [X.]/Lamberti/[X.], [X.], 1635, 1641 f.; vgl. au[X.]h OLG Mün[X.]hen, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06, [X.]uris Rn. 3; OLG Dü[X.]eldorf, Urteil vom 18. März 2005 - [X.], [X.]uris Rn. 82 f.), kann hier dahinstehen. Denn das [X.] hat eine sol[X.]he Pfli[X.]ht aufgrund der Umstände des Einzelfa[X.]s verneint. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung hält der im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren nur einges[X.]hränkt mögli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. [X.] erheben insofern au[X.]h keine Einwendungen.

[X.]) Vielmehr stützen sie ihre Ansi[X.]ht, es bestehe eine Hinweispfli[X.]ht, darauf, da[X.] die [X.] zu 1 mit unver[X.]ährten Eventualverbindli[X.]hkeiten habe re[X.]hnen mü[X.]en, weil ihr bekannt gewesen sei, da[X.] Verantwortli[X.]he in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzli[X.]h fals[X.]he Bilanzen erste[X.]t und einen vorsätzli[X.]hen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hä[X.]en. Au[X.]h insoweit vermögen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden eine Hinweispfli[X.]ht a[X.]erdings ni[X.]ht aufzuzeigen. Festste[X.]ungen zu etwaigen Bilanzfäls[X.]hungen im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang hat das [X.] ni[X.]ht getroffen. Au[X.]h la[X.]en die Re[X.]htsbes[X.]hwerden konkreten Vortrag zu den ob[X.]ektiven und sub[X.]ektiven Vorau[X.]etzungen des Tatbestandes der unri[X.]htigen Darste[X.]ung (§ 400 AktG) und des [X.] (§ 264a StGB) vermi[X.]en. Soweit sie auf den S[X.]hriftsatz des [X.]s vom 11. Februar 2013 Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermi[X.]lungsakte verweist, genügt dies ni[X.]ht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Bes[X.]hwerdevorbringen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. a ZPO; vgl. Zö[X.]er/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom [X.] angenommene Pfli[X.]ht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafre[X.]htli[X.]h relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der we[X.]hselseitigen Intere[X.]en ni[X.]ht weitergehen als die vom [X.] zu Re[X.]ht verneinte Hinweispfli[X.]ht auf staatsanwalts[X.]haftli[X.]he (Vor-)Ermi[X.]lungen (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 116).

f) Ohne Erfolg ma[X.]hen der [X.], die übrigen Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen geltend, da[X.] si[X.]h zumindest aus der Gesamts[X.]hau der behaupteten "Unri[X.]htigkeiten, Ungenauigkeiten und Ausla[X.]ungen" ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergebe ([X.] 22 b) und da[X.] wegen des vorsätzli[X.]h unterla[X.]enen Hinweises auf die Anwendung des [X.]s a[X.]ein - [X.]edenfa[X.]s zusammen mit anderen gerügten [X.]n - ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) der Verantwortli[X.]hen der [X.] zu 1 und zu 4 vorliege ([X.] 24).

Das [X.] hat die zugehörigen Festste[X.]ungsanträge zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Die behaupteten [X.] liegen ni[X.]ht vor und ergeben au[X.]h in ihrer Gesamts[X.]hau kein unzutreffendes Bild. Insbesondere ist der unterla[X.]ene Hinweis auf die Anwendung des [X.]s ni[X.]ht g[X.]ignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zei[X.]hnen. Eine erhöhte Fehleranfä[X.]igkeit dieses Verfahrens hat das [X.] ni[X.]ht festgeste[X.]t. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf ni[X.]ht mehr [X.]er Immobilien hingewiesen (Prospekt, [X.]8 f.).

g) Soweit si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden weiter dagegen wenden, da[X.] die vom [X.] begehrten Festste[X.]ungen zu den [X.]en 11 d bis [X.], 12 b bis d, 18 a bis [X.] und 22 a, [X.] vom [X.] ni[X.]ht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfa[X.]s ohne Erfolg. Diese beinhalten, da[X.] ein [X.] vorliegt, was - wie bereits dargelegt - ni[X.]ht der Fa[X.] ist.

