Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3648

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines sozialen Netzwerks: Befugnis zur Sperrung eines Nutzerkontos und zur Löschung von Beiträgen


Tenor

Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]- 3. Zivilsenat und [X.]- vom 4. August 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen des [X.]und der Beklagten wird das Urteil des [X.]- 7. Zivilkammer - vom 27. August 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.]teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 10. August 2018 gelöschten Beitrag des [X.]wieder freizuschalten:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat …… kein Respekt…keine Achtung unserer Gesetze …keine Achtung gegenüber Frauen…….DIE [X.]SICH HIER NIE [X.]UND [X.]AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN……[X.][X.][X.]EINES  MORDEN… KLAUEN … RANDALIEREN.…[X.]GANZ WICHTIG.…NIE ARBEITEN."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision des [X.]zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung des [X.]des [X.]und der Löschung eines seiner Beiträge durch die Beklagte.

2

Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der [X.]betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in [X.]die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung eines von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der [X.]gelöschten Beitrags, auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos und Löschung seines Beitrags sowie auf Auskunft über ein mit der Durchführung der [X.]beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

3

Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Am 19. April 2018 änderte sie die vorgenannten Bedingungswerke und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards durch Betätigung einer in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat der Kläger am 24. April 2018.

Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Unsere Dienste

Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft:

Menschen werden nur dann eine [X.]auf F.       bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere [X.]zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

3. Deine Verpflichtungen gegenüber F.        und unserer Gemeinschaft

2. Was du auf F.      teilen und tun kannst

Wir möchten, dass Menschen F.        nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer [X.]erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):

1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

○ Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyperlink], die für deine Nutzung von F.      gelten.

○ Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.

○ Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.

Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards [Hyperlink] entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer [X.]oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.

4. Zusätzliche Bestimmungen

2. Aussetzung oder Kündigung von Konten

Wir möchten, dass F.      ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen.

Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine [X.]gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden [X.]unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.

Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben.

4. Streitfälle

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.]hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, [X.]oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den [X.]oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist.

5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien

Gemeinschaftsstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf F.       postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf F.        und anderen F.       -Produkten.

…"

Die zum 19. April 2018 geänderten Gemeinschaftsstandards, auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt:

"EINLEITUNG

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass F.      ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf F.       gestattet ist und was nicht. …

Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen … .

Ausdrucksmöglichkeiten: Auf F.       geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. …

Gleichheit: Unsere [X.]ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine [X.]anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.

Jeder auf F.       muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. …

Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf F.      ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.

Teil III

Anstößige Inhalte

12. Hassrede

Grundgedanke dieser Richtlinie

Wir lassen Hassrede auf F.       grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch [X.]ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.

Folgende Inhalte sind untersagt:

…"

4

Am 10. August 2018 teilte der Kläger auf seinem Nutzerkonto ein von einem anderen Nutzer auf der Kommunikationsplattform der [X.]hochgeladenes Video, in dem eine männliche Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden. Den Inhalt dieses Videos kommentierte der Kläger wie folgt:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat……kein Respekt…keine Achtung unserer Gesetze…keine Achtung gegenüber Frauen…….DIE [X.]SICH HIER NIE [X.]UND [X.]AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN ….. DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN [X.]EINES  MORDEN … KLAUEN …RANDALIEREN.…[X.]GANZ WICHTIG.…NIE ARBEITEN."

5

Noch am selben Tag löschte die Beklagte den Kommentar des Klägers, so dass der Beitrag für andere Nutzer nicht mehr wahrnehmbar war, und sperrte für drei Tage bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers. Während der Sperre war das Konto des [X.]in einen Lesemodus ("Read-only-Modus") versetzt. Der Kläger konnte auf sein Konto zugreifen und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, seinerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die [X.]zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass der Kläger aufgrund des Kommentars gegen das Verbot der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards verstoßen habe.

6

Der Kläger meint, die Entfernung seines Kommentars sowie die vorübergehende Teilsperrung seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der [X.]seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag der Parteien einbezogen worden. Davon abgesehen verstießen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards in der ab dem 19. April 2018 verwendeten Fassung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien darüber hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Nutzer durch die der [X.]eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würden. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Übrigen habe er, der Kläger, auch nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, da sein Kommentar nicht unter die dort enthaltene Definition der "Hassrede" falle. Durch die Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos habe die Beklagte nicht nur ihre Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, sondern auch rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]eingegriffen und ihn in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

7

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperrung begehrt (Klage- und Berufungsantrag zu 1) sowie die Verurteilung der [X.]zur Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klage- und Berufungsantrag zu 2), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrages bei dessen erneuter Einstellung (Klageantrag zu 3) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag zu 4, Berufungsantrag zu 3) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Klageantrag zu 5, Berufungsantrag zu 4). Ferner hat er Schadensersatz in Höhe von 150 € (Klageantrag zu 6, Berufungsantrag zu 5) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Klageantrag zu 7, Berufungsantrag zu 6). Hilfsweise zum Klage- und Berufungsantrag zu 1 hat der Kläger die Verurteilung der [X.]zur Berichtigung seiner Daten dahingehend begehrt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

8

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung des Kommentars des [X.]sowie zur vorübergehenden Teilsperrung seines Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. Zweck des Nutzungsvertrages sei nicht die Gewährleistung grenzenloser Meinungsäußerung, sondern die Kundgabe von Meinungen innerhalb des durch die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vorgegebenen Rahmens. Als privates Unternehmen habe sie das Recht, für die auf der von ihr angebotenen Plattform eingestellten Inhalte zum Schutz der übrigen Nutzer einschränkende Vorgaben zu machen. Das Interesse des [X.]an der Veröffentlichung seines Beitrags überwiege nicht ihr Interesse an einer zivilisierten Diskussionskultur, auf die sie, die Beklagte, hinarbeite, um den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen zu können, auf der diese sich sicher und geschützt fühlen könnten.

9

Das [X.]hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:

"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat - kein Respekt - keine Achtung unserer Gesetze - keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."

erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.]hat es das Urteil des [X.]abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]ist nicht zulässig, soweit dieser seinen Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgt. In Bezug auf den Freischaltungsanspruch (Klage- und Berufungsantrag zu 2) hat die zulässige Revision dagegen Erfolg. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 3) ist sie, soweit dieser Anspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, zulässig, aber unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in [X.]2021, 16 veröffentlicht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge seien unbegründet.

Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der [X.]in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung des [X.]durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die [X.]den Kläger vor die Wahl gestellt habe, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. Auch wenn die Plattform der [X.]im Bereich der [X.]Netzwerke eine überragend wichtige Stellung einnehme, unterliege die [X.]keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sei, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sei.

Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die [X.]als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen [X.]unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten des [X.]sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, während der [X.]die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede" halte einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.

Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die [X.]zu verhängen pflege und gegenüber dem Kläger ergriffen habe. Zwar habe das [X.]für die vergleichbare Situation des [X.]erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die [X.]verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewähre die [X.]die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend mache, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die [X.]dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehme, sei nichts ersichtlich. Es sei nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen.

Der Kommentar des [X.]erfülle die Merkmale einer "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Der Kläger könne dementsprechend nicht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt werde.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und gegebenenfalls welche Person die [X.]mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut habe. Einer entsprechenden Verpflichtung aus [X.](§ 242 BGB) stehe bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des [X.]gegen Dritte, deren beabsichtigte Geltendmachung er zur Begründung des [X.]anführe, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen schienen.

Die Berufung der [X.]sei dagegen begründet. Der Kläger habe in seiner Berufungserwiderung ausgeführt, dass er ein Interesse daran habe, die Rechtmäßigkeit einer Äußerung mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze seines Beitrags zu klären. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls Unterlassung der erneuten Löschung eines derartigen Kommentars verlange, und damit konkludent einen Hilfsantrag dieses Inhalts zur Entscheidung gestellt.

Ein solcher Antrag sei jedoch unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Gesetzliche Unterlassungsansprüche setzten eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Nichts Anderes gelte, wenn aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen Unterlassungsansprüche abgeleitet würden, die sich gegen ein der Leistungserbringung entgegenstehendes oder abträgliches Verhalten richteten. Vorliegend habe die [X.]zwar den Post des [X.]vollständig entfernt, obwohl die ersten beiden Sätze für sich genommen mit ihren Gemeinschaftsstandards vereinbar seien. Eine Wiederholungsgefahr lasse sich daraus aber nicht ableiten. Die [X.]habe noch keinen Anlass gehabt, in eine Prüfung einzutreten, ob sie die ersten beiden Sätze isoliert zulassen wolle. Sie habe eine etwaige Entscheidung, einen Post mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze zu löschen, nicht sachlich verteidigt. Daher lasse sich auch aus ihrem Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit keine Erstbegehungsgefahr herleiten.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei beschränkt hinsichtlich der in den Berufungsanträgen des [X.]zu Ziffern 2 und 3 entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts. Die Revision sei zu der im [X.]des Rechtsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf habe, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt würden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert werde. Diese Frage berühre die Entscheidungen zu den Anträgen zu Ziffern 2 und 3 in tragender Weise. Insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgerichts auf der höchstrichterlich nicht geklärten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien, die teilweise durch die verfassungs- und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert würden, der [X.]bestehe. Dagegen beruhe die Abweisung der übrigen Anträge, die hiervon unterschiedliche Streitgegenstände darstellten, nicht auf diesen Erwägungen, sondern erfolge aus anderen, hiervon unabhängigen Gründen.

II.

Die Revision ist nicht statthaft, soweit der Kläger mit ihr seinen Antrag auf Verurteilung der [X.]zur Erteilung von Auskunft darüber weiterverfolgt, ob die Sperrung seines Profils durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt ist, und in letzterem Fall, durch welches (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3).

1. Der Kläger beantragt mit dem Revisionsantrag zu 1, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Ausweislich der Revisionsbegründung (S. 9, 51, 53) versteht der Kläger das Berufungsurteil (S. 51) dahingehend, dass dieses die Revision in Bezug auf den Freischaltungsantrag, den Unterlassungsantrag und das Auskunftsverlangen, ob und durch welches Unternehmen die Sperre vom 10. August 2018 erfolgt ist, zugelassen hat. In diesem Umfang begründet er die Revision. Revisionsanträge und -begründung sind mithin dahin auszulegen, dass der Kläger die von ihm eingelegte Revision auf den Freischaltungsanspruch (Klage- und Berufungsantrag zu 2), den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 3) und den Auskunftsanspruch in Bezug auf ein mit der Sperre beauftragtes Unternehmen (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) beschränkt. Nicht Gegenstand der vom Kläger eingelegten Revision sind mithin der Klage- und Berufungsantrag zu 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperrung), der [X.]und Berufungsantrag zu 1 (Datenberichtigung), der Klageantrag zu 5 (Auskunft zu Weisungen u.ä. der Bundesregierung = Berufungsantrag zu 4), der Klageantrag zu 6 (Schadensersatz i.H.v. 150 € = Berufungsantrag zu 5) und der Klageantrag zu 7 (Freistellung von Rechtsanwaltskosten = Berufungsantrag zu 6).

2. Indes hat das Berufungsgericht - an[X.]als der Kläger meint - die Revision nicht zugelassen, soweit es dessen Berufung im Hinblick auf den Anspruch auf Auskunftserteilung zu einem mit der Sperre beauftragten Unternehmen (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) zurückgewiesen hat. Zwar hat es - insofern missverständlich - ausgeführt, die Revision sei "beschränkt hinsichtlich der in den Berufungsanträgen des [X.]Ziffern 2. und 3. entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts" (Berufungsurteil S. 51 Abs. 4). Aufgrund seiner weiteren Erläuterungen der beschränkten Revisionszulassung und des prozessgeschichtlichen sowie inhaltlichen Zusammenhangs mit dem zeitgleich verhandelten Parallelverfahren OLG N.                (= Senat - III ZR 179/20 -) sind die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch dahin auszulegen, dass es die Revision nicht hinsichtlich der [X.]zu 2 und 3, sondern hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zulassen wollte und zugelassen hat (zur Auslegung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Beschränkung der Revisionszulassung vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 43).

Das Berufungsgericht hat am 23. Juni 2020 die Parallelverfahren 3 U 4039/19 und 3 U 3641/19 verhandelt und in beiden Sachen die Endurteile am 4. August 2020 verkündet. Die Verfahren betreffen jeweils mehrere Ansprüche von Nutzern der Kommunikationsplattform "F.      " gegen die Beklagte, nachdem von der [X.]Beiträge der Nutzer gelöscht und ihre Nutzerkonten vor-übergehend gesperrt worden waren. In beiden Verfahren ist mit den jeweiligen [X.]zu 2 und 3 die Verurteilung der [X.]zur Freischaltung der gelöschten Beiträge (Klageanträge zu 2) und zur Unterlassung beantragt worden, die Kläger für das Einstellen der gelöschten Beiträge auf "F.       " erneut zu sperren oder die Beiträge zu löschen (Klageanträge zu 3).

a) Im Verfahren OLG N.                 (= Senat - III ZR 179/20 -) entsprechen die - vom [X.]zurückgewiesenen - Klageanträge zu 2 und 3 den Berufungsanträgen zu 2 und 3 der Klägerin. Dort hat das Berufungsgericht die Revision - gegen das die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückweisende Berufungsurteil - ebenfalls nur beschränkt zugelassen. Es hat in den Entscheidungsgründen (S. 39 f) ausgeführt, die Revision sei "beschränkt hinsichtlich der in den Anträgen Ziffern 2. und 3. entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO)". Die Revision sei beschränkt zu der im [X.]des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf habe, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt würden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert werde. Diese Frage berühre die Entscheidungen zu den Anträgen Ziffern 2 und 3 in tragender Weise. Denn insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise auf der höchstrichterlich nicht geklärten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien, die teilweise durch die verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert würden, der [X.]bestehe. Dagegen beruhe die Abweisung der übrigen Anträge, die hiervon unterschiedliche Streitgegenstände darstellten, nicht auf diesen Erwägungen, sondern erfolge aus anderen, hiervon unabhängigen Gründen.

