§ 4 NetzDG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

(5) (weggefallen)


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 22. April 2025 01:39

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 6.5.2024 I Nr. 149


Alte Fassungen (a.F.) zu § 4 NetzDG:
Fassung bis Synopse Archiv
13.05.2024 Synopse Alte Version laden.
31.01.2022 Synopse Alte Version laden.
27.06.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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