h) Zu Re[X.]ht hat das [X.] das [X.] zur Aktualisierungspfli[X.]ht aus Gründen des materie[X.]en Re[X.]hts zurü[X.]kgewiesen ([X.] 15). [X.] ma[X.]hen insoweit ohne Erfolg geltend, das [X.] habe eine Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspfli[X.]ht na[X.]h dem Börsengang ni[X.]ht vom übergeordneten [X.] des [X.] umfa[X.]t gewesen sei, das darin bestehe zu klären, ob der Prospekt als Grundlage für den Erwerb der angebotenen Papiere fehlerhaft gewesen sei.

aa) Der Senat ist dur[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht an einer dahingehenden Überprüfung des [X.] gehindert (zu § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 132 [X.]). Denn die Vors[X.]hrift s[X.]hließt ni[X.]ht die Prüfung aus, ob si[X.]h das [X.] bei seiner Ents[X.]heidung innerhalb des dur[X.]h die [X.]e bestimmten Streitgegenstands des [X.] gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entspre[X.]hend).

[X.]) Die Festste[X.]ungen des [X.]s zur Aktualisierungspfli[X.]ht halten si[X.]h a[X.]erdings innerhalb des Streitgegenstands des [X.]. Dieses umfa[X.]t au[X.]h das im Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 22. November 2006 formulierte [X.] 15 zur Aktualisierungspfli[X.]ht der [X.] zu 1 na[X.]h dem Börsengang (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Dem im mehrfa[X.]h beri[X.]htigten Vorlagebes[X.]hlu[X.] vom 22. November 2006 no[X.]h unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF formulierten "übergeordneten [X.]", da[X.] der Prospekt unri[X.]htig ist und si[X.]h Ansprü[X.]he der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des [X.] aF insoweit keine eins[X.]hränkende Wirkung zu (Senat[X.][X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 133). Das gilt erst Re[X.]ht für das hier anwendbare (§ 27 [X.]) [X.] in der Fa[X.]ung vom 19. Oktober 2012, das keine Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einem übergeordneten "[X.]" und den im Einzelnen geltend gema[X.]hten "Streitpunkten" mehr kennt. Gemäß § 6 Abs. 3 [X.] enthält der Vorlagebes[X.]hlu[X.] neben einer knappen Darste[X.]ung des zugrundeliegenden Leben[X.]a[X.]hverhalts nunmehr nur no[X.]h die einzelnen [X.]e, die auf die Festste[X.]ung des Vorliegens oder Ni[X.]htvorliegens anspru[X.]hsbegründender oder anspru[X.]hsau[X.][X.]hließender Vorau[X.]etzungen oder die Klärung von Re[X.]htsfragen geri[X.]htet sind (§ 2 Abs. 1 [X.]).

Ob das [X.] insoweit au[X.]h in der Sa[X.]he ri[X.]htig ents[X.]hieden hat, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn der [X.], die weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen haben ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerden hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s 15 wirksam auf die Abweisung des Antrages als unzulä[X.]ig bes[X.]hränkt (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 133 [X.]).

i) Teilweise Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden [X.]edo[X.]h, soweit sie si[X.]h gegen die Zurü[X.]kweisung der beantragten Festste[X.]ungen zum Beurteilungsmaßstab eines [X.] und zum Adre[X.]atenkreis des Prospekts wenden ([X.]e 23 a bis d).

aa) Ungea[X.]htet der Bindungswirkung des [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]) haben das [X.] und das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.]e ein Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e fortbesteht. Das ist dann ni[X.]ht der Fa[X.], wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebni[X.]e dur[X.]h die beantragte Festste[X.]ung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-[X.]/Vo[X.]kommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer ers[X.]höpfenden Erledigung des [X.] besteht in diesen Fä[X.]en kein bere[X.]htigtes Intere[X.]e, ohne da[X.] es darauf ankommt, ob die geste[X.]ten Fragen ausdrü[X.]kli[X.]h in ein Eventualverhältnis geste[X.]t worden sind ([X.], Ausgewählte Probleme des [X.] na[X.]h dem [X.], [X.] ff.). Das Musterverfahren dient ni[X.]ht dazu, abstrakte Tatsa[X.]hen- oder Re[X.]htsfragen ohne Bezug zur Ents[X.]heidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (KK-[X.]/Vo[X.]kommer aaO Rn. 25). Dabei ist das [X.] in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen [X.]e weder an die Abfolge des [X.] gebunden, no[X.]h daran, ob es si[X.]h um anspru[X.]hsbegründende oder anspru[X.]hsau[X.][X.]hließende Vorau[X.]etzungen handelt. Ist die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.]e aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfa[X.]en, ist der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.]e gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des [X.] zum Ausdru[X.]k zu bringen (vgl. [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1946 Rn. 62 f. [X.]).