Danach hat das Berufungsgericht im Parallelverfahren die Zulassung der Revision eindeutig auf die [X.]und Unterlassungsansprüche beschränkt, die - bei übereinstimmender Bezifferung im Klage- und Berufungsverfahren - mit den dortigen Klage- und Berufungsanträgen zu 2 und 3 geltend gemacht worden sind. Die im [X.]des Rechtsstreits stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, berührt, wie das Berufungsgericht im Parallelverfahren zutreffend erkannt hat, die Frage, ob und inwieweit der [X.]besteht und damit die Entscheidung zu den dortigen Klage- und Berufungsanträgen zu 2 und 3. Dagegen hat das Berufungsgericht im Parallelverfahren die weiteren Anträge der dortigen Klägerin, unter anderem den Antrag auf Verurteilung der [X.]zur Auskunftserteilung zu einem mit der [X.]beauftragten Unternehmen (S. 32 des dortigen Berufungsurteils), aus hiervon unabhängigen Gründen zurückgewiesen. Es hat die Revision in Bezug auf diese weiteren Anträge nicht zugelassen.

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung der Revision im Verfahren - OLG N.               -, das Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, entsprechen denjenigen im - zeitgleich verhandelten und entschiedenen - Parallelverfahren und stimmen mit ihnen weitgehend wörtlich überein. Daraus wird ersichtlich, dass das Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Revision auf den [X.]und den Unterlassungsanspruch und die mit diesen Ansprüchen verbundenen Rechtsfragen beschränken wollte. Beide Ansprüche werden von ihm im Hinblick auf die seiner Auffassung nach nicht geklärten Rechtsfragen ausdrücklich genannt. Dagegen hat es auch vorliegend die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Auskunftserteilung zu einem mit der [X.]beauftragten Unternehmen, unabhängig von den von ihm als ungeklärt und als Zulassungsgrund bezeichneten Rechtsfragen zurückgewiesen ([X.]des Berufungsurteils). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es die Revision auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat zulassen wollen, während es dies im Parallelverfahren ausdrücklich abgelehnt hat.

Der Umstand, dass das Berufungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen zur beschränkten Zulassung der Revision von den "Berufungsanträgen des [X.]Ziffern 2. und 3." spricht (während es kurz darauf die von der zulassungsrelevanten Frage berührten Entscheidungen "zu den Anträgen … Ziffern 2. und 3." erwähnt) ist ersichtlich allein darauf zurückzuführen, dass es die - nur im vorliegenden Verfahren erfolgte - Änderung der Bezifferung des [X.]im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren (Klageantrag zu 4, Berufungsantrag zu 3) übersehen hat. Die Änderung beruht darauf, dass - an[X.]als im Parallelverfahren - der Unterlassungsantrag zu 3 des [X.]vom [X.]teilweise zugesprochen worden ist und der Kläger diesen Antrag im Übrigen im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt hat. In der Folge ist der [X.]zu 4 in der Bezifferung vorgerückt und als Berufungsantrag zu 3 gestellt worden.

In Berücksichtigung der vorstehenden Umstände ist das Berufungsurteil dahin auszulegen, dass die Zulassung der Revision auf die mit den [X.]zu 2 und 3 (= Berufungsantrag zu 2 und Antrag des [X.]auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten) geltend gemachten [X.]und Unterlassungsansprüche beschränkt und hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 4 und Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten Auskunftsanspruchs die Revision nicht zugelassen worden ist. Die dennoch hinsichtlich des [X.]zu 3 vom Kläger eingelegte Revision ist daher nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3. Die vorgenannte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.]beschränkt werden. Eine solche Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Voraussetzung einer Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.]beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.]der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, ZIP 2021, 1160 Rn. 20; vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f m.zahlr.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab war die Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Es handelt sich bei den mit den [X.]zu 2 und 3 geltend gemachten [X.]und Unterlassungsansprüchen einerseits und dem mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachten Auskunftsanspruch andererseits jeweils um rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Streitstoffs, auf den der Kläger selbst seine Revision hätte begrenzen können (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Rn. 13 mwN). Die Anträge auf Freischaltung und Unterlassung lassen sich ohne weiteres von dem Auskunftsanspruch abgrenzen und können - wie die Ausführungen des Berufungsurteils zum Auskunftsanspruch belegen (S. 41 f) - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden, ohne dass insoweit ein Widerspruch zu befürchten ist.

III.

Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des [X.]und des [X.]durch das Berufungsgericht richtet, ist sie nach den vorstehenden Ausführungen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Hinblick auf den Freischaltungsantrag hat sie auch in der Sache Erfolg (nachfolgend zu 2). In Bezug auf den Unterlassungsantrag ist sie dagegen, soweit der Antrag Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden ist, unbegründet (nachfolgend zu 3).

1. Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der [X.]Gerichte, die im [X.]von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des [X.]und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]Ia-VO; [X.]L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.

2. Klage und Revision sind auch begründet, soweit der Kläger gegen die [X.]einen Anspruch auf Freischaltung seines am 10. August 2018 gelöschten Beitrags geltend macht.

a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen [X.]Recht angewandt. Aufgrund der [X.]in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der [X.]unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des [X.]und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]I-VO; [X.][X.]vom 4. Juli 2008, S. 6) dem [X.]Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.]I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.

b) Der Kläger hat gegen die [X.]gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, den von ihr am 10. August 2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten.

Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die [X.]gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und [X.]zu teilen. Daraus folgt, dass die [X.]Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf.

Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die [X.]durch die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (nachfolgend unter aa). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung des Beitrags berechtigt, weil er einen strafbaren Inhalt enthielt (nachfolgend unter bb).

aa) Die [X.]war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur Löschung des Beitrags des [X.]berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeinschaftsstandards) der [X.]in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden (ebenso in vergleichbaren Konstellationen OLG Dresden, NJW-RR 2020, 1370 Rn. 9 f; OLG Schleswig, [X.]2020, 8539 Rn. 29 ff; OLG Bamberg, [X.]2020, 38642 Rn. 34 ff; OLG Karlsruhe, [X.]2018, 50856 Rn. 10). Dabei kommt es auf die von der Revision erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 (Anlage K 21) i.V.m. mit Nr. 3 der Sonderbedingungen für [X.]in der Fassung vom 2. Februar 2016 (Anlage K 23) nicht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nicht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen [X.]i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden.

Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der [X.]handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff [X.](vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 25). Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen eines [X.]unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3189 mwN; BeckOGK/Lehmann-Richter, BGB, § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; MüKo/Basedow, BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 88; Ulmer/[X.]in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 164; [X.]in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305 BGB Rn. 99).

Zwischen den Parteien ist ein auf die Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der [X.]in das bestehende Vertragsverhältnis gerichteter Änderungsvertrag zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines Pop-up-Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken (Anlage B 59), liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der [X.](§ 145 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, indem er am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. In der dadurch ausgelösten elektronischen Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 655, 888; Kitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn. 73 f [Stand: Februar 2021]).

Ebenso sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt. Danach muss der Verwender den Kunden ausdrücklich auf die Neufassung hinweisen und ihm den geänderten Text zugänglich machen, während der Kunde sich mit der Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen einverstanden erklären muss. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(a) Die [X.]hat den Kläger auf die geänderten Nutzungsbedingungen hingewiesen, indem sie ihn in einem Pop-up-Fenster gebeten hat, sich unter anderem ihre aktualisierten Nutzungsbedingungen durchzulesen.

(b) Unter dem Text in dem Pop-up-Fenster erschien eine Schaltfläche mit der Aufschrift "LOS GEHT’S", durch deren Anklicken die aktualisierten Nutzungsbedingungen - und über einen [X.]in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen auch die Gemeinschaftsstandards - aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Das genügt für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 mwN).

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme war auch zumutbar. Soweit diesbezüglich - insbesondere bei für den Kunden nachteiligen Abweichungen vom bisherigen Vertragsinhalt (Ulmer/[X.]aaO) - die Hervorhebung der geänderten Klauseln verlangt wird (BeckOGK/[X.]aaO; Lapp/[X.]in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 305 Rn. 129 [Stand: 15. September 2020]; [X.]aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305 Rn. 47), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die [X.]in der Neufassung ihrer Geschäftsbedingungen nicht lediglich einzelne Klauseln geändert, sondern diese vollständig umstrukturiert und insbesondere die Gemeinschaftsstandards um umfangreiche Begriffserklärungen erweitert hat. Eine Hervorhebung der geänderten Passagen wäre daher kaum möglich und überdies für die Nutzer nicht mit einer schnelleren Erfassbarkeit der vorgenommenen Änderungen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund reichte es aus, dass die [X.]den Nutzern die Neufassung kurz erläuterte, indem sie in dem Pop-up-Fenster darauf hinwies, ihre Nutzungsbedingungen aktualisiert zu haben, "um genauer zu erklären, wie unser Dienst funktioniert und was wir von allen [X.]erwarten."

Das gilt umso mehr, als die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer abweicht. Gemäß Nr. 5.2 und Nr. 14 i.V.m. Nr. 3.7 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 behielt sich die [X.]das Recht vor, "Hassreden" auf der von ihr bereitgestellten Plattform zu löschen und gegebenenfalls ihre Dienste für die betreffenden Autoren teilweise oder ganz einzustellen. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 sehen in Nrn. 1, 3.2 und 4.2 bei schädlichem Verhalten und Verstößen gegen die aktualisierten Gemeinschaftsstandards keine weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten vor. Neu sind lediglich zum einen die Anknüpfung der Sanktionsmöglichkeiten an einen objektiven Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen statt - wie zuvor in Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 - an die subjektive Ansicht der Beklagten, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt, sowie zum anderen die Erläuterungen in Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede".

(c) Der Kläger hat sein Einverständnis mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen erklärt, indem er am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. Diese Einverständniserklärung ist wirksam.

Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung daraus ab, dass die [X.]den Kläger entgegen § 308 Nr. 5 BGB und entgegen ihrer - aus den Grundsätzen des [X.]zum [X.]in die Nutzung von Cookies (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540) folgenden - Verpflichtung nicht darüber aufgeklärt habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Erteilung seines Einverständnisses auf die Entfaltung seiner Aktivitäten im [X.]auswirken würde. Darüber hinaus sei die Einverständniserklärung auch nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die [X.]unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung den Kläger vor die Wahl gestellt habe, die aktualisierten Nutzungsbedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies greift nicht durch.

(aa) Angesichts der über der Zustimmungs-Schaltfläche befindlichen Erläuterung "Indem du auf 'Ich stimme zu' klickst, akzeptierst du die aktualisierten Nutzungsbedingungen" und der Möglichkeit, diese über den [X.]einzusehen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit für den Kläger Unklarheiten über Bedeutung und Tragweite seiner Einverständniserklärung bestanden haben sollen, die einen Aufklärungsbedarf begründet hätten. Davon abgesehen folgt eine Aufklärungspflicht der [X.]weder aus § 308 Nr. 5 BGB noch lässt sie sich aus dem Urteil des [X.]vom 28. Mai 2020 ableiten.

[2] Das von dem Kläger angeführte Urteil des [X.]vom 28. Mai 2020 hat zum Gegenstand, dass die mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens erklärte Einwilligung in den Abruf von auf einem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies nicht dem aus § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG folgenden Erfordernis genügt, Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen zwecks Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einzusetzen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 aaO Leitsatz 2 sowie Rn. 42 ff). Die Entscheidung betrifft somit einen an[X.]gelagerten Sachverhalt, aus dem sich Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall nicht ableiten lassen.

(bb) Schließlich ist die Einverständniserklärung des [X.]auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Revision stellt darauf ab, dass die [X.]das Einverständnis des [X.]praktisch dadurch erzwungen habe, dass sie den weiteren Zugang zu ihrem Netzwerk, also die Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abhängig gemacht und ihn dadurch in die Zwangslage gebracht habe, entweder den geänderten Geschäftsbedingungen zuzustimmen oder das [X.]Netzwerk nicht mehr nutzen zu können. Der Sache nach macht die Revision damit geltend, dass der Kläger zur Abgabe der Einverständniserklärung durch eine widerrechtliche Drohung der [X.]im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden ist. Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599, 2601 mwN). Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen (Palandt/[X.]aaO § 123 Rn. 15 mwN). Als Übel genügt jeder Nachteil (Palandt/[X.]aaO Rn. 15a). Dieser kann auch darin bestehen, dass eine vertraglich geschuldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.

Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 aaO mwN; MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Aufl., § 123 Rn. 131; NK/Feuerborn, BGB, 4. Aufl., § 123 Rn. 102; Palandt/[X.]aaO § 138 Rn. 14; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB, Neubearb. 2017, § 123 Rn. 101 mwN). Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008; BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 und vom 7. Juni 1988; NK/Feuerborn; Palandt/Ellenberger; Staudinger/Singer/von Finckenstein; jew. aaO).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung seiner Einverständniserklärung berechtigt war, weil die Art und Weise, in der die [X.]ihren Nutzern die Einverständniserklärung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung erfüllte. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, seine Einverständniserklärung vom 24. April 2018 angefochten zu haben. Dementsprechend beruft sich die Revision auch nicht auf eine Anfechtung der Einverständniserklärung.

