(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
(5) 1Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. 2Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. 3Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. 4Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 5Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2022 I 1182
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
27.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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