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der [X.] zu den [X.]en 23 a bis d unabhängig davon, ob die Ausführungen des [X.]s ri[X.]htig sind, a[X.]ein deshalb aufzuheben, weil die Fragen zum Beurteilungsmaßstab eines [X.] und zum Adre[X.]atenkreis des Prospekts in den Ausgangsverfahren ni[X.]ht mehr ents[X.]heidungserhebli[X.]h werden können. Wie bereits ausgeführt liegen die gerügten Unvo[X.]ständigkeiten oder Unri[X.]htigkeiten des Prospekts ni[X.]ht vor, ohne da[X.] es auf den Maßstab der Auslegung konkreter Prospektangaben oder den Adre[X.]atenkreis ges[X.]huldeter Informationen ankommt. Die Frage, ob insoweit auf einen bilanzunkundigen (Klein-)Anleger abzuste[X.]en ist oder - wie das [X.] gemeint hat - auf einen dur[X.]hs[X.]hni[X.]li[X.]hen Anleger, der zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber ni[X.]ht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräu[X.]hli[X.]hen [X.] vertraut zu sein brau[X.]ht (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863 und vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 1 Rn. 25), ist mithin ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig. Der zugrundeliegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.]s vom 22. Februar 2013 ist hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]e 23 a bis d gegenstandslos.

[X.]) Aus demselben Grund sind die Re[X.]htsbes[X.]hwerden au[X.]h zum Teil erfolgrei[X.]h, soweit sie beanstanden, da[X.] das [X.] auf Antrag der [X.] zu 1 festgeste[X.]t hat, die Kläger seien darlegungs- und beweispfli[X.]htig dafür, da[X.] sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angebli[X.]hen Ansprü[X.]he stützen, bis zur Veräußerung bzw. bis zum Andienen an die [X.] zu 1 gehalten haben (dur[X.]h Bes[X.]hlu[X.] vom 23. April 2007 erweitertes [X.] 14), und es handele si[X.]h bei den unter den Ziffern 4 bis 8 des [X.] behaupteten Prospektunri[X.]htigkeiten um fünf unters[X.]hiedli[X.]he Leben[X.]a[X.]hverhalte und Streitgegenstände ([X.] 17 a). Mangels eines [X.] kommt es auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso wenig an wie auf [X.]. Die hierzu getroffenen Festste[X.]ungen sind daher aufzuheben, weil der erweiternde Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vom 23. April 2007 hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.]e gegenstandslos geworden ist.

3. Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulä[X.]ige Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zu 1 ist zum Teil begründet.

Die [X.] zu 1 hat si[X.]h den Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer für den Fa[X.] anges[X.]hlo[X.]en, da[X.] der [X.] auf deren Re[X.]htsbes[X.]hwerden ganz oder teilweise aufgehoben wird. Diese Bedingung ist eingetreten.

Die [X.] zu 1 ma[X.]ht zuletzt nur no[X.]h geltend, das vom [X.] beantragte [X.] 14, aufgrund de[X.]en das [X.] festgeste[X.]t hat, die Aktivlegitimation sei unabhängig von einer Eintragung im Aktienbu[X.]h gegeben, erwe[X.]ke den Ans[X.]hein einer abs[X.]hließenden Prüfung und sei daher zu weitgehend gefa[X.]t. In erster Linie verfolgt sie daher das Ziel, den Au[X.]pru[X.]h aufzuheben und den zugrundeliegenden Festste[X.]ungsantrag zurü[X.]kzuweisen. Dies hat nur zum Teil Erfolg, weil es au[X.]h auf die Frage der Aktivlegitimation für die au[X.][X.]hließli[X.]h auf [X.] gestützten Ansprü[X.]he mangels eines [X.] ni[X.]ht mehr ankommt. Der diesem [X.] zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 22. November 2006 ist insoweit ebenfa[X.]s gegenstandslos.