Ebenso wenig hat der Kläger über den seiner Auffassung nach nötigenden Charakter des Zustimmungsverlangens der [X.]hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der [X.](vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, [X.]2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff). Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht per se nach § 138 BGB sittenwidrig. Maßgebend ist vielmehr, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine wirtschaftliche Macht sittenwidrig dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung der berechtigten Belange des Vertragspartners unangemessene Vorteile zu verschaffen (Nassall in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138 BGB Rn. 196 mwN [Stand: 4. Februar 2021]). In objektiver Hinsicht setzt § 138 Abs. 1 BGB überdies eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke voraus (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, WM 2012, 1928 Rn. 24 und vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279, 287; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 234/95, ZIP 1996, 957, 961).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt, weicht die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer ab. Die mit den Änderungen erfolgte umfassendere Erläuterung des Begriffs der "Hassrede" ist für die Nutzer vielmehr - wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat - wegen der damit einhergehenden Verdeutlichung der Anforderungen, die an das Nutzerverhalten gestellt werden, von Vorteil. Vor diesem Hintergrund kommt eine grobe Verletzung der Interessen der Nutzer von erheblicher Stärke und damit eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.

Die [X.]hat auch nicht versucht, sich aus eigensüchtigen Beweggründen unangemessene Vorteile zu verschaffen. Einer solchen Wertung steht ihr nachvollziehbares Interesse an der Geltung möglichst einheitlicher [X.]innerhalb ihres Netzwerks entgegen. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass bei Geltung unterschiedlicher Kommunikationsstandards eine "Mehr-Klassen-Gesellschaft" entstünde, innerhalb der identische Äußerungen für einige Nutzer zulässig wären, für andere hingegen nicht. Dies widerspräche dem Gedanken eines [X.]Netzwerks, innerhalb dessen sich die Nutzer möglichst gleichberechtigt austauschen können sollen.

(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der [X.]in der Fassung vom 19. April 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.]nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der [X.]nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.]entzogen sind. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.

(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, nach der die [X.]in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von [X.]unangemessen benachteiligt werden.

Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (Senat, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass durch die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards normierte Befugnis der Beklagten, Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend [X.]7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln ([X.]7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten.

(aa) Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die [X.]Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen ([X.]152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je nach den Umständen kann die [X.]einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat ([X.]152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren ([X.]152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

(bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Reichweite der Bindung von Anbietern [X.]Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von Inhalten unterschiedlich beurteilt.

[1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern [X.]Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, [X.]2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im [X.]im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; [X.]in Röhricht/[X.]von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).

[2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von [X.]wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, [X.]2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, [X.]2020, 41440 Rn. 28 ff; OLG Brandenburg, [X.]2020, 35273 Rn. 12 f; OLG Hamm, K&R 2020, 841, 845; OLG Schleswig, [X.]2020, 8539 Rn. 56 ff; OLG Bamberg, [X.]2020, 38642 Rn. 39 f; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; [X.]NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; OLG Dresden, NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20; ders., CR 2019, 518 Rn. 19, 26; König, [X.]2019, 611, 635 ff; Knoke/[X.]in: BeckOK InfoMedienR/Knoke/Krüger, § 3 [X.]Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 280 ff; [X.]in Hoeren/Sieber/[X.]aaO Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, MDR 2018, 1469, 1474; Spiegel/Heymann, K&R 2020, 344, 348 f; Spindler, CR 2019, 238 Rn. 23, 33, 35).

[3] Die zuletzt genannte Ansicht ist überzeugender. Eine staatsgleiche Bindung der [X.]an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht. Als privates Unternehmen ist sie nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte grundsätzlich nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine staatsgleiche Bindung folgt auch nicht aus der marktbeherrschenden Stellung der [X.]im Bereich der Social-Media-Plattformen. Die Marktmacht der [X.]ist nicht gleichzusetzen mit der Monopolstellung staatlicher Unternehmen auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa früher der Post (ebenso [X.]aaO S. 844 f; [X.]aaO Rn. 62). Insbesondere übernimmt die [X.]nicht die - vom [X.]([X.]152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet mit ihrem Netzwerk zwar eine bedeutsame Kommunikationsmöglichkeit innerhalb des [X.]an, gewährleistet aber nicht den Zugang zum [X.]als solchem. Vielmehr ist die [X.]selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO). Die Grundrechte zielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende [X.]sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.]152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

(cc) Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der [X.]einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten, hängt somit von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden [X.]der Parteien ab (nachfolgend zu [1] und [2]). Darüber hinaus sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Verwen[X.]auch [X.]berücksichtigungsfähig (Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, BT-Drs. 7/3919, S. 23; Senat, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 43 f und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 180; nachfolgend zu [3]). Schließlich ist das Interesse der [X.]an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge einzubeziehen (nachfolgend zu [4]).

[1] Soweit [X.]der Parteien abzuwägen sind, sind auf Seiten des [X.]sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.

[a] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich [X.]aufweist, denn der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.]oder [X.]geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (BVerfG, MDR 2021, 41 Rn. 8 mwN). Damit fällt der von der [X.]gelöschte Beitrag des [X.]in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

[b] Darüber hinaus ist zugunsten des [X.]das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen ([X.]148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN). In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben ([X.]aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13). Ob und inwieweit dies für Betreiber [X.]Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt den Maßnahmen, die die [X.]gegenüber dem Kläger zur Durchsetzung ihrer in den Nutzungsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln ergriffen hat, eine besondere Konstellation in vorstehendem Sinne zugrunde, mit der sich gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG verbinden (vgl. auch Holznagel, CR 2019, 518 vor Rn. 1, Rn. 13, 19, 26; Seyderhelm, NVwZ 2019, 959, 962 f; Smets, NVwZ 2019, 34, 36). Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist der Charakter der Durchsetzungsmaßnahmen als einseitiger, auf die strukturelle Überlegenheit der [X.]gestützter Ausschluss von Dienstleistungen, die die [X.]im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden.

