(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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