III.

Die Ents[X.]heidung über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Dana[X.]h haben der [X.], die weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens na[X.]h dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Sie haben si[X.]h ohne Erfolg dagegen gewandt, da[X.] das [X.] einen [X.] verneint hat.

Der Umstand, da[X.] einzelne Festste[X.]ungen des [X.]s der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden [X.]e mangels [X.] ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig sind, führt ni[X.]ht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 [X.]. Eine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he selbst ist damit gerade ni[X.]ht verbunden. Der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] bzw. Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] ist insoweit gegenstandslos.

Die Aufhebung der Festste[X.]ungen zu dem auf Antrag der [X.] zu 1 ergänzten [X.] 14, zu dem [X.] 17 a und zu den [X.]en 23 a bis d re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, den [X.] einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentli[X.]he Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihnen günstigen Festste[X.]ungen verbunden ist, belastet die [X.] in der Sa[X.]he ni[X.]ht. Sie betrifft a[X.]ein [X.]e, auf die es in den Ausgangsverfahren ni[X.]ht mehr ankommt, weil bereits kein [X.] vorliegt.

Da[X.]elbe gilt für das Teilunterliegen der [X.] zu 1 mit ihrer Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde. Da[X.] es auf die von ihr erstrebte Sa[X.]hents[X.]heidung zur Aktivlegitimation mangels [X.] ni[X.]ht mehr ankommt, belastet sie in der Sa[X.]he ebenfa[X.]s ni[X.]ht. Au[X.]h die Teilrü[X.]knahme ihrer Hilfsans[X.]hlu[X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zu keiner anteiligen Kostenbelastung. Der zurü[X.]kgenommene Teil bezog si[X.]h auf Festste[X.]ungziele zu [X.], die ebenfa[X.]s ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig gewesen wären.

IV.

Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]htskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fa[X.]ung (im Folgenden: [X.] aF) und aus § 23a [X.] in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fa[X.]ung (im Folgenden: [X.] aF; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.], § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 [X.]).

1. Gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen na[X.]h § 8 [X.] ausgesetzten Proze[X.]verfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgede[X.]en sind bei der Streitwertbeme[X.]ung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurü[X.]kgenommen haben (vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 166 [X.] zur Zwei-Wo[X.]henfrist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 [X.] aF). Der Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he beträgt vorliegend 1.172.332,69 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die der Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigte des [X.]s, der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 23a [X.] aF. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Proze[X.]verfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten, die mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] aF in Höhe der Summe der na[X.]h § 23a [X.] aF zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 168 f. und vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 254 Rn. 9).

Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten des [X.]s, der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der Beigetretenen auf 287.489,05 € festzusetzen. Von der mit S[X.]hriftsatz vom 13. Juni 2016 dur[X.]h den antragste[X.]enden Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten übermi[X.]elten Liste wei[X.]ht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, als für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 6 nur 7.801,31 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 7 nur 665,22 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 8 und 9 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 10 nur 1.216,95 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 12 nur 3.198,81 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 13 nur 2.234,62 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 14 und 15 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 16 nur 2.576,91 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 17 nur 3.145,15 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 18 nur 3.410,28 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 19 nur 7.425,03 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 20 nur 3.750 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 21 nur 2.045,25 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 22 nur 2.461,87 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 23 nur 2.045,25 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 26 nur 3.603,23 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 29 nur 5.685,84 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 30 nur 2.157,95 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 31 nur 2.386,36 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 32 nur 262,50 €, den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 33 nur 2.909,16 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 34 und 35 als Gesamtgläubiger nur 4.431,37 €, die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 36 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 1 nur 5.532,64 €, die Beigetretene zu 2 und den Beigetretenen zu 3 als Gesamtgläubiger nur 7.161,43 €, den Beigetretenen zu 4 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 6 nur 467,87 € und den Beigetretenen zu 7 nur 2.727 € in Ansatz zu bringen sind. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Beteiligten ([X.], Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 5, zu 11, zu 24 und 25, zu 27 und 28, [X.] zu 5) stimmen die anzusetzenden Werte mit der Liste des antragste[X.]enden Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten überein. Die angesetzten Werte entspre[X.]hen dem Wert der Ansprü[X.]he, die in den Ausgangsverfahren bezogen auf den "zweiten Börsengang" der [X.] zu 1 geltend gema[X.]ht werden bzw. derer si[X.]h die ehemaligen Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer bezogen auf diesen Börsengang mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde berühmt haben (Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 28 und 33) oder hinsi[X.]htli[X.]h derer das Ausgangsverfahren au[X.]h bezogen auf dieses Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 11 und Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 12).