Die [X.]bietet aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung der allgemeinen Öffentlichkeit den Zugang zu ihrem [X.]Netzwerk an, um den Nutzern zu ermöglichen, ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit auszuüben. Nach dem Vortrag der [X.]wurde ihr Netzwerk in [X.]im Jahr 2017 von 31 Millionen Menschen und im Jahr 2019 von 32 Millionen Menschen genutzt. Angesichts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; Knebel, [X.]gegenüber Privaten, 2018, [X.]ff; Wagner, GRUR 2020, 329, 332; a.A. [X.]aaO S. 283 f). Gerade in der jüngeren Generation finden Kommunikation und Information weitgehend über die [X.]Medien, insbesondere auch über das von der [X.]angebotene Netzwerk, statt (vgl. die statistischen Angaben bei [X.]aaO Rn. 49 sowie bei [X.]aaO). Wer hiervon ausgeschlossen wird oder seine Meinung nicht oder nicht in einer bestimmten Weise kundtun darf, kann sich an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentlichen Diskussionen nicht mehr oder nur eingeschränkt beteiligen. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass ein von den Dienstleistungen der [X.][X.]seine Meinung immer noch an anderen Orten - auch im [X.]- äußern kann. Da er aber nicht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmöglichkeit nicht von gleicher Qualität (vgl. [X.]aaO Rn. 44; Elsaß/Labusga/[X.]aaO S. 239; [X.]JZ 2018, 961, 966).

Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden (vgl. [X.]aaO Rn. 48; Elsaß/Labusga/[X.]aaO S. 235; [X.]aaO S. 158 ff; [X.]aaO S. 287). Da es einem Nutzer nur schwerlich gelingen wird, die meisten seiner Kontakte ebenfalls zu einem Wechsel zu bewegen, würde letzterer für den Nutzer den Verlust zumindest eines Großteils seiner in dem bisher von ihm genutzten Netzwerk aufgebauten [X.]Kontakte bedeuten. Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. [X.]aaO Rn. 38 ff) verfügt die [X.]über eine bedeutende Markt- und [X.]Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, [X.]2021, 2284 Rn. 12 mwN; [X.]aaO Rn. 14 ff; [X.]aaO S. 158 ff, 170; [X.]aaO; [X.]aaO).

Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kläger sei nicht dauerhaft von dem [X.]Netzwerk der [X.]ausgeschlossen worden, vielmehr seien lediglich für drei Tage bestimmte Teilfunktionen seines Nutzerkontos gesperrt worden, so dass schwerlich von einem gewichtigen Ausschluss von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gesprochen werden könne (ähnlich [X.]aaO S. 284), greift nicht durch. Im Rahmen der [X.]der Geschäftsbedingungen der [X.]ist nicht auf die in einem Einzelfall verhängten Maßnahmen, sondern auf die allgemeinen Auswirkungen abzustellen, die die zu prüfenden Klauseln für die Nutzer haben können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der [X.]bei einem Verstoß gegen das Verbot der "Hassrede" die Verhängung von wesentlich längeren Kontosperren als die im vorliegenden Fall verhängte dreitägige Sperre und Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen im äußersten Fall sogar die außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages ermöglicht, mithin den dauerhaften Ausschluss des Nutzers von dem [X.]Netzwerk.

[2] Auf Seiten der [X.]ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber auch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.

[a] Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 mwN hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG; [X.]105, 252, 265 mwN hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG). Die Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen ist auf die [X.]als juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.]wegen der vertraglichen Gewährleistung der [X.]Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu erstrecken (vgl. [X.]154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff). Daher ist die [X.]Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.]129, 78, 94). Dasselbe gilt für die Berufsausübungsfreiheit, wobei dahinstehen kann, ob diese für die [X.]unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG oder - wegen der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Beschränkung auf [X.]- aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG folgt, da das Schutzniveau dasselbe ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 8 ff).

[b] Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern ihres Netzwerks in Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus vorzugeben und sich das Recht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge bis zur (vorübergehenden) Sperrung des [X.]zu ergreifen, in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit fällt.

Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit ([X.]25, 1, 11 f). Sie umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. [X.]106, 275, 299). Die Unternehmerfreiheit schützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. [X.]132, 99 Rn. 88; 50, 290, 363) und damit auch die Ausgestaltung des konkreten Auftretens am Markt. Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.]29, 260, 266 f; [X.]50, 290, 366 [hinsichtlich der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit]; s. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 401/18, BGHZ 226, 145 Rn. 29).

Das Geschäftsmodell der [X.]zielt darauf ab, ihren Nutzern eine Plattform zu bieten, auf der diese frei, unbesorgt und in einem sicheren Umfeld mit anderen kommunizieren und Informationen austauschen können (vgl. Nrn. 1, 3.2 und 4.2 der Nutzungsbedingungen sowie die Einleitung der Gemeinschaftsstandards). Diese Geschäftstätigkeit finanziert die [X.]dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 30 f). Dabei hängt der Wert des Netzwerks der [X.]als Werbeplattform davon ab, dass sich möglichst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die [X.]hat daher ein geschäftliches Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil sich dadurch sowohl Nutzer als auch Werbepartner abgeschreckt fühlen können. Durch die in den Gemeinschaftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen auch das Verbot von "Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang aufgestellt und dadurch der Gefahr vorbeugt werden, dass sich Nutzer und Werbepartner wegen eines verrohten Umgangstons von der Kommunikationsplattform der [X.]abwenden. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst.

[c] Auch auf Seiten der [X.]ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Zwar betreibt sie die Kommunikationsplattform in erster Linie nicht, um ihre eigene Meinung kundzutun, sondern um Dritten die Verbreitung von Meinungen und Informationen zu ermöglichen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt indessen auch den [X.]als solchen, weshalb die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 24 und vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 mwN). Ein [X.]Netzwerk wie das der [X.]macht den Meinungsaustausch unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die [X.]ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzichtbare Mittlerperson" (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 und vom 23. September 2014; jew. aaO). Bereits deshalb wird der Betrieb des [X.]Netzwerks vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung fremder Meinungen, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Netzwerks dadurch, dass die [X.]auf den [X.]der Nutzer durch die Vorgabe von Verhaltensregeln in den Gemeinschaftsstandards einwirkt. Die [X.]bringt durch das Aufstellen von [X.]in ihren Gemeinschaftsstandards zum Ausdruck, welche Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet. Auf diese Weise macht sie von ihrem eigenen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Ebenso weist die der Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards dienende gezielte Entfernung einer fremden Meinungsäußerung den Charakter einer eigenen Meinungskundgabe auf (vgl. Pille, Meinungsmacht [X.]Netzwerke, 2016, S. 178).

[3] Die [X.]kann sich nicht nur auf ihre Grundrechte berufen. Durch die Einhaltung eines bestimmten [X.]wird auch das hierauf gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der [X.]geschützt. Derartige [X.]sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf Seiten des Verwen[X.]berücksichtigungsfähig (s.o.). Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso [X.]aaO Rn. 153; [X.]aaO Rn. 29; Holznagel, CR 2019, 736, 739 Anm. 2; [X.]aaO S. 633 f; [X.]aaO S. 282 f; [X.]aaO Rn. 22).

[4] Schließlich ist im Rahmen der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung das Interesse der [X.]einzubeziehen, nicht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften.

Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die [X.]unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung). Allerdings ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit fremder Inhalte häufig eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Prüfung erforderlich. Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender ([X.](vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Deshalb wird sich das Vorliegen rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG oder einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Steht die Strafbarkeit oder der rechtsverletzende Charakter eines gespeicherten Nutzerinhaltes infrage, ist die [X.]daher vor die Entscheidung gestellt, den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen (vgl. zu diesem "Dilemma" im Fall eines Internetprovi[X.][X.]in Hoeren/Sieber/[X.]aaO Teil 12 Rn. 67).

(dd) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden [X.]ergibt, dass die [X.]grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge einschließen. Nur auf diese Weise werden sowohl die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der [X.]und ihre in diesem Rahmen getroffene Entscheidung, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, als auch das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur und einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen geschützt. Dagegen würde eine strenge Ausrichtung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsäußerungsfreiheit des [X.]auf eine staatsgleiche Bindung der [X.]an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinauslaufen, die vorliegend indes - wie ausgeführt ((bb) [3]) - nicht besteht. Es bliebe im Ergebnis unberücksichtigt, dass die [X.]selbst Trägerin von Grundrechten ist, die nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so mit den Grundrechten des [X.]in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten - das heißt aber auch für die [X.]- möglichst weitgehend wirksam werden.

Die Berechtigung der Beklagten, sich in ihren Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung auch solcher Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert zudem das - vorstehend (unter (cc) [4]) beschriebene - "Dilemma", bei in Frage stehender Strafbarkeit eines gespeicherten Nutzerinhaltes oder einer in Betracht kommenden Rechtsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen.

(ee) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die [X.]das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die [X.]der [X.]sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch die [X.]der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab:

[1] Für die Entfernung von Inhalten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die [X.]darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. auch [X.]aaO Rn. 20; Holznagel, CR 2019, 518 Rn. 26). Das folgt auch daraus, dass die Kommunikationsplattform nach dem Geschäftsmodell der [X.]keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient. Angesichts dieser freien unternehmerischen Entscheidung der [X.]wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (vgl. auch [X.]aaO S. 967).

Die [X.]in den Nutzungsbedingungen der [X.]müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 17).

[2] Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die [X.]die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines [X.][X.]148, 267 Rn. 46). Die Annahme eines sachlichen Grundes für die von der [X.]ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als auch des [X.]setzen eine tatsächliche Fundierung voraus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des [X.]ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (vgl. Kovacs, Die Haftung der Host-Provider für persönlichkeitsrechtsverletzende Internetäußerungen, 2018, S. 293; Müller-Riemenschneider/[X.]aaO S. 548; [X.]aaO S. 969).

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Verhältnis der [X.]zu ihren Nutzern nicht öffentlich-, sondern bürgerlich-rechtlichen Charakter hat. Zwar haben solche Rechte im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit - wie hier - in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf (vgl. [X.]aaO Rn. 47). In solchen Fällen erfordert ein wirksamer Grundrechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung (vgl. [X.]aaO: "Grundrechtsschutz durch Verfahren"). Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der an[X.]gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

Aus den vorstehenden Gründen ist es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden [X.]und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass sich die [X.]in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (ebenso [X.]aaO; [X.]aaO S. 639; vgl. zu einem solchen vom Anbieter eines [X.]Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 und 2 [X.]sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436, 1437 f]). Zugleich hat die [X.]Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Durchführung des [X.]nicht unwiederbringlich gelöscht werden.

Der Einwand der Revisionserwiderung, es könne Fälle wie den vorliegenden geben, in denen ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich streitiger Tatsachenbehauptungen nicht bestehe, verfängt nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund der häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und der rechtlichen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt gerade auch für die Einordnung des von der [X.]entfernten Kommentars des [X.]als "Hassrede" im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards. Sie erfordert gleichermaßen eine auch den jeweiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltliche Auslegung der - nur hinsichtlich ihres Wortlauts unstreitigen - Äußerung wie auch deren Subsumtion im Hinblick auf die Definition der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards. Auch in solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (vgl. [X.]aaO S. 296 f). Im Ansatz wird dies auch in den Gemeinschaftsstandards erkannt, wenn dort ausgeführt wird, die Entscheidung der [X.]entspreche eher dem Grundgedanken der Richtlinie, wenn der [X.]"mehr Kontext zur Verfügung" stehe (Einleitung Gemeinschaftsstandards unter "Gleichheit"). Dieser "Kontext" der Äußerung des Nutzers kann durch dessen Anhörung der [X.]zur Kenntnis gebracht werden und dazu führen, dass sie "den Hintergrund besser verstehen" kann (vgl. Gemeinschaftsstandards Teil III Nr. 12 Abs. 3).

Allerdings ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung eines Beitrags durchzuführen (zum Erfordernis der vorherigen Anhörung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 179/20). Ausreichend ist vielmehr, wenn Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in ihren Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumen. Insoweit ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berücksichtigen, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig nach Kenntniserlangung zu entfernen (vgl. [X.]in Hoeren/Sieber/[X.]aaO; [X.]aaO Rn. 32). Zum anderen steigt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Rechtswidrigkeit der Perpetuierung der Rechtsverletzung. Zudem ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berücksichtigen. Denn die nachhaltige Entfernung einer (rechtswidrigen) Äußerung, die mehrere Tage auf der Kommunikationsplattform der [X.]eingestellt war, kann angesichts der Geschwindigkeit der [X.]nahezu ausgeschlossen sein (vgl. [X.]in Albers/Katsivelas, Recht & Netz, 2018, S. 59, 80).

Durch die Verpflichtung, den Nutzern in ihren Geschäftsbedingungen das Recht auf Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wird der [X.]kein Prüfungsaufwand auferlegt, durch den der Betrieb ihres [X.]Netzwerkes wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40).

(ff) Den vorgenannten Anforderungen wird der Entfernungsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen der [X.]nicht in jeder Hinsicht gerecht.

[1] Allerdings knüpft er an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem er gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der [X.]voraussetzt.

Das mit dem Verbot von "Hassrede" verfolgte Ziel, einer Verrohung der Debattenkultur in dem [X.]Netzwerk der [X.]entgegenzuwirken (vgl. zu diesem Ziel auch [X.]eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, BT-Drs. 18/12356, S. 13), stellt, ohne dass der Senat sich mit dem genauen Inhalt der "Hassrede"-Klauseln befassen muss, auch einen sachlichen Grund für den Entfernungsvorbehalt dar. Dadurch werden insbesondere die Interessen der Nutzer geschützt, die sich nicht mit "Hassrede" konfrontiert sehen wollen, weil ihnen an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie einem angemessenen Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelegen ist. Dem entspricht das - durch die unternehmerische Handlungsfreiheit geschützte - geschäftliche Interesse der [X.]daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen.

[2] Durch den Entfernungsvorbehalt werden die Nutzer jedoch deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der [X.]nicht ein - nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliches - verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen betroffenen Nutzer Stellung nehmen können.