Für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 1 beläuft si[X.]h der Gegenstandswert auf 1.172.332,69 €. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 2 und zu 3 beträgt 9.092,12 € (Ausgangsverfahren [X.]. 3-07 O 40/06: 5.302,12 € und [X.]. 3-07 O 999/03: 3.790 €). Das vom Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 2 und zu 3 weiter benannte Verfahren des [X.](ri[X.]htiges Aktenzei[X.]hen 3-07 O 161/06) beinhaltet ledigli[X.]h auf den "dri[X.]en Börsengang" bezogene Ansprü[X.]he. Die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten der [X.] zu 4 bestimmen si[X.]h na[X.]h einem Gegenstandswert von 3.790 € (Ausgangsverfahren [X.]. 3-07 O 999/03).

V.

Der Antrag des Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigten des Muste[X.]e[X.]htsbes[X.]hwerde-führers, ihm in entspre[X.]hender Anwendung des § 41a [X.] eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewi[X.]igen, hat keinen Erfolg.

Die Regelung des § 41a [X.] ist auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 20 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hend anwendbar (vgl. Föls[X.]h in [X.]/Wolf, Anwaltkommentar [X.], 7. Aufl., § 41a Rn. 11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslü[X.]ke no[X.]h ist die Intere[X.]enlage verglei[X.]hbar. Na[X.]h § 41a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann das [X.] dem Re[X.]htsanwalt, der den [X.] vertri[X.], auf Antrag eine besondere Gebühr bewi[X.]igen, wenn sein Aufwand im Verglei[X.]h zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausglei[X.]h dafür zu s[X.]haffen, da[X.] das Musterverfahren beim [X.] keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 13 [X.] bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angeme[X.]en, dem [X.]vertreter eine zusätzli[X.]he Vergütung zukommen zu la[X.]en, fa[X.]s er bei der Dur[X.]hführung des [X.] vor dem [X.] im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand ha[X.]e (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/8799, S. 28 f.). Damit wird deutli[X.]h, da[X.] der Gesetzgeber die Bewi[X.]igungsmögli[X.]hkeit der besonderen Gebühr na[X.]h § 41a [X.] ni[X.]ht au[X.]h auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren erstre[X.]ken wo[X.]te. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenre[X.]htli[X.]h nämli[X.]h eine neue, hiervon vers[X.]hiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF; [X.]etzt § 17 Nr. 1 [X.]; vgl. Senatsbes[X.]hlu[X.] vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 254 Rn. 11). Damit erhält der antragste[X.]ende Proze[X.]bevo[X.]mä[X.]htigte des [X.]s für die Dur[X.]hführung des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens na[X.]h § 20 [X.] vor dem [X.] na[X.]h Nr. 3208 VV [X.] aF bereits eine 2,3-fa[X.]he Gebühr aus einem Gegenstandswert von 287.489,05 €. Es besteht kein Anla[X.], darüber hinaus no[X.]h eine zusätzli[X.]he Gebühr zu bewi[X.]igen, nur weil die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h gegenüber den[X.]enigen wirkt, die si[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beteiligt haben (vgl. § 22 [X.]).

E[X.]enberger      

        

Joeres      

        

Ma[X.]hias

        

Menges      

        

Dauber      

        

Meta

XI ZB 9/13

22.11.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 3. Juli 2013, Az: 23 Kap 2/06, Beschluss

§ 6 KapMuG, § 8 Abs 1 KapMuG, § 20 KapMuG, § 22 KapMuG, § 41a RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2016, Az. XI ZB 9/13 (REWIS RS 2016, 2046)

Papier­fundstellen: WM2017,327 REWIS RS 2016, 2046

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