[a] Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme der Nutzer nicht vor. Die [X.]räumt sich darin einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anhörungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der [X.]die Benachrichtigung der Nutzer nicht möglich sein soll. Es wird nicht deutlich und ist nur schwer vorstellbar, dass und aus welchen Gründen der [X.]die Benachrichtigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts rechtlich untersagt sein oder dadurch die Nutzergemeinschaft oder die Integrität ihrer Produkte Schaden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass solche Ausnahmefälle nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel nicht - wie indes erforderlich - die Verpflichtung der Beklagten, ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.

[b] Ebenso wenig wird den Nutzern - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung, nicht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos.

Davon abgesehen wird durch die Klausel auch keine Verpflichtung der [X.]statuiert, die Nutzer von sich aus über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Vielmehr setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt wird, sich an die [X.]zu wenden. Das ist nicht interessengerecht. Es ist die Beklagte, die dem Nutzer durch die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls weitere beschränkende Maßnahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsverträge einstrahlende - geschützte [X.]des Nutzers eingreift. Es ist daher ihre Pflicht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen.

(3) Da der in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards bestimmte Entfernungsvorbehalt nach den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, bedarf die Frage, ob die für die Löschung und [X.]im August 2018 maßgeblichen - inzwischen seitens der [X.]erneut geänderten - Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügten, keiner Entscheidung.

bb) Die [X.]war auch nicht deshalb zur Entfernung des Beitrags des [X.]berechtigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Zwar ist die [X.]gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem [X.]Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

In Betracht kommt insofern vorliegend allein der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Die Gerichte haben indes bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, NJW 2009, 3503 Rn. 6 mwN). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben sie, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere [X.]mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen ([X.]aaO Rn. 8). Ein Ausschluss solcher Auslegungsvarianten, die nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen, ist vorliegend nicht möglich. Dementsprechend macht auch die Revisionserwiderung eine Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Volksverhetzung durch den Beitrag des [X.]nicht geltend.

cc) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die [X.]die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der dadurch verursachte Schaden des [X.]besteht darin, dass sein Beitrag auf der Kommunikationsplattform der [X.]nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die [X.]daher zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet.

3. Die Revision des [X.]ist unbegründet, soweit er mit ihr einen Unterlassungsanspruch weiterverfolgt.

a) Das [X.]hat dem Unterlassungsantrag des [X.]im Hinblick auf die (künftige) Löschung des Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos wegen einer erneuten Einstellung der ersten beiden Sätze des Beitrags des [X.]stattgegeben. Hinsichtlich des dritten Satzes des Beitrags hat es den Unterlassungsantrag hingegen abgewiesen (Ziffer 1 und 2 des Tenors sowie S. 11, 14 f des Urteils). Diesbezüglich hat der Kläger ausweislich seiner [X.]das Urteil des [X.]nicht angegriffen ([X.]ff der Berufungsbegründung, [X.]f des Berufungsurteils) und hat das klageabweisende Urteil des [X.]Rechtskraft erlangt. Der erstinstanzliche Unterlassungsantrag des [X.]ist mithin nur insofern Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, als die [X.]mit ihrer Berufung - erfolgreich - die vollständige Abweisung der Klage und mithin des [X.]des [X.]begehrt hat, soweit dieser Antrag vom [X.]im Hinblick auf die beiden ersten Sätze des vom Kläger geposteten Beitrags zugesprochen worden ist. Nur insofern, das heißt nur hinsichtlich der Abweisung des [X.]in Bezug auf die beiden ersten Sätze seines Beitrags, ist der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert und ist der Unterlassungsanspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Antrag dieses Inhalts unbegründet ist, weil ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, NZBau 2012, 652 Rn. 15 und vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 17). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. Bodewig, Jura 2005, 505, 512; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 106; Köhler, [X.]1990, 496, 508; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Aufl., Rn. 207; MüKo/Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 70). Zwar kann ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründen (vgl. BGH, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, [X.]2018, 194 Rn. 17 [zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen] und vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 [zu Wettbewerbsverstößen]; jew. mwN).

Von einer solchen tatsächlichen Vermutung einer Wiederholung kann indes in der vorliegenden besonderen prozessualen Konstellation, in der im Hinblick auf den Unterlassungsantrag im Revisionsverfahren nur über die Löschung eines Beitrags des [X.]zu entscheiden ist, der den ersten beiden Sätzen seines von der [X.]am 10. August 2018 gelöschten Beitrags entspricht, nicht ausgegangen werden. Ein Vertragsverstoß, der - unterstellt - in einer Löschung allein der ersten beiden Sätze des Beitrags liegt, wurde von der [X.]noch gar nicht begangen. Zwar kann die Verletzung einer Vertragspflicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen begründen, soweit die Verletzungshandlungen im [X.]gleichartig sind (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. mwN).

Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der - in seiner Gesamtheit zu beurteilende - Beitrag des [X.]und die darin geäußerte Kritik an bestimmten Personen und ihrem Verhalten weisen nach Inhalt sowie Ausdrucks- und Schreibweise eine deutliche Steigerung auf, die ihren Höhepunkt in dem dritten Satz des Beitrags findet. Es ist daher nicht auszuschließen, sondern eher wahrscheinlich, dass die [X.]den (Gesamt-)Beitrag des [X.]gerade in Ansehung seines dritten Satzes gelöscht hat. Dagegen hatte die Beklagte, wie das Berufungsurteil und die Revisionserwiderung zutreffend ausführen, noch keine Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten, ob sie die ersten beiden Sätze des Kommentars des [X.]isoliert auf ihrer Kommunikationsplattform zulassen will. Diese Sätze sind nach Inhalt und Ausdrucksweise wesentlich weniger scharf formuliert als der dritte Satz des Kommentars, der im Vergleich zu ihnen einer "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der [X.]deutlich näherkommt. Die Entfernung eines Beitrags mit allein dem Inhalt der beiden ersten Sätze wäre daher nicht kerngleich mit der am 10. August 2018 erfolgten Entfernung des gesamten, den dritten Satz einschließenden Beitrags. Die am 10. August 2018 erfolgte Löschung des vollständigen Beitrags des [X.]indiziert daher keine Wiederholungsgefahr für die Entfernung eines um den dritten Satz reduzierten Beitrags.

Schließlich hat die [X.]auch nicht, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend feststellt, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die (künftige) Entfernung eines Kommentars mit dem Inhalt nur der ersten beiden Sätze des Beitrags des [X.]verteidigt. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]einen solchen Kommentar künftig entfernen wird, und besteht eine dahingehende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht.

Herrmann     

      

Remmert     

      

Reiter

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 192/20

29.07.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 4. August 2020, Az: 3 U 3641/19, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 Alt 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20 (REWIS RS 2021, 3648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3648


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

OLG Nürnberg: Verfahren 3 U 3641/19

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020, Az. 3 U 3641/19 (REWIS RS 2020, 11114)


BGH: Verfahren III ZR 192/20

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20 (REWIS RS 2021, 3648)


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